Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. Juni 2010 - 5 K 274/10

bei uns veröffentlicht am16.06.2010

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten seine Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum 30.09.2013.
Der am … 1990 geborene Kläger schloss am 10.11.2009 mit der Firma Z. AG einen Vertrag zur Ausbildung zum Bachelor of Science oder Bachelor of Engineering im Studiengang Elektrotechnik/Fahrzeugelektronik nach dem Studienplan der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (vormals Berufsakademie Baden-Württemberg). Danach dauert sein Studium drei Jahre. Seine Ausbildung beginnt am 01.10.2010 und endet am 30.09.2013. Die praktischen Ausbildungsphasen werden in F. an der Ausbildungsstätte durchgeführt. Weiter ist nach dem Vertrag eine monatliche Vergütung, vom ersten bis zum dritten Ausbildungsjahr aufsteigend, vorgesehen. Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit in der Ausbildungsstätte beträgt 35 Stunden. Schließlich gibt es eine Urlaubsregelung. Weiterhin wurde ein Praktikantenvertrag zwischen dem Kläger und der Firma Z. AG vom 10./18.11.2009 geschlossen, der zur Überbrückung bis zum Studienbeginn an der dualen Hochschule dient, am 10.09.2010 beginnt und am 30.09.2010 endet.
Der Kläger wurde mit Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamts R. vom 13.11.2009 für wehrdienstfähig - verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten - erklärt. Gleichzeitig wurde er aus Gründen seiner schulischen Ausbildung bis zum 30.06.2010 vom Wehrdienst zurückgestellt.
Mit Schreiben vom 23.11.2009 beantragte er darauf beim Kreiswehrersatzamt R. seine Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum 30.09.2013. Er habe - wie erwähnt - beginnend ab dem 01.10.2010 einen Ausbildungsvertrag zum Bachelor of Engineering mit der Firma Z. AG und der Dualen Hochschule R. mit technischer Außenstelle F. abgeschlossen. Dieses Schreiben wurde von der Beklagten als Widerspruch gegen den Musterungsbescheid angesehen.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 19.01.2010 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Wirkung vom 01.03.2009 sei die Berufsakademie Baden-Württemberg in eine duale Hochschule überführt worden und habe Hochschulstatus erlangt mit der Folge, dass deren Abschlüsse nunmehr akademische Grade seien. Mit dem Unternehmen, in dem die Praxisphasen abgeleistet würden, sei kein Berufsausbildungsvertrag geschlossen worden, der einen anerkannten Ausbildungsberuf zum Gegenstand habe. Es gehe vielmehr um einen Vertrag mit der entsprechenden Firma zur Ausbildung nach dem Studienplan der dualen Hochschule. Es liege somit ein Studiengang vor, der erst dann zur Zurückstellung führen könne, wenn zum Zeitpunkt der Einberufung bereits das 3. Studiensemester erreicht sei. Mit dem nächstmöglichen Einberufungstermin, dem 01.04.2010, habe der Kläger das 3. Semester jedoch noch nicht erreicht. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Zurückstellung vom Wehrdienst nicht vor.
Am 16.02.2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen hiergegen Klage erhoben. Dabei wird klargestellt, dass er sich gegen den Musterungsbescheid selbst nicht wehrt, sondern länger als im Musterungsbescheid vorgesehen zurückgestellt werden möchte. Sein Ausbildungsvertrag bei der Firma Z. AG verfalle bei Nichtantritt. Weiter werde eine Vertragsstrafe fällig. Es hätten sich 1.200 Bewerber um die zur Verfügung gestellten 16 Ausbildungsplätze beworben. Nach Abschluss seines dualen Studiums bestehe immer noch die Möglichkeit zur Ableistung des Grundwehrdienstes.
Er habe einen Anspruch auf Zurückstellung bis zur Beendigung seines Ausbildungsganges aufgrund des mit der Firma Z. AG abgeschlossenen Ausbildungsvertrags gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG. Diese Vorschrift gelte für duale Bildungsgänge unabhängig davon, ob das Studium mit einer Berufsausbildung oder lediglich mit einer sonstigen betrieblichen Ausbildung verbunden sei. Der duale Bildungsgang, der bei ihm eine betriebliche Ausbildung umfasse und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach der im Oktober 2010 beginnenden Ausbildung aufgenommen werde, werde zwar nicht „unterbrochen“, weil eine Einberufung noch nicht vorliege. Eine Einberufung bis zum 01.10.2010 würde aber die Aufnahme einer vertraglich gesicherten Berufsausbildung im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz WPflG „verhindern“. Der erste (gemeint ist wohl: der zweite) Halbsatz des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG sei entgegen der Auffassung der Beklagten auch auf eine Berufsausbildung als Teil einer dualen Ausbildung anwendbar. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die ab 2004 geltende Fassung des § 12 Abs. 4 WPflG habe keine Regelung zur dualen Ausbildung enthalten. Der Meinungsstreit, ob sie der Berufsausbildung oder der Fachhochschulausbildung gleichzustellen sei, sei höchstrichterlich (BVerwG, Urteil vom 24.10.2007 - 6 C 9.07 -) zugunsten der letzten Alternative entschieden worden. Die Bundesregierung habe daher eine Klarstellung für erforderlich gehalten zur Sicherstellung, dass bei einem Studium, das studienbegleitend mit einer praktischen Ausbildung verbunden sei, sich die Zurückstellungsmöglichkeit ausschließlich danach richte, dass ein Studium an einer Hochschule aufgenommen wurde. Die in dieses Studium integrierte Berufsausbildung sollte entsprechend der Bundestagsdrucksache ohne Bedeutung sein. Hiergegen habe aber der Bundesrat seinerzeit massive Bedenken geäußert. Die Gleichbehandlung von Studierenden im dualen Bildungsgang mit sonstigen Studierenden sei für nicht vertretbar gehalten worden. Gerade die enge Vernetzung von Ausbildung und Studium rechtfertige es, diese Studierenden wie andere Auszubildende zu behandeln. Darauf sei der Gesetzentwurf zunächst geändert worden, habe aber seine endgültige Fassung erst nach einer erneuten Abänderung aufgrund einer Sitzung des Verteidigungsausschusses am 19.03.2008 erhalten. Die Ausschussberatung habe ergeben, dass Absolventen dualer Studiengänge sich grundsätzlich vom Wehrdienst zurückstellen lassen könnten. Die für „normale“ Studiengänge geltende Drittsemesterregelung könne keine Geltung haben. Die dualen Studiengänge seien in den Schutzbereich der beruflichen Ausbildung aufzunehmen. Das bedeute, dass nicht nur die Unterbrechung eines dualen Bildungsgangs, sondern auch dessen Verhinderung zu einer Zurückstellung führen solle, wenn sie, wie die Berufsausbildung, verbindlich zugesagt oder vertraglich gesichert sei. Demnach sei die Regelung, wonach eine Zurückstellung erfolgen solle, wenn eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrochen oder eine rechtsverbindlich zugesagte oder vertraglich gesicherte Berufsausbildung verhindert würde, auf duale Studiengänge, deren Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreite und bei denen das Studium mindestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen werde, anwendbar.
Diese Auslegung werde durch die gesetzliche Systematik gestützt. Die Regelung finde sich nunmehr, ausgegliedert aus den Regelungen sowohl für den dualen Bildungsgang als auch für die Berufsausbildung und getrennt durch einen Absatz, am Ende der Nr. 3 des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG. Soweit dort der Begriff „Berufsausbildung“ im Zusammenhang mit einer Verhinderung wieder aufgenommen werde, beziehe sich dies auf alle in den vorgenannten Buchstaben geregelten Zurückstellungsgründe, soweit diese (auch) eine Berufsausbildung beinhalten. Sie betreffe damit auch den dualen Bildungsgang in Buchstabe c), bei welchem die betriebliche Ausbildung ausdrücklich genannt sei. Bestätigt werde diese Auslegung schließlich durch den Zweck der Sicherstellung, dass auch Absolventen dualer Studiengänge sich nunmehr grundsätzlich vom Wehrdienst zurückstellen lassen könnten. Dieser Zweck werde unterlaufen, wenn man davon ausgehe, dass bei einem dualen Studiengang nur dessen Unterbrechung, nicht aber die Verhinderung zu einer Zurückstellung führe.
Der Kläger beantragt,
10 
unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide die Beklagte zu verpflichten, ihn von der Einberufung zum Wehrdienst bis zum 30.09.2013 zurückzustellen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung wird vorgetragen, die ehemalige Berufsakademie Baden-Württemberg habe nach ihrer Überführung in eine duale Hochschule Hochschulstatus erlangt. Die Strukturmerkmale des bisherigen Studiums an der Berufsakademie seien weitestgehend beibehalten worden. So dauere die Ausbildung weiterhin drei Jahre mit dem Wechsel von praktischen und theoretischen Phasen. Der Absolvent erwerbe einen akademischen berufsbefähigenden Abschluss. Indes sei mit dem Unternehmen, in dem die Praxisphasen abgeleistet würden, kein Berufsausbildungsvertrag geschlossen worden, der einen anerkannten Ausbildungsberuf zum Gegenstand habe. Vielmehr werde ein Vertrag zur Ausbildung zum Bachelor of Engineering nach dem Studienplan der dualen Hochschule abgeschlossen. Es handele sich daher bei der Ausbildung an der dualen Hochschule nicht um einen privilegierten dualen Studiengang gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG. Es liege vielmehr ein sonstiger dualer Studiengang vor, nach dem Zurückstellungen wie bei herkömmlichen Studiengängen nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b) WPflG zu behandeln seien. Zum nächstmöglichen Einberufungstermin, dem 01.07.2010, habe das Studium des Klägers aber noch nicht begonnen. Die Voraussetzungen für die Zurückstellung vom Wehrdienst nach der zuletzt genannten Vorschrift lägen daher nicht vor. Die Anwendung der allgemeinen Härteklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG sei ausgeschlossen, da der geltend gemachte Zurückstellungsgrund einem Sondertatbestand des Satzes 2 zuzuordnen sei.
14 
Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass ein privilegierter dualer Studiengang im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG gekennzeichnet sei durch den Erwerb eines Berufsabschlusses in einem anerkannten Ausbildungsberuf während des Studiums. In dualen Studiengängen würden, entsprechend einem Beschluss des VG Minden vom 19.05.2009 - 10 L 222/09 -, zwei Ausbildungen nebeneinander durchgeführt. Der duale Studiengang sei somit durch eine Doppelqualifikation gekennzeichnet. Das zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb im Rahmen eines dualen Studienganges bestehende Rechtsverhältnis sei dabei auf ein eigenständiges Ausbildungsziel - den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf - ausgerichtet und damit als Berufsausbildung anzusehen. Diese Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit liege somit nicht bei der Hochschule, sondern allein beim Ausbildungsbetrieb. Auch für die Abnahme der entsprechenden Abschlussprüfungen seien nicht die Hochschule, sondern die bei den Industrie- und Handelskammern zu errichtenden Prüfungsausschüsse zuständig. Im Fall des Klägers sei aber gerade kein derartiger Ausbildungsplatz vorhanden. Dieser plane vielmehr, eine betriebliche Praxisphase abzuleisten und am Ende seines Studiums ausschließlich einen akademischen berufsbefähigenden Bachelor-Abschluss zu erwerben. Die vom Kläger erwähnte Entscheidung des VG Ansbach (Beschluss vom 03.06.2006 - AN 15 S 09.00772 -) habe die Situation eines Wehrpflichtigen zum Gegenstand, der neben dem Studium eine IHK-Ausbildung zum Elektroniker für Automatisierungstechnik durchlaufe, also eine „normale“ Berufsausbildung. Es spreche viel dafür, dass der in § 12 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz WPflG verwendete Begriff „Berufsausbildung“ unmittelbar Bezug nehme auf den in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 e) WPflG aufgeführten Tatbestand, in dem ebenfalls ausdrücklich von „Berufsausbildung“ die Rede sei, nicht aber in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG, in dem im Zusammenhang mit dem dualen Bildungsgang nicht von „Berufsausbildung“ gesprochen werde, sondern von „studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“. Dies lasse den Schluss zu, dass sich die Erweiterung der Zurückstellungstatbestände im 2. Halbsatz des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG ausschließlich auf den unter § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 e) WPflG geregelten Tatbestand beziehe.
15 
Dem Gericht liegen die in dieser Sache angefallenen Akten der Beklagten vor. Hierauf und auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
17 
Der Kläger kann von der Beklagten nicht seine Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum 30.09.2013 verlangen. Insoweit sind der Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamts R. vom 13.11.2009 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 19.01.2010 rechtlich nicht zu beanstanden und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
18 
Das Begehren des Klägers auf Zurückstellung vom Grundwehrdienst ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu beurteilen. Da bisher ein Einberufungsbescheid nicht ergangen ist, ist für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Verpflichtungsklage, mit der ein Anspruch auf Zurückstellung geltend gemacht wird, grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 24.10.2007 - 6 C 9.07 -, NVwZ-RR 2008, 263 sowie Urteil vom 28.01.1971 - 8 C 90.70 -, BVerwGE 37, 151).
19 
Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Wehrpflichtgesetz - WPflG - soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Demgegenüber führt § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG Fallkonstellationen auf, in denen eine solche besondere Härte „in der Regel“ vorliegt. Die Anwendung der allgemeinen Härteklausel des Satzes 1 ist ausgeschlossen, wenn der geltend gemachte Zurückstellungsgrund einem der Sondertatbestände des Satzes 2 zuzuordnen ist. Soweit ein Lebenssachverhalt, der eine Zurückstellung vom Wehrdienst wegen besonderer Härte begründen soll, in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG erfasst ist, kommt dieser Regelung abschließender Charakter zu (BVerwG, Urteil vom 24.10.1997 - 8 C 21.97 -, juris, Rdnr. 13, BVerwGE 105, 276, NJW 1998, 471).
20 
Der vorliegende Lebenssachverhalt ist einem der Sondertatbestände des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG zuzuordnen. Daher scheidet im vorliegenden Fall ein Rückgriff auf die allgemeine Härteklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG aus.
21 
Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG kommt in der Regel ein Zurückstellungsgrund - neben dem Erfordernis weiterer Voraussetzungen, welche unten zu erörtern sind - in Betracht bei einem zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit 8 Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird. Unbestritten ist, dass bei der vom Kläger ins Auge gefassten Ausbildung an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg die Regelstudienzeit von 8 Semestern nicht überschritten und dieses Studium auch spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung bei der Firma Z. AG aufgenommen wird. Die Duale Hochschule Baden-Württemberg ist eine staatliche Hochschule (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 LHG, vgl. auch § 1 DH-Errichtungsgesetz vom 03.12.2008, verkündet als Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich, GBl. S. 435).
22 
Im Fall des Klägers ist die Hochschulausbildung in Verbindung mit der praxisorientierten Ausbildung in der beteiligten Ausbildungsstätte auch als „dualer Bildungsgang“ im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG anzusehen. Die genannte Vorschrift wurde vom Gesetzgeber neu gefasst und gilt seit 09.08.2008 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 vom 31.07.2008, BGBl. I, S. 1629, 1630, 1648). Dort ist der Begriff des dualen Bildungsgangs als „Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ umschrieben. Das Gericht ist daher der Auffassung, dass der duale Bildungsgang im Sinne der genannten Vorschrift neben dem Hochschulstudium nicht mit einer Berufsausbildung mit anerkanntem Berufsabschluss verbunden sein muss (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 01.03.2010 - 13 K 499/10 -, juris, Rdnr. 16). Insofern hat diese Ausbildungsform nicht die Erlangung von zwei verschiedenen Abschlüssen zum Ziel, nämlich sowohl des Facharbeiterbriefes in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als auch eines Hochschulgrades. Der duale Studiengang nach der genannten Vorschrift ist daher nicht (mehr) durch eine Doppelqualifikation der Absolventen gekennzeichnet, wie dies - zur bis 08.08.2008 geltenden Rechtslage - das Bundesverwaltungsgericht gefordert hat (Urteil vom 24.10.2007 - 6 C 9.07 -, juris, Rdnr. 16, NVwZ-RR 2008, 263). Denn in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG wird zwischen „Ausbildung“ und „Berufsausbildung“ begrifflich unterschieden. So ist in Nr. 3 a) von einer (zu einem schulischen Abschluss führenden) Ausbildung die Rede und in Nr. 3 c) von einer (studienbegleitenden betrieblichen) Ausbildung. Die „Berufsausbildung“ ist allein in Nr. 3 e) genannt. Was die Entstehungsgeschichte des Zurückstellungsgrundes im Zusammenhang mit einem dualen Bildungsgang betrifft, so wurde bereits im ursprünglich geplanten Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b) WPflG (vgl. BT-Drucksache 16/7955, S. 6) der Begriff der „Berufsausbildung“ nicht übernommen. Dies setzt sich auch im Änderungsvorschlag entsprechend der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Privilegierung dualer Bildungsgänge fort (vgl. BT-Drucksache 16/7955, S. 49, dort betreffend § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c)). Auch im schließlich Gesetz gewordenen aktuell gültigen § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG wurde für den dualen Bildungsgang der Begriff der „Berufsausbildung“ nicht übernommen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses, BT-Drucksache 16/8640, S. 3). Wie das Gesetzgebungsverfahren und letztlich die zum Gesetz gewordene Vorschrift zeigen, ist der duale Bildungsgang als „Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ umschrieben worden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber für die genannte Zurückstellungsvorschrift bei dualen Bildungsgängen kein Studium mit einer studienbegleitenden Berufsausbildung fordert. Sonst hätte er nämlich diesen Begriff auch in den Gesetzestext übernehmen können. Indem der Gesetzgeber den dualen Bildungsgang als „Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ umschreibt, hat er sich gegen das Erfordernis einer studienbegleitenden Berufsausbildung mit staatlich anerkanntem Berufsabschluss im praktischen Teil der Ausbildung entschieden (im Ergebnis ebenso: VG Stuttgart, Beschluss vom 01.03.2010 - 13 K 499/10 -, juris, Rdnr. 21). Die Duale Hochschule Baden-Württemberg bietet ausschließlich ein Studium mit studienbegleitender sonstiger betrieblicher Ausbildung an. Die Sachverhalte, die den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Minden (Beschluss vom 19.05.2009 - 10 L 222/09 -) und des Verwaltungsgerichts Ansbach (Beschluss vom 03.06.2009 - AN 15 S 09.00772 -) zugrundegelegen haben, sind mit dem Bildungsgang der Dualen Hochschule Baden-Württemberg nicht vergleichbar, da dort Doppelqualifikationen vorlagen (VG Minden: Doppelqualifikation zum Chemikanten und zum Bachelor; VG Ansbach: Doppelqualifikation zum Elektroniker mit IHK-Prüfung sowie ein Hochschulabschluss).
23 
Ist somit im Fall des Klägers vom Vorliegen eines dualen Bildungsgangs im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG auszugehen, so fehlt es hier aber an der weiteren Voraussetzung für die Anerkennung eines Zurückstellungsgrundes, dass nämlich der duale Bildungsgang unterbrochen wird (§ 12 Abs. 4 Satz 2 am Ende - 1. Alternative - WPflG). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird der vom Kläger ins Auge gefasste Ausbildungsgang, der am 01.10.2010 beginnen soll, nämlich nicht unterbrochen.
24 
Der Kläger kann sich auch nicht auf § 12 Abs. 4 Satz 2 am Ende - 2. Alternative - WPflG berufen, wonach ein Zurückstellungsgrund in der Regel erwächst, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde. Der Begriff der Berufsausbildung ist aber - wie bereits oben ausgeführt - bei der Aufzählung der einzelnen möglichen Zurückstellungsgründe allein in Nr. 3 e) genannt („eine bereits begonnene Berufsausbildung“). Der Zurückstellungsgrund der Verhinderung einer Berufsausbildung bezieht sich daher dem Wortsinn nach nur auf diese Nr. 3 e) und nicht (auch) auf die Nr. 3 c) mit der Regelung für den dualen Bildungsgang (a.A. VG Ansbach, Beschluss vom 03.06.2009 - AN 15 S 09.00772 -).
25 
Andere Zurückstellungsgründe kommen für den Kläger nicht in Betracht.
26 
