Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. Dez. 2005 - 6 K 5/04

bei uns veröffentlicht am19.12.2005

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG.
Bei den Klägern zu 1 und 2 handelt es sich um aus ... /Kosovo stammende Angehörige der Minderheit der Ägypter mit der Staatsangehörigkeit von Serbien und Montenegro. Sie wurden 1959 bzw. 1963 geboren und haben vor ihrer Ausreise in das Bundesgebiet 15 Jahre in .../Kroatien gelebt. Die übrigen Kläger sind ihre in ... bzw. in Deutschland in den Jahren 1987, 1988, 1991 und 1998 geborenen Kinder.
Die Kläger zu 1 bis 5 reisten zusammen mit der zwischenzeitlich volljährigen weiteren Tochter/Schwester ... im Januar 1992 in das Bundesgebiet ein, worauf sie um die Gewährung von Asyl nachsuchten. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20.08.1993 wurden ihre Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte und die Anträge auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen; den Klägern wurde, da das Bundesamt zunächst ihre kroatische Staatsangehörigkeit angenommen hatte, die Abschiebung nach Kroatien angedroht. Eine hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Mit Bescheid vom 20.03.1995 lehnte das Bundesamt zuvor gestellte Anträge der Kläger zu 1 bis 5 sowie der ... auf Durchführung weiterer Asylverfahren ab. Auch eine hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.
Nachdem Bemühungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die Kläger nach Kroatien abzuschieben, erfolglos blieben, regte es beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge an, den Klägern zu 1 bis 5 die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien anzudrohen. Hierauf stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 07.04.2000 fest, dass für die Kläger zu 1 bis 5 sowie für ... Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien nicht vorliegen, und es drohte ihnen die Abschiebung in die „Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo)“ an. Auch eine hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Mit bestandskräftig gewordener Verfügung vom 27.03.2000 hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe zuvor auch gegenüber der im Bundesgebiet geborenen Klägerin zu 6 die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien angedroht.
Bereits im Oktober 1999 hatten die Kläger und ... bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs.3 und 4 AuslG gestellt. Diesen Antrag hatte die Beklagte mit unangefochten gebliebener Entscheidung vom 15.02.2000 abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 09.08.2001 ließen die Kläger und ... erneut die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen beantragen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Entscheidung 24.01.2002 ab. Auch hiergegen erhoben die Kläger keinen Widerspruch.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.11.2002 wandten sich die Kläger mit einer Petition an den Landtag von Baden-Württemberg. Hierauf teilte das Innenministerium Baden-Württemberg im Juni 2003 mit, dass der Landtag der Petition nicht abgeholfen habe.
Mit weiterem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.06.2003 beantragten die Kläger und ... bei der Beklagten erneut, ihnen gemäß § 30 Abs.3 i.V.m. § 30 Abs.4 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Entscheidung vom 26.08.2003 ab. In der Begründung ist ausgeführt, bei den Klägern handele es sich um rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber, die sämtlich vollziehbar ausreisepflichtig seien. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis komme nicht in Betracht, da die Kläger freiwillig ihrer Ausreisepflicht nachkommen könnten.
10 
Die Widersprüche der Kläger gegen diese Entscheidung wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2003 zurück. Auch das Regierungspräsidium vertrat die Auffassung, dass die Kläger ihrer Ausreisepflicht freiwillig nachkommen könnten.
11 
Die Kläger und ... haben am 02.01.2004 Klagen erhoben, mit welchen sie in der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2005 beantragt haben,
12 
die Verfügung der Beklagten vom 26.08.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.12.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.
13 
Sie haben zur Begründung ihrer Klagen zunächst im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Auffassung der Beklagten sei es ihnen gerade nicht möglich, freiwillig auszureisen, da jedenfalls bezüglich der Kläger zu 2 bis 6 bislang keine positive Antwort des jugoslawischen Innenministeriums auf ein Rückübernahmeersuchen des Regierungspräsidiums Karlsruhe vorliege. Gerade § 25 Abs. 5 AufenthG sehe vor, dass die frühere Praxis der so genannten Kettenduldungen aufgegeben werden solle. Vielmehr solle eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt sei. Könne die Ausreisepflicht voraussichtlich nie oder nur zu einem völlig ungewissen Zeitpunkt durchgesetzt werden, sei eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Eine Stellungnahme des UNHCR vom August 2004 verweise auch auf eine fortdauernde internationale Schutzbedürftigkeit von Ägyptern aus dem Kosovo. Diese könnten auf absehbare Zeit nicht in den Kosovo zurückgeführt werden. Die Rechtsordnung würde sich aber in Widerspruch zu sich selbst setzen, wenn sie eine Abschiebung wegen im Heimatland bestehender Gefahren verböte, von dem betreffenden Ausländer dagegen gleichwohl verlangt werde, sich freiwillig diesen Gefahren auszusetzen.
14 
Mit weiteren Schriftsätzen machen die Kläger geltend, dass die Kläger zu 3 bis 6 in der Mehrzahl ihr gesamtes Leben im Bundesgebiet verbracht hätten. Insbesondere im Hinblick auf deren Schicksal sei eine Rückkehr in den Kosovo nicht zumutbar. Eine Aufenthaltsbeendigung würde gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Artikels 8 Abs.1 EMRK verstoßen. Bei den Kindern handele es sich um sogenannte faktische Inländer. Bei ihnen sei in Zweifel zu ziehen, ob sie physisch und psychisch in der Lage seien, die Lebensbedingungen im Kosovo auszuhalten.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klagen abzuweisen.
17 
Sie verweist auf die Begründungen der ergangenen Entscheidungen.
18 
In der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2005 sind die Kläger darauf hingewiesen worden, dass zwischenzeitlich auch Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Ägypter aus dem Kosovo von der dortigen UNMIK-Verwaltung entsprechend dem „Memorandum of Understanding“ vom März 2003 zurückgenommen werden würden und seitens des Landes Baden-Württemberg auch Abschiebungen beabsichtigt seien. Das Gericht hat auf das einschlägige Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005 an die Ausländerbehörden des Landes hingewiesen.
19 
Den Klägern ist nachgelassen worden, im Hinblick auf die Geltendmachung der Verletzung von Art. 8 Abs.1 EMRK ausführliche Lebensläufe und eine Darstellung etwaiger besonderer Bindungen zum Bundesgebiet nachzureichen. Entsprechende Unterlagen haben die Kläger mit Schriftsatz vom 15.07.2005 vorgelegt. Sie haben noch ergänzend ausgeführt, es sei bereits zu bezweifeln, dass es aufgrund der rückläufigen Bevölkerungsentwicklung in Deutschland dem öffentlichen Wohl entspreche, junge Menschen nach Abschluss ihrer Integration in das Heimatland ihrer Eltern zurückzuführen.
20 
Hierauf hat die Beklagte entgegnet, es könne nicht erkannt werden, dass sich die Kläger zu 3 bis 6 auf ein Leben im Bundesgebiet eingestellt hätten. Nach dem Abschluss ihrer Asylverfahren sei ihnen vielmehr bewusst gewesen, dass sie zu einer Ausreise verpflichtet gewesen seien und ein Daueraufenthalt im Bundesgebiet nicht möglich sei. Art. 8 Abs.1 EMRK sei nicht tangiert, denn die Kläger hätten sich nicht auf ein Leben im Bundesgebiet einstellen können. Nach der derzeit geltenden Erlasslage sei für die Kläger eine freiwillige Ausreise möglich und zumutbar. So seien bereits im September 2004 seit dem März 2004 16 freiwillige Ausreisen von Askhali und Ägyptern aus Deutschland zu verzeichnen gewesen.
21 
Die Kläger hätten nach einer Mitteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe am 22.11.2005 nach .../Kosovo abgeschoben werden können. Hiervon ist auf die Bitte des Gerichts Abstand genommen worden.
22 
Wegen ihres zwischenzeitlichen Wegzugs nach Hessen ist das Verfahren der Klägerin ... von demjenigen ihrer Familienmitglieder mit Beschluss des Gerichts vom 14.12.2005 abgetrennt worden. Es wird unter dem Aktenzeichen 6 K 2972/05 fortgeführt.
23 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (2 Hefte) sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe - Bezirksstelle für Asyl - (1 Heft) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Klagen sind zulässig, jedoch unbegründet.
25 
Die Entscheidung der Beklagten vom 26.08.2003 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.12.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Denn diese haben keinen Anspruch auf Erteilung der von ihnen erstrebten Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs.5 AufenthG113 Abs.1 Satz 1, Abs.5 Satz 1 VwGO).
26 
Die Kläger haben ihren Klagantrag in sachdienlicher Weise auf die Verpflichtung der Beklagten beschränkt, ihnen Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs.5 AufenthG zu erteilen. Zwar haben sie mit ihrem Antrag vom 17.06.2003 zunächst die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs.3 i.V.m. § 30 Abs.4 AuslG begehrt. Nachdem das Ausländergesetz indes zum 31.12.2004 außer Kraft getreten ist und seit dem 01.01.2005 das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) Geltung hat, ist gemäß § 104 Abs.1 AufenthG über vor dem 01.01.2005 gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann noch nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden, wenn die Anträge auf die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung gerichtet waren. Für alle anderen Anträge sind der ausländerrechtlichen Prüfung nunmehr die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zugrunde zu legen. Die von den Klägern nunmehr erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG entspricht als eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen auch inhaltlich dem ursprünglichen Begehren der Kläger nach § 30 Abs.3 und 4 AuslG (vgl. im Übrigen zur übergangsrechtlichen Problematik des Aufenthaltsgesetzes: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 -; VG Stuttgart, Urt. v. 02.03.2005 - 12 K 5468/03 - und Urt. v. 22.11.2005 - 12 K 2469/04 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 07.09.2005 - 4 K 1390/03 -).
27 
Nach § 25 Abs.5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs.1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, wobei ein Verschulden des Ausländers insbesondere dann gegeben ist, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
28 
Die Kläger sind zwar sämtlich, wie dies § 25 Abs.5 Satz 1 AufenthG fordert, vollziehbar ausreisepflichtig, ihre Ausreise in den Kosovo/Serbien und Montenegro, ist jedoch zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich, weshalb der von der Klägern geltend gemachte Anspruch bereits wegen Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermessensermächtigung des § 25 Abs.5 AufenthG nicht gegeben ist.
29 
Dass die Ausreise der Kläger, d.h. ihre Abschiebung bzw. ihre freiwillige Ausreise (vgl. dazu ausführlich VG Karlsruhe, Urt. v. 27.09.2005 - 4 K 1390/03 -), aus tatsächlichen Gründen unmöglich wäre, machen die Kläger zwischenzeitlich selbst nicht mehr geltend. Vor dem Hintergrund, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe die Kläger noch am 22.11.2005 nach .../Kosovo hätte abschieben können, sowie in Anbetracht des Umstands, dass Angehörige der Minderheiten der Ashkali und Ägypter auch nach Auffassung der UNMIK zur Zeit nicht mehr grundsätzlich als international schutzbedürftig gelten (vgl. insoweit das Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az.: 4-13-S.u.M./100) hat auch das Gericht keine Zweifel daran, dass die Kläger tatsächlich in den Kosovo abgeschoben werden könnten, zumal die Kläger zu 1 und 2 auch von dort stammen.
30 
Eine Ausreise der Kläger kann aber auch aus rechtlichen Gründen nicht als unmöglich angesehen werden.
31 
Der Begriff der rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise in § 25 Abs.5 AufenthG, auf welchen die Kläger ihr Begehren gründen, kann nach des Gesetzessystematik nur Gesichtspunkte erfassen, welche nicht bereits von § 25 Abs.1 AufenthG (Anerkennung als Asylberechtigter), § 25 Abs.2 AufenthG (Abschiebungsverbot nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) oder nach § 25 Abs.3 AufenthG (Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.2, 3, 5 oder 7 AufenthG) erfasst werden. Hierzu rechnen insbesondere sonstige auf Verfassungs- bzw. Europarecht gegründete Rechtsstellungen des Ausländers, welche etwa bei der Frage der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Berücksichtigung zu finden haben.
32 
Die Kläger haben insoweit thematisch zutreffend zur Begründung ihres Begehrens auf Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) abgehoben. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Absatz 2 ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieser Rechte nur dann statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Soweit sich insbesondere die Kläger zu 3 bis 5 in dem vorliegenden Verfahren darauf berufen haben, die von der Beklagten beabsichtigte Beendigung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet berühre ihr in Deutschland verwurzeltes Privatleben im Sinne von Art.8 Abs.1 EMRK, ist dieses Argument auch nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Jedenfalls die 1987, 1988 und 1991 geborenen Kläger zu 3 bis 5 müssen als in Deutschland aufgewachsen angesehen werden. Sie haben seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Anfang 1992 zwischenzeitlich nahezu 14 Jahre ihrer Kindheit bzw. Jugend im Bundesgebiet verbracht.
33 
Indes folgt aus Art. 8 EMRK grundsätzlich noch kein Recht des Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten (EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Entscheidung vom 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -; BVerwG, Urt. v. 03.06.1997, NVwZ 1998, 189). Ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben durch Versagung des Aufenthalts eines Ausländers setzt zudem voraus, dass dessen Privat- oder Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert und nicht nur auf eine lose Verbindung beschränkt ist. In der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis nur dann einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, wenn ein Missverhältnis zwischen den angewandten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht, wobei in den vom EGMR entschiedenen Fällen ein solches schützenswertes Privatleben durch starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat angenommen wurde. Die bloße Tatsache, dass ein Ausländer sich über längere Zeit in Deutschland aufhält, macht ihn für sich genommen noch nicht zu einem faktischen Inländer. Eine solche Annahme setzt vielmehr außer einem mehrjährigen Aufenthalt, dessen Mindestdauer nicht abstrakt definiert werden kann, eine vollständige Integration in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Sinne einer „Verwurzelung“ voraus. Dazu gehört regelmäßig, dass der Ausländer gute Sprachkenntnisse besitzt, er über ausreichenden Wohnraum verfügt, seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann und sich während seines gesamten Aufenthaltes in Deutschland keine wesentlichen Straftaten hat zu Schulden kommen lassen. Für eine gelungene Integration dürfte es ferner mit entscheidungserheblich sein, dass der Ausländer einen Arbeitsplatz besitzt oder, soweit es sich um Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene handelt, sich in einer Ausbildung befindet, die zumindest die Chance auf einen späteren Arbeitsplatz eröffnet. Eine Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland (politisches, kulturelles religiöses/kirchliches Engagement, Aktivitäten in Vereinen oder Verbänden) ist positiv zu berücksichtigen, aber nicht unerlässlich. Ob ein Ausländer im Sinne von Art. 8 Abs.1 EMRK als faktischer Ausländer zu betrachten ist, hängt weiter davon ab, über welche Beziehungen er zu dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, noch verfügt, d.h. ob er insoweit gewissermaßen dergestalt „entwurzelt“ ist, dass eine Reintegration in das Land seiner Herkunft nicht zumutbar erscheint. Diesbezüglich hat die Kenntnis der dortigen Sprache und die Vertrautheit mit den Verhältnissen in diesem Land sowie die Existenz dort noch lebender und aufnahmebereiter Verwandter entscheidungserhebliche Relevanz (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.11.2005 - 1 S 3023/04 -; VG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2005 - 12 K 2469/04 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 07.09.2005 - 4 K 1390/03 -, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR).
34 
Welche Qualität der Aufenthaltsstatus des Ausländers haben muss, um hinsichtlich der Frage der Aufenthaltsbeendigung Grundlage eines im Sinne von Art. 8 Abs.1 EMRK schützenswerten Privatlebens als Summe der persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen zu sein, ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung des EGMR noch nicht eindeutig geklärt (vgl. etwa einerseits die Entscheidung vom 16.09.2004 sowie andererseits Urt. v. 16.06.2005, jeweils a.a.O.). Insoweit neigt der Einzelrichter indes zu der Auffassung, dass in diesem Zusammenhang allzu hohe Anforderungen nicht gestellt werden können. Denn „faktischer“ Inländer und damit grundsätzlich durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt ist, wer faktisch hier geboren oder aufgewachsen und im obigen Sinne vollständig in die Gesellschaft integriert ist (wie VG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2005 - 12 K 2469/04 -). Ob dieses - insbesondere bei Kindern - auf der Grundlage eines förmlichen Aufenthaltstitels oder wegen einer durch Verwaltungsakt ausgesprochenen langjährigen Aussetzung der Abschiebung stattgefunden hat, dürfte keine entscheidende Rolle spielen.
35 
Ausgehend von diesen Maßgaben kann zunächst für die Kläger zu 1 und 2 sowie für die Klägerin zu 6, ein Kleinkind, noch nicht von einer entsprechenden „Verwurzelung“ in den Lebensverhältnissen der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden. Die Klägerin zu 6 weist für eine solche Annahme noch zu wenige Bindungen zum Bundesgebiet auf, während ihre Eltern aufgrund ihres langjährigen Voraufenthaltes im Gebiet des früheren Jugoslawien und auch ihrer nur geringfügig erfolgten Eingliederung in den deutschen Arbeitsmarkt über nur wenige soziale und wirtschaftliche Bindungen zu Deutschland verfügen.
36 
Was die Kläger zu 3 bis 5 anbetrifft, spricht zwar insbesondere deren langjähriger Aufenthalt während der Zeit ihrer Kindheit und ihrer Jugend im Bundesgebiet für das Vorliegen einer nach Art. 8 Abs.1 EMRK unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigenden „Verwurzelung“ dieser Kläger in Deutschland. Allein der erfolgte Zeitablauf sowie ein erfolgreicher Abschluss der Schulausbildung bzw. der Beginn einer Berufsausbildung im Bundesgebiet lassen nach der Auffassung des Einzelrichters aber noch nicht zwingend auf das Vorliegen einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise insbesondere der Kläger zu 3 bis 5 im Sinne von § 25 Abs.5 Satz 1 AufenthG schließen. Denn trotz bestehender Mitwirkungspflicht (vgl. § 82 AufenthG) haben diese Kläger über die bloße Dauer ihres Aufenthaltes und ihre (Schul-)Ausbildung hinaus kaum weitere Gesichtspunkte vorgetragen, welche auf das Bestehen derart besonderer Bindungen zur Bundesrepublik Deutschland schließen lassen, welche Anlass dazu geben könnten, sie als sogenannte „faktische Inländer“ anzusehen. Keine Angaben haben diese Kläger beispielsweise zu den bei ihnen etwa noch bestehenden Bindungen ins Ausland gemacht. Sie haben nichts dazu vorgetragen, ob sie sich etwa in sprachlicher oder kultureller Hinsicht noch mit ihrem früheren Wohnort ... in Kroatien verbunden fühlen, ob sie eher in der serbokroatischen oder eher in der deutschen Sprache zu Hause sind und ob etwa ihre Freundeskreise auch deutsche Kinder oder Jugendliche umfassen. Gerade vor dem Hintergrund, dass sich viele in Deutschland lebende Ausländerfamilien trotz eines langjährigen Aufenthaltes den Lebensverhältnissen in Deutschland nach wie vor verschlossen zeigen, hätte es entsprechender Ausführungen der Kläger dazu bedurft, dass dieses bei Ihnen gerade nicht der Fall ist und sie im Gegenteil Deutschland als ihre Heimat bezeichnen würden. Von besonderer Bedeutung in dem vorliegenden Zusammenhang wäre gewesen, ob die erfolgte Sozialisation der Kläger zu 3 bis 5 in enger Bindung zu den Lebensverhältnissen in Deutschland oder etwa abgeschottet von diesen allein im Rahmen eines noch den Bräuchen und Traditionen des Herkunftslands verhafteten Familienverbunds erfolgt ist. Hierzu haben die Kläger indes nichts ausgeführt, obwohl ihnen hierauf bezogen in der mündlichen Verhandlung ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden ist. Mangels hinreichender Angaben der Kläger zu diesem Fragenkreis kann das Gericht aber nicht davon ausgehen, dass die ihnen gegenüber seitens der Beklagten beabsichtigte Aufenthaltsbeendigung einen eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs.5 Satz 1 AufenthG begründenden unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Privatleben nach Art. 8 Abs.1 EMRK darstellen würde.
37 
Die Klagen auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs.5 AufenthG sind nach allem abzuweisen.
38 
Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass insbesondere bei den Klägern zu 3 bis 5 wegen deren langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet und der hier erfolgten (Schul-)Ausbildung ein Härtefallersuchen nach § 23a AufenthG Erfolg haben könnte (vgl. die Verordnung der Landesregierung über die Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23 a des AufenthG vom 28.06.2005, GBl. S.455).
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs.1 ZPO.
40 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs.3 Nrn.3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs.1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
24 
Die Klagen sind zulässig, jedoch unbegründet.
25 
Die Entscheidung der Beklagten vom 26.08.2003 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.12.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Denn diese haben keinen Anspruch auf Erteilung der von ihnen erstrebten Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs.5 AufenthG113 Abs.1 Satz 1, Abs.5 Satz 1 VwGO).
26 
Die Kläger haben ihren Klagantrag in sachdienlicher Weise auf die Verpflichtung der Beklagten beschränkt, ihnen Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs.5 AufenthG zu erteilen. Zwar haben sie mit ihrem Antrag vom 17.06.2003 zunächst die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs.3 i.V.m. § 30 Abs.4 AuslG begehrt. Nachdem das Ausländergesetz indes zum 31.12.2004 außer Kraft getreten ist und seit dem 01.01.2005 das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) Geltung hat, ist gemäß § 104 Abs.1 AufenthG über vor dem 01.01.2005 gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann noch nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden, wenn die Anträge auf die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung gerichtet waren. Für alle anderen Anträge sind der ausländerrechtlichen Prüfung nunmehr die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zugrunde zu legen. Die von den Klägern nunmehr erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG entspricht als eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen auch inhaltlich dem ursprünglichen Begehren der Kläger nach § 30 Abs.3 und 4 AuslG (vgl. im Übrigen zur übergangsrechtlichen Problematik des Aufenthaltsgesetzes: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 -; VG Stuttgart, Urt. v. 02.03.2005 - 12 K 5468/03 - und Urt. v. 22.11.2005 - 12 K 2469/04 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 07.09.2005 - 4 K 1390/03 -).
27 
Nach § 25 Abs.5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs.1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, wobei ein Verschulden des Ausländers insbesondere dann gegeben ist, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
28 
Die Kläger sind zwar sämtlich, wie dies § 25 Abs.5 Satz 1 AufenthG fordert, vollziehbar ausreisepflichtig, ihre Ausreise in den Kosovo/Serbien und Montenegro, ist jedoch zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich, weshalb der von der Klägern geltend gemachte Anspruch bereits wegen Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermessensermächtigung des § 25 Abs.5 AufenthG nicht gegeben ist.
29 
Dass die Ausreise der Kläger, d.h. ihre Abschiebung bzw. ihre freiwillige Ausreise (vgl. dazu ausführlich VG Karlsruhe, Urt. v. 27.09.2005 - 4 K 1390/03 -), aus tatsächlichen Gründen unmöglich wäre, machen die Kläger zwischenzeitlich selbst nicht mehr geltend. Vor dem Hintergrund, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe die Kläger noch am 22.11.2005 nach .../Kosovo hätte abschieben können, sowie in Anbetracht des Umstands, dass Angehörige der Minderheiten der Ashkali und Ägypter auch nach Auffassung der UNMIK zur Zeit nicht mehr grundsätzlich als international schutzbedürftig gelten (vgl. insoweit das Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az.: 4-13-S.u.M./100) hat auch das Gericht keine Zweifel daran, dass die Kläger tatsächlich in den Kosovo abgeschoben werden könnten, zumal die Kläger zu 1 und 2 auch von dort stammen.
30 
Eine Ausreise der Kläger kann aber auch aus rechtlichen Gründen nicht als unmöglich angesehen werden.
31 
Der Begriff der rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise in § 25 Abs.5 AufenthG, auf welchen die Kläger ihr Begehren gründen, kann nach des Gesetzessystematik nur Gesichtspunkte erfassen, welche nicht bereits von § 25 Abs.1 AufenthG (Anerkennung als Asylberechtigter), § 25 Abs.2 AufenthG (Abschiebungsverbot nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) oder nach § 25 Abs.3 AufenthG (Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.2, 3, 5 oder 7 AufenthG) erfasst werden. Hierzu rechnen insbesondere sonstige auf Verfassungs- bzw. Europarecht gegründete Rechtsstellungen des Ausländers, welche etwa bei der Frage der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Berücksichtigung zu finden haben.
32 
Die Kläger haben insoweit thematisch zutreffend zur Begründung ihres Begehrens auf Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) abgehoben. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Absatz 2 ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieser Rechte nur dann statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Soweit sich insbesondere die Kläger zu 3 bis 5 in dem vorliegenden Verfahren darauf berufen haben, die von der Beklagten beabsichtigte Beendigung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet berühre ihr in Deutschland verwurzeltes Privatleben im Sinne von Art.8 Abs.1 EMRK, ist dieses Argument auch nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Jedenfalls die 1987, 1988 und 1991 geborenen Kläger zu 3 bis 5 müssen als in Deutschland aufgewachsen angesehen werden. Sie haben seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Anfang 1992 zwischenzeitlich nahezu 14 Jahre ihrer Kindheit bzw. Jugend im Bundesgebiet verbracht.
33 
Indes folgt aus Art. 8 EMRK grundsätzlich noch kein Recht des Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten (EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Entscheidung vom 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -; BVerwG, Urt. v. 03.06.1997, NVwZ 1998, 189). Ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben durch Versagung des Aufenthalts eines Ausländers setzt zudem voraus, dass dessen Privat- oder Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert und nicht nur auf eine lose Verbindung beschränkt ist. In der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis nur dann einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, wenn ein Missverhältnis zwischen den angewandten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht, wobei in den vom EGMR entschiedenen Fällen ein solches schützenswertes Privatleben durch starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat angenommen wurde. Die bloße Tatsache, dass ein Ausländer sich über längere Zeit in Deutschland aufhält, macht ihn für sich genommen noch nicht zu einem faktischen Inländer. Eine solche Annahme setzt vielmehr außer einem mehrjährigen Aufenthalt, dessen Mindestdauer nicht abstrakt definiert werden kann, eine vollständige Integration in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Sinne einer „Verwurzelung“ voraus. Dazu gehört regelmäßig, dass der Ausländer gute Sprachkenntnisse besitzt, er über ausreichenden Wohnraum verfügt, seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann und sich während seines gesamten Aufenthaltes in Deutschland keine wesentlichen Straftaten hat zu Schulden kommen lassen. Für eine gelungene Integration dürfte es ferner mit entscheidungserheblich sein, dass der Ausländer einen Arbeitsplatz besitzt oder, soweit es sich um Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene handelt, sich in einer Ausbildung befindet, die zumindest die Chance auf einen späteren Arbeitsplatz eröffnet. Eine Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland (politisches, kulturelles religiöses/kirchliches Engagement, Aktivitäten in Vereinen oder Verbänden) ist positiv zu berücksichtigen, aber nicht unerlässlich. Ob ein Ausländer im Sinne von Art. 8 Abs.1 EMRK als faktischer Ausländer zu betrachten ist, hängt weiter davon ab, über welche Beziehungen er zu dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, noch verfügt, d.h. ob er insoweit gewissermaßen dergestalt „entwurzelt“ ist, dass eine Reintegration in das Land seiner Herkunft nicht zumutbar erscheint. Diesbezüglich hat die Kenntnis der dortigen Sprache und die Vertrautheit mit den Verhältnissen in diesem Land sowie die Existenz dort noch lebender und aufnahmebereiter Verwandter entscheidungserhebliche Relevanz (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.11.2005 - 1 S 3023/04 -; VG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2005 - 12 K 2469/04 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 07.09.2005 - 4 K 1390/03 -, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR).
34 
Welche Qualität der Aufenthaltsstatus des Ausländers haben muss, um hinsichtlich der Frage der Aufenthaltsbeendigung Grundlage eines im Sinne von Art. 8 Abs.1 EMRK schützenswerten Privatlebens als Summe der persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen zu sein, ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung des EGMR noch nicht eindeutig geklärt (vgl. etwa einerseits die Entscheidung vom 16.09.2004 sowie andererseits Urt. v. 16.06.2005, jeweils a.a.O.). Insoweit neigt der Einzelrichter indes zu der Auffassung, dass in diesem Zusammenhang allzu hohe Anforderungen nicht gestellt werden können. Denn „faktischer“ Inländer und damit grundsätzlich durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt ist, wer faktisch hier geboren oder aufgewachsen und im obigen Sinne vollständig in die Gesellschaft integriert ist (wie VG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2005 - 12 K 2469/04 -). Ob dieses - insbesondere bei Kindern - auf der Grundlage eines förmlichen Aufenthaltstitels oder wegen einer durch Verwaltungsakt ausgesprochenen langjährigen Aussetzung der Abschiebung stattgefunden hat, dürfte keine entscheidende Rolle spielen.
35 
Ausgehend von diesen Maßgaben kann zunächst für die Kläger zu 1 und 2 sowie für die Klägerin zu 6, ein Kleinkind, noch nicht von einer entsprechenden „Verwurzelung“ in den Lebensverhältnissen der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden. Die Klägerin zu 6 weist für eine solche Annahme noch zu wenige Bindungen zum Bundesgebiet auf, während ihre Eltern aufgrund ihres langjährigen Voraufenthaltes im Gebiet des früheren Jugoslawien und auch ihrer nur geringfügig erfolgten Eingliederung in den deutschen Arbeitsmarkt über nur wenige soziale und wirtschaftliche Bindungen zu Deutschland verfügen.
36 
Was die Kläger zu 3 bis 5 anbetrifft, spricht zwar insbesondere deren langjähriger Aufenthalt während der Zeit ihrer Kindheit und ihrer Jugend im Bundesgebiet für das Vorliegen einer nach Art. 8 Abs.1 EMRK unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigenden „Verwurzelung“ dieser Kläger in Deutschland. Allein der erfolgte Zeitablauf sowie ein erfolgreicher Abschluss der Schulausbildung bzw. der Beginn einer Berufsausbildung im Bundesgebiet lassen nach der Auffassung des Einzelrichters aber noch nicht zwingend auf das Vorliegen einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise insbesondere der Kläger zu 3 bis 5 im Sinne von § 25 Abs.5 Satz 1 AufenthG schließen. Denn trotz bestehender Mitwirkungspflicht (vgl. § 82 AufenthG) haben diese Kläger über die bloße Dauer ihres Aufenthaltes und ihre (Schul-)Ausbildung hinaus kaum weitere Gesichtspunkte vorgetragen, welche auf das Bestehen derart besonderer Bindungen zur Bundesrepublik Deutschland schließen lassen, welche Anlass dazu geben könnten, sie als sogenannte „faktische Inländer“ anzusehen. Keine Angaben haben diese Kläger beispielsweise zu den bei ihnen etwa noch bestehenden Bindungen ins Ausland gemacht. Sie haben nichts dazu vorgetragen, ob sie sich etwa in sprachlicher oder kultureller Hinsicht noch mit ihrem früheren Wohnort ... in Kroatien verbunden fühlen, ob sie eher in der serbokroatischen oder eher in der deutschen Sprache zu Hause sind und ob etwa ihre Freundeskreise auch deutsche Kinder oder Jugendliche umfassen. Gerade vor dem Hintergrund, dass sich viele in Deutschland lebende Ausländerfamilien trotz eines langjährigen Aufenthaltes den Lebensverhältnissen in Deutschland nach wie vor verschlossen zeigen, hätte es entsprechender Ausführungen der Kläger dazu bedurft, dass dieses bei Ihnen gerade nicht der Fall ist und sie im Gegenteil Deutschland als ihre Heimat bezeichnen würden. Von besonderer Bedeutung in dem vorliegenden Zusammenhang wäre gewesen, ob die erfolgte Sozialisation der Kläger zu 3 bis 5 in enger Bindung zu den Lebensverhältnissen in Deutschland oder etwa abgeschottet von diesen allein im Rahmen eines noch den Bräuchen und Traditionen des Herkunftslands verhafteten Familienverbunds erfolgt ist. Hierzu haben die Kläger indes nichts ausgeführt, obwohl ihnen hierauf bezogen in der mündlichen Verhandlung ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden ist. Mangels hinreichender Angaben der Kläger zu diesem Fragenkreis kann das Gericht aber nicht davon ausgehen, dass die ihnen gegenüber seitens der Beklagten beabsichtigte Aufenthaltsbeendigung einen eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs.5 Satz 1 AufenthG begründenden unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Privatleben nach Art. 8 Abs.1 EMRK darstellen würde.
37 
Die Klagen auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs.5 AufenthG sind nach allem abzuweisen.
38 
Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass insbesondere bei den Klägern zu 3 bis 5 wegen deren langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet und der hier erfolgten (Schul-)Ausbildung ein Härtefallersuchen nach § 23a AufenthG Erfolg haben könnte (vgl. die Verordnung der Landesregierung über die Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23 a des AufenthG vom 28.06.2005, GBl. S.455).
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs.1 ZPO.
40 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs.3 Nrn.3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs.1 Satz 1 VwGO).

Sonstige Literatur

 
41 
Rechtsmittelbelehrung:
42 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
43 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
44 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
45 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
46 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
47 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
48 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
49 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
50 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
51 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
52 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
53 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
54 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
55 
Beschluss:
56 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG, § 5 ZPO auf 24.000,00 Euro festgesetzt.
57 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG verwiesen.

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. Dez. 2005 - 6 K 5/04 zitiert 27 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 5 Begriff des Arbeitnehmers


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(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorg

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 5 Mehrere Ansprüche


Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 82 Mitwirkung des Ausländers


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 3 Passpflicht


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 72 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes


Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden 1. in Recht

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 104 Übergangsregelungen


(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) B

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 14


(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Ar

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 23a Aufenthaltsgewährung in Härtefällen


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(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) (weggefallen)

(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.

(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.

(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.

(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.

(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.

(14) (weggefallen)

(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.

(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. April 2004 - 5 K 2485/03 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründeten (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerden haben keinen Erfolg.
I. Die Antragsteller sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Hinsichtlich des am 28.11.1993 ins Bundesgebiet eingereisten Antragstellers zu 1. stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Entscheidung vom 20.7.1999 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Antragsgegnerin erteilte ihm daraufhin am 10.8.1999 eine bis 28.7.2001 befristete Aufenthaltsbefugnis. Mit Bescheid vom 10.5.2000 - rechtskräftig seit dem 16.1.2003 - widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seine Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG. Im Hinblick darauf lehnte es die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.9.2003 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004 - ab, die Aufenthaltsbefugnis des Antragstellers zu 1. zu verlängern und drohte ihm zugleich die Abschiebung nach Serbien- Montenegro an. Die Antragsteller zu 2. bis 6. reisten im September 1998 ins Bundesgebiet ein. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 15.11.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihre Asylanträge ab, stellte fest, dass bei ihnen weder die Voraussetzungen des § 51 noch des § 53 AuslG vorliegen und drohte ihnen die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) an. In der Folgezeit wurden die Antragsteller zu 2. bis 6. im Bundesgebiet geduldet. Ihre Anträge vom 26.3.2001 auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen lehnte die Antragsgegnerin mit - vom Regierungspräsidium Tübingen im Widerspruchsbescheid vom 25.2.2004 bestätigtem - Bescheid vom 17.9.2003 ab. Der Antragsteller zu 7. wurde am 11.12.2000 in Friedrichshafen geboren. Seinen Antrag vom 26.3.2001, ihm eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.9.2003 ebenfalls ab. Mit Bescheid vom selben Tage drohte ihm das Regierungspräsidium Tübingen die Abschiebung nach Serbien-Montenegro an. Sämtliche Antragsteller haben gegen die ergangenen Bescheide beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge mit Beschluss vom 8.4.2004 abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Anträge der Antragsteller 1. und 7. nach § 80 Abs. 5 VwGO seien unbegründet. Die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG komme nicht in Betracht, da weder die allgemeinen Lebensumstände im Heimatstaat der Antragsteller noch deren Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und persönliche Situation eine außergewöhnliche Härte im Sinne der Vorschrift begründeten. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG lägen bei ihnen derzeit ebenfalls nicht vor, da sie nicht unanfechtbar ausreisepflichtig seien. Ebensowenig könne eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 15.6.2001 erteilt werden. Die Anträge der Antragsteller zu 2. bis 6. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO seien bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Sie hätten auch keinen Erfolg, wenn man sie als Anträge nach § 123 VwGO, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Erteilung von vorläufigen Duldungen, verstehe.
Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller zu 1. und 7. ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen (Az: 5 K 552/04) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.9.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004 weiter. Die Antragsteller zu 2. bis 6. möchten im Beschwerdeverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin erreichen, ihnen bis zur Entscheidung über ihre beim Verwaltungsgericht erhobenen Klagen eine vorläufige Duldung zu erteilen. Zur Begründung machen sämtliche Antragsteller geltend, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 AuslG vorlägen. Besondere Umstände des Einzelfalles sowie eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Vorschrift seien in ihrem Fall im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Integration der Gesamtfamilie, insbesondere der Kinder, im Bundesgebiet und die unzumutbare Rückkehrsituation im Kosovo gegeben. Bei der Antragstellerin zu 3 komme hinzu, dass sie an einem behandlungsbedürftigen Kreuzbiss der Seitenzähne leide und eine adäquate Behandlung im Kosovo ausgeschlossen sei.
II. Die Beschwerden der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
1. Die Anträge der Antragsteller zu 1. und 7. sind zwar nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.9.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004, mit dem die Verlängerung bzw. - im Falle des Antragstellers zu 7. - Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abgelehnt wurde, kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und damit - erstmals - die vollziehbare Ausreisepflicht begründet (vgl. § 72 Abs. 1, § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. §§ 84 Abs. 1 Nr. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 des seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes [BGBl. 2004 Teil I S. 1950 ff.] im Folgenden: AufenthG). Auch nach Auffassung des Senats sind die Anträge aber unbegründet. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die sofort vollziehbare Ablehnung der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen kommt nicht in Betracht, weil diese Klagen bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werden. Deshalb überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angegriffenen Verfügung derzeit das gegenläufige Interesse der Antragsteller, vorläufig von deren sofortiger Vollziehung verschont zu bleiben.
1.1. Zu prüfen ist hier, ob den Antragstellern zu 1. und 7. voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG erteilt werden kann. Obgleich sie ihre Anträge auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des AuslG gestellt haben und die Antragsgegnerin diese Anträge noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950 ff.) abgelehnt hat, ist die Frage, ob ihnen ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern treten an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnisse die diesen nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechenden Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. § 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall von vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Ansprüchen auf Verlängerung bzw. Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nicht. Weiter zu differenzieren bezüglich des maßgeblichen Rechts ist allerdings dann, wenn - wie hier - maßgeblicher Streitgegenstand auch die Frage ist, ob die eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnenden Bescheide rechtmäßig sind. In diesen Fällen ist unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessenschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 02.24 § 2 AuslG Nr. 70) Freilich ist auch der Fall mit zu bedenken, dass sich die Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. Eine Rechtsschutzlücke entsteht in diesem Fall für den Ausländer aber nicht. Denn es ist dann eine Doppelprüfung daraufhin durchzuführen, ob ihm rückwirkend nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt (dazu unten unter 1.3.).
1.2. Gemessen daran sind hier die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes einschlägig. Die Antragsteller zu 1. und 7. haben bislang Aufenthaltsbefugnisse nach § 32 AuslG und § 30 AuslG erstrebt. Im Beschwerdeverfahren wenden sie sich nur noch gegen die Ablehnung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 2 AuslG und legen hierbei nur noch Gründe dar, die ihrer Ansicht nach das Vorliegen der zwingenden Rechtsvoraussetzungen einer - von den Behörden verneinten - außergewöhnlichen Härte im Sinne dieser Vorschrift belegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur diese dargelegten Gründe. Prüfungsgegenstand ist damit die an die Stelle der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG getretene (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz BT-Drucks. 15/420 S. 80) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von (den allgemeinen Verlängerungsvorschriften des) § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Liegen diese Härtegründe nicht vor, ist eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus Rechtsgründen zwingend abzulehnen. Vorliegend können sich die Antragsteller zwar grundsätzlich auf § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG berufen (dazu a.). Jedoch erfüllen sie auch nach dem Beschwerdevorbringen die erforderlichen Härtevoraussetzungen nicht (dazu b).
a) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG hat einen tendenziell weiten Anwendungsbereich. Die Vorschrift regelt nicht nur die speziellen Verlängerungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, sondern hat dieser gegenüber eigenständige Bedeutung. Obgleich § 25 Abs. 4 Satz 2 AuslG im selben Absatz wie § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geregelt ist, besteht zwischen beiden Vorschriften kein systematischer Zusammenhang (vgl. auch amtl. Begr., BT-Drs. 15/420, S.80). § 25 Abs. 4 Satz 1 gewährt ein nur vorübergehendes humanitäres Aufenthaltsrecht, ist also auf ihrer Natur nach zeitlich begrenzte Aufenthaltszwecke beschränkt und tritt insoweit an die Stelle der bisherigen Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG (vgl. amtl. Begr., a.a.O., S.79; ebenso Nr. 25.4.1.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des BMI vom 22.12.2004 nebst ergänzenden Hinwiesen des IM Bad.-Württ. vom 30.12.2004 - künftig: AwH -; siehe auch GK-AufenthG, § 101 Rdnr. 17). Dagegen sieht § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vor, dass Ausländern, die bereits im Besitz einer anderen befristeten Aufenthaltserlaubnis waren, deren Voraussetzungen aber nicht (mehr) erfüllen, aus dringenden humanitären Gründen ein (auch) auf Dauer angelegtes (Folge-)Aufenthaltsrecht erteilt werden kann. Die Regelung entspricht damit inhaltlich weitgehend der bisherigen Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus dringenden humanitären Gründen nach § 30 Abs. 2 AuslG, dessen hohe tatbestandliche Hürden wörtlich übernommen werden (ebenso amtl. Begr. a.a.O., S. 80; Nr. 25.4.2.1. der AwH sowie GK-AufenthG a.a.O., Rdnr. 17). Das dem § 30 Abs. 2 AuslG zugrunde liegende Konzept eines nachrangigen humanitären Aufenthaltstitels ist damit in § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG übernommen worden.
Demnach fällt jedenfalls der Antragsteller zu 1. unter den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Denn er war bisher im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG a.F. (heute: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG), die wegen Wegfall ihrer Ausgangsvoraussetzungen (Widerruf des Flüchtlingsstatus) nicht mehr verlängert werden kann.
10 
b) Die humanitären Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liegen bei den Antragstellern zu 1. und 7. nach derzeitigem Erkenntnisstand indessen nicht vor. Das Verlassen des Bundesgebiets würde für sie nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine außergewöhnliche Härte bedeuten. „Umstände des Einzelfalls“ können nur angenommen werden, soweit es um Umstände geht, die den Ausländer gerade in seiner individuell-persönlichen Situation betreffen. Umgekehrt ausgedrückt darf es sich also nicht um Umstände handeln, die ihn entweder nur als Mitglied einer ganzen Bevölkerungsgruppe beschreiben oder ihn zwar individuell betreffen, aus der Situation der Vergleichsgruppe aber nicht herausheben. Beruft sich ein Ausländer auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland, der jedermann ausgesetzt ist, der dorthin zurück kehrt, so handelt es sich von vornherein nicht um Umstände, die ihn aufgrund besonderer Umstände seines „Einzelfalles“ treffen (so - zum gleichlautenden Tatbestandsmerkmal des § 30 Abs. 2 AuslG - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.1993 - 11 S 881/93 -, VGHBW-LS 1994, Beilage 1, B 6 - 7). Der Vortrag der Antragsteller, dass es im Kosovo keine Erwerbsmöglichkeiten gebe, kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehe und auch die Versorgungs- bzw. Sicherheitslage unzureichend sei, begründet daher schon keinen Umstand des Einzelfalls. Soweit sich die Antragsteller auf den Kinderreichtum der Familie, auf ihre aufgrund des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eingetretene Entfremdung von Heimatland und Heimatsprache, auf die im Bundesgebiet erbrachten Integrationsleistungen und auf die sich aus all dem für den Fall einer Rückkehr in das Kosovo ergebenden Schwierigkeiten berufen, dürfte es sich zwar um individuelle Umstände des Einzelfalles handeln. Diese sind hier aber nicht in dem Sinne „besonders“, dass sie für die Antragsteller eine außergewöhnliche Härte begründen. Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG, die in diesem Zusammenhang wegen der Wortlautidentität mit § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenfalls herangezogen werden kann, ist eine Härte aufgrund „besonderer“ Umstände des Einzelfalles nur dann außergewöhnlich, wenn sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, die sich deutlich von der Lage anderer Ausländer unterscheidet. Ob ein solcher Unterschied besteht, ist im Vergleich zu Ausländern zu beurteilen, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.1993 - 11 S 881/93 -, ebenso Urt. v. 9.9.1992 - 11 S 1532/91 -). Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass sich die Antragsteller zu 1 und 7 im Vergleich zu anderen Kosovoalbanern, die sich langjährig in Deutschland aufhalten und denen nunmehr eine Rückkehr in ihren Heimatstaat angesonnen wird, nicht in der erforderlichen Sondersituation befinden. Die Antragsteller teilen die erwähnten individuellen Umstände (den langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, die Integration in hiesige Lebensverhältnisse, die damit notwendigerweise einhergehende Entfremdung vom Heimatland und den Gesichtspunkt des Kinderreichtums der Familie) mit einer Vielzahl ausreisepflichtiger Landsleute. Diese Umstände sind für Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem Kosovo eher typisch, nicht untypisch. Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine Rückkehr der Familie für sämtliche Antragsteller mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist und durchaus eine Härtesituation vorliegt. Diese Härte ist hier aber nicht in der erforderlichen Weise außergewöhnlich. Sie stellt nach ihrer Schwere noch keine atypische Sondersituation dar. Das Vorliegen einer persönlichen Härtesituation allein reicht im Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenso wenig aus wie im Rahmen des früheren § 30 Abs. 2 Satz Nr. 2 AuslG. Der Senat hat erwogen, ob nicht jedenfalls beim Antragsteller zu 1. eine atypische Sondersituation darin bestehen könnte, dass ihm mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.7.1999 Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt und daraufhin eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. Die von ihm erbrachten Integrationsleistungen sind zwar im Hinblick auf dieses Aufenthaltsrecht als politischer Flüchtling rechtlich anders zu gewichten als bei Ausländern, die während ihrer gesamten Aufenthaltszeit im Bundesgebiet lediglich geduldet waren. Dieser Integrationsgesichtspunkt wird hier allerdings dadurch in seiner Bedeutung stark herabgemindert, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Flüchtlingsstatus nach § 51 Abs. 1 AuslG schon im Mai 2000 und damit bereits 10 Monate nach der Anerkennungsentscheidung widerrufen hat. Spätestens mit Einleitung des Widerrufsverfahrens musste der Antragsteller zu 1. eine Rückkehr in den Kosovo wieder ernsthaft in Betracht ziehen. Hinzu kommt, dass dem Antragsteller zu 1. ungeachtet seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine rechtliche Integration insoweit nicht gelungen ist, als er im Bundesgebiet mehrfach (u.a. wegen Verstoßes gegen das Asylverfahrensgesetz, gegen die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung sowie wegen Diebstahls) strafgerichtlich verurteilt wurde. Diese Straftaten dürfen im Rechtsverkehr nach wie vor verwertet werden (§ 51 BZRG), da sie derzeit noch nicht tilgungsreif sind.
11 
Der Senat vermag daher bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände und besonderer Gewichtung des langjährigen Aufenthalts der Antragsteller 1 und 7 im Bundesgebiet keine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu erkennen.
12 
1.3. Die Antragsteller zu 1. und 7. konnten auch keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG beanspruchen. Zu einer solchen rückbezogenen Prüfung des zum 1.1.2005 außer Kraft getretenen Rechts besteht Veranlassung, weil eine Aufenthaltsgenehmigung nach altem Recht - wäre sie den Antragstellern zu 1. und 7. antragsgemäß noch vor dem 1.1.2005 erteilt worden - nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem bisherigen Aufenthaltszweck und Sachverhalt fortgegolten hätte, ohne dass die Erteilungsvoraussetzungen einer zweckentsprechenden Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG hätten vorliegen müssen. Die Antragsteller zu 1. und 7. konnten jedoch nach altem Recht nicht die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 2 AuslG beanspruchen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift (besondere Umstände des Einzelfalls, aufgrund der das Verlassen des Bundesgebiets eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde) wie bereits ausgeführt nicht vorliegen.
13 
2. Die Anträge der Antragsteller zu 2. bis 6. gemäß § 123 VwGO, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer vorläufigen Duldung, sind unbegründet. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung über eine Duldung bei abgelehnten Asylbewerbern nicht die Antragsgegnerin, sondern das Regierungspräsidium Tübingen zuständig ist (§ 5 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz - AAZuVO- a.F. bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 1 AAZuVO i.d.F. vom 11.1.2005, GBl. S. 93). Die genannten Bestimmungen haben - abgesehen von der Frage der Unzuständigkeit - zur Folge, dass die Antragsgegnerin als nicht mit dem Land Baden-Württemberg identische Körperschaft (vorläufige) Duldungen aus Rechtsgründen überhaupt nicht erteilen könnte. Der Antragsgegnerin fehlt für ein hierauf gerichtetes Antragsverfahren die Passivlegitimation (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
15 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr. 1 i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718 ff., § 5 ZPO). Streitwerterhöhend war zu berücksichtigen, dass beim Antragsteller zu 1 - anders als bei den übrigen Antragstellern - die Verlängerung eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts in Rede steht.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen.

Tatbestand

 
Die Kläger sind eine in den Jahren 1958, 1964, 1983, 1986, 1988 und 1992 geborene Familie mit der Staatsangehörigkeit Serbien-Montenegros und geben an, vom Volke der Roma zu sein. Im Jahre 1992 reisten sie in das Bundesgebiet ein und stellten erstmals Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid des Bundesamts vom 23.03.1995 wurden die Asylerstanträge der Kläger und eines weiteren Kindes abgelehnt sowie festgestellt, dass keine Abschiebungshindernisse vorliegen und den Klägern die Abschiebung angedroht. Klagen vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart blieben erfolglos (Urt. v. 24.05.1995 - A 4 K 12452/95 -).
Mit Schreiben vom 21.06.1999 begehrten die Kläger beim Bundesamt, Asylfolgeverfahren durchzuführen. Mit getrennten Bescheiden vom 13.08.2002 lehnte das Bundesamt sowohl für den Kläger Ziffer 3 als auch für die übrigen Kläger die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens sowie das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungshindernissen ab und drohte den Klägern erneut ihre Abschiebung nach Serbien und Montenegro an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bestehe für Minderheiten im Kosovo keine politische Verfolgung noch eine extreme Gefahrenlage. Nur die Kläger Ziffern 1, 2 und 4 bis 6 erhoben gegen den an sie adressierten Bescheid Klage; der an den Kläger Ziffer 3 adressierten Bescheid wurde bestandskräftig. Im Klageverfahren wurde auf Anregung der Vorsitzenden Richterin nach übereinstimmendem Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 02.10.2003 das Ruhen des Verfahrens angeordnet (A 13 K 13143/02).
Am 30.09.2003 beantragten die Kläger beim Landratsamt Heilbronn die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, hilfsweise Aufenthaltsbefugnissen. Das Landratsamt lehnte mit Bescheid vom 13.11.2003 die Anträge ab. Die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen scheide schon wegen der Einreise der Kläger ohne erforderliches Visum aus. Doch auch eine Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach den alleine in Betracht kommenden Absätzen 3 und 4 des § 30 AuslG scheide aus. Es fehle schon an Hindernissen, die einer Abschiebung oder einer freiwilligen Ausreise in die Herkunftsregion entgegenstünden. Das ergäbe sich schon aus den bestandskräftigen Feststellungen des Bundesamts im Asylerstverfahren. Zudem weigerten sich die Kläger, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung von Abschiebungs- bzw. Ausreisehindernissen zu unternehmen. Bemühungen um den Erhalt von Pässen seien nämlich nicht dargelegt.
Mit Schreiben vom 02.12.2003 erhoben die Kläger Widerspruch. Es bestehe ein wichtiges Interesse der Bundesrepublik, den Klägern Aufenthaltsgenehmigungen zu erteilen, um Schäden, welche das Dritte Reich den Roma zugefügt habe, auf diesem Wege auszugleichen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2003 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Widersprüche der Kläger Ziffern 1, 2 und 4 bis 6 zurück. In ihrem Falle stünde der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen bereits § 11 Abs. 1 AuslG entgegen, da noch Asylverfahren, nämlich Asylfolgeverfahren, anhängig seien. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen oder Aufenthaltsbefugnissen nicht vor. So fehle es etwa an einer unanfechtbaren Ausreisepflicht, da noch eine Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts anhängig sei. Die Zustellung des Bescheids erfolgte am 16.12.2003.
Den Widerspruch des Klägers Ziffer 3 wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 15.12.2003, zugestellt am 16.12.2003, zurück. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe bereits die Einreise ohne erforderliches Visum entgegen. Auch unterfalle der Kläger Ziffer 6 keinem der Erlasse zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien.
Die Kläger haben am 17.12.2003 Klagen erhoben und diese zunächst lediglich gegen die beiden Widerspruchsbescheide gerichtet. Zur Begründung wird auf das vorprozessuale Vorbringen verwiesen. Zudem ist ein Attest eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 02.12.2003 vorgelegt, nach welchem der Kläger Ziffer 1 an einer „chronisch obstruktiven Lungenkrankheit, Pneumonie“ leide und Avalox, Foradil sowie Apsomol benötige,
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 17.11.2003 sowie die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.12.2003 und 15.12.2003 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse, hilfsweise Aufenthaltsbefugnisse, zu erteilen.
10 
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründungen in Bescheid und Widerspruchsbescheid,
11 
die Klagen abzuweisen.
12 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurden die Kläger Ziffern 1 und 3 zur Verdeutlichung ihrer Angaben angehört. Sie haben im Wesentlichen ausgeführt, im Kosovo sei ihr Haus in XXX zerstört und hätten sie als Roma keine Chance. Der Kläger Ziffer 1 sei, wofür nochmals ein Attest zu den Akten gegeben werde, schwer erkrankt. Die Kläger Ziffern 3 und 4 würden gerne Berufsausbildungen beginnen, könnten dies aber wegen fehlender Legalisierung des Aufenthalts nicht.
13 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt. Ihm liegen die Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart vor. Die Gerichtsakten zu den Asylverfahren der Kläger sind beigezogen; die Akte des Landratsamts Heilbronn zum Verfahren des Klägers Ziffer 1 wurde in der mündlichen Verhandlung überlassen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klagen, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), sind nach ihrer Umstellung auf Verpflichtungsklagen zulässig, aber mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Die Kläger besitzen keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach neuem Recht (§ 113 Abs. 5 VwGO). Aber auch der auf die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach altem Recht gerichtete Hilfsantrag geht ins Leere, da das Begehren der Kläger nur nach neuem Recht zu beurteilen ist (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 03.02.2005 - 12 K 1983/04 -), welches diese Form einer Aufenthaltslegalisierung nicht mehr kennt.
15 
Das seit 01.01.2005 geltende Aufenthaltsgesetz regelt dies freilich nicht unmittelbar. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist über „gestellte“ Anträge auf unbefristete Aufenthaltsgenehmigungen alten Rechts auch nach dem 1.1.2005 noch nach altem Recht zu entscheiden. Daraus lässt sich in einem einfachen Umkehrschluss ableiten, über am 01.01.2005 noch bei den Ausländerbehörden „gestellte“ Anträge auf Erteilung anderer Aufenthaltsgenehmigungen alten Rechts ist nach diesem Stichtag nach neuem Recht zu entscheiden.
16 
Die den Verfahrensgegenstand bildenden Anträge dürften aber nicht mehr bei den Ausländerbehörden im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG „gestellt“ sein. Der Gesetzgeber hat nicht auf „noch nicht abgeschlossene Verfahren“, sondern auf „gestellte Anträge“ abgestellt. Im vorliegenden Verfahren haben die Anträge jedenfalls mit Erlass der Widerspruchsbescheide im Dezember 2003 vor dem Stichtag die Behördensphäre „verlassen“. Es ist sehr zweifelhaft, ob ein dergestalt „erweiterter“ Umkehrschluss zu § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, auch über diese in der Behördensphäre abgelehnten Anträge sei nur nach neuem Recht zu entscheiden, der Intention des Gesetzgebers entspricht. Denn die Begründung zu § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (im Entwurf zum ZuwG 2002: § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) gibt an, die Bestimmung solle dazu dienen „Rechtsnachteile in der Umstellungszeit zu vermeiden“ (BT-Drs. 14/7387, S. 93).
17 
Gibt damit das materielle Recht keine eindeutige Antwort, sind allgemeine Grundsätze in den Blick zu nehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen, soweit es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder versagt werden muss, während für die Überprüfung der Richtigkeit von Ermessensentscheidungen regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. u.a. BVerwG, Urte. v. 24.01. 1995, BVerwGE 97, 301 u. v. 22.02.1995, BVerwGE 98, 31). Damit scheint es zur Bestimmung des Vorliegens von Tatbestandsvoraussetzungen für das Begehren der Kläger unproblematisch nur auf neues Recht anzukommen.
18 
Das setzt allerdings voraus, dass sie ihren Verpflichtungsantrag zulässigerweise auf einen Aufenthaltstitel nach neuem Recht richten können. Denn es entspricht ebenso obergerichtlicher Rechtsprechung, als Sachurteilsvoraussetzung einer Verpflichtungsanklage einen vorherigen dem Klageziel entsprechenden Behördenantrag zu fordern (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.2000, NVwZ 2001, 101 m.w.N.), damit in der Verwaltung das Begehren erstmals geprüft werden kann. Denn die hier zu beurteilende Konstellation ist nicht identisch mit einer bloßen Änderung des materiellen Rechts, bei der das vom Bürger zu Begehrende aber identisch bleibt (so etwa, wenn sich das BauGB ändert, der Bürger aber nach wie vor einer Baugenehmigung bedarf). Hier haben sich die Bezeichnungen des zu Gewährenden geändert. Die von den Klägern letztlich begehrten Aufenthaltsbefugnisse gibt es nach neuem Recht nicht mehr.
19 
Damit kommt es zur Entscheidung des aufgeworfenen Problems maßgeblich darauf an, ob es sich um einen bloßen „Etikettenwechsel“ handelt, oder das nach neuem Recht Erstrebte neben einer anderen Bezeichnung auch wesentlich andere Voraussetzungen vorsieht. Nur im erstgenannten Fall kann die Klage umgestellt werden. Ein solcher liegt hier aber vor. Die Kläger können ihr Begehren alleine auf § 25 Abs. 5 AufenthG stützen, der keine wesentlich anderen Voraussetzungen als die Absätze 4 und 5 des vormaligen § 30 AuslG stellt.
20 
Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernissen nicht in absehbarerer Zeit gerechnet werden kann. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG).
21 
Einem Anspruch der Kläger Ziffern 1, 2 und 4 bis 6 auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen steht aber schon § 10 Abs. 1 AufenthG entgegen. Nach dieser Bestimmung kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. § 10 Abs. 1 AufenthG umfasst auch Asylfolgeanträge (vgl. zur Vorgängervorschrift § 11 Abs. 1 AuslG OVG Hamburg, Urt. v. 27.11.1998, ZAR 1999, 232; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.04.1996, InfAuslR 1996, 303; zum neuen Recht VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 03.02.2005 - 12 K 1983/04 -).
22 
Die Kläger besitzen weder einen gesetzlichen Anspruch (§ 10 Abs. 1 1. Alt. AufenthG) noch können sie sich auf öffentliche Interessen im Sinne von § 10 Abs. 1 2. Alt. AufenthG berufen.
23 
„Gesetzliche Ansprüche“ im Sinne von § 10 Abs. 1 1. Alt. AufenthG können schon nach dem Wortlaut nur Anspruchsvorschriften, die gebundene Entscheidungen ermöglichen, sein, keine Ermessensvorschriften, auch nicht bei Ermessensreduzierung auf Null (so zur Vorgängervorschrift OVG Hamburg, Beschl. v. 07.09.1994, AuAS 1994, 254), da sie ihre Begehren - wie dargelegt - erkennbar nur auf die Ermessensvorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG stützen können. Auch sind Interessen der Bundesrepublik Deutschland an der Erteilung eines Aufenthaltstitels vor bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens (§ 10 Abs. 1 2. Alt. AufenthG) nicht erkennbar. Denn es muss sich um Interessen handeln, die von so hohem Gewicht sind, dass es im öffentlichen Interesse geboten ist, eine qualifizierte Verbesserung des Aufenthaltsstatus unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens zu ermöglichen (so - zur Vorgängervorschrift - VG Stuttgart, 4. Kammer, Urt. v. 22.05.2002, AuAS 2002, 158).
24 
Das Hindernis des § 10 Abs. 1 AufenthG besteht beim Kläger Ziffer 3 allerdings nicht, da bei ihm kein Asyl(folge)verfahren anhängig ist; er ist auch vollziehbar ausreisepflichtig. Allerdings fehlt es bei ihm an einer Unmöglichkeit seiner Ausreise.
25 
Dass eine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise anzunehmen sei, hat er nicht vorgebracht und ist auch nicht erkennbar.
26 
Er beruft sich auf die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise unter Verweis auf Gefahren, die ihm in der Herkunftsregion drohen, etwa wegen der Zerstörung des Hauses der Familie oder seiner Zugehörigkeit zu den Roma. Damit macht er rechtliche Ausreisehindernisse im Form zielstaatsbezogener Gefahren geltend. Dies zu berücksichtigen ist dem Beklagten im vorliegenden Verfahren jedoch nach § 42 S. 1 AsylVfG unmöglich. Nach dieser Bestimmung ist die Ausländerbehörde an Entscheidungen des Bundesamt über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (vormals § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG) gebunden. Im Falle des Klägers Ziffer 3 liegt seit dem Abschluss des Asylerstverfahrens durch Eintritt der Bestandskraft des Bescheids des Bundesamts vom 23.03.1995 die Feststellung vor, dass bei ihm keine solchen Abschiebungsverbote (vormals: Abschiebungshindernisse) bestehen. Darin liegt denknotwendig auch die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Bestimmungen, nämlich die Verneinung des Bestehens von zielstaatsbezogenen Gefahren.
27 
An der bereits unter Geltung des AuslG im Rahmen einer Prüfung der Voraussetzungen einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG gefestigten Rechtsprechung zur Bindungswirkung des § 42 S. 1 AsylVfG (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.06.2004, ZAR 2004, 370 m.w.N.) ist jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation festzuhalten, auch wenn § 25 Abs. 5 AufenthG anders als § 30 Abs. 3 AuslG nur noch auf Hindernisse für die Ausreise, nicht für die Abschiebung, abstellt (so auch im Ergebnis VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 19.01.2005 - 12 K 147/94 -).
28 
Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob bei Minderheiten aus dem Kosovo derzeit eine Abschiebung und/oder eine freiwillige Rückkehr dorthin möglich ist (vgl. etwa aus jüngerer Zeit die Zumutbarkeit einer Rückkehr verneinend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -; die Zulässigkeit einer Abschiebung bejahend VG Stuttgart, 11. Kammer, Urt. v. 10.09.2004 - A 11 K 12266/02 -).
29 
Inlandsbezogene rechtliche Hindernisse einer freiwilligen Ausreise hat der volljährige Kläger Ziffer 3, der anders als sein Vater nicht an einer erheblichen Erkrankung leidet, nicht dargelegt. § 25 Abs. 5 AufenthG lässt es nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht zu, unstreitig vorliegende Integrationsleistungen zu berücksichtigen.
30 
Da die Kläger unterliegen, haben sie die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen zu tragen (§§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO).
31 
Gründe, die eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht ermöglichten (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO), sind nicht erkennbar.

Gründe

 
14 
Die Klagen, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), sind nach ihrer Umstellung auf Verpflichtungsklagen zulässig, aber mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Die Kläger besitzen keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach neuem Recht (§ 113 Abs. 5 VwGO). Aber auch der auf die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach altem Recht gerichtete Hilfsantrag geht ins Leere, da das Begehren der Kläger nur nach neuem Recht zu beurteilen ist (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 03.02.2005 - 12 K 1983/04 -), welches diese Form einer Aufenthaltslegalisierung nicht mehr kennt.
15 
Das seit 01.01.2005 geltende Aufenthaltsgesetz regelt dies freilich nicht unmittelbar. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist über „gestellte“ Anträge auf unbefristete Aufenthaltsgenehmigungen alten Rechts auch nach dem 1.1.2005 noch nach altem Recht zu entscheiden. Daraus lässt sich in einem einfachen Umkehrschluss ableiten, über am 01.01.2005 noch bei den Ausländerbehörden „gestellte“ Anträge auf Erteilung anderer Aufenthaltsgenehmigungen alten Rechts ist nach diesem Stichtag nach neuem Recht zu entscheiden.
16 
Die den Verfahrensgegenstand bildenden Anträge dürften aber nicht mehr bei den Ausländerbehörden im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG „gestellt“ sein. Der Gesetzgeber hat nicht auf „noch nicht abgeschlossene Verfahren“, sondern auf „gestellte Anträge“ abgestellt. Im vorliegenden Verfahren haben die Anträge jedenfalls mit Erlass der Widerspruchsbescheide im Dezember 2003 vor dem Stichtag die Behördensphäre „verlassen“. Es ist sehr zweifelhaft, ob ein dergestalt „erweiterter“ Umkehrschluss zu § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, auch über diese in der Behördensphäre abgelehnten Anträge sei nur nach neuem Recht zu entscheiden, der Intention des Gesetzgebers entspricht. Denn die Begründung zu § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (im Entwurf zum ZuwG 2002: § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) gibt an, die Bestimmung solle dazu dienen „Rechtsnachteile in der Umstellungszeit zu vermeiden“ (BT-Drs. 14/7387, S. 93).
17 
Gibt damit das materielle Recht keine eindeutige Antwort, sind allgemeine Grundsätze in den Blick zu nehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen, soweit es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder versagt werden muss, während für die Überprüfung der Richtigkeit von Ermessensentscheidungen regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. u.a. BVerwG, Urte. v. 24.01. 1995, BVerwGE 97, 301 u. v. 22.02.1995, BVerwGE 98, 31). Damit scheint es zur Bestimmung des Vorliegens von Tatbestandsvoraussetzungen für das Begehren der Kläger unproblematisch nur auf neues Recht anzukommen.
18 
Das setzt allerdings voraus, dass sie ihren Verpflichtungsantrag zulässigerweise auf einen Aufenthaltstitel nach neuem Recht richten können. Denn es entspricht ebenso obergerichtlicher Rechtsprechung, als Sachurteilsvoraussetzung einer Verpflichtungsanklage einen vorherigen dem Klageziel entsprechenden Behördenantrag zu fordern (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.2000, NVwZ 2001, 101 m.w.N.), damit in der Verwaltung das Begehren erstmals geprüft werden kann. Denn die hier zu beurteilende Konstellation ist nicht identisch mit einer bloßen Änderung des materiellen Rechts, bei der das vom Bürger zu Begehrende aber identisch bleibt (so etwa, wenn sich das BauGB ändert, der Bürger aber nach wie vor einer Baugenehmigung bedarf). Hier haben sich die Bezeichnungen des zu Gewährenden geändert. Die von den Klägern letztlich begehrten Aufenthaltsbefugnisse gibt es nach neuem Recht nicht mehr.
19 
Damit kommt es zur Entscheidung des aufgeworfenen Problems maßgeblich darauf an, ob es sich um einen bloßen „Etikettenwechsel“ handelt, oder das nach neuem Recht Erstrebte neben einer anderen Bezeichnung auch wesentlich andere Voraussetzungen vorsieht. Nur im erstgenannten Fall kann die Klage umgestellt werden. Ein solcher liegt hier aber vor. Die Kläger können ihr Begehren alleine auf § 25 Abs. 5 AufenthG stützen, der keine wesentlich anderen Voraussetzungen als die Absätze 4 und 5 des vormaligen § 30 AuslG stellt.
20 
Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernissen nicht in absehbarerer Zeit gerechnet werden kann. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG).
21 
Einem Anspruch der Kläger Ziffern 1, 2 und 4 bis 6 auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen steht aber schon § 10 Abs. 1 AufenthG entgegen. Nach dieser Bestimmung kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. § 10 Abs. 1 AufenthG umfasst auch Asylfolgeanträge (vgl. zur Vorgängervorschrift § 11 Abs. 1 AuslG OVG Hamburg, Urt. v. 27.11.1998, ZAR 1999, 232; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.04.1996, InfAuslR 1996, 303; zum neuen Recht VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 03.02.2005 - 12 K 1983/04 -).
22 
Die Kläger besitzen weder einen gesetzlichen Anspruch (§ 10 Abs. 1 1. Alt. AufenthG) noch können sie sich auf öffentliche Interessen im Sinne von § 10 Abs. 1 2. Alt. AufenthG berufen.
23 
„Gesetzliche Ansprüche“ im Sinne von § 10 Abs. 1 1. Alt. AufenthG können schon nach dem Wortlaut nur Anspruchsvorschriften, die gebundene Entscheidungen ermöglichen, sein, keine Ermessensvorschriften, auch nicht bei Ermessensreduzierung auf Null (so zur Vorgängervorschrift OVG Hamburg, Beschl. v. 07.09.1994, AuAS 1994, 254), da sie ihre Begehren - wie dargelegt - erkennbar nur auf die Ermessensvorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG stützen können. Auch sind Interessen der Bundesrepublik Deutschland an der Erteilung eines Aufenthaltstitels vor bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens (§ 10 Abs. 1 2. Alt. AufenthG) nicht erkennbar. Denn es muss sich um Interessen handeln, die von so hohem Gewicht sind, dass es im öffentlichen Interesse geboten ist, eine qualifizierte Verbesserung des Aufenthaltsstatus unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens zu ermöglichen (so - zur Vorgängervorschrift - VG Stuttgart, 4. Kammer, Urt. v. 22.05.2002, AuAS 2002, 158).
24 
Das Hindernis des § 10 Abs. 1 AufenthG besteht beim Kläger Ziffer 3 allerdings nicht, da bei ihm kein Asyl(folge)verfahren anhängig ist; er ist auch vollziehbar ausreisepflichtig. Allerdings fehlt es bei ihm an einer Unmöglichkeit seiner Ausreise.
25 
Dass eine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise anzunehmen sei, hat er nicht vorgebracht und ist auch nicht erkennbar.
26 
Er beruft sich auf die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise unter Verweis auf Gefahren, die ihm in der Herkunftsregion drohen, etwa wegen der Zerstörung des Hauses der Familie oder seiner Zugehörigkeit zu den Roma. Damit macht er rechtliche Ausreisehindernisse im Form zielstaatsbezogener Gefahren geltend. Dies zu berücksichtigen ist dem Beklagten im vorliegenden Verfahren jedoch nach § 42 S. 1 AsylVfG unmöglich. Nach dieser Bestimmung ist die Ausländerbehörde an Entscheidungen des Bundesamt über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (vormals § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG) gebunden. Im Falle des Klägers Ziffer 3 liegt seit dem Abschluss des Asylerstverfahrens durch Eintritt der Bestandskraft des Bescheids des Bundesamts vom 23.03.1995 die Feststellung vor, dass bei ihm keine solchen Abschiebungsverbote (vormals: Abschiebungshindernisse) bestehen. Darin liegt denknotwendig auch die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Bestimmungen, nämlich die Verneinung des Bestehens von zielstaatsbezogenen Gefahren.
27 
An der bereits unter Geltung des AuslG im Rahmen einer Prüfung der Voraussetzungen einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG gefestigten Rechtsprechung zur Bindungswirkung des § 42 S. 1 AsylVfG (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.06.2004, ZAR 2004, 370 m.w.N.) ist jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation festzuhalten, auch wenn § 25 Abs. 5 AufenthG anders als § 30 Abs. 3 AuslG nur noch auf Hindernisse für die Ausreise, nicht für die Abschiebung, abstellt (so auch im Ergebnis VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 19.01.2005 - 12 K 147/94 -).
28 
Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob bei Minderheiten aus dem Kosovo derzeit eine Abschiebung und/oder eine freiwillige Rückkehr dorthin möglich ist (vgl. etwa aus jüngerer Zeit die Zumutbarkeit einer Rückkehr verneinend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -; die Zulässigkeit einer Abschiebung bejahend VG Stuttgart, 11. Kammer, Urt. v. 10.09.2004 - A 11 K 12266/02 -).
29 
Inlandsbezogene rechtliche Hindernisse einer freiwilligen Ausreise hat der volljährige Kläger Ziffer 3, der anders als sein Vater nicht an einer erheblichen Erkrankung leidet, nicht dargelegt. § 25 Abs. 5 AufenthG lässt es nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht zu, unstreitig vorliegende Integrationsleistungen zu berücksichtigen.
30 
Da die Kläger unterliegen, haben sie die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen zu tragen (§§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO).
31 
Gründe, die eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht ermöglichten (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO), sind nicht erkennbar.

