Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. Jan. 2017 - 13 K 1240/14

published on 18/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. Jan. 2017 - 13 K 1240/14
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Aufhebung eines Feststellungsbescheides der Beklagten, mit dem die Kulturdenkmaleigenschaft des Wohngebäudes der Kläger festgestellt wurde.
Die Kläger sind Eigentümer des Wohngebäudes ... und ... in ... Das Wohngebäude befindet sich in der Siedlung Aspen, die am Südrand des Stadtteils Botnang liegt und zwischen 1963 und 1966 von der Württembergischen Heimstätten GmbH als Eigentumswohnanlage für Landesbeamte errichtet wurde. Die städtebauliche Gesamtplanung der Siedlung Aspen, die auf einer Fläche von 1,5 ha aus insgesamt 82 Wohneinheiten (31 in ein- und zweigeschossigen Reihenhäusern und weitere 51 in einem Hochhaus) besteht, stammt von dem Stuttgarter Architekturbüro ..., das auch für die Planung und Realisierung eines Teils der Wohngebäude verantwortlich war.
Die Siedlung Aspen war in den Jahren 2009 und 2010 Gegenstand eines Inventarisationsprojekts im Regierungsbezirk Stuttgart, in dessen Rahmen die Wohnsiedlung einer denkmalpflegerischen Bewertung durch das Referat Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart unterzogen wurde. Dabei kam das Referat Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart im August 2010 zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Siedlung Aspen um ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) handelt.
Daraufhin teilte die Beklagte den Klägern mit Feststellungsbescheid vom 02.02.2011 mit, dass es sich bei ihrem Wohnhaus … Weg …B und …/3 um einen Teil der Sachgesamtheit Siedlung Aspen und damit um einen Teil eines Kulturdenkmales nach § 2 DSchG handelt. Zur Begründung wurde auf die Begründung der Denkmaleigenschaft des „Wohnquartiers Aspen“ in der Liste der Kulturdenkmale in Baden-Württemberg Teil A 1 vom 25.01.2011 Bezug genommen, in der im Einzelnen die Gründe dargelegt werden, aus denen die Siedlung Aspen „mit sämtlichen Gebäuden, Privatgärten, Grün- und Freiflächen ein Kulturdenkmal gemäß § 2 DSchG Baden-Württemberg aus wissenschaftlichen (vor allem aus bau- und siedlungsgeschichtlichen) und künstlerischen Gründen“ sei, dessen Erhaltung insbesondere wegen seines dokumentarischen und exemplarischen Wertes und wegen des Maßes an Originalität und Integrität im öffentlichen Interesse liege.
Gegen diesen Feststellungsbescheid legten die Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 02.03.2011 Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2014 als unbegründet zurückwies.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Denkmalfähigkeit der Siedlung Aspen lasse sich auf wissenschaftliche Gründe stützen, weil die Siedlung Aspen als Siedlungsform ein Zeugnis der Architektur- und Sozialgeschichte sei. Denn es handle sich um eine der qualitätsvollsten Siedlungen im Regierungsbezirk Stuttgart, die zugleich einen Gegenentwurf zu industriellen und mit vorgefertigten Bauteilen errichteten Wohnanlagen der 1960er Jahre in der Größe eines Stadtteils darstelle. Die Siedlung sei ein herausragendes Zeugnis der Siedlungsbaukunst und zudem Ausdruck bestimmter Einstellungen und Lebensweisen. Sie habe exemplarischen Charakter für verdichtetes individuelles Wohnen in einheitlich gestalteten Gebäuden bei gleichzeitiger großer Wertschätzung des Privaten.
Auch künstlerische Gründe sprächen für die Denkmalfähigkeit der Siedlung, weil diese sich durch eine gesteigerte ästhetische und gestalterische Qualität auszeichne. Denn diese vermittle bis heute den Eindruck, dass etwas nicht Alltägliches, sondern eine besondere Wohnanlage für eine anspruchsvolle Zielgruppe geschaffen worden sei. Die künstlerische Signifikanz der Siedlung bestehe in der gestalterischen Durchbildung der Haustypen, in der Anordnung der Gebäude, dem Einsatz der Materialien und in der Sorgfalt für das Detail. Die künstlerische Qualität der Siedlung, deren Gesamtbild u. a. durch kubische Baukörper mit Flachdächern bestimmt werde, werde in der Vielfalt der Haustypen, deren baulicher Gestaltung sowie in deren Gruppierung und Anordnung im Raum augenscheinlich.
Die Erhaltung der Siedlung liege aus den dargelegten Gründen auch im öffentlichen Interesse. Zwar sei die Notwendigkeit der Erhaltung der Siedlung in das Bewusstsein der Stuttgarter Bevölkerung wohl nicht eingegangen. Es hätten sich aber mehrere Sachverständige vom Landesamt für Denkmalpflege in einer nachvollziehbaren Weise für die Erhaltung der Siedlung ausgesprochen. Da die Gründe für die Erhaltungswürdigkeit der Siedlung offensichtlich seien, sei auch davon auszugehen, dass sich eine große Mehrheit von Sachverständigen für die Erhaltungswürdigkeit der Siedlung ausgesprochen hätte.
Auch das vergleichsweise geringe Alter der Siedlung stehe ihrer Denkmalwürdigkeit nicht entgegen, da das Denkmalsschutzgesetz Baden-Württemberg keinen Ausschluss von Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteilen aus dem Denkmalbegriff durch eine Zeitgrenze enthalte. Eine wissenschaftlich gesicherte Bewertung sei zudem bereits nach einem zeitlichen Abstand von einer Generation (ca. 30 Jahre) möglich (vgl. Im Einzelnen Widerspruchsbegründung vom 14.02.2014)
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Am 07.03.2014 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Annahme des Regierungspräsidiums Stuttgart, wonach sämtliche Gebäude, Privatgärten, Grün- und Freiflächen der Siedlung Aspen aus wissenschaftlichen und künstlerischen Gründen ein Kulturdenkmal gemäß § 2 DSchG seien, treffe aus mehreren Gründen nicht zu.
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Die Siedlung Aspen falle bereits nicht unter den Begriff des Denkmals, den dieser setze voraus, dass es sich um ein Schutzobjekt aus vergangener Zeit handle, also um einen Gegenstand von historischer Bedeutung. Der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjektes als eines Zeugnisses der Vergangenheit seit dem Denkmalschutz immanent. Diese Einordnung entspreche auch der obergerichtlichen Rechtsprechung, wie etwa des VGH Baden-Württemberg oder des Bayerischen VGH. Die Siedlung Aspen und deren Gebäude würden diesen Anforderungen nicht genügen, da sie gerade keine Vertreter der architektonischen Epoche der 60er und 70er Jahre seien.
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Die Siedlung Aspen sei - entgegen der Annahme der Beklagten – auch keine „typische Siedlungsart“, weil es keine gleichen bzw. vergleichbaren Siedlungen gebe. Davon gehe auch die Denkmalschutzbehörde selbst aus, die die Siedlung als „Gegenentwurf“ zu sonstigen Siedlungen bezeichnet habe. Damit fehle es aber auch an der weiter beschriebenen Anforderung wonach die Siedlung als typische Siedlungsart „Ausdruck von Einstellungen, Lebensweisen und Entwicklungen“ sein solle.
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Eben so wenig weise die Siedlung Aspen für die Bau- und Architekturwissenschaft besondere Konstruktionsmerkmale auf, die modellhaft seien oder für eine erstmalige Bewältigung bestimmter Probleme oder für bestimmte Entwicklungsstufen der Baugeschichte stehen würden. Dies gelte insbesondere auch für die beschriebenen Besonderheiten der baulichen Gestaltung der Gebäude (Kuben und Flachdächer), die bereits vor der Planung und Errichtung der Siedlung Aspen keine Besonderheit gewesen seien. Beispiele vergleichbarer Architektur seien vielmehr bundesweit (z.B. in Weimar) und ebenso in Stuttgart (z.B. im sogenannten Diplomatenviertel) vorhanden, welche die Beklagte in der Denkmalliste als „Internationalen Stil ab 1950“ bezeichne. Auch der aus der Hanglage sich ergebende Höhenversatz der aneinander gebauten Einzelhäuser, die an den Gebäuden angebrachten Außenleuchten und die Flachdachbauweise mit herunterbezogener Dachkante seien bereits vor und nach der Errichtung der Siedlung Aspen architektonische Gestaltungselemente gewesen. Die Gestaltung der Gebäude und der Siedlung selbst sei daher weder neu noch etwas Besonderes gewesen.
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Gänzlich unverständlich sei auch die Annahme einer Denkmaleigenschaft hinsichtlich der Grün- und Freiflächen, da es sich hierbei nicht um historische Park- und Gartenanlagen und damit nicht um „begrünte Freiräume der Vergangenheit“ handle.
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Hinzu komme, dass die von der Beklagten beschriebene Planung und Gestaltung dieser Flächen (durchgängige Grünlandschaft) von den Nutzern von Anfang an nicht akzeptiert worden und stattdessen eine abweichende Bepflanzung zwischen und auf den Grundstücken angelegt worden sei. Dies sei teilweise auch darauf zurückzuführen, dass es sich bei den Pflanzplänen des ursprünglichen Planers einschließlich der Pflanzenauswahl lediglich um einen Bepflanzungsvorschlag gehandelt habe, der für die Grundstückseigentümer nicht verbindlich gewesen sei. Auch sonstige Gestaltungselemente der Gartenflächen (z.B. Waschbetonplatten) seien längst beseitigt worden. Der vom Landesamt für Denkmalpflege zur Begründung der Integrität der Außenanlagen herangezogene Erläuterungsbericht stamme zudem vom Sohn des früheren Planers der Gartenanlagen und könne bereits aus diesem Grund nicht als objektiv eingestuft werden. Im Übrigen werde aber auch darin festgestellt, dass die ursprüngliche Pflanzkonzeption mit Bodendeckern, Blühgehölzen und kleinkronigen Bäumen nicht mehr bestehe und die heutige Bepflanzung sowohl in der Breite als auch in der Höhe deutlich mehr Raum einnehme, als ursprünglich geplant. Hierdurch seien auch die ursprünglichen Rasenflächen zum Teil deutlich kleiner geworden. Auf die Frage, ob das Werk des Garten- und Landschaftsplaners eine Denkmaleigenschaft aufweisen könne, komme es deshalb gar nicht an.
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Außerdem seien die Aussagen des Landesamtes für Denkmalpflege über die Zuwege zu den Häusern und den Garagen und über die Individualität der Grundrisslösungen des Hochhauses sowie der Mehrfamilienhäuser widersprüchlich.
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Die Ausführungen der Landeskonservatorin in ihrer Stellungnahme vom 11.02.2014 seien eine eher prosaische Beschreibung der Siedlungsanlage und in dieser Form keine nachvollziehbare Begründung für die Annahme der Denkmaleigenschaft.
