Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 07. Mai 2009 - NC 6 K 273/09

published on 07/05/2009 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 07. Mai 2009 - NC 6 K 273/09
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller / Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin, 1. Fachsemester, nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2009 bei der Antragsgegnerin.
Er / Sie stellte am oder vor dem 15.01.2009 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität.
In der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 vom 11.06.2008 („Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2008/2009", GBl. Ba.-Wü. 2008, S. 208 ff.), sind 54 Studienplätze für das Studienjahr 2008/09 festgesetzt, 27 Anfängerplätze im Wintersemester 2008/09 und 27 Plätze im Sommersemester 2009. Dem liegt die an das Wissenschaftsministerium übermittelte Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zugrunde. Im 1. Fachsemester sind für das Sommersemester nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens aktuell 28 Studienplätze vergeben und besetzt, im vergangenen Wintersemester waren es 27 .
Die Antragsgegnerin errechnete in ihrem Kapazitätsbericht aus der Zahl von 34 vorhandenen Planstellen und den diesen zuzurechnenden Lehrdeputaten ein Gesamtlehrdeputat von 205 Semesterwochenstunden (Vorjahr: 210) und brachte folgende Berechnungsgrundlagen in Ansatz:
Abteilung I: Poliklinik für Zahnerhaltungskunde und Paradontologie  (55 SWS)
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
1
9
4
5
W 1
1
4
-
4
A 13 - A 15
2
9
-
18
BAT IIa/Ib (Z)
7
4
-
28
Das Lehrdeputat ist gegenüber dem Vorjahr unverändert. Bereits für das Studienjahr 2007/08 hat die Antragsgegnerin die Lehrdeputatsermäßigung für den Studiendekan um 1 SWS erhöht und eine W2-Stelle gegen eine W1-Juniorprofessur und eine BAT-Zeitstelle getauscht. Insgesamt verringerte sich das Lehrdeputat damals gegenüber dem Studienjahr 2006/07 um 2 SWS.
Abteilung II: Abteilung für Zahnärztliche Prothetik                     (63 SWS)
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe  
W 3
1
9
-
9
A 13 - A 15 (D)
2
9
-
18
A 13 - A 15 (Z)
1
4
-
4
Ä 3 - Ä 1 (Z)
8
4
-
32
10 
Im Vorjahr waren der Abteilung statt der 8 befristeten Ä3-Ä1 Stellen noch 6 befristete BAT und eine Dauerangestelltenstelle zugewiesen. Die Dauerstelle wurde nur noch befristet wieder besetzt, eine weitere befristete Zahnarztstelle zugewiesen. Im Saldo verringerte sich das Lehrdeputat im Vergleich zum Vorjahr um 1 SWS.
11 
Abt. III: Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie                                         (52 SWS)
12 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
-
18
A 13 - A 15
2
9
2
16
Ä 4 (D)
1
9
-
9
Ä 1 (Z)
1
4
-
4
fiktiv fortgeführt (nach VGH BW, B.v. 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -; VG
Sigmaringen, B.v. 29.11.2005 - NC 6 K 606/05 -)
5
13 
Hier ist eine befristete Angestelltenstelle weggefallen, die der Abteilung für Zahnärztliche Prothetik zugeordnet wurde (s.o.). Das Lehrdeputat der Abteilung verringerte sich dadurch um 4 SWS.
14 
Abteilung IV: Poliklinik für Kieferorthopädie                           (35 SWS)
15 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
1
9
-
9
A 13 - A 15 (D)
1
9
-
9
Ä 2 (D)
1
9
-
9
Ä 1 (Z)
2
4
-
8
16 
Hier blieb das Lehrdeputat im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Bereits zum Studienjahr 2007/08 ist eine halbe befristete BAT IIa/Ib - Stelle, die den Angaben der Antragsgegnerin zufolge vom 16.05.2005 bis 15.11.2006 nur befristet aus Haushaltsmitteln eingerichtet worden sei, weggefallen (- 2 SWS).
