Verwaltungsgericht Trier Urteil, 14. Mai 2018 - 6 K 12087/17.TR

bei uns veröffentlicht am14.05.2018

Tenor

Der Bescheid der Bundespolizeidirektion Koblenz vom 13. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

2

Der am ... geborene Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter (Polizeihauptmeister, Besoldungsgruppe A9) im Dienst der Beklagten. Zuletzt war er als Kontroll- und Streifenbeamter bei der Bundespolizeiinspektion ... (Dienstort ...) eingesetzt.

3

Am ... 2012 erlitt der Kläger einen Schlaganfall und war seitdem dienstunfähig erkrankt. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz stellte für den Kläger einen Grad der Behinderung - GdB - von 80 fest.

4

Am ... 2014 erfolgte eine Untersuchung des Klägers durch den Arbeitsmedizinischen Dienst des Bundespolizeipräsidiums - AMD - in .... In einer ärztlichen Mitteilung vom ... 2014 stellte der untersuchende Arzt für den Kläger dienstliche Tätigkeits- und Verwendungseinschränkungen fest. Es lägen Einschränkungen zu folgenden Tätigkeitsmerkmalen vor: Körperlicher Einsatz gegen Rechtsbrecher und Anwendung unmittelbaren Zwanges, Führen einer Dienstwaffe, Führen eines Dienst-Kfz (allgemein, unter Einsatzbedingungen, bei Dämmerung und in der Nacht), Einsatz unter psychischen Hoch- und Dauerbelastungen, Dienstverrichtung unter erhöhter Verletzungsgefahr und Absturzgefahr, Dienstsport mit Ausnahme von leidensgerechter sportlicher Betätigung, häufiges Bücken, Heben und Tragen (allgemein) sowie „kein polizeiliches Gegenüber". Unter Beachtung der aufgeführten Einschränkungen sei eine vollschichtige Dienstverrichtung in wechselnder Körperhaltung (die regelmäßige Möglichkeit zum Stehen und Gehen wäre empfehlenswert) möglich. Zu Fuß könne pro Arbeitstag eine Wegstrecke unter 4 x 500 Meter bewältigt werden. Empfehlenswert sei eine rein administrative Tätigkeit, bei welcher das prägende Tätigkeitsmerkmal nicht die verbale Kommunikation inklusive Telefonate und Besprechungen sein sollte. Eine Verwendung im operativen Polizeivollzugsdienst erscheine nicht mehr möglich, ohne dass eine zeitliche Grenze der Verwendungs- und Tätigkeitseinschränkungen definiert werden könne. Die Einschränkungen würden voraussichtlich auf Dauer bestehen bleiben.

5

Am ... 2015 begann der Kläger eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben gemäß der Empfehlung seines behandelnden Hausarztes. Nachdem er an sechs Tagen zur Wiedereingliederung erschienen war, musste er die Maßnahme krankheitsbedingt abbrechen. Die Wiedereingliederung wurde als gescheitert betrachtet.

6

Am ... 2015 fand eine Untersuchung des Klägers zwecks Feststellung seiner Polizei- und allgemeinen Dienstfähigkeit beim Sozialmedizinischen Dienst ... - SMD - statt. In dem sozialmedizinischen Gutachten vom ... 2015 heißt es, bei dem Kläger lägen gesundheitliche Störungen vor, welche den Kapiteln VI „Krankheiten des Nervensystems" und IX „Krankheiten des Kreislaufsystems", der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheitsprobleme, 10. Revision - ICD-10 - zugeordnet werden müssten. Aufgrund der besonderen Eigenheiten der regelwidrigen Zustände sei derzeit nicht beurteilbar, welche tatsächlichen Auswirkungen auf die Dienstfähigkeit festzustellen sein würden. Die gutachterliche Entscheidung werde daher ausgesetzt und eine Nachuntersuchung für März 2016 anberaumt. Sozialmedizinischerseits werde eine Wiedereingliederungsmaßnahme empfohlen.

7

Am ... 2016 erfolgte eine erneute Untersuchung des Klägers durch den SMD. Das sozialmedizinische Gutachten vom ... 2016 kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger für den Polizeivollzugsdienst gesundheitlich nicht geeignet sei. Es lägen gesundheitliche Störungen vor, welche den Kapiteln VI „Krankheiten des Nervensystems" und IX „Krankheiten des Kreislaufsystems", der ICD-10 zugeordnet werden müssten. Es sei nicht zu erwarten, dass die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst innerhalb der nächsten zwei Jahre wiedererlangt werde. Für den allgemeinen Verwaltungsdienst sei der Kläger nur unter Verwendungseinschränkungen - Prägendes Merkmal des Tätigkeitsprofils solle nicht die verbale Kommunikation (Telefonate, Besprechungen, etc.) sein; die eingeschränkten Funktionen des Bewegungsapparates müssten berücksichtigt werden - und Auflagen - eine Wiedereingliederungsmaßnahme werde empfohlen - gesundheitlich geeignet. Es sei nicht zu erwarten, dass die volle Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst innerhalb von sechs Monaten wiedererlangt werde.