Tenor

Die Bescheide der Beklagten vom 15.03.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.05.2004 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren von der Beklagten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen.
Die Kläger, ein 1965 bzw. 1962 geborenes Ehepaar mit <1981>, 1987, 1989, 1991 und 1992 geborenen Kindern türkischer Staatsangehörigkeit und kurdischer Volkszugehörigkeit, reisten am 02.10.1994 in das Bundesgebiet ein und beantragten - ohne Erfolg - Asyl. Türkische Pässe besaßen sie nicht; ihre Nüfusse gaben sie beim Bundesamt bzw. der Ausländerbehörde ab. Das abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.03.1997 - A 5 K 11690/95 - wurde im Mai 1998 rechtskräftig.
Im Juni 1998 stellten die Kläger Asylfolgeanträge. Ab September 1998 erhielten sie erstmals anstelle der bisherigen Aufenthaltsgestattungen Duldungen, welchen die auflösende Bedingung „Erlischt beim Eintreffen der Reisedokumente“ beigefügt war. Mit Bescheid vom 18.03.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung weiterer Asylverfahren ab. Auch die sich anschließenden Gerichtsverfahren bis zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg blieben ohne Erfolg; Rechtskraft trat im Juni 2002 ein (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 20.03.2001 - A 5 K 10825/99 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.06.2002 - A 12 S 627/01 -). Allerdings hatte das Verwaltungsgericht nach Kenntnis eines Gutachtens des Gesundheitsamtes des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 25.05.1999, nach welchem bei der Klägerin zu 2 ein Suizidversuch bei einer Abschiebung nicht auszuschließen sei, durch Beschluss vom 07.10.1999 - A 5 K 12529/99 - das Land Baden-Württemberg verpflichtet, die Abschiebung aller Kläger vorläufig (ohne Befristung) auszusetzen. In der Beschlussbegründung heißt es zur Länge des ausländerrechtlichen Duldungsanspruches, diese hänge insbesondere davon ab, ob „weitere fachärztliche und gründlichere Untersuchungen“ des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 2 „veranlasst werden und neue Erkenntnisse zu diesem liefern“.
Im Rahmen eines ersten Abschiebungsversuches holte das Regierungspräsidium Stuttgart erst im Sommer 2003 ein nervenärztliches Gutachten ein. Das Gutachten des Klinikums am W. vom 25.07.2003 kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zu 2 unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren depressiven Störung leide; aus nervenärztlicher Sicht bestehe dennoch keine Einschränkung der Reisefähigkeit. Allerdings sei davon auszugehen, dass bei einer bevorstehenden Abschiebung „die latente Suizidalität exazerbiert“ bzw. verwirklicht werde. Das Regierungspräsidium brach daraufhin den Abschiebungsversuch ab und stellte keinen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Verwaltungsgerichtsbeschlusses vom 07.10.1999 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO sowie veranlasste auch keinen Bescheiderlass, um die Frage des ausländerrechtlichen Duldungsanspruches der Kläger in einem Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen. Allen Klägern wurden vielmehr weiterhin Duldungen erteilt.
Unter dem 10.06.2003 beantragten die Kläger beim Bundesamt das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG wegen der festgestellten Suizidalität der Klägerin zu 2. Das Bundesamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 30.07.2003 ab. Die hiergegen erhobenen Klagen der Kläger wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 22.10.2004 - A 17 K 12448/03 - ab, weil die gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin zu 2 kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis begründen könne. (Die Klage der 1981 geborenen Tochter R. führte hingegen zur Verpflichtung des Bundesamtes, über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; Urt. d. VG Stuttgart v. 31.03.2004 - A 17 K 12447/03 -. Durch Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2004 wurde festgestellt, dass bei ihr Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. R., die zwischenzeitlich ihre Lehre erfolgreich beendet hat und als Bäckereifachverkäuferin arbeitet, wurde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt).
Zu Jahresbeginn 2005 haben die Kläger ein Härtefallersuchen mit einer Vielzahl von Unterschriften lokaler Unterstützer an das Innenministerium gerichtet. Unter dem 17.02.2005 teilte das Land Baden-Württemberg auf Anfrage des Gerichts mit, den Klägern würden Duldungen bis zum Schuljahresende erteilt, was die Kläger als Reaktion des Innenministeriums auf das Einreichen des Härtefallersuchens werten. Unter dem 18.03.2005 wurden den Klägern wiederum Duldungen mit der auflösenden Bedingung „Erlischt, sobald der Ausländer mit dem Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird“, erteilt. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.04.2005 - 12 K 204/04 - wurde das Land Baden-Württemberg verpflichtet, den Klägern Duldungen ohne auflösende Bedingungen bis zum 30.07.2005 zu erteilen. Das Urteil ist seit dem 10.06.2005 rechtskräftig.
Schon am 23.09.2002 hatten die Kläger bei der Beklagten die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen beantragt. Diese Anträge wurden mit Bescheiden vom 15.03.2004 von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt, den Klägern sei es möglich und zumutbar, sich gültige Pässe zu beschaffen und freiwillig in die Türkei auszureisen. Die hiergegen am 19.04.2004 erhobenen Widersprüche wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2004 auch unter Hinweis auf fehlende Pässe zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 17.05.2004 zugestellt.
Am 17.06.2004 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Klagen erhoben. Sie tragen im Wesentlichen vor, ihnen stünden heute Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK zu. Jederzeit seien sie zu Passbeschaffungsmaßnahmen bereit gewesen. Hintergrund der fehlenden Pässe sei der Umstand, dass sie ihre Nüfusse nach der Einreise bei den Behörden abgegeben hätten. Diese hätten die Papiere offenbar lange Zeit verlegt bzw. nicht herausgeben können. Zwischenzeitlich seien die Kläger mehrmals, zuletzt im Mai 2005, - vergeblich - beim türkischen Konsulat gewesen, um Nationalpässe zu beantragen. Dort habe man ihnen Pässe jedoch unter Hinweis darauf verweigert, dass diese erst erteilt werden könnten, wenn die Ausländerbehörde bestätige, dass keine Asylverfahren mehr liefen, und wenn die Behörde zudem zusage, dass ihnen Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden, sobald die türkischen Nationalpässe vorliegen. Die Vertreterin der Beklagten und die Vertreter des Regierungspräsidiums Stuttgart haben diese Vorgehensweise des türkischen Konsulats und die entsprechenden Passbeschaffungsprobleme in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Die Kläger beantragen,
10 
die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 15.03.2004 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.05.2004 zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen zu erteilen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klagen abzuweisen.
13 
Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide, weil die Bezirksstelle für Asyl des Regierungspräsidiums Stuttgart die Zustimmung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen verweigere.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klagen sind zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie haben gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen.
16 
1. Die Frage, ob die Kläger Ansprüche auf Aufenthaltserlaubnisse haben, beurteilt sich nach dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz, auch wenn ihre diesbezüglichen Anträge noch unter Geltung des inzwischen außer Kraft getretenen Ausländergesetzes gestellt worden sind. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnisse (§ 30 AuslG) der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104) sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356).
17 
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der bei inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen bei allen Klägern vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Sätze 3-4 AufenthG)
18 
a) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylerstanträge schon seit dem Jahr 1998 vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Ihre Ausreise ist zudem, wenn auch möglicherweise nicht objektiv unmöglich, so doch jedenfalls - wegen der schweren psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2 und damit gemessen an Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 bzw. Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK - aus rechtlichen Gründen unzumutbar; das genügt für die Erfüllung des Tatbestandes dieser Vorschrift (vgl. HTK-AuslR, § 25 Abs. 5 AufenthG, Rn. 2.4 ; Benassi, InfAuslR 2005, 357). Da die Abschiebung aller Kläger nunmehr seit Oktober 1999 aufgrund des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 07.10.1999 in der Verwaltungsrechtssache A 5 K 12529/99, und also deutlich länger als nur 18 Monate, ausgesetzt ist, weswegen seit vielen Jahren sog. „Kettenduldungen“ erteilt werden, muss ihnen im Sinne des intendierten Ermessens des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG („soll“) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Das Vorliegen eines atypischen Sonderfalles ist weder von dem Regierungspräsidium oder der Beklagten behauptet worden noch sonst ersichtlich.
19 
b) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG auch unverschuldet an der Ausreise gehindert. Grund der gerichtlichen Abschiebungsaussetzung vom 07.10.1999 war die schwere psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2, die damals amts- und fachärztlich festgestellt wurde, bzw. das daraus abgeleitete Verbot des Auseinanderreißens der Großfamilie (vgl. A 5 K 12529/99, Beschlussabdruck S. 3 f.). Die psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2 wurde auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Stuttgart im Jahr 2003 erneut untersucht und mit nervenärztlichem Gutachten des Klinikums am W. vom 25.07.2003 bestätigt. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Stellungnahme Dr. H. vom 14.11.2005 besteht die schwere Erkrankung der Klägerin zu 2 sowie ihre Suizidalität auch heute noch unverändert fort. Dass die Klägerin zu 2 diese Erkrankung im Rechtssinne selbst „verschuldet“ habe, trägt auch das Regierungspräsidium nicht vor. Da die Klägerin zu 2 bis heute mit Mann und Kindern in einer intakten Großfamilie lebt und von ihren Familienangehörigen betreut und gepflegt wird, darf sie von diesen gemäß Art. 6 GG auch nicht getrennt werden (aufenthaltsrechtlich geschützte Beistandsgemeinschaft, vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, FamRZ 2002, 601). Die isolierte Abschiebung von Mann oder Kindern scheidet somit aus rechtlichen Gründen aus, weswegen es hier auch nicht weiter auf die Frage der Erfüllung der Passpflicht nach den §§ 3, 5 Abs. 1 AufenthG ankommt.
20 
c) Den Klägern steht mithin ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen aus § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Damit muss zur Begründung eines Aufenthaltsrechtes der Familie nicht - wie dies die zahlreichen Unterstützer aus der Bevölkerung, der Gemeinde, der Kirchen und Sportvereine tun - auf die christlichen Wertgrundlagen unserer Gesellschaft Bezug genommen werden. Vielmehr genügt es, den Perspektivenwechsel des neuen „Zuwanderungsgesetzes“ ernst zu nehmen und insbesondere die parteiübergreifende bundespolitische Intention des § 25 AufenthG - Aufenthalt aus „humanitären“ Gründen -, nach der Kettenduldungen weitestgehend abgeschafft werden sollten (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 79 : „Der bislang verbreiteten Praxis, die Duldung nicht als Instrument der Verwaltungsvollstreckung, sondern als ‚zweitklassigen Aufenthaltstitel’ - häufig in Form sog. Kettenduldungen - einzusetzen, wird damit entgegengetreten.“; S. 80: „Durch die Anwendung der Regelung soll sichergestellt werden, dass die Praxis der ‚Kettenduldungen’ beendet wird. Ein positiver Ermessensgebrauch wird jedenfalls für Minderjährige und für seit längerem in Deutschland sich aufhaltende Ausländer geboten sein.“).
21 
3. Nur ergänzend wird zu dem Vortrag der Kläger zu Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgeführt: Die Kläger besitzen auch nach diesem Menschenrecht i.V.m. § 25 Abs. 5 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Denn sie können sich im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die - ebenso wie die EMRK - von den nationalen Behörden und Gerichten zu berücksichtigen ist und worüber auch das Bundesverfassungsgericht wacht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 , NJW 2004, 3407), auf ein spezifisch europarechtliches Recht auf Verbleib berufen, weswegen ihre Ausreise hier aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.
22 
a) Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist eröffnet. Zwar gewährt Art. 8 EMRK kein Recht, den am besten geeigneten Ort zu wählen, um ein Familienleben aufzubauen (vgl. EGMR, Urt. v. 07.10.2004 - 33743/03 - , NVwZ 2005, 1043). Nach diesem Menschenrecht hat jedoch jedermann Anspruch insbesondere auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die als Kleinkinder nach Deutschland gekommenen und hier vollständig integrierten Kläger zu 3-6 können sich hierauf („Achtung des Privatlebens“) berufen. Da sie derzeit auf ihre Eltern angewiesen sind, greift Art. 8 Abs. 1 EMRK auch für die Kläger zu 1 und 2 („Achtung des Familienlebens“). Dass in diesem Fall die Eltern ihr diesbezügliches Aufenthaltsrecht von dem der Kinder ableiten, ist europarechtlich anerkannt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.10.2004, Rs. C-200/02 - Zhu u. Chen -, Rn. 45) und entspricht - angesichts der grundrechtlich geschützten wechselseitigen familiären Bindungen - auch dem deutschen Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.11.2005 - 2 BvR 524/01 -, Rn. 31).
23 
Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist für die Kläger zu 3-6 eröffnet, weil sie sich insoweit auf ein „Recht auf Heimat“ berufen können (ausführlich: VG Stuttgart, Urt. v. 11.10.2005 - 11 K 5363/03 -, S. 7 ff., m.w.N.) bzw. weil sie zu sog. „faktischen Inländern“ geworden sind. Die bloße Tatsache, dass ein Ausländer sich über längere Zeit in Deutschland aufhält, macht ihn allerdings noch nicht zu einem faktischen Inländer. Diese Annahme setzt vielmehr außer einem mehrjährigen Aufenthalt, dessen Mindestdauer nicht abstrakt definiert werden kann, aber wohl zumindest fünf Jahre (vgl. etwa § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) und wohl maximal acht Jahre (vgl. etwa § 10 Abs. 1 StAG) betragen sollte, eine vollständige Integration in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Sinne einer „Verwurzelung“ voraus (vgl. auch § 43 Abs. 1 AufenthG). Dazu gehört regelmäßig, dass der Ausländer gute deutsche Sprachkenntnisse besitzt, über ausreichenden Wohnraum verfügt, seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann und sich während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland keine wesentlichen Straftaten hat zuschulden kommen lassen. Für eine gelungene Integration dürfte es ferner mit entscheidungserheblich sein, dass er einen Arbeitsplatz besitzt oder, soweit es sich um Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene handelt, sich in einer Ausbildung befindet, die zumindest die Chance auf einen späteren Arbeitsplatz eröffnet. Eine Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland (politisches, kulturelles, religiöses/kirchliches Engagement, Aktivitäten in Vereinen und Verbänden) ist positiv zu berücksichtigen, aber nicht unerlässlich.
24 
Ob ein Ausländer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK als faktischer Inländer zu betrachten ist, hängt weiter davon ab, über welche Beziehungen er zu dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, noch verfügt, d.h. ob er insoweit gewissermaßen dergestalt „entwurzelt“ ist, dass eine Reintegration nicht zumutbar erscheint. Diesbezüglich hat die Kenntnis der dortigen Sprache und die Vertrautheit mit den Verhältnissen in diesem Land sowie die Existenz dort noch lebender und aufnahmebereiter Verwandter mit entscheidungserhebliche Relevanz (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.11.2005 - 1 S 3023/04 -, S. 6, m.w.N.).
25 
b) Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten (siehe hierzu die Nachweise in BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 <853>) dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war bzw. inwieweit die hiesigen Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde (vgl. auch EGMR, Urt. v. 16.06.2005 - 60654/00 - , InfAuslR 2005, 349; offen gelassen: VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Denn „faktischer“ Inländer und damit grundsätzlich durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt ist, wer faktisch hier geboren oder aufgewachsen und im obigen Sinne vollständig in die Gesellschaft integriert ist.
26 
Die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kann aber im Rahmen der Schrankenprüfung Berücksichtigung finden. Denn gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Rechte aus Absatz 1 der Norm statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. hierzu: Meyer-Ladewig, Hk-EMRK, 2003, Art. 8 Rn. 25; Wildhaber/Breitenmoser, IntKomm, 4/1992, Art. 8 Rn. 436 ff.). Ein Eingriff in diese Rechte auf der Grundlage insbesondere des Aufenthaltsgesetzes kann in diesem Sinne notwendig und verhältnismäßig sein, wenn der Betreffende Bemühungen der Behörde, ihn in sein Heimatland abzuschieben, etwa durch hartnäckige Weigerung, an der Beschaffung der für eine Abschiebung erforderlichen Identitätspapiere mitzuwirken, unterlaufen hat. Anders können die Dinge etwa in Fällen liegen, in denen die Abschiebung des Ausländers während eines längeren Zeitraums gemäß § 54 AuslG bzw. § 60 a AufenthG oder einem anderen nicht unter diese Vorschrift fallenden ausländerrechtlichen Erlass ausgesetzt gewesen ist, oder die Behörde aus anderen Gründen davon abgesehen hat, den Ausländer in sein Heimatland abzuschieben, obwohl sie dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre.
27 
c) Nach diesen Grundsätzen ist für die 1987, 1989, 1991 und 1992 geborenen Kläger zu 3-6 der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) eröffnet. Denn sie leben seit nunmehr 11 Jahren - und damit die ganz überwiegende Zeit ihres Lebens - in Deutschland und besitzen allesamt, wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung feststellen konnte, sehr gute deutsche Sprachkenntnisse. Ausreichender Wohnraum ist vorhanden; die Beklagte vermietet der Familie seit 2001 in einer städtischen Unterkunft in Kirchberg Räumlichkeiten. Der Lebensunterhalt der Kläger zu 3-6, einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz, wird im Wesentlichen von dem Kläger zu 1 schon seit dem Jahr 2001 ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten. Irgendwelche Straftaten hat sich wohl keiner der Kläger je zu schulden kommen lassen. Alle Kinder besuchen regelmäßig und mit gutem Erfolg die Schule. Mehmet, der Kläger zu 6, hat in der 7. Klasse nunmehr sogar den Sprung von der Haupt- auf die Realschule geschafft. Der Klägerin zu 3, Emine, ist es, wie schon der nicht im Verfahren befindlichen Schwester R., gelungen, bei der Bäckerei-Konditorei H. in Erdmannhausen einen Ausbildungsplatz zur Bäckereifachverkäuferin zu bekommen. Nach den verschiedenen Unterstützerschreiben sind die Kläger zu 3-6 zudem seit Jahren in der örtlichen Jugend- und Kirchenarbeit sowie verschiedenen Vereinen aktiv tätig.
28 
Nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung verfügen die Kläger zu 3-6 auch über brauchbare Kenntnisse der türkischen Sprache. Da sie die Türkei jedoch nur als Kleinkinder kennen gelernt haben und dort nunmehr seit über 11 Jahren nicht mehr gewesen sind, sind sie heute dergestalt „entwurzelt“, dass ihnen eine Reintegration nicht mehr zumutbar erscheint. In der Türkei leben heute zudem kaum noch Mitglieder der Familie. Dass die Kläger zu 3-6 weitgehend zweisprachig aufgewachsen sind, darf ihnen rechtlich nicht zum Nachteil gereichen. In einem zusammenwachsenden Europa sind Fremdsprachenkenntnisse vielmehr generell zu fördern.
29 
Ein Eingriff in das Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, d.h. die Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie die Abschiebung der Kläger zu 3-6 in die Türkei, wäre gemäß Absatz 2 der Norm hier nicht gerechtfertigt und insbesondere auch nicht verhältnismäßig. Der Aufenthalt der Kläger war zwar nur während des Asylerstverfahrens in den Jahren 1994 bis 1998 aufgrund der Aufenthaltsgestattungen rechtmäßig; ein Status, der ihnen nach der allgemeinen Wertung des § 55 Abs. 3 AsylVfG auch im Rahmen von Art. 8 EMRK nur begrenzt zugute kommen kann. Sie waren jedoch seit 1998 vollziehbar ausreisepflichtig. Da eine Abschiebung in die Türkei allein mit dem Nüfus, den die Kläger den Behörden übergeben hatten, grundsätzlich möglich ist, hätte das Regierungspräsidium diese nach rechtskräftigem Abschluss des Asylerstverfahrens im Mai 1998 jedenfalls bis zur Aussetzung der Abschiebung durch den Gerichtsbeschluss vom 07.10.1999 (A 5 K 12529/99) in die Türkei zurückführen können. Das Regierungspräsidium hätte zudem seit 1999 die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zur Frage der Erkrankung der Klägerin zu 2 veranlassen bzw. diesbezüglich einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen können. Dass die Abschiebung der Kläger seit Oktober 1999 gerichtlich ausgesetzt ist, ist im Übrigen auch im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK positiv zu bewerten.
30 
d) Die Kläger zu 1 und 2 erfüllen die Integrationsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) nicht, weil sie insbesondere nicht hinreichend deutsch sprechen und ihnen eine Reintegration in die türkische Gesellschaft auch heute noch grundsätzlich zumutbar erscheint. Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet lebten sie rund 30 Jahre in der Türkei. Da die Kläger zu 3-6 jedoch auf den Aufenthalt ihrer Eltern in Deutschland angewiesen sind, können sich die Kläger zu 1 und 2 auf den ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffneten Schutz des „Familienlebens“ berufen. Ein staatlicher Eingriff hierin durch Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie eine Abschiebung wäre ebenfalls unverhältnismäßig.
31 
4. Das Gericht kann die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zulassen, weil keine Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich ist, weil eine schwere Erkrankung und Suizidalität bzw. eine Beistandsgemeinschaft im Sinne des Art. 6 GG vorliegt, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. Storr/Wenger u.a., ZuwG-Komm., 2005, § 25 AufenthG, Rn. 23, m.w.N.). Die Problematik von Art. 8 EMRK ist von den Ober- und Höchstgerichten noch nicht abschließend geklärt und hat im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung. Im vorliegenden Fall trägt sie das Urteil jedoch nicht.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
15 
Die Klagen sind zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie haben gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen.
16 
1. Die Frage, ob die Kläger Ansprüche auf Aufenthaltserlaubnisse haben, beurteilt sich nach dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz, auch wenn ihre diesbezüglichen Anträge noch unter Geltung des inzwischen außer Kraft getretenen Ausländergesetzes gestellt worden sind. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnisse (§ 30 AuslG) der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104) sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356).
17 
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der bei inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen bei allen Klägern vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Sätze 3-4 AufenthG)
18 
a) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylerstanträge schon seit dem Jahr 1998 vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Ihre Ausreise ist zudem, wenn auch möglicherweise nicht objektiv unmöglich, so doch jedenfalls - wegen der schweren psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2 und damit gemessen an Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 bzw. Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK - aus rechtlichen Gründen unzumutbar; das genügt für die Erfüllung des Tatbestandes dieser Vorschrift (vgl. HTK-AuslR, § 25 Abs. 5 AufenthG, Rn. 2.4 ; Benassi, InfAuslR 2005, 357). Da die Abschiebung aller Kläger nunmehr seit Oktober 1999 aufgrund des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 07.10.1999 in der Verwaltungsrechtssache A 5 K 12529/99, und also deutlich länger als nur 18 Monate, ausgesetzt ist, weswegen seit vielen Jahren sog. „Kettenduldungen“ erteilt werden, muss ihnen im Sinne des intendierten Ermessens des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG („soll“) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Das Vorliegen eines atypischen Sonderfalles ist weder von dem Regierungspräsidium oder der Beklagten behauptet worden noch sonst ersichtlich.
19 
b) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG auch unverschuldet an der Ausreise gehindert. Grund der gerichtlichen Abschiebungsaussetzung vom 07.10.1999 war die schwere psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2, die damals amts- und fachärztlich festgestellt wurde, bzw. das daraus abgeleitete Verbot des Auseinanderreißens der Großfamilie (vgl. A 5 K 12529/99, Beschlussabdruck S. 3 f.). Die psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2 wurde auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Stuttgart im Jahr 2003 erneut untersucht und mit nervenärztlichem Gutachten des Klinikums am W. vom 25.07.2003 bestätigt. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Stellungnahme Dr. H. vom 14.11.2005 besteht die schwere Erkrankung der Klägerin zu 2 sowie ihre Suizidalität auch heute noch unverändert fort. Dass die Klägerin zu 2 diese Erkrankung im Rechtssinne selbst „verschuldet“ habe, trägt auch das Regierungspräsidium nicht vor. Da die Klägerin zu 2 bis heute mit Mann und Kindern in einer intakten Großfamilie lebt und von ihren Familienangehörigen betreut und gepflegt wird, darf sie von diesen gemäß Art. 6 GG auch nicht getrennt werden (aufenthaltsrechtlich geschützte Beistandsgemeinschaft, vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, FamRZ 2002, 601). Die isolierte Abschiebung von Mann oder Kindern scheidet somit aus rechtlichen Gründen aus, weswegen es hier auch nicht weiter auf die Frage der Erfüllung der Passpflicht nach den §§ 3, 5 Abs. 1 AufenthG ankommt.
20 
c) Den Klägern steht mithin ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen aus § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Damit muss zur Begründung eines Aufenthaltsrechtes der Familie nicht - wie dies die zahlreichen Unterstützer aus der Bevölkerung, der Gemeinde, der Kirchen und Sportvereine tun - auf die christlichen Wertgrundlagen unserer Gesellschaft Bezug genommen werden. Vielmehr genügt es, den Perspektivenwechsel des neuen „Zuwanderungsgesetzes“ ernst zu nehmen und insbesondere die parteiübergreifende bundespolitische Intention des § 25 AufenthG - Aufenthalt aus „humanitären“ Gründen -, nach der Kettenduldungen weitestgehend abgeschafft werden sollten (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 79 : „Der bislang verbreiteten Praxis, die Duldung nicht als Instrument der Verwaltungsvollstreckung, sondern als ‚zweitklassigen Aufenthaltstitel’ - häufig in Form sog. Kettenduldungen - einzusetzen, wird damit entgegengetreten.“; S. 80: „Durch die Anwendung der Regelung soll sichergestellt werden, dass die Praxis der ‚Kettenduldungen’ beendet wird. Ein positiver Ermessensgebrauch wird jedenfalls für Minderjährige und für seit längerem in Deutschland sich aufhaltende Ausländer geboten sein.“).
21 
3. Nur ergänzend wird zu dem Vortrag der Kläger zu Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgeführt: Die Kläger besitzen auch nach diesem Menschenrecht i.V.m. § 25 Abs. 5 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Denn sie können sich im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die - ebenso wie die EMRK - von den nationalen Behörden und Gerichten zu berücksichtigen ist und worüber auch das Bundesverfassungsgericht wacht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 , NJW 2004, 3407), auf ein spezifisch europarechtliches Recht auf Verbleib berufen, weswegen ihre Ausreise hier aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.
22 
a) Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist eröffnet. Zwar gewährt Art. 8 EMRK kein Recht, den am besten geeigneten Ort zu wählen, um ein Familienleben aufzubauen (vgl. EGMR, Urt. v. 07.10.2004 - 33743/03 - , NVwZ 2005, 1043). Nach diesem Menschenrecht hat jedoch jedermann Anspruch insbesondere auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die als Kleinkinder nach Deutschland gekommenen und hier vollständig integrierten Kläger zu 3-6 können sich hierauf („Achtung des Privatlebens“) berufen. Da sie derzeit auf ihre Eltern angewiesen sind, greift Art. 8 Abs. 1 EMRK auch für die Kläger zu 1 und 2 („Achtung des Familienlebens“). Dass in diesem Fall die Eltern ihr diesbezügliches Aufenthaltsrecht von dem der Kinder ableiten, ist europarechtlich anerkannt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.10.2004, Rs. C-200/02 - Zhu u. Chen -, Rn. 45) und entspricht - angesichts der grundrechtlich geschützten wechselseitigen familiären Bindungen - auch dem deutschen Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.11.2005 - 2 BvR 524/01 -, Rn. 31).
23 
Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist für die Kläger zu 3-6 eröffnet, weil sie sich insoweit auf ein „Recht auf Heimat“ berufen können (ausführlich: VG Stuttgart, Urt. v. 11.10.2005 - 11 K 5363/03 -, S. 7 ff., m.w.N.) bzw. weil sie zu sog. „faktischen Inländern“ geworden sind. Die bloße Tatsache, dass ein Ausländer sich über längere Zeit in Deutschland aufhält, macht ihn allerdings noch nicht zu einem faktischen Inländer. Diese Annahme setzt vielmehr außer einem mehrjährigen Aufenthalt, dessen Mindestdauer nicht abstrakt definiert werden kann, aber wohl zumindest fünf Jahre (vgl. etwa § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) und wohl maximal acht Jahre (vgl. etwa § 10 Abs. 1 StAG) betragen sollte, eine vollständige Integration in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Sinne einer „Verwurzelung“ voraus (vgl. auch § 43 Abs. 1 AufenthG). Dazu gehört regelmäßig, dass der Ausländer gute deutsche Sprachkenntnisse besitzt, über ausreichenden Wohnraum verfügt, seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann und sich während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland keine wesentlichen Straftaten hat zuschulden kommen lassen. Für eine gelungene Integration dürfte es ferner mit entscheidungserheblich sein, dass er einen Arbeitsplatz besitzt oder, soweit es sich um Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene handelt, sich in einer Ausbildung befindet, die zumindest die Chance auf einen späteren Arbeitsplatz eröffnet. Eine Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland (politisches, kulturelles, religiöses/kirchliches Engagement, Aktivitäten in Vereinen und Verbänden) ist positiv zu berücksichtigen, aber nicht unerlässlich.
24 
Ob ein Ausländer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK als faktischer Inländer zu betrachten ist, hängt weiter davon ab, über welche Beziehungen er zu dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, noch verfügt, d.h. ob er insoweit gewissermaßen dergestalt „entwurzelt“ ist, dass eine Reintegration nicht zumutbar erscheint. Diesbezüglich hat die Kenntnis der dortigen Sprache und die Vertrautheit mit den Verhältnissen in diesem Land sowie die Existenz dort noch lebender und aufnahmebereiter Verwandter mit entscheidungserhebliche Relevanz (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.11.2005 - 1 S 3023/04 -, S. 6, m.w.N.).
25 
b) Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten (siehe hierzu die Nachweise in BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 <853>) dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war bzw. inwieweit die hiesigen Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde (vgl. auch EGMR, Urt. v. 16.06.2005 - 60654/00 - , InfAuslR 2005, 349; offen gelassen: VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Denn „faktischer“ Inländer und damit grundsätzlich durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt ist, wer faktisch hier geboren oder aufgewachsen und im obigen Sinne vollständig in die Gesellschaft integriert ist.
26 
Die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kann aber im Rahmen der Schrankenprüfung Berücksichtigung finden. Denn gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Rechte aus Absatz 1 der Norm statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. hierzu: Meyer-Ladewig, Hk-EMRK, 2003, Art. 8 Rn. 25; Wildhaber/Breitenmoser, IntKomm, 4/1992, Art. 8 Rn. 436 ff.). Ein Eingriff in diese Rechte auf der Grundlage insbesondere des Aufenthaltsgesetzes kann in diesem Sinne notwendig und verhältnismäßig sein, wenn der Betreffende Bemühungen der Behörde, ihn in sein Heimatland abzuschieben, etwa durch hartnäckige Weigerung, an der Beschaffung der für eine Abschiebung erforderlichen Identitätspapiere mitzuwirken, unterlaufen hat. Anders können die Dinge etwa in Fällen liegen, in denen die Abschiebung des Ausländers während eines längeren Zeitraums gemäß § 54 AuslG bzw. § 60 a AufenthG oder einem anderen nicht unter diese Vorschrift fallenden ausländerrechtlichen Erlass ausgesetzt gewesen ist, oder die Behörde aus anderen Gründen davon abgesehen hat, den Ausländer in sein Heimatland abzuschieben, obwohl sie dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre.
27 
c) Nach diesen Grundsätzen ist für die 1987, 1989, 1991 und 1992 geborenen Kläger zu 3-6 der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) eröffnet. Denn sie leben seit nunmehr 11 Jahren - und damit die ganz überwiegende Zeit ihres Lebens - in Deutschland und besitzen allesamt, wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung feststellen konnte, sehr gute deutsche Sprachkenntnisse. Ausreichender Wohnraum ist vorhanden; die Beklagte vermietet der Familie seit 2001 in einer städtischen Unterkunft in Kirchberg Räumlichkeiten. Der Lebensunterhalt der Kläger zu 3-6, einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz, wird im Wesentlichen von dem Kläger zu 1 schon seit dem Jahr 2001 ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten. Irgendwelche Straftaten hat sich wohl keiner der Kläger je zu schulden kommen lassen. Alle Kinder besuchen regelmäßig und mit gutem Erfolg die Schule. Mehmet, der Kläger zu 6, hat in der 7. Klasse nunmehr sogar den Sprung von der Haupt- auf die Realschule geschafft. Der Klägerin zu 3, Emine, ist es, wie schon der nicht im Verfahren befindlichen Schwester R., gelungen, bei der Bäckerei-Konditorei H. in Erdmannhausen einen Ausbildungsplatz zur Bäckereifachverkäuferin zu bekommen. Nach den verschiedenen Unterstützerschreiben sind die Kläger zu 3-6 zudem seit Jahren in der örtlichen Jugend- und Kirchenarbeit sowie verschiedenen Vereinen aktiv tätig.
28 
Nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung verfügen die Kläger zu 3-6 auch über brauchbare Kenntnisse der türkischen Sprache. Da sie die Türkei jedoch nur als Kleinkinder kennen gelernt haben und dort nunmehr seit über 11 Jahren nicht mehr gewesen sind, sind sie heute dergestalt „entwurzelt“, dass ihnen eine Reintegration nicht mehr zumutbar erscheint. In der Türkei leben heute zudem kaum noch Mitglieder der Familie. Dass die Kläger zu 3-6 weitgehend zweisprachig aufgewachsen sind, darf ihnen rechtlich nicht zum Nachteil gereichen. In einem zusammenwachsenden Europa sind Fremdsprachenkenntnisse vielmehr generell zu fördern.
29 
Ein Eingriff in das Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, d.h. die Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie die Abschiebung der Kläger zu 3-6 in die Türkei, wäre gemäß Absatz 2 der Norm hier nicht gerechtfertigt und insbesondere auch nicht verhältnismäßig. Der Aufenthalt der Kläger war zwar nur während des Asylerstverfahrens in den Jahren 1994 bis 1998 aufgrund der Aufenthaltsgestattungen rechtmäßig; ein Status, der ihnen nach der allgemeinen Wertung des § 55 Abs. 3 AsylVfG auch im Rahmen von Art. 8 EMRK nur begrenzt zugute kommen kann. Sie waren jedoch seit 1998 vollziehbar ausreisepflichtig. Da eine Abschiebung in die Türkei allein mit dem Nüfus, den die Kläger den Behörden übergeben hatten, grundsätzlich möglich ist, hätte das Regierungspräsidium diese nach rechtskräftigem Abschluss des Asylerstverfahrens im Mai 1998 jedenfalls bis zur Aussetzung der Abschiebung durch den Gerichtsbeschluss vom 07.10.1999 (A 5 K 12529/99) in die Türkei zurückführen können. Das Regierungspräsidium hätte zudem seit 1999 die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zur Frage der Erkrankung der Klägerin zu 2 veranlassen bzw. diesbezüglich einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen können. Dass die Abschiebung der Kläger seit Oktober 1999 gerichtlich ausgesetzt ist, ist im Übrigen auch im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK positiv zu bewerten.
30 
d) Die Kläger zu 1 und 2 erfüllen die Integrationsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) nicht, weil sie insbesondere nicht hinreichend deutsch sprechen und ihnen eine Reintegration in die türkische Gesellschaft auch heute noch grundsätzlich zumutbar erscheint. Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet lebten sie rund 30 Jahre in der Türkei. Da die Kläger zu 3-6 jedoch auf den Aufenthalt ihrer Eltern in Deutschland angewiesen sind, können sich die Kläger zu 1 und 2 auf den ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffneten Schutz des „Familienlebens“ berufen. Ein staatlicher Eingriff hierin durch Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie eine Abschiebung wäre ebenfalls unverhältnismäßig.
31 
4. Das Gericht kann die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zulassen, weil keine Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich ist, weil eine schwere Erkrankung und Suizidalität bzw. eine Beistandsgemeinschaft im Sinne des Art. 6 GG vorliegt, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. Storr/Wenger u.a., ZuwG-Komm., 2005, § 25 AufenthG, Rn. 23, m.w.N.). Die Problematik von Art. 8 EMRK ist von den Ober- und Höchstgerichten noch nicht abschließend geklärt und hat im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung. Im vorliegenden Fall trägt sie das Urteil jedoch nicht.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen.
Die 1961 geborenen Kläger zu 1. und 2. sind Eheleute, die 1987, 1992, 1986 und 1996 geborenen Kläger zu 3. bis 6. ihre Kinder. Sämtliche Kläger sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige, zählen sich eigenen Angaben zufolge zur ethnischen Minderheit der Ashkali und stammen aus dem Kosovo, von wo die Kläger zu 1. bis 5. im Jahre 1992 ins Bundesgebiet einreisten, wo dann der Kläger zu 6. geboren wurde.
Am 10.09.1992 beantragten die Kläger zu 1. bis 5. erstmals ihre Anerkennung als Asylberechtigte, was das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit 01.01.2005: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [vgl. § 5 Abs. 1 AsylVfG], im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 02.02.1995 ablehnte. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zudem wurde den Klägern zu 1. bis 5. für den Fall, dass sie nicht innerhalb eines Monats nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens ausreisten, die Abschiebung nach Jugoslawien angedroht. Die von den Klägern zu 1. bis 5. hiergegen erhobene Klage wurde mit seit dem 27.05.1998 rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.04.1998 - A 6 K 11489/95 - abgewiesen.
Seit dem 10.07.1998 wurden die Kläger geduldet.
Am 08.09.2000 stellten die Kläger zu 1. bis 5. beim Bundesamt einen Wiederaufnahmeantrag zu § 53 AuslG. Mit Bescheid vom 10.10.2000 lehnte das Bundesamt die Abänderung seines Bescheides vom 02.02.1995 bezüglich § 53 AuslG ab, was das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit seit dem 05.06.2002 rechtskräftigem Urteil vom 07.05.2002 - A 4 K 12554/00 - bestätigte. Für den Kläger zu 6. wurde am 25.09.2002 erstmals ein Asylantrag gestellt. Diesen lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 07.10.2002 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Dem Kläger zu 6. wurde für den Fall, dass er nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids ausreise, die Abschiebung nach Jugoslawien (Kosovo) angedroht. Der gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe abgelehnt (vgl. Beschl.v. 21.11.2002 - A 6 K 12978/02 - ), die ebenfalls erhobene Klage wurde abgewiesen (vgl. Urt. v. 26.05.2003 - A 6 K 12977/02 -, rechtskräftig seit dem 23.07.2003).
Lediglich von November 2001 bis März 2002 waren die Kläger sozialhilfebezugsfrei, erhielten jedoch seit April 2002 wieder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Bereits am 11.09.2001 hatten die Kläger beim Landratsamt Karlsruhe die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 15.06.2001, Az.: 4-13-Jug/104 beantragt. Zur Begründung trugen sie vor, dass der Kläger zu 1. seit dem 30.08.2001 in einer Vollzeitbeschäftigung und die Klägerin zu 2. seit dem 02.04.2001 in einer Teilzeitbeschäftigung stünden. Die Kinder, die Kläger zu 3. bis 6., besuchten die vorgesehenen schulischen Einrichtungen.
Mit Verfügung vom 08.05.2002 lehnte das Landratsamt Karlsruhe die Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen ab und führte zur Begründung aus, dass die Kläger keine Aufenthaltsbefugnis nach dem Erlass vom 15.06.2001 erhalten könnten, weil sie nicht die Voraussetzung erfüllten, zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltsbefugnisse seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis zu stehen. Auch fehle der Nachweis, dass der Arbeitgeber dringend auf die Kläger zu 1. oder 2. angewiesen sei. Des weiteren bezögen die Kläger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Sie seien zudem nicht im Besitz jugoslawischer Pässe. Auch eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 5 AuslG i.V.m. den Abs. 3 und 4 des § 30 AuslG könne den Klägern nicht erteilt werden, weil sie freiwillig ausreisen könnten. Die freiwillige Rückkehrmöglichkeit sei grundsätzlich so lange anzunehmen, als noch nicht durch einen gescheiterten Einreiseversuch in den Heimatstaat das Gegenteil nachgewiesen worden sei. Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen sei schon nicht das Ermessen nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG eröffnet. Sämtliche Gründe, die gegen eine freiwillige Ausreise sprechen könnten, seien bereits vom Bundesamt geprüft worden. Wenn dieses schon nicht einmal Abschiebungshindernisse festgestellt habe und somit eine Abschiebung rein rechtlich zulässig wäre, sei erst recht davon auszugehen, dass eine freiwillige Ausreise möglich und zumutbar sei.
Den von den Klägern unter dem 17.05.2002 hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2003 zurück. Es bestätigte die Ausführungen in der Ausgangsverfügung, wonach den Klägern kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.06.2001 zustehe. Auch könne den Klägern zu 1. bis 5. keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs.5 i.V.m. Abs. 3 und 4 AuslG erteilt werden. Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Abs. 3 stehe entgegen, dass die Kläger freiwillig ausreisen könnten. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG seien nicht erfüllt, weil die Kläger noch nicht seit mehr als zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig seien. Der Kläger zu 6. könne keine Aufenthaltsbefugnis erhalten, weil dem § 11 Abs. 1 AuslG entgegenstehe, solange der Kläger noch ein nicht rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren betreibe.
10 
Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 22.04.2003 zugestellt.
11 
Am 28.04.2003 haben die Kläger Klage erhoben.
12 
Sie machen geltend, für die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach Erlasslage dürfe es nicht auf die strikte Erfüllung von Beschäftigungszeiten ankommen. Vielmehr müsse die in der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit liegende Integrationsleistung gewürdigt werden. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland sei den Klägern, insbesondere den Kindern, eine Rückkehr in den Kosovo, wo ihnen als Minderheitenangehörige zudem eine schwerwiegende Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter drohe, nicht zumutbar. Eine Aufenthaltsbeendigung würde unter Verhältnismäßigkeitsgründen gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK verstoßen. Eine Rückkehr wäre für die Kinder brutal, weil es fraglich sei, ob sie aufgrund ihrer Erziehung, ihres Aufwachsens und ihrer Persönlichkeitsentwicklung hier in Deutschland in der Lage wären, sich auf die ganz besonders harten Lebensbedingungen im Kosovo ein- bzw. umzustellen. Das Herausreißen aus der bisherigen sozialen Umgebung könne die Gefahr schwerer Schäden für die Persönlichkeitsentwicklung bis hin zur sog. „emotionalen Verwahrlosung“ in sich bergen. Auch dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass eine schutzwürdige Eingliederung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht erfolgen könne, wenn der betreffende Ausländer sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhalte. Zwar habe der EGMR bislang derartige Fälle nicht entschieden, doch bedeute dies nicht, dass nur legal eingereiste Ausländer unter die Schutzgarantie des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen sollten, zumal die Menschenrechte für Jedermann Geltung beanspruchten. Schließlich tragen die Kläger selbst vor, dass sie deshalb nicht zurück in den Kosovo wollten, weil sie sich in Deutschland in ständiger ärztlicher Behandlung befänden und ihr Haus im Kosovo niedergebrannt sei. Sie verweisen zum Beleg auf diverse ärztliche Atteste sowie eine Bescheinigung der Feuerlöschbrigade Pristina vom 02.03.2000.
13 
Die Kläger beantragen, die Verfügung des Landratsamtes Karlsruhe vom 08.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.04.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.
14 
Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen.
15 
Zur Begründung dieses Antrags nimmt der Beklagte Bezug auf die Ausgangsverfügung und den Widerspruchsbescheid und verweist nochmals darauf, dass die Kläger als Ashkali seit Mai 2005 auch zwangsweise in den Kosovo zurückgeführt werden könnten und eine freiwillige Ausreise dorthin jederzeit möglich sei. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem nunmehr geltenden Aufenthaltsgesetz, insbesondere nach § 25 Abs. 5 AufenthG, komme mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. Die Ausreise der Kläger sei weder aus rechtlichen noch tatsächlichen Gründen unmöglich. Ein Ausreisehindernis bestehe nicht, da die Ausreise in den Kosovo jederzeit auf dem Land- und Luftweg möglich sei. Ausweispapiere zum Grenzübertritt könnten von der zuständigen Ausländerbehörde umgehend ausgestellt werden. In den Asylverfahren seien keine Abschiebungshindernisse festgestellt worden, die die Kläger an der Ausreise hinderten.
16 
Dem Gericht liegen 6 Bände Akten des Landratsamtes Karlsruhe sowie ein Heft Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet.
18 
Die Verfügung des Landratsamtes Karlsruhe vom 08.05.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.04.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese haben keinen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnisse (§ 113 Abs.1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
19 
I. Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Klageantrag -, ob den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis (nach dem Aufenthaltsgesetz vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950 ff.) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag - gerichtet auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagtenseite diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes zum 31.12.2004 (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob den Klägern ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Mangels anderweitiger Übergangsvorschriften tritt insofern an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt entsprechende Aufenthaltstitel (vgl. § 101 Abs. 1 u. 2 AufenthG). Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. (vgl. Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 - u. Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung/einen Aufenthaltstitel ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen der Aufenthaltstitel zwingend zu versagen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob die Genehmigung schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.01.1995 - 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301 <310>; Urt. v. 22.02.1995 - 1 C 11.94 -, BVerwGE 98, 31 <41>; Urt. v. 22.01.2002 - 1 C 6.01 -, BVerwGE 115, 352). Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes.
20 
Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes, denn das Landratsamt und ihm folgend das Regierungspräsidium haben die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 AuslG bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und folglich das ihnen im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
II. Ist demnach das Aufenthaltsgesetz als maßgebliches Recht heranzuziehen, so kann den Klägern als abgelehnten Asylbewerbern vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
Da die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22 bis 24 AufenthG offensichtlich nicht gegeben sind, kommt allein eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht.
23 
1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG scheidet aus, da die Kläger nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind und das Bundesamt bei ihnen nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt hat.
24 
2. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt nicht in Frage. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt in den gerichtlich bestätigten Bescheiden vom 02.02.1995, 10.10.2000 und 07.10.2002 festgestellt hat, dass im Falle der Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist der Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.09.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 - und v. 21.08.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77), der sich die Kammer angeschlossen hat. An dieser Bindungswirkung hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 AuslG durch den gleichlautenden § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nichts geändert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356; Beschl. v. 11.02.2005 - 11 S 839/04 -). Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff. AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 01.01.2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 01.01.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 01.01.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111).
25 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Kläger daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesamtes zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht vor.
26 
3. Die Kläger können auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Es kann offen bleiben, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer wie die Kläger von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Kläger erstreben erkennbar keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor -) Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“, und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
4. Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor.
28 
Danach kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer - abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG - eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
29 
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger nicht erfüllt.
30 
a) Die Kläger sind zwar aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylanträge vollziehbar ausreisepflichtig, denn die Ablehnungsentscheidung führte zum Erlöschen ihrer aufgrund der Asylantragstellung von Gesetzes wegen vorgesehenen Aufenthaltsgestattung (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs.1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 S. 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Auch die Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden vom 02.02.1995 und 07.10.2002 wurden vollziehbar (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 AsylVfG). Schließlich steht auch kein laufendes Asylverfahren der Erteilung eines Aufenthaltstitels (mehr) entgegen (vgl. § 10 Abs. 1 AufenthG, der § 11 Abs. 1 AuslG entspricht).
31 
b) Es bestehen aber keine Anhaltspunkte, dass die Ausreise der Kläger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
32 
Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 - (VBlBW 2005, 356) ausgeführt, dass die Frage, ob ein solches Ausreisehindernis besteht, nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist, die für die Anerkennung eines Abschiebungshindernisses gelten. Nach dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist es nicht erkennbar, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, keine Unmöglichkeit der Ausreise anzunehmen, wenn bereits die Abschiebung nicht unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht möglich und zumutbar ist.
33 
aa) Ein tatsächliches Ausreisehindernis muss bei den Klägern verneint werden, weil es schon an einem tatsächlichen Abschiebungshindernis fehlt.
34 
Zwar sind die Kläger wohl nicht im Besitz gültiger Reisepässe, doch hat das Landratsamt darauf hingewiesen, dass den Klägern jederzeit Ausweispapiere zum Grenzübertritt ausgestellt werden könnten. Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Rückreise der Kläger in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte. Auch die derzeit geltende baden-württembergische Erlasslage begründet kein tatsächliches Abschiebungshindernis. Danach (vgl. Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az. 4-13-S.u.M/100) sind Rückführungen von albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh ohne Einschränkungen, von Angehörigen der Minderheit der Ashkali und Ägypter in breitem Umfang (ab Mai 2005 monatlich 150, ab Juli 2005 250 Personen, vgl. Ziff. 4 des o.g. Schreibens) möglich. Die Abschiebung von Roma ist seit Juli 2005 möglich, jedoch beschränkt sich der Personenkreis der rückzuführenden Personen zunächst auf Straftäter, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu mehreren Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurden. Die Rückführung der Minderheit der Serben bleibt weiterhin zurückgestellt. Albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani, Torbesh, Ashkali und Ägypter werden nur noch monatliche Duldungen erteilt, die mit der (auflösenden) Bedingung versehen sind, dass sie erlöschen, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. Duldungen für Angehörige der Roma-Minderheit sind auf sechs Monate befristet und enthalten dieselbe auflösende Bedingung. Lediglich Duldungen für Serben, die ebenfalls für sechs Monate erteilt werden sollen, sind bedingungsfrei.
35 
Hieraus vermag die Kammer im Falle der Kläger ein tatsächliches Abschiebungshindernis nicht abzuleiten. Nach der Erlasslage ist zwischenzeitlich auch die Abschiebung von Ashkali möglich, zu denen sich die Kläger nach eigenen Angaben zählen. Trotz der zunächst zahlenmäßig begrenzten Rückführung von Angehörigen dieser Minderheit kann von einem tatsächlichen Abschiebungshindernis nur dann ausgegangen werden, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232 <238>; Beschl. v. 21.05.1996 - 1 B 78.96 -, Buchholz 402.240 § 55 AuslG 1990 Nr. 1; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; Beschl. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295), es sei denn, ein derartiger Abschiebungsversuch wäre mit Sicherheit zum Scheitern verurteilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; Beschl. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295). Ob die UNMIK-Verwaltung im Kosovo nicht bereit wäre, die Kläger aufzunehmen, kann angesichts der grundsätzlich möglichen Abschiebung jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit gesagt werden und sich nur dann erweisen, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist.
36 
bb) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Kläger nicht unmöglich. Denn sie können bereits kein rechtliches Abschiebungshindernis für sich in Anspruch nehmen.
37 
(1) Insoweit können sie sich nicht auf die allgemeine politische Situation in ihrem Heimatland und die Gefährdungslage als Angehörige der Minderheit der Ashkali sowie angeblich behandlungsbedürftige und im Kosovo nicht behandelbare Erkrankungen stützen. Denn dabei handelt es sich um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Die Berufung auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Beklagten scheidet indes aus. Die Feststellung derartiger zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse fällt nämlich in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes, weshalb die Ausländerbehörde zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Diese zu § 30 Abs. 3 AuslG entwickelte Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 u. v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 -) gilt auch in Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356). Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG vor, nämlich in den Bescheiden vom 02.02.1995, 10.10.2000 und 07.10.2002, ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG handelt, gem. § 42 S. 1 AsylVfG auch nach dem 31.12.2004 gebunden (s. o. unter II.2.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG die Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine - allgemeine oder individuelle - Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte. Der entsprechenden Anwendung dieser zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangenen Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG schließt sich die Kammer an. Ihr steht auch nicht entgegen, dass § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG nicht mehr wie noch § 30 Abs. 3 AuslG kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen anknüpft, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise. Diese Änderung ist nämlich für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteile v. 21.06.2004 und 06.10.2004, jeweils a.a.O.) ist die Unmöglichkeit und (Un)zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu - zielstaatsbezogenen - Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängig. Derartige - zielstaatsbezogene - Abschiebungshindernisse und damit Ausreisehindernisse wurden vom Bundesamt bei den Klägern aber gerade verneint.
38 
(2) Es liegt auch kein von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor, da schon kein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellbar ist.
39 
Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK oder aus Art. 8 EMRK in unmittelbarer Anwendung. Die Kläger können sich nicht im Hinblick auf ihre Integration darauf berufen, dass Art. 8 EMRK der Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet entgegenstünde. Aus Art. 8 EMRK folgt grundsätzlich noch kein Recht des Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten (EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Entscheidung v. 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -; BVerwG, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189). Ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben durch Versagung des Aufenthalts für einen Ausländer setzt zudem - entgegen der von den Kläger vertretenen Auffassung - voraus, dass sein Privat- oder Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt (vgl. BVerwGE 65, 188 [195]; 66, 268 [273]; Urt. v. 29.03.1996 - 1 C 28.94 -, InfAuslR 1997, 24, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189). Diese Voraussetzung ist in Fällen einer bloßen Duldung jedenfalls nicht erfüllt. Auch in der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis nur dann einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, wenn ein Missverhältnis zwischen den angewandten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht, wobei in den vom EGMR entschiedenen Fällen ein solches schützenswertes Privatleben durch starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat nur dann angenommen wurde, wenn sich der Ausländer rechtmäßig im Vertragsstaat aufgehalten hat (vgl. EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Urt. v. 19.06.1996, InfAuslR 1996, 245 - Gül - u. Urt. v. 21.06.1988, InfAuslR 1994, 84 - Berrehab -; s. auch Entscheidung v. 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -). Eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Lebensverhältnisse kann somit während des Aufenthalts eines Ausländers, der sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält, nicht erfolgen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70). Denn für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Bundesgebiet ist nach dem geltenden deutschen Ausländerrecht der Besitz eines Aufenthaltstitels erforderlich (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG, der im wesentlichen § 3 Abs. 1 S. 1 AuslG entspricht). Eine Duldung hingegen, in deren Besitz die Kläger sich seit Jahren befinden, gewährt keinen legalen ordnungsgemäßen Aufenthalt, sondern schützt einen Ausländer, der sich illegal hier aufhält, lediglich vorübergehend von einer sonst rechtlich zwingend gebotenen Abschiebung, lässt aber die Ausreisepflicht unberührt (vgl. § 60 a Abs. 3 AufenthG). Die von den Klägern angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urt. v. 24.06.2004 - 11 K 4809/03 -, InfAuslR 2005, 106) setzt sich mit dieser Problematik nicht hinreichend auseinander und vermag vor dem Hintergrund der insoweit gefestigten und oben zitierten Rechtsprechung des EGMR, des BVerwG und des VGH Baden-Württemberg nicht zu überzeugen.
40 
Ein rechtliches Abschiebungshindernis können die Kläger auch nicht daraus herleiten, dass sie aufgrund von Abschiebestoppregelungen jahrelang geduldet wurden. Insbesondere greifen in diesem Zusammenhang keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, da die Kläger seit der bestandskräftigen Ablehnung ihres Asylerstantrags im Jahre 1998 bzw. 2002 vollziehbar ausreisepflichtig sind und seitdem mit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung rechnen müssen, nachdem ihre Abschiebung auch immer nur durch Duldungen vorübergehend ausgesetzt worden war (so auch VG Saarlouis, Urt. v. 06.07.2005 - 10 K 277/04 -, JURIS).
41 
Die durch Erlass geschaffene Verwaltungspraxis vermag - auch in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG - ebenfalls kein rechtliches Abschiebungshindernis zu begründen (so aber VG Braunschweig, Urt. v. 29.06.2005 - 6 A 171/05 -). Nach der baden-württembergischen, oben unter aa) dargestellten Erlasslage (vgl. Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az. 4-13-S.u.M/100) werden auch der Minderheit der Ashkali zugehörige serbisch-montenegrinische Staatsangehörige nur noch auflösend bedingt geduldet: die Duldung erlischt, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. Eine derartige Duldung steht jedoch einer Abschiebung gerade nicht entgegen und kann daher kein rechtliches Abschiebungshindernis begründen. Ob das VG Braunschweig in seiner Entscheidung von einer Duldung ohne auflösende Bedingung ausging oder wie im Falle von Serben aus dem Kosovo zu entscheiden wäre, deren Duldungen in Baden-Württemberg keine auflösende Bedingung enthalten, kann daher vorliegend dahinstehen.
42 
cc) Ist die Abschiebung der Kläger nach dem Vorstehenden nicht unmöglich, fehlt es schon deshalb an der rechtlichen und tatsächlichen Unmöglichkeit ihrer Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, ohne dass es darauf ankommt, ob die - freiwillige - Ausreise den Klägern zumutbar wäre.
43 
c) Mangelt es schon an der tatbestandlichen Voraussetzung eines Ausreisehindernisses, bedarf es auch nicht der weiteren Prüfung, ob mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
44 
d) Schließlich verschafft die Vorschrift des § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, den Klägern keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnis. § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG setzt nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG voraus, was daraus folgt, dass § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005, a.a.O.). Da die Kläger jedoch schon nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG erfüllen, kommt es auch nicht darauf an, ob ihre Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist.
45 
III. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, ergänzend zu prüfen, ob die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz - AuslG - beanspruchen konnten. Eine derartige Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 -). In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt.
46 
Eine derartige Fallkonstellation ist bei den Klägern indes nicht gegeben. Deren aufenthaltsrechtliche Position hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre gem. § 30 Abs. 5 AuslG im Falle der Kläger nur eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 u. 4 AuslG in Betracht gekommen. Die sich im Rahmen dieser beiden Vorschriften stellenden Rechtsfragen entsprechen jedoch denjenigen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, so dass sich insoweit auch keine Verschlechterung für die Kläger ergeben hat.
47 
Dasselbe gilt auch im Hinblick auf die von den Klägern ursprünglich gem. § 32 AuslG i.V.m. der Anordnung vom 15.06.2001 begehrten Aufenthaltsbefugnisse. Nicht nur dass die Kläger zu 1. und 2. die in den Erlassregelungen zwingend vorgesehenen Beschäftigungszeiten, wie von ihnen selbst eingeräumt, nicht erfüllten, so hätten sie jedenfalls aufgrund der ab dem 17.06.2002 geänderten Erlasslage, die die Aufhebung aller früheren Aufenthaltsregelungen des Innenministeriums Baden-Württemberg für nichtalbanische Volkszugehörige aus dem Kosovo vorsah, Aufenthaltsbefugnisse nicht mehr erhalten bzw. verlängert bekommen können. Selbst wenn den Klägern daher zu Unrecht Aufenthaltsbefugnisse aufgrund der Erlassregelungen in den Jahren 2001 und 2002 versagt worden wären, hätten sie jedenfalls ab dem 17.06.2002 und folglich auch im für die zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf - rückwirkende - Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Folglich konnte aufgrund der bereits zuvor eingetretenen Änderung der Rechtslage sich diese auch nicht durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes verschlechtern, was Voraussetzung für eine Doppelprüfung wäre.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S.1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
49 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Gründe

 
17 
Die Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet.
18 
Die Verfügung des Landratsamtes Karlsruhe vom 08.05.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.04.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese haben keinen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnisse (§ 113 Abs.1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
19 
I. Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Klageantrag -, ob den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis (nach dem Aufenthaltsgesetz vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950 ff.) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag - gerichtet auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagtenseite diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes zum 31.12.2004 (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob den Klägern ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Mangels anderweitiger Übergangsvorschriften tritt insofern an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt entsprechende Aufenthaltstitel (vgl. § 101 Abs. 1 u. 2 AufenthG). Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. (vgl. Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 - u. Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung/einen Aufenthaltstitel ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen der Aufenthaltstitel zwingend zu versagen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob die Genehmigung schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.01.1995 - 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301 <310>; Urt. v. 22.02.1995 - 1 C 11.94 -, BVerwGE 98, 31 <41>; Urt. v. 22.01.2002 - 1 C 6.01 -, BVerwGE 115, 352). Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes.
20 
Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes, denn das Landratsamt und ihm folgend das Regierungspräsidium haben die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 AuslG bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und folglich das ihnen im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
II. Ist demnach das Aufenthaltsgesetz als maßgebliches Recht heranzuziehen, so kann den Klägern als abgelehnten Asylbewerbern vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
Da die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22 bis 24 AufenthG offensichtlich nicht gegeben sind, kommt allein eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht.
23 
1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG scheidet aus, da die Kläger nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind und das Bundesamt bei ihnen nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt hat.
24 
2. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt nicht in Frage. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt in den gerichtlich bestätigten Bescheiden vom 02.02.1995, 10.10.2000 und 07.10.2002 festgestellt hat, dass im Falle der Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist der Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.09.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 - und v. 21.08.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77), der sich die Kammer angeschlossen hat. An dieser Bindungswirkung hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 AuslG durch den gleichlautenden § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nichts geändert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356; Beschl. v. 11.02.2005 - 11 S 839/04 -). Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff. AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 01.01.2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 01.01.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 01.01.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111).
25 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Kläger daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesamtes zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht vor.
26 
3. Die Kläger können auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Es kann offen bleiben, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer wie die Kläger von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Kläger erstreben erkennbar keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor -) Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“, und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
4. Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor.
28 
Danach kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer - abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG - eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
29 
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger nicht erfüllt.
30 
a) Die Kläger sind zwar aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylanträge vollziehbar ausreisepflichtig, denn die Ablehnungsentscheidung führte zum Erlöschen ihrer aufgrund der Asylantragstellung von Gesetzes wegen vorgesehenen Aufenthaltsgestattung (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs.1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 S. 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Auch die Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden vom 02.02.1995 und 07.10.2002 wurden vollziehbar (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 AsylVfG). Schließlich steht auch kein laufendes Asylverfahren der Erteilung eines Aufenthaltstitels (mehr) entgegen (vgl. § 10 Abs. 1 AufenthG, der § 11 Abs. 1 AuslG entspricht).
31 
b) Es bestehen aber keine Anhaltspunkte, dass die Ausreise der Kläger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
32 
Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 - (VBlBW 2005, 356) ausgeführt, dass die Frage, ob ein solches Ausreisehindernis besteht, nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist, die für die Anerkennung eines Abschiebungshindernisses gelten. Nach dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist es nicht erkennbar, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, keine Unmöglichkeit der Ausreise anzunehmen, wenn bereits die Abschiebung nicht unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht möglich und zumutbar ist.
33 
aa) Ein tatsächliches Ausreisehindernis muss bei den Klägern verneint werden, weil es schon an einem tatsächlichen Abschiebungshindernis fehlt.
34 
Zwar sind die Kläger wohl nicht im Besitz gültiger Reisepässe, doch hat das Landratsamt darauf hingewiesen, dass den Klägern jederzeit Ausweispapiere zum Grenzübertritt ausgestellt werden könnten. Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Rückreise der Kläger in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte. Auch die derzeit geltende baden-württembergische Erlasslage begründet kein tatsächliches Abschiebungshindernis. Danach (vgl. Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az. 4-13-S.u.M/100) sind Rückführungen von albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh ohne Einschränkungen, von Angehörigen der Minderheit der Ashkali und Ägypter in breitem Umfang (ab Mai 2005 monatlich 150, ab Juli 2005 250 Personen, vgl. Ziff. 4 des o.g. Schreibens) möglich. Die Abschiebung von Roma ist seit Juli 2005 möglich, jedoch beschränkt sich der Personenkreis der rückzuführenden Personen zunächst auf Straftäter, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu mehreren Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurden. Die Rückführung der Minderheit der Serben bleibt weiterhin zurückgestellt. Albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani, Torbesh, Ashkali und Ägypter werden nur noch monatliche Duldungen erteilt, die mit der (auflösenden) Bedingung versehen sind, dass sie erlöschen, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. Duldungen für Angehörige der Roma-Minderheit sind auf sechs Monate befristet und enthalten dieselbe auflösende Bedingung. Lediglich Duldungen für Serben, die ebenfalls für sechs Monate erteilt werden sollen, sind bedingungsfrei.
35 
Hieraus vermag die Kammer im Falle der Kläger ein tatsächliches Abschiebungshindernis nicht abzuleiten. Nach der Erlasslage ist zwischenzeitlich auch die Abschiebung von Ashkali möglich, zu denen sich die Kläger nach eigenen Angaben zählen. Trotz der zunächst zahlenmäßig begrenzten Rückführung von Angehörigen dieser Minderheit kann von einem tatsächlichen Abschiebungshindernis nur dann ausgegangen werden, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232 <238>; Beschl. v. 21.05.1996 - 1 B 78.96 -, Buchholz 402.240 § 55 AuslG 1990 Nr. 1; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; Beschl. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295), es sei denn, ein derartiger Abschiebungsversuch wäre mit Sicherheit zum Scheitern verurteilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; Beschl. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295). Ob die UNMIK-Verwaltung im Kosovo nicht bereit wäre, die Kläger aufzunehmen, kann angesichts der grundsätzlich möglichen Abschiebung jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit gesagt werden und sich nur dann erweisen, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist.
36 
bb) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Kläger nicht unmöglich. Denn sie können bereits kein rechtliches Abschiebungshindernis für sich in Anspruch nehmen.
37 
(1) Insoweit können sie sich nicht auf die allgemeine politische Situation in ihrem Heimatland und die Gefährdungslage als Angehörige der Minderheit der Ashkali sowie angeblich behandlungsbedürftige und im Kosovo nicht behandelbare Erkrankungen stützen. Denn dabei handelt es sich um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Die Berufung auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Beklagten scheidet indes aus. Die Feststellung derartiger zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse fällt nämlich in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes, weshalb die Ausländerbehörde zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Diese zu § 30 Abs. 3 AuslG entwickelte Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 u. v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 -) gilt auch in Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356). Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG vor, nämlich in den Bescheiden vom 02.02.1995, 10.10.2000 und 07.10.2002, ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG handelt, gem. § 42 S. 1 AsylVfG auch nach dem 31.12.2004 gebunden (s. o. unter II.2.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG die Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine - allgemeine oder individuelle - Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte. Der entsprechenden Anwendung dieser zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangenen Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG schließt sich die Kammer an. Ihr steht auch nicht entgegen, dass § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG nicht mehr wie noch § 30 Abs. 3 AuslG kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen anknüpft, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise. Diese Änderung ist nämlich für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteile v. 21.06.2004 und 06.10.2004, jeweils a.a.O.) ist die Unmöglichkeit und (Un)zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu - zielstaatsbezogenen - Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängig. Derartige - zielstaatsbezogene - Abschiebungshindernisse und damit Ausreisehindernisse wurden vom Bundesamt bei den Klägern aber gerade verneint.
38 
(2) Es liegt auch kein von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor, da schon kein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellbar ist.
39 
Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK oder aus Art. 8 EMRK in unmittelbarer Anwendung. Die Kläger können sich nicht im Hinblick auf ihre Integration darauf berufen, dass Art. 8 EMRK der Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet entgegenstünde. Aus Art. 8 EMRK folgt grundsätzlich noch kein Recht des Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten (EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Entscheidung v. 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -; BVerwG, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189). Ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben durch Versagung des Aufenthalts für einen Ausländer setzt zudem - entgegen der von den Kläger vertretenen Auffassung - voraus, dass sein Privat- oder Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt (vgl. BVerwGE 65, 188 [195]; 66, 268 [273]; Urt. v. 29.03.1996 - 1 C 28.94 -, InfAuslR 1997, 24, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189). Diese Voraussetzung ist in Fällen einer bloßen Duldung jedenfalls nicht erfüllt. Auch in der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis nur dann einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, wenn ein Missverhältnis zwischen den angewandten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht, wobei in den vom EGMR entschiedenen Fällen ein solches schützenswertes Privatleben durch starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat nur dann angenommen wurde, wenn sich der Ausländer rechtmäßig im Vertragsstaat aufgehalten hat (vgl. EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Urt. v. 19.06.1996, InfAuslR 1996, 245 - Gül - u. Urt. v. 21.06.1988, InfAuslR 1994, 84 - Berrehab -; s. auch Entscheidung v. 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -). Eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Lebensverhältnisse kann somit während des Aufenthalts eines Ausländers, der sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält, nicht erfolgen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70). Denn für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Bundesgebiet ist nach dem geltenden deutschen Ausländerrecht der Besitz eines Aufenthaltstitels erforderlich (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG, der im wesentlichen § 3 Abs. 1 S. 1 AuslG entspricht). Eine Duldung hingegen, in deren Besitz die Kläger sich seit Jahren befinden, gewährt keinen legalen ordnungsgemäßen Aufenthalt, sondern schützt einen Ausländer, der sich illegal hier aufhält, lediglich vorübergehend von einer sonst rechtlich zwingend gebotenen Abschiebung, lässt aber die Ausreisepflicht unberührt (vgl. § 60 a Abs. 3 AufenthG). Die von den Klägern angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urt. v. 24.06.2004 - 11 K 4809/03 -, InfAuslR 2005, 106) setzt sich mit dieser Problematik nicht hinreichend auseinander und vermag vor dem Hintergrund der insoweit gefestigten und oben zitierten Rechtsprechung des EGMR, des BVerwG und des VGH Baden-Württemberg nicht zu überzeugen.
40 
Ein rechtliches Abschiebungshindernis können die Kläger auch nicht daraus herleiten, dass sie aufgrund von Abschiebestoppregelungen jahrelang geduldet wurden. Insbesondere greifen in diesem Zusammenhang keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, da die Kläger seit der bestandskräftigen Ablehnung ihres Asylerstantrags im Jahre 1998 bzw. 2002 vollziehbar ausreisepflichtig sind und seitdem mit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung rechnen müssen, nachdem ihre Abschiebung auch immer nur durch Duldungen vorübergehend ausgesetzt worden war (so auch VG Saarlouis, Urt. v. 06.07.2005 - 10 K 277/04 -, JURIS).
41 
Die durch Erlass geschaffene Verwaltungspraxis vermag - auch in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG - ebenfalls kein rechtliches Abschiebungshindernis zu begründen (so aber VG Braunschweig, Urt. v. 29.06.2005 - 6 A 171/05 -). Nach der baden-württembergischen, oben unter aa) dargestellten Erlasslage (vgl. Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az. 4-13-S.u.M/100) werden auch der Minderheit der Ashkali zugehörige serbisch-montenegrinische Staatsangehörige nur noch auflösend bedingt geduldet: die Duldung erlischt, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. Eine derartige Duldung steht jedoch einer Abschiebung gerade nicht entgegen und kann daher kein rechtliches Abschiebungshindernis begründen. Ob das VG Braunschweig in seiner Entscheidung von einer Duldung ohne auflösende Bedingung ausging oder wie im Falle von Serben aus dem Kosovo zu entscheiden wäre, deren Duldungen in Baden-Württemberg keine auflösende Bedingung enthalten, kann daher vorliegend dahinstehen.
42 
cc) Ist die Abschiebung der Kläger nach dem Vorstehenden nicht unmöglich, fehlt es schon deshalb an der rechtlichen und tatsächlichen Unmöglichkeit ihrer Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, ohne dass es darauf ankommt, ob die - freiwillige - Ausreise den Klägern zumutbar wäre.
43 
c) Mangelt es schon an der tatbestandlichen Voraussetzung eines Ausreisehindernisses, bedarf es auch nicht der weiteren Prüfung, ob mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
44 
d) Schließlich verschafft die Vorschrift des § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, den Klägern keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnis. § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG setzt nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG voraus, was daraus folgt, dass § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005, a.a.O.). Da die Kläger jedoch schon nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG erfüllen, kommt es auch nicht darauf an, ob ihre Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist.
45 
III. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, ergänzend zu prüfen, ob die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz - AuslG - beanspruchen konnten. Eine derartige Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 -). In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt.
46 
Eine derartige Fallkonstellation ist bei den Klägern indes nicht gegeben. Deren aufenthaltsrechtliche Position hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre gem. § 30 Abs. 5 AuslG im Falle der Kläger nur eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 u. 4 AuslG in Betracht gekommen. Die sich im Rahmen dieser beiden Vorschriften stellenden Rechtsfragen entsprechen jedoch denjenigen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, so dass sich insoweit auch keine Verschlechterung für die Kläger ergeben hat.
47 
Dasselbe gilt auch im Hinblick auf die von den Klägern ursprünglich gem. § 32 AuslG i.V.m. der Anordnung vom 15.06.2001 begehrten Aufenthaltsbefugnisse. Nicht nur dass die Kläger zu 1. und 2. die in den Erlassregelungen zwingend vorgesehenen Beschäftigungszeiten, wie von ihnen selbst eingeräumt, nicht erfüllten, so hätten sie jedenfalls aufgrund der ab dem 17.06.2002 geänderten Erlasslage, die die Aufhebung aller früheren Aufenthaltsregelungen des Innenministeriums Baden-Württemberg für nichtalbanische Volkszugehörige aus dem Kosovo vorsah, Aufenthaltsbefugnisse nicht mehr erhalten bzw. verlängert bekommen können. Selbst wenn den Klägern daher zu Unrecht Aufenthaltsbefugnisse aufgrund der Erlassregelungen in den Jahren 2001 und 2002 versagt worden wären, hätten sie jedenfalls ab dem 17.06.2002 und folglich auch im für die zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf - rückwirkende - Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Folglich konnte aufgrund der bereits zuvor eingetretenen Änderung der Rechtslage sich diese auch nicht durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes verschlechtern, was Voraussetzung für eine Doppelprüfung wäre.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S.1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
49 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Sonstige Literatur

