Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 02. März 2005 - 12 K 5468/03

bei uns veröffentlicht am02.03.2005

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen.

Tatbestand

 
Die Kläger sind eine in den Jahren 1958, 1964, 1983, 1986, 1988 und 1992 geborene Familie mit der Staatsangehörigkeit Serbien-Montenegros und geben an, vom Volke der Roma zu sein. Im Jahre 1992 reisten sie in das Bundesgebiet ein und stellten erstmals Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid des Bundesamts vom 23.03.1995 wurden die Asylerstanträge der Kläger und eines weiteren Kindes abgelehnt sowie festgestellt, dass keine Abschiebungshindernisse vorliegen und den Klägern die Abschiebung angedroht. Klagen vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart blieben erfolglos (Urt. v. 24.05.1995 - A 4 K 12452/95 -).
Mit Schreiben vom 21.06.1999 begehrten die Kläger beim Bundesamt, Asylfolgeverfahren durchzuführen. Mit getrennten Bescheiden vom 13.08.2002 lehnte das Bundesamt sowohl für den Kläger Ziffer 3 als auch für die übrigen Kläger die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens sowie das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungshindernissen ab und drohte den Klägern erneut ihre Abschiebung nach Serbien und Montenegro an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bestehe für Minderheiten im Kosovo keine politische Verfolgung noch eine extreme Gefahrenlage. Nur die Kläger Ziffern 1, 2 und 4 bis 6 erhoben gegen den an sie adressierten Bescheid Klage; der an den Kläger Ziffer 3 adressierten Bescheid wurde bestandskräftig. Im Klageverfahren wurde auf Anregung der Vorsitzenden Richterin nach übereinstimmendem Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 02.10.2003 das Ruhen des Verfahrens angeordnet (A 13 K 13143/02).
Am 30.09.2003 beantragten die Kläger beim Landratsamt Heilbronn die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, hilfsweise Aufenthaltsbefugnissen. Das Landratsamt lehnte mit Bescheid vom 13.11.2003 die Anträge ab. Die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen scheide schon wegen der Einreise der Kläger ohne erforderliches Visum aus. Doch auch eine Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach den alleine in Betracht kommenden Absätzen 3 und 4 des § 30 AuslG scheide aus. Es fehle schon an Hindernissen, die einer Abschiebung oder einer freiwilligen Ausreise in die Herkunftsregion entgegenstünden. Das ergäbe sich schon aus den bestandskräftigen Feststellungen des Bundesamts im Asylerstverfahren. Zudem weigerten sich die Kläger, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung von Abschiebungs- bzw. Ausreisehindernissen zu unternehmen. Bemühungen um den Erhalt von Pässen seien nämlich nicht dargelegt.
Mit Schreiben vom 02.12.2003 erhoben die Kläger Widerspruch. Es bestehe ein wichtiges Interesse der Bundesrepublik, den Klägern Aufenthaltsgenehmigungen zu erteilen, um Schäden, welche das Dritte Reich den Roma zugefügt habe, auf diesem Wege auszugleichen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2003 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Widersprüche der Kläger Ziffern 1, 2 und 4 bis 6 zurück. In ihrem Falle stünde der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen bereits § 11 Abs. 1 AuslG entgegen, da noch Asylverfahren, nämlich Asylfolgeverfahren, anhängig seien. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen oder Aufenthaltsbefugnissen nicht vor. So fehle es etwa an einer unanfechtbaren Ausreisepflicht, da noch eine Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts anhängig sei. Die Zustellung des Bescheids erfolgte am 16.12.2003.
Den Widerspruch des Klägers Ziffer 3 wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 15.12.2003, zugestellt am 16.12.2003, zurück. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe bereits die Einreise ohne erforderliches Visum entgegen. Auch unterfalle der Kläger Ziffer 6 keinem der Erlasse zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien.
Die Kläger haben am 17.12.2003 Klagen erhoben und diese zunächst lediglich gegen die beiden Widerspruchsbescheide gerichtet. Zur Begründung wird auf das vorprozessuale Vorbringen verwiesen. Zudem ist ein Attest eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 02.12.2003 vorgelegt, nach welchem der Kläger Ziffer 1 an einer „chronisch obstruktiven Lungenkrankheit, Pneumonie“ leide und Avalox, Foradil sowie Apsomol benötige,
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 17.11.2003 sowie die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.12.2003 und 15.12.2003 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse, hilfsweise Aufenthaltsbefugnisse, zu erteilen.
10 
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründungen in Bescheid und Widerspruchsbescheid,
11 
die Klagen abzuweisen.
12 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurden die Kläger Ziffern 1 und 3 zur Verdeutlichung ihrer Angaben angehört. Sie haben im Wesentlichen ausgeführt, im Kosovo sei ihr Haus in XXX zerstört und hätten sie als Roma keine Chance. Der Kläger Ziffer 1 sei, wofür nochmals ein Attest zu den Akten gegeben werde, schwer erkrankt. Die Kläger Ziffern 3 und 4 würden gerne Berufsausbildungen beginnen, könnten dies aber wegen fehlender Legalisierung des Aufenthalts nicht.
13 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt. Ihm liegen die Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart vor. Die Gerichtsakten zu den Asylverfahren der Kläger sind beigezogen; die Akte des Landratsamts Heilbronn zum Verfahren des Klägers Ziffer 1 wurde in der mündlichen Verhandlung überlassen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klagen, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), sind nach ihrer Umstellung auf Verpflichtungsklagen zulässig, aber mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Die Kläger besitzen keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach neuem Recht (§ 113 Abs. 5 VwGO). Aber auch der auf die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach altem Recht gerichtete Hilfsantrag geht ins Leere, da das Begehren der Kläger nur nach neuem Recht zu beurteilen ist (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 03.02.2005 - 12 K 1983/04 -), welches diese Form einer Aufenthaltslegalisierung nicht mehr kennt.
15 
Das seit 01.01.2005 geltende Aufenthaltsgesetz regelt dies freilich nicht unmittelbar. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist über „gestellte“ Anträge auf unbefristete Aufenthaltsgenehmigungen alten Rechts auch nach dem 1.1.2005 noch nach altem Recht zu entscheiden. Daraus lässt sich in einem einfachen Umkehrschluss ableiten, über am 01.01.2005 noch bei den Ausländerbehörden „gestellte“ Anträge auf Erteilung anderer Aufenthaltsgenehmigungen alten Rechts ist nach diesem Stichtag nach neuem Recht zu entscheiden.
16 
Die den Verfahrensgegenstand bildenden Anträge dürften aber nicht mehr bei den Ausländerbehörden im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG „gestellt“ sein. Der Gesetzgeber hat nicht auf „noch nicht abgeschlossene Verfahren“, sondern auf „gestellte Anträge“ abgestellt. Im vorliegenden Verfahren haben die Anträge jedenfalls mit Erlass der Widerspruchsbescheide im Dezember 2003 vor dem Stichtag die Behördensphäre „verlassen“. Es ist sehr zweifelhaft, ob ein dergestalt „erweiterter“ Umkehrschluss zu § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, auch über diese in der Behördensphäre abgelehnten Anträge sei nur nach neuem Recht zu entscheiden, der Intention des Gesetzgebers entspricht. Denn die Begründung zu § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (im Entwurf zum ZuwG 2002: § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) gibt an, die Bestimmung solle dazu dienen „Rechtsnachteile in der Umstellungszeit zu vermeiden“ (BT-Drs. 14/7387, S. 93).
17 
Gibt damit das materielle Recht keine eindeutige Antwort, sind allgemeine Grundsätze in den Blick zu nehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen, soweit es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder versagt werden muss, während für die Überprüfung der Richtigkeit von Ermessensentscheidungen regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. u.a. BVerwG, Urte. v. 24.01. 1995, BVerwGE 97, 301 u. v. 22.02.1995, BVerwGE 98, 31). Damit scheint es zur Bestimmung des Vorliegens von Tatbestandsvoraussetzungen für das Begehren der Kläger unproblematisch nur auf neues Recht anzukommen.
18 
Das setzt allerdings voraus, dass sie ihren Verpflichtungsantrag zulässigerweise auf einen Aufenthaltstitel nach neuem Recht richten können. Denn es entspricht ebenso obergerichtlicher Rechtsprechung, als Sachurteilsvoraussetzung einer Verpflichtungsanklage einen vorherigen dem Klageziel entsprechenden Behördenantrag zu fordern (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.2000, NVwZ 2001, 101 m.w.N.), damit in der Verwaltung das Begehren erstmals geprüft werden kann. Denn die hier zu beurteilende Konstellation ist nicht identisch mit einer bloßen Änderung des materiellen Rechts, bei der das vom Bürger zu Begehrende aber identisch bleibt (so etwa, wenn sich das BauGB ändert, der Bürger aber nach wie vor einer Baugenehmigung bedarf). Hier haben sich die Bezeichnungen des zu Gewährenden geändert. Die von den Klägern letztlich begehrten Aufenthaltsbefugnisse gibt es nach neuem Recht nicht mehr.
19 
Damit kommt es zur Entscheidung des aufgeworfenen Problems maßgeblich darauf an, ob es sich um einen bloßen „Etikettenwechsel“ handelt, oder das nach neuem Recht Erstrebte neben einer anderen Bezeichnung auch wesentlich andere Voraussetzungen vorsieht. Nur im erstgenannten Fall kann die Klage umgestellt werden. Ein solcher liegt hier aber vor. Die Kläger können ihr Begehren alleine auf § 25 Abs. 5 AufenthG stützen, der keine wesentlich anderen Voraussetzungen als die Absätze 4 und 5 des vormaligen § 30 AuslG stellt.
20 
Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernissen nicht in absehbarerer Zeit gerechnet werden kann. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG).
21 
Einem Anspruch der Kläger Ziffern 1, 2 und 4 bis 6 auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen steht aber schon § 10 Abs. 1 AufenthG entgegen. Nach dieser Bestimmung kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. § 10 Abs. 1 AufenthG umfasst auch Asylfolgeanträge (vgl. zur Vorgängervorschrift § 11 Abs. 1 AuslG OVG Hamburg, Urt. v. 27.11.1998, ZAR 1999, 232; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.04.1996, InfAuslR 1996, 303; zum neuen Recht VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 03.02.2005 - 12 K 1983/04 -).
22 
Die Kläger besitzen weder einen gesetzlichen Anspruch (§ 10 Abs. 1 1. Alt. AufenthG) noch können sie sich auf öffentliche Interessen im Sinne von § 10 Abs. 1 2. Alt. AufenthG berufen.
23 
„Gesetzliche Ansprüche“ im Sinne von § 10 Abs. 1 1. Alt. AufenthG können schon nach dem Wortlaut nur Anspruchsvorschriften, die gebundene Entscheidungen ermöglichen, sein, keine Ermessensvorschriften, auch nicht bei Ermessensreduzierung auf Null (so zur Vorgängervorschrift OVG Hamburg, Beschl. v. 07.09.1994, AuAS 1994, 254), da sie ihre Begehren - wie dargelegt - erkennbar nur auf die Ermessensvorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG stützen können. Auch sind Interessen der Bundesrepublik Deutschland an der Erteilung eines Aufenthaltstitels vor bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens (§ 10 Abs. 1 2. Alt. AufenthG) nicht erkennbar. Denn es muss sich um Interessen handeln, die von so hohem Gewicht sind, dass es im öffentlichen Interesse geboten ist, eine qualifizierte Verbesserung des Aufenthaltsstatus unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens zu ermöglichen (so - zur Vorgängervorschrift - VG Stuttgart, 4. Kammer, Urt. v. 22.05.2002, AuAS 2002, 158).
24 
Das Hindernis des § 10 Abs. 1 AufenthG besteht beim Kläger Ziffer 3 allerdings nicht, da bei ihm kein Asyl(folge)verfahren anhängig ist; er ist auch vollziehbar ausreisepflichtig. Allerdings fehlt es bei ihm an einer Unmöglichkeit seiner Ausreise.
25 
Dass eine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise anzunehmen sei, hat er nicht vorgebracht und ist auch nicht erkennbar.
26 
Er beruft sich auf die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise unter Verweis auf Gefahren, die ihm in der Herkunftsregion drohen, etwa wegen der Zerstörung des Hauses der Familie oder seiner Zugehörigkeit zu den Roma. Damit macht er rechtliche Ausreisehindernisse im Form zielstaatsbezogener Gefahren geltend. Dies zu berücksichtigen ist dem Beklagten im vorliegenden Verfahren jedoch nach § 42 S. 1 AsylVfG unmöglich. Nach dieser Bestimmung ist die Ausländerbehörde an Entscheidungen des Bundesamt über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (vormals § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG) gebunden. Im Falle des Klägers Ziffer 3 liegt seit dem Abschluss des Asylerstverfahrens durch Eintritt der Bestandskraft des Bescheids des Bundesamts vom 23.03.1995 die Feststellung vor, dass bei ihm keine solchen Abschiebungsverbote (vormals: Abschiebungshindernisse) bestehen. Darin liegt denknotwendig auch die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Bestimmungen, nämlich die Verneinung des Bestehens von zielstaatsbezogenen Gefahren.
27 
An der bereits unter Geltung des AuslG im Rahmen einer Prüfung der Voraussetzungen einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG gefestigten Rechtsprechung zur Bindungswirkung des § 42 S. 1 AsylVfG (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.06.2004, ZAR 2004, 370 m.w.N.) ist jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation festzuhalten, auch wenn § 25 Abs. 5 AufenthG anders als § 30 Abs. 3 AuslG nur noch auf Hindernisse für die Ausreise, nicht für die Abschiebung, abstellt (so auch im Ergebnis VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 19.01.2005 - 12 K 147/94 -).
28 
Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob bei Minderheiten aus dem Kosovo derzeit eine Abschiebung und/oder eine freiwillige Rückkehr dorthin möglich ist (vgl. etwa aus jüngerer Zeit die Zumutbarkeit einer Rückkehr verneinend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -; die Zulässigkeit einer Abschiebung bejahend VG Stuttgart, 11. Kammer, Urt. v. 10.09.2004 - A 11 K 12266/02 -).
29 
Inlandsbezogene rechtliche Hindernisse einer freiwilligen Ausreise hat der volljährige Kläger Ziffer 3, der anders als sein Vater nicht an einer erheblichen Erkrankung leidet, nicht dargelegt. § 25 Abs. 5 AufenthG lässt es nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht zu, unstreitig vorliegende Integrationsleistungen zu berücksichtigen.
30 
Da die Kläger unterliegen, haben sie die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen zu tragen (§§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO).
31 
Gründe, die eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht ermöglichten (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO), sind nicht erkennbar.

Gründe

 
14 
Die Klagen, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), sind nach ihrer Umstellung auf Verpflichtungsklagen zulässig, aber mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Die Kläger besitzen keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach neuem Recht (§ 113 Abs. 5 VwGO). Aber auch der auf die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach altem Recht gerichtete Hilfsantrag geht ins Leere, da das Begehren der Kläger nur nach neuem Recht zu beurteilen ist (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 03.02.2005 - 12 K 1983/04 -), welches diese Form einer Aufenthaltslegalisierung nicht mehr kennt.
15 
Das seit 01.01.2005 geltende Aufenthaltsgesetz regelt dies freilich nicht unmittelbar. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist über „gestellte“ Anträge auf unbefristete Aufenthaltsgenehmigungen alten Rechts auch nach dem 1.1.2005 noch nach altem Recht zu entscheiden. Daraus lässt sich in einem einfachen Umkehrschluss ableiten, über am 01.01.2005 noch bei den Ausländerbehörden „gestellte“ Anträge auf Erteilung anderer Aufenthaltsgenehmigungen alten Rechts ist nach diesem Stichtag nach neuem Recht zu entscheiden.
16 
Die den Verfahrensgegenstand bildenden Anträge dürften aber nicht mehr bei den Ausländerbehörden im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG „gestellt“ sein. Der Gesetzgeber hat nicht auf „noch nicht abgeschlossene Verfahren“, sondern auf „gestellte Anträge“ abgestellt. Im vorliegenden Verfahren haben die Anträge jedenfalls mit Erlass der Widerspruchsbescheide im Dezember 2003 vor dem Stichtag die Behördensphäre „verlassen“. Es ist sehr zweifelhaft, ob ein dergestalt „erweiterter“ Umkehrschluss zu § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, auch über diese in der Behördensphäre abgelehnten Anträge sei nur nach neuem Recht zu entscheiden, der Intention des Gesetzgebers entspricht. Denn die Begründung zu § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (im Entwurf zum ZuwG 2002: § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) gibt an, die Bestimmung solle dazu dienen „Rechtsnachteile in der Umstellungszeit zu vermeiden“ (BT-Drs. 14/7387, S. 93).
17 
Gibt damit das materielle Recht keine eindeutige Antwort, sind allgemeine Grundsätze in den Blick zu nehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen, soweit es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder versagt werden muss, während für die Überprüfung der Richtigkeit von Ermessensentscheidungen regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. u.a. BVerwG, Urte. v. 24.01. 1995, BVerwGE 97, 301 u. v. 22.02.1995, BVerwGE 98, 31). Damit scheint es zur Bestimmung des Vorliegens von Tatbestandsvoraussetzungen für das Begehren der Kläger unproblematisch nur auf neues Recht anzukommen.
18 
Das setzt allerdings voraus, dass sie ihren Verpflichtungsantrag zulässigerweise auf einen Aufenthaltstitel nach neuem Recht richten können. Denn es entspricht ebenso obergerichtlicher Rechtsprechung, als Sachurteilsvoraussetzung einer Verpflichtungsanklage einen vorherigen dem Klageziel entsprechenden Behördenantrag zu fordern (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.2000, NVwZ 2001, 101 m.w.N.), damit in der Verwaltung das Begehren erstmals geprüft werden kann. Denn die hier zu beurteilende Konstellation ist nicht identisch mit einer bloßen Änderung des materiellen Rechts, bei der das vom Bürger zu Begehrende aber identisch bleibt (so etwa, wenn sich das BauGB ändert, der Bürger aber nach wie vor einer Baugenehmigung bedarf). Hier haben sich die Bezeichnungen des zu Gewährenden geändert. Die von den Klägern letztlich begehrten Aufenthaltsbefugnisse gibt es nach neuem Recht nicht mehr.
19 
Damit kommt es zur Entscheidung des aufgeworfenen Problems maßgeblich darauf an, ob es sich um einen bloßen „Etikettenwechsel“ handelt, oder das nach neuem Recht Erstrebte neben einer anderen Bezeichnung auch wesentlich andere Voraussetzungen vorsieht. Nur im erstgenannten Fall kann die Klage umgestellt werden. Ein solcher liegt hier aber vor. Die Kläger können ihr Begehren alleine auf § 25 Abs. 5 AufenthG stützen, der keine wesentlich anderen Voraussetzungen als die Absätze 4 und 5 des vormaligen § 30 AuslG stellt.
20 
Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernissen nicht in absehbarerer Zeit gerechnet werden kann. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG).
21 
Einem Anspruch der Kläger Ziffern 1, 2 und 4 bis 6 auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen steht aber schon § 10 Abs. 1 AufenthG entgegen. Nach dieser Bestimmung kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. § 10 Abs. 1 AufenthG umfasst auch Asylfolgeanträge (vgl. zur Vorgängervorschrift § 11 Abs. 1 AuslG OVG Hamburg, Urt. v. 27.11.1998, ZAR 1999, 232; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.04.1996, InfAuslR 1996, 303; zum neuen Recht VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 03.02.2005 - 12 K 1983/04 -).
22 
Die Kläger besitzen weder einen gesetzlichen Anspruch (§ 10 Abs. 1 1. Alt. AufenthG) noch können sie sich auf öffentliche Interessen im Sinne von § 10 Abs. 1 2. Alt. AufenthG berufen.
23 
„Gesetzliche Ansprüche“ im Sinne von § 10 Abs. 1 1. Alt. AufenthG können schon nach dem Wortlaut nur Anspruchsvorschriften, die gebundene Entscheidungen ermöglichen, sein, keine Ermessensvorschriften, auch nicht bei Ermessensreduzierung auf Null (so zur Vorgängervorschrift OVG Hamburg, Beschl. v. 07.09.1994, AuAS 1994, 254), da sie ihre Begehren - wie dargelegt - erkennbar nur auf die Ermessensvorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG stützen können. Auch sind Interessen der Bundesrepublik Deutschland an der Erteilung eines Aufenthaltstitels vor bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens (§ 10 Abs. 1 2. Alt. AufenthG) nicht erkennbar. Denn es muss sich um Interessen handeln, die von so hohem Gewicht sind, dass es im öffentlichen Interesse geboten ist, eine qualifizierte Verbesserung des Aufenthaltsstatus unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens zu ermöglichen (so - zur Vorgängervorschrift - VG Stuttgart, 4. Kammer, Urt. v. 22.05.2002, AuAS 2002, 158).
24 
Das Hindernis des § 10 Abs. 1 AufenthG besteht beim Kläger Ziffer 3 allerdings nicht, da bei ihm kein Asyl(folge)verfahren anhängig ist; er ist auch vollziehbar ausreisepflichtig. Allerdings fehlt es bei ihm an einer Unmöglichkeit seiner Ausreise.
25 
Dass eine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise anzunehmen sei, hat er nicht vorgebracht und ist auch nicht erkennbar.
26 
Er beruft sich auf die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise unter Verweis auf Gefahren, die ihm in der Herkunftsregion drohen, etwa wegen der Zerstörung des Hauses der Familie oder seiner Zugehörigkeit zu den Roma. Damit macht er rechtliche Ausreisehindernisse im Form zielstaatsbezogener Gefahren geltend. Dies zu berücksichtigen ist dem Beklagten im vorliegenden Verfahren jedoch nach § 42 S. 1 AsylVfG unmöglich. Nach dieser Bestimmung ist die Ausländerbehörde an Entscheidungen des Bundesamt über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (vormals § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG) gebunden. Im Falle des Klägers Ziffer 3 liegt seit dem Abschluss des Asylerstverfahrens durch Eintritt der Bestandskraft des Bescheids des Bundesamts vom 23.03.1995 die Feststellung vor, dass bei ihm keine solchen Abschiebungsverbote (vormals: Abschiebungshindernisse) bestehen. Darin liegt denknotwendig auch die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Bestimmungen, nämlich die Verneinung des Bestehens von zielstaatsbezogenen Gefahren.
27 
An der bereits unter Geltung des AuslG im Rahmen einer Prüfung der Voraussetzungen einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG gefestigten Rechtsprechung zur Bindungswirkung des § 42 S. 1 AsylVfG (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.06.2004, ZAR 2004, 370 m.w.N.) ist jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation festzuhalten, auch wenn § 25 Abs. 5 AufenthG anders als § 30 Abs. 3 AuslG nur noch auf Hindernisse für die Ausreise, nicht für die Abschiebung, abstellt (so auch im Ergebnis VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 19.01.2005 - 12 K 147/94 -).
28 
Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob bei Minderheiten aus dem Kosovo derzeit eine Abschiebung und/oder eine freiwillige Rückkehr dorthin möglich ist (vgl. etwa aus jüngerer Zeit die Zumutbarkeit einer Rückkehr verneinend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -; die Zulässigkeit einer Abschiebung bejahend VG Stuttgart, 11. Kammer, Urt. v. 10.09.2004 - A 11 K 12266/02 -).
29 
Inlandsbezogene rechtliche Hindernisse einer freiwilligen Ausreise hat der volljährige Kläger Ziffer 3, der anders als sein Vater nicht an einer erheblichen Erkrankung leidet, nicht dargelegt. § 25 Abs. 5 AufenthG lässt es nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht zu, unstreitig vorliegende Integrationsleistungen zu berücksichtigen.
30 
Da die Kläger unterliegen, haben sie die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen zu tragen (§§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO).
31 
Gründe, die eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht ermöglichten (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO), sind nicht erkennbar.

