|
|
| Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (vgl. §§ 87a Abs. 2 und 2 VwGO). |
|
| Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 02.02.2011, zu dessen Erlass die Beklagte zur Feststellung der Denkmaleigenschaft der Siedlung Aspen befugt war (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 11.12.2002 - 1 S 968/01 - in juris), und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. |
|
| Denn bei der Siedlung Aspen handelt es sich um eine Sachgesamtheit im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG, deren Denkmaleigenschaft unabhängig davon festgestellt werden konnte, ob deren einzelne Bestandteile bei isolierter Betrachtung schutzwürdig im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG sind (dazu unter Ziffer 1). Die Denkmalfähigkeit der Siedlung Aspen lässt sich auf wissenschaftliche und künstlerische Gründe stützen (dazu unter Ziffer 2). Auch die Denkmalwürdigkeit der Siedlung ist zu bejahen, da an ihrer Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht (dazu unter Ziffer 3). Die Einwände der Kläger rechtfertigen keine abweichende Beurteilung (dazu unter Ziffer 4). |
|
| Rechtsgrundlage des feststellenden Verwaltungsaktes ist § 2 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes für Baden-Württemberg (DSchG). Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 DSchG sind Kulturdenkmale Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. |
|
| 1. Nach § 2 Abs. 1 DSchG ist es demnach ohne weiteres möglich, auch eine Sachgesamtheit aus mehreren baulichen Anlagen wie beispielsweise eine ganze Siedlung als Kulturdenkmal unter Schutz zu stellen (ebenso VG Münster, Urteil vom 23.06.2016 - 2 K 1825/14 - in juris). Dies ist zwischen den Beteiligten ebenso unstreitig, wie die Tatsache, dass das Wohnhaus der Kläger Bestandteil dieser Sachgesamtheit ist und bedarf daher keiner vertiefenden Erörterung. |
|
| Dabei ist es keine zwingende Voraussetzung für die Annahme der Denkmaleigenschaft einer solchen Sachgesamtheit, dass jeder einzelnen baulichen Anlage und den sonstigen Bestandteilen, die das Erscheinungsbild und die darin zum Ausdruck kommende baugestalterische planerische Gesamtkonzeption maßgeblich mitprägen (wie z.B. Gemeinschaftsanlagen, öffentliche Verkehrsflächen, Frei-, Grün- und Gartenflächen, etc.) und die Denkmaleigenschaft des Sachgesamtheit begründen, jeweils für sich betrachtet ein Denkmalwert und damit eine Schutzwürdigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG zukommt. Denn im Gegensatz zu einzelnen baulichen Anlagen, deren Schutzwürdigkeit als denkmalfähige Sache im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG in der Regel durch ihr äußeres Erscheinungsbildund durch denkmalwerte Eigenschaften ihrer (historischen) baulichen Substanz begründet wird, kann bei Sachgesamtheiten wie im Falle einer ganzen Siedlung eine Denkmaleigenschaft auch dann zu bejahen sein, wenn deren einzelne baulichen Anlagen und sonstigen Bestandteile und Gestaltungselemente - ohne bei isolierter Betrachtung selbst denkmalwerte Eigenschaften aufzuweisen und damit denkmalfähig zu sein - nur in ihrem Zusammenwirken eine in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht schutzwürdige Sachgesamtheit repräsentieren. Bei der Unterschutzstellung von solchen Sachgesamtheiten steht dementsprechend auch weniger die Erhaltung der ursprünglichen (Bau)Substanz der zugehörigen einzelnen baulichen Anlagen und sonstigen Bestandteile und Gestaltungselemente als Schutzziel im Vordergrund, sondern in erster Linie die Erhaltung der Gesamtstruktur und des Erscheinungsbildes der Sachgesamtheit, welche die in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht schutz- und erhaltungswürdige planerische Gesamtkonzeption wiederspiegeln. |
|
