Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 21. Juli 2017 - 1 K 10462/17

bei uns veröffentlicht am21.07.2017

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wehrt sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Das Landratsamt Rems-Murr Kreis erteilte dem 19.07.1983 geborenen Antragsteller am 16.04.2007 die Fahrerlaubnis für die Klassen B, M, L und S.
Im Anschluss an eine Verkehrskontrolle gab der Antragsteller am 13.11.2016 um 21.35 Uhr eine Blutprobe ab, die nach einem forensisch-toxikologischen Gutachten der GRUS mbH Tübingen folgende Rückstände enthielt:
Tetrahydrocannabinol (THC)
        
12,2 ng/ml
11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol
        
2,99 ng/ml
Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure
        
39,0 ng/ml
Die Antragsgegnerin ordnete daraufhin die Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens an. Bei der Befragung durch die damit befasste TÜV Süd Life Service GmbH erklärte der Antragsteller entgegen seiner ursprünglichen Einlassung nur am 13.11. zwischen 16 und 17.30 Uhr erst- und einmalig Cannabis konsumiert zu haben, er habe vom 11. bis 13.11.2016 Cannabis konsumiert, insgesamt wohl fünf Joints. Die bei der Begutachtung entnommene Blutprobe erbrachte keinen Nachweis einer der untersuchten Substanzen.
Mit Verfügung vom 30.05.2017 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (1.), verpflichtete den Antragsteller seinen Führerschein unverzüglich, spätestens bis zum 13.06.2017 beim Landratsamt des Rems-Murr Kreises abzugeben (2.), ordnete die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und 2. an (3.), drohte dem Antragsteller für den Fall der Nichtabgabe seines Führerscheines den unmittelbaren Zwang an (4.) und setzte eine Gebühr von 203,76 EUR fest (5.). Sie stützte ihre Verfügung darauf, dass der Antragsteller „gelegentlichen“ Cannabis konsumiere.
Dagegen hat der Antragsteller am 01.06.2017 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.
Am 21.06.2017 hat der Antragsteller den hiesigen Antrag im einstweiligen Rechtschutz erhoben.
Der Antragsteller trägt vor, er habe nur einmalig im Probierstadium Cannabis konsumiert. Zwar habe er seinem Körper mehrere Konsumeinheiten der Droge zugeführt, wegen des engen zeitlichen Zusammenhanges sei dies rechtlich aber gleichwohl als einmaliger Konsum zu bewerten. Selbst wenn man das anders sehe, hätte die Fahrerlaubnisentziehung nicht ohne die vorherige Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfolgen dürfen. Schon darum sei die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches wiederherzustellen.
10 
Der Antragsteller beantragt,
11 
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 01.06.2017 gegen die Nr. 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 30.05.2017 (AZ: 214/ Überprüfung *XXX) wiederherzustellen.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
14 
Die Antragsgegnerin trägt vor, der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er habe nicht lediglich einmalig, sondern gelegentlich Cannabis konsumiert. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs und der anderen Verkehrsteilnehmer geboten. Auch der gesonderten Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens habe es nicht bedurft. Die fehlende Kraftfahreignung sei gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bereits durch eine belegte Fahrt mit einer THC-Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml im Blutserum nachgewiesen.
15 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten, die Gerichtsakten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
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Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO.
17 
Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Die Statthaftigkeit des Antrages folgt daraus, dass Widerspruch und Anfechtungsklage zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben, § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO, die Antragstellerin in Nr. 3 der angegriffenen Verfügung vom 30.05.2017 jedoch die sofortige Vollziehung angeordnet hat, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
18 
Der Antrag ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, wiederherstellen, wenn das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der erlassene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da dann ein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung nicht besteht.
19 
Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und ein besonderes Vollziehungsinteresse hinzutritt. Wenn sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dagegen weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen lässt, hängt der Ausgang des Verfahrens vom Ergebnis einer vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung ab (allg. Ansicht, vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 29.04.2014 - 3 CS 14.273 -, juris).
20 
Vorliegend besteht kein Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederherzustellen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung überwiegt gegenüber dem Interesse des Antragstellers an deren Aussetzung. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass sein Widerspruch nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowohl formell (1.) als auch materiell (2.) rechtmäßig erging.
21 
1. Macht die Behörde von der Möglichkeit Gebrauch, entgegen dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO die sofortige Vollziehung anzuordnen, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, hat sie gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Verstößt die Behörde gegen diese Pflicht, so hat ein beim Gericht gestellter Antrag, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, nach allgemeiner Meinung schon aus diesem Grund Erfolg (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2016 - 3 S 2225/15 -, juris Rn. 6).
22 
Die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Beteiligten den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Ihr Zweck ist es ferner, dem Betroffenen die Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zu vermitteln (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2016 - 3 S 2225/15 -, juris Rn. 7; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 242; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 445).
23 
Aus der Begründung muss daher hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, aus welchen öffentlichen oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegenden Gründen die Behörde es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen zu versagen. Nur pauschale oder formelhafte, für jede beliebige Fallgestaltung passende Wendungen genügen dementsprechend nicht. Ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des nur formellen Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris und 25.09.2012 - 10 S 731/12 -, DVBl. 2012, 1506; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 446).
24 
Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Antragsgegnerin auf S. 4 der angegriffenen Verfügung.
25 
Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes wegen der in Art 19 Abs. 4 GG verbürgten Garantie effektiven Rechtsschutzes ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (BVerfG, Beschlüsse vom 18.07.1973 - 1 BvR 23/73 und 1 BvR 155/73 -, BVerfGE 35, 382; vom 25.01.1996 - 2 BvR 2718/95 -, AuAS 1996, 62 und vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, juris Leitsatz 2b), die Antragsgegnerin vorliegend aber teilweise Gründe, auf die die Verfügung selbst gestützt wurde, auch zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung herangezogen hat.
26 
Angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs ist dies bei verkehrsbezogenen Verfügungen häufig der Fall, sodass die speziell für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebene Begründung in der Regel knapp gehalten werden kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, VBlBW 2002, 441; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 759 m.w.N.).
27 
2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgte auch materiell rechtmäßig, weil die Verfügung vom 30.05.2017 rechtmäßig erging.
28 
Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung war § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Insbesondere ist der Antragsteller vor der Entziehung angehört worden.
29 
Tatbestandlich setzt § 46 Abs. 1 FeV die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus. Sie kann sich gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere aus Erkrankungen oder Mängeln nach den Anlage 4-6 der FeV ergeben. Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV schließt der gelegentliche Konsum von Cannabis die Fahreignung aus, wenn der Betroffene den Konsum und das Führen eines Kfz trennt. Der einmalige Konsum lässt im Umkehrschluss die Fahreignung unberührt.
30 
Das Gericht geht bei seiner rechtlichen Bewertung von den Aussagen des Antragstellers gegenüber der TÜV Süd-GmbH aus, wonach er fünf Joints über einen Zeitraum von drei Tagen (11. - 13.11.2016) konsumierte. Weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren wurden diese bestritten.
31 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist bei einem solchen Konsum nicht mehr von einmaligem Konsum auszugehen. Unstreitig endet der einmalige Konsum nicht mit der einmaligen Inhalation des Rauschmittels. Er dürfte stattdessen zumindest die in zeitlichem Zusammenhang stehende Zufuhr einer Konsumeinheit (Zigarette o.ä.) des Betäubungsmittels umfassen. Selbst wenn man darüber hinaus auch den in zeitlichem Zusammenhang stehenden Konsum mehrerer Konsumeinheiten des Betäubungsmittels noch als „einheitlichen Konsum“ ansehen möchte (so: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2004 - 4 B 206/04 -, und BayVGH Beschlüsse vom 16.08.2006 - 11 CS 05.3394 -, und vom 27.03.2006 - 11 CS 05.1559 -, juris), endet der Zurechnungszusammenhang spätestens mit einer mehrere Stunden anhaltenden Unterbrechung. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis ist bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.09.2003 - 10 S 1294/03 -, VBlBW 2004, 32; ebenso u.a. BayVGH, Beschluss vom 04.11.2008 - 11 CS 08.2576 -, juris).
32 
Der maßgeblichen Grund warum nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nur die regelmäßige und (beim Hinzutreten weiterer Umstände) die gelegentliche, nicht aber die einmalige Einnahme von Cannabis den Wegfall der Fahreignung nach sich zieht, liegt darin, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis ausschließlich der Verhinderung künftiger Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs, nicht aber der Ahndung eines in der Vergangenheit liegenden Fehlverhaltens im Umgang mit Betäubungsmitteln dient (BayVGH, Beschluss vom 25.01.2006 - 11 CS 05.1453 -, juris).
33 
Belässt es der Fahrerlaubnisinhaber bei einem einmaligen, experimentellen Gebrauch dieser Droge, so ergibt sich daraus keine Notwendigkeit, ihm zwecks Vermeidung künftiger Ordnungsstörungen die Fahrerlaubnis zu entziehen (BayVGH, Beschluss vom 27.03.2006 - 11 CS 05.1559 -, juris). Verstetigt sich dieser einmalige, experimentelle Gebrauch ohne hinreichende Trennung zum Führen eines Kfz hin zu gelegentlichem Konsum ändert sich die Gefahrenprognose. Der Gesetzgeber hat sie in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV derart vertypt, dass dann abstrakt generell von einer Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Fahrerlaubnisinhaber auszugehen ist, sodass seine Eignung zum Führen eines Kfz entfällt.
34 
Selbst wenn man mit dem Vortrag des Antragstellervertreters zur Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum die Dogmatik zum strafprozessualen „Tatbegriff“ fruchtbar machen möchte (so BayVGH, Beschluss vom 27.03.2006 - 11 Cs 05.1559 -, juris) stellt der Konsum von fünf Joints über einen Zeitraum von drei Tagen keinen einheitlichen Lebensvorgang dar, der innerlich so miteinander verknüpft ist, dass er nach der Lebensauffassung eine Einheit bildet und seine getrennte Behandlung als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens erscheinen würde (so zum strafprozessualen Tatbegriff mit umfassenden Nachweisen zur obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur: Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 58. Aufl., § 264 Rn. 2 ff.).
35 
So ist für den strafprozessualen Tatbegriff entscheidend, dass ein enger sachlicher Zusammenhang besteht (Meyer-Goßner, ebenda). Ein solcher kann möglicherweise noch bei mehreren aufeinander folgenden Konsumvorgängen binnen weniger Stunden im Rahmen eines einheitlichen Lebensvorganges, etwa einer Feier, einer spirituellen Sitzung oder eines Ausfluges angenommen werden. Entsprechende Konstellationen mit mehreren Konsumvorgängen innerhalb von vier bis maximal sechs Stunden lagen denn auch den einleitend zitierten Judikaten des OVG Berlin Brandenburg und des BayVGH zugrunde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2004 - 4 B 206/04 -, und BayVGH Beschlüsse vom 16.08.2006 - 11 CS 05.3394 -, und vom 27.03.2006 - 11 CS 05.1559 -, juris). Spätestens mit dem Ende dieses einheitlichen Lebensvorganges endet demnach auch der einmalige einheitliche Konsumvorgang und ein neuer, zweiter Konsum beginnt. Selbst wenn man von einem stetigen Konsum des Antragstellers ausgeht, lagen somit mindestens zwei Nächte und mehrere Stunden zwischen den Konsumvorgängen, sodass von einem mehrmaligen und damit von einem gelegentlichen Konsum auszugehen ist.
36 
Das Gericht erachtet im Übrigen die Übernahme der Dogmatik zum strafprozessualen Tatbegriff als wenig geeignet, um den einmaligen vom regelmäßigen Betäubungsmittelkonsum abzugrenzen. Zwar ist das Ziel der dortigen Überlegungen, die Abgrenzung zwischen einer oder mehrerer „Taten“ formal identisch mit dem hiesigen. Die materiellen Unterschiede zur hiesigen Problematik machen gleichwohl eine Übernahme unmöglich. Die strafprozessuale Abgrenzung dient der Umgrenzungsfunktion der Anklage, dem Akkusationsprinzip, dem Strafklageverbrauch und dem Verbot der Doppelbestrafung, Art. 103 Abs. 3 GG (Kuckein, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage, § 264 Rn. 1, 2). Sie sichert damit letztlich rechtstaatliche Mindestanforderungen des Strafverfahrens.
37 
Gegenstand des Fahrerlaubnisrechts ist dagegen der Ausgleich zwischen individueller Freiheit und der Sicherheit des Straßenverkehrs. Ratio der Normierung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist damit eine abstrakte Prognose der Gefahren, welche aus den Konsumvorgängen und der nicht hinreichenden Trennung mit dem Führen eines Kfz im Straßenverkehr erwächst.
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Weiter unterscheiden sich beide Abgrenzungsmuster dadurch, dass das Strafprozessrecht gezwungen ist, einen allgemeinen Tatbegriff für alle Delikte zu definieren und gerade nicht auf naturgesetzliche Vorgaben zurückgreifen kann, während es bei der Abgrenzung von einmaligem und gelegentlichem Cannabiskonsum um eine spezielle Konstellation handelt, die sich mit Resorptionsraten und -zeiten auf naturwissenschaftliche Fakten stützen kann. Nach alledem ist die Dogmatik zum strafprozessualen Tatbegriff nicht geeignet, um den einmaligen vom gelegentlichen Cannabiskonsum abzugrenzen.
39 
Stattdessen ist der individuelle Sachverhalt mit Blick auf den Schutzzweck der Norm und die naturgesetzlichen Abläufe differenziert zu würdigen. Der Wirkstoff von Cannabis, THC ist nach Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar, lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum für längere Zeit (vgl. nur Schubert/Mattern, Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik, 2. Aufl., S. 178). Die akute Rauschphase beträgt 3-4 Stunden (Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, § 3 Rn. 72). Daraus folgt, dass ein zweiter Konsumvorgang der nach Ablauf dieser Zeitspanne erfolgt, nicht mehr als einmaliger Konsum zu werten ist.
40 
Bei einem weiteren Konsumvorgang innerhalb dieser Zeitspanne und damit einer Perpetuierung der bewusstseinserweiternden Wirkung ist darauf abzustellen, ob bei wertender Betrachtung mit Blick auf die gesetzgeberische Zielsetzung der FeV unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles von mehreren Konsumvorgängen ausgegangen werden kann. Wann das konkret der Fall ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Unabdingbare Voraussetzung dürfte jedoch neben eines zeitlichen auch ein räumlich inhaltlicher Zusammenhang dergestalt sein, dass der Probierkonsum innerhalb eines den Konsum umklammernden, einheitlichen Lebensvorganges stattfindet, etwa einer Feier, einer spirituellen Sitzung etc. und er nicht mehrstündig unterbrochen ist.
41 
Der Antragsteller hat sich gegenüber den Ermittlungsbehörden dergestalt eingelassen, dass er zwischen Freitag dem 11.11.2016 und Sonntag dem 13.11.2016 insgesamt fünf Joints konsumiert hat. Über einen derart langen Zeitraum fehlt es zum einen am hinreichenden Zurechnungszusammenhang und dem klammernden Ereignis. Zudem liegt in den mehrstündigen Konsumpausen während dieser Tage eine Zäsur, sodass bei wertender Betrachtungsweise kein einheitlicher einmaliger Konsumvorgang gegeben ist.
42 
Schließlich durfte die Antragsgegnerin dem Antragsteller auch die Fahrerlaubnis entziehen, ohne ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern.
43 
Gemäß § 46 Abs. 3 FeV finden bei Bedenken über den Fortbestand der Kraftfahrzeugeignung für die Entziehung der Fahrerlaubnis die §§ 11 - 14 FeV entsprechende Anwendung. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen nach § 24a StVG begangen wurden. Nach § 24a Abs. 2 S. 1 StVG i.V.m. der Anlage zum StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. Nach dem reinen Wortlaut ist die Norm nicht einschlägig.
44 
Dementsprechend ist es jedenfalls im Eilverfahren rechtlich nicht zu beanstanden, Personen, die gelegentlich Cannabis einnehmen und zwischen Konsum und Fahren nicht trennen können, nach Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV ohne weiteres als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und ihnen ohne Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die Fahrerlaubnis zu entziehen (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.03.2017 - 10 S 328/17 - und vom 22.07.2016 - 10 S 738/16 - VBlBW 2016, 518; sowie Urteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt (BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439).
45 
Dem Verweis des Antragstellers auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, laut derer diese Rechtsprechung zu überprüfen ist, weil sonst für die seit 30.10.2008 geltende Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV keinerlei Anwendungsbereich bliebe (BayVGH, Urteil vom 29.08.2016, 11 Cs 16.1460, juris), vermag das Gericht nicht zu folgen.
46 
Zum einen hat § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV auch unter dieser Prämisse Anwendungsfälle (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2009 - 16 B 895/09 -, DAR 2009, 598; allerdings zu § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2012 - 1 S 18.12 -, Blutalkohol 49, 177). Außerdem spricht gegen einen der herrschenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu der Vorschrift in Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV zuwiderlaufenden Willen des Verordnungsgebers, dass dieser keine der in letzter Zeit erfolgten Änderungen der FeV zum Anlass genommen hat, insoweit korrigierend oder klarstellend tätig zu werden (ausführlich zum Ganzen auch VG Augsburg, Beschlüsse vom 23.01.2017 - Au 7 S 16.1714 -, juris und vom 11.01.2017 - Au 7 S 16.1592 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 09.11.2016 - W 6 S 16.1093 -, juris; Koehl, DAR 2017, 66).
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.). Von den Fahrerlaubnisklassen B, M, L und S - die der Antragsteller zuletzt inne hatte - hat nur die Klasse B eigenständige Bedeutung, § 6 Abs. 3 FeV i.V.m. Anlage 3 A. II. zur FeV. Hieraus errechnet sich in Anlehnung an die Empfehlungen des Streitwertkatalogs Nummer 46.3 ein Streitwert von 5.000,-- EUR. Er ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Satz 1 der Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheindokuments bleibt bei der Streitwertfestsetzung mangels eigenständiger Bedeutung außer Betracht.

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2015 - 13 K 2342/15 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Juli 2015 - 8 S 534/15

bei uns veröffentlicht am 06.07.2015

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2015 - 13 K 246/15 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlich

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Nov. 2012 - 10 S 3174/11

bei uns veröffentlicht am 22.11.2012

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 2010 - 1 K 1587/09 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläg

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Unter Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Januar 2014 wird der Streitwert für den Rechtszug erster Instanz auf 26.499,72 Euro festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren wird der Streitwert auf 20.000,70 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1969 geborene Antragsteller, seit 21. März 2003 Beamter auf Lebenszeit und seit 1. August 2004 im Regierungsbezirk S. als Lehrer beschäftigt, war ab dem Jahr 2004 an verschiedenen Schulen im Regierungsbezirk S. als Grundschullehrer tätig. Ab dem 7. August 2009 wurde der Antragsteller als Schwerbehinderter (Grad der Behinderung: 50 v. H.) anerkannt.

Infolge vermehrter zur längeren Dienstunfähigkeit führenden Erkrankungen in diesen Jahren veranlasste der Antragsgegner wiederholt amtsärztliche Untersuchungen.

Aufgrund einer erneuten Untersuchung des Antragstellers zur Frage der Dienstfähigkeit führte der Amtsarzt (Regierung von S.) unter dem 29. Januar 2013 u. a. aus, beim Antragsteller stünden zwei gravierende psychoreaktive Gesundheitsstörungen, die sich ungünstig wechselseitig beeinflussten, im Vordergrund: Eine chronisch rezidivierende psychische Störung der Affektlage sowie ein seit Jahren bestehender Alkoholmissbrauch mit in der Vergangenheit schwerwiegenden Rückfällen mit Kontrollverlust, enthemmten und sozial auffälligen Verhaltensweisen. Der Antragsteller befinde sich in regelmäßiger fachpsychiatrischer Behandlung. Es bestehe weiterhin eine psychische Dünnhäutigkeit mit ausgeprägter seelischer Verletzlichkeit und fehlender Konfliktfähigkeit. Unter Berücksichtigung des mehrjährigen Krankheitsverlaufs mit immer wieder auftretenden gravierenden Krankheitsepisoden trotz adäquater Therapie könne weder kurz- noch langfristig erwartet werden, dass der Antragsteller sich soweit wieder stabilisieren werde, dass er den mit psychoemotionalen Belastungen verbundenen Lehrerberuf wiederaufnehmen und dauerhaft ausüben könne. Er werde sich aber zweifellos soweit stabilisieren, dass er anderweitige Tätigkeiten - z. B. im administrativen Bereich - übernehmen könne, vorausgesetzt, er müsse diese Tätigkeiten nicht ständig unter Zeitdruck erledigen. Aus medizinischer Sicht sei er keinesfalls innerhalb der nächsten sechs Monate und auch langfristig in der Lage, seine Dienstpflichten als Grundschullehrer zu erfüllen. Ein erneuter Einsatz im Schuldienst würde zweifellos innerhalb kürzester Zeit wieder zu einem gravierenden Krankheitsrückfall - auch mit der Gefahr einer erneuten Suchtproblematik -führen. Er habe mittlerweile auch selbst schweren Herzens eingesehen, dass ihm für den üblichen Schulalltag die notwendige Belastbarkeit fehle, wolle aber unbedingt im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit im administrativen Bereich weiter beschäftigt werden. Aus medizinischer Sicht bestehe auch eine anderweitige Verwendbarkeit im administrativen Bereich im Rahmen einer begrenzten Dienstfähigkeit von 80%, allerdings unter der Voraussetzung, dass er nicht ständig unter Zeitdruck Tätigkeiten erledigen müsse. Stehe ein solches alternatives Tätigkeitsfeld nicht zur Verfügung, werde die Ruhestandsversetzung empfohlen.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2013 hörte die Regierung von S. den Antragsteller zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit an.

Unter dem 21. Februar 2013 stimmte die Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei der Regierung von S. der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand zu.

Unter dem 12. März 2013 wandte sich die Regierung von S. an den Bezirkspersonalrat bei der Regierung mit der Bitte um Zustimmung zur Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. In diesem Schreiben führt die Regierung aus, es sei überprüft worden, ob der Antragsteller eventuell im Rahmen einer begrenzten Dienstunfähigkeit mit Verwaltungsaufgaben betraut werden könne. Dabei dürfe aber kein Zeitdruck vorliegen. Dies sei nicht der Fall. Am 9. April 2013 stimmte der Bezirkspersonalrat der beabsichtigten Maßnahme zu.

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erhob unter dem 2. Mai 2013 keine Einwände gegen die vorgesehene Ruhestandsversetzung.

Mit Bescheid der Regierung von S. vom 7. Juni 2013 versetzte der Antragsgegner den Antragsteller in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem dieses Schreiben zugestellt wird (Nr. 1). In Nr. 2 wurde die Nr. 1 des Bescheides für sofort vollziehbar erklärt.

Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Juni 2013 ein, über den noch nicht entschieden ist.

Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 7. Juni 2013 wiederherzustellen.

Im Falle einer Beschäftigung des Antragstellers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens drohten für den Antragsgegner keine negativen Konsequenzen. Dem vorgetragenen Interesse des Antragsgegners, eine Planstelle freizumachen, um eine unbeschränkt dienstfähige Lehrkraft einzustellen, stehe entgegen, dass von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden solle, wenn eine anderweitige Verwendung möglich sei. Dies habe der Antragsgegner unzureichend geprüft, sei schon von der falschen Voraussetzung ausgegangen, der Antragsteller könne lediglich für einfache Arbeiten ohne Zeitdruck eingesetzt werden.

Der Antragsgegner begründete sein Begehren auf Ablehnung des Antrags im Wesentlichen damit, es gebe für den Antragsteller im „administrativen Bereich“ keine Einsatzmöglichkeit.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 17. Januar 2014 abgelehnt, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Wert des Streitgegenstands auf 2.500 Euro festgesetzt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhestandsversetzung sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Auch die Ruhestandsverfügung begegne keinen formellen Bedenken. Allerdings könne derzeit nicht ohne weitere Sachaufklärung beurteilt werden, ob sie materiell rechtmäßig sei. Es stelle sich insbesondere die Frage, ob der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht den Anforderungen eines zu übertragenden Amtes in einem administrativen Tätigkeitsfeld genügen würde. Dies ergebe sich nicht eindeutig aus dem amtsärztlichen Gutachten. Zudem sei fraglich, ob die vom Antragsgegner vorgenommene Suche nach einer anderweitigen Verwendung den gesetzgeberischen Anforderungen genüge. Es erscheine nicht zwingend, dass die im Kultusbereich erfolglos durchführte Verwendungssuche den Schluss zulasse, dass auch eine auf die Dienststellen der anderen Ressorts erstreckte Abfrage zum gleichen Ergebnis führen würde. Die bei offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende reine Interessenabwägung falle hier zulasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer geordneten und wirksamen Erledigung der öffentlichen Aufgaben von Verfassungsrang überwiege das private Interesse des Antragstellers an seiner Weiterbeschäftigung. Damit werde eine Gefährdung des verfassungsrechtlich verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrags vermieden.

Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung, die ihm am 27. Januar 2014 zugestellt wurde, mit Schriftsatz vom 4. Februar 2014, bei dem Verwaltungsgericht am selben Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt und sie mit am 20. Februar 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er trägt im Wesentlichen vor, die Bewertung des Verwaltungsgerichts, im Hauptsacheverfahren stellten sich die Erfolgsaussichten des Antragstellers als offen dar, sei unzutreffend. Im amtsärztlichen Gutachten vom 29. Januar 2013 sei eine abschließende Beurteilung des Leistungsvermögens des Antragstellers erfolgt. Die Feststellungen des Amtsarztes seien eindeutig. Zwischen den Parteien bestehe hinsichtlich des amtsärztlichen Gutachtens und der dortigen Feststellungen Einigkeit. Auch die Gesichtspunkte der ungenügenden Suche nach Verwendungsmöglichkeiten durch den Antragsgegner führten nicht dazu, dass das Verfahren in der Hauptsache als offen zu bewerten sei. Erkennbar halte es das Verwaltungsgericht allenfalls bei einem veränderten Sachverhalt im Zuge weiterer Ermittlungen für möglich, dass dieser Sachverhalt eine Versetzung in den Ruhestand zu tragen vermöge. Ein nicht hinreichend geklärter Sachverhalt dürfe sich nicht zulasten des Antragstellers auswirken. Fehlerhaft sei auch die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts. In Anbetracht einer offenen Situation im Hauptsacheverfahren sei der Antragsgegner ohnehin an einer anderweitigen Verwendung der Planstelle des Antragstellers gehindert, wolle er nicht für den Fall seines Unterliegens in der Hauptsache einen Personalüberhang in Kauf nehmen. Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Antragsgegners, den durch die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels bestehenden Beschäftigungsanspruch des Antragstellers durch die sofortige Vollziehbarkeit der Ruhestandsversetzung zu beseitigen, bestehe nicht. Im Übrigen liege die Nutzung der Arbeitskraft leistungsfähiger Beamter auch im öffentlichen Interesse. Eine mehrjährige Beschäftigungslosigkeit des Antragstellers habe zur Folge, dass dessen Restleistungsvermögen mit hoher Wahrscheinlichkeit abnehme oder insgesamt in Wegfall gerate.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Es sei derzeit nicht ersichtlich, dass eine anderweitige Verwendung des Antragstellers tatsächlich möglich sei und in welchen Bereichen er eingesetzt werden könnte. In Anbetracht der amtsärztlichen Stellungnahme vom 29. Januar 2013 sei die Regierung von S. zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, dass sich für den Antragsteller kein Einsatzbereich ergebe und er dienstunfähig sei. Insbesondere sei eine Tätigkeit ohne Zeitdruck nicht möglich. Hinzu komme, dass durch die „psychische Dünnhäutigkeit mit ausgeprägter seelischer Verletzlichkeit und fehlender Konfliktfähigkeit“ jegliche Einarbeitung in ein neues Aufgabengebiet, die zwangsläufig mit Anweisungen und Korrekturen einhergehen würde, ohne weitere Folgen für die Gesundheit des Antragstellers unmöglich wäre.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers nach § 146 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe rechtfertigen es im Ergebnis nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ruhestandsverfügung des Antragsgegners zu Recht abgelehnt.

Soweit dem Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren entnommen werden könnte, es fehle dem Bescheid an einer ausreichenden Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (§§ 80 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4 VwGO), ist festzuhalten: Der Antragsgegner hat in dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt u. a. ausgeführt, der verfassungsrechtlich verankerte Bildungs- und Erziehungsauftrag gebiete es, eine dienstunfähige Lehrkraft in den Ruhestand zu versetzen. Nur so stehe die Planstelle für die Neueinstellung einer dienstfähigen Lehrkraft zur Verfügung. Im Falle einer aufschiebenden Wirkung stehe die Planstelle nicht für eine Neueinstellung zur Verfügung. Mangels einsatzbarer Lehrkraft wäre die Qualität des Unterrichts nicht mehr gewährleistet und der Bildungs- und Erziehungsauftrag könnte deshalb Schaden nehmen. Das private Interesse, bei einem nicht zur Verfügung stehenden anderweitigen Einsatz nicht in den Ruhestand versetzt zu werden, sei demgegenüber nachrangig. Damit hat der Antragsgegner nicht nur formelhaft zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Auffassung das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer geordneten und wirksamen Erledigung der öffentlichen Aufgaben die privaten Interessen des Antragstellers an einer Weiterbeschäftigung überwiegt und den Anforderungen, die § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO stellt, genügt.

Ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht, hat im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO das Gericht unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen zu beurteilen (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 80 Rn. 152 ff. m. w. N., Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 68 ff. m. w. N.). Bei der dem Gericht abverlangten Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten eines eingelegten Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, so scheidet, sofern ein öffentliches Interesse für den sofortigen Vollzug spricht, ein Vorrang privater Interessen in der Regel aus. Umgekehrt kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen lässt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Wenn hingegen keine eindeutige Antwort auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes gegeben werden kann, können die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gleichwohl bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO berücksichtigt werden. Eine an der Wahrscheinlichkeit des Verfahrensausgang ausgerichtete Interessenabwägung hat aber dann keine Berechtigung, wenn durch die sofortige Vollziehung vollendete Tatsachen geschaffen werden. Soweit es im Eilverfahren nicht möglich ist, eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu machen, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden (Kopp/Schenke a. a. O., Eyermann a. a. O.).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wieder hergestellt wird, ist die Sach- und Rechtslage bei Ergehen der gerichtlichen Entscheidung (SächsOVG, B. v. 30.5.2012 -2 B 183/11 - juris Rn. 9, Kopp a. a. O. § 80 Rn. 147 m. w. N., Eyermann a. a. O., § 80 Rn. 83 m. w. N.). Zu beachten ist allerdings die materiell-rechtliche Akzessorietät der Interessenabwägung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist die letzte Verwaltungsentscheidung. Die hier bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids eintretende Änderung der Sach- oder Rechtslage muss der Dienstherr berücksichtigen (BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 DÖV 1998, 208-209). Kopp/Schenke a. a. O. § 80 Rn. 147 schließen daraus, dass für den Fall, es sei momentan noch von der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes auszugehen, aber zu erwarten, dass im Hinblick auf eine vor der Hauptsacheentscheidung noch eintretende Veränderung der Sach- oder Rechtslage es bei dieser nicht zu einer Aufhebung des Verwaltungsaktes kommen werde, dies bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung berücksichtigt werden müsse. Eyermann (a. a. O. § 80 Rn. 84) führt aus, falls das Verwaltungsgericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 vor dem Ergehen eines Widerspruchsbescheides entscheiden müsse, dieser aber Veränderungen, insbesondere auch rechtliche Korrekturen vornehmen könne, trete die materiell-rechtliche Prüfungskomponente in den Hintergrund, das Dringlichkeits- oder Eilinteresse gewinne an Bedeutung.

Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung ergibt, dass die Erfolgsaussichten des gegen die Ruhestandsversetzung des Antragstellers gerichteten Widerspruchs offen sind (1). Die Abwägung der jeweiligen Interessen fällt zugunsten des Antragsgegners aus (2).

1. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bestimmt, dass von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden soll, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG).

Unstreitig ist der Antragsteller dauernd unfähig, seine mit der Erteilung von Unterricht an Schülerinnen und Schüler verbundenen Dienstpflichten als Lehrer zu erfüllen.

Allerdings ist der Antragsgegner ersichtlich seinen Pflichten aus § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Die Vorschrift begründet die Pflicht des Dienstherrn, dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ Rechnung zu tragen. Die Suche nach einem anderen Amt muss diesem Grundsatz in effektiver Weise zur Umsetzung verhelfen. So muss sich die Suche regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn erstrecken. Zudem muss die Suche nach einer anderweitigen Verwendung sich auch auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit neu zu besetzen sind; der insoweit zu betrachtende Zeitraum ergibt sich aus der für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung erforderlichen Zeit. Die Suchpflicht darf sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr sind konkrete, ggf. auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden. Ist bei einer anderen Behörde im Bereich des Dienstherrn ein amtsangemessener Dienstposten vakant, dann ist der Beamte auf diesem Dienstposten zu verwenden. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung darf nicht faktisch unter dem Vorbehalt stehen, dass die Behörde, bei der der vakante Dienstposten besteht, der Besetzung zustimmt. Zur Suchpflicht gehört des weiteren eine Nachfrage bei einer anderen Behörde, wenn diese eine Abfrage unbeantwortet lässt. Auch ist dann, wenn die Suche nach einer anderweitigen Verwendung nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG erfolglos geblieben ist, vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden kann, wenn die Wahrnehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist, § 26 Abs. 3 BeamtStG (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2012 - 2 A 5/10, U. v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - jeweils juris).

Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner bisher nicht genügt. Es ist schon nicht nachvollziehbar, auf welche Weise die (allein) in dem Schreiben der Regierung von S. vom 12. März 2013 an den Bezirkspersonalrat aufgeführten Suchergebnisse zustande gekommen sind. Eine Dokumentation der Suche findet sich in den vorgelegten Behördenakten nicht. Auch erfolgte die Suche ersichtlich unter der Prämisse, eine anderweitige Verwendung dürfe für den Antragsteller keinen Zeitdruck erzeugen. Dies stimmt nicht mit den Vorgaben des amtsärztlichen Gutachtens vom 29. Januar 2013 überein, in dem ausgeführt wird, es bestehe aus medizinischer Sicht eine anderweitige Verwendbarkeit im administrativen Bereich im Rahmen einer begrenzten Dienstfähigkeit von 80% unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller nicht ständig unter Zeitdruck Tätigkeiten erledigen müsse. Des Weiteren fehlt es (ersichtlich unstreitig) an einer Suche, die sich auf den gesamten Bereich des Dienstherrn erstreckt.

Die Suchpflicht des Dienstherrn ist hier auch nicht (wie wohl der Antragsgegner meint) ausnahmsweise entfallen. Zwar setzen die vorgesehenen Verwendungen nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und auch 27 BeamtStG voraus, dass der Beamte über ein Restleistungsvermögen verfügt, welches die Übertragung eines anderen Amtes bzw. Dienstposten ermöglicht. Scheidet jegliche Weiterverwendung des Beamten wegen dessen körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen aus, so entfällt die gesetzliche Suchpflicht (NdsOVG, U. v. 9.7.2013 - 5 L - 99/13, OVG LSA, B. v. 20.12.2012 - 1 M 121/12 - jeweils juris). Ein derartiger untypischer Ausnahmefall, der die gebotene landesweite Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für den Antragsteller entbehrlich machen würde, liegt aber ersichtlich nicht vor. Den amtsärztlichen Feststellungen vom 29. Januar 2013 ist zwar zu entnehmen, dass der Antragsteller an zwei gravierenden psychoreaktiven Gesundheitsstörungen leidet. Auch wird dem Antragsteller eine psychische Dünnhäutigkeit mit ausgeprägter seelischer Verletzlichkeit und fehlender Konfliktfähigkeit attestiert. Dennoch kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, es bestehe aus medizinischer Sicht unter bestimmten Voraussetzungen eine anderweitige Verwendbarkeit im administrativen Bereich im Rahmen einer begrenzten Dienstfähigkeit.

Erweist sich mithin im Zeitpunkt Entscheidung des Senats die Ruhestandsversetzung wegen einer nicht ausreichenden Prüfung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit des Antragstellers als rechtswidrig, so ist wie dargelegt doch zu beachten, dass eine eventuell eintretende Änderung der Sach- oder Rechtslage bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides Berücksichtigung zu finden hat. Da es nicht absehbar ist, ob der Antragsgegner seiner gesetzlichen Suchpflicht im Widerspruchsverfahren rechtmäßig nachkommt, sind die Erfolgsaussichten des vom Antragsteller erhobenen Rechtsbehelfs offen.

2. Eine von der Prognose über den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens losgelöste Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragsgegners aus. Dessen öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt die privaten Interessen des Antragstellers:

Die Vollziehbarkeit der Ruhestandsversetzung bedeutet die (vorläufige) Berechtigung des Antragsgegners zu allen Folgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die aus dem Bestand des Verwaltungsaktes gezogen werden können (Kopp/Schenke a. a. O. § 80 Rn. 23). Dies bedeutet, dass dem Antragsgegner eine anderweitige Verfügung über die Planstelle des Antragstellers jedenfalls möglich ist. Aufgrund des Sofortvollzugs des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes ist der Dienstherr berechtigt, von der Ruhestandsversetzung Gebrauch zu machen, es ist ihm daher einfacher möglich, eine Gefährdung des verfassungsrechtlich verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrags (Art. 130 ff. BV, Art. 1 BayEUG) zu vermeiden.

Umgekehrt verliert der Antragsteller durch den Sofortvollzug der Ruhestandsverfügung seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung (vgl. OVG NW, B. v. 7.3.2000 - 6 B 1899/99, NVwZ-RR 2000, 804). Diese dem Antragsteller auferlegte Belastung ist von geringerem Gewicht. Denn unstreitig ist der Antragsteller dauernd unfähig, seine Dienstpflichten als Schülerinnen und Schülern Unterricht erteilender Lehrer zu erfüllen. Auch könnte er aus einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs im Hinblick auf eine mögliche anderweitige Verwendung keinen unmittelbaren Vorteil ziehen. Eine andere Aufgabe ist bislang nicht für ihn gefunden worden. Unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens obliegt es dem Antragsgegner im Widerspruchsverfahren (zeitnah) seiner gesetzlich normierten Suchpflicht zu genügen. Die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes beeinträchtigt nicht die Suchpflicht des Antragsgegners im Rechtsbehelfsverfahren und die Möglichkeiten für den Antragsteller eine neue Aufgabe zu finden. Deshalb kann dessen Vortrag, sein Restleistungsvermögen nehme stetig ab, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen. Durch den angeordneten Sofortvollzug des Verwaltungsaktes werden zudem keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Auch durch eine Verfügung über die Planstelle des Antragstellers wäre dessen etwaiger Anspruch auf eine anderweitige Verwendung nicht vereitelt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung. Zur Anwendung kommt die mit dem zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013, BGBl. I 2586, am 1. August 2013 in Kraft getretene Fassung des Gerichtskostengesetzes. Denn nach der insoweit einschlägigen Übergangsvorschrift in § 134 Satz 2 des 2. KostRMoG kommt das GKG n. F. zur Anwendung im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Hier wurde die Beschwerde am 4. Februar 2014 eingelegt, so dass das Gerichtskostengesetz in seiner neuen Fassung Anwendung findet.

Danach ist der Streitwert die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, mithin zwölf Bruttomonatsgehälter, also 40.001,40 Euro (12 x 3333,45 Euro). Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt bei Kopp/Schenke a. a. O. Anhang § 164 Rn. 14) halbiert sich der errechnete Betrag auf insgesamt 20.000,70 Euro.

