Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 25. Sept. 2007 - 6 K 1534/06

bei uns veröffentlicht am25.09.2007

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der am ... 1979 geborene Kläger wurde am ... 2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeimeisteranwärter bei der 3. Bereitschaftspolizeiabteilung Biberach eingestellt.
Nachdem ein Polizeiarzt den Verdacht auf einen Hodentumor im Bereich des linken Hodens geäußert hatte, wurde der Kläger am ... 2003 im Bundeswehrkrankenhaus Ulm operiert. Dabei wurden der Hoden und der Samenstrang bis in den inneren Leistenring hinein entfernt. Am ... 2003 wurden dem Kläger sodann im Bundeswehrkrankenhaus Ulm die Lymphknoten der hinteren Bauchwand ausgeräumt. Zwischen ... und ... 2003 unterzog der Kläger sich sodann einer Chemotherapie.
Am 20.10.2003 wurde der Kläger vom Polizeiarzt darüber belehrt, dass er wegen des Hodentumors links, an dem er im ... 2003 operiert worden sei, nach Abschluss seiner Ausbildung nicht mit einer sofortigen Wiedereinstellung in die Polizei rechnen könne.
Am 17.11.2005 wurde der Kläger polizeiärztlich untersucht. Im polizeiärztlichen Zeugnis vom 02.12./06.12.2005 wird ausgeführt, der Kläger sei derzeit nicht geeignet zur Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg und zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Nach Heilungsbewährung könne im Juni 2008 die gesundheitliche Eignung erneut überprüft werden.
Daraufhin teilte das Bereitschaftspolizeipräsidium Baden-Württemberg dem Kläger durch Verfügung vom 23.12.2005 mit, jeder Polizeimeisteranwärter scheide mit Abschluss der Ausbildung aus dem Beamtenverhältnis aus. Nach den Feststellungen des Polizeiarztes sei die Polizeidienstfähigkeit im Sinne der PDV 300 nicht gegeben. Daher könne der Kläger gemäß § 11 LBG zum 01.03.2006 nicht zum Polizeimeister z. A. ernannt und bei der Bereitschaftspolizei wiedereingestellt werden. Sollte nach einer Heilungsbewährung die Polizeidienstfähigkeit im Juni 2008 festgestellt werden, könne er anschließend wieder eingestellt werden.
Der Kläger erhob dagegen am 23.01.2006 Widerspruch. Er verwies auf eine Stellungnahme des Bundeswehrkrankenhauses Ulm vom 07.12.2005. Darin wird ausgeführt, der Kläger sei seit ... 2003 in der regelmäßigen fachärztlichen Kontrolle. Er habe sämtliche empfohlenen Nachsorgetermine eingehalten; die Nachsorgen hätten keine Auffälligkeiten ergeben. Nach allgemeiner Auffassung sei bei einem Patienten in diesem Stadium einer Hodentumorerkrankung nach einer zweijährigen Rezidivfreiheit in 98 % mit einer dauerhaften Heilung zu rechnen. Aus Sicht der Urologischen Abteilung des Bundeswehrkrankenhauses Ulm sei der Kläger daher von seiner Hodentumorerkrankung mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit geheilt und sei auch für die Belastungen des Polizeidienstes geeignet.
Der Kläger machte weiter geltend, er habe im Laufe seiner Ausbildung stets sehr gute Leistungen gezeigt. Er habe bereits am 15.09.2005 die Ausbildung wieder aufgenommen und nehme seit Anfang Oktober 2005 wieder regelmäßig am Dienstsport teil. Daneben jogge er und gehe in den Kraftraum. Bei seinen sportlichen Aktivitäten würden keinerlei Beeinträchtigungen mehr auftreten. Für den Fall, dass wider Erwarten im Laufe der Probezeit gesundheitliche Probleme aufträten, wäre seine Entlassung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung möglich. Daher gebe es für den Beklagten kein Risiko.
Der Leiter des ärztlichen Dienstes des Bereitschaftspolizeipräsidiums Baden-Württemberg, Leitender Medizinaldirektor Dr. W., führte in seiner Stellungnahme vom 09.02.2006 aus, auch wenn die Stellungnahme vom 07.12.2005 den Eindruck erwecke, dass der Kläger mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als geheilt gelte, verbleibe nach wie vor ein Restrisiko für die Entwicklung eines Tumorrezidivs. In Ausführungen im Deutschen Ärzteblatt vom 25.11.2005 sei zu lesen: „Je nach Tumorstadium benötigen Patienten mit Nichtseminomen in ca. 15% bis 30% der Fälle nach der Chemotherapie noch eine Residualtumorresektion.“ Auch sei zu bedenken, dass nach einer Chemotherapie bei den betreffenden Patienten ein erhöhtes Risiko für vasculäre Nebenwirkungen gegeben sei. Daher bestehe beim Kläger ein nicht exakt abschätzbares Restrisiko hinsichtlich der Entwicklung eines Tumorrezidivs. Außerdem könnten derzeit mögliche, in der Zukunft bei ihm auftretende chemotherapiebedingte Nebenwirkungen nicht sicher ausgeschlossen werden. Der Kläger könne aus polizeiärztlicher Sicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als vollkommen geheilt und demzufolge nicht als uneingeschränkt polizeidiensttauglich beurteilt werden. Dies sei erst nach Ablauf einer Heilungsbewährungszeit von insgesamt 5 Jahren nach der Operation und Chemotherapie im Falle einer nachgewiesenen Rezidivfreiheit möglich.
Das Bereitschaftspolizeipräsidium Baden-Württemberg wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 20.02.2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch werde gleichzeitig als Antrag auf Ernennung zum Polizeimeister zur Anstellung gewertet. Der Kläger könne aus polizeiärztlicher Sicht nicht als vollkommen geheilt und demzufolge nicht als uneingeschränkt polizeidiensttauglich beurteilt werden. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sei die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt habe, ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügten bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte Eignung und Befähigung besitze und die fachlichen Leistungen erbringe, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig seien, um eine Bewährung zu verneinen. Aufgrund der Sach- und Rechtslage und aus Gleichbehandlungsgründen sei mit dem Kläger ebenso wie in vergleichbaren Fällen verfahren worden. - Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 24.02.2006 zugestellt.
10 
Am 22.03.2006 erhob der Kläger - gemäß der Rechtsmittelbelehrung - Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen. Dieses verwies den Rechtsstreit durch Beschluss vom 10.04.2006 an das Verwaltungsgericht Stuttgart, wo er am 12.04.2006 einging.
11 
Der Kläger trägt weiter vor, der Beklagte berufe sich auf die Fehlerziffer 1.1.1 der PDV 300, wonach ein die Einstellung ausschließender Fehler dann vorliege, wenn schwerwiegende oder gehäuft auftretende Vorerkrankungen vorlägen, bei denen mit Rückfällen zu rechnen sei. Diese Voraussetzungen lägen aber nicht vor. Dies ergebe sich aus der bereits vorgelegten Stellungnahme des Bundeswehrkrankenhauses Ulm vom 07.12.2005. Ferner verweist der Kläger auf eine Stellungnahme von Dr. S., Facharzt für Urologie bei der Urologischen Abteilung des Bundeswehrkrankenhauses Ulm vom 02.03.2006.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Verfügung des Bereitschaftspolizeipräsidiums Baden-Württemberg vom 23.12.2005 und den Widerspruchsbescheid des Bereitschaftspolizeipräsidiums Baden-Württemberg vom 20.02.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn als Polizeimeister zur Anstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu ernennen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Er bezieht sich auf die Stellungnahme des Leitenden Polizeiarztes Baden-Württemberg, Leitender Medizinaldirektor Dr. B. vom 21.04.2006. Dieser führt aus, Rezidive würden in den ersten zwei Jahren am häufigsten auftreten. Danach verringere sich die Anzahl der Rezidive bis zum 5. Jahr deutlich, aber selbst nach dem 5. Jahr könne es in einzelnen Fällen, wenn auch sehr selten, ein Rezidiv geben. Nach Auffassung der Forscher des Tumorzentrums der Universität Tübingen gelte eine grundsätzliche über 90%ige Heilung innerhalb der ersten 5 Jahre als bewiesen. Eine 98%ige Heilung innerhalb der ersten zwei Jahre im Stadium II a wollten die Spezialisten nicht in Aussicht stellen. Zudem gebe es die Sorge um Langzeitnebenwirkungen der Chemotherapie. Es sei an der 5-Jahres-Festlegung unter Berücksichtigung der besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes festzuhalten. Schon aus Fürsorgegründen dürfte der Kläger allenfalls im Innendienst eingesetzt werden, um die Rückfallwahrscheinlichkeit der behandelten Metastasenbildung nicht zu erhöhen.
17 
Das Gericht holte durch Beweisbeschluss vom 14.06.2006 ein Sachverständigengutachten ein. Prof. Dr. H. - Arzt für Urologie - vom K. Hospital Stuttgart erstattete am 29.08.2006 das urologische Sachverständigengutachten, nachdem er den Kläger am 03.07.2006 untersucht hatte. Er kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass im Falle des Klägers mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit, einer mehr als 98%igen Wahrscheinlichkeit, drei Jahre nach dem Auftreten seiner Hodentumorerkrankung von einer dauerhaften Heilung auszugehen sei. Insofern müsse nach objektiven Kriterien die Einschätzung des Bundeswehrkrankenhauses Ulm geteilt werden. Trotz dieser sehr guten Prognose sei der Kläger weiterhin nach dem international üblichen Schema seinen Nachsorgeuntersuchungen zu unterziehen. Die Intervalle der Nachsorgeuntersuchungen würden mit zunehmender Zeit größer, ebenso werde sich der Aufwand der Untersuchungen verringern. Durch eigene Befragung und Untersuchung würden sich weder in psychischer noch in physischer Hinsicht bei Tumorfreiheit nach hiesiger Einschätzung Gründe ergeben, weswegen der Kläger nicht im Polizeidienst eingesetzt werden sollte. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes schwerer körperlich und/oder psychologischer Belastungssituationen im Polizeidienst könnten Gründe, die den Patienten nach behandelter Hodentumorerkrankung vor einem Rezidiv oder vor Nebenwirkungen seiner Therapie schützen sollten und deswegen seine Verwendungsfähigkeit im Dienst einschränkten, zum gegenwärtigen Kenntnisstand nicht ausgemacht werden. Einschränkungen für bestimmte Einsätze im Polizeidienst seien nach Auffassung des Gutachters gerade unter Berücksichtigung der hervorragenden psychischen und körperlichen Verfassung des Klägers nicht erforderlich.
18 
Der Beklagte nahm zu dem Gutachten durch Schriftsatz vom 16.11.2006 Stellung, nachdem er eine Stellungnahme von Dr. W. eingeholt hatte. Er führte aus, nach eigenen Angaben des Gutachters liege die Rezidivrate, d. h. eine mögliche Wiedererkrankung innerhalb von vier Jahren ohne tödlichen Ausgang bei 6%. Diese wesentlich höhere Wiedererkrankungsrate sei aber für den Dienstherrn für eine mögliche Wiedereinstellung des Klägers mindestens genau so relevant wie die Todesrate. Nach einer aktuellen Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt vom 25.11.2005 liege die statistische Rezidivrate innerhalb von 5 Jahren bei 15% bis 30%. Die wesentlich niedrigeren Angaben des Gutachters stellten vermutlich bereits eine Berücksichtigung der vergangenen Jahre dar und orientierten sich nicht am 5-Jahres-Zeitraum, der üblicherweise bei solchen prognostischen Bewertungen in der Medizin verwendet werde. Damit könne dieser Prozentsatz unter dem Hinweis, dass die meisten Rezidivfälle innerhalb der ersten zwei Jahre auftreten würden, nicht weiter reduziert werden. Eine Ernennung des Klägers sei frühestens im Herbst 2008 möglich. Im Übrigen würde er derzeit während der Heilungsbewährung von 5 Jahren mit einem GdB/MdE-Grad von 50% und damit als Schwerbehinderter eingestuft. Demzufolge könnte er nur auf einer polizeiatypischen Funktion weiterbeschäftigt werden. Aufgrund von Stelleneinsparungen seien aber bei der Bereitschaftspolizei bis zum Jahr 2011 keine freien besetzbaren Stellen vorhanden.