| 2. Die Einstufung einer solchen Sachgesamtheit als Kulturdenkmal setzt nach § 2 Abs. 1 DSchG weiter voraus, dass einer der in § 2 Abs. 1 DSchG genannten Schutzgründe für ihre Erhaltung spricht (Denkmalfähigkeit) und ein öffentliches Interesse besteht, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt (Denkmalwürdigkeit). Neben den in § 2 Abs. 1 DSchG abschließend aufgeführten und der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliegenden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.1985 - 5 S 229/85 -, in juris) wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen kommen weitere Gründe, die zur Kulturdenkmaleigenschaft führen könnten, in Baden-Württemberg nicht in Betracht (VGH Baden-Württ., Urteile vom 13.12.1994 - 1 S 2952/93 - und vom 27.05.1993 - 1 S 2426/92 -, beide in juris). |
|
| Angesichts der Schwierigkeit, die Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit sachgerecht zu beurteilen, ist es bei der Auslegung dieser Rechtsbegriffe in der Regel zulässig und angebracht, dass sich das Gericht sachverständiger Beratung bedient. Dabei kann auch ein behördliches Sachverständigengutachten verwendet werden. Nach dem Denkmalschutzgesetz (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 DSchG) ist in erster Linie das Landesamt für Denkmalpflege als Fachbehörde für den Denkmalschutz berufen, sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit eines Kulturdenkmals abzugeben (VGH Baden-Württ., Urt. v. 10.05.1988, a.a.O.). Es bestehen deshalb grundsätzlich auch keine Bedenken, bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei der vorliegenden Siedlung um ein Kulturdenkmal handelt, vorrangig auf die gutachtlichen Äußerungen der Mitarbeiter des Landesamt für Denkmalpflege zurückzugreifen (ebenso Strobl/Sieche, a.a.O., § 2 RN 25 und VGH Baden-Württ., Urteil vom 11.12.2002, a.a.O.). |
|
| Unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen im Erläuterungsbericht des Landesamtes für Denkmalpflege vom 11.02.2014 hat das Gericht im Ergebnis keine Zweifel daran, dass für die Erhaltung der Siedlung Aspen und deren Denkmalfähigkeit sowohl wissenschaftliche (hierzu unter a.) als auch künstlerische Gründe (hierzu unter b.) sprechen. |
|
| a. Wissenschaftliche Gründe erlauben die Annahme eines Kulturdenkmals, wenn eine Sache für die Wissenschaft oder einen Wissenschaftszweig von dokumentarischer Bedeutung ist. Dabei kommen grundsätzlich sämtliche wissenschaftlichen Disziplinen und Wissenschaftszweige in Frage. Einer Wohnsiedlung wie im vorliegenden Fall kann eine solche wissenschaftliche Bedeutung entweder für die Geschichts- und Sozialwissenschaften zukommen, wenn sie eine typische Siedlungsart als Ausdruck bestimmter Einstellungen, Lebensweisen und Entwicklungen repräsentiert (vgl. VGH Baden-Württ., Urteile vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, vom 29.06.1992 - 1 S 2245/90 - und vom 16.12.1992 - 1 S 534/91 - alle in juris) oder für die Bau- und Architekturwissenschaft, etwa wenn ihre baulichen Anlagen besondere Konstruktionsmerkmale aufweisen, die eine modellhafte Bauweise, die erstmalige Bewältigung statischer oder bautechnischer Probleme oder eine bestimmte Entwicklungsstufe der Architektur bezeugen (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 19.03.1998 - 1 S 3307/96 - in juris). |
|
| Darüber hinaus kann einer bestimmten Siedlungsform aber nicht nur als Zeugnis der Architektur- und Sozialgeschichte, sondern auch in siedlungsbaugeschichtlicher Hinsicht eine wissenschaftliche Bedeutung zukommen, etwa wenn die gewählte Siedlungsform (erstmals) exemplarisch für eine inzwischen abgeschlossene siedlungsbaugeschichtliche Epoche steht, eine bestimmte Entwicklungsstufe innerhalb einer solchen Epoche repräsentiert oder es sich um einen besonderen Siedlungstypus handelt, der für die betreffende siedlungsbaugeschichtliche Epoche weder repräsentativ noch typisch ist und dem insoweit folglich eine Ausnahmestellung mit einem gewissen Seltenheitswert in der betreffenden Epoche zukommt. Eine solche Ausnahmestellung, die ebenfalls einen Denkmalwert im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG aus wissenschaftlichen Gründen begründen kann, ist in der Regel u. a. dann zu bejahen, wenn mit der betreffenden Siedlungsform in besonderem Maße innovative, kreative oder experimentelle Lösungsansätze verfolgt werden und sich diese deshalb durch Besonderheiten in der baulichen Gestaltung ihrer baulichen Anlagen und in ihrer räumlichen Strukturierung und damit in ihrem gesamten Erscheinungsbild in besonders charakteristischer Weise von der Vielzahl der anderen Siedlungen unterscheidet, die für die betreffende Epoche gerade typisch, beispielgebend und stilprägend sind und denen wegen dieser Eigenschaften allein regelmäßig keine wissenschaftliche Bedeutung zukommt (in diesem Sinne ebenfalls verneint für eine einzelnes Gebäude, das lediglich einen Haustypus repräsentiert, der für die Hauslandschaft seiner Umgebung und seine Zeit typisch und prägend ist: VGH Baden-Württ., Urteil vom 16.12.1992, a.a.O.). |