Die Klage kann daher aus den aufgeführten Rechtsgründen keinen Erfolg haben. Das Gericht ist sich bewusst, dass dieses Ergebnis insbesondere vor dem Hintergrund der aktuell wieder aufkommenden Diskussion über die Wehrgerechtigkeit und über die Aufrechterhaltung oder Abschaffung der Wehrpflicht unbefriedigend erscheinen mag. Eine andere Auslegung des § 12 Abs. 4 Satz Nr. 3 WPflG hält das Gericht nicht für gerechtfertigt.
27 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). macht die Kammer keinen Gebrauch.
28 
Die Zulassung der Revision beruht auf den §§ 135, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 34 Satz 1 WPflG. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob sich der Begriff der Berufsausbildung (§ 12 Abs. 4 Satz 2 am Ende - 2. Alternative - WPflG) und das damit zusammenhängende Erfordernis einer praktischen beruflichen Qualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf auch auf § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG bezieht oder nicht.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
17 
Der Kläger kann von der Beklagten nicht seine Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum 30.09.2013 verlangen. Insoweit sind der Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamts R. vom 13.11.2009 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 19.01.2010 rechtlich nicht zu beanstanden und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
18 
Das Begehren des Klägers auf Zurückstellung vom Grundwehrdienst ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu beurteilen. Da bisher ein Einberufungsbescheid nicht ergangen ist, ist für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Verpflichtungsklage, mit der ein Anspruch auf Zurückstellung geltend gemacht wird, grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 24.10.2007 - 6 C 9.07 -, NVwZ-RR 2008, 263 sowie Urteil vom 28.01.1971 - 8 C 90.70 -, BVerwGE 37, 151).
19 
Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Wehrpflichtgesetz - WPflG - soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Demgegenüber führt § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG Fallkonstellationen auf, in denen eine solche besondere Härte „in der Regel“ vorliegt. Die Anwendung der allgemeinen Härteklausel des Satzes 1 ist ausgeschlossen, wenn der geltend gemachte Zurückstellungsgrund einem der Sondertatbestände des Satzes 2 zuzuordnen ist. Soweit ein Lebenssachverhalt, der eine Zurückstellung vom Wehrdienst wegen besonderer Härte begründen soll, in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG erfasst ist, kommt dieser Regelung abschließender Charakter zu (BVerwG, Urteil vom 24.10.1997 - 8 C 21.97 -, juris, Rdnr. 13, BVerwGE 105, 276, NJW 1998, 471).
20 
Der vorliegende Lebenssachverhalt ist einem der Sondertatbestände des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG zuzuordnen. Daher scheidet im vorliegenden Fall ein Rückgriff auf die allgemeine Härteklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG aus.
21 
Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG kommt in der Regel ein Zurückstellungsgrund - neben dem Erfordernis weiterer Voraussetzungen, welche unten zu erörtern sind - in Betracht bei einem zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit 8 Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird. Unbestritten ist, dass bei der vom Kläger ins Auge gefassten Ausbildung an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg die Regelstudienzeit von 8 Semestern nicht überschritten und dieses Studium auch spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung bei der Firma Z. AG aufgenommen wird. Die Duale Hochschule Baden-Württemberg ist eine staatliche Hochschule (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 LHG, vgl. auch § 1 DH-Errichtungsgesetz vom 03.12.2008, verkündet als Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich, GBl. S. 435).
22 
Im Fall des Klägers ist die Hochschulausbildung in Verbindung mit der praxisorientierten Ausbildung in der beteiligten Ausbildungsstätte auch als „dualer Bildungsgang“ im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG anzusehen. Die genannte Vorschrift wurde vom Gesetzgeber neu gefasst und gilt seit 09.08.2008 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 vom 31.07.2008, BGBl. I, S. 1629, 1630, 1648). Dort ist der Begriff des dualen Bildungsgangs als „Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ umschrieben. Das Gericht ist daher der Auffassung, dass der duale Bildungsgang im Sinne der genannten Vorschrift neben dem Hochschulstudium nicht mit einer Berufsausbildung mit anerkanntem Berufsabschluss verbunden sein muss (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 01.03.2010 - 13 K 499/10 -, juris, Rdnr. 16). Insofern hat diese Ausbildungsform nicht die Erlangung von zwei verschiedenen Abschlüssen zum Ziel, nämlich sowohl des Facharbeiterbriefes in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als auch eines Hochschulgrades. Der duale Studiengang nach der genannten Vorschrift ist daher nicht (mehr) durch eine Doppelqualifikation der Absolventen gekennzeichnet, wie dies - zur bis 08.08.2008 geltenden Rechtslage - das Bundesverwaltungsgericht gefordert hat (Urteil vom 24.10.2007 - 6 C 9.07 -, juris, Rdnr. 16, NVwZ-RR 2008, 263). Denn in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG wird zwischen „Ausbildung“ und „Berufsausbildung“ begrifflich unterschieden. So ist in Nr. 3 a) von einer (zu einem schulischen Abschluss führenden) Ausbildung die Rede und in Nr. 3 c) von einer (studienbegleitenden betrieblichen) Ausbildung. Die „Berufsausbildung“ ist allein in Nr. 3 e) genannt. Was die Entstehungsgeschichte des Zurückstellungsgrundes im Zusammenhang mit einem dualen Bildungsgang betrifft, so wurde bereits im ursprünglich geplanten Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b) WPflG (vgl. BT-Drucksache 16/7955, S. 6) der Begriff der „Berufsausbildung“ nicht übernommen. Dies setzt sich auch im Änderungsvorschlag entsprechend der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Privilegierung dualer Bildungsgänge fort (vgl. BT-Drucksache 16/7955, S. 49, dort betreffend § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c)). Auch im schließlich Gesetz gewordenen aktuell gültigen § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG wurde für den dualen Bildungsgang der Begriff der „Berufsausbildung“ nicht übernommen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses, BT-Drucksache 16/8640, S. 3). Wie das Gesetzgebungsverfahren und letztlich die zum Gesetz gewordene Vorschrift zeigen, ist der duale Bildungsgang als „Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ umschrieben worden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber für die genannte Zurückstellungsvorschrift bei dualen Bildungsgängen kein Studium mit einer studienbegleitenden Berufsausbildung fordert. Sonst hätte er nämlich diesen Begriff auch in den Gesetzestext übernehmen können. Indem der Gesetzgeber den dualen Bildungsgang als „Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ umschreibt, hat er sich gegen das Erfordernis einer studienbegleitenden Berufsausbildung mit staatlich anerkanntem Berufsabschluss im praktischen Teil der Ausbildung entschieden (im Ergebnis ebenso: VG Stuttgart, Beschluss vom 01.03.2010 - 13 K 499/10 -, juris, Rdnr. 21). Die Duale Hochschule Baden-Württemberg bietet ausschließlich ein Studium mit studienbegleitender sonstiger betrieblicher Ausbildung an. Die Sachverhalte, die den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Minden (Beschluss vom 19.05.2009 - 10 L 222/09 -) und des Verwaltungsgerichts Ansbach (Beschluss vom 03.06.2009 - AN 15 S 09.00772 -) zugrundegelegen haben, sind mit dem Bildungsgang der Dualen Hochschule Baden-Württemberg nicht vergleichbar, da dort Doppelqualifikationen vorlagen (VG Minden: Doppelqualifikation zum Chemikanten und zum Bachelor; VG Ansbach: Doppelqualifikation zum Elektroniker mit IHK-Prüfung sowie ein Hochschulabschluss).
23 
Ist somit im Fall des Klägers vom Vorliegen eines dualen Bildungsgangs im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG auszugehen, so fehlt es hier aber an der weiteren Voraussetzung für die Anerkennung eines Zurückstellungsgrundes, dass nämlich der duale Bildungsgang unterbrochen wird (§ 12 Abs. 4 Satz 2 am Ende - 1. Alternative - WPflG). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird der vom Kläger ins Auge gefasste Ausbildungsgang, der am 01.10.2010 beginnen soll, nämlich nicht unterbrochen.
24 
Der Kläger kann sich auch nicht auf § 12 Abs. 4 Satz 2 am Ende - 2. Alternative - WPflG berufen, wonach ein Zurückstellungsgrund in der Regel erwächst, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde. Der Begriff der Berufsausbildung ist aber - wie bereits oben ausgeführt - bei der Aufzählung der einzelnen möglichen Zurückstellungsgründe allein in Nr. 3 e) genannt („eine bereits begonnene Berufsausbildung“). Der Zurückstellungsgrund der Verhinderung einer Berufsausbildung bezieht sich daher dem Wortsinn nach nur auf diese Nr. 3 e) und nicht (auch) auf die Nr. 3 c) mit der Regelung für den dualen Bildungsgang (a.A. VG Ansbach, Beschluss vom 03.06.2009 - AN 15 S 09.00772 -).
25 
Andere Zurückstellungsgründe kommen für den Kläger nicht in Betracht.
26 
Die Klage kann daher aus den aufgeführten Rechtsgründen keinen Erfolg haben. Das Gericht ist sich bewusst, dass dieses Ergebnis insbesondere vor dem Hintergrund der aktuell wieder aufkommenden Diskussion über die Wehrgerechtigkeit und über die Aufrechterhaltung oder Abschaffung der Wehrpflicht unbefriedigend erscheinen mag. Eine andere Auslegung des § 12 Abs. 4 Satz Nr. 3 WPflG hält das Gericht nicht für gerechtfertigt.
27 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). macht die Kammer keinen Gebrauch.
28 
Die Zulassung der Revision beruht auf den §§ 135, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 34 Satz 1 WPflG. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob sich der Begriff der Berufsausbildung (§ 12 Abs. 4 Satz 2 am Ende - 2. Alternative - WPflG) und das damit zusammenhängende Erfordernis einer praktischen beruflichen Qualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf auch auf § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG bezieht oder nicht.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. Juni 2010 - 5 K 274/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. Juni 2010 - 5 K 274/10

