Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 09. Juni 2006 - A 2 K 259/06

published on 09/06/2006 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 09. Juni 2006 - A 2 K 259/06
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt ihre Anerkennung als Asylberechtigte und Abschiebungsschutz nach § 60 AufenthG.
Die Klägerin ist nach eigenen Angaben am ... in Lomé geboren und togoische Staatsangehörige vom Stamm der Mina. Sie reiste nach eigenen Angaben im September 2005 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 04.10.2005 einen Asylantrag. In ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 11.10.2005 gab sie im Wesentlichen an, sie habe in Lomé einen Kosmetiksalon gehabt. Im Jahr 2001 habe sie sich der Partei UFC angeschlossen. Sie sei aktives Mitglied gewesen und habe die Funktion gehabt, Frauen für die Organisation zu werben und zu agitieren. Nach der Übernahme der Macht durch Faure Gnassingbé habe sie gesehen, wie Militärangehörige ihre Nachbarn geschlagen hätten. Sie habe protestiert, daraufhin sei sie auch geschlagen und in das Gefängnis einer Militärkaserne gebracht worden. Drei Tage später seien Soldaten gekommen, es habe geheißen, jeder solle eine Frau nach seinem Geschmack nehmen und vergewaltigen. Ein Militärangehöriger habe sie ausgesucht, er sei der Freund eines guten Freundes gewesen. Sie habe ihm den Sachverhalt erzählt, er habe ihr dann zur Flucht verholfen. Sie sei dann nach Hause gegangen. Am 24.04.2005 seien dann die Wahlen gewesen. Am 25.04. seien die Ergebnisse bekannt gegeben worden, daraufhin habe es überall Demonstrationen gegeben, Polizisten hätten viele Leute getötet. Am 27.04. habe sie versucht, zusammen mit zwei ihrer Azubis mit einem Minibus-Taxi das Land zu verlassen. Man habe sie unterwegs angehalten und sie schwer geschlagen, sie habe noch Narben davon. Auf der Flucht habe sie irgendwo im Benin zwischen Cotonou und Porto Novo einen Autounfall gehabt, ihre beiden Azubis seien getötet worden. Sie sei acht Tage im Krankenhaus gewesen, danach sei sie zwei Wochen bei einer Familie gepflegt worden. Am 11.08.2005 sei sie wieder zurück nach Lomé, um einige Sachen zu holen. Sie habe festgestellt, dass ihr Salon zerstört worden war, sie habe aber wieder Fuß fassen und ihn aufbauen wollen, Sie habe das Gefühl gehabt, es sei Ruhe eingekehrt. Am 22.09.2005 habe sei auf dem Weg zum Markt Journalisten getroffen, denen sie von Ereignissen in Togo berichtet habe. Am 23.09. sei dann Militär gekommen und habe sie verhaften wollen. Sie sei gerade auf der Toilette gewesen und habe fliehen können. Sie sei mit dem Taxi nach Aflao in Ghana geflohen. An der Grenze habe sie einen Polizisten getroffen, dem habe sie erzählt, dass Militärangehörige sei verfolgten. Der Polizist habe ihr daraufhin ein Taxi nach Ghana besorgt, sie sei in das Hotel L´U. hinter dem Hotel Palm Beach gegangen. In dem Hotel habe ein Kunde von ihr gearbeitet, ein Herr M.. Dieser habe einen Schleuser angeheuert, der sie mit dem Flugzeug nach Deutschland gebracht habe.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 20.03.2006 (1.) die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass (2.) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und (3.) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Klägerin wurde (4.) die Abschiebung nach Togo oder in einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Der Bescheid wurde am 23.03.2006 zugestellt.
Die Klägerin hat am 31.03.2006 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Sie nimmt Bezug auf ihr Vorbringen beim Bundesamt und macht weiter geltend, sie brauche dringend ärztlicher Hilfe. Dort wo sie untergebracht sei, sei sie die einzige dunkelhäutige Person, der nächste Arzt, der sie behandle, sei in B.. Er habe festgestellt, dass bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung mit generalisierter Angststörung vorliege, bei einer Rückkehr nach Togo drohe Retraumatisierung. Sie legt ein Attest des Dr. D., B., vom 15.05.2006 sowie mehrere Fotos vor, die sie in ihrem Geschäft und ihre Verletzungen zeigten, sowie einen Mitgliedsausweis und eine Bescheinigung der UFC vor.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2006 aufzuheben und die beklagte Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung und beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers persönlich angehört worden. Auf die Anlage zur Niederschrift wird verwiesen.
10 
Die Beteiligten haben schriftlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Sie sind auf die bei der Entscheidung berücksichtigten Erkenntnismittel hingewiesen worden.
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vom Gericht beigezogenen Akten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Das Gericht kann mit Zustimmung der Beteiligten durch den Berichterstatter entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Das Gericht konnte auch trotz des Ausbleibens von Beteiligten zur Sache verhandeln und entscheiden, da in den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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Der ablehnende Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20.03.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (dazu unten 1.). Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor (dazu unten 2.). Auch die von der Beklagten erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden (dazu unten 3.).
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1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.
16 
a) Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter hat nur derjenige, der bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von einer staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung bedroht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.1987 - 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258, 263 ff.; BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315, 334 ff.). Die Verfolgungsmaßnahme muss gezielt erfolgen, was bedeutet, dass kein Asylanspruch besteht bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Bei der Prüfung, ob eine Verfolgungsmaßnahme gerade wegen eines asylrelevanten Merkmales, also "gezielt", erfolgt, ist auf die objektive Gerichtetheit der Maßnahme abzustellen, nicht auf die subjektiven Motive des Verfolgenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O.)
17 
b) Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG ist weiter als derjenige des Art. 16 a Abs. 1 GG. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht in einen Staat abgeschoben waren, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann etwa eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann gegeben sein, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann auch ausgehen von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter § 60 Abs. 1 Satz 3 lit. a und b AufenthG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG setzt dabei eine Verfolgungssituation voraus, in der dem Einzelnen wegen eines relevanten Merkmals mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezielte schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen (vgl. Art. 9 und 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. EU v. 30.09.2004, L 304/12), wobei jedoch aus der Sicht des Schutzsuchenden zu prüfen ist, ob seine Furcht vor Verfolgung nach der objektiven Zielgerichtetheit der Verfolgungsmaßnahme begründet ist (vgl. Art. 2 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG und dazu Marx, Die Bedeutung der EU-Qualifikationsrichtlinie für die deutsche Asylpraxis, Asylmagazin 9/2004, S. 8).
18 
Dabei obliegt es dem Asylbewerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt darlegen, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung mit der entsprechenden Wahrscheinlichkeit droht. Das Gericht muss auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit des von einem Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113). In seine eigene Sphäre fallende Ereignisse, insbesondere persönliche Erlebnisse, muss der Asylsuchende so schildern, dass sie seinen Anspruch lückenlos tragen. Detailliert vorzutragen sind dabei insbesondere Verhaftungen, Überwachungsmaßnahmen, Verhöre, Befragungen, Hausdurchsuchungen und ähnliche Maßnahmen. Erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche berechtigen regelmäßig zum Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens (BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 79). An der erforderlichen Glaubhaftmachung von Asylgründen fehlt es ferner in der Regel auch, wenn der Asylsuchende sein Vorbringen im Lauf des Asylverfahrens in einer ins Gewicht fallenden Weise steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich betrachtet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Verfahren einführt sowie auch dann, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder im Blick auf vergleichbare bekannte Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen (vgl. zum Ganzen die angeführte Rechtsprechung). Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland reicht es hingegen aus, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen sich - die Wahrheit unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für ein Vorliegen politischer Verfolgung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG, Nr. 44).
19 
c) Nach der Überzeugung des Gerichts hat die Klägerin bei einer Rückkehr nach Togo weder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG noch Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG zu befürchten.
20 
Eine Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel [Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH), Togo - update, Bern, 30.09.2005; amnesty international (ai), Togo - Will History repeat itself ? - 20.07.2005 und ai, Auskunft vom 23.06.2005 an die Schweizerische Asylrekurskommission zur Lage in Togo; UNHCR, Stellungnahme zur Behandlung von Asylsuchenden aus Togo, 30.08.2005; Untersuchungsbericht der Ermittlungskommission des Hochkommissariats der Vereinten Nationen zu den Menschenrechtsverletzungen bei den Wahlen in Togo, 29.08.2005 - www.ohchr.org/english/docs/ rapporttogo.pdf - in französ.Sprache; Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 15.7.2005 - Stand Juni 2005 sowie zahlreiche Pressemeldungen insbesondere des Internetinformationsdienstes: UN- International Regional Information Network - Westafrica - (IRIN) -www.irinnews.org.-; Global Internal Displaced Persons - Norwegian Refugee Council, 23.06.2005 - www.idpproject.org ] ergibt folgendes Lagebild zu Togo:
21 
Mitglieder bzw. wirkliche oder auch nur vermeintlichen Anhänger der die Legitimität der Präsidentschaftswahlen in Togo vom 24. April 2005 radikal in Frage stellenden Opposition (6-Parteienkoalition unter anderem mit der UFC) sind seit diesen Wahlen einer Welle beispielsloser gewaltsamer Repression seitens der staatlichen togoischen Sicherheitskräfte und ihnen zuzurechnender Milizen ausgesetzt worden. Insbesondere lokale Oppositionsführer, Wahlhelfer und Wahlbeobachter der Opposition, jugendliche Anhänger der Opposition und die Bewohner derjenigen Stadtviertel insbesondere südlicher Städte, die für die Unterstützung der Opposition bekannt sind, wurden Opfer der systematisch gegen sie ausgeübten Gewalt (ai, Auskunft an Asylrekurskommission, aaO, S.10.; SFH, aaO, S.3 ff).
22 
Mitglieder dieser radikalen Oppositionsbewegung wurden getötet, gefoltert, vergewaltigt und zusammengeschlagen. Die meisten Ermordeten starben in ihren Häusern (IRIN-News, Lomé 26.09.2005 unter Bezug auf den Bericht des UN-Menschenrechtskommissariats). Die Sicherheitskräfte und Milizen verwendeten bei ihren Aktionen gegen die Opposition Listen mit Namen wirklicher oder auch nur vermeintlicher Oppositionsanhänger und -unterstützer. Die Medien wurden schon vor den Wahlen und insbesondere in der Zeit der Auseinandersetzungen nach den Wahlen von staatlicher Seite massiv behindert und blockiert. Radiostationen wurden monatelang geschlossen und ihre Mitarbeiter bedroht. (Dazu ausführlich SFH, aaO. S.4 sowie ai, Will History repeat itself ?, aaO, S.14 ff). Auch während der Untersuchungen durch eine Ermittlungskommission des Hochkommissariats für Menschenrecht der Vereinten Nationen kam es zu weiteren schweren Menschenrechtsverletzungen (UNHCR, aaO. S.4). Die Täter wurden teilweise mit staatlichen Fahrzeugen an die Tatorte gebracht, Soldaten wurden mit Zivilkleidung ausgestattet, das Telefon- und Mobilfunknetz wurde gezielt unterbrochen, um eine Kommunikation der Opfer untereinander oder telefonischen Hilfsbitten Verfolgter zu unterbinden (so unter anderem auch das Ergebnis der staatlichen Untersuchungskommission - siehe IRIN News, Lomé, 11.11.2005). Die Verfolger unterdrückten auch gezielt Nachforschungen in Krankenhäusern und Leichenschauhäusern und vertuschten systematisch - auch durch Verschwindenlassen von Oppositionellen bzw. durch die Beseitigung der Leichen der Ermordeten - eine genaue Erfassung und Ermittlung ihrer Gewalttaten (ai, Will History repeat itself ?, S.17 ff., ebenso der Untersuchungsbericht des UN Menschenrechtskommissariats). Ganz offenbar sollte die Macht der Regierungspartei RPT und ihrer Anhänger mit allen Mitteln und um jeden Preis nach den Wahlen gesichert und gefestigt werden, da die Opposition nach dem Tod Eyadémas eine einmalige Chance gesehen hatte, die bisherigen Machtverhältnisse zu ihren Gunsten umzukehren und die alten Strukturen zu beseitigen. Dabei griffen die Machthaber zu den gleichen brutalen und willkürlichen Mitteln (Ermordung, Verschwindenlassen, Misshandlung), mit denen schon der verstorbene Diktator Eyadéma nach den Wahlen 1998 massiv gegen die Opposition und ihre Anhänger vorgegangen war (ausführlich dazu insbesondere ai, Togo - Will History repeat itself ?, S.5 - 18 basierend auf einer Vielzahl von Interviews togoischer Flüchtlinge in den Flüchtlingslagern in Benin und Ghana).
23 
Die togoischen Machthaber und regierungsnahen togoischen Medien bezichtigten in diesem Zusammenhang wiederholt Deutschland der Parteinahme für die Opposition, nachdem der kurz zuvor zurückgetretene Innenminister Boko am 22.04.2005 Zuflucht in der deutschen Botschaft gesucht hatte und nur auf gemeinsamen Druck von Frankreich, Deutschland und der EU schließlich ausreisen konnte. Berichten zufolge hatten die staatlichen Behörden und Sicherheitskräfte sogar schon die Erstürmung der deutschen Botschaft zwecks Ergreifung von Boko geplant (IRIN News, Dakar, 06.05.2005 - unter Bezugnahme auf einen Bericht vom 28.4.02005). Außerdem kursierten aus Regierungskreisen stammende Verleumdungen des deutschen Botschafters, der als Pädophiler verunglimpft wurde. In der Nacht vom 28.auf 29.04.2005 verübten bewaffnete Kräfte schließlich noch einen Brandanschlag auf das Goethe-Institut, das ebenfalls der Parteinahme zugunsten der Opposition beschuldigt worden war (siehe AA, aaO, S.6 vgl. auch VG Sigmaringen, Beschl. v. 24.06.2005 - A 2 K 10436/05 -, juris).