 
50 
Rechtsmittelbelehrung
51 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
52 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
53 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
54 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
55 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
56 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
57 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
58 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
59 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
60 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
61 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
62 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
63 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
64 
Beschluss
65 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG, § 5 ZPO auf EUR 24.000,-- festgesetzt.
66 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG verwiesen.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen.
Die 1961 geborenen Kläger zu 1. und 2. sind Eheleute, die 1987, 1992, 1986 und 1996 geborenen Kläger zu 3. bis 6. ihre Kinder. Sämtliche Kläger sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige, zählen sich eigenen Angaben zufolge zur ethnischen Minderheit der Ashkali und stammen aus dem Kosovo, von wo die Kläger zu 1. bis 5. im Jahre 1992 ins Bundesgebiet einreisten, wo dann der Kläger zu 6. geboren wurde.
Am 10.09.1992 beantragten die Kläger zu 1. bis 5. erstmals ihre Anerkennung als Asylberechtigte, was das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit 01.01.2005: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [vgl. § 5 Abs. 1 AsylVfG], im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 02.02.1995 ablehnte. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zudem wurde den Klägern zu 1. bis 5. für den Fall, dass sie nicht innerhalb eines Monats nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens ausreisten, die Abschiebung nach Jugoslawien angedroht. Die von den Klägern zu 1. bis 5. hiergegen erhobene Klage wurde mit seit dem 27.05.1998 rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.04.1998 - A 6 K 11489/95 - abgewiesen.
Seit dem 10.07.1998 wurden die Kläger geduldet.
Am 08.09.2000 stellten die Kläger zu 1. bis 5. beim Bundesamt einen Wiederaufnahmeantrag zu § 53 AuslG. Mit Bescheid vom 10.10.2000 lehnte das Bundesamt die Abänderung seines Bescheides vom 02.02.1995 bezüglich § 53 AuslG ab, was das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit seit dem 05.06.2002 rechtskräftigem Urteil vom 07.05.2002 - A 4 K 12554/00 - bestätigte. Für den Kläger zu 6. wurde am 25.09.2002 erstmals ein Asylantrag gestellt. Diesen lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 07.10.2002 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Dem Kläger zu 6. wurde für den Fall, dass er nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids ausreise, die Abschiebung nach Jugoslawien (Kosovo) angedroht. Der gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe abgelehnt (vgl. Beschl.v. 21.11.2002 - A 6 K 12978/02 - ), die ebenfalls erhobene Klage wurde abgewiesen (vgl. Urt. v. 26.05.2003 - A 6 K 12977/02 -, rechtskräftig seit dem 23.07.2003).
Lediglich von November 2001 bis März 2002 waren die Kläger sozialhilfebezugsfrei, erhielten jedoch seit April 2002 wieder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Bereits am 11.09.2001 hatten die Kläger beim Landratsamt Karlsruhe die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 15.06.2001, Az.: 4-13-Jug/104 beantragt. Zur Begründung trugen sie vor, dass der Kläger zu 1. seit dem 30.08.2001 in einer Vollzeitbeschäftigung und die Klägerin zu 2. seit dem 02.04.2001 in einer Teilzeitbeschäftigung stünden. Die Kinder, die Kläger zu 3. bis 6., besuchten die vorgesehenen schulischen Einrichtungen.
Mit Verfügung vom 08.05.2002 lehnte das Landratsamt Karlsruhe die Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen ab und führte zur Begründung aus, dass die Kläger keine Aufenthaltsbefugnis nach dem Erlass vom 15.06.2001 erhalten könnten, weil sie nicht die Voraussetzung erfüllten, zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltsbefugnisse seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis zu stehen. Auch fehle der Nachweis, dass der Arbeitgeber dringend auf die Kläger zu 1. oder 2. angewiesen sei. Des weiteren bezögen die Kläger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Sie seien zudem nicht im Besitz jugoslawischer Pässe. Auch eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 5 AuslG i.V.m. den Abs. 3 und 4 des § 30 AuslG könne den Klägern nicht erteilt werden, weil sie freiwillig ausreisen könnten. Die freiwillige Rückkehrmöglichkeit sei grundsätzlich so lange anzunehmen, als noch nicht durch einen gescheiterten Einreiseversuch in den Heimatstaat das Gegenteil nachgewiesen worden sei. Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen sei schon nicht das Ermessen nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG eröffnet. Sämtliche Gründe, die gegen eine freiwillige Ausreise sprechen könnten, seien bereits vom Bundesamt geprüft worden. Wenn dieses schon nicht einmal Abschiebungshindernisse festgestellt habe und somit eine Abschiebung rein rechtlich zulässig wäre, sei erst recht davon auszugehen, dass eine freiwillige Ausreise möglich und zumutbar sei.
Den von den Klägern unter dem 17.05.2002 hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2003 zurück. Es bestätigte die Ausführungen in der Ausgangsverfügung, wonach den Klägern kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.06.2001 zustehe. Auch könne den Klägern zu 1. bis 5. keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs.5 i.V.m. Abs. 3 und 4 AuslG erteilt werden. Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Abs. 3 stehe entgegen, dass die Kläger freiwillig ausreisen könnten. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG seien nicht erfüllt, weil die Kläger noch nicht seit mehr als zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig seien. Der Kläger zu 6. könne keine Aufenthaltsbefugnis erhalten, weil dem § 11 Abs. 1 AuslG entgegenstehe, solange der Kläger noch ein nicht rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren betreibe.
10 
Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 22.04.2003 zugestellt.
11 
Am 28.04.2003 haben die Kläger Klage erhoben.
12 
Sie machen geltend, für die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach Erlasslage dürfe es nicht auf die strikte Erfüllung von Beschäftigungszeiten ankommen. Vielmehr müsse die in der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit liegende Integrationsleistung gewürdigt werden. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland sei den Klägern, insbesondere den Kindern, eine Rückkehr in den Kosovo, wo ihnen als Minderheitenangehörige zudem eine schwerwiegende Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter drohe, nicht zumutbar. Eine Aufenthaltsbeendigung würde unter Verhältnismäßigkeitsgründen gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK verstoßen. Eine Rückkehr wäre für die Kinder brutal, weil es fraglich sei, ob sie aufgrund ihrer Erziehung, ihres Aufwachsens und ihrer Persönlichkeitsentwicklung hier in Deutschland in der Lage wären, sich auf die ganz besonders harten Lebensbedingungen im Kosovo ein- bzw. umzustellen. Das Herausreißen aus der bisherigen sozialen Umgebung könne die Gefahr schwerer Schäden für die Persönlichkeitsentwicklung bis hin zur sog. „emotionalen Verwahrlosung“ in sich bergen. Auch dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass eine schutzwürdige Eingliederung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht erfolgen könne, wenn der betreffende Ausländer sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhalte. Zwar habe der EGMR bislang derartige Fälle nicht entschieden, doch bedeute dies nicht, dass nur legal eingereiste Ausländer unter die Schutzgarantie des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen sollten, zumal die Menschenrechte für Jedermann Geltung beanspruchten. Schließlich tragen die Kläger selbst vor, dass sie deshalb nicht zurück in den Kosovo wollten, weil sie sich in Deutschland in ständiger ärztlicher Behandlung befänden und ihr Haus im Kosovo niedergebrannt sei. Sie verweisen zum Beleg auf diverse ärztliche Atteste sowie eine Bescheinigung der Feuerlöschbrigade Pristina vom 02.03.2000.
13 
Die Kläger beantragen, die Verfügung des Landratsamtes Karlsruhe vom 08.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.04.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.
14 
Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen.
15 
Zur Begründung dieses Antrags nimmt der Beklagte Bezug auf die Ausgangsverfügung und den Widerspruchsbescheid und verweist nochmals darauf, dass die Kläger als Ashkali seit Mai 2005 auch zwangsweise in den Kosovo zurückgeführt werden könnten und eine freiwillige Ausreise dorthin jederzeit möglich sei. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem nunmehr geltenden Aufenthaltsgesetz, insbesondere nach § 25 Abs. 5 AufenthG, komme mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. Die Ausreise der Kläger sei weder aus rechtlichen noch tatsächlichen Gründen unmöglich. Ein Ausreisehindernis bestehe nicht, da die Ausreise in den Kosovo jederzeit auf dem Land- und Luftweg möglich sei. Ausweispapiere zum Grenzübertritt könnten von der zuständigen Ausländerbehörde umgehend ausgestellt werden. In den Asylverfahren seien keine Abschiebungshindernisse festgestellt worden, die die Kläger an der Ausreise hinderten.
16 
Dem Gericht liegen 6 Bände Akten des Landratsamtes Karlsruhe sowie ein Heft Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet.
18 
Die Verfügung des Landratsamtes Karlsruhe vom 08.05.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.04.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese haben keinen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnisse (§ 113 Abs.1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
19 
I. Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Klageantrag -, ob den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis (nach dem Aufenthaltsgesetz vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950 ff.) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag - gerichtet auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagtenseite diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes zum 31.12.2004 (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob den Klägern ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Mangels anderweitiger Übergangsvorschriften tritt insofern an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt entsprechende Aufenthaltstitel (vgl. § 101 Abs. 1 u. 2 AufenthG). Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. (vgl. Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 - u. Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung/einen Aufenthaltstitel ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen der Aufenthaltstitel zwingend zu versagen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob die Genehmigung schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.01.1995 - 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301 <310>; Urt. v. 22.02.1995 - 1 C 11.94 -, BVerwGE 98, 31 <41>; Urt. v. 22.01.2002 - 1 C 6.01 -, BVerwGE 115, 352). Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes.
20 
Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes, denn das Landratsamt und ihm folgend das Regierungspräsidium haben die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 AuslG bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und folglich das ihnen im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
II. Ist demnach das Aufenthaltsgesetz als maßgebliches Recht heranzuziehen, so kann den Klägern als abgelehnten Asylbewerbern vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
Da die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22 bis 24 AufenthG offensichtlich nicht gegeben sind, kommt allein eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht.
23 
1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG scheidet aus, da die Kläger nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind und das Bundesamt bei ihnen nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt hat.
24 
2. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt nicht in Frage. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt in den gerichtlich bestätigten Bescheiden vom 02.02.1995, 10.10.2000 und 07.10.2002 festgestellt hat, dass im Falle der Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist der Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.09.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 - und v. 21.08.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77), der sich die Kammer angeschlossen hat. An dieser Bindungswirkung hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 AuslG durch den gleichlautenden § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nichts geändert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356; Beschl. v. 11.02.2005 - 11 S 839/04 -). Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff. AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 01.01.2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 01.01.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 01.01.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111).
25 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Kläger daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesamtes zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht vor.
26 
3. Die Kläger können auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Es kann offen bleiben, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer wie die Kläger von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Kläger erstreben erkennbar keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor -) Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“, und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
4. Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor.
28 
Danach kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer - abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG - eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
29 
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger nicht erfüllt.
30 
a) Die Kläger sind zwar aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylanträge vollziehbar ausreisepflichtig, denn die Ablehnungsentscheidung führte zum Erlöschen ihrer aufgrund der Asylantragstellung von Gesetzes wegen vorgesehenen Aufenthaltsgestattung (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs.1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 S. 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Auch die Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden vom 02.02.1995 und 07.10.2002 wurden vollziehbar (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 AsylVfG). Schließlich steht auch kein laufendes Asylverfahren der Erteilung eines Aufenthaltstitels (mehr) entgegen (vgl. § 10 Abs. 1 AufenthG, der § 11 Abs. 1 AuslG entspricht).
31 
b) Es bestehen aber keine Anhaltspunkte, dass die Ausreise der Kläger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
32 
Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 - (VBlBW 2005, 356) ausgeführt, dass die Frage, ob ein solches Ausreisehindernis besteht, nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist, die für die Anerkennung eines Abschiebungshindernisses gelten. Nach dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist es nicht erkennbar, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, keine Unmöglichkeit der Ausreise anzunehmen, wenn bereits die Abschiebung nicht unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht möglich und zumutbar ist.
33 
aa) Ein tatsächliches Ausreisehindernis muss bei den Klägern verneint werden, weil es schon an einem tatsächlichen Abschiebungshindernis fehlt.
34 
Zwar sind die Kläger wohl nicht im Besitz gültiger Reisepässe, doch hat das Landratsamt darauf hingewiesen, dass den Klägern jederzeit Ausweispapiere zum Grenzübertritt ausgestellt werden könnten. Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Rückreise der Kläger in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte. Auch die derzeit geltende baden-württembergische Erlasslage begründet kein tatsächliches Abschiebungshindernis. Danach (vgl. Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az. 4-13-S.u.M/100) sind Rückführungen von albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh ohne Einschränkungen, von Angehörigen der Minderheit der Ashkali und Ägypter in breitem Umfang (ab Mai 2005 monatlich 150, ab Juli 2005 250 Personen, vgl. Ziff. 4 des o.g. Schreibens) möglich. Die Abschiebung von Roma ist seit Juli 2005 möglich, jedoch beschränkt sich der Personenkreis der rückzuführenden Personen zunächst auf Straftäter, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu mehreren Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurden. Die Rückführung der Minderheit der Serben bleibt weiterhin zurückgestellt. Albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani, Torbesh, Ashkali und Ägypter werden nur noch monatliche Duldungen erteilt, die mit der (auflösenden) Bedingung versehen sind, dass sie erlöschen, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. Duldungen für Angehörige der Roma-Minderheit sind auf sechs Monate befristet und enthalten dieselbe auflösende Bedingung. Lediglich Duldungen für Serben, die ebenfalls für sechs Monate erteilt werden sollen, sind bedingungsfrei.
35 
Hieraus vermag die Kammer im Falle der Kläger ein tatsächliches Abschiebungshindernis nicht abzuleiten. Nach der Erlasslage ist zwischenzeitlich auch die Abschiebung von Ashkali möglich, zu denen sich die Kläger nach eigenen Angaben zählen. Trotz der zunächst zahlenmäßig begrenzten Rückführung von Angehörigen dieser Minderheit kann von einem tatsächlichen Abschiebungshindernis nur dann ausgegangen werden, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232 <238>; Beschl. v. 21.05.1996 - 1 B 78.96 -, Buchholz 402.240 § 55 AuslG 1990 Nr. 1; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; Beschl. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295), es sei denn, ein derartiger Abschiebungsversuch wäre mit Sicherheit zum Scheitern verurteilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; Beschl. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295). Ob die UNMIK-Verwaltung im Kosovo nicht bereit wäre, die Kläger aufzunehmen, kann angesichts der grundsätzlich möglichen Abschiebung jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit gesagt werden und sich nur dann erweisen, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist.
36 
bb) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Kläger nicht unmöglich. Denn sie können bereits kein rechtliches Abschiebungshindernis für sich in Anspruch nehmen.
37 
(1) Insoweit können sie sich nicht auf die allgemeine politische Situation in ihrem Heimatland und die Gefährdungslage als Angehörige der Minderheit der Ashkali sowie angeblich behandlungsbedürftige und im Kosovo nicht behandelbare Erkrankungen stützen. Denn dabei handelt es sich um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Die Berufung auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Beklagten scheidet indes aus. Die Feststellung derartiger zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse fällt nämlich in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes, weshalb die Ausländerbehörde zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Diese zu § 30 Abs. 3 AuslG entwickelte Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 u. v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 -) gilt auch in Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356). Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG vor, nämlich in den Bescheiden vom 02.02.1995, 10.10.2000 und 07.10.2002, ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG handelt, gem. § 42 S. 1 AsylVfG auch nach dem 31.12.2004 gebunden (s. o. unter II.2.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG die Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine - allgemeine oder individuelle - Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte. Der entsprechenden Anwendung dieser zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangenen Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG schließt sich die Kammer an. Ihr steht auch nicht entgegen, dass § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG nicht mehr wie noch § 30 Abs. 3 AuslG kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen anknüpft, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise. Diese Änderung ist nämlich für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteile v. 21.06.2004 und 06.10.2004, jeweils a.a.O.) ist die Unmöglichkeit und (Un)zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu - zielstaatsbezogenen - Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängig. Derartige - zielstaatsbezogene - Abschiebungshindernisse und damit Ausreisehindernisse wurden vom Bundesamt bei den Klägern aber gerade verneint.
38 
(2) Es liegt auch kein von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor, da schon kein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellbar ist.
39 
Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK oder aus Art. 8 EMRK in unmittelbarer Anwendung. Die Kläger können sich nicht im Hinblick auf ihre Integration darauf berufen, dass Art. 8 EMRK der Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet entgegenstünde. Aus Art. 8 EMRK folgt grundsätzlich noch kein Recht des Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten (EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Entscheidung v. 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -; BVerwG, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189). Ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben durch Versagung des Aufenthalts für einen Ausländer setzt zudem - entgegen der von den Kläger vertretenen Auffassung - voraus, dass sein Privat- oder Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt (vgl. BVerwGE 65, 188 [195]; 66, 268 [273]; Urt. v. 29.03.1996 - 1 C 28.94 -, InfAuslR 1997, 24, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189). Diese Voraussetzung ist in Fällen einer bloßen Duldung jedenfalls nicht erfüllt. Auch in der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis nur dann einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, wenn ein Missverhältnis zwischen den angewandten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht, wobei in den vom EGMR entschiedenen Fällen ein solches schützenswertes Privatleben durch starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat nur dann angenommen wurde, wenn sich der Ausländer rechtmäßig im Vertragsstaat aufgehalten hat (vgl. EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Urt. v. 19.06.1996, InfAuslR 1996, 245 - Gül - u. Urt. v. 21.06.1988, InfAuslR 1994, 84 - Berrehab -; s. auch Entscheidung v. 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -). Eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Lebensverhältnisse kann somit während des Aufenthalts eines Ausländers, der sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält, nicht erfolgen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70). Denn für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Bundesgebiet ist nach dem geltenden deutschen Ausländerrecht der Besitz eines Aufenthaltstitels erforderlich (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG, der im wesentlichen § 3 Abs. 1 S. 1 AuslG entspricht). Eine Duldung hingegen, in deren Besitz die Kläger sich seit Jahren befinden, gewährt keinen legalen ordnungsgemäßen Aufenthalt, sondern schützt einen Ausländer, der sich illegal hier aufhält, lediglich vorübergehend von einer sonst rechtlich zwingend gebotenen Abschiebung, lässt aber die Ausreisepflicht unberührt (vgl. § 60 a Abs. 3 AufenthG). Die von den Klägern angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urt. v. 24.06.2004 - 11 K 4809/03 -, InfAuslR 2005, 106) setzt sich mit dieser Problematik nicht hinreichend auseinander und vermag vor dem Hintergrund der insoweit gefestigten und oben zitierten Rechtsprechung des EGMR, des BVerwG und des VGH Baden-Württemberg nicht zu überzeugen.
40 
Ein rechtliches Abschiebungshindernis können die Kläger auch nicht daraus herleiten, dass sie aufgrund von Abschiebestoppregelungen jahrelang geduldet wurden. Insbesondere greifen in diesem Zusammenhang keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, da die Kläger seit der bestandskräftigen Ablehnung ihres Asylerstantrags im Jahre 1998 bzw. 2002 vollziehbar ausreisepflichtig sind und seitdem mit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung rechnen müssen, nachdem ihre Abschiebung auch immer nur durch Duldungen vorübergehend ausgesetzt worden war (so auch VG Saarlouis, Urt. v. 06.07.2005 - 10 K 277/04 -, JURIS).
41 
Die durch Erlass geschaffene Verwaltungspraxis vermag - auch in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG - ebenfalls kein rechtliches Abschiebungshindernis zu begründen (so aber VG Braunschweig, Urt. v. 29.06.2005 - 6 A 171/05 -). Nach der baden-württembergischen, oben unter aa) dargestellten Erlasslage (vgl. Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az. 4-13-S.u.M/100) werden auch der Minderheit der Ashkali zugehörige serbisch-montenegrinische Staatsangehörige nur noch auflösend bedingt geduldet: die Duldung erlischt, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. Eine derartige Duldung steht jedoch einer Abschiebung gerade nicht entgegen und kann daher kein rechtliches Abschiebungshindernis begründen. Ob das VG Braunschweig in seiner Entscheidung von einer Duldung ohne auflösende Bedingung ausging oder wie im Falle von Serben aus dem Kosovo zu entscheiden wäre, deren Duldungen in Baden-Württemberg keine auflösende Bedingung enthalten, kann daher vorliegend dahinstehen.
42 
cc) Ist die Abschiebung der Kläger nach dem Vorstehenden nicht unmöglich, fehlt es schon deshalb an der rechtlichen und tatsächlichen Unmöglichkeit ihrer Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, ohne dass es darauf ankommt, ob die - freiwillige - Ausreise den Klägern zumutbar wäre.
43 
c) Mangelt es schon an der tatbestandlichen Voraussetzung eines Ausreisehindernisses, bedarf es auch nicht der weiteren Prüfung, ob mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
44 
d) Schließlich verschafft die Vorschrift des § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, den Klägern keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnis. § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG setzt nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG voraus, was daraus folgt, dass § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005, a.a.O.). Da die Kläger jedoch schon nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG erfüllen, kommt es auch nicht darauf an, ob ihre Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist.
45 
III. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, ergänzend zu prüfen, ob die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz - AuslG - beanspruchen konnten. Eine derartige Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 -). In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt.
46 
Eine derartige Fallkonstellation ist bei den Klägern indes nicht gegeben. Deren aufenthaltsrechtliche Position hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre gem. § 30 Abs. 5 AuslG im Falle der Kläger nur eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 u. 4 AuslG in Betracht gekommen. Die sich im Rahmen dieser beiden Vorschriften stellenden Rechtsfragen entsprechen jedoch denjenigen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, so dass sich insoweit auch keine Verschlechterung für die Kläger ergeben hat.
47 
Dasselbe gilt auch im Hinblick auf die von den Klägern ursprünglich gem. § 32 AuslG i.V.m. der Anordnung vom 15.06.2001 begehrten Aufenthaltsbefugnisse. Nicht nur dass die Kläger zu 1. und 2. die in den Erlassregelungen zwingend vorgesehenen Beschäftigungszeiten, wie von ihnen selbst eingeräumt, nicht erfüllten, so hätten sie jedenfalls aufgrund der ab dem 17.06.2002 geänderten Erlasslage, die die Aufhebung aller früheren Aufenthaltsregelungen des Innenministeriums Baden-Württemberg für nichtalbanische Volkszugehörige aus dem Kosovo vorsah, Aufenthaltsbefugnisse nicht mehr erhalten bzw. verlängert bekommen können. Selbst wenn den Klägern daher zu Unrecht Aufenthaltsbefugnisse aufgrund der Erlassregelungen in den Jahren 2001 und 2002 versagt worden wären, hätten sie jedenfalls ab dem 17.06.2002 und folglich auch im für die zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf - rückwirkende - Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Folglich konnte aufgrund der bereits zuvor eingetretenen Änderung der Rechtslage sich diese auch nicht durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes verschlechtern, was Voraussetzung für eine Doppelprüfung wäre.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S.1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
49 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Gründe

 
17 
Die Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet.
18 
Die Verfügung des Landratsamtes Karlsruhe vom 08.05.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.04.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese haben keinen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnisse (§ 113 Abs.1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
19 
I. Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Klageantrag -, ob den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis (nach dem Aufenthaltsgesetz vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950 ff.) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag - gerichtet auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagtenseite diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes zum 31.12.2004 (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob den Klägern ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Mangels anderweitiger Übergangsvorschriften tritt insofern an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt entsprechende Aufenthaltstitel (vgl. § 101 Abs. 1 u. 2 AufenthG). Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. (vgl. Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 - u. Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung/einen Aufenthaltstitel ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen der Aufenthaltstitel zwingend zu versagen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob die Genehmigung schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.01.1995 - 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301 <310>; Urt. v. 22.02.1995 - 1 C 11.94 -, BVerwGE 98, 31 <41>; Urt. v. 22.01.2002 - 1 C 6.01 -, BVerwGE 115, 352). Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes.
20 
Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes, denn das Landratsamt und ihm folgend das Regierungspräsidium haben die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 AuslG bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und folglich das ihnen im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
II. Ist demnach das Aufenthaltsgesetz als maßgebliches Recht heranzuziehen, so kann den Klägern als abgelehnten Asylbewerbern vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
Da die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22 bis 24 AufenthG offensichtlich nicht gegeben sind, kommt allein eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht.
23 
1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG scheidet aus, da die Kläger nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind und das Bundesamt bei ihnen nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt hat.
24 
2. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt nicht in Frage. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt in den gerichtlich bestätigten Bescheiden vom 02.02.1995, 10.10.2000 und 07.10.2002 festgestellt hat, dass im Falle der Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist der Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.09.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 - und v. 21.08.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77), der sich die Kammer angeschlossen hat. An dieser Bindungswirkung hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 AuslG durch den gleichlautenden § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nichts geändert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356; Beschl. v. 11.02.2005 - 11 S 839/04 -). Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff. AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 01.01.2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 01.01.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 01.01.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111).
25 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Kläger daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesamtes zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht vor.
26 
3. Die Kläger können auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Es kann offen bleiben, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer wie die Kläger von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Kläger erstreben erkennbar keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor -) Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“, und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
4. Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor.
28 
Danach kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer - abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG - eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
29 
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger nicht erfüllt.
30 
a) Die Kläger sind zwar aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylanträge vollziehbar ausreisepflichtig, denn die Ablehnungsentscheidung führte zum Erlöschen ihrer aufgrund der Asylantragstellung von Gesetzes wegen vorgesehenen Aufenthaltsgestattung (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs.1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 S. 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Auch die Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden vom 02.02.1995 und 07.10.2002 wurden vollziehbar (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 AsylVfG). Schließlich steht auch kein laufendes Asylverfahren der Erteilung eines Aufenthaltstitels (mehr) entgegen (vgl. § 10 Abs. 1 AufenthG, der § 11 Abs. 1 AuslG entspricht).
31 
b) Es bestehen aber keine Anhaltspunkte, dass die Ausreise der Kläger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
32 
Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 - (VBlBW 2005, 356) ausgeführt, dass die Frage, ob ein solches Ausreisehindernis besteht, nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist, die für die Anerkennung eines Abschiebungshindernisses gelten. Nach dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist es nicht erkennbar, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, keine Unmöglichkeit der Ausreise anzunehmen, wenn bereits die Abschiebung nicht unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht möglich und zumutbar ist.
33 
aa) Ein tatsächliches Ausreisehindernis muss bei den Klägern verneint werden, weil es schon an einem tatsächlichen Abschiebungshindernis fehlt.
34 
Zwar sind die Kläger wohl nicht im Besitz gültiger Reisepässe, doch hat das Landratsamt darauf hingewiesen, dass den Klägern jederzeit Ausweispapiere zum Grenzübertritt ausgestellt werden könnten. Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Rückreise der Kläger in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte. Auch die derzeit geltende baden-württembergische Erlasslage begründet kein tatsächliches Abschiebungshindernis. Danach (vgl. Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az. 4-13-S.u.M/100) sind Rückführungen von albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh ohne Einschränkungen, von Angehörigen der Minderheit der Ashkali und Ägypter in breitem Umfang (ab Mai 2005 monatlich 150, ab Juli 2005 250 Personen, vgl. Ziff. 4 des o.g. Schreibens) möglich. Die Abschiebung von Roma ist seit Juli 2005 möglich, jedoch beschränkt sich der Personenkreis der rückzuführenden Personen zunächst auf Straftäter, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu mehreren Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurden. Die Rückführung der Minderheit der Serben bleibt weiterhin zurückgestellt. Albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani, Torbesh, Ashkali und Ägypter werden nur noch monatliche Duldungen erteilt, die mit der (auflösenden) Bedingung versehen sind, dass sie erlöschen, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. Duldungen für Angehörige der Roma-Minderheit sind auf sechs Monate befristet und enthalten dieselbe auflösende Bedingung. Lediglich Duldungen für Serben, die ebenfalls für sechs Monate erteilt werden sollen, sind bedingungsfrei.
35 
Hieraus vermag die Kammer im Falle der Kläger ein tatsächliches Abschiebungshindernis nicht abzuleiten. Nach der Erlasslage ist zwischenzeitlich auch die Abschiebung von Ashkali möglich, zu denen sich die Kläger nach eigenen Angaben zählen. Trotz der zunächst zahlenmäßig begrenzten Rückführung von Angehörigen dieser Minderheit kann von einem tatsächlichen Abschiebungshindernis nur dann ausgegangen werden, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232 <238>; Beschl. v. 21.05.1996 - 1 B 78.96 -, Buchholz 402.240 § 55 AuslG 1990 Nr. 1; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; Beschl. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295), es sei denn, ein derartiger Abschiebungsversuch wäre mit Sicherheit zum Scheitern verurteilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; Beschl. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295). Ob die UNMIK-Verwaltung im Kosovo nicht bereit wäre, die Kläger aufzunehmen, kann angesichts der grundsätzlich möglichen Abschiebung jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit gesagt werden und sich nur dann erweisen, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist.
36 
bb) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Kläger nicht unmöglich. Denn sie können bereits kein rechtliches Abschiebungshindernis für sich in Anspruch nehmen.
37 
(1) Insoweit können sie sich nicht auf die allgemeine politische Situation in ihrem Heimatland und die Gefährdungslage als Angehörige der Minderheit der Ashkali sowie angeblich behandlungsbedürftige und im Kosovo nicht behandelbare Erkrankungen stützen. Denn dabei handelt es sich um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Die Berufung auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Beklagten scheidet indes aus. Die Feststellung derartiger zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse fällt nämlich in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes, weshalb die Ausländerbehörde zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Diese zu § 30 Abs. 3 AuslG entwickelte Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 u. v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 -) gilt auch in Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356). Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG vor, nämlich in den Bescheiden vom 02.02.1995, 10.10.2000 und 07.10.2002, ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG handelt, gem. § 42 S. 1 AsylVfG auch nach dem 31.12.2004 gebunden (s. o. unter II.2.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG die Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine - allgemeine oder individuelle - Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte. Der entsprechenden Anwendung dieser zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangenen Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG schließt sich die Kammer an. Ihr steht auch nicht entgegen, dass § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG nicht mehr wie noch § 30 Abs. 3 AuslG kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen anknüpft, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise. Diese Änderung ist nämlich für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteile v. 21.06.2004 und 06.10.2004, jeweils a.a.O.) ist die Unmöglichkeit und (Un)zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu - zielstaatsbezogenen - Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängig. Derartige - zielstaatsbezogene - Abschiebungshindernisse und damit Ausreisehindernisse wurden vom Bundesamt bei den Klägern aber gerade verneint.
38 
(2) Es liegt auch kein von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor, da schon kein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellbar ist.
39 
Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK oder aus Art. 8 EMRK in unmittelbarer Anwendung. Die Kläger können sich nicht im Hinblick auf ihre Integration darauf berufen, dass Art. 8 EMRK der Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet entgegenstünde. Aus Art. 8 EMRK folgt grundsätzlich noch kein Recht des Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten (EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Entscheidung v. 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -; BVerwG, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189). Ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben durch Versagung des Aufenthalts für einen Ausländer setzt zudem - entgegen der von den Kläger vertretenen Auffassung - voraus, dass sein Privat- oder Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt (vgl. BVerwGE 65, 188 [195]; 66, 268 [273]; Urt. v. 29.03.1996 - 1 C 28.94 -, InfAuslR 1997, 24, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189). Diese Voraussetzung ist in Fällen einer bloßen Duldung jedenfalls nicht erfüllt. Auch in der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis nur dann einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, wenn ein Missverhältnis zwischen den angewandten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht, wobei in den vom EGMR entschiedenen Fällen ein solches schützenswertes Privatleben durch starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat nur dann angenommen wurde, wenn sich der Ausländer rechtmäßig im Vertragsstaat aufgehalten hat (vgl. EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Urt. v. 19.06.1996, InfAuslR 1996, 245 - Gül - u. Urt. v. 21.06.1988, InfAuslR 1994, 84 - Berrehab -; s. auch Entscheidung v. 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -). Eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Lebensverhältnisse kann somit während des Aufenthalts eines Ausländers, der sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält, nicht erfolgen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70). Denn für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Bundesgebiet ist nach dem geltenden deutschen Ausländerrecht der Besitz eines Aufenthaltstitels erforderlich (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG, der im wesentlichen § 3 Abs. 1 S. 1 AuslG entspricht). Eine Duldung hingegen, in deren Besitz die Kläger sich seit Jahren befinden, gewährt keinen legalen ordnungsgemäßen Aufenthalt, sondern schützt einen Ausländer, der sich illegal hier aufhält, lediglich vorübergehend von einer sonst rechtlich zwingend gebotenen Abschiebung, lässt aber die Ausreisepflicht unberührt (vgl. § 60 a Abs. 3 AufenthG). Die von den Klägern angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urt. v. 24.06.2004 - 11 K 4809/03 -, InfAuslR 2005, 106) setzt sich mit dieser Problematik nicht hinreichend auseinander und vermag vor dem Hintergrund der insoweit gefestigten und oben zitierten Rechtsprechung des EGMR, des BVerwG und des VGH Baden-Württemberg nicht zu überzeugen.
40 
Ein rechtliches Abschiebungshindernis können die Kläger auch nicht daraus herleiten, dass sie aufgrund von Abschiebestoppregelungen jahrelang geduldet wurden. Insbesondere greifen in diesem Zusammenhang keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, da die Kläger seit der bestandskräftigen Ablehnung ihres Asylerstantrags im Jahre 1998 bzw. 2002 vollziehbar ausreisepflichtig sind und seitdem mit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung rechnen müssen, nachdem ihre Abschiebung auch immer nur durch Duldungen vorübergehend ausgesetzt worden war (so auch VG Saarlouis, Urt. v. 06.07.2005 - 10 K 277/04 -, JURIS).
41 
Die durch Erlass geschaffene Verwaltungspraxis vermag - auch in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG - ebenfalls kein rechtliches Abschiebungshindernis zu begründen (so aber VG Braunschweig, Urt. v. 29.06.2005 - 6 A 171/05 -). Nach der baden-württembergischen, oben unter aa) dargestellten Erlasslage (vgl. Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az. 4-13-S.u.M/100) werden auch der Minderheit der Ashkali zugehörige serbisch-montenegrinische Staatsangehörige nur noch auflösend bedingt geduldet: die Duldung erlischt, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. Eine derartige Duldung steht jedoch einer Abschiebung gerade nicht entgegen und kann daher kein rechtliches Abschiebungshindernis begründen. Ob das VG Braunschweig in seiner Entscheidung von einer Duldung ohne auflösende Bedingung ausging oder wie im Falle von Serben aus dem Kosovo zu entscheiden wäre, deren Duldungen in Baden-Württemberg keine auflösende Bedingung enthalten, kann daher vorliegend dahinstehen.
42 
cc) Ist die Abschiebung der Kläger nach dem Vorstehenden nicht unmöglich, fehlt es schon deshalb an der rechtlichen und tatsächlichen Unmöglichkeit ihrer Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, ohne dass es darauf ankommt, ob die - freiwillige - Ausreise den Klägern zumutbar wäre.
43 
c) Mangelt es schon an der tatbestandlichen Voraussetzung eines Ausreisehindernisses, bedarf es auch nicht der weiteren Prüfung, ob mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
44 
d) Schließlich verschafft die Vorschrift des § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, den Klägern keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnis. § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG setzt nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG voraus, was daraus folgt, dass § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005, a.a.O.). Da die Kläger jedoch schon nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG erfüllen, kommt es auch nicht darauf an, ob ihre Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist.
45 
III. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, ergänzend zu prüfen, ob die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz - AuslG - beanspruchen konnten. Eine derartige Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 -). In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt.
46 
Eine derartige Fallkonstellation ist bei den Klägern indes nicht gegeben. Deren aufenthaltsrechtliche Position hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre gem. § 30 Abs. 5 AuslG im Falle der Kläger nur eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 u. 4 AuslG in Betracht gekommen. Die sich im Rahmen dieser beiden Vorschriften stellenden Rechtsfragen entsprechen jedoch denjenigen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, so dass sich insoweit auch keine Verschlechterung für die Kläger ergeben hat.
47 
Dasselbe gilt auch im Hinblick auf die von den Klägern ursprünglich gem. § 32 AuslG i.V.m. der Anordnung vom 15.06.2001 begehrten Aufenthaltsbefugnisse. Nicht nur dass die Kläger zu 1. und 2. die in den Erlassregelungen zwingend vorgesehenen Beschäftigungszeiten, wie von ihnen selbst eingeräumt, nicht erfüllten, so hätten sie jedenfalls aufgrund der ab dem 17.06.2002 geänderten Erlasslage, die die Aufhebung aller früheren Aufenthaltsregelungen des Innenministeriums Baden-Württemberg für nichtalbanische Volkszugehörige aus dem Kosovo vorsah, Aufenthaltsbefugnisse nicht mehr erhalten bzw. verlängert bekommen können. Selbst wenn den Klägern daher zu Unrecht Aufenthaltsbefugnisse aufgrund der Erlassregelungen in den Jahren 2001 und 2002 versagt worden wären, hätten sie jedenfalls ab dem 17.06.2002 und folglich auch im für die zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf - rückwirkende - Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Folglich konnte aufgrund der bereits zuvor eingetretenen Änderung der Rechtslage sich diese auch nicht durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes verschlechtern, was Voraussetzung für eine Doppelprüfung wäre.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S.1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
49 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Sonstige Literatur

 
50 
Rechtsmittelbelehrung
51 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
52 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
53 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
54 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
55 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
56 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
57 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
58 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
59 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
60 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
61 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
62 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
63 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
64 
Beschluss
65 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG, § 5 ZPO auf EUR 24.000,-- festgesetzt.
66 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG verwiesen.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

