Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 18. Apr. 2017 - A 4 K 119/17

published on 18/04/2017 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 18. Apr. 2017 - A 4 K 119/17
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags.
Der 1985 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und kurdischer Volkszugehörigkeit. Die in der Behördenakte enthaltene Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender datiert den 27.08.2015. Die Asylantragstellung erfolgte am 02.12.2015 in K… Er ist nunmehr einer Aufnahmeeinrichtung in Ulm zugewiesen.
Ausweislich der Aktenvermerke in der Behördenakte vom 30.05.2016 entsprechen der Reisepass, der Staatsangehörigkeitsnachweis und das – ins Deutsche übersetzte – „ID-Karte Kurdendokument“, welche der Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat, dem bei der Beklagten bekannten Vergleichsmaterial. Sie weisen demnach keine feststellbaren Manipulationen auf.
Die Behördenakte enthält einen Taufschein der evangelischen D… Kirche in M… vom 01.12.2015, aus welchem hervorgeht, dass der Kläger nach der Ordnung der evangelischen Ordnung getauft worden sei. Der Taufschein enthält einen Taufspruch und ist vom Zeugen W… unterschrieben.
Ferner enthält die Behördenakte einen Taufschein eines …, geb. am …, der evangelisch-lutherischen D… Kirche zu O… vom 20.11.2010.
In der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 01.07.2016 in K… gab der Kläger an, Kurde und derzeit christlichen, vormals aber sunnitischen Glaubens zu sein. Er habe sich bis zur Ausreise in der Provinz Dohuk, bei der Stadt S… und dort im Dorf G… G… aufgehalten. Er habe dort mit seiner Mutter, zwei Brüdern und drei Schwestern zusammen gelebt. Zwei weitere Brüder lebten in Deutschland. Sein Heimatland habe er im Juli 2015 verlassen und circa 20 Tage bis zur Einreise in das Bundesgebiet am 12.08.2015 gebraucht. Die Schule habe er im Irak bis zur 9. Klasse besucht. Er habe als Angestellter der Wasserbehörde gearbeitet und sei auch LKW-Fahrer gewesen. Er habe zwischen dem Irak und der Türkei Zement transportiert. Dies sei beides nebeneinander erfolgt. Er sei monatlich in der Türkei gewesen und habe jedes Mal etwa 600 US-Dollar verdient. Die seit 2014 geplante Ausreise habe er durch seine Arbeit finanziert; sie habe 5.000 US-Dollar gekostet. Im Irak habe er seine Cousine heiraten sollen. Sie seien verlobt gewesen, er habe diese Verlobung aber zurückgenommen. Einmal seien die Scheiben seines Autos von seinem Onkel zerstört worden. „Die“ hätten „sie“ immer beschimpft, weil sie keine Muslime mehr seien. Der Bruder des Klägers sei zehn Jahre lang in Deutschland gewesen und sei dann in den Irak zurückgekehrt. Der Onkel habe ihn aber geschlagen und deswegen sei er ausgereist. Zum Christentum sei er hier in Deutschland konvertiert. Seine Familie wisse, dass er konvertiert sei. Seine Mutter und Brüder hätten nichts dagegen; seine Onkel mütterlicher- und väterlicherseits hingegen schon. Er selbst sei zum Christentum gekommen, weil seine Brüder konvertiert seien. Im Irak habe er nicht konvertieren können. Den alten Glauben – den Islam – habe er nicht mehr gewollt, weil dadurch nur Kriege und Schlachten geführt würden. Er sei mit seinem Bruder in der Kirche gewesen. Dieser gebe ihm Unterricht. Einmal sei er dort gewesen und habe sich taufen lassen; dann habe er auch den Schein bekommen. Sein Bruder sei für ihn wichtig; sie hätten die Muslime und Christen gesehen, sodass er beschlossen habe, Christ zu werden. In die Bibel habe er nicht hineingeschaut und könne auch nicht sagen, wie sie aufgebaut sei. Über das Christentum wisse er nichts, er wolle zu seinem Bruder gehen und sich informieren. Zwei- bis dreimal sei er mit Freunden in die Kirche gegangen. Als im Jahr 2014 seine Großfamilie von der Konversion seiner Brüder erfahren habe, habe er langsam Probleme bekommen. Diese Probleme habe er mit seinen Onkeln A…, S…, Y… und A… gehabt. Er habe gewusst, dass die Probleme größer werden würden. Ihm selbst sei nichts passiert, aber sein Bruder sei geschlagen worden. Dohuk sei in der Nähe, weshalb seine Onkel dorthin kommen könnten. Egal wo man sei; überall seien Muslime und sie könnten ihn erwischen. Kontakt zu anderen Christen im Irak habe er nicht. Wenn man erführe, dass er Christ sei, würde man ihn umbringen. Auf Nachfrage beschränkte er seinen Antrag auf die Gewährung von Flüchtlingsschutz. Der Kläger wurde zu einer Befristungsentscheidung gem. § 11 AufenthG angehört.
Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.10.2016 – dem Kläger am 03.01.2017 zugestellt – wurden dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziff. 1, 2). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 3). Der Kläger wurde aufgefordert, binnen 30 Tagen das Bundesgebiet zu verlassen; für den Fall der Nicht-Ausreise wurde ihm die Abschiebung in den Irak angedroht (Ziff. 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate befristet (Ziff. 5). Wegen der Begründung wird auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid Bezug genommen.
Der Kläger ließ am 09.01.2017 beim erkennenden Gericht Klage erheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei zum Christentum konvertiert. Damit sei klar, dass er im Falle einer Rückkehr außerhalb der Gesellschaftsordnung stehen und bedroht würde. Die Situation von Konvertiten sei anders als die von Christen.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks beim Kläger festzustellen,
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die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.10.2016 enthaltene Abschiebungsandrohung aufzuheben, hilfsweise die darin enthaltene Zielstaatsbestimmung (Irak) aufzuheben
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und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.10.2016 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
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Mit Beschluss der Kammer vom 10.03.2017 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger informatorisch befragt; wegen seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Herr Pfarrer … W…, M…, wurde in der mündlichen Verhandlung unbeeidigt als Zeuge vernommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den Ausdruck aus der elektronischen Akte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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1. Zur Entscheidung des Rechtsstreits ist gem. § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter berufen, auf den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen wurde.
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2. Das Gericht kann entscheiden, obwohl die Prozessbevollmächtigte des Klägers und die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, nachdem sie darauf hingewiesen wurden, dass auch bei ihrem Ausbleiben ohne sie verhandelt werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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3. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.10.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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a. Die Asylberechtigung ist nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, nachdem der Kläger im Verwaltungsverfahren seinen Asylantrag entsprechend beschränkt hat (§ 13 Abs. 2 AsylG). Selbst wenn hierüber zu entscheiden wäre, wäre die Klage insoweit unbegründet, da der Kläger auf dem Landweg und damit über einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Drittstaat eingereist ist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (Art. 16a Abs. 2 GG).
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b. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da er deren Voraussetzungen nicht erfüllt (§§ 3 ff. AsylG).