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. Juni 2010 - 5 K 274/10 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 12 Zurückstellung vom Wehrdienst


(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt, 1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 135


Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgerich

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 34 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts


Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsger

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. Juni 2010 - 5 K 274/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. Juni 2010 - 5 K 274/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 01. März 2010 - 13 K 499/10

bei uns veröffentlicht am 01.03.2010

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage (13 K 498/10) gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes (KWEA) M. vom 07.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung S. vom 17.12.2009 wird angeordne

Referenzen

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (13 K 498/10) gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes (KWEA) M. vom 07.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung S. vom 17.12.2009 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihm am 11.02.2010 erhobenen Klage (13 K 498/10) gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes (KWEA) M. vom 07.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung S. vom 17.12.2009, mit welchem der Antragsteller zum 01.04.2010 (Dienstantritt 06.04.2010) zur Ableistung des 9-monatigen Grundwehrdienstes einberufen wurde.
I.
Der am … 1990 geborene Antragsteller wurde mit Musterungsbescheid vom 11.07.2008 als wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten gemustert und zugleich wegen seiner schulischen Ausbildung bis einschließlich 30.06.2009 vom Wehrdienst zurückgestellt.
Mit Zulassungsbescheid vom 16.09.2009 wurde der Antragsteller zum Studium im Studiengang Spedition, Transport und Logistik an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) in Lörrach zugelassen, nachdem er mit der Deutschen Post AG/NL Brief, 72780 Reutlingen am 16.06.2009 einen dreijährigen Ausbildungsvertrag im Studienbereich Wirtschaft zum Bachelor of Art (B.A.) abgeschlossen hatte. Das Studium und die praxisorientierte Ausbildung begannen am 01. Oktober 2009 und werden am 30.09.2012 enden.
Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 12.11.2009 vom Kreiswehrersatzamt M. über seine mögliche kurzfristige Einberufung zum 01.01.2010 benachrichtigt worden war, stellte dieser am 18.11.2009 einen weiteren Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum 30.09.2012 wegen seines dualen Studiums.
Diesen Antrag auf Zurückstellung lehnte das Kreiswehrersatzamt M. mit Bescheid vom 07.12.2009 ab. Gleichzeitig wurde der Antragsteller mit Einberufungsbescheid vom selben Tag zum 9-monatigen Grundwehrdienst ab 01.04.2010 (Dienstantritt 06.04.2010) zum Grundwehrdienst einberufen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 11.12.2009 wies die Wehrbereichsverwaltung S. mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2009 als unbegründet zurück.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 Nr. 3 c WPflG, da es sich bei dem von ihm aufgenommenen Studium nicht um ein duales Studium im Sinne dieser Vorschrift handele. Mit der Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG würden nur diejenigen dualen Studiengänge privilegiert, bei denen ein Hochschulstudium mit einer Berufsausbildung mit anerkanntem Berufsabschluss verbunden sei. Der Antragsteller erhalte mit dem Abschluss seines Studiums an der DHBW Lörrach und dem Durchlaufen der praktischen Ausbildungsphasen in seinem Ausbildungsbetrieb jedoch lediglich einen akademisch berufsbefähigenden Abschluss (Bachelor of Science bzw. Bachelor of Arts). Es handele sich deshalb um einen Studiengang im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG, in dem der Antragsteller das 3. Semester noch nicht erreicht habe und weshalb eine besondere Härte gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 2 b WPflG nicht vorliege. (vgl. im Einzelnen Widerspruchsbescheid vom 17.12.2009).
Dagegen hat der Antragsteller am 11.02.2010 Klage erhoben (13 K 498/10) und den vorliegenden Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, weil der Klage gegen den Einberufungsbescheid abweichend von der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 35 Satz 1 WPflG); auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrags keine Bedenken.
10 
Der Antrag ist auch begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage war anzuordnen, weil bei dem vorliegenden Sachverhalt das Interesse des Antragstellers, jedenfalls vor Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens keinen Wehrdienst leisten zu müssen, das vom Gesetzgeber generell angenommene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Einberufungsbescheides überwiegt. Ein solches Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers ist in der Regel dann anzunehmen, wenn eine summarische Prüfung der angefochtenen Bescheide ergibt, dass der Wehrpflichtige die ihm auferlegte Pflicht mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet. Demgegenüber wird regelmäßig das öffentliche Interesse den Vorrang haben müssen, wenn dem Rechtsbehelf keine oder nur geringe Erfolgsaussichten zuzusprechen sind oder die Rechtslage zumindest als offen zu beurteilen ist.
11 
Im vorliegenden Fall war dementsprechend die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, da der Einberufung des Antragstellers zum hier maßgeblichen Gestellungszeitpunkt (06.04.2010) aller Voraussicht nach ein Zurückstellungsgrund entgegensteht. Denn der Antragsteller hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG.
12 
Nach dieser Regelung soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Einberufung einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit 8 Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird, unterbrechen würde.
13 
Diese Zurückstellungsvoraussetzungen dürften im Falle des Antragstellers gegeben sein. Denn dieser hat zum 01.10.2009 bei der DHBW Lörrach ein Studium im Studiengang Spedition, Transport und Logistik und gleichzeitig eine praktische Ausbildung bei der Deutschen Post AG/NL Brief in Reutlingen begonnen.
14 
Da bei allen Studiengängen der DHBW das Studium an der Studienakademie zugleich mit einer praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten verbunden ist (sog. duales System; vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 LHG), dürfte auch der vom Antragsteller begonnene Studiengang als „dualer Bildungsgang“ im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG einzustufen sein, nachdem der Gesetzgeber den Begriff des dualen Bildungsganges in der genannten Vorschrift selbst als „Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ umschrieben hat.
15 
Die in der Zurückstellungsvorschrift weiter genannten Zurückstellungsvoraussetzungen (Regelstudienzeit maximal 8 Semester, Beginn des Studiums spätestens 3 Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung) sind im vorliegenden Fall ebenfalls eingehalten, da das Studium und die Ausbildung gleichzeitig (01.10.2009) begonnen haben und am 30.09.2012 enden.
16 
Der Rechtsansicht der Antragsgegnerin, wonach ein dualer Bildungsgang und damit ein Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG nur dann vorliegen soll, wenn ein Hochschulstudium mit einerBerufsausbildung mit anerkanntem Berufsabschluss verbunden ist, vermag die Kammer nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Rechtslage nicht zu folgen.
17 