Tenor

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 2004 - 13 K 2114/03 - und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., Stuttgart, für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 35.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind abzulehnen, denn den Zulassungsanträgen fehlt - wie im Folgenden auszuführen ist - die hinreichende Erfolgsaussicht.
Die auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützten Anträge haben keinen Erfolg.
Das Vorbringen der Kläger begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn darin wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; nunmehr bestätigt durch Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 <83>).
Die Kläger wenden sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, den Klägern zu 3 bis 6 stehe ein Abschiebeschutz aus Art. 8 EMRK nicht zu. Das Verwaltungsgericht führt hierzu aus, dass sich die Kläger nicht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen und Abschiebungen von Ausländern der zweiten Generation berufen könnten, denn dies setze einen langjährigen erlaubten Aufenthalt in Deutschland voraus (vgl. in diesem Sinne auch OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 23.02.1999 - 4 L 195/98 -, NordÖR 2000, 124).
Dieser rechtliche Ausgangspunkt erscheint angesichts der Spruchpraxis des EGMR zwar nicht gänzlich frei von Zweifeln; er erweist sich indessen auf Grund der weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die von den Klägern nicht erfolgreich mit zulässigen Rügen in Frage gestellt werden, als letztlich unerheblich (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
Soweit Art. 8 Abs. 1 EGMR auch den Schutz des Familienlebens garantiert, scheidet eine Verletzung dieser Bestimmung von vornherein aus. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass der gesamten Familie ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verweigert wird und alle Familienmitglieder in ihr Heimatland zurückkehren sollen. Der Hinweis des Klägers zu 1 auf ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis ist nicht geeignet, dies in Frage zu stellen. Zutreffend weist das Verwaltungsgerichts insoweit auf die Bindungswirkung der - negativen - Entscheidung des insoweit zuständigen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu § 53 Abs. 6 AuslG (§ 60 Abs. 7 AufenthG). Des Weiteren ist in der Rechtsprechung des EGMR geklärt, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK kein Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (Urteil der Großen Kammer vom 09.10.2003 - 48321/99 - Slivenko/Lettland, § 94, wobei hier der Begriff des Familienlebens i.S. von Art. 8 Abs. 1 EMRK in Bezug auf Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung ausdrücklich verstanden wird als das auf dem Gebiet eines Vertragsstaates tatsächlich geführte Familienleben von Nicht-Staatsangehörigen, die sich dort rechtmäßig aufhalten <„qui y séjournent légalement“>; Entscheidung vom 07.10.2004 - 33743/03 - Dragan/Deutschland, NVwZ 2005, 1043 <1045>).
Welcher Art der Aufenthalt sein muss, um - wiederum hinsichtlich der Frage der Aufenthaltsbeendigung - Grundlage eines i. S. v. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerten Privatlebens als der Summe der persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen des Betroffenen zu sein, ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung des EGMR noch nicht eindeutig geklärt.
Aus den von den Klägern zitierten Entscheidungen des EGMR (Urteil vom 07.08.1996 - 35/1995/541/627 - C./Belgien, InfAuslR 1997, 185; Urteil vom 30.11.1999 - 34374/97 - Baghli/Frankreich, NVwZ 2000, 1401, mit Schwerpunkt auf dem Familienleben) lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass der Schutzbereich des Privatlebens allein mit der Tatsache vorhandener persönlicher Bindungen im Aufenthaltsstaat begründet werden kann. Zur rechtlichen Qualität des Aufenthalts der Beschwerdeführer verhalten sich diese Entscheidungen zwar nicht ausdrücklich; aus den im Tatbestand und beim Vorbringen der Beteiligten wiedergegebenen tatsächlichen Umständen (Möglichkeit des Erwerbs der Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaats ; Ausweispapiere als Voraussetzung für die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen ) sowie der Darstellung der innerstaatlichen Rechtsgrundlagen (C., §§ 18 und 27: „étranger bénéficiant d’une autorisation d’établissement“) folgt indessen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer sehr wohl auf einem ordnungsgemäßen Rechtstitel beruhte. In der Entscheidung vom 16.09.2004 (- 11103/03 - Ghiban/Deutschland, NVwZ 2005, 1046), in der ein abgelehnter Asylbewerber die Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK rügte und die insoweit mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist, bleibt die Frage eines berücksichtigungsfähigen Privatlebens unentschieden. Soweit die Große Kammer im Urteil vom 09.10.2003 (- 48321/99 - Slivenko/Lettland, § 95) darauf hinweist, dass bei der Ausweisung von seit langem niedergelassenen Personen („résidents de longue date“) neben dem Familienleben nach Maßgabe der gesellschaftlichen Integration auch das Privatleben einschlägig sei, mag es nahe liegen, in gleicher Weise wie beim Familienleben (§ 94) auch hierfür einen rechtmäßigen Aufenthalt vorauszusetzen. Eine rechtsgrundsätzliche Festlegung im Sinne der Entbehrlichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts dürfte auch dem Urteil vom 16.06.2005 (- 60654/00 - Sisojewa/Lettland, auszugsweise abgedruckt in InfAuslR 2005, 349) nicht zu entnehmen sein. Zwar wird darin ein auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründeter Anspruch auf dauerhafte Legalisierung (“régularisation“) des Aufenthalts anerkannt (§§ 104 f.); der Fall ist indessen von der Besonderheit geprägt, dass die Beschwerdeführer zum einen lange Zeit ordnungsgemäß im Vertragsstaat gewohnt hatten und ihr aufenthaltsrechtlicher Status erst im Anschluss an politische Umwälzungen - die Auflösung der Sowjetunion und die Unabhängigkeit Lettlands - aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Frage gestellt worden ist (siehe §§ 57 f. und 94), und ihnen zum anderen jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet war, einen befristeten legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen (siehe hierzu insbes. die abweichende Meinung der Richterinnen V. und B.).
Geht man indessen - wie der EGMR im Verfahren Ghiban/Deutschland - zu Gunsten der Kläger davon aus, dass auch ein rechtlich ungesicherter Aufenthalt Grundlage für die Annahme eines Privatlebens i.S. von Art. 8 Abs. 1 EMRK sein kann, ist die daraus folgende Rechtsposition im Rahmen der Schrankenbestimmung des Art. 8 Abs. 2 EMRK gegen das Recht des Vertragsstaates zur Einwanderungskontrolle abzuwägen. Dabei darf Art. 8 EMRK jedoch nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat (vgl. EGMR, Entscheidung vom 16.09.2004 - 11103/03 - Ghiban/Deutschland, NVwZ 2005, 1046). Vielmehr bedarf es näherer Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzumutbar ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 <305>); allein der Umstand, dass ein Ausländer als Kind in den Vertragsstaat eingereist und dort aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, rechtfertigt einen solchen Schluss noch nicht (in diesem Sinne siehe EGMR, Entscheidung vom 07.10.2004 - 33743/03 - Dragan/Deutschland, NVwZ 2005, 1043 <1045>, hinsichtlich der dortigen Beschwerdeführer zu 2 und 3). Ein Gesichtspunkt sind hierbei - wie bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Ausweisungsentscheidungen - auch die Sprachkenntnisse des Betroffenen bzw. dessen sprachliche Integrationsfähigkeit im Heimatland (siehe hierzu die Nachweise aus der Rechtsprechung des EGMR in BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 <853>). Hierzu verweist das Verwaltungsgericht auf die Unterstützung der in Deutschland geborenen bzw. aufgewachsenen Kläger durch ihre Eltern. Die hiergegen gerichteten Einwände der Kläger verfangen nicht. Sie unterstellen wiederum die tatsächlichen Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses beim Kläger zu 1, das das Verwaltungsgericht aber zu Recht - aufgrund seines im vorliegenden Rechtsstreit insoweit nur begrenzten Prüfungsrahmens - nicht angenommen hat. Unsubstantiiert bleibt auch die Behauptung, dass die Klägerin zu 2 ihre Kinder nicht unterstützen könne. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass jedenfalls die Kläger zu 3 und 4, die ihre muttersprachliche Kompetenz in einer rein arabischsprachigen Umgebung erworben haben und dieser Sprache im Umgang mit ihren Eltern nicht völlig entfremdet worden sind - dieser sich bei lebensnaher Betrachtungsweise nahe liegende Schluss wird durch Hinweise in den Akten auf Dolmetscherdienste der Kinder gerade für die Mutter bestätigt -, über ausbaufähige Kenntnisse jedenfalls der gesprochenen Sprache verfügen, deren Vervollkommnung von ihnen erwartet werden kann (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2002 - 11 S 862/02 -, NVwZ-RR 2003, 307 <308 f. >; Urteil vom 27.01.2004 - 10 S 1610/03 -, VBlBW 2004, 308 <311>). Bezüglich der Schriftsprache sind zwar größere Hürden zu meistern; allerdings ist nicht ersichtlich, dass die Kläger insoweit nur auf die Hilfe ihrer Eltern angewiesen sein könnten.
10 
Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nach dem oben Ausgeführten für den aufgezeigten Fragenkreis ebenfalls nicht vor. Entgegen der Auffassung der Kläger ergeben sich besondere rechtliche Schwierigkeiten auch nicht hinsichtlich der „zu § 30 Abs. 2 AuslG geltend gemachten analogen Anwendung des § 16 AuslG“. Dahinstehen kann dabei, ob insoweit angesichts der nunmehr veränderten Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz, das in § 25 Abs. 4 Satz 1 für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären Gründen einen - hier gerade nicht beabsichtigten - vorübergehenden Aufenthalt voraussetzt, eine Doppelprüfung auch nach der alten Rechtslage überhaupt vorzunehmen wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2005 - 11 S 1099/04 -, EzAR-NF 023 Nr. 1). Das Verwaltungsgericht weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die Vorschrift des § 16 AuslG (§ 37 AufenthG) diejenigen jungen Ausländer begünstigen will, die bereits einmal eine rechtlich gesicherte Aussicht auf einen Daueraufenthalt in Deutschland hatten, selbst wenn diese Aussicht durch die Verwirklichung eines Ausweisungsgrundes zunichte gemacht worden ist. Auch wenn die Vorschrift auf humanitären Erwägungen beruht, so ist diese Rechtswohltat nach der gesetzgeberischen Entscheidung auf einen Personenkreis beschränkt, für den die deutsche Rechtsordnung sich aufgrund der vorgängigen Gewährung eines Aufenthaltsrechts in einer besonderen Verantwortung sieht. Für eine entsprechende Anwendung auf junge Ausländer, bei denen es an dieser Voraussetzung fehlt, ist demnach kein Raum.
11 
Mit der Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dringen die Kläger ebenso wenig durch. Denn sie legen nicht dar, dass die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage nach der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Vertragsstaat als Grundlage eines schützenswerten Privatlebens i.S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK im angestrebten Berufungsverfahren überhaupt entscheidungserheblich und folglich klärungsfähig ist.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
13 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Bescheide der Beklagten vom 15.03.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.05.2004 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren von der Beklagten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen.
Die Kläger, ein 1965 bzw. 1962 geborenes Ehepaar mit <1981>, 1987, 1989, 1991 und 1992 geborenen Kindern türkischer Staatsangehörigkeit und kurdischer Volkszugehörigkeit, reisten am 02.10.1994 in das Bundesgebiet ein und beantragten - ohne Erfolg - Asyl. Türkische Pässe besaßen sie nicht; ihre Nüfusse gaben sie beim Bundesamt bzw. der Ausländerbehörde ab. Das abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.03.1997 - A 5 K 11690/95 - wurde im Mai 1998 rechtskräftig.
Im Juni 1998 stellten die Kläger Asylfolgeanträge. Ab September 1998 erhielten sie erstmals anstelle der bisherigen Aufenthaltsgestattungen Duldungen, welchen die auflösende Bedingung „Erlischt beim Eintreffen der Reisedokumente“ beigefügt war. Mit Bescheid vom 18.03.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung weiterer Asylverfahren ab. Auch die sich anschließenden Gerichtsverfahren bis zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg blieben ohne Erfolg; Rechtskraft trat im Juni 2002 ein (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 20.03.2001 - A 5 K 10825/99 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.06.2002 - A 12 S 627/01 -). Allerdings hatte das Verwaltungsgericht nach Kenntnis eines Gutachtens des Gesundheitsamtes des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 25.05.1999, nach welchem bei der Klägerin zu 2 ein Suizidversuch bei einer Abschiebung nicht auszuschließen sei, durch Beschluss vom 07.10.1999 - A 5 K 12529/99 - das Land Baden-Württemberg verpflichtet, die Abschiebung aller Kläger vorläufig (ohne Befristung) auszusetzen. In der Beschlussbegründung heißt es zur Länge des ausländerrechtlichen Duldungsanspruches, diese hänge insbesondere davon ab, ob „weitere fachärztliche und gründlichere Untersuchungen“ des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 2 „veranlasst werden und neue Erkenntnisse zu diesem liefern“.
Im Rahmen eines ersten Abschiebungsversuches holte das Regierungspräsidium Stuttgart erst im Sommer 2003 ein nervenärztliches Gutachten ein. Das Gutachten des Klinikums am W. vom 25.07.2003 kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zu 2 unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren depressiven Störung leide; aus nervenärztlicher Sicht bestehe dennoch keine Einschränkung der Reisefähigkeit. Allerdings sei davon auszugehen, dass bei einer bevorstehenden Abschiebung „die latente Suizidalität exazerbiert“ bzw. verwirklicht werde. Das Regierungspräsidium brach daraufhin den Abschiebungsversuch ab und stellte keinen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Verwaltungsgerichtsbeschlusses vom 07.10.1999 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO sowie veranlasste auch keinen Bescheiderlass, um die Frage des ausländerrechtlichen Duldungsanspruches der Kläger in einem Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen. Allen Klägern wurden vielmehr weiterhin Duldungen erteilt.
Unter dem 10.06.2003 beantragten die Kläger beim Bundesamt das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG wegen der festgestellten Suizidalität der Klägerin zu 2. Das Bundesamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 30.07.2003 ab. Die hiergegen erhobenen Klagen der Kläger wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 22.10.2004 - A 17 K 12448/03 - ab, weil die gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin zu 2 kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis begründen könne. (Die Klage der 1981 geborenen Tochter R. führte hingegen zur Verpflichtung des Bundesamtes, über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; Urt. d. VG Stuttgart v. 31.03.2004 - A 17 K 12447/03 -. Durch Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2004 wurde festgestellt, dass bei ihr Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. R., die zwischenzeitlich ihre Lehre erfolgreich beendet hat und als Bäckereifachverkäuferin arbeitet, wurde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt).
Zu Jahresbeginn 2005 haben die Kläger ein Härtefallersuchen mit einer Vielzahl von Unterschriften lokaler Unterstützer an das Innenministerium gerichtet. Unter dem 17.02.2005 teilte das Land Baden-Württemberg auf Anfrage des Gerichts mit, den Klägern würden Duldungen bis zum Schuljahresende erteilt, was die Kläger als Reaktion des Innenministeriums auf das Einreichen des Härtefallersuchens werten. Unter dem 18.03.2005 wurden den Klägern wiederum Duldungen mit der auflösenden Bedingung „Erlischt, sobald der Ausländer mit dem Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird“, erteilt. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.04.2005 - 12 K 204/04 - wurde das Land Baden-Württemberg verpflichtet, den Klägern Duldungen ohne auflösende Bedingungen bis zum 30.07.2005 zu erteilen. Das Urteil ist seit dem 10.06.2005 rechtskräftig.
Schon am 23.09.2002 hatten die Kläger bei der Beklagten die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen beantragt. Diese Anträge wurden mit Bescheiden vom 15.03.2004 von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt, den Klägern sei es möglich und zumutbar, sich gültige Pässe zu beschaffen und freiwillig in die Türkei auszureisen. Die hiergegen am 19.04.2004 erhobenen Widersprüche wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2004 auch unter Hinweis auf fehlende Pässe zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 17.05.2004 zugestellt.
Am 17.06.2004 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Klagen erhoben. Sie tragen im Wesentlichen vor, ihnen stünden heute Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK zu. Jederzeit seien sie zu Passbeschaffungsmaßnahmen bereit gewesen. Hintergrund der fehlenden Pässe sei der Umstand, dass sie ihre Nüfusse nach der Einreise bei den Behörden abgegeben hätten. Diese hätten die Papiere offenbar lange Zeit verlegt bzw. nicht herausgeben können. Zwischenzeitlich seien die Kläger mehrmals, zuletzt im Mai 2005, - vergeblich - beim türkischen Konsulat gewesen, um Nationalpässe zu beantragen. Dort habe man ihnen Pässe jedoch unter Hinweis darauf verweigert, dass diese erst erteilt werden könnten, wenn die Ausländerbehörde bestätige, dass keine Asylverfahren mehr liefen, und wenn die Behörde zudem zusage, dass ihnen Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden, sobald die türkischen Nationalpässe vorliegen. Die Vertreterin der Beklagten und die Vertreter des Regierungspräsidiums Stuttgart haben diese Vorgehensweise des türkischen Konsulats und die entsprechenden Passbeschaffungsprobleme in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Die Kläger beantragen,
10 
die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 15.03.2004 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.05.2004 zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen zu erteilen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klagen abzuweisen.
13 
Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide, weil die Bezirksstelle für Asyl des Regierungspräsidiums Stuttgart die Zustimmung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen verweigere.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klagen sind zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie haben gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen.
16 
1. Die Frage, ob die Kläger Ansprüche auf Aufenthaltserlaubnisse haben, beurteilt sich nach dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz, auch wenn ihre diesbezüglichen Anträge noch unter Geltung des inzwischen außer Kraft getretenen Ausländergesetzes gestellt worden sind. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnisse (§ 30 AuslG) der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104) sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356).
17 
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der bei inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen bei allen Klägern vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Sätze 3-4 AufenthG)
18 
a) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylerstanträge schon seit dem Jahr 1998 vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Ihre Ausreise ist zudem, wenn auch möglicherweise nicht objektiv unmöglich, so doch jedenfalls - wegen der schweren psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2 und damit gemessen an Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 bzw. Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK - aus rechtlichen Gründen unzumutbar; das genügt für die Erfüllung des Tatbestandes dieser Vorschrift (vgl. HTK-AuslR, § 25 Abs. 5 AufenthG, Rn. 2.4 ; Benassi, InfAuslR 2005, 357). Da die Abschiebung aller Kläger nunmehr seit Oktober 1999 aufgrund des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 07.10.1999 in der Verwaltungsrechtssache A 5 K 12529/99, und also deutlich länger als nur 18 Monate, ausgesetzt ist, weswegen seit vielen Jahren sog. „Kettenduldungen“ erteilt werden, muss ihnen im Sinne des intendierten Ermessens des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG („soll“) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Das Vorliegen eines atypischen Sonderfalles ist weder von dem Regierungspräsidium oder der Beklagten behauptet worden noch sonst ersichtlich.
19 
b) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG auch unverschuldet an der Ausreise gehindert. Grund der gerichtlichen Abschiebungsaussetzung vom 07.10.1999 war die schwere psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2, die damals amts- und fachärztlich festgestellt wurde, bzw. das daraus abgeleitete Verbot des Auseinanderreißens der Großfamilie (vgl. A 5 K 12529/99, Beschlussabdruck S. 3 f.). Die psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2 wurde auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Stuttgart im Jahr 2003 erneut untersucht und mit nervenärztlichem Gutachten des Klinikums am W. vom 25.07.2003 bestätigt. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Stellungnahme Dr. H. vom 14.11.2005 besteht die schwere Erkrankung der Klägerin zu 2 sowie ihre Suizidalität auch heute noch unverändert fort. Dass die Klägerin zu 2 diese Erkrankung im Rechtssinne selbst „verschuldet“ habe, trägt auch das Regierungspräsidium nicht vor. Da die Klägerin zu 2 bis heute mit Mann und Kindern in einer intakten Großfamilie lebt und von ihren Familienangehörigen betreut und gepflegt wird, darf sie von diesen gemäß Art. 6 GG auch nicht getrennt werden (aufenthaltsrechtlich geschützte Beistandsgemeinschaft, vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, FamRZ 2002, 601). Die isolierte Abschiebung von Mann oder Kindern scheidet somit aus rechtlichen Gründen aus, weswegen es hier auch nicht weiter auf die Frage der Erfüllung der Passpflicht nach den §§ 3, 5 Abs. 1 AufenthG ankommt.
20 
c) Den Klägern steht mithin ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen aus § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Damit muss zur Begründung eines Aufenthaltsrechtes der Familie nicht - wie dies die zahlreichen Unterstützer aus der Bevölkerung, der Gemeinde, der Kirchen und Sportvereine tun - auf die christlichen Wertgrundlagen unserer Gesellschaft Bezug genommen werden. Vielmehr genügt es, den Perspektivenwechsel des neuen „Zuwanderungsgesetzes“ ernst zu nehmen und insbesondere die parteiübergreifende bundespolitische Intention des § 25 AufenthG - Aufenthalt aus „humanitären“ Gründen -, nach der Kettenduldungen weitestgehend abgeschafft werden sollten (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 79 : „Der bislang verbreiteten Praxis, die Duldung nicht als Instrument der Verwaltungsvollstreckung, sondern als ‚zweitklassigen Aufenthaltstitel’ - häufig in Form sog. Kettenduldungen - einzusetzen, wird damit entgegengetreten.“; S. 80: „Durch die Anwendung der Regelung soll sichergestellt werden, dass die Praxis der ‚Kettenduldungen’ beendet wird. Ein positiver Ermessensgebrauch wird jedenfalls für Minderjährige und für seit längerem in Deutschland sich aufhaltende Ausländer geboten sein.“).
21 
3. Nur ergänzend wird zu dem Vortrag der Kläger zu Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgeführt: Die Kläger besitzen auch nach diesem Menschenrecht i.V.m. § 25 Abs. 5 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Denn sie können sich im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die - ebenso wie die EMRK - von den nationalen Behörden und Gerichten zu berücksichtigen ist und worüber auch das Bundesverfassungsgericht wacht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 , NJW 2004, 3407), auf ein spezifisch europarechtliches Recht auf Verbleib berufen, weswegen ihre Ausreise hier aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.
22 
a) Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist eröffnet. Zwar gewährt Art. 8 EMRK kein Recht, den am besten geeigneten Ort zu wählen, um ein Familienleben aufzubauen (vgl. EGMR, Urt. v. 07.10.2004 - 33743/03 - , NVwZ 2005, 1043). Nach diesem Menschenrecht hat jedoch jedermann Anspruch insbesondere auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die als Kleinkinder nach Deutschland gekommenen und hier vollständig integrierten Kläger zu 3-6 können sich hierauf („Achtung des Privatlebens“) berufen. Da sie derzeit auf ihre Eltern angewiesen sind, greift Art. 8 Abs. 1 EMRK auch für die Kläger zu 1 und 2 („Achtung des Familienlebens“). Dass in diesem Fall die Eltern ihr diesbezügliches Aufenthaltsrecht von dem der Kinder ableiten, ist europarechtlich anerkannt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.10.2004, Rs. C-200/02 - Zhu u. Chen -, Rn. 45) und entspricht - angesichts der grundrechtlich geschützten wechselseitigen familiären Bindungen - auch dem deutschen Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.11.2005 - 2 BvR 524/01 -, Rn. 31).
23 
Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist für die Kläger zu 3-6 eröffnet, weil sie sich insoweit auf ein „Recht auf Heimat“ berufen können (ausführlich: VG Stuttgart, Urt. v. 11.10.2005 - 11 K 5363/03 -, S. 7 ff., m.w.N.) bzw. weil sie zu sog. „faktischen Inländern“ geworden sind. Die bloße Tatsache, dass ein Ausländer sich über längere Zeit in Deutschland aufhält, macht ihn allerdings noch nicht zu einem faktischen Inländer. Diese Annahme setzt vielmehr außer einem mehrjährigen Aufenthalt, dessen Mindestdauer nicht abstrakt definiert werden kann, aber wohl zumindest fünf Jahre (vgl. etwa § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) und wohl maximal acht Jahre (vgl. etwa § 10 Abs. 1 StAG) betragen sollte, eine vollständige Integration in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Sinne einer „Verwurzelung“ voraus (vgl. auch § 43 Abs. 1 AufenthG). Dazu gehört regelmäßig, dass der Ausländer gute deutsche Sprachkenntnisse besitzt, über ausreichenden Wohnraum verfügt, seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann und sich während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland keine wesentlichen Straftaten hat zuschulden kommen lassen. Für eine gelungene Integration dürfte es ferner mit entscheidungserheblich sein, dass er einen Arbeitsplatz besitzt oder, soweit es sich um Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene handelt, sich in einer Ausbildung befindet, die zumindest die Chance auf einen späteren Arbeitsplatz eröffnet. Eine Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland (politisches, kulturelles, religiöses/kirchliches Engagement, Aktivitäten in Vereinen und Verbänden) ist positiv zu berücksichtigen, aber nicht unerlässlich.
24 
Ob ein Ausländer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK als faktischer Inländer zu betrachten ist, hängt weiter davon ab, über welche Beziehungen er zu dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, noch verfügt, d.h. ob er insoweit gewissermaßen dergestalt „entwurzelt“ ist, dass eine Reintegration nicht zumutbar erscheint. Diesbezüglich hat die Kenntnis der dortigen Sprache und die Vertrautheit mit den Verhältnissen in diesem Land sowie die Existenz dort noch lebender und aufnahmebereiter Verwandter mit entscheidungserhebliche Relevanz (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.11.2005 - 1 S 3023/04 -, S. 6, m.w.N.).
25 
b) Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten (siehe hierzu die Nachweise in BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 <853>) dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war bzw. inwieweit die hiesigen Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde (vgl. auch EGMR, Urt. v. 16.06.2005 - 60654/00 - , InfAuslR 2005, 349; offen gelassen: VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Denn „faktischer“ Inländer und damit grundsätzlich durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt ist, wer faktisch hier geboren oder aufgewachsen und im obigen Sinne vollständig in die Gesellschaft integriert ist.
26 
Die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kann aber im Rahmen der Schrankenprüfung Berücksichtigung finden. Denn gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Rechte aus Absatz 1 der Norm statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. hierzu: Meyer-Ladewig, Hk-EMRK, 2003, Art. 8 Rn. 25; Wildhaber/Breitenmoser, IntKomm, 4/1992, Art. 8 Rn. 436 ff.). Ein Eingriff in diese Rechte auf der Grundlage insbesondere des Aufenthaltsgesetzes kann in diesem Sinne notwendig und verhältnismäßig sein, wenn der Betreffende Bemühungen der Behörde, ihn in sein Heimatland abzuschieben, etwa durch hartnäckige Weigerung, an der Beschaffung der für eine Abschiebung erforderlichen Identitätspapiere mitzuwirken, unterlaufen hat. Anders können die Dinge etwa in Fällen liegen, in denen die Abschiebung des Ausländers während eines längeren Zeitraums gemäß § 54 AuslG bzw. § 60 a AufenthG oder einem anderen nicht unter diese Vorschrift fallenden ausländerrechtlichen Erlass ausgesetzt gewesen ist, oder die Behörde aus anderen Gründen davon abgesehen hat, den Ausländer in sein Heimatland abzuschieben, obwohl sie dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre.
27 
c) Nach diesen Grundsätzen ist für die 1987, 1989, 1991 und 1992 geborenen Kläger zu 3-6 der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) eröffnet. Denn sie leben seit nunmehr 11 Jahren - und damit die ganz überwiegende Zeit ihres Lebens - in Deutschland und besitzen allesamt, wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung feststellen konnte, sehr gute deutsche Sprachkenntnisse. Ausreichender Wohnraum ist vorhanden; die Beklagte vermietet der Familie seit 2001 in einer städtischen Unterkunft in Kirchberg Räumlichkeiten. Der Lebensunterhalt der Kläger zu 3-6, einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz, wird im Wesentlichen von dem Kläger zu 1 schon seit dem Jahr 2001 ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten. Irgendwelche Straftaten hat sich wohl keiner der Kläger je zu schulden kommen lassen. Alle Kinder besuchen regelmäßig und mit gutem Erfolg die Schule. Mehmet, der Kläger zu 6, hat in der 7. Klasse nunmehr sogar den Sprung von der Haupt- auf die Realschule geschafft. Der Klägerin zu 3, Emine, ist es, wie schon der nicht im Verfahren befindlichen Schwester R., gelungen, bei der Bäckerei-Konditorei H. in Erdmannhausen einen Ausbildungsplatz zur Bäckereifachverkäuferin zu bekommen. Nach den verschiedenen Unterstützerschreiben sind die Kläger zu 3-6 zudem seit Jahren in der örtlichen Jugend- und Kirchenarbeit sowie verschiedenen Vereinen aktiv tätig.
28 
Nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung verfügen die Kläger zu 3-6 auch über brauchbare Kenntnisse der türkischen Sprache. Da sie die Türkei jedoch nur als Kleinkinder kennen gelernt haben und dort nunmehr seit über 11 Jahren nicht mehr gewesen sind, sind sie heute dergestalt „entwurzelt“, dass ihnen eine Reintegration nicht mehr zumutbar erscheint. In der Türkei leben heute zudem kaum noch Mitglieder der Familie. Dass die Kläger zu 3-6 weitgehend zweisprachig aufgewachsen sind, darf ihnen rechtlich nicht zum Nachteil gereichen. In einem zusammenwachsenden Europa sind Fremdsprachenkenntnisse vielmehr generell zu fördern.
29 
Ein Eingriff in das Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, d.h. die Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie die Abschiebung der Kläger zu 3-6 in die Türkei, wäre gemäß Absatz 2 der Norm hier nicht gerechtfertigt und insbesondere auch nicht verhältnismäßig. Der Aufenthalt der Kläger war zwar nur während des Asylerstverfahrens in den Jahren 1994 bis 1998 aufgrund der Aufenthaltsgestattungen rechtmäßig; ein Status, der ihnen nach der allgemeinen Wertung des § 55 Abs. 3 AsylVfG auch im Rahmen von Art. 8 EMRK nur begrenzt zugute kommen kann. Sie waren jedoch seit 1998 vollziehbar ausreisepflichtig. Da eine Abschiebung in die Türkei allein mit dem Nüfus, den die Kläger den Behörden übergeben hatten, grundsätzlich möglich ist, hätte das Regierungspräsidium diese nach rechtskräftigem Abschluss des Asylerstverfahrens im Mai 1998 jedenfalls bis zur Aussetzung der Abschiebung durch den Gerichtsbeschluss vom 07.10.1999 (A 5 K 12529/99) in die Türkei zurückführen können. Das Regierungspräsidium hätte zudem seit 1999 die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zur Frage der Erkrankung der Klägerin zu 2 veranlassen bzw. diesbezüglich einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen können. Dass die Abschiebung der Kläger seit Oktober 1999 gerichtlich ausgesetzt ist, ist im Übrigen auch im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK positiv zu bewerten.
30 
d) Die Kläger zu 1 und 2 erfüllen die Integrationsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) nicht, weil sie insbesondere nicht hinreichend deutsch sprechen und ihnen eine Reintegration in die türkische Gesellschaft auch heute noch grundsätzlich zumutbar erscheint. Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet lebten sie rund 30 Jahre in der Türkei. Da die Kläger zu 3-6 jedoch auf den Aufenthalt ihrer Eltern in Deutschland angewiesen sind, können sich die Kläger zu 1 und 2 auf den ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffneten Schutz des „Familienlebens“ berufen. Ein staatlicher Eingriff hierin durch Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie eine Abschiebung wäre ebenfalls unverhältnismäßig.
31 
4. Das Gericht kann die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zulassen, weil keine Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich ist, weil eine schwere Erkrankung und Suizidalität bzw. eine Beistandsgemeinschaft im Sinne des Art. 6 GG vorliegt, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. Storr/Wenger u.a., ZuwG-Komm., 2005, § 25 AufenthG, Rn. 23, m.w.N.). Die Problematik von Art. 8 EMRK ist von den Ober- und Höchstgerichten noch nicht abschließend geklärt und hat im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung. Im vorliegenden Fall trägt sie das Urteil jedoch nicht.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
15 
Die Klagen sind zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie haben gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen.
16 
1. Die Frage, ob die Kläger Ansprüche auf Aufenthaltserlaubnisse haben, beurteilt sich nach dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz, auch wenn ihre diesbezüglichen Anträge noch unter Geltung des inzwischen außer Kraft getretenen Ausländergesetzes gestellt worden sind. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnisse (§ 30 AuslG) der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104) sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356).
17 
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der bei inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen bei allen Klägern vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Sätze 3-4 AufenthG)
18 
a) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylerstanträge schon seit dem Jahr 1998 vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Ihre Ausreise ist zudem, wenn auch möglicherweise nicht objektiv unmöglich, so doch jedenfalls - wegen der schweren psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2 und damit gemessen an Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 bzw. Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK - aus rechtlichen Gründen unzumutbar; das genügt für die Erfüllung des Tatbestandes dieser Vorschrift (vgl. HTK-AuslR, § 25 Abs. 5 AufenthG, Rn. 2.4 ; Benassi, InfAuslR 2005, 357). Da die Abschiebung aller Kläger nunmehr seit Oktober 1999 aufgrund des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 07.10.1999 in der Verwaltungsrechtssache A 5 K 12529/99, und also deutlich länger als nur 18 Monate, ausgesetzt ist, weswegen seit vielen Jahren sog. „Kettenduldungen“ erteilt werden, muss ihnen im Sinne des intendierten Ermessens des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG („soll“) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Das Vorliegen eines atypischen Sonderfalles ist weder von dem Regierungspräsidium oder der Beklagten behauptet worden noch sonst ersichtlich.
19 
b) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG auch unverschuldet an der Ausreise gehindert. Grund der gerichtlichen Abschiebungsaussetzung vom 07.10.1999 war die schwere psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2, die damals amts- und fachärztlich festgestellt wurde, bzw. das daraus abgeleitete Verbot des Auseinanderreißens der Großfamilie (vgl. A 5 K 12529/99, Beschlussabdruck S. 3 f.). Die psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2 wurde auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Stuttgart im Jahr 2003 erneut untersucht und mit nervenärztlichem Gutachten des Klinikums am W. vom 25.07.2003 bestätigt. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Stellungnahme Dr. H. vom 14.11.2005 besteht die schwere Erkrankung der Klägerin zu 2 sowie ihre Suizidalität auch heute noch unverändert fort. Dass die Klägerin zu 2 diese Erkrankung im Rechtssinne selbst „verschuldet“ habe, trägt auch das Regierungspräsidium nicht vor. Da die Klägerin zu 2 bis heute mit Mann und Kindern in einer intakten Großfamilie lebt und von ihren Familienangehörigen betreut und gepflegt wird, darf sie von diesen gemäß Art. 6 GG auch nicht getrennt werden (aufenthaltsrechtlich geschützte Beistandsgemeinschaft, vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, FamRZ 2002, 601). Die isolierte Abschiebung von Mann oder Kindern scheidet somit aus rechtlichen Gründen aus, weswegen es hier auch nicht weiter auf die Frage der Erfüllung der Passpflicht nach den §§ 3, 5 Abs. 1 AufenthG ankommt.
20 
c) Den Klägern steht mithin ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen aus § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Damit muss zur Begründung eines Aufenthaltsrechtes der Familie nicht - wie dies die zahlreichen Unterstützer aus der Bevölkerung, der Gemeinde, der Kirchen und Sportvereine tun - auf die christlichen Wertgrundlagen unserer Gesellschaft Bezug genommen werden. Vielmehr genügt es, den Perspektivenwechsel des neuen „Zuwanderungsgesetzes“ ernst zu nehmen und insbesondere die parteiübergreifende bundespolitische Intention des § 25 AufenthG - Aufenthalt aus „humanitären“ Gründen -, nach der Kettenduldungen weitestgehend abgeschafft werden sollten (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 79 : „Der bislang verbreiteten Praxis, die Duldung nicht als Instrument der Verwaltungsvollstreckung, sondern als ‚zweitklassigen Aufenthaltstitel’ - häufig in Form sog. Kettenduldungen - einzusetzen, wird damit entgegengetreten.“; S. 80: „Durch die Anwendung der Regelung soll sichergestellt werden, dass die Praxis der ‚Kettenduldungen’ beendet wird. Ein positiver Ermessensgebrauch wird jedenfalls für Minderjährige und für seit längerem in Deutschland sich aufhaltende Ausländer geboten sein.“).
21 
3. Nur ergänzend wird zu dem Vortrag der Kläger zu Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgeführt: Die Kläger besitzen auch nach diesem Menschenrecht i.V.m. § 25 Abs. 5 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Denn sie können sich im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die - ebenso wie die EMRK - von den nationalen Behörden und Gerichten zu berücksichtigen ist und worüber auch das Bundesverfassungsgericht wacht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 , NJW 2004, 3407), auf ein spezifisch europarechtliches Recht auf Verbleib berufen, weswegen ihre Ausreise hier aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.
22 
a) Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist eröffnet. Zwar gewährt Art. 8 EMRK kein Recht, den am besten geeigneten Ort zu wählen, um ein Familienleben aufzubauen (vgl. EGMR, Urt. v. 07.10.2004 - 33743/03 - , NVwZ 2005, 1043). Nach diesem Menschenrecht hat jedoch jedermann Anspruch insbesondere auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die als Kleinkinder nach Deutschland gekommenen und hier vollständig integrierten Kläger zu 3-6 können sich hierauf („Achtung des Privatlebens“) berufen. Da sie derzeit auf ihre Eltern angewiesen sind, greift Art. 8 Abs. 1 EMRK auch für die Kläger zu 1 und 2 („Achtung des Familienlebens“). Dass in diesem Fall die Eltern ihr diesbezügliches Aufenthaltsrecht von dem der Kinder ableiten, ist europarechtlich anerkannt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.10.2004, Rs. C-200/02 - Zhu u. Chen -, Rn. 45) und entspricht - angesichts der grundrechtlich geschützten wechselseitigen familiären Bindungen - auch dem deutschen Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.11.2005 - 2 BvR 524/01 -, Rn. 31).
23 
Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist für die Kläger zu 3-6 eröffnet, weil sie sich insoweit auf ein „Recht auf Heimat“ berufen können (ausführlich: VG Stuttgart, Urt. v. 11.10.2005 - 11 K 5363/03 -, S. 7 ff., m.w.N.) bzw. weil sie zu sog. „faktischen Inländern“ geworden sind. Die bloße Tatsache, dass ein Ausländer sich über längere Zeit in Deutschland aufhält, macht ihn allerdings noch nicht zu einem faktischen Inländer. Diese Annahme setzt vielmehr außer einem mehrjährigen Aufenthalt, dessen Mindestdauer nicht abstrakt definiert werden kann, aber wohl zumindest fünf Jahre (vgl. etwa § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) und wohl maximal acht Jahre (vgl. etwa § 10 Abs. 1 StAG) betragen sollte, eine vollständige Integration in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Sinne einer „Verwurzelung“ voraus (vgl. auch § 43 Abs. 1 AufenthG). Dazu gehört regelmäßig, dass der Ausländer gute deutsche Sprachkenntnisse besitzt, über ausreichenden Wohnraum verfügt, seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann und sich während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland keine wesentlichen Straftaten hat zuschulden kommen lassen. Für eine gelungene Integration dürfte es ferner mit entscheidungserheblich sein, dass er einen Arbeitsplatz besitzt oder, soweit es sich um Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene handelt, sich in einer Ausbildung befindet, die zumindest die Chance auf einen späteren Arbeitsplatz eröffnet. Eine Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland (politisches, kulturelles, religiöses/kirchliches Engagement, Aktivitäten in Vereinen und Verbänden) ist positiv zu berücksichtigen, aber nicht unerlässlich.
24 
Ob ein Ausländer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK als faktischer Inländer zu betrachten ist, hängt weiter davon ab, über welche Beziehungen er zu dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, noch verfügt, d.h. ob er insoweit gewissermaßen dergestalt „entwurzelt“ ist, dass eine Reintegration nicht zumutbar erscheint. Diesbezüglich hat die Kenntnis der dortigen Sprache und die Vertrautheit mit den Verhältnissen in diesem Land sowie die Existenz dort noch lebender und aufnahmebereiter Verwandter mit entscheidungserhebliche Relevanz (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.11.2005 - 1 S 3023/04 -, S. 6, m.w.N.).
25 
b) Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten (siehe hierzu die Nachweise in BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 <853>) dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war bzw. inwieweit die hiesigen Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde (vgl. auch EGMR, Urt. v. 16.06.2005 - 60654/00 - , InfAuslR 2005, 349; offen gelassen: VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Denn „faktischer“ Inländer und damit grundsätzlich durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt ist, wer faktisch hier geboren oder aufgewachsen und im obigen Sinne vollständig in die Gesellschaft integriert ist.
26 
Die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kann aber im Rahmen der Schrankenprüfung Berücksichtigung finden. Denn gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Rechte aus Absatz 1 der Norm statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. hierzu: Meyer-Ladewig, Hk-EMRK, 2003, Art. 8 Rn. 25; Wildhaber/Breitenmoser, IntKomm, 4/1992, Art. 8 Rn. 436 ff.). Ein Eingriff in diese Rechte auf der Grundlage insbesondere des Aufenthaltsgesetzes kann in diesem Sinne notwendig und verhältnismäßig sein, wenn der Betreffende Bemühungen der Behörde, ihn in sein Heimatland abzuschieben, etwa durch hartnäckige Weigerung, an der Beschaffung der für eine Abschiebung erforderlichen Identitätspapiere mitzuwirken, unterlaufen hat. Anders können die Dinge etwa in Fällen liegen, in denen die Abschiebung des Ausländers während eines längeren Zeitraums gemäß § 54 AuslG bzw. § 60 a AufenthG oder einem anderen nicht unter diese Vorschrift fallenden ausländerrechtlichen Erlass ausgesetzt gewesen ist, oder die Behörde aus anderen Gründen davon abgesehen hat, den Ausländer in sein Heimatland abzuschieben, obwohl sie dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre.
27 
c) Nach diesen Grundsätzen ist für die 1987, 1989, 1991 und 1992 geborenen Kläger zu 3-6 der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) eröffnet. Denn sie leben seit nunmehr 11 Jahren - und damit die ganz überwiegende Zeit ihres Lebens - in Deutschland und besitzen allesamt, wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung feststellen konnte, sehr gute deutsche Sprachkenntnisse. Ausreichender Wohnraum ist vorhanden; die Beklagte vermietet der Familie seit 2001 in einer städtischen Unterkunft in Kirchberg Räumlichkeiten. Der Lebensunterhalt der Kläger zu 3-6, einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz, wird im Wesentlichen von dem Kläger zu 1 schon seit dem Jahr 2001 ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten. Irgendwelche Straftaten hat sich wohl keiner der Kläger je zu schulden kommen lassen. Alle Kinder besuchen regelmäßig und mit gutem Erfolg die Schule. Mehmet, der Kläger zu 6, hat in der 7. Klasse nunmehr sogar den Sprung von der Haupt- auf die Realschule geschafft. Der Klägerin zu 3, Emine, ist es, wie schon der nicht im Verfahren befindlichen Schwester R., gelungen, bei der Bäckerei-Konditorei H. in Erdmannhausen einen Ausbildungsplatz zur Bäckereifachverkäuferin zu bekommen. Nach den verschiedenen Unterstützerschreiben sind die Kläger zu 3-6 zudem seit Jahren in der örtlichen Jugend- und Kirchenarbeit sowie verschiedenen Vereinen aktiv tätig.
28 
Nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung verfügen die Kläger zu 3-6 auch über brauchbare Kenntnisse der türkischen Sprache. Da sie die Türkei jedoch nur als Kleinkinder kennen gelernt haben und dort nunmehr seit über 11 Jahren nicht mehr gewesen sind, sind sie heute dergestalt „entwurzelt“, dass ihnen eine Reintegration nicht mehr zumutbar erscheint. In der Türkei leben heute zudem kaum noch Mitglieder der Familie. Dass die Kläger zu 3-6 weitgehend zweisprachig aufgewachsen sind, darf ihnen rechtlich nicht zum Nachteil gereichen. In einem zusammenwachsenden Europa sind Fremdsprachenkenntnisse vielmehr generell zu fördern.
29 
Ein Eingriff in das Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, d.h. die Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie die Abschiebung der Kläger zu 3-6 in die Türkei, wäre gemäß Absatz 2 der Norm hier nicht gerechtfertigt und insbesondere auch nicht verhältnismäßig. Der Aufenthalt der Kläger war zwar nur während des Asylerstverfahrens in den Jahren 1994 bis 1998 aufgrund der Aufenthaltsgestattungen rechtmäßig; ein Status, der ihnen nach der allgemeinen Wertung des § 55 Abs. 3 AsylVfG auch im Rahmen von Art. 8 EMRK nur begrenzt zugute kommen kann. Sie waren jedoch seit 1998 vollziehbar ausreisepflichtig. Da eine Abschiebung in die Türkei allein mit dem Nüfus, den die Kläger den Behörden übergeben hatten, grundsätzlich möglich ist, hätte das Regierungspräsidium diese nach rechtskräftigem Abschluss des Asylerstverfahrens im Mai 1998 jedenfalls bis zur Aussetzung der Abschiebung durch den Gerichtsbeschluss vom 07.10.1999 (A 5 K 12529/99) in die Türkei zurückführen können. Das Regierungspräsidium hätte zudem seit 1999 die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zur Frage der Erkrankung der Klägerin zu 2 veranlassen bzw. diesbezüglich einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen können. Dass die Abschiebung der Kläger seit Oktober 1999 gerichtlich ausgesetzt ist, ist im Übrigen auch im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK positiv zu bewerten.
30 
d) Die Kläger zu 1 und 2 erfüllen die Integrationsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) nicht, weil sie insbesondere nicht hinreichend deutsch sprechen und ihnen eine Reintegration in die türkische Gesellschaft auch heute noch grundsätzlich zumutbar erscheint. Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet lebten sie rund 30 Jahre in der Türkei. Da die Kläger zu 3-6 jedoch auf den Aufenthalt ihrer Eltern in Deutschland angewiesen sind, können sich die Kläger zu 1 und 2 auf den ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffneten Schutz des „Familienlebens“ berufen. Ein staatlicher Eingriff hierin durch Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie eine Abschiebung wäre ebenfalls unverhältnismäßig.
31 
4. Das Gericht kann die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zulassen, weil keine Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich ist, weil eine schwere Erkrankung und Suizidalität bzw. eine Beistandsgemeinschaft im Sinne des Art. 6 GG vorliegt, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. Storr/Wenger u.a., ZuwG-Komm., 2005, § 25 AufenthG, Rn. 23, m.w.N.). Die Problematik von Art. 8 EMRK ist von den Ober- und Höchstgerichten noch nicht abschließend geklärt und hat im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung. Im vorliegenden Fall trägt sie das Urteil jedoch nicht.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen.
Die 1961 geborenen Kläger zu 1. und 2. sind Eheleute, die 1987, 1992, 1986 und 1996 geborenen Kläger zu 3. bis 6. ihre Kinder. Sämtliche Kläger sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige, zählen sich eigenen Angaben zufolge zur ethnischen Minderheit der Ashkali und stammen aus dem Kosovo, von wo die Kläger zu 1. bis 5. im Jahre 1992 ins Bundesgebiet einreisten, wo dann der Kläger zu 6. geboren wurde.
Am 10.09.1992 beantragten die Kläger zu 1. bis 5. erstmals ihre Anerkennung als Asylberechtigte, was das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit 01.01.2005: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [vgl. § 5 Abs. 1 AsylVfG], im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 02.02.1995 ablehnte. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zudem wurde den Klägern zu 1. bis 5. für den Fall, dass sie nicht innerhalb eines Monats nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens ausreisten, die Abschiebung nach Jugoslawien angedroht. Die von den Klägern zu 1. bis 5. hiergegen erhobene Klage wurde mit seit dem 27.05.1998 rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.04.1998 - A 6 K 11489/95 - abgewiesen.
Seit dem 10.07.1998 wurden die Kläger geduldet.
Am 08.09.2000 stellten die Kläger zu 1. bis 5. beim Bundesamt einen Wiederaufnahmeantrag zu § 53 AuslG. Mit Bescheid vom 10.10.2000 lehnte das Bundesamt die Abänderung seines Bescheides vom 02.02.1995 bezüglich § 53 AuslG ab, was das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit seit dem 05.06.2002 rechtskräftigem Urteil vom 07.05.2002 - A 4 K 12554/00 - bestätigte. Für den Kläger zu 6. wurde am 25.09.2002 erstmals ein Asylantrag gestellt. Diesen lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 07.10.2002 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Dem Kläger zu 6. wurde für den Fall, dass er nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids ausreise, die Abschiebung nach Jugoslawien (Kosovo) angedroht. Der gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe abgelehnt (vgl. Beschl.v. 21.11.2002 - A 6 K 12978/02 - ), die ebenfalls erhobene Klage wurde abgewiesen (vgl. Urt. v. 26.05.2003 - A 6 K 12977/02 -, rechtskräftig seit dem 23.07.2003).
Lediglich von November 2001 bis März 2002 waren die Kläger sozialhilfebezugsfrei, erhielten jedoch seit April 2002 wieder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Bereits am 11.09.2001 hatten die Kläger beim Landratsamt Karlsruhe die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 15.06.2001, Az.: 4-13-Jug/104 beantragt. Zur Begründung trugen sie vor, dass der Kläger zu 1. seit dem 30.08.2001 in einer Vollzeitbeschäftigung und die Klägerin zu 2. seit dem 02.04.2001 in einer Teilzeitbeschäftigung stünden. Die Kinder, die Kläger zu 3. bis 6., besuchten die vorgesehenen schulischen Einrichtungen.
Mit Verfügung vom 08.05.2002 lehnte das Landratsamt Karlsruhe die Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen ab und führte zur Begründung aus, dass die Kläger keine Aufenthaltsbefugnis nach dem Erlass vom 15.06.2001 erhalten könnten, weil sie nicht die Voraussetzung erfüllten, zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltsbefugnisse seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis zu stehen. Auch fehle der Nachweis, dass der Arbeitgeber dringend auf die Kläger zu 1. oder 2. angewiesen sei. Des weiteren bezögen die Kläger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Sie seien zudem nicht im Besitz jugoslawischer Pässe. Auch eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 5 AuslG i.V.m. den Abs. 3 und 4 des § 30 AuslG könne den Klägern nicht erteilt werden, weil sie freiwillig ausreisen könnten. Die freiwillige Rückkehrmöglichkeit sei grundsätzlich so lange anzunehmen, als noch nicht durch einen gescheiterten Einreiseversuch in den Heimatstaat das Gegenteil nachgewiesen worden sei. Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen sei schon nicht das Ermessen nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG eröffnet. Sämtliche Gründe, die gegen eine freiwillige Ausreise sprechen könnten, seien bereits vom Bundesamt geprüft worden. Wenn dieses schon nicht einmal Abschiebungshindernisse festgestellt habe und somit eine Abschiebung rein rechtlich zulässig wäre, sei erst recht davon auszugehen, dass eine freiwillige Ausreise möglich und zumutbar sei.
Den von den Klägern unter dem 17.05.2002 hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2003 zurück. Es bestätigte die Ausführungen in der Ausgangsverfügung, wonach den Klägern kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.06.2001 zustehe. Auch könne den Klägern zu 1. bis 5. keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs.5 i.V.m. Abs. 3 und 4 AuslG erteilt werden. Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Abs. 3 stehe entgegen, dass die Kläger freiwillig ausreisen könnten. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG seien nicht erfüllt, weil die Kläger noch nicht seit mehr als zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig seien. Der Kläger zu 6. könne keine Aufenthaltsbefugnis erhalten, weil dem § 11 Abs. 1 AuslG entgegenstehe, solange der Kläger noch ein nicht rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren betreibe.
10 
Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 22.04.2003 zugestellt.
11 
Am 28.04.2003 haben die Kläger Klage erhoben.
12 
Sie machen geltend, für die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach Erlasslage dürfe es nicht auf die strikte Erfüllung von Beschäftigungszeiten ankommen. Vielmehr müsse die in der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit liegende Integrationsleistung gewürdigt werden. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland sei den Klägern, insbesondere den Kindern, eine Rückkehr in den Kosovo, wo ihnen als Minderheitenangehörige zudem eine schwerwiegende Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter drohe, nicht zumutbar. Eine Aufenthaltsbeendigung würde unter Verhältnismäßigkeitsgründen gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK verstoßen. Eine Rückkehr wäre für die Kinder brutal, weil es fraglich sei, ob sie aufgrund ihrer Erziehung, ihres Aufwachsens und ihrer Persönlichkeitsentwicklung hier in Deutschland in der Lage wären, sich auf die ganz besonders harten Lebensbedingungen im Kosovo ein- bzw. umzustellen. Das Herausreißen aus der bisherigen sozialen Umgebung könne die Gefahr schwerer Schäden für die Persönlichkeitsentwicklung bis hin zur sog. „emotionalen Verwahrlosung“ in sich bergen. Auch dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass eine schutzwürdige Eingliederung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht erfolgen könne, wenn der betreffende Ausländer sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhalte. Zwar habe der EGMR bislang derartige Fälle nicht entschieden, doch bedeute dies nicht, dass nur legal eingereiste Ausländer unter die Schutzgarantie des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen sollten, zumal die Menschenrechte für Jedermann Geltung beanspruchten. Schließlich tragen die Kläger selbst vor, dass sie deshalb nicht zurück in den Kosovo wollten, weil sie sich in Deutschland in ständiger ärztlicher Behandlung befänden und ihr Haus im Kosovo niedergebrannt sei. Sie verweisen zum Beleg auf diverse ärztliche Atteste sowie eine Bescheinigung der Feuerlöschbrigade Pristina vom 02.03.2000.
13 
Die Kläger beantragen, die Verfügung des Landratsamtes Karlsruhe vom 08.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.04.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.
14 
Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen.
15 
Zur Begründung dieses Antrags nimmt der Beklagte Bezug auf die Ausgangsverfügung und den Widerspruchsbescheid und verweist nochmals darauf, dass die Kläger als Ashkali seit Mai 2005 auch zwangsweise in den Kosovo zurückgeführt werden könnten und eine freiwillige Ausreise dorthin jederzeit möglich sei. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem nunmehr geltenden Aufenthaltsgesetz, insbesondere nach § 25 Abs. 5 AufenthG, komme mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. Die Ausreise der Kläger sei weder aus rechtlichen noch tatsächlichen Gründen unmöglich. Ein Ausreisehindernis bestehe nicht, da die Ausreise in den Kosovo jederzeit auf dem Land- und Luftweg möglich sei. Ausweispapiere zum Grenzübertritt könnten von der zuständigen Ausländerbehörde umgehend ausgestellt werden. In den Asylverfahren seien keine Abschiebungshindernisse festgestellt worden, die die Kläger an der Ausreise hinderten.
16 
Dem Gericht liegen 6 Bände Akten des Landratsamtes Karlsruhe sowie ein Heft Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet.
18 
Die Verfügung des Landratsamtes Karlsruhe vom 08.05.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.04.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese haben keinen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnisse (§ 113 Abs.1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
19 
I. Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Klageantrag -, ob den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis (nach dem Aufenthaltsgesetz vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950 ff.) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag - gerichtet auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagtenseite diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes zum 31.12.2004 (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob den Klägern ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Mangels anderweitiger Übergangsvorschriften tritt insofern an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt entsprechende Aufenthaltstitel (vgl. § 101 Abs. 1 u. 2 AufenthG). Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. (vgl. Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 - u. Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung/einen Aufenthaltstitel ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen der Aufenthaltstitel zwingend zu versagen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob die Genehmigung schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.01.1995 - 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301 <310>; Urt. v. 22.02.1995 - 1 C 11.94 -, BVerwGE 98, 31 <41>; Urt. v. 22.01.2002 - 1 C 6.01 -, BVerwGE 115, 352). Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes.
20 
Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes, denn das Landratsamt und ihm folgend das Regierungspräsidium haben die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 AuslG bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und folglich das ihnen im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
II. Ist demnach das Aufenthaltsgesetz als maßgebliches Recht heranzuziehen, so kann den Klägern als abgelehnten Asylbewerbern vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
Da die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22 bis 24 AufenthG offensichtlich nicht gegeben sind, kommt allein eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht.
23 
1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG scheidet aus, da die Kläger nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind und das Bundesamt bei ihnen nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt hat.
24 
2. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt nicht in Frage. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt in den gerichtlich bestätigten Bescheiden vom 02.02.1995, 10.10.2000 und 07.10.2002 festgestellt hat, dass im Falle der Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist der Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.09.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 - und v. 21.08.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77), der sich die Kammer angeschlossen hat. An dieser Bindungswirkung hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 AuslG durch den gleichlautenden § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nichts geändert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356; Beschl. v. 11.02.2005 - 11 S 839/04 -). Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff. AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 01.01.2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 01.01.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 01.01.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111).
25 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Kläger daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesamtes zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht vor.
26 
3. Die Kläger können auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Es kann offen bleiben, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer wie die Kläger von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Kläger erstreben erkennbar keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor -) Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“, und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
4. Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor.
28 
Danach kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer - abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG - eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
29 
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger nicht erfüllt.
30 
a) Die Kläger sind zwar aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylanträge vollziehbar ausreisepflichtig, denn die Ablehnungsentscheidung führte zum Erlöschen ihrer aufgrund der Asylantragstellung von Gesetzes wegen vorgesehenen Aufenthaltsgestattung (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs.1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 S. 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Auch die Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden vom 02.02.1995 und 07.10.2002 wurden vollziehbar (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 AsylVfG). Schließlich steht auch kein laufendes Asylverfahren der Erteilung eines Aufenthaltstitels (mehr) entgegen (vgl. § 10 Abs. 1 AufenthG, der § 11 Abs. 1 AuslG entspricht).
31 
b) Es bestehen aber keine Anhaltspunkte, dass die Ausreise der Kläger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
32 
Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 - (VBlBW 2005, 356) ausgeführt, dass die Frage, ob ein solches Ausreisehindernis besteht, nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist, die für die Anerkennung eines Abschiebungshindernisses gelten. Nach dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist es nicht erkennbar, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, keine Unmöglichkeit der Ausreise anzunehmen, wenn bereits die Abschiebung nicht unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht möglich und zumutbar ist.
33 
aa) Ein tatsächliches Ausreisehindernis muss bei den Klägern verneint werden, weil es schon an einem tatsächlichen Abschiebungshindernis fehlt.
34 
Zwar sind die Kläger wohl nicht im Besitz gültiger Reisepässe, doch hat das Landratsamt darauf hingewiesen, dass den Klägern jederzeit Ausweispapiere zum Grenzübertritt ausgestellt werden könnten. Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Rückreise der Kläger in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte. Auch die derzeit geltende baden-württembergische Erlasslage begründet kein tatsächliches Abschiebungshindernis. Danach (vgl. Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az. 4-13-S.u.M/100) sind Rückführungen von albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh ohne Einschränkungen, von Angehörigen der Minderheit der Ashkali und Ägypter in breitem Umfang (ab Mai 2005 monatlich 150, ab Juli 2005 250 Personen, vgl. Ziff. 4 des o.g. Schreibens) möglich. Die Abschiebung von Roma ist seit Juli 2005 möglich, jedoch beschränkt sich der Personenkreis der rückzuführenden Personen zunächst auf Straftäter, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu mehreren Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurden. Die Rückführung der Minderheit der Serben bleibt weiterhin zurückgestellt. Albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani, Torbesh, Ashkali und Ägypter werden nur noch monatliche Duldungen erteilt, die mit der (auflösenden) Bedingung versehen sind, dass sie erlöschen, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. Duldungen für Angehörige der Roma-Minderheit sind auf sechs Monate befristet und enthalten dieselbe auflösende Bedingung. Lediglich Duldungen für Serben, die ebenfalls für sechs Monate erteilt werden sollen, sind bedingungsfrei.
35 
Hieraus vermag die Kammer im Falle der Kläger ein tatsächliches Abschiebungshindernis nicht abzuleiten. Nach der Erlasslage ist zwischenzeitlich auch die Abschiebung von Ashkali möglich, zu denen sich die Kläger nach eigenen Angaben zählen. Trotz der zunächst zahlenmäßig begrenzten Rückführung von Angehörigen dieser Minderheit kann von einem tatsächlichen Abschiebungshindernis nur dann ausgegangen werden, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232 <238>; Beschl. v. 21.05.1996 - 1 B 78.96 -, Buchholz 402.240 § 55 AuslG 1990 Nr. 1; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; Beschl. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295), es sei denn, ein derartiger Abschiebungsversuch wäre mit Sicherheit zum Scheitern verurteilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; Beschl. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295). Ob die UNMIK-Verwaltung im Kosovo nicht bereit wäre, die Kläger aufzunehmen, kann angesichts der grundsätzlich möglichen Abschiebung jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit gesagt werden und sich nur dann erweisen, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist.
36 
bb) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Kläger nicht unmöglich. Denn sie können bereits kein rechtliches Abschiebungshindernis für sich in Anspruch nehmen.
37 
(1) Insoweit können sie sich nicht auf die allgemeine politische Situation in ihrem Heimatland und die Gefährdungslage als Angehörige der Minderheit der Ashkali sowie angeblich behandlungsbedürftige und im Kosovo nicht behandelbare Erkrankungen stützen. Denn dabei handelt es sich um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Die Berufung auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Beklagten scheidet indes aus. Die Feststellung derartiger zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse fällt nämlich in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes, weshalb die Ausländerbehörde zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Diese zu § 30 Abs. 3 AuslG entwickelte Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 u. v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 -) gilt auch in Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356). Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG vor, nämlich in den Bescheiden vom 02.02.1995, 10.10.2000 und 07.10.2002, ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG handelt, gem. § 42 S. 1 AsylVfG auch nach dem 31.12.2004 gebunden (s. o. unter II.2.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG die Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine - allgemeine oder individuelle - Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte. Der entsprechenden Anwendung dieser zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangenen Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG schließt sich die Kammer an. Ihr steht auch nicht entgegen, dass § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG nicht mehr wie noch § 30 Abs. 3 AuslG kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen anknüpft, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise. Diese Änderung ist nämlich für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteile v. 21.06.2004 und 06.10.2004, jeweils a.a.O.) ist die Unmöglichkeit und (Un)zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu - zielstaatsbezogenen - Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängig. Derartige - zielstaatsbezogene - Abschiebungshindernisse und damit Ausreisehindernisse wurden vom Bundesamt bei den Klägern aber gerade verneint.
38 
(2) Es liegt auch kein von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor, da schon kein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellbar ist.
39 
Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK oder aus Art. 8 EMRK in unmittelbarer Anwendung. Die Kläger können sich nicht im Hinblick auf ihre Integration darauf berufen, dass Art. 8 EMRK der Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet entgegenstünde. Aus Art. 8 EMRK folgt grundsätzlich noch kein Recht des Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten (EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Entscheidung v. 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -; BVerwG, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189). Ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben durch Versagung des Aufenthalts für einen Ausländer setzt zudem - entgegen der von den Kläger vertretenen Auffassung - voraus, dass sein Privat- oder Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt (vgl. BVerwGE 65, 188 [195]; 66, 268 [273]; Urt. v. 29.03.1996 - 1 C 28.94 -, InfAuslR 1997, 24, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189). Diese Voraussetzung ist in Fällen einer bloßen Duldung jedenfalls nicht erfüllt. Auch in der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis nur dann einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, wenn ein Missverhältnis zwischen den angewandten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht, wobei in den vom EGMR entschiedenen Fällen ein solches schützenswertes Privatleben durch starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat nur dann angenommen wurde, wenn sich der Ausländer rechtmäßig im Vertragsstaat aufgehalten hat (vgl. EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Urt. v. 19.06.1996, InfAuslR 1996, 245 - Gül - u. Urt. v. 21.06.1988, InfAuslR 1994, 84 - Berrehab -; s. auch Entscheidung v. 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -). Eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Lebensverhältnisse kann somit während des Aufenthalts eines Ausländers, der sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält, nicht erfolgen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70). Denn für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Bundesgebiet ist nach dem geltenden deutschen Ausländerrecht der Besitz eines Aufenthaltstitels erforderlich (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG, der im wesentlichen § 3 Abs. 1 S. 1 AuslG entspricht). Eine Duldung hingegen, in deren Besitz die Kläger sich seit Jahren befinden, gewährt keinen legalen ordnungsgemäßen Aufenthalt, sondern schützt einen Ausländer, der sich illegal hier aufhält, lediglich vorübergehend von einer sonst rechtlich zwingend gebotenen Abschiebung, lässt aber die Ausreisepflicht unberührt (vgl. § 60 a Abs. 3 AufenthG). Die von den Klägern angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urt. v. 24.06.2004 - 11 K 4809/03 -, InfAuslR 2005, 106) setzt sich mit dieser Problematik nicht hinreichend auseinander und vermag vor dem Hintergrund der insoweit gefestigten und oben zitierten Rechtsprechung des EGMR, des BVerwG und des VGH Baden-Württemberg nicht zu überzeugen.
40 
Ein rechtliches Abschiebungshindernis können die Kläger auch nicht daraus herleiten, dass sie aufgrund von Abschiebestoppregelungen jahrelang geduldet wurden. Insbesondere greifen in diesem Zusammenhang keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, da die Kläger seit der bestandskräftigen Ablehnung ihres Asylerstantrags im Jahre 1998 bzw. 2002 vollziehbar ausreisepflichtig sind und seitdem mit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung rechnen müssen, nachdem ihre Abschiebung auch immer nur durch Duldungen vorübergehend ausgesetzt worden war (so auch VG Saarlouis, Urt. v. 06.07.2005 - 10 K 277/04 -, JURIS).
41 
Die durch Erlass geschaffene Verwaltungspraxis vermag - auch in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG - ebenfalls kein rechtliches Abschiebungshindernis zu begründen (so aber VG Braunschweig, Urt. v. 29.06.2005 - 6 A 171/05 -). Nach der baden-württembergischen, oben unter aa) dargestellten Erlasslage (vgl. Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az. 4-13-S.u.M/100) werden auch der Minderheit der Ashkali zugehörige serbisch-montenegrinische Staatsangehörige nur noch auflösend bedingt geduldet: die Duldung erlischt, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. Eine derartige Duldung steht jedoch einer Abschiebung gerade nicht entgegen und kann daher kein rechtliches Abschiebungshindernis begründen. Ob das VG Braunschweig in seiner Entscheidung von einer Duldung ohne auflösende Bedingung ausging oder wie im Falle von Serben aus dem Kosovo zu entscheiden wäre, deren Duldungen in Baden-Württemberg keine auflösende Bedingung enthalten, kann daher vorliegend dahinstehen.
42 
cc) Ist die Abschiebung der Kläger nach dem Vorstehenden nicht unmöglich, fehlt es schon deshalb an der rechtlichen und tatsächlichen Unmöglichkeit ihrer Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, ohne dass es darauf ankommt, ob die - freiwillige - Ausreise den Klägern zumutbar wäre.
43 
c) Mangelt es schon an der tatbestandlichen Voraussetzung eines Ausreisehindernisses, bedarf es auch nicht der weiteren Prüfung, ob mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
44 
d) Schließlich verschafft die Vorschrift des § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, den Klägern keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnis. § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG setzt nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG voraus, was daraus folgt, dass § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005, a.a.O.). Da die Kläger jedoch schon nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG erfüllen, kommt es auch nicht darauf an, ob ihre Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist.
45 
III. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, ergänzend zu prüfen, ob die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz - AuslG - beanspruchen konnten. Eine derartige Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 -). In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt.
46 
Eine derartige Fallkonstellation ist bei den Klägern indes nicht gegeben. Deren aufenthaltsrechtliche Position hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre gem. § 30 Abs. 5 AuslG im Falle der Kläger nur eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 u. 4 AuslG in Betracht gekommen. Die sich im Rahmen dieser beiden Vorschriften stellenden Rechtsfragen entsprechen jedoch denjenigen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, so dass sich insoweit auch keine Verschlechterung für die Kläger ergeben hat.
47 
Dasselbe gilt auch im Hinblick auf die von den Klägern ursprünglich gem. § 32 AuslG i.V.m. der Anordnung vom 15.06.2001 begehrten Aufenthaltsbefugnisse. Nicht nur dass die Kläger zu 1. und 2. die in den Erlassregelungen zwingend vorgesehenen Beschäftigungszeiten, wie von ihnen selbst eingeräumt, nicht erfüllten, so hätten sie jedenfalls aufgrund der ab dem 17.06.2002 geänderten Erlasslage, die die Aufhebung aller früheren Aufenthaltsregelungen des Innenministeriums Baden-Württemberg für nichtalbanische Volkszugehörige aus dem Kosovo vorsah, Aufenthaltsbefugnisse nicht mehr erhalten bzw. verlängert bekommen können. Selbst wenn den Klägern daher zu Unrecht Aufenthaltsbefugnisse aufgrund der Erlassregelungen in den Jahren 2001 und 2002 versagt worden wären, hätten sie jedenfalls ab dem 17.06.2002 und folglich auch im für die zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf - rückwirkende - Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Folglich konnte aufgrund der bereits zuvor eingetretenen Änderung der Rechtslage sich diese auch nicht durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes verschlechtern, was Voraussetzung für eine Doppelprüfung wäre.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S.1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
49 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Gründe

 
17 
Die Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet.
18 
Die Verfügung des Landratsamtes Karlsruhe vom 08.05.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.04.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese haben keinen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnisse (§ 113 Abs.1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
19 
I. Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Klageantrag -, ob den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis (nach dem Aufenthaltsgesetz vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950 ff.) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag - gerichtet auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagtenseite diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes zum 31.12.2004 (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob den Klägern ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Mangels anderweitiger Übergangsvorschriften tritt insofern an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt entsprechende Aufenthaltstitel (vgl. § 101 Abs. 1 u. 2 AufenthG). Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. (vgl. Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 - u. Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung/einen Aufenthaltstitel ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen der Aufenthaltstitel zwingend zu versagen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob die Genehmigung schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.01.1995 - 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301 <310>; Urt. v. 22.02.1995 - 1 C 11.94 -, BVerwGE 98, 31 <41>; Urt. v. 22.01.2002 - 1 C 6.01 -, BVerwGE 115, 352). Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes.
20 
Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes, denn das Landratsamt und ihm folgend das Regierungspräsidium haben die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 AuslG bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und folglich das ihnen im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
II. Ist demnach das Aufenthaltsgesetz als maßgebliches Recht heranzuziehen, so kann den Klägern als abgelehnten Asylbewerbern vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
Da die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22 bis 24 AufenthG offensichtlich nicht gegeben sind, kommt allein eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht.
23 
1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG scheidet aus, da die Kläger nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind und das Bundesamt bei ihnen nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt hat.
24 
2. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt nicht in Frage. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt in den gerichtlich bestätigten Bescheiden vom 02.02.1995, 10.10.2000 und 07.10.2002 festgestellt hat, dass im Falle der Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist der Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.09.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 - und v. 21.08.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77), der sich die Kammer angeschlossen hat. An dieser Bindungswirkung hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 AuslG durch den gleichlautenden § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nichts geändert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356; Beschl. v. 11.02.2005 - 11 S 839/04 -). Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff. AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 01.01.2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 01.01.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 01.01.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111).
25 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Kläger daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesamtes zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht vor.
26 
3. Die Kläger können auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Es kann offen bleiben, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer wie die Kläger von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Kläger erstreben erkennbar keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor -) Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“, und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
4. Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor.
28 
Danach kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer - abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG - eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
29 
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger nicht erfüllt.
30 
a) Die Kläger sind zwar aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylanträge vollziehbar ausreisepflichtig, denn die Ablehnungsentscheidung führte zum Erlöschen ihrer aufgrund der Asylantragstellung von Gesetzes wegen vorgesehenen Aufenthaltsgestattung (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs.1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 S. 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Auch die Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden vom 02.02.1995 und 07.10.2002 wurden vollziehbar (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 AsylVfG). Schließlich steht auch kein laufendes Asylverfahren der Erteilung eines Aufenthaltstitels (mehr) entgegen (vgl. § 10 Abs. 1 AufenthG, der § 11 Abs. 1 AuslG entspricht).
31 
b) Es bestehen aber keine Anhaltspunkte, dass die Ausreise der Kläger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
32 
Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 - (VBlBW 2005, 356) ausgeführt, dass die Frage, ob ein solches Ausreisehindernis besteht, nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist, die für die Anerkennung eines Abschiebungshindernisses gelten. Nach dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist es nicht erkennbar, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, keine Unmöglichkeit der Ausreise anzunehmen, wenn bereits die Abschiebung nicht unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht möglich und zumutbar ist.
33 
aa) Ein tatsächliches Ausreisehindernis muss bei den Klägern verneint werden, weil es schon an einem tatsächlichen Abschiebungshindernis fehlt.
34 
Zwar sind die Kläger wohl nicht im Besitz gültiger Reisepässe, doch hat das Landratsamt darauf hingewiesen, dass den Klägern jederzeit Ausweispapiere zum Grenzübertritt ausgestellt werden könnten. Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Rückreise der Kläger in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte. Auch die derzeit geltende baden-württembergische Erlasslage begründet kein tatsächliches Abschiebungshindernis. Danach (vgl. Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az. 4-13-S.u.M/100) sind Rückführungen von albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh ohne Einschränkungen, von Angehörigen der Minderheit der Ashkali und Ägypter in breitem Umfang (ab Mai 2005 monatlich 150, ab Juli 2005 250 Personen, vgl. Ziff. 4 des o.g. Schreibens) möglich. Die Abschiebung von Roma ist seit Juli 2005 möglich, jedoch beschränkt sich der Personenkreis der rückzuführenden Personen zunächst auf Straftäter, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu mehreren Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurden. Die Rückführung der Minderheit der Serben bleibt weiterhin zurückgestellt. Albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani, Torbesh, Ashkali und Ägypter werden nur noch monatliche Duldungen erteilt, die mit der (auflösenden) Bedingung versehen sind, dass sie erlöschen, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. Duldungen für Angehörige der Roma-Minderheit sind auf sechs Monate befristet und enthalten dieselbe auflösende Bedingung. Lediglich Duldungen für Serben, die ebenfalls für sechs Monate erteilt werden sollen, sind bedingungsfrei.
35 
Hieraus vermag die Kammer im Falle der Kläger ein tatsächliches Abschiebungshindernis nicht abzuleiten. Nach der Erlasslage ist zwischenzeitlich auch die Abschiebung von Ashkali möglich, zu denen sich die Kläger nach eigenen Angaben zählen. Trotz der zunächst zahlenmäßig begrenzten Rückführung von Angehörigen dieser Minderheit kann von einem tatsächlichen Abschiebungshindernis nur dann ausgegangen werden, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232 <238>; Beschl. v. 21.05.1996 - 1 B 78.96 -, Buchholz 402.240 § 55 AuslG 1990 Nr. 1; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; Beschl. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295), es sei denn, ein derartiger Abschiebungsversuch wäre mit Sicherheit zum Scheitern verurteilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; Beschl. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295). Ob die UNMIK-Verwaltung im Kosovo nicht bereit wäre, die Kläger aufzunehmen, kann angesichts der grundsätzlich möglichen Abschiebung jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit gesagt werden und sich nur dann erweisen, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist.
36 
bb) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Kläger nicht unmöglich. Denn sie können bereits kein rechtliches Abschiebungshindernis für sich in Anspruch nehmen.
37 
(1) Insoweit können sie sich nicht auf die allgemeine politische Situation in ihrem Heimatland und die Gefährdungslage als Angehörige der Minderheit der Ashkali sowie angeblich behandlungsbedürftige und im Kosovo nicht behandelbare Erkrankungen stützen. Denn dabei handelt es sich um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Die Berufung auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Beklagten scheidet indes aus. Die Feststellung derartiger zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse fällt nämlich in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes, weshalb die Ausländerbehörde zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Diese zu § 30 Abs. 3 AuslG entwickelte Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 u. v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 -) gilt auch in Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356). Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG vor, nämlich in den Bescheiden vom 02.02.1995, 10.10.2000 und 07.10.2002, ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG handelt, gem. § 42 S. 1 AsylVfG auch nach dem 31.12.2004 gebunden (s. o. unter II.2.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG die Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine - allgemeine oder individuelle - Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte. Der entsprechenden Anwendung dieser zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangenen Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG schließt sich die Kammer an. Ihr steht auch nicht entgegen, dass § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG nicht mehr wie noch § 30 Abs. 3 AuslG kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen anknüpft, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise. Diese Änderung ist nämlich für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteile v. 21.06.2004 und 06.10.2004, jeweils a.a.O.) ist die Unmöglichkeit und (Un)zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu - zielstaatsbezogenen - Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängig. Derartige - zielstaatsbezogene - Abschiebungshindernisse und damit Ausreisehindernisse wurden vom Bundesamt bei den Klägern aber gerade verneint.
38 
(2) Es liegt auch kein von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor, da schon kein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellbar ist.
39 
Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK oder aus Art. 8 EMRK in unmittelbarer Anwendung. Die Kläger können sich nicht im Hinblick auf ihre Integration darauf berufen, dass Art. 8 EMRK der Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet entgegenstünde. Aus Art. 8 EMRK folgt grundsätzlich noch kein Recht des Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten (EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Entscheidung v. 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -; BVerwG, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189). Ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben durch Versagung des Aufenthalts für einen Ausländer setzt zudem - entgegen der von den Kläger vertretenen Auffassung - voraus, dass sein Privat- oder Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt (vgl. BVerwGE 65, 188 [195]; 66, 268 [273]; Urt. v. 29.03.1996 - 1 C 28.94 -, InfAuslR 1997, 24, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189). Diese Voraussetzung ist in Fällen einer bloßen Duldung jedenfalls nicht erfüllt. Auch in der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis nur dann einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, wenn ein Missverhältnis zwischen den angewandten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht, wobei in den vom EGMR entschiedenen Fällen ein solches schützenswertes Privatleben durch starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat nur dann angenommen wurde, wenn sich der Ausländer rechtmäßig im Vertragsstaat aufgehalten hat (vgl. EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Urt. v. 19.06.1996, InfAuslR 1996, 245 - Gül - u. Urt. v. 21.06.1988, InfAuslR 1994, 84 - Berrehab -; s. auch Entscheidung v. 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -). Eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Lebensverhältnisse kann somit während des Aufenthalts eines Ausländers, der sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält, nicht erfolgen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70). Denn für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Bundesgebiet ist nach dem geltenden deutschen Ausländerrecht der Besitz eines Aufenthaltstitels erforderlich (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG, der im wesentlichen § 3 Abs. 1 S. 1 AuslG entspricht). Eine Duldung hingegen, in deren Besitz die Kläger sich seit Jahren befinden, gewährt keinen legalen ordnungsgemäßen Aufenthalt, sondern schützt einen Ausländer, der sich illegal hier aufhält, lediglich vorübergehend von einer sonst rechtlich zwingend gebotenen Abschiebung, lässt aber die Ausreisepflicht unberührt (vgl. § 60 a Abs. 3 AufenthG). Die von den Klägern angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urt. v. 24.06.2004 - 11 K 4809/03 -, InfAuslR 2005, 106) setzt sich mit dieser Problematik nicht hinreichend auseinander und vermag vor dem Hintergrund der insoweit gefestigten und oben zitierten Rechtsprechung des EGMR, des BVerwG und des VGH Baden-Württemberg nicht zu überzeugen.
40 
Ein rechtliches Abschiebungshindernis können die Kläger auch nicht daraus herleiten, dass sie aufgrund von Abschiebestoppregelungen jahrelang geduldet wurden. Insbesondere greifen in diesem Zusammenhang keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, da die Kläger seit der bestandskräftigen Ablehnung ihres Asylerstantrags im Jahre 1998 bzw. 2002 vollziehbar ausreisepflichtig sind und seitdem mit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung rechnen müssen, nachdem ihre Abschiebung auch immer nur durch Duldungen vorübergehend ausgesetzt worden war (so auch VG Saarlouis, Urt. v. 06.07.2005 - 10 K 277/04 -, JURIS).
41 
Die durch Erlass geschaffene Verwaltungspraxis vermag - auch in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG - ebenfalls kein rechtliches Abschiebungshindernis zu begründen (so aber VG Braunschweig, Urt. v. 29.06.2005 - 6 A 171/05 -). Nach der baden-württembergischen, oben unter aa) dargestellten Erlasslage (vgl. Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az. 4-13-S.u.M/100) werden auch der Minderheit der Ashkali zugehörige serbisch-montenegrinische Staatsangehörige nur noch auflösend bedingt geduldet: die Duldung erlischt, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. Eine derartige Duldung steht jedoch einer Abschiebung gerade nicht entgegen und kann daher kein rechtliches Abschiebungshindernis begründen. Ob das VG Braunschweig in seiner Entscheidung von einer Duldung ohne auflösende Bedingung ausging oder wie im Falle von Serben aus dem Kosovo zu entscheiden wäre, deren Duldungen in Baden-Württemberg keine auflösende Bedingung enthalten, kann daher vorliegend dahinstehen.
42 
cc) Ist die Abschiebung der Kläger nach dem Vorstehenden nicht unmöglich, fehlt es schon deshalb an der rechtlichen und tatsächlichen Unmöglichkeit ihrer Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, ohne dass es darauf ankommt, ob die - freiwillige - Ausreise den Klägern zumutbar wäre.
43 
c) Mangelt es schon an der tatbestandlichen Voraussetzung eines Ausreisehindernisses, bedarf es auch nicht der weiteren Prüfung, ob mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
44 
d) Schließlich verschafft die Vorschrift des § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, den Klägern keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnis. § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG setzt nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG voraus, was daraus folgt, dass § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005, a.a.O.). Da die Kläger jedoch schon nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG erfüllen, kommt es auch nicht darauf an, ob ihre Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist.
45 
III. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, ergänzend zu prüfen, ob die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz - AuslG - beanspruchen konnten. Eine derartige Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 -). In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt.
46 
Eine derartige Fallkonstellation ist bei den Klägern indes nicht gegeben. Deren aufenthaltsrechtliche Position hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre gem. § 30 Abs. 5 AuslG im Falle der Kläger nur eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 u. 4 AuslG in Betracht gekommen. Die sich im Rahmen dieser beiden Vorschriften stellenden Rechtsfragen entsprechen jedoch denjenigen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, so dass sich insoweit auch keine Verschlechterung für die Kläger ergeben hat.
47 
Dasselbe gilt auch im Hinblick auf die von den Klägern ursprünglich gem. § 32 AuslG i.V.m. der Anordnung vom 15.06.2001 begehrten Aufenthaltsbefugnisse. Nicht nur dass die Kläger zu 1. und 2. die in den Erlassregelungen zwingend vorgesehenen Beschäftigungszeiten, wie von ihnen selbst eingeräumt, nicht erfüllten, so hätten sie jedenfalls aufgrund der ab dem 17.06.2002 geänderten Erlasslage, die die Aufhebung aller früheren Aufenthaltsregelungen des Innenministeriums Baden-Württemberg für nichtalbanische Volkszugehörige aus dem Kosovo vorsah, Aufenthaltsbefugnisse nicht mehr erhalten bzw. verlängert bekommen können. Selbst wenn den Klägern daher zu Unrecht Aufenthaltsbefugnisse aufgrund der Erlassregelungen in den Jahren 2001 und 2002 versagt worden wären, hätten sie jedenfalls ab dem 17.06.2002 und folglich auch im für die zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf - rückwirkende - Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Folglich konnte aufgrund der bereits zuvor eingetretenen Änderung der Rechtslage sich diese auch nicht durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes verschlechtern, was Voraussetzung für eine Doppelprüfung wäre.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S.1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
49 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Sonstige Literatur

 
50 
Rechtsmittelbelehrung
51 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
52 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
53 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
54 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
55 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
56 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
57 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
58 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
59 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
60 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
61 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
62 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
63 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
64 
Beschluss
65 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG, § 5 ZPO auf EUR 24.000,-- festgesetzt.
66 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG verwiesen.

Tenor

Die Bescheide der Beklagten vom 15.03.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.05.2004 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren von der Beklagten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen.
Die Kläger, ein 1965 bzw. 1962 geborenes Ehepaar mit <1981>, 1987, 1989, 1991 und 1992 geborenen Kindern türkischer Staatsangehörigkeit und kurdischer Volkszugehörigkeit, reisten am 02.10.1994 in das Bundesgebiet ein und beantragten - ohne Erfolg - Asyl. Türkische Pässe besaßen sie nicht; ihre Nüfusse gaben sie beim Bundesamt bzw. der Ausländerbehörde ab. Das abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.03.1997 - A 5 K 11690/95 - wurde im Mai 1998 rechtskräftig.
Im Juni 1998 stellten die Kläger Asylfolgeanträge. Ab September 1998 erhielten sie erstmals anstelle der bisherigen Aufenthaltsgestattungen Duldungen, welchen die auflösende Bedingung „Erlischt beim Eintreffen der Reisedokumente“ beigefügt war. Mit Bescheid vom 18.03.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung weiterer Asylverfahren ab. Auch die sich anschließenden Gerichtsverfahren bis zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg blieben ohne Erfolg; Rechtskraft trat im Juni 2002 ein (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 20.03.2001 - A 5 K 10825/99 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.06.2002 - A 12 S 627/01 -). Allerdings hatte das Verwaltungsgericht nach Kenntnis eines Gutachtens des Gesundheitsamtes des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 25.05.1999, nach welchem bei der Klägerin zu 2 ein Suizidversuch bei einer Abschiebung nicht auszuschließen sei, durch Beschluss vom 07.10.1999 - A 5 K 12529/99 - das Land Baden-Württemberg verpflichtet, die Abschiebung aller Kläger vorläufig (ohne Befristung) auszusetzen. In der Beschlussbegründung heißt es zur Länge des ausländerrechtlichen Duldungsanspruches, diese hänge insbesondere davon ab, ob „weitere fachärztliche und gründlichere Untersuchungen“ des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 2 „veranlasst werden und neue Erkenntnisse zu diesem liefern“.
Im Rahmen eines ersten Abschiebungsversuches holte das Regierungspräsidium Stuttgart erst im Sommer 2003 ein nervenärztliches Gutachten ein. Das Gutachten des Klinikums am W. vom 25.07.2003 kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zu 2 unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren depressiven Störung leide; aus nervenärztlicher Sicht bestehe dennoch keine Einschränkung der Reisefähigkeit. Allerdings sei davon auszugehen, dass bei einer bevorstehenden Abschiebung „die latente Suizidalität exazerbiert“ bzw. verwirklicht werde. Das Regierungspräsidium brach daraufhin den Abschiebungsversuch ab und stellte keinen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Verwaltungsgerichtsbeschlusses vom 07.10.1999 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO sowie veranlasste auch keinen Bescheiderlass, um die Frage des ausländerrechtlichen Duldungsanspruches der Kläger in einem Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen. Allen Klägern wurden vielmehr weiterhin Duldungen erteilt.
Unter dem 10.06.2003 beantragten die Kläger beim Bundesamt das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG wegen der festgestellten Suizidalität der Klägerin zu 2. Das Bundesamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 30.07.2003 ab. Die hiergegen erhobenen Klagen der Kläger wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 22.10.2004 - A 17 K 12448/03 - ab, weil die gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin zu 2 kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis begründen könne. (Die Klage der 1981 geborenen Tochter R. führte hingegen zur Verpflichtung des Bundesamtes, über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; Urt. d. VG Stuttgart v. 31.03.2004 - A 17 K 12447/03 -. Durch Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2004 wurde festgestellt, dass bei ihr Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. R., die zwischenzeitlich ihre Lehre erfolgreich beendet hat und als Bäckereifachverkäuferin arbeitet, wurde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt).
Zu Jahresbeginn 2005 haben die Kläger ein Härtefallersuchen mit einer Vielzahl von Unterschriften lokaler Unterstützer an das Innenministerium gerichtet. Unter dem 17.02.2005 teilte das Land Baden-Württemberg auf Anfrage des Gerichts mit, den Klägern würden Duldungen bis zum Schuljahresende erteilt, was die Kläger als Reaktion des Innenministeriums auf das Einreichen des Härtefallersuchens werten. Unter dem 18.03.2005 wurden den Klägern wiederum Duldungen mit der auflösenden Bedingung „Erlischt, sobald der Ausländer mit dem Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird“, erteilt. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.04.2005 - 12 K 204/04 - wurde das Land Baden-Württemberg verpflichtet, den Klägern Duldungen ohne auflösende Bedingungen bis zum 30.07.2005 zu erteilen. Das Urteil ist seit dem 10.06.2005 rechtskräftig.
Schon am 23.09.2002 hatten die Kläger bei der Beklagten die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen beantragt. Diese Anträge wurden mit Bescheiden vom 15.03.2004 von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt, den Klägern sei es möglich und zumutbar, sich gültige Pässe zu beschaffen und freiwillig in die Türkei auszureisen. Die hiergegen am 19.04.2004 erhobenen Widersprüche wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2004 auch unter Hinweis auf fehlende Pässe zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 17.05.2004 zugestellt.
Am 17.06.2004 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Klagen erhoben. Sie tragen im Wesentlichen vor, ihnen stünden heute Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK zu. Jederzeit seien sie zu Passbeschaffungsmaßnahmen bereit gewesen. Hintergrund der fehlenden Pässe sei der Umstand, dass sie ihre Nüfusse nach der Einreise bei den Behörden abgegeben hätten. Diese hätten die Papiere offenbar lange Zeit verlegt bzw. nicht herausgeben können. Zwischenzeitlich seien die Kläger mehrmals, zuletzt im Mai 2005, - vergeblich - beim türkischen Konsulat gewesen, um Nationalpässe zu beantragen. Dort habe man ihnen Pässe jedoch unter Hinweis darauf verweigert, dass diese erst erteilt werden könnten, wenn die Ausländerbehörde bestätige, dass keine Asylverfahren mehr liefen, und wenn die Behörde zudem zusage, dass ihnen Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden, sobald die türkischen Nationalpässe vorliegen. Die Vertreterin der Beklagten und die Vertreter des Regierungspräsidiums Stuttgart haben diese Vorgehensweise des türkischen Konsulats und die entsprechenden Passbeschaffungsprobleme in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Die Kläger beantragen,
10 
die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 15.03.2004 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.05.2004 zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen zu erteilen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klagen abzuweisen.
13 
Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide, weil die Bezirksstelle für Asyl des Regierungspräsidiums Stuttgart die Zustimmung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen verweigere.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klagen sind zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie haben gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen.
16 
1. Die Frage, ob die Kläger Ansprüche auf Aufenthaltserlaubnisse haben, beurteilt sich nach dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz, auch wenn ihre diesbezüglichen Anträge noch unter Geltung des inzwischen außer Kraft getretenen Ausländergesetzes gestellt worden sind. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnisse (§ 30 AuslG) der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104) sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356).
17 
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der bei inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen bei allen Klägern vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Sätze 3-4 AufenthG)
18 
a) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylerstanträge schon seit dem Jahr 1998 vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Ihre Ausreise ist zudem, wenn auch möglicherweise nicht objektiv unmöglich, so doch jedenfalls - wegen der schweren psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2 und damit gemessen an Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 bzw. Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK - aus rechtlichen Gründen unzumutbar; das genügt für die Erfüllung des Tatbestandes dieser Vorschrift (vgl. HTK-AuslR, § 25 Abs. 5 AufenthG, Rn. 2.4 ; Benassi, InfAuslR 2005, 357). Da die Abschiebung aller Kläger nunmehr seit Oktober 1999 aufgrund des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 07.10.1999 in der Verwaltungsrechtssache A 5 K 12529/99, und also deutlich länger als nur 18 Monate, ausgesetzt ist, weswegen seit vielen Jahren sog. „Kettenduldungen“ erteilt werden, muss ihnen im Sinne des intendierten Ermessens des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG („soll“) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Das Vorliegen eines atypischen Sonderfalles ist weder von dem Regierungspräsidium oder der Beklagten behauptet worden noch sonst ersichtlich.
19 
b) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG auch unverschuldet an der Ausreise gehindert. Grund der gerichtlichen Abschiebungsaussetzung vom 07.10.1999 war die schwere psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2, die damals amts- und fachärztlich festgestellt wurde, bzw. das daraus abgeleitete Verbot des Auseinanderreißens der Großfamilie (vgl. A 5 K 12529/99, Beschlussabdruck S. 3 f.). Die psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2 wurde auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Stuttgart im Jahr 2003 erneut untersucht und mit nervenärztlichem Gutachten des Klinikums am W. vom 25.07.2003 bestätigt. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Stellungnahme Dr. H. vom 14.11.2005 besteht die schwere Erkrankung der Klägerin zu 2 sowie ihre Suizidalität auch heute noch unverändert fort. Dass die Klägerin zu 2 diese Erkrankung im Rechtssinne selbst „verschuldet“ habe, trägt auch das Regierungspräsidium nicht vor. Da die Klägerin zu 2 bis heute mit Mann und Kindern in einer intakten Großfamilie lebt und von ihren Familienangehörigen betreut und gepflegt wird, darf sie von diesen gemäß Art. 6 GG auch nicht getrennt werden (aufenthaltsrechtlich geschützte Beistandsgemeinschaft, vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, FamRZ 2002, 601). Die isolierte Abschiebung von Mann oder Kindern scheidet somit aus rechtlichen Gründen aus, weswegen es hier auch nicht weiter auf die Frage der Erfüllung der Passpflicht nach den §§ 3, 5 Abs. 1 AufenthG ankommt.
20 
c) Den Klägern steht mithin ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen aus § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Damit muss zur Begründung eines Aufenthaltsrechtes der Familie nicht - wie dies die zahlreichen Unterstützer aus der Bevölkerung, der Gemeinde, der Kirchen und Sportvereine tun - auf die christlichen Wertgrundlagen unserer Gesellschaft Bezug genommen werden. Vielmehr genügt es, den Perspektivenwechsel des neuen „Zuwanderungsgesetzes“ ernst zu nehmen und insbesondere die parteiübergreifende bundespolitische Intention des § 25 AufenthG - Aufenthalt aus „humanitären“ Gründen -, nach der Kettenduldungen weitestgehend abgeschafft werden sollten (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 79 : „Der bislang verbreiteten Praxis, die Duldung nicht als Instrument der Verwaltungsvollstreckung, sondern als ‚zweitklassigen Aufenthaltstitel’ - häufig in Form sog. Kettenduldungen - einzusetzen, wird damit entgegengetreten.“; S. 80: „Durch die Anwendung der Regelung soll sichergestellt werden, dass die Praxis der ‚Kettenduldungen’ beendet wird. Ein positiver Ermessensgebrauch wird jedenfalls für Minderjährige und für seit längerem in Deutschland sich aufhaltende Ausländer geboten sein.“).
21 
3. Nur ergänzend wird zu dem Vortrag der Kläger zu Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgeführt: Die Kläger besitzen auch nach diesem Menschenrecht i.V.m. § 25 Abs. 5 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Denn sie können sich im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die - ebenso wie die EMRK - von den nationalen Behörden und Gerichten zu berücksichtigen ist und worüber auch das Bundesverfassungsgericht wacht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 , NJW 2004, 3407), auf ein spezifisch europarechtliches Recht auf Verbleib berufen, weswegen ihre Ausreise hier aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.
22 
a) Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist eröffnet. Zwar gewährt Art. 8 EMRK kein Recht, den am besten geeigneten Ort zu wählen, um ein Familienleben aufzubauen (vgl. EGMR, Urt. v. 07.10.2004 - 33743/03 - , NVwZ 2005, 1043). Nach diesem Menschenrecht hat jedoch jedermann Anspruch insbesondere auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die als Kleinkinder nach Deutschland gekommenen und hier vollständig integrierten Kläger zu 3-6 können sich hierauf („Achtung des Privatlebens“) berufen. Da sie derzeit auf ihre Eltern angewiesen sind, greift Art. 8 Abs. 1 EMRK auch für die Kläger zu 1 und 2 („Achtung des Familienlebens“). Dass in diesem Fall die Eltern ihr diesbezügliches Aufenthaltsrecht von dem der Kinder ableiten, ist europarechtlich anerkannt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.10.2004, Rs. C-200/02 - Zhu u. Chen -, Rn. 45) und entspricht - angesichts der grundrechtlich geschützten wechselseitigen familiären Bindungen - auch dem deutschen Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.11.2005 - 2 BvR 524/01 -, Rn. 31).
23 
Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist für die Kläger zu 3-6 eröffnet, weil sie sich insoweit auf ein „Recht auf Heimat“ berufen können (ausführlich: VG Stuttgart, Urt. v. 11.10.2005 - 11 K 5363/03 -, S. 7 ff., m.w.N.) bzw. weil sie zu sog. „faktischen Inländern“ geworden sind. Die bloße Tatsache, dass ein Ausländer sich über längere Zeit in Deutschland aufhält, macht ihn allerdings noch nicht zu einem faktischen Inländer. Diese Annahme setzt vielmehr außer einem mehrjährigen Aufenthalt, dessen Mindestdauer nicht abstrakt definiert werden kann, aber wohl zumindest fünf Jahre (vgl. etwa § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) und wohl maximal acht Jahre (vgl. etwa § 10 Abs. 1 StAG) betragen sollte, eine vollständige Integration in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Sinne einer „Verwurzelung“ voraus (vgl. auch § 43 Abs. 1 AufenthG). Dazu gehört regelmäßig, dass der Ausländer gute deutsche Sprachkenntnisse besitzt, über ausreichenden Wohnraum verfügt, seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann und sich während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland keine wesentlichen Straftaten hat zuschulden kommen lassen. Für eine gelungene Integration dürfte es ferner mit entscheidungserheblich sein, dass er einen Arbeitsplatz besitzt oder, soweit es sich um Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene handelt, sich in einer Ausbildung befindet, die zumindest die Chance auf einen späteren Arbeitsplatz eröffnet. Eine Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland (politisches, kulturelles, religiöses/kirchliches Engagement, Aktivitäten in Vereinen und Verbänden) ist positiv zu berücksichtigen, aber nicht unerlässlich.
24 
Ob ein Ausländer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK als faktischer Inländer zu betrachten ist, hängt weiter davon ab, über welche Beziehungen er zu dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, noch verfügt, d.h. ob er insoweit gewissermaßen dergestalt „entwurzelt“ ist, dass eine Reintegration nicht zumutbar erscheint. Diesbezüglich hat die Kenntnis der dortigen Sprache und die Vertrautheit mit den Verhältnissen in diesem Land sowie die Existenz dort noch lebender und aufnahmebereiter Verwandter mit entscheidungserhebliche Relevanz (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.11.2005 - 1 S 3023/04 -, S. 6, m.w.N.).
25 
b) Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten (siehe hierzu die Nachweise in BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 <853>) dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war bzw. inwieweit die hiesigen Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde (vgl. auch EGMR, Urt. v. 16.06.2005 - 60654/00 - , InfAuslR 2005, 349; offen gelassen: VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Denn „faktischer“ Inländer und damit grundsätzlich durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt ist, wer faktisch hier geboren oder aufgewachsen und im obigen Sinne vollständig in die Gesellschaft integriert ist.
26 
Die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kann aber im Rahmen der Schrankenprüfung Berücksichtigung finden. Denn gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Rechte aus Absatz 1 der Norm statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. hierzu: Meyer-Ladewig, Hk-EMRK, 2003, Art. 8 Rn. 25; Wildhaber/Breitenmoser, IntKomm, 4/1992, Art. 8 Rn. 436 ff.). Ein Eingriff in diese Rechte auf der Grundlage insbesondere des Aufenthaltsgesetzes kann in diesem Sinne notwendig und verhältnismäßig sein, wenn der Betreffende Bemühungen der Behörde, ihn in sein Heimatland abzuschieben, etwa durch hartnäckige Weigerung, an der Beschaffung der für eine Abschiebung erforderlichen Identitätspapiere mitzuwirken, unterlaufen hat. Anders können die Dinge etwa in Fällen liegen, in denen die Abschiebung des Ausländers während eines längeren Zeitraums gemäß § 54 AuslG bzw. § 60 a AufenthG oder einem anderen nicht unter diese Vorschrift fallenden ausländerrechtlichen Erlass ausgesetzt gewesen ist, oder die Behörde aus anderen Gründen davon abgesehen hat, den Ausländer in sein Heimatland abzuschieben, obwohl sie dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre.
27 
c) Nach diesen Grundsätzen ist für die 1987, 1989, 1991 und 1992 geborenen Kläger zu 3-6 der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) eröffnet. Denn sie leben seit nunmehr 11 Jahren - und damit die ganz überwiegende Zeit ihres Lebens - in Deutschland und besitzen allesamt, wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung feststellen konnte, sehr gute deutsche Sprachkenntnisse. Ausreichender Wohnraum ist vorhanden; die Beklagte vermietet der Familie seit 2001 in einer städtischen Unterkunft in Kirchberg Räumlichkeiten. Der Lebensunterhalt der Kläger zu 3-6, einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz, wird im Wesentlichen von dem Kläger zu 1 schon seit dem Jahr 2001 ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten. Irgendwelche Straftaten hat sich wohl keiner der Kläger je zu schulden kommen lassen. Alle Kinder besuchen regelmäßig und mit gutem Erfolg die Schule. Mehmet, der Kläger zu 6, hat in der 7. Klasse nunmehr sogar den Sprung von der Haupt- auf die Realschule geschafft. Der Klägerin zu 3, Emine, ist es, wie schon der nicht im Verfahren befindlichen Schwester R., gelungen, bei der Bäckerei-Konditorei H. in Erdmannhausen einen Ausbildungsplatz zur Bäckereifachverkäuferin zu bekommen. Nach den verschiedenen Unterstützerschreiben sind die Kläger zu 3-6 zudem seit Jahren in der örtlichen Jugend- und Kirchenarbeit sowie verschiedenen Vereinen aktiv tätig.
28 
Nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung verfügen die Kläger zu 3-6 auch über brauchbare Kenntnisse der türkischen Sprache. Da sie die Türkei jedoch nur als Kleinkinder kennen gelernt haben und dort nunmehr seit über 11 Jahren nicht mehr gewesen sind, sind sie heute dergestalt „entwurzelt“, dass ihnen eine Reintegration nicht mehr zumutbar erscheint. In der Türkei leben heute zudem kaum noch Mitglieder der Familie. Dass die Kläger zu 3-6 weitgehend zweisprachig aufgewachsen sind, darf ihnen rechtlich nicht zum Nachteil gereichen. In einem zusammenwachsenden Europa sind Fremdsprachenkenntnisse vielmehr generell zu fördern.
29 
Ein Eingriff in das Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, d.h. die Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie die Abschiebung der Kläger zu 3-6 in die Türkei, wäre gemäß Absatz 2 der Norm hier nicht gerechtfertigt und insbesondere auch nicht verhältnismäßig. Der Aufenthalt der Kläger war zwar nur während des Asylerstverfahrens in den Jahren 1994 bis 1998 aufgrund der Aufenthaltsgestattungen rechtmäßig; ein Status, der ihnen nach der allgemeinen Wertung des § 55 Abs. 3 AsylVfG auch im Rahmen von Art. 8 EMRK nur begrenzt zugute kommen kann. Sie waren jedoch seit 1998 vollziehbar ausreisepflichtig. Da eine Abschiebung in die Türkei allein mit dem Nüfus, den die Kläger den Behörden übergeben hatten, grundsätzlich möglich ist, hätte das Regierungspräsidium diese nach rechtskräftigem Abschluss des Asylerstverfahrens im Mai 1998 jedenfalls bis zur Aussetzung der Abschiebung durch den Gerichtsbeschluss vom 07.10.1999 (A 5 K 12529/99) in die Türkei zurückführen können. Das Regierungspräsidium hätte zudem seit 1999 die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zur Frage der Erkrankung der Klägerin zu 2 veranlassen bzw. diesbezüglich einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen können. Dass die Abschiebung der Kläger seit Oktober 1999 gerichtlich ausgesetzt ist, ist im Übrigen auch im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK positiv zu bewerten.
30 
d) Die Kläger zu 1 und 2 erfüllen die Integrationsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) nicht, weil sie insbesondere nicht hinreichend deutsch sprechen und ihnen eine Reintegration in die türkische Gesellschaft auch heute noch grundsätzlich zumutbar erscheint. Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet lebten sie rund 30 Jahre in der Türkei. Da die Kläger zu 3-6 jedoch auf den Aufenthalt ihrer Eltern in Deutschland angewiesen sind, können sich die Kläger zu 1 und 2 auf den ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffneten Schutz des „Familienlebens“ berufen. Ein staatlicher Eingriff hierin durch Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie eine Abschiebung wäre ebenfalls unverhältnismäßig.
31 
4. Das Gericht kann die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zulassen, weil keine Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich ist, weil eine schwere Erkrankung und Suizidalität bzw. eine Beistandsgemeinschaft im Sinne des Art. 6 GG vorliegt, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. Storr/Wenger u.a., ZuwG-Komm., 2005, § 25 AufenthG, Rn. 23, m.w.N.). Die Problematik von Art. 8 EMRK ist von den Ober- und Höchstgerichten noch nicht abschließend geklärt und hat im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung. Im vorliegenden Fall trägt sie das Urteil jedoch nicht.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
15 
Die Klagen sind zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie haben gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen.
16 
1. Die Frage, ob die Kläger Ansprüche auf Aufenthaltserlaubnisse haben, beurteilt sich nach dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz, auch wenn ihre diesbezüglichen Anträge noch unter Geltung des inzwischen außer Kraft getretenen Ausländergesetzes gestellt worden sind. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnisse (§ 30 AuslG) der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104) sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356).
17 
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der bei inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen bei allen Klägern vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Sätze 3-4 AufenthG)
18 
a) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylerstanträge schon seit dem Jahr 1998 vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Ihre Ausreise ist zudem, wenn auch möglicherweise nicht objektiv unmöglich, so doch jedenfalls - wegen der schweren psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2 und damit gemessen an Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 bzw. Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK - aus rechtlichen Gründen unzumutbar; das genügt für die Erfüllung des Tatbestandes dieser Vorschrift (vgl. HTK-AuslR, § 25 Abs. 5 AufenthG, Rn. 2.4 ; Benassi, InfAuslR 2005, 357). Da die Abschiebung aller Kläger nunmehr seit Oktober 1999 aufgrund des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 07.10.1999 in der Verwaltungsrechtssache A 5 K 12529/99, und also deutlich länger als nur 18 Monate, ausgesetzt ist, weswegen seit vielen Jahren sog. „Kettenduldungen“ erteilt werden, muss ihnen im Sinne des intendierten Ermessens des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG („soll“) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Das Vorliegen eines atypischen Sonderfalles ist weder von dem Regierungspräsidium oder der Beklagten behauptet worden noch sonst ersichtlich.
19 
b) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG auch unverschuldet an der Ausreise gehindert. Grund der gerichtlichen Abschiebungsaussetzung vom 07.10.1999 war die schwere psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2, die damals amts- und fachärztlich festgestellt wurde, bzw. das daraus abgeleitete Verbot des Auseinanderreißens der Großfamilie (vgl. A 5 K 12529/99, Beschlussabdruck S. 3 f.). Die psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2 wurde auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Stuttgart im Jahr 2003 erneut untersucht und mit nervenärztlichem Gutachten des Klinikums am W. vom 25.07.2003 bestätigt. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Stellungnahme Dr. H. vom 14.11.2005 besteht die schwere Erkrankung der Klägerin zu 2 sowie ihre Suizidalität auch heute noch unverändert fort. Dass die Klägerin zu 2 diese Erkrankung im Rechtssinne selbst „verschuldet“ habe, trägt auch das Regierungspräsidium nicht vor. Da die Klägerin zu 2 bis heute mit Mann und Kindern in einer intakten Großfamilie lebt und von ihren Familienangehörigen betreut und gepflegt wird, darf sie von diesen gemäß Art. 6 GG auch nicht getrennt werden (aufenthaltsrechtlich geschützte Beistandsgemeinschaft, vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, FamRZ 2002, 601). Die isolierte Abschiebung von Mann oder Kindern scheidet somit aus rechtlichen Gründen aus, weswegen es hier auch nicht weiter auf die Frage der Erfüllung der Passpflicht nach den §§ 3, 5 Abs. 1 AufenthG ankommt.
20 
c) Den Klägern steht mithin ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen aus § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Damit muss zur Begründung eines Aufenthaltsrechtes der Familie nicht - wie dies die zahlreichen Unterstützer aus der Bevölkerung, der Gemeinde, der Kirchen und Sportvereine tun - auf die christlichen Wertgrundlagen unserer Gesellschaft Bezug genommen werden. Vielmehr genügt es, den Perspektivenwechsel des neuen „Zuwanderungsgesetzes“ ernst zu nehmen und insbesondere die parteiübergreifende bundespolitische Intention des § 25 AufenthG - Aufenthalt aus „humanitären“ Gründen -, nach der Kettenduldungen weitestgehend abgeschafft werden sollten (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 79 : „Der bislang verbreiteten Praxis, die Duldung nicht als Instrument der Verwaltungsvollstreckung, sondern als ‚zweitklassigen Aufenthaltstitel’ - häufig in Form sog. Kettenduldungen - einzusetzen, wird damit entgegengetreten.“; S. 80: „Durch die Anwendung der Regelung soll sichergestellt werden, dass die Praxis der ‚Kettenduldungen’ beendet wird. Ein positiver Ermessensgebrauch wird jedenfalls für Minderjährige und für seit längerem in Deutschland sich aufhaltende Ausländer geboten sein.“).
21 
3. Nur ergänzend wird zu dem Vortrag der Kläger zu Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgeführt: Die Kläger besitzen auch nach diesem Menschenrecht i.V.m. § 25 Abs. 5 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Denn sie können sich im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die - ebenso wie die EMRK - von den nationalen Behörden und Gerichten zu berücksichtigen ist und worüber auch das Bundesverfassungsgericht wacht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 , NJW 2004, 3407), auf ein spezifisch europarechtliches Recht auf Verbleib berufen, weswegen ihre Ausreise hier aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.
22 
a) Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist eröffnet. Zwar gewährt Art. 8 EMRK kein Recht, den am besten geeigneten Ort zu wählen, um ein Familienleben aufzubauen (vgl. EGMR, Urt. v. 07.10.2004 - 33743/03 - , NVwZ 2005, 1043). Nach diesem Menschenrecht hat jedoch jedermann Anspruch insbesondere auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die als Kleinkinder nach Deutschland gekommenen und hier vollständig integrierten Kläger zu 3-6 können sich hierauf („Achtung des Privatlebens“) berufen. Da sie derzeit auf ihre Eltern angewiesen sind, greift Art. 8 Abs. 1 EMRK auch für die Kläger zu 1 und 2 („Achtung des Familienlebens“). Dass in diesem Fall die Eltern ihr diesbezügliches Aufenthaltsrecht von dem der Kinder ableiten, ist europarechtlich anerkannt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.10.2004, Rs. C-200/02 - Zhu u. Chen -, Rn. 45) und entspricht - angesichts der grundrechtlich geschützten wechselseitigen familiären Bindungen - auch dem deutschen Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.11.2005 - 2 BvR 524/01 -, Rn. 31).
23 
Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist für die Kläger zu 3-6 eröffnet, weil sie sich insoweit auf ein „Recht auf Heimat“ berufen können (ausführlich: VG Stuttgart, Urt. v. 11.10.2005 - 11 K 5363/03 -, S. 7 ff., m.w.N.) bzw. weil sie zu sog. „faktischen Inländern“ geworden sind. Die bloße Tatsache, dass ein Ausländer sich über längere Zeit in Deutschland aufhält, macht ihn allerdings noch nicht zu einem faktischen Inländer. Diese Annahme setzt vielmehr außer einem mehrjährigen Aufenthalt, dessen Mindestdauer nicht abstrakt definiert werden kann, aber wohl zumindest fünf Jahre (vgl. etwa § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) und wohl maximal acht Jahre (vgl. etwa § 10 Abs. 1 StAG) betragen sollte, eine vollständige Integration in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Sinne einer „Verwurzelung“ voraus (vgl. auch § 43 Abs. 1 AufenthG). Dazu gehört regelmäßig, dass der Ausländer gute deutsche Sprachkenntnisse besitzt, über ausreichenden Wohnraum verfügt, seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann und sich während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland keine wesentlichen Straftaten hat zuschulden kommen lassen. Für eine gelungene Integration dürfte es ferner mit entscheidungserheblich sein, dass er einen Arbeitsplatz besitzt oder, soweit es sich um Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene handelt, sich in einer Ausbildung befindet, die zumindest die Chance auf einen späteren Arbeitsplatz eröffnet. Eine Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland (politisches, kulturelles, religiöses/kirchliches Engagement, Aktivitäten in Vereinen und Verbänden) ist positiv zu berücksichtigen, aber nicht unerlässlich.
24 
Ob ein Ausländer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK als faktischer Inländer zu betrachten ist, hängt weiter davon ab, über welche Beziehungen er zu dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, noch verfügt, d.h. ob er insoweit gewissermaßen dergestalt „entwurzelt“ ist, dass eine Reintegration nicht zumutbar erscheint. Diesbezüglich hat die Kenntnis der dortigen Sprache und die Vertrautheit mit den Verhältnissen in diesem Land sowie die Existenz dort noch lebender und aufnahmebereiter Verwandter mit entscheidungserhebliche Relevanz (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.11.2005 - 1 S 3023/04 -, S. 6, m.w.N.).
25 
b) Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten (siehe hierzu die Nachweise in BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 <853>) dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war bzw. inwieweit die hiesigen Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde (vgl. auch EGMR, Urt. v. 16.06.2005 - 60654/00 - , InfAuslR 2005, 349; offen gelassen: VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Denn „faktischer“ Inländer und damit grundsätzlich durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt ist, wer faktisch hier geboren oder aufgewachsen und im obigen Sinne vollständig in die Gesellschaft integriert ist.
26 
Die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kann aber im Rahmen der Schrankenprüfung Berücksichtigung finden. Denn gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Rechte aus Absatz 1 der Norm statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. hierzu: Meyer-Ladewig, Hk-EMRK, 2003, Art. 8 Rn. 25; Wildhaber/Breitenmoser, IntKomm, 4/1992, Art. 8 Rn. 436 ff.). Ein Eingriff in diese Rechte auf der Grundlage insbesondere des Aufenthaltsgesetzes kann in diesem Sinne notwendig und verhältnismäßig sein, wenn der Betreffende Bemühungen der Behörde, ihn in sein Heimatland abzuschieben, etwa durch hartnäckige Weigerung, an der Beschaffung der für eine Abschiebung erforderlichen Identitätspapiere mitzuwirken, unterlaufen hat. Anders können die Dinge etwa in Fällen liegen, in denen die Abschiebung des Ausländers während eines längeren Zeitraums gemäß § 54 AuslG bzw. § 60 a AufenthG oder einem anderen nicht unter diese Vorschrift fallenden ausländerrechtlichen Erlass ausgesetzt gewesen ist, oder die Behörde aus anderen Gründen davon abgesehen hat, den Ausländer in sein Heimatland abzuschieben, obwohl sie dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre.
27 
c) Nach diesen Grundsätzen ist für die 1987, 1989, 1991 und 1992 geborenen Kläger zu 3-6 der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) eröffnet. Denn sie leben seit nunmehr 11 Jahren - und damit die ganz überwiegende Zeit ihres Lebens - in Deutschland und besitzen allesamt, wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung feststellen konnte, sehr gute deutsche Sprachkenntnisse. Ausreichender Wohnraum ist vorhanden; die Beklagte vermietet der Familie seit 2001 in einer städtischen Unterkunft in Kirchberg Räumlichkeiten. Der Lebensunterhalt der Kläger zu 3-6, einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz, wird im Wesentlichen von dem Kläger zu 1 schon seit dem Jahr 2001 ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten. Irgendwelche Straftaten hat sich wohl keiner der Kläger je zu schulden kommen lassen. Alle Kinder besuchen regelmäßig und mit gutem Erfolg die Schule. Mehmet, der Kläger zu 6, hat in der 7. Klasse nunmehr sogar den Sprung von der Haupt- auf die Realschule geschafft. Der Klägerin zu 3, Emine, ist es, wie schon der nicht im Verfahren befindlichen Schwester R., gelungen, bei der Bäckerei-Konditorei H. in Erdmannhausen einen Ausbildungsplatz zur Bäckereifachverkäuferin zu bekommen. Nach den verschiedenen Unterstützerschreiben sind die Kläger zu 3-6 zudem seit Jahren in der örtlichen Jugend- und Kirchenarbeit sowie verschiedenen Vereinen aktiv tätig.
28 
Nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung verfügen die Kläger zu 3-6 auch über brauchbare Kenntnisse der türkischen Sprache. Da sie die Türkei jedoch nur als Kleinkinder kennen gelernt haben und dort nunmehr seit über 11 Jahren nicht mehr gewesen sind, sind sie heute dergestalt „entwurzelt“, dass ihnen eine Reintegration nicht mehr zumutbar erscheint. In der Türkei leben heute zudem kaum noch Mitglieder der Familie. Dass die Kläger zu 3-6 weitgehend zweisprachig aufgewachsen sind, darf ihnen rechtlich nicht zum Nachteil gereichen. In einem zusammenwachsenden Europa sind Fremdsprachenkenntnisse vielmehr generell zu fördern.
29 
Ein Eingriff in das Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, d.h. die Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie die Abschiebung der Kläger zu 3-6 in die Türkei, wäre gemäß Absatz 2 der Norm hier nicht gerechtfertigt und insbesondere auch nicht verhältnismäßig. Der Aufenthalt der Kläger war zwar nur während des Asylerstverfahrens in den Jahren 1994 bis 1998 aufgrund der Aufenthaltsgestattungen rechtmäßig; ein Status, der ihnen nach der allgemeinen Wertung des § 55 Abs. 3 AsylVfG auch im Rahmen von Art. 8 EMRK nur begrenzt zugute kommen kann. Sie waren jedoch seit 1998 vollziehbar ausreisepflichtig. Da eine Abschiebung in die Türkei allein mit dem Nüfus, den die Kläger den Behörden übergeben hatten, grundsätzlich möglich ist, hätte das Regierungspräsidium diese nach rechtskräftigem Abschluss des Asylerstverfahrens im Mai 1998 jedenfalls bis zur Aussetzung der Abschiebung durch den Gerichtsbeschluss vom 07.10.1999 (A 5 K 12529/99) in die Türkei zurückführen können. Das Regierungspräsidium hätte zudem seit 1999 die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zur Frage der Erkrankung der Klägerin zu 2 veranlassen bzw. diesbezüglich einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen können. Dass die Abschiebung der Kläger seit Oktober 1999 gerichtlich ausgesetzt ist, ist im Übrigen auch im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK positiv zu bewerten.
30 
d) Die Kläger zu 1 und 2 erfüllen die Integrationsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) nicht, weil sie insbesondere nicht hinreichend deutsch sprechen und ihnen eine Reintegration in die türkische Gesellschaft auch heute noch grundsätzlich zumutbar erscheint. Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet lebten sie rund 30 Jahre in der Türkei. Da die Kläger zu 3-6 jedoch auf den Aufenthalt ihrer Eltern in Deutschland angewiesen sind, können sich die Kläger zu 1 und 2 auf den ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffneten Schutz des „Familienlebens“ berufen. Ein staatlicher Eingriff hierin durch Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie eine Abschiebung wäre ebenfalls unverhältnismäßig.
31 
4. Das Gericht kann die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zulassen, weil keine Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich ist, weil eine schwere Erkrankung und Suizidalität bzw. eine Beistandsgemeinschaft im Sinne des Art. 6 GG vorliegt, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. Storr/Wenger u.a., ZuwG-Komm., 2005, § 25 AufenthG, Rn. 23, m.w.N.). Die Problematik von Art. 8 EMRK ist von den Ober- und Höchstgerichten noch nicht abschließend geklärt und hat im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung. Im vorliegenden Fall trägt sie das Urteil jedoch nicht.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel sowie von den §§ 10 und 11 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht (Härtefallersuchen). Die Anordnung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat oder wenn ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht. Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission nach Absatz 1 einzurichten, das Verfahren, Ausschlussgründe und qualifizierte Anforderungen an eine Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich vom Verpflichtungsgeber zu erfüllender Voraussetzungen zu bestimmen sowie die Anordnungsbefugnis nach Absatz 1 Satz 1 auf andere Stellen zu übertragen. Die Härtefallkommissionen werden ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Dritte können nicht verlangen, dass eine Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft. Die Entscheidung für ein Härtefallersuchen setzt voraus, dass nach den Feststellungen der Härtefallkommission dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.

