Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 20. Sept. 2010 - 7 L 1107/10.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2010:0920.7L1107.10.KO.0A
bei uns veröffentlicht am20.09.2010

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Koblenz vom 5. Juli 2010 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Koblenz vom 5. Juli 2010, mit dem er zur Ableistung des neunmonatigen Grundwehrdienstes ab dem 1. Oktober 2010 einberufen wurde.

2

Ausweislich der vorgelegten Unterlagen ist er zum 1. Juli 2010 an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement für den Studiengang Bachelor im Gesundheitsmanagement angemeldet. Daneben hat er mit Wirkung vom 1. Juli 2010 einen Ausbildungsvertrag mit dem Gesundheitszentrum ... abgeschlossen. Zum Gegenstand der Ausbildung heißt es im Vertrag: „Im Rahmen der Ausbildung wird im Ausbildungsbetrieb und an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement eine praxisorientierte und wissenschaftsbezogene berufliche Bildung vermittelt, deren Ziel der Studienabschluss an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement ist. Der Inhalt der Ausbildung ergibt sich aus dem Ausbildungsrahmenplan und dem Rahmenstudienplan.“ Die Studiengebühr in Höhe von 11.880 € zahlt ausweislich des Vertrages der Ausbildungsbetrieb.

3

Gegen den Einberufungsbescheid vom 5. Juli 2010 wendete der Kläger ein, er sei wegen einer dualen Berufsausbildung vom Wehrdienst zurückzustellen. Im ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 16. August 2010 führte die Antragsgegnerin aus, der Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c WPflG liege nicht vor, da ein dualer Bildungsgang im Sinne der Vorschrift neben dem Studium auch den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfordere. Die vom Antragsteller absolvierten Praxisphasen neben dem Studium reichten hierfür nicht aus.

4

Der Antragsteller hat am 31. August 2010 Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Nach seiner Auffassung liegt ein Zurückstellungsgrund gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit c i.V.m. § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG vor. Entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin setze die Annahme eines dualen Bildungsganges nicht voraus, dass neben dem Studium eine berufliche Ausbildung mit einem eigenständigen Berufsabschluss absolviert werde. Dies widerspreche der Gesetzesbegründung und der jüngsten Rechtsprechung. Außerdem liege der Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WPflG vor, weil der Antragsteller für den Betrieb seines Bruders unabdingbar sei. Das Gesundheitszentrum ... stehe im Eigentum von drei Geschäftspartnern, zu denen auch der Bruder des Klägers gehöre. Dieser habe das Gesundheitszentrum aufgebaut und sei auf die Mitarbeit des Antragstellers dringend angewiesen, da es sich bei ihm um den einzigen festangestellten Mitarbeiter handele, der für die Betreuung der Kunden und den Organisationsablauf zwingend notwendig sei. Ohne ihn als Mitarbeiter könnten die Betreiber das Gesundheitszentrum ... gar nicht aufrechterhalten.

II.

5

Der gemäß § 80 Abs. 5 und 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 2 WPflG statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Koblenz vom 5. Juli 2010 hat Erfolg.

6

Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Einberufungsbescheides und das private Interesse des Antragstellers daran, von der Einberufung vorläufig (d. h. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache) verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen der hierbei vom Gericht zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung wirken sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs dann auf die Interessenabwägung aus, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens vorausgesehen werden kann. Ist ein Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos, so verbietet es das öffentliche Interesse in der Regel, die Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes zu verhindern. Ist ein Rechtsbehelf dagegen offensichtlich begründet, so ist regelmäßig eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung angezeigt, da ein öffentliches Interesse an der Vollziehung ersichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht besteht.