24 
Das Ausmaß der brutalen Repression waren gemessen an einer Gesamtbevölkerung von lediglich ca. 5 Mio. Togoern erheblich. Die Zahl der im Zusammenhang mit dem Ausbruch der politischen Gewalt Ermordeten wird auf 500 bis 800 geschätzt. (ca. 400 bis 500 laut Bericht des UN-Menschenrechtskommissariats und ca.790 laut der Human Rights League Togo - siehe ai an Asylrekurskommission, aaO, S.3; selbst die von der aktuellen togoischen Regierung eingesetzte Untersuchungskommission kommt in ihrem Abschlussbericht zum Ergebnis, dass es 154 Tote und 654 Verletzte gab und dass im Wesentlichen staatliche bzw. dem Staat zurechenbare Kräfte dafür verantwortlich waren - IRIN News, Dakar, 11.11.2005). Mehrere Tausende wurden zum Teil schwer verletzt (Die Human Rights League Togo spricht von 4508 Verletzen - siehe dazu UN Menschenrechtskommissariat -Untersuchungsbericht, S.20). Insgesamt etwa 40.000 Togoer flohen nach den Gewaltexzessen im Sommer 2005 in die beiden Nachbarländer Benin bzw. Ghana, wo sie auch heute noch in Flüchtlingslagern unter elenden Bedingungen und abhängig von internationaler Hungerhilfe (und womöglich bespitzelt oder gar terrorisiert durch togoische Agenten - siehe dazu: Die Tageszeitung [taz] v. 10.05.2005) ausharren, da sie aus Angst um Leib und Leben nicht zurückkehren wollen (dazu insbesondere IRIN-News, Dakar, 16.11.2005 -). Zumeist handelt es sich um junge Männer zwischen 15 und 28 Jahren. Auch nachdem die Hauptfluchtwelle abgeebbt war, flohen selbst Ende August 2005 noch immer täglich ca. 200 neue Flüchtlinge aus Togo in die Nachbarländer, die von anhaltenden Repressionen, Ermordungen, Hausdurchsuchungen, Folter und Vergewaltigung berichteten (UNHCR, aaO, S.2 Ziff.5) . Etwa 20.000 Togoer wurden durch die politische Gewalt entwurzelt und befinden sich als Binnenflüchtlinge noch im Land (IRIN -News, Dakar 16.11.2005). Nur etwa 800 bis 1000 sollen mittlerweile aus den Nachbarländern zurückgekehrt sein (AA, aaO. S.6 Ziff.I.1. unter Bezugnahme auf eine Meldung des UNHCR vom 10.05.2005; siehe auch IRIN-News. Lomé, 23.09.2005). Rückkehrer waren Berichten zufolge Repressionen ausgesetzt (ai an Asylrekurskommission, aaO, S.3 und ai, Will History repeat itself ?, aaO, S.16).
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Das aktuelle Regime unter dem Präsidenten Faure Gnassingbé , dem Sohn des Anfang 2005 verstorbenen früheren Diktators Eyadéma , und dem mit der Regierung betrauten Premierminister Edem Kodjo, einem Gründungsmitglied der Regierungspartei RPT, das die beschriebene politische Gewalt nach allen Untersuchungsberichten zum ganz überwiegenden Teil zu vertreten hat, lässt keine Anzeichen dafür erkennen, dass es sich hinsichtlich der gewaltsamen Unterdrückung der Opposition bessern wird. Die Wahl des Präsidenten Gnassignbé im April 2005, auf die das aktuelle Regime seine Legitimität stützt und die überhaupt erst nach massivem internationalem Druck zustande gekommen war, weil er zunächst entgegen der Verfassung ohne jede Wahl direkt das Erbe seines Vaters angetreten hatte, litt nach zahlreichen Berichten von Wahlbeobachtern an massiven Mängeln, wie Wahlbetrug, Phantomwählerlisten, Wählernötigung usw. (dazu IRIN News, Dakar, 06.05.2005). Das aktuelle Regime steht im übrigen auch personell voll in der Tradition der Machtelite des Jahrzehnte lang Togo mit Gewalt und Unterdrückung beherrschenden Diktators Eyadéma . In den Reihen der aktuellen Regierung finden sich nur regimetreue Mitglieder sowie einige übergelaufene Oppositionspolitiker. Alle den Sicherheitsapparat betreffenden Ministerien sind von der Regierungspartei RPT besetzt (SFH, aaO, S. 1). Die alten Seilschaften existieren fort (siehe z.B. IRIN News Atakpame, 01.06.2005 zu den menschenrechtswidrigen Aktionen des „ Eyadéma von Atakpame “ , eines Neffen des früheren Diktators; siehe ferner IRIN News, Lomé 21.6.2005 zur Ernennung von Kpatcha Gnassingbé , des älteren Bruders des jetzigen Präsidenten, zum Verteidigungsminister, der schon immer beste Verbindungen zu dem an den Menschenrechtsverletzungen maßgeblich beteiligten togoischen Militär hatte und zur Ernennung von Oberst Pitalouna Ani Laokpessi, einem früheren Kommandeur der paramilitärischen Polizei zum Sicherheitsminister, der häufig der Folterung von Oppositionellen beschuldigt worden war). Die Sicherheitskräfte und regierungsnahen Milizen werden weiterhin von den Anhängern des verstorbenen Diktators Eyadéma dominiert, die wie er aus seiner im Norden des Landes verankerten ethnischen Gruppe kommen und deren Reformierung von allen Untersuchungsberichten gefordert wird (siehe Details zur Struktur und ethnischen Gliederung des Machtapparats: SFH, aaO. S. 2; ai, Will History repeat itself ?, S.18 -21; auch der Bericht des UN Menschenrechtskommissariats forderte eine Reform der Sicherheitskräfte - siehe dazu unter anderem IRIN News, Lomé, 26.09.2005). Von der zerstrittenen und nach dem Schlaganfall des Anführers der radikalen 6-Parteienkoalition, des 75-jährigen Bob Akitani von der UFC, führungslosen und geschwächten Opposition (dazu IRIN News, Lomé, 20.05.2005) hat die neue Regierung aktuell insbesondere nach den massiven Hetzjagden auf Oppositionelle politisch wenig zu befürchten (zur Opposition UNCHR, aaO, S.1 -3). Versöhnungsgespräche mit der Opposition (UFC), die Präsident Gnassignbé und UFC Chef Olympio am 21.07.2005 und zuletzt in Rom vom 07.-90.11.2005 geführt haben, blieben bislang ergebnislos (Catholic News Service 1.11.2005 - www.allafrica.com/ stories/printable/200511110173.html). Schnellstmögliche Parlamentswahlen hat Präsident Gnassingbe zwar versprochen (SFH, aaO, S. 1 und Le Monde, 27.09.2005). Termine stehen aber noch nicht fest und ob solche Wahlen fair und demokratisch ablaufen würden, kann nach den insoweit weitgehend mangelhaften Präsidentschaftswahlen im April 2005 (und schon zuvor auch im Jahre 2003) angesichts des Charakters des Regimes bezweifelt werden. Auch internationalem Druck ist das Regime aktuell nicht mehr nennenswert ausgesetzt. Die internationale Gemeinschaft akzeptierte, wenngleich verbunden mit Forderungen nach nationaler Aussöhnung und Gesprächen der Regierung mit der Opposition, das Wahlergebnis (IRIN News, Lomé 09.06.2005). Die Afrikanische Union hob ihre Sanktionen auf und empfahl schon vor dem Wahlausgang Koalitionsgespräche und Frankreich hat als einflussreichstes westliches Unterstützungsland Togos das neue Regime ohne weitere Konzessionen akzeptiert und nutzt seinen internationalen Einfluss, um dem Regime den Rücken frei zu halten (Die Tageszeitung -taz - vom 10.5.2005 und v. 29.5.2005; Zum Einfluss Frankreichs auch Le Monde Diplomatique , v.15.04.2005 und zur Unterstützung des Sicherheitsapparates durch Frankreich sowie zur Akzeptanz des Regimes durch die ECOWACS sowie Frankreich, ai, Will History repeat itself ?, S. 20).
26 
Das neue Regime setzte zwar eine eigene Untersuchungskommission ein (siehe dazu AA. aaO, S.9), die sogar zum Ergebnis kam, die etwa 145 Toten und 654 Verletzten gingen im Wesentlichen auf das Konto staatlicher/staatsnaher Kräfte. Der Vorsitzende dieser Untersuchungskommission erklärte aber bei einer Pressekonferenz, eine von der Kommission erstellte Liste mit den Namen der Verantwortlichen müsse die Kommission aus Selbstschutzinteresse an wechselnden Orten verstecken und geheim halten, da sich ansonsten einige Leute versucht sehen würden, die Kommissionsmitglieder anzugreifen (IRIN News, Lomé. 11.11.2005). Auch hat das Regime aus Rücksicht auf einen mit der EU schon im Jahre 2004 vereinbarten 22-Punkte Plan zur Demokratisierung (dazu AA, aaO, S.8) die Blockade des Radiosenders Radio France International beendet und Phillipe Evegno, einen oppositionsnahen Journalisten zum Chef der Medienaufsichtsbehörde HAAC gemacht, der noch im Jahre 2004 einen Monat lang inhaftiert worden war. Acht der neun HAAC Mitglieder sind jedoch regierungsnahe Anhänger des Präsidenten (IRIN News, Lomé 8.11.2005 und Lomé, 18.10.2005). Zudem kam es am 11.10.2005 schon wieder zu einem brutalen Überfall auf einen oppositionellen, regierungskritischen Journalisten, den Herausgeber des Le Forum de la Semaine , der schon im Jahre 2003 als damaliger Direktor des L´Evenement zusammen mit mehreren anderen Journalisten zwei Wochen lang inhaftiert worden war, nachdem er in einem Internet Cafe beim Einscannen von Photos von Personen verhaftet worden war, die von Sicherheitskräften während der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2003 misshandelt worden waren (siehe Committee to Protect Journalists (CPJ), 11.10.2005 - www.cpj.org/news/2005/Togo11oct05na.html und IRIN News, Lomé 18.10.2005). Soweit das neue Regime auch eine Repatriierungskommission eingesetzt hat (dazu UNHCR, aaO, S.2, 3, der dies zwar begrüßt aber kritisch auf die große Kluft zwischen Regierung und Opposition und fortbestehendes Racheverlangen auf allen Seiten verweist -S.4-) und in die Nachbarländer geflohene Togoer unter pauschalen Versprechungen einer Amnestie und Entschädigung zur Rückkehr zu bewegen versucht hat, sind diese Aktivitäten bislang folgenlos geblieben. Zu einer Rückkehr ist es nicht gekommen, da die Flüchtlinge offenbar dem Regime noch immer misstrauen (IRIN News, Lomé, 9.6.2005).
27 
Nach allem sieht die EU, die seit 1993 ihre Entwicklungshilfe an Togo wegen der schlechten Menschenrechtslage gestoppt hat, bisher nur kleine Schritte auf dem Weg in eine richtige Richtung (IRIN News, Lomé 23.09.2005) und hat zum Ausdruck gebracht, dass noch sehr viel getan werden muss, bevor sie von einer Besserung der Lage ausgeht, was nach ihren Vereinbarungen mit Togo aus dem Jahr 2004 Voraussetzung für eine Wiederaufnahme der Hilfe und für eine Auszahlung der bereit stehenden 9 Mio. Euro zur Unterstützung der togoischen Bevölkerung ist. Unter anderem verwies die EU auf die besorgniserregenden Berichte des UN-Menschenrechtskommissariats über die Menschenrechtslage  und auf die insbesondere auch gegen einige Mitgliedsstaaten der EU gerichteten Zerstörungen (siehe Erklärung der Ratspräsidentschaft der EU v. 24.10.2005 veröffentlicht unter www.ufctogo.com/imprimer.php3? id_article=1030).
28 
Der UNHCR und amnesty international (jeweils aaO., UNHCR, S.5 und ai an Asylrekurskommission, S.10 und 11; ebenso SFH, aaO, S.5,6) haben vor dem genannten Hintergrund zu einem Moratorium von Abschiebungen nach Togo aufgerufen, da für Sympathisanten und Mitglieder der UFC oder anderer oppositioneller Gruppen, selbst wenn sie nicht in großem Maße politisch aktiv gewesen seien, eine ernsthafte Gefahr politischer und menschenrechtswidriger Verfolgung im Falle einer Rückkehr bestehe. Das Schweizer Bundesamt für Migration hat in der Zeit von Januar bis August 2005 von 120 eingegangenen neuen Asylgesuchen von Togoern insgesamt 76 Gesuche positiv beantwortet (SFH, aaO. S.6).
29 
Diese insgesamt für Oppositionelle als sehr problematisch zu bezeichnende Lage führt dennoch nicht zum Erfolg der Klage.
30 
aa) Hinsichtlich der Bewertung der Gefährdung aufgrund einer Asylantragstellung im Ausland führt das Auswärtige Amt im Lagebericht vom 15.07.2005 aus (S. 21):
31 
„Eine Asylantragstellung allein löst nach den dem Auswärtigen Amt vorliegenden Erkenntnissen keine staatlichen Repressionen aus. Erfahrungen aus der jüngeren Vergangenheit zufolge sind die togoischen Behörden in der Regel um korrekte Behandlung der Rückkehrer bemüht, um weder den deutschen Behörden noch den togoischen Exilorganisationen Anlass zur Kritik zu geben. Es ist aber nicht auszuschließen, dass Grenzkontroll- oder andere Beamte Rückkehrer in Einzelfällen unkorrekt behandeln. Gegenüber dem Auswärtigen Amt ist in mehreren Fällen vorgetragen worden, verschiedene aus Deutschland rückgeführte togoische Staatsangehörige seien nach ihrer Rückkehr Opfer staatlicher Repressionen geworden. Allen konkret vorgetragenen Behauptungen dieser Art ist das Auswärtige Amt nachgegangen. In keinem Fall haben sich solche Behauptungen bei der Nachprüfung bestätigt.“
32 
Anderslautende Erkenntnisse sind auch dem Gericht nicht bekannt, so dass allein aufgrund der Asylantragstellung der Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf die Gefahr drohender politischer Verfolgung geschlossen werden kann.