8

Von Mai bis August 2016 nahm der Kläger an einer EDV-Einzelschulung teil.

9

Unter dem ... 2016 legte der Kläger erneut einen Wiedereingliederungsplan seines behandelnden Hausarztes vor. Eine Wiedereingliederung wurde seitens der Bundespolizeiinspektion Trier nicht befürwortet; die Entscheidung über die Wiedereingliederung wurde zunächst ausgesetzt.

10

Am ... 2016 fand ein Personalgespräch - u.a. mit dem Kläger, der örtlich zuständigen Schwerbehindertenvertretung und dem Leiter des Personalsachbereichs der Bundespolizeidirektion Koblenz - statt. Dem Kläger wurde vorgeschlagen, eine erneute Wiedereingliederungsmaßnahme durchzuführen oder das Verfahren zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ohne Wiedereingliederung einzuleiten.

11

Mit Schreiben vom ... 2017 stellte die Bundespolizeidirektion Koblenz die Polizeidienstunfähigkeit sowie die allgemeine Dienstunfähigkeit des Klägers fest, teilte dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, ihn wegen (Polizei-) Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, und gab ihm Gelegenheit innerhalb eines Monats nach Zustellung der Eröffnungsmitteilung Einwendungen zu erheben. Die örtliche Schwerbehindertenvertretung der Bundespolizeiinspektion Trier wurde zu der beabsichtigten Ruhestandsversetzung angehört. Das Bundespolizeipräsidium stellte das erforderliche Einvernehmen her.

12

Mit Bescheid vom ... Juni 2017 versetzte die Bundespolizeidirektion Koblenz den Kläger mit Ablauf des Monats Juli 2017 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Auf Grundlage des sozialmedizinischen Gutachtens vom ... 2016 sei die Polizeidienstunfähigkeit sowie die allgemeine Dienstunfähigkeit bereits mit Schreiben vom ... 2017 förmlich festgestellt worden. Dienstunfähige Beamte seien in den Ruhestand zu versetzen; ein Ermessensspielraum bestehe nicht. Der Bescheid wurde dem Kläger am 16. Juni 2017 zugestellt.

13

Am 14. Juli 2017 erhob der Kläger Widerspruch. Das dem Bescheid zugrundeliegende Gutachten vom ... 2016 sei bereits über ein Jahr alt und damit nicht mehr aktuell. Aus dem Gutachten ergebe sich zwar eine andauernde Polizeidienstunfähigkeit, für den allgemeinen Verwaltungsdienst sei er jedoch als gesundheitlich eingeschränkt geeignet befunden worden. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme sei empfohlen worden. Diese sei - nachdem sich zwischenzeitlich eine Besserung des Beschwerdebildes eingestellt habe - trotz der im Jahr 2015 gescheiterten Wiedereingliederung zwingend geboten gewesen. Er könne völlig problemlos im Rahmen von Verwaltungstätigkeiten eingesetzt werden. Es sei auch bereits über die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in der Sachbearbeitung in ... gesprochen worden.

14

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2017 wies die Bundespolizeidirektion Koblenz den Widerspruch zurück. Dem Kläger seien lange Zeiträume für eine mögliche Genesung eingeräumt worden, und es seien Maßnahmen zur Wiedereingliederung unternommen worden. Eine neuerliche Wiedereingliederung sei nicht genehmigt worden, da eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht prognostiziert worden sei. Das sozialmedizinische Gutachten sei nach wie vor aktuell. Die bei dem Kläger bestehende Dienstunfähigkeit habe sich auch in dem Personalgespräch vom ... 2016 bestätigt. Die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme von Verwaltungstätigkeiten in ... sei nicht angeboten worden, da die festgelegten Einschränkungen eine dementsprechende Dienstverrichtung nicht zuließen. Im Hinblick auf die seit dem Jahr 2012 andauernde Erkrankung sei ein Zuwarten auf weitere Prognosen weder vorgesehen noch vertretbar.

15

Mit der am 6. Oktober 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme von Verwaltungstätigkeiten in ... sei nach wie vor möglich und vorrangig. Die von der Beklagten angenommenen erheblichen motorischen Beeinträchtigungen bestünden nicht, wie seine Teilnahme an Wanderveranstaltungen auch in den Jahren 2016 und 2017 belege. Er habe über 40 Jahre hinweg engagiert seinen Dienst getan, sodass der Dienstherr auch vor diesem Hintergrund verpflichtet gewesen sei, zu prüfen, inwiefern alternative Einsatzmöglichkeiten bestünden. Noch Mitte 2016 sei die Beklagte selbst von einer möglichen Wiedereingliederung und entsprechenden Verwendungsmöglichkeiten ausgegangen.

