Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 08.09.2016 für „Umbau und Nutzungsänderung des bestehenden Büro- und Fertigungsgebäudes in eine Einrichtung für soziale Zwecke (Gemeinschaftsunterkunft), Neubau von Sozial- und Büroräumen mit Garage (befristet auf 10 Jahre“ in der H-Straße 6, Flst-Nr. .../6, auf der Gemarkung L. Der Antragsteller ist Eigentümer des sich nördlich anschließenden Grundstücks O-Straße 16, Flst-Nr. .../7, auf dem er eine im Jahr 1989 genehmigte Schlosserei betreibt. Als Betriebsinhaber wohnt er zudem auf dem Grundstück. Auf dem Baugrundstück ist bislang ein Büro- und Fertigungsgebäude errichtet. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet O-Straße - 4. Änderung des Bebauungsplans N.“ der Gemeinde L: vom 12.02.1985 (im Folgenden: Bebauungsplan „Gewerbegebiet O-Straße“). Dieser setzt für beide Grundstücke u.a. ein „Gewerbegebiet beschränkt - es sind nur Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören" fest und lässt alle Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 BauNVO (1977) zu.
Die Beigeladene beantragte beim Landratsamt im Juni 2016 die Genehmigung des Vorhabens, das bestehende Büro- und Fertigungsgebäudes umzubauen und es künftig als Unterkunft für Flüchtlinge zu nutzen, sowie den Neubau dazugehöriger Sozial- und Büroräumen mit Garage. Mit Schreiben vom 11.07.2016 erhob der Antragsteller Einwendungen gegen das geplante Vorhaben, insbesondere zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes und dazu, dass das geplante Vorhaben gegenüber seinem Betrieb deswegen rücksichtslos sei, da dieser eine Genehmigung zur Abstrahlung ganz erheblichen Lärms besitze.
Mit Bescheid vom 08.09.2016 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die beantragte Genehmigung unter Gewährung einer - nicht näher bezeichneten - Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Art der baulichen Nutzung. Mit Schreiben selben Datums wies es die Einwendungen des Antragstellers zurück und führte dabei unter anderem aus, der Bebauungsplan sei rechtmäßig und die Voraussetzungen zur Erteilung einer Befreiung für das Vorhaben nach § 246 Abs. 10 BauGB lägen vor, „da die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Belange mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. … Der Betrieb … ist bereits durch das auf der gegenüberliegenden Seite liegende Allgemeine Wohngebiet deutlich eingeschränkt und darf bereits aus Rücksicht auf den Gebietscharakter in der Umgebung weniger Emissionen erzeugen, als auf Grund der Lage in einem uneingeschränkten Gewerbegebiet möglich wäre. Aus diesem Grund wird der Betrieb durch die Unterkunft nicht weiter eingeschränkt als bisher“.
Mit Schreiben vom 19.09.2016 erhob der Antragsteller Widerspruch.
Am 28.09.2016 hat er beim Verwaltungsgericht beantragt, dessen aufschiebende Wirkung anzuordnen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, der Bebauungsplan sei wegen eines Verstoßes gegen den Typenzwang der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung unwirksam. Deswegen und wegen fehlender Berücksichtigung der konkret genehmigten Lärmsituation sei das Befreiungsermessen nach § 246 Abs. 10 BauGB fehlerhaft ausgeübt worden. Zudem sei die Baugenehmigung zu unbestimmt.
II.
Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB, §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
Er ist jedoch unbegründet. Das Interesse des Antragstellers, von der Schaffung vollendeter Tatsachen vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines eventuell folgenden Klageverfahrens verschont zu bleiben, überwiegt nicht das Interesse der Beigeladenen an der umgehenden Durchführung des Bauvorhabens. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ermächtigt das Gericht nur dann zur Aufhebung eines Verwaltungsakts (wie hier einer Baugenehmigung), wenn er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Daraus folgt für den gegen die Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Eilantrag eines Nachbarn zweierlei: Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs des Nachbarn nur anordnen, wenn die Baugenehmigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende Vorschriften (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) verstößt, die gerade dem Schutz dieses Nachbarn dienen sollen und von ihm fristgerecht geltend gemacht worden sind (§ 55 Abs. 2 Satz 2 LBO). Ob die Baugenehmigung gegen sonstige Vorschriften verstößt, ist schon nicht zu prüfen.
Nach diesen Maßgaben lässt sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine rechtzeitig gerügte Verletzung der Rechte des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung nicht hinreichend erkennen. Denn mit hoher Wahrscheinlichkeit leidet diese nicht an mangelnder Bestimmtheit zu seinen Lasten (1.) und verletzt weder seinen Gebietserhaltungsanspruch noch ist sie ihm gegenüber rücksichtslos (2.).
1. Die mangelnde Bestimmtheit einer Baugenehmigung (§ 37 LVwVfG) kann ein Angrenzer im Einwendungsverfahren nicht rügen, weil sie ihm noch nicht vorliegt, so dass er mit dieser Rüge in keinem Fall nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO ausgeschlossen sein kann. Die Baugenehmigung ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als antragsbedürftiger Verwaltungsakt nach Inhalt und Umfang bestimmt auch durch den Bauantrag und die mit ihm einzureichenden Bauvorlagen, sofern die Baugenehmigung selbst keine entsprechenden Maßgaben enthält (Urt. v. 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris u.v. 09.02.1993 - 5 S 1650/92 - BRS 55 Nr. 193). Dabei ist es im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 LVwVfG ausreichend, wenn sich der Regelungsgehalt der Baugenehmigung aus den gesamten Umständen, insbesondere nach dem Bauantrag und den vorgelegten Bauvorlagen, im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung ermitteln lässt. Das ist hier der Fall, da die Baubeschreibung (Anlage 6 der Bauvorlagen) etwa die maximale Belegungszahl benennt.
10 
2. Dem Antragsteller steht gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen kein Abwehrrecht auf Grund seines Gebietserhaltungsanspruchs zu; sie erweist sich auch nicht als ihm gegenüber rücksichtlos.
11 
Der “Gebietserhaltungs”- oder “Gebietsbewahrungsanspruch” gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet (§ 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 BauNVO) das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Seine Verletzung kann ein Nachbar daher unter Berufung auf seinen Gebietserhaltungsanspruch rügen, ohne unzumutbare Auswirkungen geltend machen zu müssen (BVerwG, Beschl. v. 27.08.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.06.2016 - 5 S 634/16 - BauR 2016, 1738). Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt aber den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers voraussichtlich nicht, weil es im wirksam festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet (dazu a) durch die rechtmäßig erteilte Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB (dazu b) zulässig ist.
12 
a) Die planungsrechtliche Beurteilung der zulässigen Art der baulichen Nutzung des Vorhabens der Beigeladenen richtet sich hier nach § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet O-Straße“ vom 12.02.1985. In Nr. 1.1 seines Textteils setzt er ein „Gewerbegebiet beschränkt - es sind nur Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören" fest und lässt alle Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 BauNVO (1977) zu.
13 
aa) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist diese Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung nicht unwirksam. Sie verstößt mitnichten gegen den „Typenzwang“, d.h. das Verbot für den kommunalen Satzungsgeber, beliebige Festsetzungen zu erfinden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151). Er muss sich stattdessen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben durch das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung halten. Das hat die Gemeinde L. bei der Festsetzung von Nr. 1.1. des Textteils aber auch getan. Denn sie hat von der Ermächtigung des § 1 Abs. 5 BauNVO Gebrauch gemacht und die in § 8 BauNVO vorgesehene Regelform eines Gewerbegebiets eingeschränkt, ohne die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiet (§ 8 Abs. 1 BauNVO) in unzulässiger Weise aufzugeben (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Festsetzung bereits BVerwG, Beschl. v. 15.04.1987 - 4 B 71.87 - NVwZ 1987, 970).
14 
bb) Auch die Rügen von Verfahrensmängeln des Bebauungsplans durch die Antragstellerin im Parallelverfahren greifen nicht durch.
15 
In einem somit wirksam festgesetzten (eingeschränkten) Gewerbegebiet sind allerdings Flüchtlingsunterkünfte als soziale Einrichtung mit wohnähnlichem Charakter weder regelmäßig noch - nach überwiegender Auffassung - ausnahmsweise zulässig. An Letzterem mag in einem eingeschränkten Gewerbegebiet bereits zu zweifeln sein.
16 
b) Das Landratsamt hat der herrschenden Auffassung, wonach Flüchtlingsunterkünften in einem Gewerbegebiet auch als Ausnahme nicht zugelassen sind, aber durch Erteilung einer auf die erst im Jahr 2014 in das Gesetz eingefügten Bestimmung des § 246 Abs. 10 BauGB gestützten Befreiung Rechnung getragen, was nicht zu beanstanden sein dürfte. Nach dieser Bestimmung kann in Gewerbegebieten für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis Dezember 31.12.2019 von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist; das Einvernehmen der Gemeinde ist erforderlich.
17 
An der Verfassungskonformität dieser Norm hat die Kammer - schon auf Grund ihrer Befristung - keine durchgreifenden Zweifel. Sie ist auch, soweit ersichtlich, bislang von keinem Gericht in Frage gestellt worden, insbesondere auch nicht vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm liegen mit hoher Wahrscheinlichkeit vor (aa). In einem solchen Fall ist das Befreiungsermessen reduziert (bb).
18 
aa) Wie dargelegt, besteht für das Baugrundstück die wirksame Festsetzung eines Gewerbegebiets mit der ausnahmsweisen Zulässigkeit sozialer Einrichtungen. Die Gemeinde hat ihr Einvernehmen - trotz Äußerung erheblicher Bedenken - erteilt. Auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen dürfte das Vorhaben der Beigeladenen mit öffentlichen Belangen vereinbar sein.
19 
(1) Im Gegensatz zur allgemeinen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB ist für die Prüfung der Zulässigkeit der Befreiung nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB die Frage, ob das Vorhaben gegen die Grundzüge der Planung verstößt, nicht Prüfungsgegenstand; gerade von diesem Erfordernis soll befreit werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.03.2015 - 8 S 492/15 - VBlBW 2015, 521).
20 
(2) Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt voraussichtlich auch nicht gegen das im Merkmal der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltene Gebot der Rücksichtname gegenüber dem Antragsteller. Das Gebot der Rücksichtnahme ist zwar unter anderem auf die wechselseitige Vermeidung oder Minderung von Immissionskonflikten angelegt. Bei einem zu bestehender Bebauung hinzutretenden Vorhaben sind daher nicht nur die von diesem hervorgerufenen Immissionen zu prüfen, sondern es ist ebenso zu untersuchen, welchen Immissionen es seinerseits von einer vorhandenen Anlage ausgesetzt ist (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO, der einen allgemeinen Rechtsgrundsatz enthält). Das hat vor allem zu gelten, wenn - wie hier - eine immissionssensible Bebauung an einen bestehenden bestandsgeschützten emittierenden Gewerbebetrieb "heranrückt" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1984 - 4 B 171.83 - NVwZ 1984, 646; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.01.1992 - 3 S 2474/91 - juris). Ein an einen bestehenden bestandsgeschützten Gewerbebetrieb heranrückendes Vorhaben kann "rücksichtslos" sein, wenn seine Zulassung geeignet ist, erstmalige oder weitergehende immissionsschutzrechtliche Auflagen von gewissem Gewicht für den bestehenden Gewerbebetrieb auszulösen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.11.1985 - 4 B 202.85 - NVwZ 1984, 646; stattgebender Beschluss der Kammer vom 17.11.2016 - 2 K 7147/16 - in einem anderen Verfahren gegen das Landratsamt Esslingen). Das lässt sich hier jedoch nicht ausreichend erkennen.
21 
Nach der Rechtsprechung des fünften Senats des Verwaltungsgerichtshofs besitzt eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber, die auf Grund der Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB in einem Gewerbegebiet zulässig ist und dort zugelassen wird, nur den Schutzgrad einer dort nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter (VGH Bad-Württ., Beschl. v. 11.10.2016 - 5 S 605/16 - BauR 2017, 79, juris Rn. 33; so auch VG Ansbach, Urt. v. 29.06.2016 - AN 9 K 15.01348 - juris).
22 
Für eine in einem eingeschränkten Gewerbegebiet zugelassene Unterkunft dürfte zwar gelten, dass sie immerhin den in dieser Gewerbegebietsform geltenden „Schutzgrad“, d.h. die Einhaltung der für ein Mischgebiet geltenden Richtwerte, fordern kann (vgl. zur Geltung der Richtwerte für ein Mischgebiet in einem eingeschränkten Gewerbegebiet VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.10.2015 - 10 S 1773/15 - VBlBW 2016, 192; Beschl. v. 15.04.2014 - 8 S 2239/13 - NVwZ-RR 2014, 632). Doch auch dann hat der Antragsteller keine weitergehenden Beschränkungen als bisher zu befürchten.
23 
Er geht zwar davon aus (vgl. Seite 5 seiner Antragsschrift), ihm sei baurechtlich das Einwirken auf andere Grundstücke mit bis zu 85 dB(A) gestattet worden. Dies ist entweder ein fundamentaler Irrtum oder eine befremdliche Täuschung des Antragstellers. Denn die in Nr. 2 der Auflagen zu seiner Baugenehmigung vom 15.11.1989 genannten Beurteilungspegel betreffen lediglich die Werte zum Schutz seiner Arbeitnehmer innerhalb ihrer Arbeitsräume. Zutreffender Weise hat die Baurechtsbehörde in Nr. 3 der Auflagen zur Baugenehmigung des Antragstellers die Einwirkung durch den Antragsteller auf andere Grundstücke im eingeschränkten Gewerbegebiet auf die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete begrenzt. Der Antragsteller verkennt also seine schon bislang bestehenden erheblichen Immissionsbeschränkungen. Dass eine in der Nachbarschaft umgenutzte/errichtete Flüchtlingsunterkunft geringere Lärmimmissionen als die für ein Mischgebiet geltenden Richtwerte verlangen könnte, ganz ungeachtet dessen, wie ihre Fenster ausgerichtet sind, ist in keiner Weise ersichtlich. Letztlich nimmt das auch der Antragsteller an, da er viel Mühe darauf verwendet, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans herauszustellen, was unnötig wäre, wenn die Flüchtlingsunterkunft ein höheres Schutzniveau als das eines Mischgebiets beanspruchen könnte.
24 
bb) Liegen somit die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Befreiungserteilung aller Voraussicht nach vor, ist das Befreiungsermessen des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB auf Null reduziert (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.03.2015 - 8 S 492/15 - juris Rn. 20) und kommt es daher auf die - in der Tat erschreckend defizitären - Ausführungen des Landratsamts nicht an (die Baugenehmigung benennt die Befreiungsnorm nicht, die Begründung in der Zurückweisung der Nachbareinwendungen stellt fälschlich auf das nahe Wohngebiet ab, eine Erwiderung wurde verweigert …).
III.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, dem Antragsteller die außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat mangels Antragstellung kein Kostenrisiko auf sich genommen (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
26 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (15.000 EUR). Eine Reduzierung nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs scheidet aus, da sich der Antragsteller nicht nur gegen die Umnutzung des vorhandenen Gebäudes gewendet hat, sondern auch die Errichtung der zusätzlichen suspendieren wollte, so dass eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache eingetreten wäre.

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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 20. Feb. 2017 - 2 K 6115/16 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Baugesetzbuch - BBauG | § 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte


(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen. (1a) Die Län

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Okt. 2015 - 10 S 1773/15

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(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. März 2016 - 11 K 494/16 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 3. Februar 2016 wird ablehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf jeweils 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen richten sich gegen die verwaltungsgerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung, die der Antragsgegner dem Beigeladenen für die Nutzungsänderung eines ehemaligen Hotels („... ...“) in eine Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende erteilt hat. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass das Vorhaben aller Voraussicht nach gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung verstoße, diese auch dem Schutz der antragstellenden Klinikbetreiberin als Nachbarin dienten und die davon zugelassene Abweichung rechtswidrig sei. Daher sei der Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin verletzt. Die nach § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung falle deshalb zu ihren Gunsten aus.
II.
Die gemäß § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen sind begründet. Sie haben unterschiedliche, aber jeweils durchgreifende Gründe dargelegt, aus denen der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
1. Der Beigeladene hat zutreffend dargelegt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vorliegen (dazu a). Damit entfällt der tragende Grund für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Diese stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar. Insbesondere verstößt die Baugenehmigung nicht zu Lasten der Antragstellerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme (dazu b).
a) Der „Gebietserhaltungs“- oder „Gebietsbewahrungsanspruch“ gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist, dass also ein wechselseitiges Austauschverhältnis besteht (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.8.1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364; Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07-, BayVBl 2008, 765; Urteil des Senats vom 26.5.2015 - 5 S 736/13 -, juris). Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG, Urteil vom 11.5.1989 - 4 C 1.88 -, BVerwGE 82, 61). Daraus folgt, dass der Gebietserhaltungsanspruch einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, grundsätzlich nicht zustehen kann. Dies gilt auch dann‚ wenn sich die beiden Grundstücke im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans befinden. Nur wenn die Gemeinde mit einer Baugebietsfestsetzung auch den Zweck verfolgt, Nachbarn außerhalb dieses Baugebiets einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben, kommt ein baugebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch in Betracht. Er setzt voraus, dass sich dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt (vgl. zum baugebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.10.2015 - 10 S 1773/15 -, BauR 2016, 252; BayVGH, Beschluss vom 23.11.2015 - 1 CS 15.2207 -, juris, OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2014 - 2 A 2082/14 -, juris, jeweils m. w. N.).
Danach kann sich die Antragstellerin hier nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Denn ihr Grundstück liegt, wie der Beigeladene zutreffend darlegt, nicht in demselben Baugebiet wie sein Grundstück. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, hier sei wegen der geringen Größe des Plangebiets und dem daraus resultierenden Umstand, dass nur zwei Baukomplexe einschließlich dazugehöriger Nebenanlagen erfasst würden, eine einheitliche, auf das gesamte Bebauungsplangebiet bezogene Betrachtung geboten, ist mit den Grundlagen des Gebietserhaltungsanspruchs nicht zu vereinbaren. Dieser hängt nicht von der Größe der überplanten Fläche ab, sondern knüpft an das wechselseitige Austauschverhältnis an. Ein solches Austauschverhältnis besteht hier zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen nicht. Sie sind durch die Lage ihrer Anwesen nicht zu einer Gemeinschaft verbunden, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Vielmehr unterscheiden sich ihre Rechte und Pflichten, bezogen auf die maßgebliche Art der baulichen Nutzung, deutlich. Im Sondergebiet 1, in dem die Fachklinik der Antragstellerin liegt, sind allgemein zulässig: „Kliniken, Sanatorien u. ä. einschl. aller dazugehörenden Nebenanlagen, Personalwohnungen bzw. -häuser, Stallungen, Therapie-Reithalle einschl. aller dazugehörenden Nebenanlagen, die erforderlichen Parkplätze bzw. Tiefgaragen“. Ausnahmen sieht der Bebauungsplan hier nicht vor. Im Sondergebiet 2, in dem das Vorhaben-grundstück liegt, ist dagegen eine gänzlich andere Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig, nämlich: „Einrichtungen für den Fremdenverkehr wie Gästezimmer, Ferienwohnungen u. a. einschl. aller dazugehörenden Nebeneinrichtungen, Schank- und Speisewirtschaften“. Ausnahmsweise zulässig sind: „Wohngebäude, private Krankenanstalt, Kurklinik u. ä. einschl. dazugehörenden Nebeneinrichtungen“. Von einer identischen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung, wie sie das VG Hamburg in dem von der Antragstellerin angeführten Beschluss vom 15.12.2015 (7 E 6128/15, juris) festgestellt hat, kann daher nicht die Rede sein.
Die Auffassung der Antragstellerin, die Art der baulichen Nutzung sei in beiden Gebieten ein Sondergebiet, so dass sie deshalb einheitlich zu betrachten seien, überzeugt nicht. Aus der Bezeichnung Sondergebiet folgt allenfalls, dass sich das Baugebiet von den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet (§ 11 Abs. 1 BauNVO), über die zulässige Art der baulichen Nutzung sagt die Bezeichnung nichts aus. Diese ergibt sich gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO erst aus den entsprechenden Festsetzungen. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin liegt hier auch kein in zwei Teilsondergebiete SO 1 und SO 2 unterteiltes Sondergebiet vor. Vielmehr setzt der maßgebliche Bebauungsplan „...“ 2. Änderung zwei Sondergebiete fest. Mit einer horizontalen Gliederung eines Baugebiets nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO, auf die sich die Antragstellerin beruft, ist diese Situation nicht vergleichbar. Eine Vergleichbarkeit ergibt sich auch dann nicht, wenn man mit der Antragstellerin zugrunde legt, dass beide Gebiete der Sache nach Gebiete für den Fremdenverkehr im Sinne von § 11 Abs. 2 BauNVO sind. Dem Begriff „Gebiet für den Fremdenverkehr“ ist, anders als den nach § 1 Abs. 4 BauNVO gliederungsfähigen Baugebieten nach § 2 bis § 9 BauNVO, gerade nicht zu entnehmen, welche Nutzungen allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind; dies muss erst durch entsprechende Festsetzungen festgelegt werden (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO und Absätze 2 und 3 der §§ 2 bis 9 BauNVO einerseits und § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO andererseits). Es kann daher dahinstehen, inwieweit der Gebietserhaltungsanspruch in einem nach § 1 Abs. 4 BauNVO gegliederten Baugebiet überhaupt gilt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, BauR 2008, 793).
Auch die hilfsweise Argumentation des Verwaltungsgerichts, selbst bei getrennter Betrachtung der beiden Sondergebiete liege zumindest eine Fallgestaltung vor, in welcher der Plangeber mit der Baugebietsfestsetzung auch beabsichtigt habe, den Nachbarn außerhalb des Baugebiets einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben, trägt nicht. Das Verwaltungsgericht beruft sich für seine Auffassung auf die Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 3.6.1997, nach der „ein Gleichklang des vorhandenen Sondergebiets“ herbeigeführt werden und dies zur besseren Übersichtlichkeit der betroffenen Bebauungspläne beitragen sollte. Daraus werde deutlich, dass der Plangeber mit der hier maßgeblichen ersten Änderung des Bebauungsplans „...-...“ den Zweck verfolgt habe, die Planbetroffenen in den beiden Sondergebieten nicht nur im Hinblick auf die Art der Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft zu verbinden, sondern auch die beiden Sondergebiete einheitlich einer gebietsverträglichen Gestaltung zu unterwerfen.
Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht. Der genannte Zweck der Planänderung, die Übersichtlichkeit der betroffenen Bebauungspläne zu verbessern, spricht nicht für, sondern gegen die Annahme, der Gemeinderat habe hier einen Drittschutz seiner Festsetzungen im Auge gehabt. Auch in der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 10.2.1998, in der der Satzungsbeschluss gefasst wurde, heißt es ausdrücklich: „Ziel ist es, einen Teilbereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ‚... ...‘ in den Geltungsbereich des Bebauungsplans ‚...‘ zu übernehmen, da es sich bei den Gebieten um ein Sondergebiet handelt. Dies führt zu einer besseren Übersicht der betroffenen Gebiete im Bebauungsplan.“ Der Formulierung in der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 3.6.1997, mit der Einbeziehung der Flächen im Bereich des Hotels „... ...“ - das jetzige Sondergebiet 2 - in den Geltungsbereich des Bebauungsplans „...-...“ „wäre ein Gleichklang des vorhandenen Sondergebiets herbeigeführt“, ist ebenfalls nichts für einen planerisch gewollten gebietsübergreifenden Nachbarschutz zu entnehmen. Materielle Erwägungen der Gemeinde ergeben sich aus dieser Formulierung - die auch in der Niederschrift vom 10.2.1998 nicht mehr wiederholt wird - entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht. Der Beigeladene weist zutreffend darauf hin, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nennung des formalen Zwecks der Planänderung steht, die Übersichtlichkeit zu verbessern, und dass die Planänderung in derselben Niederschrift daher ausdrücklich als „mehr formale Anpassung“ bezeichnet wird. Die formale und nicht materielle Zielrichtung der Planänderung wird auch belegt durch die Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans „...“ 1. Änderung, die in der Begründung zur 2. Änderung wiederholt werden. Dort heißt es, es sei beschlossen worden, das Flurstück Nr. 618 im Gebiet „... ...“, das als Sondergebiet für den Fremdenverkehr anzusehen sei, in den Bebauungsplan „...“ zu integrieren, „da auch dort ein Sondergebiet ausgewiesen worden ist (SO für Kliniken, Sanatorien usw.)“.
Aus der von der Antragstellerin angeführten Bezeichnung des Sondergebiets 2 im Planeinschrieb mit „SO 2 - Kur, Fremdenverkehr uä.“ ergibt sich nichts anderes. Eine Korrespondenz zwischen dieser Bezeichnung und derjenigen des Sondergebiets 1 besteht nicht, dieses wird im Planeinschrieb nur mit „SO 1“ bezeichnet. Auch dem Inhalt der planerischen Festsetzungen selbst lässt sich kein planerischer Wille entnehmen, gebietsübergreifenden Nachbarschutz zu gewähren. Inhaltlich decken sich die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet 1 und im Sondergebiet 2 nur in geringem Umfang, nämlich allein in Bezug auf die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen „private Krankenanstalt, Kurklinik u. ä.“. Diese Ausnahmen werden auch nicht besonders hervorgehoben; sie stehen nicht an erster Stelle, sondern werden erst nach den ausnahmsweise zulässigen „Wohngebäuden“ genannt. Ohne konkrete Anhaltspunkte kann ein planerischer Wille der Gemeinde, Eigentümern von Grundstücken im Sondergebiet 1 einen Anspruch auf Einhaltung der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet 2 einzuräumen, jedoch nicht angenommen werden. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Gebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, juris). Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.9.2012 (1 B 313/12, juris), des Verwaltungsgerichts München vom 12. März 2012 (M 8 K 11.4033, M 8 K 11.4035, M 8 K 12.359, M 8 K 12.653, juris) und des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9.3.2016 (7 E 6767/15, juris) führen nicht weiter. Sie haben auf der Grundlage der dort maßgeblichen Pläne und Unterlagen eine nachbarschützende Wirkung der dortigen planerischen Festsetzungen angenommen und geben für die Auslegung des hier maßgeblichen Bebauungsplans „...“ nichts her.
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b) Ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wie hier, fehlerhaft begründet, hat das Beschwerdegericht stets zu prüfen, ob sie aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.2.2013 - 3 S 491/12 -,VBlBW 2013, 424, Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, juris). Das ist jedoch nicht der Fall. Die Baugenehmigung verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen Normen, die auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Insbesondere stellt sich die Baugenehmigung der Antragstellerin gegenüber nicht als rücksichtslos dar. Daher überwiegen das öffentliche Vollzugsinteresse (§ 212a Abs. 1 BauGB) und das gleichlaufende Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung das gegenläufige Suspensivinteresse der Antragstellerin.
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Die gegenüber der Antragstellerin gebotene Rücksicht dürfte gewahrt sein. Dabei kann dahinstehen, ob die Pflicht zur Rücksichtnahme hier aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO folgt oder § 246 Abs. 14 BauGB zu entnehmen ist. Wäre die Abweichungsentscheidung rechtswidrig und könnte sich die Antragstellerin darauf berufen, käme das Gebot der Rücksichtnahme über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zur Anwendung. Wäre die Abweichung rechtmäßig, so stellte sich die Frage, ob die erforderliche normative Anbindung des Gebots der Rücksichtnahme in § 246 Abs. 14 BauGB enthalten ist, der anders als § 246 Abs. 10 und Abs. 12 BauGB nicht ausdrücklich verlangt, die nachbarlichen Interessen zu würdigen. Allerdings geht die Begründung des Gesetzentwurfs davon aus, dass bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Erforderlichkeit in § 246 Abs. 14 BauGB („in erforderlichem Umfang“) die widerstreitenden öffentlichen Belange auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen gewichtet werden (BT-Drucks. 18/6185, S. 55; ebenso Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2016, § 246 Rn. 97 und Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 246 Rn. 49). Das spricht dafür, im Tatbestandsmerkmal „erforderlich“ auch das Gebot der Rücksichtnahme zu verorten. Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen. Denn es ist offensichtlich, dass der Nachbarschutz durch die Anwendung von § 246 Abs. 14 BauGB nicht ausgedehnt werden soll. Die nachbarlichen Abwehrrechte gegen eine Baugenehmigung, die auf der Grundlage einer Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB erteilt worden ist, gehen daher jedenfalls nicht weiter, als wenn das Vorhaben ohne Abweichungsentscheidung genehmigt worden wäre (so OVG NRW, Beschluss vom 9.9.2003 - 10 B 1593/03 -, NVwZ-RR 2004, 175 zu § 37 BauGB, an den § 246 Abs. 14 BauGB laut Begründung des Gesetzentwurfs (a.a. O.) anknüpft). Wäre die Genehmigung ohne Abweichungsentscheidung erteilt worden, könnte die Antragstellerin Rücksichtnahme in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 1 BauNVO verlangen. Eine unmittelbare Anwendung von § 15 Abs. 1 BauNVO schiede aus, weil dies voraussetzte, dass das Vorhaben in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans stünde oder wenigstens im Wege einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden könnte (BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343). Das aber ist nicht der Fall. § 15 Abs. 1 BauNVO wäre aber analog anzuwenden; wenn schon gegenüber Baugenehmigungen, die in Übereinstimmung mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt sind, eine Verletzung des in § 15 Abs. 1 BauNVO konkretisierten Rücksichtnahmegebotes geltend gemacht werden kann, gilt dies erst recht im Hinblick auf Baugenehmigungen, die diesen Festsetzungen widersprechen (BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343).
12 
Die nach § 15 Abs. 1 BauNVO - in entsprechender Anwendung - gebotene Rücksichtnahme dürfte das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen aller Voraussicht nach einhalten. Einschlägig kann hier, da die Klinik und das Vorhaben nicht demselben Baugebiet liegen und die Festsetzungen zum Sondergebiet 2 keinen gebietsübergreifenden Nachbarschutz gewähren, nur § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sein, nach dem bauliche Anlagen unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets in seiner Umgebung unzumutbar sind. Ob dies der Fall ist, ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 10.1.2013 - 4 B 48.12 -, m. w. N.). Für die Beurteilung relevant sind dabei nur städtebaulich bedeutsame Auswirkungen (BVerwG, Urt. v. 25.1.2007 - 4 C 1.06 -, BVerwGE 128, 118). Danach ist von für die Antragstellerin unzumutbaren Auswirkungen des Vorhabens nicht auszugehen.
13 
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Vorhaben des Beigeladenen rufe bodenrechtliche Spannungen hervor, und hat dafür angeführt, in der Gemeinschaftsunterkunft müssten 120 Personen unterschiedlichster Zusammensetzung, insbesondere was die Herkunftsländer, die Abstammung und den Familienstand betreffe, auf engem Raum für einen unbestimmten Zeitraum zusammen leben. Die Zusammensetzung der Bewohner oder Nutzer einer Unterkunft nach ihrer Herkunft, Abstammung und ihrem Familienstand ist jedoch kein städtebaulich relevantes Kriterium. Das allgemeine Bauplanungsrecht kann und soll keinen „Milieuschutz“ gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 23.8.1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364). Auch die Zahl der künftigen Bewohner als solche ist für sich genommen keine geeignete Grundlage, um die bebauungsrechtliche Zulassungsfähigkeit des Vorhabens in Zweifel zu ziehen (BayVGH, Beschluss vom 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 -, juris). Relevant wären nur unzumutbare Belästigungen oder Störungen, die typischerweise von einer Unterkunft in dieser Größe ausgehen. Dafür ist aber nichts ersichtlich.
14 
Die Antragstellerin behauptet pauschal, von einer solch großen Asylbewer-berunterkunft gingen auch bei bestimmungsgemäßem Betrieb Auswirkungen aus, die mit einer besonders schutzbedürftigen und schutzwürdigen Kureinrichtung nicht in Einklang zu bringen seien. Zum Beleg beruft sie sich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9.3.2016 - 7 E 6767/15 -, in dem auf „soziale Umfeldauswirkungen“ einer Flüchtlingsunterkunft infolge möglicher Auseinandersetzungen zwischen untergebrachten Personen oder lautstarken Aktivitäten im Freien abgestellt wird. Dieser Entscheidung liegt jedoch - ungeachtet der Frage der Überzeugungskraft seiner Ausführungen - keine mit der streitgegenständlichen vergleichbare Fallkonstellation zu Grunde; in Hamburg ging es um eine Flüchtlingsunterkunft in Containern mit 700 Plätzen, während vorliegend die vergleichsweise komfortable Unterbringung von 120 Flüchtlingen in einem ehemaligen Hotel in Rede steht.
15 
Unzumutbare Auswirkungen des Vorhabens für die Antragstellerin sind auch sonst nicht ersichtlich. Unzumutbare Verkehrslärmimmissionen (vgl. dazu § 2 Abs. 1 Nr. 1 Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV für Krankenhäuser und Kurheime) macht die Antragstellerin nicht geltend; dafür ist auch nichts zu erkennen. Der „... ...“ liegt 265 m vom Klinikgebäude entfernt, seine Zufahrt erfolgt von Süden aus der Richtung des Ortsteils Waldachtal-Lützenhardt, während die Klinik im Norden liegt. Sonstige Wohnimmissionen, die von einer Asylbewerberunterkunft ausgehen, sind regelmäßig hinzunehmen (so BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 zu Wohngebieten, die durch eine andere homogene Wohnbevölkerung geprägt sind; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2015 - 7 B 1200/15.NE -, juris). Dies gilt auch für die Klinik der Antragstellerin. Angesichts der Entfernung zwischen Klinik und Unterkunft ist ohnehin fraglich, inwieweit von der Unterkunft ausgehende typische Wohnimmissionen überhaupt an der Klinik wahrzunehmen sind. Sollte es zu störenden Auseinandersetzungen zwischen untergebrachten Personen oder Ruhestörungen durch einzelne Bewohner kommen, ist es nicht Aufgabe des Baurechts, solche Konflikte zu lösen; ihnen ist gegebenenfalls mit den Mitteln des Polizei– und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts zu begegnen (OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2015 - 7 B 1200/15.NE -, BayVGH, Beschluss v. 31.3.2015 - 9 CE 14.2854 -, beide in juris; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3.5.2016 - 3 S 386/16 -).
16 
Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass ihre Klinik in einem Kursondergebiet liege, trifft dies zwar der Sache nach zu. Es ist aber schon fraglich, inwieweit sie hier deshalb ein erhöhtes Ruhebedürfnis geltend machen kann (vgl. dazu OVG Meck.-Vorp., Beschluss vom 16.7.1999 - 3 M 79/99 -, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.10.1978 - III 2727/77 -, beide in juris), nachdem in dem Gebiet nicht nur eine Therapie-Reithalle mit Stallungen, sondern auch in einer Entfernung von nur etwa 50 m zum Klinikgebäude Sportplätze vorgesehen sind. Unabhängig davon ist das Gebiet bereits vorbelastet durch die räumliche Nähe zum Sondergebiet 2. Denn dort stellt sich eine gewisse Unruhe als plangemäß dar, weil Einrichtungen für den Fremdenverkehr und Schank- und Speisewirtschaften, wie sie in dem Gebiet allgemein zulässig sind, regelmäßig Lärmimmissionen durch wechselnde Gäste und Besucher nach sich ziehen.
17 
Die weiter von der Antragstellerin zur Begründung der besonderen Schutzbedürftigkeit ihrer Klinik angeführte tatsächliche Zusammensetzung ihrer Patienten, bei denen es sich überwiegend um Frauen mit psychosomatischen Erkrankungen nach der Erfahrung häuslicher Gewalt handele, ist städtebaulich nicht relevant. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit ist die baurechtlich zulässige Nutzung des Klinikgrundstücks (vgl. nur Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 15 Rn. 30), hier also als Klinik, Sanatorium oder Ähnliches. Mit einer solchen Nutzung ist typischerweise ein erhöhtes Ruhebedürfnis verbunden, nicht aber die Freihaltung der näheren Umgebung von anderen Menschen oder Menschengruppen. Eine besondere Rücksichtnahme auf besondere Bedürfnisse bestimmter Patientengruppen kann ohne baurechtliche Fundierung von den Eigentümern der Umgebungsgrundstücke nicht verlangt werden. Maßgeblich für die Zumutbarkeitsbewertung ist vielmehr das Empfinden eines verständigen „Durchschnittsmenschen“ (vgl. BVerwG Urt. v. 7.10.1983 - 7 C 44.81 -, BVerwGE 68, 62).
18 
Auch die Befürchtung der Antragstellerin, die Belegung der Unterkunft mit einer Vielzahl alleinstehender Männer werde zu einem existenzbedrohenden Rückgang ihrer Patientenzahlen führen, gibt für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nichts her. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Nutzung durch alleinstehende Männer typischerweise mit einer Asylbewerberunterkunft verbunden ist, liegt auf der Hand, dass ihre schlichte Anwesenheit in der Umgebung der Klinik nicht rücksichtslos ist. Die Erwartung der Antragstellerin, die bislang wohl auch durch den Leerstand des „...-...“ gekennzeichnete, für ihren Klinikbetrieb günstige tatsächliche Situation in der Umgebung werde fortdauern, ist nicht schutzwürdig. Dies gälte auch dann, wenn damit die wirtschaftliche Existenz ihres Betriebs verbunden sein sollte. Ihrem Interesse an der Wirtschaftlichkeit der Nutzung ihrer Klinik kommt kein Vorrang gegenüber den Nutzungsinteressen der Eigentümer der umliegenden Grundstücke - hier des Beigeladenen - zu. Rein finanzielle Interessen sind ohnehin ohne städtebauliche Relevanz (vgl. zur Wertminderung eines Grundstücks BVerwG, Urteil vom 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364).
19 
2. Auch die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Er hat zwar innerhalb der Beschwerdefrist nicht dargetan, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin fehlen, sondern geltend gemacht, ein Gebietserhaltungsanspruch könne bei Erteilung einer Abweichung nach § 246 Abs. 14 BauGB von vornherein keine Rolle spielen und eine objektiv rechtswidrige Abweichungsentscheidung könne daher anders als eine fehlerhafte Befreiung keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung nach sich ziehen. Ob diese Auffassung zutrifft, kann dahinstehen. Dagegen könnte die Orientierung der Regelung des § 246 Abs. 14 BauGB an § 37 BauGB (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucksache 18/6185, S. 55) sprechen; § 37 BauGB wird in der Literatur teilweise materiell-rechtlich als eine § 31 Abs. 2 BauGB vergleichbare Befreiungsvorschrift mit der Folge eines entsprechenden Rechtsschutzes angesehen (vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Oktober 2014, § 37 Rn. 35; s. auch Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2016, § 37 Rn. 27).
20 
Der Antragsgegner hat aber weitere Gründe angeführt, die eine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gebieten (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO): Er hat zutreffend dargelegt, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht (ohne weiteres) von einer Rechtswidrigkeit der erteilten Abweichung ausgegangen werden kann (dazu a) und dass bei der nach § 80a Abs. 3 Satz 2 und § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse an der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung der Vorrang vor dem Suspensivinteresse der Antragstellerin einzuräumen ist (dazu b).
21 
a) Das Verwaltungsgericht hat seine Beurteilung, die Abweichungsentscheidung sei voraussichtlich rechtswidrig, darauf gestützt, dass die nach dem Tatbestand des § 246 Abs. 14 BauGB nur zulässige Bedarfsdeckung überschritten (dazu aa) und das Ermessen bei der Abweichungsentscheidung fehlerhaft ausgeübt worden sei (dazu bb). Dem tritt der Antragsgegner zu Recht entgegen.
22 
aa) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass zu prüfen sei, ob die zur Genehmigung gestellte Kapazität der geplanten Unterkunft die zulässige Bedarfsdeckung überschreite, und hat dies für die Nutzungsänderung des ehemaligen Hotels mit einer Kapazität für 56 Gäste in eine Gemeinschaftsunterkunft für bis zu 120 Flüchtlinge bejaht. Denn die Antragstellerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie bereit sei, in der Gemeinde Objekte zur Unterbringung von Flüchtlingen zur Verfügung zu stellen, und dies auch rechtzeitig angeboten habe. Der Antragsgegner hält dem entgegen, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung hätten sich taugliche Unterkunftsalternativen jedenfalls nicht aufgedrängt. Hinsichtlich der von der Antragstellerin angebotenen Objekte sei abgesehen von der nicht geklärten baulichen Eignung unklar gewesen, zu welchen konkreten Bedingungen die Nutzungsmöglichkeit eingeräumt werden würde. Ein rechtlich bindendes Angebot habe nicht vorgelegen. Außerdem habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf einen einmaligen und feststehenden Unterkunftsbedarf für 120 Personen abgestellt. Tatsächlich habe zum Zeitpunkt der Entscheidung aber festgestanden, dass die streitgegenständliche Unterkunft angesichts des stabilen Zulaufs von monatlich um die 200 bis 300 Flüchtlingen im Landkreis in jedem Fall in absehbarer Zeit benötigt werde. Die Antragstellerin trägt demgegenüber vor, der behauptete Unterbringungsbedarf gerade in der Gemeinde Waldachtal sei nicht dargelegt. Die Flüchtlingszahlen seien in den letzten Monaten drastisch zurückgegangen. Bei zeitnaher Prüfung der Durchführung eines auf die weitreichenden Befreiungsmöglichkeiten des § 246 Abs. 8 bis Abs. 13 BauGB gestützten Nutzungsänderungsverfahrens hätten rechtzeitig alternative Unterbringungsmöglichkeiten geschaffen werden können; dies sei aber seitens des Landratsamts Freudenstadt vereitelt worden.
23 
Auch wenn die von der Antragstellerin angeführten Änderungen der Sachlage nach Erteilung der Baugenehmigung zu Lasten des Beigeladenen nicht zu berücksichtigen sein dürften, lassen sich die streitigen Fragen des Unterkunftsbedarfs und des Vorhandenseins alternativer Unterkunftsmöglichkeiten nicht ohne weitere Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht beantworten. Damit lässt sich aber nicht hinreichend verlässlich beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung erfüllt sind, nämlich dass auch bei Anwendung von § 246 Abs. 8 bis 13 BauGB dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.
24 
bb) Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, die Abwägungsentscheidung sei ermessensfehlerhaft. Die höhere Verwaltungsbehörde habe eine Zusammensetzung der Patienten der Klinik der Antragstellerin zugrunde gelegt, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Hauptsächlich würden Patientinnen mit psychosomatischen Erkrankungen aufgrund häuslicher Gewalt behandelt. Demzufolge werde die bauliche Situation des Klinikgebiets geprägt von einem Ruhe suchenden Nutzerkreis, der zudem aufgrund seines psychischen Zustandes besonders schutzbedürftig sei. Ausgehend davon, dass vom Inhalt der Baugenehmigung auch eine unbeschränkte Belegung des ehemaligen Hotels durch alleinstehende Männer erfasst sei, sei die Befürchtung der Antragstellerin, es sei mit einem Rückgang ihrer Patientenzahlen zurechnen, nicht von der Hand zu weisen. Die Abweichungsentscheidung habe sich weder mit den Auswirkungen der geplanten Flüchtlingsunterkunft auf die künftige Belegung und Nutzbarkeit der Klinik noch mit den sich für die Antragstellerin ergebenden wirtschaftlichen Folgen auseinandergesetzt, obgleich diese Belange hätten eingestellt werden müssen.
25 
Dem hat der Antragsgegner zu Recht entgegengesetzt und dazu auch im Einzelnen ausgeführt, dass diese Belange mangels städtebaulicher Relevanz nicht zu berücksichtigen sind (siehe dazu oben 1b). Auf seinen weiteren Einwand, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme der höheren Verwaltungsbehörde bei der Abweichungsentscheidung kein Ermessen zu, sondern das Wort „kann“ in § 246 Abs. 14 BauGB drücke nur eine Befugnis aus (ebenso Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 246 Rn. 49; a. A. VG Hamburg, Beschluss vom 9.3.2016 - 7 E 6767/15 -, juris), kommt es daher nicht an.
26 
b) Lässt sich ein Fehler der Abweichungsentscheidung im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit hinreichender Verlässlichkeit feststellen, sind - ausgehend vom Vortrag des Antragsgegners (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung offen. Dann aber vertritt der Antragsgegner zu Recht die Auffassung, dass sich im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80a Abs. 3 Satz 2 und § 80 Abs. 5 VwGO hier das öffentliche Vollzugsinteresse durchsetzen muss. Denn insoweit ist nicht nur die Wertung des Gesetzgebers in § 212a BauGB zu berücksichtigen, sondern auch seine in der Regelung des § 246 Abs. 14 BauGB deutlich erkennbare Absicht, die Schaffung von Flüchtlingsunterkünften zu erleichtern (s. im Übrigen auch die in der Baugenehmigung angeführten Regelungen in § 1 Abs. 6 Nr. 13 und § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Demgegenüber wiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin, die im Wesentlichen städtebaulich nicht relevante Belange für sich ins Feld führt, weniger schwer.
III.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung und Abänderung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Angesichts der von der Antragstellerin geltend gemachten wirtschaftlichen Bedeutung der Sache erscheint die Ausschöpfung des im Streitwertkatalogs 2013 für eine Nachbarklage vorgesehenen Rahmens im erstinstanzlichen Verfahren angemessen. Für das Beschwerdeverfahren ist der am wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführer zu orientierende Streitwert (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) jedenfalls nicht geringer zu bemessen (vgl. auch Nr. 2.1.1 des Streitwertkatalogs 2013); über den erstinstanzlichen Streitwert kann er gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht hinausgehen.
28 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 14. März 2013 - 8 S 2504/12 - wird geändert, soweit er die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 1 und 2 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 anordnet.

Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 wird mit Wirkung ab Zustellung dieses Beschlusses abgelehnt.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Abänderungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Abänderungsverfahren wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer dem Beigeladenen am 21.09.2012 erteilten Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung eines Wohnheims mit Werkstatt und Schulungsräumen in Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber sowie Büros mit Lagerräumen.
1. Die Antragsgegnerin erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 21.09.2012 die streitbefangene Baugenehmigung zur oben beschriebenen (Nutzungs-)Änderung entsprechend seinem Antrag vom 11.06.2012 in Anwendung von § 31 Abs. 1 BauGB, § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968. Der Bauantrag war ausdrücklich auf „Gemeinschaftsunterkünfte zur Unterbringung von Personen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (Asylbewerber)“ gerichtet.
Das Baugrundstück befindet sich ebenso wie das im Miteigentum der Antragsteller zu 1 und zu 2 befindliche Nachbargrundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ der Gemeinde Oeffingen vom 29.10.1973, in dem nach Nr. 1.2 seines Textteils für das gesamte Plangebiet ein „beschränktes Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 4 BauNVO“ festgesetzt wird, in dem „nur nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne von § 6 BauNVO zulässig [sind]“.
2. Die Antragsteller erhoben gegen die Baugenehmigung Widerspruch. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 21.11.2012 abgelehnt. Die Beschwerde der Antragsteller gegen diese Entscheidung hatte Erfolg. Mit Senatsbeschluss vom 14. März 2013 wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller angeordnet. Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, die angegriffene Baugenehmigung werde sich in der Hauptsache wohl als rechtswidrig erweisen und die Antragsteller dadurch in eigenen Rechten verletzen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Vorhaben um eine Anlage für soziale Zwecke handele, sei sie voraussichtlich bauplanungsrechtlich unzulässig, weil die genehmigte Nutzung mit ihrem wohnähnlichen Charakter in einem Gewerbegebiet gebietsunverträglich sei.
3. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch der Antragsteller mit Bescheid vom 07.08.2013 unter Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ zurück. Die Voraussetzungen für die Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB lägen vor, denn Gründe des Wohls der Allgemeinheit erforderten die Befreiung und die Abweichung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Ein auf die Erteilung der Befreiung gestützter Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg (Beschluss vom 14.10.2013 - 11 K 2941/13). Dieser Beschluss wurde auf die Beschwerde der Antragsteller mit Senatsbeschluss vom 17.12.2013 geändert und der Antrag auf Abänderung abgelehnt (8 S 2350/13).
4. Auf die Klage der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung vom 21.09.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 07.08.2013 mit Urteil vom 22.07.2014 aufgehoben (11 K 3170/13). Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist vom Beklagten, dem Beigeladenen und dem - im Klageverfahren ebenfalls beigeladenen - Landkreis Rems-Murr-Kreis, eingelegt worden. Über die Berufungen ist noch nicht entschieden worden.
II.
Der Senat macht von der ihm in § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO eingeräumten Kompetenz Gebrauch, ändert den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.11.2012 - in der Fassung, die er durch den Senatsbeschluss vom 14.03.2013 gefunden hat - mit Wirkung für die Zukunft ab und lehnt den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ab. Die Erfolgsaussichten dieser Klage erweisen sich aufgrund der Einführung von § 246 Abs. 10 BauGB durch Art. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014 (BGBl I S. 1748) mit Wirkung vom 26.11.2014 (vgl. dessen Art. 2) derzeit als offen. Das Vollzugsinteresse - sowohl das öffentliche als auch das private des Beigeladenen - überwiegt daher nunmehr das Suspensivinteresse der Antragsteller.
1. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient dabei nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist. Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG; Beschluss vom 10.03.2011 - 8 VR 2.11 - juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.1995 - 13 S 494/95 - VBlBW 1996, 98; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2013 - 9 S 53.13 - juris; Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 143a).
10 
2. Die vom Senat zu treffende umfassende Interessenabwägung (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Aufgrund der Einfügung des neuen Absatzes 10 in § 246 BauGB erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage derzeit als offen (a)). Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung des §212a Abs. 1 BauGB, wonach der Bauherr von der Baugenehmigung sofort Gebrauch machen darf, kommt dem Vollzugsinteresse aufgrund des erheblichen Platzbedarfs für die Unterbringung von Asylantragstellern der Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zu (b)).
11 
a) Die dem Beigeladenen mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2013 erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ wird tatbestandlich voraussichtlich von § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB - dessen Einfügung in das Baugesetzbuch mit Wirkung vom 26.11.2014 vom Senat hier zu berücksichtigen ist (aa)) - gedeckt (bb)). Das grundsätzlich eröffnete Ermessen der Baurechtsbehörde ist hier wohl zugunsten des Beigeladenen auf Null reduziert (cc)). Es ist allerdings eine offene Rechtsfrage, ob auf der Grundlage des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eine unbefristete Baugenehmigung bzw. Befreiung erteilt werden darf (dd)).
12 
aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer Drittanfechtung einer Baugenehmigung der Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung. Allerdings ist es zu berücksichtigen, wenn sich die Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Bauherrn verändert (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2011 - 5 S 194/10 - VBlBW 2011, 395 m.w.N.). Eine solche Änderung stellt § 246 Abs. 10 BauGB dar.
13 
bb) (1) Nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB kann bis zum 31.12.2019 in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.
14 
Diese spezielle Befreiungsvorschrift, die ergänzend neben die allgemeine Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB tritt (BT-Drs. 18/2752 S. 11 f.), ist auf Festsetzungen von Gewerbegebieten als Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung anzuwenden und bezieht sich auf alle Fassungen der Baunutzungsverordnung seit derem ersten Erlass vom 26.06.1962 (BGBl I. S. 429). Die Voraussetzung, dass an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, zielt darauf ab, dass die Gemeinde mit dem Bebauungsplan nicht von Möglichkeiten zur Feinsteuerung Gebrauch gemacht haben darf und also die nach der Anordnung - der jeweils anzuwenden Fassung - des § 8 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für soziale Zwecke nicht durch den Bebauungsplan von der (ausnahmsweisen) Zulässigkeit ausgeschlossen hat (Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609<1612>). Abweichend von § 31 Abs. 2 BauGB ist hingegen nicht gefordert, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
15 
Für die Prüfung der Vereinbarkeit der Abweichung mit öffentlichen Belangen, wie sie von § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ebenso gefordert wird wie von § 31 Abs. 2 BauGB, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur allgemeinen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB keine generellen Maßstäbe zu bilden. Denn es ist nicht generell zu beantworten, welche Umstände als öffentliche Belange einer Befreiung entgegenstehen. Der Schluss, eine Befreiung sei mit den öffentlichen (bodenrechtlichen) Belangen nicht vereinbar, liegt umso näher, je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht einer Planung eingreift. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht, so dass es bei unterstellter Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 BauGB nicht zugelassen werden dürfte (BVerwG, Urteile vom 09.06.1978 - 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71 <78 f.> und vom 19.09.2002 - 4 C 13.01 - BVerwGE 117, 50 <53 f.>). Es kommt also - auch für die hypothetische Prüfung am Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB - darauf an, ob durch das Bauvorhaben städtebauliche Spannungen hervorgerufen werden, die vorhandene bauliche Situation verschlechtert wird, das Bauvorhaben mithin „Unruhe stiftet“. Bei der Anwendung des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ist - insoweit abweichend - zu berücksichtigen, dass die mögliche Unruhe, die durch die Genehmigung der wohnähnlichen Nutzung eines Gebäudes als Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft für Asylbegehrende (dazu Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 juris Rn. 15 f. und Bayerischer VGH, Urteil vom 06.02.2015 - 15 B 14.1832 - juris, jeweils m.w.N.), in ein Gewerbegebiet getragen wird, das aufgrund seines durch die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung geprägten Gebietstypus wohnähnliche Nutzungsformen nicht verträgt (auch hierzu Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 juris Rn. 18 m.w.N.), nicht relevant für die Frage der Vereinbarkeit der Befreiung mit den öffentlichen Belangen sein kann. Denn insoweit hat der Gesetzgeber für den Tatbestand des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eine abschließende Regelung zugunsten der Möglichkeit, Befreiungen für solche Nutzungsformen zu erteilen, getroffen. Als öffentlicher Belang ist hingegen die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse zu berücksichtigen. Eine Zulassung der in der Norm benannten Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende ist daher tatbestandlich u.a. dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ausgeschlossen, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären.
16 
Die Würdigung nachbarlicher Interessen schließlich fordert, dass festgestellt wird, ob nachbarliche Interessen der Erteilung einer Befreiung entgegenstehen. Dazu sind die Interessen des Bauherrn an der Befreiung und die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zwar davon auszugehen, dass nachbarschützende Festsetzungen - insbesondere solche über die Art der baulichen Nutzung - im Interessengeflecht eines Bebauungsplans in der Regel eine derart zentrale Bedeutung haben, dass ihre Durchbrechung das Bedürfnis nach einer Änderung des Bebauungsplans hervorruft. Etwas anders gilt jedoch dann, wenn die Nachbarn weder von dem Vorhaben selbst noch von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert beeinträchtigt werden können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2014 - 3 S 1992/13 - NVwZ-RR 2014, 548 <549 f.>).
17 
(2) Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind hier voraussichtlich alle erfüllt.
18 
(a) Im Plangebiet sind allein die das Wohnen wesentlich störenden Betriebe von der Zulässigkeit, wie sie von dem mit der Festsetzung unter Nr. 1.2 des Bebauungsplans in Bezug genommenen § 8 BauNVO 1968 bestimmt werden, ausgenommen. Anlagen für soziale Zwecke sind nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 3. Var. BauNVO 1968 hingegen ausnahmsweise zulässig.
19 
(b) Die Befreiung ist voraussichtlich auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Antragsteller haben bislang nicht substantiiert geltend gemacht, dass bisher ausgeübte Nutzungen - wie etwa der auf ihrem Grundstück ausgeübte Handel mit Natursteinen - aufgrund der Befreiung nicht mehr im gleichen Umfang wie bisher ausgeübt werden könnte und also Nutzungen auf Nachbargrundstücken von dem Vorhaben selbst noch von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert tatsächlich konkret beeinträchtigt werden könnten. Eine solche Beeinträchtigung liegt im Übrigen auch schon deswegen fern, weil die in dem festgesetzten beschränkten Gewerbegebiet zulässigen Gewerbebetriebe das Wohnen ohnehin nicht wesentlich stören dürfen und auch im Mischgebiet zulässig sein müssen, so dass der Senat keine Anhaltspunkte dafür erkennen kann, dass gesunde Wohnverhältnisse auf dem Baugrundstück nicht gewahrt sein könnten.
20 
bb) Das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde - aus § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB - dürfte hinsichtlich der Erteilung der Befreiung auf Null reduziert sein. Bereits regelmäßig und allgemein verbleibt für die Ausübung des Befreiungsermessens wenig Spielraum, wenn die engen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt sind (Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 31 Rn. 43). Dies gilt auch für das der Baurechtsbehörde in § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eröffnete Ermessen, auch wenn der Tatbestand mit dem Verzicht auf die Prüfung der Berührung der Planungsgrundzüge hier nicht genauso eng wie in § 31 Abs. 2 BauGB gefasst ist. Denn die neu geschaffene, zeitlich befristete Ermächtigungsgrundlage des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB zielt gerade auf die weitgehende Erteilung von Befreiungen. Da derzeit nicht ersichtlich ist, dass nachbarliche Interessen konkret beeinträchtigt sein könnten, städtebauliche Belange - etwa Planungsabsichten der Gemeinde - nicht berührt sind und also damit einerseits relevante öffentliche Belange oder nachbarliche Interessen in keiner Weise negativ betroffen sind, andererseits ein hohes öffentliches Interesse an der Schaffung zusätzlicher Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende besteht, ist wohl von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen (vgl auch Senatsurteil vom 14.03.2007 - 8 S 1921/06 - NVwZ-RR 2008, 225 <226 f.>).
21 
cc) Offen hingegen erscheint, ob die Befreiung und damit die Baugenehmigung für die begehrte Nutzungsänderung auf der Grundlage des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB - wie bislang geschehen - unbefristet erteilt werden darf.
22 
Die Gesetzesmaterialien äußern sich nicht zu der Frage, ob mit der Befristung der Ermächtigungsgrundlage auf den 31.12.2019 auch beabsichtigt gewesen ist, nur befristet Befreiungen zu ermöglichen. In der Literatur wird vertreten, dass § 246 Abs. 10 BauGB die Erteilung unbefristeter Befreiungen und auf ihrer Grundlage Baugenehmigungen ermögliche (Krautzberger/Stüer, DVBl 2015, 73<78>) und dass eine Rechtfertigung, Baugenehmigungen für beantragte Vorhaben behördlicherseits mit einer zeitlichen Beschränkung auf den 31.12.2019 zu versehen, nicht bestehe (Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609 <1611>). Dagegen könnte jedoch sprechen, dass der mit der zeitlichen Befristung der Ermächtigungsgrundlage erkennbar verfolgte doppelte Zweck, nur eine befristete Regelung aufgrund der aktuell stark ansteigenden Asylantragszahlen zu schaffen (vgl. BT-Drs. 18/2752 S. 7) und den Eingriff in die kommunale Planungshoheit durch Zulassung einer Befreiungsmöglichkeit ohne Rücksicht auf Planungsgrundzüge möglichst gering zu halten, letztlich nur dann effektiv erreicht werden kann, wenn auch die Auswirkungen der Anwendung des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB zeitlich begrenzt werden und damit der „Ausnahmecharakter“ der Norm (Kment/Bauer, BauR 2015, 211<214>) hinreichend Berücksichtigung findet. Allerdings teilt der Senat nicht die Rechtsauffassung der Antragsteller, wonach die Frage der Befristung für die Verhältnismäßigkeit des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG relevant sei. Denn Art. 14 GG gewährleistet keinen Anspruch auf Beibehaltung der bauplanungsrechtlichen Situation (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41).
23 
b) Angesichts der aufgrund der fehlenden Befristung der erteilten Befreiung derzeit offenen Frage ihrer Rechtmäßigkeit kommt nunmehr - abweichend von der vom Senat im Beschluss vom 14.03.2013 vorgenommenen Interessenabwägung - dem privaten Interesse des Beigeladenen und den öffentlichen Interessen am weiteren Vollzug der Baugenehmigung höheres Gewicht als dem Suspensivinteresse der Antragsteller zu. Bei dieser Interessenabwägung ist zugunsten des Vollzugsinteresses die gesetzliche Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB, der dringende Bedarf an Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende und die Möglichkeit der Nachholung der Befristung der angefochtenen Baugenehmigung auch im laufenden Klageverfahren - sollte sie denn rechtlich erforderlich sein - einzustellen. Da die Antragsteller bislang keine konkreten Nachteile für den Fall des erneuten Vollzugs der Baugenehmigung substantiiert geltend gemacht haben und solche auch nicht ersichtlich sind, muss ihr Suspensivinteresse nunmehr zurückstehen.
24 
3. a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat weist darauf hin, dass aufgrund der Bestimmung des § 16 Nr. 5 RVG das von Amts wegen eingeleitete Änderungsverfahren im Verhältnis zum ersten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung „dieselbe Angelegenheit“ i. S. des § 15 Abs. 2 RVG ist (vgl. Senatsbeschluss vom 08.11.2011 - 8 S 1247/11 - JZ 2012, 421).
25 
b) Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1,53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Anwendung von Nrn. II.1.5 und II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Es bedarf einer Streitwertfestsetzung, weil diese Grundlage für zu erhebende Gebühren ist. Denn mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 VwGO gelten - systematisch insoweit vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abweichend - nur innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren, Vorbemerkung 5.2 Abs. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, was zur Folge hat, dass die Abänderung eines erstinstanzlichen Beschlusses durch das Berufungsgericht eine Gebühr auslöst (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 13.10.1989 - 1 S 3032/89 - juris). Die Abänderung eines Beschlusses nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO von Amts wegen führt zum Entstehen einer Gebühr. Denn Absatz 2 der Vorbemerkung 5.2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nimmt sowohl Satz 1 als auch Satz 2 des § 80 Abs. 7 VwGO in Bezug.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. März 2016 - 9 K 208/16 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke Flurstücknummern ... und ... in der Gemeinde ... Auf dem Grundstück Flurstücknummer ... befindet sich eine Tennishalle, die der Antragsteller derzeit als Lagerhalle nutzt. Auf dem Grundstück Flurstücknummer ... ist ein Wohnhaus mit Garage errichtet. Die Grundstücke liegen, ebenso wie das Vorhabengrundstück Flurstücknummer ..., im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“. Dieser am 16. August 1977 ausgefertigte und am 28. Juli 1978 vom Landratsamt Enzkreis genehmigte Bebauungsplan war nachfolgend Gegenstand mehrerer Änderungen, insbesondere durch eine Satzung „über die Änderung und Neufassung des Bebauungsplans ‚...‘“ vom 17. Dezember 1991. Zur Art der baulichen Nutzung bestimmt der Ursprungsplan in § 3 seiner textlichen Festsetzungen:
„Das Baugebiet wird gem. Darstellung in der Bebauungsplanzeichnung wie folgt genutzt:
Gewerbegebiet (GE) nach § 8 der BauNVO, wobei Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausnahmsweise zugelassen werden können, siehe § 8 Abs. 3 Ziff. 1 (BauNVO).“
Im geänderten Plan heißt es zur Art der baulichen Nutzung:
„Das Baugebiet wird als Gewerbegebiet (GE) genutzt, wobei Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausnahmsweise zugelassen werden können (siehe § ([sic] Abs. 3 Ziff. 1 BauNVO).“
Während die Grundstücke des Antragstellers in einem als Gewerbegebiet festgesetzten Bereich des Bebauungsplans liegen, weist der Bebauungsplan für das Vorhabengrundstück Grünflächen aus, ergänzt durch die Andeutung eines Tennisplatzes mit dem Vermerk „Ergänzungsfläche“. Das geplante Vorhaben soll längs der Straße „...“ errichtet werden, die am nördlichen Rand des Vorhabengrundstücks in einem Wendehammer endet. Die geringste Entfernung zwischen geplantem Vorhaben und dem mit einem Wohnhaus und einer Garage bebauten Grundstück des Antragstellers wird ca. 20 Meter betragen, während das Bauvorhaben von den Lagerhallen auf dem Grundstück Flurstücknummer ... ca. 35 Meter entfernt sein wird.
Am 28. Oktober 2015 stellte das Landratsamt Enzkreis einen Bauantrag für den „Neubau einer Wohncontaineranlage für asylsuchende Menschen“. Während des Genehmigungsverfahrens erhob der Antragsteller, der nicht förmlich als Angrenzer vom Bauamt benachrichtigt worden war, Einwendungen. Das Landratsamt Enzkreis erteilte am 4. Januar 2016 die beantragte Baugenehmigung „unter Befreiung gem. § 31.2 in Verb. mit § 246 Abs. 10 BauGB befristet auf 5 Jahre bis zum 01.01.2021“ und wies die Einwendungen des Antragstellers zurück.
Gegen diese Baugenehmigung erhob der Antragsteller am 14. Januar 2016 Widerspruch. Darüber hinaus hat er beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt, dem das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. März 2016 stattgegeben hat. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dem öffentlichen Interesse an der Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung gebühre kein Vorrang vor dem gegenläufigen Suspensivinteresse des Antragstellers. Denn die angefochtene Baugenehmigung dürfte sich wegen Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften wohl als rechtswidrig erweisen. So seien die Voraussetzungen des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB nicht gegeben, da an dem vorgesehenen Baustandort wie auch im übrigen Plangebiet Anlagen für soziale Zwecke weder allgemein zulässig seien noch als Ausnahme gelassen werden könnten, sodass eine Befreiung auf Grundlage dieser Norm ausscheide. Die textliche Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung entfalte konstitutive Wirkung insoweit, als mit ihr – auf der Grundlage des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO – die weiteren in § 8 Abs. 3 BauNVO genannten Anlagen und somit auch Anlagen für soziale Zwecke nach dem Willen des Ortsgesetzgebers auch nicht im Wege der Ausnahme zugelassen werden sollten. Obwohl eine entsprechende Willensbildung des Gemeinderats den Planaufstellungsakten nicht zu entnehmen sei, ergebe sich aus dem objektiven Erklärungsinhalt des Bebauungsplans, dass die nicht explizit aufgeführten, nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulassungsfähigen Anlagen nach dem Willen des Ortsgesetzgebers ausgeschlossen seien. Bei einer anderen Sichtweise wäre die ausdrückliche Nennung der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO aufgeführten Nutzungen überflüssig und ohne erkennbaren Sinn, was dem Ortsgesetzgeber nicht unterstellt werden könne. Die somit voraussichtlich rechtswidrige Befreiungsentscheidung könne auch nicht auf der Grundlage des § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB aufrechterhalten werden. Gleiches gelte mit Blick auf § 31 Abs. 2 BauGB. Der Antragsteller sei auch in seinen Rechten verletzt, da die Festsetzungen zur Gebietsart nachbarschützende Funktion entfalteten.
Gegen den am 9. März 2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 18. März 2016 Beschwerde erhoben, mit der er sich gegen die Auslegung der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan durch das Verwaltungsgericht wendet. Aus seiner Sicht sei schon zweifelhaft, ob mangels entsprechender Willensbildung des Gemeinderats überhaupt Raum für die Anwendung von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO gewesen sei. Jedenfalls aber könne allein aus der Nennung einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung ohne Hinzutreten weiterer erkennbarer Motive des Satzungsgebers nicht hergeleitet werden, dass die weiteren ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen sein sollten. Die Gemeinde ... und die Baurechtsbehörde seien bei der Anwendung des in Rede stehenden Bebauungsplans auch nicht von einem solchen Inhalt der Festsetzungen ausgegangen. Ferner habe die Gemeinde ... beschlossen, den maßgeblichen Bebauungsplan im Wege einer Klarstellung zu ändern.
10 
Der Antragsgegner beantragt,
11 
„der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird aufgehoben und der Antrag von Herrn ... als unbegründet abgelehnt.“
12 
Der Antragsteller beantragt,
13 
die Beschwerde zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und macht ergänzend geltend, die Baugenehmigung sei auch deshalb rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten, weil mit ihr eine Bebauung genehmigt werde, die den gesetzlich festgesetzten Gewässerrandstreifen gemäß § 29 WG nicht einhalte. Zudem liege die nach § 28 WG erforderliche Erlaubnis nicht vor, obwohl bei der Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft mit über 100 Asylbegehrenden naheliegen dürfte, dass die ökologische Funktion des Gewässers möglicherweise durch eine Nutzung unmittelbar am Fluss beeinträchtigt werden könne. Der in unmittelbarer Nähe des geplanten Vorhabens verlaufende Bach habe 1978 zu einer Überschwemmung eines Teils des Gewerbegebiets geführt, von der auch er betroffen gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei dem Baugrundstück um eine Fläche handle, die als “HQ100-Gebiet” im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes einzustufen sei.
15 
Der Antragsgegner erwidert, soweit der Antragsteller die Verletzung des § 29 WG geltend mache, sei diese Vorschrift nicht drittschützend. Die Anlage befinde sich im Übrigen außerhalb des “HQ100-Bereichs”.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Akten verwiesen.
II.
17 
Der Beschwerdeantrag,
18 
„der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird aufgehoben und der Antrag von Herrn ... als unbegründet abgelehnt“,
19 
ist gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO sachdienlich als Antrag auf Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die am 4. Januar 2016 erteilte Baugenehmigung erhobenen Widerspruchs auszulegen. Die so ausgelegte Beschwerde ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
20 
Die Beschwerde hat auch Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben Anlass zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil des Antragsgegners getroffenen Abwägungsentscheidung. Die Beschwerdebegründung legt in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch entsprechenden Weise zutreffend dar, dass die textlichen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung im maßgeblichen Bebauungsplan Ausnahmen für Anlagen für soziale Zwecke entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht ausschließt (dazu unter 1.). Damit entfällt der tragende Grund für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (dazu unter 2.).
21 
1. Die Beschwerdebegründung genügt noch den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Bestimmung muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sie muss sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Für ein dieser Vorschrift genügendes “Darlegen” und “Auseinandersetzen” ist eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses erforderlich. Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält. Ergibt die darauf beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Juni 2016 - 5 S 634/16 -, juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 11 S 1293/02 -, NVwZ 2002, 1388, und Beschluss vom 14. März 2013 - 8 S 2504/12 -, juris, Rn. 11, m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, NVwZ, 2003, 632). Diese Voraussetzungen liegen vor.
22 
Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. März 2015 - 1 ZB 14.2373 -, juris, zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bebauungsplan einer Auslegung zugänglich sei und dass die dort in Rede stehende textliche Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO genannten Anlagen auf Grundlage des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ausschließe, da bei einer anderen Sichtweise die ausdrückliche Nennung der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO aufgeführten Nutzungen überflüssig und ohne erkennbaren Sinn wäre. Dieser Auslegung tritt die Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Januar 2016 - 1 CS 15.2687 -, juris, entgegen. In dieser Entscheidung gelangt dieses Gericht hinsichtlich einer im hier maßgeblichen Bebauungsplan identischen textlichen Festsetzung zu dem (Auslegungs-)Ergebnis, dass die ausnahmsweise Zulassung nur von Wohnungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nicht zugleich den Schluss zulässt, dass die übrigen in § 8 Abs. 3 BauNVO genannten Anlagen ausgeschlossen sein sollen. Ergänzend legt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dar, dass die Sachlage im Beschluss vom 5. März 2015 eine andere gewesen sei, dass dort nämlich die Gemeinde von den in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genannten Anlagen nur Anlagen für kirchliche Zwecke ausnahmsweise für zulässig erklärt und lediglich für die sonstigen Anlagen im Sinne dieser Vorschrift keine ausdrückliche Regelung getroffen habe. In seinem Beschwerdebegründungsschriftsatz überträgt der Antragsgegner diese vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall und legt damit sinngemäß und noch in hinreichender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss dar, dass die textliche Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung insbesondere Anlagen für soziale Zwecke nicht ausschließt. Dieser Einwand greift auch durch. Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Bebauungsplans nicht. Denn eine textliche Festsetzung in einem Bebauungsplan, nach der die in § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genannten Anlagen ausnahmsweise zugelassen werden können, enthält nicht zwangsläufig zugleich konkludent den Ausschluss aller übrigen in § 8 Abs. 3 BauNVO genannten Anlagen. Dafür bedürfte es vielmehr weiterer Anhaltspunkte, die auf einen entsprechenden Willen des Ortsgesetzgebers hindeuten. Davon ist im Übrigen auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der vom Verwaltungsgericht zur Untermauerung seiner Argumentation herangezogenen Entscheidung ausgegangen. Denn in dem dort entschiedenen Fall hatte der Bebauungsplan neben den in § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genannten Betriebswohnungen auch Anlagen für kirchliche Zwecke ausnahmsweise zugelassen. Gerade aus dieser Kombination, nicht aber aus der Zulassung nur von Ausnahmen für Anlagen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof abgeleitet, dass für die sonstigen Anlagen im Sinne dieser Vorschrift, insbesondere solche für soziale Zwecke, Ausnahmen unzulässig sein sollten.
23 
2. Trägt die Begründung des Verwaltungsgerichts den angefochtenen Beschluss – wie hier – nicht, hat das Beschwerdegericht stets zu prüfen, ob sie aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 3 S 491/12 -, VBlBW 2013, 424, und vom 25. November 2004 - 8 S 1870/04 -, juris). Das ist jedoch nicht der Fall. Die Baugenehmigung vom 4. Januar 2016 verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen Normen, die auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Im Hauptsacheverfahren wird der Antragsteller daher die Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung mangels Verletzung eigener Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht verlangen können. Daher überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse (§ 212a Abs. 1 BauGB), das im vorliegenden Fall mit dem Interesse des Antragsgegners an der Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung gleichläuft, das gegenläufige Suspensivinteresse des Antragstellers.
24 
a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann der Antragsteller die Verletzung eigener Rechte nicht aus einem Verstoß gegen seinen “Gebietserhaltungs”- oder “Gebietsbewahrungsanspruch” herleiten.
25 
Der “Gebietserhaltungs”- oder “Gebietsbewahrungsanspruch” gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet (§ 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 BauNVO) das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist, dass also ein wechselseitiges Austauschverhältnis besteht (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364, und Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, BayVBl 2008, 765; Beschluss des Senats vom 23. Juni 2016 - 5 S 634/16 -, juris, und Urteil des Senats vom 26. Mai 2015 - 5 S 736/13 -, juris). Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung im selben Baugebiet grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1989 - 4 C 1.88 -, BVerwGE 82, 61). Das Baugrundstück und die Grundstücke des Antragstellers liegen jedoch nicht im selben Baugebiet. Denn nur die Grundstücke des Antragstellers befinden sich in einem der sechs Gewerbegebiete, nämlich im nord-östlichen, von den Straßen „...“ und „...“ umschlossenen Baugebiet. Dieses wird durch die Straße „...“, die in einem Wendehammer endet und von dem seinerseits noch ein Radweg nach Norden abgeht, vom östlichen Teil des restlichen überplanten Gebiets abgetrennt, das – von den bestehenden Tennisplätzen abgesehen – als Grünfläche ausgewiesen ist und in dem das geplante Vorhaben liegen soll. Somit ist im vorliegenden Fall der “Gebietserhaltungsanspruch” des Antragstellers nicht berührt.
26 
Ausnahmsweise kann im Falle der “konzeptionellen Wechselbezüglichkeit” ein baugebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruchs bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 4 B 261.94 -, juris). Dafür, dass eine konzeptionelle Einbindung der Grünflächen in das Gewerbegebiet von Seiten des Plangebers beabsichtigt war, bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte.
27 
b) Der Antragsteller wird im Hauptsacheverfahren die Aufhebung der streitigen Baugenehmigung einschließlich der Befreiungsentscheidung nicht schon deshalb beanspruchen können, weil die Befreiung objektiv rechtswidrig ist. Erforderlich ist darüber hinaus, dass die für die Erteilung der Befreiungsentscheidung herangezogene Ermächtigungsgrundlage gerade auch seinem Schutz dient. Hieran fehlt es.
28 
Dabei darf offenbleiben, ob die Befreiungsentscheidung im Hinblick auf den geplanten Standort des Bauvorhabens in einem als Grünfläche und nicht in einem als Gewerbegebiet festgesetzten Bereich des Bebauungsplans überhaupt in § 246 Abs. 10 BauGB ihre Rechtsgrundlage finden kann und ob, falls nicht, insoweit ein Rückgriff auf § 31 Abs. 2 BauGB zulässig wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 - 8 S 492/15 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 5. März 2015 - 1 ZB 14.2373 -, NVwZ 2015, 912; Scheidler, NVwZ 2015, 1406 [1409]). Angesichts der wortgleichen Formulierung in § 246 Abs. 10 und § 31 Abs. 2 BauGB, nach denen „die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar“ sein muss, sind die Maßstäbe, nach denen diese Bestimmungen Drittschutz vermitteln, identisch. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, dass die nachbarlichen Abwehrrechte durch § 246 Abs. 10 BauGB ausgedehnt werden sollten (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2016 - 5 S 634/16 -, juris, Rn. 11). Umgekehrt spricht dagegen einiges dafür, dass wegen des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, wie dieser Belang nunmehr in § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ausdrücklich genannt wird, und dem gesetzgeberischen Ziel, durch die Bestimmung des § 246 BauGB die bauplanungsrechtlichen Voraussetzung für die Unterbringung der im Zuge der Bewältigung der stark angestiegenen Zuwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland (vgl. BT-Drs. 18/3070, S. 1) zu erleichtern, dem Rücksichtnahme-Begünstigten vorübergehend ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 2 Bs 247/14 -, BeckRS 2015, 52957, Rn. 9).
29 
Zu der objektiven Rechtswidrigkeit der Befreiungsentscheidung müsste entweder hinzukommen, dass diese Entscheidung von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans befreit (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71, und Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 153). Nur in diesem Fall führte jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB – und des ihm gleichenden § 246 Abs. 10 BauGB – auf einen Rechtsbehelf des Nachbarn zur Aufhebung der Befreiung (vgl. zu § 31 Abs. 2 BauGB BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206). Dass der Plangeber der Festsetzung der Grünfläche nachbarschützende Wirkung zukommen lassen wollte, ist aber nach den im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ersichtlich. Derartiges haben die Beteiligten auch nicht behauptet.
30 
Oder es wird von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans befreit. In diesem Fall kann die Baugenehmigung vom Nachbarn jedoch nur erfolgreich angefochten werden, wenn diese das drittschützende „Gebot der Rücksichtnahme” verletzt das in den Vorschriften des § 35 Abs. 2 und 3 und § 34 Abs. 1 BauGB sowie des § 15 Abs. 1 BauNVO angelegt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409, vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354, und vom 5. August 1983 - 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 121. EL Mai 2016, § 31, Rn. 69 und § 246, Rn. 59a). Im Rahmen einer Bewertung der Umstände des Einzelfalls ist eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch eine Befreiung vorzunehmen. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Weiterhin ist zu prüfen, ob die durch die Befreiung eintretenden Nachteile zu einer qualifizierten und zugleich individualisierten Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen des Nachbarn führt und sie das Maß dessen übersteigt, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409; Beschluss des Senats vom 23. Juni 2016 - 5 S 634/16 -, juris). Für die Beurteilung relevant sind dabei nur städtebaulich bedeutsame Auswirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 4 C 1.06 -, BVerwGE 128, 118).
31 
Zur Begründung der Rücksichtslosigkeit des geplanten Vorhabens macht der Antragsteller geltend, auf seinen Grundstücken befänden sich lärmintensive gewerbliche Nutzungen. Seine ehemalige Tennishalle werde inzwischen als Lagerstätte genutzt. Damit gehe ein starkes Aufkommen an Schwerlastverkehr und Lärmemissionen durch das Auf- und Abladen des Lagerguts einher. Im Übrigen komme es zur Beurteilung der Frage, ob bodenrechtlich beachtliches Störpotential durch die Flüchtlingsunterkunft entstehe, nicht auf die konkrete Nutzung in der Nachbarschaft an. Es genüge vielmehr schon die Möglichkeit, dass auf den umgebenden Grundstücken Nutzungen ausgeübt werden dürften, die vom Lärm her erhebliches Störpotential beinhalteten. In einem Gewerbegebiet seien tagsüber 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) zulässig. Außerdem gebe es Geruchs- und Staubpotentiale, die mit einem Asylbewerberheim nicht vereinbar seien. Die Störempfindlichkeit des Asylbewerberheims könne zu gewerbebegrenzendem Störpotential führen. Dies aber würde der Zweckbestimmung des Gewerbegebiets zuwiderlaufen. Auch die Zulässigkeit von Betriebsleiterwohnungen ändere daran nichts, da diese dem Gewerbe untergeordnet seien, dort müssten die Bewohner Störungen des Gewerbegebiets also in Kauf nehmen, um nahe am Gewerbe sein zu können. Dies gelte bei Asylbewerbern nicht. Er könnte bei der Neuvermietung nicht mehr an das jetzige Gewerbe vermieten.
32 
Diese vom Antragsteller vorgebrachten Einwände begründen keine Rücksichtslosigkeit im oben dargestellten Sinne. Soweit er zunächst geltend macht, unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung laufe das geplante Vorhaben wegen der in einem Gewerbegebiet regelmäßig vorkommenden Emissionen (Lärm, Gerüche, Staub) der Zweckbestimmung des Baugebiets zuwider, so begründet dieser Belang keine konkrete Rücksichtslosigkeit gerade mit Blick auf den Antragsteller. Die Abwehr des Vorhabens wegen seiner Gebietsunverträglichkeit kann der Antragsteller nur im Rahmen des “Gebietsbewahrungsanspruchs” einfordern. Dieser Anspruch ist aber, wie oben dargelegt, nicht berührt. Soweit der Antragsteller darüber hinaus sinngemäß die Befürchtung äußert, angesichts der mit störintensivem An- und Abfahrtsverkehr verbundenen Nutzung seiner Hallen als Lagerstätte alsbald mit Einschränkungen seiner betrieblichen Tätigkeit rechnen zu müssen, damit die wohnähnliche Nutzung der geplanten Flüchtlingsunterkunft gewährleistet werden könne, ist auch dieser Einwand unbegründet. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in entsprechender Anwendung – § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO kann hier nicht einschlägig sein, da die Lagerhallen des Antragstellers und das geplante Vorhaben nicht in demselben Baugebiet liegen – sind bauliche Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets in seiner Umgebung unzumutbar sind oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Nach der gebotenen Einzelfallabwägung ist nichts dafür ersichtlich, dass die geplante Unterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge unzumutbaren Belästigungen im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt sein wird. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Zulassung von Unterkünften für Asylsuchende mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ausgeschlossen sei, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären. Hierfür habe der Antragsteller nichts substantiiert dargetan. Die von ihm angesprochene Nutzung seiner ehemaligen Tennishalle als Lagerstätte und der damit verbundene, nicht weiter konkretisierte Schwerlastverkehr führe voraussichtlich nicht zu der Annahme, dass die künftigen Bewohner der Container Gesundheitsgefahren infolge Lärms ausgesetzt wären, zumal nach Lage der Dinge dieser Schwerlastverkehr die Straße „...“ wohl nicht bis zum Wendehammer nutzen werde. Da somit nichts dafür ersichtlich sei, dass der Antragsteller die gewerblichen Aktivitäten auf dem Grundstück Flurstücknummer ... mit Rücksicht auf die Bewohner der Container einschränken müsse, spreche auch nichts dafür, dass eine Genehmigung der Container ihm nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots nicht zumutbar wäre.
33 
Der Senat schließt sich der überzeugend begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts an. Ergänzend ist anzumerken, dass der Gesetzgeber mit Erlass des § 246 Abs. 10 BauGB zur Bewältigung der stark angestiegenen Zuwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland es für zulässig erachtet hat, dass Asylbewerber und Flüchtlinge, die ihre Unterkunft in einem Gewerbegebiet zu nehmen haben, also für die Dauer ihres Asylverfahrens den typischerweise in einem Gewerbegebiet auftretenden erhöhten Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Der Antragsteller trägt, auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens im Beschwerdeverfahren, keine Gründe dafür vor, weshalb diese typisierende Bewertung des Gesetzgebers konkret bezogen auf das Störpotential seines Gewerbebetriebs nicht zutreffen könnte.
34 
d) Schließlich kann sich der Antragsteller mit Erfolg weder auf eine Verletzung der §§ 76, 78 WHG noch der §§ 28, 29 WG berufen.
35 
aa) In den nach § 76 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG die Errichtung baulicher Anlagen im Sinne der §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB untersagt.
36 
Nicht abschließend geklärt ist, ob § 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG selbst eine drittschützende Bestimmung ist und ob einzelnen wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz drittschützende Wirkung jedenfalls insoweit zukommt, als in ihnen möglicherweise ein hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot enthalten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 18. November 2013 - 5 S 2037/13 -, NVwZ-RR 2014, 265 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. September 2014 - 3 S 784/14 -, juris, Rn. 42; im Hinblick auf § 78 Abs. 3 WHG verneinend vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 2 Bs 254/15 -, NVwZ-RR 2016, 686). Diese Fragen dürfen auch im vorliegenden Verfahren offenbleiben, da die Vorschrift des § 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG bereits nicht verletzt und für ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot nichts ersichtlich ist. Ausweislich der vom Landratsamt Enzkreis zuletzt vorgelegten Planausschnitte wird sich das geplante Bauvorhaben nicht innerhalb eines Risikogebiets im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 („HQ100-Gebiet“) befinden, sondern einen – wenngleich geringfügigen – Abstand zu diesem derzeit bereits ermittelten und in Kartenform dargestellten (faktischen) Überschwemmungsgebiet wahren. Der Antragsteller hat darüber hinaus nichts dazu vorgetragen, weshalb sich die Errichtung der geplanten Flüchtlingsunterkunft für sein Grundstück als (hoch)wasserschutzrechtlich rücksichtslos darstellen könnte. Dass dem Vorhabengrundstück die Funktion einer Rückhaltefläche zukommen soll, genügt für sich genommen nicht, um auf eine Rücksichtslosigkeit zu schließen.
37 
bb) Darüber hinaus dürfte entgegen der Ansicht des Antragstellers eine Verletzung des § 28 Abs. 1 WG nicht vorliegen. § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 WG vermittelt schon keinen Drittschutz.
38 
Nach § 28 Abs. 1 WG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Bauten oder sonstigen Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern und deren wesentliche Änderung, soweit diese nicht der Gewässerunterhaltung dienen, der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung, wenn dadurch der Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigt oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährdet oder behindert werden können. Unabhängig von den Fragen, ob die Bestimmung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens überhaupt zu prüfen und nicht ohnehin ein separates wasserrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen gewesen wäre (vgl. Beschluss des Senats vom 18. November 2013 - 5 S 2037/13 -, a. a. O.), und ob dieses präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nachbarschützend ist, dürften die Voraussetzungen dieser Vorschrift bereits nicht vorliegen. Denn für die nach § 28 Abs. 1 WG erforderlichen Beeinträchtigungen, Gefährdungen und Behinderungen ist nichts ersichtlich. Der Antragsteller behauptet hierzu lediglich pauschal, „[b]ei der Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft mit über 100 Asylbegehrenden dürfte naheliegen, dass die ökologische Funktion des Gewässers möglicherweise durch eine Nutzung unmittelbar am Fluss beeinträchtigt werden kann“. Woher der Antragsteller diese Behauptung nimmt und worin die Beeinträchtigung genau besteht, lässt er aber offen.
39 
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 WG ist der Gewässerrandstreifen im Außenbereich zehn Meter und im Innenbereich fünf Meter breit. Nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 WG ist § 38 Abs. 4 WHG mit den Maßgaben anzuwenden, dass in den Gewässerrandstreifen die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind, ebenfalls verboten sind. Nach Aktenlage erscheint eine Verletzung dieser Bestimmungen zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, da nach den genehmigten Bauvorlagen der südöstliche Rand der geplanten baulichen Anlagen in den fünf Meter breiten Gewässerrandstreifen hineinragen könnte. Das kann aber dahinstehen. Denn § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 WG vermitteln keinen Drittschutz. Ausweislich des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Gesetz zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg (LT-Drs. 15/3760, S. 132) soll mit der Festlegung eines Gewässerrandstreifens im Innenbereich insbesondere die Sicherung des Wasserabflusses gewährleistet und der Belang des Hochwasserschutzes bei der Bauleitplanung gestärkt werden. Der Zweck des Gewässerrandstreifens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 WHG, nach dem Gewässerrandstreifen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen dienen und demnach rein objektivrechtliche, dem Allgemeininteresse nützende Ziele verfolgt. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, die gesetzlichen Bestimmungen über Gewässerrandstreifen verfolgten den Schutz von Grundstücken in der näheren Umgebung vor Hochwasserereignissen, findet sich für diese Sichtweise weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien eine Stütze. Der Belang des Hochwasserschutzes sollte nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich bei der Bauleitplanung gestärkt werden (LT-Drs. 15/3760, a. a. O.). Drittschützende Wirkung vermag § 29 WG demnach bei der zukünftigen Aufstellung von Bebauungsplänen allenfalls über das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB zu entfalten. Für einen über diese gesetzgeberische Intention hinausgehenden subjektiv-rechtlichen Gehalt des § 29 WG bestehen indes keinerlei Anhaltspunkte.
40 
Selbst wenn man schließlich der Bestimmung des § 29 Abs. 3 Nr. 2 WG insofern drittschützende Wirkung beimessen wollte, als in ihr zumindest ein wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot aufgeht, so zeigt der Antragsteller nicht auf, dass es mit Blick auf sein Grundstück verletzt sein könnte. Dafür ist nach Aktenlage auch sonst nichts ersichtlich.
III.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 9.7.1 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen.