|
| Eine dokumentarische Bedeutung für die Wissenschaft ist darüber hinaus auch dann zu bejahen, wenn eine Sache oder Sachgesamtheit als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg müssen bei dieser Bedeutungskategorie allerdings - damit diese angesichts der prinzipiellen Unbegrenztheit wissenschaftlicher Fragestellungen einigermaßen feste Konturen behält - hinreichend konkrete Forschungsvorhaben erkennbar sein, welche das wissenschaftliche Interesse an der Sache zu begründen vermögen (VGH Baden-Württ., Urteile vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, vom 27.05.1993 und vom 11.12.2002, jeweils a.a.O: ebenso Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2. Aufl., Ziffer C.I.3, RN 10; und Hager/Hammer/Morlok/Zimdars/ Davydov, Denkmalrecht Baden-Württ., Kommentar, 2. Auflage, RN 56f). Die vorgenannte obergerichtliche Rechtsprechung kann nach Überzeugung des Gerichts jedoch nicht so verstanden werden, dass die betreffende Sache oder Sachgesamtheit bereits tatsächlich Gegenstand eines oder von mehreren konkreten Forschungsvorhaben gewesen sein muss. Die Einschränkung dieser Bedeutungskategorie ist vielmehr so zu verstehen, dass die betreffende Sache bzw. Sachgesamtheit bestimmte Eigenschaften bzw. Besonderheiten aufweisen muss, die ein konkretes wissenschaftliches Forschungsinteresse begründen können, mit der Folge, dass die betreffende Sache bzw. Sachgesamtheit als Gegenstand eines konkreten wissenschaftlichen Forschungsvorhabens jedenfalls grundsätzlich in Betracht kommt (ebenso Hager und andere, a.a.O., RN 57). |
|
| Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestehen im Ergebnis keine Zweifel daran, dass der Siedlung Aspen jedenfalls unter siedlungsbaugeschichtlichen Aspekten eine dokumentarische Bedeutung für die Wissenschaft in dem oben genannten Sinne zukommt, die deren Einstufung als Kulturdenkmal aus wissenschaftlichen Gründen Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG rechtfertigt. |
|
| Nach den tatsächlichen Feststellungen in den Erläuterungen des Landesamtes für Denkmalpflege vom 11.02.2014 weist die Siedlung Aspen – wenn man sie im Kontext der Siedlungsbautätigkeit der Nachkriegsjahre und insbesondere der sogenannten Nachkriegsmoderne zwischen 1960 und ca. 1973 sieht - in vielerlei Hinsicht besondere Merkmale auf, die sie von den in den genannten Zeiträumen überwiegend üblichen Formen des Wohnungsbaus signifikant unterscheidet. |
|
| Denn in diesem Erläuterungsbericht hat das Landesamt für Denkmalpflege im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Aufgrund einer steigende Nachfrage nach modernem Wohnraum in den 1960er Jahren sei es in den Jahren zwischen 1960 und 1975 zu einer Schaffung von mehr als einer halben Million Wohneinheiten gekommen. Da es dabei in erster Linie darum gegangen sei, erschwinglichen Wohnraum zu schaffen und gleichzeitig den steigenden Flächenverbrauch möglichst gering zu halten, seien die in jener Zeit entstandenen städtischen Neubausiedlungen und Trabantenstädte überwiegend durch verdichtete Wohnanlagen geprägt, die in der Regel aus industriell vorgefertigten Bauteilen errichtet worden seien und für die eine monotone Gestaltung, die Wiederholung gleicher Grundrisse und auch das Fehlen individueller Privatsphäre charakteristisch sei. Als Gegenentwurf zu diesen für die 1960er und den Anfang der 1970er Jahre typischen städtischen Neubausiedlungen sei mit der Siedlung Aspen das planerische Ziel verfolgt worden, eine Wohnanlage für gehobene Ansprüche zu