Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Juli 2005 - 13 S 1103/05

bei uns veröffentlicht am15.07.2005

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. April 2005 - 6 K 1202/04 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 35.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

 
Der rechtzeitig gestellte (§ 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und mit der Antragstellung zugleich begründete (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 und 5 VwGO) Antrag kann sachlich keinen Erfolg haben; der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben (siehe § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
In der angefochtenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht die auf die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gerichtete Klage der Kläger - Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro - abgewiesen; in dem Urteil wird ausgeführt, den Klägern stehe sowohl nach dem früheren Recht des Ausländergesetzes als auch nach § 25 AufenthG kein Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis zu. Insbesondere scheide § 25 Abs. 5 AufenthG aus, weil das bei den Klägern zunächst festgestellte Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (Bescheid vom 14.2.2000) durch späteren Bescheid des (damaligen) Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4.11.2002 widerrufen worden sei; der Widerruf sei unanfechtbar (Entscheidung des VGH Bad.-Württ. vom 2.02.2004), und das bedeute, dass der Beklagte hieran nach § 42 AsylVfG gebunden sei. Daher könnten sich die Kläger gegenüber dem Beklagten nicht darauf berufen, sie seien als Ashkali im Kosovo erheblich gefährdet.
Die Kläger machen demgegenüber mit dem Zulassungsantrag die grundsätzliche Bedeutung der Frage geltend, „ob ethnische Minderheiten aus dem Kosovo im Falle einer Rückkehr nichtstaatlicher Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG unterliegen.“
Sie tragen zur Begründung vor, seit dem 1.01.2005 habe sich die Rechtslage grundlegend verändert, da das Ausländerrecht - § 60 Abs. 1 AufenthG - nunmehr an die Genfer Flüchtlingskonvention angepasst worden sei; inzwischen sei es möglich, Abschiebungshindernisse aufgrund nichtstaatlicher Verfolgung wegen ethnischer Volkszugehörigkeit anzunehmen. Politische Verfolgung durch Dritte könne auch dann vorliegen, wenn internationale Organisationen etc. nicht effektiv schützen könnten. Verfolgungsmaßnahmen Dritter, die bisher nur bei § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthG) hätten berücksichtigt werden können, seien nunmehr im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG erheblich, und auch die Kumulierung unterschiedlicher Verfolgungsmaßnahmen müsse berücksichtigt werden. Im Hinblick hierauf sei nach der Auffassung des UNHCR und einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 12.01.2005 - 7 S 1769/02 -) davon auszugehen, dass ethnische Minderheiten aus dem Kosovo - insbesondere Ashkali - dort einer konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt seien. Insbesondere die Lage der Ashkali im Kosovo habe sich in den Jahren 2003 und 2004 erheblich verschlechtert. Eine inländische Fluchtalternative sei nicht gegeben, und die UNMIK sowie die KFOR-Truppen seien in Bezug auf ethnische Minderheiten nicht schutzfähig. Im gleichen Sinn habe das Verwaltungsgericht Stuttgart durch einen Beschluss vom 31.01.2005 im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zu einer Entscheidung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Der damit allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist hier jedoch nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt die konkrete Bezeichnung der Grundsatzfrage und ihrer Klärungsbedürftigkeit voraus; außerdem muss die Verallgemeinerungsfähigkeit der Grundsatzfrage und die Entscheidungserheblichkeit für den konkreten Fall dargelegt werden (vgl. dazu etwa Marx, AsylVfG, 2005, RdNr. 55 zu § 78 AsylVfG m.w.N.). Es kann in diesem Zusammenhang auch Aufgabe des Berufungsgerichts sein, ungeklärte Tatsachenfragen aufzuklären, wenn sie sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würden und wenn sie im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfen (siehe dazu die Nachweise bei Marx, a.a.O., RdNr. 61 zu § 78) Mindestens wird aber sowohl bei Tatsachenfragen als auch bei Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, verlangt, dass sowohl die Klärungsbedürftigkeit (Marx, a.a.O., RdNrn. 80 ff. zu § 78) als auch die Entscheidungserheblichkeit für den konkreten Fall (Marx, a.a.O., RdNr. 150 ff. zu § 78) dargelegt wird.
Im vorliegenden Fall fehlt es an einer entsprechenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob die Kläger sich auf ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG berufen können, mit der Begründung verneint, das bei den Klägern zunächst festgestellte Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG sei durch das (damalige) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unanfechtbar widerrufen worden, und hieran sei der Beklagte nach § 42 AsylVfG gebunden. Damit hat das Verwaltungsgericht gerade betont, auf die inhaltliche Problematik - Schicksal der Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo - komme es wegen dieser Bindung der Ausländerbehörde aus Rechtsgründen nicht an.
Zu diesem Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts enthält der Zulassungsantrag keine Ausführungen; insbesondere greift er sie nicht mit einer eigenen Zulassungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als fragwürdig an. Es wird auch nicht dargelegt, inwiefern sich trotz der dargestellten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu § 42 AsylVfG die aufgeworfene Grundsatzfrage im Berufungsverfahren überhaupt stellen würde. Der Senat kann dabei offen lassen, ob es im Rahmen der Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Grundsatzfrage grundsätzlich auf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ankommt (siehe BVerfG, Beschluss vom 15.08.1994 - 2 BvR 719/93 -, NVwZ 1994, Beilage 9, 65; weitere Nachweise bei Marx, a.a.O., RdNr. 153 zu § 78) oder ob insoweit (auch) die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen ist; auch nach Auffassung des Senats steht nämlich hier die im Asylverfahren getroffene negative Entscheidung zu Abschiebungshindernissen der Geltendmachung der rechtlichen Unmöglichkeit einer Ausreise im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG entgegen.
10 
Es ist in der Rechtsprechung geklärt (OVG Münster, Beschluss vom 14.03.2005 - 18 E 195/05 -, InfAuslR 2005, 263; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.04.2005 - 11 S 2779/04 -; siehe auch VG Stuttgart, Urteil vom 2.03.2005 - 12 K 5468/03 - sowie VG Osnabrück, Urteil vom 5.04.2005 - 5 A 595/04 -, beide JURIS), dass die Bindungswirkung einer Entscheidung des früheren Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bzw. des jetzigen Bundesamts für Migrationen und Flüchtlinge über Abschiebungshindernisse (Abschiebungsverbote) auch Anträge umfasst, die auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG gerichtet sind; das hatte bereits die bisherige Rechtsprechung zur dieser Frage so gesehen (siehe VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429, und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -). Auch der Senat schließt sich dem an; es besteht kein Hinderungsgrund, die zu § 30 Abs. 3 und zu § 53 AuslG ergangene „Bindungsrechtsprechung“ auch für die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (§§ 25 Abs. 5 Satz 1, 60) fortzuführen; dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420 Seite 80; vgl. im einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.04.2005, a.a.O.). Was Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG angeht, so ist die Ausländerbehörde an entsprechende negative Feststellungen des Bundesamts gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dies bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (siehe BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 1 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.08.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429). An dieser Bindungswirkung hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 AuslG durch § 60 AufenthG nichts geändert. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz (n. F.) keine Übergangsregelung zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen das Bundesamt (noch) zu § 53 AuslG und noch nicht zu § 60 AufenthG entschieden hatte; hieraus folgt jedoch nicht, dass zum früheren Recht (§ 53 AuslG) ergangene Entscheidungen des Bundesamts zu Abschiebungshindernissen nunmehr nach neuem Recht (§§ 60, 25 AufenthG) keine Bindung mehr entfalten würden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dazu zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht des Aufenthaltsgesetzes eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung von noch zu § 53 AuslG getroffenen Bundesamtsentscheidungen gewollt war (siehe BT-Drs. 15/420 Seite 110 zu Nr. 27). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (siehe § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift in BT-Drs. 15/420 Seite 94 und 111).
11 
Für den Fall der Kläger bedeutet dies, dass bereits eine bindende negative Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben ist; sie liegt darin, dass das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die ursprünglich positive Entscheidung zu § 53 Abs. 6 AuslG mit Bescheid vom 4.11.2002 widerrufen hat und diese Entscheidung bestandskräftig geworden ist (siehe Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 20.01.2004 - A 6 S 30/04 -). Es liegt für den Senat auf der Hand, dass die in § 42 Satz 1 AsylVfG angesprochene (negative) Bindungswirkung nicht nur von einer Entscheidung des Bundesamts (jetzt: für Migration und Flüchtlinge) ausgeht, die ausdrücklich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (bzw. früher des § 53 AuslG) verneint, sondern dass dieselbe Bindungswirkung auch einer Bundesamtsentscheidung zukommt, die - wie im vorliegenden Fall - eine ursprünglich positive Entscheidung über ein entsprechendes Abschiebungsverbot oder -hindernis widerrufen hat; beide Entscheidungen sind ausdrückliche Statusentscheidungen (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.10.2004, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 20.04.1999 - 9 C 29.98 -, InfAuslR 1999, 373 und Urteil vom 27.02.1996 - 9 C 145.95 -, InfAuslR 1996, 322).
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Damit sind die Kläger - soweit sie eine abschiebungsrechtlich nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG relevante Änderung der Situation im Kosovo geltend machen -auf ein entsprechendes Asylfolgeverfahren zu den von ihnen behaupteten rechtlichen Ausreisehindernissen im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG verwiesen. Im Ergebnis gilt nichts anderes, soweit sie unter Bezugnahme auf § 60 Abs. 1 AufenthG darauf hinweisen, das Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift stelle - verglichen mit der früheren Regelung - infolge der Bezugnahme auf die Genfer Konvention und der ausdrücklichen Aufnahme nichtstaatlicher Akteure als Verfolgungsorgane (siehe § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) eine Erweiterung gegenüber der früheren Regelung dar. Auch insofern besteht (noch) eine entsprechende Bindung der Ausländerbehörde an eine negative Statusfeststellung des Bundesamts. Insofern kommt es nicht auf § 53 AuslG, sondern auf § 51 Abs. 1 AuslG und sein Verhältnis zum neuen Recht des § 60 Abs. 1 AufenthG an. Da die Asylanträge der Kläger - bezogen auf die Asylgewährung und die Voraussetzungen des § 51 AuslG - von vorneherein erfolglos geblieben sind - im Asylfolgeverfahren erreichten sie jeweils nur (vorübergehend) eine positive Entscheidung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG -, stand bereits fest, dass die Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht erfüllen. Damit ist auch eine entsprechende Bindung der Ausländerbehörde zu § 60 Abs. 1 AufenthG eingetreten (§ 42 AsylVfG). Der jetzige Vortrag, infolge der Erweiterung des § 60 Abs. 1 AufenthG sei nunmehr von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung der Kläger auszugehen, bleibt dem asylrechtlichen Verfahren vorbehalten (siehe auch § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Die bereits getroffene (negative) Feststellung zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist - mit anderen Worten - nach dem 1.01.2005 als (negative) Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu behandeln; dies ergibt sich daraus, dass es sich nach dem Willen des Gesetzgebers bei den in den §§ 73, 31 und 42 AsylVfG vorgenommenen Änderungen betreffend §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG lediglich um redaktionelle Änderungen handelte, die zur Anpassung an das Aufenthaltsgesetz erforderlich waren (siehe Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 15/420, 110 ff). Dies gilt nicht nur für denjenigen Bereich, in dem sich die früheren Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG und das jetzige Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG inhaltlich decken, sondern auch für den Bereich, in dem § 60 Abs. 1 AufenthG (insbesondere Sätze 3 und 4) eine qualitative Erweiterung gebracht hat. Zwar ist zu diesen (neuen) Fallgestaltungen eines Abschiebungsverbots im Fall der Kläger naturgemäß noch keine Bundesamtsentscheidung ergangen; dies bedeutet aber nicht, dass ein solches neu begründetes Abschiebungsverbot nunmehr gewissermaßen asylverfahrensunabhängig geltend gemacht werden könnte. Dem steht nicht nur § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG entgegen, sondern dies ergibt sich auch aus dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Gedanken, dass die Statusentscheidung über den Verfolgungstatbestand des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von dessen einzelnen Begründungselementen (Verfolgungsanlässe, Verfolgungsorgane, § 60 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AufenthG) zu trennen ist. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs einer auf einen Status gerichteten Vorschrift begründet keinen neuen Status, sondern stellt nur einen zusätzlichen Weg bereit, den angestrebten Status zu erlangen.
13 
Liegt aber bereits eine negative Statusentscheidung vor, so ist der davon betroffene Ausländer darauf verwiesen, eine neue Begründung für eine positive Entscheidung - hier: im Weg der in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorgesehenen Einbeziehung neuer Verfolgungsorgane - asylverfahrensrechtlich durch Folgeantrag geltend zu machen. Erst bei erneuter, diesmal positiver Bundesamtsentscheidung ist der Weg zur ausländerrechtlichen Umsetzung nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht mehr versperrt, da dann die Ausländerbehörde an die entsprechende Bundesamtsentscheidung gebunden ist.
14 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 71 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 2 GKG n. F., 5 ZPO.
15 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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bei uns veröffentlicht am 07.09.2005

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. 2  Der 1965 geborene Kläger zu 1. und die 1

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/7.