(3) Verzieht ein sozialhilfebedürftiger Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 erteilt wurde, in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers, ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich eine Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, längstens für die Dauer von drei Jahren ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Kostenerstattung verpflichtet. Dies gilt entsprechend für die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) (weggefallen)

(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.

(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.

(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.

(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.

(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.

(14) (weggefallen)

(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.

(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. April 2004 - 5 K 2485/03 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründeten (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerden haben keinen Erfolg.
I. Die Antragsteller sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Hinsichtlich des am 28.11.1993 ins Bundesgebiet eingereisten Antragstellers zu 1. stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Entscheidung vom 20.7.1999 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Antragsgegnerin erteilte ihm daraufhin am 10.8.1999 eine bis 28.7.2001 befristete Aufenthaltsbefugnis. Mit Bescheid vom 10.5.2000 - rechtskräftig seit dem 16.1.2003 - widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seine Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG. Im Hinblick darauf lehnte es die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.9.2003 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004 - ab, die Aufenthaltsbefugnis des Antragstellers zu 1. zu verlängern und drohte ihm zugleich die Abschiebung nach Serbien- Montenegro an. Die Antragsteller zu 2. bis 6. reisten im September 1998 ins Bundesgebiet ein. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 15.11.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihre Asylanträge ab, stellte fest, dass bei ihnen weder die Voraussetzungen des § 51 noch des § 53 AuslG vorliegen und drohte ihnen die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) an. In der Folgezeit wurden die Antragsteller zu 2. bis 6. im Bundesgebiet geduldet. Ihre Anträge vom 26.3.2001 auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen lehnte die Antragsgegnerin mit - vom Regierungspräsidium Tübingen im Widerspruchsbescheid vom 25.2.2004 bestätigtem - Bescheid vom 17.9.2003 ab. Der Antragsteller zu 7. wurde am 11.12.2000 in Friedrichshafen geboren. Seinen Antrag vom 26.3.2001, ihm eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.9.2003 ebenfalls ab. Mit Bescheid vom selben Tage drohte ihm das Regierungspräsidium Tübingen die Abschiebung nach Serbien-Montenegro an. Sämtliche Antragsteller haben gegen die ergangenen Bescheide beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge mit Beschluss vom 8.4.2004 abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Anträge der Antragsteller 1. und 7. nach § 80 Abs. 5 VwGO seien unbegründet. Die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG komme nicht in Betracht, da weder die allgemeinen Lebensumstände im Heimatstaat der Antragsteller noch deren Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und persönliche Situation eine außergewöhnliche Härte im Sinne der Vorschrift begründeten. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG lägen bei ihnen derzeit ebenfalls nicht vor, da sie nicht unanfechtbar ausreisepflichtig seien. Ebensowenig könne eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 15.6.2001 erteilt werden. Die Anträge der Antragsteller zu 2. bis 6. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO seien bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Sie hätten auch keinen Erfolg, wenn man sie als Anträge nach § 123 VwGO, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Erteilung von vorläufigen Duldungen, verstehe.
Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller zu 1. und 7. ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen (Az: 5 K 552/04) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.9.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004 weiter. Die Antragsteller zu 2. bis 6. möchten im Beschwerdeverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin erreichen, ihnen bis zur Entscheidung über ihre beim Verwaltungsgericht erhobenen Klagen eine vorläufige Duldung zu erteilen. Zur Begründung machen sämtliche Antragsteller geltend, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 AuslG vorlägen. Besondere Umstände des Einzelfalles sowie eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Vorschrift seien in ihrem Fall im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Integration der Gesamtfamilie, insbesondere der Kinder, im Bundesgebiet und die unzumutbare Rückkehrsituation im Kosovo gegeben. Bei der Antragstellerin zu 3 komme hinzu, dass sie an einem behandlungsbedürftigen Kreuzbiss der Seitenzähne leide und eine adäquate Behandlung im Kosovo ausgeschlossen sei.
II. Die Beschwerden der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
1. Die Anträge der Antragsteller zu 1. und 7. sind zwar nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.9.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004, mit dem die Verlängerung bzw. - im Falle des Antragstellers zu 7. - Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abgelehnt wurde, kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und damit - erstmals - die vollziehbare Ausreisepflicht begründet (vgl. § 72 Abs. 1, § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. §§ 84 Abs. 1 Nr. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 des seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes [BGBl. 2004 Teil I S. 1950 ff.] im Folgenden: AufenthG). Auch nach Auffassung des Senats sind die Anträge aber unbegründet. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die sofort vollziehbare Ablehnung der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen kommt nicht in Betracht, weil diese Klagen bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werden. Deshalb überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angegriffenen Verfügung derzeit das gegenläufige Interesse der Antragsteller, vorläufig von deren sofortiger Vollziehung verschont zu bleiben.
1.1. Zu prüfen ist hier, ob den Antragstellern zu 1. und 7. voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG erteilt werden kann. Obgleich sie ihre Anträge auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des AuslG gestellt haben und die Antragsgegnerin diese Anträge noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950 ff.) abgelehnt hat, ist die Frage, ob ihnen ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern treten an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnisse die diesen nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechenden Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. § 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall von vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Ansprüchen auf Verlängerung bzw. Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nicht. Weiter zu differenzieren bezüglich des maßgeblichen Rechts ist allerdings dann, wenn - wie hier - maßgeblicher Streitgegenstand auch die Frage ist, ob die eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnenden Bescheide rechtmäßig sind. In diesen Fällen ist unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessenschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 02.24 § 2 AuslG Nr. 70) Freilich ist auch der Fall mit zu bedenken, dass sich die Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. Eine Rechtsschutzlücke entsteht in diesem Fall für den Ausländer aber nicht. Denn es ist dann eine Doppelprüfung daraufhin durchzuführen, ob ihm rückwirkend nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt (dazu unten unter 1.3.).
1.2. Gemessen daran sind hier die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes einschlägig. Die Antragsteller zu 1. und 7. haben bislang Aufenthaltsbefugnisse nach § 32 AuslG und § 30 AuslG erstrebt. Im Beschwerdeverfahren wenden sie sich nur noch gegen die Ablehnung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 2 AuslG und legen hierbei nur noch Gründe dar, die ihrer Ansicht nach das Vorliegen der zwingenden Rechtsvoraussetzungen einer - von den Behörden verneinten - außergewöhnlichen Härte im Sinne dieser Vorschrift belegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur diese dargelegten Gründe. Prüfungsgegenstand ist damit die an die Stelle der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG getretene (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz BT-Drucks. 15/420 S. 80) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von (den allgemeinen Verlängerungsvorschriften des) § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Liegen diese Härtegründe nicht vor, ist eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus Rechtsgründen zwingend abzulehnen. Vorliegend können sich die Antragsteller zwar grundsätzlich auf § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG berufen (dazu a.). Jedoch erfüllen sie auch nach dem Beschwerdevorbringen die erforderlichen Härtevoraussetzungen nicht (dazu b).
a) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG hat einen tendenziell weiten Anwendungsbereich. Die Vorschrift regelt nicht nur die speziellen Verlängerungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, sondern hat dieser gegenüber eigenständige Bedeutung. Obgleich § 25 Abs. 4 Satz 2 AuslG im selben Absatz wie § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geregelt ist, besteht zwischen beiden Vorschriften kein systematischer Zusammenhang (vgl. auch amtl. Begr., BT-Drs. 15/420, S.80). § 25 Abs. 4 Satz 1 gewährt ein nur vorübergehendes humanitäres Aufenthaltsrecht, ist also auf ihrer Natur nach zeitlich begrenzte Aufenthaltszwecke beschränkt und tritt insoweit an die Stelle der bisherigen Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG (vgl. amtl. Begr., a.a.O., S.79; ebenso Nr. 25.4.1.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des BMI vom 22.12.2004 nebst ergänzenden Hinwiesen des IM Bad.-Württ. vom 30.12.2004 - künftig: AwH -; siehe auch GK-AufenthG, § 101 Rdnr. 17). Dagegen sieht § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vor, dass Ausländern, die bereits im Besitz einer anderen befristeten Aufenthaltserlaubnis waren, deren Voraussetzungen aber nicht (mehr) erfüllen, aus dringenden humanitären Gründen ein (auch) auf Dauer angelegtes (Folge-)Aufenthaltsrecht erteilt werden kann. Die Regelung entspricht damit inhaltlich weitgehend der bisherigen Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus dringenden humanitären Gründen nach § 30 Abs. 2 AuslG, dessen hohe tatbestandliche Hürden wörtlich übernommen werden (ebenso amtl. Begr. a.a.O., S. 80; Nr. 25.4.2.1. der AwH sowie GK-AufenthG a.a.O., Rdnr. 17). Das dem § 30 Abs. 2 AuslG zugrunde liegende Konzept eines nachrangigen humanitären Aufenthaltstitels ist damit in § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG übernommen worden.
Demnach fällt jedenfalls der Antragsteller zu 1. unter den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Denn er war bisher im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG a.F. (heute: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG), die wegen Wegfall ihrer Ausgangsvoraussetzungen (Widerruf des Flüchtlingsstatus) nicht mehr verlängert werden kann.
10 
b) Die humanitären Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liegen bei den Antragstellern zu 1. und 7. nach derzeitigem Erkenntnisstand indessen nicht vor. Das Verlassen des Bundesgebiets würde für sie nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine außergewöhnliche Härte bedeuten. „Umstände des Einzelfalls“ können nur angenommen werden, soweit es um Umstände geht, die den Ausländer gerade in seiner individuell-persönlichen Situation betreffen. Umgekehrt ausgedrückt darf es sich also nicht um Umstände handeln, die ihn entweder nur als Mitglied einer ganzen Bevölkerungsgruppe beschreiben oder ihn zwar individuell betreffen, aus der Situation der Vergleichsgruppe aber nicht herausheben. Beruft sich ein Ausländer auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland, der jedermann ausgesetzt ist, der dorthin zurück kehrt, so handelt es sich von vornherein nicht um Umstände, die ihn aufgrund besonderer Umstände seines „Einzelfalles“ treffen (so - zum gleichlautenden Tatbestandsmerkmal des § 30 Abs. 2 AuslG - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.1993 - 11 S 881/93 -, VGHBW-LS 1994, Beilage 1, B 6 - 7). Der Vortrag der Antragsteller, dass es im Kosovo keine Erwerbsmöglichkeiten gebe, kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehe und auch die Versorgungs- bzw. Sicherheitslage unzureichend sei, begründet daher schon keinen Umstand des Einzelfalls. Soweit sich die Antragsteller auf den Kinderreichtum der Familie, auf ihre aufgrund des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eingetretene Entfremdung von Heimatland und Heimatsprache, auf die im Bundesgebiet erbrachten Integrationsleistungen und auf die sich aus all dem für den Fall einer Rückkehr in das Kosovo ergebenden Schwierigkeiten berufen, dürfte es sich zwar um individuelle Umstände des Einzelfalles handeln. Diese sind hier aber nicht in dem Sinne „besonders“, dass sie für die Antragsteller eine außergewöhnliche Härte begründen. Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG, die in diesem Zusammenhang wegen der Wortlautidentität mit § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenfalls herangezogen werden kann, ist eine Härte aufgrund „besonderer“ Umstände des Einzelfalles nur dann außergewöhnlich, wenn sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, die sich deutlich von der Lage anderer Ausländer unterscheidet. Ob ein solcher Unterschied besteht, ist im Vergleich zu Ausländern zu beurteilen, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.1993 - 11 S 881/93 -, ebenso Urt. v. 9.9.1992 - 11 S 1532/91 -). Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass sich die Antragsteller zu 1 und 7 im Vergleich zu anderen Kosovoalbanern, die sich langjährig in Deutschland aufhalten und denen nunmehr eine Rückkehr in ihren Heimatstaat angesonnen wird, nicht in der erforderlichen Sondersituation befinden. Die Antragsteller teilen die erwähnten individuellen Umstände (den langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, die Integration in hiesige Lebensverhältnisse, die damit notwendigerweise einhergehende Entfremdung vom Heimatland und den Gesichtspunkt des Kinderreichtums der Familie) mit einer Vielzahl ausreisepflichtiger Landsleute. Diese Umstände sind für Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem Kosovo eher typisch, nicht untypisch. Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine Rückkehr der Familie für sämtliche Antragsteller mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist und durchaus eine Härtesituation vorliegt. Diese Härte ist hier aber nicht in der erforderlichen Weise außergewöhnlich. Sie stellt nach ihrer Schwere noch keine atypische Sondersituation dar. Das Vorliegen einer persönlichen Härtesituation allein reicht im Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenso wenig aus wie im Rahmen des früheren § 30 Abs. 2 Satz Nr. 2 AuslG. Der Senat hat erwogen, ob nicht jedenfalls beim Antragsteller zu 1. eine atypische Sondersituation darin bestehen könnte, dass ihm mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.7.1999 Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt und daraufhin eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. Die von ihm erbrachten Integrationsleistungen sind zwar im Hinblick auf dieses Aufenthaltsrecht als politischer Flüchtling rechtlich anders zu gewichten als bei Ausländern, die während ihrer gesamten Aufenthaltszeit im Bundesgebiet lediglich geduldet waren. Dieser Integrationsgesichtspunkt wird hier allerdings dadurch in seiner Bedeutung stark herabgemindert, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Flüchtlingsstatus nach § 51 Abs. 1 AuslG schon im Mai 2000 und damit bereits 10 Monate nach der Anerkennungsentscheidung widerrufen hat. Spätestens mit Einleitung des Widerrufsverfahrens musste der Antragsteller zu 1. eine Rückkehr in den Kosovo wieder ernsthaft in Betracht ziehen. Hinzu kommt, dass dem Antragsteller zu 1. ungeachtet seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine rechtliche Integration insoweit nicht gelungen ist, als er im Bundesgebiet mehrfach (u.a. wegen Verstoßes gegen das Asylverfahrensgesetz, gegen die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung sowie wegen Diebstahls) strafgerichtlich verurteilt wurde. Diese Straftaten dürfen im Rechtsverkehr nach wie vor verwertet werden (§ 51 BZRG), da sie derzeit noch nicht tilgungsreif sind.
11 
Der Senat vermag daher bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände und besonderer Gewichtung des langjährigen Aufenthalts der Antragsteller 1 und 7 im Bundesgebiet keine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu erkennen.
12 
1.3. Die Antragsteller zu 1. und 7. konnten auch keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG beanspruchen. Zu einer solchen rückbezogenen Prüfung des zum 1.1.2005 außer Kraft getretenen Rechts besteht Veranlassung, weil eine Aufenthaltsgenehmigung nach altem Recht - wäre sie den Antragstellern zu 1. und 7. antragsgemäß noch vor dem 1.1.2005 erteilt worden - nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem bisherigen Aufenthaltszweck und Sachverhalt fortgegolten hätte, ohne dass die Erteilungsvoraussetzungen einer zweckentsprechenden Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG hätten vorliegen müssen. Die Antragsteller zu 1. und 7. konnten jedoch nach altem Recht nicht die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 2 AuslG beanspruchen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift (besondere Umstände des Einzelfalls, aufgrund der das Verlassen des Bundesgebiets eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde) wie bereits ausgeführt nicht vorliegen.
13 
2. Die Anträge der Antragsteller zu 2. bis 6. gemäß § 123 VwGO, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer vorläufigen Duldung, sind unbegründet. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung über eine Duldung bei abgelehnten Asylbewerbern nicht die Antragsgegnerin, sondern das Regierungspräsidium Tübingen zuständig ist (§ 5 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz - AAZuVO- a.F. bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 1 AAZuVO i.d.F. vom 11.1.2005, GBl. S. 93). Die genannten Bestimmungen haben - abgesehen von der Frage der Unzuständigkeit - zur Folge, dass die Antragsgegnerin als nicht mit dem Land Baden-Württemberg identische Körperschaft (vorläufige) Duldungen aus Rechtsgründen überhaupt nicht erteilen könnte. Der Antragsgegnerin fehlt für ein hierauf gerichtetes Antragsverfahren die Passivlegitimation (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
15 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr. 1 i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718 ff., § 5 ZPO). Streitwerterhöhend war zu berücksichtigen, dass beim Antragsteller zu 1 - anders als bei den übrigen Antragstellern - die Verlängerung eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts in Rede steht.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen.

Tatbestand

 
Die Kläger sind eine in den Jahren 1958, 1964, 1983, 1986, 1988 und 1992 geborene Familie mit der Staatsangehörigkeit Serbien-Montenegros und geben an, vom Volke der Roma zu sein. Im Jahre 1992 reisten sie in das Bundesgebiet ein und stellten erstmals Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid des Bundesamts vom 23.03.1995 wurden die Asylerstanträge der Kläger und eines weiteren Kindes abgelehnt sowie festgestellt, dass keine Abschiebungshindernisse vorliegen und den Klägern die Abschiebung angedroht. Klagen vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart blieben erfolglos (Urt. v. 24.05.1995 - A 4 K 12452/95 -).
Mit Schreiben vom 21.06.1999 begehrten die Kläger beim Bundesamt, Asylfolgeverfahren durchzuführen. Mit getrennten Bescheiden vom 13.08.2002 lehnte das Bundesamt sowohl für den Kläger Ziffer 3 als auch für die übrigen Kläger die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens sowie das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungshindernissen ab und drohte den Klägern erneut ihre Abschiebung nach Serbien und Montenegro an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bestehe für Minderheiten im Kosovo keine politische Verfolgung noch eine extreme Gefahrenlage. Nur die Kläger Ziffern 1, 2 und 4 bis 6 erhoben gegen den an sie adressierten Bescheid Klage; der an den Kläger Ziffer 3 adressierten Bescheid wurde bestandskräftig. Im Klageverfahren wurde auf Anregung der Vorsitzenden Richterin nach übereinstimmendem Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 02.10.2003 das Ruhen des Verfahrens angeordnet (A 13 K 13143/02).
Am 30.09.2003 beantragten die Kläger beim Landratsamt Heilbronn die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, hilfsweise Aufenthaltsbefugnissen. Das Landratsamt lehnte mit Bescheid vom 13.11.2003 die Anträge ab. Die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen scheide schon wegen der Einreise der Kläger ohne erforderliches Visum aus. Doch auch eine Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach den alleine in Betracht kommenden Absätzen 3 und 4 des § 30 AuslG scheide aus. Es fehle schon an Hindernissen, die einer Abschiebung oder einer freiwilligen Ausreise in die Herkunftsregion entgegenstünden. Das ergäbe sich schon aus den bestandskräftigen Feststellungen des Bundesamts im Asylerstverfahren. Zudem weigerten sich die Kläger, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung von Abschiebungs- bzw. Ausreisehindernissen zu unternehmen. Bemühungen um den Erhalt von Pässen seien nämlich nicht dargelegt.
Mit Schreiben vom 02.12.2003 erhoben die Kläger Widerspruch. Es bestehe ein wichtiges Interesse der Bundesrepublik, den Klägern Aufenthaltsgenehmigungen zu erteilen, um Schäden, welche das Dritte Reich den Roma zugefügt habe, auf diesem Wege auszugleichen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2003 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Widersprüche der Kläger Ziffern 1, 2 und 4 bis 6 zurück. In ihrem Falle stünde der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen bereits § 11 Abs. 1 AuslG entgegen, da noch Asylverfahren, nämlich Asylfolgeverfahren, anhängig seien. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen oder Aufenthaltsbefugnissen nicht vor. So fehle es etwa an einer unanfechtbaren Ausreisepflicht, da noch eine Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts anhängig sei. Die Zustellung des Bescheids erfolgte am 16.12.2003.
Den Widerspruch des Klägers Ziffer 3 wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 15.12.2003, zugestellt am 16.12.2003, zurück. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe bereits die Einreise ohne erforderliches Visum entgegen. Auch unterfalle der Kläger Ziffer 6 keinem der Erlasse zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien.
Die Kläger haben am 17.12.2003 Klagen erhoben und diese zunächst lediglich gegen die beiden Widerspruchsbescheide gerichtet. Zur Begründung wird auf das vorprozessuale Vorbringen verwiesen. Zudem ist ein Attest eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 02.12.2003 vorgelegt, nach welchem der Kläger Ziffer 1 an einer „chronisch obstruktiven Lungenkrankheit, Pneumonie“ leide und Avalox, Foradil sowie Apsomol benötige,
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 17.11.2003 sowie die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.12.2003 und 15.12.2003 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse, hilfsweise Aufenthaltsbefugnisse, zu erteilen.
10 
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründungen in Bescheid und Widerspruchsbescheid,
11 
die Klagen abzuweisen.
12 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurden die Kläger Ziffern 1 und 3 zur Verdeutlichung ihrer Angaben angehört. Sie haben im Wesentlichen ausgeführt, im Kosovo sei ihr Haus in XXX zerstört und hätten sie als Roma keine Chance. Der Kläger Ziffer 1 sei, wofür nochmals ein Attest zu den Akten gegeben werde, schwer erkrankt. Die Kläger Ziffern 3 und 4 würden gerne Berufsausbildungen beginnen, könnten dies aber wegen fehlender Legalisierung des Aufenthalts nicht.
13 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt. Ihm liegen die Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart vor. Die Gerichtsakten zu den Asylverfahren der Kläger sind beigezogen; die Akte des Landratsamts Heilbronn zum Verfahren des Klägers Ziffer 1 wurde in der mündlichen Verhandlung überlassen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klagen, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), sind nach ihrer Umstellung auf Verpflichtungsklagen zulässig, aber mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Die Kläger besitzen keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach neuem Recht (§ 113 Abs. 5 VwGO). Aber auch der auf die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach altem Recht gerichtete Hilfsantrag geht ins Leere, da das Begehren der Kläger nur nach neuem Recht zu beurteilen ist (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 03.02.2005 - 12 K 1983/04 -), welches diese Form einer Aufenthaltslegalisierung nicht mehr kennt.
15 
Das seit 01.01.2005 geltende Aufenthaltsgesetz regelt dies freilich nicht unmittelbar. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist über „gestellte“ Anträge auf unbefristete Aufenthaltsgenehmigungen alten Rechts auch nach dem 1.1.2005 noch nach altem Recht zu entscheiden. Daraus lässt sich in einem einfachen Umkehrschluss ableiten, über am 01.01.2005 noch bei den Ausländerbehörden „gestellte“ Anträge auf Erteilung anderer Aufenthaltsgenehmigungen alten Rechts ist nach diesem Stichtag nach neuem Recht zu entscheiden.
16 
Die den Verfahrensgegenstand bildenden Anträge dürften aber nicht mehr bei den Ausländerbehörden im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG „gestellt“ sein. Der Gesetzgeber hat nicht auf „noch nicht abgeschlossene Verfahren“, sondern auf „gestellte Anträge“ abgestellt. Im vorliegenden Verfahren haben die Anträge jedenfalls mit Erlass der Widerspruchsbescheide im Dezember 2003 vor dem Stichtag die Behördensphäre „verlassen“. Es ist sehr zweifelhaft, ob ein dergestalt „erweiterter“ Umkehrschluss zu § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, auch über diese in der Behördensphäre abgelehnten Anträge sei nur nach neuem Recht zu entscheiden, der Intention des Gesetzgebers entspricht. Denn die Begründung zu § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (im Entwurf zum ZuwG 2002: § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) gibt an, die Bestimmung solle dazu dienen „Rechtsnachteile in der Umstellungszeit zu vermeiden“ (BT-Drs. 14/7387, S. 93).
17 
Gibt damit das materielle Recht keine eindeutige Antwort, sind allgemeine Grundsätze in den Blick zu nehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen, soweit es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder versagt werden muss, während für die Überprüfung der Richtigkeit von Ermessensentscheidungen regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. u.a. BVerwG, Urte. v. 24.01. 1995, BVerwGE 97, 301 u. v. 22.02.1995, BVerwGE 98, 31). Damit scheint es zur Bestimmung des Vorliegens von Tatbestandsvoraussetzungen für das Begehren der Kläger unproblematisch nur auf neues Recht anzukommen.
18 
Das setzt allerdings voraus, dass sie ihren Verpflichtungsantrag zulässigerweise auf einen Aufenthaltstitel nach neuem Recht richten können. Denn es entspricht ebenso obergerichtlicher Rechtsprechung, als Sachurteilsvoraussetzung einer Verpflichtungsanklage einen vorherigen dem Klageziel entsprechenden Behördenantrag zu fordern (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.2000, NVwZ 2001, 101 m.w.N.), damit in der Verwaltung das Begehren erstmals geprüft werden kann. Denn die hier zu beurteilende Konstellation ist nicht identisch mit einer bloßen Änderung des materiellen Rechts, bei der das vom Bürger zu Begehrende aber identisch bleibt (so etwa, wenn sich das BauGB ändert, der Bürger aber nach wie vor einer Baugenehmigung bedarf). Hier haben sich die Bezeichnungen des zu Gewährenden geändert. Die von den Klägern letztlich begehrten Aufenthaltsbefugnisse gibt es nach neuem Recht nicht mehr.
19 
Damit kommt es zur Entscheidung des aufgeworfenen Problems maßgeblich darauf an, ob es sich um einen bloßen „Etikettenwechsel“ handelt, oder das nach neuem Recht Erstrebte neben einer anderen Bezeichnung auch wesentlich andere Voraussetzungen vorsieht. Nur im erstgenannten Fall kann die Klage umgestellt werden. Ein solcher liegt hier aber vor. Die Kläger können ihr Begehren alleine auf § 25 Abs. 5 AufenthG stützen, der keine wesentlich anderen Voraussetzungen als die Absätze 4 und 5 des vormaligen § 30 AuslG stellt.
20 
Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernissen nicht in absehbarerer Zeit gerechnet werden kann. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG).
21 
Einem Anspruch der Kläger Ziffern 1, 2 und 4 bis 6 auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen steht aber schon § 10 Abs. 1 AufenthG entgegen. Nach dieser Bestimmung kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. § 10 Abs. 1 AufenthG umfasst auch Asylfolgeanträge (vgl. zur Vorgängervorschrift § 11 Abs. 1 AuslG OVG Hamburg, Urt. v. 27.11.1998, ZAR 1999, 232; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.04.1996, InfAuslR 1996, 303; zum neuen Recht VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 03.02.2005 - 12 K 1983/04 -).
22 
Die Kläger besitzen weder einen gesetzlichen Anspruch (§ 10 Abs. 1 1. Alt. AufenthG) noch können sie sich auf öffentliche Interessen im Sinne von § 10 Abs. 1 2. Alt. AufenthG berufen.
23 
„Gesetzliche Ansprüche“ im Sinne von § 10 Abs. 1 1. Alt. AufenthG können schon nach dem Wortlaut nur Anspruchsvorschriften, die gebundene Entscheidungen ermöglichen, sein, keine Ermessensvorschriften, auch nicht bei Ermessensreduzierung auf Null (so zur Vorgängervorschrift OVG Hamburg, Beschl. v. 07.09.1994, AuAS 1994, 254), da sie ihre Begehren - wie dargelegt - erkennbar nur auf die Ermessensvorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG stützen können. Auch sind Interessen der Bundesrepublik Deutschland an der Erteilung eines Aufenthaltstitels vor bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens (§ 10 Abs. 1 2. Alt. AufenthG) nicht erkennbar. Denn es muss sich um Interessen handeln, die von so hohem Gewicht sind, dass es im öffentlichen Interesse geboten ist, eine qualifizierte Verbesserung des Aufenthaltsstatus unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens zu ermöglichen (so - zur Vorgängervorschrift - VG Stuttgart, 4. Kammer, Urt. v. 22.05.2002, AuAS 2002, 158).
24 
Das Hindernis des § 10 Abs. 1 AufenthG besteht beim Kläger Ziffer 3 allerdings nicht, da bei ihm kein Asyl(folge)verfahren anhängig ist; er ist auch vollziehbar ausreisepflichtig. Allerdings fehlt es bei ihm an einer Unmöglichkeit seiner Ausreise.
25 
Dass eine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise anzunehmen sei, hat er nicht vorgebracht und ist auch nicht erkennbar.
26 
Er beruft sich auf die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise unter Verweis auf Gefahren, die ihm in der Herkunftsregion drohen, etwa wegen der Zerstörung des Hauses der Familie oder seiner Zugehörigkeit zu den Roma. Damit macht er rechtliche Ausreisehindernisse im Form zielstaatsbezogener Gefahren geltend. Dies zu berücksichtigen ist dem Beklagten im vorliegenden Verfahren jedoch nach § 42 S. 1 AsylVfG unmöglich. Nach dieser Bestimmung ist die Ausländerbehörde an Entscheidungen des Bundesamt über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (vormals § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG) gebunden. Im Falle des Klägers Ziffer 3 liegt seit dem Abschluss des Asylerstverfahrens durch Eintritt der Bestandskraft des Bescheids des Bundesamts vom 23.03.1995 die Feststellung vor, dass bei ihm keine solchen Abschiebungsverbote (vormals: Abschiebungshindernisse) bestehen. Darin liegt denknotwendig auch die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Bestimmungen, nämlich die Verneinung des Bestehens von zielstaatsbezogenen Gefahren.
27 
An der bereits unter Geltung des AuslG im Rahmen einer Prüfung der Voraussetzungen einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG gefestigten Rechtsprechung zur Bindungswirkung des § 42 S. 1 AsylVfG (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.06.2004, ZAR 2004, 370 m.w.N.) ist jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation festzuhalten, auch wenn § 25 Abs. 5 AufenthG anders als § 30 Abs. 3 AuslG nur noch auf Hindernisse für die Ausreise, nicht für die Abschiebung, abstellt (so auch im Ergebnis VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 19.01.2005 - 12 K 147/94 -).
28 
Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob bei Minderheiten aus dem Kosovo derzeit eine Abschiebung und/oder eine freiwillige Rückkehr dorthin möglich ist (vgl. etwa aus jüngerer Zeit die Zumutbarkeit einer Rückkehr verneinend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -; die Zulässigkeit einer Abschiebung bejahend VG Stuttgart, 11. Kammer, Urt. v. 10.09.2004 - A 11 K 12266/02 -).
29 
Inlandsbezogene rechtliche Hindernisse einer freiwilligen Ausreise hat der volljährige Kläger Ziffer 3, der anders als sein Vater nicht an einer erheblichen Erkrankung leidet, nicht dargelegt. § 25 Abs. 5 AufenthG lässt es nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht zu, unstreitig vorliegende Integrationsleistungen zu berücksichtigen.
30 
Da die Kläger unterliegen, haben sie die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen zu tragen (§§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO).
31 
Gründe, die eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht ermöglichten (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO), sind nicht erkennbar.

Gründe

 
14 
Die Klagen, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), sind nach ihrer Umstellung auf Verpflichtungsklagen zulässig, aber mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Die Kläger besitzen keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach neuem Recht (§ 113 Abs. 5 VwGO). Aber auch der auf die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach altem Recht gerichtete Hilfsantrag geht ins Leere, da das Begehren der Kläger nur nach neuem Recht zu beurteilen ist (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 03.02.2005 - 12 K 1983/04 -), welches diese Form einer Aufenthaltslegalisierung nicht mehr kennt.
15 
Das seit 01.01.2005 geltende Aufenthaltsgesetz regelt dies freilich nicht unmittelbar. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist über „gestellte“ Anträge auf unbefristete Aufenthaltsgenehmigungen alten Rechts auch nach dem 1.1.2005 noch nach altem Recht zu entscheiden. Daraus lässt sich in einem einfachen Umkehrschluss ableiten, über am 01.01.2005 noch bei den Ausländerbehörden „gestellte“ Anträge auf Erteilung anderer Aufenthaltsgenehmigungen alten Rechts ist nach diesem Stichtag nach neuem Recht zu entscheiden.
16 
Die den Verfahrensgegenstand bildenden Anträge dürften aber nicht mehr bei den Ausländerbehörden im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG „gestellt“ sein. Der Gesetzgeber hat nicht auf „noch nicht abgeschlossene Verfahren“, sondern auf „gestellte Anträge“ abgestellt. Im vorliegenden Verfahren haben die Anträge jedenfalls mit Erlass der Widerspruchsbescheide im Dezember 2003 vor dem Stichtag die Behördensphäre „verlassen“. Es ist sehr zweifelhaft, ob ein dergestalt „erweiterter“ Umkehrschluss zu § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, auch über diese in der Behördensphäre abgelehnten Anträge sei nur nach neuem Recht zu entscheiden, der Intention des Gesetzgebers entspricht. Denn die Begründung zu § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (im Entwurf zum ZuwG 2002: § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) gibt an, die Bestimmung solle dazu dienen „Rechtsnachteile in der Umstellungszeit zu vermeiden“ (BT-Drs. 14/7387, S. 93).
17 
Gibt damit das materielle Recht keine eindeutige Antwort, sind allgemeine Grundsätze in den Blick zu nehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen, soweit es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder versagt werden muss, während für die Überprüfung der Richtigkeit von Ermessensentscheidungen regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. u.a. BVerwG, Urte. v. 24.01. 1995, BVerwGE 97, 301 u. v. 22.02.1995, BVerwGE 98, 31). Damit scheint es zur Bestimmung des Vorliegens von Tatbestandsvoraussetzungen für das Begehren der Kläger unproblematisch nur auf neues Recht anzukommen.
18 
Das setzt allerdings voraus, dass sie ihren Verpflichtungsantrag zulässigerweise auf einen Aufenthaltstitel nach neuem Recht richten können. Denn es entspricht ebenso obergerichtlicher Rechtsprechung, als Sachurteilsvoraussetzung einer Verpflichtungsanklage einen vorherigen dem Klageziel entsprechenden Behördenantrag zu fordern (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.2000, NVwZ 2001, 101 m.w.N.), damit in der Verwaltung das Begehren erstmals geprüft werden kann. Denn die hier zu beurteilende Konstellation ist nicht identisch mit einer bloßen Änderung des materiellen Rechts, bei der das vom Bürger zu Begehrende aber identisch bleibt (so etwa, wenn sich das BauGB ändert, der Bürger aber nach wie vor einer Baugenehmigung bedarf). Hier haben sich die Bezeichnungen des zu Gewährenden geändert. Die von den Klägern letztlich begehrten Aufenthaltsbefugnisse gibt es nach neuem Recht nicht mehr.
19 
Damit kommt es zur Entscheidung des aufgeworfenen Problems maßgeblich darauf an, ob es sich um einen bloßen „Etikettenwechsel“ handelt, oder das nach neuem Recht Erstrebte neben einer anderen Bezeichnung auch wesentlich andere Voraussetzungen vorsieht. Nur im erstgenannten Fall kann die Klage umgestellt werden. Ein solcher liegt hier aber vor. Die Kläger können ihr Begehren alleine auf § 25 Abs. 5 AufenthG stützen, der keine wesentlich anderen Voraussetzungen als die Absätze 4 und 5 des vormaligen § 30 AuslG stellt.
20 
Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernissen nicht in absehbarerer Zeit gerechnet werden kann. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG).
21 
Einem Anspruch der Kläger Ziffern 1, 2 und 4 bis 6 auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen steht aber schon § 10 Abs. 1 AufenthG entgegen. Nach dieser Bestimmung kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. § 10 Abs. 1 AufenthG umfasst auch Asylfolgeanträge (vgl. zur Vorgängervorschrift § 11 Abs. 1 AuslG OVG Hamburg, Urt. v. 27.11.1998, ZAR 1999, 232; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.04.1996, InfAuslR 1996, 303; zum neuen Recht VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 03.02.2005 - 12 K 1983/04 -).
22 
Die Kläger besitzen weder einen gesetzlichen Anspruch (§ 10 Abs. 1 1. Alt. AufenthG) noch können sie sich auf öffentliche Interessen im Sinne von § 10 Abs. 1 2. Alt. AufenthG berufen.
23 
„Gesetzliche Ansprüche“ im Sinne von § 10 Abs. 1 1. Alt. AufenthG können schon nach dem Wortlaut nur Anspruchsvorschriften, die gebundene Entscheidungen ermöglichen, sein, keine Ermessensvorschriften, auch nicht bei Ermessensreduzierung auf Null (so zur Vorgängervorschrift OVG Hamburg, Beschl. v. 07.09.1994, AuAS 1994, 254), da sie ihre Begehren - wie dargelegt - erkennbar nur auf die Ermessensvorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG stützen können. Auch sind Interessen der Bundesrepublik Deutschland an der Erteilung eines Aufenthaltstitels vor bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens (§ 10 Abs. 1 2. Alt. AufenthG) nicht erkennbar. Denn es muss sich um Interessen handeln, die von so hohem Gewicht sind, dass es im öffentlichen Interesse geboten ist, eine qualifizierte Verbesserung des Aufenthaltsstatus unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens zu ermöglichen (so - zur Vorgängervorschrift - VG Stuttgart, 4. Kammer, Urt. v. 22.05.2002, AuAS 2002, 158).
24 
Das Hindernis des § 10 Abs. 1 AufenthG besteht beim Kläger Ziffer 3 allerdings nicht, da bei ihm kein Asyl(folge)verfahren anhängig ist; er ist auch vollziehbar ausreisepflichtig. Allerdings fehlt es bei ihm an einer Unmöglichkeit seiner Ausreise.
25 
Dass eine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise anzunehmen sei, hat er nicht vorgebracht und ist auch nicht erkennbar.
26 
Er beruft sich auf die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise unter Verweis auf Gefahren, die ihm in der Herkunftsregion drohen, etwa wegen der Zerstörung des Hauses der Familie oder seiner Zugehörigkeit zu den Roma. Damit macht er rechtliche Ausreisehindernisse im Form zielstaatsbezogener Gefahren geltend. Dies zu berücksichtigen ist dem Beklagten im vorliegenden Verfahren jedoch nach § 42 S. 1 AsylVfG unmöglich. Nach dieser Bestimmung ist die Ausländerbehörde an Entscheidungen des Bundesamt über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (vormals § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG) gebunden. Im Falle des Klägers Ziffer 3 liegt seit dem Abschluss des Asylerstverfahrens durch Eintritt der Bestandskraft des Bescheids des Bundesamts vom 23.03.1995 die Feststellung vor, dass bei ihm keine solchen Abschiebungsverbote (vormals: Abschiebungshindernisse) bestehen. Darin liegt denknotwendig auch die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Bestimmungen, nämlich die Verneinung des Bestehens von zielstaatsbezogenen Gefahren.
27 
An der bereits unter Geltung des AuslG im Rahmen einer Prüfung der Voraussetzungen einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG gefestigten Rechtsprechung zur Bindungswirkung des § 42 S. 1 AsylVfG (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.06.2004, ZAR 2004, 370 m.w.N.) ist jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation festzuhalten, auch wenn § 25 Abs. 5 AufenthG anders als § 30 Abs. 3 AuslG nur noch auf Hindernisse für die Ausreise, nicht für die Abschiebung, abstellt (so auch im Ergebnis VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 19.01.2005 - 12 K 147/94 -).
28 
Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob bei Minderheiten aus dem Kosovo derzeit eine Abschiebung und/oder eine freiwillige Rückkehr dorthin möglich ist (vgl. etwa aus jüngerer Zeit die Zumutbarkeit einer Rückkehr verneinend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -; die Zulässigkeit einer Abschiebung bejahend VG Stuttgart, 11. Kammer, Urt. v. 10.09.2004 - A 11 K 12266/02 -).
29 
Inlandsbezogene rechtliche Hindernisse einer freiwilligen Ausreise hat der volljährige Kläger Ziffer 3, der anders als sein Vater nicht an einer erheblichen Erkrankung leidet, nicht dargelegt. § 25 Abs. 5 AufenthG lässt es nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht zu, unstreitig vorliegende Integrationsleistungen zu berücksichtigen.
30 
Da die Kläger unterliegen, haben sie die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen zu tragen (§§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO).
31 
Gründe, die eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht ermöglichten (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO), sind nicht erkennbar.

