Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 12. Dez. 2011 - NC 6 K 2468/11

bei uns veröffentlicht am12.12.2011

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller / Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller / Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin, 1. Fachsemester, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 bei der Antragsgegnerin.
Er / Sie stellte am oder vor dem 15.07.2011 bei der Antragsgegnerin - schriftlich und/oder über das von der Antragsgegnerin hierfür eingerichtete online-Portal - einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin, 1. Fachsemester, außerhalb der festgesetzten Kapazität.
In der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2011/2012 und im Sommersemester 2012 vom 29.05.2011 („Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2011/2012“, GBl. Ba.-Wü. 2011, S. 358 ff.), sind 54 Studienplätze für das Studienjahr 2011/12 festgesetzt, 27 Anfängerplätze im Wintersemester 2011/12 und 27 Plätze im Sommersemester 2012. Dem liegt die dem Wissenschaftsministerium übermittelte Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zugrunde. Im 1. und 2. Fachsemester sind für das Wintersemester nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens aktuell jeweils 27 Studienplätze vergeben und besetzt.
Die Antragsgegnerin errechnete in ihrem Kapazitätsbericht aus der Zahl von 35 vorhandenen Planstellen und den diesen zuzurechnenden Lehrdeputaten - wie im Vorjahr - ein Gesamtlehrdeputat von 201 Semesterwochenstunden (Studienjahr 2009/10: 204 SWS; Studienjahr 2008/09: 205 SWS; Studienjahr 2007/08: 210 SWS) und brachte folgende Berechnungsgrundlagen in Ansatz:
Abteilung I: Poliklinik für Zahnerhaltungskunde und Paradontologie (59 SWS)
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe 
W 3  
1
9
-
9
W 1  
1
4
-
4
A 13 - A 15
2
9
-
18 
Ä 1 - (Z)
7
4
-
28 
Bereits für das Studienjahr 2007/08 hat die Antragsgegnerin eine W2-Stelle gegen eine W1-Juniorprofessur und eine BAT-Zeitstelle getauscht. Dadurch verringerte sich das Lehrdeputat damals gegenüber dem Studienjahr 2006/07 um 1 SWS.
Abteilung II: Abteilung für Zahnärztliche Prothetik (63 SWS)
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe 
W 3  
1
9
-
9
A 13 - A 15 (D)
2
9
-
18
A 13 - A 15 (Z)
1
4
-
4
Ä 3 - Ä 1 (Z)
8
4
-
32
10 
Im Studienjahr 2007/08 waren der Abteilung statt der 8 befristeten Ä3-Ä1-Stellen noch 6 befristete BAT- und eine Dauerangestelltenstelle zugewiesen. Die Dauerstelle wurde zum Studienjahr 2008/09 hin nur noch befristet wieder besetzt, eine weitere befristete Zahnarztstelle wurde aus der Abt. III zugewiesen. Im Saldo verringerte sich das Lehrdeputat damals dadurch um 1 SWS.
11 
Abt. III: Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (43 SWS)
12 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe 
W 3  
2
9
4
18 
A 13 - A 15
2
9
2
16 
Ä 4 (D)
1
9
-
9
Ä 1 (Z)
1
4
-
4
13 
Hier ist zum Wintersemester 2008/09 eine befristete Angestelltenstelle weggefallen, die der Abteilung für Zahnärztliche Prothetik zugeordnet wurde (s.o.). Das Lehrdeputat der Abteilung verringerte sich dadurch um 4 SWS. Die fiktive Fortführung von 5 SWS (nach VGH BW, B.v. 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -; VG Sigmaringen, B.v. 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 -) hat die Antragsgegnerin zum Wintersemester 2009/10 eingestellt, nachdem sie in der Abt. IV eine neue Ä1-Zeitstelle eingerichtet hat und den vormals kapazitätsrechtlich nicht anerkannten Tausch einer C3-Stelle gegen eine befristet besetzte Angestelltenstelle damit für ausgeglichen hält. Zum Wintersemester 2011/12 gewährt die Antragsgegnerin Prof. Dr. H... eine Deputatsermäßigung in Höhe von 4 SWS für seine Tätigkeit als Studiendekan; zum Studienjahr 2007/08 hat die Antragsgegnerin diese auch dem Amtsvorgänger aus der Abteilung I gewährte Lehrdeputatsermäßigung um 1 SWS erhöht.
14 
Abteilung IV: Poliklinik für Kieferorthopädie (36 SWS)
15 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe 
W 3  
1
9
-
9
A 13 - A 15 (D)
1
9
-
9
Ä 2 (Z)
1
6
-
6
Ä 1 (Z)
3
4
-
12
16 
Bereits zum Studienjahr 2007/08 ist eine halbe befristete BATIIa/Ib-Stelle, die den Angaben der Antragsgegnerin zufolge vom 16.05.2005 bis 15.11.2006 nur befristet aus Haushaltsmitteln eingerichtet worden sei, weggefallen (- 2 SWS). Zum Studienjahr 2009/10 ist eine neue Ä1-Zeitstelle zur Beendigung der fiktiven Fortführung von 5 SWS in der Abt. III geschaffen worden (s.o.). Zum Studienjahr 2010/11 ist die Ä2-Dauerstelle nur noch befristet wiederbesetzt worden; trotz des damit einhergehenden Deputatsverlusts von 5 SWS hat die Antragsgegnerin die Stelle in der Kapazitätsberechnung mit einem Deputat von 6 SWS angesetzt, da sie mit einer befristet beschäftigten Zahnärztin besetzt ist, die ihr Weiterqualifikationsziel bereits erreicht hat.
17 
Gemäß § 6 a Abs. 1, 5 LVVO gewährt die Universität Prof. Dr. H... wegen dessen Funktion als Studiendekan eine Deputatsermäßigung von 4 SWS. Die Deputatsermäßigung ist zum Studienjahr 2007/08 für den Amtsvorgänger von Prof. Dr. H... um eine SWS angehoben worden, nachdem die Fakultät damals nur noch zwei Studiendekane bestellt hatte und die Lehrdeputatsermäßigungen innerhalb der Freistellungspauschale nach § 6 a LVVO neu verteilt worden waren. Im Herbst 2010 wurden die Studiendekane und die Mitglieder des Fakultätsvorstands neu gewählt und die funktionsbezogenen Deputatsminderungen nach § 6 a LVVO neu verteilt. Die Antragsgegnerin hat derzeit wieder drei Studiendekane (für die Studienkommissionen Humanmedizin, Zahnmedizin und Molekulare Medizin) bestellt.
18 
Auf Antrag der Antragsgegnerin ermäßigte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Erlass vom 02.06.2005 weiterhin das Lehrdeputat von Frau Dr. G... für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion der Strahlenschutzbeauftragten nach § 9 Abs. 2 LVVO um 2 SWS.
19 
Aus alledem errechnete die Antragsgegnerin ein durchschnittliches Lehrdeputat von
20 
201 SWS : 35 Planstellen = 5,7429 SWS.
21 
Lehrauftragsstunden waren in der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen. Nach Abzug des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 30 % (35 x 0,30 = 10,5 Stellen) stehen der Lehreinheit Zahnmedizin nach den Berechnungen der Antragsgegnerin insgesamt 24,5 Stellen für die Lehre zur Verfügung, das Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit beträgt danach
22 
24,5 x 5,7429 = 140,7001 SWS.
23 
Weiter ist in der Kapazitätsrechnung ein Dienstleistungsexport in Höhe von (0,0003 x 20/2 =) 0,0030 SWS zugunsten des auslandsorientierten Masterstudiengangs „Advanced Materials“ enthalten. Den Angaben der Antragsgegnerin aus den Vorjahren zufolge exportiert die Zahnmedizin durch Dr. L. 2 Stunden in die dort vorgesehene Vorlesung „Biological Tissues“. Anders als in den Vorjahren wird der CAq jedoch seit dem Studienjahr 2010/2011 nur noch mit 0,0003 statt 0,0005 SWS angesetzt.
24 
Im Kapazitätsbericht beträgt das bereinigte Lehrangebot danach
25 
140,7001 - 0,0030 = 140,6981 SWS.
26 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann durch den auf die Lehreinheit entfallenden CAp in Höhe von 6,0973 geteilt. Dies ergab nach den Berechnungen der Antragsgegnerin eine Jahresaufnahmekapazität von
27 
281,3961 : 6,0973 = 46,1509 Studienplätzen.
28 
Dieses Ergebnis dividierte die Antragsgegnerin mit dem von ihr errechneten Schwundfaktor von 0,9401 (Vorjahr: 0,8795), sodass sich
29 
46,1509 : 0,9401 = 49,0915 Studienplätze
30 
ergaben. Abweichend davon schlug die Antragsgegnerin dem Wissenschaftsministerium 54 Studienplätze (jeweils 27 im Wintersemester 2011/12 und im Sommersemester 2012) zur Festsetzung vor.
31 
Der Antragsteller / Die Antragstellerin hat beim Verwaltungsgericht Sigmaringen um Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO nachgesucht und die Kapazitätsberechnung gerügt.
32 
Der Antragsteller / Die Antragstellerin beantragt - sachdienlich gefasst -,
33 
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller / die Antragstellerin im ersten Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/12 außerhalb der festgesetzten Kapazität vorläufig zuzulassen, hilfsweise ihn / sie an einem gerichtlich angeordneten Vergabeverfahren zu beteiligen und ihm / ihr einen entsprechenden Studienplatz zuzuweisen, falls ein solcher nach den dabei angewandten Vergabekriterien auf ihn / sie entfällt.
34 
Die Antragsgegnerin beantragt,
35 
den Antrag abzulehnen.
36 
Es gebe keine Anhaltspunkte für Fehler in der Kapazitätsberechnung.
37 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der bei der Kammer geführten Generalakten verwiesen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden.
II.
38 
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
39 
Es besteht zwar ein Anordnungsgrund. Dieser folgt hier aus dem Umstand, dass dem Antragsteller / der Antragstellerin ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, das erst geraume Zeit nach Beginn des Bewerbungssemesters durchgeführt und abgeschlossen werden kann, und eine damit verbundene Zurückstellung seiner / ihrer Berufsausbildung nicht zuzumuten ist.
40 
Es fehlt jedoch an einer hinreichenden Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruchs. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller muss das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) jedoch glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist das Verwaltungsgericht in solchen Verfahren allerdings gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen - hier § 123 VwGO - der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Besondere verfassungsrechtliche Bedeutung kommt dem Rechtsschutzbegehren zu, weil die Begrenzung von Studienplätzen auf der Grundlage einer Numerus-Clausus-Regelung für das Studium einer bestimmten Fachrichtung einen schwer wiegenden Eingriff in die Freiheit der Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG darstellt. Gerade in Fällen, in denen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt, sind besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes zu stellen. Daraus folgt, dass die Gerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehalten sind, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt. Vor diesem Hintergrund darf sich das Verwaltungsgericht einer Prüfung der tatsächlich vorhandenen Kapazitäten nicht allein unter Berufung darauf entziehen, dass in Eilverfahren im Regelfall nur summarisch geprüft wird. Effektiver Rechtsschutz in Hochschulzulassungsverfahren gebietet, dass dem Studienbewerber eine reelle Chance auf eine möglichst zeitnahe Zuteilung eines Studienplatzes eröffnet wird, soweit vorhandene Kapazitäten noch ungenutzt geblieben sind. Da eine Entscheidung in der Hauptsache für den Studienbewerber aufgrund der Dauer eines Verfahrens über drei Instanzen im Regelfall schwere Nachteile mit sich bringt, bedeutet dies, dass dem Bewerber diese Chance schon im Eilverfahren eröffnet sein muss. Eine tatsächliche Chance auf Zuweisung eines noch vorhandenen Studienplatzes besteht jedoch nur dann, wenn die kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die Gerichte auch schon im Eilverfahren geprüft werden. Anderenfalls könnte sich jede Universität letztlich der Verpflichtung entziehen, Studierende bis zur vollen Ausschöpfung aller vorhandenen Kapazitäten aufzunehmen, indem sie Zahlen benennt, die nicht völlig außerhalb der Plausibilität liegen und im Rahmen einer nur summarischen Prüfung daher unbeanstandet bleiben (zu alledem: BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112 m.w.N.).
41 
Nach diesen Maßgaben ist kein Raum für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Vergabe weiterer Studienplätze. Dabei kann offen bleiben, ob die an die Hochschule gerichteten Zulassungsanträge einzelner AntragstellerInnen der Bewerberkonkurrenz mangels Einhaltung der von § 5 Abs. 4 der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der Antragsgegnerin vom 20.07.2010 (veröffentl. in den Amtl. Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 18 vom 02.08.2010, S. 288) bzw. von § 6 Abs. 5 der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung vom 17.06.2011 (Amtl. Bek. Nr. 15 v. 22.06.2011) vorgesehenen Form (online-Bewerbung) womöglich nicht wirksam gestellt worden sind bzw. ob ggf. ein Formverstoß im Einzelfall der Antragstellerseite überhaupt entgegengehalten werden könnte (vgl. dazu trotz der zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen am online-Portal der Antragsgegnerin den Teilbeschluss der Kammer vom 12.07.2010 - NC 6 K 1445/10 -). Es fehlt jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO. Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin beträgt für das hier streitige Wintersemester 2011/2012 nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23), nach summarischer Prüfung im Eilverfahren jedenfalls nicht mehr als die festgesetzten und kapazitätsdeckend belegten 27 Studienplätze.
42 
Nach den Bestimmungen der KapVO VII ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität eines Studienganges aus der Teilung des verfügbaren Angebots durch denjenigen Anteil am Curricularnormwert (CNW - vgl. §§ 6, 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist (Eigen-Curricularanteil CAp, vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII und Gleichung 5 unter II. Anlage 1 KapVO VII). Ein Fall des § 19 Abs. 2 KapVO VII, wonach dieses personalbezogene Berechnungsergebnis im Studiengang Zahnmedizin herabzusetzen ist, wenn das aus der Ausstattung der Lehreinheit mit klinischen Behandlungseinheiten folgende Berechnungsergebnis niedriger ist, liegt nicht vor.
43 
Auf der Lehrnachfrageseite sind Beanstandungen der Kapazitätsberechnung weder von Antragstellerseite substantiiert geltend gemacht noch sonst im Eilverfahren ersichtlich. Der für das hier zu beurteilende Studienjahr ermittelte Schwundfaktor von 0,9401 erhöht die in der Zulassungszahlenfestsetzung nach den Berechnungen der Antragsgegnerin enthaltene freiwillige Überlast im Vergleich zum Vorjahr beträchtlich. Die Ermittlung des Schwundfaktors ist aber im Eilverfahren rechtlich nicht in einer Weise zu beanstanden, die den Umfang der verbleibenden freiwilligen Überlast wesentlich mindern könnte. Die Antragsgegnerin hält sich insoweit grundsätzlich an die Vorgaben der Kammer und des VGH Baden-Württemberg zur Frage der Auffüllung mit gerichtlich zugelassenen Studierenden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 u.a. -, Beschlüsse vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 u.a. -; Beschlüsse vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 u.a. -; leicht differenzierend: VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 06.11.2008 - NC 6 K 1500/08 u.a. -; Beschlüsse vom 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07 u.a. -). Die Antragsgegnerin ist berechtigt, mit - aufgrund gerichtlichen Vergleichs - endgültig zugelassenen Studierenden bis zur jeweiligen Auffüllgrenze aufzufüllen. Zweifel könnten insoweit allein die in der Schwundtabelle ausgewiesenen Übergänge vom 5. Fachsemester des Wintersemesters 2008/09 zum 6. Fachsemester des Sommersemesters 2009 und vom 5. Fachsemester des Sommersemesters 2009 zum 6. Fachsemester des Wintersemesters 2009/10 aufwerfen, wo die Studierendenkohorten - allerdings nicht auf der Grundlage gerichtlicher Vergleiche - von 26 auf 28 bzw. von 27 auf 31 Studierende und damit über die Auffüllgrenze von 27 bzw. 28 hinaus besetzt wurden. Es bestehen gewisse Zweifel, ob es für diese Fachsemester damals tatsächlich derart viele BewerberInnen gegeben hat, dass es zu einer derartigen Überbuchung und Überbelegung hat kommen können; ebenso erscheint möglich, dass die die Auffüllgrenzen übersteigenden Belegungszahlen auf zurückkehrende beurlaubte Studierende zurückzuführen sein könnten, obwohl die Antragsgegnerin jedenfalls für die Studiengänge Human- und Zahnmedizin nach ihrer Darstellung insoweit anders (als in Bachelor- und Masterstudiengängen) verfährt und beurlaubte Studierende erst gar nicht aus ihrer Kohorte ausbucht (zu den verschiedenen - zulässigen - Handhabungsweisen bei Beurlaubungen vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 01.06.2006 - NC 6 K 117/06 - m.w.N.). Für eine Beanstandung dieser Zahlen der Schwundtabelle fehlt der Kammer die Grundlage im Tatsächlichen, da sie eine weitere Sachaufklärung insoweit nicht betrieben hat; selbst wenn man jedoch die Auffüllung dieser beiden Kohorten (auch in den Folgesemestern) auf die Auffüllgrenze des damaligen 6. Fachsemesters limitieren wollte, würde sich der Schwundfaktor nur marginal auf 0,9364 verändern, was letztlich - wie aus den nachfolgenden Erörterungen ersichtlich - auf das Ergebnis keinen Einfluss hätte.
44 
Soweit ein einzelner Prozessbevollmächtigter der Antragstellerseite rügt, ein „positiver“ Schwund bei einzelnen Semesterübergängen könne nicht akzeptiert werden, weist der Antragsgegnervertreter zurecht darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung bei Anwendung des Hamburger Modells lediglich im Ergebnis kein positiver Schwundausgleichsfaktor zugrundegelegt werden darf, wohl aber zum Zwecke der Berechnung desselben bei einzelnen semesterlichen Erfolgsquoten (vgl. nur OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.10.2010 - 2 NB 388/09 -). Soweit auf Antragstellerseite Doppelzählungen vermutet werden, ist die Antragsgegnerin dem ausdrücklich entgegen getreten (Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 27.10.2011 mit Anlagen). Sie hat auch dargelegt, dass ausbildungsrechtlich erforderliche Exmatrikulierungen von Studierenden zeitnah vorgenommen und die betroffenen Studierenden damit aus den betreffenden Kohorten ausgebucht würden. Die Kammer hat im Eilverfahren keine Anhaltspunkte, an diesen Angaben zu zweifeln.
45 
Für eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Vergabe eines weiteren außerkapazitären Studienplatzes wären danach selbst bei Ansatz eines (leicht) korrigierten Schwundfaktors - wegen der in der Zulassungszahlenfestsetzung enthaltenen freiwilligen Überlast - auf Lehrangebotsseite Beanstandungen in einem Umfang erforderlich, der selbst bei studienbewerbergünstiger Bewertung sämtlicher kapazitätsrelevanter Veränderungen des Lehrangebots der vergangenen Jahre - soweit hier thematisiert - nicht erreicht werden kann.
46 
Dabei geht die Kammer - wie in den Vorjahren - davon aus, dass mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hier nicht zu berücksichtigen sind. Insoweit hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Wintersemesters 2004/2005 zum Studiengang Humanmedizin nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Jedenfalls im Studiengang Zahnmedizin hat die Kammer auch derzeit keinerlei Anhaltspunkte, dass sich daran etwas verändert haben könnte. Dies hat der Studiendekan für den Studiengang Zahnmedizin in den Folgejahren nochmals ausdrücklich - zuletzt mit Erklärung vom 13.10.2011 - bestätigt. Eine Lehrverpflichtung kommt Drittmittelbediensteten in Baden-Württemberg derzeit nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 296/04 u.a. - wird verwiesen. Auch wenn sich ggf. aus der Neufassung von § 1 a HZG Gegenschlüsse des Inhalts ergeben könnten, dass unter bestimmten Voraussetzungen Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten kapazitätsrechtlich Berücksichtigung finden könnten, fehlt dafür nach der derzeitigen Erkenntnisgrundlage basierend auf den Erklärungen der Antragsgegnerin die Grundlage im Tatsächlichen.
47 
Weiter geht die Kammer - wie (soweit entscheidungstragend) in den Vorjahren - davon aus, dass eine Absenkung des pauschalen Krankenversorgungsabzugs von 30 % in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO VII im Eilverfahren nicht angezeigt ist und ggf. einem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben muss. Der pauschale Abzug für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 30 % der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO) wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend nicht beanstandet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.07.2010 - NC 2 B 459/08 -; BayVGH, Beschl. v. 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 15.04.2010 - 13 C 133/10 u.a. -; Beschl. v. 02.02.2009 - 13 C 4/09 -, juris). Darauf wird verwiesen. Dass und warum die Kammer der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 24.03.2009 - 6 B 10111/09.OVG -) insoweit nicht folgt, hat sie in ihren Beschlüssen vom 07.05.2009 - NC 6 K 273/09 u.a. - bereits dargelegt.
48 
Es besteht auch keine Veranlassung dazu, einzelne Stellen bei der Berechnung des ambulanten Krankenversorgungsabzugs nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII außer Betracht zu lassen. Anders als in den Vorjahren sind ausweislich der vorliegenden Dienstaufgabenbeschreibungen derzeit keine Lehrpersonen ohne zahnärztliche Qualifikation in der Lehreinheit beschäftigt (vgl. dazu jedoch ohnehin VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 16.12.2010 - NC 6 K 1722/10 u.a. -).
49 
Weiterhin hat die Kammer (vgl. wiederum die Beschlüsse vom 16.12.2010 - NC 6 K 1722/10 u.a. -, auf deren Begründung verwiesen wird) zahlreiche kapazitätsrelevante Maßnahmen in der Lehreinheit bereits einer rechtlichen Kontrolle unterzogen und nicht beanstandet. So hat sie etwa die befristete Wiederbesetzung einer Dauerangestelltenstelle in der Abteilung für Zahnärztliche Prothetik und den damit einhergehenden Deputatsverlust von 5 SWS ebensowenig beanstandet wie die befristet erfolgte Wiederbesetzung einer Ä2-Stelle in der Abteilung IV (Kieferorthopädie), die in der Kapazitätsberechnung - der konkreten Besetzung der Stelle (mit einer Beschäftigten, die ihr Weiterbildungsziel erreicht hat) wegen - lediglich mit einer Deputatsreduzierung um 3 SWS zu Buche schlägt. Beide Maßnahmen sind von der Antragsgegnerin unter Berufung darauf gerechtfertigt worden, dass sie im akademischen Mittelbau zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses generell ein Verhältnis von 75 % befristeten Stellen zu 25 % unbefristeten Stellen anstrebt (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, WissR 2002, 184). Auch nach erneuter Überprüfung hält die Kammer daran im Eilverfahren fest, auch wenn das vorgegebene Verhältnis der Stellen nur durch die Einbeziehung der Beamtenstellen erreicht wird, nicht aber bei isolierter Betrachtung der Angestelltenstellen; der die generelle Leitlinie statuierende Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 09.04.1999 und der dem zugrunde liegende Bericht der Gemeinsamen MWF/LRK-Arbeitsgruppe „Aufgaben des Akademischen Mittelbaus“ vom September 1995 (Az. 621.3-3/40) legt seinen Annahmen und Empfehlungen nämlich gleichfalls eine Betrachtungsweise zugrunde, die beide Stellengruppen einschließt.
50 
Die Neueinrichtung einer befristeten Ä1-Stelle (+ 4 SWS) in der Abteilung IV hat die Kammer im Eilverfahren als (Teil-)Ausgleich in Höhe von 4 SWS für die kapazitätsrechtlich vormals nicht anerkannte Umwidmung einer C3-Stelle in der Abteilung III (MKG-Chirurgie) in eine befristete Angestelltenstelle akzeptiert (vgl. wiederum die Beschlüsse vom 16.12.2010 - NC 6 K 1722/10 u.a. -, auf deren Begründung verwiesen wird); jedenfalls in dieser Höhe ist die fiktive Fortführung von Lehrdeputat nach vorläufiger Einschätzung im Eilverfahren nicht mehr gerechtfertigt. Keiner Entscheidung bedarf hier allerdings die - von der Kammer im Vorjahr verneinte - Frage, ob mit dem „Abwägungsbeschluss“ des Fakultätsvorstands vom 01.07.2009 zugleich auch die noch verbleibende eine (fiktive) Semesterwochenstunde fiktiven Lehrdeputats entfallen ist. Insoweit besteht auch (noch) keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob der neu - und nach Beginn des Berechnungszeitraums - „fürsorglich“ gefasste abermalige Beschluss des Fakultätsvorstands aus seiner Sitzung vom 05.10.2011 an der Beurteilung der Kammer etwas zu ändern vermag (zur zeitlichen Berücksichtigungsfähigkeit vgl. die neu gefasste Bestimmung des § 5 Abs. 4 KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23, zu deren Wirksamkeit sich die Kammer in diesem Zusammenhang nicht äußern muss). Selbst wenn man nämlich weiter eine Semesterwochenstunde zusätzliches Lehrdeputat fiktiv fortführt, errechnet sich kein weiterer an die Bewerberkonkurrenz zu vergebender Studienplatz.
51 
Dass in der Abteilung IV (Kieferorthopädie) eine halbe befristete Angestelltenstelle (Nr. 120253) zum Wintersemester 2007/08 entfallen ist, beanstandet die Kammer im Eilverfahren nicht. Zur näheren diesbezüglichen Begründung wird abermals auf die Ausführungen der Kammer in den Beschlüssen vom 16.12.2010 - NC 6 K 1722/10 u.a. - verwiesen.
52 
Die Überprüfung der von der Antragsgegnerin ansonsten angesetzten Lehrdeputate führt jedenfalls nicht zu Beanstandungen, die die Vergabe eines weiteren Studienplatzes ermöglichen würden. Die Kammer hat sich sämtliche Dienstaufgabenbeschreibungen der Akademischen Mitarbeiter vorlegen lassen, aus denen der konkrete Umfang einer Lehrverpflichtung hervorgeht (§ 52 Abs. 1 Satz 7 LHG). Vom Dekan unterzeichnete Dienstaufgabenbeschreibungen liegen vor; für eine Anwendung von § 1 Abs. 4 LVVO ist danach kein Raum. Dass einzelne Dienstaufgabenbeschreibungen von befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeitern (Dr. J..., Dr. S...), denen Gelegenheit zur Weiterbildung gegeben werden soll, ausschließlich unspezifische Weiterbildungsziele „bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses“ benennen („die Erbringung sonstiger zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen zur ergänzenden oder weiterführenden wissenschaftlichen Qualifikation oder Weiterbildung auch über [die Vorbereitung einer Promotion oder Habilitation oder die Weiterbildung zum Facharzt] hinaus“), ist jeweils konkret nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat im Studienjahr 2009/2010 für diese beiden Beschäftigten bereits dargelegt, dass sie sich konkret in Weiterbildungsmaßnahmen befinden (Spezialisierung Zahnerhaltung -DGZ -). Im Übrigen beanstandet auch der VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 u.a. -) die Befristung eines Angestelltenverhältnisses und die damit verbundene Deputatsreduzierung bei sonstigen wissenschaftlichen Weiterbildungsleistungen nicht.
53 
Auffallend ist zwar, dass von drei angestellten Akademischen Mitarbeitern, die den vorliegenden Dienstaufgabenbeschreibungen zufolge ihr Weiterbildungsziel bereits erreicht haben und deren Lehrverpflichtung daher 6 SWS beträgt (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 b LVVO), zwei (Dr. F... und Dr. R...) auf A13/14-Beamtenstellen geführt werden, die nach dem abstrakten Stellenprinzip ohnehin mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS angesetzt wurden, sodass sich die Lehrverpflichtungserhöhung bei diesen Angestellten nach Erreichen des Weiterqualifikationsziels kapazitär nicht auswirkt. Selbst wenn man dies jedoch gewissermaßen als bewusste und unter Umständen unzulässige Umgehung der Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 7 b LVVO einordnen wollte - wofür die Kammer derzeit keinerlei Anhaltspunkte im Tatsächlichen hat -, würde dies für das hier zu beurteilende Wintersemester 2011/12 nicht zur Vergabe eines weiteren Studienplatzes führen, da insoweit zum Lehrangebot allenfalls (2 mal die Differenz zwischen 4 und 6 SWS, also:) 4 SWS hinzuzuaddieren wären, was jedoch für die Vergabe eines weiteren Studienplatzes nicht hinreichend wäre.
54 
Dass die Antragsgegnerin Akademische Mitarbeiter, die gleichermaßen in Forschung und Lehre tätig sind, kapazitätsrechtlich mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS ansetzt, führt unabhängig von der Frage, ob dieser Ansatz dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht wird, gleichfalls nicht zur Vergabe eines weiteren Studienplatzes. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 LVVO in der Fassung von Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 07.11.2007 (GBl. S. S. 505) obliegen verbeamteten Akademischen Mitarbeitern unterschiedliche Lehrverpflichtungen in Abhängigkeit davon, ob sie ihre Dienstleistungen zu gleichen Anteilen in Forschung und Lehre (7 bis 13 SWS), überwiegend im Bereich der Forschung (5 bis 12 SWS) bzw. überwiegend (13 bis 19 SWS) oder ausschließlich (20 bis 25 SWS) im Bereich der Lehre erbringen. Diese Lehrverpflichtungsbandbreiten, mit deren Einführung ausweislich der Gesetzesentwurfsbegründung (LT-Ds. 14/1513, S. 109) nicht zwangsläufig auch eine Erhöhung der Lehrdeputate einhergehen, sondern lediglich Instrumente zur Flexibilisierung des Personaleinsatzes geschaffen werden sollten, stehen in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Systematik der KapVO, die in § 9 Abs. 1 typisierend auf die Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe abstellt. Vor diesem Hintergrund hat auch das Wissenschaftsministerium in seinem Erlass vom 11.01.2011 - 21-635.31/523 SV - den Universitäten vorgegeben, dass sich die kapazitätsrechtliche Deputatshöhe „grundsätzlich am Mittelwert der in der Lehrverpflichtungsverordnung festgelegten Bandbreite“ zu orientieren habe. Lediglich bei den Stellengruppen der Akademischen Mitarbeiter, die gleichermaßen in Forschung und Lehre tätig sind und die überwiegend in der Forschung tätig sind weicht der Erlass davon ab, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass „die Ausweitung der Bandbreitenregelungen ... unter Flexibilisierungsgesichtspunkten erfolgt“ sei, „nicht aber die Erhöhung der Lehrkapazitäten zum Ziel“ gehabt habe. Statt des Mittelwerts von 10 SWS bei § 1 Abs. 1 Nr. 5 a) LVVO bzw. von 8,5 SWS bei § 1 Abs. 1 Nr. 5 b) LVVO sollen danach lediglich 9 bzw. 6 SWS in Ansatz gebracht werden. Die Kammer kann die Frage des kapazitätsrechtlich für die betroffenen Stellen anzusetzenden Lehrdeputats jedoch offen lassen. Im Eilverfahren käme insoweit allenfalls eine Korrektur auf den Mittelwert aller Bandbreiten in Betracht, die sich - eine Unzulässigkeit der diesbezüglichen Abweichung unterstellt - deshalb anbieten würde, weil der Mittelwert noch am ehesten dem entsprechen dürfte, was unter einer „Regellehrverpflichtung“ im Sinne des § 9 Abs. 1 KapVO nach Änderung der dienstrechtlichen Bestimmungen zu verstehen sein könnte. Stellen mit Akademischen Mitarbeitern, die ihren Dienstaufgabenbeschreibungen zufolge überwiegend in der Forschung tätig sind, gibt es jedoch derzeit in der Lehreinheit nicht. Selbst wenn man die Lehrverpflichtung der drei in der Lehreinheit vorhandenen verbeamteten Akademischen Mitarbeiter, die zu gleichen Anteilen in Forschung und Lehre tätig sind, sowie diejenige der unbefristet und offenkundig nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 a) i.V.m. Nr. 5 a) besetzten Ä4-Stelle Nr. 69427 und auch die Lehrverpflichtung der (weiteren vier) Beamtenstellen, die derzeit mit befristet beschäftigten Angestellten besetzt sind, um jeweils eine Semesterwochenstunde (von 9 auf 10 SWS) anheben wollte, würde sich daraus kein weiterer Studienplatz errechnen.
55 
Auch weiterhin ist für die Entscheidung nicht von Bedeutung, ob die Erhöhung der Lehrverpflichtungsermäßigung des (nunmehr neu gewählten) Studiendekans auf aktuell 4 SWS kapazitätsrechtlich hinzunehmen ist und ob die Deputatsreduzierung ggf. zur Gänze außer Betracht zu lassen ist, nachdem die Fakultät offenkundig wieder drei Studiendekane bestellt hat (nunmehr auch einen für den Studiengang Molekulare Medizin; zu diesbezüglichen Bedenken vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. - und Beschlüsse vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -) und die Freistellungen innerhalb der Pauschale nach § 6a LVVO neu verteilt wurden. Selbst wenn dem wie auch dem Stellentausch in der Zahnerhaltungskunde und Paradontologie die Anerkennung versagen und auch den Dienstleistungsexport zur Gänze außer Acht lassen würde, führte dies jedoch zu keiner die festgesetzte und belegte Zulassungszahl überschreitenden Aufnahmekapazität im Wintersemester 2011/12. Die für die Strahlenschutzbeauftragte in Ansatz gebrachte Deputatsverminderung ist nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschlüsse vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 u.a. -) im Eilverfahren nicht zu beanstanden.
56 
Im Einzelnen ergäbe sich nach allen vorstehenden Annahmen, selbst wenn alle hier offen gelassenen Fragestellungen zugunsten der Studienbewerberseite zu beantworten wären, nämlich folgende fiktive Berechnung:
57 
Dem von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Lehrdeputat von 201 SWS wären maximal 18 SWS hinzuzurechnen (1 SWS fiktiv fortgeführt in der Abt. IV; 4 SWS für die auf Beamtenstellen geführten Angestellten, die ihr Weiterqualifikationsziel erreicht haben; 8 SWS für die Anhebung der Lehrverpflichtung aller Stellen für Akademische Mitarbeiter auf den Mittelwert der Bandbreite des § 1 Abs. 1 Nr. 5 a) LVVO; 4 SWS betreffend die Lehrverpflichtungsermäßigung des Studiendekans; 1 SWS aus dem Stellentausch in der Zahnerhaltungskunde und Paradontologie). Dann wäre von einem Lehrangebot von 219 SWS und einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 207 : 35 = 6,2571 SWS auszugehen. Für die ambulante Krankenversorgung wäre ein Personalbedarf von 35 x 0,3 = 10,5 Stellen abzuziehen; für die Lehre blieben danach (35 - 10,5 =) 24,5 Stellen übrig, was - multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot von 6,2571 SWS - in der Lehreinheit zu einem Angebot von insgesamt 153,2990 SWS führt.
58 
Selbst ohne Abzug von Dienstleistungsexporten errechnete sich dann eine Zulassungszahl (vor Schwund) von lediglich 306,5980 : 6,0973 = 50,2842 Studierenden. Dividiert durch den allenfalls auf einen Wert von 0,9364 zu korrigierenden Schwundfaktor gelangt man damit lediglich zu einer Jahresaufnahmekapazität von 53,6995 Studienplätzen (somit - wie festgesetzt bzw. belegt - 27 im Wintersemester und 27 im Sommersemester).

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. Dez. 2010 - NC 6 K 1722/10

bei uns veröffentlicht am 16.12.2010

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller / Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Antragsteller / Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuwei

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Aug. 2010 - NC 9 S 357/10

bei uns veröffentlicht am 13.08.2010

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 07. Mai 2009 - NC 6 K 273/09

bei uns veröffentlicht am 07.05.2009

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Der An

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Sept. 2008 - NC 9 S 1792/08

bei uns veröffentlicht am 17.09.2008

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers und die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Juni 2008 - NC 7 K 2660/07 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden geg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Juli 2008 - NC 9 S 2978/07

bei uns veröffentlicht am 31.07.2008

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09. November 2007- NC 6 K 2033/07 - geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 09. Nov. 2007 - NC 6 K 1426/07

bei uns veröffentlicht am 09.11.2007

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 1. unverzüglich, spätestens bis zum 16.11.2007 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller/die Antragstellerin daran zu beteiligen;

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 01. Juni 2006 - NC 6 K 117/06

bei uns veröffentlicht am 01.06.2006

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe   I. 1  Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung eine

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 29. Nov. 2005 - NC 6 K 361/05

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Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 1. unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusstenors, ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstelleri
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Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 20. Nov. 2012 - NC 6 K 2062/12

bei uns veröffentlicht am 20.11.2012

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller / Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Antragsteller / Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuwei

