Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 09.02.2007, mit der diese der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Entfernung von sechs Spielgeräten aus ihrer Spielhalle aufgegeben und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR je Spielgerät angedroht hat, ist zulässig (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 VwGO bzw. §§ 80 Abs. 2 S. 2 VwGO, 12 LVwVG). Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehbarkeit, denn bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die angefochtene Anordnung als rechtmäßig.
Die Antragsgegnerin ist für die Überwachung der in § 33 c GewO geregelten Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit zuständig. Entgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid bildet zwar nicht die polizeiliche Generalklausel der §§ 1, 3 PolG, sondern § 15 Abs. 2 S. 1 GewO als speziellere Vorschrift die Rechtsgrundlage für die streitige Verfügung, denn die Anordnung der Entfernung von Spielgeräten stellt eine teilweise Untersagung des Betriebs der Spielhalle im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 GewO dar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.05.2006 - 6 B 10359/06 -, GewArch 2007, 38; Hess. VGH, Beschl. v. 23.03.2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255). Die Kammer deutet den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.02.2007 jedoch entsprechend um, da § 15 Abs. 2 S. 1 GewO ebenso wie die polizeiliche Generalklausel eine Ermessensvorschrift darstellt und für beide Rechtsgrundlagen die gleichen ermessensleitenden Gesichtspunkte maßgeblich sind. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 155 Abs. 2 GewO i.V.m. § 1 GewOZuVO und §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 16 LVG auch die zuständige Gewerbebehörde (vgl. zur entsprechenden Umdeutung auch Hess. VGH, a.a.O.).
Die Antragsgegnerin hat den Sofortvollzug in einer § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass schon vor Bestandskraft der Beseitigungsanordnung ein besonderes öffentliches Interesse daran bestehe, Spieler vor zu hohen Verlusten beim Spielen an nach § 33 c Abs. 1 GewO nicht zugelassenen Geräten zu schützen. Dieser Schutzzweck des §§ 33 c Abs. 1 GewO rechtfertigt auch materiell die sofortige Vollziehbarkeit, denn der Widerspruch der Antragstellerin dürfte sich im Hauptsacheverfahren als erfolglos erweisen.
Die Durchführungsvorschriften zu § 33 c Abs. 1 GewO finden sich in der auf die Ermächtigungsgrundlage des § 33 f Abs. 1 GewO gestützten Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit in der Fassung der Neubekanntmachung vom 27.01.2006 - SpielV - (BGBl. I., S. 280). § 6 a SpielV bestimmt, dass die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die - wie die im vorliegenden Fall streitigen - weder eine Bauartzulassung oder Erlaubnis erhalten haben, noch unter die erlaubnisfreien Spiele fallen, verboten ist, wenn die Spielgeräte „als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten“ (Satz 1 Buchst. a) oder „auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht werden“ (Satz 1 Buchst. b).
Diese Voraussetzungen halten sich auch unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Gewerbefreiheit in dem gesetzlichen Ermächtigungsrahmen des § 33 f Abs. 1 GewO, wonach die Rechtsverordnung zur Durchführung u.a. des § 33 c GewO der Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, dem Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie dem Interesse des Jugendschutzes dienen soll. § 6 a SpielV ist im einzelnen daran orientiert, welche Spielabläufe vom Spieler als „Gewinn“ empfunden werden, einen ausgesprochenen Spielanreiz und/oder eine besonders gefährliche Bindung an ein bestimmtes Gerät bewirken und/oder ob der Spieleinsatz noch in einem so angemessenen Verhältnis zur Anzahl möglicher Freispiele steht, dass dies über ein bloßes Unterhaltungsspielgerät nicht hinausgeht (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 16.01.2007 - 8 TG 1753/06 -, Juris).
