Tenor

Es wird festgestellt, dass die mit den Bescheiden vom 30.01.2014 erlassenen Anordnungen des Sofortvollzuges der immissionsschutzrechtlichen Vorbescheide des Landratsamtes Sigmaringen vom 20.07.2014 hinsichtlich der Vorhaben auf den Flurstücken Nr. ... (Gemarkung Heudorf) und Nr. ... (Gemarkung Rohrdorf) unwirksam sind.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Sofortvollzug zweier immissionsschutzrechtlicher Vorbescheide mit dem Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit je einer Windkraftanlage.
Die Beigeladene beantragte am 16.01.2012 immissionsschutzrechtliche Vorbescheide für die streitigen Vorhaben. Gegenstand der Vorbescheide sollte die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Vorhaben sein.
Die Antragstellerin verweigerte mit Schreiben vom 10.04.2012 die „Zustimmung“ zu den Vorhaben. Der Regionalplan Bodensee-Oberschwaben schließe die Vorhaben an den bezeichneten Standorten aus. Hinsichtlich des Vorhabens auf dem Flst.-Nr. ... (Gemarkung Rohrdorf) sei außerdem am 29.07.2011 eine Veränderungssperre in Kraft getreten zur Sicherung des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Sondergebiet Windpark“. Für den geplanten Standort des anderen Vorhabens auf dem Flst.-Nr. ... (Gemarkung Heudorf) sei am 31.01.2012 der Planaufstellungsbeschluss für einen Teilflächennutzungsplan „Wind“ beschlossen worden.
Vom Antragsgegner mit Schreiben vom 09.11.2012 förmlich zur Prüfung des gemeindlichen Einvernehmens aufgefordert, versagte die Antragstellerin am 05.12.2012 dieses unter Verweis auf die in der Stellungnahme vom 10.04.2012 genannten Gründe. Für das Vorhaben auf dem Flst.-Nr. ... (Gemarkung Heudorf) wurde zusätzlich die Zurückstellung dieses Antrages nach § 15 Absatz 3 BauGB beantragt.
Die Rückstellung des Antrages wurde mit Bescheid vom 08.02.2013 angeordnet, wogegen sich die Beigeladene mit einem Widerspruch am 08.03.2013 zur Wehr setzte.
Der Antrag zu dem Vorhaben auf Flst.-Nr. ... (Gemarkung Rohrdorf) wurde mit Bescheid vom 18.07.2013 unter Verweis auf die von der Antragstellerin verhängte Veränderungssperre abgelehnt.
Dem Widerspruch gegen die Zurückstellung des Vorhabens auf dem Flst.-Nr. ... (Gemarkung Heudorf) wurde mit Bescheid vom 22.07.2013 insoweit abgeholfen, als der Rückstellungsbescheid aufgehoben wurde. Der Antrag auf Erlass eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides wurde mit demselben Bescheid aber unter Verweis auf den planreifen Teilflächennutzungsplan abgelehnt.
Gegen die Bescheide vom 18. und 22.07.2013 legte die Beigeladene am 09.08.2013 Widerspruch ein.
Mit Beschluss vom 15.10.2013 hob der Gemeinderat der Antragstellerin den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes „Sondergebiet Windpark“ in Meßkirch-Rohrdorf auf. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Meßkirch vom 18.10.2013 unter der Rubrik „Bericht zur öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 15.10.2013“ veröffentlicht.
10 
Der Teilflächennutzungsplan „Wind“ wurde von der Antragsgegnerin in der Folge beanstandet. Die Genehmigung des Planes wurde versagt.
11 
Am 12.11.2013 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, nochmals über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu beraten, da der Teilflächennutzungsplan dem Antrag zu Flst.-Nr. ... (Gemarkung Heudorf) mangels Planreife nicht entgegengehalten werden könne. Außerdem wurde zum Stand des Bebauungsplanverfahrens hinsichtlich des Standorts Flst.-Nr. ... (Gemarkung Rohrdorf) angefragt.
12 
Mit Schreiben vom 17.12.2013 gab der Antragsgegner der Antragstellerin unter Verweis auf das inzwischen zugeleitete Amtsblatt vom 18.10.2013 Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer beabsichtigten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zu beiden Vorbescheidsanträgen.
