Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. Juni 2010 - 5 K 274/10

published on 16/06/2010 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. Juni 2010 - 5 K 274/10
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten seine Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum 30.09.2013.
Der am … 1990 geborene Kläger schloss am 10.11.2009 mit der Firma Z. AG einen Vertrag zur Ausbildung zum Bachelor of Science oder Bachelor of Engineering im Studiengang Elektrotechnik/Fahrzeugelektronik nach dem Studienplan der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (vormals Berufsakademie Baden-Württemberg). Danach dauert sein Studium drei Jahre. Seine Ausbildung beginnt am 01.10.2010 und endet am 30.09.2013. Die praktischen Ausbildungsphasen werden in F. an der Ausbildungsstätte durchgeführt. Weiter ist nach dem Vertrag eine monatliche Vergütung, vom ersten bis zum dritten Ausbildungsjahr aufsteigend, vorgesehen. Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit in der Ausbildungsstätte beträgt 35 Stunden. Schließlich gibt es eine Urlaubsregelung. Weiterhin wurde ein Praktikantenvertrag zwischen dem Kläger und der Firma Z. AG vom 10./18.11.2009 geschlossen, der zur Überbrückung bis zum Studienbeginn an der dualen Hochschule dient, am 10.09.2010 beginnt und am 30.09.2010 endet.
Der Kläger wurde mit Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamts R. vom 13.11.2009 für wehrdienstfähig - verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten - erklärt. Gleichzeitig wurde er aus Gründen seiner schulischen Ausbildung bis zum 30.06.2010 vom Wehrdienst zurückgestellt.
Mit Schreiben vom 23.11.2009 beantragte er darauf beim Kreiswehrersatzamt R. seine Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum 30.09.2013. Er habe - wie erwähnt - beginnend ab dem 01.10.2010 einen Ausbildungsvertrag zum Bachelor of Engineering mit der Firma Z. AG und der Dualen Hochschule R. mit technischer Außenstelle F. abgeschlossen. Dieses Schreiben wurde von der Beklagten als Widerspruch gegen den Musterungsbescheid angesehen.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 19.01.2010 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Wirkung vom 01.03.2009 sei die Berufsakademie Baden-Württemberg in eine duale Hochschule überführt worden und habe Hochschulstatus erlangt mit der Folge, dass deren Abschlüsse nunmehr akademische Grade seien. Mit dem Unternehmen, in dem die Praxisphasen abgeleistet würden, sei kein Berufsausbildungsvertrag geschlossen worden, der einen anerkannten Ausbildungsberuf zum Gegenstand habe. Es gehe vielmehr um einen Vertrag mit der entsprechenden Firma zur Ausbildung nach dem Studienplan der dualen Hochschule. Es liege somit ein Studiengang vor, der erst dann zur Zurückstellung führen könne, wenn zum Zeitpunkt der Einberufung bereits das 3. Studiensemester erreicht sei. Mit dem nächstmöglichen Einberufungstermin, dem 01.04.2010, habe der Kläger das 3. Semester jedoch noch nicht erreicht. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Zurückstellung vom Wehrdienst nicht vor.
Am 16.02.2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen hiergegen Klage erhoben. Dabei wird klargestellt, dass er sich gegen den Musterungsbescheid selbst nicht wehrt, sondern länger als im Musterungsbescheid vorgesehen zurückgestellt werden möchte. Sein Ausbildungsvertrag bei der Firma Z. AG verfalle bei Nichtantritt. Weiter werde eine Vertragsstrafe fällig. Es hätten sich 1.200 Bewerber um die zur Verfügung gestellten 16 Ausbildungsplätze beworben. Nach Abschluss seines dualen Studiums bestehe immer noch die Möglichkeit zur Ableistung des Grundwehrdienstes.