33 
bb) Das Vorbringen der Klägerin zu den angeblichen Vorfällen vor ihrer Ausreise nach Deutschland ist für das Gericht nicht glaubhaft, so dass aus diesem nicht auf eine erlittene oder im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung geschlossen werden kann.
34 
Die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens ergibt sich zur vollen Überzeugung des Gerichts aus dem Umstand, dass die Klägerin ihr Vorbringen gegenüber den Angaben, die sie in ihrer Anhörung beim Bundesamt gemacht hat, in wesentlichen Punkten ganz erheblich gesteigert hat, dass sie widersprüchliche Angaben macht und dass ihre Schilderung in den wesentlichen Punkten keinerlei Details oder Realkennzeichen erkennen lässt, die den Schluss darauf zulassen, dass sie das Vorgebrachte tatsächlich selbst erlebt hat.
35 
Das gilt zunächst für ihr Vorbringen, sie sei am 11. Februar 2005 von Militärangehörigen verhaftet und in einer Kaserne festgehalten worden. Den gesamten Vorgang der Verhaftung und der Haft in der Kaserne hat die Klägerin schon in ihrer Anhörung beim Bundesamt ausgesprochen detailarm geschildert; ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung sind aber derart knapp, detailarm und distanziert, als wäre die Klägerin gar nicht selbst dabei gewesen. Des weiteren ist ihr Vorbringen, sie sei während dieser Haft vergewaltigt worden, gegenüber ihren Angaben beim Bundesamt eklatant gesteigert. Damals hatte sie angegeben, es seien Militärangehörige erscheinen und es habe geheißen, jeder solle sich eine Frau aussuchen und sie vergewaltigen. Der hochrangige Militärangehörige, der sie ausgewählt habe, sei ein Freund eines guten Freundes gewesen und habe K. geheißen, Sie habe ihm den Sachverhalt erzählt, er habe sie daraufhin zu einer Wache gebracht und den Befehl gegeben, sie gehen zu lassen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin demgegenüber angegeben, der Mann sei kein Freund gewesen, er habe sie geknebelt, geschlagen und vergewaltigt, und danach habe sie gehen dürfen. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese abweichenden und miteinander unvereinbaren Schilderungen hat die Klägerin nicht geben können. Sie hat beim Bundesamt auf eine Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls verzichtet und dieses nach Belehrung mit ihrer Unterschrift als richtig bestätigt. Das ist nur nachvollziehbar, wenn die Klägerin den Eindruck gehabt hatte, richtig verstanden worden zu sein. Für das Gericht ist es nur schwer vorstellbar, dass die Einzelentscheiderin beim Bundesamt die - angeblich vollkommen aufgelöste - Klägerin während der Anhörung mehrfach beruhigen musste und dann vergessen haben soll, das einschneidende, traumatische Ereignis einer erlittenen Vergewaltigung ins Protokoll aufzunehmen. Aber selbst wenn dies so gewesen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, wieso dann das Gegenteil positiv ins Protokoll aufgenommen wurde, nämlich der Militärangehörige sei ein Freund ihres guten Freundes gewesen und habe ihr ohne weiteren Schaden zur Flucht verholfen, nachdem sie ihm den Sachverhalt berichtet hatte. Ein Übersetzungsfehler kann jedenfalls ausgeschlossen werden, nachdem in der mündlichen Verhandlung derselbe Dolmetscher eingesetzt wurde wie beim Bundesamt und die Klägerin offenbar keine Verständigungsschwierigkeiten mit ihm hatte. Darüber hinaus ist dieses Vorbringen der Klägerin für das Gericht auch deswegen nicht glaubhaft, weil sie in der mündlichen Verhandlung nicht - wie angeblich in der Anhörung - unter Tränen von dem Vorfall berichtet hat, sondern lediglich in einem kurzen Satz und ohne jede erkennbare Gefühlsregung, und sogar das Angebot des Gerichts abgelehnt hat, die - ausschließlich männlichen - Zuhörer vorher auszuschließen.
36 
Letztlich kann dies alles aber auch dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man dieses Vorbringen der Klägerin als wahr unterstellt, wurde sie im Februar 2005 nicht wegen ihrer politischen Überzeugung, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Gruppe oder wegen der Teilnahme an einer Demonstration festgenommen, so dass es jedenfalls an einem asylerheblichen Verfolgungsgrund fehlen würde. Schließlich hat sie ausdrücklich angegeben, sie habe an der Demonstration am 11. Februar 2005 gar nicht teilgenommen, sondern sei zufällig gerade von der Arbeit heimgekommen, als das Militär Leute aus ihrem Viertel verhaftet habe. Dazu kommt noch, dass die Klägerin sich nach der behaupteten Flucht aus der Kaserne nicht zur Flucht entschlossen hat, sondern wieder nach Hause gegangen ist und sich nach ihren eigenen Angaben noch bis zu den Präsidentenwahlen Ende April 2005 unbehelligt dort aufgehalten hat.
37 
Das weitere Vorbringen, sie habe selbst miterlebt, wie das Militär nach der Wahl am 27. April 2005 ihren Schönheitssalon zerstört habe und sei dabei geschlagen worden, ist gegenüber den Angaben in der Bundesamtsanhörung ebenfalls erheblich gesteigert und widerspricht dem übrigen Vorbringen. Damals hatte sie lediglich angegeben, sie habe das Land verlassen um ihr Leben zu retten, weil in Togo alles durcheinander gewesen sei. Unterwegs seien sei angehalten und geschlagen worden. Erst bei ihrer Rückkehr im August 2005 habe sie dann festgestellt, dass ihr Salon zerstört worden sei. Für das Gericht ist auch nicht nachvollziehbar, wie es der Klägerin möglich gewesen sein soll, mit ihren Azubis ein Minibus-Taxi zu besteigen und vor den prügelnden Militärs zu fliehen, wenn diese zuerst zu ihr in den Laden gekommen sind und sie dort geprügelt haben, wie sie es in der mündlichen Verhandlung geschildert hat. Beide Darstellungen sind wiederum unvereinbar mit ihrer Darstellung in der Anhörung beim Bundesamt, man habe sie zuerst mit dem Polizeistock geschlagen, und dann mit einem Gürtel. Für das Gericht ist allenfalls glaubhaft, dass die Klägerin sich angesichts der massiven gewalttätigen Exzesse im April 2005 entschlossen hat, ins benachbarte Ausland zu fliehen, wie es auch 40.000 andere Togoer zu dieser Zeit getan haben, und dass sie die Verletzungen, deren Narben heute noch sichtbar sind, während ihrer Flucht bei dem geschilderten Autounfall im Benin erlitten hat. Das vorgelegte Attest des Dr. G. vom 18.05.2005 bestätigt jedenfalls, dass die Klägerin im Benin Opfer eines Autounfalls geworden und dabei verletzt worden sei. Für Verletzungen durch Schlagstöcke oder Gürtel ergibt sich daraus aber nichts.
38 
Aber selbst wenn man das oben wiedergegebene Vorbringen der Klägerin ebenfalls als wahr unterstellt, kann daraus noch nicht darauf geschlossen werden, dass der Klägerin im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Die Klägerin ist nach ihrem eigenen Vorbringen nämlich am 11.08.2005 wieder nach Togo zurückgekehrt und hat nichts dazu vorgebracht, dass sie bei der Einreise oder bei ihrer Rückkehr von den Behörden oder vom Militär in irgendeiner Weise behelligt wurde, sondern hat im Gegenteil berichtet, sie habe sich entschlossen, dort wieder Fuß zu fassen.
39 
Das weitere Vorbringen der Klägerin, sie habe sich am 22.09.2005 gegenüber Journalisten kritisch zu den Ereignissen in Togo geäußert und sei dann vor der drohenden Verhaftung nach Ghana geflohen, ist ebenfalls unglaubhaft. Das folgt schon daraus, dass sie zu ihrer Flucht nach Ghana in der mündlichen Verhandlung wiederum ganz andere Angaben gemacht hat als gegenüber dem Bundesamt. Dort hatte die Klägerin noch angegeben, sie sie sei mit dem Taxi an die Grenze zu Ghana nach Aflao gefahren. Dem Polizisten, der die Kontrollen durchgeführt habe, habe sie erzählt, dass Militärangehörige sie verfolgten. Der Polizist habe ihr daraufhin ein Taxi besorgt, damit sie nach Ghana gelangen konnte. Sie habe in das Hotel L´U. gewollt, dort habe ein Herr M. gearbeitet, der ihre Flucht organisiert habe. Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung widerspricht diesen Angaben in zahlreichen Punkten: Die Klägerin hat gegenüber dem Gericht auf Frage, warum sie ausgerechnet in dieses Hotel gegangen sei, nämlich nicht angegeben, dass sie dort jemanden gekannt habe, sondern dass es viel billiger sei als das Hotel Palm Beach - und dies, obwohl sie nach eigenen Angaben noch niemals vorher dort gewesen war und nicht einmal sagen konnte, in welcher Stadt diese beiden Hotels sich befinden. Ferner hat sie berichtet, das Taxi habe über die Grenze fahren dürfen und die Grenzpolizisten hätten ihr ein T-Shirt gegeben und nicht etwa ein anderes Taxi besorgt. Schließlich widerspricht auch ihre Darstellung, sie habe ihre Nachbarin aus Lomé kommen lassen und diese - und nicht ein Herr M., der im Hotel arbeitet -, habe die Flucht geplant und den Schleuser gekannt, eklatant der Darstellung beim Bundesamt.
40 
cc) Für das Gericht ist es auch nicht glaubhaft, dass die Klägerin sich in Togo als Mitglied der Oppositionspartei UFC exponiert betätigt hat und deshalb bei einer Rückkehr mit Verfolgung zu rechnen hätte. Das ergibt sich bereits aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin. Sie hat zwar geschildert, dass es in Togo anlässlich der Machtergreifung durch Faure Gnassingbé sowohl im Februar als auch nach der Präsidentenwahl Ende April 2005 Demonstrationen gegeben habe. Sie hat aber selbst angegeben, dass sie an der Demonstration am 11. Februar 2005 gar nicht teilgenommen hat, sondern gerade von der Arbeit gekommen ist und zufällig dazugekommen ist, als Militärangehörige Personen verhaftet hätten, die sie für Demonstranten gehalten haben. Ihre Angaben stimmen auch nicht mit dem Ablauf der Ereignisse nach der Präsidentschaftswahl überein, wie sie sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt. Die Klägerin hat z.B. angegeben, das Wahlergebnis sei am 25. April bekannt gegeben worden. Tatsächlich wurde das vorläufige Endergebnis der Präsidentschaftswahl aber erst am 26.04.2005 bekannt gegeben (vgl. AA. Lagebericht Togo vom 23.02.2006, S. 6). Am 27. September 2005, dem ersten Tag nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, hat die Klägerin nach ihren eigenen Angaben schon nicht mehr an Demonstrationen teilgenommen, sondern bereits wieder in ihrem Schönheitssalon gearbeitet, vor dem die Kunden Schlange gestanden hätten. Dies spricht deutlich gegen ein besonderes politisches Interesse und gegen ein besonderes Engagement für die Partei UFC, ebenso wie der Umstand, dass die Klägerin dem Gericht nicht erklären konnte, aus welchem Grund der Parteivorsitzende der UFC, Gilchrist Olympio, nicht selbst für die Präsidentschaftswahlen kandidieren durfte.
41 
Der vorgelegte Mitgliedsausweis der UFC und die Bescheinigung der Partei vom 23.11.2001 sind ebenfalls nicht geeignet, die Gefahr einer politischen Verfolgung bei einer Rückkehr nach Togo zu begründen. Beide Dokumente belegen - ihre Echtheit unterstellt -, dass die Klägerin im Juni 2001 Mitglied der UFC geworden sei. Der Bescheinigung vom 23.11.2001 ist darüber hinaus zu entnehmen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt in der Jugendarbeit und der politischen Information der Landbevölkerung aktiv gewesen sei, wie sie es auch in der mündlichen Verhandlung geschildert hat. Die Klägerin hat aber nicht geltend gemacht, dass sie deswegen in der Zeit von 2001 bis Tod Eyadéma Gnassingbés im Februar 2005 in irgendeiner Weise von den Behörden behelligt worden ist, was an für sich schon gegen eine exponierte Tätigkeit spricht. Sie hat auch nichts dazu vorgetragen, wie sie sich zwischen Februar und April 2005 im Präsidentschaftswahlkampf für die UFC betätigt hat, sondern lediglich angegeben, sie habe die Wahl abwarten wollen. Schließlich macht der - angeblich fast fünf Jahre alte - Mitgliedsausweis noch einen nahezu unbenutzten Eindruck, und in dem dafür vorgesehen Feld („ Cotisations mensuelles “) ist auch keine einzige monatliche Beitragszahlung quittiert, was deutlich dagegen spricht, dass die Klägerin die Arbeit der UFC auch nur finanziell unterstützt hätte, obwohl ihr das angesichts der geschilderten finanziellen Verhältnis ohne weiteres hätte möglich sein müssen.
42 
Nach alledem ist das umfangreiche Vorbringen der Klägerin zu den Vorfällen vor ihrer Ausreise insgesamt nicht glaubhaft und lässt nicht den Schuss zu, dass sie in Togo tatsächlich politische Verfolgung erlitten hat oder dass ihr dies im Falle der Rückkehr nach Togo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
43 
dd) Soweit die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.05.2006 im Wege eines Hilfsbeweisantrages die Einholung eines Gutachtens des Zentrums für Folteropfer, Ulm, beantragt „zum Beweis der Tatsache, dass (1.) die gesamten Darlegungen zu den Verfolgungen vor ihrer Flucht und zu den dargelegten Fluchtgründen im Hinblick auf die medizinische Bescheinigung des Arztes im Benin und auch im Hinblick auf die Feststellungen von Herrn Dr. D. entsprechend dem Bericht vom 15.05.2006 richtig sein müssen und auch der Wahrheit entsprechen müssen, und (3.) dass die vorgelegten Fotos zeigten und beweisen, wie die Klägerin misshandelt und gefoltert und verfolgt wurde, sind diese Anträge abzulehnen. Das begehrte Beweismittel ist zu diesem Zweck ungeeignet (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 3 StPO). Soweit die Anträge auf die Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens gerichtet sind, sind sie unzulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO), denn die Würdigung der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist ausschließlich Sache des Gerichts (§ 108 VwGO). Die Anträge versteht das Gericht stattdessen dahingehend, dass die vorgelegten ärztlichen Atteste des Dr. G. vom 18.05.2005, des Dr. D. vom 15.05.05.2006 und die vorgelegten Fotografien (AS 34 bis 37) daraufhin begutachtet werden sollen, ob daraus erkennbar ist, dass die Klägerin bereits vor ihrer Flucht in Togo körperlich misshandelt oder vergewaltigt worden ist.