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 02. März 2005 - 12 K 5468/03 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Nov. 2004 - 7 S 1128/02

bei uns veröffentlicht am 15.11.2004

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Januar 2002 - 3 K 388/01 - geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 21.06.2000 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.200

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 10. Sept. 2004 - A 11 K 12266/02

bei uns veröffentlicht am 10.09.2004

Tenor Die Klage wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass nach Nr. 4 des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31.7.2002 die Abschiebung „nach Serbien und Montenegro“ angedroht ist. Die Klägerin trägt die Kosten
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. Dez. 2005 - 6 K 5/04

bei uns veröffentlicht am 19.12.2005

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Juli 2005 - 13 S 1103/05

bei uns veröffentlicht am 15.07.2005

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. April 2005 - 6 K 1202/04 - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulass

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 05. Apr. 2005 - 12 K 521/04

bei uns veröffentlicht am 05.04.2005

Tatbestand   1  Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 2  Er ist ein im Jahre 1949 geborener Staatsangehöriger Serbien und Montenegros und gibt an, vom Volke der Roma

Referenzen

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) (weggefallen)

(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.

(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.

(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.

(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.

(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.

(14) (weggefallen)

(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.

(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.

(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Januar 2002 - 3 K 388/01 - geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 21.06.2000 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2001 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum 01.07.2000 bis zum 07.03.2001 Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die am 1951 und 1959 geborenen Kläger 1 und 2 sind die Eltern der am 1987 und 1989 geborenen Kläger 3 und 4. Die Kläger stammen aus der Bundesrepublik Jugoslawien und besitzen die Volkszugehörigkeit der Ashkali. Sie reisten am 15.07.1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten die Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Die am 03.09.1991 gestellten Asylanträge der Kläger wurden mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.10.1991 abgelehnt. Ihre Klage blieb erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.04.1993 - A 12 K 13802/91). Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 16.09.1993 (A 14 S 1100/93) ab. Die von den Klägern gestellten Asylfolgeanträge blieben ebenfalls erfolglos. Der zuletzt am 21.05.1999 gestellte Folgeantrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 04.04.2002 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 14.02.2003 (A 4 K 10854/02) ab; diese Entscheidung ist seit dem 15.05.2003 rechtskräftig. Die Kläger sind im Besitz von Duldungen.
Mit Bescheid vom 21.06.2000 setzte der Beklagte die Leistungen für die Kläger gemäß §§ 3 und 6 AsylbLG ab dem Monat Juli 2000 auf 2.405 DM fest. Eine Anwendung von § 2 Abs. 1 AsylbLG komme nicht in Betracht, weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen vollzogen werden könnten. Der Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2001 zurück gewiesen. Im Widerspruchsbescheid ist ausgeführt: Die Kläger gehörten zum leistungsberechtigten Personenkreis des AsylbLG und hätten auch über eine Dauer von 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Der Anwendung von § 2 Abs. 1 AsylbLG stehe aber die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise entgegen. Auch die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali stehe einer Ausreise nicht entgegen. Auch die weitere Voraussetzung, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten, sei nicht erfüllt. Bei der Volksgruppe der Ashkali bestehe derzeit nur ein zeitlicher Aufschub des Vollzugs der Abschiebung, weil die Rückführung dieses Personenkreises zeitlich abgestuft erfolgen solle. Unterbleibe die Abschiebung aber nur aus solchen tatsächlichen Gründen, komme die Leistungsprivilegierung des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht zur Anwendung.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Kläger am 09.3.2001 zugestellt.
Die Kläger haben am 15.03.2001 Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Sie machten geltend, dass die Leistungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG gegeben seien. Die 36-Monats-Frist sei unstreitig erfüllt. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine Rückkehr in die Provinz Kosovo aber aus humanitären und rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Als Angehörige der Volksgruppe der Roma müssten sie im Falle einer Rückkehr mit Gefahr für Leib und Leben rechnen, so dass § 53 Abs. 6 AuslG der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegen stehe. § 2 AsylbLG sei die Einschätzung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass eine Absenkung der Hilfe unter das Sozialhilfeniveau allenfalls für die Dauer von 36 Monaten zulässig sei. Eine längere Dauer sei mit dem Menschenwürdegrundsatz und dem Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar. Ausnahmen von § 2 Abs. 1 AsylbLG könnten daher nur in sehr engem Rahmen zulässig sein. § 2 Abs. 1 AsylbLG müsse so verstanden werden, dass eine Kürzung nicht mehr in Betracht komme, wenn rechtliche, persönliche oder humanitäre Gründe einer freiwilligen Ausreise entgegenstünden. Bei geduldeten Ausländern seien diese Voraussetzungen regelmäßig gegeben, weil eine Duldung zumeist aus humanitären, rechtlichen oder persönlichen Gründen oder solchen des öffentlichen Interesses erfolge. Dies sei regelmäßig bei Duldungen nach §§ 53, 54 und 55 Abs. 3 AuslG der Fall. Bei Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG komme es allein auf Abschiebehindernisse an, weshalb vom Leistungsträger zusätzlich zu prüfen sei, ob einer freiwilligen Ausreise Gründe humanitärer, rechtlicher oder persönlicher Art oder das öffentliche Interesse entgegenstünden. In der Regel würden einer freiwilligen Ausreise aber die Erwägungen, die einer Abschiebung entgegenstünden, ebenfalls entgegen stehen.
Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 21.06.2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zu gewähren.
Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 entgegen getreten und hat deren Abweisung beantragt.
Mit Urteil vom 16.01.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es u.a.: Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 AsylbLG seien nicht erfüllt, weil die Kläger freiwillig in ihr Heimatland zurück kehren könnten. Im Gegensatz zum Sozialhilferecht ziele das AsylbLG auf die vereinfachte Hilfegewährung in einem in der Regel nur kurzen oder vorübergehenden Zeitraum. Eine Leistungsabsenkung sei nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn der aufenthaltsrechtliche Status nicht mehr als nur vorüber gehend qualifiziert werden könne. Die im letzten Teilsatz von § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe bezögen sich nicht auf die Möglichkeit der selbständigen Ausreise, sondern lediglich auf die Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut lehne sich an §§ 55 Abs. 2 bis 4, 30 AuslG an. Solche Gründe hinderten die freiwillige Ausreise grundsätzlich nicht. Das kumulativ erforderliche Tatbestandsmerkmal der nicht möglichen Ausreise würde weitgehend sinnentleert, da andernfalls die gleichen humanitären, rechtlichen oder persönlichen Gründe schon dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegen stehen würden. Bei dem Tatbestandsmerkmal „wenn die Ausreise nicht erfolgen kann“ sei nur zu prüfen, ob eine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet in einen anderen Staat möglich und zumutbar sei. Auch hier lehne sich der Gesetzestext erkennbar an die Regelung in § 30 Abs. 3 AuslG an. Maßgeblich für die leistungsrechtliche Besserstellung solle grundsätzlich der aufenthaltsrechtliche Status des Ausländers sein. Derjenige, der sich typischerweise nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalte, solle keine Leistungen nach dem BSHG beziehen. Von diesem Grundsatz mache § 2 Abs. 1 AsylbLG nur in engen Grenzen Ausnahmen, was der Gesetzesintention des § 30 Abs. 3 AuslG entspreche. Wer nicht freiwillig ausreisen könne, könne eine Aufenthaltsbefugnis erhalten, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorlägen. Mit der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis werde nicht nur der ausländerrechtliche Status verfestigt, sondern zugleich die Leistungsberechtigung nach § 120 BSHG begründet. Der Aufenthalt eines Ausländers, der freiwillig ausreisen könne, ohne dies zu tun, werde auch weiterhin als nur vorübergehend betrachtet. In solchen Fällen sehe weder das AuslG einen Anlass für eine Verfestigung des Aufenthalts noch das AsylbLG für eine Erhöhung der Leistungen. Bei Anwendung dieses Maßstabs seien die Kläger nicht gehindert, freiwillig in das Kosovo zurück zu kehren. Maßgeblich sei insoweit nur, ob sich die Kläger im Falle einer Rückkehr einer Gefahrenlage im Sinne von § 53 AuslG aussetzen würden. Eine solche Gefahrenlage sei aber aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu verneinen. Weder gebe es substantiierte Anhaltspunkte für eine gravierende wirtschaftliche Notlage noch für eine existenzbedrohende Gefährdung. Die KFOR-Truppen hätten die allgemeine Sicherheit im Kosovo weitgehend hergestellt. Die zivile UN-Verwaltung nehme die administrativen Funktionen wahr und besorge die Errichtung einer provinzeigenen Verwaltung einschließlich des Aufbaus eines Polizeiapparates und der Justiz. Die Situation der ethnischen Minderheiten im Kosovo habe sich im maßgeblichen Zeitraum stabilisiert. So hätten auch die Gewaltakte gegen Roma, Ashkali und Ägypter abgenommen. Diskriminierung finde gleichwohl in großem Ausmaß statt, so seien Bewegungsfreiheit, Zugang zum Arbeitsmarkt und sozialer Infrastruktur weiterhin erschwert. Die bekannt gewordenen Übergriffen hätten sich überwiegend gegen solche Roma und Ashkali gerichtet, die während der NATO-Luftangriffe im Kosovo geblieben seien und von daher der Kollaboration mit den Serben verdächtigt worden seien. Dieser Verdacht bestehe gegen die aus Deutschland Zurückkehrenden nicht im selben Maße. Mit zunehmender Normalisierung gehe eine weiterhin steigende Akzeptanz von Minderheiten einher. Eine konkrete Gefährdung von Ashkali sei von daher nicht feststellbar.
Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 17.04.2002 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 03.05.2002, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 04.05.2002, haben die Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 03.06.2002, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 05.06.2002, wie folgt begründet: Die Kläger erfüllten alle Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG. Sie hätten unstreitig mehr als 36 Monate Leistungen nach dem AsylbLG bezogen. Ihrer Ausreise stünden humanitäre, rechtliche bzw. persönliche Gründe entgegen, weshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht ergriffen worden seien. Durch die Erteilung von Duldungen werde deutlich, dass der Beklagte die bestehende Ausreisepflicht nicht zwangsweise umsetzen wolle. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könnten die Kläger auch nicht freiwillig in ihre Heimat zurück kehren. Das AsylbLG gehe zwar von einem Personenkreis aus, der sich regelmäßig nur kurzfristig und vorübergehend im Bundesgebiet aufhalte, dies treffe auf die Kläger aber schon vom Ansatz her nicht zu. Diese lebten seit über zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland, weshalb weder von einem kurzen noch von einem vorüber gehenden Aufenthalt gesprochen werden könne. Der Gesetzgeber habe mit § 2 Abs. 1 AsylbLG gerade den Personenkreis im Auge gehabt, der sich länger als 36 Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte und nicht mehr nach dem Grund differenziert, weshalb sich die Leistungsberechtigten noch in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Den Klägern seien die Duldungen aufgrund der Erlasse des Innenministerium Baden-Württemberg erteilt worden; diese Anordnungen seien gerade aufgrund der ungeklärten Situation der Minderheiten im Kosovo erfolgt. Werde aus solchen Gründen von einer Abschiebung abgesehen, stünden diese Gründe auch einer freiwilligen Ausreise entgegen. Eine Rückkehr der Kläger in das Kosovo sei aus humanitären und rechtlichen Gründen ausgeschlossen, weil Angehörige der Volksgruppe der Roma mit Gefahr für Leib und Leben rechnen müssten. Auch stehe das öffentliche Interesse der Ausreise entgegen. § 2 Abs. 1 AsylbLG könne nicht so verstanden werden, dass die rein technische Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise genüge, um den Bezug der höheren Leistungen zu verhindern. Wenn rechtliche, persönliche oder humanitäre Gründe oder das öffentliche Interesse einer freiwilligen Ausreise entgegen stünden, seien die Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren. Diese Voraussetzungen seien bei geduldeten Ausländern regelmäßig erfüllt, da einer Duldung zumeist Gründe humanitärer, rechtlicher oder persönlicher Art oder das öffentliche Interesse zugrunde lägen.
10 
Sachdienlich ausgelegt beantragen die Kläger,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom 01.07.2000 bis zum 07.03.2001 Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen sowie den Bescheid vom 21.06.2000 und den Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurück zu weisen.
14 
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bezieht sich im Übrigen auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2001.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in der Sache angefallenen Gerichtsakten sowie die dem Senat vorliegenden Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat kann über die Berufung gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
17 
Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 21.06.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 sind rechtswidrig. Die Kläger haben im streitgegenständlichen Zeitraum 01.07.2000 bis 07.03.2001 einen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung der bereits erhaltenen Leistungen.
18 
Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Hilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BSHG, die über die Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger; insbesondere konnte ihnen nicht zugemutet werden, im maßgeblichen Zeitraum freiwillig in ihr Heimatland zurück zu kehren.
19 
1. Entgegen der Auffassung der Kläger folgt dies allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland geduldet werden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 03.06.2003 - 5 C 32/02 - NVwZ 2004, 491) stellt § 2 Abs. 1 AsylbLG eine Ausnahme von der Regel des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG dar. Hiernach sind leistungsberechtigt die Ausländer, die sich im Bundesgebiet aufhalten und eine Duldung nach § 55 AuslG besitzen. Das Gesetz stellt hierbei nicht auf den Grund der Duldung ab und verweist den Personenkreis des AsylbLG auf reduzierte Leistungen, die nach den Umständen des Einzelfalls unabweisbar geboten sind. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes hin, die eine Anknüpfung an die Regelungen und Begriffe des Ausländergesetzes nahe legt. § 2 Abs. 1 AsylbLG knüpft an die in § 55 AuslG bezeichneten Gründe an, aus denen einem zur Ausreise verpflichteten Ausländer eine Duldung erteilt werden kann. § 55 AuslG unterscheidet zwischen den in Absatz 2 geregelten Fällen, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll, und den von Absatz 3 erfassten Fällen, in denen dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. Diese Unterscheidung greift § 30 AuslG mit der Maßgabe auf, dass zusätzlich darauf abzustellen ist, ob der Ausländer die Gründe zu vertreten hat, die einer freiwilligen Ausreise oder seiner Abschiebung entgegenstehen, oder der Ausländer sich weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. § 2 Abs. 1 AsylbLG übernimmt nicht alle Gründe, die einer Ausreise und Abschiebung entgegenstehen können und die nach § 55 AuslG die Erteilung einer Duldung rechtfertigen. Genannt werden allein die rechtlichen (§ 55 Abs. 2 AuslG) sowie die persönlichen und humanitären Gründe sowie das öffentliche Interesse. Nicht genannt sind aus dem Katalog des § 55 AuslG die tatsächlichen Gründe, die nach dem vorerwähnten Urteil des BVerwG daher nicht geeignet sind, eine Leistungsgewährung in entsprechender Anwendung des BSHG zu rechtfertigen. Entgegen den Erwägungen des Klägervertreters gebieten Sinn und Zweck der Regelung keine andere Gesetzesauslegung. Personen, die lediglich im Besitz einer Duldung sind, sollen die reduzierten Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, weil sie kein gesichertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben und lediglich ihre Abschiebung zeitweilig ausgesetzt ist. Eine Duldung lässt diese Ausreisepflicht des Ausländers unberührt (§ 56 Abs. 1 AuslG) und bedeutet nur die zeitweilige Aussetzung einer an sich zulässigen Abschiebung.
20 
2. Die Kläger haben aber Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, weil, dem Beklagten als Leistungsträger eine eigenständige Entscheidungsbefugnis zustand (unten a), den Klägern im fraglichen Zeitraum eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zumutbar war, weshalb die Ausreise im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht erfolgen konnte (unten b), und eine Abschiebung auch - entgegen der Auffassung des Beklagten - unzulässig gewesen wäre (unten c).
21 
a) Der Bewilligung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG steht zunächst nicht entgegen, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 04.04.2002 den zweiten Asylfolgeantrag der Kläger vom 21.05.1999 abgelehnt hat und die hiergegen gerichtete Klage vom Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen wurde. Denn diese Lage- und Risikoeinschätzung im ausländerrechtlichen Verfahren präjudiziert das Verfahren nach dem AsylbLG nicht. Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen, zu einer eigenständigen Bewertung und Risikoeinschätzung berufen und befugt.
22 
aa) Nach der Rechtsprechung des BVerwG entfalten die ausländerbehördlichen Feststellungen im leistungsrechtlichen Verfahren nach § 2 Abs. 1 AsylbLG mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Bindungswirkung, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG von der zuständigen Leistungsbehörde zu prüfen sind (BVerwG NVwZ 2004, 491). Hieraus folgt nach der Rechtsprechung des BVerwG zwar nicht, dass die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe abweichend vom Ausländerrecht ausgelegt werden dürfen. Denn die selbständige Pflicht und Befugnis der Leistungsbehörde zur Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG berechtigen diese nicht, bei einem lediglich geduldeten, also ausreisepflichtigen Ausländer tatsächlich und abweichend vom ausländerrechtlichen Status von einem (faktisch) dauerhaften Bleiberecht auszugehen und damit eine vom Ausländerrecht unabhängige leistungsrechtliche Bewertung vorzunehmen.
23 
bb) Im Rahmen der derart umschriebenen Zuständigkeit hat die Leistungsbehörde aber alle Umstände in den Blick zu nehmen, die eine Ausreise als unzumutbar erscheinen lassen. Sie muss den Hilfefall selbst regeln und kann den Ausländer nicht vorrangig an die Ausländerbehörde verweisen oder ihre Entscheidung ohne eigene Sachprüfung auf die letzte ausländerrechtliche Entscheidung stützen. Denn das AsylbLG ist nicht lediglich Annex der ausländerrechtlichen Bestimmungen, sondern in erster Linie Leistungsgesetz und hat sich von daher auch an der Hilfesituation unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu orientieren. Die Entscheidung des Beklagten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist deshalb unabhängig vom Ausgang des Folgeverfahrens der Kläger zu treffen, das im Jahre 2003 rechtskräftig abgeschlossen wurde.
24 
cc) Auch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Überprüfung der ausländerrechtlichen und der leistungsrechtlichen Bewertung im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter verschiedenen Blickwinkeln zu erfolgen hat. Bei Anlegung der im Sozialhilferecht entwickelten Grundsätze können die Verwaltungsgerichte den Hilfefall nur insoweit einer Überprüfung unterziehen, als dieser von der Leistungsbehörde geregelt worden ist. Der verwaltungsgerichtliche Blickwinkel ist insoweit grundsätzlich kein prognostischer, sondern ein retrospektiver, begrenzt durch den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Leistungsverfahren. Liegen im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Erkenntnisse vor, die eine frühere Lage- und Gefährdungseinschätzung als unzutreffend erweisen, können die Verwaltungsgerichte diese objektiv feststellbare Situation nicht ausblenden und nur die „Richtigkeit“ einer früheren Prognoseentscheidung überprüfen, wie der vorliegende Fall belegt. Denn wären die Kläger im maßgeblichen Zeitraum freiwillig in das Kosovo zurück gekehrt, so wären sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Gefahren ausgesetzt gewesen, die sich nach den unten im Einzelnen zu würdigenden Auskünften und Stellungnahmen jedenfalls im Jahre 2003 abzeichneten und im Frühjahr 2004 realisierten.
25 
dd) Der Senat verkennt nicht, dass die Leistungsträger mit solchen Entscheidungssituationen vielfach überfordert sein werden. Es ist dies aber die notwendige Folge einer gesetzlichen Regelung, die die Höhe der Leistungsgewährung - ohne Not - in einer Weise an ausländerrechtliche Vorfragen knüpft, die eine solche Überprüfung und Entscheidung durch den Leistungsträger erfordern.
26 
b) Den Klägern war eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zumutbar, weil sie als Angehörige der Ashkali mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben gekommen wären. Die zuvor ergangenen ausländerrechtlichen Lageeinschätzungen und die Lageeinschätzung durch das Verwaltungsgericht erweisen sich im Lichte der tatsächlich eingetretenen politischen Entwicklung im Kosovo als unzutreffend. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts geht der Senat davon aus, dass den Klägern konkrete Gefahren für Leib und Leben gedroht hätten, und dass die Verbesserung der Sicherheitssituation, von der das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nur scheinbar oder jedenfalls nur vorübergehend erfolgt war.
27 
aa) Es kann dahin stehen, ob bereits vor den Ereignissen im März 2004 gewichtige Gründe im Sinne einer konkreten Gefahrenlage gegen eine Abschiebung bzw. Rückführung von Ashkali in das Kosovo ersichtlich waren (so z.B. die Einschätzung von Nicolaus von Holtey von Pax Christi, Heidelberg, in seinem Bericht vom 01.04.2004 oder die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 „Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004, S. 13; vgl. insoweit auch den Beschluss des OVG Lüneburg vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00 -, der sich mit der Lage der Roma befasst), jedenfalls haben die Unruhen im März 2004 bewiesen, dass für Angehörige der Ashkali im Kosovo eine Situation bestand, die als extreme Gefahrenlage bezeichnet werden kann.
28 
bb) Aus den vom Senat herangezogenen Erkenntnisquellen zu den Unruhen im Kosovo im März 2004 folgt, dass Angehörige der Ashkali bei einer vorherigen Rückkehr in das Kosovo in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben geraten wären. Nach diesen Erkenntnisquellen spricht auch viel dafür, dass diese Gefahrenlage fortbesteht. Im Einzelnen:
29 
Nach der „UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen“ vom 30.3.2004 haben schwere Unruhen Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Als Folge verzeichnet der UNHCR-Bericht (S.1):
30 
„20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum, der auch Kirchen und Klöster zum Opfer fielen, und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999.“