23 
Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, zumal im flüchtlingsrechtlichen Erstverfahren – wie hier – die Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe nicht begrenzt ist (BVerwG, Urt. v. 05.03.2009 – 10 C 51.07 –, Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 28). Es kommt daher zunächst nicht darauf an, wann der Kläger sich vom islamischen Glauben ab- und sich im Sinne einer Konversion dem christlichen Glauben hingewandt hat.
24 
Die durch die Richtlinie 2011/95/EU vom 20.12.2011 – Qualifikationsrichtlinie (QRL) – vorgezeichneten Vorschriften des nationalen Rechts – hier der §§ 3 ff. AsylG – und damit auch der Begriff der Verfolgung hinsichtlich seiner Voraussetzung von nach Art oder Wiederholung schwerwiegenden Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte darstellenden Handlungen, sind unionsrechtskonform anhand der Richtlinie auszulegen. Demnach ist es als Eingriff in die Religionsfreiheit zu prüfen, wenn auf die Entschließungsfreiheit des Schutzsuchenden, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2013 – A 11 S 689/13 –, juris, m.w.N.).
25 
Dabei stellt nicht jeder Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) garantierte Recht auf Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL dar (EuGH, Urt. v. 05.09.2012 – Rs. C-71/11 –, Rn. 56 ff.). Es muss sich vielmehr um eine „schwerwiegende Verletzung“ dieser Freiheit handeln, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt, damit die betreffenden Handlungen als Verfolgung gelten können; gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Grundrechtsausübung scheiden damit zunächst aus (EuGH, Urt. v. 05.09.2012 – Rs. C-71/11 –, Rn. 56 ff.).
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Vorauszusetzen ist damit gem. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL, dass die Eingriffshandlungen einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2013 – A 11 S 689/13 –, juris). Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Ausländers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch Eingriffe in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (EuGH, Urt. v. 05.09.2012 – Rs. C-71/11 –, Rn. 62). Damit ist bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihrer Schwere – verbunden mit der ihrer Folgen – für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, nicht darauf abzustellen, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der ausgeübten Repressionen und deren Folgen für den Betroffenen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 14).
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Ob eine Verletzung des durch Art. 10 Abs. 1 GrCh garantierten Rechts eine solche Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL darstellt, richtet sich mithin danach, wie gravierend die Maßnahmen und Sanktionen sind, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können. Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 QRL setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt; vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2013 – A 11 S 689/13 –, juris, m.w.N.).
28 
Wann der flüchtlingsrechtlich zu fordernde Grad an Schwere erreicht ist, hängt von dem durch objektive Aspekte – wie der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter – und subjektive Gesichtspunkte – etwa der Unverzichtbarkeit der Ausübung seiner Religion in der Öffentlichkeit – gezeichneten Gesamtbilds im Einzelfall ab (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2013 – A 11 S 689/13 –, juris). Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist; dabei reicht es nicht aus, dass der Ausländer eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen – jedenfalls im Aufnahmestaat – nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2013 – A 11 S 689/13 –, juris).
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aa. Unter Zugrundelegung und in Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs ist das Gericht davon überzeugt, dass selbst wenn das Vorbringen des Klägers über seine Konversion zum christlichen Glauben zuträfe, ihm keine Verfolgung aus religiösen Gründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG durch staatliche Stellen oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschende organisierte Akteure (§ 3c Nr. 1, Nr. 2 AsylG) drohen würde. Daher kann auch die Frage, welche flüchtlingsrechtliche Relevanz die vom Kläger – grundsätzlich glaubhaft vorgebrachten – Umstände seiner Konversion beanspruchen, offenbleiben.
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Aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes geht hervor, dass eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden im Irak nicht stattfindet (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 11). Nach diesem Bericht erkennt die irakische Verfassung das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Auch wenn der Islam normativ als eine Hauptquelle der Gesetzgebung definiert wird, wird auf dem gleichen verfassungsrechtlichen Rang die Freiheit des Glaubens und dessen Ausübung garantiert (vgl. auch United States Department of State, Religious Freedom Report 2015 – Iraq, S. 5). Art. 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Iraks fest. Art. 43 der Verfassung verpflichtet den Staat zum Schutz religiöser Stätten. Das irakische Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie etwa den Abfall vom Islam. Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im Parlament vertreten; darunter entfallen fünf Sitze für die christliche Minderheit (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 11 f.).
31 
Solche amtlichen Auskünfte bzw. Lageberichte des Auswärtigen Amtes stellen Beweismittel eigener Art dar, denen eine – auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte – „Bemühung um Objektivität“ innewohnt, sodass sie den tatsächlichen Verhältnissen am Nächsten kommen (BVerfG, Beschl. v. 23.02.1983 – 1 BvR 990/82 –, BVerfGE 63, 197 <214 f.>). Ihnen kommt daher ein hoher Beweiswert zu (Berlit, in: Gemeinschaftskommentar AsylG (GK-AsylG), § 78 Rn. 400 (Stand: April 1998)). Ob und in welchem Umfang die Verwaltungsgerichte weitere Erkenntnisse verwerten, ist Frage des jeweiligen Einzelfalls (OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 09.01.2017 – 11 A 1213/16.A –, juris). Im vorliegenden Fall steht der Lagebericht indes in seinen maßgeblichen Angaben nicht in Widerspruch zu den übrigen, dem Gericht vorliegenden, Erkenntnismitteln. Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, welche Anlass böten, an dieser Tatsachenlage zu zweifeln.
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Zwar mögen in der staatlichen Anerkennung von Konversionen und in der personenstandsrechtlichen Erfassung und Registrierung anderer Glaubensrichtungen als des Islams Defizite bestehen (United States Department of State, Religious Freedom Report 2015 – Iraq, S. 5). Verfolgungshandlungen, welche unter die Voraussetzungen des § 3a AsylG subsumiert werden könnten, vermögen diese jedoch weder für sich noch in einem kumulativen Zusammenwirken (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG) darzustellen, zumal es sich weitgehend um faktische, nicht jedoch als solche gezielte Folgen handelt (vgl. zum Erfordernis der Zielgerichtetheit BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 – 10 C 52.07 –, NVwZ 2009, 982 <984>).
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Dies gilt auch und insbesondere für die irakische Autonomieregion Kurdistan, da die dortige Regierung grundsätzlich säkular ist. Deshalb sind viele Angehörige religiöser Minderheiten in die kurdischen Autonomiegebiete umgezogen, da diese einen höheren Grad an Sicherheit, Toleranz und Schutz für Minderheitenrechte gewähren (Immigration and Refugee Board of Canada, Iraq: Information on the treatment of atheists and apostates by society and authorities in Erbil; state protection available, September 2016). Dies spiegelt sich auch in den Angaben des Klägers wieder, wonach die Sicherheitslage in seinem Heimatgebiet sicherer sei als im übrigen Irak.
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In Gebieten, die von der kurdischen Regionalregierung kontrolliert werden, haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 18). Es gibt keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung; der Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution werden staatlich von der Regionalregierung gefördert (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 12). Die sozialen Probleme von Binnenflüchtlingen in der kurdischen Autonomieregion sind im Falle des Klägers unerheblich, da nach seinen eigenen Angaben Teile seiner Kernfamilie weiterhin dort leben und er im Falle einer Rückkehr nicht wie Binnenflüchtlinge aus anderen Landesteilen auf fremde Hilfe angewiesen wäre oder auf eine Sprachbarriere stoßen würde (vgl. zu diesen Problemen Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq, April 2016, S. 56 ff.; Amnesty International, Menschenrechtsreport Irak 2016/17).