Zu ändern war der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts. Hier bemisst sich die Festsetzung des Streitwerts nach dem GKG in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I 718. Die mit dem 2. KostRMoG zum 1. August 2013 in Kraft getretenen Fassung des Gerichtskostengesetzes kommt nicht zur Anwendung, da nach der insoweit einschlägigen Übergangsvorschrift in § 134 des 2. KostRmG im gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden sind, die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben werden. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wurde hier am 8. Juli 2013 zum Verwaltungsgericht gestellt. In Anwendung des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vor dem 1. August 2013 beruht die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a. F. (13facher Betrag des Endgrundgehalts). Hier ergibt sich ein Betrag von 52.999,44 Euro (Besoldungsgruppe A 12: 4.076,88 Euro x 13). Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung ist dieser Betrag wiederum zu halbieren auf 26.499,72 Euro. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, den Streitwertansatz der Vorinstanz zu ändern, folgt aus § 63 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2015 - 13 K 2342/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller ist Eigentümer des u.a. mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ... in Creglingen-Frauental. Die Beigeladenen möchten in einem südwestlich des Grundstücks gelegenen Waldgebiet („Klosterwald“) insgesamt zehn Windkraftanlagen des Typs GE 2.5-120 (Nabenhöhe 139 m; Rotordurchmesser 120 m; Gesamthöhe 199 m) mit einer Nennleistung von jeweils 2,53 MW errichten. Der Standort der nächstgelegenen Windkraftanlage ist von dem Grundstück des Antragstellers etwas über einen Kilometer entfernt.
Mit Bescheid vom 12.8.2014 erteilte das Landratsamt Main-Tauber-Kreis den Beigeladenen die von ihnen beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für ihre Vorhaben und ordnete die sofortige Vollziehung der Genehmigungen an. Die gegen die Genehmigungen erhobenen Widersprüche des Antragstellers wurden vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 3.3.2015 zurückgewiesen. Über die vom Antragsteller daraufhin am 7.4.2015 erhobenen Klagen wurde bisher nicht entschieden.
Der Antragsteller hat am 7.5.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klagen wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 16.10.2015 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die schriftliche Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Für die Anordnung des Sofortvollzugs bestehe auch - unabhängig von der Begründung des Landratsamts - ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, dessen Vorliegen vor der im Rahmen der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebotenen und an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des streitigen Verwaltungsakts orientierten Abwägung der widerstreitenden Interessen zu prüfen sei. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen führe zu dem Ergebnis, dass dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Vorrang einzuräumen sei. Maßgeblich hierfür sei, dass die Klagen des Antragstellers aller Voraussicht nach erfolglos bleiben würden. Denn die Errichtung und der Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen dürften aller Voraussicht nach weder gegen drittschützende materiell-rechtliche Genehmigungsvorschriften noch gegen (Verfahrens-)Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verstoßen, deren Nichteinhaltung der Antragsteller nach § 4 Abs. 1 UmwRG rügen könne.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 16.10.2015 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht es zu Recht abgelehnt, auf den Hauptantrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung der von ihm erhobenen Klagen wiederherzustellen. Einer Entscheidung über den gestellten Hilfsantrag bedarf es nicht, da dieser als Minus bereits vom Hauptantrag umfasst ist.
1. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage - abweichend von der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO - keine aufschiebende Wirkung, wenn die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Macht die Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat sie gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Verstößt die Behörde gegen diese Pflicht, so hat ein beim Gericht gestellter Antrag, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, nach allgemeiner Meinung schon aus diesem Grund Erfolg. Umstritten ist lediglich, ob das Gericht sich in einem solchen Fall darauf zu beschränken hat, die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben (dafür u.a.: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.11.1990 - 9 S 2359/90 - VBlBW 1991, 180; J. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 93 m.w.N.; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 1036; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 12. Aufl., S. 513) oder ob es - ebenso wie bei einem aus anderen Gründen erfolgreichen Antrag - die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellt (dafür u.a.: Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 442; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 154; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80 Rn. 148). Der für den Fall, dass das Gericht einen Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bejahen sollte, gestellte Hilfsantrag des Antragstellers ist daher überflüssig, da das Gericht auch ohne einen solchen Antrag die Beachtung dieser Vorschrift zu prüfen hat.
2. Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend zunächst geprüft, ob die vom Landratsamt gegebene schriftliche Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs der Genehmigungen den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Es hat dies mit der Begründung bejaht, dass das Begründungserfordernis rein formeller Natur sei, weshalb an den Umfang und den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen seien. Erforderlich sei allerdings eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig sei und dass die privaten Interessen möglicherweise betroffener Dritter hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse zurücktreten müssten. Diesen Anforderungen genüge die in Abschnitt VI der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegebene Begründung.
Das begegnet entgegen der Ansicht des Antragstellers keinen Bedenken. Die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bestehende Pflicht der Behörde, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, soll ihr den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Beteiligten den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Ihr Zweck ist es ferner, dem Betroffenen die Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zu vermitteln (Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 245; J. Schmidt, a.a.O., § 80 Rn. 242). Aus der Begründung muss daher hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, aus welchen öffentlichen oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegenden Gründen die Behörde es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen zu versagen. Nur pauschale oder formelhafte, für jede beliebige Fallgestaltung passende Wendungen genügen dementsprechend nicht. Ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des nur formellen Begründungserfordernisses dagegen nicht von Bedeutung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.7.2015 - 8 S 534/15 - juris; Beschl. v. 25.9.2012 - 10 S 731/12 - DVBl. 2012, 1506; Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 246).
Die vom Landratsamt gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigungen ist nach diesem Maßstab nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es ein die Interessen des Antragstellers überwiegendes Interesse der Beigeladenen an einer solchen Anordnung als gegeben betrachtet. Mehr wird von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht gefordert.
10 
3. Das Verwaltungsgericht hat daran anschließend weiter dargelegt, für die Anordnung des Sofortvollzugs bestehe auch - unabhängig von der für diese Anordnung gegebenen Begründung des Landratsamts - ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, dessen Vorliegen vor der im Rahmen der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebotenen und an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des streitigen Verwaltungsakts orientierten Abwägung der widerstreitenden Interessen zu prüfen sei. Ein solches besonderes öffentliches Interesse ergebe sich in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig bereits aus dem mit dem Klimaschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg verfolgten Zweck, den Ausbau der erneuerbaren Energien rasch zu fördern.
11 
Der vom Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe bezüglich der Anordnung des Sofortvollzugs auf die Abwägung der widerstreitenden Interessen (der Beteiligten) und auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgestellt, geht danach ins Leere.
12 
Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass der - im Rahmen der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingelegten Rechtsbehelfs erforderlichen - Abwägung der widerstreitenden Interessen die Prüfung vorauszugehen habe, ob überhaupt ein besonderes Interesse am Sofortvollzug gegeben sei, (ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.7.2015, a.a.O.) vermag der Senat im Übrigen nicht zu folgen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht für das zweipolige Verwaltungsrechtsverhältnis mehrfach entschieden, dass für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich sei, das über jenes Interesse hinausgehe, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertige. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um einen begünstigenden Verwaltungsakt mit drittbelastender Doppelwirkung und damit um ein mehrpoliges Verwaltungsrechtsverhältnis. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die Behörde die sofortige Vollziehung einer solchen Verwaltungsakts nicht nur im öffentlichen, sondern auch im überwiegenden Interesse des durch den Verwaltungsakt Begünstigten anordnen. Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die in diesen Fällen einander gegenüber stehenden Grundrechtspositionen prinzipiell gleichwertig sind, da die Interessen des Empfängers einer Genehmigung durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht weniger geschützt sind als die des von ihr nachteilig betroffenen Nachbarn (vgl. Schoch, a.a.O., § 80a Rn. 24; Külpmann, a.a.O., Rn. 796). Wird von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, bedarf es daher weder nach dem einfachen Recht noch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG der Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 1.10.2008 - 1 BvR 2466/08 -NVwZ 2009, 240). Die Frage, wer bis zum Ergehen der Entscheidung in der Hauptsache das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich vielmehr in erster Linie nach dem materiellen Recht, also den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (BVerfG, Beschl. v. 1.10.2008 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.3.2011 - 10 S 161/09 -NVwZ-RR 2011, 355).
13 
4. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, die Abwägung der widerstreitenden Interessen führe zu dem Ergebnis, dass dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse des Antragstellers einzuräumen sei. Maßgeblich hierfür sei, dass die Klagen des Antragstellers aller Voraussicht nach erfolglos bleiben würden. Denn die Errichtung und der Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen dürfte aller Voraussicht nach weder gegen drittschützende materiell-rechtliche Genehmigungsvorschriften noch gegen (Verfahrens-)Vorschriften des UVPG verstoßen, deren Nichteinhaltung der Antragsteller nach § 4 Abs. 1 UmwRG rügen könne.
14 
Der Senat teilt diese Beurteilung. Ein Verstoß gegen die vom Verwaltungsgericht genannten Vorschriften ist auch nach seiner Ansicht nicht zu erkennen.
15 
a) Gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG kann von einer nach § 3 UmwRG anerkannten inländischen oder ausländischen Vereinigung die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG u. a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden ist (Satz 1 Nr. 2) oder eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt (Satz 2). Für die Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO gilt dies nach § 4 Abs. 3 UmwRG entsprechend.
16 
Die Errichtung und der Betrieb der von den Beigeladenen insgesamt geplanten zehn Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m erfordern nach § 3a Satz 1 und § 3c Satz 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, um die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu klären. Das Landratsamt hat eine solche Vorprüfung mit dem Ergebnis vorgenommen, dass von den geplanten Windkraftanlagen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgingen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb nicht erforderlich sei; das Ergebnis der Vorprüfung wurde im Amtsblatt der Stadt Creglingen am 15.2.2014 bekannt gemacht. Im vorliegenden Fall ist daher nur zu prüfen, ob die vorgenommene Vorprüfung dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt, d.h. ob sie entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Vorprüfung des Landratsamts dürfte nach diesem Maßstab nicht zu beanstanden sein.
17 
aa) Die Vorprüfung dürfte entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden sein.
18 
(1) Sofern in der Anlage 1 des UVP-Gesetzes für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist nach § 3c Satz 1 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Die Vorschrift spricht von einer „überschlägigen Prüfung“. Die zuständige Behörde darf deshalb nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Die Vorprüfung darf sich andererseits nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 -BVerwGE 151, 138; Urt. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.7.2015, a.a.O.).
19 
Zu den nachteiligen Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG gehören nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG auch die Auswirkungen auf Tiere. Die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung dieser Auswirkungen setzt daher eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Einwirkungsbereich des Vorhabens vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus (BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54 ff zur Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände). Das verpflichtet die Behörde jedoch nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (BVerwG, Urt. v. 18.3.2009, a.a.O.).
20 
(2) Das Landratsamt stützt sich für seine Einschätzung, dass von den geplanten Windkraftanlagen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, auf das von den Beigeladenen zusammen mit ihrem Genehmigungsantrag vorgelegte Gutachten der Ingenieurgemeinschaft für EDV und Umweltplanung („Allgemeine Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit“) sowie auf die ebenfalls von den Beigeladenen in Auftrag gegebene „Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung“ (saP) des Büros Kaminsky Naturschutzplanung GmbH, die beide vom November 2013 stammen. Dafür, dass die beauftragten Sachverständigen die fachlichen Vorgaben und Hinweise nicht beachtet hätten und deren Risikobewertungen deshalb auf einer methodisch falsch ermittelten Tatsachenbasis beruhten, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts bei einer summarischen Prüfung nichts zu erkennen. Die dagegen erhoben Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.
21 
Für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung wurden nach den in dem Gutachten gemachten Ausführungen umfangreiche Erhebungen durchgeführt. Was die Erhebung des Brutvogelbestands des Untersuchungsgebiets betrifft, wird dieses Vorgehen in dem Gutachten wie folgt beschrieben: Zur Erhebung des Brutvogelbestands seien am 6.4., 22.4., 5.6., 27.6. und 17.7.2013 fünf morgendliche Begehungen sowie am 3.3. und 14.3.2013 zwei zusätzliche abendliche Begehungen durchgeführt worden. Der Untersuchungsraum sowie das weitere Umfeld in einem Radius von ca. 2 km seien ferner am 20.2., 3.3., 14.3., 25.3., 28.3., 6.4., 20.4., 9.4., 18.4., 20.4., 22.4., 24.4., 25.4., 2.5., 3.5., 6.5. und 14.5.2013 auf durchziehende sowie ggf. rastende Gastvögel kontrolliert worden. Im Winter 2012/13 sei darüber hinaus eine Kartierung von Greifvogelhorsten durchgeführt worden. Dabei aufgefundene Horste seien bei den nachfolgenden Begehungen wiederholt kontrolliert worden. Des Weiteren seien im Jahr 2013 an 18 Terminen von vier Punkten aus über jeweils drei Stunden Untersuchungen der Raumnutzung kollisionsgefährdeter Vogelarten durchgeführt worden. Schließlich seien die Daten durch die Befragung von Fachleuten/Behörden (NABU, Bund Naturschutz, OGBW, AGW, LBV, örtliche Jagdberechtigte, Forstbehörden etc.) sowie Beobachtungen im Rahmen der Kartierung der Fledermäuse ergänzt wurden.
22 
(3) Dafür, dass diese umfangreichen Untersuchungen den Vorgaben des § 3c UVPG nicht genügten, sieht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte. Das gilt auch in Anbetracht der im Beschwerdeverfahren wiederholten Einwendungen des Antragstellers, mit denen er die Zahl und die Auswahl der Beobachtungspunkte, von denen aus die Untersuchung der Raumnutzung kollisionsgefährdeter Vogelarten durchgeführt wurde, sowie den Verzicht auf eine „simultane Bearbeitung“ kritisiert.
23 
(3.1) Der Umstand, dass die Raumnutzungsuntersuchungen nur von vier Beobachtungspunkten vorgenommen wurden, dürfte nicht zu beanstanden sein. Nach den vom Antragsteller selbst zitierten Hinweisen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) für den „Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei der Bauleitplanung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ vom 1.3.2013 sind zur Erfassung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore von Vögeln nur mindestens drei Beobachtungspunkte erforderlich. Dem Antragsteller ist allerdings zuzugeben, dass angesichts der Zahl der geplanten Windkraftanlagen und der Größe des zu betrachtenden Bereichs die Einrichtung von nur vier Beobachtungspunkten am unteren Rand des naturschutzfachlich Vertretbaren liegen dürfte.
24 
(3.2) Die Behauptung des Antragstellers, es sei nicht gewährleistet, dass von den Beobachtungspunkten eventuelle Flugbewegungen im Bereich der geplanten Anlagen eindeutig identifiziert werden könnten, trifft offenbar insoweit zu, als es um Flugbewegungen über dem Wald in Nähe der Baumwipfel geht. Direkt über dem Klosterwald fliegende Vögel werden daher von den Untersuchung nicht zuverlässig erfasst. Das ist jedoch, wie auch der Antragsteller einräumt, unter den naturräumlichen Gegebenheiten letztlich nicht zu vermeiden und dürfte deshalb nach dem oben genannten Maßstab praktischer Vernunft nicht zu kritisieren sein.
25 
Die Behauptung des Antragstellers wird ansonsten nicht näher erläutert. Der Antragsteller geht insbesondere nicht auf dem Umstand ein, dass die bei dem Gutachten Kaminsky befindlichen Abbildungen der Flugbewegungen der verschiedenen beobachteten Vogelarten sich auf den gesamten Raum um das Waldgebiet verteilen, in dem die geplanten Windkraftanlagen errichtet werden sollen. Das gilt insbesondere auch für die südliche Seite des Klosterwalds. Die Beobachter sahen sich somit offenbar durchaus in der Lage, von den gewählten Punkten aus den gesamten Raum um das betreffende Waldgebiet einzusehen und das Flugverhalten der erfassten Vogelarten in diesen Bereichen zu beobachten und zu dokumentieren. Der Gutachter Kaminsky weist in seiner Stellungnahme vom 4.1.2016 ferner darauf hin, dass es im Bereich des Klosterwalds keine größeren oder tieferen Senken gebe, weshalb der von den Beobachtungspunkten nicht einsehbare Bereich sich im Wesentlichen auf das Innere von Waldlichtungen, Waldwiesen und Kahlschlägen sowie einige Bereiche dicht über den Baumkronen beschränke. Die wesentlichen Bereiche vor allem in der relevanten Rotorhöhe (der geplanten Windkraftanlagen) seien dagegen gut einsehbar.
26 
Aus den Ausführungen des vom Antragsteller beauftragten Sachverständigen Gottfriedsen in seiner Stellungnahme vom 25.7.2015 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Gutachter weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich von den Beobachtungspunkten jeweils nur ein Teil der Anlagestandorte ausreichend beobachten lasse. Das liegt jedoch in der Natur der Sache und ist für sich genommen nicht zu beanstanden.
27 
(3.3) Der Verzicht auf eine „simultane Bearbeitung“, die in den Hinweisen der LUBW zur präziseren Auflösung der Flugbewegungen empfohlen wird, wird von dem Gutachter Kaminsky damit erklärt, dass eine simultane Besetzung der Beobachtungspunkte wenig Vorteile biete. Zwar könnten dadurch vielleicht einzelne Fluglinien vollständiger rekonstruiert werden, jedoch würden auch weniger Fluglinien aufgenommen, da das Zeitfenster bei simultaner Erfassung kleiner werde. Die Überschneidung der Sichtfelder hätte außerdem zu Doppelbeobachtungen geführt, die man dann „herausrechnen“ müsste. In der Summe wären weniger Fluglinien/Beobachtungen kollisionsgefährdeter Arten zu erwarten. Das Risiko, seltene Arten in den relevanten Bereichen zu übersehen, werde bei der simultanen Beobachtung also unnötig erhöht. Der Senat sieht darin eine hinreichend plausible Begründung.
28 
bb) Das Landratsamt ist gestützt auf die von den Beigeladenen vorgelegte artenschutzrechtliche Untersuchung der Meinung, dass bei Beachtung der in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vorgegebenen Schutzmaßnahmen ein erhöhtes Tötungsrisiko für die vom Antragsteller genannten Tierarten nicht zu befürchten sei. Der Senat hält dieses Ergebnis der Vorprüfung für nachvollziehbar im Sinne des § 3a Satz 4 UVPG. Das Ergebnis der Vorprüfung ist daher nach dieser Vorschrift hinzunehmen.
29 
Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer Vorprüfung ausschließen, liegen vor, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie ersichtlich auf das Ergebnis durchschlagen konnten, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzung liegt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.9.2010 - 10 S 731/12 - DVBl 2012, 1506; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.2010 - 5 Bs 24/10 - UPR 2010, 445). Einen solchen Fehler vermag der Senat nicht zu erkennen.
30 
(1) Das Büro Kaminsky hat bei seinen Untersuchungen einen besetzten Rotmilanhorst südöstlich von Niedersteinach in ca. 850 m Entfernung zu den geplanten Windenergieanlagen sowie einen weiteren, von den Anlagen ca. 1.150 m entfernten Rotmilanhorst südöstlich von Frauental festgestellt. Bei den Raumnutzungsuntersuchungen wurden ferner wiederholt Rotmilane bei der Nahrungssuche beobachtet, wobei in dem Gutachten die Vermutung geäußert wird, dass es sich dabei in den südlichen Teilen des Gebiets auch um Brutvögel von weiter entfernt brütenden Paaren handele (saP, S. 60).
31 
Nach den Hinweisen der LUBW zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 1.7.2015 gehört der Rotmilan im Verhältnis zu seinem Gesamtbestand nachweislich zu den überproportional häufigsten Schlagopfern von Windkraftanlagen, was sich in erster Linie mit dem fehlenden Meideverhalten dieser Art gegenüber Windkraftanlagen erklärt. Innerhalb eines Radius von 1.000 m um den Horst sowie in den regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren sei deshalb ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Betrieb von Windkraftanlagen gegeben, es sei denn eine Ermittlung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore zeige auf, dass die innerhalb des 1.000 m-Radius betroffenen Bereiche nicht oder nicht regelmäßig genutzt werden. Außerhalb eines „Dichtezentrums“ - ein solches liegt vor, wenn die Siedlungsdichte im jeweiligen Bezugsraum mehr als drei Revierpaare beträgt - lasse sich das Tötungsrisiko bei Unterschreiten des 1.000 m-Radius im Einzelfall durch Vermeidungsmaßnahmen unter die Signifikanzschwelle absenken, innerhalb eines Dichtezentrums sei dies nicht möglich.
32 
Die Annahme des Gutachters, dass die geplanten Windkraftanlagen zu keinem erhöhten Kollisionsrisiko für den Rotmilan führten, kann danach trotz der beiden von dem Gutachter festgestellten Horste nicht beanstandet werden. Die Annahme wird in dem Gutachten damit begründet, dass die registrierte Flugstrecke im Nahbereich der geplanten Windkraftanlagen (= 250 m-Radius) nur ca. 15,4 km betrage, was bezogen auf die gesamte registrierte Flugstrecke im 1 km-Radius der Anlagen von ca. 376,5 km einem Anteil von nur 4,1 % entspreche. Hinweise auf regelmäßige Flugkorridore - z.B. zwischen Brutplatz und Nahrungshabitaten - hätten sich nicht ergeben. Im Bereich der geplanten Anlagen sei der Rotmilan deshalb als opportunistischer Nahrungsgast im Offenland einzustufen, wobei der Nahbereich der geplanten Anlagen kein regelmäßig aufgesuchtes und bevorzugtes Nahrungshabitat darstelle. Die Kollisionsgefahr für Rot- und Schwarzmilane sei außerdem bei zunehmender Anlagenhöhe (hier: Höhe der unteren Rotorspitze minimal 79 m) deutlich verringert. Durch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen V 3 (Verzicht auf Bepflanzung des Anlagenumfelds etc.) und V 7 (Synchronisierung der Ernte) werde darüber hinaus dafür gesorgt, dass keine für Greifvögel zeitweise besonders attraktive Nahrungsflächen im Nahbereich des Windparks geschaffen würden.
33 
Der Senat hält diese Beurteilung für hinreichend plausibel. Wie das Umweltministerium in seiner Stellungnahme zu der vom Antragsteller eingelegten Petition zu Recht ausführt, zeigen die von dem Gutachter vorgenommenen Raumnutzungsuntersuchungen eine eindeutige Konzentration des Bewegungsmusters des Rotmilans auf die den Wald umgebenden Offenlandbereiche, die zur Nahrungssuche im ungerichteten Suchflug beflogen würden. Dieses Verhalten wird ferner zutreffend unter Hinweis auf die einschlägige Fachliteratur als für den Rotmilan typisch beschrieben. Denn zu den bevorzugten Lebensräumen des Rotmilans gehören Agrarlandschaften (Viehweiden, Gras- und Ackerland), die der Rotmilan zum Jagen benötigt, sowie offenes Kulturland mit Bäumen, in dem der Rotmilan seine bevorzugten Brutstandorte findet, worauf bereits das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss hingewiesen hat. Eine Gefährdung des Rotmilans durch die geplanten Windkraftanlagen, von denen nur eine am Waldrand und die übrigen neun im Wald errichtet werden sollen, erscheint unter diesen Umständen von vornherein wenig wahrscheinlich. Dafür, dass der Nahbereich der Anlagen zu den vom Rotmilan regelmäßig genutzten Gebieten gehört, liefern die Untersuchungen keinen Anhaltspunkte.
34 
Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Die in dem vom Antragsteller in Auftrag gegebenen Gutachten des Planungsbüros Gottfriedsen (Stellungnahme zu den Belangen des Arten- und Biotopschutzes) vom Januar 2014 gemachte Bemerkung, dass die „bemerkenswert umfangreichen Daten“ (gemeint: die im Gutachten Kaminsky dokumentierten Flugbewegungen) nahe legten, dass von mehr als zwei Rotmilan-Horsten ausgegangen werden müsste, wird in dem Gutachten nicht näher erläutert. Das Gleiche gilt, soweit der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 25.7.2015 (S. 12) davon spricht, dass - nicht weiter dargestellte - eigene Erhebungen auf die Existenz eines weiteren Horsts des Rotmilans hindeuteten. Es fehlt insbesondere jede Auseinandersetzung mit der im Gutachten Kaminsky geäußerten Ansicht, dass es sich bei den im gesamten Offenland wiederholt beobachteten Rotmilanen in den südlichen Teilen des Gebiets wahrscheinlich auch um Brutvögel von weiter entfernt brütenden Paaren handele. Greifbare Anhaltspunkte für die Richtigkeit der in dem Gutachten Gottfriedsen geäußerten Vermutung hat das Verwaltungsgericht deshalb zutreffend verneint.
35 
Aus den vom Antragsteller genannten Ausführungen von Herrn ..., einem Mitglied des Landesnaturschutzverbands, dass durchaus regelmäßige Überflüge des Rotmilans existierten, sowie den gleich lautenden Stellungnahmen des Revierförsters ... ergibt sich nichts anderes.
36 
Die in dem Gutachten Kaminsky genannte Vermeidungsmaßnahme V 3 (intensive Bewirtschaftung im Offenland und Verzicht auf Gehölzpflanzung im Anlagenumfeld) soll eine Anlockwirkung auf Fledermäuse und einige Vogelarten verhindern. Die ferner erwähnte Vermeidungsmaßnahme V 7 (Synchronisierung der Ernte auf jeweils dem gesamten Flurstück im Nahbereich der Windkraftanlagen) dient dazu, für Greifvögel keine zeitweise besonders attraktiven Nahrungsflächen im Nahbereich zu schaffen. Beide Maßnahmen sind Teil der in die angefochtenen Genehmigungen aufgenommenen naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen (Nr. 9.5). Die Behauptung des Antragstellers, die Auflage Nr. 9.5 betreffe ausschließlich Fledermäuse, ist daher offensichtlich unrichtig.
37 
(2) Nach dem Gutachten Kaminsky (saP, S. 45) wurde bei den faunistischen Bestandserhebungen ein einzelner Wespenbussard mehrfach balzend südwestlich von Frauental innerhalb des Untersuchungsgebiets (1 km-Radius) beobachtet. Innerhalb des 250 m-Radius um die genehmigten Windkraftanlagen wurde dabei lediglich eine einzige Flugbewegung in Rotorhöhe registriert. Hinweise auf eine Brut im Gebiet haben sich nach Ansicht des Gutachters nicht ergeben. Auch bemerkenswerte Rastplätze von ziehenden Großvögeln im Untersuchungsgebiet könnten ausgeschlossen werden. Das Verwaltungsgericht hat daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass auch für diese Art ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko an den genehmigten Standorten nicht vorliege. Bei den vom Antragsteller geltend gemachten neueren Erkenntnissen über einen möglichen Brutplatz des Wespenbussards im Untersuchungsgebiet (Fund eines Wespenbussard-Jungvogels am nordöstlichen Rand des Untersuchungsgebiets und mehrere Beobachtungen von Flugbewegungen von Alt- mit Jungvögeln im August 2014 sowie Fund eines angeblichen Wespenbussard-Horsts im September 2014) handele es sich um nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses nicht maßgeblich sein könnten.
38 
Der Antragsteller wendet dagegen ein, dass es für das Vorkommen des Wespenbussards im Klosterwald bereits während des Genehmigungs- und Widerspruchsverfahrens mehrere konkrete Hinweise gegeben habe. Es sei daher Sache der Behörde gewesen, „Licht ins Dunkel“ zu bringen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. In dem von ihm vorgelegten Gutachten Gottfriedsen vom Januar 2014 findet sich zum Wespenbussard lediglich die Bemerkung, dass der Wespenbussard von Kaminsky im Norden mehrfach gesichtet worden sei und hier die Vermutung eines Horstplatzes bestehe. Worauf sich die zuletzt genannte Vermutung stützt, bleibt ebenso offen wie die Frage, wo sich dieser Horstplatz befinden soll. In dem Gutachten wird insbesondere nicht auf den Umstand eingegangen, dass im Gutachten Kaminsky nur von Balzflügen eines einzelnen Wespenbussards die Rede ist, was den Verdacht eines nahegelegenen Horstplatzes gerade nicht stützt. Im dem ebenfalls vom Antragsteller vorgelegten Schreiben des bereits erwähnten Herrn ... vom 8.4.2014 werden zum Wespenbussard und seiner Gefährdung durch den Bau von Windkraftanlagen in geschlossenen Waldgebieten nur allgemeine Ausführungen gemacht. Hinweise auf einen vorhandenen Horst sind in dem Schreiben nicht enthalten, was insofern bemerkenswert ist, als sich Herr ... nach der Darstellung des Antragstellers in der Gegend so gut auskennt wie kein Zweiter. Hinweise auf einen vorhandenen Horst werden auch in den Schreiben des Revierleiters ... vom 23.10.2013 und 19.4.2014 nicht gegeben.
39 
(3) Im Gutachten Kaminsky wird darauf hingewiesen, dass in der Datenbank des LBV Bayern Brutvorkommen der Wiesenweihe in den Jahren 2011/2012 ca. 2 km nordwestlich, nördlich und nordöstlich dokumentiert seien. Des Weiteren sei eine Wiesenweihenbrut zwischen 2003 und 2012 auf der Gemarkung Waldmannshofen bekannt (saP, S. 64). Hinweise auf eine Brut im Gebiet gebe es dagegen nicht. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch die geplanten Windkraftanlagen könne ausgeschlossen werden, insbesondere weil die Flugaktivitäten der Wiesenweihe in relevanten größeren Höhen (Balzflug, Beuteübergabe) überwiegend im Nahbereich des Nests stattfänden. Die Wiesenweihe sei zwar nach den durchgeführten Untersuchungen als regelmäßiger Nahrungsgast im Bereich der geplanten Anlagen einzustufen. Der überplante Bereich stelle jedoch insgesamt mit hinreichender Sicherheit für diese Art kein bevorzugtes Nahrungshabitat dar.
40 
Auch gegen diese Beurteilung bestehen keine Bedenken. Die Wiesenweihe wird im Schreiben des Umweltministeriums vom 23.2.2015 (Stellungnahme zur Petition des Antragstellers) als eine für die ausgeräumte Agrarlandschaft typische Vogelart beschrieben, die ausschließlich im offenen Agrarland jage und nur in ganz seltenen Fällen Waldgebiete überfliege. Das deckt sich mit den in der Literatur beschriebenen Verhaltensweisen dieser Art. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Wiesenweihe durch die geplanten Windkraftanlagen, deren Standorte sich im Wald oder am Rand des Walds befinden, erscheint schon aus diesem Grund wenig wahrscheinlich. Hinweise auf einen in der Nähe der Standorte vorhandenen Brutplatz haben sich bei den Untersuchungen des Gutachters Kaminsky nicht ergeben. Die bei den von ihm durchgeführten Raumnutzungsuntersuchungen registrierten Flugbewegungen der Wiesenweihe befinden sich ganz überwiegend im Bereich der offenen Feldflur und bestätigen daher die genannte Beschreibung der Verhaltensweise dieser Art. Im Gegensatz dazu spricht allerdings der vom Antragsteller beauftragte Gutachter Gottfriedsen in seiner Stellungnahme vom 25.7.2015 in Bezug auf die Wiesenweihe von einem „deutlichen Raumnutzungsmuster der in Baden-Württemberg sehr seltenen Art im engeren Bereich von WEA.“ Für diese - von der Darstellung der Flugstrecken im Gutachten Kaminsky nicht gedeckte - Beurteilung fehlt jedoch jede nähere Begründung.
41 
(4) Das Raumnutzungsverhalten der Kornweihe entspricht nach dem Schreiben des Umweltministeriums vom 23.2.2015 dem der Wiesenweihe, was ebenfalls in Übereinstimmung mit den in der Literatur beschriebenen Verhaltensweisen dieser Art steht. Auch die Kornweihe ist danach eine für die ausgeräumte Agrarlandschaft typische Vogelart, die ausschließlich im offenen Agrarland jagt. Nach dem Gutachten Kaminsky konnte zudem bei den Raumnutzungsuntersuchungen nur eine einzelne Kornweihe über einen Zeitraum von 1,5 Min. außerhalb des Nahbereichs der geplanten Windkraftanlagen beobachtet werden, die von dem Gutachter als Zugzeitbeobachtung eingestuft wird (Faunistische Bestandsaufnahmen, S. 13 und 26). Hinweise auf eine Brut im Gebiet gebe es nicht. Gegenteiliges wird auch vom Antragsteller nicht behauptet.
42 
(5) Zum Schwarzstorch heißt es in dem Gutachten Kaminsky (Faunistische Bestandsaufnahmen, S. 7), es gebe Einzelbeobachtungen aus dem Jahre 2013 und den Vorjahren im Bereich der Forstteiche im zentralen Bereich des Windparks. Aufgrund der fehlenden Beobachtungen im Zuge der gezielten Kartierungen und insbesondere der Raumnutzungsuntersuchungen sei aber allenfalls von einer „opportunistischen Nutzung“ des Untersuchungsraums auszugehen. Im Schreiben des Umweltministeriums vom 23.2.2015 wird dazu ergänzend ausgeführt, Dokumentationen von Einzelbeobachtungen des Schwarzstorchs seien dem Landratsamt bekannt. Diese Beobachtungen, zuletzt der Überflug von zwei Schwarzstörchen am 29.7.2014, seien als singuläre Ereignisse zu bewerten und ließen nicht den Schluss zu, dass der Klosterwald regelmäßig zur Nahrungssuche genutzt werde. Im Bereich des gesamten Main-Tauber-Kreises seien seit etwa drei Jahren immer wieder Beobachtungen von Schwarzstörchen bekannt geworden, ohne dass hierbei ein gewisses räumliches Bewegungsmuster oder eine räumliche Konzentration festzustellen gewesen sei. Vage Hinweise auf einen Brutverdacht im Jahr 2014 im Raum Boxberg hätten sich nicht bestätigt. Auch für diese Vogelart sei deshalb kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zu erwarten.
43 
Das Verwaltungsgericht hat diese Bewertung zu Recht als schlüssig bezeichnet. Sie wird auch durch die vom Antragsteller genannten Ausführungen des von ihm beauftragten Gutachters Gottfriedsen nicht in Frage gestellt. In der Stellungnahme des Gutachters vom 2.2.2015 (S. 19) heißt es, dass für den Klosterwald mehrere von Gebietsexperten dokumentierte Nachweise des Schwarzstorches „zur Brutzeit“ vorlägen. In der Stellungnahme vom 25.7.2015 (S. 14) findet sich eine ähnliche Äußerung. Nähere Angaben über diese Nachweise fehlen. Soweit damit die Stellungnahmen des Revierförsters ... gemeint sein sollten, wird deren Inhalt nur sehr verkürzt wiedergegeben. In der Stellungnahme ... vom 23.10.2013 werden erstmalig im Jahre 2013 gemachte Beobachtungen erwähnt, nach denen der Schwarzstorch und mehrere Graureiher den Weiher im Klosterwald als Nahrungs- und Rastplatz vor Allem im Frühjahr über mehrere Wochen genutzt hätten. In der Stellungnahme vom 19.4.2014 ist ferner von Zugbeobachtungen des Schwarzstorchs im Frühjahr 2013 und 2014 die Rede. Auch Herr ... spricht in seiner Stellungnahme vom 8.4.2014 nur eher vage davon, dass der Klosterwald aufgrund der Beobachtungen in den Jahren 2013 und 2014 als potentielles Brutgebiet des Schwarzstorchs einzustufen sei. Schließlich bewegte sich auch die Beurteilung der im Schreiben des Gutachters Gottfriedsen vom 25.9.2015 zitierten „LUBW-Experten“ zu dieser Zeit offenbar nur am „Rand der Feststellung eines Brutverdachts“.
44 
Nach den vom Antragsteller vorgelegten weiteren Unterlagen ist allerdings davon auszugehen, dass am 16.10.2015 ein Schwarzstorchhorst in einem in der Nähe des Klosterwalds gelegenen Waldgebiet entdeckt wurde, der sich von dem Standort der Windkraftanlage 7 nur 1.500 m entfernt befindet. Dabei handelt es sich jedoch um nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282; Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138) für die Frage der Tragfähigkeit des Ergebnisses der Vorprüfung nicht maßgebend sein können. Nach der von den Beigeladenen vorgelegten Erklärung des Gutachters Kaminsky wurden vor der Erstellung des artenschutzrechtlichen Gutachtens im Winterhalbjahr 2012/13 eine Kartierung aller Horste und größeren Nester durchgeführt, wobei auch Förster und andere Kenner des Gebiets nach Horstbäumen befragt wurden. Hinweise auf den nunmehr aufgefundenen Horst wurden dabei offenbar nicht gegeben. Ob der jetzt entdeckte Horst bereits im Jahre 2014 belegt war, kann deshalb dahinstehen.
45 
(6) Der Gutachter Kaminsky geht unter Hinweis auf die in der Forschung gewonnenen Ergebnisse davon aus, dass sich die Gefährdung von Fledermäusen durch Windkraftanlagen auf diejenigen Arten beschränkt, die bevorzugt im freien Luftraum jagen und überwiegend auch ein Zugverhalten aufweisen. Als potentiell gefährdet werden von ihm dementsprechend die Arten Zwerg- und Rauhautfledermaus, Großer und Kleiner Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Mopsfledermaus, Mückenfledermaus, Nordfledermaus und Zweifarbfledermaus angesehen (saP, S. 15). Das steht in Übereinstimmung mit den Hinweisen der LUBW zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 1.4.2014.
46 
Bei den von dem Gutachter am 21.2., 4.6., 26.6., 16.7. und 9.8.2013 durchgeführten Fledermauserfassungen, die in erster Linie durch den Einsatz von Horchboxen („batcorder“) und ergänzend durch Sichtbeobachtungen und den Einsatz eines Ultraschal-Detektors erfolgten, wurden von den potentiell gefährdeten Arten die Arten Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Mopsfledermaus, Nordfledermaus, Zwergfledermaus und Rauhautfledermaus im Untersuchungsgebiet festgestellt. Der Gutachter geht daher von einer regelmäßigen Nutzung des Untersuchungsgebiets durch mehrere kollisionsgefährdete Arten als Nahrungshabitat aus (faunistische Bestandsaufnahme, S. 34 ff). Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Schädigungsrisiko für Exemplare dieser Arten ist nach seiner Ansicht gleichwohl bei Beachtung der von ihm genannten - und in die Genehmigung aufgenommenen - konfliktvermeidenden Maßnahmen (Durchführung eines akustischen Monitorings in Gondelhöhe an zwei Windkraftanlagen über einen Zeitraum von zwei Jahren zur Ermittlung von im Einzelfall möglicherweise gebotenen Abschaltzeiten; Fällung der betroffenen Gehölzbestände außerhalb der für Fledermäuse kritischen Sommerphase (Fortpflanzungszeit) und Zeit der Winterruhe; fledermaussicherer Verschluss der WEA-Gondeln; Verzicht auf Gehölzpflanzungen im Anlagenumfeld) zu verneinen.
47 
Die Einschätzung des Sachverständigen begegnet nach Ansicht des Verwaltungsgerichts keinen durchgreifenden Bedenken, da es sich bei den vorgeschlagenen konfliktvermeidenden Maßnahmen um Schutzmaßnahmen handele, die bei Vorhaben der vorliegenden Art durchaus üblich und auch als grundsätzlich geeignet anzusehen seien, um das Tötungs- und Schädigungsrisiko für die genannten Fledermausarten tatsächlich zu minimieren. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung.
48 
Die von dem Büro Kaminsky durchgeführten Untersuchungen werden vom Antragsteller nur insoweit kritisiert, als er auf die Ausführungen des Sachverständigen Gottfriedsen in seinem Gutachten vom Januar 2014 verweist. Der Gutachter äußert dort sein Erstaunen über das „Fehlen eines Nachweises zu einem möglichen Vorkommen der Bechsteinfledermaus“ und meint, dass zur Feststellung eines Vorkommens dieser Art normale Detektorerhebungen nicht ausreichten. Auch für diese Behauptung fehlt jedoch eine Begründung. Der Sachverständige geht davon abgesehen nicht auf den Umstand ein, dass die Bechsteinfledermaus und die anderen Arten der Gattung Myotis im Gutachten Kaminsky nicht zu den kollisionsgefährdeten Fledermausarten gezählt werden, was, wie bereits erwähnt, in Übereinstimmung mit den Hinweisen der LUBW zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 1.4.2014 steht.
49 
Der Antragsteller macht ferner geltend, dass nach der Ansicht des von ihm beauftragten Gutachters trotz des vorgesehenen Gondelmonitorings von einer Gefährdungen der vorhandenen Fledermausarten ausgegangen werden müsse. Der - nicht näher begründete - Einwand kann ebenfalls nicht verfangen. Mit dem in den Hinweisen der LUBW beschriebenen „Gondelmonitoring“ werden zwei vollständige und zusammenhängende Fledermaus-Aktivitätsperioden mittels eines Monitorings im Bereich der Gondel der Windkraftanlage nach Inbetriebnahme der Anlage untersucht. Auf Grundlage der dabei gewonnenen Daten können in Verbindung mit bestimmten Umweltparametern wie Jahreszeit, Klima und Windgeschwindigkeit dem Einzelfall angepasste Abschaltzeiten festgelegt werden. Es besteht zudem die Möglichkeit, über eine Schätzung der Zahl der Schlagopfer einen anlagenspezifischen „Abschaltalgorithmus“ zu entwickeln, der einen „fledermausfreundlichen“ Betrieb der Anlagen bei möglichst geringen Ertragseinbußen gewährleistet. Aus welchen Gründen ein solches Monitoring im vorliegenden Fall keinen Erfolg versprechen sollte, lässt sich den Ausführungen des Antragstellers nicht entnehmen.
50 
(7) Nach dem Gutachten Kaminsky (Faunistische Bestandsaufnahmen, S. 41) befinden sich im Bereich der älteren Eichenbestände nordwestlich vom „Prinzstein“ kleinere Gewässer und Gräben entlang der Waldwege, ein kleiner Bach und tiefe Fahrzeugspuren. In diesen Gewässern seien Gelbbauchunken sowie verschiedene andere Amphibien festgestellt worden. Nach der Ansicht des Gutachters kann nicht ausgeschlossen werden, dass Lebensräume der genannten Arten überbaut werden bzw. durch Rodung verloren gehen. Eingriffe in den Wald seien jedoch im Gesamtkontext nur in relativ geringem Umfang vorgesehen; ein für die lokale Population relevanter Verlust von Lebensstätten könne - bei Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen - ausgeschlossen werden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die ökologische Funktion der umliegenden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibe. Als Vermeidungsmaßnahmen werden genannt: Fällung der betroffenen Gehölzbestände außerhalb der kritischen Sommerphase (Fortpflanzungszeit Gelbbauchunke) und der Zeit der Winterruhe aller genannter Amphibienarten, Abschieben des Oberbodens außerhalb der Fortpflanzungszeit der Gelbbauchunke in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar, keine Asphaltierung oder anderweitige Versiegelung der Zufahrtswege.
51 
Das Verwaltungsgericht hält auch die darauf gestützte Beurteilung der Genehmigungsbehörde für ohne weiteres plausibel, zumal sich das in Rede stehende Vorkommen von Gelbbauchunken weder im Bereich der genehmigten Windkraftanlagenstandorte noch im Bereich der angelegten Zufahrtswege, sondern abseits in einem nicht durch die Bauarbeiten unmittelbar tangierten Bereich des Klosterwalds befinde. Auch das begegnet aus der Sicht des Senats keinen Bedenken.
52 
Nach der bei dem Gutachten Kaminsky befindlichen Abbildung (Faunistische Bestandsaufnahmen, S. 42) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich das beschriebene Vorkommen von Gelbbauchunken von dem Standort der nächstgelegenen Windkraftanlage sowie dem zu dieser Anlage führenden Zufahrtsweg jeweils über 100 m entfernt befindet. Ob die Entfernung mehr als 100 m beträgt oder, wie der Antragsteller meint, „deutlich kleiner als 100 m“ ist, ist im Übrigen unter den gegebenen Umständen nicht von Bedeutung. Gegen die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts spricht auch nicht der vom Antragsteller hervorgehobene Umstand, dass gerade junge Gelbbauchunken eine „große Mobilität“ besäßen, da sich daraus jedenfalls in erster Linie nur die Möglichkeit einer schnellen Besiedelung neuer Lebensräume ergibt.
53 
Der Antragsteller beruft sich ferner auf das von ihm vorgelegte Schreiben von Dr. ..., einem wissenschaftlichen Mitarbeiter am Lehrstuhl für Tierökologie und Tropenbiologie der Universität Würzburg, in dem dieser die Befürchtung äußert, dass Bau und Betrieb der geplanten Windkraftanlagen die isolierte Population der Gelbbauchunke ausdünnen oder langfristig vielleicht sogar verschwinden lassen könnten. Die dafür genannten Gründe mögen im Allgemeinen ihre Berechtigung haben. In dem Schreiben wird jedoch mit keinem Wort auf die im Gutachten Kaminsky aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen eingegangen, die gerade darauf zielen, diesen Gründen entgegen zu wirken.
54 
b) Die Errichtung und der Betrieb der geplanten Windkraftanlagen bedürfen aufgrund ihrer Gesamthöhe von jeweils (deutlich) mehr als 50 m nach § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV und Nr. 1.6 Anhang 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Genehmigungspflichtige Anlagen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
55 
Unter welchen Voraussetzungen die von Windkraftanlagen verursachten Geräusche als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind, ergibt sich aus den Vorschriften der - aufgrund von § 48 BImSchG erlassenen - Technischen Anleitung gegen Lärm vom 26.8.1998 (TA Lärm), die nach Nr. 1 Satz 2 mit Ausnahme der dort aufgeführten Anlagen für alle Anlagen gilt, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen. Windkraftanlagen gehören nicht zu den danach vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommenen Anlagen. Die Anwendung der TA Lärm auf Windkraftanlagen wird daher allgemein bejaht (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.12.2015 - 3 S 2424/15 - juris; HessVGH, Urt. v. 25.7.2011 - 9 A 103/11 -ZUR 2012, 47; OVG Saarland, Beschl. v. 4.5.2010 - 3 B 77/10 - BImSchG-Rspr § 3 Nr. 148; Weidemann/Krappel, Rechtsfragen der Zulassung von Windkraftanlagen, DÖV 2011, 19, 20).
56 
Soweit es um die von den geplanten Windkraftanlagen verursachten Geräusche geht, ist danach entscheidend, ob die Belastung durch diese Anlagen und eine etwaige Vorbelastung durch bereits vorhandene andere Anlagen, für die die TA Lärm ebenfalls gilt, die in Nr. 6.1 der TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte einhält. Nach der von den Beigeladenen in Auftrag gegebenen Schallprognose der BBB Umwelttechnik erneuerbare Energien GmbH vom 18.11.2013 mit Nachtrag vom 21.1.2014 ist das bezogen auf das Grundstück des Antragstellers (Schall-Immissionsort K) der Fall. In der Prognose wird für das Grundstück des Antragstellers eine Schall-Vorbelastung durch die bereits vorhandenen vier Windkraftanlagen Frauental 1 bis 4 von 32,6 dB(A), eine Schall-Zusatzbelastung durch die zehn hinzukommenden Windkraftanlagen von 40,6 dB(A) und eine Gesamtbelastung von maximal 41,2 dB(A) errechnet. Die in der TA Lärm für ein Dorf- oder Mischgebiet festgesetzten und als maßgebend angesehenen Lärmrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts seien somit deutlich unterschritten.
57 
Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf dieses Gutachten der Ansicht, dem Antragsteller unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen in Folge des Betriebs der geplanten Windkraftanlagen seien nicht zu erwarten. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers sind voraussichtlich nicht begründet. Von den geplanten Anlagen dürften auch nach Ansicht des Senats keine Lärmimmissionen ausgehen, die das Maß des dem Antragsteller Zumutbaren überschreiten.
58 
aa) Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts liegt das Grundstück des Antragstellers in einem Dorf- oder Mischgebiet. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte lägen deshalb, wie in der Schallprognose angenommen, bei 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Der Antragsteller wendet dagegen ein, dass in dem ursprünglich landwirtschaftlich geprägten Gebiet, das nur aus wenigen „besiedelten Grundstücken“ bestehe, nur noch ein Haupterwerbslandwirt und zwei Nebenerwerbslandwirte vorhanden seien, wobei Letztere nur in sehr geringem Umfang Landwirtschaft betrieben. Gewerbliche Nutzungen gebe es nicht. Es müsse deshalb - auch um auf der „sicheren Seite“ zu sein - von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet ausgegangen werden.
59 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das Grundstück des Antragstellers liegt nicht in einem bauplanungsrechtlich festgesetzten Baugebiet. Seine Schutzwürdigkeit ist deshalb gemäß Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm anhand der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung und ihrer Zuordnung zu den in Nr. 6.1 Satz 1 TA Lärm genannten Gebieten zu beurteilen, die den in §§ 3 ff. BauNVO aufgeführten Baugebieten entsprechen. Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. Anders als im Mischgebiet (§ 6 BauNVO) brauchen im Dorfgebiet die Hauptnutzungen (Land- und Forstwirtschaft, Wohnen und Gewerbe mit Handwerk) weder im gleichen noch im annähernd gleichen Verhältnis zueinander vorhanden zu sein. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets als ländliches Mischgebiet hängt deshalb grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis dieser Hauptfunktionen ab (BVerwG, Urt. v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.10.2013 - 5 S 1273/12 - juris; BayVGH, Beschl. v. 14.9.2015 - 22 ZB 15.1028 - juris). Das gilt um so mehr, als ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgrund seiner regelmäßig größeren Baukörper und der von ihm ausgehenden Immissionen jedenfalls typischerweise nicht nur den Charakter der unmittelbaren Nachbarschaft, sondern auch der in größerer Entfernung liegenden Grundstücke prägt, so dass ihm ein besonders Gewicht zukommt. Ein Dorfgebiet dürfte deshalb diese Eigenschaft so lange nicht verlieren, als dort noch (eine) Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs vorhanden ist (BayVGH, Beschl. v. 14.9.2015, a.a.O.; Beschl. v. 16.10.2013 - 15 CS 13.1646 - juris).
60 
Wie der Antragsteller einräumt, befinden sich in der näheren Umgebung seines Grundstücks ein landwirtschaftlicher Haupterwerbs- sowie zwei landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe. Gegen die Einstufung der näheren Umgebung als Dorfgebiet bestehen danach keine Bedenken. Von einem Dorfgebiet geht im Übrigen auch die vom Antragsteller selbst vorgelegte Schallimmissionsprognose des Büros Kurz und Fischer vom 12.11.2014 aus (vgl. S. 6 des Gutachtens). Der vom Antragsteller genannte Umstand, dass in keinem der vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe Tiere gehalten werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
61 
bb) Die Einwände des Antragstellers gegen die Schallimmissionsprognose der BBB Umwelttechnik dürften ebenfalls unbegründet sein.
62 
(1) Nach dem Windenergieerlass des Landes Baden-Württemberg vom 9.5.2012 (S. 27) ist mit der Schallimmissionsprognose der Nachweis zu führen, dass unter Berücksichtigung der „oberen Vertrauensgrenze aller Unsicherheiten (insbesondere der Emissionsdaten und der Ausbreitungsrechnung)“ der nach der TA Lärm ermittelte Beurteilungspegel der von einer Windkraftanlage ausgehenden Geräuschimmissionen mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% den für die Anlage anzusetzenden Immissionsrichtwert einhält. In dem Gutachten der BBB Umwelttechnik wird dementsprechend zu dem für eine Windkraftanlage des Typs GE Wind Energy 2.5-120 angenommenen Schallleistungspegel von 105,6 dB(A) ein Sicherheitszuschlag von insgesamt 2,5 dB(A) addiert, der sich aus Sicherheitszuschlägen für durch Serienstreuung bedingte Ungenauigkeiten, für Ungenauigkeiten der Schallemissionsvermessung und Unsicherheiten des Prognosemodells der Ausbreitungsrechnung sowie einer Standortvariablen errechnet.
63 
Dieses Vorgehen ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu beanstanden. In dem von ihm vorgelegten Gutachten des Büros Kurz und Fischer vom 12.11.2014 wird darauf hingewiesen, dass statt des in der Prognose der BBB Umwelttechnik für Unsicherheit der Emissionsvermessung angesetzten Werts von 0,5 dB(A) auch ein Wert von 3 dB(A) hätte angenommen werden können, da bisher noch keine Typvermessung stattgefunden habe. Die Widerspruchsbehörde bestreitet dies, räumt aber ein, dass eine schalltechnische Vermessung des Anlagentyps auf die hier vorgesehene Nabenhöhe bisher nicht erfolgt sei. Die in der Schallimmissionsprognose der BBB Umwelttechnik angenommenen Werte beruhten deshalb auf einer Umrechnung der vorhandenen Werte auf die geplante Nabenhöhe. Aus dem Gutachten Kurz und Fischer geht nicht hervor, dass im Hinblick auf diesen Sachverhalt zwingend ein höherer Sicherheitszuschlag angesetzt werden müsste. Ein solcher Einwand wird auch in der Stellungnahme des Büros vom 6.11.2015 nicht erhoben. Davon abgesehen kommt das Gutachten Kurz und Fischer bezogen auf das Wohnhaus des Antragstellers (Immissionsort K) unter Zugrundelegung eines Sicherheitszuschlags von insgesamt 4,6 db(A) für die Zusatzbelastung und unter Berücksichtigung der Vorbelastung zu einer - unter den genannten Immissionsgrenzwerten der TA Lärm liegenden - Gesamtbelastung von 43 dB(A). Ob statt eines Sicherheitszuschlags von insgesamt 2,5 dB(A) ein Zuschlag von 4,6 db(A) hätte gewählt werden müssen, kann daher letztlich dahin stehen.
64 
(2) Die Schallimmissionsprognose der BBB Umwelttechnik kann auch nicht deshalb als mangelhaft angesehen werden, weil die Schallausbreitungsberechnung - in Übereinstimmung mit Anhang A.2.3.4 der TA Lärm - auf der Grundlage der DIN ISO 9613-2 vorgenommen wurde.
65 
Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die mit dieser Vorschrift vorgenommene normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung besteht nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145; Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209).
66 
Die Regelungen der TA Lärm entfalten allerdings nur insoweit eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung, als sie nicht durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind und sie deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.3.1996 - 7 B 164.95 - UPR 1996, 306 zur TA Luft). Was die in Anhang A.2.3.4 der TA Lärm vorgeschriebene Durchführung der Schallausbreitungsberechnung „entsprechend DIN ISO 9613-2“ betrifft, kann eine solche Feststellung nicht getroffen werden. Die in der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme des Büros Kurz und Fischer vom 6.11.2015 aufgestellte Behauptung, dass die DIN ISO 9613-2 nicht für hochliegende Quellen, sondern nur für Quellen mit einer Höhe von weniger als 30 m validiert sei, ist dafür nicht genügend, zumal auch das Büro Kurz und Fischer in seiner ersten Stellungnahme vom 12.11.2014 noch ohne weiteres von der Anwendbarkeit der DIN ISO 9613-2 für die Schallausbreitungsberechnung ausgegangen ist. Das Gleiche gilt, soweit es in der Stellungnahme heißt, dass die im Mai 2013 erschienene Richtlinie des britischen Institute of Acoustics (A good practice to the application of the ETSU-R-97 for the assessment and rating of wind turbine noise) eher den Anschein habe, dem Stand der Technik zu entsprechen.
67 
(3) Der Einwand des Antragstellers, dass für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm auf die Gesamtbelastung durch alle Anlagen abzustellen sei, für die die TA Lärm gelte, vermag die Richtigkeit der Schallimmissionsprognose der BBB Umwelttechnik ebenfalls nicht zu erschüttern.
68 
Wie auch der Antragsteller einräumt, wurden bei der Prognose die bereits vorhandenen bzw. genehmigten vier Windenergieanlagen als Zusatzbelastung berücksichtigt. Eine weitere Vorbelastung ergibt sich jedoch nach seiner Ansicht aus einer am 19.1.2012 genehmigten Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Schweinen und Ferkeln, die sich von seinem Grundstück nur ca. 320 m entfernt befinde. Über die von dieser Anlage auf sein Grundstück ausgehenden Immissionen macht der Antragsteller keine näheren Angaben. Der Einwand ist daher in dieser allgemeinen Form ohne die erforderliche Substanz. Was die Gesamtbelastung des Grundstücks des Antragstellers betrifft, kann auch der von ihm selbst vorgelegten Stellungnahme des Büros Kurz und Fischer vom 12.11.2014 nichts dafür entnommen werden, dass außer den bereits vorhandenen bzw. genehmigten vier Windenergieanlagen weitere Anlagen in die Betrachtung hätten einbezogen werden müssen. Auf Seite 11 der Stellungnahme wird zwar an dem Gutachten der BBB Umwelttechnik allgemein bemängelt, dass noch weitere vorhandene oder genehmigte Anlagen als Vorbelastung hätten berücksichtigt werden müssen. So seien bspw. die Immissionsorte B und C den Immissionen einer Biogasanlage und die Immissionsorte F und G den Immissionen von Schweinestallungen ausgesetzt, deren Belüftungsanlagen auch nachts betrieben würden. Das Grundstück des Antragstellers (Immissionsort K) wird dabei jedoch nicht genannt. Als Quellen einer Geräuschvorbelastung dieses Grundstücks werden vielmehr in der Anlage 2 der Stellungnahme nur die bereits vorhandenen bzw. genehmigten Windkraftanlagen sowie „geplante gewerbliche Flächen (vgl. FNP)“ aufgeführt.
69 
Im Übrigen dürfen die von dem genannten Schweinestall ausgehenden Geräuschimmissionen nach der für ihn erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 19.1.2012 in Misch- und Dorfgebieten die Immissionsrichtwerte von tagsüber 54 dB(A) und nachts 39 dB(A) nicht überschreiten. Diese Werte liegen um 6 db(A) unter den für Misch- und Dorfgebieten geltenden Immissionsrichtwerten. Die Bestimmung der Vorbelastung kann in einem solchen Fall nach Nr. 3.21. letzter Satz des Anhangs der TA Lärm entfallen.
70 
(4) Zu dem weiteren Einwand des Antragstellers, dass die vier als Zusatzbelastung berücksichtigten Windenergieanlagen lediglich prognostisch berücksichtigt worden seien, obwohl eine Messung der Immissionen an den ausgewählten Immissionsorten möglich gewesen wäre, heißt es im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.3.2015, dass der Gutachter die für die jeweiligen Anlagen immissionsschutzrechtlich genehmigten Werte angesetzt habe. Das sei nicht zu beanstanden; denn ein höherer Schallleistungspegel dürfe von den betreffenden Windenergieanlagen nicht emittiert werden. Der Senat hält dies für überzeugend.
71 
(5) Die vom Antragsteller behaupteten Beeinträchtigungen durch sogenannten tieffrequenten Schall oder Infraschall können nach Ansicht des Verwaltungsgerichts angesichts der zwischen 1.029 m und 2.568 m betragenden Entfernung zwischen seinem Grundstück und den geplanten Windkraftanlagen ausgeschlossen werden. Auch dagegen bestehen aus der Sicht des Senats keine Bedenken.
72 
Unbestritten ist, dass Windkraftanlagen auch tieffrequente Geräusche verursachen können. Nach Nr. 5.6.1.1 des Windenergie-Erlasses Baden-Württemberg ist jedoch durch Messungen an verschiedenen Anlagentypen nachgewiesen, dass tieffrequenter Schall durch Windkraftanlagen in den für den Schutz vor Lärm im hörbaren Bereich notwendigen Abständen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegt. Im Windenergie-Handbuch (Agatz, Windenergie-Handbuch, 11. Ausgabe 2014, S. 79 f.) heißt es zu dem gleichen Thema, Messungen verschiedener Landesumweltämter sowie von anerkannten Messinstituten hätten vielfach belegt, dass von Windkraftanlagen zwar Infraschall ausgehen könne, dieser jedoch deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liege, wobei meist sogar eine Unterschreitung um 10 dB(A) gegeben sei. Oft liege der Infraschallpegel auch unterhalb des Infraschallpegels des Umgebungsgeräusches, in manchen Situationen habe sogar zwischen den Messwerten bei an- und ausgeschalteter Windkraftanlage kein Unterschied festgestellt werden können. Ein umfangreiches aktuelles Messprojekt der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg habe dies nochmals bestätigt. Nach dem dieses Projekt betreffenden Zwischenbericht der LUBW (Tieffrequente Geräusche und Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen, Dezember 2014) lagen die im Nahbereich von Windkraftanlagen (Abstände zwischen 150 und 300 m) gemessenen Infraschallpegel alle deutlich unterhalb der menschlichen Hör- oder Wahrnehmungsschwelle. In Entfernungen von 700 m sei bei den Messungen zu beobachten gewesen, dass sich beim Einschalten der Anlage der gemessene Infraschallpegel nicht mehr nennenswert erhöht habe.
73 
Erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen des Antragstellers durch von den genehmigten Windkraftanlagen ausgehenden Infraschall können danach in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ausgeschlossen werden. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Antragsteller behauptet zwar, dass sich die wissenschaftlichen Erkenntnisse dahingehend verdichtet hätten, dass von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen sei. Entsprechende Untersuchungen werden jedoch weder vorgelegt noch inhaltlich näher beschrieben.
74 
(5) Soweit der Antragsteller schließlich beanstandet, dass keine im Interesse des Rücksichtnahmegebots gebotene Geräuschkontingentierung vorgenommen worden sei, so dass ggf. vorhandene Betriebe in ihrer Entwicklung beschränkt würden, da sie weitere, mit der Verursachung neuer Lärmquellen verbundene Erweiterungsinvestitionen nicht durchführen könnten, ist ein Bezug zu den subjektiven Rechten des Antragstellers nicht zu erkennen. Eine Geräuschkontigentierung, wie sie dem Antragsteller vorschwebt, ist im Übrigen auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der den gesetzlichen Maßstab für die Schädlichkeit von Geräuschen konkretisierenden TA Lärm nicht möglich. Für das Grundstück des Antragstellers wurde davon abgesehen eine Gesamtbelastung von 41 dB(A) ermittelt, die um 4 dB(A) unter dem für Dorf- und Mischgebiete zulässigen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) liegt. Mit den geplanten Windkraftanlagen wird somit jedenfalls bezogen auf das Grundstück des Antragstellers das Kontingent der zulässigen Emissionen keineswegs ausgeschöpft.
75 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese auch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Prozessrisiko auf sich genommen haben.
76 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
77 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2015 - 13 K 2342/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller ist Eigentümer des u.a. mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ... in Creglingen-Frauental. Die Beigeladenen möchten in einem südwestlich des Grundstücks gelegenen Waldgebiet („Klosterwald“) insgesamt zehn Windkraftanlagen des Typs GE 2.5-120 (Nabenhöhe 139 m; Rotordurchmesser 120 m; Gesamthöhe 199 m) mit einer Nennleistung von jeweils 2,53 MW errichten. Der Standort der nächstgelegenen Windkraftanlage ist von dem Grundstück des Antragstellers etwas über einen Kilometer entfernt.
Mit Bescheid vom 12.8.2014 erteilte das Landratsamt Main-Tauber-Kreis den Beigeladenen die von ihnen beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für ihre Vorhaben und ordnete die sofortige Vollziehung der Genehmigungen an. Die gegen die Genehmigungen erhobenen Widersprüche des Antragstellers wurden vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 3.3.2015 zurückgewiesen. Über die vom Antragsteller daraufhin am 7.4.2015 erhobenen Klagen wurde bisher nicht entschieden.
Der Antragsteller hat am 7.5.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klagen wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 16.10.2015 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die schriftliche Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Für die Anordnung des Sofortvollzugs bestehe auch - unabhängig von der Begründung des Landratsamts - ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, dessen Vorliegen vor der im Rahmen der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebotenen und an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des streitigen Verwaltungsakts orientierten Abwägung der widerstreitenden Interessen zu prüfen sei. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen führe zu dem Ergebnis, dass dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Vorrang einzuräumen sei. Maßgeblich hierfür sei, dass die Klagen des Antragstellers aller Voraussicht nach erfolglos bleiben würden. Denn die Errichtung und der Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen dürften aller Voraussicht nach weder gegen drittschützende materiell-rechtliche Genehmigungsvorschriften noch gegen (Verfahrens-)Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verstoßen, deren Nichteinhaltung der Antragsteller nach § 4 Abs. 1 UmwRG rügen könne.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 16.10.2015 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht es zu Recht abgelehnt, auf den Hauptantrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung der von ihm erhobenen Klagen wiederherzustellen. Einer Entscheidung über den gestellten Hilfsantrag bedarf es nicht, da dieser als Minus bereits vom Hauptantrag umfasst ist.
1. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage - abweichend von der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO - keine aufschiebende Wirkung, wenn die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Macht die Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat sie gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Verstößt die Behörde gegen diese Pflicht, so hat ein beim Gericht gestellter Antrag, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, nach allgemeiner Meinung schon aus diesem Grund Erfolg. Umstritten ist lediglich, ob das Gericht sich in einem solchen Fall darauf zu beschränken hat, die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben (dafür u.a.: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.11.1990 - 9 S 2359/90 - VBlBW 1991, 180; J. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 93 m.w.N.; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 1036; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 12. Aufl., S. 513) oder ob es - ebenso wie bei einem aus anderen Gründen erfolgreichen Antrag - die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellt (dafür u.a.: Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 442; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 154; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80 Rn. 148). Der für den Fall, dass das Gericht einen Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bejahen sollte, gestellte Hilfsantrag des Antragstellers ist daher überflüssig, da das Gericht auch ohne einen solchen Antrag die Beachtung dieser Vorschrift zu prüfen hat.
2. Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend zunächst geprüft, ob die vom Landratsamt gegebene schriftliche Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs der Genehmigungen den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Es hat dies mit der Begründung bejaht, dass das Begründungserfordernis rein formeller Natur sei, weshalb an den Umfang und den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen seien. Erforderlich sei allerdings eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig sei und dass die privaten Interessen möglicherweise betroffener Dritter hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse zurücktreten müssten. Diesen Anforderungen genüge die in Abschnitt VI der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegebene Begründung.
Das begegnet entgegen der Ansicht des Antragstellers keinen Bedenken. Die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bestehende Pflicht der Behörde, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, soll ihr den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Beteiligten den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Ihr Zweck ist es ferner, dem Betroffenen die Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zu vermitteln (Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 245; J. Schmidt, a.a.O., § 80 Rn. 242). Aus der Begründung muss daher hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, aus welchen öffentlichen oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegenden Gründen die Behörde es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen zu versagen. Nur pauschale oder formelhafte, für jede beliebige Fallgestaltung passende Wendungen genügen dementsprechend nicht. Ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des nur formellen Begründungserfordernisses dagegen nicht von Bedeutung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.7.2015 - 8 S 534/15 - juris; Beschl. v. 25.9.2012 - 10 S 731/12 - DVBl. 2012, 1506; Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 246).
Die vom Landratsamt gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigungen ist nach diesem Maßstab nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es ein die Interessen des Antragstellers überwiegendes Interesse der Beigeladenen an einer solchen Anordnung als gegeben betrachtet. Mehr wird von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht gefordert.
10 
3. Das Verwaltungsgericht hat daran anschließend weiter dargelegt, für die Anordnung des Sofortvollzugs bestehe auch - unabhängig von der für diese Anordnung gegebenen Begründung des Landratsamts - ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, dessen Vorliegen vor der im Rahmen der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebotenen und an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des streitigen Verwaltungsakts orientierten Abwägung der widerstreitenden Interessen zu prüfen sei. Ein solches besonderes öffentliches Interesse ergebe sich in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig bereits aus dem mit dem Klimaschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg verfolgten Zweck, den Ausbau der erneuerbaren Energien rasch zu fördern.
11 
Der vom Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe bezüglich der Anordnung des Sofortvollzugs auf die Abwägung der widerstreitenden Interessen (der Beteiligten) und auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgestellt, geht danach ins Leere.
12 
Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass der - im Rahmen der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingelegten Rechtsbehelfs erforderlichen - Abwägung der widerstreitenden Interessen die Prüfung vorauszugehen habe, ob überhaupt ein besonderes Interesse am Sofortvollzug gegeben sei, (ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.7.2015, a.a.O.) vermag der Senat im Übrigen nicht zu folgen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht für das zweipolige Verwaltungsrechtsverhältnis mehrfach entschieden, dass für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich sei, das über jenes Interesse hinausgehe, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertige. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um einen begünstigenden Verwaltungsakt mit drittbelastender Doppelwirkung und damit um ein mehrpoliges Verwaltungsrechtsverhältnis. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die Behörde die sofortige Vollziehung einer solchen Verwaltungsakts nicht nur im öffentlichen, sondern auch im überwiegenden Interesse des durch den Verwaltungsakt Begünstigten anordnen. Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die in diesen Fällen einander gegenüber stehenden Grundrechtspositionen prinzipiell gleichwertig sind, da die Interessen des Empfängers einer Genehmigung durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht weniger geschützt sind als die des von ihr nachteilig betroffenen Nachbarn (vgl. Schoch, a.a.O., § 80a Rn. 24; Külpmann, a.a.O., Rn. 796). Wird von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, bedarf es daher weder nach dem einfachen Recht noch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG der Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 1.10.2008 - 1 BvR 2466/08 -NVwZ 2009, 240). Die Frage, wer bis zum Ergehen der Entscheidung in der Hauptsache das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich vielmehr in erster Linie nach dem materiellen Recht, also den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (BVerfG, Beschl. v. 1.10.2008 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.3.2011 - 10 S 161/09 -NVwZ-RR 2011, 355).
13 
4. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, die Abwägung der widerstreitenden Interessen führe zu dem Ergebnis, dass dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse des Antragstellers einzuräumen sei. Maßgeblich hierfür sei, dass die Klagen des Antragstellers aller Voraussicht nach erfolglos bleiben würden. Denn die Errichtung und der Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen dürfte aller Voraussicht nach weder gegen drittschützende materiell-rechtliche Genehmigungsvorschriften noch gegen (Verfahrens-)Vorschriften des UVPG verstoßen, deren Nichteinhaltung der Antragsteller nach § 4 Abs. 1 UmwRG rügen könne.
14 
Der Senat teilt diese Beurteilung. Ein Verstoß gegen die vom Verwaltungsgericht genannten Vorschriften ist auch nach seiner Ansicht nicht zu erkennen.
15 
a) Gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG kann von einer nach § 3 UmwRG anerkannten inländischen oder ausländischen Vereinigung die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG u. a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden ist (Satz 1 Nr. 2) oder eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt (Satz 2). Für die Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO gilt dies nach § 4 Abs. 3 UmwRG entsprechend.
16 
Die Errichtung und der Betrieb der von den Beigeladenen insgesamt geplanten zehn Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m erfordern nach § 3a Satz 1 und § 3c Satz 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, um die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu klären. Das Landratsamt hat eine solche Vorprüfung mit dem Ergebnis vorgenommen, dass von den geplanten Windkraftanlagen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgingen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb nicht erforderlich sei; das Ergebnis der Vorprüfung wurde im Amtsblatt der Stadt Creglingen am 15.2.2014 bekannt gemacht. Im vorliegenden Fall ist daher nur zu prüfen, ob die vorgenommene Vorprüfung dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt, d.h. ob sie entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Vorprüfung des Landratsamts dürfte nach diesem Maßstab nicht zu beanstanden sein.
17 
aa) Die Vorprüfung dürfte entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden sein.
18 
(1) Sofern in der Anlage 1 des UVP-Gesetzes für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist nach § 3c Satz 1 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Die Vorschrift spricht von einer „überschlägigen Prüfung“. Die zuständige Behörde darf deshalb nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Die Vorprüfung darf sich andererseits nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 -BVerwGE 151, 138; Urt. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.7.2015, a.a.O.).
19 
Zu den nachteiligen Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG gehören nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG auch die Auswirkungen auf Tiere. Die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung dieser Auswirkungen setzt daher eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Einwirkungsbereich des Vorhabens vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus (BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54 ff zur Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände). Das verpflichtet die Behörde jedoch nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (BVerwG, Urt. v. 18.3.2009, a.a.O.).
20 
(2) Das Landratsamt stützt sich für seine Einschätzung, dass von den geplanten Windkraftanlagen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, auf das von den Beigeladenen zusammen mit ihrem Genehmigungsantrag vorgelegte Gutachten der Ingenieurgemeinschaft für EDV und Umweltplanung („Allgemeine Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit“) sowie auf die ebenfalls von den Beigeladenen in Auftrag gegebene „Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung“ (saP) des Büros Kaminsky Naturschutzplanung GmbH, die beide vom November 2013 stammen. Dafür, dass die beauftragten Sachverständigen die fachlichen Vorgaben und Hinweise nicht beachtet hätten und deren Risikobewertungen deshalb auf einer methodisch falsch ermittelten Tatsachenbasis beruhten, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts bei einer summarischen Prüfung nichts zu erkennen. Die dagegen erhoben Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.
21 
Für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung wurden nach den in dem Gutachten gemachten Ausführungen umfangreiche Erhebungen durchgeführt. Was die Erhebung des Brutvogelbestands des Untersuchungsgebiets betrifft, wird dieses Vorgehen in dem Gutachten wie folgt beschrieben: Zur Erhebung des Brutvogelbestands seien am 6.4., 22.4., 5.6., 27.6. und 17.7.2013 fünf morgendliche Begehungen sowie am 3.3. und 14.3.2013 zwei zusätzliche abendliche Begehungen durchgeführt worden. Der Untersuchungsraum sowie das weitere Umfeld in einem Radius von ca. 2 km seien ferner am 20.2., 3.3., 14.3., 25.3., 28.3., 6.4., 20.4., 9.4., 18.4., 20.4., 22.4., 24.4., 25.4., 2.5., 3.5., 6.5. und 14.5.2013 auf durchziehende sowie ggf. rastende Gastvögel kontrolliert worden. Im Winter 2012/13 sei darüber hinaus eine Kartierung von Greifvogelhorsten durchgeführt worden. Dabei aufgefundene Horste seien bei den nachfolgenden Begehungen wiederholt kontrolliert worden. Des Weiteren seien im Jahr 2013 an 18 Terminen von vier Punkten aus über jeweils drei Stunden Untersuchungen der Raumnutzung kollisionsgefährdeter Vogelarten durchgeführt worden. Schließlich seien die Daten durch die Befragung von Fachleuten/Behörden (NABU, Bund Naturschutz, OGBW, AGW, LBV, örtliche Jagdberechtigte, Forstbehörden etc.) sowie Beobachtungen im Rahmen der Kartierung der Fledermäuse ergänzt wurden.
22 
(3) Dafür, dass diese umfangreichen Untersuchungen den Vorgaben des § 3c UVPG nicht genügten, sieht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte. Das gilt auch in Anbetracht der im Beschwerdeverfahren wiederholten Einwendungen des Antragstellers, mit denen er die Zahl und die Auswahl der Beobachtungspunkte, von denen aus die Untersuchung der Raumnutzung kollisionsgefährdeter Vogelarten durchgeführt wurde, sowie den Verzicht auf eine „simultane Bearbeitung“ kritisiert.
23 
(3.1) Der Umstand, dass die Raumnutzungsuntersuchungen nur von vier Beobachtungspunkten vorgenommen wurden, dürfte nicht zu beanstanden sein. Nach den vom Antragsteller selbst zitierten Hinweisen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) für den „Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei der Bauleitplanung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ vom 1.3.2013 sind zur Erfassung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore von Vögeln nur mindestens drei Beobachtungspunkte erforderlich. Dem Antragsteller ist allerdings zuzugeben, dass angesichts der Zahl der geplanten Windkraftanlagen und der Größe des zu betrachtenden Bereichs die Einrichtung von nur vier Beobachtungspunkten am unteren Rand des naturschutzfachlich Vertretbaren liegen dürfte.
24 
(3.2) Die Behauptung des Antragstellers, es sei nicht gewährleistet, dass von den Beobachtungspunkten eventuelle Flugbewegungen im Bereich der geplanten Anlagen eindeutig identifiziert werden könnten, trifft offenbar insoweit zu, als es um Flugbewegungen über dem Wald in Nähe der Baumwipfel geht. Direkt über dem Klosterwald fliegende Vögel werden daher von den Untersuchung nicht zuverlässig erfasst. Das ist jedoch, wie auch der Antragsteller einräumt, unter den naturräumlichen Gegebenheiten letztlich nicht zu vermeiden und dürfte deshalb nach dem oben genannten Maßstab praktischer Vernunft nicht zu kritisieren sein.
25 
Die Behauptung des Antragstellers wird ansonsten nicht näher erläutert. Der Antragsteller geht insbesondere nicht auf dem Umstand ein, dass die bei dem Gutachten Kaminsky befindlichen Abbildungen der Flugbewegungen der verschiedenen beobachteten Vogelarten sich auf den gesamten Raum um das Waldgebiet verteilen, in dem die geplanten Windkraftanlagen errichtet werden sollen. Das gilt insbesondere auch für die südliche Seite des Klosterwalds. Die Beobachter sahen sich somit offenbar durchaus in der Lage, von den gewählten Punkten aus den gesamten Raum um das betreffende Waldgebiet einzusehen und das Flugverhalten der erfassten Vogelarten in diesen Bereichen zu beobachten und zu dokumentieren. Der Gutachter Kaminsky weist in seiner Stellungnahme vom 4.1.2016 ferner darauf hin, dass es im Bereich des Klosterwalds keine größeren oder tieferen Senken gebe, weshalb der von den Beobachtungspunkten nicht einsehbare Bereich sich im Wesentlichen auf das Innere von Waldlichtungen, Waldwiesen und Kahlschlägen sowie einige Bereiche dicht über den Baumkronen beschränke. Die wesentlichen Bereiche vor allem in der relevanten Rotorhöhe (der geplanten Windkraftanlagen) seien dagegen gut einsehbar.
26 
Aus den Ausführungen des vom Antragsteller beauftragten Sachverständigen Gottfriedsen in seiner Stellungnahme vom 25.7.2015 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Gutachter weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich von den Beobachtungspunkten jeweils nur ein Teil der Anlagestandorte ausreichend beobachten lasse. Das liegt jedoch in der Natur der Sache und ist für sich genommen nicht zu beanstanden.
27 
(3.3) Der Verzicht auf eine „simultane Bearbeitung“, die in den Hinweisen der LUBW zur präziseren Auflösung der Flugbewegungen empfohlen wird, wird von dem Gutachter Kaminsky damit erklärt, dass eine simultane Besetzung der Beobachtungspunkte wenig Vorteile biete. Zwar könnten dadurch vielleicht einzelne Fluglinien vollständiger rekonstruiert werden, jedoch würden auch weniger Fluglinien aufgenommen, da das Zeitfenster bei simultaner Erfassung kleiner werde. Die Überschneidung der Sichtfelder hätte außerdem zu Doppelbeobachtungen geführt, die man dann „herausrechnen“ müsste. In der Summe wären weniger Fluglinien/Beobachtungen kollisionsgefährdeter Arten zu erwarten. Das Risiko, seltene Arten in den relevanten Bereichen zu übersehen, werde bei der simultanen Beobachtung also unnötig erhöht. Der Senat sieht darin eine hinreichend plausible Begründung.
28 
bb) Das Landratsamt ist gestützt auf die von den Beigeladenen vorgelegte artenschutzrechtliche Untersuchung der Meinung, dass bei Beachtung der in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vorgegebenen Schutzmaßnahmen ein erhöhtes Tötungsrisiko für die vom Antragsteller genannten Tierarten nicht zu befürchten sei. Der Senat hält dieses Ergebnis der Vorprüfung für nachvollziehbar im Sinne des § 3a Satz 4 UVPG. Das Ergebnis der Vorprüfung ist daher nach dieser Vorschrift hinzunehmen.
29 
Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer Vorprüfung ausschließen, liegen vor, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie ersichtlich auf das Ergebnis durchschlagen konnten, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzung liegt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.9.2010 - 10 S 731/12 - DVBl 2012, 1506; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.2010 - 5 Bs 24/10 - UPR 2010, 445). Einen solchen Fehler vermag der Senat nicht zu erkennen.
30 
(1) Das Büro Kaminsky hat bei seinen Untersuchungen einen besetzten Rotmilanhorst südöstlich von Niedersteinach in ca. 850 m Entfernung zu den geplanten Windenergieanlagen sowie einen weiteren, von den Anlagen ca. 1.150 m entfernten Rotmilanhorst südöstlich von Frauental festgestellt. Bei den Raumnutzungsuntersuchungen wurden ferner wiederholt Rotmilane bei der Nahrungssuche beobachtet, wobei in dem Gutachten die Vermutung geäußert wird, dass es sich dabei in den südlichen Teilen des Gebiets auch um Brutvögel von weiter entfernt brütenden Paaren handele (saP, S. 60).
31 
Nach den Hinweisen der LUBW zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 1.7.2015 gehört der Rotmilan im Verhältnis zu seinem Gesamtbestand nachweislich zu den überproportional häufigsten Schlagopfern von Windkraftanlagen, was sich in erster Linie mit dem fehlenden Meideverhalten dieser Art gegenüber Windkraftanlagen erklärt. Innerhalb eines Radius von 1.000 m um den Horst sowie in den regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren sei deshalb ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Betrieb von Windkraftanlagen gegeben, es sei denn eine Ermittlung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore zeige auf, dass die innerhalb des 1.000 m-Radius betroffenen Bereiche nicht oder nicht regelmäßig genutzt werden. Außerhalb eines „Dichtezentrums“ - ein solches liegt vor, wenn die Siedlungsdichte im jeweiligen Bezugsraum mehr als drei Revierpaare beträgt - lasse sich das Tötungsrisiko bei Unterschreiten des 1.000 m-Radius im Einzelfall durch Vermeidungsmaßnahmen unter die Signifikanzschwelle absenken, innerhalb eines Dichtezentrums sei dies nicht möglich.
32 
Die Annahme des Gutachters, dass die geplanten Windkraftanlagen zu keinem erhöhten Kollisionsrisiko für den Rotmilan führten, kann danach trotz der beiden von dem Gutachter festgestellten Horste nicht beanstandet werden. Die Annahme wird in dem Gutachten damit begründet, dass die registrierte Flugstrecke im Nahbereich der geplanten Windkraftanlagen (= 250 m-Radius) nur ca. 15,4 km betrage, was bezogen auf die gesamte registrierte Flugstrecke im 1 km-Radius der Anlagen von ca. 376,5 km einem Anteil von nur 4,1 % entspreche. Hinweise auf regelmäßige Flugkorridore - z.B. zwischen Brutplatz und Nahrungshabitaten - hätten sich nicht ergeben. Im Bereich der geplanten Anlagen sei der Rotmilan deshalb als opportunistischer Nahrungsgast im Offenland einzustufen, wobei der Nahbereich der geplanten Anlagen kein regelmäßig aufgesuchtes und bevorzugtes Nahrungshabitat darstelle. Die Kollisionsgefahr für Rot- und Schwarzmilane sei außerdem bei zunehmender Anlagenhöhe (hier: Höhe der unteren Rotorspitze minimal 79 m) deutlich verringert. Durch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen V 3 (Verzicht auf Bepflanzung des Anlagenumfelds etc.) und V 7 (Synchronisierung der Ernte) werde darüber hinaus dafür gesorgt, dass keine für Greifvögel zeitweise besonders attraktive Nahrungsflächen im Nahbereich des Windparks geschaffen würden.
33 
Der Senat hält diese Beurteilung für hinreichend plausibel. Wie das Umweltministerium in seiner Stellungnahme zu der vom Antragsteller eingelegten Petition zu Recht ausführt, zeigen die von dem Gutachter vorgenommenen Raumnutzungsuntersuchungen eine eindeutige Konzentration des Bewegungsmusters des Rotmilans auf die den Wald umgebenden Offenlandbereiche, die zur Nahrungssuche im ungerichteten Suchflug beflogen würden. Dieses Verhalten wird ferner zutreffend unter Hinweis auf die einschlägige Fachliteratur als für den Rotmilan typisch beschrieben. Denn zu den bevorzugten Lebensräumen des Rotmilans gehören Agrarlandschaften (Viehweiden, Gras- und Ackerland), die der Rotmilan zum Jagen benötigt, sowie offenes Kulturland mit Bäumen, in dem der Rotmilan seine bevorzugten Brutstandorte findet, worauf bereits das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss hingewiesen hat. Eine Gefährdung des Rotmilans durch die geplanten Windkraftanlagen, von denen nur eine am Waldrand und die übrigen neun im Wald errichtet werden sollen, erscheint unter diesen Umständen von vornherein wenig wahrscheinlich. Dafür, dass der Nahbereich der Anlagen zu den vom Rotmilan regelmäßig genutzten Gebieten gehört, liefern die Untersuchungen keinen Anhaltspunkte.
34 
Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Die in dem vom Antragsteller in Auftrag gegebenen Gutachten des Planungsbüros Gottfriedsen (Stellungnahme zu den Belangen des Arten- und Biotopschutzes) vom Januar 2014 gemachte Bemerkung, dass die „bemerkenswert umfangreichen Daten“ (gemeint: die im Gutachten Kaminsky dokumentierten Flugbewegungen) nahe legten, dass von mehr als zwei Rotmilan-Horsten ausgegangen werden müsste, wird in dem Gutachten nicht näher erläutert. Das Gleiche gilt, soweit der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 25.7.2015 (S. 12) davon spricht, dass - nicht weiter dargestellte - eigene Erhebungen auf die Existenz eines weiteren Horsts des Rotmilans hindeuteten. Es fehlt insbesondere jede Auseinandersetzung mit der im Gutachten Kaminsky geäußerten Ansicht, dass es sich bei den im gesamten Offenland wiederholt beobachteten Rotmilanen in den südlichen Teilen des Gebiets wahrscheinlich auch um Brutvögel von weiter entfernt brütenden Paaren handele. Greifbare Anhaltspunkte für die Richtigkeit der in dem Gutachten Gottfriedsen geäußerten Vermutung hat das Verwaltungsgericht deshalb zutreffend verneint.
35 
Aus den vom Antragsteller genannten Ausführungen von Herrn ..., einem Mitglied des Landesnaturschutzverbands, dass durchaus regelmäßige Überflüge des Rotmilans existierten, sowie den gleich lautenden Stellungnahmen des Revierförsters ... ergibt sich nichts anderes.
36 
Die in dem Gutachten Kaminsky genannte Vermeidungsmaßnahme V 3 (intensive Bewirtschaftung im Offenland und Verzicht auf Gehölzpflanzung im Anlagenumfeld) soll eine Anlockwirkung auf Fledermäuse und einige Vogelarten verhindern. Die ferner erwähnte Vermeidungsmaßnahme V 7 (Synchronisierung der Ernte auf jeweils dem gesamten Flurstück im Nahbereich der Windkraftanlagen) dient dazu, für Greifvögel keine zeitweise besonders attraktiven Nahrungsflächen im Nahbereich zu schaffen. Beide Maßnahmen sind Teil der in die angefochtenen Genehmigungen aufgenommenen naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen (Nr. 9.5). Die Behauptung des Antragstellers, die Auflage Nr. 9.5 betreffe ausschließlich Fledermäuse, ist daher offensichtlich unrichtig.
37 
(2) Nach dem Gutachten Kaminsky (saP, S. 45) wurde bei den faunistischen Bestandserhebungen ein einzelner Wespenbussard mehrfach balzend südwestlich von Frauental innerhalb des Untersuchungsgebiets (1 km-Radius) beobachtet. Innerhalb des 250 m-Radius um die genehmigten Windkraftanlagen wurde dabei lediglich eine einzige Flugbewegung in Rotorhöhe registriert. Hinweise auf eine Brut im Gebiet haben sich nach Ansicht des Gutachters nicht ergeben. Auch bemerkenswerte Rastplätze von ziehenden Großvögeln im Untersuchungsgebiet könnten ausgeschlossen werden. Das Verwaltungsgericht hat daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass auch für diese Art ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko an den genehmigten Standorten nicht vorliege. Bei den vom Antragsteller geltend gemachten neueren Erkenntnissen über einen möglichen Brutplatz des Wespenbussards im Untersuchungsgebiet (Fund eines Wespenbussard-Jungvogels am nordöstlichen Rand des Untersuchungsgebiets und mehrere Beobachtungen von Flugbewegungen von Alt- mit Jungvögeln im August 2014 sowie Fund eines angeblichen Wespenbussard-Horsts im September 2014) handele es sich um nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses nicht maßgeblich sein könnten.
38 
Der Antragsteller wendet dagegen ein, dass es für das Vorkommen des Wespenbussards im Klosterwald bereits während des Genehmigungs- und Widerspruchsverfahrens mehrere konkrete Hinweise gegeben habe. Es sei daher Sache der Behörde gewesen, „Licht ins Dunkel“ zu bringen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. In dem von ihm vorgelegten Gutachten Gottfriedsen vom Januar 2014 findet sich zum Wespenbussard lediglich die Bemerkung, dass der Wespenbussard von Kaminsky im Norden mehrfach gesichtet worden sei und hier die Vermutung eines Horstplatzes bestehe. Worauf sich die zuletzt genannte Vermutung stützt, bleibt ebenso offen wie die Frage, wo sich dieser Horstplatz befinden soll. In dem Gutachten wird insbesondere nicht auf den Umstand eingegangen, dass im Gutachten Kaminsky nur von Balzflügen eines einzelnen Wespenbussards die Rede ist, was den Verdacht eines nahegelegenen Horstplatzes gerade nicht stützt. Im dem ebenfalls vom Antragsteller vorgelegten Schreiben des bereits erwähnten Herrn ... vom 8.4.2014 werden zum Wespenbussard und seiner Gefährdung durch den Bau von Windkraftanlagen in geschlossenen Waldgebieten nur allgemeine Ausführungen gemacht. Hinweise auf einen vorhandenen Horst sind in dem Schreiben nicht enthalten, was insofern bemerkenswert ist, als sich Herr ... nach der Darstellung des Antragstellers in der Gegend so gut auskennt wie kein Zweiter. Hinweise auf einen vorhandenen Horst werden auch in den Schreiben des Revierleiters ... vom 23.10.2013 und 19.4.2014 nicht gegeben.
39 
(3) Im Gutachten Kaminsky wird darauf hingewiesen, dass in der Datenbank des LBV Bayern Brutvorkommen der Wiesenweihe in den Jahren 2011/2012 ca. 2 km nordwestlich, nördlich und nordöstlich dokumentiert seien. Des Weiteren sei eine Wiesenweihenbrut zwischen 2003 und 2012 auf der Gemarkung Waldmannshofen bekannt (saP, S. 64). Hinweise auf eine Brut im Gebiet gebe es dagegen nicht. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch die geplanten Windkraftanlagen könne ausgeschlossen werden, insbesondere weil die Flugaktivitäten der Wiesenweihe in relevanten größeren Höhen (Balzflug, Beuteübergabe) überwiegend im Nahbereich des Nests stattfänden. Die Wiesenweihe sei zwar nach den durchgeführten Untersuchungen als regelmäßiger Nahrungsgast im Bereich der geplanten Anlagen einzustufen. Der überplante Bereich stelle jedoch insgesamt mit hinreichender Sicherheit für diese Art kein bevorzugtes Nahrungshabitat dar.
40 
Auch gegen diese Beurteilung bestehen keine Bedenken. Die Wiesenweihe wird im Schreiben des Umweltministeriums vom 23.2.2015 (Stellungnahme zur Petition des Antragstellers) als eine für die ausgeräumte Agrarlandschaft typische Vogelart beschrieben, die ausschließlich im offenen Agrarland jage und nur in ganz seltenen Fällen Waldgebiete überfliege. Das deckt sich mit den in der Literatur beschriebenen Verhaltensweisen dieser Art. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Wiesenweihe durch die geplanten Windkraftanlagen, deren Standorte sich im Wald oder am Rand des Walds befinden, erscheint schon aus diesem Grund wenig wahrscheinlich. Hinweise auf einen in der Nähe der Standorte vorhandenen Brutplatz haben sich bei den Untersuchungen des Gutachters Kaminsky nicht ergeben. Die bei den von ihm durchgeführten Raumnutzungsuntersuchungen registrierten Flugbewegungen der Wiesenweihe befinden sich ganz überwiegend im Bereich der offenen Feldflur und bestätigen daher die genannte Beschreibung der Verhaltensweise dieser Art. Im Gegensatz dazu spricht allerdings der vom Antragsteller beauftragte Gutachter Gottfriedsen in seiner Stellungnahme vom 25.7.2015 in Bezug auf die Wiesenweihe von einem „deutlichen Raumnutzungsmuster der in Baden-Württemberg sehr seltenen Art im engeren Bereich von WEA.“ Für diese - von der Darstellung der Flugstrecken im Gutachten Kaminsky nicht gedeckte - Beurteilung fehlt jedoch jede nähere Begründung.
41 
(4) Das Raumnutzungsverhalten der Kornweihe entspricht nach dem Schreiben des Umweltministeriums vom 23.2.2015 dem der Wiesenweihe, was ebenfalls in Übereinstimmung mit den in der Literatur beschriebenen Verhaltensweisen dieser Art steht. Auch die Kornweihe ist danach eine für die ausgeräumte Agrarlandschaft typische Vogelart, die ausschließlich im offenen Agrarland jagt. Nach dem Gutachten Kaminsky konnte zudem bei den Raumnutzungsuntersuchungen nur eine einzelne Kornweihe über einen Zeitraum von 1,5 Min. außerhalb des Nahbereichs der geplanten Windkraftanlagen beobachtet werden, die von dem Gutachter als Zugzeitbeobachtung eingestuft wird (Faunistische Bestandsaufnahmen, S. 13 und 26). Hinweise auf eine Brut im Gebiet gebe es nicht. Gegenteiliges wird auch vom Antragsteller nicht behauptet.
42 
(5) Zum Schwarzstorch heißt es in dem Gutachten Kaminsky (Faunistische Bestandsaufnahmen, S. 7), es gebe Einzelbeobachtungen aus dem Jahre 2013 und den Vorjahren im Bereich der Forstteiche im zentralen Bereich des Windparks. Aufgrund der fehlenden Beobachtungen im Zuge der gezielten Kartierungen und insbesondere der Raumnutzungsuntersuchungen sei aber allenfalls von einer „opportunistischen Nutzung“ des Untersuchungsraums auszugehen. Im Schreiben des Umweltministeriums vom 23.2.2015 wird dazu ergänzend ausgeführt, Dokumentationen von Einzelbeobachtungen des Schwarzstorchs seien dem Landratsamt bekannt. Diese Beobachtungen, zuletzt der Überflug von zwei Schwarzstörchen am 29.7.2014, seien als singuläre Ereignisse zu bewerten und ließen nicht den Schluss zu, dass der Klosterwald regelmäßig zur Nahrungssuche genutzt werde. Im Bereich des gesamten Main-Tauber-Kreises seien seit etwa drei Jahren immer wieder Beobachtungen von Schwarzstörchen bekannt geworden, ohne dass hierbei ein gewisses räumliches Bewegungsmuster oder eine räumliche Konzentration festzustellen gewesen sei. Vage Hinweise auf einen Brutverdacht im Jahr 2014 im Raum Boxberg hätten sich nicht bestätigt. Auch für diese Vogelart sei deshalb kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zu erwarten.
43 
Das Verwaltungsgericht hat diese Bewertung zu Recht als schlüssig bezeichnet. Sie wird auch durch die vom Antragsteller genannten Ausführungen des von ihm beauftragten Gutachters Gottfriedsen nicht in Frage gestellt. In der Stellungnahme des Gutachters vom 2.2.2015 (S. 19) heißt es, dass für den Klosterwald mehrere von Gebietsexperten dokumentierte Nachweise des Schwarzstorches „zur Brutzeit“ vorlägen. In der Stellungnahme vom 25.7.2015 (S. 14) findet sich eine ähnliche Äußerung. Nähere Angaben über diese Nachweise fehlen. Soweit damit die Stellungnahmen des Revierförsters ... gemeint sein sollten, wird deren Inhalt nur sehr verkürzt wiedergegeben. In der Stellungnahme ... vom 23.10.2013 werden erstmalig im Jahre 2013 gemachte Beobachtungen erwähnt, nach denen der Schwarzstorch und mehrere Graureiher den Weiher im Klosterwald als Nahrungs- und Rastplatz vor Allem im Frühjahr über mehrere Wochen genutzt hätten. In der Stellungnahme vom 19.4.2014 ist ferner von Zugbeobachtungen des Schwarzstorchs im Frühjahr 2013 und 2014 die Rede. Auch Herr ... spricht in seiner Stellungnahme vom 8.4.2014 nur eher vage davon, dass der Klosterwald aufgrund der Beobachtungen in den Jahren 2013 und 2014 als potentielles Brutgebiet des Schwarzstorchs einzustufen sei. Schließlich bewegte sich auch die Beurteilung der im Schreiben des Gutachters Gottfriedsen vom 25.9.2015 zitierten „LUBW-Experten“ zu dieser Zeit offenbar nur am „Rand der Feststellung eines Brutverdachts“.
44 
Nach den vom Antragsteller vorgelegten weiteren Unterlagen ist allerdings davon auszugehen, dass am 16.10.2015 ein Schwarzstorchhorst in einem in der Nähe des Klosterwalds gelegenen Waldgebiet entdeckt wurde, der sich von dem Standort der Windkraftanlage 7 nur 1.500 m entfernt befindet. Dabei handelt es sich jedoch um nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282; Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138) für die Frage der Tragfähigkeit des Ergebnisses der Vorprüfung nicht maßgebend sein können. Nach der von den Beigeladenen vorgelegten Erklärung des Gutachters Kaminsky wurden vor der Erstellung des artenschutzrechtlichen Gutachtens im Winterhalbjahr 2012/13 eine Kartierung aller Horste und größeren Nester durchgeführt, wobei auch Förster und andere Kenner des Gebiets nach Horstbäumen befragt wurden. Hinweise auf den nunmehr aufgefundenen Horst wurden dabei offenbar nicht gegeben. Ob der jetzt entdeckte Horst bereits im Jahre 2014 belegt war, kann deshalb dahinstehen.
45 
(6) Der Gutachter Kaminsky geht unter Hinweis auf die in der Forschung gewonnenen Ergebnisse davon aus, dass sich die Gefährdung von Fledermäusen durch Windkraftanlagen auf diejenigen Arten beschränkt, die bevorzugt im freien Luftraum jagen und überwiegend auch ein Zugverhalten aufweisen. Als potentiell gefährdet werden von ihm dementsprechend die Arten Zwerg- und Rauhautfledermaus, Großer und Kleiner Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Mopsfledermaus, Mückenfledermaus, Nordfledermaus und Zweifarbfledermaus angesehen (saP, S. 15). Das steht in Übereinstimmung mit den Hinweisen der LUBW zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 1.4.2014.
46 
Bei den von dem Gutachter am 21.2., 4.6., 26.6., 16.7. und 9.8.2013 durchgeführten Fledermauserfassungen, die in erster Linie durch den Einsatz von Horchboxen („batcorder“) und ergänzend durch Sichtbeobachtungen und den Einsatz eines Ultraschal-Detektors erfolgten, wurden von den potentiell gefährdeten Arten die Arten Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Mopsfledermaus, Nordfledermaus, Zwergfledermaus und Rauhautfledermaus im Untersuchungsgebiet festgestellt. Der Gutachter geht daher von einer regelmäßigen Nutzung des Untersuchungsgebiets durch mehrere kollisionsgefährdete Arten als Nahrungshabitat aus (faunistische Bestandsaufnahme, S. 34 ff). Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Schädigungsrisiko für Exemplare dieser Arten ist nach seiner Ansicht gleichwohl bei Beachtung der von ihm genannten - und in die Genehmigung aufgenommenen - konfliktvermeidenden Maßnahmen (Durchführung eines akustischen Monitorings in Gondelhöhe an zwei Windkraftanlagen über einen Zeitraum von zwei Jahren zur Ermittlung von im Einzelfall möglicherweise gebotenen Abschaltzeiten; Fällung der betroffenen Gehölzbestände außerhalb der für Fledermäuse kritischen Sommerphase (Fortpflanzungszeit) und Zeit der Winterruhe; fledermaussicherer Verschluss der WEA-Gondeln; Verzicht auf Gehölzpflanzungen im Anlagenumfeld) zu verneinen.
47 
Die Einschätzung des Sachverständigen begegnet nach Ansicht des Verwaltungsgerichts keinen durchgreifenden Bedenken, da es sich bei den vorgeschlagenen konfliktvermeidenden Maßnahmen um Schutzmaßnahmen handele, die bei Vorhaben der vorliegenden Art durchaus üblich und auch als grundsätzlich geeignet anzusehen seien, um das Tötungs- und Schädigungsrisiko für die genannten Fledermausarten tatsächlich zu minimieren. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung.
48 
Die von dem Büro Kaminsky durchgeführten Untersuchungen werden vom Antragsteller nur insoweit kritisiert, als er auf die Ausführungen des Sachverständigen Gottfriedsen in seinem Gutachten vom Januar 2014 verweist. Der Gutachter äußert dort sein Erstaunen über das „Fehlen eines Nachweises zu einem möglichen Vorkommen der Bechsteinfledermaus“ und meint, dass zur Feststellung eines Vorkommens dieser Art normale Detektorerhebungen nicht ausreichten. Auch für diese Behauptung fehlt jedoch eine Begründung. Der Sachverständige geht davon abgesehen nicht auf den Umstand ein, dass die Bechsteinfledermaus und die anderen Arten der Gattung Myotis im Gutachten Kaminsky nicht zu den kollisionsgefährdeten Fledermausarten gezählt werden, was, wie bereits erwähnt, in Übereinstimmung mit den Hinweisen der LUBW zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 1.4.2014 steht.
49 
Der Antragsteller macht ferner geltend, dass nach der Ansicht des von ihm beauftragten Gutachters trotz des vorgesehenen Gondelmonitorings von einer Gefährdungen der vorhandenen Fledermausarten ausgegangen werden müsse. Der - nicht näher begründete - Einwand kann ebenfalls nicht verfangen. Mit dem in den Hinweisen der LUBW beschriebenen „Gondelmonitoring“ werden zwei vollständige und zusammenhängende Fledermaus-Aktivitätsperioden mittels eines Monitorings im Bereich der Gondel der Windkraftanlage nach Inbetriebnahme der Anlage untersucht. Auf Grundlage der dabei gewonnenen Daten können in Verbindung mit bestimmten Umweltparametern wie Jahreszeit, Klima und Windgeschwindigkeit dem Einzelfall angepasste Abschaltzeiten festgelegt werden. Es besteht zudem die Möglichkeit, über eine Schätzung der Zahl der Schlagopfer einen anlagenspezifischen „Abschaltalgorithmus“ zu entwickeln, der einen „fledermausfreundlichen“ Betrieb der Anlagen bei möglichst geringen Ertragseinbußen gewährleistet. Aus welchen Gründen ein solches Monitoring im vorliegenden Fall keinen Erfolg versprechen sollte, lässt sich den Ausführungen des Antragstellers nicht entnehmen.
50 
(7) Nach dem Gutachten Kaminsky (Faunistische Bestandsaufnahmen, S. 41) befinden sich im Bereich der älteren Eichenbestände nordwestlich vom „Prinzstein“ kleinere Gewässer und Gräben entlang der Waldwege, ein kleiner Bach und tiefe Fahrzeugspuren. In diesen Gewässern seien Gelbbauchunken sowie verschiedene andere Amphibien festgestellt worden. Nach der Ansicht des Gutachters kann nicht ausgeschlossen werden, dass Lebensräume der genannten Arten überbaut werden bzw. durch Rodung verloren gehen. Eingriffe in den Wald seien jedoch im Gesamtkontext nur in relativ geringem Umfang vorgesehen; ein für die lokale Population relevanter Verlust von Lebensstätten könne - bei Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen - ausgeschlossen werden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die ökologische Funktion der umliegenden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibe. Als Vermeidungsmaßnahmen werden genannt: Fällung der betroffenen Gehölzbestände außerhalb der kritischen Sommerphase (Fortpflanzungszeit Gelbbauchunke) und der Zeit der Winterruhe aller genannter Amphibienarten, Abschieben des Oberbodens außerhalb der Fortpflanzungszeit der Gelbbauchunke in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar, keine Asphaltierung oder anderweitige Versiegelung der Zufahrtswege.
51 
Das Verwaltungsgericht hält auch die darauf gestützte Beurteilung der Genehmigungsbehörde für ohne weiteres plausibel, zumal sich das in Rede stehende Vorkommen von Gelbbauchunken weder im Bereich der genehmigten Windkraftanlagenstandorte noch im Bereich der angelegten Zufahrtswege, sondern abseits in einem nicht durch die Bauarbeiten unmittelbar tangierten Bereich des Klosterwalds befinde. Auch das begegnet aus der Sicht des Senats keinen Bedenken.
52 
Nach der bei dem Gutachten Kaminsky befindlichen Abbildung (Faunistische Bestandsaufnahmen, S. 42) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich das beschriebene Vorkommen von Gelbbauchunken von dem Standort der nächstgelegenen Windkraftanlage sowie dem zu dieser Anlage führenden Zufahrtsweg jeweils über 100 m entfernt befindet. Ob die Entfernung mehr als 100 m beträgt oder, wie der Antragsteller meint, „deutlich kleiner als 100 m“ ist, ist im Übrigen unter den gegebenen Umständen nicht von Bedeutung. Gegen die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts spricht auch nicht der vom Antragsteller hervorgehobene Umstand, dass gerade junge Gelbbauchunken eine „große Mobilität“ besäßen, da sich daraus jedenfalls in erster Linie nur die Möglichkeit einer schnellen Besiedelung neuer Lebensräume ergibt.
53 
Der Antragsteller beruft sich ferner auf das von ihm vorgelegte Schreiben von Dr. ..., einem wissenschaftlichen Mitarbeiter am Lehrstuhl für Tierökologie und Tropenbiologie der Universität Würzburg, in dem dieser die Befürchtung äußert, dass Bau und Betrieb der geplanten Windkraftanlagen die isolierte Population der Gelbbauchunke ausdünnen oder langfristig vielleicht sogar verschwinden lassen könnten. Die dafür genannten Gründe mögen im Allgemeinen ihre Berechtigung haben. In dem Schreiben wird jedoch mit keinem Wort auf die im Gutachten Kaminsky aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen eingegangen, die gerade darauf zielen, diesen Gründen entgegen zu wirken.
54 
b) Die Errichtung und der Betrieb der geplanten Windkraftanlagen bedürfen aufgrund ihrer Gesamthöhe von jeweils (deutlich) mehr als 50 m nach § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV und Nr. 1.6 Anhang 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Genehmigungspflichtige Anlagen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
55 
Unter welchen Voraussetzungen die von Windkraftanlagen verursachten Geräusche als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind, ergibt sich aus den Vorschriften der - aufgrund von § 48 BImSchG erlassenen - Technischen Anleitung gegen Lärm vom 26.8.1998 (TA Lärm), die nach Nr. 1 Satz 2 mit Ausnahme der dort aufgeführten Anlagen für alle Anlagen gilt, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen. Windkraftanlagen gehören nicht zu den danach vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommenen Anlagen. Die Anwendung der TA Lärm auf Windkraftanlagen wird daher allgemein bejaht (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.12.2015 - 3 S 2424/15 - juris; HessVGH, Urt. v. 25.7.2011 - 9 A 103/11 -ZUR 2012, 47; OVG Saarland, Beschl. v. 4.5.2010 - 3 B 77/10 - BImSchG-Rspr § 3 Nr. 148; Weidemann/Krappel, Rechtsfragen der Zulassung von Windkraftanlagen, DÖV 2011, 19, 20).
56 
Soweit es um die von den geplanten Windkraftanlagen verursachten Geräusche geht, ist danach entscheidend, ob die Belastung durch diese Anlagen und eine etwaige Vorbelastung durch bereits vorhandene andere Anlagen, für die die TA Lärm ebenfalls gilt, die in Nr. 6.1 der TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte einhält. Nach der von den Beigeladenen in Auftrag gegebenen Schallprognose der BBB Umwelttechnik erneuerbare Energien GmbH vom 18.11.2013 mit Nachtrag vom 21.1.2014 ist das bezogen auf das Grundstück des Antragstellers (Schall-Immissionsort K) der Fall. In der Prognose wird für das Grundstück des Antragstellers eine Schall-Vorbelastung durch die bereits vorhandenen vier Windkraftanlagen Frauental 1 bis 4 von 32,6 dB(A), eine Schall-Zusatzbelastung durch die zehn hinzukommenden Windkraftanlagen von 40,6 dB(A) und eine Gesamtbelastung von maximal 41,2 dB(A) errechnet. Die in der TA Lärm für ein Dorf- oder Mischgebiet festgesetzten und als maßgebend angesehenen Lärmrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts seien somit deutlich unterschritten.
57 
Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf dieses Gutachten der Ansicht, dem Antragsteller unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen in Folge des Betriebs der geplanten Windkraftanlagen seien nicht zu erwarten. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers sind voraussichtlich nicht begründet. Von den geplanten Anlagen dürften auch nach Ansicht des Senats keine Lärmimmissionen ausgehen, die das Maß des dem Antragsteller Zumutbaren überschreiten.
58 
aa) Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts liegt das Grundstück des Antragstellers in einem Dorf- oder Mischgebiet. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte lägen deshalb, wie in der Schallprognose angenommen, bei 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Der Antragsteller wendet dagegen ein, dass in dem ursprünglich landwirtschaftlich geprägten Gebiet, das nur aus wenigen „besiedelten Grundstücken“ bestehe, nur noch ein Haupterwerbslandwirt und zwei Nebenerwerbslandwirte vorhanden seien, wobei Letztere nur in sehr geringem Umfang Landwirtschaft betrieben. Gewerbliche Nutzungen gebe es nicht. Es müsse deshalb - auch um auf der „sicheren Seite“ zu sein - von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet ausgegangen werden.
59 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das Grundstück des Antragstellers liegt nicht in einem bauplanungsrechtlich festgesetzten Baugebiet. Seine Schutzwürdigkeit ist deshalb gemäß Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm anhand der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung und ihrer Zuordnung zu den in Nr. 6.1 Satz 1 TA Lärm genannten Gebieten zu beurteilen, die den in §§ 3 ff. BauNVO aufgeführten Baugebieten entsprechen. Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. Anders als im Mischgebiet (§ 6 BauNVO) brauchen im Dorfgebiet die Hauptnutzungen (Land- und Forstwirtschaft, Wohnen und Gewerbe mit Handwerk) weder im gleichen noch im annähernd gleichen Verhältnis zueinander vorhanden zu sein. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets als ländliches Mischgebiet hängt deshalb grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis dieser Hauptfunktionen ab (BVerwG, Urt. v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.10.2013 - 5 S 1273/12 - juris; BayVGH, Beschl. v. 14.9.2015 - 22 ZB 15.1028 - juris). Das gilt um so mehr, als ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgrund seiner regelmäßig größeren Baukörper und der von ihm ausgehenden Immissionen jedenfalls typischerweise nicht nur den Charakter der unmittelbaren Nachbarschaft, sondern auch der in größerer Entfernung liegenden Grundstücke prägt, so dass ihm ein besonders Gewicht zukommt. Ein Dorfgebiet dürfte deshalb diese Eigenschaft so lange nicht verlieren, als dort noch (eine) Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs vorhanden ist (BayVGH, Beschl. v. 14.9.2015, a.a.O.; Beschl. v. 16.10.2013 - 15 CS 13.1646 - juris).
60 
Wie der Antragsteller einräumt, befinden sich in der näheren Umgebung seines Grundstücks ein landwirtschaftlicher Haupterwerbs- sowie zwei landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe. Gegen die Einstufung der näheren Umgebung als Dorfgebiet bestehen danach keine Bedenken. Von einem Dorfgebiet geht im Übrigen auch die vom Antragsteller selbst vorgelegte Schallimmissionsprognose des Büros Kurz und Fischer vom 12.11.2014 aus (vgl. S. 6 des Gutachtens). Der vom Antragsteller genannte Umstand, dass in keinem der vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe Tiere gehalten werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
61 
bb) Die Einwände des Antragstellers gegen die Schallimmissionsprognose der BBB Umwelttechnik dürften ebenfalls unbegründet sein.
62 
(1) Nach dem Windenergieerlass des Landes Baden-Württemberg vom 9.5.2012 (S. 27) ist mit der Schallimmissionsprognose der Nachweis zu führen, dass unter Berücksichtigung der „oberen Vertrauensgrenze aller Unsicherheiten (insbesondere der Emissionsdaten und der Ausbreitungsrechnung)“ der nach der TA Lärm ermittelte Beurteilungspegel der von einer Windkraftanlage ausgehenden Geräuschimmissionen mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% den für die Anlage anzusetzenden Immissionsrichtwert einhält. In dem Gutachten der BBB Umwelttechnik wird dementsprechend zu dem für eine Windkraftanlage des Typs GE Wind Energy 2.5-120 angenommenen Schallleistungspegel von 105,6 dB(A) ein Sicherheitszuschlag von insgesamt 2,5 dB(A) addiert, der sich aus Sicherheitszuschlägen für durch Serienstreuung bedingte Ungenauigkeiten, für Ungenauigkeiten der Schallemissionsvermessung und Unsicherheiten des Prognosemodells der Ausbreitungsrechnung sowie einer Standortvariablen errechnet.
63 
Dieses Vorgehen ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu beanstanden. In dem von ihm vorgelegten Gutachten des Büros Kurz und Fischer vom 12.11.2014 wird darauf hingewiesen, dass statt des in der Prognose der BBB Umwelttechnik für Unsicherheit der Emissionsvermessung angesetzten Werts von 0,5 dB(A) auch ein Wert von 3 dB(A) hätte angenommen werden können, da bisher noch keine Typvermessung stattgefunden habe. Die Widerspruchsbehörde bestreitet dies, räumt aber ein, dass eine schalltechnische Vermessung des Anlagentyps auf die hier vorgesehene Nabenhöhe bisher nicht erfolgt sei. Die in der Schallimmissionsprognose der BBB Umwelttechnik angenommenen Werte beruhten deshalb auf einer Umrechnung der vorhandenen Werte auf die geplante Nabenhöhe. Aus dem Gutachten Kurz und Fischer geht nicht hervor, dass im Hinblick auf diesen Sachverhalt zwingend ein höherer Sicherheitszuschlag angesetzt werden müsste. Ein solcher Einwand wird auch in der Stellungnahme des Büros vom 6.11.2015 nicht erhoben. Davon abgesehen kommt das Gutachten Kurz und Fischer bezogen auf das Wohnhaus des Antragstellers (Immissionsort K) unter Zugrundelegung eines Sicherheitszuschlags von insgesamt 4,6 db(A) für die Zusatzbelastung und unter Berücksichtigung der Vorbelastung zu einer - unter den genannten Immissionsgrenzwerten der TA Lärm liegenden - Gesamtbelastung von 43 dB(A). Ob statt eines Sicherheitszuschlags von insgesamt 2,5 dB(A) ein Zuschlag von 4,6 db(A) hätte gewählt werden müssen, kann daher letztlich dahin stehen.
64 
(2) Die Schallimmissionsprognose der BBB Umwelttechnik kann auch nicht deshalb als mangelhaft angesehen werden, weil die Schallausbreitungsberechnung - in Übereinstimmung mit Anhang A.2.3.4 der TA Lärm - auf der Grundlage der DIN ISO 9613-2 vorgenommen wurde.
65 
Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die mit dieser Vorschrift vorgenommene normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung besteht nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145; Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209).
66 
Die Regelungen der TA Lärm entfalten allerdings nur insoweit eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung, als sie nicht durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind und sie deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.3.1996 - 7 B 164.95 - UPR 1996, 306 zur TA Luft). Was die in Anhang A.2.3.4 der TA Lärm vorgeschriebene Durchführung der Schallausbreitungsberechnung „entsprechend DIN ISO 9613-2“ betrifft, kann eine solche Feststellung nicht getroffen werden. Die in der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme des Büros Kurz und Fischer vom 6.11.2015 aufgestellte Behauptung, dass die DIN ISO 9613-2 nicht für hochliegende Quellen, sondern nur für Quellen mit einer Höhe von weniger als 30 m validiert sei, ist dafür nicht genügend, zumal auch das Büro Kurz und Fischer in seiner ersten Stellungnahme vom 12.11.2014 noch ohne weiteres von der Anwendbarkeit der DIN ISO 9613-2 für die Schallausbreitungsberechnung ausgegangen ist. Das Gleiche gilt, soweit es in der Stellungnahme heißt, dass die im Mai 2013 erschienene Richtlinie des britischen Institute of Acoustics (A good practice to the application of the ETSU-R-97 for the assessment and rating of wind turbine noise) eher den Anschein habe, dem Stand der Technik zu entsprechen.
67 
(3) Der Einwand des Antragstellers, dass für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm auf die Gesamtbelastung durch alle Anlagen abzustellen sei, für die die TA Lärm gelte, vermag die Richtigkeit der Schallimmissionsprognose der BBB Umwelttechnik ebenfalls nicht zu erschüttern.
68 
Wie auch der Antragsteller einräumt, wurden bei der Prognose die bereits vorhandenen bzw. genehmigten vier Windenergieanlagen als Zusatzbelastung berücksichtigt. Eine weitere Vorbelastung ergibt sich jedoch nach seiner Ansicht aus einer am 19.1.2012 genehmigten Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Schweinen und Ferkeln, die sich von seinem Grundstück nur ca. 320 m entfernt befinde. Über die von dieser Anlage auf sein Grundstück ausgehenden Immissionen macht der Antragsteller keine näheren Angaben. Der Einwand ist daher in dieser allgemeinen Form ohne die erforderliche Substanz. Was die Gesamtbelastung des Grundstücks des Antragstellers betrifft, kann auch der von ihm selbst vorgelegten Stellungnahme des Büros Kurz und Fischer vom 12.11.2014 nichts dafür entnommen werden, dass außer den bereits vorhandenen bzw. genehmigten vier Windenergieanlagen weitere Anlagen in die Betrachtung hätten einbezogen werden müssen. Auf Seite 11 der Stellungnahme wird zwar an dem Gutachten der BBB Umwelttechnik allgemein bemängelt, dass noch weitere vorhandene oder genehmigte Anlagen als Vorbelastung hätten berücksichtigt werden müssen. So seien bspw. die Immissionsorte B und C den Immissionen einer Biogasanlage und die Immissionsorte F und G den Immissionen von Schweinestallungen ausgesetzt, deren Belüftungsanlagen auch nachts betrieben würden. Das Grundstück des Antragstellers (Immissionsort K) wird dabei jedoch nicht genannt. Als Quellen einer Geräuschvorbelastung dieses Grundstücks werden vielmehr in der Anlage 2 der Stellungnahme nur die bereits vorhandenen bzw. genehmigten Windkraftanlagen sowie „geplante gewerbliche Flächen (vgl. FNP)“ aufgeführt.
69 
Im Übrigen dürfen die von dem genannten Schweinestall ausgehenden Geräuschimmissionen nach der für ihn erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 19.1.2012 in Misch- und Dorfgebieten die Immissionsrichtwerte von tagsüber 54 dB(A) und nachts 39 dB(A) nicht überschreiten. Diese Werte liegen um 6 db(A) unter den für Misch- und Dorfgebieten geltenden Immissionsrichtwerten. Die Bestimmung der Vorbelastung kann in einem solchen Fall nach Nr. 3.21. letzter Satz des Anhangs der TA Lärm entfallen.
70 
(4) Zu dem weiteren Einwand des Antragstellers, dass die vier als Zusatzbelastung berücksichtigten Windenergieanlagen lediglich prognostisch berücksichtigt worden seien, obwohl eine Messung der Immissionen an den ausgewählten Immissionsorten möglich gewesen wäre, heißt es im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.3.2015, dass der Gutachter die für die jeweiligen Anlagen immissionsschutzrechtlich genehmigten Werte angesetzt habe. Das sei nicht zu beanstanden; denn ein höherer Schallleistungspegel dürfe von den betreffenden Windenergieanlagen nicht emittiert werden. Der Senat hält dies für überzeugend.
71 
(5) Die vom Antragsteller behaupteten Beeinträchtigungen durch sogenannten tieffrequenten Schall oder Infraschall können nach Ansicht des Verwaltungsgerichts angesichts der zwischen 1.029 m und 2.568 m betragenden Entfernung zwischen seinem Grundstück und den geplanten Windkraftanlagen ausgeschlossen werden. Auch dagegen bestehen aus der Sicht des Senats keine Bedenken.
72 
Unbestritten ist, dass Windkraftanlagen auch tieffrequente Geräusche verursachen können. Nach Nr. 5.6.1.1 des Windenergie-Erlasses Baden-Württemberg ist jedoch durch Messungen an verschiedenen Anlagentypen nachgewiesen, dass tieffrequenter Schall durch Windkraftanlagen in den für den Schutz vor Lärm im hörbaren Bereich notwendigen Abständen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegt. Im Windenergie-Handbuch (Agatz, Windenergie-Handbuch, 11. Ausgabe 2014, S. 79 f.) heißt es zu dem gleichen Thema, Messungen verschiedener Landesumweltämter sowie von anerkannten Messinstituten hätten vielfach belegt, dass von Windkraftanlagen zwar Infraschall ausgehen könne, dieser jedoch deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liege, wobei meist sogar eine Unterschreitung um 10 dB(A) gegeben sei. Oft liege der Infraschallpegel auch unterhalb des Infraschallpegels des Umgebungsgeräusches, in manchen Situationen habe sogar zwischen den Messwerten bei an- und ausgeschalteter Windkraftanlage kein Unterschied festgestellt werden können. Ein umfangreiches aktuelles Messprojekt der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg habe dies nochmals bestätigt. Nach dem dieses Projekt betreffenden Zwischenbericht der LUBW (Tieffrequente Geräusche und Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen, Dezember 2014) lagen die im Nahbereich von Windkraftanlagen (Abstände zwischen 150 und 300 m) gemessenen Infraschallpegel alle deutlich unterhalb der menschlichen Hör- oder Wahrnehmungsschwelle. In Entfernungen von 700 m sei bei den Messungen zu beobachten gewesen, dass sich beim Einschalten der Anlage der gemessene Infraschallpegel nicht mehr nennenswert erhöht habe.
73 
Erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen des Antragstellers durch von den genehmigten Windkraftanlagen ausgehenden Infraschall können danach in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ausgeschlossen werden. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Antragsteller behauptet zwar, dass sich die wissenschaftlichen Erkenntnisse dahingehend verdichtet hätten, dass von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen sei. Entsprechende Untersuchungen werden jedoch weder vorgelegt noch inhaltlich näher beschrieben.
74 
(5) Soweit der Antragsteller schließlich beanstandet, dass keine im Interesse des Rücksichtnahmegebots gebotene Geräuschkontingentierung vorgenommen worden sei, so dass ggf. vorhandene Betriebe in ihrer Entwicklung beschränkt würden, da sie weitere, mit der Verursachung neuer Lärmquellen verbundene Erweiterungsinvestitionen nicht durchführen könnten, ist ein Bezug zu den subjektiven Rechten des Antragstellers nicht zu erkennen. Eine Geräuschkontigentierung, wie sie dem Antragsteller vorschwebt, ist im Übrigen auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der den gesetzlichen Maßstab für die Schädlichkeit von Geräuschen konkretisierenden TA Lärm nicht möglich. Für das Grundstück des Antragstellers wurde davon abgesehen eine Gesamtbelastung von 41 dB(A) ermittelt, die um 4 dB(A) unter dem für Dorf- und Mischgebiete zulässigen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) liegt. Mit den geplanten Windkraftanlagen wird somit jedenfalls bezogen auf das Grundstück des Antragstellers das Kontingent der zulässigen Emissionen keineswegs ausgeschöpft.
75 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese auch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Prozessrisiko auf sich genommen haben.
76 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
77 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2015 - 13 K 246/15 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Mit Bescheid vom 23.12.2014 erteilte das Landratsamt Schwäbisch Hall der Beigeladenen auf ihren Antrag vom 15.04.2014 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 7 Windenergieanlagen (WEA) des Typs Vestas V 126 mit einer Nennleistung von 3.300 KW, einer Nabenhöhe von 137 m, einem Rotordurchmesser von 126 m (Gesamthöhe 200 m) im nördlichen Teil der Limpurger Berge, und zwar sollen 4 WEA auf dem Grundstück Flst.-Nr. 770/1 der Gemeinde Michelbach (Bezeichnung der WEA: Michelbach 2-5), 2 WEA auf der Gemarkung der Gemeinde Gaildorf auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 1560 und 732 (Gaildorf 1) bzw. Flst.-Nrn. 1566 und 1569 (Gaildorf 2) und eine WEA auf der Gemarkung der Gemeinde Obersontheim auf dem Grundstück Flst.-Nr. 732 (Obersontheim 2) errichtet und betrieben werden. Das Landratsamt Schwäbisch Hall ordnete außerdem auf den Antrag der Beigeladenen vom 11.11.2014 gemäß §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im überwiegenden Interesse der Beigeladenen und im öffentlichen Interesse den Sofortvollzug an.
Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.12.2014 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem der Antragstellerin am 25.02.2015 zugestellten Beschluss vom 20.02.2015 - 13 K 246/15 - abgelehnt.
II.
1. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde ist auch sonst zulässig. Die Antragstellerin hat sie am 05.03.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart und damit gemäß § 147 Abs. 1 VwGO fristgerecht und beim richtigen Adressaten eingelegt. Mit dem am 18.03.2015 beim beschließenden Gerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat sie sie Beschwerde auch fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und unter Beachtung der weiteren Anforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 2 und 3 VwGO begründet.
2. In der Sache bleibt der Beschwerde jedoch der Erfolg versagt. Es besteht kein Anlass, den streitigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu ändern und die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 23.12.2014 fristgerecht eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen.
2.1. Allerdings hat die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) die Argumentation des Verwaltungsgerichts bezüglich ihrer rechtlichen Möglichkeiten, zu rügen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei, durchgreifend in Frage gestellt.
Für das streitige Vorhaben - eine Windfarm mit 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m - ist gemäß § 3 c UVPG i.V.m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles im Hinblick auf die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Vorprüfung) vorgesehen. Das Landratsamt Schwäbisch Hall kam dabei zu dem Ergebnis, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich (vgl. den internen Vermerk vom 19.12.2014 und die Ausführungen auf den Seiten 25 - 27 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.12.2014). Den Sachvortrag der Antragstellerin, das Landratsamt Schwäbisch Hall habe dabei die Voraussetzungen für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verkannt und eine solche sei zu Unrecht unterblieben, hat das Verwaltungsgericht mit dem Argument zurückgewiesen, Gegenstand seiner rechtlichen Prüfung sei das genehmigte Vorhaben als solches, nicht die Rechtmäßigkeit des durchgeführten Genehmigungsverfahrens. Gemäß § 46 LVwVfG könne sich die Antragstellerin auf Verfahrens- und Formfehler nur berufen, wenn diese im Ergebnis zu einer rechtswidrigen Entscheidung und zu einer Verletzung ihrer Rechte geführt hätten. Das sei indessen nicht der Fall.
Zu Recht beruft sich die Antragstellerin demgegenüber in der Beschwerdebegründung auf § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG. Danach kann die Aufhebung u.a. einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (vgl. dazu § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG), für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (vgl. dazu bereits oben) verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Dies gilt auch, wenn eine durchgeführte UVP-Vorprüfung über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3 a Satz 4 UVPG genügt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG). Diese Regelung gilt nicht nur für gemäß § 3 UmwRG anerkannte Vereinigungen, sondern auch für Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO und damit auch für die Antragstellerin (§ 4 Abs. 3 UmwRG).
Die Antragstellerin hat dazu ausgeführt, § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG erweitere zwar nicht die Klagebefugnis im Sinne einer UVP-Interessentenklage. Sei ein Antragsteller allerdings aus anderen Gründen klage - bzw. antragsbefugt - wovon vorliegend auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist -, könne er sich nach §§ 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG darauf berufen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft unterblieben. Es komme nicht darauf an, ob die verletzte Verfahrensvorschrift der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts diene und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könne. Schon dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterblieben sei, führe unabhängig von den sonstigen Einschränkungen des § 113 Abs. 1 VwGO (Verletzung in einem subjektiven Recht) zur Begründetheit der Klage. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG erweitere damit den Umfang der gerichtlichen Begründetheitsprüfung vergleichbar der Situation bei einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO. Dem ist zuzustimmen. Die Argumentation der Antragstellerin entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353, juris Rn. 41).