16

Der Kläger beantragt,

17

den Bescheid der Bundespolizeidirektion Koblenz vom 13. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2017 aufzuheben.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen entfalteten keinen Beweiswert dahingehend, dass die Voraussetzungen der Zurruhesetzung nicht vorgelegen hätten; insbesondere gäben sie keinen Aufschluss über die gesundheitliche Befähigung des Klägers, auch die erforderlichen Anforderungen an einen Sachbearbeiter zu erfüllen. Sie habe alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft, den Kläger zu unterstützen, und sei dadurch ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen. Im Hinblick auf die seit dem Jahre 2012 andauernde Erkrankung und den Ausfall des Klägers habe er unter Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit der Behörde sowie auch Fürsorgegesichtspunkten wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden müssen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen, die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten sowie den streitgegenständlichen Vorgang betreffenden Teil der Akte des Sozialmedizinischen Dienstes ... verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige (Anfechtungs-) Klage ist begründet.

23

Der Bescheid der Bundespolizeidirektion Koblenz vom 13. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

24

Allerdings bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken gegen die streitgegenständliche Zurruhesetzungsverfügung. Sie ist jedoch in materiellrechtlicher Hinsicht rechtswidrig. Zwar ist die Beklagte zu Recht von der Polizeidienstunfähigkeit und auch der allgemeinen Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen (dazu I.). Sie hat jedoch nicht hinreichend geprüft und aufgeklärt, ob eine Zurruhesetzung des Klägers wegen (Polizei-)Dienstunfähigkeit unter Beachtung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung" in geeigneter Weise abgewendet werden kann (dazu II.).

25

I. Der Kläger war im maßgebenden Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris Rn. 11) wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowohl polizeidienstunfähig im Sinne von § 4 Abs. 1 erster Halbsatz Bundespolizeibeamtengesetz - BPolBG - als auch (allgemein) dienstunfähig gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 Bundesbeamtengesetz - BBG -.

26

Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 BBG, der über § 2 BPolBG auch auf Beamte der Bundespolizei Anwendung findet, ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene in absehbarer Zeit, d.h. nicht zwingend lebenslänglich, voraussichtlich nicht im Stande sein wird, seine Dienstpflichten zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, juris; Tegethoff, in: Kugele (Hrsg.), BBG - Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, 2011, § 44 Rn. 10).

27

Zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist allgemein auf die Anforderungen des dem Beamten zuletzt übertragenen abstrakt-funktionellen Amtes abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 27.03 -, juris). Bei Polizeivollzugsbeamten liegt in Übertragung dieses Grundsatzes auf die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes gemäß § 4 Abs. 1 erster Halbsatz BPolBG Dienstunfähigkeit bereits dann vor, wenn der Polizeivollzugsbeamte den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit).

28

Es kann offen bleiben, ob die Beklagte die (Polizei-)Dienstunfähigkeit des Klägers bereits mit Schreiben vom ... 2017 für diesen verbindlich festgestellt hat. Denn die (Polizei-)Dienstunfähigkeit des Klägers ergibt sich jedenfalls aus dem sozialmedizinischen Gutachten des ... vom ... 2016.

29

Das Gutachten wurde durch einen Amtsarzt bzw. durch einen beamteten Bundespolizeiarzt i.S.d. § 4 Abs. 2 BPolBG erstellt, sodass auf dessen Grundlage die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers festgestellt werden durfte. Der Gutachter diagnostiziert in seinem Gutachten beim Kläger gesundheitliche Störungen, welche den Kapiteln VI „Krankheiten des Nervensystems" und IX „Krankheiten des Kreislaufsystems" der ICD-10 zuzuordnen seien. Auf Grundlage der Untersuchungsbefunde verneint der Gutachter die gesundheitliche Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst. Das Gericht folgt diesen gutachterlichen Ausführungen und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung. Das Gutachten ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Es deckt sich mit den sonstigen vorliegenden ärztlichen Befunden, insbesondere auch den Ausführungen des begutachteten Arztes des AMD in seiner ärztlichen Stellungnahme vom ... 2014, und fügt sich zu einem homogenen Gesamtbild. Zweifel an Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens sind vom Kläger weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. Insbesondere stellt der Kläger selbst die Annahme seiner (Polizei-) Dienstunfähigkeit auch nicht in Frage.

30

II. Die Zurruhesetzung des Klägers ist jedoch deshalb materiell rechtswidrig, weil die Beklagte eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit des Klägers nicht hinreichend geprüft hat. Dies gilt zum einen im Hinblick auf eine Verwendbarkeit des Klägers im Polizeidienst auf einem Dienstposten, auf dem die besondere gesundheitliche Belastbarkeit entbehrlich ist (§ 4 Abs. 1 letzter Halbsatz BPolBG), zum anderen auch hinsichtlich einer anderweitigen Verwendung des Klägers nach einem eventuellen Laufbahnwechsel (§ 44 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 bis 4 BBG).