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Massive Diskriminierungen und Anwendung von Gewalt gegenüber Minderheiten – insbesondere Konvertiten – scheint vielmehr von nicht-staatlichen Akteuren sowie Gruppierungen auszugehen und insbesondere außerhalb der kurdischen Autonomieregion ein schwerwiegendes Problem darzustellen (zusammenfassend Schweizer Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche: Gesetzliche Lage für die Abkehr vom Islam in der Autonomen Region Kurdistan, Schutzwille der Behörden, vom 20.05.2016; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Bestrafung bei Abfall von Islam und Konversion zum Christentum, vom 20.01.2016).
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bb. Es besteht auch keine objektive Besorgnis, dass der Kläger in der für ihn maßgeblichen Heimatregion Dohuk als Konvertit bzw. als sich vom Islam abwendende Person Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG ausgesetzt wäre.
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Nach Art. 4 Abs. 4 QRL ist die Tatsache, dass ein Asylantragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des jeweiligen Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprächen dagegen, dass dieser Asylantragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
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Entscheidend ist insofern, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2015 – A 12 S 1999/14 –, juris). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist (BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 – 9 C 118.90 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147).
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Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (statt vieler BVerwG, Urt. v. 23.02.1988 – 9 C 32.87 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80). Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles im Sinne einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit die „reale Möglichkeit“ („real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 14). Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2016 – A 10 S 332/12 –, juris). Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann die Intensität der drohenden Verfolgung aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen für die Entscheidung maßgeblich sein, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren will oder nicht (vgl. BayVGH, Urt. v. 08.02.2007 – 23 B 06.30883 –, juris).
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Nach der aktuellen Erkenntnismittellage sind in der Autonomieregion Kurdistan wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der kurdischen Regierung stehen, Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 12). Generell kann es zwar zu Angriffen auf Priester, Bombenanschläge auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie zu Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelhandlungen, in denen auch Alkoholika angeboten werden, kommen (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 18). Auch kann es in den Gebieten im Nordirak, die seit Juni 2014 unter der Kontrolle des IS standen oder noch stehen, zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäern, Kakai, Schabak und auch Christen kommen (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 12). Die öffentliche Bekundung Atheist zu sein, konnte ebenfalls Probleme bereiten, da die Gesellschaft in der Autonomen Region Kurdistan – als die für den Kläger flüchtlingsrechtlich maßgebliche Heimatregion – ob ihrer grundsätzlich liberalen und in Glaubensfragen offenen Einstellung jedenfalls in nicht lediglich unerheblichen Teilen weiterhin konservativ eingestellt ist und die Erwartung hegt, dass die islamischen Normen eingehalten werden (Immigration and Refugee Board of Canada, Iraq: Information on the treatment of atheists and apostates by society and authorities in Erbil; state protection available, September 2016). Auch in der früher als am liberalsten und gegenüber nicht-muslimischen Lebensweisen am ehesten als offen geltenden Stadt Sulaymaniya hat sich – Stand August 2016 – die Stimmung nach dem Bericht der kanadischen Migrationsbehörde signifikant geändert; insofern besteht die öffentliche Meinung in der Auffassung, dass man öffentlich nicht über Religion spricht (Immigration and Refugee Board of Canada, Iraq: Information on the treatment of atheists and apostates by society and authorities in Erbil; state protection available, September 2016). So ist es etwa auch in Erbil in Zusammenhang mit einer Versammlung zu Bedrohungen eines als Atheist geltenden Professors gekommen, welche – auch in der übrigen Zeit – von islamischen Extremisten und religiösen Führern ausgegangen sind (Immigration and Refugee Board of Canada, Iraq: Information on the treatment of atheists and apostates by society and authorities in Erbil; state protection available, September 2016).
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Insgesamt ist jedoch davon auszugehen, dass – verglichen mit dem südlichen Irak – die Effektivität und der Schutz durch Behörden in der Region Kurdistan höher ist und die kurdischen Behörden die Möglichkeiten haben, effektiv Sicherheit in den von ihnen kontrollierten Regionen zu gewährleisten (Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq, April 2016, S. 45 unter Bezugnahme auf Berichte von Human Rights Watch). Dabei soll nicht verkannt werden, dass durchaus Defizite in der Schutzgewährung bestehen und diese auch davon abhängen kann, vor wem der mutmaßlich Verfolgte letztlich um Schutz ersucht (Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq, April 2016, S. 45). Zudem – was jedoch flüchtlingsrechtlich zunächst unerheblich ist – ersuchen bedrohte Personen einerseits auch nicht immer um Schutz durch staatliche Behörden oder Gerichte, obwohl sich gerade die kurdische Autonomieregion durch eine – zumindest teilweise – internationalen Standards gerecht werdende Gesetzgebung auszeichnet. Andererseits soll nicht verkannt werden, dass sowohl die Sicherheitsbehörden als auch die Justiz durchaus politischer Einflussnahme unterliegen und der Grad ihres Tätigwerdens auch in Abhängigkeit von verwandtschafts-, stammes- und herkunftsbezogenen – aber auch religionsbezogenen – Aspekten und Verbindungen variieren kann (Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq, April 2016, S. 45). Im Falle des Klägers ist jedoch keine, zu seinen Lasten erschwerte, Sachlage ersichtlich, welche die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes unmöglich machen würde.
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Diese durch die verfügbaren Erkenntnismittel vorgezeichnete Sachlage lässt insgesamt nicht den Schluss zu, dass es nicht besonders exponierten oder sonst im Einzelfall durch individuelle persönliche Merkmale gekennzeichneten Personen – wie dem Kläger – möglich wäre, effektiven Schutz zu erlangen. Dass entsprechende Merkmale den Schutzgrad erhöhen oder verringern können, ist dabei unmaßgeblich; der grundsätzliche Zugang zu staatlichem Schutz und die grundsätzliche Schutzbereitschaft der Behörden sind nach der dargestellten Erkenntnismittellage für den Kläger generell gegeben.
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Etwaige einzelfallartige Übergriffe auf besonders exponierte Personen legen keinen, die Voraussetzungen für eine beachtliche reale Gefahr einer Verfolgung erfüllenden Sachverhalt dar. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Lage für Christen und Abkehrer vom islamischen Glauben auch in den generell als stabil und tendenziell sicher geltenden Gebieten der kurdischen Autonomieregion weder optimal noch leicht ist. Diese aus der generellen Sicherheitslage folgenden Erschwernisse im Lebensstandard und in der Ausübung persönlicher Freiheiten beruhen aus Sicht des erkennenden Einzelrichters jedoch nicht auf einer generellen Diskriminierung oder Verfolgung bestimmter religiöser Ansichten, welche die Schwelle zu einer objektiven Furcht vor einer Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure überschreiten würde.