2.2. Da die Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, ist im Beschwerdeverfahren umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 m.w.N.). Die damit durchzuführende „Vollprüfung“ führt zu dem Ergebnis, dass sich der verwaltungsgerichtliche Beschluss im Ergebnis als richtig erweist.
10 
2.2.1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere nach § 42 Abs. 2 VwGO in entspr. Anwendung antragsbefugt. Sie macht zu Recht geltend, sie könne durch die streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.12.2014 in eigenen Rechten verletzt werden. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. .../32, Am W. …, 74544 Michelbach, wo sie auch wohnt. Dieses liegt zwar ca. 1.500 m von der nächstgelegenen WEA entfernt. Angesichts der Größe und der Zahl der genehmigten WEA ist es jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sie dort schädlichen Umwelteinwirkungen durch deren Betrieb im Sinne des drittschützenden § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sein wird (vgl. von Albedyll in Bader u.a., VwGO, Kommentar, 6. Aufl., 2014, Rn. 89 und 101 zu § 42 VwGO).
11 
Soweit die Antragstellerin geltend macht, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.12.2014 sei mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht wirksam geworden und damit trotz der Anordnung des Sofortvollzuges nicht vollziehbar, erscheint allerdings zweifelhaft, ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.1990 - 10 S 2466/90 - NVwZ 1991, 1195; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, Kommentar, 6. Aufl., 2014, Rn. 8 zu § 80 m.w.N.). Das kann indes offen bleiben. Denn der Antrag wäre jedenfalls auch insoweit nicht begründet (siehe nachfolgend 2.2.2.1)
12 
2.2.2 Der Antrag ist nicht begründet.
13 
2.2.2.1 Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.12.2014 ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin wirksam bekannt gegeben worden.
14 
Die Antragstellerin meint, die bereits am Tag ihres Erlasses erfolgte Bekanntgabe der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an die Beigeladene verstoße gegen die guten Sitten und sei daher nicht gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG wirksam geworden. Denn die öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 BImSchG zum Zwecke der Zustellung an die Einwender und damit an die Antragstellerin sei erst am 15.01.2015 erfolgt. Die unterschiedlichen Bekanntmachungszeitpunkte hätten allein dem Ziel gedient, der Beigeladenen einen unberechtigten Zeitvorsprung bei der Realisierung ihres Vorhabens zu verschaffen. Dass das Landratsamt Schwäbisch Hall die Beigeladene habe bevorteilen wollen, sei auch daran zu ersehen, dass die öffentliche Auslegung der Genehmigungsunterlagen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG in der Zeit vom 21.07.2014 bis zum 20.08.2014 erfolgt sei und damit ebenso wie die Frist zur Geltendmachung von Einwendungen (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG) in der Schulferienzeit gelegen habe. Die Öffentlichkeit habe so daran gehindert werden sollen, Einwendungen geltend zu machen, um eine möglichst weitgehende Präklusionswirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG herbeizuführen.
15 
Dem ist indessen nicht zu folgen. Das Landratsamt Schwäbisch Hall hat die Beigeladene durch die Wahl der Bekanntmachungszeitpunkte nicht bevorteilen wollen. Es hat bereits mit der Pressemitteilung vom 23.12.2014 die Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene öffentlich gemacht. Dass die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG erst am 15.01.2015 erfolgt ist, dürfte auf die zahlreichen Feiertage in der Zeit des Jahreswechsels zurückzuführen sein. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene hier einen relevanten Zeitvorsprung erreicht hätte. Wie sich aus Nr. I. 7 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergibt, erfolgte diese ohne Baufreigabe. Ungeachtet dessen konnte die Antragstellerin mit den Bauarbeiten frühestens beginnen, nachdem sie von der gemäß § 9 LWaldG zusätzlich erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigung Gebrauch gemacht hat. Diese wurde ihr vom Regierungspräsidium Tübingen erst am 07.01.2015 erteilt. Auf die Frage, ob die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts überhaupt wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein kann, kommt es deshalb nicht an.
16 
2.2.2.2 Die Anordnung des Sofortvollzuges in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wurde entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß schriftlich begründet.
17 
Das Begründungserfordernis dient dazu, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts anzuhalten. Dem Betroffenen sollen die für die Sofortvollzugsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden, so dass ihm eine Verteidigung seiner Rechte möglich ist. Außerdem soll die Begründung die Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Sofortvollzugsanordnung bilden. Aus ihr muss hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen oder im Interesse eines Beteiligten liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz einstweilen zurückzustellen. Ob und inwieweit die von der Behörde dargelegten Gründe inhaltlich zutreffen, ist dagegen für die Einhaltung des nur formellen Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung. Auch einer Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Interessen der Antragstellerin bedarf es im Rahmen der Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht. Diese Abwägung ist der gerichtlichen Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorbehalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 - DVBl. 2012, 1506 m.w.N.).
18 
Nach diesem rechtlichen Maßstab ist die schriftliche Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht zu beanstanden. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges ist einzelfallbezogen, auch wenn sie - wie die Antragstellerin darlegt - fast wortgleich mit der für die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Genehmigung des Naturstromspeichers Gaildorf ist. Das Landratsamt Schwäbisch Hall hat in der streitigen Genehmigung vom 23.12.2014 dazu ausgeführt, angesichts der zahlreichen Einwendungen sei mit Widersprüchen zu rechnen, die voraussichtlich erfolglos bleiben werden. Der Sofortvollzug sei anzuordnen, weil eine verzögerte Inbetriebnahme der Windfarm wegen der Degressionsklausel für die Stromvergütung über die gesamte Betriebszeit hinweg im Falle einer verzögerten Inbetriebnahme im Erneuerbare-Energien-Gesetz zu erheblichen Ertragsausfällen bei der Beigeladenen führen könne. Die Ziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Klimaschutzgesetzes, den Anteil der erneuerbaren Energien auszubauen und die Treibhausgasimmissionen zu reduzieren, könnten nur erreicht werden, wenn der Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien dienende Anlagen auch rasch in Betrieb genommen werden könnten.
19 
Es mag zutreffen, dass diese Begründung weitgehend wortidentisch mit der für die Anordnung des Sofortvollzuges für die Genehmigung des Naturstromspeichers Gaildorf ist. Der Einzelfallbezogenheit steht dies nicht entgegen. Denn wenn spezielle Fallgruppen (hier: Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien) eine typischerweise übereinstimmende Interessenlage aufweisen, können auch typisierende Argumentationsmuster Verwendung finden (vgl. Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, Kommentar, 6. Aufl., 2014, Rn 50 zu § 80).
20 
2.2.2.3 Für die Anordnung des Sofortvollzuges besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.
21 
Der im Rahmen der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebotenen - an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des streitigen Verwaltungsakts orientierten - Abwägung der widerstreitenden Interessen (dazu noch näher unten) geht die Prüfung voraus, ob überhaupt ein besonderes Interesse am Sofortvollzug gegeben ist. Dieses Dringlichkeitsinteresse kann sich allerdings - entgegen der Begründung des Landratsamt Schwäbisch Hall - nicht schon allein daraus ergeben, dass mit der Einlegung voraussichtlich erfolgloser Rechtsbehelfe zu rechnen sein wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 - VBlBW 1997, 390).
22 
Zweifelhaft ist, ob das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an einer möglichst frühzeitigen Inbetriebnahme der Windfarm ein besonderes Vollzugsinteresse begründen kann. Denn der Verlust von Gewinn-/Verdienst-chancen dürfte zum unternehmerischen Risiko der Beigeladenen gehören. Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage muss Verzögerungen aufgrund von Einwenden Dritter grundsätzlich einkalkulieren. Rein finanzielle Interessen der Beigeladenen können deshalb wohl nicht dazu führen, dass der Antragstellerin der durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte Suspensiveffekt des Rechtsmittels verloren geht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.01.2012 - 2 L 124/09 - BImSchG-Rspr. § 6 Nr. 59).
23 
Indessen ergibt sich ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges aus dem Ziel des Bundesgesetzgebers, den Ausbau der erneuerbaren Energien rasch zu fördern, und aus dem mit dem Klimaschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg verfolgten Zweck, die Treibhausgasimmissionen zu reduzieren. Im streitigen Bescheid heißt es dazu unter Bezugnahme auf § 1 EEG 2014, Zweck des Gesetzes sei es im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. Bereits bis zum Jahre 2025 solle daher der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch mindestens 40 bis 45% betragen. Nach § 4 Abs. 1 des Klimaschutzgesetzes für Baden-Württemberg solle die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 gegenüber 1990 um mindestens 25% verringert werden. Nach § 5 des Klimaschutzgesetzes für Baden-Württemberg komme dabei neben anderen Möglichkeiten auch dem Ausbau erneuerbarer Energien eine erhebliche Bedeutung zu. Diese Ziele setzten einen zeitgerechten Ausbau u.a. der Windenergienutzung voraus.
24 
Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur ist anerkannt, dass sich daraus ein besonderes öffentliches Interesse ergibt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 26.09.2013 - 9 B 1674/13 - BImSchG-Rspr. § 5 Nr. 131 sowie generell zur Anordnung des Sofortvollzugs bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung auf der Grundlage von Umweltgesetzen Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Rn. 24 zu § 80a, Stand: August 2012). Der Antragstellerin ist dabei einzuräumen, dass der Gesetzgeber trotz der typischen Fallkonstellation keine § 212a BauGB entsprechende gesetzliche Anordnung des Sofortvollzuges getroffen hat. Daraus kann jedoch nicht umgekehrt gefolgert werden, die gesetzliche Anordnung des Sofortvollzuges sei in solchen Fällen - mangels einer § 212a BauGB vergleichbaren Entscheidung des Gesetzgebers - stets unzulässig, denn sonst liefe die Regelung in §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO leer. Die Verwaltung hat lediglich einzelfallbezogen in jedem konkreten Fall auf einen entsprechenden Antrag hin eine Entscheidung über die Anordnung des Sofortvollzuges zu treffen.
25 
Auch das weitere Argument der Antragstellerin, aus dem Klimaschutzgesetz für Baden-Württemberg könne sich kein besonderes öffentliches Interesse für die Anordnung des Sofortvollzuges ergeben, weil die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, keinen gesetzlichen Sofortvollzug vorzusehen, nach Art. 31 GG Vorrang habe, greift nicht durch. Zwar ist das Klimaschutzgesetz für Baden-Württemberg nicht Rechtsgrundlage der streitigen Genehmigung. Gesetzliche Wertungen zur Eilbedürftigkeit der Umsetzung eines Vorhabens können sich aber nicht nur aus der Rechtsgrundlage des angefochtenen Verwaltungsakts ergeben, sondern auch aus sonstigen einschlägigen Normen, in concreto dem Erneuerbare-Energien-Gesetz bzw. dem Klimaschutzgesetz für Baden-Württemberg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2013 - OVG 11 S 13.13 - juris). Art. 31 GG ist nicht einschlägig, weil bundes- und landesrechtliche Regelungen nicht im Widerspruch zu einander stehen. Das Klimaschutzgesetz enthält keine Regelung dazu, unter welchen Voraussetzungen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für sofort vollziehbar erklärt werden können.
26 
Die Antragstellerin argumentiert weiter, das Ziel der Anordnung des Sofortvollzuges könne in der Sache überhaupt nicht erreicht werden. Denn die Förderung der Windkraft führe entgegen den Zielsetzungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Klimaschutzgesetzes nicht zu einer Reduktion, sondern zu einer Erhöhung des CO²-Ausstoßes. Durch die Windkraftanlagen würden die besonders klimafreundlichen Gaskraftwerke, die relativ teuren Strom produzierten, vom Markt verdrängt, während die billigen aber besonders umweltschädlichen Kohlekraftwerke weiter am Netz blieben. Ungeachtet dessen würden die Ziele des Ausbaus der Windkraft nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, 2400 - 2600 MW Zubau von Strom aus Windkraft pro Jahr, bereits jetzt deutlich überschritten. Auch damit kann sie nicht durchdringen.
27 
Verfolgt der Gesetzgeber mit einer Regelung ein grundsätzlich legitimes Ziel, so kommt ihm bei der Einschätzung der Wirksamkeit dieser Maßnahme eine Prärogative zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 - juris, Rn. 64 und BVerfG, Urteil vom 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99 - BVerfGE 104, 337 ff.). Sogar wenn sich diese Einschätzung im Nachhinein als fehlerhaft erweist, wird das betroffene Gesetz dadurch nicht rückwirkend verfassungswidrig und eine darauf gestützte Maßnahme nicht rechtswidrig. Dass dem Gesetzgeber mit der Förderung der erneuerbaren Energien durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz im Hinblick auf die Reduktion der Treibhausgase und dem Klimaschutz eine offensichtliche oder sogar willkürliche Fehleinschätzung unterlaufen wäre, behauptet die Antragstellerin nicht.
28 
2.2.2.4 Auch sonst besteht kein Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wiederherzustellen.
29 
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer Abwägung des Vollzugsinteresses mit dem Suspensivinteresse. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. § 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab hinsichtlich der gebotenen Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs setzt danach voraus, dass bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten als Element der Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtabwägung „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen“. Am Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung („Gesamtabwägung“) in die weitere die beiderseitige Interessenlage betreffende Gesichtspunkte eingehen können und die je nach Lage des Falles auch losgelöst von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorgenommen werden kann, ändert sich hingegen nichts, wie der Hinweis im Gesetzestext auf die vorzunehmende „Gesamtabwägung“ verdeutlicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.09.2014 - VR 1.14 - NVwZ 2015, 82 und vom 13.06.2013 - 9 VR 3.13 - NVwZ 2013, 1019). Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind damit nur Bestandteil dieser Gesamtabwägung. Es kommt nicht auf einen bestimmten, für alle Fälle gleichen Wahrscheinlichkeitsgrad der rechtlichen Bedenken an. Ein schwächerer Grad der rechtlichen Bedenken kann ergänzt und verstärkt werden durch den Umstand, dass besonders gravierende, möglicherweise nicht reversible Folgen drohen, wenn das Vorhaben bereits vor der Unanfechtbarkeit verwirklicht wird. Je berechtigter und gewichtiger andererseits Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung sind, desto eher ist der Sofortvollzug auszusetzen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 - NuR 2014, 663).
30 
Die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes führt zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch der Antragstellerin voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Die von ihr angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt zum einen nicht gegen auch den Schutz der Antragstellerin bezweckende Normen. Zum anderen dürfte auch die Entscheidung des Landratsamts Schwäbisch Hall, als Ergebnis der UVP-Vorprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, rechtlich nicht zu beanstanden sein. Darüber hinaus berücksichtigt der Senat im Rahmen seiner Interessenabwägung auch Folgendes: Sollte sich im Hauptsacheverfahren erweisen, dass nicht sämtliche auch die Antragstellerin schützenden Genehmigungsvoraussetzungen aus § 6 Abs. 1 BImSchG vorliegen, insbesondere die Antragstellerin doch schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sein, so kann die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen auch noch nachträglich durch auf §§ 17 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gestützte Auflagen gewährleistet werden.
31 
2.2.2.4.1. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nicht formell rechtswidrig. Anders als die Antragstellerin behauptet, haben befangene Amtswalter nicht daran mitgewirkt (§ 21 LVwVfG). Es kann daher offen bleiben, ob die Antragstellerin die Verletzung einschlägiger Rechtsvorschriften insoweit überhaupt mit Erfolg rügen könnte.
32 
Die Antragstellerin trägt vor, gegen den Leiter des am 14.10.2014 und am 16.10.2014 durchgeführten Erörterungstermins im Sinne des § 10 Abs. 6 BImschG, Herrn W., und gegen die Unterzeichnerin der streitigen Genehmigung, Frau A., lägen Gründe vor, die im Sinne des § 21 LVwVfG geeignet seien, Misstrauen gegen deren unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Sinngemäß und zusammengefasst (vgl. zu den Einzelheiten insbesondere die Seiten 14 bis 30 ds Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.01.2015 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht) sieht die Antragstellerin den Grund für die Besorgnis der Befangenheit darin, dass Herr W. die Beigeladene als Vorhabenträgerin im Erörterungstermin durch die Sitzordnung und die Erteilung des Worts einseitig bevorzugt habe. Außerdem habe er an einem Gespräch zwischen der Rechtsanwältin der Beigeladenen und dem Bürgermeister der Gemeinde Michelbach teilgenommen, in dem jene diesen zu überzeugen versucht habe, den gemeindlichen Zurückstellungsantrag und den Widerspruch gegen die Änderung des Flächennutzungsplans zurückzunehmen. Statt sich zu entfernen, habe er der Rechtsanwältin der Beigeladenen zugestimmt. Frau A. habe das Protokoll parteiisch geführt, insbesondere nicht alle Forderungen und Bedenken der Einwender mit der gebotenen Genauigkeit in das Protokoll aufgenommen, und es erst nach zwei Monaten kurz vor Erlass der streitigen Genehmigung an die Einwender übersandt und diesen so die Möglichkeit genommen, vor Erteilung der Genehmigung noch eine Berichtigung des Protokolls zu erreichen.
33 
Anhaltspunkte dafür, dass gegen Herrn W. und Frau A. die Besorgnis der Befangenheit begründet sein könnte, ergeben sich daraus nicht. Denn die Besorgnis der Befangenheit eines Amtsträgers verlangt einen gegenständlichen, vernünftigen Grund, der die Beteiligten von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheiden, sondern sich von persönlichen Vorteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte. Dafür ist hier bei summarischer Prüfung nichts ersichtlich.
34 
Soweit sich die Antragstellerin auf die aus ihrer Sicht unangemessene Sitzordnung während des Erörterungstermins beruft, ist festzustellen, dass diese auf die Rüge zweier Einwender hin ausweislich des Protokolls über den Erörterungstermin (Seite 2) umgehend geändert wurde. Auch weist der Erste Landesbeamte in seinem Schreiben vom 06.11.2014 zu Recht darauf hin, dass es für die Sitzordnung beim Erörterungstermin keine rechtlichen Vorgaben gibt. In der Sache dürfte es oft angemessen sein, dem Vorhabenträger einen exponierten Platz zuzuweisen, damit dieser zu den Fragen und Einwendungen für alle sichtbar und verständlich Stellung nehmen kann. Es mag auch zutreffen, dass Herr W. in einem Gespräch zwischen der Rechtsanwältin der Beigeladenen und dem Bürgermeister der Beigeladenen der von dieser vertretenen Rechtsauffassung zugestimmt hat. Die Besorgnis der Befangenheit begründet dies nicht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 15. Aufl., 2014, Rn. 14 zu § 21). Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin rügt, Frau A. habe das Protokoll parteiisch geführt. Der Inhalt der Niederschrift über den Erörterungstermin ist in § 19 Abs. 1 Satz 2 9. BImSchV geregelt. Danach (Nr. 4) sind der Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungstermins in die Niederschrift aufzunehmen. Die 46 Seiten umfassende Niederschrift lässt nicht erkennen, dass gegen diese Pflicht verstoßen worden sein könnte. Eine Pflicht, Einwendungen jeweils mit der vom Einwender gewünschten Ausführlichkeit in die Niederschrift aufzunehmen, besteht nicht. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV ist denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen. Eine Regelung, wonach dies eine gewisse Zeitspanne vor der Erteilung der Genehmigung geschehen müsse, gibt es nicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wieso diese Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen können sollten.
35 
2.2.2.4.2 In der Sache spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin durch den Betrieb des Windparks keinen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sein wird.
36 
(1) Dies gilt zunächst im Hinblick auf den hörbaren Schall.
37 
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde auf der Grundlage der von der Beigeladenen als Vorhabenträgerin vorgelegten Schallprognose der ... vom 19.11.2014 erteilt. Für den dem Wohnhaus der Antragstellerin am nächsten gelegenen Immissionspunkt (IP 03) hat sie einen Beurteilungspegel von 33 dB (A) ermittelt. Der Immissionsrichtwert für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden für allgemein Wohngebiete (in einem solchen liegt das Anwesen der Antragstellerin, was diese auch selbst nicht in Frage stellt) nachts von 40 dB (A) aus Nr. 6.1 d TA-Lärm wird um 7 dB (A) unterschritten. Damit ist das Irrelevanz-Kriterium gemäß Nr. 3.2.1 TA-Lärm von mindestens 6 dB (A) eingehalten. Die Konsequenz daraus ist, dass die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage aus Gründen des Lärmschutzes auch dann nicht versagt werden dürfte, wenn der Immissionsrichtwert aufgrund der Vorbelastung überschritten würde. Unabhängig davon sind nach Nr. 2.4 der Schallprognose der ... vom 19.11.2014 Vorbelastungen ohnehin nicht festzustellen, so dass Zusatzbelastung und Gesamtbelastung identisch sind.
38 
Verfahrensrechtlich wendet die Antragstellerin ein, die Schallimmissionsprognose vom 19.11.2014 sei nicht verwertbar, weil sie nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG öffentlich ausgelegt worden sei. § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG bestimmt dazu aber, dass weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen (diese erfolgte vom 21.07.2014 bis zum 20.08.2014), der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen sind. Auf die von der Antragstellerin gegen diese Regelung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken kommt es nicht an. Sie wirken sich jedenfalls nicht zum Nachteil der Antragstellerin aus. Wie unten dargelegt, ergibt sich auch aus der ursprünglichen, öffentlich ausgelegten Schallprognose der ... vom 08.07.2014, dass die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hing mithin nicht von der nachgereichten Schallprognose vom 19.11.2014 ab.
39 
Die Schallprognose der ... vom 19.11.2014 ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie wurde auf der Grundlage des im Schallemissionsgutachten FGW TR 1, ReV. 18 vom 21.10.2014 ermittelten Schallleistungspegels von 105,4 dB (A) erstellt. Zu diesem Wert wurde eine Gesamtunsicherheit in Höhe von 2,6 dB (A) addiert und für die geplante WEA ein Schallleitungspegel von 108,0 dB (A) angenommen (vgl. Nr. 4.6 der Schallprognose der ... vom 19.11.2014). Die zeitlich frühere Schallimmissionsprognose der ... vom 08.07.2014 kommt zwar zu höheren Immissionswerten. Diese liegen aber ebenfalls unter den Immissionsrichtwerten für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden gemäß Nr. 6.1. der TA-Lärm. Dies beruht darauf, dass der Schallprognose der ... vom 08.07.2014 Lärmimmissionswerte der WEA zugrunde liegen, die nicht auf einer Messung, sondern auf einer konservativen Berechnung beruhen.
40 
Die Antragstellerin wendet ein, die maßgebliche Schallprognose der ... vom 19.11.2014 beruhe auf der veralteten DIN ISO 9613-2; richtigerweise hätte die seit September 2013 geltende DIN 61 400-11: 2013-09 zur Anwendung kommen müssen. Jedenfalls im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann sie mit diesem Argument keinen Erfolg haben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209) wird die Schädlichkeit von Lärmeinwirkungen durch die TA-Lärm konkretisiert. Als eine auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Verwaltungsvorschrift hat sie eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung. Der in der TA-Lärm normativ konkretisierte gesetzliche Maßstab für die Schädlichkeit von Geräuschen ist abschließend und im gerichtlichen Verfahren bindend, soweit die TA-Lärm bestimmten Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmte Immissionsrichtwerte zuordnet und das Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Die Ermittlung der Geräuschimmissionen durch eine Schallprognose ist in Nr. A.2 TA-Lärm geregelt. Danach erfolgt die Schallausbreitungsberechnung nach der hier zur Anwendung gekommenen DIN ISO 9613-2 (vgl. Nr. A.2.2 und A.2.3.4 TA-Lärm).
41 
Es ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht davon auszugehen, dass die nach diesem Verfahren berechneten Immissionswerte zum Nachteil der Antragstellerin zu niedrig sind.
42 
Allerdings hat die Anwendung der DIN ISO 9613-2 für die Schallprognose mit Vorsicht zu erfolgen, wenn sich die Lärmquelle nicht am Boden, sondern - wie bei WEA - in größerer Höhe befindet (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.05.2014 - 3 M 236/13 - juris, Rn 18). Die Berechnung der Schallausbreitung des von hochliegenden Quellen ausgehenden Schalls nach dem frequenzselektiven Berechnungsverfahren gemäß Nr. 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 kann zu geringeren Werten als den messtechnisch ermittelten führen, weil in Abhängigkeit vom Untergrund die berechnete Schalldämpfung größer ist als die messtechnisch ermittelte. Deshalb ist bei solchen hochliegenden Lärmquellen wie WEA das alternative Verfahren nach Nr. 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 (Berechnung mit A-bewerteten Einzahlkenngrößen) anzuwenden (vgl. dazu auch Anhang 1.2 (2) zum WEA-Geräuschimmissionserlass des Landes Brandenburg vom 28.04.2014). Dieses - auch unter Nr. 5.6.1.1 des Windenergieerlasses Baden-Württemberg vom 09.05.2012 vorgeschriebene - Verfahren, das „auf der sicheren Seite liegende Ergebnisse liefert“, kam vorliegend zur Anwendung (vgl. dazu die Stellungnahme der ... vom 10.02.2015, S. 303 der Akten des Verwaltungsgerichts). Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch, dass dem Prognosemodell DIN ISO 9613-2 eine Situation mit ausbreitungsgünstigen meteorologischen Bedingungen zugrunde liegt. Um zu berücksichtigen, dass solche nicht stets herrschen, kann ein Faktor zur meteorologischen Korrektur berücksichtigt werden. Dieser ist abhängig von der Höhe der Schallquelle. Er ist erst dann größer Null, wenn der Immissions-Aufpunkt mehr als das Zehnfache der Nabenhöhe von der Windenergieanlage entfernt liegt. Ausweislich der Stellungnahme der ... vom 10.02.2015 wurde auf die Einbeziehung eines solchen Korrekturfaktors ungeachtet der Abstände völlig verzichtet.
43 
Unter Bezugnahme auf die Expertise von Dr. R. vom 08.03.2015 hat die Antragstellerin die Richtigkeit des auf einer Messung beruhenden Schallemissionsgutachtens gemäß FGW TR 1, Rev. 18 vom 21.10.2014 in Frage gestellt. Zu einer Entscheidung zu ihren Gunsten kann dies indessen nicht führen. Mit diesen Einwendungen hat die Antragstellerin zumal im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes das Schallemissionsgutachten vom 21.10.2014 und damit auch die darauf beruhenden Schallimmissionsprognose der ... vom 19.11.2014 nicht durchgreifend erschüttert. Denn sowohl der Antragsgegner (Schriftsatz vom 16.04.2015, S. 4) als auch die Beigeladene (Schriftsatz vom 24.04.2015, S. 22 ff.) haben ihrerseits gegen die Expertise von Dr. R. substantiiert Einwendungen erhoben, die auch nach Auffassung des Senats die inhaltliche Richtigkeit der Expertise von Dr. R. als sehr zweifelhaft erscheinen lassen. Beispielhaft sei hier genannt, dass Dr. R. in seiner Expertise kritisiert hat, die Schallemissionsmessung beruhe auf der Norm IEC 61400-11 Edition 2.1, während mittlerweile im November 2012 die Edition 3 mit strengeren Maßstäben veröffentlicht worden sei. Sowohl der Antragsgegner als auch die Beigeladene haben dazu ausgeführt, dass die Gültigkeit dieser Edition 3 momentan ausgesetzt sei, da die darin enthaltenen Festlegungen auf Praxistauglichkeit überprüft werden müssten. Zutreffend ist auch der Hinweis, dass Dr. R. nicht spezifiziert hat, wieso sich aus der Edition 3 andere und höhere Schallemissionswerte ergeben sollen. Dr. R. hat außerdem behauptet, der Messwert von 105,4 dB (A) sei nicht plausibel, weil vergleichbare Anlagen (Vestas V 112 3,0 MW und Vestas V 126 3.0 MW) mit 106.5 dB (A) und 107,5 dB (A) höhere Immissionswerte aufwiesen. Sowohl der Antragsgegner als auch die Beigeladene haben dazu dargelegt, die genannten Werte beruhten offensichtlich auf Herstellerangaben, die ihrerseits nicht auf einer schalltechnischen Vermessung, sondern auf den vom Hersteller Vestas angegebenen garantierten Schallleistungspegeln beruhten, die in der Regel höher seien als die sich aus entsprechenden Vermessungen ergebenden Werte.
44 
Ungeachtet dessen ist im Abschnitt III. der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.12.2014 (Nebenbestimmungen) unter Nr. B 1.1 auch festgelegt, dass die durch den Betrieb der Windfarm verursachten Immissionen unter Berücksichtigung der Vorbelastung die in Nr. 6.1 TA-Lärm für die einzelnen Gebietstypen festgelegten Immissionsrichtwerte sowohl tags als auch nachts nicht überschreiten dürfen. Außerdem darf der Schallleistungspegel einer einzelnen WEA von 108,0 dB (A) im Sinne einer oberen Vertrauensbereichsgrenze nicht überschritten werden (B 1.3). Weiter ist geregelt, dass an den Immissionsorten keine ton- oder impulshaltigen Geräusche auftreten dürfen (B 1.4). Sollte es entgegen den Festlegungen in den Nebenbestimmungen doch zu höheren Lärmbelastungen kommen oder impulshaltige Geräusche auftreten (wie die Antragstellerin behauptet), so würde die Windfarm in einer nicht der streitigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entsprechenden Form betrieben. Dies ist jedoch keine Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern der Überwachung des Anlagenbetriebs (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.07.2013 - 12 LA 174/12 -juris). Der nicht näher substantiierten Behauptung der Antragstellerin, eine (Lärm-)Vorbelastung durch Wärmepumpen sei zu berücksichtigen, ist unter diesen Umständen gleichfalls nicht nachzugehen.
45 
(2) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin auch geltend, sie werde durch den Betrieb der WEA schädlichen Umwelteinwirkungen durch Infraschall ausgesetzt.
46 
Zu den von der Antragstellerin behaupteten Beeinträchtigungen durch Infraschall heißt es in der streitigen Genehmigung, der von WEA verursachte Infraschall liege deutlich unter der Hör- und Wahrnehmbarkeitsgrenze. Nachteilige gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall seien aber erst bei einer Überschreitung dieser Grenze nachgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass bei Abständen zwischen 1.500 m und 3.800 m nach derzeitigem Stand der Wissenschaft als hinreichend sicher davon ausgegangen werden könne, der Betrieb von WEA führe zu keinen Gefahren und unzumutbaren Belästigungen der Bewohner von Hausgrundstücken durch Infraschall, die Antragstellerin habe solche Beeinträchtigungen auch nicht substantiiert geltend gemacht.
47 
Unter Berufung auf mehrere, im gerichtlichen Verfahren aber nur teilweise vorgelegte Studien (Studie des Umweltbundesamtes aus 2014, Steven Cooper´s Cape Bridgewater Report aus dem Jahre 2015), Zeitungsartikel (Welt am Sonntag vom 01.03.2015) und Aufsätze in Fachzeitschriften (Quambusch/Lauffer „Infraschall von Windkraftanlagen als Gesundheitsgefahr“ ZfSH/SGB 08/2009) macht die Antragstellerin geltend, mit seiner Argumentation habe das Verwaltungsgericht unter Verletzung rechtlichen Gehörs ihr Vorbringen in der Antragsbegründung nicht berücksichtigt und seine Entscheidung damit letztlich nicht begründet. Tatsächlich stelle der von WEA ausgehende Infraschall eine erhebliche Gesundheitsgefahr dar. Die in der Rechtsprechung unter Rückgriff auf die TA-Lärm für hörbaren Schall formulierten Sicherheitsabstände seien angesichts der langwelligen Beschaffenheit des Infraschalls ungeeignet. Quambusch/Lauffer hätten schon 2008 selbst bei wesentlich kleineren Anlagen Sicherheitsabstände von mindestens 2,5 km gefordert. Wegen der vom Infraschall ausgehenden Gesundheitsgefahren habe der Staat hier aus Art. 2 Abs. 2 GG eine besonders ernst zu nehmende Schutzpflicht. WEA dürften daher erst dann genehmigt werden, wenn Gesundheitsgefahren durch Infraschall auch im Sinne eines Restrisikos ausgeschlossen werden könnten. Den neuartigen bis zu 200 m hohen WEA müsse die Genehmigung verweigert werden, bis dazu brauchbare Studien und Erkenntnisse vorlägen.
48 
Diesen Sachvortrag hat die Beigeladene eingehend in Frage gestellt. Aus der Studie des Umweltbundesamts vom März 2014 ergebe sich gerade kein gesicherter Erkenntnisstand, dass Infraschall unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle erhebliche nachteilige Auswirkungen habe. Zu dem Zeitungsartikel in der „Welt am Sonntag“, auf die sich die Antragstellerin berufe, habe der Bundesverband Windenergie e.V. eingehend Stellung genommen (S. 315 der Gerichtsakte). Danach hätten alle vorliegenden Messungen übereinstimmend gezeigt, dass der Infraschall von WEA auch im Nahbereich (100 bis 250 m) deutlich unterhalb der menschlichen Hörschwelle (Wahrnehmungsschwelle) und mithin deutlich unterhalb der denkbaren Wirkschwelle liege. Aus der in der Stellungnahme „Windenergie und Abstandsregelungen“ des Ärzteforums Immissionsschutz Bad Orb in Bezug genommenen Studie aus Ontario ergebe sich nicht, dass Infraschall nachteilige gesundheitliche Auswirkunken habe. Allenfalls sei daraus zu entnehmen, dass weitere Forschungsbedarf bestehen könne. Eine Studie der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) vom Dezember 2014 zu dem u.a. von WEA ausgehenden Infraschall habe ergeben, dass durch WEA hervorgerufener Infraschall bereits in einem Abstand von 700 m nicht mehr gemessen werden könne (vgl. Gerichtsaktenseite 332).
49 
Auch in Kenntnis des widersprechenden Beteiligtenvortrags sieht der Senat gerade vor dem Hintergrund, dass Infraschall in der Umwelt ein allgegenwärtiges Phänomen ist, das außer durch WEA auch noch durch zahlreiche andere Quellen wie den Straßenverkehr, den Wind als solchen und die Meeresbrandung hervorgerufen wird (vgl. Nr. 7 der Studie der LUBW, Gerichtsaktenseite 377), im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 - juris Rn. 69) abzuweichen, wonach tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen in den für den Lärmschutz im hörbaren Bereich notwendigen Abständen unterhalb der Wahrnehmungs- und damit der Wirkungsschwelle liegt. Ungeachtet der kontroversen Diskussion geht die Rechtsprechung auch sonst davon aus, dass Infraschall unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 23.03.2015 - 6 L 76/15 - juris, Rn 75 m.w.N.).
50 
(3) Auch der von der Windfarm ausgehende Schattenwurf, eine ähnliche Umwelteinwirkung und damit eine Immission im Sinne des § 3 Abs. 2 BImSchG, führt für die Antragstellerin voraussichtlich nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.
51 
In der streitigen Genehmigung vom 23.12.2014 heißt es dazu, der Immissionsrichtwert für den Schattenwurf werde in den „Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA“ (WEA-Schattenwurfhinweise LAI) konkretisiert. Danach sei eine tägliche Beschattungsdauer von maximal 30 Minuten und eine astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Jahr hinzunehmen (unter Berücksichtigung der Schattenwurfbeiträge aller einwirkenden WEA). Diese Werte würden nach dem im Genehmigungsverfahren vorliegenden Schattenwurfgutachten zugrunde liegenden worst-case-Szenario sowohl in der Rezeptorhöhe von 1 m als auch von 2 m deutlich unterschritten. Die Schattenwurfprognose der ... vom 28.08.2014 (Anlage 9.2 zur Genehmigung) komme für den dem Grundstück der Antragstellerin am nächsten gelegenen Immissionsort 03 (Am W. 14), der zu den WEA näher liege als das Haus der Antragstellerin, zu einer maximalen Beschattungsdauer (worst-case) von 10,08 Stunden im Jahr und 0,2 Stunden (12 Min.) pro Tag.
52 
Diese Werte stellt auch die Antragstellerin nicht in Frage. Sie macht aber geltend, die Immissionsrichtwerte für den Schattenwurf könnten durch die WEA-Schattenwurfhinweise des LAI nicht konkretisiert werden. Denn als bloße Verwaltungsanweisung entfalteten sie keinen Gesetzescharakter. Der Schattenwurf beeinträchtige aber das Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG und die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). In beide Grundrechte dürfe nur durch Gesetz, nicht aufgrund einer Verwaltungsanweisung eingegriffen werden. Anders als ein ruhender Schatten führe der sich bewegende Schatten zu unangenehmen visuellen Wahrnehmungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Auch würden fast alle Wohnhausgrundstücke der Orte Michelbach und Hirschfelden vom Schattenschlag betroffen, was zudem gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot verstoße.
53 
Entgegen diesem Vortrag ist davon auszugehen, dass die WEA-Schattenwurfhinweise des LAI zwar keinen bindenden Immissionsrichtwerte, aber fachlich begründete Orientierungswerte enthalten, deren Beachtung gewährleistet, dass der Schattenwurf keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verursacht. Denn wie sich aus dem WEA-Schattenwurfhinweise des LAI ergibt, wurden die dort genannten Werte unter Vorsorgegesichtspunkten festgesetzt. Hinzu kommt, dass sie von der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer ausgehen (Sonnenschein von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, durchgehender Betrieb der Anlage in dieser Zeit, Stellung der Flügel stets senkrecht zu den Sonnenstrahlen), die als worst-case-Szenario tatsächlich so nicht zu erwarten ist. Auch in der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass im Rahmen der Entscheidung, ob der Betrieb einer WEA im Hinblick auf den Schattenwurf mit den rechtlichen Vorgaben aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vereinbar ist, von der in den WEA-Schattenwurfhinweisen des LAI vorgegebenen maximalen Beschattungsdauer ausgegangen werden kann. Sie stellen eine konservative Faustformel dar, die aus den einschlägigen, den Stand der Wissenschaft berücksichtigenden Handreichungen für die Praxis abgeleitet ist (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 18.03.2015 - 5 A 2516/11 - juris und BayVGH, Beschluss vom 27.03.2015 - 22 Cs 15.481 - juris).
54 
2.2.2.4.3 Ohne Erfolg macht die Antragstellerin auch geltend, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei rechtswidrig, weil die UVP-Vorprüfung als solche bereits verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden sei (dazu (1)) und außerdem in der Sache zu dem unzutreffenden Ergebnis gekommen sei, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich (dazu (2)).
55 
(1) Bei der gemäß § 3 c UVPG i.V.m. Nr. 1.6.2. der Anlage 1 zu diesem Gesetz erforderlichen UVP-Vorprüfung sind dem Landratsamt Schwäbisch Hall bei summarischer Prüfung voraussichtlich keine Verfahrensfehler unterlaufen.
56 
Das Argument der Antragstellerin, das Landratsamt Schwäbisch Hall habe entgegen § 3 a UVPG nicht "unverzüglich" festgestellt, ob nach § 3 c UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse, greift nicht durch. Sie trägt dazu vor, nach § 3 a Satz 1 UVPG müsse die zuständige Behörde auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich feststellen, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Sie müsse die Entscheidung also treffen, sobald alle relevanten Unterlagen vorliegen. Das seien hier die Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls vom 11.07.2014, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 06.07.2014, der landschaftspflegerische Begleitplan mit Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung vom 11.07.2014, die Schattenwurfprognose vom 07.07.2014 und die Schall-immissionsprognose vom 08.07.2014 gewesen. Tatsächlich habe das Landratsamt Schwäbisch Hall aber erst am 14.01.2015 gemäß § 3 a Satz 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden solle. Vermutlich habe sie die entsprechende Entscheidung als Ergebnis der UVP-Vorprüfung erst zusammen mit dem Genehmigungsbescheid vom 23.12.2014 und damit nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 3 a Satz 1 UVPG getroffen. Bereits dieser Verfahrensfehler führe zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 23.12.2014, und zwar unabhängig davon, ob er die Entscheidung in der Sache, d.h. über die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, beeinflusst habe.
57 
Der Vortrag der Antragstellerin lässt nicht erkennen, dass dem Landratsamt Schwäbisch Hall tatsächlich ein Verfahrensfehler unterlaufen sein könnte. Zu Recht weist die Beigeladene darauf hin, dass § 3 a Satz 1 UVPG mit der Vorgabe „unverzüglich“ keine konkrete Frist normiert, sondern die zuständige Behörde lediglich dazu verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) festzustellen, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Angesichts der Komplexität des vorliegenden Genehmigungsantrags kann allein aus den Zeitabläufen nicht darauf geschlossen werden, das Landratsamt Schwäbisch Hall habe die Feststellung schuldhaft verzögert. Auch hat die Beigeladene im Laufe des Verfahrens zweimal Unterlagen nachgereicht, zuletzt die Schallimmissionsprognose vom 19.11.2014, die anders als die zuerst vorgelegte Schallimmissionsprognose nicht auf einer konservativen Berechnung, sondern auf einer Messung der von den WEA ausgehenden Schallemissionen beruht und daher genauere Ergebnisse erwarten lässt. Unter diesen Umständen hat das Landratsamt Schwäbisch Hall die ausweislich des entsprechenden Vermerks tatsächlich am 19.12.2014 getroffene Entscheidung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung müsse nicht durchgeführt werden, nicht schuldhaft verzögert.
58 
Die Antragstellerin macht außerdem geltend, aus der in § 3 a UVPG normierten Pflicht zur unverzüglichen Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, folge, dass im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalles nur auf die Unterlagen abzustellen sei, die der Genehmigungsbehörde vorgelegen hätten, als die Vorprüfung des Einzelfalles erstmals möglich gewesen sei. Tatsächlich habe das Landratsamt Schwäbisch Hall bei der Vorprüfung des Einzelfalls aber auch nachgereichte Unterlagen berücksichtigt, nämlich die Schattenwurfprognose vom 28.08.2014 und die Schallimmissionsprognose vom 19.11.2014.
59 
Der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung, die nachgereichten Unterlagen hätten bei der Vorprüfung des Einzelfalls ohnehin nicht berücksichtigt werden dürfen, ist nicht zu folgen. Zunächst ist eine „Präklusionsregelung“ im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht enthalten. Auch hat der Träger eines Vorhabens ein Interesse daran, nicht ungerechtfertigt mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung belastet zu werden. Gerade wenn die zunächst von ihm vorgelegten Unterlagen keine sichere Entscheidung über die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zulassen, wird ihm die Genehmigungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung zu geben haben, damit er die Entscheidungsgrundlage der zuständigen Behörde durch das „Nachschieben“ von Unterlagen verbreitern und so die Anordnung einer nicht berechtigten Umweltverträglichkeitsprüfung vermeiden kann, zumal diese nach § 3 a Satz 3 UVPG auch nicht selbständig anfechtbar ist (vgl. Dines, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, Komm., 4. Aufl., 2012, Rn. 12 zu § 3 a UVPG). Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, das Bundesverwaltungsgericht habe bereits entschieden, im Rahmen der Vorprüfung dürften keine Unterlagen nachgereicht werden. In der von ihr herangezogenen Entscheidung (Urteil v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353) ist eine solche Aussage nicht enthalten.
60 
Auch das vorrangig anzuwendende Recht der Europäischen Union führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Richtlinie 2011/92/EU verlangt in ihrem Art. 2 Abs. 1 lediglich, dass eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung vor Erteilung der Genehmigung durchgeführt wird. Ergibt sich die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bereits zwingend aus der Richtlinie 2011/92/EU (vgl. deren Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I), sondern wird darüber wie vorliegend - bei den Projekten des Anhangs II - aufgrund einer Einzelfalluntersuchung (UVP-Vorprüfung) entschieden (Art. 4 Abs. 2 RL 2011/92/EU), so haben die Mitgliedsstaaten nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/92/EU sicherzustellen, dass diese Entscheidung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Eine Frist für die Durchführung der Vorprüfung oder eine Präklusionsregel im Hinblick auf nachgereichte Unterlagen ergeben sich daraus nicht.
61 
(2) Nicht zu beanstanden ist auch, dass die vom Landratsamt Schwäbisch Hall durchgeführte UVP-Vorprüfung zu dem Ergebnis geführt hat, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht notwendig.
62 
Allerdings kann nach § 4 Abs. 1 UmwRG die Aufhebung einer in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Genehmigung auch dann verlangt werden, wenn u. a. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche UVP-Vorprüfung nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Diese Norm dient der Umsetzung von Art. 11 RL 2011/92/EU, wonach neben der materiell-rechtlichen auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentscheidung gerichtlich zu überprüfen ist. Sie stellt klar, dass die vollständige Nichtdurchführung einer rechtlich vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, der - unabhängig von seinen Auswirkungen auf das Ergebnis - zur Aufhebung der Entscheidung führt, sofern der Verfahrensschritt nicht nachgeholt und damit der Verfahrensfehler geheilt wird (vgl. die Begründung des Entwurfs des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, BT-Drs. 16/2495, S. 14). Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gilt Satz 1 Nr. 1 auch, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3 a Satz 4 UVPG genügt. Diese Regelung dient allein der Klarstellung, dass die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG (die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung wurde nicht durchgeführt) auch dann vorliegt, wenn die erforderliche UVP-Vorprüfung zwar durchgeführt worden ist, aber wegen der Nichtbeachtung der Vorgaben aus § 3 a Satz 4 UVPG zu dem fehlerhaften Ergebnis gekommen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 17/1957, S. 17). Nach § 4 Abs. 3 UmwRG finden diese Bestimmungen nicht nur auf nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigungen, sondern auch auf natürliche Personen wie die Antragstellerin Anwendung.
63 
Aus den Ausführungen der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass die UVP-Vorprüfung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte führen müssen.
64 
(a) Sie trägt dazu vor, die UVP-Vorprüfung habe nur eine verfahrenslenkende Funktion, sei auf eine überschlägige Prüfung beschränkt und dürfe die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Öffentlichkeit nicht vorwegnehmen. Nach § 3 c Satz 1 UVPG sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung daher bereits dann erforderlich, wenn das Vorhaben nach der überschlägigen Prüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könne. Darauf, ob die Umweltauswirkungen voraussichtlich auch zur Versagung der Zulassung führten, komme es nicht an. In der streitigen Genehmigung habe das Landratsamt Schwäbisch Hall außerdem mehrere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen angeordnet. Nach Abschnitt III G. 3. der streitigen Genehmigung müsse die Beigeladene etwa an der B 19 bei Wengen eine Amphibien-Leiteinrichtung auf einer Länge von mindestens 400 m herstellen. Für die nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sei eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 406.000,-- EUR festgesetzt worden (Abschnitt III G. 4.). Auch deshalb habe die Genehmigung erst nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden dürfen, denn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen könnten nur im Rahmen einer solchen angeordnet werden. Das folge aus § 11 UVPG, wonach Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in die zusammenfassende Darstellung nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aufgenommen werden könnten, aber nach § 3 c UVPG keinen Eingang in die UVP-Vorprüfung fänden. Aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten des Dr. R. zur Belastung durch hörbaren Schall ergebe sich zudem, dass die Lärmgrenzwerte nach der TA-Lärm überschritten würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Umweltauswirkungen aber sogar dann erheblich, wenn sie an die Zumutbarkeitsschwelle (Grenzwerte) heranreichten und deshalb ein Einfluss auf das Ergebnis der Abwägung nicht ausgeschlossen werden könne. Durch die Anordnung von Auflagen hinsichtlich der einzuhaltenden Lärmgrenzwerte in der streitigen Genehmigung könne die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung jedenfalls nicht umgangen werden. Eine solche sei aber auch deshalb erforderlich, weil nicht nur die Antragstellerin, sondern quasi alle Bewohner der Gemeinde Michelbach durch die von der Windfarm hervorgerufene Belastung durch Infraschall und Schattenwurf betroffen seien. Bei beiden Phänomenen lägen keine gültigen Grenzwerte vor. Im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte geklärt werden müssen, welche Belastungen hier noch zumutbar seien und welche Ausgleichs- und Ersatzzahlungen z. B. wegen des nicht zu vermeidenden Wertverlusts der betroffenen Grundstücke hätten angeordnet werden müssen.
65 
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei aber noch aus anderen Gründen unbedingt erforderlich gewesen. Verstöße gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 BNatSchG seien konkret möglich, und zwar durch den Betrieb der Windfarm im Hinblick auf die in ihrer Nähe vorkommenden zahlreichen Fledermausarten. Die Bauarbeiten zur Errichtung der Windfarm führten zur Zerstörung der Lebensräume der Gelbbauchunke. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung hätten auch die nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds und der Wertverlust der Anwesen in den angrenzenden Gemeinden infolge des Betriebs der Windfarm eingehend geprüft werden müssen.
66 
(b) Die Entscheidung des Landratsamts Schwäbisch Hall, als Ergebnis der UVP-Vorprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung zu verlangen, ist indessen auch unter Berücksichtigung dieser Einwendungen rechtlich nicht zu beanstanden.
67 
(aa) Nach § 3 c Satz 1 UVPG ist im Falle einer UVP-Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Dabei ist von Bedeutung, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden (Satz 3). Außerdem ist zu beachten, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden (Satz 4). Die Vorprüfung des Einzelfalls hat dabei nur eine verfahrenslenkende Funktion. In ihrer Prüftiefe beschränkt sie sich auf eine überschlägige Vorausschau, die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung mit ihrer obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung und der damit verbundenen besonderen Richtigkeitsgewähr für die Prüfergebnisse nicht vorwegnehmen darf. Im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls darf daher nicht mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermittelt“ werden. Sie darf sich aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.12.2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 und vom 18.12.2014 - 4 C 36.13 - juris).
68 
Nachteilige Umweltauswirkungen sind im Sinne des § 3 c Satz 1 UVPG erheblich, wenn sie nach Maßgabe des § 12 UVPG bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen wären. Diese Norm verweist auf § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG. Danach sind die Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt (Nr. 1), auf Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft (Nr. 2), Kulturgüter und sonstige Sachgüter (Nr. 3) sowie die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern für die Umweltverträglichkeitsprüfung und damit auch für die Vorprüfung des Einzelfalls maßgeblich. Der Maßstab für die Erheblichkeit ist dabei dem materiellen Zulassungsrecht zu entnehmen, wie sich aus dem Hinweis auf die geltenden Gesetze in § 12 UVPG ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83).
69 
Entsprechend dem Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung, die Umweltbelange in gebündelter Form so herauszuarbeiten, dass sie bei der Sachentscheidung wirksam berücksichtigt, etwa in gebündelter Form in die Abwägung eingehen können, liegen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht erst dann vor, wenn die nach dem einschlägigen materiellen Zulassungsrecht maßgebliche Schädlichkeitsgrenze überschritten wird und damit die beantragte Genehmigung wegen der Umweltauswirkung zu versagen ist. Es genügt, wenn die Umweltauswirkungen an die Zumutbarkeitsschwelle heranreichen und ein Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 für einen Planfeststellungsbeschluss). Umgekehrt stünde es im Widerspruch zur gesetzlichen Konzeption, wenn bei nahezu jedem der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegenden Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestünde, weil quasi nie auszuschließen ist, dass ein solches Vorhaben (abwägungs-)relevante Umweltauswirkungen hat. Daher sind im Rahmen der Vorprüfung die Belange zu gewichten und unter Berücksichtigung der vorhaben - und standortbezogenen Kriterien der Anlage 2 - zu bewerten. Die in der Anlage 1 Spalte 2 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz aufgeführten Prüf- und Schwellenwerte sind dabei ein Kriterium für die Erheblichkeitsschwelle. Steht danach bereits im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung fest, dass ein nach Maßgabe des materiellen Rechts grundsätzlich erheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung haben kann, bedarf es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92). Im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung danach nicht erforderlich, wenn ohne ins Einzelne gehende, einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbehaltene Ermittlungen ausgeschlossen werden kann, dass die begehrte Genehmigung wegen der Umweltbelange versagt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.2008 - 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352). Vom Vorhabenträger vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen können danach zur Verneinung der Erheblichkeit führen, wenn sie solche Umweltauswirkungen offensichtlich ausschließen. Davon wird häufig bei technischen Standardmaßnahmen auszugehen sein, die als Stand der Technik anzusehen sind (vgl. Landmann/Römer, UmwR, Komm., Rn. 20 zu § 3 c UVPG).
70 
Die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben kann, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die behördliche Einschätzung ist in gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3 c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (§ 3 a Satz 4 UVPG). Damit wird der zuständigen Behörde eine zur Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte führende Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Anknüpfend daran stellt § 4 a Abs. 2 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren darauf zu überprüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und richtig erfasst wurde, ob die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, ob das anzuwendende Recht verkannt wurde oder ob sachfremde Erwägungen vorliegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353). Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zu Grunde zu legen ist. Nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, können für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein (BVerwG, Urteile vom 20.12.2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 und vom 18.12.2014 - 4 C 36.13 - juris).
71 
(bb) Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung des Landratsamts Schwäbisch Hall, als Ergebnis der UVP-Vorprüfung von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin behauptet, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei im Hinblick auf die von der Windfarm ausgehenden Beeinträchtigungen durch hörbaren Schall, Infraschall und Schattenwurf erforderlich, gilt dies schon deshalb, weil diese der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht entgegenstehen. Selbst die Antragstellerin, deren Haus der Windfarm mit am nächsten liegt, wird durch diese Phänomene keinen schädlichen Umweltauswirkungen ausgesetzt, wie oben dargelegt. Aber auch sonst gilt nichts anderes.
72 
Wie oben bereits ausgeführt, hat das Landratsamt Schwäbisch Hall die Entscheidung im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls am 19.12.2014 getroffen und sie entsprechend § 3 c Satz 6 UVPG im Genehmigungsbescheid vom 23.12.2014 (S. 25 ff.) und - inhaltlich übereinstimmend - im Aktenvermerk vom 19.12.2014 dokumentiert. Grundlage der Entscheidung des Landratsamts Schwäbisch Hall im Rahmen der UVP-Vorprüfung sind außerdem die „Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß UVPG“ - Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung -. Dort wird die UVP-Vorprüfung entsprechend den „Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer UVP“ (Anlage 2 zum UVPG) durchgeführt. Abgestellt wird dabei auf die Merkmale des Vorhabens, der Windfarm, auf seinen Standort und seine möglichen erheblichen Auswirkungen (vgl. Nrn. 1, 2 und 3 der Anlage 2 zum UVPG mit den jeweiligen Unterpunkten). Die Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung nehmen ihrerseits auf die Untersuchungen Bezug, die Grundlage der Genehmigungsentscheidung waren, insbesondere sind zu nennen die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 06.07.2014, die Biotoptypen-Kartierung und Eingriffs-/Ausgleichsbilanz vom 06.07.2014, der landschaftspflegerische Begleitplan - Windpark - „Kohlenstraße“ vom 11.07.2014 (jeweils erstellt vom Büro ...), die bereits oben genannte Schattenwurfprognose und die Schallprognose der ... vom 08.07.2014. Diese Unterlagen sind ihrerseits zum Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.12.2014 geworden (vgl. Abschnitt II, Genehmigungsunterlagen, Nr. 9.1, 9.2, 9.3, 9.4 und 9.7).
73 
(cc) Die Antragstellerin macht geltend, unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes (Fledermäuse, Gelbbauchunke), wegen der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die WEA, im Hinblick auf die Einwirkungen durch die Schall-, Infraschall- und Schattenwurfimmissionen auf die Grundstücke und Menschen im Umkreis des Windparks und wegen des damit verbundenen Wertverlusts für die Wohngrundstücke in den umliegenden Gemeinden, insbesondere in Michelbach, hätte ein Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Das trifft bei summarischer Prüfung aller Voraussicht nach nicht zu.
74 
(aaa) Bezüglich des Artenschutzes (Schutzgut „Tiere“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG) beruft sich die Antragstellerin zunächst auf mögliche Beeinträchtigungen zahlreicher Fledermausarten, die als streng geschützte Arten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 14 b BNatSchG in Verbindung mit Anhang IV a RL 92/93 (Microchiroptera) - und damit auch als besonders geschützte Arten - den naturschutzrechtlichen Zugriffsverboten aus § 44 Abs. 1 BNatSchG unterliegen.
75 
In den Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung heißt es zum Schutzgut „Tiere“, im betroffenen Gebiet kämen zahlreiche Fledermausarten vor, die die Anlagenstandorte überflögen und bei Jagdflügen mit den laufenden Anlagen kollidieren könnten. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei gleichwohl nicht erforderlich, weil das Ausmaß der möglichen Auswirkungen durch die angeführten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen so weit reduziert werden könnte, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen mehr damit verbunden seien.
76 
Damit Fledermäuse durch den Betrieb der WEA nicht verletzt oder getötet werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), wurde in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.12.2014 als Nebenbestimmung angeordnet, die naturschutzrechtlichen Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien entsprechend den vorgelegten Antragsunterlagen auszuführen und durch ein Monitoring und eine ökologische Baubegleitung zu überwachen. Für die Dauer von zwei Jahren sei entsprechend den Vorgaben des Artenschutzgutachtens ein Gondel-Monitoring durchzuführen und auf der Grundlage von dessen Ergebnis ein endgültiger und dann dauerhaft einzusetzender Abschalt-Algorithmus zu entwickeln (vgl. Abschnitt III, Nebenbestimmungen, G Nr. 1 und 2). In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung heißt es dazu, zum Schutz hochfliegender Fledermäuse würden die Windenergieanlagen in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Oktober von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang bei Windgeschwindigkeiten niedriger als 6 m/s (22 km/h) nicht angefahren oder abgeschaltet. Bei Temperaturen unter 5° Celsius, bei Nebel und bei Regen könne auf diese Vorgehensweise verzichtet werden.
77 
Die Antragsteller wendet demgegenüber ein, diese Maßnahmen seien unzureichend. Sie seien zunächst auf der Grundlage eines fehlerhaft ermittelten Sachverhalts getroffen worden (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab § 4a Abs. 2 Nr. 1 UmwRG). Das ist aber nicht der Fall.
78 
Zur Bestimmung der Schlagopfergefahr für die Fledermäuse wurden deren Aktivitäten im freien Luftraum durch Messungen an einem Mast in 100 m Höhe ermittelt. Dabei gelangen insgesamt 2.415 Fledermausnachweise von mindestens acht Arten (Seite 22/23 der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung).
79 
Die Antragstellerin hält dem entgegen, die Erfassung der Fledermausarten am 100 m hohen Mast sei zur Bestimmung des Tötungsrisikos für die Mopsfledermaus nicht geeignet. Dass dort kein Nachweis dieser Fledermausart gelungen sei, sei nicht aussagekräftig, denn bei einer Nabenhöhe von 137 m und einem Rotordurchmesser von 126 m ragten die Rotoren bis auf eine Höhe von 74 m über Grund herab. Aus der von der Beigeladenen vorgelegten Stellungnahme des Dr. N. vom 22.04.2015 (in Zusammenarbeit mit ihm hat die ... die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erstellt) ergibt sich jedoch, dass die Mopsfledermaus tatsächlich nicht schlagopfergefährdet ist, weil sie deutlich tiefer als die Rotorspitzen fliegt. In Deutschland ist dementsprechend auch nur eine tote Mopsfledermaus als Schlagopfer gefunden worden. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Dr. N. in seiner Stellungnahme vom 22.04.2015, bei 26 m Höhendifferenz seien nur geringe Unterschiede zu erwarten und die Beurteilung der Gefährdungssituation der Fledermäuse auf der Grundlage der Messungen in 100 m Höhe daher aus fachlicher Sicht zulässig, nicht zu beanstanden. Ungeachtet dessen wäre das Flugverhalten der Fledermäuse im Bereich zwischen 100 m und 74 m Höhe über Grund nur relevant, wenn sich daraus die Notwendigkeit ergäbe, zur Vermeidung von Schlagopfern andere Abschaltzeiten festzusetzen. Das ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin jedoch gleichfalls nicht.
80 
Allerdings macht sie geltend, die Abschaltzeiten von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang bei Windgeschwindigkeiten von weniger als 6 m pro Sekunde seien unzureichend, weil der Abendsegler und die Zwergfledermaus bereits eine Stunde vor Sonnenuntergang und der Abendsegler tatsächlich sogar bis zu Windgeschwindigkeiten von 9 m/s Jagdflüge durchführe. Erfolg hat sie damit nicht. Denn Dr. N. weist in der bereits genannten Stellungnahme vom 22.04.2015 darauf hin, dass bei 2.415 Fledermausnachweisen nur sieben vor Sonnenuntergang gelungen seien. Dieser Anteil von 0,3 % sei zu vernachlässigen. 99,7 % der Flugaktivitäten fänden in der Nacht statt. In der Stellungnahme von Dr. N. heißt es weiter, zwar flögen einige Individuen auch bei Windgeschwindigkeiten über 6 m/s, die große Masse der Fledermäuse aber nur bei darunter liegenden. Dementsprechend habe auch die LUBW in ihren Hinweisen zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 01.04.2014 diese Windgeschwindigkeit als Abschaltwert vorgeschlagen (dort Seite 15). Da die LUBW in den genannten Hinweisen die vorgeschlagene Abschaltwindgeschwindigkeit nach dem Vorsorgeprinzip festgesetzt hat (dort Seite 15), besteht auch insoweit kein Anhaltspunkt für die Annahme, zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot sei tatsächlich eine höhere Abschaltwindgeschwindigkeit notwendig.
81 
