Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Mai 2008 - DB 23 K 3/07

28.05.2008

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der am ... geborene Kläger war Beamter auf Lebenszeit bei der .... Er ist ..., hat volljährige Kinder und war zuletzt als ... beim Zustellstützpunkt G. tätig.
Auf die Disziplinarklage des Beklagten wurde er mit Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer Bund - vom 28.09.2005 - DB 23 K 5/05 - aus dem Beamtenverhältnis entfernt. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils wurde festgestellt, dass der Kläger für die Dauer von 6 Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen, erhält (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BDG). Die Gewährung des Unterhaltbeitrages könne zwar in der Entscheidung über die in § 10 Abs. 3 Satz 1 BDG vorgesehenen 6 Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig sei, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BDG). Der Kläger habe jedoch keine Umstände glaubhaft gemacht, die eine solche Annahme begründen könnten. Mit Urteil vom 04.05.2006 - DB 16 S 5/06 - hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausdrücklich ausgeführt, dass er hinsichtlich des Unterhaltsbeitrags den Erwägungen des Verwaltungsgerichts folge. Das Urteil ist seit 15.08.2006 rechtskräftig.
Der Kläger erhielt von der Beklagten in der Zeit von September 2006 bis Februar 2007 Unterhaltsbeiträge nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BDG. Mit Schriftsatz vom 23.01.2007, bei der Beklagten eingegangen am 26.01.2007, beantragte er, ihm den Unterhaltsbeitrag für zunächst weitere 12 Monate zu bewilligen. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er außergewöhnlichen Belastungen in finanzieller und materieller Hinsicht ausgesetzt sei. Er sei Berufskraftfahrer und verfüge seit längerem über keinen Führerschein mehr. Der Führerschein sei ihm wegen eines Unfalls entzogen worden. Auf Stellenausschreiben habe er sich bislang erfolglos beworben. Da er aufgrund der Zwangsversteigerung seines Hauses noch eine ungedeckte Restschuld von ca. 40.000 EUR habe, sei ihm wegen fehlender Erwerbschancen bei verfassungskonformer Auslegung des § 10 Abs. 3 BDG der Unterhaltsbeitrag für zunächst weitere 12 Monate zu gewähren.
Mit Schreiben vom 02.02.2007 wies der Leiter der ... der ... den Kläger darauf hin, dass § 10 Abs. 3 BDG keine Verlängerungsmöglichkeit mehr vorsehe. Auf den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch vom 13.03.2007 stellte der Leiter der ... mit Schreiben vom 28.03.2007 klar, dass es sich bei dem Schreiben vom 02.02.2007 um keinen Verwaltungsakt, sondern lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage handele.
Am 22.06.2007 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben, mit der er die Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags für die Zeit vom 01.03.2007 bis 28.02.2008 (12 Monate) begehrt. Die hilfsweise angekündigten Anträge (Untätigkeitsklage, mit der die Weiterbewilligung um 6 Monate begehrt wird bzw. Leistungsklage, mit der ein Unterhaltsbeitrag von 12 Monaten begehrt wird) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt.
Zur Begründung der Klage verweist der Kläger erneut auf seine Arbeitslosigkeit, die zahlreichen erfolglosen Bewerbungen und auf seine, bereits im Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 04.05.2006 festgestellte, schlechte persönliche und wirtschaftliche Situation. Er habe auf absehbare Zeit keine Chance, wieder in das Erwerbsleben eingegliedert zu werden, weshalb ihm bei verfassungskonformer Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 3 BDG weiterhin Unterhalt zu gewähren sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der ... der Beklagten vom 02.02.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger entsprechend der Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 3 BDG Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % der Dienstbezüge, die dem Kläger bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarentscheidung zustehen, in der Zeit zwischen dem 01.03.2007 bis 28.02.2008 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie meint, die Klage sei bereits unzulässig, da die Disziplinarkammer mit Urteil vom 28.09.2005 bereits ausdrücklich die Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags über 6 Monate hinaus abgelehnt habe und dieses Urteil rechtskräftig sei. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 3 BDG und der Begründung des Gesetzentwurfs eindeutig keine Verlängerungsmöglichkeit mehr vorgesehen sei. Aufgrund des klaren Wortlauts der Vorschrift komme eine erweiternde Auslegung auch nicht in Betracht.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens DB 23 K 5/05 und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