Gegen diese einschränkende Auslegung der genannten Zurückstellungsvorschrift spricht bereits deren Wortlaut, die in ihrer Nummer 3 ausdrücklich zwischen „studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ (vgl. Nr. 3 c) und „Berufsausbildung“ (vgl. Nr. 3 e) begrifflich unterscheidet.
18 
Dabei hat der Gesetzgeber in seinem ersten Gesetzentwurf zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007; vgl. BT-Drs. 16/7955, Seite 6 und Seite 49) in den ursprünglich vorgesehenen Regelungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 d bzw. Nr. 3 e und Nr. 4 WPflG den Begriff der Berufsausbildung noch genauer umschrieben als „Berufsausbildung auf der Grundlage eines im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragenen Berufsausbildungsvertrages oder eine vergleichbare und staatlich anerkannte vollschulische Berufsausbildung“.
19 
Diesen - engeren - Begriff der „Berufsausbildung“ hat der Gesetzgeber jedoch in den ursprünglich beabsichtigten Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG (vgl. BT-Drs. 16/7955, S. 6), in den in der Gegenäußerung der Bundesregierung enthaltenen Änderungsvorschlag zur Privilegierung dualer Bildungsgänge (vgl. dort § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c; BT-Drs. a.a.O. Seite 49), und auch in den letztlich Gesetz gewordenen, heute geltenden § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses; Drs. 16/8640, S. 3) offensichtlich nicht übernommen.
20 
Der Gesetzgeber hat in der genannten Zurückstellungsregelung den Begriff des „dualen Bildungsganges“ vielmehr ausdrücklich als „Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ umschrieben.
21 
Die Kammer hält es für wenig wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber die (weitergehende) Formulierung „betriebliche Ausbildung“ verwendet hätte, wenn er mit der genannten Zurückstellungsvorschrift lediglich duale Bildungsgänge hätte privilegieren wollen, die ein Studium mit einer studienbegleitenden Berufsausbildung verbinden. Es spricht mehr dafür, dass der Gesetzgeber diese begriffliche Unterscheidung bewusst gewählt hat, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die dualen Bildungsgänge an den deutschen Dualen Hochschulen unterschiedlich ausgestaltet sind, nämlich entweder als Studium mit studienbegleitender Berufsausbildung oder aber als Studium mit studienbegleitender sonstiger betrieblicher Ausbildung, wie sie beispielsweise an der DHBW ausschließlich angeboten werden.
22 
Die Richtigkeit dieser sich am Gesetzeswortlaut orientierenden Auslegung der genannten Zurückstellungsvorschrift wird nach Ansicht der Kammer auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und die im Gesetzgebungsverfahren dokumentierten Gründe und Motive für die Privilegierung dualer Studiengänge bestätigt (vgl. hierzu insbesondere: BT-Drs. 16/7955; 16/8640 und 16/9289):
23 
Der (ursprüngliche) Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007, BT-Drs. 16/7955, Seite 6) war eine Reaktion des Gesetzgebers auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2007 (vgl. in Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 214 bzw. in juris), in dem das Bundesverwaltungsgericht entschieden hatte, dass duale Bildungsgänge, für die § 12 Abs. 4 WPflG in seiner ab 2004 geltenden Fassung keine ausdrückliche Regelung enthielt, nicht Berufsausbildungen, sondern Fachhochschulausbildungen gleichzustellen seien.
24 
In der ursprünglich vorgesehenen Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG sollte diese Gleichstellung im Sinne einer Klarstellung auch gesetzlich geregelt werden, mit der Folge, dass eine das Studium begleitende praktische Ausbildung bzw. eine in das Studium integrierte Berufsausbildung im Hinblick auf eine Zurückstellung künftig ohne Bedeutung sein sollte (vgl. BT-Drs. 16/7955, S. 27).
25 
Nachdem der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf diese in der Neufassung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG angestrebte Gleichbehandlung von Studierenden im dualen Studium mit „normalen“ Studierenden als nicht vertretbar bezeichnet hatte, weil „die Unterbrechung betrieblicher Ausbildungsverträge erheblich problematischer sei als die Unterbrechung eines regulären Studiums“ (vgl. zur Begründung im Einzelnen BT-Drs. 16/7955, S. 47), änderte die Bundesregierung den Gesetzentwurf in ihrer Gegenäußerung dahingehend ab, dass für duale Bildungsgänge in § 12 Abs. 4 Satz 2 in Nr. 3 c WPflG ein eigener Zurückstellungstatbestand aufgenommen wurde, dessen Wortlaut bereits mit der später Gesetz gewordenen und heute geltenden Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG identisch war (vgl. BT-Drs. a.a.O. S. 50).
26 
In ihrer Begründung räumte die Bundesregierung ein, dass „die Unterbrechung eines dualen Studiums organisatorisch schwieriger zu handhaben sei als die eines reinen Studiums und den dual Studierenden daher stärker belasten könne als einen Studierenden in einem Studium herkömmlicher Art. Die vorgeschlagene begrenzte Privilegierung der dual Studierenden durch die Neuregelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG könne zur Kompensation dieser Nachteile beitragen“.
27 
Im Weiteren zog die Bundesregierung hieraus die Schlussfolgerung, „dass Absolventen eines dualen Bildungsganges, bei dem im Ausbildungsvertrag sowohl das Studium als auch eine betriebliche Ausbildung vereinbart werden, deshalb bereits ab dem Beginn des dualen Studienganges zurückgestellt werden sollten, wenn das Studium nicht mehr als 8 Semester Regelstudienzeit umfasse und spätestens drei Monate nach dem Ausbildungsbeginn angetreten werde“ (vgl. BT-Drs. a.a.O. S. 49).
28 
Auch der Gesetzesbegründung lässt sich also nicht entnehmen, dass die Bundesregierung mit der vorgeschlagenen Zurückstellungsregelung für duale Bildungsgänge ausschließlich duale Studiengänge privilegieren wollte, bei denen eine Berufsausbildung im Sinne der Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 e WPflG in das Studium integriert ist. Denn auch in dieser Begründung wird - wie im Gesetz selbst - der weitergehende Begriff „betriebliche Ausbildung“ verwendet, was auch in der Sache ohne Weiteres nachvollziehbar ist, weil die von der Bundesregierung genannten, für die Privilegierung dualer Studiengänge angeführten Gründe unabhängig davon gelten dürften, ob der duale Bildungsgang als Studium mit studienbegleitender Berufsausbildung oder - wie in Baden-Württemberg ausschließlich - als Studium mit studienbegleitender sonstiger betrieblicher Ausbildung ausgestaltet ist.
29 
Für die Annahme, dass der Gesetzgeber mit der genannten Zurückstellungsregelung eine generelle Privilegierung der dualen Bildungsgänge unabhängig von ihrer Ausgestaltung im Einzelfall beabsichtigt hat, sprechen schließlich auch die Stellungnahmen der an den Beratungen des federführenden Verteidigungsausschusses teilnehmenden Fraktionen der CDU/CSU und SPD. So vertrat die CDU-Fraktion die Auffassung, dass sich aufgrund der Neuregelung des § 12 Abs. 4 WPflG insbesondere Absolventen dualer Studiengänge nunmehrgrundsätzlich vom Wehrdienst zurückstellen lassen könnten (vgl. BT-Drs. 16/8640 S. 6). Die SPD-Fraktion zog aus der Neuregelung die Schlussfolgerung, dass die für „normale“ Studiengänge geltende Drittsemesterregelung (…) für duale Studiengänge keine Geltung (mehr) haben könne (vgl. BT-Drs. a.a.O., S. 7).
30 
Gegen die von der Antragsgegnerin vertretene enge Auslegung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG bestehen nach alledem erhebliche Bedenken.
31 
Bei dieser Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller auch nach Abschluss seines dualen Studiums im September 2012 noch ohne Weiteres zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen werden kann, war dem Eilantrag stattzugeben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG.
34 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 34 Satz 1 WPflG).

