Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Juli 2009 - 3 K 3962/08

bei uns veröffentlicht am15.07.2009

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Tatbestand

 
Die Klägerin wehrt sich gegen die Beschlagnahme zweier Krokodile mit der wissenschaftlichen Bezeichnung „crocodylus rhombifer“ (Rautenkrokodil oder kubanisches Krokodil), das in der der Liste der besonders geschützten Arten des Anhangs A der VO (EG) Nr. 338/97 aufgeführt ist, durch das Landratsamt ....
Die fraglichen Tiere schlüpften nach Dokumenten, die die Klägerin und der Beigeladene im Laufe des Verfahrens vorlegten, offenbar im Juli 2006 in der Krokodilfarm der Klägerin in Dänemark. Die zuständige dänische Behörde stellte der Klägerin für die Tiere mit den Chip-Nummern ... und ... am 24.04.2007 die nur für die Transaktion an das ... in Belgien gültige EU-Bescheinigung Nr. ... aus. Diese Bescheinigung führt noch zwei Geschwistertiere auf. Im Feld „Herkunft“ der nach dem Formblatt gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 vom 19.06.2006 (ABl. L 166)gefassten Bescheinigung ist der Code „F“ für „in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind“ eingetragen. In der der Klägerin für das Elterntier mit der Chip-Nummer ... am 15.11.2000 ausgestellten EU-Bescheinigung Nr. ... ist vermerkt, dass es aus Deutschland importiert wurde und Herkunft und Herkunftsland unbekannt sind. Das andere Elterntier (EU-Bescheinigung Nr. ...) stammt aus einem Zoo in Schweden.
Die Klägerin verschaffte dem Beigeladenen, der nach eigenem Angaben seit über 25 Jahren Reptilien hält, am 20.04.2008 den Besitz der zwei Krokodile. Die Übergabe fand nach Angabe der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung in den Niederlanden statt.
Am 24.06. 2008 führte die untere Naturschutzbehörde des Landratsamts ... aufgrund von Hinweisen eine artenschutzrechtliche Kontrolle im Haus des Beigeladenen durch. Sie stellte unter anderem fest, dass der Beigeladene zwei junge Kubakrokodile (Männchen und Weibchen) hielt. Der Beigeladene legte für diese Tiere die EU-Bescheinigung Nr. ... vom 24.04.2007 vor und übergab zwei Verträge mit dem Inhaber der Klägerin vom 20.04.2009. Nach diesen Verträgen (in englischer Sprache) erhielt der Beigeladene die Krokodile im Austausch für zwei Angolapythons, die in das Eigentum der Klägerin übergingen. Die übergebenen Krokodile blieben ausdrücklich Eigentum der Klägerin, sie durften nicht an andere Personen abgeben werden. Falls aus irgendeinem Grund der Beigeladene die Tiere nicht mehr halten könne, sollten sie gegen kleinere Krokodile ausgetauscht oder gegen Zahlung von 2.000,00 EUR an die Klägerin zurückgegeben werden. Für den Fall des Todes der Krokodile verpflichtete sich der Beigeladene, diese tiefgefroren an den Inhaber der Klägerin zurückzugeben.
Mit an den Beigeladenen gerichtete Verfügung vom 24.07.2008 beschlagnahmte das Landratsamt ... die beiden Tiere im objektiven Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren gemäß § 47 in Verbindung mit § 49 Abs. 4 BNatSchG. Der Sofortvollzug der Beschlagnahme wurde angeordnet. Die Tiere wurden im Besitz des Beigeladenen mit Verfügungsverbot belassen. Der Beigeladene legte keine Rechtsmittel gegen die Beschlagnahme nebst Festsetzung einer Verwaltungsgebühr ein. Auch ein Bußgeldbescheid gegen den Beigeladenen gemäß §§ 65 Abs. 2 Nr. 4, 42 Abs. 2 BNatSchG wurde rechtskräftig.
Mit auch an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 10.09.2008 erweiterte das Landratsamt ... die Beschlagnahme und verfügte sie außerdem nach § 111 b StPO in Verbindung mit § 46 Abs.1 OWiG. Ferner leitete es am 12.09.2008 gegen den Inhaber der Klägerin wegen Verstoßes gegen des Vermarktungsverbot für besonders geschützte Tierarten ein Bußgeldverfahren nach wegen §§ 65 Abs. 2 Nr. 4, 42 Abs. 2 Nr. 2 a BNatSchG ein. Die Beschlagnahme vom 10.09.2008 nach § 111 b StPO wurde jedoch von der Behörde gegenüber der Klägerin später wieder zurückgenommen.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 20.08.2008 sinngemäß Widerspruch gegen die Beschlagnahme vom 24.07.2008 ein, den ihr Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 03.09.2008 wiederholte. Er führte aus, dass die an den Beigeladenen gerichtete Beschlagnahme dem zivilrechtlichen Herausgabeanspruch der Klägerin, die Eigentümerin der Tiere sei, entgegen stehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2008 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Behörde ließ offen, ob das Schreiben vom 20.08.2009 bereits die Widerspruchseinlegung sei. Da der angegriffene Bescheid der Klägerin nicht zugestellt worden sei, gelte nach §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist. Jedenfalls der am 03.09.2008 eingelegte Widerspruch sei daher form- und fristgerecht. Die Klägerin mache auch die Verletzung eigener Rechte geltend.