Tatbestand

 
Die Kläger - ein Ehepaar mit Kindern - sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Sie reisten im Juni 1992 nach Deutschland ein und stellten Asylanträge, die erfolglos blieben. Sie stellten Asylfolgeanträge; das Verwaltungsgericht Stuttgart verpflichtete durch Urteil vom 01.12.1999 - A 2 K 15565/97 - die Bundesrepublik Deutschland zu der Feststellung, dass bei den Klägern Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG in Bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen. Ein entsprechender Bescheid des Bundesamtes erging am 14.02.2000. Durch Bescheid vom 04.11.2002 widerrief das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Feststellung zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG. Der Widerruf ist inzwischen unanfechtbar (Entscheidung des VGH Bad.-Württ. vom 02.02.2004).
Die Kläger waren und sind im Besitz von Duldungen. Ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wurden durch Bescheid des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 07.12.2000 abgelehnt. Der Widerspruch dagegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.04.2001).
Am 01.10.2001 beantragten die Kläger erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Sie machten geltend, ethnische Minderheiten könnten nicht mehr in das Kosovo zurückkehren. Darüber hinaus sei der Kläger zu 1 ab 01.10.2001 als Putzkraft auf 630 DM-Basis beschäftigt.
Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 07.12.2001 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kläger würden nicht den bislang in Kraft getretenen Anordnungen des Innenministeriums Baden-Württemberg für Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem Kosovo unterfallen. Es bestehe auch weiterhin der politische Wille, ethnische Minderheiten aus dem Kosovo möglichst zeitnah in die Heimat zurückzuführen. Eine Verfestigung des Aufenthaltes durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und somit eine Aufhebung der bestehenden Ausreisepflicht laufe den Anweisungen des Innenministeriums entgegen.
Die Kläger erhoben gegen die Verfügung am 27.12.2001 Widerspruch. Sie brachten vor, es sei nicht davon auszugehen, dass ihre Rückführung in das Kosovo/Restjugoslawien in überschaubarer Zukunft möglich sein werde. § 30 Abs. 3 und 4 AuslG diene dazu, bei unanfechtbar ausreisepflichtigen Ausländern den Aufenthalt zu legalisieren, der aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen auf Dauer nicht beendet werden könne. Der Regelversagungsgrund der längerfristigen Obdachlosigkeit oder der Sozialhilfebedürftigkeit stehe einer Erteilung der Aufenthaltsbefugnis an bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber nicht unbedingt entgegen. Ihnen, den Klägern, sei eine freiwillige Ausreise nicht zuzumuten. Bei ihnen liege auch keine fehlende Mitwirkung an der Beseitigung des Abschiebungshindernisses vor.
Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 12.03.2002 als unbegründet zurück. Es schloss sich der Begründung des Bescheides des Landratsamts an und führte weiter aus, die Kläger zu 1 und 2 hätten nicht nachgewiesen, dass sie sich in zumutbarer Weise auf Arbeitssuche begeben hätten, auf eine Arbeitsvermittlung reagiert hätten oder eine ihnen zumutbare Arbeit leisteten, so dass die Regelversagungsgründe der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis in jedem Fall entgegenstünden. Ein atypischer Geschehensablauf sei nicht erkennbar. Die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit sei eine Tatbestandsvoraussetzung, die im Rahmen des § 55 Abs. 2 AuslG berücksichtigt werde und lediglich dazu führe, dass der Ausländerbehörde bei Vorliegen von weiteren erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen ein Ermessen eröffnet werde. Dies allein führe jedoch nicht zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. - Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 19.03.2002 zugestellt.
Am 26.03.2002 erhoben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Dieses ordnete durch Beschluss vom 08.01.2003 das Ruhen des Verfahrens an. Durch Schriftsatz vom 18.03.2004 erfolgte der Wiederanruf durch das Landratsamt Main-Tauber-Kreis.
Die Kläger verweisen auf die neue Rechtslage. Nach § 25 Abs. 3 AufenthG solle einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn unter anderem die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorlägen. Das Ermessen der Ausländerbehörde sei zugunsten des Ausländers erheblich reduziert. Ein Ausnahmefall liege nicht vor, wenn der Betreffende seine Passpflicht nicht erfülle, der Lebensunterhalt nicht gesichert sei, die Identität nicht geklärt sei, ein Ausweisungsgrund bestehe, bei der Einreise nicht die Visumsbestimmung beachtet worden sei oder wenn nicht ausreichender Wohnraum gegeben sei. Dies alles folge aus § 5 Abs. 3 AufenthG. § 25 Abs. 5 AufenthG erlaube die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig sei, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Satz 2 reduziere das Ermessen der Ausländerbehörde, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt sei. Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung sei festgestellt worden, dass ethnische Minderheiten im Kosovo einer extremen Gefährdungssituation ausgesetzt seien. Eine Ausreisemöglichkeit sei daher nicht gegeben.
Die Kläger beantragen,
10 
den Bescheid des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 07.12.2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.03.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er erwidert zur neuen Rechtslage, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG komme nicht mehr in Betracht, weil die Feststellung, dass bei den Klägern die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG vorlägen, rechtskräftig widerrufen worden sei. Als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis könnte lediglich § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht kommen. Danach dürfe eine Aufenthaltserlaubnis aber nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert sei. Ein Verschulden liege insbesondere dann vor, wenn zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt würden. Die Kläger unterlägen der grundsätzlichen Passpflicht des § 3 AufenthG. Sie seien jedoch weder im Besitz gültiger Ausweisdokumente noch hätten sie nachweislich irgendwelche Bemühungen bei den Behörden ihres Heimatlandes unternommen, um Reisedokumente zu erhalten. Daher liege der Ausschlusstatbestand des § 25 Abs. 5 S. 4 2. Halbsatz AufenthG vor.
14 
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung, die Kläger würden noch Sozialhilfe beziehen. Der Kläger zu 1 habe bisher keine Beschäftigung gefunden; es sei für ihn schwer, Arbeit zu finden. Er habe aber schon gemeinnützige Arbeit geleistet. Die Kläger seien Ashkali. Der 7. Senat des VGH Baden-Württemberg habe entschieden, dass seit den Ereignissen im Kosovo von Mitte März 2004 eine erhebliche Gefährdungslage bei Minderheiten vorliege. Die Kläger hätten Mitte/Herbst 2004 Anträge auf Ausstellung von Reisedokumenten beim Konsulat in Stuttgart gestellt. Sie hätten aber keinen schriftlichen Nachweis dafür, dass sie die Anträge gestellt hätten.
15 
Die einschlägigen Akten des Landratsamts Main-Tauber-Kreis sowie des Regierungspräsidiums Stuttgart liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beklagten verhandeln und entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; auch sonst steht ihnen keine Aufenthaltserlaubnis zu.
18 
Anzuwenden sind die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes. Die Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen wurden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschieden. § 101 f. AufenthG sehen für diesen Fall nicht vor, dass das Ausländergesetz weiterhin anzuwenden ist. Daher bleibt es bei dem prozessualen Grundsatz, dass es bei Verpflichtungsklagen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt.
19 
An die Stelle von § 30 AuslG ist § 25 AufenthG getreten. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind aber nicht erfüllt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG scheitert daran, dass die Feststellung zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG unanfechtbar widerrufen worden ist. Da es, wie ausgeführt wurde, auf die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt, ist es ohne Bedeutung, dass der Widerruf noch nicht rechtswirksam war, als der Widerspruchsbescheid erging.
20 
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kläger nicht nur einen vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland beabsichtigen. Im Übrigen fehlt es auch an dringenden humanitären oder persönlichen Gründen der Kläger; erhebliche öffentliche Interessen bestehen ohnehin nicht.
21 
Aber auch aus § 25 Abs. 5 AufenthG folgt kein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Wie bereits ausgeführt worden ist, ist das bei den Klägern zunächst festgestellte Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG unanfechtbar widerrufen worden. Hieran ist der Beklagte nach § 42 AsylVfG gebunden. Die Kläger können sich gegenüber dem Beklagten also nicht darauf berufen, sie seien als Ashkalis im Kosovo erheblich gefährdet, und so habe es auch der 7. Senat des VGH Baden-Württemberg gesehen.
22 
Soweit die Kläger wegen fehlender Reisedokumente an der Ausreise gehindert sind, beruht dies auf ihrem Verschulden (§ 25 Abs. 5 S. 3 AufenthG). Verschulden liegt nach § 25 Abs. 5 S. 4 AufenthG vor, wenn der Ausländer zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Kläger haben sich unstreitig über eine lange Zeit hinweg nicht um Reisedokumente bemüht. Ihr Prozessbevollmächtigter hat zwar in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie Mitte/Herbst 2004 beim Konsulat in Stuttgart einen Antrag auf Ausstellung von Reisedokumenten gestellt hätten. Diese eher vagen Angaben wurden aber nicht durch eine schriftliche Bestätigung des Konsulats belegt. Auch wurde nicht vorgetragen, wie der Stand des Verfahrens ist und ob die Kläger sich durch Nachfragen usw. ernsthaft bemüht haben, die Reisedokumente nunmehr zu bekommen. Das somit vorliegende Verschulden hindert die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 5 S. 3 AufenthG).
23 
Das Gericht hat aufgrund von § 102 Abs. 1 S. 1 AufenthG auch geprüft, ob die Kläger vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG hatten. Das Gericht kommt wie der Beklagte zu dem Ergebnis, dass der Regelversagungsgrund der Sozialhilfebedürftigkeit der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis entgegenstand. Eine Ausnahme von der Regelversagung ist nicht zu machen, auch wenn das Gericht durchaus nicht verkennt, dass es für die Kläger zu 1 und 2 nicht einfach ist, Arbeit zu finden. Dies allein begründet aber noch keine Atypik. Das (inzwischen widerrufene) Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG führte nach den Vorschriften des Ausländergesetzes nicht zwingend zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, sondern meist lediglich zur Erteilung einer Duldung. Solche Duldungen erhielten die Kläger aber.
24 
Auch aus den anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergibt sich kein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

Gründe

 
16 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beklagten verhandeln und entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; auch sonst steht ihnen keine Aufenthaltserlaubnis zu.
18 
Anzuwenden sind die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes. Die Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen wurden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschieden. § 101 f. AufenthG sehen für diesen Fall nicht vor, dass das Ausländergesetz weiterhin anzuwenden ist. Daher bleibt es bei dem prozessualen Grundsatz, dass es bei Verpflichtungsklagen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt.
19 
An die Stelle von § 30 AuslG ist § 25 AufenthG getreten. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind aber nicht erfüllt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG scheitert daran, dass die Feststellung zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG unanfechtbar widerrufen worden ist. Da es, wie ausgeführt wurde, auf die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt, ist es ohne Bedeutung, dass der Widerruf noch nicht rechtswirksam war, als der Widerspruchsbescheid erging.
20 
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kläger nicht nur einen vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland beabsichtigen. Im Übrigen fehlt es auch an dringenden humanitären oder persönlichen Gründen der Kläger; erhebliche öffentliche Interessen bestehen ohnehin nicht.
21 
Aber auch aus § 25 Abs. 5 AufenthG folgt kein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Wie bereits ausgeführt worden ist, ist das bei den Klägern zunächst festgestellte Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG unanfechtbar widerrufen worden. Hieran ist der Beklagte nach § 42 AsylVfG gebunden. Die Kläger können sich gegenüber dem Beklagten also nicht darauf berufen, sie seien als Ashkalis im Kosovo erheblich gefährdet, und so habe es auch der 7. Senat des VGH Baden-Württemberg gesehen.
22 
Soweit die Kläger wegen fehlender Reisedokumente an der Ausreise gehindert sind, beruht dies auf ihrem Verschulden (§ 25 Abs. 5 S. 3 AufenthG). Verschulden liegt nach § 25 Abs. 5 S. 4 AufenthG vor, wenn der Ausländer zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Kläger haben sich unstreitig über eine lange Zeit hinweg nicht um Reisedokumente bemüht. Ihr Prozessbevollmächtigter hat zwar in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie Mitte/Herbst 2004 beim Konsulat in Stuttgart einen Antrag auf Ausstellung von Reisedokumenten gestellt hätten. Diese eher vagen Angaben wurden aber nicht durch eine schriftliche Bestätigung des Konsulats belegt. Auch wurde nicht vorgetragen, wie der Stand des Verfahrens ist und ob die Kläger sich durch Nachfragen usw. ernsthaft bemüht haben, die Reisedokumente nunmehr zu bekommen. Das somit vorliegende Verschulden hindert die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 5 S. 3 AufenthG).
23 
Das Gericht hat aufgrund von § 102 Abs. 1 S. 1 AufenthG auch geprüft, ob die Kläger vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG hatten. Das Gericht kommt wie der Beklagte zu dem Ergebnis, dass der Regelversagungsgrund der Sozialhilfebedürftigkeit der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis entgegenstand. Eine Ausnahme von der Regelversagung ist nicht zu machen, auch wenn das Gericht durchaus nicht verkennt, dass es für die Kläger zu 1 und 2 nicht einfach ist, Arbeit zu finden. Dies allein begründet aber noch keine Atypik. Das (inzwischen widerrufene) Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG führte nach den Vorschriften des Ausländergesetzes nicht zwingend zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, sondern meist lediglich zur Erteilung einer Duldung. Solche Duldungen erhielten die Kläger aber.
24 
Auch aus den anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergibt sich kein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen.

