Verwaltungsgericht Trier Urteil, 07. März 2012 - 5 K 1535/11.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2012:0307.5K1535.11.TR.0A
bei uns veröffentlicht am07.03.2012

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Genehmigung zur Aufschüttung von Bodenmassen auf seinem Grundstück und wendet sich gleichzeitig gegen eine Beseitigungsanordnung.

2

Der Kläger ist Eigentümer der Parzelle ... Flur …, Gemarkung ... . Das Grundstück liegt außerhalb der besiedelten Flächen der Gemeinde am ..., einem Gewässer 3. Ordnung. Bei Ausschachtungsarbeiten an einem Neubau auf der Parzelle ... fielen Bodenmassen an. Die Bodenmassen wurden vom dortigen Bauherrn, dem Schwiegersohn des Klägers, auf der Parzelle ...abgelagert.

3

Nachdem der Beklagte von der Aufschüttung in der Gemarkung ... Kenntnis erlangt hatte, stellte der Kläger im April 2010 einen Antrag auf Genehmigung zur Aufschüttung von Bodenmassen auf seinem Grundstück. Die Gesamtfläche der Aufschüttung betrage 1.214 qm. Das Gesamtvolumen umfasse 1.006,50 m³. Die gesamte Aufschuttfläche erfolge mit einem Mutterbodenauftrag von 20 cm. Die Anlage, die weniger als 10 m von der Uferlinie des ... entfernt liege, habe keine Einwirkung auf das Gewässer und seine Nutzung.

4

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2010 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus, aus wasserwirtschaftlicher und gewässerökologischer Sicht seien die Auffüllungen im 10m-Bereich des Gewässers nicht genehmigungsfähig. Die Gewässerstrukturgüte, insbesondere der Uferbereich und das Gewässerumfeld, würden durch die Maßnahme erheblich beeinträchtigt. Die erfolgte Aufschüttung mit ca. 1000 m³ Erdmasse auf den an den ... angrenzenden Grünlandflächen stelle zudem einen Eingriff im naturschutzrechtlichen Sinne dar. Der Naturhaushalt und das Landschaftsbild würden an dieser Stelle erheblich und nachteilig verändert. Auch aus naturschutzrechtlicher Sicht sei die Anlage nicht genehmigungsfähig. Die Erdmassen seien vollständig zu entfernen und die Fläche sei wieder in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen.

5

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Auffüllung erfolge verteilt auf drei Flächen mit unterschiedlichen Aufschütthöhen der einzelnen Profile der Flächen. Die … Böschung des ... bleibe hiervon nahezu unberührt. Zudem erfolge eine sorgfältige Einplanierung der Aufschuttmassen, so dass hier weder eine erschwerte Gewässerunterhaltung noch ein Gefährdungspotential durch nachrutschendes Erdreich infolge zukünftig stattfindender Tiefenerrosion zu befürchten seien. Die Aufschüttung stelle auch keinen Eingriff im Sinne des Naturschutzrechtes dar. Die natürliche Neigung des an das Bachtal des ... angrenzenden Grünlandes werde im Rahmen der Aufschüttungen beibehalten. Die Aufschüttung orientiere sich an dem natürlich vorgegebenen Landschaftsbild und füge sich beanstandungslos in dieses ein. Die Aufschüttung stehe auch mit dem Ziel des Landschaftsschutzgebietes "Zwischen Ueß und Kyll" in Einklang.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2011 wies der Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf positive Bescheidung seines Antrages auf Auffüllung einer Grünlandfläche mit Bodenmassen an einem Gewässer 3. Ordnung in der Gemarkung ... . Das Flurstück des Klägers liege innerhalb des Geltungsbereiches der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Zwischen Ueß und Kyll" vom 15. Mai 1982, geändert mit Rechtsverordnung vom 5. Oktober 1992. Eine Ausnahmegenehmigung nach dieser Verordnung könne nicht erteilt werden. Die vorgenommene Aufschüttung von ca. 1.000 m³ Bodenmassen widerspreche dem Schutzzweck der Rechtsverordnung. Mit der Vornahme der Aufschüttung werde ein das Landschaftsbild und den Naturhaushalt erheblich beeinträchtigender Zustand geschaffen. Die aufgeschütteten Flächen hebten sich optisch deutlich, wesensfremd und somit störend vom Ursprungsgelände ab, was den Lichtbildern deutlich zu entnehmen sei. Es handele sich um einen vermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Aufschüttung zwingend auf dem Flurstück vorgenommen werden musste. Auch sei die Aufschüttung vorliegend offensichtlich nicht zum Zwecke der Landwirtschaft erfolgt, sondern vielmehr um die bei einem Neubau anfallenden Bodenmassen zu entsorgen. Es sei daher vorliegend die Annahme gerechtfertigt, dass es sich um Abfallentsorgung handele. Bei dem Vorhaben des Klägers handele es sich zudem um eine Anlage im Gewässerbereich. Die Fachbehörde habe in ihren Stellungnahmen schlüssig vorgetragen, dass die Aufschüttung im Uferbereich die Gewässerstrukturgüte insbesondere die Einzelparameter Gewässerumfeld und Gewässerufer, erheblich beeinträchtigte. Da es sich bei der vorgenommenen Aufschüttung um einen vermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft handele und dieser ohne die erforderliche Zulassung bzw. Genehmigung vorgenommen sei, sei der Beklagte berechtigt, die Beseitigung der Aufschüttung anzuordnen. Eine Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise sei vorliegend nicht ersichtlich, da nur die vollständige Beseitigung der Bodenmassen den geschehenen Eingriff in Naturhaushalt und Landschaftsbild sowie in die wasserwirtschaftlichen und gewässerökologischen Beeinträchtigungen beseitigen könne. Die Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes und somit die Beseitigung der erfolgten Aufschüttung erweise sich als verhältnismäßig.