7

Nach Maßgabe dieser Grundsätze verdient das Interesse des Antragsstellers daran, von der Heranziehung zum Wehrdienst vorläufig verschont zu bleiben, den Vorzug vor dem Interesse der Antragsgegnerin an der ungehinderten Durchführung des Einberufungsverfahrens. Denn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einberufungsbescheides vom 5. Juli 2010 kann bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht geklärt werden und die bei dieser offenen Rechtslage anzustellende Interessenabwägung gebietet eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

8

Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte liegt insbesondere dann vor, wenn die Voraussetzungen der in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG genannten Regelbeispiele erfüllt sind. Eine Anwendung der allgemeinen Härteklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG ist ausgeschlossen, sofern die geltend gemachten Zurückstellungsgründe einen der Sondertatbestände des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG betreffen, die Voraussetzungen dieses Sondertatbestandes im Einzelfall jedoch nicht erfüllt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1992 - 8 B 9/92 -, juris).

9

Die Einberufung führt entgegen der Einschätzung des Antragstellers nicht zu einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WPflG. Nach dem hier einschlägigen Buchstaben a der Vorschrift liegt eine besondere Härte in der Regel vor, wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde.

10

Hilfsbedürftig ist, wer nicht in der Lage ist, die seine Grundbedürfnisse betreffenden Angelegenheiten ohne fremde Hilfe selbst zu befriedigen. Dabei kann die Hilfsbedürftigkeit auch auf wirtschaftlichen Gründen beruhen. Nicht jeder Fall einer Hilfsbedürftigkeit reicht aus, um den Tatbestand von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 lit. a WPflG zu erfüllen. Wesentlich kommt es darauf an, dass gerade die Hilfeleistung des Wehrpflichtigen für die Versorgung eines hilfsbedürftigen Angehörigen erforderlich ist und dessen Einberufung für den Hilfsbedürftigen zu einer Gefährdung der Versorgung, mithin zu einem echten Notstand führen würde, der allein durch eine Zurückstellung behoben werden kann (siehe BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 - 8 C 134/81 -, NJW 1984, 2714 und Urteil vom 11. September 1974 - 8 C 11.74 -, BVerwGE 47, 45).

11

Hier fehlt es bereits an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass der Bruder des Antragstellers bei der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse auf fremde Hilfe angewiesen wär. Erst recht ist er für eine Versorgung nicht auf den Antragsteller angewiesen. Selbst wenn man eine Unentbehrlichkeit des Antragstellers im Betrieb seines Bruders annähme, hätte dies nichts mit der Versorgung eines hilfsbedürftigen Angehörigen im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 lit. a WPflG zu tun.

12

Sollte der Antragsteller mit dem Hinweis auf eine Unentbehrlichkeit den Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 7 WPflG ansprechen, so kann er sich hierauf nicht berufen. Danach soll ein Wehrpflichtiger vom Wehrdienst auf Antrag zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung unter anderem des Betriebs seines Arbeitgebers unentbehrlich ist. Antragsberechtigt ist für diesen Fall nach Satz 2 der Vorschrift allerdings lediglich der Arbeitgeber selbst. Der Antragsteller hat insoweit kein eigenes Antragsrecht.

13

Das Vorliegen eines Zurückstellungsgrundes nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c WPflG kann nicht abschließend beurteilt werden. Nach dieser Vorschrift liegt eine besondere Härte dann vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird. Ob ein dualer Bildungsgang im gesetzlichen Sinne vorliegt, hängt entscheidend von der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „betrieblichen Ausbildung“ ab. Dieses kann einmal im Sinne einer Berufsausbildung verstanden werden, die auf einen eigenständigen Ausbildungsabschluss gerichtet ist, so dass der Betreffende zusammen mit dem Hochschulgrad insgesamt zwei Abschlüsse erwirbt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2007 – 6 C 9/07 –, NVwZ-RR 2008, 263). Die betriebliche Ausbildung kann auch in einem weiteren Sinne verstanden werden, dass nämlich nur ein Studienabschluss und nicht auch zusätzlich der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erworben wird. Bei beiden der vorgenannten Modelle, sowohl bei dem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang wie auch dem praxisintegrierten dualen Studiengang, besteht eine inhaltliche Verzahnung von theoretischer und praktischer Ausbildung (zu den verschiedenen Arten dualer Studiengänge siehe Koch-Rust, Rosentreter, Rechtliche Gestaltung der Praxisphase bei dualen Studiengängen, NJW 2009, 3005 und BSG, Urteil vom 01.12.2009 – B 12 R 4/08 R –, nach juris).