Der Widerspruch sei aber nicht begründet. Das Kubakrokodil sei in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgelistet und damit nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 a BNatSchG streng geschützt. Nach § 49 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG habe derjenige, der derartige Tiere besitze, der zuständigen Behörde die Besitzberechtigung nachzuweisen, die für die streng geschützten Arten nur durch Vorlage einer gültigen EG-Bescheinigung zu erbringen sei. Der Beigeladene habe lediglich eine Bescheinigung vorgelegt, welche nur für eine Transaktion an eine bestimmte belgische Einrichtung gültig sei. Nach Auskunft der dänischen Behörde hätte eine Änderung der Vermarktungsbeschränkung mit Abgabemöglichkeit an den Beigeladenen nur erfolgen können, wenn dokumentiert gewesen wäre, dass der Beigeladene an einem internationalen Fortpflanzungsprogramm für diese Art ohne kommerzielles Interesse teilnehmen würde. Dies sei nicht der Fall. Weiter führte die Widerspruchsbehörde aus, eine Beschlagnahme gemäß §§ 49 Abs. 4, 47 Abs. 2 BNatSchG sei auch ermessensgerecht, da eine Einziehung der Tiere in Betracht komme. Wie die Regelung des § 47 Abs. 4 BNatSchG zeige, werde die Beschlagnahme und Einziehung nicht dadurch gehindert, dass das Tier nicht Eigentum des unmittelbaren Besitzers sei. Der Eigentümer habe allenfalls einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses. Die Widerspruchsbehörde machte auch Ausführungen zur später aufgehobenen Beschlagnahme nach § 111 b StPO in Verbindung mit § 46 Abs.1 OWiG.
10 
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Klägervertreter am 18.09.2008 zugestellt.
11 
Die Klägerin hat am 20.10.2008, einem Montag, Klage erhoben. Sie erklärt, eine Eigentumsübertragung oder ein sonstiger Handel mit den Tieren habe nicht stattgefunden, sondern es stehe lediglich eine unentgeltliche Leihgabe im Raum. Die Beschlagnahme führe dazu, dass der Beigeladene die Tiere nicht an die Klägerin herausgeben könne. Sie habe außerdem der Behörde die Herkunft der Elterntiere, welche für beide beschlagnahmten Tiere identisch seien, durch Vorlage entsprechender Bestätigungen nachgewiesen; ebenso eine tierärztliche Bescheinigung über die Abstammung der beschlagnahmten Tiere von diesen Elterntieren vorgelegt. Zudem würde aus der Erklärung des Beigeladenen hervorgehen, dass die Tiere von der Klägerin nur als Leihgabe überlassen worden seien. Damit sei die Berechtigung des Beigeladen zum Besitz der Tiere im Sinne des § 49 Abs. 1 BNatSchG nachgewiesen. Außerdem sollten die beschlagnahmten Tiere in jedem Fall ab einer gewissen Größe nach Dänemark zur Klägerin zurückgeführt werden. Schließlich sei der Ausnahmetatbestand des § 43 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG erfüllt. Die beschlagnahmten Tiere seien in der Gemeinschaft gezüchtet worden.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
die Beschlagnahmeverfügung des Landratsamts ... vom 24.07.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidium Stuttgart vom 17.09.2008 aufzuheben,
14 
hilfsweise mit der Maßgabe aufzuheben, dass die Bescheide gegenüber der Klägerin keine Wirkung haben.
15 
Das beklagte Land beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Es verteidigt seine bisherige Rechtsauffassung und trägt vor, dass ein Nachweis der Besitzberechtigung für die in der VO (EG) Nr. 338/97 erfassten Arten gemäß § 49 Abs. 3 BNatSchG nur mit den jeweils dafür vorgesehenen EG-Dokumenten geführt werden könne. Die von der Klägerin und vom Beigeladenen vorgezeigten Dokumente genügten diesem Erfordernis nicht. Das Eigentum der Klägerin hindere die Beschlagnahme nicht, da diese auch gegen den unmittelbaren Besitzer, der nicht Eigentümer sei, ergehen könne. Auch ein Ausnahmetatbestand für die Ausnahme vom Besitzverbot nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wäre nur erfüllt, wenn die Tiere rechtmäßig gezüchtet worden wären. Die Herkunft eines der Elterntiere sei unbekannt. Es könne somit nicht nachgewiesen werden, dass beide Elterntiere in der Gemeinschaft gezüchtet oder legal aus der Natur genommen seien. Das beklagte Land verteidigt ferner die Ermessensausübung bei der seiner Ansicht nach nach §§ 47, 49 Abs. 4 BNatSchG zu treffenden Ermessensentscheidung.
18 
Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er hat sich zu den Rechtsfragen des Verfahrens nicht geäußert.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Landratsamt ... und Regierungspräsidium Stuttgart vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
21 
Die Beschlagnahme der Krokodile durch das Landratsamt ... am 24.07.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidium Stuttgart vom 17.09.2008 sind rechtmäßig und wirken auch gegenüber der Klägerin. Sie verletzen die Klägerin nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten.
22 