7

Nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides am 31. Oktober 2011 hat der Kläger am 30. November 2011 Klage erhoben.

8

Er führt aus, die Aufschüttung auf dem an den ... angrenzenden Grünland stelle bereits keinen Eingriff im naturschutzrechtlichen Sinne dar. Naturhaushalt und Landschaftsbild würden nicht erheblich und nachteilig verändert. Naturschutzrechtliche Aspekte stünden entgegen der Auffassung des Beklagten der Genehmigung der Aufschüttung nicht entgegen. Die natürliche Neigung des an das Bachtal des ... angrenzenden Grünlandes werde im Rahmen der Aufschüttung beibehalten. Die Aufschüttung erfolgte nicht bis in die steilabfallenden Uferbereiche. Das verschattete Gewässer im Talboden des ... als auch die steilen mit Gehölz bestandenen Böschungen würden durch die Aufschüttungen gerade nicht tangiert. Die Aufschüttung orientiere sich vielmehr an dem natürlich vorgegebenen Landschaftsbild und füge sich beanstandungslos in dieses ein. Hierdurch werde die mosaikartige Verzahnung der verschiedenen Landschaftsflächen auf kleinstem Raum trotz der Aufschüttung beibehalten, so dass hier nach wie vor verschiedensten Tier- und Pflanzenarten in einem ökologischen Wirkungsgefüge Lebensraum geboten werde. Aufgrund der sorgfältigen Einplanierung der Massen, die sich dem natürlich vorgegebenen Gefälle des Geländes zum Bachbett hin anpassten und die im Anschluss erfolgte Begrünung füge sich die Aufschüttung in das gegebenen Landschaftsbild ein.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom … 19. Oktober 2010 in Form des Widerspruchsbescheides des Kreisrechts-ausschusses der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom … 17. Oktober 2011 zu verpflichten, ihm die mit Antrag vom 3. Mai 2010 beantragte Auffüllung einer Grünlandfläche mit Bodenmassen an einem Gewässer 3. Ordnung in der Gemarkung ... antragsgemäß zu genehmigen.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er nimmt auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2011 sowie im Ausgangsbescheid vom 19. Oktober 2010 Bezug. Des Weiteren verweist er auf die zur Akte gereichten Lichtbilder.

14

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage ist unbegründet.

16

Der Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung der Aufschüttung auf seinem Grundstück in ... .