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Generell wird die Heimatprovinz des Klägers – Dohuk – als „relativ sicher“ eingeschätzt; insbesondere sind keine radikal-islamischen oder religiös-fundamentalistischen Gruppierungen in der Provinz aktiv (Immigration and Refugee Board of Canada, Iraq: Security situation in Dohuk, März 2016). In Bezug auf Christen hat es in Dohuk keine Vorfälle gegeben; vielmehr gilt es für Christen als hinreichend sicher, dort ihren Glauben zu praktizieren, was sich in der zunehmend gestiegenen Zahl an Christen in Dohuk wiederspiegelt (Immigration and Refugee Board of Canada, Iraq: Security situation in Dohuk, März 2016). Diskriminierungen beruhen insofern tendenziell weniger auf der religiösen Überzeugung der Christen als auf dem Umstand, dass sie teilweise als besondere ethnische Gruppe aufgrund nicht religionsbezogener besonderer persönlicher Merkmale in Erscheinung treten (Immigration and Refugee Board of Canada, Iraq: Security situation in Dohuk, März 2016).
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Dies trifft auf den Kläger indes nicht zu, da er sich in seinem Auftreten und seiner Erscheinung aufgrund seiner Konversion verglichen mit seinem Erscheinungsbild vor dem Abfall vom Islam nicht unterscheidet und so auch nicht besonders hervortritt. Inwieweit die dargestellten Erkenntnisse auch für solche Überzeugungen gelten, die nach ihrem Selbstverständnis und dem des in Rede stehenden Gläubigen ein öffentliches Ausüben, Bekunden oder gar Verbreiten der eigenen Glaubensüberzeugungen gebieten, kann damit vorliegend dahinstehen. Denn nach den Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung beschränkt sich der christliche Glaube in der von ihm praktizierten und für sich verwirklichten Form darin, dass er es gerade nicht als geboten ansieht, Symbole seines Glaubens offen zu tragen oder in dichten, regelmäßigen Abständen in der Öffentlichkeit oder in öffentlichen Gotteshäusern zu beten. Seine eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung lassen insofern nicht erkennen, dass er besonders tiefgreifend gläubig und in seinem Glauben nach Außen gewandt wäre oder in kurzen Abständen die Kirche besuchen würde. Vielmehr hat er angegeben, dass er lediglich deshalb zum Christentum konvertiert sei, weil es ihm fremd sei, ohne Religion zu leben. Er hat insofern lediglich eine Art „pro-forma“-Religionszugehörigkeit dargelegt, um nicht konfessionslos sein zu müssen.
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Im vorliegenden Fall besteht deshalb keine hinreichende Gefahr für den Kläger, als konvertierter Christ oder als vom islamischen Glauben abgefallen erkannt zu werden, da er dies nicht in einem besondere und allgemein bekannten Maße nach außen getragen hat oder künftig nach außen tragen will. Ihm kommt daher in seinem individuellen Fall keine besondere exponierte Stellung zu, aufgrund derer eine von der allgemeinen Sicherheitslage abweichende religiös motivierte Gefahr, zum Opfer von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG zu werden, begründet werden oder zu besorgen sein könnte.
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cc. Soweit der Kläger vorbringt, dass er eine Verfolgung durch seine Onkel besorge, verfängt dies flüchtlingsrechtlich nicht. Zwar können auch einzelne Familienmitglieder als nicht-staatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG in Betracht kommen (vgl. hierzu Bergmann, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), AuslR, 11. Aufl., § 3c AsylG Rn. 4). Dennoch ist es trotz des möglichen Zugriffs auf den Kläger und seine Familie nach dem Bekanntwerden der Konversion seiner Brüder nicht zu Mordanschlägen oder in ihrer Intensität damit vergleichbaren Übergriffen gekommen. Beim Vorbringen betreffend die Scheiben seines Fahrzeugs handelt es sich um bloße Spekulationen über die Urheber.
48 
Zwar mag hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Islam, welche nach dem islamischen Selbstverständnis als angeboren gilt (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 12), ein besonderes Ehrverständnis der jeweiligen Familie einhergehen. Im Falle des Klägers jedoch ist nach seinen eigenen Angaben zumindest ein Bruder in den Irak und den Heimatort zurückgekehrt und wurde dort offenbar von der Kernfamilie aufgenommen. Insofern scheint die Kernfamilie des Klägers eine Konversion zu tolerieren und zumindest hinzunehmen, sodass es nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) feststeht, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Irak aufgrund seiner Konversion bzw. seines erklärten Abfalls vom Islam Repressionen seiner Onkel ausgesetzt wäre, welche die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Schwelle überschreiten könnten.
49 
c. Es besteht auch kein Anspruch des Klägers auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 Abs. 1 AsylG).
50 
Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden – wie die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts – droht (§ 4 Abs. 1 AsylG). Derartiges ist nicht ersichtlich.
51 
Insbesondere liegt keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vor. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist im Lichte des Art. 15 Buchst. c) QRL dahingehend auszulegen, dass für die Anwendung dieser Bestimmung vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen ist, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (EuGH, Urt. v. 30.01.2014 – Rs. C-285/12 Diakité –, CELEX-Nr.: 62012CJ0285, Rn. 21 ff.).
52 
Eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zugleich die Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. c) QRL erfüllt, kann sich auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet, wobei sich eine solche Verdichtung bzw. Individualisierung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben kann (BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 – 10 C 43.07 –, Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 22).
53 
Das Vorliegen einer solchen Bedrohung kann nach der unions- und fachgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedstaats, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrags anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 17.02.2009 – Rs. C-465/07 Elgafaji –, Slg. 2009, I-921 Rn. 43; BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 – 10 C 9.08 –, Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 33). Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt (BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 – 10 C 9.08 –, Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 33).
54 
Dies ist in der Heimatregion Dohuk des Klägers nicht der Fall. Auch wenn immer wieder vereinzelte Anschläge in der kurdischen Autonomieregion stattfinden, gilt die Sicherheitslage in den autonomen Kurdengebieten verglichen mit der Situation im übrigen Irak als gut (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 08.04.2016, S. 25). Die unter der Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte stehenden Gebiete sind sicher; die Sicherheitskräfte sind mit Erfolg um Stabilität und Sicherheit bemüht, auch wenn sie weiterhin unter den Folgen der Konflikte in der Region und unter geringen Ressourcen leiden (Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq, April 2016, S. 29). So hat es bereits im Zeitraum 2015 bis März 2016 keine Berichte oder Erkenntnisse über neuerliche Anschläge in Dohuk gegeben (Immigration and Refugee Board of Canada, Security Situation in Dohuk, including ISIS activities and targeting of Christians; treatment of Christians by Kurdish authorities in Dohuk, including state protection, 11.03.2016). Mittlerweile kommt es in der mit etwa 350.000 Einwohnern bewohnten Stadt Dohuk auch vereinzelt zu kollektiven kulturellen Ereignissen (Deutschlandradio Kultur, Der Krieg ist nur wenige Kilometer weit weg, 13.09.2016, allgemein abrufbar unter http://www.deutschlandradiokultur.de/kurdisches-filmfestival-in-dohuk-der-krieg-ist-nur-wenige.1013.de.html?dram:article_id=365804).
