Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Feb. 2006 - 4 K 3968/05

bei uns veröffentlicht am09.02.2006

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, mit dem Kläger für den Budgetzeitraum 2003 über eine Veränderung der Fallzahlen auf der Basis von 744,5 Fällen zu verhandeln und eine Vereinbarung zu schließen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger ½, die Beklagten je 1/6.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung mit einem erhöhten Gesamtbetrag der Erlöse wegen erhöhter Fallzahlen für das Jahr 2003.
Der Kläger ist ein Zentrum für Psychiatrie, d. h. ein psychiatrisches Fachkrankenhaus.
Mit Schreiben vom 14.01.2003 forderte der Kläger die Beklagten zur Aufnahme von Vorgesprächen für die Pflegesatzverhandlungen für 2003 auf. Dabei forderte der Kläger von den Beklagten eine Budgeterhöhung wegen Fallzahlensteigerung, deren Auswirkung er mit 3.008.847,00 EUR bezifferte. Zur Begründung verwies er darauf, dass im Jahre 2002 mehr Fälle als vereinbart behandelt worden seien und forderte dafür für 2003 die Vereinbarung von 744,5 zusätzlichen Fällen. In den Gesprächen wurde u.a. bezüglich des Bereichs „Ausnahme von der Veränderungsrate Null“ sowie „Budgeterhöhung wegen Fallzahlsteigerungen“ keine Einigung erzielt. Die deswegen angerufene Schiedsstelle zur Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für Baden-Württemberg entschied mit Beschluss vom 29.10. und 18.11.2003 über den Gesamtbetrag der Erlöse und die Pflegesätze, ohne die geltend gemachte Erhöhung zu berücksichtigen. Zur Begründung hieß es, nach § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) sei eine Überschreitung des Gesamtbetrags des Vorjahres nur möglich, soweit in der Pflegesatzvereinbarung zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Veränderungen der Fallzahlen dies erforderlich machten. Eine derartige Pflegesatzvereinbarung über die Fallzahlen sei nicht schriftlich zustande gekommen. Eine Einigung werde von den Kostenträgern bestritten. Der Gesamtbetrag sei daher durch die Bundespflegesatzverordnung festgeschrieben.
Diese Schiedsstellenentscheidung wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 04.05.2004 genehmigt. Zur Begründung hieß es, ein Rechtsverstoß sei nicht ersichtlich. Die Schiedsstelle habe zu Recht die Fallzahlensteigerungen bei der Ermittlung der Gesamtbetragsobergrenze unberücksichtigt gelassen, denn eine wirksame Vereinbarung mit den Kostenträgern über die Veränderung der Fallzahlen existiere nicht und die ersatzweise Feststellung durch die Schiedsstelle sei nicht zulässig. Dies ergebe sich aus § 19 Abs. 3 BPflV.
Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 29.05.2004 Klage vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen (Az.: 4 K 1147/04). Über die Klage ist noch nicht entschieden.
Am 29.12.2004 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage gegen die Beklagten erhoben, mit der er Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung mit einem durch Veränderung der Fallzahlen um 3.008.847,00 EUR erhöhten Gesamtbetrag der Erlöse begehrt. Zur Begründung führte er aus: Die Verpflichtung zum Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung dem Grunde nach ergebe sich aus § 18 Abs. 1 KHG, § 17 Abs. 1 BPflV. Für die psychiatrischen Krankenhäuser und Fachabteilungen seien jährlich Budgetverhandlungen zu führen, wobei der für die Krankenhäuser vereinbarte oder von einer Schiedsstelle festgesetzte Gesamtbetrag auf tagesgleiche Pflegesätze aufgeteilt werde. Nach § 3 BPflV sei ein Budget zu vereinbaren, das gemäß § 13 BPflV in Pflegesätze umgerechnet werde. Weiterhin hätten die Parteien gemäß § 6 BPflV einen Gesamtbetrag der Erlöse zu vereinbaren. Dabei sei nach § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BPflV der Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten; Maßstab sei die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 Ziff. 1 BPflV gelte aber eine Ausnahme für eine mögliche Überschreitung u. a. dann, wenn in der Pflegesatzvereinbarung zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen dies erforderlich machten. Die Beklagten bestritten den Eintritt der Fallzahlveränderungen und deren Angemessenheit und medizinische Notwendigkeit nicht, weigerten sich aber, eine Vereinbarung über die Fallzahlsteigerung zu treffen. Der Gesamtbetrag der Erlöse sei auf der Grundlage der allgemeinen Krankenhausleistungen im Rahmen des Versorgungsauftrages des Krankenhauses zu vereinbaren. Dabei sei nach § 12 BPflV das Budget auf der Grundlage der voraussichtlichen Leistungsstruktur und -entwicklung zu vereinbaren. Die Klinik des Klägers sei mit 383 Betten in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommen.
Der Höhe nach ergäbe sich ein zu vereinbarender Gesamtbetrag von 34.722.265,00 EUR.
Die Anspruchstatbestände seien in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar, Schiedsstelle und Pflegesatzparteien seien weiterhin an die Vorschriften des materiellen Pflegesatzrechtes gebunden. Ein Ermessen, die Sondertatbestände in § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV anzuwenden oder nicht, bestehe nicht. Die Parteien seien stets gehalten, den medizinisch leistungsgerechten Gesamtbetrag zu vereinbaren. Dürften sie nach § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BPflV eine Fallzahlsteigerung berücksichtigen, so müssten sie dies auch gleichzeitig tun, da sie der Verpflichtung des § 3 BPflV zu genügen hätten. Der Umstand, dass diese Positionen nach § 19 Abs. 3 BPflV nicht mehr schiedsstellenfähig seien, führe nur zum Ausschluss des Schiedsstellenverfahrens, nicht aber zur Veränderung des materiellen Pflegesatzrechtes. Die Krankenhäuser hätten einen grundsätzlichen Anspruch auf leistungsgerechte Vergütung, der durch das Vereinbarungsprinzip hinsichtlich der Fallzahlsteigerungen nicht eingeschränkt sei. Immer sei das Budget auf der Grundlage der voraussichtlichen Leistungsstruktur und -entwicklung des Krankenhauses zu vereinbaren, wobei nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BPflV Bemessungsgrundlage die allgemeinen Krankenhausleistungen im Rahmen des Versorgungsauftrages seien. Der Rechtsanspruch bestehe daher nicht nur bei willkürlicher Verweigerung einer Leistungsvereinbarung durch die Pflegesatzparteien. Der Ausschluss des Schiedsstellenverfahrens durch § 19 Abs. 3 BPflV bedeute keinen Ausschluss des Rechtsweges und des Klageverfahrens.
Der Kläger beantragt,
10 
1. die Beklagten zu verpflichten, das Angebot des Klägers auf Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung für den Budgetzeitraum 2003 mit einem medizinisch leistungsgerechten Gesamtbetrag in Höhe von 34.722.265,00 EUR ohne Ausgleiche und Berichtigungen und in Höhe von 34.704.911,00 EUR mit Ausgleichen und Berichtigungen anzunehmen und hierbei einer Erhöhung des Gesamtbetrages der Erlöse wegen Veränderung der Fallzahlen in Höhe von 3.008.847,00 EUR zuzustimmen,
11 
2. hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, mit dem Kläger für den Budgetzeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 eine Veränderung der Fallzahlen von 744,5 Fällen zu vereinbaren,
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3. höchst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, mit dem Kläger eine Pflegesatzvereinbarung für den Budgetzeitraum 2003 mit der Maßgabe abzuschließen, dass der Gesamtbetrag der Erlöse in Höhe von 3.008.847,00 EUR erhöht wird.
13 
Die Beklagten beantragen,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Zur Begründung tragen sie vor, die Klage sei unzulässig, denn der Gesetzgeber habe die Möglichkeit, im Rahmen des Schiedsstellenverfahrens gerichtlich gegen die Genehmigung vorzugehen, als ausreichend angesehen. Die Geltendmachung von „Mehrfällen“ sei einer gerichtlichen Überprüfung entzogen, denn sie sei nicht in das Schiedsstellenverfahren einbezogen. Es komme allein das in § 12 Abs. 2 BPflV vorgesehene nachträgliche Ausgleichsverfahren in Betracht. Eine unmittelbare gerichtliche Durchsetzung einer bestimmten Pflegesatzvereinbarung widerspräche der in § 18 Abs. 5 KHG vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeit. Es fehle daher ein Rechtsschutzbedürfnis. Inhaltlich hätten sich die Beklagten nicht willkürlich oder aus sachfremden Erwägungen einer Pflegesatzvereinbarung unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BPflV verschlossen. Die vom Kläger behaupteten Mengenausweitungen würden bestritten. Die Fragwürdigkeit der Mehrfälle ergäbe sich schon daraus, dass Patienten in der Psychiatrie mehrfach aufgenommen würden, damit aber nicht jeweils neue Fälle begründeten. Maßgeblicher Parameter sei auch nicht der „Fall“, sondern der Belegungstag, wie sich aus § 4 Abs. 2 Psych-PV ergebe. Die Vergütung erfolge nach tagesgleichen Pflegesätzen. In der klägerischen Einrichtung sei die Verweildauer in den letzten Jahren erheblich um 12,17 Tage bzw. 31,62 % zurückgegangen; dies führe zu erheblichen Einsparungen. Deshalb seien keine Mehrfälle vereinbart worden. Aus § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV ergäbe sich zudem, dass an die „Erforderlichkeit“ strenge Anforderungen zu stellen seien und Mehrkosten und damit auch die Geltendmachung von „mehr Fällen“ primär durch Inanspruchnahme von Wirtschaftlichkeitsreserven oder durch den Abbau von Unwirtschaftlichkeiten zu bestreiten seien. Schon deshalb komme eine Überschreitung der Steigerungsrate nicht in Betracht.
16 
Mit Beschluss vom 22.09.2005 hat das Bundesverwaltungsgericht das Verwaltungsgericht Stuttgart gem. § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zum örtlich zuständigen Verwaltungsgericht bestimmt.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Anlagen hierzu verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
18 
Die Klage ist zulässig.
19 
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben (§ 40 Abs. 1 VwGO). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht einem anderen Gericht durch Gesetz zugewiesen ist. Der Streit geht um eine Teilvereinbarung unter den Pflegesatzparteien im Vorfeld der Budgetvereinbarung und damit um einen koordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Der Verwaltungsrechtsweg ist auch nicht, wie die Beklagten meinen, durch Gesetz ausgeschlossen. Nach § 18 Abs. 5 S. 2 KHG ist gegen die Genehmigung von Schiedsstellenfestsetzungen der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die vom Kläger begehrte Vereinbarung zu § 6 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 BPflV unterfällt wegen der Ausschlussregelung in § 19 Abs. 3 BPflV nicht dem Schiedsstellenverfahren. Die Schiedsstelle kann über die Veränderungen der Fallzahlen dem Grunde nach nicht entscheiden; ihre Entscheidung kann daher auch nicht genehmigt werden. Daher hat die Schiedsstelle zur Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für Baden-Württemberg ebendies im Beschluss vom 29.10.2003 auch abgelehnt. § 18 Abs. 5 S. 2 KHG besagt nun allerdings nicht, dass gegen die Ablehnung der Vereinbarung keinerlei gerichtlicher Rechtsschutz möglich wäre. Die Bedeutung dieser Vorschrift erschöpft sich darin, festzulegen, dass der Verwaltungsrechtsweg (und nicht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten) gegeben ist und dass erst gegen die Genehmigung und nicht schon gegen die Schiedsstellenentscheidung vorgegangen werden kann. Ein Rechtswegausschluss unter Verletzung der Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegt darin nicht. Einen solchen Ausschluss bedeutet auch der erwähnte Ausschluss der fraglichen Vereinbarung von der Schiedsstellenfähigkeit nach § 19 Abs. 3 BPflV nicht. Dort ist lediglich geregelt, über welche Gegenstände die Schiedsstelle nicht entscheidet. Es existiert keine Norm, durch die die Klagemöglichkeiten in pflegesatzrechtlichen Streitigkeiten auf die Fälle beschränkt werden, in denen eine Schiedsstellenentscheidung genehmigt worden ist; dieser Auffassung sind auch die Literatur (vgl. Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Anmerkung IV. 2.7 zu § 6 BPflV 2000; Tuschen/Quaas, Bundespflegesatzverordnung, 5. Aufl., Erl. zu § 6, S. 223, Zitatstelle vorgelegt vom Kläger) und der VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 05.04.2005 - 9 S 2790/04 - in der Beschwerdeentscheidung zu dem Beschluss der Kammer vom 26.10.2004 - 4 K 3135/04 -).
20 
2. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Der Kläger begehrt von den Beklagten den Abschluss einer Vereinbarung über die im Jahre 2003 mit Auswirkungen auf die Budgetfestsetzung zu erbringenden Fallzahlen. Er möchte damit die Verurteilung der Beklagten zu einer Leistung erreichen, die nicht den Erlass eines Verwaltungsakts darstellt; es handelt sich um eine allgemeine Leistungsklage. Diese Klage ist zulässig, da der Kläger insbesondere geltend macht, ohne die Vereinbarung höherer Fallzahlen sei ihm die Erwirtschaftung des medizinisch leistungsgerechten Budgets nicht möglich. Er ist damit in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, denn der Zwang zur Erbringung nicht vergüteter unentgeltlicher Leistungen könnte ihn in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzen.
21 
3. Auch der Umstand, dass die hier entscheidungserhebliche Frage auch in dem beim Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängigen Rechtsstreit (Az.: 4 K 1147/04) eine Rolle spielt, begründet keine Bedenken gegen die Zulässigkeit. Eine Rechtskraftkollision kann schon deshalb nicht auftreten, weil der dortige Beklagte das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Tübingen als Genehmigungsbehörde, ist und nicht die Kostenträger. Im Übrigen ist die vorliegend zu entscheidende Frage, ob die Beklagten zum Abschluss einer Vereinbarung hinsichtlich einer „Ausdeckelung“ verpflichtet sind, vorgreiflich gegenüber der Entscheidung des VG Sigmaringen, da dann, nachdem eine derartige Vereinbarung getroffen worden ist, gegebenenfalls dort eine veränderte Budget- und Pflegesatzberechnung erfolgen müsste.
II.
22 
Die Klage ist nur zum Teil begründet. Mit dem Hauptantrag hat der Kläger keinen Erfolg (1.). Dagegen hat der erste Hilfsantrag weitgehend Erfolg, weil die Beklagten verpflichtet sind, mit dem Kläger über eine Veränderung der Fallzahlen zu verhandeln und eine Vereinbarung abzuschließen (2.).
23 
1. Hauptantrag
24 
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf eine Gesamtschau der Vorschriften des Pflegesatzrechtes, insbesondere auf § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 BPflV, wonach Grundlage der Bemessung des Budgets und der Pflegesätze die allgemeinen Krankenhausleistungen im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses sind und wonach das Budget und die Pflegesätze medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen müssen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen. Außerdem wird § 12 Abs. 1 BPflV herangezogen, wonach die Vertragsparteien für den Pflegesatzzeitraum das Budget auf der Grundlage der voraussichtlichen Leistungsstruktur und -entwicklung des Krankenhauses vereinbaren. Das Gericht teilt die Auffassung des Klägers, dass hiermit als Grundsatz für die Budgetbemessung festgelegt ist, dass das Budget bei einer prospektiven Betrachtung in der Lage sein muss, die Kosten des in wirtschaftlicher Weise erfüllten Versorgungsauftrags zu decken. Im Zentrum steht die Wahrung des Grundsatzes der Beitragsstabilität nach § 6 Abs. 1 S. 3 und die Möglichkeit seiner Durchbrechung nach § 6 Abs. 1 S. 4 Ziff. 1 BPflV. Diese Vorschrift lautet: „Der Gesamtbetrag darf den um die maßgebliche Rate veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die folgenden Tatbestände dies erforderlich machen: 1. in der Pflegesatzvereinbarung zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen (...).“ Wie bereits erwähnt, ist gerade diese Vorschrift durch § 19 Abs. 3 BPflV aus dem Schiedsstellenverfahren herausgenommen, d. h. nicht schiedsstellenfähig. Dies bedeutet aber nur, dass die Schiedsstelle die Vereinbarung über die Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen nicht ersetzen kann; sind sich die Parteien dagegen über die Leistungsänderungen einig, so sind die daraus sich ergebenden Folgen für die Höhe des Budgets und der Pflegesätze im Rahmen der Gesamtbemessung des Budgets wiederum schiedsstellenfähig. Wegen eines Streits über die Folgekosten kann die Schiedsstelle angerufen werden (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., Anmerkung IV. 2.5 zu § 6 BPflV 2000). Mit seinem Hauptantrag unterscheidet der Kläger aber nicht danach, was er einerseits wegen fehlender Schiedsstellenfähigkeit bei den Beklagten erreichen will, und was er andererseits in der rechnerischen Auswirkung nur bei der Schiedsstelle und mit Genehmigung des Budgets durch das Regierungspräsidium erreichen kann. Vielmehr begehrt er sogleich die Verurteilung aller Beklagten zu einer endgültigen und umfassenden Vereinbarung auch der konkreten Höhe nach. Das Gericht sieht sich nicht in der Lage, über diese Unterscheidung hinwegzugehen, vielmehr ist nur eine Verurteilung der Beklagten zu Verhandlungen über den „Ausdeckelungstatbestand“ des § 6 Abs. 1 S. 4 Ziff. 1 BPflV möglich. Der Hauptantrag hat damit keinen Erfolg.
25 
2. Erster Hilfsantrag
26 
Dieser Antrag hat weitgehend Erfolg.
27 
a) Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus einer Gesamtschau der Vorschriften des § 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KHG, des dieser Vorschrift weitgehend entsprechenden § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BPflV sowie des § 12 Abs. 1 BPflV. Grundsätzlicher Maßstab für die Budgetbemessung ist danach die Erwirtschaftung des medizinisch leistungsgerechten Budgets bei wirtschaftlicher Betriebsführung und unter Erfüllung des Versorgungsauftrages. Der Grundsatz der Beitragsstabilität (§ 17 Abs. 1 S. 3 KHG und § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BPflV) ist dabei zu beachten. Dies führt zu einem Spannungsverhältnis, weil das Budget grundsätzlich immer nur um die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen nach oben verändert werden darf, während die Kosten für ein medizinisch leistungsgerechtes Budget deutlich stärker anwachsen können. Diesem Spannungsverhältnis trägt § 6 Abs. 1 S. 4 BPflV mit den dort geregelten „Ausdeckelungstatbeständen“ Rechnung. Eine Überschreitung und damit eine Erhöhung der gesetzlichen Obergrenze ist damit (im Falle der Ziff. 1) möglich, wenn zwischen den Vertragsparteien Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen vereinbart worden sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht es diesen aber nicht frei, eine solche Vereinbarung abzuschließen oder nicht. Den Krankenkassen kommt im System des Pflegesatzrechts, das auf dem Vereinbarungsprinzip beruht, eine wichtige Funktion zu; als materielle Träger öffentlicher Verwaltung sind sie an Gesetz und Recht gebunden. Dies bedeutet, dass bei Vorliegen eines Tatbestandes, welcher eine Überschreitung der Obergrenze vorsieht und erlaubt, die Kassen sich einer solchen Vereinbarung nicht entziehen können. Das Wort „dürfen“ in § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV ist vielmehr so zu verstehen, dass - wenn dies die wirtschaftliche Sicherung des Krankenhauses i.S.v. § 1 KHG erfordert - eine derartige Vereinbarung auch abzuschließen ist. Dieser Begriff beinhaltet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 08.09.2005, - 3 C 41.04 - , zitiert nach juris) keinen irgendwie gearteten Ermessensspielraum der Krankenkassen, der Anhebung zuzustimmen oder auch nicht. Wenn und soweit durch die Ausdeckelungstatbestände Kosten entstehen, haben sie eine Anhebung der Erlösobergrenze zur Folge. Anders wäre dies nur, wenn das medizinisch leistungsgerechte Budget niedriger läge als die mit der Veränderungsrate ermittelte Obergrenze und damit die Erwirtschaftung der durch die höheren Fallzahlen entstehenden Mehrkosten zuließe. Sinn der Ausdeckelungsvorschrift ist es nämlich, bei Sondertatbeständen eine Deckung der unumgänglichen Kosten des Krankenhauses zu erreichen. Dagegen kann es vom Gesetzgeber durch die Festschreibung des Vereinbarungsprinzips auch in diesem Punkt nicht gewollt sein, ein allmähliches Ausbluten des Krankenhauses dadurch herbeizuführen, dass es über Jahre hinweg Leistungen ohne entsprechendes Entgelt anbieten muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2002 - 3 C 38.01 - NVwZ-RR 2003, 510 unter Bezugnahme auf BVerwGE 99, 362 - 3 C 11.94 -). Die Kammer ist daher der Auffassung, dass ein Rechtsanspruch auf Abschluss einer „Leistungsvereinbarung“ nach § 6 Abs. 1 S. 4 Ziff. 1 BPflV immer dann besteht, wenn die Kostenträger eine solche verweigern, ohne dafür plausible Gründe anführen zu können. Ähnlich sehen es auch Dietz/Bofinger (Anmerkung IV. 2.7 zu § 6 BPflV 2000), die sich für eine Willkürkontrolle aussprechen, und der VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 05.04.2005 - 9 S 2790/04 -, der eine entsprechende Anwendung des § 315 BGB in Erwägung zieht.
28 
b) Eine Überschreitung des um die maßgeblichen Rate veränderten Gesamtbetrages des Vorjahres ist auch im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 Ziff. 1 BPflV erforderlich:
29 
Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass der Kläger ständig steigende Fallzahlen zu verzeichnen hat. Er hat in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, dass diese zusätzlichen Fälle auch einen zusätzlichen Aufwand, vor allem hinsichtlich Aufnahmeprozedur, Aufnahme- und Entlassungsuntersuchung, in personeller und sächlicher Hinsicht bedingen. Diese Mehrbeträge möchte der Kläger nicht bei unveränderter Budgetobergrenze erbringen. Bestreiten lassen sich diese zusätzlichen Fälle schon deshalb nicht, weil der Kläger zwischenzeitlich die tatsächlichen Fallzahlen des Jahres 2003 vorgelegt hat, die weitaus höher sind (LKA 2003, L 1, Anl. K8).
30 
Die Erforderlichkeit lässt sich auch nicht mit dem Argument in Frage stellen, an anderer Stelle würden - durch Verkürzung der Verweildauer - Einsparungen erzielt, die die Mehrkosten ausglichen. Die Erforderlichkeit in § 6 Abs. 1 S. 4 BPflV bezieht sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 08.09.2005 a.a.O. und ebenso BVerwG, Beschl. v. 01.12.2005 - 3 B 75.05 -) auf die Erfüllung der nachfolgenden Ausdeckelungstatbestände. Allein sie bestimmen die Erforderlichkeit; wenn und soweit dadurch Kosten entstehen, haben sie eine Anhebung der Erlösobergrenze zur Folge. Die Erforderlichkeit entfällt erst dann, wenn durch Einsparungen an anderer Stelle das medizinisch leistungsgerechte Budget die Erlösobergrenze nicht mehr übersteigt. Dafür ist in Ansehung der Kalkulation des Klägers in LKA, K 2 und K 5 nichts ersichtlich, zumal ihm auch in den Vorjahren stets nur die Steigerung in Höhe der Veränderungsrate zugebilligt wurde. Im Übrigen hätten die Beklagten darzulegen, dass die Mehrkosten aus vorhandenen Wirtschaftlichkeitsreserven bestritten werden können (vgl. OVG NRW, B. v. 24.09.2002, 13 A 2341/01, NVwZ-RR 2003, 283).
31 
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Fallzahlen auch ein wichtiger Parameter für die Budgetfestsetzung. Dies kommt zunächst im Wortlaut des § 6 Abs. 1 S. 4 Ziff. 1 BPflV zum Ausdruck. Es ergibt sich aber auch daraus, dass höhere Fallzahlen bei feststehender durchschnittlicher Verweildauer und durch die Krankenhausplanung festgeschriebener Bettenzahl auch zu mehr Berechnungstagen führen, soweit die Maximalbelegung des Krankenhauses nicht erreicht ist. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass nicht der Auslastungsgrad vereinbart wird, sondern die durchschnittliche Verweildauer und die Fallzahlen. Dies ändert natürlich nichts daran, dass maßgeblich für das Budget und die verursachten Kosten eines Krankenhauses die Berechnungstage sind. Dass eine Vereinbarung von Fallzahlen üblich ist, zeigt beispielhaft das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29.03.2004 (Az.: 12 K 3688/02 - zitiert nach Juris -).
32 
d) Die Kammer sieht sich allerdings nicht in der Lage, den Beteiligten eine bestimmte zusätzliche Fallzahl vorzugeben, wie es der Kläger möchte. Auch insoweit besteht noch ein Verhandlungsspielraum. So kann es Sonderentwicklungen geben, die dazu führen, dass einzelne Fälle nicht ins Gewicht fallen. Eine gewisse Variabilität zeigt sich auch darin, dass der Kläger nicht alle von ihm tatsächlich zusätzlich behandelten Fälle seiner Forderung zugrunde gelegt hat. Die vom Kläger verlangten Fälle sind daher nur die Basis, auf der die Beteiligten diskutieren können. Erst recht gilt dies für den Anteil der variablen Kosten (üblicherweise 55 %), mit dem die zusätzlichen Fälle bei der Ausdeckelung zu berücksichtigen wären. Insoweit kann daher dem ersten Hilfsantrag des Klägers nicht zur Gänze entsprochen und nur die Verhandlungsgrundlage vorgegeben werden.
33 
3. Über den zweiten Hilfsantrag war damit nicht mehr zu entscheiden.
34 
Auf die Höhe des medizinisch leistungsgerechten Budgets kommt es nach dem oben Angeführten nicht an, da keine Zweifel an der Richtigkeit der hierzu vom Kläger vorgenommenen Kalkulation bestehen. Dem hierzu hilfsweise gestellten Beweisantrag war daher nicht zu entsprechen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.
36 
Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage des Anspruchs auf Abschluss einer Vereinbarung über zusätzliche Fallzahlen grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
I.
18 
Die Klage ist zulässig.
19 
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben (§ 40 Abs. 1 VwGO). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht einem anderen Gericht durch Gesetz zugewiesen ist. Der Streit geht um eine Teilvereinbarung unter den Pflegesatzparteien im Vorfeld der Budgetvereinbarung und damit um einen koordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Der Verwaltungsrechtsweg ist auch nicht, wie die Beklagten meinen, durch Gesetz ausgeschlossen. Nach § 18 Abs. 5 S. 2 KHG ist gegen die Genehmigung von Schiedsstellenfestsetzungen der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die vom Kläger begehrte Vereinbarung zu § 6 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 BPflV unterfällt wegen der Ausschlussregelung in § 19 Abs. 3 BPflV nicht dem Schiedsstellenverfahren. Die Schiedsstelle kann über die Veränderungen der Fallzahlen dem Grunde nach nicht entscheiden; ihre Entscheidung kann daher auch nicht genehmigt werden. Daher hat die Schiedsstelle zur Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für Baden-Württemberg ebendies im Beschluss vom 29.10.2003 auch abgelehnt. § 18 Abs. 5 S. 2 KHG besagt nun allerdings nicht, dass gegen die Ablehnung der Vereinbarung keinerlei gerichtlicher Rechtsschutz möglich wäre. Die Bedeutung dieser Vorschrift erschöpft sich darin, festzulegen, dass der Verwaltungsrechtsweg (und nicht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten) gegeben ist und dass erst gegen die Genehmigung und nicht schon gegen die Schiedsstellenentscheidung vorgegangen werden kann. Ein Rechtswegausschluss unter Verletzung der Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegt darin nicht. Einen solchen Ausschluss bedeutet auch der erwähnte Ausschluss der fraglichen Vereinbarung von der Schiedsstellenfähigkeit nach § 19 Abs. 3 BPflV nicht. Dort ist lediglich geregelt, über welche Gegenstände die Schiedsstelle nicht entscheidet. Es existiert keine Norm, durch die die Klagemöglichkeiten in pflegesatzrechtlichen Streitigkeiten auf die Fälle beschränkt werden, in denen eine Schiedsstellenentscheidung genehmigt worden ist; dieser Auffassung sind auch die Literatur (vgl. Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Anmerkung IV. 2.7 zu § 6 BPflV 2000; Tuschen/Quaas, Bundespflegesatzverordnung, 5. Aufl., Erl. zu § 6, S. 223, Zitatstelle vorgelegt vom Kläger) und der VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 05.04.2005 - 9 S 2790/04 - in der Beschwerdeentscheidung zu dem Beschluss der Kammer vom 26.10.2004 - 4 K 3135/04 -).
20 
2. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Der Kläger begehrt von den Beklagten den Abschluss einer Vereinbarung über die im Jahre 2003 mit Auswirkungen auf die Budgetfestsetzung zu erbringenden Fallzahlen. Er möchte damit die Verurteilung der Beklagten zu einer Leistung erreichen, die nicht den Erlass eines Verwaltungsakts darstellt; es handelt sich um eine allgemeine Leistungsklage. Diese Klage ist zulässig, da der Kläger insbesondere geltend macht, ohne die Vereinbarung höherer Fallzahlen sei ihm die Erwirtschaftung des medizinisch leistungsgerechten Budgets nicht möglich. Er ist damit in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, denn der Zwang zur Erbringung nicht vergüteter unentgeltlicher Leistungen könnte ihn in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzen.
21 
3. Auch der Umstand, dass die hier entscheidungserhebliche Frage auch in dem beim Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängigen Rechtsstreit (Az.: 4 K 1147/04) eine Rolle spielt, begründet keine Bedenken gegen die Zulässigkeit. Eine Rechtskraftkollision kann schon deshalb nicht auftreten, weil der dortige Beklagte das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Tübingen als Genehmigungsbehörde, ist und nicht die Kostenträger. Im Übrigen ist die vorliegend zu entscheidende Frage, ob die Beklagten zum Abschluss einer Vereinbarung hinsichtlich einer „Ausdeckelung“ verpflichtet sind, vorgreiflich gegenüber der Entscheidung des VG Sigmaringen, da dann, nachdem eine derartige Vereinbarung getroffen worden ist, gegebenenfalls dort eine veränderte Budget- und Pflegesatzberechnung erfolgen müsste.
II.
22 
Die Klage ist nur zum Teil begründet. Mit dem Hauptantrag hat der Kläger keinen Erfolg (1.). Dagegen hat der erste Hilfsantrag weitgehend Erfolg, weil die Beklagten verpflichtet sind, mit dem Kläger über eine Veränderung der Fallzahlen zu verhandeln und eine Vereinbarung abzuschließen (2.).
23 
1. Hauptantrag
24 
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf eine Gesamtschau der Vorschriften des Pflegesatzrechtes, insbesondere auf § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 BPflV, wonach Grundlage der Bemessung des Budgets und der Pflegesätze die allgemeinen Krankenhausleistungen im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses sind und wonach das Budget und die Pflegesätze medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen müssen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen. Außerdem wird § 12 Abs. 1 BPflV herangezogen, wonach die Vertragsparteien für den Pflegesatzzeitraum das Budget auf der Grundlage der voraussichtlichen Leistungsstruktur und -entwicklung des Krankenhauses vereinbaren. Das Gericht teilt die Auffassung des Klägers, dass hiermit als Grundsatz für die Budgetbemessung festgelegt ist, dass das Budget bei einer prospektiven Betrachtung in der Lage sein muss, die Kosten des in wirtschaftlicher Weise erfüllten Versorgungsauftrags zu decken. Im Zentrum steht die Wahrung des Grundsatzes der Beitragsstabilität nach § 6 Abs. 1 S. 3 und die Möglichkeit seiner Durchbrechung nach § 6 Abs. 1 S. 4 Ziff. 1 BPflV. Diese Vorschrift lautet: „Der Gesamtbetrag darf den um die maßgebliche Rate veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die folgenden Tatbestände dies erforderlich machen: 1. in der Pflegesatzvereinbarung zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen (...).“ Wie bereits erwähnt, ist gerade diese Vorschrift durch § 19 Abs. 3 BPflV aus dem Schiedsstellenverfahren herausgenommen, d. h. nicht schiedsstellenfähig. Dies bedeutet aber nur, dass die Schiedsstelle die Vereinbarung über die Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen nicht ersetzen kann; sind sich die Parteien dagegen über die Leistungsänderungen einig, so sind die daraus sich ergebenden Folgen für die Höhe des Budgets und der Pflegesätze im Rahmen der Gesamtbemessung des Budgets wiederum schiedsstellenfähig. Wegen eines Streits über die Folgekosten kann die Schiedsstelle angerufen werden (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., Anmerkung IV. 2.5 zu § 6 BPflV 2000). Mit seinem Hauptantrag unterscheidet der Kläger aber nicht danach, was er einerseits wegen fehlender Schiedsstellenfähigkeit bei den Beklagten erreichen will, und was er andererseits in der rechnerischen Auswirkung nur bei der Schiedsstelle und mit Genehmigung des Budgets durch das Regierungspräsidium erreichen kann. Vielmehr begehrt er sogleich die Verurteilung aller Beklagten zu einer endgültigen und umfassenden Vereinbarung auch der konkreten Höhe nach. Das Gericht sieht sich nicht in der Lage, über diese Unterscheidung hinwegzugehen, vielmehr ist nur eine Verurteilung der Beklagten zu Verhandlungen über den „Ausdeckelungstatbestand“ des § 6 Abs. 1 S. 4 Ziff. 1 BPflV möglich. Der Hauptantrag hat damit keinen Erfolg.
25 
2. Erster Hilfsantrag
26 
Dieser Antrag hat weitgehend Erfolg.
27 
a) Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus einer Gesamtschau der Vorschriften des § 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KHG, des dieser Vorschrift weitgehend entsprechenden § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BPflV sowie des § 12 Abs. 1 BPflV. Grundsätzlicher Maßstab für die Budgetbemessung ist danach die Erwirtschaftung des medizinisch leistungsgerechten Budgets bei wirtschaftlicher Betriebsführung und unter Erfüllung des Versorgungsauftrages. Der Grundsatz der Beitragsstabilität (§ 17 Abs. 1 S. 3 KHG und § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BPflV) ist dabei zu beachten. Dies führt zu einem Spannungsverhältnis, weil das Budget grundsätzlich immer nur um die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen nach oben verändert werden darf, während die Kosten für ein medizinisch leistungsgerechtes Budget deutlich stärker anwachsen können. Diesem Spannungsverhältnis trägt § 6 Abs. 1 S. 4 BPflV mit den dort geregelten „Ausdeckelungstatbeständen“ Rechnung. Eine Überschreitung und damit eine Erhöhung der gesetzlichen Obergrenze ist damit (im Falle der Ziff. 1) möglich, wenn zwischen den Vertragsparteien Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen vereinbart worden sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht es diesen aber nicht frei, eine solche Vereinbarung abzuschließen oder nicht. Den Krankenkassen kommt im System des Pflegesatzrechts, das auf dem Vereinbarungsprinzip beruht, eine wichtige Funktion zu; als materielle Träger öffentlicher Verwaltung sind sie an Gesetz und Recht gebunden. Dies bedeutet, dass bei Vorliegen eines Tatbestandes, welcher eine Überschreitung der Obergrenze vorsieht und erlaubt, die Kassen sich einer solchen Vereinbarung nicht entziehen können. Das Wort „dürfen“ in § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV ist vielmehr so zu verstehen, dass - wenn dies die wirtschaftliche Sicherung des Krankenhauses i.S.v. § 1 KHG erfordert - eine derartige Vereinbarung auch abzuschließen ist. Dieser Begriff beinhaltet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 08.09.2005, - 3 C 41.04 - , zitiert nach juris) keinen irgendwie gearteten Ermessensspielraum der Krankenkassen, der Anhebung zuzustimmen oder auch nicht. Wenn und soweit durch die Ausdeckelungstatbestände Kosten entstehen, haben sie eine Anhebung der Erlösobergrenze zur Folge. Anders wäre dies nur, wenn das medizinisch leistungsgerechte Budget niedriger läge als die mit der Veränderungsrate ermittelte Obergrenze und damit die Erwirtschaftung der durch die höheren Fallzahlen entstehenden Mehrkosten zuließe. Sinn der Ausdeckelungsvorschrift ist es nämlich, bei Sondertatbeständen eine Deckung der unumgänglichen Kosten des Krankenhauses zu erreichen. Dagegen kann es vom Gesetzgeber durch die Festschreibung des Vereinbarungsprinzips auch in diesem Punkt nicht gewollt sein, ein allmähliches Ausbluten des Krankenhauses dadurch herbeizuführen, dass es über Jahre hinweg Leistungen ohne entsprechendes Entgelt anbieten muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2002 - 3 C 38.01 - NVwZ-RR 2003, 510 unter Bezugnahme auf BVerwGE 99, 362 - 3 C 11.94 -). Die Kammer ist daher der Auffassung, dass ein Rechtsanspruch auf Abschluss einer „Leistungsvereinbarung“ nach § 6 Abs. 1 S. 4 Ziff. 1 BPflV immer dann besteht, wenn die Kostenträger eine solche verweigern, ohne dafür plausible Gründe anführen zu können. Ähnlich sehen es auch Dietz/Bofinger (Anmerkung IV. 2.7 zu § 6 BPflV 2000), die sich für eine Willkürkontrolle aussprechen, und der VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 05.04.2005 - 9 S 2790/04 -, der eine entsprechende Anwendung des § 315 BGB in Erwägung zieht.
28 
b) Eine Überschreitung des um die maßgeblichen Rate veränderten Gesamtbetrages des Vorjahres ist auch im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 Ziff. 1 BPflV erforderlich:
29 
Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass der Kläger ständig steigende Fallzahlen zu verzeichnen hat. Er hat in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, dass diese zusätzlichen Fälle auch einen zusätzlichen Aufwand, vor allem hinsichtlich Aufnahmeprozedur, Aufnahme- und Entlassungsuntersuchung, in personeller und sächlicher Hinsicht bedingen. Diese Mehrbeträge möchte der Kläger nicht bei unveränderter Budgetobergrenze erbringen. Bestreiten lassen sich diese zusätzlichen Fälle schon deshalb nicht, weil der Kläger zwischenzeitlich die tatsächlichen Fallzahlen des Jahres 2003 vorgelegt hat, die weitaus höher sind (LKA 2003, L 1, Anl. K8).
30 
Die Erforderlichkeit lässt sich auch nicht mit dem Argument in Frage stellen, an anderer Stelle würden - durch Verkürzung der Verweildauer - Einsparungen erzielt, die die Mehrkosten ausglichen. Die Erforderlichkeit in § 6 Abs. 1 S. 4 BPflV bezieht sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 08.09.2005 a.a.O. und ebenso BVerwG, Beschl. v. 01.12.2005 - 3 B 75.05 -) auf die Erfüllung der nachfolgenden Ausdeckelungstatbestände. Allein sie bestimmen die Erforderlichkeit; wenn und soweit dadurch Kosten entstehen, haben sie eine Anhebung der Erlösobergrenze zur Folge. Die Erforderlichkeit entfällt erst dann, wenn durch Einsparungen an anderer Stelle das medizinisch leistungsgerechte Budget die Erlösobergrenze nicht mehr übersteigt. Dafür ist in Ansehung der Kalkulation des Klägers in LKA, K 2 und K 5 nichts ersichtlich, zumal ihm auch in den Vorjahren stets nur die Steigerung in Höhe der Veränderungsrate zugebilligt wurde. Im Übrigen hätten die Beklagten darzulegen, dass die Mehrkosten aus vorhandenen Wirtschaftlichkeitsreserven bestritten werden können (vgl. OVG NRW, B. v. 24.09.2002, 13 A 2341/01, NVwZ-RR 2003, 283).
31 
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Fallzahlen auch ein wichtiger Parameter für die Budgetfestsetzung. Dies kommt zunächst im Wortlaut des § 6 Abs. 1 S. 4 Ziff. 1 BPflV zum Ausdruck. Es ergibt sich aber auch daraus, dass höhere Fallzahlen bei feststehender durchschnittlicher Verweildauer und durch die Krankenhausplanung festgeschriebener Bettenzahl auch zu mehr Berechnungstagen führen, soweit die Maximalbelegung des Krankenhauses nicht erreicht ist. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass nicht der Auslastungsgrad vereinbart wird, sondern die durchschnittliche Verweildauer und die Fallzahlen. Dies ändert natürlich nichts daran, dass maßgeblich für das Budget und die verursachten Kosten eines Krankenhauses die Berechnungstage sind. Dass eine Vereinbarung von Fallzahlen üblich ist, zeigt beispielhaft das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29.03.2004 (Az.: 12 K 3688/02 - zitiert nach Juris -).
32 
d) Die Kammer sieht sich allerdings nicht in der Lage, den Beteiligten eine bestimmte zusätzliche Fallzahl vorzugeben, wie es der Kläger möchte. Auch insoweit besteht noch ein Verhandlungsspielraum. So kann es Sonderentwicklungen geben, die dazu führen, dass einzelne Fälle nicht ins Gewicht fallen. Eine gewisse Variabilität zeigt sich auch darin, dass der Kläger nicht alle von ihm tatsächlich zusätzlich behandelten Fälle seiner Forderung zugrunde gelegt hat. Die vom Kläger verlangten Fälle sind daher nur die Basis, auf der die Beteiligten diskutieren können. Erst recht gilt dies für den Anteil der variablen Kosten (üblicherweise 55 %), mit dem die zusätzlichen Fälle bei der Ausdeckelung zu berücksichtigen wären. Insoweit kann daher dem ersten Hilfsantrag des Klägers nicht zur Gänze entsprochen und nur die Verhandlungsgrundlage vorgegeben werden.
33 
3. Über den zweiten Hilfsantrag war damit nicht mehr zu entscheiden.
34 
Auf die Höhe des medizinisch leistungsgerechten Budgets kommt es nach dem oben Angeführten nicht an, da keine Zweifel an der Richtigkeit der hierzu vom Kläger vorgenommenen Kalkulation bestehen. Dem hierzu hilfsweise gestellten Beweisantrag war daher nicht zu entsprechen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.
36 
Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage des Anspruchs auf Abschluss einer Vereinbarung über zusätzliche Fallzahlen grundsätzliche Bedeutung hat.