17

Der Beklagte ist für die Genehmigung der Aufschüttung nicht passiv legitimiert. Für die Genehmigung der Aufschüttung ist vielmehr die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als gemäß § 27 Abs. 2 Landesabfallwirtschafts- und -altlastengesetz – LabfWAG – zuständig, da der Antrag des Klägers der Sache nach auf die Errichtung einer Abfalldeponie gerichtet ist. Nach § 31 Abs. 2 S. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG – bedarf die Errichtung der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Deponien im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien) (§ 3 Abs. 10 S. 1 KrW-/AbfG).

18

Nach Überzeugung des Gerichts sollen auf der Parzelle ..., Gemarkung ..., Abfälle zur Beseitigung abgelagert werden. Bei dem Erdaushub handelt es sich um Abfall. Nach § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle beweglichen Sachen, die unter die im Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Der Erdaushub fällt unter die Abfallgruppe Q 16 des Anhangs I. Die Entledigung im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-/AbflG liegt vor, wenn der Besitzer bewegliche Sachen einer Verwertung im Sinne des Anhangs II B oder einer Beseitigung im Sinne des Anhangs II A zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt. Als Beseitigungsverfahren nennt das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Anhang II A, Ziff. D 1, Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.). So liegt der Fall hier: Der Erdaushub soll auf den Flächen des Klägers ohne weitere Zweckbestimmung aufgebracht werden.

19

In der Ablagerung der Bodenmassen liegt insbesondere keine Abfallverwertung im Sinne von § 6 Abs. 1 KrW-/AbfG. Die stoffliche Verwertung setzt voraus, dass aus den Eigenschaften des Stoffes ein konkreter wirtschaftlicher oder sonstiger Nutzen gezogen wird. Das unterscheidet sie von der Beseitigung, die darauf gerichtet ist, den wegen seiner Schadstoffhaltigkeit oder anderen Gründen nicht weiter nutzbaren Stoff dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen. Für die wertende Betrachtung, ob eine Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Materials oder die Beseitigung des Stoffes im Vordergrund steht, ist von der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Vorstellungen desjenigen auszugehen, der die Maßnahme durchführt (BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 -   7 C 26/03, NVwZ 2005, 954; Urteil vom 26. Mai 1994 – 7 C 14.93 -, BVerwGE 96, 80, 85). Im vorliegenden Fall erfolgt die Auffüllung nicht zu einem bestimmten Zweck. Sie dient vielmehr, worauf der Kreisrechtsausschuss des Beklagten bereits zutreffend hingewiesen hat, dazu, die bei einem Neubau anfallenden Bodenmassen zu entsorgen. Auch der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nicht darlegen können, welchen Zweck die Auffüllung – über eine günstige Entsorgung hinaus – erfüllen könnte. Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass durch die beantragte Baumaßnahme Abfälle beseitigt werden sollen. Für die Genehmigung einer derartigen Maßnahme ist indessen der Beklagte nicht zuständig.

20

Ungeachtet der vorgenannten Erwägung hätte der Kläger aber auch keinen Anspruch auf wasserrechtliche Genehmigung der Aufschüttung auf der Grundlage von § 76 Abs. 1 S. 1 Landeswassergesetz – LWG -. Nach dieser Bestimmung bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern der Genehmigung. Als Anlagen an Gewässern gelten auch die Veränderungen der Bodenoberfläche (§ 76 Abs. 1 S. 4 LWG). Bei wasserrechtlichen Entscheidungen ist, soweit die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde nicht gegeben ist, auch zu prüfen, ob das Vorhaben den baurechtlichen Vorschriften entspricht (§ 117 LWG). Nach § 84 S. 1 Landesbauordnung – LBauO – ist zwar eine Baugenehmigung nicht erforderlich, es müssen jedoch alle Vorschriften des Baurechts eingehalten werden (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – 1 A 11075/06.OVG -). Im vorliegenden Fall steht dem baulichen Vorhaben des Klägers bereits § 35 BaugesetzbuchBauGB – entgegen. Hierbei ist zunächst zu sehen, dass die Aufschüttung eines Grundstücks als eigenständiges bauliches Vorhaben § 29 Abs. 1 BauGB unterfällt (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2010 – 7 B 34/09 -, juris). Dass die Aufschüttung nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Genehmigungsfähigkeit der Anlage beurteilt sich daher in bauplanungsrechtlicher Hinsicht allein nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Das Vorhaben des Klägers beeinträchtigt öffentliche Belange, da es Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widerspricht (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Der Beklagte hat in seinem Widerspruchsbescheid bereits ausführlich dargestellt, dass naturschutzrechtliche Belange beeinträchtigt werden und eine Ausnahmegenehmigung nach der Rechtsverordnung zum Landschaftsschutzgebiet "Zwischen Ueß und Kyll" nicht erteilt werden kann. Das Gericht verweist gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf diese Erwägungen und macht sich diese zu eigen.