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist § 6 a SpielV auch hinreichend bestimmt und erfasst die in der angefochtenen Anordnung aufgeführten, zusammengefasst als „Fun Games“ bezeichneten Spielgeräte. Nach der Begründung zur Neufassung der SpielV (BR-Drs. 655/05 v. 30.08.2005) handelt es sich bei den „Fun Games“ um Geräte, die auf schnellen Spielabläufen basieren und in Verbindung mit hohen Einsätzen und hohen Gewinnaussichten einen ausgesprochen starken Spielanreiz bewirken. Diese Geräte basieren auf der Fiktion, dass bei ihnen nicht mehr gewonnen werden kann, als an Einsätzen zuvor vom Spieler eingeworfen wurde. Die ursprünglich relativ „harmlosen“ Spielabläufe wurden aber in der Praxis sehr schnell faktisch als Geldgewinnspielgeräte missbraucht, wobei sich ein erhebliches Gefährdungspotential aufbaute. Dies geschah zum einen dadurch, dass die Spielfrequenzen sehr lang ausgelegt wurden, womit erhebliche Einsätze zusammenkamen, so dass dann der Spieler die „Rückholchance“ nicht mehr als „Einsatzrückgewähr“, sondern als Gewinn empfand. Weiterhin wurden Möglichkeiten für ein zeitversetztes Spiel eröffnet, d. h. der Spieler konnte nach einiger Zeit eine längere Unterbrechung machen und dann das Gerät im gleichen Status wie bei Beginn der Unterbrechung fort spielen. Damit wurde eine besonders gefährliche Bindung an ein bestimmtes Gerät bewirkt. In der Begründung heißt es weiter, dass es sich nicht um bloße Unterhaltungsspielgeräte, sondern de facto um Geldspielgeräte handele, ergebe sich auch daraus, dass sie von den Spielern immer mehr als Ersatz oder Ausgleich für nicht mehr als genügend attraktiv empfundene Geldspielgeräte i.S.v. § 13 SpielV aufgefasst worden seien. Die „Fun Games“ hätten die Stellung der Geldspielgeräte übernommen, was erkläre, dass nach Schätzungen der Automatenverbände rd. 80.000 solcher Geräte meist in den Spielhallen aufgestellt worden seien, während die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt nach § 13 SpielV lizenzierten Geldspielgeräte in dieser Zeit sogar leicht auf unter 200.000 (in Spielhallen und Gaststätten) zurückgegangen seien.
Bei den von der Antragsgegnerin beanstandeten Geräten mit den Bezeichnungen „Magic Games“, „Multi-Game“, „Super Winner“ und „ Barcrest Games“ handelt es sich um nach § 6 a SpielV verbotene im allgemeinen Sprachgebrauch sogenannte „Fun Games“. Dabei kann offen bleiben, ob diejenigen Geräte, die mit Blick auf das Inkrafttreten der neuen SpielVO zum 01.01.2006 umgerüstet worden waren, bereits deshalb unter § 33 c GewO fallen, weil sie früher als Gewinnspielgeräte zu qualifizieren waren (so wohl OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.05.2006, a.a.O., und Hess. VGH, Beschl. v. 23.03.2005, a.a.O.). Denn entscheidend ist, dass alle beanstandeten Geräte bei summarischer Prüfung heute Spielabläufe aufweisen, die unter die Definition des § 6 a SpielV fallen. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, dass nicht nur die beiden „Magic Games“ - Geräte Spielpunkte aufaddieren, die der Spieler zum Weiterspielen mit der Chance einer weiteren Punkteerhöhung nutzen kann. Auf den Geräten, die vor ihrer Umrüstung Weiterspielmarken („Token“) ausgeben haben, findet sich nun der Hinweis „Keine Tokenauszahlung! Punkte müssen abgespielt werden“. Dies zeigt, dass auch diese Geräte, wie die moderneren „Magic Games“ als Gewinn spielzeitverlängernde Punkte und damit Berechtigungen zum Weiterspielen anbieten. Dies ist aber gemäß § 6 a Satz 1 Buchst. a SpielV verboten. „Berechtigungen zum Weiterspielen“ in diesem Sinne müssen nicht in Form von Token oder aufladbaren Speicherchips verkörpert werden. Es reicht vielmehr für ein Verbot nach dieser Bestimmung aus, dass die angezeigten Spielpunkte nicht unmittelbar in die nach § 6 a Satz 3 SpielV zulässigen maximal sechs Freispiele umgesetzt, sondern aufaddiert und zum Weiterspielen mit der Chance einer weiteren