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Feb. 2006 - 4 K 3968/05 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze


Bundespflegesatzverordnung - BPflV

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 18 Pflegesatzverfahren


(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesätze werden zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbände der Kr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 53


(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 17 Grundsätze für die Pflegesatzregelung


(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermitt

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 1 Grundsatz


(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenveran

Bundespflegesatzverordnung - BPflV 1994 | § 6 Vereinbarung sonstiger Entgelte


(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelt

Bundespflegesatzverordnung - BPflV 1994 | § 3 Vereinbarung eines Gesamtbetrags


(1) Das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird für die Jahre 2013 bis 2019 budgetneutral für das Krankenhaus eingeführt. Für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017 (Optionsjahre) erfolgt die Einführung auf Verlangen

Bundespflegesatzverordnung - BPflV 1994 | § 13 Schiedsstelle


(1) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer der in § 11 genannten Vertragsparteien. Sie ist dabei an die für die Vertr

Bundespflegesatzverordnung - BPflV 1994 | § 17 Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene


Die in dieser Verordnung den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Bevollmächtigten, für die knappschaftliche Krankenversicherung die De

Bundespflegesatzverordnung - BPflV 1994 | § 12 Vorläufige Vereinbarung


Können sich die Vertragsparteien insbesondere über die Höhe des Gesamtbetrags, des Erlösbudgets, des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts oder über die Höhe sonstiger Entgelte nicht einigen und soll deswegen die Schiedsstelle nach § 13 angerufe

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Feb. 2006 - 4 K 3968/05 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Feb. 2006 - 4 K 3968/05 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. März 2004 - 12 K 3688/02

bei uns veröffentlicht am 29.03.2004

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen zu 2 und 3 behalten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

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(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesätze werden zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. Die Pflegesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Krankenhausträger und

1.
Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder
2.
Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt
im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als fünf vom Hundert der Belegungs- und Berechnungstage des Krankenhauses entfallen.

(3) Die Vereinbarung soll nur für zukünftige Zeiträume getroffen werden. Der Krankenhausträger hat nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 6 die für die Vereinbarung der Budgets und Pflegesätze erforderlichen Unterlagen über Leistungen sowie die Kosten der nicht durch pauschalierte Pflegesätze erfassten Leistungen vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten vereinbaren die Höhe der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 17b, sofern nicht das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung eine krankenhausindividuelle Vereinbarung vorsehen, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach Absatz 2.

(4) Kommt eine Vereinbarung über die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte nach Absatz 3 Satz 3 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich oder elektronisch zur Aufnahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, so setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. Die Schiedsstelle kann zur Ermittlung der vergleichbaren Krankenhäuser gemäß § 17 Abs. 5 auch gesondert angerufen werden.

(5) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze werden von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen. Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

Die in dieser Verordnung den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Bevollmächtigten, für die knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die Krankenversicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr.

(1) Das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird für die Jahre 2013 bis 2019 budgetneutral für das Krankenhaus eingeführt. Für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017 (Optionsjahre) erfolgt die Einführung auf Verlangen des Krankenhauses. Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger, frühestens jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres, den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Ab dem 1. Januar 2018 ist die Anwendung des Vergütungssystems für alle Krankenhäuser verbindlich. Für die Jahre 2013 bis 2019 dürfen die nach § 11 Absatz 4 vorzulegenden Nachweise über Art und Anzahl der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 nur verwendet werden, um den krankenhausindividuellen Basisentgeltwert nach den Vorgaben des Absatzes 5 zu ermitteln und die Veränderung der medizinischen Leistungsstruktur zu erörtern.

(2) Ab dem krankenhausindividuellen Einführungsjahr bis zum Jahr 2019 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zu vereinbaren; ab dem 1. Januar 2017 bildet der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 die maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags. Ausgangsgrundlage der Vereinbarung ist der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Dieser wird bei der Vereinbarung nach Satz 1 insbesondere

1.
vermindert um
a)
anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden,
b)
darin enthaltene Kosten für Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit sie nach Absatz 8 aus dem Gesamtbetrag ausgegliedert werden,
2.
bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie Ausgleichszahlungen aufgrund von Berichtigungen für Vorjahre,
3.
verändert um die Ausgliederung oder Wiedereingliederung von
a)
sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7 Satz 1 Nummer 3,
b)
Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum erstmals im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder von Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder erstmals im Rahmen des Krankenhausbudgets vergütet werden.
Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Erlösbudget), einschließlich noch nicht ausgegliederter sonstiger Zu- und Abschläge nach § 7 Satz 1 Nummer 3; das Erlösbudget umfasst auch die effektiven Bewertungsrelationen,
2.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 4 (Erlössumme).
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(3) Für die Jahre ab 2020 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag nach den folgenden Vorgaben zu vereinbaren; Besonderheiten der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen. Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Gesamtbetrags für das Jahr 2020 ist der nach Absatz 2 vereinbarte Gesamtbetrag für das Jahr 2019. In den Folgejahren ist Ausgangsgrundlage der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
Veränderungen von Art und Menge der Leistungen des Krankenhauses, die von den auf Bundesebene vereinbarten Katalogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind,
2.
Veränderungen von Art und Menge der krankenhausindividuell zu vereinbarenden Leistungen, einschließlich regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung,
3.
Kostenentwicklungen sowie Verkürzungen von Verweildauern, Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen und Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die ambulante Versorgung,
4.
die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4,
5.
die Umsetzung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie eine darüber hinausgehende erforderliche Ausstattung mit therapeutischem Personal,
6.
eine Anpassungsvereinbarung nach Satz 6,
7.
für die Dauer der praktischen Tätigkeit die Vergütungen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 des Psychotherapeutengesetzes in Höhe von 1 000 Euro pro Monat.
Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz 4 Nummer 5 oder 7 dies erforderm oder im Rahmen einer Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine entsprechende Überschreitung als notwendig vereinbart wurde; eine Überschreitung aufgrund der Tatbestände nach Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur zulässig, wenn die Veränderung von Art und Menge der Leistungen durch zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes begründet oder wenn dies aufgrund von Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen erforderlich ist. Sofern die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Erkrankungsschwere der Patientinnen oder Patienten, möglicher Leistungsverlagerungen, regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung sowie der Ergebnisse des Vergleichs nach § 4 vereinbaren, dass der Gesamtbetrag zu vermindern oder zu erhöhen ist, haben sie für die Jahre ab 2020 über Umfang, Dauer und weitere Einzelheiten der Anpassung eine Anpassungsvereinbarung zu treffen. Entgelte, die die maßgeblichen Vergleichswerte nach § 4 deutlich überschreiten, dürfen nur vereinbart werden, wenn der Krankenhausträger schlüssig darlegt, aus welchen Gründen die Überschreitung unabweisbar ist. Sofern sich auf Grundlage der Nachweise nach § 18 Absatz 2 ergibt, dass eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde, haben die Vertragsparteien zu vereinbaren, inwieweit der Gesamtbetrag abzusenken ist. Eine Absenkung des Gesamtbetrags nach Satz 8 ist nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass nur eine vorübergehende und keine dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten Stellenzahl vorliegt. Wird nach einer Absenkung des Gesamtbetrags eine Stellenbesetzung vorgenommen, ist der Gesamtbetrag für den nächsten Vereinbarungszeitraum in Höhe der entstehenden zusätzlichen Kosten zu erhöhen. Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
das Erlösbudget und
2.
die Erlössumme.
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 9 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Basisberichtigung ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(4) Bei der Vereinbarung einer Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes ist der von den Vertragsparteien vereinbarte Gesamtbetrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 um 55 Prozent der nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten Erhöhungsrate für Tariferhöhungen erhöhend zu berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag über das Budget des nächstmöglichen Pflegesatzzeitraums abzuwickeln ist; Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz und Absatz 3 Satz 12 sind zu beachten. Eine Begrenzung nach Absatz 3 Satz 5 gilt insoweit nicht.

(5) Für die Abrechnung der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 ist ein krankenhausindividueller Basisentgeltwert zu ermitteln. Dazu wird von dem jeweiligen veränderten Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 die Summe der Zusatzentgelte abgezogen und der sich ergebende Betrag wird durch die vereinbarte Summe der effektiven Bewertungsrelationen dividiert. Der für das jeweilige Jahr geltende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zugrunde zu legen.

(6) Auf Antrag eines nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhauses sind Investitionskosten für neue Investitionsmaßnahmen in dem Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 zusätzlich zu berücksichtigen, soweit der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert niedriger ist als der geschätzte durchschnittliche Basisentgeltwert der Krankenhäuser in dem Land. Die Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert werden.

(7) Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 von dem veränderten Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 ab, so werden die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausgeglichen:

1.
Mindererlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 95 Prozent und ab dem Jahr 2017 zu 50 Prozent ausgeglichen,
2.
Mehrerlöse, die infolge einer veränderten Kodierung von Diagnosen und Prozeduren entstehen, werden vollständig ausgeglichen,
3.
sonstige Mehrerlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 65 Prozent ausgeglichen, ab dem Jahr 2017 werden sonstige Mehrerlöse bis zur Höhe von 5 Prozent des veränderten Gesamtbetrags nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 zu 85 Prozent und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen.
Die Vertragsparteien können im Voraus abweichende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies der angenommenen Entwicklung von Leistungen und deren Kosten besser entspricht. Für den Bereich der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte werden die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 vereinfacht ermittelt, indem folgende Faktoren miteinander multipliziert werden:
1.
Anzahl der Berechnungs- und Belegungstage, die zusätzlich zu denjenigen Berechnungs- und Belegungstagen erbracht werden, die bei der Ermittlung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts nach Absatz 5 Satz 3 zugrunde gelegt werden,
2.
Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrelationen je Berechnungs- und Belegungstag; der Mittelwert wird ermittelt, indem die Summe der effektiven Bewertungsrelationen nach Absatz 5 Satz 2 durch die vereinbarten Berechnungs- und Belegungstage dividiert wird, und
3.
krankenhausindividueller Basisentgeltwert nach Absatz 5 Satz 3.
Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei nachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 infolge von Veränderungen der Leistungsstruktur mit der vereinfachten Ermittlung nach Satz 3 zu niedrig oder zu hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehrerlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 2 werden ermittelt, indem von den insgesamt angefallenen Mehrerlösen für Entgelte, die mit Bewertungsrelationen bewertet sind, die Mehrerlöse nach Satz 3 oder Satz 4 abgezogen werden. Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 vorzulegen.

(8) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht im Rahmen des Gesamtbetrags vergütet. Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zusätzlich erbrachte Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in einem nachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen führen, nachträglich geäußert werden.

(9) Die Vertragsparteien sind an den Gesamtbetrag gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vereinbarung des Gesamtbetrags zugrunde liegen, der Gesamtbetrag für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass in bestimmten Fällen der Gesamtbetrag nur teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu vereinbarten Gesamtbetrag abzurechnen; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer der in § 11 genannten Vertragsparteien. Sie ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden.

(2) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs Wochen über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte.

(3) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 für Vereinbarungszeiträume ab dem Vereinbarungszeitraum 2026 nicht bis zum 31. Juli des Jahres, für das die Vereinbarung gelten soll, zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinbarung abweichend von Absatz 1 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen ab dem 1. August des Jahres fest. Die Fristen nach Satz 1 verlängern sich jeweils um sechs Wochen, wenn die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vor Ablauf der Frist nach Satz 1 gegenüber der Schiedsstelle gemeinsam schriftlich oder elektronisch anzeigen, dass sie innerhalb der solchermaßen verlängerten Frist eine Vereinbarung nach § 11 abschließen werden. Die im Schiedsverfahren zu berücksichtigenden Daten, Unterlagen und Auskünfte des Krankenhausträgers oder der anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind innerhalb der in § 11 Absatz 4 Satz 1 und 4 genannten Fristen zu übermitteln, vorzulegen oder zu erteilen; nach Ablauf dieser Fristen übermittelte, vorgelegte oder erteilte Daten, Unterlagen und Auskünfte dürfen von der Schiedsstelle nicht berücksichtigt oder im Falle von Klagen gegen die Genehmigung des Beschlusses der Schiedsstelle von dem Gericht nicht zugelassen werden, wenn die Zulassung nach der freien Überzeugung der Schiedsstelle oder des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Nichteinhaltung der Fristen auf von dem Krankenhausträger oder von einer der anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu vertretenden Gründen beruht.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

Können sich die Vertragsparteien insbesondere über die Höhe des Gesamtbetrags, des Erlösbudgets, des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts oder über die Höhe sonstiger Entgelte nicht einigen und soll deswegen die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig ist. Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgelte sind so lange zu erheben, bis die endgültig maßgebenden Entgelte verbindlich werden. Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

(1) Das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird für die Jahre 2013 bis 2019 budgetneutral für das Krankenhaus eingeführt. Für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017 (Optionsjahre) erfolgt die Einführung auf Verlangen des Krankenhauses. Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger, frühestens jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres, den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Ab dem 1. Januar 2018 ist die Anwendung des Vergütungssystems für alle Krankenhäuser verbindlich. Für die Jahre 2013 bis 2019 dürfen die nach § 11 Absatz 4 vorzulegenden Nachweise über Art und Anzahl der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 nur verwendet werden, um den krankenhausindividuellen Basisentgeltwert nach den Vorgaben des Absatzes 5 zu ermitteln und die Veränderung der medizinischen Leistungsstruktur zu erörtern.