Er habe einen Anspruch auf Zurückstellung bis zur Beendigung seines Ausbildungsganges aufgrund des mit der Firma Z. AG abgeschlossenen Ausbildungsvertrags gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG. Diese Vorschrift gelte für duale Bildungsgänge unabhängig davon, ob das Studium mit einer Berufsausbildung oder lediglich mit einer sonstigen betrieblichen Ausbildung verbunden sei. Der duale Bildungsgang, der bei ihm eine betriebliche Ausbildung umfasse und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach der im Oktober 2010 beginnenden Ausbildung aufgenommen werde, werde zwar nicht „unterbrochen“, weil eine Einberufung noch nicht vorliege. Eine Einberufung bis zum 01.10.2010 würde aber die Aufnahme einer vertraglich gesicherten Berufsausbildung im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz WPflG „verhindern“. Der erste (gemeint ist wohl: der zweite) Halbsatz des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG sei entgegen der Auffassung der Beklagten auch auf eine Berufsausbildung als Teil einer dualen Ausbildung anwendbar. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die ab 2004 geltende Fassung des § 12 Abs. 4 WPflG habe keine Regelung zur dualen Ausbildung enthalten. Der Meinungsstreit, ob sie der Berufsausbildung oder der Fachhochschulausbildung gleichzustellen sei, sei höchstrichterlich (BVerwG, Urteil vom 24.10.2007 - 6 C 9.07 -) zugunsten der letzten Alternative entschieden worden. Die Bundesregierung habe daher eine Klarstellung für erforderlich gehalten zur Sicherstellung, dass bei einem Studium, das studienbegleitend mit einer praktischen Ausbildung verbunden sei, sich die Zurückstellungsmöglichkeit ausschließlich danach richte, dass ein Studium an einer Hochschule aufgenommen wurde. Die in dieses Studium integrierte Berufsausbildung sollte entsprechend der Bundestagsdrucksache ohne Bedeutung sein. Hiergegen habe aber der Bundesrat seinerzeit massive Bedenken geäußert. Die Gleichbehandlung von Studierenden im dualen Bildungsgang mit sonstigen Studierenden sei für nicht vertretbar gehalten worden. Gerade die enge Vernetzung von Ausbildung und Studium rechtfertige es, diese Studierenden wie andere Auszubildende zu behandeln. Darauf sei der Gesetzentwurf zunächst geändert worden, habe aber seine endgültige Fassung erst nach einer erneuten Abänderung aufgrund einer Sitzung des Verteidigungsausschusses am 19.03.2008 erhalten. Die Ausschussberatung habe ergeben, dass Absolventen dualer Studiengänge sich grundsätzlich vom Wehrdienst zurückstellen lassen könnten. Die für „normale“ Studiengänge geltende Drittsemesterregelung könne keine Geltung haben. Die dualen Studiengänge seien in den Schutzbereich der beruflichen Ausbildung aufzunehmen. Das bedeute, dass nicht nur die Unterbrechung eines dualen Bildungsgangs, sondern auch dessen Verhinderung zu einer Zurückstellung führen solle, wenn sie, wie die Berufsausbildung, verbindlich zugesagt oder vertraglich gesichert sei. Demnach sei die Regelung, wonach eine Zurückstellung erfolgen solle, wenn eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrochen oder eine rechtsverbindlich zugesagte oder vertraglich gesicherte Berufsausbildung verhindert würde, auf duale Studiengänge, deren Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreite und bei denen das Studium mindestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen werde, anwendbar.