1. Die Klage ist als Untätigkeitsklage (§75 VwGO) zulässig. Zwar handelt es sich, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, beim Schreiben des Leiters der ... vom 02.02.2007 um keinen Verwaltungsakt, sondern lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage ohne eigenständige Regelung. Eine Aufhebung dieses Schreibens kommt daher mangels Verwaltungsaktsqualität nicht in Betracht. Die Untätigkeitsklage ist jedoch deshalb zulässig, weil es sich bei der vom Kläger begehrten Maßnahme, das heißt der beantragten Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus, objektiv um einen Verwaltungsakt handelt. Denn die Weiterbewilligung könnte unter Zugrundelegung der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung - unabhängig vom Vorliegen eines subjektiven Anspruchs auf einen solchen Verwaltungsakt - von der Beklagten nur durch Verwaltungsakt bewilligt werden. Da die Beklagte über den Antrag des Klägers vom 23.01.2007 bis heute nicht entschieden hat, ist die Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 2. Alt. VwGO zulässig.
15 
Dem Kläger steht auch die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zu. Der Kläger macht geltend, durch die unterlassene Entscheidung über seinen Antrag in seinen Rechten verletzt zu sein. Ein Anspruch auf Verlängerung des Unterhaltsbeitrags erscheint bei „verfassungskonformer Auslegung“ des § 10 Abs. 3 Satz 3 BDG, wie er von Teilen der Literatur vertreten wird (vgl. Köhler/Ratz, BDG, Kommentar, 3. Aufl. 2003, § 10 RdNr. 9), auch möglich.
16 
Der Geltendmachung des Anspruchs steht auch nicht die materielle Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.09.2005, bzw. des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 04.05.2006, entgegen. Zwar binden rechtskräftige Urteile (unter anderem) die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 121 Nr. 1 VwGO). Die Disziplinarkammer hat mit Urteil vom 28.09.2005 jedoch nur eine Prognoseentscheidung dahingehend getroffen, ob eine Verlängerung des Unterhaltsbeitrags notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine Entscheidung darüber, ob eine nachträgliche Änderungsmöglichkeit besteht, erfolgte jedoch nicht.
17 
2. Die zulässige Klage des Klägers ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf nachträgliche Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages über die von der Disziplinarkammer mit Urteil vom 28.05.2005 festgesetzten 6 Monate hinaus zu. Denn für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrags fehlt es seit dem Inkrafttreten des § 10 Abs. 3 BDG in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung (BGBl. I 2001, 510) an einer Rechtsgrundlage.
18 
Das Bundesdisziplinargesetz enthält - anders als die Bundesdisziplinarordnung in § 110 - keine ausdrückliche Regelung mehr über die Möglichkeit einer Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages, die außerhalb der ursprünglichen Entscheidung ergehen könnte. Dies ergibt sich sowohl aus dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 3 BDG als auch aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zu § 10 Abs. 3 BDG (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 23.04.2007 - 21 d A 571/07.BDG, NVwZ-RR 2007, 791, ZBR 2008, 108 und Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Lose-Blatt Kommentar, Stand: September 2007, § 10 RdNr. 18 m.w.N.).
19 
Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BDG erhält der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte für die Dauer von 6 Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrages kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BDG). Sie kann in der Entscheidung über 6 Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift kann die Gewährung des Unterhaltsbeitrags - vom hier nicht vorliegenden Ausnahmefall des § 79 Abs. 4 BDO abgesehen - daher allein in der Entscheidung ergehen, aufgrund der der Beamte aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder das Ruhegehalt aberkannt worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt dies auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Bundesdisziplinarrechts vom 16.11.2000 deutlich zum Ausdruck. Denn dort ist ausgeführt (vgl. BT-Drs. 14/4659, Seite 37):