Die Beigeladene führt weiter aus, die Abschaltzeiten seien tatsächlich im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. August für die Zeit von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang und für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Oktober in der Zeit von drei Stunden vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang festgesetzt worden. Die Genehmigungsbehörde sei damit den Empfehlungen der LUBW in den vorgenannten Hinweisen gefolgt. Eine derartige Festsetzung ist in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.12.2014 indessen nicht enthalten. Tatsächlich werden in den Hinweisen der LUBW (Seite 16) auch keine solchen Abschaltzeiten vorgeschlagen, vielmehr soll das Gondel-Monitoring zur endgültigen Feststellung der Fledermausaktivitäten in diesen Zeiten durchgeführt werden. Allerdings heißt es weiter, in diesen Zeiträumen (während des Gondel-Monitorings) seien die Anlagen abzuschalten. Nach dem Maßstab des § 4 a Abs. 2 UmwRG kann die Regelung zu den Abschaltzeiten nicht zu einer Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führen. Sollten sich die o.g. Abschaltzeiten als notwendig erweisen, kann dies gegebenenfalls durch Anordnungen nachträglich festgesetzt werden.
82 
Eine unzutreffende Sachverhaltsermittlung im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls rügt die Antragstellerin auch mit ihrem Argument, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und damit auch die Vorprüfung des Einzelfalls seien durch die ... (Herr H.) ergebnisorientiert erstellt worden. Für Fledermäuse bestehe nicht nur die Gefahr, dem Flügelschlag der WEA zum Opfer zu fallen, sie seien auch durch Waldrodungen in den Bereichen der Zuwegungen zu den und der Standorte der WEA gefährdet, wenn dort Quartierbäume der waldbewohnenden Fledermäuse zerstört würden. In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sei diese Problematik - weil die Standorte und die Zuwegungen noch nicht bekannt gewesen seien - nicht untersucht worden, obwohl Dr. N. in seinem Schreiben vom 24.01.2014 an die ... (von der Antragstellerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zitiert, aber nicht als Anlage vorgelegt) darauf hingewiesen habe. Die Stellungnahme des Gutachters H. zu diesem Versäumnis in seinem Schreiben vom 29.01.2015, bei der Kartierung der Biotop-Typen und Habitatbäume am 02.06.2014 und am 18.06.2014 hätten keine Quartier- und Habitatbäume im Bereich der Wegeverbreiterungsmaßnahmen festgestellt werden können, sei nicht plausibel. Denn wäre eine solche Untersuchung am 02.06.2014 und am 18.06.2014 tatsächlich durchgeführt worden, so hätten ihre Ergebnisse in die zeitlich später erstellte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung aufgenommen werden können.
83 
Entgegen der Behauptung der Antragstellerin sind die Standorte der WEA auf Quartierbäume abgesucht worden. Das Ergebnis hat auch Eingang in die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gefunden (vgl. dort Seite 18). Im Übrigen ist der Interpretation der Vorgänge durch die Antragstellerin nicht zu folgen. Sie missversteht die Stellungnahme des Herrn H. vom 29.01.2015. Er schreibt dort, bis zum 29.04.2014 sei nicht bekannt gewesen, dass die Wege für die Errichtung der WEA verbreitert werden müssen. Am 02.06.2014 und am 18.06.2014 seien deshalb im Bereich der Wegeverbreiterung und der Kurven nach Abstimmung mit dem Landratsamt die Biotoptypen und die Habitatbäume kartiert worden, sofern überhaupt in den Baumbestand habe eingegriffen werden müssen. Nach dem Untersuchungsergebnis seien davon jedoch keine Habitatbäume, die als Quartierbäume für Fledermäuse geeignet seien, betroffen gewesen. Eine Überarbeitung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sei deshalb nicht notwendig gewesen. Aus diesen Ausführungen kann nicht gefolgert werden, die Rodungsflächen seien tatsächlich doch nicht auf Habitatbäume untersucht worden oder jedenfalls sei das Ergebnis der Untersuchung unzutreffend dargestellt worden. Das Ergebnis der Untersuchungen am 02.06.2014 und am 18.06.2014 wurde in die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vielmehr nicht eingearbeitet, weil es für diese nicht von Bedeutung war.
84 
Die Antragstellerin argumentiert weiter, durch die beschriebenen Abschalt- und Monitoring-Regelungen zum Schutz der Fledermäuse seien Auswirkungen auf das Schutzgut „Tiere“ nicht im Sinne des § 3c Satz 3 UVPG offensichtlich ausgeschlossen. In der Sache rügt sie damit eine Verkennung des anzuwendenden Rechts (§ 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG). Denn eine solche liegt vor, wenn die Vorprüfung des Einzelfalls zu dem Ergebnis hätte führen müssen, dass das Vorhaben doch erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 153). Wie bereits ausgeführt, bedarf es jedoch keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn sich schon im Rahmen der UVP-Vorprüfung sicher sagen lässt, dass ein nach Maßgabe des materiellen Rechts grundsätzlich erheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis der (gebundenen) Entscheidung haben kann. So liegen die Dinge hier.
85 
Dass Fledermäuse durch den Flügelschlag der WEA verletzt oder getötet werden können, ist rechtlich relevant im Rahmen des naturschutzrechtlichen Zugriffsverbots aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach es verboten ist, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten (d. h. Fledermäuse, dazu bereits oben) zu verletzen oder zu töten. Wird gegen diese Bestimmung verstoßen, darf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht erteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118). Dafür genügt es indessen nicht, wenn sich nicht sicher ausschließen lässt, dass einzelne Fledermäuse durch den Betrieb der WEA zu Schaden kommen können. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG liegt nur vor, wenn sich das Risiko für die Fledermäuse dadurch trotz der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Dass Windenergieanlagen für Fledermäuse zur tödlichen Gefahr werden können, ist allgemein bekannt. Dementsprechend liegen dazu auch umfangreiche Erfahrungen vor, wie sie etwa in den Hinweisen zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen der LUBW dokumentiert sind. An diesen Vorgaben und damit gewissermaßen am „Stand der Technik“ hat sich das Landratsamt Schwäbisch Hall orientiert.
86 
(bbb) Im Hinblick auf das Schutzgut „Tiere“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG macht die Antragstellerin weiter geltend, als Ergebnis der UVP-Vorprüfung hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen, weil nur im Rahmen einer solchen beurteilt werden könne, ob die zum Schutz der Gelbbauchunke vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen ausreichend seien, um in Bezug auf diese ebenfalls streng - und damit auch besonders - geschützte Art im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 14b BNatSchG i.V.m. Anhang IVa RL 92/43 (Bombina variegata) Verstöße gegen die naturschutzrechtlichen Zugriffsverbote (Verletzungs- und Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bzw. das Verbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, Fortpflanzungsstätten zu zerstören) auszuschließen.
87 
Es lässt sich jedoch bereits im Rahmen der UVP-Vorprüfung sicher sagen, dass - jedenfalls unter Berücksichtigung der Ausgleichsmaßnahmen (vgl. § 3 c Satz 3 UVPG) - die oben genannten Zugriffsverbote der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegenstehen.
88 
In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, die Teil der Unterlagen zur UVP-Vorprüfung ist, heißt es, in dem betroffenen Waldgebiet lebe eine Population der Gelbbauchunke. Im Jahr 2013 seien potentielle Laichgewässer im Bereich der Rodungsfläche des Windmessmastes und in der Nähe der geplanten WEA-Standorte Michelbach 4 und Gaildorf 1 festgestellt worden. Die Gelbbauchunke überwintere in Bodenverstecken. Während der Aktivitätszeit von etwa Mitte April bis Ende September sei sie eng an Kleingewässer gebunden, halte sich fast ausschließlich in den Tümpeln auf, zwischen denen sie häufig wechsle. Deshalb seien alle potentiell geeigneten Kleingewässer in den von der Population besiedelten Waldgebiet auch unabhängig von einem konkreten Unkennachweis Fortpflanzungsstätten und Ruhestätten der Gelbbauchunke im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, die durch die geplanten Baumaßnahmen unter Verstoß gegen das Zerstörungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verloren gingen (Seite 50).
89 
Diese Feststellung ist jedoch durch die nachfolgende Entwicklung und die dazu getroffenen Feststellungen überholt. Im September 2014 wurden die Gelbbauchunken-Laich-/Aufenthaltsgewässer im Bereich der WEA erneut überprüft. Das Ergebnis ist in die artenschutzrechtliche Prüfung und damit auch in die Vorprüfung des Einzelfalls eingegangen. Danach wurden die 2013 ermittelten Aufenthaltsgewässer am 22.09.2014 und am 25.09.2014 nochmals nach Gelbbauchunken abgesucht. Die 2013 gefundenen Laich- und Aufenthaltsgewässer waren mittlerweile jedoch nicht mehr für die Gelbbauchunke geeignet, weil völlig zugewachsen und beschattet. Adulte Tiere oder Larven wurden nicht gefunden. Es heißt in dieser Stellungnahme weiter, es könne davon ausgegangen werden, dass in den Rodungsflächen keine Gelbbauchunken überwintern. Eine Einschränkung der Baufeldräumung zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG sei daher nicht notwendig.
90 
Ungeachtet dessen - gewissermaßen zur Vorsorge - sieht die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und daran anschließend auch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.12.2014 als Nebenbestimmung vor, dass vor dem Eingriff Ersatz-Kleingewässer innerhalb des Aktionsradius der Gelbbauchunke von 400 bis 700 m angelegt und den Gelbbauchunken mit Beginn der Aktionszeit Mitte April als Fortpflanzungs- und Ruhestätte zur Verfügungen stehen müssen. Dem Vortrag der Antragstellerin ist nichts dafür zu entnehmen, warum unter Berücksichtigung dieser Ausgleichsmaßnahmen die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiterhin im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG erfüllt werden soll. Verstöße gegen das Tötungsverbot werden durch die Anordnung vermieden, dass vor einem Eingriff in die Kleingewässer während der Aktivitätszeit der Art die adulten Tiere, Jungtiere, Kaulquappen und der Laich in geeignete Ersatzgewässer umzusiedeln sind, und zwar aufgrund des häufigen Wechsels der adulten Tiere zwischen den verschiedenen Kleingewässern unmittelbar vor dem Eingriff. Voraussetzung dafür ist, dass entgegen der Überprüfung im September 2014 überhaupt noch Laich-/Aufenthaltsgewässer der Gelbbauchunke im Bereich der WEA vorhanden sind.
91 
(ccc) Auch wegen der Beeinträchtigungen des Schutzgutes „Landschaft“ bedurfte es nicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
92 
In den Unterlagen zur UVP-Vorprüfung heißt es zum Schutzgut „Landschaft“, obwohl die Auswirkungen der Errichtung der Windfarm auf das Landschaftsbild nicht gemindert, sondern nur monetär ausgeglichen werden könnten (wie dies durch die Festsetzung einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 406.000,-- EUR für die nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in der streitigen Genehmigung vom 23.12.2014 erfolgt ist), sei eine erhebliche nachteilige Auswirkung auf das Schutzgut Landschaft nicht zu erwarten.
93 
Die Antragstellerin hält dem entgegen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte schon deshalb durchgeführt werden müssen, weil die Ausgleichsabgabe tatsächlich eine Ersatzmaßnahme sei und deshalb in der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung hätte erarbeitet werden müssen (§ 11 Satz 1 UVPG). Denn im landschaftspflegerischen Begleitplan heiße es, der Landschaftsausschnitt des Plangebiets sei kaum vorbelastet, vom Talraum aus gut einsehbar, hinsichtlich Veränderungen - Bebauung, Zerschneidung und Rodung - sehr empfindlich und die Eingriffe in das Landschaftsbild daher kaum ausgleichbar. Die Veränderungen des Landschaftsbildes durch WEA könnten nicht retuschiert werden, diese seien in großer Entfernung noch sichtbar und erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild folglich nicht zu vermeiden.
94 
Die Prüfung am Maßstab des § 4 a Abs. 2 UmwRG führt zu dem Ergebnis, dass auch im Hinblick auf das Schutzgut „Landschaft“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Insbesondere hat das Landratsamt Schwäbisch Hall das anzuwendende Recht nicht verkannt.
95 
Zu Recht weist die Beigeladene darauf hin, dass grundsätzlich jede WEA und damit erst recht jede Windfarm in mehr oder weniger großem Umfang nachteilige Wirkungen auf das Landschaftsbild haben wird, die weder vermieden noch vermindert und nur in seltenen Fällen ausgeglichen werden können. Auch der Windenergieerlass des Landes Baden-Württemberg vom 09.05. 2012 geht unter Nr. 5.6.4.1.1 daher davon aus, dass eine WEA wegen der nicht vermeidbaren/ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes regelmäßig gemäß § 15 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 BNatSchG nur gegen eine Ersatzleistung in Geld zugelassen werden kann. In Nr. 1.6 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung werde bei der Errichtung um den Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m nach der Zahl der Windkraftanlagen differenziert, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (nach Nr. 1.6.1 bei 20 oder mehr Windkraftanlagen) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (gemäß Nr. 1.6.2 bei sechs bis weniger als 20 Windkraftanlagen) oder nur eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (Nr. 1.6.3 im Falle von drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen) erforderlich sei. Diese Differenzierung würde sinnlos, wenn allein schon die mit der Errichtung und dem Betrieb quasi jeder WEA zwangsläufig verbundene Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung führen müsste. Dem ist zuzustimmen.
96 
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nur erforderlich, wenn die WEA das Landschaftsbild über das mit ihrer Errichtung und ihrem Betrieb quasi zwangsläufig verbundene Maß hinaus beeinträchtigen können. Nur eine solche Interpretation trägt auch der gesetzlichen Wertung Rechnung, dass bei einem Windpark mit sechs bis weniger als 20 WEA nicht in jedem Fall als Ergebnis der UVP-Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung soll durchgeführt werden müssen. Nur unter den oben genannten Voraussetzungen besitzen die mit der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbundenen Umweltauswirkungen auch ein solches Gewicht, dass es gerechtfertigt ist, anzunehmen, sie könnten erheblich nachteilig im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG sein, und deshalb das Genehmigungsverfahren damit „anzureichern“ (vgl. Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, Rn. 56 zu § 3 UVPG, Stand: VIII/06). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
97 
Die Auswirkungen der Windfarm werden im Anhang 2 zum landschaftspflegerischen Begleitplan als Grundlage u. a. für die UVP-Vorprüfung näher untersucht, und zwar differenziert nach drei Wirkzonen. In der Wirkzone 1 im Nahbereich der jeweiligen Anlage (bis 200 m Entfernung) sind die WEA wegen der starken Bewaldung der Limpurger Berge kaum sichtbar. Nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild treten dort folglich nur in geringem Umfang auf. Entsprechend ist die Situation in der ebenfalls stark bewaldeten Wirkzone 2 (zwischen 200 m und 1.500 m Entfernung von den WEA). Allenfalls von kleineren Freiflächen am westlichen und östlichen Rand dieser Wirkzone aus sind die einzelnen WEA deutlich sichtbar. Bereits dies spricht dagegen, dass im Hinblick auf das Schutzgut „Landschaft“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung doch erforderlich sein könnte. Denn im Nahbereich (Wirkzone 1 und 2) sind die nachteiligen Auswirkungen einer Windfarm auf das Landschaftsbild potentiell am stärksten, während sie mit zunehmender Entfernung deutlich abnehmen. Die (Fern-)Wirkzone 3 umfasst den Bereich von 1,5 bis zu 10 km von den einzelnen WEA aus. In dieser Wirkzone werden die WEA vom überwiegenden Teil der Flächen aus gut sichtbar sein, sofern nicht die Sichtbeziehung vom jeweiligen Standort aus durch einen Höhenzug, ein Waldgebiet usw. versperrt wird. Die Wirkzone 3 liegt zwar innerhalb des Naturraums „Schwäbisch-fränkische-Waldberge“, einem stark gegliederten und zu einem großen Teil bewaldeten Naturraum, der durch eine naturnahe und reich strukturierte Kultur- und Erholungslandschaft geprägt ist. Auch im Hinblick darauf ist jedoch eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Denn die Wirkzone 3 ist vorbelastet und das Landschaftsbild nicht unberührt. So liegen dort etwa die Orte Schwäbisch Hall und Gaildorf mit 37.000 bzw. 12.000 Einwohnern sowie weitere, allerdings dörflich geprägte Orte. Die Talräume und Ebenen in diesem Bereich werden landwirtschaftlich, touristisch und zu Siedlungszwecken genutzt. Dementsprechend wird das Gebiet auch von Straßen durchzogen, u. a. der B 19. Mit nur sieben Anlagen liegt die Windfarm zudem an der unteren Grenze, ab der überhaupt eine UVP-Vorprüfung erforderlich wird. Anders als ein großflächiger Windpark hat sie auch keine die Landschaft insgesamt überprägende Wirkung, sondern belastet diese nur punktuell.
98 
(ddd) Nicht durchdringen kann die Antragstellerin auch mit dem Argument, die Windfarm werde wegen der durch sie für die Menschen in der näheren Umgebung bewirkten Gesundheitsgefahren, der Lärmbelastungen und der Beeinträchtigungen des Erholungs- und Freizeitwerts zu einer erheblichen Minderung des Wertes aller Grundstücke in Michelbach, Hirschfelden und Eutendorf und mithin auch ihres eigenen führen.
99 
Zunächst hat das Landratsamt Schwäbisch Hall die Vorprüfung des Einzelfalls zu Recht nicht auf den von der Antragstellerin behaupteten Wertverlust der Grundstücke in der näheren Umgebung der Windfarm erstreckt. Ein Ermittlungsdefizit und mithin eine unzutreffende Erfassung des Sachverhalts liegen nicht vor (vgl. § 4a Abs. 2 Nr. 1 UmwRG).
100 
Der Wert eines Grundstücks fällt nicht unter das Schutzgut „sonstige Sachgüter“ in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UVPG. Diese Bestimmung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Nach Art. 3 dieser Richtlinie identifiziert, beschreibt und bewertet die Umweltverträglichkeitsprüfung die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der in ihren Anwendungsbereich fallenden Projekte u. a. auf Sachgüter. In der Rechtsprechung des EuGH ist indessen geklärt, dass sich eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht auf den Vermögenswert von Sachgütern zu erstrecken hat. Denn nach dem Sinn und Zweck der Richtlinie 2011/92/EU sind nur die Auswirkungen auf Sachgüter zu berücksichtigen, die ihrer Natur nach auch Folgen für die Umwelt haben können (vgl. Urteil vom 14.03.2013 - C-420/11 - NVwZ 2013, 565). Auch Vermögensschäden wegen einer zu Unrecht unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung sind nach dieser Entscheidung nur ersatzfähig, wenn sie die unmittelbare wirtschaftliche Folge von Auswirkungen eines Projekts auf die Umwelt sind. Sie sind von solchen Schäden zu unterscheiden, die ihren Ursprung nicht unmittelbar in Umweltauswirkungen haben und mithin vom Schutzzweck der RL 2011/92 nicht erfasst werden. Zu den letzteren Auswirkungen gehören bloße Wertverluste, da diese immer auch von den Verhältnissen auf dem jeweiligen Markt abhängig sind.
101 
Auch auf die Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Das Eigentumsgrundrecht schützt zwar die Nutzbarkeit des Eigentums und die diesbezügliche Verfügungsfreiheit des Eigentümers. Der Marktwert eines Wirtschaftsgutes ist dagegen nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805 und vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91, 1482/91 - BVerfGE 105, 252). Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin dem gegenüber auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.02.2010 (- 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512). Diese Entscheidung betrifft eine andere Fallkonstellation. Das Bundesverfassungsgericht betont darin zunächst, dass das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht gegen Wertminderungen schlechthin schützt. Gleichzeitig stellt es aber klar, dass in Härtefällen auch die Grenze der Sozialbindung übersteigende eigentumsbeschränkende Maßnahmen durchgesetzt werden können (Lärmbelastungen), wenn gleichzeitig durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige und gleichheitswidrige Belastungen des Eigentums vermieden werden. Besteht die kompensatorische Maßnahme in der Leistung einer Entschädigung, muss der maßgebliche Stichtag aber so bestimmt werden, dass er zeitlich vor Beginn der Einwirkungen liegt, die die Wertminderung überhaupt erst herbeigeführt haben. In dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegenden Fall hätte der Stichtag entsprechend dem enteignungsrechtlichen Grundsatz der Vorwirkung auf einen früheren Zeitpunkt festgelegt werden müssen als den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, der überhaupt erst zu den unverhältnismäßigen eigentumsbeschränkenden Einwirkungen geführt hat. Eine Aussage, das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG schütze auch den Wert einer Sache als solchen, lässt sich dieser Entscheidung damit nicht nehmen. Sie befasst sich vielmehr mit Fragen der Entschädigung für Eingriffe in das Eigentum über die Grenzen der Sozialbindung hinaus.
102 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 15.000 EUR festzusetzen. Der Senat orientiert sich dabei an Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, Anh. § 164 Rn. 14), wonach für die Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ein Streitwert in Höhe von 15.000 EUR empfohlen wird. Eine Reduktion auf die Hälfte dieses Betrages im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog 2012 kommt nicht in Betracht, weil die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls teilweise (Errichtung der WEA) vorwegnimmt (Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog 2013).
103 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Januar 2017 - 1 K 6154/16 - wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, weil sie nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist erforderlich, dass die Beschwerdebegründung die Gründe darlegt, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Die Beschwerdebegründung muss, um dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen, erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die gerichtliche Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - NVwZ-RR 2006, 74, vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 - NVwZ 2002, 1388 und vom 11.04.2002 - 1 S 705/02 - NVwZ-RR 2002, 797).
Das so verstandene Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Die in dem Schriftsatz vom 08.02.2017 enthaltene Beschwerdebegründung wiederholt weitgehend lediglich das, was bereits gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgetragen wurde, ohne dass dem erstinstanzlichen Vorbringen etwas Wesentliches hinzugefügt würde. Vor allem aber übergeht die Beschwerdebegründung die Argumentation des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss und setzt sich mit dieser nicht hinreichend auseinander. Die Rüge des Antragstellers, dass das Verwaltungsgericht seine Ausführungen auf S. 2 Ziff. 2 der Antragsbegründung vom 20.12.2016 unbeachtet gelassen habe, geht an dem angegriffenen Beschluss vom 19.01.2017 vorbei. Entgegen der erhobenen Rüge hat das Verwaltungsgericht den Beschluss des BayVGH vom 29.08.2016 - 11 CS 16.1460 - zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Es hat jedoch trotzdem daran festgehalten, dass im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits bei einer einmaligen Fahrt mit einer nachgewiesenen THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml die fehlende Fahreignung des Betroffenen feststeht, sofern von einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis auszugehen ist (BA S. 6 f.). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht weiter festgestellt, dass der Fall, über den der BayVGH entschieden habe, nicht vergleichbar sei mit dem des Antragstellers, da es sich bei ihm nicht um eine einzelne Fahrt unter Cannabiseinfluss gehandelt habe, sondern um einen Wiederholungsfall, auch wenn bei der ersten Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss der THC-Grenzwert von 1,0 ng/ml nicht erreicht worden sei. Gleichwohl sei dieser Umstand bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu seinen Lasten einzustellen gewesen (BA S. 7; zu der die Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Interessenabwägung des BayVGH siehe dessen Beschluss vom 29.08.2016 - 11 CS 16.1460 - juris Rn. 4 und 18). Zu all diesen Ausführungen im angegriffenen Beschluss verhält sich die Beschwerdebegründung nicht weiter.
Unabhängig hiervon ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht jedenfalls im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes in der hier vorliegenden Konstellation an der ständigen Rechtsprechung des Senats festgehalten hat, wonach Personen, die gelegentlich Cannabis einnehmen und zwischen Konsum und Fahren nicht trennen können, nach Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV grundsätzlich ohne weiteres als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind (zu den Einzelheiten vgl. nur Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439; ferner Senatsbeschluss vom 22.07.2016 - 10 S 738/16 - VBlBW 2016, 518). Zwar verlangt die am 30.10.2008 in Kraft getretene Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV, dass die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden. Das Hauptargument, das vom BayVGH für die von ihm geforderte Überprüfung der herrschenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu der Vorschrift in Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV angeführt wird, nämlich dass für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV keinerlei Anwendungsbereich bliebe, wenn bereits der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führe, vermag den Senat jedoch nicht zu überzeugen, da auch unter dieser Prämisse § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV Anwendungsfälle hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2009 - 16 B 895/09 - DAR 2009, 598; allerdings zu § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2012 - OVG 1 S 18.12 - Blutalkohol 49, 177). Gegen einen etwaigen der herrschenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu der Vorschrift in Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV entgegen gesetzten Willen des Verordnungsgebers spricht im Übrigen zumindest tendenziell, dass der Verordnungsgeber nicht eine der in letzter Zeit erfolgten Änderungen der FeV zum Anlass genommen hat, insoweit korrigierend oder klarstellend tätig zu werden (ausführlich zum Ganzen auch VG Augsburg, Beschlüsse vom 23.01.2017 - Au 7 S 16.1714 - juris und vom 11.01.2017 - Au 7 S 16.1592 - juris; VG Würzburg, Beschluss vom 09.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris; Koehl, DAR 2017, 66).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März 2016 - 7 K 153/16 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde zum einen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei ihm dürfte von einem gelegentlichen Konsum von Cannabis auszugehen sein, und zum anderen gegen dessen Auffassung, dass ein Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ab einem Wert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum anzunehmen ist.
Mit diesem Vorbringen dringt der Antragsteller nicht durch.
Rechtsgrundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Verfügung des Landratsamts Heidenheim vom 13.08.2015 sind § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Von einer mangelnden Eignung ist u. a. auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist die Eignung nur anzunehmen, wenn der Konsument Konsum und Fahren trennen kann (Nr. 9.2.2 der Anlage 4).
Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller bei summarischer Prüfung als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen ist. Gelegentlicher Konsum liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits dann vor, wenn der Betroffene mehr als einmal konsumiert hat, wenn es mithin zumindest zu zwei unabhängigen Konsumvorgängen gekommen ist (vgl. nur Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391, 392; ferner BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3/13 - NJW 2015, 2439).
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem Konsum am 12.03.2015 um einen einmaligen, gleichsam experimentellen Probierkonsum gehandelt hat. Im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffs und schließlich der Feststellung dieses Umstands bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zumindest einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen - unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums - dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2007 - 10 S 2302/06 - VBlBW 2007, 314, 315; ferner Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391, 392).
Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Antragstellers nicht. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 29.02.2016 mögen zwar einen Konsum am 12.03.2015 beschreiben, der den THC-Wert von 2,3 ng/ml gerade noch zu erklären in der Lage ist. Weshalb der Antragsteller allerdings ausgerechnet an diesem Tag - anders als zuvor und danach - der Versuchung nicht widerstehen konnte, einen Joint zu rauchen, erklärt er nicht. Dazu hätte allerdings aller Anlass bestanden. Denn der Antragsteller ist nicht nur am 12.03.2015 im Hinblick auf Betäubungsmittel aufgefallen. Nur knapp vier Monate nach dem 12.03.2015, nämlich am 03.07.2015, wurde beim Antragsteller anlässlich einer Personenkontrolle ein Tütchen mit 1 Gramm Marihuana sichergestellt (worauf das Landratsamt in seinem Schriftsatz vom 09.02.2016 ausdrücklich hingewiesen hatte). Auf diesen Umstand geht der Antragsteller aber überhaupt nicht ein.
Das Zusatzmerkmal des fehlenden Trennungsvermögens zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung wird durch die Fahrt unter der berauschenden Wirkung von Tetrahydrocannabinol (THC), dem psychoaktiven Wirkstoff von Cannabis, hinreichend belegt.
Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum anzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439).
10 
Die in Heft 5/2015 der Zeitschrift Blutalkohol auf Seite 322 f. veröffentlichte Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren veranlasst den Senat nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung (entsprechend BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016 - 11 CS 16.690 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2016 - 1 B 37.14 - juris; OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.2016 - 1 B 9/16 - juris; auf eine vertiefte Prüfung im Hauptsacheverfahren verweisend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2016 - 16 B 45/16 - juris).
11 
Der Rechtsprechung des Senats liegt zugrunde, dass ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, nur gegeben ist, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391, 393; nachfolgend BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Tz. 32 ff.). Mit anderen Worten: Eine Schädigung anderer muss praktisch ausgeschlossen sein. Bei dem Grenzwert von 1,0 ng/ml handelt es sich mithin um einen Risikogrenzwert (Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391, 395; BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Tz. 37).
12 
Der Empfehlung der Grenzwertkommission lässt sich nicht entnehmen, dass sie von diesem - strengen - Maßstab ausgeht. Die Grenzwertkommission verweist darauf, dass eine Leistungseinbuße in experimentellen Studien frühestens ab 2 ng/ml Serum habe nachgewiesen werden können. Die Fragestellung hätte allerdings lauten müssen, ob eine Leistungseinbuße unterhalb eines Werts von 2,0 ng/ml bzw. 3,0 ng/ml nahezu mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016 - 11 CS 16.690 - juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2016 - 1 B 37.14 -juris Rn. 38; OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.2016 - 1 B 9/16 - juris Rn. 7). Dass dem so ist, scheint die die Grenzwertkommission selbst nicht anzunehmen. Ansonsten ließe sich nicht erklären, dass sie am Ende der Stellungnahme betont, dass eine Neubewertung des analytischen Grenzwerts von THC (1,0 ng/ml) gemäß ihrer Empfehlung zur Anlage des § 24a Abs. 2 StVG (Blutalkohol 2007, 311) nicht veranlasst sei (ähnlich BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016 - 11 CS 16.690 - juris Rn. 17).
13 
Bestätigt wird die Beobachtung, dass die Grenzwertkommission bei ihrer Empfehlung nicht von den von der Rechtsprechung zugrunde gelegten Annahmen bei der Festsetzung des Grenzwerts hinsichtlich des Trennungsvermögens ausgegangen ist, durch eine Aussage ihres Vorsitzenden in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Dieser hat ausweislich des Urteils vom 20.01.2016 (9 K 4303/15) in der mündlichen Verhandlung wörtlich angegeben (juris Rn. 88 [Hervorhebung nicht im Original]): „Bereits bei 1,0 ng THC/ml Blutserum kann es zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen. Bezüglich des fehlenden Trennvermögens stellt die Grenzwertkommission hingegen auf 3,0 ng THC/ml Blutserum ab. Läge ein Trennen von Konsum und Fahren dann noch vor, wenn der Fahrer damit rechnen muss bzw. kann, dass noch wirkaktives THC in seinem Körper ist, dann würde derselbe Grenzwert wie der, der für § 24a StVG von der Grenzwertkommission festgelegt wurde, gelten.“
14 
Hat nach Vorstehendem der Antragsteller die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Verfügung des Landratsamts Heidenheim vom 13.08.2015 voraussichtlich nicht zu bestanden ist, nicht zu erschüttern vermocht, so besteht kein Anlass, abweichend vom Verwaltungsgericht anzunehmen, dass die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen muss. Besondere Umstände, die trotz der voraussichtlichen Aussichtslosigkeit des Widerspruchs vom 19.08.2015 zugunsten eines Überwiegens des Aussetzungsinteresses des Antragstellers sprechen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die für ihn mit der Entscheidung verbundenen Nachteile in Bezug auf seine private und berufliche Lebensführung müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 sowie 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163).
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 2010 - 1 K 1587/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Der am ...1979 geborene Kläger erwarb im Jahr 1997 die Fahrerlaubnis der Klasse 3; diese wurde im Jahr 2002 in eine Fahrerlaubnis mit den Klassen BE, C1E, CE, M und L umgetauscht.
Am 14.06.2001 führte der Kläger ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis, nach dem rechtsmedizinischen Gutachten mit einer Konzentration von 2 ng/ml THC im Blutserum. Die daraufhin vom Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung führte ausweislich des Eignungsgutachtens vom 23.04.2002 zu dem Ergebnis, es sei nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Kläger zukünftig ein Fahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln und/oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde. Es lägen trotz der Hinweise auf früheren Drogenmissbrauch keine Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellten. Jedoch werde die Vorlage von vier politoxikologischen Urinscreenings innerhalb eines Jahres für dringend angezeigt gehalten. Von der Ergreifung entsprechender Maßnahmen sah das Landratsamt ab.
Nach einem Bericht des Polizeireviers Rottweil vom 06.09.2008 wurde der Kläger am 20.08.2008 gegen 20:58 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen. In dem Bericht heißt es, bei der Kontrolle habe der Kläger etwas träge gewirkt und erweiterte Pupillen gehabt. Ein DrugControl-Test habe zu einem positiven Ergebnis bei Cannabis geführt. In einem Aktenvermerk des bei der Verkehrskontrolle tätig gewordenen Polizeivollzugsbeamten vom 28.08.20008 ist festgehalten, der Kläger habe vor dem Urintest angegeben, mehr als 24 Stunden zuvor einen Joint konsumiert zu haben. Um 21:20 Uhr erfolgte eine Blutentnahme. Die von Prof. Dr. W. durchgeführte Blutuntersuchung kam zum Ergebnis, dass die Blutprobe Konzentrationen an Tetrahydrocannabinol (THC) von 1,3 ng/ml, an 11-OH-THC von unter 1,0 ng/ml und an THC-COOH von 16,0 ng/ml aufwies.
Mit Bescheid vom 28.10.2008 entzog das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. In der Begründung verwies es auf das Ergebnis des Blutgutachtens sowie darauf, dass der Kläger nach einem bewussten Konsum von Cannabis sein Kraftfahrzeug geführt habe, obwohl er nicht habe sicher sein können, dass in seinem Blut die psychoaktiv wirkende Substanz THC nicht mehr vorhanden gewesen sei. Damit habe er sich als charakterlich ungeeignet erwiesen, weil er bei der Fahrt das Risiko eingegangen sei, dass seine Fahreignung noch durch den Konsum von Cannabis beeinträchtigt sei.
Zur Begründung seines gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus, es sei nicht ersichtlich, worauf das Landratsamt die Annahme des gelegentlichen Cannabiskonsums stütze. Ferner müssten in dem hier relevanten Bereich zwischen 1,0 und 1,5 ng/ml für THC Konfidenzintervalle berücksichtigt werden, die bei Zugrundelegung der angenommenen Wirkstoffkonzentration von 1,3 ng/ml keinesfalls ausschlössen, dass die wahre Konzentration in der Blutprobe deutlich unter 1,0 ng/ml gelegen habe. Insoweit werde auf ein in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren erstattetes Gutachten des besonders sachkundigen Prof. Dr. B. vom 20.08.2008 Bezug genommen.
Ein Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehungsverfügung wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.02.2009 (1 K 116/09) abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 27.04.2009 (10 S 604/09) zurückgewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2009 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Landratsamt sei zu Recht von einem zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen. Im Hinblick darauf, dass die Kombination von einmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des einmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedürfe es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen des Betroffenen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen einmaligen Konsum gehandelt habe. An solchen Darlegungen des Klägers fehle es. Die festgestellte Cannabiskonzentration belege, dass der Kläger nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen vermöge. Selbst bei Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 30 % wegen Messungenauigkeiten sei immer noch von einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml auszugehen.
Am 03.09.2009 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 28.10.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 06.08.2009 aufzuheben. Zur Begründung hat er auf sein Widerspruchsvorbringen verwiesen.
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Mit Urteil vom 17.03.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat zur Begründung auf die Gründe der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüsse Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, es sei für das vorliegende Verfahren unerheblich, wenn das Amtsgericht im Ordnungswidrigkeitenverfahren im Anschluss an den dort gehörten Gutachter festgestellt habe, von einer wahrnehmbaren Wirkung der Substanzen beim Kläger während seiner Fahrt habe nicht ausgegangen werden können. Die maßgebliche Frage, ob ein Fahrer zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahrer trennen könne, sei dann zu verneinen, wenn er mit einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml im Blut gefahren sei. Die Anknüpfung an diese objektive Tatsache finde ihre Rechtfertigung darin, dass das Fahrerlaubnisrecht eine Spezialmaterie des Rechts der Gefahrenabwehr darstelle und anders als das Straf- und Ordnungswidrig-keitenrecht nicht der Ahndung der Schuld, sondern der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs diene. Die Fahreignung des Betreffenden fehle schon deshalb, weil er als Konsument, der typischerweise weder die eingenommene Dosis Cannabis noch ihren Abbau- und Wirkungsverlauf kenne, die Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit in Kauf genommen habe. Dass die THC-Konzentration hier während der Fahrt mindestens 1,0 ng/ml betragen habe, stehe angesichts der Tatsache, dass bei der später entnommenen Blutprobe ein Wert von 1,3 ng/ml THC festgestellt worden sei, nicht in Frage. Der bei der Blutuntersuchung tätig gewordene Gutachter Prof. Dr. W. habe sich wissenschaftlich mit der Verlässlichkeit vom Labor festgestellter Konzentrationswerte befasst (NZV 2007, 498). Ausgehend von einem wohl anerkannten Konfidenzniveau von 90 % bei Konfidenzintervallen von 0,4 ng/ml bis 1,0 ng/ml (entspreche halbseitigen Konfidenzintervallen von 0,2 ng/ml bis 0,5 ng/ml) habe er für die hier festgestellte Konzentration von 1,3 ng/ml eine Wahrscheinlichkeit von 83,82 % bis 99,32 % - im Mittel also über 90 % - errechnet, dass der Wert von 1,0 ng/ml überschritten worden sei. Soweit der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht habe, die Behandlung von Cannabiskonsumenten bei der Frage der Fahreignung verstoße mit Blick auf Alkoholkonsumenten gegen den Gleichheitssatz, sei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu verweisen, das einen Gleichheitsverstoß verneint habe.
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Gegen das ihm am 29.03.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.04.2010 den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss des Senats vom 24.11.2011 ist die Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel im Hinblick darauf zugelassen worden, dass der Kläger die Entscheidungsgrundlage des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe mit der festgestellten THC-Konzentration von 1,3 ng/ml den Beweis mangelnden Trennungsvermögens geliefert, unter Hinweis auf möglicherweise entscheidungserhebliche Messungenauigkeiten noch hinreichend substantiiert in Zweifel gezogen habe. Der Kläger hat die Berufung innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet und ergänzend vorgetragen: Das Verwaltungsgericht bestätige in seinen Entscheidungsgründen selbst die Notwendigkeit der Berücksichtigung von Messungenauigkeiten und werfe zugleich die Frage auf, ob eine - die Untergrenze der Wahrscheinlichkeitsrechnung markierende - Wahrscheinlichkeit von 83,82 % für die Annahme eines Überschreitens des Grenzwertes von 1,0 ng/ml ausreiche, um mit der nach Maßgabe des § 24 VwVfG erforderlichen Sicherheit diese Tatsache der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Sodann sei eine unaufgelöste Divergenz zwischen der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu konstatieren, soweit es um die rechtliche Würdigung von Sachverhalten gehe, bei denen der betreffende Fahrerlaubnisinhaber als Führer eines Kraftfahrzeugs mit einer Wirkstoffkonzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml THC angetroffen werde. In einer solchen Fallkonstellation sei mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur eine medizinisch-psychologische Untersuchung des gelegentlich Cannabis konsumierenden Fahrerlaubnisinhabers gerechtfertigt. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13.12.2007 (10 S 1272/07) eine wissenschaftliche Untersuchung von Drasch et al. herangezogen habe, die konzeptionelle und inhaltliche Mängel aufweise. Die der Studie „Unfälle und reale Gefährdung des Straßenverkehrs unter Cannabiseinwirkung“ zugrunde gelegten Untersuchungsmaterialien und -methoden seien schon deswegen mit aktuellen Ergebnissen der Cannabisforschung nicht mehr in Einklang zu bringen, weil das verwendete Tatsachenmaterial aus den Jahren 2001 und 2004 datiere und als überholt anzusehen sei. An den angewandten Methoden habe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.01.2006 (11 Cs 05.1711) zutreffende Kritik geübt. Bei Konzentrationen zwischen 0,5 und 1,0 ng/ml THC seien unter realistischen Konsum- und Verkehrsbedingungen keine verkehrsrelevanten Beeinträchtigungen der Kraftfahreignung anzunehmen, und bei Werten zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml THC sei keine signifikante Erhöhung eines spezifischen Risikos einer relevanten Beeinträchtigung der psychophysiologischen Fähigkeiten des Konsumenten und Kraftfahrzeugführers zu befürchten. Werde dies durch eine gebotene sachverständige, den aktuellen Erkenntnisstand berücksichtigende Untersuchung bestätigt, so könne die einschlägige bisherige Rechtsprechung des Senats nicht aufrechterhalten werden. Unter Berücksichtigung der dogmatischen Konzeption der Fahrerlaubnis-Verordnung als Gefahrenabwehrinstrument könnte es nicht mehr als verhältnismäßig angesehen werden, ohne weitere entsprechende Aufklärungsmaßnahmen auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV bereits bei Konzentrationswerten von THC unter 2,0 ng/ml die Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 2010 - 1 K 1587/09 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 28. Oktober 2008 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 6. August 2009 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält dem Kläger entgegen, die Wahrscheinlichkeit von im Mittel mehr als 90 %, dass der Grenzwert von 1,0 ng/ml THC überschritten worden sei, genüge für die Annahme mangelnden Trennungsvermögens. Der Kläger übersehe insoweit, dass es im vorliegenden Verfahren nicht - wie im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht - um eine Frage des Grundsatzes „in dubio pro reo“ gehe, sondern dass die behördliche Verfügung der Gefahrenabwehr diene. Im Hinblick darauf könnte selbst dann, wenn der Wert von 1,0 ng/ml THC unterschritten worden wäre, nach der Rechtsprechung des Senats keine Fahreignung angenommen werden. Der Senat habe in seinem Beschluss vom 27.03.2006 (10 S 2519/05) ausgeführt, dass ein ausreichendes Trennungsvermögen nur gegeben sei, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trenne, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten könne. Der Kläger habe sich aber auch unter Berücksichtigung einer Messwertungenauigkeit nicht sicher sein können, unter dem Wert von 1,0 ng/ml geblieben zu sein. Dass bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml eine signifikante Beeinträchtigung der fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Fahrzeugführers gegeben sei, sei entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Klägers nicht ernstlich zweifelhaft. Den Wert von 1,0 ng/ml THC hätten auch die Grenzwertkommission in ihrem Beschluss vom 20.11.2002 zu § 24a StVG sowie das Bundesverfassungsgericht (2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 -, NJW 2004, 349, 351) zugrunde gelegt. Eine Beeinträchtigung der fahreignungsrelevanten Eigenschaften bei einer THC-Konzentration unter 2,0 ng/ml sei nach neueren wissenschaftlichen Untersuchungen, die auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13.12.2007 (10 S 1272/07) herangezogen habe, zumindest als möglich anzusehen.
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Mit Beschluss vom 21.05.2012 hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens insbesondere zu den Fragen, inwieweit Messwerte für THC, 11-OH-THC und THC-COOH Rückschlüsse auf ein anzunehmendes Konsumverhalten (gelegentlicher, regelmäßiger Konsum) zulassen sowie ab welchen Konzentrationswerten von THC unter Berücksichtigung des Konsumverhaltens mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen ist. Auf das von Privatdozent Dr. rer. nat. Dipl.-Chemiker A., Institut für Rechtsmedizin der Universität Freiburg, erstattete Gutachten vom 27.07.2012 und dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung (s. Anlage zur Sitzungsniederschrift) wird Bezug genommen.
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Der Kläger führt zum Gutachtenergebnis (Frage 1 b) aus, unter Berücksichtigung der drei Dimensionen eines Cannabiskonsums (Menge pro Einnahme, Dauer und Häufigkeit) sei es sogar möglich, mit einer entsprechend massiven Erhöhung der Wirkstoffmenge bei einem einmaligen Konsum die verfahrensgegenständlichen Wirkstoffkonzentrationen zu erreichen. Zur verkehrsrelevanten Beeinträchtigung bei einem bestimmten Konsumverhalten (Frage 2) macht er geltend, über das vom Gutachter vertretene Ergebnis einer Beeinträchtigung ab 2,0 ng/ml THC hinaus gebe es auch Literaturstimmen (Berghaus 2002 und Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen), die eine entsprechende Wirkung erst ab 5 bzw. 3 ng/ml ansetzten.
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Der Beklagte hält dem entgegen, der Gutachter schließe gerade nicht aus, dass im Einzelfall auch bei niedrigerer THC-Serumkonzentration als 2 ng/ml fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Senats genüge daher der beim Kläger festgestellte THC-Wert für die Annahme unzureichender Trennung zwischen Konsum und Fahren.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
22 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, d.h. der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2009, maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 2.10 -, BVerwGE 137, 10 m.w.N., st. Rspr.).
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Rechtsgrundlage der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung sind §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis nur zu bejahen, wenn eine Trennung zwischen Konsum und Fahren anzunehmen ist, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen sowie keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die von der Fahrerlaubnisbehörde zwingend zu verfügende Fahrerlaubnisentziehung sind gegeben. Nach dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger gelegentlich Cannabis eingenommen (dazu nachstehend 1.), und er hat nicht hinreichend zwischen Konsum und Fahren getrennt (dazu nachstehend 2.).
25 
1. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.2003 - 10 S 1294/03 -, VBlBW 2004, 32; ebenso u.a. BayVGH, Beschluss vom 04.11.2008 - 11 CS 08.2576 -, Juris). Das Vorliegen dieser Voraussetzung steht zur Überzeugung des Senats bei der gebotenen Gesamtschau der Anhörung des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung und der sich aus dem Akteninhalt ergebenden sonstigen Umständen des vorliegenden Falles fest.
26 
Bei Zugrundelegung der Angabe des Klägers zum Konsumzeitpunkt, die er seinerzeit gegenüber dem bei der Verkehrskontrolle tätig gewordenen Polizeivollzugsbeamten laut dessen Aktenvermerk gemacht und die er in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, lagen mehr als 24 Stunden zwischen der Einnahme des Cannabis (Joint) und der Verkehrskontrolle. Diese Angabe des Klägers kann indes die in der Blutprobe festgestellte THC-Konzentration wegen des wissenschaftlich belegten raschen Abbauverhaltens von THC bei einmaligem oder seltenem Konsum nicht erklären. Danach ist THC nach Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar, lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum für längere Zeit (vgl. nur Schubert/Mattern, Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik, 2. Aufl., S. 178). Deshalb kommt als naheliegende Erklärung für den in der Blutprobe des Klägers gemessenen Wert von 1,3 ng/ml THC vor allem in Betracht, dass der Kläger nicht nur, wie von ihm angegeben, mehr als 24 Stunden vor der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert hat, sondern – ein weiteres Mal - auch wenige Stunden vor der Blutentnahme. Andernfalls gilt insoweit das, was der Sachverständige Dr. A. in seinem schriftlichen Gutachten (S. 3, unter 1.b) ausgeführt hat: Sollte der letzte Konsum tatsächlich länger als 24 Stunden zurückgelegen haben, so würde daraus zumindest folgen, dass es zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden im Körper gekommen ist. Eine solche Akkumulation sei aber nur bei erhöhter Konsumfrequenz und geeigneter Dosierung zu erwarten. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers dazu in den Raum gestellte abstrakte Einlassung, bei einer entsprechenden massiven Erhöhung der Wirkstoffmenge lasse sich auch mit einem einmaligen Konsum die verfahrensgegenständliche Wirkstoffkonzentration erreichen, entbehrt bereits eines konkreten Bezugs zum fraglichen Konsum des Klägers mehr als 24 Stunden vor der Blutentnahme. Der Kläger hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung keineswegs eine derartige extrem hohe Dosierung behauptet, sondern von „mitgeraucht“ mit Kollegen gesprochen. Die Einlassung stellt mithin die plausiblen, in der mündlichen Verhandlung bestätigten Ausführungen des Sachverständigen zu Konsumfrequenz und Dosierung als allein in Betracht kommenden Einflussgrößen für einen so lange Zeit nachweisbaren THC-Gehalt nicht schlüssig in Frage.
27 
Des weiteren hält der Senat die detailarmen, im Kern kaum Realitätskennzeichen aufweisenden Angaben des Klägers zu dem geltend gemachten nur einmaligen Konsum nicht für glaubhaft. Einerseits hat der Kläger eine längere Zeit andauernde krisenhafte Phase nach dem Tod seines Vaters im November 2006 geschildert, die durch Auseinandersetzungen mit seiner Mutter geprägt gewesen sei; zudem habe er damals auch noch einen „blöden Umgang“ mit Leuten gehabt, die gekifft hätten. Andererseits will er nur einmal - einen Tag vor der Verkehrskontrolle im August 2008 – mit diesen Leuten mitgeraucht haben. Um dies nachvollziehbar und glaubhaft erscheinen zu lassen, hätte der Kläger im einzelnen ein realistisches Szenario seiner Lebensumstände, insbesondere des Umgangs mit dem Freundeskreis, sowie des Geschehens (Ort, Anlass, genauere Zeitangabe) liefern müssen, das just an jenem Tag im August 2008 ausnahmsweise dazu geführt haben soll, dass er bei dieser Gelegenheit mitgeraucht habe. Dies hat er auch auf intensive, ihm dies nahe legende Nachfragen seines Prozessbevollmächtigten nicht vermocht.
28 
Bereits aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine lediglich einmalige Cannabiseinnahme 24 Stunden vor der Blutentnahme auszuschließen ist. Anzumerken ist, ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, dass der Kläger bereits am 14.06.2001 als Cannabiskonsument aufgefallen ist, als er unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt hat (rechtsmedizinisch festgestellte Konzentration: 2 ng/ml THC im Blutserum). Fraglich könnte allerdings sein, ob im Hinblick auf den zwischen diesen beiden Cannabiseinnahmen liegenden Zeitraum von mehr als sieben Jahren eine Zäsur im Konsumverhalten anzunehmen ist, die einen Rückgriff auf jenen früheren Vorgang ausschließt (vgl. in diesem Sinne OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.06.2012 – 12 ME 31/12 -, Juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 – 3 C 25.04 -, DVBl 2005, 1337). Eine gelegentliche Cannabiseinnahme mag, wie vom OVG Lüneburg angenommen, einen gewissen inneren und zeitlichen Zusammenhang der Konsumvorgänge voraussetzen, wobei sich aber eine schematische Festlegung von Zeiträumen, nach denen ein solcher Zusammenhang entfallen ist, verbietet. Geboten ist eine Bewertung nach den Umständen des Einzelfalls. Hier ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass der zeitliche Abstand eine relevante Zäsur im Konsumverhalten des Klägers markieren würde dergestalt, dass er sich in der Zwischenzeit völlig vom Cannabiskonsum gelöst hätte. Zwar war er seinerzeit erst 21 Jahre alt, was für einen sporadischen Probierkonsum sprechen könnte. Der Umstand allein, dass der Kläger seither – bis zu dem Vorfall am 20.08.2008 - nicht nochmals als Cannabiskonsument aufgefallen ist, ist aber wegen der bekanntermaßen hohen Dunkelziffer unergiebig. Auch ist der Zeitraum für sich genommen nicht derart groß, dass schon deshalb eine Zuordnung zu einem Konsumverhaltensmuster als gelegentlicher Konsument in Frage zu stellen wäre. Der Kläger hat sich insoweit – auch erst auf Nachfragen des Gerichts – eher vage dahin eingelassen, dass er sich auf andere Sachen wie Schule und Studium konzentriert habe (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 21.02.2007 - 10 S 2302/06 -, VBlBW 2007, 314; Senatsbeschluss vom 16.08.2010 - 10 S 1668/10 -; BayVGH, Beschluss vom 15.09.2009 - 11 CS 09.1166 -, Juris). Einer weiteren diesbezüglichen Klärung bedarf es jedoch, wie ausgeführt, nicht.
29 
2. Der Kläger hat nicht im Rechtssinne zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren getrennt und damit das in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung normierte Zusatzmerkmal erfüllt.
30 
Nach der ständigen, von zahlreichen Oberverwaltungsgerichten - mit Ausnahme des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - geteilten Rechtsprechung des Senats wird das Zusatzmerkmal fehlender Trennung zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Fahrzeugs durch eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum ohne die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung belegt, da ab dieser Wirkstoffkonzentration davon ausgegangen werden müsse, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums signifikant erhöhe, eine solche Beeinträchtigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 21.04.2004 – 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349) jedenfalls möglich sei (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156 = VBlBW 2008, 274 m.w.N.; ebenso OVG Thüringen, Beschluss vom 06.09.2012 - 2 EO 37/11 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 20.07.2012 - 2 B 341/11 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2012 - 16 B 237/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 - 1 S 17/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 - 4 LB 61/08 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005 - 3 Bs 214/05 - NJW 2006, 1367; a.A. BayVGH, Beschluss vom 25.01.2006 - 11 CS 05.1711 -, juris: erst ab 2,0 ng/ml; offen gelassen von OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.12.2006 - 1 M 142/06 -, juris). Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nach der Rechtsprechung des Senats nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (Senatsurteil vom 13.12.2007 – 10 S 1272/07 -, a.a.O. m.w.N., unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378: „charakterlich-sittliche“ Eignungsanforderung).
31 
Das vorliegende Verfahren wirft zum einen die Frage auf, ob der gemessene Wert von 1,3 ng/ml THC ohne Weiteres der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann oder ob Sicherheitsabschläge wegen Messungenauigkeiten vorzunehmen sind, die ggf. zu einer Unterschreitung des Grenzwerts von 1,0 ng/ml führen. Wäre ein Wert von unter 1,0 ng/ml der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, so wäre auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats dem Kläger ein hinreichendes Trennungsvermögen zuzubilligen und der Klage stattzugeben.
32 
Anderes könnte allerdings gelten, wenn beim Kläger ungeachtet eines – unterstellten - Unterschreitens des genannten Grenzwerts von 1,0 ng/ml erhebliche drogenkonsumtypische Ausfallerscheinungen festgestellt worden wären, die seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 – 4 LB 61/08 -, Juris; Maatz, Blutalkohol 2006, 451; Geppert, DAR 2008, 125; Nehm, DAR 2008, 1; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 24a StVG RdNr. 21b m.w.N.). Dahingehende qualifizierte Feststellungen haben das Verwaltungsgericht und der Senat nicht getroffen; nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers ist im zugehörigen Ordnungswidrigkeitsverfahren das Vorliegen solcher kausal auf den Cannabiskonsum zurückzuführenden, die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Ausfallerscheinungen mit sachverständiger Hilfe verneint worden. Weitere diesbezügliche Ermittlungen erscheinen entbehrlich, auch wenn im Polizeibericht vermerkt ist, dass der Kläger etwas träge gewirkt und erweiterte Pupillen gehabt habe. Sie sind, wie sich aus dem Folgenden ergibt, schließlich auch nicht rechtserheblich.
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Im Falle des Klägers ist von dem gemessenen 1,3 ng/ml THC betragenden Konzentrationswert auszugehen (dazu nachstehend a). Daher ist des weiteren der umstrittenen Frage nachzugehen, ob nach aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis die Fahrtüchtigkeit bereits ab 1,0 ng/ml bzw. dem für den Kläger ermittelten relevanten Konzentrationswert für THC beeinträchtigt sein bzw. ob dies ausgeschlossen werden kann, oder ob die Möglichkeit einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden psychoaktiven Wirkung erst ab einem höheren Konzentrationswert angenommen werden kann, etwa, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertreten, ab 2,0 ng/ml (dazu nachstehend b).
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a) Entgegen der Auffassung des Klägers sind keine Abzüge vom Messwert 1,3 ng/ml THC vorzunehmen.
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Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass jeder Messwert eine Schwankungsbreite aufweist. Dies hat das im Parallelverfahren 10 S 1783/10 erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. A. deutlich gezeigt, das für den dort vom Rechtsmedizinischen Institut der Universität Freiburg gemessenen Wert von 2,9 ng/ml mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,7 % den „wahren“ Wert zwischen 1,8 und 3,99 ng/ml ansiedelt, und mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % zwischen 2,16 und 3,63 ng/ml. Dies bedeutet aber nicht, dass es rechtlich geboten wäre, im jeweiligen Einzelfall den untersten Wert der Schwankungsbreite der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Unabhängig davon, dass eine solche Anforderung die Ermittlung jenes untersten Werts in jedem Einzelfall erfordern und damit der Verwaltung einen nur schwer zu leistenden Aufwand abverlangen würde, ist insoweit zu bedenken, dass der „wahre“ Wert statistisch ebenso gut an der obersten Grenze der Schwankungsbreite liegen kann. Ferner ist davon auszugehen, dass in dem meist beträchtlichen Zeitraum zwischen Fahrtantritt und Blutentnahme bereits eine entsprechende, wenn auch (anders als bei Alkohol) nicht linear verlaufende Reduzierung der THC-Konzentration stattgefunden hat, bei Fahrtantritt also eine höhere Konzentration vorlag (vgl. Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, RdNr. 518: Verlaufskurve der THC-Konzentration in den ersten 7 Stunden nach Konsumende). Im Einzelnen:
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In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird, soweit ersichtlich, durchweg auf den gemessenen Wert abgestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 24.07.2007 – 10 S 306/07 -, VBlBW 2008, 27 m. zust. Anm. Zwerger, jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 6; BayVGH, Beschluss vom 02.03.2010 – 11 CS 09.2558 -, Juris; VG Augsburg, Urteil vom 18.09.2007 – Au 3 K 07.724 -, Juris). Dem folgt nicht nur weitgehend die Literatur (vgl. Zwerger, a.a.O.; Eisenmenger, NZV 2006, 24; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 24a RdNr. 21a). Vielmehr wird auch in der herrschenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu § 24 a Abs. 2 StVG ein Sicherheitszuschlag abgelehnt (vgl. die Nachweise bei Zwerger, a.a.O.).
37 
Soweit die Frage überhaupt problematisiert wird, wird meist darauf hingewiesen, dass bei dem von der sog. Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG für Cannabis „zur Feststellung der Ordnungswidrigkeit“ empfohlenen „analytischen Grenzwert“ von 1,0 ng/ml bereits ein Sicherheitszuschlag enthalten sei (vgl. Beschluss der Grenzwertkommission vom 22.05.2007, Blutalkohol 2007, 311). In diesem Beschluss heißt es u.a., Konzentrationen in dieser Höhe könnten bei Anwendung der Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) sowohl sicher nachgewiesen als auch quantitativ präzise und richtig bestimmt werden. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung des Weiteren darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht – wie grundsätzlich im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht – um eine Frage des Grundsatzes „in dubio pro reo“ gehe, sondern um präventivpolizeiliche Gefahrenabwehr. Deshalb müsse der Betroffene sich auch in Bezug auf eine etwaige Messungenauigkeit darauf verweisen lassen, dass er nicht habe sicher sein können, unter dem Grenzwert von 1,0 ng/ml geblieben zu sein (Senatsbeschluss vom 24.07.2007, a.a.O.).
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Für die Beibehaltung dieser Rechtsprechung spricht nicht nur, dass sogar im Bereich des Ordnungswidrigkeitsrechts des § 24a Abs. 2 StVG von den Oberlandesgerichten der Messwert ohne Abschläge zugrunde gelegt wird, was eine entsprechende Handhabung im Bereich der Gefahrenabwehr um so eher nahelegt. Vor allem auch eine verhältnismäßige Zuordnung des Fehlerrisikos lässt die ungeschmälerte Heranziehung des Messwertes gerechtfertigt erscheinen. Da der „wahre“ Wert nicht und auch die Schwankungsbreite wegen verschiedenster Einflussgrößen im Einzelfall nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln sind, ist es dem das Risiko einer Fahrt unter psychoaktivem Cannabis eingehenden Betroffenen zuzumuten, zugunsten der Sicherheitsinteressen der anderen Verkehrsteilnehmer und mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für deren höchstrangige Rechtsgüter die durch die unvermeidliche Schwankungsbreite verursachte Unsicherheit hinzunehmen, die darin besteht, dass sehr wohl auch der höchste Wert des Schwankungsbereichs der „wahre“ sein kann.
39 
Gegen diese Wertung können nicht allgemeine Grundsätze der Beweislastverteilung ins Feld geführt werden. Dagegen spricht die spezielle normative Regelung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die mit der bereits einer abstrakten Gefährdung wehrenden Forderung des Trennens von Konsum und Fahren als Voraussetzung für das Fortbestehen der Fahreignung trotz gelegentlichen Cannabiskonsums eine kognitiv-voluntative Obliegenheit des Fahrzeugführers statuiert, deren Erfüllung oder Missachtung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - und diesem folgend des Senats - auf der charakterlich-sittlichen Ebene angesiedelt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 -, Juris RdNr. 49; Senatsurteil vom 13.12.2007, a.a.O.). Wenn der Betroffene das Trennungsgebot in dem Sinne missachtet, dass er, obwohl er sich des Fehlens einer psychoaktiven Beeinträchtigung durch den Cannabiskonsum nicht sicher sein kann, ein Fahrzeug führt, so geht dies wegen des darin zum Ausdruck kommenden Einstellungsmangels nach der genannten normativen Vorgabe zu seinen Lasten. Dieser Mangel besteht darin, dass der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen. Ausdruck eines Mangels dieser Art ist es, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002, a.a.O.).