13 
Die Antragstellerin teilte daraufhin mit E-Mail vom 19.12.2013 mit, das Einvernehmen weiterhin zu verweigern. Die Gemeinderatsbeschlüsse vom 15.10.2013 seien nicht ordnungsgemäß unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekannt gemacht worden, der Teilflächennutzungsplan liege erneut zur Genehmigung bei dem Antragsgegner vor.
14 
Mit Bescheiden vom 20.01.2014 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die beantragten Vorbescheide unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.
15 
Die Antragstellerin legte daraufhin am 17.02.2014 gegen beide Bescheide Widerspruch ein.
16 
Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 17.03.2014, die erteilten Bescheide für sofort vollziehbar zu erklären. In der Begründung führt sie u. a. aus, sie könne von den Vorbescheiden derzeit keinen Gebrauch machen, da die Widersprüche anders als im Baurecht aufschiebende Wirkung entfalteten. Sie habe aber ein gewichtigeres Interesse an der zügigen Umsetzung als die Antragstellerin an der Aussetzung des Vollzuges. Das Genehmigungsverfahren drohe sich andernfalls zumindest zu verzögern, womit ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden einhergehe.
17 
Mit Bescheiden vom 30.04.2014 ordnete der Antragsgegner den sofortigen Vollzug der Vorbescheide an. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der zügigen Umsetzung der Energiewende. Der Widerspruch der Antragsgegnerin sei aller Voraussicht nach unbegründet, ein entgegenstehendes kommunales Planungsinteresse sei nicht vorgetragen worden, die Veränderungssperre sei mit Aufhebung des Planaufstellungsbeschlusses unwirksam geworden. Ein entgegenstehender Flächennutzungsplan liege mangels Genehmigung nicht vor. Die Beigeladene habe bereits einen enormen Planungsaufwand betrieben, der berücksichtigt werden müsse.
18 
Dagegen hat die Antragstellerin das Verwaltungsgericht Sigmaringen um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angerufen. Die Antragstellerin habe ihre Planungsabsicht zur Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“ bis heute nicht aufgegeben, der bisherige Plan habe lediglich formelle Mängel gehabt, die zur Genehmigungsversagung geführt hätten. Ihre Interessen seien bei der nach § 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO gebotenen Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden.
19 
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen die bereits genannten Gründe vor. Die Beigeladene könne ohne die Sofortvollzugsanordnungen von den Vorbescheiden keinen Gebrauch machen.
20 
Auf die Nachfrage des Berichterstatters, was der Gegenstand der Sofortvollzugsanordnungen der Vorbescheide sei, führte der Antragsgegner u. a. aus, diese dienten dazu, die Vorbescheide in nachfolgende Vollgenehmigungsverfahren einbringen zu können.
21 
Das Gericht hat mit Beschluss vom 06.06.2014 die Vorhabenträgerin zu dem Verfahren beigeladen. Sie beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Vorbescheide seien rechtmäßig, das Vollzugsinteresse der Beigeladenen von erheblichem Gewicht. Die Ausnutzung der Vorbescheide im Vollgenehmigungsverfahren beschwere die Antragstellerin nicht, da erst diese die Errichtung und den Betrieb der Anlagen gestatteten.
22 
Der Kammer hat die Behördenakte vorgelegen, auf deren Inhalt und den der Gerichtsakte hiermit verwiesen wird.
II.
23 
Der Antrag hat Erfolg.
24 
Er ist zulässig und begründet, allerdings ist die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Sofortvollzugsanordnungen nicht wiederherzustellen, sondern die Unwirksamkeit der angegriffenen Sofortvollzugsanordnungen festzustellen. Dies ist erforderlich, da mit den Sofortvollzugsanordnungen der Rechtsschein gesetzt wurde, es würde über die ohnehin bestehende Bindungswirkung der Vorbescheide zwischen der Beigeladenen und dem Antragsgegner hinaus eine weitere Rechtswirkung eintreten, mit der Nachteile für die Antragstellerin im folgenden immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigungsverfahren verbunden sein könnten. Der Sofortvollzug eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid trifft nämlich im Verwaltungsakt auf keine vollziehbare Regelung.