Die Voraussetzungen für die Beschlagnahme im objektiven Verfahren gemäß § 49 Abs. 4 in Verbindung mit § 47 BNatSchG lagen zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids und liegen auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor. Tiere der besonders geschützten Arten, die im Besitz einer Person festgestellt werden, die den Nachweis der Berechtigung dafür nicht führen kann, unterliegen nach dieser Regelung ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Betroffenen der Beschlagnahme und Einziehung durch die zuständige Behörde.
23 
Das Kubakrokodil (Crocodylus rhombifer) ist ein lebendes Tier einer besonders geschützten Art im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 10 a BNatSchG in Verbindung mit Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABI. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 318/2008 vom 31.03.2008, ABI. EG Nr. L 95 S. 14).
24 
Gemäß Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung kann ein Mitgliedstaat den Besitz der besonders geschützten Tiere des Anhangs A grundsätzlich verbieten. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesgesetzgeber in § 42 Abs. 2 BNatSchG Gebrauch gemacht. Neben dem gemeinschaftsrechtlichen Vermarktungsverbot ist deswegen auch der Besitz besonders geschützter Tiere ohne Rücksicht auf ein Verschulden grundsätzlich verboten. Ihre Beschlagnahme und Einziehung bei Verstößen gegen Besitzverbot ist eine nicht zu beanstandende Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl. zur Vorgängervorschrift BVerfG, Beschluss vom 19.01.1989 - 2 BvR 554/88 -, NJW 1990, 1229).
25 
Ausnahmen vom Besitzverbot sind in § 43 BNatSchG geregelt. Gemäß § 49 Abs. 1 BNatSchG kann sich der Besitzer oder der die tatsächliche Gewalt über das Tier Ausübende auf eine solche Ausnahmeberechtigung nur berufen, wenn er diese nachweist. Dies kann der Beigeladene, in dessen Besitz die Tier beschlagnahmt wurden, jedoch nicht.
26 
Für alle in Anhang A der VO (EG) Nr. 338/97 aufgeführten besonders geschützten Tierarten ist gemäß Art. 8 und 9 VO (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit den Durchführungsvorschriften der VO (EG) Nr. 865/2006 vom 04.05.2006 (ABI. EG Nr. L 166) ist für den Nachweis eine eigenständige europarechtliche Dokumentationspflicht mit vorgeschriebenen Formblättern eingeführt. Diese für die Ausnahmen von Vermarktungsverboten nach Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 338/97 unmittelbar geltende Regelung wird in § 49 Abs. 1 und 3 BNatSchG auf die Ausnahmen von Besitzverboten erstreckt. Damit ist eine Beweislastumkehr verbunden, die Behörde hat keine Ermittlungspflicht (vgl. Gassner/Bendomir-Kahlo/ Schmidt-Ränsch, BNatSchG, 2. Aufl., § 49 Rn. 5 ff.).
27 
Mit der vorgelegten EU-Bescheinigung Nr. ... kann die Besitzberechtigung des Beigeladenen nicht nachgewiesen werden. Diese ist lediglich für eine einmalige Transaktion zwischen der Klägerin und dem ... in Belgien ausgestellt. Die ausstellende Behörde in Dänemark hat dem Landratsamt ... im Übrigen mit E-Mail vom 01.08.2008 ausdrücklich bestätigt, dass es deswegen die Transaktion zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen für einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 338/97 hält.
28 
Damit waren die beiden Krokodile zu beschlagnahmen, ohne dass es auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse ankäme. Ein Ermessen hatte die Naturschutzbehörde dabei nicht. Gemäß § 47 Abs. 2 BNatSchG, der nach § 49 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG entsprechend anwendbar ist, sind Tiere zu beschlagnahmen, deren Besitz ohne die erforderlichen Dokumente festgestellt wird. Sie sind einzuziehen, wenn der erforderliche Nachweis der Besitzberechtigung nicht innerhalb einer gesetzten Frist geführt wird (vgl. Gellermann in Lanmann/Rohmer, Umweltrecht, § 47 BNatSchG Rn. 7 bis 10; Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Ränsch, BNatSchG, 2. Aufl., § 47 Rn. 7 bis 10). Das Wort „können“ in § 49 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG räumt nur in den nicht von einer EG-Verordnung erfassten Fällen der Absätze 1 und 2, in denen eine Besitzberechtigung ohne EU-Dokument möglich ist, der zuständigen Landesbehörde ein Ermessen über das Ob einer Beschlagnahme ein. Wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 249 EG-Vertrag gibt es jedoch bei Verstößen gegen das Verbot des Besitzes besonders geschützter Tiere, die im Anhang A der VO (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, dann keinen Ermessensspielraum, wenn zugleich das europarechtliche Vermarktungsverbot verletzt ist.
29 