55 
Insofern hat die Region, trotz der fortbestehenden Defizite in der Entlohnung und der Verwaltung vom wirtschaftlichen Aufschwung in der kurdischen Autonomieregion profitiert, sodass ein geregeltes Alltagsleben, wie etwa auch ein Universitätsbetrieb dauerhaft und nachhaltig möglich sind (Frankfurter Allgemeine Zeitung, Aufbruch im Schatten des Krieges, 10.02.2016, allgemein abrufbar unter http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/forschung-und-lehre/an-der-kurdischen-universitaet-dohuk-plant-man-wiederaufbau-14059438.html). Von einer allgemeinen Gefahr bzw. deren für die im Rahmen des § 4 Abs. 1 AsylG relevanten Erhöhung aufgrund der Religionszugehörigkeit des Klägers oder wegen dessen Abkehr vom Islam ist – selbst wenn diese zuträfen – nicht auszugehen. Insbesondere kann der Kläger vor seinen Onkeln im nahegelegenen Dohuk oder auch in der Stadt Semel Schutz finden, zumal nach dem bisherigen Vorbringen offenbar keine besonders hartnäckige Verfolgung vorzuliegen scheint; jedenfalls ist eine solche nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt worden. Bloße Einschüchterungsversuche genügen insofern nicht.
56 
d. Das Nicht-Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zutreffend festgestellt.
57 
aa. Ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht ersichtlich. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein – hier einzig in Betracht kommender – Verstoß gegen Art. 3 EMRK ist nicht ersichtlich. Schlechte humanitäre Verhältnisse als solche können nur unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein, wenn diese ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht-staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will, beruhen. Ganz außerordentliche individuelle Umstände müssen dagegen hinzutreten, um schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, wenn diese nicht überwiegend auf Handlungen der genannten Akteure zurückzuführen sind, als „Behandlung“ im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.7.2013 – A 11 S 697/13 –, juris). Derartiges ist nicht gegeben, da der Kläger bereits vor seiner Ausreise aus dem Irak seinen Lebensunterhalt selbst verdienen konnte und hieran anknüpfen kann. Im Übrigen würde er in bestehende familiäre Strukturen, von denen nicht alle Verwandten gegenüber seiner Abkehr vom Islam kritisch eingestellt sind, zurückkehren.
58 
bb. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind solche Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Es muss sich daher um eine bestehende individuelle Gefahr handeln (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), AuslR, 11. Aufl., 2016, § 60 AufenthG Rn. 53). Das Vorliegen einer solchen ist im Wege einer Gefahrenprognose zu ermitteln, wobei das erkennende Gericht im Hauptsacheverfahren Überzeugungsgewissheit erlangen muss (BVerwG, Beschl. v. 8.2.2011 – 10 B 1/11 –, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43). Derartiges ist mit Blick auf die bisherigen Ausführungen und Feststellungen nicht ersichtlich und wird auch nicht über die bisherigen Ausführungen hinausgehend vorgebracht.
59 
e. Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG und stößt nach alledem nicht auf rechtliche Bedenken.
60 
f. Die Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle der Abschiebung (§ 11 Abs. 1 AufenthG) stößt nicht auf rechtliche Bedenken, sodass offenbleiben kann, ob auch diese Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist oder – was der anfängliche Antragswortlaut nahelegt – bestandskräftig ist.
61 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden in diesem Verfahren nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Gründe

 
18 
1. Zur Entscheidung des Rechtsstreits ist gem. § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter berufen, auf den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen wurde.
19 
2. Das Gericht kann entscheiden, obwohl die Prozessbevollmächtigte des Klägers und die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, nachdem sie darauf hingewiesen wurden, dass auch bei ihrem Ausbleiben ohne sie verhandelt werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
20 
3. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.10.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
a. Die Asylberechtigung ist nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, nachdem der Kläger im Verwaltungsverfahren seinen Asylantrag entsprechend beschränkt hat (§ 13 Abs. 2 AsylG). Selbst wenn hierüber zu entscheiden wäre, wäre die Klage insoweit unbegründet, da der Kläger auf dem Landweg und damit über einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Drittstaat eingereist ist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (Art. 16a Abs. 2 GG).
22 
b. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da er deren Voraussetzungen nicht erfüllt (§§ 3 ff. AsylG).
23 
Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, zumal im flüchtlingsrechtlichen Erstverfahren – wie hier – die Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe nicht begrenzt ist (BVerwG, Urt. v. 05.03.2009 – 10 C 51.07 –, Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 28). Es kommt daher zunächst nicht darauf an, wann der Kläger sich vom islamischen Glauben ab- und sich im Sinne einer Konversion dem christlichen Glauben hingewandt hat.
24 
Die durch die Richtlinie 2011/95/EU vom 20.12.2011 – Qualifikationsrichtlinie (QRL) – vorgezeichneten Vorschriften des nationalen Rechts – hier der §§ 3 ff. AsylG – und damit auch der Begriff der Verfolgung hinsichtlich seiner Voraussetzung von nach Art oder Wiederholung schwerwiegenden Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte darstellenden Handlungen, sind unionsrechtskonform anhand der Richtlinie auszulegen. Demnach ist es als Eingriff in die Religionsfreiheit zu prüfen, wenn auf die Entschließungsfreiheit des Schutzsuchenden, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2013 – A 11 S 689/13 –, juris, m.w.N.).
25 
Dabei stellt nicht jeder Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) garantierte Recht auf Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL dar (EuGH, Urt. v. 05.09.2012 – Rs. C-71/11 –, Rn. 56 ff.). Es muss sich vielmehr um eine „schwerwiegende Verletzung“ dieser Freiheit handeln, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt, damit die betreffenden Handlungen als Verfolgung gelten können; gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Grundrechtsausübung scheiden damit zunächst aus (EuGH, Urt. v. 05.09.2012 – Rs. C-71/11 –, Rn. 56 ff.).
26 
Vorauszusetzen ist damit gem. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL, dass die Eingriffshandlungen einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2013 – A 11 S 689/13 –, juris). Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Ausländers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch Eingriffe in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (EuGH, Urt. v. 05.09.2012 – Rs. C-71/11 –, Rn. 62). Damit ist bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihrer Schwere – verbunden mit der ihrer Folgen – für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, nicht darauf abzustellen, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der ausgeübten Repressionen und deren Folgen für den Betroffenen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 14).
27 
Ob eine Verletzung des durch Art. 10 Abs. 1 GrCh garantierten Rechts eine solche Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL darstellt, richtet sich mithin danach, wie gravierend die Maßnahmen und Sanktionen sind, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können. Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 QRL setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt; vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2013 – A 11 S 689/13 –, juris, m.w.N.).
28 
Wann der flüchtlingsrechtlich zu fordernde Grad an Schwere erreicht ist, hängt von dem durch objektive Aspekte – wie der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter – und subjektive Gesichtspunkte – etwa der Unverzichtbarkeit der Ausübung seiner Religion in der Öffentlichkeit – gezeichneten Gesamtbilds im Einzelfall ab (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2013 – A 11 S 689/13 –, juris). Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist; dabei reicht es nicht aus, dass der Ausländer eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen – jedenfalls im Aufnahmestaat – nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2013 – A 11 S 689/13 –, juris).
29 
aa. Unter Zugrundelegung und in Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs ist das Gericht davon überzeugt, dass selbst wenn das Vorbringen des Klägers über seine Konversion zum christlichen Glauben zuträfe, ihm keine Verfolgung aus religiösen Gründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG durch staatliche Stellen oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschende organisierte Akteure (§ 3c Nr. 1, Nr. 2 AsylG) drohen würde. Daher kann auch die Frage, welche flüchtlingsrechtliche Relevanz die vom Kläger – grundsätzlich glaubhaft vorgebrachten – Umstände seiner Konversion beanspruchen, offenbleiben.