realisieren, deren Wohnungen und Häuser zunächst überwiegend höheren Staatsbediensteten (Professoren, Beamte des höheren und gehobenen Dienstes, etc.) angeboten worden seien. Ziel der Plankonzeption sei es gewesen, durch die Wahl des Standorts der Siedlung in einer Waldlichtung und die Schaffung einer inselartigen, in sich geschlossenen Siedlungseinheit ohne Durchgangsverkehr einen qualitätsvollen und hochwertigen Wohnstandort in einer ruhigen und naturnahen Lage zu schaffen. Bei der Gestaltung der Wohneinheiten habe die Idee der Wohnung als Raum individueller Entfaltung im Vordergrund gestanden, der durch großzügige Grundrisse und die individuelle Gestaltung der Wohneinheiten als Einfamilienhäuser oder Etagenwohnungen Rechnung getragen worden sei. Bei der Anordnung der Wohneinheiten und der Grün- und Gartenflächen sei besonderer Wert auf ein hohes Maß an Privatsphäre gelegt worden, das durch die gestaffelte Lage der Reihen- und Kettenhäuser und die als Gartenlandschaft angelegten Gärten mit der im Planentwurf vorgesehenen Bepflanzung auch erreicht worden sei. Die Siedlung sei in hohem Maße in die Landschaft eingebunden und berücksichtige deren topographischen Verhältnisse durch die Wahl des Standorts für das Hochhaus am tiefsten Punkt des Geländes und die gegeneinander versetzte und gestaffelte Anordnung der Reihen- und Kettenhäuser am Hang. |
|
| Unter Berücksichtigung des in den Behördenakten befindlichen Dokumentations- und Bildmaterials über die Siedlung Aspen hat der Berichterstatter, dem die Siedlung Aspen darüber hinaus auch aus persönlicher Anschauung bekannt ist, keine Zweifel daran, dass die vom Landesamt für Denkmalpflege getroffenen wesentlichen Feststellungen über die Lage der Siedlung, die bauliche bzw. architektonische Gestaltung der Gebäude und deren Gruppierung bzw. Anordnung innerhalb der Siedlung in allen für die denkmalschutzrechtliche Beurteilung der Siedlung wesentlichen Punkten tatsächlich zutreffend sind. |
|
| Damit weist die Siedlung Aspen aber einige lagebedingte und gestalterische Besonderheiten auf, die sie als eine exklusive Siedlungsform mit einigen ungewöhnlichen Lösungsansätzen zur Erhöhung der Wohnqualität qualifizieren und durch die sie sich von den typischen Erscheinungsformen und den durchschnittlichen architektonischen Gepflogenheiten anderer städtischer Reihenhaussiedlungen der 1960er und 1970er Jahre erheblich unterscheidet. Aufgrund dieser besonderen Merkmale kommt ihr unter den genannten städtischen Reihenhaussiedlungen der 1960er und 1970er folglich eine Ausnahmestellung in dem oben genannten Sinne zu, die es rechtfertigt, ihr eine dokumentarische Bedeutung für die Geschichte des Siedlungsbaus der genannten Epoche (sog. Nachkriegsmoderne zwischen 1960 und ca. 1973) und einen besonderen wissenschaftlichen Aussagewert für die Siedlungsbaugeschichte beizumessen. |
|
| Da die Siedlung Aspen bereits aus den genannten siedlungsbaugeschichtlichen Gründen der Bedeutungskategorie „Kulturdenkmal aus wissenschaftlichen Gründen“ zuzurechnen ist, kann offen bleiben, ob sie eine dokumentarische Bedeutung für die Wissenschaft darüber hinaus auch deshalb hat, weil sie als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt und welche Eigenschaften und Merkmale der Siedlung dabei Gegenstand eines konkreten wissenschaftlichen Forschungsvorhabens sein könnten. |
|
| b. Die Denkmalfähigkeit der Siedlung Aspen ist darüber hinaus aber auch aus künstlerischen Gründen zu bejahen. |
|
| Der Schutzgrund der künstlerischen Bedeutung verlangt eine gesteigerte ästhetische oder gestalterische Qualität (VGH Baden-Württ., Urteile v. 27.05.1993, a.a.O., und vom 10.05.1988, a.a.O.). Diese ist gegeben, wenn Sachen das ästhetische Empfinden in besonderem Maße ansprechen oder zumindest den Eindruck vermitteln, dass etwas nicht Alltägliches oder eine Anlage mit Symbolgehalt geschaffen worden ist (BVerwG, Urt. V. 24.06.1960, BVerwGE 11, 32), wenn ihnen exemplarischer Charakter für eine bestimmte Stilrichtung oder für das Werk eines Künstlers beizumessen ist (VGH Baden-Württ., Urt. v. 14.10.1975 - 1 S 865/74 – Schwabenhaus; in juris) oder wenn sich Form und Funktion eines Bauwerks in besonders gelungener Weise entsprechen (OVG Berlin, Urteil vom 10.05.1985, in NVwZ 1986, 239). Hierbei ist der gegenwärtige bauliche Erhaltungszustand ohne Einfluss auf die Beurteilung (VGH Baden-Württ., Urt. v. 10.05.1988, a.a.O., vom 10.10.1989 - 1 S 736/88 – und vom 11.12.2002, a.a.O.) |
