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| Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren die vorläufige Zulassung zum Studium im deutsch-amerikanischen (Bachelor-)Studiengang des Europäischen Studienprogramms für Betriebswirtschaft - ESB - bei der Antragsgegnerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009. |
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| Mit Antrag vom 13.05.2008, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 30.05.2008, bewarb sich der Antragsteller um einen Studienplatz im deutsch-amerikanischen Studiengang der ESB mit der Studienortkombination R. - B./USA. Dabei handelt es sich um einen - zulassungsbeschränkten - binationalen Studiengang, der auf einer Kooperationsvereinbarung mit der N. University in B. vom 27.05.1998 beruht. Obligatorischer Bestandteil des Studiums ist eine Auslandsphase; jede/r Studierende absolviert die Hälfte des Studiums jeweils in R. und an der Partnerhochschule und wird an beiden Hochschulen in diesem Studiengang zugelassen. Von der Antragsgegnerin zugelassene Studierende erhalten nach erfolgreichem Studium in B. zusätzlich von der N. University einen „Bachelor of Science in International Business“. Vor der Zulassung führt die Antragsgegnerin ein Auswahlverfahren mit vorgeschalteter Vorauswahl durch. |
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| Eine Hochschulzugangsberechtigung konnte der Antragsteller mit seiner Bewerbung noch nicht vorlegen. Stattdessen trug er im entsprechenden Formularfeld des Zulassungsantrags seine Durchschnittsnoten aus dem zweiten Schulhalbjahr der 12. Jahrgangsstufe sowie aus dem ersten Halbjahr der 13. Jahrgangsstufe sowie seine dabei erzielten Noten in den Leistungskursen (Englisch und Geschichte) sowie in Deutsch und Mathematik ein. Der Prüfungsausschuss der Antragsgegnerin rechnete die Durchschnittsnoten des Antragstellers aus den Halbjahren 12.2 und 13.1 in eine Note von 2,37 um. Die vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigungen über Praktika, Auslandsaufenthalte und soziales Engagement benotete der Prüfungsausschuss als besondere Qualifikationsmerkmale. |
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| Mit - nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenem - Schreiben vom 17.06.2008 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der Gesamteindruck seiner Bewerbung nach Durchsicht der Unterlagen aufgrund der hohen Bewerberzahl leider nicht hinreichend gewesen sei, um ins Zulassungsverfahren der ESB aufgenommen zu werden. Er könne daher nicht zur Aufnahmeprüfung eingeladen werden. |
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| Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.07.2008 beantragte der Antragsteller darüber hinaus seine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. |
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| Der Antragsteller hat am 12.07.2008 gegen den Bescheid vom 17.06.2008 Klage erhoben (6 K 1395/08) und den hier zu beurteilenden Eilantrag gestellt. Er trägt im Wesentlichen vor, bereits die Durchführung eines Auswahlverfahrens und eines Vorauswahlverfahrens sei rechtswidrig. Die Qualifikation für ein Hochschulstudium werde grundsätzlich durch die allgemeine Hochschulreife nachgewiesen. Diese besitze der Antragsteller. Das dazugehörige Zeugnis vom 26.06.2008 legt der Antragsteller mit seinem Eilantrag (erstmals) vor. Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 5 LHG für die Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens lägen nicht vor. Auch die inhaltliche Ausgestaltung des Auswahlverfahrens habe mit den vorgeblichen Besonderheiten des Studiums bei der Antragsgegnerin nichts zu tun. Auch andere Hochschulen würden binationale Studiengänge anbieten, ohne dass eine eigene Eignungsfeststellung durchgeführt werde. Ohnehin hätten in Anbetracht der festgesetzten Zulassungszahl und der satzungsrechtlichen Bestimmungen der Antragsgegnerin 40 und nicht lediglich 20 BewerberInnen in das Auswahlverfahren einbezogen werden müssen. Die festgesetzte Kapazität sei im Übrigen nicht erschöpft. Die ausländische Partnerhochschule habe augenscheinlich die von ihr zu besetzenden 10 Studienplätze nicht vergeben. Die Studierenden aus B. würden erst zum 5. Fachsemester zugelassen, nicht aber als Studienanfänger. Der „denkwürdigen neuen Regelung“ in § 2 Abs. 3 ZZVO-FH 2008/09 zufolge müsste dann auch die Zulassungszahl für den Standort R. bei „0“ liegen. Diese Regelung sei rechtswidrig. Die Kapazitätsberechnung für den Studiengang sei nicht im Ansatz nachzuvollziehen. |
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| Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich - soweit als möglich sachdienlich gefasst -, |
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| ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 innerhalb der festgesetzten Kapazität zum Studium im deutsch-amerikanischen Studiengang des Europäischen Studienprogramms für Betriebswirtschaft der Antragsgegnerin mit der Studienortkombination R. / B. im ersten Fachsemester zuzulassen, |
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| hilfsweise ihn zu einem Auswahlverfahren zur Feststellung seiner fachspezifischen Studierfähigkeit für diesen Studiengang für die Zulassungskampagne des Wintersemesters 2008/09 zuzulassen, hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, über die Frage der Zulassung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig neu zu entscheiden, |
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| hilfsweise ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Studium in diesem Studiengang im ersten Fachsemester zuzulassen, |
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| hilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben, einen Studienanfängerplatz in diesem Studiengang im Vergabeverfahren innerhalb der festgesetzten Kapazität für das Wintersemester 2008/2009 freizuhalten und vorläufig nicht zu besetzen. |