Tatbestand

 
Die Kläger sind eine in den Jahren 1958, 1964, 1983, 1986, 1988 und 1992 geborene Familie mit der Staatsangehörigkeit Serbien-Montenegros und geben an, vom Volke der Roma zu sein. Im Jahre 1992 reisten sie in das Bundesgebiet ein und stellten erstmals Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid des Bundesamts vom 23.03.1995 wurden die Asylerstanträge der Kläger und eines weiteren Kindes abgelehnt sowie festgestellt, dass keine Abschiebungshindernisse vorliegen und den Klägern die Abschiebung angedroht. Klagen vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart blieben erfolglos (Urt. v. 24.05.1995 - A 4 K 12452/95 -).
Mit Schreiben vom 21.06.1999 begehrten die Kläger beim Bundesamt, Asylfolgeverfahren durchzuführen. Mit getrennten Bescheiden vom 13.08.2002 lehnte das Bundesamt sowohl für den Kläger Ziffer 3 als auch für die übrigen Kläger die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens sowie das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungshindernissen ab und drohte den Klägern erneut ihre Abschiebung nach Serbien und Montenegro an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bestehe für Minderheiten im Kosovo keine politische Verfolgung noch eine extreme Gefahrenlage. Nur die Kläger Ziffern 1, 2 und 4 bis 6 erhoben gegen den an sie adressierten Bescheid Klage; der an den Kläger Ziffer 3 adressierten Bescheid wurde bestandskräftig. Im Klageverfahren wurde auf Anregung der Vorsitzenden Richterin nach übereinstimmendem Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 02.10.2003 das Ruhen des Verfahrens angeordnet (A 13 K 13143/02).
Am 30.09.2003 beantragten die Kläger beim Landratsamt Heilbronn die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, hilfsweise Aufenthaltsbefugnissen. Das Landratsamt lehnte mit Bescheid vom 13.11.2003 die Anträge ab. Die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen scheide schon wegen der Einreise der Kläger ohne erforderliches Visum aus. Doch auch eine Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach den alleine in Betracht kommenden Absätzen 3 und 4 des § 30 AuslG scheide aus. Es fehle schon an Hindernissen, die einer Abschiebung oder einer freiwilligen Ausreise in die Herkunftsregion entgegenstünden. Das ergäbe sich schon aus den bestandskräftigen Feststellungen des Bundesamts im Asylerstverfahren. Zudem weigerten sich die Kläger, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung von Abschiebungs- bzw. Ausreisehindernissen zu unternehmen. Bemühungen um den Erhalt von Pässen seien nämlich nicht dargelegt.
Mit Schreiben vom 02.12.2003 erhoben die Kläger Widerspruch. Es bestehe ein wichtiges Interesse der Bundesrepublik, den Klägern Aufenthaltsgenehmigungen zu erteilen, um Schäden, welche das Dritte Reich den Roma zugefügt habe, auf diesem Wege auszugleichen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2003 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Widersprüche der Kläger Ziffern 1, 2 und 4 bis 6 zurück. In ihrem Falle stünde der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen bereits § 11 Abs. 1 AuslG entgegen, da noch Asylverfahren, nämlich Asylfolgeverfahren, anhängig seien. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen oder Aufenthaltsbefugnissen nicht vor. So fehle es etwa an einer unanfechtbaren Ausreisepflicht, da noch eine Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts anhängig sei. Die Zustellung des Bescheids erfolgte am 16.12.2003.
Den Widerspruch des Klägers Ziffer 3 wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 15.12.2003, zugestellt am 16.12.2003, zurück. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe bereits die Einreise ohne erforderliches Visum entgegen. Auch unterfalle der Kläger Ziffer 6 keinem der Erlasse zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien.
Die Kläger haben am 17.12.2003 Klagen erhoben und diese zunächst lediglich gegen die beiden Widerspruchsbescheide gerichtet. Zur Begründung wird auf das vorprozessuale Vorbringen verwiesen. Zudem ist ein Attest eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 02.12.2003 vorgelegt, nach welchem der Kläger Ziffer 1 an einer „chronisch obstruktiven Lungenkrankheit, Pneumonie“ leide und Avalox, Foradil sowie Apsomol benötige,
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 17.11.2003 sowie die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.12.2003 und 15.12.2003 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse, hilfsweise Aufenthaltsbefugnisse, zu erteilen.
10 
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründungen in Bescheid und Widerspruchsbescheid,
11 
die Klagen abzuweisen.
12 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurden die Kläger Ziffern 1 und 3 zur Verdeutlichung ihrer Angaben angehört. Sie haben im Wesentlichen ausgeführt, im Kosovo sei ihr Haus in XXX zerstört und hätten sie als Roma keine Chance. Der Kläger Ziffer 1 sei, wofür nochmals ein Attest zu den Akten gegeben werde, schwer erkrankt. Die Kläger Ziffern 3 und 4 würden gerne Berufsausbildungen beginnen, könnten dies aber wegen fehlender Legalisierung des Aufenthalts nicht.
13 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt. Ihm liegen die Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart vor. Die Gerichtsakten zu den Asylverfahren der Kläger sind beigezogen; die Akte des Landratsamts Heilbronn zum Verfahren des Klägers Ziffer 1 wurde in der mündlichen Verhandlung überlassen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klagen, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), sind nach ihrer Umstellung auf Verpflichtungsklagen zulässig, aber mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Die Kläger besitzen keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach neuem Recht (§ 113 Abs. 5 VwGO). Aber auch der auf die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach altem Recht gerichtete Hilfsantrag geht ins Leere, da das Begehren der Kläger nur nach neuem Recht zu beurteilen ist (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 03.02.2005 - 12 K 1983/04 -), welches diese Form einer Aufenthaltslegalisierung nicht mehr kennt.
15 
Das seit 01.01.2005 geltende Aufenthaltsgesetz regelt dies freilich nicht unmittelbar. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist über „gestellte“ Anträge auf unbefristete Aufenthaltsgenehmigungen alten Rechts auch nach dem 1.1.2005 noch nach altem Recht zu entscheiden. Daraus lässt sich in einem einfachen Umkehrschluss ableiten, über am 01.01.2005 noch bei den Ausländerbehörden „gestellte“ Anträge auf Erteilung anderer Aufenthaltsgenehmigungen alten Rechts ist nach diesem Stichtag nach neuem Recht zu entscheiden.
16 
Die den Verfahrensgegenstand bildenden Anträge dürften aber nicht mehr bei den Ausländerbehörden im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG „gestellt“ sein. Der Gesetzgeber hat nicht auf „noch nicht abgeschlossene Verfahren“, sondern auf „gestellte Anträge“ abgestellt. Im vorliegenden Verfahren haben die Anträge jedenfalls mit Erlass der Widerspruchsbescheide im Dezember 2003 vor dem Stichtag die Behördensphäre „verlassen“. Es ist sehr zweifelhaft, ob ein dergestalt „erweiterter“ Umkehrschluss zu § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, auch über diese in der Behördensphäre abgelehnten Anträge sei nur nach neuem Recht zu entscheiden, der Intention des Gesetzgebers entspricht. Denn die Begründung zu § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (im Entwurf zum ZuwG 2002: § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) gibt an, die Bestimmung solle dazu dienen „Rechtsnachteile in der Umstellungszeit zu vermeiden“ (BT-Drs. 14/7387, S. 93).
17 
Gibt damit das materielle Recht keine eindeutige Antwort, sind allgemeine Grundsätze in den Blick zu nehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen, soweit es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder versagt werden muss, während für die Überprüfung der Richtigkeit von Ermessensentscheidungen regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. u.a. BVerwG, Urte. v. 24.01. 1995, BVerwGE 97, 301 u. v. 22.02.1995, BVerwGE 98, 31). Damit scheint es zur Bestimmung des Vorliegens von Tatbestandsvoraussetzungen für das Begehren der Kläger unproblematisch nur auf neues Recht anzukommen.
18 
Das setzt allerdings voraus, dass sie ihren Verpflichtungsantrag zulässigerweise auf einen Aufenthaltstitel nach neuem Recht richten können. Denn es entspricht ebenso obergerichtlicher Rechtsprechung, als Sachurteilsvoraussetzung einer Verpflichtungsanklage einen vorherigen dem Klageziel entsprechenden Behördenantrag zu fordern (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.2000, NVwZ 2001, 101 m.w.N.), damit in der Verwaltung das Begehren erstmals geprüft werden kann. Denn die hier zu beurteilende Konstellation ist nicht identisch mit einer bloßen Änderung des materiellen Rechts, bei der das vom Bürger zu Begehrende aber identisch bleibt (so etwa, wenn sich das BauGB ändert, der Bürger aber nach wie vor einer Baugenehmigung bedarf). Hier haben sich die Bezeichnungen des zu Gewährenden geändert. Die von den Klägern letztlich begehrten Aufenthaltsbefugnisse gibt es nach neuem Recht nicht mehr.
19 
Damit kommt es zur Entscheidung des aufgeworfenen Problems maßgeblich darauf an, ob es sich um einen bloßen „Etikettenwechsel“ handelt, oder das nach neuem Recht Erstrebte neben einer anderen Bezeichnung auch wesentlich andere Voraussetzungen vorsieht. Nur im erstgenannten Fall kann die Klage umgestellt werden. Ein solcher liegt hier aber vor. Die Kläger können ihr Begehren alleine auf § 25 Abs. 5 AufenthG stützen, der keine wesentlich anderen Voraussetzungen als die Absätze 4 und 5 des vormaligen § 30 AuslG stellt.
20 
Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernissen nicht in absehbarerer Zeit gerechnet werden kann. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG).
21 
Einem Anspruch der Kläger Ziffern 1, 2 und 4 bis 6 auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen steht aber schon § 10 Abs. 1 AufenthG entgegen. Nach dieser Bestimmung kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. § 10 Abs. 1 AufenthG umfasst auch Asylfolgeanträge (vgl. zur Vorgängervorschrift § 11 Abs. 1 AuslG OVG Hamburg, Urt. v. 27.11.1998, ZAR 1999, 232; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.04.1996, InfAuslR 1996, 303; zum neuen Recht VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 03.02.2005 - 12 K 1983/04 -).
22 
Die Kläger besitzen weder einen gesetzlichen Anspruch (§ 10 Abs. 1 1. Alt. AufenthG) noch können sie sich auf öffentliche Interessen im Sinne von § 10 Abs. 1 2. Alt. AufenthG berufen.
23 
„Gesetzliche Ansprüche“ im Sinne von § 10 Abs. 1 1. Alt. AufenthG können schon nach dem Wortlaut nur Anspruchsvorschriften, die gebundene Entscheidungen ermöglichen, sein, keine Ermessensvorschriften, auch nicht bei Ermessensreduzierung auf Null (so zur Vorgängervorschrift OVG Hamburg, Beschl. v. 07.09.1994, AuAS 1994, 254), da sie ihre Begehren - wie dargelegt - erkennbar nur auf die Ermessensvorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG stützen können. Auch sind Interessen der Bundesrepublik Deutschland an der Erteilung eines Aufenthaltstitels vor bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens (§ 10 Abs. 1 2. Alt. AufenthG) nicht erkennbar. Denn es muss sich um Interessen handeln, die von so hohem Gewicht sind, dass es im öffentlichen Interesse geboten ist, eine qualifizierte Verbesserung des Aufenthaltsstatus unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens zu ermöglichen (so - zur Vorgängervorschrift - VG Stuttgart, 4. Kammer, Urt. v. 22.05.2002, AuAS 2002, 158).
24 
Das Hindernis des § 10 Abs. 1 AufenthG besteht beim Kläger Ziffer 3 allerdings nicht, da bei ihm kein Asyl(folge)verfahren anhängig ist; er ist auch vollziehbar ausreisepflichtig. Allerdings fehlt es bei ihm an einer Unmöglichkeit seiner Ausreise.
25 
Dass eine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise anzunehmen sei, hat er nicht vorgebracht und ist auch nicht erkennbar.
26 
Er beruft sich auf die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise unter Verweis auf Gefahren, die ihm in der Herkunftsregion drohen, etwa wegen der Zerstörung des Hauses der Familie oder seiner Zugehörigkeit zu den Roma. Damit macht er rechtliche Ausreisehindernisse im Form zielstaatsbezogener Gefahren geltend. Dies zu berücksichtigen ist dem Beklagten im vorliegenden Verfahren jedoch nach § 42 S. 1 AsylVfG unmöglich. Nach dieser Bestimmung ist die Ausländerbehörde an Entscheidungen des Bundesamt über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (vormals § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG) gebunden. Im Falle des Klägers Ziffer 3 liegt seit dem Abschluss des Asylerstverfahrens durch Eintritt der Bestandskraft des Bescheids des Bundesamts vom 23.03.1995 die Feststellung vor, dass bei ihm keine solchen Abschiebungsverbote (vormals: Abschiebungshindernisse) bestehen. Darin liegt denknotwendig auch die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Bestimmungen, nämlich die Verneinung des Bestehens von zielstaatsbezogenen Gefahren.
27 
An der bereits unter Geltung des AuslG im Rahmen einer Prüfung der Voraussetzungen einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG gefestigten Rechtsprechung zur Bindungswirkung des § 42 S. 1 AsylVfG (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.06.2004, ZAR 2004, 370 m.w.N.) ist jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation festzuhalten, auch wenn § 25 Abs. 5 AufenthG anders als § 30 Abs. 3 AuslG nur noch auf Hindernisse für die Ausreise, nicht für die Abschiebung, abstellt (so auch im Ergebnis VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 19.01.2005 - 12 K 147/94 -).
28 
Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob bei Minderheiten aus dem Kosovo derzeit eine Abschiebung und/oder eine freiwillige Rückkehr dorthin möglich ist (vgl. etwa aus jüngerer Zeit die Zumutbarkeit einer Rückkehr verneinend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -; die Zulässigkeit einer Abschiebung bejahend VG Stuttgart, 11. Kammer, Urt. v. 10.09.2004 - A 11 K 12266/02 -).
29 
Inlandsbezogene rechtliche Hindernisse einer freiwilligen Ausreise hat der volljährige Kläger Ziffer 3, der anders als sein Vater nicht an einer erheblichen Erkrankung leidet, nicht dargelegt. § 25 Abs. 5 AufenthG lässt es nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht zu, unstreitig vorliegende Integrationsleistungen zu berücksichtigen.
30 
Da die Kläger unterliegen, haben sie die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen zu tragen (§§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO).
31 
Gründe, die eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht ermöglichten (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO), sind nicht erkennbar.