19 
Das Gericht holte daraufhin ein Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. H. ein, welches dieser am 21.05.2007 erstattete. Er führte aus, er habe Zweifel, ob sein Gutachten von den Medizinkollegen in den zentralen Punkten verstanden worden sei. Es sei ihm sehr wohl bekannt, dass üblicherweise Fünfjahres- bzw. Zehnjahreszeiträume aus Gründen der Konvention in der Onkologie genommen würden, um den Verlauf von Tumorerkrankungen abzuschätzen. Dies ändere aber nichts daran, dass bereits nach 3 Jahren einer rezidivfreien Tumorerkrankung im konkreten Stadium des Klägers Beurteilungen über den weiteren Verlauf möglich seien. Die Erfahrung des Gutachters mit Patienten gleichen Stadiums besage, dass diese ihre beruflichen Tätigkeiten in jeglicher Form weiter und ohne gesundheitsschädigendes Risiko ausführen könnten. Auch seien die Bundeswehrzentralkrankenhäuser, die sehr häufig mit Hodentumorpatienten aus dem Bereich der Bundeswehr zu tun hätten, in ihrer Entscheidung über die Dienstfähigkeit bei vergleichbarem Tumorstadium vergleichsweise weniger restriktiv verfahren. Zur körperlichen und psychischen Belastbarkeit des Klägers, auf die im ersten Gutachten eingegangen worden sei, seien keine weiteren Aspekte hinzuzufügen.
20 
Der Beklagte legte daraufhin eine weitere Stellungnahme von Dr. W. vom 29.06.2007 vor. Auf diese wird Bezug genommen. Ferner macht der Beklagte noch geltend, auch im Bereich der medizinischen Eignung stehe dem Dienstherrn ein weites Ermessen zu. Der Kläger müsste aufgrund seiner derzeitigen Situation mit einem GdB/MdE von 50 % als Schwerbehinderter eingestuft werden. Dies sei mit den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeiberufs nicht vereinbar. Die Fünfjahres-Grenze sei nicht unvernünftig. Unabhängig davon komme der Gutachter zu einem Wiedererkrankungsrisiko von 7%; dieses Risiko sei relevant. Daher könne er, der Dienstherr sich weiterhin auf die Vorgaben der PDV 300, Ziffer 1.11 berufen.
21 
Der Kläger trägt dazu noch vor, nach den eindeutigen Feststellungen des Gutachters sei nicht mit Rückfällen zu rechnen. Zwar habe er einen GdB von 50 als Schwerbehinderter bis November 2008 zuerkannt bekommen. Dies schließe seine Polizeitauglichkeit aber nicht aus. Er sei vor der Festsetzung des GdB weder befragt noch untersucht worden. Eine ausschließlich am Schwerbehindertenrecht orientierte Ermessensentscheidung wäre fehlerhaft. Er sei auch keinesfalls in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Dies belegten auch die beruflichen Tätigkeiten, die er in letzter Zeit ausgeübt habe. Auch betreibe er umfangreich Sport. Das Entscheidungsermessen des Beklagten sei auf Null reduziert.
22 
Die einschlägigen Akten des Beklagten liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Ernennung als Polizeimeister zur Anstellung, weil er zurzeit nicht polizeidiensttauglich ist.
24 
Nach § 9 Nr. 1 LBG bedarf es zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung) einer Ernennung. § 11 Abs. 1 S. 1 LBG bestimmt dazu, dass Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen sind (vgl. auch Art. 33 Abs. 2 GG). Zum Ernennungskriterium „Eignung“ gehört auch die gesundheitliche Eignung. § 145 Abs. 1 LBG bestimmt für Polizeibeamte, dass diese den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst genügen müssen. Dementsprechend setzt § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Polizei-Laufbahnverordnung (vgl. zur Ermächtigungsgrundlage § 139 Abs. 1 LBG) als Einstellungsvoraussetzung die Polizeidiensttauglichkeit fest.
25 
Hinsichtlich der Einschätzung der - auch gesundheitlichen - Eignung verfügt der Beklagte als Dienstherr nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. z. B. Beschl. v. 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, Vensa) über eine Beurteilungsermächtigung; sie bedeutet, dass die gerichtliche Kontrolle sich darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat.
26 
Zur Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit/Polizeidiensttauglichkeit hat das Innenministerium von Baden-Württemberg die PDV 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ erlassen. Sie ist zwar eine bloße Verwaltungsvorschrift. Dennoch ist sie vom Gericht zu beachten, weil sie eine rechtsnormausfüllende, auch Fürsorgegesichtspunkten Rechnung tragende, allgemeine Entscheidung des Dienstherrn dazu darstellt, welche gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen von den Polizeibeamten erfüllt sein müssen, um den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit zu genügen (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 31.05.1994 - 4 S 533/93 -, Juris). Polizeidienstfähigkeit setzt die Verwendbarkeit des Polizeibeamten in der Vollzugspolizei zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seiner Amtsbezeichnung entsprechenden Stellung voraus, ohne Rücksicht darauf, ob er im Außen- oder im Innendienst eingesetzt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.1990 - 4 S 3102/89 -, VBlBW 1991, 193). Ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz - AGG - vom 14.08.2006 (BGBl. I Seite 1897) liegt darin nicht, weil Gesundheitsgefährdungen, die in der Person des Beamten liegen und nicht in den besonderen Gefahren des polizeilichen Einsatzes begründet sind, seine Verwendungsfähigkeit nicht zuletzt im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn wesentlich einschränken. Daher liegt in den von ihm geforderten besonderen gesundheitlichen Anforderungen eine zulässige unterschiedliche Behandlung im Sinne von § 8 Abs. 1 AGG, welcher gemäß § 24 AGG entsprechend auch für den öffentlichen Dienst gilt.
27 
Als Fehler, die eine Einstellung ausschließen, nennt 1.11 Satz 1 der PDV 300 schwerwiegende oder gehäuft auftretende Vorerkrankungen, bei denen mit Rückfällen zu rechnen ist. Die Voraussetzungen dieser Fehler - Nummer treffen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf den Kläger zu. Der Hodentumor, an dem er im ... 2003 operiert worden ist, stellt unstreitig eine solche schwerwiegende Vorerkrankung dar. Strittig ist unter den Beteiligten hingegen, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit mit einem Rückfall zu rechnen ist. Der Kläger stützt sich ohne Erfolg auf die Stellungnahmen des Bundeswehrkrankenhauses vom 07.12.2005 und 02.03.2006 sowie auf das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H. vom 29.08.2006 mit Ergänzungsgutachten vom 21.05.2007, worin ihm eine hervorragende psychische und physische Verfassung attestiert wird, die Einschränkungen für bestimmte Einsätze im Polizeidienst nicht erforderlich mache.
28 
Das Gericht hat an der Richtigkeit der von ihm eingeholten Gutachten allerdings keine Zweifel. Die Sachkunde von Prof. Dr. H. steht außer Frage, und seine beiden Gutachten beruhen auf einer eingehenden Untersuchung des Klägers am 03.07.2006. Auch wurden die Gutachten sorgfältig begründet, und auf die Fachliteratur wurde eingegangen. Dennoch ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte seinen ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschreitet, wenn er die Polizeidiensttauglichkeit des Klägers derzeit mit der Begründung verneint, dass die fünfjährige Heilungsbewährungszeit noch nicht vorüber sei und dass der Kläger als Schwerbehinderter derzeit nicht uneingeschränkt verwendungsfähig sei.
29 
Einen Zeitraum von fünf Jahren zu fordern ist nicht etwa willkürlich. Dies ist vielmehr nach wie vor der ärztlich anerkannte Zeitraum im Hinblick auf die Vorerkrankung des Klägers. Das Gericht stützt sich hierzu ebenso wie der Beklagte auf die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (im Folgenden: Anhaltspunkte). Diese wurden vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegeben und werden gesicherten neuen ärztlichen Erkenntnissen laufend angepasst. Sie sind z. B. abgedruckt bei „Hauck/Noftz, Komm. zum Sozialgesetzbuch, SGB IX“. Zwar haben die Anhaltspunkte ebenso wie die PDV 300 keine Rechtsnormqualität. Sie sind aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als antizipierte Sachverständigengutachten anzusehen und wegen ihrer normähnlichen Wirkungen wie untergesetzliche Normen von den Gerichten anzuwenden (Hauck/Noftz, SGB IX, § 69 Rdnr. 26 m. w. N.).
30 
26.1 Abs. 3 der Anhaltspunkte bestimmt, dass u. a. nach der Behandlung bestimmter Krankheiten, die zu Rezidiven neigen, bei der GdB/MdE-Bemessung eine Heilungsbewährung abzuwarten ist. Insbesondere gilt dies bei malignen Geschwulstkrankheiten. Der Zeitraum des Abwartens einer Heilungsbewährung beträgt in der Regel fünf Jahre. Ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren kommt nur bei bestimmten, in der GdB/MdE-Tabelle besonders genannten Tumorformen in Betracht, bei denen medizinisch-wissenschaftlich gesichert ist, dass zwei bzw. drei Jahre nach Beseitigung der Geschwulst die Rezidivgefahr nur noch sehr gering ist. Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden kann. Außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung, z. B. eine Chemotherapie, sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.
31 
26.13 der Anhaltspunkte bestimmt, dass nach Entfernung eines malignen Hodentumors eine Heilungsbewährung abzuwarten ist. Bei dem Tumor, an dem der Kläger litt (Stadium T 1-2, N1, M0) beträgt die Heilungsbewährung fünf Jahre, der GdB/MdE-Grad beträgt 50. Dementsprechend wurde dem Kläger auch ein Schwerbehindertenausweis mit diesem Grad ausgestellt, der noch bis November 2008 gültig ist.
32 
Die mit der Erkrankung des Klägers befassten Polizeiärzte haben denn auch ausgeführt, bei ihm sei an dem Fünf-Jahres-Zeitraum festzuhalten (vgl. Stellungnahmen von Dr. B. v. 21.04.2006 und von Dr. W., zuletzt in der mündlichen Verhandlung). Die Erwägungen, mit denen dies begründet wird, treffen zu und sind vom Gericht nicht zu beanstanden, zumal den polizeiärztlichen Gutachten bei der Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit ein höherer Beweiswert als sonstigen Gutachten zukommt. Der spezifische Sachverstand der Ärzte des Polizeiärztlichen Dienstes beruht insbesondere auf der Kenntnis der Belange des Polizeidienstes. Sie sind nach ihren Kenntnissen und Erfahrungen eher als ein außenstehender Arzt in der Lage, die getroffene medizinische Diagnose in Bezug zu den Anforderungen des jeweiligen Dienstes des Beamten zu setzen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 13.10.2005 - 1 L 25/05 -, Juris). Gegen das Argument der Polizeiärzte, der Kläger könne als Schwerbehinderter schon aus Gründen der Fürsorgepflicht nicht bei psychisch und physisch besonders belastenden Einsätzen verwandt werden, ist nichts einzuwenden. Es leuchtet dem Gericht unmittelbar ein, dass der Dienstherr auch dann Rücksicht auf die Krankheitsgeschichte des Klägers nehmen müsste, um dessen weitere Heilung nicht zu gefährden, wenn dieser sich mit einem uneingeschränkten Einsatz beim Polizeivollzugsdienst einverstanden erklärte und seinen Schwerbehindertenausweis zurückgäbe. Damit ist es dem Beklagten aber nicht möglich, den Kläger zu jeder Zeit und an jedem Ort einzusetzen, auch wenn er körperlich noch so fit ist.
33 