Punkteerhöhung genutzt werden können (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 16.01.2007, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.02.2007 - 4 B 1552/06 -, Juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 30.01.2007 - 7 L 1777/06 -, Juris; VG Aachen, Beschl. v. 20.07.2006 - 3 L 295/06 -, Juris). Von dieser verbotenen Gewinnmöglichkeit unterscheidet sich der nach § 6 a Satz 3 SpielV zulässige Gewinn von maximal sechs Freispielen dadurch, dass diese Freispiele nach Abschluss des diesen „Gewinn“ gewährenden Spiels unmittelbar als eigenständige Freispiele abgespielt werden müssen. Entsprechend dieser Zielsetzung ist eine Gewährung von weiteren Freispielen, die gerade durch diese Freispiele vermittelt werden, unzulässig (vgl. auch Nr. 6 der Musterverwaltungsvorschrift des Bund-Länder-Auschusses „Gewerberecht“ zum Vollzug der §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung - SpielVwV -, abgedruckt in Landmann/Rohmer, GewO, Bd. II Nr. 226). Gerade diese Möglichkeit bieten aber die „Fun Games“. Die durch die Addierung von Gewinnpunkten erworbene Berechtigung zum Weiterspielen ist von der Konzeption her zeitlich nicht begrenzt und deshalb geeignet, den Spieltrieb eines Spielers für überlange Zeit zu wecken. Der Verordnungsgeber hat deshalb zu Recht die Gefahr gesehen, dass „Fun Games“ - Spielfrequenzen sehr lange ausgedehnt werden und der Spieler „Rückholchancen“ nicht als Einsatzrückgewähr, sondern als Gewinn empfindet (vgl. VG Aachen und VG Gelsenkirchen, a.a.O.).
Die von der Antragsgegnerin beanstandeten Spielgeräte verstoßen aber auch gegen § 6 a Satz 1 Buchst. b SpielV. Denn durch den dokumentierten addierten Punktestand besteht grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage dieses Spielergebnisses Gewinne auszuzahlen. Unerheblich ist, ob es tatsächlich zu einer Geldauszahlung kommt, denn im Interesse einer wirksamen Aufsicht und Kontrolle soll bereits die bloße Möglichkeit einer solchen Speicherung ausgeschlossen werden (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 16.01.2007, a.a.O.; VG Stuttgart, Beschl. v. 08.03.2007 - 4 K 2171/07 -, Juris).
Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 20 und 23 i.V.m. 2 Nr. 2 LVwVG. Sowohl die Höhe des angedrohten Zwangsgelds als auch die Ausführungsfrist von zwei Wochen sind angemessen.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
11 
Der Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 39 Abs. 1 GKG. Die Kammer geht dabei im Hauptsacheverfahren von einem Streitwert von 5.000,00 EUR für jedes von der Anordnung erfasste Spielgerät aus und hält im vorliegenden Eilverfahren eine Reduzierung dieses Betrags auf die Hälfte für angemessen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 08. März 2007 - 4 K 2171/07

bei uns veröffentlicht am 08.03.2007

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1  Der Antragsteller, ein Automatenaufsteller, begehrt die Wieder
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Okt. 2007 - 6 S 773/07

bei uns veröffentlicht am 11.10.2007

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2007 - 4 K 2171/07 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Wo in diesem Gesetz auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den letzteren auch die verfassungs- oder gesetzmäßig erlassenen Rechtsverordnungen zu verstehen.

(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, ihre Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehörden und auf andere Behörden zu übertragen und dabei zu bestimmen, daß diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.

(4) (weggefallen)

(5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, zuständige öffentliche Stellen oder zuständige Behörden von mehreren Verwaltungseinheiten für Zwecke der Datenverarbeitung als einheitliche Stelle oder Behörde zu bestimmen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1.
