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| Die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.01.2008 - A 5 S 1130/06 - zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung (vgl. § 124a Abs. 6 VwGO) des Klägers ist nicht begründet. |
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| Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.02.2005 (Az. 5 132 989.223) - nur hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers - zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger kann nicht die Aufhebung des Widerrufs der mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 15.05.2001 getroffenen Feststellung verlangen, dass für ihn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. vorliegen (vgl. nachfolgend unter 1.). Ihm kommt auch kein Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bzw. §§ 3 bis 3e AsylG (jeweils i.d.F. des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015, BGBl. I S. 1722) zu (vgl. unter 2.). |
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| 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.02.2005 ist in seiner Nr. 1 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 1 und 2 AsylG für den Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht gegeben. |
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| a) Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. gegeben sind, hatte bei Entscheidungen über Asylanträge, die vor dem 01.01.2005 unanfechtbar geworden sind, spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen (§ 73 Abs. 2a, Abs. 7 AsylVfG a.F.), was vorliegend mit der Entscheidung des Bundesamtes vom 10.02.2005 beachtet worden ist. |
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| b) Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Widerrufs ist in materieller Hinsicht § 73 AsylG in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015, BGBl. I S. 1722. Nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist gemäß Satz 2 der Vorschrift insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. |
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| Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie, ABl. Nr. L 304 S. 12; berichtigt ABl. 2005 Nr. L 204 S. 24; nunmehr: Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mir Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 S. 9) über das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Wegfall der die Anerkennung begründenden Umstände umgesetzt. Die Widerrufsvoraussetzungen in § 73 Abs. 1 S. 1 und 2 AsylG sind daher unionsrechtskonform im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie auszulegen, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und 6 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - orientieren. |
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| Nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Bei der Prüfung dieses Erlöschensgrundes haben die Mitgliedstaaten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie regelt die Beweislastverteilung dahingehend, dass der Mitgliedstaat - unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie alle maßgeblichen Tatsachen offenzulegen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen - in jedem Einzelfall nachweist, dass die betreffende Person nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist. |
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| Die unionsrechtlichen Vorgaben für ein Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 02.03.2010 (Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. -, NVwZ 2010, 505) weiter konkretisiert. Eine erhebliche Veränderung der der Anerkennung zugrunde liegenden Umstände setzt danach voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland deutlich und wesentlich geändert haben. Des Weiteren muss festgestellt werden, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können (EuGH, Urteil v. 02.03.2010, a.a.O., Rn. 72 ff.; zur Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit vgl. auch BVerwG, Urteil v. 01.06.2011, a.a.O., m.w.N.). |
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| Veränderungen im Heimatland sind nur dann hinreichend erheblich und dauerhaft, wenn sie dazu führen, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Die Prüfung einer derartigen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland ist mithin untrennbar mit einer individuellen Verfolgungsprognose verbunden. Diese hat nach Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen. Wegen der Symmetrie der Maßstäbe für die Anerkennung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft kann seit Umsetzung der in Art. 11 und 14 Abs. 2 dieser Richtlinie enthaltenen unionsrechtlichen Vorgaben an der früheren, unterschiedliche Prognosemaßstäbe heranziehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 73 AsylVfG nicht mehr festgehalten werden. Der Richtlinie 2004/83/EG ist ein solches materiellrechtliches Konzept unterschiedlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe für die Verfolgungsprognose fremd. Sie verfolgt vielmehr unter Zugrundelegung eines einheitlichen Prognosemaßstabs für die Begründung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft einen beweisrechtlichen Ansatz, wie er bei der tatsächlichen Verfolgungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 und der Nachweispflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie zum Ausdruck kommt. Demzufolge gilt beim Flüchtlingsschutz für die Verfolgungsprognose nunmehr ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2c der Richtlinie enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Aus der konstruktiven Spiegelbildlichkeit von Anerkennungs- und Erlöschensprüfung, in der die gleiche Frage des Vorliegens einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 9 i.V.m. Art. 10 der Richtlinie zu beurteilen ist, ergibt sich, dass sich auch das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft danach bestimmt, ob noch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht (vgl. EuGH, Urteil v. 02.03.2010, a.a.O., Rn. 84 ff., 98 f.; BVerwG, Urteil v. 01.03.2012 - 10 C 7.11- Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 43). |