Wegen der uneingeschränkten Verwendungsfähigkeit unterscheidet sich die Polizeidiensttauglichkeit auch von der Wehrdienstfähigkeit. Prof. Dr. H. weist auf Seite 8 des Ergänzungsgutachtens vom 21.05.2007 zwar mit Recht darauf hin, dass die Bundeswehr weniger restriktiv verfahre. So gelten nach der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 46/1 der Bundeswehr erfolgreich behandelte Hodentumoren ab zwei Jahre nach Therapieende bei Metastasenfreiheit und guter Prognose als ausgeheilt. Es besteht Wehrdienstfähigkeit mit der Fehlernummer 4, Gradation IV. Dies bedeutet aber, dass der Betroffene nur mit Einschränkung und für bestimmte Tätigkeiten verwendungsfähig ist (vgl. § 8a Abs. 2 S. 1 WPflG). Wehrdienstfähigkeit und Polizeidiensttauglichkeit können deshalb nicht miteinander verglichen werden.
34 
Das Gericht hält es zwar für verständlich, dass der Kläger sich selbst für polizeidiensttauglich hält, zumal die Gutachten von Prof. Dr. H. für ihn sehr positiv sind. Wie ausgeführt wurde, muss er aber dennoch vollends den Fünf-Jahres-Zeitraum für eine Heilungsbewährung abwarten, bevor er sich wieder für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg bewerben kann. Seine Vorerkrankung beruht auf einem persönlichen Schicksal, für das er nichts kann, für das aber auch das Land Baden-Württemberg nicht verantwortlich ist. Es ist dem Land auch nicht zu verdenken, dass es schon aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten den Fünf-Jahres-Zeitraum beim Kläger nicht abkürzen will, auch wenn er sich in einem guten Gesundheitszustand befindet und seine Prognose gut ist.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
23 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Ernennung als Polizeimeister zur Anstellung, weil er zurzeit nicht polizeidiensttauglich ist.
24 
Nach § 9 Nr. 1 LBG bedarf es zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung) einer Ernennung. § 11 Abs. 1 S. 1 LBG bestimmt dazu, dass Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen sind (vgl. auch Art. 33 Abs. 2 GG). Zum Ernennungskriterium „Eignung“ gehört auch die gesundheitliche Eignung. § 145 Abs. 1 LBG bestimmt für Polizeibeamte, dass diese den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst genügen müssen. Dementsprechend setzt § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Polizei-Laufbahnverordnung (vgl. zur Ermächtigungsgrundlage § 139 Abs. 1 LBG) als Einstellungsvoraussetzung die Polizeidiensttauglichkeit fest.
25 
Hinsichtlich der Einschätzung der - auch gesundheitlichen - Eignung verfügt der Beklagte als Dienstherr nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. z. B. Beschl. v. 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, Vensa) über eine Beurteilungsermächtigung; sie bedeutet, dass die gerichtliche Kontrolle sich darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat.
26 
Zur Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit/Polizeidiensttauglichkeit hat das Innenministerium von Baden-Württemberg die PDV 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ erlassen. Sie ist zwar eine bloße Verwaltungsvorschrift. Dennoch ist sie vom Gericht zu beachten, weil sie eine rechtsnormausfüllende, auch Fürsorgegesichtspunkten Rechnung tragende, allgemeine Entscheidung des Dienstherrn dazu darstellt, welche gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen von den Polizeibeamten erfüllt sein müssen, um den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit zu genügen (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 31.05.1994 - 4 S 533/93 -, Juris). Polizeidienstfähigkeit setzt die Verwendbarkeit des Polizeibeamten in der Vollzugspolizei zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seiner Amtsbezeichnung entsprechenden Stellung voraus, ohne Rücksicht darauf, ob er im Außen- oder im Innendienst eingesetzt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.1990 - 4 S 3102/89 -, VBlBW 1991, 193). Ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz - AGG - vom 14.08.2006 (BGBl. I Seite 1897) liegt darin nicht, weil Gesundheitsgefährdungen, die in der Person des Beamten liegen und nicht in den besonderen Gefahren des polizeilichen Einsatzes begründet sind, seine Verwendungsfähigkeit nicht zuletzt im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn wesentlich einschränken. Daher liegt in den von ihm geforderten besonderen gesundheitlichen Anforderungen eine zulässige unterschiedliche Behandlung im Sinne von § 8 Abs. 1 AGG, welcher gemäß § 24 AGG entsprechend auch für den öffentlichen Dienst gilt.
27 
Als Fehler, die eine Einstellung ausschließen, nennt 1.11 Satz 1 der PDV 300 schwerwiegende oder gehäuft auftretende Vorerkrankungen, bei denen mit Rückfällen zu rechnen ist. Die Voraussetzungen dieser Fehler - Nummer treffen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf den Kläger zu. Der Hodentumor, an dem er im ... 2003 operiert worden ist, stellt unstreitig eine solche schwerwiegende Vorerkrankung dar. Strittig ist unter den Beteiligten hingegen, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit mit einem Rückfall zu rechnen ist. Der Kläger stützt sich ohne Erfolg auf die Stellungnahmen des Bundeswehrkrankenhauses vom 07.12.2005 und 02.03.2006 sowie auf das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H. vom 29.08.2006 mit Ergänzungsgutachten vom 21.05.2007, worin ihm eine hervorragende psychische und physische Verfassung attestiert wird, die Einschränkungen für bestimmte Einsätze im Polizeidienst nicht erforderlich mache.
28 
Das Gericht hat an der Richtigkeit der von ihm eingeholten Gutachten allerdings keine Zweifel. Die Sachkunde von Prof. Dr. H. steht außer Frage, und seine beiden Gutachten beruhen auf einer eingehenden Untersuchung des Klägers am 03.07.2006. Auch wurden die Gutachten sorgfältig begründet, und auf die Fachliteratur wurde eingegangen. Dennoch ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte seinen ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschreitet, wenn er die Polizeidiensttauglichkeit des Klägers derzeit mit der Begründung verneint, dass die fünfjährige Heilungsbewährungszeit noch nicht vorüber sei und dass der Kläger als Schwerbehinderter derzeit nicht uneingeschränkt verwendungsfähig sei.
29 
Einen Zeitraum von fünf Jahren zu fordern ist nicht etwa willkürlich. Dies ist vielmehr nach wie vor der ärztlich anerkannte Zeitraum im Hinblick auf die Vorerkrankung des Klägers. Das Gericht stützt sich hierzu ebenso wie der Beklagte auf die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (im Folgenden: Anhaltspunkte). Diese wurden vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegeben und werden gesicherten neuen ärztlichen Erkenntnissen laufend angepasst. Sie sind z. B. abgedruckt bei „Hauck/Noftz, Komm. zum Sozialgesetzbuch, SGB IX“. Zwar haben die Anhaltspunkte ebenso wie die PDV 300 keine Rechtsnormqualität. Sie sind aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als antizipierte Sachverständigengutachten anzusehen und wegen ihrer normähnlichen Wirkungen wie untergesetzliche Normen von den Gerichten anzuwenden (Hauck/Noftz, SGB IX, § 69 Rdnr. 26 m. w. N.).
30 
26.1 Abs. 3 der Anhaltspunkte bestimmt, dass u. a. nach der Behandlung bestimmter Krankheiten, die zu Rezidiven neigen, bei der GdB/MdE-Bemessung eine Heilungsbewährung abzuwarten ist. Insbesondere gilt dies bei malignen Geschwulstkrankheiten. Der Zeitraum des Abwartens einer Heilungsbewährung beträgt in der Regel fünf Jahre. Ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren kommt nur bei bestimmten, in der GdB/MdE-Tabelle besonders genannten Tumorformen in Betracht, bei denen medizinisch-wissenschaftlich gesichert ist, dass zwei bzw. drei Jahre nach Beseitigung der Geschwulst die Rezidivgefahr nur noch sehr gering ist. Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden kann. Außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung, z. B. eine Chemotherapie, sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.
31 
26.13 der Anhaltspunkte bestimmt, dass nach Entfernung eines malignen Hodentumors eine Heilungsbewährung abzuwarten ist. Bei dem Tumor, an dem der Kläger litt (Stadium T 1-2, N1, M0) beträgt die Heilungsbewährung fünf Jahre, der GdB/MdE-Grad beträgt 50. Dementsprechend wurde dem Kläger auch ein Schwerbehindertenausweis mit diesem Grad ausgestellt, der noch bis November 2008 gültig ist.
32 
Die mit der Erkrankung des Klägers befassten Polizeiärzte haben denn auch ausgeführt, bei ihm sei an dem Fünf-Jahres-Zeitraum festzuhalten (vgl. Stellungnahmen von Dr. B. v. 21.04.2006 und von Dr. W., zuletzt in der mündlichen Verhandlung). Die Erwägungen, mit denen dies begründet wird, treffen zu und sind vom Gericht nicht zu beanstanden, zumal den polizeiärztlichen Gutachten bei der Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit ein höherer Beweiswert als sonstigen Gutachten zukommt. Der spezifische Sachverstand der Ärzte des Polizeiärztlichen Dienstes beruht insbesondere auf der Kenntnis der Belange des Polizeidienstes. Sie sind nach ihren Kenntnissen und Erfahrungen eher als ein außenstehender Arzt in der Lage, die getroffene medizinische Diagnose in Bezug zu den Anforderungen des jeweiligen Dienstes des Beamten zu setzen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 13.10.2005 - 1 L 25/05 -, Juris). Gegen das Argument der Polizeiärzte, der Kläger könne als Schwerbehinderter schon aus Gründen der Fürsorgepflicht nicht bei psychisch und physisch besonders belastenden Einsätzen verwandt werden, ist nichts einzuwenden. Es leuchtet dem Gericht unmittelbar ein, dass der Dienstherr auch dann Rücksicht auf die Krankheitsgeschichte des Klägers nehmen müsste, um dessen weitere Heilung nicht zu gefährden, wenn dieser sich mit einem uneingeschränkten Einsatz beim Polizeivollzugsdienst einverstanden erklärte und seinen Schwerbehindertenausweis zurückgäbe. Damit ist es dem Beklagten aber nicht möglich, den Kläger zu jeder Zeit und an jedem Ort einzusetzen, auch wenn er körperlich noch so fit ist.
33 
Wegen der uneingeschränkten Verwendungsfähigkeit unterscheidet sich die Polizeidiensttauglichkeit auch von der Wehrdienstfähigkeit. Prof. Dr. H. weist auf Seite 8 des Ergänzungsgutachtens vom 21.05.2007 zwar mit Recht darauf hin, dass die Bundeswehr weniger restriktiv verfahre. So gelten nach der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 46/1 der Bundeswehr erfolgreich behandelte Hodentumoren ab zwei Jahre nach Therapieende bei Metastasenfreiheit und guter Prognose als ausgeheilt. Es besteht Wehrdienstfähigkeit mit der Fehlernummer 4, Gradation IV. Dies bedeutet aber, dass der Betroffene nur mit Einschränkung und für bestimmte Tätigkeiten verwendungsfähig ist (vgl. § 8a Abs. 2 S. 1 WPflG). Wehrdienstfähigkeit und Polizeidiensttauglichkeit können deshalb nicht miteinander verglichen werden.
34 
Das Gericht hält es zwar für verständlich, dass der Kläger sich selbst für polizeidiensttauglich hält, zumal die Gutachten von Prof. Dr. H. für ihn sehr positiv sind. Wie ausgeführt wurde, muss er aber dennoch vollends den Fünf-Jahres-Zeitraum für eine Heilungsbewährung abwarten, bevor er sich wieder für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg bewerben kann. Seine Vorerkrankung beruht auf einem persönlichen Schicksal, für das er nichts kann, für das aber auch das Land Baden-Württemberg nicht verantwortlich ist. Es ist dem Land auch nicht zu verdenken, dass es schon aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten den Fünf-Jahres-Zeitraum beim Kläger nicht abkürzen will, auch wenn er sich in einem guten Gesundheitszustand befindet und seine Prognose gut ist.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 25. Sept. 2007 - 6 K 1534/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 25. Sept. 2007 - 6 K 1534/06