Gründe

 
14 
Die Klagen, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), sind nach ihrer Umstellung auf Verpflichtungsklagen zulässig, aber mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Die Kläger besitzen keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach neuem Recht (§ 113 Abs. 5 VwGO). Aber auch der auf die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach altem Recht gerichtete Hilfsantrag geht ins Leere, da das Begehren der Kläger nur nach neuem Recht zu beurteilen ist (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 03.02.2005 - 12 K 1983/04 -), welches diese Form einer Aufenthaltslegalisierung nicht mehr kennt.
15 
Das seit 01.01.2005 geltende Aufenthaltsgesetz regelt dies freilich nicht unmittelbar. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist über „gestellte“ Anträge auf unbefristete Aufenthaltsgenehmigungen alten Rechts auch nach dem 1.1.2005 noch nach altem Recht zu entscheiden. Daraus lässt sich in einem einfachen Umkehrschluss ableiten, über am 01.01.2005 noch bei den Ausländerbehörden „gestellte“ Anträge auf Erteilung anderer Aufenthaltsgenehmigungen alten Rechts ist nach diesem Stichtag nach neuem Recht zu entscheiden.
16 
Die den Verfahrensgegenstand bildenden Anträge dürften aber nicht mehr bei den Ausländerbehörden im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG „gestellt“ sein. Der Gesetzgeber hat nicht auf „noch nicht abgeschlossene Verfahren“, sondern auf „gestellte Anträge“ abgestellt. Im vorliegenden Verfahren haben die Anträge jedenfalls mit Erlass der Widerspruchsbescheide im Dezember 2003 vor dem Stichtag die Behördensphäre „verlassen“. Es ist sehr zweifelhaft, ob ein dergestalt „erweiterter“ Umkehrschluss zu § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, auch über diese in der Behördensphäre abgelehnten Anträge sei nur nach neuem Recht zu entscheiden, der Intention des Gesetzgebers entspricht. Denn die Begründung zu § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (im Entwurf zum ZuwG 2002: § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) gibt an, die Bestimmung solle dazu dienen „Rechtsnachteile in der Umstellungszeit zu vermeiden“ (BT-Drs. 14/7387, S. 93).
17 
Gibt damit das materielle Recht keine eindeutige Antwort, sind allgemeine Grundsätze in den Blick zu nehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen, soweit es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder versagt werden muss, während für die Überprüfung der Richtigkeit von Ermessensentscheidungen regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. u.a. BVerwG, Urte. v. 24.01. 1995, BVerwGE 97, 301 u. v. 22.02.1995, BVerwGE 98, 31). Damit scheint es zur Bestimmung des Vorliegens von Tatbestandsvoraussetzungen für das Begehren der Kläger unproblematisch nur auf neues Recht anzukommen.
18 
Das setzt allerdings voraus, dass sie ihren Verpflichtungsantrag zulässigerweise auf einen Aufenthaltstitel nach neuem Recht richten können. Denn es entspricht ebenso obergerichtlicher Rechtsprechung, als Sachurteilsvoraussetzung einer Verpflichtungsanklage einen vorherigen dem Klageziel entsprechenden Behördenantrag zu fordern (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.2000, NVwZ 2001, 101 m.w.N.), damit in der Verwaltung das Begehren erstmals geprüft werden kann. Denn die hier zu beurteilende Konstellation ist nicht identisch mit einer bloßen Änderung des materiellen Rechts, bei der das vom Bürger zu Begehrende aber identisch bleibt (so etwa, wenn sich das BauGB ändert, der Bürger aber nach wie vor einer Baugenehmigung bedarf). Hier haben sich die Bezeichnungen des zu Gewährenden geändert. Die von den Klägern letztlich begehrten Aufenthaltsbefugnisse gibt es nach neuem Recht nicht mehr.
19 
Damit kommt es zur Entscheidung des aufgeworfenen Problems maßgeblich darauf an, ob es sich um einen bloßen „Etikettenwechsel“ handelt, oder das nach neuem Recht Erstrebte neben einer anderen Bezeichnung auch wesentlich andere Voraussetzungen vorsieht. Nur im erstgenannten Fall kann die Klage umgestellt werden. Ein solcher liegt hier aber vor. Die Kläger können ihr Begehren alleine auf § 25 Abs. 5 AufenthG stützen, der keine wesentlich anderen Voraussetzungen als die Absätze 4 und 5 des vormaligen § 30 AuslG stellt.
20 
Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernissen nicht in absehbarerer Zeit gerechnet werden kann. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG).
21 
Einem Anspruch der Kläger Ziffern 1, 2 und 4 bis 6 auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen steht aber schon § 10 Abs. 1 AufenthG entgegen. Nach dieser Bestimmung kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. § 10 Abs. 1 AufenthG umfasst auch Asylfolgeanträge (vgl. zur Vorgängervorschrift § 11 Abs. 1 AuslG OVG Hamburg, Urt. v. 27.11.1998, ZAR 1999, 232; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.04.1996, InfAuslR 1996, 303; zum neuen Recht VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 03.02.2005 - 12 K 1983/04 -).
22 
Die Kläger besitzen weder einen gesetzlichen Anspruch (§ 10 Abs. 1 1. Alt. AufenthG) noch können sie sich auf öffentliche Interessen im Sinne von § 10 Abs. 1 2. Alt. AufenthG berufen.
23 
„Gesetzliche Ansprüche“ im Sinne von § 10 Abs. 1 1. Alt. AufenthG können schon nach dem Wortlaut nur Anspruchsvorschriften, die gebundene Entscheidungen ermöglichen, sein, keine Ermessensvorschriften, auch nicht bei Ermessensreduzierung auf Null (so zur Vorgängervorschrift OVG Hamburg, Beschl. v. 07.09.1994, AuAS 1994, 254), da sie ihre Begehren - wie dargelegt - erkennbar nur auf die Ermessensvorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG stützen können. Auch sind Interessen der Bundesrepublik Deutschland an der Erteilung eines Aufenthaltstitels vor bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens (§ 10 Abs. 1 2. Alt. AufenthG) nicht erkennbar. Denn es muss sich um Interessen handeln, die von so hohem Gewicht sind, dass es im öffentlichen Interesse geboten ist, eine qualifizierte Verbesserung des Aufenthaltsstatus unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens zu ermöglichen (so - zur Vorgängervorschrift - VG Stuttgart, 4. Kammer, Urt. v. 22.05.2002, AuAS 2002, 158).
24 
Das Hindernis des § 10 Abs. 1 AufenthG besteht beim Kläger Ziffer 3 allerdings nicht, da bei ihm kein Asyl(folge)verfahren anhängig ist; er ist auch vollziehbar ausreisepflichtig. Allerdings fehlt es bei ihm an einer Unmöglichkeit seiner Ausreise.
25 
Dass eine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise anzunehmen sei, hat er nicht vorgebracht und ist auch nicht erkennbar.
26 
Er beruft sich auf die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise unter Verweis auf Gefahren, die ihm in der Herkunftsregion drohen, etwa wegen der Zerstörung des Hauses der Familie oder seiner Zugehörigkeit zu den Roma. Damit macht er rechtliche Ausreisehindernisse im Form zielstaatsbezogener Gefahren geltend. Dies zu berücksichtigen ist dem Beklagten im vorliegenden Verfahren jedoch nach § 42 S. 1 AsylVfG unmöglich. Nach dieser Bestimmung ist die Ausländerbehörde an Entscheidungen des Bundesamt über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (vormals § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG) gebunden. Im Falle des Klägers Ziffer 3 liegt seit dem Abschluss des Asylerstverfahrens durch Eintritt der Bestandskraft des Bescheids des Bundesamts vom 23.03.1995 die Feststellung vor, dass bei ihm keine solchen Abschiebungsverbote (vormals: Abschiebungshindernisse) bestehen. Darin liegt denknotwendig auch die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Bestimmungen, nämlich die Verneinung des Bestehens von zielstaatsbezogenen Gefahren.
27 
An der bereits unter Geltung des AuslG im Rahmen einer Prüfung der Voraussetzungen einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG gefestigten Rechtsprechung zur Bindungswirkung des § 42 S. 1 AsylVfG (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.06.2004, ZAR 2004, 370 m.w.N.) ist jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation festzuhalten, auch wenn § 25 Abs. 5 AufenthG anders als § 30 Abs. 3 AuslG nur noch auf Hindernisse für die Ausreise, nicht für die Abschiebung, abstellt (so auch im Ergebnis VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 19.01.2005 - 12 K 147/94 -).
28 
Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob bei Minderheiten aus dem Kosovo derzeit eine Abschiebung und/oder eine freiwillige Rückkehr dorthin möglich ist (vgl. etwa aus jüngerer Zeit die Zumutbarkeit einer Rückkehr verneinend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -; die Zulässigkeit einer Abschiebung bejahend VG Stuttgart, 11. Kammer, Urt. v. 10.09.2004 - A 11 K 12266/02 -).
29 
Inlandsbezogene rechtliche Hindernisse einer freiwilligen Ausreise hat der volljährige Kläger Ziffer 3, der anders als sein Vater nicht an einer erheblichen Erkrankung leidet, nicht dargelegt. § 25 Abs. 5 AufenthG lässt es nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht zu, unstreitig vorliegende Integrationsleistungen zu berücksichtigen.
30 
Da die Kläger unterliegen, haben sie die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen zu tragen (§§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO).
31 
Gründe, die eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht ermöglichten (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO), sind nicht erkennbar.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 2003 - 8 K 3309/02 - teilweise geändert. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. April 2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30. Juli 2002 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 2. Januar 2002 auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu einem Fünftel und die Beklagte zu vier Fünfteln.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein 1958 geborener Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro albanischer Volkszugehörigkeit, reiste im April 1992 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Mit Bescheid vom 4.1.1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG beim Kläger nicht vorliegen und drohte die Abschiebung nach Jugoslawien an. Der Bescheid wurde am 22.5.1998 bestandskräftig. Der Kläger erhielt während des Asylverfahrens Aufenthaltsgestattungen, seither wird er geduldet. Er arbeitete von 1994 bis 2001 bei der Firma St. Dekor S. Das Arbeitsverhältnis wurde krankheitsbedingt beendet, nachdem der Kläger seit Februar 2000 für längere Zeit arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Seit Januar 2002 ist der Kläger bei der Firma M.D. in Vollzeitarbeit beschäftigt. Sein Verdienst betrug im März 2004 netto 1.097,74 EUR, das seiner Ehefrau 399,-- EUR; hinzu kommen 462.-- EUR Kindergeld. Die Ehefrau und die 3 Kinder des Klägers halten sich seit November 1998 in Deutschland auf. Bei der Ehefrau stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 21.3.2001 fest, dass - wie auch beim Kläger (siehe unten) -  die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. Die Asylanträge der Kinder blieben erfolglos. Ehefrau und Kinder sind im Besitz von Duldungen.
Am 18.5.2000 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Gegen dessen Ablehnung erhob er Klage. Mit Urteil vom 27.9.2000 - A 4 K 11695/00 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Karlsruhe die beklagte Bundesrepublik Deutschland, festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. Nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen leide der Kläger unter einer larvierten Depression, die sich insbesondere in einer somatoformen Störung (F 45) mit erheblichen Wirbelsäulenbeschwerden äußere. Nach ärztlicher Einschätzung sei eine psychotherapeutische Behandlung und eine Medikamentenaufnahme erforderlich. Beim Kläger sei davon auszugehen, dass sich die Krankheit wegen ihrer unzureichenden Behandlung im Zielstaat  der Abschiebung jedenfalls verschlimmere. Im Kosovo sei zwar eine rudimentäre Basisversorgung gewährleistet, eine kontinuierliche und zuverlässige medizinische Behandlung von spezifischen Fällen erscheine aber nach wie vor nicht gesichert, wobei die medizinische Versorgung in den ländlichen Gebieten noch deutlich schlechter erscheine als in Pristina. Insbesondere könnten psychische Krankheiten nach wie vor nicht adäquat behandelt werden, weil jegliche personellen und sachlichen Mittel für eine psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung von chronischen psychischen Krankheiten oder Leiden fehlten. Nach all dem scheine die regelmäßige Behandlung der Erkrankung des Klägers bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht gesichert. Mit Bescheid vom 7.3.2001 stellte das Bundesamt mit gleicher Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beim Kläger fest.
Im Hinblick auf seine langjährige Berufstätigkeit gestellte Anträge des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem sog. Mittelstandserlass vom 8.1.2001 (Antrag vom 26.3.2001) und auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. der Anordnung vom 15.6.2001 (Antrag vom 14.5.2001) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7.8.2001 ab, der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.8.2002).
Mit Schreiben vom 2.1.2002 stellte der Kläger sinngemäß den weiteren Antrag, ihm im Hinblick auf das festgestellte Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, seine fortdauernde Behandlungsbedürftigkeit und sein neues Arbeitsverhältnis eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG zu erteilen. Die Beklagte fragte daraufhin unter Beifügung der Krankheitsatteste des Klägers beim Auswärtigen Amt an, ob eine Behandlung in Serbien-Montenegro möglich sei. Hierauf teilte das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo unter dem 22.3.2002 mit, Somatisierungsstörungen, depressive Verstimmungszustände und LWS-Beschwerden seien im Kosovo medizinisch behandelbar und die Medikamente Amioxid, Disphlogont und Dexa-Phlogont seien im Kosovo erhältlich.
Mit Bescheid vom 4.4.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG seien nicht gegeben. Beim Kläger lägen wegen seiner unerlaubten Einreise ohne Reisepass und wegen seines nicht ausreichenden Einkommens die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AuslG vor. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG begründe nicht automatisch einen Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis, sondern nur auf eine Duldung, wie sich aus § 41 Abs. 1 AsylVfG ergebe. Den hiergegen eingelegten - und mit der Existenz ausreichenden Einkommens begründeten - Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 30.7.2002, zugestellt am 5.8.2002, zurück. Unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid wurde ergänzend ausgeführt: Allein das Vorliegen von Abschiebungshindernissen begründe noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Ferner sei aufgrund der Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros davon auszugehen, dass das Abschiebungshindernis nur vorübergehend andauere. Zudem habe die Beklagte richtigerweise den Regelversagungsgrund des 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG bejaht. Auf Zweifel am Vorliegen ausreichenden Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG komme es nicht mehr an.
Am 2.9.2002 hat der Kläger Klage sowohl gegen die Ablehnung dieser Aufenthaltsbefugnis als auch gegen die Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG und der Anordnung vom 15.6.2001 erhoben und beantragt, ihm unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Er hat ein weiteres Attest des behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom 10.10.2003 vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.10.2003 - 8 K 3309/02 -, zugestellt am 24.10.2003, abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Beklagte habe dem Kläger zu Recht eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 5 i.V.m Abs. 3 und 4 AuslG versagt. Zwar erfülle der Kläger die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG insofern, als er wegen der - nach § 42 Satz 1 AsylVfG verbindlichen - Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG einen Duldungsanspruch nach § 55 Abs. 2 AuslG wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung habe und er das Abschiebungshindernis auch nicht zu vertreten habe. Zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG müssten jedoch einer freiwilligen Ausreise Hindernisse entgegen stehen. Daran fehle es. Der Kläger habe weder dargetan noch sei ersichtlich, weshalb er nicht freiwillig ausreisen könne. Aus seinem Vorbringen einschließlich der ärztlichen Stellungnahmen lasse sich kein diesbezüglicher Hinderungsgrund entnehmen. Zu Recht habe die Beklagte insofern auf die Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros über die Behandlung des Klägers im Kosovo hingewiesen. Zudem müsste eine freiwillige Ausreise auch nicht zwingend in den Kosovo erfolgen. Dass dem Kläger aus sonstigen Gründen eine freiwillige Ausreise nicht zumutbar wäre, könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Ein nicht zu vertretendes Ausreisehindernis liege nicht automatisch immer schon dann vor, wenn ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt sei. Einer solchen zwingenden Verknüpfung stehe schon die Kontrollüberlegung entgegen, dass es durchaus Konstellationen für eine gleichwohl mögliche und zumutbare freiwillige Ausreise - etwa in ein Drittland - gebe. Die Bindungswirkung der Feststellung nach § 42 Satz 1 AsylVfG sperre die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nicht.  Nach all dem scheide auch ein Anspruch aus § 30 Abs. 4 AuslG aus. Die Beklagte hätte im Übrigen aber auch ihr in § 30 Abs. 3 und 4 AuslG eingeräumtes Ermessen beanstandungsfrei ausgeübt. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, ob in absehbarer Zeit mit einem Wegfall des Abschiebungshindernisses zu rechnen sei. Davon sei hier angesichts des vom Regierungspräsidium beim Bundesamt eingeleiteten, vom Bundesamt aber noch nicht entschiedenen Verfahrens auf Widerruf der Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auszugehen und das Regierungspräsidium habe im Widerspruchsbescheid darauf auch abgehoben. Es läge damit auch keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Einer ablehnenden Ermessensentscheidung stehe nicht entgegen, dass die Beklagte diese später nach Wegfall des Abschiebungshindernisses widerrufen könnte. Denn der Beklagten könne nicht zugemutet werden, auf derart unsicherer Grundlage eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.
Mit Beschluss vom 17.3.2004 hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen, soweit darin die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 4 AuslG abgewiesen wird. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Rechtsfrage, ob eine - wie hier - unanfechtbare und bisher nicht widerrufene Feststellung des Bundesamts über das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG auch dahingehend entfaltet, dass eine freiwillige Ausreise in den Zielstaat dieser Feststellung im Sinne von § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG nicht als zumutbar angesehen werden darf.
Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, eine solche Bindungswirkung sei zu bejahen. In diesem Sinne habe auch der erkennende Gerichtshof in einem Beschluss vom 14.9.2003 - 11 S 2655/02 - bereits entschieden. Daher sei ihm die freiwillige Ausreise in den Kosovo nicht zumutbar, da er - wie durch neueste Atteste nachgewiesen - nach wie vor erkrankt sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG seien damit erfüllt, da er straffrei sei, keine öffentlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts in Anspruch nehme, einen gültigen Nationalpass besitze und über eine genügend große Wohnung verfüge. Dieses Ermessen, welches auch im Widerspruchsbescheid nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden sei, sei wegen seiner lang anhaltenden Krankheit auf Null reduziert. Die „Kontrollüberlegung“ des Verwaltungsgerichts sei nicht zwingend, denn vorliegend gebe es keinerlei Hinweise, dass der Kläger in ein Drittland ausreisen könne. Sein Anspruch gehe dahin, dass ihm die Aufenthaltsbefugnis rückwirkend ab Antragstellung erteilt werde.  
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.10.2003 - 8 K 3309/02 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 4.4.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.7.2002 zu verpflichten, ihm die unter dem 2.1.2002 beantragte Aufenthaltsbefugnis rückwirkend zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie macht geltend: Zwar erfülle der Kläger ohne Frage die Voraussetzungen des Passbesitzes und des Nichtbezugs öffentlicher Mittel und es lägen auch Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vor. Diese führten jedoch nicht automatisch auch immer zu einer Aufenthaltsbefugnis. Andernfalls hätte der Gesetzgeber eine solche Bindung analog zu § 70 AsylVfG festschreiben können. Angesichts der neuen Auskunft zur Behandlungsfähigkeit und der vom Regierungspräsidium beim Bundesamt beantragten Einleitung eines Widerrufsverfahrens sei in absehbarer Zeit mit dem Wegfall des Abschiebungshindernisses zu rechnen. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis führe aber immer zu einer Verfestigung des Aufenthalts. Der Kläger habe die Pflicht, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um das festgestellte Abschiebungshindernis zu beseitigen. Nachweise über eine weitergeführte Behandlung oder Therapie habe er nicht erbracht, sondern gehe einer Vollzeitbeschäftigung als Nachtreiniger in einem Schnellrestaurant nach. Einen „rechtlichen Automatismus“ zwischen einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und der Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise nach § 30 Abs. 3 AuslG gebe es nicht. Eine solche Sicht stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25.9.1997 - 1 C 3.97 -.
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In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass im Fall des Klägers derzeit keine Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 AuslG vorliegen. Ferner ist festgestellt worden, dass der Kläger durchgehend im Besitz einer (derzeit bis 13.7.2004 befristeten) Duldungsbescheinigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist. Das Bundesamt hat in dem bezüglich der Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG inzwischen eingeleiteten Widerrufsverfahren ein Anhörungsschreiben vom 3.9.2003 verschickt, zu dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers Stellung genommen hat. Seitdem ist nichts weiter geschehen.
15 
Der Senat hat den Beteiligten mit Beschluss vom 12.5.2004 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den der Beklagte nicht angenommen hat.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze (einschließlich der nachgereichten Schriftsätze vom 11.6. und 16.6.2004)  sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO darauf verzichtet haben, die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage geklärt ist und auch die nachgereichten Schriftsätze der Beteiligten vom 11.6. und 16.6.2004 keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte enthalten, die einer mündlichen Erörterung bedürfen.