20 
„Die Fälle, in denen die Bewilligung des Unterhaltsbeitrags nach bisherigem Recht einerseits nicht oder nicht in vollem Umfang und andererseits über einen längeren Zeitraum als 6 Monate angezeigt ist, werden in Satz 2 und 3 geregelt. Nur in diesen Fällen wird das Gericht künftig eine Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag zu treffen haben, während die Regelfälle durch Satz 1 abgedeckt sind.
21 
Die Gewährung oder Bewilligung des Unterhaltsbeitrags oder seine Versagung sind nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung - von den Fällen der gerichtlichen Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens abgesehen - endgültig; ein Verfahren zur Entziehung und Neubewilligung entsprechend § 110 BDO ist nicht mehr vorgesehen“.
22 
Eine erweiternde Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 3 BDG kommt nicht in Betracht (OVG Münster, Beschl. v. 23.04.2007, a.a.O). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht eine solche erweiternde Auslegung im Beschluss vom 15.01.2002 (AZ: 1 DB 34.01, ZBR 2002, 436) ausdrücklich offen gelassen. Auch soll der Unterhaltsbeitrag weiterhin Ausdruck einer das Beamtenverhältnis überdauernden Fürsorgepflicht des Dienstherrn sein und dazu dienen, dem aus dem Dienst entfernten Beamten den durch den Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern und ihn ebenso wie seine finanziell von ihm abhängigen Familienangehörigen während dieses - vorübergehenden Zeitraums - nicht in Not geraten zu lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.02.2008 - 1 D 4.07 - und VGH Mannheim, Urt. v. 07.07.2003 - DL 17 S 2/03 -, ESVGH 54, 61, sowie OVG Münster, Beschl. v. 23.04.2007, a.a.O.). Die Bewilligung des Unterhaltsbeitrages ist jedoch nur innerhalb des vom Bundesdisziplinargesetz vorgegebenen Rahmens möglich, was verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.02.2008 - 1 D 4.07 - und OVG Münster, Beschl. v. 23.04.2007, a.a.O.). Allein insoweit besteht Vorrang gegenüber den - ebenfalls eine Bedürftigkeit voraussetzenden - Ansprüchen des Arbeits- und Sozialrechts.
23 
Die aus Art. 33 Abs. 5 GG abzuleitenden grundrechtsgleichen Rechte auf amtsangemessene Alimentation und auf Fürsorge des Dienstherrn (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss v. 25.09.2001 - 2 BvR 2442/94 -, NVwZ 2002, 463 m.w.N.) werden durch die Regelung des § 10 Abs. 3 BDG nicht berührt. Der Unterhaltsbeitrag tritt nicht an die Stelle des weggefallenen Anspruchs auf Dienstbezüge, sondern ist seiner Rechtsnatur nach ein besonderer Anspruch des Disziplinarrechts. Er kann weder mit dem Ruhegehalt noch mit der Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung verglichen werden. Er ist nicht Ausdruck beamtenrechtlicher Alimentation, die ohne Bezug zu bestimmten Bedürfnissen des Beamten gewährt wird, sondern setzt die Beendigung der Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn gerade voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.02.2008 - 1 D 4.07 - und Beschl. v. 31.10.1988 - 1 DB 16.88 -, BVerwGE 86, 78). Die das Beamtenverhältnis überdauernde Fürsorgepflicht des Dienstherrn beruht jedenfalls hinsichtlich ihrer konkreten Ausgestaltung nicht auf einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG, sondern auf einfachem Gesetzesrecht. Die Milderung der Folgen einer Entfernung aus dem Dienst durch Gewährung eines Unterhaltsbeitrags ist verfassungsrechtlich nicht in einem bestimmten Maß gefordert. Deshalb steht es dem Gesetzgeber frei, den Unterhaltsbeitrag hinsichtlich seiner Höhe und seines zeitlichen Umfangs in den Grenzen des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beschränken (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.02.2008 - 1 D 4.07 und OVG Münster, Beschl. v. 23.04.2007, a.a.O.).
24 
Dem Kläger steht daher allenfalls ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens (§ 71 BDG) zu. Dieser Anspruch ist jedoch weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch hat der Kläger Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 71 BDG dargetan.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 4 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da das gerichtliche Disziplinarverfahren gebührenfrei ist (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 BDG).