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| Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann aber eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn auch nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die reale Möglichkeit einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen (BVerwG, Urteil v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162). |
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| Des Weiteren darf die Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG nicht nur vorübergehender Natur sein. Vielmehr muss festgestellt werden, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründen und zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können (EuGH, Urteil v. 02.03.2010, a.a.O.). Für den nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie dem Mitgliedstaat obliegenden Nachweis, dass eine Person nicht länger Flüchtling ist, reicht nicht aus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt kurzzeitig keine begründete Furcht vor Verfolgung (mehr) besteht. Die erforderliche dauerhafte Veränderung verlangt dem Mitgliedstaat vielmehr den Nachweis der tatsächlichen Grundlagen für die Prognose ab, dass sich die Veränderung der Umstände als stabil erweist, d. h. dass der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält. Eine Veränderung kann in der Regel nur dann als dauerhaft angesehen werden, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu verhindern (BVerwG, Urteil v. 24.02.2011 - 10 C 3.11 - BVerwGE 139, 109). Denn der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist nur gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen im Herkunftsstaat nachhaltiger Schutz geboten wird, nicht (erneut) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden. So wie die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Rahmen der Verfolgungsprognose eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen nicht zuletzt unter Einbeziehung der Schwere des befürchteten Eingriffs verlangt und damit dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit Rechnung trägt (BVerwG, Urteil v. 05.11.1991, a.a.O.), gilt dies auch für das Kriterium der Dauerhaftigkeit. Je größer das Risiko einer auch unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit verbleibenden Verfolgung ist, desto nachhaltiger muss die Stabilität der Veränderung der Verhältnisse sein und prognostiziert werden können. Sind - wie hier - Veränderungen innerhalb eines fortbestehenden Regimes zu beurteilen, die zum Wegfall der Flüchtlingseigenschaft führen sollen, sind an deren Dauerhaftigkeit ebenfalls hohe Anforderungen zu stellen. Unionsrecht gebietet, dass die Beurteilung der Größe der Gefahr von Verfolgung mit Wachsamkeit und Vorsicht vorzunehmen ist, da Fragen der Integrität der menschlichen Person und der individuellen Freiheiten betroffen sind, die zu den Grundwerten der Europäischen Union gehören (EuGH, Urteil v. 02.03.2010, a.a.O.). Eine Garantie der Kontinuität veränderter politischer Verhältnisse auf unabsehbare Zeit kann indes nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 01.06.2011, a.a.O.). |
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| Die Rechtskraft des zur Flüchtlingsanerkennung des Klägers verpflichtenden verwaltungsgerichtlichen Urteils aus dem Jahr 2001 steht einer Widerrufsentscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylG nicht entgegen, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich entscheidungserheblich verändert hat (sog. zeitliche Grenze der Rechtskraft,; vgl. BVerwG, Urteil v. 18.09.2001 - 1 C 7.01 - BVerwGE 115, 118 m.w.N.). Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Soweit der personelle und sachliche Umfang der Rechtskraft reicht, ist die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht befugt, einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen zu erlassen (vgl. BVerwG, Urteil v. 01.06.2011, a.a.O.). Die Behörde ist aber bei einer entscheidungserheblichen Änderung des für die Flüchtlingsanerkennung maßgeblichen Sachverhalts nicht gehindert, einen Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, den sie in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus einem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil erlassen hat. Das ist im Asylrecht dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil v. 18.09.2001, a.a.O.). |
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| Die Rechtskraftwirkung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das rechtskräftig gewordene Urteil die seinerzeit bestehende Sach- und Rechtslage erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat (BVerwG, Urteil v. 18.09.2001, a.a.O.). Allerdings entfalten fehlerhafte Urteile keine weitergehende Rechtskraftwirkung als fehlerfreie Urteile. Eine Lösung von der Rechtskraftwirkung eines Urteils, das das Bundesamt zur Anerkennung als Asylberechtigter und Flüchtling verpflichtet hat, ist vielmehr immer dann möglich, wenn sich die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage nachträglich entscheidungserheblich verändert hat, unabhängig davon, ob das zur Anerkennung verpflichtende Urteil richtig oder fehlerhaft war. |