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Die Landeskonservatorin könne auch nicht als Sachverständige anerkannt werden, weil sie lediglich die „Hausmeinung“ des Landesamtes für Denkmalschutz wiedergebe. Insbesondere könne die Denkmaleigenschaft der Siedlung – entgegen der Ausführungen der Landeskonservatorin - nicht darauf gestützt werden, dass die Siedlung ein „mit außergewöhnlich großer und seltener Integrität erhaltenes bauliches Dokument sei“. Die Integrität, also der Erhaltungszustand sei für die Abwägung der Feststellung der Denkmaleigenschaft nur insoweit von Belang, als das öffentliche Erhaltungsinteresse regelmäßig entfalle, wenn das Gebäude nicht unter Wahrung seiner Identität erhalten, sondern nur noch rekonstruiert werden könne. Ebenso wenig könnten die von der Siedlung angeblich repräsentierten „aktuellen Bauentwicklungen“ deren Denkmaleigenschaft begründen, denn bei der Bauentwicklung handle es sich um einen dynamischen Vorgang ohne erkennbaren Abschluss. Auch die weiteren Feststellungen der Landeskonservatorin würden einer näheren Untersuchung nicht standhalten. So könne der Siedlung Aspen auch „keine zentrale Stellung als früher, beispielgebender und prägender Siedlungsbau“ beigemessen werden. Für die Begrifflichkeit „beispielgebend“ fehle es daran, dass die Siedlung an keiner anderen Stelle zur Wiederholung gekommen sei und ebenso wenig im Werk der Architekten zum Siedlungsbau eine Prägung erfahren habe.
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Es fehle aber auch an der Denkmalwürdigkeit der Siedlung Aspen. Die Annahme eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Siedlung beruhe nicht darauf, dass aus weiten Bevölkerungskreisen oder zumindest aus dem Bewusstsein eines breiten Kreises von Sachverständigen eine Denkmaleigenschaft bzw. Denkmalwürdigkeit gegeben sei. Es habe vielmehr weder aus dem Kreis der Bevölkerung noch von Sachverständigen eine entsprechende Anregung oder Initiative gegeben. Von einem entsprechenden öffentlichen Interesse oder breiten Sachverständigeninteresse könne daher weder vor 2011 noch danach ausgegangen werden. Die einschlägige Literatur belege vielmehr, dass die Siedlung außerhalb des Landesamtes für Denkmalpflege nicht als schutzwürdiger Gegenstand der Architektur in das Bewusstsein Fachkundiger gerückt sei. So werde sie auch beispielsweise in dem Stuttgarter Architekturführer „Wohnorte - 50 Wohnquartiere in Stuttgart von 1890 bis 2002“ nicht einmal erwähnt. Die Siedlung Aspen habe eine Öffentlichkeitswirkung nur dadurch erhalten, dass sie vom Landesamt für Denkmalpflege in verschiedenen Berichten, Beiträgen und Beurteilungen im Internet ins Blickfeld der Öffentlichkeit gerückt worden sei. Dagegen seien unter dem Suchbegriff „Waldsiedlung Aspen“ (und ähnliche) in Wikipedia keine Eintragungen verzeichnet. Dort sei die Siedlung Aspen auch nicht unter den von der Beklagten verwendeten Begrifflichkeiten „Beamtensiedlung“ bzw. „Professorensiedlung“ allgemein bekannt.
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Ebenso wenig gebe es Hinweise darauf, dass die Siedlung Aspen an den Universitäten Stuttgart oder Karlsruhe Gegenstand von Lehrangeboten oder wissenschaftlichen Betrachtungen gewesen sei.
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Die Denkmalwürdigkeit der Siedlung könne auch nicht darauf gestützt werden, dass diese im Volksmund einen entsprechenden Namen (Schwarze Siedlung; Sargdeckel-Siedlung) erhalten habe. Diese Begriffe würden vielmehr lediglich zu räumlichen Orientierung innerhalb des Stadtteils Botnang verwendet, ohne dass damit in irgendeiner Weise ein Interesse an der Erhaltung der Siedlung zum Ausdruck gebracht werde.
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Nichts anderes gelte für den Bekanntheitsgrad der Siedlung innerhalb eines breiten Kreises von Sachverständigen. Mit der öffentlichen Wahrnehmung der Siedlung bzw. deren Wahrnehmung durch breite Sachverständigenkreise lasse sich deren Denkmalwürdigkeit folglich nicht begründen (vgl. im Einzelnen Klagebegründungen vom 06.07.2016 und vom 04.01.2017).
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Die Kläger beantragen,
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den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 02.02.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.02.2014 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie wegen der Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit der Siedlung Aspen auf die Stellungnahmen des Landesamtes für Denkmalpflege und im Übrigen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (vgl. §§ 87a Abs. 2 und 2 VwGO).
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Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 02.02.2011, zu dessen Erlass die Beklagte zur Feststellung der Denkmaleigenschaft der Siedlung Aspen befugt war (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 11.12.2002 - 1 S 968/01 - in juris), und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Denn bei der Siedlung Aspen handelt es sich um eine Sachgesamtheit im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG, deren Denkmaleigenschaft unabhängig davon festgestellt werden konnte, ob deren einzelne Bestandteile bei isolierter Betrachtung schutzwürdig im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG sind (dazu unter Ziffer 1). Die Denkmalfähigkeit der Siedlung Aspen lässt sich auf wissenschaftliche und künstlerische Gründe stützen (dazu unter Ziffer 2). Auch die Denkmalwürdigkeit der Siedlung ist zu bejahen, da an ihrer Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht (dazu unter Ziffer 3). Die Einwände der Kläger rechtfertigen keine abweichende Beurteilung (dazu unter Ziffer 4).
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Rechtsgrundlage des feststellenden Verwaltungsaktes ist § 2 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes für Baden-Württemberg (DSchG). Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 DSchG sind Kulturdenkmale Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
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1. Nach § 2 Abs. 1 DSchG ist es demnach ohne weiteres möglich, auch eine Sachgesamtheit aus mehreren baulichen Anlagen wie beispielsweise eine ganze Siedlung als Kulturdenkmal unter Schutz zu stellen (ebenso VG Münster, Urteil vom 23.06.2016 - 2 K 1825/14 - in juris). Dies ist zwischen den Beteiligten ebenso unstreitig, wie die Tatsache, dass das Wohnhaus der Kläger Bestandteil dieser Sachgesamtheit ist und bedarf daher keiner vertiefenden Erörterung.
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Dabei ist es keine zwingende Voraussetzung für die Annahme der Denkmaleigenschaft einer solchen Sachgesamtheit, dass jeder einzelnen baulichen Anlage und den sonstigen Bestandteilen, die das Erscheinungsbild und die darin zum Ausdruck kommende baugestalterische planerische Gesamtkonzeption maßgeblich mitprägen (wie z.B. Gemeinschaftsanlagen, öffentliche Verkehrsflächen, Frei-, Grün- und Gartenflächen, etc.) und die Denkmaleigenschaft des Sachgesamtheit begründen, jeweils für sich betrachtet ein Denkmalwert und damit eine Schutzwürdigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG zukommt. Denn im Gegensatz zu einzelnen baulichen Anlagen, deren Schutzwürdigkeit als denkmalfähige Sache im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG in der Regel durch ihr äußeres Erscheinungsbildund durch denkmalwerte Eigenschaften ihrer (historischen) baulichen Substanz begründet wird, kann bei Sachgesamtheiten wie im Falle einer ganzen Siedlung eine Denkmaleigenschaft auch dann zu bejahen sein, wenn deren einzelne baulichen Anlagen und sonstigen Bestandteile und Gestaltungselemente - ohne bei isolierter Betrachtung selbst denkmalwerte Eigenschaften aufzuweisen und damit denkmalfähig zu sein - nur in ihrem Zusammenwirken eine in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht schutzwürdige Sachgesamtheit repräsentieren. Bei der Unterschutzstellung von solchen Sachgesamtheiten steht dementsprechend auch weniger die Erhaltung der ursprünglichen (Bau)Substanz der zugehörigen einzelnen baulichen Anlagen und sonstigen Bestandteile und Gestaltungselemente als Schutzziel im Vordergrund, sondern in erster Linie die Erhaltung der Gesamtstruktur und des Erscheinungsbildes der Sachgesamtheit, welche die in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht schutz- und erhaltungswürdige planerische Gesamtkonzeption wiederspiegeln.
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2. Die Einstufung einer solchen Sachgesamtheit als Kulturdenkmal setzt nach § 2 Abs. 1 DSchG weiter voraus, dass einer der in § 2 Abs. 1 DSchG genannten Schutzgründe für ihre Erhaltung spricht (Denkmalfähigkeit) und ein öffentliches Interesse besteht, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt (Denkmalwürdigkeit). Neben den in § 2 Abs. 1 DSchG abschließend aufgeführten und der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliegenden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.1985 - 5 S 229/85 -, in juris) wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen kommen weitere Gründe, die zur Kulturdenkmaleigenschaft führen könnten, in Baden-Württemberg nicht in Betracht (VGH Baden-Württ., Urteile vom 13.12.1994 - 1 S 2952/93 - und vom 27.05.1993 - 1 S 2426/92 -, beide in juris).
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Angesichts der Schwierigkeit, die Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit sachgerecht zu beurteilen, ist es bei der Auslegung dieser Rechtsbegriffe in der Regel zulässig und angebracht, dass sich das Gericht sachverständiger Beratung bedient. Dabei kann auch ein behördliches Sachverständigengutachten verwendet werden. Nach dem Denkmalschutzgesetz (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 DSchG) ist in erster Linie das Landesamt für Denkmalpflege als Fachbehörde für den Denkmalschutz berufen, sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit eines Kulturdenkmals abzugeben (VGH Baden-Württ., Urt. v. 10.05.1988, a.a.O.). Es bestehen deshalb grundsätzlich auch keine Bedenken, bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei der vorliegenden Siedlung um ein Kulturdenkmal handelt, vorrangig auf die gutachtlichen Äußerungen der Mitarbeiter des Landesamt für Denkmalpflege zurückzugreifen (ebenso Strobl/Sieche, a.a.O., § 2 RN 25 und VGH Baden-Württ., Urteil vom 11.12.2002, a.a.O.).
37 
Unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen im Erläuterungsbericht des Landesamtes für Denkmalpflege vom 11.02.2014 hat das Gericht im Ergebnis keine Zweifel daran, dass für die Erhaltung der Siedlung Aspen und deren Denkmalfähigkeit sowohl wissenschaftliche (hierzu unter a.) als auch künstlerische Gründe (hierzu unter b.) sprechen.