31 
Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR seien von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht worden. Vor diesem Hintergrund sei es notwendig, die Position des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo zu überprüfen und zu aktualisieren. Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der KPS hätten während der ersten Angriffe den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten können. Den Nato-Truppen sei es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich gewesen, die Gewalt einzudämmen. Unter den Binnenvertriebenen hätten mehr als 1000 Zuflucht in verschiedenen KFOR-Lagern gefunden, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten untergebracht worden seien und von Truppen geschützt hätten werden müssen. Vielerorts seien auch Ashkali betroffen gewesen. In Vucitrn hätten radikale Albaner unter Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren Häuser geplündert und niedergebrannt. Der UNHCR sei der Auffassung, dass Angehörigen aller Minderheiten, vor allem der Volksgruppen, unter anderen auch der Ashkali, weiterhin Schutz in den Asylländern gewährt werden solle. Abschließend fordert der UNHCR, dass Personen, die sich zu einer freiwilligen Rückkehr bereit erklärt hätten, über die Sicherheitslage im Kosovo aufgeklärt werden müssten und dass allen Flüchtlingen, die sich vor den Ereignissen des März 2004 zu einer freiwilligen Rückkehr entschlossen hätten, die Möglichkeit gegeben werden müsse, diese Entscheidung zu revidieren.
32 
Nach dem „Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 sei das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft in weite Ferne gerückt. Gewaltsame Übergriffe erschienen unverändert als möglich. Die kosovarische Gesellschaft sei gefährlich instabil und habe auch in Zukunft das Potential für vergleichbare Gewaltausbrüche. Hinsichtlich der Ashkali (a.a.O., S. 13) habe sich bereits im Jahre 2003 angedeutet, dass Verbesserungen der Lage dieser Gruppe nicht dauerhaft gewesen seien, sondern sich die Lage wieder verschlechtere. Die Gesellschaft für bedrohte Völker habe eine latente Pogromstimmung in Teilen der albanischen Gesellschaft u.a. gegen Ashkali feststellen können. Neben dieser unbefriedigenden Sicherheitsproblematik sei auch die fehlende Existenzsicherung unverändert festzustellen und inakzeptabel.
33 
Nach dem Länderbericht Serbien und Montenegro/Kosovo des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom Mai 2004 (Berichtszeitraum Januar bis April 2004) hat sich die Lage der Minderheiten im Kosovo verschlechtert. Nach Angaben von UNMIK seien erneut mehr als 4.000 Personen vertrieben worden, darunter auch 390 Roma/Ashkali. Bei den Märzunruhen seien auch die serbisch-sprachigen Roma in Mitleidenschaft gezogen worden; auch sei es zu Übergriffen gegen Ashkali-Gemeinschaften gekommen. In der Stadt Vucitrn seien 67 Ashkali-Häuser verbrannt und die Bevölkerung vertrieben worden. In den Orten Obiliq, Fushe Kosove und Lipljan sei es ebenfalls zu gewaltsamen Ausschreitungen gekommen. UNMIK habe aufgrund der sehr instabilen Sicherheitslage alle Abschiebungen gestoppt. Die Rückführung u.a. von Ashkali, die nach dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und UNMIK geschlossenen „Memorandum of Understanding“ vorgesehen gewesen sei, werde von UNMIK wegen der instabilen Sicherheitslage nicht mehr akzeptiert. Unter 4.3.1 heißt es weiter, Ashkali würden weiterhin von UNMIK einem individuellen Überprüfungsverfahren unterzogen. Im Lagebericht vom Juli 2004 (Berichtszeitraum: April bis Juni 2004) bestätigt das Bundesamt diese Einschätzung. Unter 4.2 heißt es, dass eine Rückführung von Ashkali nicht stattfinde. Bei Gesprächen mit Vertretern der UNMIK am 10./11. Juni 2004 in Berlin sei Einigkeit dahingehend erzielt worden, dass Rückführungen von Ashkali nicht vor einem erneuten Treffen Ende August aufgenommen werden dürften. Unter 4.1. wird zur Lage der aus Vushtrri vertriebenen Ashkali berichtet, dass sich noch 240 Vertriebene in einem mit Stacheldraht umzäunten und schwer bewachten Lager in der französischen Militärbasis Novo Selo befänden. Aus dem Kosovo-Budget werde der Wiederaufbau von ca. 56 zerstörten oder beschädigten Häusern finanziert; viele Ashkali wollten aber nicht im Land bleiben, sondern auswandern.
34 
Das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo berichtet unter dem 02.04.2004 zu den Ereignissen zwischen dem 16.und 19.03. 2004, dass an den mehr als 30 Gewaltausbrüchen mehr als 50.000 Personen teilgenommen hätten. In der Stadt Vushtrri seien mehr als 50 Häuser von im Jahre 2003 zurück gekehrten Ashkali zerstört oder beschädigt worden. Zu Übergriffen auf Ashkali sei es aber auch an anderen Orten gekommen. UNMIK-ORC habe deshalb alle zwangsweisen Rückführungen von Minderheitenangehörigen bis auf weiteres ausgesetzt. Abschließend stellt der Bericht fest: „Nach ganz überwiegender Ansicht internationaler Beobachter handelte es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen.“
35 
Nicolas von Holtey (Pax Christi, Heidelberg) schildert in seinem Bericht vom 01.04.2004 die Vorkommnisse in Vucitrn/Vushtrri als rassistisch motivierte Aktion, als Pogrom. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. Unter den betroffenen albanisch-sprechenden Roma, Ashkali und Ägyptern seien auch Personen gewesen, die unter Unterstützung des UNHCR in als sicher geltende Orte zurückgekehrt seien, darunter - nach v. Holtey - auch aus Deutschland abgeschobene Familien. Im Kosovo könnten die Ashkali nach deren Angaben nicht bleiben, zu tief sitze das Trauma von ständiger Missachtung und von zwei gewaltsamen Vertreibungen und Enteignungen in fünf Jahren. Die betroffenen Ashkali hätten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer Existenzgrundlage, Schläge und Misshandlungen erlitten, sondern ihnen habe nach den genannten Quellen während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und Ermordung gedroht. In der aufgeheizten Situation hätten sie zum Schutz vor der Gefahr für Leib und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz von NATO-Truppen in Militärlagern interniert werden müssen. Bei den Ausschreitungen habe selbst dieser militärische Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern können. Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gegeben habe, erscheine in dem Zusammenhang eher zufällig.
36 
cc) Bei zusammenfassender Würdigung der vorerwähnten Auskünfte, Berichte und Stellungnahmen besteht für den Senat kein Zweifel am Ausmaß und der Intensität der geschilderten Übergriffe gegenüber Angehörigen der Ashkali im Zeitraum März 2004. Ausgehend von diesen Ereignissen konnte den Klägern im maßgeblichen Zeitraum eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zugemutet werden.
37 
c) Aus den soeben dargestellten Gründen hätten auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden dürfen, weil jedenfalls humanitäre Gründe im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG einer Abschiebung entgegengestanden hätten (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
39 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
16 
Der Senat kann über die Berufung gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
17 
Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 21.06.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 sind rechtswidrig. Die Kläger haben im streitgegenständlichen Zeitraum 01.07.2000 bis 07.03.2001 einen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung der bereits erhaltenen Leistungen.
18 
Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Hilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BSHG, die über die Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger; insbesondere konnte ihnen nicht zugemutet werden, im maßgeblichen Zeitraum freiwillig in ihr Heimatland zurück zu kehren.
19 
1. Entgegen der Auffassung der Kläger folgt dies allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland geduldet werden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 03.06.2003 - 5 C 32/02 - NVwZ 2004, 491) stellt § 2 Abs. 1 AsylbLG eine Ausnahme von der Regel des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG dar. Hiernach sind leistungsberechtigt die Ausländer, die sich im Bundesgebiet aufhalten und eine Duldung nach § 55 AuslG besitzen. Das Gesetz stellt hierbei nicht auf den Grund der Duldung ab und verweist den Personenkreis des AsylbLG auf reduzierte Leistungen, die nach den Umständen des Einzelfalls unabweisbar geboten sind. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes hin, die eine Anknüpfung an die Regelungen und Begriffe des Ausländergesetzes nahe legt. § 2 Abs. 1 AsylbLG knüpft an die in § 55 AuslG bezeichneten Gründe an, aus denen einem zur Ausreise verpflichteten Ausländer eine Duldung erteilt werden kann. § 55 AuslG unterscheidet zwischen den in Absatz 2 geregelten Fällen, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll, und den von Absatz 3 erfassten Fällen, in denen dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. Diese Unterscheidung greift § 30 AuslG mit der Maßgabe auf, dass zusätzlich darauf abzustellen ist, ob der Ausländer die Gründe zu vertreten hat, die einer freiwilligen Ausreise oder seiner Abschiebung entgegenstehen, oder der Ausländer sich weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. § 2 Abs. 1 AsylbLG übernimmt nicht alle Gründe, die einer Ausreise und Abschiebung entgegenstehen können und die nach § 55 AuslG die Erteilung einer Duldung rechtfertigen. Genannt werden allein die rechtlichen (§ 55 Abs. 2 AuslG) sowie die persönlichen und humanitären Gründe sowie das öffentliche Interesse. Nicht genannt sind aus dem Katalog des § 55 AuslG die tatsächlichen Gründe, die nach dem vorerwähnten Urteil des BVerwG daher nicht geeignet sind, eine Leistungsgewährung in entsprechender Anwendung des BSHG zu rechtfertigen. Entgegen den Erwägungen des Klägervertreters gebieten Sinn und Zweck der Regelung keine andere Gesetzesauslegung. Personen, die lediglich im Besitz einer Duldung sind, sollen die reduzierten Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, weil sie kein gesichertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben und lediglich ihre Abschiebung zeitweilig ausgesetzt ist. Eine Duldung lässt diese Ausreisepflicht des Ausländers unberührt (§ 56 Abs. 1 AuslG) und bedeutet nur die zeitweilige Aussetzung einer an sich zulässigen Abschiebung.
20 
2. Die Kläger haben aber Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, weil, dem Beklagten als Leistungsträger eine eigenständige Entscheidungsbefugnis zustand (unten a), den Klägern im fraglichen Zeitraum eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zumutbar war, weshalb die Ausreise im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht erfolgen konnte (unten b), und eine Abschiebung auch - entgegen der Auffassung des Beklagten - unzulässig gewesen wäre (unten c).
21 
a) Der Bewilligung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG steht zunächst nicht entgegen, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 04.04.2002 den zweiten Asylfolgeantrag der Kläger vom 21.05.1999 abgelehnt hat und die hiergegen gerichtete Klage vom Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen wurde. Denn diese Lage- und Risikoeinschätzung im ausländerrechtlichen Verfahren präjudiziert das Verfahren nach dem AsylbLG nicht. Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen, zu einer eigenständigen Bewertung und Risikoeinschätzung berufen und befugt.
22 
aa) Nach der Rechtsprechung des BVerwG entfalten die ausländerbehördlichen Feststellungen im leistungsrechtlichen Verfahren nach § 2 Abs. 1 AsylbLG mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Bindungswirkung, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG von der zuständigen Leistungsbehörde zu prüfen sind (BVerwG NVwZ 2004, 491). Hieraus folgt nach der Rechtsprechung des BVerwG zwar nicht, dass die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe abweichend vom Ausländerrecht ausgelegt werden dürfen. Denn die selbständige Pflicht und Befugnis der Leistungsbehörde zur Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG berechtigen diese nicht, bei einem lediglich geduldeten, also ausreisepflichtigen Ausländer tatsächlich und abweichend vom ausländerrechtlichen Status von einem (faktisch) dauerhaften Bleiberecht auszugehen und damit eine vom Ausländerrecht unabhängige leistungsrechtliche Bewertung vorzunehmen.
23 
bb) Im Rahmen der derart umschriebenen Zuständigkeit hat die Leistungsbehörde aber alle Umstände in den Blick zu nehmen, die eine Ausreise als unzumutbar erscheinen lassen. Sie muss den Hilfefall selbst regeln und kann den Ausländer nicht vorrangig an die Ausländerbehörde verweisen oder ihre Entscheidung ohne eigene Sachprüfung auf die letzte ausländerrechtliche Entscheidung stützen. Denn das AsylbLG ist nicht lediglich Annex der ausländerrechtlichen Bestimmungen, sondern in erster Linie Leistungsgesetz und hat sich von daher auch an der Hilfesituation unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu orientieren. Die Entscheidung des Beklagten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist deshalb unabhängig vom Ausgang des Folgeverfahrens der Kläger zu treffen, das im Jahre 2003 rechtskräftig abgeschlossen wurde.
24 
cc) Auch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Überprüfung der ausländerrechtlichen und der leistungsrechtlichen Bewertung im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter verschiedenen Blickwinkeln zu erfolgen hat. Bei Anlegung der im Sozialhilferecht entwickelten Grundsätze können die Verwaltungsgerichte den Hilfefall nur insoweit einer Überprüfung unterziehen, als dieser von der Leistungsbehörde geregelt worden ist. Der verwaltungsgerichtliche Blickwinkel ist insoweit grundsätzlich kein prognostischer, sondern ein retrospektiver, begrenzt durch den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Leistungsverfahren. Liegen im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Erkenntnisse vor, die eine frühere Lage- und Gefährdungseinschätzung als unzutreffend erweisen, können die Verwaltungsgerichte diese objektiv feststellbare Situation nicht ausblenden und nur die „Richtigkeit“ einer früheren Prognoseentscheidung überprüfen, wie der vorliegende Fall belegt. Denn wären die Kläger im maßgeblichen Zeitraum freiwillig in das Kosovo zurück gekehrt, so wären sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Gefahren ausgesetzt gewesen, die sich nach den unten im Einzelnen zu würdigenden Auskünften und Stellungnahmen jedenfalls im Jahre 2003 abzeichneten und im Frühjahr 2004 realisierten.
25 
dd) Der Senat verkennt nicht, dass die Leistungsträger mit solchen Entscheidungssituationen vielfach überfordert sein werden. Es ist dies aber die notwendige Folge einer gesetzlichen Regelung, die die Höhe der Leistungsgewährung - ohne Not - in einer Weise an ausländerrechtliche Vorfragen knüpft, die eine solche Überprüfung und Entscheidung durch den Leistungsträger erfordern.
26 
b) Den Klägern war eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zumutbar, weil sie als Angehörige der Ashkali mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben gekommen wären. Die zuvor ergangenen ausländerrechtlichen Lageeinschätzungen und die Lageeinschätzung durch das Verwaltungsgericht erweisen sich im Lichte der tatsächlich eingetretenen politischen Entwicklung im Kosovo als unzutreffend. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts geht der Senat davon aus, dass den Klägern konkrete Gefahren für Leib und Leben gedroht hätten, und dass die Verbesserung der Sicherheitssituation, von der das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nur scheinbar oder jedenfalls nur vorübergehend erfolgt war.
27 
aa) Es kann dahin stehen, ob bereits vor den Ereignissen im März 2004 gewichtige Gründe im Sinne einer konkreten Gefahrenlage gegen eine Abschiebung bzw. Rückführung von Ashkali in das Kosovo ersichtlich waren (so z.B. die Einschätzung von Nicolaus von Holtey von Pax Christi, Heidelberg, in seinem Bericht vom 01.04.2004 oder die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 „Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004, S. 13; vgl. insoweit auch den Beschluss des OVG Lüneburg vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00 -, der sich mit der Lage der Roma befasst), jedenfalls haben die Unruhen im März 2004 bewiesen, dass für Angehörige der Ashkali im Kosovo eine Situation bestand, die als extreme Gefahrenlage bezeichnet werden kann.
28 
bb) Aus den vom Senat herangezogenen Erkenntnisquellen zu den Unruhen im Kosovo im März 2004 folgt, dass Angehörige der Ashkali bei einer vorherigen Rückkehr in das Kosovo in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben geraten wären. Nach diesen Erkenntnisquellen spricht auch viel dafür, dass diese Gefahrenlage fortbesteht. Im Einzelnen:
29 
Nach der „UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen“ vom 30.3.2004 haben schwere Unruhen Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Als Folge verzeichnet der UNHCR-Bericht (S.1):
30 
„20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum, der auch Kirchen und Klöster zum Opfer fielen, und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999.“
31 
Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR seien von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht worden. Vor diesem Hintergrund sei es notwendig, die Position des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo zu überprüfen und zu aktualisieren. Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der KPS hätten während der ersten Angriffe den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten können. Den Nato-Truppen sei es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich gewesen, die Gewalt einzudämmen. Unter den Binnenvertriebenen hätten mehr als 1000 Zuflucht in verschiedenen KFOR-Lagern gefunden, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten untergebracht worden seien und von Truppen geschützt hätten werden müssen. Vielerorts seien auch Ashkali betroffen gewesen. In Vucitrn hätten radikale Albaner unter Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren Häuser geplündert und niedergebrannt. Der UNHCR sei der Auffassung, dass Angehörigen aller Minderheiten, vor allem der Volksgruppen, unter anderen auch der Ashkali, weiterhin Schutz in den Asylländern gewährt werden solle. Abschließend fordert der UNHCR, dass Personen, die sich zu einer freiwilligen Rückkehr bereit erklärt hätten, über die Sicherheitslage im Kosovo aufgeklärt werden müssten und dass allen Flüchtlingen, die sich vor den Ereignissen des März 2004 zu einer freiwilligen Rückkehr entschlossen hätten, die Möglichkeit gegeben werden müsse, diese Entscheidung zu revidieren.
32 
Nach dem „Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 sei das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft in weite Ferne gerückt. Gewaltsame Übergriffe erschienen unverändert als möglich. Die kosovarische Gesellschaft sei gefährlich instabil und habe auch in Zukunft das Potential für vergleichbare Gewaltausbrüche. Hinsichtlich der Ashkali (a.a.O., S. 13) habe sich bereits im Jahre 2003 angedeutet, dass Verbesserungen der Lage dieser Gruppe nicht dauerhaft gewesen seien, sondern sich die Lage wieder verschlechtere. Die Gesellschaft für bedrohte Völker habe eine latente Pogromstimmung in Teilen der albanischen Gesellschaft u.a. gegen Ashkali feststellen können. Neben dieser unbefriedigenden Sicherheitsproblematik sei auch die fehlende Existenzsicherung unverändert festzustellen und inakzeptabel.
33 
Nach dem Länderbericht Serbien und Montenegro/Kosovo des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom Mai 2004 (Berichtszeitraum Januar bis April 2004) hat sich die Lage der Minderheiten im Kosovo verschlechtert. Nach Angaben von UNMIK seien erneut mehr als 4.000 Personen vertrieben worden, darunter auch 390 Roma/Ashkali. Bei den Märzunruhen seien auch die serbisch-sprachigen Roma in Mitleidenschaft gezogen worden; auch sei es zu Übergriffen gegen Ashkali-Gemeinschaften gekommen. In der Stadt Vucitrn seien 67 Ashkali-Häuser verbrannt und die Bevölkerung vertrieben worden. In den Orten Obiliq, Fushe Kosove und Lipljan sei es ebenfalls zu gewaltsamen Ausschreitungen gekommen. UNMIK habe aufgrund der sehr instabilen Sicherheitslage alle Abschiebungen gestoppt. Die Rückführung u.a. von Ashkali, die nach dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und UNMIK geschlossenen „Memorandum of Understanding“ vorgesehen gewesen sei, werde von UNMIK wegen der instabilen Sicherheitslage nicht mehr akzeptiert. Unter 4.3.1 heißt es weiter, Ashkali würden weiterhin von UNMIK einem individuellen Überprüfungsverfahren unterzogen. Im Lagebericht vom Juli 2004 (Berichtszeitraum: April bis Juni 2004) bestätigt das Bundesamt diese Einschätzung. Unter 4.2 heißt es, dass eine Rückführung von Ashkali nicht stattfinde. Bei Gesprächen mit Vertretern der UNMIK am 10./11. Juni 2004 in Berlin sei Einigkeit dahingehend erzielt worden, dass Rückführungen von Ashkali nicht vor einem erneuten Treffen Ende August aufgenommen werden dürften. Unter 4.1. wird zur Lage der aus Vushtrri vertriebenen Ashkali berichtet, dass sich noch 240 Vertriebene in einem mit Stacheldraht umzäunten und schwer bewachten Lager in der französischen Militärbasis Novo Selo befänden. Aus dem Kosovo-Budget werde der Wiederaufbau von ca. 56 zerstörten oder beschädigten Häusern finanziert; viele Ashkali wollten aber nicht im Land bleiben, sondern auswandern.
34 
Das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo berichtet unter dem 02.04.2004 zu den Ereignissen zwischen dem 16.und 19.03. 2004, dass an den mehr als 30 Gewaltausbrüchen mehr als 50.000 Personen teilgenommen hätten. In der Stadt Vushtrri seien mehr als 50 Häuser von im Jahre 2003 zurück gekehrten Ashkali zerstört oder beschädigt worden. Zu Übergriffen auf Ashkali sei es aber auch an anderen Orten gekommen. UNMIK-ORC habe deshalb alle zwangsweisen Rückführungen von Minderheitenangehörigen bis auf weiteres ausgesetzt. Abschließend stellt der Bericht fest: „Nach ganz überwiegender Ansicht internationaler Beobachter handelte es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen.“
35 
Nicolas von Holtey (Pax Christi, Heidelberg) schildert in seinem Bericht vom 01.04.2004 die Vorkommnisse in Vucitrn/Vushtrri als rassistisch motivierte Aktion, als Pogrom. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. Unter den betroffenen albanisch-sprechenden Roma, Ashkali und Ägyptern seien auch Personen gewesen, die unter Unterstützung des UNHCR in als sicher geltende Orte zurückgekehrt seien, darunter - nach v. Holtey - auch aus Deutschland abgeschobene Familien. Im Kosovo könnten die Ashkali nach deren Angaben nicht bleiben, zu tief sitze das Trauma von ständiger Missachtung und von zwei gewaltsamen Vertreibungen und Enteignungen in fünf Jahren. Die betroffenen Ashkali hätten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer Existenzgrundlage, Schläge und Misshandlungen erlitten, sondern ihnen habe nach den genannten Quellen während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und Ermordung gedroht. In der aufgeheizten Situation hätten sie zum Schutz vor der Gefahr für Leib und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz von NATO-Truppen in Militärlagern interniert werden müssen. Bei den Ausschreitungen habe selbst dieser militärische Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern können. Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gegeben habe, erscheine in dem Zusammenhang eher zufällig.
36 
cc) Bei zusammenfassender Würdigung der vorerwähnten Auskünfte, Berichte und Stellungnahmen besteht für den Senat kein Zweifel am Ausmaß und der Intensität der geschilderten Übergriffe gegenüber Angehörigen der Ashkali im Zeitraum März 2004. Ausgehend von diesen Ereignissen konnte den Klägern im maßgeblichen Zeitraum eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zugemutet werden.
37 
c) Aus den soeben dargestellten Gründen hätten auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden dürfen, weil jedenfalls humanitäre Gründe im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG einer Abschiebung entgegengestanden hätten (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Sonstige Literatur