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| Die Voraussetzungen für eine Beendigung der Rechtskraftwirkung entsprechen damit weitgehend denen, die für den Widerruf einer Anerkennungsentscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylG gelten. Denn auch § 73 Abs. 1 AsylG setzt eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse voraus. Für den Widerruf einer Behördenentscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass es unerheblich ist, ob die Anerkennung rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.09.2000 - 9 C 12.00 - BVerwGE 112, 80). Der Anwendung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylG auf rechtswidrige Verwaltungsakte steht danach auch nicht entgegen, dass die Voraussetzungen einer zu Unrecht erfolgten Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Nachhinein scheinbar nicht entfallen sein können, da sie begriffsnotwendig von Anfang an nicht vorlagen. Diese Sicht verstellt den Blick für den eigenständigen, nicht an die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids, sondern an die nachträgliche Veränderung der politischen Verhältnisse im Verfolgerland anknüpfenden Regelungszweck der Widerrufsbestimmung. Dies gilt erst recht für den Widerruf der auf einem Verpflichtungsurteil beruhenden Anerkennung, von deren Rechtmäßigkeit wegen der Rechtskraft des Urteils auch im Rahmen der Widerrufsprüfung auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.11.2011 - 10 C 29.10 - NVwZ 2012, 1042, Urteil v. 01.03.2012 - 10 C 8.11 - AuAS 2012, 153). |
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| Zwar kann ein reiner Zeitablauf für sich genommen keine Sachlagenänderung bewirken. Allerdings sind - so das Bundesverwaltungsgericht - „wegen der Zeit- und Faktizitätsbedingtheit einer asylrechtlichen Gefahrenprognose Fallkonstellationen denkbar, in denen der Ablauf einer längeren Zeitspanne ohne besondere Ereignisse im Verfolgerstaat im Zusammenhang mit anderen Faktoren eine vergleichsweise höhere Bedeutung als in anderen Rechtsgebieten zukommt“ (Urteil v. 01.06.2011, a.a.O.), und können sich Widerrufsgründe nach der Auffassung des Senats durchaus auch aus Veränderungen in der Person des Flüchtlings ergeben (GK-AsylVfG, Stand August 2012, § 73 Rn. 23 und 28; vgl. auch OVG Saarland, Urteil v. 25.08.2011 - 3 A 34/10 -, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil v. 14.05.2013 - 14a K 1699/11.A - juris). |
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| Für den Widerruf der Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung ist schließlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil v. 29.06.2015 - 1 C 2.15 - InfAuslR 2015, 401) entschieden, dass der Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen ist und das Gericht auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen hat (BVerwG, Urteil v. 31.01.2013 - 10 C 17.12 - BVerwGE 146, 31). Denn die Aufhebung eines solchen, nicht im Ermessen der Behörde stehenden, Verwaltungsaktes setzt nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO unter anderem seine objektive Rechtswidrigkeit voraus; daran fehlt es auch dann, wenn er aus einem im Bescheid oder im Verfahren nicht angesprochenen Grund rechtmäßig ist. Liegt der im Widerrufsbescheid allein angeführte Widerrufsgrund nicht vor, so ist eine Klage erst dann begründet, wenn der Bescheid auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar ist und er den Adressaten in seinen Rechten verletzt, insbesondere also wenn auch andere in Betracht kommende Widerrufsgründe ausscheiden. Dies entspricht der im Asylverfahren geltenden Konzentrations-und Beschleunigungsmaxime, nach der alle in einem Asylprozess typischerweise relevanten Fragen in einem Prozess abschließend geklärt werden sollen (s.a. BVerwG, Urteil v. 8.09.2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319; Beschluss v. 10.10.2011 - 10 B 24.11 - juris). |
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| c) Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich für den Kläger aus heutiger Sicht aufgrund der in Angola seit Mitte des Jahres 2002 eingetretenen veränderten Verhältnisse sowie aufgrund der seither verstrichenen Zeit von über 13 Jahren und des individuellen Vorbringens der Klägers nicht (mehr) mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass dieser bei einer unterstellten nunmehrigen Rückkehr nach Angola von nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. relevanten Verfolgungsmaßnahmen betroffen werden wird, was letztlich auch die Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.03.2001 nach den o.g. Maßstäben rechtfertigt. |
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| Der insoweit anzustellenden Prognose ist zunächst die Einschätzung des Verwaltungsgerichts Stuttgart aus dem Jahr 2001 zu Grunde zu legen, wonach der in seiner Heimat nicht tatsächlich verfolgte und von politischer Verfolgung auch nicht unmittelbar bedroht gewesene Kläger seinerzeit in Deutschland als im Exil befindlicher Informationssekretär der UNITA aufgrund selbstgeschaffener Nachfluchtgründe in Angola zumindest mit seiner Inhaftierung zu rechnen hatte, was aufgrund der dortigen spezifischen Haftbedingungen zudem eine unmenschliche bzw. erniedrigende Maßnahme dargestellt hätte. |