40 
Dass der im vorliegenden Fall zur Debatte stehende Messwert von Prof. Dr. W. nach den Regeln der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt worden ist, unterliegt keinem Zweifel. Dies ist vom Kläger nicht bestritten und vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt worden.
41 
b) Ist hiernach von einer THC-Konzentration beim Kläger während der Fahrt von mindestens 1,3 ng/ml im Blutserum auszugehen, so ist zu klären, ob bei einem solchen Wert die Möglichkeit einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden psychoaktiven Wirkung besteht. Der Senat hat deshalb das vom Sachverständigen Dr. A. erstattete Gutachten vom 27.07.2012 u.a. mit der Fragestellung in Auftrag gegeben, ab welchen Konzentrationswerten von THC unter Berücksichtigung des Konsumverhaltens mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen ist. Die Einholung dieses Gutachtens diente vor allem dem Zweck, etwaige neuere repräsentative naturwissenschaftliche Erkenntnisse zu dem fraglichen Thema zu gewinnen, nachdem der Senat und andere einschlägig befasste Verwaltungsgerichte bereits in der Vergangenheit punktuell auf naturwissenschaftliches Originalschrifttum zurückgegriffen hatten, dabei aber - im Falle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangten.
42 
aa) Vor einer Würdigung der diesbezüglichen gutachterlichen Aussagen (S. 4 f. des schriftlichen Gutachtens vom 27.07.2012 sowie der einschlägigen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung) ist es geboten, sich den rechtlichen Rahmen, in den die gutachtlichen Ausführungen zu stellen sind, zu vergegenwärtigen. Dies gilt für allem für den Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der für die Annahme potentieller psychophysischer Beeinträchtigungen von Cannabiskonsumenten beim Führen von Fahrzeugen bzw. für deren Ausschluss anzulegen ist (zur Kategorisierung als nicht allein naturwissenschaftliche, sondern normativ geprägte Rechtsfindungsaufgabe vgl. Maatz, Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum, Blutalkohol 2006, 451). Dieser Maßstab ist, wie bereits oben (1.) angesprochen, aus den Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in Verbindung vor allem mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu gewinnen.
43 
Wenn der Tatbestand der genannten Vorschrift das Fortbestehen der Fahreignung bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten nicht etwa an das Fehlen im Einzelfall konkret nachweisbarer drogenkonsumbedingter Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit knüpft, sondern im Sinne einer vorverlagernden ab- strakten Prävention an die Trennung bereits des Konsums und des Fahrens, so ist damit nach dem Wortlaut der Vorschrift der vollständige Ausschluss jeder drogenkonsumbedingten Verkehrsgefährdung bezweckt. Nur wenn also nach naturwissenschaftlicher/medizinischer Erkenntnis eine psychophysische Beeinträchtigung des Fahrzeugführers durch den Drogenkonsum praktisch ausgeschlossen werden kann, ist danach dem Trennungspostulat der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung Genüge getan.
44 
Darin liegt bei gesetzessystematischer Betrachtung auch eine Entsprechung zur Ausgestaltung der an denselben Sachverhalt anknüpfenden, durch das Änderungsgesetz zum Straßenverkehrsgesetz vom 28.04.1998 (BGBl I 810 i.V.m. Bekanntmachung vom 29.05.1998, BGBl I 1238) mit Wirkung ab 01.08.1998, d.h. vor dem Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung (01.01.1999), normierten Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG als abstraktem Gefährdungsdelikt und zur normativen Fiktion in Satz 2 dieser Vorschrift, nach welcher das in Satz 1 tatbestandlich vorausgesetzte Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels schon vorliegt, wenn eine entsprechende Substanz im Blut nachgewiesen wird. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs für § 24a Abs. 2 StVG sollte eine „bestehende Sanktionslücke im Ordnungswidrigkeitenrecht durch die neue Regelung geschlossen werden, indem das Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss bestimmter Drogen allgemein verboten wird“ (BT-Drs. 13/3764, S. 4). Dabei werde für Cannabis davon ausgegangen, dass die beim typischen Rauschverlauf auftretenden Wirkungen zu Leistungseinbußen in den für den Kraftfahrzeugführer wichtigen psychomotorischen Funktionen führe, und dass außerdem atypische Rauschverläufe mit psychopathologischen Störungen auftreten könnten. Ferner wurde für alle von der Vorschrift erfassten Drogen darauf hingewiesen, dass es keine strenge Korrelation zwischen Wirkung und Höhe der Konzentration gebe, so dass keine Kalkulierbarkeit zwischen Wirkstoffdosis und Wirkungsstärke bzw. -ablauf bestehe; eine verlässliche Abschätzung des Wirkungsverlaufs sei damit nicht möglich. Andererseits seien jedoch auch bei der Einnahme von nur sehr geringen Mengen pathologische Rauschzustände möglich. Da anders als bei Alkohol derzeit eine Dosis-Wirkungsbeziehung nicht festgestellt werden könne, sei es nicht möglich, Grenzwerte festzulegen. Dies rechtfertige einen Gefährdungstatbestand, der ein allgemeines Verbot ausspreche (a.a.O., S. 5).
45 
Hieraus ist, da der Gesetzesvorschlag im wesentlichen unverändert vom Gesetzgeber übernommen worden ist, auf dessen Willen zu schließen, die Vorschrift als umfassenden Auffangtatbestand auszugestalten, mit dem im Sinne einer Null-Toleranz möglichst jedes Risiko einer Fahrtüchtigkeitsbeeinträchtigung durch Drogenkonsum sanktioniert werden sollte. Allerdings ist der Gesetzgeber ausweislich der Entwurfsbegründung von einem Gleichlauf von Nachweiszeit und Wirkungsdauer ausgegangen (a.a.O. S. 5). Diese Annahme hat sich nach fortschreitender Verfeinerung der Messtechnik jedoch nicht mehr aufrechterhalten lassen. Im Hinblick darauf hat das Bundesverfassungsgericht eine verfassungskonforme Auslegung des Ordnungswidrigkeitstatbestandes dahingehend für geboten erachtet, dass nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG ausreicht. Festgestellt werden müsse vielmehr eine Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines ab- strakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lasse, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gewesen sei. Hieraus schließt der Senat wie in seiner bisherigen Rechtsprechung, dass auch das Bundesverfassungsgericht die Anwendung der Sanktionsnorm jedenfalls schon dann für verfassungsrechtlich zulässig erachtet, wenn die Möglichkeit einer drogenkonsumbedingten Einschränkung der Fahrtüchtigkeit bestand, diese mithin nicht ausgeschlossen war. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht den seinerzeitigen streitigen Erkenntnisstand (die Fahrtüchtigkeit einschränkende Wirkungen erst ab 2,0 ng/ml THC oder schon ab 1,0 ng/ml) referiert und ersichtlich den Wert von 1,0 ng/ml als untere Mindestgrenze angesehen. Daran orientiert sich seither die ganz herrschende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 24a Abs. 2 StVG (vgl. aus jüngerer Zeit nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2011 – 1 Ss 616/10 -, Juris; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 24a StVG RdNr. 21a m.w.N.).
46 
Vor diesem Hintergrund ist von entscheidender Bedeutung, ob auch nach derzeitiger naturwissenschaftlicher Erkenntnis angenommen werden kann, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit psychophysische Beeinträchtigungen unterhalb eines Konzentrationswertes von 2 ng/ml - bzw. im vorliegenden Fall bei 1,3 ng/ml – nicht vorkommen können, d.h. praktisch ausgeschlossen sind. Dieser aus Sicht des Cannabiskonsumenten strenge Maßstab ist es allein, der dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz höchstrangiger Rechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer entspricht und der den verfassungsrechtlich in Bezug auf das Fahren nach Cannabiskonsum „nur“ durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG geschützten gelegentlichen Cannabiskonsumenten allein für den Bereich aus der Trennungsobliegenheit entlässt, in dem eine Schädigung anderer praktisch ausgeschlossen werden kann, weil unterhalb einer bestimmten Schwelle keine psychophysischen Beeinträchtigungen mehr zu besorgen sind.
47 
bb) Hiervon ausgehend würdigt der Senat die ihm zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Dr. A., dahin, dass dem - wie dargelegt - gebotenen Maßstab allein die Annahme eines Risikogrenzwertes von 1,0 ng/ml entspricht. Die Würdigung zunächst der schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 27.07.2012 ergibt:
48 
Wenn der Sachverständige insoweit einerseits darlegt, es könne als „weitgehend“ gesichert gelten, dass erst bei THC-Serumkonzentrationen im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml mit deutlich feststellbaren Auffälligkeiten oder einem erhöhten Unfallrisiko zu rechnen sei, so ist darin eine doch mit gewissen Unsicherheiten, die der Gutachter zuvor (S. 4 f.) im Einzelnen benennt („nicht eindeutige Ergebnisse“), behaftete relativierende Aussage zu sehen. Der Gutachter stellt insoweit fest, dass weder experimentelle Studien noch die Auswertung von epidemiologischen Daten bisher zu eindeutigen Ergebnissen geführt hätten, auch nicht über Metastudien. Dem entspricht es, dass sich an diese allgemeine Feststellung die Einschränkung anschließt, dies schließe nicht aus, dass im Einzelfall auch bei niedrigeren Konzentrationen noch fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien (z.B. nach oraler Aufnahme oder bei relativ „unerfahrenen“ Konsumenten). In diesem Zusammenhang ist auch die in einer Vorbemerkung vom Gutachter gegebene Erläuterung des von der Grenzwertkommission für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 24a Abs. 2 StVG empfohlenen analytischen Grenzwerts von 1,0 ng/ml aufschlussreich. Der Gutachter führt dort aus, der empfohlene Grenzwert stelle die Verdoppelung der Bestimmungsgrenze von 0,5 ng/ml dar und diene einerseits dazu, der Messunsicherheit in diesem Konzentrationsbereich Rechnung zu tragen und um andererseits keine unnötig hohen Anforderungen an die Untersuchungslaboratorien zu stellen. Dennoch führt der Gutachter aber auch eine weitere Erwägung der Grenzwertkommission für den empfohlenen Grenzwert von 1,0 ng/ml an, dass nämlich „jedenfalls bei Konzentrationen unterhalb 0,5 ng/ml nicht mehr mit einer Akutwirkung gerechnet werden muss“. Auch wenn es in der Vorbemerkung des Gutachters abschließend heißt, entscheidend sei nicht die Frage gewesen, ob bei Erreichen der Grenzwertkonzentration bereits mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen sei, so ist in der Gesamtschau den Ausführungen des Gutachters doch zu entnehmen, dass das Risiko einer psychophysischen Beeinträchtigung unterhalb einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml von der Grenzwertkommission durchaus gesehen wird, wobei ein völliger Ausschluss solcher Wirkungen offenbar erst bei 0,5 ng/ml bzw. jedenfalls unter 1 ng/ml angesetzt wird. Dem entspricht im Übrigen auch eine Stellungnahme des damaligen Vorsitzenden der Grenzwertkommission Prof. Dr. M. vom 30.05.2006 (abgedruckt bei Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, RdNr. 540), in der bestätigt wird, dass nach Auffassung der Grenzwertkommission oberhalb eines Wertes von 1 ng THC pro ml Serum eine Wirkung von THC im Sinne einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht ausgeschlossen werden kann, und dass unterhalb von 1 ng/ml eine solche Wirkung nicht belegt werden kann.
49 
Insgesamt wird damit die bisherige herrschende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Oberverwaltungsgerichte gestützt, dass psychophysische Beeinträchtigungen ab einem Konzentrationswert von 1,0 ng/ml im Einzelfall möglich, jedenfalls nicht mit der nach dem oben entwickelten Risiko-Maßstab erforderlichen Evidenz auszuschließen sind. Dieser Befund wird auch durch die vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen seines Gutachtens nicht durchgreifend in Frage gestellt.
50 
Zwar hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nach seiner Kenntnis der Studienlage ein statistisch signifikanter Zusammenhang zwischen Cannabiskonsum und psychophysischen Beeinträchtigungen – sofern solche festgestellt würden – im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml THC im Blutserum festgestellt worden sei (S. 33 der Protokollanlage). Er hat aber zugleich verdeutlicht, dass die durch Regressionskoeffizienten ausgedrückte Korrelation zwischen Blutserumwerten und psychophysischen Wirkungen gerade bei Cannabis sehr schwach bzw. „ausgenommen schlecht“ sei, und hat hierfür auch eine plausible pharmakologische Erklärung gegeben: dass nämlich die Konzentration im Plasma oder im Blut eben nicht die Konzentration am Wirkort im Gehirn widerspiegle, weil die Blut-Hirn-Schranke dazwischen sei und es komplexe Umverteilungsprozesse gebe (Seiten 15, 33 der Protokollanlage). Dem entspricht auch die in der mündlichen Verhandlung angesprochene unterschiedliche Verlaufskurve von Blutserum einerseits und Wirkung andererseits auf einer sieben Stunden erfassenden Zeitachse. Während die Blutserumkonzentration nach einem kurzen Anstieg zwar nicht linear, aber doch kontinuierlich konkav bogenförmig absinkt, verläuft die Wirkungskurve zunächst in einem konvexen Bogen, um dann deutlich oberhalb der Blutserumkurve gerade und am Ende abflachend abzufallen (vgl. die Abbildung bei Berr/Krause/Sachs, a.a.O., RdNr. 518; zur schwachen Korrelation und zum mehrphasigen Wirkungsverlauf vgl. auch Mußhoff/Madea in Mußhoff/Madea/Berghaus (Hrsg.), Verkehrsmedizin, 2. Aufl. 2012, S. 487 ff.). Bezieht man mit dem Gutachter weiter den Umstand ein, dass die individuellen Blutserum-Konzentrationsverläufe stark variieren und dass man sich hier im Bereich von (statistischen) Punktwolken befindet (Protokollanlage S. 15), so ist seine Aussage plausibel, dass der individuelle Fall, auch wegen unterschiedlicher genetischer Ausstattung, völlig unterschiedlich liegen könne und es Fälle gebe, in denen mit 1 ng/ml tatsächlich ein klinisch auffälliges Bild vorliege, aber in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle man überhaupt nichts feststelle, was äußerlich merkbar und einer Untersuchung zugänglich wäre. Immer wieder gebe es auch Probanden, die mit wesentlich höheren Konzentrationen (über 10 ng/ml) im Straßenverkehr festgestellt würden, ohne Verhaltensauffälligkeiten zu zeigen. Dabei handle es sich dann aber um häufigere Konsumenten. Insgesamt sei es ein höchst inhomogenes Feld (Protokollanlage S. 16 f.).
51 
Diese Einschätzung zu den beträchtlichen Unsicherheiten statistischer Signifikanzfeststellungen im vorliegenden Zusammenhang einerseits und zu Einzelfällen andererseits, in denen bereits bei einem Wert von 1 ng/ml klinische Auffälligkeiten aufträten, hat der Sachverständige auch im weiteren Verlauf seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung weiter beispielhaft ergänzt. So hat er für den Fall eines vereinzelten bzw. sporadischen Konsums die relative Unberechenbarkeit der Wirkungen für den Konsumenten betont. Der Rauschverlauf hänge von vielen Faktoren ab, nämlich von der genauen Wirkstoffzusammensetzung, der Dosis sowie auch davon, mit welcher Einstellung der Konsument in dieses Erlebnis gehe. Die Begleitumstände spielten eine Rolle. Die Effekte könnten von einem sehr friedlichen Zustand bis hin zum aggressiven gehen. Es gebe ein paar Symptome, die typisch seien und fast immer aufträten, z.B. dass die Herzfrequenz hochgehe. Aber die psychischen Effekte seien doch sehr variabel und insofern auch nicht wirklich vorhersehbar in jedem einzelnen Fall (Protokollanlage S. 27 f.). In der Folge eines Cannabiskonsums könne, wenn andere Dinge hinzuträten – da sei aber trotzdem eine kausale Kette zu sehen -, das Gesamtleistungsverhalten bis zu einer tatsächlichen Fahrunsicherheit reduziert sein. Solche Begleitumstände könnten etwa darin bestehen, dass eine Nacht nicht geschlafen werde und dann immer noch Abbauprodukte und geringere Konzentrationen THC da seien. Er könne tatsächlich aus naturwissenschaftlicher Sicht nicht ausschließen, dass jemand konsumiere, eine massive Wirkung entsprechend hochgradiger Besetzung der Cannabisrezeptoren im Gehirn erfahre, auch massive Ausfallerscheinungen habe, aber über einen so schnellen Metabolismus verfüge, dass das THC nahezu weg sei, der Blutserumgehalt wirklich unter 1 ng/ml liege, aber noch eine Restwirkung da sei (Protokollanlage S. 38 f.).
52 
Diese Ausführungen bestätigen schlüssig die schriftliche Darlegung des Sachverständigen, dass jedenfalls in Ausnahmefällen auch unterhalb von 2 ng/ml noch fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen können, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen sind. Dies genügt jedenfalls nach dem vom Senat zugrunde gelegten Risiko-Maßstab, um den entsprechenden Grenzwert wie bisher bei 1,0 ng/ml THC anzusetzen. Der Senat sieht sich insoweit auch weiterhin bestätigt durch die in seinem Urteil vom 13.12.2007 (a.a.O.) angeführte, nunmehr auch vom Sachverständigen als Beleg herangezogene experimentelle sog. Maastricht-Studie (im Original vom Sachverständigen zitiert unter Nr. 2 seiner Übersicht über Originalschrifttum vom 16.11.2012 (GAS 195 ff.), mit den Autoren Ramaekers, Möller et al., in deutscher Sprache referiert von Möller, Ramaekers et al. in Blutalkohol 2006, 361). Zwar trifft es zu, dass diese Studie zusammenfassend keine statistisch signifikante Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit unter 2,0 ng/ml THC erkennt, sondern erst darüber (2 bis 5 ng/ml). In der zugrunde liegenden Auswertung des die feinmotorischen Leistungen betreffenden CCT (Critical Cracking Test, Abbildung 5) wird ab 1,0 ng/ml aber immerhin noch eine (als nicht signifikant bezeichnete) „Tendenz“ zu einer Leistungsbeeinträchtigung festgestellt, die auch in dem zugehörigen Balkendiagramm ablesbar ist. Angesichts der vom Sachverständigen eindrucksvoll beschriebenen beträchtlichen Unsicherheiten der statistischen Erfassungsmöglichkeiten erblickt der Senat, ausgehend von dem oben dargelegten rechtlichen Risiko-Maßstab, darin eine Bestätigung seiner Bewertung, dass bereits ab 1,0 ng/ml ein nicht hinnehmbares Risiko einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit besteht.
53 
Es kommt hiernach nicht mehr entscheidend auf die Stichhaltigkeit der methodischen Kritik an, die der Sachverständige an der epidemiologischen Untersuchung von Drasch et al. (Blutalkohol 2006, 441) geübt hat, welche der Senat und verschiedene andere Obergerichte in ihrer bisherigen Rechtsprechung u.a. herangezogen haben. Der Senat merkt insoweit lediglich an, dass diese epidemiologische Untersuchung zwar in der Tat auf subjektiven polizeilichen Feststellungen im Raum München zu Verhaltensauffälligkeiten und in der Folge entsprechenden rechtsmedizinischen Begutachtungen und strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit infolge Cannabiskonsums aufbaut und dass, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, in Bayern insoweit eine strengere Praxis als z.B. in Baden-Württemberg vorherrschen mag. Der Senat lässt dahinstehen, ob diese Gesichtspunkte es rechtfertigen können, die Untersuchung als „nicht valide“ zu betrachten, wie vom Sachverständigen angenommen. Ihr ist nach der Überzeugung des Senats jedenfalls ein gewisser Erkenntniswert nicht abzusprechen, insofern sie nämlich mindestens eine Tendenz zu cannabiskonsumbedingten Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit bereits im Bereich von 0,5 bis 2,0 ng/ml THC im Blutserum in einer beträchtlichen Zahl von - strafgerichtlich rechtskräftig abgeurteilten, d.h. auf Grund richterlicher Sachverhaltsprüfung entschiedenen - Fällen bestätigt. Letztlich hat auch der Sachverständige durchaus nicht die Möglichkeit in Zweifel ziehen wollen, dass in der Untersuchung zugrunde liegenden, ihm allerdings nicht näher bekannten Fällen bei THC-Werten unter 2,0 ng/ml entsprechende Fahrtüchtigkeitsdefizite an Hand konkreter Auffälligkeiten aufgedeckt wurden (Protokollanlage S. 39).
54 
cc) Wird – anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - ein Grenzwert von 1,0 ng/ml THC als objektiv-rechtliche Grenze der Trennungsobliegenheit eines Fahrerlaubnisinhabers betrachtet, er also bei einer Unterschreitung dieses Werts trotz gelegentlichen Cannabiskonsums noch als fahrgeeignet angesehen, so wird damit seiner Rechtsposition in verhältnismäßiger Weise Rechnung getragen. Andererseits bedeutet dies, dass der Fahrerlaubnisinhaber bei Erreichen einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml oder mehr im Rahmen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für das unkalkulierbare Risiko einstehen muss, das er mit seinem Cannabiskonsum und dem nachfolgenden Führen eines Fahrzeugs eingegangen ist. Nur dies entspricht, wie dargelegt, im vorliegenden Zusammenhang auch den charakterlich-sittlichen Eignungsanforderungen.
55 
c) Soweit der Kläger gegen diese Rechtsauffassung noch einwendet, sie stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber der rechtlichen Behandlung von Fahrern unter Alkoholeinfluss dar, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass die Schwelle, ab der ein Verstoß gegen das Trennungsgebot bei Alkohol einerseits und bei Cannabis andererseits zur Verneinung der Fahreignung führt, unterschiedlich hoch angesetzt ist, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Blickrichtung auf die Vorschrift des § 24a StVG ausdrücklich anerkannt, dass der Gesetzgeber beide Rauschmittel nicht gleich behandeln muss (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03 -, Juris RdNr. 15). Es ist danach nicht willkürlich, dass der Gesetzgeber das Verbot des Fahrens unter dem Einfluss bestimmter Drogen in § 24a Abs. 2 StVG an eine „Nullwertgrenze“ geknüpft hat, während die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Alkohol gem. § 24a Abs. 1 StVG erst ab dem Erreichen bestimmter Grenzwerte mit Sanktionen belegt ist. Vor allem der Umstand, dass sich bei einzelnen Drogen wie Cannabis, anders als beim Alkohol, die Dosis-Wirkungs-Beziehung derzeit nicht quantifizieren lässt, ist so gewichtig, dass die unterschiedliche Regelung sachlich zu rechtfertigen ist. Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht zwar anerkannt, dass der Missbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für den Einzelnen wie auch die Gemeinschaft mit sich bringt, die denen des Konsums von Cannabisprodukten gleichkommen oder sie sogar übertreffen. Gleichwohl hat es für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung maßgeblich darauf abgestellt, dass Alkohol eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten habe, denen auf Seiten der rauscherzeugenden Bestandteile und Produkte der Cannabispflanze nichts Vergleichbares gegenüberstehe. So dienten alkoholhaltige Substanzen als Lebens- und Genussmittel; in Form von Wein würden sie sogar im religiösen Kult verwendet; in allen Fällen dominiere eine Verwendung des Alkohols, die nicht zu Rauschzuständen führe; seine berauschende Wirkung sei allgemein bekannt und werde durch soziale Kontrolle überwiegend vermieden. Demgegenüber stehe beim Konsum von Cannabisprodukten typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund. Schließlich sehe sich der Gesetzgeber auch vor die Situation gestellt, dass er den Genuss von Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden könne (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 – 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, Juris RdNrn. 186 f.). Diese rechtliche Beurteilung wird vom Senat geteilt (vgl. Senatsbeschluss vom 22.11.2004 – 10 S 2182/04 -, VBlBW 2005, 279, Juris RdNr. 6 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 23.08.1996 – 11 B 48.96 -, VBlBW 1997, 57; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 30.05.2005 – 11 CS 04.1767 -, Juris).
56 
Die Berufung kann nach allem keinen Erfolg haben.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
58 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung wegen der klärungsbedürftigen Fragen zur Grenzwertproblematik.
59 
Beschluss vom 22. November 2012
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GKG in Anlehnung an Nrn. 46.3, 46.4 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467) auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
22 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
23 
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, d.h. der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2009, maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 2.10 -, BVerwGE 137, 10 m.w.N., st. Rspr.).
24 
Rechtsgrundlage der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung sind §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis nur zu bejahen, wenn eine Trennung zwischen Konsum und Fahren anzunehmen ist, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen sowie keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die von der Fahrerlaubnisbehörde zwingend zu verfügende Fahrerlaubnisentziehung sind gegeben. Nach dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger gelegentlich Cannabis eingenommen (dazu nachstehend 1.), und er hat nicht hinreichend zwischen Konsum und Fahren getrennt (dazu nachstehend 2.).
25 
1. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.2003 - 10 S 1294/03 -, VBlBW 2004, 32; ebenso u.a. BayVGH, Beschluss vom 04.11.2008 - 11 CS 08.2576 -, Juris). Das Vorliegen dieser Voraussetzung steht zur Überzeugung des Senats bei der gebotenen Gesamtschau der Anhörung des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung und der sich aus dem Akteninhalt ergebenden sonstigen Umständen des vorliegenden Falles fest.
26 
Bei Zugrundelegung der Angabe des Klägers zum Konsumzeitpunkt, die er seinerzeit gegenüber dem bei der Verkehrskontrolle tätig gewordenen Polizeivollzugsbeamten laut dessen Aktenvermerk gemacht und die er in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, lagen mehr als 24 Stunden zwischen der Einnahme des Cannabis (Joint) und der Verkehrskontrolle. Diese Angabe des Klägers kann indes die in der Blutprobe festgestellte THC-Konzentration wegen des wissenschaftlich belegten raschen Abbauverhaltens von THC bei einmaligem oder seltenem Konsum nicht erklären. Danach ist THC nach Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar, lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum für längere Zeit (vgl. nur Schubert/Mattern, Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik, 2. Aufl., S. 178). Deshalb kommt als naheliegende Erklärung für den in der Blutprobe des Klägers gemessenen Wert von 1,3 ng/ml THC vor allem in Betracht, dass der Kläger nicht nur, wie von ihm angegeben, mehr als 24 Stunden vor der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert hat, sondern – ein weiteres Mal - auch wenige Stunden vor der Blutentnahme. Andernfalls gilt insoweit das, was der Sachverständige Dr. A. in seinem schriftlichen Gutachten (S. 3, unter 1.b) ausgeführt hat: Sollte der letzte Konsum tatsächlich länger als 24 Stunden zurückgelegen haben, so würde daraus zumindest folgen, dass es zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden im Körper gekommen ist. Eine solche Akkumulation sei aber nur bei erhöhter Konsumfrequenz und geeigneter Dosierung zu erwarten. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers dazu in den Raum gestellte abstrakte Einlassung, bei einer entsprechenden massiven Erhöhung der Wirkstoffmenge lasse sich auch mit einem einmaligen Konsum die verfahrensgegenständliche Wirkstoffkonzentration erreichen, entbehrt bereits eines konkreten Bezugs zum fraglichen Konsum des Klägers mehr als 24 Stunden vor der Blutentnahme. Der Kläger hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung keineswegs eine derartige extrem hohe Dosierung behauptet, sondern von „mitgeraucht“ mit Kollegen gesprochen. Die Einlassung stellt mithin die plausiblen, in der mündlichen Verhandlung bestätigten Ausführungen des Sachverständigen zu Konsumfrequenz und Dosierung als allein in Betracht kommenden Einflussgrößen für einen so lange Zeit nachweisbaren THC-Gehalt nicht schlüssig in Frage.
27 
Des weiteren hält der Senat die detailarmen, im Kern kaum Realitätskennzeichen aufweisenden Angaben des Klägers zu dem geltend gemachten nur einmaligen Konsum nicht für glaubhaft. Einerseits hat der Kläger eine längere Zeit andauernde krisenhafte Phase nach dem Tod seines Vaters im November 2006 geschildert, die durch Auseinandersetzungen mit seiner Mutter geprägt gewesen sei; zudem habe er damals auch noch einen „blöden Umgang“ mit Leuten gehabt, die gekifft hätten. Andererseits will er nur einmal - einen Tag vor der Verkehrskontrolle im August 2008 – mit diesen Leuten mitgeraucht haben. Um dies nachvollziehbar und glaubhaft erscheinen zu lassen, hätte der Kläger im einzelnen ein realistisches Szenario seiner Lebensumstände, insbesondere des Umgangs mit dem Freundeskreis, sowie des Geschehens (Ort, Anlass, genauere Zeitangabe) liefern müssen, das just an jenem Tag im August 2008 ausnahmsweise dazu geführt haben soll, dass er bei dieser Gelegenheit mitgeraucht habe. Dies hat er auch auf intensive, ihm dies nahe legende Nachfragen seines Prozessbevollmächtigten nicht vermocht.
28 
Bereits aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine lediglich einmalige Cannabiseinnahme 24 Stunden vor der Blutentnahme auszuschließen ist. Anzumerken ist, ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, dass der Kläger bereits am 14.06.2001 als Cannabiskonsument aufgefallen ist, als er unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt hat (rechtsmedizinisch festgestellte Konzentration: 2 ng/ml THC im Blutserum). Fraglich könnte allerdings sein, ob im Hinblick auf den zwischen diesen beiden Cannabiseinnahmen liegenden Zeitraum von mehr als sieben Jahren eine Zäsur im Konsumverhalten anzunehmen ist, die einen Rückgriff auf jenen früheren Vorgang ausschließt (vgl. in diesem Sinne OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.06.2012 – 12 ME 31/12 -, Juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 – 3 C 25.04 -, DVBl 2005, 1337). Eine gelegentliche Cannabiseinnahme mag, wie vom OVG Lüneburg angenommen, einen gewissen inneren und zeitlichen Zusammenhang der Konsumvorgänge voraussetzen, wobei sich aber eine schematische Festlegung von Zeiträumen, nach denen ein solcher Zusammenhang entfallen ist, verbietet. Geboten ist eine Bewertung nach den Umständen des Einzelfalls. Hier ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass der zeitliche Abstand eine relevante Zäsur im Konsumverhalten des Klägers markieren würde dergestalt, dass er sich in der Zwischenzeit völlig vom Cannabiskonsum gelöst hätte. Zwar war er seinerzeit erst 21 Jahre alt, was für einen sporadischen Probierkonsum sprechen könnte. Der Umstand allein, dass der Kläger seither – bis zu dem Vorfall am 20.08.2008 - nicht nochmals als Cannabiskonsument aufgefallen ist, ist aber wegen der bekanntermaßen hohen Dunkelziffer unergiebig. Auch ist der Zeitraum für sich genommen nicht derart groß, dass schon deshalb eine Zuordnung zu einem Konsumverhaltensmuster als gelegentlicher Konsument in Frage zu stellen wäre. Der Kläger hat sich insoweit – auch erst auf Nachfragen des Gerichts – eher vage dahin eingelassen, dass er sich auf andere Sachen wie Schule und Studium konzentriert habe (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 21.02.2007 - 10 S 2302/06 -, VBlBW 2007, 314; Senatsbeschluss vom 16.08.2010 - 10 S 1668/10 -; BayVGH, Beschluss vom 15.09.2009 - 11 CS 09.1166 -, Juris). Einer weiteren diesbezüglichen Klärung bedarf es jedoch, wie ausgeführt, nicht.
29 
2. Der Kläger hat nicht im Rechtssinne zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren getrennt und damit das in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung normierte Zusatzmerkmal erfüllt.
30 
Nach der ständigen, von zahlreichen Oberverwaltungsgerichten - mit Ausnahme des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - geteilten Rechtsprechung des Senats wird das Zusatzmerkmal fehlender Trennung zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Fahrzeugs durch eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum ohne die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung belegt, da ab dieser Wirkstoffkonzentration davon ausgegangen werden müsse, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums signifikant erhöhe, eine solche Beeinträchtigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 21.04.2004 – 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349) jedenfalls möglich sei (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156 = VBlBW 2008, 274 m.w.N.; ebenso OVG Thüringen, Beschluss vom 06.09.2012 - 2 EO 37/11 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 20.07.2012 - 2 B 341/11 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2012 - 16 B 237/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 - 1 S 17/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 - 4 LB 61/08 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005 - 3 Bs 214/05 - NJW 2006, 1367; a.A. BayVGH, Beschluss vom 25.01.2006 - 11 CS 05.1711 -, juris: erst ab 2,0 ng/ml; offen gelassen von OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.12.2006 - 1 M 142/06 -, juris). Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nach der Rechtsprechung des Senats nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (Senatsurteil vom 13.12.2007 – 10 S 1272/07 -, a.a.O. m.w.N., unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378: „charakterlich-sittliche“ Eignungsanforderung).
31 
Das vorliegende Verfahren wirft zum einen die Frage auf, ob der gemessene Wert von 1,3 ng/ml THC ohne Weiteres der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann oder ob Sicherheitsabschläge wegen Messungenauigkeiten vorzunehmen sind, die ggf. zu einer Unterschreitung des Grenzwerts von 1,0 ng/ml führen. Wäre ein Wert von unter 1,0 ng/ml der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, so wäre auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats dem Kläger ein hinreichendes Trennungsvermögen zuzubilligen und der Klage stattzugeben.
32 
Anderes könnte allerdings gelten, wenn beim Kläger ungeachtet eines – unterstellten - Unterschreitens des genannten Grenzwerts von 1,0 ng/ml erhebliche drogenkonsumtypische Ausfallerscheinungen festgestellt worden wären, die seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 – 4 LB 61/08 -, Juris; Maatz, Blutalkohol 2006, 451; Geppert, DAR 2008, 125; Nehm, DAR 2008, 1; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 24a StVG RdNr. 21b m.w.N.). Dahingehende qualifizierte Feststellungen haben das Verwaltungsgericht und der Senat nicht getroffen; nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers ist im zugehörigen Ordnungswidrigkeitsverfahren das Vorliegen solcher kausal auf den Cannabiskonsum zurückzuführenden, die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Ausfallerscheinungen mit sachverständiger Hilfe verneint worden. Weitere diesbezügliche Ermittlungen erscheinen entbehrlich, auch wenn im Polizeibericht vermerkt ist, dass der Kläger etwas träge gewirkt und erweiterte Pupillen gehabt habe. Sie sind, wie sich aus dem Folgenden ergibt, schließlich auch nicht rechtserheblich.
33 
Im Falle des Klägers ist von dem gemessenen 1,3 ng/ml THC betragenden Konzentrationswert auszugehen (dazu nachstehend a). Daher ist des weiteren der umstrittenen Frage nachzugehen, ob nach aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis die Fahrtüchtigkeit bereits ab 1,0 ng/ml bzw. dem für den Kläger ermittelten relevanten Konzentrationswert für THC beeinträchtigt sein bzw. ob dies ausgeschlossen werden kann, oder ob die Möglichkeit einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden psychoaktiven Wirkung erst ab einem höheren Konzentrationswert angenommen werden kann, etwa, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertreten, ab 2,0 ng/ml (dazu nachstehend b).
34 
a) Entgegen der Auffassung des Klägers sind keine Abzüge vom Messwert 1,3 ng/ml THC vorzunehmen.
35 
Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass jeder Messwert eine Schwankungsbreite aufweist. Dies hat das im Parallelverfahren 10 S 1783/10 erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. A. deutlich gezeigt, das für den dort vom Rechtsmedizinischen Institut der Universität Freiburg gemessenen Wert von 2,9 ng/ml mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,7 % den „wahren“ Wert zwischen 1,8 und 3,99 ng/ml ansiedelt, und mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % zwischen 2,16 und 3,63 ng/ml. Dies bedeutet aber nicht, dass es rechtlich geboten wäre, im jeweiligen Einzelfall den untersten Wert der Schwankungsbreite der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Unabhängig davon, dass eine solche Anforderung die Ermittlung jenes untersten Werts in jedem Einzelfall erfordern und damit der Verwaltung einen nur schwer zu leistenden Aufwand abverlangen würde, ist insoweit zu bedenken, dass der „wahre“ Wert statistisch ebenso gut an der obersten Grenze der Schwankungsbreite liegen kann. Ferner ist davon auszugehen, dass in dem meist beträchtlichen Zeitraum zwischen Fahrtantritt und Blutentnahme bereits eine entsprechende, wenn auch (anders als bei Alkohol) nicht linear verlaufende Reduzierung der THC-Konzentration stattgefunden hat, bei Fahrtantritt also eine höhere Konzentration vorlag (vgl. Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, RdNr. 518: Verlaufskurve der THC-Konzentration in den ersten 7 Stunden nach Konsumende). Im Einzelnen:
36 
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird, soweit ersichtlich, durchweg auf den gemessenen Wert abgestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 24.07.2007 – 10 S 306/07 -, VBlBW 2008, 27 m. zust. Anm. Zwerger, jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 6; BayVGH, Beschluss vom 02.03.2010 – 11 CS 09.2558 -, Juris; VG Augsburg, Urteil vom 18.09.2007 – Au 3 K 07.724 -, Juris). Dem folgt nicht nur weitgehend die Literatur (vgl. Zwerger, a.a.O.; Eisenmenger, NZV 2006, 24; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 24a RdNr. 21a). Vielmehr wird auch in der herrschenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu § 24 a Abs. 2 StVG ein Sicherheitszuschlag abgelehnt (vgl. die Nachweise bei Zwerger, a.a.O.).
37 
Soweit die Frage überhaupt problematisiert wird, wird meist darauf hingewiesen, dass bei dem von der sog. Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG für Cannabis „zur Feststellung der Ordnungswidrigkeit“ empfohlenen „analytischen Grenzwert“ von 1,0 ng/ml bereits ein Sicherheitszuschlag enthalten sei (vgl. Beschluss der Grenzwertkommission vom 22.05.2007, Blutalkohol 2007, 311). In diesem Beschluss heißt es u.a., Konzentrationen in dieser Höhe könnten bei Anwendung der Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) sowohl sicher nachgewiesen als auch quantitativ präzise und richtig bestimmt werden. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung des Weiteren darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht – wie grundsätzlich im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht – um eine Frage des Grundsatzes „in dubio pro reo“ gehe, sondern um präventivpolizeiliche Gefahrenabwehr. Deshalb müsse der Betroffene sich auch in Bezug auf eine etwaige Messungenauigkeit darauf verweisen lassen, dass er nicht habe sicher sein können, unter dem Grenzwert von 1,0 ng/ml geblieben zu sein (Senatsbeschluss vom 24.07.2007, a.a.O.).
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Für die Beibehaltung dieser Rechtsprechung spricht nicht nur, dass sogar im Bereich des Ordnungswidrigkeitsrechts des § 24a Abs. 2 StVG von den Oberlandesgerichten der Messwert ohne Abschläge zugrunde gelegt wird, was eine entsprechende Handhabung im Bereich der Gefahrenabwehr um so eher nahelegt. Vor allem auch eine verhältnismäßige Zuordnung des Fehlerrisikos lässt die ungeschmälerte Heranziehung des Messwertes gerechtfertigt erscheinen. Da der „wahre“ Wert nicht und auch die Schwankungsbreite wegen verschiedenster Einflussgrößen im Einzelfall nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln sind, ist es dem das Risiko einer Fahrt unter psychoaktivem Cannabis eingehenden Betroffenen zuzumuten, zugunsten der Sicherheitsinteressen der anderen Verkehrsteilnehmer und mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für deren höchstrangige Rechtsgüter die durch die unvermeidliche Schwankungsbreite verursachte Unsicherheit hinzunehmen, die darin besteht, dass sehr wohl auch der höchste Wert des Schwankungsbereichs der „wahre“ sein kann.
39 
Gegen diese Wertung können nicht allgemeine Grundsätze der Beweislastverteilung ins Feld geführt werden. Dagegen spricht die spezielle normative Regelung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die mit der bereits einer abstrakten Gefährdung wehrenden Forderung des Trennens von Konsum und Fahren als Voraussetzung für das Fortbestehen der Fahreignung trotz gelegentlichen Cannabiskonsums eine kognitiv-voluntative Obliegenheit des Fahrzeugführers statuiert, deren Erfüllung oder Missachtung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - und diesem folgend des Senats - auf der charakterlich-sittlichen Ebene angesiedelt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 -, Juris RdNr. 49; Senatsurteil vom 13.12.2007, a.a.O.). Wenn der Betroffene das Trennungsgebot in dem Sinne missachtet, dass er, obwohl er sich des Fehlens einer psychoaktiven Beeinträchtigung durch den Cannabiskonsum nicht sicher sein kann, ein Fahrzeug führt, so geht dies wegen des darin zum Ausdruck kommenden Einstellungsmangels nach der genannten normativen Vorgabe zu seinen Lasten. Dieser Mangel besteht darin, dass der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen. Ausdruck eines Mangels dieser Art ist es, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002, a.a.O.).
40 
Dass der im vorliegenden Fall zur Debatte stehende Messwert von Prof. Dr. W. nach den Regeln der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt worden ist, unterliegt keinem Zweifel. Dies ist vom Kläger nicht bestritten und vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt worden.
41 
b) Ist hiernach von einer THC-Konzentration beim Kläger während der Fahrt von mindestens 1,3 ng/ml im Blutserum auszugehen, so ist zu klären, ob bei einem solchen Wert die Möglichkeit einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden psychoaktiven Wirkung besteht. Der Senat hat deshalb das vom Sachverständigen Dr. A. erstattete Gutachten vom 27.07.2012 u.a. mit der Fragestellung in Auftrag gegeben, ab welchen Konzentrationswerten von THC unter Berücksichtigung des Konsumverhaltens mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen ist. Die Einholung dieses Gutachtens diente vor allem dem Zweck, etwaige neuere repräsentative naturwissenschaftliche Erkenntnisse zu dem fraglichen Thema zu gewinnen, nachdem der Senat und andere einschlägig befasste Verwaltungsgerichte bereits in der Vergangenheit punktuell auf naturwissenschaftliches Originalschrifttum zurückgegriffen hatten, dabei aber - im Falle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangten.
42 
aa) Vor einer Würdigung der diesbezüglichen gutachterlichen Aussagen (S. 4 f. des schriftlichen Gutachtens vom 27.07.2012 sowie der einschlägigen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung) ist es geboten, sich den rechtlichen Rahmen, in den die gutachtlichen Ausführungen zu stellen sind, zu vergegenwärtigen. Dies gilt für allem für den Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der für die Annahme potentieller psychophysischer Beeinträchtigungen von Cannabiskonsumenten beim Führen von Fahrzeugen bzw. für deren Ausschluss anzulegen ist (zur Kategorisierung als nicht allein naturwissenschaftliche, sondern normativ geprägte Rechtsfindungsaufgabe vgl. Maatz, Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum, Blutalkohol 2006, 451). Dieser Maßstab ist, wie bereits oben (1.) angesprochen, aus den Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in Verbindung vor allem mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu gewinnen.
43 
Wenn der Tatbestand der genannten Vorschrift das Fortbestehen der Fahreignung bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten nicht etwa an das Fehlen im Einzelfall konkret nachweisbarer drogenkonsumbedingter Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit knüpft, sondern im Sinne einer vorverlagernden ab- strakten Prävention an die Trennung bereits des Konsums und des Fahrens, so ist damit nach dem Wortlaut der Vorschrift der vollständige Ausschluss jeder drogenkonsumbedingten Verkehrsgefährdung bezweckt. Nur wenn also nach naturwissenschaftlicher/medizinischer Erkenntnis eine psychophysische Beeinträchtigung des Fahrzeugführers durch den Drogenkonsum praktisch ausgeschlossen werden kann, ist danach dem Trennungspostulat der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung Genüge getan.
44 
Darin liegt bei gesetzessystematischer Betrachtung auch eine Entsprechung zur Ausgestaltung der an denselben Sachverhalt anknüpfenden, durch das Änderungsgesetz zum Straßenverkehrsgesetz vom 28.04.1998 (BGBl I 810 i.V.m. Bekanntmachung vom 29.05.1998, BGBl I 1238) mit Wirkung ab 01.08.1998, d.h. vor dem Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung (01.01.1999), normierten Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG als abstraktem Gefährdungsdelikt und zur normativen Fiktion in Satz 2 dieser Vorschrift, nach welcher das in Satz 1 tatbestandlich vorausgesetzte Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels schon vorliegt, wenn eine entsprechende Substanz im Blut nachgewiesen wird. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs für § 24a Abs. 2 StVG sollte eine „bestehende Sanktionslücke im Ordnungswidrigkeitenrecht durch die neue Regelung geschlossen werden, indem das Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss bestimmter Drogen allgemein verboten wird“ (BT-Drs. 13/3764, S. 4). Dabei werde für Cannabis davon ausgegangen, dass die beim typischen Rauschverlauf auftretenden Wirkungen zu Leistungseinbußen in den für den Kraftfahrzeugführer wichtigen psychomotorischen Funktionen führe, und dass außerdem atypische Rauschverläufe mit psychopathologischen Störungen auftreten könnten. Ferner wurde für alle von der Vorschrift erfassten Drogen darauf hingewiesen, dass es keine strenge Korrelation zwischen Wirkung und Höhe der Konzentration gebe, so dass keine Kalkulierbarkeit zwischen Wirkstoffdosis und Wirkungsstärke bzw. -ablauf bestehe; eine verlässliche Abschätzung des Wirkungsverlaufs sei damit nicht möglich. Andererseits seien jedoch auch bei der Einnahme von nur sehr geringen Mengen pathologische Rauschzustände möglich. Da anders als bei Alkohol derzeit eine Dosis-Wirkungsbeziehung nicht festgestellt werden könne, sei es nicht möglich, Grenzwerte festzulegen. Dies rechtfertige einen Gefährdungstatbestand, der ein allgemeines Verbot ausspreche (a.a.O., S. 5).
45 
Hieraus ist, da der Gesetzesvorschlag im wesentlichen unverändert vom Gesetzgeber übernommen worden ist, auf dessen Willen zu schließen, die Vorschrift als umfassenden Auffangtatbestand auszugestalten, mit dem im Sinne einer Null-Toleranz möglichst jedes Risiko einer Fahrtüchtigkeitsbeeinträchtigung durch Drogenkonsum sanktioniert werden sollte. Allerdings ist der Gesetzgeber ausweislich der Entwurfsbegründung von einem Gleichlauf von Nachweiszeit und Wirkungsdauer ausgegangen (a.a.O. S. 5). Diese Annahme hat sich nach fortschreitender Verfeinerung der Messtechnik jedoch nicht mehr aufrechterhalten lassen. Im Hinblick darauf hat das Bundesverfassungsgericht eine verfassungskonforme Auslegung des Ordnungswidrigkeitstatbestandes dahingehend für geboten erachtet, dass nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG ausreicht. Festgestellt werden müsse vielmehr eine Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines ab- strakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lasse, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gewesen sei. Hieraus schließt der Senat wie in seiner bisherigen Rechtsprechung, dass auch das Bundesverfassungsgericht die Anwendung der Sanktionsnorm jedenfalls schon dann für verfassungsrechtlich zulässig erachtet, wenn die Möglichkeit einer drogenkonsumbedingten Einschränkung der Fahrtüchtigkeit bestand, diese mithin nicht ausgeschlossen war. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht den seinerzeitigen streitigen Erkenntnisstand (die Fahrtüchtigkeit einschränkende Wirkungen erst ab 2,0 ng/ml THC oder schon ab 1,0 ng/ml) referiert und ersichtlich den Wert von 1,0 ng/ml als untere Mindestgrenze angesehen. Daran orientiert sich seither die ganz herrschende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 24a Abs. 2 StVG (vgl. aus jüngerer Zeit nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2011 – 1 Ss 616/10 -, Juris; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 24a StVG RdNr. 21a m.w.N.).
46 
Vor diesem Hintergrund ist von entscheidender Bedeutung, ob auch nach derzeitiger naturwissenschaftlicher Erkenntnis angenommen werden kann, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit psychophysische Beeinträchtigungen unterhalb eines Konzentrationswertes von 2 ng/ml - bzw. im vorliegenden Fall bei 1,3 ng/ml – nicht vorkommen können, d.h. praktisch ausgeschlossen sind. Dieser aus Sicht des Cannabiskonsumenten strenge Maßstab ist es allein, der dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz höchstrangiger Rechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer entspricht und der den verfassungsrechtlich in Bezug auf das Fahren nach Cannabiskonsum „nur“ durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG geschützten gelegentlichen Cannabiskonsumenten allein für den Bereich aus der Trennungsobliegenheit entlässt, in dem eine Schädigung anderer praktisch ausgeschlossen werden kann, weil unterhalb einer bestimmten Schwelle keine psychophysischen Beeinträchtigungen mehr zu besorgen sind.
47 
bb) Hiervon ausgehend würdigt der Senat die ihm zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Dr. A., dahin, dass dem - wie dargelegt - gebotenen Maßstab allein die Annahme eines Risikogrenzwertes von 1,0 ng/ml entspricht. Die Würdigung zunächst der schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 27.07.2012 ergibt:
48 
Wenn der Sachverständige insoweit einerseits darlegt, es könne als „weitgehend“ gesichert gelten, dass erst bei THC-Serumkonzentrationen im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml mit deutlich feststellbaren Auffälligkeiten oder einem erhöhten Unfallrisiko zu rechnen sei, so ist darin eine doch mit gewissen Unsicherheiten, die der Gutachter zuvor (S. 4 f.) im Einzelnen benennt („nicht eindeutige Ergebnisse“), behaftete relativierende Aussage zu sehen. Der Gutachter stellt insoweit fest, dass weder experimentelle Studien noch die Auswertung von epidemiologischen Daten bisher zu eindeutigen Ergebnissen geführt hätten, auch nicht über Metastudien. Dem entspricht es, dass sich an diese allgemeine Feststellung die Einschränkung anschließt, dies schließe nicht aus, dass im Einzelfall auch bei niedrigeren Konzentrationen noch fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien (z.B. nach oraler Aufnahme oder bei relativ „unerfahrenen“ Konsumenten). In diesem Zusammenhang ist auch die in einer Vorbemerkung vom Gutachter gegebene Erläuterung des von der Grenzwertkommission für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 24a Abs. 2 StVG empfohlenen analytischen Grenzwerts von 1,0 ng/ml aufschlussreich. Der Gutachter führt dort aus, der empfohlene Grenzwert stelle die Verdoppelung der Bestimmungsgrenze von 0,5 ng/ml dar und diene einerseits dazu, der Messunsicherheit in diesem Konzentrationsbereich Rechnung zu tragen und um andererseits keine unnötig hohen Anforderungen an die Untersuchungslaboratorien zu stellen. Dennoch führt der Gutachter aber auch eine weitere Erwägung der Grenzwertkommission für den empfohlenen Grenzwert von 1,0 ng/ml an, dass nämlich „jedenfalls bei Konzentrationen unterhalb 0,5 ng/ml nicht mehr mit einer Akutwirkung gerechnet werden muss“. Auch wenn es in der Vorbemerkung des Gutachters abschließend heißt, entscheidend sei nicht die Frage gewesen, ob bei Erreichen der Grenzwertkonzentration bereits mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen sei, so ist in der Gesamtschau den Ausführungen des Gutachters doch zu entnehmen, dass das Risiko einer psychophysischen Beeinträchtigung unterhalb einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml von der Grenzwertkommission durchaus gesehen wird, wobei ein völliger Ausschluss solcher Wirkungen offenbar erst bei 0,5 ng/ml bzw. jedenfalls unter 1 ng/ml angesetzt wird. Dem entspricht im Übrigen auch eine Stellungnahme des damaligen Vorsitzenden der Grenzwertkommission Prof. Dr. M. vom 30.05.2006 (abgedruckt bei Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, RdNr. 540), in der bestätigt wird, dass nach Auffassung der Grenzwertkommission oberhalb eines Wertes von 1 ng THC pro ml Serum eine Wirkung von THC im Sinne einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht ausgeschlossen werden kann, und dass unterhalb von 1 ng/ml eine solche Wirkung nicht belegt werden kann.
49 
Insgesamt wird damit die bisherige herrschende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Oberverwaltungsgerichte gestützt, dass psychophysische Beeinträchtigungen ab einem Konzentrationswert von 1,0 ng/ml im Einzelfall möglich, jedenfalls nicht mit der nach dem oben entwickelten Risiko-Maßstab erforderlichen Evidenz auszuschließen sind. Dieser Befund wird auch durch die vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen seines Gutachtens nicht durchgreifend in Frage gestellt.
50 
Zwar hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nach seiner Kenntnis der Studienlage ein statistisch signifikanter Zusammenhang zwischen Cannabiskonsum und psychophysischen Beeinträchtigungen – sofern solche festgestellt würden – im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml THC im Blutserum festgestellt worden sei (S. 33 der Protokollanlage). Er hat aber zugleich verdeutlicht, dass die durch Regressionskoeffizienten ausgedrückte Korrelation zwischen Blutserumwerten und psychophysischen Wirkungen gerade bei Cannabis sehr schwach bzw. „ausgenommen schlecht“ sei, und hat hierfür auch eine plausible pharmakologische Erklärung gegeben: dass nämlich die Konzentration im Plasma oder im Blut eben nicht die Konzentration am Wirkort im Gehirn widerspiegle, weil die Blut-Hirn-Schranke dazwischen sei und es komplexe Umverteilungsprozesse gebe (Seiten 15, 33 der Protokollanlage). Dem entspricht auch die in der mündlichen Verhandlung angesprochene unterschiedliche Verlaufskurve von Blutserum einerseits und Wirkung andererseits auf einer sieben Stunden erfassenden Zeitachse. Während die Blutserumkonzentration nach einem kurzen Anstieg zwar nicht linear, aber doch kontinuierlich konkav bogenförmig absinkt, verläuft die Wirkungskurve zunächst in einem konvexen Bogen, um dann deutlich oberhalb der Blutserumkurve gerade und am Ende abflachend abzufallen (vgl. die Abbildung bei Berr/Krause/Sachs, a.a.O., RdNr. 518; zur schwachen Korrelation und zum mehrphasigen Wirkungsverlauf vgl. auch Mußhoff/Madea in Mußhoff/Madea/Berghaus (Hrsg.), Verkehrsmedizin, 2. Aufl. 2012, S. 487 ff.). Bezieht man mit dem Gutachter weiter den Umstand ein, dass die individuellen Blutserum-Konzentrationsverläufe stark variieren und dass man sich hier im Bereich von (statistischen) Punktwolken befindet (Protokollanlage S. 15), so ist seine Aussage plausibel, dass der individuelle Fall, auch wegen unterschiedlicher genetischer Ausstattung, völlig unterschiedlich liegen könne und es Fälle gebe, in denen mit 1 ng/ml tatsächlich ein klinisch auffälliges Bild vorliege, aber in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle man überhaupt nichts feststelle, was äußerlich merkbar und einer Untersuchung zugänglich wäre. Immer wieder gebe es auch Probanden, die mit wesentlich höheren Konzentrationen (über 10 ng/ml) im Straßenverkehr festgestellt würden, ohne Verhaltensauffälligkeiten zu zeigen. Dabei handle es sich dann aber um häufigere Konsumenten. Insgesamt sei es ein höchst inhomogenes Feld (Protokollanlage S. 16 f.).
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Diese Einschätzung zu den beträchtlichen Unsicherheiten statistischer Signifikanzfeststellungen im vorliegenden Zusammenhang einerseits und zu Einzelfällen andererseits, in denen bereits bei einem Wert von 1 ng/ml klinische Auffälligkeiten aufträten, hat der Sachverständige auch im weiteren Verlauf seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung weiter beispielhaft ergänzt. So hat er für den Fall eines vereinzelten bzw. sporadischen Konsums die relative Unberechenbarkeit der Wirkungen für den Konsumenten betont. Der Rauschverlauf hänge von vielen Faktoren ab, nämlich von der genauen Wirkstoffzusammensetzung, der Dosis sowie auch davon, mit welcher Einstellung der Konsument in dieses Erlebnis gehe. Die Begleitumstände spielten eine Rolle. Die Effekte könnten von einem sehr friedlichen Zustand bis hin zum aggressiven gehen. Es gebe ein paar Symptome, die typisch seien und fast immer aufträten, z.B. dass die Herzfrequenz hochgehe. Aber die psychischen Effekte seien doch sehr variabel und insofern auch nicht wirklich vorhersehbar in jedem einzelnen Fall (Protokollanlage S. 27 f.). In der Folge eines Cannabiskonsums könne, wenn andere Dinge hinzuträten – da sei aber trotzdem eine kausale Kette zu sehen -, das Gesamtleistungsverhalten bis zu einer tatsächlichen Fahrunsicherheit reduziert sein. Solche Begleitumstände könnten etwa darin bestehen, dass eine Nacht nicht geschlafen werde und dann immer noch Abbauprodukte und geringere Konzentrationen THC da seien. Er könne tatsächlich aus naturwissenschaftlicher Sicht nicht ausschließen, dass jemand konsumiere, eine massive Wirkung entsprechend hochgradiger Besetzung der Cannabisrezeptoren im Gehirn erfahre, auch massive Ausfallerscheinungen habe, aber über einen so schnellen Metabolismus verfüge, dass das THC nahezu weg sei, der Blutserumgehalt wirklich unter 1 ng/ml liege, aber noch eine Restwirkung da sei (Protokollanlage S. 38 f.).
52 
Diese Ausführungen bestätigen schlüssig die schriftliche Darlegung des Sachverständigen, dass jedenfalls in Ausnahmefällen auch unterhalb von 2 ng/ml noch fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen können, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen sind. Dies genügt jedenfalls nach dem vom Senat zugrunde gelegten Risiko-Maßstab, um den entsprechenden Grenzwert wie bisher bei 1,0 ng/ml THC anzusetzen. Der Senat sieht sich insoweit auch weiterhin bestätigt durch die in seinem Urteil vom 13.12.2007 (a.a.O.) angeführte, nunmehr auch vom Sachverständigen als Beleg herangezogene experimentelle sog. Maastricht-Studie (im Original vom Sachverständigen zitiert unter Nr. 2 seiner Übersicht über Originalschrifttum vom 16.11.2012 (GAS 195 ff.), mit den Autoren Ramaekers, Möller et al., in deutscher Sprache referiert von Möller, Ramaekers et al. in Blutalkohol 2006, 361). Zwar trifft es zu, dass diese Studie zusammenfassend keine statistisch signifikante Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit unter 2,0 ng/ml THC erkennt, sondern erst darüber (2 bis 5 ng/ml). In der zugrunde liegenden Auswertung des die feinmotorischen Leistungen betreffenden CCT (Critical Cracking Test, Abbildung 5) wird ab 1,0 ng/ml aber immerhin noch eine (als nicht signifikant bezeichnete) „Tendenz“ zu einer Leistungsbeeinträchtigung festgestellt, die auch in dem zugehörigen Balkendiagramm ablesbar ist. Angesichts der vom Sachverständigen eindrucksvoll beschriebenen beträchtlichen Unsicherheiten der statistischen Erfassungsmöglichkeiten erblickt der Senat, ausgehend von dem oben dargelegten rechtlichen Risiko-Maßstab, darin eine Bestätigung seiner Bewertung, dass bereits ab 1,0 ng/ml ein nicht hinnehmbares Risiko einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit besteht.
53 
Es kommt hiernach nicht mehr entscheidend auf die Stichhaltigkeit der methodischen Kritik an, die der Sachverständige an der epidemiologischen Untersuchung von Drasch et al. (Blutalkohol 2006, 441) geübt hat, welche der Senat und verschiedene andere Obergerichte in ihrer bisherigen Rechtsprechung u.a. herangezogen haben. Der Senat merkt insoweit lediglich an, dass diese epidemiologische Untersuchung zwar in der Tat auf subjektiven polizeilichen Feststellungen im Raum München zu Verhaltensauffälligkeiten und in der Folge entsprechenden rechtsmedizinischen Begutachtungen und strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit infolge Cannabiskonsums aufbaut und dass, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, in Bayern insoweit eine strengere Praxis als z.B. in Baden-Württemberg vorherrschen mag. Der Senat lässt dahinstehen, ob diese Gesichtspunkte es rechtfertigen können, die Untersuchung als „nicht valide“ zu betrachten, wie vom Sachverständigen angenommen. Ihr ist nach der Überzeugung des Senats jedenfalls ein gewisser Erkenntniswert nicht abzusprechen, insofern sie nämlich mindestens eine Tendenz zu cannabiskonsumbedingten Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit bereits im Bereich von 0,5 bis 2,0 ng/ml THC im Blutserum in einer beträchtlichen Zahl von - strafgerichtlich rechtskräftig abgeurteilten, d.h. auf Grund richterlicher Sachverhaltsprüfung entschiedenen - Fällen bestätigt. Letztlich hat auch der Sachverständige durchaus nicht die Möglichkeit in Zweifel ziehen wollen, dass in der Untersuchung zugrunde liegenden, ihm allerdings nicht näher bekannten Fällen bei THC-Werten unter 2,0 ng/ml entsprechende Fahrtüchtigkeitsdefizite an Hand konkreter Auffälligkeiten aufgedeckt wurden (Protokollanlage S. 39).
54 
cc) Wird – anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - ein Grenzwert von 1,0 ng/ml THC als objektiv-rechtliche Grenze der Trennungsobliegenheit eines Fahrerlaubnisinhabers betrachtet, er also bei einer Unterschreitung dieses Werts trotz gelegentlichen Cannabiskonsums noch als fahrgeeignet angesehen, so wird damit seiner Rechtsposition in verhältnismäßiger Weise Rechnung getragen. Andererseits bedeutet dies, dass der Fahrerlaubnisinhaber bei Erreichen einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml oder mehr im Rahmen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für das unkalkulierbare Risiko einstehen muss, das er mit seinem Cannabiskonsum und dem nachfolgenden Führen eines Fahrzeugs eingegangen ist. Nur dies entspricht, wie dargelegt, im vorliegenden Zusammenhang auch den charakterlich-sittlichen Eignungsanforderungen.
55 
c) Soweit der Kläger gegen diese Rechtsauffassung noch einwendet, sie stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber der rechtlichen Behandlung von Fahrern unter Alkoholeinfluss dar, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass die Schwelle, ab der ein Verstoß gegen das Trennungsgebot bei Alkohol einerseits und bei Cannabis andererseits zur Verneinung der Fahreignung führt, unterschiedlich hoch angesetzt ist, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Blickrichtung auf die Vorschrift des § 24a StVG ausdrücklich anerkannt, dass der Gesetzgeber beide Rauschmittel nicht gleich behandeln muss (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03 -, Juris RdNr. 15). Es ist danach nicht willkürlich, dass der Gesetzgeber das Verbot des Fahrens unter dem Einfluss bestimmter Drogen in § 24a Abs. 2 StVG an eine „Nullwertgrenze“ geknüpft hat, während die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Alkohol gem. § 24a Abs. 1 StVG erst ab dem Erreichen bestimmter Grenzwerte mit Sanktionen belegt ist. Vor allem der Umstand, dass sich bei einzelnen Drogen wie Cannabis, anders als beim Alkohol, die Dosis-Wirkungs-Beziehung derzeit nicht quantifizieren lässt, ist so gewichtig, dass die unterschiedliche Regelung sachlich zu rechtfertigen ist. Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht zwar anerkannt, dass der Missbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für den Einzelnen wie auch die Gemeinschaft mit sich bringt, die denen des Konsums von Cannabisprodukten gleichkommen oder sie sogar übertreffen. Gleichwohl hat es für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung maßgeblich darauf abgestellt, dass Alkohol eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten habe, denen auf Seiten der rauscherzeugenden Bestandteile und Produkte der Cannabispflanze nichts Vergleichbares gegenüberstehe. So dienten alkoholhaltige Substanzen als Lebens- und Genussmittel; in Form von Wein würden sie sogar im religiösen Kult verwendet; in allen Fällen dominiere eine Verwendung des Alkohols, die nicht zu Rauschzuständen führe; seine berauschende Wirkung sei allgemein bekannt und werde durch soziale Kontrolle überwiegend vermieden. Demgegenüber stehe beim Konsum von Cannabisprodukten typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund. Schließlich sehe sich der Gesetzgeber auch vor die Situation gestellt, dass er den Genuss von Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden könne (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 – 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, Juris RdNrn. 186 f.). Diese rechtliche Beurteilung wird vom Senat geteilt (vgl. Senatsbeschluss vom 22.11.2004 – 10 S 2182/04 -, VBlBW 2005, 279, Juris RdNr. 6 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 23.08.1996 – 11 B 48.96 -, VBlBW 1997, 57; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 30.05.2005 – 11 CS 04.1767 -, Juris).
56 
Die Berufung kann nach allem keinen Erfolg haben.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
58 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung wegen der klärungsbedürftigen Fragen zur Grenzwertproblematik.
59 
Beschluss vom 22. November 2012
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GKG in Anlehnung an Nrn. 46.3, 46.4 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467) auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis.