Das ergibt sich aus Folgendem: Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 338/97 verbietet für die Arten des Anhangs A jegliche Vermarktung. Lediglich für den Verbot des Besitzes, der nicht unter den Absatz 1 fällt, räumt er den Mitgliedsstaaten einen eigenen Regelungsspielraum ein. Das strikte Verbot der Vermarktung schließt aus sich heraus schon aus, den Beteiligten an dem Verstoß die betreffenden Tiere zu belassen oder wieder zu überlassen. In Art. 16 Abs. 1 j schreibt die Verordnung den Mitgliedsstaaten demgemäß vor, Verstöße gegen das Vermarktungsverbot wirksam und angemessen zu sanktionieren. Nach Art. 16 Abs. 2 müssen die Sanktionsmaßnahmen auch von Bestimmungen über Beschlagnahme und - gegebenenfalls - Einziehung begleitet sein. Für die weniger streng geschützten Exemplare der Anhänge B bis D ist ein Verkauf eingezogener Exemplare nach freien Ermessen möglich, aber nicht die Rückgabe an diejenigen Personen, bei denen sie eingezogen wurden oder die an dem Verstoß beteiligt waren. Für die Arten nach Anhang A muss erst recht gelten, dass die europäische Artenschutzverordnung eine Auslegung des Bundesrechts, die dem Täter eines Verstoßes gegen des Vermarktungsverbots wieder den Zugriff auf zu schützende Exemplar erlaubt, nicht zulässt.
30 
Selbst wenn man ein Ermessen der unteren Naturschutzbehörde darüber, ob sie gegen den Besitz eines Tieres der Arten des Anhangs A der VO (EG) Nr. 338/97 ohne die erforderliche EU-Bescheinigung mit Beschlagnahme und Einziehung einschreitet, - in Ausnahmefällen - für möglich halten wollte, könnte das der Klägerin nicht helfen. Denn dann hätten Ausgangs- und Widerspruchsbehörde ihr Ermessen korrekt zu Lasten des Beigeladenen und der Klägerin ausgeübt. Denn es ist evident, dass mit dem Schutz stark gefährdeter Tierarten ein „Geschäftsmodell“ unvereinbar ist, mittels eines Verstoßes gegen das Vermarktungsverbot ein besonders geschütztes Tier unerlaubt abzugeben und es durch geschickte Vertragsgestaltung im Falle des Misslingens des Geschäfts für einen neuen Vermarktungsversuch wieder zurück zu erhalten. Unabhängig davon, welche Absichten und Geschäftsinteressen die Klägerin und der Beigeladene bei der Haltung besonders geschützter Reptilien haben, fällt ihr Vorgehen objektiv unter die Verhaltensweisen, die die Artenschutzregelungen verhindern sollen.
31 
Denn die Übergabe der beiden Kubakrokodile und die Verträge zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen vom 20.04.2008 sind eine verbotene Vermarktung in der Form des Verkauf im Sinne der VO (EG) Nr. 338/97. Nach Art. 2 p der Verordnung ist Verkauf „jede Form des Verkaufs“. Für die Zwecke dieser Verordnung werden das Vermieten, der Tausch oder Austausch dem Verkauf gleichgesetzt. Sinnverwandte Ausdrücke sind entsprechend auszulegen. Das Geschäft zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen fällt unter diese weite Fassung des Begriffs „Verkauf“. Der Beigeladene hat als Gegenleistung für die Krokodile zwei Schlangen an die Klägerin übereignet, also getauscht. Er hat zwar nicht Eigentum aber einen gesicherten Besitz an den beiden Krokodile erlangt, der ihn berechtigt, bei Rückgabe im Austausch wieder zwei jüngere Krokodile oder 2.000,00 EUR zu verlangen. Der Eindruck der Entgeltlosigkeit des Geschäfts, den die Klägerin zu erwecken sucht, ist nach den unbestritten feststehenden Tatsachen falsch.
32 
Auf andere Weise als durch Beschlagnahme der beiden Krokodile konnten die untere Naturschutzbehörden deswegen im vorliegenden Fall nicht reagieren.
33 
Der Gedanke scheidet aus, rechtmäßige Verhältnisse hätten auch auf andere Weise als durch die Beschlagnahme (mit nachfolgender Einziehung) hergestellt werden können. Dabei kann offen bleiben, ob die gemeinschaftsrechtlich gebotene wirksame Ahndung des Verstoßes gegen das Vermarktungsverbot die Rückgabe der Tiere auch dann verbietet, wenn die Klägerin selbst die Tiere ordnungsgemäß gezüchtet hätte, worauf sie sich sinngemäß beruft.
34 
Die Ausgangs- und die Widerspruchsbehörde durfte keinesfalls dem Beigeladenen auch nach Vorlage von Dokumenten über die Zucht der die beiden beschlagnahmten Tiere jeweils eine Bescheinigung nach Art. 37 Abs. 1 a in Verbindung mit Art. 54 VO (EG) Nr. 865/2006 nachträglich ausstellen, mit der Folge, dass die Beschlagnahme aufzuheben und in ihrer Wirkung zugunsten der Klägerin zu beschränken war. Eine solche Bescheinigung käme im vorliegenden Fall nur in Betracht, wenn eine Ausnahme nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG für Tiere der besonders geschützten Tierarten, die rechtmäßig in der Gemeinschaft gezüchtet sind, vorläge. Die beiden Kubakrokodile, die beim Beigeladenen beschlagnahmt wurden, sind jedoch nicht rechtmäßig gezüchtet.
35 