18 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht und inhaltlich ausreichend begründete Berufung des Klägers (§ 124a Abs. 6 VwGO) hat zum überwiegenden Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die - ihrerseits zulässige - Verpflichtungsklage des Klägers nicht insgesamt als unbegründet abweisen dürfen. Denn der Kläger, ein abgelehnter Asylbewerber, erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 AuslG für eine Aufenthaltsbefugnis (dazu I.). Der Beklagten war daher Ermessen eröffnet, das sie zwar nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, welches aber - insbesondere hinsichtlich der begehrten Rückwirkung der Aufenthaltsbefugnis - auch nicht „auf Null“ reduziert ist, so dass der Kläger nur einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Aufenthaltsbefugnis hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), und seine weitergehende Klage abzuweisen ist (dazu II.).
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I. Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Ferner dürfen keine - dem Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG entgegen zu haltende - Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG eingreifen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind - im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung - beim Kläger erfüllt, so dass es eines Rückgriffs auf § 30 Abs. 4 AuslG (dessen Voraussetzungen im übrigen ebenfalls vorliegen) nicht bedarf.  
20 
1. Der Kläger ist vollziehbar ausreisepflichtig. Die vollziehbare Ausreisepflicht trat mit Unanfechtbarkeit des Asylablehnungsbescheids des Bundesamts mit Abschiebungsandrohung vom 4.1.1995 am 22.5.1998 ein, als seine Aufenthaltsgestattung erlosch (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG) und gleichzeitig die Abschiebungsandrohung vollziehbar wurde (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 75 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
21 
2. Beim Kläger liegen auch die Voraussetzungen einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG vor. Hierbei kann offen bleiben, ob die Abschiebung nach Intensität und Dringlichkeit der gegenwärtigen Gefährdungslage im Kosovo bereits rechtlich unmöglich wäre (§ 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG). Denn der Kläger erfüllt, wie vom Bundesamt verbindlich festgestellt (dazu noch unten), die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Diese Feststellung bezog sich - entsprechend dem Antrag des Klägers - räumlich ersichtlich auf die damalige Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro). In diesem Fall „soll“ nach § 55 Abs. 2 AuslG die Abschiebung ausgesetzt werden. Die Beklagte hat sich aufgrund dieser Feststellung erkennbar zur Aussetzung entschlossen, indem sie dem Kläger seit dem feststellenden Bescheid des Bundesamts vom 7.3.2001 - und hierauf bezogen - fortlaufend Duldungen erteilt hat und erteilt. Damit ist den Anforderungen des § 30 Abs. 3 AuslG genügt (vgl. dazu BVerwG Urteil vom 8.4.1997 - 1 C 12.94 -, BVerwGE 104, 210 = InfAuslR 1997, 416 m.w.N):
22 
3. Einem Anspruch des Klägers nach § 30 Abs. 3 AuslG können - jedenfalls gegenwärtig - auch Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG nicht entgegengehalten werden. Dass er sich straffrei geführt hat und - derzeit - auch für seinen und seiner Familie Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sorgen kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG), ist zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich unstreitig (vgl. Erwiderung der Beklagten auf den Zulassungsantrag vom 15.1.2004). Auch der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG greift nicht ein. Dass der Kläger, wie im Ausgangsbescheid ausgeführt, 1992 ohne Pass und als Folge davon - obwohl Angehöriger eines Staates auf der (damaligen) Positivliste - ohne Visum eingereist ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG), steht dem Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG nicht entgegen. Dies dürfte sich bereits daraus ergeben, dass dieser Anspruch  „abweichend von § 8 Abs. 1“ besteht. Die damalige unerlaubte Einreise (vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 2 AuslG), die einen Straftatbestand erfüllt (§ 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG), kann dem Kläger gegenwärtig aber auch nicht (mehr) als Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG vorgehalten werden. Denn selbst wenn der Kläger wegen dieser Straftat verurteilt worden wäre, wäre diese zwischenzeitlich längst getilgt (§§ 45, 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) und damit nicht mehr zum Nachteil des Klägers verwertbar (§ 51 Abs. 1 BZRG).
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4. Der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung des Klägers stehen während der Dauer der Feststellung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch Hindernisse entgegen, die er nicht zu vertreten hat. Dies ergibt sich zunächst aus einer rechtssystematischen Analyse des Tatbestands des § 30 Abs. 3 AuslG. Dieser verlangt zweierlei: Es müssen der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen. Dementsprechend sind die Komplexe „nicht zu vertretende Abschiebung“ und „nicht zu vertretende Hindernisse      einer freiwilligen Ausreise“ getrennt zu prüfen (dazu 4.1). Ferner ist die Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden, insbesondere aus der dieses Kompetenzsystem absichernden Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG, in den Blick zu nehmen (dazu 4.2 und 4.3).
24 
4.1 § 30 Abs. 3 AuslG verlangt - als erstes Merkmal - das Vorliegen von (eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG begründenden) Abschiebungshindernissen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat. Sie werden teilweise als objektive Duldungsgründe (im Unterschied zu den selbstgeschaffenen Duldungsgründen) bezeichnet (vgl. Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Bd. 2, § 30 AuslG Rdnr. 32). Dabei ist zwischen rechtlichen und tatsächlichen Abschiebungshindernissen zu unterscheiden. Zu den rechtlichen Abschiebungshindernissen gehören außer den - durch höherrangiges Verfassungs- oder supranationales Recht gebotenen - inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG sowie - wie hier - Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG. Die  tatsächlichen Abschiebungshindernisse umfassen in erster Linie Fälle der faktisch unmöglichen Rückübernahme durch den Herkunfts- oder einen Drittstaat. Das „Vertretenmüssen“ hinsichtlich des Bestehens dieser Abschiebungshindernisse beschränkt sich nicht auf schuldhaftes (vorsätzlich oder fahrlässiges) Handeln oder Unterlassen. Es genügt, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares vorwerfbares - in seinem Verantwortungsbereich liegendes - Handeln die Ursache für das Abschiebungshindernis gesetzt hat oder eine solche Ursache mit zumutbaren Bemühungen wieder beseitigen könnte (Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beseitigung des Abschiebungshindernisses, vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.6.2001 - 13 S 1983/00 - [Juris]; Jakober/Welte a.a.O. mit Rechtsprechungsnachweisen). Die zu stellenden Anforderungen und zumutbaren Mitwirkungspflichten hängen von der Art des jeweiligen Abschiebungshindernisses ab und sind für den Bereich der wichtigsten tatsächlichen Abschiebungshindernisse (etwa: Mitwirkung bei der Beschaffung von Rückreisedokumenten) geklärt (vgl. dazu  etwa VGH Bad.-Württ., Urteile vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 - und vom 25.6.2003 - 13 S 276/02 - [Juris].). Bei rechtlichen Abschiebungshindernissen zielstaatsbezogener Ausrichtung ist die Möglichkeit einer Beseitigung durch den Ausländer mit eigenen Mitteln naturgemäß begrenzt. Derartige zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind daher in aller Regel nicht zu vertreten. Einfluss hat der Ausländer höchstens auf die in seiner persönlichen Sphäre liegenden verfolgungsauslösenden Ursachen. Ihm kann daher im Rahmen zurechenbaren „Vertretenmüssens“ allenfalls vorgeworfen werden, nicht das Erforderliche und Zumutbare für die Beseitigung solcher Ursachen getan zu haben.
25 
Gemessen daran liegt beim Kläger ein nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis - ein objektiver Duldungsgrund - vor. Auslöser seiner Duldung ist seine Erkrankung. Es handelt sich um eine larvierte Depression in Form einer somatoformen Störung (F 45) mit erheblichen Wirbelsäulenbeschwerden, die der regelmäßigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung bedarf und die im Kosovo nicht im erforderlichen Umfang behandelbar ist, weshalb für den Kläger im Kosovo „eine erhebliche individuelle Gefahr für Leben und Gesundheit besteht“ (vgl. VG Karlsruhe im Urteil vom 27.9.2000 - A 4 K 11695/00 - unter Bezugnahme auf die damals vorliegenden Gutachten des Medizinischen Dienstes der AOK vom 4.4.2000 und der Hochschwarzwaldklinik St. Blasien vom 25.9.2000). Die Entstehung dieser Krankheit, die der Kläger sich durch jahrelange schwere Arbeit zugezogen hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Der Kläger hat ersichtlich auch das in seinem Verantwortungsbereich Liegende und Zumutbare zur Besserung der Erkrankung getan. Er hat sich einer Behandlung in Deutschland keinesfalls entzogen, sondern befindet sich seit April 2000 in Behandlung bei dem Neurologen und Psychiater Dr. K.. Dieser diagnostiziert auch heute noch eine chronifizierte reaktive Depression und eine Somatisierungsstörung (Attest vom 3.5.2004, Bl. 87 VGH-Akte). Die bisherige Behandlung habe „keine entscheidende Linderung“ bringen können (Attest vom 10.10.2003, Bl. 69 VG-Akte), eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung hält er für erforderlich (Attest vom 3.5.2004). Mehr als diese Behandlung der Erkrankung als Mittel zur Beseitigung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses kann nach Lage der Dinge vom Kläger nicht verlangt werden. Dafür, dass er sich zusätzlich etwa noch in orthopädische Behandlung hätte begeben müssen und dadurch seinen Gesundheitszustand entscheidend hätte verbessern können, wird von der Beklagten nichts vorgetragen und ist aus den Akten auch nichts ersichtlich.
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4.2  § 30 Abs. 3 AuslG verlangt - als zweites Merkmal -, dass der Ausländer nicht freiwillig ausreisen kann, weil einer solchen freiwilligen Ausreise nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen (nicht zu vertretendes Ausreisehindernis). Für die Trennung dieses Merkmals vom Merkmal des „nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses“ spricht schon der eindeutige, oben zitierte Wortlaut des § 30 Abs. 3 AuslG (so zur insofern gleichlautenden und an § 30 Abs. 3 AuslG orientierten Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F.[BGBl. 1993, 1074], zutreffend OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 - 12 L 264/97 -, NVwZ 1997, Beil. Nr. 4, 28; ebenso - zu § 30 Abs. 3 AuslG - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.3.1996 - 13 S 1443/95 -, VBlBW 1996,309 und Urteil vom 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 133 = InfAuslR 1999, 191; ebenso Kloesel/Christ/Häußer, Ausländerrecht, Bd. 1, § 30 Rdnr. 68;  a.A - zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F. -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.1.1997 - 4 M 7062/96 -, AuAS 1997, 154). Diese Trennung ist auch vom Zweck des § 30 Abs. 3 AuslG her geboten, der Fälle erfassen soll, in denen eine Aufenthaltsbeendigung (sei es durch Abschiebung oder durch freiwillige Ausreise) aus rechtlichen oder tatsächlichen, von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen, unmöglich ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.3.1996 a.a.O.; vgl. auch amtl. Begründung, abgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, zu § 30 AuslG). Erforderlich ist damit, dass nicht nur die Beseitigung von Abschiebungshindernissen (dazu oben), sondern auch die freiwillige Ausreise unmöglich oder unzumutbar sein muss (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 a.a.O.). Zwar sind die Anforderungen beider Merkmale - namentlich bei den tatsächlichen Abschiebungshindernissen, insbesondere der Passlosigkeit - oft deckungsgleich und werden daher in dieser Konstellation in der Rechtsprechung nicht selten gemeinsam abgehandelt. Diese Identität besteht jedoch nicht zwangsläufig und ist gerade bei zielstaatsbezogenen rechtlichen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG häufig nicht gegeben. Die Fragestellungen sind hier unterschiedlich. Für die Beurteilung, ob die freiwillige Ausreise vertretbar (möglich und zumutbar) ist, sind die Verhältnisse im Zielstaat in den Blick zu nehmen. Für die Frage der Vertretbarkeit einer Beseitigung des Abschiebungshindernisses kommt es demgegenüber auf die oben dargelegten persönlichen Einflussmöglichkeiten des Ausländers an.
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Ob die  freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist, ist in tatsächlicher und  rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Bei den Anforderungen an die tatsächliche Möglichkeit und Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (etwa: Möglichkeit und Zumutbarkeit der Einreise in den Herkunftsstaat auch ohne Pass [dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.6.2001 a.a.O. und Urteil vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 -], ohne Besitz der betreffenden Staatsangehörigkeit, unter Umgehung der Grenzkontrollen etc.). Die Frage der rechtlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise ist demgegenüber anhand der jeweiligen Wertung des Gesetzgebers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob die Rechtsordnung es dem Betroffenen ansinnt, die - faktisch mögliche - freiwillige Ausreise anzutreten (ebenso im Ergebnis OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 a.a.O.). Gegen ein solches Ansinnen kann etwa das materielle Gewicht sprechen, welches die Rechtsordnung dem jeweiligen Duldungsgrund beimisst. Zum anderen können auch verfahrensrechtliche Entscheidungen des Gesetzgebers und der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung es verbieten, dem Ausländer die freiwillige Ausreise abzuverlangen. Dies ist vorliegend wegen der vom Bundesamt getroffenen Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aus Gründen der Kompetenzverteilung zwischen Ausländerbehörde und der Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG der Fall (dazu unten 4.4).
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4.3 Das Bundesamt hat (aufgrund der Verpflichtung durch das am 20.2.2001 rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.9.2000) mit Bescheid vom 7.3.2001 festgestellt, dass beim Kläger die Voraussetzungen des  § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Zielstaat Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro) vorliegen. Dieser Bescheid ist bis heute nicht nach § 73 Abs. 3 AsylVfG widerrufen worden. Das Bundesamt hat zwar auf Anregung durch das Regierungspräsidium inzwischen ein Widerrufsverfahren eingeleitet (vgl. § 9 VwVfG), indem es Mitte 2003 ein Anhörungsschreiben verschickt hat. Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 3.9.2003 Stellung genommen. Seither ist, wie in der mündlichen Verhandlung geklärt wurde, nichts mehr geschehen. Es ist daher gegenwärtig schon nicht absehbar, ob und wann eine Widerrufsverfügung (überhaupt) ergehen wird, geschweige denn kann prognostiziert werden, wann eine solche Verfügung, sollte sie ergehen, bei Ausschöpfung aller Rechtsmittel (zur aufschiebenden Wirkung vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylVfG) Bestandskraft erlangen wird. Aus der Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden und der zu deren Absicherung geregelten Bindungswirkung in      § 42 Satz 1 AsylVfG folgt jedoch, dass einem Ausländer die freiwillige Ausreise - unabhängig von deren tatsächlicher Möglichkeit und Zumutbarkeit - von der Rechtsordnung so lange nicht angesonnen wird, als die positive Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wirksam fortbesteht:
29 
4.4 Die Kompetenzabgrenzung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden hinsichtlich der Entscheidung über Gefahren nach § 53 Abs. 6 AuslG im Zielstaat der Abschiebung ist vom Gesetzgeber eindeutig und lückenlos geregelt. Zur Erschließung dieses Konzepts empfiehlt es sich, die entsprechenden Regelungen bei der Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft (Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG) in die Betrachtung einzubeziehen.
30 
a) Die Entscheidung über die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist ausschließlich beim Bundesamt als der kompetenten Fachbehörde konzentriert und als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 31 Abs. 2 AsylVfG). Dies gilt auch für nachträgliches - erstmaliges - Verfolgungsvorbringen in einem ausländerrechtlichen Verfahren. Um dieses gesetzgeberische Konzept zu vervollständigen, erkennt der Gesetzgeber folgerichtig in § 4 AsylVfG den Entscheidungen des Bundesamts über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft eine umfassende, nicht auf bestimmte Behörden beschränkte Verbindlichkeit zu. Diese Verbindlichkeit der Statusfeststellung schließt eine eigenständige, von der Beurteilung des Bundesamts zum Widerruf (§ 73 Abs. 1 AsylVfG) losgelöste Beurteilung des Fortbestands oder der voraussichtlichen Dauer der Verfolgungsgefahr durch andere Behörden durchgehend aus; parallele Prüfungen und zugleich sich widersprechende Entscheidungen zum Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft sollen ausgeschlossen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.6.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98). Es ist mithin allein Sache des Bundesamts, die Flüchtlingsanerkennung unter Kontrolle zu halten. Dementsprechend ist das Bundesamt gem. § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 AsylVfG nicht nur ermächtigt, sondern verpflichtet, den Status unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht mehr vorliegen. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus § 70 AsylVfG, weil sich die dortige Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde nicht auf den Verfolgungssachverhalt, sondern im Wesentlichen nur darauf bezieht, ob der betreffende Flüchtling in einen Drittstaat abgeschoben werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.6.2000 a.a.O. sowie GK-AsylVfG, Bd. 2, § 70 Rdnrn. 10 ff.; zum Prüfungsumfang bei § 70 AsylVfG vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.12.2002      - 1 C 3.02 -, BVerwGE 117, 276 = InfAuslR 2003, 310).
31 
b) Zu diesem Verfahren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft weist das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG entscheidende Parallelen auf. Nach Stellung des Asylantrags hat ebenfalls das Bundesamt eigenständig festzustellen, ob solche Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG vorliegen (§ 24 Abs. 2 AsylVfG). Dieses Verfahren ist ebenfalls als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 31 Abs. 3, 32, 39 AsylVfG), und dem Bundesamt soll auch hier die ausschließliche Kompetenz für die Prüfung und förmliche Feststellung der verschiedenen Abschiebungshindernisse zustehen. Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG - vergleichbar mit § 73 Abs. 1 AsylVfG beim Flüchtlingsstatus - besteht ebenfalls die Pflicht zur Rücknahme oder zum Widerruf der Feststellung nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG, wenn diese Feststellung fehlerhaft ist bzw. wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt hat damit auch seine Statusentscheidungen nach § 53 AuslG von Amts wegen unter Kontrolle zu halten, Doppelprüfungen oder abweichende Entscheidungen der Ausländerbehörden sollen auch insoweit ausgeschlossen werden. Auch insofern besteht daher das gesetzgeberische Konzept einer ausschließlichen Kompetenz des Bundesamts für die Prüfung und förmliche Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.  Dies gilt allerdings nur für die dem sachlichen Regelungsbereich des § 53 AuslG unterfallenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (zur Abgrenzung dieser Kategorie von den sog. inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 12.99 - , BVerwGE 109, 305 = InfAuslR 2000, 93 m.w.N; BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524 = InfAuslR 1998, 62).
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c) Das Konzept der ausschließlichen Kompetenz des Bundesamts für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG wird - entsprechend § 4 AsylVfG beim Flüchtlingsstatus - durch die Regelung des § 42 Satz 1 AsylVfG abgesichert, wonach die Ausländerbehörden an die Entscheidung des Bundesamts (und des Verwaltungsgerichts) über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gebunden sind. Diese Bindungswirkung, von der nur Feststellungen zu § 53 Abs. 3 AuslG ausgenommen sind (§ 42 Satz 2 AsylVfG), gilt uneingeschränkt sowohl für die positive wie für die negative Statusfeststellung nach § 53 AuslG (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.6.2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 1279 = InfAuslR 2000, 459; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.12.1999 - 13 S 514/99 -, VBlBW 2000, 231). § 41 AsylVfG stellt diese Bindungswirkung nicht in Frage, sondern bestätigt sie. § 41 Abs. 1 AsylVfG schreibt - aufgrund der Feststellung des Bundesamts - einen gesetzlichen Duldungsanspruch von drei Monaten vor und geht für diesen Zeitraum § 53 Abs. 6 AuslG vor, wonach der Ausländerbehörde grundsätzlich ein Duldungsermessen zusteht. § 41 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG stellt lediglich klar, dass die Befugnis zur Ermessensentscheidung nach Ablauf der Dreimonatsfrist wieder auflebt.
33 
Mit § 42 Satz 1 AsylVfG macht der Gesetzgeber deutlich, dass Feststellungen nach § 53 AuslG aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf Dauer angelegt sind und dass späteren Entwicklungen grundsätzlich nur durch förmliche Aufhebung bzw. Änderung der Entscheidung des Bundesamts nach § 73 Abs. 3 AsylVfG Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). Die Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG einer (Status)Feststellung nach § 53 AuslG hängt dabei nicht davon ab, mit welchen Gründen sich das Bundesamt im Einzelnen befasst hat bzw. welcher Lebenssachverhalt der Entscheidung des Bundesamts zugrunde lag. Folglich geht die Prüfungskompetenz auch nicht auf die Ausländerbehörde über, wenn Umstände vom Bundesamt nicht geprüft wurden oder sich der Lebenssachverhalt (die „Gründe“ für das Abschiebungshindernis im Sinne des Streitgegenstandsbegriffs) zu Gunsten oder zu Lasten des Ausländers nachträglich ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204 = InfAuslR 2000, 16; zu solchen - positiven wie negativen - „nachgewachsenen“ Gründen vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001,151, sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.6.2001 - 3 Bs 336/00 -, EZAR 043 Nr. 53). Die Bindungswirkung geht daher über den Umfang der Bestandskraft des Feststellungsbescheids hinaus, sie „überdauert“ diese Bestandskraft (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 6.8.2003 - 1 K 308/02 - [VENSA] unter Hinweis auf Sennekamp in HTK-AuslR § 42 AsylVfG S. 3). Eine eigenständige Beurteilung des Fortbestands und der voraussichtlichen Dauer der Gefahren nach § 53 AuslG ist den Ausländerbehörden damit verwehrt.
34 
 