25 
Es ist auch hinreichend, um dem Begehren der Antragstellerin zu entsprechen. Ihr geht es dem Schriftsatz vom 19.05.2014 nach vor allem darum, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu vermeiden, deren Eintritt sie durch die Sofortvollzugsanordnungen befürchtet. Die Kammer konnte dieses Begehren der Antragstellerin entsprechend einem Feststellungsantrag sachdienlich auslegen, § 88 VwGO, da die Feststellung der Unwirksamkeit der Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO Bestandteil eines Antrages nach § 80 Absatz 5, § 80a VwGO ist.
26 
Gemäß § 9 Abs. 1 BImSchG soll auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht. Nach § 9 Abs. 3 BImSchG gelten die §§ 6 und 21 BImSchG sinngemäß. Aus dieser Vorschrift folgt, dass - im Umkehrschluss zu § 4 BImSchG, der nicht in Bezug genommen wird und nach dem für den Anlagenbetrieb eine Genehmigung erforderlich ist - der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid wie der Bauvorbescheid nach § 57 LBO keine Bau- bzw. Betriebsfreigabewirkung entfaltet. Die Wirkung eines Vorbescheides beschränkt sich danach auf die Feststellung des Vorliegens der im Vorbescheid untersuchten einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen, im Fall der Bebauungsgenehmigung also der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens am Vorhabenstandort.
27 
Der Vorbescheid kann mit diesen Feststellungen in Bestandskraft erwachsen, mit der Folge, dass der Drittbetroffene eine in der Folge ergangene immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht mehr mit der Rüge angreifen kann, sie sei hinsichtlich der bereits im Vorbescheid festgestellten Genehmigungsfragen rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1995, Az.: 4 C 23/94 - juris, Tz. 15). Er ist insoweit vorweggenommener Teil der Vollgenehmigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1989, Az.: 4 C 14/85 - NVwZ 1989, 863). Der Antragsgegner und die Beigeladene meinen, mit dem Widerspruch der Antragstellerin werde die Wirksamkeit der Vorbescheide insgesamt, also auch im Verhältnis zwischen der Beigeladenen und dem Antragsgegner, gehemmt, mit der Folge, dass der Vorbescheid nicht genutzt werden könne und die damit festgestellten Belange in Vollgenehmigungsverfahren erneut aufwendig und zeitverzögernd geprüft werden müssten. Diese Annahme trifft nicht zu. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung (§ 80 Absatz 1 VwGO) hindert den Vorhabenträger nicht, auf den angegriffenen Vorbescheid aufbauend ein Vollgenehmigungsverfahren anzustrengen. Die Bestandskraft ist nicht Voraussetzung der Bindungswirkung eines erlassenen Vorbescheids. Der bekannt gegebene Vorbescheid ist dem Bauherrn gegenüber unabhängig von Drittanfechtungen wirksam und bindet die Genehmigungsbehörde ausgehend von seiner Rechtswirksamkeit weiterhin an die darin getroffenen Feststellungen. Dies folgt aus dem Wesen der aufschiebenden Wirkung eines Anfechtungsrechtsbehelfs (vgl. dazu Schoch, in: ders./Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 89 ff. m.w.N.). Die Bindungswirkung eines Verwaltungsakts hinsichtlich seines Tatbestandes und der mit ihm getroffenen Feststellungen entsteht nicht erst mit dessen Vollziehbarkeit, sondern ist die Folge der Rechtswirksamkeit des Verwaltungsaktes, die mit seiner Bekanntgabe eintritt, § 43 Abs. 1 VwVfG (vgl. auch Ruffert, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 21 Rn. 15 ff.). Die Behörde ist also vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an die Feststellungen des Verwaltungsakts gebunden. Die aufschiebende Wirkung eines von einem Dritten eingelegten Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung hemmt die Wirksamkeit des angegriffenen Verwaltungsakts nicht (BVerwG, Urteil vom 21.06.1961, Az.: VIII C 398.59 - juris, Tz. 28 f.), sondern nur dessen Vollziehbarkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1988, Az.: 8 C 72/87 - juris, Tz. 14). Ihm gegenüber tritt die Bindungswirkung nur bei Bestandskraft ein (BVerwG, Urteil vom 17.03.1989, Az.: 4 C 14/85 - juris, Tz. 15; kritisch, aber im Ergebnis zustimmend Redeker, NVwZ 1998, S. 589). Die Bindungswirkung gegenüber dem Vorhabenträger wird dagegen nur durch die Aufhebung des Verwaltungsakts ausgeschlossen, die dessen Wirksamkeit beendet, § 43 Absatz 2 LVwVfG (BVerwG, a.a.O.). In einem gestuften Verwaltungsverfahren - wie dies im Verhältnis Vorbescheid - Vollgenehmigung zu sehen ist - entzieht nicht eine aufschiebende Wirkung, sondern allein eine Aufhebung des Vorbescheides einer Vollgenehmigung, in welche die Feststellungen