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (13 K 498/10) gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes (KWEA) M. vom 07.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung S. vom 17.12.2009 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihm am 11.02.2010 erhobenen Klage (13 K 498/10) gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes (KWEA) M. vom 07.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung S. vom 17.12.2009, mit welchem der Antragsteller zum 01.04.2010 (Dienstantritt 06.04.2010) zur Ableistung des 9-monatigen Grundwehrdienstes einberufen wurde.
I.
Der am … 1990 geborene Antragsteller wurde mit Musterungsbescheid vom 11.07.2008 als wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten gemustert und zugleich wegen seiner schulischen Ausbildung bis einschließlich 30.06.2009 vom Wehrdienst zurückgestellt.
Mit Zulassungsbescheid vom 16.09.2009 wurde der Antragsteller zum Studium im Studiengang Spedition, Transport und Logistik an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) in Lörrach zugelassen, nachdem er mit der Deutschen Post AG/NL Brief, 72780 Reutlingen am 16.06.2009 einen dreijährigen Ausbildungsvertrag im Studienbereich Wirtschaft zum Bachelor of Art (B.A.) abgeschlossen hatte. Das Studium und die praxisorientierte Ausbildung begannen am 01. Oktober 2009 und werden am 30.09.2012 enden.
Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 12.11.2009 vom Kreiswehrersatzamt M. über seine mögliche kurzfristige Einberufung zum 01.01.2010 benachrichtigt worden war, stellte dieser am 18.11.2009 einen weiteren Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum 30.09.2012 wegen seines dualen Studiums.
Diesen Antrag auf Zurückstellung lehnte das Kreiswehrersatzamt M. mit Bescheid vom 07.12.2009 ab. Gleichzeitig wurde der Antragsteller mit Einberufungsbescheid vom selben Tag zum 9-monatigen Grundwehrdienst ab 01.04.2010 (Dienstantritt 06.04.2010) zum Grundwehrdienst einberufen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 11.12.2009 wies die Wehrbereichsverwaltung S. mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2009 als unbegründet zurück.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 Nr. 3 c WPflG, da es sich bei dem von ihm aufgenommenen Studium nicht um ein duales Studium im Sinne dieser Vorschrift handele. Mit der Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG würden nur diejenigen dualen Studiengänge privilegiert, bei denen ein Hochschulstudium mit einer Berufsausbildung mit anerkanntem Berufsabschluss verbunden sei. Der Antragsteller erhalte mit dem Abschluss seines Studiums an der DHBW Lörrach und dem Durchlaufen der praktischen Ausbildungsphasen in seinem Ausbildungsbetrieb jedoch lediglich einen akademisch berufsbefähigenden Abschluss (Bachelor of Science bzw. Bachelor of Arts). Es handele sich deshalb um einen Studiengang im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG, in dem der Antragsteller das 3. Semester noch nicht erreicht habe und weshalb eine besondere Härte gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 2 b WPflG nicht vorliege. (vgl. im Einzelnen Widerspruchsbescheid vom 17.12.2009).
Dagegen hat der Antragsteller am 11.02.2010 Klage erhoben (13 K 498/10) und den vorliegenden Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, weil der Klage gegen den Einberufungsbescheid abweichend von der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 35 Satz 1 WPflG); auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrags keine Bedenken.
10 
Der Antrag ist auch begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage war anzuordnen, weil bei dem vorliegenden Sachverhalt das Interesse des Antragstellers, jedenfalls vor Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens keinen Wehrdienst leisten zu müssen, das vom Gesetzgeber generell angenommene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Einberufungsbescheides überwiegt. Ein solches Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers ist in der Regel dann anzunehmen, wenn eine summarische Prüfung der angefochtenen Bescheide ergibt, dass der Wehrpflichtige die ihm auferlegte Pflicht mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet. Demgegenüber wird regelmäßig das öffentliche Interesse den Vorrang haben müssen, wenn dem Rechtsbehelf keine oder nur geringe Erfolgsaussichten zuzusprechen sind oder die Rechtslage zumindest als offen zu beurteilen ist.
11 
Im vorliegenden Fall war dementsprechend die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, da der Einberufung des Antragstellers zum hier maßgeblichen Gestellungszeitpunkt (06.04.2010) aller Voraussicht nach ein Zurückstellungsgrund entgegensteht. Denn der Antragsteller hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG.
12 
Nach dieser Regelung soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Einberufung einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit 8 Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird, unterbrechen würde.
13 
Diese Zurückstellungsvoraussetzungen dürften im Falle des Antragstellers gegeben sein. Denn dieser hat zum 01.10.2009 bei der DHBW Lörrach ein Studium im Studiengang Spedition, Transport und Logistik und gleichzeitig eine praktische Ausbildung bei der Deutschen Post AG/NL Brief in Reutlingen begonnen.
14 
Da bei allen Studiengängen der DHBW das Studium an der Studienakademie zugleich mit einer praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten verbunden ist (sog. duales System; vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 LHG), dürfte auch der vom Antragsteller begonnene Studiengang als „dualer Bildungsgang“ im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG einzustufen sein, nachdem der Gesetzgeber den Begriff des dualen Bildungsganges in der genannten Vorschrift selbst als „Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ umschrieben hat.
15 
Die in der Zurückstellungsvorschrift weiter genannten Zurückstellungsvoraussetzungen (Regelstudienzeit maximal 8 Semester, Beginn des Studiums spätestens 3 Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung) sind im vorliegenden Fall ebenfalls eingehalten, da das Studium und die Ausbildung gleichzeitig (01.10.2009) begonnen haben und am 30.09.2012 enden.
16 
Der Rechtsansicht der Antragsgegnerin, wonach ein dualer Bildungsgang und damit ein Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG nur dann vorliegen soll, wenn ein Hochschulstudium mit einerBerufsausbildung mit anerkanntem Berufsabschluss verbunden ist, vermag die Kammer nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Rechtslage nicht zu folgen.
17 
Gegen diese einschränkende Auslegung der genannten Zurückstellungsvorschrift spricht bereits deren Wortlaut, die in ihrer Nummer 3 ausdrücklich zwischen „studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ (vgl. Nr. 3 c) und „Berufsausbildung“ (vgl. Nr. 3 e) begrifflich unterscheidet.
18 
Dabei hat der Gesetzgeber in seinem ersten Gesetzentwurf zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007; vgl. BT-Drs. 16/7955, Seite 6 und Seite 49) in den ursprünglich vorgesehenen Regelungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 d bzw. Nr. 3 e und Nr. 4 WPflG den Begriff der Berufsausbildung noch genauer umschrieben als „Berufsausbildung auf der Grundlage eines im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragenen Berufsausbildungsvertrages oder eine vergleichbare und staatlich anerkannte vollschulische Berufsausbildung“.
19 
Diesen - engeren - Begriff der „Berufsausbildung“ hat der Gesetzgeber jedoch in den ursprünglich beabsichtigten Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG (vgl. BT-Drs. 16/7955, S. 6), in den in der Gegenäußerung der Bundesregierung enthaltenen Änderungsvorschlag zur Privilegierung dualer Bildungsgänge (vgl. dort § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c; BT-Drs. a.a.O. Seite 49), und auch in den letztlich Gesetz gewordenen, heute geltenden § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses; Drs. 16/8640, S. 3) offensichtlich nicht übernommen.
20 
Der Gesetzgeber hat in der genannten Zurückstellungsregelung den Begriff des „dualen Bildungsganges“ vielmehr ausdrücklich als „Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ umschrieben.
21 
Die Kammer hält es für wenig wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber die (weitergehende) Formulierung „betriebliche Ausbildung“ verwendet hätte, wenn er mit der genannten Zurückstellungsvorschrift lediglich duale Bildungsgänge hätte privilegieren wollen, die ein Studium mit einer studienbegleitenden Berufsausbildung verbinden. Es spricht mehr dafür, dass der Gesetzgeber diese begriffliche Unterscheidung bewusst gewählt hat, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die dualen Bildungsgänge an den deutschen Dualen Hochschulen unterschiedlich ausgestaltet sind, nämlich entweder als Studium mit studienbegleitender Berufsausbildung oder aber als Studium mit studienbegleitender sonstiger betrieblicher Ausbildung, wie sie beispielsweise an der DHBW ausschließlich angeboten werden.
22 
Die Richtigkeit dieser sich am Gesetzeswortlaut orientierenden Auslegung der genannten Zurückstellungsvorschrift wird nach Ansicht der Kammer auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und die im Gesetzgebungsverfahren dokumentierten Gründe und Motive für die Privilegierung dualer Studiengänge bestätigt (vgl. hierzu insbesondere: BT-Drs. 16/7955; 16/8640 und 16/9289):
23 
Der (ursprüngliche) Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007, BT-Drs. 16/7955, Seite 6) war eine Reaktion des Gesetzgebers auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2007 (vgl. in Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 214 bzw. in juris), in dem das Bundesverwaltungsgericht entschieden hatte, dass duale Bildungsgänge, für die § 12 Abs. 4 WPflG in seiner ab 2004 geltenden Fassung keine ausdrückliche Regelung enthielt, nicht Berufsausbildungen, sondern Fachhochschulausbildungen gleichzustellen seien.
24 
In der ursprünglich vorgesehenen Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG sollte diese Gleichstellung im Sinne einer Klarstellung auch gesetzlich geregelt werden, mit der Folge, dass eine das Studium begleitende praktische Ausbildung bzw. eine in das Studium integrierte Berufsausbildung im Hinblick auf eine Zurückstellung künftig ohne Bedeutung sein sollte (vgl. BT-Drs. 16/7955, S. 27).
25 
Nachdem der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf diese in der Neufassung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG angestrebte Gleichbehandlung von Studierenden im dualen Studium mit „normalen“ Studierenden als nicht vertretbar bezeichnet hatte, weil „die Unterbrechung betrieblicher Ausbildungsverträge erheblich problematischer sei als die Unterbrechung eines regulären Studiums“ (vgl. zur Begründung im Einzelnen BT-Drs. 16/7955, S. 47), änderte die Bundesregierung den Gesetzentwurf in ihrer Gegenäußerung dahingehend ab, dass für duale Bildungsgänge in § 12 Abs. 4 Satz 2 in Nr. 3 c WPflG ein eigener Zurückstellungstatbestand aufgenommen wurde, dessen Wortlaut bereits mit der später Gesetz gewordenen und heute geltenden Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG identisch war (vgl. BT-Drs. a.a.O. S. 50).
26 
In ihrer Begründung räumte die Bundesregierung ein, dass „die Unterbrechung eines dualen Studiums organisatorisch schwieriger zu handhaben sei als die eines reinen Studiums und den dual Studierenden daher stärker belasten könne als einen Studierenden in einem Studium herkömmlicher Art. Die vorgeschlagene begrenzte Privilegierung der dual Studierenden durch die Neuregelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG könne zur Kompensation dieser Nachteile beitragen“.
27 
Im Weiteren zog die Bundesregierung hieraus die Schlussfolgerung, „dass Absolventen eines dualen Bildungsganges, bei dem im Ausbildungsvertrag sowohl das Studium als auch eine betriebliche Ausbildung vereinbart werden, deshalb bereits ab dem Beginn des dualen Studienganges zurückgestellt werden sollten, wenn das Studium nicht mehr als 8 Semester Regelstudienzeit umfasse und spätestens drei Monate nach dem Ausbildungsbeginn angetreten werde“ (vgl. BT-Drs. a.a.O. S. 49).
28 
Auch der Gesetzesbegründung lässt sich also nicht entnehmen, dass die Bundesregierung mit der vorgeschlagenen Zurückstellungsregelung für duale Bildungsgänge ausschließlich duale Studiengänge privilegieren wollte, bei denen eine Berufsausbildung im Sinne der Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 e WPflG in das Studium integriert ist. Denn auch in dieser Begründung wird - wie im Gesetz selbst - der weitergehende Begriff „betriebliche Ausbildung“ verwendet, was auch in der Sache ohne Weiteres nachvollziehbar ist, weil die von der Bundesregierung genannten, für die Privilegierung dualer Studiengänge angeführten Gründe unabhängig davon gelten dürften, ob der duale Bildungsgang als Studium mit studienbegleitender Berufsausbildung oder - wie in Baden-Württemberg ausschließlich - als Studium mit studienbegleitender sonstiger betrieblicher Ausbildung ausgestaltet ist.
29 
Für die Annahme, dass der Gesetzgeber mit der genannten Zurückstellungsregelung eine generelle Privilegierung der dualen Bildungsgänge unabhängig von ihrer Ausgestaltung im Einzelfall beabsichtigt hat, sprechen schließlich auch die Stellungnahmen der an den Beratungen des federführenden Verteidigungsausschusses teilnehmenden Fraktionen der CDU/CSU und SPD. So vertrat die CDU-Fraktion die Auffassung, dass sich aufgrund der Neuregelung des § 12 Abs. 4 WPflG insbesondere Absolventen dualer Studiengänge nunmehrgrundsätzlich vom Wehrdienst zurückstellen lassen könnten (vgl. BT-Drs. 16/8640 S. 6). Die SPD-Fraktion zog aus der Neuregelung die Schlussfolgerung, dass die für „normale“ Studiengänge geltende Drittsemesterregelung (…) für duale Studiengänge keine Geltung (mehr) haben könne (vgl. BT-Drs. a.a.O., S. 7).
30 
Gegen die von der Antragsgegnerin vertretene enge Auslegung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG bestehen nach alledem erhebliche Bedenken.
31 
Bei dieser Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller auch nach Abschluss seines dualen Studiums im September 2012 noch ohne Weiteres zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen werden kann, war dem Eilantrag stattzugeben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG.
34 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 34 Satz 1 WPflG).