Diese Auslegung werde durch die gesetzliche Systematik gestützt. Die Regelung finde sich nunmehr, ausgegliedert aus den Regelungen sowohl für den dualen Bildungsgang als auch für die Berufsausbildung und getrennt durch einen Absatz, am Ende der Nr. 3 des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG. Soweit dort der Begriff „Berufsausbildung“ im Zusammenhang mit einer Verhinderung wieder aufgenommen werde, beziehe sich dies auf alle in den vorgenannten Buchstaben geregelten Zurückstellungsgründe, soweit diese (auch) eine Berufsausbildung beinhalten. Sie betreffe damit auch den dualen Bildungsgang in Buchstabe c), bei welchem die betriebliche Ausbildung ausdrücklich genannt sei. Bestätigt werde diese Auslegung schließlich durch den Zweck der Sicherstellung, dass auch Absolventen dualer Studiengänge sich nunmehr grundsätzlich vom Wehrdienst zurückstellen lassen könnten. Dieser Zweck werde unterlaufen, wenn man davon ausgehe, dass bei einem dualen Studiengang nur dessen Unterbrechung, nicht aber die Verhinderung zu einer Zurückstellung führe.
Der Kläger beantragt,
10 
unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide die Beklagte zu verpflichten, ihn von der Einberufung zum Wehrdienst bis zum 30.09.2013 zurückzustellen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung wird vorgetragen, die ehemalige Berufsakademie Baden-Württemberg habe nach ihrer Überführung in eine duale Hochschule Hochschulstatus erlangt. Die Strukturmerkmale des bisherigen Studiums an der Berufsakademie seien weitestgehend beibehalten worden. So dauere die Ausbildung weiterhin drei Jahre mit dem Wechsel von praktischen und theoretischen Phasen. Der Absolvent erwerbe einen akademischen berufsbefähigenden Abschluss. Indes sei mit dem Unternehmen, in dem die Praxisphasen abgeleistet würden, kein Berufsausbildungsvertrag geschlossen worden, der einen anerkannten Ausbildungsberuf zum Gegenstand habe. Vielmehr werde ein Vertrag zur Ausbildung zum Bachelor of Engineering nach dem Studienplan der dualen Hochschule abgeschlossen. Es handele sich daher bei der Ausbildung an der dualen Hochschule nicht um einen privilegierten dualen Studiengang gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG. Es liege vielmehr ein sonstiger dualer Studiengang vor, nach dem Zurückstellungen wie bei herkömmlichen Studiengängen nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b) WPflG zu behandeln seien. Zum nächstmöglichen Einberufungstermin, dem 01.07.2010, habe das Studium des Klägers aber noch nicht begonnen. Die Voraussetzungen für die Zurückstellung vom Wehrdienst nach der zuletzt genannten Vorschrift lägen daher nicht vor. Die Anwendung der allgemeinen Härteklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG sei ausgeschlossen, da der geltend gemachte Zurückstellungsgrund einem Sondertatbestand des Satzes 2 zuzuordnen sei.
14 
Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass ein privilegierter dualer Studiengang im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG gekennzeichnet sei durch den Erwerb eines Berufsabschlusses in einem anerkannten Ausbildungsberuf während des Studiums. In dualen Studiengängen würden, entsprechend einem Beschluss des VG Minden vom 19.05.2009 - 10 L 222/09 -, zwei Ausbildungen nebeneinander durchgeführt. Der duale Studiengang sei somit durch eine Doppelqualifikation gekennzeichnet. Das zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb im Rahmen eines dualen Studienganges bestehende Rechtsverhältnis sei dabei auf ein eigenständiges Ausbildungsziel - den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf - ausgerichtet und damit als Berufsausbildung anzusehen. Diese Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit liege somit nicht bei der Hochschule, sondern allein beim Ausbildungsbetrieb. Auch für die Abnahme der entsprechenden Abschlussprüfungen seien nicht die Hochschule, sondern die bei den Industrie- und Handelskammern zu errichtenden Prüfungsausschüsse zuständig. Im Fall des Klägers sei aber gerade kein derartiger Ausbildungsplatz vorhanden. Dieser plane vielmehr, eine betriebliche Praxisphase abzuleisten und am Ende seines Studiums ausschließlich einen akademischen berufsbefähigenden Bachelor-Abschluss zu erwerben. Die vom Kläger erwähnte Entscheidung des VG Ansbach (Beschluss vom 03.06.2006 - AN 15 S 09.00772 -) habe die Situation eines Wehrpflichtigen zum Gegenstand, der neben dem Studium eine IHK-Ausbildung zum Elektroniker für Automatisierungstechnik durchlaufe, also eine „normale“ Berufsausbildung. Es spreche viel dafür, dass der in § 12 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz WPflG verwendete Begriff „Berufsausbildung“ unmittelbar Bezug nehme auf den in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 e) WPflG aufgeführten Tatbestand, in dem ebenfalls ausdrücklich von „Berufsausbildung“ die Rede sei, nicht aber in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG, in dem im Zusammenhang mit dem dualen Bildungsgang nicht von „Berufsausbildung“ gesprochen werde, sondern von „studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“. Dies lasse den Schluss zu, dass sich die Erweiterung der Zurückstellungstatbestände im 2. Halbsatz des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG ausschließlich auf den unter § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 e) WPflG geregelten Tatbestand beziehe.