35 
4.5 Das Konzept der ausschließlichen und verbindlichen Kompetenz des Bundesamts für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG bezieht sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten nicht nur auf die Erteilung/Versagung von Duldungen an abgelehnte Asylbewerber nach § 55 Abs. 2 AuslG. § 42 Satz 1 AsylVfG bindet die Ausländerbehörden vielmehr auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG. Solange das zuständige Bundesamt zugunsten eines Ausländers festgestellt hat, dass bei ihm in einem bestimmten Staat  die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen - d.h., dass in diesem Staat für ihn eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht - mutet ihm die Rechtsordnung die freiwillige Ausreise nicht zu (positive Bindungswirkung); umgekehrt kann der Ausländer die Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise aber auch nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen, wenn und solange das zuständige Bundesamt die Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hat (negative Bindungswirkung). Auf die Gründe für die Statusfeststellung (Lebenssachverhalt) kommt es dabei nicht an. Die Ausländerbehörde darf diese Gründe nicht von sich aus überprüfen und von der Entscheidung des Bundesamts abweichen, indem sie als Ergebnis einer eigenen - neuen - Prüfung der Verhältnisse im Zielstaat von einer freiwilligen Ausreisemöglichkeit des Ausländers  nach § 30 Abs. 3 AuslG ausgeht.  Denn dies liefe auf eine unzulässige Parallelkompetenz der Ausländerbehörde mit sich möglicherweise widersprechenden Entscheidungen hinaus. Die strikte Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG würde dadurch bezüglich einer tatbestandlichen Vorfrage des § 30 Abs. 3 AuslG ausgehöhlt (ebenso VG Freiburg a.a.O sowie - für einen Fall einer negativen Bindungswirkung - VG  Karlsruhe, Urteil vom 4.9.2003 - 9 K 4682/02 - [VENSA] und VG Stuttgart, Urteil vom 22.5.2003, - 4 K 891/02 - [VENSA]).  Eine andere Auslegung des § 30 Abs. 3 AuslG wäre im Übrigen schwerlich mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung vereinbar. Es stellte einen Widerspruch in sich dar, wenn der Gesetzgeber auf der einen Seite der Ausländerbehörde Bindung an die Feststellung vorschreibt, dass für den betreffenden Ausländer im Zielstaat ein humanitäres Abschiebungshindernis wegen “konkrete(r) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit“  besteht, auf der anderen Seite dem Ausländer den humanitären Aufenthaltstitel der Aufenthaltsbefugnis unter Hinweis darauf vorenthalten würde, er könne freiwillig in einen solchen Staat ausreisen.
36 
4.6 Zusammenfassend ist daher der von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht in Frage gestellte „rechtliche Automatismus“ zwischen der Statusfeststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und der Nichtvertretbarkeit der freiwilligen Rückkehr im Tatbestand des § 30 Abs. 3 AuslG zu bejahen. Entgegen der Auffassung der Beklagen steht diese Sicht nicht im Gegensatz zur Rechtsprechung der Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25.9.1997 (1 C 3.97, BVerwGE 105, 232 = InfAuslR 1998, 12). Darin stellt das Bundesverwaltungsgericht lediglich heraus, dass es für die Erteilung einer Duldung - also eines bloßen Vollstreckungshindernisses (vgl. §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 AuslG) - anders als bei einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG - eines Aufenthaltsrechts (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) - nicht darauf ankommt, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könne. § 30 Abs. 3 AuslG bestimme nicht zugleich auch die Voraussetzungen einer Duldung, sondern enthalte darüber hinausgehende Anforderungen. Von dieser Stufenfolge zwischen Duldung und Aufenthaltsbefugnis geht auch der Senat aus, sie steht nicht im Streit. Entscheidungserheblich ist allein die - sich daran anschließende - Frage, unter welchen (rechtlichen) Voraussetzungen die Rechtsordnung es zulässt, den Ausländer auf die freiwillige Ausreise zu verweisen. Dies ist während der Dauer einer verbindlichen Statusfeststellung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG zu verneinen. Mit dieser Frage setzt sich das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung nicht auseinander und brauchte es auch nicht. Denn nach dem Sachverhalt bestand beim dortigen Kläger „nur“ ein tatsächliches Abschiebungshindernis (fehlende Bereitschaft der Sozialistischen Republik Vietnam zur Rücknahme zwangsweise abgeschobener Staatsangehöriger), dessen Beseitigung dem Kläger durch freiwillige Ausreise möglich und zumutbar war (keine generelle Sperre gegenüber freiwilligen Rückkehrern). Schließlich verfängt auch der von der Beklagten gegen die hier vertretene Auffassung ins Feld geführte Hinweis auf § 70 AsylVfG nicht, aus dem sich im Umkehrschluss ergebe, dass der Gesetzgeber Statusinhabern nach § 53 AuslG im Gegensatz zu Inhabern des Flüchtlingsstatus nicht „automatisch“ eine Aufenthaltsbefugnis zugestehen wolle. Denn schon diese Prämisse trifft nicht zu. § 30 AuslG gewährt nicht „automatisch“ eine Aufenthaltsbefugnis, sondern stellt - im Gegensatz zu § 70 AsylVfG - die Entscheidung hierüber grundsätzlich ins behördliche Ermessen und macht sie zudem vom Anspruch auf Duldung und von der Möglichkeit und Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise abhängig. Auf diese freiwillige Ausreisemöglichkeit  muss sich der Ausländer im Einzelfall verweisen lassen; der Rückgriff hierauf ist nur im Sonderfall des - wie hier - festgestellten Status nach § 53 AuslG unzulässig.
37 
5. Nach all dem sind beim Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG erfüllt. Die Beklagte ist angesichts der wirksam fortbestehenden und bindenden positiven Statusfeststellung des Bundesamts, dass dem Kläger in Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro) eine konkrete  Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit droht, rechtlich gehindert, den Kläger auf die freiwillige Ausreise in diesen Herkunftsstaat zu verweisen. Der Beklagten war es verwehrt, die Frage der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Bezug auf Serbien-Montenegro eigenständig und abweichend vom Bundesamt anhand der neueren Erkenntnisse (Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros in Pristina) zu überprüfen und als Folge davon von der tatsächlichen Zumutbarkeit einer Rückkehr des Klägers nach Serbien-Montenegro auszugehen. § 67 Abs. 1 AuslG, der eine Entscheidung der Ausländerbehörden auf der Grundlage solcher „im Bundesgebiet zugängliche(r) Erkenntnisse“ vorsieht, ist auf Fälle abgelehnter Asylbewerber nicht uneingeschränkt anwendbar. Darauf, ob die von der Beklagten verwertete Auskunft hinreichend aussagekräftig ist, um annehmen zu können, dass dem Kläger die Gesundheitsgefahr - wegen Verbesserung der medizinischen Versorgung - gegenwärtig nicht mehr droht, kommt es nicht an. Für diese Entscheidung ist allein das Bundesamt mittels einer Widerrufsentscheidung zuständig, die Parallelprüfung der Beklagten war unzulässig und ging rechtlich ins Leere. Die Beklagte wäre allerdings nicht gehindert, den Kläger auf die freiwillige Ausreise in einen Drittstaat zu verweisen, wenn ein solcher Staat feststünde. Dafür, dass ein anderer Staat bereit ist, den Kläger aufzunehmen, trägt die Beklagte aber nichts  Substantiiertes vor und ist auch nichts ersichtlich.
38 
II. Die Beklagte hätte mithin das ihr nach § 30 Abs. 3 AuslG (ebenso wie auch nach § 30 Abs. 4 AuslG) eröffnete Ermessen ausüben müssen. Dies ist im Ausgangsbescheid vom 4.4.2002 nicht geschehen. Dort hat die Beklagte schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG verneint, indem sie einen Regelversagungsgrund (ohne Ausnahme) angenommen hat. Auch das Regierungspräsidium hat im Widerspruchsbescheid vom 30.7.2002 maßgeblich auf einen Regelversagungsgrund abgestellt. Weiterhin führt es aus, „dass alleine das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.... begründet“. Dies ist ebenfalls als Hinweis auf das Fehlen einer Tatbestandsvoraussetzung zu verstehen. Die weitere Erwägung, dass „möglicherweise ... das Abschiebungshindernis nur von vorübergehender Dauer sein wird“, lässt nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, ob Ermessen ausgeübt werden sollte. Auch im Klag- und im Berufungsverfahren hat die Beklagte ihre Begründung nicht im Sinne einer - nunmehr - eindeutigen Ermessensbetätigung ergänzt, so dass offen bleiben kann, ob dies von der Heilungsvorschrift des § 114 Satz 2 VwGO gedeckt wäre. Die Erwägung im Widerspruchsbescheid, dass „möglicherweise ... das Abschiebungshindernis nur von vorübergehender Dauer sein wird“, würde im Übrigen für eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung nicht ausreichen. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids stand ein Verfahren auf Widerruf durch das Bundesamt noch in weiter Ferne, aus den Akten ergeben sich auch keinerlei Hinweise, dass das Bundesamt ein solches Verfahren - trotz Anregung durch das Regierungspräsidium - auch nur in Erwägung zog. Zudem waren damals bereits etwa 16 Monate seit der feststellenden Entscheidung des Bundesamts vergangen. Auch gegenwärtig könnte die bloße Begründung, dass das Abschiebungshindernis „möglicherweise nur von vorübergehender Dauer sein wird“ eine ablehnende Ermessensentscheidung nicht tragen. Seit der Stellungnahme des Klägers auf die Anhörung durch das Bundesamt im Widerrufsverfahren ist - nach Ablauf von mehr als neun Monaten - nichts weiteres geschehen. Daher ist auch heute, wie bereits ausgeführt, noch nicht absehbar, ob und wann eine Widerrufsverfügung ergehen und wann sie möglicherweise bestandskräftig werden wird. Diese Ungewissheit kann nicht - ebenso wenig wie eine etwaige Säumigkeit des Bundesamts im Widerrufsverfahren - zu Lasten des Klägers gehen, zumal die Feststellung des Bundesamts nunmehr schon über drei Jahre besteht. Soweit die Beklagte auf die ermessen lenkende Regelung in Nr. 30.3.7. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz - AuslG-VwV - vom 6.10.2000 (GMBl. S. 617) verweist, hat diese - wie der dortige Hinweis auf § 67 Abs. 1 AuslG zeigt - nur Bedeutung für den Fall, dass die Ausländerbehörde für die Prüfung der Abschiebungshindernisse selbst zuständig ist. Im Übrigen wäre auch mit einem negativ-bestandskräftigen Abschluss des Widerrufsverfahrens „voraussichtlich innerhalb der nächsten sechs Monate“ nicht zu rechnen.
39 
Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung wird die Beklagte die genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben. Sie wird insbesondere zusätzlich ernsthaft erwägen müssen, ab welchem Zeitpunkt sie die Aufenthaltsbefugnis rückwirkend erteilt. An einer solchen rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltsbefugnis - ab Antragstellung am 2.1.2002 -  hat der Kläger im Hinblick auf die zeitlichen Anforderungen an eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG ein berechtigtes Interesse, das mit einem gegebenenfalls entgegenstehenden - derzeit allerdings nicht erkennbaren - öffentlichen Interesse abzuwägen sein wird. In diesem Zusammenhang wird die Beklagte auch zu prüfen haben, ob beim Kläger möglicherweise in der Vergangenheit der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zeitweise vorlag, ob sich insofern angesichts der persönlichen Situation des Klägers (Erkrankung nach jahrelanger schwerer Arbeit) ein Ausnahmefall ergab und welche Schlüsse daraus zu ziehen sind.
40 
Insgesamt liegt eine Ermessensreduzierung zugunsten der vom Kläger begehrten rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nicht vor. Andererseits bestehen - entgegen Andeutungen der Beklagten - aber auch umgekehrt keine Anhaltspunkt dafür, dass das Ermessen im öffentlichen Interesse „auf Null“ im Sinne einer Ablehnung der Aufenthaltsbefugnis eingeschränkt ist. Die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht angestellte Erwägung, der Beklagten könne „auf derart unsicherer Grundlage“ nicht zugemutet werden, eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, trägt nicht. Zum einen ist die Grundlage hier - verfahrensrechtlich - nicht unsicher, sondern eindeutig. Zum anderen ist, wie dargelegt, nicht absehbar, ob und wann die - auf Dauer angelegte - Statusfeststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beim Kläger widerrufen wird. Schließlich eröffnet das Gesetz ausreichend Möglichkeiten, um zeitnah zu einem eventuellen späteren Widerruf den Aufenthalt des Klägers zu beenden und auch sonst eine unerwünschte Verfestigung des Aufenthalts zu verhindern. Die Aufenthaltsbefugnis kann - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer eines Widerrufsverfahrens -  befristet werden und bei Bestandskraft des Widerrufs darf sie nicht verlängert werden (§ 34 Abs. 1 und 2 AuslG). Ferner dürfen im Zeitpunkt der jeweiligen Erteilung oder Verlängerung keine (nicht durch einen Ausnahmefall gekennzeichneten) Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG vorliegen (zur Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 AuslG im Rahmen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 150 = InfAuslR 1999, 191; Beschluss vom 22.7.1997 - 13 S 1191/97 -, VBlBW 1998, 75 = InfAuslR 1998, 75). Vertrauensschutz für eine andere Art der Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AuslG könnte der Kläger aus der - allein auf humanitäre Zwecke zugeschnittenen - Aufenthaltsbefugnis grundsätzlich nicht herleiten. Eine Ausnahme bildet § 35 Abs. 1 AuslG. Danach kann einem Ausländer, der seit 8 Jahren eine Aufenthaltsbefugnis (unter Anrechnung der Zeiten einer Aufenthaltsgestattung und einer wegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisses erteilten Duldung) besitzt, zwar eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Entscheidung hierüber liegt jedoch im behördlichen Ermessen und setzt zudem zusätzlich voraus, dass die im öffentlichen Interesse zu beachtenden wichtigen wirtschaftlichen, sprachlichen und sozialen Integrationsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 AuslG erfüllt sein müssen.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil der hier entscheidungserheblichen Frage, ob ein vom Bundesamt festgestelltes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG einem Verweis des Ausländers auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise aus Rechtsgründen entgegensteht, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Gründe