|
| Gemessen an diesen obergerichtlichen Vorgaben ist auch eine künstlerische Bedeutsamkeit der Siedlung Aspen zu bejahen, weil die der Siedlung zu Grunde liegende Plankonzeption jedenfalls eine gesteigerte gestalterische und damit auch künstlerische Qualität aufweist, die sie als etwas „nicht Alltägliches“ im Sinne der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung aus dem Kreis der für ihre Zeit (1960er Jahre) typischen Wohnsiedlungen heraushebt. |
|
| Dabei ergibt sich die künstlerische Bedeutsamkeit der Siedlung Aspen in erster Linie aus der Wahl der verschiedenen Haustypen, deren Einbindung in die Topographie der Landschaft, deren bauliche und architektonische Gestaltung und deren räumliche Anordnung im Verhältnis zueinander sowie im Verhältnis zu den vorhandenen Frei-, Grün- und Gartenflächen. |
|
| Insoweit folgt das Gericht den Beschreibungen der besonderen Merkmale und einzelnen Gestaltungselemente der Siedlung im Erläuterungsbericht des Landesamtes für Denkmalpflege vom 11.02.2014 und in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2014 sowie den vom Landesamt für Denkmalpflege und vom Regierungspräsidium daraus gezogenen Schlussfolgerungen zur künstlerischen Bedeutung der Siedlung, die das Gericht in Anschauung des in den Behördenakten befindlichen Dokumentations- und Bildmaterials im Ergebnis für überzeugend hält. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird daher insoweit ergänzend Bezug genommen. |
|
| Geht man aber dementsprechend davon aus, dass es sich bei der Siedlung Aspen wegen ihrer planerischen Gesamtkonzeption mit den zum Teil kreativen und innovativen Lösungsansätzen zur Schaffung einer gehobenen Form des Wohnens, den ästhetischen Besonderheiten ihrer Gestaltungselemente und deren Zusammenwirken um eine außergewöhnliche Siedlungsform mit einem gewissen künstlerischen Anspruch und Wert handelt, die damit augenscheinlich „aus dem Rahmen“ anderer zeittypischer Siedlungen fällt, kommt dieser auch unter künstlerischen Aspekten ein exemplarischer Ausnahmecharakter in der genannten siedlungsbaugeschichtlichen Epoche zu, der die Annahme ihrer Denkmalfähigkeit auch aus künstlerischen Gründen rechtfertigt. |
|
| 3. Die Siedlung Aspen ist auch denkmalwürdig, da an ihrer Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Bei diesem öffentlichen Erhaltungsinteresse handelt es sich um ein (selbständiges) Tatbestandsmerkmal des Denkmalbegriffs, das die Denkmalwürdigkeit des Kulturdenkmals begründet und neben den für die Denkmalfähigkeit maßgeblichen Schutzgründen des § 2 Abs. 1 DSchG vorliegen muss, um die Denkmaleigenschaft einer Sache zu begründen. Bei Sachgesamtheiten, deren einzelne Bestandteile und Elemente für sich genommen keinen Denkmalwert besitzen und die deshalb lediglich in ihrem Zusammenwirken die Denkmalfähigkeit der Sachgesamtheit begründen, muss auch das weiter notwendige öffentliches Erhaltungsinteresse lediglich in Bezug auf die Sachgesamtheit – bei einer Siedlung wie im vorliegenden Fall also in Bezug auf die Integrität der Gesamtanlage - vorliegen. |
|
| Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ist ein öffentliches Erhaltungsinteresse regelmäßig dann zu bejahen, wenn die Denkmaleigenschaft der Sache oder Sachgesamtheit und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung entweder in das Bewusstsein der Bevölkerung oder mindestens eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen sind. Von Letzterem kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn die Gründe für die Erhaltungswürdigkeit so offensichtlich sind, dass sie nicht nur eingeschränkt und von einzelnen Sachverständigen, sondern uneingeschränkt von der großen Mehrheit der Sachverständigen bejaht werden müssten (VGH Baden-Württ. Urteil vom 27.05.1993, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 13.09.2007 – 6 K 1919/06 – in juris). |