38 
a. Wissenschaftliche Gründe erlauben die Annahme eines Kulturdenkmals, wenn eine Sache für die Wissenschaft oder einen Wissenschaftszweig von dokumentarischer Bedeutung ist. Dabei kommen grundsätzlich sämtliche wissenschaftlichen Disziplinen und Wissenschaftszweige in Frage. Einer Wohnsiedlung wie im vorliegenden Fall kann eine solche wissenschaftliche Bedeutung entweder für die Geschichts- und Sozialwissenschaften zukommen, wenn sie eine typische Siedlungsart als Ausdruck bestimmter Einstellungen, Lebensweisen und Entwicklungen repräsentiert (vgl. VGH Baden-Württ., Urteile vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, vom 29.06.1992 - 1 S 2245/90 - und vom 16.12.1992 - 1 S 534/91 - alle in juris) oder für die Bau- und Architekturwissenschaft, etwa wenn ihre baulichen Anlagen besondere Konstruktionsmerkmale aufweisen, die eine modellhafte Bauweise, die erstmalige Bewältigung statischer oder bautechnischer Probleme oder eine bestimmte Entwicklungsstufe der Architektur bezeugen (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 19.03.1998 - 1 S 3307/96 - in juris).
39 
Darüber hinaus kann einer bestimmten Siedlungsform aber nicht nur als Zeugnis der Architektur- und Sozialgeschichte, sondern auch in siedlungsbaugeschichtlicher Hinsicht eine wissenschaftliche Bedeutung zukommen, etwa wenn die gewählte Siedlungsform (erstmals) exemplarisch für eine inzwischen abgeschlossene siedlungsbaugeschichtliche Epoche steht, eine bestimmte Entwicklungsstufe innerhalb einer solchen Epoche repräsentiert oder es sich um einen besonderen Siedlungstypus handelt, der für die betreffende siedlungsbaugeschichtliche Epoche weder repräsentativ noch typisch ist und dem insoweit folglich eine Ausnahmestellung mit einem gewissen Seltenheitswert in der betreffenden Epoche zukommt. Eine solche Ausnahmestellung, die ebenfalls einen Denkmalwert im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG aus wissenschaftlichen Gründen begründen kann, ist in der Regel u. a. dann zu bejahen, wenn mit der betreffenden Siedlungsform in besonderem Maße innovative, kreative oder experimentelle Lösungsansätze verfolgt werden und sich diese deshalb durch Besonderheiten in der baulichen Gestaltung ihrer baulichen Anlagen und in ihrer räumlichen Strukturierung und damit in ihrem gesamten Erscheinungsbild in besonders charakteristischer Weise von der Vielzahl der anderen Siedlungen unterscheidet, die für die betreffende Epoche gerade typisch, beispielgebend und stilprägend sind und denen wegen dieser Eigenschaften allein regelmäßig keine wissenschaftliche Bedeutung zukommt (in diesem Sinne ebenfalls verneint für eine einzelnes Gebäude, das lediglich einen Haustypus repräsentiert, der für die Hauslandschaft seiner Umgebung und seine Zeit typisch und prägend ist: VGH Baden-Württ., Urteil vom 16.12.1992, a.a.O.).
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Eine dokumentarische Bedeutung für die Wissenschaft ist darüber hinaus auch dann zu bejahen, wenn eine Sache oder Sachgesamtheit als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg müssen bei dieser Bedeutungskategorie allerdings - damit diese angesichts der prinzipiellen Unbegrenztheit wissenschaftlicher Fragestellungen einigermaßen feste Konturen behält - hinreichend konkrete Forschungsvorhaben erkennbar sein, welche das wissenschaftliche Interesse an der Sache zu begründen vermögen (VGH Baden-Württ., Urteile vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, vom 27.05.1993 und vom 11.12.2002, jeweils a.a.O: ebenso Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2. Aufl., Ziffer C.I.3, RN 10; und Hager/Hammer/Morlok/Zimdars/ Davydov, Denkmalrecht Baden-Württ., Kommentar, 2. Auflage, RN 56f). Die vorgenannte obergerichtliche Rechtsprechung kann nach Überzeugung des Gerichts jedoch nicht so verstanden werden, dass die betreffende Sache oder Sachgesamtheit bereits tatsächlich Gegenstand eines oder von mehreren konkreten Forschungsvorhaben gewesen sein muss. Die Einschränkung dieser Bedeutungskategorie ist vielmehr so zu verstehen, dass die betreffende Sache bzw. Sachgesamtheit bestimmte Eigenschaften bzw. Besonderheiten aufweisen muss, die ein konkretes wissenschaftliches Forschungsinteresse begründen können, mit der Folge, dass die betreffende Sache bzw. Sachgesamtheit als Gegenstand eines konkreten wissenschaftlichen Forschungsvorhabens jedenfalls grundsätzlich in Betracht kommt (ebenso Hager und andere, a.a.O., RN 57).
41 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestehen im Ergebnis keine Zweifel daran, dass der Siedlung Aspen jedenfalls unter siedlungsbaugeschichtlichen Aspekten eine dokumentarische Bedeutung für die Wissenschaft in dem oben genannten Sinne zukommt, die deren Einstufung als Kulturdenkmal aus wissenschaftlichen Gründen Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG rechtfertigt.
42 
Nach den tatsächlichen Feststellungen in den Erläuterungen des Landesamtes für Denkmalpflege vom 11.02.2014 weist die Siedlung Aspen – wenn man sie im Kontext der Siedlungsbautätigkeit der Nachkriegsjahre und insbesondere der sogenannten Nachkriegsmoderne zwischen 1960 und ca. 1973 sieht - in vielerlei Hinsicht besondere Merkmale auf, die sie von den in den genannten Zeiträumen überwiegend üblichen Formen des Wohnungsbaus signifikant unterscheidet.
43 
Denn in diesem Erläuterungsbericht hat das Landesamt für Denkmalpflege im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Aufgrund einer steigende Nachfrage nach modernem Wohnraum in den 1960er Jahren sei es in den Jahren zwischen 1960 und 1975 zu einer Schaffung von mehr als einer halben Million Wohneinheiten gekommen. Da es dabei in erster Linie darum gegangen sei, erschwinglichen Wohnraum zu schaffen und gleichzeitig den steigenden Flächenverbrauch möglichst gering zu halten, seien die in jener Zeit entstandenen städtischen Neubausiedlungen und Trabantenstädte überwiegend durch verdichtete Wohnanlagen geprägt, die in der Regel aus industriell vorgefertigten Bauteilen errichtet worden seien und für die eine monotone Gestaltung, die Wiederholung gleicher Grundrisse und auch das Fehlen individueller Privatsphäre charakteristisch sei. Als Gegenentwurf zu diesen für die 1960er und den Anfang der 1970er Jahre typischen städtischen Neubausiedlungen sei mit der Siedlung Aspen das planerische Ziel verfolgt worden, eine Wohnanlage für gehobene Ansprüche zu realisieren, deren Wohnungen und Häuser zunächst überwiegend höheren Staatsbediensteten (Professoren, Beamte des höheren und gehobenen Dienstes, etc.) angeboten worden seien. Ziel der Plankonzeption sei es gewesen, durch die Wahl des Standorts der Siedlung in einer Waldlichtung und die Schaffung einer inselartigen, in sich geschlossenen Siedlungseinheit ohne Durchgangsverkehr einen qualitätsvollen und hochwertigen Wohnstandort in einer ruhigen und naturnahen Lage zu schaffen. Bei der Gestaltung der Wohneinheiten habe die Idee der Wohnung als Raum individueller Entfaltung im Vordergrund gestanden, der durch großzügige Grundrisse und die individuelle Gestaltung der Wohneinheiten als Einfamilienhäuser oder Etagenwohnungen Rechnung getragen worden sei. Bei der Anordnung der Wohneinheiten und der Grün- und Gartenflächen sei besonderer Wert auf ein hohes Maß an Privatsphäre gelegt worden, das durch die gestaffelte Lage der Reihen- und Kettenhäuser und die als Gartenlandschaft angelegten Gärten mit der im Planentwurf vorgesehenen Bepflanzung auch erreicht worden sei. Die Siedlung sei in hohem Maße in die Landschaft eingebunden und berücksichtige deren topographischen Verhältnisse durch die Wahl des Standorts für das Hochhaus am tiefsten Punkt des Geländes und die gegeneinander versetzte und gestaffelte Anordnung der Reihen- und Kettenhäuser am Hang.
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Unter Berücksichtigung des in den Behördenakten befindlichen Dokumentations- und Bildmaterials über die Siedlung Aspen hat der Berichterstatter, dem die Siedlung Aspen darüber hinaus auch aus persönlicher Anschauung bekannt ist, keine Zweifel daran, dass die vom Landesamt für Denkmalpflege getroffenen wesentlichen Feststellungen über die Lage der Siedlung, die bauliche bzw. architektonische Gestaltung der Gebäude und deren Gruppierung bzw. Anordnung innerhalb der Siedlung in allen für die denkmalschutzrechtliche Beurteilung der Siedlung wesentlichen Punkten tatsächlich zutreffend sind.
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Damit weist die Siedlung Aspen aber einige lagebedingte und gestalterische Besonderheiten auf, die sie als eine exklusive Siedlungsform mit einigen ungewöhnlichen Lösungsansätzen zur Erhöhung der Wohnqualität qualifizieren und durch die sie sich von den typischen Erscheinungsformen und den durchschnittlichen architektonischen Gepflogenheiten anderer städtischer Reihenhaussiedlungen der 1960er und 1970er Jahre erheblich unterscheidet. Aufgrund dieser besonderen Merkmale kommt ihr unter den genannten städtischen Reihenhaussiedlungen der 1960er und 1970er folglich eine Ausnahmestellung in dem oben genannten Sinne zu, die es rechtfertigt, ihr eine dokumentarische Bedeutung für die Geschichte des Siedlungsbaus der genannten Epoche (sog. Nachkriegsmoderne zwischen 1960 und ca. 1973) und einen besonderen wissenschaftlichen Aussagewert für die Siedlungsbaugeschichte beizumessen.
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Da die Siedlung Aspen bereits aus den genannten siedlungsbaugeschichtlichen Gründen der Bedeutungskategorie „Kulturdenkmal aus wissenschaftlichen Gründen“ zuzurechnen ist, kann offen bleiben, ob sie eine dokumentarische Bedeutung für die Wissenschaft darüber hinaus auch deshalb hat, weil sie als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt und welche Eigenschaften und Merkmale der Siedlung dabei Gegenstand eines konkreten wissenschaftlichen Forschungsvorhabens sein könnten.
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b. Die Denkmalfähigkeit der Siedlung Aspen ist darüber hinaus aber auch aus künstlerischen Gründen zu bejahen.
48 
Der Schutzgrund der künstlerischen Bedeutung verlangt eine gesteigerte ästhetische oder gestalterische Qualität (VGH Baden-Württ., Urteile v. 27.05.1993, a.a.O., und vom 10.05.1988, a.a.O.). Diese ist gegeben, wenn Sachen das ästhetische Empfinden in besonderem Maße ansprechen oder zumindest den Eindruck vermitteln, dass etwas nicht Alltägliches oder eine Anlage mit Symbolgehalt geschaffen worden ist (BVerwG, Urt. V. 24.06.1960, BVerwGE 11, 32), wenn ihnen exemplarischer Charakter für eine bestimmte Stilrichtung oder für das Werk eines Künstlers beizumessen ist (VGH Baden-Württ., Urt. v. 14.10.1975 - 1 S 865/74 – Schwabenhaus; in juris) oder wenn sich Form und Funktion eines Bauwerks in besonders gelungener Weise entsprechen (OVG Berlin, Urteil vom 10.05.1985, in NVwZ 1986, 239). Hierbei ist der gegenwärtige bauliche Erhaltungszustand ohne Einfluss auf die Beurteilung (VGH Baden-Württ., Urt. v. 10.05.1988, a.a.O., vom 10.10.1989 - 1 S 736/88 – und vom 11.12.2002, a.a.O.)