1. Der im Jahr 1988 geborene Antragsteller war seit dem 16. November 2012 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 27. Februar 2013 wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und vorsätzlichen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieses Urteil beruht auf einem Geständnis des Antragstellers (Bl. 42 der Behördenakten).

Die Polizeiinspektion ... teilte dem zuständigen Landratsamt unter dem 13. September 2016 mit, dass der Antragsteller am Samstag, dem 13. August 2016 um 0.00 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde. Wegen auffällig roter Augen und zitternder Hände sei der Verdacht auf Drogenkonsum entstanden. Der Antragsteller habe nach einiger Zeit in einen freiwilligen Urintest eingewilligt, der positiv auf THC reagiert habe. Eine Blutentnahme sei durchgeführt worden. Das rechtsmedizinische Gutachten des Universitätsklinikums ..., Institut für Rechtsmedizin, vom 1. September 2016 wurde übersandt. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die Blutentnahme am 13. August 2016 um 0.37 Uhr zu folgenden Werten geführt habe:

THC 6,4 ng/ml

THC-COOH 86,9 ng/ml

[11]-OH-THC 2,7 ng/ml

Somit sei nachgewiesen, dass der Antragsteller Cannabisprodukte konsumiert habe. Die aufgefundenen Konzentrationen würden dafür sprechen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Blutentnahme unter der Wirkung des berauschenden Mittels gestanden habe.

Unter dem 27. September 2016 hörte das Landratsamt ... den Antragsteller daher zum Entzug der Fahrerlaubnis an.

Nach Akteneinsicht trug der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hierzu vor, es werde bestritten, dass der Antragsteller in zeitlicher Abfolge zweimal entsprechende Cannabisprodukte zu sich genommen habe. Das zugrunde liegende Bußgeldverfahren sei nicht rechtskräftig. Der Antragsteller bestreite ferner, vor der Fahrt am 13. August 2016 einen entsprechenden „Joint“ konsumiert zu haben. Er könne zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr trennen.

Die Polizeiinspektion ... übersandte dem Landratsamt sodann das Protokoll der Verkehrskontrolle vom 13. August 2016 0.00 Uhr. Das - auch vom Antragsteller unterschriebene - Protokoll enthält in der Spalte „Angaben über Alkohol-/Medikamenten-/Drogenauf- bzw. -einnahme“ den Vermerk: „Letzter Joint am Dienstag, 10.8.16“.

Mit Bescheid vom 15. November 2016 entzog daher das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B und enthaltene Klassen mit sofortiger Wirkung (Nr. I. 1 des Bescheids), verpflichtete den Antragsteller, den Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids, abzuliefern (Nr. I. 2), ordnete ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR an für den Fall, dass der Führerschein nicht innerhalb dieser Frist abgeliefert werde (Nr. I. 3 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Nrn. I. 1. und I. 2. wurde angeordnet (Nr. II. des Bescheids).

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 18. November 2016 zugestellt.

2. Am 7. Dezember 2016 wurde hiergegen Klage erhoben mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids. Für den Antragsteller wird außerdem (sinngemäß) beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. I.1.1 und I.1.2 des Bescheids des Landratsamts ... vom 15. November 2016 wiederherzustellen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der gelegentliche Cannabis-Konsum des Antragstellers sowie das fehlende Trennungsvermögen zwischen Cannabis-Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen, von dem der angefochtene Bescheid ausgehe, werde bestritten. Insbesondere habe der Antragsteller nicht am 10. August 2016 einen Joint konsumiert. Es sei zwar richtig, dass beim Antragsteller im Rahmen der polizeilichen Verkehrskontrolle am 13. August 2016 ein Cannabis-Konsum nachgewiesen worden sei. Dies habe jedoch eine Ausnahmesituation dargestellt. Der Antragsteller bestreite darüber hinausgehende weitere Konsumepisoden. Der Antragsgegner unterstelle deshalb zu Unrecht einen nachgewiesenen, mindestens zweimaligen Konsum von Cannabis, weil er sich ausschließlich auf einen offensichtlich zu Unrecht erfolgten Aktenvermerk der Polizei stütze. Gegen den Bußgeldbescheid sei Einspruch eingelegt worden. Eine rechtskräftige Entscheidung hierzu liege noch nicht vor. Das Verwaltungsverfahren sei daher einzustellen.

3. Für den Antragsgegner beantragt das Landratsamt ...,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, dass bei ihm nur ein einmaliger und kein gelegentlicher Cannabis-Konsum vorgelegen habe. Sein Vortrag, er habe bei der Verkehrskontrolle nicht erklärt, am 10. August 2016 Cannabis konsumiert zu haben, sei als Schutzbehauptung zu werten, da sie ohne jegliche Substanz und offensichtlich unter dem Druck des laufenden Verfahrens der Überprüfung der Fahreignung erfolgt sei.

Außerdem könne der Darlegung, er habe erstmals und einmalig am 13. August 2016 Cannabis eingenommen, auch deswegen nicht gefolgt werden, weil auch der Sachvortrag des erst- und einmaligen Cannabis-Konsums nach der Rechtsprechung nur dann zur Überprüfung des Konsummusters Anlass gebe, wenn hierzu substantiierte Darlegungen erfolgen würden, was nicht der Fall sei.

4. Der Antragsteller hat seinen Führerschein nach Aktenlage am 23. November 2016 beim Landratsamt abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist nach § 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszulegen. Schon seinem Wortlaut nach und bei sachgerechter Auslegung zielt er darauf, dass nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnungen in Nr. I.1 und I.2 des Bescheids vom 15. November 2016 beantragt wird. Der Antrag wurde daher unter Nr. I dieses Beschlusses entsprechend gefasst. Eine Auslegung als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die kraft Gesetzes (Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes/VwZVG) sofort vollziehbare Verfügung in Nr. I. 3. des Bescheids (Zwangsgeldandrohung) liegt hingegen nicht im Interesse des Antragstellers, da dieser seinen Führerschein bereits abgegeben hat, so dass sich auch die Zwangsgeldandrohung erledigt hat und der Antrag unzulässig wäre. Ebenso unzulässig wäre der Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 4 VwGO); er müsste bei der den Bescheid erlassenden Behörde gestellt werden und liegt deshalb als Antrag im gerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht im Interesse des Antragstellers.

Der in dieser Auslegung somit zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.

1. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2012 - 11 CS 12.201 - juris Rn. 22). Dabei sind allerdings an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a. a. O. § 80 Rn. 36). Demgemäß hat die Behörde hier das besondere Interesse am sofortigen Vollzug unter Bezug auf den Einzelfall hinreichend begründet.

2. Bei der Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird, abzuwägen. Ausschlaggebend im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, hier also der Klage vom 7. Dezember 2016. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass der Widerspruch mit Sicherheit Erfolg haben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zugunsten des Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen.

3. So liegt die Sache hier. Die Klage wird nicht zum Erfolg führen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt somit nicht in Betracht.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (st. Rspr., s. z. B. BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - DAR 2014, 711, zit. nach juris), hier also der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids vom 15. November 2016 - dies war der 18. November 2016.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis - ohne Ermessensspielraum - zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht.

Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nur dann vorhanden, wenn Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr sicher getrennt werden, nicht zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkenden Stoffe konsumiert werden und wenn keine Störung der Persönlichkeit sowie kein Kontrollverlust vorliegt.

Die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für die Annahme fehlender Fahreignung sind nach Aktenlage und der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung gegeben, weil der Antragsteller als gelegentlicher Konsument von Cannabis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer THC-Konzentration von 6,4 ng/ml geführt hat und damit den Konsum dieser Droge und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann.

a) Es ist zunächst davon auszugehen, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert.

Gelegentlicher Cannabis-Konsum liegt nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (grundlegend hierzu BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris, Rn. 16 ff.; vgl. auch BayVGH, B. v. 21.7.2014 - 11 CS 14.988; B. v. 13.12.2010 - 11 CS 10.2873; B. v. 27.3.2006 - 11 CS 05.1559 - alle zitiert nach juris).

Der Antragsteller selbst hat gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, etwa drei Tage vor der polizeilichen Kontrolle nämlich am 10. August 2016 einen Joint geraucht zu haben. Weiter steht aufgrund des am 13. August 2016 gemessenen THC-Werts fest, dass er nur wenige Stunden vor der Verkehrskontrolle am 13. August 2016 konsumiert hat.

Soweit der Antragsteller nunmehr bestreitet, am 10. August konsumiert zu haben - der bei ihm festgestellte Cannabiskonsum am 13. August 2016 beruhe auf einem einmaligen Vorgang unmittelbar vor der Fahrt, es handele sich deshalb nicht um einen gelegentlichen Konsum - kann dem nicht gefolgt werden. Ein einmaliger Konsum kann nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende erstmals im Rahmen eines gleichsam experimentellen sog. Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurück liegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann. Im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffs und schließlich der Feststellung dieses Umstands bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle sehr selten auftreten dürfte, bedarf es neben einer ausdrücklichen Behauptung des Probierkonsums noch substantiierter Darlegungen - unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums - dazu, dass bzw. warum es zu dem erstmaligen Konsum gekommen ist (ständige Rechtsprechung, siehe z. B. BayVGH, B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2480 - juris Rn. 14, 15; VGH BW, B. v. 22.7.2016 - 10 S 738/16 - juris Rn. 7; OVG NW, B. v. 12.3.2012 - 16 B 1294/11 - DAR 2012, 275, juris Rn. 5 ff.).

Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Antragstellers nicht. Zu den Umständen, warum er sich gerade am 12. August 2016 (vor der Kontrolle am 13. August, 0.00 Uhr) dazu entschlossen haben will, erstmals Cannabis zu konsumieren bzw. auszuprobieren, hat der Antragsteller überhaupt nichts vorgetragen. Vielmehr beschränkt sich sein Vortrag auf die Behauptung, er habe nicht erklärt, am 10. August 2016 zuletzt einen Joint geraucht zu haben, es habe sich um eine Ausnahmesituation gehandelt und er bestreite weitere Konsumepisoden. Ein solcher Vortrag ist jedoch nicht dazu geeignet, glaubhaft zu machen, dass der Drogenfahrt vom 12./13. August 2016, ein erstmaliger Probierkonsum von Cannabis vorausging.