(2) Ab dem krankenhausindividuellen Einführungsjahr bis zum Jahr 2019 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zu vereinbaren; ab dem 1. Januar 2017 bildet der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 die maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags. Ausgangsgrundlage der Vereinbarung ist der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Dieser wird bei der Vereinbarung nach Satz 1 insbesondere

1.
vermindert um
a)
anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden,
b)
darin enthaltene Kosten für Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit sie nach Absatz 8 aus dem Gesamtbetrag ausgegliedert werden,
2.
bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie Ausgleichszahlungen aufgrund von Berichtigungen für Vorjahre,
3.
verändert um die Ausgliederung oder Wiedereingliederung von
a)
sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7 Satz 1 Nummer 3,
b)
Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum erstmals im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder von Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder erstmals im Rahmen des Krankenhausbudgets vergütet werden.
Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Erlösbudget), einschließlich noch nicht ausgegliederter sonstiger Zu- und Abschläge nach § 7 Satz 1 Nummer 3; das Erlösbudget umfasst auch die effektiven Bewertungsrelationen,
2.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 4 (Erlössumme).
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(3) Für die Jahre ab 2020 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag nach den folgenden Vorgaben zu vereinbaren; Besonderheiten der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen. Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Gesamtbetrags für das Jahr 2020 ist der nach Absatz 2 vereinbarte Gesamtbetrag für das Jahr 2019. In den Folgejahren ist Ausgangsgrundlage der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
Veränderungen von Art und Menge der Leistungen des Krankenhauses, die von den auf Bundesebene vereinbarten Katalogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind,
2.
Veränderungen von Art und Menge der krankenhausindividuell zu vereinbarenden Leistungen, einschließlich regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung,
3.
Kostenentwicklungen sowie Verkürzungen von Verweildauern, Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen und Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die ambulante Versorgung,
4.
die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4,
5.
die Umsetzung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie eine darüber hinausgehende erforderliche Ausstattung mit therapeutischem Personal,
6.
eine Anpassungsvereinbarung nach Satz 6,
7.
für die Dauer der praktischen Tätigkeit die Vergütungen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 des Psychotherapeutengesetzes in Höhe von 1 000 Euro pro Monat.
Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz 4 Nummer 5 oder 7 dies erforderm oder im Rahmen einer Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine entsprechende Überschreitung als notwendig vereinbart wurde; eine Überschreitung aufgrund der Tatbestände nach Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur zulässig, wenn die Veränderung von Art und Menge der Leistungen durch zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes begründet oder wenn dies aufgrund von Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen erforderlich ist. Sofern die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Erkrankungsschwere der Patientinnen oder Patienten, möglicher Leistungsverlagerungen, regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung sowie der Ergebnisse des Vergleichs nach § 4 vereinbaren, dass der Gesamtbetrag zu vermindern oder zu erhöhen ist, haben sie für die Jahre ab 2020 über Umfang, Dauer und weitere Einzelheiten der Anpassung eine Anpassungsvereinbarung zu treffen. Entgelte, die die maßgeblichen Vergleichswerte nach § 4 deutlich überschreiten, dürfen nur vereinbart werden, wenn der Krankenhausträger schlüssig darlegt, aus welchen Gründen die Überschreitung unabweisbar ist. Sofern sich auf Grundlage der Nachweise nach § 18 Absatz 2 ergibt, dass eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde, haben die Vertragsparteien zu vereinbaren, inwieweit der Gesamtbetrag abzusenken ist. Eine Absenkung des Gesamtbetrags nach Satz 8 ist nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass nur eine vorübergehende und keine dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten Stellenzahl vorliegt. Wird nach einer Absenkung des Gesamtbetrags eine Stellenbesetzung vorgenommen, ist der Gesamtbetrag für den nächsten Vereinbarungszeitraum in Höhe der entstehenden zusätzlichen Kosten zu erhöhen. Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
das Erlösbudget und
2.
die Erlössumme.
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 9 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Basisberichtigung ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(4) Bei der Vereinbarung einer Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes ist der von den Vertragsparteien vereinbarte Gesamtbetrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 um 55 Prozent der nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten Erhöhungsrate für Tariferhöhungen erhöhend zu berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag über das Budget des nächstmöglichen Pflegesatzzeitraums abzuwickeln ist; Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz und Absatz 3 Satz 12 sind zu beachten. Eine Begrenzung nach Absatz 3 Satz 5 gilt insoweit nicht.

(5) Für die Abrechnung der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 ist ein krankenhausindividueller Basisentgeltwert zu ermitteln. Dazu wird von dem jeweiligen veränderten Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 die Summe der Zusatzentgelte abgezogen und der sich ergebende Betrag wird durch die vereinbarte Summe der effektiven Bewertungsrelationen dividiert. Der für das jeweilige Jahr geltende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zugrunde zu legen.

(6) Auf Antrag eines nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhauses sind Investitionskosten für neue Investitionsmaßnahmen in dem Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 zusätzlich zu berücksichtigen, soweit der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert niedriger ist als der geschätzte durchschnittliche Basisentgeltwert der Krankenhäuser in dem Land. Die Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert werden.

(7) Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 von dem veränderten Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 ab, so werden die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausgeglichen:

1.
Mindererlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 95 Prozent und ab dem Jahr 2017 zu 50 Prozent ausgeglichen,
2.
Mehrerlöse, die infolge einer veränderten Kodierung von Diagnosen und Prozeduren entstehen, werden vollständig ausgeglichen,
3.
sonstige Mehrerlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 65 Prozent ausgeglichen, ab dem Jahr 2017 werden sonstige Mehrerlöse bis zur Höhe von 5 Prozent des veränderten Gesamtbetrags nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 zu 85 Prozent und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen.
Die Vertragsparteien können im Voraus abweichende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies der angenommenen Entwicklung von Leistungen und deren Kosten besser entspricht. Für den Bereich der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte werden die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 vereinfacht ermittelt, indem folgende Faktoren miteinander multipliziert werden:
1.
Anzahl der Berechnungs- und Belegungstage, die zusätzlich zu denjenigen Berechnungs- und Belegungstagen erbracht werden, die bei der Ermittlung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts nach Absatz 5 Satz 3 zugrunde gelegt werden,
2.
Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrelationen je Berechnungs- und Belegungstag; der Mittelwert wird ermittelt, indem die Summe der effektiven Bewertungsrelationen nach Absatz 5 Satz 2 durch die vereinbarten Berechnungs- und Belegungstage dividiert wird, und
3.
krankenhausindividueller Basisentgeltwert nach Absatz 5 Satz 3.
Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei nachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 infolge von Veränderungen der Leistungsstruktur mit der vereinfachten Ermittlung nach Satz 3 zu niedrig oder zu hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehrerlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 2 werden ermittelt, indem von den insgesamt angefallenen Mehrerlösen für Entgelte, die mit Bewertungsrelationen bewertet sind, die Mehrerlöse nach Satz 3 oder Satz 4 abgezogen werden. Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 vorzulegen.

(8) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht im Rahmen des Gesamtbetrags vergütet. Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zusätzlich erbrachte Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in einem nachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen führen, nachträglich geäußert werden.

(9) Die Vertragsparteien sind an den Gesamtbetrag gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vereinbarung des Gesamtbetrags zugrunde liegen, der Gesamtbetrag für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass in bestimmten Fällen der Gesamtbetrag nur teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu vereinbarten Gesamtbetrag abzurechnen; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Können sich die Vertragsparteien insbesondere über die Höhe des Gesamtbetrags, des Erlösbudgets, des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts oder über die Höhe sonstiger Entgelte nicht einigen und soll deswegen die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig ist. Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgelte sind so lange zu erheben, bis die endgültig maßgebenden Entgelte verbindlich werden. Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.

(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesätze werden zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. Die Pflegesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Krankenhausträger und

1.
Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder
2.
Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt
im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als fünf vom Hundert der Belegungs- und Berechnungstage des Krankenhauses entfallen.

(3) Die Vereinbarung soll nur für zukünftige Zeiträume getroffen werden. Der Krankenhausträger hat nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 6 die für die Vereinbarung der Budgets und Pflegesätze erforderlichen Unterlagen über Leistungen sowie die Kosten der nicht durch pauschalierte Pflegesätze erfassten Leistungen vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten vereinbaren die Höhe der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 17b, sofern nicht das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung eine krankenhausindividuelle Vereinbarung vorsehen, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach Absatz 2.

(4) Kommt eine Vereinbarung über die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte nach Absatz 3 Satz 3 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich oder elektronisch zur Aufnahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, so setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. Die Schiedsstelle kann zur Ermittlung der vergleichbaren Krankenhäuser gemäß § 17 Abs. 5 auch gesondert angerufen werden.

(5) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze werden von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen. Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesätze werden zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. Die Pflegesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Krankenhausträger und

1.
Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder
2.
Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt
im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als fünf vom Hundert der Belegungs- und Berechnungstage des Krankenhauses entfallen.

(3) Die Vereinbarung soll nur für zukünftige Zeiträume getroffen werden. Der Krankenhausträger hat nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 6 die für die Vereinbarung der Budgets und Pflegesätze erforderlichen Unterlagen über Leistungen sowie die Kosten der nicht durch pauschalierte Pflegesätze erfassten Leistungen vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten vereinbaren die Höhe der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 17b, sofern nicht das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung eine krankenhausindividuelle Vereinbarung vorsehen, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach Absatz 2.

(4) Kommt eine Vereinbarung über die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte nach Absatz 3 Satz 3 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich oder elektronisch zur Aufnahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, so setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. Die Schiedsstelle kann zur Ermittlung der vergleichbaren Krankenhäuser gemäß § 17 Abs. 5 auch gesondert angerufen werden.

(5) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze werden von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen. Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesätze werden zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. Die Pflegesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Krankenhausträger und

1.
Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder
2.
Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt
im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als fünf vom Hundert der Belegungs- und Berechnungstage des Krankenhauses entfallen.

(3) Die Vereinbarung soll nur für zukünftige Zeiträume getroffen werden. Der Krankenhausträger hat nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 6 die für die Vereinbarung der Budgets und Pflegesätze erforderlichen Unterlagen über Leistungen sowie die Kosten der nicht durch pauschalierte Pflegesätze erfassten Leistungen vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten vereinbaren die Höhe der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 17b, sofern nicht das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung eine krankenhausindividuelle Vereinbarung vorsehen, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach Absatz 2.

(4) Kommt eine Vereinbarung über die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte nach Absatz 3 Satz 3 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich oder elektronisch zur Aufnahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, so setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. Die Schiedsstelle kann zur Ermittlung der vergleichbaren Krankenhäuser gemäß § 17 Abs. 5 auch gesondert angerufen werden.

(5) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze werden von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen. Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird für die Jahre 2013 bis 2019 budgetneutral für das Krankenhaus eingeführt. Für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017 (Optionsjahre) erfolgt die Einführung auf Verlangen des Krankenhauses. Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger, frühestens jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres, den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Ab dem 1. Januar 2018 ist die Anwendung des Vergütungssystems für alle Krankenhäuser verbindlich. Für die Jahre 2013 bis 2019 dürfen die nach § 11 Absatz 4 vorzulegenden Nachweise über Art und Anzahl der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 nur verwendet werden, um den krankenhausindividuellen Basisentgeltwert nach den Vorgaben des Absatzes 5 zu ermitteln und die Veränderung der medizinischen Leistungsstruktur zu erörtern.

(2) Ab dem krankenhausindividuellen Einführungsjahr bis zum Jahr 2019 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zu vereinbaren; ab dem 1. Januar 2017 bildet der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 die maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags. Ausgangsgrundlage der Vereinbarung ist der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Dieser wird bei der Vereinbarung nach Satz 1 insbesondere

1.
vermindert um
a)
anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden,
b)
darin enthaltene Kosten für Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit sie nach Absatz 8 aus dem Gesamtbetrag ausgegliedert werden,
2.
bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie Ausgleichszahlungen aufgrund von Berichtigungen für Vorjahre,
3.
verändert um die Ausgliederung oder Wiedereingliederung von
a)
sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7 Satz 1 Nummer 3,
b)
Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum erstmals im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder von Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder erstmals im Rahmen des Krankenhausbudgets vergütet werden.
Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Erlösbudget), einschließlich noch nicht ausgegliederter sonstiger Zu- und Abschläge nach § 7 Satz 1 Nummer 3; das Erlösbudget umfasst auch die effektiven Bewertungsrelationen,
2.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 4 (Erlössumme).
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(3) Für die Jahre ab 2020 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag nach den folgenden Vorgaben zu vereinbaren; Besonderheiten der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen. Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Gesamtbetrags für das Jahr 2020 ist der nach Absatz 2 vereinbarte Gesamtbetrag für das Jahr 2019. In den Folgejahren ist Ausgangsgrundlage der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
Veränderungen von Art und Menge der Leistungen des Krankenhauses, die von den auf Bundesebene vereinbarten Katalogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind,
2.
Veränderungen von Art und Menge der krankenhausindividuell zu vereinbarenden Leistungen, einschließlich regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung,
3.
Kostenentwicklungen sowie Verkürzungen von Verweildauern, Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen und Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die ambulante Versorgung,
4.
die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4,
5.
die Umsetzung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie eine darüber hinausgehende erforderliche Ausstattung mit therapeutischem Personal,
6.
eine Anpassungsvereinbarung nach Satz 6,
7.
für die Dauer der praktischen Tätigkeit die Vergütungen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 des Psychotherapeutengesetzes in Höhe von 1 000 Euro pro Monat.
Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz 4 Nummer 5 oder 7 dies erforderm oder im Rahmen einer Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine entsprechende Überschreitung als notwendig vereinbart wurde; eine Überschreitung aufgrund der Tatbestände nach Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur zulässig, wenn die Veränderung von Art und Menge der Leistungen durch zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes begründet oder wenn dies aufgrund von Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen erforderlich ist. Sofern die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Erkrankungsschwere der Patientinnen oder Patienten, möglicher Leistungsverlagerungen, regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung sowie der Ergebnisse des Vergleichs nach § 4 vereinbaren, dass der Gesamtbetrag zu vermindern oder zu erhöhen ist, haben sie für die Jahre ab 2020 über Umfang, Dauer und weitere Einzelheiten der Anpassung eine Anpassungsvereinbarung zu treffen. Entgelte, die die maßgeblichen Vergleichswerte nach § 4 deutlich überschreiten, dürfen nur vereinbart werden, wenn der Krankenhausträger schlüssig darlegt, aus welchen Gründen die Überschreitung unabweisbar ist. Sofern sich auf Grundlage der Nachweise nach § 18 Absatz 2 ergibt, dass eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde, haben die Vertragsparteien zu vereinbaren, inwieweit der Gesamtbetrag abzusenken ist. Eine Absenkung des Gesamtbetrags nach Satz 8 ist nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass nur eine vorübergehende und keine dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten Stellenzahl vorliegt. Wird nach einer Absenkung des Gesamtbetrags eine Stellenbesetzung vorgenommen, ist der Gesamtbetrag für den nächsten Vereinbarungszeitraum in Höhe der entstehenden zusätzlichen Kosten zu erhöhen. Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
das Erlösbudget und
2.
die Erlössumme.
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 9 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Basisberichtigung ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(4) Bei der Vereinbarung einer Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes ist der von den Vertragsparteien vereinbarte Gesamtbetrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 um 55 Prozent der nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten Erhöhungsrate für Tariferhöhungen erhöhend zu berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag über das Budget des nächstmöglichen Pflegesatzzeitraums abzuwickeln ist; Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz und Absatz 3 Satz 12 sind zu beachten. Eine Begrenzung nach Absatz 3 Satz 5 gilt insoweit nicht.

(5) Für die Abrechnung der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 ist ein krankenhausindividueller Basisentgeltwert zu ermitteln. Dazu wird von dem jeweiligen veränderten Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 die Summe der Zusatzentgelte abgezogen und der sich ergebende Betrag wird durch die vereinbarte Summe der effektiven Bewertungsrelationen dividiert. Der für das jeweilige Jahr geltende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zugrunde zu legen.

(6) Auf Antrag eines nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhauses sind Investitionskosten für neue Investitionsmaßnahmen in dem Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 zusätzlich zu berücksichtigen, soweit der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert niedriger ist als der geschätzte durchschnittliche Basisentgeltwert der Krankenhäuser in dem Land. Die Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert werden.

(7) Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 von dem veränderten Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 ab, so werden die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausgeglichen:

1.
Mindererlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 95 Prozent und ab dem Jahr 2017 zu 50 Prozent ausgeglichen,
2.
Mehrerlöse, die infolge einer veränderten Kodierung von Diagnosen und Prozeduren entstehen, werden vollständig ausgeglichen,
3.
sonstige Mehrerlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 65 Prozent ausgeglichen, ab dem Jahr 2017 werden sonstige Mehrerlöse bis zur Höhe von 5 Prozent des veränderten Gesamtbetrags nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 zu 85 Prozent und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen.
Die Vertragsparteien können im Voraus abweichende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies der angenommenen Entwicklung von Leistungen und deren Kosten besser entspricht. Für den Bereich der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte werden die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 vereinfacht ermittelt, indem folgende Faktoren miteinander multipliziert werden:
1.
Anzahl der Berechnungs- und Belegungstage, die zusätzlich zu denjenigen Berechnungs- und Belegungstagen erbracht werden, die bei der Ermittlung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts nach Absatz 5 Satz 3 zugrunde gelegt werden,
2.
Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrelationen je Berechnungs- und Belegungstag; der Mittelwert wird ermittelt, indem die Summe der effektiven Bewertungsrelationen nach Absatz 5 Satz 2 durch die vereinbarten Berechnungs- und Belegungstage dividiert wird, und
3.
krankenhausindividueller Basisentgeltwert nach Absatz 5 Satz 3.
Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei nachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 infolge von Veränderungen der Leistungsstruktur mit der vereinfachten Ermittlung nach Satz 3 zu niedrig oder zu hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehrerlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 2 werden ermittelt, indem von den insgesamt angefallenen Mehrerlösen für Entgelte, die mit Bewertungsrelationen bewertet sind, die Mehrerlöse nach Satz 3 oder Satz 4 abgezogen werden. Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 vorzulegen.

(8) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht im Rahmen des Gesamtbetrags vergütet. Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zusätzlich erbrachte Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in einem nachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen führen, nachträglich geäußert werden.

(9) Die Vertragsparteien sind an den Gesamtbetrag gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vereinbarung des Gesamtbetrags zugrunde liegen, der Gesamtbetrag für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass in bestimmten Fällen der Gesamtbetrag nur teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu vereinbarten Gesamtbetrag abzurechnen; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Können sich die Vertragsparteien insbesondere über die Höhe des Gesamtbetrags, des Erlösbudgets, des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts oder über die Höhe sonstiger Entgelte nicht einigen und soll deswegen die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig ist. Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgelte sind so lange zu erheben, bis die endgültig maßgebenden Entgelte verbindlich werden. Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

(1) Das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird für die Jahre 2013 bis 2019 budgetneutral für das Krankenhaus eingeführt. Für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017 (Optionsjahre) erfolgt die Einführung auf Verlangen des Krankenhauses. Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger, frühestens jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres, den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Ab dem 1. Januar 2018 ist die Anwendung des Vergütungssystems für alle Krankenhäuser verbindlich. Für die Jahre 2013 bis 2019 dürfen die nach § 11 Absatz 4 vorzulegenden Nachweise über Art und Anzahl der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 nur verwendet werden, um den krankenhausindividuellen Basisentgeltwert nach den Vorgaben des Absatzes 5 zu ermitteln und die Veränderung der medizinischen Leistungsstruktur zu erörtern.

(2) Ab dem krankenhausindividuellen Einführungsjahr bis zum Jahr 2019 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zu vereinbaren; ab dem 1. Januar 2017 bildet der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 die maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags. Ausgangsgrundlage der Vereinbarung ist der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Dieser wird bei der Vereinbarung nach Satz 1 insbesondere

1.
vermindert um
a)
anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden,
b)
darin enthaltene Kosten für Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit sie nach Absatz 8 aus dem Gesamtbetrag ausgegliedert werden,
2.
bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie Ausgleichszahlungen aufgrund von Berichtigungen für Vorjahre,
3.
verändert um die Ausgliederung oder Wiedereingliederung von
a)
sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7 Satz 1 Nummer 3,
b)
Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum erstmals im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder von Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder erstmals im Rahmen des Krankenhausbudgets vergütet werden.
Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Erlösbudget), einschließlich noch nicht ausgegliederter sonstiger Zu- und Abschläge nach § 7 Satz 1 Nummer 3; das Erlösbudget umfasst auch die effektiven Bewertungsrelationen,
2.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 4 (Erlössumme).
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(3) Für die Jahre ab 2020 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag nach den folgenden Vorgaben zu vereinbaren; Besonderheiten der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen. Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Gesamtbetrags für das Jahr 2020 ist der nach Absatz 2 vereinbarte Gesamtbetrag für das Jahr 2019. In den Folgejahren ist Ausgangsgrundlage der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
Veränderungen von Art und Menge der Leistungen des Krankenhauses, die von den auf Bundesebene vereinbarten Katalogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind,
2.
Veränderungen von Art und Menge der krankenhausindividuell zu vereinbarenden Leistungen, einschließlich regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung,
3.
Kostenentwicklungen sowie Verkürzungen von Verweildauern, Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen und Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die ambulante Versorgung,
4.
die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4,
5.
die Umsetzung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie eine darüber hinausgehende erforderliche Ausstattung mit therapeutischem Personal,
6.
eine Anpassungsvereinbarung nach Satz 6,
7.
für die Dauer der praktischen Tätigkeit die Vergütungen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 des Psychotherapeutengesetzes in Höhe von 1 000 Euro pro Monat.
Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz 4 Nummer 5 oder 7 dies erforderm oder im Rahmen einer Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine entsprechende Überschreitung als notwendig vereinbart wurde; eine Überschreitung aufgrund der Tatbestände nach Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur zulässig, wenn die Veränderung von Art und Menge der Leistungen durch zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes begründet oder wenn dies aufgrund von Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen erforderlich ist. Sofern die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Erkrankungsschwere der Patientinnen oder Patienten, möglicher Leistungsverlagerungen, regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung sowie der Ergebnisse des Vergleichs nach § 4 vereinbaren, dass der Gesamtbetrag zu vermindern oder zu erhöhen ist, haben sie für die Jahre ab 2020 über Umfang, Dauer und weitere Einzelheiten der Anpassung eine Anpassungsvereinbarung zu treffen. Entgelte, die die maßgeblichen Vergleichswerte nach § 4 deutlich überschreiten, dürfen nur vereinbart werden, wenn der Krankenhausträger schlüssig darlegt, aus welchen Gründen die Überschreitung unabweisbar ist. Sofern sich auf Grundlage der Nachweise nach § 18 Absatz 2 ergibt, dass eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde, haben die Vertragsparteien zu vereinbaren, inwieweit der Gesamtbetrag abzusenken ist. Eine Absenkung des Gesamtbetrags nach Satz 8 ist nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass nur eine vorübergehende und keine dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten Stellenzahl vorliegt. Wird nach einer Absenkung des Gesamtbetrags eine Stellenbesetzung vorgenommen, ist der Gesamtbetrag für den nächsten Vereinbarungszeitraum in Höhe der entstehenden zusätzlichen Kosten zu erhöhen. Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
das Erlösbudget und
2.
die Erlössumme.
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 9 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Basisberichtigung ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(4) Bei der Vereinbarung einer Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes ist der von den Vertragsparteien vereinbarte Gesamtbetrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 um 55 Prozent der nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten Erhöhungsrate für Tariferhöhungen erhöhend zu berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag über das Budget des nächstmöglichen Pflegesatzzeitraums abzuwickeln ist; Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz und Absatz 3 Satz 12 sind zu beachten. Eine Begrenzung nach Absatz 3 Satz 5 gilt insoweit nicht.

(5) Für die Abrechnung der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 ist ein krankenhausindividueller Basisentgeltwert zu ermitteln. Dazu wird von dem jeweiligen veränderten Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 die Summe der Zusatzentgelte abgezogen und der sich ergebende Betrag wird durch die vereinbarte Summe der effektiven Bewertungsrelationen dividiert. Der für das jeweilige Jahr geltende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zugrunde zu legen.

(6) Auf Antrag eines nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhauses sind Investitionskosten für neue Investitionsmaßnahmen in dem Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 zusätzlich zu berücksichtigen, soweit der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert niedriger ist als der geschätzte durchschnittliche Basisentgeltwert der Krankenhäuser in dem Land. Die Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert werden.

(7) Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 von dem veränderten Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 ab, so werden die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausgeglichen:

1.
Mindererlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 95 Prozent und ab dem Jahr 2017 zu 50 Prozent ausgeglichen,
2.
Mehrerlöse, die infolge einer veränderten Kodierung von Diagnosen und Prozeduren entstehen, werden vollständig ausgeglichen,
3.
sonstige Mehrerlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 65 Prozent ausgeglichen, ab dem Jahr 2017 werden sonstige Mehrerlöse bis zur Höhe von 5 Prozent des veränderten Gesamtbetrags nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 zu 85 Prozent und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen.
Die Vertragsparteien können im Voraus abweichende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies der angenommenen Entwicklung von Leistungen und deren Kosten besser entspricht. Für den Bereich der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte werden die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 vereinfacht ermittelt, indem folgende Faktoren miteinander multipliziert werden:
1.
Anzahl der Berechnungs- und Belegungstage, die zusätzlich zu denjenigen Berechnungs- und Belegungstagen erbracht werden, die bei der Ermittlung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts nach Absatz 5 Satz 3 zugrunde gelegt werden,
2.
Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrelationen je Berechnungs- und Belegungstag; der Mittelwert wird ermittelt, indem die Summe der effektiven Bewertungsrelationen nach Absatz 5 Satz 2 durch die vereinbarten Berechnungs- und Belegungstage dividiert wird, und
3.
krankenhausindividueller Basisentgeltwert nach Absatz 5 Satz 3.
Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei nachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 infolge von Veränderungen der Leistungsstruktur mit der vereinfachten Ermittlung nach Satz 3 zu niedrig oder zu hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehrerlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 2 werden ermittelt, indem von den insgesamt angefallenen Mehrerlösen für Entgelte, die mit Bewertungsrelationen bewertet sind, die Mehrerlöse nach Satz 3 oder Satz 4 abgezogen werden. Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 vorzulegen.

(8) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht im Rahmen des Gesamtbetrags vergütet. Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zusätzlich erbrachte Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in einem nachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen führen, nachträglich geäußert werden.