Ob die Voraussetzungen der Ausnahme vom Besitzverbot für rechtmäßig in der Gemeinschaft gezüchtete Tiere vorliegen, richtet sich jedenfalls für das Merkmal der rechtmäßigen Zucht wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nach Art. 37 Abs. 1 a und Art. 54 VO (EG) Nr. 865/2006. Im vorliegenden Fall fehlt es am Nachweis der Voraussetzung des Art. 54 Nr. 2 VO (EG) Nr. 865/2006, dass der Zuchtstock in Überstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise erworben wurde, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war. „Zuchtstock“ bezeichnet nach Art. 1 Nr. 3 VO (EG) Nr. 865/2006 alle Tiere, die in einem Zuchtbetrieb für die Erzeugung von Nachkommen verwendet werden. Es genügt deshalb nicht, dass die beiden beschlagnahmten Jungtiere selbst aus geklärter Herkunft stammen. Derjenige, der sich auf Zucht in kontrollierter Umgebung beruft, muss der zuständigen Vollzugsbehörde im Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde des beteiligten Mitgliedstaates auch die ordnungsgemäße Herkunft der Elterntiere nachweisen. Der Klägerin ist dieser Nachweis jedoch nicht gelungen. In der am 15.11.2000 für das Elterntier mit der Chip-Nummer ... ausgestellten EU-Bescheinigung Nr. ... ist vermerkt, dass es aus Deutschland importiert wurde und Herkunft und Herkunftsland unbekannt sind. Dass die Klägerin dem Regierungspräsidium außerdem noch eine Cites-Bescheinigung des Landratsamts ... vom 10.05.1993 vorgelegt hat, die die Herkunft dieses Tieres belegen soll, ist nicht relevant. Abgesehen davon, dass die Identität der Tiere nicht nachgewiesen ist, weil das Krokodil der Cites-Bescheinigung keine Markierung hatte, ist dort unter Ursprungsland „unbekannt“ vermerkt. Auch dass es vor Inkrafttreten der VO (EWG) Nr. 3626/82 oder im Einklang mit ihr in die Gemeinschaft verbracht wurde, also die Erleichterung für Alttiere nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 338/97 einschlägig sein könnte, bescheinigt die Cites-Bescheinigung nicht.
36 
Da die deutschen Behörden den Besitz des Beigeladenen nicht nachträglich genehmigen können und nur die Beschlagnahme und Einziehung bleibt, ist jeder Weg versperrt, die beiden Kubakrokodile zur Klägerin nach Dänemark in zulässiger Weise zurückzuführen. Der Hilfsantrag der Klägerin ist deshalb in jeder denkbaren Auslegung ebenfalls abzuweisen.
37 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
38 
Anlass für die Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1 und 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO besteht nicht.
39 
Beschluss vom 15.07.2009
40 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
20 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
21 
Die Beschlagnahme der Krokodile durch das Landratsamt ... am 24.07.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidium Stuttgart vom 17.09.2008 sind rechtmäßig und wirken auch gegenüber der Klägerin. Sie verletzen die Klägerin nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten.
22 
Die Voraussetzungen für die Beschlagnahme im objektiven Verfahren gemäß § 49 Abs. 4 in Verbindung mit § 47 BNatSchG lagen zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids und liegen auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor. Tiere der besonders geschützten Arten, die im Besitz einer Person festgestellt werden, die den Nachweis der Berechtigung dafür nicht führen kann, unterliegen nach dieser Regelung ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Betroffenen der Beschlagnahme und Einziehung durch die zuständige Behörde.
23 
Das Kubakrokodil (Crocodylus rhombifer) ist ein lebendes Tier einer besonders geschützten Art im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 10 a BNatSchG in Verbindung mit Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABI. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 318/2008 vom 31.03.2008, ABI. EG Nr. L 95 S. 14).
24 
Gemäß Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung kann ein Mitgliedstaat den Besitz der besonders geschützten Tiere des Anhangs A grundsätzlich verbieten. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesgesetzgeber in § 42 Abs. 2 BNatSchG Gebrauch gemacht. Neben dem gemeinschaftsrechtlichen Vermarktungsverbot ist deswegen auch der Besitz besonders geschützter Tiere ohne Rücksicht auf ein Verschulden grundsätzlich verboten. Ihre Beschlagnahme und Einziehung bei Verstößen gegen Besitzverbot ist eine nicht zu beanstandende Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl. zur Vorgängervorschrift BVerfG, Beschluss vom 19.01.1989 - 2 BvR 554/88 -, NJW 1990, 1229).
25 
Ausnahmen vom Besitzverbot sind in § 43 BNatSchG geregelt. Gemäß § 49 Abs. 1 BNatSchG kann sich der Besitzer oder der die tatsächliche Gewalt über das Tier Ausübende auf eine solche Ausnahmeberechtigung nur berufen, wenn er diese nachweist. Dies kann der Beigeladene, in dessen Besitz die Tier beschlagnahmt wurden, jedoch nicht.
26 