17 
Gemäß § 6 a Abs. 1, 5 LVVO gewährt die Universität Prof. Dr. H. wegen dessen Funktion als Studiendekan eine Deputatsermäßigung von 4 SWS. Die Deputatsermäßigung ist zum Studienjahr 2007/08 um eine SWS angehoben worden, nachdem die Fakultät nur noch zwei Studiendekane bestellt hat und die Lehrdeputatsermäßigungen innerhalb der Freistellungspauschale nach § 6 a LVVO neu verteilt worden sind. Auf Antrag der Antragsgegnerin ermäßigte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Erlass vom 02.06.2005 weiterhin das Lehrdeputat von Frau Dr. G. für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion der Strahlenschutzbeauftragten nach § 9 Abs. 2 LVVO um 2 SWS.
18 
Aus alledem errechnete die Antragsgegnerin ein durchschnittliches Lehrdeputat von
19 
205 SWS : 34 Planstellen = 6,0294 SWS .
20 
Lehrauftragsstunden waren in der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen. Nach Abzug des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 30 % (34 x 0,30 = 10,2 Stellen) stehen der Lehreinheit Zahnmedizin nach den Berechnungen der Antragsgegnerin insgesamt 23,8 Stellen für die Lehre zur Verfügung. Damit beträgt das Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit
21 
23,8 x 6,0294 = 143,4997 SWS .
22 
Für den der Lehreinheit Zahnmedizin nicht zugeordneten Studiengang Medizin brachte die Antragsgegnerin einen Dienstleistungsexport in Höhe von (CA q x A q /2 = 0,0041 x 158 =) 0,6478 SWS zugunsten der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Ansatz. Auf gerichtliche Anfrage hat die Antragsgegnerin im Studienjahr 2005/06 mitgeteilt, dass es sich bei dem Dienstleistungsexport um einen solchen in das (vorklinische) Integrierte Seminar „Mit 66 Jahren... “ handele. Dorthin würden von Dr. L. 16 Stunden exportiert, was einem „CNW-Anteil von 0,05 CNW x 1,1429 SWS (gerechnet bei 14 Semesterwochen) / 14 SWS = 0,0041 CNW“ entspreche.
23 
Weiter ist in der Kapazitätsrechnung ein Dienstleistungsexport in Höhe von (0,0005 x 16/2 =) 0,0040 SWS zugunsten des auslandsorientierten Masterstudiengangs „Advanced Materials“ enthalten. Den Angaben der Antragsgegnerin zufolge exportiert die Zahnmedizin ebenfalls durch Dr. L. 2 Stunden in die dort vorgesehene Vorlesung „Biological Tissues“. Dies mache bei 1 SWS einen „CNW-Anteil von 0,05 CNW x 0,1429 /14“ = 0,0005 aus.
24 
Im Kapazitätsbericht beträgt das bereinigte Lehrangebot danach 143,4997 - (0,6478 + 0,0040) = 142,8479 SWS .
25 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann durch den auf die Lehreinheit entfallenden CA p in Höhe von 6,0973 geteilt. Dies ergab nach den Berechnungen der Antragsgegnerin eine Jahresaufnahmekapazität von
26 
285,6958 : 6,0973 = 46,8561 Studienplätzen.
27 
Dieses Ergebnis dividierte die Antragsgegnerin mit dem von ihr errechneten Schwundfaktor von 0,9390, sodass sich
28 
46,8561 : 0,9390 = 49,9000 Studienplätze
29 
ergaben. Abweichend davon schlug die Antragsgegnerin dem Wissenschaftsministerium 54 Studienplätze (jeweils 27 im Wintersemester 2008/09 und im Sommersemester 2009) zur Festsetzung vor.
30 
Der Antragsteller / die Antragstellerin hat beim Verwaltungsgericht Sigmaringen um Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO nachgesucht und die Kapazitätsberechnung gerügt.
