Verwaltungsgericht Trier Urteil, 07. Juli 2010 - 5 K 29/10.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2010:0707.5K29.10.TR.0A
bei uns veröffentlicht am07.07.2010

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2010 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Aufforderung zur Beseitigung von Rebstöcken. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde.

2

Die Klägerin betreibt Weinbau und bewirtschaftet u.a. die insgesamt 2.128 m² großen Parzellen Nrn. 73 und 74, Flur 7, Gemarkung ..., die mit wurzelechten Rieslingreben bepflanzt sind.

3

Mit Schriftsatz vom 30. März 2009 teilte das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum - Rheinpfalz (DLR) der Klägerin mit, dass aufgrund des § 4 der Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus - Reblausverordnung/ReblV - nur Wurzelreben angepflanzt werden dürften, die nicht für die Wurzelreblaus anfällig seien. Von daher sei es nach § 2 ReblV erforderlich, die wurzelechten Pflanzen zu roden.

4

Dem widersprach die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. April 2008 und vertrat die Auffassung, dass durch wurzelechte Pflanzen die Ausbreitung der Reblaus nicht mehr gefördert werde als durch die Anpflanzung so genannter reblausresistenter Pfropfreben.

5

Das DLR bat sodann die Beklagte um Prüfung, ob eine Beseitigungsverfügung durch diese in Betracht komme. Diese sah indessen keine Veranlassung zum Erlass einer derartigen Verfügung und vertrat die Auffassung, dass eine Beseitigungsverfügung nur in Betracht komme, wenn in den betroffenen Gemeinden tatsächlich Reblausbefall vorliege, was vorliegend indessen nicht der Fall sei.

6

Auf Anweisung des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, die damit begründet wurde, dass in allen rheinland-pfälzischen Anbaugebieten ein erhöhter Reblausbefall festgestellt worden sei und das Schadenspotential durch die Reblaus besonders bei wurzelechten Reben sehr hoch sei, verpflichtete die Beklagte das Weingut ... mit Bescheid vom 18. November 2009 unter Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 60,54 €, die auf den genannten Grundstücken befindlichen wurzelechten Reben unverzüglich zu entfernen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die 2007 vorgenommene Anpflanzung wurzelechter Reben gegen die Reblausverordnung verstoße. Nach § 34a des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen - Pflanzenschutzgesetz / PflSchG - könne daher die Landwirtschaftskammer als zuständige Behörde eine Beseitigungsanordnung erlassen. Eine solche sei vorliegend geboten, weil das Schadenspotential durch Reblausbefall besonders bei wurzelechten Pflanzen sehr hoch sei. Mildere, gleich geeignete Maßnahmen zur Abwendung des Gefährdungspotentials seien nicht ersichtlich.

7

Den am 16. Dezember 2009 gegen den vorgenannten Bescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2010 zurück und vertiefte die Begründung des angefochtenen Bescheids; die vorgenommene Anpflanzung verstoße gegen § 4 Abs. 1 ReblV, weil... eine von der Reblaus befallene Gemeinde sei.

8

Am 26. Januar 2010 hat die Klägerin sodann Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte für den Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zuständig sei, denn zuständige Behörde zur Reblausbekämpfung sei gemäß § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach der Reblausverordnung das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum, weil § 2 Nr. 4 ReblV eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Beseitigungsanordnungen beinhalte, so dass die im Bescheid genannte Norm des § 34a PflSchG nicht einschlägig sei. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 ReblV nicht vor, weil keine Feststellungen dazu vorlägen, dass... ein von der Reblaus befallener Ort sei. Dies werde auch durch den von der Beklagten vorgelegten Reblaus-Statusbericht Rheinland-Pfalz 2005 bestätigt, in dem ausgeführt wird, dass für den Bereich Bernkastel bis Ürzig-Erden, in dem ... liegt, kaum bis schwacher Befall an der Wurzel festgestellt worden sei. Soweit das Ministerium zur Stützung seiner Weisung auf § 3 Abs. 2 der ReblV abgestellt habe, sei diese Norm nicht einschlägig, weil sie lediglich den Verkehr mit Pflanzgut von Reben betreffe. Eine Vermutung dahingehend, dass alle Gemeinden mit Reblaus befallen seien, enthalte die Reblausverordnung nicht. Soweit § 4 Abs. 3 Nr. 1 ReblV die zuständigen Behörden ermächtige, präventive Anordnungen zu treffen, sei von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden. Im Übrigen sei - eine Zuständigkeit der Beklagten unterstellt - das gesetzlich eingeräumte Ermessen jedenfalls fehlerhaft ausgeübt worden, denn die Reblaus pflanze sich sowohl auf wurzelechten als auch auf gepfropften Reben fort. Dies habe der Leiter des Fachgebiets Rebenzüchtung und Rebenveredlung der Forschungsanstalt Geisenheim, Prof. Dr. ..., gegenüber der Klägerin bestätigt.