Für alle in Anhang A der VO (EG) Nr. 338/97 aufgeführten besonders geschützten Tierarten ist gemäß Art. 8 und 9 VO (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit den Durchführungsvorschriften der VO (EG) Nr. 865/2006 vom 04.05.2006 (ABI. EG Nr. L 166) ist für den Nachweis eine eigenständige europarechtliche Dokumentationspflicht mit vorgeschriebenen Formblättern eingeführt. Diese für die Ausnahmen von Vermarktungsverboten nach Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 338/97 unmittelbar geltende Regelung wird in § 49 Abs. 1 und 3 BNatSchG auf die Ausnahmen von Besitzverboten erstreckt. Damit ist eine Beweislastumkehr verbunden, die Behörde hat keine Ermittlungspflicht (vgl. Gassner/Bendomir-Kahlo/ Schmidt-Ränsch, BNatSchG, 2. Aufl., § 49 Rn. 5 ff.).
27 
Mit der vorgelegten EU-Bescheinigung Nr. ... kann die Besitzberechtigung des Beigeladenen nicht nachgewiesen werden. Diese ist lediglich für eine einmalige Transaktion zwischen der Klägerin und dem ... in Belgien ausgestellt. Die ausstellende Behörde in Dänemark hat dem Landratsamt ... im Übrigen mit E-Mail vom 01.08.2008 ausdrücklich bestätigt, dass es deswegen die Transaktion zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen für einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 338/97 hält.
28 
Damit waren die beiden Krokodile zu beschlagnahmen, ohne dass es auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse ankäme. Ein Ermessen hatte die Naturschutzbehörde dabei nicht. Gemäß § 47 Abs. 2 BNatSchG, der nach § 49 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG entsprechend anwendbar ist, sind Tiere zu beschlagnahmen, deren Besitz ohne die erforderlichen Dokumente festgestellt wird. Sie sind einzuziehen, wenn der erforderliche Nachweis der Besitzberechtigung nicht innerhalb einer gesetzten Frist geführt wird (vgl. Gellermann in Lanmann/Rohmer, Umweltrecht, § 47 BNatSchG Rn. 7 bis 10; Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Ränsch, BNatSchG, 2. Aufl., § 47 Rn. 7 bis 10). Das Wort „können“ in § 49 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG räumt nur in den nicht von einer EG-Verordnung erfassten Fällen der Absätze 1 und 2, in denen eine Besitzberechtigung ohne EU-Dokument möglich ist, der zuständigen Landesbehörde ein Ermessen über das Ob einer Beschlagnahme ein. Wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 249 EG-Vertrag gibt es jedoch bei Verstößen gegen das Verbot des Besitzes besonders geschützter Tiere, die im Anhang A der VO (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, dann keinen Ermessensspielraum, wenn zugleich das europarechtliche Vermarktungsverbot verletzt ist.
29 
Das ergibt sich aus Folgendem: Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 338/97 verbietet für die Arten des Anhangs A jegliche Vermarktung. Lediglich für den Verbot des Besitzes, der nicht unter den Absatz 1 fällt, räumt er den Mitgliedsstaaten einen eigenen Regelungsspielraum ein. Das strikte Verbot der Vermarktung schließt aus sich heraus schon aus, den Beteiligten an dem Verstoß die betreffenden Tiere zu belassen oder wieder zu überlassen. In Art. 16 Abs. 1 j schreibt die Verordnung den Mitgliedsstaaten demgemäß vor, Verstöße gegen das Vermarktungsverbot wirksam und angemessen zu sanktionieren. Nach Art. 16 Abs. 2 müssen die Sanktionsmaßnahmen auch von Bestimmungen über Beschlagnahme und - gegebenenfalls - Einziehung begleitet sein. Für die weniger streng geschützten Exemplare der Anhänge B bis D ist ein Verkauf eingezogener Exemplare nach freien Ermessen möglich, aber nicht die Rückgabe an diejenigen Personen, bei denen sie eingezogen wurden oder die an dem Verstoß beteiligt waren. Für die Arten nach Anhang A muss erst recht gelten, dass die europäische Artenschutzverordnung eine Auslegung des Bundesrechts, die dem Täter eines Verstoßes gegen des Vermarktungsverbots wieder den Zugriff auf zu schützende Exemplar erlaubt, nicht zulässt.
30 
Selbst wenn man ein Ermessen der unteren Naturschutzbehörde darüber, ob sie gegen den Besitz eines Tieres der Arten des Anhangs A der VO (EG) Nr. 338/97 ohne die erforderliche EU-Bescheinigung mit Beschlagnahme und Einziehung einschreitet, - in Ausnahmefällen - für möglich halten wollte, könnte das der Klägerin nicht helfen. Denn dann hätten Ausgangs- und Widerspruchsbehörde ihr Ermessen korrekt zu Lasten des Beigeladenen und der Klägerin ausgeübt. Denn es ist evident, dass mit dem Schutz stark gefährdeter Tierarten ein „Geschäftsmodell“ unvereinbar ist, mittels eines Verstoßes gegen das Vermarktungsverbot ein besonders geschütztes Tier unerlaubt abzugeben und es durch geschickte Vertragsgestaltung im Falle des Misslingens des Geschäfts für einen neuen Vermarktungsversuch wieder zurück zu erhalten. Unabhängig davon, welche Absichten und Geschäftsinteressen die Klägerin und der Beigeladene bei der Haltung besonders geschützter Reptilien haben, fällt ihr Vorgehen objektiv unter die Verhaltensweisen, die die Artenschutzregelungen verhindern sollen.
31 
