Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 47 Einziehung und Beschlagnahme
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Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege Inhaltsverzeichnis
Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.
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(1) Ergeben sich im Rahmen der zollamtlichen Überwachung Zweifel, ob das Verbringen von Tieren oder Pflanzen Regelungen oder Verboten im Sinne des § 49 Absatz 1 unterliegt, kann die Zollbehörde die Tiere oder Pflanzen auf Kosten der verfügungsberecht
(1) Diejenige Person, die 1. lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten, ihre lebenden oder toten Entwicklungsformen oder im Wesentlichen vollständig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten2. ohne Weiteres
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published on 02/04/2015 00:00
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. November 2014 wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Klägerin beantragte
published on 21/08/2014 00:00
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 wird wiederhergestellt.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festge
published on 20/03/2014 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu
published on 30/01/2014 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 29.580 € festgesetzt.
Gründe
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(1) Diejenige Person, die 1. lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten, ihre lebenden oder toten Entwicklungsformen oder im Wesentlichen vollständig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten2. ohne Weiteres erkennbare...
(1) Ergeben sich im Rahmen der zollamtlichen Überwachung Zweifel, ob das Verbringen von Tieren oder Pflanzen Regelungen oder Verboten im Sinne des § 49 Absatz 1 unterliegt, kann die Zollbehörde die Tiere oder Pflanzen auf Kosten der verfügungsberechtigten Person...