14

Lässt danach der Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 4 Satz 2 lit. 3 c WPflG beide der vorgenannten Auslegungsmöglichkeiten zu, so erlaubt auch die Rechtssystematik der Vorschrift keinen eindeutigen Schluss auf die Bestimmung des Begriffs der betrieblichen Ausbildung. Das zeigt ein Vergleich mit § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. e WPflG, der den Zurückstellungsgrund der begonnenen bzw. rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten „Berufsausbildung“ nennt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.08.2007 – 6 C 28/06 – NVwZ-RR 2008, 39, zu § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c WPflG in der bis 08.08.2008 gültigen Fassung) ist eine Berufsausbildung dadurch gekennzeichnet, dass eine als Ausbildung zu qualifizierende Veranstaltung überwiegend durch den Ausbildungszweck geprägt ist und darüber hinaus zum Erwerb einer zusätzlichen, bisher nicht innegehabten Berechtigung zur Berufsausübung führen muss. Der Gesetzgeber hat indes den Begriff der Berufsausbildung nicht in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c WPflG übernommen, sondern spricht lediglich von betrieblicher Ausbildung. Hieraus kann aber nicht ohne weiteres entnommen werden, dass es sich bei „betrieblicher Ausbildung“ um den weitergehenden Begriff handelt (so VG Stuttgart, Beschluss vom 01.03.2010 – 13 K 499/10 –, nach juris). Denn auf der anderen Seite wird in der Fachliteratur die „betriebliche Ausbildung“ als Teil der Berufsausbildung im Rahmen der dualen Berufsausbildung beschrieben, welche in der Verantwortung von Betrieben liegt und die nach dem Berufsbildungsgesetz grundsätzlich in anerkannten Ausbildungsberufen nach den Regeln der jeweiligen Ausbildungsordnung erfolgt (siehe Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort „Betriebliche Ausbildung“). Danach umfasste der Begriff in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c WPflG nicht jegliche betriebliche Ausbildung, sondern nur eine solche im Rahmen einer Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 lit. e WPflG. Die Einschränkung auf den Betrieb rührte daher, dass im Gegensatz zum klassischen Modell der Berufsausbildung (vgl. §§ 1, 2 BBiG) die theoretische Ausbildung nicht in einer berufsbildenden Schule, sondern an der Fachhochschule erfolgt.

15

Die Entstehungsgeschichte des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c WPflG führt ebenfalls ohne vertiefende, einem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Prüfung, zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis. Die einschlägigen Gesetzgebungs-materialien (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Stellungnahme des Bundes-rates, Gegenäußerung der Bundesregierung [BT-Drs. 16/7955] und Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundes-tages [16/8640]) lassen keine offenkundige Zuordnung des praktischen Teils der dualen Studiengänge erkennen.

16

Die Kammer legt daher ihrer Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit eine offene Rechtslage zugrunde. Im Rahmen dieser Abwägung ist zunächst die gesetzgeberische Wertung zu berücksichtigen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben (siehe § 33 Abs. 4 Satz 2, § 35 Satz 1 WPflG).

17

Diese Wertung vermag allerdings im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht durchzuschlagen, mit der Folge, dass das ansonsten regelmäßig vorrangige öffentliche Interesse an der Vollziehung eines Einberufungsbescheides hier gerade nicht automatisch überwiegt. Im Rahmen der vom Bundesverteidigungs-minister angestrebten Reform der Streitkräfte zeichnet sich die Aussetzung der Wehrpflicht ab (siehe Das Parlament vom 20.09.2010). Angesichts dessen hält die Kammer bei der gegebenen offenen Rechtslage das Interesse des Antragstellers an einer Suspendierung des Einberufungsbescheides für vorrangig, das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin demgegenüber für nachrangig.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des Regelstreitwertes von 5.000,00 €, s. Ziffer 52.4 des Streitwertkatalogs 2004 [NVwZ 2004, 1327]).