 
40 
Rechtsmittelbelehrung
41 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
42 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
43 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
44 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
45 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Tenor

Die Klage wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass nach Nr. 4 des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31.7.2002 die Abschiebung „nach Serbien und Montenegro“ angedroht ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Bundesbeauftragten, die dieser selbst trägt.

Tatbestand

 
Die verwitwete Klägerin und ihre fünf Söhne mit Familien meldeten sich im Mai 2000 ohne Papiere als Roma aus dem Kosovo als Asylsuchende. Sie machte nach der Niederschrift über ihre Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 23.5.2000 im Wesentlichen folgende Angaben: Die Großfamilie habe zusammen in Gjakova gelebt und fliehen müssen, nachdem eine Schwiegertochter durch eine Explosion schwer verletzt und ihr Haus niedergebrannt worden sei, so dass sie keine Zukunft mehr im Kosovo gesehen hätten. Sie seien dann nach Montenegro, wohin auch die in Tirana behandelte Schwiegertochter und deren Ehemann gekommen seien, und alle mit einem LKW nach Deutschland gefahren.
Mit Bescheid vom 31.7.2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigte ab, verneinte die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und von Abschiebungshindernissen und drohte der Klägerin die Abschiebung „in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo)“ an. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin sei über einen sicheren Drittstaat eingereist, Roma würden im Kosovo und in den anderen Teilen Jugoslawiens nicht staatlich verfolgt, die nach dem Kosovokrieg aufgekommenen Übergriffe durch Albaner seien merklich zurückgegangen und die Sicherheitslage habe sich erheblich gebessert.
Die Klägerin hat am 6.8.2002 Klage erhoben und macht unter Vorlage einer Bescheinigung der UNMIK vom 22.4.2003 über die Gefährdung der Großfamilie wegen Verbindungen zum serbischen Dienst geltend, sie könne bei einer Rückkehr nicht von den internationalen Organisationen vor den Albanern geschützt werden, wie die Übergriffe im März 2004 bestätigt hätten, sei auch in Serbien gefährdet, weil sie früher mit Albanern in guter Nachbarschaft gelebt hätten, und käme - zumal als 70-Jährige - wirtschaftlich in eine extreme Gefahrenlage. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 20.8.2002 und die Bescheinigung der UNMIK vom 22.4.2003 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31.7.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1, hilfsweise von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG festzustellen.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den ergangenen Bescheid,
die Klage abzuweisen.
Der beteiligte Bundesbeauftragte hat sich nicht geäußert.
Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor.

Entscheidungsgründe

 
10 
Die Klage, über die mit allseitigem Einverständnis durch den Berichterstatter sowie trotz Ausbleibens Beteiligter entschieden werden kann (§§ 87a Abs. 2 und 3, 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet, denn die Klägerin wird nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 und 1 S. 1 VwGO).
11 
Die Voraussetzungen der Asylberechtigung bzw. drohender Gefahr für Leben oder Freiheit wegen Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung (Art. 16a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG, vgl. §§ 1 Abs. 1, 13 AsylVfG) liegen ebenso wenig vor wie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, weshalb auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden ist (§ 34 AsylVfG). Dabei kann dahinstehen, ob die Sicherheitskräfte im Kosovo Schutz vor diesen Gefahren gewähren können, denn die Klägerin ist davor im übrigen Serbien und Montenegro hinreichend sicher. Dass ihr landesweit politische Verfolgung (§ 13 AsylVfG), unmenschliche Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG, Art. 3 EMRK) oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG) droht, ist selbst bei Anwendung des sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nicht anzunehmen (vgl. auch für die Feststellung von Abschiebungshindernissen zum Gefahrenbegriff BVerwG, Beschl. v. 18.7.2001, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46, zur inländischen Fluchtalternative BVerwG, Urt. v. 30.4.1996, BVerwGE 101, 134 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315). Diese inländische Fluchtalternative scheidet auch nicht deshalb aus, weil im Kosovo die Gebietsgewalt von einem anderen Träger ausgeübt wird als im übrigen Serbien und Montenegro (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.7.2001, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 47, zum Kosovo als inländischer Fluchtalternative für albanische Volkszugehörige). Insbesondere kann eine Region nicht wegen Verselbständigung und ethnischer Unterschiede asylrechtlich ausgeschieden werden (so aber VG Aachen, Urt. v. 2.10.2003, Asylmagazin 2004, 26), solange im Gesamtstaat die einheitliche Staatsangehörigkeit auch für den maßgebenden Schutz von Flüchtlingen bedeutsam bleibt. 
12 
Minderheiten wie die Klägerin sind jedenfalls im übrigen Serbien und Montenegro nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen nicht hinreichend gefährdet (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Jugoslawien vom 6.2.2002 bis Serbien und Montenegro vom 24.2.2004, II. 1.2, Auskunft vom 21.5.2003 an VG Sigmaringen; UNHCR-Position vom April 2002 Nr. 25). Die neuen Regierungen legen, auch wegen der beantragten Mitgliedschaft im Europarat, hohen Wert auf Menschenrechtsschutz, und das Gesetz über den Schutz von Rechten und Pflichten der nationalen Minderheiten (vgl. Anlage 7 zu den Lageberichten vom 16.10.2002 bis 24.2.2004) verbietet jede Form von Diskriminierung (Art. 3) und ermächtigt die Machtorgane zu Maßnahmen, um die volle und effiziente Gleichberechtigung im Verhältnis zu den Angehörigen des Mehrheitsvolkes zu gewährleisten (Art. 4). Dass verbliebene gesellschaftliche Diskriminierungen den Grad existenzieller Gefahren erreichen, ist auch bei Berücksichtigung der Reaktionen in ganz Serbien und Montenegro (insbesondere brennende Moscheen) auf Übergriffe albanischer Volkszugehöriger im Kosovo vom März 2004 für die nicht albanische Klägerin nicht zu erwarten.
13 
Auch die Versorgung ist trotz schlechter wirtschaftlicher Lage letztlich notfalls durch internationale Organisationen im existenziellen Mindestmaß gewährleistet (Lageberichte vom 6.2.2002 bis 24.2.2004, IV. 3. und 4.). Zur Lage der Flüchtlinge aus dem Kosovo hat das Auswärtige Amt die Auskunft (v. 24.5.2004 an VG Bremen) erteilt, dass sie Anspruch auf besondere Sozialleistungen für Flüchtlinge und Umgesiedelte haben, im Regelfall kostenlose Unterbringung und Verpflegung in Aufnahmezentren sowie Krankenversicherung, ethnische Minderheiten aus dem Kosovo (Serben, Roma, Ashkali usw., außer aus ihren Enklaven) auch dann, wenn sie nicht direkt aus dem Kosovo nach Innerserbien einreisen, sondern sich vorher - ggf. über längere Zeit - im Ausland aufgehalten haben. Wenn sie gleichwohl als Binnenflüchtlinge in erbärmlichen Verhältnissen leben und in Aufnahmezentren nur Grundbedürfnisse befriedigt werden, weshalb eine Rückkehr dieser Minderheiten zu vermeiden sei (UNHCR-Position III.), reicht dies für die beantragten Feststellungen nicht aus. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin auf ihre Söhne angewiesen ist, denn sie erscheint in der offenkundig eng verbundenen Großfamilie geborgen. Im Übrigen erhalten Roma und Serben aus dem Kosovo nach dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.6.2004 (Az. 4-13-JUG/90) Duldungen für sechs Monate, für die sie deshalb keiner Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG mit der Folge der Aussetzung nach § 41 Abs. 1 AsylVfG bedürfen (vgl. VGH Baden-Württ., Urt. v. 20.09.2001 - A 14 S 2130/00 -).
14 
Die Abschiebungsandrohung ist gleichwohl aufrechtzuerhalten (§§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG), auch unter dem Gesichtspunkt einer „Vorratsentscheidung“ bei fehlender Abschiebungs- und Rückkehrmöglichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2003, InfAuslR 2004, 43), die vom Bundesamt nicht weiter zu prüfen ist. Sie ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil beim Zielstaat mit dem - für eine andere Konstellation sinnvollen - Klammerzusatz „Kosovo“ zum Ausdruck gebracht ist, dass eine Abschiebung nur dorthin in Betracht kommt, also gerade nicht in die anderen Landesteile der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien. Damit wollte das Bundesamt darauf hinweisen, dass nach seiner Auffassung die Klägerin jedenfalls im Kosovo sicher ist, ohne dies verbindlich zu entscheiden und entgegen dem Wortlaut des § 50 Abs. 2 AuslG nur ein Teilgebiet Jugoslawiens als Abschiebeziel zu bestimmen. Dabei folgt es offenbar dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.1999 (DVBl. 2000, 424), in dem folgendes ausgeführt ist:
15 
„Hat der Ausländer in seinem Heimatstaat politische Verfolgung zu befürchten oder bestehen dort Abschiebungshindernisse, scheidet dieser als Zielstaat einer Abschiebung nur dann aus, wenn ihm die Gefahren landesweit drohen oder er das sichere Gebiet im Heimatstaat nicht erreichen kann …. Dies erfordern auch Sinn und Zweck der Abschiebungsandrohung nicht. Sie ist Teil des Vollstreckungsverfahrens zur zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ausländers. Wie in anderen Verwaltungsvollstreckungsverfahren auch soll sie dem Betroffenen ankündigen, welche staatliche Zwangsmaßnahme er zu erwarten hat, wenn er nicht, wie von Rechts wegen und in erster Linie geboten, freiwillig der ihm obliegenden Pflicht - hier seiner Ausreisepflicht innerhalb der gesetzten Frist - nachkommt. Zugleich gibt die Abschiebungsandrohung dem Ausländer Gelegenheit, etwaige Abschiebungshindernisse hinsichtlich des benannten Zielstaats im Rechtsschutzverfahren geltend zu machen. Dieser Mahn- und Warnfunktion genügt die Bezeichnung des Abschiebungszielstaats insgesamt. Dem entspricht es, daß ein Abschiebungsschutzbegehren des Ausländers grundsätzlich nur bei landesweiter Verfolgung oder bei landesweiten Abschiebungshindernissen Erfolg haben kann.
16 
Insbesondere verlangt auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht, in solchen Fällen die Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet des Abschiebungszielstaats zu begrenzen. Freilich wäre es unzulässig, den Ausländer in eine Region des Zielstaats abzuschicken, in der ihm politische Verfolgung oder Gefahren drohen, die ein Abschiebungshindernis begründen. Es ist Sache der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde sicherzustellen, daß der Ausländer nicht in die Arme des Verfolgers oder in gefährliche Gebiete abgeschoben wird. Um dies zu vermeiden, hat die Ausländerbehörde vor der Abschiebung eines erfolglosen Asylbewerbers die Ergebnisse des abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens sorgfältig daraufhin zur Kenntnis zu nehmen, ob dem ausreisepflichtigen Ausländer regionale Verfolgung oder sonst erhebliche Gefahren in Teilen des Abschiebungszielstaats drohen und er deshalb möglicherweise nur in bestimmten Gebieten sicher ist. Vor diesem Hintergrund mag es mit Blick auf den gebotenen Schutz des Ausländers durchaus zweckmäßig sein, das nach der Feststellung des Bundesamts sichere Gebiet durch einen Hinweis im Entscheidungsausspruch, wie im Falle des Klägers geschehen, klarstellend hervorzuheben, um so die Vollstreckungsbehörde auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Rechtlich geboten ist ein solcher Hinweis indessen nicht. Denn der Ausländer hat es zunächst selbst in der Hand, freiwillig in das sichere Gebiet des Abschiebezielstaats auszureisen. Selbst wenn er dies pflichtwidrig unterläßt und deshalb zwangsweise abgeschoben werden muß, steht ihm ausreichender verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegenüber der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zur Verfügung. Besteht für den Ausländer nach rechtskräftigem Abschluß seines Asylverfahrens berechtigter Anlaß für die Annahme, daß die Abschiebung alsbald zu erwarten ist und hierbei seine Rückführung in nicht verfolgungsfreie oder auch sonst nicht sichere Gebiete des Zielstaats droht, kann er von der Ausländerbehörde die Bekanntgabe des beabsichtigten Abschiebewegs verlangen. Gegebenenfalls kann er einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, auch wenn die Ausländerbehörde sich weigern sollte, für eine bevorstehende Abschiebung den Weg bekanntzugeben. Die Ausländerbehörde ist in diesem Fall verpflichtet, die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes vor der Durchführung der Abschiebung zu ermöglichen.“
17 
Diese Formulierung des Zielstaats ist aber hier unzweckmäßig, da die Klägerin besonders im Kosovo Gefahren befürchtet, und auch so missverständlich, dass sie die Mahn- und Warnfunktion bezüglich ganz Serbien und Montenegro verfehlt und effektivem Rechtsschutz eher abträglich als förderlich ist. Denn für die Adressaten wird der Eindruck erweckt, als müssten sie mit einer Abschiebung ausschließlich in das Kosovo rechnen und sich ggf. nur hiergegen wehren, also im Übrigen keine Abschiebungshindernisse geltend machen, obwohl die Androhung gemäß § 50 Abs. 2 AuslG auf den Gesamtstaat zu beziehen ist. Daraus folgt allerdings keine Rechtsverletzung durch die Abschiebungsandrohung, da es sich nach der Begründung des Bescheids nur um einen Hinweis und keine Regelung handelt. Die Entscheidungsformel des Urteils enthält daher nur eine für angezeigt erachtete Klarstellung unter Berücksichtigung der neuen Bezeichnung des Gesamtstaats.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG und entsprechender Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO.