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 25. Sept. 2007 - 6 K 1534/06 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 8 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen


(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 24 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse


Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für1.Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 11


(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vo

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 9


Werden Grundstücke beschafft, um dem Eigentümer Ersatzland zu gewähren (§ 3), so gilt § 56 entsprechend.

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 8a Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade


(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt: – wehrdienstfähig,– vorübergehend nicht wehrdienstfähig,– nicht wehrdienstfähig. (2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig oder verwendun

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 25. Sept. 2007 - 6 K 1534/06 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 25. Sept. 2007 - 6 K 1534/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Juli 2007 - 4 S 1163/07

bei uns veröffentlicht am 16.07.2007

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Mai 2007 - 11 K 1281/07 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Ko

Referenzen

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

Werden Grundstücke beschafft, um dem Eigentümer Ersatzland zu gewähren (§ 3), so gilt § 56 entsprechend.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Mai 2007 - 11 K 1281/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters beim Verwaltungsgericht X. zu besetzen, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis in Frage zu stellen.
Ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerberanspruch in ... einem durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Beamten- oder Richterstelle sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002, DVBl. 2002, 1633, und vom 29.07.2003, DVBl. 2003, 1524; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, VBlBW 2006, 59 = NVwZ-RR 2005, 585 und vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -). Der erforderliche Anordnungsanspruch hat daher zur Voraussetzung, dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten - fehlerfreien - Auswahl offen sind. Dies kann nicht angenommen werden; der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit der Auswahl der beigeladenen Mitbewerberin seine Rechte verletzt hat.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht auch der beschließende Senat davon aus, dass im vorliegenden Streitfall die getroffene Auswahl zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen in Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG, des § 8 LRiG und des § 11 Abs. 1 LBG entsprechend nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist. Zwar handelt es sich um eine Auswahl zwischen zwei Versetzungsbewerbern, die beide ein Richteramt nach Besoldungsgruppe R 2 anstreben, das statusrechtlich nicht höher eingeschätzt ist als die bereits von ihnen wahrgenommenen Ämter eines Richters bzw. einer Richterin am Verwaltungsgerichtshof, auch bedarf die von beiden begehrte Versetzung keiner Ernennung. Entschließt sich der Dienstherr jedoch im Rahmen seines Organisationsermessens, das Auswahlverfahren für einen ausgeschriebenen Dienstposten sowohl für Beförderungsbewerber als auch für Versetzungsbewerber zu öffnen und damit im Wege des Grundsatzes der Bestenauslese durchzuführen, ist er daran auch gegenüber den Versetzungsbewerbern gebunden. Ein Versetzungsbewerber kann dann gegenüber dem Dienstherrn auf Einhaltung dieses Grundsatzes bestehen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Der Antragsteller hat daher Anspruch darauf, dass der Antragsgegner das ihm als Dienstherr bei der Entscheidung über die streitige Versetzung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann deshalb insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 LRiG und § 11 Abs. 1 LBG entsprechend nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Ausgehend von den zu beamtenrechtlichen Personalentscheidungen entwickelten Grundsätzen verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das angestrebte Amt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Senats vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 -, NJW 1996, 2525, vom 30.09.1996 - 4 S 2459/96 -, VBlBW 1997, 146, vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305, vom 12.04.2005, a.a.O., und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, NVwZ-RR 2006, 489).
Nach Auffassung des Senats durfte die Beigeladene dem Antragsteller bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle vorgezogen werden, weil sie bei einem Vergleich der maßgeblichen Anlassbeurteilungen vom 10.01.2007 und 11.01.2007 nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besser beurteilt worden ist als der Antragsteller.
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen vom Beamten und Richtern insbesondere im Rahmen von eine Personalentscheidung vorbereitenden Auswahlverfahren zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Dies wird auch in Abschnitt I. der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 16.04.2002 (Die Justiz 2002, 209; „Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte“) ausdrücklich hervorgehoben. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19.05.1999, a.a.O., vom 12.04.2005, a.a.O., vom 13.12.2005, a.a.O. und vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil die Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370), ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 und vom 29.07.2003, jeweils a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, NVwZ-RR 2004, 627; Nieders. OVG, Beschluss vom 05.06.2003, NVwZ-RR 2003, 878).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die dienstlichen Beurteilungen und die darauf beruhende Auswahl der Beigeladenen rechtlich bedenkenfrei sind.
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten oder Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten oder Richters haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls - wie bei der Auswahlentscheidung - im oben dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O., und vom 13.12.2005, a.a.O.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Anlassbeurteilungen vom 10.01.2007 und vom 11.01.2007 rechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit der Antragsteller sich gegen die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen wendet, kann offen bleiben, ob er diese in ihrem Inhalt hinnehmen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O., und Beschluss des Senats vom 12.04.2005, a.a.O.). Denn jedenfalls dürfte sie nicht rechtswidrig sein. Dies gilt insbesondere für die vom Antragsteller genannten Gesichtspunkte der hinreichenden Beurteilungsgrundlage und der ausreichenden Plausibilisierung. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner diesen Erfordernissen nicht hinreichend gerecht worden wäre, hat der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt.
10 
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die aus Anlass der Bewerbung über ihn erstellte dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.01.2007 rechtswidrig ist. Soweit er mit der Beschwerde vorträgt, seine Anträge auf Anhebung der Beurteilungsstufen in den ihm erteilten dienstlichen Beurteilungen vom 24.04.2003 und vom 11.01.2007 hätten Aussicht auf Erfolg, so dass auch sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im vorliegenden Zusammenhang entsprechende Erfolgsaussichten hätte, kann dem nicht gefolgt werden. Soweit der Antragsteller sich gegen die Regelbeurteilung vom Januar 2003 wendet, wäre die begehrte Anhebung dieser Beurteilung schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil es im vorliegenden Zusammenhang entscheidend auf die aktuellen Anlassbeurteilungen vom 10.01.2007 und vom 11.01.2007 ankommt. Denn für Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Ältere dienstliche Beurteilungen verhalten sich nicht zu dem nunmehr erreichten Leistungsstand des Beurteilten in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Zwar können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt oder einem sonstigen neuen Amt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG dann geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002, a.a.O., und vom 27.02.2003, NVwZ 2003, 1397; Beschluss des Senats vom 12.04.2005, a.a.O.). Dies war hier jedoch nicht der Fall, denn der Antragsgegner hat der Beigeladenen im Ergebnis bereits bei dem gebotenen Vergleich der Anlassbeurteilungen gegenüber dem Antragsteller einen Eignungsvorsprung ohne erkennbare Beurteilungsfehler zuerkannt. Vor diesem Hintergrund bedurfte es bei der Auswahlentscheidung nicht der Berücksichtigung der dem Antragsteller erteilten - älteren - dienstlichen Regelbeurteilung vom 22.01.2003. Soweit der Antragsteller sich auf eine Überprüfung der aktuellen Anlassbeurteilung vom 10.01.2007 mit dem Ziel einer Anhebung beruft, fehlen diesem Begehren wegen des dem Antragsgegner eingeräumten Beurteilungsspielraums die Erfolgsaussichten. Wenn der Antragsteller sich insoweit auf eine Reduzierung des Beurteilungsspielraums mit der Begründung beruft, eine Anhebung der ihm erteilten Beurteilungsstufe sei rechtlich geboten, hat er dahingehende Tatsachen auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht.
11 
Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers hat der Antragsgegner auf der Grundlage der über den Antragsteller und die Beigeladene erstellten, aktuellen Anlassbeurteilungen im Rahmen des ihm für die vergleichende Gewichtung der maßgeblichen Umstände erteilten Beurteilungsspielraums trotz der beiden Bewerbern zuerkannten übereinstimmenden Gesamturteile ohne erkennbaren Beurteilungsfehler einen Eignungsvorsprung der Beigeladenen für das von ihr und dem Antragsteller angestrebte Amt einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht angenommen.
12 