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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 01. März 2010 - 13 K 499/10

bei uns veröffentlicht am 01.03.2010

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage (13 K 498/10) gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes (KWEA) M. vom 07.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung S. vom 17.12.2009 wird angeordne

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(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf Grund dieses Gesetzes durch die Wehrersatzbehörden ergehen, ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid (§ 19 Absatz 4) hat aufschiebende Wirkung.

(3) Über den Widerspruch gegen den Musterungsbescheid entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. § 19 gilt entsprechend.

(4) Über den Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid (§§ 21 und 23) entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Einberufungsbescheides und der Widerspruch gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch den Einberufungsbescheid selbst geltend gemacht wird.

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (13 K 498/10) gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes (KWEA) M. vom 07.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung S. vom 17.12.2009 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihm am 11.02.2010 erhobenen Klage (13 K 498/10) gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes (KWEA) M. vom 07.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung S. vom 17.12.2009, mit welchem der Antragsteller zum 01.04.2010 (Dienstantritt 06.04.2010) zur Ableistung des 9-monatigen Grundwehrdienstes einberufen wurde.
I.
Der am … 1990 geborene Antragsteller wurde mit Musterungsbescheid vom 11.07.2008 als wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten gemustert und zugleich wegen seiner schulischen Ausbildung bis einschließlich 30.06.2009 vom Wehrdienst zurückgestellt.
Mit Zulassungsbescheid vom 16.09.2009 wurde der Antragsteller zum Studium im Studiengang Spedition, Transport und Logistik an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) in Lörrach zugelassen, nachdem er mit der Deutschen Post AG/NL Brief, 72780 Reutlingen am 16.06.2009 einen dreijährigen Ausbildungsvertrag im Studienbereich Wirtschaft zum Bachelor of Art (B.A.) abgeschlossen hatte. Das Studium und die praxisorientierte Ausbildung begannen am 01. Oktober 2009 und werden am 30.09.2012 enden.
Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 12.11.2009 vom Kreiswehrersatzamt M. über seine mögliche kurzfristige Einberufung zum 01.01.2010 benachrichtigt worden war, stellte dieser am 18.11.2009 einen weiteren Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum 30.09.2012 wegen seines dualen Studiums.
Diesen Antrag auf Zurückstellung lehnte das Kreiswehrersatzamt M. mit Bescheid vom 07.12.2009 ab. Gleichzeitig wurde der Antragsteller mit Einberufungsbescheid vom selben Tag zum 9-monatigen Grundwehrdienst ab 01.04.2010 (Dienstantritt 06.04.2010) zum Grundwehrdienst einberufen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 11.12.2009 wies die Wehrbereichsverwaltung S. mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2009 als unbegründet zurück.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 Nr. 3 c WPflG, da es sich bei dem von ihm aufgenommenen Studium nicht um ein duales Studium im Sinne dieser Vorschrift handele. Mit der Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG würden nur diejenigen dualen Studiengänge privilegiert, bei denen ein Hochschulstudium mit einer Berufsausbildung mit anerkanntem Berufsabschluss verbunden sei. Der Antragsteller erhalte mit dem Abschluss seines Studiums an der DHBW Lörrach und dem Durchlaufen der praktischen Ausbildungsphasen in seinem Ausbildungsbetrieb jedoch lediglich einen akademisch berufsbefähigenden Abschluss (Bachelor of Science bzw. Bachelor of Arts). Es handele sich deshalb um einen Studiengang im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG, in dem der Antragsteller das 3. Semester noch nicht erreicht habe und weshalb eine besondere Härte gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 2 b WPflG nicht vorliege. (vgl. im Einzelnen Widerspruchsbescheid vom 17.12.2009).