31

1. § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz BPolBG sieht die weitere Verwendung polizeidienstunfähiger Lebenszeitbeamter auf Dienstposten vor, auf denen die besondere gesundheitliche Belastbarkeit entbehrlich ist. Eine solche Weiterverwendung im Polizeidienst setzt voraus, dass dort eine Funktion, d.h. ein Dienstposten, zur Verfügung steht, dessen Aufgaben der Beamte dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze, bewältigen kann (vgl. zu der vergleichbaren Regelung des § 194 Abs. 1 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen a.F.: BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -, juris).

32

Nach dem gemäß § 2 BPolBG heranzuziehenden § 44 Abs. 1 S. 3 BBG wird ein dienstunfähiger Beamter zudem nicht in den Ruhestand versetzt, wenn er anderweitig verwendbar ist. Nach § 44 Abs. 2 S. 1 BBG ist eine anderweitige Verwendung möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt, § 44 Abs. 2 S. 2 BBG.

33

Die Vorschriften sind Ausdruck des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung". Sie begründen eine Suchpflicht des Dienstherrn, die regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken ist. Die Suche muss sich auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Eine Verpflichtung des Dienstherrn, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen, besteht zwar nicht. Jedoch ist es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die gesetzlichen Vorgaben beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in der Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat (vgl. zu der noch als „Soll-Vorschrift ausgestalteten Bestimmung des § 42 Abs. 3 S. 1 BBG a.F.: BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, juris; zu der Neufassung des § 44 Abs. 1 S. 3 BBG: BT-Drucks. 16/7076, S. 111; zu der entsprechenden Suchpflicht betreffend die Weiterverwendung im Polizeidienst: BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 -, juris).

34

Dabei obliegt es nicht dem Gericht, eine von der Beklagten versäumte Verwendungssuche im gerichtlichen Verfahren nachzuholen. Denn in welcher Form die Verwaltung ihrer Suchpflicht nachkommt, bleibt grundsätzlich ihrer Organisationsgewalt überlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, juris).

35

2. Das Vorgehen der Beklagten wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

36

a) Weder der Zurruhesetzungsverfügung vom 13. Juni 2017 noch dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 6. September 2017 lässt sich entnehmen, dass die Beklagte geprüft hat, ob dem polizeidienstunfähigen Kläger ein Dienstposten im Polizeivollzugsdienst zugewiesen werden könnte, der eine gesundheitlich uneingeschränkte Verwendungsmöglichkeit nicht erfordert. Zwar wird der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz BPolBG in den genannten Bescheiden seinem Wortlaut nach wiedergegeben. Eine Subsumtion erfolgt jedoch nicht. Vielmehr beschränkt sich die Beklagte allein auf die Feststellung, aus den in dem sozialmedizinischen Gutachten vom ... 2016 genannten gesundheitlichen Störungen ergäben sich Verwendungseinschränkungen, die keinerlei Tätigkeiten im polizeilichen Umfeld möglich machen würden.

37

Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Weiterverwendung des Klägers im Polizeivollzugsdienst zureichend geprüft hat. Lediglich das an die Bundespolizeidirektion Koblenz gerichtete Schreiben der Bundespolizeiinspektion ... vom ... 2016 (Blatt ... der Verwaltungsakte) enthält den Hinweis, in Kenntnis der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers werde ausgeschlossen, dass bei der Bundespolizeiinspektion ... ein geeigneter Dienstposten für Polizeivollzugs-beamte vorhanden sei, der ihm gerecht werde. Auch besagt der Gesprächs-Vermerk über das Personalgespräch vom ... (Blatt ... der Verwaltungsakte), mit den Einschränkungen des Klägers gebe es keine zumutbaren Tätigkeiten.

38

Die Beklagte hat weder ermittelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung bestanden, noch welche Dienstposten gemessen an der verbleibenden gesundheitlichen Eignung des Klägers zur Verfügung standen. Insbesondere war die Beklagte auch nicht berechtigt, eine Verwendbarkeit des Klägers auf etwaigen Dienstposten der Bundespolizeiinspektion ... allein unter Hinweis auf den - zeitlich deutlich vor der dem sozialmedizinischen Gutachten zugrundeliegenden Begutachtung des Klägers - gescheiterten Wiedereingliederungsversuch zu verneinen, zumal eine Verwendbarkeit des Klägers für den allgemeinen Verwaltungsdienst in dem sozialmedizinischen Gutachten vom ... 2016 unter Einschränkungen für möglich gehalten und eine Wiedereingliederungsmaßnahme empfohlen wurde. Darüber hinaus hat der Kläger nach Erlass des Gutachtens einen erneuten Wiedereingliederungsplan seines behandelnden Hausarztes vorgelegt und erfolgreich an einer EDV-Einzelschulung teilgenommen.