Gründe

 
10 
Die Klage, über die mit allseitigem Einverständnis durch den Berichterstatter sowie trotz Ausbleibens Beteiligter entschieden werden kann (§§ 87a Abs. 2 und 3, 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet, denn die Klägerin wird nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 und 1 S. 1 VwGO).
11 
Die Voraussetzungen der Asylberechtigung bzw. drohender Gefahr für Leben oder Freiheit wegen Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung (Art. 16a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG, vgl. §§ 1 Abs. 1, 13 AsylVfG) liegen ebenso wenig vor wie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, weshalb auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden ist (§ 34 AsylVfG). Dabei kann dahinstehen, ob die Sicherheitskräfte im Kosovo Schutz vor diesen Gefahren gewähren können, denn die Klägerin ist davor im übrigen Serbien und Montenegro hinreichend sicher. Dass ihr landesweit politische Verfolgung (§ 13 AsylVfG), unmenschliche Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG, Art. 3 EMRK) oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG) droht, ist selbst bei Anwendung des sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nicht anzunehmen (vgl. auch für die Feststellung von Abschiebungshindernissen zum Gefahrenbegriff BVerwG, Beschl. v. 18.7.2001, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46, zur inländischen Fluchtalternative BVerwG, Urt. v. 30.4.1996, BVerwGE 101, 134 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315). Diese inländische Fluchtalternative scheidet auch nicht deshalb aus, weil im Kosovo die Gebietsgewalt von einem anderen Träger ausgeübt wird als im übrigen Serbien und Montenegro (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.7.2001, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 47, zum Kosovo als inländischer Fluchtalternative für albanische Volkszugehörige). Insbesondere kann eine Region nicht wegen Verselbständigung und ethnischer Unterschiede asylrechtlich ausgeschieden werden (so aber VG Aachen, Urt. v. 2.10.2003, Asylmagazin 2004, 26), solange im Gesamtstaat die einheitliche Staatsangehörigkeit auch für den maßgebenden Schutz von Flüchtlingen bedeutsam bleibt. 
12 
Minderheiten wie die Klägerin sind jedenfalls im übrigen Serbien und Montenegro nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen nicht hinreichend gefährdet (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Jugoslawien vom 6.2.2002 bis Serbien und Montenegro vom 24.2.2004, II. 1.2, Auskunft vom 21.5.2003 an VG Sigmaringen; UNHCR-Position vom April 2002 Nr. 25). Die neuen Regierungen legen, auch wegen der beantragten Mitgliedschaft im Europarat, hohen Wert auf Menschenrechtsschutz, und das Gesetz über den Schutz von Rechten und Pflichten der nationalen Minderheiten (vgl. Anlage 7 zu den Lageberichten vom 16.10.2002 bis 24.2.2004) verbietet jede Form von Diskriminierung (Art. 3) und ermächtigt die Machtorgane zu Maßnahmen, um die volle und effiziente Gleichberechtigung im Verhältnis zu den Angehörigen des Mehrheitsvolkes zu gewährleisten (Art. 4). Dass verbliebene gesellschaftliche Diskriminierungen den Grad existenzieller Gefahren erreichen, ist auch bei Berücksichtigung der Reaktionen in ganz Serbien und Montenegro (insbesondere brennende Moscheen) auf Übergriffe albanischer Volkszugehöriger im Kosovo vom März 2004 für die nicht albanische Klägerin nicht zu erwarten.
13 
Auch die Versorgung ist trotz schlechter wirtschaftlicher Lage letztlich notfalls durch internationale Organisationen im existenziellen Mindestmaß gewährleistet (Lageberichte vom 6.2.2002 bis 24.2.2004, IV. 3. und 4.). Zur Lage der Flüchtlinge aus dem Kosovo hat das Auswärtige Amt die Auskunft (v. 24.5.2004 an VG Bremen) erteilt, dass sie Anspruch auf besondere Sozialleistungen für Flüchtlinge und Umgesiedelte haben, im Regelfall kostenlose Unterbringung und Verpflegung in Aufnahmezentren sowie Krankenversicherung, ethnische Minderheiten aus dem Kosovo (Serben, Roma, Ashkali usw., außer aus ihren Enklaven) auch dann, wenn sie nicht direkt aus dem Kosovo nach Innerserbien einreisen, sondern sich vorher - ggf. über längere Zeit - im Ausland aufgehalten haben. Wenn sie gleichwohl als Binnenflüchtlinge in erbärmlichen Verhältnissen leben und in Aufnahmezentren nur Grundbedürfnisse befriedigt werden, weshalb eine Rückkehr dieser Minderheiten zu vermeiden sei (UNHCR-Position III.), reicht dies für die beantragten Feststellungen nicht aus. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin auf ihre Söhne angewiesen ist, denn sie erscheint in der offenkundig eng verbundenen Großfamilie geborgen. Im Übrigen erhalten Roma und Serben aus dem Kosovo nach dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.6.2004 (Az. 4-13-JUG/90) Duldungen für sechs Monate, für die sie deshalb keiner Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG mit der Folge der Aussetzung nach § 41 Abs. 1 AsylVfG bedürfen (vgl. VGH Baden-Württ., Urt. v. 20.09.2001 - A 14 S 2130/00 -).
14 
Die Abschiebungsandrohung ist gleichwohl aufrechtzuerhalten (§§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG), auch unter dem Gesichtspunkt einer „Vorratsentscheidung“ bei fehlender Abschiebungs- und Rückkehrmöglichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2003, InfAuslR 2004, 43), die vom Bundesamt nicht weiter zu prüfen ist. Sie ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil beim Zielstaat mit dem - für eine andere Konstellation sinnvollen - Klammerzusatz „Kosovo“ zum Ausdruck gebracht ist, dass eine Abschiebung nur dorthin in Betracht kommt, also gerade nicht in die anderen Landesteile der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien. Damit wollte das Bundesamt darauf hinweisen, dass nach seiner Auffassung die Klägerin jedenfalls im Kosovo sicher ist, ohne dies verbindlich zu entscheiden und entgegen dem Wortlaut des § 50 Abs. 2 AuslG nur ein Teilgebiet Jugoslawiens als Abschiebeziel zu bestimmen. Dabei folgt es offenbar dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.1999 (DVBl. 2000, 424), in dem folgendes ausgeführt ist:
15 
„Hat der Ausländer in seinem Heimatstaat politische Verfolgung zu befürchten oder bestehen dort Abschiebungshindernisse, scheidet dieser als Zielstaat einer Abschiebung nur dann aus, wenn ihm die Gefahren landesweit drohen oder er das sichere Gebiet im Heimatstaat nicht erreichen kann …. Dies erfordern auch Sinn und Zweck der Abschiebungsandrohung nicht. Sie ist Teil des Vollstreckungsverfahrens zur zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ausländers. Wie in anderen Verwaltungsvollstreckungsverfahren auch soll sie dem Betroffenen ankündigen, welche staatliche Zwangsmaßnahme er zu erwarten hat, wenn er nicht, wie von Rechts wegen und in erster Linie geboten, freiwillig der ihm obliegenden Pflicht - hier seiner Ausreisepflicht innerhalb der gesetzten Frist - nachkommt. Zugleich gibt die Abschiebungsandrohung dem Ausländer Gelegenheit, etwaige Abschiebungshindernisse hinsichtlich des benannten Zielstaats im Rechtsschutzverfahren geltend zu machen. Dieser Mahn- und Warnfunktion genügt die Bezeichnung des Abschiebungszielstaats insgesamt. Dem entspricht es, daß ein Abschiebungsschutzbegehren des Ausländers grundsätzlich nur bei landesweiter Verfolgung oder bei landesweiten Abschiebungshindernissen Erfolg haben kann.
16 
Insbesondere verlangt auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht, in solchen Fällen die Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet des Abschiebungszielstaats zu begrenzen. Freilich wäre es unzulässig, den Ausländer in eine Region des Zielstaats abzuschicken, in der ihm politische Verfolgung oder Gefahren drohen, die ein Abschiebungshindernis begründen. Es ist Sache der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde sicherzustellen, daß der Ausländer nicht in die Arme des Verfolgers oder in gefährliche Gebiete abgeschoben wird. Um dies zu vermeiden, hat die Ausländerbehörde vor der Abschiebung eines erfolglosen Asylbewerbers die Ergebnisse des abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens sorgfältig daraufhin zur Kenntnis zu nehmen, ob dem ausreisepflichtigen Ausländer regionale Verfolgung oder sonst erhebliche Gefahren in Teilen des Abschiebungszielstaats drohen und er deshalb möglicherweise nur in bestimmten Gebieten sicher ist. Vor diesem Hintergrund mag es mit Blick auf den gebotenen Schutz des Ausländers durchaus zweckmäßig sein, das nach der Feststellung des Bundesamts sichere Gebiet durch einen Hinweis im Entscheidungsausspruch, wie im Falle des Klägers geschehen, klarstellend hervorzuheben, um so die Vollstreckungsbehörde auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Rechtlich geboten ist ein solcher Hinweis indessen nicht. Denn der Ausländer hat es zunächst selbst in der Hand, freiwillig in das sichere Gebiet des Abschiebezielstaats auszureisen. Selbst wenn er dies pflichtwidrig unterläßt und deshalb zwangsweise abgeschoben werden muß, steht ihm ausreichender verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegenüber der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zur Verfügung. Besteht für den Ausländer nach rechtskräftigem Abschluß seines Asylverfahrens berechtigter Anlaß für die Annahme, daß die Abschiebung alsbald zu erwarten ist und hierbei seine Rückführung in nicht verfolgungsfreie oder auch sonst nicht sichere Gebiete des Zielstaats droht, kann er von der Ausländerbehörde die Bekanntgabe des beabsichtigten Abschiebewegs verlangen. Gegebenenfalls kann er einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, auch wenn die Ausländerbehörde sich weigern sollte, für eine bevorstehende Abschiebung den Weg bekanntzugeben. Die Ausländerbehörde ist in diesem Fall verpflichtet, die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes vor der Durchführung der Abschiebung zu ermöglichen.“
17 
Diese Formulierung des Zielstaats ist aber hier unzweckmäßig, da die Klägerin besonders im Kosovo Gefahren befürchtet, und auch so missverständlich, dass sie die Mahn- und Warnfunktion bezüglich ganz Serbien und Montenegro verfehlt und effektivem Rechtsschutz eher abträglich als förderlich ist. Denn für die Adressaten wird der Eindruck erweckt, als müssten sie mit einer Abschiebung ausschließlich in das Kosovo rechnen und sich ggf. nur hiergegen wehren, also im Übrigen keine Abschiebungshindernisse geltend machen, obwohl die Androhung gemäß § 50 Abs. 2 AuslG auf den Gesamtstaat zu beziehen ist. Daraus folgt allerdings keine Rechtsverletzung durch die Abschiebungsandrohung, da es sich nach der Begründung des Bescheids nur um einen Hinweis und keine Regelung handelt. Die Entscheidungsformel des Urteils enthält daher nur eine für angezeigt erachtete Klarstellung unter Berücksichtigung der neuen Bezeichnung des Gesamtstaats.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG und entsprechender Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) (weggefallen)

(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.

(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.

(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.

(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.

(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.

(14) (weggefallen)

(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.

(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.