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Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusstenors, ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1 - 2 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 2 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 3/4, die Antragsgegnerin 1/4 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Der Antragsteller / die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin, 1. Fachsemester, bei der Antragsgegnerin.
Er / sie stellte jedenfalls vor dem 15.07.2005 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität.
In der Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 - ZZVO 2005/2006 - vom 28.06.2005 (GBl. S. 492) sind 51 Studienplätze für das Studienjahr 2004/05 festgesetzt, 26 Anfängerplätze im Wintersemester 2005/06 und 25 Plätze im Sommersemester 2006. Dem liegt die an das Wissenschaftsministerium übermittelte Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zugrunde. Im 1. Fachsemester sind für das Wintersemester nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens aktuell (Stand: 16.11.2005) auch 26 Studienplätze vergeben.
Die Antragsgegnerin errechnete dabei aus der Zahl der 33 vorhandenen Planstellen und den diesen zuzurechnenden Lehrdeputaten - wie in den Vorjahren - ein Gesamtlehrdeputat von 211 Semesterwochenstunden und brachte folgende Berechnungsgrundlagen in Ansatz:
Abteilung I: Poliklinik für Zahnerhaltungskunde (57 SWS)
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 1 9 3
6
C 2 1 9 -
9
A 13 - A 15 2 9 -
18
BAT IIa/Ib (Z) 6 4 -
24
Im Vergleich zum Kapazitätsbericht für das Studienjahr 2004/2005 ist in dieser Abteilung eine zusätzliche BAT-Zeitstelle (+ 4 SWS) ausgewiesen.
Abteilung II: Abteilung für Zahnärztliche Prothetik (55 SWS)
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 1 9 -
9
C 1 1 4 -
4
A 13 - A 15 2 9 -
18
BAT IIa/Ib (Z) 6 4 -
24
10 
In dieser Abteilung hat die Antragsgegnerin eine C 1 - Stelle (+ 4 SWS) neu in die Kapazitätsberechnung eingestellt, zugleich aber 2 BAT-Zeitstellen (- 8 SWS) gestrichen.
11 
Abt. III: Poliklinik für Zahnärztl. Chirurgie (Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie) (55 SWS)
12 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 1 9 2*
7
C 3 1 9 -
9
C 2 1 9 -
9
A 13 - A 15 1 9 -*
9
BAT II a/Ib (D) 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 -
8
fiktiv fortgeführt (nach VGH BW, B.v. 18.02.2003, NC 9 S 57/02 u.a.
4
13 
Hier hat die Antragsgegnerin offenkundig (eine Erläuterung hat sie insoweit nicht gegeben) die C 3 - Stelle sowie die BAT-Dauerstelle der Sektion plastische und rekonstruktive Gesichts- und Kieferchirurgie, die nicht mehr gesondert im Kapazitätsbericht auftaucht, aufgenommen und auch eine - im Vorjahr in der Stellenausstattungsübersicht fehlende - A 14 - Stelle wieder ausgewiesen (+/- 0). Richtigerweise muss sich die Deputatsreduzierung (*) auch auf diese Stelle, und nicht auf die C 4 - Professur beziehen.
14 
Abteilung IV: Poliklinik für Kieferorthopädie (35 SWS)
15 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 1 9 -
9
A 13 - A 15 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (D) 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 -
8
16 
Sektion Orale Biologie (9 SWS)
17 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
BAT IIa/Ib (D) 1 9 -
9
18 
Die Stellenverschiebungen bzw. -umstrukturierungen sind nach Angaben der Antragsgegnerin schon in früherer Zeit erfolgt, jedoch nunmehr erstmals im Kapazitätsbericht berücksichtigt.
19 
Gemäß § 6 a Abs. 1, 5 LVVO gewährt die Universität Prof. Dr. H. wegen dessen Funktion als Studiendekan eine Deputatsermäßigung von 3 SWS. Auf Antrag der Antragsgegnerin ermäßigte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Erlass vom 02.06.2005 weiterhin das Lehrdeputat von Frau Dr. G. für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion der Strahlenschutzbeauftragten nach § 9 Abs. 2 LVVO um 2 SWS. Die Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde führt dazu aus, Frau Dr. G. sei zum 01.10.2004 als Funktionsoberärztin in der Abteilung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie mit der Verantwortung für die dort integrierte Röntgeneinrichtung betraut worden. Als einzige besitze sie die erforderliche Berechtigung nach der Röntgenverordnung. Ohne eine Lehrdeputatsminderung sei eine ordnungsgemäße Pflichterfüllung nicht mehr gewährleistet. Weiterhin sei Frau Dr. G. Qualitätsmanagement-Beauftragte in der Abteilung, woraus bereits erhebliche Einschnitte im Bereich der Krankenversorgung und auch der Lehre folgten. Der zeitliche Aufwand zur Wahrnehmung des Amtes der Strahlenschutzbeauftragten betrage über das Jahr gemittelt ca. 2-3 Stunden pro Woche. Bedienstete außerhalb der ZMK-Klinik könnten das Amt aus fachspezifischen Gründen nicht kompetent ausfüllen. Als Leiterin der Röntgenabteilung sei Frau Dr. G. beauftragt, regelmäßige Strahlenschutzunterweisungen durchzuführen. Eine Zuweisung des Amtes an eine externe nuklearmedizinische oder radiologische Abteilung sei nicht möglich, da der zahnmedizinische und der medizinische Strahlenschutz wie auch die zahnmedizinische und die medizinische Radiologie nicht gleichzusetzen seien. Frau Dr. G. sei ferner im April 2005 von der Landesärztekammer zur Referentin für die Aktualisierungskurse der Fachkunde im Strahlenschutz ernannt worden. Seit 01.02.2005 sei sie darüber hinaus Qualitätsmanagement-Beauftragte der gesamten Klinik.
20 
Aus alledem errechnete die Antragsgegnerin ein durchschnittliches Lehrdeputat von
21 
211 SWS : 33 Planstellen = 6,3939.
22 
Lehrauftragsstunden waren in der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen. Nach Abzug des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 30 % (= 9,9 Stellen) stehen der Lehreinheit Zahnmedizin nach den Berechnungen der Antragsgegnerin insgesamt 23,1 Stellen für die Lehre zur Verfügung. Damit beträgt das Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit
23 
23,1 x 6,3939 = 147,6991 SWS.
24 
Für den der Lehreinheit Zahnmedizin nicht zugeordneten Studiengang Medizin brachte die Antragsgegnerin einen Dienstleistungsexport in Höhe von 0,75 SWS (0,2 mehr als im Vorjahr) zugunsten der Lehreinheit „Klinische Medizin“ in Ansatz. Dieser errechnete sich nach der Formel
25 
CAq x Aq/2 = 0,005 x 300/2 = 0,75,
26 
nachdem sie für die klinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von 252 Studienplätzen ermittelt, dem Wissenschaftsministerium in der Folge jedoch - unter Übernahme einer freiwilligen Überlast - eine Zulassungszahl von 300 vorgeschlagen hat, die auch in der ZZVO 2005/2006 als Auffüllgrenze festgesetzt worden ist. Auf gerichtliche Anfrage hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass es sich bei dem Dienstleistungsexport nicht um einen solchen in die Klinik, sondern in die Lehreinheit Vorklinische Medizin des Studiengangs Humanmedizin handele, nämlich in das Integrierte Seminar „Mit 66 Jahren...“. Dorthin würden von Dr. L. 16 Stunden exportiert, was einem „CNW-Anteil von 0,05 CNW x 1,1429 SWS (gerechnet bei 14 Semesterwochen) / 14 SWS = 0,0041 CNW“ entspreche. Dies wiederum ergebe einen Dienstleistungsexport von 0,6123. Zum Anderen exportiere die Zahnmedizin ebenfalls durch Dr. L. 2 Stunden in den auslandsorientierten Masterstudiengang „Advanced Materials“, und zwar in die Vorlesung „Biological Tissues“. Dies mache bei 1 SWS einen „CNW-Anteil von 0,05 CNW x 0,1429 /14“ = 0,0005 aus, was wiederum zu einem Dienstleistungsexport von 0,001 führe. Nach alledem sei der Export der Zahnmedizin von 0,75 auf 0,6133 zu korrigieren.
27 
Im Kapazitätsbericht, der diese Korrektur noch nicht aufweist, beträgt das bereinigte Lehrangebot 147,6991 - 0,75 = 146,9491 SWS.
28 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann durch den auf die Lehreinheit entfallenden CAp in Höhe von 6,0973 geteilt. Dies ergibt eine Jahresaufnahmekapazität von
29 
293,2982 : 6,0973 = 48,2014 Studienplätzen.
30 
Diese Ergebnis dividierte die Antragsgegnerin mit dem von ihr nach folgender Tabelle errechneten Schwundfaktor von 0,9374:
31 
Danach ergaben sich 48,2014 : 0,9374 = 51,4203,
32 
abgerundet 51 Studienplätze (26 im Wintersemester 2005/06 und 25 im Sommersemester 2006).
33 
II. 1. Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller / die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin zuzulassen, ist zulässig.
34 
a) Ein rechtzeitiger, vor dem 15.07.2005 gestellter Zulassungsantrag bei der Universität U. liegt vor. Die Kammer geht dabei von einer einheitlich für alle AntragstellerInnen geltenden Frist aus. Soweit §§ 24 , 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 27.01.2005 (GBl. S. 167; ZVS-VergabeVO) die Frist auch für außerkapazitäre Bewerbungsanträge von AntragstellerInnen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16.01.2005 erworben haben (sog. „Altabiturienten“), auf den 31.05. vorverlegt, lässt die Kammer diese Bestimmung in den hier zu beurteilenden Eilverfahren außer Anwendung. Folglich sind alle AntragstellerInnen mit einem bis zum 15.07.2005 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsantrag am Losverfahren zu beteiligen.
35 
Es ist zwar nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in der Sache nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber für das außerkapazitäre Antragsverfahren gewisse formelle Anforderungen normiert (vgl. hierzu und zum Folgenden im Zusammenhang mit § 3 HVVO: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253). Grundsätzlich liegt auch die Wahl des für die Bewerbung maßgeblichen Stichtags im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die ihre äußerste Grenze nur in dem Gebot der Zumutbarkeit für den Studienbewerber findet. Eben jene Grenze wird aber ihrerseits wiederum bestimmt durch den Zweck, den der Normgeber zulässigerweise mit der Einführung eines Stichtages für Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl verfolgt. Dieser liegt darin, frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, damit die Bewerbungsverfahren von der Hochschule ggf. beschieden bzw. die entsprechenden gerichtlichen (Massen-)Verfahren - wie von der entscheidenden Kammer regelmäßig beabsichtigt - so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist.
36 
Dieser Zweck kann jedoch mit der vorgenommenen Differenzierung zwischen Altabiturienten und sonstigen Bewerbern nicht erreicht werden. Auch nach der Neuregelung ist die Bewerberkonkurrenz nämlich erst am 15.07. geschlossen, da die Hochschule nach dem 31.05. weiter zuwarten muss, ob nicht noch „Neuabiturienten“ weitere Anträge stellen. Die Vorverlegung der Frist im außerkapazitären Bereich ist somit zur Zweckerreichung weder geeignet noch erforderlich.
37 
Die Neuregelung mag im originären (innerkapazitären) Anwendungsbereich des § 3 ZVS-VergabeVO, dem zentralen Vergabeverfahren, ihre Berechtigung haben, um bereits frühzeitig eine Bewerberauswahl für die in ihrem Umfang nunmehr ausgeweiteten Auswahlgespräche treffen zu können; diejenigen Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bereits erworben haben, können sich ohne weitere Umstände bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumutbarerweise im ZVS-Verfahren bewerben. Da im außerkapazitären Vergabeverfahren aufgrund gerichtlicher Eilbeschlüsse jedoch lediglich ein Losverfahren durchgeführt wird und keine Auswahlgespräche zu führen sind, fehlt es an jeglichem erkennbaren sachlichen Grund für eine Vorverlegung der Bewerbungsfrist für - lediglich - einen Teil der potenziellen Bewerber. Insoweit ist die Regelung einer Ausschlussfrist nicht erforderlich, vielmehr erschwert sie die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ohne sachliche Rechtfertigung und ist daher unverhältnismäßig.
38 
Dazuhin dürfte die Fristregelung kaum mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein. Einerseits ist - wie dargelegt - mangels eines außerkapazitären „Auswahlverfahrens“ kein sachlicher Grund ersichtlich, Altabiturienten bei den Anforderungen an die außerkapazitäre Bewerbung anders als Neuabiturienten zu behandeln. Ebenso wenig ist für die Kammer andererseits auch nur ansatzweise erkennbar, weshalb Altabiturienten als Bewerber für höhere Fachsemester oder für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, auf die nicht die ZVS-VergabeVO, sondern der - unverändert gebliebene - § 3 HVVO Anwendung findet, ihren außerkapazitären Antrag bis zum 15.07. einreichen dürfen, während Bewerber für das 1. Fachsemester mit „Altabitur“ in Studiengängen des ZVS-Verfahrens ihre Bewerbung bereits zum 31.05. einreichen müssen. Zwischen beiden (außerkapazitären) Vergleichsgruppen bestehen keine Unterschiede von Gewicht, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Letztlich steht Art. 3 Abs. 1 GG auch einer willkürlichen Gleichbehandlung von Ungleichem entgegen; ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung des inner- und des außerkapazitären Antrags eines Altabiturienten ist aber gerade nicht ersichtlich, nachdem die Vorverlegung des Bewerbungszeitpunktes nur im zentralen Vergabeverfahren einen erkennbaren Sinn hat (wo sie im Übrigen von der ZVS für das Wintersemester 2005/2006 selbst nicht angewandt wird).
39 
Auch der Normgeber selbst - das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - konnte auf Anfrage der Kammer weder die Beschränkung der Teilhaberechte der Studienbewerber im außerkapazitären Bereich sachlich rechtfertigen noch einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen benennen (vgl. das Schreiben des MWK vom 19.05.2005 - Az. 632.1/308).
40 
Angesichts all dessen hält es die Kammer im Eilverfahren für geboten, die - voraussichtlich verfassungswidrige - Neuregelung des Fristendes in §§ 24, 3 Abs. 2 ZVS-VergabeVO, soweit sie die Frist für außerkapazitäre Bewerbungen von Altabiturienten vorverlegt, nicht anzuwenden und die Bestimmung dahingehend geltungserhaltend zu reduzieren, dass es bei der einheitlichen Fristbestimmung auf den 15.07. bleibt. Die Vorschrift ist daher einstweilen wie folgt zu lesen:
41 
„(2) Der Zulassungsantrag muss
1. ...
42 
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli, bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfrist).“
43 
Eine Verwerfung der Fristenbestimmung insgesamt mit der Folge, dass überhaupt keine Frist mehr gilt, hält die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - weder für geboten noch für zulässig. Die Bestimmung enthält zwei selbstständige - trennbare - Regelungsbereiche: einerseits die spezielle Fristbestimmung 31.05. für Altabiturienten und andererseits als Auffangregelung die generelle Fristbestimmung 15.07. für alle (übrigen) Studienbewerber. Nur die erstgenannte ist verfassungswidrig. Da die Vorschrift teilbar ist und der verfassungswidrige Teil isoliert aufgehoben werden kann, verbleibt es bei der Auffangfrist 15.07. Eine Auslegung dergestalt, dass nunmehr (nur) für Altabiturienten überhaupt keine Frist mehr gilt, Neuabiturienten jedoch den 15.07. einzuhalten haben, verbietet sich deshalb, weil dies gleichfalls zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG - und ggf. sogar zu einem noch verfassungsferneren Zustand - führen würde.
44 
Auf die von Antragstellerseite im Rahmen des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahrens diskutierten weiteren Fragen - insbesondere betreffend die Frage, ob einem Studienbewerber eine Bewerbung zu einem Zeitpunkt zugemutet werden kann, zu dem die Zulassungszahl noch gar nicht festgesetzt ist und zu dem er die Erfolgsaussichten eines Bewerbungsantrags noch gar nicht abschätzen kann (vgl. dazu etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 12.02.1997 - 7 CE 96.10046 u.a. -) - kommt es danach nicht mehr an. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Fristbestimmung im Verordnungswege stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Angesichts der langjährig - weit gehend beanstandungsfrei - praktizierten Anwendung der Frist sieht die Kammer davon ab, im Eilverfahren die Tauglichkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 2 Abs. 1 HZG i.V. mit Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen bzw. des Umsetzungsgesetzes; zur Mehrdeutigkeit der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in Sachsen: Sächs. OVG, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -) weiter zu hinterfragen.
45 
Der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.10.2005 ist auch noch nicht bestandskräftig geworden, nachdem der Antragsteller / die Antragstellerin rechtzeitig Klage erhoben hat.
46 
b) Das Gericht erachtet auch die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge für zulässig, unabhängig davon, ob einzelne AntragstellerInnen ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
47 
Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der Antragsteller in diesem Sinne aus.
48 
Nachdem einzelne Antragstellervertreter sich nunmehr ausdrücklich gegen eine sachdienliche Auslegung der vorgenannten Art zur Wehr setzen, besteht Anlass zu weiteren Ausführungen im Hinblick auf die Behandlung der von ihnen gestellten „reinen Losanträge“. Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip vermittelt dem Studienbewerber in den Grenzen der vorhandenen Ausbildungskapazitäten ein subjektiv-öffentliches Teilhaberecht auf Aufnahme in eine öffentliche Ausbildungseinrichtung. Der daraus im Einzelfall folgende verfassungsrechtliche Zulassungsanspruch wird durch einen Auswahlmodus - wie etwa ein Losverfahren -, der zwangsläufig aufgrund des Bewerberüberhangs zu bestimmen ist, nicht geprägt, sondern nur in seiner Realisierung beeinflusst (vgl. die Äußerung des BVerwG an das BVerfG im Verfahren 1 BvR 2460/04 vom 18.01.2005 - BVerwG 6 St 11.04 -, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG). Folglich hat der Studienbewerber aus dem Verfassungsrecht ggf. einen Anspruch auf Zulassung zum Studium seiner Wahl, nicht aber einen subjektivrechtlichen Anspruch auf ein bestimmtes Auswahlverfahren. Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bezieht sich auf die Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten, nicht aber auf die isolierte Teilnahme an einem zwischengeschalteten Verfahren zur Bewältigung des Bewerberüberhangs. Das Losverfahren stellt im Rahmen der Mangelverwaltung immer nur den Weg zum eigentlichen Ziel - der Zulassung zum Studium - dar. Vor diesem Hintergrund sind reine Losanträge als „kupierte Hilfsanträge“ in dem Sinne zu verstehen, dass der jeweilige Antragsteller den „eigentlichen“ Hauptantrag - aus Kostengründen - bewusst nicht und nur den an sich als Hilfsantrag zu begreifenden Losantrag stellt (einen „verdeckten Hilfsantrag“ verneinend: VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -).
49 
Einem derartigen Antrag kann das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden (so das BVerwG in der zitierten Stellungnahme). Für die Kammer folgt dies bereits daraus, dass das Gericht im auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 ZPO einen Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Fassung der einstweiligen Anordnung hat. Gemäß § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht „nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind“. Das Gericht kann dabei nicht nur mit der einstweiligen Anordnung hinter dem Antrag zurückbleiben, sondern unter Umständen im Rahmen eines gewissen Spielraums auch eine geeignete andere Regelung treffen (vgl. HessStGH, Urteil vom 17.01.1991 - P St. 1119 e. V. -, NVwZ 1991, 561) , solange der „Zweck“ - das ist hier unabhängig von der konkreten Antragsfassung die Sicherung der Erlangung eines Studienplatzes im Hauptsachverfahren - gewahrt bleibt. Damit ist positivrechtlich festgelegt, dass sich der Anordnungsinhalt nicht streng an der Vorgabe von §§ 113 Abs. 5, 114 VwGO zu orientieren hat, sondern dem Gericht eine flexibel handhabbare einstweilige Entscheidungsbefugnis gegeben ist (vgl. dazu Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 123, Rn 133).
50 
Angesichts dessen orientiert sich die Kammer weiterhin am „Zweck“ des mit der Antragstellung im Eilverfahren verbundenen Begehrens - der Zulassung zum Studium - und beteiligt alle AntragstellerInnen ungeachtet bestimmter Maßgaben für das Losverfahren in den jeweiligen Anträgen am von der Antragsgegnerin durchzuführenden Losverfahren. Im Hinblick auf die Folgen bestimmter Antragstellungen für die gesondert zu betrachtende Kostenentscheidung werden Ausführungen im Rahmen der Begründung der Nebenentscheidungen zu machen sein (vgl. im Übrigen zu weiteren Einzelheiten der Antragstellung die Beschlüsse der Kammer im Studiengang Humanmedizin vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).
51 
2. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
52 
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist nicht zumutbar, mit dem Beginn des Studiums zuzuwarten, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, da es sich um die Berufsausbildung handelt.
53 
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), 55 Studienplätze. Davon entfallen auf das Wintersemester 2005/2006 28 und auf das Sommersemester 2006 27 Studienplätze, sodass im Wintersemester 2 weitere Plätze vergeben werden können.
54 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Zulassungszahl ist die Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (MWK) über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO VII - vom 14.06.2002 (GBl. S.271), geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275). Danach ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität eines Studienganges aus der Teilung des verfügbaren Angebots durch denjenigen Anteil am Curricularnormwert (CNW - vgl. §§ 6, 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist (Eigen-Curricularanteil CAp - vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII und Gleichung 5 unter II. Anlage 1 KapVO VII -). Ein Fall des § 19 Abs. 2 KapVO VII, wonach dieses personalbezogene Berechnungsergebnis im Studiengang Zahnmedizin herabzusetzen ist, wenn das aus der Ausstattung der Lehreinheit mit klinischen Behandlungseinheiten folgende Berechnungsergebnis niedriger ist, liegt nicht vor.
55 
Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. 1996, S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zunächst die Berechnungsgrundlage. Das Lehrdeputat für Professoren und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben beträgt 9 Semesterwochenstunden (SWS) und für Hochschulassistenten 4 SWS. Juniorprofessoren haben danach, soweit sie positiv evaluiert worden sind 6 SWS, im Übrigen 4 SWS zu unterrichten. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 9 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS.
56 
Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nach diesen Maßgaben nicht aus und bedarf der Korrektur.
57 
a) Eine Absenkung des pauschalen Krankenversorgungsabzugs von 30 % in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 lit. c KapVO VII hält die Kammer allerdings entgegen der Rechtsauffassung einzelner Antragstellervertreter im Eilverfahren nicht für angezeigt.
58 
Um zu vermeiden, dass der Anteil an der Arbeitszeit der befristet Angestellten, der auf die Krankenversorgung entfällt, unzulässig doppelt berücksichtigt wird, einmal durch die Reduzierung des Deputats von 8 auf 4 SWS und zum anderen durch einen pauschalen Krankenversorgungsabzug in Höhe von 36 % des Gesamtdeputats gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c KapVO VI in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.06.1996 (GBl. S. 430), hat die Kammer in den früheren Semestern unter Bezugnahme auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 23.02.1999 - NC 9 S 110/98 -, bestätigt durch Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 02.08.2000 - NC 9 S 25/00 - in richterlicher Notkompetenz das Lehrdeputat der befristet Angestellten von 4 auf 5 SWS erhöht. Die Antragsgegnerin hat sich dem im Kapazitätsbericht für den Berechnungszeitraum 2001/2002 angeschlossen. In § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO VII ist der pauschale Krankenversorgungsabzug auf 30 % des Deputats reduziert worden. Im Zusammenhang damit und entsprechend der Lehrverpflichtungsverordnung hat die Antragsgegnerin für befristet Angestellte wieder 4 SWS angesetzt. Dies hat die Kammer und auch der VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 -) im Eilverfahren gebilligt. Die Klärung der mit der Höhe des Krankenversorgungsabzugs zusammenhängenden Fragen muss jedoch angesichts ihres Umfangs und ihrer Komplexität einstweilen aufgeschoben werden und kann in den anhängigen Eilverfahren nicht im gebotenen zeitlichen Zusammenhang mit dem Semesterbeginn vorgenommen werden.
59 
b) Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist aber - wie im Vorjahresbeschluss der Kammer bereits ausgeführt - insoweit zu korrigieren, als die fiktive Fortführung von 4 SWS auf der Grundlage des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - nicht berücksichtigt, dass die Lehrverpflichtung von Professoren durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der LVVO vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) von 8 auf 9 SWS erhöht worden ist. Der fiktiven Fortführung von 4 SWS in der Abteilung III liegt nämlich der Tausch einer C 3-Stelle gegen eine befristet besetzte Angestelltenstelle zugrunde. Nach Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren ist bei einer Saldierung nunmehr von einer Differenz von (9 - 4 =) 5 SWS und nicht mehr - wie bislang - von (8 - 4 =) 4 SWS auszugehen.
60 
Dem kann von der Antragsgegnerin nicht entgegen gehalten werden, dem Sanktionscharakter der Fiktion sei hinreichend Genüge getan, wenn fiktive Stellen mit ihrem zum Zeitpunkt des Wegfalls angesetzten Deputat weitergeführt würden. Erhöhe man auch das fiktive Deputat, so würde nach Ansicht der Antragsgegnerin das Sanktionsziel der Fiktion, deren Auswirkungen in der Lehrpraxis auf Dauer ohnehin kaum zu bewältigen seinen, überdehnt. Für mehr als zwei bis drei Jahre dürfe daher die Fortführung fiktiver Stellen verfassungsrechtlich nicht geboten sein.
61 
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die fiktive Fortführung von Deputaten nach Ansicht der Kammer keinen Sanktionscharakter hat, sondern die Hochschule anhalten soll, eine Stelle wieder zu besetzen bzw. wieder einzurichten. Ebenso wenig spielt der eingetretene Zeitablauf eine Rolle; der Gedanke der „Verjährung“ o.ä. ist für die Überprüfung kapazitätsrelevanter Parameter nicht tauglich (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2005 - NC 9 S 472/04 -). Andererseits kann bei veränderten Umständen eine erneute Überprüfung der fiktiven Deputatsfortführung erforderlich sein (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). In der Erhöhung der Lehrverpflichtung - mit kapazitätserhöhender Wirkung - ist ein solcher Umstand zu sehen. Die fiktive Fortführung des Deputats erfordert bereits begrifflich eine Berücksichtigung der sich verändernden Begleitumstände, da zu fragen ist, welches Lehrdeputat in die Kapazitätsberechnung einzustellen wäre, wenn die Stelle nicht gestrichen worden wäre, sondern der Ausbildung noch zur Verfügung stünde. Die Hochschule muss sich so behandeln lassen, als ob die Maßnahme - hier die Umwidmung der Stelle - nicht erfolgt wäre (vgl. den Beschluss der Kammer vom 22.07.2002 - NC 6 K 45/02 - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Ein Verzicht auf eine Dynamisierung der Fiktion würde letztlich zu einer Schlechterstellung der Studienbewerber führen, ohne dass die erforderliche, auf die Stellenstreichung bezogene Abwägungsentscheidung, deren Fehlen ja erst zu der Fiktion geführt hat, vorgenommen worden wäre. Auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 -) hat - soweit ersichtlich für die gleiche, hier streitige Stelle - im Zusammenhang mit der Änderung der Regelung des Krankenversorgungsabzugs und der danach nach seiner Auffassung nicht mehr im Wege richterlicher Notkompetenz erforderlichen Erhöhung der Lehrverpflichtung befristet angestellter Assistenzärzte (auf 5 SWS) eine identische Saldobetrachtung vorgenommen und das fiktive Deputat damals um eine SWS erhöht. Dies hat die Antragsgegnerin akzeptiert, seitdem führt sie selbst in der Kapazitätsberechnung 4 SWS - statt zuvor 3 SWS - fiktiv fort.
62 
c) Die für die Strahlenschutzbeauftragte in Ansatz gebrachte Deputatsverminderung ist nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Eilverfahren nicht zu beanstanden. Die Kammer geht im Eilverfahren davon aus, dass die nach § 13 Abs. 2 Satz 1 RöV und § 31 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV erforderliche schriftliche Bestellung durch die Antragsgegnerin als Betreiber bzw. Strahlenschutzverantwortliche vorliegt, auch wenn die Antragsgegnerin eine schriftliche Bestellung von Frau Dr. G. zur Beauftragten nicht vorgelegt hat, sondern lediglich mehrere Schreiben des Abteilungsleiters zur Begründung der Deputatsermäßigung (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 1/02 u.a. -). Das hierfür zuständige Ministerium hat die Lehrverpflichtung von Frau Dr. G. für die Wahrnehmung der besonderen Aufgabe einer Strahlenschutzbeauftragten gemäß § 9 Abs. 2 LVVO reduziert (vgl. das Schreiben des MWK vom 02.06.2005 - 13-7340.21-10 -, Anlage B 4 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 02.08.2005). Die formell erforderliche Entscheidung des Ministeriums lag damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums vor (vgl. § 5 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 1/02 u.a. -; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 u.a. -).
63 
Dass die Lehrverpflichtungsermäßigung - in sachlichrechtlicher Hinsicht - „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach“ (§ 9 Abs. 2 LVVO) erfolgt ist, hat die Antragsgegnerin in hinreichender Weise durch die Stellungnahmen des Abteilungsleiters dargelegt. § 9 Abs. 2 LVVO erfordert in kapazitätsbeschränkten Fächern auch die Prüfung, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei muss berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung des Amtes eines Beauftragten erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird (Drittmittelforschung?), welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Beauftragten geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer anderen Dienstpflichten - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 1/02 u.a. - sowie OVG Sachsen, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -). Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin kommt Frau Dr. G. aufgrund ihrer Qualifikation als einzige für die Ausübung des Amtes in Betracht. Ihre übrigen Dienstpflichten wurden in den Blick genommen. Der zeitliche Aufwand für die Ausübung der Funktion entspricht nach den im Eilverfahren nicht in Frage zu stellenden Angaben der Antragsgegnerin ohne Weiteres der gewährten Deputatsermäßigung. Geeignete Alternativen, welche die Belange der Studienbewerber weniger beeinträchtigt hätten, waren nicht ersichtlich. Angesichts dessen ist die Deputatsermäßigung kapazitätsrechtlich anzuerkennen.
64 
Dass die Deputatsermäßigung in der Kapazitätsberechnung (noch) der C 4 - Stelle zugerechnet wird und nicht der Stelle von Frau Dr. G., ist ein offensichtliches - und daher unbeachtliches - Schreibversehen.
65 
d) Die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. H. als Studiendekan hat die Kammer bereits in den Beschlüssen vom 14.11.2003 - NC 6 K 267/03 u.a. - gebilligt (vgl. auch - wenngleich ohne Entscheidungsrelevanz - VGH Baden-Württemberg - Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 u.a. -). Zwar hat der VGH Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass gegen die Ermäßigung Bedenken bestehen, da die Antragsgegnerin insgesamt drei Studiendekane mit Ermäßigungen der jeweiligen Lehrverpflichtung um zusammen zwölf Semesterwochenstunden bestellt hat, ohne eine genaue Begründung zu geben, welche eine angemessene Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber erkennen lässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -). In Anbetracht des Umstands, dass die Kammer die Deputatsermäßigung für den Prodekan auch in den Eilfällen des Wintersemesters 2005/2006 (Humanmedizin) aus formellen Gründen weiter nicht anerkennt und sich die Deputatsermäßigungen für Leitungsfunktionen im Sinne des § 6 a LVVO in der Summe danach unterhalb der Freistellungspauschale des § 6 a Abs. 2 LVVO bewegen, kann die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. H. jedoch weiter hingenommen werden, ohne dass den bestehenden Zweifeln weiter nachgegangen werden müsste.
66 
e) Der zugunsten der Lehreinheit „Klinische Medizin“ geltend gemachte Dienstleistungsexport in Höhe von 0,75 SWS kann nicht anerkannt werden. Ein solcher Export von Lehrleistungen findet nicht statt.
67 
Bereits seit vielen Jahren stellt die Antragsgegnerin einen entsprechenden Export für die Klinische Medizin in ihre Kapazitätsberechnung ein. Die Kammer ist dabei stets davon ausgegangen, dass es sich um einen Dienstleistungsbedarf dieser Lehreinheit für die Vorlesung „Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten für Mediziner“ handelt (vgl. etwa den Beschluss der Kammer vom 08.10.1998 - NC 6 K 304/98 - sowie die Kapazitätsberichte der Antragsgegnerin etwa aus den Studienjahren 1994/1995 oder 1990/1991, die die Vorlesung noch namentlich benennen). Auf gerichtliche Anfrage hat die Antragsgegnerin nunmehr jedoch mitgeteilt (Anlage B 6 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 30.09.2005), dass es einen Export in die Klinische Medizin nicht gebe, sondern lediglich einen solchen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin - nämlich in das Integrierte Seminar „Mit 66 Jahren...“ - und für den auslandsorientierten Masterstudiengang „Advanced Materials“ (Vorlesung „Biological Tissues“). Dieser Dienstleistungsexport entspreche insgesamt 0,6133 SWS und nicht - wie in der Kapazitätsberechnung geltend gemacht - 0,75 SWS.
68 
In Anbetracht dieser - für die Kammer neuen - Sachlage kann der Dienstleistungsexport im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum insgesamt nicht anerkannt werden. Der geltend gemachte Export für die Klinische Medizin existiert nicht und der tatsächlich - wohl stattfindende - Export für die Vorklinik ist im Kapazitätsbericht (§ 4 KapVO VII) nicht geltend gemacht und konnte vom für die Festsetzung der Zulassungszahl zuständigen Ministerium (§ 3 HZG) nicht überprüft und in die Entscheidung mit einbezogen werden. Beide Dienstleistungsexporte sind etwas völlig verschiedenes. Dass die Zulassungszahl für die vorklinischen und die klinischen Semester der Humanmedizin in diesem Studienjahr identisch ist und somit ein für beide Exporte vergleichbarer Aq zugrunde gelegt bzw. prognostiziert werden konnte, beruht auf einer Zufälligkeit und steht dem nicht entgegen. Die Antragsgegnerin kann nicht einen Dienstleistungsexport geltend machen, der tatsächlich nicht erbracht wird, und anschließend - wenn dies auffällt - zu Beginn des Berechnungszeitraums (§ 5 KapVO VII; der Schriftsatz vom 30.09.2005 ging am selben Tage per Fax bei Gericht ein) andere Dienstleistungsexporte in Ansatz bringen.
69 
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Dienstleistungsexport für die Vorklinik bei inhaltlicher Überprüfung ohnehin nicht in voller Höhe anerkannt werden könnte. Ein Abbau des für das harte Numerus clausus - Fach Zahnmedizin verfügbaren Anteils am Lehrangebot ist unter dem Blickpunkt von Art. 12 GG rechtlich in hohem Maße problematisch, denn der absolute Numerus clausus belastet die Berufszugangsfreiheit ohnehin schon bis an die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer unvertretbar, zu Lasten des harten NC-Fachs Zahnmedizin einen Export für einen postgradualen, sich überwiegend an ausländische Studierende richtenden Studiengang geltend zu machen. Hinzu kommt, dass ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses bislang nicht Dr. E. L. als Zahnmediziner, sondern Prof. Dr. C. aus der Abteilung für Unfallchirurgische Forschung und Biomechanik die Vorlesung Biological Tissues gehalten hat, sodass offenkundig kapazitätsschonendere Wege vorhanden sind, die entsprechende Lehrnachfrage des Studiengangs zu befriedigen.
70 
Ob die Berechnung des Dienstleistungsexports für das Integrierte Seminar (0,6123 SWS) durch die Antragsgegnerin zutrifft, bedarf danach keiner Entscheidung mehr.
71 
f) Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin ist zu korrigieren.
72 
Dabei ist jedoch zunächst - jedenfalls im Eilverfahren - dem Vorbringen einzelner Antragstellervertreter nicht zu folgen, die unter Bezugnahme auf den Bericht der Sachverständigenkommission zur Bewertung der Zahnmedizinischen Ausbildung „Zahnmedizinische Ausbildung in Baden-Württemberg“ (http://www.mwk-bw.de/Hochschulen/Medizin/zahnmedizin.pdf) die einzelnen Übergangsquoten in Frage stellen und der Antragsgegnerin „Doppelzählungen“ unterstellen, die daraus resultieren sollen, dass einzelne Studierende in unteren Semestern gezählt würden, bis sie die zahnärztliche Vorprüfung bestanden hätten. Die Antragsgegnerin hat versichert, dass es die behaupteten Doppelzählungen nicht gebe und dass sie konsequent ihrer Auffüllverpflichtung nachkomme. Bei Zulassungen in höhere Fachsemester würden die Bewerber entsprechend ihrem Ausbildungsstand in die entsprechende Studierendenkohorte zugelassen und dort auch in der Schwundberechnung geführt. Jede/r Studierende verbleibe bis zum Ende des Studiums in der entsprechenden Kohorte, sodass es zu Doppelzählungen nicht kommen könne (vgl. zu Doppelzählungen i.Ü. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.1998 - NC 9 S 1/98 -).
73 
Die Kammer hat im Eilverfahren keine Veranlassung, an diesen Darlegungen zu zweifeln. Geht man aber von der so beschriebenen Praxis der Antragsgegnerin aus, so sind auch die Bedenken der Antragstellerseite im Hinblick auf die Aussagen des Berichts der Sachverständigenkommission entkräftet. Zwar mag es an der Universität U. vor allem im „vorklinischen“ Bereich der Zahnmedizin eine hohe Abbrecherquote geben (vgl. S. 40 und insbes. S. 104 des zitierten Berichts). Solange aber die Antragsgegnerin ihrer Auffüllverpflichtung gemäß § 3 ZZVO nachkommt - wovon die Kammer im Sinne einer tatsächlichen Vermutung im Eilverfahren ausgeht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.1999 - NC 9 S 28/99 u.a. -; Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 u.a. -) -, führt dies nicht zu einem entsprechend hohen Schwund.
74 
Jedoch enthält die Schwundberechnung einen ins Gewicht fallenden und damit relevanten sog. „schwundfremden“ Faktor, der zu eliminieren ist. Die Erhöhung der Lehrverpflichtung insbesondere von Professoren und unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeitern um eine SWS durch die Änderungsverordnung zur LVVO vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) zum 01.09.2003 hat zu einer einmaligen, die Schwundprognose verzerrenden Erhöhung des Lehrangebots und damit der Zulassungszahl (und der entsprechenden Auffüllgrenzen) geführt.
75 
Die Antragsgegnerin hat zur rechnerischen Ermittlung der nach § 16 KapVO VII zu erwartenden Schwundquote das allgemein akzeptierte „Hamburger Verfahren“ angewandt. Die so ermittelte Schwundquote unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, da das Verfahren prognostische Elemente enthält (vgl. nur Bahro / Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 16 KapVO, Rn 6). Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat, allerdings mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung schwundfremder Einflussfaktoren (Hess. VGH, Beschluss vom 21.03.1986 - Mb 42 G 6331/84 T -, zitiert bei Bahro / Berlin, a.a.O.). Eine Korrektur ist also erforderlich, wenn in der vorgelegten Schwundstatistik derartige schwundfremde Faktoren mit erfasst worden sind. Zwar ist davon auszugehen, dass das Hamburger Modell gewisse Zufälligkeiten ausgleicht, sodass aus der bisherigen Entwicklung der Studierendenzahlen Rückschlüsse auf künftige tatsächliche Abläufe möglich sind und auch geringfügige schwundfremde Faktoren vernachlässigt werden können (Hess. VGH, Beschluss vom 25.05.2005 - 8 MM 3456/04.W4 - m.w.N.). Signifikante und völlig atypische Studierendenbewegungen von Gewicht können aber nicht außer Betracht gelassen werden, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass sie sich in Zukunft wiederholen, weshalb statistischen Auffälligkeiten nachzugehen ist (Hess. VGH, Beschluss vom 09.10.1986 - Gc 42 G 6650/84 T -, KMK-HSchR 1987, 171, 179f.).
76 
Hier ist ein ins Gewicht fallender atypischer Anstieg der Studierendenzahlen, der sich voraussichtlich nicht wiederholen wird, zu verzeichnen. Die Belegungszahlen aus der Tabelle der Schwundberechnung zeigen einen außergewöhnlichen positiven Schwund - also ein Anwachsen der Kohorten - vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 auf:
77 
Auffällig ist hierbei, dass keine dieser neun Kohorten einen (negativen) Schwund zu verzeichnen hat, sondern alle entweder - z.T. beträchtlich - zunehmen oder - vor allem in den höheren Fachsemestern - zumindest gleich bleiben. Derartiges lässt sich in der gesamten Belegungstabelle kein zweites Mal feststellen. Es kommt zwar auch bei den anderen Semesterübergängen immer wieder zu einem Anwachsen einzelner Kohorten zum nächsten Semester hin. Für jeden sonstigen Semesterübergang lassen sich aber - zumeist sogar überwiegend - (negativ) schwindende Kohorten aufzeigen. Dies gilt sogar, wenn man über die der aktuellen Schwundberechnung zugrunde liegende Belegungsstatistik hinausgeht und die Belegungszahlen aufgrund alter Schwundberechnungen bis in das Wintersemester 1997/1998 zurückverfolgt. Der außergewöhnlich starke positive Schwund vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 - der im Übrigen auch bei den Studierendenkohorten der Humanmedizin stattgefunden hat (dort stieg die zu berücksichtigende Kohorte um 12 Studierende an) - ist in Anbetracht dessen eine gravierende statistische Auffälligkeit.
78 
Zu erklären ist diese Verzerrung der Statistik - jedenfalls zum überwiegenden Teil - mit der Erhöhung der Lehrverpflichtung zum Beginn des Wintersemesters 2003/2004. Das Lehrangebot der Lehreinheit Zahnmedizin stieg vom Studienjahr 2002/2003 auf das Studienjahr 2003/2004 bei einem unveränderten Stellenbestand von 33 Planstellen von 191 SWS auf 211 SWS an (jeweils bereits abgezogen sind 5 SWS Deputatsermäßigungen). Davon beruhen zumindest 16 SWS auf der Erhöhung der Lehrverpflichtung, da 16 Stellen nunmehr mit einer Lehrverpflichtung von 9 statt vorher 8 SWS geführt werden. Der dadurch bedingte sprunghafte Anstieg der Zulassungszahl und der entsprechenden Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester hat dazu geführt, dass es im dazugehörigen Übergang der Kohorten zum Wintersemester 2003/2004 nirgends zu einem negativen Schwund kam, was - wie anhand der Belegungsstatistik dargelegt - außergewöhnlich ist.
79 
Dieser „Ausreißer“ in der Schwundberechnung fällt nach Ansicht der Kammer dermaßen ins Gewicht, dass die Berechnung um diesen sog. schwundfremden Faktor zu bereinigen ist. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass es im Rahmen des Hamburger Modells und insbesondere aufgrund der aus der ZZVO folgenden Auffüllverpflichtung zwangsläufig und typischerweise zu gewissen Abweichungen in alle Richtungen kommen kann und kommt; Erhöhen sich etwa - aus welchen Gründen auch immer - Zulassungszahl und Auffüllgrenzen vom einen auf das andere Studienjahr, so ergeben sich mitunter Erfolgsquoten über 1,0, die nicht unbedingt auf schwundfremden Faktoren beruhen müssen. Derartige Zufälligkeiten sind systembedingt und vom Hamburger Modell berücksichtigt; sie sind hinzunehmen.
80 
Der dargelegte Zuwachs in den Studierendenkohorten zum Wintersemester 2003/2004 verlässt jedoch den Bereich der hinnehmbaren Schwankungsbreite. Wie rechnerisch noch zu zeigen sein wird, wirkt er sich erheblich auf die zu errechnende Zulassungszahl aus (seine Eliminierung führt - ohne sonstige gerichtliche Korrekturen an der Kapazitätsberechnung - auf das Studienjahr bezogen zur - rechnerischen - Zulassung weiterer 2,58 Studierenden; dazu sogleich). Zudem beruht er auf einem einmaligen Ereignis, dass sich nicht ohne Weiteres wiederholen wird. Die zu treffende Schwundprognose greift aber nur deshalb auf die Studierendenzahlenentwicklung der Vorjahre zurück, um eine verlässliche Prognose auch für die künftige Entwicklung geben zu können. Dazu muss sie aber um den schwundfremden Faktor bereinigt werden.
81 
Im Hinblick auf die rechnerischen Wege zur Bereinigung der Schwundberechnung im vorgenannten Sinne kann nicht - wie von Antragstellerseite z.T. vorgeschlagen - auf den Schwundfaktor des Vorjahres zurückgegriffen werden, der bereits in ähnlicher Weise verzerrt war. Vielmehr ist das Hamburger Modell im hier zu beurteilenden Einzelfall dahin gehend zu modifizieren, dass der Übergang vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 herausgerechnet wird. Dies lässt sich mathematisch durch die Berechnung eines gesonderten Schwundfaktors für die Studierendenentwicklung vom Sommersemester 2000 bis (einschließlich) zum Sommersemester 2003 einerseits und für die Entwicklung seit dem Wintersemester 2003/2004 andererseits erreichen. Die Schwundberechnung ist somit in der nachfolgend grafisch durch einen Trennstrich gekennzeichneten Art und Weise aufzuteilen:
82 
Für die Zeit vom Sommersemester 2000 bis zum Sommersemester 2003 ist ein gesonderter Schwundfaktor zu ermitteln:
83 
Ebenso ist für den Zeitraum ab dem Wintersemester 2003/2004 ein gesonderter Schwundfaktor zu errechnen, sodass der - außergewöhnliche - Übergang vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 in der Berechnung entfällt:
84 
Aus den beiden danach ermittelten Schwundfaktoren (0,8071 und 1,0918) ist sodann ein Mittelwert zu bilden, der aber die unterschiedlichen Zeiträume, die von ihnen jeweils erfasst werden, gewichtend berücksichtigt. Dabei erscheint es angebracht, den für den Zeitraum vor dem Wintersemester 2003/2004 ermittelten Faktor von 0,8071 mit 70 % und den Faktor für die Zeit danach von 1,0918 mit 30 % zu bewerten, da dies auch dem Verhältnis des zugrunde liegenden Zahlenmaterials entspricht. Somit ergibt sich ein Gesamtschwundfaktor von (0,8071 x 7/10) + (1,0918 x 3/10) = 0,8925.
85 
Auch dieser Schwundfaktor mag das tatsächliche Schwundverhalten in der Vergangenheit nicht vollständig wiedergeben, da ein Semesterübergang ausgeblendet wurde. Er ist aber zumindest um den Ausreißer des Wintersemesters 2003/2004 bereinigt und dürfte daher dem tatsächlichen Schwundverhalten, soweit es zum Zwecke einer Prognose der künftigen Schwundentwicklung herangezogen werden soll, näher kommen, als der von der Antragsgegnerin angesetzte Wert von 0,9374. Die beträchtliche Differenz der beiden Schwundfaktoren (0,9374 - 0,8925 = 0,0449), die - wie bereits angedeutet - ca. 2,5 Studienplätzen entspricht, macht deutlich, dass dem eliminierten schwundfremden Faktor ein Gewicht zukommt, das eine Berücksichtigung erfordert.
86 
3. Zusammenfassend ist die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin wie folgt zu korrigieren: Das der Lehreinheit zur Verfügung stehende Lehrdeputat ist um eine weitere fiktive SWS zu erhöhen und beträgt 212 SWS. Folglich errechnet sich für die 33 Planstellen ein durchschnittliches Lehrdeputat von 212 : 33 = 6,4242 SWS. Nach Abzug des im Eilverfahren nicht beanstandeten Personalbedarfs für die Krankenversorgung von (33 x 0,3) = 9,9 Stellen verbleibt ein Deputatsstundenangebot der Lehreinheit (33 - 9,9) x 6,4242 = 148,3990 SWS. Ein Dienstleistungsbedarf ist davon - wie dargelegt - nicht abzuziehen, sodass sich nach Verdoppelung des Lehrangebots und Division mit dem CAp von 6,0973 eine Aufnahmekapazität von zunächst (148,3990 x 2) : 6,0973 = 48,6770 Studienplätzen errechnet. Dieses Berechnungsergebnis führt unter Berücksichtigung des korrigierten Schwundfaktors zu einer Zulassungszahl von 48,6770 : 0,8925 = 54,5401, aufgerundet 55 Studienplätzen (28 im Wintersemester und 27 im Sommersemester). Damit können 2 weitere Studienplätze an die Bewerberkonkurrenz vergeben werden.
87 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - (Tübingen/ Psychologie/ WS 2002/2003) im Eilverfahren auch weiterhin für geboten, die gleiche Loschance aller Bewerber mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird (vgl. zur näheren Begründung auch die Beschlüsse der Kammer zum Studiengang Humanmedizin vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -). Damit ergibt sich bei 2 zusätzlichen Studienplätzen und 8 Bewerbern unter Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung.
88 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier den Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden in Anlehnung an einen Gesamtstreitwert aus allen ausgesprochenen Zulassungen und dem jeweiligen Verhältnis zur Bewerberzahl vgl. nur OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 44; wiederum anders etwa im Falle eines Antrags auf Beteiligung an einem Losverfahren: VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.05.2005 - 4 Nc 928/04 -; Beschluss vom 19.04.2005 - 4 Nc 109/04 -; VG Schwerin, Beschluss vom 01.09.2005 - 3 C 16/04 u.a. -; VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.01.2001 - 12 L 1109/01 - unter Verweis auf die gleichlautende Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen; VG Regensburg, Beschluss vom 12.08.2005 - RO 7 E 05.10082 -; für eine Halbierung des Auffangwertes im Eilverfahren: Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2005 - 7 C 05.10476 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 13.07.2005 - NC 2 E 86/05 -; anknüpfend an die zitierte Stellungnahme des BVerwG: OVG Saarland, Beschluss vom 02.08.2005 - 3 Y 13/05 -).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09. November 2007- NC 6 K 2033/07 - geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Bei der Antragsgegnerin sind für den Studiengang der Humanmedizin keine freien Kapazitätsreste vorhanden, die die Zulassung weiterer Studienbewerber über die vergebenen 318 Studienplätze hinaus rechtfertigen.
Nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 01.01.2007 für den Berechnungszeitraum WS 2007/2008 und SS 2008 ergibt sich rechnerisch für den Studiengang Humanmedizin eine Kapazität von 303,26 Studienplätzen. Die Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2007/2008 (GBl. 2007 S. 331 im folgenden: ZZVO) weist auf Vorschlag der Antragsgegnerin 310 Studienplätze aus; tatsächlich besetzt sind 318.
Die Kapazitätsberechnung kommt für den ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang „Molekulare Medizin“ auf 33 Studienplätze. Diese Zahl ist auch in der ZZVO Universitäten 2007/2008 vom 26.07.2007 (GBl. S. 361) festgesetzt. Tatsächlich belegt sind 35 Plätze.
Das Verwaltungsgericht geht von einer Kapazität für den Studiengang Medizin der vorklinischen Lehreinheit von 326 aus und hat demgemäß die Antragsgegnerin mit dem angegriffenen Beschluss zur vorläufigen Vergabe weiterer acht Teilstudienplätze im Losverfahren verpflichtet. Dem kann der Senat nicht folgen.
Das Verwaltungsgericht hat auf der Lehrangebotsseite in der Abteilung Biochemie das Lehrdeputat der BAT IIa/Ib - Dauerstelle mit 2,25 und der entsprechenden Zeitstelle mit 1 SWS nicht akzeptiert, sondern die Dauerstelle - wie in der Vergangenheit - mit 4,5 SWS in Ansatz gebracht, wobei die Zeitstelle entfiel, so dass sich das Lehrangebot insoweit um 1,25 SWS erhöht. Begründet wird dies damit, die ursprünglich vorgesehene Reduzierung um 50 % auf 0,25 sei bereits zum 15.05.2007 und damit weit vor Beginn des Berechnungszeitraums wieder rückgängig gemacht worden. Damit sei eine Änderung der Daten eingetreten, die nach § 5 Abs. 3 KapVO VII hätte berücksichtigt werden müssen.
Richtig hieran ist, dass nach § 5 Abs. 1 der Kapazitätsverordnung (KapVO VII) i.d.F. vom 25.04.2003 (GBl. S. 275) die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten zu einem Stichtag ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden (§ 5 Abs. 3 KapVO VII). Die Änderung muss demnach zwischen dem Stichtag und dem Beginn des Berechnungszeitraums eintreten und sie muss wesentlich sein. Wesentlich ist die Änderung nicht schon dann, wenn eine Neuermittlung durchgeführt werden müsste, sondern, wenn eine Neufestsetzung aufgrund der Änderung erforderlich würde. Dies folgt zwingend aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 KapVO VII. Die Erhöhung des Lehrangebots um 1,25 SWS würde zwar das Ergebnis der Kapazitätsberechnung ändern, da statt 303,26 nunmehr 304,823 Studienplätze zu errechnen wären. Eine neue Festsetzung scheidet jedoch offenkundig aus, da die Zulassungszahl auf 310 festgesetzt wurde. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Wesentlichkeit sei danach zu beurteilen, ob im Zusammenhang mit anderen Beanstandungen der Kapazitätsberechnung letztlich ein weiterer Studienplatz vergeben werden müsse, geht an der Regelung des § 5 Abs. 3 KapVO VII vorbei.
Soweit das Verwaltungsgericht das Lehrangebot um 4,6 SWS aufgrund von vergebenen Lehraufträgen erhöht hat, greift dies die Antragsgegnerin mit der Beschwerde nicht an. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt demnach (269,25 SWS + 4,6 SWS) 273,85 SWS .
Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Dienstleistungsexports schließt sich der Senat an. Dies gilt zunächst für den zugunsten der Antragsgegnerin festgestellten Berechnungsfehler hinsichtlich des Studiengangs Biochemie mit 4,325 SWS anstatt 3,125 SWS, welchen die Antragsgegnerin nicht angreift, aber auch soweit für den Studiengang Biologie anstatt 2,5666 SWS lediglich 0,9 SWS angesetzt werden.
Das Verwaltungsgericht erkennt den Ansatz von 1,5 SWS für die „Vorlesung Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ mit der Begründung nicht an, eine durch eine Studien- und Prüfungsordnung normierte Verpflichtung der Lehreinheit Vorklinische Medizin, diese Veranstaltung für den Diplomstudiengang Biologie zu erbringen, bestehe nicht und die Vorlesung werde tatsächlich auch nicht angeboten. Letzteres bestreitet die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nicht, wendet jedoch ein, die Veranstaltung sei durch „Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie“ ersetzt worden. Zum Stichtag der Kapazitätsberechnung stand fest, dass die Vorlesung nicht angeboten wird. Die Kapazitätsberechnung ist damit unrichtig und die Veranstaltung aus dem Exportanteil zu streichen.
10 
Der Senat lässt offen, ob das Verwaltungsgericht zutreffend den in der Kapazitätsberechnung angesetzten Exportanteil von 0,1666 für die Vorlesungen Biochemie I und Biochemie II beanstandet hat. Diese Vorlesungen werden nicht nur von Biologiestudierenden, sondern auch von Studierenden der Humanmedizin und der Molekularen Medizin, der Zahnmedizin und der Biochemie besucht. Sie werden bei der Ermittlung des Lehrangebots für das Studium der Humanmedizin in vollem Umfang mit einem Betreuungsverhältnis von g = 180 in Ansatz gebracht. Das Verwaltungsgericht ist unter Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18.05.2006 - 4 NC 35/05 - der Ansicht, bei einer zusätzlichen Berücksichtigung dieser Lehrveranstaltungen im Rahmen des Dienstleistungsexportes würde die Lehrnachfrage für diese Vorlesung doppelt berücksichtigt, nämlich einmal beim Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin für die Ausbildung der Studierenden der Humanmedizin und ein weiteres Mal für zusätzliche Studierende der Biologie im Rahmen des Dienstleistungsexports. Der Lehraufwand der vorklinischen Lehreinheit bleibe aber identisch. Demgegenüber wendet die Antragsgegnerin ein, nach § 6 Abs. 1 KapVO VII seien Dienstleistungen einer Lehreinheit die Veranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen habe. Demnach könne die Lehrleistung, die für Dritte erbracht wird, nicht „Null“ sein.
11 
Richtig ist, dass eine Lehrveranstaltung, die für mehrere Studiengänge gemeinsam angeboten und nachgefragt wird, insgesamt nur einmal mit dem für sie erforderlichen Lehraufwand berücksichtigt werden darf. Der Lehraufwand ist daher auf die nachfragenden Studiengänge zu verteilen. Wie dies zu erfolgen hat, erschließt sich aus § 11 KapVO VII nicht unmittelbar. Dieser definiert den Begriff der Dienstleistungen und beschreibt, wie der Bedarf an Dienstleistungen zu berechnen ist. Betrifft die gemeinsame Veranstaltung zulassungsbeschränkte Studiengänge, so wirkt sich die Aufteilung auf die Gesamtkapazität aller beteiligten Studiengänge nicht aus. Denn eine Verringerung des Eigenanteils der Lehreinheit des zugeordneten Studiengangs durch die Annahme eines das Lehrangebot reduzierenden Exports führt hier zu einer Kapazitätsminderung, zugleich aber zu einer Kapazitätserhöhung des nicht zugeordneten Studiengangs, weil dort ein Import den Eigenanteil senkt; Gleiches gilt umgekehrt. Bei einer Nichtberücksichtigung des Exports im zugeordneten Studiengang führt dies zwar möglicherweise zu einer Erhöhung der Studentenzahl hier, gleichzeitig aber zu einer Verringerung der Kapazität im nicht zugeordneten Studiengang. Wie die Aufteilungsentscheidung zwischen Eigenanteil und Export zu treffen ist, kann hier allerdings offen bleiben, weil selbst unter Abzug des Exportanteils angesichts des geringfügigen Anteils von 0,1666 keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stünden (dazu unten).
12 
Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie ergibt sich damit ein Dienstleistungsexport von 0,9 SWS, was zu einem Gesamtdienstleistungsexport (Biochemie 4,325 SWS + Zahnmedizin 21,6135 SWS + Biologie 0,9 SWS) von 26,8385 SWS führt. Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit 273,85 SWS - 26,8385 SWS = 247,0115 SWS .
13 
Dieses bereinigte Lehrangebot ist zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität zunächst auf 494,023 SWS zu verdoppeln und sodann durch den Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin (CAp) von 1,4738 zu teilen, was zu einer Aufnahmekapazität (CAp) von 335,2035 führt, die wiederum gemäß § 12 Abs. 1 KapVO VII mit der Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin von 0,92537 zu multiplizieren ist, was zu einer Studienplatzzahl von 310,1872 führt.
14 
Dieses Berechnungsergebnis ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht wegen einer Schwundquote (§ 16 KapVO VII) zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII).
15 
Danach ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums sowie Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (§ 16 KapVO VII).
16 
Bei einer vollständigen Auslastung der vorhandenen Lehrkapazität auch in höheren Fachsemestern hat eine Schwundkorrektur daher zu unterbleiben. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn der auftretende Schwund durch Zulassung von Bewerbern in höhere Fachsemester ausgeglichen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Senats trägt eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2007/2008 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung und verdrängt die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -). Das Verwaltungsgericht geht wohl davon aus, dass als Zulassungszahl im Sinne der Auffüllverpflichtung in § 4 ZVS 2007/2008 nicht die dort festgesetzten Auffüllgrenzen gilt, sondern erachtet die Zahl für maßgeblich, die in gerichtlichen Verfahren als kapazitätsdeckend für die (jeweils zurückliegenden) Zulassungssemester angesehen wurden. Diese Ansicht teilt der Senat nicht.
17 
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 ZZVO 2007/2008 - entsprechendes gilt für die früheren Zulassungszahlenverordnungen - richtet sich die Auffüllgrenze für das 2. und die höheren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts nach § 3 Abs. 2, wonach die Auffüllgrenzen für die höheren Fachsemester den für den jeweiligen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester entsprechen. Die im gerichtlichen Verfahren „gefundenen“ oder „aufgedeckten“ Kapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl sind keine festgesetzten Zulassungszahlen und von daher grundsätzlich nicht geeignet, eine Auffüllgrenze zu markieren. Dies wird deutlich anhand der Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Beschluss (Abdruck Seite 33-35), wo mit großer Akribie festgestellt wird, welche Zulassungszahl im gerichtlichen Verfahren in den zurückliegenden Jahren angenommen wurde. Dass diese kapazitätserschöpfende Zulassungszahl in vorläufigen Rechtsschutzverfahren (mit einer Ausnahme) aufgrund der dort lediglich summarischen Prüfung ermittelt werden konnte, steht schon ihrer Gleichsetzung mit einer durch eine Rechtsverordnung festgesetzten Auffüllgrenze entgegen. Auch eine zahlenförmige Norm hat - ungeachtet ihrer Überprüfung im Einzelfall - Normcharakter, die Kapazitätsermittlung und deren Ergebnis in einem gerichtlichen Verfahren dagegen nicht. In die ohnehin weitgehend auf Fiktionen und pauschalen Annahmen beruhende Kapazitätsermittlung würde bei Annahme einer Auffüllgrenze anhand gerichtlicher Entscheidungen ein weiterer Unsicherheitsfaktor in die Berechnung eingeführt, der darüber hinaus die Kenntnis der in der Vergangenheit ergangenen Rechtsprechung zu Kapazitätsgrenzen einer ganz bestimmten Universität voraussetzt. Es ist daher zuförderst Aufgabe des Verordnungsgebers, aufgrund gerichtlicher Entscheidungen die Auffüllgrenzen in der Zulassungszahlenverordnung für künftige höhere Semester zu korrigieren.
18 
Für seine gegenteilige Ansicht kann sich das Verwaltungsgericht nicht auf den Beschluss des Senats vom 13.11.1978 - IX 2939/78 - berufen. Diese Entscheidung - die in einem anderen historischen Kontext und zu einer anderen Rechtslage erging - äußert sich nicht zur Auffüllgrenze, sondern rechtfertigt ein Auseinanderfallen zwischen der kapazitätsrechtlichen und tatsächlichen „Kohorte“ infolge des prozessualen Bestandsschutzes von im vorläufigen Rechtsschutzverfahren obsiegenden Studienplatzbewerbern. Der in dieser Senatsentscheidung enthaltene Satz: „Wer zunächst zu wenig ausgebildet hat, muss später zeitweilig zu viele Studenten ausbilden“, ist unter diesem Blickwinkel zwar zutreffend, vernachlässigt aber die grundrechtlich geschützten Interessen der Studierenden, die einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Ausbildung haben, der mit dem Zulassungsinteresse von Studienplatzbewerbern außerhalb der festgesetzten Kapazität kollidieren kann.
19 
Das Verwaltungsgericht bezieht in seine Überlegung zwar mit ein, dass es bei der Antragsgegnerin aufgrund der frühzeitigen Entscheidung der Kammer zum Semesterbeginn wohl bei allen, zumindest aber bei den allermeisten der in diesem Zusammenhang in Rede stehenden Studienplätze noch nicht einmal zu einem Auseinanderfallen der kapazitätsrechtlichen und der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung gekommen ist, erörtert aber nicht den Gesichtspunkt, dass die vom Verwaltungsgericht in der Vergangenheit „gefundenen“ zusätzlichen Studienplätze, vom Senat mehr als deutlich reduziert werden mussten, gleichwohl aber die Antragsgegnerin zunächst diese überhöhte Studienanfängerzahl mit Lehrveranstaltungen hat versorgen müssen.
20 
Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob und wann die Antragsgegnerin die aufgrund gerichtlicher Entscheidung (vorläufig) Zugelassenen in die Studierendenzahl einbuchen kann oder muss, stellt sich für die Frage der Bestimmung der Auffüllgrenze nach oben Gesagtem nicht. Die Auffüllung im Sinne des § 4 ZZVO ist erfolgt.
21 
Für den vorklinischen Abschnitt des Humanmedizinstudiums ergibt sich somit eine errechnete Kapazität von 310,1872.
22 
Wie der Senat entschieden hat (Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - DÖV 2008, 38 LS) ist der Lehreinheit Vorklinische Medizin neben dem Studiengang der Humanmedizin auch derjenige für „Molekulare Medizin“ zugeordnet.
23 
Dies erfordert eine Alternativberechnung dahin, ob und in welchem Umfang durch den der vorklinischen Lehreinheit zugewiesenen Studiengang der Molekularmedizin Lehrkapazität verbraucht wird und damit nicht mehr für weitere Studienplätze der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zur Verfügung steht.
24 
Nach oben Ausgeführtem ist bei der Kapazitätsberechnung von einem bereinigten doppelten Lehrangebot von 494,023 SWS auszugehen, dieses ist aber nicht durch den von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Curriculareigenanteil von 1,0825, sondern durch einen solchen von 0,8618 zu dividieren. Dies ergibt sich aus Folgendem:
25 
Der Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Ermittlung des Curriculareigenanteils für diesen Studiengang deshalb fehlerhaft ist, weil für die Vorlesungen Biochemie I und Physiologie unzutreffende Betreuungsrelationen zugrunde gelegt wurden. Die genannten Vorlesungen werden, was unstreitig ist, von Human-, Zahn- und Molekularmedizin-Studierenden besucht. Diese Vorlesungen wurden zugleich jeweils mit der Betreuungsrelation g = 180 in die Ermittlung des Curriculareigenanteils der vorklinischen Lehreinheit im Studiengang Humanmedizin eingestellt. Dies ist dort, wie der Senat mehrfach entschieden hat, nicht fehlerhaft. Für den Studiengang Molekulare Medizin wird von der Antragsgegnerin eine Betreuungsrelation für die Vorlesung Biochemie I von g = 120, für Physiologie (im 4. Semester) von g = 25 und für Physiologie (6. Semester) von g = 80 zugrunde gelegt.
26 
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 02.05.2007 (a.a.O.) ausgeführt, dass es möglich ist, auch dann, wenn einer Lehreinheit zwei Studiengänge zugeordnet werden, die Aufnahmekapazität jedes Studiengangs nach jeweils eigenen zulässigen Berechnungsmethoden zu ermitteln. In seinem Beschluss vom 09.07.2007 (NC 9 S 23/07) hat der Senat klargestellt, dass innerhalb eines Studiengangs nicht mit unterschiedlichen Berechnungsmodellen, demjenigen mit aggregierten Größen nach dem ehemaligen ZVS-Studienplan oder der tatsächlichen Gruppengröße, gerechnet werden darf. In seinem Beschluss vom 13.06.2008 (NC 9 S 241/08) beschreibt der Senat die Anforderungen der kapazitätsrechtlich verbindlichen Festlegung von Betreuungsrelationen anhand der Hochschulwirklichkeit und fordert ebenfalls die folgerichtige Einhaltung des gewählten Systems.
27 
Bei den oben genannten Vorlesungen ist ein solches System nicht zu erkennen. Die Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 20.12.2007, es handle sich um tatsächliche Gruppengrößen, wird durch die Stellungnahme selbst nicht bestätigt, da es schon bezüglich der genannten Vorlesungen teilweise an Aussagen fehlt. Auch dem Senat erschließt sich nicht, wie die unterschiedlichen Betreuungsrelationen zustande kommen, die im Übrigen mit der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.02.2007 nicht in Einklang steht.
28 
Der Senat legt daher - ebenso wie das Verwaltungsgericht - bei der Curricularnormwertbildung eine Betreuungsrelation für diese Vorlesungen von g = 180 zugrunde, wohl wissend, dass damit weder die tatsächliche Gruppengröße erfasst wird, noch ein aggregierter Wert für diesen Studiengang existiert. Es erscheint jedoch gerechtfertigt, für die von der Vorklinischen Lehreinheit erbrachte gemeinsame Vorlesungen für beide ihr zugeordneten Studiengänge den jeweils gleichen Wert anzusetzen.
29 
Hiernach ergibt sich folgendes rechnerische Ergebnis:
30 
Verdoppeltes bereinigtes Lehrangebot 494,023 : CAp 0,8618 = 573,2455 x 0,07463 = 42 , 7813 Studierende.
31 
Dieses Berechnungsergebnis ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Sigmaringen nicht durch eine Schwundquote zu erhöhen.
32 
Die Berechnung der Kapazität der Vorklinischen Lehreinheit für den ihr zugeordneten Studiengang „Molekulare Medizin“ erfolgt hier lediglich im Rahmen einer Vergleichsberechnung. Deshalb verbleibt es bei der Kapazität für den Studiengang „Molekulare Medizin“ von 42,7813 Studienplätzen. Da 35 Plätze belegt sind, stehen also noch 7,7813 Plätze zur Verfügung, die mit Studierenden der Humanmedizin besetzt werden können.
33 
Entsprechend der Vergleichsberechnung des Senats im Beschluss vom 02.05.2007 (a.a.O.) sind die sich vor Anwendung der Anteilsquote ergebenden Studienplätze ins Verhältnis zu setzen, also 335,2036 Humanmedizin: 573,245 Molekularmedizin, so dass ein Studienplatz der Molekularmedizin 0,5847 eines humanmedizinischen Studienplatzes entspricht.
34 
Da hier 7,7813 Molekularstudienplätze unbesetzt sind, entsprechen diese (0,5847 x 7,7813) 4,5497 Medizinstudienplätzen.
35 
Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen aus einer analogen Anwendung des § 2 der Zulassungszahlenverordnung, die das Verwaltungsgericht für zutreffend erachtet. Danach wären der Curriculareigenanteil der Molekularmedizin durch denjenigen der Humanmedizin zu dividieren (0,8618 : 1,4738) und dieses Ergebnis von 0,5847 mit der Zahl der nicht besetzten molekularmedizinischen Studienplätzen von 7,7813 zu multiplizieren, was ebenfalls zu 4,5497 Plätzen führt.
36 
Diese zusätzlichen, der vorklinischen Lehreinheit für die Ausbildung im Studiengang Humanmedizin zur Verfügung stehenden Studienplätze führen indes nicht zum Erfolg von Studienplatzbewerbern. Die sich rechnerisch ergebende Kapazität von (310,1872 + 4,5497) = 314,7369 Studienplätzen ist durch die Belegung mit 318 Studierenden im 1. Fachsemester bereits ausgeschöpft.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner ständigen Streitwertfestsetzungspraxis abzuweichen.
39 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers und die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Juni 2008 - NC 7 K 2660/07 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Mit dem angegriffenen Beschluss ist die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, 39 weiteren Bewerbern vorläufig einen Studienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester zuzuweisen. Die hiergegen von der Antragsgegnerin (I.) und von Antragstellerseite (II.) eingelegten Beschwerden sind unbegründet.
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin kann keinen Erfolg haben. Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Rügen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind unbegründet. Die gemeinschaftliche Betrachtung der Aufnahmekapazitäten an den Studienorten Heidelberg und Mannheim entspricht den rechtlichen Vorgaben (1.); auch die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angenommene Belegung der Studiengänge (2.) und der in Ansatz gebrachte Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg an den Seminaren mit klinischem Bezug (3.) sind nicht zu beanstanden.
1. Entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung der Antragsgegnerin ist die gemeinschaftliche Betrachtung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin an den Studienorten Heidelberg und Mannheim nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage vielmehr in den Entscheidungen des Verordnungsgebers.
Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht angegriffen, dass trotz der bereits zum Wintersemester 2006/2007 erfolgten Einrichtung eines eigenständigen Modellstudiengangs an der Fakultät für Klinische Medizin Mannheim der Universität Heidelberg gesonderte Anträge auf Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität für den jeweiligen Studienort Heidelberg oder Mannheim nicht erforderlich seien. Die Beschwerde rügt jedoch, dass die unterschiedlichen Studienorte kapazitätsrechtlich nicht als Einheit betrachtet werden dürften. Dieser Einwand scheint angesichts der Eigenständigkeit der Studiengänge und der jeweils getrennt festgesetzten Zulassungszahlen auf den ersten Blick nahe liegend. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zusammenrechnung ist aber gleichwohl nicht zu beanstanden. Denn die Entscheidung, die beiden Studienorte trotz der Eigenständigkeit der Studiengänge in kapazitätsrechtlicher Hinsicht gemeinschaftlich zu betrachten, geht auf die Wertungen des Verordnungsgebers zurück.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 vom 05.07.2007 - ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 - (GBl. S. 331) werden Bewerber in höheren Fachsemestern des Studiengangs Medizin bei der Universität Heidelberg nur aufgenommen, wenn auch die festgesetzten Auffüllgrenzen „für beide Studienorte (Heidelberg und Mannheim) gemeinsam“ nicht überschritten werden. Trotz der grundsätzlichen Eigenständigkeit der jeweiligen Studiengänge am Studienort Heidelberg und Mannheim wird die Antragsgegnerin daher vom Verordnungsgeber in kapazitätsrechtlicher Hinsicht als Einheit behandelt, soweit es um die Ermittlung der Kapazitätsgrenzen geht.
Die benannte Regelung gilt zwar unmittelbar nur für die Auffüllung in höheren Fachsemestern; hieraus lässt sich indes nicht entnehmen, dass die gemeinschaftliche Betrachtung für außerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergebende Studienplätze ausgeschlossen sein soll. Denn die Zulassungszahlenverordnung regelt von ihrem materiellen Gegenstand her nur die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität. Eine Ausschlusswirkung für die Berechnung der Aufnahmefähigkeiten außerhalb der festgesetzten Kapazität ist in der Regelung daher nicht enthalten. Für die Vergabe der Studienplätze zum 1. Fachsemester ist eine entsprechende Bestimmung in der Zulassungszahlenverordnung auch nicht erforderlich, weil eine Einhaltung der gemeinschaftlichen Gesamtkapazität hier bereits durch die in § 2 Satz 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 i.V.m. Anlage 1 festgesetzten Obergrenzen gewährleistet ist. Gleiches gilt indes nicht für die Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrten Studienplätze, so dass insoweit auch die Ausgangslage nicht identisch ist. Für die Behandlung dieser Fälle sind unmittelbar anwendbare normative Vorgaben nicht vorhanden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Ausbildungskapazitäten der Antragsgegnerin an den Studienorten Heidelberg und Mannheim für die Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität zum Wintersemester 2007/2008 gemeinschaftlich betrachtet hat, weil diese Einordnung auf die Entscheidung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 2 Satz 3 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 zurückgeführt werden kann.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Antragsgegnerin durch diese Verfahrensweise in ihren Rechten beeinträchtigt sein könnte. Denn die alternative Berechnung der jeweiligen Aufnahmekapazitäten für sich wird regelmäßig nicht zu einem unterschiedlichen Gesamtergebnis führen. Unterschiede ergeben sich daher nur in Bezug darauf, dass die zahlenmäßige Verteilung der außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefundenen Studienplätze auf die Studienorte Heidelberg und Mannheim bereits durch das Verwaltungsgericht festgelegt werden würde. Die vom Verwaltungsgericht gewählte Methode dagegen enthält eine entsprechende Festlegung nicht, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Antragsgegnerin hierdurch beschwert sein könnte.
2. Auch soweit die Antragsgegnerin die vom Verwaltungsgericht angenommene tatsächliche Belegung der Studienplätze im 1. Fachsemester rügt, geht die Beschwerde fehl.
Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, die mit Schriftsatz vom 28.05.2008 vorgetragene Überbuchung um insgesamt fünf Studienplätze zu berücksichtigen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht vielmehr darauf verwiesen, dass eine abschließende Aufklärung der tatsächlichen Belegung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist, weil die entsprechenden Angaben der Antragsgegnerin widersprüchlich oder jedenfalls unklar waren. Sowohl hinsichtlich der Vermerke zu Exmatrikulationen als auch hinsichtlich derjenigen zu Beurlaubungen enthielt der Vortrag mindestens Begründungslücken, so dass die kapazitätsgünstige Schätzung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der Darlegungspflicht der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u. a. -, BVerfGE 85, 36 [57]). Weitere tatsächliche Angaben oder Aufklärungen enthält indes auch der Beschwerdeschriftsatz vom 16.07.2008 nicht, so dass auch der Senat keinen Anlass sieht, eigenständige Aufklärungsmaßnahmen zugunsten der Antragsgegnerin zu betreiben.
10 
3. Unbegründet ist schließlich auch die Rüge hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht angesetzten Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg an den Seminaren mit klinischem Bezug.
11 
Insoweit bestehen bereits Zweifel, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Denn sie setzt sich mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts zum angenommenen Darlegungsdefizit nicht auseinander und erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, ein Darlegungsdefizit liege nicht vor.
12 
Jedenfalls aber ist der Einwand unbegründet, weil sich aus der in Bezug genommenen dienstlichen Erklärung des Studiendekans vom 22.03.2007 eine hinreichende Darlegung zum Eigenanteil der Vorklinik nicht ergibt. Dies folgt bereits aus dem zeitlichen Bezug der dienstlichen Erklärung, die auf einen Zustand im März 2007 abstellt. Aussagen zur Ausgestaltung der Seminare mit klinischem Bezug im Wintersemester 2007/2008 sind in der Bestätigung nicht enthalten und können dieser offenkundig auch nicht entnommen werden.
13 
Darüber hinaus sind die in der dienstlichen Erklärung enthaltenen Behauptungen zu pauschal und lassen eine Überprüfung der Angaben mangels Substanziierung nicht zu (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 12.09.2006 - NC 9 S 79/06 -). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht daher zu der Einschätzung gelangt, dass die Antragsgegnerin damit ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die dienstliche Erklärung bereits in den Entscheidungen des Vorjahres beanstandet worden ist und das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin deshalb aufgegeben hatte, im Einzelnen darzulegen, welche Seminare im Wintersemester 2007/2008 von welchen Lehrpersonen betreut werden.
14 
Soweit schließlich der vom Verwaltungsgericht angesetzte Abschlag von 20 % in Frage gestellt wird, ist die Beschwerde unsubstanziiert. Insbesondere wird verkannt, dass das Verwaltungsgericht die Erhöhung des Anteils der Klinik gegenüber dem Vorjahr sehr wohl begründet und insoweit auch auf die „beharrliche Weigerung“ der Antragsgegnerin ihren Mitwirkungspflichten im Kapazitätsstreit in ausreichendem Umfang nachzukommen verwiesen hat. Dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts tritt der Senat vollumfänglich bei.
15 
II. Auch die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Sie rügt zwar zu Recht eine unzureichende Mitwirkung der Antragsgegnerin bei der Aufklärung des Schwundfaktors (1.). Hieraus ergeben sich im Ergebnis aber keine Folgerungen, die der Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten (2.). Unbegründet sind auch die Einwände gegen die angenommenen Deputatsermäßigungen (3.), die Festsetzung des Curricular-Eigenanteils (4.) und die einheitliche Behandlung der Studienorte Heidelberg und Mannheim im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (5.).
16 
1. Die von Antragstellerseite erhobene Beschwerde betrifft die Frage, ob die Hochschule dem ihr von Verfassungs wegen auferlegten Gebot der Kapazitätsauslastung hinreichend Rechnung getragen hat; insbesondere wird gerügt, die von der Antragsgegnerin zur Berechnung des Schwundfaktors angesetzten Zahlen seien unzutreffend. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dieser Einwände setzt voraus, dass die Antragsgegnerin ihre Daten und Annahmen offen legt. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trifft die Wissenschaftsverwaltung insoweit eine „Darlegungspflicht“, deren Verletzung - sowohl in Gestalt von Begründungslücken als auch im Hinblick auf Fehler des Ableitungszusammenhangs - den Schluss nahelegen kann, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, BVerfGE 85, 36 [57]). Diese Verpflichtung gilt auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, weil nur so eine Kontrolle der kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die Gerichte sichergestellt werden kann, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, BVerfGK 3, 135). Die Hochschule ist demgemäß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, ihr Datenmaterial offenzulegen, weil nur so eine zumindest kursorische oder stichprobenartige Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte ermöglicht wird.
17 
Diesen Anforderungen genügen die von der Antragsgegnerin zur Begründung des angenommenen Schwundfaktors vorgelegten Zahlen und Statistiken nicht. Trotz wiederholter Aufforderung durch das Verwaltungsgericht und den erkennenden Senat ist vielmehr eine hinreichend aktuelle und aussagekräftige Schwundberechnung weder vorgelegt noch deren eigenständige Ermittlungen durch die Gerichte ermöglicht worden. Ein kapazitätsgünstiger Ausspruch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung ist daher - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - nicht fernliegend.
18 
2. Einer entsprechenden Verpflichtung steht vorliegend jedoch entgegen, dass die Klarstellungen im Beschwerdeverfahren mit hinreichender Sicherheit den Schluss zulassen, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung des Schwundfaktors im Ergebnis nicht kapazitätsungünstig war und die mit der Beschwerde vorgetragenen Bedenken gegen die Berechnungsweise unbegründet sind.
19 
a) Mit der Berücksichtigung von Schwundfaktoren soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass in manchen Studiengängen die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Ausgehend von der Annahme, dass das Hochschulpersonal hierdurch eine Entlastung von Lehraufgaben in höheren Fachsemestern erfährt, soll mit der sogenannten „Schwundkorrektur“ eine vollständige Ausschöpfung der Lehrkapazität durch erhöhte Zulassung im 1. Fachsemester erreicht werden (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 - KapVO VII -, GBl. S. 271; geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275).
20 
Bei einer vollständigen Auslastung der vorhandenen Lehrkapazität auch in höheren Fachsemestern hat eine Schwundkorrektur daher zu unterbleiben. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann, wenn der auftretende Schwund durch Zulassung von Bewerbern in höhere Fachsemester ausgeglichen werden kann. Zu einer entsprechenden Auffüllung im 2. und den höheren Fachsemestern des vorklinischen Studienabschnitts ist die Antragsgegnerin durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 auch verpflichtet. Solange die hierin liegende Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, das durch Auffüllung der höheren Fachsemester das Ziel der Kapazitätsauslastung erfüllt wird, ist für eine etwaige Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerzahl durch einen weiteren Schwundzuschlag daher kein Raum (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -).
21 
Die Annahme eines Schwundfaktors kann aber geboten sein, wenn aufgrund der Verhältnisse in vergangenen Studienjahren künftig eine Auffüllung nicht zu erwarten sein dürfte. Hiervon ist die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnungen selbst ausgegangen. Streitig ist indes, in welcher Höhe ein Schwundfaktor eingestellt werden muss.
22 
b) Zur Berechnung des erforderlichen Schwundausgleichs ist ein Verfahren vom Verordnungsgeber nicht vorgegeben; die Antragsgegnerin hat - der allgemeinen Praxis folgend - auf das sog. „Hamburger Modell“ zurückgegriffen, dessen Anwendung auch vom Wissenschaftsministerium empfohlen worden ist (vgl. Erlass des Wissenschaftsministeriums Zu I-635.33/94/SV). Danach wird das voraussichtliche Schwundverhalten der gegenwärtig eingeschriebenen Studierenden aus dem tatsächlichen Schwundverhalten der Studierenden in einem zurückliegenden Zeitraum ermittelt. Bei einer Studienorganisation nach Studienjahren wird dieser Berechnung ein Betrachtungszeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -).
23 
Für die danach zu ermittelnde Schwundberechnung kommt es nicht darauf an, ob die Hochschule mit den im 1. Fachsemester zugelassenen Studierenden ihre Kapazität erschöpft hat, ob sie unter- oder überbelegt ist. Denn das Ziel der Berechnungen nach dem „Hamburger Modell“ ist die Ermittlung des tatsächlichen Schwundverhaltens der Studierenden. „Fixpunkt“ für den Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte ist daher die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -; Bay.VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 -). Die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage, ob die Hochschule mit den in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Bewerberzahlen ihre Aufnahmekapazität ausgeschöpft hat oder insoweit - wie von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung angenommen - weitere Restkapazitäten bestehen, ist insoweit daher unerheblich.
24 
Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung sind bei der Schwundberechnung die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig zum Studium zugelassenen Studierenden nicht zu berücksichtigen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 22.12.1987 - NC 9 S 216/87 - und vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -). Denn das Schwundverhalten der nur vorläufig zum Studium zugelassenen Studierenden weist spezifische Besonderheiten auf, die zu einer höheren Wechsel- und Abbruchquote führen (vgl. dazu OVG Saarland, Beschluss vom 01.08.2007 - 3 B 53/07. NC u.a. -). Der Inhaber einer vorläufigen Zulassung muss sich, insbesondere wenn diese zusätzlich nur auf einen Teilstudienplatz beschränkt ist, um einen endgültigen Vollstudienplatz bemühen, um sein Berufsziel zu verwirklichen. Schon aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung ergibt sich daher ein systembedingt atypisch hohes Schwundverhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Im Falle einer gerichtlichen Zulassung nach Ende der Vorlesungszeit des 1. Fachsemesters kann ein entsprechend Studierender das Studium bereits in tatsächlicher Hinsicht gar nicht vorzeitig aufgeben und damit zu einem etwaigen Schwund beitragen. Mit der Ermittlung des in der Vergangenheit anzutreffenden Schwundverhaltens sollen jedoch empirische Daten gewonnen werden, um eine Aussage über den in Zukunft bei regulärem Verlauf zu erwartenden Rückgang der studierenden Zahlen zu ermöglichen. Die Berechnung muss daher möglichst den „Normaltypus“ des Studierenden in den Blick nehmen (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 -). Für die Berechnung des tatsächlichen Schwundverhaltens sind daher nur die endgültig zu einem (Voll-)Studium zugelassenen Studierenden zu berücksichtigen.
25 
Auch diese Zahlen bedürfen indes der Korrektur. Denn das „Hamburger Modell“ ist dafür entwickelt worden, eine Aussage zum Bleibeverhalten der Studierenden eines Studiengangs zu treffen. Nur soweit eine Auffüllung höherer Fachsemester nicht vorgenommen wird, ergibt sich aus dieser Berechnung deshalb ein Schwundfaktor, der ohne weitere Kontrolle und Korrektur bei der Festsetzung der Zulassungsgrenze zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -). Werden die in höheren Fachsemestern freiwerdenden Kapazitäten indes durch Auffüllung gebunden, ist dies bei der Festsetzung des Schwundfaktors zu berücksichtigen. Andernfalls käme es zu einer kumulativen Berücksichtigung des prognostizierten Schwundverhaltens, das entweder zu einer Überbelastung der universitären Kapazitäten oder zu einer Verdrängung des in § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 vorgesehenen Instrumentariums der Auffüllung in höheren Fachsemestern führen würde (vgl. dazu auch Hess.VGH, Beschluss vom 02.04.2007 - 8 FM 5204/06.W(1) -). Die bereits durch Auffüllung belegten Restkapazitäten der Hochschule in höheren Fachsemestern müssen bei der Berechnung des Schwundfaktors daher einbezogen werden.
26 
Maßstab für die erforderliche Auffüllung in höheren Fachsemestern ist dabei der jeweils gültige Werte der anwendbaren Zulassungszahlenverordnung (vgl. Senatsbeschluss vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 -). Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein von den durch das Wissenschaftsministerium festgesetzten Auffüllgrenzen abweichender Wert, an dem sich die Hochschule bei Erfüllung ihrer Auffüllungsverpflichtung orientieren könnte, gar nicht vorhanden ist. Denn die von den Verwaltungsgerichten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegebenenfalls angenommene Abweichung von den Zulassungszahlen der Verordnung betreffen nur die Aufnahmekapazität des ersten Fachsemesters, nicht aber die gesondert geregelten Auffüllgrenzen für das zweite und die höheren Fachsemester. Diese Werte sind aber nicht zwingend identisch. Zwar verweist der Verordnungsgeber des Landes Baden-Württemberg hinsichtlich der Auffüllgrenze in höheren Fachsemestern regelmäßig auf die Zulassungszahl im 1. Fachsemester (vgl. etwa § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008). Für die Zahlenfestsetzung ergeben sich aber dennoch Unterschiede, weil hinsichtlich der Zulassung in höheren Fachsemestern regelmäßig eine spätere Zulassungszahlenverordnung maßgeblich ist. So bemisst sich die Zulassung für das 1. Fachsemester im Wintersemester 2007/2008 nach § 2 Satz 1 der ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008; die Aufnahme im 3. Fachsemester dieser Kohorte aber nach der Zulassungszahlenverordnung des Nachfolgejahres. Denn insoweit liegt eine Zulassung im Wintersemester 2008/2009 vor, so dass die Zulassungszahlenverordnung für die Jahre 2008/2009 Anwendung findet (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2008/2009, GBl. 2008 S. 208). Diese weist für den Studienort Heidelberg aber 307 Plätze auf und damit 24 Aufnahmeplätze mehr, als im Jahr 2007/2008 (Zulassungszahl 283). Tatsächlich reagiert der Verordnungsgeber daher auf erkennbare Kapazitätsveränderungen, so dass für eine vorauseilende richterliche Korrektur kein Anlass besteht (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).
27 
Im Übrigen basieren die von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angenommenen Restkapazitäten außerhalb der festgesetzten Kapazität regelmäßig nur auf den beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahren und damit nur auf Schätzungen. Rechtskräftige Hauptsacheurteile dagegen, die Grundlage für eine abweichende Feststellung der Aufnahmekapazitäten darstellen könnten, existieren regelmäßig nicht. Sie hätten im Übrigen - wie bereits ausgeführt - unmittelbare Aussagekraft nur für die Zulassungszahl zum 1. Fachsemester.
28 
c) Eine ausdifferenzierte Schwundberechnung anhand dieser Vorgaben hat die Antragsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Sie hat aber klargestellt, dass die der Berechnung zugrunde liegenden Zahlen des 1. Fachsemesters die aufgrund gerichtlicher Anordnung vorläufig zugelassenen Studierenden nicht enthielten, weil die Statistik an das Merkmal der Immatrikulation anknüpfe. Eingeschrieben würden diese Bewerber indes regelmäßig erst im 3. Fachsemester, wenn die vorläufige Zulassung (meist im Vergleichsweg) in eine endgültige Zulassung umgewandelt worden sei.
29 
Mit diesen nachvollziehbaren und den Vermutungen der Antragstellerseite entsprechenden Darlegungen steht jedoch fest, dass die der Schwundberechnung zugrunde liegenden Zahlen den rechtlichen Vorgaben genügen. Klargestellt ist zunächst, dass nur vorläufig zugelassene Studierende nicht berücksichtigt worden sind. Festgestellt ist aber insbesondere auch, dass die Erfassung im höheren Fachsemester an eine endgültige Zulassung anknüpft und damit als Auffüllung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 qualifiziert werden muss, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine weitere Schwundkorrektur ausschließt.
30 
Offen bleiben kann dabei die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig zugelassenen Studierenden durch Auffüllung in höheren Fachsemestern endgültig zuzulassen. Hierfür spricht indes, dass § 19 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 - HVVO - (GBl. S. 63) nur eine Zulassung voraussetzt und nicht - wie dies vom Verordnungsgeber in § 19 Abs. 1 Nr. 2 HVVO ausdrücklich vorgesehen ist - an eine endgültige Zulassung anknüpft. Selbst wenn sich eine derartige Praxis indes - etwa im Hinblick auf das in § 19 Abs. 2 HVVO vorgesehene Auswahlverfahren - als problematisch erweisen würde, könnten durch eine vorrangige Berücksichtigung der außerkapazitär zugelassenen Bewerber auf innerhalb der Zulassungszahl freigewordene Studienplätze in höheren Fachsemestern allenfalls Rechte anderer „Auffüllbewerber“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 verletzt werden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13.11.1978 - IX 2939/78 -). Für die im Rahmen der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Frage der Schwundberechnung hingegen ist die Frage ohne Belang. Denn die vorhandenen Restkapazitäten der Hochschule werden mit der Zulassung abgeschöpft, sodass insoweit kein Raum mehr für eine zusätzliche Schwundkorrektur besteht. Eine erschöpfende Nutzung vorhandener Ressourcen wird sowohl bei Zulassung einer größeren Zahl von Studienanfängern als auch bei einer Vergabe der frei werdenden Studienplätze an „Auffüller“ erreicht (vgl. Mattonet, Kapazitätsermittlung, in: Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 1. Aufl. 1982, S. 757). Im Übrigen kommt diese Verfahrensweise gerade den zunächst nur vorläufig zugelassenen Bewerbern zugute.
31 
d) Schließlich weist der Senat erneut darauf hin, dass die Schwundkorrektur nach dem Hamburger Modell auf Fiktionen beruht, so dass auch eine vermeintlich genauere Berechnung des zu erwartenden Studentenverhaltens tatsächlich nicht zu einer exakteren Abschöpfung vorhandener Restkapazitäten an der Hochschule führen muss. Denn die diesem Berechnungsmodell zu Grunde liegende Annahme, dass eine in höheren Semestern abnehmende Hörerzahl zu freien Lehrkapazitäten im 1. Fachsemester führt, basiert auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, die der Hochschulrealität offenkundig nicht entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -; BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Sollte sich die korrekte Berechnung des Datenmaterials also tatsächlich als dergestalt aufwendig und schwierig erweisen, wie die Antragsgegnerin behauptet, könnte vom Verordnungsgeber auch erwogen werden, die Schwundkorrektur durch eine prozentuale Vorgabe vorzunehmen, sofern sich aus dem empirischen Befund der vergangenen Jahre eine entsprechend pauschalierte Schwundquote begründen lässt.
32 
3. Unbegründet sind auch die Einwände gegen die angenommene Deputatsermäßigung.
33 
a) Soweit die Deputatsermäßigung für die Funktion des Sprechers von Sonderforschungsbereichen bereits dem Grunde nach angegriffen worden ist, geht die Beschwerde fehl. Denn für die Funktion des Sprechers eines Sonderforschungsbereichs kann aufgrund ministerieller Entscheidung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII i.V.m. § 9 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995 - LVVO - (GBl. 1996 S. 43, mit späteren Änderungen) grundsätzlich eine Deputatsermäßigung angenommen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.11.2004 - NC 9 S 335/04 -). Soweit von Antragstellerseite insoweit auf eine Änderung des § 9 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995 - LVVO - (GBl. 1996 S. 43) in der seit dem 24.11.2007 geltenden Fassung verwiesen worden ist, trifft dies bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Denn eine entsprechende Rechtsänderung gibt es nicht. Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) ändert die LVVO zwar ab, die Neuregelungen betreffen § 9 Abs. 2 LVVO aber nicht. Die Vorschrift ist vielmehr seit ihrem Erlass unverändert geblieben. Im Übrigen liegt die geltend gemachte Rechtsänderung zum 24.11.2007 zeitlich nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und ist daher gemäß § 5 Abs. 3 KapVO VII ohnehin nicht mehr berücksichtigungsfähig.
34 
b) Im Ansatz zutreffend ist dagegen der Hinweis auf den personellen Wechsel in der Funktion des Sprechers des Sonderforschungsbereichs 488. Denn die Nichtanerkennung der Deputatskürzung von 2 SWS erhöht die Aufnahmekapazität am Studienort der Antragsgegnerin am Studienort Heidelberg und stellt daher grundsätzlich eine „wesentliche Änderung der Daten“ im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO VII dar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -).
35 
Bei einer Korrektur der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Kapazitätsberechnungen um diese 2 SWS ergäbe sich ein Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg von 302 SWS (statt 300 SWS), was nach Abzug der Dienstleistungen in Höhe von 38,0385 SWS zu einem bereinigten Lehrangebot von 263,9615 SWS führen würde. Die Aufnahmekapazität vor Schwundkorrektur betrüge mithin 313,0287 Plätze (527,9230 : 1,6865). Die rechnerisch ermittelte Schwundquote von 1,001 für den Studienort Heidelberg könnte dabei nicht in Ansatz gebracht werden, weil dieser Korrekturfaktor gemäß § 16 KapVO VII nur zur Erhöhung der Studienanfängerzahl dienen soll, so dass am Studienort Heidelberg von einer tatsächliche Aufnahmekapazität von 313 Studienplätzen auszugehen wäre - mithin 29 mehr als von der Antragsgegnerin belegt. Die Aufnahmekapazität am Studienort Mannheim bleibt hiervon unberührt und beträgt 168,2150 Studienplätze, was nach Berücksichtigung des Schwundfaktors von 0,929 zu einer Aufnahmekapazität von 181 Bewerben führt - 11 Plätze mehr als von der Antragsgegnerin belegt. Die vom Verwaltungsgericht in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 KapVO VII vorgenommene Gesamtbetrachtung ergäbe damit 40 Studienplätze über der vorgenommenen Belegung und damit einen Platz mehr als vom Verwaltungsgericht ausgesprochen.
36 
Der Wechsel in der Funktion des Sprechers des Sonderforschungsbereichs 488 kann aber deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er erst nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgte und ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schriftsätze für sie auch vorher nicht erkennbar war. Hinreichender Anlass an der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben zu zweifeln, besteht entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung nicht. Insbesondere ergibt sich derartiges nicht aus dem vorgelegten Jahresbericht 2007. Dieser weist zwar Privatdozent Dr. W. als Sprecher des Sonderforschungsbereichs aus; hieraus ergibt sich indes nicht der gezogene Schluss, dass Herr Dr. W. auch bereits im Jahr 2007 mit dieser Funktion betraut war. Ausweislich der Fußzeile des Jahresberichts stammt dieser vielmehr aus dem Jahr 2008, so dass der Hinweis auf die Sprecherfunktion von Herrn Dr. W. dem Stand des Jahresberichtes entspricht. Dementsprechend weist auch die vorgelegte Internetseite zur Sprecherfunktion einen Stand („Last-Update“) vom 16.03.2008 aus.
37 
c) Schließlich sind auch hinsichtlich der Deputatskürzung für die 3 Angestellten-Dauerstellen keine durchschlagenden Einwände erhoben worden. Der Ansatz beruht auf den Regelungen der Arbeitsverträge (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO), so dass es auf die geltend gemachte Erhöhung der Regellehrverpflichtung von 8 auf 9 Semesterwochenstunden nicht ankommt. Dies gilt im Ergebnis auch hinsichtlich der Stelle des Herrn Dr. L. Zwar enthält dessen Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung zur Verminderung des Lehrverpflichtung nicht; diese ergibt sich indes aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 03.08.2005 (Anlage 6c zum Schriftsatz vom 19.03.2007), mit dem das Dienstverhältnis insoweit ausgestaltet wurde.
38 
4. Soweit in einigen Beschwerden die Festsetzung des Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin Mannheim in Frage gestellt worden ist, fehlt es bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss. Denn das Verwaltungsgericht hatte zur Begründung des mit dem Modelstudiengang verbundenen Mehraufwands nicht allein auf das Vorziehen klinischer Lehrinhalte in das Grundstudium verwiesen - das möglicherweise durch Lehrkräfte der Klinischen Lehreinheit abgedeckt wird - sondern insbesondere auf „ein deutliches Mehr an Veranstaltungen mit geringen Gruppengrößen“ (S. 28). Die hieraus folgende Erhöhung der Lehrintensität, die offensichtlich tragendes Argument für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts war, ist mit den Beschwerden indes nicht angegriffen worden.
39 
Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Fehlen eines vollständigen Studienplans im Hinblick auf die Tatsache, dass der neu eingerichtete Modellstudiengang noch im Aufbau begriffen ist, für das Wintersemester 2007/2008 noch hingenommenen werden kann. Denn mit der Studienordnung und dem Vorläufigen Quantifizierten Studienplan hat die Antragsgegnerin eine ausreichende Tatsachenbasis für die Bestimmung des Eigen-Curricularanteils vorgelegt.
40 
5. Ohne Rechtsfehler ist schließlich auch, dass das Verwaltungsgericht eigenständige Zulassungsanträge für die Studienorte Heidelberg und Mannheim nicht verlangt und damit ein einheitliches Verfahren gegen die Antragsgegnerin durchgeführt hat. Zwar steht dieser Annahme entgegen, dass das Studium an den Studienorten Heidelberg und Mannheim unterschiedliche und zwischenzeitlich eigenständige Studiengänge darstellen, für die bei einer ZVS-Bewerbung auch eigenständige Bewerbungssätze einzureichen sind. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aber darauf hingewiesen, dass klare verfahrensrechtliche Vorgaben für die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze nicht vorhanden sind. Insoweit legt § 3 Abs. 5 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 - HVVO - (GBl. S. 63) sogar nahe, dass in der vorliegenden Konstellation, bei der es zwar um eigenständige Studiengänge geht, diese aber von derselben Hochschule angeboten werden, nur ein Zulassungsantrag einzureichen ist. Darüber hinaus wird die begehrte Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität in der Rechtsprechung als selbständiges Verfahren qualifiziert, das unabhängig neben dem gesetzlich normierten ZVS-Vergabeverfahren steht (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175). Bei dieser Sachlage und im Hinblick darauf, dass die Verselbständigung des Studiengangs am Studienort Mannheim erst im 2. Jahr besteht, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in rechtsschutzfreundlicher Weise verfahren ist und alle Anträge auf beide Studienorte bezogen hat.
41 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - endgültig vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
42 
Für die künftige Verfahrensweise regt der Senat an, vorab eine „Reserveliste“ zu erstellen, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber von der Hochschule anhand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Damit würde das auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen hin erforderliche Losverfahren entbehrlich und eine Kostenentscheidung ermöglicht, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt. Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BVL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [296]).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens bis zum 16.11.2007 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller/die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin vorläufig einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I, S. 2405) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1-8 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum (Teil-)Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 8 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 6/7, die Antragsgegnerin 1/7 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens bis zum 16.11.2007 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller/die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin vorläufig einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I, S. 2405) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1-8 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum (Teil-)Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 8 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 6/7, die Antragsgegnerin 1/7 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008, ist zulässig.
Der erforderliche Zulassungsantrag bei der Universität Ulm wurde rechtzeitig gestellt. Nach § 24 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006 (GBl. S. 114; ZVS-VergabeVO) muss ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend gemacht wird, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Nachdem der 15.07.2007 ein Sonntag war, endete die Ausschlussfrist hier erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.11.2005 - 2 NB 462/05 -, NVwZ-RR 2006, 258; Beschluss vom 22.12.2005 - 2 NB 466/05 -, NVwZ-RR 2006, 330; ebenso bereits die Beschlüsse der Kammer zum WS 2006/07 vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. -) . Folglich sind alle AntragstellerInnnen mit einem bis zum 16.07.2007 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsantrag am Losverfahren zu beteiligen.
Diese Fristregelung ist nach der Rechtsprechung der Kammer auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zur Vorgängerbestimmung ausführlich noch VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, NK-Urteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -; Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253).
Das Gericht erachtet auch die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge für zulässig, unabhängig davon, ob einzelne AntragstellerInnen ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines - mitunter auf eine bestimmte Platzzahl beschränkten - Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren, all dies - jedenfalls soweit ausdrücklich gewünscht - hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der AntragstellerInnen in diesem Sinne aus (zur näheren Begründung vgl. wiederum die ausführlichen Beschlüsse der Kammer zum vergangenen Studienjahr vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -). Soweit einzelne Antragstellervertreter in - an alle mit dem Kapazitätsrecht befassten Gerichte versandten - allgemeinen Schriftsätzen Bedenken gegen eine Auslegung ihrer Anträge erheben, setzen sie sich nicht mit der (ihnen bekannten) zitierten Rechtsprechung der Kammer auseinander, von der abzuweichen folglich keine Veranlassung besteht. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat sowohl bei der Hochschule als auch bei Gericht einen (Hilfs-)Antrag auf Zuweisung eines Teilstudienplatzes gestellt, sodass hier keiner Entscheidung bedarf, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 u.a. -; Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -) zu folgen ist, wonach derartige Teilstudienplätze als „aliud“ nur auf einen diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag hin zugesprochen werden können.
B.
Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Es besteht ein Anordnungsgrund. Dieser folgt hier aus dem Umstand, dass dem Antragsteller/der Antragstellerin ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, das erst geraume Zeit nach Beginn des Bewerbungssemesters durchgeführt und abgeschlossen werden kann, und eine damit verbundene Zurückstellung seiner/ihrer Berufsausbildung nicht zuzumuten ist.
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), zumindest 316 Studienplätze. Darüber hinaus sind Studienplätze im Bachelorstudiengang Molekulare Medizin in einem Umfang ungenutzt, der die vorläufige Zulassung von weiteren Studierenden im Studiengang Humanmedizin bis auf die Gesamtzahl von 326 Studierenden zulässt.
I.
In der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 (Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2007/2008 - ZZVO 2007/2008 -) vom 05.07.2007 (GBl. S. 331) sind 310 Studienanfängerplätze für das Studienjahr 2007/08 festgesetzt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer waren nach den Mitteilungen der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester 318 Studienplätze belegt. Diese Überbuchung erkennt die Kammer im Eilverfahren als kapazitätsdeckend an. Die Antragsgegnerin kann aber im hier zu beurteilenden Studienjahr 326 Studierende der Humanmedizin ausbilden. Sie ist daher zur vorläufigen Vergabe weiterer 8 Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität zu verpflichten. Im Eilverfahren können allerdings lediglich Teilstudienplätze beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugesprochen werden.
10 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem an das Ministerium übersandten Kapazitätsbericht das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 268,25 SWS angegeben. Dabei hat sie - ebenso wie im Vorjahr - 40 Planstellen zugrunde gelegt. Im Einzelnen geht die Kapazitätsberechnung von den nachfolgenden Berechnungsgrundlagen aus:
11 
- Anatomie
12 
Abteilung Anatomie u. Zellbiologie
13 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
3
9
-
27
W 1
2
4
-
 8
A 13-15 (D)
1
9
-
 9
A 13-15 (Z)
1
4
-
 4
BAT IIa/Ib (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1
4
-
 4
Summe (in SWS)
61
14 
Abteilung Molekulare und zelluläre Anatomie
15 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
-
18
W 1
1
4
-
 4
A 13-15 (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1
4
-
 4
Summe (in SWS)
44
16 
Die Antragsgegnerin hat die im Vorjahr noch zusammengefassten Abteilungen nunmehr getrennt ausgewiesen. Das Lehrdeputat in der Anatomie ist gleich geblieben.
17 
- Physiologie
18 
Abteilung Allgemeine Physiologie
19 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
-
18
W 1
1
4
-
 4
BAT IIa/Ib (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1
4
-
 4
Summe (in SWS)
35
20 
Abteilung Angewandte Physiologie
21 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
-
18
W 1
1
4
-
4
A 13-15 (D)
1
9
-
9
BAT IIa/Ib (D)
2
9
-
18
Summe (in SWS)
49
22 
Auch hier hat die Antragsgegnerin die im Vorjahr noch zusammen ausgewiesenen Abteilungen getrennt dargestellt. Eine bis 31.01.2007 mit einem positiv evaluierten Juniorprofessor besetzte W1-Stelle (Nr. 104980, Stelleninhaber bis dahin: Dr. L.) ist seit 01.02.2007 je zur Hälfte mit zwei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzt.
23 
- Physiologische Chemie
24 
Abteilung Physiologische Chemie
25 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
4
14
W 1
1
6*
-
 6
A 13-15 (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
3
4
-
12
Summe (in SWS)
41
26 
*Die W1-Stelle Nr. 104862 ist mit einem positiv evaluierten Juniorprofessor besetzt
27 
Abteilung Biochemie
28 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
1
9
-
 9 
W 1
3
4
-
12 
BAT IIa/Ib (D)
0,25*
9
2,25
BAT IIa/Ib (Z)
0,25*
4
-
 1 
Summe (in SWS)
24,25
29 
*Hinsichtlich der Stelle Nr. 104874 verweist der Kapazitätsbericht darauf, dass die Stelleninhaberin auf Dauer auf 25 % (=2,25 SWS) reduziert habe; der freie Stellenanteil dürfe nur mit einem befristet beschäftigten wiss. Mitarbeiter (1 SWS) besetzt werden.
30 
Institut für Biochemie und Molekulare Biologie (neu eingerichtet)
31 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1,5
4
-
 6
Summe (in SWS)
15
32 
In der Vorklinischen Lehreinheit legte die Antragsgegnerin der Berechnung keine Titellehre und keine Lehraufträge zugrunde, sodass auch keine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots nach § 10 KapVO VII angenommen wurde. Insgesamt liegt dem Kapazitätsbericht damit ein unbereinigtes Lehrangebot von 269,25 SWS zugrunde.
33 
In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie, Zahnmedizin und Biochemie (Dienstleistungsexport) erbringt.
34 
Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie hat die Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung neben der mit 1,5 SWS angesetzten Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ Exportleistungen für die Vorlesungen Biochemie I und II (MOME 0301 und MOME 0401), ein Biochemisches/Molekularbiologisches Praktikum für Naturwissenschaftler und ein Seminar Biochemie geltend gemacht (insgesamt: 2,5666 SWS). Im Hinblick auf den Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin die bereits im Vorjahr geltend gemachten Exportleistungen von 21,6135 SWS in die Berechnung eingestellt. Für den Bachelor- und Masterstudiengang Biochemie hat die Antragsgegnerin ein Praktikum und Seminar Biochemie (MOME 0402) sowie ein Großpraktikum Biochemie angesetzt (insgesamt 3,5750 SWS). In der Summe hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot damit um 27,7551 SWS reduziert.
35 
Dies führt in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zu einem bereinigten Lehrangebot von
36 
269,25 – 27,7551 = 241,4949 SWS.
37 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität verdoppelte die Antragsgegnerin dieses bereinigte Lehrangebot und teilte das Ergebnis sodann durch den auf die Lehreinheit der Vorklinik entfallenden CAp , den die Antragsgegnerin mit einem Wert von 1,4738 angibt. Diesen Wert hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch seiner CNW-Aufteilungsentscheidung für das Studienjahr 2007/2008 vom 22.08.2007 - Az. 21-635.31/485 - zugrunde gelegt.
38 
Wie bereits im Vorjahr berücksichtigte die Antragsgegnerin Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor); sie behandelt diesen Studiengang als der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet und stellt die daraus folgende Belastung der Lehreinheit kapazitätsrechtlich auf der Lehrnachfrageseite in die Berechnung ein. Dazu hat sie für den Studiengang Molekulare Medizin einen eigenen Curricular(norm)wert errechnet und unter Anwendung der Formel
39 
V (Semesterwochenstunden) x f (Anrechnungsfaktor)
g (Gruppengröße)
40 
für jede Veranstaltung den Betreuungsaufwand der Vorklinik ermittelt. Abzüglich der von anderen Lehreinheiten erbrachten Importleistungen verblieb für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ein CAp von 1,0825 SWS . Insgesamt gelangt die Berechnung zu einem curricularen Aufwand von 4,2047 SWS pro Studierendem der Molekularen Medizin. Diesen Wert hat auch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst für das Studienjahr 2007/2008 mit Schreiben vom 07.11.2007 „bestätigt und gemäß § 13 Abs. 3 KapVO festgelegt“.
41 
In zwei gesonderten Rechenschritten berechnete die Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung zunächst isoliert die Aufnahmekapazität der Lehreinheit für Studierende der Humanmedizin
42 
(241,4949 x 2) : 1,4738 = 327,7173 Studierende,
43 
und für den Studiengang Molekulare Medizin
44 
(241,4949 x 2) : 1,0825 = 446,1780 Studierende.
45 
Die für die weitere Berechnung nach § 12 KapVO VII erforderlichen Anteilquoten für die beiden Studiengänge leitete die Antragsgegnerin - leicht anders als im Vorjahr - orientiert an der später festgesetzten Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin (310 Studierende) und an der „jährliche[n] Aufnahmekapazität Molekulare Medizin Bachelor“ von 25 Studierenden (tatsächlich festgesetzt: 33) ab. Sie teilte die Zahl der zuzulassenden Medizinstudierenden durch die fiktive Gesamtzahl der Studierenden in der Lehreinheit (310 + 25) und errechnete so
46 
zp (HumMed) = 310 : 335 = 0,92537 (Vorjahreswert: 0,92308).
47 
Folglich betrug die Anteilquote für den Studiengang Molekulare Medizin in der Kapazitätsberechnung
48 
zp (MolMed) = 25 : 335 = 0,07463.
49 
Mit Hilfe der so bestimmten Anteilquoten zp für die beiden Studiengänge errechnete die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht eine Aufnahmekapazität von (gerundet)
50 
327,7173 x 0,92537 ≈ 303,26 Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin und
51 
446,1780 x 0,07463 ≈ 33 Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin.
52 
Abweichend von dieser errechneten Kapazität schlug die Antragsgegnerin dem Ministerium die Festsetzung einer Zulassungszahl von 310 StudienanfängerInnen im Studiengang Humanmedizin und 33 StudienanfängerInnen im Studiengang Molekulare Medizin vor, die in der Folge vorgenommen wurde (vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin an das MWK vom 19.04.2007). Für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin errechnete die Antragsgegnerin eine Aufnahmekapazität von 254 Studierenden; auf Vorschlag der Antragsgegnerin setzte das MWK eine Zulassungzahl von 300 fest.
53 
Ein negativer Schwund war nach der der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Schwundberechnung nicht zu verzeichnen:
54 