39

b) Auch hat die Beklagte eine anderweitige Verwendung des Klägers im Sinne von § 44 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BBG nicht ausreichend geprüft. Es fehlt an der erforderlichen Abfrage im gesamten Bereich des Dienstherrn. Die streitgegenständlichen Bescheide legen in keiner Weise eine etwaige Verwendungssuche der Beklagten dar. Darüber hinaus lässt sich auch den Verwaltungsvorgängen lediglich entnehmen, dass nach Auffassung der Beklagten, da der Kläger über 55 Jahre alt sei, ein Laufbahnwechsel nicht in Betracht komme, eine Verwendungsanfrage im gesamten Bundesgebiet derzeit für aussichtslos gehalten werde und eine solche aufgrund der Beeinträchtigungen des Klägers nicht ernsthaft erwogen werden könne (insbesondere Blatt ... der Verwaltungsakte).

40

Die Beklagte war indes nicht berechtigt, von der grundsätzlich erforderlichen Abfrage im gesamten Bereich des Dienstherrn abzusehen. Den einschlägigen gesetzlichen Regelungen lässt sich bereits nicht entnehmen, dass ein Laufbahnwechsel - wie von der Beklagten angenommen - ab einer Altersgrenze von 55 Jahren nicht mehr möglich wäre. Zwar kann der mit der Versetzung eines Beamten in ein Amt einer anderen Laufbahngruppe verbundene zeitliche und finanzielle Umschulungsaufwand für den Dienstherrn unter anderem dann unzumutbar werden, wenn der Beamte kurz vorm Erreichen der Altersgrenze steht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 - 3 ZB 16.1011 -, juris). Anhaltspunkte für eine derartige Unzumutbarkeit sind jedoch weder von der Beklagten vorgetragen, noch für das Gericht ersichtlich. Insbesondere stand der zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung ...-jährige Kläger noch nicht kurz vor Erreichen der nach § 5 BPolBG für ihn vorgesehenen Altersgrenze von 61 Jahren und 2 Monaten, zumal diese Altersgrenze bei einem Laufbahnwechsel des Klägers in die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes nochmals hinausgeschoben würde.

41

Die Frage, ob ein Einsatz des Klägers auf einem Dienstposten im Bereich des Dienstherrn möglich ist, kann auch nicht losgelöst von den Anforderungen der einzelnen Dienstposten erfolgen. Die Beklagte durfte nicht pauschal annehmen, dass eine vergleichbare Situation in allen anderen Behörden und Dienststellen des Dienstherrn bestehe und eine Verwendungsanfrage vor diesem Hintergrund von vornherein aussichtlos sei (vgl. ebenso: VG Wiesbaden, Urteil vom 22. April 2013 - 3 K 1024/11 .WI -, juris).

42

c) Im Übrigen fehlt es schließlich auch an der gebotenen Prüfung, ob der Kläger - soweit die Suche nach einer anderen Verwendung nicht erfolgreich gewesen sein sollte - unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringwertigere Tätigkeit übertragen werden könnte (§ 44 Abs. 3 BBG) und ob er auch ohne Zustimmung in ein Amt einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden könnte (§ 44 Abs. 4 BBG).

43

III. Nach alledem ist der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

44

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.

45

Gründe im Sinne der §§ 124, 124a VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

 

46

Beschluss

47

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 41.987,04 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, S. 2 und 3 Gerichtskostengesetz - GKG - i.V.m. Ziff. 10.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs in der Fassung vom 18. Juli 2013).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 44 Dienstunfähigkeit


(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 42 Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens


(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern

Bundespolizeibeamtengesetz - BPolBG | § 5 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze


(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. (2) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats i

Bundespolizeibeamtengesetz - BPolBG | § 4 Polizeidienstunfähigkeit


(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererl

Bundespolizeibeamtengesetz - BPolBG | § 2 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften


Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2018 - 3 ZB 16.1011

bei uns veröffentlicht am 14.02.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 43.610,28 € festgesetzt. Gründe

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt.

(3) Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang für die nach § 44 Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig zu verwendenden Polizeivollzugsbeamten freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 43.610,28 €

festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums O. vom 29. Juli 2013, mit dem der 1954 geborene und schwerbehinderte (GdB 50 v.H.) Kläger, der als Polizeioberkommissar (BesGr A 10) bei der Polizeiinspektion N. im Dienst des Beklagten stand, nach Art. 66 BayBG wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der Kläger infolge der mit polizeiärztlichem Gesundheitszeugnis vom 4. März 2013 festgestellten Erkrankungen polizeidienstunfähig i.S.d. Art. 128 Abs. 1 Satz 1 BayBG sowie dienstunfähig i.S.d. § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG ist und dass eine anderweitige Verwendung nach Art. 128 Abs. 2 und 3 BayBG, § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3, § 27 BeamtStG nicht in Frage kommt, da der Beklagte erfolglos nach Beschäftigungsmöglichkeiten bei Polizeidienststellen im Umkreis von 30 km vom Wohnort des Klägers gesucht hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1.1 Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Als dienstunfähig können Beamte auch dann angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG). Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist dabei das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, d.h. die Gesamtheit der bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessen eingesetzt werden kann. Von der Versetzung in den Ruhestand soll nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung in einem anderen Amt derselben oder einer anderen Laufbahn (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) bzw. in einer geringerwertigen Tätigkeit (§ 26 Abs. 3 BeamtStG) in Betracht kommt oder wenn der Beamte begrenzt dienstfähig (§ 27 BeamtStG) ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2014 – 3 ZB 12.1740 – juris Rn. 4).