31 
Die AntragstellerInnen der Bewerberkonkurrenz um außerkapazitäre Studienplätze beantragen jeweils im Wesentlichen,
32 
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Durchführung eines Losverfahrens um nicht besetzte Studienplätzen im ersten Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2009 außerhalb der festgesetzten Kapazität - teilweise begrenzt auf bestimmte Quoten - zu verpflichten und den jeweiligen Antragsteller bzw. die jeweilige Antragstellerin an diesem Losverfahren zu beteiligen sowie ihm / ihr einen Voll-, hilfsweise einen Teilstudienplatz zuzuweisen, sofern ein entsprechender Losrangplatz - ggf. innerhalb der im Antrag bezifferten Quote - auf ihn / sie entfällt.
33 
Die Antragsgegnerin beantragt jeweils,
34 
den Antrag abzulehnen.
35 
Es gebe keine Anhaltspunkte für Fehler in der Kapazitätsberechnung.
36 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der bei der Kammer geführten Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde.
II.
37 
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
38 
Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO. Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin beträgt für das hier streitige Sommersemester 2009 nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), nach summarischer Prüfung im Eilverfahren jedenfalls nicht mehr als die kapazitätsdeckend belegten 28 Studienplätze.
39 
Nach den Bestimmungen der KapVO VII ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität eines Studienganges aus der Teilung des verfügbaren Angebots durch denjenigen Anteil am Curricularnormwert (CNW - vgl. §§ 6, 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist (Eigen-Curricularanteil CAp , vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII und Gleichung 5 unter II. Anlage 1 KapVO VII). Ein Fall des § 19 Abs. 2 KapVO VII, wonach dieses personalbezogene Berechnungsergebnis im Studiengang Zahnmedizin herabzusetzen ist, wenn das aus der Ausstattung der Lehreinheit mit klinischen Behandlungseinheiten folgende Berechnungsergebnis niedriger ist, liegt nicht vor.
40 
Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 44 Abs. 4 LHG erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. 1996, S. 43) i.d.F. des Gesetzes vom 20.11.2007 (GBl. S. 505, 515), zunächst die Berechnungsgrundlage.
41 
Selbst bei Beanstandung sämtlicher kapazitätsrelevanter Maßnahmen der Antragsgegnerin für den hier zu beurteilenden - und sogar den vorausgegangenen - Berechnungszeitraum würde sich keine Aufnahmekapazität ergeben, welche die tatsächliche Belegung überschreiten würde.
42 
Dabei geht die Kammer - wie in den Vorjahren - davon aus, mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hier nicht zu berücksichtigen sind. Insoweit hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Wintersemesters 2004/2005 zum Studiengang Humanmedizin nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Dies hat der Studiendekan für die Kapazitätsberechnung 2007/08 nochmals ausdrücklich bestätigt. Eine Lehrverpflichtung kommt Drittmittelbediensteten in Baden-Württemberg nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 296/04 u.a. - wird verwiesen. Die für die Strahlenschutzbeauftragte in Ansatz gebrachte Deputatsverminderung ist nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschlüsse vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 u.a. -) im Eilverfahren nicht zu beanstanden. Auch die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. H. als Studiendekan hat die Kammer - jedenfalls im Umfang von 3 SWS - bereits in den Beschlüssen vom 14.11.2003 - NC 6 K 267/03 u.a. - gebilligt (vgl. auch - wenngleich ohne Entscheidungsrelevanz - VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 u.a. -). Zwar hat der VGH Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass gegen die Ermäßigung Bedenken bestehen, da die Antragsgegnerin insgesamt drei Studiendekane mit Ermäßigungen der jeweiligen Lehrverpflichtung um zusammen zwölf Semesterwochenstunden bestellt hat, ohne eine genaue Begründung zu geben, welche eine angemessene Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber erkennen lässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -). Nunmehr sind aber nur noch zwei Studiendekane bestellt.