21

Nach alledem ist das Vorhaben des Klägers nicht genehmigungsfähig.

22

Die Beseitigungsanordnung im Bescheid des Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 8 S. 1 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen (§ 17 Abs. 8 S. 2 BNatSchG). Der Beklagte hat in seinem Widerspruchsbescheid bereits zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer Beseitigungsanordnung hier vorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zunächst auf die zutreffenden Erwägungen im vorgenannten Bescheid Bezug. Ergänzend ist noch auszuführen, dass auch kein "atypischer" Fall gegeben ist, der ein Abweichen von der "Soll-Regelung" rechtfertigen könnte. Eine besondere Situation hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt. Zum Zeitpunkt des Neubaus seines Schwiegersohnes waren vielmehr andere Möglichkeiten der Entsorgung des Bodenaushubs vorhanden. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass in ... eine Erdaushubdeponie zur Verfügung steht.

23

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

24

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

25

Beschluss

26

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

27

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

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(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidu

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Jan. 2010 - 7 B 34/09

bei uns veröffentlicht am 12.01.2010

Gründe I. 1 Die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgänger betrieben seit 1936 südlich der am

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgänger betrieben seit 1936 südlich der am Ortsrand von H. verlaufenden L 422 eine Grube zum Abbau von Formsand (Sandgrube "L."). Nach Inkrafttreten des Abgrabungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (1. Januar 1973) weiter geführte Abgrabungen wurden mit der Maßgabe, einen Abbau- und Herrichtungsplan vorzulegen, genehmigt. Der bereits für Mitte der 1980er Jahre vorgesehene Abschluss der Sandgewinnung ist mehrfach hinausgeschoben worden; Ende 1999 erfolgte deren endgültige Einstellung. Die von der Beigeladenen schon 1998 aufgenommene Bauleitplanung (B-Plan HM-227 A) - Trassenverschiebung der L 422 in den Nordteil der Grube und deren Gestaltung als Grünfläche (ohne Wiederverfüllung der Grube) im Süden - steht nunmehr (nach gerichtlicher Beanstandung der ursprünglichen Planung) vor dem Abschluss. Ob und wann die Trassenverlegung realisiert wird, ist ungewiss. Im Jahr 2000 wurde eine Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung der Sandgrube erlassen. Diese enthielt u.a. ein Verbot weiterer Aufschüttungen und Abgrabungen. In der Folgezeit ordnete der Beklagte die Stilllegung der Grube an und versiegelte deren Zufahrtstor. 2004 erfolgte die naturschutzrechtliche Unterschutzstellung der "Sandgrube H.".

2

Bereits im Dezember 1998 hatte die Klägerin eine Änderung der Abgrabung und Herrichtung zur "Renaturierung der Sandgrube R." (IDEKO und Ingenieurbüro M./Renatuierungskonzept) beantragt. Der Erläuterungsbericht für dieses Vorhaben geht von einer Neugestaltung der Sandgrube unter Einbau von ca. 500 000 cbm mineralischem Verfüllmaterials aus (inklusive ca. 60 000 cbm Sand aus der Grube zur Sicherstellung des erforderlichen Abstandes zum anstehenden Grundwasser). Eine Oberflächenabdichtung sollte die Herrichtung/Verfüllung abschließen. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 30. Juni 2003 ab, der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg. Im Weiteren lehnte der Beklagte auch den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ab, der die Teilverfüllung mit ca. 240 000 cbm eines Gemisches von Erdaushub, Abbruchmaterialien und mineralischen Einbaustoffen zum Gegenstand hatte.