Tenor

Die Bescheide der Beklagten vom 15.03.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.05.2004 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren von der Beklagten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen.
Die Kläger, ein 1965 bzw. 1962 geborenes Ehepaar mit <1981>, 1987, 1989, 1991 und 1992 geborenen Kindern türkischer Staatsangehörigkeit und kurdischer Volkszugehörigkeit, reisten am 02.10.1994 in das Bundesgebiet ein und beantragten - ohne Erfolg - Asyl. Türkische Pässe besaßen sie nicht; ihre Nüfusse gaben sie beim Bundesamt bzw. der Ausländerbehörde ab. Das abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.03.1997 - A 5 K 11690/95 - wurde im Mai 1998 rechtskräftig.
Im Juni 1998 stellten die Kläger Asylfolgeanträge. Ab September 1998 erhielten sie erstmals anstelle der bisherigen Aufenthaltsgestattungen Duldungen, welchen die auflösende Bedingung „Erlischt beim Eintreffen der Reisedokumente“ beigefügt war. Mit Bescheid vom 18.03.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung weiterer Asylverfahren ab. Auch die sich anschließenden Gerichtsverfahren bis zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg blieben ohne Erfolg; Rechtskraft trat im Juni 2002 ein (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 20.03.2001 - A 5 K 10825/99 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.06.2002 - A 12 S 627/01 -). Allerdings hatte das Verwaltungsgericht nach Kenntnis eines Gutachtens des Gesundheitsamtes des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 25.05.1999, nach welchem bei der Klägerin zu 2 ein Suizidversuch bei einer Abschiebung nicht auszuschließen sei, durch Beschluss vom 07.10.1999 - A 5 K 12529/99 - das Land Baden-Württemberg verpflichtet, die Abschiebung aller Kläger vorläufig (ohne Befristung) auszusetzen. In der Beschlussbegründung heißt es zur Länge des ausländerrechtlichen Duldungsanspruches, diese hänge insbesondere davon ab, ob „weitere fachärztliche und gründlichere Untersuchungen“ des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 2 „veranlasst werden und neue Erkenntnisse zu diesem liefern“.
Im Rahmen eines ersten Abschiebungsversuches holte das Regierungspräsidium Stuttgart erst im Sommer 2003 ein nervenärztliches Gutachten ein. Das Gutachten des Klinikums am W. vom 25.07.2003 kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zu 2 unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren depressiven Störung leide; aus nervenärztlicher Sicht bestehe dennoch keine Einschränkung der Reisefähigkeit. Allerdings sei davon auszugehen, dass bei einer bevorstehenden Abschiebung „die latente Suizidalität exazerbiert“ bzw. verwirklicht werde. Das Regierungspräsidium brach daraufhin den Abschiebungsversuch ab und stellte keinen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Verwaltungsgerichtsbeschlusses vom 07.10.1999 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO sowie veranlasste auch keinen Bescheiderlass, um die Frage des ausländerrechtlichen Duldungsanspruches der Kläger in einem Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen. Allen Klägern wurden vielmehr weiterhin Duldungen erteilt.
Unter dem 10.06.2003 beantragten die Kläger beim Bundesamt das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG wegen der festgestellten Suizidalität der Klägerin zu 2. Das Bundesamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 30.07.2003 ab. Die hiergegen erhobenen Klagen der Kläger wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 22.10.2004 - A 17 K 12448/03 - ab, weil die gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin zu 2 kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis begründen könne. (Die Klage der 1981 geborenen Tochter R. führte hingegen zur Verpflichtung des Bundesamtes, über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; Urt. d. VG Stuttgart v. 31.03.2004 - A 17 K 12447/03 -. Durch Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2004 wurde festgestellt, dass bei ihr Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. R., die zwischenzeitlich ihre Lehre erfolgreich beendet hat und als Bäckereifachverkäuferin arbeitet, wurde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt).
Zu Jahresbeginn 2005 haben die Kläger ein Härtefallersuchen mit einer Vielzahl von Unterschriften lokaler Unterstützer an das Innenministerium gerichtet. Unter dem 17.02.2005 teilte das Land Baden-Württemberg auf Anfrage des Gerichts mit, den Klägern würden Duldungen bis zum Schuljahresende erteilt, was die Kläger als Reaktion des Innenministeriums auf das Einreichen des Härtefallersuchens werten. Unter dem 18.03.2005 wurden den Klägern wiederum Duldungen mit der auflösenden Bedingung „Erlischt, sobald der Ausländer mit dem Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird“, erteilt. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.04.2005 - 12 K 204/04 - wurde das Land Baden-Württemberg verpflichtet, den Klägern Duldungen ohne auflösende Bedingungen bis zum 30.07.2005 zu erteilen. Das Urteil ist seit dem 10.06.2005 rechtskräftig.
Schon am 23.09.2002 hatten die Kläger bei der Beklagten die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen beantragt. Diese Anträge wurden mit Bescheiden vom 15.03.2004 von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt, den Klägern sei es möglich und zumutbar, sich gültige Pässe zu beschaffen und freiwillig in die Türkei auszureisen. Die hiergegen am 19.04.2004 erhobenen Widersprüche wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2004 auch unter Hinweis auf fehlende Pässe zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 17.05.2004 zugestellt.
Am 17.06.2004 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Klagen erhoben. Sie tragen im Wesentlichen vor, ihnen stünden heute Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK zu. Jederzeit seien sie zu Passbeschaffungsmaßnahmen bereit gewesen. Hintergrund der fehlenden Pässe sei der Umstand, dass sie ihre Nüfusse nach der Einreise bei den Behörden abgegeben hätten. Diese hätten die Papiere offenbar lange Zeit verlegt bzw. nicht herausgeben können. Zwischenzeitlich seien die Kläger mehrmals, zuletzt im Mai 2005, - vergeblich - beim türkischen Konsulat gewesen, um Nationalpässe zu beantragen. Dort habe man ihnen Pässe jedoch unter Hinweis darauf verweigert, dass diese erst erteilt werden könnten, wenn die Ausländerbehörde bestätige, dass keine Asylverfahren mehr liefen, und wenn die Behörde zudem zusage, dass ihnen Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden, sobald die türkischen Nationalpässe vorliegen. Die Vertreterin der Beklagten und die Vertreter des Regierungspräsidiums Stuttgart haben diese Vorgehensweise des türkischen Konsulats und die entsprechenden Passbeschaffungsprobleme in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Die Kläger beantragen,
10 
die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 15.03.2004 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.05.2004 zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen zu erteilen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klagen abzuweisen.
13 
Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide, weil die Bezirksstelle für Asyl des Regierungspräsidiums Stuttgart die Zustimmung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen verweigere.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klagen sind zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie haben gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen.
16 
1. Die Frage, ob die Kläger Ansprüche auf Aufenthaltserlaubnisse haben, beurteilt sich nach dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz, auch wenn ihre diesbezüglichen Anträge noch unter Geltung des inzwischen außer Kraft getretenen Ausländergesetzes gestellt worden sind. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnisse (§ 30 AuslG) der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104) sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356).
17 
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der bei inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen bei allen Klägern vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Sätze 3-4 AufenthG)
18 
a) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylerstanträge schon seit dem Jahr 1998 vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Ihre Ausreise ist zudem, wenn auch möglicherweise nicht objektiv unmöglich, so doch jedenfalls - wegen der schweren psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2 und damit gemessen an Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 bzw. Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK - aus rechtlichen Gründen unzumutbar; das genügt für die Erfüllung des Tatbestandes dieser Vorschrift (vgl. HTK-AuslR, § 25 Abs. 5 AufenthG, Rn. 2.4 ; Benassi, InfAuslR 2005, 357). Da die Abschiebung aller Kläger nunmehr seit Oktober 1999 aufgrund des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 07.10.1999 in der Verwaltungsrechtssache A 5 K 12529/99, und also deutlich länger als nur 18 Monate, ausgesetzt ist, weswegen seit vielen Jahren sog. „Kettenduldungen“ erteilt werden, muss ihnen im Sinne des intendierten Ermessens des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG („soll“) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Das Vorliegen eines atypischen Sonderfalles ist weder von dem Regierungspräsidium oder der Beklagten behauptet worden noch sonst ersichtlich.
19 
b) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG auch unverschuldet an der Ausreise gehindert. Grund der gerichtlichen Abschiebungsaussetzung vom 07.10.1999 war die schwere psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2, die damals amts- und fachärztlich festgestellt wurde, bzw. das daraus abgeleitete Verbot des Auseinanderreißens der Großfamilie (vgl. A 5 K 12529/99, Beschlussabdruck S. 3 f.). Die psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2 wurde auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Stuttgart im Jahr 2003 erneut untersucht und mit nervenärztlichem Gutachten des Klinikums am W. vom 25.07.2003 bestätigt. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Stellungnahme Dr. H. vom 14.11.2005 besteht die schwere Erkrankung der Klägerin zu 2 sowie ihre Suizidalität auch heute noch unverändert fort. Dass die Klägerin zu 2 diese Erkrankung im Rechtssinne selbst „verschuldet“ habe, trägt auch das Regierungspräsidium nicht vor. Da die Klägerin zu 2 bis heute mit Mann und Kindern in einer intakten Großfamilie lebt und von ihren Familienangehörigen betreut und gepflegt wird, darf sie von diesen gemäß Art. 6 GG auch nicht getrennt werden (aufenthaltsrechtlich geschützte Beistandsgemeinschaft, vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, FamRZ 2002, 601). Die isolierte Abschiebung von Mann oder Kindern scheidet somit aus rechtlichen Gründen aus, weswegen es hier auch nicht weiter auf die Frage der Erfüllung der Passpflicht nach den §§ 3, 5 Abs. 1 AufenthG ankommt.
20 
c) Den Klägern steht mithin ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen aus § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Damit muss zur Begründung eines Aufenthaltsrechtes der Familie nicht - wie dies die zahlreichen Unterstützer aus der Bevölkerung, der Gemeinde, der Kirchen und Sportvereine tun - auf die christlichen Wertgrundlagen unserer Gesellschaft Bezug genommen werden. Vielmehr genügt es, den Perspektivenwechsel des neuen „Zuwanderungsgesetzes“ ernst zu nehmen und insbesondere die parteiübergreifende bundespolitische Intention des § 25 AufenthG - Aufenthalt aus „humanitären“ Gründen -, nach der Kettenduldungen weitestgehend abgeschafft werden sollten (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 79 : „Der bislang verbreiteten Praxis, die Duldung nicht als Instrument der Verwaltungsvollstreckung, sondern als ‚zweitklassigen Aufenthaltstitel’ - häufig in Form sog. Kettenduldungen - einzusetzen, wird damit entgegengetreten.“; S. 80: „Durch die Anwendung der Regelung soll sichergestellt werden, dass die Praxis der ‚Kettenduldungen’ beendet wird. Ein positiver Ermessensgebrauch wird jedenfalls für Minderjährige und für seit längerem in Deutschland sich aufhaltende Ausländer geboten sein.“).
21 
3. Nur ergänzend wird zu dem Vortrag der Kläger zu Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgeführt: Die Kläger besitzen auch nach diesem Menschenrecht i.V.m. § 25 Abs. 5 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Denn sie können sich im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die - ebenso wie die EMRK - von den nationalen Behörden und Gerichten zu berücksichtigen ist und worüber auch das Bundesverfassungsgericht wacht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 , NJW 2004, 3407), auf ein spezifisch europarechtliches Recht auf Verbleib berufen, weswegen ihre Ausreise hier aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.
22 
a) Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist eröffnet. Zwar gewährt Art. 8 EMRK kein Recht, den am besten geeigneten Ort zu wählen, um ein Familienleben aufzubauen (vgl. EGMR, Urt. v. 07.10.2004 - 33743/03 - , NVwZ 2005, 1043). Nach diesem Menschenrecht hat jedoch jedermann Anspruch insbesondere auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die als Kleinkinder nach Deutschland gekommenen und hier vollständig integrierten Kläger zu 3-6 können sich hierauf („Achtung des Privatlebens“) berufen. Da sie derzeit auf ihre Eltern angewiesen sind, greift Art. 8 Abs. 1 EMRK auch für die Kläger zu 1 und 2 („Achtung des Familienlebens“). Dass in diesem Fall die Eltern ihr diesbezügliches Aufenthaltsrecht von dem der Kinder ableiten, ist europarechtlich anerkannt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.10.2004, Rs. C-200/02 - Zhu u. Chen -, Rn. 45) und entspricht - angesichts der grundrechtlich geschützten wechselseitigen familiären Bindungen - auch dem deutschen Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.11.2005 - 2 BvR 524/01 -, Rn. 31).
23 
Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist für die Kläger zu 3-6 eröffnet, weil sie sich insoweit auf ein „Recht auf Heimat“ berufen können (ausführlich: VG Stuttgart, Urt. v. 11.10.2005 - 11 K 5363/03 -, S. 7 ff., m.w.N.) bzw. weil sie zu sog. „faktischen Inländern“ geworden sind. Die bloße Tatsache, dass ein Ausländer sich über längere Zeit in Deutschland aufhält, macht ihn allerdings noch nicht zu einem faktischen Inländer. Diese Annahme setzt vielmehr außer einem mehrjährigen Aufenthalt, dessen Mindestdauer nicht abstrakt definiert werden kann, aber wohl zumindest fünf Jahre (vgl. etwa § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) und wohl maximal acht Jahre (vgl. etwa § 10 Abs. 1 StAG) betragen sollte, eine vollständige Integration in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Sinne einer „Verwurzelung“ voraus (vgl. auch § 43 Abs. 1 AufenthG). Dazu gehört regelmäßig, dass der Ausländer gute deutsche Sprachkenntnisse besitzt, über ausreichenden Wohnraum verfügt, seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann und sich während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland keine wesentlichen Straftaten hat zuschulden kommen lassen. Für eine gelungene Integration dürfte es ferner mit entscheidungserheblich sein, dass er einen Arbeitsplatz besitzt oder, soweit es sich um Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene handelt, sich in einer Ausbildung befindet, die zumindest die Chance auf einen späteren Arbeitsplatz eröffnet. Eine Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland (politisches, kulturelles, religiöses/kirchliches Engagement, Aktivitäten in Vereinen und Verbänden) ist positiv zu berücksichtigen, aber nicht unerlässlich.
24 
Ob ein Ausländer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK als faktischer Inländer zu betrachten ist, hängt weiter davon ab, über welche Beziehungen er zu dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, noch verfügt, d.h. ob er insoweit gewissermaßen dergestalt „entwurzelt“ ist, dass eine Reintegration nicht zumutbar erscheint. Diesbezüglich hat die Kenntnis der dortigen Sprache und die Vertrautheit mit den Verhältnissen in diesem Land sowie die Existenz dort noch lebender und aufnahmebereiter Verwandter mit entscheidungserhebliche Relevanz (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.11.2005 - 1 S 3023/04 -, S. 6, m.w.N.).
25 
b) Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten (siehe hierzu die Nachweise in BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 <853>) dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war bzw. inwieweit die hiesigen Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde (vgl. auch EGMR, Urt. v. 16.06.2005 - 60654/00 - , InfAuslR 2005, 349; offen gelassen: VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Denn „faktischer“ Inländer und damit grundsätzlich durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt ist, wer faktisch hier geboren oder aufgewachsen und im obigen Sinne vollständig in die Gesellschaft integriert ist.
26 
Die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kann aber im Rahmen der Schrankenprüfung Berücksichtigung finden. Denn gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Rechte aus Absatz 1 der Norm statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. hierzu: Meyer-Ladewig, Hk-EMRK, 2003, Art. 8 Rn. 25; Wildhaber/Breitenmoser, IntKomm, 4/1992, Art. 8 Rn. 436 ff.). Ein Eingriff in diese Rechte auf der Grundlage insbesondere des Aufenthaltsgesetzes kann in diesem Sinne notwendig und verhältnismäßig sein, wenn der Betreffende Bemühungen der Behörde, ihn in sein Heimatland abzuschieben, etwa durch hartnäckige Weigerung, an der Beschaffung der für eine Abschiebung erforderlichen Identitätspapiere mitzuwirken, unterlaufen hat. Anders können die Dinge etwa in Fällen liegen, in denen die Abschiebung des Ausländers während eines längeren Zeitraums gemäß § 54 AuslG bzw. § 60 a AufenthG oder einem anderen nicht unter diese Vorschrift fallenden ausländerrechtlichen Erlass ausgesetzt gewesen ist, oder die Behörde aus anderen Gründen davon abgesehen hat, den Ausländer in sein Heimatland abzuschieben, obwohl sie dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre.
27 
c) Nach diesen Grundsätzen ist für die 1987, 1989, 1991 und 1992 geborenen Kläger zu 3-6 der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) eröffnet. Denn sie leben seit nunmehr 11 Jahren - und damit die ganz überwiegende Zeit ihres Lebens - in Deutschland und besitzen allesamt, wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung feststellen konnte, sehr gute deutsche Sprachkenntnisse. Ausreichender Wohnraum ist vorhanden; die Beklagte vermietet der Familie seit 2001 in einer städtischen Unterkunft in Kirchberg Räumlichkeiten. Der Lebensunterhalt der Kläger zu 3-6, einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz, wird im Wesentlichen von dem Kläger zu 1 schon seit dem Jahr 2001 ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten. Irgendwelche Straftaten hat sich wohl keiner der Kläger je zu schulden kommen lassen. Alle Kinder besuchen regelmäßig und mit gutem Erfolg die Schule. Mehmet, der Kläger zu 6, hat in der 7. Klasse nunmehr sogar den Sprung von der Haupt- auf die Realschule geschafft. Der Klägerin zu 3, Emine, ist es, wie schon der nicht im Verfahren befindlichen Schwester R., gelungen, bei der Bäckerei-Konditorei H. in Erdmannhausen einen Ausbildungsplatz zur Bäckereifachverkäuferin zu bekommen. Nach den verschiedenen Unterstützerschreiben sind die Kläger zu 3-6 zudem seit Jahren in der örtlichen Jugend- und Kirchenarbeit sowie verschiedenen Vereinen aktiv tätig.
28 
Nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung verfügen die Kläger zu 3-6 auch über brauchbare Kenntnisse der türkischen Sprache. Da sie die Türkei jedoch nur als Kleinkinder kennen gelernt haben und dort nunmehr seit über 11 Jahren nicht mehr gewesen sind, sind sie heute dergestalt „entwurzelt“, dass ihnen eine Reintegration nicht mehr zumutbar erscheint. In der Türkei leben heute zudem kaum noch Mitglieder der Familie. Dass die Kläger zu 3-6 weitgehend zweisprachig aufgewachsen sind, darf ihnen rechtlich nicht zum Nachteil gereichen. In einem zusammenwachsenden Europa sind Fremdsprachenkenntnisse vielmehr generell zu fördern.
29 
Ein Eingriff in das Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, d.h. die Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie die Abschiebung der Kläger zu 3-6 in die Türkei, wäre gemäß Absatz 2 der Norm hier nicht gerechtfertigt und insbesondere auch nicht verhältnismäßig. Der Aufenthalt der Kläger war zwar nur während des Asylerstverfahrens in den Jahren 1994 bis 1998 aufgrund der Aufenthaltsgestattungen rechtmäßig; ein Status, der ihnen nach der allgemeinen Wertung des § 55 Abs. 3 AsylVfG auch im Rahmen von Art. 8 EMRK nur begrenzt zugute kommen kann. Sie waren jedoch seit 1998 vollziehbar ausreisepflichtig. Da eine Abschiebung in die Türkei allein mit dem Nüfus, den die Kläger den Behörden übergeben hatten, grundsätzlich möglich ist, hätte das Regierungspräsidium diese nach rechtskräftigem Abschluss des Asylerstverfahrens im Mai 1998 jedenfalls bis zur Aussetzung der Abschiebung durch den Gerichtsbeschluss vom 07.10.1999 (A 5 K 12529/99) in die Türkei zurückführen können. Das Regierungspräsidium hätte zudem seit 1999 die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zur Frage der Erkrankung der Klägerin zu 2 veranlassen bzw. diesbezüglich einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen können. Dass die Abschiebung der Kläger seit Oktober 1999 gerichtlich ausgesetzt ist, ist im Übrigen auch im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK positiv zu bewerten.
30 
d) Die Kläger zu 1 und 2 erfüllen die Integrationsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) nicht, weil sie insbesondere nicht hinreichend deutsch sprechen und ihnen eine Reintegration in die türkische Gesellschaft auch heute noch grundsätzlich zumutbar erscheint. Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet lebten sie rund 30 Jahre in der Türkei. Da die Kläger zu 3-6 jedoch auf den Aufenthalt ihrer Eltern in Deutschland angewiesen sind, können sich die Kläger zu 1 und 2 auf den ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffneten Schutz des „Familienlebens“ berufen. Ein staatlicher Eingriff hierin durch Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie eine Abschiebung wäre ebenfalls unverhältnismäßig.
31 
4. Das Gericht kann die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zulassen, weil keine Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich ist, weil eine schwere Erkrankung und Suizidalität bzw. eine Beistandsgemeinschaft im Sinne des Art. 6 GG vorliegt, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. Storr/Wenger u.a., ZuwG-Komm., 2005, § 25 AufenthG, Rn. 23, m.w.N.). Die Problematik von Art. 8 EMRK ist von den Ober- und Höchstgerichten noch nicht abschließend geklärt und hat im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung. Im vorliegenden Fall trägt sie das Urteil jedoch nicht.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
15 
Die Klagen sind zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie haben gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen.
16 
1. Die Frage, ob die Kläger Ansprüche auf Aufenthaltserlaubnisse haben, beurteilt sich nach dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz, auch wenn ihre diesbezüglichen Anträge noch unter Geltung des inzwischen außer Kraft getretenen Ausländergesetzes gestellt worden sind. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnisse (§ 30 AuslG) der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104) sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356).
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2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der bei inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen bei allen Klägern vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Sätze 3-4 AufenthG)
18 
a) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylerstanträge schon seit dem Jahr 1998 vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Ihre Ausreise ist zudem, wenn auch möglicherweise nicht objektiv unmöglich, so doch jedenfalls - wegen der schweren psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2 und damit gemessen an Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 bzw. Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK - aus rechtlichen Gründen unzumutbar; das genügt für die Erfüllung des Tatbestandes dieser Vorschrift (vgl. HTK-AuslR, § 25 Abs. 5 AufenthG, Rn. 2.4 ; Benassi, InfAuslR 2005, 357). Da die Abschiebung aller Kläger nunmehr seit Oktober 1999 aufgrund des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 07.10.1999 in der Verwaltungsrechtssache A 5 K 12529/99, und also deutlich länger als nur 18 Monate, ausgesetzt ist, weswegen seit vielen Jahren sog. „Kettenduldungen“ erteilt werden, muss ihnen im Sinne des intendierten Ermessens des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG („soll“) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Das Vorliegen eines atypischen Sonderfalles ist weder von dem Regierungspräsidium oder der Beklagten behauptet worden noch sonst ersichtlich.
19 
b) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG auch unverschuldet an der Ausreise gehindert. Grund der gerichtlichen Abschiebungsaussetzung vom 07.10.1999 war die schwere psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2, die damals amts- und fachärztlich festgestellt wurde, bzw. das daraus abgeleitete Verbot des Auseinanderreißens der Großfamilie (vgl. A 5 K 12529/99, Beschlussabdruck S. 3 f.). Die psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2 wurde auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Stuttgart im Jahr 2003 erneut untersucht und mit nervenärztlichem Gutachten des Klinikums am W. vom 25.07.2003 bestätigt. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Stellungnahme Dr. H. vom 14.11.2005 besteht die schwere Erkrankung der Klägerin zu 2 sowie ihre Suizidalität auch heute noch unverändert fort. Dass die Klägerin zu 2 diese Erkrankung im Rechtssinne selbst „verschuldet“ habe, trägt auch das Regierungspräsidium nicht vor. Da die Klägerin zu 2 bis heute mit Mann und Kindern in einer intakten Großfamilie lebt und von ihren Familienangehörigen betreut und gepflegt wird, darf sie von diesen gemäß Art. 6 GG auch nicht getrennt werden (aufenthaltsrechtlich geschützte Beistandsgemeinschaft, vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, FamRZ 2002, 601). Die isolierte Abschiebung von Mann oder Kindern scheidet somit aus rechtlichen Gründen aus, weswegen es hier auch nicht weiter auf die Frage der Erfüllung der Passpflicht nach den §§ 3, 5 Abs. 1 AufenthG ankommt.
20 
c) Den Klägern steht mithin ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen aus § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Damit muss zur Begründung eines Aufenthaltsrechtes der Familie nicht - wie dies die zahlreichen Unterstützer aus der Bevölkerung, der Gemeinde, der Kirchen und Sportvereine tun - auf die christlichen Wertgrundlagen unserer Gesellschaft Bezug genommen werden. Vielmehr genügt es, den Perspektivenwechsel des neuen „Zuwanderungsgesetzes“ ernst zu nehmen und insbesondere die parteiübergreifende bundespolitische Intention des § 25 AufenthG - Aufenthalt aus „humanitären“ Gründen -, nach der Kettenduldungen weitestgehend abgeschafft werden sollten (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 79 : „Der bislang verbreiteten Praxis, die Duldung nicht als Instrument der Verwaltungsvollstreckung, sondern als ‚zweitklassigen Aufenthaltstitel’ - häufig in Form sog. Kettenduldungen - einzusetzen, wird damit entgegengetreten.“; S. 80: „Durch die Anwendung der Regelung soll sichergestellt werden, dass die Praxis der ‚Kettenduldungen’ beendet wird. Ein positiver Ermessensgebrauch wird jedenfalls für Minderjährige und für seit längerem in Deutschland sich aufhaltende Ausländer geboten sein.“).
21 
3. Nur ergänzend wird zu dem Vortrag der Kläger zu Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgeführt: Die Kläger besitzen auch nach diesem Menschenrecht i.V.m. § 25 Abs. 5 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Denn sie können sich im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die - ebenso wie die EMRK - von den nationalen Behörden und Gerichten zu berücksichtigen ist und worüber auch das Bundesverfassungsgericht wacht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 , NJW 2004, 3407), auf ein spezifisch europarechtliches Recht auf Verbleib berufen, weswegen ihre Ausreise hier aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.
22 
a) Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist eröffnet. Zwar gewährt Art. 8 EMRK kein Recht, den am besten geeigneten Ort zu wählen, um ein Familienleben aufzubauen (vgl. EGMR, Urt. v. 07.10.2004 - 33743/03 - , NVwZ 2005, 1043). Nach diesem Menschenrecht hat jedoch jedermann Anspruch insbesondere auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die als Kleinkinder nach Deutschland gekommenen und hier vollständig integrierten Kläger zu 3-6 können sich hierauf („Achtung des Privatlebens“) berufen. Da sie derzeit auf ihre Eltern angewiesen sind, greift Art. 8 Abs. 1 EMRK auch für die Kläger zu 1 und 2 („Achtung des Familienlebens“). Dass in diesem Fall die Eltern ihr diesbezügliches Aufenthaltsrecht von dem der Kinder ableiten, ist europarechtlich anerkannt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.10.2004, Rs. C-200/02 - Zhu u. Chen -, Rn. 45) und entspricht - angesichts der grundrechtlich geschützten wechselseitigen familiären Bindungen - auch dem deutschen Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.11.2005 - 2 BvR 524/01 -, Rn. 31).
23 
Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist für die Kläger zu 3-6 eröffnet, weil sie sich insoweit auf ein „Recht auf Heimat“ berufen können (ausführlich: VG Stuttgart, Urt. v. 11.10.2005 - 11 K 5363/03 -, S. 7 ff., m.w.N.) bzw. weil sie zu sog. „faktischen Inländern“ geworden sind. Die bloße Tatsache, dass ein Ausländer sich über längere Zeit in Deutschland aufhält, macht ihn allerdings noch nicht zu einem faktischen Inländer. Diese Annahme setzt vielmehr außer einem mehrjährigen Aufenthalt, dessen Mindestdauer nicht abstrakt definiert werden kann, aber wohl zumindest fünf Jahre (vgl. etwa § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) und wohl maximal acht Jahre (vgl. etwa § 10 Abs. 1 StAG) betragen sollte, eine vollständige Integration in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Sinne einer „Verwurzelung“ voraus (vgl. auch § 43 Abs. 1 AufenthG). Dazu gehört regelmäßig, dass der Ausländer gute deutsche Sprachkenntnisse besitzt, über ausreichenden Wohnraum verfügt, seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann und sich während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland keine wesentlichen Straftaten hat zuschulden kommen lassen. Für eine gelungene Integration dürfte es ferner mit entscheidungserheblich sein, dass er einen Arbeitsplatz besitzt oder, soweit es sich um Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene handelt, sich in einer Ausbildung befindet, die zumindest die Chance auf einen späteren Arbeitsplatz eröffnet. Eine Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland (politisches, kulturelles, religiöses/kirchliches Engagement, Aktivitäten in Vereinen und Verbänden) ist positiv zu berücksichtigen, aber nicht unerlässlich.
24 
Ob ein Ausländer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK als faktischer Inländer zu betrachten ist, hängt weiter davon ab, über welche Beziehungen er zu dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, noch verfügt, d.h. ob er insoweit gewissermaßen dergestalt „entwurzelt“ ist, dass eine Reintegration nicht zumutbar erscheint. Diesbezüglich hat die Kenntnis der dortigen Sprache und die Vertrautheit mit den Verhältnissen in diesem Land sowie die Existenz dort noch lebender und aufnahmebereiter Verwandter mit entscheidungserhebliche Relevanz (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.11.2005 - 1 S 3023/04 -, S. 6, m.w.N.).
25 
b) Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten (siehe hierzu die Nachweise in BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 <853>) dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war bzw. inwieweit die hiesigen Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde (vgl. auch EGMR, Urt. v. 16.06.2005 - 60654/00 - , InfAuslR 2005, 349; offen gelassen: VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Denn „faktischer“ Inländer und damit grundsätzlich durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt ist, wer faktisch hier geboren oder aufgewachsen und im obigen Sinne vollständig in die Gesellschaft integriert ist.
26 
Die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kann aber im Rahmen der Schrankenprüfung Berücksichtigung finden. Denn gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Rechte aus Absatz 1 der Norm statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. hierzu: Meyer-Ladewig, Hk-EMRK, 2003, Art. 8 Rn. 25; Wildhaber/Breitenmoser, IntKomm, 4/1992, Art. 8 Rn. 436 ff.). Ein Eingriff in diese Rechte auf der Grundlage insbesondere des Aufenthaltsgesetzes kann in diesem Sinne notwendig und verhältnismäßig sein, wenn der Betreffende Bemühungen der Behörde, ihn in sein Heimatland abzuschieben, etwa durch hartnäckige Weigerung, an der Beschaffung der für eine Abschiebung erforderlichen Identitätspapiere mitzuwirken, unterlaufen hat. Anders können die Dinge etwa in Fällen liegen, in denen die Abschiebung des Ausländers während eines längeren Zeitraums gemäß § 54 AuslG bzw. § 60 a AufenthG oder einem anderen nicht unter diese Vorschrift fallenden ausländerrechtlichen Erlass ausgesetzt gewesen ist, oder die Behörde aus anderen Gründen davon abgesehen hat, den Ausländer in sein Heimatland abzuschieben, obwohl sie dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre.
27 
c) Nach diesen Grundsätzen ist für die 1987, 1989, 1991 und 1992 geborenen Kläger zu 3-6 der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) eröffnet. Denn sie leben seit nunmehr 11 Jahren - und damit die ganz überwiegende Zeit ihres Lebens - in Deutschland und besitzen allesamt, wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung feststellen konnte, sehr gute deutsche Sprachkenntnisse. Ausreichender Wohnraum ist vorhanden; die Beklagte vermietet der Familie seit 2001 in einer städtischen Unterkunft in Kirchberg Räumlichkeiten. Der Lebensunterhalt der Kläger zu 3-6, einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz, wird im Wesentlichen von dem Kläger zu 1 schon seit dem Jahr 2001 ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten. Irgendwelche Straftaten hat sich wohl keiner der Kläger je zu schulden kommen lassen. Alle Kinder besuchen regelmäßig und mit gutem Erfolg die Schule. Mehmet, der Kläger zu 6, hat in der 7. Klasse nunmehr sogar den Sprung von der Haupt- auf die Realschule geschafft. Der Klägerin zu 3, Emine, ist es, wie schon der nicht im Verfahren befindlichen Schwester R., gelungen, bei der Bäckerei-Konditorei H. in Erdmannhausen einen Ausbildungsplatz zur Bäckereifachverkäuferin zu bekommen. Nach den verschiedenen Unterstützerschreiben sind die Kläger zu 3-6 zudem seit Jahren in der örtlichen Jugend- und Kirchenarbeit sowie verschiedenen Vereinen aktiv tätig.
28 
Nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung verfügen die Kläger zu 3-6 auch über brauchbare Kenntnisse der türkischen Sprache. Da sie die Türkei jedoch nur als Kleinkinder kennen gelernt haben und dort nunmehr seit über 11 Jahren nicht mehr gewesen sind, sind sie heute dergestalt „entwurzelt“, dass ihnen eine Reintegration nicht mehr zumutbar erscheint. In der Türkei leben heute zudem kaum noch Mitglieder der Familie. Dass die Kläger zu 3-6 weitgehend zweisprachig aufgewachsen sind, darf ihnen rechtlich nicht zum Nachteil gereichen. In einem zusammenwachsenden Europa sind Fremdsprachenkenntnisse vielmehr generell zu fördern.
29 
Ein Eingriff in das Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, d.h. die Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie die Abschiebung der Kläger zu 3-6 in die Türkei, wäre gemäß Absatz 2 der Norm hier nicht gerechtfertigt und insbesondere auch nicht verhältnismäßig. Der Aufenthalt der Kläger war zwar nur während des Asylerstverfahrens in den Jahren 1994 bis 1998 aufgrund der Aufenthaltsgestattungen rechtmäßig; ein Status, der ihnen nach der allgemeinen Wertung des § 55 Abs. 3 AsylVfG auch im Rahmen von Art. 8 EMRK nur begrenzt zugute kommen kann. Sie waren jedoch seit 1998 vollziehbar ausreisepflichtig. Da eine Abschiebung in die Türkei allein mit dem Nüfus, den die Kläger den Behörden übergeben hatten, grundsätzlich möglich ist, hätte das Regierungspräsidium diese nach rechtskräftigem Abschluss des Asylerstverfahrens im Mai 1998 jedenfalls bis zur Aussetzung der Abschiebung durch den Gerichtsbeschluss vom 07.10.1999 (A 5 K 12529/99) in die Türkei zurückführen können. Das Regierungspräsidium hätte zudem seit 1999 die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zur Frage der Erkrankung der Klägerin zu 2 veranlassen bzw. diesbezüglich einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen können. Dass die Abschiebung der Kläger seit Oktober 1999 gerichtlich ausgesetzt ist, ist im Übrigen auch im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK positiv zu bewerten.
30 
d) Die Kläger zu 1 und 2 erfüllen die Integrationsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) nicht, weil sie insbesondere nicht hinreichend deutsch sprechen und ihnen eine Reintegration in die türkische Gesellschaft auch heute noch grundsätzlich zumutbar erscheint. Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet lebten sie rund 30 Jahre in der Türkei. Da die Kläger zu 3-6 jedoch auf den Aufenthalt ihrer Eltern in Deutschland angewiesen sind, können sich die Kläger zu 1 und 2 auf den ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffneten Schutz des „Familienlebens“ berufen. Ein staatlicher Eingriff hierin durch Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie eine Abschiebung wäre ebenfalls unverhältnismäßig.
31 
4. Das Gericht kann die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zulassen, weil keine Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich ist, weil eine schwere Erkrankung und Suizidalität bzw. eine Beistandsgemeinschaft im Sinne des Art. 6 GG vorliegt, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. Storr/Wenger u.a., ZuwG-Komm., 2005, § 25 AufenthG, Rn. 23, m.w.N.). Die Problematik von Art. 8 EMRK ist von den Ober- und Höchstgerichten noch nicht abschließend geklärt und hat im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung. Im vorliegenden Fall trägt sie das Urteil jedoch nicht.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen.
Die 1961 geborenen Kläger zu 1. und 2. sind Eheleute, die 1987, 1992, 1986 und 1996 geborenen Kläger zu 3. bis 6. ihre Kinder. Sämtliche Kläger sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige, zählen sich eigenen Angaben zufolge zur ethnischen Minderheit der Ashkali und stammen aus dem Kosovo, von wo die Kläger zu 1. bis 5. im Jahre 1992 ins Bundesgebiet einreisten, wo dann der Kläger zu 6. geboren wurde.
Am 10.09.1992 beantragten die Kläger zu 1. bis 5. erstmals ihre Anerkennung als Asylberechtigte, was das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit 01.01.2005: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [vgl. § 5 Abs. 1 AsylVfG], im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 02.02.1995 ablehnte. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zudem wurde den Klägern zu 1. bis 5. für den Fall, dass sie nicht innerhalb eines Monats nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens ausreisten, die Abschiebung nach Jugoslawien angedroht. Die von den Klägern zu 1. bis 5. hiergegen erhobene Klage wurde mit seit dem 27.05.1998 rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.04.1998 - A 6 K 11489/95 - abgewiesen.
Seit dem 10.07.1998 wurden die Kläger geduldet.
Am 08.09.2000 stellten die Kläger zu 1. bis 5. beim Bundesamt einen Wiederaufnahmeantrag zu § 53 AuslG. Mit Bescheid vom 10.10.2000 lehnte das Bundesamt die Abänderung seines Bescheides vom 02.02.1995 bezüglich § 53 AuslG ab, was das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit seit dem 05.06.2002 rechtskräftigem Urteil vom 07.05.2002 - A 4 K 12554/00 - bestätigte. Für den Kläger zu 6. wurde am 25.09.2002 erstmals ein Asylantrag gestellt. Diesen lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 07.10.2002 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Dem Kläger zu 6. wurde für den Fall, dass er nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids ausreise, die Abschiebung nach Jugoslawien (Kosovo) angedroht. Der gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe abgelehnt (vgl. Beschl.v. 21.11.2002 - A 6 K 12978/02 - ), die ebenfalls erhobene Klage wurde abgewiesen (vgl. Urt. v. 26.05.2003 - A 6 K 12977/02 -, rechtskräftig seit dem 23.07.2003).
Lediglich von November 2001 bis März 2002 waren die Kläger sozialhilfebezugsfrei, erhielten jedoch seit April 2002 wieder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Bereits am 11.09.2001 hatten die Kläger beim Landratsamt Karlsruhe die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 15.06.2001, Az.: 4-13-Jug/104 beantragt. Zur Begründung trugen sie vor, dass der Kläger zu 1. seit dem 30.08.2001 in einer Vollzeitbeschäftigung und die Klägerin zu 2. seit dem 02.04.2001 in einer Teilzeitbeschäftigung stünden. Die Kinder, die Kläger zu 3. bis 6., besuchten die vorgesehenen schulischen Einrichtungen.
Mit Verfügung vom 08.05.2002 lehnte das Landratsamt Karlsruhe die Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen ab und führte zur Begründung aus, dass die Kläger keine Aufenthaltsbefugnis nach dem Erlass vom 15.06.2001 erhalten könnten, weil sie nicht die Voraussetzung erfüllten, zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltsbefugnisse seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis zu stehen. Auch fehle der Nachweis, dass der Arbeitgeber dringend auf die Kläger zu 1. oder 2. angewiesen sei. Des weiteren bezögen die Kläger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Sie seien zudem nicht im Besitz jugoslawischer Pässe. Auch eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 5 AuslG i.V.m. den Abs. 3 und 4 des § 30 AuslG könne den Klägern nicht erteilt werden, weil sie freiwillig ausreisen könnten. Die freiwillige Rückkehrmöglichkeit sei grundsätzlich so lange anzunehmen, als noch nicht durch einen gescheiterten Einreiseversuch in den Heimatstaat das Gegenteil nachgewiesen worden sei. Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen sei schon nicht das Ermessen nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG eröffnet. Sämtliche Gründe, die gegen eine freiwillige Ausreise sprechen könnten, seien bereits vom Bundesamt geprüft worden. Wenn dieses schon nicht einmal Abschiebungshindernisse festgestellt habe und somit eine Abschiebung rein rechtlich zulässig wäre, sei erst recht davon auszugehen, dass eine freiwillige Ausreise möglich und zumutbar sei.
Den von den Klägern unter dem 17.05.2002 hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2003 zurück. Es bestätigte die Ausführungen in der Ausgangsverfügung, wonach den Klägern kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.06.2001 zustehe. Auch könne den Klägern zu 1. bis 5. keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs.5 i.V.m. Abs. 3 und 4 AuslG erteilt werden. Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Abs. 3 stehe entgegen, dass die Kläger freiwillig ausreisen könnten. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG seien nicht erfüllt, weil die Kläger noch nicht seit mehr als zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig seien. Der Kläger zu 6. könne keine Aufenthaltsbefugnis erhalten, weil dem § 11 Abs. 1 AuslG entgegenstehe, solange der Kläger noch ein nicht rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren betreibe.
10 
Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 22.04.2003 zugestellt.
11 
Am 28.04.2003 haben die Kläger Klage erhoben.
12 
Sie machen geltend, für die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach Erlasslage dürfe es nicht auf die strikte Erfüllung von Beschäftigungszeiten ankommen. Vielmehr müsse die in der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit liegende Integrationsleistung gewürdigt werden. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland sei den Klägern, insbesondere den Kindern, eine Rückkehr in den Kosovo, wo ihnen als Minderheitenangehörige zudem eine schwerwiegende Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter drohe, nicht zumutbar. Eine Aufenthaltsbeendigung würde unter Verhältnismäßigkeitsgründen gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK verstoßen. Eine Rückkehr wäre für die Kinder brutal, weil es fraglich sei, ob sie aufgrund ihrer Erziehung, ihres Aufwachsens und ihrer Persönlichkeitsentwicklung hier in Deutschland in der Lage wären, sich auf die ganz besonders harten Lebensbedingungen im Kosovo ein- bzw. umzustellen. Das Herausreißen aus der bisherigen sozialen Umgebung könne die Gefahr schwerer Schäden für die Persönlichkeitsentwicklung bis hin zur sog. „emotionalen Verwahrlosung“ in sich bergen. Auch dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass eine schutzwürdige Eingliederung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht erfolgen könne, wenn der betreffende Ausländer sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhalte. Zwar habe der EGMR bislang derartige Fälle nicht entschieden, doch bedeute dies nicht, dass nur legal eingereiste Ausländer unter die Schutzgarantie des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen sollten, zumal die Menschenrechte für Jedermann Geltung beanspruchten. Schließlich tragen die Kläger selbst vor, dass sie deshalb nicht zurück in den Kosovo wollten, weil sie sich in Deutschland in ständiger ärztlicher Behandlung befänden und ihr Haus im Kosovo niedergebrannt sei. Sie verweisen zum Beleg auf diverse ärztliche Atteste sowie eine Bescheinigung der Feuerlöschbrigade Pristina vom 02.03.2000.
13 
Die Kläger beantragen, die Verfügung des Landratsamtes Karlsruhe vom 08.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.04.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.
14 
Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen.
15 
Zur Begründung dieses Antrags nimmt der Beklagte Bezug auf die Ausgangsverfügung und den Widerspruchsbescheid und verweist nochmals darauf, dass die Kläger als Ashkali seit Mai 2005 auch zwangsweise in den Kosovo zurückgeführt werden könnten und eine freiwillige Ausreise dorthin jederzeit möglich sei. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem nunmehr geltenden Aufenthaltsgesetz, insbesondere nach § 25 Abs. 5 AufenthG, komme mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. Die Ausreise der Kläger sei weder aus rechtlichen noch tatsächlichen Gründen unmöglich. Ein Ausreisehindernis bestehe nicht, da die Ausreise in den Kosovo jederzeit auf dem Land- und Luftweg möglich sei. Ausweispapiere zum Grenzübertritt könnten von der zuständigen Ausländerbehörde umgehend ausgestellt werden. In den Asylverfahren seien keine Abschiebungshindernisse festgestellt worden, die die Kläger an der Ausreise hinderten.
16 
Dem Gericht liegen 6 Bände Akten des Landratsamtes Karlsruhe sowie ein Heft Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet.
18 
Die Verfügung des Landratsamtes Karlsruhe vom 08.05.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.04.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese haben keinen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnisse (§ 113 Abs.1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
19 
I. Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Klageantrag -, ob den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis (nach dem Aufenthaltsgesetz vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950 ff.) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag - gerichtet auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagtenseite diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes zum 31.12.2004 (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob den Klägern ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Mangels anderweitiger Übergangsvorschriften tritt insofern an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt entsprechende Aufenthaltstitel (vgl. § 101 Abs. 1 u. 2 AufenthG). Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. (vgl. Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 - u. Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung/einen Aufenthaltstitel ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen der Aufenthaltstitel zwingend zu versagen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob die Genehmigung schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.01.1995 - 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301 <310>; Urt. v. 22.02.1995 - 1 C 11.94 -, BVerwGE 98, 31 <41>; Urt. v. 22.01.2002 - 1 C 6.01 -, BVerwGE 115, 352). Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes.
20 
Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes, denn das Landratsamt und ihm folgend das Regierungspräsidium haben die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 AuslG bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und folglich das ihnen im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
II. Ist demnach das Aufenthaltsgesetz als maßgebliches Recht heranzuziehen, so kann den Klägern als abgelehnten Asylbewerbern vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
Da die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22 bis 24 AufenthG offensichtlich nicht gegeben sind, kommt allein eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht.
23 
1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG scheidet aus, da die Kläger nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind und das Bundesamt bei ihnen nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt hat.
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2. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt nicht in Frage. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt in den gerichtlich bestätigten Bescheiden vom 02.02.1995, 10.10.2000 und 07.10.2002 festgestellt hat, dass im Falle der Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist der Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.09.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 - und v. 21.08.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77), der sich die Kammer angeschlossen hat. An dieser Bindungswirkung hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 AuslG durch den gleichlautenden § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nichts geändert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356; Beschl. v. 11.02.2005 - 11 S 839/04 -). Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff. AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 01.01.2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 01.01.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 01.01.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111).
25 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Kläger daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesamtes zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht vor.
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3. Die Kläger können auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Es kann offen bleiben, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer wie die Kläger von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Kläger erstreben erkennbar keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor -) Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“, und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
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4. Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor.
28 
Danach kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer - abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG - eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
29 
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger nicht erfüllt.
30 
a) Die Kläger sind zwar aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylanträge vollziehbar ausreisepflichtig, denn die Ablehnungsentscheidung führte zum Erlöschen ihrer aufgrund der Asylantragstellung von Gesetzes wegen vorgesehenen Aufenthaltsgestattung (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs.1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 S. 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Auch die Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden vom 02.02.1995 und 07.10.2002 wurden vollziehbar (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 AsylVfG). Schließlich steht auch kein laufendes Asylverfahren der Erteilung eines Aufenthaltstitels (mehr) entgegen (vgl. § 10 Abs. 1 AufenthG, der § 11 Abs. 1 AuslG entspricht).
31 
b) Es bestehen aber keine Anhaltspunkte, dass die Ausreise der Kläger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
32 
Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 - (VBlBW 2005, 356) ausgeführt, dass die Frage, ob ein solches Ausreisehindernis besteht, nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist, die für die Anerkennung eines Abschiebungshindernisses gelten. Nach dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist es nicht erkennbar, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, keine Unmöglichkeit der Ausreise anzunehmen, wenn bereits die Abschiebung nicht unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht möglich und zumutbar ist.
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aa) Ein tatsächliches Ausreisehindernis muss bei den Klägern verneint werden, weil es schon an einem tatsächlichen Abschiebungshindernis fehlt.
34 
Zwar sind die Kläger wohl nicht im Besitz gültiger Reisepässe, doch hat das Landratsamt darauf hingewiesen, dass den Klägern jederzeit Ausweispapiere zum Grenzübertritt ausgestellt werden könnten. Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Rückreise der Kläger in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte. Auch die derzeit geltende baden-württembergische Erlasslage begründet kein tatsächliches Abschiebungshindernis. Danach (vgl. Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az. 4-13-S.u.M/100) sind Rückführungen von albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh ohne Einschränkungen, von Angehörigen der Minderheit der Ashkali und Ägypter in breitem Umfang (ab Mai 2005 monatlich 150, ab Juli 2005 250 Personen, vgl. Ziff. 4 des o.g. Schreibens) möglich. Die Abschiebung von Roma ist seit Juli 2005 möglich, jedoch beschränkt sich der Personenkreis der rückzuführenden Personen zunächst auf Straftäter, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu mehreren Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurden. Die Rückführung der Minderheit der Serben bleibt weiterhin zurückgestellt. Albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani, Torbesh, Ashkali und Ägypter werden nur noch monatliche Duldungen erteilt, die mit der (auflösenden) Bedingung versehen sind, dass sie erlöschen, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. Duldungen für Angehörige der Roma-Minderheit sind auf sechs Monate befristet und enthalten dieselbe auflösende Bedingung. Lediglich Duldungen für Serben, die ebenfalls für sechs Monate erteilt werden sollen, sind bedingungsfrei.
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Hieraus vermag die Kammer im Falle der Kläger ein tatsächliches Abschiebungshindernis nicht abzuleiten. Nach der Erlasslage ist zwischenzeitlich auch die Abschiebung von Ashkali möglich, zu denen sich die Kläger nach eigenen Angaben zählen. Trotz der zunächst zahlenmäßig begrenzten Rückführung von Angehörigen dieser Minderheit kann von einem tatsächlichen Abschiebungshindernis nur dann ausgegangen werden, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232 <238>; Beschl. v. 21.05.1996 - 1 B 78.96 -, Buchholz 402.240 § 55 AuslG 1990 Nr. 1; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; Beschl. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295), es sei denn, ein derartiger Abschiebungsversuch wäre mit Sicherheit zum Scheitern verurteilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; Beschl. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295). Ob die UNMIK-Verwaltung im Kosovo nicht bereit wäre, die Kläger aufzunehmen, kann angesichts der grundsätzlich möglichen Abschiebung jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit gesagt werden und sich nur dann erweisen, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist.
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bb) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Kläger nicht unmöglich. Denn sie können bereits kein rechtliches Abschiebungshindernis für sich in Anspruch nehmen.
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(1) Insoweit können sie sich nicht auf die allgemeine politische Situation in ihrem Heimatland und die Gefährdungslage als Angehörige der Minderheit der Ashkali sowie angeblich behandlungsbedürftige und im Kosovo nicht behandelbare Erkrankungen stützen. Denn dabei handelt es sich um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Die Berufung auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Beklagten scheidet indes aus. Die Feststellung derartiger zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse fällt nämlich in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes, weshalb die Ausländerbehörde zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Diese zu § 30 Abs. 3 AuslG entwickelte Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 u. v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 -) gilt auch in Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356). Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG vor, nämlich in den Bescheiden vom 02.02.1995, 10.10.2000 und 07.10.2002, ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG handelt, gem. § 42 S. 1 AsylVfG auch nach dem 31.12.2004 gebunden (s. o. unter II.2.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG die Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine - allgemeine oder individuelle - Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte. Der entsprechenden Anwendung dieser zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangenen Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG schließt sich die Kammer an. Ihr steht auch nicht entgegen, dass § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG nicht mehr wie noch § 30 Abs. 3 AuslG kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen anknüpft, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise. Diese Änderung ist nämlich für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteile v. 21.06.2004 und 06.10.2004, jeweils a.a.O.) ist die Unmöglichkeit und (Un)zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu - zielstaatsbezogenen - Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängig. Derartige - zielstaatsbezogene - Abschiebungshindernisse und damit Ausreisehindernisse wurden vom Bundesamt bei den Klägern aber gerade verneint.
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(2) Es liegt auch kein von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor, da schon kein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellbar ist.
39 
Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK oder aus Art. 8 EMRK in unmittelbarer Anwendung. Die Kläger können sich nicht im Hinblick auf ihre Integration darauf berufen, dass Art. 8 EMRK der Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet entgegenstünde. Aus Art. 8 EMRK folgt grundsätzlich noch kein Recht des Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten (EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Entscheidung v. 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -; BVerwG, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189). Ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben durch Versagung des Aufenthalts für einen Ausländer setzt zudem - entgegen der von den Kläger vertretenen Auffassung - voraus, dass sein Privat- oder Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt (vgl. BVerwGE 65, 188 [195]; 66, 268 [273]; Urt. v. 29.03.1996 - 1 C 28.94 -, InfAuslR 1997, 24, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189). Diese Voraussetzung ist in Fällen einer bloßen Duldung jedenfalls nicht erfüllt. Auch in der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis nur dann einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, wenn ein Missverhältnis zwischen den angewandten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht, wobei in den vom EGMR entschiedenen Fällen ein solches schützenswertes Privatleben durch starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat nur dann angenommen wurde, wenn sich der Ausländer rechtmäßig im Vertragsstaat aufgehalten hat (vgl. EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Urt. v. 19.06.1996, InfAuslR 1996, 245 - Gül - u. Urt. v. 21.06.1988, InfAuslR 1994, 84 - Berrehab -; s. auch Entscheidung v. 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -). Eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Lebensverhältnisse kann somit während des Aufenthalts eines Ausländers, der sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält, nicht erfolgen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70). Denn für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Bundesgebiet ist nach dem geltenden deutschen Ausländerrecht der Besitz eines Aufenthaltstitels erforderlich (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG, der im wesentlichen § 3 Abs. 1 S. 1 AuslG entspricht). Eine Duldung hingegen, in deren Besitz die Kläger sich seit Jahren befinden, gewährt keinen legalen ordnungsgemäßen Aufenthalt, sondern schützt einen Ausländer, der sich illegal hier aufhält, lediglich vorübergehend von einer sonst rechtlich zwingend gebotenen Abschiebung, lässt aber die Ausreisepflicht unberührt (vgl. § 60 a Abs. 3 AufenthG). Die von den Klägern angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urt. v. 24.06.2004 - 11 K 4809/03 -, InfAuslR 2005, 106) setzt sich mit dieser Problematik nicht hinreichend auseinander und vermag vor dem Hintergrund der insoweit gefestigten und oben zitierten Rechtsprechung des EGMR, des BVerwG und des VGH Baden-Württemberg nicht zu überzeugen.
40 
Ein rechtliches Abschiebungshindernis können die Kläger auch nicht daraus herleiten, dass sie aufgrund von Abschiebestoppregelungen jahrelang geduldet wurden. Insbesondere greifen in diesem Zusammenhang keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, da die Kläger seit der bestandskräftigen Ablehnung ihres Asylerstantrags im Jahre 1998 bzw. 2002 vollziehbar ausreisepflichtig sind und seitdem mit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung rechnen müssen, nachdem ihre Abschiebung auch immer nur durch Duldungen vorübergehend ausgesetzt worden war (so auch VG Saarlouis, Urt. v. 06.07.2005 - 10 K 277/04 -, JURIS).
41 
Die durch Erlass geschaffene Verwaltungspraxis vermag - auch in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG - ebenfalls kein rechtliches Abschiebungshindernis zu begründen (so aber VG Braunschweig, Urt. v. 29.06.2005 - 6 A 171/05 -). Nach der baden-württembergischen, oben unter aa) dargestellten Erlasslage (vgl. Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az. 4-13-S.u.M/100) werden auch der Minderheit der Ashkali zugehörige serbisch-montenegrinische Staatsangehörige nur noch auflösend bedingt geduldet: die Duldung erlischt, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. Eine derartige Duldung steht jedoch einer Abschiebung gerade nicht entgegen und kann daher kein rechtliches Abschiebungshindernis begründen. Ob das VG Braunschweig in seiner Entscheidung von einer Duldung ohne auflösende Bedingung ausging oder wie im Falle von Serben aus dem Kosovo zu entscheiden wäre, deren Duldungen in Baden-Württemberg keine auflösende Bedingung enthalten, kann daher vorliegend dahinstehen.
42 
cc) Ist die Abschiebung der Kläger nach dem Vorstehenden nicht unmöglich, fehlt es schon deshalb an der rechtlichen und tatsächlichen Unmöglichkeit ihrer Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, ohne dass es darauf ankommt, ob die - freiwillige - Ausreise den Klägern zumutbar wäre.
43 
c) Mangelt es schon an der tatbestandlichen Voraussetzung eines Ausreisehindernisses, bedarf es auch nicht der weiteren Prüfung, ob mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
44 
d) Schließlich verschafft die Vorschrift des § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, den Klägern keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnis. § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG setzt nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG voraus, was daraus folgt, dass § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005, a.a.O.). Da die Kläger jedoch schon nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG erfüllen, kommt es auch nicht darauf an, ob ihre Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist.
45 
III. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, ergänzend zu prüfen, ob die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz - AuslG - beanspruchen konnten. Eine derartige Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 -). In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt.
46 
Eine derartige Fallkonstellation ist bei den Klägern indes nicht gegeben. Deren aufenthaltsrechtliche Position hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre gem. § 30 Abs. 5 AuslG im Falle der Kläger nur eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 u. 4 AuslG in Betracht gekommen. Die sich im Rahmen dieser beiden Vorschriften stellenden Rechtsfragen entsprechen jedoch denjenigen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, so dass sich insoweit auch keine Verschlechterung für die Kläger ergeben hat.
47 
Dasselbe gilt auch im Hinblick auf die von den Klägern ursprünglich gem. § 32 AuslG i.V.m. der Anordnung vom 15.06.2001 begehrten Aufenthaltsbefugnisse. Nicht nur dass die Kläger zu 1. und 2. die in den Erlassregelungen zwingend vorgesehenen Beschäftigungszeiten, wie von ihnen selbst eingeräumt, nicht erfüllten, so hätten sie jedenfalls aufgrund der ab dem 17.06.2002 geänderten Erlasslage, die die Aufhebung aller früheren Aufenthaltsregelungen des Innenministeriums Baden-Württemberg für nichtalbanische Volkszugehörige aus dem Kosovo vorsah, Aufenthaltsbefugnisse nicht mehr erhalten bzw. verlängert bekommen können. Selbst wenn den Klägern daher zu Unrecht Aufenthaltsbefugnisse aufgrund der Erlassregelungen in den Jahren 2001 und 2002 versagt worden wären, hätten sie jedenfalls ab dem 17.06.2002 und folglich auch im für die zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf - rückwirkende - Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Folglich konnte aufgrund der bereits zuvor eingetretenen Änderung der Rechtslage sich diese auch nicht durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes verschlechtern, was Voraussetzung für eine Doppelprüfung wäre.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S.1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
49 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Gründe

 
17 
Die Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet.
18 
Die Verfügung des Landratsamtes Karlsruhe vom 08.05.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.04.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese haben keinen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnisse (§ 113 Abs.1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
19 
I. Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Klageantrag -, ob den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis (nach dem Aufenthaltsgesetz vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950 ff.) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag - gerichtet auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagtenseite diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes zum 31.12.2004 (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob den Klägern ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Mangels anderweitiger Übergangsvorschriften tritt insofern an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt entsprechende Aufenthaltstitel (vgl. § 101 Abs. 1 u. 2 AufenthG). Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. (vgl. Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 - u. Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung/einen Aufenthaltstitel ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen der Aufenthaltstitel zwingend zu versagen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob die Genehmigung schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.01.1995 - 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301 <310>; Urt. v. 22.02.1995 - 1 C 11.94 -, BVerwGE 98, 31 <41>; Urt. v. 22.01.2002 - 1 C 6.01 -, BVerwGE 115, 352). Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes.
20 
Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes, denn das Landratsamt und ihm folgend das Regierungspräsidium haben die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 AuslG bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und folglich das ihnen im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
II. Ist demnach das Aufenthaltsgesetz als maßgebliches Recht heranzuziehen, so kann den Klägern als abgelehnten Asylbewerbern vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
Da die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22 bis 24 AufenthG offensichtlich nicht gegeben sind, kommt allein eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht.
23 
1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG scheidet aus, da die Kläger nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind und das Bundesamt bei ihnen nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt hat.
24 
2. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt nicht in Frage. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt in den gerichtlich bestätigten Bescheiden vom 02.02.1995, 10.10.2000 und 07.10.2002 festgestellt hat, dass im Falle der Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist der Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.09.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 - und v. 21.08.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77), der sich die Kammer angeschlossen hat. An dieser Bindungswirkung hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 AuslG durch den gleichlautenden § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nichts geändert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356; Beschl. v. 11.02.2005 - 11 S 839/04 -). Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff. AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 01.01.2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 01.01.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 01.01.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111).
25 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Kläger daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesamtes zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht vor.
26 
3. Die Kläger können auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Es kann offen bleiben, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer wie die Kläger von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Kläger erstreben erkennbar keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor -) Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“, und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
4. Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor.
28 
Danach kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer - abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG - eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
29 
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger nicht erfüllt.
30 
a) Die Kläger sind zwar aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylanträge vollziehbar ausreisepflichtig, denn die Ablehnungsentscheidung führte zum Erlöschen ihrer aufgrund der Asylantragstellung von Gesetzes wegen vorgesehenen Aufenthaltsgestattung (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs.1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 S. 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Auch die Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden vom 02.02.1995 und 07.10.2002 wurden vollziehbar (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 AsylVfG). Schließlich steht auch kein laufendes Asylverfahren der Erteilung eines Aufenthaltstitels (mehr) entgegen (vgl. § 10 Abs. 1 AufenthG, der § 11 Abs. 1 AuslG entspricht).
31 
b) Es bestehen aber keine Anhaltspunkte, dass die Ausreise der Kläger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
32 
Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 - (VBlBW 2005, 356) ausgeführt, dass die Frage, ob ein solches Ausreisehindernis besteht, nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist, die für die Anerkennung eines Abschiebungshindernisses gelten. Nach dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist es nicht erkennbar, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, keine Unmöglichkeit der Ausreise anzunehmen, wenn bereits die Abschiebung nicht unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht möglich und zumutbar ist.
33 
aa) Ein tatsächliches Ausreisehindernis muss bei den Klägern verneint werden, weil es schon an einem tatsächlichen Abschiebungshindernis fehlt.
34 
Zwar sind die Kläger wohl nicht im Besitz gültiger Reisepässe, doch hat das Landratsamt darauf hingewiesen, dass den Klägern jederzeit Ausweispapiere zum Grenzübertritt ausgestellt werden könnten. Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Rückreise der Kläger in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte. Auch die derzeit geltende baden-württembergische Erlasslage begründet kein tatsächliches Abschiebungshindernis. Danach (vgl. Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az. 4-13-S.u.M/100) sind Rückführungen von albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh ohne Einschränkungen, von Angehörigen der Minderheit der Ashkali und Ägypter in breitem Umfang (ab Mai 2005 monatlich 150, ab Juli 2005 250 Personen, vgl. Ziff. 4 des o.g. Schreibens) möglich. Die Abschiebung von Roma ist seit Juli 2005 möglich, jedoch beschränkt sich der Personenkreis der rückzuführenden Personen zunächst auf Straftäter, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu mehreren Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurden. Die Rückführung der Minderheit der Serben bleibt weiterhin zurückgestellt. Albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani, Torbesh, Ashkali und Ägypter werden nur noch monatliche Duldungen erteilt, die mit der (auflösenden) Bedingung versehen sind, dass sie erlöschen, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. Duldungen für Angehörige der Roma-Minderheit sind auf sechs Monate befristet und enthalten dieselbe auflösende Bedingung. Lediglich Duldungen für Serben, die ebenfalls für sechs Monate erteilt werden sollen, sind bedingungsfrei.
35 
Hieraus vermag die Kammer im Falle der Kläger ein tatsächliches Abschiebungshindernis nicht abzuleiten. Nach der Erlasslage ist zwischenzeitlich auch die Abschiebung von Ashkali möglich, zu denen sich die Kläger nach eigenen Angaben zählen. Trotz der zunächst zahlenmäßig begrenzten Rückführung von Angehörigen dieser Minderheit kann von einem tatsächlichen Abschiebungshindernis nur dann ausgegangen werden, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232 <238>; Beschl. v. 21.05.1996 - 1 B 78.96 -, Buchholz 402.240 § 55 AuslG 1990 Nr. 1; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; Beschl. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295), es sei denn, ein derartiger Abschiebungsversuch wäre mit Sicherheit zum Scheitern verurteilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; Beschl. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295). Ob die UNMIK-Verwaltung im Kosovo nicht bereit wäre, die Kläger aufzunehmen, kann angesichts der grundsätzlich möglichen Abschiebung jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit gesagt werden und sich nur dann erweisen, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist.
36 
bb) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Kläger nicht unmöglich. Denn sie können bereits kein rechtliches Abschiebungshindernis für sich in Anspruch nehmen.
37 
(1) Insoweit können sie sich nicht auf die allgemeine politische Situation in ihrem Heimatland und die Gefährdungslage als Angehörige der Minderheit der Ashkali sowie angeblich behandlungsbedürftige und im Kosovo nicht behandelbare Erkrankungen stützen. Denn dabei handelt es sich um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Die Berufung auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Beklagten scheidet indes aus. Die Feststellung derartiger zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse fällt nämlich in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes, weshalb die Ausländerbehörde zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Diese zu § 30 Abs. 3 AuslG entwickelte Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 u. v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 -) gilt auch in Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356). Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG vor, nämlich in den Bescheiden vom 02.02.1995, 10.10.2000 und 07.10.2002, ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG handelt, gem. § 42 S. 1 AsylVfG auch nach dem 31.12.2004 gebunden (s. o. unter II.2.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG die Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine - allgemeine oder individuelle - Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte. Der entsprechenden Anwendung dieser zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangenen Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG schließt sich die Kammer an. Ihr steht auch nicht entgegen, dass § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG nicht mehr wie noch § 30 Abs. 3 AuslG kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen anknüpft, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise. Diese Änderung ist nämlich für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteile v. 21.06.2004 und 06.10.2004, jeweils a.a.O.) ist die Unmöglichkeit und (Un)zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu - zielstaatsbezogenen - Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängig. Derartige - zielstaatsbezogene - Abschiebungshindernisse und damit Ausreisehindernisse wurden vom Bundesamt bei den Klägern aber gerade verneint.
38 
(2) Es liegt auch kein von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor, da schon kein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellbar ist.
39 
Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK oder aus Art. 8 EMRK in unmittelbarer Anwendung. Die Kläger können sich nicht im Hinblick auf ihre Integration darauf berufen, dass Art. 8 EMRK der Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet entgegenstünde. Aus Art. 8 EMRK folgt grundsätzlich noch kein Recht des Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten (EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Entscheidung v. 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -; BVerwG, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189). Ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben durch Versagung des Aufenthalts für einen Ausländer setzt zudem - entgegen der von den Kläger vertretenen Auffassung - voraus, dass sein Privat- oder Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt (vgl. BVerwGE 65, 188 [195]; 66, 268 [273]; Urt. v. 29.03.1996 - 1 C 28.94 -, InfAuslR 1997, 24, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189). Diese Voraussetzung ist in Fällen einer bloßen Duldung jedenfalls nicht erfüllt. Auch in der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis nur dann einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, wenn ein Missverhältnis zwischen den angewandten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht, wobei in den vom EGMR entschiedenen Fällen ein solches schützenswertes Privatleben durch starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat nur dann angenommen wurde, wenn sich der Ausländer rechtmäßig im Vertragsstaat aufgehalten hat (vgl. EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Urt. v. 19.06.1996, InfAuslR 1996, 245 - Gül - u. Urt. v. 21.06.1988, InfAuslR 1994, 84 - Berrehab -; s. auch Entscheidung v. 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -). Eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Lebensverhältnisse kann somit während des Aufenthalts eines Ausländers, der sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält, nicht erfolgen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70). Denn für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Bundesgebiet ist nach dem geltenden deutschen Ausländerrecht der Besitz eines Aufenthaltstitels erforderlich (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG, der im wesentlichen § 3 Abs. 1 S. 1 AuslG entspricht). Eine Duldung hingegen, in deren Besitz die Kläger sich seit Jahren befinden, gewährt keinen legalen ordnungsgemäßen Aufenthalt, sondern schützt einen Ausländer, der sich illegal hier aufhält, lediglich vorübergehend von einer sonst rechtlich zwingend gebotenen Abschiebung, lässt aber die Ausreisepflicht unberührt (vgl. § 60 a Abs. 3 AufenthG). Die von den Klägern angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urt. v. 24.06.2004 - 11 K 4809/03 -, InfAuslR 2005, 106) setzt sich mit dieser Problematik nicht hinreichend auseinander und vermag vor dem Hintergrund der insoweit gefestigten und oben zitierten Rechtsprechung des EGMR, des BVerwG und des VGH Baden-Württemberg nicht zu überzeugen.
40 
Ein rechtliches Abschiebungshindernis können die Kläger auch nicht daraus herleiten, dass sie aufgrund von Abschiebestoppregelungen jahrelang geduldet wurden. Insbesondere greifen in diesem Zusammenhang keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, da die Kläger seit der bestandskräftigen Ablehnung ihres Asylerstantrags im Jahre 1998 bzw. 2002 vollziehbar ausreisepflichtig sind und seitdem mit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung rechnen müssen, nachdem ihre Abschiebung auch immer nur durch Duldungen vorübergehend ausgesetzt worden war (so auch VG Saarlouis, Urt. v. 06.07.2005 - 10 K 277/04 -, JURIS).
41 
Die durch Erlass geschaffene Verwaltungspraxis vermag - auch in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG - ebenfalls kein rechtliches Abschiebungshindernis zu begründen (so aber VG Braunschweig, Urt. v. 29.06.2005 - 6 A 171/05 -). Nach der baden-württembergischen, oben unter aa) dargestellten Erlasslage (vgl. Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az. 4-13-S.u.M/100) werden auch der Minderheit der Ashkali zugehörige serbisch-montenegrinische Staatsangehörige nur noch auflösend bedingt geduldet: die Duldung erlischt, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. Eine derartige Duldung steht jedoch einer Abschiebung gerade nicht entgegen und kann daher kein rechtliches Abschiebungshindernis begründen. Ob das VG Braunschweig in seiner Entscheidung von einer Duldung ohne auflösende Bedingung ausging oder wie im Falle von Serben aus dem Kosovo zu entscheiden wäre, deren Duldungen in Baden-Württemberg keine auflösende Bedingung enthalten, kann daher vorliegend dahinstehen.
42 
cc) Ist die Abschiebung der Kläger nach dem Vorstehenden nicht unmöglich, fehlt es schon deshalb an der rechtlichen und tatsächlichen Unmöglichkeit ihrer Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, ohne dass es darauf ankommt, ob die - freiwillige - Ausreise den Klägern zumutbar wäre.
43 
c) Mangelt es schon an der tatbestandlichen Voraussetzung eines Ausreisehindernisses, bedarf es auch nicht der weiteren Prüfung, ob mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
44 
d) Schließlich verschafft die Vorschrift des § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, den Klägern keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnis. § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG setzt nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG voraus, was daraus folgt, dass § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005, a.a.O.). Da die Kläger jedoch schon nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG erfüllen, kommt es auch nicht darauf an, ob ihre Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist.
45 
III. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, ergänzend zu prüfen, ob die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz - AuslG - beanspruchen konnten. Eine derartige Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 -). In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt.
46 
Eine derartige Fallkonstellation ist bei den Klägern indes nicht gegeben. Deren aufenthaltsrechtliche Position hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre gem. § 30 Abs. 5 AuslG im Falle der Kläger nur eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 u. 4 AuslG in Betracht gekommen. Die sich im Rahmen dieser beiden Vorschriften stellenden Rechtsfragen entsprechen jedoch denjenigen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, so dass sich insoweit auch keine Verschlechterung für die Kläger ergeben hat.
47 
Dasselbe gilt auch im Hinblick auf die von den Klägern ursprünglich gem. § 32 AuslG i.V.m. der Anordnung vom 15.06.2001 begehrten Aufenthaltsbefugnisse. Nicht nur dass die Kläger zu 1. und 2. die in den Erlassregelungen zwingend vorgesehenen Beschäftigungszeiten, wie von ihnen selbst eingeräumt, nicht erfüllten, so hätten sie jedenfalls aufgrund der ab dem 17.06.2002 geänderten Erlasslage, die die Aufhebung aller früheren Aufenthaltsregelungen des Innenministeriums Baden-Württemberg für nichtalbanische Volkszugehörige aus dem Kosovo vorsah, Aufenthaltsbefugnisse nicht mehr erhalten bzw. verlängert bekommen können. Selbst wenn den Klägern daher zu Unrecht Aufenthaltsbefugnisse aufgrund der Erlassregelungen in den Jahren 2001 und 2002 versagt worden wären, hätten sie jedenfalls ab dem 17.06.2002 und folglich auch im für die zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf - rückwirkende - Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Folglich konnte aufgrund der bereits zuvor eingetretenen Änderung der Rechtslage sich diese auch nicht durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes verschlechtern, was Voraussetzung für eine Doppelprüfung wäre.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S.1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
49 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Sonstige Literatur

 
50 
Rechtsmittelbelehrung
51 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
52 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
53 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
54 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
55 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
56 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
57 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
58 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
59 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
60 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
61 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
62 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
63 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
64 
Beschluss
65 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG, § 5 ZPO auf EUR 24.000,-- festgesetzt.
66 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG verwiesen.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen.
Die 1961 geborenen Kläger zu 1. und 2. sind Eheleute, die 1987, 1992, 1986 und 1996 geborenen Kläger zu 3. bis 6. ihre Kinder. Sämtliche Kläger sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige, zählen sich eigenen Angaben zufolge zur ethnischen Minderheit der Ashkali und stammen aus dem Kosovo, von wo die Kläger zu 1. bis 5. im Jahre 1992 ins Bundesgebiet einreisten, wo dann der Kläger zu 6. geboren wurde.
Am 10.09.1992 beantragten die Kläger zu 1. bis 5. erstmals ihre Anerkennung als Asylberechtigte, was das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit 01.01.2005: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [vgl. § 5 Abs. 1 AsylVfG], im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 02.02.1995 ablehnte. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zudem wurde den Klägern zu 1. bis 5. für den Fall, dass sie nicht innerhalb eines Monats nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens ausreisten, die Abschiebung nach Jugoslawien angedroht. Die von den Klägern zu 1. bis 5. hiergegen erhobene Klage wurde mit seit dem 27.05.1998 rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.04.1998 - A 6 K 11489/95 - abgewiesen.
Seit dem 10.07.1998 wurden die Kläger geduldet.
Am 08.09.2000 stellten die Kläger zu 1. bis 5. beim Bundesamt einen Wiederaufnahmeantrag zu § 53 AuslG. Mit Bescheid vom 10.10.2000 lehnte das Bundesamt die Abänderung seines Bescheides vom 02.02.1995 bezüglich § 53 AuslG ab, was das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit seit dem 05.06.2002 rechtskräftigem Urteil vom 07.05.2002 - A 4 K 12554/00 - bestätigte. Für den Kläger zu 6. wurde am 25.09.2002 erstmals ein Asylantrag gestellt. Diesen lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 07.10.2002 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Dem Kläger zu 6. wurde für den Fall, dass er nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids ausreise, die Abschiebung nach Jugoslawien (Kosovo) angedroht. Der gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe abgelehnt (vgl. Beschl.v. 21.11.2002 - A 6 K 12978/02 - ), die ebenfalls erhobene Klage wurde abgewiesen (vgl. Urt. v. 26.05.2003 - A 6 K 12977/02 -, rechtskräftig seit dem 23.07.2003).
Lediglich von November 2001 bis März 2002 waren die Kläger sozialhilfebezugsfrei, erhielten jedoch seit April 2002 wieder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Bereits am 11.09.2001 hatten die Kläger beim Landratsamt Karlsruhe die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 15.06.2001, Az.: 4-13-Jug/104 beantragt. Zur Begründung trugen sie vor, dass der Kläger zu 1. seit dem 30.08.2001 in einer Vollzeitbeschäftigung und die Klägerin zu 2. seit dem 02.04.2001 in einer Teilzeitbeschäftigung stünden. Die Kinder, die Kläger zu 3. bis 6., besuchten die vorgesehenen schulischen Einrichtungen.
Mit Verfügung vom 08.05.2002 lehnte das Landratsamt Karlsruhe die Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen ab und führte zur Begründung aus, dass die Kläger keine Aufenthaltsbefugnis nach dem Erlass vom 15.06.2001 erhalten könnten, weil sie nicht die Voraussetzung erfüllten, zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltsbefugnisse seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis zu stehen. Auch fehle der Nachweis, dass der Arbeitgeber dringend auf die Kläger zu 1. oder 2. angewiesen sei. Des weiteren bezögen die Kläger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Sie seien zudem nicht im Besitz jugoslawischer Pässe. Auch eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 5 AuslG i.V.m. den Abs. 3 und 4 des § 30 AuslG könne den Klägern nicht erteilt werden, weil sie freiwillig ausreisen könnten. Die freiwillige Rückkehrmöglichkeit sei grundsätzlich so lange anzunehmen, als noch nicht durch einen gescheiterten Einreiseversuch in den Heimatstaat das Gegenteil nachgewiesen worden sei. Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen sei schon nicht das Ermessen nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG eröffnet. Sämtliche Gründe, die gegen eine freiwillige Ausreise sprechen könnten, seien bereits vom Bundesamt geprüft worden. Wenn dieses schon nicht einmal Abschiebungshindernisse festgestellt habe und somit eine Abschiebung rein rechtlich zulässig wäre, sei erst recht davon auszugehen, dass eine freiwillige Ausreise möglich und zumutbar sei.
Den von den Klägern unter dem 17.05.2002 hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2003 zurück. Es bestätigte die Ausführungen in der Ausgangsverfügung, wonach den Klägern kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.06.2001 zustehe. Auch könne den Klägern zu 1. bis 5. keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs.5 i.V.m. Abs. 3 und 4 AuslG erteilt werden. Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Abs. 3 stehe entgegen, dass die Kläger freiwillig ausreisen könnten. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG seien nicht erfüllt, weil die Kläger noch nicht seit mehr als zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig seien. Der Kläger zu 6. könne keine Aufenthaltsbefugnis erhalten, weil dem § 11 Abs. 1 AuslG entgegenstehe, solange der Kläger noch ein nicht rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren betreibe.
10 
Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 22.04.2003 zugestellt.
11 
Am 28.04.2003 haben die Kläger Klage erhoben.
12 
Sie machen geltend, für die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach Erlasslage dürfe es nicht auf die strikte Erfüllung von Beschäftigungszeiten ankommen. Vielmehr müsse die in der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit liegende Integrationsleistung gewürdigt werden. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland sei den Klägern, insbesondere den Kindern, eine Rückkehr in den Kosovo, wo ihnen als Minderheitenangehörige zudem eine schwerwiegende Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter drohe, nicht zumutbar. Eine Aufenthaltsbeendigung würde unter Verhältnismäßigkeitsgründen gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK verstoßen. Eine Rückkehr wäre für die Kinder brutal, weil es fraglich sei, ob sie aufgrund ihrer Erziehung, ihres Aufwachsens und ihrer Persönlichkeitsentwicklung hier in Deutschland in der Lage wären, sich auf die ganz besonders harten Lebensbedingungen im Kosovo ein- bzw. umzustellen. Das Herausreißen aus der bisherigen sozialen Umgebung könne die Gefahr schwerer Schäden für die Persönlichkeitsentwicklung bis hin zur sog. „emotionalen Verwahrlosung“ in sich bergen. Auch dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass eine schutzwürdige Eingliederung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht erfolgen könne, wenn der betreffende Ausländer sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhalte. Zwar habe der EGMR bislang derartige Fälle nicht entschieden, doch bedeute dies nicht, dass nur legal eingereiste Ausländer unter die Schutzgarantie des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen sollten, zumal die Menschenrechte für Jedermann Geltung beanspruchten. Schließlich tragen die Kläger selbst vor, dass sie deshalb nicht zurück in den Kosovo wollten, weil sie sich in Deutschland in ständiger ärztlicher Behandlung befänden und ihr Haus im Kosovo niedergebrannt sei. Sie verweisen zum Beleg auf diverse ärztliche Atteste sowie eine Bescheinigung der Feuerlöschbrigade Pristina vom 02.03.2000.
13 
Die Kläger beantragen, die Verfügung des Landratsamtes Karlsruhe vom 08.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.04.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.
14 
Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen.
15 
Zur Begründung dieses Antrags nimmt der Beklagte Bezug auf die Ausgangsverfügung und den Widerspruchsbescheid und verweist nochmals darauf, dass die Kläger als Ashkali seit Mai 2005 auch zwangsweise in den Kosovo zurückgeführt werden könnten und eine freiwillige Ausreise dorthin jederzeit möglich sei. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem nunmehr geltenden Aufenthaltsgesetz, insbesondere nach § 25 Abs. 5 AufenthG, komme mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. Die Ausreise der Kläger sei weder aus rechtlichen noch tatsächlichen Gründen unmöglich. Ein Ausreisehindernis bestehe nicht, da die Ausreise in den Kosovo jederzeit auf dem Land- und Luftweg möglich sei. Ausweispapiere zum Grenzübertritt könnten von der zuständigen Ausländerbehörde umgehend ausgestellt werden. In den Asylverfahren seien keine Abschiebungshindernisse festgestellt worden, die die Kläger an der Ausreise hinderten.
16 
Dem Gericht liegen 6 Bände Akten des Landratsamtes Karlsruhe sowie ein Heft Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet.
18 
Die Verfügung des Landratsamtes Karlsruhe vom 08.05.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.04.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese haben keinen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnisse (§ 113 Abs.1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
19 
I. Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Klageantrag -, ob den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis (nach dem Aufenthaltsgesetz vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950 ff.) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag - gerichtet auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagtenseite diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes zum 31.12.2004 (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob den Klägern ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Mangels anderweitiger Übergangsvorschriften tritt insofern an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt entsprechende Aufenthaltstitel (vgl. § 101 Abs. 1 u. 2 AufenthG). Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. (vgl. Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 - u. Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung/einen Aufenthaltstitel ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen der Aufenthaltstitel zwingend zu versagen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob die Genehmigung schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.01.1995 - 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301 <310>; Urt. v. 22.02.1995 - 1 C 11.94 -, BVerwGE 98, 31 <41>; Urt. v. 22.01.2002 - 1 C 6.01 -, BVerwGE 115, 352). Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes.
20 
Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes, denn das Landratsamt und ihm folgend das Regierungspräsidium haben die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 AuslG bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und folglich das ihnen im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
II. Ist demnach das Aufenthaltsgesetz als maßgebliches Recht heranzuziehen, so kann den Klägern als abgelehnten Asylbewerbern vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
Da die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22 bis 24 AufenthG offensichtlich nicht gegeben sind, kommt allein eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht.
23 
1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG scheidet aus, da die Kläger nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind und das Bundesamt bei ihnen nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt hat.
24 
2. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt nicht in Frage. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt in den gerichtlich bestätigten Bescheiden vom 02.02.1995, 10.10.2000 und 07.10.2002 festgestellt hat, dass im Falle der Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist der Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.09.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 - und v. 21.08.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77), der sich die Kammer angeschlossen hat. An dieser Bindungswirkung hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 AuslG durch den gleichlautenden § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nichts geändert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356; Beschl. v. 11.02.2005 - 11 S 839/04 -). Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff. AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 01.01.2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 01.01.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 01.01.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111).
25 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Kläger daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesamtes zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht vor.
26 
3. Die Kläger können auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Es kann offen bleiben, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer wie die Kläger von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Kläger erstreben erkennbar keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor -) Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“, und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
4. Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor.
28 
Danach kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer - abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG - eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
29 
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger nicht erfüllt.
30 
a) Die Kläger sind zwar aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylanträge vollziehbar ausreisepflichtig, denn die Ablehnungsentscheidung führte zum Erlöschen ihrer aufgrund der Asylantragstellung von Gesetzes wegen vorgesehenen Aufenthaltsgestattung (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs.1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 S. 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Auch die Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden vom 02.02.1995 und 07.10.2002 wurden vollziehbar (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 AsylVfG). Schließlich steht auch kein laufendes Asylverfahren der Erteilung eines Aufenthaltstitels (mehr) entgegen (vgl. § 10 Abs. 1 AufenthG, der § 11 Abs. 1 AuslG entspricht).
31 
b) Es bestehen aber keine Anhaltspunkte, dass die Ausreise der Kläger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
32 
Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 - (VBlBW 2005, 356) ausgeführt, dass die Frage, ob ein solches Ausreisehindernis besteht, nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist, die für die Anerkennung eines Abschiebungshindernisses gelten. Nach dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist es nicht erkennbar, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, keine Unmöglichkeit der Ausreise anzunehmen, wenn bereits die Abschiebung nicht unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht möglich und zumutbar ist.
33 
aa) Ein tatsächliches Ausreisehindernis muss bei den Klägern verneint werden, weil es schon an einem tatsächlichen Abschiebungshindernis fehlt.
34 
Zwar sind die Kläger wohl nicht im Besitz gültiger Reisepässe, doch hat das Landratsamt darauf hingewiesen, dass den Klägern jederzeit Ausweispapiere zum Grenzübertritt ausgestellt werden könnten. Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Rückreise der Kläger in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte. Auch die derzeit geltende baden-württembergische Erlasslage begründet kein tatsächliches Abschiebungshindernis. Danach (vgl. Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az. 4-13-S.u.M/100) sind Rückführungen von albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh ohne Einschränkungen, von Angehörigen der Minderheit der Ashkali und Ägypter in breitem Umfang (ab Mai 2005 monatlich 150, ab Juli 2005 250 Personen, vgl. Ziff. 4 des o.g. Schreibens) möglich. Die Abschiebung von Roma ist seit Juli 2005 möglich, jedoch beschränkt sich der Personenkreis der rückzuführenden Personen zunächst auf Straftäter, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu mehreren Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurden. Die Rückführung der Minderheit der Serben bleibt weiterhin zurückgestellt. Albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani, Torbesh, Ashkali und Ägypter werden nur noch monatliche Duldungen erteilt, die mit der (auflösenden) Bedingung versehen sind, dass sie erlöschen, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. Duldungen für Angehörige der Roma-Minderheit sind auf sechs Monate befristet und enthalten dieselbe auflösende Bedingung. Lediglich Duldungen für Serben, die ebenfalls für sechs Monate erteilt werden sollen, sind bedingungsfrei.
35 
Hieraus vermag die Kammer im Falle der Kläger ein tatsächliches Abschiebungshindernis nicht abzuleiten. Nach der Erlasslage ist zwischenzeitlich auch die Abschiebung von Ashkali möglich, zu denen sich die Kläger nach eigenen Angaben zählen. Trotz der zunächst zahlenmäßig begrenzten Rückführung von Angehörigen dieser Minderheit kann von einem tatsächlichen Abschiebungshindernis nur dann ausgegangen werden, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232 <238>; Beschl. v. 21.05.1996 - 1 B 78.96 -, Buchholz 402.240 § 55 AuslG 1990 Nr. 1; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; Beschl. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295), es sei denn, ein derartiger Abschiebungsversuch wäre mit Sicherheit zum Scheitern verurteilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; Beschl. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295). Ob die UNMIK-Verwaltung im Kosovo nicht bereit wäre, die Kläger aufzunehmen, kann angesichts der grundsätzlich möglichen Abschiebung jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit gesagt werden und sich nur dann erweisen, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist.
36 
bb) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Kläger nicht unmöglich. Denn sie können bereits kein rechtliches Abschiebungshindernis für sich in Anspruch nehmen.
37 
(1) Insoweit können sie sich nicht auf die allgemeine politische Situation in ihrem Heimatland und die Gefährdungslage als Angehörige der Minderheit der Ashkali sowie angeblich behandlungsbedürftige und im Kosovo nicht behandelbare Erkrankungen stützen. Denn dabei handelt es sich um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Die Berufung auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Beklagten scheidet indes aus. Die Feststellung derartiger zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse fällt nämlich in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes, weshalb die Ausländerbehörde zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Diese zu § 30 Abs. 3 AuslG entwickelte Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 u. v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 -) gilt auch in Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356). Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG vor, nämlich in den Bescheiden vom 02.02.1995, 10.10.2000 und 07.10.2002, ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG handelt, gem. § 42 S. 1 AsylVfG auch nach dem 31.12.2004 gebunden (s. o. unter II.2.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG die Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine - allgemeine oder individuelle - Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte. Der entsprechenden Anwendung dieser zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangenen Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG schließt sich die Kammer an. Ihr steht auch nicht entgegen, dass § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG nicht mehr wie noch § 30 Abs. 3 AuslG kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen anknüpft, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise. Diese Änderung ist nämlich für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteile v. 21.06.2004 und 06.10.2004, jeweils a.a.O.) ist die Unmöglichkeit und (Un)zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu - zielstaatsbezogenen - Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängig. Derartige - zielstaatsbezogene - Abschiebungshindernisse und damit Ausreisehindernisse wurden vom Bundesamt bei den Klägern aber gerade verneint.
38 
(2) Es liegt auch kein von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor, da schon kein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellbar ist.
39 
Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK oder aus Art. 8 EMRK in unmittelbarer Anwendung. Die Kläger können sich nicht im Hinblick auf ihre Integration darauf berufen, dass Art. 8 EMRK der Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet entgegenstünde. Aus Art. 8 EMRK folgt grundsätzlich noch kein Recht des Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten (EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Entscheidung v. 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -; BVerwG, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189). Ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben durch Versagung des Aufenthalts für einen Ausländer setzt zudem - entgegen der von den Kläger vertretenen Auffassung - voraus, dass sein Privat- oder Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt (vgl. BVerwGE 65, 188 [195]; 66, 268 [273]; Urt. v. 29.03.1996 - 1 C 28.94 -, InfAuslR 1997, 24, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189). Diese Voraussetzung ist in Fällen einer bloßen Duldung jedenfalls nicht erfüllt. Auch in der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis nur dann einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, wenn ein Missverhältnis zwischen den angewandten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht, wobei in den vom EGMR entschiedenen Fällen ein solches schützenswertes Privatleben durch starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat nur dann angenommen wurde, wenn sich der Ausländer rechtmäßig im Vertragsstaat aufgehalten hat (vgl. EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Urt. v. 19.06.1996, InfAuslR 1996, 245 - Gül - u. Urt. v. 21.06.1988, InfAuslR 1994, 84 - Berrehab -; s. auch Entscheidung v. 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -). Eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Lebensverhältnisse kann somit während des Aufenthalts eines Ausländers, der sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält, nicht erfolgen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70). Denn für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Bundesgebiet ist nach dem geltenden deutschen Ausländerrecht der Besitz eines Aufenthaltstitels erforderlich (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG, der im wesentlichen § 3 Abs. 1 S. 1 AuslG entspricht). Eine Duldung hingegen, in deren Besitz die Kläger sich seit Jahren befinden, gewährt keinen legalen ordnungsgemäßen Aufenthalt, sondern schützt einen Ausländer, der sich illegal hier aufhält, lediglich vorübergehend von einer sonst rechtlich zwingend gebotenen Abschiebung, lässt aber die Ausreisepflicht unberührt (vgl. § 60 a Abs. 3 AufenthG). Die von den Klägern angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urt. v. 24.06.2004 - 11 K 4809/03 -, InfAuslR 2005, 106) setzt sich mit dieser Problematik nicht hinreichend auseinander und vermag vor dem Hintergrund der insoweit gefestigten und oben zitierten Rechtsprechung des EGMR, des BVerwG und des VGH Baden-Württemberg nicht zu überzeugen.
40 
Ein rechtliches Abschiebungshindernis können die Kläger auch nicht daraus herleiten, dass sie aufgrund von Abschiebestoppregelungen jahrelang geduldet wurden. Insbesondere greifen in diesem Zusammenhang keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, da die Kläger seit der bestandskräftigen Ablehnung ihres Asylerstantrags im Jahre 1998 bzw. 2002 vollziehbar ausreisepflichtig sind und seitdem mit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung rechnen müssen, nachdem ihre Abschiebung auch immer nur durch Duldungen vorübergehend ausgesetzt worden war (so auch VG Saarlouis, Urt. v. 06.07.2005 - 10 K 277/04 -, JURIS).
41 
Die durch Erlass geschaffene Verwaltungspraxis vermag - auch in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG - ebenfalls kein rechtliches Abschiebungshindernis zu begründen (so aber VG Braunschweig, Urt. v. 29.06.2005 - 6 A 171/05 -). Nach der baden-württembergischen, oben unter aa) dargestellten Erlasslage (vgl. Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az. 4-13-S.u.M/100) werden auch der Minderheit der Ashkali zugehörige serbisch-montenegrinische Staatsangehörige nur noch auflösend bedingt geduldet: die Duldung erlischt, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. Eine derartige Duldung steht jedoch einer Abschiebung gerade nicht entgegen und kann daher kein rechtliches Abschiebungshindernis begründen. Ob das VG Braunschweig in seiner Entscheidung von einer Duldung ohne auflösende Bedingung ausging oder wie im Falle von Serben aus dem Kosovo zu entscheiden wäre, deren Duldungen in Baden-Württemberg keine auflösende Bedingung enthalten, kann daher vorliegend dahinstehen.
42 
cc) Ist die Abschiebung der Kläger nach dem Vorstehenden nicht unmöglich, fehlt es schon deshalb an der rechtlichen und tatsächlichen Unmöglichkeit ihrer Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, ohne dass es darauf ankommt, ob die - freiwillige - Ausreise den Klägern zumutbar wäre.
43 
c) Mangelt es schon an der tatbestandlichen Voraussetzung eines Ausreisehindernisses, bedarf es auch nicht der weiteren Prüfung, ob mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
44 
d) Schließlich verschafft die Vorschrift des § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, den Klägern keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnis. § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG setzt nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG voraus, was daraus folgt, dass § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005, a.a.O.). Da die Kläger jedoch schon nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG erfüllen, kommt es auch nicht darauf an, ob ihre Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist.
45 
III. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, ergänzend zu prüfen, ob die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz - AuslG - beanspruchen konnten. Eine derartige Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 -). In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt.
46 
Eine derartige Fallkonstellation ist bei den Klägern indes nicht gegeben. Deren aufenthaltsrechtliche Position hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre gem. § 30 Abs. 5 AuslG im Falle der Kläger nur eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 u. 4 AuslG in Betracht gekommen. Die sich im Rahmen dieser beiden Vorschriften stellenden Rechtsfragen entsprechen jedoch denjenigen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, so dass sich insoweit auch keine Verschlechterung für die Kläger ergeben hat.
47 
Dasselbe gilt auch im Hinblick auf die von den Klägern ursprünglich gem. § 32 AuslG i.V.m. der Anordnung vom 15.06.2001 begehrten Aufenthaltsbefugnisse. Nicht nur dass die Kläger zu 1. und 2. die in den Erlassregelungen zwingend vorgesehenen Beschäftigungszeiten, wie von ihnen selbst eingeräumt, nicht erfüllten, so hätten sie jedenfalls aufgrund der ab dem 17.06.2002 geänderten Erlasslage, die die Aufhebung aller früheren Aufenthaltsregelungen des Innenministeriums Baden-Württemberg für nichtalbanische Volkszugehörige aus dem Kosovo vorsah, Aufenthaltsbefugnisse nicht mehr erhalten bzw. verlängert bekommen können. Selbst wenn den Klägern daher zu Unrecht Aufenthaltsbefugnisse aufgrund der Erlassregelungen in den Jahren 2001 und 2002 versagt worden wären, hätten sie jedenfalls ab dem 17.06.2002 und folglich auch im für die zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf - rückwirkende - Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Folglich konnte aufgrund der bereits zuvor eingetretenen Änderung der Rechtslage sich diese auch nicht durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes verschlechtern, was Voraussetzung für eine Doppelprüfung wäre.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S.1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
49 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Gründe