44 
Dem Attest des Dr. G. ist zu dieser Frage nichts zu entnehmen. Daraus ergibt sich lediglich, dass die Klägerin am 27. 04.2005 Opfer eines Verkehrsunfalls auf der Straße von Cotonou nach Porto-Novo war und dass sie unter den Flüchtlingen war, die vor den Ereignissen um die Präsidentschaftswahl in Togo geflohen sind. Ferner wird ausgeführt, dass sie nach dem Unfall nicht reisefähig und bei einer Pflegefamilie untergebracht sei und dass ihr Gesundheitszustand im Übrigen gut sei. Über Verletzungen, die sie schon vor dem Verkehrsunfall in Togo erlitten hätte, enthält das Attest keine Aussage, so dass die Einholung eines Gutachtens auf dieser Grundlage ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 3 StPO ist und unterbleiben kann. Die Tatsache, dass die Klägerin Togo am 27. April 2005 verlassen hat und nach Benin geflüchtet ist, kann im Übrigen als wahr unterstellt werden, wie oben ausgeführt. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Beweisantrag abzulehnen (§ 244 Abs. 3 Var. 6 StPO).
45 
Ebenso verhält es sich mit den vorgelegten Fotografien. Die Bilder AS 34 und 35 sollen die Klägerin in ihrem Geschäft zeigen. Dies kann als wahr unterstellt werden, ohne dass sich daraus die Gefahr politischer Verfolgung oder Hinweise auf eine bereits vor der Ausreise erlittene Verfolgung ergeben (§ 244 Abs. 3 Var. 6 StPO). Die Fotografien AS 36 und 37 wurden nach dem Vorbringen der Klägerin nach dem Verkehrsunfall im Benin aufgenommen. Ein Sachverständigengutachten des Zentrums für Folteropfer über diese Bilder ist ungeeignet zum Beweis der Tatsache, dass die Verletzungen auf diesen Bildern von Folter oder Misshandlung in Togo stammen (§ 244 Abs. 3 Var. 3 StPO). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts nämlich selbst angegeben, sie sei in Togo zwar an der Schulter geschlagen worden und habe gespürt, dass der Knochen verletzt sei. Eine sichtbare offene Wunde, die man auf den Fotos erkennen könnte, habe es aber nicht gegeben. Außerdem habe sie Stockhiebe am Hals und am Rücken bekommen, die auf den vorgelegten Fotos wiederum nicht zu erkennen sind, weil sie beide von vorn aufgenommen wurden und die Hals- und Rückenpartie gerade nicht zeigen. Daraus folgt, dass die auf den Bildern erkennbaren Verletzungen (offene Fleischswunde an der Schulter, Schürfwunden am Gesicht und an den Beinen) allesamt von dem vorgetragenen Verkehrsunfall der Klägerin im Benin stammen müssen.
46 
Ein Sachverständigengutachten zum Attest des Dr. D. vom 15.05.2006 musste das Gericht ebenfalls nicht einholen, weil es zum Beweis der im Antrag zu (1.) behaupteten Tatsache ungeeignet wäre (§ 244 Abs. 3 Var. 3 StPO). Es ist nämlich auch beim Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht möglich, mit den Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie oder der Psychopathologie sicher zu erschließen, ob tatsächlich ein traumatisierendes Ereignis stattgefunden hat und wie dieses genau geartet war. Das bedeutet, der objektive Ereignisaspekt kann nicht Gegenstand eines psychiatrisch-psychotherapeutischen Sachverständigengutachtens sein. Das Vorhandensein eines objektiv traumatisierenden Ereignisses ist vielmehr eine Vorbedingung für eine solche Begutachtung. Ob ein solches Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, kann damit vom Bundesamt oder von einem Gericht ebenso beurteilt werden wie von einem Sachverständigen (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 10.02.2003, - A 4 K 11131/02 -, NVwZ 2005, 64f m.w.N.).
47 
Soweit die Klägerin im Wege des Hilfsbeweisantrages weiter beantragt, (4.) ein Sachverständigengutachten von amnesty international oder des Instituts für Afrikakunde einzuholen „zum Beweis der Tatsache, dass die weiteren vorgelegten Dokumente der UFC und der Arztbericht vom 18.05.2005 ebenfalls zeigen und beweisen, dass die Klägerin bezüglich der Fluchtgründe die Wahrheit gesagt hat, dass diese Dokumente echt sind und die Richtigkeit der Angaben der Klägerin beweisen“, war auch dieser Antrag abzulehnen. Soweit dieser Antrag auf die Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens zu den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gerichtet ist, ist auch er unzulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO), denn dies ist ausschließlich Sache des Gerichts (§ 108 VwGO). Das Gericht versteht auch diesen Antrag stattdessen dahingehend, dass die vorgelegten Dokumente der UFC und das Attest des Dr. G. vom 18.05.2005 daraufhin untersucht werden sollen, ob sie echt sind und Anhaltspunkte dafür bieten, dass die Klägerin schon vor ihrer Ausreise aus Togo politischer Verfolgung ausgesetzt war. Zum Attest des Dr. G. wurde bereits ausgeführt, dass eine Flucht der Klägerin nach Benin am 27.04.2005 und die Verwicklung in einen Verkehrsunfall als wahr unterstellt werden und keines Beweises bedürfen (§ 244 Abs. 3 Var. 6 StPO). Dass die Klägerin im Jahr 2001 Mitglied der UFC geworden ist und ihr im Jahr 2001 auch eine aktive Mitgliedschaft bescheinigt wurde, kann ebenfalls als wahr unterstellt werden und bedarf keiner weiteren Beweiserhebung. Wie oben bereits ausgeführt, ergibt sich daraus aber noch nichts für eine exponierte Aktivität der Klägerin für die UFC Togo bei den Präsidentenwahlen in Togo im April 2005 und eine dadurch begründete Gefahr politischer Verfolgung, zumal auf dem Mitgliedsausweis keine einzige Beitragszahlung quittiert ist, die Klägerin keine eigene Beteiligung am Wahlkampf im Frühjahr 2005 und den Demonstrationen vor und nach der Wahl glaubhaft gemacht und sich schließlich auch über die politischen Verhältnisse in Togo bemerkenswert schlecht informiert gezeigt hat.
48 
Davon abgesehen muss das Gericht den Beweisanträgen der Klägerin jedenfalls dann nicht mehr nachgehen, wenn schon die Schilderung ihres Verfolgungsschicksals in wesentlichen Punkten erkennbar unzutreffend ist oder nicht auflösbare Widersprüche aufweist (BVerwG, Beschl. v. 26.10.1989, - 9 C 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, 39; vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 20.06.1990, - 2 BvR 1727/89 -, InfAuslR 1991, 86, 87f; Beschl. v. 26.05.1994, - 2 BvR 1183/92 - und Beschl. v. 10.03.1997, - 2 BvR 323/97 -, juris). Das ist hier der Fall, wie oben unter bb) und cc) ausgeführt.
49 
2. Die Klage ist aber nicht nur in ihrem Hauptantrag, sondern auch in ihrem zulässigen Hilfsantrag unbegründet. Es bestehen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Weder besteht für die Klägerin die konkrete Gefahr, der Folter unterworfen zu werden (§ 60 Abs. 2 AufenthG), noch droht ihr wegen irgend einer Straftat die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK darf ein Ausländer nicht in einen Heimatstaat abgeschoben werden, in dem ihm grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Eine solche droht dem Kläger ebenso wenig wie eine erhebliche individuell konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
50 
Aus dem Vorbringen der Klägerin kann das Vorliegen einer konkreten und erheblichen Gefahr hinsichtlich Leib, Leben oder Freiheit nicht erkannt werden. Aus den Ausführungen oben unter 1. zur Asylberechtigung und zu § 60 Abs. 1 AufenthG erschließt sich, dass eine konkrete Gefährdungslage aufgrund vorangegangener Verfolgung, politischer Aktivitäten der Klägerin oder aufgrund der Asylantragstellung im Ausland nicht festgestellt werden kann. Die allgemeine Lage in Togo bringt für die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr eine solche Gefährdungslage ebenfalls nicht mit sich. Die oben dargestellte Lage, die sich für Oppositionelle durchaus als problematisch bezeichnen lässt, führt nicht dazu, dass die allgemeinen Lebensbedingungen in Togo seit dem Wechsel in der Präsidentschaft zu Faure Gnassingbé für die Bewohner Togos oder Rückkehrer konkret gefährlich wären.
51 
Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich nach der Überzeugung des Gerichts auch nicht aus einer psychischen Erkrankung der Klägerin. Die Gefahr, dass sich die - physische oder psychische - Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, kann ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen, wenn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen besteht. Eine erhebliche Gefahr liegt vor, wenn sich im Heimatland der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist die Gefahr, wenn im Heimatland eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar, nicht ausreichend oder im Einzelfall nicht finanzierbar ist (vgl. BVerwG U.v.29.10.2002 - 1 C 1/02 – NVwZ-RR 03,53 = AuAS 03,106 = EZAR 043 Nr. 56 = DVBl 03,463; U.v.25.11.1997 - 9 C 58/96 - EZAR 043 Nr. 28 = BayVBl 98,444 = InfAuslR 98,96 = Buchholz 402.240 § 53 Nr. 10, U.v.27.4.1998 - 9 C 13/97 - NVwZ 98,973 = Buchholz 402.240 § 53 Nr. 12 = InfAuslR 98,409 auch zu den hierfür zu treffenden Feststellungen wegen der Verschlimmerung einer Krankheit). Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wegen Krankheit und eventueller Nicht- bzw. Unterversorgung im Abschiebzielstaat besteht aber nicht nur dann, wenn die Krankheitsbehandlung im Zielstaat grundsätzlich nicht möglich ist, weil eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist, sondern auch dann, wenn sie für den Kranken individuell, insbesondere mangels finanzieller Mittel, nicht erreichbar ist (vgl. BVerwG U.v.29.10.2002 - 1 C 1/02 – NVwZ-A 03,53 = AuAS 03,106 = EZAR 043 Nr 56 = DVBl 03,463).
52 
Nach diesen Grundsätzen kann die von der Klägerin geltend gemachte psychische Erkrankung kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG begründen. Die posttraumatische Belastungsstörung stellt eine komplexe psychische Störung dar, die nur durch sorgfältige Erhebungen vor allem anhand von psychischen Reaktionen diagnostiziert werden kann. Im Unterschied zum rein somatisch-medizinischen Bereich, in dem äußerlich feststell- oder messbare objektive Befundtatsachen im Mittelpunkt stehen, geht es bei der posttraumatischen Belastungsstörung vorwiegend um psychische Erlebnisse. Der ärztlichen Diagnostik kommt daher bei der Untersuchung solcher Krankheitsbilder besondere Bedeutung zu. Eine kompetente Stellungnahme kann nur von Fachärzten abgegeben werden, die über die entsprechende Sachkenntnis und Erfahrung verfügen (vgl dazu VG München, Urteil vom 04.12.2000, - M 30 K 00.51692 -, NVwZ-RR 2002, 230, 231; ebenso VGH Baden-Württemberg, VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 30.06.2003 - 14 S 1598/02 - und Treiber, ZAR 2002, 282 <287 f.> jeweils m.w.N.; vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 13.10.2003, - 7 K 1604/03 -, zitiert nach juris).
53 
Die vorgelegte Stellungnahme des Dr. D. vom 15.05.2006 erfüllt diese Voraussetzungen schon deswegen nicht, weil er lediglich Allgemeinmediziner ist und keine Qualifikation als psychologischer Psychotherapeut besitzt. Seine Stellungnahme erfüllt aber auch inhaltlich nicht die Anforderungen an die Diagnostik von derartigen Traumatisierungen. Das Attest geht von einer „posttraumatischen Belastungsstörung mit ausgeprägter generalisierter Angststörung“ aus, enthält aber nicht einmal eine nachvollziehbare Diagnose nach einem der international anerkannten Diagnoseschemata (ICD 10 oder DSM IV). Wie ausgeführt beruht die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung im Wesentlichen auf der Erhebung und Auswertung von psychischen Reaktionen. Besonders viel Wert gelegt werden muss daher auf die Darstellung der Befundtatsachen und insbesondere auf die daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Die vorliegende Stellungnahme enthält insoweit lediglich die Aussage, dass die Klägerin berichte, sie leide seit ihrer Unterbringung in G. unter nächtlichen Panikattacken, Angst vor Überfällen, Schlafstörungen und Kopfschmerzen. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit diesen Symptomen ist aber nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der erhobenen, von der Klägerin geschilderten Symptome. Dies gilt auch für die Anamnese, die Klägerin sei „im Rahmen der politischen Umstürze 2005 in Togo vom Militär in Camp gebracht und wiederholt misshandelt worden“, ohne dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den einzelnen traumatisierenden Ereignissen erkennbar wäre. Dass die Klägerin nach eigener Schilderung im Benin - und nicht in Togo - einen Autounfall mit erheblichen körperlichen Verletzungen erlitten hat und ebenso dadurch traumatisiert sein könnte, wird überhaupt nicht erwähnt. Außerdem fällt auf, dass nächtliche Panikattacken erst seit der Unterbringung in G. geschildert werden, wo die Kläger nach eigenem Bekunden die einzige dunkelhäutige Person in der Asylbewerberunterkunft sei, was ebenfalls eine denkbare Ursache für die beschriebenen Beschwerden sein könnte. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und die Gefahr einer gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr nach Togo sind damit nicht glaubhaft gemacht.
