Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 01. März 2010 - 13 K 499/10

published on 01/03/2010 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 01. März 2010 - 13 K 499/10
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (13 K 498/10) gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes (KWEA) M. vom 07.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung S. vom 17.12.2009 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihm am 11.02.2010 erhobenen Klage (13 K 498/10) gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes (KWEA) M. vom 07.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung S. vom 17.12.2009, mit welchem der Antragsteller zum 01.04.2010 (Dienstantritt 06.04.2010) zur Ableistung des 9-monatigen Grundwehrdienstes einberufen wurde.
I.
Der am … 1990 geborene Antragsteller wurde mit Musterungsbescheid vom 11.07.2008 als wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten gemustert und zugleich wegen seiner schulischen Ausbildung bis einschließlich 30.06.2009 vom Wehrdienst zurückgestellt.
Mit Zulassungsbescheid vom 16.09.2009 wurde der Antragsteller zum Studium im Studiengang Spedition, Transport und Logistik an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) in Lörrach zugelassen, nachdem er mit der Deutschen Post AG/NL Brief, 72780 Reutlingen am 16.06.2009 einen dreijährigen Ausbildungsvertrag im Studienbereich Wirtschaft zum Bachelor of Art (B.A.) abgeschlossen hatte. Das Studium und die praxisorientierte Ausbildung begannen am 01. Oktober 2009 und werden am 30.09.2012 enden.
Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 12.11.2009 vom Kreiswehrersatzamt M. über seine mögliche kurzfristige Einberufung zum 01.01.2010 benachrichtigt worden war, stellte dieser am 18.11.2009 einen weiteren Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum 30.09.2012 wegen seines dualen Studiums.
Diesen Antrag auf Zurückstellung lehnte das Kreiswehrersatzamt M. mit Bescheid vom 07.12.2009 ab. Gleichzeitig wurde der Antragsteller mit Einberufungsbescheid vom selben Tag zum 9-monatigen Grundwehrdienst ab 01.04.2010 (Dienstantritt 06.04.2010) zum Grundwehrdienst einberufen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 11.12.2009 wies die Wehrbereichsverwaltung S. mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2009 als unbegründet zurück.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 Nr. 3 c WPflG, da es sich bei dem von ihm aufgenommenen Studium nicht um ein duales Studium im Sinne dieser Vorschrift handele. Mit der Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG würden nur diejenigen dualen Studiengänge privilegiert, bei denen ein Hochschulstudium mit einer Berufsausbildung mit anerkanntem Berufsabschluss verbunden sei. Der Antragsteller erhalte mit dem Abschluss seines Studiums an der DHBW Lörrach und dem Durchlaufen der praktischen Ausbildungsphasen in seinem Ausbildungsbetrieb jedoch lediglich einen akademisch berufsbefähigenden Abschluss (Bachelor of Science bzw. Bachelor of Arts). Es handele sich deshalb um einen Studiengang im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG, in dem der Antragsteller das 3. Semester noch nicht erreicht habe und weshalb eine besondere Härte gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 2 b WPflG nicht vorliege. (vgl. im Einzelnen Widerspruchsbescheid vom 17.12.2009).
Dagegen hat der Antragsteller am 11.02.2010 Klage erhoben (13 K 498/10) und den vorliegenden Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, weil der Klage gegen den Einberufungsbescheid abweichend von der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 35 Satz 1 WPflG); auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrags keine Bedenken.
10 
Der Antrag ist auch begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage war anzuordnen, weil bei dem vorliegenden Sachverhalt das Interesse des Antragstellers, jedenfalls vor Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens keinen Wehrdienst leisten zu müssen, das vom Gesetzgeber generell angenommene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Einberufungsbescheides überwiegt. Ein solches Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers ist in der Regel dann anzunehmen, wenn eine summarische Prüfung der angefochtenen Bescheide ergibt, dass der Wehrpflichtige die ihm auferlegte Pflicht mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet. Demgegenüber wird regelmäßig das öffentliche Interesse den Vorrang haben müssen, wenn dem Rechtsbehelf keine oder nur geringe Erfolgsaussichten zuzusprechen sind oder die Rechtslage zumindest als offen zu beurteilen ist.
11 
Im vorliegenden Fall war dementsprechend die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, da der Einberufung des Antragstellers zum hier maßgeblichen Gestellungszeitpunkt (06.04.2010) aller Voraussicht nach ein Zurückstellungsgrund entgegensteht. Denn der Antragsteller hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG.
12 
Nach dieser Regelung soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Einberufung einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit 8 Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird, unterbrechen würde.
13 
Diese Zurückstellungsvoraussetzungen dürften im Falle des Antragstellers gegeben sein. Denn dieser hat zum 01.10.2009 bei der DHBW Lörrach ein Studium im Studiengang Spedition, Transport und Logistik und gleichzeitig eine praktische Ausbildung bei der Deutschen Post AG/NL Brief in Reutlingen begonnen.