49 
Gemessen an diesen obergerichtlichen Vorgaben ist auch eine künstlerische Bedeutsamkeit der Siedlung Aspen zu bejahen, weil die der Siedlung zu Grunde liegende Plankonzeption jedenfalls eine gesteigerte gestalterische und damit auch künstlerische Qualität aufweist, die sie als etwas „nicht Alltägliches“ im Sinne der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung aus dem Kreis der für ihre Zeit (1960er Jahre) typischen Wohnsiedlungen heraushebt.
50 
Dabei ergibt sich die künstlerische Bedeutsamkeit der Siedlung Aspen in erster Linie aus der Wahl der verschiedenen Haustypen, deren Einbindung in die Topographie der Landschaft, deren bauliche und architektonische Gestaltung und deren räumliche Anordnung im Verhältnis zueinander sowie im Verhältnis zu den vorhandenen Frei-, Grün- und Gartenflächen.
51 
Insoweit folgt das Gericht den Beschreibungen der besonderen Merkmale und einzelnen Gestaltungselemente der Siedlung im Erläuterungsbericht des Landesamtes für Denkmalpflege vom 11.02.2014 und in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2014 sowie den vom Landesamt für Denkmalpflege und vom Regierungspräsidium daraus gezogenen Schlussfolgerungen zur künstlerischen Bedeutung der Siedlung, die das Gericht in Anschauung des in den Behördenakten befindlichen Dokumentations- und Bildmaterials im Ergebnis für überzeugend hält. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird daher insoweit ergänzend Bezug genommen.
52 
Geht man aber dementsprechend davon aus, dass es sich bei der Siedlung Aspen wegen ihrer planerischen Gesamtkonzeption mit den zum Teil kreativen und innovativen Lösungsansätzen zur Schaffung einer gehobenen Form des Wohnens, den ästhetischen Besonderheiten ihrer Gestaltungselemente und deren Zusammenwirken um eine außergewöhnliche Siedlungsform mit einem gewissen künstlerischen Anspruch und Wert handelt, die damit augenscheinlich „aus dem Rahmen“ anderer zeittypischer Siedlungen fällt, kommt dieser auch unter künstlerischen Aspekten ein exemplarischer Ausnahmecharakter in der genannten siedlungsbaugeschichtlichen Epoche zu, der die Annahme ihrer Denkmalfähigkeit auch aus künstlerischen Gründen rechtfertigt.
53 
3. Die Siedlung Aspen ist auch denkmalwürdig, da an ihrer Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Bei diesem öffentlichen Erhaltungsinteresse handelt es sich um ein (selbständiges) Tatbestandsmerkmal des Denkmalbegriffs, das die Denkmalwürdigkeit des Kulturdenkmals begründet und neben den für die Denkmalfähigkeit maßgeblichen Schutzgründen des § 2 Abs. 1 DSchG vorliegen muss, um die Denkmaleigenschaft einer Sache zu begründen. Bei Sachgesamtheiten, deren einzelne Bestandteile und Elemente für sich genommen keinen Denkmalwert besitzen und die deshalb lediglich in ihrem Zusammenwirken die Denkmalfähigkeit der Sachgesamtheit begründen, muss auch das weiter notwendige öffentliches Erhaltungsinteresse lediglich in Bezug auf die Sachgesamtheit – bei einer Siedlung wie im vorliegenden Fall also in Bezug auf die Integrität der Gesamtanlage - vorliegen.
54 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ist ein öffentliches Erhaltungsinteresse regelmäßig dann zu bejahen, wenn die Denkmaleigenschaft der Sache oder Sachgesamtheit und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung entweder in das Bewusstsein der Bevölkerung oder mindestens eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen sind. Von Letzterem kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn die Gründe für die Erhaltungswürdigkeit so offensichtlich sind, dass sie nicht nur eingeschränkt und von einzelnen Sachverständigen, sondern uneingeschränkt von der großen Mehrheit der Sachverständigen bejaht werden müssten (VGH Baden-Württ. Urteil vom 27.05.1993, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 13.09.2007 – 6 K 1919/06 – in juris).
55 
Unter Berücksichtigung der Korrektivfunktion des Merkmals des öffentlichen Interesses ist eine solche offensichtliche Erhaltungswürdigkeit aus der fachlichen Sicht einer großen Mehrheit von Sachverständigen im Sinne der oben genannten Rechtsprechung regelmäßig zu bejahen, wenn der Rang der denkmalpflegerischen Bedeutung des konkreten Schutzobjekts unter Berücksichtigung sämtlicher denkmalpflegerischen Interessen, insbesondere des dokumentarischen und exemplarischen Wert des Schutzobjekts, seines Alters, des Maßes seiner Originalität und Integrität und des konkreten Gewichts der einschlägigen Schutzgründe als besonders hoch einzustufen ist. Dabei kann gerade der „Seltenheitswert" (Originalität) des Schutzobjekts es in besonderem Maße rechtfertigen, dieses aus einer Vielzahl vergleichbarer Objekte als erhaltungswürdig herauszuheben. Der Erhaltungszustand (Integrität) ist dabei dagegen nur insoweit von Belang, als das öffentliche Erhaltungsinteresse regelmäßig entfallen wird, wenn die Sache bzw. Sachgesamtheit nicht unter Wahrung ihrer Identität erhalten, sondern – sozusagen als Kopie des Originals - nur noch rekonstruiert werden könnte (vgl. VGH Baden-Württ., Urteile vom 27.05.1993 und vom 11.12.2002, a.a.O.)
56 
Ausgehend von diesen Maßstäben ist ein öffentliches Erhaltungsinteresse an der Siedlung Aspen und deren Denkmalwürdigkeit ebenfalls zu bejahen.
57 
Zwar dürfte - was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die Notwendigkeit der Erhaltung der Siedlung Aspen als Kulturdenkmal (noch) nicht in das Bewusstsein der (dortigen) Bevölkerung eingegangen sein.
58 
Es bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass die Siedlung - wie bereits unter Ziffer 2 im Einzelnen dargelegt - eine Reihe besonderer Gestaltungsmerkmale und Eigenschaften aufweist, die sowohl in wissenschaftlicher als auch in künstlerischer Hinsicht einen hohen dokumentarischen Wert der Siedlung begründen. Hinzu kommt, dass sich die Siedlung aufgrund dieser besonderen Gestaltungsmerkmale und Eigenschaften von den üblichen Formen des Siedlungs- und Wohnungsbaus der 1960er und frühen 1970er Jahre signifikant unterscheidet und ihr daher zusätzlich ein exemplarischer Ausnahmecharakter und Seltenheitswert innerhalb der genannten siedlungsbaugeschichtlichen Epoche zukommt, der ihre Erhaltungswürdigkeit auch aus der Sicht eines breiten Kreises von Sachverständigen offensichtlich zu begründen vermag.
59 
Das sich hieraus ergebende öffentliche Erhaltungsinteresse der Siedlung ist auch nicht etwa wegen ihres derzeitigen Erhaltungszustandes entfallen. Denn nach dem vorliegenden Dokumentations- und Bildmaterial kann davon ausgegangen werden, dass sich sämtliche wesentlichen Bestandteile der Siedlung (Gebäude, Frei-, Grün- und Gartenflächen, Verkehrsflächen, etc.) - von einigen für die Denkmaleigenschaft der Gesamtanlage allerdings unwesentlichen Abweichungen (vgl. dazu noch unter Ziffer 4) - weitgehend in ihrem ursprünglichen Originalzustand befinden.
60 
Damit liegen aber sämtliche Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 DSchG für die Feststellung der Denkmaleigenschaft der Siedlung Aspen vor.
61 
4. Die Einwände der Kläger rechtfertigen keine andere Beurteilung.
62 
Soweit die Kläger geltend machen, die Siedlung Aspen Falle könne wegen ihres geringen Alters bereits begrifflich nicht als Denkmal eingestuft werden, ist dem bereits deshalb nicht zu folgen, weil das baden-württembergische Denkmalschutzrecht gerade nicht ausdrücklich voraussetzt, dass es sich bei Kulturdenkmalen um Gegenstände aus „vergangener Zeit“ handeln muss. In Baden-Württemberg können deshalb auch Gegenstände aus neuerer Zeit ein Kulturdenkmal sein, wenn diese die in § 2 DSchG genannten Voraussetzungen erfüllen (ebenso VGH Baden-Württ., Urt. v. 11.12.2002, a.a.O.; Strobl/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 2 RN 17; Hager, u.a., a.a.O. § 2 RN 69, jeweils m.w.N.). Doch selbst wenn man der Meinung der Kläger folgen würde, wonach dem Denkmalbegriff eine gewisse „Zeitgrenze“ immanent ist (so wohl auch VG Sigmaringen, Urteil vom 13.09.2007 – 6 K 1919/06 -, in juris), dürfte diese in der Regel eingehalten sein, wenn die Errichtung des betreffenden Bauwerks wenigstens eine Generation (ca. 30 Jahre) zurück liegt (VGH Baden-Württ., Urt. v. 11.12.2002, a.a.O.; Strobl/Sieche, a.a.O.; Hager, u.a., a.a.O. a.a.O.). Dieses Alter weist die Siedlung Aspen mit ihren inzwischen über 50 Jahren seit ihrer Errichtung jedoch offensichtlich auf. Hinzu kommt, dass es sich bei der Siedlung Aspen - wie bereits dargelegt - um eine besondere Siedlungsform einer inzwischen abgeschlossenen siedlungsbaugeschichtlichen Epoche, nämlich der Epoche der von Anfang 1960 bis ca. in die Mitte der 1970er reichenden sog. „Nachkriegsmoderne“, handelt. Es können daher keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass diese aufgrund ihres Alters und ihrer Stellung in der genannten siedlungsbaugeschichtlichen Epoche als grundsätzlich geeigneter Gegenstand einer Feststellung nach § 2 Abs. 1 DSchG in Betracht kommt.
63 
Soweit die Kläger vorgetragen haben, es handle sich bei der Siedlung Aspen nicht um eine „typische Siedlungsart“ der genannten siedlungsbaugeschichtlichen Epoche, da es keine gleichen bzw. vergleichbaren Siedlungen aus dieser Zeit gebe, ist dies in der Sache zutreffend, steht aus den in Ziffer 2 dargelegten Gründen der Denkmaleigenschaft der Siedlung aber gerade nicht entgegen, sondern begründet diese vielmehr.