3

Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Genehmigung der weiterführenden Abgrabung und Herrichtung. Die beabsichtigte Aufschüttung der Sandgrube mit schadstoffhaltigem Füllmaterial bedürfe der abfallrechtlichen Planfeststellung. Von einer Abfallverwertung könne nicht ausgegangen werden, da die Klägerin zur Verfüllung der Sandgrube nicht verpflichtet und eine Verfüllung in dem von der Klägerin geplanten Umfang auch unter Berücksichtigung der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht notwendig sei. Außerdem stünden einer Abfallverwertung - wenn man eine solche unterstelle - öffentliche Belange entgegen. Diese würde nicht schadlos erfolgen, da das Verfüllmaterial nach "LAGA Z2 Bauschutt" deutliche Schadstoffbelastungen aufweise. Das Vorhaben der Klägerin schließe keinen ausreichenden Schutz von Wasser und Boden ein; die vorgesehene mineralische Oberflächenabdichtung sei unzureichend. Aufgrund der Notwendigkeit einer abfallrechtlichen Planfeststellung bzw. Plangenehmigung scheide auch die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis aus.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

5

Die Beschwerde ist unbegründet. Weder liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ist ein Verfahrensmangel feststellbar, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

6

1. Die von der Klägerin als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,

ob für die Einordnung einer beantragten Herrichtung als Maßnahme der Verwertung zwingend ist, dass der Antragsteller mit der Verfüllung der Sandgrube einer abgrabungsrechtlichen/gesetzlichen Pflicht nachkommen muss und das beantragte Vorhaben mangels Vorliegen einer solchen Pflicht bereits als Maßnahme der Beseitigung anzusehen ist,

beantwortet sich ohne Weiteres aus dem Gesetz selbst und bedarf daher nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens; sie ist zudem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 KrW-/AbfG liegt eine Verwertung von Abfällen auch in der Nutzung von Abfällen zu ihrem ursprünglichen Zweck, also zum Wiedereinbau zuvor aus- oder abgebauten Materials (Aushub) oder hieraus gewonnener Produkte (Bauschutt), wenn der Hauptzweck der Maßnahme auf die Substitution von Rohstoffen gerichtet ist (Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 7 C 7.06 - BVerwGE 129, 1 <3>). Eine stoffliche Verwertung setzt damit voraus, dass der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls, nicht aber in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt. Ersteres ist dann der Fall, wenn mit der Verfüllung eine abgrabungs- oder auch abfallrechtliche Pflicht zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche erfüllt werden soll (Urteil vom 14. April 2005 - BVerwG 7 C 26.03 - BVerwGE 123, 247 <249 f.>). Da insoweit aber keine dem verfolgten Renaturierungskonzept entsprechende Verpflichtung der Klägerin auf abgrabungsrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Grundlage besteht, dieses im Gegenteil den vom Beklagten und der Beigeladenen verfolgten naturschutzrechtlichen und städteplanerischen Zielen zuwiderläuft, liegt der Hauptzweck der Maßnahme in der Beseitigung schadstoffbehafteten Verfüllmaterials in einer ausgebeuteten Sandgrube.

7

2. Die weitere als klärungsbedürftig erachtete Frage,

ob das Interesse der Klägerin an der Verfüllung des Grundstücks, auf dem zuvor Bodenschätze abgebaut wurden, dann durch Art. 14 GG geschützt ist, wenn mit der Verfüllung weder eine Benutzung des Grundwassers noch eine sonstige erlaubnispflichtige Benutzung eines Gewässers verbunden ist,

würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da die Klägerin selbst - zutreffend - einen wasserrechtlichen Benutzungstatbestand im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG nicht ausschließt und deshalb auch eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt hat, die der Beklagte wegen der horizontalen und vertikalen Wasserdurchlässigkeit der Deckschichten über dem Grundwasser versagt hat.