30 
Aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes geht hervor, dass eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden im Irak nicht stattfindet (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 11). Nach diesem Bericht erkennt die irakische Verfassung das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Auch wenn der Islam normativ als eine Hauptquelle der Gesetzgebung definiert wird, wird auf dem gleichen verfassungsrechtlichen Rang die Freiheit des Glaubens und dessen Ausübung garantiert (vgl. auch United States Department of State, Religious Freedom Report 2015 – Iraq, S. 5). Art. 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Iraks fest. Art. 43 der Verfassung verpflichtet den Staat zum Schutz religiöser Stätten. Das irakische Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie etwa den Abfall vom Islam. Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im Parlament vertreten; darunter entfallen fünf Sitze für die christliche Minderheit (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 11 f.).
31 
Solche amtlichen Auskünfte bzw. Lageberichte des Auswärtigen Amtes stellen Beweismittel eigener Art dar, denen eine – auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte – „Bemühung um Objektivität“ innewohnt, sodass sie den tatsächlichen Verhältnissen am Nächsten kommen (BVerfG, Beschl. v. 23.02.1983 – 1 BvR 990/82 –, BVerfGE 63, 197 <214 f.>). Ihnen kommt daher ein hoher Beweiswert zu (Berlit, in: Gemeinschaftskommentar AsylG (GK-AsylG), § 78 Rn. 400 (Stand: April 1998)). Ob und in welchem Umfang die Verwaltungsgerichte weitere Erkenntnisse verwerten, ist Frage des jeweiligen Einzelfalls (OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 09.01.2017 – 11 A 1213/16.A –, juris). Im vorliegenden Fall steht der Lagebericht indes in seinen maßgeblichen Angaben nicht in Widerspruch zu den übrigen, dem Gericht vorliegenden, Erkenntnismitteln. Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, welche Anlass böten, an dieser Tatsachenlage zu zweifeln.
32 
Zwar mögen in der staatlichen Anerkennung von Konversionen und in der personenstandsrechtlichen Erfassung und Registrierung anderer Glaubensrichtungen als des Islams Defizite bestehen (United States Department of State, Religious Freedom Report 2015 – Iraq, S. 5). Verfolgungshandlungen, welche unter die Voraussetzungen des § 3a AsylG subsumiert werden könnten, vermögen diese jedoch weder für sich noch in einem kumulativen Zusammenwirken (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG) darzustellen, zumal es sich weitgehend um faktische, nicht jedoch als solche gezielte Folgen handelt (vgl. zum Erfordernis der Zielgerichtetheit BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 – 10 C 52.07 –, NVwZ 2009, 982 <984>).
33 
Dies gilt auch und insbesondere für die irakische Autonomieregion Kurdistan, da die dortige Regierung grundsätzlich säkular ist. Deshalb sind viele Angehörige religiöser Minderheiten in die kurdischen Autonomiegebiete umgezogen, da diese einen höheren Grad an Sicherheit, Toleranz und Schutz für Minderheitenrechte gewähren (Immigration and Refugee Board of Canada, Iraq: Information on the treatment of atheists and apostates by society and authorities in Erbil; state protection available, September 2016). Dies spiegelt sich auch in den Angaben des Klägers wieder, wonach die Sicherheitslage in seinem Heimatgebiet sicherer sei als im übrigen Irak.
34 
In Gebieten, die von der kurdischen Regionalregierung kontrolliert werden, haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 18). Es gibt keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung; der Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution werden staatlich von der Regionalregierung gefördert (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 12). Die sozialen Probleme von Binnenflüchtlingen in der kurdischen Autonomieregion sind im Falle des Klägers unerheblich, da nach seinen eigenen Angaben Teile seiner Kernfamilie weiterhin dort leben und er im Falle einer Rückkehr nicht wie Binnenflüchtlinge aus anderen Landesteilen auf fremde Hilfe angewiesen wäre oder auf eine Sprachbarriere stoßen würde (vgl. zu diesen Problemen Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq, April 2016, S. 56 ff.; Amnesty International, Menschenrechtsreport Irak 2016/17).
35 
Massive Diskriminierungen und Anwendung von Gewalt gegenüber Minderheiten – insbesondere Konvertiten – scheint vielmehr von nicht-staatlichen Akteuren sowie Gruppierungen auszugehen und insbesondere außerhalb der kurdischen Autonomieregion ein schwerwiegendes Problem darzustellen (zusammenfassend Schweizer Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche: Gesetzliche Lage für die Abkehr vom Islam in der Autonomen Region Kurdistan, Schutzwille der Behörden, vom 20.05.2016; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Bestrafung bei Abfall von Islam und Konversion zum Christentum, vom 20.01.2016).
36 
bb. Es besteht auch keine objektive Besorgnis, dass der Kläger in der für ihn maßgeblichen Heimatregion Dohuk als Konvertit bzw. als sich vom Islam abwendende Person Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG ausgesetzt wäre.
37 
Nach Art. 4 Abs. 4 QRL ist die Tatsache, dass ein Asylantragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des jeweiligen Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprächen dagegen, dass dieser Asylantragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
38 
Entscheidend ist insofern, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2015 – A 12 S 1999/14 –, juris). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist (BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 – 9 C 118.90 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147).
39 
Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (statt vieler BVerwG, Urt. v. 23.02.1988 – 9 C 32.87 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80). Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles im Sinne einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit die „reale Möglichkeit“ („real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 14). Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2016 – A 10 S 332/12 –, juris). Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann die Intensität der drohenden Verfolgung aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen für die Entscheidung maßgeblich sein, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren will oder nicht (vgl. BayVGH, Urt. v. 08.02.2007 – 23 B 06.30883 –, juris).
40 
Nach der aktuellen Erkenntnismittellage sind in der Autonomieregion Kurdistan wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der kurdischen Regierung stehen, Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 12). Generell kann es zwar zu Angriffen auf Priester, Bombenanschläge auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie zu Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelhandlungen, in denen auch Alkoholika angeboten werden, kommen (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 18). Auch kann es in den Gebieten im Nordirak, die seit Juni 2014 unter der Kontrolle des IS standen oder noch stehen, zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäern, Kakai, Schabak und auch Christen kommen (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 12). Die öffentliche Bekundung Atheist zu sein, konnte ebenfalls Probleme bereiten, da die Gesellschaft in der Autonomen Region Kurdistan – als die für den Kläger flüchtlingsrechtlich maßgebliche Heimatregion – ob ihrer grundsätzlich liberalen und in Glaubensfragen offenen Einstellung jedenfalls in nicht lediglich unerheblichen Teilen weiterhin konservativ eingestellt ist und die Erwartung hegt, dass die islamischen Normen eingehalten werden (Immigration and Refugee Board of Canada, Iraq: Information on the treatment of atheists and apostates by society and authorities in Erbil; state protection available, September 2016). Auch in der früher als am liberalsten und gegenüber nicht-muslimischen Lebensweisen am ehesten als offen geltenden Stadt Sulaymaniya hat sich – Stand August 2016 – die Stimmung nach dem Bericht der kanadischen Migrationsbehörde signifikant geändert; insofern besteht die öffentliche Meinung in der Auffassung, dass man öffentlich nicht über Religion spricht (Immigration and Refugee Board of Canada, Iraq: Information on the treatment of atheists and apostates by society and authorities in Erbil; state protection available, September 2016). So ist es etwa auch in Erbil in Zusammenhang mit einer Versammlung zu Bedrohungen eines als Atheist geltenden Professors gekommen, welche – auch in der übrigen Zeit – von islamischen Extremisten und religiösen Führern ausgegangen sind (Immigration and Refugee Board of Canada, Iraq: Information on the treatment of atheists and apostates by society and authorities in Erbil; state protection available, September 2016).