|
| Unter Berücksichtigung der Korrektivfunktion des Merkmals des öffentlichen Interesses ist eine solche offensichtliche Erhaltungswürdigkeit aus der fachlichen Sicht einer großen Mehrheit von Sachverständigen im Sinne der oben genannten Rechtsprechung regelmäßig zu bejahen, wenn der Rang der denkmalpflegerischen Bedeutung des konkreten Schutzobjekts unter Berücksichtigung sämtlicher denkmalpflegerischen Interessen, insbesondere des dokumentarischen und exemplarischen Wert des Schutzobjekts, seines Alters, des Maßes seiner Originalität und Integrität und des konkreten Gewichts der einschlägigen Schutzgründe als besonders hoch einzustufen ist. Dabei kann gerade der „Seltenheitswert" (Originalität) des Schutzobjekts es in besonderem Maße rechtfertigen, dieses aus einer Vielzahl vergleichbarer Objekte als erhaltungswürdig herauszuheben. Der Erhaltungszustand (Integrität) ist dabei dagegen nur insoweit von Belang, als das öffentliche Erhaltungsinteresse regelmäßig entfallen wird, wenn die Sache bzw. Sachgesamtheit nicht unter Wahrung ihrer Identität erhalten, sondern – sozusagen als Kopie des Originals - nur noch rekonstruiert werden könnte (vgl. VGH Baden-Württ., Urteile vom 27.05.1993 und vom 11.12.2002, a.a.O.) |
|
| Ausgehend von diesen Maßstäben ist ein öffentliches Erhaltungsinteresse an der Siedlung Aspen und deren Denkmalwürdigkeit ebenfalls zu bejahen. |
|
| Zwar dürfte - was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die Notwendigkeit der Erhaltung der Siedlung Aspen als Kulturdenkmal (noch) nicht in das Bewusstsein der (dortigen) Bevölkerung eingegangen sein. |
|
| Es bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass die Siedlung - wie bereits unter Ziffer 2 im Einzelnen dargelegt - eine Reihe besonderer Gestaltungsmerkmale und Eigenschaften aufweist, die sowohl in wissenschaftlicher als auch in künstlerischer Hinsicht einen hohen dokumentarischen Wert der Siedlung begründen. Hinzu kommt, dass sich die Siedlung aufgrund dieser besonderen Gestaltungsmerkmale und Eigenschaften von den üblichen Formen des Siedlungs- und Wohnungsbaus der 1960er und frühen 1970er Jahre signifikant unterscheidet und ihr daher zusätzlich ein exemplarischer Ausnahmecharakter und Seltenheitswert innerhalb der genannten siedlungsbaugeschichtlichen Epoche zukommt, der ihre Erhaltungswürdigkeit auch aus der Sicht eines breiten Kreises von Sachverständigen offensichtlich zu begründen vermag. |
|
| Das sich hieraus ergebende öffentliche Erhaltungsinteresse der Siedlung ist auch nicht etwa wegen ihres derzeitigen Erhaltungszustandes entfallen. Denn nach dem vorliegenden Dokumentations- und Bildmaterial kann davon ausgegangen werden, dass sich sämtliche wesentlichen Bestandteile der Siedlung (Gebäude, Frei-, Grün- und Gartenflächen, Verkehrsflächen, etc.) - von einigen für die Denkmaleigenschaft der Gesamtanlage allerdings unwesentlichen Abweichungen (vgl. dazu noch unter Ziffer 4) - weitgehend in ihrem ursprünglichen Originalzustand befinden. |
|
| Damit liegen aber sämtliche Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 DSchG für die Feststellung der Denkmaleigenschaft der Siedlung Aspen vor. |
|
| 4. Die Einwände der Kläger rechtfertigen keine andere Beurteilung. |
|
| Soweit die Kläger geltend machen, die Siedlung Aspen Falle könne wegen ihres geringen Alters bereits begrifflich nicht als Denkmal eingestuft werden, ist dem bereits deshalb nicht zu folgen, weil das baden-württembergische Denkmalschutzrecht gerade nicht ausdrücklich voraussetzt, dass es sich bei Kulturdenkmalen um Gegenstände aus „vergangener Zeit“ handeln muss. In Baden-Württemberg können deshalb auch Gegenstände aus neuerer Zeit ein Kulturdenkmal sein, wenn diese die in § 2 DSchG genannten Voraussetzungen erfüllen (ebenso VGH Baden-Württ., Urt. v. 11.12.2002, a.a.O.; Strobl/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 2 RN 17; Hager, u.a., a.a.O. § 2 RN 69, jeweils m.w.N.). Doch selbst wenn man der Meinung der Kläger folgen würde, wonach dem Denkmalbegriff