Dagegen hat der Antragsteller am 11.02.2010 Klage erhoben (13 K 498/10) und den vorliegenden Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, weil der Klage gegen den Einberufungsbescheid abweichend von der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 35 Satz 1 WPflG); auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrags keine Bedenken.
10 
Der Antrag ist auch begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage war anzuordnen, weil bei dem vorliegenden Sachverhalt das Interesse des Antragstellers, jedenfalls vor Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens keinen Wehrdienst leisten zu müssen, das vom Gesetzgeber generell angenommene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Einberufungsbescheides überwiegt. Ein solches Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers ist in der Regel dann anzunehmen, wenn eine summarische Prüfung der angefochtenen Bescheide ergibt, dass der Wehrpflichtige die ihm auferlegte Pflicht mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet. Demgegenüber wird regelmäßig das öffentliche Interesse den Vorrang haben müssen, wenn dem Rechtsbehelf keine oder nur geringe Erfolgsaussichten zuzusprechen sind oder die Rechtslage zumindest als offen zu beurteilen ist.
11 
Im vorliegenden Fall war dementsprechend die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, da der Einberufung des Antragstellers zum hier maßgeblichen Gestellungszeitpunkt (06.04.2010) aller Voraussicht nach ein Zurückstellungsgrund entgegensteht. Denn der Antragsteller hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG.
12 
Nach dieser Regelung soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Einberufung einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit 8 Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird, unterbrechen würde.
13 
Diese Zurückstellungsvoraussetzungen dürften im Falle des Antragstellers gegeben sein. Denn dieser hat zum 01.10.2009 bei der DHBW Lörrach ein Studium im Studiengang Spedition, Transport und Logistik und gleichzeitig eine praktische Ausbildung bei der Deutschen Post AG/NL Brief in Reutlingen begonnen.
14 
Da bei allen Studiengängen der DHBW das Studium an der Studienakademie zugleich mit einer praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten verbunden ist (sog. duales System; vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 LHG), dürfte auch der vom Antragsteller begonnene Studiengang als „dualer Bildungsgang“ im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG einzustufen sein, nachdem der Gesetzgeber den Begriff des dualen Bildungsganges in der genannten Vorschrift selbst als „Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ umschrieben hat.
15 
Die in der Zurückstellungsvorschrift weiter genannten Zurückstellungsvoraussetzungen (Regelstudienzeit maximal 8 Semester, Beginn des Studiums spätestens 3 Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung) sind im vorliegenden Fall ebenfalls eingehalten, da das Studium und die Ausbildung gleichzeitig (01.10.2009) begonnen haben und am 30.09.2012 enden.
16 
Der Rechtsansicht der Antragsgegnerin, wonach ein dualer Bildungsgang und damit ein Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG nur dann vorliegen soll, wenn ein Hochschulstudium mit einerBerufsausbildung mit anerkanntem Berufsabschluss verbunden ist, vermag die Kammer nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Rechtslage nicht zu folgen.
17 
Gegen diese einschränkende Auslegung der genannten Zurückstellungsvorschrift spricht bereits deren Wortlaut, die in ihrer Nummer 3 ausdrücklich zwischen „studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ (vgl. Nr. 3 c) und „Berufsausbildung“ (vgl. Nr. 3 e) begrifflich unterscheidet.
18 
Dabei hat der Gesetzgeber in seinem ersten Gesetzentwurf zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007; vgl. BT-Drs. 16/7955, Seite 6 und Seite 49) in den ursprünglich vorgesehenen Regelungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 d bzw. Nr. 3 e und Nr. 4 WPflG den Begriff der Berufsausbildung noch genauer umschrieben als „Berufsausbildung auf der Grundlage eines im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragenen Berufsausbildungsvertrages oder eine vergleichbare und staatlich anerkannte vollschulische Berufsausbildung“.