54 
Das Gericht sieht auch keinen Anlass, dem Hilfsbeweisantrag der Klägerin zu (2.) entsprechend ein Sachverständigengutachten des Zentrums für Folteropfer in Ulm einzuholen „zum Beweis der Tatsache, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, jegliche Abschiebung oder Rückführung eine Retraumatisierung zur Folge hätte und damit eine akute Gefahr für Leib und Leben bei einer Abschiebung bestünde“. Vorbedingung für eine solche Begutachtung auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ist, dass die betreffende Person tatsächlich ein objektiv traumatisierendes Erlebnis hatte. Ob dieses tatsächlich stattgefunden hat, kann vom Bundesamt oder von einem Gericht anhand der Schilderung des Betroffenen aber ebenso beurteilt werden wie von einem Sachverständigen (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 10.02.2003, - A 4 K 11131/02 -, NVwZ 2005, 64f m.w.N.). Der Beweisantrag war deswegen abzulehnen (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Wie oben bereits ausgeführt, ist das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Protokoll der Anhörung beim Bundesamt so erheblich gesteigert und widersprüchlich, dass das Gericht schon deswegen überzeugt ist, dass ihre Schilderung der angeblichen traumatisierenden Erlebnisse in Togo nicht der Wahrheit entspricht. Besonders deutlich ist dies bei der behaupteten Vergewaltigung, die sie in der mündlichen Verhandlung lediglich in einem kurzen Satz und ohne jede erkennbare Gefühlsregung geschildert und sogar das Angebot des Gerichts abgelehnt hat, die - ausschließlich männlichen - Zuhörer vorher auszuschließen. Das ist insbesondere dann nicht nachvollziehbar, wenn die Klägerin ihre Erlebnisse vorher beim Bundesamt nur unter Tränen schildern konnte und dabei nicht einmal aufgenommen wurde, dass eine Vergewaltigung stattgefunden hätte. Ist aber nicht einmal die Schilderung der traumatisierenden Erlebnisse glaubhaft, muss dass Gericht auch nicht der Frage nachgehen, ob als Folge dieser Erlebnisse eine psychische Krankheit bestehen könnte.
55 
3. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entsprechen den rechtlichen Voraussetzungen (§ 34 Abs. 1 AsylVfG i.V. mit § 59 AufenthG).
56 
4. Nachdem die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylVfG.

Gründe

 
12 
Das Gericht kann mit Zustimmung der Beteiligten durch den Berichterstatter entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Das Gericht konnte auch trotz des Ausbleibens von Beteiligten zur Sache verhandeln und entscheiden, da in den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
14 
Der ablehnende Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20.03.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (dazu unten 1.). Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor (dazu unten 2.). Auch die von der Beklagten erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden (dazu unten 3.).
15 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.
16 
a) Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter hat nur derjenige, der bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von einer staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung bedroht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.1987 - 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258, 263 ff.; BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315, 334 ff.). Die Verfolgungsmaßnahme muss gezielt erfolgen, was bedeutet, dass kein Asylanspruch besteht bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Bei der Prüfung, ob eine Verfolgungsmaßnahme gerade wegen eines asylrelevanten Merkmales, also "gezielt", erfolgt, ist auf die objektive Gerichtetheit der Maßnahme abzustellen, nicht auf die subjektiven Motive des Verfolgenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O.)
17 
b) Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG ist weiter als derjenige des Art. 16 a Abs. 1 GG. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht in einen Staat abgeschoben waren, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann etwa eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann gegeben sein, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann auch ausgehen von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter § 60 Abs. 1 Satz 3 lit. a und b AufenthG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG setzt dabei eine Verfolgungssituation voraus, in der dem Einzelnen wegen eines relevanten Merkmals mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezielte schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen (vgl. Art. 9 und 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. EU v. 30.09.2004, L 304/12), wobei jedoch aus der Sicht des Schutzsuchenden zu prüfen ist, ob seine Furcht vor Verfolgung nach der objektiven Zielgerichtetheit der Verfolgungsmaßnahme begründet ist (vgl. Art. 2 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG und dazu Marx, Die Bedeutung der EU-Qualifikationsrichtlinie für die deutsche Asylpraxis, Asylmagazin 9/2004, S. 8).
18 
Dabei obliegt es dem Asylbewerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt darlegen, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung mit der entsprechenden Wahrscheinlichkeit droht. Das Gericht muss auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit des von einem Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113). In seine eigene Sphäre fallende Ereignisse, insbesondere persönliche Erlebnisse, muss der Asylsuchende so schildern, dass sie seinen Anspruch lückenlos tragen. Detailliert vorzutragen sind dabei insbesondere Verhaftungen, Überwachungsmaßnahmen, Verhöre, Befragungen, Hausdurchsuchungen und ähnliche Maßnahmen. Erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche berechtigen regelmäßig zum Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens (BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 79). An der erforderlichen Glaubhaftmachung von Asylgründen fehlt es ferner in der Regel auch, wenn der Asylsuchende sein Vorbringen im Lauf des Asylverfahrens in einer ins Gewicht fallenden Weise steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich betrachtet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Verfahren einführt sowie auch dann, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder im Blick auf vergleichbare bekannte Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen (vgl. zum Ganzen die angeführte Rechtsprechung). Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland reicht es hingegen aus, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen sich - die Wahrheit unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für ein Vorliegen politischer Verfolgung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG, Nr. 44).
19 
c) Nach der Überzeugung des Gerichts hat die Klägerin bei einer Rückkehr nach Togo weder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG noch Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG zu befürchten.
20 
Eine Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel [Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH), Togo - update, Bern, 30.09.2005; amnesty international (ai), Togo - Will History repeat itself ? - 20.07.2005 und ai, Auskunft vom 23.06.2005 an die Schweizerische Asylrekurskommission zur Lage in Togo; UNHCR, Stellungnahme zur Behandlung von Asylsuchenden aus Togo, 30.08.2005; Untersuchungsbericht der Ermittlungskommission des Hochkommissariats der Vereinten Nationen zu den Menschenrechtsverletzungen bei den Wahlen in Togo, 29.08.2005 - www.ohchr.org/english/docs/ rapporttogo.pdf - in französ.Sprache; Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 15.7.2005 - Stand Juni 2005 sowie zahlreiche Pressemeldungen insbesondere des Internetinformationsdienstes: UN- International Regional Information Network - Westafrica - (IRIN) -www.irinnews.org.-; Global Internal Displaced Persons - Norwegian Refugee Council, 23.06.2005 - www.idpproject.org ] ergibt folgendes Lagebild zu Togo:
21 
Mitglieder bzw. wirkliche oder auch nur vermeintlichen Anhänger der die Legitimität der Präsidentschaftswahlen in Togo vom 24. April 2005 radikal in Frage stellenden Opposition (6-Parteienkoalition unter anderem mit der UFC) sind seit diesen Wahlen einer Welle beispielsloser gewaltsamer Repression seitens der staatlichen togoischen Sicherheitskräfte und ihnen zuzurechnender Milizen ausgesetzt worden. Insbesondere lokale Oppositionsführer, Wahlhelfer und Wahlbeobachter der Opposition, jugendliche Anhänger der Opposition und die Bewohner derjenigen Stadtviertel insbesondere südlicher Städte, die für die Unterstützung der Opposition bekannt sind, wurden Opfer der systematisch gegen sie ausgeübten Gewalt (ai, Auskunft an Asylrekurskommission, aaO, S.10.; SFH, aaO, S.3 ff).
22 
Mitglieder dieser radikalen Oppositionsbewegung wurden getötet, gefoltert, vergewaltigt und zusammengeschlagen. Die meisten Ermordeten starben in ihren Häusern (IRIN-News, Lomé 26.09.2005 unter Bezug auf den Bericht des UN-Menschenrechtskommissariats). Die Sicherheitskräfte und Milizen verwendeten bei ihren Aktionen gegen die Opposition Listen mit Namen wirklicher oder auch nur vermeintlicher Oppositionsanhänger und -unterstützer. Die Medien wurden schon vor den Wahlen und insbesondere in der Zeit der Auseinandersetzungen nach den Wahlen von staatlicher Seite massiv behindert und blockiert. Radiostationen wurden monatelang geschlossen und ihre Mitarbeiter bedroht. (Dazu ausführlich SFH, aaO. S.4 sowie ai, Will History repeat itself ?, aaO, S.14 ff). Auch während der Untersuchungen durch eine Ermittlungskommission des Hochkommissariats für Menschenrecht der Vereinten Nationen kam es zu weiteren schweren Menschenrechtsverletzungen (UNHCR, aaO. S.4). Die Täter wurden teilweise mit staatlichen Fahrzeugen an die Tatorte gebracht, Soldaten wurden mit Zivilkleidung ausgestattet, das Telefon- und Mobilfunknetz wurde gezielt unterbrochen, um eine Kommunikation der Opfer untereinander oder telefonischen Hilfsbitten Verfolgter zu unterbinden (so unter anderem auch das Ergebnis der staatlichen Untersuchungskommission - siehe IRIN News, Lomé, 11.11.2005). Die Verfolger unterdrückten auch gezielt Nachforschungen in Krankenhäusern und Leichenschauhäusern und vertuschten systematisch - auch durch Verschwindenlassen von Oppositionellen bzw. durch die Beseitigung der Leichen der Ermordeten - eine genaue Erfassung und Ermittlung ihrer Gewalttaten (ai, Will History repeat itself ?, S.17 ff., ebenso der Untersuchungsbericht des UN Menschenrechtskommissariats). Ganz offenbar sollte die Macht der Regierungspartei RPT und ihrer Anhänger mit allen Mitteln und um jeden Preis nach den Wahlen gesichert und gefestigt werden, da die Opposition nach dem Tod Eyadémas eine einmalige Chance gesehen hatte, die bisherigen Machtverhältnisse zu ihren Gunsten umzukehren und die alten Strukturen zu beseitigen. Dabei griffen die Machthaber zu den gleichen brutalen und willkürlichen Mitteln (Ermordung, Verschwindenlassen, Misshandlung), mit denen schon der verstorbene Diktator Eyadéma nach den Wahlen 1998 massiv gegen die Opposition und ihre Anhänger vorgegangen war (ausführlich dazu insbesondere ai, Togo - Will History repeat itself ?, S.5 - 18 basierend auf einer Vielzahl von Interviews togoischer Flüchtlinge in den Flüchtlingslagern in Benin und Ghana).
23 
Die togoischen Machthaber und regierungsnahen togoischen Medien bezichtigten in diesem Zusammenhang wiederholt Deutschland der Parteinahme für die Opposition, nachdem der kurz zuvor zurückgetretene Innenminister Boko am 22.04.2005 Zuflucht in der deutschen Botschaft gesucht hatte und nur auf gemeinsamen Druck von Frankreich, Deutschland und der EU schließlich ausreisen konnte. Berichten zufolge hatten die staatlichen Behörden und Sicherheitskräfte sogar schon die Erstürmung der deutschen Botschaft zwecks Ergreifung von Boko geplant (IRIN News, Dakar, 06.05.2005 - unter Bezugnahme auf einen Bericht vom 28.4.02005). Außerdem kursierten aus Regierungskreisen stammende Verleumdungen des deutschen Botschafters, der als Pädophiler verunglimpft wurde. In der Nacht vom 28.auf 29.04.2005 verübten bewaffnete Kräfte schließlich noch einen Brandanschlag auf das Goethe-Institut, das ebenfalls der Parteinahme zugunsten der Opposition beschuldigt worden war (siehe AA, aaO, S.6 vgl. auch VG Sigmaringen, Beschl. v. 24.06.2005 - A 2 K 10436/05 -, juris).
24 
Das Ausmaß der brutalen Repression waren gemessen an einer Gesamtbevölkerung von lediglich ca. 5 Mio. Togoern erheblich. Die Zahl der im Zusammenhang mit dem Ausbruch der politischen Gewalt Ermordeten wird auf 500 bis 800 geschätzt. (ca. 400 bis 500 laut Bericht des UN-Menschenrechtskommissariats und ca.790 laut der Human Rights League Togo - siehe ai an Asylrekurskommission, aaO, S.3; selbst die von der aktuellen togoischen Regierung eingesetzte Untersuchungskommission kommt in ihrem Abschlussbericht zum Ergebnis, dass es 154 Tote und 654 Verletzte gab und dass im Wesentlichen staatliche bzw. dem Staat zurechenbare Kräfte dafür verantwortlich waren - IRIN News, Dakar, 11.11.2005). Mehrere Tausende wurden zum Teil schwer verletzt (Die Human Rights League Togo spricht von 4508 Verletzen - siehe dazu UN Menschenrechtskommissariat -Untersuchungsbericht, S.20). Insgesamt etwa 40.000 Togoer flohen nach den Gewaltexzessen im Sommer 2005 in die beiden Nachbarländer Benin bzw. Ghana, wo sie auch heute noch in Flüchtlingslagern unter elenden Bedingungen und abhängig von internationaler Hungerhilfe (und womöglich bespitzelt oder gar terrorisiert durch togoische Agenten - siehe dazu: Die Tageszeitung [taz] v. 10.05.2005) ausharren, da sie aus Angst um Leib und Leben nicht zurückkehren wollen (dazu insbesondere IRIN-News, Dakar, 16.11.2005 -). Zumeist handelt es sich um junge Männer zwischen 15 und 28 Jahren. Auch nachdem die Hauptfluchtwelle abgeebbt war, flohen selbst Ende August 2005 noch immer täglich ca. 200 neue Flüchtlinge aus Togo in die Nachbarländer, die von anhaltenden Repressionen, Ermordungen, Hausdurchsuchungen, Folter und Vergewaltigung berichteten (UNHCR, aaO, S.2 Ziff.5) . Etwa 20.000 Togoer wurden durch die politische Gewalt entwurzelt und befinden sich als Binnenflüchtlinge noch im Land (IRIN -News, Dakar 16.11.2005). Nur etwa 800 bis 1000 sollen mittlerweile aus den Nachbarländern zurückgekehrt sein (AA, aaO. S.6 Ziff.I.1. unter Bezugnahme auf eine Meldung des UNHCR vom 10.05.2005; siehe auch IRIN-News. Lomé, 23.09.2005). Rückkehrer waren Berichten zufolge Repressionen ausgesetzt (ai an Asylrekurskommission, aaO, S.3 und ai, Will History repeat itself ?, aaO, S.16).