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| Relevant ist vor diesem Hintergrund in erster Linie, ob sich die Verhältnisse in Angola seither derart nachhaltig und stabil geändert haben, dass seitens des angolanischen Staates entsprechende Maßnahmen „asylrelevanter Weise“ bei einer unterstellten jetzigen Rückkehr des Klägers nach Angola nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (vgl. BVerwG, Urteil v. 01.03.2012, a.a.O.). Insbesondere ist daher von Bedeutung, ob es in Angola zu einer hinreichend erheblichen und dauerhaften Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/83/EG gekommen ist, weil sich eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben hat, so dass für den Kläger keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht, er insbesondere nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat, der dargestellten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. |
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| Die Veränderung der Verhältnisse muss danach kausal für den Wegfall der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung sein (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 04.08.2011 - A 2 S 1381/11- juris), wobei das Erfordernis der Veränderung der Verhältnisse in Widerrufsfällen gerade auch deshalb einer gesonderten Prüfung bedarf, um eine unzulässige Neubewertung der Gefährdungslage auf ein und derselben Tatsachengrundlage zu vermeiden. |
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| Nach der jüngeren Rechtsprechung (des 5. Senats) des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg stellt sich Situation in Angola nach dem schon im Jahr 2002 beendeten, insbesondere zwischen der MPLA und der UNITA geführten Bürgerkrieg so dar, dass angolanischen Staatsangehörigen im Falle einer Rückkehr nach Angola weder wegen Stellung eines Asylantrags und eines Auslandsaufenthalts noch wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bakongo bzw. einer Nähe zur UNITA mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK widersprechende menschenrechtswidrige Behandlung droht. Auch wenn es immer noch zu von den staatlichen Sicherheitskräften begangenen Menschenrechtsverletzungen komme, habe sich die Menschenrechtlage zwischenzeitlich deutlich verbessert (Urt. v. 25.02.2010 - A 5 S 640/09 - juris). In einem Verfahren, in welchem der dortige Kläger bereits vor seiner Ausreise aus Angola Mitglied der UNITA gewesen ist und als tatsächlich verfolgt anzusehen war, hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs - noch ohne Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 02.03.2010 (a.a.O.) - das Folgende ausgeführt (Urteil v. 01.02.2010 - A 5 S 123/08 - juris): |
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| „Dem Kläger zu 1 droht zwar aufgrund seiner früheren - unter den Beteiligten nicht streitigen - Tätigkeit für die UNITA und seiner späteren exilpolitischen Betätigung bei einer Rückkehr nach Angola ersichtlich nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung (vgl. insbes. British Home Office, Operational Guidance Note v. 11. bzw. 29.07.2008, 3.8.8 „clearly unfounded“), doch ist er vor einer solchen - derzeit und auf absehbare Zeit - nicht hinreichend sicher. (…) |
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| Bei seiner Einschätzung geht der Senat (vgl. bereits Senatsurt. v. 11.12.2008 - A 5 S 1251/06 -, InfAuslR 2009, 215f) aufgrund der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen von folgender Situation in Angola aus: |
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| Nachdem der jahrzehntelange Bürgerkrieg zwischen der Rebellen-UNITA und der MPLA-Regierung im März 2002 sein Ende gefunden und die Verhandlungen zwischen den Bürgerkriegsparteien am 04.04.2002 zu einem Waffenstillstandsabkommen mit einer Wiederaufnahme der Umsetzung des Lusaka-Protokolls vom November 1994 geführt hatten, gibt es seitdem in fast allen Bereichen Fortschritte zu verzeichnen. Die UNITA wurde an der Regierung beteiligt und erhielt daneben auch führende Positionen in den Provinzen. Die Regierung hatte auch zugesagt, die Reorganisation der UNITA zur politischen Partei nicht zu behindern. Die beschlossene Demobilisierung der UNITA-Kämpfer konnte trotz Anlaufschwierigkeiten ohne nennenswerte Zwischenfälle durchgeführt und am 30.07.2002 abgeschlossen werden; die demobilisierten Kämpfer erhielten Hilfen zur Integration in das zivile Leben bzw. wurden zu einem kleinen Teil (ca. 5.000) bis Oktober 2004 in die angolanischen Streitkräfte FAA integriert. Auch das bereits am 02.04.2002 vom Parlament verabschiedete Amnestiegesetz, das Straffreiheit für alle UNITA-Kombattanten vorsieht, die sich innerhalb von 45 Tagen ergeben und ihre soziale Integration in die Gesellschaft akzeptiert haben, wurde umgesetzt. Diese Bestimmungen werden auch auf Personen angewandt, die erst jetzt aus dem Ausland zurückkehren. Ob davon auch lediglich politisch tätige Anhänger der UNITA profitieren konnten, ist allerdings nicht bekannt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Angola - Die Situation seit dem Friedensabkommen vom 04. April 2002 - Update, Oktober 2002). Am 05.09.2008 haben nunmehr auch die seit 1992 ersten Parlamentswahlen stattgefunden, die zuletzt mehrfach vertagt worden waren. An diesen konnte sich auch die UNITA beteiligen, die sich inzwischen zu einer ihre verschiedenen Fraktionen wieder vereinigenden politischen Partei entwickelt hatte. Auch wenn sich politische Parteien seit 2002 grundsätz-lich betätigen können, kann von für alle Parteien gleichen Voraussetzungen nicht die Rede sein. Abgesehen davon, dass die staatlichen Medienanstalten zugunsten der MPLA eingesetzt wurden (vgl. FAS v. 08.09.2008 „Die bösen Jahre sind noch nicht vorbei“) und für die Oppositionsparteien außerhalb Luandas kein freier Zugang zu den elektronischen Medien