64 
Soweit sich die Kläger im weiteren im Einzelnen sehr ausführlich mit den besonderen Konstruktionsmerkmalen und der Architektur der einzelnen baulichen Anlagen beschäftigen und dabei zu dem Ergebnis kommen, dass diese keine denkmalwerten Eigenschaften besitzen, bedürfen die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen keiner vertiefenden Betrachtung, weil es – wie in den Ziffern 1 und 3 bereits dargelegt - für die Denkmaleigenschaft und Denkmalwürdigkeit der Siedlung Aspen als Gesamtanlage gerade nicht darauf ankommt, dass auch deren sämtlichen einzelnen Bestandteilen für sich betrachtet ein Denkmalwert zukommt.
65 
Letzteres gilt insbesondere auch für die Grün-, Frei- und Gartenanlagen als wesentliche Gestaltungselemente der Gesamtanlage Siedlung Aspen. Soweit die Kläger hierzu weiter vorgetragen haben, diese seien auch von Anfang an nicht so gestaltet und bepflanzt worden, wie vom Planer der Gartenanlagen ursprünglich vorgesehen und hätten auch deshalb keinen eigenen Denkmalwert, ist diese Argumentation bereits nicht schlüssig, weil sie insoweit selbst - richtigerweise - einräumen, dass es sich bei den Pflanzplänen des ursprünglichen Planers einschließlich der Pflanzenauswahl lediglich um einen unverbindlichen Bepflanzungsvorschlag gehandelt habe.
66 
Abgesehen davon ist dem über die Grün-, Frei- und Gartenanlagen vorliegenden Dokumentations- und Bildmaterial in den Behördenakten zu entnehmen, dass die ursprünglich beabsichtigte Garten- und Grünflächenplanung im Wesentlichen auch tatsächlich realisiert worden ist. Soweit Abweichungen bei der Gestaltung bzw. Bepflanzung der Grün- und Gartenanlagen von den Klägern im Rahmen ihrer Klagebegründung dokumentiert wurden und auch tatsächlich vorliegen, sind diese (anfänglichen oder inzwischen eingetretenen) tatsächlichen Abweichungen vom ursprünglichen Plankonzept - auch in der Summe - nicht geeignet, die Denkmaleigenschaft und Denkmalwürdigkeit der Siedlung Aspen als Sachgesamtheit infrage zu stellen. Denn diese Abweichungen betreffen lediglich einzelne Details der Bepflanzung der Grün- und Gartenflächen und sind auch nicht von einem solchen Ausmaß, dass die wesentlichen Gestaltungselemente des ursprünglichen Plankonzepts nicht mehr erkennbar wären. Nach dem vorliegenden Bildmaterial gibt das heutige Erscheinungsbild der Grün- und Gartenflächen trotz dieser Detail-Abweichungen vielmehr im Wesentlichen nach wie das ursprüngliche Plankonzept wieder, mit der Folge dass diese Grün- und Gartenflächen die Charakteristik der Siedlung Aspen als besondere Siedlungsform und deren Erscheinungsbild nach wie vor maßgeblich (mit)prägen. Im Übrigen liegt es gerade bei Grün- und Gartenanlagen auch - und zwar im wahrsten Sinne des Wortes - in der „Natur“ der Sache, dass sich deren Bepflanzung - sei es durch deren zunehmendes Wachstum oder aber auch durch einen notwendigen altersbedingten Austausch einzelner Pflanzenarten - im Laufe der Jahre ändert. Solange durch solche Detail-Änderungen die gestalterische Grundstruktur und das charakteristische Erscheinungsbild der betreffenden Grün- und Gartenanlage - wie im vorliegenden Fall - nicht grundlegend verändert wird, sind diese auch für die denkmalschutzrechtliche Bewertung der Sachgesamtheit (hier: einer Wohnsiedlung), deren Bestandteil sie sind, rechtlich ohne Bedeutung.
67 
Soweit die Kläger weiter sinngemäß die Verwertbarkeit der Aussagen und Feststellungen des Landesamtes für Denkmalpflege im Erläuterungsbericht vom 11.02.2014 anzweifeln, wurde unter Ziffer 2 bereits darauf hingewiesen, dass keine grundsätzlichen Bedenken dagegen bestehen, die gutachtlichen Äußerungen der Mitarbeiter des Landesamt für Denkmalpflege zu verwerten. Dies gilt auch im vorliegenden Verfahren. Denn die Kläger haben keine konkreten Umstände vorgetragen, die bei vernünftiger Würdigung Anlass zu Zweifeln an der notwendigen Objektivität der - bei ihrer Tätigkeit und Beurteilung ausschließlich an die Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes gebundenen und der Beklagten gegenüber nicht weisungsabhängigen - Vertreter des Landesamtes für Denkmalpflege begründen könnten (ebenso in einem vergleichbaren Fall: VGH Baden-Württ., Urt. v. 11.12.2002, a.a.O.). Auch das Gericht hat keine greifbaren Anhaltspunkte für eine solche Voreingenommenheit und mangelnde Objektivität der Vertreter des Landesamtes für Denkmalpflege.
68 
Soweit die Kläger schließlich einzelne Begründungselemente des Erläuterungsberichts vom 11.02.2014 in Zweifel ziehen, bedürfen diese keiner vertiefenden Betrachtung, weil jedenfalls die wesentlichen Tatsachenfeststellungen im Erläuterungsbericht über die Siedlung Aspen als zutreffend einzustufen sind und die Denkmaleigenschaft der Siedlung auf diese gestützt werden konnte (vgl. Ziffer 2).
69 
Soweit die Kläger die Denkmalwürdigkeit der Siedlung Aspen bestreiten, weil die Notwendigkeit deren Erhaltung als Kulturdenkmal nicht in das Bewusstsein weiter Bevölkerungskreise eingegangen sei, ist dies - wie bereits unter Ziffer 3 dargelegt - unstreitig. Die in diesem Zusammenhang von den Klägern aufgeworfenen Fragen, insbesondere die Frage, unter welchen Bezeichnungen die Siedlung Aspen in der Bevölkerung – oder gar im Internet - allgemein bekannt ist und aus welchen Gründen, können daher ebenfalls offen bleiben.
70 
Soweit die Kläger ein öffentliches Erhaltungsinteresse an der Siedlung Aspen schließlich auch deshalb verneinen wollen, weil die Notwendigkeit ihrer Erhaltung auch nicht in das Bewusstsein eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen sei, kommt es hierfür - wie ebenfalls unter Ziffer 3 bereits dargelegt - weder darauf an, ob sich bereits eine Mehrzahl von Sachverständigen tatsächlich für deren Erhaltung ausgesprochen haben noch darauf, dass diese bereits Gegenstand von Lehrveranstaltungen oder wissenschaftlichen Betrachtungen an irgendwelchen Universitäten gewesen ist oder gar in irgendwelchen Architekturführern ausdrücklich erwähnt wird. Nach der Besprechung des VGH Baden-Württemberg reicht es vielmehr aus, dass die Gründe für die Erhaltungswürdigkeit so offensichtlich sind, dass sie nicht nur eingeschränkt und von einzelnen Sachverständigen, sondern uneingeschränkt von der großen Mehrheit der Sachverständigen bejaht werden müssten. Eine solche offensichtliche Erhaltungswürdigkeit der Siedlung ist aber bereits aufgrund ihres aus wissenschaftlichen und künstlerischen Gründen anzunehmenden hohen dokumentarischen Wertes und ihres exemplarischer Ausnahmecharakters und Seltenheitswertes innerhalb der siedlungsbaugeschichtlichen Epoche, in der sie errichtet wurde, zu bejahen (vgl. Ziffer 3).
71 
Die Klage bleibt daher ohne Erfolg.
72 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
73 
6. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
29 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (vgl. §§ 87a Abs. 2 und 2 VwGO).
30 
Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 02.02.2011, zu dessen Erlass die Beklagte zur Feststellung der Denkmaleigenschaft der Siedlung Aspen befugt war (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 11.12.2002 - 1 S 968/01 - in juris), und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
31 
Denn bei der Siedlung Aspen handelt es sich um eine Sachgesamtheit im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG, deren Denkmaleigenschaft unabhängig davon festgestellt werden konnte, ob deren einzelne Bestandteile bei isolierter Betrachtung schutzwürdig im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG sind (dazu unter Ziffer 1). Die Denkmalfähigkeit der Siedlung Aspen lässt sich auf wissenschaftliche und künstlerische Gründe stützen (dazu unter Ziffer 2). Auch die Denkmalwürdigkeit der Siedlung ist zu bejahen, da an ihrer Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht (dazu unter Ziffer 3). Die Einwände der Kläger rechtfertigen keine abweichende Beurteilung (dazu unter Ziffer 4).
32 
Rechtsgrundlage des feststellenden Verwaltungsaktes ist § 2 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes für Baden-Württemberg (DSchG). Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 DSchG sind Kulturdenkmale Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
33 
1. Nach § 2 Abs. 1 DSchG ist es demnach ohne weiteres möglich, auch eine Sachgesamtheit aus mehreren baulichen Anlagen wie beispielsweise eine ganze Siedlung als Kulturdenkmal unter Schutz zu stellen (ebenso VG Münster, Urteil vom 23.06.2016 - 2 K 1825/14 - in juris). Dies ist zwischen den Beteiligten ebenso unstreitig, wie die Tatsache, dass das Wohnhaus der Kläger Bestandteil dieser Sachgesamtheit ist und bedarf daher keiner vertiefenden Erörterung.
34 
Dabei ist es keine zwingende Voraussetzung für die Annahme der Denkmaleigenschaft einer solchen Sachgesamtheit, dass jeder einzelnen baulichen Anlage und den sonstigen Bestandteilen, die das Erscheinungsbild und die darin zum Ausdruck kommende baugestalterische planerische Gesamtkonzeption maßgeblich mitprägen (wie z.B. Gemeinschaftsanlagen, öffentliche Verkehrsflächen, Frei-, Grün- und Gartenflächen, etc.) und die Denkmaleigenschaft des Sachgesamtheit begründen, jeweils für sich betrachtet ein Denkmalwert und damit eine Schutzwürdigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG zukommt. Denn im Gegensatz zu einzelnen baulichen Anlagen, deren Schutzwürdigkeit als denkmalfähige Sache im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG in der Regel durch ihr äußeres Erscheinungsbildund durch denkmalwerte Eigenschaften ihrer (historischen) baulichen Substanz begründet wird, kann bei Sachgesamtheiten wie im Falle einer ganzen Siedlung eine Denkmaleigenschaft auch dann zu bejahen sein, wenn deren einzelne baulichen Anlagen und sonstigen Bestandteile und Gestaltungselemente - ohne bei isolierter Betrachtung selbst denkmalwerte Eigenschaften aufzuweisen und damit denkmalfähig zu sein - nur in ihrem Zusammenwirken eine in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht schutzwürdige Sachgesamtheit repräsentieren. Bei der Unterschutzstellung von solchen Sachgesamtheiten steht dementsprechend auch weniger die Erhaltung der ursprünglichen (Bau)Substanz der zugehörigen einzelnen baulichen Anlagen und sonstigen Bestandteile und Gestaltungselemente als Schutzziel im Vordergrund, sondern in erster Linie die Erhaltung der Gesamtstruktur und des Erscheinungsbildes der Sachgesamtheit, welche die in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht schutz- und erhaltungswürdige planerische Gesamtkonzeption wiederspiegeln.