15 
Dem Gericht liegen die in dieser Sache angefallenen Akten der Beklagten vor. Hierauf und auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
17 
Der Kläger kann von der Beklagten nicht seine Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum 30.09.2013 verlangen. Insoweit sind der Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamts R. vom 13.11.2009 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 19.01.2010 rechtlich nicht zu beanstanden und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
18 
Das Begehren des Klägers auf Zurückstellung vom Grundwehrdienst ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu beurteilen. Da bisher ein Einberufungsbescheid nicht ergangen ist, ist für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Verpflichtungsklage, mit der ein Anspruch auf Zurückstellung geltend gemacht wird, grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 24.10.2007 - 6 C 9.07 -, NVwZ-RR 2008, 263 sowie Urteil vom 28.01.1971 - 8 C 90.70 -, BVerwGE 37, 151).
19 
Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Wehrpflichtgesetz - WPflG - soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Demgegenüber führt § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG Fallkonstellationen auf, in denen eine solche besondere Härte „in der Regel“ vorliegt. Die Anwendung der allgemeinen Härteklausel des Satzes 1 ist ausgeschlossen, wenn der geltend gemachte Zurückstellungsgrund einem der Sondertatbestände des Satzes 2 zuzuordnen ist. Soweit ein Lebenssachverhalt, der eine Zurückstellung vom Wehrdienst wegen besonderer Härte begründen soll, in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG erfasst ist, kommt dieser Regelung abschließender Charakter zu (BVerwG, Urteil vom 24.10.1997 - 8 C 21.97 -, juris, Rdnr. 13, BVerwGE 105, 276, NJW 1998, 471).
20 
Der vorliegende Lebenssachverhalt ist einem der Sondertatbestände des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG zuzuordnen. Daher scheidet im vorliegenden Fall ein Rückgriff auf die allgemeine Härteklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG aus.
21 
Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG kommt in der Regel ein Zurückstellungsgrund - neben dem Erfordernis weiterer Voraussetzungen, welche unten zu erörtern sind - in Betracht bei einem zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit 8 Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird. Unbestritten ist, dass bei der vom Kläger ins Auge gefassten Ausbildung an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg die Regelstudienzeit von 8 Semestern nicht überschritten und dieses Studium auch spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung bei der Firma Z. AG aufgenommen wird. Die Duale Hochschule Baden-Württemberg ist eine staatliche Hochschule (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 LHG, vgl. auch § 1 DH-Errichtungsgesetz vom 03.12.2008, verkündet als Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich, GBl. S. 435).