Der Spieleinsatz darf nur in Euro oder Cent erfolgen; ein Spiel beginnt mit dem Einsatz des Geldes, setzt sich mit der Bekanntgabe des Spielergebnisses fort und endet mit der Auszahlung des Gewinns beziehungsweise der Einstreichung des Einsatzes.
2.
Die Mindestspieldauer beträgt fünf Sekunden; dabei darf der Einsatz 0,20 Euro nicht übersteigen und der Gewinn höchstens 2 Euro betragen.
3.
Bei einer Verlängerung des Abstandes zwischen zwei Einsatzleistungen über fünf Sekunden hinaus bis zu einer Obergrenze von 75 Sekunden darf der Einsatz um höchstens 0,03 Euro je volle Sekunde erhöht werden; bei einer Verlängerung des Abstandes zwischen zwei Gewinnauszahlungen über fünf Sekunden hinaus bis zu einer Obergrenze von 75 Sekunden darf der Gewinn um höchstens 0,30 Euro je volle Sekunde erhöht werden. Darüber hinausgehende Erhöhungen von Einsatz und Gewinn sind ausgeschlossen.
4.
Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde 60 Euro nicht übersteigen.
5.
Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf im Verlauf einer Stunde 400 Euro nicht übersteigen. Jackpots und andere Sonderzahlungen jeder Art sind ausgeschlossen.
6.
Nach einer Stunde Spielbetrieb legt das Spielgerät eine Spielpause von mindestens fünf Minuten ein, in der keine Einsätze angenommen und Gewinne gewährt werden. In der Pause dürfen keine Spielvorgänge, einsatz- und gewinnfreie Probe- oder Demonstrationsspiele oder sonstige Animationen angeboten werden.
6a.
Nach drei Stunden Spielbetrieb legt das Spielgerät eine Spielpause ein, in der es für mindestens fünf Minuten in den Ruhezustand versetzt wird; zu Beginn des Ruhezustandes sind die Geldspeicher zu entleeren und alle Anzeigeelemente auf die vordefinierten Anfangswerte zu setzen.
7.
Die Speicherung von Geldbeträgen in Einsatz- und Gewinnspeichern ist bei Geldannahme vom Spieler in der Summe auf 10 Euro begrenzt. Höhere Beträge werden unmittelbar nach der Aufbuchung automatisch ausgezahlt. Eine Bedienvorrichtung für den Spieler, mit der er vorab einstellen kann, dass aufgebuchte Beträge unbeeinflusst zum Einsatz gelangen, ist unzulässig. Jeder Einsatz darf nur durch unmittelbar zuvor erfolgte gesonderte physische Betätigung des Spielers ausgelöst werden. Es gibt eine nicht sperrbare Bedienvorrichtung zur Auszahlung, mit der der Spieler uneingeschränkt über die aufgebuchten Beträge, die in der Summe größer oder gleich dem Höchsteinsatz gemäß Nummer 1 sind, verfügen kann.
8.
Der Spielbetrieb darf nur mit auf Euro lautenden Münzen und Banknoten und nur unmittelbar am Spielgerät erfolgen.
8a.
Bei Mehrplatzspielgeräten müssen die einzelnen Spielstellen unabhängig voneinander benutzbar sein und jede Spielstelle hat die Anforderungen der §§ 12 und 13 zu erfüllen, soweit diese landesrechtlich überhaupt zulässig sind; aus der Bauartzulassung eines Mehrplatzspielgerätes folgt kein Anspruch auf die Aufstellung des Mehrplatzspielgerätes.
8b.
Mehrplatzspielgeräte dürfen über höchstens vier Spielstellen verfügen, einzelne Spielstellen dürfen nicht abstellbar sein.
9.
Das Spielgerät beinhaltet eine Kontrolleinrichtung, die sämtliche Einsätze, Gewinne und den Kasseninhalt zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar erfasst. Die Kontrolleinrichtung gewährleistet die in den Nummern 1 bis 5 Satz 1 und Nummer 6a aufgeführten Begrenzungen.