Ausgangspunkt ist dabei die Erwägung, dass der Antragsgegner die einen Vorsprung der Beigeladenen begründenden Eignungsbewertungen in der Weise vorgenommen hat, dass er bei der Auswahlentscheidung auf die Bewertung von solchen Merkmalen (Kompetenzfeldern) aus den dienstlichen Beurteilungen zurückgegriffen hat, denen er im Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle besondere Bedeutung beigemessen hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2001, DÖD 2002, 285 = IÖD 2002, 172). Diese Handhabung begegnet weder allgemein noch im vorliegenden Zusammenhang durchgreifenden Bedenken. In derartigen Fällen hat der Dienstherr nämlich einen Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraum, welchen der sich aus den Beurteilungen ergebenden Leistungs- und Eignungskriterien er mit Blick auf die Anforderungen des zu besetzenden Amtes ein größeres Gewicht beimessen will. Lassen sich schon danach sachgerechte Kriterien finden, bedarf es keines Rückgriffs auf frühere Beurteilungen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.06.2007 - 10 D 10457/07 -, Juris). Der Dienstherr wird dadurch zugleich dem aus dem Grundsatz der Bestenauslese herzuleitenden Gebot gerecht, zunächst die vorliegenden dienstlichen Beurteilungen unter Berücksichtigung von Einzelfeststellungen und - wenn die Voraussetzungen vorliegen - danach ggfs. die älteren Beurteilungen inhaltlich auszuschöpfen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.09.2006, NdsVBl 2006, 341). Dies entspricht zugleich dem Gebot, die Eignungsbewertung folgerichtig aus dem Leistungs- und Befähigungsprofil zu entwickeln.
13 
Danach kommt dem Anforderungsprofil an das Amt einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht für die gebotene vergleichende Gewichtung der aus den dienstlichen Beurteilungen ersichtlichen Eignungskriterien eine besondere Bedeutung zu. Das Anforderungsprofil ergibt sich aus der Beurteilungsrichtlinie vom 16.04.2002 (a.a.O.). Danach werden für dieses Amt neben der Erfüllung der Grundanforderungen eine ausgeprägte Fachkompetenz, eine ausgeprägte soziale Kompetenz und Führungskompetenz verlangt. Die Einzelheiten dieser notwendigen Kompetenzen werden - in sich schlüssig - näher beschrieben. Die Entwicklung eines derartigen Anforderungsprofils hält sich angesichts der mit dem Amt verbundenen sowohl fachlichen als auch gestalterischen Aufgaben offenbar, auch soweit es um die näheren Einzelheiten geht, im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden und durch die Beurteilungsrichtlinie konkretisierten Organisationsermessens. Das vom Antragsgegner entwickelte differenzierte Anforderungsprofil ist deshalb ein zulässiger Bezugspunkt für die Gewichtung der sich aus den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ergebenden Eignungsmerkmale. Das Erfordernis, über die fachlichen Kompetenzen hinaus weiteren Anforderungen gerecht zu werden, wird auch dadurch verdeutlicht, dass die berufliche Tätigkeit des Vorsitzenden Richters innerhalb des bestehenden gesetzlichen Rahmens mittlerweile durch eine gestärkte dezentrale Personalverantwortung gekennzeichnet ist (vgl. Abschnitt III. Abs. 1 der Beurteilungsrichtlinie).
14 
Nach diesen Maßstäben erweist sich der Eignungsvorsprung, den der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung im Rahmen des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums der Beigeladenen zuerkannt hat, als rechtlich nicht zu beanstanden. Wie aus der über den Antragsteller anlässlich seiner Bewerbung erstellten dienstlichen Beurteilung vom 10.01.2007 hervorgeht, wurde er in der zusammengefassten, nach einer der in der Beurteilungsrichtlinie vorgegebenen Beurteilungsstufen zu erteilenden Beurteilung vom zuständigen Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg dahingehend eingeschätzt, dass er die Anforderungen an das Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht „übertreffen“ wird. Die anlässlich der Bewerbung der Beigeladenen erteilte dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.01.2007 kam ebenfalls zu der zusammengefassten Beurteilung, dass sie die Anforderungen an ein derartiges Amt „übertreffen“ wird. Dies könnte zwar bedeuten, dass beide Bewerber, auch unter Berücksichtigung der in den dienstlichen Beurteilungen enthaltenen verbalen Beschreibungen ihrer Leistungen, im Wesentlichen gleich beurteilt worden sind. Indes ist der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern er ist verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei - wie hier - gleichlautendem Gesamturteil der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung in dem angestrebten Amt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen eines Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken (vgl. Senatsbeschluss vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2005, NVwZ-RR 2006, 343). Insoweit durfte der Antragsgegner in Ausübung seines Beurteilungsspielraums zusätzlich darauf abstellen, dass die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen einen Vorsprung der Beigeladenen hinsichtlich der Beurteilung der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz aufweisen. Dabei vermag der Senat, ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht, nichts dagegen zu erinnern, dass der Antragsgegner bei der gebotenen vergleichenden Gewichtung dieser Einzelmerkmale, wie sie in der schriftlichen Begründung der Auswahlentscheidung vom 09.03.2007 zutage getreten ist, der Beigeladenen einen Vorsprung zuerkannt hat. Dieser Vorsprung lässt sich, bei Berücksichtigung des dem Antragsgegner insoweit zustehenden Einschätzungsspielraums, plausibel aus den beiden Beurteilungen herleiten.
15 
Soweit der Antragsteller geltend macht, aus den vorliegenden Anlassbeurteilungen lasse sich der vom Antragsgegner angenommene Vorsprung der Beigeladenen in diesen Kompetenzbereichen nicht herleiten, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Mit dem Antragsteller ist er freilich der Auffassung, dass diese beiden Eigenschaften auch bei ihm ausgesprochen positiv eingeschätzt worden sind. Das folgt aus den dem Antragsteller zuerkannten Werturteilen, nach denen er u.a. eine „angemessene Autorität“ ausstrahle und es sich bei ihm um eine „eindrucksvolle Richterpersönlichkeit“ handele. Auch wird zur Führungskompetenz des Antragstellers im Anschluss an den Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden vom Beurteiler ausgeführt, sein Engagement für Belange des Hauses sei stark gewachsen, er sei ein kenntnisreicher und souverän seine Meinung vertretender Gesprächspartner, vorbildlich in seiner Verantwortungsbereitschaft und seinem Pflichtbewusstsein. Der Beurteiler bringt des Weiteren die Überzeugung zum Ausdruck, dass der Antragsteller in der Zusammenarbeit mit Kollegen und Mitarbeitern einerseits ausgleichend wirken, andererseits durch Verdeutlichung von gemeinsamen Zielen aber auch gewünschte Ergebnisse erreichen könne. Demgegenüber ist die Beigeladene in den Bereichen der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz noch besser beurteilt worden. In der Beschreibung ihrer Persönlichkeit werden u.a. ihre „hohe Begabung“ zur Motivation Dritter, ihre Tatkraft, ihre Bereitschaft zu vertrauensvoller Zusammenarbeit als Eigenschaften „besonders hervorgehoben“, die sie „in besonderem Maße“ befähigen würden, den Kammervorsitz an einem Verwaltungsgericht zu übernehmen. In den vom Beurteiler übernommenen Beurteilungsbeiträgen ihrer Senatsvorsitzenden wird ausgeführt, dass die Zusammenarbeit „besser nicht hätte sein können“, dass sie eine in sich ruhende Richterpersönlichkeit mit einer „ausgesprochen positiven Ausstrahlung“ und einer „besonders ausgeprägten“ sozialen Kompetenz sei, über „außergewöhnliche kommunikative Fähigkeiten“ und eine „besondere Teamfähigkeit“ verfüge. Ihre Führungskompetenz umschreibt der Beurteiler dahingehend, dass sie eine Persönlichkeit sei, die „in ganz besonderem Maße“ die Fähigkeit besitze, ihre positive Einstellung zur Arbeit auf Kollegen und Mitarbeiter zu übertragen und dass sie in der Lage sein werde, die Kammergeschäfte „bestens abzustimmen und zu koordinieren“.
16 
Auf der Grundlage dieser beiden Beurteilungen kann der Senat nichts gegen die Einschätzung des Antragsgegners erinnern, dass die Beigeladene in den genannten beiden Kompetenzfeldern besser als der Antragsteller beurteilt worden sei. Dieser Eindruck ergibt sich aus dem objektiven Erklärungsinhalt der in den Beurteilungen zum Ausdruck gebrachten Bewertungen. Dabei ist auch von Bedeutung, dass beide Beurteilungen nahezu zeitgleich von demselben Beurteiler erstellt worden sind. Dabei ist es für die Rechtmäßigkeit der im Rahmen des Beurteilungsspielraums erfolgten vergleichenden Gewichtungen des Antragsgegners bei seiner Auswahlentscheidung unerheblich, dass die zugrundeliegenden Anlassbeurteilungen sich nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich und schematisch mit einer gleichmäßigen Begründungstiefe zu denselben einzelnen Eigenschaften verhalten, die für die soziale Kompetenz und die Führungskompetenz in Betracht kommen, sondern teilweise unterschiedliche einzelne Merkmale in den Blick nehmen. Denn die getroffenen Aussagen sind jedenfalls in der vergleichenden Zusammenschau von ihren Gegenständen her hinreichend deckungsgleich und aussagekräftig und lassen den vom Antragsgegner angenommenen Vorsprung der Beigeladenen bei der vergleichenden Einschätzung genügend plausibel erscheinen.
17 
Hinsichtlich der weiteren relevanten Einzelfeststellungen ist der Antragsgegner in Ausübung seines Beurteilungsspielraums beim Vergleich der fachlichen Befähigung und der Leistung der beiden Bewerber zu einem Vorsprung des Antragstellers gelangt. Er hat zwar berücksichtigt, dass der Beigeladenen eine „ausgeprägte Fachkompetenz“ bescheinigt worden ist, hat aber eine darüber hinausgehende, deutlich über dem Durchschnitt liegende fachliche Befähigung des Antragstellers bejaht. Dieses vergleichende Werturteil wird durch entsprechende Ausführungen in den beiden Anlassbeurteilungen gestützt, denen zufolge die Beigeladene umfassende Rechtskenntnisse besitzt, die sie aufgrund ihrer juristischen Befähigung und schnellen Auffassungsgabe im Einzelfall anwenden und vertiefen kann, ferner ein gutes Verhandlungsgeschick und eine besondere Fähigkeit zum Ausgleich. Der Beurteiler führt weiter aus, sie besitze eine mit hohem praktischen Gespür gepaarte Auffassungsgabe, eine sichere Urteilsfähigkeit und eine beeindruckende Entschlusskraft. Demgegenüber heißt es in der Beurteilung der fachlichen Befähigung und Leistung des Antragstellers, seine hohe Leistungsbereitschaft und seine erbrachten Leistungen hätten nie nachgelassen und seine Belastbarkeit, auch bei der Bearbeitung von „Großverfahren“, sei stark ausgeprägt. Die schnelle und dennoch gründliche Arbeitsweise verdiene besondere Hervorhebung; die schon früher gelobte fachliche Kompetenz des Antragstellers auf vielfältigen und mitunter schwierigen Arbeitsfeldern habe sich weiter gesteigert und seine Fachkenntnisse seien sehr gut. Die Qualität seiner Arbeit erreiche ein „ausgesprochen hohes Niveau“ mit Differenzierungsvermögen, Sinn für praxisgerechte Lösungen, Kreativität und juristischer Phantasie. Der Beurteiler zieht daraus den Schluss, der Antragsteller besitze eine deutlich über dem Durchschnitt liegende fachlich-juristische Qualifikation.