(9) Die Vertragsparteien sind an den Gesamtbetrag gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vereinbarung des Gesamtbetrags zugrunde liegen, der Gesamtbetrag für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass in bestimmten Fällen der Gesamtbetrag nur teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu vereinbarten Gesamtbetrag abzurechnen; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Können sich die Vertragsparteien insbesondere über die Höhe des Gesamtbetrags, des Erlösbudgets, des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts oder über die Höhe sonstiger Entgelte nicht einigen und soll deswegen die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig ist. Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgelte sind so lange zu erheben, bis die endgültig maßgebenden Entgelte verbindlich werden. Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen zu 2 und 3 behalten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die behördliche Genehmigung einer Schiedsstellenentscheidung, mit welcher das Budget und die Pflegesätze der beigeladenen Klinik xxx (Beigeladene zu 1) im Pflegesatzzeitraum 1999 festgesetzt wurden.
Auf Antrag der Beigeladenen zu 1 hatte die Schiedsstelle zur Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für Baden-Württemberg (im Folgenden: Schiedsstelle) bereits am 07.09.1999 bzw. 11.01.2000 für den Pflegesatzzeitraum 1999 den Gesamtbetrag für die Erlöse auf 56.447.677 DM und Basis- und Abteilungspflegesätze festgesetzt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe versagte jedoch mit Bescheid vom 22.03.2000 auf Antrag der Kostenträger die Genehmigung dieser Schiedsstellenentscheidung, weil die Schiedsstelle zu Unrecht den von den Kostenträgern geforderten Betrag in Höhe von 462.320,-- DM für den Wegfall der Herztransplantationen nicht in Abzug gebracht habe. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.09.2001 - 3 C 41.00 - letztinstanzlich entschieden hatte, dass die Beigeladene zu 1 nicht zur Vornahme von Herztransplantationen berechtigt ist, trafen die Beigeladenen am 06.03.2002 eine Pflegesatzvereinbarung mit einem Gesamtbetrag der Erlöse in Höhe von 56.389.700 DM und riefen das bis dahin bei der Schiedsstelle ausgesetzte Verfahren wieder an. Zur Begründung machte die Beigeladene zu 1 in ihrem Antrag vom 10.04.2002 geltend, man habe sich bei den Verhandlungen am 05.12.2001 darüber geeinigt, dass das Mengengerüst um Transplantationen und Kunstherzen bereinigt werde und dass die wegfallenden Leistungen sowohl zahlenmäßig als auch erlösmäßig durch die prospektiv zu kalkulierenden Leistungen mindestens kompensiert würden. Demgegenüber beantragten die Kläger mit Schriftsätzen vom 03.05.2002 bzw. 22.05.2002, den Gesamtbetrag für die Erlöse auf 55.927.380 DM (Differenz: 462.320 DM) bzw. 52.488.632 DM (Differenz: 3.901.068 DM wegen wesentlicher Leistungsstrukturänderungen) festzusetzen.
Mit Beschluss vom 23.05.2002 setzte die Schiedsstelle entsprechend den Anträgen der Beigeladenen den Gesamtbetrag für die Erlöse der Beigeladenen zu 1 auf 56.389.700 DM (davon Budget: 3.238.425 DM) sowie den Basispflegesatz auf 159,32 DM und die Abteilungspflegesätze auf 210,06 DM (Herzchirurgie) und 1.848,11 DM (Intensivmedizin) fest und wies die Anträge der Kläger zurück. In den Gründen dieser Entscheidung ist im Wesentlichen ausgeführt: Maßgeblich sei, dass der Versorgungsauftrag der Klinik keine Herztransplantationen umfasse, weshalb auch der Betrag in Höhe von 462.320 DM für Herztransplantationen wegfalle. Allerdings habe die Beigeladene zu 1 dargelegt, dass der Gesamtbetrag auch ohne den Betrag für die Herztransplantationen leistungsgerecht sei. Dies ergebe sich daraus, dass dem Wegfall der Herztransplantationen eine Steigerung der Fallzahlen (405 Mehrfälle in 1999 mit einem Volumen von 11.441.655 DM, was bei einem Fallkostenanteil von 55 % den Betrag von 6.292.960 DM ergebe) und der Erlöse im Vergleich zu 1998 gegenüberstehe. Unerheblich sei bei dieser Berechnung eine Verkürzung der Verweildauer (nach Berechnung der Kläger mit 1,45 Tagen je Fall), zumal sich das Leistungsgeschehen überwiegend im Fallpauschalenbereich abspiele. Zwar könne die Schiedsstelle nicht über Modellvorhaben nach § 26 BPflV entscheiden, sie gehe jedoch davon aus, dass sich die Parteien wirksam über die Berechnung der Entgelte für Modellvorhaben geeinigt hätten, und zwar in der Vereinbarung vom 27.01.2000 über die Entgelte gem. § 26 Abs. 1 BPflV für VAD-1-Kammer-Systeme und VAD-2-Kammer-Systeme und in der Vereinbarung vom 29.06.2000 über die Abrechnung von minimal-invasiven Bypassoperationen ohne Verwendung der Herz-Lungen-Maschine unter Einsatz des Octopus-Systems.
Soweit die Kläger ihren bisherigen Antrag vom 03.05.2002 (Kürzung um 462,320 DM) mit Schriftsatz vom 22.05.2002 erweitert hätten (weitere Kürzungen um rund 3,4 Mio. DM), sei diese Verfahrensweise unzulässig, da es sich nicht um eine zulässige Präzisierung und Ergänzung des bisherigen Vorbringens, sondern um einen neuen Gegenstand gehandelt habe. Die Schiedsstelle habe sich gleichwohl mit diesem Antrag befasst und sei auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens zu keiner anderen Sachentscheidung gelangt.
Mit Bescheid vom 28.08.2002 genehmigte das Regierungspräsidium Karlsruhe auf Antrag der Beigeladenen zu 1 das von der Schiedsstelle festgesetzte Budget und die Pflegesätze und lehnte den Antrag der Kläger auf Versagung der Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung ab. In den Gründen des Bescheids führte das Regierungspräsidium unter Bezugnahme auf die Entscheidung der Schiedsstelle unter anderem aus, die Schiedsstelle habe zutreffend festgestellt, dass der von der Beigeladenen zu 1 beantragte Gesamtbetrag auch ohne den Betrag für Herztransplantationen leistungsgerecht sei. Die Berücksichtigung der Mehrkosten von Fallzahlsteigerungen sei auch insofern rechtmäßig, als Budget und Pflegesätze gem. § 3 BPflV prospektiv zu kalkulieren seien. Der bei der Festsetzung 1999 zugrunde gelegte Nutzungsgrad der Planbetten von 97,5 % (Soll-Auslastung) sei zwar hoch, dieser sei jedoch, aufgrund einer durchschnittlichen Verweildauer von 10,51 Tagen (für alle  Klinikfälle) und der durch die Zusammenarbeit mit anderen Krankenhäusern geplanten Zahl der Behandlungsfälle (2.200 Fälle in 1999), für diese Fachklinik nicht ungewöhnlich und daher akzeptabel. Bei der Vereinbarung vom 29.06.2000, in der von den Vertragsparteien festgelegt worden sei, dass auch minimal-invasive Bypassoperationen ohne Verwendung der Herz-Lungen-Maschine (HLM) unter Einsatz des Octopus-Systems mit den Fallpauschalen der Gruppe 9 abgerechnet werden, handle es sich nicht um ein Modellvorhaben im Sinne von § 26 BPflV, sondern vielmehr um eine wirksame und verbindliche Vereinbarung zur Auslegung des von den Parteien auf Bundesebene gem. § 15 Abs. 1 BPflV festgelegten Fallpauschalenkataloges. Da bei oben genanntem Eingriff gelegentlich auf das konventionelle Verfahren während der Operation konvertiert werden müsse, könnten diese Eingriffe nur in HLM-Bereitschaft stattfinden. Dies bedeute, dass der apparative, personelle und technische Aufwand des konventionellen Operationsverfahrens jederzeit zur Verfügung stehen müsse, also auch ein ähnlicher Kostenaufwand entstehe. Eine Abrechnung dieser Eingriffe über die Fallpauschalen der Gruppe 9 sei somit zulässigerweise und wirksam vereinbart worden.
Mit ihrer am 27.09.2002 rechtzeitig beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage beantragen die Kläger,
den Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.08.2002 aufzuheben.
Sie machen geltend,
für die Zurückweisung ihres präzisierenden bzw. erweiternden Vorbringens im Schriftsatz vom 22.05.2002 gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Beklagte hätte den Beschluss der Schiedsstelle daher nicht genehmigen dürfen. Die Schiedsstelle habe sich mit ihrem Vorbringen nicht auseinandergesetzt, sondern lapidar ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens keine andere Entscheidung in der Sache gefallen wäre. Auch könne der Genehmigungsbescheid keinen Bestand haben, weil eine rechtswidrige Schiedsstellenentscheidung genehmigt worden sei. Die Schiedsstelle hätte nämlich entsprechend ihrem Antrag den Gesamtbetrag für die Erlöse des Krankenhauses um 3.901.068 DM reduzieren und auf 52.488.633 DM festsetzen müssen. Aufgrund von Leistungsstrukturänderungen hätte ein Kompensationsvolumen von 4.806.902 DM ermittelt werden müssen, auf welches 905.834 DM aufgrund von 74 Mehrfällen anzurechnen gewesen wären. Daraus ergebe sich eine Budgetanpassung von 3.901.068 DM. Es sei nicht verständlich, dass die Forderung der Beigeladenen zu 1, 2.200 Fälle mit 10,51 Tagen und 97,5 % Auslastung zu kalkulieren, vollumfänglich durch die Schiedsstelle akzeptiert worden sei. Damit sei planerisch eine Zahl festgesetzt worden, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verweildauer eine Belegung von über 100 % bedeute (2.200 Fälle - Verweildauer 10,88 Tage (in 1999) entsprächen einer 100,9% Auslastung). Die krankenhausplanerischen Richtwerte sähen für die Herzchirurgie einen Auslastungsgrad von 85 % vor. Da in herzchirurgischen Einrichtungen überwiegend elektive Eingriffe durchgeführt würden, könne dort allenfalls ein Auslastungsgrad von 90 % erreicht werden. Da im Rahmen der Ganzjahresbetrachtung Belegungsschwankungen berücksichtigt und Kapazitäten für die Notfallversorgung freigehalten werden müssten, erscheine dieser Auslastungsgrad realistisch.
10 
Ferner sei die Abrechnungsgenehmigung für den Einsatz der Octopus-Systeme nicht schiedsstellenfähig. Bei der Vereinbarung vom 29.06.2000 handle es sich nach Ansicht des Regierungspräsidiums Karlsruhe um eine Vereinbarung zur Auslegung des von den Parteien auf Bundesebene gem. § 15 Abs. 1 BPflV festgelegten Fallpauschalenkatalogs, eine Schiedsstellenentscheidung nach § 19 BPflV komme somit nicht in Betracht. Die rechtliche Bewertung der von den Pflegesatzparteien unterschriebenen Abrechnungsgenehmigung sei nicht korrekt; sie könne nicht zu einem Modellvorhaben gem. § 26 BPflV aufgewertet werden. Dagegen würden die VAD-Kreislaufunterstützungssysteme dem landesweiten Modellvorhaben zugeführt.
11 
Mit Schriftsatz vom 19.12.2003 tragen die Kläger weiter vor, bei Zugrundelegung eines - bereits überdurchschnittlichen - Nutzungsgrades von 92,47 % und einer Ist-Verweildauer aus dem Jahre 1997 von 12,63 Tagen hätte allenfalls eine Fallzahl von 1.737 Fällen vereinbart werden können. Die von der Schiedsstelle angenommenen 405 Mehrfälle widersprächen dem Krankenhausbedarfsplan und dem Versorgungsauftrag. Bei Ansatz der tatsächlichen Verweildauer aus 1997 von 12,63 Tagen ergäbe sich dann ein prognostischer Auslastungsgrad von 117,1 %.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Der beantragten Genehmigung habe gem. § 18 Abs. 5 KHG entsprochen werden müssen, da die Schiedsstellenfestsetzung vom 23.05.2002 dem geltenden Pflegesatzrecht entspreche. Durch diese Entscheidung seien die Punkte berücksichtigt worden, die dem Versagungsbescheid vom 22.03.2000 und dem Antrag der Kläger vom 03.05.2002 zugrunde lägen. Was die Zurückweisung des erweiterten Antrags der Kläger vom 22.05.2002 als unzulässig betreffe, schließe sich das Regierungspräsidium der Rechtsauffassung der Schiedsstelle an. Im Übrigen habe sich die Schiedsstelle mit den dort angeführten Gründen befasst.
15 
Die Beigeladene zu 1 beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Sie lässt vortragen,
18 
der Schiedsstellenbeschluss sei formell rechtmäßig, da die Schiedsstelle weder den Mündlichkeitsgrundsatz noch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt habe. Auch wenn wegen des in § 18 Abs. 4 S. 1 KHG enthaltenen Beschleunigungsgrundsatzes eine Nichtberücksichtigung des Vortrags der Kläger im Schriftsatz vom 22.05.2002 zu keiner Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geführt hätte, sei dieses Vorbringen dennoch von der Schiedsstelle bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden, sodass ein Verstoß gegen Verfahrensrecht nicht vorliege.
19 
Der genehmigte Schiedsspruch sei auch materiell rechtmäßig. Die von der Schiedsstelle angenommene Auslastung von 97,5 % sei realistisch und entspreche dem Versorgungsauftrag der Klinik. Die Bundespflegesatzverordnung gehe von einer prospektiven Vereinbarung der Erlöse aus tagesgleichen Pflegesätzen sowie Fallpauschalen und Sonderentgelten aus. Der Vereinbarung sei der Versorgungsauftrag des Krankenhauses zugrunde zu legen, d.h., es dürfe keine über 100 % hinausgehende Nutzung der Planbetten vereinbart werden. Für den Fall, dass die Ist-Auslastung von der Soll-Auslastung abweiche, griffen im Folgejahr die Ausgleichsmechanismen der §§ 11 Abs. 8, 12 Abs. 4 BPflV. Das Vorbringen der Kläger, wonach die Klinik eine Ist-Belegung über 100 % vorweise und insoweit Leistungen ohne Versorgungsvertrag erbringe, sei irrelevant, da die für die Festsetzung allein entscheidende Soll-Auslastung unter 100 % liege. Die Ist-Auslastung 1999 sei dagegen nicht Gegenstand der Festsetzungen durch die Schiedsstelle für den Pflegesatzzeitraum 1999 und damit auch nicht Thema des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheides für das Jahr 1999. Wie der Genehmigungsbescheid ausführe, sei der bei der Festsetzung 1999 zugrunde gelegte (jahresdurchschnittliche) Nutzungsgrad von 97,5 % für eine Spezialklinik aufgrund der durch die Zusammenarbeit mit anderen Krankenhäusern geplanten Zahl der Behandlungsfälle nicht ungewöhnlich hoch. Er könne insbesondere nicht mit den Nutzungsgraden von Allgemeinkrankenhäusern verglichen werden. Wie der Genehmigungsbescheid zu Recht hervorhebe, entspreche die Zusammenarbeit zwischen der Klinik der Beigeladenen zu 1 und Allgemeinkrankenhäusern vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen einer sinnvollen, d.h., gerade auch optimalen Ausnutzung der jeweiligen personellen und sachlichen Kapazitäten.
20 
Zu Recht habe die Schiedsstelle ferner entschieden, dass die von den Klägern geltend gemachte Verweildauerverkürzung in Höhe von 1,45 Tagen je Fall unerheblich sei, zumal sich das Leistungsgeschehen überwiegend im Fallpauschalenbereich abspiele. Vom festgesetzten und genehmigten Gesamtbetrag in Höhe von 56.389.700 DM entfielen nur 3.238.425 DM auf dem Budgetbereich. Eine Verweildauerverkürzung in der genannten Höhe führe hier nicht zu messbaren Einsparungen pro Fall, da die kostenintensiven Maßnahmen in der Regel am Beginn des stationären Aufenthaltes durchgeführt würden. Die Einsparungen würden somit im Wesentlichen nur die Kosten für Lebensmittel betreffen und durch allgemeine Kostensteigerungen in anderen Bereichen aufgefangen.
21 
Was schließlich die Berücksichtigung von Modellvorhaben betreffe, sei festzuhalten, dass eine auch von den Klägern unterschriebene Vereinbarung über die Abrechnung von minimal-invasiven Bypassoperationen ohne Verwendung der Herz-Lungen-Maschine vom 29.06.2000 vorliege. Ob es sich hierbei um ein Modellvorhaben im Sinne von § 26 BPflV oder um eine Vereinbarung zur Auslegung des Fallpauschalenkatalogs handle, brauche nicht entschieden zu werden. In beiden Fällen handle es sich um einen wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 54 S. 1 VwVfG. Dieser zwischen allen Vertragsparteien geschlossene Vertrag, der die Vergütung bestimmter Leistungen betreffe, sei auch der Festsetzung durch die Schiedsstelle zugrunde zu legen gewesen. Durch die Vereinbarung sei neues Recht gesetzt worden, was sowohl von der Schiedsstelle als auch von der Genehmigungsbehörde zu beachten sei. Auch wenn es sich um ein Modellvorhaben handeln sollte, stünde § 19 Abs. 3 BPflV der Zugrundelegung durch die Schiedsstelle nicht entgegen. § 19 Abs. 3 BPflV schließe nur aus, dass bei Scheitern eines Modellvorhabens die Schiedsstelle angerufen werde. Sei ein Modellvorhaben dagegen abgeschlossen worden, so sei es auch von der Schiedsstelle zu berücksichtigen. Ansonsten hätte der Abschluss derartiger Vereinbarungen keinerlei Rechtswirkungen.
22 
Mit weiterem Schriftsatz vom 01.04.2003 lässt die Beigeladene zu 1 ferner vortragen, der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid sei auch deshalb rechtmäßig, weil die Genehmigungsbehörde gem. § 18 Abs. 5 S. 1 KHG auf eine reine Rechtskontrolle der Schiedsstellenfestsetzungen beschränkt sei und ihr kein eigener Gestaltungsspielraum zustehe. Im Rahmen der Rechtskontrolle dürfe sie zudem nicht in den Beurteilungs- und Prognosespielraum der Schiedsstelle eingreifen. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte komme der Schiedsstelle bei der Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe des KHG und der BPflV ein nur beschränkt von der Genehmigungsbehörde und vom Gericht überprüfbarer Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu. Insbesondere bei der Frage des möglichen Nutzungsgrades handle es sich nicht primär um eine Rechtsfrage, sondern um eine betriebswirtschaftliche Beurteilung, zu wie viel Prozent die Planbetten im Jahresdurchschnitt ausgelastet werden können. Den Mitgliedern der Schiedsstelle komme diesbezüglich besonderer Sachverstand zu. Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang, dass auch die übrigen beigeladenen Sozialleistungsträger mit dem zugrunde gelegten Nutzungsgrad einverstanden gewesen seien und sogar eine entsprechende Pflegesatzvereinbarung unterschrieben hätten. Eine rechtsrelevante Verletzung des der Schiedsstelle insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums sei nicht ersichtlich.
23 
Die Beigeladenen zu 2 und 3 stellen keinen Antrag.
24 
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Gericht liegen 1 Band Originalakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe betreffend Pflegesatzverfahren 1999 sowie die Gerichtsakte aus dem Verfahren 12 K 1557/00 vor. Ihr Inhalt war Gegenstand der Beratung.
25 
In der mündlichen Verhandlung am 19.01.2004 haben die anwesenden Beteiligten zur gütlichen Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich geschlossen, den die Kläger mit rechtzeitig am 16.02.2004 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 13.02.2004 widerrufen haben. Für diesen Fall haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
26 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Klagen sind zulässig.
28 
Mit ihren Anfechtungsklagen wenden sich die Kläger gegen die Genehmigung des von der Schiedsstelle festgesetzten Budgets der Beigeladenen zu 1 durch die zuständige Landesbehörde. Die Genehmigung vereinbarter oder festgesetzter Pflegesätze stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den nach der ausdrücklichen Regelung in § 18 Abs. 5 S. 2 KHG der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es gem. § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO i.V.m. § 18 Abs. 5 S. 3 KHG nicht. Ferner fehlt es den Klägern nicht an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis. Denn die Ersatzkassenverbände können als Arbeitsgemeinschaft von Sozialleistungsträgern im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 KHG Partei einer Pflegesatzvereinbarung sein und die Genehmigung eines von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesatzes mit der Klage anfechten (BVerwG, Urt. v. 11.11.1999 - 3 C 33/98 -, Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr. 9).
29 
Die zulässigen Klagen sind jedoch nicht begründet. Der angefochtene Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.08.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
1.
30 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Genehmigungsbescheids sind die §§ 18 Abs. 5 S. 1 KHG, 20 BPflV. Nach der erstgenannten Vorschrift sind die vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesätze von der zuständigen Landesbehörde zu genehmigen, wenn sie den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und sonstigem Recht entsprechen. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Genehmigung eines vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesatzes um einen Akt der gebundenen Verwaltung, der sich ausschließlich auf eine Rechtskontrolle erstreckt und der Genehmigungsbehörde nur die Alternative zubilligt, die Pflegesatzvereinbarung oder -festsetzung, sofern diese dem geltenden Recht entspricht, zu genehmigen oder die Genehmigung wegen Rechtsverstoßes zu versagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1995 - 3 C 34/93 -, Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr. 5; sowie Urt. v. 26.09.2002 - 3 C 49.01 -, DVBl. 2003, S. 674, 675).
31 
Hiernach ist der angefochtene Genehmigungsbescheid rechtlich nicht zu beanstanden, denn das Regierungspräsidium hat zu Recht das Budget und die Pflegesätze für die Beigeladene zu 1 auf der Grundlage der Schiedsstellenfestsetzung vom 23.05.2002 genehmigt. Auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts lagen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung im Sinne des § 18 Abs. 5 S. 1 KHG vor.
2.
32 
Grundlage der Schiedsstellenentscheidung ist § 18 Abs. 4 KHG i.V.m. § 19 Abs. 1 BPflV. Danach setzt die Schiedsstelle (§ 18 a Abs. 1 KHG) auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte unverzüglich fest, wenn eine Pflegesatzvereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande kommt. Die Schiedsstelle ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. Das bedeutet, dass die Schiedsstelle dieselben rechtlichen Grenzen zu beachten hat, die auch für die Pflegesatzparteien selbst im Falle der Regelung durch Vereinbarung gelten (BVerwG, Urt. v. 22.06.1995 - 3 C 34/93 -, aaO). Diese Grenzen hat die Schiedsstelle mit ihrem Beschluss vom 23.05.2002, mit welchem das Budget und die Pflegesätze der Beigeladenen zu 1 für den Pflegesatzzeitraum 1999 festgesetzt worden sind, nicht überschritten.
33 
Dabei geht das erkennende Gericht davon aus, dass die zuständige Landesbehörde bei der - als reine Rechtskontrolle ausgestalteten (vgl. die obigen Ausführungen) -Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung nicht zu einer vollinhaltlichen Überprüfung der Schiedsstellenentscheidung befugt ist, sondern lediglich zu einer rechtlichen Überprüfung mit „eingeschränkter Kontrolldichte“ (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 01.12.1998 - 5 C 17.97 -, DVBl. 1999 S. 1113 zur Schiedsstellenentscheidung im Rahmen des § 94 BSHG). Dies folgt nach Auffassung der Kammer sowohl aus der der Schiedsstelle übertragenen Aufgabe (a) als auch aus dem Gegenstand der von der Schiedsstelle zu treffenden Festsetzungen (b) und der Eigenart der Schiedsstelle als paritätisch besetzter Stelle zur Konfliktlösung nach dem Vereinbarungsprinzip (c).
a)
34 
Wie bereits oben ausgeführt wurde, entscheidet die Schiedsstelle gem. § 18 Abs. 4 KHG i.V.m. § 19 BPflV anstelle der Vertragsparteien, wenn eine Pflegesatzvereinbarung nicht zustande gekommen ist. Die Schiedsstelle ist hierbei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden, d.h. sie hat dieselben rechtlichen Grenzen zu beachten, die auch für die Pflegesatzparteien selbst im Fall der Regelung durch Vereinbarung gelten. Innerhalb dieser Grenzen hat die Schiedsstelle grundsätzlich die ansonsten den Vertragsparteien zukommenden Gestaltungsmöglichkeiten, wobei lediglich § 19 Abs. 3 BPflV gewisse Einschränkungen vorsieht.
b)
35 
Materieller Gegenstand der Schiedsstellenfestsetzung sind - wie im vorliegenden Sachverhalt - unter anderem auch Prognoseentscheidungen und Risikobewertungen, da die Pflegesätze nach § 17 Abs. 1 S. 2 KHG im voraus zu bemessen sind. In der Sache geht es somit unter anderem um die konkrete Ausfüllung der Rechtsgrundsätze der „medizinischen Leistungsgerechtigkeit“, der „wirtschaftlichen Betriebsführung“, der „Erfüllung des Versorgungsauftrags“ und der „Beachtung der Beitragssatzstabilität“, wie sie in § 17 Abs. 1 S. 3 KHG im Einzelnen aufgezählt sind. In Konfliktfällen steht der Schiedsstelle somit auch - wie im vorliegenden Sachverhalt geschehen - die Entscheidung über Kalkulationsgrundlagen zu (s. dazu Dietz/Bofinger, KHG, BPflV und Folgerecht, Komm. Bd. I, § 19 BPflV Anm. 4: “Soweit den Vertragsparteien bei Anwendung des materiellen Pflegesatzrechts ein Beurteilungsspielraum zusteht, tritt die Schiedsstelle, die gleiches Recht anzuwenden hat, in diese Rechtsposition ein. Dies gilt insbesondere bei prognostischen Elementen“).
c)
36 
Die Einrichtung einer Schiedsstelle zur Konfliktlösung für den Fall, dass eine Pflegesatzvereinbarung zwischen den Vertragsparteien nicht zustande kommt, ist Ausdruck einer Konfliktlösung nach dem „Vereinbarungsprinzip“. Während nach der bis 1986 geltenden Rechtslage der Pflegesatz bei Nichteinigung der Vertragsparteien durch behördliche Entscheidung festgesetzt wurde, hat sich der Gesetzgeber mit dem Krankenhaus-Neuordnungsgesetz vom 20.12.1984 (BGBl. I S. 1716) für die sogenannte Selbstverwaltungslösung entschieden, wonach eine mit Vertretern der Krankenhäuser und mit Vertretern der Krankenkassen paritätisch besetzte Schiedsstelle unter einem neutralen Vorsitzenden die Pflegesätze festsetzt, wobei die Mitglieder der Schiedsstelle in Ausübung ihres Amtes nicht an Weisungen gebunden sind und die staatliche Rolle auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Schiedsstellenfestsetzung beschränkt ist (§ 18 a Abs. 2 und 3 KHG; vgl. hierzu Dietz/Bofinger, aaO, § 18 KHG Anm. IV 1).
37 
Die der Schiedsstelle übertragene Aufgabe der Konfliktlösung anstelle der Vertragsparteien, der materielle Gegenstand ihrer Festsetzungsbefugnis sowie ihre paritätische Zusammensetzung lassen es nach Überzeugung des erkennenden Gerichts geboten erscheinen, der Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum einzuräumen. Im Hinblick auf die insoweit gleichliegende Rechtsproblematik hält es das Gericht für gerechtfertigt, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Entscheidungen ähnlicher Art entwickelten Grundsätze zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.1998, aaO; sowie jüngst VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.11.2003 - 14 S 730/03 - zur Festsetzung des Benutzungsentgelts durch die Schiedsstelle gem. § 28 Abs. 5 Rettungsdienstgesetz m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Hiernach hat sich die Überprüfung der Schiedsstellenentscheidung durch die zuständige Behörde im Rahmen der Genehmigung gem. § 18 Abs. 5 KHG unter Beachtung der der Schiedsstelle zustehenden Einschätzungsprärogative darauf zu beschränken festzustellen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren, inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben (hier: des Pflegesatzrechts) vorgenommen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.1998, aaO zur Schiedsstellenentscheidung gem. § 94 BSHG).
3.
38 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der angefochtene Genehmigungsbescheid vom 28.08.2002 rechtlich nicht zu beanstanden, da die Schiedsstellenfestsetzung vom 23.05.2002 rechtsfehlerfrei ergangen ist.
a)
39 
Entgegen der Auffassung der Kläger ist nicht erkennbar, inwieweit die Schiedsstelle gegen rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze verstoßen haben könnte. Hierbei kann offen bleiben, ob die aus § 18 Abs. 4 S. 1 KHG hergeleitete Verfahrensförderungspflicht die Nichtberücksichtigung eines erst am Vorabend der Schiedsstellenverhandlung eingereichten Schriftsatzes (sc.: der Kläger vom 22.05.2002) rechtfertigen könnte. Denn die Schiedsstelle hat sich - wie sich den Gründen der Schiedsstellenentscheidung eindeutig entnehmen lässt (vgl. II S. 8 des Beschlusses v. 23.05.2002) - unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Nichtberücksichtigung des nach Auffassung der Schiedsstelle verspäteten Vorbringens mit dem Antragsvorbringen im Schriftsatz der Kläger vom 22.05.2003 in der Sache befasst und - wenn auch mit kurzer Begründung - ausgeführt, dass sie auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens keine andere Entscheidung in der Sache treffen würde. Einen Verfahrensverstoß vermag das erkennende Gericht bei dieser Sachlage nicht festzustellen.
b)
40 
Die Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung war durch das Regierungspräsidium auch nicht deshalb zu versagen, weil das festgesetzte Budget materiellem Pflegesatzrecht widerspricht, wie die Kläger behaupten. Ihnen ist zwar zuzugeben, dass eine über eine hundertprozentige Nutzung der Planbetten hinausgehende Schiedsstellenfestsetzung wegen Übererfüllung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses nicht genehmigungsfähig wäre (vgl. § 17 Abs. 1 S. 3 KHG sowie Tuschen/Quaas, BPflV, Komm., 5. Aufl. Erläuterung zu § 12 BPflV, S. 300). Im vorliegenden Sachverhalt ist die Schiedsstelle jedoch von einem prognostischen Auslastungsgrad von (lediglich) 97,5 % ausgegangen bei Zugrundelegung von 2.200 Behandlungsfällen und einer angenommenen Verweildauer von 10,51 Tagen, sodass bei dieser Vorauskalkulation (§ 17 Abs. 1 S. 2 KHG i.V.m. § 12 Abs. 1 BPflV) ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 S. 3 KHG nicht bejaht werden kann. Die Kläger vertreten  in ihrem Schriftsatz vom 19.12.2003 - in Abänderung ihres bisherigen Vorbringens in der Klagebegründung - nunmehr die Auffassung, die Schiedsstelle hätte bei der Berechnung des Budgets für den Pflegesatzzeitraum 1999 bei Annahme von 2.200 Behandlungsfällen richtigerweise auf die tatsächliche Krankenhaus-Verweildauer 1997 (= 12, 63 Tage) zurückgreifen müssen, woraus sich dann ein (prognostischer) Ausnutzungsgrad von 117,1 % ergebe. Dieser - in rechtlicher Hinsicht nicht näher begründeten -Rechtsauffassung vermag das erkennende Gericht jedoch nicht zu folgen. Insbesondere ist für das Gericht kein Rechtssatz ersichtlich, wonach die Schiedsstelle bei der prospektiven Beurteilung der Verweildauer für den in Rede stehenden Pflegesatzzeitraum (hier: 1999) zwingend an die Ist-Verweildauer eines vorangegangenen  Jahres (hier: 1997) gebunden sein sollte. Vielmehr ist die prognostische Beurteilung der Verweildauer gerade Gegenstand der von der Schiedsstelle zu treffenden krankenhausindividuellen vorausschauenden Beurteilung bei Bemessung der Pflegesätze „im Voraus“ gem. § 17 Abs. 1 S. 2 KHG i.V.m. § 12 Abs. 1 BPflV. Zwar verbietet es der das Pflegesatzrecht beherrschende Grundsatz der Prospektivität, wonach das Budget auf der Grundlage der vorauskalkulierten Selbstkosten des Krankenhauses für die  Zukunft zu vereinbaren ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1995, 3 C 34/93 -, aaO), nicht, sich bei der Vorauskalkulation am Ergebnis des laufenden und abgelaufenen Pflegesatzzeitraums zu orientieren (Dietz/Bofinger, aaO, § 17 KHG Anm. 9 sowie BVerwG, Urt. v. 01.12.1998, aaO, S. 1116); der Grundsatz der Prospektivität ermächtigt aber andererseits die überprüfende Landesbehörde nicht dazu, eine aus ex-ante-Sicht nicht zu beanstandende Vorauskalkulation der Selbstkostenentwicklungen des laufenden Jahres durch eine aus der zwischenzeitlich möglich gewordenen ex-post-Sicht berichtigte Selbstkostenrechnung zu ersetzen (so schon BVerwG im Urt. v. 19.01.1984 - 3 C 45/81 - NJW 1984 S. 2648 zur alten Rechtslage).
41 
Das Regierungspräsidium hatte sonach - unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten Rechtskontrolle der Behörde bei Erteilung der Genehmigung gem. § 18 Abs. 5 KHG - keine Veranlassung, die Vorauskalkulation der Schiedsstelle wegen Annahme eines unzulässigen prognostischen Ausnutzungsgrades zu beanstanden. Sowohl die Prognose der Schiedsstelle bezüglich der Behandlungsfälle (2.200 in 1999) als auch die prospektive Ermittlung der Verweildauer (10,51 Tage in 1999) halten sich im Rahmen des der Schiedsstelle einzuräumenden Prognose- bzw. Beurteilungsspielraums. Der sich hieraus ergebende (Soll-)Ausnutzungsgrad von 97,5 % (dessen mathematische Richtigkeit die Kläger gegenüber der Beigeladenen zu 1 mit Schriftsatz vom 16.01.2002 ausdrücklich bestätigt haben; s. Gerichtsakten S. 63), wurde vom Regierungspräsidium in der Begründung des Genehmigungsbescheids zwar ausdrücklich als hoch anerkannt. Das Regierungspräsidium hat dazu jedoch ausgeführt, dieser Ausnutzungsgrad sei für die Beigeladene zu 1 als eine mit anderen Krankenhäusern zusammenarbeitende Fachklinik nicht „ungewöhnlich und daher akzeptabel“. Dieser Erwägung liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts ein Rechtsverstoß nicht zugrunde.
c)
42 
Die Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung war vom Regierungspräsidium auch nicht wegen Verstoßes gegen materielles Pflegesatzrecht zu versagen, soweit die Schiedsstelle bei der Pflegesatzfestsetzung die zwischen den Beteiligten am 29.06.2000 geschlossene Vereinbarung bezüglich der Abrechnung der minimal-invasiven Bypassoperationen ohne Verwendung der Herz-Lungen-Maschine unter Einsatz des Octopus-Systems nach dem bundesweiten Entgeltkatalog für Fallpauschalen der Gruppe 9 einbezogen hat.
43 
Zwar handelt es sich bei dieser Vereinbarung - entgegen der Beurteilung der Schiedsstelle in ihrem Beschluss vom 23.05.2002 - nicht um ein Modellvorhaben nach § 26 BPflV, da von vornherein nicht erkennbar ist, inwieweit hier die einschränkenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 bis 4 BPflV eingehalten sind. Für die behördliche Entscheidung über die Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung gem. § 18 Abs. 5 KHG ist jedoch die - hier unzutreffende -rechtliche Bezeichnung der Vereinbarung durch die Schiedsstelle nicht maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr ihre materiell-rechtliche Vereinbarkeit mit dem Pflegesatzrecht. Das erkennende Gericht kann offen lassen, ob es den vorliegenden Klagen bereits am Rechtsschutzbedürfnis mangelt, soweit sich die Kläger - wie in der mündlichen Verhandlung am 19.01.2004 klargestellt wurde - lediglich gegen die unzutreffende rechtliche Einordnung der Vereinbarung vom 29.06.2000 als Modellvorhaben durch die Schiedsstelle wenden, im Übrigen aber diese Vereinbarung in ihrem Bestand für den hier fraglichen Pflegesatzzeitraum 1999 nicht in Frage stellen (s. auch das bereits oben erwähnte Schreiben der Kläger vom 16.01.2002 an die Beigeladene zu 1, wonach die Vergütung in der vereinbarten Form „bis einschließlich 2000 toleriert wird“ [S. 4 des Schreibens v. 16.01.2002; s. S. 69 der Gerichtsakten]; sowie S. 7 des Protokolls zu den Budget- und Pflegesatzverhandlungen für die Pflegesatzzeiträume 1999 und 2000 der Klinik für Herzchirurgie Karlsruhe am 21.02.2002 in Karlsruhe [Gerichtsakten S. 83]). Denn das erkennende Gericht hat keine durchgreifenden Bedenken, diese Vereinbarung als mit dem Pflegesatzrecht in Einklang stehende, zulässige Auslegungsabrede zu qualifizieren, wie das Regierungspräsidium Karlsruhe im angefochtenen Genehmigungsbescheid zutreffend ausgeführt hat. Denn die Vertragsparteien verstoßen mit der fraglichen Vereinbarung weder gegen § 15 BPflV, wonach die Vertragsparteien auf Bundesebene die Entgeltkataloge für Fallpauschalen und Sonderentgelte vereinbaren, noch gegen die Regelung in § 16 BPflV, die die Vertragsparteien auf Landesebene ermächtigt, landesweit geltende Punktwerte für den Personalkosten- und den Sachkostenanteil der Entgelte zu vereinbaren. Die Beteiligten haben mit der Vereinbarung vom 29.06.2000 gerade nicht die Vereinbarungskompetenz der Vertragsparteien auf Bundes- oder Landesebene beeinträchtigt oder gar an sich gezogen, sondern sich lediglich darüber verständigt, dass eine bestimmte, im Einzelnen bezeichnete Krankenhausleistung unter eine Leistungsdefinition des Fallpauschalenkatalogs (hier: Fallpauschale der Gruppe 9) zu subsumieren ist. Damit bewegen sich die Beteiligten innerhalb des den Vertragsparteien einzuräumenden Handlungsspielraums bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die eine wertende Beurteilung voraussetzen, oder die die künftige Entwicklung betreffen. Grundprinzipien des Pflegesatzrechts werden damit aber nicht gefährdet (vgl. insoweit Dietz/Bofinger, aaO, § 18 KHG Anm. 6). Als zwischen den Vertragsparteien wirksam abgeschlossene Auslegungsvereinbarung hatte die Schiedsstelle diesen Sachverhalt bei ihrer Pflegesatzfestsetzung zu berücksichtigen. Dem steht auch nicht die Regelung in § 19 Abs. 3 BPflV entgegen. Denn diese Vorschrift bezeichnet lediglich im Einzelnen die nicht schiedsstellenfähigen Bereiche bei der Vereinbarung des Budgets und der Pflegesätze (vgl. Tuschen/Quaas, aaO, Erläuterung zu § 19 S. 388), hindert die Schiedsstelle aber nicht daran, wirksam getroffene Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bei ihrer Festsetzung zu berücksichtigen.
44 
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das Regierungspräsidium zu Recht die Schiedsstellenfestsetzung genehmigt hat. Im Rahmen der der Landesbehörde gem. § 18 Abs. 5 S. 1 KHG nur eingeschränkt eröffneten Rechtskontrolle ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schiedsstelle den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hätte oder dem Sinngehalt der von ihr anzuwendenden Rechtsnormen nicht gerecht geworden wäre. Auch ist nichts dafür erkennbar, dass die Schiedsstelle den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt oder sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen.
45 
Die Klagen waren daher mit der Kostenfolge gem. § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern gem. § 162 Abs. 3 VwGO auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 aufzuerlegen; denn diese hat einen Sachantrag gestellt und ist damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen (154 Abs. 3 VwGO). Als notwendigen Streitgenossen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.06.2001 - 9 S 2208/00 -) konnten den Klägern die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner auferlegt werden (§ 159 S.2 VwGO).
46 
Die Berufung war gem. § 124 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob die zuständige Landesbehörde bei der Genehmigungsentscheidung gem. § 18 Abs. 5 S. 1 KHG einen Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle bei deren Festsetzung des Budgets und der Pflegesätze gem. § 18 Abs. 4 KHG zu beachten hat, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Gründe