II.
55 
Diese Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nicht aus und bedarf der Korrektur:
56 
1. Dabei ist zunächst auf Lehrangebotsseite das Lehrdeputat der BAT-IIa/Ib-Dauerstelle Nr. 104874 in der Abteilung Biochemie (wieder) auf 4,5 SWS zu erhöhen, nachdem die Stelleninhaberin die im Kapazitätsbericht erstmals geltend gemachte, ursprünglich auf Dauer vorgesehene Reduzierung um 50 % auf 0,25 bereits „zum“ 15.05.2007 - und damit wenige Tage nach Übersendung des Kapazitätsberichts an das MWK und weit vor Beginn des Berechnungszeitraums - wieder rückgängig gemacht hat. Aus der in der diesbezüglichen Mitteilung der Universität vom 21.09.2007 enthaltenen Formulierung („zum 15.05.2007 beendet“) dürfte überdies folgen, dass der Umstand der Rückgängigmachung der Deputatsreduzierung bereits (geraume Zeit) vorher bekannt war. Damit ist vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2007) eine Änderung der Daten eingetreten (§ 5 Abs. 3 KapVO VII), sodass eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden soll. Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung, die ein Abweichen von der Soll-Bestimmung des § 5 Abs. 3 KapVO VII rechtfertigen würden, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Universität selbst rechnet in ihren zum gerichtlichen Verfahren eingereichten Stellungnahmen bereits mit dem insoweit korrigierten Lehrangebot (vgl. die Stellungnahmen der Universität vom 21.09.2007 und vom 02.11.2007). Das trägt auch dem hinter § 5 Abs. 3 KapVO VII stehenden Interesse an einer Aktualisierung der Datenbasis der Berechnung möglichst bis zum Beginn des Berechnungszeitraums Rechnung (vgl. VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.04.2006 - 2 NB 348/05 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -; BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99.81 u. a. -, DVBl. 1983, 842). Aus diesen Vorschriften wird deutlich, dass die zahlenförmige Rechtsnorm der Zulassungszahl zwar aus einem Erkenntnisstand des Verordnungsgebers vor dem Berechnungszeitraum herzuleiten ist, dass die Wissenschaftsverwaltung jedoch mit den Eingabegrößen die zu erwartende Ausbildungswirklichkeit im Berechnungszeitraum möglichst genau zu erfassen und diese bis zum letztmöglichen Zeitpunkt ggf. zu korrigieren hat und dass dementsprechend die Rechtmäßigkeit der Zulassungszahl sich nach den im Zeitpunkt der Berechnung bzw. der letzten Korrekturmöglichkeit gegebenen oder zumutbarerweise erlangbaren Erkenntnissen des Verordnungsgebers beurteilt. Selbst die tatsächlich eingetretene Ausbildungswirklichkeit im Berechnungsjahr kann vor diesem Hintergrund Anlass sein zu hinterfragen, ob sie nicht bis zum letztmöglichen Kapzitätsberechnungs- bzw. Korrekturzeitpunkt als solche bereits geplant oder voraussehbar war und entsprechend in die Kapazitätsberechnung hätte eingestellt werden müssen (zu alledem vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2004 - 13 C 815/04 -, m.w.N.).
57 
Die Änderung ist auch wesentlich im Sinne von § 5 Abs. 3 KapVO VII. Dass die Universität in der Mitteilung vom 21.09.2007 ausführt, die Erhöhung des Lehrangebots führe (der Überlast wegen) zu keiner wesentlichen Änderung beim Berechnungsergebnis (auf Grundlage der Kapazitätsberechnung: 304,823 statt 303,26 Studienplätze), ändert daran nichts. Eine Aktualisierung der Daten ist jedenfalls dann zwingend geboten, wenn diese - wie hier - zur Kapazitätserhöhung auch nur um einen einzigen Studienplatz führt; ein Studienplatz stellt keine zu vernachlässigende Größe dar (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn 306). Ob dieser Studienplatz tatsächlich vergeben werden kann oder nur rechnerisch vorhanden ist, hängt - der Überlast wegen - von den weiteren, nachfolgend begründeten Beanstandungen der Kapazitätsberechnung ab.
58 
Erhöht sich das Lehrangebot danach wieder um 2,25 SWS, so ist im Gegenzug die als Kompensation für den nur vorübergehend frei gewordenen Stellenanteil der Stelle Nr. 104874 eingerichtete befristete ¼ - Stelle (BAT IIa/Ib; 1 SWS) wieder abzuziehen. Dieser freie Stellenanteil ist tatsächlich nicht besetzt worden und wird es nach der Rückgängigmachung der Deputatsreduzierung der Stelle Nr. 104874 auch nicht (vgl. die Stellungnahme der Universität vom 02.11.2007). Im Saldo ist daher das Lehrangebot wieder um 1,25 SWS zu erhöhen.
59 
2. Für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ist im Eilverfahren nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die W1-Stelle Nr. 104980 in der Physiologie nunmehr mit zwei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern (Deputat insgesamt: 4 SWS) besetzt hat. Die Stelle war zwar bis 31.01.2007 mit einem (positiv evaluierten) Juniorprofessor (Dr. L.) besetzt, dem bereits im Studienjahr 2006/07 eine Lehrverpflichtung von 6 SWS oblag (a.A. - wenngleich ohne überzeugende Begründung zu § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII - VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -) und der (jedenfalls bzw. auch) im Studienjahr 2007/08 nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO in der Fassung von Art. 17 des 2. HRÄG (GBl. 2005, S. 65) 6 SWS zu lehren gehabt hätte. Die Antragsgegnerin hat aber auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass Dr. L. zum 31.01.2007 auf eigenen Antrag hin aus dem Landesdienst entlassen worden sei. Wäre die W1-Stelle von Dr. L. anschließend wiederum widmungsgemäß mit einem Juniorprofessor oder einer Juniorprofessorin (neu) besetzt worden, so würde das Lehrdeputat der Stelle - mangels positiver Evaluation des neuen Stelleninhabers bzw. der neuen Stelleninhaberin - gleichfalls (nur) 4 SWS betragen. Die Neubesetzung der Stelle ist also im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht mit einem berücksichtigungsfähigen Kapazitätsverlust verbunden.
60 
Ob die Besetzung der W1-Stelle mit zwei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern deshalb die Notwendigkeit einer vorherigen Abwägungsentscheidung mit sich bringt, weil damit für diese Stelle (§ 8 KapVO) ggf. die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO angelegte Option einer Lehrverpflichtungserhöhung auf 6 SWS bis auf Weiteres und womöglich auf Dauer verloren geht, bedarf hier keiner Entscheidung. Dieses Problem würde sich erst und allenfalls in einem Berechnungszeitraum stellen, in dem ein/e nunmehr neu berufene/r JuniorprofessorIn für gewöhnlich (positiv) evaluiert wäre.
61 
3. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für den Prodekan in Höhe von 4 SWS beanstandet die Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg im Eilverfahren - wie bereits im Vorjahr - nicht (mehr), nachdem der VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -) diese gebilligt hat. Eine davon abweichende Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil der Fakultätsvorstand die Lehrverpflichtungsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale des § 6 a LVVO neu verteilt hat. An der Lehrverpflichtungsermäßigung für den Prodekan (4 SWS) hat sich nichts geändert, die nach § 6 a LVVO zulässige Summe der Freistellungen für Mitglieder des Fakultätsvorstands ist mit 18 SWS nicht überschritten. Mit der Reduzierung der Zahl der Studiendekane hat die Antragsgegnerin auch den Bedenken des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 u.a. -; Beschlüsse vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -) Rechnung getragen.
62 
4. Eine weitere Erhöhung des Lehrangebots kommt im Hinblick auf das Deputat des Lehrpersonals im Eilverfahren nicht in Betracht.
63 
In Bezug auf mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Wintersemesters 2004/2005 nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Eine Lehrverpflichtung kommt ihnen in Baden-Württemberg nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - wird verwiesen. Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat mit Schreiben vom 12.09.2007 auch nochmals bestätigt, dass Drittmittelbedienstete nicht im Bereich der Lehre eingesetzt werden. Daran zu zweifeln, besteht für die Kammer auch angesichts der von einzelnen Antragstellervertretern erhobenen Einwände im Eilverfahren keine Veranlassung.
64 
Die Kammer hat in den zitierten Hauptsacheverfahren auch nicht feststellen können, dass Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter widmungswidrig besetzt sind; ebenso wenig ist dies für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur weiteren diesbezüglichen Begründung auf die - den Beteiligten bekannten - Beschlüsse der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. - verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung). Die bereits in den Vorjahresbeschlüssen vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. - enthaltenen diesbezüglichen Ausführungen der Kammer hat sich auch der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - zu eigen gemacht.
65 
Das Lehrangebot ist nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (a.a.O., unter Verweis auf § 8 Abs. 1 KapVO VII) - entgegen der Rechtsauffassung einzelner Antragstellervertreter - auch nicht etwa deshalb zu erhöhen, weil Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten Veranstaltungen der Vorklinik durchführen könnten. Die insoweit zu den Akten gereichten Schriftsätze der Antragstellerseite legen auch nicht für die Zwecke des Eilverfahrens hinreichend substantiiert dar, weshalb klinische Lehrpersonen auch Lehrleistungen (ggf.: welche?) in der Vorklinik erbringen müssen .
66 
5. Die Kammer vermag sich im Eilverfahren auch nicht der Rechtsauffassung mehrerer Antragstellervertreter anzuschließen, derzufolge die Regelung in § 4 Abs. 2 LHGebG („Die aus den Studiengebühren finanzierten Maßnahmen bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht“) verfassungswidrig sein soll. Der Frage kann zunächst bereits deshalb im Eilverfahren keine Bedeutung für die Korrektur der Kapazitätsberechnung zukommen, weil die Antragsgegnerin mit Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 02.10.2007 mitgeteilt hat, dass im Bereich der Vorklinik keine Stellen oder Lehraufträge vorhanden seien, die aus Studiengebühren finanziert würden, sodass es an einer tatsächlichen Grundlage für eine Einbeziehung solcher Stellen in das Lehrangebot fehlt. Eine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Hochschule, das Gebührenaufkommen „anteilig“ zum Kapazitätsausbau zu verwenden, ist nicht ersichtlich. Einen Anspruch auf Schaffung weiterer Kapazitäten steht dem/r StudienplatzbewerberIn, der sich auf sein Teilhaberecht aus Art. 12 GG beruft, nicht zu.
67 
Im Übrigen vermag die Kammer im Eilverfahren nicht zu erkennen, weshalb eine Widmung der Einnahmen aus Studiengebühren für eine Verbesserung der Lehrsituation und der Betreuungsrelationen verfassungsrechtlich unzulässig sein und zugunsten eines Anspruchs der StudienbewerberInnen auf kapazitäre Berücksichtigung ausgeblendet werden soll; auch § 1 Abs. 1 2. HS KapVO VII erkennt an, dass die Qualität der Lehre bei der Festsetzung von Zulassungszahlen zu gewährleisten ist. Darüber hinaus dürften vielmehr beträchtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren bestehen, wenn das Gebührenaufkommen dazu verwendet würde, mehr Studierende - und damit i.Ü.: weitere Gebührenschuldner - zuzulassen. Damit könnte das Ziel der Einführung von Studiengebühren - die Verbesserung der Studienbedingungen (vgl. zu den Zielsetzungen LT-Ds. 13/4940, S. 12, S. 27; LT-Ds. 13/4858, S. 20; LT-Ds. 13/4738; LT-Plen.-Prot. 13/105, S. 7584) - in der Hochschulwirklichkeit gerade wieder verfehlt werden.
68 
6. Die Kammer vermag sich auch nicht den Schlussfolgerungen, die einzelne Antragstellervertreter aus der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 (BAnz 2007, 7480) ziehen, anzuschließen. Unabhängig von der Frage, ob die Wirkungen der Verwaltungsvereinbarung tatsächlich im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar waren, ist nicht dargelegt, inwieweit aus der Verwaltungsvereinbarung (auch rechnerisch) konkrete Folgen für die Aufnahmekapazität oder das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2007/08 folgen sollen. Das Wissenschaftsministerium hat in seinem die Zulassungszahlenfestsetzung vorbereitenden Schreiben vom 21.12.2006 - Az. 21-635.31/478 SV - mitgeteilt, dass in den Jahren 2007 und 2008 im Rahmen des Projekts „Hochschule 2012“ drei- bis viertausend neue Studienanfängerplätze geschaffen werden sollen; mit diesem Ausbauprogramm leiste das Land Baden-Württemberg seinen Beitrag zum Hochschulpakt 2020. Vorrangiges Ziel der Hochschulen müsse es sein, die bisherigen Eingangskapazitäten - ausgehend vom Basisjahr 2005 - insgesamt zumindest zu erhalten. Dem hat die Antragsgegnerin aufbauend auf ihrer Kapazitätsberechnung bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie eine freiwillige Überlast von 7 Studienplätzen (310, statt rechnerisch: 303) zur Festsetzung vorgeschlagen hat. Im Übrigen ist aus der unverbindlichen Diktion der Verwaltungsvereinbarung nicht im Ansatz zu entnehmen, in welchem Umfang auch die Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Antragsgegnerin für das Studienjahr 2007/08 erweitert werden sollte.
69 
7. Das Lehrangebot ist jedoch im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren angegebenen Lehraufträge zu erhöhen. In der Physiologie waren im Sommersemester 2006 und im Wintersemester 2006/07 Lehraufträge im Umfang von 4,6 SWS vergeben. Diese sind im Kapazitätsbericht entgegen § 10 S. 1 KapVO VII nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin selbst hat ihre Kapazitätsberechnung insoweit im gerichtlichen Verfahren berichtigt und geht lediglich davon aus, dass sich die Änderungen wegen der festgesetzten Überlast nicht auswirken. § 5 KapVO VII findet insoweit keine Anwendung, da es hier nicht um eine Änderung der Berechnungsdaten geht, sondern um deren nachträgliche Richtigstellung. Dass weitere Lehraufträge in den Bezugssemestern des Vorjahres vorhanden waren nimmt die Kammer im Eilverfahren nicht an. Das Lehrangebot erhöht sich demnach um 4,6 SWS .
70 
8. Das nach den vorstehenden Maßgaben korrigierte unbereinigte Lehrangebot beträgt danach - unter Berücksichtigung des nunmehr wieder erhöhten Lehrdeputats der Stelle Nr. 104874 und der zusätzlichen Lehraufträge -
71 
269,25 SWS + 1,25 SWS + 4,6 SWS = 275,1 SWS .
III.
72 
Bei der Ermittlung des bereinigten Lehrangebots sind weitere Korrekturen im Hinblick auf die als Dienstleistungsexport geltend gemachten Lehrleistungen erforderlich:
73 
1. Anders als noch im Vorjahr erkennt die Kammer den für den Studiengang Biochemie (Bachelor/Master) geltend gemachten Dienstleistungsexport in Anwendung der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -) zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg im Eilverfahren grundsätzlich an, auch wenn in Anbetracht des Umstands, dass sich der Senat in den zitierten Beschlüssen „nicht veranlasst“ gesehen hat, „im Einzelnen all die Interessen zu bezeichnen, die bei organisatorischen Maßnahmen zu berücksichtigen sind“, für die Kammer u.a. nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen ist, inwieweit sie „Art und Inhalt einer interessengerechten Abwägung“ verkannt haben soll.
74 
Die im Einzelnen geltend gemachten Exportleistungen sind jedoch zum Teil zu berichtigen: Zugunsten der Antragsgegnerin ist dabei zunächst ein Übertragungsfehler zu korrigieren. Das für den Masterstudiengang Biochemie in die Berechnung eingestellte „Großpraktikum Biochemie“ erfordert nach der im Ansatz zutreffenden Berechnung der Antragsgegnerin einen curricularen Aufwand von 12 x 0,5 : 15 = 0,4000 SWS, wie er in der Dienstleistungsübersicht auch korrekt ausgewiesen ist. Im Weiteren rechnet die Antragsgegnerin aber - aufgrund eines Übertragungsfehlers - bei der Multiplikation mit Aq/2 nicht mehr mit diesem Wert, sondern mit 0,1500 und errechnet so für diese Veranstaltung einen zu niedrigen Export von 0,45 SWS (statt richtigerweise: 1,2 SWS). Mit dem Ansatz eines Aq von 6 trägt die Antragsgegnerin der Rechtsprechung der Kammer und des VGH Baden-Württemberg aus dem Vorjahr Rechnung, da nicht alle Studierenden der Biochemie das Großpraktikum nachfragen (müssen). Dies ist nicht zu beanstanden.
75 
Im Hinblick auf das für den Bachelorstudiengang Biochemie geltend gemachte „Praktikum und Seminar Biochemie“ stellt die Kammer ihre Bedenken aus dem Vorjahr zurück, nachdem der VGH Baden-Württemberg diese Exportleistungen in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - gebilligt hat.
76 
Für die Biochemie sind daher in die Berechnung insgesamt
77 
3,125 SWS (Praktikum und Seminar) + 1,2 (Großpraktikum) = 4,325 SWS
78 
(statt nur 3,575 SWS) einzustellen.
79 
2. Den (identisch gebliebenen) Dienstleistungsexport zugunsten des Studiengangs Zahnmedizin lässt die Kammer im Eilverfahren - wie im Vorjahr - unbeanstandet.
80 
3. Zu korrigieren ist jedoch der Dienstleistungsexport für den Studiengang Biologie .
81 
a) Unbeanstandet bleibt dabei zunächst aber der für das Biochemische/Molekularbiologische Praktikum für Naturwissenschaftler sowie für das Seminar Biochemie geltend gemachte Dienstleistungsexport, der insoweit im Vergleich zum Vorjahr deshalb wesentlich geringer ausfällt, weil die Antragsgegnerin für beide Veranstaltungen nur noch mit einem A q von 6 Studierenden rechnet und damit den Beschlüssen der Kammer zum Wintersemester 2005/06 und zum Wintersemester 2006/07 im Ergebnis Rechnung trägt.
82 
b) Die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin seit Jahren für den Diplomstudiengang Biologie angeboten hat (vgl. hierzu bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u. a. -), kann in diesem Berechnungszeitraum nicht mehr anerkannt werden. Nach § 10 KapVO VII sind nur Dienstleistungen berücksichtigungsfähig, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringenhat . Eine solche - durch eine Studien- und Prüfungsordnung normierte - Verpflichtung existiert für diese Veranstaltung nicht (mehr). Die Vorlesung wird auch tatsächlich nicht mehr angeboten.
83 
Zum Studienjahr 2007/08 hat die Antragsgegnerin in die Berechnung der Dienstleistungsexporte neben der Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ erstmals auch die Vorlesungen Biochemie I und II (MOME 0301 und 0401) eingestellt. Auf die darauf bezogene Anfrage des Berichterstatters, inwieweit sich die Vorlesungsveranstaltungen eigentlich unterscheiden, hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.09.2007 zunächst mitgeteilt, die Exportleistungen der Vorklinik für die Studiengänge Biochemie, Zahnmedizin und Biologie seien in der vorgelegten Übersicht im Hinblick auf die Bezeichnungen im Vorlesungsverzeichnis „genauer dargestellt“ worden. Im Studiengang Biologie (Diplom und Bachelor) sei die Biochemie als Nebenfach zugelassen und insoweit Wahlpflichtfach. Die Vorlesung Biochemie I und II mit je 5 SWS werde von Prof. Dr. Dr. K. et. al. (W., K., F.) als Verantwortlichen geführt und von ca. 6 Personen pro Jahr besucht. Die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ mit 3 SWS sei darüber hinaus ein weiteres Lehrangebot und werde ebenfalls von Prof. Dr. Dr. K. et. al. durchgeführt. Auf eine weitere Anfrage des Berichterstatters unter Hinweis auf den Umstand, dass die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ weder im Vorlesungsverzeichnis noch im Dozentenplan von Prof. Dr. Dr. K. zu finden sei und dass der Diplomstudiengang offenkundig im ersten Fachsemester nicht mehr angeboten werde, hat die Antragsgegnerin mit E-Mail-Nachricht vom 08.11.2007 Folgendes mitgeteilt:
84 
„... bei der Durchführung der Kapazitätsberechnung zum Studienjahr 2007/08 sind sämtliche Exportleistungen der Vorklinik in die Studiengänge Biochemie, Biologie und Zahnmedizin im Hinblick auf Durchführung, Verantwortliche und Art der Lehrveranstaltung mit den zuständigen Fachvertretern besprochen und entsprechend aufgelistet. Bekanntermaßen ist durch die Umstellung der Studiengänge (außer Staatsexamen) auf Bachelor-/Masterstudiengänge besonders in diesem Jahr noch vieles im Fluss, was zum Stichtag der Berechnung noch nicht absehbar war. (...) Die Universität Ulm hat zum WS 2007/2008 alle Studiengänge (Ausnahme: Abschluss Staatsexamen) auf Bachelor-/Masterabschlüsse umgestellt, sodass die Diplomstudiengänge nicht mehr im 1. FS angeboten werden. In jeder Senatssitzung werden derzeit Studien- und Prüfungsordnungen verabschiedet bzw. bereits wieder Änderungen beschlossen. Vor diesem Hintergrund habe ich mich heute im Hinblick auf die o.g. Aufklärungsverfügung an den Fachvertreter für Biologie, Herrn von W., gewandt, der mir dazu folgende Angaben gemacht hat: Die Vorlesung "Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler" wird zum WS 2007/2008 von Herrn Prof. K. nicht mehr angeboten, nachdem die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Biochemie mit Senatsbeschluss vom 18.10.2007 (also nach Beginn des Berechnungszeitraums) entsprechend neugefasst worden ist. An dessen Stelle ist folgende Lehrveranstaltung getreten: Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie, Vorlesung und Seminar im Umfang von 2 SWS. Verantwortliche sind die Prof. W. und K.. Es handelt sich um eine Pflichtveranstaltung für Biochemiker und Molekulare Mediziner und um eine Wahlpflichtveranstaltung für Biologen (Bachelor und Diplom im höheren FS). Die Bezeichnung im Vorlesungsverzeichnis lautet: MOME 0508. Die Veranstaltung findet dienstags von 9 - 10 Uhr und mittwochs von 10 - 11 Uhr statt.“
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Zusätzlich hat die Antragsgegnerin die in der Senatssitzung vom 18.10.2007 beschlossene Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Biochemie vom 29.10.2007 übersandt. Auf nochmalige Nachfrage des Berichterstatters hat die Antragsgegnerin mit E-Mail-Nachricht vom 09.11.2007 Folgendes ergänzend mitgeteilt:
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„die Vorlesung "Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler" mit den Verantwortlichen Herrn Prof. K. et al. (Prof. W., Prof. F., Prof. K.) war zum Wintersemester 2006/07 zum letzten Mal im „Lehrangebot.“ Nachdem die Nachfrage nach dieser Veranstaltung stark zurück gegangen ist (die Studierenden hatten diese Veranstaltung als Wiederholung der Hauptvorlesung empfunden), wurde auf Wunsch der Studierenden bereits zum Wintersemester 2006/07 diese Vorlesung durch die Lehrveranstaltung "Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie" als speziellerem Angebot ersetzt. Dieses Modul wurde nun in die neue Studien- und Prüfungsordnung vom 18.10.2007 aufgenommen. So gesehen wurde die Vorlesung zum letzten Mal im Wintersemester 2005/06 abgehalten.“
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Danach steht zunächst fest, dass die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ nicht mehr angeboten wird. Weiter hat die Antragsgegnerin - wenn auch erst auf Nachfrage - eingeräumt, dass die Veranstaltung bereits zum Studienjahr 2006/07 nicht mehr angeboten wurde. Im dazugehörigen Vorlesungsverzeichnis ist sie auch nicht mehr enthalten; vielmehr sieht das Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 2006/07 für den Diplomstudiengang Biologie (Lehrangebot für Nebenfächer aus Block B und C) ausdrücklich bereits die Teilnahme an der Vorlesung Biochemie I (5 SWS) vor. Im Übrigen bestehen darüber hinaus auch gewisse Zweifel, ob die „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ tatsächlich im Studienjahr 2005/06 noch angeboten worden ist. Für das Wintersemester 2005/06 findet sich zwar letztmals noch ein diesbezüglicher Eintrag im Vorlesungsverzeichnis. Dieser ist jedoch mit dem Vermerk „Keine Veranstaltungstermine bekannt“ versehen; auch im Dozentenplan von Prof. Dr. Dr. K. für das WS 2005/06 findet sich die Vorlesung nicht.
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Nachdem der Diplomstudiengang Biologie für StudienanfängerInnen nicht mehr angeboten wird, sieht die Kammer keine den Anforderungen des § 10 KapVO VII genügende rechtliche Verpflichtung der Lehreinheit Vorklinische Medizin, die „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ zu erbringen. Die Vorlesung wird auch seit geraumer Zeit nicht mehr gehalten. Dies war der Hochschule bei der Berechnung der Aufnahmekapazität bereits zum Stichtag des § 5 Abs. 1 KapVO VII auch bekannt bzw. hätte ihr bekannt sein müssen. Die von der Antragsgegnerin bemühten Unwägbarkeiten der Studienplangestaltung der „neu“ eingeführten Bachelor- und Masterstudiengänge ändern nichts an dem Umstand, dass die Einführungsvorlesung (schon seit längerem) nicht mehr abgehalten wurde und wird. Soweit die Antragsgegnerin auf die neu beschlossene Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Biochemie vom 18.10.2007/29.10.2007 verweist, hat dies mit dem in der Kapazitätsberechnung geltend gemachten und hier beanstandeten Dienstleistungsexport in den (Diplom-)Studiengang Biologie nichts zu tun. Die Veranstaltung „Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie“ mag - wie die Antragsgegnerin hervorhebt - eine Ersatzveranstaltung für Biochemiestudierende sein, wobei sie allerdings ohnehin bereits für die Studierenden der Molekularen Medizin im Curriculareigenanteil der Vorklinik geltend gemacht ist, was einer kapazitätsmindernden Berücksichtigung als Dienstleistungsexport entgegenstehen dürfte (dazu in anderem Zusammenhang später unter c)); dass die „Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie“ auch von Studierenden des Studiengangs Biologie (Diplom/Bachelor) nachgefragt werden muss, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Aus der dafür einschlägigen - bereits am 26.04.2007 beschlossenen - Studien- und Prüfungsordnung vom 04.05.2007 (Bachelor/Master) ergibt sich das jedenfalls nicht.
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Die Antragsgegnerin hat damit bei der Berechnung der Kapazität schon zum Stichtag der Berechnung (§ 5 Abs. 1 KapVO VII) unrichtige Daten zugrunde gelegt. Lediglich mit Blick auf die - mit dem herkömmlichen Verständnis des Begriffs des „Beginns des Berechnungszeitraums“ nicht vereinbare - Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zu § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII (Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -) weist die Kammer zusätzlich darauf hin, dass der - wohl spätestens (!) im Oktober 2006 bereits eingetretene - Wegfall der Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ lange vor Beginn des hier zu beurteilenden Berechnungszeitraums (Beginn: 01.10.2007) auch erkennbar war. Obwohl die Kammer bemüht ist, nicht „gänzlich die Augen vor ... kapazitätsmindernden Entscheidungen der Universität zu verschließen“ (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -), sieht sie in Anbetracht von Art. 12 GG und dem u.a. daraus abzuleitenden Kapazitätserschöpfungsgebot keinen nachvollziehbar begründbaren Weg, eine Vorlesung kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, die bereits seit geraumer Zeit nicht mehr abgehalten wird und auch nicht mehr abgehalten werden muss. Selbst wenn die kapazitätsermittelnden Stellen der Hochschule vom Wegfall der Vorlesung erst im Laufe der gerichtlichen Verfahren erfahren haben (was in Anbetracht der gegenüber dem Gericht durchgängig von der Antragsgegnerin betonten Besprechungen mit den zuständigen Fachvertretern im Rahmen der Kapazitätsberechnung zum Studienjahr 2007/08 verwundern würde), kann die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht außer Betracht bleiben. Dass die Antragsgegnerin selbst auf eine ausdrückliche Anfrage des Berichterstatters im gerichtlichen Verfahren zunächst noch keine Kenntnis vom Wegfall der Vorlesung gezeigt hat, sondern vielmehr anfänglich noch ausgeführt hat, die Vorlesung werde von Prof. Dr. Dr. K. gesondert angeboten, kann nicht zulasten der StudienbewerberInnen gehen.
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c) Ebenso wenig kann der für die Vorlesungen Biochemie I und II geltend gemachte Dienstleistungsexport für den Bachelorstudiengang Biologie kapazitätsrechtlich Anerkennung finden. Die beiden Biochemievorlesungen werden nicht spezifisch für Biologiestudierende angeboten. Vielmehr handelt es sich dabei um Veranstaltungen, die zugleich von Studierenden der Humanmedizin und von Studierenden der Molekularen Medizin, der Zahnmedizin und der Biochemie (Bachelor) besucht werden. Das ergibt sich bereits aus der Bezeichnung der Vorlesung in der Übersicht der Dienstleistungsexporte („MOME 0301“ und „MOME 0401“), die eine Zuordnung zum Studiengang Molekulare Medizin deutlich erkennen lässt. Darüber hinaus weist das Vorlesungsverzeichnis die Vorlesungen zwar z.T. mit unterschiedlichen Nummernkürzeln (neben „MOME 0301“ z.B. auch „MED01210.001“), aber jeweils zur gleichen Uhrzeit und mit identischen („verantwortlichen“) Dozenten im Klinikhörsaal aus. Auch im Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 16.10.2006 (S. 37) sind die Biochemievorlesungen mit den Bezeichnungen der medizinischen Studiengänge aus dem Vorlesungsverzeichnis (MED 01210 und MED 01211) versehen; zusätzlich heißt es dort unter „Verwendbarkeit“: „ Bachelorstudiengang Molekulare Medizin, Humanmedizin, Bachelorstudiengang Biochemie “. Ebenso wie die großen Vorlesungen in der Anatomie und der Physiologie (dazu später noch im Zusammenhang mit der Curriculareigenanteilsbildung für den Studiengang Molekulare Medizin unter VI. 2.) bietet die Hochschule die Biochemievorlesungen also nur einmal, dafür aber für HörerInnen mehrerer Studiengänge zugleich an (weshalb sie insoweit bei den Curricularanteilsberechnungen von Gruppengrößen ausgeht, die weit über der Zahl der HörerInnen aus der Molekularmedizin oder der Biochemie liegen).
91 
Die Kammer hält es nicht für zulässig, die Lehrnachfrage für diese Vorlesungen doppelt zu berücksichtigen, nämlich ein Mal beim Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin für die Ausbildung der Studierenden der Humanmedizin und ein weiteres Mal für zusätzliche Studierende der Biologie im Rahmen des Dienstleistungsexports, obwohl der Lehraufwand auf Lehrangebotsseite identisch bleibt. Dies würde die Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage stören, wenn man davon ausgeht, dass für die Vorlesungen bei den Humanmedizinern bereits ein „aggregierter“ Wert von g = 180 angesetzt wurde, der von der Hochschulwirklichkeit bewusst abstrahiert.
92 
Das VG Gelsenkirchen (Beschluss vom 18.05.2006 - 4 Nc 35/05 -) führt in diesem Zusammenhang aus:
93 
„Wenn eine Hochschule sich entschließt, als Dienstleistungen bei einer anderen Lehreinheit nachfragende Vorlesungen, die an sich als separate Veranstaltungen mit dem auf das Curriculum des nachfragenden Studiengangs bezogenen Inhalten anzubieten sind, als gemeinsame Veranstaltungen für verschiedene Studiengänge anzubieten, dann ist es nach Auffassung des Gerichts regelmäßig nicht gerechtfertigt, den auf den gemeinsamen Vorlesungen entfallenden Curricularanteil nicht nur in vollem Umfang in den Eigenanteil, sondern auch in den Dienstleistungsexport des exportierenden Studiengangs einzustellen. Schließlich ist die Inanspruchnahme des Dozenten einer Vorlesung im Allgemeinen die gleiche, wenn zu den nachfragenden Studenten der exportierenden Lehreinheit noch nachfragende lehreinheitsfremde Studenten kommen. Zwar hat die Antragsgegnerin insoweit vorgetragen, dass im Rahmen der Vorlesungen ein erhöhter Betreuungsaufwand bestehe, da regelmäßig bis zu einer Stunde nach den Vorlesungen die Studierenden der verschiedenen Studiengänge aufgrund ihrer unterschiedlichen Vorbildung die Vortragenden mit Nachfragen in Anspruch nähmen. Doch dürfte es der Regelfall sein, dass Dozenten nach einer Vorlesung noch für Nachfragen zur Verfügung stehen. Auch ist nicht ersichtlich, dass diese Nachfragen nun im Wesentlichen den lehreinheitsfremden Studierenden zuzuordnen wären bzw. ihr Betreuungsaufwand insoweit deutlich von dem der Studierenden der Vorklinischen Medizin abweichen würde. Denn wenn die Vorbildung der Studierenden so unterschiedlich wäre, dass die lehreinheitsfremden Vorlesungsteilnehmer anders als die lehreinheitseigenen Studierenden im Anschluss an die Vorlesung in einem erheblichen Umfang Nachfragen hätten, es also deutliche Verständnisprobleme von dieser Seite gäbe, dann dürfte es der Hochschule gerade verwehrt sein, gemeinsame Vorlesungen für verschiedene Studiengänge anzubieten bzw. dürfte dies jedenfalls nicht sachgerecht sein. Ist nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin insgesamt davon auszugehen, dass weder im Vorfeld der Vorlesungen noch durch die eigentliche Durchführung der Vorlesungen ein Mehraufwand der Vorklinischen Medizin entsteht und ist ein solcher unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände in relevanten Weise auch nicht durch Nachfragen der lehreinheitsfremden Studierenden nach der Vorlesung deutlich geworden, so können diese Vorlesungen nicht in den Dienstleistungsexport nach § 11 KapVO eingestellt werden. Sinn und Zweck des § 11 KapVO ist es schließlich, bei der Kapazitätsberechnung einen Mehraufwand mindernd zu berücksichtigen, der einer Lehreinheit dadurch entsteht, dass sie Lehrveranstaltungen für nicht zugeordnete Studiengänge erbringt, wobei diese Regelung ersichtlich vor Augen hat, dass hier separate Veranstaltungen erbracht werden, durch die namentlich die Arbeitskraft der Dozenten in erheblichem Maße gebunden wird und damit nicht mehr der eigenen Lehreinheit zur Verfügung steht. Entschließt sich indessen eine Lehreinheit, eine Vorlesung für die Studierenden der eigenen Lehreinheit und für lehreinheitsfremde Studenten organisatorisch gemeinsam anzubieten, ohne dass die personellen oder sächlichen Ressourcen der Lehreinheit durch die Teilnahme der lehreinheitsfremden Studenten zusätzlich in einem relevanten Umfang gebunden würden, dann widerspräche es dem Sinn und Zweck des § 11 KapVO, die bereits in vollem Umfang in den Curriculareigenanteil eingestellten Vorlesungen zugleich auch als Dienstleistungsexport zu berücksichtigen und dadurch die Kapazität in einem sog. harten NC-Fach zu mindern; eine solche Vorgehensweise wäre mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht zu vereinbaren, zumal sich diese Situation noch verschärft, wenn die Vorlesung gemeinsam für weitere lehreinheitsfremde Studiengänge angeboten würde, wie dies hier teilweise noch für den Masterstudiengang Chemie der Fall ist. Ließe man die volle Einstellung dieser Vorlesungen nicht nur in den Curriculareigenanteil, sondern auch in den Dienstleistungsexport für jeden dieser lehreinheitsfremden Studiengänge zu, so würde die Kapazität des exportierenden Studiengangs massiv reduziert, ohne dass dem eine damit korrespondierende Bindung der personellen oder sächlichen Mittel der die Vorlesung durchführenden Lehreinheit gegenüber stehen würde, der die Regelung des § 11 KapVO Rechnung tragen soll. Soweit die Nichtberücksichtigung dieser Vorlesungen im Rahmen des Dienstleistungsexport sowohl zu höheren Zulassungszahlen der exportierenden Lehreinheit als auch der importierenden Lehreinheit führt, bei der diese Vorlesungen nicht im Rahmen des Curriculareigenanteil berücksichtigt werden können, dürfte dies kaum als systemwidrige rechnerische Überlast anzusehen sein (vgl. zu dieser Problematik OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2005, a.a.O.), sondern grundsätzlich eine allein auf der Verfahrensweise der Hochschule beruhende und damit letztlich hinzunehmende Folge der organisatorischen Durchführung gemeinsamer Vorlesungen, bei der im Übrigen weder bei der die Vorlesung durchführenden Lehreinheit durch die Teilnahme der lehreinheitsfremden Studenten zusätzliche personelle oder sächliche Mittel in erheblichem Umfang gebunden werden noch die importierende Lehreinheit derartige Ressourcen für die Durchführung der Vorlesungen für ihre eigenen Studenten vorhalten müsste.“
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Dem schließt sich die Kammer an und verzichtet insoweit auf eine ausführlichere Begründung, was in Anbetracht der geringen Bedeutung der damit verbundenen Beanstandung der Kapazitätsberechnung (0,1666 SWS) ohne Weiteres vertretbar erscheint. Ergänzend sei nur darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin selbst etwa auch keine Dienstleistungsexporte für Vorlesungsveranstaltungen geltend macht, die zugleich von Studierenden der Zahnmedizin besucht werden. Damit trägt sie vermutlich dem Umstand Rechnung, dass Vorlesungsveranstaltungen, die gemeinsam von Studierenden der Zahnmedizin und der Humanmedizin besucht werden, in Spalte 5 des ZVS-Beispielstudienplans zur Begründung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin II nur eingeklammert ausgewiesen und bei der Ermittlung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin nicht berücksichtigt worden sind (vgl. dazu VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -, unter II. 5.). Auch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1/79 -, BVerwGE 64, 77 = KMK-HSchR 1981, 900) hält einen Vorlesungsabzug bei Dienstleistungen für sinnvoll und betont, dass es bei der Berechnung des Verbrauchs von Deputatsstunden zwingend sei, dass eine Vorlesungsstunde eine Stunde Lehrdeputat verbraucht, ohne dass eine irgendwie geartete Durchschnittsberechnung möglich sei. Warum die Lehrnachfrage der Biologiestudierenden kapazitätsmindernd berücksichtigt werden soll, diejenige der Studierenden der Zahnmedizin aber nicht, obwohl alle Studierenden in ein und derselben - nur einmal angebotenen und Lehrdeputat verbrauchenden - Vorlesung sitzen, erschließt sich der Kammer danach nicht. Wollte man lehreinheitsfremde Studierende in den gemeinsam angebotenen Vorlesungen berücksichtigen, müsste zudem die für den Studiengang Humanmedizin angesetzte Gruppengröße (g = 180) überdacht werden (so Bayer. VGH, Beschlüsse vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -).
95 
d) Insgesamt ist daher der Berücksichtigung von Exportleistungen für den Studiengang Biologie in Höhe von
96 
1,5 SWS („Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“)
0,1666 SWS (Vorlesungen Biochemie I und II)
1,6666 SWS
97 
die Anerkennung zu versagen, sodass für die Biologie nicht 2,5666 SWS, sondern nur 0,9 SWS anerkannt werden können.
98 
4. Die Berücksichtigung eines Schwundverhaltens bei der Bestimmung des A q im Rahmen des Dienstleistungsexports ist nach ständiger Rechtsprechung in Baden-Württemberg, die auf den Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII („Studienanfänger“) abstellt, - entgegen der Rechtsauffassung einzelner Antragstellervertreter - nicht geboten (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -). Davon abzuweichen besteht für die Kammer im Eilverfahren kein Anlass.
99 
5. Als Dienstleistungsexport sind nach den obigen Darlegungen unter 1. bis 3. folglich anzuerkennen:
100 
Biochemie
  4,325  SWS
Zahnmedizin 
21,6135 SWS
Biologie
   0,9      SWS
Summe  
26,8385 SWS
101 
Das korrigierte bereinigte Lehrangebot beträgt damit
102 
275,1 - 26,8385 = 248,2615 SWS .
IV.
103 
1. Korrekturen auf der Lehrnachfrageseite hält die Kammer im Eilverfahren nicht für geboten. Soweit einzelne Antragstellervertreter den Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungsveranstaltungen kritisieren und anregen, die Kammer möge zu ihrer Rechtsprechung aus den Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - „zurückkehren“, ist festzustellen, dass die Kammer von dieser Rechtsprechung nie abgewichen ist. Sie legt aber im Eilverfahren einstweilen aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg - wie bereits in den Vorjahresbeschlüssen dargelegt - die davon abweichende Rechtsansicht des VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 142/05 u.a. -) zugrunde. Daran hält die Kammer weiter fest. Die Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ( vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.09.2006 - 6 B 18.06 u.a. -) haben sich ohne Entscheidung zur Sache erledigt. Soweit ein Überdenken der konkret angesetzten Gruppengröße von g = 180 für den hier streitigen Berechnungszeitraum wegen der Art und Weise, wie die Lehrnachfrage für den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) geltend gemacht worden ist, erforderlich erscheinen kann, ist darauf im Zusammenhang mit der Würdigung von dessen Lehrnachfrage einzugehen (dazu unten VI. 2.).
104 
Soweit einzelne Antragstellervertreter unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 LVVO Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin in das Lehrangebot der Vorklinik einbezogen wissen wollen - was diese jedoch noch nicht zu Lehrpersonen der Vorklinik machen kann und deshalb allenfalls (als fiktiver Curricularfremdanteil) eine entsprechende Korrektur der Lehrnachfrageseite zur Folge haben könnte -, folgt die Kammer dem im Eilverfahren nicht. Auf die - den Beteiligten bekannte - diesbezügliche Begründung in den Vorjahresbeschlüssen der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. - (insoweit bestätigt von VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung).
105 
2. Die unter Bildung von Anteilquoten geltend gemachte Lehrnachfrage von Studierenden des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin beanstandet die Kammer im Eilverfahren als solche dem Grunde nach nicht (mehr).
106 
a) Der VGH Baden-Württemberg hat in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - die Rechtsauffassung vertreten, der Studiengang Molekulare Medizin sei der vorklinischen Lehreinheit formell und materiell ordnungsgemäß zugeordnet. Obwohl der VGH Baden-Württemberg die Rechtsansicht der Kammer teilt, dass hochschulrechtlich die Organisationsentscheidung der Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit dem Senat der Universität obliegt (§ 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG), beanstandet der VGH Baden-Württemberg „jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren“ die tatsächlich durch den Fakultätsvorstand anstelle des an sich zuständigen Senats getroffene Zuordnungsentscheidung nicht. Der Kammer erschließt sich nicht, warum § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG keine anderweitige Regelung im Sinne von § 23 Abs. 3 S. 1 LHG darstellen soll und warum die Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit trotz der klaren Regelung in § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG eine Angelegenheit der Fakultät sein soll. Gleiches gilt für die vom VGH Baden-Württemberg vertretene Ansicht, dass den vorliegenden ministeriellen Entscheidungen wie auch den Entscheidungen des Fakultätsvorstands inhaltlich eine Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin zu entnehmen ist und dass diese Entscheidungen den Anforderungen des Abwägungsgebots genügen, da sie die kapazitären Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung zumindest „nicht in ihrem Gewicht deutlich verkannt“ und auch die Größenordnung der mit der Zuordnung verbundenen Kapazitätsverschiebung „nicht grob falsch eingeschätzt“ haben. Die Kammer hat insoweit zwar - entgegen der in den Beschlüssen vom 02.05.2007 seitens des Verwaltungsgerichtshofs geäußerten Vermutung - zu keinem Zeitpunkt die Auffassung vertreten, eine Abwägungsentscheidung sei „kapazitätsrechtlich irrelevant, wenn sie nicht auf einer fehlerfreien Datenbasis beruhe“, sondern vielmehr ausdrücklich an das (außergewöhnliche) Ausmaß der Fehlerhaftigkeit angeknüpft; warum etwa (u.a.) die Annahme eines Curriculareigenanteils von nur noch 1,0345 statt zuvor 2,4878 - verbunden mit der Erkenntnis, dass zahlreiche Veranstaltungen tatsächlich gar nicht von der Vorklinik erbracht werden müssen - nicht zu einer grob fehlerhaften Datenbasis führen soll, leuchtet der Kammer nicht unmittelbar ein. Der VGH Baden-Württemberg ist offenbar weiter der Auffassung, dass die Antragsgegnerin in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise zur Ermittlung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit für den Studiengang Humanmedizin auf Lehrnachfrageseite mit den hergebrachten aggregierten Werten (etwa g = 180 für Vorlesungen) und zugleich bei der - im späteren Gang der Berechnung über die Anteilquoten dazu ins Verhältnis gesetzten - Berechnung der Aufnahmekapazität für den Studiengang Molekulare Medizin (z.T.) mit tatsächlichen Gruppengrößen rechnen darf, obwohl der VGH Baden-Württemberg selbst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2007 - NC 9 S 23/07 -) in ähnlichem Zusammenhang - wenn auch innerhalb (nur) eines Studienganges - das Rechnen mit unterschiedlich generierten Gruppengrößen mit eben der Begründung der Kammer aus den Vorjahresbeschlüssen beanstandet und fordert, dass sich eine Hochschule insgesamt entweder an der Hochschulwirklichkeit oder an den der Berechnung des Curricularnormwertes zugrunde liegenden abstrakt „festgesetzten“ Parametern orientiert.
107 
Zu einer weiter gehenden, vertieften Auseinandersetzung mit den Begründungsansätzen des VGH Baden-Württemberg zur grundsätzlichen Anerkennung der kapazitätsmindernden Wirkung der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin sieht die Kammer im Eilverfahren - auch zur Beschleunigung der Beschwerdeverfahren - keine Veranlassung. Die Kammer teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zwar nicht, legt aber im Eilverfahren die Prämissen des VGH Baden-Württemberg insoweit ohne weitere Begründung für die weitere Betrachtung zugrunde. Korrekturen der Kapazitätsberechnung werden daher im Folgenden auf der Grundlage der Rechtsansicht des VGH Baden-Württemberg vorgenommen (vgl. zu den Beanstandungen betreffend die kapazitären Auswirkungen durch den Studiengang Molekulare Medizin unten VI.).
108 
b) Auch die zum Studienjahr 2007/08 hin eingetretenen Veränderungen des insoweit zu beurteilenden Sachverhalts, die der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - zwangsläufig noch nicht würdigen konnte, geben der Kammer im Eilverfahren keine Veranlassung, die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs außer Betracht zu lassen. In Anbetracht der Begründung der Beschlüsse vom 02.05.2007 vermag die Kammer nicht die Prognose zu stellen, dass der Verwaltungsgerichtshof der kapazitätsmindernd geltend gemachten Lehrnachfrage der Studierenden der Molekularen Medizin für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum die grundsätzliche Anerkennung versagen würde bzw. wird. Gleichwohl nimmt die Kammer beispielsweise zur Kenntnis, dass die neu gefasste Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 20.02.2007 zum Einen keine Stundenvolumina (V) mehr vorgibt, sondern nur noch - den Arbeitsaufwand der Studierenden wiedergebende - Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS), und dass sie zum Anderen in § 17 Abs. 1 für nahezu sämtliche Lehrveranstaltungen eine „Maximale Anzahl von Studierenden“ von 25 festsetzt. Letzteres mag sowohl gewissen Bedenken im Hinblick auf die nunmehr festgesetzte Zulassungszahl von 33 Studierenden der Molekularen Medizin begegnen, als auch die Frage (wieder) aufwerfen, weshalb die Curriculareigenanteilsberechnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Molekulare Medizin gleichwohl die unterschiedlichsten Gruppengrößen (neben g = 25 bei Vorlesungen z.B. auch g = 80, g = 90, g = 120 oder g = 180) zugrunde legt. In gleicher Weise fällt etwa auf, dass die in die Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit eingestellten Daten von denjenigen der Vorjahresberechnung z.T. erheblich abweichen: Manche Veranstaltungen sind weggefallen (wie z.B. die Einführung in die Physiologische Chemie I und II oder das Anatomische Seminar mit integriertem Terminologiekurs), manche sind hinzugekommen (wie etwa das Humangenetische, Molekularbiologische Praktikum), manche haben ihre Bezeichnung oder auch ihren Inhalt geändert (Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie; Physiologie nunmehr ohne Pathophysiologie), manche Veranstaltungen weisen auch eine im Vergleich zum Vorjahr abweichende Gruppengröße auf. Einige dieser Veränderungen mögen auf den Änderungen der Studienordnung beruhen. All dies mag es auch als wünschenswert erscheinen lassen, dass das Wissenschaftsministerium durch Rechtsnorm einen Curricularnormwert nach § 13 KapVO VII für den Studiengang festsetzt (dazu sogleich).
109 
Da die Kammer jedoch gehalten ist, vor kapazitätsverteilenden und kapazitätsvermindernden Entscheidungen der Universität nicht gänzlich die Augen verschließen, sieht sie auch angesichts der - nur beispielhaft und keinesfalls abschließend - aufgezählten Veränderungen im Eilverfahren keine Veranlassung, die Grundannahmen des VGH Baden-Württemberg in Frage zu stellen.
110 
c) Der grundsätzlichen Anerkennung der kapazitätsmindernden Auswirkungen der Lehrnachfrage durch Studierende der Molekularen Medizin steht bei summarischer Prüfung im Eilverfahren für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum auch nicht das Fehlen einer förmlichen Festsetzung eines Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin in Anlage 2 zu § 13 KapVO VII entgegen. Für die beiden vergangenen Studienjahre 2005/06 und 2006/07 hat die Kammer die Frage der Erforderlichkeit einer solchen Festsetzung durch Rechtsnorm ausdrücklich offen gelassen. Der VGH Baden-Württemberg hat dazu in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - nicht Stellung genommen, obwohl hierzu - von seiner Rechtsansicht ausgehend - durchaus Veranlassung bestand. Soweit die Beteiligten die Frage schriftsätzlich diskutiert haben, beziehen sich ihre Ausführungen in erster Linie auf die Rechtsprechung zur erforderlichen Normierungsdichte bei der Erbringung von Dienstleistungen nach § 11 KapVO VII (einerseits: Hess. VGH, Beschluss vom 10.03.1994 - 3 Ga 23024/93 NC -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 12; dem folgend OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -; OVG Sachsen, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -; andererseits: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -; Beschluss vom 18.02.2003 - 13 C 8/03 -; Beschluss vom 17.08.2004 - 13 C 815/04 -; vgl. dazu ebenso Bayer. VGH, Beschlüsse vom 22.12.2000 - 7 CE 00.10065 u.a. -; Beschlüsse vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -; Beschluss vom 22.08.2006 - 7 CE 06.10365 -), nicht aber auf § 13 KapVO VII.
111 
Hier hat die Antragsgegnerin dem Wissenschaftsministerium zugleich mit den Kapazitätsberechnungsunterlagen eine CNW-Berechnung für den Studiengang Molekulare Medizin vorgelegt (Schreiben vom 19.04.2007; CNW darin: 4,2047 SWS). Dem ging der allgemeine Kapazitätserlass des Wissenschaftsministeriums vom 21.12.2006 - Az. 21-635/31/478 - voraus, in dem es hieß, das Ministerium habe mit Blick auf die noch laufende Umstellung auf die gestufte Studiengangstruktur und die Ausbauprogramme auf Landes- und Bundesebene davon abgesehen, bereits jetzt ein Verfahren zur Neujustierung der Curricularnormwerte einzuleiten. Die Universitäten würden gebeten, den Kapazitätsberechnungen wie im Vorjahr für Bachelor- und Masterstudiengänge Curricularnormwerte zugrunde zu legen, die nach § 13 Abs. 3 KapVO VII im Benehmen mit dem Ministerium - für die Dauer eines Studienjahres - festgesetzt würden. Das Wissenschaftsministerium hat mit an die Antragsgegnerin gerichtetem Schreiben vom 07.11.2007 - Az. 21-635.31/486 - bestätigt, dass es mit der Festsetzung der Zulassungszahl für den Studiengang Molekulare Medizin auch den von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Curricularnormwert für diesen Studiengang bestätigt und gemäß § 13 Abs. 3 KapVO VII festgelegt habe. Die Festlegung des CNW gelte zunächst nur für das Studienjahr 2007/08.
112 
Das hält die Kammer im Eilverfahren für ausreichend. § 13 Abs. 3 KapVO VII sieht ausdrücklich vor, dass vom Wissenschaftsministerium im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularnormwert „festgelegt“ (nicht: festgesetzt) wird, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht, wenn für einen Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 2 zu § 13 KapVO VII nicht aufgeführt ist. Das ist hier geschehen. Die Kammer geht im Eilverfahren nicht der Frage nach, inwieweit dieser Teil des Verordnungsrechts mit dem - für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum noch anwendbaren (vgl. Art. 2 des am 07.11.2007 beschlossenen Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich, LT-Ds. 14/1967) - Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 ( GBl. 2000, S. 401 ) vereinbar - und insbesondere von Art. 16 Abs. 1 Nr. 15 StV umfasst - ist, der in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 und 6, Abs. 6 Vorgaben für die Festsetzung enthält bzw. enthielt ( in der Neufassung des Staatsvertrags vom 22.06.2006 ist Art. 7 Abs. 6 StV a.F. entfallen ).
113 
Der VGH Baden-Württemberg neigt in seiner Rechtsprechung dazu, entweder in der Festsetzung der Zulassungszahl durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums oder aber auch in sonstigen - auch nachträglichen - Verlautbarungen des Ministeriums jeweils zugleich die kapazitätsrechtlich ggf. erforderlichen ministeriellen Rechtsakte zu erkennen (zur Aufteilungsentscheidung nach § 13 Abs. 4 i.V. mit Fn 3 zu Anlage 2 KapVO VII: Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -; zur Zuordnung von Studiengängen zu Lehreinheiten nach § 7 KapVO: Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -). In Anbetracht dessen ist auch hier im Eilverfahren davon auszugehen, dass die Zulassungszahl ohne formellen Verstoß gegen § 13 KapVO VII festgesetzt worden ist. Gleichwohl weist die Kammer darauf hin, dass es in Anbetracht der zahlreichen und beträchtlichen Veränderungen der Berechnung der Lehrnachfrage der Studierenden der Molekularen Medizin in den vergangenen Jahren äußerst wünschenswert wäre, wenn das Wissenschaftsministerium durch die Festsetzung eines Curricularnormwertes einheitliche Vorgaben machen würde. In Anbetracht des Umstands, dass der Studiengang mittlerweile seit Jahren angeboten wird, stellt sich durchaus die Frage, wie lange die insoweit in Anspruch genommene Erprobungsphase noch andauern soll.
114 
3. Die Kammer akzeptiert im Eilverfahren die von der Antragsgegnerin vorgenommene Anteilquotenbildung , die für den Studiengang Humanmedizin zu einer Anteilquote z p = 0,92537 führt. Diese unterscheidet sich vom Vorjahreswert (z p = 0,9238) nur unerheblich.
115 
Für zukünftige Berechnungszeiträume weist die Kammer allerdings auf Folgendes hin: Bei der Bestimmung einer Anteilquote nach § 12 KapVO VII besitzt die Hochschule, sofern ihr das zuständige Wissenschaftsministerium keine Vorgaben macht (§ 12 Abs. 2 KapVO VII), einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, da sich weder aus § 12 Abs. 1 KapVO VII noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot materielle Kriterien für die Verteilung der Gesamtaufnahmekapazität auf die zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge ergeben. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt hier lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden; zu einer die Gesamtzulassungszahl steigernden Festlegung von Quoten sind die Hochschulen dagegen nicht verpflichtet. Dies gilt zumindest dann, wenn wie im vorliegenden Fall bei allen beteiligten Studiengängen innerhalb der Lehreinheit die Zahl der BewerberInnen diejenige der Studienplätze übersteigt. Dem Staat ist zwar angesichts des grundrechtlich garantierten Zugangsanspruchs der StudienbewerberInnen eine Kapazitätsbemessung unter den Gesichtspunkten der Berufslenkung und Bedürfnisprüfung verwehrt; er bleibt aber allgemein befugt, die für die Hochschulausbildung eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu „widmen“. Die in § 12 KapVO vorgesehene Bildung von Anteilquoten ist ein wesentlicher Ausdruck dieser staatlichen Widmungsbefugnis (vgl. zu alledem nur BayVGH, Beschluss vom 12.03.2007 - 7 CE 07.10003 - m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Die Anteilquotenbildung nach § 12 KapVO VII kommt folglich nicht ohne eine bildungspolitische Festlegung einer - in diesem Zusammenhang - nicht hinterfragten Zulassungszahl für einen von zwei der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge als Ausgangspunkt aus (grundlegend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 118).
116 
Der Vorschrift des § 12 KapVO VII liegt jedoch nach Auffassung der Kammer die Annahme zugrunde, dass die mit der Anteilquotenbildung verbundene - letztlich dezisionistische - Entscheidung, in welchem Verhältnis die Anteilquoten zweier Studiengänge zueinander stehen sollen und wie viel Ausbildungskapazität einer Lehreinheit damit dem einzelnen Studiengang zugute kommen soll, zunächst nureinmal zu treffen ist. Die Universität hat sich im Jahre der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin zum Studienjahr 2006/07 dafür entschieden, die Anteilquoten unter Ansatz einer „gewollten“ Zulassungszahl von 25 Studierenden der Molekularen Medizin (vor Schwund) zu ermitteln und auf dieser Grundlage errechnet, dass fortan noch ca. 92 % der Ausbildungskapazität der Lehreinheit für den Studiengang Humanmedizin zur Verfügung stehen sollen. Sofern dieses Verhältnis nicht aufgrund anderweitiger bildungspolitischer Weichenstellungen neu bestimmt werden soll oder muss, bedarf es danach keiner abermaligen (Neu-)Berechnung. Dies folgt wohl bereits aus dem Wortlaut des § 12 KapVO VII, der von einer „Festsetzung“ der Anteilquoten spricht, wobei die Kammer im Eilverfahren nicht der Frage nachgeht, in welcher Rechtsform sowie durch wen eine solche „Festsetzung“ zu erfolgen hat und worin sie für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum genau zu sehen ist (die Antragsgegnerin ist bei der Übersendung der Kapazitätsberechnungsunterlagen mit der Bitte an das - insoweit an sich auf die Entwicklung von Vorgaben beschränkte - Wissenschaftsministerium herangetreten, die Anteilquoten „gemäß § 12 Abs. 2 KapVO VII... festzusetzen“).
117 
Demgegenüber dürfte es weder angezeigt noch geboten sein, dass die Antragsgegnerin - wie zum Wintersemester 2007/08 geschehen - jeweils im Rahmen der Kapazitätsberechnung für ein neues Studienjahr die Parameter neu bestimmt. Dass die Antragsgegnerin nunmehr zum Einen die später festgesetzte Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin (310), die mit Hilfe der Anteilquoten ja erst errechnet werden soll, und zum Anderen die politische bestimmte Zahl von 25 StudienanfängerInnen im Studiengang Molekulare Medizin herangezogen hat, um die Anteilquoten neu zu bestimmen, dürfte von § 12 KapVO VII nicht gefordert und - genau genommen - rechtswidrig sein. Im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum beanstandet dies die Kammer aber im Eilverfahren in Anbetracht der zu vernachlässigenden - und im Übrigen für die Antragstellerseite günstigen - Differenz nicht.
118 
Unter Berücksichtigung der Anteilquote für den Studiengang Humanmedizin errechnet sich nach alledem vorläufig eine Zulassungszahl von
119 
Ap =
2 · Sb
CA
 . zp =
2 · 248,2614
1,4738
 . 0,92537 = 336,8999 x 0,92537 = 311,7571 Studienplätzen.
V.
120 
Dieses Berechnungsergebnis ist nach dem Dritten Abschnitt der KapVO VII einer Überprüfung zu unterziehen. Es ist im Ergebnis nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII unter Anwendung einerSchwundquote zu erhöhen.
121 
Die Antragsgegnerin hat zu der der Kapazitätsberechnung beigefügten Schwundberechnung, die einen positiven Schwund ausweist, auf mehrfache Nachfrage des Gerichts erläutert, in welcher Höhe in den einzelnen Kohortenzahlen Studierende enthalten sind, die aufgrund einer außerkapazitären Bewerbung gerichtlich und/oder durch außergerichtlichen Vergleich endgültig zugelassen worden sind. Die mitgeteilten Zahlen ergeben sich aus den (wörtlich wiedergegebenen) Kommentaren in den Fußnoten zu nachstehender Tabelle:
122 