Denn die Übergabe der beiden Kubakrokodile und die Verträge zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen vom 20.04.2008 sind eine verbotene Vermarktung in der Form des Verkauf im Sinne der VO (EG) Nr. 338/97. Nach Art. 2 p der Verordnung ist Verkauf „jede Form des Verkaufs“. Für die Zwecke dieser Verordnung werden das Vermieten, der Tausch oder Austausch dem Verkauf gleichgesetzt. Sinnverwandte Ausdrücke sind entsprechend auszulegen. Das Geschäft zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen fällt unter diese weite Fassung des Begriffs „Verkauf“. Der Beigeladene hat als Gegenleistung für die Krokodile zwei Schlangen an die Klägerin übereignet, also getauscht. Er hat zwar nicht Eigentum aber einen gesicherten Besitz an den beiden Krokodile erlangt, der ihn berechtigt, bei Rückgabe im Austausch wieder zwei jüngere Krokodile oder 2.000,00 EUR zu verlangen. Der Eindruck der Entgeltlosigkeit des Geschäfts, den die Klägerin zu erwecken sucht, ist nach den unbestritten feststehenden Tatsachen falsch.
32 
Auf andere Weise als durch Beschlagnahme der beiden Krokodile konnten die untere Naturschutzbehörden deswegen im vorliegenden Fall nicht reagieren.
33 
Der Gedanke scheidet aus, rechtmäßige Verhältnisse hätten auch auf andere Weise als durch die Beschlagnahme (mit nachfolgender Einziehung) hergestellt werden können. Dabei kann offen bleiben, ob die gemeinschaftsrechtlich gebotene wirksame Ahndung des Verstoßes gegen das Vermarktungsverbot die Rückgabe der Tiere auch dann verbietet, wenn die Klägerin selbst die Tiere ordnungsgemäß gezüchtet hätte, worauf sie sich sinngemäß beruft.
34 
Die Ausgangs- und die Widerspruchsbehörde durfte keinesfalls dem Beigeladenen auch nach Vorlage von Dokumenten über die Zucht der die beiden beschlagnahmten Tiere jeweils eine Bescheinigung nach Art. 37 Abs. 1 a in Verbindung mit Art. 54 VO (EG) Nr. 865/2006 nachträglich ausstellen, mit der Folge, dass die Beschlagnahme aufzuheben und in ihrer Wirkung zugunsten der Klägerin zu beschränken war. Eine solche Bescheinigung käme im vorliegenden Fall nur in Betracht, wenn eine Ausnahme nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG für Tiere der besonders geschützten Tierarten, die rechtmäßig in der Gemeinschaft gezüchtet sind, vorläge. Die beiden Kubakrokodile, die beim Beigeladenen beschlagnahmt wurden, sind jedoch nicht rechtmäßig gezüchtet.
35 
Ob die Voraussetzungen der Ausnahme vom Besitzverbot für rechtmäßig in der Gemeinschaft gezüchtete Tiere vorliegen, richtet sich jedenfalls für das Merkmal der rechtmäßigen Zucht wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nach Art. 37 Abs. 1 a und Art. 54 VO (EG) Nr. 865/2006. Im vorliegenden Fall fehlt es am Nachweis der Voraussetzung des Art. 54 Nr. 2 VO (EG) Nr. 865/2006, dass der Zuchtstock in Überstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise erworben wurde, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war. „Zuchtstock“ bezeichnet nach Art. 1 Nr. 3 VO (EG) Nr. 865/2006 alle Tiere, die in einem Zuchtbetrieb für die Erzeugung von Nachkommen verwendet werden. Es genügt deshalb nicht, dass die beiden beschlagnahmten Jungtiere selbst aus geklärter Herkunft stammen. Derjenige, der sich auf Zucht in kontrollierter Umgebung beruft, muss der zuständigen Vollzugsbehörde im Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde des beteiligten Mitgliedstaates auch die ordnungsgemäße Herkunft der Elterntiere nachweisen. Der Klägerin ist dieser Nachweis jedoch nicht gelungen. In der am 15.11.2000 für das Elterntier mit der Chip-Nummer ... ausgestellten EU-Bescheinigung Nr. ... ist vermerkt, dass es aus Deutschland importiert wurde und Herkunft und Herkunftsland unbekannt sind. Dass die Klägerin dem Regierungspräsidium außerdem noch eine Cites-Bescheinigung des Landratsamts ... vom 10.05.1993 vorgelegt hat, die die Herkunft dieses Tieres belegen soll, ist nicht relevant. Abgesehen davon, dass die Identität der Tiere nicht nachgewiesen ist, weil das Krokodil der Cites-Bescheinigung keine Markierung hatte, ist dort unter Ursprungsland „unbekannt“ vermerkt. Auch dass es vor Inkrafttreten der VO (EWG) Nr. 3626/82 oder im Einklang mit ihr in die Gemeinschaft verbracht wurde, also die Erleichterung für Alttiere nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 338/97 einschlägig sein könnte, bescheinigt die Cites-Bescheinigung nicht.
36 
Da die deutschen Behörden den Besitz des Beigeladenen nicht nachträglich genehmigen können und nur die Beschlagnahme und Einziehung bleibt, ist jeder Weg versperrt, die beiden Kubakrokodile zur Klägerin nach Dänemark in zulässiger Weise zurückzuführen. Der Hilfsantrag der Klägerin ist deshalb in jeder denkbaren Auslegung ebenfalls abzuweisen.
37 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
38 
Anlass für die Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1 und 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO besteht nicht.
39 
Beschluss vom 15.07.2009
40 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Juli 2009 - 3 K 3962/08