9

Die Klägerin beantragt,

10

den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 2010 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheids,

12

die Klage abzuweisen.

13

Ergänzend führt sie aus, dass das zuständige Ministerium von einer Zuständigkeit der Beklagten ausgehe und - sofern eine andere Behörde zuständig sei - diese aufgrund der ministeriellen Weisung wohl ebenso entschieden hätte. Wenn Ermessensfehler gerügt würden, werde übersehen, dass das Anbauverbot reblausanfälliger Wurzelreben eine von der Beklagten hinzunehmende Entscheidung des Verordnungsgebers darstelle. Außerdem werde bezweifelt, ob angesichts der Weisung des Ministeriums überhaupt Raum für eine Ermessensentscheidung der Beklagten sei.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist zulässig und in der Sache begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 2010 stellt sich als rechtswidrig dar und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

16

Die Beklagte war mangels Zuständigkeit nicht berechtigt, gegenüber der Klägerin eine Beseitigungsanordnung zu erlassen und hierfür Gebühren festzusetzen.

17

Die Beklagte hat ihre Verfügung auf § 34a des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen - Pflanzenschutzgesetz / PflSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl I S. 971, 1527, 3512) gestützt. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen notwendig sind. Sie kann insbesondere untersagen:

18

1. die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels zur Verhütung von Verstößen gegen § 6 Abs. 2 oder § 6a oder

19

2. das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels, Pflanzenstärkungs-mittels oder eines Pflanzenschutzgerätes, wenn die erforderliche Zulassung oder Genehmigung nicht vorliegt oder die erforderliche Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmittel und die Pflanzenschutzgeräteliste nicht erfolgt ist.

20

Zweck des Pflanzenschutzgesetzes ist dabei, wie in § 1 PflSchG festgeschrieben,

21

1. Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen,

22

2. Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen,

23

3. (weggefallen)

24

4. Gefahren abzuwenden, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können,

25

5. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Pflanzenschutzrechts durchzuführen.

26

Nun könnte von daher zwar grundsätzlich eine Beseitigungsanordnung auf der Grundlage dieser Bestimmung zum Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen ergehen, wobei zuständige Behörde für derartige Anordnungen dabei gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes - PflSchZustV - vom 18. April 1994 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Art. 8 der Verordnung vom 2.1.2008 (GVBl. S. 41), die Beklagte wäre.

27

Allerdings hat der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf Grund des § 42 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 11a, 12, 13 und 14 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) die auch heute noch geltende Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus - ReblV - vom 27. Juli 1988 (BGBl I S. 1203), zuletzt geändert durch Art. 3 Abschnitt 2 § 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), erlassen, die in ihrem § 2 Nr. 4 regelt, dass Verfügungsberechtigte und Besitzer, soweit die zuständige Behörde es zur Bekämpfung der Reblaus anordnet, verpflichtet sind, befallene oder befallsverdächtige Grundstücke von solchen Reben, die anfällig für die Wurzelreblaus sind, freizumachen oder freizuhalten, und in § 4 Beschränkungen des Anbaus von Wurzelreben vorsieht.

28

Diese Verordnung ist daher in Bezug auf die Reblausbekämpfung lex specialis gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes, da Rheinland-Pfalz von der nach § 6 ReblV unberührt bleibenden Befugnis, nach § 3 Abs. 3 und § 42 Satz 2 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der Reblaus zu treffen, nur durch die vorliegend allerdings nicht einschlägige Landesverordnung zum Schutz bestockter Rebflächen vor Schadorganismen vom 28. November 1997 (GVBl S. 443), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2007 (GVBl. S. 321), Gebrauch gemacht hat.