22 
Im Fall des Klägers ist die Hochschulausbildung in Verbindung mit der praxisorientierten Ausbildung in der beteiligten Ausbildungsstätte auch als „dualer Bildungsgang“ im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG anzusehen. Die genannte Vorschrift wurde vom Gesetzgeber neu gefasst und gilt seit 09.08.2008 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 vom 31.07.2008, BGBl. I, S. 1629, 1630, 1648). Dort ist der Begriff des dualen Bildungsgangs als „Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ umschrieben. Das Gericht ist daher der Auffassung, dass der duale Bildungsgang im Sinne der genannten Vorschrift neben dem Hochschulstudium nicht mit einer Berufsausbildung mit anerkanntem Berufsabschluss verbunden sein muss (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 01.03.2010 - 13 K 499/10 -, juris, Rdnr. 16). Insofern hat diese Ausbildungsform nicht die Erlangung von zwei verschiedenen Abschlüssen zum Ziel, nämlich sowohl des Facharbeiterbriefes in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als auch eines Hochschulgrades. Der duale Studiengang nach der genannten Vorschrift ist daher nicht (mehr) durch eine Doppelqualifikation der Absolventen gekennzeichnet, wie dies - zur bis 08.08.2008 geltenden Rechtslage - das Bundesverwaltungsgericht gefordert hat (Urteil vom 24.10.2007 - 6 C 9.07 -, juris, Rdnr. 16, NVwZ-RR 2008, 263). Denn in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG wird zwischen „Ausbildung“ und „Berufsausbildung“ begrifflich unterschieden. So ist in Nr. 3 a) von einer (zu einem schulischen Abschluss führenden) Ausbildung die Rede und in Nr. 3 c) von einer (studienbegleitenden betrieblichen) Ausbildung. Die „Berufsausbildung“ ist allein in Nr. 3 e) genannt. Was die Entstehungsgeschichte des Zurückstellungsgrundes im Zusammenhang mit einem dualen Bildungsgang betrifft, so wurde bereits im ursprünglich geplanten Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b) WPflG (vgl. BT-Drucksache 16/7955, S. 6) der Begriff der „Berufsausbildung“ nicht übernommen. Dies setzt sich auch im Änderungsvorschlag entsprechend der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Privilegierung dualer Bildungsgänge fort (vgl. BT-Drucksache 16/7955, S. 49, dort betreffend § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c)). Auch im schließlich Gesetz gewordenen aktuell gültigen § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG wurde für den dualen Bildungsgang der Begriff der „Berufsausbildung“ nicht übernommen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses, BT-Drucksache 16/8640, S. 3). Wie das Gesetzgebungsverfahren und letztlich die zum Gesetz gewordene Vorschrift zeigen, ist der duale Bildungsgang als „Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ umschrieben worden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber für die genannte Zurückstellungsvorschrift bei dualen Bildungsgängen kein Studium mit einer studienbegleitenden Berufsausbildung fordert. Sonst hätte er nämlich diesen Begriff auch in den Gesetzestext übernehmen können. Indem der Gesetzgeber den dualen Bildungsgang als „Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ umschreibt, hat er sich gegen das Erfordernis einer studienbegleitenden Berufsausbildung mit staatlich anerkanntem Berufsabschluss im praktischen Teil der Ausbildung entschieden (im Ergebnis ebenso: VG Stuttgart, Beschluss vom 01.03.2010 - 13 K 499/10 -, juris, Rdnr. 21). Die Duale Hochschule Baden-Württemberg bietet ausschließlich ein Studium mit studienbegleitender sonstiger betrieblicher Ausbildung an. Die Sachverhalte, die den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Minden (Beschluss vom 19.05.2009 - 10 L 222/09 -) und des Verwaltungsgerichts Ansbach (Beschluss vom 03.06.2009 - AN 15 S 09.00772 -) zugrundegelegen haben, sind mit dem Bildungsgang der Dualen Hochschule Baden-Württemberg nicht vergleichbar, da dort Doppelqualifikationen vorlagen (VG Minden: Doppelqualifikation zum Chemikanten und zum Bachelor; VG Ansbach: Doppelqualifikation zum Elektroniker mit IHK-Prüfung sowie ein Hochschulabschluss).