(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Januar 2002 - 3 K 388/01 - geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 21.06.2000 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2001 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum 01.07.2000 bis zum 07.03.2001 Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die am 1951 und 1959 geborenen Kläger 1 und 2 sind die Eltern der am 1987 und 1989 geborenen Kläger 3 und 4. Die Kläger stammen aus der Bundesrepublik Jugoslawien und besitzen die Volkszugehörigkeit der Ashkali. Sie reisten am 15.07.1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten die Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Die am 03.09.1991 gestellten Asylanträge der Kläger wurden mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.10.1991 abgelehnt. Ihre Klage blieb erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.04.1993 - A 12 K 13802/91). Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 16.09.1993 (A 14 S 1100/93) ab. Die von den Klägern gestellten Asylfolgeanträge blieben ebenfalls erfolglos. Der zuletzt am 21.05.1999 gestellte Folgeantrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 04.04.2002 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 14.02.2003 (A 4 K 10854/02) ab; diese Entscheidung ist seit dem 15.05.2003 rechtskräftig. Die Kläger sind im Besitz von Duldungen.
Mit Bescheid vom 21.06.2000 setzte der Beklagte die Leistungen für die Kläger gemäß §§ 3 und 6 AsylbLG ab dem Monat Juli 2000 auf 2.405 DM fest. Eine Anwendung von § 2 Abs. 1 AsylbLG komme nicht in Betracht, weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen vollzogen werden könnten. Der Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2001 zurück gewiesen. Im Widerspruchsbescheid ist ausgeführt: Die Kläger gehörten zum leistungsberechtigten Personenkreis des AsylbLG und hätten auch über eine Dauer von 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Der Anwendung von § 2 Abs. 1 AsylbLG stehe aber die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise entgegen. Auch die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali stehe einer Ausreise nicht entgegen. Auch die weitere Voraussetzung, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten, sei nicht erfüllt. Bei der Volksgruppe der Ashkali bestehe derzeit nur ein zeitlicher Aufschub des Vollzugs der Abschiebung, weil die Rückführung dieses Personenkreises zeitlich abgestuft erfolgen solle. Unterbleibe die Abschiebung aber nur aus solchen tatsächlichen Gründen, komme die Leistungsprivilegierung des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht zur Anwendung.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Kläger am 09.3.2001 zugestellt.
Die Kläger haben am 15.03.2001 Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Sie machten geltend, dass die Leistungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG gegeben seien. Die 36-Monats-Frist sei unstreitig erfüllt. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine Rückkehr in die Provinz Kosovo aber aus humanitären und rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Als Angehörige der Volksgruppe der Roma müssten sie im Falle einer Rückkehr mit Gefahr für Leib und Leben rechnen, so dass § 53 Abs. 6 AuslG der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegen stehe. § 2 AsylbLG sei die Einschätzung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass eine Absenkung der Hilfe unter das Sozialhilfeniveau allenfalls für die Dauer von 36 Monaten zulässig sei. Eine längere Dauer sei mit dem Menschenwürdegrundsatz und dem Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar. Ausnahmen von § 2 Abs. 1 AsylbLG könnten daher nur in sehr engem Rahmen zulässig sein. § 2 Abs. 1 AsylbLG müsse so verstanden werden, dass eine Kürzung nicht mehr in Betracht komme, wenn rechtliche, persönliche oder humanitäre Gründe einer freiwilligen Ausreise entgegenstünden. Bei geduldeten Ausländern seien diese Voraussetzungen regelmäßig gegeben, weil eine Duldung zumeist aus humanitären, rechtlichen oder persönlichen Gründen oder solchen des öffentlichen Interesses erfolge. Dies sei regelmäßig bei Duldungen nach §§ 53, 54 und 55 Abs. 3 AuslG der Fall. Bei Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG komme es allein auf Abschiebehindernisse an, weshalb vom Leistungsträger zusätzlich zu prüfen sei, ob einer freiwilligen Ausreise Gründe humanitärer, rechtlicher oder persönlicher Art oder das öffentliche Interesse entgegenstünden. In der Regel würden einer freiwilligen Ausreise aber die Erwägungen, die einer Abschiebung entgegenstünden, ebenfalls entgegen stehen.
Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 21.06.2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zu gewähren.
Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 entgegen getreten und hat deren Abweisung beantragt.
Mit Urteil vom 16.01.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es u.a.: Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 AsylbLG seien nicht erfüllt, weil die Kläger freiwillig in ihr Heimatland zurück kehren könnten. Im Gegensatz zum Sozialhilferecht ziele das AsylbLG auf die vereinfachte Hilfegewährung in einem in der Regel nur kurzen oder vorübergehenden Zeitraum. Eine Leistungsabsenkung sei nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn der aufenthaltsrechtliche Status nicht mehr als nur vorüber gehend qualifiziert werden könne. Die im letzten Teilsatz von § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe bezögen sich nicht auf die Möglichkeit der selbständigen Ausreise, sondern lediglich auf die Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut lehne sich an §§ 55 Abs. 2 bis 4, 30 AuslG an. Solche Gründe hinderten die freiwillige Ausreise grundsätzlich nicht. Das kumulativ erforderliche Tatbestandsmerkmal der nicht möglichen Ausreise würde weitgehend sinnentleert, da andernfalls die gleichen humanitären, rechtlichen oder persönlichen Gründe schon dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegen stehen würden. Bei dem Tatbestandsmerkmal „wenn die Ausreise nicht erfolgen kann“ sei nur zu prüfen, ob eine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet in einen anderen Staat möglich und zumutbar sei. Auch hier lehne sich der Gesetzestext erkennbar an die Regelung in § 30 Abs. 3 AuslG an. Maßgeblich für die leistungsrechtliche Besserstellung solle grundsätzlich der aufenthaltsrechtliche Status des Ausländers sein. Derjenige, der sich typischerweise nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalte, solle keine Leistungen nach dem BSHG beziehen. Von diesem Grundsatz mache § 2 Abs. 1 AsylbLG nur in engen Grenzen Ausnahmen, was der Gesetzesintention des § 30 Abs. 3 AuslG entspreche. Wer nicht freiwillig ausreisen könne, könne eine Aufenthaltsbefugnis erhalten, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorlägen. Mit der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis werde nicht nur der ausländerrechtliche Status verfestigt, sondern zugleich die Leistungsberechtigung nach § 120 BSHG begründet. Der Aufenthalt eines Ausländers, der freiwillig ausreisen könne, ohne dies zu tun, werde auch weiterhin als nur vorübergehend betrachtet. In solchen Fällen sehe weder das AuslG einen Anlass für eine Verfestigung des Aufenthalts noch das AsylbLG für eine Erhöhung der Leistungen. Bei Anwendung dieses Maßstabs seien die Kläger nicht gehindert, freiwillig in das Kosovo zurück zu kehren. Maßgeblich sei insoweit nur, ob sich die Kläger im Falle einer Rückkehr einer Gefahrenlage im Sinne von § 53 AuslG aussetzen würden. Eine solche Gefahrenlage sei aber aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu verneinen. Weder gebe es substantiierte Anhaltspunkte für eine gravierende wirtschaftliche Notlage noch für eine existenzbedrohende Gefährdung. Die KFOR-Truppen hätten die allgemeine Sicherheit im Kosovo weitgehend hergestellt. Die zivile UN-Verwaltung nehme die administrativen Funktionen wahr und besorge die Errichtung einer provinzeigenen Verwaltung einschließlich des Aufbaus eines Polizeiapparates und der Justiz. Die Situation der ethnischen Minderheiten im Kosovo habe sich im maßgeblichen Zeitraum stabilisiert. So hätten auch die Gewaltakte gegen Roma, Ashkali und Ägypter abgenommen. Diskriminierung finde gleichwohl in großem Ausmaß statt, so seien Bewegungsfreiheit, Zugang zum Arbeitsmarkt und sozialer Infrastruktur weiterhin erschwert. Die bekannt gewordenen Übergriffen hätten sich überwiegend gegen solche Roma und Ashkali gerichtet, die während der NATO-Luftangriffe im Kosovo geblieben seien und von daher der Kollaboration mit den Serben verdächtigt worden seien. Dieser Verdacht bestehe gegen die aus Deutschland Zurückkehrenden nicht im selben Maße. Mit zunehmender Normalisierung gehe eine weiterhin steigende Akzeptanz von Minderheiten einher. Eine konkrete Gefährdung von Ashkali sei von daher nicht feststellbar.
Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 17.04.2002 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 03.05.2002, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 04.05.2002, haben die Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 03.06.2002, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 05.06.2002, wie folgt begründet: Die Kläger erfüllten alle Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG. Sie hätten unstreitig mehr als 36 Monate Leistungen nach dem AsylbLG bezogen. Ihrer Ausreise stünden humanitäre, rechtliche bzw. persönliche Gründe entgegen, weshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht ergriffen worden seien. Durch die Erteilung von Duldungen werde deutlich, dass der Beklagte die bestehende Ausreisepflicht nicht zwangsweise umsetzen wolle. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könnten die Kläger auch nicht freiwillig in ihre Heimat zurück kehren. Das AsylbLG gehe zwar von einem Personenkreis aus, der sich regelmäßig nur kurzfristig und vorübergehend im Bundesgebiet aufhalte, dies treffe auf die Kläger aber schon vom Ansatz her nicht zu. Diese lebten seit über zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland, weshalb weder von einem kurzen noch von einem vorüber gehenden Aufenthalt gesprochen werden könne. Der Gesetzgeber habe mit § 2 Abs. 1 AsylbLG gerade den Personenkreis im Auge gehabt, der sich länger als 36 Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte und nicht mehr nach dem Grund differenziert, weshalb sich die Leistungsberechtigten noch in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Den Klägern seien die Duldungen aufgrund der Erlasse des Innenministerium Baden-Württemberg erteilt worden; diese Anordnungen seien gerade aufgrund der ungeklärten Situation der Minderheiten im Kosovo erfolgt. Werde aus solchen Gründen von einer Abschiebung abgesehen, stünden diese Gründe auch einer freiwilligen Ausreise entgegen. Eine Rückkehr der Kläger in das Kosovo sei aus humanitären und rechtlichen Gründen ausgeschlossen, weil Angehörige der Volksgruppe der Roma mit Gefahr für Leib und Leben rechnen müssten. Auch stehe das öffentliche Interesse der Ausreise entgegen. § 2 Abs. 1 AsylbLG könne nicht so verstanden werden, dass die rein technische Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise genüge, um den Bezug der höheren Leistungen zu verhindern. Wenn rechtliche, persönliche oder humanitäre Gründe oder das öffentliche Interesse einer freiwilligen Ausreise entgegen stünden, seien die Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren. Diese Voraussetzungen seien bei geduldeten Ausländern regelmäßig erfüllt, da einer Duldung zumeist Gründe humanitärer, rechtlicher oder persönlicher Art oder das öffentliche Interesse zugrunde lägen.
10 
Sachdienlich ausgelegt beantragen die Kläger,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom 01.07.2000 bis zum 07.03.2001 Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen sowie den Bescheid vom 21.06.2000 und den Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurück zu weisen.
14 
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bezieht sich im Übrigen auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2001.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in der Sache angefallenen Gerichtsakten sowie die dem Senat vorliegenden Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat kann über die Berufung gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
17 
Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 21.06.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 sind rechtswidrig. Die Kläger haben im streitgegenständlichen Zeitraum 01.07.2000 bis 07.03.2001 einen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung der bereits erhaltenen Leistungen.
18 
Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Hilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BSHG, die über die Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger; insbesondere konnte ihnen nicht zugemutet werden, im maßgeblichen Zeitraum freiwillig in ihr Heimatland zurück zu kehren.
19 
1. Entgegen der Auffassung der Kläger folgt dies allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland geduldet werden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 03.06.2003 - 5 C 32/02 - NVwZ 2004, 491) stellt § 2 Abs. 1 AsylbLG eine Ausnahme von der Regel des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG dar. Hiernach sind leistungsberechtigt die Ausländer, die sich im Bundesgebiet aufhalten und eine Duldung nach § 55 AuslG besitzen. Das Gesetz stellt hierbei nicht auf den Grund der Duldung ab und verweist den Personenkreis des AsylbLG auf reduzierte Leistungen, die nach den Umständen des Einzelfalls unabweisbar geboten sind. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes hin, die eine Anknüpfung an die Regelungen und Begriffe des Ausländergesetzes nahe legt. § 2 Abs. 1 AsylbLG knüpft an die in § 55 AuslG bezeichneten Gründe an, aus denen einem zur Ausreise verpflichteten Ausländer eine Duldung erteilt werden kann. § 55 AuslG unterscheidet zwischen den in Absatz 2 geregelten Fällen, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll, und den von Absatz 3 erfassten Fällen, in denen dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. Diese Unterscheidung greift § 30 AuslG mit der Maßgabe auf, dass zusätzlich darauf abzustellen ist, ob der Ausländer die Gründe zu vertreten hat, die einer freiwilligen Ausreise oder seiner Abschiebung entgegenstehen, oder der Ausländer sich weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. § 2 Abs. 1 AsylbLG übernimmt nicht alle Gründe, die einer Ausreise und Abschiebung entgegenstehen können und die nach § 55 AuslG die Erteilung einer Duldung rechtfertigen. Genannt werden allein die rechtlichen (§ 55 Abs. 2 AuslG) sowie die persönlichen und humanitären Gründe sowie das öffentliche Interesse. Nicht genannt sind aus dem Katalog des § 55 AuslG die tatsächlichen Gründe, die nach dem vorerwähnten Urteil des BVerwG daher nicht geeignet sind, eine Leistungsgewährung in entsprechender Anwendung des BSHG zu rechtfertigen. Entgegen den Erwägungen des Klägervertreters gebieten Sinn und Zweck der Regelung keine andere Gesetzesauslegung. Personen, die lediglich im Besitz einer Duldung sind, sollen die reduzierten Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, weil sie kein gesichertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben und lediglich ihre Abschiebung zeitweilig ausgesetzt ist. Eine Duldung lässt diese Ausreisepflicht des Ausländers unberührt (§ 56 Abs. 1 AuslG) und bedeutet nur die zeitweilige Aussetzung einer an sich zulässigen Abschiebung.
20 
2. Die Kläger haben aber Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, weil, dem Beklagten als Leistungsträger eine eigenständige Entscheidungsbefugnis zustand (unten a), den Klägern im fraglichen Zeitraum eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zumutbar war, weshalb die Ausreise im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht erfolgen konnte (unten b), und eine Abschiebung auch - entgegen der Auffassung des Beklagten - unzulässig gewesen wäre (unten c).
21 
a) Der Bewilligung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG steht zunächst nicht entgegen, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 04.04.2002 den zweiten Asylfolgeantrag der Kläger vom 21.05.1999 abgelehnt hat und die hiergegen gerichtete Klage vom Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen wurde. Denn diese Lage- und Risikoeinschätzung im ausländerrechtlichen Verfahren präjudiziert das Verfahren nach dem AsylbLG nicht. Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen, zu einer eigenständigen Bewertung und Risikoeinschätzung berufen und befugt.
22 
aa) Nach der Rechtsprechung des BVerwG entfalten die ausländerbehördlichen Feststellungen im leistungsrechtlichen Verfahren nach § 2 Abs. 1 AsylbLG mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Bindungswirkung, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG von der zuständigen Leistungsbehörde zu prüfen sind (BVerwG NVwZ 2004, 491). Hieraus folgt nach der Rechtsprechung des BVerwG zwar nicht, dass die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe abweichend vom Ausländerrecht ausgelegt werden dürfen. Denn die selbständige Pflicht und Befugnis der Leistungsbehörde zur Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG berechtigen diese nicht, bei einem lediglich geduldeten, also ausreisepflichtigen Ausländer tatsächlich und abweichend vom ausländerrechtlichen Status von einem (faktisch) dauerhaften Bleiberecht auszugehen und damit eine vom Ausländerrecht unabhängige leistungsrechtliche Bewertung vorzunehmen.
23 
bb) Im Rahmen der derart umschriebenen Zuständigkeit hat die Leistungsbehörde aber alle Umstände in den Blick zu nehmen, die eine Ausreise als unzumutbar erscheinen lassen. Sie muss den Hilfefall selbst regeln und kann den Ausländer nicht vorrangig an die Ausländerbehörde verweisen oder ihre Entscheidung ohne eigene Sachprüfung auf die letzte ausländerrechtliche Entscheidung stützen. Denn das AsylbLG ist nicht lediglich Annex der ausländerrechtlichen Bestimmungen, sondern in erster Linie Leistungsgesetz und hat sich von daher auch an der Hilfesituation unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu orientieren. Die Entscheidung des Beklagten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist deshalb unabhängig vom Ausgang des Folgeverfahrens der Kläger zu treffen, das im Jahre 2003 rechtskräftig abgeschlossen wurde.
24 
cc) Auch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Überprüfung der ausländerrechtlichen und der leistungsrechtlichen Bewertung im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter verschiedenen Blickwinkeln zu erfolgen hat. Bei Anlegung der im Sozialhilferecht entwickelten Grundsätze können die Verwaltungsgerichte den Hilfefall nur insoweit einer Überprüfung unterziehen, als dieser von der Leistungsbehörde geregelt worden ist. Der verwaltungsgerichtliche Blickwinkel ist insoweit grundsätzlich kein prognostischer, sondern ein retrospektiver, begrenzt durch den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Leistungsverfahren. Liegen im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Erkenntnisse vor, die eine frühere Lage- und Gefährdungseinschätzung als unzutreffend erweisen, können die Verwaltungsgerichte diese objektiv feststellbare Situation nicht ausblenden und nur die „Richtigkeit“ einer früheren Prognoseentscheidung überprüfen, wie der vorliegende Fall belegt. Denn wären die Kläger im maßgeblichen Zeitraum freiwillig in das Kosovo zurück gekehrt, so wären sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Gefahren ausgesetzt gewesen, die sich nach den unten im Einzelnen zu würdigenden Auskünften und Stellungnahmen jedenfalls im Jahre 2003 abzeichneten und im Frühjahr 2004 realisierten.
25 
dd) Der Senat verkennt nicht, dass die Leistungsträger mit solchen Entscheidungssituationen vielfach überfordert sein werden. Es ist dies aber die notwendige Folge einer gesetzlichen Regelung, die die Höhe der Leistungsgewährung - ohne Not - in einer Weise an ausländerrechtliche Vorfragen knüpft, die eine solche Überprüfung und Entscheidung durch den Leistungsträger erfordern.
26 
b) Den Klägern war eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zumutbar, weil sie als Angehörige der Ashkali mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben gekommen wären. Die zuvor ergangenen ausländerrechtlichen Lageeinschätzungen und die Lageeinschätzung durch das Verwaltungsgericht erweisen sich im Lichte der tatsächlich eingetretenen politischen Entwicklung im Kosovo als unzutreffend. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts geht der Senat davon aus, dass den Klägern konkrete Gefahren für Leib und Leben gedroht hätten, und dass die Verbesserung der Sicherheitssituation, von der das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nur scheinbar oder jedenfalls nur vorübergehend erfolgt war.
27 
aa) Es kann dahin stehen, ob bereits vor den Ereignissen im März 2004 gewichtige Gründe im Sinne einer konkreten Gefahrenlage gegen eine Abschiebung bzw. Rückführung von Ashkali in das Kosovo ersichtlich waren (so z.B. die Einschätzung von Nicolaus von Holtey von Pax Christi, Heidelberg, in seinem Bericht vom 01.04.2004 oder die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 „Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004, S. 13; vgl. insoweit auch den Beschluss des OVG Lüneburg vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00 -, der sich mit der Lage der Roma befasst), jedenfalls haben die Unruhen im März 2004 bewiesen, dass für Angehörige der Ashkali im Kosovo eine Situation bestand, die als extreme Gefahrenlage bezeichnet werden kann.
28 
bb) Aus den vom Senat herangezogenen Erkenntnisquellen zu den Unruhen im Kosovo im März 2004 folgt, dass Angehörige der Ashkali bei einer vorherigen Rückkehr in das Kosovo in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben geraten wären. Nach diesen Erkenntnisquellen spricht auch viel dafür, dass diese Gefahrenlage fortbesteht. Im Einzelnen:
29 
Nach der „UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen“ vom 30.3.2004 haben schwere Unruhen Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Als Folge verzeichnet der UNHCR-Bericht (S.1):
30 
„20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum, der auch Kirchen und Klöster zum Opfer fielen, und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999.“
31 
Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR seien von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht worden. Vor diesem Hintergrund sei es notwendig, die Position des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo zu überprüfen und zu aktualisieren. Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der KPS hätten während der ersten Angriffe den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten können. Den Nato-Truppen sei es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich gewesen, die Gewalt einzudämmen. Unter den Binnenvertriebenen hätten mehr als 1000 Zuflucht in verschiedenen KFOR-Lagern gefunden, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten untergebracht worden seien und von Truppen geschützt hätten werden müssen. Vielerorts seien auch Ashkali betroffen gewesen. In Vucitrn hätten radikale Albaner unter Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren Häuser geplündert und niedergebrannt. Der UNHCR sei der Auffassung, dass Angehörigen aller Minderheiten, vor allem der Volksgruppen, unter anderen auch der Ashkali, weiterhin Schutz in den Asylländern gewährt werden solle. Abschließend fordert der UNHCR, dass Personen, die sich zu einer freiwilligen Rückkehr bereit erklärt hätten, über die Sicherheitslage im Kosovo aufgeklärt werden müssten und dass allen Flüchtlingen, die sich vor den Ereignissen des März 2004 zu einer freiwilligen Rückkehr entschlossen hätten, die Möglichkeit gegeben werden müsse, diese Entscheidung zu revidieren.
32 
Nach dem „Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 sei das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft in weite Ferne gerückt. Gewaltsame Übergriffe erschienen unverändert als möglich. Die kosovarische Gesellschaft sei gefährlich instabil und habe auch in Zukunft das Potential für vergleichbare Gewaltausbrüche. Hinsichtlich der Ashkali (a.a.O., S. 13) habe sich bereits im Jahre 2003 angedeutet, dass Verbesserungen der Lage dieser Gruppe nicht dauerhaft gewesen seien, sondern sich die Lage wieder verschlechtere. Die Gesellschaft für bedrohte Völker habe eine latente Pogromstimmung in Teilen der albanischen Gesellschaft u.a. gegen Ashkali feststellen können. Neben dieser unbefriedigenden Sicherheitsproblematik sei auch die fehlende Existenzsicherung unverändert festzustellen und inakzeptabel.
33 
Nach dem Länderbericht Serbien und Montenegro/Kosovo des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom Mai 2004 (Berichtszeitraum Januar bis April 2004) hat sich die Lage der Minderheiten im Kosovo verschlechtert. Nach Angaben von UNMIK seien erneut mehr als 4.000 Personen vertrieben worden, darunter auch 390 Roma/Ashkali. Bei den Märzunruhen seien auch die serbisch-sprachigen Roma in Mitleidenschaft gezogen worden; auch sei es zu Übergriffen gegen Ashkali-Gemeinschaften gekommen. In der Stadt Vucitrn seien 67 Ashkali-Häuser verbrannt und die Bevölkerung vertrieben worden. In den Orten Obiliq, Fushe Kosove und Lipljan sei es ebenfalls zu gewaltsamen Ausschreitungen gekommen. UNMIK habe aufgrund der sehr instabilen Sicherheitslage alle Abschiebungen gestoppt. Die Rückführung u.a. von Ashkali, die nach dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und UNMIK geschlossenen „Memorandum of Understanding“ vorgesehen gewesen sei, werde von UNMIK wegen der instabilen Sicherheitslage nicht mehr akzeptiert. Unter 4.3.1 heißt es weiter, Ashkali würden weiterhin von UNMIK einem individuellen Überprüfungsverfahren unterzogen. Im Lagebericht vom Juli 2004 (Berichtszeitraum: April bis Juni 2004) bestätigt das Bundesamt diese Einschätzung. Unter 4.2 heißt es, dass eine Rückführung von Ashkali nicht stattfinde. Bei Gesprächen mit Vertretern der UNMIK am 10./11. Juni 2004 in Berlin sei Einigkeit dahingehend erzielt worden, dass Rückführungen von Ashkali nicht vor einem erneuten Treffen Ende August aufgenommen werden dürften. Unter 4.1. wird zur Lage der aus Vushtrri vertriebenen Ashkali berichtet, dass sich noch 240 Vertriebene in einem mit Stacheldraht umzäunten und schwer bewachten Lager in der französischen Militärbasis Novo Selo befänden. Aus dem Kosovo-Budget werde der Wiederaufbau von ca. 56 zerstörten oder beschädigten Häusern finanziert; viele Ashkali wollten aber nicht im Land bleiben, sondern auswandern.
34 
Das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo berichtet unter dem 02.04.2004 zu den Ereignissen zwischen dem 16.und 19.03. 2004, dass an den mehr als 30 Gewaltausbrüchen mehr als 50.000 Personen teilgenommen hätten. In der Stadt Vushtrri seien mehr als 50 Häuser von im Jahre 2003 zurück gekehrten Ashkali zerstört oder beschädigt worden. Zu Übergriffen auf Ashkali sei es aber auch an anderen Orten gekommen. UNMIK-ORC habe deshalb alle zwangsweisen Rückführungen von Minderheitenangehörigen bis auf weiteres ausgesetzt. Abschließend stellt der Bericht fest: „Nach ganz überwiegender Ansicht internationaler Beobachter handelte es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen.“
35 
Nicolas von Holtey (Pax Christi, Heidelberg) schildert in seinem Bericht vom 01.04.2004 die Vorkommnisse in Vucitrn/Vushtrri als rassistisch motivierte Aktion, als Pogrom. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. Unter den betroffenen albanisch-sprechenden Roma, Ashkali und Ägyptern seien auch Personen gewesen, die unter Unterstützung des UNHCR in als sicher geltende Orte zurückgekehrt seien, darunter - nach v. Holtey - auch aus Deutschland abgeschobene Familien. Im Kosovo könnten die Ashkali nach deren Angaben nicht bleiben, zu tief sitze das Trauma von ständiger Missachtung und von zwei gewaltsamen Vertreibungen und Enteignungen in fünf Jahren. Die betroffenen Ashkali hätten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer Existenzgrundlage, Schläge und Misshandlungen erlitten, sondern ihnen habe nach den genannten Quellen während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und Ermordung gedroht. In der aufgeheizten Situation hätten sie zum Schutz vor der Gefahr für Leib und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz von NATO-Truppen in Militärlagern interniert werden müssen. Bei den Ausschreitungen habe selbst dieser militärische Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern können. Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gegeben habe, erscheine in dem Zusammenhang eher zufällig.
36 
cc) Bei zusammenfassender Würdigung der vorerwähnten Auskünfte, Berichte und Stellungnahmen besteht für den Senat kein Zweifel am Ausmaß und der Intensität der geschilderten Übergriffe gegenüber Angehörigen der Ashkali im Zeitraum März 2004. Ausgehend von diesen Ereignissen konnte den Klägern im maßgeblichen Zeitraum eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zugemutet werden.
37 
c) Aus den soeben dargestellten Gründen hätten auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden dürfen, weil jedenfalls humanitäre Gründe im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG einer Abschiebung entgegengestanden hätten (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
39 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
16 
Der Senat kann über die Berufung gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
17 
Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 21.06.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 sind rechtswidrig. Die Kläger haben im streitgegenständlichen Zeitraum 01.07.2000 bis 07.03.2001 einen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung der bereits erhaltenen Leistungen.
18 
Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Hilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BSHG, die über die Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger; insbesondere konnte ihnen nicht zugemutet werden, im maßgeblichen Zeitraum freiwillig in ihr Heimatland zurück zu kehren.
19 
1. Entgegen der Auffassung der Kläger folgt dies allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland geduldet werden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 03.06.2003 - 5 C 32/02 - NVwZ 2004, 491) stellt § 2 Abs. 1 AsylbLG eine Ausnahme von der Regel des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG dar. Hiernach sind leistungsberechtigt die Ausländer, die sich im Bundesgebiet aufhalten und eine Duldung nach § 55 AuslG besitzen. Das Gesetz stellt hierbei nicht auf den Grund der Duldung ab und verweist den Personenkreis des AsylbLG auf reduzierte Leistungen, die nach den Umständen des Einzelfalls unabweisbar geboten sind. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes hin, die eine Anknüpfung an die Regelungen und Begriffe des Ausländergesetzes nahe legt. § 2 Abs. 1 AsylbLG knüpft an die in § 55 AuslG bezeichneten Gründe an, aus denen einem zur Ausreise verpflichteten Ausländer eine Duldung erteilt werden kann. § 55 AuslG unterscheidet zwischen den in Absatz 2 geregelten Fällen, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll, und den von Absatz 3 erfassten Fällen, in denen dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. Diese Unterscheidung greift § 30 AuslG mit der Maßgabe auf, dass zusätzlich darauf abzustellen ist, ob der Ausländer die Gründe zu vertreten hat, die einer freiwilligen Ausreise oder seiner Abschiebung entgegenstehen, oder der Ausländer sich weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. § 2 Abs. 1 AsylbLG übernimmt nicht alle Gründe, die einer Ausreise und Abschiebung entgegenstehen können und die nach § 55 AuslG die Erteilung einer Duldung rechtfertigen. Genannt werden allein die rechtlichen (§ 55 Abs. 2 AuslG) sowie die persönlichen und humanitären Gründe sowie das öffentliche Interesse. Nicht genannt sind aus dem Katalog des § 55 AuslG die tatsächlichen Gründe, die nach dem vorerwähnten Urteil des BVerwG daher nicht geeignet sind, eine Leistungsgewährung in entsprechender Anwendung des BSHG zu rechtfertigen. Entgegen den Erwägungen des Klägervertreters gebieten Sinn und Zweck der Regelung keine andere Gesetzesauslegung. Personen, die lediglich im Besitz einer Duldung sind, sollen die reduzierten Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, weil sie kein gesichertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben und lediglich ihre Abschiebung zeitweilig ausgesetzt ist. Eine Duldung lässt diese Ausreisepflicht des Ausländers unberührt (§ 56 Abs. 1 AuslG) und bedeutet nur die zeitweilige Aussetzung einer an sich zulässigen Abschiebung.
20 
2. Die Kläger haben aber Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, weil, dem Beklagten als Leistungsträger eine eigenständige Entscheidungsbefugnis zustand (unten a), den Klägern im fraglichen Zeitraum eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zumutbar war, weshalb die Ausreise im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht erfolgen konnte (unten b), und eine Abschiebung auch - entgegen der Auffassung des Beklagten - unzulässig gewesen wäre (unten c).
21 
a) Der Bewilligung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG steht zunächst nicht entgegen, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 04.04.2002 den zweiten Asylfolgeantrag der Kläger vom 21.05.1999 abgelehnt hat und die hiergegen gerichtete Klage vom Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen wurde. Denn diese Lage- und Risikoeinschätzung im ausländerrechtlichen Verfahren präjudiziert das Verfahren nach dem AsylbLG nicht. Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen, zu einer eigenständigen Bewertung und Risikoeinschätzung berufen und befugt.
22 
aa) Nach der Rechtsprechung des BVerwG entfalten die ausländerbehördlichen Feststellungen im leistungsrechtlichen Verfahren nach § 2 Abs. 1 AsylbLG mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Bindungswirkung, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG von der zuständigen Leistungsbehörde zu prüfen sind (BVerwG NVwZ 2004, 491). Hieraus folgt nach der Rechtsprechung des BVerwG zwar nicht, dass die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe abweichend vom Ausländerrecht ausgelegt werden dürfen. Denn die selbständige Pflicht und Befugnis der Leistungsbehörde zur Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG berechtigen diese nicht, bei einem lediglich geduldeten, also ausreisepflichtigen Ausländer tatsächlich und abweichend vom ausländerrechtlichen Status von einem (faktisch) dauerhaften Bleiberecht auszugehen und damit eine vom Ausländerrecht unabhängige leistungsrechtliche Bewertung vorzunehmen.
23 
bb) Im Rahmen der derart umschriebenen Zuständigkeit hat die Leistungsbehörde aber alle Umstände in den Blick zu nehmen, die eine Ausreise als unzumutbar erscheinen lassen. Sie muss den Hilfefall selbst regeln und kann den Ausländer nicht vorrangig an die Ausländerbehörde verweisen oder ihre Entscheidung ohne eigene Sachprüfung auf die letzte ausländerrechtliche Entscheidung stützen. Denn das AsylbLG ist nicht lediglich Annex der ausländerrechtlichen Bestimmungen, sondern in erster Linie Leistungsgesetz und hat sich von daher auch an der Hilfesituation unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu orientieren. Die Entscheidung des Beklagten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist deshalb unabhängig vom Ausgang des Folgeverfahrens der Kläger zu treffen, das im Jahre 2003 rechtskräftig abgeschlossen wurde.
24 
cc) Auch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Überprüfung der ausländerrechtlichen und der leistungsrechtlichen Bewertung im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter verschiedenen Blickwinkeln zu erfolgen hat. Bei Anlegung der im Sozialhilferecht entwickelten Grundsätze können die Verwaltungsgerichte den Hilfefall nur insoweit einer Überprüfung unterziehen, als dieser von der Leistungsbehörde geregelt worden ist. Der verwaltungsgerichtliche Blickwinkel ist insoweit grundsätzlich kein prognostischer, sondern ein retrospektiver, begrenzt durch den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Leistungsverfahren. Liegen im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Erkenntnisse vor, die eine frühere Lage- und Gefährdungseinschätzung als unzutreffend erweisen, können die Verwaltungsgerichte diese objektiv feststellbare Situation nicht ausblenden und nur die „Richtigkeit“ einer früheren Prognoseentscheidung überprüfen, wie der vorliegende Fall belegt. Denn wären die Kläger im maßgeblichen Zeitraum freiwillig in das Kosovo zurück gekehrt, so wären sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Gefahren ausgesetzt gewesen, die sich nach den unten im Einzelnen zu würdigenden Auskünften und Stellungnahmen jedenfalls im Jahre 2003 abzeichneten und im Frühjahr 2004 realisierten.
25 
dd) Der Senat verkennt nicht, dass die Leistungsträger mit solchen Entscheidungssituationen vielfach überfordert sein werden. Es ist dies aber die notwendige Folge einer gesetzlichen Regelung, die die Höhe der Leistungsgewährung - ohne Not - in einer Weise an ausländerrechtliche Vorfragen knüpft, die eine solche Überprüfung und Entscheidung durch den Leistungsträger erfordern.
26 
b) Den Klägern war eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zumutbar, weil sie als Angehörige der Ashkali mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben gekommen wären. Die zuvor ergangenen ausländerrechtlichen Lageeinschätzungen und die Lageeinschätzung durch das Verwaltungsgericht erweisen sich im Lichte der tatsächlich eingetretenen politischen Entwicklung im Kosovo als unzutreffend. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts geht der Senat davon aus, dass den Klägern konkrete Gefahren für Leib und Leben gedroht hätten, und dass die Verbesserung der Sicherheitssituation, von der das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nur scheinbar oder jedenfalls nur vorübergehend erfolgt war.
27 
aa) Es kann dahin stehen, ob bereits vor den Ereignissen im März 2004 gewichtige Gründe im Sinne einer konkreten Gefahrenlage gegen eine Abschiebung bzw. Rückführung von Ashkali in das Kosovo ersichtlich waren (so z.B. die Einschätzung von Nicolaus von Holtey von Pax Christi, Heidelberg, in seinem Bericht vom 01.04.2004 oder die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 „Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004, S. 13; vgl. insoweit auch den Beschluss des OVG Lüneburg vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00 -, der sich mit der Lage der Roma befasst), jedenfalls haben die Unruhen im März 2004 bewiesen, dass für Angehörige der Ashkali im Kosovo eine Situation bestand, die als extreme Gefahrenlage bezeichnet werden kann.
28 
bb) Aus den vom Senat herangezogenen Erkenntnisquellen zu den Unruhen im Kosovo im März 2004 folgt, dass Angehörige der Ashkali bei einer vorherigen Rückkehr in das Kosovo in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben geraten wären. Nach diesen Erkenntnisquellen spricht auch viel dafür, dass diese Gefahrenlage fortbesteht. Im Einzelnen:
29 
Nach der „UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen“ vom 30.3.2004 haben schwere Unruhen Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Als Folge verzeichnet der UNHCR-Bericht (S.1):
30 
„20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum, der auch Kirchen und Klöster zum Opfer fielen, und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999.“
31 
Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR seien von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht worden. Vor diesem Hintergrund sei es notwendig, die Position des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo zu überprüfen und zu aktualisieren. Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der KPS hätten während der ersten Angriffe den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten können. Den Nato-Truppen sei es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich gewesen, die Gewalt einzudämmen. Unter den Binnenvertriebenen hätten mehr als 1000 Zuflucht in verschiedenen KFOR-Lagern gefunden, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten untergebracht worden seien und von Truppen geschützt hätten werden müssen. Vielerorts seien auch Ashkali betroffen gewesen. In Vucitrn hätten radikale Albaner unter Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren Häuser geplündert und niedergebrannt. Der UNHCR sei der Auffassung, dass Angehörigen aller Minderheiten, vor allem der Volksgruppen, unter anderen auch der Ashkali, weiterhin Schutz in den Asylländern gewährt werden solle. Abschließend fordert der UNHCR, dass Personen, die sich zu einer freiwilligen Rückkehr bereit erklärt hätten, über die Sicherheitslage im Kosovo aufgeklärt werden müssten und dass allen Flüchtlingen, die sich vor den Ereignissen des März 2004 zu einer freiwilligen Rückkehr entschlossen hätten, die Möglichkeit gegeben werden müsse, diese Entscheidung zu revidieren.
32 
Nach dem „Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 sei das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft in weite Ferne gerückt. Gewaltsame Übergriffe erschienen unverändert als möglich. Die kosovarische Gesellschaft sei gefährlich instabil und habe auch in Zukunft das Potential für vergleichbare Gewaltausbrüche. Hinsichtlich der Ashkali (a.a.O., S. 13) habe sich bereits im Jahre 2003 angedeutet, dass Verbesserungen der Lage dieser Gruppe nicht dauerhaft gewesen seien, sondern sich die Lage wieder verschlechtere. Die Gesellschaft für bedrohte Völker habe eine latente Pogromstimmung in Teilen der albanischen Gesellschaft u.a. gegen Ashkali feststellen können. Neben dieser unbefriedigenden Sicherheitsproblematik sei auch die fehlende Existenzsicherung unverändert festzustellen und inakzeptabel.
33 
Nach dem Länderbericht Serbien und Montenegro/Kosovo des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom Mai 2004 (Berichtszeitraum Januar bis April 2004) hat sich die Lage der Minderheiten im Kosovo verschlechtert. Nach Angaben von UNMIK seien erneut mehr als 4.000 Personen vertrieben worden, darunter auch 390 Roma/Ashkali. Bei den Märzunruhen seien auch die serbisch-sprachigen Roma in Mitleidenschaft gezogen worden; auch sei es zu Übergriffen gegen Ashkali-Gemeinschaften gekommen. In der Stadt Vucitrn seien 67 Ashkali-Häuser verbrannt und die Bevölkerung vertrieben worden. In den Orten Obiliq, Fushe Kosove und Lipljan sei es ebenfalls zu gewaltsamen Ausschreitungen gekommen. UNMIK habe aufgrund der sehr instabilen Sicherheitslage alle Abschiebungen gestoppt. Die Rückführung u.a. von Ashkali, die nach dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und UNMIK geschlossenen „Memorandum of Understanding“ vorgesehen gewesen sei, werde von UNMIK wegen der instabilen Sicherheitslage nicht mehr akzeptiert. Unter 4.3.1 heißt es weiter, Ashkali würden weiterhin von UNMIK einem individuellen Überprüfungsverfahren unterzogen. Im Lagebericht vom Juli 2004 (Berichtszeitraum: April bis Juni 2004) bestätigt das Bundesamt diese Einschätzung. Unter 4.2 heißt es, dass eine Rückführung von Ashkali nicht stattfinde. Bei Gesprächen mit Vertretern der UNMIK am 10./11. Juni 2004 in Berlin sei Einigkeit dahingehend erzielt worden, dass Rückführungen von Ashkali nicht vor einem erneuten Treffen Ende August aufgenommen werden dürften. Unter 4.1. wird zur Lage der aus Vushtrri vertriebenen Ashkali berichtet, dass sich noch 240 Vertriebene in einem mit Stacheldraht umzäunten und schwer bewachten Lager in der französischen Militärbasis Novo Selo befänden. Aus dem Kosovo-Budget werde der Wiederaufbau von ca. 56 zerstörten oder beschädigten Häusern finanziert; viele Ashkali wollten aber nicht im Land bleiben, sondern auswandern.
34 
Das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo berichtet unter dem 02.04.2004 zu den Ereignissen zwischen dem 16.und 19.03. 2004, dass an den mehr als 30 Gewaltausbrüchen mehr als 50.000 Personen teilgenommen hätten. In der Stadt Vushtrri seien mehr als 50 Häuser von im Jahre 2003 zurück gekehrten Ashkali zerstört oder beschädigt worden. Zu Übergriffen auf Ashkali sei es aber auch an anderen Orten gekommen. UNMIK-ORC habe deshalb alle zwangsweisen Rückführungen von Minderheitenangehörigen bis auf weiteres ausgesetzt. Abschließend stellt der Bericht fest: „Nach ganz überwiegender Ansicht internationaler Beobachter handelte es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen.“
35 
Nicolas von Holtey (Pax Christi, Heidelberg) schildert in seinem Bericht vom 01.04.2004 die Vorkommnisse in Vucitrn/Vushtrri als rassistisch motivierte Aktion, als Pogrom. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. Unter den betroffenen albanisch-sprechenden Roma, Ashkali und Ägyptern seien auch Personen gewesen, die unter Unterstützung des UNHCR in als sicher geltende Orte zurückgekehrt seien, darunter - nach v. Holtey - auch aus Deutschland abgeschobene Familien. Im Kosovo könnten die Ashkali nach deren Angaben nicht bleiben, zu tief sitze das Trauma von ständiger Missachtung und von zwei gewaltsamen Vertreibungen und Enteignungen in fünf Jahren. Die betroffenen Ashkali hätten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer Existenzgrundlage, Schläge und Misshandlungen erlitten, sondern ihnen habe nach den genannten Quellen während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und Ermordung gedroht. In der aufgeheizten Situation hätten sie zum Schutz vor der Gefahr für Leib und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz von NATO-Truppen in Militärlagern interniert werden müssen. Bei den Ausschreitungen habe selbst dieser militärische Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern können. Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gegeben habe, erscheine in dem Zusammenhang eher zufällig.
36 
cc) Bei zusammenfassender Würdigung der vorerwähnten Auskünfte, Berichte und Stellungnahmen besteht für den Senat kein Zweifel am Ausmaß und der Intensität der geschilderten Übergriffe gegenüber Angehörigen der Ashkali im Zeitraum März 2004. Ausgehend von diesen Ereignissen konnte den Klägern im maßgeblichen Zeitraum eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zugemutet werden.
37 
c) Aus den soeben dargestellten Gründen hätten auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden dürfen, weil jedenfalls humanitäre Gründe im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG einer Abschiebung entgegengestanden hätten (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
39 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Sonstige Literatur