14 
Da bei allen Studiengängen der DHBW das Studium an der Studienakademie zugleich mit einer praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten verbunden ist (sog. duales System; vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 LHG), dürfte auch der vom Antragsteller begonnene Studiengang als „dualer Bildungsgang“ im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG einzustufen sein, nachdem der Gesetzgeber den Begriff des dualen Bildungsganges in der genannten Vorschrift selbst als „Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ umschrieben hat.
15 
Die in der Zurückstellungsvorschrift weiter genannten Zurückstellungsvoraussetzungen (Regelstudienzeit maximal 8 Semester, Beginn des Studiums spätestens 3 Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung) sind im vorliegenden Fall ebenfalls eingehalten, da das Studium und die Ausbildung gleichzeitig (01.10.2009) begonnen haben und am 30.09.2012 enden.
16 
Der Rechtsansicht der Antragsgegnerin, wonach ein dualer Bildungsgang und damit ein Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG nur dann vorliegen soll, wenn ein Hochschulstudium mit einerBerufsausbildung mit anerkanntem Berufsabschluss verbunden ist, vermag die Kammer nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Rechtslage nicht zu folgen.
17 
Gegen diese einschränkende Auslegung der genannten Zurückstellungsvorschrift spricht bereits deren Wortlaut, die in ihrer Nummer 3 ausdrücklich zwischen „studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ (vgl. Nr. 3 c) und „Berufsausbildung“ (vgl. Nr. 3 e) begrifflich unterscheidet.
18 
Dabei hat der Gesetzgeber in seinem ersten Gesetzentwurf zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007; vgl. BT-Drs. 16/7955, Seite 6 und Seite 49) in den ursprünglich vorgesehenen Regelungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 d bzw. Nr. 3 e und Nr. 4 WPflG den Begriff der Berufsausbildung noch genauer umschrieben als „Berufsausbildung auf der Grundlage eines im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragenen Berufsausbildungsvertrages oder eine vergleichbare und staatlich anerkannte vollschulische Berufsausbildung“.
19 
Diesen - engeren - Begriff der „Berufsausbildung“ hat der Gesetzgeber jedoch in den ursprünglich beabsichtigten Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG (vgl. BT-Drs. 16/7955, S. 6), in den in der Gegenäußerung der Bundesregierung enthaltenen Änderungsvorschlag zur Privilegierung dualer Bildungsgänge (vgl. dort § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c; BT-Drs. a.a.O. Seite 49), und auch in den letztlich Gesetz gewordenen, heute geltenden § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses; Drs. 16/8640, S. 3) offensichtlich nicht übernommen.
20 
Der Gesetzgeber hat in der genannten Zurückstellungsregelung den Begriff des „dualen Bildungsganges“ vielmehr ausdrücklich als „Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ umschrieben.
21 
Die Kammer hält es für wenig wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber die (weitergehende) Formulierung „betriebliche Ausbildung“ verwendet hätte, wenn er mit der genannten Zurückstellungsvorschrift lediglich duale Bildungsgänge hätte privilegieren wollen, die ein Studium mit einer studienbegleitenden Berufsausbildung verbinden. Es spricht mehr dafür, dass der Gesetzgeber diese begriffliche Unterscheidung bewusst gewählt hat, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die dualen Bildungsgänge an den deutschen Dualen Hochschulen unterschiedlich ausgestaltet sind, nämlich entweder als Studium mit studienbegleitender Berufsausbildung oder aber als Studium mit studienbegleitender sonstiger betrieblicher Ausbildung, wie sie beispielsweise an der DHBW ausschließlich angeboten werden.
22 
Die Richtigkeit dieser sich am Gesetzeswortlaut orientierenden Auslegung der genannten Zurückstellungsvorschrift wird nach Ansicht der Kammer auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und die im Gesetzgebungsverfahren dokumentierten Gründe und Motive für die Privilegierung dualer Studiengänge bestätigt (vgl. hierzu insbesondere: BT-Drs. 16/7955; 16/8640 und 16/9289):
23 
Der (ursprüngliche) Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007, BT-Drs. 16/7955, Seite 6) war eine Reaktion des Gesetzgebers auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2007 (vgl. in Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 214 bzw. in juris), in dem das Bundesverwaltungsgericht entschieden hatte, dass duale Bildungsgänge, für die § 12 Abs. 4 WPflG in seiner ab 2004 geltenden Fassung keine ausdrückliche Regelung enthielt, nicht Berufsausbildungen, sondern Fachhochschulausbildungen gleichzustellen seien.