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
1. Die Klage ist als Untätigkeitsklage (§75 VwGO) zulässig. Zwar handelt es sich, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, beim Schreiben des Leiters der ... vom 02.02.2007 um keinen Verwaltungsakt, sondern lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage ohne eigenständige Regelung. Eine Aufhebung dieses Schreibens kommt daher mangels Verwaltungsaktsqualität nicht in Betracht. Die Untätigkeitsklage ist jedoch deshalb zulässig, weil es sich bei der vom Kläger begehrten Maßnahme, das heißt der beantragten Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus, objektiv um einen Verwaltungsakt handelt. Denn die Weiterbewilligung könnte unter Zugrundelegung der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung - unabhängig vom Vorliegen eines subjektiven Anspruchs auf einen solchen Verwaltungsakt - von der Beklagten nur durch Verwaltungsakt bewilligt werden. Da die Beklagte über den Antrag des Klägers vom 23.01.2007 bis heute nicht entschieden hat, ist die Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 2. Alt. VwGO zulässig.
15 
Dem Kläger steht auch die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zu. Der Kläger macht geltend, durch die unterlassene Entscheidung über seinen Antrag in seinen Rechten verletzt zu sein. Ein Anspruch auf Verlängerung des Unterhaltsbeitrags erscheint bei „verfassungskonformer Auslegung“ des § 10 Abs. 3 Satz 3 BDG, wie er von Teilen der Literatur vertreten wird (vgl. Köhler/Ratz, BDG, Kommentar, 3. Aufl. 2003, § 10 RdNr. 9), auch möglich.
16 
Der Geltendmachung des Anspruchs steht auch nicht die materielle Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.09.2005, bzw. des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 04.05.2006, entgegen. Zwar binden rechtskräftige Urteile (unter anderem) die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 121 Nr. 1 VwGO). Die Disziplinarkammer hat mit Urteil vom 28.09.2005 jedoch nur eine Prognoseentscheidung dahingehend getroffen, ob eine Verlängerung des Unterhaltsbeitrags notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine Entscheidung darüber, ob eine nachträgliche Änderungsmöglichkeit besteht, erfolgte jedoch nicht.
17 
2. Die zulässige Klage des Klägers ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf nachträgliche Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages über die von der Disziplinarkammer mit Urteil vom 28.05.2005 festgesetzten 6 Monate hinaus zu. Denn für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrags fehlt es seit dem Inkrafttreten des § 10 Abs. 3 BDG in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung (BGBl. I 2001, 510) an einer Rechtsgrundlage.
18 
Das Bundesdisziplinargesetz enthält - anders als die Bundesdisziplinarordnung in § 110 - keine ausdrückliche Regelung mehr über die Möglichkeit einer Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages, die außerhalb der ursprünglichen Entscheidung ergehen könnte. Dies ergibt sich sowohl aus dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 3 BDG als auch aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zu § 10 Abs. 3 BDG (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 23.04.2007 - 21 d A 571/07.BDG, NVwZ-RR 2007, 791, ZBR 2008, 108 und Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Lose-Blatt Kommentar, Stand: September 2007, § 10 RdNr. 18 m.w.N.).
19 
Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BDG erhält der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte für die Dauer von 6 Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrages kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BDG). Sie kann in der Entscheidung über 6 Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift kann die Gewährung des Unterhaltsbeitrags - vom hier nicht vorliegenden Ausnahmefall des § 79 Abs. 4 BDO abgesehen - daher allein in der Entscheidung ergehen, aufgrund der der Beamte aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder das Ruhegehalt aberkannt worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt dies auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Bundesdisziplinarrechts vom 16.11.2000 deutlich zum Ausdruck. Denn dort ist ausgeführt (vgl. BT-Drs. 14/4659, Seite 37):
20 
„Die Fälle, in denen die Bewilligung des Unterhaltsbeitrags nach bisherigem Recht einerseits nicht oder nicht in vollem Umfang und andererseits über einen längeren Zeitraum als 6 Monate angezeigt ist, werden in Satz 2 und 3 geregelt. Nur in diesen Fällen wird das Gericht künftig eine Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag zu treffen haben, während die Regelfälle durch Satz 1 abgedeckt sind.
21 
Die Gewährung oder Bewilligung des Unterhaltsbeitrags oder seine Versagung sind nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung - von den Fällen der gerichtlichen Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens abgesehen - endgültig; ein Verfahren zur Entziehung und Neubewilligung entsprechend § 110 BDO ist nicht mehr vorgesehen“.
22 