35 
2. Die Einstufung einer solchen Sachgesamtheit als Kulturdenkmal setzt nach § 2 Abs. 1 DSchG weiter voraus, dass einer der in § 2 Abs. 1 DSchG genannten Schutzgründe für ihre Erhaltung spricht (Denkmalfähigkeit) und ein öffentliches Interesse besteht, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt (Denkmalwürdigkeit). Neben den in § 2 Abs. 1 DSchG abschließend aufgeführten und der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliegenden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.1985 - 5 S 229/85 -, in juris) wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen kommen weitere Gründe, die zur Kulturdenkmaleigenschaft führen könnten, in Baden-Württemberg nicht in Betracht (VGH Baden-Württ., Urteile vom 13.12.1994 - 1 S 2952/93 - und vom 27.05.1993 - 1 S 2426/92 -, beide in juris).
36 
Angesichts der Schwierigkeit, die Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit sachgerecht zu beurteilen, ist es bei der Auslegung dieser Rechtsbegriffe in der Regel zulässig und angebracht, dass sich das Gericht sachverständiger Beratung bedient. Dabei kann auch ein behördliches Sachverständigengutachten verwendet werden. Nach dem Denkmalschutzgesetz (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 DSchG) ist in erster Linie das Landesamt für Denkmalpflege als Fachbehörde für den Denkmalschutz berufen, sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit eines Kulturdenkmals abzugeben (VGH Baden-Württ., Urt. v. 10.05.1988, a.a.O.). Es bestehen deshalb grundsätzlich auch keine Bedenken, bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei der vorliegenden Siedlung um ein Kulturdenkmal handelt, vorrangig auf die gutachtlichen Äußerungen der Mitarbeiter des Landesamt für Denkmalpflege zurückzugreifen (ebenso Strobl/Sieche, a.a.O., § 2 RN 25 und VGH Baden-Württ., Urteil vom 11.12.2002, a.a.O.).
37 
Unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen im Erläuterungsbericht des Landesamtes für Denkmalpflege vom 11.02.2014 hat das Gericht im Ergebnis keine Zweifel daran, dass für die Erhaltung der Siedlung Aspen und deren Denkmalfähigkeit sowohl wissenschaftliche (hierzu unter a.) als auch künstlerische Gründe (hierzu unter b.) sprechen.
38 
a. Wissenschaftliche Gründe erlauben die Annahme eines Kulturdenkmals, wenn eine Sache für die Wissenschaft oder einen Wissenschaftszweig von dokumentarischer Bedeutung ist. Dabei kommen grundsätzlich sämtliche wissenschaftlichen Disziplinen und Wissenschaftszweige in Frage. Einer Wohnsiedlung wie im vorliegenden Fall kann eine solche wissenschaftliche Bedeutung entweder für die Geschichts- und Sozialwissenschaften zukommen, wenn sie eine typische Siedlungsart als Ausdruck bestimmter Einstellungen, Lebensweisen und Entwicklungen repräsentiert (vgl. VGH Baden-Württ., Urteile vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, vom 29.06.1992 - 1 S 2245/90 - und vom 16.12.1992 - 1 S 534/91 - alle in juris) oder für die Bau- und Architekturwissenschaft, etwa wenn ihre baulichen Anlagen besondere Konstruktionsmerkmale aufweisen, die eine modellhafte Bauweise, die erstmalige Bewältigung statischer oder bautechnischer Probleme oder eine bestimmte Entwicklungsstufe der Architektur bezeugen (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 19.03.1998 - 1 S 3307/96 - in juris).
39 
Darüber hinaus kann einer bestimmten Siedlungsform aber nicht nur als Zeugnis der Architektur- und Sozialgeschichte, sondern auch in siedlungsbaugeschichtlicher Hinsicht eine wissenschaftliche Bedeutung zukommen, etwa wenn die gewählte Siedlungsform (erstmals) exemplarisch für eine inzwischen abgeschlossene siedlungsbaugeschichtliche Epoche steht, eine bestimmte Entwicklungsstufe innerhalb einer solchen Epoche repräsentiert oder es sich um einen besonderen Siedlungstypus handelt, der für die betreffende siedlungsbaugeschichtliche Epoche weder repräsentativ noch typisch ist und dem insoweit folglich eine Ausnahmestellung mit einem gewissen Seltenheitswert in der betreffenden Epoche zukommt. Eine solche Ausnahmestellung, die ebenfalls einen Denkmalwert im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG aus wissenschaftlichen Gründen begründen kann, ist in der Regel u. a. dann zu bejahen, wenn mit der betreffenden Siedlungsform in besonderem Maße innovative, kreative oder experimentelle Lösungsansätze verfolgt werden und sich diese deshalb durch Besonderheiten in der baulichen Gestaltung ihrer baulichen Anlagen und in ihrer räumlichen Strukturierung und damit in ihrem gesamten Erscheinungsbild in besonders charakteristischer Weise von der Vielzahl der anderen Siedlungen unterscheidet, die für die betreffende Epoche gerade typisch, beispielgebend und stilprägend sind und denen wegen dieser Eigenschaften allein regelmäßig keine wissenschaftliche Bedeutung zukommt (in diesem Sinne ebenfalls verneint für eine einzelnes Gebäude, das lediglich einen Haustypus repräsentiert, der für die Hauslandschaft seiner Umgebung und seine Zeit typisch und prägend ist: VGH Baden-Württ., Urteil vom 16.12.1992, a.a.O.).
40 
Eine dokumentarische Bedeutung für die Wissenschaft ist darüber hinaus auch dann zu bejahen, wenn eine Sache oder Sachgesamtheit als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg müssen bei dieser Bedeutungskategorie allerdings - damit diese angesichts der prinzipiellen Unbegrenztheit wissenschaftlicher Fragestellungen einigermaßen feste Konturen behält - hinreichend konkrete Forschungsvorhaben erkennbar sein, welche das wissenschaftliche Interesse an der Sache zu begründen vermögen (VGH Baden-Württ., Urteile vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, vom 27.05.1993 und vom 11.12.2002, jeweils a.a.O: ebenso Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2. Aufl., Ziffer C.I.3, RN 10; und Hager/Hammer/Morlok/Zimdars/ Davydov, Denkmalrecht Baden-Württ., Kommentar, 2. Auflage, RN 56f). Die vorgenannte obergerichtliche Rechtsprechung kann nach Überzeugung des Gerichts jedoch nicht so verstanden werden, dass die betreffende Sache oder Sachgesamtheit bereits tatsächlich Gegenstand eines oder von mehreren konkreten Forschungsvorhaben gewesen sein muss. Die Einschränkung dieser Bedeutungskategorie ist vielmehr so zu verstehen, dass die betreffende Sache bzw. Sachgesamtheit bestimmte Eigenschaften bzw. Besonderheiten aufweisen muss, die ein konkretes wissenschaftliches Forschungsinteresse begründen können, mit der Folge, dass die betreffende Sache bzw. Sachgesamtheit als Gegenstand eines konkreten wissenschaftlichen Forschungsvorhabens jedenfalls grundsätzlich in Betracht kommt (ebenso Hager und andere, a.a.O., RN 57).
41 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestehen im Ergebnis keine Zweifel daran, dass der Siedlung Aspen jedenfalls unter siedlungsbaugeschichtlichen Aspekten eine dokumentarische Bedeutung für die Wissenschaft in dem oben genannten Sinne zukommt, die deren Einstufung als Kulturdenkmal aus wissenschaftlichen Gründen Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG rechtfertigt.
42 
Nach den tatsächlichen Feststellungen in den Erläuterungen des Landesamtes für Denkmalpflege vom 11.02.2014 weist die Siedlung Aspen – wenn man sie im Kontext der Siedlungsbautätigkeit der Nachkriegsjahre und insbesondere der sogenannten Nachkriegsmoderne zwischen 1960 und ca. 1973 sieht - in vielerlei Hinsicht besondere Merkmale auf, die sie von den in den genannten Zeiträumen überwiegend üblichen Formen des Wohnungsbaus signifikant unterscheidet.
43 
Denn in diesem Erläuterungsbericht hat das Landesamt für Denkmalpflege im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Aufgrund einer steigende Nachfrage nach modernem Wohnraum in den 1960er Jahren sei es in den Jahren zwischen 1960 und 1975 zu einer Schaffung von mehr als einer halben Million Wohneinheiten gekommen. Da es dabei in erster Linie darum gegangen sei, erschwinglichen Wohnraum zu schaffen und gleichzeitig den steigenden Flächenverbrauch möglichst gering zu halten, seien die in jener Zeit entstandenen städtischen Neubausiedlungen und Trabantenstädte überwiegend durch verdichtete Wohnanlagen geprägt, die in der Regel aus industriell vorgefertigten Bauteilen errichtet worden seien und für die eine monotone Gestaltung, die Wiederholung gleicher Grundrisse und auch das Fehlen individueller Privatsphäre charakteristisch sei. Als Gegenentwurf zu diesen für die 1960er und den Anfang der 1970er Jahre typischen städtischen Neubausiedlungen sei mit der Siedlung Aspen das planerische Ziel verfolgt worden, eine Wohnanlage für gehobene Ansprüche zu realisieren, deren Wohnungen und Häuser zunächst überwiegend höheren Staatsbediensteten (Professoren, Beamte des höheren und gehobenen Dienstes, etc.) angeboten worden seien. Ziel der Plankonzeption sei es gewesen, durch die Wahl des Standorts der Siedlung in einer Waldlichtung und die Schaffung einer inselartigen, in sich geschlossenen Siedlungseinheit ohne Durchgangsverkehr einen qualitätsvollen und hochwertigen Wohnstandort in einer ruhigen und naturnahen Lage zu schaffen. Bei der Gestaltung der Wohneinheiten habe die Idee der Wohnung als Raum individueller Entfaltung im Vordergrund gestanden, der durch großzügige Grundrisse und die individuelle Gestaltung der Wohneinheiten als Einfamilienhäuser oder Etagenwohnungen Rechnung getragen worden sei. Bei der Anordnung der Wohneinheiten und der Grün- und Gartenflächen sei besonderer Wert auf ein hohes Maß an Privatsphäre gelegt worden, das durch die gestaffelte Lage der Reihen- und Kettenhäuser und die als Gartenlandschaft angelegten Gärten mit der im Planentwurf vorgesehenen Bepflanzung auch erreicht worden sei. Die Siedlung sei in hohem Maße in die Landschaft eingebunden und berücksichtige deren topographischen Verhältnisse durch die Wahl des Standorts für das Hochhaus am tiefsten Punkt des Geländes und die gegeneinander versetzte und gestaffelte Anordnung der Reihen- und Kettenhäuser am Hang.