19 
Diesen - engeren - Begriff der „Berufsausbildung“ hat der Gesetzgeber jedoch in den ursprünglich beabsichtigten Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG (vgl. BT-Drs. 16/7955, S. 6), in den in der Gegenäußerung der Bundesregierung enthaltenen Änderungsvorschlag zur Privilegierung dualer Bildungsgänge (vgl. dort § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c; BT-Drs. a.a.O. Seite 49), und auch in den letztlich Gesetz gewordenen, heute geltenden § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses; Drs. 16/8640, S. 3) offensichtlich nicht übernommen.
20 
Der Gesetzgeber hat in der genannten Zurückstellungsregelung den Begriff des „dualen Bildungsganges“ vielmehr ausdrücklich als „Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ umschrieben.
21 
Die Kammer hält es für wenig wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber die (weitergehende) Formulierung „betriebliche Ausbildung“ verwendet hätte, wenn er mit der genannten Zurückstellungsvorschrift lediglich duale Bildungsgänge hätte privilegieren wollen, die ein Studium mit einer studienbegleitenden Berufsausbildung verbinden. Es spricht mehr dafür, dass der Gesetzgeber diese begriffliche Unterscheidung bewusst gewählt hat, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die dualen Bildungsgänge an den deutschen Dualen Hochschulen unterschiedlich ausgestaltet sind, nämlich entweder als Studium mit studienbegleitender Berufsausbildung oder aber als Studium mit studienbegleitender sonstiger betrieblicher Ausbildung, wie sie beispielsweise an der DHBW ausschließlich angeboten werden.
22 
Die Richtigkeit dieser sich am Gesetzeswortlaut orientierenden Auslegung der genannten Zurückstellungsvorschrift wird nach Ansicht der Kammer auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und die im Gesetzgebungsverfahren dokumentierten Gründe und Motive für die Privilegierung dualer Studiengänge bestätigt (vgl. hierzu insbesondere: BT-Drs. 16/7955; 16/8640 und 16/9289):
23 
Der (ursprüngliche) Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007, BT-Drs. 16/7955, Seite 6) war eine Reaktion des Gesetzgebers auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2007 (vgl. in Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 214 bzw. in juris), in dem das Bundesverwaltungsgericht entschieden hatte, dass duale Bildungsgänge, für die § 12 Abs. 4 WPflG in seiner ab 2004 geltenden Fassung keine ausdrückliche Regelung enthielt, nicht Berufsausbildungen, sondern Fachhochschulausbildungen gleichzustellen seien.
24 
In der ursprünglich vorgesehenen Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG sollte diese Gleichstellung im Sinne einer Klarstellung auch gesetzlich geregelt werden, mit der Folge, dass eine das Studium begleitende praktische Ausbildung bzw. eine in das Studium integrierte Berufsausbildung im Hinblick auf eine Zurückstellung künftig ohne Bedeutung sein sollte (vgl. BT-Drs. 16/7955, S. 27).
25 
Nachdem der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf diese in der Neufassung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG angestrebte Gleichbehandlung von Studierenden im dualen Studium mit „normalen“ Studierenden als nicht vertretbar bezeichnet hatte, weil „die Unterbrechung betrieblicher Ausbildungsverträge erheblich problematischer sei als die Unterbrechung eines regulären Studiums“ (vgl. zur Begründung im Einzelnen BT-Drs. 16/7955, S. 47), änderte die Bundesregierung den Gesetzentwurf in ihrer Gegenäußerung dahingehend ab, dass für duale Bildungsgänge in § 12 Abs. 4 Satz 2 in Nr. 3 c WPflG ein eigener Zurückstellungstatbestand aufgenommen wurde, dessen Wortlaut bereits mit der später Gesetz gewordenen und heute geltenden Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG identisch war (vgl. BT-Drs. a.a.O. S. 50).
26 