123 
Aus den von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen wird deutlich, dass sie Studierende, deren (vorläufige) Zulassung auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhte, erst zum Zeitpunkt ihrer endgültigen (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Zulassung in die dann aktuelle Kohorte ihres Ausbildungsstandes eingebucht hat, nicht aber zugleich als StudienanfängerInnen in ihre tatsächliche Erstsemesterkohorte, nach deren Rechtsverhältnissen sie - wie der mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.10.2007 exemplarisch vorgelegte Zulassungsbescheid vom 19.04.2006 zeigt - zugelassen worden sind. Diese Verfahrensweise täuscht hier konkret für einen Semesterübergang einen (erheblichen) positiven Schwund vor und verdeckt für die beiden übrigen Semesterübergänge einen tatsächlich vorhandenen (negativen) Schwund. Das ist mit der Rechtsprechung der Kammer und des VGH Baden-Württemberg zum Unterschied von kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und ausbildungsrechtlicher Semesterzuordnung nicht zu vereinbaren. Der VGH Baden-Württemberg führt dazu aus (Beschluss vom 13.11.1978 - IX 2939/78 -; vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 01.06.2006 - NC 6 K 108/06 und NC 6 K 117/06 -):
124 
„Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 17.10.1978 - IX 2763/78 - entschieden hat, sind Studienbewerber, die aufgrund prozessualen Bestandsschutzes nach Ablauf des Bewerbungssemesters zum Wunschstudium zugelassen werden, unabhängig vom Zeitpunkt ihres tatsächlichen Studienbeginns im kapazitätsrechtlichen Sinne der "Kohorte" des Bewerbungssemesters zuzurechnen, nach dessen Sachlage und Rechtslage sie zuzulassen waren. Der Begriff der "Kohorte" dient als eine gedachte Formation von Studenten, die (real oder fiktiv) über den - von einem bestimmten Bewerbungssemester an gerechneten - gleichen Ausbildungsstand verfügen, im Kapazitätsermittlungsrecht allein der Feststellung unausgeschöpfter Kapazitäten, insbesondere auch in höheren Fachsemestern, sowie der Anspruchsabgrenzung und Anspruchskonkretisierung bei deren Ausfüllung durch die Studienbewerber. Er ist eine von der Ausbildungswirklichkeit bewußt abstrahierende Kategorie (vgl VGH Bad-Württ, Urt v 25.5.1977 - IX 682/77 -). Die Zuordnung zur kapazitätsrechtlichen Kohorte eines bestimmten Bewerbungssemesters muß deshalb auch nicht identisch sein mit dem Fachsemester, in welchem ein durch Gerichtsentscheidung zugelassener Studienbewerber infolge der zeitlichen Verschiebung und aufgrund seiner individuellen Ausbildungsverhältnisse sein Studium tatsächlich aufnimmt oder am zweckmäßigsten aufnehmen sollte. Eine Zuordnung zu Kapazitätsermittlungszwecken nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Studienaufnahme wäre vielmehr vom Zufall bestimmt und würde zur Unüberschaubarkeit der Kapazitätsausschöpfung führen. Sie würde auch die rechtlichen Gesichtspunkte übersehen, auf denen die Möglichkeit einer Zeitverschiebung zwischen kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und tatsächlicher Aufnahme des Studiums beruhen kann. Diese liegen in erster Linie im Schutz des rechtschutzsuchenden Studienbewerbers gegen die Entwertung seiner Rechtsposition durch die Dauer des - außergerichtlichen und gerichtlichen - Verfahrens (sog prozessualer Bestandsschutz - BVerwGE 42, 296 ff, BVerfGE 39, 258, 275f). Dieser Schutz bringt es mit sich, daß der/die Studienbewerber(in) regelmäßig zu einem späteren Zeitpunkt in den tatsächlichen Ausbildungsbetrieb eingegliedert wird, als es dem Entstehungsgrund seines/ihres Zulassungsanspruchs entspricht. Damit müssen in gewissem Umfang zu Gunsten des Rechtssuchenden der Zeitablauf und die dadurch für den Ausbildungsträger entstehenden Probleme der Eingliederung des verspätet zugelassenen Bewerbers in den Ausbildungsbetrieb unberücksichtigt gelassen werden (vgl die zitierte Senatsentscheidung vom 17.10.1978 und BVerfGE 39, 258, 276 am Ende). (...)
125 
Der Senat verkennt nicht, daß die Universitäten bei der Praktizierung dieses Kohortenbegriffs zu einer doppelten Berechnung der Semestergruppen gezwungen sind, in dem sie die kapazitätsrechtliche Kohortenzurechnung von der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung zu unterscheiden haben. Die damit verbundenen technisch-organisatorischen Probleme sind aber lösbar und werden von einzelnen Universitäten des Landes auch bereits gelöst. Auf der anderen Seite ermöglicht es die Ablösung der kapazitätsrechtlichen Kohortenzurechnung von der tatsächlichen Semesterzuordnung beispielsweise der Universität, bei durch Gerichtsentscheidung zugelassenen Quereinsteigern deren tatsächlichen Ausbildungsstand individuell zu beurteilen und gegebenenfalls eine "curricular korrekte" Eingliederung dieser Studenten vorzunehmen. Der Senat verkennt ferner nicht, daß das Auseinanderfallen kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und ausbildungsrechtlicher Semesterzuordnung zu Überlastquoten der Universitäten in einzelnen Fachsemestern und zu Engpässen in bestimmten Lehrveranstaltungen führen kann. Dies ist aber eine notwendige Folge des prozessualen Bestandsschutzes. In Anbetracht dessen, daß die nachträgliche Zulassung von Studienbewerbern aufgrund der Rechtslage und Sachlage eines früheren Semesters außer in der Dauer der anhängigen Verfahren ihre Ursache eben darin hat, daß vorher die Aufnahmekapazität der betreffenden Universität nicht voll ausgelastet war, sind solche Überlasten nur die Folge aus der Wiederherstellung der Rechtslage: Wer zunächst zu wenig ausgebildet hat, muß später zeitweilig zu viele Studenten ausbilden. Diese Konsequenzen können deshalb dazu beitragen, daß die Aufnahmekapazität des Ausbildungsträgers - dem Gebot möglichst vollständiger Kapazitätsauslastung entsprechend - von den beteiligten Stellen, insbesondere dem Ausbildungsträger selbst, von vornherein mit der verfassungsrechtlich gebotenen Strenge beurteilt wird. Die getrennte Betrachtung der kapazitätsrechtlichen Kohortenzurechnung einerseits und der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung andererseits sowie der damit gewonnene Überblick über die Kapazitätsauslastung vermag zu verhindern, daß die zeitliche Verschiebung zwischen der Kohortenzurechnung nach der Sachlage und Rechtslage eines früheren Bewerbungssemesters und der tatsächlichen Semesterzuordnung im "Einstiegssemester" dazu benutzt wird, gerichtliche Kapazitätsfeststellungen zu Lasten der Gesamtzahl der Studienbewerber unvollzogen zu lassen, indem durch Exmatrikulation freigewordene Studienplätze mit gerichtlich zugelassenen Bewerbern einer anderen Kapazitätskohorte verrechnet werden.“
126 
Hier kommt hinzu, dass es bei der Antragsgegnerin aufgrund der frühzeitigen Entscheidungen der Kammer zum Semesterbeginn wohl bei allen, zumindest aber bei den allermeisten der in diesem Zusammenhang in Rede stehenden Studienplätze noch nicht einmal zu einem Auseinanderfallen der kapazitätsrechtlichen und der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung gekommen ist, sondern dass die Antragsgegnerin die Studierenden schlicht „zu spät“ in die Belegungstabelle aufgenommen hat. Somit taugt die Schwundberechnung der Antragsgegnerin nicht als verlässliche Grundlage für eine Prognose auch des künftigen Schwundverhaltens nach dem Hamburger Modell. Das verwendete Zahlenmaterial verzerrt vielmehr die Schwundprognose zulasten der Antragstellerseite. Dem ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten.
127 
Die Schwundberechnung ist daher neu vorzunehmen, und zwar entweder in der Weise, dass die in der Drittsemesterkohorte enthaltenen „Gerichtler“ auch in ihre jeweilige Erstsemesterkohorte aufgenommen werden, oder in der Weise, dass sie ganz aus der Berechnung herausgenommen werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 02.04.2007 - 8 FM 5204/06.W(1) -). Beide Methoden führen auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen zu einem negativen Schwundfaktor (0,9849 bzw. 0,9854), wobei die Differenz sich im Berechnungsergebnis nicht in Gestalt eines weiteren Studienplatzes auswirkt:
128 