25 
Das aktuelle Regime unter dem Präsidenten Faure Gnassingbé , dem Sohn des Anfang 2005 verstorbenen früheren Diktators Eyadéma , und dem mit der Regierung betrauten Premierminister Edem Kodjo, einem Gründungsmitglied der Regierungspartei RPT, das die beschriebene politische Gewalt nach allen Untersuchungsberichten zum ganz überwiegenden Teil zu vertreten hat, lässt keine Anzeichen dafür erkennen, dass es sich hinsichtlich der gewaltsamen Unterdrückung der Opposition bessern wird. Die Wahl des Präsidenten Gnassignbé im April 2005, auf die das aktuelle Regime seine Legitimität stützt und die überhaupt erst nach massivem internationalem Druck zustande gekommen war, weil er zunächst entgegen der Verfassung ohne jede Wahl direkt das Erbe seines Vaters angetreten hatte, litt nach zahlreichen Berichten von Wahlbeobachtern an massiven Mängeln, wie Wahlbetrug, Phantomwählerlisten, Wählernötigung usw. (dazu IRIN News, Dakar, 06.05.2005). Das aktuelle Regime steht im übrigen auch personell voll in der Tradition der Machtelite des Jahrzehnte lang Togo mit Gewalt und Unterdrückung beherrschenden Diktators Eyadéma . In den Reihen der aktuellen Regierung finden sich nur regimetreue Mitglieder sowie einige übergelaufene Oppositionspolitiker. Alle den Sicherheitsapparat betreffenden Ministerien sind von der Regierungspartei RPT besetzt (SFH, aaO, S. 1). Die alten Seilschaften existieren fort (siehe z.B. IRIN News Atakpame, 01.06.2005 zu den menschenrechtswidrigen Aktionen des „ Eyadéma von Atakpame “ , eines Neffen des früheren Diktators; siehe ferner IRIN News, Lomé 21.6.2005 zur Ernennung von Kpatcha Gnassingbé , des älteren Bruders des jetzigen Präsidenten, zum Verteidigungsminister, der schon immer beste Verbindungen zu dem an den Menschenrechtsverletzungen maßgeblich beteiligten togoischen Militär hatte und zur Ernennung von Oberst Pitalouna Ani Laokpessi, einem früheren Kommandeur der paramilitärischen Polizei zum Sicherheitsminister, der häufig der Folterung von Oppositionellen beschuldigt worden war). Die Sicherheitskräfte und regierungsnahen Milizen werden weiterhin von den Anhängern des verstorbenen Diktators Eyadéma dominiert, die wie er aus seiner im Norden des Landes verankerten ethnischen Gruppe kommen und deren Reformierung von allen Untersuchungsberichten gefordert wird (siehe Details zur Struktur und ethnischen Gliederung des Machtapparats: SFH, aaO. S. 2; ai, Will History repeat itself ?, S.18 -21; auch der Bericht des UN Menschenrechtskommissariats forderte eine Reform der Sicherheitskräfte - siehe dazu unter anderem IRIN News, Lomé, 26.09.2005). Von der zerstrittenen und nach dem Schlaganfall des Anführers der radikalen 6-Parteienkoalition, des 75-jährigen Bob Akitani von der UFC, führungslosen und geschwächten Opposition (dazu IRIN News, Lomé, 20.05.2005) hat die neue Regierung aktuell insbesondere nach den massiven Hetzjagden auf Oppositionelle politisch wenig zu befürchten (zur Opposition UNCHR, aaO, S.1 -3). Versöhnungsgespräche mit der Opposition (UFC), die Präsident Gnassignbé und UFC Chef Olympio am 21.07.2005 und zuletzt in Rom vom 07.-90.11.2005 geführt haben, blieben bislang ergebnislos (Catholic News Service 1.11.2005 - www.allafrica.com/ stories/printable/200511110173.html). Schnellstmögliche Parlamentswahlen hat Präsident Gnassingbe zwar versprochen (SFH, aaO, S. 1 und Le Monde, 27.09.2005). Termine stehen aber noch nicht fest und ob solche Wahlen fair und demokratisch ablaufen würden, kann nach den insoweit weitgehend mangelhaften Präsidentschaftswahlen im April 2005 (und schon zuvor auch im Jahre 2003) angesichts des Charakters des Regimes bezweifelt werden. Auch internationalem Druck ist das Regime aktuell nicht mehr nennenswert ausgesetzt. Die internationale Gemeinschaft akzeptierte, wenngleich verbunden mit Forderungen nach nationaler Aussöhnung und Gesprächen der Regierung mit der Opposition, das Wahlergebnis (IRIN News, Lomé 09.06.2005). Die Afrikanische Union hob ihre Sanktionen auf und empfahl schon vor dem Wahlausgang Koalitionsgespräche und Frankreich hat als einflussreichstes westliches Unterstützungsland Togos das neue Regime ohne weitere Konzessionen akzeptiert und nutzt seinen internationalen Einfluss, um dem Regime den Rücken frei zu halten (Die Tageszeitung -taz - vom 10.5.2005 und v. 29.5.2005; Zum Einfluss Frankreichs auch Le Monde Diplomatique , v.15.04.2005 und zur Unterstützung des Sicherheitsapparates durch Frankreich sowie zur Akzeptanz des Regimes durch die ECOWACS sowie Frankreich, ai, Will History repeat itself ?, S. 20).
26 
Das neue Regime setzte zwar eine eigene Untersuchungskommission ein (siehe dazu AA. aaO, S.9), die sogar zum Ergebnis kam, die etwa 145 Toten und 654 Verletzten gingen im Wesentlichen auf das Konto staatlicher/staatsnaher Kräfte. Der Vorsitzende dieser Untersuchungskommission erklärte aber bei einer Pressekonferenz, eine von der Kommission erstellte Liste mit den Namen der Verantwortlichen müsse die Kommission aus Selbstschutzinteresse an wechselnden Orten verstecken und geheim halten, da sich ansonsten einige Leute versucht sehen würden, die Kommissionsmitglieder anzugreifen (IRIN News, Lomé. 11.11.2005). Auch hat das Regime aus Rücksicht auf einen mit der EU schon im Jahre 2004 vereinbarten 22-Punkte Plan zur Demokratisierung (dazu AA, aaO, S.8) die Blockade des Radiosenders Radio France International beendet und Phillipe Evegno, einen oppositionsnahen Journalisten zum Chef der Medienaufsichtsbehörde HAAC gemacht, der noch im Jahre 2004 einen Monat lang inhaftiert worden war. Acht der neun HAAC Mitglieder sind jedoch regierungsnahe Anhänger des Präsidenten (IRIN News, Lomé 8.11.2005 und Lomé, 18.10.2005). Zudem kam es am 11.10.2005 schon wieder zu einem brutalen Überfall auf einen oppositionellen, regierungskritischen Journalisten, den Herausgeber des Le Forum de la Semaine , der schon im Jahre 2003 als damaliger Direktor des L´Evenement zusammen mit mehreren anderen Journalisten zwei Wochen lang inhaftiert worden war, nachdem er in einem Internet Cafe beim Einscannen von Photos von Personen verhaftet worden war, die von Sicherheitskräften während der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2003 misshandelt worden waren (siehe Committee to Protect Journalists (CPJ), 11.10.2005 - www.cpj.org/news/2005/Togo11oct05na.html und IRIN News, Lomé 18.10.2005). Soweit das neue Regime auch eine Repatriierungskommission eingesetzt hat (dazu UNHCR, aaO, S.2, 3, der dies zwar begrüßt aber kritisch auf die große Kluft zwischen Regierung und Opposition und fortbestehendes Racheverlangen auf allen Seiten verweist -S.4-) und in die Nachbarländer geflohene Togoer unter pauschalen Versprechungen einer Amnestie und Entschädigung zur Rückkehr zu bewegen versucht hat, sind diese Aktivitäten bislang folgenlos geblieben. Zu einer Rückkehr ist es nicht gekommen, da die Flüchtlinge offenbar dem Regime noch immer misstrauen (IRIN News, Lomé, 9.6.2005).
27 
Nach allem sieht die EU, die seit 1993 ihre Entwicklungshilfe an Togo wegen der schlechten Menschenrechtslage gestoppt hat, bisher nur kleine Schritte auf dem Weg in eine richtige Richtung (IRIN News, Lomé 23.09.2005) und hat zum Ausdruck gebracht, dass noch sehr viel getan werden muss, bevor sie von einer Besserung der Lage ausgeht, was nach ihren Vereinbarungen mit Togo aus dem Jahr 2004 Voraussetzung für eine Wiederaufnahme der Hilfe und für eine Auszahlung der bereit stehenden 9 Mio. Euro zur Unterstützung der togoischen Bevölkerung ist. Unter anderem verwies die EU auf die besorgniserregenden Berichte des UN-Menschenrechtskommissariats über die Menschenrechtslage  und auf die insbesondere auch gegen einige Mitgliedsstaaten der EU gerichteten Zerstörungen (siehe Erklärung der Ratspräsidentschaft der EU v. 24.10.2005 veröffentlicht unter www.ufctogo.com/imprimer.php3? id_article=1030).
28 
Der UNHCR und amnesty international (jeweils aaO., UNHCR, S.5 und ai an Asylrekurskommission, S.10 und 11; ebenso SFH, aaO, S.5,6) haben vor dem genannten Hintergrund zu einem Moratorium von Abschiebungen nach Togo aufgerufen, da für Sympathisanten und Mitglieder der UFC oder anderer oppositioneller Gruppen, selbst wenn sie nicht in großem Maße politisch aktiv gewesen seien, eine ernsthafte Gefahr politischer und menschenrechtswidriger Verfolgung im Falle einer Rückkehr bestehe. Das Schweizer Bundesamt für Migration hat in der Zeit von Januar bis August 2005 von 120 eingegangenen neuen Asylgesuchen von Togoern insgesamt 76 Gesuche positiv beantwortet (SFH, aaO. S.6).
29 
Diese insgesamt für Oppositionelle als sehr problematisch zu bezeichnende Lage führt dennoch nicht zum Erfolg der Klage.
30 
aa) Hinsichtlich der Bewertung der Gefährdung aufgrund einer Asylantragstellung im Ausland führt das Auswärtige Amt im Lagebericht vom 15.07.2005 aus (S. 21):
31 
„Eine Asylantragstellung allein löst nach den dem Auswärtigen Amt vorliegenden Erkenntnissen keine staatlichen Repressionen aus. Erfahrungen aus der jüngeren Vergangenheit zufolge sind die togoischen Behörden in der Regel um korrekte Behandlung der Rückkehrer bemüht, um weder den deutschen Behörden noch den togoischen Exilorganisationen Anlass zur Kritik zu geben. Es ist aber nicht auszuschließen, dass Grenzkontroll- oder andere Beamte Rückkehrer in Einzelfällen unkorrekt behandeln. Gegenüber dem Auswärtigen Amt ist in mehreren Fällen vorgetragen worden, verschiedene aus Deutschland rückgeführte togoische Staatsangehörige seien nach ihrer Rückkehr Opfer staatlicher Repressionen geworden. Allen konkret vorgetragenen Behauptungen dieser Art ist das Auswärtige Amt nachgegangen. In keinem Fall haben sich solche Behauptungen bei der Nachprüfung bestätigt.“
32 
Anderslautende Erkenntnisse sind auch dem Gericht nicht bekannt, so dass allein aufgrund der Asylantragstellung der Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf die Gefahr drohender politischer Verfolgung geschlossen werden kann.
33 
bb) Das Vorbringen der Klägerin zu den angeblichen Vorfällen vor ihrer Ausreise nach Deutschland ist für das Gericht nicht glaubhaft, so dass aus diesem nicht auf eine erlittene oder im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung geschlossen werden kann.
34 
Die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens ergibt sich zur vollen Überzeugung des Gerichts aus dem Umstand, dass die Klägerin ihr Vorbringen gegenüber den Angaben, die sie in ihrer Anhörung beim Bundesamt gemacht hat, in wesentlichen Punkten ganz erheblich gesteigert hat, dass sie widersprüchliche Angaben macht und dass ihre Schilderung in den wesentlichen Punkten keinerlei Details oder Realkennzeichen erkennen lässt, die den Schluss darauf zulassen, dass sie das Vorgebrachte tatsächlich selbst erlebt hat.
35 
Das gilt zunächst für ihr Vorbringen, sie sei am 11. Februar 2005 von Militärangehörigen verhaftet und in einer Kaserne festgehalten worden. Den gesamten Vorgang der Verhaftung und der Haft in der Kaserne hat die Klägerin schon in ihrer Anhörung beim Bundesamt ausgesprochen detailarm geschildert; ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung sind aber derart knapp, detailarm und distanziert, als wäre die Klägerin gar nicht selbst dabei gewesen. Des weiteren ist ihr Vorbringen, sie sei während dieser Haft vergewaltigt worden, gegenüber ihren Angaben beim Bundesamt eklatant gesteigert. Damals hatte sie angegeben, es seien Militärangehörige erscheinen und es habe geheißen, jeder solle sich eine Frau aussuchen und sie vergewaltigen. Der hochrangige Militärangehörige, der sie ausgewählt habe, sei ein Freund eines guten Freundes gewesen und habe K. geheißen, Sie habe ihm den Sachverhalt erzählt, er habe sie daraufhin zu einer Wache gebracht und den Befehl gegeben, sie gehen zu lassen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin demgegenüber angegeben, der Mann sei kein Freund gewesen, er habe sie geknebelt, geschlagen und vergewaltigt, und danach habe sie gehen dürfen. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese abweichenden und miteinander unvereinbaren Schilderungen hat die Klägerin nicht geben können. Sie hat beim Bundesamt auf eine Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls verzichtet und dieses nach Belehrung mit ihrer Unterschrift als richtig bestätigt. Das ist nur nachvollziehbar, wenn die Klägerin den Eindruck gehabt hatte, richtig verstanden worden zu sein. Für das Gericht ist es nur schwer vorstellbar, dass die Einzelentscheiderin beim Bundesamt die - angeblich vollkommen aufgelöste - Klägerin während der Anhörung mehrfach beruhigen musste und dann vergessen haben soll, das einschneidende, traumatische Ereignis einer erlittenen Vergewaltigung ins Protokoll aufzunehmen. Aber selbst wenn dies so gewesen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, wieso dann das Gegenteil positiv ins Protokoll aufgenommen wurde, nämlich der Militärangehörige sei ein Freund ihres guten Freundes gewesen und habe ihr ohne weiteren Schaden zur Flucht verholfen, nachdem sie ihm den Sachverhalt berichtet hatte. Ein Übersetzungsfehler kann jedenfalls ausgeschlossen werden, nachdem in der mündlichen Verhandlung derselbe Dolmetscher eingesetzt wurde wie beim Bundesamt und die Klägerin offenbar keine Verständigungsschwierigkeiten mit ihm hatte. Darüber hinaus ist dieses Vorbringen der Klägerin für das Gericht auch deswegen nicht glaubhaft, weil sie in der mündlichen Verhandlung nicht - wie angeblich in der Anhörung - unter Tränen von dem Vorfall berichtet hat, sondern lediglich in einem kurzen Satz und ohne jede erkennbare Gefühlsregung, und sogar das Angebot des Gerichts abgelehnt hat, die - ausschließlich männlichen - Zuhörer vorher auszuschließen.