43 
Für das hier zu beurteilende Studienjahr hat die Kammer darüber hinausgehend zur Schwundberechnung und weiteren Aspekten bereits in ihren - den Beteiligten bekannten - Beschlüssen vom 07.11.2008 - NC 6 K NC 6 K 1612/08 - zum Wintersemester ausgeführt:
44 
„Soweit einzelne Prozessbevollmächtigte der Antragstellerseite die Schwundberechnung im Detail - insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung von Wiederholern in der Zahnärztlichen Vorprüfung - rügen, bleibt dies ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Stellungnahme vom 03.11.2008 klar gestellt, dass Studierende in ihrer kapazitätsrechtlichen Kohorte verbleiben, auch wenn sie die Zahnärztliche Vorprüfung nicht bestehen. Zu Doppelzählungen komme es nicht. An diesen Angaben zweifelt die Kammer nicht; ihnen ist auch von Antragstellerseite nicht mehr entgegen getreten worden. Dass eine teilweise geforderte gewichtete - und nicht lineare - Berechnung des Schwundes zu einem günstigeren Schwundfaktor in einem solchen Maße führen könnte, dass trotz der obigen Darlegungen die Vergabe eines weiteren Studienplatzes möglich wäre, vermag die Kammer nicht anzunehmen. Hinzu kommt, dass ihr zum Entscheidungszeitpunkt die Datengrundlage für die geforderte Substitution der Schwundberechnung fehlt. Vor diesem Hintergrund kann die Frage offen bleiben, ob eine gewichtete Schwundberechnung kapazitätsrechtlich gefordert ist.
45 
Ebenso hat die Antragsgegnerin klar gestellt, dass es im Department für Zahnheilkunde des Universitätsklinikums keine Stellen des wissenschaftlichen Personals gebe, denen keine Lehr-, aber Krankenversorgungsaufgaben obliegen. Diesbezüglichen gegenteiligen Vermutungen der Antragstellerseite fehlt damit jegliche Grundlage.“
46 
Daran hält die Kammer fest, insoweit ist für das Sommersemester auch nichts neues vorgetragen worden.
47 
Alle sonstigen kapazitätsungünstigen Veränderungen in der Kapazitätsberechnung im Vergleich zu den Vorjahren sind für die Entscheidung nicht von Bedeutung:
48 
Ob die Erhöhung der Lehrverpflichtungsermäßigung des Studiendekans auf nunmehr 4 SWS kapazitätsrechtlich hinzunehmen ist, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die sonstigen Veränderungen auf Lehrangebotsseite der Korrektur bedürfen. Selbst wenn all diesen Veränderungen zum Studienjahr 2007/08 ( Stellentausch in der Zahnerhaltungskunde und Paradontologie, Erhöhung der Lehrdeputatsermäßigung für den Studiendekan, Wegfall der halben Zeitangestelltenstelle in der Kieferorthopädie ) sowie zum Studienjahr 2008/09 ( Befristung einer Stelle in der Zahnärztlichen Prothetik, Wegfall einer befristeten Angestelltenstelle in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie ) die Anerkennung versagt und der Dienstleistungsexport zur Gänze außer acht gelassen würde, führte dies zu keiner die kapazitätsdeckende Belegung überschreitenden Aufnahmekapazität im Sommersemester 2009. Dies gilt selbst dann, wenn man - wie von einzelnen Vertretern der Antragstellerseite gefordert -, die zwei Lehrpersonen ohne zahnärztliche Qualifikation in der Lehreinheit bei der Berechnung des pauschalen Krankenversorgungsabzugs außer Betracht ließe.