129 
Der danach vorzunehmenden Korrektur kann nicht entgegengehalten werden, dass sich der Ansatz einer Schwundquote wegen des Bestehens einer Auffüllverpflichtung nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 2 ZZVO-ZVS-Studiengänge verbiete. Auch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu Beschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 5/07 -; 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -; Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 f.; Beschluss vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920, 922 f.; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -) gilt weiterhin, dass trotz normativer Auffüllverpflichtung eine Berücksichtigung des aus der von der Hochschule erstellten Schwundberechnung ersichtlichen Schwundes prognostisch geboten ist, wenn sich durch die auf die Vergangenheit bezogene Schwundberechnung gezeigt hat, dass der Hochschule trotz Auffüllverpflichtung eine Auffüllung - etwa mangels einer hinreichenden Zahl von Bewerbern für höhere Fachsemester oder aus anderen Gründen - nicht vollständig gelungen ist. Das ist hier der Fall.
130 
Der Antragsgegnerin hält dem zwar entgegen, sie habe stets eine genügende Anzahl von BewerberInnen für höhere Fachsemester und fülle auch - entsprechend ihrer Verpflichtung - auf. Zur Stützung dieses Vortrags hat sie die tabellarische Schwundberechnung um eine Spalte ergänzt, aus der die jeweilige Zulassungszahl bzw. - damit korrespondierend - auch die jeweilige Auffüllgrenze hervorgehen soll (hier ergänzt um eine Summenzeile und erläuternde Fußnoten):
131 

132 
Damit sind im Betrachtungszeitraum im 3. Fachsemester tatsächlich (1261 - 1254 =) 7 Studierende mehr zugelassen gewesen als - nach Auffassung der Antragsgegnerin - rechtlich vorgesehen. Diese Betrachtungsweise hält die Kammer jedoch nicht für zulässig, da sie die gerichtlichen Korrekturen der Zulassungszahlen (und damit auch der Auffüllgrenzen) z.T. außer acht lässt. In den vergangenen Studienjahren verhielt es sich regelmäßig so, dass die jeweilige Studienanfängerzahl einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen war und dass Beanstandungen der Verwaltungsgerichte mitunter zu weiteren Zulassungen geführt haben, wie u.a. die dargelegten Einbuchungen der Antragsgegnerin in die jeweiligen Drittsemesterkohorten zeigen. Demgegenüber gab es in der Vergangenheit mangels AntragstellerInnen für eine außerkapazitäre Zulassung kaum Streit über die Belegung der höheren Fachsemester. Korrekturen an der Berechnung der Studienanfängerzahl haben sich daher regelmäßig nicht zugleich auch in weiteren Zulassungen in den höheren Fachsemestern niedergeschlagen, was seinen Grund u.a. wohl auch darin findet, dass die Antragsgegnerin - zu Recht - vorläufige gerichtliche Korrekturen erst mit der dazugehörigen Rechtsmittelentscheidung des VGH Baden-Württemberg akzeptiert, die jedoch für gewöhnlich zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem eine nachträgliche Zulassung in höhere Fachsemester durch die Antragsgegnerin nicht mehr erfolgt. Die Antragsgegnerin nimmt folglich eine Auffüllung höherer Fachsemester (lediglich) bis zur Höhe der festgesetzten Zulassungszahl aus der ZZVO vor, berücksichtigt aber in diesem Zusammenhang gerichtliche Korrekturen - auch soweit sie akzeptiert werden - nicht. Angesichtes der strukturellen (zeitlichen) Probleme des Aufdeckens weiterer Kapazitäten im gerichtlichen Verfahren wie auch angesichts des Umstands, dass sich die Antragsgegnerin an die durch Rechtsverordnung festgesetzte Auffüllgrenze gebunden fühlt, ist nicht davon auszugehen, dass sich an diesem Befund künftig etwas ändern kann oder wird. Auch aktuell füllt die Antragsgegnerin das 3. Fachsemester - trotz der bereits erkannten Veränderungen beim Lehrangebot, die nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin zumindest zu einer Aufnahmekapazität von 311 Studierenden führen - nicht über die festgesetzten 310 Studienplätze hinaus auf (Stand 05.11.2007: 307). Deshalb ist zur Beantwortung der Frage, ob der Antragsgegnerin die Auffüllung in höheren Fachsemestern gelingt, auf die gerichtlich (inzident) korrigierten Auffüllgrenzen abzustellen.
133 
Dies muss hier umso mehr gelten, als in der Zahl der im 3. Fachsemester tatsächlich Zugelassenen - wie dargelegt - auch (insgesamt 32) Studierende enthalten sind, die außerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassen wurden, wohingegen die dem von der Antragsgegnerin (in obiger Tabelle) gegenübergestellte „Zulassungszahl“ bzw. Auffüllgrenze (mit Ausnahme derjenigen für das WS 2003/04) die Zahl der innerkapazitär zu besetzenden Studienplätze wiedergibt. Zieht man die Anzahl der außerhalb der festgesetzten Kapazität Zugelassenen ab, so gelangt man zu dem Ergebnis, dass die Auffüllung über den Betrachtungszeitraum nicht vollständig gelungen ist. Belässt man es bei der Einbeziehung der „Gerichtler“ in die Belegungstabelle, so ist - was (wie dargelegt) ohnehin auch allgemein gelten muss - der tatsächlichen Belegung als Auffüllgrenze die in den einzelnen Bezugsstudienjahren jeweils gerichtlich korrigierte Zulassungszahl und Auffüllgrenze gegenüberzustellen, wie sie sich aus nachstehender tabellarischer Übersicht ergibt:
134 

135 
Bereits ohne eine weitere ex-post-Kontrolle der vom VGH Baden-Württemberg errechneten Zahlen - zu der zumindest für das WS 2003/04 (vgl. die dazugehörigen Urteile der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 1050/03 u.a. -, die sich im Berufungsverfahren ohne eine streitige Entscheidung des VGH erledigt haben) und für das WS 2006/07 (vgl. dazu unten VI. 4.) durchaus Veranlassung bestünde, weil die Zahlen nicht kapazitätserschöpfend sein dürften - zeigt sich, dass eine Auffüllung auf die korrigierten Auffüllgrenzen insgesamt nicht gelingt.
136 
Überdies sind die Angaben der Antragsgegnerin - wie sich im gerichtlichen Verfahren gezeigt hat - insgesamt mit beträchtlichen Zweifeln behaftet, sodass schon allein deshalb nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden kann, dass die Verfahrensweise der Antragsgegnerin bei der Auffüllung eine Verpflichtung zum Ansatz eines Schwundfaktors entfallen ließe. Neben die erst auf gerichtliche Nachfrage benannten Lehraufträge, die Rückgängigmachung der Stellenumwandlung in der Biochemie und die vollkommen neuen - erst auf nochmalige Nachfrage offenbarten - Erkenntnisse zur Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ tritt insbesondere die - unbestrittene - Unbrauchbarkeit der in die Schwundtabelle aufgenommenen Zahlen, sodass bereits deshalb Anlass besteht, das tatsächlich vorhandene Schwundverhalten auch zu berücksichtigen.
137 
Damit errechnet sich für den Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von gerundet 316 oder 317 Studienplätzen, je nachdem, mit welchem Schwundfaktor gerechnet wird:
138 
311,7571 : 0,9849 = 316,5368 Studienplätze,
311,7571 : 0,9854 = 316,3762 Studienplätze.
VI.
139 
Darüber hinaus sind weitere Studienplätze bis zu einer Gesamtaufnahmezahl von 326 Studierenden an BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin auszukehren, die von Studierenden der Molekularen Medizin , die der Lehreinheit gleichermaßen zugeordnet ist, nicht nachgefragt werden. Für diesen (Bachelor-)Studiengang ist in der ZZVO-Universitäten 2007/08 vom 26.07.2007 (GBl. S. 361) eine Zulassungszahl von 33 Studierenden festgesetzt, nach Mitteilung der Universität sind hier 35 Studienplätze belegt. Damit ist die Kapazität für den Studiengang Molekulare Medizin jedoch nicht ausgeschöpft. Vielmehr kann die Lehreinheit Vorklinische Medizin mit der dafür gewidmeten Anteilquote (z p = 0,07463) zumindest 51 Studierende der Molekularen Medizin - und damit 16 mehr als belegt - ausbilden. Mangels BewerberInnen für diese unbelegten Studienplätze aus dem Studiengang Molekulare Medizin selbst sind diese Plätze in entsprechender Anwendung von § 2 ZZVO-ZVS-Studiengänge bzw. § 2 ZZVO-Universitäten nach Umrechnung in Gestalt von Humanmedizin-Studienplätzen im außerkapazitären Streit an BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin zu vergeben, was zu einer Gesamtzulassung von 326 Studierenden der Humanmedizin führt.
140 
1. Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Molekulare Medizin sind zunächst selbstredend die oben bereits dargelegten Korrekturen auf der Lehrangebotsseite gleichermaßen zu berücksichtigen. Auch für die Zwecke der Berechnung der Zulassungszahl für Molekularmediziner beträgt das bereinigte Lehrangebot daher nicht 482,9898 SWS (wie im Kapazitätsbericht ausgewiesen), sondern 496,5230 SWS .
141 
2. Auf Lehrnachfrageseite ist der für die Lehreinheit Vorklinische Medizin geltend gemachte Curriculareigenanteil für den Studiengang Molekulare Medizin von 1,0825 im Eilverfahren zumindest auf 0,8618 zu reduzieren.
142 
Dabei sieht die Kammer im Eilverfahren davon ab, die Zuordnung einzelner Lehrveranstaltungen zur Vorklinik weiter zu hinterfragen, obgleich der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - zu diesbezüglichen Bedenken der Kammer im Vorjahr (etwa im Hinblick auf die Lehrveranstaltungen in „Humangenetik/Mechanismen genetisch bedingter Erkrankungen“ und deren Zuordnung zur klinisch-theoretischen Medizin in Nr. 37 der Anlage 3 zu § 8 KapVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275) nicht Stellung genommen hat.
143 
Jedoch können die der Curricularnormwert- und -eigenanteilsberechnung zugrunde gelegten Gruppengrößen für Vorlesungsveranstaltungen ausgehend von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg nicht akzeptiert werden. Die Kammer beschränkt sich dabei im Folgenden auf die Betrachtung der (großen) Vorlesungen in Anatomie, Biochemie und Physiologie, die sämtlich dem Eigenanteil der Vorklinik zugerechnet wurden. Insoweit hat die Antragsgegnerin folgende Curricularanteile errechnet:
144 
     
Vorlesung
                
      
V
g
V x 1 : g
Biochemie I
5
120
0,0417
Anatomie A
4
180
0,0222
Biochemie II
5
180
0,0278
Physiologie
5
 25
0,2000
Anatomie B
3
180
0,0167
Physiologie
5
 80
0,0625
145 
Aus der tabellarischen Übersicht wird bereits deutlich, dass die Antragsgegnerin bei diesen Vorlesungsveranstaltungen mit völlig unterschiedlichen Gruppengrößen rechnet. In der vorgelegten Curricularanteilsberechnung hat sie die dazugehörige Spalte mit einem „*“ versehen und erläuternd ausgeführt: „ * je nach tatsächlicher Gruppengröße (180, 80, 50 oder 25) der Vorlesung “. Für die Kammer ist die tabellarische Darstellung bereits aus mehreren Gründen nicht verständlich. Zum Einen vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwiefern die Zahlen wirklich „tatsächliche Gruppengrößen“ widerspiegeln sollen, wenn für den Studiengang Molekulare Medizin eine Zulassungszahl von 33 Studierenden festgesetzt ist und überdies die einschlägige Studienordnung die „Maximale Anzahl von Studierenden“ gerade für diese Veranstaltungen auf 25 Studierende festsetzt; sofern die Bezugnahme auf „tatsächliche Gruppengrößen“ die Studierenden aus anderen Studiengängen, welche die Vorlesungen gleichermaßen besuchen, einbeziehen soll, ist nicht erklärlich, weshalb dann derart unterschiedliche Gruppengrößen in Ansatz gebracht werden, obwohl sämtliche o.g. Vorlesungsveranstaltungen als gemeinsame Veranstaltungen für Human-, Zahn- und Molekularmediziner (dazu sogleich) angeboten werden. Zum Anderen ist nicht im Ansatz erkennbar, was die Antragsgegnerin zu beträchtlichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr veranlasst hat. Unklar ist etwa, weshalb z.B. die Vorlesung „Biochemie I“ hier mit g = 120 in die Berechnung eingestellt wird, obwohl sie im Vorjahr noch mit g = 180 angesetzt war und auch die „Biochemie II“ aktuell noch mit g = 180 geführt wird; gleiches gilt z.B. für die Physiologievorlesung, deren zweiter Teil im Vorjahr mit g = 25, nunmehr aber mit g = 80 und zudem mit V = 5 SWS statt zuvor (unter der Bezeichnung „Physiologie und Pathophysiologie II“) mit V = 2 SWS angesetzt wurde.
146 
Bereits grundsätzlich kann aber kapazitätsrechtlich nicht hingenommen werden, dass die Antragsgegnerin hier mit vollkommen unterschiedlich generierten, womöglich sogar willkürlich gesetzten Gruppengrößen rechnet. Der VGH Baden-Württemberg, den die diesbezüglichen Hinweise und Argumente der Kammer aus dem Vorjahr nicht zu einer weiter gehenden Prüfung in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - veranlasst haben, führt in seinen Beschlüssen vom 09.07.2007 - NC 9 S 23/07 u.a. - (betreffend die Universität F.; soweit ersichtlich n.v.) zu einer vergleichbaren Problemlage aus:
147 
„Danach ist die Antragsgegnerin grundsätzlich berechtigt, abweichend von der Hochschulwirklichkeit, Betreuungsrelationen des früheren ZVS-Beispielstudienplans zu übernehmen und in ihrer Studienordnung festzusetzen. Sie wird jedoch dann dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot nicht gerecht, wenn sie einerseits für Vorlesungen diese abstrakten Betreuungsrelationen übernimmt, aber andererseits bei Praktika und Kursen von diesen abstrakten Betreuungsrelationen nach unten - und damit kapazitätsungünstig - abweicht und diese Abweichung mit auf die Hochschulwirklichkeit abgestellten Gründen rechtfertigt. Denn die der Festsetzung der Betreuungsrelationen bzw. Gruppengrößen zugrunde liegenden Abwägungsentscheidungen der Antragsgegnerin werden nur dann den Grundsätzen des Kapazitätserschöpfungsgebots gerecht, wenn sie sich insgesamt entweder an der Hochschulwirklichkeit oder an den der Berechnung des Curricularnormwertes zugrunde liegenden abstrakt festgesetzten Parametern orientieren.“
148 
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer unter Verweis auf ihre Beschlüsse aus dem Vorjahr, deren Begründung dem VGH Baden-Württemberg in seinen Beschwerdeentscheidungen vom 02.05.2007 insoweit nicht „unmittelbar eingeleuchtet“ hat, an, wobei noch zusätzlich ins Gewicht fällt, dass die Antragsgegnerin die Gruppengrößen selbst innerhalb der Veranstaltungsart „Vorlesung“ differenziert, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung ersichtlich wäre.
149 
Weiter kommt hinzu, dass die o.g. Anatomie-, Biochemie- und Physiologievorlesungen sämtlich nur einmal als Großveranstaltungen für Human-, Zahn- und Molekularmediziner - sowie i.Ü. u.a. auch für Studierende der Biochemie - angeboten werden. Das ergibt sich ebenso wie für die Biochemie (s.o. III. 3. c) ) aus dem Vorlesungsverzeichnis auch für die Anatomie und die Physiologie. Die Vorlesung Anatomie A ist dort mit der Veranstaltungsnummer MED01213.001 zugleich für Human-, Zahn- und Molekularmedizin ausgewiesen (darüber hinaus nehmen z.B. auch Studierende der Informatik an der Vorlesung unter der Bezeichnung MED 90031 „Grundfunktionen des Körpers II: Anatomie“ teil). Auch die Vorlesung „Anatomie B“ fand im Sommersemester 2007 zeitgleich und im gleichen Raum mit denselben DozentInnen statt, auch wenn die Veranstaltung für die unterschiedlichen Studiengänge verschiedene Bezeichnungen aufweist (MOME 0406/MED0121.001/ZM 13208). Auch im Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 16.10.2006 (S. 34) sind die Anatomievorlesungen der Humanmediziner für Studierende der Molekularen Medizin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die medizinischen Veranstaltungsnummern aufgeführt. Gleiches gilt für die Physiologie I (im SS 2007: MOME 0405/MED01207.001) und für die Physiologie II, die (im SS 2007) im Vorlesungsverzeichnis unter der Bezeichnung MED01208.001 sowohl für die Studiengänge Human- und Zahnmedizin als auch für den Studiengang Molekulare Medizin ausgewiesen ist.
150 
Die Kammer hält es jedenfalls im Eilverfahren nicht für angezeigt, diese Vorlesungsveranstaltungen deshalb bei der Curriculareigenanteilsberechnung für den Studiengang Molekulare Medizin mit der - bei einer Gestaltung als Dienstleistungsexport berechtigten - Erwägung ganz außer Betracht zu lassen, Lehrdeputat werde nur ein Mal verbraucht und dürfe daher auch nur ein Mal (bei der Eigenanteilsberechnung für den Studiengang Humanmedizin) in Ansatz gebracht werden, auch wenn dies etwa beim CNW des Studiengangs Zahnmedizin aufgrund der diesbezüglichen Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans für den Studiengang Zahnmedizin so gehandhabt wird. Bei vorsichtiger Betrachtung im Eilverfahren geht die Kammer vielmehr davon aus, dass der CAp der Berechnung der Lehrnachfrage eines bzw. einer Molekularmedizinstudierenden im Verlaufe seines/ihres Studiums dient, die gesondert und unabhängig davon zu ermitteln ist, ob in der Hochschulwirklichkeit zusätzlich noch Studierende anderer Studiengänge die gleichen Lehrveranstaltungen nachfragen.
151 
Bei dieser isolierten Berechnung des CAp für den Studiengang Molekulare Medizin (unabhängig von der Lehrnachfrageermittlung für den Studiengang Humanmedizin) ist der Ansatz unterschiedlicher Gruppengrößen für Vorlesungen nach den zitierten Vorgaben des VGH Baden-Württemberg, zumal wenn die Vorlesungen als Großveranstaltungen für Studierende mehrerer Studiengänge gemeinsam angeboten werden, unzulässig. In Anbetracht des Umstands, dass es sich um große Vorlesungen handelt, sind die von der Antragsgegnerin verwendeten Gruppengrößen daher im Eilverfahren durch den - auch für den Curriculareigenanteil der Humanmedizin herangezogenen - aggregierten Wert von g = 180 zu substituieren:
152 
                 