 
26 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Klagen sind zulässig.
28 
Mit ihren Anfechtungsklagen wenden sich die Kläger gegen die Genehmigung des von der Schiedsstelle festgesetzten Budgets der Beigeladenen zu 1 durch die zuständige Landesbehörde. Die Genehmigung vereinbarter oder festgesetzter Pflegesätze stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den nach der ausdrücklichen Regelung in § 18 Abs. 5 S. 2 KHG der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es gem. § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO i.V.m. § 18 Abs. 5 S. 3 KHG nicht. Ferner fehlt es den Klägern nicht an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis. Denn die Ersatzkassenverbände können als Arbeitsgemeinschaft von Sozialleistungsträgern im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 KHG Partei einer Pflegesatzvereinbarung sein und die Genehmigung eines von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesatzes mit der Klage anfechten (BVerwG, Urt. v. 11.11.1999 - 3 C 33/98 -, Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr. 9).
29 
Die zulässigen Klagen sind jedoch nicht begründet. Der angefochtene Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.08.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
1.
30 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Genehmigungsbescheids sind die §§ 18 Abs. 5 S. 1 KHG, 20 BPflV. Nach der erstgenannten Vorschrift sind die vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesätze von der zuständigen Landesbehörde zu genehmigen, wenn sie den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und sonstigem Recht entsprechen. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Genehmigung eines vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesatzes um einen Akt der gebundenen Verwaltung, der sich ausschließlich auf eine Rechtskontrolle erstreckt und der Genehmigungsbehörde nur die Alternative zubilligt, die Pflegesatzvereinbarung oder -festsetzung, sofern diese dem geltenden Recht entspricht, zu genehmigen oder die Genehmigung wegen Rechtsverstoßes zu versagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1995 - 3 C 34/93 -, Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr. 5; sowie Urt. v. 26.09.2002 - 3 C 49.01 -, DVBl. 2003, S. 674, 675).
31 
Hiernach ist der angefochtene Genehmigungsbescheid rechtlich nicht zu beanstanden, denn das Regierungspräsidium hat zu Recht das Budget und die Pflegesätze für die Beigeladene zu 1 auf der Grundlage der Schiedsstellenfestsetzung vom 23.05.2002 genehmigt. Auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts lagen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung im Sinne des § 18 Abs. 5 S. 1 KHG vor.
2.
32 
Grundlage der Schiedsstellenentscheidung ist § 18 Abs. 4 KHG i.V.m. § 19 Abs. 1 BPflV. Danach setzt die Schiedsstelle (§ 18 a Abs. 1 KHG) auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte unverzüglich fest, wenn eine Pflegesatzvereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande kommt. Die Schiedsstelle ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. Das bedeutet, dass die Schiedsstelle dieselben rechtlichen Grenzen zu beachten hat, die auch für die Pflegesatzparteien selbst im Falle der Regelung durch Vereinbarung gelten (BVerwG, Urt. v. 22.06.1995 - 3 C 34/93 -, aaO). Diese Grenzen hat die Schiedsstelle mit ihrem Beschluss vom 23.05.2002, mit welchem das Budget und die Pflegesätze der Beigeladenen zu 1 für den Pflegesatzzeitraum 1999 festgesetzt worden sind, nicht überschritten.
33 
Dabei geht das erkennende Gericht davon aus, dass die zuständige Landesbehörde bei der - als reine Rechtskontrolle ausgestalteten (vgl. die obigen Ausführungen) -Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung nicht zu einer vollinhaltlichen Überprüfung der Schiedsstellenentscheidung befugt ist, sondern lediglich zu einer rechtlichen Überprüfung mit „eingeschränkter Kontrolldichte“ (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 01.12.1998 - 5 C 17.97 -, DVBl. 1999 S. 1113 zur Schiedsstellenentscheidung im Rahmen des § 94 BSHG). Dies folgt nach Auffassung der Kammer sowohl aus der der Schiedsstelle übertragenen Aufgabe (a) als auch aus dem Gegenstand der von der Schiedsstelle zu treffenden Festsetzungen (b) und der Eigenart der Schiedsstelle als paritätisch besetzter Stelle zur Konfliktlösung nach dem Vereinbarungsprinzip (c).
a)
34 
Wie bereits oben ausgeführt wurde, entscheidet die Schiedsstelle gem. § 18 Abs. 4 KHG i.V.m. § 19 BPflV anstelle der Vertragsparteien, wenn eine Pflegesatzvereinbarung nicht zustande gekommen ist. Die Schiedsstelle ist hierbei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden, d.h. sie hat dieselben rechtlichen Grenzen zu beachten, die auch für die Pflegesatzparteien selbst im Fall der Regelung durch Vereinbarung gelten. Innerhalb dieser Grenzen hat die Schiedsstelle grundsätzlich die ansonsten den Vertragsparteien zukommenden Gestaltungsmöglichkeiten, wobei lediglich § 19 Abs. 3 BPflV gewisse Einschränkungen vorsieht.
b)
35 
Materieller Gegenstand der Schiedsstellenfestsetzung sind - wie im vorliegenden Sachverhalt - unter anderem auch Prognoseentscheidungen und Risikobewertungen, da die Pflegesätze nach § 17 Abs. 1 S. 2 KHG im voraus zu bemessen sind. In der Sache geht es somit unter anderem um die konkrete Ausfüllung der Rechtsgrundsätze der „medizinischen Leistungsgerechtigkeit“, der „wirtschaftlichen Betriebsführung“, der „Erfüllung des Versorgungsauftrags“ und der „Beachtung der Beitragssatzstabilität“, wie sie in § 17 Abs. 1 S. 3 KHG im Einzelnen aufgezählt sind. In Konfliktfällen steht der Schiedsstelle somit auch - wie im vorliegenden Sachverhalt geschehen - die Entscheidung über Kalkulationsgrundlagen zu (s. dazu Dietz/Bofinger, KHG, BPflV und Folgerecht, Komm. Bd. I, § 19 BPflV Anm. 4: “Soweit den Vertragsparteien bei Anwendung des materiellen Pflegesatzrechts ein Beurteilungsspielraum zusteht, tritt die Schiedsstelle, die gleiches Recht anzuwenden hat, in diese Rechtsposition ein. Dies gilt insbesondere bei prognostischen Elementen“).
c)
36 
Die Einrichtung einer Schiedsstelle zur Konfliktlösung für den Fall, dass eine Pflegesatzvereinbarung zwischen den Vertragsparteien nicht zustande kommt, ist Ausdruck einer Konfliktlösung nach dem „Vereinbarungsprinzip“. Während nach der bis 1986 geltenden Rechtslage der Pflegesatz bei Nichteinigung der Vertragsparteien durch behördliche Entscheidung festgesetzt wurde, hat sich der Gesetzgeber mit dem Krankenhaus-Neuordnungsgesetz vom 20.12.1984 (BGBl. I S. 1716) für die sogenannte Selbstverwaltungslösung entschieden, wonach eine mit Vertretern der Krankenhäuser und mit Vertretern der Krankenkassen paritätisch besetzte Schiedsstelle unter einem neutralen Vorsitzenden die Pflegesätze festsetzt, wobei die Mitglieder der Schiedsstelle in Ausübung ihres Amtes nicht an Weisungen gebunden sind und die staatliche Rolle auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Schiedsstellenfestsetzung beschränkt ist (§ 18 a Abs. 2 und 3 KHG; vgl. hierzu Dietz/Bofinger, aaO, § 18 KHG Anm. IV 1).
37 
Die der Schiedsstelle übertragene Aufgabe der Konfliktlösung anstelle der Vertragsparteien, der materielle Gegenstand ihrer Festsetzungsbefugnis sowie ihre paritätische Zusammensetzung lassen es nach Überzeugung des erkennenden Gerichts geboten erscheinen, der Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum einzuräumen. Im Hinblick auf die insoweit gleichliegende Rechtsproblematik hält es das Gericht für gerechtfertigt, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Entscheidungen ähnlicher Art entwickelten Grundsätze zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.1998, aaO; sowie jüngst VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.11.2003 - 14 S 730/03 - zur Festsetzung des Benutzungsentgelts durch die Schiedsstelle gem. § 28 Abs. 5 Rettungsdienstgesetz m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Hiernach hat sich die Überprüfung der Schiedsstellenentscheidung durch die zuständige Behörde im Rahmen der Genehmigung gem. § 18 Abs. 5 KHG unter Beachtung der der Schiedsstelle zustehenden Einschätzungsprärogative darauf zu beschränken festzustellen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren, inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben (hier: des Pflegesatzrechts) vorgenommen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.1998, aaO zur Schiedsstellenentscheidung gem. § 94 BSHG).
3.
38 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der angefochtene Genehmigungsbescheid vom 28.08.2002 rechtlich nicht zu beanstanden, da die Schiedsstellenfestsetzung vom 23.05.2002 rechtsfehlerfrei ergangen ist.
a)
39 
Entgegen der Auffassung der Kläger ist nicht erkennbar, inwieweit die Schiedsstelle gegen rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze verstoßen haben könnte. Hierbei kann offen bleiben, ob die aus § 18 Abs. 4 S. 1 KHG hergeleitete Verfahrensförderungspflicht die Nichtberücksichtigung eines erst am Vorabend der Schiedsstellenverhandlung eingereichten Schriftsatzes (sc.: der Kläger vom 22.05.2002) rechtfertigen könnte. Denn die Schiedsstelle hat sich - wie sich den Gründen der Schiedsstellenentscheidung eindeutig entnehmen lässt (vgl. II S. 8 des Beschlusses v. 23.05.2002) - unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Nichtberücksichtigung des nach Auffassung der Schiedsstelle verspäteten Vorbringens mit dem Antragsvorbringen im Schriftsatz der Kläger vom 22.05.2003 in der Sache befasst und - wenn auch mit kurzer Begründung - ausgeführt, dass sie auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens keine andere Entscheidung in der Sache treffen würde. Einen Verfahrensverstoß vermag das erkennende Gericht bei dieser Sachlage nicht festzustellen.
b)
40 
Die Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung war durch das Regierungspräsidium auch nicht deshalb zu versagen, weil das festgesetzte Budget materiellem Pflegesatzrecht widerspricht, wie die Kläger behaupten. Ihnen ist zwar zuzugeben, dass eine über eine hundertprozentige Nutzung der Planbetten hinausgehende Schiedsstellenfestsetzung wegen Übererfüllung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses nicht genehmigungsfähig wäre (vgl. § 17 Abs. 1 S. 3 KHG sowie Tuschen/Quaas, BPflV, Komm., 5. Aufl. Erläuterung zu § 12 BPflV, S. 300). Im vorliegenden Sachverhalt ist die Schiedsstelle jedoch von einem prognostischen Auslastungsgrad von (lediglich) 97,5 % ausgegangen bei Zugrundelegung von 2.200 Behandlungsfällen und einer angenommenen Verweildauer von 10,51 Tagen, sodass bei dieser Vorauskalkulation (§ 17 Abs. 1 S. 2 KHG i.V.m. § 12 Abs. 1 BPflV) ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 S. 3 KHG nicht bejaht werden kann. Die Kläger vertreten  in ihrem Schriftsatz vom 19.12.2003 - in Abänderung ihres bisherigen Vorbringens in der Klagebegründung - nunmehr die Auffassung, die Schiedsstelle hätte bei der Berechnung des Budgets für den Pflegesatzzeitraum 1999 bei Annahme von 2.200 Behandlungsfällen richtigerweise auf die tatsächliche Krankenhaus-Verweildauer 1997 (= 12, 63 Tage) zurückgreifen müssen, woraus sich dann ein (prognostischer) Ausnutzungsgrad von 117,1 % ergebe. Dieser - in rechtlicher Hinsicht nicht näher begründeten -Rechtsauffassung vermag das erkennende Gericht jedoch nicht zu folgen. Insbesondere ist für das Gericht kein Rechtssatz ersichtlich, wonach die Schiedsstelle bei der prospektiven Beurteilung der Verweildauer für den in Rede stehenden Pflegesatzzeitraum (hier: 1999) zwingend an die Ist-Verweildauer eines vorangegangenen  Jahres (hier: 1997) gebunden sein sollte. Vielmehr ist die prognostische Beurteilung der Verweildauer gerade Gegenstand der von der Schiedsstelle zu treffenden krankenhausindividuellen vorausschauenden Beurteilung bei Bemessung der Pflegesätze „im Voraus“ gem. § 17 Abs. 1 S. 2 KHG i.V.m. § 12 Abs. 1 BPflV. Zwar verbietet es der das Pflegesatzrecht beherrschende Grundsatz der Prospektivität, wonach das Budget auf der Grundlage der vorauskalkulierten Selbstkosten des Krankenhauses für die  Zukunft zu vereinbaren ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1995, 3 C 34/93 -, aaO), nicht, sich bei der Vorauskalkulation am Ergebnis des laufenden und abgelaufenen Pflegesatzzeitraums zu orientieren (Dietz/Bofinger, aaO, § 17 KHG Anm. 9 sowie BVerwG, Urt. v. 01.12.1998, aaO, S. 1116); der Grundsatz der Prospektivität ermächtigt aber andererseits die überprüfende Landesbehörde nicht dazu, eine aus ex-ante-Sicht nicht zu beanstandende Vorauskalkulation der Selbstkostenentwicklungen des laufenden Jahres durch eine aus der zwischenzeitlich möglich gewordenen ex-post-Sicht berichtigte Selbstkostenrechnung zu ersetzen (so schon BVerwG im Urt. v. 19.01.1984 - 3 C 45/81 - NJW 1984 S. 2648 zur alten Rechtslage).
41 
Das Regierungspräsidium hatte sonach - unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten Rechtskontrolle der Behörde bei Erteilung der Genehmigung gem. § 18 Abs. 5 KHG - keine Veranlassung, die Vorauskalkulation der Schiedsstelle wegen Annahme eines unzulässigen prognostischen Ausnutzungsgrades zu beanstanden. Sowohl die Prognose der Schiedsstelle bezüglich der Behandlungsfälle (2.200 in 1999) als auch die prospektive Ermittlung der Verweildauer (10,51 Tage in 1999) halten sich im Rahmen des der Schiedsstelle einzuräumenden Prognose- bzw. Beurteilungsspielraums. Der sich hieraus ergebende (Soll-)Ausnutzungsgrad von 97,5 % (dessen mathematische Richtigkeit die Kläger gegenüber der Beigeladenen zu 1 mit Schriftsatz vom 16.01.2002 ausdrücklich bestätigt haben; s. Gerichtsakten S. 63), wurde vom Regierungspräsidium in der Begründung des Genehmigungsbescheids zwar ausdrücklich als hoch anerkannt. Das Regierungspräsidium hat dazu jedoch ausgeführt, dieser Ausnutzungsgrad sei für die Beigeladene zu 1 als eine mit anderen Krankenhäusern zusammenarbeitende Fachklinik nicht „ungewöhnlich und daher akzeptabel“. Dieser Erwägung liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts ein Rechtsverstoß nicht zugrunde.
c)
42 
Die Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung war vom Regierungspräsidium auch nicht wegen Verstoßes gegen materielles Pflegesatzrecht zu versagen, soweit die Schiedsstelle bei der Pflegesatzfestsetzung die zwischen den Beteiligten am 29.06.2000 geschlossene Vereinbarung bezüglich der Abrechnung der minimal-invasiven Bypassoperationen ohne Verwendung der Herz-Lungen-Maschine unter Einsatz des Octopus-Systems nach dem bundesweiten Entgeltkatalog für Fallpauschalen der Gruppe 9 einbezogen hat.
43 
Zwar handelt es sich bei dieser Vereinbarung - entgegen der Beurteilung der Schiedsstelle in ihrem Beschluss vom 23.05.2002 - nicht um ein Modellvorhaben nach § 26 BPflV, da von vornherein nicht erkennbar ist, inwieweit hier die einschränkenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 bis 4 BPflV eingehalten sind. Für die behördliche Entscheidung über die Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung gem. § 18 Abs. 5 KHG ist jedoch die - hier unzutreffende -rechtliche Bezeichnung der Vereinbarung durch die Schiedsstelle nicht maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr ihre materiell-rechtliche Vereinbarkeit mit dem Pflegesatzrecht. Das erkennende Gericht kann offen lassen, ob es den vorliegenden Klagen bereits am Rechtsschutzbedürfnis mangelt, soweit sich die Kläger - wie in der mündlichen Verhandlung am 19.01.2004 klargestellt wurde - lediglich gegen die unzutreffende rechtliche Einordnung der Vereinbarung vom 29.06.2000 als Modellvorhaben durch die Schiedsstelle wenden, im Übrigen aber diese Vereinbarung in ihrem Bestand für den hier fraglichen Pflegesatzzeitraum 1999 nicht in Frage stellen (s. auch das bereits oben erwähnte Schreiben der Kläger vom 16.01.2002 an die Beigeladene zu 1, wonach die Vergütung in der vereinbarten Form „bis einschließlich 2000 toleriert wird“ [S. 4 des Schreibens v. 16.01.2002; s. S. 69 der Gerichtsakten]; sowie S. 7 des Protokolls zu den Budget- und Pflegesatzverhandlungen für die Pflegesatzzeiträume 1999 und 2000 der Klinik für Herzchirurgie Karlsruhe am 21.02.2002 in Karlsruhe [Gerichtsakten S. 83]). Denn das erkennende Gericht hat keine durchgreifenden Bedenken, diese Vereinbarung als mit dem Pflegesatzrecht in Einklang stehende, zulässige Auslegungsabrede zu qualifizieren, wie das Regierungspräsidium Karlsruhe im angefochtenen Genehmigungsbescheid zutreffend ausgeführt hat. Denn die Vertragsparteien verstoßen mit der fraglichen Vereinbarung weder gegen § 15 BPflV, wonach die Vertragsparteien auf Bundesebene die Entgeltkataloge für Fallpauschalen und Sonderentgelte vereinbaren, noch gegen die Regelung in § 16 BPflV, die die Vertragsparteien auf Landesebene ermächtigt, landesweit geltende Punktwerte für den Personalkosten- und den Sachkostenanteil der Entgelte zu vereinbaren. Die Beteiligten haben mit der Vereinbarung vom 29.06.2000 gerade nicht die Vereinbarungskompetenz der Vertragsparteien auf Bundes- oder Landesebene beeinträchtigt oder gar an sich gezogen, sondern sich lediglich darüber verständigt, dass eine bestimmte, im Einzelnen bezeichnete Krankenhausleistung unter eine Leistungsdefinition des Fallpauschalenkatalogs (hier: Fallpauschale der Gruppe 9) zu subsumieren ist. Damit bewegen sich die Beteiligten innerhalb des den Vertragsparteien einzuräumenden Handlungsspielraums bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die eine wertende Beurteilung voraussetzen, oder die die künftige Entwicklung betreffen. Grundprinzipien des Pflegesatzrechts werden damit aber nicht gefährdet (vgl. insoweit Dietz/Bofinger, aaO, § 18 KHG Anm. 6). Als zwischen den Vertragsparteien wirksam abgeschlossene Auslegungsvereinbarung hatte die Schiedsstelle diesen Sachverhalt bei ihrer Pflegesatzfestsetzung zu berücksichtigen. Dem steht auch nicht die Regelung in § 19 Abs. 3 BPflV entgegen. Denn diese Vorschrift bezeichnet lediglich im Einzelnen die nicht schiedsstellenfähigen Bereiche bei der Vereinbarung des Budgets und der Pflegesätze (vgl. Tuschen/Quaas, aaO, Erläuterung zu § 19 S. 388), hindert die Schiedsstelle aber nicht daran, wirksam getroffene Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bei ihrer Festsetzung zu berücksichtigen.
44 
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das Regierungspräsidium zu Recht die Schiedsstellenfestsetzung genehmigt hat. Im Rahmen der der Landesbehörde gem. § 18 Abs. 5 S. 1 KHG nur eingeschränkt eröffneten Rechtskontrolle ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schiedsstelle den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hätte oder dem Sinngehalt der von ihr anzuwendenden Rechtsnormen nicht gerecht geworden wäre. Auch ist nichts dafür erkennbar, dass die Schiedsstelle den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt oder sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen.
45 
Die Klagen waren daher mit der Kostenfolge gem. § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern gem. § 162 Abs. 3 VwGO auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 aufzuerlegen; denn diese hat einen Sachantrag gestellt und ist damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen (154 Abs. 3 VwGO). Als notwendigen Streitgenossen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.06.2001 - 9 S 2208/00 -) konnten den Klägern die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner auferlegt werden (§ 159 S.2 VwGO).
46 
Die Berufung war gem. § 124 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob die zuständige Landesbehörde bei der Genehmigungsentscheidung gem. § 18 Abs. 5 S. 1 KHG einen Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle bei deren Festsetzung des Budgets und der Pflegesätze gem. § 18 Abs. 4 KHG zu beachten hat, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesätze werden zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. Die Pflegesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Krankenhausträger und