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (13 K 498/10) gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes (KWEA) M. vom 07.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung S. vom 17.12.2009 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihm am 11.02.2010 erhobenen Klage (13 K 498/10) gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes (KWEA) M. vom 07.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung S. vom 17.12.2009, mit welchem der Antragsteller zum 01.04.2010 (Dienstantritt 06.04.2010) zur Ableistung des 9-monatigen Grundwehrdienstes einberufen wurde.
I.
Der am … 1990 geborene Antragsteller wurde mit Musterungsbescheid vom 11.07.2008 als wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten gemustert und zugleich wegen seiner schulischen Ausbildung bis einschließlich 30.06.2009 vom Wehrdienst zurückgestellt.
Mit Zulassungsbescheid vom 16.09.2009 wurde der Antragsteller zum Studium im Studiengang Spedition, Transport und Logistik an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) in Lörrach zugelassen, nachdem er mit der Deutschen Post AG/NL Brief, 72780 Reutlingen am 16.06.2009 einen dreijährigen Ausbildungsvertrag im Studienbereich Wirtschaft zum Bachelor of Art (B.A.) abgeschlossen hatte. Das Studium und die praxisorientierte Ausbildung begannen am 01. Oktober 2009 und werden am 30.09.2012 enden.
Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 12.11.2009 vom Kreiswehrersatzamt M. über seine mögliche kurzfristige Einberufung zum 01.01.2010 benachrichtigt worden war, stellte dieser am 18.11.2009 einen weiteren Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum 30.09.2012 wegen seines dualen Studiums.
Diesen Antrag auf Zurückstellung lehnte das Kreiswehrersatzamt M. mit Bescheid vom 07.12.2009 ab. Gleichzeitig wurde der Antragsteller mit Einberufungsbescheid vom selben Tag zum 9-monatigen Grundwehrdienst ab 01.04.2010 (Dienstantritt 06.04.2010) zum Grundwehrdienst einberufen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 11.12.2009 wies die Wehrbereichsverwaltung S. mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2009 als unbegründet zurück.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 Nr. 3 c WPflG, da es sich bei dem von ihm aufgenommenen Studium nicht um ein duales Studium im Sinne dieser Vorschrift handele. Mit der Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG würden nur diejenigen dualen Studiengänge privilegiert, bei denen ein Hochschulstudium mit einer Berufsausbildung mit anerkanntem Berufsabschluss verbunden sei. Der Antragsteller erhalte mit dem Abschluss seines Studiums an der DHBW Lörrach und dem Durchlaufen der praktischen Ausbildungsphasen in seinem Ausbildungsbetrieb jedoch lediglich einen akademisch berufsbefähigenden Abschluss (Bachelor of Science bzw. Bachelor of Arts). Es handele sich deshalb um einen Studiengang im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG, in dem der Antragsteller das 3. Semester noch nicht erreicht habe und weshalb eine besondere Härte gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 2 b WPflG nicht vorliege. (vgl. im Einzelnen Widerspruchsbescheid vom 17.12.2009).
Dagegen hat der Antragsteller am 11.02.2010 Klage erhoben (13 K 498/10) und den vorliegenden Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, weil der Klage gegen den Einberufungsbescheid abweichend von der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 35 Satz 1 WPflG); auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrags keine Bedenken.
10 
Der Antrag ist auch begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage war anzuordnen, weil bei dem vorliegenden Sachverhalt das Interesse des Antragstellers, jedenfalls vor Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens keinen Wehrdienst leisten zu müssen, das vom Gesetzgeber generell angenommene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Einberufungsbescheides überwiegt. Ein solches Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers ist in der Regel dann anzunehmen, wenn eine summarische Prüfung der angefochtenen Bescheide ergibt, dass der Wehrpflichtige die ihm auferlegte Pflicht mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet. Demgegenüber wird regelmäßig das öffentliche Interesse den Vorrang haben müssen, wenn dem Rechtsbehelf keine oder nur geringe Erfolgsaussichten zuzusprechen sind oder die Rechtslage zumindest als offen zu beurteilen ist.
11 
Im vorliegenden Fall war dementsprechend die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, da der Einberufung des Antragstellers zum hier maßgeblichen Gestellungszeitpunkt (06.04.2010) aller Voraussicht nach ein Zurückstellungsgrund entgegensteht. Denn der Antragsteller hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG.
12 
Nach dieser Regelung soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Einberufung einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit 8 Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird, unterbrechen würde.
13 
Diese Zurückstellungsvoraussetzungen dürften im Falle des Antragstellers gegeben sein. Denn dieser hat zum 01.10.2009 bei der DHBW Lörrach ein Studium im Studiengang Spedition, Transport und Logistik und gleichzeitig eine praktische Ausbildung bei der Deutschen Post AG/NL Brief in Reutlingen begonnen.
14 
Da bei allen Studiengängen der DHBW das Studium an der Studienakademie zugleich mit einer praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten verbunden ist (sog. duales System; vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 LHG), dürfte auch der vom Antragsteller begonnene Studiengang als „dualer Bildungsgang“ im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG einzustufen sein, nachdem der Gesetzgeber den Begriff des dualen Bildungsganges in der genannten Vorschrift selbst als „Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ umschrieben hat.
15 
Die in der Zurückstellungsvorschrift weiter genannten Zurückstellungsvoraussetzungen (Regelstudienzeit maximal 8 Semester, Beginn des Studiums spätestens 3 Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung) sind im vorliegenden Fall ebenfalls eingehalten, da das Studium und die Ausbildung gleichzeitig (01.10.2009) begonnen haben und am 30.09.2012 enden.
16 
Der Rechtsansicht der Antragsgegnerin, wonach ein dualer Bildungsgang und damit ein Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG nur dann vorliegen soll, wenn ein Hochschulstudium mit einerBerufsausbildung mit anerkanntem Berufsabschluss verbunden ist, vermag die Kammer nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Rechtslage nicht zu folgen.
17 
Gegen diese einschränkende Auslegung der genannten Zurückstellungsvorschrift spricht bereits deren Wortlaut, die in ihrer Nummer 3 ausdrücklich zwischen „studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ (vgl. Nr. 3 c) und „Berufsausbildung“ (vgl. Nr. 3 e) begrifflich unterscheidet.
18 
Dabei hat der Gesetzgeber in seinem ersten Gesetzentwurf zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007; vgl. BT-Drs. 16/7955, Seite 6 und Seite 49) in den ursprünglich vorgesehenen Regelungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 d bzw. Nr. 3 e und Nr. 4 WPflG den Begriff der Berufsausbildung noch genauer umschrieben als „Berufsausbildung auf der Grundlage eines im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragenen Berufsausbildungsvertrages oder eine vergleichbare und staatlich anerkannte vollschulische Berufsausbildung“.
19 
Diesen - engeren - Begriff der „Berufsausbildung“ hat der Gesetzgeber jedoch in den ursprünglich beabsichtigten Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG (vgl. BT-Drs. 16/7955, S. 6), in den in der Gegenäußerung der Bundesregierung enthaltenen Änderungsvorschlag zur Privilegierung dualer Bildungsgänge (vgl. dort § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c; BT-Drs. a.a.O. Seite 49), und auch in den letztlich Gesetz gewordenen, heute geltenden § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses; Drs. 16/8640, S. 3) offensichtlich nicht übernommen.
20 
Der Gesetzgeber hat in der genannten Zurückstellungsregelung den Begriff des „dualen Bildungsganges“ vielmehr ausdrücklich als „Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ umschrieben.
21 
Die Kammer hält es für wenig wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber die (weitergehende) Formulierung „betriebliche Ausbildung“ verwendet hätte, wenn er mit der genannten Zurückstellungsvorschrift lediglich duale Bildungsgänge hätte privilegieren wollen, die ein Studium mit einer studienbegleitenden Berufsausbildung verbinden. Es spricht mehr dafür, dass der Gesetzgeber diese begriffliche Unterscheidung bewusst gewählt hat, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die dualen Bildungsgänge an den deutschen Dualen Hochschulen unterschiedlich ausgestaltet sind, nämlich entweder als Studium mit studienbegleitender Berufsausbildung oder aber als Studium mit studienbegleitender sonstiger betrieblicher Ausbildung, wie sie beispielsweise an der DHBW ausschließlich angeboten werden.
22 
Die Richtigkeit dieser sich am Gesetzeswortlaut orientierenden Auslegung der genannten Zurückstellungsvorschrift wird nach Ansicht der Kammer auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und die im Gesetzgebungsverfahren dokumentierten Gründe und Motive für die Privilegierung dualer Studiengänge bestätigt (vgl. hierzu insbesondere: BT-Drs. 16/7955; 16/8640 und 16/9289):
23 
Der (ursprüngliche) Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007, BT-Drs. 16/7955, Seite 6) war eine Reaktion des Gesetzgebers auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2007 (vgl. in Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 214 bzw. in juris), in dem das Bundesverwaltungsgericht entschieden hatte, dass duale Bildungsgänge, für die § 12 Abs. 4 WPflG in seiner ab 2004 geltenden Fassung keine ausdrückliche Regelung enthielt, nicht Berufsausbildungen, sondern Fachhochschulausbildungen gleichzustellen seien.
24 
In der ursprünglich vorgesehenen Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG sollte diese Gleichstellung im Sinne einer Klarstellung auch gesetzlich geregelt werden, mit der Folge, dass eine das Studium begleitende praktische Ausbildung bzw. eine in das Studium integrierte Berufsausbildung im Hinblick auf eine Zurückstellung künftig ohne Bedeutung sein sollte (vgl. BT-Drs. 16/7955, S. 27).
25 
Nachdem der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf diese in der Neufassung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG angestrebte Gleichbehandlung von Studierenden im dualen Studium mit „normalen“ Studierenden als nicht vertretbar bezeichnet hatte, weil „die Unterbrechung betrieblicher Ausbildungsverträge erheblich problematischer sei als die Unterbrechung eines regulären Studiums“ (vgl. zur Begründung im Einzelnen BT-Drs. 16/7955, S. 47), änderte die Bundesregierung den Gesetzentwurf in ihrer Gegenäußerung dahingehend ab, dass für duale Bildungsgänge in § 12 Abs. 4 Satz 2 in Nr. 3 c WPflG ein eigener Zurückstellungstatbestand aufgenommen wurde, dessen Wortlaut bereits mit der später Gesetz gewordenen und heute geltenden Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG identisch war (vgl. BT-Drs. a.a.O. S. 50).
26 
In ihrer Begründung räumte die Bundesregierung ein, dass „die Unterbrechung eines dualen Studiums organisatorisch schwieriger zu handhaben sei als die eines reinen Studiums und den dual Studierenden daher stärker belasten könne als einen Studierenden in einem Studium herkömmlicher Art. Die vorgeschlagene begrenzte Privilegierung der dual Studierenden durch die Neuregelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG könne zur Kompensation dieser Nachteile beitragen“.
27 
Im Weiteren zog die Bundesregierung hieraus die Schlussfolgerung, „dass Absolventen eines dualen Bildungsganges, bei dem im Ausbildungsvertrag sowohl das Studium als auch eine betriebliche Ausbildung vereinbart werden, deshalb bereits ab dem Beginn des dualen Studienganges zurückgestellt werden sollten, wenn das Studium nicht mehr als 8 Semester Regelstudienzeit umfasse und spätestens drei Monate nach dem Ausbildungsbeginn angetreten werde“ (vgl. BT-Drs. a.a.O. S. 49).
28 
Auch der Gesetzesbegründung lässt sich also nicht entnehmen, dass die Bundesregierung mit der vorgeschlagenen Zurückstellungsregelung für duale Bildungsgänge ausschließlich duale Studiengänge privilegieren wollte, bei denen eine Berufsausbildung im Sinne der Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 e WPflG in das Studium integriert ist. Denn auch in dieser Begründung wird - wie im Gesetz selbst - der weitergehende Begriff „betriebliche Ausbildung“ verwendet, was auch in der Sache ohne Weiteres nachvollziehbar ist, weil die von der Bundesregierung genannten, für die Privilegierung dualer Studiengänge angeführten Gründe unabhängig davon gelten dürften, ob der duale Bildungsgang als Studium mit studienbegleitender Berufsausbildung oder - wie in Baden-Württemberg ausschließlich - als Studium mit studienbegleitender sonstiger betrieblicher Ausbildung ausgestaltet ist.
29 
Für die Annahme, dass der Gesetzgeber mit der genannten Zurückstellungsregelung eine generelle Privilegierung der dualen Bildungsgänge unabhängig von ihrer Ausgestaltung im Einzelfall beabsichtigt hat, sprechen schließlich auch die Stellungnahmen der an den Beratungen des federführenden Verteidigungsausschusses teilnehmenden Fraktionen der CDU/CSU und SPD. So vertrat die CDU-Fraktion die Auffassung, dass sich aufgrund der Neuregelung des § 12 Abs. 4 WPflG insbesondere Absolventen dualer Studiengänge nunmehrgrundsätzlich vom Wehrdienst zurückstellen lassen könnten (vgl. BT-Drs. 16/8640 S. 6). Die SPD-Fraktion zog aus der Neuregelung die Schlussfolgerung, dass die für „normale“ Studiengänge geltende Drittsemesterregelung (…) für duale Studiengänge keine Geltung (mehr) haben könne (vgl. BT-Drs. a.a.O., S. 7).
30 
Gegen die von der Antragsgegnerin vertretene enge Auslegung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG bestehen nach alledem erhebliche Bedenken.
31 
Bei dieser Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller auch nach Abschluss seines dualen Studiums im September 2012 noch ohne Weiteres zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen werden kann, war dem Eilantrag stattzugeben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG.
34 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 34 Satz 1 WPflG).