Für Polizeivollzugsbeamte wurde aufgrund der Ermächtigung in § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG eine Sonderreglung getroffen. Polizeibeamte sind dienstunfähig, wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt (Art. 128 Abs. 1 6 Satz 1 BayBG). Maßstab der Polizeidienstunfähigkeit ist insoweit nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeibeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde, sondern sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes (vgl. BVerwG, U.v. 3.3.2005 – 2 C 4.04 – juris Rn. 9). Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand scheidet trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeibeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er noch erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein (Art. 128 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBG), bzw. begrenzte Dienstfähigkeit entsprechend § 27 BeamtStG vorliegt (Art. 128 Abs. 2 Satz 2 BayBG) oder ein Wechsel in ein Amt einer anderen Laufbahn, ggf. auch in einer geringerwertigen Tätigkeit, entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG in Betracht kommt (Art. 128 Abs. 3 BayBG).

Die Weiterverwendung im Polizeidienst nach Art. 128 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBG setzt voraus, dass dort eine Funktion, d.h. ein Dienstposten, zur Verfügung steht, dessen Aufgaben der Beamte dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze (Art. 129 i.V.m. Art. 143 Abs. 2 BayBG) bewältigen kann (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2014 – 2 B 97.13 – juris Rn. 11). Maßstab für die Prüfung der gesundheitlichen Eignung sind die Anforderungen derjenigen Dienstposten, die für eine Weiterverwendung des Polizeibeamten zur Verfügung stehen (BVerwG a.a.O. Rn. 12). Der Dienstherr ist von der Suche nach einem Dienstposten für die Weiterverwendung nur dann entbunden, wenn feststeht, dass der Polizeivollzugsbeamte in dem von Art. 128 Abs. 1 Satz 1 BayBG vorgegebenen Zeitraum, d.h. in den nächsten zwei Jahren keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind (BVerwG a.a.O. Rn. 13). Entsprechendes gilt für die Suche nach einer anderweitigen Verwendung außerhalb des Polizeidienstes nach Art. 128 Abs. 3 BayBG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung setzt allerdings die Dienstfähigkeit des Polizeivollzugsbeamten voraus. Eine Suchpflicht besteht nicht, wenn feststeht, dass er generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist (BVerwG a.a.O. Rn. 15).

Die genannten Vorschriften begründen die gesetzliche Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2014 – 2 B 97.13 – juris Rn. 11). Die Suche ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 27); im Einzelfall kann sich allerdings insbesondere unter Fürsorgeaspekten auch eine räumliche Begrenzung der Suchpflicht ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2012 – 2 A 5.10 – juris Rn. 4). Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in einem absehbaren Zeitraum voraussichtlich neu zu besetzen sind. Die Suchanfrage muss eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten, um den angefragten Behörden die Einschätzung zu erlauben, ob der Beamte für eine Verwendung in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 15 ff.). Dagegen begründet die Suchpflicht keine Pflicht des Dienstherrn, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 18).

1.2 Gemessen an diesen Grundsätzen hat es das Verwaltungsgericht vorliegend zu Recht nicht beanstandet, dass der Beklagte die Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit des Klägers auf eine Beschäftigung im Innendienst bei der bisherigen Dienststelle, der Polizeiinspektion N., sowie auf alternative Möglichkeiten im Innendienst bei weiteren Polizeidienststellen in einem Umkreis von 30 km um den Wohnort des Klägers in N. beschränkt hat, die erfolglos blieb (siehe das Schreiben des Polizeipräsidiums O. vom 10.6.2013), und eine weitergehende Suchpflicht des Beklagten verneint.