Eine erweiternde Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 3 BDG kommt nicht in Betracht (OVG Münster, Beschl. v. 23.04.2007, a.a.O). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht eine solche erweiternde Auslegung im Beschluss vom 15.01.2002 (AZ: 1 DB 34.01, ZBR 2002, 436) ausdrücklich offen gelassen. Auch soll der Unterhaltsbeitrag weiterhin Ausdruck einer das Beamtenverhältnis überdauernden Fürsorgepflicht des Dienstherrn sein und dazu dienen, dem aus dem Dienst entfernten Beamten den durch den Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern und ihn ebenso wie seine finanziell von ihm abhängigen Familienangehörigen während dieses - vorübergehenden Zeitraums - nicht in Not geraten zu lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.02.2008 - 1 D 4.07 - und VGH Mannheim, Urt. v. 07.07.2003 - DL 17 S 2/03 -, ESVGH 54, 61, sowie OVG Münster, Beschl. v. 23.04.2007, a.a.O.). Die Bewilligung des Unterhaltsbeitrages ist jedoch nur innerhalb des vom Bundesdisziplinargesetz vorgegebenen Rahmens möglich, was verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.02.2008 - 1 D 4.07 - und OVG Münster, Beschl. v. 23.04.2007, a.a.O.). Allein insoweit besteht Vorrang gegenüber den - ebenfalls eine Bedürftigkeit voraussetzenden - Ansprüchen des Arbeits- und Sozialrechts.
23 
Die aus Art. 33 Abs. 5 GG abzuleitenden grundrechtsgleichen Rechte auf amtsangemessene Alimentation und auf Fürsorge des Dienstherrn (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss v. 25.09.2001 - 2 BvR 2442/94 -, NVwZ 2002, 463 m.w.N.) werden durch die Regelung des § 10 Abs. 3 BDG nicht berührt. Der Unterhaltsbeitrag tritt nicht an die Stelle des weggefallenen Anspruchs auf Dienstbezüge, sondern ist seiner Rechtsnatur nach ein besonderer Anspruch des Disziplinarrechts. Er kann weder mit dem Ruhegehalt noch mit der Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung verglichen werden. Er ist nicht Ausdruck beamtenrechtlicher Alimentation, die ohne Bezug zu bestimmten Bedürfnissen des Beamten gewährt wird, sondern setzt die Beendigung der Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn gerade voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.02.2008 - 1 D 4.07 - und Beschl. v. 31.10.1988 - 1 DB 16.88 -, BVerwGE 86, 78). Die das Beamtenverhältnis überdauernde Fürsorgepflicht des Dienstherrn beruht jedenfalls hinsichtlich ihrer konkreten Ausgestaltung nicht auf einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG, sondern auf einfachem Gesetzesrecht. Die Milderung der Folgen einer Entfernung aus dem Dienst durch Gewährung eines Unterhaltsbeitrags ist verfassungsrechtlich nicht in einem bestimmten Maß gefordert. Deshalb steht es dem Gesetzgeber frei, den Unterhaltsbeitrag hinsichtlich seiner Höhe und seines zeitlichen Umfangs in den Grenzen des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beschränken (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.02.2008 - 1 D 4.07 und OVG Münster, Beschl. v. 23.04.2007, a.a.O.).
24 
Dem Kläger steht daher allenfalls ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens (§ 71 BDG) zu. Dieser Anspruch ist jedoch weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch hat der Kläger Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 71 BDG dargetan.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 4 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da das gerichtliche Disziplinarverfahren gebührenfrei ist (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 BDG).

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Mai 2008 - DB 23 K 3/07 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

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Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

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(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und

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(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn 1. in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,2. Tatsachen od

Referenzen

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.

(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.

(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.

(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.

(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.

(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.

(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.

(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.

(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn

1.
in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,
2.
Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
3.
das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,
4.
ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
5.
an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,
6.
an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren,
7.
der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht hat festgestellt werden können, oder
8.
im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre.

(2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Neu im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.

(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.

(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.

(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.

(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.

(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.

(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn

1.
in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,
2.
Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
3.
das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,
4.
ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
5.
an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,
6.
an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren,
7.
der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht hat festgestellt werden können, oder
8.
im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre.

(2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Neu im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.