 
40 
Rechtsmittelbelehrung
41 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
42 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
43 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
44 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
45 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Tenor

Die Klage wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass nach Nr. 4 des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31.7.2002 die Abschiebung „nach Serbien und Montenegro“ angedroht ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Bundesbeauftragten, die dieser selbst trägt.

Tatbestand

 
Die verwitwete Klägerin und ihre fünf Söhne mit Familien meldeten sich im Mai 2000 ohne Papiere als Roma aus dem Kosovo als Asylsuchende. Sie machte nach der Niederschrift über ihre Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 23.5.2000 im Wesentlichen folgende Angaben: Die Großfamilie habe zusammen in Gjakova gelebt und fliehen müssen, nachdem eine Schwiegertochter durch eine Explosion schwer verletzt und ihr Haus niedergebrannt worden sei, so dass sie keine Zukunft mehr im Kosovo gesehen hätten. Sie seien dann nach Montenegro, wohin auch die in Tirana behandelte Schwiegertochter und deren Ehemann gekommen seien, und alle mit einem LKW nach Deutschland gefahren.
Mit Bescheid vom 31.7.2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigte ab, verneinte die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und von Abschiebungshindernissen und drohte der Klägerin die Abschiebung „in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo)“ an. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin sei über einen sicheren Drittstaat eingereist, Roma würden im Kosovo und in den anderen Teilen Jugoslawiens nicht staatlich verfolgt, die nach dem Kosovokrieg aufgekommenen Übergriffe durch Albaner seien merklich zurückgegangen und die Sicherheitslage habe sich erheblich gebessert.
Die Klägerin hat am 6.8.2002 Klage erhoben und macht unter Vorlage einer Bescheinigung der UNMIK vom 22.4.2003 über die Gefährdung der Großfamilie wegen Verbindungen zum serbischen Dienst geltend, sie könne bei einer Rückkehr nicht von den internationalen Organisationen vor den Albanern geschützt werden, wie die Übergriffe im März 2004 bestätigt hätten, sei auch in Serbien gefährdet, weil sie früher mit Albanern in guter Nachbarschaft gelebt hätten, und käme - zumal als 70-Jährige - wirtschaftlich in eine extreme Gefahrenlage. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 20.8.2002 und die Bescheinigung der UNMIK vom 22.4.2003 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31.7.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1, hilfsweise von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG festzustellen.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den ergangenen Bescheid,
die Klage abzuweisen.
Der beteiligte Bundesbeauftragte hat sich nicht geäußert.
Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor.