 
17 
Die Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet.
18 
Die Verfügung des Landratsamtes Karlsruhe vom 08.05.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.04.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese haben keinen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnisse (§ 113 Abs.1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
19 
I. Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Klageantrag -, ob den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis (nach dem Aufenthaltsgesetz vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950 ff.) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag - gerichtet auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagtenseite diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes zum 31.12.2004 (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob den Klägern ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Mangels anderweitiger Übergangsvorschriften tritt insofern an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt entsprechende Aufenthaltstitel (vgl. § 101 Abs. 1 u. 2 AufenthG). Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. (vgl. Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 - u. Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung/einen Aufenthaltstitel ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen der Aufenthaltstitel zwingend zu versagen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob die Genehmigung schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.01.1995 - 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301 <310>; Urt. v. 22.02.1995 - 1 C 11.94 -, BVerwGE 98, 31 <41>; Urt. v. 22.01.2002 - 1 C 6.01 -, BVerwGE 115, 352). Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes.
20 
Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes, denn das Landratsamt und ihm folgend das Regierungspräsidium haben die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 AuslG bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und folglich das ihnen im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
II. Ist demnach das Aufenthaltsgesetz als maßgebliches Recht heranzuziehen, so kann den Klägern als abgelehnten Asylbewerbern vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
Da die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22 bis 24 AufenthG offensichtlich nicht gegeben sind, kommt allein eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht.
23 
1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG scheidet aus, da die Kläger nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind und das Bundesamt bei ihnen nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt hat.
24 
2. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt nicht in Frage. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt in den gerichtlich bestätigten Bescheiden vom 02.02.1995, 10.10.2000 und 07.10.2002 festgestellt hat, dass im Falle der Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist der Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.09.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 - und v. 21.08.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77), der sich die Kammer angeschlossen hat. An dieser Bindungswirkung hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 AuslG durch den gleichlautenden § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nichts geändert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356; Beschl. v. 11.02.2005 - 11 S 839/04 -). Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff. AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 01.01.2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 01.01.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 01.01.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111).
25 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Kläger daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesamtes zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht vor.
26 
3. Die Kläger können auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Es kann offen bleiben, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer wie die Kläger von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Kläger erstreben erkennbar keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor -) Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“, und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
4. Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor.
28 
Danach kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer - abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG - eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
29 
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger nicht erfüllt.
30 
a) Die Kläger sind zwar aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylanträge vollziehbar ausreisepflichtig, denn die Ablehnungsentscheidung führte zum Erlöschen ihrer aufgrund der Asylantragstellung von Gesetzes wegen vorgesehenen Aufenthaltsgestattung (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs.1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 S. 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Auch die Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden vom 02.02.1995 und 07.10.2002 wurden vollziehbar (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 AsylVfG). Schließlich steht auch kein laufendes Asylverfahren der Erteilung eines Aufenthaltstitels (mehr) entgegen (vgl. § 10 Abs. 1 AufenthG, der § 11 Abs. 1 AuslG entspricht).
31 
b) Es bestehen aber keine Anhaltspunkte, dass die Ausreise der Kläger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
32 
Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 - (VBlBW 2005, 356) ausgeführt, dass die Frage, ob ein solches Ausreisehindernis besteht, nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist, die für die Anerkennung eines Abschiebungshindernisses gelten. Nach dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist es nicht erkennbar, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, keine Unmöglichkeit der Ausreise anzunehmen, wenn bereits die Abschiebung nicht unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht möglich und zumutbar ist.
33 
aa) Ein tatsächliches Ausreisehindernis muss bei den Klägern verneint werden, weil es schon an einem tatsächlichen Abschiebungshindernis fehlt.
34 
Zwar sind die Kläger wohl nicht im Besitz gültiger Reisepässe, doch hat das Landratsamt darauf hingewiesen, dass den Klägern jederzeit Ausweispapiere zum Grenzübertritt ausgestellt werden könnten. Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Rückreise der Kläger in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte. Auch die derzeit geltende baden-württembergische Erlasslage begründet kein tatsächliches Abschiebungshindernis. Danach (vgl. Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az. 4-13-S.u.M/100) sind Rückführungen von albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh ohne Einschränkungen, von Angehörigen der Minderheit der Ashkali und Ägypter in breitem Umfang (ab Mai 2005 monatlich 150, ab Juli 2005 250 Personen, vgl. Ziff. 4 des o.g. Schreibens) möglich. Die Abschiebung von Roma ist seit Juli 2005 möglich, jedoch beschränkt sich der Personenkreis der rückzuführenden Personen zunächst auf Straftäter, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu mehreren Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurden. Die Rückführung der Minderheit der Serben bleibt weiterhin zurückgestellt. Albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani, Torbesh, Ashkali und Ägypter werden nur noch monatliche Duldungen erteilt, die mit der (auflösenden) Bedingung versehen sind, dass sie erlöschen, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. Duldungen für Angehörige der Roma-Minderheit sind auf sechs Monate befristet und enthalten dieselbe auflösende Bedingung. Lediglich Duldungen für Serben, die ebenfalls für sechs Monate erteilt werden sollen, sind bedingungsfrei.
35 
Hieraus vermag die Kammer im Falle der Kläger ein tatsächliches Abschiebungshindernis nicht abzuleiten. Nach der Erlasslage ist zwischenzeitlich auch die Abschiebung von Ashkali möglich, zu denen sich die Kläger nach eigenen Angaben zählen. Trotz der zunächst zahlenmäßig begrenzten Rückführung von Angehörigen dieser Minderheit kann von einem tatsächlichen Abschiebungshindernis nur dann ausgegangen werden, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232 <238>; Beschl. v. 21.05.1996 - 1 B 78.96 -, Buchholz 402.240 § 55 AuslG 1990 Nr. 1; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; Beschl. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295), es sei denn, ein derartiger Abschiebungsversuch wäre mit Sicherheit zum Scheitern verurteilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; Beschl. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295). Ob die UNMIK-Verwaltung im Kosovo nicht bereit wäre, die Kläger aufzunehmen, kann angesichts der grundsätzlich möglichen Abschiebung jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit gesagt werden und sich nur dann erweisen, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist.
36 
bb) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Kläger nicht unmöglich. Denn sie können bereits kein rechtliches Abschiebungshindernis für sich in Anspruch nehmen.
37 
(1) Insoweit können sie sich nicht auf die allgemeine politische Situation in ihrem Heimatland und die Gefährdungslage als Angehörige der Minderheit der Ashkali sowie angeblich behandlungsbedürftige und im Kosovo nicht behandelbare Erkrankungen stützen. Denn dabei handelt es sich um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Die Berufung auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Beklagten scheidet indes aus. Die Feststellung derartiger zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse fällt nämlich in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes, weshalb die Ausländerbehörde zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Diese zu § 30 Abs. 3 AuslG entwickelte Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 u. v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 -) gilt auch in Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356). Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG vor, nämlich in den Bescheiden vom 02.02.1995, 10.10.2000 und 07.10.2002, ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG handelt, gem. § 42 S. 1 AsylVfG auch nach dem 31.12.2004 gebunden (s. o. unter II.2.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG die Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine - allgemeine oder individuelle - Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte. Der entsprechenden Anwendung dieser zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangenen Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG schließt sich die Kammer an. Ihr steht auch nicht entgegen, dass § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG nicht mehr wie noch § 30 Abs. 3 AuslG kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen anknüpft, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise. Diese Änderung ist nämlich für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteile v. 21.06.2004 und 06.10.2004, jeweils a.a.O.) ist die Unmöglichkeit und (Un)zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu - zielstaatsbezogenen - Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängig. Derartige - zielstaatsbezogene - Abschiebungshindernisse und damit Ausreisehindernisse wurden vom Bundesamt bei den Klägern aber gerade verneint.
38 
(2) Es liegt auch kein von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor, da schon kein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellbar ist.
39 
Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK oder aus Art. 8 EMRK in unmittelbarer Anwendung. Die Kläger können sich nicht im Hinblick auf ihre Integration darauf berufen, dass Art. 8 EMRK der Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet entgegenstünde. Aus Art. 8 EMRK folgt grundsätzlich noch kein Recht des Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten (EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Entscheidung v. 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -; BVerwG, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189). Ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben durch Versagung des Aufenthalts für einen Ausländer setzt zudem - entgegen der von den Kläger vertretenen Auffassung - voraus, dass sein Privat- oder Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt (vgl. BVerwGE 65, 188 [195]; 66, 268 [273]; Urt. v. 29.03.1996 - 1 C 28.94 -, InfAuslR 1997, 24, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189). Diese Voraussetzung ist in Fällen einer bloßen Duldung jedenfalls nicht erfüllt. Auch in der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis nur dann einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, wenn ein Missverhältnis zwischen den angewandten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht, wobei in den vom EGMR entschiedenen Fällen ein solches schützenswertes Privatleben durch starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat nur dann angenommen wurde, wenn sich der Ausländer rechtmäßig im Vertragsstaat aufgehalten hat (vgl. EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Urt. v. 19.06.1996, InfAuslR 1996, 245 - Gül - u. Urt. v. 21.06.1988, InfAuslR 1994, 84 - Berrehab -; s. auch Entscheidung v. 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -). Eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Lebensverhältnisse kann somit während des Aufenthalts eines Ausländers, der sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält, nicht erfolgen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70). Denn für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Bundesgebiet ist nach dem geltenden deutschen Ausländerrecht der Besitz eines Aufenthaltstitels erforderlich (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG, der im wesentlichen § 3 Abs. 1 S. 1 AuslG entspricht). Eine Duldung hingegen, in deren Besitz die Kläger sich seit Jahren befinden, gewährt keinen legalen ordnungsgemäßen Aufenthalt, sondern schützt einen Ausländer, der sich illegal hier aufhält, lediglich vorübergehend von einer sonst rechtlich zwingend gebotenen Abschiebung, lässt aber die Ausreisepflicht unberührt (vgl. § 60 a Abs. 3 AufenthG). Die von den Klägern angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urt. v. 24.06.2004 - 11 K 4809/03 -, InfAuslR 2005, 106) setzt sich mit dieser Problematik nicht hinreichend auseinander und vermag vor dem Hintergrund der insoweit gefestigten und oben zitierten Rechtsprechung des EGMR, des BVerwG und des VGH Baden-Württemberg nicht zu überzeugen.
40 
Ein rechtliches Abschiebungshindernis können die Kläger auch nicht daraus herleiten, dass sie aufgrund von Abschiebestoppregelungen jahrelang geduldet wurden. Insbesondere greifen in diesem Zusammenhang keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, da die Kläger seit der bestandskräftigen Ablehnung ihres Asylerstantrags im Jahre 1998 bzw. 2002 vollziehbar ausreisepflichtig sind und seitdem mit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung rechnen müssen, nachdem ihre Abschiebung auch immer nur durch Duldungen vorübergehend ausgesetzt worden war (so auch VG Saarlouis, Urt. v. 06.07.2005 - 10 K 277/04 -, JURIS).
41 
Die durch Erlass geschaffene Verwaltungspraxis vermag - auch in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG - ebenfalls kein rechtliches Abschiebungshindernis zu begründen (so aber VG Braunschweig, Urt. v. 29.06.2005 - 6 A 171/05 -). Nach der baden-württembergischen, oben unter aa) dargestellten Erlasslage (vgl. Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az. 4-13-S.u.M/100) werden auch der Minderheit der Ashkali zugehörige serbisch-montenegrinische Staatsangehörige nur noch auflösend bedingt geduldet: die Duldung erlischt, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. Eine derartige Duldung steht jedoch einer Abschiebung gerade nicht entgegen und kann daher kein rechtliches Abschiebungshindernis begründen. Ob das VG Braunschweig in seiner Entscheidung von einer Duldung ohne auflösende Bedingung ausging oder wie im Falle von Serben aus dem Kosovo zu entscheiden wäre, deren Duldungen in Baden-Württemberg keine auflösende Bedingung enthalten, kann daher vorliegend dahinstehen.
42 
cc) Ist die Abschiebung der Kläger nach dem Vorstehenden nicht unmöglich, fehlt es schon deshalb an der rechtlichen und tatsächlichen Unmöglichkeit ihrer Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, ohne dass es darauf ankommt, ob die - freiwillige - Ausreise den Klägern zumutbar wäre.
43 
c) Mangelt es schon an der tatbestandlichen Voraussetzung eines Ausreisehindernisses, bedarf es auch nicht der weiteren Prüfung, ob mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
44 
d) Schließlich verschafft die Vorschrift des § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, den Klägern keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnis. § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG setzt nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG voraus, was daraus folgt, dass § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005, a.a.O.). Da die Kläger jedoch schon nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG erfüllen, kommt es auch nicht darauf an, ob ihre Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist.
45 
III. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, ergänzend zu prüfen, ob die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz - AuslG - beanspruchen konnten. Eine derartige Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 -). In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt.
46 
Eine derartige Fallkonstellation ist bei den Klägern indes nicht gegeben. Deren aufenthaltsrechtliche Position hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre gem. § 30 Abs. 5 AuslG im Falle der Kläger nur eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 u. 4 AuslG in Betracht gekommen. Die sich im Rahmen dieser beiden Vorschriften stellenden Rechtsfragen entsprechen jedoch denjenigen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, so dass sich insoweit auch keine Verschlechterung für die Kläger ergeben hat.
47 
Dasselbe gilt auch im Hinblick auf die von den Klägern ursprünglich gem. § 32 AuslG i.V.m. der Anordnung vom 15.06.2001 begehrten Aufenthaltsbefugnisse. Nicht nur dass die Kläger zu 1. und 2. die in den Erlassregelungen zwingend vorgesehenen Beschäftigungszeiten, wie von ihnen selbst eingeräumt, nicht erfüllten, so hätten sie jedenfalls aufgrund der ab dem 17.06.2002 geänderten Erlasslage, die die Aufhebung aller früheren Aufenthaltsregelungen des Innenministeriums Baden-Württemberg für nichtalbanische Volkszugehörige aus dem Kosovo vorsah, Aufenthaltsbefugnisse nicht mehr erhalten bzw. verlängert bekommen können. Selbst wenn den Klägern daher zu Unrecht Aufenthaltsbefugnisse aufgrund der Erlassregelungen in den Jahren 2001 und 2002 versagt worden wären, hätten sie jedenfalls ab dem 17.06.2002 und folglich auch im für die zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf - rückwirkende - Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Folglich konnte aufgrund der bereits zuvor eingetretenen Änderung der Rechtslage sich diese auch nicht durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes verschlechtern, was Voraussetzung für eine Doppelprüfung wäre.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S.1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
49 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Sonstige Literatur

 
50 
Rechtsmittelbelehrung
51 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
52 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
53 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
54 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
55 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
56 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
57 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
58 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
59 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
60 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
61 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
62 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
63 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
64 
Beschluss
65 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG, § 5 ZPO auf EUR 24.000,-- festgesetzt.
66 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG verwiesen.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

Tenor

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 2004 - 13 K 2114/03 - und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., Stuttgart, für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 35.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind abzulehnen, denn den Zulassungsanträgen fehlt - wie im Folgenden auszuführen ist - die hinreichende Erfolgsaussicht.
Die auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützten Anträge haben keinen Erfolg.
Das Vorbringen der Kläger begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn darin wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; nunmehr bestätigt durch Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 <83>).
Die Kläger wenden sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, den Klägern zu 3 bis 6 stehe ein Abschiebeschutz aus Art. 8 EMRK nicht zu. Das Verwaltungsgericht führt hierzu aus, dass sich die Kläger nicht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen und Abschiebungen von Ausländern der zweiten Generation berufen könnten, denn dies setze einen langjährigen erlaubten Aufenthalt in Deutschland voraus (vgl. in diesem Sinne auch OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 23.02.1999 - 4 L 195/98 -, NordÖR 2000, 124).
Dieser rechtliche Ausgangspunkt erscheint angesichts der Spruchpraxis des EGMR zwar nicht gänzlich frei von Zweifeln; er erweist sich indessen auf Grund der weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die von den Klägern nicht erfolgreich mit zulässigen Rügen in Frage gestellt werden, als letztlich unerheblich (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
Soweit Art. 8 Abs. 1 EGMR auch den Schutz des Familienlebens garantiert, scheidet eine Verletzung dieser Bestimmung von vornherein aus. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass der gesamten Familie ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verweigert wird und alle Familienmitglieder in ihr Heimatland zurückkehren sollen. Der Hinweis des Klägers zu 1 auf ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis ist nicht geeignet, dies in Frage zu stellen. Zutreffend weist das Verwaltungsgerichts insoweit auf die Bindungswirkung der - negativen - Entscheidung des insoweit zuständigen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu § 53 Abs. 6 AuslG (§ 60 Abs. 7 AufenthG). Des Weiteren ist in der Rechtsprechung des EGMR geklärt, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK kein Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (Urteil der Großen Kammer vom 09.10.2003 - 48321/99 - Slivenko/Lettland, § 94, wobei hier der Begriff des Familienlebens i.S. von Art. 8 Abs. 1 EMRK in Bezug auf Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung ausdrücklich verstanden wird als das auf dem Gebiet eines Vertragsstaates tatsächlich geführte Familienleben von Nicht-Staatsangehörigen, die sich dort rechtmäßig aufhalten <„qui y séjournent légalement“>; Entscheidung vom 07.10.2004 - 33743/03 - Dragan/Deutschland, NVwZ 2005, 1043 <1045>).
Welcher Art der Aufenthalt sein muss, um - wiederum hinsichtlich der Frage der Aufenthaltsbeendigung - Grundlage eines i. S. v. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerten Privatlebens als der Summe der persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen des Betroffenen zu sein, ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung des EGMR noch nicht eindeutig geklärt.
Aus den von den Klägern zitierten Entscheidungen des EGMR (Urteil vom 07.08.1996 - 35/1995/541/627 - C./Belgien, InfAuslR 1997, 185; Urteil vom 30.11.1999 - 34374/97 - Baghli/Frankreich, NVwZ 2000, 1401, mit Schwerpunkt auf dem Familienleben) lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass der Schutzbereich des Privatlebens allein mit der Tatsache vorhandener persönlicher Bindungen im Aufenthaltsstaat begründet werden kann. Zur rechtlichen Qualität des Aufenthalts der Beschwerdeführer verhalten sich diese Entscheidungen zwar nicht ausdrücklich; aus den im Tatbestand und beim Vorbringen der Beteiligten wiedergegebenen tatsächlichen Umständen (Möglichkeit des Erwerbs der Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaats ; Ausweispapiere als Voraussetzung für die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen ) sowie der Darstellung der innerstaatlichen Rechtsgrundlagen (C., §§ 18 und 27: „étranger bénéficiant d’une autorisation d’établissement“) folgt indessen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer sehr wohl auf einem ordnungsgemäßen Rechtstitel beruhte. In der Entscheidung vom 16.09.2004 (- 11103/03 - Ghiban/Deutschland, NVwZ 2005, 1046), in der ein abgelehnter Asylbewerber die Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK rügte und die insoweit mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist, bleibt die Frage eines berücksichtigungsfähigen Privatlebens unentschieden. Soweit die Große Kammer im Urteil vom 09.10.2003 (- 48321/99 - Slivenko/Lettland, § 95) darauf hinweist, dass bei der Ausweisung von seit langem niedergelassenen Personen („résidents de longue date“) neben dem Familienleben nach Maßgabe der gesellschaftlichen Integration auch das Privatleben einschlägig sei, mag es nahe liegen, in gleicher Weise wie beim Familienleben (§ 94) auch hierfür einen rechtmäßigen Aufenthalt vorauszusetzen. Eine rechtsgrundsätzliche Festlegung im Sinne der Entbehrlichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts dürfte auch dem Urteil vom 16.06.2005 (- 60654/00 - Sisojewa/Lettland, auszugsweise abgedruckt in InfAuslR 2005, 349) nicht zu entnehmen sein. Zwar wird darin ein auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründeter Anspruch auf dauerhafte Legalisierung (“régularisation“) des Aufenthalts anerkannt (§§ 104 f.); der Fall ist indessen von der Besonderheit geprägt, dass die Beschwerdeführer zum einen lange Zeit ordnungsgemäß im Vertragsstaat gewohnt hatten und ihr aufenthaltsrechtlicher Status erst im Anschluss an politische Umwälzungen - die Auflösung der Sowjetunion und die Unabhängigkeit Lettlands - aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Frage gestellt worden ist (siehe §§ 57 f. und 94), und ihnen zum anderen jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet war, einen befristeten legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen (siehe hierzu insbes. die abweichende Meinung der Richterinnen V. und B.).
Geht man indessen - wie der EGMR im Verfahren Ghiban/Deutschland - zu Gunsten der Kläger davon aus, dass auch ein rechtlich ungesicherter Aufenthalt Grundlage für die Annahme eines Privatlebens i.S. von Art. 8 Abs. 1 EMRK sein kann, ist die daraus folgende Rechtsposition im Rahmen der Schrankenbestimmung des Art. 8 Abs. 2 EMRK gegen das Recht des Vertragsstaates zur Einwanderungskontrolle abzuwägen. Dabei darf Art. 8 EMRK jedoch nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat (vgl. EGMR, Entscheidung vom 16.09.2004 - 11103/03 - Ghiban/Deutschland, NVwZ 2005, 1046). Vielmehr bedarf es näherer Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzumutbar ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 <305>); allein der Umstand, dass ein Ausländer als Kind in den Vertragsstaat eingereist und dort aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, rechtfertigt einen solchen Schluss noch nicht (in diesem Sinne siehe EGMR, Entscheidung vom 07.10.2004 - 33743/03 - Dragan/Deutschland, NVwZ 2005, 1043 <1045>, hinsichtlich der dortigen Beschwerdeführer zu 2 und 3). Ein Gesichtspunkt sind hierbei - wie bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Ausweisungsentscheidungen - auch die Sprachkenntnisse des Betroffenen bzw. dessen sprachliche Integrationsfähigkeit im Heimatland (siehe hierzu die Nachweise aus der Rechtsprechung des EGMR in BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 <853>). Hierzu verweist das Verwaltungsgericht auf die Unterstützung der in Deutschland geborenen bzw. aufgewachsenen Kläger durch ihre Eltern. Die hiergegen gerichteten Einwände der Kläger verfangen nicht. Sie unterstellen wiederum die tatsächlichen Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses beim Kläger zu 1, das das Verwaltungsgericht aber zu Recht - aufgrund seines im vorliegenden Rechtsstreit insoweit nur begrenzten Prüfungsrahmens - nicht angenommen hat. Unsubstantiiert bleibt auch die Behauptung, dass die Klägerin zu 2 ihre Kinder nicht unterstützen könne. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass jedenfalls die Kläger zu 3 und 4, die ihre muttersprachliche Kompetenz in einer rein arabischsprachigen Umgebung erworben haben und dieser Sprache im Umgang mit ihren Eltern nicht völlig entfremdet worden sind - dieser sich bei lebensnaher Betrachtungsweise nahe liegende Schluss wird durch Hinweise in den Akten auf Dolmetscherdienste der Kinder gerade für die Mutter bestätigt -, über ausbaufähige Kenntnisse jedenfalls der gesprochenen Sprache verfügen, deren Vervollkommnung von ihnen erwartet werden kann (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2002 - 11 S 862/02 -, NVwZ-RR 2003, 307 <308 f. >; Urteil vom 27.01.2004 - 10 S 1610/03 -, VBlBW 2004, 308 <311>). Bezüglich der Schriftsprache sind zwar größere Hürden zu meistern; allerdings ist nicht ersichtlich, dass die Kläger insoweit nur auf die Hilfe ihrer Eltern angewiesen sein könnten.
10 
Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nach dem oben Ausgeführten für den aufgezeigten Fragenkreis ebenfalls nicht vor. Entgegen der Auffassung der Kläger ergeben sich besondere rechtliche Schwierigkeiten auch nicht hinsichtlich der „zu § 30 Abs. 2 AuslG geltend gemachten analogen Anwendung des § 16 AuslG“. Dahinstehen kann dabei, ob insoweit angesichts der nunmehr veränderten Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz, das in § 25 Abs. 4 Satz 1 für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären Gründen einen - hier gerade nicht beabsichtigten - vorübergehenden Aufenthalt voraussetzt, eine Doppelprüfung auch nach der alten Rechtslage überhaupt vorzunehmen wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2005 - 11 S 1099/04 -, EzAR-NF 023 Nr. 1). Das Verwaltungsgericht weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die Vorschrift des § 16 AuslG (§ 37 AufenthG) diejenigen jungen Ausländer begünstigen will, die bereits einmal eine rechtlich gesicherte Aussicht auf einen Daueraufenthalt in Deutschland hatten, selbst wenn diese Aussicht durch die Verwirklichung eines Ausweisungsgrundes zunichte gemacht worden ist. Auch wenn die Vorschrift auf humanitären Erwägungen beruht, so ist diese Rechtswohltat nach der gesetzgeberischen Entscheidung auf einen Personenkreis beschränkt, für den die deutsche Rechtsordnung sich aufgrund der vorgängigen Gewährung eines Aufenthaltsrechts in einer besonderen Verantwortung sieht. Für eine entsprechende Anwendung auf junge Ausländer, bei denen es an dieser Voraussetzung fehlt, ist demnach kein Raum.
11 
Mit der Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dringen die Kläger ebenso wenig durch. Denn sie legen nicht dar, dass die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage nach der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Vertragsstaat als Grundlage eines schützenswerten Privatlebens i.S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK im angestrebten Berufungsverfahren überhaupt entscheidungserheblich und folglich klärungsfähig ist.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
13 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Bescheide der Beklagten vom 15.03.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.05.2004 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren von der Beklagten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen.
Die Kläger, ein 1965 bzw. 1962 geborenes Ehepaar mit <1981>, 1987, 1989, 1991 und 1992 geborenen Kindern türkischer Staatsangehörigkeit und kurdischer Volkszugehörigkeit, reisten am 02.10.1994 in das Bundesgebiet ein und beantragten - ohne Erfolg - Asyl. Türkische Pässe besaßen sie nicht; ihre Nüfusse gaben sie beim Bundesamt bzw. der Ausländerbehörde ab. Das abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.03.1997 - A 5 K 11690/95 - wurde im Mai 1998 rechtskräftig.
Im Juni 1998 stellten die Kläger Asylfolgeanträge. Ab September 1998 erhielten sie erstmals anstelle der bisherigen Aufenthaltsgestattungen Duldungen, welchen die auflösende Bedingung „Erlischt beim Eintreffen der Reisedokumente“ beigefügt war. Mit Bescheid vom 18.03.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung weiterer Asylverfahren ab. Auch die sich anschließenden Gerichtsverfahren bis zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg blieben ohne Erfolg; Rechtskraft trat im Juni 2002 ein (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 20.03.2001 - A 5 K 10825/99 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.06.2002 - A 12 S 627/01 -). Allerdings hatte das Verwaltungsgericht nach Kenntnis eines Gutachtens des Gesundheitsamtes des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 25.05.1999, nach welchem bei der Klägerin zu 2 ein Suizidversuch bei einer Abschiebung nicht auszuschließen sei, durch Beschluss vom 07.10.1999 - A 5 K 12529/99 - das Land Baden-Württemberg verpflichtet, die Abschiebung aller Kläger vorläufig (ohne Befristung) auszusetzen. In der Beschlussbegründung heißt es zur Länge des ausländerrechtlichen Duldungsanspruches, diese hänge insbesondere davon ab, ob „weitere fachärztliche und gründlichere Untersuchungen“ des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 2 „veranlasst werden und neue Erkenntnisse zu diesem liefern“.
Im Rahmen eines ersten Abschiebungsversuches holte das Regierungspräsidium Stuttgart erst im Sommer 2003 ein nervenärztliches Gutachten ein. Das Gutachten des Klinikums am W. vom 25.07.2003 kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zu 2 unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren depressiven Störung leide; aus nervenärztlicher Sicht bestehe dennoch keine Einschränkung der Reisefähigkeit. Allerdings sei davon auszugehen, dass bei einer bevorstehenden Abschiebung „die latente Suizidalität exazerbiert“ bzw. verwirklicht werde. Das Regierungspräsidium brach daraufhin den Abschiebungsversuch ab und stellte keinen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Verwaltungsgerichtsbeschlusses vom 07.10.1999 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO sowie veranlasste auch keinen Bescheiderlass, um die Frage des ausländerrechtlichen Duldungsanspruches der Kläger in einem Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen. Allen Klägern wurden vielmehr weiterhin Duldungen erteilt.
Unter dem 10.06.2003 beantragten die Kläger beim Bundesamt das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG wegen der festgestellten Suizidalität der Klägerin zu 2. Das Bundesamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 30.07.2003 ab. Die hiergegen erhobenen Klagen der Kläger wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 22.10.2004 - A 17 K 12448/03 - ab, weil die gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin zu 2 kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis begründen könne. (Die Klage der 1981 geborenen Tochter R. führte hingegen zur Verpflichtung des Bundesamtes, über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; Urt. d. VG Stuttgart v. 31.03.2004 - A 17 K 12447/03 -. Durch Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2004 wurde festgestellt, dass bei ihr Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. R., die zwischenzeitlich ihre Lehre erfolgreich beendet hat und als Bäckereifachverkäuferin arbeitet, wurde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt).
Zu Jahresbeginn 2005 haben die Kläger ein Härtefallersuchen mit einer Vielzahl von Unterschriften lokaler Unterstützer an das Innenministerium gerichtet. Unter dem 17.02.2005 teilte das Land Baden-Württemberg auf Anfrage des Gerichts mit, den Klägern würden Duldungen bis zum Schuljahresende erteilt, was die Kläger als Reaktion des Innenministeriums auf das Einreichen des Härtefallersuchens werten. Unter dem 18.03.2005 wurden den Klägern wiederum Duldungen mit der auflösenden Bedingung „Erlischt, sobald der Ausländer mit dem Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird“, erteilt. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.04.2005 - 12 K 204/04 - wurde das Land Baden-Württemberg verpflichtet, den Klägern Duldungen ohne auflösende Bedingungen bis zum 30.07.2005 zu erteilen. Das Urteil ist seit dem 10.06.2005 rechtskräftig.
Schon am 23.09.2002 hatten die Kläger bei der Beklagten die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen beantragt. Diese Anträge wurden mit Bescheiden vom 15.03.2004 von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt, den Klägern sei es möglich und zumutbar, sich gültige Pässe zu beschaffen und freiwillig in die Türkei auszureisen. Die hiergegen am 19.04.2004 erhobenen Widersprüche wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2004 auch unter Hinweis auf fehlende Pässe zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 17.05.2004 zugestellt.
Am 17.06.2004 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Klagen erhoben. Sie tragen im Wesentlichen vor, ihnen stünden heute Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK zu. Jederzeit seien sie zu Passbeschaffungsmaßnahmen bereit gewesen. Hintergrund der fehlenden Pässe sei der Umstand, dass sie ihre Nüfusse nach der Einreise bei den Behörden abgegeben hätten. Diese hätten die Papiere offenbar lange Zeit verlegt bzw. nicht herausgeben können. Zwischenzeitlich seien die Kläger mehrmals, zuletzt im Mai 2005, - vergeblich - beim türkischen Konsulat gewesen, um Nationalpässe zu beantragen. Dort habe man ihnen Pässe jedoch unter Hinweis darauf verweigert, dass diese erst erteilt werden könnten, wenn die Ausländerbehörde bestätige, dass keine Asylverfahren mehr liefen, und wenn die Behörde zudem zusage, dass ihnen Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden, sobald die türkischen Nationalpässe vorliegen. Die Vertreterin der Beklagten und die Vertreter des Regierungspräsidiums Stuttgart haben diese Vorgehensweise des türkischen Konsulats und die entsprechenden Passbeschaffungsprobleme in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Die Kläger beantragen,
10 
die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 15.03.2004 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.05.2004 zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen zu erteilen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klagen abzuweisen.
13 
Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide, weil die Bezirksstelle für Asyl des Regierungspräsidiums Stuttgart die Zustimmung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen verweigere.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klagen sind zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie haben gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen.
16 
1. Die Frage, ob die Kläger Ansprüche auf Aufenthaltserlaubnisse haben, beurteilt sich nach dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz, auch wenn ihre diesbezüglichen Anträge noch unter Geltung des inzwischen außer Kraft getretenen Ausländergesetzes gestellt worden sind. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnisse (§ 30 AuslG) der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104) sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356).
17 
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der bei inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen bei allen Klägern vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Sätze 3-4 AufenthG)
18 
a) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylerstanträge schon seit dem Jahr 1998 vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Ihre Ausreise ist zudem, wenn auch möglicherweise nicht objektiv unmöglich, so doch jedenfalls - wegen der schweren psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2 und damit gemessen an Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 bzw. Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK - aus rechtlichen Gründen unzumutbar; das genügt für die Erfüllung des Tatbestandes dieser Vorschrift (vgl. HTK-AuslR, § 25 Abs. 5 AufenthG, Rn. 2.4 ; Benassi, InfAuslR 2005, 357). Da die Abschiebung aller Kläger nunmehr seit Oktober 1999 aufgrund des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 07.10.1999 in der Verwaltungsrechtssache A 5 K 12529/99, und also deutlich länger als nur 18 Monate, ausgesetzt ist, weswegen seit vielen Jahren sog. „Kettenduldungen“ erteilt werden, muss ihnen im Sinne des intendierten Ermessens des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG („soll“) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Das Vorliegen eines atypischen Sonderfalles ist weder von dem Regierungspräsidium oder der Beklagten behauptet worden noch sonst ersichtlich.
19 
b) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG auch unverschuldet an der Ausreise gehindert. Grund der gerichtlichen Abschiebungsaussetzung vom 07.10.1999 war die schwere psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2, die damals amts- und fachärztlich festgestellt wurde, bzw. das daraus abgeleitete Verbot des Auseinanderreißens der Großfamilie (vgl. A 5 K 12529/99, Beschlussabdruck S. 3 f.). Die psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2 wurde auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Stuttgart im Jahr 2003 erneut untersucht und mit nervenärztlichem Gutachten des Klinikums am W. vom 25.07.2003 bestätigt. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Stellungnahme Dr. H. vom 14.11.2005 besteht die schwere Erkrankung der Klägerin zu 2 sowie ihre Suizidalität auch heute noch unverändert fort. Dass die Klägerin zu 2 diese Erkrankung im Rechtssinne selbst „verschuldet“ habe, trägt auch das Regierungspräsidium nicht vor. Da die Klägerin zu 2 bis heute mit Mann und Kindern in einer intakten Großfamilie lebt und von ihren Familienangehörigen betreut und gepflegt wird, darf sie von diesen gemäß Art. 6 GG auch nicht getrennt werden (aufenthaltsrechtlich geschützte Beistandsgemeinschaft, vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, FamRZ 2002, 601). Die isolierte Abschiebung von Mann oder Kindern scheidet somit aus rechtlichen Gründen aus, weswegen es hier auch nicht weiter auf die Frage der Erfüllung der Passpflicht nach den §§ 3, 5 Abs. 1 AufenthG ankommt.
20 
c) Den Klägern steht mithin ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen aus § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Damit muss zur Begründung eines Aufenthaltsrechtes der Familie nicht - wie dies die zahlreichen Unterstützer aus der Bevölkerung, der Gemeinde, der Kirchen und Sportvereine tun - auf die christlichen Wertgrundlagen unserer Gesellschaft Bezug genommen werden. Vielmehr genügt es, den Perspektivenwechsel des neuen „Zuwanderungsgesetzes“ ernst zu nehmen und insbesondere die parteiübergreifende bundespolitische Intention des § 25 AufenthG - Aufenthalt aus „humanitären“ Gründen -, nach der Kettenduldungen weitestgehend abgeschafft werden sollten (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 79 : „Der bislang verbreiteten Praxis, die Duldung nicht als Instrument der Verwaltungsvollstreckung, sondern als ‚zweitklassigen Aufenthaltstitel’ - häufig in Form sog. Kettenduldungen - einzusetzen, wird damit entgegengetreten.“; S. 80: „Durch die Anwendung der Regelung soll sichergestellt werden, dass die Praxis der ‚Kettenduldungen’ beendet wird. Ein positiver Ermessensgebrauch wird jedenfalls für Minderjährige und für seit längerem in Deutschland sich aufhaltende Ausländer geboten sein.“).
21 
3. Nur ergänzend wird zu dem Vortrag der Kläger zu Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgeführt: Die Kläger besitzen auch nach diesem Menschenrecht i.V.m. § 25 Abs. 5 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Denn sie können sich im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die - ebenso wie die EMRK - von den nationalen Behörden und Gerichten zu berücksichtigen ist und worüber auch das Bundesverfassungsgericht wacht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 , NJW 2004, 3407), auf ein spezifisch europarechtliches Recht auf Verbleib berufen, weswegen ihre Ausreise hier aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.
22 
a) Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist eröffnet. Zwar gewährt Art. 8 EMRK kein Recht, den am besten geeigneten Ort zu wählen, um ein Familienleben aufzubauen (vgl. EGMR, Urt. v. 07.10.2004 - 33743/03 - , NVwZ 2005, 1043). Nach diesem Menschenrecht hat jedoch jedermann Anspruch insbesondere auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die als Kleinkinder nach Deutschland gekommenen und hier vollständig integrierten Kläger zu 3-6 können sich hierauf („Achtung des Privatlebens“) berufen. Da sie derzeit auf ihre Eltern angewiesen sind, greift Art. 8 Abs. 1 EMRK auch für die Kläger zu 1 und 2 („Achtung des Familienlebens“). Dass in diesem Fall die Eltern ihr diesbezügliches Aufenthaltsrecht von dem der Kinder ableiten, ist europarechtlich anerkannt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.10.2004, Rs. C-200/02 - Zhu u. Chen -, Rn. 45) und entspricht - angesichts der grundrechtlich geschützten wechselseitigen familiären Bindungen - auch dem deutschen Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.11.2005 - 2 BvR 524/01 -, Rn. 31).
23 
Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist für die Kläger zu 3-6 eröffnet, weil sie sich insoweit auf ein „Recht auf Heimat“ berufen können (ausführlich: VG Stuttgart, Urt. v. 11.10.2005 - 11 K 5363/03 -, S. 7 ff., m.w.N.) bzw. weil sie zu sog. „faktischen Inländern“ geworden sind. Die bloße Tatsache, dass ein Ausländer sich über längere Zeit in Deutschland aufhält, macht ihn allerdings noch nicht zu einem faktischen Inländer. Diese Annahme setzt vielmehr außer einem mehrjährigen Aufenthalt, dessen Mindestdauer nicht abstrakt definiert werden kann, aber wohl zumindest fünf Jahre (vgl. etwa § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) und wohl maximal acht Jahre (vgl. etwa § 10 Abs. 1 StAG) betragen sollte, eine vollständige Integration in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Sinne einer „Verwurzelung“ voraus (vgl. auch § 43 Abs. 1 AufenthG). Dazu gehört regelmäßig, dass der Ausländer gute deutsche Sprachkenntnisse besitzt, über ausreichenden Wohnraum verfügt, seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann und sich während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland keine wesentlichen Straftaten hat zuschulden kommen lassen. Für eine gelungene Integration dürfte es ferner mit entscheidungserheblich sein, dass er einen Arbeitsplatz besitzt oder, soweit es sich um Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene handelt, sich in einer Ausbildung befindet, die zumindest die Chance auf einen späteren Arbeitsplatz eröffnet. Eine Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland (politisches, kulturelles, religiöses/kirchliches Engagement, Aktivitäten in Vereinen und Verbänden) ist positiv zu berücksichtigen, aber nicht unerlässlich.
24 
Ob ein Ausländer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK als faktischer Inländer zu betrachten ist, hängt weiter davon ab, über welche Beziehungen er zu dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, noch verfügt, d.h. ob er insoweit gewissermaßen dergestalt „entwurzelt“ ist, dass eine Reintegration nicht zumutbar erscheint. Diesbezüglich hat die Kenntnis der dortigen Sprache und die Vertrautheit mit den Verhältnissen in diesem Land sowie die Existenz dort noch lebender und aufnahmebereiter Verwandter mit entscheidungserhebliche Relevanz (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.11.2005 - 1 S 3023/04 -, S. 6, m.w.N.).
25 
b) Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten (siehe hierzu die Nachweise in BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 <853>) dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war bzw. inwieweit die hiesigen Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde (vgl. auch EGMR, Urt. v. 16.06.2005 - 60654/00 - , InfAuslR 2005, 349; offen gelassen: VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Denn „faktischer“ Inländer und damit grundsätzlich durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt ist, wer faktisch hier geboren oder aufgewachsen und im obigen Sinne vollständig in die Gesellschaft integriert ist.
26 
Die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kann aber im Rahmen der Schrankenprüfung Berücksichtigung finden. Denn gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Rechte aus Absatz 1 der Norm statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. hierzu: Meyer-Ladewig, Hk-EMRK, 2003, Art. 8 Rn. 25; Wildhaber/Breitenmoser, IntKomm, 4/1992, Art. 8 Rn. 436 ff.). Ein Eingriff in diese Rechte auf der Grundlage insbesondere des Aufenthaltsgesetzes kann in diesem Sinne notwendig und verhältnismäßig sein, wenn der Betreffende Bemühungen der Behörde, ihn in sein Heimatland abzuschieben, etwa durch hartnäckige Weigerung, an der Beschaffung der für eine Abschiebung erforderlichen Identitätspapiere mitzuwirken, unterlaufen hat. Anders können die Dinge etwa in Fällen liegen, in denen die Abschiebung des Ausländers während eines längeren Zeitraums gemäß § 54 AuslG bzw. § 60 a AufenthG oder einem anderen nicht unter diese Vorschrift fallenden ausländerrechtlichen Erlass ausgesetzt gewesen ist, oder die Behörde aus anderen Gründen davon abgesehen hat, den Ausländer in sein Heimatland abzuschieben, obwohl sie dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre.
27 
c) Nach diesen Grundsätzen ist für die 1987, 1989, 1991 und 1992 geborenen Kläger zu 3-6 der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) eröffnet. Denn sie leben seit nunmehr 11 Jahren - und damit die ganz überwiegende Zeit ihres Lebens - in Deutschland und besitzen allesamt, wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung feststellen konnte, sehr gute deutsche Sprachkenntnisse. Ausreichender Wohnraum ist vorhanden; die Beklagte vermietet der Familie seit 2001 in einer städtischen Unterkunft in Kirchberg Räumlichkeiten. Der Lebensunterhalt der Kläger zu 3-6, einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz, wird im Wesentlichen von dem Kläger zu 1 schon seit dem Jahr 2001 ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten. Irgendwelche Straftaten hat sich wohl keiner der Kläger je zu schulden kommen lassen. Alle Kinder besuchen regelmäßig und mit gutem Erfolg die Schule. Mehmet, der Kläger zu 6, hat in der 7. Klasse nunmehr sogar den Sprung von der Haupt- auf die Realschule geschafft. Der Klägerin zu 3, Emine, ist es, wie schon der nicht im Verfahren befindlichen Schwester R., gelungen, bei der Bäckerei-Konditorei H. in Erdmannhausen einen Ausbildungsplatz zur Bäckereifachverkäuferin zu bekommen. Nach den verschiedenen Unterstützerschreiben sind die Kläger zu 3-6 zudem seit Jahren in der örtlichen Jugend- und Kirchenarbeit sowie verschiedenen Vereinen aktiv tätig.
28 
Nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung verfügen die Kläger zu 3-6 auch über brauchbare Kenntnisse der türkischen Sprache. Da sie die Türkei jedoch nur als Kleinkinder kennen gelernt haben und dort nunmehr seit über 11 Jahren nicht mehr gewesen sind, sind sie heute dergestalt „entwurzelt“, dass ihnen eine Reintegration nicht mehr zumutbar erscheint. In der Türkei leben heute zudem kaum noch Mitglieder der Familie. Dass die Kläger zu 3-6 weitgehend zweisprachig aufgewachsen sind, darf ihnen rechtlich nicht zum Nachteil gereichen. In einem zusammenwachsenden Europa sind Fremdsprachenkenntnisse vielmehr generell zu fördern.
29 
Ein Eingriff in das Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, d.h. die Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie die Abschiebung der Kläger zu 3-6 in die Türkei, wäre gemäß Absatz 2 der Norm hier nicht gerechtfertigt und insbesondere auch nicht verhältnismäßig. Der Aufenthalt der Kläger war zwar nur während des Asylerstverfahrens in den Jahren 1994 bis 1998 aufgrund der Aufenthaltsgestattungen rechtmäßig; ein Status, der ihnen nach der allgemeinen Wertung des § 55 Abs. 3 AsylVfG auch im Rahmen von Art. 8 EMRK nur begrenzt zugute kommen kann. Sie waren jedoch seit 1998 vollziehbar ausreisepflichtig. Da eine Abschiebung in die Türkei allein mit dem Nüfus, den die Kläger den Behörden übergeben hatten, grundsätzlich möglich ist, hätte das Regierungspräsidium diese nach rechtskräftigem Abschluss des Asylerstverfahrens im Mai 1998 jedenfalls bis zur Aussetzung der Abschiebung durch den Gerichtsbeschluss vom 07.10.1999 (A 5 K 12529/99) in die Türkei zurückführen können. Das Regierungspräsidium hätte zudem seit 1999 die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zur Frage der Erkrankung der Klägerin zu 2 veranlassen bzw. diesbezüglich einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen können. Dass die Abschiebung der Kläger seit Oktober 1999 gerichtlich ausgesetzt ist, ist im Übrigen auch im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK positiv zu bewerten.
30 
d) Die Kläger zu 1 und 2 erfüllen die Integrationsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) nicht, weil sie insbesondere nicht hinreichend deutsch sprechen und ihnen eine Reintegration in die türkische Gesellschaft auch heute noch grundsätzlich zumutbar erscheint. Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet lebten sie rund 30 Jahre in der Türkei. Da die Kläger zu 3-6 jedoch auf den Aufenthalt ihrer Eltern in Deutschland angewiesen sind, können sich die Kläger zu 1 und 2 auf den ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffneten Schutz des „Familienlebens“ berufen. Ein staatlicher Eingriff hierin durch Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie eine Abschiebung wäre ebenfalls unverhältnismäßig.
31 
4. Das Gericht kann die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zulassen, weil keine Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich ist, weil eine schwere Erkrankung und Suizidalität bzw. eine Beistandsgemeinschaft im Sinne des Art. 6 GG vorliegt, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. Storr/Wenger u.a., ZuwG-Komm., 2005, § 25 AufenthG, Rn. 23, m.w.N.). Die Problematik von Art. 8 EMRK ist von den Ober- und Höchstgerichten noch nicht abschließend geklärt und hat im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung. Im vorliegenden Fall trägt sie das Urteil jedoch nicht.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
15 
Die Klagen sind zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie haben gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen.
16 
1. Die Frage, ob die Kläger Ansprüche auf Aufenthaltserlaubnisse haben, beurteilt sich nach dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz, auch wenn ihre diesbezüglichen Anträge noch unter Geltung des inzwischen außer Kraft getretenen Ausländergesetzes gestellt worden sind. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnisse (§ 30 AuslG) der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104) sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356).
17 
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der bei inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen bei allen Klägern vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Sätze 3-4 AufenthG)
18 
a) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylerstanträge schon seit dem Jahr 1998 vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Ihre Ausreise ist zudem, wenn auch möglicherweise nicht objektiv unmöglich, so doch jedenfalls - wegen der schweren psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2 und damit gemessen an Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 bzw. Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK - aus rechtlichen Gründen unzumutbar; das genügt für die Erfüllung des Tatbestandes dieser Vorschrift (vgl. HTK-AuslR, § 25 Abs. 5 AufenthG, Rn. 2.4 ; Benassi, InfAuslR 2005, 357). Da die Abschiebung aller Kläger nunmehr seit Oktober 1999 aufgrund des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 07.10.1999 in der Verwaltungsrechtssache A 5 K 12529/99, und also deutlich länger als nur 18 Monate, ausgesetzt ist, weswegen seit vielen Jahren sog. „Kettenduldungen“ erteilt werden, muss ihnen im Sinne des intendierten Ermessens des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG („soll“) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Das Vorliegen eines atypischen Sonderfalles ist weder von dem Regierungspräsidium oder der Beklagten behauptet worden noch sonst ersichtlich.
19 
b) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG auch unverschuldet an der Ausreise gehindert. Grund der gerichtlichen Abschiebungsaussetzung vom 07.10.1999 war die schwere psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2, die damals amts- und fachärztlich festgestellt wurde, bzw. das daraus abgeleitete Verbot des Auseinanderreißens der Großfamilie (vgl. A 5 K 12529/99, Beschlussabdruck S. 3 f.). Die psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2 wurde auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Stuttgart im Jahr 2003 erneut untersucht und mit nervenärztlichem Gutachten des Klinikums am W. vom 25.07.2003 bestätigt. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Stellungnahme Dr. H. vom 14.11.2005 besteht die schwere Erkrankung der Klägerin zu 2 sowie ihre Suizidalität auch heute noch unverändert fort. Dass die Klägerin zu 2 diese Erkrankung im Rechtssinne selbst „verschuldet“ habe, trägt auch das Regierungspräsidium nicht vor. Da die Klägerin zu 2 bis heute mit Mann und Kindern in einer intakten Großfamilie lebt und von ihren Familienangehörigen betreut und gepflegt wird, darf sie von diesen gemäß Art. 6 GG auch nicht getrennt werden (aufenthaltsrechtlich geschützte Beistandsgemeinschaft, vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, FamRZ 2002, 601). Die isolierte Abschiebung von Mann oder Kindern scheidet somit aus rechtlichen Gründen aus, weswegen es hier auch nicht weiter auf die Frage der Erfüllung der Passpflicht nach den §§ 3, 5 Abs. 1 AufenthG ankommt.
20 
c) Den Klägern steht mithin ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen aus § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Damit muss zur Begründung eines Aufenthaltsrechtes der Familie nicht - wie dies die zahlreichen Unterstützer aus der Bevölkerung, der Gemeinde, der Kirchen und Sportvereine tun - auf die christlichen Wertgrundlagen unserer Gesellschaft Bezug genommen werden. Vielmehr genügt es, den Perspektivenwechsel des neuen „Zuwanderungsgesetzes“ ernst zu nehmen und insbesondere die parteiübergreifende bundespolitische Intention des § 25 AufenthG - Aufenthalt aus „humanitären“ Gründen -, nach der Kettenduldungen weitestgehend abgeschafft werden sollten (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 79 : „Der bislang verbreiteten Praxis, die Duldung nicht als Instrument der Verwaltungsvollstreckung, sondern als ‚zweitklassigen Aufenthaltstitel’ - häufig in Form sog. Kettenduldungen - einzusetzen, wird damit entgegengetreten.“; S. 80: „Durch die Anwendung der Regelung soll sichergestellt werden, dass die Praxis der ‚Kettenduldungen’ beendet wird. Ein positiver Ermessensgebrauch wird jedenfalls für Minderjährige und für seit längerem in Deutschland sich aufhaltende Ausländer geboten sein.“).
21 
3. Nur ergänzend wird zu dem Vortrag der Kläger zu Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgeführt: Die Kläger besitzen auch nach diesem Menschenrecht i.V.m. § 25 Abs. 5 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Denn sie können sich im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die - ebenso wie die EMRK - von den nationalen Behörden und Gerichten zu berücksichtigen ist und worüber auch das Bundesverfassungsgericht wacht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 , NJW 2004, 3407), auf ein spezifisch europarechtliches Recht auf Verbleib berufen, weswegen ihre Ausreise hier aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.
22 
a) Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist eröffnet. Zwar gewährt Art. 8 EMRK kein Recht, den am besten geeigneten Ort zu wählen, um ein Familienleben aufzubauen (vgl. EGMR, Urt. v. 07.10.2004 - 33743/03 - , NVwZ 2005, 1043). Nach diesem Menschenrecht hat jedoch jedermann Anspruch insbesondere auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die als Kleinkinder nach Deutschland gekommenen und hier vollständig integrierten Kläger zu 3-6 können sich hierauf („Achtung des Privatlebens“) berufen. Da sie derzeit auf ihre Eltern angewiesen sind, greift Art. 8 Abs. 1 EMRK auch für die Kläger zu 1 und 2 („Achtung des Familienlebens“). Dass in diesem Fall die Eltern ihr diesbezügliches Aufenthaltsrecht von dem der Kinder ableiten, ist europarechtlich anerkannt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.10.2004, Rs. C-200/02 - Zhu u. Chen -, Rn. 45) und entspricht - angesichts der grundrechtlich geschützten wechselseitigen familiären Bindungen - auch dem deutschen Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.11.2005 - 2 BvR 524/01 -, Rn. 31).
23 
Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist für die Kläger zu 3-6 eröffnet, weil sie sich insoweit auf ein „Recht auf Heimat“ berufen können (ausführlich: VG Stuttgart, Urt. v. 11.10.2005 - 11 K 5363/03 -, S. 7 ff., m.w.N.) bzw. weil sie zu sog. „faktischen Inländern“ geworden sind. Die bloße Tatsache, dass ein Ausländer sich über längere Zeit in Deutschland aufhält, macht ihn allerdings noch nicht zu einem faktischen Inländer. Diese Annahme setzt vielmehr außer einem mehrjährigen Aufenthalt, dessen Mindestdauer nicht abstrakt definiert werden kann, aber wohl zumindest fünf Jahre (vgl. etwa § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) und wohl maximal acht Jahre (vgl. etwa § 10 Abs. 1 StAG) betragen sollte, eine vollständige Integration in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Sinne einer „Verwurzelung“ voraus (vgl. auch § 43 Abs. 1 AufenthG). Dazu gehört regelmäßig, dass der Ausländer gute deutsche Sprachkenntnisse besitzt, über ausreichenden Wohnraum verfügt, seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann und sich während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland keine wesentlichen Straftaten hat zuschulden kommen lassen. Für eine gelungene Integration dürfte es ferner mit entscheidungserheblich sein, dass er einen Arbeitsplatz besitzt oder, soweit es sich um Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene handelt, sich in einer Ausbildung befindet, die zumindest die Chance auf einen späteren Arbeitsplatz eröffnet. Eine Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland (politisches, kulturelles, religiöses/kirchliches Engagement, Aktivitäten in Vereinen und Verbänden) ist positiv zu berücksichtigen, aber nicht unerlässlich.
24 
Ob ein Ausländer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK als faktischer Inländer zu betrachten ist, hängt weiter davon ab, über welche Beziehungen er zu dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, noch verfügt, d.h. ob er insoweit gewissermaßen dergestalt „entwurzelt“ ist, dass eine Reintegration nicht zumutbar erscheint. Diesbezüglich hat die Kenntnis der dortigen Sprache und die Vertrautheit mit den Verhältnissen in diesem Land sowie die Existenz dort noch lebender und aufnahmebereiter Verwandter mit entscheidungserhebliche Relevanz (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.11.2005 - 1 S 3023/04 -, S. 6, m.w.N.).
25 
b) Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten (siehe hierzu die Nachweise in BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 <853>) dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war bzw. inwieweit die hiesigen Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde (vgl. auch EGMR, Urt. v. 16.06.2005 - 60654/00 - , InfAuslR 2005, 349; offen gelassen: VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Denn „faktischer“ Inländer und damit grundsätzlich durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt ist, wer faktisch hier geboren oder aufgewachsen und im obigen Sinne vollständig in die Gesellschaft integriert ist.
26 
Die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kann aber im Rahmen der Schrankenprüfung Berücksichtigung finden. Denn gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Rechte aus Absatz 1 der Norm statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. hierzu: Meyer-Ladewig, Hk-EMRK, 2003, Art. 8 Rn. 25; Wildhaber/Breitenmoser, IntKomm, 4/1992, Art. 8 Rn. 436 ff.). Ein Eingriff in diese Rechte auf der Grundlage insbesondere des Aufenthaltsgesetzes kann in diesem Sinne notwendig und verhältnismäßig sein, wenn der Betreffende Bemühungen der Behörde, ihn in sein Heimatland abzuschieben, etwa durch hartnäckige Weigerung, an der Beschaffung der für eine Abschiebung erforderlichen Identitätspapiere mitzuwirken, unterlaufen hat. Anders können die Dinge etwa in Fällen liegen, in denen die Abschiebung des Ausländers während eines längeren Zeitraums gemäß § 54 AuslG bzw. § 60 a AufenthG oder einem anderen nicht unter diese Vorschrift fallenden ausländerrechtlichen Erlass ausgesetzt gewesen ist, oder die Behörde aus anderen Gründen davon abgesehen hat, den Ausländer in sein Heimatland abzuschieben, obwohl sie dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre.
27 
c) Nach diesen Grundsätzen ist für die 1987, 1989, 1991 und 1992 geborenen Kläger zu 3-6 der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) eröffnet. Denn sie leben seit nunmehr 11 Jahren - und damit die ganz überwiegende Zeit ihres Lebens - in Deutschland und besitzen allesamt, wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung feststellen konnte, sehr gute deutsche Sprachkenntnisse. Ausreichender Wohnraum ist vorhanden; die Beklagte vermietet der Familie seit 2001 in einer städtischen Unterkunft in Kirchberg Räumlichkeiten. Der Lebensunterhalt der Kläger zu 3-6, einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz, wird im Wesentlichen von dem Kläger zu 1 schon seit dem Jahr 2001 ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten. Irgendwelche Straftaten hat sich wohl keiner der Kläger je zu schulden kommen lassen. Alle Kinder besuchen regelmäßig und mit gutem Erfolg die Schule. Mehmet, der Kläger zu 6, hat in der 7. Klasse nunmehr sogar den Sprung von der Haupt- auf die Realschule geschafft. Der Klägerin zu 3, Emine, ist es, wie schon der nicht im Verfahren befindlichen Schwester R., gelungen, bei der Bäckerei-Konditorei H. in Erdmannhausen einen Ausbildungsplatz zur Bäckereifachverkäuferin zu bekommen. Nach den verschiedenen Unterstützerschreiben sind die Kläger zu 3-6 zudem seit Jahren in der örtlichen Jugend- und Kirchenarbeit sowie verschiedenen Vereinen aktiv tätig.
28 
Nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung verfügen die Kläger zu 3-6 auch über brauchbare Kenntnisse der türkischen Sprache. Da sie die Türkei jedoch nur als Kleinkinder kennen gelernt haben und dort nunmehr seit über 11 Jahren nicht mehr gewesen sind, sind sie heute dergestalt „entwurzelt“, dass ihnen eine Reintegration nicht mehr zumutbar erscheint. In der Türkei leben heute zudem kaum noch Mitglieder der Familie. Dass die Kläger zu 3-6 weitgehend zweisprachig aufgewachsen sind, darf ihnen rechtlich nicht zum Nachteil gereichen. In einem zusammenwachsenden Europa sind Fremdsprachenkenntnisse vielmehr generell zu fördern.
29 
Ein Eingriff in das Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, d.h. die Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie die Abschiebung der Kläger zu 3-6 in die Türkei, wäre gemäß Absatz 2 der Norm hier nicht gerechtfertigt und insbesondere auch nicht verhältnismäßig. Der Aufenthalt der Kläger war zwar nur während des Asylerstverfahrens in den Jahren 1994 bis 1998 aufgrund der Aufenthaltsgestattungen rechtmäßig; ein Status, der ihnen nach der allgemeinen Wertung des § 55 Abs. 3 AsylVfG auch im Rahmen von Art. 8 EMRK nur begrenzt zugute kommen kann. Sie waren jedoch seit 1998 vollziehbar ausreisepflichtig. Da eine Abschiebung in die Türkei allein mit dem Nüfus, den die Kläger den Behörden übergeben hatten, grundsätzlich möglich ist, hätte das Regierungspräsidium diese nach rechtskräftigem Abschluss des Asylerstverfahrens im Mai 1998 jedenfalls bis zur Aussetzung der Abschiebung durch den Gerichtsbeschluss vom 07.10.1999 (A 5 K 12529/99) in die Türkei zurückführen können. Das Regierungspräsidium hätte zudem seit 1999 die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zur Frage der Erkrankung der Klägerin zu 2 veranlassen bzw. diesbezüglich einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen können. Dass die Abschiebung der Kläger seit Oktober 1999 gerichtlich ausgesetzt ist, ist im Übrigen auch im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK positiv zu bewerten.
30 
d) Die Kläger zu 1 und 2 erfüllen die Integrationsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) nicht, weil sie insbesondere nicht hinreichend deutsch sprechen und ihnen eine Reintegration in die türkische Gesellschaft auch heute noch grundsätzlich zumutbar erscheint. Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet lebten sie rund 30 Jahre in der Türkei. Da die Kläger zu 3-6 jedoch auf den Aufenthalt ihrer Eltern in Deutschland angewiesen sind, können sich die Kläger zu 1 und 2 auf den ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffneten Schutz des „Familienlebens“ berufen. Ein staatlicher Eingriff hierin durch Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie eine Abschiebung wäre ebenfalls unverhältnismäßig.
31 
4. Das Gericht kann die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zulassen, weil keine Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich ist, weil eine schwere Erkrankung und Suizidalität bzw. eine Beistandsgemeinschaft im Sinne des Art. 6 GG vorliegt, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. Storr/Wenger u.a., ZuwG-Komm., 2005, § 25 AufenthG, Rn. 23, m.w.N.). Die Problematik von Art. 8 EMRK ist von den Ober- und Höchstgerichten noch nicht abschließend geklärt und hat im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung. Im vorliegenden Fall trägt sie das Urteil jedoch nicht.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen.
Die 1961 geborenen Kläger zu 1. und 2. sind Eheleute, die 1987, 1992, 1986 und 1996 geborenen Kläger zu 3. bis 6. ihre Kinder. Sämtliche Kläger sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige, zählen sich eigenen Angaben zufolge zur ethnischen Minderheit der Ashkali und stammen aus dem Kosovo, von wo die Kläger zu 1. bis 5. im Jahre 1992 ins Bundesgebiet einreisten, wo dann der Kläger zu 6. geboren wurde.
Am 10.09.1992 beantragten die Kläger zu 1. bis 5. erstmals ihre Anerkennung als Asylberechtigte, was das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit 01.01.2005: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [vgl. § 5 Abs. 1 AsylVfG], im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 02.02.1995 ablehnte. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zudem wurde den Klägern zu 1. bis 5. für den Fall, dass sie nicht innerhalb eines Monats nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens ausreisten, die Abschiebung nach Jugoslawien angedroht. Die von den Klägern zu 1. bis 5. hiergegen erhobene Klage wurde mit seit dem 27.05.1998 rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.04.1998 - A 6 K 11489/95 - abgewiesen.
Seit dem 10.07.1998 wurden die Kläger geduldet.
Am 08.09.2000 stellten die Kläger zu 1. bis 5. beim Bundesamt einen Wiederaufnahmeantrag zu § 53 AuslG. Mit Bescheid vom 10.10.2000 lehnte das Bundesamt die Abänderung seines Bescheides vom 02.02.1995 bezüglich § 53 AuslG ab, was das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit seit dem 05.06.2002 rechtskräftigem Urteil vom 07.05.2002 - A 4 K 12554/00 - bestätigte. Für den Kläger zu 6. wurde am 25.09.2002 erstmals ein Asylantrag gestellt. Diesen lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 07.10.2002 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Dem Kläger zu 6. wurde für den Fall, dass er nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids ausreise, die Abschiebung nach Jugoslawien (Kosovo) angedroht. Der gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe abgelehnt (vgl. Beschl.v. 21.11.2002 - A 6 K 12978/02 - ), die ebenfalls erhobene Klage wurde abgewiesen (vgl. Urt. v. 26.05.2003 - A 6 K 12977/02 -, rechtskräftig seit dem 23.07.2003).
Lediglich von November 2001 bis März 2002 waren die Kläger sozialhilfebezugsfrei, erhielten jedoch seit April 2002 wieder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Bereits am 11.09.2001 hatten die Kläger beim Landratsamt Karlsruhe die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 15.06.2001, Az.: 4-13-Jug/104 beantragt. Zur Begründung trugen sie vor, dass der Kläger zu 1. seit dem 30.08.2001 in einer Vollzeitbeschäftigung und die Klägerin zu 2. seit dem 02.04.2001 in einer Teilzeitbeschäftigung stünden. Die Kinder, die Kläger zu 3. bis 6., besuchten die vorgesehenen schulischen Einrichtungen.
Mit Verfügung vom 08.05.2002 lehnte das Landratsamt Karlsruhe die Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen ab und führte zur Begründung aus, dass die Kläger keine Aufenthaltsbefugnis nach dem Erlass vom 15.06.2001 erhalten könnten, weil sie nicht die Voraussetzung erfüllten, zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltsbefugnisse seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis zu stehen. Auch fehle der Nachweis, dass der Arbeitgeber dringend auf die Kläger zu 1. oder 2. angewiesen sei. Des weiteren bezögen die Kläger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Sie seien zudem nicht im Besitz jugoslawischer Pässe. Auch eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 5 AuslG i.V.m. den Abs. 3 und 4 des § 30 AuslG könne den Klägern nicht erteilt werden, weil sie freiwillig ausreisen könnten. Die freiwillige Rückkehrmöglichkeit sei grundsätzlich so lange anzunehmen, als noch nicht durch einen gescheiterten Einreiseversuch in den Heimatstaat das Gegenteil nachgewiesen worden sei. Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen sei schon nicht das Ermessen nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG eröffnet. Sämtliche Gründe, die gegen eine freiwillige Ausreise sprechen könnten, seien bereits vom Bundesamt geprüft worden. Wenn dieses schon nicht einmal Abschiebungshindernisse festgestellt habe und somit eine Abschiebung rein rechtlich zulässig wäre, sei erst recht davon auszugehen, dass eine freiwillige Ausreise möglich und zumutbar sei.
Den von den Klägern unter dem 17.05.2002 hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2003 zurück. Es bestätigte die Ausführungen in der Ausgangsverfügung, wonach den Klägern kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.06.2001 zustehe. Auch könne den Klägern zu 1. bis 5. keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs.5 i.V.m. Abs. 3 und 4 AuslG erteilt werden. Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Abs. 3 stehe entgegen, dass die Kläger freiwillig ausreisen könnten. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG seien nicht erfüllt, weil die Kläger noch nicht seit mehr als zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig seien. Der Kläger zu 6. könne keine Aufenthaltsbefugnis erhalten, weil dem § 11 Abs. 1 AuslG entgegenstehe, solange der Kläger noch ein nicht rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren betreibe.
10 
Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 22.04.2003 zugestellt.
11 
Am 28.04.2003 haben die Kläger Klage erhoben.
12 
Sie machen geltend, für die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach Erlasslage dürfe es nicht auf die strikte Erfüllung von Beschäftigungszeiten ankommen. Vielmehr müsse die in der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit liegende Integrationsleistung gewürdigt werden. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland sei den Klägern, insbesondere den Kindern, eine Rückkehr in den Kosovo, wo ihnen als Minderheitenangehörige zudem eine schwerwiegende Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter drohe, nicht zumutbar. Eine Aufenthaltsbeendigung würde unter Verhältnismäßigkeitsgründen gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK verstoßen. Eine Rückkehr wäre für die Kinder brutal, weil es fraglich sei, ob sie aufgrund ihrer Erziehung, ihres Aufwachsens und ihrer Persönlichkeitsentwicklung hier in Deutschland in der Lage wären, sich auf die ganz besonders harten Lebensbedingungen im Kosovo ein- bzw. umzustellen. Das Herausreißen aus der bisherigen sozialen Umgebung könne die Gefahr schwerer Schäden für die Persönlichkeitsentwicklung bis hin zur sog. „emotionalen Verwahrlosung“ in sich bergen. Auch dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass eine schutzwürdige Eingliederung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht erfolgen könne, wenn der betreffende Ausländer sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhalte. Zwar habe der EGMR bislang derartige Fälle nicht entschieden, doch bedeute dies nicht, dass nur legal eingereiste Ausländer unter die Schutzgarantie des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen sollten, zumal die Menschenrechte für Jedermann Geltung beanspruchten. Schließlich tragen die Kläger selbst vor, dass sie deshalb nicht zurück in den Kosovo wollten, weil sie sich in Deutschland in ständiger ärztlicher Behandlung befänden und ihr Haus im Kosovo niedergebrannt sei. Sie verweisen zum Beleg auf diverse ärztliche Atteste sowie eine Bescheinigung der Feuerlöschbrigade Pristina vom 02.03.2000.
13 
Die Kläger beantragen, die Verfügung des Landratsamtes Karlsruhe vom 08.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.04.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.
14 
Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen.
15 
Zur Begründung dieses Antrags nimmt der Beklagte Bezug auf die Ausgangsverfügung und den Widerspruchsbescheid und verweist nochmals darauf, dass die Kläger als Ashkali seit Mai 2005 auch zwangsweise in den Kosovo zurückgeführt werden könnten und eine freiwillige Ausreise dorthin jederzeit möglich sei. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem nunmehr geltenden Aufenthaltsgesetz, insbesondere nach § 25 Abs. 5 AufenthG, komme mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. Die Ausreise der Kläger sei weder aus rechtlichen noch tatsächlichen Gründen unmöglich. Ein Ausreisehindernis bestehe nicht, da die Ausreise in den Kosovo jederzeit auf dem Land- und Luftweg möglich sei. Ausweispapiere zum Grenzübertritt könnten von der zuständigen Ausländerbehörde umgehend ausgestellt werden. In den Asylverfahren seien keine Abschiebungshindernisse festgestellt worden, die die Kläger an der Ausreise hinderten.
16 
Dem Gericht liegen 6 Bände Akten des Landratsamtes Karlsruhe sowie ein Heft Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet.
18 
Die Verfügung des Landratsamtes Karlsruhe vom 08.05.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.04.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese haben keinen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnisse (§ 113 Abs.1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
19 
I. Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Klageantrag -, ob den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis (nach dem Aufenthaltsgesetz vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950 ff.) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag - gerichtet auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagtenseite diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes zum 31.12.2004 (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob den Klägern ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Mangels anderweitiger Übergangsvorschriften tritt insofern an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt entsprechende Aufenthaltstitel (vgl. § 101 Abs. 1 u. 2 AufenthG). Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. (vgl. Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 - u. Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung/einen Aufenthaltstitel ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen der Aufenthaltstitel zwingend zu versagen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob die Genehmigung schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.01.1995 - 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301 <310>; Urt. v. 22.02.1995 - 1 C 11.94 -, BVerwGE 98, 31 <41>; Urt. v. 22.01.2002 - 1 C 6.01 -, BVerwGE 115, 352). Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes.
20 
Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes, denn das Landratsamt und ihm folgend das Regierungspräsidium haben die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 AuslG bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und folglich das ihnen im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
II. Ist demnach das Aufenthaltsgesetz als maßgebliches Recht heranzuziehen, so kann den Klägern als abgelehnten Asylbewerbern vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
Da die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22 bis 24 AufenthG offensichtlich nicht gegeben sind, kommt allein eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht.
23 
1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG scheidet aus, da die Kläger nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind und das Bundesamt bei ihnen nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt hat.
24 
2. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt nicht in Frage. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt in den gerichtlich bestätigten Bescheiden vom 02.02.1995, 10.10.2000 und 07.10.2002 festgestellt hat, dass im Falle der Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist der Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.09.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 - und v. 21.08.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77), der sich die Kammer angeschlossen hat. An dieser Bindungswirkung hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 AuslG durch den gleichlautenden § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nichts geändert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356; Beschl. v. 11.02.2005 - 11 S 839/04 -). Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff. AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 01.01.2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 01.01.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 01.01.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111).
25 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Kläger daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesamtes zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht vor.
26 
3. Die Kläger können auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Es kann offen bleiben, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer wie die Kläger von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Kläger erstreben erkennbar keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor -) Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“, und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
4. Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor.
28 
Danach kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer - abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG - eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
29 
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger nicht erfüllt.
30 
a) Die Kläger sind zwar aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylanträge vollziehbar ausreisepflichtig, denn die Ablehnungsentscheidung führte zum Erlöschen ihrer aufgrund der Asylantragstellung von Gesetzes wegen vorgesehenen Aufenthaltsgestattung (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs.1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 S. 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Auch die Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden vom 02.02.1995 und 07.10.2002 wurden vollziehbar (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 AsylVfG). Schließlich steht auch kein laufendes Asylverfahren der Erteilung eines Aufenthaltstitels (mehr) entgegen (vgl. § 10 Abs. 1 AufenthG, der § 11 Abs. 1 AuslG entspricht).
31 
b) Es bestehen aber keine Anhaltspunkte, dass die Ausreise der Kläger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
32 
Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 - (VBlBW 2005, 356) ausgeführt, dass die Frage, ob ein solches Ausreisehindernis besteht, nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist, die für die Anerkennung eines Abschiebungshindernisses gelten. Nach dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist es nicht erkennbar, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, keine Unmöglichkeit der Ausreise anzunehmen, wenn bereits die Abschiebung nicht unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht möglich und zumutbar ist.
33 
aa) Ein tatsächliches Ausreisehindernis muss bei den Klägern verneint werden, weil es schon an einem tatsächlichen Abschiebungshindernis fehlt.
34 
Zwar sind die Kläger wohl nicht im Besitz gültiger Reisepässe, doch hat das Landratsamt darauf hingewiesen, dass den Klägern jederzeit Ausweispapiere zum Grenzübertritt ausgestellt werden könnten. Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Rückreise der Kläger in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte. Auch die derzeit geltende baden-württembergische Erlasslage begründet kein tatsächliches Abschiebungshindernis. Danach (vgl. Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az. 4-13-S.u.M/100) sind Rückführungen von albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh ohne Einschränkungen, von Angehörigen der Minderheit der Ashkali und Ägypter in breitem Umfang (ab Mai 2005 monatlich 150, ab Juli 2005 250 Personen, vgl. Ziff. 4 des o.g. Schreibens) möglich. Die Abschiebung von Roma ist seit Juli 2005 möglich, jedoch beschränkt sich der Personenkreis der rückzuführenden Personen zunächst auf Straftäter, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu mehreren Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurden. Die Rückführung der Minderheit der Serben bleibt weiterhin zurückgestellt. Albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani, Torbesh, Ashkali und Ägypter werden nur noch monatliche Duldungen erteilt, die mit der (auflösenden) Bedingung versehen sind, dass sie erlöschen, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. Duldungen für Angehörige der Roma-Minderheit sind auf sechs Monate befristet und enthalten dieselbe auflösende Bedingung. Lediglich Duldungen für Serben, die ebenfalls für sechs Monate erteilt werden sollen, sind bedingungsfrei.
35 
Hieraus vermag die Kammer im Falle der Kläger ein tatsächliches Abschiebungshindernis nicht abzuleiten. Nach der Erlasslage ist zwischenzeitlich auch die Abschiebung von Ashkali möglich, zu denen sich die Kläger nach eigenen Angaben zählen. Trotz der zunächst zahlenmäßig begrenzten Rückführung von Angehörigen dieser Minderheit kann von einem tatsächlichen Abschiebungshindernis nur dann ausgegangen werden, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232 <238>; Beschl. v. 21.05.1996 - 1 B 78.96 -, Buchholz 402.240 § 55 AuslG 1990 Nr. 1; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; Beschl. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295), es sei denn, ein derartiger Abschiebungsversuch wäre mit Sicherheit zum Scheitern verurteilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; Beschl. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295). Ob die UNMIK-Verwaltung im Kosovo nicht bereit wäre, die Kläger aufzunehmen, kann angesichts der grundsätzlich möglichen Abschiebung jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit gesagt werden und sich nur dann erweisen, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist.
36 
bb) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Kläger nicht unmöglich. Denn sie können bereits kein rechtliches Abschiebungshindernis für sich in Anspruch nehmen.
37 
(1) Insoweit können sie sich nicht auf die allgemeine politische Situation in ihrem Heimatland und die Gefährdungslage als Angehörige der Minderheit der Ashkali sowie angeblich behandlungsbedürftige und im Kosovo nicht behandelbare Erkrankungen stützen. Denn dabei handelt es sich um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Die Berufung auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Beklagten scheidet indes aus. Die Feststellung derartiger zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse fällt nämlich in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes, weshalb die Ausländerbehörde zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Diese zu § 30 Abs. 3 AuslG entwickelte Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 u. v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 -) gilt auch in Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356). Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG vor, nämlich in den Bescheiden vom 02.02.1995, 10.10.2000 und 07.10.2002, ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG handelt, gem. § 42 S. 1 AsylVfG auch nach dem 31.12.2004 gebunden (s. o. unter II.2.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG die Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine - allgemeine oder individuelle - Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte. Der entsprechenden Anwendung dieser zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangenen Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG schließt sich die Kammer an. Ihr steht auch nicht entgegen, dass § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG nicht mehr wie noch § 30 Abs. 3 AuslG kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen anknüpft, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise. Diese Änderung ist nämlich für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteile v. 21.06.2004 und 06.10.2004, jeweils a.a.O.) ist die Unmöglichkeit und (Un)zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu - zielstaatsbezogenen - Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängig. Derartige - zielstaatsbezogene - Abschiebungshindernisse und damit Ausreisehindernisse wurden vom Bundesamt bei den Klägern aber gerade verneint.
38 
(2) Es liegt auch kein von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor, da schon kein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellbar ist.
39 
Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK oder aus Art. 8 EMRK in unmittelbarer Anwendung. Die Kläger können sich nicht im Hinblick auf ihre Integration darauf berufen, dass Art. 8 EMRK der Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet entgegenstünde. Aus Art. 8 EMRK folgt grundsätzlich noch kein Recht des Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten (EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Entscheidung v. 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -; BVerwG, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189). Ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben durch Versagung des Aufenthalts für einen Ausländer setzt zudem - entgegen der von den Kläger vertretenen Auffassung - voraus, dass sein Privat- oder Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt (vgl. BVerwGE 65, 188 [195]; 66, 268 [273]; Urt. v. 29.03.1996 - 1 C 28.94 -, InfAuslR 1997, 24, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189). Diese Voraussetzung ist in Fällen einer bloßen Duldung jedenfalls nicht erfüllt. Auch in der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis nur dann einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, wenn ein Missverhältnis zwischen den angewandten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht, wobei in den vom EGMR entschiedenen Fällen ein solches schützenswertes Privatleben durch starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat nur dann angenommen wurde, wenn sich der Ausländer rechtmäßig im Vertragsstaat aufgehalten hat (vgl. EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Urt. v. 19.06.1996, InfAuslR 1996, 245 - Gül - u. Urt. v. 21.06.1988, InfAuslR 1994, 84 - Berrehab -; s. auch Entscheidung v. 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -). Eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Lebensverhältnisse kann somit während des Aufenthalts eines Ausländers, der sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält, nicht erfolgen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70). Denn für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Bundesgebiet ist nach dem geltenden deutschen Ausländerrecht der Besitz eines Aufenthaltstitels erforderlich (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG, der im wesentlichen § 3 Abs. 1 S. 1 AuslG entspricht). Eine Duldung hingegen, in deren Besitz die Kläger sich seit Jahren befinden, gewährt keinen legalen ordnungsgemäßen Aufenthalt, sondern schützt einen Ausländer, der sich illegal hier aufhält, lediglich vorübergehend von einer sonst rechtlich zwingend gebotenen Abschiebung, lässt aber die Ausreisepflicht unberührt (vgl. § 60 a Abs. 3 AufenthG). Die von den Klägern angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urt. v. 24.06.2004 - 11 K 4809/03 -, InfAuslR 2005, 106) setzt sich mit dieser Problematik nicht hinreichend auseinander und vermag vor dem Hintergrund der insoweit gefestigten und oben zitierten Rechtsprechung des EGMR, des BVerwG und des VGH Baden-Württemberg nicht zu überzeugen.
40 
Ein rechtliches Abschiebungshindernis können die Kläger auch nicht daraus herleiten, dass sie aufgrund von Abschiebestoppregelungen jahrelang geduldet wurden. Insbesondere greifen in diesem Zusammenhang keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, da die Kläger seit der bestandskräftigen Ablehnung ihres Asylerstantrags im Jahre 1998 bzw. 2002 vollziehbar ausreisepflichtig sind und seitdem mit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung rechnen müssen, nachdem ihre Abschiebung auch immer nur durch Duldungen vorübergehend ausgesetzt worden war (so auch VG Saarlouis, Urt. v. 06.07.2005 - 10 K 277/04 -, JURIS).
41 
Die durch Erlass geschaffene Verwaltungspraxis vermag - auch in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG - ebenfalls kein rechtliches Abschiebungshindernis zu begründen (so aber VG Braunschweig, Urt. v. 29.06.2005 - 6 A 171/05 -). Nach der baden-württembergischen, oben unter aa) dargestellten Erlasslage (vgl. Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az. 4-13-S.u.M/100) werden auch der Minderheit der Ashkali zugehörige serbisch-montenegrinische Staatsangehörige nur noch auflösend bedingt geduldet: die Duldung erlischt, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. Eine derartige Duldung steht jedoch einer Abschiebung gerade nicht entgegen und kann daher kein rechtliches Abschiebungshindernis begründen. Ob das VG Braunschweig in seiner Entscheidung von einer Duldung ohne auflösende Bedingung ausging oder wie im Falle von Serben aus dem Kosovo zu entscheiden wäre, deren Duldungen in Baden-Württemberg keine auflösende Bedingung enthalten, kann daher vorliegend dahinstehen.
42 
cc) Ist die Abschiebung der Kläger nach dem Vorstehenden nicht unmöglich, fehlt es schon deshalb an der rechtlichen und tatsächlichen Unmöglichkeit ihrer Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, ohne dass es darauf ankommt, ob die - freiwillige - Ausreise den Klägern zumutbar wäre.
43 
c) Mangelt es schon an der tatbestandlichen Voraussetzung eines Ausreisehindernisses, bedarf es auch nicht der weiteren Prüfung, ob mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
44 
d) Schließlich verschafft die Vorschrift des § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, den Klägern keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnis. § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG setzt nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG voraus, was daraus folgt, dass § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005, a.a.O.). Da die Kläger jedoch schon nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG erfüllen, kommt es auch nicht darauf an, ob ihre Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist.
45 
III. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, ergänzend zu prüfen, ob die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz - AuslG - beanspruchen konnten. Eine derartige Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 -). In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt.
46 
Eine derartige Fallkonstellation ist bei den Klägern indes nicht gegeben. Deren aufenthaltsrechtliche Position hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre gem. § 30 Abs. 5 AuslG im Falle der Kläger nur eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 u. 4 AuslG in Betracht gekommen. Die sich im Rahmen dieser beiden Vorschriften stellenden Rechtsfragen entsprechen jedoch denjenigen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, so dass sich insoweit auch keine Verschlechterung für die Kläger ergeben hat.
47 
Dasselbe gilt auch im Hinblick auf die von den Klägern ursprünglich gem. § 32 AuslG i.V.m. der Anordnung vom 15.06.2001 begehrten Aufenthaltsbefugnisse. Nicht nur dass die Kläger zu 1. und 2. die in den Erlassregelungen zwingend vorgesehenen Beschäftigungszeiten, wie von ihnen selbst eingeräumt, nicht erfüllten, so hätten sie jedenfalls aufgrund der ab dem 17.06.2002 geänderten Erlasslage, die die Aufhebung aller früheren Aufenthaltsregelungen des Innenministeriums Baden-Württemberg für nichtalbanische Volkszugehörige aus dem Kosovo vorsah, Aufenthaltsbefugnisse nicht mehr erhalten bzw. verlängert bekommen können. Selbst wenn den Klägern daher zu Unrecht Aufenthaltsbefugnisse aufgrund der Erlassregelungen in den Jahren 2001 und 2002 versagt worden wären, hätten sie jedenfalls ab dem 17.06.2002 und folglich auch im für die zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf - rückwirkende - Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Folglich konnte aufgrund der bereits zuvor eingetretenen Änderung der Rechtslage sich diese auch nicht durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes verschlechtern, was Voraussetzung für eine Doppelprüfung wäre.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S.1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
49 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Gründe