41 
Insgesamt ist jedoch davon auszugehen, dass – verglichen mit dem südlichen Irak – die Effektivität und der Schutz durch Behörden in der Region Kurdistan höher ist und die kurdischen Behörden die Möglichkeiten haben, effektiv Sicherheit in den von ihnen kontrollierten Regionen zu gewährleisten (Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq, April 2016, S. 45 unter Bezugnahme auf Berichte von Human Rights Watch). Dabei soll nicht verkannt werden, dass durchaus Defizite in der Schutzgewährung bestehen und diese auch davon abhängen kann, vor wem der mutmaßlich Verfolgte letztlich um Schutz ersucht (Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq, April 2016, S. 45). Zudem – was jedoch flüchtlingsrechtlich zunächst unerheblich ist – ersuchen bedrohte Personen einerseits auch nicht immer um Schutz durch staatliche Behörden oder Gerichte, obwohl sich gerade die kurdische Autonomieregion durch eine – zumindest teilweise – internationalen Standards gerecht werdende Gesetzgebung auszeichnet. Andererseits soll nicht verkannt werden, dass sowohl die Sicherheitsbehörden als auch die Justiz durchaus politischer Einflussnahme unterliegen und der Grad ihres Tätigwerdens auch in Abhängigkeit von verwandtschafts-, stammes- und herkunftsbezogenen – aber auch religionsbezogenen – Aspekten und Verbindungen variieren kann (Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq, April 2016, S. 45). Im Falle des Klägers ist jedoch keine, zu seinen Lasten erschwerte, Sachlage ersichtlich, welche die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes unmöglich machen würde.
42 
Diese durch die verfügbaren Erkenntnismittel vorgezeichnete Sachlage lässt insgesamt nicht den Schluss zu, dass es nicht besonders exponierten oder sonst im Einzelfall durch individuelle persönliche Merkmale gekennzeichneten Personen – wie dem Kläger – möglich wäre, effektiven Schutz zu erlangen. Dass entsprechende Merkmale den Schutzgrad erhöhen oder verringern können, ist dabei unmaßgeblich; der grundsätzliche Zugang zu staatlichem Schutz und die grundsätzliche Schutzbereitschaft der Behörden sind nach der dargestellten Erkenntnismittellage für den Kläger generell gegeben.
43 
Etwaige einzelfallartige Übergriffe auf besonders exponierte Personen legen keinen, die Voraussetzungen für eine beachtliche reale Gefahr einer Verfolgung erfüllenden Sachverhalt dar. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Lage für Christen und Abkehrer vom islamischen Glauben auch in den generell als stabil und tendenziell sicher geltenden Gebieten der kurdischen Autonomieregion weder optimal noch leicht ist. Diese aus der generellen Sicherheitslage folgenden Erschwernisse im Lebensstandard und in der Ausübung persönlicher Freiheiten beruhen aus Sicht des erkennenden Einzelrichters jedoch nicht auf einer generellen Diskriminierung oder Verfolgung bestimmter religiöser Ansichten, welche die Schwelle zu einer objektiven Furcht vor einer Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure überschreiten würde.
44 
Generell wird die Heimatprovinz des Klägers – Dohuk – als „relativ sicher“ eingeschätzt; insbesondere sind keine radikal-islamischen oder religiös-fundamentalistischen Gruppierungen in der Provinz aktiv (Immigration and Refugee Board of Canada, Iraq: Security situation in Dohuk, März 2016). In Bezug auf Christen hat es in Dohuk keine Vorfälle gegeben; vielmehr gilt es für Christen als hinreichend sicher, dort ihren Glauben zu praktizieren, was sich in der zunehmend gestiegenen Zahl an Christen in Dohuk wiederspiegelt (Immigration and Refugee Board of Canada, Iraq: Security situation in Dohuk, März 2016). Diskriminierungen beruhen insofern tendenziell weniger auf der religiösen Überzeugung der Christen als auf dem Umstand, dass sie teilweise als besondere ethnische Gruppe aufgrund nicht religionsbezogener besonderer persönlicher Merkmale in Erscheinung treten (Immigration and Refugee Board of Canada, Iraq: Security situation in Dohuk, März 2016).
45 
Dies trifft auf den Kläger indes nicht zu, da er sich in seinem Auftreten und seiner Erscheinung aufgrund seiner Konversion verglichen mit seinem Erscheinungsbild vor dem Abfall vom Islam nicht unterscheidet und so auch nicht besonders hervortritt. Inwieweit die dargestellten Erkenntnisse auch für solche Überzeugungen gelten, die nach ihrem Selbstverständnis und dem des in Rede stehenden Gläubigen ein öffentliches Ausüben, Bekunden oder gar Verbreiten der eigenen Glaubensüberzeugungen gebieten, kann damit vorliegend dahinstehen. Denn nach den Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung beschränkt sich der christliche Glaube in der von ihm praktizierten und für sich verwirklichten Form darin, dass er es gerade nicht als geboten ansieht, Symbole seines Glaubens offen zu tragen oder in dichten, regelmäßigen Abständen in der Öffentlichkeit oder in öffentlichen Gotteshäusern zu beten. Seine eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung lassen insofern nicht erkennen, dass er besonders tiefgreifend gläubig und in seinem Glauben nach Außen gewandt wäre oder in kurzen Abständen die Kirche besuchen würde. Vielmehr hat er angegeben, dass er lediglich deshalb zum Christentum konvertiert sei, weil es ihm fremd sei, ohne Religion zu leben. Er hat insofern lediglich eine Art „pro-forma“-Religionszugehörigkeit dargelegt, um nicht konfessionslos sein zu müssen.
46 
Im vorliegenden Fall besteht deshalb keine hinreichende Gefahr für den Kläger, als konvertierter Christ oder als vom islamischen Glauben abgefallen erkannt zu werden, da er dies nicht in einem besondere und allgemein bekannten Maße nach außen getragen hat oder künftig nach außen tragen will. Ihm kommt daher in seinem individuellen Fall keine besondere exponierte Stellung zu, aufgrund derer eine von der allgemeinen Sicherheitslage abweichende religiös motivierte Gefahr, zum Opfer von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG zu werden, begründet werden oder zu besorgen sein könnte.
47 
cc. Soweit der Kläger vorbringt, dass er eine Verfolgung durch seine Onkel besorge, verfängt dies flüchtlingsrechtlich nicht. Zwar können auch einzelne Familienmitglieder als nicht-staatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG in Betracht kommen (vgl. hierzu Bergmann, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), AuslR, 11. Aufl., § 3c AsylG Rn. 4). Dennoch ist es trotz des möglichen Zugriffs auf den Kläger und seine Familie nach dem Bekanntwerden der Konversion seiner Brüder nicht zu Mordanschlägen oder in ihrer Intensität damit vergleichbaren Übergriffen gekommen. Beim Vorbringen betreffend die Scheiben seines Fahrzeugs handelt es sich um bloße Spekulationen über die Urheber.