bestand, wurde von staatlich finanzierten Wahlgeschenken (vgl. hierzu auch Africa Yearbook 2006, Angola, S. 409, 2007) durch die MPLA und Einschüchterungen durch deren Sympathisanten gesprochen (vgl. British Home Office, Country of Origin Information Key Documents, 1/2006, S. 7; Refugee Documentation Centre (Ireland) vom 09.11.2009; FR v. 05.09.2008 „Das reichste arme Land der Welt wählt“). Die Wahl wurde von der Regierungspartei MPLA mit knapp 82 % der abgegebenen Stimmen gewonnen, während die UNITA nur etwas mehr als 10 % der Stimmen auf sich vereinigen konnte. Die Grundsätze der Gewaltenteilung, der Unabhängigkeit der Gerichte, der Gewährleistung rechtlichen Gehörs und der Möglichkeit der Verteidigung sind zwar verfassungsrechtlich verankert, auch sind die bestehenden Gesetze an rechtsstaatlichen Prinzipien ausgerichtet, jedoch laufen entsprechende Rechte aufgrund des materiell schlecht ausgestatteten, langsam arbeitenden und korruptionsanfälligen Justizsystems weitgehend leer. Der Justizweg ist insofern allenfalls eingeschränkt gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab-schieberelevante Lage in der Republik Angola v. 26.06.2007, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Angola Update Juli 2006; Africa Yearbook 2006, Angola, S. 410, 2007). Ermittlungsbehörden und Gerichte sind überlastet, unterbezahlt, ineffektiv und korruptionsanfällig. Straffreiheit für kriminelle Vergehen und Menschenrechtsverletzungen sind insofern keine Seltenheit (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Angola - Update Juli 2006, S. 2; amnesty international, Jahresbericht Angola 2007). |
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| Staatliche Repressionsmaßnahmen, die systematisch gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer politischen Überzeugung eingesetzt werden, gibt es - insoweit ist dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht zu folgen - nicht mehr. Allerdings sind solche im Einzelfall weiterhin nicht auszuschließen, zumal der Schutz der Menschenrechte noch immer unzureichend ist und sowohl staatliche als auch nicht staatliche Akteure weiterhin Menschenrechtsverletzungen begehen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Angola Update Juli 2006; British Home Office, Country of Origin Information Key Documents, 1/2006; amnesty international, Report Angola 2008 und 2009, Jahresberichte Angola 2007; US Department of State, Human Rights Report vom 25.02.2009; Human Rights Watch, Bericht vom 22.06.2009). |
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| Zwar müssen selbst ehemalige UNITA-Kämpfer in Angola grundsätzlich nicht mehr mit staatlichen Repressionen rechnen. So spielen hochrangige ehemalige UNITA-Militärführer inzwischen durchaus eine wichtige Rolle als Politiker bzw. sind in den angolanischen Streitkräften FAA weiterhin als solche tätig. Allerdings kam es Mitte Juli 2004 in vier Orten im Landesinnern zu Übergriffen der lokalen Bevölkerung auf ehemalige UNITA-Angehörige, die sich dort niederlassen wollten. Besonders schwer waren die Übergriffe in Cazombo in der Provinz Moxico, bei denen 80 Häuser zerstört worden sein sollen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Angola v. 05.11.2004 bzw. v. 18.04.2006), nachdem ein ehemaliger UNITA-General die Leitung des dortigen UNITA-Büros hatte übernehmen wollen. Zwar wurden entsprechende Übergriffe von Regierungsseite öffentlich kritisiert, doch gibt es verschiedene glaubhafte Berichte, wonach lokale MPLA-Vertreter in derartige Vorkommnisse involviert waren und die Polizei nicht zum Schutz der Opposition einschritt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht v. 26.06.2007). |
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| Für UNITA-Angehörige, die sich in Angola für Dritte erkennbar politisch für die UNITA betätigen, besteht schließlich auch mehr als sieben Jahre nach Ende des Bürgerkriegs noch ein gewisses Risiko, erheblichen Repressionen seitens der Anhänger der Regierungspartei MPLA bzw. ihr zuzurechnenden Gruppierungen ausgesetzt zu sein. So beklagen die verschiedenen Oppositionsparteien – namentlich die UNITA – regelmäßig Akte „politischer Intoleranz“ hauptsächlich in den ländlichen Gebieten verschiedener Provinzen, wobei die Verantwortlichen regelmäßig nicht zur Rechenschaft gezogen würden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht v. 26.06.2007, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Angola - Update Juli 2006; Human Rights Watch, Angola: Doubts Over Free an Fair Elections, 12.08.2008; UK Border Agency, Operational Guidance Note Angola vom 01.06.2009). An dem tief verwurzelten Klima der Intoleranz wird sich aufgrund der weiteren Marginalisierung der Zivilgesellschaft und zivilen Oppositionsparteien voraussichtlich auch in absehbarer Zeit nichts ändern, da insofern das bestehende autoritäre politische System und die politische Bipolarität zwischen den Bürgerkriegsparteien MPLA und UNITA unangetastet bleiben dürfte (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Angola - Die Situation seit dem Friedensabkommen vom 04. April 2002 - Update, Oktober 2002). |