Der Kläger, der am 30. Juli 2010 eine Gehirnblutung erlitt und seitdem mit Ausnahme einer Wiedereingliederungsmaßnahme vom 1. Juni bis 18. November 2011, die aufgrund des Auftretens eines sog. Charcot-Fußes abgebrochen werden musste, dienstunfähig erkrankt war und sich im Rollstuhl fortbewegen musste, hätte zwar laut polizeiärztlichem Gesundheitszeugnis vom 4. März 2013, für dessen Erstellung der Amtsarzt den Kläger mangels ausreichender Mobilität zu Hause aufsuchen musste, frühestens Mitte 2013 unter Einschränkungen im Innendienst eingesetzt werden können, konnte im Juni 2013 aber nicht selbst den Dienst wieder antreten, sondern musste sich zur Polizeiinspektion N. fahren lassen. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seine Suche aus Fürsorgegründen von vornherein auf Innendienstfunktionen bei Polizeidienststellen im Umkreis von 30 km um den Wohnort des Klägers in N. beschränkt hat, die dieser in angemessener Zeit erreichen kann. Räumliche Einschränkungen der Suchpflicht können sich im Einzelfall auch unter Fürsorgeaspekten ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2012 – 2 A 5.10 – juris Rn. 4). Könnte der Beamte aus gesundheitlichen Gründen auf einen Dienstposten nicht abgeordnet, umgesetzt bzw. versetzt werden (vgl. BVerwG, B.v. 18.2.2013 – 2 B 51.12 – juris Rn. 10), so scheidet dieser auch für eine anderweitige Verwendung aus. Hiervon ist der Beklagte zutreffend ausgegangen. Dem steht nicht entgegen, dass ein Charcot-Fuß behandelt werden kann und der Kläger laut ärztlichem Attest von Dr. A. vom 1. April 2014 Mitte 2013 zu einem Arbeitsversuch bereit gewesen sei. Denn auch Dr. A. hat eine fortbestehende diabetische Erkrankung mit Charcot-Fuß bescheinigt, so dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids am 9. Juli 2014 (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris Rn. 16) die Bewegungseinschränkungen beim Kläger noch fortbestanden und die Prognose gerechtfertigt war, dass dieser - wenn überhaupt - auch künftig allenfalls innerhalb eines räumlich nur sehr beschränkten Radius‘ einsetzbar sein werde.

Insoweit ist auch nichts dagegen zu erinnern, wenn der Beklagte (vgl. den Vermerk des Polizeipräsidiums O. vom 24.6.2014) unter Berücksichtigung der Entwicklung der Personalsituation sowie der Altersstruktur in den einbezogenen Dienststellen zu dem Schluss gelangt ist, dass im Hinblick auf die dort vorhandenen - voll einsetzbaren sowie verwendungseingeschränkten - Beamten auch eine lediglich geringerwertige Verwendungsmöglichkeit für den Kläger im Innendienstbereich nicht besteht. Da eine Prüfung der Verwendungsmöglichkeiten auch die Prognose miteinschließt, dass der Beamte während seiner verbleibenden Dienstzeit auf einem solchen Dienstposten verwendet werden wird, und die Zahl der hierfür zur Verfügung stehenden Stellen naturgemäß begrenzt ist, ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers verneint hat, zumal dieser Mitte 2014 nur wenige Monate vor seinem Ruhestandseintritt im September 2014 stand. Eine weitergehende Verpflichtung des Beklagten, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung des Klägers zu ermöglichen, besteht insoweit nicht (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 18).

Aufgrund der kurzen verbleibenden Restdienstzeit des Klägers bis Ende September 2014 ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seine Suchpflicht nicht auf andere staatliche Behörden ausgedehnt hat. Zwar ist die Suche regelmäßig auf sämtliche Verwaltungsbereiche (Ressorts) des Dienstherrn zu erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 21). Doch wäre vorliegend ein damit verbundener Wechsel der Fachlaufbahn „Polizei und Verfassungsschutz“ (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LlbG) in die Fachlaufbahnbahn „Verwaltung und Finanzen“ (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LlbG) infolge der in Kürze bevorstehenden Pensionierung des Klägers wohl kaum durchführbar, jedenfalls aber unzumutbar gewesen. Nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 LlbG erwerben Polizeivollzugsbeamte, die nach Art. 48 Abs. 2, Art. 128 Abs. 3 BayBG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 oder § 29 BeamtStG in die Fachlaufbahn „Verwaltung und Finanzen“ übernommen werden sollen, die Qualifikation für die neue Fachlaufbahn durch Unterweisung und eine mindestens einjährige Tätigkeit. Der mit der Versetzung eines Beamten in ein Amt einer anderen Laufbahngruppe verbundene zeitliche und finanzielle Umschulungsaufwand kann für den Dienstherrn insbesondere dann unzumutbar werden, wenn der Beamte - wie hier - kurz vor dem Erreichen der Altersgrenze steht (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 11.9.2013 – OVG 4 B 8.11 – juris Rn. 41). Dies gilt im Übrigen auch für eine Einarbeitung in den Innendienst (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2016 – 3 ZB 15.955 – juris Rn. 4).

1.3 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger wiederholt insoweit nur sein bisheriges Vorbringen, ohne sich substantiiert mit der Begründung des angegriffenen Urteils auseinanderzusetzen.