18 
Auf der Grundlage dieser ebenfalls nachvollziehbaren und als Werturteil hinreichend plausibel gemachten Einschätzungen hält der Senat es für rechtlich bedenkenfrei, dass der Antragsgegner bei der vergleichenden Gewichtung der Einzelmerkmale „fachliche Befähigung und Leistung“ in Ausübung seines Beurteilungsspielraums - anders als bei der sozialen Kompetenz und Führungskompetenz - einen Vorsprung des Antragstellers angenommen hat. Wie sich aus der Begründung der Auswahlentscheidung des Antragsgegners ergibt, hat dieser bei der wegen des gleichlautenden Gesamturteils erforderlichen Gewichtung der einzelnen Kompetenzfelder seinen Einschätzungsspielraum nun dahingehend ausgeübt, dass er für das zu besetzende Amt des Vorsitzenden Richters in der ersten Instanz bei Berücksichtigung des entsprechenden Anforderungsprofils der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz einerseits ein größeres Gewicht beigemessen hat als der fachlich-juristischen Befähigung und Leistung andererseits und deshalb insgesamt einen Eignungsvorsprung der Beigeladenen angenommen hat. Auch dies ist nach Auffassung des Senats sowohl generell als auch mit Blick auf den vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Antragsgegner war berechtigt, im Hinblick auf die durch die Beurteilungsrichtlinie geforderten verschiedenen Kompetenzfelder, denen die Vorsitzende Richterin bzw. der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht gerecht werden muss, eine vergleichende Gewichtung der bei den beiden Bewerbern insoweit festgestellten Eignungsmerkmale vorzunehmen. Diese Gewichtung ist, wovon bereits das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, ohne erkennbare Beurteilungs- und Ermessensfehler erfolgt. Insbesondere hat der Antragsgegner die Bedeutung sowohl der Fachkompetenz einerseits als auch der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz andererseits in ihrer objektiven Gewichtigkeit nicht verkannt und davon ausgehend die Einschätzung dieser Fähigkeiten bei beiden Bewerbern auf der Grundlage der aktuellen Anlassbeurteilungen ohne ersichtliche Rechtsfehler vorgenommen.
19 
Die vom Antragsgegner in der Beurteilungsrichtlinie als Merkmalsgruppen des Anforderungsprofils entwickelten Kompetenzfelder erscheinen gesetzeskonform und sachgerecht. Das Amt wird durch die Funktionen geprägt, die seinem Inhaber durch die Bestimmungen des Prozessrechts (vgl. etwa §§ 5, 86 Abs. 3, 102 bis 104, 169 VwGO und 21 GVG) zugewiesen sind. Danach sind Rechtskenntnisse, Führungsqualitäten und Verhandlungsgeschick erforderlich. Auch wird die Funktion des Vorsitzenden in Rechtsprechung und Rechtslehre dahingehend umschrieben, dass er im Rahmen des Möglichen eine grundsätzliche Gewähr für die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung innerhalb des einzelnen Spruchkörpers zu schaffen und darauf einen richtunggebenden Einfluss auszuüben habe, was der Antragsgegner auch in sein Anforderungsprofil aufgenommen hat. Hierfür ist der Einsatz von Richtern erforderlich, die besonders qualifiziert und ausgesucht sind. Mit Aufgaben eines Vorsitzenden sollen nur solche Richter betraut werden, denen eine größere Sachkunde, eine reifere Erfahrung und eine bessere Menschenkenntnis als den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers zukommt. Ein Vorsitzender wird danach nur seinen Aufgaben in dem gesetzlich gebotenen Maße gerecht, wenn er durch den Umfang seiner Tätigkeit im Spruchkörper einen richtunggebenden Einfluss auf die Rechtsprechung dieses Spruchkörpers ausüben kann (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.01.1999, NVwZ-RR 1999, 417; VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.08.1999 - 2 K 1814/99 -, Juris; Kissel, GVG, 4. Aufl., 2005, § 59 RdNr. 7 m.w.N.).
20 
Diesen Anforderungen wird das vom Antragsgegner entwickelte Anforderungsprofil - auch in seinen einzelnen Kompetenzfeldern - gerecht. Zwar kommt der fachlichen Befähigung und Leistung nach dem gesetzlich vorgeprägten Berufsbild des Vorsitzenden Richters an einem Verwaltungsgericht hohe Bedeutung zu. Dem trägt die Beurteilungsrichtlinie dadurch Rechnung, dass sie vor allem die besondere Fähigkeit zu vertiefter Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen, ein besonderes Verständnis für die praktischen Konsequenzen rechtlicher Lösungsansätze, die Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers einen richtunggebenden Einfluss einzuüben und Erfahrung in der Verhandlungsführung verlangt. Vor allem der geforderte richtunggebende Einfluss ist von erheblicher Bedeutung und muss bei der Eignungsbewertung gebührend beachtet werden. Demgegenüber erscheinen aber auch die von der Richtlinie geforderten zusätzlichen Fähigkeiten einer ausgeprägten sozialen Kompetenz (u.a. Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit) und einer Führungskompetenz (u.a. Integrationskraft, Motivationskraft, Organisationstalent, Unterstützung von Nachwuchskräften) als weitere Teile des Anforderungsprofils sachgerecht. Dabei ist von Bedeutung, dass diese Fähigkeiten nicht nur bei der Rechtsprechungstätigkeit, sondern auch bei der Wahrnehmung der gewachsenen dezentralen Personalverantwortung unerlässlich sind. Bei der vergleichenden Bewertung der Eignung von Bewerbern für das Amt eines Vorsitzenden Richters ist daher darauf zu achten, dass diese unterschiedlichen Anforderungen ihrer objektiven Gewichtigkeit entsprechend, ohne unangemessene Zurücksetzung bestimmter einzelner Fähigkeiten, im Rahmen des vorhandenen Einschätzungsspielraums allgemein und im jeweiligen Einzelfall gerecht abgewogen werden. Dabei ist es mit Blick auf die objektive Gewichtigkeit der einzelnen Kompetenzbereiche und die individuellen Eigenschaften der Bewerber nicht geboten, einem Bewerber, der einen Vorsprung in der fachlichen Kompetenz aufzuweisen hat, in allen Fällen den Vorzug zu geben.
21 
Nach diesen Maßstäben hält der Senat - wie schon das Verwaltungsgericht - die getroffene Auswahlentscheidung für rechtmäßig. Die gebotene vergleichende Bewertung aller im Anforderungsprofil enthaltenen Kompetenzfelder, die zur Feststellung der Eignung für das angestrebte Amt vorgenommen werden muss, dürfte zu keiner unangemessenen Zurücksetzung der Fähigkeiten des Antragstellers geführt haben. Dabei geht der Senat davon aus, dass die stärkere Gewichtung derjenigen Eigenschaften, hinsichtlich derer der Beigeladenen ein Vorsprung zuerkannt worden ist, möglich ist, obwohl diese Eigenschaften - wie auch die dem Antragsteller zuerkannten positiven Einschätzungen - bereits in das zusammenfassende Gesamturteil Eingang gefunden haben. Denn das Gebot, bei gleichlautendem Gesamturteil die Einzelfeststellungen, welche zu diesem geführt haben, vergleichend zu gewichten, setzt notwendig die darin liegende erneute Berücksichtigung voraus. Dagegen ist nichts einzuwenden, so lange die Gewichtung sachgerecht erfolgt. Davon ist im vorliegenden Zusammenhang auszugehen. Auch im Übrigen erscheint die stärkere Gewichtung der Kompetenzen, welche bei der Beigeladenen besonders ausgeprägt sind, gegenüber den besonderen fachlichen Fähigkeiten und Leistungen des Antragstellers nicht unangemessen. Denn die Unterschiede in den Bewertungen der verschiedenen Eigenschaften des Antragstellers und der Beigeladenen sind nicht so groß, dass von einer unausgewogenen Entscheidung gesprochen werden müsste: Der dem Antragsteller bescheinigte Vorsprung in der Fachkompetenz ist nicht derartig, dass er gegenüber dem Vorsprung der Beigeladenen bei der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz den Ausschlag hätte geben müssen. Die Bevorzugung der Beigeladenen hält sich demnach im Rahmen des dem Antragsgegner eingeräumten Beurteilungsspielraums.
22 
Dem vom Antragsteller mit der Begründung seiner Beschwerde des Weiteren gestellten Antrag auf erweiterte Akteneinsicht braucht der Senat nicht zu entsprechen. Denn die von dem Antragsteller vermutete Unvollständigkeit der vom Antragsgegner vorgelegten, für das streitige Auswahlverfahren maßgeblichen Akten des Justizministeriums ist nicht gegeben. Dazu hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 18.06.2007 glaubhaft vorgetragen, dass die bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten vollständig sind und weitere für die Auswahlentscheidung relevante Verfahrensakten nicht existieren. Der Senat sieht sich daher nicht veranlasst, dem Antragsgegner die Vorlage weiterer Akten aufzugeben. Das gilt auch für den vom Personalreferat des Justizministeriums für den Justizminister gefertigten „internen Vermerk“, welcher nach der glaubhaften Darlegung des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung allein als unvollständige, lediglich einen mündlichen Vortrag des Personalreferats gegenüber der Hausspitze ersetzende und die Auswahlentscheidung nicht tragende Gedankenstütze für den Minister vorbereitet wird. Der darin liegenden bloßen Information für den Minister kommt folglich keine für das Auswahlverfahren erhebliche rechtliche Bedeutung zu, so dass es vertretbar erscheint, ihn nicht als Bestandteil der Akten anzusehen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Vermerk nach der Entscheidung des Ministers vernichtet wird.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hält es für billig, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat.
24 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,-- EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren nicht zu halbieren (vgl. etwa Beschluss vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -).
25 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:

wehrdienstfähig,
vorübergehend nicht wehrdienstfähig,
nicht wehrdienstfähig.

(2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig oder verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten. Im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit stehen sie für den Wehrdienst zur Verfügung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Werden Grundstücke beschafft, um dem Eigentümer Ersatzland zu gewähren (§ 3), so gilt § 56 entsprechend.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Mai 2007 - 11 K 1281/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters beim Verwaltungsgericht X. zu besetzen, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis in Frage zu stellen.
Ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerberanspruch in ... einem durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Beamten- oder Richterstelle sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002, DVBl. 2002, 1633, und vom 29.07.2003, DVBl. 2003, 1524; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, VBlBW 2006, 59 = NVwZ-RR 2005, 585 und vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -). Der erforderliche Anordnungsanspruch hat daher zur Voraussetzung, dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten - fehlerfreien - Auswahl offen sind. Dies kann nicht angenommen werden; der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit der Auswahl der beigeladenen Mitbewerberin seine Rechte verletzt hat.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht auch der beschließende Senat davon aus, dass im vorliegenden Streitfall die getroffene Auswahl zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen in Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG, des § 8 LRiG und des § 11 Abs. 1 LBG entsprechend nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist. Zwar handelt es sich um eine Auswahl zwischen zwei Versetzungsbewerbern, die beide ein Richteramt nach Besoldungsgruppe R 2 anstreben, das statusrechtlich nicht höher eingeschätzt ist als die bereits von ihnen wahrgenommenen Ämter eines Richters bzw. einer Richterin am Verwaltungsgerichtshof, auch bedarf die von beiden begehrte Versetzung keiner Ernennung. Entschließt sich der Dienstherr jedoch im Rahmen seines Organisationsermessens, das Auswahlverfahren für einen ausgeschriebenen Dienstposten sowohl für Beförderungsbewerber als auch für Versetzungsbewerber zu öffnen und damit im Wege des Grundsatzes der Bestenauslese durchzuführen, ist er daran auch gegenüber den Versetzungsbewerbern gebunden. Ein Versetzungsbewerber kann dann gegenüber dem Dienstherrn auf Einhaltung dieses Grundsatzes bestehen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Der Antragsteller hat daher Anspruch darauf, dass der Antragsgegner das ihm als Dienstherr bei der Entscheidung über die streitige Versetzung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann deshalb insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 LRiG und § 11 Abs. 1 LBG entsprechend nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Ausgehend von den zu beamtenrechtlichen Personalentscheidungen entwickelten Grundsätzen verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das angestrebte Amt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Senats vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 -, NJW 1996, 2525, vom 30.09.1996 - 4 S 2459/96 -, VBlBW 1997, 146, vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305, vom 12.04.2005, a.a.O., und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, NVwZ-RR 2006, 489).
Nach Auffassung des Senats durfte die Beigeladene dem Antragsteller bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle vorgezogen werden, weil sie bei einem Vergleich der maßgeblichen Anlassbeurteilungen vom 10.01.2007 und 11.01.2007 nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besser beurteilt worden ist als der Antragsteller.
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen vom Beamten und Richtern insbesondere im Rahmen von eine Personalentscheidung vorbereitenden Auswahlverfahren zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Dies wird auch in Abschnitt I. der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 16.04.2002 (Die Justiz 2002, 209; „Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte“) ausdrücklich hervorgehoben. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19.05.1999, a.a.O., vom 12.04.2005, a.a.O., vom 13.12.2005, a.a.O. und vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil die Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370), ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 und vom 29.07.2003, jeweils a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, NVwZ-RR 2004, 627; Nieders. OVG, Beschluss vom 05.06.2003, NVwZ-RR 2003, 878).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die dienstlichen Beurteilungen und die darauf beruhende Auswahl der Beigeladenen rechtlich bedenkenfrei sind.
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten oder Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten oder Richters haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls - wie bei der Auswahlentscheidung - im oben dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O., und vom 13.12.2005, a.a.O.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Anlassbeurteilungen vom 10.01.2007 und vom 11.01.2007 rechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit der Antragsteller sich gegen die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen wendet, kann offen bleiben, ob er diese in ihrem Inhalt hinnehmen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O., und Beschluss des Senats vom 12.04.2005, a.a.O.). Denn jedenfalls dürfte sie nicht rechtswidrig sein. Dies gilt insbesondere für die vom Antragsteller genannten Gesichtspunkte der hinreichenden Beurteilungsgrundlage und der ausreichenden Plausibilisierung. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner diesen Erfordernissen nicht hinreichend gerecht worden wäre, hat der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt.
10 
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die aus Anlass der Bewerbung über ihn erstellte dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.01.2007 rechtswidrig ist. Soweit er mit der Beschwerde vorträgt, seine Anträge auf Anhebung der Beurteilungsstufen in den ihm erteilten dienstlichen Beurteilungen vom 24.04.2003 und vom 11.01.2007 hätten Aussicht auf Erfolg, so dass auch sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im vorliegenden Zusammenhang entsprechende Erfolgsaussichten hätte, kann dem nicht gefolgt werden. Soweit der Antragsteller sich gegen die Regelbeurteilung vom Januar 2003 wendet, wäre die begehrte Anhebung dieser Beurteilung schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil es im vorliegenden Zusammenhang entscheidend auf die aktuellen Anlassbeurteilungen vom 10.01.2007 und vom 11.01.2007 ankommt. Denn für Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Ältere dienstliche Beurteilungen verhalten sich nicht zu dem nunmehr erreichten Leistungsstand des Beurteilten in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Zwar können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt oder einem sonstigen neuen Amt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG dann geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002, a.a.O., und vom 27.02.2003, NVwZ 2003, 1397; Beschluss des Senats vom 12.04.2005, a.a.O.). Dies war hier jedoch nicht der Fall, denn der Antragsgegner hat der Beigeladenen im Ergebnis bereits bei dem gebotenen Vergleich der Anlassbeurteilungen gegenüber dem Antragsteller einen Eignungsvorsprung ohne erkennbare Beurteilungsfehler zuerkannt. Vor diesem Hintergrund bedurfte es bei der Auswahlentscheidung nicht der Berücksichtigung der dem Antragsteller erteilten - älteren - dienstlichen Regelbeurteilung vom 22.01.2003. Soweit der Antragsteller sich auf eine Überprüfung der aktuellen Anlassbeurteilung vom 10.01.2007 mit dem Ziel einer Anhebung beruft, fehlen diesem Begehren wegen des dem Antragsgegner eingeräumten Beurteilungsspielraums die Erfolgsaussichten. Wenn der Antragsteller sich insoweit auf eine Reduzierung des Beurteilungsspielraums mit der Begründung beruft, eine Anhebung der ihm erteilten Beurteilungsstufe sei rechtlich geboten, hat er dahingehende Tatsachen auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht.
11 
Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers hat der Antragsgegner auf der Grundlage der über den Antragsteller und die Beigeladene erstellten, aktuellen Anlassbeurteilungen im Rahmen des ihm für die vergleichende Gewichtung der maßgeblichen Umstände erteilten Beurteilungsspielraums trotz der beiden Bewerbern zuerkannten übereinstimmenden Gesamturteile ohne erkennbaren Beurteilungsfehler einen Eignungsvorsprung der Beigeladenen für das von ihr und dem Antragsteller angestrebte Amt einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht angenommen.
12 
Ausgangspunkt ist dabei die Erwägung, dass der Antragsgegner die einen Vorsprung der Beigeladenen begründenden Eignungsbewertungen in der Weise vorgenommen hat, dass er bei der Auswahlentscheidung auf die Bewertung von solchen Merkmalen (Kompetenzfeldern) aus den dienstlichen Beurteilungen zurückgegriffen hat, denen er im Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle besondere Bedeutung beigemessen hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2001, DÖD 2002, 285 = IÖD 2002, 172). Diese Handhabung begegnet weder allgemein noch im vorliegenden Zusammenhang durchgreifenden Bedenken. In derartigen Fällen hat der Dienstherr nämlich einen Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraum, welchen der sich aus den Beurteilungen ergebenden Leistungs- und Eignungskriterien er mit Blick auf die Anforderungen des zu besetzenden Amtes ein größeres Gewicht beimessen will. Lassen sich schon danach sachgerechte Kriterien finden, bedarf es keines Rückgriffs auf frühere Beurteilungen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.06.2007 - 10 D 10457/07 -, Juris). Der Dienstherr wird dadurch zugleich dem aus dem Grundsatz der Bestenauslese herzuleitenden Gebot gerecht, zunächst die vorliegenden dienstlichen Beurteilungen unter Berücksichtigung von Einzelfeststellungen und - wenn die Voraussetzungen vorliegen - danach ggfs. die älteren Beurteilungen inhaltlich auszuschöpfen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.09.2006, NdsVBl 2006, 341). Dies entspricht zugleich dem Gebot, die Eignungsbewertung folgerichtig aus dem Leistungs- und Befähigungsprofil zu entwickeln.
13 
Danach kommt dem Anforderungsprofil an das Amt einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht für die gebotene vergleichende Gewichtung der aus den dienstlichen Beurteilungen ersichtlichen Eignungskriterien eine besondere Bedeutung zu. Das Anforderungsprofil ergibt sich aus der Beurteilungsrichtlinie vom 16.04.2002 (a.a.O.). Danach werden für dieses Amt neben der Erfüllung der Grundanforderungen eine ausgeprägte Fachkompetenz, eine ausgeprägte soziale Kompetenz und Führungskompetenz verlangt. Die Einzelheiten dieser notwendigen Kompetenzen werden - in sich schlüssig - näher beschrieben. Die Entwicklung eines derartigen Anforderungsprofils hält sich angesichts der mit dem Amt verbundenen sowohl fachlichen als auch gestalterischen Aufgaben offenbar, auch soweit es um die näheren Einzelheiten geht, im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden und durch die Beurteilungsrichtlinie konkretisierten Organisationsermessens. Das vom Antragsgegner entwickelte differenzierte Anforderungsprofil ist deshalb ein zulässiger Bezugspunkt für die Gewichtung der sich aus den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ergebenden Eignungsmerkmale. Das Erfordernis, über die fachlichen Kompetenzen hinaus weiteren Anforderungen gerecht zu werden, wird auch dadurch verdeutlicht, dass die berufliche Tätigkeit des Vorsitzenden Richters innerhalb des bestehenden gesetzlichen Rahmens mittlerweile durch eine gestärkte dezentrale Personalverantwortung gekennzeichnet ist (vgl. Abschnitt III. Abs. 1 der Beurteilungsrichtlinie).
14 
Nach diesen Maßstäben erweist sich der Eignungsvorsprung, den der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung im Rahmen des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums der Beigeladenen zuerkannt hat, als rechtlich nicht zu beanstanden. Wie aus der über den Antragsteller anlässlich seiner Bewerbung erstellten dienstlichen Beurteilung vom 10.01.2007 hervorgeht, wurde er in der zusammengefassten, nach einer der in der Beurteilungsrichtlinie vorgegebenen Beurteilungsstufen zu erteilenden Beurteilung vom zuständigen Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg dahingehend eingeschätzt, dass er die Anforderungen an das Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht „übertreffen“ wird. Die anlässlich der Bewerbung der Beigeladenen erteilte dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.01.2007 kam ebenfalls zu der zusammengefassten Beurteilung, dass sie die Anforderungen an ein derartiges Amt „übertreffen“ wird. Dies könnte zwar bedeuten, dass beide Bewerber, auch unter Berücksichtigung der in den dienstlichen Beurteilungen enthaltenen verbalen Beschreibungen ihrer Leistungen, im Wesentlichen gleich beurteilt worden sind. Indes ist der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern er ist verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei - wie hier - gleichlautendem Gesamturteil der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung in dem angestrebten Amt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen eines Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken (vgl. Senatsbeschluss vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2005, NVwZ-RR 2006, 343). Insoweit durfte der Antragsgegner in Ausübung seines Beurteilungsspielraums zusätzlich darauf abstellen, dass die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen einen Vorsprung der Beigeladenen hinsichtlich der Beurteilung der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz aufweisen. Dabei vermag der Senat, ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht, nichts dagegen zu erinnern, dass der Antragsgegner bei der gebotenen vergleichenden Gewichtung dieser Einzelmerkmale, wie sie in der schriftlichen Begründung der Auswahlentscheidung vom 09.03.2007 zutage getreten ist, der Beigeladenen einen Vorsprung zuerkannt hat. Dieser Vorsprung lässt sich, bei Berücksichtigung des dem Antragsgegner insoweit zustehenden Einschätzungsspielraums, plausibel aus den beiden Beurteilungen herleiten.
15 