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| Bereits 2004 wurden von der UNITA zunehmend Fälle von Einschüchterung ihrer Funktionäre beklagt, die u. a. von Angehörigen einer MPLA-nahen Miliz ausgegangen sein sollen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Angola im Übergang - Update März 2005, 31.03.2005, S. 7; British Home Office, Operational Guidance Note Angola, 11. bzw. 29.07.2008). Auch wurde beklagt, dass zunehmend Erpressung und Druck ausgeübt werde, in die MPLA einzutreten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Angola im Übergang - Update März 2005, S. 1; Africa Yearbook 2004, Angola, S. 388, 2005: Africa Yearbook 2005, S. 399, 2006). Wiederholt wurde 2003/2004 von Verfolgungen, Ein-schüchterungen und Gewalt gegen Funktionäre in verschiedenen Provinzen und Städten im Landesinneren berichtet (vgl. British Home Office, Operational Guidance Note Angola, 11. bzw. 29.07.2008). Auch 2005 kam es zu mehreren gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Anhängern beider Parteien (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Angola - Update Juli 2006; British Home Office, Operational Guidance Note Angola,11. bzw. 29.07.2008). Im März 2005 sollen in der Stadt Mavinga eine Person gar getötet und 28 weitere Personen verletzt worden sein, als UNITA-Mitglieder ihre Parteiflagge zu hissen versuchten (vgl. British Home Office, Operational Guidance Note Angola, 11. bzw. 29.07.2008; amnesty international, Jahresbericht Angola 2006). Die UNITA sprach von gezielter Aufhetzung der Bevölkerung durch die MPLA und die lokalen Behörden mit dem Ziel, die landesweite Errichtung oppositioneller Strukturen zu verhindern. Selbst Angolas Präsident dos Santos soll nach den Vorfällen Ende Februar und Mitte März die Besorgnis der UNITA als „legitim“ anerkannt haben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Angola im Übergang - Update März 2005, 21.03.2005). 2006 berichteten UNITA und MPLA von wechselseitigen körperlichen Angriffen politischer bzw. militanter Aktivisten auf ihre Mitglieder (vgl. U.S. Departement of State, Angola - Country Reports on Human Rights Practices - 2006 v. 06.03.2007, Section 3). Die UNITA sprach gar von 13 getöteten Parteimitgliedern (vgl. Africa Yearbook 2006, Angola, S. 409, 2007). Auch 2007 berichteten die Oppositionsparteien von Belästigungen, Einschüchterungen und Körperverletzungen durch Anhänger der Regierungspartei (vgl. U.S. Departement of State, Angola - Country Re-ports on Human Rights Practices - 2007 v. 11.03.2008, Section 3). Im März 2007 sollen Unbekannte (vgl. British Home Office, Operational Guidance Note Angola v. 11. bzw. 29.07.2008; U.S. Departement of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, a.a.O.), möglicherweise gar Polizisten (vgl. amnesty international, Report Angola 2008), in der Provinz Kwanza Norte während einer Sitzung im örtlichen Parteibüro auf den zu Besuch anwesenden Parteivorsitzenden der UNITA – Isaias Samakuva – geschossen haben, der dabei leicht verletzt wurde; über das Ergebnis der deswegen in Gang gesetzten Untersuchung ist - soweit ersichtlich - noch nichts bekannt. Mitglieder der Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft berichteten auch 2007 von zunehmender „politischer Intoleranz“. Auch im unmittelbaren Vorfeld der für Herbst 2008 angesetzten Parlamentswahlen wurde von Fällen politischer Gewalt hauptsächlich in den ländlichen Gebieten berichtet. So seien am 02.03.2008 Mitglieder einer kommunalen UNITA-Delegation im Dorf Kafindua in der Provinz Benguela von einer Gruppe örtlicher MPLA-Aktivisten geschlagen worden, als sie ihre Parteiflagge hätten hissen wollen. Die Polizei habe die Angreifer zwar verhört, jedoch wieder laufen lassen; diese hätten anschließend erklärt, „die Polizei gehöre ihnen“. Traditionelle Autoritäten seien zunehmend dem Druck der MPLA ausgesetzt, Aktivitäten der UNITA in den verschiedenen Dörfern zu verhindern. Am 30.05.2008 habe eine Gruppe von MPLA-Anhängern den traditionellen Führer im Dorf Bongue Kandala in der Provinz Benguela sowie fünf UNITA-Mitglieder zusammengeschlagen, weil jener zuvor erlaubt hätte, die Parteifahne hochzuhalten (vgl. Human Rights Watch, Angola: Doubts Over Free and Fair Elections, 12.08.2008). Am 13.08.2008 sollen UNITA-Mitglieder während einer öffentlichen Versammlung in Kipeio in der Provinz Huambo von einer Gruppe mit Stöcken und Steinen angegriffen worden sein; eine Frau musste im Krankenhaus behandelt werden, die anderen erlitten weniger ernste Verletzungen. Die Polizei sei zwar eingeschritten, die Angreifer seien jedoch nicht zur Rechenschaft gezogen worden. In der Provinz Benguela sollen UNITA-Mitglieder am 23.08.2008 gesteinigt worden sein. In Chico da Waiti sei eine 40-köpfige Delegation von UNITA-Mitglieder mit Steinen beworfen worden, wobei 8 Personen verletzt worden seien. Die Polizei habe die Delegation eskortiert, jedoch niemanden verhaftet. Der zuständige Gemeindeverwaltungsbeamte habe später erklärt, dass er lediglich die Sicherheit der Wahlbeobachter der UNITA, nicht aber für deren Wahlkampagne garantiere (vgl. Human Rights Watch, Angola: Irregula-rities Marred Historic Elections, 14.09.2008). |
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| Für 2009 sind den bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden Erkenntnismitteln zwar keine entsprechenden Vorkommnisse im Zusammenhang mit der UNITA zu entnehmen, lediglich in Zusammenhang mit dem Vorgehen des Militärs gegen bewaffnete Rebellen der Liberation Front of the Enclave Cabinda (FLEC) in der Provinz Cabinda soll es in 2009 zu willkürlichen Verhaftungen gekommen sein (Human Rights Watch, Bericht vom 22.06.2009). Es ist aber noch völlig offen, ob sich diese positive Entwicklung in der Zukunft verstetigt. Derzeit und auf absehbare Zeit kann deshalb nach wie vor nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zu 1 bei einer Rückkehr nach Angola vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre.“ |