36 
Letztlich kann dies alles aber auch dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man dieses Vorbringen der Klägerin als wahr unterstellt, wurde sie im Februar 2005 nicht wegen ihrer politischen Überzeugung, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Gruppe oder wegen der Teilnahme an einer Demonstration festgenommen, so dass es jedenfalls an einem asylerheblichen Verfolgungsgrund fehlen würde. Schließlich hat sie ausdrücklich angegeben, sie habe an der Demonstration am 11. Februar 2005 gar nicht teilgenommen, sondern sei zufällig gerade von der Arbeit heimgekommen, als das Militär Leute aus ihrem Viertel verhaftet habe. Dazu kommt noch, dass die Klägerin sich nach der behaupteten Flucht aus der Kaserne nicht zur Flucht entschlossen hat, sondern wieder nach Hause gegangen ist und sich nach ihren eigenen Angaben noch bis zu den Präsidentenwahlen Ende April 2005 unbehelligt dort aufgehalten hat.
37 
Das weitere Vorbringen, sie habe selbst miterlebt, wie das Militär nach der Wahl am 27. April 2005 ihren Schönheitssalon zerstört habe und sei dabei geschlagen worden, ist gegenüber den Angaben in der Bundesamtsanhörung ebenfalls erheblich gesteigert und widerspricht dem übrigen Vorbringen. Damals hatte sie lediglich angegeben, sie habe das Land verlassen um ihr Leben zu retten, weil in Togo alles durcheinander gewesen sei. Unterwegs seien sei angehalten und geschlagen worden. Erst bei ihrer Rückkehr im August 2005 habe sie dann festgestellt, dass ihr Salon zerstört worden sei. Für das Gericht ist auch nicht nachvollziehbar, wie es der Klägerin möglich gewesen sein soll, mit ihren Azubis ein Minibus-Taxi zu besteigen und vor den prügelnden Militärs zu fliehen, wenn diese zuerst zu ihr in den Laden gekommen sind und sie dort geprügelt haben, wie sie es in der mündlichen Verhandlung geschildert hat. Beide Darstellungen sind wiederum unvereinbar mit ihrer Darstellung in der Anhörung beim Bundesamt, man habe sie zuerst mit dem Polizeistock geschlagen, und dann mit einem Gürtel. Für das Gericht ist allenfalls glaubhaft, dass die Klägerin sich angesichts der massiven gewalttätigen Exzesse im April 2005 entschlossen hat, ins benachbarte Ausland zu fliehen, wie es auch 40.000 andere Togoer zu dieser Zeit getan haben, und dass sie die Verletzungen, deren Narben heute noch sichtbar sind, während ihrer Flucht bei dem geschilderten Autounfall im Benin erlitten hat. Das vorgelegte Attest des Dr. G. vom 18.05.2005 bestätigt jedenfalls, dass die Klägerin im Benin Opfer eines Autounfalls geworden und dabei verletzt worden sei. Für Verletzungen durch Schlagstöcke oder Gürtel ergibt sich daraus aber nichts.
38 
Aber selbst wenn man das oben wiedergegebene Vorbringen der Klägerin ebenfalls als wahr unterstellt, kann daraus noch nicht darauf geschlossen werden, dass der Klägerin im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Die Klägerin ist nach ihrem eigenen Vorbringen nämlich am 11.08.2005 wieder nach Togo zurückgekehrt und hat nichts dazu vorgebracht, dass sie bei der Einreise oder bei ihrer Rückkehr von den Behörden oder vom Militär in irgendeiner Weise behelligt wurde, sondern hat im Gegenteil berichtet, sie habe sich entschlossen, dort wieder Fuß zu fassen.
39 
Das weitere Vorbringen der Klägerin, sie habe sich am 22.09.2005 gegenüber Journalisten kritisch zu den Ereignissen in Togo geäußert und sei dann vor der drohenden Verhaftung nach Ghana geflohen, ist ebenfalls unglaubhaft. Das folgt schon daraus, dass sie zu ihrer Flucht nach Ghana in der mündlichen Verhandlung wiederum ganz andere Angaben gemacht hat als gegenüber dem Bundesamt. Dort hatte die Klägerin noch angegeben, sie sie sei mit dem Taxi an die Grenze zu Ghana nach Aflao gefahren. Dem Polizisten, der die Kontrollen durchgeführt habe, habe sie erzählt, dass Militärangehörige sie verfolgten. Der Polizist habe ihr daraufhin ein Taxi besorgt, damit sie nach Ghana gelangen konnte. Sie habe in das Hotel L´U. gewollt, dort habe ein Herr M. gearbeitet, der ihre Flucht organisiert habe. Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung widerspricht diesen Angaben in zahlreichen Punkten: Die Klägerin hat gegenüber dem Gericht auf Frage, warum sie ausgerechnet in dieses Hotel gegangen sei, nämlich nicht angegeben, dass sie dort jemanden gekannt habe, sondern dass es viel billiger sei als das Hotel Palm Beach - und dies, obwohl sie nach eigenen Angaben noch niemals vorher dort gewesen war und nicht einmal sagen konnte, in welcher Stadt diese beiden Hotels sich befinden. Ferner hat sie berichtet, das Taxi habe über die Grenze fahren dürfen und die Grenzpolizisten hätten ihr ein T-Shirt gegeben und nicht etwa ein anderes Taxi besorgt. Schließlich widerspricht auch ihre Darstellung, sie habe ihre Nachbarin aus Lomé kommen lassen und diese - und nicht ein Herr M., der im Hotel arbeitet -, habe die Flucht geplant und den Schleuser gekannt, eklatant der Darstellung beim Bundesamt.
40 
cc) Für das Gericht ist es auch nicht glaubhaft, dass die Klägerin sich in Togo als Mitglied der Oppositionspartei UFC exponiert betätigt hat und deshalb bei einer Rückkehr mit Verfolgung zu rechnen hätte. Das ergibt sich bereits aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin. Sie hat zwar geschildert, dass es in Togo anlässlich der Machtergreifung durch Faure Gnassingbé sowohl im Februar als auch nach der Präsidentenwahl Ende April 2005 Demonstrationen gegeben habe. Sie hat aber selbst angegeben, dass sie an der Demonstration am 11. Februar 2005 gar nicht teilgenommen hat, sondern gerade von der Arbeit gekommen ist und zufällig dazugekommen ist, als Militärangehörige Personen verhaftet hätten, die sie für Demonstranten gehalten haben. Ihre Angaben stimmen auch nicht mit dem Ablauf der Ereignisse nach der Präsidentschaftswahl überein, wie sie sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt. Die Klägerin hat z.B. angegeben, das Wahlergebnis sei am 25. April bekannt gegeben worden. Tatsächlich wurde das vorläufige Endergebnis der Präsidentschaftswahl aber erst am 26.04.2005 bekannt gegeben (vgl. AA. Lagebericht Togo vom 23.02.2006, S. 6). Am 27. September 2005, dem ersten Tag nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, hat die Klägerin nach ihren eigenen Angaben schon nicht mehr an Demonstrationen teilgenommen, sondern bereits wieder in ihrem Schönheitssalon gearbeitet, vor dem die Kunden Schlange gestanden hätten. Dies spricht deutlich gegen ein besonderes politisches Interesse und gegen ein besonderes Engagement für die Partei UFC, ebenso wie der Umstand, dass die Klägerin dem Gericht nicht erklären konnte, aus welchem Grund der Parteivorsitzende der UFC, Gilchrist Olympio, nicht selbst für die Präsidentschaftswahlen kandidieren durfte.
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Der vorgelegte Mitgliedsausweis der UFC und die Bescheinigung der Partei vom 23.11.2001 sind ebenfalls nicht geeignet, die Gefahr einer politischen Verfolgung bei einer Rückkehr nach Togo zu begründen. Beide Dokumente belegen - ihre Echtheit unterstellt -, dass die Klägerin im Juni 2001 Mitglied der UFC geworden sei. Der Bescheinigung vom 23.11.2001 ist darüber hinaus zu entnehmen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt in der Jugendarbeit und der politischen Information der Landbevölkerung aktiv gewesen sei, wie sie es auch in der mündlichen Verhandlung geschildert hat. Die Klägerin hat aber nicht geltend gemacht, dass sie deswegen in der Zeit von 2001 bis Tod Eyadéma Gnassingbés im Februar 2005 in irgendeiner Weise von den Behörden behelligt worden ist, was an für sich schon gegen eine exponierte Tätigkeit spricht. Sie hat auch nichts dazu vorgetragen, wie sie sich zwischen Februar und April 2005 im Präsidentschaftswahlkampf für die UFC betätigt hat, sondern lediglich angegeben, sie habe die Wahl abwarten wollen. Schließlich macht der - angeblich fast fünf Jahre alte - Mitgliedsausweis noch einen nahezu unbenutzten Eindruck, und in dem dafür vorgesehen Feld („ Cotisations mensuelles “) ist auch keine einzige monatliche Beitragszahlung quittiert, was deutlich dagegen spricht, dass die Klägerin die Arbeit der UFC auch nur finanziell unterstützt hätte, obwohl ihr das angesichts der geschilderten finanziellen Verhältnis ohne weiteres hätte möglich sein müssen.
42 
Nach alledem ist das umfangreiche Vorbringen der Klägerin zu den Vorfällen vor ihrer Ausreise insgesamt nicht glaubhaft und lässt nicht den Schuss zu, dass sie in Togo tatsächlich politische Verfolgung erlitten hat oder dass ihr dies im Falle der Rückkehr nach Togo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
43 
dd) Soweit die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.05.2006 im Wege eines Hilfsbeweisantrages die Einholung eines Gutachtens des Zentrums für Folteropfer, Ulm, beantragt „zum Beweis der Tatsache, dass (1.) die gesamten Darlegungen zu den Verfolgungen vor ihrer Flucht und zu den dargelegten Fluchtgründen im Hinblick auf die medizinische Bescheinigung des Arztes im Benin und auch im Hinblick auf die Feststellungen von Herrn Dr. D. entsprechend dem Bericht vom 15.05.2006 richtig sein müssen und auch der Wahrheit entsprechen müssen, und (3.) dass die vorgelegten Fotos zeigten und beweisen, wie die Klägerin misshandelt und gefoltert und verfolgt wurde, sind diese Anträge abzulehnen. Das begehrte Beweismittel ist zu diesem Zweck ungeeignet (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 3 StPO). Soweit die Anträge auf die Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens gerichtet sind, sind sie unzulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO), denn die Würdigung der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist ausschließlich Sache des Gerichts (§ 108 VwGO). Die Anträge versteht das Gericht stattdessen dahingehend, dass die vorgelegten ärztlichen Atteste des Dr. G. vom 18.05.2005, des Dr. D. vom 15.05.05.2006 und die vorgelegten Fotografien (AS 34 bis 37) daraufhin begutachtet werden sollen, ob daraus erkennbar ist, dass die Klägerin bereits vor ihrer Flucht in Togo körperlich misshandelt oder vergewaltigt worden ist.
44 
Dem Attest des Dr. G. ist zu dieser Frage nichts zu entnehmen. Daraus ergibt sich lediglich, dass die Klägerin am 27. 04.2005 Opfer eines Verkehrsunfalls auf der Straße von Cotonou nach Porto-Novo war und dass sie unter den Flüchtlingen war, die vor den Ereignissen um die Präsidentschaftswahl in Togo geflohen sind. Ferner wird ausgeführt, dass sie nach dem Unfall nicht reisefähig und bei einer Pflegefamilie untergebracht sei und dass ihr Gesundheitszustand im Übrigen gut sei. Über Verletzungen, die sie schon vor dem Verkehrsunfall in Togo erlitten hätte, enthält das Attest keine Aussage, so dass die Einholung eines Gutachtens auf dieser Grundlage ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 3 StPO ist und unterbleiben kann. Die Tatsache, dass die Klägerin Togo am 27. April 2005 verlassen hat und nach Benin geflüchtet ist, kann im Übrigen als wahr unterstellt werden, wie oben ausgeführt. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Beweisantrag abzulehnen (§ 244 Abs. 3 Var. 6 StPO).