In ihrer Begründung räumte die Bundesregierung ein, dass „die Unterbrechung eines dualen Studiums organisatorisch schwieriger zu handhaben sei als die eines reinen Studiums und den dual Studierenden daher stärker belasten könne als einen Studierenden in einem Studium herkömmlicher Art. Die vorgeschlagene begrenzte Privilegierung der dual Studierenden durch die Neuregelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG könne zur Kompensation dieser Nachteile beitragen“.
27 
Im Weiteren zog die Bundesregierung hieraus die Schlussfolgerung, „dass Absolventen eines dualen Bildungsganges, bei dem im Ausbildungsvertrag sowohl das Studium als auch eine betriebliche Ausbildung vereinbart werden, deshalb bereits ab dem Beginn des dualen Studienganges zurückgestellt werden sollten, wenn das Studium nicht mehr als 8 Semester Regelstudienzeit umfasse und spätestens drei Monate nach dem Ausbildungsbeginn angetreten werde“ (vgl. BT-Drs. a.a.O. S. 49).
28 
Auch der Gesetzesbegründung lässt sich also nicht entnehmen, dass die Bundesregierung mit der vorgeschlagenen Zurückstellungsregelung für duale Bildungsgänge ausschließlich duale Studiengänge privilegieren wollte, bei denen eine Berufsausbildung im Sinne der Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 e WPflG in das Studium integriert ist. Denn auch in dieser Begründung wird - wie im Gesetz selbst - der weitergehende Begriff „betriebliche Ausbildung“ verwendet, was auch in der Sache ohne Weiteres nachvollziehbar ist, weil die von der Bundesregierung genannten, für die Privilegierung dualer Studiengänge angeführten Gründe unabhängig davon gelten dürften, ob der duale Bildungsgang als Studium mit studienbegleitender Berufsausbildung oder - wie in Baden-Württemberg ausschließlich - als Studium mit studienbegleitender sonstiger betrieblicher Ausbildung ausgestaltet ist.
29 
Für die Annahme, dass der Gesetzgeber mit der genannten Zurückstellungsregelung eine generelle Privilegierung der dualen Bildungsgänge unabhängig von ihrer Ausgestaltung im Einzelfall beabsichtigt hat, sprechen schließlich auch die Stellungnahmen der an den Beratungen des federführenden Verteidigungsausschusses teilnehmenden Fraktionen der CDU/CSU und SPD. So vertrat die CDU-Fraktion die Auffassung, dass sich aufgrund der Neuregelung des § 12 Abs. 4 WPflG insbesondere Absolventen dualer Studiengänge nunmehrgrundsätzlich vom Wehrdienst zurückstellen lassen könnten (vgl. BT-Drs. 16/8640 S. 6). Die SPD-Fraktion zog aus der Neuregelung die Schlussfolgerung, dass die für „normale“ Studiengänge geltende Drittsemesterregelung (…) für duale Studiengänge keine Geltung (mehr) haben könne (vgl. BT-Drs. a.a.O., S. 7).
30 
Gegen die von der Antragsgegnerin vertretene enge Auslegung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG bestehen nach alledem erhebliche Bedenken.
31 
Bei dieser Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller auch nach Abschluss seines dualen Studiums im September 2012 noch ohne Weiteres zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen werden kann, war dem Eilantrag stattzugeben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG.
34 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 34 Satz 1 WPflG).

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

(1) Berufsbildung wird durchgeführt

1.
in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung),
2.
in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbildung) und
3.
in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung).

(2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durchführung der Berufsbildung zusammen (Lernortkooperation).

(3) Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf Grund dieses Gesetzes durch die Wehrersatzbehörden ergehen, ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid (§ 19 Absatz 4) hat aufschiebende Wirkung.

(3) Über den Widerspruch gegen den Musterungsbescheid entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. § 19 gilt entsprechend.

(4) Über den Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid (§§ 21 und 23) entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Einberufungsbescheides und der Widerspruch gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch den Einberufungsbescheid selbst geltend gemacht wird.

Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu hören.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.