1.
Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder
2.
Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt
im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als fünf vom Hundert der Belegungs- und Berechnungstage des Krankenhauses entfallen.

(3) Die Vereinbarung soll nur für zukünftige Zeiträume getroffen werden. Der Krankenhausträger hat nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 6 die für die Vereinbarung der Budgets und Pflegesätze erforderlichen Unterlagen über Leistungen sowie die Kosten der nicht durch pauschalierte Pflegesätze erfassten Leistungen vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten vereinbaren die Höhe der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 17b, sofern nicht das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung eine krankenhausindividuelle Vereinbarung vorsehen, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach Absatz 2.

(4) Kommt eine Vereinbarung über die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte nach Absatz 3 Satz 3 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich oder elektronisch zur Aufnahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, so setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. Die Schiedsstelle kann zur Ermittlung der vergleichbaren Krankenhäuser gemäß § 17 Abs. 5 auch gesondert angerufen werden.

(5) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze werden von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen. Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesätze werden zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. Die Pflegesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Krankenhausträger und

1.
Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder
2.
Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt
im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als fünf vom Hundert der Belegungs- und Berechnungstage des Krankenhauses entfallen.

(3) Die Vereinbarung soll nur für zukünftige Zeiträume getroffen werden. Der Krankenhausträger hat nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 6 die für die Vereinbarung der Budgets und Pflegesätze erforderlichen Unterlagen über Leistungen sowie die Kosten der nicht durch pauschalierte Pflegesätze erfassten Leistungen vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten vereinbaren die Höhe der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 17b, sofern nicht das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung eine krankenhausindividuelle Vereinbarung vorsehen, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach Absatz 2.

(4) Kommt eine Vereinbarung über die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte nach Absatz 3 Satz 3 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich oder elektronisch zur Aufnahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, so setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. Die Schiedsstelle kann zur Ermittlung der vergleichbaren Krankenhäuser gemäß § 17 Abs. 5 auch gesondert angerufen werden.

(5) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze werden von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen. Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird für die Jahre 2013 bis 2019 budgetneutral für das Krankenhaus eingeführt. Für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017 (Optionsjahre) erfolgt die Einführung auf Verlangen des Krankenhauses. Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger, frühestens jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres, den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Ab dem 1. Januar 2018 ist die Anwendung des Vergütungssystems für alle Krankenhäuser verbindlich. Für die Jahre 2013 bis 2019 dürfen die nach § 11 Absatz 4 vorzulegenden Nachweise über Art und Anzahl der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 nur verwendet werden, um den krankenhausindividuellen Basisentgeltwert nach den Vorgaben des Absatzes 5 zu ermitteln und die Veränderung der medizinischen Leistungsstruktur zu erörtern.

(2) Ab dem krankenhausindividuellen Einführungsjahr bis zum Jahr 2019 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zu vereinbaren; ab dem 1. Januar 2017 bildet der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 die maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags. Ausgangsgrundlage der Vereinbarung ist der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Dieser wird bei der Vereinbarung nach Satz 1 insbesondere

1.
vermindert um
a)
anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden,
b)
darin enthaltene Kosten für Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit sie nach Absatz 8 aus dem Gesamtbetrag ausgegliedert werden,
2.
bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie Ausgleichszahlungen aufgrund von Berichtigungen für Vorjahre,
3.
verändert um die Ausgliederung oder Wiedereingliederung von
a)
sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7 Satz 1 Nummer 3,
b)
Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum erstmals im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder von Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder erstmals im Rahmen des Krankenhausbudgets vergütet werden.
Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Erlösbudget), einschließlich noch nicht ausgegliederter sonstiger Zu- und Abschläge nach § 7 Satz 1 Nummer 3; das Erlösbudget umfasst auch die effektiven Bewertungsrelationen,
2.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 4 (Erlössumme).
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(3) Für die Jahre ab 2020 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag nach den folgenden Vorgaben zu vereinbaren; Besonderheiten der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen. Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Gesamtbetrags für das Jahr 2020 ist der nach Absatz 2 vereinbarte Gesamtbetrag für das Jahr 2019. In den Folgejahren ist Ausgangsgrundlage der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
Veränderungen von Art und Menge der Leistungen des Krankenhauses, die von den auf Bundesebene vereinbarten Katalogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind,
2.
Veränderungen von Art und Menge der krankenhausindividuell zu vereinbarenden Leistungen, einschließlich regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung,
3.
Kostenentwicklungen sowie Verkürzungen von Verweildauern, Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen und Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die ambulante Versorgung,
4.
die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4,
5.
die Umsetzung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie eine darüber hinausgehende erforderliche Ausstattung mit therapeutischem Personal,
6.
eine Anpassungsvereinbarung nach Satz 6,
7.
für die Dauer der praktischen Tätigkeit die Vergütungen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 des Psychotherapeutengesetzes in Höhe von 1 000 Euro pro Monat.
Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz 4 Nummer 5 oder 7 dies erforderm oder im Rahmen einer Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine entsprechende Überschreitung als notwendig vereinbart wurde; eine Überschreitung aufgrund der Tatbestände nach Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur zulässig, wenn die Veränderung von Art und Menge der Leistungen durch zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes begründet oder wenn dies aufgrund von Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen erforderlich ist. Sofern die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Erkrankungsschwere der Patientinnen oder Patienten, möglicher Leistungsverlagerungen, regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung sowie der Ergebnisse des Vergleichs nach § 4 vereinbaren, dass der Gesamtbetrag zu vermindern oder zu erhöhen ist, haben sie für die Jahre ab 2020 über Umfang, Dauer und weitere Einzelheiten der Anpassung eine Anpassungsvereinbarung zu treffen. Entgelte, die die maßgeblichen Vergleichswerte nach § 4 deutlich überschreiten, dürfen nur vereinbart werden, wenn der Krankenhausträger schlüssig darlegt, aus welchen Gründen die Überschreitung unabweisbar ist. Sofern sich auf Grundlage der Nachweise nach § 18 Absatz 2 ergibt, dass eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde, haben die Vertragsparteien zu vereinbaren, inwieweit der Gesamtbetrag abzusenken ist. Eine Absenkung des Gesamtbetrags nach Satz 8 ist nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass nur eine vorübergehende und keine dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten Stellenzahl vorliegt. Wird nach einer Absenkung des Gesamtbetrags eine Stellenbesetzung vorgenommen, ist der Gesamtbetrag für den nächsten Vereinbarungszeitraum in Höhe der entstehenden zusätzlichen Kosten zu erhöhen. Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
das Erlösbudget und
2.
die Erlössumme.
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 9 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Basisberichtigung ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(4) Bei der Vereinbarung einer Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes ist der von den Vertragsparteien vereinbarte Gesamtbetrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 um 55 Prozent der nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten Erhöhungsrate für Tariferhöhungen erhöhend zu berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag über das Budget des nächstmöglichen Pflegesatzzeitraums abzuwickeln ist; Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz und Absatz 3 Satz 12 sind zu beachten. Eine Begrenzung nach Absatz 3 Satz 5 gilt insoweit nicht.

(5) Für die Abrechnung der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 ist ein krankenhausindividueller Basisentgeltwert zu ermitteln. Dazu wird von dem jeweiligen veränderten Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 die Summe der Zusatzentgelte abgezogen und der sich ergebende Betrag wird durch die vereinbarte Summe der effektiven Bewertungsrelationen dividiert. Der für das jeweilige Jahr geltende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zugrunde zu legen.

(6) Auf Antrag eines nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhauses sind Investitionskosten für neue Investitionsmaßnahmen in dem Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 zusätzlich zu berücksichtigen, soweit der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert niedriger ist als der geschätzte durchschnittliche Basisentgeltwert der Krankenhäuser in dem Land. Die Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert werden.

(7) Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 von dem veränderten Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 ab, so werden die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausgeglichen:

1.
Mindererlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 95 Prozent und ab dem Jahr 2017 zu 50 Prozent ausgeglichen,
2.
Mehrerlöse, die infolge einer veränderten Kodierung von Diagnosen und Prozeduren entstehen, werden vollständig ausgeglichen,
3.
sonstige Mehrerlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 65 Prozent ausgeglichen, ab dem Jahr 2017 werden sonstige Mehrerlöse bis zur Höhe von 5 Prozent des veränderten Gesamtbetrags nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 zu 85 Prozent und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen.
Die Vertragsparteien können im Voraus abweichende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies der angenommenen Entwicklung von Leistungen und deren Kosten besser entspricht. Für den Bereich der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte werden die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 vereinfacht ermittelt, indem folgende Faktoren miteinander multipliziert werden:
1.
Anzahl der Berechnungs- und Belegungstage, die zusätzlich zu denjenigen Berechnungs- und Belegungstagen erbracht werden, die bei der Ermittlung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts nach Absatz 5 Satz 3 zugrunde gelegt werden,
2.
Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrelationen je Berechnungs- und Belegungstag; der Mittelwert wird ermittelt, indem die Summe der effektiven Bewertungsrelationen nach Absatz 5 Satz 2 durch die vereinbarten Berechnungs- und Belegungstage dividiert wird, und
3.
krankenhausindividueller Basisentgeltwert nach Absatz 5 Satz 3.
Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei nachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 infolge von Veränderungen der Leistungsstruktur mit der vereinfachten Ermittlung nach Satz 3 zu niedrig oder zu hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehrerlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 2 werden ermittelt, indem von den insgesamt angefallenen Mehrerlösen für Entgelte, die mit Bewertungsrelationen bewertet sind, die Mehrerlöse nach Satz 3 oder Satz 4 abgezogen werden. Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 vorzulegen.

(8) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht im Rahmen des Gesamtbetrags vergütet. Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zusätzlich erbrachte Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in einem nachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen führen, nachträglich geäußert werden.

(9) Die Vertragsparteien sind an den Gesamtbetrag gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vereinbarung des Gesamtbetrags zugrunde liegen, der Gesamtbetrag für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass in bestimmten Fällen der Gesamtbetrag nur teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu vereinbarten Gesamtbetrag abzurechnen; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Können sich die Vertragsparteien insbesondere über die Höhe des Gesamtbetrags, des Erlösbudgets, des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts oder über die Höhe sonstiger Entgelte nicht einigen und soll deswegen die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig ist. Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgelte sind so lange zu erheben, bis die endgültig maßgebenden Entgelte verbindlich werden. Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

(1) Das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird für die Jahre 2013 bis 2019 budgetneutral für das Krankenhaus eingeführt. Für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017 (Optionsjahre) erfolgt die Einführung auf Verlangen des Krankenhauses. Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger, frühestens jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres, den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Ab dem 1. Januar 2018 ist die Anwendung des Vergütungssystems für alle Krankenhäuser verbindlich. Für die Jahre 2013 bis 2019 dürfen die nach § 11 Absatz 4 vorzulegenden Nachweise über Art und Anzahl der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 nur verwendet werden, um den krankenhausindividuellen Basisentgeltwert nach den Vorgaben des Absatzes 5 zu ermitteln und die Veränderung der medizinischen Leistungsstruktur zu erörtern.

(2) Ab dem krankenhausindividuellen Einführungsjahr bis zum Jahr 2019 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zu vereinbaren; ab dem 1. Januar 2017 bildet der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 die maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags. Ausgangsgrundlage der Vereinbarung ist der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Dieser wird bei der Vereinbarung nach Satz 1 insbesondere

1.
vermindert um
a)
anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden,
b)
darin enthaltene Kosten für Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit sie nach Absatz 8 aus dem Gesamtbetrag ausgegliedert werden,
2.
bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie Ausgleichszahlungen aufgrund von Berichtigungen für Vorjahre,
3.
verändert um die Ausgliederung oder Wiedereingliederung von
a)
sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7 Satz 1 Nummer 3,
b)
Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum erstmals im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder von Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder erstmals im Rahmen des Krankenhausbudgets vergütet werden.
Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Erlösbudget), einschließlich noch nicht ausgegliederter sonstiger Zu- und Abschläge nach § 7 Satz 1 Nummer 3; das Erlösbudget umfasst auch die effektiven Bewertungsrelationen,
2.
Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 4 (Erlössumme).
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(3) Für die Jahre ab 2020 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag nach den folgenden Vorgaben zu vereinbaren; Besonderheiten der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen. Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Gesamtbetrags für das Jahr 2020 ist der nach Absatz 2 vereinbarte Gesamtbetrag für das Jahr 2019. In den Folgejahren ist Ausgangsgrundlage der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
Veränderungen von Art und Menge der Leistungen des Krankenhauses, die von den auf Bundesebene vereinbarten Katalogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind,
2.
Veränderungen von Art und Menge der krankenhausindividuell zu vereinbarenden Leistungen, einschließlich regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung,
3.
Kostenentwicklungen sowie Verkürzungen von Verweildauern, Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen und Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die ambulante Versorgung,
4.
die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4,
5.
die Umsetzung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie eine darüber hinausgehende erforderliche Ausstattung mit therapeutischem Personal,
6.
eine Anpassungsvereinbarung nach Satz 6,
7.
für die Dauer der praktischen Tätigkeit die Vergütungen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 des Psychotherapeutengesetzes in Höhe von 1 000 Euro pro Monat.
Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz 4 Nummer 5 oder 7 dies erforderm oder im Rahmen einer Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine entsprechende Überschreitung als notwendig vereinbart wurde; eine Überschreitung aufgrund der Tatbestände nach Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur zulässig, wenn die Veränderung von Art und Menge der Leistungen durch zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes begründet oder wenn dies aufgrund von Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen erforderlich ist. Sofern die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Erkrankungsschwere der Patientinnen oder Patienten, möglicher Leistungsverlagerungen, regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung sowie der Ergebnisse des Vergleichs nach § 4 vereinbaren, dass der Gesamtbetrag zu vermindern oder zu erhöhen ist, haben sie für die Jahre ab 2020 über Umfang, Dauer und weitere Einzelheiten der Anpassung eine Anpassungsvereinbarung zu treffen. Entgelte, die die maßgeblichen Vergleichswerte nach § 4 deutlich überschreiten, dürfen nur vereinbart werden, wenn der Krankenhausträger schlüssig darlegt, aus welchen Gründen die Überschreitung unabweisbar ist. Sofern sich auf Grundlage der Nachweise nach § 18 Absatz 2 ergibt, dass eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde, haben die Vertragsparteien zu vereinbaren, inwieweit der Gesamtbetrag abzusenken ist. Eine Absenkung des Gesamtbetrags nach Satz 8 ist nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass nur eine vorübergehende und keine dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten Stellenzahl vorliegt. Wird nach einer Absenkung des Gesamtbetrags eine Stellenbesetzung vorgenommen, ist der Gesamtbetrag für den nächsten Vereinbarungszeitraum in Höhe der entstehenden zusätzlichen Kosten zu erhöhen. Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
1.
das Erlösbudget und
2.
die Erlössumme.
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 9 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Basisberichtigung ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

(4) Bei der Vereinbarung einer Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes ist der von den Vertragsparteien vereinbarte Gesamtbetrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 um 55 Prozent der nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten Erhöhungsrate für Tariferhöhungen erhöhend zu berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag über das Budget des nächstmöglichen Pflegesatzzeitraums abzuwickeln ist; Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz und Absatz 3 Satz 12 sind zu beachten. Eine Begrenzung nach Absatz 3 Satz 5 gilt insoweit nicht.

(5) Für die Abrechnung der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 ist ein krankenhausindividueller Basisentgeltwert zu ermitteln. Dazu wird von dem jeweiligen veränderten Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 die Summe der Zusatzentgelte abgezogen und der sich ergebende Betrag wird durch die vereinbarte Summe der effektiven Bewertungsrelationen dividiert. Der für das jeweilige Jahr geltende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zugrunde zu legen.

(6) Auf Antrag eines nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhauses sind Investitionskosten für neue Investitionsmaßnahmen in dem Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 zusätzlich zu berücksichtigen, soweit der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert niedriger ist als der geschätzte durchschnittliche Basisentgeltwert der Krankenhäuser in dem Land. Die Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert werden.

(7) Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 von dem veränderten Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 ab, so werden die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausgeglichen:

1.
Mindererlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 95 Prozent und ab dem Jahr 2017 zu 50 Prozent ausgeglichen,
2.
Mehrerlöse, die infolge einer veränderten Kodierung von Diagnosen und Prozeduren entstehen, werden vollständig ausgeglichen,
3.
sonstige Mehrerlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 65 Prozent ausgeglichen, ab dem Jahr 2017 werden sonstige Mehrerlöse bis zur Höhe von 5 Prozent des veränderten Gesamtbetrags nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 zu 85 Prozent und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen.
Die Vertragsparteien können im Voraus abweichende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies der angenommenen Entwicklung von Leistungen und deren Kosten besser entspricht. Für den Bereich der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte werden die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 vereinfacht ermittelt, indem folgende Faktoren miteinander multipliziert werden:
1.
Anzahl der Berechnungs- und Belegungstage, die zusätzlich zu denjenigen Berechnungs- und Belegungstagen erbracht werden, die bei der Ermittlung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts nach Absatz 5 Satz 3 zugrunde gelegt werden,
2.
Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrelationen je Berechnungs- und Belegungstag; der Mittelwert wird ermittelt, indem die Summe der effektiven Bewertungsrelationen nach Absatz 5 Satz 2 durch die vereinbarten Berechnungs- und Belegungstage dividiert wird, und
3.
krankenhausindividueller Basisentgeltwert nach Absatz 5 Satz 3.
Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei nachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 infolge von Veränderungen der Leistungsstruktur mit der vereinfachten Ermittlung nach Satz 3 zu niedrig oder zu hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehrerlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 2 werden ermittelt, indem von den insgesamt angefallenen Mehrerlösen für Entgelte, die mit Bewertungsrelationen bewertet sind, die Mehrerlöse nach Satz 3 oder Satz 4 abgezogen werden. Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 vorzulegen.

(8) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht im Rahmen des Gesamtbetrags vergütet. Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zusätzlich erbrachte Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in einem nachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen führen, nachträglich geäußert werden.

(9) Die Vertragsparteien sind an den Gesamtbetrag gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vereinbarung des Gesamtbetrags zugrunde liegen, der Gesamtbetrag für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass in bestimmten Fällen der Gesamtbetrag nur teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu vereinbarten Gesamtbetrag abzurechnen; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Können sich die Vertragsparteien insbesondere über die Höhe des Gesamtbetrags, des Erlösbudgets, des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts oder über die Höhe sonstiger Entgelte nicht einigen und soll deswegen die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig ist. Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgelte sind so lange zu erheben, bis die endgültig maßgebenden Entgelte verbindlich werden. Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind.

(2) Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die Besonderheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.