Soweit der Antragsteller geltend macht, aus den vorliegenden Anlassbeurteilungen lasse sich der vom Antragsgegner angenommene Vorsprung der Beigeladenen in diesen Kompetenzbereichen nicht herleiten, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Mit dem Antragsteller ist er freilich der Auffassung, dass diese beiden Eigenschaften auch bei ihm ausgesprochen positiv eingeschätzt worden sind. Das folgt aus den dem Antragsteller zuerkannten Werturteilen, nach denen er u.a. eine „angemessene Autorität“ ausstrahle und es sich bei ihm um eine „eindrucksvolle Richterpersönlichkeit“ handele. Auch wird zur Führungskompetenz des Antragstellers im Anschluss an den Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden vom Beurteiler ausgeführt, sein Engagement für Belange des Hauses sei stark gewachsen, er sei ein kenntnisreicher und souverän seine Meinung vertretender Gesprächspartner, vorbildlich in seiner Verantwortungsbereitschaft und seinem Pflichtbewusstsein. Der Beurteiler bringt des Weiteren die Überzeugung zum Ausdruck, dass der Antragsteller in der Zusammenarbeit mit Kollegen und Mitarbeitern einerseits ausgleichend wirken, andererseits durch Verdeutlichung von gemeinsamen Zielen aber auch gewünschte Ergebnisse erreichen könne. Demgegenüber ist die Beigeladene in den Bereichen der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz noch besser beurteilt worden. In der Beschreibung ihrer Persönlichkeit werden u.a. ihre „hohe Begabung“ zur Motivation Dritter, ihre Tatkraft, ihre Bereitschaft zu vertrauensvoller Zusammenarbeit als Eigenschaften „besonders hervorgehoben“, die sie „in besonderem Maße“ befähigen würden, den Kammervorsitz an einem Verwaltungsgericht zu übernehmen. In den vom Beurteiler übernommenen Beurteilungsbeiträgen ihrer Senatsvorsitzenden wird ausgeführt, dass die Zusammenarbeit „besser nicht hätte sein können“, dass sie eine in sich ruhende Richterpersönlichkeit mit einer „ausgesprochen positiven Ausstrahlung“ und einer „besonders ausgeprägten“ sozialen Kompetenz sei, über „außergewöhnliche kommunikative Fähigkeiten“ und eine „besondere Teamfähigkeit“ verfüge. Ihre Führungskompetenz umschreibt der Beurteiler dahingehend, dass sie eine Persönlichkeit sei, die „in ganz besonderem Maße“ die Fähigkeit besitze, ihre positive Einstellung zur Arbeit auf Kollegen und Mitarbeiter zu übertragen und dass sie in der Lage sein werde, die Kammergeschäfte „bestens abzustimmen und zu koordinieren“.
16 
Auf der Grundlage dieser beiden Beurteilungen kann der Senat nichts gegen die Einschätzung des Antragsgegners erinnern, dass die Beigeladene in den genannten beiden Kompetenzfeldern besser als der Antragsteller beurteilt worden sei. Dieser Eindruck ergibt sich aus dem objektiven Erklärungsinhalt der in den Beurteilungen zum Ausdruck gebrachten Bewertungen. Dabei ist auch von Bedeutung, dass beide Beurteilungen nahezu zeitgleich von demselben Beurteiler erstellt worden sind. Dabei ist es für die Rechtmäßigkeit der im Rahmen des Beurteilungsspielraums erfolgten vergleichenden Gewichtungen des Antragsgegners bei seiner Auswahlentscheidung unerheblich, dass die zugrundeliegenden Anlassbeurteilungen sich nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich und schematisch mit einer gleichmäßigen Begründungstiefe zu denselben einzelnen Eigenschaften verhalten, die für die soziale Kompetenz und die Führungskompetenz in Betracht kommen, sondern teilweise unterschiedliche einzelne Merkmale in den Blick nehmen. Denn die getroffenen Aussagen sind jedenfalls in der vergleichenden Zusammenschau von ihren Gegenständen her hinreichend deckungsgleich und aussagekräftig und lassen den vom Antragsgegner angenommenen Vorsprung der Beigeladenen bei der vergleichenden Einschätzung genügend plausibel erscheinen.
17 
Hinsichtlich der weiteren relevanten Einzelfeststellungen ist der Antragsgegner in Ausübung seines Beurteilungsspielraums beim Vergleich der fachlichen Befähigung und der Leistung der beiden Bewerber zu einem Vorsprung des Antragstellers gelangt. Er hat zwar berücksichtigt, dass der Beigeladenen eine „ausgeprägte Fachkompetenz“ bescheinigt worden ist, hat aber eine darüber hinausgehende, deutlich über dem Durchschnitt liegende fachliche Befähigung des Antragstellers bejaht. Dieses vergleichende Werturteil wird durch entsprechende Ausführungen in den beiden Anlassbeurteilungen gestützt, denen zufolge die Beigeladene umfassende Rechtskenntnisse besitzt, die sie aufgrund ihrer juristischen Befähigung und schnellen Auffassungsgabe im Einzelfall anwenden und vertiefen kann, ferner ein gutes Verhandlungsgeschick und eine besondere Fähigkeit zum Ausgleich. Der Beurteiler führt weiter aus, sie besitze eine mit hohem praktischen Gespür gepaarte Auffassungsgabe, eine sichere Urteilsfähigkeit und eine beeindruckende Entschlusskraft. Demgegenüber heißt es in der Beurteilung der fachlichen Befähigung und Leistung des Antragstellers, seine hohe Leistungsbereitschaft und seine erbrachten Leistungen hätten nie nachgelassen und seine Belastbarkeit, auch bei der Bearbeitung von „Großverfahren“, sei stark ausgeprägt. Die schnelle und dennoch gründliche Arbeitsweise verdiene besondere Hervorhebung; die schon früher gelobte fachliche Kompetenz des Antragstellers auf vielfältigen und mitunter schwierigen Arbeitsfeldern habe sich weiter gesteigert und seine Fachkenntnisse seien sehr gut. Die Qualität seiner Arbeit erreiche ein „ausgesprochen hohes Niveau“ mit Differenzierungsvermögen, Sinn für praxisgerechte Lösungen, Kreativität und juristischer Phantasie. Der Beurteiler zieht daraus den Schluss, der Antragsteller besitze eine deutlich über dem Durchschnitt liegende fachlich-juristische Qualifikation.
18 
Auf der Grundlage dieser ebenfalls nachvollziehbaren und als Werturteil hinreichend plausibel gemachten Einschätzungen hält der Senat es für rechtlich bedenkenfrei, dass der Antragsgegner bei der vergleichenden Gewichtung der Einzelmerkmale „fachliche Befähigung und Leistung“ in Ausübung seines Beurteilungsspielraums - anders als bei der sozialen Kompetenz und Führungskompetenz - einen Vorsprung des Antragstellers angenommen hat. Wie sich aus der Begründung der Auswahlentscheidung des Antragsgegners ergibt, hat dieser bei der wegen des gleichlautenden Gesamturteils erforderlichen Gewichtung der einzelnen Kompetenzfelder seinen Einschätzungsspielraum nun dahingehend ausgeübt, dass er für das zu besetzende Amt des Vorsitzenden Richters in der ersten Instanz bei Berücksichtigung des entsprechenden Anforderungsprofils der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz einerseits ein größeres Gewicht beigemessen hat als der fachlich-juristischen Befähigung und Leistung andererseits und deshalb insgesamt einen Eignungsvorsprung der Beigeladenen angenommen hat. Auch dies ist nach Auffassung des Senats sowohl generell als auch mit Blick auf den vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Antragsgegner war berechtigt, im Hinblick auf die durch die Beurteilungsrichtlinie geforderten verschiedenen Kompetenzfelder, denen die Vorsitzende Richterin bzw. der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht gerecht werden muss, eine vergleichende Gewichtung der bei den beiden Bewerbern insoweit festgestellten Eignungsmerkmale vorzunehmen. Diese Gewichtung ist, wovon bereits das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, ohne erkennbare Beurteilungs- und Ermessensfehler erfolgt. Insbesondere hat der Antragsgegner die Bedeutung sowohl der Fachkompetenz einerseits als auch der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz andererseits in ihrer objektiven Gewichtigkeit nicht verkannt und davon ausgehend die Einschätzung dieser Fähigkeiten bei beiden Bewerbern auf der Grundlage der aktuellen Anlassbeurteilungen ohne ersichtliche Rechtsfehler vorgenommen.
19 
Die vom Antragsgegner in der Beurteilungsrichtlinie als Merkmalsgruppen des Anforderungsprofils entwickelten Kompetenzfelder erscheinen gesetzeskonform und sachgerecht. Das Amt wird durch die Funktionen geprägt, die seinem Inhaber durch die Bestimmungen des Prozessrechts (vgl. etwa §§ 5, 86 Abs. 3, 102 bis 104, 169 VwGO und 21 GVG) zugewiesen sind. Danach sind Rechtskenntnisse, Führungsqualitäten und Verhandlungsgeschick erforderlich. Auch wird die Funktion des Vorsitzenden in Rechtsprechung und Rechtslehre dahingehend umschrieben, dass er im Rahmen des Möglichen eine grundsätzliche Gewähr für die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung innerhalb des einzelnen Spruchkörpers zu schaffen und darauf einen richtunggebenden Einfluss auszuüben habe, was der Antragsgegner auch in sein Anforderungsprofil aufgenommen hat. Hierfür ist der Einsatz von Richtern erforderlich, die besonders qualifiziert und ausgesucht sind. Mit Aufgaben eines Vorsitzenden sollen nur solche Richter betraut werden, denen eine größere Sachkunde, eine reifere Erfahrung und eine bessere Menschenkenntnis als den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers zukommt. Ein Vorsitzender wird danach nur seinen Aufgaben in dem gesetzlich gebotenen Maße gerecht, wenn er durch den Umfang seiner Tätigkeit im Spruchkörper einen richtunggebenden Einfluss auf die Rechtsprechung dieses Spruchkörpers ausüben kann (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.01.1999, NVwZ-RR 1999, 417; VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.08.1999 - 2 K 1814/99 -, Juris; Kissel, GVG, 4. Aufl., 2005, § 59 RdNr. 7 m.w.N.).
20 
Diesen Anforderungen wird das vom Antragsgegner entwickelte Anforderungsprofil - auch in seinen einzelnen Kompetenzfeldern - gerecht. Zwar kommt der fachlichen Befähigung und Leistung nach dem gesetzlich vorgeprägten Berufsbild des Vorsitzenden Richters an einem Verwaltungsgericht hohe Bedeutung zu. Dem trägt die Beurteilungsrichtlinie dadurch Rechnung, dass sie vor allem die besondere Fähigkeit zu vertiefter Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen, ein besonderes Verständnis für die praktischen Konsequenzen rechtlicher Lösungsansätze, die Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers einen richtunggebenden Einfluss einzuüben und Erfahrung in der Verhandlungsführung verlangt. Vor allem der geforderte richtunggebende Einfluss ist von erheblicher Bedeutung und muss bei der Eignungsbewertung gebührend beachtet werden. Demgegenüber erscheinen aber auch die von der Richtlinie geforderten zusätzlichen Fähigkeiten einer ausgeprägten sozialen Kompetenz (u.a. Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit) und einer Führungskompetenz (u.a. Integrationskraft, Motivationskraft, Organisationstalent, Unterstützung von Nachwuchskräften) als weitere Teile des Anforderungsprofils sachgerecht. Dabei ist von Bedeutung, dass diese Fähigkeiten nicht nur bei der Rechtsprechungstätigkeit, sondern auch bei der Wahrnehmung der gewachsenen dezentralen Personalverantwortung unerlässlich sind. Bei der vergleichenden Bewertung der Eignung von Bewerbern für das Amt eines Vorsitzenden Richters ist daher darauf zu achten, dass diese unterschiedlichen Anforderungen ihrer objektiven Gewichtigkeit entsprechend, ohne unangemessene Zurücksetzung bestimmter einzelner Fähigkeiten, im Rahmen des vorhandenen Einschätzungsspielraums allgemein und im jeweiligen Einzelfall gerecht abgewogen werden. Dabei ist es mit Blick auf die objektive Gewichtigkeit der einzelnen Kompetenzbereiche und die individuellen Eigenschaften der Bewerber nicht geboten, einem Bewerber, der einen Vorsprung in der fachlichen Kompetenz aufzuweisen hat, in allen Fällen den Vorzug zu geben.
21 
Nach diesen Maßstäben hält der Senat - wie schon das Verwaltungsgericht - die getroffene Auswahlentscheidung für rechtmäßig. Die gebotene vergleichende Bewertung aller im Anforderungsprofil enthaltenen Kompetenzfelder, die zur Feststellung der Eignung für das angestrebte Amt vorgenommen werden muss, dürfte zu keiner unangemessenen Zurücksetzung der Fähigkeiten des Antragstellers geführt haben. Dabei geht der Senat davon aus, dass die stärkere Gewichtung derjenigen Eigenschaften, hinsichtlich derer der Beigeladenen ein Vorsprung zuerkannt worden ist, möglich ist, obwohl diese Eigenschaften - wie auch die dem Antragsteller zuerkannten positiven Einschätzungen - bereits in das zusammenfassende Gesamturteil Eingang gefunden haben. Denn das Gebot, bei gleichlautendem Gesamturteil die Einzelfeststellungen, welche zu diesem geführt haben, vergleichend zu gewichten, setzt notwendig die darin liegende erneute Berücksichtigung voraus. Dagegen ist nichts einzuwenden, so lange die Gewichtung sachgerecht erfolgt. Davon ist im vorliegenden Zusammenhang auszugehen. Auch im Übrigen erscheint die stärkere Gewichtung der Kompetenzen, welche bei der Beigeladenen besonders ausgeprägt sind, gegenüber den besonderen fachlichen Fähigkeiten und Leistungen des Antragstellers nicht unangemessen. Denn die Unterschiede in den Bewertungen der verschiedenen Eigenschaften des Antragstellers und der Beigeladenen sind nicht so groß, dass von einer unausgewogenen Entscheidung gesprochen werden müsste: Der dem Antragsteller bescheinigte Vorsprung in der Fachkompetenz ist nicht derartig, dass er gegenüber dem Vorsprung der Beigeladenen bei der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz den Ausschlag hätte geben müssen. Die Bevorzugung der Beigeladenen hält sich demnach im Rahmen des dem Antragsgegner eingeräumten Beurteilungsspielraums.
22 
Dem vom Antragsteller mit der Begründung seiner Beschwerde des Weiteren gestellten Antrag auf erweiterte Akteneinsicht braucht der Senat nicht zu entsprechen. Denn die von dem Antragsteller vermutete Unvollständigkeit der vom Antragsgegner vorgelegten, für das streitige Auswahlverfahren maßgeblichen Akten des Justizministeriums ist nicht gegeben. Dazu hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 18.06.2007 glaubhaft vorgetragen, dass die bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten vollständig sind und weitere für die Auswahlentscheidung relevante Verfahrensakten nicht existieren. Der Senat sieht sich daher nicht veranlasst, dem Antragsgegner die Vorlage weiterer Akten aufzugeben. Das gilt auch für den vom Personalreferat des Justizministeriums für den Justizminister gefertigten „internen Vermerk“, welcher nach der glaubhaften Darlegung des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung allein als unvollständige, lediglich einen mündlichen Vortrag des Personalreferats gegenüber der Hausspitze ersetzende und die Auswahlentscheidung nicht tragende Gedankenstütze für den Minister vorbereitet wird. Der darin liegenden bloßen Information für den Minister kommt folglich keine für das Auswahlverfahren erhebliche rechtliche Bedeutung zu, so dass es vertretbar erscheint, ihn nicht als Bestandteil der Akten anzusehen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Vermerk nach der Entscheidung des Ministers vernichtet wird.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hält es für billig, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat.
24 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,-- EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren nicht zu halbieren (vgl. etwa Beschluss vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -).
25 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:

wehrdienstfähig,
vorübergehend nicht wehrdienstfähig,
nicht wehrdienstfähig.

(2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig oder verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten. Im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit stehen sie für den Wehrdienst zur Verfügung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.