 
17 
Die Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet.
18 
Die Verfügung des Landratsamtes Karlsruhe vom 08.05.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.04.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese haben keinen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnisse (§ 113 Abs.1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
19 
I. Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Klageantrag -, ob den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis (nach dem Aufenthaltsgesetz vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950 ff.) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag - gerichtet auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagtenseite diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes zum 31.12.2004 (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob den Klägern ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Mangels anderweitiger Übergangsvorschriften tritt insofern an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt entsprechende Aufenthaltstitel (vgl. § 101 Abs. 1 u. 2 AufenthG). Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. (vgl. Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 - u. Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung/einen Aufenthaltstitel ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen der Aufenthaltstitel zwingend zu versagen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob die Genehmigung schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.01.1995 - 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301 <310>; Urt. v. 22.02.1995 - 1 C 11.94 -, BVerwGE 98, 31 <41>; Urt. v. 22.01.2002 - 1 C 6.01 -, BVerwGE 115, 352). Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes.
20 
Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes, denn das Landratsamt und ihm folgend das Regierungspräsidium haben die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 AuslG bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und folglich das ihnen im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
II. Ist demnach das Aufenthaltsgesetz als maßgebliches Recht heranzuziehen, so kann den Klägern als abgelehnten Asylbewerbern vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
Da die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22 bis 24 AufenthG offensichtlich nicht gegeben sind, kommt allein eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht.
23 
1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG scheidet aus, da die Kläger nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind und das Bundesamt bei ihnen nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt hat.
24 
2. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt nicht in Frage. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt in den gerichtlich bestätigten Bescheiden vom 02.02.1995, 10.10.2000 und 07.10.2002 festgestellt hat, dass im Falle der Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist der Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.09.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 - und v. 21.08.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77), der sich die Kammer angeschlossen hat. An dieser Bindungswirkung hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 AuslG durch den gleichlautenden § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nichts geändert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356; Beschl. v. 11.02.2005 - 11 S 839/04 -). Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff. AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 01.01.2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 01.01.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 01.01.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111).
25 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Kläger daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesamtes zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht vor.
26 
3. Die Kläger können auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Es kann offen bleiben, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer wie die Kläger von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Kläger erstreben erkennbar keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor -) Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“, und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
4. Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor.
28 
Danach kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer - abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG - eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
29 
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger nicht erfüllt.
30 
a) Die Kläger sind zwar aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylanträge vollziehbar ausreisepflichtig, denn die Ablehnungsentscheidung führte zum Erlöschen ihrer aufgrund der Asylantragstellung von Gesetzes wegen vorgesehenen Aufenthaltsgestattung (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs.1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 S. 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Auch die Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden vom 02.02.1995 und 07.10.2002 wurden vollziehbar (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 AsylVfG). Schließlich steht auch kein laufendes Asylverfahren der Erteilung eines Aufenthaltstitels (mehr) entgegen (vgl. § 10 Abs. 1 AufenthG, der § 11 Abs. 1 AuslG entspricht).
31 
b) Es bestehen aber keine Anhaltspunkte, dass die Ausreise der Kläger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
32 
Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 - (VBlBW 2005, 356) ausgeführt, dass die Frage, ob ein solches Ausreisehindernis besteht, nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist, die für die Anerkennung eines Abschiebungshindernisses gelten. Nach dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist es nicht erkennbar, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, keine Unmöglichkeit der Ausreise anzunehmen, wenn bereits die Abschiebung nicht unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht möglich und zumutbar ist.
33 
aa) Ein tatsächliches Ausreisehindernis muss bei den Klägern verneint werden, weil es schon an einem tatsächlichen Abschiebungshindernis fehlt.
34 
Zwar sind die Kläger wohl nicht im Besitz gültiger Reisepässe, doch hat das Landratsamt darauf hingewiesen, dass den Klägern jederzeit Ausweispapiere zum Grenzübertritt ausgestellt werden könnten. Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Rückreise der Kläger in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte. Auch die derzeit geltende baden-württembergische Erlasslage begründet kein tatsächliches Abschiebungshindernis. Danach (vgl. Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az. 4-13-S.u.M/100) sind Rückführungen von albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh ohne Einschränkungen, von Angehörigen der Minderheit der Ashkali und Ägypter in breitem Umfang (ab Mai 2005 monatlich 150, ab Juli 2005 250 Personen, vgl. Ziff. 4 des o.g. Schreibens) möglich. Die Abschiebung von Roma ist seit Juli 2005 möglich, jedoch beschränkt sich der Personenkreis der rückzuführenden Personen zunächst auf Straftäter, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu mehreren Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurden. Die Rückführung der Minderheit der Serben bleibt weiterhin zurückgestellt. Albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani, Torbesh, Ashkali und Ägypter werden nur noch monatliche Duldungen erteilt, die mit der (auflösenden) Bedingung versehen sind, dass sie erlöschen, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. Duldungen für Angehörige der Roma-Minderheit sind auf sechs Monate befristet und enthalten dieselbe auflösende Bedingung. Lediglich Duldungen für Serben, die ebenfalls für sechs Monate erteilt werden sollen, sind bedingungsfrei.
35 
Hieraus vermag die Kammer im Falle der Kläger ein tatsächliches Abschiebungshindernis nicht abzuleiten. Nach der Erlasslage ist zwischenzeitlich auch die Abschiebung von Ashkali möglich, zu denen sich die Kläger nach eigenen Angaben zählen. Trotz der zunächst zahlenmäßig begrenzten Rückführung von Angehörigen dieser Minderheit kann von einem tatsächlichen Abschiebungshindernis nur dann ausgegangen werden, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232 <238>; Beschl. v. 21.05.1996 - 1 B 78.96 -, Buchholz 402.240 § 55 AuslG 1990 Nr. 1; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; Beschl. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295), es sei denn, ein derartiger Abschiebungsversuch wäre mit Sicherheit zum Scheitern verurteilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; Beschl. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295). Ob die UNMIK-Verwaltung im Kosovo nicht bereit wäre, die Kläger aufzunehmen, kann angesichts der grundsätzlich möglichen Abschiebung jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit gesagt werden und sich nur dann erweisen, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist.
36 
bb) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Kläger nicht unmöglich. Denn sie können bereits kein rechtliches Abschiebungshindernis für sich in Anspruch nehmen.
37 
(1) Insoweit können sie sich nicht auf die allgemeine politische Situation in ihrem Heimatland und die Gefährdungslage als Angehörige der Minderheit der Ashkali sowie angeblich behandlungsbedürftige und im Kosovo nicht behandelbare Erkrankungen stützen. Denn dabei handelt es sich um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Die Berufung auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Beklagten scheidet indes aus. Die Feststellung derartiger zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse fällt nämlich in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes, weshalb die Ausländerbehörde zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Diese zu § 30 Abs. 3 AuslG entwickelte Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 u. v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 -) gilt auch in Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356). Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG vor, nämlich in den Bescheiden vom 02.02.1995, 10.10.2000 und 07.10.2002, ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG handelt, gem. § 42 S. 1 AsylVfG auch nach dem 31.12.2004 gebunden (s. o. unter II.2.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG die Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine - allgemeine oder individuelle - Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte. Der entsprechenden Anwendung dieser zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangenen Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG schließt sich die Kammer an. Ihr steht auch nicht entgegen, dass § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG nicht mehr wie noch § 30 Abs. 3 AuslG kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen anknüpft, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise. Diese Änderung ist nämlich für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteile v. 21.06.2004 und 06.10.2004, jeweils a.a.O.) ist die Unmöglichkeit und (Un)zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu - zielstaatsbezogenen - Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängig. Derartige - zielstaatsbezogene - Abschiebungshindernisse und damit Ausreisehindernisse wurden vom Bundesamt bei den Klägern aber gerade verneint.
38 
(2) Es liegt auch kein von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor, da schon kein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellbar ist.
39 
Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK oder aus Art. 8 EMRK in unmittelbarer Anwendung. Die Kläger können sich nicht im Hinblick auf ihre Integration darauf berufen, dass Art. 8 EMRK der Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet entgegenstünde. Aus Art. 8 EMRK folgt grundsätzlich noch kein Recht des Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten (EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Entscheidung v. 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -; BVerwG, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189). Ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben durch Versagung des Aufenthalts für einen Ausländer setzt zudem - entgegen der von den Kläger vertretenen Auffassung - voraus, dass sein Privat- oder Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt (vgl. BVerwGE 65, 188 [195]; 66, 268 [273]; Urt. v. 29.03.1996 - 1 C 28.94 -, InfAuslR 1997, 24, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189). Diese Voraussetzung ist in Fällen einer bloßen Duldung jedenfalls nicht erfüllt. Auch in der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis nur dann einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, wenn ein Missverhältnis zwischen den angewandten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht, wobei in den vom EGMR entschiedenen Fällen ein solches schützenswertes Privatleben durch starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat nur dann angenommen wurde, wenn sich der Ausländer rechtmäßig im Vertragsstaat aufgehalten hat (vgl. EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Urt. v. 19.06.1996, InfAuslR 1996, 245 - Gül - u. Urt. v. 21.06.1988, InfAuslR 1994, 84 - Berrehab -; s. auch Entscheidung v. 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -). Eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Lebensverhältnisse kann somit während des Aufenthalts eines Ausländers, der sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält, nicht erfolgen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70). Denn für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Bundesgebiet ist nach dem geltenden deutschen Ausländerrecht der Besitz eines Aufenthaltstitels erforderlich (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG, der im wesentlichen § 3 Abs. 1 S. 1 AuslG entspricht). Eine Duldung hingegen, in deren Besitz die Kläger sich seit Jahren befinden, gewährt keinen legalen ordnungsgemäßen Aufenthalt, sondern schützt einen Ausländer, der sich illegal hier aufhält, lediglich vorübergehend von einer sonst rechtlich zwingend gebotenen Abschiebung, lässt aber die Ausreisepflicht unberührt (vgl. § 60 a Abs. 3 AufenthG). Die von den Klägern angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urt. v. 24.06.2004 - 11 K 4809/03 -, InfAuslR 2005, 106) setzt sich mit dieser Problematik nicht hinreichend auseinander und vermag vor dem Hintergrund der insoweit gefestigten und oben zitierten Rechtsprechung des EGMR, des BVerwG und des VGH Baden-Württemberg nicht zu überzeugen.
40 
Ein rechtliches Abschiebungshindernis können die Kläger auch nicht daraus herleiten, dass sie aufgrund von Abschiebestoppregelungen jahrelang geduldet wurden. Insbesondere greifen in diesem Zusammenhang keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, da die Kläger seit der bestandskräftigen Ablehnung ihres Asylerstantrags im Jahre 1998 bzw. 2002 vollziehbar ausreisepflichtig sind und seitdem mit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung rechnen müssen, nachdem ihre Abschiebung auch immer nur durch Duldungen vorübergehend ausgesetzt worden war (so auch VG Saarlouis, Urt. v. 06.07.2005 - 10 K 277/04 -, JURIS).
41 
Die durch Erlass geschaffene Verwaltungspraxis vermag - auch in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG - ebenfalls kein rechtliches Abschiebungshindernis zu begründen (so aber VG Braunschweig, Urt. v. 29.06.2005 - 6 A 171/05 -). Nach der baden-württembergischen, oben unter aa) dargestellten Erlasslage (vgl. Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az. 4-13-S.u.M/100) werden auch der Minderheit der Ashkali zugehörige serbisch-montenegrinische Staatsangehörige nur noch auflösend bedingt geduldet: die Duldung erlischt, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. Eine derartige Duldung steht jedoch einer Abschiebung gerade nicht entgegen und kann daher kein rechtliches Abschiebungshindernis begründen. Ob das VG Braunschweig in seiner Entscheidung von einer Duldung ohne auflösende Bedingung ausging oder wie im Falle von Serben aus dem Kosovo zu entscheiden wäre, deren Duldungen in Baden-Württemberg keine auflösende Bedingung enthalten, kann daher vorliegend dahinstehen.
42 
cc) Ist die Abschiebung der Kläger nach dem Vorstehenden nicht unmöglich, fehlt es schon deshalb an der rechtlichen und tatsächlichen Unmöglichkeit ihrer Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, ohne dass es darauf ankommt, ob die - freiwillige - Ausreise den Klägern zumutbar wäre.
43 
c) Mangelt es schon an der tatbestandlichen Voraussetzung eines Ausreisehindernisses, bedarf es auch nicht der weiteren Prüfung, ob mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
44 
d) Schließlich verschafft die Vorschrift des § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, den Klägern keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnis. § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG setzt nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG voraus, was daraus folgt, dass § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005, a.a.O.). Da die Kläger jedoch schon nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG erfüllen, kommt es auch nicht darauf an, ob ihre Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist.
45 
III. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, ergänzend zu prüfen, ob die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz - AuslG - beanspruchen konnten. Eine derartige Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 -). In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt.
46 
Eine derartige Fallkonstellation ist bei den Klägern indes nicht gegeben. Deren aufenthaltsrechtliche Position hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre gem. § 30 Abs. 5 AuslG im Falle der Kläger nur eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 u. 4 AuslG in Betracht gekommen. Die sich im Rahmen dieser beiden Vorschriften stellenden Rechtsfragen entsprechen jedoch denjenigen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, so dass sich insoweit auch keine Verschlechterung für die Kläger ergeben hat.
47 
Dasselbe gilt auch im Hinblick auf die von den Klägern ursprünglich gem. § 32 AuslG i.V.m. der Anordnung vom 15.06.2001 begehrten Aufenthaltsbefugnisse. Nicht nur dass die Kläger zu 1. und 2. die in den Erlassregelungen zwingend vorgesehenen Beschäftigungszeiten, wie von ihnen selbst eingeräumt, nicht erfüllten, so hätten sie jedenfalls aufgrund der ab dem 17.06.2002 geänderten Erlasslage, die die Aufhebung aller früheren Aufenthaltsregelungen des Innenministeriums Baden-Württemberg für nichtalbanische Volkszugehörige aus dem Kosovo vorsah, Aufenthaltsbefugnisse nicht mehr erhalten bzw. verlängert bekommen können. Selbst wenn den Klägern daher zu Unrecht Aufenthaltsbefugnisse aufgrund der Erlassregelungen in den Jahren 2001 und 2002 versagt worden wären, hätten sie jedenfalls ab dem 17.06.2002 und folglich auch im für die zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf - rückwirkende - Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Folglich konnte aufgrund der bereits zuvor eingetretenen Änderung der Rechtslage sich diese auch nicht durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes verschlechtern, was Voraussetzung für eine Doppelprüfung wäre.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S.1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
49 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Sonstige Literatur

 
50 
Rechtsmittelbelehrung
51 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
52 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
53 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
54 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
55 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
56 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
57 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
58 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
59 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
60 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
61 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
62 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
63 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
64 
Beschluss
65 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG, § 5 ZPO auf EUR 24.000,-- festgesetzt.
66 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG verwiesen.

Tenor

Die Bescheide der Beklagten vom 15.03.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.05.2004 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren von der Beklagten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen.
Die Kläger, ein 1965 bzw. 1962 geborenes Ehepaar mit <1981>, 1987, 1989, 1991 und 1992 geborenen Kindern türkischer Staatsangehörigkeit und kurdischer Volkszugehörigkeit, reisten am 02.10.1994 in das Bundesgebiet ein und beantragten - ohne Erfolg - Asyl. Türkische Pässe besaßen sie nicht; ihre Nüfusse gaben sie beim Bundesamt bzw. der Ausländerbehörde ab. Das abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.03.1997 - A 5 K 11690/95 - wurde im Mai 1998 rechtskräftig.
Im Juni 1998 stellten die Kläger Asylfolgeanträge. Ab September 1998 erhielten sie erstmals anstelle der bisherigen Aufenthaltsgestattungen Duldungen, welchen die auflösende Bedingung „Erlischt beim Eintreffen der Reisedokumente“ beigefügt war. Mit Bescheid vom 18.03.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung weiterer Asylverfahren ab. Auch die sich anschließenden Gerichtsverfahren bis zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg blieben ohne Erfolg; Rechtskraft trat im Juni 2002 ein (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 20.03.2001 - A 5 K 10825/99 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.06.2002 - A 12 S 627/01 -). Allerdings hatte das Verwaltungsgericht nach Kenntnis eines Gutachtens des Gesundheitsamtes des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 25.05.1999, nach welchem bei der Klägerin zu 2 ein Suizidversuch bei einer Abschiebung nicht auszuschließen sei, durch Beschluss vom 07.10.1999 - A 5 K 12529/99 - das Land Baden-Württemberg verpflichtet, die Abschiebung aller Kläger vorläufig (ohne Befristung) auszusetzen. In der Beschlussbegründung heißt es zur Länge des ausländerrechtlichen Duldungsanspruches, diese hänge insbesondere davon ab, ob „weitere fachärztliche und gründlichere Untersuchungen“ des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 2 „veranlasst werden und neue Erkenntnisse zu diesem liefern“.
Im Rahmen eines ersten Abschiebungsversuches holte das Regierungspräsidium Stuttgart erst im Sommer 2003 ein nervenärztliches Gutachten ein. Das Gutachten des Klinikums am W. vom 25.07.2003 kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zu 2 unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren depressiven Störung leide; aus nervenärztlicher Sicht bestehe dennoch keine Einschränkung der Reisefähigkeit. Allerdings sei davon auszugehen, dass bei einer bevorstehenden Abschiebung „die latente Suizidalität exazerbiert“ bzw. verwirklicht werde. Das Regierungspräsidium brach daraufhin den Abschiebungsversuch ab und stellte keinen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Verwaltungsgerichtsbeschlusses vom 07.10.1999 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO sowie veranlasste auch keinen Bescheiderlass, um die Frage des ausländerrechtlichen Duldungsanspruches der Kläger in einem Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen. Allen Klägern wurden vielmehr weiterhin Duldungen erteilt.
Unter dem 10.06.2003 beantragten die Kläger beim Bundesamt das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG wegen der festgestellten Suizidalität der Klägerin zu 2. Das Bundesamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 30.07.2003 ab. Die hiergegen erhobenen Klagen der Kläger wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 22.10.2004 - A 17 K 12448/03 - ab, weil die gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin zu 2 kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis begründen könne. (Die Klage der 1981 geborenen Tochter R. führte hingegen zur Verpflichtung des Bundesamtes, über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; Urt. d. VG Stuttgart v. 31.03.2004 - A 17 K 12447/03 -. Durch Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2004 wurde festgestellt, dass bei ihr Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. R., die zwischenzeitlich ihre Lehre erfolgreich beendet hat und als Bäckereifachverkäuferin arbeitet, wurde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt).
Zu Jahresbeginn 2005 haben die Kläger ein Härtefallersuchen mit einer Vielzahl von Unterschriften lokaler Unterstützer an das Innenministerium gerichtet. Unter dem 17.02.2005 teilte das Land Baden-Württemberg auf Anfrage des Gerichts mit, den Klägern würden Duldungen bis zum Schuljahresende erteilt, was die Kläger als Reaktion des Innenministeriums auf das Einreichen des Härtefallersuchens werten. Unter dem 18.03.2005 wurden den Klägern wiederum Duldungen mit der auflösenden Bedingung „Erlischt, sobald der Ausländer mit dem Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird“, erteilt. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.04.2005 - 12 K 204/04 - wurde das Land Baden-Württemberg verpflichtet, den Klägern Duldungen ohne auflösende Bedingungen bis zum 30.07.2005 zu erteilen. Das Urteil ist seit dem 10.06.2005 rechtskräftig.
Schon am 23.09.2002 hatten die Kläger bei der Beklagten die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen beantragt. Diese Anträge wurden mit Bescheiden vom 15.03.2004 von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt, den Klägern sei es möglich und zumutbar, sich gültige Pässe zu beschaffen und freiwillig in die Türkei auszureisen. Die hiergegen am 19.04.2004 erhobenen Widersprüche wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2004 auch unter Hinweis auf fehlende Pässe zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 17.05.2004 zugestellt.
Am 17.06.2004 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Klagen erhoben. Sie tragen im Wesentlichen vor, ihnen stünden heute Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK zu. Jederzeit seien sie zu Passbeschaffungsmaßnahmen bereit gewesen. Hintergrund der fehlenden Pässe sei der Umstand, dass sie ihre Nüfusse nach der Einreise bei den Behörden abgegeben hätten. Diese hätten die Papiere offenbar lange Zeit verlegt bzw. nicht herausgeben können. Zwischenzeitlich seien die Kläger mehrmals, zuletzt im Mai 2005, - vergeblich - beim türkischen Konsulat gewesen, um Nationalpässe zu beantragen. Dort habe man ihnen Pässe jedoch unter Hinweis darauf verweigert, dass diese erst erteilt werden könnten, wenn die Ausländerbehörde bestätige, dass keine Asylverfahren mehr liefen, und wenn die Behörde zudem zusage, dass ihnen Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden, sobald die türkischen Nationalpässe vorliegen. Die Vertreterin der Beklagten und die Vertreter des Regierungspräsidiums Stuttgart haben diese Vorgehensweise des türkischen Konsulats und die entsprechenden Passbeschaffungsprobleme in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Die Kläger beantragen,
10 
die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 15.03.2004 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.05.2004 zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen zu erteilen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klagen abzuweisen.
13 
Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide, weil die Bezirksstelle für Asyl des Regierungspräsidiums Stuttgart die Zustimmung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen verweigere.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klagen sind zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie haben gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen.
16 
1. Die Frage, ob die Kläger Ansprüche auf Aufenthaltserlaubnisse haben, beurteilt sich nach dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz, auch wenn ihre diesbezüglichen Anträge noch unter Geltung des inzwischen außer Kraft getretenen Ausländergesetzes gestellt worden sind. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnisse (§ 30 AuslG) der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104) sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356).
17 
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der bei inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen bei allen Klägern vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Sätze 3-4 AufenthG)
18 
a) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylerstanträge schon seit dem Jahr 1998 vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Ihre Ausreise ist zudem, wenn auch möglicherweise nicht objektiv unmöglich, so doch jedenfalls - wegen der schweren psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2 und damit gemessen an Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 bzw. Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK - aus rechtlichen Gründen unzumutbar; das genügt für die Erfüllung des Tatbestandes dieser Vorschrift (vgl. HTK-AuslR, § 25 Abs. 5 AufenthG, Rn. 2.4 ; Benassi, InfAuslR 2005, 357). Da die Abschiebung aller Kläger nunmehr seit Oktober 1999 aufgrund des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 07.10.1999 in der Verwaltungsrechtssache A 5 K 12529/99, und also deutlich länger als nur 18 Monate, ausgesetzt ist, weswegen seit vielen Jahren sog. „Kettenduldungen“ erteilt werden, muss ihnen im Sinne des intendierten Ermessens des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG („soll“) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Das Vorliegen eines atypischen Sonderfalles ist weder von dem Regierungspräsidium oder der Beklagten behauptet worden noch sonst ersichtlich.
19 
b) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG auch unverschuldet an der Ausreise gehindert. Grund der gerichtlichen Abschiebungsaussetzung vom 07.10.1999 war die schwere psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2, die damals amts- und fachärztlich festgestellt wurde, bzw. das daraus abgeleitete Verbot des Auseinanderreißens der Großfamilie (vgl. A 5 K 12529/99, Beschlussabdruck S. 3 f.). Die psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2 wurde auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Stuttgart im Jahr 2003 erneut untersucht und mit nervenärztlichem Gutachten des Klinikums am W. vom 25.07.2003 bestätigt. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Stellungnahme Dr. H. vom 14.11.2005 besteht die schwere Erkrankung der Klägerin zu 2 sowie ihre Suizidalität auch heute noch unverändert fort. Dass die Klägerin zu 2 diese Erkrankung im Rechtssinne selbst „verschuldet“ habe, trägt auch das Regierungspräsidium nicht vor. Da die Klägerin zu 2 bis heute mit Mann und Kindern in einer intakten Großfamilie lebt und von ihren Familienangehörigen betreut und gepflegt wird, darf sie von diesen gemäß Art. 6 GG auch nicht getrennt werden (aufenthaltsrechtlich geschützte Beistandsgemeinschaft, vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, FamRZ 2002, 601). Die isolierte Abschiebung von Mann oder Kindern scheidet somit aus rechtlichen Gründen aus, weswegen es hier auch nicht weiter auf die Frage der Erfüllung der Passpflicht nach den §§ 3, 5 Abs. 1 AufenthG ankommt.
20 
c) Den Klägern steht mithin ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen aus § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Damit muss zur Begründung eines Aufenthaltsrechtes der Familie nicht - wie dies die zahlreichen Unterstützer aus der Bevölkerung, der Gemeinde, der Kirchen und Sportvereine tun - auf die christlichen Wertgrundlagen unserer Gesellschaft Bezug genommen werden. Vielmehr genügt es, den Perspektivenwechsel des neuen „Zuwanderungsgesetzes“ ernst zu nehmen und insbesondere die parteiübergreifende bundespolitische Intention des § 25 AufenthG - Aufenthalt aus „humanitären“ Gründen -, nach der Kettenduldungen weitestgehend abgeschafft werden sollten (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 79 : „Der bislang verbreiteten Praxis, die Duldung nicht als Instrument der Verwaltungsvollstreckung, sondern als ‚zweitklassigen Aufenthaltstitel’ - häufig in Form sog. Kettenduldungen - einzusetzen, wird damit entgegengetreten.“; S. 80: „Durch die Anwendung der Regelung soll sichergestellt werden, dass die Praxis der ‚Kettenduldungen’ beendet wird. Ein positiver Ermessensgebrauch wird jedenfalls für Minderjährige und für seit längerem in Deutschland sich aufhaltende Ausländer geboten sein.“).
21 
3. Nur ergänzend wird zu dem Vortrag der Kläger zu Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgeführt: Die Kläger besitzen auch nach diesem Menschenrecht i.V.m. § 25 Abs. 5 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Denn sie können sich im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die - ebenso wie die EMRK - von den nationalen Behörden und Gerichten zu berücksichtigen ist und worüber auch das Bundesverfassungsgericht wacht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 , NJW 2004, 3407), auf ein spezifisch europarechtliches Recht auf Verbleib berufen, weswegen ihre Ausreise hier aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.
22 
a) Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist eröffnet. Zwar gewährt Art. 8 EMRK kein Recht, den am besten geeigneten Ort zu wählen, um ein Familienleben aufzubauen (vgl. EGMR, Urt. v. 07.10.2004 - 33743/03 - , NVwZ 2005, 1043). Nach diesem Menschenrecht hat jedoch jedermann Anspruch insbesondere auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die als Kleinkinder nach Deutschland gekommenen und hier vollständig integrierten Kläger zu 3-6 können sich hierauf („Achtung des Privatlebens“) berufen. Da sie derzeit auf ihre Eltern angewiesen sind, greift Art. 8 Abs. 1 EMRK auch für die Kläger zu 1 und 2 („Achtung des Familienlebens“). Dass in diesem Fall die Eltern ihr diesbezügliches Aufenthaltsrecht von dem der Kinder ableiten, ist europarechtlich anerkannt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.10.2004, Rs. C-200/02 - Zhu u. Chen -, Rn. 45) und entspricht - angesichts der grundrechtlich geschützten wechselseitigen familiären Bindungen - auch dem deutschen Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.11.2005 - 2 BvR 524/01 -, Rn. 31).
23 
Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist für die Kläger zu 3-6 eröffnet, weil sie sich insoweit auf ein „Recht auf Heimat“ berufen können (ausführlich: VG Stuttgart, Urt. v. 11.10.2005 - 11 K 5363/03 -, S. 7 ff., m.w.N.) bzw. weil sie zu sog. „faktischen Inländern“ geworden sind. Die bloße Tatsache, dass ein Ausländer sich über längere Zeit in Deutschland aufhält, macht ihn allerdings noch nicht zu einem faktischen Inländer. Diese Annahme setzt vielmehr außer einem mehrjährigen Aufenthalt, dessen Mindestdauer nicht abstrakt definiert werden kann, aber wohl zumindest fünf Jahre (vgl. etwa § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) und wohl maximal acht Jahre (vgl. etwa § 10 Abs. 1 StAG) betragen sollte, eine vollständige Integration in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Sinne einer „Verwurzelung“ voraus (vgl. auch § 43 Abs. 1 AufenthG). Dazu gehört regelmäßig, dass der Ausländer gute deutsche Sprachkenntnisse besitzt, über ausreichenden Wohnraum verfügt, seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann und sich während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland keine wesentlichen Straftaten hat zuschulden kommen lassen. Für eine gelungene Integration dürfte es ferner mit entscheidungserheblich sein, dass er einen Arbeitsplatz besitzt oder, soweit es sich um Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene handelt, sich in einer Ausbildung befindet, die zumindest die Chance auf einen späteren Arbeitsplatz eröffnet. Eine Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland (politisches, kulturelles, religiöses/kirchliches Engagement, Aktivitäten in Vereinen und Verbänden) ist positiv zu berücksichtigen, aber nicht unerlässlich.
24 
Ob ein Ausländer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK als faktischer Inländer zu betrachten ist, hängt weiter davon ab, über welche Beziehungen er zu dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, noch verfügt, d.h. ob er insoweit gewissermaßen dergestalt „entwurzelt“ ist, dass eine Reintegration nicht zumutbar erscheint. Diesbezüglich hat die Kenntnis der dortigen Sprache und die Vertrautheit mit den Verhältnissen in diesem Land sowie die Existenz dort noch lebender und aufnahmebereiter Verwandter mit entscheidungserhebliche Relevanz (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.11.2005 - 1 S 3023/04 -, S. 6, m.w.N.).
25 
b) Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten (siehe hierzu die Nachweise in BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 <853>) dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war bzw. inwieweit die hiesigen Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde (vgl. auch EGMR, Urt. v. 16.06.2005 - 60654/00 - , InfAuslR 2005, 349; offen gelassen: VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Denn „faktischer“ Inländer und damit grundsätzlich durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt ist, wer faktisch hier geboren oder aufgewachsen und im obigen Sinne vollständig in die Gesellschaft integriert ist.
26 
Die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kann aber im Rahmen der Schrankenprüfung Berücksichtigung finden. Denn gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Rechte aus Absatz 1 der Norm statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. hierzu: Meyer-Ladewig, Hk-EMRK, 2003, Art. 8 Rn. 25; Wildhaber/Breitenmoser, IntKomm, 4/1992, Art. 8 Rn. 436 ff.). Ein Eingriff in diese Rechte auf der Grundlage insbesondere des Aufenthaltsgesetzes kann in diesem Sinne notwendig und verhältnismäßig sein, wenn der Betreffende Bemühungen der Behörde, ihn in sein Heimatland abzuschieben, etwa durch hartnäckige Weigerung, an der Beschaffung der für eine Abschiebung erforderlichen Identitätspapiere mitzuwirken, unterlaufen hat. Anders können die Dinge etwa in Fällen liegen, in denen die Abschiebung des Ausländers während eines längeren Zeitraums gemäß § 54 AuslG bzw. § 60 a AufenthG oder einem anderen nicht unter diese Vorschrift fallenden ausländerrechtlichen Erlass ausgesetzt gewesen ist, oder die Behörde aus anderen Gründen davon abgesehen hat, den Ausländer in sein Heimatland abzuschieben, obwohl sie dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre.
27 
c) Nach diesen Grundsätzen ist für die 1987, 1989, 1991 und 1992 geborenen Kläger zu 3-6 der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) eröffnet. Denn sie leben seit nunmehr 11 Jahren - und damit die ganz überwiegende Zeit ihres Lebens - in Deutschland und besitzen allesamt, wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung feststellen konnte, sehr gute deutsche Sprachkenntnisse. Ausreichender Wohnraum ist vorhanden; die Beklagte vermietet der Familie seit 2001 in einer städtischen Unterkunft in Kirchberg Räumlichkeiten. Der Lebensunterhalt der Kläger zu 3-6, einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz, wird im Wesentlichen von dem Kläger zu 1 schon seit dem Jahr 2001 ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten. Irgendwelche Straftaten hat sich wohl keiner der Kläger je zu schulden kommen lassen. Alle Kinder besuchen regelmäßig und mit gutem Erfolg die Schule. Mehmet, der Kläger zu 6, hat in der 7. Klasse nunmehr sogar den Sprung von der Haupt- auf die Realschule geschafft. Der Klägerin zu 3, Emine, ist es, wie schon der nicht im Verfahren befindlichen Schwester R., gelungen, bei der Bäckerei-Konditorei H. in Erdmannhausen einen Ausbildungsplatz zur Bäckereifachverkäuferin zu bekommen. Nach den verschiedenen Unterstützerschreiben sind die Kläger zu 3-6 zudem seit Jahren in der örtlichen Jugend- und Kirchenarbeit sowie verschiedenen Vereinen aktiv tätig.
28 
Nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung verfügen die Kläger zu 3-6 auch über brauchbare Kenntnisse der türkischen Sprache. Da sie die Türkei jedoch nur als Kleinkinder kennen gelernt haben und dort nunmehr seit über 11 Jahren nicht mehr gewesen sind, sind sie heute dergestalt „entwurzelt“, dass ihnen eine Reintegration nicht mehr zumutbar erscheint. In der Türkei leben heute zudem kaum noch Mitglieder der Familie. Dass die Kläger zu 3-6 weitgehend zweisprachig aufgewachsen sind, darf ihnen rechtlich nicht zum Nachteil gereichen. In einem zusammenwachsenden Europa sind Fremdsprachenkenntnisse vielmehr generell zu fördern.
29 
Ein Eingriff in das Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, d.h. die Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie die Abschiebung der Kläger zu 3-6 in die Türkei, wäre gemäß Absatz 2 der Norm hier nicht gerechtfertigt und insbesondere auch nicht verhältnismäßig. Der Aufenthalt der Kläger war zwar nur während des Asylerstverfahrens in den Jahren 1994 bis 1998 aufgrund der Aufenthaltsgestattungen rechtmäßig; ein Status, der ihnen nach der allgemeinen Wertung des § 55 Abs. 3 AsylVfG auch im Rahmen von Art. 8 EMRK nur begrenzt zugute kommen kann. Sie waren jedoch seit 1998 vollziehbar ausreisepflichtig. Da eine Abschiebung in die Türkei allein mit dem Nüfus, den die Kläger den Behörden übergeben hatten, grundsätzlich möglich ist, hätte das Regierungspräsidium diese nach rechtskräftigem Abschluss des Asylerstverfahrens im Mai 1998 jedenfalls bis zur Aussetzung der Abschiebung durch den Gerichtsbeschluss vom 07.10.1999 (A 5 K 12529/99) in die Türkei zurückführen können. Das Regierungspräsidium hätte zudem seit 1999 die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zur Frage der Erkrankung der Klägerin zu 2 veranlassen bzw. diesbezüglich einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen können. Dass die Abschiebung der Kläger seit Oktober 1999 gerichtlich ausgesetzt ist, ist im Übrigen auch im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK positiv zu bewerten.
30 
d) Die Kläger zu 1 und 2 erfüllen die Integrationsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) nicht, weil sie insbesondere nicht hinreichend deutsch sprechen und ihnen eine Reintegration in die türkische Gesellschaft auch heute noch grundsätzlich zumutbar erscheint. Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet lebten sie rund 30 Jahre in der Türkei. Da die Kläger zu 3-6 jedoch auf den Aufenthalt ihrer Eltern in Deutschland angewiesen sind, können sich die Kläger zu 1 und 2 auf den ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffneten Schutz des „Familienlebens“ berufen. Ein staatlicher Eingriff hierin durch Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie eine Abschiebung wäre ebenfalls unverhältnismäßig.
31 
4. Das Gericht kann die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zulassen, weil keine Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich ist, weil eine schwere Erkrankung und Suizidalität bzw. eine Beistandsgemeinschaft im Sinne des Art. 6 GG vorliegt, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. Storr/Wenger u.a., ZuwG-Komm., 2005, § 25 AufenthG, Rn. 23, m.w.N.). Die Problematik von Art. 8 EMRK ist von den Ober- und Höchstgerichten noch nicht abschließend geklärt und hat im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung. Im vorliegenden Fall trägt sie das Urteil jedoch nicht.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
15 
Die Klagen sind zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie haben gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen.
16 
1. Die Frage, ob die Kläger Ansprüche auf Aufenthaltserlaubnisse haben, beurteilt sich nach dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz, auch wenn ihre diesbezüglichen Anträge noch unter Geltung des inzwischen außer Kraft getretenen Ausländergesetzes gestellt worden sind. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnisse (§ 30 AuslG) der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104) sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356).
17 
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der bei inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen bei allen Klägern vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Sätze 3-4 AufenthG)
18 
a) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylerstanträge schon seit dem Jahr 1998 vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Ihre Ausreise ist zudem, wenn auch möglicherweise nicht objektiv unmöglich, so doch jedenfalls - wegen der schweren psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2 und damit gemessen an Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 bzw. Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK - aus rechtlichen Gründen unzumutbar; das genügt für die Erfüllung des Tatbestandes dieser Vorschrift (vgl. HTK-AuslR, § 25 Abs. 5 AufenthG, Rn. 2.4 ; Benassi, InfAuslR 2005, 357). Da die Abschiebung aller Kläger nunmehr seit Oktober 1999 aufgrund des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 07.10.1999 in der Verwaltungsrechtssache A 5 K 12529/99, und also deutlich länger als nur 18 Monate, ausgesetzt ist, weswegen seit vielen Jahren sog. „Kettenduldungen“ erteilt werden, muss ihnen im Sinne des intendierten Ermessens des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG („soll“) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Das Vorliegen eines atypischen Sonderfalles ist weder von dem Regierungspräsidium oder der Beklagten behauptet worden noch sonst ersichtlich.
19 
b) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG auch unverschuldet an der Ausreise gehindert. Grund der gerichtlichen Abschiebungsaussetzung vom 07.10.1999 war die schwere psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2, die damals amts- und fachärztlich festgestellt wurde, bzw. das daraus abgeleitete Verbot des Auseinanderreißens der Großfamilie (vgl. A 5 K 12529/99, Beschlussabdruck S. 3 f.). Die psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2 wurde auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Stuttgart im Jahr 2003 erneut untersucht und mit nervenärztlichem Gutachten des Klinikums am W. vom 25.07.2003 bestätigt. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Stellungnahme Dr. H. vom 14.11.2005 besteht die schwere Erkrankung der Klägerin zu 2 sowie ihre Suizidalität auch heute noch unverändert fort. Dass die Klägerin zu 2 diese Erkrankung im Rechtssinne selbst „verschuldet“ habe, trägt auch das Regierungspräsidium nicht vor. Da die Klägerin zu 2 bis heute mit Mann und Kindern in einer intakten Großfamilie lebt und von ihren Familienangehörigen betreut und gepflegt wird, darf sie von diesen gemäß Art. 6 GG auch nicht getrennt werden (aufenthaltsrechtlich geschützte Beistandsgemeinschaft, vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, FamRZ 2002, 601). Die isolierte Abschiebung von Mann oder Kindern scheidet somit aus rechtlichen Gründen aus, weswegen es hier auch nicht weiter auf die Frage der Erfüllung der Passpflicht nach den §§ 3, 5 Abs. 1 AufenthG ankommt.
20 
c) Den Klägern steht mithin ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen aus § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Damit muss zur Begründung eines Aufenthaltsrechtes der Familie nicht - wie dies die zahlreichen Unterstützer aus der Bevölkerung, der Gemeinde, der Kirchen und Sportvereine tun - auf die christlichen Wertgrundlagen unserer Gesellschaft Bezug genommen werden. Vielmehr genügt es, den Perspektivenwechsel des neuen „Zuwanderungsgesetzes“ ernst zu nehmen und insbesondere die parteiübergreifende bundespolitische Intention des § 25 AufenthG - Aufenthalt aus „humanitären“ Gründen -, nach der Kettenduldungen weitestgehend abgeschafft werden sollten (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 79 : „Der bislang verbreiteten Praxis, die Duldung nicht als Instrument der Verwaltungsvollstreckung, sondern als ‚zweitklassigen Aufenthaltstitel’ - häufig in Form sog. Kettenduldungen - einzusetzen, wird damit entgegengetreten.“; S. 80: „Durch die Anwendung der Regelung soll sichergestellt werden, dass die Praxis der ‚Kettenduldungen’ beendet wird. Ein positiver Ermessensgebrauch wird jedenfalls für Minderjährige und für seit längerem in Deutschland sich aufhaltende Ausländer geboten sein.“).
21 
3. Nur ergänzend wird zu dem Vortrag der Kläger zu Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgeführt: Die Kläger besitzen auch nach diesem Menschenrecht i.V.m. § 25 Abs. 5 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Denn sie können sich im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die - ebenso wie die EMRK - von den nationalen Behörden und Gerichten zu berücksichtigen ist und worüber auch das Bundesverfassungsgericht wacht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 , NJW 2004, 3407), auf ein spezifisch europarechtliches Recht auf Verbleib berufen, weswegen ihre Ausreise hier aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.
22 
a) Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist eröffnet. Zwar gewährt Art. 8 EMRK kein Recht, den am besten geeigneten Ort zu wählen, um ein Familienleben aufzubauen (vgl. EGMR, Urt. v. 07.10.2004 - 33743/03 - , NVwZ 2005, 1043). Nach diesem Menschenrecht hat jedoch jedermann Anspruch insbesondere auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die als Kleinkinder nach Deutschland gekommenen und hier vollständig integrierten Kläger zu 3-6 können sich hierauf („Achtung des Privatlebens“) berufen. Da sie derzeit auf ihre Eltern angewiesen sind, greift Art. 8 Abs. 1 EMRK auch für die Kläger zu 1 und 2 („Achtung des Familienlebens“). Dass in diesem Fall die Eltern ihr diesbezügliches Aufenthaltsrecht von dem der Kinder ableiten, ist europarechtlich anerkannt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.10.2004, Rs. C-200/02 - Zhu u. Chen -, Rn. 45) und entspricht - angesichts der grundrechtlich geschützten wechselseitigen familiären Bindungen - auch dem deutschen Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.11.2005 - 2 BvR 524/01 -, Rn. 31).
23 
Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist für die Kläger zu 3-6 eröffnet, weil sie sich insoweit auf ein „Recht auf Heimat“ berufen können (ausführlich: VG Stuttgart, Urt. v. 11.10.2005 - 11 K 5363/03 -, S. 7 ff., m.w.N.) bzw. weil sie zu sog. „faktischen Inländern“ geworden sind. Die bloße Tatsache, dass ein Ausländer sich über längere Zeit in Deutschland aufhält, macht ihn allerdings noch nicht zu einem faktischen Inländer. Diese Annahme setzt vielmehr außer einem mehrjährigen Aufenthalt, dessen Mindestdauer nicht abstrakt definiert werden kann, aber wohl zumindest fünf Jahre (vgl. etwa § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) und wohl maximal acht Jahre (vgl. etwa § 10 Abs. 1 StAG) betragen sollte, eine vollständige Integration in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Sinne einer „Verwurzelung“ voraus (vgl. auch § 43 Abs. 1 AufenthG). Dazu gehört regelmäßig, dass der Ausländer gute deutsche Sprachkenntnisse besitzt, über ausreichenden Wohnraum verfügt, seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann und sich während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland keine wesentlichen Straftaten hat zuschulden kommen lassen. Für eine gelungene Integration dürfte es ferner mit entscheidungserheblich sein, dass er einen Arbeitsplatz besitzt oder, soweit es sich um Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene handelt, sich in einer Ausbildung befindet, die zumindest die Chance auf einen späteren Arbeitsplatz eröffnet. Eine Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland (politisches, kulturelles, religiöses/kirchliches Engagement, Aktivitäten in Vereinen und Verbänden) ist positiv zu berücksichtigen, aber nicht unerlässlich.
24 
Ob ein Ausländer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK als faktischer Inländer zu betrachten ist, hängt weiter davon ab, über welche Beziehungen er zu dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, noch verfügt, d.h. ob er insoweit gewissermaßen dergestalt „entwurzelt“ ist, dass eine Reintegration nicht zumutbar erscheint. Diesbezüglich hat die Kenntnis der dortigen Sprache und die Vertrautheit mit den Verhältnissen in diesem Land sowie die Existenz dort noch lebender und aufnahmebereiter Verwandter mit entscheidungserhebliche Relevanz (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.11.2005 - 1 S 3023/04 -, S. 6, m.w.N.).
25 
b) Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten (siehe hierzu die Nachweise in BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 <853>) dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war bzw. inwieweit die hiesigen Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde (vgl. auch EGMR, Urt. v. 16.06.2005 - 60654/00 - , InfAuslR 2005, 349; offen gelassen: VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Denn „faktischer“ Inländer und damit grundsätzlich durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt ist, wer faktisch hier geboren oder aufgewachsen und im obigen Sinne vollständig in die Gesellschaft integriert ist.
26 
Die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kann aber im Rahmen der Schrankenprüfung Berücksichtigung finden. Denn gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Rechte aus Absatz 1 der Norm statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. hierzu: Meyer-Ladewig, Hk-EMRK, 2003, Art. 8 Rn. 25; Wildhaber/Breitenmoser, IntKomm, 4/1992, Art. 8 Rn. 436 ff.). Ein Eingriff in diese Rechte auf der Grundlage insbesondere des Aufenthaltsgesetzes kann in diesem Sinne notwendig und verhältnismäßig sein, wenn der Betreffende Bemühungen der Behörde, ihn in sein Heimatland abzuschieben, etwa durch hartnäckige Weigerung, an der Beschaffung der für eine Abschiebung erforderlichen Identitätspapiere mitzuwirken, unterlaufen hat. Anders können die Dinge etwa in Fällen liegen, in denen die Abschiebung des Ausländers während eines längeren Zeitraums gemäß § 54 AuslG bzw. § 60 a AufenthG oder einem anderen nicht unter diese Vorschrift fallenden ausländerrechtlichen Erlass ausgesetzt gewesen ist, oder die Behörde aus anderen Gründen davon abgesehen hat, den Ausländer in sein Heimatland abzuschieben, obwohl sie dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre.
27 
c) Nach diesen Grundsätzen ist für die 1987, 1989, 1991 und 1992 geborenen Kläger zu 3-6 der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) eröffnet. Denn sie leben seit nunmehr 11 Jahren - und damit die ganz überwiegende Zeit ihres Lebens - in Deutschland und besitzen allesamt, wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung feststellen konnte, sehr gute deutsche Sprachkenntnisse. Ausreichender Wohnraum ist vorhanden; die Beklagte vermietet der Familie seit 2001 in einer städtischen Unterkunft in Kirchberg Räumlichkeiten. Der Lebensunterhalt der Kläger zu 3-6, einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz, wird im Wesentlichen von dem Kläger zu 1 schon seit dem Jahr 2001 ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten. Irgendwelche Straftaten hat sich wohl keiner der Kläger je zu schulden kommen lassen. Alle Kinder besuchen regelmäßig und mit gutem Erfolg die Schule. Mehmet, der Kläger zu 6, hat in der 7. Klasse nunmehr sogar den Sprung von der Haupt- auf die Realschule geschafft. Der Klägerin zu 3, Emine, ist es, wie schon der nicht im Verfahren befindlichen Schwester R., gelungen, bei der Bäckerei-Konditorei H. in Erdmannhausen einen Ausbildungsplatz zur Bäckereifachverkäuferin zu bekommen. Nach den verschiedenen Unterstützerschreiben sind die Kläger zu 3-6 zudem seit Jahren in der örtlichen Jugend- und Kirchenarbeit sowie verschiedenen Vereinen aktiv tätig.
28 
Nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung verfügen die Kläger zu 3-6 auch über brauchbare Kenntnisse der türkischen Sprache. Da sie die Türkei jedoch nur als Kleinkinder kennen gelernt haben und dort nunmehr seit über 11 Jahren nicht mehr gewesen sind, sind sie heute dergestalt „entwurzelt“, dass ihnen eine Reintegration nicht mehr zumutbar erscheint. In der Türkei leben heute zudem kaum noch Mitglieder der Familie. Dass die Kläger zu 3-6 weitgehend zweisprachig aufgewachsen sind, darf ihnen rechtlich nicht zum Nachteil gereichen. In einem zusammenwachsenden Europa sind Fremdsprachenkenntnisse vielmehr generell zu fördern.
29 
Ein Eingriff in das Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, d.h. die Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie die Abschiebung der Kläger zu 3-6 in die Türkei, wäre gemäß Absatz 2 der Norm hier nicht gerechtfertigt und insbesondere auch nicht verhältnismäßig. Der Aufenthalt der Kläger war zwar nur während des Asylerstverfahrens in den Jahren 1994 bis 1998 aufgrund der Aufenthaltsgestattungen rechtmäßig; ein Status, der ihnen nach der allgemeinen Wertung des § 55 Abs. 3 AsylVfG auch im Rahmen von Art. 8 EMRK nur begrenzt zugute kommen kann. Sie waren jedoch seit 1998 vollziehbar ausreisepflichtig. Da eine Abschiebung in die Türkei allein mit dem Nüfus, den die Kläger den Behörden übergeben hatten, grundsätzlich möglich ist, hätte das Regierungspräsidium diese nach rechtskräftigem Abschluss des Asylerstverfahrens im Mai 1998 jedenfalls bis zur Aussetzung der Abschiebung durch den Gerichtsbeschluss vom 07.10.1999 (A 5 K 12529/99) in die Türkei zurückführen können. Das Regierungspräsidium hätte zudem seit 1999 die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zur Frage der Erkrankung der Klägerin zu 2 veranlassen bzw. diesbezüglich einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen können. Dass die Abschiebung der Kläger seit Oktober 1999 gerichtlich ausgesetzt ist, ist im Übrigen auch im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK positiv zu bewerten.
30 
d) Die Kläger zu 1 und 2 erfüllen die Integrationsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) nicht, weil sie insbesondere nicht hinreichend deutsch sprechen und ihnen eine Reintegration in die türkische Gesellschaft auch heute noch grundsätzlich zumutbar erscheint. Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet lebten sie rund 30 Jahre in der Türkei. Da die Kläger zu 3-6 jedoch auf den Aufenthalt ihrer Eltern in Deutschland angewiesen sind, können sich die Kläger zu 1 und 2 auf den ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffneten Schutz des „Familienlebens“ berufen. Ein staatlicher Eingriff hierin durch Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie eine Abschiebung wäre ebenfalls unverhältnismäßig.
31 
4. Das Gericht kann die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zulassen, weil keine Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich ist, weil eine schwere Erkrankung und Suizidalität bzw. eine Beistandsgemeinschaft im Sinne des Art. 6 GG vorliegt, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. Storr/Wenger u.a., ZuwG-Komm., 2005, § 25 AufenthG, Rn. 23, m.w.N.). Die Problematik von Art. 8 EMRK ist von den Ober- und Höchstgerichten noch nicht abschließend geklärt und hat im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung. Im vorliegenden Fall trägt sie das Urteil jedoch nicht.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel sowie von den §§ 10 und 11 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht (Härtefallersuchen). Die Anordnung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat oder wenn ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht. Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission nach Absatz 1 einzurichten, das Verfahren, Ausschlussgründe und qualifizierte Anforderungen an eine Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich vom Verpflichtungsgeber zu erfüllender Voraussetzungen zu bestimmen sowie die Anordnungsbefugnis nach Absatz 1 Satz 1 auf andere Stellen zu übertragen. Die Härtefallkommissionen werden ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Dritte können nicht verlangen, dass eine Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft. Die Entscheidung für ein Härtefallersuchen setzt voraus, dass nach den Feststellungen der Härtefallkommission dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.

(3) Verzieht ein sozialhilfebedürftiger Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 erteilt wurde, in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers, ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich eine Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, längstens für die Dauer von drei Jahren ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Kostenerstattung verpflichtet. Dies gilt entsprechend für die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.

(3) Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern oder nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind. Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.

(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.