3. Das Urteil ist in Ziffer 2) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Aufhebung einer für das benachbarte Anwesen der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für die Nutzung des Gebäudes als Asylbewerberunterkunft.

Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung ..., ...straße ..., auf dem sich ein dreigeschossiges Gebäude befindet, das zuletzt aufgrund Baugenehmigung vom 21. März 2003 (...) als Call-Center mit technischem Kundendienst und Büro- und Schulungsräumen genutzt wurde. Zuvor waren Baugenehmigungen für ein Büro- und Werkstattgebäude mit gewerblichem Ausbildungs- und Fortbildungszentrum (1990 bis 1992) erteilt worden. Seit dem Auszug des Call-Centers stand das Gebäude leer. Inzwischen wurde das Gebäude nach Auskunft der Beigeladenen entsprechend der erteilten und hier angefochtenen Baugenehmigung vom 1. Juli 2015 umgebaut, ein Bezug mit Asylbewerbern soll ab Anfang Juli erfolgen.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke ...straße ..., ... (FlNr. ..., Gemarkung ...) und ...straße ..., ... (FlNr. ..., Gemarkung ...). Auf dem südlich der ...straße gelegenen Grundstück FlNr. ... befindet sich ein Betriebsgebäude mit Büro, Lager und Verkaufsraum, auf dem nördlich gelegenen, ausschließlich gewerblich genutzten Grundstück FlNr. ... das Gebäude mit Hochregallager. Beide Betriebsgebäude sind durch eine Verbindungsbrücke über die ...straße miteinander verbunden. Das Baugrundstück der Beigeladenen FlNr. ... sowie das darauf befindliche Gebäude grenzen L-förmig in nördlicher und östlicher Richtung unmittelbar an das Betriebsgrundstück FlNr. ... der Klägerin an.

Weder das Anwesen der Klägerin noch das Vorhabengrundstück der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Ca. 200 m nördlich beginnt der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ..., der hier ein Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO festsetzt. In den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans fallen unter anderem das Anwesen ...straße ..., auf dem sich derzeit eine Tierklinik befindet, sowie das Anwesen ...straße ..., auf dem der Logistikbetrieb ... (...) angesiedelt ist.

Die Klägerin betreibt auf den Grundstücken ...straße ... und ...straße ... entsprechend den erteilten Baugenehmigungen vom 28. April 1986 (...), 15. September 1986 (.... ...), 23. Dezember 1986 (...) und 23. September 1998 (...) für das Grundstück ...straße ... und 9. April 1998 (...) sowie 7. Januar 1999 (...) für das Grundstück ...straße ... einen Groß- und Einzelhandel zur Lagerung, zum Verkauf und zum Versand von Leuchtmitteln. Die Klägerin verkauft ab Lager Leuchtmittel sowohl im Großhandel an Fachkunden als auch im Einzelhandel an Endkunden. Weiterhin erfolgt der Verkauf auch durch Versand, vor allem aufgrund von Bestellungen im Internet. Die Baugenehmigung für das Hochregallager auf dem Grundstück ...straße ... vom 9. April 1998 (...) setzt in der Auflage Nr. 25 fest, dass der Betriebsbeurteilungspegel aller Geräusche, die vom Betriebsgrundstück ausgehen, in dem Gewerbegebiet die Immissionsrichtwerte (IRW) von tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) sowie im westlich angrenzenden Allgemeinen Wohngebiet die IRW von tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht überschreiten darf. In den Baugenehmigungen für das Betriebsgebäude ...straße ... bis ... findet sich eine solche Auflage nicht.

Sämtlicher Kunden-, Mitarbeiter- sowie Lieferanten- und Speditionsverkehr zum und vom Betriebsgrundstück FlNr. ... führt wegen der Lage der Betriebsein- und -ausfahrten an der nördlichen Außenwand der geplanten Asylbewerberunterkunft vorbei.

Unmittelbar südlich an das Grundstück der Beigeladenen grenzen mehrere unbebaute, im Eigentum der Beklagten stehende Grundstücke (FlNrn. ..., ... und ... der Gemarkung ...), welche zeitweilig von einer Erdbaufirma genutzt wurden, die dort Baumaterialien abgelagert und Baufahrzeuge abgestellt hatte. Derzeit befinden sich auf dem im Übrigen geräumten Grundstück einige Container, die wohl der ... Faschingsgesellschaft gehören und im Vorgriff auf eine geplante Nutzung aufgestellt wurden. Nach Osten und Süden hin werden die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen durch den vierspurigen Frankenschnellweg, nach Westen durch die angrenzende Bahnlinie ...-... sowie eine S-Bahnlinie mit insgesamt sieben Gleisen und nach Norden durch einen Teil der sich nördlich an die ...straße anschließenden Bebauung begrenzt.

Außer den genehmigten Nutzungen der Klägerin und der Beigeladenen finden sich in der Umgebung des Vorhabengrundstücks noch eine Tierklinik (...straße ...) und der Betrieb der Fa. ... (...straße ...), bestehend aus einem Produktions- und einem Bürogebäude. In dem letztgenannten Betrieb werden auf CNC-Dreh-/Fräs-/Schleif-Erodiermaschinen Präzi-sionswerkzeuge gefertigt.

Am 28. März 2014 beantragte die Beigeladene einen Vorbescheid für Umbau und Nutzungsänderung des bisher auf dem vorbezeichneten Grundstück befindlichen Call-Centers mit technischem Kundendienst, Büro- und Schulungsräumen zu einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber mit ca. 230 Plätzen.

Mit Bescheid vom 15. April 2014 erteilte die Beklagte der Beigeladenen den streitgegenständlichen Vorbescheid. Unter Nr. 1 des Vorbescheids wurde die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens festgestellt und unter Nr. 2 eine Ausnahme gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO wegen der Zulassung einer sozialen Einrichtung (Asylbewerberheim) in einem Gewerbegebiet gewährt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, im vorliegenden Fall werde die Umgebung als Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 BauNVO eingestuft. Für das Bauvorhaben lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme gem. § 8 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO vor. Aufgrund der nur kurzfristigen Verweildauer der einzelnen Asylanten und unter der Voraussetzung der Einhaltung der Lärmwerte werde der Zulassung einer sozialen Einrichtung (Asylantenheim) in einem Gewerbegebiet zugestimmt.

Auf entsprechenden Antrag der Beigeladenen hin erteilte die Beklagte weiter eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von dem Erfordernis der Gebietsverträglichkeit wegen Lage der Gemeinschaftsunterkunft in einem Gewerbegebiet mit Ergänzungsbescheid vom 14. August 2014.

Auf die Klage der Klägerin hin hob die Kammer mit Urteil vom 9. Oktober 2014 im Verfahren AN 9 K 14.00830 den Vorbescheid der Beklagten vom 15. April 2014 und den Ergänzungsbescheid hierzu vom 14. August 2014 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei der Vorbescheid hier hinreichend bestimmt, allerdings sei das Vorhaben Nutzungsänderung zu einer Asylbewerberunterkunft im hier vorliegenden faktischen Gewerbegebiet nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO als Anlage für soziale Zwecke seiner Art nach weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig und verletze damit den Anspruch der Klägerin auf Erhaltung der Gebietsart. Die von der Beklagten erteilte Befreiung gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 31 Abs. 2 BauGB sei aus dem gleichen Grunde rechtswidrig und verletze die Klägerin ebenfalls in ihrem Gebietserhaltungsanspruch. Auf die rechtskräftige Entscheidung wird Bezug genommen, die Verfahrensakte wurde zum gegenständlichen Verfahren beigezogen.

Mit Bauantrag vom 4. August 2014 beantragte die Beigeladene für das (Bau-)Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ..., die Erteilung der Baugenehmigung für Umbau und Nutzungs-änderung des ehemaligen Call-Centers mit technischem Kundendienst, Büro- und Schulungsräumen zu einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber mit ca. 294 Plätzen. Nach den beiliegenden Plänen sollen in allen drei vorhandenen Geschossen des Bestandsgebäudes Zimmer für die Unterbringung von Asylbewerbern bzw. Gemeinschaftsräume eingerichtet werden, auch im Bereich entlang der westlichen und nördlichen Außenwand. In der beiliegenden Betriebsbeschreibung wird ausgeführt, das Anwesen werde als Gemeinschaftsunterkunft für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 AsylbLG genutzt, in dem Anwesen könnten 294 Personen untergebracht werden, in der Regel würden die Leistungsberechtigten, soweit es sich um Familien und Alleinerziehende mit Kindern handele, für die Zeit des behördlichen Erstverfahrens plus ein Jahr in der Unterkunft wohnen, Alleinstehende für die Zeit des behördlichen Erstverfahrens plus vier Jahre, in Einzelfällen könne sich die Unterbringungszeit aber auch verlängern. Aufgrund des geringen Barbetrages von 40,90 EUR pro Monat für Leistungsberechtigte ab dem 15. Lebensjahr, darunter 20,50 EUR pro Monat, sei der Besitz eigener Pkw der Bewohner praktisch unmöglich. Zugleich hatte die Beigeladene mit Schreiben ihrer Architekten vom 14. August 2014 die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von dem Erfordernis der Gebietsverträglichkeit wegen der Lage der Gemeinschaftsunterkunft in einem Gewerbegebiet beantragt. Mit Schreiben vom 18. April 2015 erklärte die Beigeladene, mit einer zehnjährigen Befristung der Genehmigung einverstanden zu sein und ließ mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15. Juni 2015 weiter beantragen, für das Vorhaben gemäß § 246 Abs. 10 BauGB Befreiung wegen der Lage in einem faktischen Gewerbegebiet zu erteilen und zur Begründung ausführen, an dem Standort könnten Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden, da ein förmlicher Ausschluss durch Festsetzung hier mangels Bebauungsplan nicht gegeben sei. Die Befreiung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar, die beantragte Gemeinschaftsunterkunft sei insbesondere mit den jeweils zulässigen Nutzungen im Gewerbegebiet verträglich. Auch bestehe ein überragendes öffentliches Interesse an der Unterbringung von Flüchtlingen und/oder Asylbegehrenden.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 erteilte die Beklagte im Rahmen der planungsrechtlichen Stellungnahme ihr Einvernehmen mit dem Vorhaben und führte dort aus, das Vorhaben sei auf Grundlage einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB zulässig, zumal ein Nachtbetrieb des Unternehmens der Klägerin nicht zulässig sei, da die angrenzende Wohnbebauung... bereits durch die Umgebungsbetriebe stark belastet sei. Auch werde der Gebietstyp GE mit Genehmigung der Unterkunft im Sonderrechtsverfahren nicht gefährdet, das im Gebiet angesiedelte Gewerbe, besonders die Firma der Klägerin, nehme das Gebiet flächenmäßig zu mehr als 50% ein und präge es, die Potentialflächen auf dem Areal befänden sich im Eigentum der Beklagten, so dass hier keine fremdbestimmte Nutzung möglich sei. Das Unterkunftsgebäude sei mit entsprechenden Lärmschutzfenstern auszurüsten, so dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet seien.

Mit Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2015 wurde die Baugenehmigung für das genannte Vorhaben befristet auf die Dauer von zehn Jahren erteilt (Ziffer 1)). In Ziffer 2) wurde Befreiung erteilt gemäß § 246 Abs. 10 BauGB wegen der Errichtung der Gemeinschaftsunterkunft in einem Gewerbegebiet. In Ziffern 3) und 4) wurden Abweichungen von Art. 33 Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 28 Abs. 2 BayBO zugelassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die beantragte Befreiung gemäß § 246 Abs. 10 BauGB lägen vor. Die benachbarten Gewerbebetriebe würden durch den Betrieb der Unterkunft nicht gestört, umgekehrt werde die Unterkunft nicht unzumutbaren Belästigungen oder Störungen durch Gewerbelärm ausgesetzt sein. Betriebliche Erweiterungen der bestehenden Gewerbebetriebe in Form eines Nachtschichtbetriebs zulasten der angrenzenden Wohnbebauung in ... seien wegen der Lärmvorbelastung dieser Wohngebiete nicht möglich. Das Vorhaben sei als Sonderbau geprüft worden, alle öffentlich-rechtlichen prüfpflichtigen Vorschriften des Baurechts würden eingehalten. In Auflage Nr. 3 wurde vorgeschrieben, das Unterkunftsgebäude sei mit entsprechenden Lärmschutzfenstern auszurüsten, so dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet seien. In den Auflagen Nr. 4 und 5 wurde u. a. festgesetzt, dass zehn Stellplätze für Kraftfahrzeuge und 29 Fahrradabstellplätze auf dem Baugrundstück herzustellen und bereit zu halten seien.

Mit am 13. August 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin Klage gegen die Stadt ... erheben mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten Nr. ..., vom 1. Juli 2015 aufzuheben.

Beigelegt war ein Abdruck des angefochtenen Bescheids mit Eingangsstempel 20. Juli 2015 sowie dem handschriftlichen Vermerk „EB-Datum 18.7.“.

Mit Beschluss der Kammer vom 17. August 2015 wurde die Bauherrin zu diesem Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 26. August 2015 zeigten die Beigeladenenvertreter ihre Bevollmächtigung an und beantragten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bauvorhaben sei aufgrund der rechtmäßig erteilten Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB im hier vorliegenden faktischen Gewerbegebiet zulässig, die Befreiung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Andere nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts und die durch die Baugenehmigung tangiert sein könnten, seien nicht ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2015 trugen die Klägervertreter zur Klagebegründung in diesem Verfahren vor:

Die Klägerin betreibe auf den Anwesen ...straße ... und ...straße ... entsprechend der erteilten Baugenehmigungen einen großen Einzelhandel mit Lagerung zum Verkauf und zum Versand von Leuchtmitteln. Es würden Leuchtmittel ab Lager sowohl im Großhandel an Fachkunden als auch im Einzelhandel an Endkunden vertrieben. Weiterhin erfolge der Verkauf auch durch Versand, vor allem aufgrund von Bestellungen aus dem Internet. Die Klägerin habe für den Elektronikeinzelhandel „...“ den gesamten Online-Versand für ca. 10.000 Einzelprodukte des Leuchtmittelherstellers ... übernommen. Auch wickle die Klägerin für die Firma ... das stark wachsende Online-Geschäft über die Plattform ... ab. Schließlich führe die Klägerin auch einen eigenen Online-Endkundenshop „...“. Alle Geschäftsbereiche der Klägerin wüchsen stark, allein das Versandgeschäft mit der Firma „...“ solle in den nächsten fünf Jahren von 150.000,00 EUR Umsatz auf zwei bis drei Millionen Euro Umsatz erhöht werden. Das Versandgeschäft mit ... wachse seit Jahren jährlich um 80 bis 100% und solle innerhalb der nächsten fünf Jahre von derzeit 4 Mio. Euro auf ca. 7 Mio. Euro gesteigert werden. Der Online-Kundenshop „...“ solle innerhalb der nächsten fünf Jahre auf ein Volumen von zwei bis drei Millionen Euro Umsatz angehoben werden. Anfang 2014 habe die Klägerin eine Projektgruppe eröffnet und sieben neue Arbeitnehmer eingestellt. Diese Abteilung solle dieses Jahr einen Umsatz von 3 Mio. Euro und in den nächsten fünf Jahren gesteigert auf ca. 12 bis 15 Mio. Euro Jahresumsatz erreichen. Dabei handele es sich hauptsächlich um den Vertrieb von Leuchten, die im Vergleich zu Leuchtmittel einen deutlich höheren Stückwert besäßen. Das Lager-, Büro- und Verkaufsgebäude der Klägerin befinde sich im südlichen Teil des Grundstücks FlNr. ..., welches unter Einhaltung von 3 m Abstand nach Süden und Westen unmittelbar an das Baugrundstück der Beigeladenen ...straße ... angrenze. Die Außenwände bestünden aus Trapezblech mit geringem Schalldämmmaß. Auf dem nördlichen Teil dieses Grundstücks befinde sich der Betriebshof für das Lager-, Büro- und Verkaufsgebäude, der durch zwei Betriebsein- und -ausfahrten über die ...straße erschlossen werde, dort werde ein Teil des Zuliefer- und Abholverkehrs durch Lieferanten und Speditionen, der Zu- und Abfahrtsverkehr von Kunden und Mitarbeitern sowie die sonst notwendige unternehmensinterne Lade- und Umschlagtätigkeit innerhalb des Betriebs abgewickelt. In das Gebäude führten die beiden nördlich zum Betriebshof hin ausgerichteten Sektionaltore bzw. drei Zugangstüren, nach Süden befänden sich zwei Notausgangstüren, nach Osten und Westen keinerlei Zugänge. Ein Sektionaltor 5 sowie eine Zugangstür befänden sich in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück. Auf dem Betriebshof befänden sich weiter 16 genehmigte Kfz-Stellplätze sowie ein Carport und vier Garagen. An das Tor 5 für die Warenannahme müssten Lkw rückwärts andocken, sie würden unter Einsatz von Dieselstaplern entladen. Westlich des Gebäudes befinde sich noch eine Müllpressanlage im Freien. Auf dem Betriebsgrundstück FlNr. ... befinde sich das Gebäude mit dem Hochregallager, in dessen westlicher Außenwand vier Sektionaltore für Anlieferung und Abtransport der Ware vorhanden seien. Auch dort müssten die Sattelschlepper rückwärts von der ...straße an den Sektionaltoren andocken. Auch dort gebe es zwei Betriebsein- und -ausfahrten, die Hauptein- und -ausfahrt liege im nordsüdlichen Teil der ...straße, die andere im ostwestlichen Teil. Sämtlicher Kunden-, Mitarbeiter-, Lieferanten- und Speditionsverkehr zum Grundstück FlNr. ... führe an der nördlichen Außenwand des geplanten Wohnheims vorbei. Aber auch der Lieferverkehr auf dem Betriebshof des Grundstücks FlNr. ... wirke schalltechnisch auf dieses ein. Die ...straße fungiere weiter als Zufahrt für den nördlich gelegenen Betrieb der Firma ... GmbH. In der Folge wurden detaillierte Angaben zum Verkehr auf und zum und vom Betriebsgrundstück der Klägerin gemacht. Weiter wurde angegeben, im westlichen Teil des Betriebsgebäudes, ca. 5 m vom geplanten Wohnheim entfernt, sei ein Warenaufzug zum Warentransport vorhanden, die Waren würden über die Verbindungsbrücke dann zum nördlich gelegenen Teil des Betriebsgrundstücks verbracht.

Die Klägerin beabsichtige, den Betriebsumfang im Rahmen der erteilten Baugenehmigungen erheblich auszuweiten, deshalb werde es kurz-, mittel- und langfristig zu einer deutlichen Intensivierung der Betriebslärmimmissionen kommen. Der Klägerin sei bereits mit Bescheid vom 9. April 1998 ein Nachtbetrieb genehmigt worden, dort sei in Auflage Nr. 25 für das westlich der Gleisanlagen gelegene Gebiet die Einhaltung eines IRW von tags 55 dB(A) und nachts 40dB(A) festgelegt worden. Diese Regelung sei rechtswidrig, es hätte bereits damals in Anwendung von Ziffer 6.7 TA-Lärm die Richtwerte gemäß Ziffer 6.1c von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts festgelegt werden müssen. Die Klägerin habe zudem erneut die Erweiterung ihrer Betriebszeiten in die Nachtstunden mit Bauantrag vom 25. März 2015 beantragt, wobei jeweils Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,7 t eingesetzt werden sollen und von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr jeweils acht Lkw sowohl vor dem Gebäude Nord als auch vor dem Gebäude Süd be- und entladen werden sollen. Die Beklagte habe dazu gefordert, dass wegen der Vorbelastung durch die Geräuscheinwirkungen des Hafens und der weiteren in der Umgebung gelegenen Gewerbe- und Industriegebiete die Klägerin einen um 10 dB(A) reduzierten IRW eines Mischgebiets zur Nachtzeit, demgemäß 35 dB(A) einhalten müsse. Die Beklagte habe sich zu Unrecht auf den Bebauungsplan Nr. ... und die dortigen Festsetzungen berufen, da dieser Bebauungsplan weder die der Klägerin erteilte Baugenehmigung für den Nachtbetrieb berücksichtigt habe noch hätte davon ausgehen dürfen, dass im gegenständlichen Gewerbegebiet keinerlei Nutzungen zur Nachtzeit vorhanden und auch in Zukunft nicht zu erwarten seien. Festzuhalten bleibe, dass der Klägerin ein Betrieb zur Nachtzeit genehmigt worden sei oder jedenfalls eine Genehmigung erteilt werden müsste, weshalb diese befürchten müsse, wegen der geplanten und genehmigten Einrichtungen für soziale Zwecke mit wohnähnlicher Nutzung schalltechnische Beschränkungen auferlegt zu bekommen. Im Folgenden wurde der Verlauf des Baugenehmigungsverfahrens für das gegenständliche Vorhaben dargestellt und ausgeführt, die Gemeinschaftsunterkunft führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Sicherheit des Betriebsverkehrs, auch sei die Sicherheit auf dem Betriebsgelände gefährdet. Die hohe Zahl von Asylbewerbern und deren Notwendigkeit, die ...straße zu begehen, führe zu häufigen Begegnungen zwischen Fußgängern und betrieblichem oder vom Betrieb ausgelöstem Verkehr bei der Klägerin, dies berge Gefahren insbesondere wegen der zahlreichen Kinder. Diese Gefahr werde auch durch die Stellungnahme der ... Büro für Stadt- und Verkehrsplanung ... GmbH vom 18. September 2014 bestätigt. Das Bauvorhaben sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, es sei weder abstrakt noch konkret gebietsverträglich, es verstoße gegen § 15 BauNVO und sei rücksichtslos, auch lägen die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB nicht vor. Die maßgebliche Umgebung des Vorhabens sei als faktisches Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO einzustufen. Die geplante Asylbewerberunterkunft stelle eine Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter dar. Die Voraussetzungen für die Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB lägen nicht vor, denn dabei müssten weiterhin die konkrete Gebietsverträglichkeit und das Rücksichtnahmegebot geprüft werden. Zwar sei die abstrakte Gebietsunverträglichkeit mit dieser Vorschrift überwunden, allerdings sei weiterhin zu prüfen, ob die beantragte Flüchtlingsunterkunft und die jeweils zulässigen Gewerbebetriebe im Gewerbegebiet miteinander verträglich seien. Das Vorhaben sei hier nicht konkret gebietsverträglich, da es gegen § 15 Abs. 1 BauNVO und die dortigen Anforderungen verstoße. Im Hinblick auf die Anzahl widerspreche das Vorhaben der Eigenart des Baugebiets, da hier nur wenige Gewerbebetriebe dem Asylbewerberwohnheim gegenüber stünden. Im Hinblick auf die Lage sei dies der Fall, da der gewählte Standort in unmittelbarer Nachbarschaft zum klägerischen Betrieb für diesen unzumutbar sei, da dieser im Hinblick auf die von ihm ausgelösten Lärmimmissionen beim Bauvorhaben mit Beeinträchtigungen zu rechnen habe. Dies zeige sich bereits bei der Behandlung des Antrags auf Genehmigung des Nachtbetriebs durch die Beklagte. Im Hinblick auf das Kriterium Umfang in § 15 Abs. 1 BauNVO sei auf die Größe der Asylbewerberunterkunft mit 294 Plätzen hinzuweisen, wodurch erhebliche Konflikte im Verkehr bei den örtlichen Verhältnissen vorprogrammiert seien. Da das Asylbewerberwohnheim eine besondere Störanfälligkeit gegenüber in der Nachbarschaft vorhandenen und dort zulässigen Anlagen aufweise, widerspreche es auch aufgrund seiner Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets. Weiter sei das Bauvorhaben unzumutbaren Belästigungen oder Störungen ausgesetzt und deshalb nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig. Das geplante Vorhaben sei unmittelbar neben einem produzierenden Gewerbebetrieb unzulässig, es entspreche nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 5 BauGB nicht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im gegenständlichen Gewerbegebiet, sondern begründe erhebliche bodenrechtliche Spannungen. Das vorliegende Gewerbegebiet sei allein aufgrund seiner Lage zwischen ... und einer vierspurigen Gleisanlage so erheblich vorbelastet, dass die Einhaltung der Grenzwerte bei der Situierung der wohnähnlichen Nutzung unmittelbar neben einem erheblich lärmemitierenden Gewerbebetrieb nicht möglich sei, daran ändere auch die Auflage Nr. 25 im Bescheid vom 9. April 1998 nichts. Im Hinblick auf den geringen Abstand zwischen Bauvorhaben und Betrieb der Klägerin sei auch bei Einhaltung der Auflage Nr. 25 in Bezug auf das westlich gelegene Gebiet die Gefahr unzumutbarer Immissionen am Bauvorhaben nicht gebannt. Dabei sei auch der geplante Nachtbetrieb, der bereits genehmigt, jedenfalls aber genehmigungsfähig sei, zu berücksichtigen. Die Unzumutbarkeit der Immissionen werde auch nicht durch die Befristung auf zehn Jahre beseitigt. Das Gebot der Rücksichtnahme sei auch bei Erteilung der Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB zu prüfen und werde hier verletzt, denn das Vorhaben führe zu unmittelbaren Betriebsbeeinträchtigungen, die der Klägerin nicht zuzumuten seien. Auch sei das Vorhaben selbst unzumutbaren Schallimmissionen durch den Gewerbebetrieb der Klägerin ausgesetzt. Gerade die Lage des Asylbewerberheims mit nur 6 m von der Außenwand des Betriebsgebäudes der Klägerin und wenige Meter von der vorhandenen Müllpresse und dem Betriebshof führe zu so erheblichen Gewerbe- und Verkehrslärmimmissionen, die sich in den nächsten Jahren auch noch beträchtlich steigern würden, dass die Beigeladene diese nicht mit ausreichender Wirksamkeit verhindern könne. Die Klägerin sei ohne die beantragte Betriebsausweitung in die Nachtzeit nicht in der Lage, am Standort zu bleiben, sie habe diese Ausweitung seit längerem systematisch durch entsprechende Geschäftsbeziehungen vorbereitet und bereits beantragt. Passiver Lärmschutz sei hier keinesfalls ausreichend, zumal die maßgeblichen Immissionsorte vor dem Fenster der Aufenthaltsräume lägen. Weiterhin sei mit sonstiger Betriebsbeeinträchtigung und erheblicher Unfallgefahr durch die Asylbewerber zu rechnen. Diese Gefahr gehe insbesondere von den zu erwartenden mehreren Dutzend Kindern aus. Vorsorglich werde noch gebeten, die Berufung zuzulassen, da der Regelungsgehalt des § 246 Abs. 10 BauGB neu sei.