(4) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen zu 2 und 3 behalten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die behördliche Genehmigung einer Schiedsstellenentscheidung, mit welcher das Budget und die Pflegesätze der beigeladenen Klinik xxx (Beigeladene zu 1) im Pflegesatzzeitraum 1999 festgesetzt wurden.
Auf Antrag der Beigeladenen zu 1 hatte die Schiedsstelle zur Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für Baden-Württemberg (im Folgenden: Schiedsstelle) bereits am 07.09.1999 bzw. 11.01.2000 für den Pflegesatzzeitraum 1999 den Gesamtbetrag für die Erlöse auf 56.447.677 DM und Basis- und Abteilungspflegesätze festgesetzt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe versagte jedoch mit Bescheid vom 22.03.2000 auf Antrag der Kostenträger die Genehmigung dieser Schiedsstellenentscheidung, weil die Schiedsstelle zu Unrecht den von den Kostenträgern geforderten Betrag in Höhe von 462.320,-- DM für den Wegfall der Herztransplantationen nicht in Abzug gebracht habe. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.09.2001 - 3 C 41.00 - letztinstanzlich entschieden hatte, dass die Beigeladene zu 1 nicht zur Vornahme von Herztransplantationen berechtigt ist, trafen die Beigeladenen am 06.03.2002 eine Pflegesatzvereinbarung mit einem Gesamtbetrag der Erlöse in Höhe von 56.389.700 DM und riefen das bis dahin bei der Schiedsstelle ausgesetzte Verfahren wieder an. Zur Begründung machte die Beigeladene zu 1 in ihrem Antrag vom 10.04.2002 geltend, man habe sich bei den Verhandlungen am 05.12.2001 darüber geeinigt, dass das Mengengerüst um Transplantationen und Kunstherzen bereinigt werde und dass die wegfallenden Leistungen sowohl zahlenmäßig als auch erlösmäßig durch die prospektiv zu kalkulierenden Leistungen mindestens kompensiert würden. Demgegenüber beantragten die Kläger mit Schriftsätzen vom 03.05.2002 bzw. 22.05.2002, den Gesamtbetrag für die Erlöse auf 55.927.380 DM (Differenz: 462.320 DM) bzw. 52.488.632 DM (Differenz: 3.901.068 DM wegen wesentlicher Leistungsstrukturänderungen) festzusetzen.
Mit Beschluss vom 23.05.2002 setzte die Schiedsstelle entsprechend den Anträgen der Beigeladenen den Gesamtbetrag für die Erlöse der Beigeladenen zu 1 auf 56.389.700 DM (davon Budget: 3.238.425 DM) sowie den Basispflegesatz auf 159,32 DM und die Abteilungspflegesätze auf 210,06 DM (Herzchirurgie) und 1.848,11 DM (Intensivmedizin) fest und wies die Anträge der Kläger zurück. In den Gründen dieser Entscheidung ist im Wesentlichen ausgeführt: Maßgeblich sei, dass der Versorgungsauftrag der Klinik keine Herztransplantationen umfasse, weshalb auch der Betrag in Höhe von 462.320 DM für Herztransplantationen wegfalle. Allerdings habe die Beigeladene zu 1 dargelegt, dass der Gesamtbetrag auch ohne den Betrag für die Herztransplantationen leistungsgerecht sei. Dies ergebe sich daraus, dass dem Wegfall der Herztransplantationen eine Steigerung der Fallzahlen (405 Mehrfälle in 1999 mit einem Volumen von 11.441.655 DM, was bei einem Fallkostenanteil von 55 % den Betrag von 6.292.960 DM ergebe) und der Erlöse im Vergleich zu 1998 gegenüberstehe. Unerheblich sei bei dieser Berechnung eine Verkürzung der Verweildauer (nach Berechnung der Kläger mit 1,45 Tagen je Fall), zumal sich das Leistungsgeschehen überwiegend im Fallpauschalenbereich abspiele. Zwar könne die Schiedsstelle nicht über Modellvorhaben nach § 26 BPflV entscheiden, sie gehe jedoch davon aus, dass sich die Parteien wirksam über die Berechnung der Entgelte für Modellvorhaben geeinigt hätten, und zwar in der Vereinbarung vom 27.01.2000 über die Entgelte gem. § 26 Abs. 1 BPflV für VAD-1-Kammer-Systeme und VAD-2-Kammer-Systeme und in der Vereinbarung vom 29.06.2000 über die Abrechnung von minimal-invasiven Bypassoperationen ohne Verwendung der Herz-Lungen-Maschine unter Einsatz des Octopus-Systems.
Soweit die Kläger ihren bisherigen Antrag vom 03.05.2002 (Kürzung um 462,320 DM) mit Schriftsatz vom 22.05.2002 erweitert hätten (weitere Kürzungen um rund 3,4 Mio. DM), sei diese Verfahrensweise unzulässig, da es sich nicht um eine zulässige Präzisierung und Ergänzung des bisherigen Vorbringens, sondern um einen neuen Gegenstand gehandelt habe. Die Schiedsstelle habe sich gleichwohl mit diesem Antrag befasst und sei auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens zu keiner anderen Sachentscheidung gelangt.
Mit Bescheid vom 28.08.2002 genehmigte das Regierungspräsidium Karlsruhe auf Antrag der Beigeladenen zu 1 das von der Schiedsstelle festgesetzte Budget und die Pflegesätze und lehnte den Antrag der Kläger auf Versagung der Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung ab. In den Gründen des Bescheids führte das Regierungspräsidium unter Bezugnahme auf die Entscheidung der Schiedsstelle unter anderem aus, die Schiedsstelle habe zutreffend festgestellt, dass der von der Beigeladenen zu 1 beantragte Gesamtbetrag auch ohne den Betrag für Herztransplantationen leistungsgerecht sei. Die Berücksichtigung der Mehrkosten von Fallzahlsteigerungen sei auch insofern rechtmäßig, als Budget und Pflegesätze gem. § 3 BPflV prospektiv zu kalkulieren seien. Der bei der Festsetzung 1999 zugrunde gelegte Nutzungsgrad der Planbetten von 97,5 % (Soll-Auslastung) sei zwar hoch, dieser sei jedoch, aufgrund einer durchschnittlichen Verweildauer von 10,51 Tagen (für alle  Klinikfälle) und der durch die Zusammenarbeit mit anderen Krankenhäusern geplanten Zahl der Behandlungsfälle (2.200 Fälle in 1999), für diese Fachklinik nicht ungewöhnlich und daher akzeptabel. Bei der Vereinbarung vom 29.06.2000, in der von den Vertragsparteien festgelegt worden sei, dass auch minimal-invasive Bypassoperationen ohne Verwendung der Herz-Lungen-Maschine (HLM) unter Einsatz des Octopus-Systems mit den Fallpauschalen der Gruppe 9 abgerechnet werden, handle es sich nicht um ein Modellvorhaben im Sinne von § 26 BPflV, sondern vielmehr um eine wirksame und verbindliche Vereinbarung zur Auslegung des von den Parteien auf Bundesebene gem. § 15 Abs. 1 BPflV festgelegten Fallpauschalenkataloges. Da bei oben genanntem Eingriff gelegentlich auf das konventionelle Verfahren während der Operation konvertiert werden müsse, könnten diese Eingriffe nur in HLM-Bereitschaft stattfinden. Dies bedeute, dass der apparative, personelle und technische Aufwand des konventionellen Operationsverfahrens jederzeit zur Verfügung stehen müsse, also auch ein ähnlicher Kostenaufwand entstehe. Eine Abrechnung dieser Eingriffe über die Fallpauschalen der Gruppe 9 sei somit zulässigerweise und wirksam vereinbart worden.
Mit ihrer am 27.09.2002 rechtzeitig beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage beantragen die Kläger,
den Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.08.2002 aufzuheben.
Sie machen geltend,
für die Zurückweisung ihres präzisierenden bzw. erweiternden Vorbringens im Schriftsatz vom 22.05.2002 gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Beklagte hätte den Beschluss der Schiedsstelle daher nicht genehmigen dürfen. Die Schiedsstelle habe sich mit ihrem Vorbringen nicht auseinandergesetzt, sondern lapidar ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens keine andere Entscheidung in der Sache gefallen wäre. Auch könne der Genehmigungsbescheid keinen Bestand haben, weil eine rechtswidrige Schiedsstellenentscheidung genehmigt worden sei. Die Schiedsstelle hätte nämlich entsprechend ihrem Antrag den Gesamtbetrag für die Erlöse des Krankenhauses um 3.901.068 DM reduzieren und auf 52.488.633 DM festsetzen müssen. Aufgrund von Leistungsstrukturänderungen hätte ein Kompensationsvolumen von 4.806.902 DM ermittelt werden müssen, auf welches 905.834 DM aufgrund von 74 Mehrfällen anzurechnen gewesen wären. Daraus ergebe sich eine Budgetanpassung von 3.901.068 DM. Es sei nicht verständlich, dass die Forderung der Beigeladenen zu 1, 2.200 Fälle mit 10,51 Tagen und 97,5 % Auslastung zu kalkulieren, vollumfänglich durch die Schiedsstelle akzeptiert worden sei. Damit sei planerisch eine Zahl festgesetzt worden, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verweildauer eine Belegung von über 100 % bedeute (2.200 Fälle - Verweildauer 10,88 Tage (in 1999) entsprächen einer 100,9% Auslastung). Die krankenhausplanerischen Richtwerte sähen für die Herzchirurgie einen Auslastungsgrad von 85 % vor. Da in herzchirurgischen Einrichtungen überwiegend elektive Eingriffe durchgeführt würden, könne dort allenfalls ein Auslastungsgrad von 90 % erreicht werden. Da im Rahmen der Ganzjahresbetrachtung Belegungsschwankungen berücksichtigt und Kapazitäten für die Notfallversorgung freigehalten werden müssten, erscheine dieser Auslastungsgrad realistisch.
10 
Ferner sei die Abrechnungsgenehmigung für den Einsatz der Octopus-Systeme nicht schiedsstellenfähig. Bei der Vereinbarung vom 29.06.2000 handle es sich nach Ansicht des Regierungspräsidiums Karlsruhe um eine Vereinbarung zur Auslegung des von den Parteien auf Bundesebene gem. § 15 Abs. 1 BPflV festgelegten Fallpauschalenkatalogs, eine Schiedsstellenentscheidung nach § 19 BPflV komme somit nicht in Betracht. Die rechtliche Bewertung der von den Pflegesatzparteien unterschriebenen Abrechnungsgenehmigung sei nicht korrekt; sie könne nicht zu einem Modellvorhaben gem. § 26 BPflV aufgewertet werden. Dagegen würden die VAD-Kreislaufunterstützungssysteme dem landesweiten Modellvorhaben zugeführt.
11 
Mit Schriftsatz vom 19.12.2003 tragen die Kläger weiter vor, bei Zugrundelegung eines - bereits überdurchschnittlichen - Nutzungsgrades von 92,47 % und einer Ist-Verweildauer aus dem Jahre 1997 von 12,63 Tagen hätte allenfalls eine Fallzahl von 1.737 Fällen vereinbart werden können. Die von der Schiedsstelle angenommenen 405 Mehrfälle widersprächen dem Krankenhausbedarfsplan und dem Versorgungsauftrag. Bei Ansatz der tatsächlichen Verweildauer aus 1997 von 12,63 Tagen ergäbe sich dann ein prognostischer Auslastungsgrad von 117,1 %.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Der beantragten Genehmigung habe gem. § 18 Abs. 5 KHG entsprochen werden müssen, da die Schiedsstellenfestsetzung vom 23.05.2002 dem geltenden Pflegesatzrecht entspreche. Durch diese Entscheidung seien die Punkte berücksichtigt worden, die dem Versagungsbescheid vom 22.03.2000 und dem Antrag der Kläger vom 03.05.2002 zugrunde lägen. Was die Zurückweisung des erweiterten Antrags der Kläger vom 22.05.2002 als unzulässig betreffe, schließe sich das Regierungspräsidium der Rechtsauffassung der Schiedsstelle an. Im Übrigen habe sich die Schiedsstelle mit den dort angeführten Gründen befasst.
15 
Die Beigeladene zu 1 beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Sie lässt vortragen,
18 
der Schiedsstellenbeschluss sei formell rechtmäßig, da die Schiedsstelle weder den Mündlichkeitsgrundsatz noch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt habe. Auch wenn wegen des in § 18 Abs. 4 S. 1 KHG enthaltenen Beschleunigungsgrundsatzes eine Nichtberücksichtigung des Vortrags der Kläger im Schriftsatz vom 22.05.2002 zu keiner Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geführt hätte, sei dieses Vorbringen dennoch von der Schiedsstelle bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden, sodass ein Verstoß gegen Verfahrensrecht nicht vorliege.
19 
Der genehmigte Schiedsspruch sei auch materiell rechtmäßig. Die von der Schiedsstelle angenommene Auslastung von 97,5 % sei realistisch und entspreche dem Versorgungsauftrag der Klinik. Die Bundespflegesatzverordnung gehe von einer prospektiven Vereinbarung der Erlöse aus tagesgleichen Pflegesätzen sowie Fallpauschalen und Sonderentgelten aus. Der Vereinbarung sei der Versorgungsauftrag des Krankenhauses zugrunde zu legen, d.h., es dürfe keine über 100 % hinausgehende Nutzung der Planbetten vereinbart werden. Für den Fall, dass die Ist-Auslastung von der Soll-Auslastung abweiche, griffen im Folgejahr die Ausgleichsmechanismen der §§ 11 Abs. 8, 12 Abs. 4 BPflV. Das Vorbringen der Kläger, wonach die Klinik eine Ist-Belegung über 100 % vorweise und insoweit Leistungen ohne Versorgungsvertrag erbringe, sei irrelevant, da die für die Festsetzung allein entscheidende Soll-Auslastung unter 100 % liege. Die Ist-Auslastung 1999 sei dagegen nicht Gegenstand der Festsetzungen durch die Schiedsstelle für den Pflegesatzzeitraum 1999 und damit auch nicht Thema des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheides für das Jahr 1999. Wie der Genehmigungsbescheid ausführe, sei der bei der Festsetzung 1999 zugrunde gelegte (jahresdurchschnittliche) Nutzungsgrad von 97,5 % für eine Spezialklinik aufgrund der durch die Zusammenarbeit mit anderen Krankenhäusern geplanten Zahl der Behandlungsfälle nicht ungewöhnlich hoch. Er könne insbesondere nicht mit den Nutzungsgraden von Allgemeinkrankenhäusern verglichen werden. Wie der Genehmigungsbescheid zu Recht hervorhebe, entspreche die Zusammenarbeit zwischen der Klinik der Beigeladenen zu 1 und Allgemeinkrankenhäusern vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen einer sinnvollen, d.h., gerade auch optimalen Ausnutzung der jeweiligen personellen und sachlichen Kapazitäten.
20 
Zu Recht habe die Schiedsstelle ferner entschieden, dass die von den Klägern geltend gemachte Verweildauerverkürzung in Höhe von 1,45 Tagen je Fall unerheblich sei, zumal sich das Leistungsgeschehen überwiegend im Fallpauschalenbereich abspiele. Vom festgesetzten und genehmigten Gesamtbetrag in Höhe von 56.389.700 DM entfielen nur 3.238.425 DM auf dem Budgetbereich. Eine Verweildauerverkürzung in der genannten Höhe führe hier nicht zu messbaren Einsparungen pro Fall, da die kostenintensiven Maßnahmen in der Regel am Beginn des stationären Aufenthaltes durchgeführt würden. Die Einsparungen würden somit im Wesentlichen nur die Kosten für Lebensmittel betreffen und durch allgemeine Kostensteigerungen in anderen Bereichen aufgefangen.
21 
Was schließlich die Berücksichtigung von Modellvorhaben betreffe, sei festzuhalten, dass eine auch von den Klägern unterschriebene Vereinbarung über die Abrechnung von minimal-invasiven Bypassoperationen ohne Verwendung der Herz-Lungen-Maschine vom 29.06.2000 vorliege. Ob es sich hierbei um ein Modellvorhaben im Sinne von § 26 BPflV oder um eine Vereinbarung zur Auslegung des Fallpauschalenkatalogs handle, brauche nicht entschieden zu werden. In beiden Fällen handle es sich um einen wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 54 S. 1 VwVfG. Dieser zwischen allen Vertragsparteien geschlossene Vertrag, der die Vergütung bestimmter Leistungen betreffe, sei auch der Festsetzung durch die Schiedsstelle zugrunde zu legen gewesen. Durch die Vereinbarung sei neues Recht gesetzt worden, was sowohl von der Schiedsstelle als auch von der Genehmigungsbehörde zu beachten sei. Auch wenn es sich um ein Modellvorhaben handeln sollte, stünde § 19 Abs. 3 BPflV der Zugrundelegung durch die Schiedsstelle nicht entgegen. § 19 Abs. 3 BPflV schließe nur aus, dass bei Scheitern eines Modellvorhabens die Schiedsstelle angerufen werde. Sei ein Modellvorhaben dagegen abgeschlossen worden, so sei es auch von der Schiedsstelle zu berücksichtigen. Ansonsten hätte der Abschluss derartiger Vereinbarungen keinerlei Rechtswirkungen.
22 
Mit weiterem Schriftsatz vom 01.04.2003 lässt die Beigeladene zu 1 ferner vortragen, der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid sei auch deshalb rechtmäßig, weil die Genehmigungsbehörde gem. § 18 Abs. 5 S. 1 KHG auf eine reine Rechtskontrolle der Schiedsstellenfestsetzungen beschränkt sei und ihr kein eigener Gestaltungsspielraum zustehe. Im Rahmen der Rechtskontrolle dürfe sie zudem nicht in den Beurteilungs- und Prognosespielraum der Schiedsstelle eingreifen. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte komme der Schiedsstelle bei der Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe des KHG und der BPflV ein nur beschränkt von der Genehmigungsbehörde und vom Gericht überprüfbarer Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu. Insbesondere bei der Frage des möglichen Nutzungsgrades handle es sich nicht primär um eine Rechtsfrage, sondern um eine betriebswirtschaftliche Beurteilung, zu wie viel Prozent die Planbetten im Jahresdurchschnitt ausgelastet werden können. Den Mitgliedern der Schiedsstelle komme diesbezüglich besonderer Sachverstand zu. Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang, dass auch die übrigen beigeladenen Sozialleistungsträger mit dem zugrunde gelegten Nutzungsgrad einverstanden gewesen seien und sogar eine entsprechende Pflegesatzvereinbarung unterschrieben hätten. Eine rechtsrelevante Verletzung des der Schiedsstelle insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums sei nicht ersichtlich.
23 
Die Beigeladenen zu 2 und 3 stellen keinen Antrag.
24 
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Gericht liegen 1 Band Originalakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe betreffend Pflegesatzverfahren 1999 sowie die Gerichtsakte aus dem Verfahren 12 K 1557/00 vor. Ihr Inhalt war Gegenstand der Beratung.
25 
In der mündlichen Verhandlung am 19.01.2004 haben die anwesenden Beteiligten zur gütlichen Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich geschlossen, den die Kläger mit rechtzeitig am 16.02.2004 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 13.02.2004 widerrufen haben. Für diesen Fall haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
26 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Klagen sind zulässig.
28 
Mit ihren Anfechtungsklagen wenden sich die Kläger gegen die Genehmigung des von der Schiedsstelle festgesetzten Budgets der Beigeladenen zu 1 durch die zuständige Landesbehörde. Die Genehmigung vereinbarter oder festgesetzter Pflegesätze stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den nach der ausdrücklichen Regelung in § 18 Abs. 5 S. 2 KHG der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es gem. § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO i.V.m. § 18 Abs. 5 S. 3 KHG nicht. Ferner fehlt es den Klägern nicht an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis. Denn die Ersatzkassenverbände können als Arbeitsgemeinschaft von Sozialleistungsträgern im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 KHG Partei einer Pflegesatzvereinbarung sein und die Genehmigung eines von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesatzes mit der Klage anfechten (BVerwG, Urt. v. 11.11.1999 - 3 C 33/98 -, Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr. 9).
29 
Die zulässigen Klagen sind jedoch nicht begründet. Der angefochtene Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.08.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
1.
30 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Genehmigungsbescheids sind die §§ 18 Abs. 5 S. 1 KHG, 20 BPflV. Nach der erstgenannten Vorschrift sind die vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesätze von der zuständigen Landesbehörde zu genehmigen, wenn sie den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und sonstigem Recht entsprechen. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Genehmigung eines vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesatzes um einen Akt der gebundenen Verwaltung, der sich ausschließlich auf eine Rechtskontrolle erstreckt und der Genehmigungsbehörde nur die Alternative zubilligt, die Pflegesatzvereinbarung oder -festsetzung, sofern diese dem geltenden Recht entspricht, zu genehmigen oder die Genehmigung wegen Rechtsverstoßes zu versagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1995 - 3 C 34/93 -, Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr. 5; sowie Urt. v. 26.09.2002 - 3 C 49.01 -, DVBl. 2003, S. 674, 675).
31 
Hiernach ist der angefochtene Genehmigungsbescheid rechtlich nicht zu beanstanden, denn das Regierungspräsidium hat zu Recht das Budget und die Pflegesätze für die Beigeladene zu 1 auf der Grundlage der Schiedsstellenfestsetzung vom 23.05.2002 genehmigt. Auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts lagen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung im Sinne des § 18 Abs. 5 S. 1 KHG vor.
2.
32 
Grundlage der Schiedsstellenentscheidung ist § 18 Abs. 4 KHG i.V.m. § 19 Abs. 1 BPflV. Danach setzt die Schiedsstelle (§ 18 a Abs. 1 KHG) auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte unverzüglich fest, wenn eine Pflegesatzvereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande kommt. Die Schiedsstelle ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. Das bedeutet, dass die Schiedsstelle dieselben rechtlichen Grenzen zu beachten hat, die auch für die Pflegesatzparteien selbst im Falle der Regelung durch Vereinbarung gelten (BVerwG, Urt. v. 22.06.1995 - 3 C 34/93 -, aaO). Diese Grenzen hat die Schiedsstelle mit ihrem Beschluss vom 23.05.2002, mit welchem das Budget und die Pflegesätze der Beigeladenen zu 1 für den Pflegesatzzeitraum 1999 festgesetzt worden sind, nicht überschritten.
33 
Dabei geht das erkennende Gericht davon aus, dass die zuständige Landesbehörde bei der - als reine Rechtskontrolle ausgestalteten (vgl. die obigen Ausführungen) -Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung nicht zu einer vollinhaltlichen Überprüfung der Schiedsstellenentscheidung befugt ist, sondern lediglich zu einer rechtlichen Überprüfung mit „eingeschränkter Kontrolldichte“ (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 01.12.1998 - 5 C 17.97 -, DVBl. 1999 S. 1113 zur Schiedsstellenentscheidung im Rahmen des § 94 BSHG). Dies folgt nach Auffassung der Kammer sowohl aus der der Schiedsstelle übertragenen Aufgabe (a) als auch aus dem Gegenstand der von der Schiedsstelle zu treffenden Festsetzungen (b) und der Eigenart der Schiedsstelle als paritätisch besetzter Stelle zur Konfliktlösung nach dem Vereinbarungsprinzip (c).
a)
34 
Wie bereits oben ausgeführt wurde, entscheidet die Schiedsstelle gem. § 18 Abs. 4 KHG i.V.m. § 19 BPflV anstelle der Vertragsparteien, wenn eine Pflegesatzvereinbarung nicht zustande gekommen ist. Die Schiedsstelle ist hierbei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden, d.h. sie hat dieselben rechtlichen Grenzen zu beachten, die auch für die Pflegesatzparteien selbst im Fall der Regelung durch Vereinbarung gelten. Innerhalb dieser Grenzen hat die Schiedsstelle grundsätzlich die ansonsten den Vertragsparteien zukommenden Gestaltungsmöglichkeiten, wobei lediglich § 19 Abs. 3 BPflV gewisse Einschränkungen vorsieht.
b)
35 
Materieller Gegenstand der Schiedsstellenfestsetzung sind - wie im vorliegenden Sachverhalt - unter anderem auch Prognoseentscheidungen und Risikobewertungen, da die Pflegesätze nach § 17 Abs. 1 S. 2 KHG im voraus zu bemessen sind. In der Sache geht es somit unter anderem um die konkrete Ausfüllung der Rechtsgrundsätze der „medizinischen Leistungsgerechtigkeit“, der „wirtschaftlichen Betriebsführung“, der „Erfüllung des Versorgungsauftrags“ und der „Beachtung der Beitragssatzstabilität“, wie sie in § 17 Abs. 1 S. 3 KHG im Einzelnen aufgezählt sind. In Konfliktfällen steht der Schiedsstelle somit auch - wie im vorliegenden Sachverhalt geschehen - die Entscheidung über Kalkulationsgrundlagen zu (s. dazu Dietz/Bofinger, KHG, BPflV und Folgerecht, Komm. Bd. I, § 19 BPflV Anm. 4: “Soweit den Vertragsparteien bei Anwendung des materiellen Pflegesatzrechts ein Beurteilungsspielraum zusteht, tritt die Schiedsstelle, die gleiches Recht anzuwenden hat, in diese Rechtsposition ein. Dies gilt insbesondere bei prognostischen Elementen“).
c)
36 
Die Einrichtung einer Schiedsstelle zur Konfliktlösung für den Fall, dass eine Pflegesatzvereinbarung zwischen den Vertragsparteien nicht zustande kommt, ist Ausdruck einer Konfliktlösung nach dem „Vereinbarungsprinzip“. Während nach der bis 1986 geltenden Rechtslage der Pflegesatz bei Nichteinigung der Vertragsparteien durch behördliche Entscheidung festgesetzt wurde, hat sich der Gesetzgeber mit dem Krankenhaus-Neuordnungsgesetz vom 20.12.1984 (BGBl. I S. 1716) für die sogenannte Selbstverwaltungslösung entschieden, wonach eine mit Vertretern der Krankenhäuser und mit Vertretern der Krankenkassen paritätisch besetzte Schiedsstelle unter einem neutralen Vorsitzenden die Pflegesätze festsetzt, wobei die Mitglieder der Schiedsstelle in Ausübung ihres Amtes nicht an Weisungen gebunden sind und die staatliche Rolle auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Schiedsstellenfestsetzung beschränkt ist (§ 18 a Abs. 2 und 3 KHG; vgl. hierzu Dietz/Bofinger, aaO, § 18 KHG Anm. IV 1).
37 
Die der Schiedsstelle übertragene Aufgabe der Konfliktlösung anstelle der Vertragsparteien, der materielle Gegenstand ihrer Festsetzungsbefugnis sowie ihre paritätische Zusammensetzung lassen es nach Überzeugung des erkennenden Gerichts geboten erscheinen, der Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum einzuräumen. Im Hinblick auf die insoweit gleichliegende Rechtsproblematik hält es das Gericht für gerechtfertigt, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Entscheidungen ähnlicher Art entwickelten Grundsätze zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.1998, aaO; sowie jüngst VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.11.2003 - 14 S 730/03 - zur Festsetzung des Benutzungsentgelts durch die Schiedsstelle gem. § 28 Abs. 5 Rettungsdienstgesetz m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Hiernach hat sich die Überprüfung der Schiedsstellenentscheidung durch die zuständige Behörde im Rahmen der Genehmigung gem. § 18 Abs. 5 KHG unter Beachtung der der Schiedsstelle zustehenden Einschätzungsprärogative darauf zu beschränken festzustellen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren, inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben (hier: des Pflegesatzrechts) vorgenommen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.1998, aaO zur Schiedsstellenentscheidung gem. § 94 BSHG).
3.
38 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der angefochtene Genehmigungsbescheid vom 28.08.2002 rechtlich nicht zu beanstanden, da die Schiedsstellenfestsetzung vom 23.05.2002 rechtsfehlerfrei ergangen ist.
a)
39 
Entgegen der Auffassung der Kläger ist nicht erkennbar, inwieweit die Schiedsstelle gegen rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze verstoßen haben könnte. Hierbei kann offen bleiben, ob die aus § 18 Abs. 4 S. 1 KHG hergeleitete Verfahrensförderungspflicht die Nichtberücksichtigung eines erst am Vorabend der Schiedsstellenverhandlung eingereichten Schriftsatzes (sc.: der Kläger vom 22.05.2002) rechtfertigen könnte. Denn die Schiedsstelle hat sich - wie sich den Gründen der Schiedsstellenentscheidung eindeutig entnehmen lässt (vgl. II S. 8 des Beschlusses v. 23.05.2002) - unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Nichtberücksichtigung des nach Auffassung der Schiedsstelle verspäteten Vorbringens mit dem Antragsvorbringen im Schriftsatz der Kläger vom 22.05.2003 in der Sache befasst und - wenn auch mit kurzer Begründung - ausgeführt, dass sie auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens keine andere Entscheidung in der Sache treffen würde. Einen Verfahrensverstoß vermag das erkennende Gericht bei dieser Sachlage nicht festzustellen.
b)
40 
Die Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung war durch das Regierungspräsidium auch nicht deshalb zu versagen, weil das festgesetzte Budget materiellem Pflegesatzrecht widerspricht, wie die Kläger behaupten. Ihnen ist zwar zuzugeben, dass eine über eine hundertprozentige Nutzung der Planbetten hinausgehende Schiedsstellenfestsetzung wegen Übererfüllung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses nicht genehmigungsfähig wäre (vgl. § 17 Abs. 1 S. 3 KHG sowie Tuschen/Quaas, BPflV, Komm., 5. Aufl. Erläuterung zu § 12 BPflV, S. 300). Im vorliegenden Sachverhalt ist die Schiedsstelle jedoch von einem prognostischen Auslastungsgrad von (lediglich) 97,5 % ausgegangen bei Zugrundelegung von 2.200 Behandlungsfällen und einer angenommenen Verweildauer von 10,51 Tagen, sodass bei dieser Vorauskalkulation (§ 17 Abs. 1 S. 2 KHG i.V.m. § 12 Abs. 1 BPflV) ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 S. 3 KHG nicht bejaht werden kann. Die Kläger vertreten  in ihrem Schriftsatz vom 19.12.2003 - in Abänderung ihres bisherigen Vorbringens in der Klagebegründung - nunmehr die Auffassung, die Schiedsstelle hätte bei der Berechnung des Budgets für den Pflegesatzzeitraum 1999 bei Annahme von 2.200 Behandlungsfällen richtigerweise auf die tatsächliche Krankenhaus-Verweildauer 1997 (= 12, 63 Tage) zurückgreifen müssen, woraus sich dann ein (prognostischer) Ausnutzungsgrad von 117,1 % ergebe. Dieser - in rechtlicher Hinsicht nicht näher begründeten -Rechtsauffassung vermag das erkennende Gericht jedoch nicht zu folgen. Insbesondere ist für das Gericht kein Rechtssatz ersichtlich, wonach die Schiedsstelle bei der prospektiven Beurteilung der Verweildauer für den in Rede stehenden Pflegesatzzeitraum (hier: 1999) zwingend an die Ist-Verweildauer eines vorangegangenen  Jahres (hier: 1997) gebunden sein sollte. Vielmehr ist die prognostische Beurteilung der Verweildauer gerade Gegenstand der von der Schiedsstelle zu treffenden krankenhausindividuellen vorausschauenden Beurteilung bei Bemessung der Pflegesätze „im Voraus“ gem. § 17 Abs. 1 S. 2 KHG i.V.m. § 12 Abs. 1 BPflV. Zwar verbietet es der das Pflegesatzrecht beherrschende Grundsatz der Prospektivität, wonach das Budget auf der Grundlage der vorauskalkulierten Selbstkosten des Krankenhauses für die  Zukunft zu vereinbaren ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1995, 3 C 34/93 -, aaO), nicht, sich bei der Vorauskalkulation am Ergebnis des laufenden und abgelaufenen Pflegesatzzeitraums zu orientieren (Dietz/Bofinger, aaO, § 17 KHG Anm. 9 sowie BVerwG, Urt. v. 01.12.1998, aaO, S. 1116); der Grundsatz der Prospektivität ermächtigt aber andererseits die überprüfende Landesbehörde nicht dazu, eine aus ex-ante-Sicht nicht zu beanstandende Vorauskalkulation der Selbstkostenentwicklungen des laufenden Jahres durch eine aus der zwischenzeitlich möglich gewordenen ex-post-Sicht berichtigte Selbstkostenrechnung zu ersetzen (so schon BVerwG im Urt. v. 19.01.1984 - 3 C 45/81 - NJW 1984 S. 2648 zur alten Rechtslage).
41 
Das Regierungspräsidium hatte sonach - unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten Rechtskontrolle der Behörde bei Erteilung der Genehmigung gem. § 18 Abs. 5 KHG - keine Veranlassung, die Vorauskalkulation der Schiedsstelle wegen Annahme eines unzulässigen prognostischen Ausnutzungsgrades zu beanstanden. Sowohl die Prognose der Schiedsstelle bezüglich der Behandlungsfälle (2.200 in 1999) als auch die prospektive Ermittlung der Verweildauer (10,51 Tage in 1999) halten sich im Rahmen des der Schiedsstelle einzuräumenden Prognose- bzw. Beurteilungsspielraums. Der sich hieraus ergebende (Soll-)Ausnutzungsgrad von 97,5 % (dessen mathematische Richtigkeit die Kläger gegenüber der Beigeladenen zu 1 mit Schriftsatz vom 16.01.2002 ausdrücklich bestätigt haben; s. Gerichtsakten S. 63), wurde vom Regierungspräsidium in der Begründung des Genehmigungsbescheids zwar ausdrücklich als hoch anerkannt. Das Regierungspräsidium hat dazu jedoch ausgeführt, dieser Ausnutzungsgrad sei für die Beigeladene zu 1 als eine mit anderen Krankenhäusern zusammenarbeitende Fachklinik nicht „ungewöhnlich und daher akzeptabel“. Dieser Erwägung liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts ein Rechtsverstoß nicht zugrunde.
c)
42 
Die Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung war vom Regierungspräsidium auch nicht wegen Verstoßes gegen materielles Pflegesatzrecht zu versagen, soweit die Schiedsstelle bei der Pflegesatzfestsetzung die zwischen den Beteiligten am 29.06.2000 geschlossene Vereinbarung bezüglich der Abrechnung der minimal-invasiven Bypassoperationen ohne Verwendung der Herz-Lungen-Maschine unter Einsatz des Octopus-Systems nach dem bundesweiten Entgeltkatalog für Fallpauschalen der Gruppe 9 einbezogen hat.
43 
Zwar handelt es sich bei dieser Vereinbarung - entgegen der Beurteilung der Schiedsstelle in ihrem Beschluss vom 23.05.2002 - nicht um ein Modellvorhaben nach § 26 BPflV, da von vornherein nicht erkennbar ist, inwieweit hier die einschränkenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 bis 4 BPflV eingehalten sind. Für die behördliche Entscheidung über die Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung gem. § 18 Abs. 5 KHG ist jedoch die - hier unzutreffende -rechtliche Bezeichnung der Vereinbarung durch die Schiedsstelle nicht maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr ihre materiell-rechtliche Vereinbarkeit mit dem Pflegesatzrecht. Das erkennende Gericht kann offen lassen, ob es den vorliegenden Klagen bereits am Rechtsschutzbedürfnis mangelt, soweit sich die Kläger - wie in der mündlichen Verhandlung am 19.01.2004 klargestellt wurde - lediglich gegen die unzutreffende rechtliche Einordnung der Vereinbarung vom 29.06.2000 als Modellvorhaben durch die Schiedsstelle wenden, im Übrigen aber diese Vereinbarung in ihrem Bestand für den hier fraglichen Pflegesatzzeitraum 1999 nicht in Frage stellen (s. auch das bereits oben erwähnte Schreiben der Kläger vom 16.01.2002 an die Beigeladene zu 1, wonach die Vergütung in der vereinbarten Form „bis einschließlich 2000 toleriert wird“ [S. 4 des Schreibens v. 16.01.2002; s. S. 69 der Gerichtsakten]; sowie S. 7 des Protokolls zu den Budget- und Pflegesatzverhandlungen für die Pflegesatzzeiträume 1999 und 2000 der Klinik für Herzchirurgie Karlsruhe am 21.02.2002 in Karlsruhe [Gerichtsakten S. 83]). Denn das erkennende Gericht hat keine durchgreifenden Bedenken, diese Vereinbarung als mit dem Pflegesatzrecht in Einklang stehende, zulässige Auslegungsabrede zu qualifizieren, wie das Regierungspräsidium Karlsruhe im angefochtenen Genehmigungsbescheid zutreffend ausgeführt hat. Denn die Vertragsparteien verstoßen mit der fraglichen Vereinbarung weder gegen § 15 BPflV, wonach die Vertragsparteien auf Bundesebene die Entgeltkataloge für Fallpauschalen und Sonderentgelte vereinbaren, noch gegen die Regelung in § 16 BPflV, die die Vertragsparteien auf Landesebene ermächtigt, landesweit geltende Punktwerte für den Personalkosten- und den Sachkostenanteil der Entgelte zu vereinbaren. Die Beteiligten haben mit der Vereinbarung vom 29.06.2000 gerade nicht die Vereinbarungskompetenz der Vertragsparteien auf Bundes- oder Landesebene beeinträchtigt oder gar an sich gezogen, sondern sich lediglich darüber verständigt, dass eine bestimmte, im Einzelnen bezeichnete Krankenhausleistung unter eine Leistungsdefinition des Fallpauschalenkatalogs (hier: Fallpauschale der Gruppe 9) zu subsumieren ist. Damit bewegen sich die Beteiligten innerhalb des den Vertragsparteien einzuräumenden Handlungsspielraums bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die eine wertende Beurteilung voraussetzen, oder die die künftige Entwicklung betreffen. Grundprinzipien des Pflegesatzrechts werden damit aber nicht gefährdet (vgl. insoweit Dietz/Bofinger, aaO, § 18 KHG Anm. 6). Als zwischen den Vertragsparteien wirksam abgeschlossene Auslegungsvereinbarung hatte die Schiedsstelle diesen Sachverhalt bei ihrer Pflegesatzfestsetzung zu berücksichtigen. Dem steht auch nicht die Regelung in § 19 Abs. 3 BPflV entgegen. Denn diese Vorschrift bezeichnet lediglich im Einzelnen die nicht schiedsstellenfähigen Bereiche bei der Vereinbarung des Budgets und der Pflegesätze (vgl. Tuschen/Quaas, aaO, Erläuterung zu § 19 S. 388), hindert die Schiedsstelle aber nicht daran, wirksam getroffene Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bei ihrer Festsetzung zu berücksichtigen.
44 
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das Regierungspräsidium zu Recht die Schiedsstellenfestsetzung genehmigt hat. Im Rahmen der der Landesbehörde gem. § 18 Abs. 5 S. 1 KHG nur eingeschränkt eröffneten Rechtskontrolle ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schiedsstelle den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hätte oder dem Sinngehalt der von ihr anzuwendenden Rechtsnormen nicht gerecht geworden wäre. Auch ist nichts dafür erkennbar, dass die Schiedsstelle den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt oder sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen.
45 
Die Klagen waren daher mit der Kostenfolge gem. § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern gem. § 162 Abs. 3 VwGO auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 aufzuerlegen; denn diese hat einen Sachantrag gestellt und ist damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen (154 Abs. 3 VwGO). Als notwendigen Streitgenossen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.06.2001 - 9 S 2208/00 -) konnten den Klägern die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner auferlegt werden (§ 159 S.2 VwGO).
46 
Die Berufung war gem. § 124 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob die zuständige Landesbehörde bei der Genehmigungsentscheidung gem. § 18 Abs. 5 S. 1 KHG einen Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle bei deren Festsetzung des Budgets und der Pflegesätze gem. § 18 Abs. 4 KHG zu beachten hat, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Gründe