49 
Im Einzelnen ergäbe sich nach diesen Vorgaben nämlich folgende fiktive Berechnung: Dann wäre von einem Lehrangebot von 214 SWS und einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 214 : 34 = 6,2941 SWS auszugehen. Unter Außerachtlassung der beiden Lehrpersonen ohne zahnärztliche Qualifikation bei der Berechnung des Krankenversorgungsabzugs wären (34 - 2 =) 32 Stellen für die Berechnung des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung zu berücksichtigen, sodass sich - multipliziert mit dem pauschalen Faktor 0,3 (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO VII) - ein Abzug von (32 x 0,3 =)9,6 Stellen errechnete; für die Lehre blieben danach (34 - 9,6 =) 24,4 Stellen übrig, was - multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot von 6,2941 SWS - in der Lehreinheit zu einem Angebot von insgesamt 153,5760 SWS führt.
50 
Selbst ohne Abzug von Dienstleistungsexporten errechnete sich dann eine Zulassungszahl (vor Schwund) von lediglich 307,1520 : 6,0973 = 50,3751 Studierenden. Dividiert durch den nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 u.a. -) nicht zu beanstandenden Schwundfaktor von in diesem Jahr 0,9390 gelangt man damit allenfalls zu einer Jahresaufnahmekapazität von 49,1364 : 0,9390 = 53,6476 Studienplätzen (somit 27 im Wintersemester und 27 im Sommersemester).
51 
Tatsächlich sind aber im Wege der freiwilligen Überlast 27 Studienplätze festgesetzt worden und aktuell darüber hinaus sogar 28 Studienplätze im Sommersemester belegt.
52 
Auch eine Beanstandung des pauschalen Krankenversorgungsabzugs von 30 % in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 lit. c KapVO VII, die einige Antragstellervertreter fordern, würde hier nicht zur Vergabe eines weiteren Studienplatzes führen. Selbst wenn man etwa die Vorschläge von Rechtsanwalt Dr. Z. zur Substitution der derzeitigen Regelung des Krankenversorgungsabzugs aus seinem Schriftsatz aus dem Wintersemester vom 03.09.2008 bereits im Eilverfahren anwenden wollte, ergäbe sich kein weiterer Studienplatz. Reduziert man den ambulanten Krankenversorgungsabzug danach - wie von den Verwaltungsgerichten in Niedersachsen praktiziert - auf 28 %, so errechnete sich (einschließlich aller oben dargelegten fiktiven Beanstandungen) eine Jahresaufnahmekapazität von 55,0547 Studienplätzen, verteilt auf die beiden Semester also wiederum nicht mehr als 27 / 28 Studienplätze, die belegt sind.
53 
Eine darüber hinaus gehende, noch weiter reichende Beanstandung des normativ vorgegebenen pauschalen Krankenversorgungsabzugs hält die Kammer im Eilverfahren nicht für vertretbar. Dass das OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 24.03.2009 - 6 B 10111/09.OVG -) den ambulanten Krankenversorgungsabzug für „in seiner Tragfähigkeit erschüttert“ hält, gebietet keine andere Betrachtungsweise. Es spricht tatsächlich vieles dafür, dass die Ableitung des zahlenförmigen Parameters des ambulanten Krankenversorgungsabzugs in seiner Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit durch zahlreiche Entwicklungen in der Vergangenheit (etwa verlängerte Wochenarbeitszeiten) in Frage gestellt worden ist. Die danach ggf. erforderliche „Neujustierung“ des Pauschalabzugs könnte womöglich durch dessen Reduzierung erfolgen, was aber - jedenfalls bei einer Reduzierung auf 28 % - (wie dargelegt) nicht zu einem weiteren Studienplatz führen würde. Einen systemkonformen Weg der Neuberechnung zeigt die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz nicht auf. Das OVG Rheinland-Pfalz sieht sich an einer Korrektur des Faktors selbst gehindert, „weil dadurch die bestehenden Interdependenzen zwischen dem Stellen-Soll-Prinzip und dem ambulanten Krankenversorgungsabzug nicht hinreichend berücksichtigt“ würden. Inwieweit der stattdessen vom OVG Rheinland-Pfalz angewandte „Sicherheitszuschlag von insgesamt 20 v.H. der verordnungsrechtlich festgesetzten Zulassungszahl“ diesen Interdependenzen gerecht wird, erschließt sich der Kammer nicht. Ein Sicherheitszuschlag in dieser Höhe würde hier - auf das Studienjahr bezogen - einer Erhöhung der Zulassungszahl von 54 auf 64,8 entsprechen. Um rechnerisch im System des § 9 Abs. 3 KapVO VII zu einer solchen Zulassungszahl zu gelangen, müsste der ambulante Krankenversorgung unter 15 % gedrückt - und damit mehr als halbiert - werden. Dies fordert - soweit ersichtlich - kein Vertreter der Antragstellerseite.