48 
Zwar mag hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Islam, welche nach dem islamischen Selbstverständnis als angeboren gilt (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 12), ein besonderes Ehrverständnis der jeweiligen Familie einhergehen. Im Falle des Klägers jedoch ist nach seinen eigenen Angaben zumindest ein Bruder in den Irak und den Heimatort zurückgekehrt und wurde dort offenbar von der Kernfamilie aufgenommen. Insofern scheint die Kernfamilie des Klägers eine Konversion zu tolerieren und zumindest hinzunehmen, sodass es nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) feststeht, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Irak aufgrund seiner Konversion bzw. seines erklärten Abfalls vom Islam Repressionen seiner Onkel ausgesetzt wäre, welche die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Schwelle überschreiten könnten.
49 
c. Es besteht auch kein Anspruch des Klägers auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 Abs. 1 AsylG).
50 
Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden – wie die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts – droht (§ 4 Abs. 1 AsylG). Derartiges ist nicht ersichtlich.
51 
Insbesondere liegt keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vor. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist im Lichte des Art. 15 Buchst. c) QRL dahingehend auszulegen, dass für die Anwendung dieser Bestimmung vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen ist, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (EuGH, Urt. v. 30.01.2014 – Rs. C-285/12 Diakité –, CELEX-Nr.: 62012CJ0285, Rn. 21 ff.).
52 
Eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zugleich die Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. c) QRL erfüllt, kann sich auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet, wobei sich eine solche Verdichtung bzw. Individualisierung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben kann (BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 – 10 C 43.07 –, Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 22).
53 
Das Vorliegen einer solchen Bedrohung kann nach der unions- und fachgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedstaats, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrags anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 17.02.2009 – Rs. C-465/07 Elgafaji –, Slg. 2009, I-921 Rn. 43; BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 – 10 C 9.08 –, Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 33). Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt (BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 – 10 C 9.08 –, Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 33).
54 
Dies ist in der Heimatregion Dohuk des Klägers nicht der Fall. Auch wenn immer wieder vereinzelte Anschläge in der kurdischen Autonomieregion stattfinden, gilt die Sicherheitslage in den autonomen Kurdengebieten verglichen mit der Situation im übrigen Irak als gut (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 08.04.2016, S. 25). Die unter der Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte stehenden Gebiete sind sicher; die Sicherheitskräfte sind mit Erfolg um Stabilität und Sicherheit bemüht, auch wenn sie weiterhin unter den Folgen der Konflikte in der Region und unter geringen Ressourcen leiden (Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq, April 2016, S. 29). So hat es bereits im Zeitraum 2015 bis März 2016 keine Berichte oder Erkenntnisse über neuerliche Anschläge in Dohuk gegeben (Immigration and Refugee Board of Canada, Security Situation in Dohuk, including ISIS activities and targeting of Christians; treatment of Christians by Kurdish authorities in Dohuk, including state protection, 11.03.2016). Mittlerweile kommt es in der mit etwa 350.000 Einwohnern bewohnten Stadt Dohuk auch vereinzelt zu kollektiven kulturellen Ereignissen (Deutschlandradio Kultur, Der Krieg ist nur wenige Kilometer weit weg, 13.09.2016, allgemein abrufbar unter http://www.deutschlandradiokultur.de/kurdisches-filmfestival-in-dohuk-der-krieg-ist-nur-wenige.1013.de.html?dram:article_id=365804).
55 
Insofern hat die Region, trotz der fortbestehenden Defizite in der Entlohnung und der Verwaltung vom wirtschaftlichen Aufschwung in der kurdischen Autonomieregion profitiert, sodass ein geregeltes Alltagsleben, wie etwa auch ein Universitätsbetrieb dauerhaft und nachhaltig möglich sind (Frankfurter Allgemeine Zeitung, Aufbruch im Schatten des Krieges, 10.02.2016, allgemein abrufbar unter http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/forschung-und-lehre/an-der-kurdischen-universitaet-dohuk-plant-man-wiederaufbau-14059438.html). Von einer allgemeinen Gefahr bzw. deren für die im Rahmen des § 4 Abs. 1 AsylG relevanten Erhöhung aufgrund der Religionszugehörigkeit des Klägers oder wegen dessen Abkehr vom Islam ist – selbst wenn diese zuträfen – nicht auszugehen. Insbesondere kann der Kläger vor seinen Onkeln im nahegelegenen Dohuk oder auch in der Stadt Semel Schutz finden, zumal nach dem bisherigen Vorbringen offenbar keine besonders hartnäckige Verfolgung vorzuliegen scheint; jedenfalls ist eine solche nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt worden. Bloße Einschüchterungsversuche genügen insofern nicht.
56 
d. Das Nicht-Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zutreffend festgestellt.
57 
aa. Ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht ersichtlich. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein – hier einzig in Betracht kommender – Verstoß gegen Art. 3 EMRK ist nicht ersichtlich. Schlechte humanitäre Verhältnisse als solche können nur unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein, wenn diese ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht-staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will, beruhen. Ganz außerordentliche individuelle Umstände müssen dagegen hinzutreten, um schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, wenn diese nicht überwiegend auf Handlungen der genannten Akteure zurückzuführen sind, als „Behandlung“ im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.7.2013 – A 11 S 697/13 –, juris). Derartiges ist nicht gegeben, da der Kläger bereits vor seiner Ausreise aus dem Irak seinen Lebensunterhalt selbst verdienen konnte und hieran anknüpfen kann. Im Übrigen würde er in bestehende familiäre Strukturen, von denen nicht alle Verwandten gegenüber seiner Abkehr vom Islam kritisch eingestellt sind, zurückkehren.
58 
bb. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind solche Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Es muss sich daher um eine bestehende individuelle Gefahr handeln (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), AuslR, 11. Aufl., 2016, § 60 AufenthG Rn. 53). Das Vorliegen einer solchen ist im Wege einer Gefahrenprognose zu ermitteln, wobei das erkennende Gericht im Hauptsacheverfahren Überzeugungsgewissheit erlangen muss (BVerwG, Beschl. v. 8.2.2011 – 10 B 1/11 –, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43). Derartiges ist mit Blick auf die bisherigen Ausführungen und Feststellungen nicht ersichtlich und wird auch nicht über die bisherigen Ausführungen hinausgehend vorgebracht.
59 
e. Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG und stößt nach alledem nicht auf rechtliche Bedenken.
60 
f. Die Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle der Abschiebung (§ 11 Abs. 1 AufenthG) stößt nicht auf rechtliche Bedenken, sodass offenbleiben kann, ob auch diese Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist oder – was der anfängliche Antragswortlaut nahelegt – bestandskräftig ist.
61 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden in diesem Verfahren nicht erhoben (§ 83b AsylG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 05/10/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2010 - A 4 K 4167/09 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die
published on 19/11/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2006 - A 1 K 10388/05 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der
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Tenor Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil
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Annotations

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.

(1a) Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.

(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.

(1a) Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.

(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.