eine gewisse „Zeitgrenze“ immanent ist (so wohl auch VG Sigmaringen, Urteil vom 13.09.2007 – 6 K 1919/06 -, in juris), dürfte diese in der Regel eingehalten sein, wenn die Errichtung des betreffenden Bauwerks wenigstens eine Generation (ca. 30 Jahre) zurück liegt (VGH Baden-Württ., Urt. v. 11.12.2002, a.a.O.; Strobl/Sieche, a.a.O.; Hager, u.a., a.a.O. a.a.O.). Dieses Alter weist die Siedlung Aspen mit ihren inzwischen über 50 Jahren seit ihrer Errichtung jedoch offensichtlich auf. Hinzu kommt, dass es sich bei der Siedlung Aspen - wie bereits dargelegt - um eine besondere Siedlungsform einer inzwischen abgeschlossenen siedlungsbaugeschichtlichen Epoche, nämlich der Epoche der von Anfang 1960 bis ca. in die Mitte der 1970er reichenden sog. „Nachkriegsmoderne“, handelt. Es können daher keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass diese aufgrund ihres Alters und ihrer Stellung in der genannten siedlungsbaugeschichtlichen Epoche als grundsätzlich geeigneter Gegenstand einer Feststellung nach § 2 Abs. 1 DSchG in Betracht kommt. |
|
| Soweit die Kläger vorgetragen haben, es handle sich bei der Siedlung Aspen nicht um eine „typische Siedlungsart“ der genannten siedlungsbaugeschichtlichen Epoche, da es keine gleichen bzw. vergleichbaren Siedlungen aus dieser Zeit gebe, ist dies in der Sache zutreffend, steht aus den in Ziffer 2 dargelegten Gründen der Denkmaleigenschaft der Siedlung aber gerade nicht entgegen, sondern begründet diese vielmehr. |
|
| Soweit sich die Kläger im weiteren im Einzelnen sehr ausführlich mit den besonderen Konstruktionsmerkmalen und der Architektur der einzelnen baulichen Anlagen beschäftigen und dabei zu dem Ergebnis kommen, dass diese keine denkmalwerten Eigenschaften besitzen, bedürfen die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen keiner vertiefenden Betrachtung, weil es – wie in den Ziffern 1 und 3 bereits dargelegt - für die Denkmaleigenschaft und Denkmalwürdigkeit der Siedlung Aspen als Gesamtanlage gerade nicht darauf ankommt, dass auch deren sämtlichen einzelnen Bestandteilen für sich betrachtet ein Denkmalwert zukommt. |
|
| Letzteres gilt insbesondere auch für die Grün-, Frei- und Gartenanlagen als wesentliche Gestaltungselemente der Gesamtanlage Siedlung Aspen. Soweit die Kläger hierzu weiter vorgetragen haben, diese seien auch von Anfang an nicht so gestaltet und bepflanzt worden, wie vom Planer der Gartenanlagen ursprünglich vorgesehen und hätten auch deshalb keinen eigenen Denkmalwert, ist diese Argumentation bereits nicht schlüssig, weil sie insoweit selbst - richtigerweise - einräumen, dass es sich bei den Pflanzplänen des ursprünglichen Planers einschließlich der Pflanzenauswahl lediglich um einen unverbindlichen Bepflanzungsvorschlag gehandelt habe. |
|
| Abgesehen davon ist dem über die Grün-, Frei- und Gartenanlagen vorliegenden Dokumentations- und Bildmaterial in den Behördenakten zu entnehmen, dass die ursprünglich beabsichtigte Garten- und Grünflächenplanung im Wesentlichen auch tatsächlich realisiert worden ist. Soweit Abweichungen bei der Gestaltung bzw. Bepflanzung der Grün- und Gartenanlagen von den Klägern im Rahmen ihrer Klagebegründung dokumentiert wurden und auch tatsächlich vorliegen, sind diese (anfänglichen oder inzwischen eingetretenen) tatsächlichen Abweichungen vom ursprünglichen Plankonzept - auch in der Summe - nicht geeignet, die Denkmaleigenschaft und Denkmalwürdigkeit der Siedlung Aspen als Sachgesamtheit infrage zu stellen. Denn diese Abweichungen betreffen lediglich einzelne Details der Bepflanzung der Grün- und Gartenflächen und sind auch nicht von einem solchen Ausmaß, dass die wesentlichen Gestaltungselemente des ursprünglichen Plankonzepts nicht mehr erkennbar wären. Nach dem vorliegenden Bildmaterial gibt das heutige Erscheinungsbild der Grün- und Gartenflächen trotz dieser Detail-Abweichungen vielmehr im Wesentlichen nach wie das ursprüngliche Plankonzept wieder, mit der Folge dass diese Grün- und Gartenflächen die Charakteristik der Siedlung Aspen als besondere Siedlungsform und deren Erscheinungsbild nach wie vor maßgeblich (mit)prägen. Im