54 
Insoweit erinnert die Kammer daran, dass die von der Antragstellerseite begehrte einstweilige Anordnung mit einer Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist, die nur zulässig ist, wenn überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Aus den obigen Darlegungen folgt aber, dass eine vorläufige Zulassung eines/r weiteren Studierenden allenfalls dann in Betracht käme, wenn ausnahmslos allen kapazitätsungünstigen Veränderungen seit dem Studienjahr 2007/2008 die Anerkennung versagt werden müsste und wenn der ambulante Krankenversorgungsabzug bereits im Eilverfahren einer noch weiter gehenden Korrektur unterzogen würde, als dies in Niedersachsen bereits praktiziert wird. In Anbetracht dessen hält die Kammer die Annahme überwiegender Erfolgsaussichten nicht für vertretbar.
55 
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Verfahren NC 6 K 273/09, NC 6 K 274/09, NC 6 K 275/09 und NC 6 K 288/09 darin eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes sieht, vermag ihm die Kammer nicht zu folgen. Nach den obigen Darlegungen errechnet sich selbst bei - unterstellten - beträchtlichen Beanstandungen (auch) des Krankenversorgungsabzugs kein weiterer Studienplatz. Im Übrigen legt auch der Prozessbevollmächtigte der genannten Verfahren nicht ansatzweise dar, wo die begehrte Amtsermittlung ansetzen und worauf sie gerichtet sein sollte; einen eigenen Weg zu einer Alternativberechnung zeigt er nicht auf.
56 
Soweit der Prozessbevollmächtigte der genannten Verfahren weiter die Belegung der für das Wintersemester 2008/2009 festgesetzten Studienplätze hinterfragt, ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin zum Wintersemester deren vollständige Belegung ausdrücklich mitgeteilt hat. Ob für das Sommersemester 2009 Studienplätze in der Kohorte des 2. Fachsemesters frei (geblieben) sind, ist für die hier zu beurteilende Bewerberkonkurrenz nicht von Bedeutung. Es gibt keine rechtliche Grundlage, eine solche Kapazität in das Studienanfängersemester zu verlagern; derartigen Entwicklungen trägt bereits der Ansatz einer Schwundquote Rechnung. Der vom Prozessbevollmächtigten der genannten Verfahren begehrten Verlagerung ggf. nicht genutzter Kapazität steht auch das Prinzip der semestralen Festsetzung von Zulassungszahlen entgegen. Studienplätze für das erste Fachsemester, die in einem Wintersemester frei geblieben sind, stehen im nachfolgenden Fachsemester nicht für StudienbewerberInnen für das (dann) erste, sondern nur für BewerberInnen für das zweite Fachsemester im Wege der Auffüllung zur Verfügung (vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.1999 - NC 9 S 31/99 -, NVwZ 1999, 1357 = KMK-HSchR/NF 41C Nr. 26).
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier auch im Eilverfahren den (vollen) Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 07/05/2009 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Der An
published on 29/11/2005 00:00

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 1. unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusstenors, ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstelleri
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published on 20/11/2012 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller / Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Antragsteller / Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuwei
published on 12/12/2011 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller / Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Antragsteller / Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuwei
published on 16/12/2010 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller / Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Antragsteller / Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuwei
published on 07/05/2009 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Der An
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.