Abgesehen davon, dass von einem erstmaligen Probierkonsum bereits deswegen nicht auszugehen ist, weil substantiierte Angaben hierzu vollständig fehlen, kann der Antragsteller auch nicht mit seiner Behauptung durchdringen, dass die Angabe im polizeilichen Protokoll („Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut“, Bl. 78 der Behördenakte), er habe nach eigener Aussage am 10. August 2016 Cannabis konsumiert, unrichtig sei. Der Antragsteller beschränkt sich auch insoweit auf das bloße „Bestreiten“ dieser Angabe. Das polizeiliche Protokoll mit dem entsprechenden Vermerk, der im Übrigen auch leserlich ist (im Gegensatz zu dem in der gleichen Zeile unmittelbar davor stehenden Vermerk „keine …“) hat der Antragsteller jedoch selbst unterschrieben. Der Antragsteller muss sich an dieser Aussage festhalten lassen, denn Anhaltspunkte dafür, warum er einen solchen Sachverhalt einräumen sollte, wenn es sich so nicht zugetragen hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ein Cannabiskonsum am 10. August 2016, also etwa drei Tage vor der Drogenfahrt, belegt aber einen zumindest zweimaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum. Denn der festgestellte Wert des psychoaktiven Wirkstoffes THC in Höhe von 6,4 ng/ml in der am 13. August 2016 um 00:37 Uhr entnommenen Blutprobe (s. Gutachten des Universitätsklinikums ... vom 1. September 2016 (Bl. 62 f. der Behördenakte) kann wegen des wissenschaftlich belegten raschen Abbauverhaltens von THC bei einmaligem oder seltenem Konsum nicht auf dem Cannabiskonsum vom 10. August 2016 beruhen, sondern belegt den, vom Antragsteller auch zugegebenen Cannabiskonsum wenige Stunden vor der Blutentnahme.

THC ist nach Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar. Lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum für längere Zeit könnte der eingeräumte Konsum zu dem gemessenen Wert führen (vgl. nur Schubert/Mattern, Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik, 2. Aufl., S. 178).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt zu den Abbauwerten von THC in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2015 unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Studien, wie folgt, aus:

„Der Senat hat bereits entschieden, dass aus einem THC-Wert, der in einer Blutprobe festgestellt wurde, im Wege der Rückrechnung nicht mit jener Genauigkeit ermittelt werden kann, wie hoch der THC-Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt war, wie das z. B. beim Rauschmittel "Alkohol" möglich ist (vgl. B. v. 27.9.2010 - 11 CS 10.2007 - juris Rn. 10). Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf aber insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen - gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens - "negative" Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls (alleine) für die Konzentrationen ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden waren.

Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und ist nach einem Einzelkonsum sechs bis zwölf Stunden im Blut nachweisbar (Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 247). Im Rahmen der Maastricht-Studie wurde ebenfalls festgestellt, dass bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten THC im Blut relativ schnell abgebaut wird und bereits nach sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festgestellt werden konnten.“ (BayVGH, B. v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 - juris Rn. 14, 15, m. w. N.)

Der in der Blutprobe des Antragstellers gemessene Wert von 6,4 ng/ml THC beruht daher auf dem vom Antragsteller nunmehr auch zugegebenen Cannabis-Konsum vor der Verkehrskontrolle, also am 12. August 2016; mit dem bei der Polizei zugegebenen Konsum am 10. August 2016 ist somit von mindestens zweimaligem und somit gelegentlichem Konsum auszugehen.

Es kann hier aber letztlich dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Antragstellers, er habe nicht angegeben, am 10. August konsumiert zu haben, zutrifft. Denn der Antragsteller hat ansonsten zwar bestritten, gelegentlich Cannabis einzunehmen, hat aber im Hinblick auf den durch die Blutprobe festgestellten Cannabiskonsum lediglich behauptet, nicht jedoch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, erstmals im Sinne eines Probierkonsums oder erstmals wieder nach sehr langer Zeit ausnahmsweise Cannabis konsumiert zu haben (s. o.).

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Behauptung des Antragstellers, der Drogenfahrt vom 13. August 2016 sei ein lediglich einmaliger Cannabiskonsum vorausgegangen, nicht glaubhaft, sondern als Schutzbehauptung zu werten ist. Auch steht aufgrund des Strafurteils vom 27. Februar 2013 fest, dass der Antragsteller bereits früher Umgang mit Cannabis hatte, was jedenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit der Behauptung einmaligen Konsums spricht.

Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt gelegentlicher Konsument von Cannabis war.

b) Der Antragsteller hat auch nicht im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt.

aa) Da der Antragsteller nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung am 13. August 2016 ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml, nämlich mit 6,4 ng/ml, geführt hat, ist er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - juris Rn. 33) fahrungeeignet. Danach ist die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Den insoweit maßgeblichen Risikogrenzwert mit der ganz überwiegenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (OVG NW, U. v. 1.8.2014 - 16 A 2806/13 - juris m. w. N.; ThürOVG, B. v. 6.9.2012 - 2 EO 37/11 - juris; OVG Bremen, B. v. 20.7.2012 - 2 B 341/11 - NZV 2013, 99; OVG Berlin-Bbg, B. v. 16.6.2009 - 1 S 17/09 - NZV 2010, 531; OVG SH, U. v. 17.2.2009 - 4 LB 61/08 - juris) bei einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzusiedeln, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet. Auch die Grenzwertkommission hat in ihrer Stellungnahme vom September 2015 (veröffentlicht in Blutalkohol 52 (2015), 322) nicht in Zweifel gezogen, dass ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich ist. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. BayVGH, B. v. 10.3.2015 - 11 CS 14.2200 - juris; B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2480 - juris).

Da der Antragsteller somit als gelegentlicher Konsument von Cannabis unter Wirkung dieser Droge am Straßenverkehr teilgenommen hat, hat er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 7 FeV sowie Anlage 4 Nr. 9.2.2 zur FeV). Ein Ermessen stand dem Landratsamt bei dieser Entscheidung nicht zu (offen gelassen BayVGH, B. v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - juris Rn. 16; B. v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 20; B. v. 27.10.2016 - 11 CS 16.1388 - juris Rn. 6).

bb) In seinen Entscheidungen vom 29. August 2016, 14. September 2016 und 27. Oktober 2016 lässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof offen, „ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss von Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen werden kann oder ob nicht entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch, der nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt und bei dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erst bei der zweiten Zuwiderhandlung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, auch bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung zunächst ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss“ (BayVGH, B. v. 29.8.2016 - a. a. O.; B. v. 14.9.2016 - a. a. O. und B. v. 27.10.2016 - a. a. O.).

Er führt hierzu weiter wie folgt aus:

„Bei der Prüfung dieser (vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - nicht erörterten) Frage wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass die Vorschriften der §§ 13 und 14 FeV sehr ähnlich strukturiert sind. Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber bei der Änderung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV und des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV im Jahr 2008 die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich angleichen wollen, da ihm aus Aspekten der Verkehrssicherheit eine Gleichbehandlung geboten erschien (BR-Drs. 302/08, S. 57 f. und 62 f.). Auch bliebe für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV keinerlei Anwendungsbereich, wenn der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum nach § 11 Abs. 7 FeV zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Andererseits wird zu bedenken sein, ob eine Ungleichbehandlung eines fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt ist und ob mit der Möglichkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV diesen Unterschieden ausreichend Rechnung getragen wird“ (BayVGH, B. v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - juris, Rn. 17).

cc) Das Gericht folgt dieser Rechtsprechung nach summarischer Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens nicht. Gegen die vorstehend skizzierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorschnell auf eine Interessenabwägung bei offener Erfolgsaussicht ausgewichen werden solle, sondern primär eine Rechtmäßigkeitsprüfung durchzuführen sei (vgl. BVerfG, B. v. 14.9.2016 - 1 BvR 1335/13 - juris, VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris, Rn. 33).

Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den o.g. Beschlüssen ausführt, ist trotz der Motivation des Verordnungsgebers die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich angleichen zu wollen, da ihm aus Aspekten der Verkehrssicherheit eine Gleichbehandlung geboten erschien, zu berücksichtigen, dass eine Ungleichbehandlung bzgl. des fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt ist. Denn für die unterschiedliche Regelung des Umgangs mit Cannabis im Vergleich zum Alkohol bestehen wegen der unterschiedlichen Wirkungsweisen, wegen des unterschiedlichen Wissens über die Auswirkungen der Drogen auf die Fahreignung und wegen der Unterschiede der sozialen Kontrolle des Konsums gewichtige sachliche Gründe (vgl. BVerfG, B. v. 9.3.1994 - 2 BvL 43/92 - BVerfGE 90, 145; VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris, Rn. 33).

Die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes erwähnten Stoffe und Zubereitungen sind vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen von Abhängigkeit wegen des (typischen) Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung oder wegen ihrer Toxizität gefährlich und schlecht kontrollierbar. Dem Konsumenten ist es nur sehr eingeschränkt möglich, den Verlauf und die Intensität der Wirkung solcher Substanzen zu steuern (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - a. a. O. - Rn. 11). Allein die Tatsache, dass es sich bei Alkohol um ein legal zu erwerbendes Rauschmittel handelt, führt dazu, dass in der Bevölkerung ein ausgeprägtes Bewusstsein über dessen Wirkungsweise herrscht. Die Angabe der Inhaltstoffe, insbesondere über den Alkoholgehalt findet sich, für den Konsumenten einsehbar, schon auf der Verpackung des betreffenden Lebensmittels, so dass er grundsätzlich darüber informiert ist, wie viel von welchem Inhalts- bzw. Wirkstoff, insbesondere Alkohol, er zu sich nimmt. Bei den in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes erwähnten Stoffen und Zubereitungen, ist dies hingegen nicht der Fall. Der Konsument kann nicht verlässlich wissen, wie viel von welchem Wirkstoff in dem vom ihm konsumierten Produkt enthalten ist. Ein Bewusstsein des Einzelnen darüber könnte höchstens durch den wiederholten Konsum entwickelt werden und selbst dann bleibt unklar, wie viel Wirkstoff genau in dem jeweils aktuell konsumierten Produkt enthalten ist. Dem Alkoholkonsument muss im Gegensatz zum Cannabiskonsument also allgemein zugutegehalten werden, dass ein verantwortlicher Umgang mit dem Rauschmittel allein deshalb möglich ist, weil Wirkstoff und Wirkungsweise des aktuell konsumierten Produkts hinreichend bekannt sind. Des Weiteren verläuft auch der Abbau von Alkohol und Cannabis grundlegend anders (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - a. a. O.).

Die jeweilige Wirkungsweise von Cannabis und Alkohol kann in Bezug auf die Fahrtüchtigkeit und auf die Gefahr der Verkehrsteilnahme unter Substanzeinfluss sowie auf das Abbauverhalten also nicht gleichgesetzt werden (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - a. a. O. - Rn. 33).

Zwischen §§ 13 und 14 FeV liegen darüber hinaus auch deutliche, vom Verordnungsgeber gewollte Unterschiede. Mit der Einfügung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV sollte ausdrücklich auch der Fallgestaltung Rechnung getragen werden, dass neben einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG (Alkohol) eine weitere Verkehrszuwiderhandlungen unter Einfluss berauschender Mittel (§ 24a Abs. 2 StVG) begangen wird (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - a. a. O. - Rn. 11).

Darüber hinaus vermag auch das angeführte systematische Argument, wonach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV bei einer Fortführung der ständigen Rechtsprechung leerliefe, nicht zu überzeugen. §§ 11 bis 14 FeV beziehen sich ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung im zweiten Kapitel des zweiten Abschnitts der Verordnung in der Hauptsache auf die Erteilung der Fahrerlaubnis. Über den Verweis in § 46 Abs. 3 FeV finden sie entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist. Der originäre Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist hier grundsätzlich nicht betroffen, so dass die Norm nicht, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof postuliert, leer liefe, sondern insoweit ggf. einen Anwendungsbereich findet. Im Rahmen der entsprechenden Anwendung der Norm bei Entzug der Fahrerlaubnis ist dieser Argumentation zwar zuzugeben, dass die Norm in Bezug auf die ständige Rechtsprechung zum Trennungsvermögen bei gelegentlichem Cannabiskonsum leerläuft und eine entsprechende Anwendung der Regelung diesbezüglich nicht in Betracht kommt. Die gleiche systematische Erwägung träfe aber auch auf den Konsum von harten Drogen zu (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - a. a. O. - Rn. 33).

In diesem Zusammenhang darf auch noch darauf hingewiesen werden, dass die vom Verordnungsgeber laut der Begründung zur 4. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis Verordnung (BR Drs. 302/08, S. 57 f. und 62 f., vgl. BayVGH, B. v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 21) angestrebte Gleichbehandlung von Alkohol- und Drogenabhängigkeit sich nach der Begründung der Verordnung zunächst darauf bezieht, die Voraussetzungen für die (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis bei früherer Alkoholabhängigkeit zu verschärfen (BR-Drs. 302/08, S. 62 f.). An Stelle des bis dahin ausreichenden Abstinenznachweises sollte mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nun auch die Verhaltensänderung überprüft werden, weshalb auch die Gutachtensanforderung im Falle früherer Alkoholabhängigkeit (vgl. jetzt § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV) neu aufgenommen wurde (bei früherer Drogenabhängigkeit bestand sie schon, § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Schon von daher betrifft die Änderung offensichtlich die Fallgestaltungen bei Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Die Aufnahme von § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV (Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen nach § 24 a StVG) bezieht sich hingegen auf die Pflicht zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wenn entweder eine Zuwiderhandlung nach § 24 a Abs. 1 StVG (Alkohol) und eine Zuwiderhandlung nach § 24 a Abs. 2 StVG (andere berauschende Mittel) oder mehrere Zuwiderhandlungen nach § 24 a Abs. 2 StVG vorgefallen waren (BR-Drs. 302/08, S. 63). Dies ist nach § 24 a Abs. 2 Satz 1 StVG zunächst schon der Fall, wenn der Wirkstoff im Blut nachgewiesen wird (zur abweichenden Situation bei Cannabis s. BVerfG, B. v. 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349). Nach der Begründung der Verordnung ging es auch hier wohl um die Befugnis zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, statt nur eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 FeV. Der Sinn und Zweck der Vorschrift erschließt sich in der Tat nicht ganz, insbesondere wenn davon ausgegangen wird, dass bei Einnahme der anderen in der Anlage zu § 24a StVG genannten Stoffe (außer Cannabis) Fahreignung auch ohne Verkehrsteilnahme nicht besteht (§ 11 Abs. 1 FeV, Nr. 9.1 Anl. 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung), so dass die Fahrerlaubnis ohnehin entzogen werden muss und bei Wiedererteilung ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 anzuordnen ist. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass, solange z. B. der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen war, dass ein Nicht-Trennen-Können von Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme erst bei Werten von über 2,0 ng/ml THC anzunehmen sei, ein Bußgeldverfahren aber ab 1,0 ng/ml THC eingeleitet wurde, sehr wohl ein Anwendungsbereich - allerdings auch nur hinsichtlich Cannabis - bestanden hatte.

Letztlich ändert dies aber nichts daran, dass der Anwendungsbereich des § 14 FeV die Klärung von Eignungszweifeln betrifft. Steht die Nichteignung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV aber fest, weil Mängel nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen, ist für eine Gutachtensanforderung kein Raum (§ 11 Abs. 7 FeV). Daher ist zuerst festzustellen, ob Mängel vorliegen, was sich eben aus Anl. 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergibt. Hier ist auf die unterschiedliche Formulierung der Nrn. 8.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hinzuweisen. Hinsichtlich des Problemkreises Alkohol bestimmt Nr. 8.1. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, dass eine Eignung nicht besteht, wenn Alkoholmissbrauch vorliegt. Missbrauch liegt dann vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Hier ist dem Wortlaut gemäß das Trennungsvermögen zu überprüfen um festzustellen, ob ein Mangel nach Spalte 1 der Anlage 4 vorliegt. Anders stellt es sich beim gelegentlichen Cannabiskonsum dar. Auf der Stufe der Krankheit bzw. des Mangels (Spalte 1 Anlage 4) genügt allein das Konsumverhalten, wohingegen die Eignung (Spalte 2) dann nicht besteht, wenn gegen das Trennungsgebot verstoßen wird.

Hierzu führt das VG Würzburg in seinem bereits mehrfach zitierten Beschluss vom 9. November 2016 wie folgt aus:

„Die Regelung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV steht systematisch im Zusammenhang mit den weiteren Regelungen unter Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV und nicht mit den Regelungen zum Alkohol unter Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV. Stehen die Voraussetzungen einer Fallgestaltung der Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV fest, bedarf es gerade keiner weiteren Aufklärungsmaßnahmen nach § 14 FeV. Diese eindeutige Festlegung des Verordnungsgebers in der Anlage 4 zur FeV verbietet eine erweiternde Auslegung des § 14 FeV, die diesen Zielvorgaben zuwiderliefe. Vielmehr bleibt eine eventuelle weitere fahrerlaubnisrechtliche Angleichung von Alkohol und Cannabis dem Gesetz- und Verordnungsgeber vorbehalten“(VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - a. a. O. - Rn. 33).

Im Übrigen lassen weder die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, noch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2014 Spielraum für die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angesprochene Handhabe. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung besteht die Eignung eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten zum Führen eines Kraftfahrzeugs nur dann, wenn eine Trennung zwischen Konsum und Fahren vorliegt. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist (BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris). Eine zur Annahme mangelnder Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs kann nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml angenommen werden (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris, Rn. 41). Am Trennungsvermögen fehlt es also gerade aufgrund der feststehenden Drogenfahrt des Antragstellers; eine weitere Aufklärung wäre erst und nur bei einer - hier nicht - substantiierten Behauptung eines einmaligen Konsums erforderlich gewesen. Der Normgeber verfolgt mit der Regelung in Nr. 9.2.2 das Ziel, Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Cannabiskonsumenten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so weit wie möglich auszuschließen (BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - a. a. O.; OVG Bremen, B. v. 25.2.2016 - 1 B 9/16 - Blutalkohol 53, 275 [2016]; vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 -, a. a. O.). Für eine Auslegung dahingehend, dass für den Entzug der Fahrerlaubnis der mehrmalige - nachgewiesene - Verstoß gegen das Trennungsgebot erforderlich ist, lassen sich keine Anhaltspunkte finden.

c) Es bleibt dem Antragsteller weiterhin unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Fahreignung im maßgeblichen Zeitpunkt, also bei Erlass des Entzugsbescheids etwa 3 Monate nach der Drogenfahrt bestehen nicht.

d) Die normative Wertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV entfaltet Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen. Hierfür ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

e) Auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen führt hier, selbst wenn man im Hinblick auf die oben unter b) zitierten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Erfolgsaussichten des Antrags als offen ansehen würde, zu dem Ergebnis, dass dem öffentliche Interesse daran, die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr weiterhin zu unterbinden, ein größeres Gewicht einzuräumen ist, als dem Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (BayVGH, B. v. 1.4.2008 - 11 CS 07.2281 - Rn. 13, juris). Vorliegend ist zulasten des Antragstellers der den Grenzwert von 1,0 ng/ml THC weit übersteigende Wert von 6,4 ng/ml THC zu berücksichtigen. Bei einer Verkehrsteilnahme mit einem derart hohen Wert ist gerade davon auszugehen, dass das vom Antragsteller ausgehende Gefahrenpotential - ausgehend vom Grenzwert 1,0 ng/ml - weit über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt.

Dass die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen kann, hebt die Notwendigkeit, den nach wie vor als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehenden Antragsteller zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer mit sofortiger Wirkung von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, nicht auf.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang zu § 164, Rn. 14). Der sich danach aufgrund der Fahrerlaubnisklasse B ergebende Streitwert von 5.000,-- EUR ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1988 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B.

1. Die Polizeiinspektion ... teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30. Juni 2016 u. a. mit, dass der Antragsteller am 30. Mai 2016, 17:15 Uhr, ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt habe. Im polizeilichen, vom Antragsteller unterschriebenen „Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut“ vom 30. Mai 2016 ist u. a. vermerkt, dass der Antragsteller angegeben habe, vor vier Tagen einen Joint geraucht zu haben („vor 4 Tagen 1nen Joint“). Im polizeilichen Bericht, Drogen im Straßenverkehr, wird unter Punkt 16 - letzter BtM-Konsum laut eigenen Angaben - ausgeführt: „26.05.2016, 05:30 Uhr, 1nen Joint“. Im ärztlichen Bericht vom 30. Mai 2016 wird angegeben, dass der Antragsteller nur italienisch spreche.

Die Blutuntersuchung durch das Institut der Rechtsmedizin des Universitätsklinikums ... vom 10. Juni 2016 erbrachte den Nachweis von Cannabisprodukten. Dabei wurden folgende Substanzen quantitativ erfasst:

THC 3,3 ng/ml

THC-COOH 34,2 ng/ml

[11]-OH-THC 0,7 ng/ml.

Die Fahrt unter Cannabiseinfluss vom 30. Mai 2016 wurde mit Bußgeldbescheid vom 13. Juli 2016, rechtskräftig seit 2. August 2016, geahndet.

Unter dem 1. August 2016 teilte die Polizeiinspektion ... der Antragsgegnerin ergänzend mit, dass der Antragsteller anlässlich der Verkehrskontrolle vom 30. Mai 2016 angegeben habe, zu Hause noch eine Kleinigkeit Marihuana zu besitzen. Bei freiwilliger Wohnungs-Nachschau sei im Wohnzimmer eine Kleinmenge Haschisch, DVT mit Samen, ein Hasch-Cookie sowie zahlreiche RG Utensilien aufgefunden und sichergestellt worden.

2. Nach Anhörung wurde dem Antragsteller mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2016 die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S entzogen (Nummer 1). ). Er wurde verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens drei Tage nach Zustellung des Bescheides, bei der Antragsgegnerin abzuliefern (Nummer 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 dieses Bescheides wurde angeordnet (Nummer 3). Für den Fall der Nichtbeachtung der Ziffer 2 des Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht (Nummer 6).

Der Bescheid wurde der Bevollmächtigten des Antragstellers laut Postzustellungsurkunde am 21. Oktober 2016 zugestellt.

Am 27. Oktober 2016 lieferte der Antragsteller seinen Führerschein bei der Antragsgegnerin ab.

3. Am 11. November 2016 ließ der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit dem Antrag, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2016 aufzuheben.

Die Klage wird bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 7 K 16.1590 geführt.

Gleichzeitig ließ der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen und beantragte,

die sofortige Vollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2016 auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Der Antragsgegnerin aufzugeben, den vom Antragsteller abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller zurückzugeben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsgegnerin den Nachweis, dass es sich beim Antragsteller um einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten handle, nicht erbracht habe. Der Antragsteller habe ausschließlich am 30. Mai 2016 Cannabis konsumiert, nicht vorher und nicht nachher. Der Antragsteller, ein italienischer Staatsbürger, spreche ausschließlich italienisch. Seine deutschen Sprachkenntnisse seien so schlecht, dass ein Austausch im Rahmen einer Polizeikontrolle ausgeschlossen sei. Bei der Kontrolle sei ein Beamter anwesend gewesen, der über rudimentäre italienische Sprachkenntnisse verfügt habe, so dass ein Austausch zwar über das weitere Procedere, nicht jedoch in der Sache möglich gewesen sei. Der Antragsteller bestreite ausdrücklich, jemals angegeben zu haben, vor vier Tagen einen Joint geraucht zu haben. Er könne sich nicht erklären, wie es in dem polizeilichen Bericht zu der entsprechenden Notiz gekommen sei.

Auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers könne auch nicht aufgrund der angeblich bei der Wohnungsnachschau aufgefundenen Dinge geschlossen werden. Die Sachen seien nach Kenntnis der Antragstellerseite nicht untersucht worden, so dass es lediglich eine Vermutung sein dürfte, dass es sich um Haschisch, THC-haltige Samen und eine Hasch-Cookie gehandelt habe. Auch die anderen Utensilien seien nicht näher spezifiziert worden. In der Wohnung des Antragstellers wohne auch dessen Freundin und es halte sich dort regelmäßig Besuch auf. Eine Zuordnung der Gegenstände sei nicht vorgenommen worden.

Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht zulässig. Die Güterabwägung sei hier lediglich formelhaft erfolgt. Der Antragsteller sei in einem Restaurant angestellt und aufgrund seiner Arbeitszeiten auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Ohne Fahrerlaubnis drohe der Verlust seines Arbeitsplatzes. Ein unzureichendes Trennungsvermögen liege hier nicht vor, da es sich ausschließlich um einen Verstoß handle. Dessen Ahndung habe sich der Antragsteller zur Warnung dienen lassen.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 5. Dezember 2016,

den Antrag abzulehnen.

Es fehle an einem substantiierten Vortrag zum einmaligen Konsum. Der weitere Vortrag, dass es sich bei der im polizeilichen Protokoll dokumentierten und vom Antragsteller unterschriebenen Angabe, vor ungefähr vier Tagen sei der letzte Joint geraucht worden, um ein sprachliches Missverständnis gehandelt habe, stelle eine Schutzbehauptung dar. Eine solche Aussage könne auch von Personen mit rudimentären Sprachkenntnissen, die der Polizeibeamte nach den Ausführungen in der Klageschrift nur gehabt haben solle, richtig übersetzt werden. Ebenso habe auch die vorangegangene Frage vom Antragsteller richtig verstanden werden können. Außerdem sei in dem vom Antragsteller unterschriebenen Protokoll die lateinische Ziffer „4“ verwendet worden, welche in allen westlichen Sprachen identisch sei. Auch sei der gelegentliche Cannabiskonsum bis zum Erlass des Bescheides am 19. Oktober 2016 nicht bestritten worden. In der anwaltlichen Stellungnahme vom 31. August 2016 sei nur vorgetragen worden, dass der Antragsteller „seit dem Vorfall“ keinen weiteren Cannabiskonsum mehr gehabt habe.

Hinsichtlich der Wohnungsdurchsuchung sei festzuhalten, dass diese laut Mitteilung der Polizei durchgeführt worden sei, nachdem der Antragsteller selbst angegeben habe, noch Marihuana zu Hause zu haben. Auch hier sei die Verständigung offenbar möglich gewesen.

Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2016 vertiefte die Antragstellerseite ihre Ausführungen, dass ein gelegentlicher Cannabiskonsum nicht nachgewiesen sei.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag ist teilweise unzulässig. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet.

Der Antrag zielt nach seinem Wortlaut und bei sachgerechter Auslegung darauf, die aufschiebende Wirkung der Klage nur im Hinblick auf die Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 19. Oktober 2016, deren sofortige Vollziehbarkeit die Antragsgegnerin angeordnet hat, wiederherzustellen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO). Dagegen wird mit dem vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, entgegen der Ansicht der Antragsgegnerseite, nicht bezweckt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage auch gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Nummer 6 des Bescheids (Zwangsgeldandrohung, vgl. Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz/BayVwZVG), angeordnet wird (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO), da ein solcher Antrag angesichts der bereits vor Antragstellung erfolgten Ablieferung des Führerscheins ins Leere ginge.

1. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin aufzugeben, den abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller herauszugeben. Für diesen Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Denn für den Fall, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgreich wäre, ist nichts dafür vorgetragen und ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht von sich aus die Konsequenzen hieraus ziehen und dem Antragsteller seinen Führerschein zurückgeben würde (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2007 - 11 CS 06.2028 - juris).

2. Soweit der Antrag zulässig ist, hat er aber in der Sache keinen Erfolg.

a) An der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs bestehen keine vernünftigen Zweifel.

Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs (II. 3., S. 3/4 des Bescheids vom 19.10.2016) entspricht offenkundig den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzustellen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage zusätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. Dabei sind allerdings an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch. Ein solcher Fall lag hier aus der Sicht der Antragsgegnerin vor. Die Behörde hat vor diesem Hintergrund das besondere Interesse am sofortigen Vollzug unter Bezug auf den Einzelfall hinreichend begründet. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine inhaltliche Überprüfung der Begründung der Behörde, sondern es wird eine eigenständige gerichtliche Interessenabwägung durchgeführt (BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 - juris; B.v. 8.9.2015 - 11 CS 15.1634 - juris Rn. 6 m. w. N.).

b) Das Gericht hat bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine über die Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs hinausgehende, eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird, zu bewerten. Ausschlaggebend im Rahmen der Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wieder hergestellt werden soll, hier also der Klage vom 11. November 2016. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass das Rechtsmittel mit Sicherheit Erfolg haben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zugunsten des Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen.

c) Aufgrund der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung ist davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird, weil der streitgegenständliche Bescheid vom 19. Oktober 2016 rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - DAR 2014, 711, juris). Damit ist hier auf den Zugang des Bescheids vom 19. Oktober 2016 - dies war der 21. Oktober 2016 - abzustellen.

Rechtsgrundlage der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2016 verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis sind § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Von einer mangelnden Eignung ist u. a. auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis und fehlender Trennung zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs die Fahreignung zu verneinen.

Die Behörde ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert (nachfolgend unter aa) und gegen das Trennungsgebot verstoßen hat (nachfolgend unter bb), so dass die Fahreignung nicht vorliegt.

aa) Gelegentlicher Cannabis-Konsum liegt nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris, Rn. 16 ff.; siehe auch BayVGH, B.v. 21.7.2014 - 11 CS 14.988; B.v. 13.12.2010 - 11 CS 10.2873, beide juris).

Soweit der Antragsteller vorträgt, der bei ihm festgestellte Cannabiskonsum am 30. Mai 2016 sei ein einmaliger Vorgang gewesen und es handele sich deshalb nicht um einen gelegentlichen Konsum, kann dem nicht gefolgt werden. Ein einmaliger Konsum kann nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende erstmals im Rahmen eines gleichsam experimentellen sog. Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurück liegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann. Im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffs und schließlich der Feststellung dieses Umstands bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle sehr selten auftreten dürfte, bedarf es neben einer ausdrücklichen Behauptung des Probierkonsums noch substantiierter Darlegungen - unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums - dazu, dass bzw. warum es zu dem erstmaligen Konsum gekommen ist (ständige Rechtsprechung, siehe z. B. BayVGH, B.v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2480 - juris Rn. 14, 15; VGH BW, B.v. 22.7.2016 - 10 S 738/16 - juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 12.3.2012 - 16 B 1294/11 - DAR 2012, 275, juris Rn. 5 ff.).

Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Antragstellers nicht.

Zu den Umständen, warum er sich gerade am Montag, den 30. Mai 2016 dazu entschlossen haben will, erstmals Cannabis zu konsumieren bzw. auszuprobieren, hat der Antragsteller überhaupt nichts vorgetragen. Vielmehr beschränkt sich sein Vortrag insbesondere auf Ausführungen dazu, dass bzw. warum es sich bei den Angaben in dem von ihm unterschriebenen polizeilichen Protokoll vom 30. Mai 2016, er habe vier Tage vor der Drogenfahrt einen Joint konsumiert („vor 4 Tagen 1nen Joint“, vgl. Bl. 16 der Behördenakte), um ein sprachliches Missverständnis handeln soll und er eine derartige Aussage nie gemacht habe. Ein solcher Vortrag ist jedoch nicht dazu geeignet, glaubhaft zu machen, dass der Drogenfahrt vom 30. Mai 2016, um ca. 17:15 Uhr, ein erstmaliger Probierkonsum von Cannabis vorausging.

Abgesehen davon, dass von einem erstmaligen Probierkonsum bereits deswegen nicht auszugehen ist, weil substantiierte Angaben hierzu vollständig fehlen, kann der Antragsteller auch nicht mit seiner Behauptung durchdringen, dass die Angabe im polizeilichen Protokoll („Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut“, Bl. 16 der Behördenakte), er habe nach eigener Aussage vier Tage vor dem 30. Mai 2016 Cannabis konsumiert, unrichtig sei.

Gegen die von der Antragstellerseite geltend gemachten sprachlichen Missverständnisse spricht, dass in demselben Protokoll auch die Angabe, die nur vom Antragsteller selbst stammen kann, enthalten ist, dass seine letzte Nahrungsaufnahme aus zwei Tellern Nudeln am 29. Mai 2016 gegen 24 Uhr bestanden habe (vgl. Bl. 16 der Behördenakte). Dass der Antragsteller auch diese Aussage nicht oder nicht mit dem protokollierten Inhalt gemacht hat, hat die Antragstellerseite selbst nicht geltend gemacht. Die Aussage über Zeitpunkt und Art der Nahrungsaufnahme ebenso wie die Aussage des Antragstellers, dass sich in seiner Wohnung noch eine Kleinigkeit Marihuana befinde (polizeiliche Mitteilung vom 1.8.2016, Bl. 34 der Behördenakte) zeigen jedoch, dass eine Verständigung zwischen dem Antragsteller und der Polizei bzw. einem Polizeibeamten, der italienische Sprachkenntnisse besitzt, möglich war, was wiederum dafür spricht, dass auch eine Verständigung über die Frage zum letzten Drogenkonsum möglich war. Auch die im polizeilichen Bericht, erstellt am 30. Mai 2016, 18:10 Uhr, noch detaillierter enthaltene Angabe zum letzten Drogenkonsum, nämlich dass dieser um 5:30 Uhr am 26. Mai 2016 stattgefunden haben soll (s. Bl. 20 der Behördenakte), stellt ein Indiz dafür dar, dass der Antragsteller entsprechende Aussagen getätigt hat.

Gegen einen erstmaligen Probierkonsum, der auch noch im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle sogleich entdeckt worden sein soll, spricht zudem, dass dieser Umstand nicht bereits im Anhörungsverfahren gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht wurde. Vielmehr hat der anwaltlich vertretene Antragsteller, auch nach Akteneinsicht, hier nur vortragen lassen, dass er seit dem Vorfall keinerlei weitern Konsum von Cannabis gehabt habe. Ein fehlerhaftes polizeiliches Protokoll hinsichtlich seiner Angaben zum Cannabiskonsum oder den Umstand eines erstmaligen Probierkonsums von Cannabis hat er dagegen nicht geltend gemacht (vgl. Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 31.8.2016, Bl. 42/43 der Behördenakte).

Damit spricht eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten einen Cannabiskonsum am 26. Mai 2016 angegeben hat und das polizeiliche Protokoll bzw. der polizeiliche Bericht vom 30. Mai 2016 insoweit nicht zu beanstanden sind. Der Antragsteller muss sich auch an seiner Aussage, dass er am 26. Mai 2016 Cannabis konsumiert hat, festhalten lassen, denn Anhaltspunkte dafür, warum er einen solchen Sachverhalt einräumen sollte, wenn es sich so nicht zugetragen hätte, sind nicht ersichtlich.

Ein Cannabiskonsum am 26. Mai 2016, also vier Tage vor der Drogenfahrt vom 30. Mai 2016, belegt aber einen zumindest zweimaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum. Denn der festgestellte Wert des psychoaktiven Wirkstoffes THC in Höhe von 3,3 ng/ml in der am 30. Mai 2016 um 17:55 Uhr entnommenen Blutprobe (s. Gutachten des Universitätsklinikums ... vom 10.6.2016, Bl. 13/14 der Behördenakte) kann wegen des wissenschaftlich belegten raschen Abbauverhaltens von THC bei einmaligem oder seltenem Konsum nicht auf dem Cannabiskonsum vom 26. Mai 2016 beruhen, sondern belegt einen weiteren, wenige Stunden vor der Blutentnahme stattgefundenen Cannabiskonsum. Nach Veröffentlichung von Sticht/Käferstein sinkt der THC-Spiegel bereits 12 Stunden nach Rausch-Ende auf Werte, die sich zwischen 0,02 und 0,07 ng/ml bewegen. Eine Studie von Huestis/Henninfield/Cohn gelangt zu dem Ergebnis, dass 12 Stunden nach dem Ende der THC-Aufnahme mit Konzentrationen von 0,9 ng/ml zu rechnen sei. Bei einer an der Universität Maastricht durchgeführten Untersuchung ergab sich, dass der THC-Spiegel bereits nach sechs Stunden bei 19 von 20 Versuchspersonen unter 1 ng/ml abgesunken war. Lediglich ein Proband wies noch eine Konzentration von 1,4 ng/ml auf.

Vor diesem Hintergrund ist das Gericht bei einer THC-Konzentration von 3,3 ng/ml davon überzeugt, dass entweder - zusätzlich zum Konsum am 26. Mai 2016 - ein sehr zeitnaher Konsum von wenigen Stunden vor der Fahrt gegeben ist oder sonst ein gehäufter Konsum vorliegen muss (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.2016 - 11 CS 16.690 - NJW 2016, 2601; B. v. 18.4.2016 - 11 ZB 16.285 - NJW 2016, 1974; B. v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 - juris m. w. N.).

Gegen den behaupteten erstmaligen Konsum am 30. Mai 2016 sprechen zudem die in der Wohnung des Antragstellers an diesem Tag aufgefundene Kleinmenge Haschisch, Haschisch-Samen, Hasch-Cookie sowie zahlreiche Rauschgift-Utensilien. Aus der polizeilichen Mitteilung vom 1. August 2016 (vgl. Bl. 34 der Behördenakte), die auch der Bevollmächtigten des Antragstellers übermittelt wurde (vgl. Bl. 35 der Behördenakte), ergibt sich, dass der Antragsteller selbst am 30. Mai 2016 anlässlich der Verkehrskontrolle angegeben hat, in seiner Wohnung eine „Kleinigkeit Marihuana“ zu besitzen, was zur freiwilligen Wohnungs-Nachschau mit dem o.g. Fund geführt hat. Im Übrigen hat das Gericht keine Zweifel daran, dass Polizeibeamte in der Lage sind, Haschisch, Haschisch-Samen oder Haschisch-Cookies sowie Rauschgift-Utensilien als solche zu erkennen.

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Behauptung des Antragstellers, der Drogenfahrt vom 30. Mai 2016 sei ein lediglich einmaliger Cannabiskonsum (sog Probierkonsum) vorausgegangen, nicht glaubhaft, sondern als Schutzbehauptung zu werten ist.

bb) Der Antragsteller hat auch nicht im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt.

Fehlendes Trennvermögen und damit eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs setzt bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml ein (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - juris m. w. N.). Indem der Antragsteller am 30. Mai 2016 mit einer THC-Konzentration von 3,3 ng/ml, also einem Wert deutlich über der Signifikanzschwelle, mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, hat er belegt, dass er den Konsum von Cannabis und das Fahren nicht trennen kann. In dieser fehlenden Trennung liegt - sofern es sich, wie hier, um einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten handelt - ein die Fahreignung ausschließender charakterlich-sittlicher Mangel. Er ist darin zu sehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris Rn. 30 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 <2379 f.>; BayVGH, B.v. 23.5.2016 - 11 CS 16.690 - juris; offengelassen nunmehr: BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - juris Rn. 16 ff.; B. v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 15 ff.; B. v. 27.10.2016 - 11 CS 16.1388 - juris Rn. 6 ff.).

In den o.g. Entscheidungen vom 29. August 2016, 14. September 2016 und 27. Oktober 2016 lässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof offen, „ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss von Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen werden kann oder ob nicht entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch, der nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt und bei dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erst bei der zweiten Zuwiderhandlung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, auch bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung zunächst ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss“.

Er führt hierzu weiter wie folgt aus:

„Bei der Prüfung dieser (vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - nicht erörterten) Frage wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass die Vorschriften der §§ 13 und 14 FeV sehr ähnlich strukturiert sind. Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber bei der Änderung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV und des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV im Jahr 2008 die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich angleichen wollen, da ihm aus Aspekten der Verkehrssicherheit eine Gleichbehandlung geboten erschien (BR-Drs. 302/08, S. 57 f. und 62 f.). Auch bliebe für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV keinerlei Anwendungsbereich, wenn der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum nach § 11 Abs. 7 FeV zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Andererseits wird zu bedenken sein, ob eine Ungleichbehandlung eines fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt ist und ob mit der Möglichkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV diesen Unterschieden ausreichend Rechnung getragen wird.“ (BayVGH, B.v. 29.8. 2016 - 11 CS 16.1460 -juris Rn. 17)

Gegen die vorstehend skizzierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorschnell auf eine Interessenabwägung bei offener Erfolgsaussicht ausgewichen werden solle, sondern primär eine Rechtmäßigkeitsprüfung durchzuführen sei (vgl. BVerfG, B. v. 14.9.2016 - 1 BvR 1335/13 - juris; VG Würzburg, B. v. 9. 11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris Rn. 33). Das Gericht geht im Rahmen dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes davon aus, dass die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, die Fahrt des Antragstellers unter Cannabiseinfluss (3,3 ng/ml THC) am 30. Mai 2016, als Verstoß gegen das Trennungsgebot (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV) zu werten, auch wenn es sich um die erste aktenkundige Ordnungswidrigkeit dieser Art handelt, keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt.

So ist im Hinblick auf die Motivation des Verordnungsgebers, die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums anzugleichen, entsprechend den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu berücksichtigen, dass eine Ungleichbehandlung bzgl. des fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt ist. Denn für die unterschiedliche Regelung des Umgangs mit Cannabis im Vergleich zum Alkohol bestehen wegen der unterschiedlichen Wirkungsweisen, aber auch wegen des unterschiedlichen Wissens über die Auswirkungen der Drogen auf die Fahreignung und wegen der Unterschiede der sozialen Kontrolle des Konsums gewichtige sachliche Gründe (vgl. BVerfG, B. v. 9.3.1994 - 2 BvL 43/92 - BVerfGE 90, 145; VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris Rn. 33).

Die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes erwähnten Stoffe und Zubereitungen sind vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen von Abhängigkeit wegen des (typischen) Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung oder wegen ihrer Toxizität gefährlich und schlecht kontrollierbar. Dem Konsumenten ist es nur sehr eingeschränkt möglich, den Verlauf und die Intensität der Wirkung solcher Substanzen zu steuern (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris Rn. 11). Allein die Tatsache, dass es sich bei Alkohol um ein legal zu erwerbendes Rauschmittel handelt, führt dazu, dass in der Bevölkerung ein ausgeprägtes Bewusstsein über dessen Wirkungsweise herrscht. Die Angabe der Inhaltstoffe, insbesondere über den Alkoholgehalt findet sich für den Konsumenten einsehbar schon auf der Verpackung des betreffenden Lebensmittels, so dass er grundsätzlich darüber informiert ist, wie viel von welchem Inhalt- bzw. Wirkstoff, insbesondere Alkohol, er zu sich nimmt. Bei den in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes erwähnten Stoffen und Zubereitungen, ist dies hingegen nicht der Fall. Der Konsument kann nicht verlässlich wissen, wie viel von welchem Wirkstoff in dem vom ihm konsumierten Produkt enthalten ist. Ein Bewusstsein des Einzelnen darüber, könnte höchstens durch den wiederholten Konsum entwickelt werden und selbst dann bleibt unklar wie viel Wirkstoff genau in dem jeweils aktuell konsumierten Produkt enthalten ist. Dem Alkoholkonsument muss im Gegensatz zum Cannabiskonsument also allgemein zugutegehalten werden, dass ein verantwortlicher Umgang mit dem Rauschmittel allein deshalb möglich ist, weil Wirkstoff und -weise des aktuell konsumierten Produkts hinreichend bekannt sind. Des Weiteren verläuft auch der Abbau von Alkohol und Cannabis grundlegend anders (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris Rn. 11).

Die jeweilige Wirkungsweise von Cannabis und Alkohol kann in Bezug auf die Fahrtüchtigkeit und auf die Gefahr der Verkehrsteilnahme unter Substanzeinfluss sowie auf das Abbauverhalten also nicht gleichgesetzt werden (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris Rn. 33).

Zwischen §§ 13 und 14 FeV liegen darüber hinaus auch deutliche, vom Verordnungsgeber gewollte Unterschiede. Mit der Einfügung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV sollte ausdrücklich auch der Fallgestaltung Rechnung getragen werden, dass neben einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG (Alkohol) eine weitere Verkehrszuwiderhandlung unter Einfluss berauschender Mittel (§ 24a Abs. 2 StVG) begangen wird (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris Rn. 11).

Darüber hinaus vermag auch das angeführte systematische Argument wonach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV bei einer Fortführung der ständigen Rechtsprechung leerliefe, nicht zu überzeugen. §§ 11 bis 14 FeV beziehen sich ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung im zweiten Kapitel des zweiten Abschnitts der Verordnung in der Hauptsache auf die Erteilung der Fahrerlaubnis. Über den Verweis in § 46 Abs. 3 FeV finden sie entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist. Der originäre Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist grundsätzlich nicht betroffen, so dass die Norm in keinem Fall leer liefe. Im Rahmen der Verweisung über § 46 Abs. 3 FeV ist der Argumentation des Senats zuzugeben, dass § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV in Bezug auf die ständige Rechtsprechung zum Trennungsvermögen bei gelegentlichem Cannabiskonsum leerläuft und eine entsprechende Anwendung der Regelung diesbezüglich nicht in Betracht kommt. Die gleiche systematische Erwägung träfe aber auch auf den Konsum von harten Drogen zu (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - Rn. 33, juris).

Im Übrigen lassen weder die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, noch die o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2014 (Az.: 3 C 3.13) Spielraum für die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angeregte Handhabe. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV besteht die Eignung eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten zum Führen eines Kraftfahrzeugs nur dann, wenn eine Trennung zwischen Konsum und Fahren vorliegt. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris). Eine zur Annahme mangelnder Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs ist nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzunehmen (vgl. BVerwG - 3 C 3/13 - Rn. 41, juris). Am Trennungsvermögen fehlt es also gerade aufgrund der feststehenden Drogenfahrt des Antragstellers; eine weitere Aufklärung wäre erst und nur bei einer - hier nicht - substantiierten Behauptung eines einmaligen Konsums erforderlich gewesen. Der Normgeber verfolgt mit der Regelung in Nr. 9.2.2 das Ziel, Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Cannabiskonsumenten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so weit wie möglich auszuschließen (OVG Bremen, B. v. 25.2.2016 - 1 B 9/16 - Blutalkohol 53, 275 [2016]; BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - Buchholz 442.10, § 3 StVG Nr. 16) (vgl.VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris Rn. 33). Für eine Auslegung dahingehend, dass für den Entzug der Fahrerlaubnis der mehrmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot erforderlich ist, lassen sich keine Anhaltspunkte finden.

Für eine, von der bei Alkoholkonsum angewandten abweichenden Praxis bei Cannabiskonsum, spricht auch die unterschiedliche Formulierung der Nrn. 8.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. Nr. 8.1. der Anlage 4 zur FeV bestimmt, dass eine Eignung nicht besteht, wenn Alkoholmissbrauch vorliegt. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne liegt dann vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Hier ist dem Wortlaut gemäß bereits bei der Krankheit bzw. dem Mangel das Trennungsvermögen zu überprüfen. Anders stellt es sich beim gelegentlichen Cannabiskonsum dar. Auf der Stufe der Krankheit bzw. des Mangels genügt allein das Konsumverhalten, wohingegen die Eignung dann nicht besteht, wenn gegen das Trennungsgebot verstoßen wird.

Hierzu führt das VG Würzburg in seinem o.g. Beschluss vom 9. November 2016 wie folgt aus:

„Die Regelung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV steht systematisch im Zusammenhang mit den weiteren Regelungen unter Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV und nicht mit den Regelungen zum Alkohol unter Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV. Stehen die Voraussetzungen einer Fallgestaltung der Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV fest, bedarf es gerade keiner weiteren Aufklärungsmaßnahmen nach § 14 FeV. Diese eindeutige Festlegung des Verordnungsgebers in der Anlage 4 zur FeV verbietet eine erweiternde Auslegung des § 14 FeV, die diesen Zielvorgaben zuwiderliefe. Vielmehr bleibt eine eventuelle weitere fahrerlaubnisrechtliche Angleichung von Alkohol und Cannabis dem Gesetz- und Verordnungsgeber vorbehalten“.

Nach allem geht das Gericht davon aus, dass sich der Antragsteller, der als gelegentlicher Cannabiskonsument einzustufen ist, durch die Fahrt unter Cannabiseinfluss am 30. Mai 2016 als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 7 FeV sowie Anlage 4 Nr. 9.2.2 zur FeV). Ein Ermessen stand der Antragsgegnerin bei dieser Entscheidung nicht zu.

cc) Der Antragsteller hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids seine Fahreignung auch nicht wiedererlangt.

Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten ist dazu zwar keine einjährige Abstinenz nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV erforderlich, aber es muss eine motivational gefestigte Änderung des Konsumverhaltens eingetreten sein. Hierzu führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem o.g. Beschluss vom 14. September 2016 (Az. 11 CS 16.1467, juris Rn. 24) wie folgt aus:

„Im Übrigen weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass sowohl Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV als auch Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185]) das Erfordernis einer einjährigen Abstinenz nur nach Entgiftung und Entwöhnung vorsehen, die wiederum bei gelegentlichem Cannabiskonsum nicht erforderlich ist. Auch die mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27. Januar 2014 (VkBl 2014, 132) als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführte 3. Auflage von „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien“ (Beurteilungskriterien - Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP)/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM), 2013) verlangt zwar bei überwundener Drogenabhängigkeit nach einer Entwöhnungstherapie oder vergleichbarer Problembewältigung eine Abstinenz von einem Jahr nach Beendigung der Entwöhnungsbehandlung (Kriterium D 1.3 N Nr. 4). Auch bei einer fortgeschrittenen Drogenproblematik, die sich im missbräuchlichen Konsum von Suchtstoffen, in einem polyvalenten Konsummuster oder auch im Konsum hoch suchtpotenter Drogen gezeigt hat, ist in der Regel eine mindestens einjährige Drogenabstinenz nach Abschluss spezifisch suchttherapeutischer Maßnahmen und einer Aufarbeitung der persönlichen Ursachen für den Drogenmissbrauch bei einer Drogenberatungsstelle oder innerhalb einer psychotherapeutischen Maßnahme erforderlich (Kriterium D 2.4 N Nr. 4). Allerdings kann die nachzuweisende Abstinenzdauer bei besonders günstig gelagerten Umständen auf ein halbes Jahr verkürzt werden (Kriterien D 1.3 N Nr. 5 und D 2.4 N Nr. 5). Bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik beträgt die Mindestdauer des durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen bestätigten Drogenverzichts ohnehin lediglich sechs Monate (Kriterium D 3.4 N Nrn. 1 und 3), sofern nicht über Jahre regelmäßiger Cannabiskonsum (Kriterium D 3.4 N Nr. 2) oder ein Rückfall nach Zeiten von längerem Drogenverzicht (Kriterium D 3.4 N Nr. 4) vorliegt.

Der streitgegenständliche Bescheid ist ca. viereinhalb Monate nach der Drogenfahrt erlassen bzw. dem Antragsteller zugestellt worden, so dass der Antragsteller die erforderliche Mindestabstinenzzeit von sechs Monaten zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt haben konnte.

dd) Die normative Wertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV entfaltet Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV sind nicht ersichtlich, so dass die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers gemäß § 11 Abs. 7 FeV feststeht, ohne dass es der Einholung eines Gutachtens bedarf.

d) Selbst wenn hier von einer Beurteilung der Erfolgsaussichten als offen auszugehen wäre - was nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht der Fall ist -, würde dies nicht ausreichen, um dem streitgegenständlichen Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Die von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen führt hier zu dem Ergebnis, dass dem öffentliche Interesse daran, die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr weiterhin zu unterbinden, ein größeres Gewicht einzuräumen ist, als dem Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Daher erscheint es nicht verantwortbar, den Antragsteller - dessen Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr unter deutlichem Cannabiseinfluss zweifelsfrei feststeht - unter Belassung eines gültigen Führerscheins am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, zumal er auch bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung den behaupteten Drogenverzicht z. B. durch geeignete polytoxikologische Haaranalysen, die einen mehrmonatigen Drogenverzicht belegen können, nicht glaubhaft gemacht hat.

Die privaten und beruflichen Interessen können keine ausschlaggebende Rolle zugunsten des Antragstellers spielen. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit und seine private Lebensführung müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit sowie im Hinblick auf das überwiegende Interesse der Verkehrssicherheit hingenommen werden (VGH BW, B.v. 22.7.2016 - 10 S 738/16 - VRS 130, Nr. 70 [2016]; OVG Bremen, B.v. 25.2.2016 - 1 B 9.16 - ZfSch 2016, 598). Eventuelle persönliche oder berufliche Auswirkungen sind typisch und waren dem Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorschrift bekannt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14). Der sich aufgrund der Fahrerlaubnisklasse B ergebende Streitwert von 5.000,-- EUR ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
Klasse A1:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Klasse A:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigt

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,
10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,
11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

die ganz oder teilweise mit
a)
Strom,
b)
Wasserstoff,
c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d)
Flüssiggas (LPG),
e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
alternativ angetrieben werden,
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
für die Güterbeförderung und
ohne Anhänger,
sofern
die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6.
Krankenkraftwagen,
7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10.
Spezialisierte Verkaufswagen,
11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12.
Leichenwagen und
13.
Wohnmobile.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.
Winterdienst.

(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

(7) (weggefallen)