Mit Schriftsatz vom 27. November 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der vom 4. August 2014 datierende und im August 2014 ergänzte Bauantrag der Beigeladenen sei genehmigt worden, während der Bauantrag der Klägerin auf Erweiterung ihrer Betriebszeiten in die Nachtstunden mit dem Gutachten des Ingenieurbüros ... vom 23. März 2015 vom 25. Februar 2015 vorgelegt worden sei. Danach ergebe sich, dass die Betriebszeiterweiterung durch die Klägerin wegen der Überschreitung der im Anwesen ...Straße ... befindlichen Wohnnutzung nicht genehmigungsfähig sei. Im Übrigen lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB hier vor, insbesondere seien im vorliegenden faktischen Gewerbegebiet Anlagen für soziale Zwecke nicht durch Bebauungsplanfestsetzung ausgeschlossen, sondern nach § 34 Abs. 2 BauGB, § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Mit der Sonderregelung in § 246 Abs. 10 BauGB sei die Voraussetzung des § 31 Abs. 2 BauGB, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt sein dürften, und dass das Vorhaben städtebaulich vertretbar sein müsse, nicht mehr Gegenstand der Prüfung. Vorliegend sei das Vorhaben mit den öffentlichen Belangen bei § 246 Abs. 10 BauGB vereinbar, da es nicht in Widerspruch zu städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen der Beklagten liege, ebenso wenig seien bauplanerische Festsetzungen zur Steuerung des Gebietes geplant, öffentliche Belange seien insoweit nicht beeinträchtigt. Die nachbarlichen Interessen der Klägerin, insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme, seien hier nicht verletzt. Der Gewerbebetrieb der Klägerin und die Gemeinschaftsunterkunft der Beigeladenen schlössen sich nicht gegenseitig aus, sondern seien wechselseitig verträglich. Darüber hinaus sei nach der Gesetzesbegründung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz angesichts der nationalen und drängenden Aufgabe bei der Flüchtlingsunterbringung Nachbarn vorübergehend auch ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten. Was den Betrieb der Klägerin angehe, so habe weder dieser noch der Betrieb der Firma ... GmbH weder gegenwärtig noch in der Vergangenheit eine nächtliche betriebliche Aktivität entfaltet, sie besäßen auch keine Genehmigungen dafür, deshalb habe die Beklagte nicht fehlerhaft gehandelt, bei der Geräuschkontingentierung für den Bebauungsplan Nr. ... für diese Grundstücke keine Vorbelastung für den Beurteilungszeitraum nachts anzunehmen. Allerdings sei die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. ... hier nicht relevant, da bei der Ablehnung des Genehmigungsantrags der Klägerin für den Nachtbetrieb gerade nicht darauf abgestellt werde, dass das Hafengebiet bereits das zur Verfügung stehende Lärmkontingent ausschöpfe, sondern dass der Betrieb der Klägerin wegen der tatsächlich bestehenden Lärmvorbelastung der Wohngebiete in der Nachtzeit durch die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe im Umfeld keine weiteren Betriebe mit zusätzlichem Lärmpotential in der Nachtzeit in dieser Situation zugelassen werden könnten. Dies gelte unabhängig davon, ob es den Bebauungsplan Nr. ... gebe oder nicht. Maßgeblich sei allein die vorhandene Geräuschvorbelastung durch die bestehenden Gewerbebetriebe. Diese habe sich seit Aufstellung des Bebauungsplans nicht verändert und bereits vorher bestanden. Im Hinblick darauf, dass ein Nachtbetrieb der Klägerin schon daran scheitern werde, dass er die Wohnruhe in den angrenzenden Wohngebieten stören würde, sei dem Interesse der Beigeladenen an einer Nutzung ihres Baugrundstücks ermessensfehlerfrei der Vorrang eingeräumt worden. Das von der Klägerin vorgelegte Schallschutzgutachten der IFB ... vom 9. November 2015, wonach wegen ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten seien, stellten diese Entscheidung nicht in Frage. Be- und Entlade- und Lkw-Geräusche seien impulshaltig, diese entstünden beim An- und Abkuppeln von Anhängern, Verladen, durch Druckluftgeräusche bei einer Entlüftung der Bremsen, bei einer beschleunigten Abfahrt und durch Türenschlagen. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 5 Satz 2 TA-Lärm komme aber das Fremdgeräuschkriterium nicht in Betracht, wenn für die Beurteilung der Geräuschimmissionen Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit oder Impulshaltigkeit erforderlich seien. Der Gutachter der Klägerin gehe von einer Zusatzbelastung für die lauteste Nachtstunde von 42 dB(A) aus. Nach Anlage 2 zum Bericht Nr. ... vom 23. März 2015 würden für die Ladegeräusche der Hallen Nord und Süd je eine Dauer von 30 Minuten angesetzt. Der Wert von 42 dB(A) würde in dem Moment überschritten werden, wenn - entgegen der Betriebsbeschreibung - die Ladetätigkeiten gleichzeitig oder überlappend stattfänden. Der 95%-Pegel sei für alle Nachtstunden zu bilden, insbesondere für die leiseste Fremdgeräuschstunde. Der Bericht weise diese Pegel nur für die Stunden zwischen 3.00 Uhr und 6.00 Uhr aus, nicht jedoch für die Nachtstunden von 23.00 Uhr bis 3.00 Uhr. Der Bericht der IFB ... vom 9. November 2015 widerlege deshalb nicht die Annahme der Beklagten, dass das beantragte Vorhaben zu zusätzlichen schädlichen Lärmeinwirkungen an der nächstgelegenen Wohnbebauung führen werde. Die Befristung der Baugenehmigung sei hier zulässig, auch liege kein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vor. Mit dem Verzicht des Gesetzgebers auf die Voraussetzung „Grundzüge der Planung nicht berührt“ könne die aus dem wohnähnlichen Charakter einer Gemeinschaftsunterkunft resultierende Gebietsunverträglichkeit kein Hindernis mehr für die Zulassung eines solchen Vorhabens unter Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB sein. Der Gebietserhaltungsanspruch sei damit als subjektives Abwehrrecht beseitigt worden und könne auch nicht über § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO wieder begründet werden. Vielmehr habe der Gesetzgeber bei Schaffung des § 246 Abs. 10 BauGB gerade das Einbringen einer wohnähnlichen Nutzung in ein Gewerbegebiet regeln wollen. Im Hinblick auf die von der Klägerin nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO normierte konkrete Gebietsverträglichkeit sei festzustellen, dass der Vorschrift kein nachbarschützender Charakter zukomme. Im Übrigen sei das Vorhaben konkret gebietsverträglich. So handele es sich hier um ein einzelnes Vorhaben, das wegen der Anzahl auch in einem kleinen Gewerbegebiet nicht allein deshalb unzulässig sei. Die Lage sei konkret gebietsverträglich, die Lage im Gewerbegebiet setze ein unmittelbares Angrenzen eines Gewerbebetriebs voraus und führe deshalb nicht allein deshalb zur konkreten Gebietsunverträglichkeit. Im Übrigen seien die Lärmimmissionen aus dem Betrieb der Klägerin, aber auch dem anderen ansässigen Unternehmen, im Hinblick auf die Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft als vernachlässigbar einzustufen. Die Betriebsgebäude würden als Lager und Büro genutzt, relevante gewerbliche Lärmquellen seien lediglich die „drei bis fünf großen Lkw, auch Sattelschlepper“, die täglich die Betriebsgrundstücke der Klägerin anführen und dort, auch mit Gabelstaplern, be- und entladen würden. Die entsprechenden Geräuschbelästigungen seien zeitlich begrenzt und nur während der Tagzeit vorhanden, deshalb für die Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft nicht unzumutbar. Zusätzlicher Lieferanten-, Kunden- und Mitarbeiterverkehr sei von der Intensität nicht anders als etwa in einem allgemeinen Wohngebiet anzutreffen. Die Klägerin habe deshalb wegen des Bauvorhabens nicht mit behördlichen Auflagen zu rechnen. Die Klägerin sei auch nicht dadurch von dem Vorhaben belastet, dass seinetwegen ein Nachtbetrieb nicht zulässig sei. Dies liege daran, dass einem An- und Ablieferverkehr in den Nachtstunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ohnehin schon wegen des benachbarten Wohngebiets Grenzen gesetzt seien, im Übrigen sei eine betriebliche Notwendigkeit dafür bisher nicht belegt. Die Gemeinschaftsunterkunft sei auch nicht hinsichtlich ihres Umfangs gebietsunverträglich, auch nicht im Hinblick darauf, dass die Bewohner die Fahrbahn der ...straße benutzen und sich unter Umständen sogar in Gefahr bringen könnten. Dass Bewohner einer Gemeinschaftsunterkunft beim Zu- und Abgang zur Unterkunft in einem Gewerbegebiet auch Betriebszufahrten kreuzen, sei eine alltägliche und zu meisternde Situation. Diese Gefahr bestehe im Übrigen unabhängig von der Größe der Unterkunft, im Übrigen sei eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des betrieblichen Verkehrs hier nicht zu erwarten. Eine besondere Gefährdung gerade durch das Rückwärtsanfahren der Ladetore sei wegen der dabei notwendigen Tätigkeit eines Einweisers nicht gegeben. Im Übrigen könne Gefahren im Straßenverkehr auch durch verkehrslenkende Maßnahmen nach der StVO begegnet werden, falls solche aufträten. Schließlich weise das Vorhaben der Beigeladenen keine signifikante Störanfälligkeit gegenüber gewerblichen Betrieben als andere Gemeinschaftsunterkünfte auf und sei deshalb wegen der Zweckbestimmung nicht gebietsunverträglich. Auch die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO seien nicht erfüllt, wie bereits der Augenschein im Verfahren AN 9 K 14.00830 ergeben habe. Beim Augenschein seien damals außer einem Verkehrshintergrundgeräusch keine auffallenden Betriebsgeräusche aus dem klägerischen Betrieb festgestellt worden. Dies ergebe sich auch aus der Betriebsbeschreibung vom 29. Januar 1998. Es handele sich hier eben nicht um Produktionsstätten, sondern um Lagerhallen, die Verkehrsfrequenz sei als gering anzusehen. Auch der Warenumschlag auf den Betriebsgrundstücken führe nicht zu unzumutbaren Immissionen oder gar Gefährdungen von Bewohnern der Unterkunft. Weshalb deshalb die Klägerin mit ihrem derzeitigen Betrieb nicht in der Lage sein solle, die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet einzuhalten, sei deshalb nicht nachzuvollziehen. Dabei sei die Vorbelastung durch die Verkehrswege zulasten der Klägerin gerade nicht zu berücksichtigen. Vielmehr habe das Vorhaben der Beigeladenen auf den genehmigten Tagbetrieb der Klägerin Rücksicht zu nehmen. Das Vorhaben verursache erkennbar keine bodenrechtlichen Spannungen, weil es sich nicht als rücksichtslos darstelle. So habe etwa der VGH Baden-Württemberg (B.v. 11.3.2015 - 8 S 492/15) bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber ausgeführt, der Gesetzgeber habe für den Tatbestand des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eine abschließende Regelung zugunsten der Möglichkeit, Befreiungen für solche Nutzungsformen zu erteilen, getroffen.

Ein Nachtbetrieb finde beim Betrieb der Klägerin derzeit nicht statt und habe nie stattgefunden. Betriebliche Entwicklungen, die noch nicht im Bestand angelegt seien, genössen noch nicht den eigentumsrechtlichen Schutz von Art. 14 GG. Prüfungsmaßstab sei das tatsächlich Vorhandene, deshalb verbiete es sich, zur Begründung eines nachbarlichen Abwehranspruchs auf eine noch nicht existierende Nutzung abzuheben. Beim Betrieb der Klägerin handele es sich um ein mittleres Unternehmen im Groß- und Einzelhandel, es sei auf einen Betrieb in der Nachtzeit, unabhängig von der baulichen Ausstattung, typischerweise nicht angelegt. Die Rücksichtnahmepflicht bestehe nur gegenüber einer bauaufsichtlich genehmigten tatsächlich ausgeübten Nutzung. Ein Nachtbetrieb sei der Klägerin aber bisher in keiner Baugenehmigung genehmigt worden. Dass die Baugenehmigung für das Betriebsgrundstück FlNr. ... auch Auflagen zur Einhaltung von IRW nachts enthalte, stelle dies nicht in Frage. Der Grund dafür liege schlicht in der Praxis der Bauordnungsbehörde der Beklagten, ungeachtet des beantragten Betriebsumfangs mittels Auflage stets sowohl für die Tag- wie auch für die Nachtzeit Beurteilungspegel zum Schutz der Nachbarschaft vor Lärm festzusetzen. Die genehmigte Nutzung ergebe sich aus dem Bauantrag und den Bauvorlagen. Diese gäben für einen Nachtbetrieb nichts her. In Zweifelsfällen könne auch die tatsächliche Nutzung indizielle Bedeutung für den Genehmigungsumfang haben. Aber auch die „gelebten“ Baugenehmigungen sprächen dagegen, dass eine An- oder Ablieferung zu unbestimmten Nachtzeiten Teil der in den 90er Jahren erteilten Genehmigungen sei. Allerdings sei ein Nachtbetrieb mit einem zeitlich nicht eingegrenzten Speditionsverkehr gegenwärtig auch deshalb nicht mehr genehmigungsfähig, weil dann ein durchgehendes Schlafen in der Unterkunft nicht mehr möglich sein werde. Nach eigenen überschlägigen Berechnungen würde ein Nachtbetrieb der Klägerin an der Nordfassade des Anwesens ...straße ... Einwirkungen von 54 dB(A) verursachen und damit den Nachtrichtwert für ein Gewerbegebiet von 50 dB(A) erheblich überschreiten.

Wenn Bauanträge für mehrere Bauvorhaben gestellt seien, aber nach den hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur für ein Vorhaben die Genehmigung erteilt werden könne, habe die Behörde nach dem auf dem allgemeinen Gleichheitssatz beruhenden Grundsatz der Priorität vorzugehen. Nur der früher gestellte Bauantrag sei genehmigungsfähig. Dies bedeute, dass der früher gestellte Bauantrag der Beigeladenen auf Nutzungsänderung ohne Rücksicht auf den Bauantrag der Klägerin für einen Nachtbetrieb genehmigungsfähig sei. Wenn nach anderer Auffassung eine Ermessensentscheidung zu treffen sei, komme es dabei auf die Verhältnisse und Umstände des Einzelfalles an, die im Zeitpunkt der Genehmigung einer der Konkurrenzanlagen bestünden. Aber auch insoweit sei es sachgerecht gewesen, der Beigeladenen den Vorzug zu geben, auch wenn damit im Ergebnis betriebliche Aktivitäten der Klägerin während der Nachtstunden Einschränkungen unterworfen würden. Die bevorzugte Behandlung des Bauantrags der Klägerin würde dazu führen, dass die von der Beigeladenen beantragte Nutzung gänzlich abgelehnt werden müsste und der dringende Bedarf nach Unterkünften für Bürgerkriegsflüchtlinge und politisch Verfolgte nicht befriedigt werden könne. Der Gesetzgeber habe mit den Bestimmungen der BauGB-Novelle 2014 der Schaffung von Flüchtlings- und Asylbewerberunterkünften ein besonderes Gewicht beigemessen, was insbesondere auch bei der Abwägung und Bewertung nachbarlicher Interessen bei Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme von Bedeutung sei (HessVGH, B.v. 18.9.2015 - 3 B 1518/15).

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2016 erwiderten die Klägervertreter, tatsächlich habe die Beklagte eingeräumt, bei der Ermittlung der tatsächlichen Lärmvorbelastung auf die Ermittlungen im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. ... zurückgegriffen zu haben. Die Beklagte genehmige auch immer wieder neue lärmträchtige Nutzungen zur Nachtzeit im Hafengebiet im Rahmen des bestehenden Lärmmanagements. Der Bebauungsplan Nr. ... schließe einen Nachtbetrieb der in seinem Geltungsbereich ansässigen Gewerbebetriebe gerade nicht aus. Es könne daher nicht sein, dass ein eventuelles Erweiterungsvorhaben der Klägerin von vorneherein an der vorhandenen Vorbelastung scheitere. Wenn betriebliche Erweiterungen im benachbarten Hafengebiet im Rahmen der dort festgesetzten Lärmkontingente zulässig seien, müsse dies auch erst recht für das Betriebsgrundstück der Klägerin gelten, das nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans liege. Auch habe die Klägerin ihre Betriebsgrundstücke von der Beklagten gekauft, um ihren expandierenden Betrieb genau in diesem Gewerbegebiet anzusiedeln. Wenn deshalb nunmehr eine Betriebserweiterung wegen des Bebauungsplans Nr. ... nicht mehr möglich sei, wäre der Bebauungsplan Nr. ... insoweit unwirksam. Auch verlange § 246 Abs. 10 BauGB ausdrücklich die Würdigung nachbarlicher Interessen, selbst wenn nach herrschender Meinung die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht nachbarschützend wäre. Im Übrigen sei diese Auffassung der Beklagten unzutreffend, vielmehr könne sich die Klägerin hier auf den Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets berufen, da zu befürchten sei, dass durch das Vorhaben in dem hier kleinen Gewerbegebiet der Gebietscharakter „kippen“ würde. Im Hinblick darauf, dass der Klägerin ein nächtlicher Betrieb bereits genehmigt sei, wofür auch die Auflage Nr. 25 in der Baugenehmigung vom 9. April 1998 spreche, sei tatsächlich mit einer Beeinträchtigung des nächtlichen Betriebs bei der Klägerin durch die Asylbewerberunterkunft zu rechnen und somit ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gegeben. Darüber hinaus umfasse § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht nur schädliche Umwelteinwirkungen, sondern etwa auch die erheblichen Verkehrsgefährdungen zulasten der Bewohner der Asylbewerberunterkunft.

Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2016 teilten die Beigeladenenvertreter mit, dass sich weder auf dem Baugrundstück noch auf dem Betriebsgrundstück der Klägerin oder in der näheren Umgebung baurechtlich relevante Veränderungen seit dem Augenschein ergeben hätten, es seien lediglich auf dem Baugrundstück selbst Baumaßnahmen zur Realisierung des mit Bescheid vom 1. Juli 2015 genehmigten Vorhabens durchgeführt worden. Die Klägervertreter führten mit Schriftsatz vom 23. Februar 2016 insofern aus, dass auf dem Baugrundstück umfangreiche bauliche Veränderungen vorgenommen worden seien. Die Beklagte trug mit Schreiben vom 16. März 2016 insoweit vor, dass sich die Veränderungen auf dem Baugrundstück, dem Grundstück der Klägerin und der näheren Umgebung auf den Umbau des gegenständlichen Gebäudes gemäß der Baugenehmigung beschränkten.

Mit Schriftsatz vom 29. März 2016 führten die Beigeladenenvertreter weiter aus, die Klägervertreter ließen bei ihren bauplanungsrechtlichen Ausführungen gerade die Erleichterungen für Flüchtlings- und Asylunterkünfte aufgrund des Art. 6 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes unberücksichtigt. § 246 Abs. 10 BauGB habe bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelungen eine neben § 31 Abs. 2 BauGB tretenden Sonderbefreiungstatbestand festgesetzt. Nunmehr könnten Befreiungen auch dann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung berührt würden. Die Beklagte habe hier von dieser Befreiungsmöglichkeit im angefochtenen Bescheid Gebrauch gemacht, die sogenannte abstrakte Gebietsverträglichkeit sei damit ohne weiteres gegeben. Die geplante Flüchtlingsunterkunft sei auch mit den jeweils zulässigen Nutzungen im Gewerbegebiet verträglich, sie werde insbesondere keinen Lärmimmissionen ausgesetzt, die mit gesunden Wohnverhältnissen völlig unvereinbar wären. Auch fänden technische Regelwerke, wie z. B. TA-Lärm oder die 16. BImSchV, bei einem Heranrücken einer Asylunterkunft an emittierende Anlagen nicht direkt Anwendung, insoweit werde auf das Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 30. September 2015 verwiesen. Danach müssten Flüchtlinge und Asylbewerber bei ihrer Unterbringung im Gewerbegebiet die für ein Gewerbegebiet maßgebenden Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchstabe b) der TA-Lärm hinnehmen und könnten nicht die Einhaltung strengerer Anforderungen verlangen. Daher könnten und müssten Gewerbetreibende auch keine Abwehrklagen gegen die Unterbringung von Flüchtlingen im Gewerbegebiet erheben, um ihnen drohende Betriebsbeschränkungen abzuwehren. Dass diese Immissionsrichtwerte vorliegend überschritten würden, werde weder von der Klägerin behauptet und sei auch sonst nicht ersichtlich. Schließlich sei auf die Intention des Bundesgesetzgebers abzustellen, der bei der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern von einer Notsituation und einer daraus geschuldeten besonderen Rechtfertigung ausgehe, um dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollten, auch bereitstellen zu können. Die Anforderungen an die konkrete Gebietsverträglichkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO seien vor diesem Hintergrund im Lichte der Bedeutung der nationalen Aufgabe der Flüchtlingsunterbringung zu sehen (so Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 22.12.2015). Auch im Einzelfall liege kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme hier vor. So gingen vom Betrieb der Klägerin keinerlei Lärmimmissionen aus, die mit dem Wohnen unverträglich wären. Damit sei das Vorhaben der Beigeladenen auch keinen unzumutbaren Lärm- bzw. sonstigen Immissionen ausgesetzt, die Klägerin müsse auch sonst keine Betriebsbeschränkungen durch das Vorhaben befürchten. Damit hätten die Interessen der Beigeladenen und der Allgemeinheit an der erteilten Befreiung angesichts des weiterhin sehr hohen Bedarfs an der übergangsweisen Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden absoluten Vorrang.

Mit Schriftsatz vom 6. April 2016 führten die Klägervertreter im vorliegenden Verfahren ergänzend aus, der Klägerin sei, wie ausgeführt, ein Nachtbetrieb bereits genehmigt, andernfalls besitze sie einen Anspruch auf entsprechende Genehmigung. Aber selbst wenn ein Nachtbetrieb derzeit nicht genehmigt sei, so habe die Beklagte eine Ermessensentscheidung zu treffen über die Frage, ob dem Prioritätsgrundsatz Vorrang gegeben oder richtigerweise den Umständen des Einzelfalles Rechnung getragen werden müsse. Da der Betrieb der Klägerin bereits deutlich vor der Asylbewerberunterkunft der Beigeladenen genehmigt worden sei, sei hier zwingend eine Ermessensentscheidung über die Frage der Anwendung des Prioritätsgrundsatzes zu treffen, zumal die Klägerin bereits einmal gegen einen entsprechenden Genehmigungsbescheid geklagt habe. Die Beklagte habe bei Erteilung der Genehmigung bereits gewusst, dass die Klägerin gegen die Asylbewerberunterkunft vorgehen müsse, um nicht späteren Beschränkungen ausgesetzt zu werden. Die Beklagte habe hier nicht beachtet, dass die Erweiterung im Betrieb der Klägerin bereits angelegt sei. Auch wäre in die Ermessensentscheidung einzustellen gewesen, dass die Entscheidung der Behörde über den vorsorglichen Antrag der Klägerin auf Baugenehmigung wegen Erweiterung des Betriebs in die Nachtstunden ein Jahr gedauert habe. Nur deshalb sei der gegenständliche Baugenehmigungsbescheid für die Asylbewerberunterkunft zwischenzeitlich ohne Berücksichtigung einer zwischenzeitlichen Genehmigung zum Betrieb der Nachtzeit erteilt worden. Die Bearbeitungszeiten für die beiden Anträge hätten sich überschnitten, eine fehlerfreie Ermessensentscheidung hätte zu dem Ergebnis geführt, dass der Genehmigung des Nachtbetriebs der Vorrang hätte eingeräumt werden müssen. Schließlich ergebe sich die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nach § 15 Abs. 1 BauNVO auch daraus, dass bei einer ausnahmsweisen Zulassung einer Anlage für soziale Zwecke auch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die Sicherheit der Wohnbevölkerung zu prüfen sei. Diese Voraussetzungen seien gerade hier nicht gegeben, nachdem als Standorte in Gewerbegebieten für Flüchtlingsunterkünfte gerade solche, in denen insbesondere Konflikte mit Lärm- und Geruchsimmissionen nicht zu erwarten seien, in Frage kämen. Im Übrigen habe die Klägerin Klage erheben müssen, da wegen der besonderen baulichen Situation zwischen der Asylbewerberunterkunft und dem klägerischen Lagergebäude hier gerade kein geeignetes Gebäudes zur Unterbringung einer wohnähnlichen Nutzung vorliege. Die Überschreitung der Immissionsrichtwerte in Gewerbegebieten durch die Beigeladene wegen der wohnähnlichen Nutzung könne nicht hingenommen werden, was bei einem gewerblichen Gebäude, welches nachts keinen Betrieb aufweise, problemlos möglich gewesen wäre. Die Klägerin müsse aber ihren Standort und den Nachtbetrieb sichern.