23 
Ist somit im Fall des Klägers vom Vorliegen eines dualen Bildungsgangs im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG auszugehen, so fehlt es hier aber an der weiteren Voraussetzung für die Anerkennung eines Zurückstellungsgrundes, dass nämlich der duale Bildungsgang unterbrochen wird (§ 12 Abs. 4 Satz 2 am Ende - 1. Alternative - WPflG). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird der vom Kläger ins Auge gefasste Ausbildungsgang, der am 01.10.2010 beginnen soll, nämlich nicht unterbrochen.
24 
Der Kläger kann sich auch nicht auf § 12 Abs. 4 Satz 2 am Ende - 2. Alternative - WPflG berufen, wonach ein Zurückstellungsgrund in der Regel erwächst, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde. Der Begriff der Berufsausbildung ist aber - wie bereits oben ausgeführt - bei der Aufzählung der einzelnen möglichen Zurückstellungsgründe allein in Nr. 3 e) genannt („eine bereits begonnene Berufsausbildung“). Der Zurückstellungsgrund der Verhinderung einer Berufsausbildung bezieht sich daher dem Wortsinn nach nur auf diese Nr. 3 e) und nicht (auch) auf die Nr. 3 c) mit der Regelung für den dualen Bildungsgang (a.A. VG Ansbach, Beschluss vom 03.06.2009 - AN 15 S 09.00772 -).
25 
Andere Zurückstellungsgründe kommen für den Kläger nicht in Betracht.
26 
Die Klage kann daher aus den aufgeführten Rechtsgründen keinen Erfolg haben. Das Gericht ist sich bewusst, dass dieses Ergebnis insbesondere vor dem Hintergrund der aktuell wieder aufkommenden Diskussion über die Wehrgerechtigkeit und über die Aufrechterhaltung oder Abschaffung der Wehrpflicht unbefriedigend erscheinen mag. Eine andere Auslegung des § 12 Abs. 4 Satz Nr. 3 WPflG hält das Gericht nicht für gerechtfertigt.
27 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). macht die Kammer keinen Gebrauch.
28 
Die Zulassung der Revision beruht auf den §§ 135, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 34 Satz 1 WPflG. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob sich der Begriff der Berufsausbildung (§ 12 Abs. 4 Satz 2 am Ende - 2. Alternative - WPflG) und das damit zusammenhängende Erfordernis einer praktischen beruflichen Qualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf auch auf § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG bezieht oder nicht.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
17 
Der Kläger kann von der Beklagten nicht seine Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum 30.09.2013 verlangen. Insoweit sind der Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamts R. vom 13.11.2009 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 19.01.2010 rechtlich nicht zu beanstanden und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
18 
Das Begehren des Klägers auf Zurückstellung vom Grundwehrdienst ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu beurteilen. Da bisher ein Einberufungsbescheid nicht ergangen ist, ist für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Verpflichtungsklage, mit der ein Anspruch auf Zurückstellung geltend gemacht wird, grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 24.10.2007 - 6 C 9.07 -, NVwZ-RR 2008, 263 sowie Urteil vom 28.01.1971 - 8 C 90.70 -, BVerwGE 37, 151).
19 
Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Wehrpflichtgesetz - WPflG - soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Demgegenüber führt § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG Fallkonstellationen auf, in denen eine solche besondere Härte „in der Regel“ vorliegt. Die Anwendung der allgemeinen Härteklausel des Satzes 1 ist ausgeschlossen, wenn der geltend gemachte Zurückstellungsgrund einem der Sondertatbestände des Satzes 2 zuzuordnen ist. Soweit ein Lebenssachverhalt, der eine Zurückstellung vom Wehrdienst wegen besonderer Härte begründen soll, in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG erfasst ist, kommt dieser Regelung abschließender Charakter zu (BVerwG, Urteil vom 24.10.1997 - 8 C 21.97 -, juris, Rdnr. 13, BVerwGE 105, 276, NJW 1998, 471).