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Juli 2009 - 3 K 3962/08 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 42 Zoos


(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten 1. Zirkusse,2. Tierhandlungen und3. Gehege z

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 43 Tiergehege


(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 65 Duldungspflicht


(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortg

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 49 Mitwirkung der Zollbehörden


(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverbote

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 47 Einziehung und Beschlagnahme


Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; §

Referenzen

(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr mit Drittstaaten. Die Zollbehörden dürfen im Rahmen der Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach § 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelungen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht werden.

(2) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumelden sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist besonders hinzuweisen.

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Weiter gehende Regelungen der Länder bleiben unberührt.

(2) Vor der Durchführung der Maßnahmen sind die Berechtigten in geeigneter Weise zu benachrichtigen.

(3) Die Befugnis der Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten, richtet sich nach Landesrecht.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr mit Drittstaaten. Die Zollbehörden dürfen im Rahmen der Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach § 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelungen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht werden.

(2) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumelden sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist besonders hinzuweisen.

Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr mit Drittstaaten. Die Zollbehörden dürfen im Rahmen der Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach § 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelungen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht werden.

(2) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumelden sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist besonders hinzuweisen.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr mit Drittstaaten. Die Zollbehörden dürfen im Rahmen der Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach § 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelungen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht werden.

(2) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumelden sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist besonders hinzuweisen.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.

(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr mit Drittstaaten. Die Zollbehörden dürfen im Rahmen der Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach § 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelungen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht werden.

(2) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumelden sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist besonders hinzuweisen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.

(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr mit Drittstaaten. Die Zollbehörden dürfen im Rahmen der Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach § 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelungen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht werden.

(2) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumelden sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist besonders hinzuweisen.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr mit Drittstaaten. Die Zollbehörden dürfen im Rahmen der Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach § 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelungen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht werden.

(2) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumelden sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist besonders hinzuweisen.

Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.

(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr mit Drittstaaten. Die Zollbehörden dürfen im Rahmen der Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach § 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelungen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht werden.

(2) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumelden sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist besonders hinzuweisen.

Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.

(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr mit Drittstaaten. Die Zollbehörden dürfen im Rahmen der Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach § 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelungen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht werden.

(2) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumelden sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist besonders hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.

(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr mit Drittstaaten. Die Zollbehörden dürfen im Rahmen der Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach § 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelungen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht werden.

(2) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumelden sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist besonders hinzuweisen.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr mit Drittstaaten. Die Zollbehörden dürfen im Rahmen der Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach § 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelungen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht werden.

(2) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumelden sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist besonders hinzuweisen.

Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.

(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr mit Drittstaaten. Die Zollbehörden dürfen im Rahmen der Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach § 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelungen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht werden.

(2) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumelden sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist besonders hinzuweisen.

Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.

(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr mit Drittstaaten. Die Zollbehörden dürfen im Rahmen der Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach § 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelungen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht werden.

(2) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumelden sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist besonders hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.