 
26 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Klagen sind zulässig.
28 
Mit ihren Anfechtungsklagen wenden sich die Kläger gegen die Genehmigung des von der Schiedsstelle festgesetzten Budgets der Beigeladenen zu 1 durch die zuständige Landesbehörde. Die Genehmigung vereinbarter oder festgesetzter Pflegesätze stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den nach der ausdrücklichen Regelung in § 18 Abs. 5 S. 2 KHG der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es gem. § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO i.V.m. § 18 Abs. 5 S. 3 KHG nicht. Ferner fehlt es den Klägern nicht an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis. Denn die Ersatzkassenverbände können als Arbeitsgemeinschaft von Sozialleistungsträgern im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 KHG Partei einer Pflegesatzvereinbarung sein und die Genehmigung eines von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesatzes mit der Klage anfechten (BVerwG, Urt. v. 11.11.1999 - 3 C 33/98 -, Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr. 9).
29 
Die zulässigen Klagen sind jedoch nicht begründet. Der angefochtene Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.08.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
1.
30 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Genehmigungsbescheids sind die §§ 18 Abs. 5 S. 1 KHG, 20 BPflV. Nach der erstgenannten Vorschrift sind die vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesätze von der zuständigen Landesbehörde zu genehmigen, wenn sie den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und sonstigem Recht entsprechen. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Genehmigung eines vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesatzes um einen Akt der gebundenen Verwaltung, der sich ausschließlich auf eine Rechtskontrolle erstreckt und der Genehmigungsbehörde nur die Alternative zubilligt, die Pflegesatzvereinbarung oder -festsetzung, sofern diese dem geltenden Recht entspricht, zu genehmigen oder die Genehmigung wegen Rechtsverstoßes zu versagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1995 - 3 C 34/93 -, Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr. 5; sowie Urt. v. 26.09.2002 - 3 C 49.01 -, DVBl. 2003, S. 674, 675).
31 
Hiernach ist der angefochtene Genehmigungsbescheid rechtlich nicht zu beanstanden, denn das Regierungspräsidium hat zu Recht das Budget und die Pflegesätze für die Beigeladene zu 1 auf der Grundlage der Schiedsstellenfestsetzung vom 23.05.2002 genehmigt. Auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts lagen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung im Sinne des § 18 Abs. 5 S. 1 KHG vor.
2.
32 
Grundlage der Schiedsstellenentscheidung ist § 18 Abs. 4 KHG i.V.m. § 19 Abs. 1 BPflV. Danach setzt die Schiedsstelle (§ 18 a Abs. 1 KHG) auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte unverzüglich fest, wenn eine Pflegesatzvereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande kommt. Die Schiedsstelle ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. Das bedeutet, dass die Schiedsstelle dieselben rechtlichen Grenzen zu beachten hat, die auch für die Pflegesatzparteien selbst im Falle der Regelung durch Vereinbarung gelten (BVerwG, Urt. v. 22.06.1995 - 3 C 34/93 -, aaO). Diese Grenzen hat die Schiedsstelle mit ihrem Beschluss vom 23.05.2002, mit welchem das Budget und die Pflegesätze der Beigeladenen zu 1 für den Pflegesatzzeitraum 1999 festgesetzt worden sind, nicht überschritten.
33 
Dabei geht das erkennende Gericht davon aus, dass die zuständige Landesbehörde bei der - als reine Rechtskontrolle ausgestalteten (vgl. die obigen Ausführungen) -Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung nicht zu einer vollinhaltlichen Überprüfung der Schiedsstellenentscheidung befugt ist, sondern lediglich zu einer rechtlichen Überprüfung mit „eingeschränkter Kontrolldichte“ (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 01.12.1998 - 5 C 17.97 -, DVBl. 1999 S. 1113 zur Schiedsstellenentscheidung im Rahmen des § 94 BSHG). Dies folgt nach Auffassung der Kammer sowohl aus der der Schiedsstelle übertragenen Aufgabe (a) als auch aus dem Gegenstand der von der Schiedsstelle zu treffenden Festsetzungen (b) und der Eigenart der Schiedsstelle als paritätisch besetzter Stelle zur Konfliktlösung nach dem Vereinbarungsprinzip (c).
a)
34 
Wie bereits oben ausgeführt wurde, entscheidet die Schiedsstelle gem. § 18 Abs. 4 KHG i.V.m. § 19 BPflV anstelle der Vertragsparteien, wenn eine Pflegesatzvereinbarung nicht zustande gekommen ist. Die Schiedsstelle ist hierbei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden, d.h. sie hat dieselben rechtlichen Grenzen zu beachten, die auch für die Pflegesatzparteien selbst im Fall der Regelung durch Vereinbarung gelten. Innerhalb dieser Grenzen hat die Schiedsstelle grundsätzlich die ansonsten den Vertragsparteien zukommenden Gestaltungsmöglichkeiten, wobei lediglich § 19 Abs. 3 BPflV gewisse Einschränkungen vorsieht.
b)
35 
Materieller Gegenstand der Schiedsstellenfestsetzung sind - wie im vorliegenden Sachverhalt - unter anderem auch Prognoseentscheidungen und Risikobewertungen, da die Pflegesätze nach § 17 Abs. 1 S. 2 KHG im voraus zu bemessen sind. In der Sache geht es somit unter anderem um die konkrete Ausfüllung der Rechtsgrundsätze der „medizinischen Leistungsgerechtigkeit“, der „wirtschaftlichen Betriebsführung“, der „Erfüllung des Versorgungsauftrags“ und der „Beachtung der Beitragssatzstabilität“, wie sie in § 17 Abs. 1 S. 3 KHG im Einzelnen aufgezählt sind. In Konfliktfällen steht der Schiedsstelle somit auch - wie im vorliegenden Sachverhalt geschehen - die Entscheidung über Kalkulationsgrundlagen zu (s. dazu Dietz/Bofinger, KHG, BPflV und Folgerecht, Komm. Bd. I, § 19 BPflV Anm. 4: “Soweit den Vertragsparteien bei Anwendung des materiellen Pflegesatzrechts ein Beurteilungsspielraum zusteht, tritt die Schiedsstelle, die gleiches Recht anzuwenden hat, in diese Rechtsposition ein. Dies gilt insbesondere bei prognostischen Elementen“).
c)
36 
Die Einrichtung einer Schiedsstelle zur Konfliktlösung für den Fall, dass eine Pflegesatzvereinbarung zwischen den Vertragsparteien nicht zustande kommt, ist Ausdruck einer Konfliktlösung nach dem „Vereinbarungsprinzip“. Während nach der bis 1986 geltenden Rechtslage der Pflegesatz bei Nichteinigung der Vertragsparteien durch behördliche Entscheidung festgesetzt wurde, hat sich der Gesetzgeber mit dem Krankenhaus-Neuordnungsgesetz vom 20.12.1984 (BGBl. I S. 1716) für die sogenannte Selbstverwaltungslösung entschieden, wonach eine mit Vertretern der Krankenhäuser und mit Vertretern der Krankenkassen paritätisch besetzte Schiedsstelle unter einem neutralen Vorsitzenden die Pflegesätze festsetzt, wobei die Mitglieder der Schiedsstelle in Ausübung ihres Amtes nicht an Weisungen gebunden sind und die staatliche Rolle auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Schiedsstellenfestsetzung beschränkt ist (§ 18 a Abs. 2 und 3 KHG; vgl. hierzu Dietz/Bofinger, aaO, § 18 KHG Anm. IV 1).
37 
Die der Schiedsstelle übertragene Aufgabe der Konfliktlösung anstelle der Vertragsparteien, der materielle Gegenstand ihrer Festsetzungsbefugnis sowie ihre paritätische Zusammensetzung lassen es nach Überzeugung des erkennenden Gerichts geboten erscheinen, der Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum einzuräumen. Im Hinblick auf die insoweit gleichliegende Rechtsproblematik hält es das Gericht für gerechtfertigt, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Entscheidungen ähnlicher Art entwickelten Grundsätze zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.1998, aaO; sowie jüngst VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.11.2003 - 14 S 730/03 - zur Festsetzung des Benutzungsentgelts durch die Schiedsstelle gem. § 28 Abs. 5 Rettungsdienstgesetz m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Hiernach hat sich die Überprüfung der Schiedsstellenentscheidung durch die zuständige Behörde im Rahmen der Genehmigung gem. § 18 Abs. 5 KHG unter Beachtung der der Schiedsstelle zustehenden Einschätzungsprärogative darauf zu beschränken festzustellen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren, inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben (hier: des Pflegesatzrechts) vorgenommen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.1998, aaO zur Schiedsstellenentscheidung gem. § 94 BSHG).
3.
38 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der angefochtene Genehmigungsbescheid vom 28.08.2002 rechtlich nicht zu beanstanden, da die Schiedsstellenfestsetzung vom 23.05.2002 rechtsfehlerfrei ergangen ist.
a)
39 
Entgegen der Auffassung der Kläger ist nicht erkennbar, inwieweit die Schiedsstelle gegen rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze verstoßen haben könnte. Hierbei kann offen bleiben, ob die aus § 18 Abs. 4 S. 1 KHG hergeleitete Verfahrensförderungspflicht die Nichtberücksichtigung eines erst am Vorabend der Schiedsstellenverhandlung eingereichten Schriftsatzes (sc.: der Kläger vom 22.05.2002) rechtfertigen könnte. Denn die Schiedsstelle hat sich - wie sich den Gründen der Schiedsstellenentscheidung eindeutig entnehmen lässt (vgl. II S. 8 des Beschlusses v. 23.05.2002) - unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Nichtberücksichtigung des nach Auffassung der Schiedsstelle verspäteten Vorbringens mit dem Antragsvorbringen im Schriftsatz der Kläger vom 22.05.2003 in der Sache befasst und - wenn auch mit kurzer Begründung - ausgeführt, dass sie auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens keine andere Entscheidung in der Sache treffen würde. Einen Verfahrensverstoß vermag das erkennende Gericht bei dieser Sachlage nicht festzustellen.
b)
40 
Die Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung war durch das Regierungspräsidium auch nicht deshalb zu versagen, weil das festgesetzte Budget materiellem Pflegesatzrecht widerspricht, wie die Kläger behaupten. Ihnen ist zwar zuzugeben, dass eine über eine hundertprozentige Nutzung der Planbetten hinausgehende Schiedsstellenfestsetzung wegen Übererfüllung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses nicht genehmigungsfähig wäre (vgl. § 17 Abs. 1 S. 3 KHG sowie Tuschen/Quaas, BPflV, Komm., 5. Aufl. Erläuterung zu § 12 BPflV, S. 300). Im vorliegenden Sachverhalt ist die Schiedsstelle jedoch von einem prognostischen Auslastungsgrad von (lediglich) 97,5 % ausgegangen bei Zugrundelegung von 2.200 Behandlungsfällen und einer angenommenen Verweildauer von 10,51 Tagen, sodass bei dieser Vorauskalkulation (§ 17 Abs. 1 S. 2 KHG i.V.m. § 12 Abs. 1 BPflV) ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 S. 3 KHG nicht bejaht werden kann. Die Kläger vertreten  in ihrem Schriftsatz vom 19.12.2003 - in Abänderung ihres bisherigen Vorbringens in der Klagebegründung - nunmehr die Auffassung, die Schiedsstelle hätte bei der Berechnung des Budgets für den Pflegesatzzeitraum 1999 bei Annahme von 2.200 Behandlungsfällen richtigerweise auf die tatsächliche Krankenhaus-Verweildauer 1997 (= 12, 63 Tage) zurückgreifen müssen, woraus sich dann ein (prognostischer) Ausnutzungsgrad von 117,1 % ergebe. Dieser - in rechtlicher Hinsicht nicht näher begründeten -Rechtsauffassung vermag das erkennende Gericht jedoch nicht zu folgen. Insbesondere ist für das Gericht kein Rechtssatz ersichtlich, wonach die Schiedsstelle bei der prospektiven Beurteilung der Verweildauer für den in Rede stehenden Pflegesatzzeitraum (hier: 1999) zwingend an die Ist-Verweildauer eines vorangegangenen  Jahres (hier: 1997) gebunden sein sollte. Vielmehr ist die prognostische Beurteilung der Verweildauer gerade Gegenstand der von der Schiedsstelle zu treffenden krankenhausindividuellen vorausschauenden Beurteilung bei Bemessung der Pflegesätze „im Voraus“ gem. § 17 Abs. 1 S. 2 KHG i.V.m. § 12 Abs. 1 BPflV. Zwar verbietet es der das Pflegesatzrecht beherrschende Grundsatz der Prospektivität, wonach das Budget auf der Grundlage der vorauskalkulierten Selbstkosten des Krankenhauses für die  Zukunft zu vereinbaren ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1995, 3 C 34/93 -, aaO), nicht, sich bei der Vorauskalkulation am Ergebnis des laufenden und abgelaufenen Pflegesatzzeitraums zu orientieren (Dietz/Bofinger, aaO, § 17 KHG Anm. 9 sowie BVerwG, Urt. v. 01.12.1998, aaO, S. 1116); der Grundsatz der Prospektivität ermächtigt aber andererseits die überprüfende Landesbehörde nicht dazu, eine aus ex-ante-Sicht nicht zu beanstandende Vorauskalkulation der Selbstkostenentwicklungen des laufenden Jahres durch eine aus der zwischenzeitlich möglich gewordenen ex-post-Sicht berichtigte Selbstkostenrechnung zu ersetzen (so schon BVerwG im Urt. v. 19.01.1984 - 3 C 45/81 - NJW 1984 S. 2648 zur alten Rechtslage).
41 
Das Regierungspräsidium hatte sonach - unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten Rechtskontrolle der Behörde bei Erteilung der Genehmigung gem. § 18 Abs. 5 KHG - keine Veranlassung, die Vorauskalkulation der Schiedsstelle wegen Annahme eines unzulässigen prognostischen Ausnutzungsgrades zu beanstanden. Sowohl die Prognose der Schiedsstelle bezüglich der Behandlungsfälle (2.200 in 1999) als auch die prospektive Ermittlung der Verweildauer (10,51 Tage in 1999) halten sich im Rahmen des der Schiedsstelle einzuräumenden Prognose- bzw. Beurteilungsspielraums. Der sich hieraus ergebende (Soll-)Ausnutzungsgrad von 97,5 % (dessen mathematische Richtigkeit die Kläger gegenüber der Beigeladenen zu 1 mit Schriftsatz vom 16.01.2002 ausdrücklich bestätigt haben; s. Gerichtsakten S. 63), wurde vom Regierungspräsidium in der Begründung des Genehmigungsbescheids zwar ausdrücklich als hoch anerkannt. Das Regierungspräsidium hat dazu jedoch ausgeführt, dieser Ausnutzungsgrad sei für die Beigeladene zu 1 als eine mit anderen Krankenhäusern zusammenarbeitende Fachklinik nicht „ungewöhnlich und daher akzeptabel“. Dieser Erwägung liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts ein Rechtsverstoß nicht zugrunde.
c)
42 
Die Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung war vom Regierungspräsidium auch nicht wegen Verstoßes gegen materielles Pflegesatzrecht zu versagen, soweit die Schiedsstelle bei der Pflegesatzfestsetzung die zwischen den Beteiligten am 29.06.2000 geschlossene Vereinbarung bezüglich der Abrechnung der minimal-invasiven Bypassoperationen ohne Verwendung der Herz-Lungen-Maschine unter Einsatz des Octopus-Systems nach dem bundesweiten Entgeltkatalog für Fallpauschalen der Gruppe 9 einbezogen hat.
43 
Zwar handelt es sich bei dieser Vereinbarung - entgegen der Beurteilung der Schiedsstelle in ihrem Beschluss vom 23.05.2002 - nicht um ein Modellvorhaben nach § 26 BPflV, da von vornherein nicht erkennbar ist, inwieweit hier die einschränkenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 bis 4 BPflV eingehalten sind. Für die behördliche Entscheidung über die Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung gem. § 18 Abs. 5 KHG ist jedoch die - hier unzutreffende -rechtliche Bezeichnung der Vereinbarung durch die Schiedsstelle nicht maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr ihre materiell-rechtliche Vereinbarkeit mit dem Pflegesatzrecht. Das erkennende Gericht kann offen lassen, ob es den vorliegenden Klagen bereits am Rechtsschutzbedürfnis mangelt, soweit sich die Kläger - wie in der mündlichen Verhandlung am 19.01.2004 klargestellt wurde - lediglich gegen die unzutreffende rechtliche Einordnung der Vereinbarung vom 29.06.2000 als Modellvorhaben durch die Schiedsstelle wenden, im Übrigen aber diese Vereinbarung in ihrem Bestand für den hier fraglichen Pflegesatzzeitraum 1999 nicht in Frage stellen (s. auch das bereits oben erwähnte Schreiben der Kläger vom 16.01.2002 an die Beigeladene zu 1, wonach die Vergütung in der vereinbarten Form „bis einschließlich 2000 toleriert wird“ [S. 4 des Schreibens v. 16.01.2002; s. S. 69 der Gerichtsakten]; sowie S. 7 des Protokolls zu den Budget- und Pflegesatzverhandlungen für die Pflegesatzzeiträume 1999 und 2000 der Klinik für Herzchirurgie Karlsruhe am 21.02.2002 in Karlsruhe [Gerichtsakten S. 83]). Denn das erkennende Gericht hat keine durchgreifenden Bedenken, diese Vereinbarung als mit dem Pflegesatzrecht in Einklang stehende, zulässige Auslegungsabrede zu qualifizieren, wie das Regierungspräsidium Karlsruhe im angefochtenen Genehmigungsbescheid zutreffend ausgeführt hat. Denn die Vertragsparteien verstoßen mit der fraglichen Vereinbarung weder gegen § 15 BPflV, wonach die Vertragsparteien auf Bundesebene die Entgeltkataloge für Fallpauschalen und Sonderentgelte vereinbaren, noch gegen die Regelung in § 16 BPflV, die die Vertragsparteien auf Landesebene ermächtigt, landesweit geltende Punktwerte für den Personalkosten- und den Sachkostenanteil der Entgelte zu vereinbaren. Die Beteiligten haben mit der Vereinbarung vom 29.06.2000 gerade nicht die Vereinbarungskompetenz der Vertragsparteien auf Bundes- oder Landesebene beeinträchtigt oder gar an sich gezogen, sondern sich lediglich darüber verständigt, dass eine bestimmte, im Einzelnen bezeichnete Krankenhausleistung unter eine Leistungsdefinition des Fallpauschalenkatalogs (hier: Fallpauschale der Gruppe 9) zu subsumieren ist. Damit bewegen sich die Beteiligten innerhalb des den Vertragsparteien einzuräumenden Handlungsspielraums bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die eine wertende Beurteilung voraussetzen, oder die die künftige Entwicklung betreffen. Grundprinzipien des Pflegesatzrechts werden damit aber nicht gefährdet (vgl. insoweit Dietz/Bofinger, aaO, § 18 KHG Anm. 6). Als zwischen den Vertragsparteien wirksam abgeschlossene Auslegungsvereinbarung hatte die Schiedsstelle diesen Sachverhalt bei ihrer Pflegesatzfestsetzung zu berücksichtigen. Dem steht auch nicht die Regelung in § 19 Abs. 3 BPflV entgegen. Denn diese Vorschrift bezeichnet lediglich im Einzelnen die nicht schiedsstellenfähigen Bereiche bei der Vereinbarung des Budgets und der Pflegesätze (vgl. Tuschen/Quaas, aaO, Erläuterung zu § 19 S. 388), hindert die Schiedsstelle aber nicht daran, wirksam getroffene Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bei ihrer Festsetzung zu berücksichtigen.
44 
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das Regierungspräsidium zu Recht die Schiedsstellenfestsetzung genehmigt hat. Im Rahmen der der Landesbehörde gem. § 18 Abs. 5 S. 1 KHG nur eingeschränkt eröffneten Rechtskontrolle ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schiedsstelle den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hätte oder dem Sinngehalt der von ihr anzuwendenden Rechtsnormen nicht gerecht geworden wäre. Auch ist nichts dafür erkennbar, dass die Schiedsstelle den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt oder sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen.
45 
Die Klagen waren daher mit der Kostenfolge gem. § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern gem. § 162 Abs. 3 VwGO auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 aufzuerlegen; denn diese hat einen Sachantrag gestellt und ist damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen (154 Abs. 3 VwGO). Als notwendigen Streitgenossen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.06.2001 - 9 S 2208/00 -) konnten den Klägern die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner auferlegt werden (§ 159 S.2 VwGO).
46 
Die Berufung war gem. § 124 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob die zuständige Landesbehörde bei der Genehmigungsentscheidung gem. § 18 Abs. 5 S. 1 KHG einen Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle bei deren Festsetzung des Budgets und der Pflegesätze gem. § 18 Abs. 4 KHG zu beachten hat, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.