 
17 
Der Senat kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO darauf verzichtet haben, die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage geklärt ist und auch die nachgereichten Schriftsätze der Beteiligten vom 11.6. und 16.6.2004 keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte enthalten, die einer mündlichen Erörterung bedürfen.
18 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht und inhaltlich ausreichend begründete Berufung des Klägers (§ 124a Abs. 6 VwGO) hat zum überwiegenden Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die - ihrerseits zulässige - Verpflichtungsklage des Klägers nicht insgesamt als unbegründet abweisen dürfen. Denn der Kläger, ein abgelehnter Asylbewerber, erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 AuslG für eine Aufenthaltsbefugnis (dazu I.). Der Beklagten war daher Ermessen eröffnet, das sie zwar nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, welches aber - insbesondere hinsichtlich der begehrten Rückwirkung der Aufenthaltsbefugnis - auch nicht „auf Null“ reduziert ist, so dass der Kläger nur einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Aufenthaltsbefugnis hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), und seine weitergehende Klage abzuweisen ist (dazu II.).
19 
I. Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Ferner dürfen keine - dem Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG entgegen zu haltende - Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG eingreifen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind - im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung - beim Kläger erfüllt, so dass es eines Rückgriffs auf § 30 Abs. 4 AuslG (dessen Voraussetzungen im übrigen ebenfalls vorliegen) nicht bedarf.  
20 
1. Der Kläger ist vollziehbar ausreisepflichtig. Die vollziehbare Ausreisepflicht trat mit Unanfechtbarkeit des Asylablehnungsbescheids des Bundesamts mit Abschiebungsandrohung vom 4.1.1995 am 22.5.1998 ein, als seine Aufenthaltsgestattung erlosch (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG) und gleichzeitig die Abschiebungsandrohung vollziehbar wurde (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 75 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
21 
2. Beim Kläger liegen auch die Voraussetzungen einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG vor. Hierbei kann offen bleiben, ob die Abschiebung nach Intensität und Dringlichkeit der gegenwärtigen Gefährdungslage im Kosovo bereits rechtlich unmöglich wäre (§ 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG). Denn der Kläger erfüllt, wie vom Bundesamt verbindlich festgestellt (dazu noch unten), die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Diese Feststellung bezog sich - entsprechend dem Antrag des Klägers - räumlich ersichtlich auf die damalige Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro). In diesem Fall „soll“ nach § 55 Abs. 2 AuslG die Abschiebung ausgesetzt werden. Die Beklagte hat sich aufgrund dieser Feststellung erkennbar zur Aussetzung entschlossen, indem sie dem Kläger seit dem feststellenden Bescheid des Bundesamts vom 7.3.2001 - und hierauf bezogen - fortlaufend Duldungen erteilt hat und erteilt. Damit ist den Anforderungen des § 30 Abs. 3 AuslG genügt (vgl. dazu BVerwG Urteil vom 8.4.1997 - 1 C 12.94 -, BVerwGE 104, 210 = InfAuslR 1997, 416 m.w.N):
22 
3. Einem Anspruch des Klägers nach § 30 Abs. 3 AuslG können - jedenfalls gegenwärtig - auch Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG nicht entgegengehalten werden. Dass er sich straffrei geführt hat und - derzeit - auch für seinen und seiner Familie Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sorgen kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG), ist zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich unstreitig (vgl. Erwiderung der Beklagten auf den Zulassungsantrag vom 15.1.2004). Auch der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG greift nicht ein. Dass der Kläger, wie im Ausgangsbescheid ausgeführt, 1992 ohne Pass und als Folge davon - obwohl Angehöriger eines Staates auf der (damaligen) Positivliste - ohne Visum eingereist ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG), steht dem Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG nicht entgegen. Dies dürfte sich bereits daraus ergeben, dass dieser Anspruch  „abweichend von § 8 Abs. 1“ besteht. Die damalige unerlaubte Einreise (vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 2 AuslG), die einen Straftatbestand erfüllt (§ 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG), kann dem Kläger gegenwärtig aber auch nicht (mehr) als Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG vorgehalten werden. Denn selbst wenn der Kläger wegen dieser Straftat verurteilt worden wäre, wäre diese zwischenzeitlich längst getilgt (§§ 45, 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) und damit nicht mehr zum Nachteil des Klägers verwertbar (§ 51 Abs. 1 BZRG).
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4. Der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung des Klägers stehen während der Dauer der Feststellung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch Hindernisse entgegen, die er nicht zu vertreten hat. Dies ergibt sich zunächst aus einer rechtssystematischen Analyse des Tatbestands des § 30 Abs. 3 AuslG. Dieser verlangt zweierlei: Es müssen der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen. Dementsprechend sind die Komplexe „nicht zu vertretende Abschiebung“ und „nicht zu vertretende Hindernisse      einer freiwilligen Ausreise“ getrennt zu prüfen (dazu 4.1). Ferner ist die Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden, insbesondere aus der dieses Kompetenzsystem absichernden Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG, in den Blick zu nehmen (dazu 4.2 und 4.3).
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4.1 § 30 Abs. 3 AuslG verlangt - als erstes Merkmal - das Vorliegen von (eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG begründenden) Abschiebungshindernissen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat. Sie werden teilweise als objektive Duldungsgründe (im Unterschied zu den selbstgeschaffenen Duldungsgründen) bezeichnet (vgl. Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Bd. 2, § 30 AuslG Rdnr. 32). Dabei ist zwischen rechtlichen und tatsächlichen Abschiebungshindernissen zu unterscheiden. Zu den rechtlichen Abschiebungshindernissen gehören außer den - durch höherrangiges Verfassungs- oder supranationales Recht gebotenen - inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG sowie - wie hier - Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG. Die  tatsächlichen Abschiebungshindernisse umfassen in erster Linie Fälle der faktisch unmöglichen Rückübernahme durch den Herkunfts- oder einen Drittstaat. Das „Vertretenmüssen“ hinsichtlich des Bestehens dieser Abschiebungshindernisse beschränkt sich nicht auf schuldhaftes (vorsätzlich oder fahrlässiges) Handeln oder Unterlassen. Es genügt, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares vorwerfbares - in seinem Verantwortungsbereich liegendes - Handeln die Ursache für das Abschiebungshindernis gesetzt hat oder eine solche Ursache mit zumutbaren Bemühungen wieder beseitigen könnte (Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beseitigung des Abschiebungshindernisses, vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.6.2001 - 13 S 1983/00 - [Juris]; Jakober/Welte a.a.O. mit Rechtsprechungsnachweisen). Die zu stellenden Anforderungen und zumutbaren Mitwirkungspflichten hängen von der Art des jeweiligen Abschiebungshindernisses ab und sind für den Bereich der wichtigsten tatsächlichen Abschiebungshindernisse (etwa: Mitwirkung bei der Beschaffung von Rückreisedokumenten) geklärt (vgl. dazu  etwa VGH Bad.-Württ., Urteile vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 - und vom 25.6.2003 - 13 S 276/02 - [Juris].). Bei rechtlichen Abschiebungshindernissen zielstaatsbezogener Ausrichtung ist die Möglichkeit einer Beseitigung durch den Ausländer mit eigenen Mitteln naturgemäß begrenzt. Derartige zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind daher in aller Regel nicht zu vertreten. Einfluss hat der Ausländer höchstens auf die in seiner persönlichen Sphäre liegenden verfolgungsauslösenden Ursachen. Ihm kann daher im Rahmen zurechenbaren „Vertretenmüssens“ allenfalls vorgeworfen werden, nicht das Erforderliche und Zumutbare für die Beseitigung solcher Ursachen getan zu haben.
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Gemessen daran liegt beim Kläger ein nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis - ein objektiver Duldungsgrund - vor. Auslöser seiner Duldung ist seine Erkrankung. Es handelt sich um eine larvierte Depression in Form einer somatoformen Störung (F 45) mit erheblichen Wirbelsäulenbeschwerden, die der regelmäßigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung bedarf und die im Kosovo nicht im erforderlichen Umfang behandelbar ist, weshalb für den Kläger im Kosovo „eine erhebliche individuelle Gefahr für Leben und Gesundheit besteht“ (vgl. VG Karlsruhe im Urteil vom 27.9.2000 - A 4 K 11695/00 - unter Bezugnahme auf die damals vorliegenden Gutachten des Medizinischen Dienstes der AOK vom 4.4.2000 und der Hochschwarzwaldklinik St. Blasien vom 25.9.2000). Die Entstehung dieser Krankheit, die der Kläger sich durch jahrelange schwere Arbeit zugezogen hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Der Kläger hat ersichtlich auch das in seinem Verantwortungsbereich Liegende und Zumutbare zur Besserung der Erkrankung getan. Er hat sich einer Behandlung in Deutschland keinesfalls entzogen, sondern befindet sich seit April 2000 in Behandlung bei dem Neurologen und Psychiater Dr. K.. Dieser diagnostiziert auch heute noch eine chronifizierte reaktive Depression und eine Somatisierungsstörung (Attest vom 3.5.2004, Bl. 87 VGH-Akte). Die bisherige Behandlung habe „keine entscheidende Linderung“ bringen können (Attest vom 10.10.2003, Bl. 69 VG-Akte), eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung hält er für erforderlich (Attest vom 3.5.2004). Mehr als diese Behandlung der Erkrankung als Mittel zur Beseitigung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses kann nach Lage der Dinge vom Kläger nicht verlangt werden. Dafür, dass er sich zusätzlich etwa noch in orthopädische Behandlung hätte begeben müssen und dadurch seinen Gesundheitszustand entscheidend hätte verbessern können, wird von der Beklagten nichts vorgetragen und ist aus den Akten auch nichts ersichtlich.
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4.2  § 30 Abs. 3 AuslG verlangt - als zweites Merkmal -, dass der Ausländer nicht freiwillig ausreisen kann, weil einer solchen freiwilligen Ausreise nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen (nicht zu vertretendes Ausreisehindernis). Für die Trennung dieses Merkmals vom Merkmal des „nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses“ spricht schon der eindeutige, oben zitierte Wortlaut des § 30 Abs. 3 AuslG (so zur insofern gleichlautenden und an § 30 Abs. 3 AuslG orientierten Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F.[BGBl. 1993, 1074], zutreffend OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 - 12 L 264/97 -, NVwZ 1997, Beil. Nr. 4, 28; ebenso - zu § 30 Abs. 3 AuslG - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.3.1996 - 13 S 1443/95 -, VBlBW 1996,309 und Urteil vom 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 133 = InfAuslR 1999, 191; ebenso Kloesel/Christ/Häußer, Ausländerrecht, Bd. 1, § 30 Rdnr. 68;  a.A - zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F. -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.1.1997 - 4 M 7062/96 -, AuAS 1997, 154). Diese Trennung ist auch vom Zweck des § 30 Abs. 3 AuslG her geboten, der Fälle erfassen soll, in denen eine Aufenthaltsbeendigung (sei es durch Abschiebung oder durch freiwillige Ausreise) aus rechtlichen oder tatsächlichen, von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen, unmöglich ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.3.1996 a.a.O.; vgl. auch amtl. Begründung, abgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, zu § 30 AuslG). Erforderlich ist damit, dass nicht nur die Beseitigung von Abschiebungshindernissen (dazu oben), sondern auch die freiwillige Ausreise unmöglich oder unzumutbar sein muss (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 a.a.O.). Zwar sind die Anforderungen beider Merkmale - namentlich bei den tatsächlichen Abschiebungshindernissen, insbesondere der Passlosigkeit - oft deckungsgleich und werden daher in dieser Konstellation in der Rechtsprechung nicht selten gemeinsam abgehandelt. Diese Identität besteht jedoch nicht zwangsläufig und ist gerade bei zielstaatsbezogenen rechtlichen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG häufig nicht gegeben. Die Fragestellungen sind hier unterschiedlich. Für die Beurteilung, ob die freiwillige Ausreise vertretbar (möglich und zumutbar) ist, sind die Verhältnisse im Zielstaat in den Blick zu nehmen. Für die Frage der Vertretbarkeit einer Beseitigung des Abschiebungshindernisses kommt es demgegenüber auf die oben dargelegten persönlichen Einflussmöglichkeiten des Ausländers an.
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Ob die  freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist, ist in tatsächlicher und  rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Bei den Anforderungen an die tatsächliche Möglichkeit und Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (etwa: Möglichkeit und Zumutbarkeit der Einreise in den Herkunftsstaat auch ohne Pass [dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.6.2001 a.a.O. und Urteil vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 -], ohne Besitz der betreffenden Staatsangehörigkeit, unter Umgehung der Grenzkontrollen etc.). Die Frage der rechtlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise ist demgegenüber anhand der jeweiligen Wertung des Gesetzgebers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob die Rechtsordnung es dem Betroffenen ansinnt, die - faktisch mögliche - freiwillige Ausreise anzutreten (ebenso im Ergebnis OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 a.a.O.). Gegen ein solches Ansinnen kann etwa das materielle Gewicht sprechen, welches die Rechtsordnung dem jeweiligen Duldungsgrund beimisst. Zum anderen können auch verfahrensrechtliche Entscheidungen des Gesetzgebers und der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung es verbieten, dem Ausländer die freiwillige Ausreise abzuverlangen. Dies ist vorliegend wegen der vom Bundesamt getroffenen Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aus Gründen der Kompetenzverteilung zwischen Ausländerbehörde und der Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG der Fall (dazu unten 4.4).
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4.3 Das Bundesamt hat (aufgrund der Verpflichtung durch das am 20.2.2001 rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.9.2000) mit Bescheid vom 7.3.2001 festgestellt, dass beim Kläger die Voraussetzungen des  § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Zielstaat Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro) vorliegen. Dieser Bescheid ist bis heute nicht nach § 73 Abs. 3 AsylVfG widerrufen worden. Das Bundesamt hat zwar auf Anregung durch das Regierungspräsidium inzwischen ein Widerrufsverfahren eingeleitet (vgl. § 9 VwVfG), indem es Mitte 2003 ein Anhörungsschreiben verschickt hat. Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 3.9.2003 Stellung genommen. Seither ist, wie in der mündlichen Verhandlung geklärt wurde, nichts mehr geschehen. Es ist daher gegenwärtig schon nicht absehbar, ob und wann eine Widerrufsverfügung (überhaupt) ergehen wird, geschweige denn kann prognostiziert werden, wann eine solche Verfügung, sollte sie ergehen, bei Ausschöpfung aller Rechtsmittel (zur aufschiebenden Wirkung vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylVfG) Bestandskraft erlangen wird. Aus der Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden und der zu deren Absicherung geregelten Bindungswirkung in      § 42 Satz 1 AsylVfG folgt jedoch, dass einem Ausländer die freiwillige Ausreise - unabhängig von deren tatsächlicher Möglichkeit und Zumutbarkeit - von der Rechtsordnung so lange nicht angesonnen wird, als die positive Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wirksam fortbesteht:
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4.4 Die Kompetenzabgrenzung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden hinsichtlich der Entscheidung über Gefahren nach § 53 Abs. 6 AuslG im Zielstaat der Abschiebung ist vom Gesetzgeber eindeutig und lückenlos geregelt. Zur Erschließung dieses Konzepts empfiehlt es sich, die entsprechenden Regelungen bei der Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft (Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG) in die Betrachtung einzubeziehen.
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a) Die Entscheidung über die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist ausschließlich beim Bundesamt als der kompetenten Fachbehörde konzentriert und als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 31 Abs. 2 AsylVfG). Dies gilt auch für nachträgliches - erstmaliges - Verfolgungsvorbringen in einem ausländerrechtlichen Verfahren. Um dieses gesetzgeberische Konzept zu vervollständigen, erkennt der Gesetzgeber folgerichtig in § 4 AsylVfG den Entscheidungen des Bundesamts über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft eine umfassende, nicht auf bestimmte Behörden beschränkte Verbindlichkeit zu. Diese Verbindlichkeit der Statusfeststellung schließt eine eigenständige, von der Beurteilung des Bundesamts zum Widerruf (§ 73 Abs. 1 AsylVfG) losgelöste Beurteilung des Fortbestands oder der voraussichtlichen Dauer der Verfolgungsgefahr durch andere Behörden durchgehend aus; parallele Prüfungen und zugleich sich widersprechende Entscheidungen zum Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft sollen ausgeschlossen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.6.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98). Es ist mithin allein Sache des Bundesamts, die Flüchtlingsanerkennung unter Kontrolle zu halten. Dementsprechend ist das Bundesamt gem. § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 AsylVfG nicht nur ermächtigt, sondern verpflichtet, den Status unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht mehr vorliegen. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus § 70 AsylVfG, weil sich die dortige Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde nicht auf den Verfolgungssachverhalt, sondern im Wesentlichen nur darauf bezieht, ob der betreffende Flüchtling in einen Drittstaat abgeschoben werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.6.2000 a.a.O. sowie GK-AsylVfG, Bd. 2, § 70 Rdnrn. 10 ff.; zum Prüfungsumfang bei § 70 AsylVfG vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.12.2002      - 1 C 3.02 -, BVerwGE 117, 276 = InfAuslR 2003, 310).
31 