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| Dem Kläger des zu entscheidenden Berufungsverfahrens, der im Gegensatz zu dem Kläger zu 1 jenes Verfahrens vor seiner Ausreise keine Verfolgung erlitten hat und der von einer solchen auch nicht unmittelbar bedroht gewesen ist, droht danach im Falle einer Rückkehr nach Angola politische Verfolgung jedenfalls nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil v. 03.12.2009 - A 5 S 122/08 - juris, Urteil v. 11.12.2008 - A 5 S 1251/06 - InfAuslR 2009, 215, Urteil v. 01.02.2002 - A 13 S 1729/97 - juris, Urteil v. 01.02.2002 - A 13 S 1730/97 - juris). |
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| Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der in das Berufungsverfahren eingeführten neueren Erkenntnisquellen für den gegenwärtigen Zeitpunkt aufrecht zu erhalten. |
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| So hat sich die Situation in Angola in den vergangenen Jahren weiter verstetigt, ohne dass es dabei zu besonderen Veränderungen mit einer Tendenz zum Besseren oder zum Schlechteren gekommen wäre. Von besonderer Bedeutung auch für den politischen Prozess der Aussöhnung zwischen den früheren Bürgerkriegsparteien waren die am 31.08.2012 abgehaltenen Parlamentswahlen, bei welchen die regierende MPLA zu Gunsten der Oppositionsparteien Stimmenverluste hinnehmen musste. Die UNITA als größte Oppositionspartei vermochte ihren Stimmenanteil auf 18,66 % auszubauen, obwohl sich von ihr zuvor die neue Oppositionspartei CASA-CE abgespalten hatte, die ihrerseits 6 % der Stimmen errang. Alle am Bürgerkrieg beteiligten Parteien unterstützen die Wiederaufbauphase, in der sich das Land nach wie vor befindet (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22.09.2009 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden). |
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| Hingegen ist die MPLA die führende und die Geschicke des Landes vorherrschend bestimmende Organisation geblieben, die letztlich alle anderen Parteien im Fokus hat und alle führenden Persönlichkeiten überwacht (Deutsche Botschaft Luanda, Auskunft vom 15.09.2011 an das Verwaltungsgericht Minden). In dieser Situation kommt es in Angola immer noch zu Menschenrechtsverletzungen seitens der Polizei, etwa durch den exzessiven Einsatz von Gewalt und staatlichem Mord. Nur wenige Beamte mussten sich hierfür bislang strafrechtlich verantworten. Es wurde über willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen durch die Polizei berichtet, die ihre Funktionen zudem parteiisch ausübt, vor allem während einiger gegen die Regierung gerichteter Demonstrationen. Bei der Auflösung von Demonstrationen wurde zum Teil mit exzessiver Gewalt vorgegangen (Amnesty international, Report Angola 2010 und 2012). |
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| Insbesondere im Vorfeld der Wahlen von 2012 gab es Berichte über sporadische politisch motivierte Gewalttaten von Mitgliedern der MPLA, die sich gegen die UNITA und das Bündnis CASA-CE richteten. Den Berichten zufolge war aber auch die UNITA für vereinzelte gewaltsame Handlungen gegen die MPLA verantwortlich, die politisch motiviert waren (Amnesty international, Report Angola 2013). |
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| Am 23.11.2013 wurden in Luanda bei einer vom Innenministerium verbotenen Demonstration, zu der die UNITA aufgerufen hatte, 292 Personen festgenommen. Die Demonstration sollte an das ungeklärte Schicksal zweier Aktivisten erinnern, nachdem Informationen bekannt geworden waren, wonach die beiden im Mai 2012 durch staatliche Kräfte entführt, gefoltert und getötet worden sein sollen (BaMF-Briefing Notes vom 25.11.2013). |
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| Auch für das Jahr 2014 berichtet Amnesty International nach wie vor über - allerdings ausdrücklich nur sporadische - politisch motivierte Gewalttaten zwischen Mitgliedern der regierenden MPLA und solchen der UNITA. Friedliche Demonstrationen wurden mitunter von Polizei und Sicherheitskräften unter Anwendung von Gewalt unterbunden (Amnesty international, Report Angola 2015). |
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| Am 09.03.2014 störten Mitglieder der MPLA in der Provinz Kwanza Sul eine Gedenkveranstaltung der UNITA zu deren 48-jährigem Bestehen, wobei drei Provinzführer der UNITA während einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen einzelnen Unterstützern der beiden Parteien getötet worden sein sollen. Öffentlich zugängliche Informationen über irgendwelche Verhaftungen oder Untersuchungen durch die Polizei wegen dieser Angelegenheit seien nicht erhältlich gewesen. Die Regierung unternahm gleichwohl generell einige Schritte zur Verfolgung und Bestrafung des Missbrauchs durch Beamte, welche indes nur schwer nachvollzogen werden können (US Department of State, Country Report on Human Rights Angola 2014). |
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| Auch auf der Basis der dem Senat im Übrigen zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen muss festgestellt werden, dass in Angola das geltende Verfassungsrecht und die gegebene Verfassungswirklichkeit nicht immer übereinstimmen, was sich vor allem in der Machtausübung der Sicherheitskräfte, der weitreichenden Korruption und einer Behinderung der Arbeit von Journalisten zeigt. Gelegentlich wird dieses Bild auch durch einzelne mitunter gewaltsame Machtdemonstrationen Angehöriger der MPLA gegenüber Anhängern der Oppositionsparteien bestätigt, ohne dass jedoch angenommen werden müsste, dass die Betätigung der Oppositionsparteien in Angola generell gefährlich ist bzw. eine solche gar staatlicherseits unterbunden wird (vgl. US Department of State, Country Report on Human Rights Angola 2011 und 2012; Refugee Documentation Centre Ireland v. 22.10.2009; UK Border Agency v. 01.09.2010; Freedom House Länderberichte 2010, 2011 und 2012). |