Entscheidungsgründe

 
10 
Die Klage, über die mit allseitigem Einverständnis durch den Berichterstatter sowie trotz Ausbleibens Beteiligter entschieden werden kann (§§ 87a Abs. 2 und 3, 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet, denn die Klägerin wird nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 und 1 S. 1 VwGO).
11 
Die Voraussetzungen der Asylberechtigung bzw. drohender Gefahr für Leben oder Freiheit wegen Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung (Art. 16a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG, vgl. §§ 1 Abs. 1, 13 AsylVfG) liegen ebenso wenig vor wie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, weshalb auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden ist (§ 34 AsylVfG). Dabei kann dahinstehen, ob die Sicherheitskräfte im Kosovo Schutz vor diesen Gefahren gewähren können, denn die Klägerin ist davor im übrigen Serbien und Montenegro hinreichend sicher. Dass ihr landesweit politische Verfolgung (§ 13 AsylVfG), unmenschliche Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG, Art. 3 EMRK) oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG) droht, ist selbst bei Anwendung des sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nicht anzunehmen (vgl. auch für die Feststellung von Abschiebungshindernissen zum Gefahrenbegriff BVerwG, Beschl. v. 18.7.2001, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46, zur inländischen Fluchtalternative BVerwG, Urt. v. 30.4.1996, BVerwGE 101, 134 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315). Diese inländische Fluchtalternative scheidet auch nicht deshalb aus, weil im Kosovo die Gebietsgewalt von einem anderen Träger ausgeübt wird als im übrigen Serbien und Montenegro (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.7.2001, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 47, zum Kosovo als inländischer Fluchtalternative für albanische Volkszugehörige). Insbesondere kann eine Region nicht wegen Verselbständigung und ethnischer Unterschiede asylrechtlich ausgeschieden werden (so aber VG Aachen, Urt. v. 2.10.2003, Asylmagazin 2004, 26), solange im Gesamtstaat die einheitliche Staatsangehörigkeit auch für den maßgebenden Schutz von Flüchtlingen bedeutsam bleibt. 
12 
Minderheiten wie die Klägerin sind jedenfalls im übrigen Serbien und Montenegro nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen nicht hinreichend gefährdet (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Jugoslawien vom 6.2.2002 bis Serbien und Montenegro vom 24.2.2004, II. 1.2, Auskunft vom 21.5.2003 an VG Sigmaringen; UNHCR-Position vom April 2002 Nr. 25). Die neuen Regierungen legen, auch wegen der beantragten Mitgliedschaft im Europarat, hohen Wert auf Menschenrechtsschutz, und das Gesetz über den Schutz von Rechten und Pflichten der nationalen Minderheiten (vgl. Anlage 7 zu den Lageberichten vom 16.10.2002 bis 24.2.2004) verbietet jede Form von Diskriminierung (Art. 3) und ermächtigt die Machtorgane zu Maßnahmen, um die volle und effiziente Gleichberechtigung im Verhältnis zu den Angehörigen des Mehrheitsvolkes zu gewährleisten (Art. 4). Dass verbliebene gesellschaftliche Diskriminierungen den Grad existenzieller Gefahren erreichen, ist auch bei Berücksichtigung der Reaktionen in ganz Serbien und Montenegro (insbesondere brennende Moscheen) auf Übergriffe albanischer Volkszugehöriger im Kosovo vom März 2004 für die nicht albanische Klägerin nicht zu erwarten.
13 
Auch die Versorgung ist trotz schlechter wirtschaftlicher Lage letztlich notfalls durch internationale Organisationen im existenziellen Mindestmaß gewährleistet (Lageberichte vom 6.2.2002 bis 24.2.2004, IV. 3. und 4.). Zur Lage der Flüchtlinge aus dem Kosovo hat das Auswärtige Amt die Auskunft (v. 24.5.2004 an VG Bremen) erteilt, dass sie Anspruch auf besondere Sozialleistungen für Flüchtlinge und Umgesiedelte haben, im Regelfall kostenlose Unterbringung und Verpflegung in Aufnahmezentren sowie Krankenversicherung, ethnische Minderheiten aus dem Kosovo (Serben, Roma, Ashkali usw., außer aus ihren Enklaven) auch dann, wenn sie nicht direkt aus dem Kosovo nach Innerserbien einreisen, sondern sich vorher - ggf. über längere Zeit - im Ausland aufgehalten haben. Wenn sie gleichwohl als Binnenflüchtlinge in erbärmlichen Verhältnissen leben und in Aufnahmezentren nur Grundbedürfnisse befriedigt werden, weshalb eine Rückkehr dieser Minderheiten zu vermeiden sei (UNHCR-Position III.), reicht dies für die beantragten Feststellungen nicht aus. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin auf ihre Söhne angewiesen ist, denn sie erscheint in der offenkundig eng verbundenen Großfamilie geborgen. Im Übrigen erhalten Roma und Serben aus dem Kosovo nach dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.6.2004 (Az. 4-13-JUG/90) Duldungen für sechs Monate, für die sie deshalb keiner Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG mit der Folge der Aussetzung nach § 41 Abs. 1 AsylVfG bedürfen (vgl. VGH Baden-Württ., Urt. v. 20.09.2001 - A 14 S 2130/00 -).
14 
Die Abschiebungsandrohung ist gleichwohl aufrechtzuerhalten (§§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG), auch unter dem Gesichtspunkt einer „Vorratsentscheidung“ bei fehlender Abschiebungs- und Rückkehrmöglichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2003, InfAuslR 2004, 43), die vom Bundesamt nicht weiter zu prüfen ist. Sie ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil beim Zielstaat mit dem - für eine andere Konstellation sinnvollen - Klammerzusatz „Kosovo“ zum Ausdruck gebracht ist, dass eine Abschiebung nur dorthin in Betracht kommt, also gerade nicht in die anderen Landesteile der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien. Damit wollte das Bundesamt darauf hinweisen, dass nach seiner Auffassung die Klägerin jedenfalls im Kosovo sicher ist, ohne dies verbindlich zu entscheiden und entgegen dem Wortlaut des § 50 Abs. 2 AuslG nur ein Teilgebiet Jugoslawiens als Abschiebeziel zu bestimmen. Dabei folgt es offenbar dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.1999 (DVBl. 2000, 424), in dem folgendes ausgeführt ist:
15 
„Hat der Ausländer in seinem Heimatstaat politische Verfolgung zu befürchten oder bestehen dort Abschiebungshindernisse, scheidet dieser als Zielstaat einer Abschiebung nur dann aus, wenn ihm die Gefahren landesweit drohen oder er das sichere Gebiet im Heimatstaat nicht erreichen kann …. Dies erfordern auch Sinn und Zweck der Abschiebungsandrohung nicht. Sie ist Teil des Vollstreckungsverfahrens zur zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ausländers. Wie in anderen Verwaltungsvollstreckungsverfahren auch soll sie dem Betroffenen ankündigen, welche staatliche Zwangsmaßnahme er zu erwarten hat, wenn er nicht, wie von Rechts wegen und in erster Linie geboten, freiwillig der ihm obliegenden Pflicht - hier seiner Ausreisepflicht innerhalb der gesetzten Frist - nachkommt. Zugleich gibt die Abschiebungsandrohung dem Ausländer Gelegenheit, etwaige Abschiebungshindernisse hinsichtlich des benannten Zielstaats im Rechtsschutzverfahren geltend zu machen. Dieser Mahn- und Warnfunktion genügt die Bezeichnung des Abschiebungszielstaats insgesamt. Dem entspricht es, daß ein Abschiebungsschutzbegehren des Ausländers grundsätzlich nur bei landesweiter Verfolgung oder bei landesweiten Abschiebungshindernissen Erfolg haben kann.
16 
Insbesondere verlangt auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht, in solchen Fällen die Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet des Abschiebungszielstaats zu begrenzen. Freilich wäre es unzulässig, den Ausländer in eine Region des Zielstaats abzuschicken, in der ihm politische Verfolgung oder Gefahren drohen, die ein Abschiebungshindernis begründen. Es ist Sache der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde sicherzustellen, daß der Ausländer nicht in die Arme des Verfolgers oder in gefährliche Gebiete abgeschoben wird. Um dies zu vermeiden, hat die Ausländerbehörde vor der Abschiebung eines erfolglosen Asylbewerbers die Ergebnisse des abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens sorgfältig daraufhin zur Kenntnis zu nehmen, ob dem ausreisepflichtigen Ausländer regionale Verfolgung oder sonst erhebliche Gefahren in Teilen des Abschiebungszielstaats drohen und er deshalb möglicherweise nur in bestimmten Gebieten sicher ist. Vor diesem Hintergrund mag es mit Blick auf den gebotenen Schutz des Ausländers durchaus zweckmäßig sein, das nach der Feststellung des Bundesamts sichere Gebiet durch einen Hinweis im Entscheidungsausspruch, wie im Falle des Klägers geschehen, klarstellend hervorzuheben, um so die Vollstreckungsbehörde auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Rechtlich geboten ist ein solcher Hinweis indessen nicht. Denn der Ausländer hat es zunächst selbst in der Hand, freiwillig in das sichere Gebiet des Abschiebezielstaats auszureisen. Selbst wenn er dies pflichtwidrig unterläßt und deshalb zwangsweise abgeschoben werden muß, steht ihm ausreichender verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegenüber der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zur Verfügung. Besteht für den Ausländer nach rechtskräftigem Abschluß seines Asylverfahrens berechtigter Anlaß für die Annahme, daß die Abschiebung alsbald zu erwarten ist und hierbei seine Rückführung in nicht verfolgungsfreie oder auch sonst nicht sichere Gebiete des Zielstaats droht, kann er von der Ausländerbehörde die Bekanntgabe des beabsichtigten Abschiebewegs verlangen. Gegebenenfalls kann er einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, auch wenn die Ausländerbehörde sich weigern sollte, für eine bevorstehende Abschiebung den Weg bekanntzugeben. Die Ausländerbehörde ist in diesem Fall verpflichtet, die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes vor der Durchführung der Abschiebung zu ermöglichen.“
17 
Diese Formulierung des Zielstaats ist aber hier unzweckmäßig, da die Klägerin besonders im Kosovo Gefahren befürchtet, und auch so missverständlich, dass sie die Mahn- und Warnfunktion bezüglich ganz Serbien und Montenegro verfehlt und effektivem Rechtsschutz eher abträglich als förderlich ist. Denn für die Adressaten wird der Eindruck erweckt, als müssten sie mit einer Abschiebung ausschließlich in das Kosovo rechnen und sich ggf. nur hiergegen wehren, also im Übrigen keine Abschiebungshindernisse geltend machen, obwohl die Androhung gemäß § 50 Abs. 2 AuslG auf den Gesamtstaat zu beziehen ist. Daraus folgt allerdings keine Rechtsverletzung durch die Abschiebungsandrohung, da es sich nach der Begründung des Bescheids nur um einen Hinweis und keine Regelung handelt. Die Entscheidungsformel des Urteils enthält daher nur eine für angezeigt erachtete Klarstellung unter Berücksichtigung der neuen Bezeichnung des Gesamtstaats.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG und entsprechender Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO.

Gründe

 
10 
Die Klage, über die mit allseitigem Einverständnis durch den Berichterstatter sowie trotz Ausbleibens Beteiligter entschieden werden kann (§§ 87a Abs. 2 und 3, 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet, denn die Klägerin wird nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 und 1 S. 1 VwGO).
11 
Die Voraussetzungen der Asylberechtigung bzw. drohender Gefahr für Leben oder Freiheit wegen Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung (Art. 16a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG, vgl. §§ 1 Abs. 1, 13 AsylVfG) liegen ebenso wenig vor wie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, weshalb auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden ist (§ 34 AsylVfG). Dabei kann dahinstehen, ob die Sicherheitskräfte im Kosovo Schutz vor diesen Gefahren gewähren können, denn die Klägerin ist davor im übrigen Serbien und Montenegro hinreichend sicher. Dass ihr landesweit politische Verfolgung (§ 13 AsylVfG), unmenschliche Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG, Art. 3 EMRK) oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG) droht, ist selbst bei Anwendung des sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nicht anzunehmen (vgl. auch für die Feststellung von Abschiebungshindernissen zum Gefahrenbegriff BVerwG, Beschl. v. 18.7.2001, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46, zur inländischen Fluchtalternative BVerwG, Urt. v. 30.4.1996, BVerwGE 101, 134 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315). Diese inländische Fluchtalternative scheidet auch nicht deshalb aus, weil im Kosovo die Gebietsgewalt von einem anderen Träger ausgeübt wird als im übrigen Serbien und Montenegro (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.7.2001, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 47, zum Kosovo als inländischer Fluchtalternative für albanische Volkszugehörige). Insbesondere kann eine Region nicht wegen Verselbständigung und ethnischer Unterschiede asylrechtlich ausgeschieden werden (so aber VG Aachen, Urt. v. 2.10.2003, Asylmagazin 2004, 26), solange im Gesamtstaat die einheitliche Staatsangehörigkeit auch für den maßgebenden Schutz von Flüchtlingen bedeutsam bleibt. 
12 
Minderheiten wie die Klägerin sind jedenfalls im übrigen Serbien und Montenegro nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen nicht hinreichend gefährdet (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Jugoslawien vom 6.2.2002 bis Serbien und Montenegro vom 24.2.2004, II. 1.2, Auskunft vom 21.5.2003 an VG Sigmaringen; UNHCR-Position vom April 2002 Nr. 25). Die neuen Regierungen legen, auch wegen der beantragten Mitgliedschaft im Europarat, hohen Wert auf Menschenrechtsschutz, und das Gesetz über den Schutz von Rechten und Pflichten der nationalen Minderheiten (vgl. Anlage 7 zu den Lageberichten vom 16.10.2002 bis 24.2.2004) verbietet jede Form von Diskriminierung (Art. 3) und ermächtigt die Machtorgane zu Maßnahmen, um die volle und effiziente Gleichberechtigung im Verhältnis zu den Angehörigen des Mehrheitsvolkes zu gewährleisten (Art. 4). Dass verbliebene gesellschaftliche Diskriminierungen den Grad existenzieller Gefahren erreichen, ist auch bei Berücksichtigung der Reaktionen in ganz Serbien und Montenegro (insbesondere brennende Moscheen) auf Übergriffe albanischer Volkszugehöriger im Kosovo vom März 2004 für die nicht albanische Klägerin nicht zu erwarten.
13 
Auch die Versorgung ist trotz schlechter wirtschaftlicher Lage letztlich notfalls durch internationale Organisationen im existenziellen Mindestmaß gewährleistet (Lageberichte vom 6.2.2002 bis 24.2.2004, IV. 3. und 4.). Zur Lage der Flüchtlinge aus dem Kosovo hat das Auswärtige Amt die Auskunft (v. 24.5.2004 an VG Bremen) erteilt, dass sie Anspruch auf besondere Sozialleistungen für Flüchtlinge und Umgesiedelte haben, im Regelfall kostenlose Unterbringung und Verpflegung in Aufnahmezentren sowie Krankenversicherung, ethnische Minderheiten aus dem Kosovo (Serben, Roma, Ashkali usw., außer aus ihren Enklaven) auch dann, wenn sie nicht direkt aus dem Kosovo nach Innerserbien einreisen, sondern sich vorher - ggf. über längere Zeit - im Ausland aufgehalten haben. Wenn sie gleichwohl als Binnenflüchtlinge in erbärmlichen Verhältnissen leben und in Aufnahmezentren nur Grundbedürfnisse befriedigt werden, weshalb eine Rückkehr dieser Minderheiten zu vermeiden sei (UNHCR-Position III.), reicht dies für die beantragten Feststellungen nicht aus. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin auf ihre Söhne angewiesen ist, denn sie erscheint in der offenkundig eng verbundenen Großfamilie geborgen. Im Übrigen erhalten Roma und Serben aus dem Kosovo nach dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.6.2004 (Az. 4-13-JUG/90) Duldungen für sechs Monate, für die sie deshalb keiner Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG mit der Folge der Aussetzung nach § 41 Abs. 1 AsylVfG bedürfen (vgl. VGH Baden-Württ., Urt. v. 20.09.2001 - A 14 S 2130/00 -).
14 
Die Abschiebungsandrohung ist gleichwohl aufrechtzuerhalten (§§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG), auch unter dem Gesichtspunkt einer „Vorratsentscheidung“ bei fehlender Abschiebungs- und Rückkehrmöglichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2003, InfAuslR 2004, 43), die vom Bundesamt nicht weiter zu prüfen ist. Sie ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil beim Zielstaat mit dem - für eine andere Konstellation sinnvollen - Klammerzusatz „Kosovo“ zum Ausdruck gebracht ist, dass eine Abschiebung nur dorthin in Betracht kommt, also gerade nicht in die anderen Landesteile der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien. Damit wollte das Bundesamt darauf hinweisen, dass nach seiner Auffassung die Klägerin jedenfalls im Kosovo sicher ist, ohne dies verbindlich zu entscheiden und entgegen dem Wortlaut des § 50 Abs. 2 AuslG nur ein Teilgebiet Jugoslawiens als Abschiebeziel zu bestimmen. Dabei folgt es offenbar dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.1999 (DVBl. 2000, 424), in dem folgendes ausgeführt ist:
15 
„Hat der Ausländer in seinem Heimatstaat politische Verfolgung zu befürchten oder bestehen dort Abschiebungshindernisse, scheidet dieser als Zielstaat einer Abschiebung nur dann aus, wenn ihm die Gefahren landesweit drohen oder er das sichere Gebiet im Heimatstaat nicht erreichen kann …. Dies erfordern auch Sinn und Zweck der Abschiebungsandrohung nicht. Sie ist Teil des Vollstreckungsverfahrens zur zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ausländers. Wie in anderen Verwaltungsvollstreckungsverfahren auch soll sie dem Betroffenen ankündigen, welche staatliche Zwangsmaßnahme er zu erwarten hat, wenn er nicht, wie von Rechts wegen und in erster Linie geboten, freiwillig der ihm obliegenden Pflicht - hier seiner Ausreisepflicht innerhalb der gesetzten Frist - nachkommt. Zugleich gibt die Abschiebungsandrohung dem Ausländer Gelegenheit, etwaige Abschiebungshindernisse hinsichtlich des benannten Zielstaats im Rechtsschutzverfahren geltend zu machen. Dieser Mahn- und Warnfunktion genügt die Bezeichnung des Abschiebungszielstaats insgesamt. Dem entspricht es, daß ein Abschiebungsschutzbegehren des Ausländers grundsätzlich nur bei landesweiter Verfolgung oder bei landesweiten Abschiebungshindernissen Erfolg haben kann.
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Insbesondere verlangt auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht, in solchen Fällen die Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet des Abschiebungszielstaats zu begrenzen. Freilich wäre es unzulässig, den Ausländer in eine Region des Zielstaats abzuschicken, in der ihm politische Verfolgung oder Gefahren drohen, die ein Abschiebungshindernis begründen. Es ist Sache der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde sicherzustellen, daß der Ausländer nicht in die Arme des Verfolgers oder in gefährliche Gebiete abgeschoben wird. Um dies zu vermeiden, hat die Ausländerbehörde vor der Abschiebung eines erfolglosen Asylbewerbers die Ergebnisse des abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens sorgfältig daraufhin zur Kenntnis zu nehmen, ob dem ausreisepflichtigen Ausländer regionale Verfolgung oder sonst erhebliche Gefahren in Teilen des Abschiebungszielstaats drohen und er deshalb möglicherweise nur in bestimmten Gebieten sicher ist. Vor diesem Hintergrund mag es mit Blick auf den gebotenen Schutz des Ausländers durchaus zweckmäßig sein, das nach der Feststellung des Bundesamts sichere Gebiet durch einen Hinweis im Entscheidungsausspruch, wie im Falle des Klägers geschehen, klarstellend hervorzuheben, um so die Vollstreckungsbehörde auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Rechtlich geboten ist ein solcher Hinweis indessen nicht. Denn der Ausländer hat es zunächst selbst in der Hand, freiwillig in das sichere Gebiet des Abschiebezielstaats auszureisen. Selbst wenn er dies pflichtwidrig unterläßt und deshalb zwangsweise abgeschoben werden muß, steht ihm ausreichender verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegenüber der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zur Verfügung. Besteht für den Ausländer nach rechtskräftigem Abschluß seines Asylverfahrens berechtigter Anlaß für die Annahme, daß die Abschiebung alsbald zu erwarten ist und hierbei seine Rückführung in nicht verfolgungsfreie oder auch sonst nicht sichere Gebiete des Zielstaats droht, kann er von der Ausländerbehörde die Bekanntgabe des beabsichtigten Abschiebewegs verlangen. Gegebenenfalls kann er einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, auch wenn die Ausländerbehörde sich weigern sollte, für eine bevorstehende Abschiebung den Weg bekanntzugeben. Die Ausländerbehörde ist in diesem Fall verpflichtet, die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes vor der Durchführung der Abschiebung zu ermöglichen.“
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Diese Formulierung des Zielstaats ist aber hier unzweckmäßig, da die Klägerin besonders im Kosovo Gefahren befürchtet, und auch so missverständlich, dass sie die Mahn- und Warnfunktion bezüglich ganz Serbien und Montenegro verfehlt und effektivem Rechtsschutz eher abträglich als förderlich ist. Denn für die Adressaten wird der Eindruck erweckt, als müssten sie mit einer Abschiebung ausschließlich in das Kosovo rechnen und sich ggf. nur hiergegen wehren, also im Übrigen keine Abschiebungshindernisse geltend machen, obwohl die Androhung gemäß § 50 Abs. 2 AuslG auf den Gesamtstaat zu beziehen ist. Daraus folgt allerdings keine Rechtsverletzung durch die Abschiebungsandrohung, da es sich nach der Begründung des Bescheids nur um einen Hinweis und keine Regelung handelt. Die Entscheidungsformel des Urteils enthält daher nur eine für angezeigt erachtete Klarstellung unter Berücksichtigung der neuen Bezeichnung des Gesamtstaats.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG und entsprechender Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.