Soweit der Kläger rügt, dass der Beklagte selbständig festgelegt habe, in welchem Bereich und nach welchen Kriterien eine anderweitige Verwendung zu suchen sei, trifft es zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 15) ohne Suchpflicht die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entscheiden sowie autonom festlegen könnte, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine andere Verwendung bemüht, was mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar wäre. Er verkennt jedoch, dass nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O. Rn. 12) die Frage, ob Verwendungsmöglichkeiten zum damaligen Zeitpunkt bestanden haben und ob ein wohnortnaher Einsatz ermöglicht werden konnte oder musste, der Beurteilung des Dienstherrn und ggf. des Gerichts unterliegt. Zwar ist es Aufgabe des Amtsarztes, den Gesundheitszustand festzustellen und medizinisch zu bewerten. Die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist aber Sache der Behörde. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte aufgrund der medizinischen Feststellungen im Gesundheitszeugnis vom 4. März 2013, das lediglich eine sehr eingeschränkte Restleistungsfähigkeit konstatiert, davon ausgegangen ist, dass der Kläger infolge seiner Einschränkungen allenfalls wohnortnah eingesetzt werden kann. Eine räumliche Begrenzung der Suchpflicht aus Fürsorgegründen ergibt sich vorliegend nachvollziehbar daraus, dass der Kläger laut Gesundheitszeugnis polizeidienstunfähig ist, was auch das Führen von (Dienst-) Kfz - jedenfalls über längere Strecken und Zeiten - ausschließt. Auch die vom Kläger kritisierte „starre“ Grenze von 30 km von seinem Wohnort, die einer Fahrzeit von ca. einer halben Stunde entspricht, ist dabei nicht zu beanstanden, da sie eine sinnvolle Eingrenzung der Verwendungsmöglichkeiten anhand des Restleistungsvermögens darstellt. Hierfür bedurfte es auch keiner Rücksprache mit dem Amtsarzt, da es dem Beklagten oblag, auf der Grundlage der amtsärztlichen Diagnose zu entscheiden, welche Tätigkeiten dem Kläger infolge seines Gesundheitszustands noch zumutbar sind. Dafür, dass der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch bayernweit einsetzbar gewesen wäre, trägt er jedenfalls nichts substantiiert vor.

Soweit der Kläger behauptet, aus den gesamten Unterlagen und Darlegungen des Beklagten ergebe sich nicht, inwiefern bei den angeblich angefragten Behörden die Verwendungsmöglichkeiten umfassend abgefragt worden wären, ist der Beklagte ebenfalls seiner Suchpflicht nachgekommen. Es ist zwar Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der ihm obliegenden Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten für den Beamten die gesetzlichen Vorgaben beachtet hat. Denn es geht dabei um Vorgänge aus seinem Verantwortungsbereich, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zu seinen Lasten, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 20). Doch ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Darlegungen des Beklagten, dass dieser innerhalb des Bereichs des Polizeipräsidiums O. bei den in Betracht kommenden Polizeidienststellen unter Berücksichtigung der vorhandenen Leistungsfähigkeit des Klägers nach freien bzw. in absehbarer Zeit ggf. frei werdenden Stellen im Innendienst nachgefragt hat, um dem Präsidium die Einschätzung zu erlauben, ob der Kläger dort für eine - ggf. auch geringerwertige - Verwendung in Betracht kommt. Diese Umfrage verlief negativ (zu Einzelheiten vgl. Schreiben des Polizeipräsidiums O. vom 10.6.2013). Damit hat der Beklagte nachweislich seiner Suchpflicht genügt.

Soweit der Kläger schließlich die Begründung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, aufgrund der kurzen verbleibenden Restdienstzeit des Klägers könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser in diesem Zeitraum eine entsprechende Qualifikation für eine andere Fachlaufbahn erlangen hätte können, weil nicht geprüft worden sei, inwiefern auch „einfache“ Tätigkeiten durch den Kläger wahrgenommen hätten werden können, gilt das Erfordernis des Erwerbs der Qualifikation für eine andere Fachlaufbahn auch für eine geringerwertige Tätigkeit. Im Übrigen legt er nicht dar, dass entgegen der von ihm nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Aktenlage „einfache“ Funktionen im Innendient bei anderen Polizeidienststellen im Umkreis von 30 km vorhanden gewesen wären.

2. Soweit der Kläger besondere tatsächliche bzw. rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache behauptet, legt er diese nicht in einer den Anforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genügenden Weise dar. Im Übrigen verweist er hierzu lediglich auf seine Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln, so dass auch der Senat auf die Erwägungen unter 1. Bezug nimmt.

3. Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache behauptet, legt er diese nicht in einer den Anforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügenden Weise dar. Im Übrigen lässt sich die von ihm aufgeworfene Frage, 19 ob es rechtsfehlerfrei ist, wenn der Dienstherr im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtung zur Suche einer anderweitigen Verwendung eines dienstunfähigen Beamten die Suche sowohl örtlich als auch tätigkeitsbezogen eigenständig begrenzt, 20 anhand der unter der 1. dargestellten Rechtsprechung beantworten. Da er hierzu lediglich auf seine Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln verweist, nimmt auch der Senat auf die Erwägungen unter 1. Bezug. Zudem würde sich diese Frage in einem Berufungsverfahren allgemein auch so nicht stellen, da eine Begrenzung der Suchpflicht lediglich im Einzelfall zulässig sein kann.

4. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.

(2) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni–Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(3) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.