In einem weiteren Verfahren (AN 9 K 16.00223) erhob die Klägerin am 15. Februar 2016 Klage gegen die Beklagte mit dem Ziel, die Verpflichtung der Klägerin zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung der Betriebszeiten in den Nachtstunden entsprechend dem Bauantrag, eingegangen bei der Beklagten am 25. März 2015, zu erteilen.

Mit Bauantrag vom 25. Februar 2015, eingegangen bei der Beklagten am 25. März 2015, hatte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Betriebserweiterung zur Nachtzeit ihres Betriebs im Anwesen ...straße ..., ... und ..., Grundstücke FlNrn. ... und ..., beantragt.

Mit Bescheid vom 14. März 2016 hatte die Beklagte die begehrte Baugenehmigung für den Nachtbetrieb versagt und zur Begründung ausgeführt, die Mindestanforderungen für IRW könnten nicht eingehalten werden. Die vorgelegten Gutachten vom 23. März und 9. November 2015 setzten den maßgeblichen IO an dem Anwesen ...Straße ... fest, übersehen worden sei der maßgebliche Immissionsort ...straße ... im Gewerbegebiet. Aus den vorgelegten schalltechnischen Gutachten ergebe sich, dass der Nachtbetrieb eine Schallleistung von 92 dB(A) bis 95 dB(A) benötige. Danach verursache der Nachtbetrieb der Klägerin nach eigenen überschlägigen Berechnungen an der Nordfassade des Anwesens ...straße ... Einwirkungen von 54 dB(A) und überschreite damit den Nachtrichtwert für ein Gewerbegebiet von 50 dB(A) erheblich. Wäre die Asylunterkunft nicht zulässig, sei der maßgebliche IO nach Anhang A 1.3 Buchstabe b) TA-Lärm der Rand der Betriebsfläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen entstellt werden dürften, festzulegen. Dort sei ein Beurteilungspegel für die lauteste Nachtstunde von 59 dB(A) zu erwarten. Der Klägerin stehe aufgrund der Entfernung zur Lieferzone in der Nachtzeit ein Schallleistungspegel von LWA = 89 dB(A) zur Verfügung, der vorgesehene Betrieb überschreite diesen Wert deutlich. Es seien auch keine verhältnismäßigen schalltechnischen Maßnahmen ersichtlich, die zu einer Einhaltung der IRW führen könnten.

Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2016 bezogen die Klägervertreter den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. März 2016 in diese Klage ein und führten aus, dieser sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten und sei damit aufzuheben.

In einem weiteren Verfahren (AN 9 K 16.00578) erhob die Klägerin Feststellungsklage gegen die Beklagte mit dem Antrag, festzustellen, dass mit Bescheid der Beklagten vom 28. April 1986, Az...., zur Errichtung eines Betriebsgebäudes der Klägerin auch der Betrieb zur Nachtzeit genehmigt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2016 waren die Beteiligten erschienen, die Klägerin nahm die Feststellungsklage (AN 9 K 16.00578) zurück, hinsichtlich der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Nachtbetrieb (AN 9 K 16.00223) wurde auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Die Akten der Verfahren AN 9 K 16.00223 und AN 9 K 16.0578 wurden zum vorliegenden Verfahren beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Gerichts- und Behördenakten, insbesondere die dort vorhandenen Schriftsätze und Pläne einschließlich der beigezogenen Akten, auch des Verfahrens AN 9 K 14.00830 und insbesondere der dort vorhandenen Unterlagen über den Augenschein am 9. Oktober 2014 Bezug genommen. Hinsichtlich der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Das als Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO von der Beklagten genehmigte Vorhaben verletzt keine im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Klägerin als Nachbar zu dienen bestimmt sind.

Eine Verletzung prüfpflichtiger bauordnungsrechtlicher Vorschriften wird von der Klägerin nicht dargetan, eine Verletzung solcher Vorschriften zu ihren Lasten ist auch nicht ersichtlich.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt auch nicht in bauplanungsrechtlicher Hinsicht gegen nachbarschützende Rechte der Klägerin. Das geplante Vorhaben, eine Asylbewerberunterkunft, ist als Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlicher Ausprägung zwar ihrer Art nach weder allgemein noch ausnahmsweise im hier vorliegenden faktischen Gewerbegebiet zulässig. Allerdings hat die Beklagte hier rechtmäßig gemäß § 246 Abs. 10 BauGB Befreiung wegen der Errichtung der Gemeinschaftsunterkunft in einem Gewerbegebiet erteilt, so dass dadurch die Gebietsverträglichkeit gegeben ist und der Klägerin kein Gebietserhaltungsanspruch insoweit zusteht, mit dem sie das Vorhaben abwehren könnte. Auch verstößt das Vorhaben nicht gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zulasten der Betriebsgrundstücke der Klägerin.

Der Klägerin steht gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen kein Abwehrrecht aufgrund eines Gebietserhaltungsanspruchs zu. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens der Beigeladenen richtet sich nach §§ 29 Abs. 1, 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO. Die Kammer ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung vom 9. Oktober 2014 im Verfahren AN 9 K 14.00830 der Auffassung, dass es sich bei der maßgeblichen Umgebung des Bauvorhabens hier um ein faktisches Gewerbegebiet handelt. Diese Einschätzung, die soweit ersichtlich von allen Beteiligten geteilt wird, beruht auf den vorgelegten Lichtbildern und Plänen, insbesondere aber auch auf dem Ergebnis des von der Kammer im genannten Verfahren durchgeführten Augenscheins am 9. Oktober 2014. Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, dass sich seither mit Ausnahme der Umbauarbeiten im Zusammenhang mit der angefochtenen Baugenehmigung auf dem Baugrundstück in der näheren Umgebung keine relevanten Änderungen im Hinblick auf die damals getroffenen Feststellungen ergeben haben. Dass auf dem südlich an das Baugrundstück angrenzenden bisher unbebauten Grundstück damals vorhandene Schuttablagerungen inzwischen beseitigt wurden, ändert daran ebenso wenig etwas wie die mögliche Erteilung eines Vorbescheids für die Bebauung dieses Grundstücks, da maßgeblich für die Gebietseinschätzung der vorhandene Bestand unter Berücksichtigung der eventuellen Nachwirkung früherer Nutzungen ist. Der räumliche Umgriff wird von der Kammer wie in der genannten Entscheidung dargelegt bestimmt, die Grenzen stellen die im Bereich des Vorhabengrundstücks westlich verlaufende Bahnlinie ... sowie die ebenfalls dort befindliche S-Bahn, der östlich bzw. südlich verlaufende ... sowie im Norden die ...straße unter Einbeziehung des nördlich der ...straße gelegenen Anwesens ...straße ..., auf dem sich eine Tierklinik befindet. Wie im genannten Urteil geht die Kammer auch weiterhin davon aus, dass das streitgegenständliche Vorhaben als Anlage für soziale Zwecke, die dem Wohnen ähnlich ist, einzustufen ist, wegen der Zuweisung der Unterkunft an die Bewohner aber keine Wohnnutzung darstellt. Weiter geht die Kammer davon aus, dass im hier vorliegenden faktischen Gewerbegebiet das Bauvorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig ist, da die Asylbewerberunterkunft aufgrund ihres Umfangs und ihrer allgemeinen Zweckbestimmung gegen die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets verstößt und mit einem Gewerbegebiet generell nicht verträglich ist.

Die hier geplante Asylbewerberunterkunft ist aber in dem vorliegenden faktischen Gewerbegebiet dennoch bauplanungsrechtlich zulässig, da die Beklagte in der angefochtenen Baugenehmigung zulässigerweise eine Befreiung nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB für das Vorhaben erteilt hat.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB für die hier gegenständliche Asylbewerberunterkunft liegen vor. Das vorhandene faktische Gewerbegebiet ist grundsätzlich für Anlagen für soziale Zwecke offen, da diese nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden können, ein Ausschluss durch Bebauungsplan ist hier gerade nicht erfolgt.

Die Abweichung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Die Beklagte hat schriftlich ihr Einvernehmen mit dem gegenständlichen Bauvorhaben erklärt und ausdrücklich ausgeführt, das Vorhaben stehe eventuellen planerischen Absichten in Bezug auf das gegenständliche Gebiet nicht entgegen.

Im Gegensatz zur allgemeinen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB ist für die Prüfung der Zulässigkeit der Befreiung nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB die Frage, ob das Vorhaben gegen die Grundzüge der Planung verstößt, nicht Prüfungsgegenstand. Denn der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Tatsache, dass Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und ähnliche Anlagen von der herrschenden Rechtsprechung als Anlagen für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter angesehen werden, die grundsätzlich im Gewerbegebiet unzulässig sind, und für die auch eine Befreiung wegen des Widerspruchs zu den Grundzügen der Planung nicht erteilt werden konnte, mit der Vorschrift des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB einen befristen Privilegierungstatbestand für derartige Unterkünfte in Gewerbegebieten schaffen wollen, die im Einzelfall einer sozialen Einrichtung mit wohnähnlicher Nutzung gegenüber offen sind (vgl. Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrats über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen, BT-Drs. 18/2752, S. 12). Der Gesetzgeber hat also die Befreiungsmöglichkeit für Asylbewerberunterkünfte in Gewerbegebieten in Ansehung der durch die Genehmigung einer wohnähnlichen Nutzung eines Gebäudes durch Asylsuchende möglicherweise in ein Gewerbegebiet getragenen Unruhe vorgesehen, so dass von der Gebietsverträglichkeit der Nutzung im Gewerbegebiet auszugehen ist, wenn das Gebiet allgemein für Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme offen ist und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Dabei darf weder bei der Prüfung nachbarlicher Interessen noch bei der Prüfung öffentlicher Belange die Frage der der Eigenart eines Gewerbegebiets an sich entgegenstehenden Zweckbestimmung der wohnähnlichen Asylbewerberunterbringung etwa im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO erneut geprüft werden, da dies dem erklärten Willen des Gesetzgebers, zur Beseitigung des Unterbringungsnotstandes vorübergehend und befristet Asylbewerber auch in Gewerbegebieten unterzubringen, entgegenlaufen würde. Dabei ist im Hinblick auf § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB davon auszugehen, dass die mögliche Unruhe, die durch die Genehmigung der wohnähnlichen Nutzung eines Gebäudes als Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft für Asylbegehrende in ein Gewerbegebiet getragen wird, das aufgrund seines durch die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung geprägten Gebietstypus wohnähnliche Nutzungsformen nicht verträgt, nicht relevant für die Frage der Vereinbarkeit der Befreiung mit den öffentlichen Belangen sein kann, da der Gesetzgeber insofern eine abschließende Regelung zugunsten der Möglichkeit, insoweit Befreiung zu erteilen, getroffen hat (VGH Baden-Württemberg, B.v. 11.3.2015 - 8 S 492/15- juris - Rn. 15).

Als öffentlicher Belang ist hier die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse zu berücksichtigen. Eine Zulassung einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbegehrende wäre daher tatbestandlich u. a. dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ausgeschlossen, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen durch die vorhandenen Nutzungen im festgesetzten Baugebiet ausgesetzt wären (VG Augsburg, U.v. 21.4.2016 - Au 5 K 15.1897- juris Rn. 56).

Danach sind öffentliche Belange im Sinne des § 246 Abs. 10 BauGB vorliegend nicht betroffen. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin dargelegten Lärmimmissionen durch ihren gewerblichen Betrieb. Insofern ist zunächst davon auszugehen, dass Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO ohnehin nur der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen.

Nach Überzeugung der Kammer stellt der Betrieb der Klägerin, soweit er entsprechend der vorhandenen Baugenehmigungen betrieben wird, einen solchen Betrieb dar. Denn bei der Tätigkeit des klägerischen Betriebs handelt es sich um die Lagerung und Verteilung (Distribution) von Lampen und Leuchtmitteln, nicht also um produzierendes Gewerbe. Die Tätigkeit im Betrieb der Klägerin, also das Abwickeln der Lieferaufträge für die von der Klägerin vertretenen Unternehmen erzeugt, wie auch der Augenschein ergeben hat, ersichtlich keine nennenswerte außerhalb der Betriebsgebäude wahrnehmbare Lärmbelastung. Dies gilt auch für den während der Tagzeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf dem Betriebsgelände der Klägerin stattfindenden Verkehr. Dieser Verkehr besteht im Wesentlichen aus An- und Abfahrten von Mitarbeiter- oder Kunden-Pkws, sowie Liefer- und Abholverkehr durch Kleintransporter, während nur wenige, etwa maximal drei bis fünf Lkw-Anfahrten pro Tag bisher vorliegen.

Ob für die Nachtzeit ein Betrieb zulässig ist, d. h. ob betriebliche Tätigkeiten einschließlich der An- und Abfahrt von Lkws auf dem Betriebsgelände stattfinden dürfen, kann hier offenbleiben, da im vorhandenen faktischen Gewerbegebiet der Betrieb der Klägerin die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm von 65 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht gemäß Nr. 6.1b TA-Lärm einhalten muss. Dies ergibt sich für den Gesamtbetrieb der Klägerin zudem auch aus der Auflage Nr. 25 zur Baugenehmigung für die Betriebserweiterung auf das nördlich gelegene Grundstück FlNr. ... und die Errichtung des Hochregallagers dort mit Bescheid vom 9. April 1998. Diese Immissionsrichtwerte gelten für alle im vorliegenden Gewerbegebiet vorhandenen und genehmigten gewerbliche Nutzungen. Dabei ist auch nicht ersichtlich, dass die entsprechenden Immissionsrichtwerte von den im Gewerbegebiet vorhandenen Nutzungen nicht eingehalten werden können.

Weiter geht die Kammer davon aus, dass die Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber, die aufgrund der Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB im faktischen Gewerbegebiet zulässig ist, vom Schutzgrad her einer dort nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter entspricht. Für diese betriebsbezogenen Wohnungen als eigenem bauplanungsrechtlichen Nutzungsbegriff ist allgemein anerkannt, dass deren Bewohner grundsätzlich die üblichen im Gewerbegebiet auftretenden zulässigen Störungen hinzunehmen haben. Nicht die Betriebe, die sich innerhalb des zulässigen Störgrades halten, sind zu Maßnahmen verpflichtet, die das Wohnen zumutbar erscheinen lassen, sondern die Nutzer der betriebsbezogenen Wohnungen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg - Söfker, Rn. 40 zu § 8 BauNVO). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass den betriebsbezogenen Wohnungen ein geringerer Schutz gegen Immissionen zusteht als den sonstigen Wohnungen in den übrigen Baugebieten (BVerwG, U.v. 27.5.1983 - 4 C 67.83).

Damit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das genehmigte Vorhaben Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber unzumutbaren Lärmbelastungen durch die im hier vorliegenden Gewerbegebiet vorhandenen und genehmigten Nutzungen ausgesetzt ist.

Da aber der Gesamtbetrieb der Klägerin am hier maßgeblichen Immissionsort gemäß Anlage A.1.3 a) zur TA-Lärm, 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, einen Immissionsrichtwert von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts einzuhalten hat, während bei der zuvor genehmigten gewerblichen Nutzung als Call-Center nach Anlage A.1.3 b) der TA-Lärm bei Gebäuden ohne schutzbedürftige Räume der IO an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen, verlegt wird, führt die nunmehr genehmigte Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auf dem Grundstück der Beigeladenen dazu, dass wegen des sonst erheblich näher an der Hauptquelle der Emissionen durch Lkw-Verkehr, nämlich dem nördlichen Teil des Betriebsgeländes mit den dortigen Andockstellen für Lkw, gelegenen Immissionsorts faktisch sogar eine Verbesserung für die Klägerin im Hinblick auf den vom Betriebsgelände der Klägerin in Form von An- und Abfahrt sowie Ladegeräuschen bei den Lkw ausgehenden Lärmmengen ergibt. Das nunmehr genehmigte Vorhaben führt demgemäß also keinesfalls zu einer Verschlechterung der immissionsschutzrechtlichen Situation für das klägerische Unternehmen, sondern faktisch in gewissem Umfang sogar zu einer Verbesserung.

Soweit bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen im Rahmen des § 246 Abs. 10 BauGB die Wohngesundheit Gegenstand der Prüfung ist, d. h. die Bewohner der genehmigten Asylbewerberunterkunft keinen gesundheitsschädlichen Lärmimmissionen dauerhaft ausgesetzt werden dürfen, bezieht sich dies allein auf die Immissionen durch die genehmigten und vorhandenen gewerblichen Nutzungen im hier gegenständlichen Gewerbegebiet.

Insoweit ist die Kammer der Auffassung, dass sich im Rahmen der hier gegenständlichen Nachbarklage die Klägerin nicht darauf berufen kann, dass das gegenständliche Bauvorhaben unzuträglichen Lärmimmissionen von Quellen ausgesetzt sei, die außerhalb des hier maßgeblichen Gewerbegebietes und der dort genehmigten und vorhandenen Nutzungen liegen. Denn wenn § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB die Errichtung von ähnlichen Nutzungen in Form von Asylbewerberunterkünften in Gewerbegebieten zulässt, und damit einen Gebietserhaltungsanspruch der in dem Gewerbegebiet vorhandenen Gewerbetreibenden für eine begrenzte Zeit überlagert, so greift diese Vorschrift damit in das innere Gefüge des Gewerbegebiets ein, weshalb die Festsetzung, dass eine Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar sein muss, ersichtlich dazu dient, die Rechte der Eigentümer im Gewerbegebiet gegen Eingriffe in ihren betrieblichen Bestand bzw. betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten zu schützen und die Gefahr eines dauerhaften Umkippens des Gewerbegebiets nicht hinnehmen zu müssen. Demgegenüber erscheint es der Kammer als nicht geboten, die Vereinbarkeit der genehmigten Nutzung mit sonstigen, nicht aus dem Gewerbegebiet stammenden Immissionen im Rahmen der Nachbarklage und des dabei zu prüfenden nachbarlichen Abwehranspruchs zu untersuchen. Selbst wenn das Bauvorhaben hier teilweise gesundheitsgefährdenden Immissionen durch den vorhandenen Bahnbetrieb ausgesetzt wäre, wofür nach Ansicht der Kammer wenig spricht, würde dies nicht zu einem Abwehrrecht der Klägerin gegen das genehmigte Vorhaben führen. Der Klägerin als Nachbar obliegt insoweit nicht die Funktion eines Wächters über die Gesundheit der Asylbewerber. Deshalb war es hier auch nicht geboten, weitere Untersuchungen hinsichtlich der von der angrenzenden Bahnlinie ausgehenden Lärmimmissionen beim Vorhaben einzuholen bzw. diesbezüglich Beweis zu erheben, zumal der Beweisantrag auf ganz konkrete Immissionsrichtwerte abstellt, deren Relevanz aber, da es einen verbindlichen allgemeinen Lärmgrenzwert für gesundheitsgefährdenden Lärm, gerade auch im Hinblick auf die hier übergangsweise und zur Erfüllung der Unterbringungsverpflichtung aus der Notlage heraus, nicht gibt.

Soweit die Klägerin vorträgt, durch die das Baugebiet umgebenden Straßen und Eisenbahnlinien sei ein solcher gesundheitsschädlicher Lärm zu befürchten, so widerspricht dem zum einen die Tatsache, dass dann auch die übrigen im Gewerbegebiet ansässigen Nutzungen solchen gesundheitsschädlichen Lärmimmissionen ausgesetzt wären, zumal die Klägerin selbst vorträgt, die Außenwände ihres Gebäudes bestünden nur aus dünnen Trapezblechen. Weiter sprechen gegen eine gesundheitsgefährdende Lärmbelastung im Innern der Asylbewerberunterkunft die Feststellungen der Kammer beim Augenschein am 9. Oktober 2014. Weiterhin ist gerichtsbekannt, dass sich entlang der Bahnlinie ... oder vergleichbarer Bahnlinien zahlreiche Wohngebäude und gewerblich genutzte Gebäude befinden, die in einem vergleichbaren Abstand wie die Asylbewerberunterkunft oder sogar näher an den Gleisen errichtet wurden. Schließlich ist hier auf Auflage 3 der angefochtenen Baugenehmigung hinzuweisen, nach der Schallschutzfenster derart vorgeschrieben werden, dass es im Inneren nicht zu gesundheitsgefährdendem Lärm kommt. Schließlich ist hier noch zu beachten, dass das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen zur Linderung einer extremen Notsituation im Hinblick auf die Unterbringung hunderttausender Flüchtlinge in kurzer Zeit in der Bundesrepublik Deutschland erlassen wurde. Aus der ersichtlichen Notwendigkeit, zur Linderung dieser Notsituation schnelle und effektive Maßnahmen zur Errichtung bzw. Nutzungsänderung vorhandener Gebäude zur Unterbringung von Asylbewerbern zu ermöglichen, ergibt sich, dass alle Beteiligten vorübergehend höhere Belastungen in Kauf nehmen müssen als nach dem bisherigen Bauplanungsrecht vorgesehen.

Die weiteren von der Klägerin erhobenen Bedenken gegen die Nutzung des genehmigten Vorhabens im Hinblick auf Sicherheitsbelange führen zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen hält die Kammer aufgrund der hier vorliegenden Verkehrssituation, die von einem relativ geringen Pkw-Verkehr und einigen wenigen Lkw-Bewegungen am Tag geprägt wird, während entlang der ...straße ein Fußweg für Fußgänger vorhanden ist, die von der Klägerin geäußerten Sicherheitsbedenken und Befürchtungen im Hinblick auf Probleme beim Zusammentreffen von motorisiertem Verkehr und Fußgängern für nicht einschlägig. Die verkehrliche Situation hier erscheint der Kammer im Verhältnis zur sonstigen Verkehrssituation in ..., auch im Hinblick auf Wege, die Asylbewerber von anderen Asylbewerberunterkünften etwa zu öffentlichen Verkehrsmitteln, Versorgungseinrichtungen oder Schulen zurücklegen müssen, nicht als außergewöhnlich gefährlich, zum anderen hat die Beklagte erklärt, im Fall von dennoch auftretenden Problemen durch verkehrsregelnde Maßnahmen zu reagieren.

Soweit die Klägerin Sicherheitsprobleme auf ihrem Betriebsgrundstück befürchtet, so ist zum einen das Baugrundstück vollständig umzäunt, so dass ein Zugang auf das Grundstück der Klägerin direkt vom Grundstück der Beigeladenen aus nicht möglich ist. Zum anderen ist es Sache jedes Grundstückseigentümers, den Zugang zu seinem Grundstück gegebenenfalls durch Umzäunungen und Tore so zu gestalten, dass Gefahren vermieden werden. Auch insoweit ist aber keine atypische Situation durch das genehmigte Vorhaben entstanden, zumal auch bei dem zuvor genehmigten Call-Center 200 Mitarbeiter auf dem Baugrundstück tätig waren. Die Klägerin muss deshalb nicht befürchten, dass ihr Betrieb in der derzeit genehmigten Form durch das genehmigte Vorhaben beeinträchtigt werden wird, auch eventuell geplante Betriebserweiterungen würden im Hinblick auf den oben beschriebenen Schutzgrad der genehmigten Nutzung, die sich von der früheren genehmigten gewerblichen Nutzung jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin verändert hat, durch die hier angefochtene Baugenehmigung und das genehmigte Vorhaben nicht erschwert oder unmöglich gemacht werden.

Damit ist eine Vereinbarkeit des genehmigten Bauvorhabens auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar.

In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (a. a. O., Nr. 20) ist die Kammer der Auffassung, dass das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde auf § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung auf Null reduziert ist. Dabei ist insbesondere auf das hohe öffentliche Interesse an der Schaffung zusätzlicher Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbewerber abzustellen, zumal hier Beeinträchtigungen des Betriebs der Klägerin mit der erteilten Baugenehmigung nicht verbunden sind. Die Kammer hat auch keine Bedenken daran, dass hier die Befristung auf zehn Jahre zulässigerweise erfolgte. Insbesondere kann aus der Befristung für die Geltung der Vorschrift des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB nicht gefolgert werden, dass auch auf Grundlage dieser Vorschrift erteilte Baugenehmigungen längstens bis zu diesem Zeitpunkt zu befristen seien, dies zeigt allein der Vergleich mit der Regelung in § 246 Abs. 12 Satz 1 BauGB.