20 
Der vorliegende Lebenssachverhalt ist einem der Sondertatbestände des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG zuzuordnen. Daher scheidet im vorliegenden Fall ein Rückgriff auf die allgemeine Härteklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG aus.
21 
Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG kommt in der Regel ein Zurückstellungsgrund - neben dem Erfordernis weiterer Voraussetzungen, welche unten zu erörtern sind - in Betracht bei einem zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit 8 Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird. Unbestritten ist, dass bei der vom Kläger ins Auge gefassten Ausbildung an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg die Regelstudienzeit von 8 Semestern nicht überschritten und dieses Studium auch spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung bei der Firma Z. AG aufgenommen wird. Die Duale Hochschule Baden-Württemberg ist eine staatliche Hochschule (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 LHG, vgl. auch § 1 DH-Errichtungsgesetz vom 03.12.2008, verkündet als Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich, GBl. S. 435).
22 
Im Fall des Klägers ist die Hochschulausbildung in Verbindung mit der praxisorientierten Ausbildung in der beteiligten Ausbildungsstätte auch als „dualer Bildungsgang“ im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG anzusehen. Die genannte Vorschrift wurde vom Gesetzgeber neu gefasst und gilt seit 09.08.2008 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 vom 31.07.2008, BGBl. I, S. 1629, 1630, 1648). Dort ist der Begriff des dualen Bildungsgangs als „Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ umschrieben. Das Gericht ist daher der Auffassung, dass der duale Bildungsgang im Sinne der genannten Vorschrift neben dem Hochschulstudium nicht mit einer Berufsausbildung mit anerkanntem Berufsabschluss verbunden sein muss (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 01.03.2010 - 13 K 499/10 -, juris, Rdnr. 16). Insofern hat diese Ausbildungsform nicht die Erlangung von zwei verschiedenen Abschlüssen zum Ziel, nämlich sowohl des Facharbeiterbriefes in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als auch eines Hochschulgrades. Der duale Studiengang nach der genannten Vorschrift ist daher nicht (mehr) durch eine Doppelqualifikation der Absolventen gekennzeichnet, wie dies - zur bis 08.08.2008 geltenden Rechtslage - das Bundesverwaltungsgericht gefordert hat (Urteil vom 24.10.2007 - 6 C 9.07 -, juris, Rdnr. 16, NVwZ-RR 2008, 263). Denn in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG wird zwischen „Ausbildung“ und „Berufsausbildung“ begrifflich unterschieden. So ist in Nr. 3 a) von einer (zu einem schulischen Abschluss führenden) Ausbildung die Rede und in Nr. 3 c) von einer (studienbegleitenden betrieblichen) Ausbildung. Die „Berufsausbildung“ ist allein in Nr. 3 e) genannt. Was die Entstehungsgeschichte des Zurückstellungsgrundes im Zusammenhang mit einem dualen Bildungsgang betrifft, so wurde bereits im ursprünglich geplanten Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b) WPflG (vgl. BT-Drucksache 16/7955, S. 6) der Begriff der „Berufsausbildung“ nicht übernommen. Dies setzt sich auch im Änderungsvorschlag entsprechend der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Privilegierung dualer Bildungsgänge fort (vgl. BT-Drucksache 16/7955, S. 49, dort betreffend § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c)). Auch im schließlich Gesetz gewordenen aktuell gültigen § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG wurde für den dualen Bildungsgang der Begriff der „Berufsausbildung“ nicht übernommen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses, BT-Drucksache 16/8640, S. 3). Wie das Gesetzgebungsverfahren und letztlich die zum Gesetz gewordene Vorschrift zeigen, ist der duale Bildungsgang als „Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ umschrieben