45 
Ebenso verhält es sich mit den vorgelegten Fotografien. Die Bilder AS 34 und 35 sollen die Klägerin in ihrem Geschäft zeigen. Dies kann als wahr unterstellt werden, ohne dass sich daraus die Gefahr politischer Verfolgung oder Hinweise auf eine bereits vor der Ausreise erlittene Verfolgung ergeben (§ 244 Abs. 3 Var. 6 StPO). Die Fotografien AS 36 und 37 wurden nach dem Vorbringen der Klägerin nach dem Verkehrsunfall im Benin aufgenommen. Ein Sachverständigengutachten des Zentrums für Folteropfer über diese Bilder ist ungeeignet zum Beweis der Tatsache, dass die Verletzungen auf diesen Bildern von Folter oder Misshandlung in Togo stammen (§ 244 Abs. 3 Var. 3 StPO). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts nämlich selbst angegeben, sie sei in Togo zwar an der Schulter geschlagen worden und habe gespürt, dass der Knochen verletzt sei. Eine sichtbare offene Wunde, die man auf den Fotos erkennen könnte, habe es aber nicht gegeben. Außerdem habe sie Stockhiebe am Hals und am Rücken bekommen, die auf den vorgelegten Fotos wiederum nicht zu erkennen sind, weil sie beide von vorn aufgenommen wurden und die Hals- und Rückenpartie gerade nicht zeigen. Daraus folgt, dass die auf den Bildern erkennbaren Verletzungen (offene Fleischswunde an der Schulter, Schürfwunden am Gesicht und an den Beinen) allesamt von dem vorgetragenen Verkehrsunfall der Klägerin im Benin stammen müssen.
46 
Ein Sachverständigengutachten zum Attest des Dr. D. vom 15.05.2006 musste das Gericht ebenfalls nicht einholen, weil es zum Beweis der im Antrag zu (1.) behaupteten Tatsache ungeeignet wäre (§ 244 Abs. 3 Var. 3 StPO). Es ist nämlich auch beim Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht möglich, mit den Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie oder der Psychopathologie sicher zu erschließen, ob tatsächlich ein traumatisierendes Ereignis stattgefunden hat und wie dieses genau geartet war. Das bedeutet, der objektive Ereignisaspekt kann nicht Gegenstand eines psychiatrisch-psychotherapeutischen Sachverständigengutachtens sein. Das Vorhandensein eines objektiv traumatisierenden Ereignisses ist vielmehr eine Vorbedingung für eine solche Begutachtung. Ob ein solches Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, kann damit vom Bundesamt oder von einem Gericht ebenso beurteilt werden wie von einem Sachverständigen (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 10.02.2003, - A 4 K 11131/02 -, NVwZ 2005, 64f m.w.N.).
47 
Soweit die Klägerin im Wege des Hilfsbeweisantrages weiter beantragt, (4.) ein Sachverständigengutachten von amnesty international oder des Instituts für Afrikakunde einzuholen „zum Beweis der Tatsache, dass die weiteren vorgelegten Dokumente der UFC und der Arztbericht vom 18.05.2005 ebenfalls zeigen und beweisen, dass die Klägerin bezüglich der Fluchtgründe die Wahrheit gesagt hat, dass diese Dokumente echt sind und die Richtigkeit der Angaben der Klägerin beweisen“, war auch dieser Antrag abzulehnen. Soweit dieser Antrag auf die Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens zu den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gerichtet ist, ist auch er unzulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO), denn dies ist ausschließlich Sache des Gerichts (§ 108 VwGO). Das Gericht versteht auch diesen Antrag stattdessen dahingehend, dass die vorgelegten Dokumente der UFC und das Attest des Dr. G. vom 18.05.2005 daraufhin untersucht werden sollen, ob sie echt sind und Anhaltspunkte dafür bieten, dass die Klägerin schon vor ihrer Ausreise aus Togo politischer Verfolgung ausgesetzt war. Zum Attest des Dr. G. wurde bereits ausgeführt, dass eine Flucht der Klägerin nach Benin am 27.04.2005 und die Verwicklung in einen Verkehrsunfall als wahr unterstellt werden und keines Beweises bedürfen (§ 244 Abs. 3 Var. 6 StPO). Dass die Klägerin im Jahr 2001 Mitglied der UFC geworden ist und ihr im Jahr 2001 auch eine aktive Mitgliedschaft bescheinigt wurde, kann ebenfalls als wahr unterstellt werden und bedarf keiner weiteren Beweiserhebung. Wie oben bereits ausgeführt, ergibt sich daraus aber noch nichts für eine exponierte Aktivität der Klägerin für die UFC Togo bei den Präsidentenwahlen in Togo im April 2005 und eine dadurch begründete Gefahr politischer Verfolgung, zumal auf dem Mitgliedsausweis keine einzige Beitragszahlung quittiert ist, die Klägerin keine eigene Beteiligung am Wahlkampf im Frühjahr 2005 und den Demonstrationen vor und nach der Wahl glaubhaft gemacht und sich schließlich auch über die politischen Verhältnisse in Togo bemerkenswert schlecht informiert gezeigt hat.
48 
Davon abgesehen muss das Gericht den Beweisanträgen der Klägerin jedenfalls dann nicht mehr nachgehen, wenn schon die Schilderung ihres Verfolgungsschicksals in wesentlichen Punkten erkennbar unzutreffend ist oder nicht auflösbare Widersprüche aufweist (BVerwG, Beschl. v. 26.10.1989, - 9 C 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, 39; vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 20.06.1990, - 2 BvR 1727/89 -, InfAuslR 1991, 86, 87f; Beschl. v. 26.05.1994, - 2 BvR 1183/92 - und Beschl. v. 10.03.1997, - 2 BvR 323/97 -, juris). Das ist hier der Fall, wie oben unter bb) und cc) ausgeführt.
49 
2. Die Klage ist aber nicht nur in ihrem Hauptantrag, sondern auch in ihrem zulässigen Hilfsantrag unbegründet. Es bestehen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Weder besteht für die Klägerin die konkrete Gefahr, der Folter unterworfen zu werden (§ 60 Abs. 2 AufenthG), noch droht ihr wegen irgend einer Straftat die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK darf ein Ausländer nicht in einen Heimatstaat abgeschoben werden, in dem ihm grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Eine solche droht dem Kläger ebenso wenig wie eine erhebliche individuell konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
50 
Aus dem Vorbringen der Klägerin kann das Vorliegen einer konkreten und erheblichen Gefahr hinsichtlich Leib, Leben oder Freiheit nicht erkannt werden. Aus den Ausführungen oben unter 1. zur Asylberechtigung und zu § 60 Abs. 1 AufenthG erschließt sich, dass eine konkrete Gefährdungslage aufgrund vorangegangener Verfolgung, politischer Aktivitäten der Klägerin oder aufgrund der Asylantragstellung im Ausland nicht festgestellt werden kann. Die allgemeine Lage in Togo bringt für die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr eine solche Gefährdungslage ebenfalls nicht mit sich. Die oben dargestellte Lage, die sich für Oppositionelle durchaus als problematisch bezeichnen lässt, führt nicht dazu, dass die allgemeinen Lebensbedingungen in Togo seit dem Wechsel in der Präsidentschaft zu Faure Gnassingbé für die Bewohner Togos oder Rückkehrer konkret gefährlich wären.
51 
Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich nach der Überzeugung des Gerichts auch nicht aus einer psychischen Erkrankung der Klägerin. Die Gefahr, dass sich die - physische oder psychische - Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, kann ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen, wenn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen besteht. Eine erhebliche Gefahr liegt vor, wenn sich im Heimatland der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist die Gefahr, wenn im Heimatland eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar, nicht ausreichend oder im Einzelfall nicht finanzierbar ist (vgl. BVerwG U.v.29.10.2002 - 1 C 1/02 – NVwZ-RR 03,53 = AuAS 03,106 = EZAR 043 Nr. 56 = DVBl 03,463; U.v.25.11.1997 - 9 C 58/96 - EZAR 043 Nr. 28 = BayVBl 98,444 = InfAuslR 98,96 = Buchholz 402.240 § 53 Nr. 10, U.v.27.4.1998 - 9 C 13/97 - NVwZ 98,973 = Buchholz 402.240 § 53 Nr. 12 = InfAuslR 98,409 auch zu den hierfür zu treffenden Feststellungen wegen der Verschlimmerung einer Krankheit). Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wegen Krankheit und eventueller Nicht- bzw. Unterversorgung im Abschiebzielstaat besteht aber nicht nur dann, wenn die Krankheitsbehandlung im Zielstaat grundsätzlich nicht möglich ist, weil eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist, sondern auch dann, wenn sie für den Kranken individuell, insbesondere mangels finanzieller Mittel, nicht erreichbar ist (vgl. BVerwG U.v.29.10.2002 - 1 C 1/02 – NVwZ-A 03,53 = AuAS 03,106 = EZAR 043 Nr 56 = DVBl 03,463).
52 
Nach diesen Grundsätzen kann die von der Klägerin geltend gemachte psychische Erkrankung kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG begründen. Die posttraumatische Belastungsstörung stellt eine komplexe psychische Störung dar, die nur durch sorgfältige Erhebungen vor allem anhand von psychischen Reaktionen diagnostiziert werden kann. Im Unterschied zum rein somatisch-medizinischen Bereich, in dem äußerlich feststell- oder messbare objektive Befundtatsachen im Mittelpunkt stehen, geht es bei der posttraumatischen Belastungsstörung vorwiegend um psychische Erlebnisse. Der ärztlichen Diagnostik kommt daher bei der Untersuchung solcher Krankheitsbilder besondere Bedeutung zu. Eine kompetente Stellungnahme kann nur von Fachärzten abgegeben werden, die über die entsprechende Sachkenntnis und Erfahrung verfügen (vgl dazu VG München, Urteil vom 04.12.2000, - M 30 K 00.51692 -, NVwZ-RR 2002, 230, 231; ebenso VGH Baden-Württemberg, VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 30.06.2003 - 14 S 1598/02 - und Treiber, ZAR 2002, 282 <287 f.> jeweils m.w.N.; vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 13.10.2003, - 7 K 1604/03 -, zitiert nach juris).
53 
Die vorgelegte Stellungnahme des Dr. D. vom 15.05.2006 erfüllt diese Voraussetzungen schon deswegen nicht, weil er lediglich Allgemeinmediziner ist und keine Qualifikation als psychologischer Psychotherapeut besitzt. Seine Stellungnahme erfüllt aber auch inhaltlich nicht die Anforderungen an die Diagnostik von derartigen Traumatisierungen. Das Attest geht von einer „posttraumatischen Belastungsstörung mit ausgeprägter generalisierter Angststörung“ aus, enthält aber nicht einmal eine nachvollziehbare Diagnose nach einem der international anerkannten Diagnoseschemata (ICD 10 oder DSM IV). Wie ausgeführt beruht die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung im Wesentlichen auf der Erhebung und Auswertung von psychischen Reaktionen. Besonders viel Wert gelegt werden muss daher auf die Darstellung der Befundtatsachen und insbesondere auf die daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Die vorliegende Stellungnahme enthält insoweit lediglich die Aussage, dass die Klägerin berichte, sie leide seit ihrer Unterbringung in G. unter nächtlichen Panikattacken, Angst vor Überfällen, Schlafstörungen und Kopfschmerzen. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit diesen Symptomen ist aber nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der erhobenen, von der Klägerin geschilderten Symptome. Dies gilt auch für die Anamnese, die Klägerin sei „im Rahmen der politischen Umstürze 2005 in Togo vom Militär in Camp gebracht und wiederholt misshandelt worden“, ohne dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den einzelnen traumatisierenden Ereignissen erkennbar wäre. Dass die Klägerin nach eigener Schilderung im Benin - und nicht in Togo - einen Autounfall mit erheblichen körperlichen Verletzungen erlitten hat und ebenso dadurch traumatisiert sein könnte, wird überhaupt nicht erwähnt. Außerdem fällt auf, dass nächtliche Panikattacken erst seit der Unterbringung in G. geschildert werden, wo die Kläger nach eigenem Bekunden die einzige dunkelhäutige Person in der Asylbewerberunterkunft sei, was ebenfalls eine denkbare Ursache für die beschriebenen Beschwerden sein könnte. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und die Gefahr einer gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr nach Togo sind damit nicht glaubhaft gemacht.
54 
Das Gericht sieht auch keinen Anlass, dem Hilfsbeweisantrag der Klägerin zu (2.) entsprechend ein Sachverständigengutachten des Zentrums für Folteropfer in Ulm einzuholen „zum Beweis der Tatsache, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, jegliche Abschiebung oder Rückführung eine Retraumatisierung zur Folge hätte und damit eine akute Gefahr für Leib und Leben bei einer Abschiebung bestünde“. Vorbedingung für eine solche Begutachtung auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ist, dass die betreffende Person tatsächlich ein objektiv traumatisierendes Erlebnis hatte. Ob dieses tatsächlich stattgefunden hat, kann vom Bundesamt oder von einem Gericht anhand der Schilderung des Betroffenen aber ebenso beurteilt werden wie von einem Sachverständigen (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 10.02.2003, - A 4 K 11131/02 -, NVwZ 2005, 64f m.w.N.). Der Beweisantrag war deswegen abzulehnen (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Wie oben bereits ausgeführt, ist das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Protokoll der Anhörung beim Bundesamt so erheblich gesteigert und widersprüchlich, dass das Gericht schon deswegen überzeugt ist, dass ihre Schilderung der angeblichen traumatisierenden Erlebnisse in Togo nicht der Wahrheit entspricht. Besonders deutlich ist dies bei der behaupteten Vergewaltigung, die sie in der mündlichen Verhandlung lediglich in einem kurzen Satz und ohne jede erkennbare Gefühlsregung geschildert und sogar das Angebot des Gerichts abgelehnt hat, die - ausschließlich männlichen - Zuhörer vorher auszuschließen. Das ist insbesondere dann nicht nachvollziehbar, wenn die Klägerin ihre Erlebnisse vorher beim Bundesamt nur unter Tränen schildern konnte und dabei nicht einmal aufgenommen wurde, dass eine Vergewaltigung stattgefunden hätte. Ist aber nicht einmal die Schilderung der traumatisierenden Erlebnisse glaubhaft, muss dass Gericht auch nicht der Frage nachgehen, ob als Folge dieser Erlebnisse eine psychische Krankheit bestehen könnte.
55 
3. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entsprechen den rechtlichen Voraussetzungen (§ 34 Abs. 1 AsylVfG i.V. mit § 59 AufenthG).
56 
4. Nachdem die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylVfG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 24/06/2005 00:00

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG ergangene Mitteilung vorläufig zurückzunehmen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe   1
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published on 20/10/2006 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. Juni 2006 - A 2 K 259/06 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.