9a.
Das Spielgerät zeichnet nach dem Stand der Technik die von der Kontrolleinrichtung gemäß Nummer 8 erfassten Daten dauerhaft so auf, dass
a)
sie jederzeit elektronisch verfügbar, lesbar und auswertbar sind,
b)
sie auf das erzeugende Spielgerät zurückgeführt werden können,
c)
die einzelnen Daten mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung verknüpft sind,
d)
ihre Vollständigkeit erkennbar ist und
e)
feststellbar ist, ob nachträglich Veränderungen vorgenommen worden sind.
10.
Der Spielbetrieb darf nur bei ständiger Verwendung eines gültigen gerätegebundenen, personenungebundenen Identifikationsmittels möglich sein, wobei
a)
die Gültigkeit des verwendeten Identifikationsmittels durch das Spielgerät vor Aufnahme des Spielbetriebs geprüft werden muss und
b)
während des Spielbetriebs keine Daten auf dem verwendeten Identifikationsmittel gespeichert werden dürfen.
11.
Das Spielgerät und seine Komponenten müssen der Funktion entsprechend nach Maßgabe des Standes der Technik zuverlässig und gegen Veränderungen gesichert gebaut sein.
12.
Das Spielgerät muss so gebaut sein, dass die Übereinstimmung der Nachbaugeräte mit der zugelassenen Bauart überprüft werden kann.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller, ein Automatenaufsteller, begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 31.01.2007. Mit dieser Verfügung untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Aufstellung von Spielgeräten i.S.v. § 6 a der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV), die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13 oder 14 SpielV erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5 a SpielV bedürfen, im Sportwettbüro in S., P.-str. 5, insbesondere von Spielgeräten des Gerätetyps Magic Games I und II, Magic Games Professional mit Zusatz „Highscore“ (Ziffer 1.1), ordnete die sofortige Vollziehung hierfür an (Ziffer 1.2) und drohte dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an, wenn er der Regelung unter 1.1 zuwiderhandele (Ziffer 1.3.1); außerdem wurde eine Abwicklungsfrist bis 05.02.2007 eingeräumt (Ziffer 1.2).
Am 07.02.2007 hat der Antragsteller dagegen Widerspruch eingelegt. Zur Begründung seines am 05.02.2007 gestellten Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO trägt er vor, die Spielgeräte der Marke „Magic Games“ seien zulässig, wenn die Speicherung des „Highscore“ zur Geldauszahlung benutzt werde, denn „Magic Games“ mit einem von der Lieferantin zur Verfügung gestellten Update “Highscore“ entsprächen den Anforderungen der geänderten neuen SpielV. Dieses Update biete gerade keine Berechtigungen zum Weiterspielen oder sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen an und biete auch keine Weiterspielmarken oder andere Weiterspielberechtigungen als Gewinn an oder gebe solche aus. Vorgänge wie das Geben, Auszahlen bzw. das Aufbuchen von Gewinnen aufgrund der Spielergebnisse seien im Softwareupdate „Highscore“ für „Magic Games“ nicht vorhanden. Dies ergebe sich aus den Informationen der Herstellerin der „Magic Games“, der Firma N. GmbH.