8

Im Übrigen gehört das Interesse der Klägerin an einer Auffüllung ihres Grundstücks ebenso wie andere Nutzungsmöglichkeiten, die zum Teil in § 29 Abs. 1 BauGB beschrieben sind, zwar zum Inhalt des durch Art. 14 GG geschützten Eigentums an Grund und Boden. Doch ist die Reichweite der Eigentumsgarantie durch die dem Gesetzgeber obliegende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums beschränkt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Nutzungsmöglichkeiten - wie der Abbau von Bodenschätzen oder die Bebauung eines Grundstücks - sind somit nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet (stRspr vgl. Urteil vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 10.97 - BVerwGE 106, 228 <234>). Beabsichtigt der Eigentümer eines Grundstücks die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen, bedarf diese Abgrabung - wie ursprünglich im Falle der Klägerin - einer Genehmigung (vgl. § 3 Abs. 1 AbgrG), die zum einen an zwingenden Vorgaben der §§ 29 ff. BauGB auszurichten ist (Urteil vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 17.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 199) und zum anderen mit Rekultivierungs- bzw. Herrichtungsvorgaben verbunden werden kann. Die Aufschüttung eines Grundstücks als eigenständiges bauliches Vorhaben unterfällt § 29 Abs. 1 BauGB und bedarf nach landesrechtlicher Maßgabe (§ 65 Abs. 1 Nr. 42 BauO NRW) einer Baugenehmigung. Beabsichtigt der Eigentümer die Aufschüttung und Ablagerung schadstoffhaltiger Stoffe auf seinem Grundstück, um sie zu beseitigen, bedarf dies einer abfallrechtlichen Planfeststellung (§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG, vgl. Urteil vom 30. März 1990 - BVerwG 7 C 82.88 - BVerwGE 85, 120 <121 f.>). Die Klägerin ist jedoch weder Inhaberin eines Planfeststellungsbeschlusses noch Inhaberin einer Genehmigung zur Verfüllung des Grundstücks; allein auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG kann sie einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht stützen (Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 C 4.03 - BVerwGE 120, 130 <137>).

9

3. Die weiter erhobene Frage nach der "Anwendbarkeit der LAGA-Regeln (M 20) und zur Reichweite bodenschutzrechtlicher Anforderungen bei der Verfüllung von Tongruben, Abgrabungen, technischen Bauwerken und sog. bodenähnlichen Anwendungen" genügt bereits nicht den Darlegungsanfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde erschöpft sich insoweit darin, die rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts als fehlerhaft anzugreifen. Hinzu kommt, dass das Oberverwaltungsgericht das angegriffene Urteil auf zwei von einander unabhängige, selbständig die Entscheidung tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat. Zum einen hat es die Verfüllung der Grube als unzulässige Abfallbeseitigung gewertet. Zum anderen hat es angenommen, dass selbst dann, wenn man die Verfüllung als Abfallverwertung qualifiziere, diese ohne Basisabdichtung der Grube nicht schadlos erfolgen könne. Da bereits die Erwägungen zu ersterem, d.h. die Annahme einer Abfallbeseitigung mangels Pflicht der Klägerin zur Rekultivierung der Grube, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts selbstständig trägt, kommt es auf die Zulässigkeitsanforderungen der Länderarbeitsgemeinschaft sowie der Bundes-Bodenschutzverordnung hinsichtlich einer schädlichen Bodenveränderung im Zusammenhang mit der Verwertung mineralischer Stoffe nicht weiter an.

10

4. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt. Ausgehend von der materiell-rechtlichen Erwägung, dass die beantragte Herrichtung und die damit einhergehende Teilverfüllung der Grube mit schadstoffbelasteten Materialien sich als planfeststellungsbedürftiger Betrieb einer Abfallbeseitigungsanlage erweist, musste sich dem Gericht keine weitergehende Beweisaufnahme in Form eines Augenscheins aufdrängen. Darüber hinaus hat der Bevollmächtigte der Klägerin einen entsprechenden (unbedingten) Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung auch nicht gestellt. Ebenso wenig mussten sich dem Oberverwaltungsgericht vor dem materiell-rechtlichen Hintergrund eines beantragten Deponiebetriebs weitere Aufklärungen über den räumlichen und mengenmäßigen Umfang der beabsichtigten Verfüllung aufdrängen. Hierauf kommt es nicht an, wenn der beabsichtigten Herrichtung - in welcher Verfüllkapazität auch immer - grundsätzlich die Planfeststellungsbedürftigkeit dieses Vorhabens entgegen steht.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.