Vorlesung
                 
                 
V
g
V x 1 : g
Biochemie I
        
5
180
0,0278
Anatomie A
        
4
180
0,0222
Biochemie II
        
5
180
0,0278
Physiologie
5
180
0,0278
Anatomie B
        
3
180
0,0167
Physiologie
5
180
0,0278
SUMME  
            
0,1501
153 
Addiert mit den übrigen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin geltend gemachten Lehrveranstaltungen ergibt sich somit ein Curriculareigenanteil von 0,8618 SWS .
154 
Damit errechnet sich für den Studiengang Molekulare Medizin unter Berücksichtigung der nicht beanstandeten Anteilquote (s.o.) vorläufig eine Aufnahmekapazität von
155 
496,5230 : 0,8618 x 0,07463 = 42,9978 Studierenden.
156 
3. Dieses Berechnungsergebnis ist jedoch seinerseits schwundbedingt zu korrigieren. Eine solche Korrektur ist hier erforderlich, weil der Antragsgegnerin ihren eigenen Angaben in der E-Mail-Nachricht vom 07.11.2007 zufolge mangels einer hinreichenden Anzahl von BewerberInnen für höhere Fachsemester für diesen (vergleichsweise neuen) Studiengang die Auffüllung nicht gelingt (und auch nicht gelingen kann). Der Schwundfaktor beträgt nach den insoweit nicht in Frage gestellten Angaben der Antragsgegnerin 0,8397. Mit dem für die Ausbildung von Studierenden der Molekularen Medizin gewidmeten Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin von ca. 7, 5 % (z p = 0,07463) ist der Antragsgegnerin - nach Schwund - daher die Aufnahme von
157 
42,9978 : 0,8397 = 51,2061 Studierenden
158 
der Molekularen Medizin möglich.
159 
4. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer sind 35 Studienplätze - zwei mehr als festgesetzt - im Studiengang Molekulare Medizin belegt. Für die brach liegende Kapazität von 51,2061 - 35 = 16,2061 Studienplätzen haben sich im Wintersemester 2007/08 keine BewerberInnen aus dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Kammer um eine außerkapazitäre Zulassung bemüht. Diese Restkapazität ist daher in entsprechender Anwendung von § 2 Satz 2 ZZVO-ZVS-Studiengänge bzw. § 2 Satz 2 ZZVO-Universitäten an BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin auszukehren. Nach diesen Bestimmungen erhöht sich die Zulassungszahl eines anderen, derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengangs - hier: Humanmedizin - nach einem näher bestimmten Berechnungsmodus, wenn die Zahl der Einschreibungen nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens in einem anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengang - hier: Molekulare Medizin - die in der Anlage 1 zur jeweiligen ZZVO festgesetzte Zulassungszahl nicht erreicht.
160 
Die entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen auch auf das außerkapazitäre Vergabeverfahren ist zur Einhaltung des Kapazitätserschöpfungsgebotes zwingend und trägt den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung, das in ähnlichem Zusammenhang ausführt (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, NVwZ-RR 1990, 349):
161 
„(...) Davon abgesehen trifft es nicht zu, daß das Gericht ungenutzte Kapazitäten, die nach den Anteilsquoten an Bewerber im Studiengang Biochemie auszukehren wären, keinesfalls Bewerbern im Studiengang Medizin zugute kommen lassen darf. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 9. April 1975 (BVerfGE 39, 258 <268 ff.>) ausgeführt, die Verwaltungsgerichte dürften im Fall des Nachweises ungenutzter Kapazitäten Studienplatzklagen nicht schon deshalb abweisen, weil der klagende Bewerber nach den Verteilungskriterien, die von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen bei der Vergabe der ausgewiesenen Studienplätze anzuwenden sind, eine ungünstige Rangstelle einnehme, sondern müßten dafür sorgen, daß die freigebliebenen Studienplätze von den Studienplatzklägern ungeachtet ihrer Rangstelle tatsächlich genutzt würden. Ebenso wie gegenüber den Verteilungskriterien der Zentralstelle kann und muß sich das Kapazitätserschöpfungsgebot auch gegenüber den der Kapazitätsermittlung zugrundeliegenden Anteilsquoten durchsetzen, wenn - der vom Verwaltungsgerichtshof beschriebenen Konfliktlage entsprechend - ausschließlich Bewerber in einem Studiengang klagen und nur durch die Berücksichtigung dieser Bewerber verhindert werden kann, daß freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben. Diese Schlußfolgerung läßt im Gegensatz zu der Lösung des Verwaltungsgerichtshofs die in den Anteilsquoten zum Ausdruck kommende Befugnis des Staates zur Widmung der Ausbildungsressourcen für bestimmte Studiengänge im Prinzip unberührt und durchbricht sie nur insoweit, als dies unerläßlich ist, um ein mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbares Ergebnis, nämlich das Freibleiben von Studienplätzen, zu vermeiden.“
162 
Würde man die ungenutzten Kapazitäten im Studiengang Molekulare Medizin nicht zugunsten der BewerberInnen für Humanmedizin berücksichtigen, müsste man - mit weit größeren Auswirkungen auf die Aufnahmekapazität für Studierende der Humanmedizin - die Frage der grundsätzlichen Anerkennung des kapazitätsmindernden Geltendmachung des Bachelorstudiengangs wieder aufgreifen oder die Anteilquote in Frage stellen. Diesbezügliche Überlegungen überlasst die Kammer jedoch dem VGH Baden-Württemberg im Beschwerdeverfahren, der sich auch - sofern er dazu Veranlassung sieht - mit der Frage auseinandersetzen kann, ob die aus den obigen Darlegungen folgende Erkenntnis, dass die Lehreinheit die „gewollte“ Zulassungszahl von - der Größenordnung nach - 25 Studierenden der Molekularen Medizin (vor Schwund) auch mit einer weit geringeren Anteilquote ausbilden könnte, zu einer rechtlichen Neubewertung der Abwägungsentscheidungen der Antragsgegnerin führt, die nach Ansicht des VGH Baden-Württemberg die kapazitären Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung zumindest „nicht in ihrem Gewicht deutlich verkannt“ und auch die Größenordnung der mit der Zuordnung verbundenen Kapazitätsverschiebung „nicht grob falsch eingeschätzt“ hat.
163 
Die Kammer hält eine entsprechende Anwendung von § 2 ZZVO - wie dargelegt - für geboten, auch wenn der VGH Baden-Württemberg diese Bestimmung in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a - zum vergangenen Studienjahr 2006/07 nicht herangezogen und die damals nach Reduzierung des CA p zuletzt unstreitige und nicht vergebene Restkapazität von zumindest 9 Studienplätzen der Molekularen Medizin (vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. -, S. 39) nicht - im Rahmen der nach § 86 Abs. 1 VwGO auch im Beschwerdeverfahren gebotenen (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 290/05 u.a. -, m.w.N.) umfassenden Prüfung, ob sich die erstinstanzliche Entscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist - zugunsten von BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin berücksichtigt hat. Der VGH Baden-Württemberg hat die Anwendbarkeit von § 2 ZZVO nämlich auch nicht ausdrücklich verneint, vielmehr sich zu der Problematik überhaupt nicht geäußert.
164 
Die im Studiengang Molekulare Medizin frei gebliebenen Studienplätze sind daher nach den Vorgaben des § 2 Satz 2 ZZVO in Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin umzurechnen. Dabei erhöht sich die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin um die Zahl, die sich daraus ergibt, dass die Zahl der nicht besetzten Studienplätze mit dem Curriculareigenanteil des nicht ausgelasteten Studiengangs Molekulare Medizin multipliziert und das Ergebnis durch den Curriculareigenanteil des ausgelasteten Studiengangs Humanmedizin dividiert wird. Damit ergibt sich - je nachdem, ob man auf vier Stellen hinter dem Komma genau rechnet oder streng am Wortsinn orientiert nur die (ganze) „Zahl“ von unbesetzten Studienplätzen verwendet - eine an den Studiengang Humanmedizin zu vergebende weitere Aufnahmekapazität von
165 
16,2061
0,8618
1,4738
 = 9,4765 bzw. 16 .
0,8618
1,4738
 = 9,3560 Studienplätzen.
166 
Zusammengerechnet mit der - oben dargelegten - Aufnahmekapazität aus der Anteilquote des Studiengangs Humanmedizin von 316,5368 bzw. 316,3762 Studienplätzen (je nach Schwundfaktor) errechnet sich eine Gesamtaufnahmekapazität von 326,0133 oder jedenfalls 325,7322, gerundet damit 326 Studienplätzen , 8 mehr als zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer belegt.
VII.
167 
Die vorläufig zu vergebenden Studienplätze sind (nur) Teilstudienplätze. Nach § 18 Abs. 1 KapVO VII kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs festgesetzt werden, wenn das Wissenschaftsministerium die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. Der Studienbewerber hat dabei bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes, nachdem der Teilstudienplatz ein Aliud und kein Minus im Verhältnis zum Vollstudienplatz ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -).
168 
Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs beträgt hier ausweislich des vorgelegten Kapazitätsberichts 254 Studienplätze (Vorjahr: 268). Gleichwohl hat das Wissenschaftsministerium auf den Vorschlag der Antragsgegnerin hin in der ZZVO 2007/2008 - wie im Vorjahr - eine Auffüllgrenze von 300 Studierenden für das 1. klinische Fachsemester festgesetzt. Nachdem zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer 318 Studienanfängerplätze belegt sind, müsste zur Vergabe von Vollstudienplätzen die Erwartung gerechtfertigt sein, dass auch den Studierenden auf den hier im Eilverfahren (vorläufig) vergebenen Studienplätzen Nr. 319 bis 326 eine Fortsetzung des Studiums im klinischen Studienabschnitt gewährleistet werden kann.
169 
Das ist nicht der Fall. Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiums lässt sich im hier zu entscheidenden Eilverfahren nicht in einer Weise beanstanden, die den Schluss zuließe, dass sogar mehr als 318 Studierende im 1. klinischen Fachsemester aufgenommen werden könnten, wenn die Studienanfängerkohorte des Wintersemesters 2007/08 den klinischen Studienabschnitt erreicht.
170 
In der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gibt es einen patientenbezogenen Engpass, der das Berechnungsergebnis maßgeblich - und unabhängig von der weit höheren personellen Aufnahmekapazität der Lehreinheit - beeinflusst. Die Kammer hat die Kapazitätsberechnung für die Klinik insoweit einer im hier zu entscheidenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung unterzogen. Die von der Antragsgegnerin übermittelten Angaben zur Zahl der Planbetten und der tagesbelegten Betten stellt die Kammer nicht in Frage. Die Betten von Privatpatienten sind danach - entgegen der Vermutung einiger Antragstellervertreter - enthalten. Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge ist wegen der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ohne Einfluss auf das Berechnungsergebnis. Die Berechnung der Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten dürfte den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII genügen (vgl. zur Berechnungsweise Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 17 KapVO, Rn 10). Warum einzelne außeruniversitäre Krankenanstalten keine Lehrleistungen für den 1. und 2. Studienabschnitt erbringen und nur an der Ausbildung im PJ beteiligt sind, konnte im Eilverfahren in vertretbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorlesungsbeginn nicht geklärt werden.
171 
Soweit die Kammer in den Beschlüssen des Vorjahres vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. -, auf deren Begründung insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung), unter Berücksichtigung des Prüfungs- und Exmatrikulationsschwundverhaltens über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus für StudienanfängerInnen eine Fortsetzung des Studiums im klinischen Studienabschnitt für gewährleistet angesehen hat, hält sie daran grundsätzlich fest. Die Kammer hat aber die Vergabe von Vollstudienplätzen im Eilverfahren damals bereits nur bis zu einer Zulassungszahl von 310 StudienanfängerInnen für geboten erachtet, und zwar bei einer festgesetzten Zulassungszahl von 300 Studierenden für Vorklinik wie Klinik und bei einer (rechnerischen) klinischen Aufnahmekapazität von 268 Studienplätzen im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin. Im hier zu beurteilenden Studienjahr beträgt die (rechnerische) Kapazität der Klinik nur noch 254 Studienplätze (festgesetzt: 300); demgegenüber sind in der Vorklinik bereits 310 Vollstudienplätze festgesetzt und dazuhin 318 (Voll-)Studienplätze belegt. In Anbetracht dessen sieht sich die Kammer im Eilverfahren nicht in der Lage, die darüber hinaus vorhandene Kapazität in Gestalt von Vollstudienplätzen zu vergeben.
172 
Vielmehr sind die nach den obigen Darlegungen ermittelten weiteren 8 Studienplätze in Gestalt von Teilstudienplätzen (§ 18 Abs. 2 KapVO VII) verfügbar. Eine die ausstattungsbezogene Kapazität übersteigende Personalkapazität kann nämlich vor Wirksamwerden des ausstattungs- oder patientenbezogenen Engpasses zu ungenutzten Kapazitätsreserven führen, die zu nutzen das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot grundsätzlich gebietet. Dies kann durch Teilzulassungen beschränkt auf den vorklinischen Abschnitt dieses Studienganges erfolgen, solange die Möglichkeit eines Weiterstudiums bis zum Studienabschluss nicht auszuschließen ist (vgl. zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 -). Teilstudienplätze müssen auch dann vergeben werden, wenn das spätere Weiterstudium nicht gesichert ist, solange es nur jedenfalls möglich erscheint (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2004 - NC 9 S 404/04 -; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 -, m.w.N.), was hier der Fall ist.
173 
Das Berechnungsergebnis (8 Teilstudienplätze) ist zwar grundsätzlich auch als solches nach Maßgabe der §§ 14 ff. KapVO VII zu überprüfen (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Namentlich ist dabei auch hinsichtlich dieser Teilstudienplätze gegebenenfalls ein Schwund zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII). Weil das Schwundverhalten von Studierenden auf Vollstudienplätzen erfahrungsgemäß deutlich von demjenigen Studierender auf Teilstudienplätzen abweicht und eine Auffüllung hinsichtlich der Teilstudienplätze mangels einer hinreichenden BewerberInnenzahl für gewöhnlich nicht gelingt, hat die Korrektur für die Teilstudienplätze gesondert zu erfolgen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -; Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 31). Immerhin hat die Antragsgegnerin zuletzt im Kapazitätsbericht 2002/2003 insoweit mit einem gesonderten Schwundfaktor von 0,6406 gerechnet (vgl. dazu auch die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Die Kammer sieht jedoch im Eilverfahren einstweilen davon ab, die Zahl der tenorierten Teilstudienplätze schwundbedingt weiter zu erhöhen und betrachtet den Umstand, dass es tatsächlich zu einem erhöhten Schwund kommt, der eine (weitere) Erhöhung der Studienanfängerzahl auf Teilstudienplätzen zuließe, im Eilverfahren lediglich als weitere Bestätigung dafür, dass die Kapazität der Antragsgegnerin zumindest für die Aufnahme mindestens weiterer 8 StudienanfängerInnen auf Teilstudienplätzen - wie tenoriert - genügt.
174 
Die Vergabe der 8 weiteren Teilstudienplätze geht hier auch nicht in unzulässiger Weise zu Lasten von Vollstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin. Zur weiteren diesbezüglichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die - den Beteiligten bekannten - ausführlichen diesbezüglichen Darlegungen in den Vorjahresbeschlüssen der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. - verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung).
VIII.
175 
Soweit AntragstellerInnen hilfsweise oder neben ihrem Hauptbegehren die Vergabe weiterer Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt bzw. geltend gemacht haben, bleibt ihr Begehren ohne Erfolg. Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität sind nicht verfügbar. Bei der Antragsgegnerin ist vielmehr sogar eine Überbuchung um 8 Studienplätze eingetreten. Diese Überbuchung akzeptiert die Kammer im Eilverfahren als kapazitätsdeckend. Für eine solche Überbuchung findet sich in § 7 Abs. 3 Satz 6 ZVS-VergabeVO eine Ermächtigungsgrundlage. Sie ist - von Ausnahmefällen abgesehen - grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Überbuchung rechtsmissbräuchlich oder mit der Absicht, die Erfolgsaussichten klagender StudienbewerberInnen zu verringern, herbeigeführt haben sollte, sind nicht ersichtlich.
VIII.
176 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Beschluss vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 -; Tübingen/Psychologie/WS 2002/2003) im Eilverfahren auch weiterhin - trotz diesbezüglicher Einwände - für geboten, die gleiche Loschance aller BewerberInnen mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird.
177 
Hierbei erachtet es die Kammer für das hier zu beurteilende Studienjahr für angemessen, bei der Bemessung der Kostenquote von der festgesetzten (310) und nicht von der tatsächlichen auf der eingetretenen Überbuchung beruhenden Zulassungszahl (318) auszugehen, sodass für die Zwecke der Kostenentscheidung (fiktiv) von einer Zulassung von (326 - 310 =) 16 Studierenden auszugehen ist. Die (beträchtliche) Überbuchung fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Antragstellerseite, auch wenn sie in der Sache als kapazitätsdeckend anzuerkennen ist. Insoweit ist eine teilweise Erledigung eingetreten, die bei einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO gleichfalls zu einer Kostenquotelung geführt hätte, da die Antragstellerseite (auch) im Umfang der 8 überbuchten Studienplätze obsiegt hätte, wenn man sich das (teilweise) erledigende Ereignis - die Überbuchung - hinwegdenkt.
178 
Damit ergibt sich bei 16 zusätzlichen Studienplätzen über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus und 110 BewerberInnen unter Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung. Dabei nimmt die Kammer den Umstand, dass die vergebenen Studienplätze lediglich Teilstudienplätze sind und die AntragstellerInnen mit ihrem auf die Vergabe von Vollstudienplätzen gerichteten Hauptantrag insoweit unterliegen, lediglich zum Anlass, die rechnerisch ermittelte Kostenquote geringfügig auf 1/7 zu 6/7 abzurunden. Diese Kostenquotelung erscheint der Kammer im Eilverfahren angemessen.
179 
Diese Kostenentscheidung gilt einheitlich für alle Verfahren und damit auch für diejenigen Antragsteller, die nur die Beteiligung an einem Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen und die Vergabe der Plätze nach der daraus folgenden Rangfolge beantragt haben (vgl. zur ausführlichen Begründung die Darlegungen in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).
180 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier auch im Eilverfahren den (vollen) Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden vgl. die Nachweise in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 2. Fachsemester bei der Antragsgegnerin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2006.
Die Antragstellerin besitzt die Hochschulzugangsberechtigung. Die Regierung von Oberbayern rechnete von der Antragstellerin an der Universität T. im Studiengang Zahnmedizin erbrachte Studienleistungen mit einem halben Jahr (= ein vorklinisches Semester) auf das Medizinstudium an. Mit Schriftsatz vom 12.01.2006 bewarb sie sich direkt bei der Antragsgegnerin um einen Studienplatz im 2. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Parallel dazu bewarb sie sich auch um einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Mit Bescheid vom 20.03.2006 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Darin hieß es, durch „die Zulassungszahlenverordnung (ZZVO) des Wissenschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 28.06.2005 ist die Kapazität der Universität ... im Studiengang Humanmedizin für das Sommersemester auf 321 Studienplätze (Vorklinik) festgesetzt worden“; freie Studienplätze seien in einem Auswahlverfahren nach § 19 HVVO und der dazugehörigen Satzung der Antragsgegnerin vergeben worden. Der Zulassungsantrag verbleibe jedoch im laufenden Vergabeverfahren für künftige Nachrückverfahren. Mit weiterem Bescheid vom 24.04.2006 lehnte die Antragsgegnerin das Zulassungsbegehren der Antragstellerin nochmals ab. In diesem Bescheid hieß es, die Kapazität der Universität sei im Studiengang Humanmedizin für das Sommersemester 2006 auf 321 Vollstudienplätze im vorklinischen Teil und 300 Vollstudienplätze im klinischen Teil festgesetzt worden. Sofern besetzbare, freie Plätze vorhanden gewesen seien, seien diese in einem Auswahlverfahren nach § 19 HVVO und nach der Satzung der Universität für das Auswahlverfahren für höhere Fachsemester auf Grund bisher erbrachter Studienleistungen vergeben worden. Bewerber außerhalb der festgesetzten Kapazität hätten nicht berücksichtigt werden können.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 3 Abs. 2 der Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 - ZZVO 2005/2006 - vom 28.06.2005 (GBl. S. 492) ist für das 2. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin im Sommersemester 2006 eine Auffüllgrenze von 300 Studienplätzen festgesetzt. Mit das vorangegangene Wintersemester 2005/06 betreffenden Beschlüssen vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. - errechnete die Kammer eine Aufnahmekapazität von 350 Studienplätzen für das 1. Fachsemester. Der VGH Baden-Württemberg änderte diese Entscheidungen auf die Beschwerden der Antragsgegnerin mit unanfechtbaren Beschlüssen vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. - teilweise ab und legte dar, dass die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin für das streitige Wintersemester höchstens 321,4188, d.h. gerundet 321 Studienplätze betrage. Eine Neufestsetzung der Zulassungszahl ist seither nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin akzeptierte in der Folge - wie aus den Ablehnungsbescheiden ersichtlich - die vom VGH Baden-Württemberg vorläufig errechnete höhere Aufnahmekapazität und legte eine entsprechende Auffüllgrenze auch für die Vergabe von Studienplätzen für das 2. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin im Sommersemester nach §§ 6, 19 HVVO zugrunde. Frei werdende Plätze in der Kohorte vergab und vergibt sie nach den Kriterien des § 19 HVVO an BewerberInnen um einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Kapazität, wobei vor der Antragstellerin als Quereinsteigerin zunächst Ortswechsler berücksichtigt werden.
Die Antragsgegnerin verglich sich darüber hinaus im Januar 2006 mit dem auf Rangplatz Nr. 1 der gelosten Liste der nach den Beschlüssen der Kammer zum Wintersemester 2005/2006 vorläufig Zuzulassenden - dem Antragsteller H. des Verfahrens NC 6 K 444/05 - außergerichtlich und ließ diesen mit Zulassungsbescheid endgültig nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/06 zum Studium zu, dies allerdings mit der Maßgabe, dass er - seinem Wunsch entsprechend - erst gemeinsam mit den Studierenden des 1. Fachsemesters im Wintersemester 2006/07 das Studium beginnen werde. Die Antragsgegnerin führt diesen Antragsteller auf der Belegungsliste unter den 321 zugelassenen Studierenden für die Kohorte, die im Wintersemester 2005/06 ihr Studium aufgenommen hat und nunmehr im Sommersemester das 2. Fachsemester absolviert.
Die Antragstellerin trägt vor, die festgesetzte Zulassungszahl für das 2. Fachsemester liege keineswegs bei 321 Studienplätzen. Die Antragsgegnerin sei nach Beginn des Semesters nicht mehr berechtigt, zu Lasten der Antragstellerin weitere Studierende in das höhere Fachsemester zuzulassen. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gebiete es, die Rechtsposition der außerkapazitären Bewerber nach Antragstellung bei Gericht zu schützen. Die Antragstellerin habe ihren Eilantrag im Hinblick auf den Umstand anhängig gemacht, dass die Kapazität im 2. Fachsemester zu niedrig festgesetzt worden sei. Die Zahl 321 sei nicht festgesetzt. Die Anträge seien bei Antragstellung zulässig und begründet gewesen; der Zulassungsanspruch könne nicht durch nachträgliche Zulassungen der Universität wieder zunichte gemacht werden. Alle Zulassungen ins 2. Fachsemester, die nach der gerichtlichen Antragstellung erfolgt seien, seien gegenüber der Antragstellerin nicht kapazitätsdeckend.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 2. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2006 zuzulassen, hilfsweise sie in entsprechender Weise im 1. Fachsemester zuzulassen, hilfsweise beschränkt auf den ersten Studienabschnitt bis zur ärztlichen Vorprüfung.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
10 
Sie trägt vor: Nach den Beschlüssen des VGH Baden-Württemberg vom 06.03.2006 betrage die Kapazität 321 Studienplätze. Die Antragsgegnerin habe diese Kapazitätsberechnung nicht in Frage gestellt und dem entsprechend - bereits vor Beginn des Sommersemesters - klargestellt, dass auch die entsprechende Auffüllgrenze für das 2. Fachsemester 321 Studienplätze betrage. Bis zu dieser Grenze werde fortlaufend nach den Kriterien der HVVO aufgefüllt. Die in dieser Weise vergebenen Plätze seien kapazitätsdeckend. Vor Beginn des Berechnungszeitraums entdeckte Studienplätze könnten selbstverständlich - ebenso wie das nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg für die Nachmeldung von Studienplätzen für das 1. Fachsemester in das ZVS-Verfahren möglich sei - in das reguläre Vergabeverfahren aufgenommen werden. Auch die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin sei an den Verfahren betreffend das Wintersemester 2005/06 beteiligt gewesen. Sie habe folglich Kenntnis von den Beschlüssen des VGH Baden-Württemberg gehabt und daher auch gewusst, dass die Antragsgegnerin von einer entsprechend angepassten Auffüllgrenze im regulären Verfahren ausgehen werde. Es sei legitim, wenn die Antragsgegnerin aus einem VGH-Beschluss betreffend das Wintersemester - zugunsten aller Bewerber, die bei der Universität einen entsprechenden Antrag auf Zulassung in ein höheres Fachsemester gestellt hätten -  Konsequenzen für das Sommersemester ziehe. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes rechtfertige keine andere Beurteilung. Solange die Studienplätze noch in das reguläre Vergabeverfahren aufgenommen werden könnten, greife der Einwand nicht, dass verdeckte Kapazität aus Zeitgründen unter den Antragstellern im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vergeben werden müsse. Ein Vorrang für die gerichtlichen Bewerber sei nicht vertretbar, da die Universität von Beginn an - insbesondere vor Beginn des Semesters - die vom VGH Baden-Württemberg aufgedeckten Plätze als innerkapazitär behandelt und diese in das reguläre Vergabeverfahren aufgenommen habe. Die 321 Studienplätze seien derzeit auch belegt. Ein vorrangiger Nachrückplatz dürfe der Antragstellerin nicht eingeräumt werden, da dies zu Lasten der Bewerber im Verfahren nach § 19 HVVO ginge. Eine effektive Kapazitätsausschöpfung sei durch das von der Universität durchgeführte Nachrückverfahren gewährleistet.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die bei der Kammer geführte Generalakte verwiesen.
II.
12 
Der Antrag ist zulässig. Ein rechtzeitiger, vor dem 15.01.2006 gestellter außerkapazitärer Zulassungsantrag bei der Universität liegt vor (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HVVO). Die Antragstellerin erfüllt auch die ausbildungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zum Studium im 2. Fachsemester, nachdem sie einen entsprechenden Anerkennungsbescheid vorgelegt hat.
13 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
14 
Die Kammer geht aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -) zunächst im Eilverfahren von einer Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin von 321 Studienplätzen - und einer Auffüllgrenze in dieser Höhe - aus. Eine Aufnahmekapazität dieser Höhe ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Zu einer weiteren Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg und zu einer weiteren Überprüfung der Aufnahmekapazität sieht die Kammer keine Veranlassung, nachdem auch die Antragstellerin eine darüber hinaus gehende Kapazität weder konkret geltend noch glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO).
15 
Diese Aufnahmekapazität ist vollständig kapazitätsdeckend ausgeschöpft. Es sind keine weiteren Studienplätze mehr „verfügbar“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 HVVO.
16 
1. Die tatsächliche Belegung der 300 durch die ZZVO 2005/06 festgesetzten Studienplätze hat die Antragstellerin hinzunehmen. Insoweit kann ihr - mangels Verfügbarkeit - weder ein freier Platz noch eine diesbezügliche Nachrückberechtigung für den Fall des Freiwerdens eines solchen Platzes zugesprochen werden. Die durch Rechtsverordnung festgesetzten innerkapazitären Plätze sind unstreitig nach dem Vergabeverfahren der §§ 6, 19 HVVO zu vergeben und entsprechend aufzufüllen. Die Antragsgegnerin füllt frei werdende Plätze auch fortlaufend mit BewerberInnen aus der von ihr erstellten Rangliste auf. An diesem Vergabe- bzw. Auffüllverfahren nimmt die Antragstellerin - wenn auch auf aussichtsloser Rangposition - teil. Dagegen hat sich die Antragstellerin auch nicht gewandt.
17 
2. Auch die tatsächliche Belegung der über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehenden und auf Gerichtsentscheidungen beruhenden restlichen 21 Studienplätze kann der Antragstellerin als kapazitätsdeckend entgegen gehalten werden. Dass die Antragsgegnerin diese Studienplätze über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus in ihr Vergabeverfahren für das Sommersemester einbezogen hat, ohne sie an - nach Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vorrangige - BewerberInnen für einen außerkapazitären Studienplatz zu vergeben, ist in der speziellen hier zu beurteilenden Konstellation rechtlich jedenfalls im Eilverfahren nicht zu beanstanden. Es bedurfte daher auch keiner näheren Aufklärung, ob überhaupt tatsächlich solche Studienplätze, die von durch die Beschlüsse der Kammer vom 08.11.2005 zugelassenen AntragstellerInnen belegt waren, durch Exmatrikulation oder auf andere Weise frei geworden sind.
18 
Grundsätzlich ist zunächst zwischen frei gewordenen Studienplätzen aus der Zahl der im Rahmen der festgesetzten Zulassungszahl zugelassenen Studierenden und den durch Gerichtsentscheidung zusätzlich festgestellten Kapazitäten zu unterscheiden. Durch Nichtannahme oder Studienabbruch frei werdende gerichtlich zugewiesene Studienplätze sind gemäß dem in der gerichtlichen Zulassungsentscheidung vorgegebenen Nachrückverfahren (mit AntragstellerInnen aus diesen gerichtlichen Verfahren) aufzufüllen; reichen die danach erstellten Nachrücklisten nicht aus, so kann die Hochschule diese Studienplätze zur Vermeidung und im Vorgriff zu erwartender Gerichtsentscheidungen an solche BewerberInnen verteilen, die bei der Universität einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gestellt haben (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.1978 - IX 2939/78 -). Eine Auffüllung ggf. frei werdender Plätze aus der im Wintersemester 2005/06 von der Kammer und vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten zusätzlichen Kapazität von 21 Studienplätzen anhand der in den diesbezüglichen Eilverfahren des Wintersemesters erstellten Losranglisten scheidet hier aber bereits deshalb aus, weil die in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 tenorierte Nachrückberechtigung mit Ablauf des Wintersemesters endete.
19 
Für die Antragsgegnerin kam damit - nachdem sie sich Anfang März 2006 intern unmittelbar nach unanfechtbarem Abschluss der Eilverfahren des Wintersemesters 2005/06 dazu entschieden hatte, die vorläufig gerichtlich festgestellte Kapazität endgültig auch für das Sommersemester 2006 zu akzeptieren - nur in Betracht, frei werdende Studienplätze entweder an BewerberInnen um Plätze außerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergeben oder aber diese Plätze in das „normale“ Auffüllverfahren einzubeziehen und damit zu innerkapazitären Studienplätzen umzuwidmen. Dass sich die Antragsgegnerin für Letzteres entschieden hat, verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Diese Verfahrensweise begegnet zwar rechtlich gewissen Zweifeln. Diese führen aber letztlich nicht zu einem Erfolg des Antrags.
20 
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 3 Abs. 2 ZZVO 2005/06 setzt die Auffüllgrenze für das hier streitige Fachsemester als Rechtsnorm auf 300 Studienplätze verbindlich fest. Diese Vorschrift ist auch weder nach den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 noch nach denjenigen des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.03.2006 betreffend das Wintersemester 2005/06, das nach § 3 Abs. 2 ZZVO nach Ermittlung der Jahresaufnahmekapazität über die Auffüllgrenzen auch für das Sommersemester bestimmt, geändert worden. Nach § 5 Abs. 3 KapVO VII ist eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung möglich, wenn wesentliche Änderungen der Daten der Kapazitätsberechnung vor Beginn des Berechnungszeitraums (hier: 01.10.2005) eintreten. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 39, zum ZVS-Vergabeverfahren) sind auch solche zusätzlichen Studienplätze als kapazitätsdeckend zu berücksichtigen, die aufgrund einer Neuermittlung der Aufnahmekapazität von der Hochschule noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraums in das Vergabeverfahren einbezogen werden, selbst wenn eine förmliche Neufestsetzung im Wege der Änderung der Zulassungszahlenverordnung unterbleibt. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise sei jedenfalls nicht erkennbar, inwiefern durch das Unterbleiben einer Neufestsetzung Rechte der um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl konkurrierenden Antragsteller verletzt werden sollten. Diese hätten keinen Anspruch auf eine Einhaltung der Verfahrensvorschriften betreffend das Verfahren zur Vergabe der Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität. Dass sich durch eine Erhöhung der innerhalb der Kapazität vergebenen Studienplätze ihre - rechtlich nicht geschützte - Chance, noch weitere Studienplätze aufzudecken, verringere, ändere daran nichts.
21 
Der VGH Baden-Württemberg hat jedoch die Frage offen gelassen, ob und ggf. unter welchen Umständen auch solche zusätzlichen Studienplätze, die entgegen § 5 Abs. 3 KapVO VII - wie hier - nach dem Beginn des Berechnungszeitraums in das innerkapazitäre Vergabeverfahren einbezogen werden, als kapazitätsdeckend anzusehen sind (Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, a.a.O.; befürwortend: OVG Bremen, Urteil vom 18.10.1994 - 1 BA 16/94 -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 15). Für die besonderen Umstände der hier zu beurteilenden Fallkonstellation ist die Frage nach Auffassung der Kammer zu bejahen.
22 
Die Vorgehensweise der Hochschule führt zwar dazu, dass letztlich BewerberInnen, die (lediglich) einen Antrag auf Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität gestellt haben, von der Aufdeckung weiterer - außerkapazitärer - Studienplätze profitieren und umgekehrt BewerberInnen für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität keine Berücksichtigung finden, obwohl sie (allein) sich um einen dieser Studienplätze fristgerecht beworben haben. Diesem Umstand kommt besondere Bedeutung deshalb zu, weil die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung für gewöhnlich zwischen beiden Anträgen strikt trennt und sie im Verwaltungs- wie Gerichtsverfahren als unterschiedliche Streitgegenstände behandelt (zu den zu trennenden Streitgegenständen inner- und außerhalb der festgesetzten Kapazität vgl. nur die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg: Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -; Beschluss vom 23.12.2002 - NC 9 S 43/02 -; Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -; zuletzt: Beschluss vom 27.04.2006 - NC 9 S 45/06 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 20.02.2006 - NC 6 K 440/05 -). Folglich liegt es zunächst nahe, der Hochschule die Berechtigung abzusprechen, Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität an BewerberInnen zu vergeben, die die Zuweisung eines solchen Studienplatzes gar nicht beantragt haben und dies nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 3 Abs. 1 HVVO auch gar nicht mehr können. Bei formaler Betrachtungsweise wäre die Universität demnach - sofern sie keine Änderung der ZZVO veranlasst - darauf beschränkt, frei werdende Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ausschließlich bzw. vorrangig an diesbezügliche BewerberInnen zu vergeben. Nach dem Wortlaut der §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 3 Abs. 2 ZZVO 2005/06, 19 Abs. 1 HVVO - auch letztere Bestimmung nimmt auf die durch Rechtsverordnung festgesetzte Zulassungsbeschränkung Bezug - dürfte die Hochschule folglich nur die festgesetzten Studienplätze nach den Kriterien des § 19 HVVO und den für dieses Vergabeverfahren eingegangenen Bewerbungen verteilen.
23 
Ob die Vorgehensweise der Antragsgegnerin eine rechtswidrige Umgehung der normativen Höchstzahlfestsetzung ist, kann jedoch offen bleiben; jedenfalls ist die Antragstellerin durch die erfolgte Vergabe an BewerberInnen aus einem anderen Verwaltungsverfahren nicht in ihren Rechten verletzt.
24 
Insoweit ist zunächst in Erinnerung zu rufen, dass der Rechtsprechung keine originäre Zuständigkeit zur Vergabe von Studienplätzen zukommt, sondern nur die Aufgabe, im Wege einer der Verwaltungstätigkeit nachgeschalteten Kontrolle für die Kapazitätserschöpfung Sorge zu tragen; es dient daher gerade der Effektivierung des Ausbildungsgrundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die Hochschule dem Rechtsschutz durch eigene - kapazitätserschöpfende - Vergabetätigkeit zuvorkommt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.1977 - IX 2349/77 -, KMK-HSchR 1978, 70; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -). Auch das Verfassungsrecht gebietet in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation kein Eingreifen des Gerichts. Die in Folge des sogenannten Numerus-clausus-Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 - (BVerfGE 33, 303) erlassenen normativen Regelungen des Hochschulzulassungsrechts gehen von dem Grundgedanken aus, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung alle vorhandenen Studienplätze in das zentrale ZVS-Vergabeverfahren - bzw. hier: in das Vergabeverfahren der Hochschule für höhere Semester - einbezogen werden, um in verfassungskonformer Weise sicherzustellen, dass zum Einen kein Studienplatz unbesetzt bleibt und dass zum Anderen durch die Zugrundelegung einheitlicher und sachgerechter Auswahlkriterien und die Vergabe von Rangziffern eine im Lichte des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern erfolgt. Die somit gegenüber dem gerichtlichen Vergabeverfahren vorrangige Berücksichtigung „berechtigter“ StudienbewerberInnen im ZVS-Vergabeverfahren bzw. im hochschuleigenen Vergabeverfahren tritt nur für den Fall zurück, dass infolge unzureichender Kapazitätsermittlung ein vorhandener Studienplatz in das Vergabeverfahren nicht einbezogen wird und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe überhaupt ungenutzt bliebe und unwiederbringlich verlorenginge (vgl. u. a. Hess. VGH, Beschluss vom 18.01.2001 - 8 GM 3131/00.SO.T -, NVwZ-RR 2001, 448 zur Überbuchung; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.11.1992 - 10 N 0750/92 u. a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 8; OVG Bremen, Beschluss vom 23.02.2001 - 1 B 46/01 -, NVwZ-RR 2002, 749; OVG Berlin, Beschluss vom 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -). Nur um dieses mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbare Ergebnis zu vermeiden, ist einem gegen die Hochschule klagenden Studienbewerber ein freier Studienplatz unabhängig von seiner Rangziffer außerhalb des herkömmlichen Vergabeverfahrens zu erteilen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.04.1975 - 1 BvR 344 bis 355/74 und 1 BvR 344/73 -BVerfGE 39, 276, 295 ff. und BVerfGE 39, 258, 273; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.04.1982 - 16 B 2002/81 -, NVwZ 1983, 236). Dem Teilhaberecht des einzelnen Bewerbers aus Art. 12 Abs. 1 GG soll ausdrücklich nur für den Fall der Vorrang eingeräumt werden, dass ein mit Art. 12 Abs.1 GG unvereinbares Ereignis - nämlich das Freibleiben eines Studienplatzes und damit eine Vergrößerung des Mangels an Studienplätzen ohne vernünftige Rechtfertigung - droht. Die Gefahr des Freibleibens von Studienplätzen besteht hier jedoch nicht. Die Verfahrensweise der Antragsgegnerin stellt sicher, dass sämtliche nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens verfügbaren Studienplätze mit anderen - und zudem nach Rangziffern vorrangig berechtigten - BewerberInnen erfolgt. Eine solche Verfahrensweise führt genau zu dem Ergebnis, das bei korrekter Ausweisung aller Studienplätze in der Zulassungszahlenverordnung eintreten würde (OVG Bremen, Urteil vom 18.10.1994 - 1 BA 16/94 -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 15). Dieses Ergebnis ist von Verfassungswegen nicht zu beanstanden.
25 
Es ist auch nicht zu befürchten, dass durch die Billigung dieser Verfahrensweise eine - auch gerichtliche - Überprüfung der Berechnung der Aufnahmekapazität mangels KlägerInnen bzw. AntragstellerInnen, die sich von einer solchen Überprüfung Erfolg versprechen, unterbleibt (vgl. zu diesem Aspekt nur BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 269). Die auf ein (Studien-)Jahr bezogene Berechnung der Aufnahmekapazität ist nämlich regelmäßig zum jeweiligen Wintersemester - ggf. in mehreren Instanzen - Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. In diesen Verfahren ist es der Antragsgegnerin - jedenfalls nach Beginn des Berechnungszeitraums - jedoch verwehrt, zusätzlich aufgedeckte Studienplätze - zumal ohne förmliche Änderung der Zulassungszahlenverordnung - in das innerkapazitäre Vergabeverfahren einzubeziehen und dadurch den Individualrechtsschutz der jeweiligen AntragstellerInnen zu vereiteln. Hier aber (im Sommersemester) stellt sich das Problem anders dar: Die Überprüfung der Jahresaufnahmekapazität der Antragsgegnerin hat bereits einmal - wenn auch vorläufig - stattgefunden, und gegen deren Richtigkeit hat sich die Antragstellerin auch nicht gewandt. Die Überprüfung der Höhe der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin ist damit gar nicht Gegenstand des Verfahrens, vielmehr streiten die Beteiligten allein um die Frage, an wen die unstreitige Zahl von Studienplätzen zu vergeben ist. Es wäre der Antragstellerin offen gestanden, den Rechtsstreit nach Kenntniserlangung von den aktuellen tatsächlichen Belegungszahlen - möglicherweise mit einer für sie günstigen Kostenfolge - für erledigt zu erklären (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 385). Dies hat sie jedoch auch nach Mitteilung von der erfolgten tatsächlichen Vergabe von 321 Studienplätzen und der entsprechenden Auffüllankündigung nach den Rangziffern im herkömmlichen Vergabeverfahren der HVVO durch die Antragsgegnerin nicht getan.
26 
Soweit die der geltenden ZZVO 2005/06 widersprechende Verfahrensweise der Antragsgegnerin gleichwohl objektiv rechtswidrig sein sollte - wofür einiges spricht -, ist die Antragstellerin hierdurch jedoch nicht in eigenen Rechten verletzt. Formelle Fehler im innerkapazitären Vergabeverfahren können ihr keine Rechte vermitteln. Ihr Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG fordert - wie dargelegt - nur, dass andernfalls nicht genutzte Kapazität an sie vergeben wird. Es gibt - mit Ausnahme des unmittelbar verfassungsrechtlichen Teilhaberechts aus Art. 12 GG - keine Rechtsvorschrift, die Rechte der auf Zuteilung eines "außerkapazitären" Studienplatzes klagenden Bewerber schützt (so OVG Berlin, Beschluss vom 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -). Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient vielmehr - ausgehend davon, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der KapVO und damit kapazitätserschöpfend festgesetzt ist - der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studenten.
27 
Aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes folgt in der - wie ebenso dargelegt - besonderen Situation des Sommersemesters nach bereits abgeschlossener gerichtlicher Überprüfung der Kapazitätsberechnung des Studienjahres im Eilverfahren nichts anderes. Art. 19 Abs. 4 GG begründet die verfahrensmäßig geschützten Rechte des Einzelnen nicht, sondern setzt deren Bestand voraus, sodass auch die Reichweite der Rechtsweggarantie und des Gebotes effektiven Rechtsschutzes vom Umfang des Teilhaberechts der Antragstellerin abhängt. Dem Erfordernis der Effektivität des Rechtsschutzes wird genügt, wenn der Einzelne in einer Weise Gehör findet, die die Feststellung und ggf. die Abwehr einer Rechtsverletzung ermöglicht. Nach den obigen Darlegungen fehlt es jedoch an einer solchen Rechtsverletzung.
28 
Zwar ist - trotz alledem - denkbar, dass sich die Hochschule dann ausnahmsweise nicht auf die kapazitätsdeckende Wirkung von durch sie jenseits der festgesetzten Kapazität im Nachrückverfahren vergebenen Studienplätzen berufen kann, wenn sie willkürlich oder "rechtsmissbräuchlich mit der Absicht", die Erfolgsaussichten klagender Studienbewerber zu verringern, gehandelt hat (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -; Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 39; OVG Berlin, Beschluss vom 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat sie unmittelbar nach Kenntnis von der unanfechtbaren Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 06.03.2006 und noch vor Durchführung des Hauptverfahrens nach § 6 Abs. 1 HVVO und vor gerichtlicher Antragstellung durch die Antragstellerin die weiteren 21 Studienplätze in ihr Vergabeverfahren einbezogen.
29 
Nach den vorstehenden Darlegungen kann der Antragstellerin auch keine vorrangige Nachrückberechtigung auf einen der 21 - zu innerkapazitären umgewidmeten - Studienplätze zugesprochen werden.
30 
3. Die konkrete Belegung eines dieser 21 Studienplätze durch den außergerichtlich endgültig zugelassenen Antragsteller H. aus dem Verfahren NC 6 K 444/05 kann der Antragstellerin des hier streitigen Verfahrens gleichfalls als kapazitätsdeckend entgegengehalten werden, obwohl H. im Sommersemester 2006 keine Lehrveranstaltungen besucht und dies nach der dem außergerichtlichen Vergleich zugrunde liegenden Vereinbarung auch nicht darf.
31 
Der VGH Baden-Württemberg hat bereits in seinem Beschluss vom 13.11.1978 - IX 2939/78 - zum Unterschied von kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und ausbildungsrechtlicher Semesterzuordnung Folgendes ausgeführt:
32 
„Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 17.10.1978 - IX 2763/78 - entschieden hat, sind Studienbewerber, die aufgrund prozessualen Bestandsschutzes nach Ablauf des Bewerbungssemesters zum Wunschstudium zugelassen werden, unabhängig vom Zeitpunkt ihres tatsächlichen Studienbeginns im kapazitätsrechtlichen Sinne der "Kohorte" des Bewerbungssemesters zuzurechnen, nach dessen Sachlage und Rechtslage sie zuzulassen waren. Der Begriff der "Kohorte" dient als eine gedachte Formation von Studenten, die (real oder fiktiv) über den - von einem bestimmten Bewerbungssemester an gerechneten - gleichen Ausbildungsstand verfügen, im Kapazitätsermittlungsrecht allein der Feststellung unausgeschöpfter Kapazitäten, insbesondere auch in höheren Fachsemestern, sowie der Anspruchsabgrenzung und Anspruchskonkretisierung bei deren Ausfüllung durch die Studienbewerber. Er ist eine von der Ausbildungswirklichkeit bewußt abstrahierende Kategorie (vgl VGH Bad-Württ, Urt v 25.5.1977 - IX 682/77 -). Die Zuordnung zur kapazitätsrechtlichen Kohorte eines bestimmten Bewerbungssemesters muß deshalb auch nicht identisch sein mit dem Fachsemester, in welchem ein durch Gerichtsentscheidung zugelassener Studienbewerber infolge der zeitlichen Verschiebung und aufgrund seiner individuellen Ausbildungsverhältnisse sein Studium tatsächlich aufnimmt oder am zweckmäßigsten aufnehmen sollte. Eine Zuordnung zu Kapazitätsermittlungszwecken nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Studienaufnahme wäre vielmehr vom Zufall bestimmt und würde zur Unüberschaubarkeit der Kapazitätsausschöpfung führen. Sie würde auch die rechtlichen Gesichtspunkte übersehen, auf denen die Möglichkeit einer Zeitverschiebung zwischen kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und tatsächlicher Aufnahme des Studiums beruhen kann. Diese liegen in erster Linie im Schutz des rechtschutzsuchenden Studienbewerbers gegen die Entwertung seiner Rechtsposition durch die Dauer des - außergerichtlichen und gerichtlichen - Verfahrens (sog prozessualer Bestandsschutz - BVerwGE 42, 296 ff, BVerfGE 39, 258, 275f). Dieser Schutz bringt es mit sich, daß der/die Studienbewerber(in) regelmäßig zu einem späteren Zeitpunkt in den tatsächlichen Ausbildungsbetrieb eingegliedert wird, als es dem Entstehungsgrund seines/ihres Zulassungsanspruchs entspricht. Damit müssen in gewissem Umfang zu Gunsten des Rechtssuchenden der Zeitablauf und die dadurch für den Ausbildungsträger entstehenden Probleme der Eingliederung des verspätet zugelassenen Bewerbers in den Ausbildungsbetrieb unberücksichtigt gelassen werden (vgl die zitierte Senatsentscheidung vom 17.10.1978 und BVerfGE 39, 258, 276 am Ende). (...)
33 
Der Senat verkennt nicht, daß die Universitäten bei der Praktizierung dieses Kohortenbegriffs zu einer doppelten Berechnung der Semestergruppen gezwungen sind, in dem sie die kapazitätsrechtliche Kohortenzurechnung von der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung zu unterscheiden haben. Die damit verbundenen technisch-organisatorischen Probleme sind aber lösbar und werden von einzelnen Universitäten des Landes auch bereits gelöst. Auf der anderen Seite ermöglicht es die Ablösung der kapazitätsrechtlichen Kohortenzurechnung von der tatsächlichen Semesterzuordnung beispielsweise der Universität, bei durch Gerichtsentscheidung zugelassenen Quereinsteigern deren tatsächlichen Ausbildungsstand individuell zu beurteilen und gegebenenfalls eine "curricular korrekte" Eingliederung dieser Studenten vorzunehmen. Der Senat verkennt ferner nicht, daß das Auseinanderfallen kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und ausbildungsrechtlicher Semesterzuordnung zu Überlastquoten der Universitäten in einzelnen Fachsemestern und zu Engpässen in bestimmten Lehrveranstaltungen führen kann. Dies ist aber eine notwendige Folge des prozessualen Bestandsschutzes. In Anbetracht dessen, daß die nachträgliche Zulassung von Studienbewerbern aufgrund der Rechtslage und Sachlage eines früheren Semesters außer in der Dauer der anhängigen Verfahren ihre Ursache eben darin hat, daß vorher die Aufnahmekapazität der betreffenden Universität nicht voll ausgelastet war, sind solche Überlasten nur die Folge aus der Wiederherstellung der Rechtslage: Wer zunächst zu wenig ausgebildet hat, muß später zeitweilig zu viele Studenten ausbilden. Diese Konsequenzen können deshalb dazu beitragen, daß die Aufnahmekapazität des Ausbildungsträgers - dem Gebot möglichst vollständiger Kapazitätsauslastung entsprechend - von den beteiligten Stellen, insbesondere dem Ausbildungsträger selbst, von vornherein mit der verfassungsrechtlich gebotenen Strenge beurteilt wird. Die getrennte Betrachtung der kapazitätsrechtlichen Kohortenzurechnung einerseits und der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung andererseits sowie der damit gewonnene Überblick über die Kapazitätsauslastung vermag zu verhindern, daß die zeitliche Verschiebung zwischen der Kohortenzurechnung nach der Sachlage und Rechtslage eines früheren Bewerbungssemesters und der tatsächlichen Semesterzuordnung im "Einstiegssemester" dazu benutzt wird, gerichtliche Kapazitätsfeststellungen zu Lasten der Gesamtzahl der Studienbewerber unvollzogen zu lassen, indem durch Exmatrikulation freigewordene Studienplätze mit gerichtlich zugelassenen Bewerbern einer anderen Kapazitätskohorte verrechnet werden.“
34 
Nachdem die Zulassung des Antragstellers H. formal - den vorgelegten Unterlagen (Zulassungsbescheid) zufolge - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/06 erfolgte, ist es nach diesen Maßgaben auch nicht zu beanstanden, dass er kapazitätsrechtlich in dieser Kohorte geführt wird, auch wenn er tatsächlich sein Studium erst zum kommenden Wintersemester 2006/07 aufnehmen wird. Es ist davon auszugehen, dass er auch im Wintersemester 2006/07 - unter Inkaufnahme einer dann eintretenden tatsächlichen Überlast in der Ausbildungswirklichkeit durch die Antragsgegnerin - in der Kohorte der Studienanfänger des Wintersemesters 2005/06 geführt wird und damit im Wintersemester 2006/07 keinen - dann zuzulassenden - Studienanfänger verdrängt.
35 
Es ist aufgrund der im Kapazitätsrecht vorzunehmenden abstrakten Betrachtungsweise auch hinzunehmen und mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar, dass durch diese Verfahrensweise einstweilen vorhandene Ausbildungskapazität tatsächlich nicht nachgefragt wird. Zwar liegt zunächst die Annahme nahe, die im Sommersemester 2006 bestehende „Kapazitätslücke“ könne durch eine Zulassung der Antragstellerin - jedenfalls bis zum tatsächlichen Studienbeginn des Antragstellers H. - vorläufig aufgefüllt werden, dies ggf. auch mit der Folge, dass die Antragstellerin den ihr vorläufig zugewiesenen Studienplatz auch für den Fall eines Schwundes in der Kohorte über das Sommersemester 2006 hinaus behalten könnte. Die Verfahrensweise der Antragsgegnerin, den Antragsteller H. fiktiv in der Belegungsliste weiterzuführen, ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden.
36 
Die hier zu beurteilende Konstellation ist nämlich mit dem Fall eines beurlaubten Studierenden vergleichbar. Der Antragsteller H. ist kapazitätsrechtlich (zurecht) der Anfängerkohorte des Wintersemesters 2005/06 zugeordnet und nach den Rechtsverhältnissen dieses Wintersemesters zugelassen. Bis zu seinem tatsächlichen Studienantritt im 1. (Ausbildungs-)Fachsemester des Wintersemesters 2006/07 ist er zumindest faktisch beurlaubt, was sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass der von ihm abgeschlossene Vergleich unter dem Vorbehalt stand, dass H. keine Veranstaltungsplätze im Sommersemester 2006 beansprucht (vgl. parallel dazu § 61 Abs. 2 Satz 2 LHG); ob er auch förmlich beurlaubt wurde, ist der Kammer nicht bekannt, für die weitere rechtliche Beurteilung aber auch nicht erheblich.
37 
Beurlaubte Studierende kann die Hochschule kapazitätsrechtlich unterschiedlich behandeln. Es steht ihr frei, im Falle einer Beurlaubung einen Kohortenwechsel vorzunehmen, indem sie den Beurlaubten mit Beginn der Beurlaubung als Abgang verbucht und erst nach Fortsetzung des Studiums in der entsprechenden „jüngeren“ Kohorte als Zugang erfasst (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.1980 - NC IX 1420/79 -, insoweit in NJW 1980, 2274 nicht abgedruckt; Beschluss vom 29.09.1982 - NC 9 S 2194/81 u.a. -). Bei einer solchen - zulassungsfreundlichen - Vorgehensweise wird der Studienplatz in der bisherigen Kohorte sofort besetzbar, ohne Rücksicht darauf, ob bei der Rückkehr des Beurlaubten in der neuen „jüngeren“ Kohorte ein Studienplatz frei ist; das Brachliegen von Teilkapazitäten durch das Vorhalten des Studienplatzes für den Beurlaubten wird dadurch unter Inkaufnahme des Risikos einer späteren Überbelegung vermieden.
38 
Zu einer solchen Verfahrensweise, die hier die Zulassung einer weiteren Antragstellerin zur Folge hätte, ist die Hochschule jedoch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg gerade wegen der Gefahr der Entstehung späterer nicht ausgleichbarer Überlasten nicht verpflichtet (Beschluss vom 26.03.1981 - NC 9 S 1635/80 -; Beschluss vom 05.02.1981 - NC 9 S 871/80 -; Beschluss vom 27.08.1981 - NC 9 S 1322/81 -; Beschluss vom 29.09.1982 - NC 9 S 2194/81 u.a. -). Der VGH Baden-Württemberg billigt es ausdrücklich, dass die Hochschule zur Vermeidung einer Überbelegung den Beurlaubten - wie hier beim Antragsteller H. geschehen - unabhängig von der Beurlaubung fiktiv in seiner ursprünglichen Kohorte weiterführt, ohne ihn bei seiner Rückkehr zurückzustufen und sodann entsprechend seinem tatsächlichen Ausbildungsstand erneut als kapazitätsdeckend zu werten. Eine doppelte oder gar mehrfache Berücksichtigung des Beurlaubten in verschiedenen Kohorten ist dabei nicht zu befürchten. Es ist zwar einzuräumen, dass eine Mehrbelastung der Hochschule auch bei Buchung von Beurlaubten als Abgang und entsprechender nahtloser Auffüllung in vielen Fällen nicht eintreten wird, da - besonders für längere Zeit - Beurlaubte häufig das Studium abbrechen oder anderweitig fortsetzen dürften und auch im Falle des Antragstellers H. derzeit nicht sicher ist, ob er von seinem Recht, das Studium im Wintersemester 2006/07 tatsächlich zu beginnen, auch Gebrauch machen wird; der VGH Baden-Württemberg gesteht der Hochschule jedoch das Recht zu, diesen Unwägbarkeiten zur Vermeidung einer möglichen Überlast mit der fiktiven Weiterführung der Beurlaubten zu begegnen. Dann aber kann die Antragstellerin auch nicht durch die ebenso zu behandelnde fiktive Buchung des Antragsteller H. in der Belegungsliste des 2. Fachsemesters in ihren Rechten verletzt sein.