Nach alldem ist die hier angefochtene Baugenehmigung vom 1. Juli 2015 nicht geeignet, die Klägerin in nachbarschützenden Vorschriften zu verletzen. Damit ist die Klage unbegründet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Es entspricht der Billigkeit, die der Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen erstatten zu lassen, da die Beigeladene sich aufgrund eigener Antragstellung am Prozessrisiko beteiligt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Die Berufung wird hier gemäß dem Antrag der Klägerin zugelassen, da die Voraussetzungen der §§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben sind, insbesondere im Hinblick auf die Frage des Umfangs der notwendigen Prüfung der Voraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB bei Nachbarklagen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. Juli 2015 - 4 K 4749/14 - geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Änderungsgenehmigung vom 26.06.2012 in der Gestalt des Abänderungsbescheids vom 30.07.2014 wird bezüglich der in Nr. I.2.5 getroffenen Regelung zur Einsatzzeit von Betriebsmitteln mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass die Beigeladene zur Nutzung eines Gabelstaplers für die Zeit von einer halben Stunde pro Tag berechtigt ist.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22.07.2015 ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), sie hat jedoch nur in geringem Umfang Erfolg.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde der Beigeladenen nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe führen überwiegend dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug bzw. der Ausnutzung der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 26.06.2012 - soweit sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist - verschont zu bleiben; lediglich im Hinblick auf die Nutzung eines Gabelstaplers für einen begrenzten Zeitraum überwiegt das Vollzugsinteresse der Beigeladenen.
Bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen, insbesondere wie hier bei begünstigenden Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung, stehen sich die Rechtspositionen der entsprechend reziprok betroffenen Privaten grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass sich der einen Genehmigungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber dem Genehmigungsempfänger von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden müsse, wenn es um die Frage der sofortigen Verwirklichung des Genehmigungstatbestandes geht, ist weder aus dem geltenden Verwaltungsprozessrecht noch aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleiten. Die einseitige Bevorzugung des Dritten durch die einstweilige Festschreibung des status quo liefe vielmehr auf eine ungerechtfertigte, mit den Freiheitsgrundrechten des Begünstigten und dem Gleichheitssatz unvereinbare Privilegierung des Dritten hinaus. Kann mithin nicht von einem prinzipiellen prozessualen Vorrang des einen Genehmigungsbescheid anfechtenden Dritten ausgegangen werden, so ist die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, primär nach dem materiellen Recht zu beantworten, also nach der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - NVwZ 2009, 240, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 25.11.2014 - 10 S 1920/14 - VBlBW 2015, 253; Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 1003 ff.). Dem trägt auch § 80 Abs. 2 Nr. 4 2. Alt. VwGO Rechnung, wonach auf das „überwiegende Interesse eines Beteiligten“ zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt werden kann. Ein überwiegendes Interesse eines durch den Verwaltungsakt begünstigten Beteiligten im Sinne der Vorschrift ist daher dann anzunehmen, wenn das von einem Dritten eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem anderen, begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss. Anders als im zweipoligen Verwaltungsrechtsverhältnis bedarf es in der hier in Rede stehenden Konstellation der Drittanfechtung weder nach dem einfachen Recht (vgl. §§ 80a, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alt. VwGO) noch nach Art. 19 Abs. 4 GG der Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - a.a.O.). Unerheblich ist deshalb, dass der Antragsgegner ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Änderungsgenehmigung vom 26.06.2012 nicht festgestellt hat, sondern sich in der Vollziehungsanordnung vom 30.07.2014 lediglich auf die überwiegenden Interessen der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung des Vorhabens gestützt hat.
Der Senat teilt unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens im Ergebnis die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung durchgreifenden, eine überwiegende Aufhebungswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren begründenden rechtlichen Bedenken begegnen dürfte (1.). Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen (2.). Vor diesem Hintergrund sowie der im Widerspruchsverfahren zu erwartenden weiteren Überprüfung der tatsächlichen Situation geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die gebotene Interessenabwägung überwiegend zugunsten des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin bezüglich des Einsatzes von beweglichen Betriebsmitteln ausfällt (3.).
1. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Sachverhaltsprüfung erweist sich die angefochtene immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 26.06.2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist zu berücksichtigen, dass in einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren eine objektive Rechtskontrolle nicht stattfindet. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist vielmehr allein die Frage, ob der das Verfahren betreibende Dritte in eigenen subjektiven Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt wird. Ob der angefochtene Bescheid insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist insofern nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Genehmigung allein darauf hin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Dritten dienen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343; und vom 05.10.1990 - 7 C 55.89 - BVerwGE 85, 368). Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung der Anlage der Beigeladenen zur Lagerung und Aufbereitung von Abfällen vom 26.06.2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg. Zwar dürfte die Genehmigung nicht den vom Verwaltungsgericht erhobenen immissionsschutzrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die bei ihrer Erteilung zugrunde gelegte Lärmprognose begegnen (1.1). Der Senat geht indes mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die Genehmigung gegen im immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu prüfende bauplanungsrechtliche Vorschriften verstößt (1.2).
1.1 Voraussichtlich zu Unrecht nimmt das Verwaltungsgericht an, dass die angefochtene Genehmigung gegen Vorschriften des Bundes-Immissions-schutzgesetzes verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Zutreffend dürfte die Beschwerde darauf hinweisen, dass die angefochtene Genehmigung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gegen Schutzpflichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG verstößt, wobei eine abschließende Klärung freilich nur im Hauptsacheverfahren zu leisten ist.
Jedenfalls bei summarischer Sachverhaltsprüfung werden durch das Vorhaben der Beigeladenen voraussichtlich keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG hervorgerufen, sodass den Schutzpflichten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan sein dürfte. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - ZUR 2011, 600). Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 BImSchG als Instrument der Gefahrenabwehr greift ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Welche Beeinträchtigungen dabei als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzumutbar sind (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - juris). Den normkonkretisierenden technischen Regelwerken der TA Luft und der TA Lärm kommt, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf Luftschadstoffe oder Lärm konkretisieren, im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2013 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329; Senatsurteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - a.a.O.). Zutreffend dürfte die Genehmigungsbehörde davon ausgegangen sein, dass von dem Betrieb des Abfalllagerplatzes der Beigeladenen keine für die Antragstellerin unzumutbaren, von ihr nicht hinzunehmenden Einwirkungen durch Lärm hervorgerufen werden. Das Vorhaben genügt bei summarischer Sachverhaltsprüfung den von der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26.08.1998 gestellten Anforderungen.
Gemäß Nr. 6.1 Buchst. d) der TA Lärm ist den maßgeblichen Anforderungen bezüglich der Wohnnutzung der Antragstellerin genügt, wenn an dem einschlägigen Beurteilungspunkt auf dem Grundstück der Antragstellerin tagsüber, also zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr, ein Immissionswert von 55 dB(A) nicht überschritten wird. Dieser Immissionsrichtwert dürfte durch die angefochtene Genehmigung zum Schutz der Antragstellerin gewährleistet werden. Der Senat teilt nicht die vom Verwaltungsgericht erhobenen Bedenken gegen das Vorgehen der Genehmigungsbehörde, die lediglich einen Immissionsbeitrag für das Vorhaben der Beigeladenen festgesetzt hat. Durch diese Festsetzung dürfte ein hinreichender Schutz im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG für das Anwesen der Antragstellerin sichergestellt sein. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 der TA Lärm setzt die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und - sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten - die Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung voraus. Da sich die in der TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte auf die Gesamtbelastung beziehen, steht für die Zusatzbelastung der zu beurteilenden Anlage regelmäßig lediglich ein Immissionsrichtwertanteil (Immissionsbeitrag) zur Verfügung. Eine Festsetzung von verbindlichen Immissionsrichtwerten kommt in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Falle einer zu berücksichtigenden Vorbelastung nicht in Betracht, weil in die Genehmigung ausschließlich die Anlage betreffende und von ihr einzuhaltende Regelungen aufgenommen werden können. Für die Begrenzung der Lärmimmissionen kann daher nur die ermittelte Zusatzbelastung als maximaler Immissionsbeitrag der verfahrensgegenständlichen Anlage in der Genehmigung festgesetzt werden. Damit wird den immissionsschutzrechtlichen Schutzpflichten genügt, sofern in der Immissionsprognose die Vorbelastung zutreffend ermittelt und berücksichtigt wird.
Gemessen hieran dürften gegen die Verfahrensweise der Genehmigungsbehörde keine Bedenken bestehen. Die Beigeladene legte im Verlauf des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens eine Immissionsprognose vom 29.04.2011 auf der Basis der TA Lärm vor, die nach fachtechnischer Prüfung durch Bedienstete des Antragsgegners nachgebessert und ergänzt wurde. Bei summarischer Sachverhaltsprüfung dürfte die Vorbelastung entgegen der Bedenken des Verwaltungsgerichts hinreichend berücksichtigt worden sein. Zu Recht weist die Beigeladene darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht angestellten spekulativen Erwägungen nicht geeignet sind, die Richtigkeit der Immissionsprognose in Zweifel zu ziehen.
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1.2 Der Senat geht indes bei summarischer Sachverhaltsprüfung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass gegen die erteilte Änderungsgenehmigung erhebliche, eine überwiegende Aufhebungswahrscheinlichkeit begründende Bedenken im Hinblick auf bauplanungsrechtliche Vorschriften bestehen. Die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung ist gemäß § 16 BImSchG i.V.m. § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn die sich aus § 5 ergebenden Anforderungen erfüllt sind und dem nicht andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Danach - ferner auch infolge der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG - erstreckt sich die immissionsschutzrechtliche Prüfung auch auf Normen des Baugesetzbuchs. Die Antragstellerin wird durch die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung voraussichtlich in Rechten verletzt, die sie zu schützen bestimmt sind. Sie kann sich auf einen baugebietsübergreifenden Gebietswahrungsanspruch berufen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich gemäß § 29 Abs. 1 BauGB nach § 30 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan „...“ der Stadt ... vom 30.06.1981 und §§ 8, 15 BauNVO 1977. Der insoweit maßgebliche Bebauungsplan enthält Festsetzungen zur Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. BauGB, hier: ein eingeschränktes Gewerbegebiet - GEE), aus denen die Antragstellerin einen sog. übergreifenden Gebietswahrungsanspruch herleiten kann.
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Der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet (§ 9 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 BauNVO) das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch resultiert daraus, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.06.2015 - 3 S 901/15 - juris). Da der Gebietswahrungsanspruch auf der durch eine Baugebietsfestsetzung wechselseitigen Eigentumsbindung beruht, kann er einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, grundsätzlich nicht zustehen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Gemeinde mit einer Baugebietsfestsetzung auch den Zweck verfolgt, Nachbarn außerhalb des Baugebiets einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Ob einer Baugebietsfestsetzung eine derartige über die Gebietsgrenze hinausreichende drittschützende Wirkung zukommt und damit den Nachbarn des Baugebiets ein sog. baugebietsübergreifender Gebietswahrungsanspruch zusteht, hängt davon ab, ob sich der Begründung des Bebauungsplans oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt. Dabei kann jedoch auch dieser Anspruch nur verletzt sein, wenn im benachbarten Baugebiet ein der Nutzungsart nach unzulässiges Vorhaben zugelassen wird (vgl. zum Vorstehenden Sächs.OVG, Beschluss vom 28.09.2012 - 1 B 313/12 - BauR 2013, 459; sowie BayVGH, Beschluss vom 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Gemessen hieran dürfte der Antragstellerin ein Anspruch auf Wahrung der Gebietsart im benachbarten Baugebiet „... ...“ zustehen. Das Gericht geht im auf summarische Prüfung angelegten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon aus, dass der Bebauungsplan insbesondere mit seiner Regelung zum eingeschränkten Gewerbegebiet entlang der ... wirksam und daher zu beachten ist (1.2.1). Die Gebietsfestsetzung dürfte nach dem Planungswillen der Gemeinde auch zum Schutz des Grundstücks der Antragstellerin erfolgt sein (1.2.2). Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist der Betrieb der Beigeladenen aufgrund seines Störpotentials in einem eingeschränkten Gewerbegebiet nicht zulässig (1.2.3).
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1.2.1 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der bauplanungsrechtlichen Prüfung den für das Vorhabengrundstück maßgeblichen Bebauungsplan „... ...“ und die darin enthaltenen Festsetzungen zugrunde gelegt. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung ist regelmäßig von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplanes auszugehen, wenn dieser nicht offensichtlich unwirksam ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.1.2009 - 10 B 1687/08 -juris).
13 
Ausgehend hiervon bestehen keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des maßgeblichen Bebauungsplans. Die Regelung in den textlichen Festsetzungen zu dem eingeschränkten Gewerbegebiet dürfte entgegen der im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwände der Beigeladenen noch hinreichend bestimmt und damit wirksam sein. In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan „...“ werden in Ziffer 1.0 „Art der baulichen Nutzung“ für das eingeschränkte Gewerbegebiet nur solche Nutzungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1977 zugelassen, „die den Immissionswerten eines Mischgebietes entsprechen, mit Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben aller Art und Vergnügungsstätten“. Im Ausgangspunkt zutreffend macht die Beschwerde geltend, dass diese Formulierung missverständlich ist, da sich Immissionswerte jeweils auf das etwa beeinträchtigte Grundstück, nicht jedoch auf das Vorhabengrundstück bzw. die dort verwirklichte Nutzung beziehen. Indes kann die entsprechende Festsetzung mit den üblichen Regeln sachgerechter Auslegung einem eindeutigen Ergebnis zugeführt werden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Festsetzung unter Hinweis auf die in Nr. 6.1 der TA Lärm enthaltenen Immissionsrichtwerte dahingehend verstanden, dass auf dem Vorhabengrundstück lediglich Gewerbebetriebe mit einem mischgebietstypischen Störungsniveau zu verwirklichen sein sollen. Im Gegensatz zu der hinsichtlich des Störgrades maßgeblichen Beschränkung in § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977, die insoweit nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe zulässt, stellt § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1977 bei Gewerbebetrieben darauf ab, dass sie das Wohnen nicht wesentlich stören. Diese auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BauNVO 1977 gestützte Festsetzung zur Gliederung der Gewerbegebiete führt dazu, dass in einem dergestalt „eingeschränkten Gewerbegebiet“ hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nur solche Gewerbebetriebe allgemein zulässig sind, die auch in einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO 1977) zulässig wären (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.04.2014 - 8 S 2239/13 - NVwZ-RR 2014, 632). Gegen eine solche insbesondere aus Gründen des Immissionsschutzes vorgenommene Gliederung bestehen nach gefestigter Rechtsprechung keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.12.1989 - 3 S 1278/88 - BRS 49 Nr. 73, m.w.N.).
14 
Dies zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu Recht an den Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ zu der Art der zulässigen baulichen Nutzung gemessen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die von der Beschwerde in den Mittelpunkt ihrer Erörterungen gerückte Problematik, dass das Vorhaben der Beigeladenen auf mehreren Flurstücken verwirklicht werden soll, für die unterschiedliche bauplanungsrechtliche Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gelten. Zutreffend weist die Beigeladene in diesem Zusammenhang zwar darauf hin, dass die Festsetzung „eingeschränktes Gewerbegebiet“ im oben dargestellten Sinne nicht für das gesamte Vorhabengrundstück gilt und mithin ein nicht unerheblicher Teil der Grundstücksfläche in einem nicht beschränkten allgemeinen Gewerbegebiet liegt. Fehl geht indes der von der Beschwerde gezogene Schluss, es sei insoweit eine Differenzierung hinsichtlich Art und Umfang der gewerblichen Betätigung im jeweils festgesetzten Gebiet maßgeblich. Die Beigeladene übersieht dabei, dass Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine einheitliche Anlage im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG (bzw. ein einheitliches Bauvorhaben nach § 29 BauGB) ist, die insgesamt den höheren Anforderungen unterliegt, die der Bebauungsplan für einen der betroffenen Teilbereiche festsetzt. Dem hat im Übrigen die Beigeladene im Genehmigungsverfahren dergestalt Rechnung getragen, dass sie eine Immissionsprognose des Gesamtvorhabens ohne nähere Differenzierung vorgelegt hat.
15 
1.2.2 Bei summarischer Sachverhaltsprüfung spricht vieles dafür, dass die vorliegende Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets eine nachbarschützende Wirkung zugunsten der Antragstellerin entfaltet. Maßgebliche Anhaltspunkte für diese Auslegung lassen sich bereits dem Bebauungsplan „... ...“, seiner Begründung, den Materialien des Planaufstellungsverfahrens und späteren Änderungsverfahren sowie indiziell auch den Äußerungen von Gemeindeorganen bzw. -bediensteten in anderen Bebauungsplanverfahren entnehmen.
16 
1.2.2.1 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung der Schutzrichtung der maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans primär auf dessen Inhalt und die beigegebene Begründung abgestellt. Dass die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets auf einem Teil des Betriebsgeländes der Beigeladenen zumindest auch zugunsten des Wohngrundstücks der Antragstellerin Drittschutz entfaltet, ergibt sich bereits mit hinreichender Deutlichkeit aus der Begründung des Bebauungsplans „...“ vom 25.05.1981. So wird in Ziffer 4 der Begründung zum Bebauungsplan ausgeführt:
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„In den Randbereichen zur bereits bestehenden Bebauung an der ...-Straße und an der ...-Straße wurde, soweit dort vorwiegend Wohnbebauung vorherrscht, im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden, dem Gewerbeaufsichtsamt ein eingeschränktes Gewerbegebiet mit den Immissionsschutzwerten eines Mischgebiets festgesetzt“.
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Diese Festsetzung gilt bei summarischer Sachverhaltsprüfung entgegen der Auffassung der Beigeladenen zugunsten des Grundstücks der Antragstellerin, auch wenn die ... Straße - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - nicht ausdrücklich in der Begründung genannt wird. Für dieses Verständnis spricht jedoch der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. Denn die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes erfolgt entlang der ...-...-Straße, über die ... Straße und die ...-Straße bis über die ...-Straße, während östlich dieses eingeschränkten Gewerbegebiets jeweils ein Gewerbegebiet ohne Einschränkung bzw. - östlich der ... Straße - ein Industriegebiet anschließt. Westlich des in einem Streifen entlang dieser Straßen festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebietes befand sich bereits bei Aufstellung des Bebauungsplanes „... ...“ überwiegend Wohnbebauung, wenngleich ein Teil der Wohnbebauung damals noch in einem Dorfgebiet lag. Gerade die Lage des zwischen der Wohnbebauung und dem Gewerbegebiet eingeschobenen Puffers lässt eine nachbarschützende Zielrichtung der Regelung naheliegend erscheinen. Zutreffend hebt das Verwaltungsgericht hervor, dass eine die Ausweisung des eingeschränkten Gewerbegebiets ausschließlich städtebaulich plausibilisierende Zielsetzung weder anhand des zeichnerischen Teils noch der Begründung des Bebauungsplanes zu erkennen ist. Nicht zu teilen vermag der Senat vor diesem Hintergrund die These der Beschwerde, der Schutzgedanke des Bebauungsplans richte sich ausschließlich an die Bebauungsplanbereiche „GEE“ östlich der ...-Straße gegenüber dem - von dort aus betrachtet - jenseits der ...-Straße befindlichen Baugebiet „...“.
19 
1.2.2.2 Für eine drittschützende Funktion der Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets gerade zu Gunsten des Grundstücks der Antragstellerin sprechen auch die Äußerungen von Organen bzw. Bediensteten der Stadt ... ... in späteren Bebauungsplanverfahren. So billigte der Gemeinderat der Stadt ... am 12.04.1983 eine Vorlage des Stadtplanungsamtes mit folgender Ziffer 3:
20 
„Im genehmigten Bebauungsplan war im Baublock zwischen ... ..., ... und ... Straße sowie entlang der ... ...-Straße als Art der Nutzung ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE) ausgewiesen. Das eingeschränkte Gewerbegebiet ist nach Auffassung des Stadtplanungsamts nur für einen Teilbereich notwendig, um die Wohnnutzung in dem benachbarten Baugebiet „...“ zu schützen. Die Ausweisung eines ca. 40m breiten Streifens als eingeschränktes Gewerbegebiet dürfte ausreichen. Die im östlichen Bereich liegende Fläche wird als Gewerbegebiet ausgewiesen.“
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Das darin zum Ausdruck kommende Verständnis des Gemeinderats anlässlich der ersten Planänderung des Bebauungsplanes „...“ lässt den Rückschluss zu, dass bereits bei der erstmaligen Aufstellung dieses Bebauungsplanes ein Drittschutz gerade auch zugunsten des Baugebiets „...“, in dem das Grundstück der Antragstellerin liegt, gewollt war.
22 
Hierfür sprechen auch die bei der ersten Änderung des Bebauungsplans „... ...“ angefallenen Materialien. So wird in der Vorlage für die maßgebliche Sitzung des Stadtrates am 07.04.1998 darauf hingewiesen, dass die Bebauung südlich der ... Straße (wie auch östlichen der ...-Straße) im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt sei; es bestehe mithin kein Nutzungskonflikt des „allgemeinen Wohngebietes“ im ... aufgrund der Zweckbestimmung der angrenzenden Baugebiete. In Übereinstimmung hiermit hat die Stadt ... in einem Anschreiben an das Landratsamt Tübingen vom 23.04.1998 darauf hingewiesen, dass der Gemeinderat bei der Billigung des Bebauungsplanes „... Neufassung“ in der Sitzung am 07.04.1998 die Anregung zu § 50 BImSchG behandelt habe und diese nicht von Belang gewesen sei, da das dem Baugebiet... benachbarte Gewerbegebiet „...“ die nötige Abstufung in Form von festgesetzten „eingeschränkten Gewerbegebieten“ enthalte, in denen die Immissionswerte denen eines Mischgebiets entsprechen müssten.
23 
1.2.3 Die angefochtene Genehmigung des Antragsgegners vom 26.06.2012 verletzt die Antragstellerin auch nach Überzeugung des Senats in ihrem Anspruch auf Bewahrung der festgesetzten Gebietsart. Denn die genehmigte Anlage zur Lagerung und Aufbereitung von Abfällen ist in dem im Bebauungsplan „...“ festgesetzten einschränkten Gewerbegebiet nicht zulässig. Bei der gebotenen eingeschränkt typisierenden Betrachtung handelt es sich bei der Anlage, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, um eine erheblich belästigende und damit im eingeschränkten Gewerbegebiet grundsätzlich nicht zulässige Anlage (1.2.3.1). Auch ist die Anlage und ihr Betrieb nach Maßgabe der Genehmigung nicht derart atypisch, dass sie aufgrund dieser Umstände in dem fraglichen Gebietstyp zulässig wäre (1.2.3.2).
24 
1.2.3.1 Für die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Gebietsverträglichkeit der genehmigten Anlage ist zunächst von ihrer immissionsschutzrechtlichen Einordnung auszugehen. Zwar bewirkt der Umstand, dass die Anlage und ihr Betrieb nach §§ 4 ff. BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, allein noch nicht, dass sie im Mischgebiet - weil das Wohnen „wesentlich störend“ - unzulässig sind. Allerdings dürfen die Regelungen der 4. BImSchV über die Genehmigungsbedürftigkeit potentiell störender Betriebe bei ihrer bauplanungsrechtlichen Beurteilung auch nicht vernachlässigt werden; denn die Tatsachen, die dieser Wertung des Verordnungsgebers zugrunde liegen, und diese Wertung selbst begründen durchaus Anhaltspunkte für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit. Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines Betriebs- oder Anlagentyps ein anlagentypisches Gefährdungspotential kennzeichnet, darf und muss in aller Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential unterstellt werden, es sei denn, es lägen im Einzelfall Voraussetzungen für ein Abweichen von dieser Bewertung vor. Danach erfordert die baurechtliche Beurteilung eines gewerblichen Vorhabens eine Vorausschau, die nicht nur die aktuellen Störwirkungen des Betriebs für seine Umgebung einbezieht, sondern auch diejenigen Beeinträchtigungen, die künftig selbst bei funktionsgerechter Nutzung der Anlage eines entsprechenden Betriebstyps nicht auszuschließen sind (sogenannte begrenzte Typisierung, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 7.92 - DVBl. 1993, 111; Senatsurteil vom 11.03.1997 - 10 S 2815/96 - NVwZ 1999, 439; sowie Senatsbeschluss vom 05.03.1996 - 10 S 2830/95 - DVBl. 1996, 687).
25 
Gemessen hieran ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Anlage der Beigeladenen zur Lagerung und Aufbereitung von Abfällen bei begrenzt typisierender Betrachtung in einem eingeschränkten Gewerbegebiet nicht zulässig ist. Die Anlage bedurfte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 1 4. BImSchV und Nr. 8.12. Buchst. a) und b) des Anhangs a.F. einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Nach der - rechtlich nicht zu beanstandenden - Bewertung des Verordnungsgebers handelt es sich somit bei Anlagen des hier in Frage stehenden Typs um solche, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen, u.a. erhebliche Belästigungen, durch Staub und Lärm hervorzurufen (vgl. § 3 Abs. 1 bis 4 BImSchG). Daraus folgt zugleich, dass der Betrieb derartiger Anlagen in einem eingeschränkten Gewerbegebiet regelmäßig ein erhebliches bauplanungsrechtliches Konfliktpotential in sich birgt.
26 
1.2.3.2 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht verneint, dass die Anlage der Beigeladenen zur Lagerung und Aufbereitung von Abfällen gebietsverträglich ist. Auch nach der Einschätzung des Senats sind die Anlage und ihr Betrieb nach Maßgabe der Genehmigung nicht derart atypisch, dass den Anforderungen des vorsorgenden Immissionsschutzes durch Bauplanungsrecht genügt wäre. Die Anlage und ihr Betrieb weisen keine Besonderheiten in der Bauart, der Größe, der Leistung, der Betriebsweise, der eingesetzten Stoffe und der Vorrichtungen zur Immissionsbegrenzung auf, die in ihrer Gesamtheit eine mischgebietsverträgliche Atypik begründen könnten. Nach den der Genehmigung zugrunde liegenden Antragsunterlagen begründen weder die Größe und Leistung der Anlage noch die konkrete Betriebsweise eine Atypik. Vielmehr sprechen die eigenen Angaben der Beigeladenen zur wirtschaftlichen Bedeutung zusammen mit dem flächenmäßigen Betriebsumfang, den vorhandenen Betriebseinrichtungen und den vorgesehenen Betriebsabläufen bei summarischer Prüfung gegen eine atypische Betriebssituation. Dass die Betriebsgröße hier keine Atypik begründet, ergibt sich bereits aus der erheblichen Überschreitung der die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht begründende Mengenschwellen in Nr. 8.12 Buchst. a) und b) des Anhangs zur 4. BImSchV a.F.. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die in den Genehmigungsunterlagen geschilderten konkreten Betriebsabläufe keine Atypik begründen. Nach dem vorgesehenen Betriebskonzept werden die einzelnen Abfälle auf dem Betriebsgelände mit technischen Einrichtungen wie etwa einem Radlader, einem Bagger und Gabelstaplern bewegt. In nicht zu beanstandender Weise hat das Verwaltungsgericht ferner die ausweislich der Immissionsprognose auf dem überwiegenden Teil des Betriebsgeländes der Beigeladenen zu erwartenden Immissionswerte von 62,5 dB(A), 67,5 dB(A) und 70 dB(A) als Indiz gegen eine Atypik herangezogen.
27 
Entgegen der Annahme der Beschwerde war auch in diesem Zusammenhang keine differenzierte Betrachtung im Hinblick auf die einzelnen die Betriebsfläche bildenden Flurstücke vorzunehmen. Die Beschwerde übersieht auch hier, dass Gegenstand der baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Betrachtung eine Anlage im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG ist, für die einheitliche Anforderungen gelten. Ausgehend hiervon ist es nicht statthaft, lediglich die Betriebsfläche unmittelbar südlich der ... Straße (Flst.-Nr. ...) in den Blick zu nehmen. Dem von der Beigeladenen vorgeschlagenen Verständnis steht im Übrigen entgegen, dass die Geräuschimmissionen von dem Gesamtvorhaben herrühren und nicht flurstücksbezogen beurteilt werden können.
28 
Auch die von der Beigeladenen vorgesehenen bzw. ihr aufgegebenen Vorkehrungen zur Begrenzung der Geräuschimmissionen lassen den Anlagenbetrieb in der genehmigten Form nicht als atypisch erscheinen. Der Antragsgegner hat der Beigeladenen zur Begrenzung der Lärmimmissionen im Wesentlichen gemäß Nr. I.2.5 des Genehmigungsbescheids vom 26.06.2012 tägliche Höchstzeiten für den Betrieb einzelner Einrichtungen auferlegt. Es handelt sich mithin um überwiegend verhaltensbezogene Auflagen, deren Einhalten ein Tätigwerden von Betriebsangehörigen der Beigeladenen und deren wirksame Beaufsichtigung voraussetzt. Solche verhaltensbezogenen, von der Befolgung durch Betriebsangehörige abhängigen Auflagen sind regelmäßig nicht geeignet, eine atypische Betriebssituation zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 17.06.1999 - 10 S 44/99 - VBIBW 2000, 78). Nach alldem steht auch für den Senat fest, dass die Anlage zur Lagerung und Behandlung von Abfällen und ihr Betrieb in der genehmigten Form keine Atypik aufweist, die Störungen von vornherein ausschließt und ihre Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sicherstellen könnte.
29 
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die von der Beigeladenen erhobene Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit bzw. des fairen Verfahrens vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Beigeladene sieht einen Verstoß gegen diese Verfahrensgrundsätze darin, dass das Verwaltungsgericht die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Anlage ohne entsprechende Rüge der Antragstellerin von sich aus aufgeworfen habe. Entgegen der Annahme der Beschwerde kann jedoch keine Rede davon sein, dass sich das Verwaltungsgericht „ungefragt auf Fehlersuche“ begeben habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner hierzu ergangenen Rechtsprechung betont, dass die gelegentlich ausgesprochene Mahnung, eine gleichsam ungefragte Fehlersuche zu vermeiden, die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes in § 86 Abs. 1 VwGO nicht in Frage stellen, sondern dessen sachgerechter Handhabung unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie dienen solle, wobei sich nicht abstrakt festlegen lasse, was im Einzelfall sachgerecht sei (BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188; und Beschluss vom 03.07.2013 - 9 B 5.13 - juris).
30 
Gemessen an diesen Anforderungen war das Verwaltungsgericht in Ausübung seiner Amtsermittlungspflicht gehalten, die Zulässigkeit des Vorhabens in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zu untersuchen und die hierzu erforderlichen Akten beizuziehen. Dies gilt in besonderem Maße vor dem Hintergrund, dass im Genehmigungsverfahren der baurechtlichen Problematik nicht in ausreichendem Umfang nachgegangen wurde.
31 
3. Nach alldem spricht die obige rechtliche Beurteilung dafür, mit dem Verwaltungsgericht zum überwiegenden Teil die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die in Nr. I.2.5 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 26.06.2012 verfügte Festsetzung von Betriebszeiten wiederherzustellen. Im Rahmen der zu treffenden Abwägung zwischen dem berechtigten Interesse der Antragstellerin, vorläufig vor Lärmbelastungen durch den Betrieb der Beigeladenen verschont zu bleiben, und dem Interesse der Beigeladenen, ihren Betrieb im derzeitigen Umfang weiterbetreiben zu dürfen, überwiegt das Interesse der Antragstellerin, soweit es um den überwiegenden Anteil der lärmerhöhenden Genehmigungsbestandteile geht. Diese Abwägungsentscheidung wäre selbst dann zu treffen, wenn die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Widerspruchsverfahren bzw. einem etwa anschließenden Hauptsacheverfahren als offen anzusehen wäre. Der Senat hat sich bei dieser Abwägung zugunsten der Antragstellerin von der erheblichen Lärmbelästigung leiten lassen, die an ihrem Hausgrundstück eintreten wird. Nach der von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten Immissionsprognose wird der maßgebliche Immissionsrichtwert am Wohnort der Antragstellerin mit 54,0 dB(A) nur sehr knapp eingehalten. Dies belegt auch die aufgrund einer Auflage der Genehmigungsbehörde durchgeführte Abnahmemessung vom 27.09.2013, die einen Beurteilungspegel von 52,3 dB(A) ergab, und deren Richtigkeit von der Antragstellerin in Zweifel gezogen wird, wobei diesen Einwendungen im gegenständlichen Verfahren nicht weiter nachgegangen werden kann. Dies zugrunde gelegt ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung ein erhebliches Interesse an der Reduzierung der Lärmbelastung für die Antragstellerin besteht, die bei summarischer Betrachtung durch eine Beschränkung der Betriebszeiten entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 21.10.2015 zu erreichen ist. Der Senat verkennt dabei nicht die Beeinträchtigungen, die diese Entscheidung für den Betriebsablauf der Beigeladenen mit sich bringt. Bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hält es der Senat deshalb anders als das Verwaltungsgericht für geboten, der Beigeladenen den Einsatz eines Gabelstaplers für die tägliche Dauer von einer halben Stunde zu ermöglichen. Dadurch wird sichergestellt, dass die in der Beschwerdebegründung geschilderte Papierverladung und das Abkippen der Container mit einem Gabelstapler nicht völlig unterbunden werden. Insbesondere hat der Senat diese Modifikation der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorgenommen, um der Beigeladenen den lärmmindernden Einsatz eines Gabelstaplers zu ermöglichen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass durch dessen relativ kurzzeitigen Einsatz Belange der Antragstellerin nicht wesentlich tangiert werden.
32 
4. Soweit in der Beschwerdebegründung auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verwiesen oder dieses wiederholt wird, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Diese Bestimmung steht im engen Zusammenhang mit dem Begründungs- und Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 1 bis 3 VwGO und verlangt, dass sich die Begründung mit der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - NVwZ-RR 2006, 74; und vom 11.04.2002 - 1 S 705/02 - NVwZ-RR 2002, 797).
33 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
34 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nrn. 2.2.2 i.V.m. 19.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u.a. in Beilage zu VBlBW 2014, Heft 1).
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2013 - 6 K 3031/13 - wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde (§ 146 f. VwGO) ist nicht begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23.07.2013 angeordnet. Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung ist ausweislich der Bauvorlagen die Neuerrichtung einer Werkstatt mit Büro u.a. zur Restaurierung und Reparatur von Kraftfahrzeugen. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anlass.
I.
Für das Beschwerdeverfahren ist es unerheblich, dass der Beigeladene sein Grundstück zwischenzeitlich veräußert und sein Eigentum an ihm an eine andere Person übertragen hat. Denn aufgrund der Regelungen des § 173 Satz 1 VwGO, §§ 265 f. ZPO, die auf nach § 65 VwGO Beigeladene Anwendung finden (BVerwG, Beschluss vom 07.02.2011 - 6 C 11.10 - NVwZ-RR 2011, 382 Rn. 3), ist auch ohne Beiladung des neuen Eigentümers gesichert, dass die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch ihm gegenüber wirkt (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 27.07.2012 - 1 B 130/12 - juris Rn. 8).
II.
1. a) Die Beschwerde macht geltend, das Verwaltungsgericht verkenne mit seiner Auffassung, die Festsetzungen im Bebauungsplan entsprächen dem Störungsgrad eines Mischgebiets, dass das Bauvorhaben mitten in einem Gewerbegebiet liege. Direkt neben dem Bauvorhaben werde genau die Kfz-Werkstatt betrieben, die künftig in der neuen Halle untergebracht sein solle. Die Baugenehmigung sei im Zusammenhang mit der Umgebungsbebauung zu sehen. Für die Zulässigkeit des Bauvorhabens sei ausschlaggebend, ob von dem Vorhaben weitere nachteilige Auswirkungen ausgingen. Der Abstand des Bauvorhabens zur Wohnung der Antragstellerin liege bei 50 Metern. Nach Lärmermittlungen des TÜV Rheinland sei bei einem solchen Abstand bei einem Kleinbetrieb mit bis zu zwölf Mitarbeitern von einem Lärmpegel von ca.40 bis 45 dB(A)auszugehen. Das könne keine störenden Auswirkungen auf das Wohnen haben.
b) Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen.
aa) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 66-02/7 vom 20.01.2000, in dem sowohl das Grundstück der Antragstellerin als auch das des Beigeladenen liegen, ausweislich der textlichen Festsetzungen nur solche Betriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Diese auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BauNVO gestützte Festsetzung zur Gliederung der Gewerbegebiete (§ 8 BauNVO) im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.1989 - 3 S 1278/88 - BRS 49 Nr. 73) führt dazu, dass in einem dergestalt „eingeschränkten Gewerbegebiet“ hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nur solche Gewerbebetriebe allgemein zulässig sind, die auch in einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO) zulässig wären. Für sich genommen rechtlich unerheblich ist es dabei, dass in diesem Gebiet bereits eine Kfz-Werkstatt vorhanden ist.
bb) Soweit die Beschwerde sinngemäß geltend macht, dass - auch - wegen des Abstands des Bauvorhabens zur Wohnung der Antragstellerin von fünfzig Metern für diese keine i. S. des § 6 Abs. 1 BauNVO das Wohnen wesentlich störenden Lärmimmissionen zu erwarten seien, verkennt sie den insoweit anzulegenden Prüfungsmaßstab.
Neben den in § 6 Abs. 2 Nr. 3, 6, 7 und 8 BauNVO ausdrücklich für allgemein in einem Mischgebiet für zulässig erklärten Gewerbebetrieben gibt es solche Gewerbebetriebe, die nach ihrer Art ohne weiteres in einem Mischgebiet unzulässig sind und auch solche, die wegen der mit ihnen typischerweise verbundenen Störungen grundsätzlich als gebietsunverträglich einzustufen sind und nur bei Vorliegen atypischer Umstände zulassungsfähig sein können. Schließlich gibt es noch die Gruppe von Gewerbebetrieben die ihrer Art nach zu wesentlichen Störungen führen können, aber nicht zwangsläufig führen müssen. Ob sie in einem Mischgebiet zugelassen werden können, hängt von ihrer jeweiligen Betriebsstruktur ab. Je nach der Größe und dem Umfang des Betriebes, der technischen und der personellen Ausstattung, der Betriebsweise und der Gestaltung der Arbeitsabläufe kann dies unterschiedlich zu beurteilen sein. Maßgeblich ist, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben wird (BVerwG, Beschluss vom 22.11.2002 - 4 B 72.02 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 17 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 01.12.2011 - 8 S 2662/11). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit entschieden, dass Kfz-Werkstätten unter diese letztgenannte Kategorie von Gewerbebetrieben fallen, weil der Störgrad der in ihnen durchgeführten Arbeiten je nach dem konkreten Typ des Betriebs erheblich variiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 49.82 - NVwZ 1986, 642; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2002 - 3 S 1637/01 -VBlBW 2003, 18; siehe auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2013, § 6 BauNVO Rn. 33). Zur Beantwortung der Frage, ob sich die Störwirkungen, die eine Kfz-Werkstatt bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, im Rahmen der Gebietseigenart halten, ist daher im jeweiligen Einzelfall das Ausmaß der zu erwartenden Störungen festzustellen. Dabei kommt es wegen des gebotenen typisierenden Ansatzes nicht auf die gegebenen Verhältnisse in der Umgebung der jeweiligen Kfz-Werkstatt, sondern darauf an, ob die konkret zur Genehmigung gestellte bzw. genehmigte Kfz-Werkstatt aufgrund der bei einem funktionsgerechten Ablauf in ihrem gesamten Betrieb üblicherweise anfallenden Arbeiten generell geeignet ist, eine Wohnnutzung wesentlich zu stören (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.12.2010 - 1 MB 27/10 - NVwZ-RR 2011, 313; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2010 - 7 A 896/09 - juris Rn. 14; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.03.2008 - 1 B 06.3146 - juris Rn. 21). Die konkreten Abstände zwischen der genehmigten Werkstatt und der Wohnung der Antragstellerin sind daher insoweit entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde nicht erheblich. Gleiches gilt für den Vortrag des Beigeladenen aus dem Schriftsatz vom 11.12.2013, die Antragstellerin ziehe derzeit aus ihrem Wohnhaus aus.
2. a) Auch soweit die Beschwerde sich gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts wendet, es seien nicht nur kleinere Kfz.-Arbeiten geplant, insbesondere werde in der Anlage 2 zu den Bauvorlagen zwar ausgeführt, Karosserie- und Lackierarbeiten würden nur in kleinem Umfang ausgeführt, was darunter zu verstehen sei, werde aber nicht definiert, so dass der Beigeladene es in der Hand habe, den Umfang der Arbeiten zu dehnen, erkennt sie den anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht. Denn sie bezieht ihr Vorbringen im Wesentlichen auf den derzeitigen, konkreten Betrieb und argumentiert unter anderem ausgehend von den Fähigkeiten des Werkstattbetreibers, der kein Karosseriebauer sei, so dass er auch keine Richtbankarbeiten durchführen könne. Auszugehen ist aber richtigerweise von der gesamten, konkret genehmigten Nutzung. Auf diese beziehen sich auch die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Es ist unerheblich, ob der derzeitige Betriebsinhaber von dem gesamten Umfang der genehmigten Nutzung aktuell Gebrauch machen kann oder will. Es kommt allein auf den genehmigten Nutzungsumfang an.
b) Soweit der Beigeladene vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, dass er den Umfang der Arbeiten unkontrollierbar dehnen könne, da die Arbeiten nur in dem Umfang erweitert werden könnten, wie es die Räumlichkeiten zuließen, bislang sei von zwei bis drei Mitarbeitern und dem Eigentümer auszugehen, setzt er sich mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht in der von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise auseinander. Denn das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich auf den Umfang der Baugenehmigung und einem Betrieb von zwei bis drei Mitarbeitern abgestellt. Seine Erwägung, der Beigeladene habe es deswegen in der Hand, den Umfang der Arbeiten zu dehnen, ohne dass die Antragstellerin dagegen effektiven Schutz erlangen könnte, bezieht sich allein darauf, dass nicht näher definiert sei, was darunter zu verstehen sei, dass Karosserie- und Lackierarbeiten nur in kleinem Umfang ausgeführt würden. Auf dieses in letzter Konsequenz auf die Bestimmtheit der Baugenehmigung (§ 39 Abs. 1 LVwVfG) zielende Argument geht die Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, die mit Ablauf des 11.11.2013 endete, nicht ein. Im Übrigen greifen die mit Schriftsatz vom 11.12.2013 - verspätet - vorgebrachten Einwendungen des Beigeladenen, dass die vom zukünftigen Werkstattbetreiber beabsichtigten Arbeiten mit einfachen Werkzeuge durchgeführt werden könnten, wobei Lärmemissionen auszuschließen seien, auch in der Sache nicht durch. Denn sie beziehen sich nicht auf die genehmigte, sondern allein auf die tatsächlich beabsichtigte Nutzung.
10 
3. Der pauschale Verweis „auf die Angaben des Landratsamts und auf die Angaben der Antragstellerin im Rahmen der Baugenehmigung“ wird dem Darlegungs- und Auseinandersetzungsgebot aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht gerecht.
11 
4. Soweit die Beschwerde im Schriftsatz vom 11.12.2013 erstmals die Frage aufwirft, „ob die Festsetzungen des Bebauungsplans u.U. sogar angreifbar sind, da die tatsächliche Struktur des Gebiets den Festsetzungen widerspricht“, ist dies nicht mehr berücksichtigungsfähig. Bei diesem Vortrag, der letztlich darauf zielt, die Wirksamkeit des Bebauungsplans in Frage zu stellen, handelt es sich nicht eine nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zulässige Ergänzung oder Vertiefung fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe, sondern um ein qualitativ neues Vorbringen, das vom Senat im Beschwerdeverfahren aufgrund der Bestimmung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht berücksichtigt werden darf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2012 - 3 S 2003/12 - NJW 2013, 889).
12 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 14. März 2013 - 8 S 2504/12 - wird geändert, soweit er die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 1 und 2 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 anordnet.

Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 wird mit Wirkung ab Zustellung dieses Beschlusses abgelehnt.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Abänderungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Abänderungsverfahren wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer dem Beigeladenen am 21.09.2012 erteilten Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung eines Wohnheims mit Werkstatt und Schulungsräumen in Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber sowie Büros mit Lagerräumen.
1. Die Antragsgegnerin erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 21.09.2012 die streitbefangene Baugenehmigung zur oben beschriebenen (Nutzungs-)Änderung entsprechend seinem Antrag vom 11.06.2012 in Anwendung von § 31 Abs. 1 BauGB, § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968. Der Bauantrag war ausdrücklich auf „Gemeinschaftsunterkünfte zur Unterbringung von Personen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (Asylbewerber)“ gerichtet.
Das Baugrundstück befindet sich ebenso wie das im Miteigentum der Antragsteller zu 1 und zu 2 befindliche Nachbargrundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ der Gemeinde Oeffingen vom 29.10.1973, in dem nach Nr. 1.2 seines Textteils für das gesamte Plangebiet ein „beschränktes Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 4 BauNVO“ festgesetzt wird, in dem „nur nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne von § 6 BauNVO zulässig [sind]“.
2. Die Antragsteller erhoben gegen die Baugenehmigung Widerspruch. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 21.11.2012 abgelehnt. Die Beschwerde der Antragsteller gegen diese Entscheidung hatte Erfolg. Mit Senatsbeschluss vom 14. März 2013 wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller angeordnet. Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, die angegriffene Baugenehmigung werde sich in der Hauptsache wohl als rechtswidrig erweisen und die Antragsteller dadurch in eigenen Rechten verletzen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Vorhaben um eine Anlage für soziale Zwecke handele, sei sie voraussichtlich bauplanungsrechtlich unzulässig, weil die genehmigte Nutzung mit ihrem wohnähnlichen Charakter in einem Gewerbegebiet gebietsunverträglich sei.
3. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch der Antragsteller mit Bescheid vom 07.08.2013 unter Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ zurück. Die Voraussetzungen für die Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB lägen vor, denn Gründe des Wohls der Allgemeinheit erforderten die Befreiung und die Abweichung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Ein auf die Erteilung der Befreiung gestützter Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg (Beschluss vom 14.10.2013 - 11 K 2941/13). Dieser Beschluss wurde auf die Beschwerde der Antragsteller mit Senatsbeschluss vom 17.12.2013 geändert und der Antrag auf Abänderung abgelehnt (8 S 2350/13).
4. Auf die Klage der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung vom 21.09.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 07.08.2013 mit Urteil vom 22.07.2014 aufgehoben (11 K 3170/13). Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist vom Beklagten, dem Beigeladenen und dem - im Klageverfahren ebenfalls beigeladenen - Landkreis Rems-Murr-Kreis, eingelegt worden. Über die Berufungen ist noch nicht entschieden worden.
II.
Der Senat macht von der ihm in § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO eingeräumten Kompetenz Gebrauch, ändert den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.11.2012 - in der Fassung, die er durch den Senatsbeschluss vom 14.03.2013 gefunden hat - mit Wirkung für die Zukunft ab und lehnt den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ab. Die Erfolgsaussichten dieser Klage erweisen sich aufgrund der Einführung von § 246 Abs. 10 BauGB durch Art. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014 (BGBl I S. 1748) mit Wirkung vom 26.11.2014 (vgl. dessen Art. 2) derzeit als offen. Das Vollzugsinteresse - sowohl das öffentliche als auch das private des Beigeladenen - überwiegt daher nunmehr das Suspensivinteresse der Antragsteller.
1. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient dabei nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist. Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG; Beschluss vom 10.03.2011 - 8 VR 2.11 - juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.1995 - 13 S 494/95 - VBlBW 1996, 98; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2013 - 9 S 53.13 - juris; Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 143a).
10 
2. Die vom Senat zu treffende umfassende Interessenabwägung (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Aufgrund der Einfügung des neuen Absatzes 10 in § 246 BauGB erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage derzeit als offen (a)). Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung des §212a Abs. 1 BauGB, wonach der Bauherr von der Baugenehmigung sofort Gebrauch machen darf, kommt dem Vollzugsinteresse aufgrund des erheblichen Platzbedarfs für die Unterbringung von Asylantragstellern der Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zu (b)).
11 
a) Die dem Beigeladenen mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2013 erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ wird tatbestandlich voraussichtlich von § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB - dessen Einfügung in das Baugesetzbuch mit Wirkung vom 26.11.2014 vom Senat hier zu berücksichtigen ist (aa)) - gedeckt (bb)). Das grundsätzlich eröffnete Ermessen der Baurechtsbehörde ist hier wohl zugunsten des Beigeladenen auf Null reduziert (cc)). Es ist allerdings eine offene Rechtsfrage, ob auf der Grundlage des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eine unbefristete Baugenehmigung bzw. Befreiung erteilt werden darf (dd)).
12 
aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer Drittanfechtung einer Baugenehmigung der Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung. Allerdings ist es zu berücksichtigen, wenn sich die Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Bauherrn verändert (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2011 - 5 S 194/10 - VBlBW 2011, 395 m.w.N.). Eine solche Änderung stellt § 246 Abs. 10 BauGB dar.
13 
bb) (1) Nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB kann bis zum 31.12.2019 in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.
14 
Diese spezielle Befreiungsvorschrift, die ergänzend neben die allgemeine Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB tritt (BT-Drs. 18/2752 S. 11 f.), ist auf Festsetzungen von Gewerbegebieten als Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung anzuwenden und bezieht sich auf alle Fassungen der Baunutzungsverordnung seit derem ersten Erlass vom 26.06.1962 (BGBl I. S. 429). Die Voraussetzung, dass an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, zielt darauf ab, dass die Gemeinde mit dem Bebauungsplan nicht von Möglichkeiten zur Feinsteuerung Gebrauch gemacht haben darf und also die nach der Anordnung - der jeweils anzuwenden Fassung - des § 8 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für soziale Zwecke nicht durch den Bebauungsplan von der (ausnahmsweisen) Zulässigkeit ausgeschlossen hat (Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609<1612>). Abweichend von § 31 Abs. 2 BauGB ist hingegen nicht gefordert, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
15 
Für die Prüfung der Vereinbarkeit der Abweichung mit öffentlichen Belangen, wie sie von § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ebenso gefordert wird wie von § 31 Abs. 2 BauGB, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur allgemeinen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB keine generellen Maßstäbe zu bilden. Denn es ist nicht generell zu beantworten, welche Umstände als öffentliche Belange einer Befreiung entgegenstehen. Der Schluss, eine Befreiung sei mit den öffentlichen (bodenrechtlichen) Belangen nicht vereinbar, liegt umso näher, je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht einer Planung eingreift. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht, so dass es bei unterstellter Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 BauGB nicht zugelassen werden dürfte (BVerwG, Urteile vom 09.06.1978 - 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71 <78 f.> und vom 19.09.2002 - 4 C 13.01 - BVerwGE 117, 50 <53 f.>). Es kommt also - auch für die hypothetische Prüfung am Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB - darauf an, ob durch das Bauvorhaben städtebauliche Spannungen hervorgerufen werden, die vorhandene bauliche Situation verschlechtert wird, das Bauvorhaben mithin „Unruhe stiftet“. Bei der Anwendung des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ist - insoweit abweichend - zu berücksichtigen, dass die mögliche Unruhe, die durch die Genehmigung der wohnähnlichen Nutzung eines Gebäudes als Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft für Asylbegehrende (dazu Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 juris Rn. 15 f. und Bayerischer VGH, Urteil vom 06.02.2015 - 15 B 14.1832 - juris, jeweils m.w.N.), in ein Gewerbegebiet getragen wird, das aufgrund seines durch die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung geprägten Gebietstypus wohnähnliche Nutzungsformen nicht verträgt (auch hierzu Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 juris Rn. 18 m.w.N.), nicht relevant für die Frage der Vereinbarkeit der Befreiung mit den öffentlichen Belangen sein kann. Denn insoweit hat der Gesetzgeber für den Tatbestand des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eine abschließende Regelung zugunsten der Möglichkeit, Befreiungen für solche Nutzungsformen zu erteilen, getroffen. Als öffentlicher Belang ist hingegen die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse zu berücksichtigen. Eine Zulassung der in der Norm benannten Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende ist daher tatbestandlich u.a. dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ausgeschlossen, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären.
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Die Würdigung nachbarlicher Interessen schließlich fordert, dass festgestellt wird, ob nachbarliche Interessen der Erteilung einer Befreiung entgegenstehen. Dazu sind die Interessen des Bauherrn an der Befreiung und die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zwar davon auszugehen, dass nachbarschützende Festsetzungen - insbesondere solche über die Art der baulichen Nutzung - im Interessengeflecht eines Bebauungsplans in der Regel eine derart zentrale Bedeutung haben, dass ihre Durchbrechung das Bedürfnis nach einer Änderung des Bebauungsplans hervorruft. Etwas anders gilt jedoch dann, wenn die Nachbarn weder von dem Vorhaben selbst noch von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert beeinträchtigt werden können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2014 - 3 S 1992/13 - NVwZ-RR 2014, 548 <549 f.>).
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(2) Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind hier voraussichtlich alle erfüllt.
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(a) Im Plangebiet sind allein die das Wohnen wesentlich störenden Betriebe von der Zulässigkeit, wie sie von dem mit der Festsetzung unter Nr. 1.2 des Bebauungsplans in Bezug genommenen § 8 BauNVO 1968 bestimmt werden, ausgenommen. Anlagen für soziale Zwecke sind nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 3. Var. BauNVO 1968 hingegen ausnahmsweise zulässig.
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(b) Die Befreiung ist voraussichtlich auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Antragsteller haben bislang nicht substantiiert geltend gemacht, dass bisher ausgeübte Nutzungen - wie etwa der auf ihrem Grundstück ausgeübte Handel mit Natursteinen - aufgrund der Befreiung nicht mehr im gleichen Umfang wie bisher ausgeübt werden könnte und also Nutzungen auf Nachbargrundstücken von dem Vorhaben selbst noch von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert tatsächlich konkret beeinträchtigt werden könnten. Eine solche Beeinträchtigung liegt im Übrigen auch schon deswegen fern, weil die in dem festgesetzten beschränkten Gewerbegebiet zulässigen Gewerbebetriebe das Wohnen ohnehin nicht wesentlich stören dürfen und auch im Mischgebiet zulässig sein müssen, so dass der Senat keine Anhaltspunkte dafür erkennen kann, dass gesunde Wohnverhältnisse auf dem Baugrundstück nicht gewahrt sein könnten.
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bb) Das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde - aus § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB - dürfte hinsichtlich der Erteilung der Befreiung auf Null reduziert sein. Bereits regelmäßig und allgemein verbleibt für die Ausübung des Befreiungsermessens wenig Spielraum, wenn die engen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt sind (Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 31 Rn. 43). Dies gilt auch für das der Baurechtsbehörde in § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eröffnete Ermessen, auch wenn der Tatbestand mit dem Verzicht auf die Prüfung der Berührung der Planungsgrundzüge hier nicht genauso eng wie in § 31 Abs. 2 BauGB gefasst ist. Denn die neu geschaffene, zeitlich befristete Ermächtigungsgrundlage des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB zielt gerade auf die weitgehende Erteilung von Befreiungen. Da derzeit nicht ersichtlich ist, dass nachbarliche Interessen konkret beeinträchtigt sein könnten, städtebauliche Belange - etwa Planungsabsichten der Gemeinde - nicht berührt sind und also damit einerseits relevante öffentliche Belange oder nachbarliche Interessen in keiner Weise negativ betroffen sind, andererseits ein hohes öffentliches Interesse an der Schaffung zusätzlicher Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende besteht, ist wohl von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen (vgl auch Senatsurteil vom 14.03.2007 - 8 S 1921/06 - NVwZ-RR 2008, 225 <226 f.>).
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cc) Offen hingegen erscheint, ob die Befreiung und damit die Baugenehmigung für die begehrte Nutzungsänderung auf der Grundlage des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB - wie bislang geschehen - unbefristet erteilt werden darf.
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Die Gesetzesmaterialien äußern sich nicht zu der Frage, ob mit der Befristung der Ermächtigungsgrundlage auf den 31.12.2019 auch beabsichtigt gewesen ist, nur befristet Befreiungen zu ermöglichen. In der Literatur wird vertreten, dass § 246 Abs. 10 BauGB die Erteilung unbefristeter Befreiungen und auf ihrer Grundlage Baugenehmigungen ermögliche (Krautzberger/Stüer, DVBl 2015, 73<78>) und dass eine Rechtfertigung, Baugenehmigungen für beantragte Vorhaben behördlicherseits mit einer zeitlichen Beschränkung auf den 31.12.2019 zu versehen, nicht bestehe (Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609 <1611>). Dagegen könnte jedoch sprechen, dass der mit der zeitlichen Befristung der Ermächtigungsgrundlage erkennbar verfolgte doppelte Zweck, nur eine befristete Regelung aufgrund der aktuell stark ansteigenden Asylantragszahlen zu schaffen (vgl. BT-Drs. 18/2752 S. 7) und den Eingriff in die kommunale Planungshoheit durch Zulassung einer Befreiungsmöglichkeit ohne Rücksicht auf Planungsgrundzüge möglichst gering zu halten, letztlich nur dann effektiv erreicht werden kann, wenn auch die Auswirkungen der Anwendung des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB zeitlich begrenzt werden und damit der „Ausnahmecharakter“ der Norm (Kment/Bauer, BauR 2015, 211<214>) hinreichend Berücksichtigung findet. Allerdings teilt der Senat nicht die Rechtsauffassung der Antragsteller, wonach die Frage der Befristung für die Verhältnismäßigkeit des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG relevant sei. Denn Art. 14 GG gewährleistet keinen Anspruch auf Beibehaltung der bauplanungsrechtlichen Situation (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41).
23 
b) Angesichts der aufgrund der fehlenden Befristung der erteilten Befreiung derzeit offenen Frage ihrer Rechtmäßigkeit kommt nunmehr - abweichend von der vom Senat im Beschluss vom 14.03.2013 vorgenommenen Interessenabwägung - dem privaten Interesse des Beigeladenen und den öffentlichen Interessen am weiteren Vollzug der Baugenehmigung höheres Gewicht als dem Suspensivinteresse der Antragsteller zu. Bei dieser Interessenabwägung ist zugunsten des Vollzugsinteresses die gesetzliche Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB, der dringende Bedarf an Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende und die Möglichkeit der Nachholung der Befristung der angefochtenen Baugenehmigung auch im laufenden Klageverfahren - sollte sie denn rechtlich erforderlich sein - einzustellen. Da die Antragsteller bislang keine konkreten Nachteile für den Fall des erneuten Vollzugs der Baugenehmigung substantiiert geltend gemacht haben und solche auch nicht ersichtlich sind, muss ihr Suspensivinteresse nunmehr zurückstehen.
24 
3. a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat weist darauf hin, dass aufgrund der Bestimmung des § 16 Nr. 5 RVG das von Amts wegen eingeleitete Änderungsverfahren im Verhältnis zum ersten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung „dieselbe Angelegenheit“ i. S. des § 15 Abs. 2 RVG ist (vgl. Senatsbeschluss vom 08.11.2011 - 8 S 1247/11 - JZ 2012, 421).
25 
b) Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1,53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Anwendung von Nrn. II.1.5 und II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Es bedarf einer Streitwertfestsetzung, weil diese Grundlage für zu erhebende Gebühren ist. Denn mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 VwGO gelten - systematisch insoweit vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abweichend - nur innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren, Vorbemerkung 5.2 Abs. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, was zur Folge hat, dass die Abänderung eines erstinstanzlichen Beschlusses durch das Berufungsgericht eine Gebühr auslöst (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 13.10.1989 - 1 S 3032/89 - juris). Die Abänderung eines Beschlusses nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO von Amts wegen führt zum Entstehen einer Gebühr. Denn Absatz 2 der Vorbemerkung 5.2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nimmt sowohl Satz 1 als auch Satz 2 des § 80 Abs. 7 VwGO in Bezug.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.