29

Da aber in Rheinland-Pfalz gemäß § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach der Reblausverordnung - ReblVZustV - vom 12. August 1993 (GVBl. 1993, 466), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2005 (GVBl. S.16), für die Durchführung der Reblausbekämpfung nach der Reblausverordnung das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz zuständig ist und gemäß § 3 PflSchZustV Rechtsvorschriften, in denen von dieser Verordnung abweichende Regelungen getroffen sind, unberührt bleiben, obliegt die Reblausbekämpfung in Rheinland-Pfalz nicht der Beklagten, sondern dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz, so dass die Beklagte nicht berechtigt war, auf der Grundlage des § 34a PflSchG eine Anordnung zur Bekämpfung der Reblaus zu erlassen.

30

Hat aber von daher eine sachlich unzuständige Behörde gehandelt, so stellt sich die Rodungsanordnung als rechtswidrig dar, denn es liegt kein unbeachtlicher Fehler im Sinne der gemäß § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - LVwVfG - anwendbaren Bestimmungen der §§ 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes - VwVfG - vor. Insbesondere greift § 46 VwVfG nicht ein, weil es der Beklagten nicht an der örtlichen, sondern an der sachlichen Zuständigkeit mangelt. Darauf, ob das zuständige Ministerium gegenüber dem für die Reblausbekämpfung zuständigen Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz ebenfalls eine Weisung erlassen hätte, kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Frage, ob ... zu den von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen im Sinne des § 4 Abs. 1 ReblV gehört und ob von den von der Klägerin gepflanzten wurzelechten Reben eine erhöhte Reblausanfälligkeit im Sinne des § 2 Nr. 4 bzw. des § 4 ReblV ausgeht.

31

Des Weiteren kann die in dem Bescheid enthaltene Gebührenerhebung keinen Bestand haben, denn Gebühren dürfen nur für rechtmäßiges Verwaltungshandeln erhoben werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. April 1989 - 7 A 61/88 -).

32

Demnach kann der Klage mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung der Erfolg nicht versagt bleiben.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

34

Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.

35

Beschluss

36

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.192,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 53.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525).

37

Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung.

38

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.

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(1) In von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen dürfen nur Wurzelreben, die nicht für die Wurzelreblaus anfällig sind, angebaut werden. (2) Eine Wurzelrebe gilt als nicht anfällig für die Wurzelreblaus, wenn sie einer Sorte angehört, d

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(1) Aus von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen darf bewurzeltes Pflanzgut von Rebe in von der Reblaus nicht befallene Gemeinden und Ortsteile nur verbracht werden, wenn es wirksam entseucht worden ist und die zuständige Behörde die Entse

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Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, soweit die zuständige Behörde es zur Bekämpfung der Reblaus anordnet, 1. Reben auf das Auftreten der Reblaus zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen,2. Befallsgegenstände zu verni

Reblausverordnung - ReblV | § 6 Länderbefugnisse


Unberührt bleiben die Befugnisse der Länder nach § 3 Abs. 3 und § 42 Satz 2 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes, weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der Reblaus zu treffen.

Referenzen

(1) In von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen dürfen nur Wurzelreben, die nicht für die Wurzelreblaus anfällig sind, angebaut werden.

(2) Eine Wurzelrebe gilt als nicht anfällig für die Wurzelreblaus, wenn sie einer Sorte angehört, die

1.
in der Prüfung zur Sortenzulassung oder
2.
als Ergebnis einer Prüfung durch das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen,
auf den Befall durch diesen Schadorganismus keine oder gegenüber dem Leitbündel deutlich abgegrenzte Knoten (Tuberositäten) ausbildet. Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, gibt die Rebsorten, die als nicht anfällig für die Wurzelreblaus gelten, im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Die zuständige Behörde kann

1.
Anordnungen über die Beschränkung des Anbaus nach Absatz 1 treffen,
2.
für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von dieser Beschränkung zulassen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Reblaus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung entsteht.

Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, soweit die zuständige Behörde es zur Bekämpfung der Reblaus anordnet,

1.
Reben auf das Auftreten der Reblaus zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen,
2.
Befallsgegenstände zu vernichten, zu entseuchen oder entseuchen zu lassen,
3.
befallenes oder befallsverdächtiges Anbaumaterial von Rebe (Pflanzgut von Rebe) nicht in den Verkehr zu bringen,
4.
befallene oder befallsverdächtige Grundstücke von solchen Reben, die anfällig für die Wurzelreblaus sind, freizumachen oder freizuhalten,
5.
Befallsgegenstände von befallenen oder befallsverdächtigen Grundstücken nicht zu entfernen,
6.
die Reblaus auf andere Weise zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen.

(1) In von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen dürfen nur Wurzelreben, die nicht für die Wurzelreblaus anfällig sind, angebaut werden.

(2) Eine Wurzelrebe gilt als nicht anfällig für die Wurzelreblaus, wenn sie einer Sorte angehört, die

1.
in der Prüfung zur Sortenzulassung oder
2.
als Ergebnis einer Prüfung durch das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen,
auf den Befall durch diesen Schadorganismus keine oder gegenüber dem Leitbündel deutlich abgegrenzte Knoten (Tuberositäten) ausbildet. Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, gibt die Rebsorten, die als nicht anfällig für die Wurzelreblaus gelten, im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Die zuständige Behörde kann

1.
Anordnungen über die Beschränkung des Anbaus nach Absatz 1 treffen,
2.
für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von dieser Beschränkung zulassen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Reblaus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung entsteht.

Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, soweit die zuständige Behörde es zur Bekämpfung der Reblaus anordnet,

1.
Reben auf das Auftreten der Reblaus zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen,
2.
Befallsgegenstände zu vernichten, zu entseuchen oder entseuchen zu lassen,
3.
befallenes oder befallsverdächtiges Anbaumaterial von Rebe (Pflanzgut von Rebe) nicht in den Verkehr zu bringen,
4.
befallene oder befallsverdächtige Grundstücke von solchen Reben, die anfällig für die Wurzelreblaus sind, freizumachen oder freizuhalten,
5.
Befallsgegenstände von befallenen oder befallsverdächtigen Grundstücken nicht zu entfernen,
6.
die Reblaus auf andere Weise zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen.

(1) In von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen dürfen nur Wurzelreben, die nicht für die Wurzelreblaus anfällig sind, angebaut werden.

(2) Eine Wurzelrebe gilt als nicht anfällig für die Wurzelreblaus, wenn sie einer Sorte angehört, die

1.
in der Prüfung zur Sortenzulassung oder
2.
als Ergebnis einer Prüfung durch das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen,
auf den Befall durch diesen Schadorganismus keine oder gegenüber dem Leitbündel deutlich abgegrenzte Knoten (Tuberositäten) ausbildet. Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, gibt die Rebsorten, die als nicht anfällig für die Wurzelreblaus gelten, im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Die zuständige Behörde kann

1.
Anordnungen über die Beschränkung des Anbaus nach Absatz 1 treffen,
2.
für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von dieser Beschränkung zulassen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Reblaus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung entsteht.

(1) Aus von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen darf bewurzeltes Pflanzgut von Rebe in von der Reblaus nicht befallene Gemeinden und Ortsteile nur verbracht werden, wenn es wirksam entseucht worden ist und die zuständige Behörde die Entseuchung bescheinigt hat.

(2) Die weinbautreibenden Länder geben die nicht von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteile des Weinanbaugebietes im Bundesanzeiger bekannt.

(1) In von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen dürfen nur Wurzelreben, die nicht für die Wurzelreblaus anfällig sind, angebaut werden.

(2) Eine Wurzelrebe gilt als nicht anfällig für die Wurzelreblaus, wenn sie einer Sorte angehört, die

1.
in der Prüfung zur Sortenzulassung oder
2.
als Ergebnis einer Prüfung durch das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen,
auf den Befall durch diesen Schadorganismus keine oder gegenüber dem Leitbündel deutlich abgegrenzte Knoten (Tuberositäten) ausbildet. Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, gibt die Rebsorten, die als nicht anfällig für die Wurzelreblaus gelten, im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Die zuständige Behörde kann

1.
Anordnungen über die Beschränkung des Anbaus nach Absatz 1 treffen,
2.
für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von dieser Beschränkung zulassen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Reblaus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung entsteht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Zweck dieses Gesetzes ist,

1.
Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen,
2.
Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen,
3.
Gefahren, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können, abzuwenden oder ihnen vorzubeugen,
4.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes durchzuführen.