39 
Der schriftsätzlich weiterhin hilfsweise gestellte Antrag auf Zulassung ins 1. Fachsemester kann bereits aufgrund des bei der Antragsgegnerin praktizierten Jahreszulassungsprinzips keinen Erfolg haben.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der VGH Baden-Württemberg setzt in ständiger Praxis in Verfahren des vorläufigen wie des endgültigen Rechtsschutzes zur Erlangung eines Studienplatzes den Auffangwert an (vgl. nur die Beschlüsse vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 - und vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller / Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin, 1. Fachsemester, nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2009 bei der Antragsgegnerin.
Er / Sie stellte am oder vor dem 15.01.2009 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität.
In der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 vom 11.06.2008 („Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2008/2009", GBl. Ba.-Wü. 2008, S. 208 ff.), sind 54 Studienplätze für das Studienjahr 2008/09 festgesetzt, 27 Anfängerplätze im Wintersemester 2008/09 und 27 Plätze im Sommersemester 2009. Dem liegt die an das Wissenschaftsministerium übermittelte Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zugrunde. Im 1. Fachsemester sind für das Sommersemester nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens aktuell 28 Studienplätze vergeben und besetzt, im vergangenen Wintersemester waren es 27 .
Die Antragsgegnerin errechnete in ihrem Kapazitätsbericht aus der Zahl von 34 vorhandenen Planstellen und den diesen zuzurechnenden Lehrdeputaten ein Gesamtlehrdeputat von 205 Semesterwochenstunden (Vorjahr: 210) und brachte folgende Berechnungsgrundlagen in Ansatz:
Abteilung I: Poliklinik für Zahnerhaltungskunde und Paradontologie  (55 SWS)
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
1
9
4
5
W 1
1
4
-
4
A 13 - A 15
2
9
-
18
BAT IIa/Ib (Z)
7
4
-
28
Das Lehrdeputat ist gegenüber dem Vorjahr unverändert. Bereits für das Studienjahr 2007/08 hat die Antragsgegnerin die Lehrdeputatsermäßigung für den Studiendekan um 1 SWS erhöht und eine W2-Stelle gegen eine W1-Juniorprofessur und eine BAT-Zeitstelle getauscht. Insgesamt verringerte sich das Lehrdeputat damals gegenüber dem Studienjahr 2006/07 um 2 SWS.
Abteilung II: Abteilung für Zahnärztliche Prothetik                     (63 SWS)
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe  
W 3
1
9
-
9
A 13 - A 15 (D)
2
9
-
18
A 13 - A 15 (Z)
1
4
-
4
Ä 3 - Ä 1 (Z)
8
4
-
32
10 
Im Vorjahr waren der Abteilung statt der 8 befristeten Ä3-Ä1 Stellen noch 6 befristete BAT und eine Dauerangestelltenstelle zugewiesen. Die Dauerstelle wurde nur noch befristet wieder besetzt, eine weitere befristete Zahnarztstelle zugewiesen. Im Saldo verringerte sich das Lehrdeputat im Vergleich zum Vorjahr um 1 SWS.
11 
Abt. III: Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie                                         (52 SWS)
12 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
-
18
A 13 - A 15
2
9
2
16
Ä 4 (D)
1
9
-
9
Ä 1 (Z)
1
4
-
4
fiktiv fortgeführt (nach VGH BW, B.v. 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -; VG
Sigmaringen, B.v. 29.11.2005 - NC 6 K 606/05 -)
5
13 
Hier ist eine befristete Angestelltenstelle weggefallen, die der Abteilung für Zahnärztliche Prothetik zugeordnet wurde (s.o.). Das Lehrdeputat der Abteilung verringerte sich dadurch um 4 SWS.
14 
Abteilung IV: Poliklinik für Kieferorthopädie                           (35 SWS)
15 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
1
9
-
9
A 13 - A 15 (D)
1
9
-
9
Ä 2 (D)
1
9
-
9
Ä 1 (Z)
2
4
-
8
16 
Hier blieb das Lehrdeputat im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Bereits zum Studienjahr 2007/08 ist eine halbe befristete BAT IIa/Ib - Stelle, die den Angaben der Antragsgegnerin zufolge vom 16.05.2005 bis 15.11.2006 nur befristet aus Haushaltsmitteln eingerichtet worden sei, weggefallen (- 2 SWS).
17 
Gemäß § 6 a Abs. 1, 5 LVVO gewährt die Universität Prof. Dr. H. wegen dessen Funktion als Studiendekan eine Deputatsermäßigung von 4 SWS. Die Deputatsermäßigung ist zum Studienjahr 2007/08 um eine SWS angehoben worden, nachdem die Fakultät nur noch zwei Studiendekane bestellt hat und die Lehrdeputatsermäßigungen innerhalb der Freistellungspauschale nach § 6 a LVVO neu verteilt worden sind. Auf Antrag der Antragsgegnerin ermäßigte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Erlass vom 02.06.2005 weiterhin das Lehrdeputat von Frau Dr. G. für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion der Strahlenschutzbeauftragten nach § 9 Abs. 2 LVVO um 2 SWS.
18 
Aus alledem errechnete die Antragsgegnerin ein durchschnittliches Lehrdeputat von
19 
205 SWS : 34 Planstellen = 6,0294 SWS .
20 
Lehrauftragsstunden waren in der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen. Nach Abzug des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 30 % (34 x 0,30 = 10,2 Stellen) stehen der Lehreinheit Zahnmedizin nach den Berechnungen der Antragsgegnerin insgesamt 23,8 Stellen für die Lehre zur Verfügung. Damit beträgt das Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit
21 
23,8 x 6,0294 = 143,4997 SWS .
22 
Für den der Lehreinheit Zahnmedizin nicht zugeordneten Studiengang Medizin brachte die Antragsgegnerin einen Dienstleistungsexport in Höhe von (CA q x A q /2 = 0,0041 x 158 =) 0,6478 SWS zugunsten der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Ansatz. Auf gerichtliche Anfrage hat die Antragsgegnerin im Studienjahr 2005/06 mitgeteilt, dass es sich bei dem Dienstleistungsexport um einen solchen in das (vorklinische) Integrierte Seminar „Mit 66 Jahren... “ handele. Dorthin würden von Dr. L. 16 Stunden exportiert, was einem „CNW-Anteil von 0,05 CNW x 1,1429 SWS (gerechnet bei 14 Semesterwochen) / 14 SWS = 0,0041 CNW“ entspreche.
23 
Weiter ist in der Kapazitätsrechnung ein Dienstleistungsexport in Höhe von (0,0005 x 16/2 =) 0,0040 SWS zugunsten des auslandsorientierten Masterstudiengangs „Advanced Materials“ enthalten. Den Angaben der Antragsgegnerin zufolge exportiert die Zahnmedizin ebenfalls durch Dr. L. 2 Stunden in die dort vorgesehene Vorlesung „Biological Tissues“. Dies mache bei 1 SWS einen „CNW-Anteil von 0,05 CNW x 0,1429 /14“ = 0,0005 aus.
24 
Im Kapazitätsbericht beträgt das bereinigte Lehrangebot danach 143,4997 - (0,6478 + 0,0040) = 142,8479 SWS .
25 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann durch den auf die Lehreinheit entfallenden CA p in Höhe von 6,0973 geteilt. Dies ergab nach den Berechnungen der Antragsgegnerin eine Jahresaufnahmekapazität von
26 
285,6958 : 6,0973 = 46,8561 Studienplätzen.
27 
Dieses Ergebnis dividierte die Antragsgegnerin mit dem von ihr errechneten Schwundfaktor von 0,9390, sodass sich
28 
46,8561 : 0,9390 = 49,9000 Studienplätze
29 
ergaben. Abweichend davon schlug die Antragsgegnerin dem Wissenschaftsministerium 54 Studienplätze (jeweils 27 im Wintersemester 2008/09 und im Sommersemester 2009) zur Festsetzung vor.
30 
Der Antragsteller / die Antragstellerin hat beim Verwaltungsgericht Sigmaringen um Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO nachgesucht und die Kapazitätsberechnung gerügt.
31 
Die AntragstellerInnen der Bewerberkonkurrenz um außerkapazitäre Studienplätze beantragen jeweils im Wesentlichen,
32 
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Durchführung eines Losverfahrens um nicht besetzte Studienplätzen im ersten Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2009 außerhalb der festgesetzten Kapazität - teilweise begrenzt auf bestimmte Quoten - zu verpflichten und den jeweiligen Antragsteller bzw. die jeweilige Antragstellerin an diesem Losverfahren zu beteiligen sowie ihm / ihr einen Voll-, hilfsweise einen Teilstudienplatz zuzuweisen, sofern ein entsprechender Losrangplatz - ggf. innerhalb der im Antrag bezifferten Quote - auf ihn / sie entfällt.
33 
Die Antragsgegnerin beantragt jeweils,
34 
den Antrag abzulehnen.
35 
Es gebe keine Anhaltspunkte für Fehler in der Kapazitätsberechnung.
36 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der bei der Kammer geführten Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde.
II.
37 
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
38 
Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO. Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin beträgt für das hier streitige Sommersemester 2009 nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), nach summarischer Prüfung im Eilverfahren jedenfalls nicht mehr als die kapazitätsdeckend belegten 28 Studienplätze.
39 
Nach den Bestimmungen der KapVO VII ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität eines Studienganges aus der Teilung des verfügbaren Angebots durch denjenigen Anteil am Curricularnormwert (CNW - vgl. §§ 6, 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist (Eigen-Curricularanteil CAp , vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII und Gleichung 5 unter II. Anlage 1 KapVO VII). Ein Fall des § 19 Abs. 2 KapVO VII, wonach dieses personalbezogene Berechnungsergebnis im Studiengang Zahnmedizin herabzusetzen ist, wenn das aus der Ausstattung der Lehreinheit mit klinischen Behandlungseinheiten folgende Berechnungsergebnis niedriger ist, liegt nicht vor.
40 
Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 44 Abs. 4 LHG erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. 1996, S. 43) i.d.F. des Gesetzes vom 20.11.2007 (GBl. S. 505, 515), zunächst die Berechnungsgrundlage.
41 
Selbst bei Beanstandung sämtlicher kapazitätsrelevanter Maßnahmen der Antragsgegnerin für den hier zu beurteilenden - und sogar den vorausgegangenen - Berechnungszeitraum würde sich keine Aufnahmekapazität ergeben, welche die tatsächliche Belegung überschreiten würde.
42 
Dabei geht die Kammer - wie in den Vorjahren - davon aus, mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hier nicht zu berücksichtigen sind. Insoweit hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Wintersemesters 2004/2005 zum Studiengang Humanmedizin nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Dies hat der Studiendekan für die Kapazitätsberechnung 2007/08 nochmals ausdrücklich bestätigt. Eine Lehrverpflichtung kommt Drittmittelbediensteten in Baden-Württemberg nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 296/04 u.a. - wird verwiesen. Die für die Strahlenschutzbeauftragte in Ansatz gebrachte Deputatsverminderung ist nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschlüsse vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 u.a. -) im Eilverfahren nicht zu beanstanden. Auch die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. H. als Studiendekan hat die Kammer - jedenfalls im Umfang von 3 SWS - bereits in den Beschlüssen vom 14.11.2003 - NC 6 K 267/03 u.a. - gebilligt (vgl. auch - wenngleich ohne Entscheidungsrelevanz - VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 u.a. -). Zwar hat der VGH Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass gegen die Ermäßigung Bedenken bestehen, da die Antragsgegnerin insgesamt drei Studiendekane mit Ermäßigungen der jeweiligen Lehrverpflichtung um zusammen zwölf Semesterwochenstunden bestellt hat, ohne eine genaue Begründung zu geben, welche eine angemessene Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber erkennen lässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -). Nunmehr sind aber nur noch zwei Studiendekane bestellt.
43 
Für das hier zu beurteilende Studienjahr hat die Kammer darüber hinausgehend zur Schwundberechnung und weiteren Aspekten bereits in ihren - den Beteiligten bekannten - Beschlüssen vom 07.11.2008 - NC 6 K NC 6 K 1612/08 - zum Wintersemester ausgeführt:
44 
„Soweit einzelne Prozessbevollmächtigte der Antragstellerseite die Schwundberechnung im Detail - insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung von Wiederholern in der Zahnärztlichen Vorprüfung - rügen, bleibt dies ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Stellungnahme vom 03.11.2008 klar gestellt, dass Studierende in ihrer kapazitätsrechtlichen Kohorte verbleiben, auch wenn sie die Zahnärztliche Vorprüfung nicht bestehen. Zu Doppelzählungen komme es nicht. An diesen Angaben zweifelt die Kammer nicht; ihnen ist auch von Antragstellerseite nicht mehr entgegen getreten worden. Dass eine teilweise geforderte gewichtete - und nicht lineare - Berechnung des Schwundes zu einem günstigeren Schwundfaktor in einem solchen Maße führen könnte, dass trotz der obigen Darlegungen die Vergabe eines weiteren Studienplatzes möglich wäre, vermag die Kammer nicht anzunehmen. Hinzu kommt, dass ihr zum Entscheidungszeitpunkt die Datengrundlage für die geforderte Substitution der Schwundberechnung fehlt. Vor diesem Hintergrund kann die Frage offen bleiben, ob eine gewichtete Schwundberechnung kapazitätsrechtlich gefordert ist.
45 
Ebenso hat die Antragsgegnerin klar gestellt, dass es im Department für Zahnheilkunde des Universitätsklinikums keine Stellen des wissenschaftlichen Personals gebe, denen keine Lehr-, aber Krankenversorgungsaufgaben obliegen. Diesbezüglichen gegenteiligen Vermutungen der Antragstellerseite fehlt damit jegliche Grundlage.“
46 
Daran hält die Kammer fest, insoweit ist für das Sommersemester auch nichts neues vorgetragen worden.
47 
Alle sonstigen kapazitätsungünstigen Veränderungen in der Kapazitätsberechnung im Vergleich zu den Vorjahren sind für die Entscheidung nicht von Bedeutung:
48 
Ob die Erhöhung der Lehrverpflichtungsermäßigung des Studiendekans auf nunmehr 4 SWS kapazitätsrechtlich hinzunehmen ist, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die sonstigen Veränderungen auf Lehrangebotsseite der Korrektur bedürfen. Selbst wenn all diesen Veränderungen zum Studienjahr 2007/08 ( Stellentausch in der Zahnerhaltungskunde und Paradontologie, Erhöhung der Lehrdeputatsermäßigung für den Studiendekan, Wegfall der halben Zeitangestelltenstelle in der Kieferorthopädie ) sowie zum Studienjahr 2008/09 ( Befristung einer Stelle in der Zahnärztlichen Prothetik, Wegfall einer befristeten Angestelltenstelle in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie ) die Anerkennung versagt und der Dienstleistungsexport zur Gänze außer acht gelassen würde, führte dies zu keiner die kapazitätsdeckende Belegung überschreitenden Aufnahmekapazität im Sommersemester 2009. Dies gilt selbst dann, wenn man - wie von einzelnen Vertretern der Antragstellerseite gefordert -, die zwei Lehrpersonen ohne zahnärztliche Qualifikation in der Lehreinheit bei der Berechnung des pauschalen Krankenversorgungsabzugs außer Betracht ließe.
49 
Im Einzelnen ergäbe sich nach diesen Vorgaben nämlich folgende fiktive Berechnung: Dann wäre von einem Lehrangebot von 214 SWS und einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 214 : 34 = 6,2941 SWS auszugehen. Unter Außerachtlassung der beiden Lehrpersonen ohne zahnärztliche Qualifikation bei der Berechnung des Krankenversorgungsabzugs wären (34 - 2 =) 32 Stellen für die Berechnung des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung zu berücksichtigen, sodass sich - multipliziert mit dem pauschalen Faktor 0,3 (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO VII) - ein Abzug von (32 x 0,3 =)9,6 Stellen errechnete; für die Lehre blieben danach (34 - 9,6 =) 24,4 Stellen übrig, was - multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot von 6,2941 SWS - in der Lehreinheit zu einem Angebot von insgesamt 153,5760 SWS führt.
50 
Selbst ohne Abzug von Dienstleistungsexporten errechnete sich dann eine Zulassungszahl (vor Schwund) von lediglich 307,1520 : 6,0973 = 50,3751 Studierenden. Dividiert durch den nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 u.a. -) nicht zu beanstandenden Schwundfaktor von in diesem Jahr 0,9390 gelangt man damit allenfalls zu einer Jahresaufnahmekapazität von 49,1364 : 0,9390 = 53,6476 Studienplätzen (somit 27 im Wintersemester und 27 im Sommersemester).
51 
Tatsächlich sind aber im Wege der freiwilligen Überlast 27 Studienplätze festgesetzt worden und aktuell darüber hinaus sogar 28 Studienplätze im Sommersemester belegt.
52 
Auch eine Beanstandung des pauschalen Krankenversorgungsabzugs von 30 % in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 lit. c KapVO VII, die einige Antragstellervertreter fordern, würde hier nicht zur Vergabe eines weiteren Studienplatzes führen. Selbst wenn man etwa die Vorschläge von Rechtsanwalt Dr. Z. zur Substitution der derzeitigen Regelung des Krankenversorgungsabzugs aus seinem Schriftsatz aus dem Wintersemester vom 03.09.2008 bereits im Eilverfahren anwenden wollte, ergäbe sich kein weiterer Studienplatz. Reduziert man den ambulanten Krankenversorgungsabzug danach - wie von den Verwaltungsgerichten in Niedersachsen praktiziert - auf 28 %, so errechnete sich (einschließlich aller oben dargelegten fiktiven Beanstandungen) eine Jahresaufnahmekapazität von 55,0547 Studienplätzen, verteilt auf die beiden Semester also wiederum nicht mehr als 27 / 28 Studienplätze, die belegt sind.
53 
Eine darüber hinaus gehende, noch weiter reichende Beanstandung des normativ vorgegebenen pauschalen Krankenversorgungsabzugs hält die Kammer im Eilverfahren nicht für vertretbar. Dass das OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 24.03.2009 - 6 B 10111/09.OVG -) den ambulanten Krankenversorgungsabzug für „in seiner Tragfähigkeit erschüttert“ hält, gebietet keine andere Betrachtungsweise. Es spricht tatsächlich vieles dafür, dass die Ableitung des zahlenförmigen Parameters des ambulanten Krankenversorgungsabzugs in seiner Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit durch zahlreiche Entwicklungen in der Vergangenheit (etwa verlängerte Wochenarbeitszeiten) in Frage gestellt worden ist. Die danach ggf. erforderliche „Neujustierung“ des Pauschalabzugs könnte womöglich durch dessen Reduzierung erfolgen, was aber - jedenfalls bei einer Reduzierung auf 28 % - (wie dargelegt) nicht zu einem weiteren Studienplatz führen würde. Einen systemkonformen Weg der Neuberechnung zeigt die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz nicht auf. Das OVG Rheinland-Pfalz sieht sich an einer Korrektur des Faktors selbst gehindert, „weil dadurch die bestehenden Interdependenzen zwischen dem Stellen-Soll-Prinzip und dem ambulanten Krankenversorgungsabzug nicht hinreichend berücksichtigt“ würden. Inwieweit der stattdessen vom OVG Rheinland-Pfalz angewandte „Sicherheitszuschlag von insgesamt 20 v.H. der verordnungsrechtlich festgesetzten Zulassungszahl“ diesen Interdependenzen gerecht wird, erschließt sich der Kammer nicht. Ein Sicherheitszuschlag in dieser Höhe würde hier - auf das Studienjahr bezogen - einer Erhöhung der Zulassungszahl von 54 auf 64,8 entsprechen. Um rechnerisch im System des § 9 Abs. 3 KapVO VII zu einer solchen Zulassungszahl zu gelangen, müsste der ambulante Krankenversorgung unter 15 % gedrückt - und damit mehr als halbiert - werden. Dies fordert - soweit ersichtlich - kein Vertreter der Antragstellerseite.
54 
Insoweit erinnert die Kammer daran, dass die von der Antragstellerseite begehrte einstweilige Anordnung mit einer Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist, die nur zulässig ist, wenn überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Aus den obigen Darlegungen folgt aber, dass eine vorläufige Zulassung eines/r weiteren Studierenden allenfalls dann in Betracht käme, wenn ausnahmslos allen kapazitätsungünstigen Veränderungen seit dem Studienjahr 2007/2008 die Anerkennung versagt werden müsste und wenn der ambulante Krankenversorgungsabzug bereits im Eilverfahren einer noch weiter gehenden Korrektur unterzogen würde, als dies in Niedersachsen bereits praktiziert wird. In Anbetracht dessen hält die Kammer die Annahme überwiegender Erfolgsaussichten nicht für vertretbar.
55 
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Verfahren NC 6 K 273/09, NC 6 K 274/09, NC 6 K 275/09 und NC 6 K 288/09 darin eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes sieht, vermag ihm die Kammer nicht zu folgen. Nach den obigen Darlegungen errechnet sich selbst bei - unterstellten - beträchtlichen Beanstandungen (auch) des Krankenversorgungsabzugs kein weiterer Studienplatz. Im Übrigen legt auch der Prozessbevollmächtigte der genannten Verfahren nicht ansatzweise dar, wo die begehrte Amtsermittlung ansetzen und worauf sie gerichtet sein sollte; einen eigenen Weg zu einer Alternativberechnung zeigt er nicht auf.
56 
Soweit der Prozessbevollmächtigte der genannten Verfahren weiter die Belegung der für das Wintersemester 2008/2009 festgesetzten Studienplätze hinterfragt, ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin zum Wintersemester deren vollständige Belegung ausdrücklich mitgeteilt hat. Ob für das Sommersemester 2009 Studienplätze in der Kohorte des 2. Fachsemesters frei (geblieben) sind, ist für die hier zu beurteilende Bewerberkonkurrenz nicht von Bedeutung. Es gibt keine rechtliche Grundlage, eine solche Kapazität in das Studienanfängersemester zu verlagern; derartigen Entwicklungen trägt bereits der Ansatz einer Schwundquote Rechnung. Der vom Prozessbevollmächtigten der genannten Verfahren begehrten Verlagerung ggf. nicht genutzter Kapazität steht auch das Prinzip der semestralen Festsetzung von Zulassungszahlen entgegen. Studienplätze für das erste Fachsemester, die in einem Wintersemester frei geblieben sind, stehen im nachfolgenden Fachsemester nicht für StudienbewerberInnen für das (dann) erste, sondern nur für BewerberInnen für das zweite Fachsemester im Wege der Auffüllung zur Verfügung (vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.1999 - NC 9 S 31/99 -, NVwZ 1999, 1357 = KMK-HSchR/NF 41C Nr. 26).
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier auch im Eilverfahren den (vollen) Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller / Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller / Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin, 1. Fachsemester, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/11 bei der Antragsgegnerin.
Er / Sie stellte am oder vor dem 15.07.2010 bei der Antragsgegnerin - schriftlich oder über das von der Antragsgegnerin hierfür eingerichtete online-Portal - einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin, 1. Fachsemester, außerhalb der festgesetzten Kapazität.
In der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2010/2011 und im Sommersemester 2011 vom 11.06.2010 („Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2010/2011", GBl. Ba.-Wü. 2010, S. 487 ff.), sind 54 Studienplätze für das Studienjahr 2010/11 festgesetzt, 27 Anfängerplätze im Wintersemester 2010/11 und 27 Plätze im Sommersemester 2011. Dem liegt die dem Wissenschaftsministerium übermittelte Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zugrunde. Im 1. Fachsemester sind für das Wintersemester nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens aktuell 27 Studienplätze vergeben und besetzt.
Die Antragsgegnerin errechnete in ihrem Kapazitätsbericht aus der Zahl von 35 vorhandenen Planstellen und den diesen zuzurechnenden Lehrdeputaten ein Gesamtlehrdeputat von 201 Semesterwochenstunden (Studienjahr 2009/10: 204 SWS; Studienjahr 2008/09: 205 SWS; Studienjahr 2007/08: 210 SWS) und brachte folgende Berechnungsgrundlagen in Ansatz:
Abteilung I: Poliklinik für Zahnerhaltungskunde und Paradontologie (55 SWS)
Stellengruppe            
Stellenanzahl            
Lehrdeputat            
Deputatsverminderung            
Summe           
W 3     
1
9
4
5
W 1     
1
4
-
4
A 13 - A 15
2
9
-
18
Ä 1 - (Z)
7
4
-
28
Das Lehrdeputat ist gegenüber den drei vorangegangenen Studienjahren hier unverändert. Bereits für das Studienjahr 2007/08 hat die Antragsgegnerin die Lehrdeputatsermäßigung für den Studiendekan um 1 SWS erhöht und eine W2-Stelle gegen eine W1-Juniorprofessur und eine BAT-Zeitstelle getauscht. Insgesamt verringerte sich das Lehrdeputat damals gegenüber dem Studienjahr 2006/07 um 2 SWS.
Abteilung II: Abteilung für Zahnärztliche Prothetik (63 SWS)
Stellengruppe            
Stellenanzahl            
Lehrdeputat            
Deputatsverminderung            
Summe           
W 3     
1
9
-
9
A 13 - A 15 (D)
2
9
-
18
A 13 - A 15 (Z)
1
4
-
4
Ä 3 - Ä 1 (Z)
8
4
-
32
10 
Im Studienjahr 2007/08 waren der Abteilung statt der 8 befristeten Ä3-Ä1-Stellen noch 6 befristete BAT- und eine Dauerangestelltenstelle zugewiesen. Die Dauerstelle wurde zum Studienjahr 2008/09 hin nur noch befristet wieder besetzt, eine weitere befristete Zahnarztstelle wurde aus der Abt. III zugewiesen. Im Saldo verringerte sich das Lehrdeputat damals dadurch um 1 SWS.
11 
Abt. III: Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (47 SWS)
12 
Stellengruppe            
Stellenanzahl            
Lehrdeputat            
Deputatsverminderung            
Summe           
W 3     
2
9
-
18
A 13 - A 15
2
9
2
16
Ä 4 (D)
1
9
-
9
Ä 1 (Z)
1
4
-
4
13 
Hier ist zum Wintersemester 2008/09 eine befristete Angestelltenstelle weggefallen, die der Abteilung für Zahnärztliche Prothetik zugeordnet wurde (s.o.). Das Lehrdeputat der Abteilung verringerte sich dadurch um 4 SWS. Die fiktive Fortführung von 5 SWS (nach VGH BW, B.v. 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -; VG Sigmaringen, B.v. 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 -) hat die Antragsgegnerin zum Wintersemester 2009/10 eingestellt, nachdem sie in der Abt. IV eine neue Ä1-Zeitstelle eingerichtet hat und den vormals kapazitätsrechtlich nicht anerkannten Tausch einer C3-Stelle gegen eine befristet besetzte Angestelltenstelle damit für ausgeglichen hält.
14 
Abteilung IV: Poliklinik für Kieferorthopädie (36 SWS)
15 
Stellengruppe            
Stellenanzahl            
Lehrdeputat            
Deputatsverminderung            
Summe           
W 3     
1
9
-
9
A 13 - A 15 (D)
1
9
-
9
Ä 2 (Z)
1
6
-
6
Ä 1 (Z)
3
4
-
12
16 
Bereits zum Studienjahr 2007/08 ist eine halbe befristete BATIIa/Ib-Stelle, die den Angaben der Antragsgegnerin zufolge vom 16.05.2005 bis 15.11.2006 nur befristet aus Haushaltsmitteln eingerichtet worden sei, weggefallen (- 2 SWS). Zum Studienjahr 2009/10 ist eine neue Ä1-Zeitstelle zur Beendigung der fiktiven Fortführung von 5 SWS in der Abt. III geschaffen worden (s.o.). Aktuell zum Studienjahr 2010/11 ist die Ä2-Dauerstelle nur noch befristet wiederbesetzt worden; trotz des damit einhergehenden Deputatsverlusts von 5 SWS hat die Antragsgegnerin die Stelle in der Kapazitätsberechnung mit einem Deputat von 6 SWS angesetzt.
17 
Gemäß § 6 a Abs. 1, 5 LVVO gewährt die Universität Prof. Dr. H. wegen dessen Funktion als Studiendekan eine Deputatsermäßigung von 4 SWS. Die Deputatsermäßigung ist zum Studienjahr 2007/08 um eine SWS angehoben worden, nachdem die Fakultät damals nur noch zwei Studiendekane bestellt hatte und die Lehrdeputatsermäßigungen innerhalb der Freistellungspauschale nach § 6 a LVVO neu verteilt worden sind. Auf Antrag der Antragsgegnerin ermäßigte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Erlass vom 02.06.2005 weiterhin das Lehrdeputat von Frau Dr. G. für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion der Strahlenschutzbeauftragten nach § 9 Abs. 2 LVVO um 2 SWS.
18 
Aus alledem errechnete die Antragsgegnerin ein durchschnittliches Lehrdeputat von
19 
201 SWS : 35 Planstellen = 5,7429 SWS .
20 
Lehrauftragsstunden waren in der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen. Nach Abzug des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 30 % (35 x 0,30 = 10,5 Stellen) stehen der Lehreinheit Zahnmedizin nach den Berechnungen der Antragsgegnerin insgesamt 24,5 Stellen für die Lehre zur Verfügung, das Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit beträgt danach
21 
24,5 x 5,7429 = 140,7001 SWS .
22 
Weiter ist in der Kapazitätsrechnung ein Dienstleistungsexport in Höhe von (0,0003 x 28/2 =) 0,0042 SWS zugunsten des auslandsorientierten Masterstudiengangs „Advanced Materials“ enthalten. Den Angaben der Antragsgegnerin aus den Vorjahren zufolge exportiert die Zahnmedizin durch Dr. L. 2 Stunden in die dort vorgesehene Vorlesung „Biological Tissues“. Anders als in den Vorjahren wird der CA q jedoch aktuell nur noch mit 0,0003 statt 0,0005 SWS angesetzt.
23 
Im Kapazitätsbericht beträgt das bereinigte Lehrangebot danach 140,7001 - 0,0042 = 140,6969 SWS .
24 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann durch den auf die Lehreinheit entfallenden CA p in Höhe von 6,0973 geteilt. Dies ergab nach den Berechnungen der Antragsgegnerin eine Jahresaufnahmekapazität von
25 
281,3937 : 6,0973 = 46,1505 Studienplätzen.
26 
Dieses Ergebnis dividierte die Antragsgegnerin mit dem von ihr errechneten Schwundfaktor von 0,8795, sodass sich
27 
46,1505 : 0,8795 = 52,4736 Studienplätze
28 
ergaben. Abweichend davon schlug die Antragsgegnerin dem Wissenschaftsministerium 54 Studienplätze (jeweils 27 im Wintersemester 2010/11 und im Sommersemester 2011) zur Festsetzung vor.
29 
Der Antragsteller / die Antragstellerin hat beim Verwaltungsgericht Sigmaringen um Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO nachgesucht und die Kapazitätsberechnung gerügt.
30 
Die AntragstellerInnen der Bewerberkonkurrenz um außerkapazitäre Studienplätze beantragen jeweils im Wesentlichen,
31 
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Durchführung eines Losverfahrens um nicht besetzte Studienplätze im ersten Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/11 außerhalb der festgesetzten Kapazität zu verpflichten und den jeweiligen Antragsteller bzw. die jeweilige Antragstellerin an diesem Losverfahren zu beteiligen sowie ihm / ihr einen Voll-, hilfsweise einen Teilstudienplatz zuzuweisen, sofern ein entsprechender Losrangplatz auf ihn / sie entfällt.
32 
Die Antragsgegnerin beantragt jeweils,
33 
den Antrag abzulehnen.
34 
Es gebe keine Anhaltspunkte für Fehler in der Kapazitätsberechnung.
35 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der bei der Kammer geführten Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde.
II.
36 
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
37 
Es besteht zwar ein Anordnungsgrund. Dieser folgt hier aus dem Umstand, dass dem Antragsteller / der Antragstellerin ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, das erst geraume Zeit nach Beginn des Bewerbungssemesters durchgeführt und abgeschlossen werden kann, und eine damit verbundene Zurückstellung seiner / ihrer Berufsausbildung nicht zuzumuten ist.
38 
Es fehlt jedoch an einer hinreichenden Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruch. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller muss das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) jedoch glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist das Verwaltungsgericht in solchen Verfahren allerdings gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen - hier § 123 VwGO - der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Besondere verfassungsrechtliche Bedeutung kommt dem Rechtsschutzbegehren zu, weil die Begrenzung von Studienplätzen auf der Grundlage einer Numerus-Clausus-Regelung für das Studium einer bestimmten Fachrichtung einen schwer wiegenden Eingriff in die Freiheit der Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG darstellt. Gerade in Fällen, in denen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt, sind besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes zu stellen. Daraus folgt, dass die Gerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehalten sind, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt. Vor diesem Hintergrund darf sich das Verwaltungsgericht einer Prüfung der tatsächlich vorhandenen Kapazitäten nicht allein unter Berufung darauf entziehen, dass in Eilverfahren im Regelfall nur summarisch geprüft wird. Effektiver Rechtsschutz in Hochschulzulassungsverfahren gebietet, dass dem Studienbewerber eine reelle Chance auf eine möglichst zeitnahe Zuteilung eines Studienplatzes eröffnet wird, soweit vorhandene Kapazitäten noch ungenutzt geblieben sind. Da eine Entscheidung in der Hauptsache für den Studienbewerber aufgrund der Dauer eines Verfahrens über drei Instanzen im Regelfall schwere Nachteile mit sich bringt, bedeutet dies, dass dem Bewerber diese Chance schon im Eilverfahren eröffnet sein muss. Eine tatsächliche Chance auf Zuweisung eines noch vorhandenen Studienplatzes besteht jedoch nur dann, wenn die kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die Gerichte auch schon im Eilverfahren geprüft werden. Anderenfalls könnte sich jede Universität letztlich der Verpflichtung entziehen, Studierende bis zur vollen Ausschöpfung aller vorhandenen Kapazitäten aufzunehmen, indem sie Zahlen benennt, die nicht völlig außerhalb der Plausibilität liegen und im Rahmen einer nur summarischen Prüfung daher unbeanstandet bleiben (zu alledem: BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112 m.w.N.).
39 
Nach diesen Maßgaben ist kein Raum für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Vergabe weiterer Studienplätze. Dabei kann offen bleiben, ob die an die Hochschule gerichteten Zulassungsanträge einzelner AntragstellerInnen mangels Einhaltung der von § 4 Abs. 4 der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der Antragsgegnerin vom 29.06.2009 (zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 24.02.2010) vorgesehenen Form (online-Bewerbung) womöglich nicht wirksam gestellt worden sind bzw. ob ggf. ein Formverstoß im Einzelfall der Antragstellerseite überhaupt entgegengehalten werden könnte (vgl. dazu den Teilbeschluss der Kammer vom 12.07.2010 - NC 6 K 1445/10 -). Es fehlt jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO. Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin beträgt für das hier streitige Wintersemester 2010/11 nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313), nach summarischer Prüfung im Eilverfahren jedenfalls nicht mehr als die festgesetzten und kapazitätsdeckend belegten 27 Studienplätze.
40 
Nach den Bestimmungen der KapVO VII ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität eines Studienganges aus der Teilung des verfügbaren Angebots durch denjenigen Anteil am Curricularnormwert (CNW - vgl. §§ 6, 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist (Eigen-Curricularanteil CAp , vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII und Gleichung 5 unter II. Anlage 1 KapVO VII). Ein Fall des § 19 Abs. 2 KapVO VII, wonach dieses personalbezogene Berechnungsergebnis im Studiengang Zahnmedizin herabzusetzen ist, wenn das aus der Ausstattung der Lehreinheit mit klinischen Behandlungseinheiten folgende Berechnungsergebnis niedriger ist, liegt nicht vor.
41 
Auf der Lehrnachfrageseite sind Beanstandungen der Kapazitätsberechnung weder von Antragstellerseite substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Für eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Vergabe eines weiteren außerkapazitären Studienplatzes wären mithin - wegen der in der Zulassungszahlenfestsetzung enthaltenen freiwilligen Überlast - auf Lehrangebotsseite Beanstandungen in einem Umfang von mindestens 8 SWS erforderlich. Die kapazitätsrelevanten Veränderungen des Lehrangebots der vergangenen Jahre sind jedoch voraussichtlich nicht im dafür erforderlichen Umfang rechtsfehlerhaft.
42 
Dabei geht die Kammer - wie in den Vorjahren - davon aus, dass mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hier nicht zu berücksichtigen sind. Insoweit hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Wintersemesters 2004/2005 zum Studiengang Humanmedizin nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Dies hat der Studiendekan auch für den Studiengang Zahnmedizin in den Folgejahren nochmals ausdrücklich bestätigt. Eine Lehrverpflichtung kommt Drittmittelbediensteten in Baden-Württemberg derzeit nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 296/04 u.a. - wird verwiesen. Die für die Strahlenschutzbeauftragte in Ansatz gebrachte Deputatsverminderung ist nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschlüsse vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 u.a. -) im Eilverfahren nicht zu beanstanden.
43 
Weiter geht die Kammer - wie (soweit entscheidungstragend) in den Vorjahren - davon aus, dass eine Absenkung des pauschalen Krankenversorgungsabzugs von 30 % in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO VII im Eilverfahren nicht angezeigt ist und ggf. einem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben muss. Der pauschale Abzug für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 30 % der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO) wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend nicht beanstandet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.07.2010 - NC 2 B 459/08 -; BayVGH, Beschl. v. 11.3.2010 - 7 CE 10.10075 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 15.04.2010 - 13 C 133/10 u.a. -; Beschl. v. 2.2.2009 - 13 C 4/09 -, juris). Darauf wird verwiesen. Dass und warum die Kammer der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 24.03.2009 - 6 B 10111/09.OVG -) insoweit nicht folgt, hat sie in ihren Beschlüssen vom 07.05.2009 - NC 6 K 273/09 u.a. - bereits dargelegt.
44 
Dass in der Lehreinheit nach den Angaben der Antragsgegnerin aus dem April 2009 zwei Lehrpersonen ohne zahnärztliche Qualifikation beschäftigt sind (eine Diplom-Biologin und ein Diplom-Physiker), führt nicht dazu, dass deren Stellen bei der Berechnung des ambulanten Krankenversorgungsabzugs nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII außer Acht zu lassen wären. Nach der Rechtsprechung etwa des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10075 - m.w.N.) müssen die nach den geltenden Kapazitätsbestimmungen errechneten Abzüge für die (ambulante und stationäre) Krankenversorgung auch dann nicht vermindert werden, wenn einige der in der Lehreinheit beschäftigten Lehrkräfte aufgrund einer nichtmedizinischen Ausbildung bzw. einer fehlenden Approbation als Arzt oder Zahnarzt tatsächlich nicht in der unmittelbaren Patientenversorgung eingesetzt werden können. Dies ergibt sich aus der Formulierung des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a Satz 1 KapVO VII („Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen“) und des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO VII („Gesamtstellenzahl“), der erkennbar keine konkret-individuelle Betrachtung, sondern das sog. abstrakte Stellenprinzip zugrunde liegt. Danach kommt es bei der Berechnung des Krankenversorgungsabzugs weder auf die individuelle Qualifikation der gegenwärtigen Stelleninhaber an noch etwa auf die Frage, ob die betreffenden Stellen derzeit überhaupt besetzt sind und damit einen Beitrag zur Krankenversorgung leisten können. Die aktuellen Verhältnisse in der jeweiligen Abteilung rechtfertigen nach dem darin zum Ausdruck kommenden Willen des Verordnungsgebers keine Korrektur des nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO VII pauschal zu berechnenden Krankenversorgungsabzugs; der Verordnungsgeber hat in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII ausdrücklich geregelt, welche Stellen bei der Berechnung des Krankenversorgungsabzugs außer Betracht zu lassen sind, die hier in Rede stehenden gehören nicht dazu. Eine andere Art der Kapazitätsermittlung dürfte insoweit auch verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten sein.
45 
Einen - von Antragstellerseite z.T. geforderten - lehrangebotserhöhenden Rückgriff auf Finanzmittel des Hochschulpakts hat die Kammer in ihrer Rechtsprechung der Vorjahre bereits abgelehnt (Beschlüsse vom 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07 u.a. -; vgl. dazu nunmehr auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.06.2010 - NC 9 S 1056/10 -); neue Gesichtspunkte sind dazu nicht vorgetragen.
46 
Die befristete Wiederbesetzung einer Dauerangestelltenstelle in der Abteilung für Zahnärztliche Prothetik und der damit einhergehende Deputatsverlust von 5 SWS ist im Eilverfahren kapazitätsrechtlich hinzunehmen. Gleiches gilt für die befristet erfolgte Wiederbesetzung einer Ä2-Stelle in der Abteilung IV (Kieferorthopädie), die in der Kapazitätsberechnung lediglich mit einer Deputatsreduzierung um 3 SWS in Ansatz gebracht worden ist. Beide Maßnahmen sind von der Antragsgegnerin unter Berufung darauf gerechtfertigt worden, dass sie im akademischen Mittelbau zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses generell ein Verhältnis von 75 % befristeten Stellen zu 25 % unbefristeten Stellen anstrebt. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Protokolls über die Sitzung des Fakultätsvorstands vom 07.07.2010 hält die Antragsgegnerin daran auch aktuell weiter fest. Diese generelle Leitlinie hat der VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, WissR 2002, 184) gebilligt. Sie wird in der Lehreinheit auch eingehalten; 8 von 30 Stellen (Vollzeitäquivalente) sind der mit Schriftsatz vom 29.10.2010 vorgelegten Stellungnahme zufolge unbefristet besetzt.
47 
Die Neueinrichtung einer befristeten Ä1-Stelle (+ 4 SWS) in der Abteilung IV akzeptiert die Kammer im Eilverfahren als (Teil-)Ausgleich in Höhe von 4 SWS für die kapazitätsrechtlich vormals nicht anerkannte Umwidmung einer C3-Stelle in der Abteilung III (MKG-Chirurgie) in eine befristete Angestelltenstelle; jedenfalls in dieser Höhe ist die fiktive Fortführung von Lehrdeputat nach vorläufiger Einschätzung im Eilverfahren nicht mehr gerechtfertigt. Der in der Vergangenheit praktizierten fiktiven Fortführung von zunächst 3, später dann 4 bzw. 5 SWS Lehrdeputat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -; Beschlüsse vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 u.a. -; VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 u.a. -) liegt eine von damals vier auf C3-Stellen bezogenen Umwidmungen aus den 1990er-Jahren zugrunde. Bereits in seinen Beschlüssen vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - hat der VGH Baden-Württemberg insoweit Tauschstellen mit (mindestens) demselben Lehrdeputat für ausreichend erachtet, um den Belangen der StudienbewerberInnen objektiv Rechnung zu tragen. Bei veränderten Umständen kann eine erneute Überprüfung der fiktiven Deputatsfortführung erforderlich sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2005 - NC 9 S 472/04 -). Nachdem die Antragsgegnerin nunmehr neues Lehrdeputat im Umfang von 4 SWS eingerichtet hat und dieses ausdrücklich als Ausgleich für den damals eingetretenen Deputatsverlust bezeichnet (vgl. das Protokoll über die Sitzung des Fakultätsvorstands vom 01.07.2009 und die dazugehörige Tischvorlage), ist der Lehrdeputatsverlust insoweit als kompensiert anzusehen. Die Kammer geht im Eilverfahren einstweilen auch nicht weiter der Frage nach, ob eine derartige Kompensation auch abteilungsübergreifend geschaffen werden kann und ob und ggf. welch ein sachlicher Zusammenhang zwischen der neu geschaffenen und der vormals umgewidmeten Stelle bestehen muss (vgl. zu dem in anderem Zusammenhang in der Rechtsprechung umstrittenen Problem der Verrechnung von Lehrleistungen mit Stellenvakanzen die Nachweise in VG Sigmaringen, Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 - unter 6. b sowie zum Ganzen auch Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 148, 169). Die Kammer stellt die Darlegung der Antragsgegnerin, die Ä1-Stelle sei zum Ausgleich des fiktiven Lehrdeputats eingerichtet worden, im Eilverfahren in tatsächlicher Hinsicht nicht in Frage, auch wenn die Formulierung in der zitierten Tischvorlage, die Zuordnung der Stelle erfolge „u.a.“ zu diesem Zweck, gewisse Zweifel zurücklässt.
48 
Demgegenüber teilt die Kammer jedoch nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, mit dem „Abwägungsbeschluss“ des Fakultätsvorstands vom 01.07.2009 sei zugleich auch die noch verbleibende eine (fiktive) Semesterwochenstunde fiktiven Lehrdeputats entfallen. Die Erwägungen der Antragsgegnerin, eine weitere „Aufstockung“ des Lehrdeputats der neu geschaffenen Stelle auf 5 SWS sei nicht sachgerecht, weil ansonsten die Verfügbarkeit der Stelle für Forschung und Krankenversorgung geschmälert würde, weshalb ein „unkompensierbarer Deputatsverlust“ von 1 SWS im Vergleich zur ursprünglichen C3-Stelle verbleibe, der jedoch „im Rahmen der Abwägung auch mit den Bewerberinteressen als hinnehmbar“ angesehen werde, mögen sachlich durchaus vertretbar sein; sie setzen indes nicht am - aus kapazitätsrechtlicher Sicht - richtigen Bezugspunkt an. Die fiktive Fortführung von Deputaten soll die Hochschule anhalten, eine Stelle wieder zu besetzen bzw. wieder einzurichten; die Hochschule muss sich so behandeln lassen, als ob die Maßnahme - hier die Umwidmung der Stelle - nicht erfolgt wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - sowie die Beschlüsse der Kammer vom 22.07.2002 - NC 6 K 45/02 - und vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 -). Es geht folglich nicht um die Frage, ob die Hochschule aktuell die Möglichkeit und die Mittel hat, um eine Stellenstreichung oder -umwidmung (vollständig) rückgängig zu machen, die sie ursprünglich nicht ordnungsgemäß mit den Interessen und Belangen auch der Studienbewerber abgewogen hat und der deshalb die kapazitätsrechtliche Anerkennung versagt blieb. Dass die Hochschule derzeit nicht in der Lage sein mag, eine vollständige Kompensation des Deputatsverlusts zu erbringen, ändert nichts an dem Umstand, dass die damalige kapazitätsverknappende Maßnahme auszublenden war und - soweit nicht zwischenzeitlich kompensiert - weiter auszublenden ist. Vielmehr hätte die Antragsgegnerin bereits damals ihr Stellendispositionsermessen fehlerfrei nach den Kriterien betätigen müssen, die in der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur etwa Beschlüsse vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -) etabliert worden sind:
49 
„Ob eine Stelle umgewidmet und an eine andere Abteilung des Klinikums abgegeben wird, unterliegt - im Rahmen des gesetzlichen Hochschul- und Haushaltsrechts - dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung. Es ist ihr zu dem Zwecke eingeräumt, den Bedürfnissen der Hochschule in allen ihren Belangen angemessen und flexibel Rechnung zu tragen. Dabei sind die Bedürfnisse der Studienbewerber zu berücksichtigen. Das Ermessen ist zwar auch in Studiengängen mit Bewerberüberhang nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das Kapazitätserschöpfungsgebot, das aus Art. 12 Abs. 1 GG fließt, bewirkt aber, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind. Die Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob die Verwaltung im konkreten Fall eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienplatzbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der letzteren verfehlt.“
50 
Hier kann dahin stehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es der Antragsgegnerin unter Umständen möglich ist, eine unzureichende frühere Abwägungsentscheidung später zu ergänzen oder gar nachzuholen. Dass momentan - mehr als 10 Jahre nach der beanstandeten Maßnahme - gerade keine ausreichenden Mittel verfügbar sind, um sogleich eine vollständige Kompensation zu bewirken, betrifft die Möglichkeit von Ausgleichsmaßnahmen, bezieht sich aber nicht auf die Rechtfertigung der damaligen Stellenumwidmung; diese aber - und nicht das spätere Absehen von Ausgleichsmaßnahmen zur Beseitigung der Fiktion - hätte einer fehlerfreien Abwägung bedurft. Die fiktive Fortführung von Lehrdeputat soll schließlich - wie dargelegt - die Hochschule zur funktionsgerechten Besetzung der ursprünglichen Stelle anhalten, nicht aber nachträgliche Ermessensentscheidungen über Kompensationsmaßnahmen bzw. deren Unterlassen eröffnen. Ob die „Maßnahme angemessen [ist], um die bereits über Jahre angenommene Fiktion zu beseitigen“ (so die Formulierung im Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands vom 01.07.2009), ist daher nicht entscheidend. Ebenso unzulässig sind vor diesem Hintergrund - kapazitätsrechtlich betrachtet - Überlegungen zu der Frage, ob die Möglichkeit eines hypothetischen früheren (und vor der Lehrverpflichtungserhöhung 2003: kapazitätsneutralen) Tauschs der alten C3-Stelle in zwei befristete Angestelltenstellen auch bei heutiger Einrichtung einer zweiten Angestelltenstelle noch die vollständige Beseitigung der Fiktion bewirken muss; nachdem die Antragsgegnerin über Jahre nichts zur Kompensation der Kapazitätsverknappung durch die damalige Stellenumwidmung unternommen hat, ist sie - ohne Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe - so zu stellen, wie wenn es die alte C3-Stelle noch gäbe. Jedenfalls eine Semesterwochenstunde ist demnach weiter fiktiv fortzuführen.
51 
Dass in der Abteilung IV (Kieferorthopädie) eine halbe befristete Angestelltenstelle (Nr. 120253) zum Wintersemester 2007/08 entfallen ist, beanstandet die Kammer im Eilverfahren nicht. Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin (vgl. den Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.10.2009) ist diese Stelle zum 16.05.2005 zusätzlich eingerichtet worden, von vorneherein aber nur befristet bis zum 15.11.2006, da sie aus - auf diesen Zeitraum bezogenen - Arbeitszeitreduzierungen zweier halber Angestelltenstellen, die nicht in der vorgelegten Stellenübersicht der Lehreinheit aufgeführt sind, finanziert worden ist (vgl. den dazugehörigen Vermerk der Universitätsklinik vom 02.06.2005, Anlage B6 zum soeben zitierten Schriftsatz). Eine dauerhafte Kapazitätserhöhung war mit der Einrichtung der Stelle somit nicht verbunden. Die Stelle und der entsprechende Deputatszuwachs ist damals im Übrigen auch nicht zur Kompensation von Stellenvakanzen oder fiktivem Lehrdeputat in Ansatz gebracht worden.
52 
Dass die Antragsgegnerin ansonsten Lehrdeputate kapazitätsrechtlich unzutreffend erfasst hätte, kann im Eilverfahren nicht angenommen werden. Die Kammer hat sich bereits im Vorjahr die Dienstaufgabenbeschreibungen der Akademischen Mitarbeiter vorlegen lassen, aus denen der konkrete Umfang einer Lehrverpflichtung hervorgeht (§ 52 Abs. 1 Satz 7 LHG). Vom Dekan unterzeichnete Dienstaufgabenbeschreibungen liegen vor; für eine Anwendung von § 1 Abs. 4 LVVO ist danach kein Raum. Dass einzelne Dienstaufgabenbeschreibungen von befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeitern, denen Gelegenheit zur Weiterbildung gegeben werden soll, unspezifische Weiterbildungsziele „bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses“ benennen („ die Erbringung sonstiger zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen zur ergänzenden oder weiterführenden wissenschaftlichen Qualifikation oder Weiterbildung auch über [die Vorbereitung einer Promotion oder Habilitation oder die Weiterbildung zum Facharzt] hinaus “), ist jeweils konkret nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat im Vorjahr dargelegt, dass sich die betroffenen drei MitarbeiterInnen konkret in Weiterbildungsmaßnahmen befinden (Spezialisierung Zahnerhaltung -DGZ - / Spezialisierung Prothetik). Im Übrigen beanstandet auch der VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 u.a. -) die Befristung eines Angestelltenverhältnisses und die damit verbundene Deputatsreduzierung bei sonstigen wissenschaftlichen Weiterbildungsleistungen nicht:
53 
„Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u. a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.“
54 
Dass Frau Dr. O. ihr in der Dienstaufgabenbeschreibung benanntes Weiterbildungsziel bereits vor deren Ausstellung erreicht hatte, ist für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum irrelevant; sie ist zum 30.10.2009 ausgeschieden, ihre Stellennachfolgerin bereitet eine Habilitation vor.
55 
Alle sonstigen kapazitätsungünstigen Veränderungen in der Kapazitätsberechnung im Vergleich zu den Vorjahren sind für die Entscheidung nicht von Bedeutung: Ob die Erhöhung der Lehrverpflichtungsermäßigung des Studiendekans auf nunmehr 4 SWS kapazitätsrechtlich hinzunehmen ist, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Deputatsreduzierung ggf. zur Gänze außer Betracht zu lassen ist, nachdem die Fakultät offenkundig wieder drei Studiendekane bestellt hat (nunmehr auch einen für den Studiengang Molekulare Medizin; zu diesbezüglichen Bedenken vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. - und Beschlüsse vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -) und die Freistellungen innerhalb der Pauschale nach § 6a LVVO neu verteilt wurden. Selbst wenn dem wie auch dem Stellentausch in der Zahnerhaltungskunde und Paradontologie die Anerkennung versagt und der Dienstleistungsexport zur Gänze außer Acht gelassen würde, führte dies jedoch zu keiner die kapazitätsdeckende Belegung überschreitenden Aufnahmekapazität im Wintersemester 2010/11.
56 
Im Einzelnen ergäbe sich nach diesen Vorgaben nämlich folgende fiktive Berechnung: Dann wäre von einem Lehrangebot von 207 SWS und einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 207 : 35 = 5,9143 SWS auszugehen. Für die ambulante Krankenversorgung wäre ein Personalbedarf von 35 x 0,3 = 10,5 Stellen abzuziehen; für die Lehre blieben danach (35 - 10,5 =) 24,5 Stellen übrig, was - multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot von 5,9143 SWS - in der Lehreinheit zu einem Angebot von insgesamt 144,9004 SWS führt.
57 
Selbst ohne Abzug von Dienstleistungsexporten errechnete sich dann eine Zulassungszahl (vor Schwund) von lediglich 289,8008 : 6,0973 = 47,5294 Studierenden. Dividiert durch den nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 u.a. -) nicht zu beanstandenden Schwundfaktor von in diesem Jahr 0,8795 gelangt man damit allenfalls zu einer Jahresaufnahmekapazität von 54,0414 Studienplätzen (somit - wie festgesetzt bzw. belegt - 27 im Wintersemester und 27 im Sommersemester).
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier auch im Eilverfahren den (vollen) Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2009/2010. Er ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2009/ 2010 und im Sommersemester 2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307 - Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 -) festgesetzten Zahl von 335 Voll- und weiteren sechs Teilstudienplätzen (vorklinischer Studienabschnitt) nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat zwar weitere Teilstudienplätze gefunden, diese jedoch an andere, vorrangige Bewerber vergeben und deshalb den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise des Gerichts (1.) als auch für die gegen die Berechnung des Lehrangebots (2.), der Lehrnachfrage (3.), der Schwundberechnung (4.), der Annahme der tatsächlichen Besetzung vergebener Studienplätze (5.) oder der Verteilung der zusätzlich ermittelten (Teil-)studienplätze (6.) vorgebrachten Rügen. Auch die Angriffe gegen die Höhe des festzusetzenden Streitwerts (7.) bleiben ohne Erfolg.
1. Gerichtliche Verfahrensweise
a) Soweit die Beschwerde daran zweifelt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Begründungspflicht genügt, können ihr diese Zweifel nicht zum Erfolg verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -; Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338).
Im Übrigen ist die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis nicht zu beanstanden. Denn dem Begründungserfordernis kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -, ZfBR 2009, 274). Dies ist hier der Fall, denn das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung nicht nur auf die Gründe seiner Leitentscheidung (NC 6 K 1470/09) verwiesen, sondern diese auch in anonymisierter Form der hier angegriffenen Entscheidung beigefügt.
b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Anträge derjenigen Studienbewerber berücksichtigt, die sich nicht zuvor im „innerkapazitären“ Verfahren bei der ZVS beworben haben. Denn der dieses Erfordernis statuierende Art. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29.06.2009 (GBl. S. 309) findet aufgrund des insoweit rechtskräftig gewordenen Normenkontrollurteils des Senats vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 - für das Wintersemester 2009/10 keine Anwendung und ist im Übrigen darüber hinaus durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2010 - 6 VR 1.10 - derzeit auch für das Wintersemester 2010/11 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt.
2. Lehrangebot
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch für den Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1 [21 f.], und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
10 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule. Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [182]).
11 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - LVVO -) zugrunde zu legen.
12 
Im einzelnen ist hierzu auszuführen:
13 
Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
14 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
15 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
16 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.
17 
Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.
18 
3. Lehrnachfrage
19 
Die Rügen gegen den Curriculareigenanteil sind unbegründet (a). Auch die Darlegungen der Antragsteller zur Ermittlung der Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) führen weder im Hinblick auf die Berechnung des Curricularnormwerts (b) noch hinsichtlich der erst spät erlassenen Prüfungsordnung (c) oder dessen konkreter Ausgestaltung (d) zur Annahme weiterer - vorklinischer - Studienplätze.