Die Antragsgegnerin verweist zur Begründung ihres Abweisungsantrages auf die angefochtene Verfügung vom 31.01.2007 und außerdem auf die Erlasse des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 23.10.2006 und 18.07.2006, wonach die Geräte mit dem Programmstand „Highscore“ unzulässig seien, weil sie Punkte über das Spiel hinaus aufaddierten und die Möglichkeit ihrer Darstellung böten und daher als zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien i.S.v. § 6 a Satz 1 b SpielV einzustufen seien. Die Möglichkeit der Aufbuchung von Punktegewinnen in der festgestellten Art und Weise mache nach der Lebenserfahrung nur Sinn, wenn diese Punktegewinne später in Geld ausgezahlt würden, da von dieser Geldauszahlung ein hoher Spielreiz ausgehe. Außerdem seien bei diesen Geräten in kurzer Zeit extrem hohe Gewinn- und Verlustmöglichkeiten gegeben. Punktegewinne während eines laufenden Spiels seien nicht als Freispiele i.S.v. § 6 a Satz 3 SpielV anzusehen und daher verboten. In der Verfügung vom 31.01.2007 wird ausgeführt, die Magic Games erlaubten das Speichern der erreichten Punktzahl mit Angabe des Namens des Spielers auf einem „Highscore-Konto“. Dieses Spielergebnis sei sowohl auf dem Monitor sichtbar als auch in einem internen Speicher verbucht. Eine solche Aufbuchung sei verboten, unabhängig davon, ob die Speicherung des „Highscore“ zur Geldauszahlung benutzt werde oder nicht. Außerdem werde das gewonnene Freispiel im Verlauf des laufenden Spiels abgespielt und nicht in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel, was einem Verstoß gegen § 6 a Satz 3 SpielV darstelle.
II.
1. Der - sachdienlich gefasste (§ 88 VwGO) - Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft und zulässig. Dies ergibt sich im Hinblick auf die Untersagung der Aufstellung aus § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 VwGO und im Hinblick auf die Zwangsmittelandrohung aus § 80 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 12 LVwVG.
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers, während des Rechtsbehelfsverfahrens von dieser Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, vorzunehmen. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, da sich der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin bei der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist.
a) Die Anordnung des Sofortvollzugs hat die Antragsgegnerin in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, die Aufsteller von Unterhaltungsspielgeräten, die den Vorschriften des § 6 a SpielV entsprächen, sollten nicht benachteiligt werden; außerdem solle ein Nachahmereffekt vermieden werden. Dies überzeugt die Kammer; es kommt hinzu, dass von den streitgegenständlichen Geräten erhebliche Gefahren für Spieler ausgehen, denn es können mit den Geräten in kurzer Zeit extrem hohe Verluste, aber auch Gewinne erzielt werden.
b) Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller als Aufsteller der Automaten deren Aufstellung in dem Betrieb in Sindelfingen mit großer Wahrscheinlichkeit zu Recht untersagt. Rechtsgrundlage für die Untersagung der Aufstellung ist § 15 Abs. 2 GewO. Danach kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Diese Voraussetzungen liegen vor:
aa) Die Antragsgegnerin ist gemäß § 155 Abs. 2 GewO i.V.m. § 1 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und §§ 13 Abs. 1 Ziff. 1, 16 LVG zuständige Behörde.
bb) Der Antragsteller bedarf als Automatenaufsteller für die von ihm aufgestellten Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33 c Abs. 1 S. 1 GewO der Erlaubnis. Um ein solches Geldspielgerät handelt es sich bei den streitgegenständlichen beiden Apparaten „Magic Games II“. Die Grenze zum erlaubnisfreien sogenannten Unterhaltungsspielgerät ist in § 6 a der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.01.2006 (BGBl. I S. 280) gezogen. Danach ist die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13 oder 14 SpielV erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5 a bedürfen, verboten,
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a) wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten oder
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b) wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht werden (Satz 1). Die Rückgewähr getätigter Einsätze ist unzulässig (Satz 2). Die Gewährung von Freispielen ist nur zulässig, wenn sie ausschließlich in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel abgespielt werden und nicht mehr als sechs Freispiele gewonnen werden können (Satz 3).