44 
Unter Berücksichtigung des in den Behördenakten befindlichen Dokumentations- und Bildmaterials über die Siedlung Aspen hat der Berichterstatter, dem die Siedlung Aspen darüber hinaus auch aus persönlicher Anschauung bekannt ist, keine Zweifel daran, dass die vom Landesamt für Denkmalpflege getroffenen wesentlichen Feststellungen über die Lage der Siedlung, die bauliche bzw. architektonische Gestaltung der Gebäude und deren Gruppierung bzw. Anordnung innerhalb der Siedlung in allen für die denkmalschutzrechtliche Beurteilung der Siedlung wesentlichen Punkten tatsächlich zutreffend sind.
45 
Damit weist die Siedlung Aspen aber einige lagebedingte und gestalterische Besonderheiten auf, die sie als eine exklusive Siedlungsform mit einigen ungewöhnlichen Lösungsansätzen zur Erhöhung der Wohnqualität qualifizieren und durch die sie sich von den typischen Erscheinungsformen und den durchschnittlichen architektonischen Gepflogenheiten anderer städtischer Reihenhaussiedlungen der 1960er und 1970er Jahre erheblich unterscheidet. Aufgrund dieser besonderen Merkmale kommt ihr unter den genannten städtischen Reihenhaussiedlungen der 1960er und 1970er folglich eine Ausnahmestellung in dem oben genannten Sinne zu, die es rechtfertigt, ihr eine dokumentarische Bedeutung für die Geschichte des Siedlungsbaus der genannten Epoche (sog. Nachkriegsmoderne zwischen 1960 und ca. 1973) und einen besonderen wissenschaftlichen Aussagewert für die Siedlungsbaugeschichte beizumessen.
46 
Da die Siedlung Aspen bereits aus den genannten siedlungsbaugeschichtlichen Gründen der Bedeutungskategorie „Kulturdenkmal aus wissenschaftlichen Gründen“ zuzurechnen ist, kann offen bleiben, ob sie eine dokumentarische Bedeutung für die Wissenschaft darüber hinaus auch deshalb hat, weil sie als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt und welche Eigenschaften und Merkmale der Siedlung dabei Gegenstand eines konkreten wissenschaftlichen Forschungsvorhabens sein könnten.
47 
b. Die Denkmalfähigkeit der Siedlung Aspen ist darüber hinaus aber auch aus künstlerischen Gründen zu bejahen.
48 
Der Schutzgrund der künstlerischen Bedeutung verlangt eine gesteigerte ästhetische oder gestalterische Qualität (VGH Baden-Württ., Urteile v. 27.05.1993, a.a.O., und vom 10.05.1988, a.a.O.). Diese ist gegeben, wenn Sachen das ästhetische Empfinden in besonderem Maße ansprechen oder zumindest den Eindruck vermitteln, dass etwas nicht Alltägliches oder eine Anlage mit Symbolgehalt geschaffen worden ist (BVerwG, Urt. V. 24.06.1960, BVerwGE 11, 32), wenn ihnen exemplarischer Charakter für eine bestimmte Stilrichtung oder für das Werk eines Künstlers beizumessen ist (VGH Baden-Württ., Urt. v. 14.10.1975 - 1 S 865/74 – Schwabenhaus; in juris) oder wenn sich Form und Funktion eines Bauwerks in besonders gelungener Weise entsprechen (OVG Berlin, Urteil vom 10.05.1985, in NVwZ 1986, 239). Hierbei ist der gegenwärtige bauliche Erhaltungszustand ohne Einfluss auf die Beurteilung (VGH Baden-Württ., Urt. v. 10.05.1988, a.a.O., vom 10.10.1989 - 1 S 736/88 – und vom 11.12.2002, a.a.O.)
49 
Gemessen an diesen obergerichtlichen Vorgaben ist auch eine künstlerische Bedeutsamkeit der Siedlung Aspen zu bejahen, weil die der Siedlung zu Grunde liegende Plankonzeption jedenfalls eine gesteigerte gestalterische und damit auch künstlerische Qualität aufweist, die sie als etwas „nicht Alltägliches“ im Sinne der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung aus dem Kreis der für ihre Zeit (1960er Jahre) typischen Wohnsiedlungen heraushebt.
50 
Dabei ergibt sich die künstlerische Bedeutsamkeit der Siedlung Aspen in erster Linie aus der Wahl der verschiedenen Haustypen, deren Einbindung in die Topographie der Landschaft, deren bauliche und architektonische Gestaltung und deren räumliche Anordnung im Verhältnis zueinander sowie im Verhältnis zu den vorhandenen Frei-, Grün- und Gartenflächen.
51 
Insoweit folgt das Gericht den Beschreibungen der besonderen Merkmale und einzelnen Gestaltungselemente der Siedlung im Erläuterungsbericht des Landesamtes für Denkmalpflege vom 11.02.2014 und in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2014 sowie den vom Landesamt für Denkmalpflege und vom Regierungspräsidium daraus gezogenen Schlussfolgerungen zur künstlerischen Bedeutung der Siedlung, die das Gericht in Anschauung des in den Behördenakten befindlichen Dokumentations- und Bildmaterials im Ergebnis für überzeugend hält. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird daher insoweit ergänzend Bezug genommen.
52 
Geht man aber dementsprechend davon aus, dass es sich bei der Siedlung Aspen wegen ihrer planerischen Gesamtkonzeption mit den zum Teil kreativen und innovativen Lösungsansätzen zur Schaffung einer gehobenen Form des Wohnens, den ästhetischen Besonderheiten ihrer Gestaltungselemente und deren Zusammenwirken um eine außergewöhnliche Siedlungsform mit einem gewissen künstlerischen Anspruch und Wert handelt, die damit augenscheinlich „aus dem Rahmen“ anderer zeittypischer Siedlungen fällt, kommt dieser auch unter künstlerischen Aspekten ein exemplarischer Ausnahmecharakter in der genannten siedlungsbaugeschichtlichen Epoche zu, der die Annahme ihrer Denkmalfähigkeit auch aus künstlerischen Gründen rechtfertigt.
53 
3. Die Siedlung Aspen ist auch denkmalwürdig, da an ihrer Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Bei diesem öffentlichen Erhaltungsinteresse handelt es sich um ein (selbständiges) Tatbestandsmerkmal des Denkmalbegriffs, das die Denkmalwürdigkeit des Kulturdenkmals begründet und neben den für die Denkmalfähigkeit maßgeblichen Schutzgründen des § 2 Abs. 1 DSchG vorliegen muss, um die Denkmaleigenschaft einer Sache zu begründen. Bei Sachgesamtheiten, deren einzelne Bestandteile und Elemente für sich genommen keinen Denkmalwert besitzen und die deshalb lediglich in ihrem Zusammenwirken die Denkmalfähigkeit der Sachgesamtheit begründen, muss auch das weiter notwendige öffentliches Erhaltungsinteresse lediglich in Bezug auf die Sachgesamtheit – bei einer Siedlung wie im vorliegenden Fall also in Bezug auf die Integrität der Gesamtanlage - vorliegen.
54 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ist ein öffentliches Erhaltungsinteresse regelmäßig dann zu bejahen, wenn die Denkmaleigenschaft der Sache oder Sachgesamtheit und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung entweder in das Bewusstsein der Bevölkerung oder mindestens eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen sind. Von Letzterem kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn die Gründe für die Erhaltungswürdigkeit so offensichtlich sind, dass sie nicht nur eingeschränkt und von einzelnen Sachverständigen, sondern uneingeschränkt von der großen Mehrheit der Sachverständigen bejaht werden müssten (VGH Baden-Württ. Urteil vom 27.05.1993, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 13.09.2007 – 6 K 1919/06 – in juris).
55 
Unter Berücksichtigung der Korrektivfunktion des Merkmals des öffentlichen Interesses ist eine solche offensichtliche Erhaltungswürdigkeit aus der fachlichen Sicht einer großen Mehrheit von Sachverständigen im Sinne der oben genannten Rechtsprechung regelmäßig zu bejahen, wenn der Rang der denkmalpflegerischen Bedeutung des konkreten Schutzobjekts unter Berücksichtigung sämtlicher denkmalpflegerischen Interessen, insbesondere des dokumentarischen und exemplarischen Wert des Schutzobjekts, seines Alters, des Maßes seiner Originalität und Integrität und des konkreten Gewichts der einschlägigen Schutzgründe als besonders hoch einzustufen ist. Dabei kann gerade der „Seltenheitswert" (Originalität) des Schutzobjekts es in besonderem Maße rechtfertigen, dieses aus einer Vielzahl vergleichbarer Objekte als erhaltungswürdig herauszuheben. Der Erhaltungszustand (Integrität) ist dabei dagegen nur insoweit von Belang, als das öffentliche Erhaltungsinteresse regelmäßig entfallen wird, wenn die Sache bzw. Sachgesamtheit nicht unter Wahrung ihrer Identität erhalten, sondern – sozusagen als Kopie des Originals - nur noch rekonstruiert werden könnte (vgl. VGH Baden-Württ., Urteile vom 27.05.1993 und vom 11.12.2002, a.a.O.)
56 
Ausgehend von diesen Maßstäben ist ein öffentliches Erhaltungsinteresse an der Siedlung Aspen und deren Denkmalwürdigkeit ebenfalls zu bejahen.
57 
Zwar dürfte - was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die Notwendigkeit der Erhaltung der Siedlung Aspen als Kulturdenkmal (noch) nicht in das Bewusstsein der (dortigen) Bevölkerung eingegangen sein.
58 
Es bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass die Siedlung - wie bereits unter Ziffer 2 im Einzelnen dargelegt - eine Reihe besonderer Gestaltungsmerkmale und Eigenschaften aufweist, die sowohl in wissenschaftlicher als auch in künstlerischer Hinsicht einen hohen dokumentarischen Wert der Siedlung begründen. Hinzu kommt, dass sich die Siedlung aufgrund dieser besonderen Gestaltungsmerkmale und Eigenschaften von den üblichen Formen des Siedlungs- und Wohnungsbaus der 1960er und frühen 1970er Jahre signifikant unterscheidet und ihr daher zusätzlich ein exemplarischer Ausnahmecharakter und Seltenheitswert innerhalb der genannten siedlungsbaugeschichtlichen Epoche zukommt, der ihre Erhaltungswürdigkeit auch aus der Sicht eines breiten Kreises von Sachverständigen offensichtlich zu begründen vermag.
59 
Das sich hieraus ergebende öffentliche Erhaltungsinteresse der Siedlung ist auch nicht etwa wegen ihres derzeitigen Erhaltungszustandes entfallen. Denn nach dem vorliegenden Dokumentations- und Bildmaterial kann davon ausgegangen werden, dass sich sämtliche wesentlichen Bestandteile der Siedlung (Gebäude, Frei-, Grün- und Gartenflächen, Verkehrsflächen, etc.) - von einigen für die Denkmaleigenschaft der Gesamtanlage allerdings unwesentlichen Abweichungen (vgl. dazu noch unter Ziffer 4) - weitgehend in ihrem ursprünglichen Originalzustand befinden.