24 
In der ursprünglich vorgesehenen Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG sollte diese Gleichstellung im Sinne einer Klarstellung auch gesetzlich geregelt werden, mit der Folge, dass eine das Studium begleitende praktische Ausbildung bzw. eine in das Studium integrierte Berufsausbildung im Hinblick auf eine Zurückstellung künftig ohne Bedeutung sein sollte (vgl. BT-Drs. 16/7955, S. 27).
25 
Nachdem der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf diese in der Neufassung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG angestrebte Gleichbehandlung von Studierenden im dualen Studium mit „normalen“ Studierenden als nicht vertretbar bezeichnet hatte, weil „die Unterbrechung betrieblicher Ausbildungsverträge erheblich problematischer sei als die Unterbrechung eines regulären Studiums“ (vgl. zur Begründung im Einzelnen BT-Drs. 16/7955, S. 47), änderte die Bundesregierung den Gesetzentwurf in ihrer Gegenäußerung dahingehend ab, dass für duale Bildungsgänge in § 12 Abs. 4 Satz 2 in Nr. 3 c WPflG ein eigener Zurückstellungstatbestand aufgenommen wurde, dessen Wortlaut bereits mit der später Gesetz gewordenen und heute geltenden Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG identisch war (vgl. BT-Drs. a.a.O. S. 50).
26 
In ihrer Begründung räumte die Bundesregierung ein, dass „die Unterbrechung eines dualen Studiums organisatorisch schwieriger zu handhaben sei als die eines reinen Studiums und den dual Studierenden daher stärker belasten könne als einen Studierenden in einem Studium herkömmlicher Art. Die vorgeschlagene begrenzte Privilegierung der dual Studierenden durch die Neuregelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG könne zur Kompensation dieser Nachteile beitragen“.
27 
Im Weiteren zog die Bundesregierung hieraus die Schlussfolgerung, „dass Absolventen eines dualen Bildungsganges, bei dem im Ausbildungsvertrag sowohl das Studium als auch eine betriebliche Ausbildung vereinbart werden, deshalb bereits ab dem Beginn des dualen Studienganges zurückgestellt werden sollten, wenn das Studium nicht mehr als 8 Semester Regelstudienzeit umfasse und spätestens drei Monate nach dem Ausbildungsbeginn angetreten werde“ (vgl. BT-Drs. a.a.O. S. 49).
28 
Auch der Gesetzesbegründung lässt sich also nicht entnehmen, dass die Bundesregierung mit der vorgeschlagenen Zurückstellungsregelung für duale Bildungsgänge ausschließlich duale Studiengänge privilegieren wollte, bei denen eine Berufsausbildung im Sinne der Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 e WPflG in das Studium integriert ist. Denn auch in dieser Begründung wird - wie im Gesetz selbst - der weitergehende Begriff „betriebliche Ausbildung“ verwendet, was auch in der Sache ohne Weiteres nachvollziehbar ist, weil die von der Bundesregierung genannten, für die Privilegierung dualer Studiengänge angeführten Gründe unabhängig davon gelten dürften, ob der duale Bildungsgang als Studium mit studienbegleitender Berufsausbildung oder - wie in Baden-Württemberg ausschließlich - als Studium mit studienbegleitender sonstiger betrieblicher Ausbildung ausgestaltet ist.
29 
Für die Annahme, dass der Gesetzgeber mit der genannten Zurückstellungsregelung eine generelle Privilegierung der dualen Bildungsgänge unabhängig von ihrer Ausgestaltung im Einzelfall beabsichtigt hat, sprechen schließlich auch die Stellungnahmen der an den Beratungen des federführenden Verteidigungsausschusses teilnehmenden Fraktionen der CDU/CSU und SPD. So vertrat die CDU-Fraktion die Auffassung, dass sich aufgrund der Neuregelung des § 12 Abs. 4 WPflG insbesondere Absolventen dualer Studiengänge nunmehrgrundsätzlich vom Wehrdienst zurückstellen lassen könnten (vgl. BT-Drs. 16/8640 S. 6). Die SPD-Fraktion zog aus der Neuregelung die Schlussfolgerung, dass die für „normale“ Studiengänge geltende Drittsemesterregelung (…) für duale Studiengänge keine Geltung (mehr) haben könne (vgl. BT-Drs. a.a.O., S. 7).
30 
Gegen die von der Antragsgegnerin vertretene enge Auslegung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG bestehen nach alledem erhebliche Bedenken.
31 
Bei dieser Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller auch nach Abschluss seines dualen Studiums im September 2012 noch ohne Weiteres zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen werden kann, war dem Eilantrag stattzugeben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG.
34 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 34 Satz 1 WPflG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 20/09/2010 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Koblenz vom 5. Juli 2010 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert
published on 16/06/2010 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt von der Beklagt
published on 10/06/2010 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 28.12.2009 und dessen Widerspruchsbescheides vom 11.01.2010 verpflichtet, den Kläger zum Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
published on 10/06/2010 00:00

Tenor 1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu hören.

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.