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c) Hiernach handelt es sich bei den „Magic Games II“ mit dem Update „Highscore“ um verbotene Geldspielgeräte. Dies räumt der Antragsteller bereits selbst ein, wenn er auf Seite 5 seines Antragsschriftsatzes vorträgt, diese seien zulässig, (auch) wenn die Speicherung des „Highscore“ zur Geldauszahlung benutzt werde. Er bezieht sich in diesem Zusammenhang lediglich auf die - unzutreffende - Information der Herstellerin. Aber auch wenn der Antragsteller hiervon abrückt und - wie er sinngemäß vorträgt - die Geräte als Unterhaltungsspielgeräte eingestuft wissen will, ist diese Behauptung unzutreffend. Die Geräte ermöglichen es nach dem Erlass des Wirtschaftsministeriums vom 23.10.2006 und nach der Vorführung des Geräts für das Regierungspräsidium Karlsruhe am 12.07.2006 vom Antragsteller unwidersprochen, die während des Spiels erzielten Punkte auf das Highscore-Konto des Spielers aufzubuchen, den Highscore-Punktestand am Bildschirm darzustellen und ihn auch nach Beendigung des Spieles abzurufen. Durch Anschluss eines einfachen Druckers lässt sich der Punktestand als Punktebon ausdrucken. Die Punkte repräsentieren einen Geldwert (20 Punkte = 1 EUR). Durch Fortsetzung des Spiels durch Einführen weiterer Geldscheine oder Münzen lassen sich die Punkte weiter erhöhen, da diese nur in einem Verhältnis dem Konto hinzugebucht werden, die der zuletzt erreichten „Spielepower“ des Spielers entspricht. Ist diese prozentuale Quote zuletzt niedrig gewesen, wird der Spieler veranlasst, zunächst unter Einsatz weiteren Geldes weiterzuspielen, bis seine „Spielepower“ wieder höher geworden ist. Letzterer Mechanismus erzeugt eine schädliche Bindung des Spielers an den Apparat. Da das Spiel unter Umständen in wenigen Sekunden beendet sein kann und doch hohe Verluste von mehreren Euro in dieser Zeit auftreten können, dient das Spiel nicht der Unterhaltung. Es macht vielmehr nur dadurch Sinn, dass es umgekehrt auch erhebliche Gewinnchancen in Gestalt von Punkten bietet. Dem Spieler geht es aber nicht darum, nur hohe Punkte zu erzielen und Tagesbester zu werden, er möchte diesen Gewinn vielmehr realisieren. Dies ist dadurch möglich, dass die Aufsichtsperson in der Spielhalle den gespeicherten Punktestand des Spielers aufruft, eventuell einen Bon ausdruckt und unter der Hand zur Auszahlung bringt. Auch wenn Letzteres nicht nachgewiesen werden kann, ist entscheidend, dass der Punktestand - gegebenenfalls auch über längere Zeit - in ein zur Geldauszahlung benutzbares Speichermedium aufgebucht worden ist. Dieser jederzeit abrufbare und einfach in den geldlichen Gegenwert umrechenbare Punktestand ist es, der das Gerät unerlaubt i.S.v. § 6 a Satz 1 Buchstabe b SpielV macht.
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Ebenfalls dürfte es zutreffen, wenn die Antragsgegnerin beanstandet, dass die Freispiele bei diesem Spiel während und nicht in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an das entgeltliche Spiel gewährt werden, wie es § 6 a Satz 3 SpielV verlangt. Der Spieler hat es nämlich in der Hand, dass er seine Punkte zum günstigsten Zeitpunkt - abhängig von der „Spielepower“ - aufbucht und so das Spiel entscheidend verlängert.
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Die Geräte „Magic Games II - Programmstand Highscore“ sind somit von § 6 a SpielV verboten. Gelten dürfte dies auch für die weiteren in der Verfügung erwähnten „Fun Games“, die der Antragsteller aber nach Aktenlage nicht betreibt.
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d) Die Androhung der Zwangsmaßnahmen für den Fall der Nichtbefolgung des Aufstellungsverbots ist nicht zu beanstanden. Die Androhung beruht auf §§ 20 Abs. 1, 2 und 4, 23 LVwVG i.V.m. § 2 Ziff. 2 LVwVG. Die Abwicklungsfrist, die sich während des anhängigen Verfahrens außerdem noch verlängert hat, ist angemessen, da die Beseitigung der beiden Spielautomaten keine besonderen Schwierigkeiten aufwirft.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Ziffer 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht legt dabei für jedes der betroffenen Geldspielgeräte einen Streitwert von 15.000,00 EUR zugrunde, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren war.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.