(1) Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz umfasst insbesondere

1.
die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch
a)
vorbeugende Maßnahmen,
b)
Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen,
c)
Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganismen,
d)
Förderung natürlicher Mechanismen zur Bekämpfung von Schadorganismen und
3.
Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers, entstehen können.
Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 genannten Anforderungen erforderlich sind.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstellt unter Beteiligung der Länder und unter Berücksichtigung des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG, des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt, sowie der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Maßnahmen, Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt diese Grundsätze im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(3) Tiere und Pflanzen einer invasiven Art im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen nicht zu Zwecken des Pflanzenschutzes verwendet werden.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3 zu regeln, wenn dem insbesondere der Schutz natürlich vorkommender Ökosysteme, Biotope oder Arten nicht entgegensteht.

Unberührt bleiben die Befugnisse der Länder nach § 3 Abs. 3 und § 42 Satz 2 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes, weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der Reblaus zu treffen.

(1) Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz umfasst insbesondere

1.
die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch
a)
vorbeugende Maßnahmen,
b)
Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen,
c)
Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganismen,
d)
Förderung natürlicher Mechanismen zur Bekämpfung von Schadorganismen und
3.
Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers, entstehen können.
Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 genannten Anforderungen erforderlich sind.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstellt unter Beteiligung der Länder und unter Berücksichtigung des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG, des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt, sowie der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Maßnahmen, Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt diese Grundsätze im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(3) Tiere und Pflanzen einer invasiven Art im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen nicht zu Zwecken des Pflanzenschutzes verwendet werden.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3 zu regeln, wenn dem insbesondere der Schutz natürlich vorkommender Ökosysteme, Biotope oder Arten nicht entgegensteht.

(1) Zusatzstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dürfen in der Formulierung, in der die Abgabe an den Anwender vorgesehen ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie auf Antrag durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit genehmigt worden und nach § 43 gekennzeichnet sind.

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit genehmigt einen Zusatzstoff, wenn der Zusatzstoff bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung keine schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser und den Naturhaushalt hat. Die Genehmigung erfolgt für einen Zeitraum von zehn Jahren.

(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrages über die Genehmigung. Es trifft die Entscheidung hinsichtlich

1.
möglicher schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung,
2.
möglicher schädlicher Auswirkungen auf den Naturhaushalt im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt,
3.
anderer schädlicher Auswirkungen im Sinne des Absatzes 2 im Benehmen mit dem Julius Kühn-Institut.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Behörden verbinden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen Bewertung, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist. Verlangt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom Antragsteller Unterlagen und Proben zur Überprüfung der Voraussetzungen im Sinne des Absatzes 2, entscheidet es innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Unterlagen oder Proben.

(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Genehmigung von Zusatzstoffen und den Widerruf von Genehmigungen im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten des Verfahrens der Genehmigung der Zusatzstoffe, insbesondere Inhalt und Form des Antrages und die mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen zu regeln.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) In von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen dürfen nur Wurzelreben, die nicht für die Wurzelreblaus anfällig sind, angebaut werden.

(2) Eine Wurzelrebe gilt als nicht anfällig für die Wurzelreblaus, wenn sie einer Sorte angehört, die

1.
in der Prüfung zur Sortenzulassung oder
2.
als Ergebnis einer Prüfung durch das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen,
auf den Befall durch diesen Schadorganismus keine oder gegenüber dem Leitbündel deutlich abgegrenzte Knoten (Tuberositäten) ausbildet. Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, gibt die Rebsorten, die als nicht anfällig für die Wurzelreblaus gelten, im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Die zuständige Behörde kann

1.
Anordnungen über die Beschränkung des Anbaus nach Absatz 1 treffen,
2.
für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von dieser Beschränkung zulassen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Reblaus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung entsteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.