Übrigen liegt es gerade bei Grün- und Gartenanlagen auch - und zwar im wahrsten Sinne des Wortes - in der „Natur“ der Sache, dass sich deren Bepflanzung - sei es durch deren zunehmendes Wachstum oder aber auch durch einen notwendigen altersbedingten Austausch einzelner Pflanzenarten - im Laufe der Jahre ändert. Solange durch solche Detail-Änderungen die gestalterische Grundstruktur und das charakteristische Erscheinungsbild der betreffenden Grün- und Gartenanlage - wie im vorliegenden Fall - nicht grundlegend verändert wird, sind diese auch für die denkmalschutzrechtliche Bewertung der Sachgesamtheit (hier: einer Wohnsiedlung), deren Bestandteil sie sind, rechtlich ohne Bedeutung. |
|
| Soweit die Kläger weiter sinngemäß die Verwertbarkeit der Aussagen und Feststellungen des Landesamtes für Denkmalpflege im Erläuterungsbericht vom 11.02.2014 anzweifeln, wurde unter Ziffer 2 bereits darauf hingewiesen, dass keine grundsätzlichen Bedenken dagegen bestehen, die gutachtlichen Äußerungen der Mitarbeiter des Landesamt für Denkmalpflege zu verwerten. Dies gilt auch im vorliegenden Verfahren. Denn die Kläger haben keine konkreten Umstände vorgetragen, die bei vernünftiger Würdigung Anlass zu Zweifeln an der notwendigen Objektivität der - bei ihrer Tätigkeit und Beurteilung ausschließlich an die Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes gebundenen und der Beklagten gegenüber nicht weisungsabhängigen - Vertreter des Landesamtes für Denkmalpflege begründen könnten (ebenso in einem vergleichbaren Fall: VGH Baden-Württ., Urt. v. 11.12.2002, a.a.O.). Auch das Gericht hat keine greifbaren Anhaltspunkte für eine solche Voreingenommenheit und mangelnde Objektivität der Vertreter des Landesamtes für Denkmalpflege. |
|
| Soweit die Kläger schließlich einzelne Begründungselemente des Erläuterungsberichts vom 11.02.2014 in Zweifel ziehen, bedürfen diese keiner vertiefenden Betrachtung, weil jedenfalls die wesentlichen Tatsachenfeststellungen im Erläuterungsbericht über die Siedlung Aspen als zutreffend einzustufen sind und die Denkmaleigenschaft der Siedlung auf diese gestützt werden konnte (vgl. Ziffer 2). |
|
| Soweit die Kläger die Denkmalwürdigkeit der Siedlung Aspen bestreiten, weil die Notwendigkeit deren Erhaltung als Kulturdenkmal nicht in das Bewusstsein weiter Bevölkerungskreise eingegangen sei, ist dies - wie bereits unter Ziffer 3 dargelegt - unstreitig. Die in diesem Zusammenhang von den Klägern aufgeworfenen Fragen, insbesondere die Frage, unter welchen Bezeichnungen die Siedlung Aspen in der Bevölkerung – oder gar im Internet - allgemein bekannt ist und aus welchen Gründen, können daher ebenfalls offen bleiben. |
|
| Soweit die Kläger ein öffentliches Erhaltungsinteresse an der Siedlung Aspen schließlich auch deshalb verneinen wollen, weil die Notwendigkeit ihrer Erhaltung auch nicht in das Bewusstsein eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen sei, kommt es hierfür - wie ebenfalls unter Ziffer 3 bereits dargelegt - weder darauf an, ob sich bereits eine Mehrzahl von Sachverständigen tatsächlich für deren Erhaltung ausgesprochen haben noch darauf, dass diese bereits Gegenstand von Lehrveranstaltungen oder wissenschaftlichen Betrachtungen an irgendwelchen Universitäten gewesen ist oder gar in irgendwelchen Architekturführern ausdrücklich erwähnt wird. Nach der Besprechung des VGH Baden-Württemberg reicht es vielmehr aus, dass die Gründe für die Erhaltungswürdigkeit so offensichtlich sind, dass sie nicht nur eingeschränkt und von einzelnen Sachverständigen, sondern uneingeschränkt von der großen Mehrheit der Sachverständigen bejaht werden müssten. Eine solche offensichtliche Erhaltungswürdigkeit der Siedlung ist aber bereits aufgrund ihres aus wissenschaftlichen und künstlerischen Gründen anzunehmenden hohen dokumentarischen Wertes und ihres exemplarischer Ausnahmecharakters und Seltenheitswertes innerhalb der siedlungsbaugeschichtlichen Epoche, in der sie errichtet wurde, zu bejahen (vgl. Ziffer 3). |
|
| Die Klage bleibt daher ohne Erfolg. |
|
|
|
| 6. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
|