b) Zu diesem Verfahren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft weist das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG entscheidende Parallelen auf. Nach Stellung des Asylantrags hat ebenfalls das Bundesamt eigenständig festzustellen, ob solche Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG vorliegen (§ 24 Abs. 2 AsylVfG). Dieses Verfahren ist ebenfalls als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 31 Abs. 3, 32, 39 AsylVfG), und dem Bundesamt soll auch hier die ausschließliche Kompetenz für die Prüfung und förmliche Feststellung der verschiedenen Abschiebungshindernisse zustehen. Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG - vergleichbar mit § 73 Abs. 1 AsylVfG beim Flüchtlingsstatus - besteht ebenfalls die Pflicht zur Rücknahme oder zum Widerruf der Feststellung nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG, wenn diese Feststellung fehlerhaft ist bzw. wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt hat damit auch seine Statusentscheidungen nach § 53 AuslG von Amts wegen unter Kontrolle zu halten, Doppelprüfungen oder abweichende Entscheidungen der Ausländerbehörden sollen auch insoweit ausgeschlossen werden. Auch insofern besteht daher das gesetzgeberische Konzept einer ausschließlichen Kompetenz des Bundesamts für die Prüfung und förmliche Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.  Dies gilt allerdings nur für die dem sachlichen Regelungsbereich des § 53 AuslG unterfallenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (zur Abgrenzung dieser Kategorie von den sog. inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 12.99 - , BVerwGE 109, 305 = InfAuslR 2000, 93 m.w.N; BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524 = InfAuslR 1998, 62).
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c) Das Konzept der ausschließlichen Kompetenz des Bundesamts für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG wird - entsprechend § 4 AsylVfG beim Flüchtlingsstatus - durch die Regelung des § 42 Satz 1 AsylVfG abgesichert, wonach die Ausländerbehörden an die Entscheidung des Bundesamts (und des Verwaltungsgerichts) über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gebunden sind. Diese Bindungswirkung, von der nur Feststellungen zu § 53 Abs. 3 AuslG ausgenommen sind (§ 42 Satz 2 AsylVfG), gilt uneingeschränkt sowohl für die positive wie für die negative Statusfeststellung nach § 53 AuslG (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.6.2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 1279 = InfAuslR 2000, 459; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.12.1999 - 13 S 514/99 -, VBlBW 2000, 231). § 41 AsylVfG stellt diese Bindungswirkung nicht in Frage, sondern bestätigt sie. § 41 Abs. 1 AsylVfG schreibt - aufgrund der Feststellung des Bundesamts - einen gesetzlichen Duldungsanspruch von drei Monaten vor und geht für diesen Zeitraum § 53 Abs. 6 AuslG vor, wonach der Ausländerbehörde grundsätzlich ein Duldungsermessen zusteht. § 41 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG stellt lediglich klar, dass die Befugnis zur Ermessensentscheidung nach Ablauf der Dreimonatsfrist wieder auflebt.
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Mit § 42 Satz 1 AsylVfG macht der Gesetzgeber deutlich, dass Feststellungen nach § 53 AuslG aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf Dauer angelegt sind und dass späteren Entwicklungen grundsätzlich nur durch förmliche Aufhebung bzw. Änderung der Entscheidung des Bundesamts nach § 73 Abs. 3 AsylVfG Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). Die Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG einer (Status)Feststellung nach § 53 AuslG hängt dabei nicht davon ab, mit welchen Gründen sich das Bundesamt im Einzelnen befasst hat bzw. welcher Lebenssachverhalt der Entscheidung des Bundesamts zugrunde lag. Folglich geht die Prüfungskompetenz auch nicht auf die Ausländerbehörde über, wenn Umstände vom Bundesamt nicht geprüft wurden oder sich der Lebenssachverhalt (die „Gründe“ für das Abschiebungshindernis im Sinne des Streitgegenstandsbegriffs) zu Gunsten oder zu Lasten des Ausländers nachträglich ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204 = InfAuslR 2000, 16; zu solchen - positiven wie negativen - „nachgewachsenen“ Gründen vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001,151, sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.6.2001 - 3 Bs 336/00 -, EZAR 043 Nr. 53). Die Bindungswirkung geht daher über den Umfang der Bestandskraft des Feststellungsbescheids hinaus, sie „überdauert“ diese Bestandskraft (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 6.8.2003 - 1 K 308/02 - [VENSA] unter Hinweis auf Sennekamp in HTK-AuslR § 42 AsylVfG S. 3). Eine eigenständige Beurteilung des Fortbestands und der voraussichtlichen Dauer der Gefahren nach § 53 AuslG ist den Ausländerbehörden damit verwehrt.
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4.5 Das Konzept der ausschließlichen und verbindlichen Kompetenz des Bundesamts für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG bezieht sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten nicht nur auf die Erteilung/Versagung von Duldungen an abgelehnte Asylbewerber nach § 55 Abs. 2 AuslG. § 42 Satz 1 AsylVfG bindet die Ausländerbehörden vielmehr auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG. Solange das zuständige Bundesamt zugunsten eines Ausländers festgestellt hat, dass bei ihm in einem bestimmten Staat  die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen - d.h., dass in diesem Staat für ihn eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht - mutet ihm die Rechtsordnung die freiwillige Ausreise nicht zu (positive Bindungswirkung); umgekehrt kann der Ausländer die Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise aber auch nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen, wenn und solange das zuständige Bundesamt die Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hat (negative Bindungswirkung). Auf die Gründe für die Statusfeststellung (Lebenssachverhalt) kommt es dabei nicht an. Die Ausländerbehörde darf diese Gründe nicht von sich aus überprüfen und von der Entscheidung des Bundesamts abweichen, indem sie als Ergebnis einer eigenen - neuen - Prüfung der Verhältnisse im Zielstaat von einer freiwilligen Ausreisemöglichkeit des Ausländers  nach § 30 Abs. 3 AuslG ausgeht.  Denn dies liefe auf eine unzulässige Parallelkompetenz der Ausländerbehörde mit sich möglicherweise widersprechenden Entscheidungen hinaus. Die strikte Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG würde dadurch bezüglich einer tatbestandlichen Vorfrage des § 30 Abs. 3 AuslG ausgehöhlt (ebenso VG Freiburg a.a.O sowie - für einen Fall einer negativen Bindungswirkung - VG  Karlsruhe, Urteil vom 4.9.2003 - 9 K 4682/02 - [VENSA] und VG Stuttgart, Urteil vom 22.5.2003, - 4 K 891/02 - [VENSA]).  Eine andere Auslegung des § 30 Abs. 3 AuslG wäre im Übrigen schwerlich mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung vereinbar. Es stellte einen Widerspruch in sich dar, wenn der Gesetzgeber auf der einen Seite der Ausländerbehörde Bindung an die Feststellung vorschreibt, dass für den betreffenden Ausländer im Zielstaat ein humanitäres Abschiebungshindernis wegen “konkrete(r) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit“  besteht, auf der anderen Seite dem Ausländer den humanitären Aufenthaltstitel der Aufenthaltsbefugnis unter Hinweis darauf vorenthalten würde, er könne freiwillig in einen solchen Staat ausreisen.
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4.6 Zusammenfassend ist daher der von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht in Frage gestellte „rechtliche Automatismus“ zwischen der Statusfeststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und der Nichtvertretbarkeit der freiwilligen Rückkehr im Tatbestand des § 30 Abs. 3 AuslG zu bejahen. Entgegen der Auffassung der Beklagen steht diese Sicht nicht im Gegensatz zur Rechtsprechung der Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25.9.1997 (1 C 3.97, BVerwGE 105, 232 = InfAuslR 1998, 12). Darin stellt das Bundesverwaltungsgericht lediglich heraus, dass es für die Erteilung einer Duldung - also eines bloßen Vollstreckungshindernisses (vgl. §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 AuslG) - anders als bei einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG - eines Aufenthaltsrechts (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) - nicht darauf ankommt, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könne. § 30 Abs. 3 AuslG bestimme nicht zugleich auch die Voraussetzungen einer Duldung, sondern enthalte darüber hinausgehende Anforderungen. Von dieser Stufenfolge zwischen Duldung und Aufenthaltsbefugnis geht auch der Senat aus, sie steht nicht im Streit. Entscheidungserheblich ist allein die - sich daran anschließende - Frage, unter welchen (rechtlichen) Voraussetzungen die Rechtsordnung es zulässt, den Ausländer auf die freiwillige Ausreise zu verweisen. Dies ist während der Dauer einer verbindlichen Statusfeststellung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG zu verneinen. Mit dieser Frage setzt sich das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung nicht auseinander und brauchte es auch nicht. Denn nach dem Sachverhalt bestand beim dortigen Kläger „nur“ ein tatsächliches Abschiebungshindernis (fehlende Bereitschaft der Sozialistischen Republik Vietnam zur Rücknahme zwangsweise abgeschobener Staatsangehöriger), dessen Beseitigung dem Kläger durch freiwillige Ausreise möglich und zumutbar war (keine generelle Sperre gegenüber freiwilligen Rückkehrern). Schließlich verfängt auch der von der Beklagten gegen die hier vertretene Auffassung ins Feld geführte Hinweis auf § 70 AsylVfG nicht, aus dem sich im Umkehrschluss ergebe, dass der Gesetzgeber Statusinhabern nach § 53 AuslG im Gegensatz zu Inhabern des Flüchtlingsstatus nicht „automatisch“ eine Aufenthaltsbefugnis zugestehen wolle. Denn schon diese Prämisse trifft nicht zu. § 30 AuslG gewährt nicht „automatisch“ eine Aufenthaltsbefugnis, sondern stellt - im Gegensatz zu § 70 AsylVfG - die Entscheidung hierüber grundsätzlich ins behördliche Ermessen und macht sie zudem vom Anspruch auf Duldung und von der Möglichkeit und Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise abhängig. Auf diese freiwillige Ausreisemöglichkeit  muss sich der Ausländer im Einzelfall verweisen lassen; der Rückgriff hierauf ist nur im Sonderfall des - wie hier - festgestellten Status nach § 53 AuslG unzulässig.
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5. Nach all dem sind beim Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG erfüllt. Die Beklagte ist angesichts der wirksam fortbestehenden und bindenden positiven Statusfeststellung des Bundesamts, dass dem Kläger in Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro) eine konkrete  Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit droht, rechtlich gehindert, den Kläger auf die freiwillige Ausreise in diesen Herkunftsstaat zu verweisen. Der Beklagten war es verwehrt, die Frage der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Bezug auf Serbien-Montenegro eigenständig und abweichend vom Bundesamt anhand der neueren Erkenntnisse (Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros in Pristina) zu überprüfen und als Folge davon von der tatsächlichen Zumutbarkeit einer Rückkehr des Klägers nach Serbien-Montenegro auszugehen. § 67 Abs. 1 AuslG, der eine Entscheidung der Ausländerbehörden auf der Grundlage solcher „im Bundesgebiet zugängliche(r) Erkenntnisse“ vorsieht, ist auf Fälle abgelehnter Asylbewerber nicht uneingeschränkt anwendbar. Darauf, ob die von der Beklagten verwertete Auskunft hinreichend aussagekräftig ist, um annehmen zu können, dass dem Kläger die Gesundheitsgefahr - wegen Verbesserung der medizinischen Versorgung - gegenwärtig nicht mehr droht, kommt es nicht an. Für diese Entscheidung ist allein das Bundesamt mittels einer Widerrufsentscheidung zuständig, die Parallelprüfung der Beklagten war unzulässig und ging rechtlich ins Leere. Die Beklagte wäre allerdings nicht gehindert, den Kläger auf die freiwillige Ausreise in einen Drittstaat zu verweisen, wenn ein solcher Staat feststünde. Dafür, dass ein anderer Staat bereit ist, den Kläger aufzunehmen, trägt die Beklagte aber nichts  Substantiiertes vor und ist auch nichts ersichtlich.
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II. Die Beklagte hätte mithin das ihr nach § 30 Abs. 3 AuslG (ebenso wie auch nach § 30 Abs. 4 AuslG) eröffnete Ermessen ausüben müssen. Dies ist im Ausgangsbescheid vom 4.4.2002 nicht geschehen. Dort hat die Beklagte schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG verneint, indem sie einen Regelversagungsgrund (ohne Ausnahme) angenommen hat. Auch das Regierungspräsidium hat im Widerspruchsbescheid vom 30.7.2002 maßgeblich auf einen Regelversagungsgrund abgestellt. Weiterhin führt es aus, „dass alleine das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.... begründet“. Dies ist ebenfalls als Hinweis auf das Fehlen einer Tatbestandsvoraussetzung zu verstehen. Die weitere Erwägung, dass „möglicherweise ... das Abschiebungshindernis nur von vorübergehender Dauer sein wird“, lässt nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, ob Ermessen ausgeübt werden sollte. Auch im Klag- und im Berufungsverfahren hat die Beklagte ihre Begründung nicht im Sinne einer - nunmehr - eindeutigen Ermessensbetätigung ergänzt, so dass offen bleiben kann, ob dies von der Heilungsvorschrift des § 114 Satz 2 VwGO gedeckt wäre. Die Erwägung im Widerspruchsbescheid, dass „möglicherweise ... das Abschiebungshindernis nur von vorübergehender Dauer sein wird“, würde im Übrigen für eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung nicht ausreichen. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids stand ein Verfahren auf Widerruf durch das Bundesamt noch in weiter Ferne, aus den Akten ergeben sich auch keinerlei Hinweise, dass das Bundesamt ein solches Verfahren - trotz Anregung durch das Regierungspräsidium - auch nur in Erwägung zog. Zudem waren damals bereits etwa 16 Monate seit der feststellenden Entscheidung des Bundesamts vergangen. Auch gegenwärtig könnte die bloße Begründung, dass das Abschiebungshindernis „möglicherweise nur von vorübergehender Dauer sein wird“ eine ablehnende Ermessensentscheidung nicht tragen. Seit der Stellungnahme des Klägers auf die Anhörung durch das Bundesamt im Widerrufsverfahren ist - nach Ablauf von mehr als neun Monaten - nichts weiteres geschehen. Daher ist auch heute, wie bereits ausgeführt, noch nicht absehbar, ob und wann eine Widerrufsverfügung ergehen und wann sie möglicherweise bestandskräftig werden wird. Diese Ungewissheit kann nicht - ebenso wenig wie eine etwaige Säumigkeit des Bundesamts im Widerrufsverfahren - zu Lasten des Klägers gehen, zumal die Feststellung des Bundesamts nunmehr schon über drei Jahre besteht. Soweit die Beklagte auf die ermessen lenkende Regelung in Nr. 30.3.7. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz - AuslG-VwV - vom 6.10.2000 (GMBl. S. 617) verweist, hat diese - wie der dortige Hinweis auf § 67 Abs. 1 AuslG zeigt - nur Bedeutung für den Fall, dass die Ausländerbehörde für die Prüfung der Abschiebungshindernisse selbst zuständig ist. Im Übrigen wäre auch mit einem negativ-bestandskräftigen Abschluss des Widerrufsverfahrens „voraussichtlich innerhalb der nächsten sechs Monate“ nicht zu rechnen.
39 
Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung wird die Beklagte die genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben. Sie wird insbesondere zusätzlich ernsthaft erwägen müssen, ab welchem Zeitpunkt sie die Aufenthaltsbefugnis rückwirkend erteilt. An einer solchen rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltsbefugnis - ab Antragstellung am 2.1.2002 -  hat der Kläger im Hinblick auf die zeitlichen Anforderungen an eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG ein berechtigtes Interesse, das mit einem gegebenenfalls entgegenstehenden - derzeit allerdings nicht erkennbaren - öffentlichen Interesse abzuwägen sein wird. In diesem Zusammenhang wird die Beklagte auch zu prüfen haben, ob beim Kläger möglicherweise in der Vergangenheit der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zeitweise vorlag, ob sich insofern angesichts der persönlichen Situation des Klägers (Erkrankung nach jahrelanger schwerer Arbeit) ein Ausnahmefall ergab und welche Schlüsse daraus zu ziehen sind.
40 
Insgesamt liegt eine Ermessensreduzierung zugunsten der vom Kläger begehrten rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nicht vor. Andererseits bestehen - entgegen Andeutungen der Beklagten - aber auch umgekehrt keine Anhaltspunkt dafür, dass das Ermessen im öffentlichen Interesse „auf Null“ im Sinne einer Ablehnung der Aufenthaltsbefugnis eingeschränkt ist. Die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht angestellte Erwägung, der Beklagten könne „auf derart unsicherer Grundlage“ nicht zugemutet werden, eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, trägt nicht. Zum einen ist die Grundlage hier - verfahrensrechtlich - nicht unsicher, sondern eindeutig. Zum anderen ist, wie dargelegt, nicht absehbar, ob und wann die - auf Dauer angelegte - Statusfeststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beim Kläger widerrufen wird. Schließlich eröffnet das Gesetz ausreichend Möglichkeiten, um zeitnah zu einem eventuellen späteren Widerruf den Aufenthalt des Klägers zu beenden und auch sonst eine unerwünschte Verfestigung des Aufenthalts zu verhindern. Die Aufenthaltsbefugnis kann - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer eines Widerrufsverfahrens -  befristet werden und bei Bestandskraft des Widerrufs darf sie nicht verlängert werden (§ 34 Abs. 1 und 2 AuslG). Ferner dürfen im Zeitpunkt der jeweiligen Erteilung oder Verlängerung keine (nicht durch einen Ausnahmefall gekennzeichneten) Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG vorliegen (zur Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 AuslG im Rahmen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 150 = InfAuslR 1999, 191; Beschluss vom 22.7.1997 - 13 S 1191/97 -, VBlBW 1998, 75 = InfAuslR 1998, 75). Vertrauensschutz für eine andere Art der Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AuslG könnte der Kläger aus der - allein auf humanitäre Zwecke zugeschnittenen - Aufenthaltsbefugnis grundsätzlich nicht herleiten. Eine Ausnahme bildet § 35 Abs. 1 AuslG. Danach kann einem Ausländer, der seit 8 Jahren eine Aufenthaltsbefugnis (unter Anrechnung der Zeiten einer Aufenthaltsgestattung und einer wegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisses erteilten Duldung) besitzt, zwar eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Entscheidung hierüber liegt jedoch im behördlichen Ermessen und setzt zudem zusätzlich voraus, dass die im öffentlichen Interesse zu beachtenden wichtigen wirtschaftlichen, sprachlichen und sozialen Integrationsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 AuslG erfüllt sein müssen.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil der hier entscheidungserheblichen Frage, ob ein vom Bundesamt festgestelltes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG einem Verweis des Ausländers auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise aus Rechtsgründen entgegensteht, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.