60 
Damit liegen aber sämtliche Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 DSchG für die Feststellung der Denkmaleigenschaft der Siedlung Aspen vor.
61 
4. Die Einwände der Kläger rechtfertigen keine andere Beurteilung.
62 
Soweit die Kläger geltend machen, die Siedlung Aspen Falle könne wegen ihres geringen Alters bereits begrifflich nicht als Denkmal eingestuft werden, ist dem bereits deshalb nicht zu folgen, weil das baden-württembergische Denkmalschutzrecht gerade nicht ausdrücklich voraussetzt, dass es sich bei Kulturdenkmalen um Gegenstände aus „vergangener Zeit“ handeln muss. In Baden-Württemberg können deshalb auch Gegenstände aus neuerer Zeit ein Kulturdenkmal sein, wenn diese die in § 2 DSchG genannten Voraussetzungen erfüllen (ebenso VGH Baden-Württ., Urt. v. 11.12.2002, a.a.O.; Strobl/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 2 RN 17; Hager, u.a., a.a.O. § 2 RN 69, jeweils m.w.N.). Doch selbst wenn man der Meinung der Kläger folgen würde, wonach dem Denkmalbegriff eine gewisse „Zeitgrenze“ immanent ist (so wohl auch VG Sigmaringen, Urteil vom 13.09.2007 – 6 K 1919/06 -, in juris), dürfte diese in der Regel eingehalten sein, wenn die Errichtung des betreffenden Bauwerks wenigstens eine Generation (ca. 30 Jahre) zurück liegt (VGH Baden-Württ., Urt. v. 11.12.2002, a.a.O.; Strobl/Sieche, a.a.O.; Hager, u.a., a.a.O. a.a.O.). Dieses Alter weist die Siedlung Aspen mit ihren inzwischen über 50 Jahren seit ihrer Errichtung jedoch offensichtlich auf. Hinzu kommt, dass es sich bei der Siedlung Aspen - wie bereits dargelegt - um eine besondere Siedlungsform einer inzwischen abgeschlossenen siedlungsbaugeschichtlichen Epoche, nämlich der Epoche der von Anfang 1960 bis ca. in die Mitte der 1970er reichenden sog. „Nachkriegsmoderne“, handelt. Es können daher keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass diese aufgrund ihres Alters und ihrer Stellung in der genannten siedlungsbaugeschichtlichen Epoche als grundsätzlich geeigneter Gegenstand einer Feststellung nach § 2 Abs. 1 DSchG in Betracht kommt.
63 
Soweit die Kläger vorgetragen haben, es handle sich bei der Siedlung Aspen nicht um eine „typische Siedlungsart“ der genannten siedlungsbaugeschichtlichen Epoche, da es keine gleichen bzw. vergleichbaren Siedlungen aus dieser Zeit gebe, ist dies in der Sache zutreffend, steht aus den in Ziffer 2 dargelegten Gründen der Denkmaleigenschaft der Siedlung aber gerade nicht entgegen, sondern begründet diese vielmehr.
64 
Soweit sich die Kläger im weiteren im Einzelnen sehr ausführlich mit den besonderen Konstruktionsmerkmalen und der Architektur der einzelnen baulichen Anlagen beschäftigen und dabei zu dem Ergebnis kommen, dass diese keine denkmalwerten Eigenschaften besitzen, bedürfen die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen keiner vertiefenden Betrachtung, weil es – wie in den Ziffern 1 und 3 bereits dargelegt - für die Denkmaleigenschaft und Denkmalwürdigkeit der Siedlung Aspen als Gesamtanlage gerade nicht darauf ankommt, dass auch deren sämtlichen einzelnen Bestandteilen für sich betrachtet ein Denkmalwert zukommt.
65 
Letzteres gilt insbesondere auch für die Grün-, Frei- und Gartenanlagen als wesentliche Gestaltungselemente der Gesamtanlage Siedlung Aspen. Soweit die Kläger hierzu weiter vorgetragen haben, diese seien auch von Anfang an nicht so gestaltet und bepflanzt worden, wie vom Planer der Gartenanlagen ursprünglich vorgesehen und hätten auch deshalb keinen eigenen Denkmalwert, ist diese Argumentation bereits nicht schlüssig, weil sie insoweit selbst - richtigerweise - einräumen, dass es sich bei den Pflanzplänen des ursprünglichen Planers einschließlich der Pflanzenauswahl lediglich um einen unverbindlichen Bepflanzungsvorschlag gehandelt habe.
66 
Abgesehen davon ist dem über die Grün-, Frei- und Gartenanlagen vorliegenden Dokumentations- und Bildmaterial in den Behördenakten zu entnehmen, dass die ursprünglich beabsichtigte Garten- und Grünflächenplanung im Wesentlichen auch tatsächlich realisiert worden ist. Soweit Abweichungen bei der Gestaltung bzw. Bepflanzung der Grün- und Gartenanlagen von den Klägern im Rahmen ihrer Klagebegründung dokumentiert wurden und auch tatsächlich vorliegen, sind diese (anfänglichen oder inzwischen eingetretenen) tatsächlichen Abweichungen vom ursprünglichen Plankonzept - auch in der Summe - nicht geeignet, die Denkmaleigenschaft und Denkmalwürdigkeit der Siedlung Aspen als Sachgesamtheit infrage zu stellen. Denn diese Abweichungen betreffen lediglich einzelne Details der Bepflanzung der Grün- und Gartenflächen und sind auch nicht von einem solchen Ausmaß, dass die wesentlichen Gestaltungselemente des ursprünglichen Plankonzepts nicht mehr erkennbar wären. Nach dem vorliegenden Bildmaterial gibt das heutige Erscheinungsbild der Grün- und Gartenflächen trotz dieser Detail-Abweichungen vielmehr im Wesentlichen nach wie das ursprüngliche Plankonzept wieder, mit der Folge dass diese Grün- und Gartenflächen die Charakteristik der Siedlung Aspen als besondere Siedlungsform und deren Erscheinungsbild nach wie vor maßgeblich (mit)prägen. Im Übrigen liegt es gerade bei Grün- und Gartenanlagen auch - und zwar im wahrsten Sinne des Wortes - in der „Natur“ der Sache, dass sich deren Bepflanzung - sei es durch deren zunehmendes Wachstum oder aber auch durch einen notwendigen altersbedingten Austausch einzelner Pflanzenarten - im Laufe der Jahre ändert. Solange durch solche Detail-Änderungen die gestalterische Grundstruktur und das charakteristische Erscheinungsbild der betreffenden Grün- und Gartenanlage - wie im vorliegenden Fall - nicht grundlegend verändert wird, sind diese auch für die denkmalschutzrechtliche Bewertung der Sachgesamtheit (hier: einer Wohnsiedlung), deren Bestandteil sie sind, rechtlich ohne Bedeutung.
67 
Soweit die Kläger weiter sinngemäß die Verwertbarkeit der Aussagen und Feststellungen des Landesamtes für Denkmalpflege im Erläuterungsbericht vom 11.02.2014 anzweifeln, wurde unter Ziffer 2 bereits darauf hingewiesen, dass keine grundsätzlichen Bedenken dagegen bestehen, die gutachtlichen Äußerungen der Mitarbeiter des Landesamt für Denkmalpflege zu verwerten. Dies gilt auch im vorliegenden Verfahren. Denn die Kläger haben keine konkreten Umstände vorgetragen, die bei vernünftiger Würdigung Anlass zu Zweifeln an der notwendigen Objektivität der - bei ihrer Tätigkeit und Beurteilung ausschließlich an die Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes gebundenen und der Beklagten gegenüber nicht weisungsabhängigen - Vertreter des Landesamtes für Denkmalpflege begründen könnten (ebenso in einem vergleichbaren Fall: VGH Baden-Württ., Urt. v. 11.12.2002, a.a.O.). Auch das Gericht hat keine greifbaren Anhaltspunkte für eine solche Voreingenommenheit und mangelnde Objektivität der Vertreter des Landesamtes für Denkmalpflege.
68 
Soweit die Kläger schließlich einzelne Begründungselemente des Erläuterungsberichts vom 11.02.2014 in Zweifel ziehen, bedürfen diese keiner vertiefenden Betrachtung, weil jedenfalls die wesentlichen Tatsachenfeststellungen im Erläuterungsbericht über die Siedlung Aspen als zutreffend einzustufen sind und die Denkmaleigenschaft der Siedlung auf diese gestützt werden konnte (vgl. Ziffer 2).
69 
Soweit die Kläger die Denkmalwürdigkeit der Siedlung Aspen bestreiten, weil die Notwendigkeit deren Erhaltung als Kulturdenkmal nicht in das Bewusstsein weiter Bevölkerungskreise eingegangen sei, ist dies - wie bereits unter Ziffer 3 dargelegt - unstreitig. Die in diesem Zusammenhang von den Klägern aufgeworfenen Fragen, insbesondere die Frage, unter welchen Bezeichnungen die Siedlung Aspen in der Bevölkerung – oder gar im Internet - allgemein bekannt ist und aus welchen Gründen, können daher ebenfalls offen bleiben.
70 
Soweit die Kläger ein öffentliches Erhaltungsinteresse an der Siedlung Aspen schließlich auch deshalb verneinen wollen, weil die Notwendigkeit ihrer Erhaltung auch nicht in das Bewusstsein eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen sei, kommt es hierfür - wie ebenfalls unter Ziffer 3 bereits dargelegt - weder darauf an, ob sich bereits eine Mehrzahl von Sachverständigen tatsächlich für deren Erhaltung ausgesprochen haben noch darauf, dass diese bereits Gegenstand von Lehrveranstaltungen oder wissenschaftlichen Betrachtungen an irgendwelchen Universitäten gewesen ist oder gar in irgendwelchen Architekturführern ausdrücklich erwähnt wird. Nach der Besprechung des VGH Baden-Württemberg reicht es vielmehr aus, dass die Gründe für die Erhaltungswürdigkeit so offensichtlich sind, dass sie nicht nur eingeschränkt und von einzelnen Sachverständigen, sondern uneingeschränkt von der großen Mehrheit der Sachverständigen bejaht werden müssten. Eine solche offensichtliche Erhaltungswürdigkeit der Siedlung ist aber bereits aufgrund ihres aus wissenschaftlichen und künstlerischen Gründen anzunehmenden hohen dokumentarischen Wertes und ihres exemplarischer Ausnahmecharakters und Seltenheitswertes innerhalb der siedlungsbaugeschichtlichen Epoche, in der sie errichtet wurde, zu bejahen (vgl. Ziffer 3).
71 
Die Klage bleibt daher ohne Erfolg.
72 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
73 
6. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 23/06/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
published on 13/09/2007 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung zweier in seinem Eigentum stehender Gebäude als Kulturdenkmale i
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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.