20 
a) Das Vorbringen gegen einen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von ungewichtet 1,8792, gewichtet 1,8439 führt nicht dazu, dass kapazitätserhöhende Unrichtigkeiten festzustellen wären. Im Gegenteil ergibt sich aus den Darlegungen der Antragsgegnerin, dass die Anteile der Vorklinik an den Seminaren Psychologie (1. FS), Anatomie I (2. FS), Biochemie/Molekularbiologie II (4. FS) und Physiologie II (4. FS) - je 100% -, am Wahlfach (50%) und am Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (25%) zutreffend angesetzt und mit minimalen Abweichungen auch umgesetzt worden sind. Es ist daher kein die Kapazitäten der Vorklinik erhöhender Import aus der Klinischen Lehreinheit anzunehmen.
21 
Zur Betreuungsrelation in den Praktika (g=10) wird nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen der Behauptung, aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LHG ergebe sich, dass der Hochschulsenat allein zur Beschlussfassung über Prüfungsordnungen berufen sei und nicht über Studienordnungen - und damit über die die Lehrnachfrage beeinflussenden Betreuungsrelationen - zu entscheiden habe, hält der Senat daran fest, dass sich die weitergehende Zuständigkeit des Senats der Hochschule zur Beschlussfassung auch über Studienordnungen aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 LHG ergibt, denn die Frage der Betreuungsrelation steht sowohl in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einrichtung eines Studienganges als auch der Festsetzung von Zulassungszahlen und betrifft auch vielfach mehr als nur eine Fakultät. Im Übrigen schließen die in § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG genannte Zustimmung der Fakultät und das Einvernehmen der Studienkommission diese Zuständigkeit nicht aus, ergänzen sie vielmehr. Soweit behauptet wird, die Betreuungsrelationen beeinflussende Satzungsänderungen vom 20.10.2008 und vom 01.12.2008 seien ohne diese Zustimmung bzw. Einvernehmen erfolgt, ist der Vortrag gleichfalls völlig unsubstantiiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
22 
b) Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
23 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
24 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
25 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
26 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.
27 
c) Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das unter b) zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.
28 
d) Ob bei der Bestimmung des CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin die Bachelorarbeit selbst mit einem CA-Anteil von 0,3 anzusetzen ist und ob dieser Ansatz zwingend einer Lehreinheit zugeordnet werden muss oder auch - wie im vorliegenden Fall möglicherweise geschehen - deshalb darauf verzichtet werden kann, weil die Arbeit je nach konkreter Ausgestaltung von unterschiedlichen Lehrpersonen aus verschiedenen Lehreinheiten betreut werden mag, kann für die hier allein maßgebliche Bestimmung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin offen bleiben, denn dieser Ansatz von 0,3 ohne Zuordnung zu einer bestimmten Lehreinheit wirkt sich hierfür nicht aus. Vielmehr ergibt sich der Curriculareigenanteil von 1,4492, mit dem der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin an der Lehreinheit Vorklinische Medizin beteiligt ist, ausweislich der vorgelegten CNW-Berechnung alleine aus den anderen Lehrveranstaltungen. Der Anteil für die Bachelorarbeit ist damit – kapazitätsgünstig – hier nicht berücksichtigt.
29 
Was die kleine Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen angeht, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, ist diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben. Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.
30 
4. Schwundberechnung
31 
Auch hinsichtlich der Folgen aus dem von der Antragsgegnerin angenommenen Schwund (Faktor: 0,9960) führt das Vorbringen der Antragsteller nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen.
32 
Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
33 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.
34 
5. Soweit das Ergebnis der Berechnung des Verwaltungsgerichts angegriffen wird, wonach die Antragsgegnerin über 350 vorklinische Studienplätze verfügt, wovon 342 tatsächlich besetzt sind, sind diese Angriffe nicht hinreichend substantiiert.
35 
Zwar ist es denkbar, dass Studierende, die aufgrund der Wartezeit zugelassen werden, dank ihrer bereits erworbenen Kenntnisse und sonstiger Vorleistungen aus dem 1. vorklinischen Fachsemester in ein höheres Semester umgeschrieben werden können. Es fehlt jedoch an jeglichem konkretisierenden Vortrag hierzu. Dazu kommt, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des Zulassungsverfahrens während des Semesters freiwerdende Plätze im darauf folgenden Sommersemester durch reguläre Bewerber nachbesetzt werden. Darauf, einen solchen Platz bereits während des laufenden (Winter-)Semesters zugewiesen zu erhalten, besteht kein Anspruch.
36 
6. Verteilungsentscheidung
37 
Wenn von Antragstellern vorgetragen wird, die Verteilung außerkapazitärer Studienplätze sei Sache der Verwaltung und nicht des Gerichts, das lediglich die hierbei zu beachtenden Maßgaben vorzugeben habe, so ist dem nicht zu widersprechen. Ob es sich bei einer Liste der „unbereinigten“ Abiturdurchschnitte ohne Rücksicht darauf, in welchem Bundesland das Abitur erworben wurde, noch um eine „an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste“ (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240709 -) handelt oder sie jedenfalls dann herangezogen werden kann, wenn eine Liste unter Berücksichtigung des „Zulassungsnähequotienten“ nicht zur Verfügung steht, mag zweifelhaft erscheinen, zumal die im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte Liste deutlich macht, dass der Verzicht auf den im ZVS-Vergabeverfahren Berücksichtigung findenden Zulassungsnähequotienten zu deutlichen Abweichungen führt.
38 
Die Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn auch das von der Beschwerde für vorzugswürdig gehaltene Vergabemodell hätte nicht zum Erfolg des Antrags geführt. Nach der dem Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren vorgelegten, um den - korrigierten - Zulassungsnähequotienten ergänzten Liste wäre selbst der Beschwerdeführer mit dem aktuell niedrigsten Zulassungsnähequotienten von 6,8000 für die Vergabe eines „außerkapazitären“ Platzes nicht in Betracht gekommen. Da vom Verwaltungsgericht nur acht freie Plätze ermittelt worden sind, wären selbst dem „ersten“ Anwärter - wie auch allen weiteren Antragstellern - mindestens 14 andere mit niedrigeren Zulassungsnähequotienten vorgegangen. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts kann daher – unbeschadet ihrer Rechtmäßigkeit – jedenfalls nicht die Rechte nachrangiger Antragsteller verletzt haben.
39 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat (Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Der Streitwert ist auch nicht deshalb zu halbieren, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich Teilstudienplätze des vorklinischen Ausbildungsabschnitts im Streit sind. Auch insoweit ist mangels anderweitigen Anhaltspunktes für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens der Auffangwert anzusetzen.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusstenors, ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1 - 2 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 2 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 3/4, die Antragsgegnerin 1/4 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Der Antragsteller / die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin, 1. Fachsemester, bei der Antragsgegnerin.
Er / sie stellte jedenfalls vor dem 15.07.2005 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität.
In der Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 - ZZVO 2005/2006 - vom 28.06.2005 (GBl. S. 492) sind 51 Studienplätze für das Studienjahr 2004/05 festgesetzt, 26 Anfängerplätze im Wintersemester 2005/06 und 25 Plätze im Sommersemester 2006. Dem liegt die an das Wissenschaftsministerium übermittelte Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zugrunde. Im 1. Fachsemester sind für das Wintersemester nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens aktuell (Stand: 16.11.2005) auch 26 Studienplätze vergeben.
Die Antragsgegnerin errechnete dabei aus der Zahl der 33 vorhandenen Planstellen und den diesen zuzurechnenden Lehrdeputaten - wie in den Vorjahren - ein Gesamtlehrdeputat von 211 Semesterwochenstunden und brachte folgende Berechnungsgrundlagen in Ansatz:
Abteilung I: Poliklinik für Zahnerhaltungskunde (57 SWS)
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 1 9 3
6
C 2 1 9 -
9
A 13 - A 15 2 9 -
18
BAT IIa/Ib (Z) 6 4 -
24
Im Vergleich zum Kapazitätsbericht für das Studienjahr 2004/2005 ist in dieser Abteilung eine zusätzliche BAT-Zeitstelle (+ 4 SWS) ausgewiesen.
Abteilung II: Abteilung für Zahnärztliche Prothetik (55 SWS)
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 1 9 -
9
C 1 1 4 -
4
A 13 - A 15 2 9 -
18
BAT IIa/Ib (Z) 6 4 -
24
10 
In dieser Abteilung hat die Antragsgegnerin eine C 1 - Stelle (+ 4 SWS) neu in die Kapazitätsberechnung eingestellt, zugleich aber 2 BAT-Zeitstellen (- 8 SWS) gestrichen.
11 
Abt. III: Poliklinik für Zahnärztl. Chirurgie (Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie) (55 SWS)
12 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 1 9 2*
7
C 3 1 9 -
9
C 2 1 9 -
9
A 13 - A 15 1 9 -*
9
BAT II a/Ib (D) 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 -
8
fiktiv fortgeführt (nach VGH BW, B.v. 18.02.2003, NC 9 S 57/02 u.a.
4
13 
Hier hat die Antragsgegnerin offenkundig (eine Erläuterung hat sie insoweit nicht gegeben) die C 3 - Stelle sowie die BAT-Dauerstelle der Sektion plastische und rekonstruktive Gesichts- und Kieferchirurgie, die nicht mehr gesondert im Kapazitätsbericht auftaucht, aufgenommen und auch eine - im Vorjahr in der Stellenausstattungsübersicht fehlende - A 14 - Stelle wieder ausgewiesen (+/- 0). Richtigerweise muss sich die Deputatsreduzierung (*) auch auf diese Stelle, und nicht auf die C 4 - Professur beziehen.
14 
Abteilung IV: Poliklinik für Kieferorthopädie (35 SWS)
15 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 1 9 -
9
A 13 - A 15 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (D) 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 -
8
16 
Sektion Orale Biologie (9 SWS)
17 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
BAT IIa/Ib (D) 1 9 -
9
18 
Die Stellenverschiebungen bzw. -umstrukturierungen sind nach Angaben der Antragsgegnerin schon in früherer Zeit erfolgt, jedoch nunmehr erstmals im Kapazitätsbericht berücksichtigt.
19 
Gemäß § 6 a Abs. 1, 5 LVVO gewährt die Universität Prof. Dr. H. wegen dessen Funktion als Studiendekan eine Deputatsermäßigung von 3 SWS. Auf Antrag der Antragsgegnerin ermäßigte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Erlass vom 02.06.2005 weiterhin das Lehrdeputat von Frau Dr. G. für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion der Strahlenschutzbeauftragten nach § 9 Abs. 2 LVVO um 2 SWS. Die Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde führt dazu aus, Frau Dr. G. sei zum 01.10.2004 als Funktionsoberärztin in der Abteilung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie mit der Verantwortung für die dort integrierte Röntgeneinrichtung betraut worden. Als einzige besitze sie die erforderliche Berechtigung nach der Röntgenverordnung. Ohne eine Lehrdeputatsminderung sei eine ordnungsgemäße Pflichterfüllung nicht mehr gewährleistet. Weiterhin sei Frau Dr. G. Qualitätsmanagement-Beauftragte in der Abteilung, woraus bereits erhebliche Einschnitte im Bereich der Krankenversorgung und auch der Lehre folgten. Der zeitliche Aufwand zur Wahrnehmung des Amtes der Strahlenschutzbeauftragten betrage über das Jahr gemittelt ca. 2-3 Stunden pro Woche. Bedienstete außerhalb der ZMK-Klinik könnten das Amt aus fachspezifischen Gründen nicht kompetent ausfüllen. Als Leiterin der Röntgenabteilung sei Frau Dr. G. beauftragt, regelmäßige Strahlenschutzunterweisungen durchzuführen. Eine Zuweisung des Amtes an eine externe nuklearmedizinische oder radiologische Abteilung sei nicht möglich, da der zahnmedizinische und der medizinische Strahlenschutz wie auch die zahnmedizinische und die medizinische Radiologie nicht gleichzusetzen seien. Frau Dr. G. sei ferner im April 2005 von der Landesärztekammer zur Referentin für die Aktualisierungskurse der Fachkunde im Strahlenschutz ernannt worden. Seit 01.02.2005 sei sie darüber hinaus Qualitätsmanagement-Beauftragte der gesamten Klinik.
20 
Aus alledem errechnete die Antragsgegnerin ein durchschnittliches Lehrdeputat von
21 
211 SWS : 33 Planstellen = 6,3939.
22 
Lehrauftragsstunden waren in der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen. Nach Abzug des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 30 % (= 9,9 Stellen) stehen der Lehreinheit Zahnmedizin nach den Berechnungen der Antragsgegnerin insgesamt 23,1 Stellen für die Lehre zur Verfügung. Damit beträgt das Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit
23 
23,1 x 6,3939 = 147,6991 SWS.
24 
Für den der Lehreinheit Zahnmedizin nicht zugeordneten Studiengang Medizin brachte die Antragsgegnerin einen Dienstleistungsexport in Höhe von 0,75 SWS (0,2 mehr als im Vorjahr) zugunsten der Lehreinheit „Klinische Medizin“ in Ansatz. Dieser errechnete sich nach der Formel
25 
CAq x Aq/2 = 0,005 x 300/2 = 0,75,
26 
nachdem sie für die klinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von 252 Studienplätzen ermittelt, dem Wissenschaftsministerium in der Folge jedoch - unter Übernahme einer freiwilligen Überlast - eine Zulassungszahl von 300 vorgeschlagen hat, die auch in der ZZVO 2005/2006 als Auffüllgrenze festgesetzt worden ist. Auf gerichtliche Anfrage hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass es sich bei dem Dienstleistungsexport nicht um einen solchen in die Klinik, sondern in die Lehreinheit Vorklinische Medizin des Studiengangs Humanmedizin handele, nämlich in das Integrierte Seminar „Mit 66 Jahren...“. Dorthin würden von Dr. L. 16 Stunden exportiert, was einem „CNW-Anteil von 0,05 CNW x 1,1429 SWS (gerechnet bei 14 Semesterwochen) / 14 SWS = 0,0041 CNW“ entspreche. Dies wiederum ergebe einen Dienstleistungsexport von 0,6123. Zum Anderen exportiere die Zahnmedizin ebenfalls durch Dr. L. 2 Stunden in den auslandsorientierten Masterstudiengang „Advanced Materials“, und zwar in die Vorlesung „Biological Tissues“. Dies mache bei 1 SWS einen „CNW-Anteil von 0,05 CNW x 0,1429 /14“ = 0,0005 aus, was wiederum zu einem Dienstleistungsexport von 0,001 führe. Nach alledem sei der Export der Zahnmedizin von 0,75 auf 0,6133 zu korrigieren.
27 
Im Kapazitätsbericht, der diese Korrektur noch nicht aufweist, beträgt das bereinigte Lehrangebot 147,6991 - 0,75 = 146,9491 SWS.
28 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann durch den auf die Lehreinheit entfallenden CAp in Höhe von 6,0973 geteilt. Dies ergibt eine Jahresaufnahmekapazität von
29 
293,2982 : 6,0973 = 48,2014 Studienplätzen.
30 
Diese Ergebnis dividierte die Antragsgegnerin mit dem von ihr nach folgender Tabelle errechneten Schwundfaktor von 0,9374:
31 
Danach ergaben sich 48,2014 : 0,9374 = 51,4203,
32 
abgerundet 51 Studienplätze (26 im Wintersemester 2005/06 und 25 im Sommersemester 2006).
33 
II. 1. Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller / die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin zuzulassen, ist zulässig.
34 
a) Ein rechtzeitiger, vor dem 15.07.2005 gestellter Zulassungsantrag bei der Universität U. liegt vor. Die Kammer geht dabei von einer einheitlich für alle AntragstellerInnen geltenden Frist aus. Soweit §§ 24 , 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 27.01.2005 (GBl. S. 167; ZVS-VergabeVO) die Frist auch für außerkapazitäre Bewerbungsanträge von AntragstellerInnen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16.01.2005 erworben haben (sog. „Altabiturienten“), auf den 31.05. vorverlegt, lässt die Kammer diese Bestimmung in den hier zu beurteilenden Eilverfahren außer Anwendung. Folglich sind alle AntragstellerInnen mit einem bis zum 15.07.2005 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsantrag am Losverfahren zu beteiligen.
35 
Es ist zwar nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in der Sache nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber für das außerkapazitäre Antragsverfahren gewisse formelle Anforderungen normiert (vgl. hierzu und zum Folgenden im Zusammenhang mit § 3 HVVO: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253). Grundsätzlich liegt auch die Wahl des für die Bewerbung maßgeblichen Stichtags im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die ihre äußerste Grenze nur in dem Gebot der Zumutbarkeit für den Studienbewerber findet. Eben jene Grenze wird aber ihrerseits wiederum bestimmt durch den Zweck, den der Normgeber zulässigerweise mit der Einführung eines Stichtages für Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl verfolgt. Dieser liegt darin, frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, damit die Bewerbungsverfahren von der Hochschule ggf. beschieden bzw. die entsprechenden gerichtlichen (Massen-)Verfahren - wie von der entscheidenden Kammer regelmäßig beabsichtigt - so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist.
36 
Dieser Zweck kann jedoch mit der vorgenommenen Differenzierung zwischen Altabiturienten und sonstigen Bewerbern nicht erreicht werden. Auch nach der Neuregelung ist die Bewerberkonkurrenz nämlich erst am 15.07. geschlossen, da die Hochschule nach dem 31.05. weiter zuwarten muss, ob nicht noch „Neuabiturienten“ weitere Anträge stellen. Die Vorverlegung der Frist im außerkapazitären Bereich ist somit zur Zweckerreichung weder geeignet noch erforderlich.
37 
Die Neuregelung mag im originären (innerkapazitären) Anwendungsbereich des § 3 ZVS-VergabeVO, dem zentralen Vergabeverfahren, ihre Berechtigung haben, um bereits frühzeitig eine Bewerberauswahl für die in ihrem Umfang nunmehr ausgeweiteten Auswahlgespräche treffen zu können; diejenigen Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bereits erworben haben, können sich ohne weitere Umstände bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumutbarerweise im ZVS-Verfahren bewerben. Da im außerkapazitären Vergabeverfahren aufgrund gerichtlicher Eilbeschlüsse jedoch lediglich ein Losverfahren durchgeführt wird und keine Auswahlgespräche zu führen sind, fehlt es an jeglichem erkennbaren sachlichen Grund für eine Vorverlegung der Bewerbungsfrist für - lediglich - einen Teil der potenziellen Bewerber. Insoweit ist die Regelung einer Ausschlussfrist nicht erforderlich, vielmehr erschwert sie die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ohne sachliche Rechtfertigung und ist daher unverhältnismäßig.
38 
Dazuhin dürfte die Fristregelung kaum mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein. Einerseits ist - wie dargelegt - mangels eines außerkapazitären „Auswahlverfahrens“ kein sachlicher Grund ersichtlich, Altabiturienten bei den Anforderungen an die außerkapazitäre Bewerbung anders als Neuabiturienten zu behandeln. Ebenso wenig ist für die Kammer andererseits auch nur ansatzweise erkennbar, weshalb Altabiturienten als Bewerber für höhere Fachsemester oder für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, auf die nicht die ZVS-VergabeVO, sondern der - unverändert gebliebene - § 3 HVVO Anwendung findet, ihren außerkapazitären Antrag bis zum 15.07. einreichen dürfen, während Bewerber für das 1. Fachsemester mit „Altabitur“ in Studiengängen des ZVS-Verfahrens ihre Bewerbung bereits zum 31.05. einreichen müssen. Zwischen beiden (außerkapazitären) Vergleichsgruppen bestehen keine Unterschiede von Gewicht, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Letztlich steht Art. 3 Abs. 1 GG auch einer willkürlichen Gleichbehandlung von Ungleichem entgegen; ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung des inner- und des außerkapazitären Antrags eines Altabiturienten ist aber gerade nicht ersichtlich, nachdem die Vorverlegung des Bewerbungszeitpunktes nur im zentralen Vergabeverfahren einen erkennbaren Sinn hat (wo sie im Übrigen von der ZVS für das Wintersemester 2005/2006 selbst nicht angewandt wird).
39 
Auch der Normgeber selbst - das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - konnte auf Anfrage der Kammer weder die Beschränkung der Teilhaberechte der Studienbewerber im außerkapazitären Bereich sachlich rechtfertigen noch einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen benennen (vgl. das Schreiben des MWK vom 19.05.2005 - Az. 632.1/308).
40 
Angesichts all dessen hält es die Kammer im Eilverfahren für geboten, die - voraussichtlich verfassungswidrige - Neuregelung des Fristendes in §§ 24, 3 Abs. 2 ZVS-VergabeVO, soweit sie die Frist für außerkapazitäre Bewerbungen von Altabiturienten vorverlegt, nicht anzuwenden und die Bestimmung dahingehend geltungserhaltend zu reduzieren, dass es bei der einheitlichen Fristbestimmung auf den 15.07. bleibt. Die Vorschrift ist daher einstweilen wie folgt zu lesen:
41 
„(2) Der Zulassungsantrag muss
1. ...
42 
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli, bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfrist).“
43 
Eine Verwerfung der Fristenbestimmung insgesamt mit der Folge, dass überhaupt keine Frist mehr gilt, hält die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - weder für geboten noch für zulässig. Die Bestimmung enthält zwei selbstständige - trennbare - Regelungsbereiche: einerseits die spezielle Fristbestimmung 31.05. für Altabiturienten und andererseits als Auffangregelung die generelle Fristbestimmung 15.07. für alle (übrigen) Studienbewerber. Nur die erstgenannte ist verfassungswidrig. Da die Vorschrift teilbar ist und der verfassungswidrige Teil isoliert aufgehoben werden kann, verbleibt es bei der Auffangfrist 15.07. Eine Auslegung dergestalt, dass nunmehr (nur) für Altabiturienten überhaupt keine Frist mehr gilt, Neuabiturienten jedoch den 15.07. einzuhalten haben, verbietet sich deshalb, weil dies gleichfalls zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG - und ggf. sogar zu einem noch verfassungsferneren Zustand - führen würde.
44 
Auf die von Antragstellerseite im Rahmen des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahrens diskutierten weiteren Fragen - insbesondere betreffend die Frage, ob einem Studienbewerber eine Bewerbung zu einem Zeitpunkt zugemutet werden kann, zu dem die Zulassungszahl noch gar nicht festgesetzt ist und zu dem er die Erfolgsaussichten eines Bewerbungsantrags noch gar nicht abschätzen kann (vgl. dazu etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 12.02.1997 - 7 CE 96.10046 u.a. -) - kommt es danach nicht mehr an. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Fristbestimmung im Verordnungswege stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Angesichts der langjährig - weit gehend beanstandungsfrei - praktizierten Anwendung der Frist sieht die Kammer davon ab, im Eilverfahren die Tauglichkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 2 Abs. 1 HZG i.V. mit Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen bzw. des Umsetzungsgesetzes; zur Mehrdeutigkeit der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in Sachsen: Sächs. OVG, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -) weiter zu hinterfragen.
45 
Der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.10.2005 ist auch noch nicht bestandskräftig geworden, nachdem der Antragsteller / die Antragstellerin rechtzeitig Klage erhoben hat.
46 
b) Das Gericht erachtet auch die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge für zulässig, unabhängig davon, ob einzelne AntragstellerInnen ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
47 
Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der Antragsteller in diesem Sinne aus.
48 
Nachdem einzelne Antragstellervertreter sich nunmehr ausdrücklich gegen eine sachdienliche Auslegung der vorgenannten Art zur Wehr setzen, besteht Anlass zu weiteren Ausführungen im Hinblick auf die Behandlung der von ihnen gestellten „reinen Losanträge“. Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip vermittelt dem Studienbewerber in den Grenzen der vorhandenen Ausbildungskapazitäten ein subjektiv-öffentliches Teilhaberecht auf Aufnahme in eine öffentliche Ausbildungseinrichtung. Der daraus im Einzelfall folgende verfassungsrechtliche Zulassungsanspruch wird durch einen Auswahlmodus - wie etwa ein Losverfahren -, der zwangsläufig aufgrund des Bewerberüberhangs zu bestimmen ist, nicht geprägt, sondern nur in seiner Realisierung beeinflusst (vgl. die Äußerung des BVerwG an das BVerfG im Verfahren 1 BvR 2460/04 vom 18.01.2005 - BVerwG 6 St 11.04 -, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG). Folglich hat der Studienbewerber aus dem Verfassungsrecht ggf. einen Anspruch auf Zulassung zum Studium seiner Wahl, nicht aber einen subjektivrechtlichen Anspruch auf ein bestimmtes Auswahlverfahren. Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bezieht sich auf die Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten, nicht aber auf die isolierte Teilnahme an einem zwischengeschalteten Verfahren zur Bewältigung des Bewerberüberhangs. Das Losverfahren stellt im Rahmen der Mangelverwaltung immer nur den Weg zum eigentlichen Ziel - der Zulassung zum Studium - dar. Vor diesem Hintergrund sind reine Losanträge als „kupierte Hilfsanträge“ in dem Sinne zu verstehen, dass der jeweilige Antragsteller den „eigentlichen“ Hauptantrag - aus Kostengründen - bewusst nicht und nur den an sich als Hilfsantrag zu begreifenden Losantrag stellt (einen „verdeckten Hilfsantrag“ verneinend: VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -).
49 
Einem derartigen Antrag kann das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden (so das BVerwG in der zitierten Stellungnahme). Für die Kammer folgt dies bereits daraus, dass das Gericht im auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 ZPO einen Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Fassung der einstweiligen Anordnung hat. Gemäß § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht „nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind“. Das Gericht kann dabei nicht nur mit der einstweiligen Anordnung hinter dem Antrag zurückbleiben, sondern unter Umständen im Rahmen eines gewissen Spielraums auch eine geeignete andere Regelung treffen (vgl. HessStGH, Urteil vom 17.01.1991 - P St. 1119 e. V. -, NVwZ 1991, 561) , solange der „Zweck“ - das ist hier unabhängig von der konkreten Antragsfassung die Sicherung der Erlangung eines Studienplatzes im Hauptsachverfahren - gewahrt bleibt. Damit ist positivrechtlich festgelegt, dass sich der Anordnungsinhalt nicht streng an der Vorgabe von §§ 113 Abs. 5, 114 VwGO zu orientieren hat, sondern dem Gericht eine flexibel handhabbare einstweilige Entscheidungsbefugnis gegeben ist (vgl. dazu Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 123, Rn 133).
50 
Angesichts dessen orientiert sich die Kammer weiterhin am „Zweck“ des mit der Antragstellung im Eilverfahren verbundenen Begehrens - der Zulassung zum Studium - und beteiligt alle AntragstellerInnen ungeachtet bestimmter Maßgaben für das Losverfahren in den jeweiligen Anträgen am von der Antragsgegnerin durchzuführenden Losverfahren. Im Hinblick auf die Folgen bestimmter Antragstellungen für die gesondert zu betrachtende Kostenentscheidung werden Ausführungen im Rahmen der Begründung der Nebenentscheidungen zu machen sein (vgl. im Übrigen zu weiteren Einzelheiten der Antragstellung die Beschlüsse der Kammer im Studiengang Humanmedizin vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).
51 
2. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
52 
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist nicht zumutbar, mit dem Beginn des Studiums zuzuwarten, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, da es sich um die Berufsausbildung handelt.
53 
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), 55 Studienplätze. Davon entfallen auf das Wintersemester 2005/2006 28 und auf das Sommersemester 2006 27 Studienplätze, sodass im Wintersemester 2 weitere Plätze vergeben werden können.
54 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Zulassungszahl ist die Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (MWK) über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO VII - vom 14.06.2002 (GBl. S.271), geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275). Danach ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität eines Studienganges aus der Teilung des verfügbaren Angebots durch denjenigen Anteil am Curricularnormwert (CNW - vgl. §§ 6, 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist (Eigen-Curricularanteil CAp - vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII und Gleichung 5 unter II. Anlage 1 KapVO VII -). Ein Fall des § 19 Abs. 2 KapVO VII, wonach dieses personalbezogene Berechnungsergebnis im Studiengang Zahnmedizin herabzusetzen ist, wenn das aus der Ausstattung der Lehreinheit mit klinischen Behandlungseinheiten folgende Berechnungsergebnis niedriger ist, liegt nicht vor.
55 
Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. 1996, S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zunächst die Berechnungsgrundlage. Das Lehrdeputat für Professoren und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben beträgt 9 Semesterwochenstunden (SWS) und für Hochschulassistenten 4 SWS. Juniorprofessoren haben danach, soweit sie positiv evaluiert worden sind 6 SWS, im Übrigen 4 SWS zu unterrichten. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 9 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS.
56 
Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nach diesen Maßgaben nicht aus und bedarf der Korrektur.
57 
a) Eine Absenkung des pauschalen Krankenversorgungsabzugs von 30 % in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 lit. c KapVO VII hält die Kammer allerdings entgegen der Rechtsauffassung einzelner Antragstellervertreter im Eilverfahren nicht für angezeigt.
58 
Um zu vermeiden, dass der Anteil an der Arbeitszeit der befristet Angestellten, der auf die Krankenversorgung entfällt, unzulässig doppelt berücksichtigt wird, einmal durch die Reduzierung des Deputats von 8 auf 4 SWS und zum anderen durch einen pauschalen Krankenversorgungsabzug in Höhe von 36 % des Gesamtdeputats gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c KapVO VI in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.06.1996 (GBl. S. 430), hat die Kammer in den früheren Semestern unter Bezugnahme auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 23.02.1999 - NC 9 S 110/98 -, bestätigt durch Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 02.08.2000 - NC 9 S 25/00 - in richterlicher Notkompetenz das Lehrdeputat der befristet Angestellten von 4 auf 5 SWS erhöht. Die Antragsgegnerin hat sich dem im Kapazitätsbericht für den Berechnungszeitraum 2001/2002 angeschlossen. In § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO VII ist der pauschale Krankenversorgungsabzug auf 30 % des Deputats reduziert worden. Im Zusammenhang damit und entsprechend der Lehrverpflichtungsverordnung hat die Antragsgegnerin für befristet Angestellte wieder 4 SWS angesetzt. Dies hat die Kammer und auch der VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 -) im Eilverfahren gebilligt. Die Klärung der mit der Höhe des Krankenversorgungsabzugs zusammenhängenden Fragen muss jedoch angesichts ihres Umfangs und ihrer Komplexität einstweilen aufgeschoben werden und kann in den anhängigen Eilverfahren nicht im gebotenen zeitlichen Zusammenhang mit dem Semesterbeginn vorgenommen werden.
59 
b) Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist aber - wie im Vorjahresbeschluss der Kammer bereits ausgeführt - insoweit zu korrigieren, als die fiktive Fortführung von 4 SWS auf der Grundlage des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - nicht berücksichtigt, dass die Lehrverpflichtung von Professoren durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der LVVO vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) von 8 auf 9 SWS erhöht worden ist. Der fiktiven Fortführung von 4 SWS in der Abteilung III liegt nämlich der Tausch einer C 3-Stelle gegen eine befristet besetzte Angestelltenstelle zugrunde. Nach Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren ist bei einer Saldierung nunmehr von einer Differenz von (9 - 4 =) 5 SWS und nicht mehr - wie bislang - von (8 - 4 =) 4 SWS auszugehen.
60 
Dem kann von der Antragsgegnerin nicht entgegen gehalten werden, dem Sanktionscharakter der Fiktion sei hinreichend Genüge getan, wenn fiktive Stellen mit ihrem zum Zeitpunkt des Wegfalls angesetzten Deputat weitergeführt würden. Erhöhe man auch das fiktive Deputat, so würde nach Ansicht der Antragsgegnerin das Sanktionsziel der Fiktion, deren Auswirkungen in der Lehrpraxis auf Dauer ohnehin kaum zu bewältigen seinen, überdehnt. Für mehr als zwei bis drei Jahre dürfe daher die Fortführung fiktiver Stellen verfassungsrechtlich nicht geboten sein.
61 
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die fiktive Fortführung von Deputaten nach Ansicht der Kammer keinen Sanktionscharakter hat, sondern die Hochschule anhalten soll, eine Stelle wieder zu besetzen bzw. wieder einzurichten. Ebenso wenig spielt der eingetretene Zeitablauf eine Rolle; der Gedanke der „Verjährung“ o.ä. ist für die Überprüfung kapazitätsrelevanter Parameter nicht tauglich (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2005 - NC 9 S 472/04 -). Andererseits kann bei veränderten Umständen eine erneute Überprüfung der fiktiven Deputatsfortführung erforderlich sein (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). In der Erhöhung der Lehrverpflichtung - mit kapazitätserhöhender Wirkung - ist ein solcher Umstand zu sehen. Die fiktive Fortführung des Deputats erfordert bereits begrifflich eine Berücksichtigung der sich verändernden Begleitumstände, da zu fragen ist, welches Lehrdeputat in die Kapazitätsberechnung einzustellen wäre, wenn die Stelle nicht gestrichen worden wäre, sondern der Ausbildung noch zur Verfügung stünde. Die Hochschule muss sich so behandeln lassen, als ob die Maßnahme - hier die Umwidmung der Stelle - nicht erfolgt wäre (vgl. den Beschluss der Kammer vom 22.07.2002 - NC 6 K 45/02 - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Ein Verzicht auf eine Dynamisierung der Fiktion würde letztlich zu einer Schlechterstellung der Studienbewerber führen, ohne dass die erforderliche, auf die Stellenstreichung bezogene Abwägungsentscheidung, deren Fehlen ja erst zu der Fiktion geführt hat, vorgenommen worden wäre. Auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 -) hat - soweit ersichtlich für die gleiche, hier streitige Stelle - im Zusammenhang mit der Änderung der Regelung des Krankenversorgungsabzugs und der danach nach seiner Auffassung nicht mehr im Wege richterlicher Notkompetenz erforderlichen Erhöhung der Lehrverpflichtung befristet angestellter Assistenzärzte (auf 5 SWS) eine identische Saldobetrachtung vorgenommen und das fiktive Deputat damals um eine SWS erhöht. Dies hat die Antragsgegnerin akzeptiert, seitdem führt sie selbst in der Kapazitätsberechnung 4 SWS - statt zuvor 3 SWS - fiktiv fort.
62 
c) Die für die Strahlenschutzbeauftragte in Ansatz gebrachte Deputatsverminderung ist nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Eilverfahren nicht zu beanstanden. Die Kammer geht im Eilverfahren davon aus, dass die nach § 13 Abs. 2 Satz 1 RöV und § 31 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV erforderliche schriftliche Bestellung durch die Antragsgegnerin als Betreiber bzw. Strahlenschutzverantwortliche vorliegt, auch wenn die Antragsgegnerin eine schriftliche Bestellung von Frau Dr. G. zur Beauftragten nicht vorgelegt hat, sondern lediglich mehrere Schreiben des Abteilungsleiters zur Begründung der Deputatsermäßigung (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 1/02 u.a. -). Das hierfür zuständige Ministerium hat die Lehrverpflichtung von Frau Dr. G. für die Wahrnehmung der besonderen Aufgabe einer Strahlenschutzbeauftragten gemäß § 9 Abs. 2 LVVO reduziert (vgl. das Schreiben des MWK vom 02.06.2005 - 13-7340.21-10 -, Anlage B 4 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 02.08.2005). Die formell erforderliche Entscheidung des Ministeriums lag damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums vor (vgl. § 5 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 1/02 u.a. -; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 u.a. -).
63 
Dass die Lehrverpflichtungsermäßigung - in sachlichrechtlicher Hinsicht - „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach“ (§ 9 Abs. 2 LVVO) erfolgt ist, hat die Antragsgegnerin in hinreichender Weise durch die Stellungnahmen des Abteilungsleiters dargelegt. § 9 Abs. 2 LVVO erfordert in kapazitätsbeschränkten Fächern auch die Prüfung, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei muss berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung des Amtes eines Beauftragten erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird (Drittmittelforschung?), welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Beauftragten geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer anderen Dienstpflichten - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 1/02 u.a. - sowie OVG Sachsen, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -). Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin kommt Frau Dr. G. aufgrund ihrer Qualifikation als einzige für die Ausübung des Amtes in Betracht. Ihre übrigen Dienstpflichten wurden in den Blick genommen. Der zeitliche Aufwand für die Ausübung der Funktion entspricht nach den im Eilverfahren nicht in Frage zu stellenden Angaben der Antragsgegnerin ohne Weiteres der gewährten Deputatsermäßigung. Geeignete Alternativen, welche die Belange der Studienbewerber weniger beeinträchtigt hätten, waren nicht ersichtlich. Angesichts dessen ist die Deputatsermäßigung kapazitätsrechtlich anzuerkennen.
64 
Dass die Deputatsermäßigung in der Kapazitätsberechnung (noch) der C 4 - Stelle zugerechnet wird und nicht der Stelle von Frau Dr. G., ist ein offensichtliches - und daher unbeachtliches - Schreibversehen.
65 
d) Die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. H. als Studiendekan hat die Kammer bereits in den Beschlüssen vom 14.11.2003 - NC 6 K 267/03 u.a. - gebilligt (vgl. auch - wenngleich ohne Entscheidungsrelevanz - VGH Baden-Württemberg - Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 u.a. -). Zwar hat der VGH Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass gegen die Ermäßigung Bedenken bestehen, da die Antragsgegnerin insgesamt drei Studiendekane mit Ermäßigungen der jeweiligen Lehrverpflichtung um zusammen zwölf Semesterwochenstunden bestellt hat, ohne eine genaue Begründung zu geben, welche eine angemessene Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber erkennen lässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -). In Anbetracht des Umstands, dass die Kammer die Deputatsermäßigung für den Prodekan auch in den Eilfällen des Wintersemesters 2005/2006 (Humanmedizin) aus formellen Gründen weiter nicht anerkennt und sich die Deputatsermäßigungen für Leitungsfunktionen im Sinne des § 6 a LVVO in der Summe danach unterhalb der Freistellungspauschale des § 6 a Abs. 2 LVVO bewegen, kann die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. H. jedoch weiter hingenommen werden, ohne dass den bestehenden Zweifeln weiter nachgegangen werden müsste.
66 
e) Der zugunsten der Lehreinheit „Klinische Medizin“ geltend gemachte Dienstleistungsexport in Höhe von 0,75 SWS kann nicht anerkannt werden. Ein solcher Export von Lehrleistungen findet nicht statt.
67 
Bereits seit vielen Jahren stellt die Antragsgegnerin einen entsprechenden Export für die Klinische Medizin in ihre Kapazitätsberechnung ein. Die Kammer ist dabei stets davon ausgegangen, dass es sich um einen Dienstleistungsbedarf dieser Lehreinheit für die Vorlesung „Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten für Mediziner“ handelt (vgl. etwa den Beschluss der Kammer vom 08.10.1998 - NC 6 K 304/98 - sowie die Kapazitätsberichte der Antragsgegnerin etwa aus den Studienjahren 1994/1995 oder 1990/1991, die die Vorlesung noch namentlich benennen). Auf gerichtliche Anfrage hat die Antragsgegnerin nunmehr jedoch mitgeteilt (Anlage B 6 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 30.09.2005), dass es einen Export in die Klinische Medizin nicht gebe, sondern lediglich einen solchen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin - nämlich in das Integrierte Seminar „Mit 66 Jahren...“ - und für den auslandsorientierten Masterstudiengang „Advanced Materials“ (Vorlesung „Biological Tissues“). Dieser Dienstleistungsexport entspreche insgesamt 0,6133 SWS und nicht - wie in der Kapazitätsberechnung geltend gemacht - 0,75 SWS.
68 
In Anbetracht dieser - für die Kammer neuen - Sachlage kann der Dienstleistungsexport im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum insgesamt nicht anerkannt werden. Der geltend gemachte Export für die Klinische Medizin existiert nicht und der tatsächlich - wohl stattfindende - Export für die Vorklinik ist im Kapazitätsbericht (§ 4 KapVO VII) nicht geltend gemacht und konnte vom für die Festsetzung der Zulassungszahl zuständigen Ministerium (§ 3 HZG) nicht überprüft und in die Entscheidung mit einbezogen werden. Beide Dienstleistungsexporte sind etwas völlig verschiedenes. Dass die Zulassungszahl für die vorklinischen und die klinischen Semester der Humanmedizin in diesem Studienjahr identisch ist und somit ein für beide Exporte vergleichbarer Aq zugrunde gelegt bzw. prognostiziert werden konnte, beruht auf einer Zufälligkeit und steht dem nicht entgegen. Die Antragsgegnerin kann nicht einen Dienstleistungsexport geltend machen, der tatsächlich nicht erbracht wird, und anschließend - wenn dies auffällt - zu Beginn des Berechnungszeitraums (§ 5 KapVO VII; der Schriftsatz vom 30.09.2005 ging am selben Tage per Fax bei Gericht ein) andere Dienstleistungsexporte in Ansatz bringen.
69 
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Dienstleistungsexport für die Vorklinik bei inhaltlicher Überprüfung ohnehin nicht in voller Höhe anerkannt werden könnte. Ein Abbau des für das harte Numerus clausus - Fach Zahnmedizin verfügbaren Anteils am Lehrangebot ist unter dem Blickpunkt von Art. 12 GG rechtlich in hohem Maße problematisch, denn der absolute Numerus clausus belastet die Berufszugangsfreiheit ohnehin schon bis an die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer unvertretbar, zu Lasten des harten NC-Fachs Zahnmedizin einen Export für einen postgradualen, sich überwiegend an ausländische Studierende richtenden Studiengang geltend zu machen. Hinzu kommt, dass ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses bislang nicht Dr. E. L. als Zahnmediziner, sondern Prof. Dr. C. aus der Abteilung für Unfallchirurgische Forschung und Biomechanik die Vorlesung Biological Tissues gehalten hat, sodass offenkundig kapazitätsschonendere Wege vorhanden sind, die entsprechende Lehrnachfrage des Studiengangs zu befriedigen.
70 
Ob die Berechnung des Dienstleistungsexports für das Integrierte Seminar (0,6123 SWS) durch die Antragsgegnerin zutrifft, bedarf danach keiner Entscheidung mehr.
71 
f) Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin ist zu korrigieren.
72 
Dabei ist jedoch zunächst - jedenfalls im Eilverfahren - dem Vorbringen einzelner Antragstellervertreter nicht zu folgen, die unter Bezugnahme auf den Bericht der Sachverständigenkommission zur Bewertung der Zahnmedizinischen Ausbildung „Zahnmedizinische Ausbildung in Baden-Württemberg“ (http://www.mwk-bw.de/Hochschulen/Medizin/zahnmedizin.pdf) die einzelnen Übergangsquoten in Frage stellen und der Antragsgegnerin „Doppelzählungen“ unterstellen, die daraus resultieren sollen, dass einzelne Studierende in unteren Semestern gezählt würden, bis sie die zahnärztliche Vorprüfung bestanden hätten. Die Antragsgegnerin hat versichert, dass es die behaupteten Doppelzählungen nicht gebe und dass sie konsequent ihrer Auffüllverpflichtung nachkomme. Bei Zulassungen in höhere Fachsemester würden die Bewerber entsprechend ihrem Ausbildungsstand in die entsprechende Studierendenkohorte zugelassen und dort auch in der Schwundberechnung geführt. Jede/r Studierende verbleibe bis zum Ende des Studiums in der entsprechenden Kohorte, sodass es zu Doppelzählungen nicht kommen könne (vgl. zu Doppelzählungen i.Ü. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.1998 - NC 9 S 1/98 -).
73 
Die Kammer hat im Eilverfahren keine Veranlassung, an diesen Darlegungen zu zweifeln. Geht man aber von der so beschriebenen Praxis der Antragsgegnerin aus, so sind auch die Bedenken der Antragstellerseite im Hinblick auf die Aussagen des Berichts der Sachverständigenkommission entkräftet. Zwar mag es an der Universität U. vor allem im „vorklinischen“ Bereich der Zahnmedizin eine hohe Abbrecherquote geben (vgl. S. 40 und insbes. S. 104 des zitierten Berichts). Solange aber die Antragsgegnerin ihrer Auffüllverpflichtung gemäß § 3 ZZVO nachkommt - wovon die Kammer im Sinne einer tatsächlichen Vermutung im Eilverfahren ausgeht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.1999 - NC 9 S 28/99 u.a. -; Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 u.a. -) -, führt dies nicht zu einem entsprechend hohen Schwund.
74 
Jedoch enthält die Schwundberechnung einen ins Gewicht fallenden und damit relevanten sog. „schwundfremden“ Faktor, der zu eliminieren ist. Die Erhöhung der Lehrverpflichtung insbesondere von Professoren und unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeitern um eine SWS durch die Änderungsverordnung zur LVVO vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) zum 01.09.2003 hat zu einer einmaligen, die Schwundprognose verzerrenden Erhöhung des Lehrangebots und damit der Zulassungszahl (und der entsprechenden Auffüllgrenzen) geführt.
75 
Die Antragsgegnerin hat zur rechnerischen Ermittlung der nach § 16 KapVO VII zu erwartenden Schwundquote das allgemein akzeptierte „Hamburger Verfahren“ angewandt. Die so ermittelte Schwundquote unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, da das Verfahren prognostische Elemente enthält (vgl. nur Bahro / Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 16 KapVO, Rn 6). Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat, allerdings mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung schwundfremder Einflussfaktoren (Hess. VGH, Beschluss vom 21.03.1986 - Mb 42 G 6331/84 T -, zitiert bei Bahro / Berlin, a.a.O.). Eine Korrektur ist also erforderlich, wenn in der vorgelegten Schwundstatistik derartige schwundfremde Faktoren mit erfasst worden sind. Zwar ist davon auszugehen, dass das Hamburger Modell gewisse Zufälligkeiten ausgleicht, sodass aus der bisherigen Entwicklung der Studierendenzahlen Rückschlüsse auf künftige tatsächliche Abläufe möglich sind und auch geringfügige schwundfremde Faktoren vernachlässigt werden können (Hess. VGH, Beschluss vom 25.05.2005 - 8 MM 3456/04.W4 - m.w.N.). Signifikante und völlig atypische Studierendenbewegungen von Gewicht können aber nicht außer Betracht gelassen werden, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass sie sich in Zukunft wiederholen, weshalb statistischen Auffälligkeiten nachzugehen ist (Hess. VGH, Beschluss vom 09.10.1986 - Gc 42 G 6650/84 T -, KMK-HSchR 1987, 171, 179f.).
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Hier ist ein ins Gewicht fallender atypischer Anstieg der Studierendenzahlen, der sich voraussichtlich nicht wiederholen wird, zu verzeichnen. Die Belegungszahlen aus der Tabelle der Schwundberechnung zeigen einen außergewöhnlichen positiven Schwund - also ein Anwachsen der Kohorten - vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 auf:
77 
Auffällig ist hierbei, dass keine dieser neun Kohorten einen (negativen) Schwund zu verzeichnen hat, sondern alle entweder - z.T. beträchtlich - zunehmen oder - vor allem in den höheren Fachsemestern - zumindest gleich bleiben. Derartiges lässt sich in der gesamten Belegungstabelle kein zweites Mal feststellen. Es kommt zwar auch bei den anderen Semesterübergängen immer wieder zu einem Anwachsen einzelner Kohorten zum nächsten Semester hin. Für jeden sonstigen Semesterübergang lassen sich aber - zumeist sogar überwiegend - (negativ) schwindende Kohorten aufzeigen. Dies gilt sogar, wenn man über die der aktuellen Schwundberechnung zugrunde liegende Belegungsstatistik hinausgeht und die Belegungszahlen aufgrund alter Schwundberechnungen bis in das Wintersemester 1997/1998 zurückverfolgt. Der außergewöhnlich starke positive Schwund vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 - der im Übrigen auch bei den Studierendenkohorten der Humanmedizin stattgefunden hat (dort stieg die zu berücksichtigende Kohorte um 12 Studierende an) - ist in Anbetracht dessen eine gravierende statistische Auffälligkeit.
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Zu erklären ist diese Verzerrung der Statistik - jedenfalls zum überwiegenden Teil - mit der Erhöhung der Lehrverpflichtung zum Beginn des Wintersemesters 2003/2004. Das Lehrangebot der Lehreinheit Zahnmedizin stieg vom Studienjahr 2002/2003 auf das Studienjahr 2003/2004 bei einem unveränderten Stellenbestand von 33 Planstellen von 191 SWS auf 211 SWS an (jeweils bereits abgezogen sind 5 SWS Deputatsermäßigungen). Davon beruhen zumindest 16 SWS auf der Erhöhung der Lehrverpflichtung, da 16 Stellen nunmehr mit einer Lehrverpflichtung von 9 statt vorher 8 SWS geführt werden. Der dadurch bedingte sprunghafte Anstieg der Zulassungszahl und der entsprechenden Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester hat dazu geführt, dass es im dazugehörigen Übergang der Kohorten zum Wintersemester 2003/2004 nirgends zu einem negativen Schwund kam, was - wie anhand der Belegungsstatistik dargelegt - außergewöhnlich ist.
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Dieser „Ausreißer“ in der Schwundberechnung fällt nach Ansicht der Kammer dermaßen ins Gewicht, dass die Berechnung um diesen sog. schwundfremden Faktor zu bereinigen ist. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass es im Rahmen des Hamburger Modells und insbesondere aufgrund der aus der ZZVO folgenden Auffüllverpflichtung zwangsläufig und typischerweise zu gewissen Abweichungen in alle Richtungen kommen kann und kommt; Erhöhen sich etwa - aus welchen Gründen auch immer - Zulassungszahl und Auffüllgrenzen vom einen auf das andere Studienjahr, so ergeben sich mitunter Erfolgsquoten über 1,0, die nicht unbedingt auf schwundfremden Faktoren beruhen müssen. Derartige Zufälligkeiten sind systembedingt und vom Hamburger Modell berücksichtigt; sie sind hinzunehmen.
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Der dargelegte Zuwachs in den Studierendenkohorten zum Wintersemester 2003/2004 verlässt jedoch den Bereich der hinnehmbaren Schwankungsbreite. Wie rechnerisch noch zu zeigen sein wird, wirkt er sich erheblich auf die zu errechnende Zulassungszahl aus (seine Eliminierung führt - ohne sonstige gerichtliche Korrekturen an der Kapazitätsberechnung - auf das Studienjahr bezogen zur - rechnerischen - Zulassung weiterer 2,58 Studierenden; dazu sogleich). Zudem beruht er auf einem einmaligen Ereignis, dass sich nicht ohne Weiteres wiederholen wird. Die zu treffende Schwundprognose greift aber nur deshalb auf die Studierendenzahlenentwicklung der Vorjahre zurück, um eine verlässliche Prognose auch für die künftige Entwicklung geben zu können. Dazu muss sie aber um den schwundfremden Faktor bereinigt werden.
81 
Im Hinblick auf die rechnerischen Wege zur Bereinigung der Schwundberechnung im vorgenannten Sinne kann nicht - wie von Antragstellerseite z.T. vorgeschlagen - auf den Schwundfaktor des Vorjahres zurückgegriffen werden, der bereits in ähnlicher Weise verzerrt war. Vielmehr ist das Hamburger Modell im hier zu beurteilenden Einzelfall dahin gehend zu modifizieren, dass der Übergang vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 herausgerechnet wird. Dies lässt sich mathematisch durch die Berechnung eines gesonderten Schwundfaktors für die Studierendenentwicklung vom Sommersemester 2000 bis (einschließlich) zum Sommersemester 2003 einerseits und für die Entwicklung seit dem Wintersemester 2003/2004 andererseits erreichen. Die Schwundberechnung ist somit in der nachfolgend grafisch durch einen Trennstrich gekennzeichneten Art und Weise aufzuteilen:
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Für die Zeit vom Sommersemester 2000 bis zum Sommersemester 2003 ist ein gesonderter Schwundfaktor zu ermitteln:
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Ebenso ist für den Zeitraum ab dem Wintersemester 2003/2004 ein gesonderter Schwundfaktor zu errechnen, sodass der - außergewöhnliche - Übergang vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 in der Berechnung entfällt:
84 
Aus den beiden danach ermittelten Schwundfaktoren (0,8071 und 1,0918) ist sodann ein Mittelwert zu bilden, der aber die unterschiedlichen Zeiträume, die von ihnen jeweils erfasst werden, gewichtend berücksichtigt. Dabei erscheint es angebracht, den für den Zeitraum vor dem Wintersemester 2003/2004 ermittelten Faktor von 0,8071 mit 70 % und den Faktor für die Zeit danach von 1,0918 mit 30 % zu bewerten, da dies auch dem Verhältnis des zugrunde liegenden Zahlenmaterials entspricht. Somit ergibt sich ein Gesamtschwundfaktor von (0,8071 x 7/10) + (1,0918 x 3/10) = 0,8925.
85 
Auch dieser Schwundfaktor mag das tatsächliche Schwundverhalten in der Vergangenheit nicht vollständig wiedergeben, da ein Semesterübergang ausgeblendet wurde. Er ist aber zumindest um den Ausreißer des Wintersemesters 2003/2004 bereinigt und dürfte daher dem tatsächlichen Schwundverhalten, soweit es zum Zwecke einer Prognose der künftigen Schwundentwicklung herangezogen werden soll, näher kommen, als der von der Antragsgegnerin angesetzte Wert von 0,9374. Die beträchtliche Differenz der beiden Schwundfaktoren (0,9374 - 0,8925 = 0,0449), die - wie bereits angedeutet - ca. 2,5 Studienplätzen entspricht, macht deutlich, dass dem eliminierten schwundfremden Faktor ein Gewicht zukommt, das eine Berücksichtigung erfordert.
86 
3. Zusammenfassend ist die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin wie folgt zu korrigieren: Das der Lehreinheit zur Verfügung stehende Lehrdeputat ist um eine weitere fiktive SWS zu erhöhen und beträgt 212 SWS. Folglich errechnet sich für die 33 Planstellen ein durchschnittliches Lehrdeputat von 212 : 33 = 6,4242 SWS. Nach Abzug des im Eilverfahren nicht beanstandeten Personalbedarfs für die Krankenversorgung von (33 x 0,3) = 9,9 Stellen verbleibt ein Deputatsstundenangebot der Lehreinheit (33 - 9,9) x 6,4242 = 148,3990 SWS. Ein Dienstleistungsbedarf ist davon - wie dargelegt - nicht abzuziehen, sodass sich nach Verdoppelung des Lehrangebots und Division mit dem CAp von 6,0973 eine Aufnahmekapazität von zunächst (148,3990 x 2) : 6,0973 = 48,6770 Studienplätzen errechnet. Dieses Berechnungsergebnis führt unter Berücksichtigung des korrigierten Schwundfaktors zu einer Zulassungszahl von 48,6770 : 0,8925 = 54,5401, aufgerundet 55 Studienplätzen (28 im Wintersemester und 27 im Sommersemester). Damit können 2 weitere Studienplätze an die Bewerberkonkurrenz vergeben werden.
87 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - (Tübingen/ Psychologie/ WS 2002/2003) im Eilverfahren auch weiterhin für geboten, die gleiche Loschance aller Bewerber mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird (vgl. zur näheren Begründung auch die Beschlüsse der Kammer zum Studiengang Humanmedizin vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -). Damit ergibt sich bei 2 zusätzlichen Studienplätzen und 8 Bewerbern unter Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung.
88 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier den Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden in Anlehnung an einen Gesamtstreitwert aus allen ausgesprochenen Zulassungen und dem jeweiligen Verhältnis zur Bewerberzahl vgl. nur OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 44; wiederum anders etwa im Falle eines Antrags auf Beteiligung an einem Losverfahren: VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.05.2005 - 4 Nc 928/04 -; Beschluss vom 19.04.2005 - 4 Nc 109/04 -; VG Schwerin, Beschluss vom 01.09.2005 - 3 C 16/04 u.a. -; VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.01.2001 - 12 L 1109/01 - unter Verweis auf die gleichlautende Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen; VG Regensburg, Beschluss vom 12.08.2005 - RO 7 E 05.10082 -; für eine Halbierung des Auffangwertes im Eilverfahren: Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2005 - 7 C 05.10476 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 13.07.2005 - NC 2 E 86/05 -; anknüpfend an die zitierte Stellungnahme des BVerwG: OVG Saarland, Beschluss vom 02.08.2005 - 3 Y 13/05 -).