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| Zutreffend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in diesem Zusammenhang auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10.09.2015 zu Angola (2015/2839(RSP)) hingewiesen, welche vor dem Hintergrund insbesondere der Festnahme des angolanischen Menschenrechtsaktivisten José Marcos Mavungo am 14.03.2015 die angolanische Regierung u.a. dazu auffordert, Fällen von willkürlicher Verhaftung, rechtswidriger Inhaftierung und Folter durch Polizei- und Sicherheitskräfte unverzüglich ein Ende zu setzen. |
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| Zusammenfassend lässt sich für den Senat festhalten, dass seit der Flüchtlingsanerkennung des Klägers und weitere 6 Jahre nach dem zitierten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 01.02.2010 - A 5 S 123/08 - sich die Verhältnisse in Angola derart verstetigt haben, dass der Kläger nunmehr dort jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hat. |
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| Diese Einschätzung beruht überdies auf der individuellen Situation des Klägers, der bereits seit Längerem nicht mehr als exilpolitischer Aktivist für die Sache der UNITA angesehen werden kann. So hat er im Rahmen des Widerrufsverfahrens nicht mehr von einer ins Gewicht fallenden Fortsetzung seiner Betätigung für die UNITA für die Zeit nach seiner Flüchtlingsanerkennung berichtet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er gar eingeräumt, seit einem ihm gegenüber ausgesprochenen Verbot der politischen Betätigung durch die Stadt xxx vom 07.05.2001 nur noch „auf kleiner Flamme“ politisch tätig zu sein. Insoweit gebe es nichts weiter zu berichten. Der Kläger vermittelte dem Senat auch keineswegs den Eindruck, er werde nach einer Rückkehr nach Angola seine Aktivitäten für die UNITA wieder aufnehmen, weil er sich etwa hierzu aufgrund einer tiefen inneren Überzeugung verpflichtet fühle. Die damit anzunehmende zwischenzeitliche Veränderung auch in der Person des Klägers (vgl. dazu allgemein bereits oben) verdeutlichen dem Senat, dass dieser im Fall seiner nunmehrigen Rückkehr nach Angola auch nicht von einer im Jahr 2015 möglicherweise wieder etwas verschärfteren Situation für Regimegegner betroffen wäre. |
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| Anhaltspunkte für das Vorliegen von dem Kläger nicht geltend gemachter Anfechtungsgründe (vgl. BVerwG, Urteil v. 29.06.2015, a.a.O.) lassen sich für den Senat im Übrigen nicht erkennen. |
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| Dass der Kläger schließlich - wie dies sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - aufgrund des verhängten Verbots der politischen Betätigung durch die Stadt xxx vom 07.05.2001 einem Flüchtling, dem die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zu Gute kommt, gleichzustellen sei, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. |
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| d) Der Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat schließlich auch nicht aufgrund der Bestimmung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG auszuscheiden. Denn der Kläger kann sich ersichtlich nicht auf zwingende auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen, um eine Rückkehr nach Angola abzulehnen. |
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| 2. Aus dem Vorgenannten ergibt sich zugleich, dass der von dem Kläger angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.02.2005 auch hinsichtlich seiner Nr. 2, wonach die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Person des Klägers nicht vorliegen, rechtmäßig ist. |
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| Es kommt daher für die Entscheidung über die Berufung des Klägers nicht darauf an, ob der von ihm gewählte isolierte Antrag auf Aufhebung der diesbezüglichen Entscheidung des Bundesamtes überhaupt sachdienlich ist. |
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| Gem. § 60 Abs. 1 AufenthG i.d.F. des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015, BGBl. I S. 1722, darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (vgl. im Übrigen §§ 3 bis 3e AsylG). |
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| Eine nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 AufenthG im Falle einer Rückkehr drohende Gefährdung kommt ausgehend von dem Vorbringen des Klägers ebenfalls nur mit Blick auf die Befürchtung von Repressionen im Zusammenhang mit seinem geltend gemachten exilpolitischen Verhalten in Betracht. Wie bereits ausgeführt, kann insoweit jedoch für den gemäß § 77 Abs. 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht von einer beachtlichen Verfolgungsgefahr ausgegangen werden, was in erster Linie darin begründet ist, dass der Kläger bereits seit Längerem so gut wie gar nicht mehr exilpolitisch tätig ist und er auch für den Fall seiner Rückkehr nach Angola in keiner Weise bekundet hat, sich dort zukünftig aktiv für die UNITA politisch betätigen zu wollen. |
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| Die Berufung des Klägers ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. |
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| Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylVfG nicht erhoben. |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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