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (13 K 498/10) gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes (KWEA) M. vom 07.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung S. vom 17.12.2009 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihm am 11.02.2010 erhobenen Klage (13 K 498/10) gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes (KWEA) M. vom 07.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung S. vom 17.12.2009, mit welchem der Antragsteller zum 01.04.2010 (Dienstantritt 06.04.2010) zur Ableistung des 9-monatigen Grundwehrdienstes einberufen wurde.
I.
Der am … 1990 geborene Antragsteller wurde mit Musterungsbescheid vom 11.07.2008 als wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten gemustert und zugleich wegen seiner schulischen Ausbildung bis einschließlich 30.06.2009 vom Wehrdienst zurückgestellt.
Mit Zulassungsbescheid vom 16.09.2009 wurde der Antragsteller zum Studium im Studiengang Spedition, Transport und Logistik an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) in Lörrach zugelassen, nachdem er mit der Deutschen Post AG/NL Brief, 72780 Reutlingen am 16.06.2009 einen dreijährigen Ausbildungsvertrag im Studienbereich Wirtschaft zum Bachelor of Art (B.A.) abgeschlossen hatte. Das Studium und die praxisorientierte Ausbildung begannen am 01. Oktober 2009 und werden am 30.09.2012 enden.
Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 12.11.2009 vom Kreiswehrersatzamt M. über seine mögliche kurzfristige Einberufung zum 01.01.2010 benachrichtigt worden war, stellte dieser am 18.11.2009 einen weiteren Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum 30.09.2012 wegen seines dualen Studiums.
Diesen Antrag auf Zurückstellung lehnte das Kreiswehrersatzamt M. mit Bescheid vom 07.12.2009 ab. Gleichzeitig wurde der Antragsteller mit Einberufungsbescheid vom selben Tag zum 9-monatigen Grundwehrdienst ab 01.04.2010 (Dienstantritt 06.04.2010) zum Grundwehrdienst einberufen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 11.12.2009 wies die Wehrbereichsverwaltung S. mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2009 als unbegründet zurück.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 Nr. 3 c WPflG, da es sich bei dem von ihm aufgenommenen Studium nicht um ein duales Studium im Sinne dieser Vorschrift handele. Mit der Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG würden nur diejenigen dualen Studiengänge privilegiert, bei denen ein Hochschulstudium mit einer Berufsausbildung mit anerkanntem Berufsabschluss verbunden sei. Der Antragsteller erhalte mit dem Abschluss seines Studiums an der DHBW Lörrach und dem Durchlaufen der praktischen Ausbildungsphasen in seinem Ausbildungsbetrieb jedoch lediglich einen akademisch berufsbefähigenden Abschluss (Bachelor of Science bzw. Bachelor of Arts). Es handele sich deshalb um einen Studiengang im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG, in dem der Antragsteller das 3. Semester noch nicht erreicht habe und weshalb eine besondere Härte gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 2 b WPflG nicht vorliege. (vgl. im Einzelnen Widerspruchsbescheid vom 17.12.2009).
Dagegen hat der Antragsteller am 11.02.2010 Klage erhoben (13 K 498/10) und den vorliegenden Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, weil der Klage gegen den Einberufungsbescheid abweichend von der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 35 Satz 1 WPflG); auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrags keine Bedenken.
10 
Der Antrag ist auch begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage war anzuordnen, weil bei dem vorliegenden Sachverhalt das Interesse des Antragstellers, jedenfalls vor Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens keinen Wehrdienst leisten zu müssen, das vom Gesetzgeber generell angenommene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Einberufungsbescheides überwiegt. Ein solches Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers ist in der Regel dann anzunehmen, wenn eine summarische Prüfung der angefochtenen Bescheide ergibt, dass der Wehrpflichtige die ihm auferlegte Pflicht mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet. Demgegenüber wird regelmäßig das öffentliche Interesse den Vorrang haben müssen, wenn dem Rechtsbehelf keine oder nur geringe Erfolgsaussichten zuzusprechen sind oder die Rechtslage zumindest als offen zu beurteilen ist.
11 
Im vorliegenden Fall war dementsprechend die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, da der Einberufung des Antragstellers zum hier maßgeblichen Gestellungszeitpunkt (06.04.2010) aller Voraussicht nach ein Zurückstellungsgrund entgegensteht. Denn der Antragsteller hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG.
12 
Nach dieser Regelung soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Einberufung einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit 8 Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird, unterbrechen würde.
13 
Diese Zurückstellungsvoraussetzungen dürften im Falle des Antragstellers gegeben sein. Denn dieser hat zum 01.10.2009 bei der DHBW Lörrach ein Studium im Studiengang Spedition, Transport und Logistik und gleichzeitig eine praktische Ausbildung bei der Deutschen Post AG/NL Brief in Reutlingen begonnen.
14 
Da bei allen Studiengängen der DHBW das Studium an der Studienakademie zugleich mit einer praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten verbunden ist (sog. duales System; vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 LHG), dürfte auch der vom Antragsteller begonnene Studiengang als „dualer Bildungsgang“ im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG einzustufen sein, nachdem der Gesetzgeber den Begriff des dualen Bildungsganges in der genannten Vorschrift selbst als „Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ umschrieben hat.
15 
Die in der Zurückstellungsvorschrift weiter genannten Zurückstellungsvoraussetzungen (Regelstudienzeit maximal 8 Semester, Beginn des Studiums spätestens 3 Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung) sind im vorliegenden Fall ebenfalls eingehalten, da das Studium und die Ausbildung gleichzeitig (01.10.2009) begonnen haben und am 30.09.2012 enden.
16 
Der Rechtsansicht der Antragsgegnerin, wonach ein dualer Bildungsgang und damit ein Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG nur dann vorliegen soll, wenn ein Hochschulstudium mit einerBerufsausbildung mit anerkanntem Berufsabschluss verbunden ist, vermag die Kammer nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Rechtslage nicht zu folgen.
17 
Gegen diese einschränkende Auslegung der genannten Zurückstellungsvorschrift spricht bereits deren Wortlaut, die in ihrer Nummer 3 ausdrücklich zwischen „studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ (vgl. Nr. 3 c) und „Berufsausbildung“ (vgl. Nr. 3 e) begrifflich unterscheidet.
18 
Dabei hat der Gesetzgeber in seinem ersten Gesetzentwurf zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007; vgl. BT-Drs. 16/7955, Seite 6 und Seite 49) in den ursprünglich vorgesehenen Regelungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 d bzw. Nr. 3 e und Nr. 4 WPflG den Begriff der Berufsausbildung noch genauer umschrieben als „Berufsausbildung auf der Grundlage eines im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragenen Berufsausbildungsvertrages oder eine vergleichbare und staatlich anerkannte vollschulische Berufsausbildung“.
19 
Diesen - engeren - Begriff der „Berufsausbildung“ hat der Gesetzgeber jedoch in den ursprünglich beabsichtigten Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG (vgl. BT-Drs. 16/7955, S. 6), in den in der Gegenäußerung der Bundesregierung enthaltenen Änderungsvorschlag zur Privilegierung dualer Bildungsgänge (vgl. dort § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c; BT-Drs. a.a.O. Seite 49), und auch in den letztlich Gesetz gewordenen, heute geltenden § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses; Drs. 16/8640, S. 3) offensichtlich nicht übernommen.
20 
Der Gesetzgeber hat in der genannten Zurückstellungsregelung den Begriff des „dualen Bildungsganges“ vielmehr ausdrücklich als „Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ umschrieben.
21 
Die Kammer hält es für wenig wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber die (weitergehende) Formulierung „betriebliche Ausbildung“ verwendet hätte, wenn er mit der genannten Zurückstellungsvorschrift lediglich duale Bildungsgänge hätte privilegieren wollen, die ein Studium mit einer studienbegleitenden Berufsausbildung verbinden. Es spricht mehr dafür, dass der Gesetzgeber diese begriffliche Unterscheidung bewusst gewählt hat, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die dualen Bildungsgänge an den deutschen Dualen Hochschulen unterschiedlich ausgestaltet sind, nämlich entweder als Studium mit studienbegleitender Berufsausbildung oder aber als Studium mit studienbegleitender sonstiger betrieblicher Ausbildung, wie sie beispielsweise an der DHBW ausschließlich angeboten werden.
22 
Die Richtigkeit dieser sich am Gesetzeswortlaut orientierenden Auslegung der genannten Zurückstellungsvorschrift wird nach Ansicht der Kammer auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und die im Gesetzgebungsverfahren dokumentierten Gründe und Motive für die Privilegierung dualer Studiengänge bestätigt (vgl. hierzu insbesondere: BT-Drs. 16/7955; 16/8640 und 16/9289):
23 
Der (ursprüngliche) Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007, BT-Drs. 16/7955, Seite 6) war eine Reaktion des Gesetzgebers auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2007 (vgl. in Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 214 bzw. in juris), in dem das Bundesverwaltungsgericht entschieden hatte, dass duale Bildungsgänge, für die § 12 Abs. 4 WPflG in seiner ab 2004 geltenden Fassung keine ausdrückliche Regelung enthielt, nicht Berufsausbildungen, sondern Fachhochschulausbildungen gleichzustellen seien.
24 
In der ursprünglich vorgesehenen Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG sollte diese Gleichstellung im Sinne einer Klarstellung auch gesetzlich geregelt werden, mit der Folge, dass eine das Studium begleitende praktische Ausbildung bzw. eine in das Studium integrierte Berufsausbildung im Hinblick auf eine Zurückstellung künftig ohne Bedeutung sein sollte (vgl. BT-Drs. 16/7955, S. 27).
25 
Nachdem der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf diese in der Neufassung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG angestrebte Gleichbehandlung von Studierenden im dualen Studium mit „normalen“ Studierenden als nicht vertretbar bezeichnet hatte, weil „die Unterbrechung betrieblicher Ausbildungsverträge erheblich problematischer sei als die Unterbrechung eines regulären Studiums“ (vgl. zur Begründung im Einzelnen BT-Drs. 16/7955, S. 47), änderte die Bundesregierung den Gesetzentwurf in ihrer Gegenäußerung dahingehend ab, dass für duale Bildungsgänge in § 12 Abs. 4 Satz 2 in Nr. 3 c WPflG ein eigener Zurückstellungstatbestand aufgenommen wurde, dessen Wortlaut bereits mit der später Gesetz gewordenen und heute geltenden Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG identisch war (vgl. BT-Drs. a.a.O. S. 50).
26 
In ihrer Begründung räumte die Bundesregierung ein, dass „die Unterbrechung eines dualen Studiums organisatorisch schwieriger zu handhaben sei als die eines reinen Studiums und den dual Studierenden daher stärker belasten könne als einen Studierenden in einem Studium herkömmlicher Art. Die vorgeschlagene begrenzte Privilegierung der dual Studierenden durch die Neuregelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG könne zur Kompensation dieser Nachteile beitragen“.
27 
Im Weiteren zog die Bundesregierung hieraus die Schlussfolgerung, „dass Absolventen eines dualen Bildungsganges, bei dem im Ausbildungsvertrag sowohl das Studium als auch eine betriebliche Ausbildung vereinbart werden, deshalb bereits ab dem Beginn des dualen Studienganges zurückgestellt werden sollten, wenn das Studium nicht mehr als 8 Semester Regelstudienzeit umfasse und spätestens drei Monate nach dem Ausbildungsbeginn angetreten werde“ (vgl. BT-Drs. a.a.O. S. 49).
28 
Auch der Gesetzesbegründung lässt sich also nicht entnehmen, dass die Bundesregierung mit der vorgeschlagenen Zurückstellungsregelung für duale Bildungsgänge ausschließlich duale Studiengänge privilegieren wollte, bei denen eine Berufsausbildung im Sinne der Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 e WPflG in das Studium integriert ist. Denn auch in dieser Begründung wird - wie im Gesetz selbst - der weitergehende Begriff „betriebliche Ausbildung“ verwendet, was auch in der Sache ohne Weiteres nachvollziehbar ist, weil die von der Bundesregierung genannten, für die Privilegierung dualer Studiengänge angeführten Gründe unabhängig davon gelten dürften, ob der duale Bildungsgang als Studium mit studienbegleitender Berufsausbildung oder - wie in Baden-Württemberg ausschließlich - als Studium mit studienbegleitender sonstiger betrieblicher Ausbildung ausgestaltet ist.
29 
Für die Annahme, dass der Gesetzgeber mit der genannten Zurückstellungsregelung eine generelle Privilegierung der dualen Bildungsgänge unabhängig von ihrer Ausgestaltung im Einzelfall beabsichtigt hat, sprechen schließlich auch die Stellungnahmen der an den Beratungen des federführenden Verteidigungsausschusses teilnehmenden Fraktionen der CDU/CSU und SPD. So vertrat die CDU-Fraktion die Auffassung, dass sich aufgrund der Neuregelung des § 12 Abs. 4 WPflG insbesondere Absolventen dualer Studiengänge nunmehrgrundsätzlich vom Wehrdienst zurückstellen lassen könnten (vgl. BT-Drs. 16/8640 S. 6). Die SPD-Fraktion zog aus der Neuregelung die Schlussfolgerung, dass die für „normale“ Studiengänge geltende Drittsemesterregelung (…) für duale Studiengänge keine Geltung (mehr) haben könne (vgl. BT-Drs. a.a.O., S. 7).
30 
Gegen die von der Antragsgegnerin vertretene enge Auslegung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG bestehen nach alledem erhebliche Bedenken.
31 
Bei dieser Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller auch nach Abschluss seines dualen Studiums im September 2012 noch ohne Weiteres zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen werden kann, war dem Eilantrag stattzugeben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG.
34 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 34 Satz 1 WPflG).

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.