aufgrund der Bindungswirkung ohne erneute Prüfung übernommen wurden, die Legitimationsgrundlage (vgl. BVerwG, a.a.O.; Urteil vom 09.12.1983, Az.: 4 C 44.80 - juris, Tz. 15; Urteil vom 17.03.1989, Az.: 4 C 14/85 - juris, Tz. 11). Solange keine Aufhebung erfolgt ist, bleibt der Vorbescheid aber wirksam und entfaltet die gewünschte Bindungswirkung im Vollgenehmigungsverfahren, auch ohne dass es einer Sofortvollzugsanordnung bedürfte. Sie geht ins Leere, da ein feststellender Bescheid nicht in diesem Sinne „vollzogen“ werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.10.1996, Az.: 5 S 1959/96 - juris, Tz. 4), insbesondere nicht dadurch, dass die Feststellungen in die Vollgenehmigung übernommen werden. Die Übernahme hätte dann die Erledigung des Vorbescheids und damit dessen Unwirksamwerden nach § 43 Absatz 2 LVwVfG zur Folge (so auch noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.12.1993, Az.: 5 S 2340/93 - juris, Tz. 18; offengelassen BVerwG, Urteil vom 17.03.1989, a.a.O., Tz. 15). Dieser Auffassung ist das BVerwG aber ausdrücklich entgegengetreten (BVerwG, Urteil vom 09.02.1995, Az.: 4 C 23/94 - juris, Tz. 15),
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Wegen der fehlenden Freigabewirkung des Vorbescheides verlöre die Antragstellerin in der Tat nichts, wenn Sie nicht gegen den Sofortvollzug der immissionsschutzrechtlichen Vorbescheide vorginge. Diese werden nämlich nicht durch die Übernahme der Feststellungen in die Vollgenehmigung vollzogen, wie die Antragsgegner und die Beigeladene zu meinen scheinen. Ein Vollzug droht erst mit Bestandskraft der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder der Anordnung deren sofortigen Vollzuges. Teilweise wird deshalb die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 80 Absatz 5, § 80a VwGO wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses angenommen (so OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 19.09.1996, Az.: 1 B 12692/96 - NVwZ 1998, S. 651). Dieser Rechtsprechung folgt die Kammer nicht. Durch die Sofortvollzugsanordnung wird ein Rechtsschein erzeugt, so wie auch hier der Antragsgegner und die Beigeladene davon ausgehen und gegenüber der Antragstellerin ausführen, die Sofortvollzugsanordnung führe zur gebotenen Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens. Davon ausgehend musste die Antragstellerin befürchten, ihr Widerspruch bliebe zumindest teilweise wirkungslos und sie begäbe sich möglichen Rechtsschutzes, wenn sie hierauf nicht mit einem Antrag nach § 80 Absatz 5, § 80a VwGO reagiere. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins, dass nämlich mit den Sofortvollzugsanordnungen irgendetwas Wesentliches angeordnet werde (Redeker, NVwZ 1998, S. 589 <590>), begründet das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Sofortvollzugsanordnungen im vorliegenden Fall.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1, 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

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bei uns veröffentlicht am 14.10.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Juli 2014 - 8 K 2045/14 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerich

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(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.

(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtmäßige Genehmigung darf, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 vorbehalten ist;
2.
wenn mit der Genehmigung eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, soweit der Betreiber von der Genehmigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Erhält die Genehmigungsbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche den Widerruf einer Genehmigung rechtfertigen, so ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.

(3) Die widerrufene Genehmigung wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Genehmigungsbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Wird die Genehmigung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 widerrufen, so hat die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand der Genehmigung vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand der Genehmigung hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Genehmigungsbehörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(5) Die Länder können die in Absatz 4 Satz 1 getroffene Bestimmung des Entschädigungspflichtigen abweichend regeln.

(6) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn eine Genehmigung, die von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.