worden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber für die genannte Zurückstellungsvorschrift bei dualen Bildungsgängen kein Studium mit einer studienbegleitenden Berufsausbildung fordert. Sonst hätte er nämlich diesen Begriff auch in den Gesetzestext übernehmen können. Indem der Gesetzgeber den dualen Bildungsgang als „Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ umschreibt, hat er sich gegen das Erfordernis einer studienbegleitenden Berufsausbildung mit staatlich anerkanntem Berufsabschluss im praktischen Teil der Ausbildung entschieden (im Ergebnis ebenso: VG Stuttgart, Beschluss vom 01.03.2010 - 13 K 499/10 -, juris, Rdnr. 21). Die Duale Hochschule Baden-Württemberg bietet ausschließlich ein Studium mit studienbegleitender sonstiger betrieblicher Ausbildung an. Die Sachverhalte, die den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Minden (Beschluss vom 19.05.2009 - 10 L 222/09 -) und des Verwaltungsgerichts Ansbach (Beschluss vom 03.06.2009 - AN 15 S 09.00772 -) zugrundegelegen haben, sind mit dem Bildungsgang der Dualen Hochschule Baden-Württemberg nicht vergleichbar, da dort Doppelqualifikationen vorlagen (VG Minden: Doppelqualifikation zum Chemikanten und zum Bachelor; VG Ansbach: Doppelqualifikation zum Elektroniker mit IHK-Prüfung sowie ein Hochschulabschluss).
23 
Ist somit im Fall des Klägers vom Vorliegen eines dualen Bildungsgangs im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG auszugehen, so fehlt es hier aber an der weiteren Voraussetzung für die Anerkennung eines Zurückstellungsgrundes, dass nämlich der duale Bildungsgang unterbrochen wird (§ 12 Abs. 4 Satz 2 am Ende - 1. Alternative - WPflG). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird der vom Kläger ins Auge gefasste Ausbildungsgang, der am 01.10.2010 beginnen soll, nämlich nicht unterbrochen.
24 
Der Kläger kann sich auch nicht auf § 12 Abs. 4 Satz 2 am Ende - 2. Alternative - WPflG berufen, wonach ein Zurückstellungsgrund in der Regel erwächst, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde. Der Begriff der Berufsausbildung ist aber - wie bereits oben ausgeführt - bei der Aufzählung der einzelnen möglichen Zurückstellungsgründe allein in Nr. 3 e) genannt („eine bereits begonnene Berufsausbildung“). Der Zurückstellungsgrund der Verhinderung einer Berufsausbildung bezieht sich daher dem Wortsinn nach nur auf diese Nr. 3 e) und nicht (auch) auf die Nr. 3 c) mit der Regelung für den dualen Bildungsgang (a.A. VG Ansbach, Beschluss vom 03.06.2009 - AN 15 S 09.00772 -).
25 
Andere Zurückstellungsgründe kommen für den Kläger nicht in Betracht.
26 
Die Klage kann daher aus den aufgeführten Rechtsgründen keinen Erfolg haben. Das Gericht ist sich bewusst, dass dieses Ergebnis insbesondere vor dem Hintergrund der aktuell wieder aufkommenden Diskussion über die Wehrgerechtigkeit und über die Aufrechterhaltung oder Abschaffung der Wehrpflicht unbefriedigend erscheinen mag. Eine andere Auslegung des § 12 Abs. 4 Satz Nr. 3 WPflG hält das Gericht nicht für gerechtfertigt.
27 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). macht die Kammer keinen Gebrauch.
28 
Die Zulassung der Revision beruht auf den §§ 135, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 34 Satz 1 WPflG. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob sich der Begriff der Berufsausbildung (§ 12 Abs. 4 Satz 2 am Ende - 2. Alternative - WPflG) und das damit zusammenhängende Erfordernis einer praktischen beruflichen Qualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf auch auf § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG bezieht oder nicht.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 01/03/2010 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage (13 K 498/10) gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes (KWEA) M. vom 07.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung S. vom 17.12.2009 wird angeordne
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(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.