Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 06. Feb. 2015 - 18a L 91/15.A
Gericht
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 18a K 255/15.A gegen die in Ziffer 2. des Bescheides des C. G. N. V. G1. vom °. E. °°°° enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.
3. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin
1
Gründe:
21.
3Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung– ZPO – liegen nicht vor, da die Antragsteller eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trotz Aufforderung und Fristsetzung, die mit der Eingangsbestätigung erfolgte, nicht innerhalb der bestimmten Frist vorgelegt haben. Eine weitere Erinnerung oder Fristsetzung war vor dem Hintergrund des den Eilrechtsschutz in Asylsachen prägenden Beschleunigungsgrundsatzes (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 5 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG –) entbehrlich.
42.
5Der sinngemäße Antrag,
6die aufschiebende Wirkung der Klage 18a K 255/15.A gegen die im Bescheid des C. G2. N. V1. G1. vom °. E. °°°° in Ziffer 2. enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen,
7hat Erfolg. Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag an das Gericht gegen die auf der Grundlage des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in der ab 6. September 2013 geltenden Fassung (BGBl. I S. 3473) vom C1. in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides verfügten Abschiebungsanordnung ist zulässig und begründet.
8Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung – einer Klage – ganz oder teilweise anordnen, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Maßgebliche – aber nicht ausschließliche – Grundlage der Abwägungsentscheidung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, soweit diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abschätzen lassen.
9Diese Interessenabwägung fällt hier zugunsten der Antragsteller aus, da sich die in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides des C. G3. N. V2. G1. vom °. E. °°°° getroffene Abschiebungsanordnung nach C7. zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen wird.
10Rechtsgrundlage für den Erlass der umstrittenen Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ordnet das C1. in Fällen, in denen der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Voraussetzung des Feststehens der Durchführbarkeit der Abschiebung liegt bei summarischer Prüfung jedoch nicht vor. Dies würde nämlich u.a. erfordern, dass die Übernahmebereitschaft des sicheren Drittstaats, in den abgeschoben werden soll, abschließend geklärt ist.
11Vgl. HambOVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010– 4 Bs 223/10 –, NVwZ 2011 S. 512 = Juris Rn. 10; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 1. Februar 2012 – 2 S 6.12 –, Juris Rn. 4; VG Trier, Beschlüsse vom 19. Juli 2011– 5 L 971/11.TR –, Juris Rn. 7 und vom 16. April 2014– 5 L 569/14.TR –, Juris Rn. 52; Beschluss der Kammer vom 10. November 2014 – 18a L 1524/14.A –; Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Loseblatt, Rn. 16 zu § 34a AsylVfG.
12Eine solche – positive – Klärung der Übernahmebereitschaft kann hier jedoch nicht festgestellt werden. Vielmehr hat der C8. Staat in seinen Antworten vom °. E. °°°° die auf die Dublin-Verordnung gestützten Wiederaufnahmeersuchen des C. mit der Begründung, den Antragstellern zu 1. und 2. sei in C7. bereits der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden, gerade ausdrücklich abgelehnt und auf das (Übernahme-)Verfahren nach dem völkerrechtlichen Rückübernahmeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und C7. verwiesen.
13Zwar kann es unter Umständen ausreichen, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Drittstaat, hier also dem C9. Staat, eine gesicherte Verwaltungsübung dergestalt besteht, dass unter bestimmten Voraussetzungen und bei Vorliegen bestimmter Beweismittel hinsichtlich eines Voraufenthalts im Drittstaat Flüchtlinge ohne weiteres und vor allem unverzüglich übernommen werden.
14Vgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zumAsylverfahrensgesetz, Loseblatt, Rn. 20 zu § 34a AsylVfG.
15Für eine solche Verwaltungsübung ist hier jedoch nichts ersichtlich. Die Übernahme von Personen, die nicht die deutsche oder die C10. Staatsangehörigkeit besitzen, setzt nach Abschnitt II. des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik C7. über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen – Rückübernahmeabkommen – (BGBl 2006 II, S. 259 ff.) ausdrücklich ein Übernahmeersuchen voraus, in dem das Vorliegen der Übernahmevoraussetzungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ist. Entsprechend dieser Regelung hatten die C11. Behörden im vorliegenden Fall bei Ablehnung des auf die Dublin-III-Verordnung gestützten Wiederaufnahmeersuchens des C. ausdrücklich ein Übernahmeersuchen nach diesem Rückübernahmeabkommen erbeten.
16Auf die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen der Antragstellerin zu 2. sowie die Sprachentwicklungsstörung des Antragstellers zu 5. kommt es danach für die Entscheidung nicht an.
173. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.