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| Die Antragsgegnerin beantragt, |
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| Sie trägt zur Begründung vor, die Aufnahmeprüfung für den streitigen Studiengang habe in der Zeit vom 07.07.2008 bis zum 10.07.2008 stattgefunden. Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 5 LHG für die Durchführung einer Aufnahmeprüfung lägen vor. Dies ergebe sich aus der Dualität des Studienganges und dem Umstand, dass durch dessen Abschluss ein „Double Degree“ erworben werde. Bei einer Zulassung am Standort R. müssten immer zugleich auch die Zulassungsvoraussetzungen der Partnerhochschule erfüllt sein. Die Noten des Antragstellers und dessen besondere Qualifikationsmerkmale seien für eine Zulassung zur Aufnahmeprüfung nach der einschlägigen Satzung der Antragsgegnerin nicht ausreichend gewesen. |
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| Der Kammer liegt die Bewerberakte des Antragstellers und die Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens 6 K 1395/08 vor. Darauf, wie auch auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen. |
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| 1. Der zulässige Hauptantrag, gerichtet auf unmittelbare (innerkapazitäre) Zulassung zum Studium ist nicht begründet. Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, insoweit einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). |
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| Die für eine unmittelbare Zulassung des Antragstellers - neben der für das Studium notwendigen Qualifikation nach § 58 Abs. 1 LHG - erforderliche fachspezifische Studierfähigkeit für den streitigen Studiengang ist nicht festgestellt. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller bereits nicht an ihrem Auswahlverfahren zur Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit beteiligt, ohne dass er dadurch in subjektiven Rechten verletzt worden ist. |
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| Für die Bachelorstudiengänge des Europäischen Studienprogramms für Betriebswirtschaft bei der Antragsgegnerin ist neben der Hochschulzugangsberechtigung (§ 58 Abs. 2 LHG) nach § 58 Abs. 5 Satz 1 LHG (i.d.F. von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505) die Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Aufnahmeprüfung erforderlich, nachdem die Antragsgegnerin dies in ihrer u.a. auf § 58 Abs. 5 Satz 6 LHG gestütztenSatzung über die Aufnahmeprüfung und das Auswahlverfahren der Bachelorstudiengänge International Management vom 30.05.2008 - AAIM - verlangt. Dass diese Satzung nicht wirksam bekannt gemacht sein sollte - wie der Antragstellervertreter vorträgt - vermag die Kammer im Eilverfahren nicht zu unterstellen. Die Bekanntmachung durch Aushang (vom 02.06.2008 bis 20.06.2008) entspricht § 1 derSatzung über öffentliche Bekanntmachungen der Hochschule R. vom 12.01.2007. Dass die Satzung nach ihrem § 13 zum 01.06.2008 in Kraft tritt und erstmals Anwendung auf das Zulassungsverfahren für das Wintersemester 2008/09 findet, ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Weshalb die Anwendung der Satzung auf das laufende Vergabeverfahren Bedenken begegnen sollte, erschließt sich der Kammer aus dem Vortrag des Antragstellervertreters nicht. |
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| Nach § 10 AAIM nehmen am Auswahlverfahren nur die BewerberInnen teil, die die Aufnahmeprüfung bestanden haben; BewerberInnen, die die Aufnahmeprüfung nicht bestanden haben, können nicht die erforderliche fachspezifische Studierfähigkeit nachweisen und sind vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen. |
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| Nach summarischer Prüfung im Eilverfahren ist die Kammer - anders als der Antragstellervertreter - der Auffassung, dass der hier streitige deutsch-amerikanische Studiengang des Europäischen Studienprogramms für Betriebswirtschaft die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 58 Abs. 5 Satz 1 LHG erfüllt. Der Studiengang erfordert voraussichtlich die gesonderte Feststellung einer fachspezifischen Studierfähigkeit. Aus dem Wortlaut des § 58 LHG lassen sich keine Auslegungshinweise dafür entnehmen, wie zu bestimmen ist, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Studiengang diese Feststellung erfordert. Dem Antragstellervertreter ist insoweit zuzugeben, dass das LHG grundsätzlich davon ausgeht, dass ein Studienbewerber mit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (§ 58 Abs. 2 LHG) eine allgemeine Studierfähigkeit nachweist und daher nur in besonderen Ausnahmefällen eine weitere - an die Qualifikation der BewerberInnen anknüpfende - Zugangshürde geschaffen werden kann. Demgegenüber vermag die Kammer aber nicht der Argumentation des Antragstellervertreters zu folgen, die danach anzulegende restriktive Betrachtungsweise dürfte sich auf musische, künstlerische und sportliche Studiengänge beschränken. Dagegen spricht bereits die Systematik des Gesetzes, das in § 58 Abs. 6 und 7 hierfür gesonderte Aufnahmeprüfungen für die Feststellung der Studierfähigkeit vorsieht. |
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| Aufschlussreich ist insoweit eher die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Das Gesetz über die Fachhochschulen im Lande Baden-Württemberg - FHG - i.d.F. vom 01.02.2000 (GBl. S. 126) hatte für den hier streitigen Studiengang in § 53 Abs. 9 selbst ausdrücklich bestimmt, dass er über die Hochschulzugangsberechtigung hinaus besondere Eignung und Fähigkeiten erfordert und dass die Antragsgegnerin durch Satzung eine besondere Eignungsprüfung einführen durfte: |
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| „(9) Für die Europäischen Studiengänge für Betriebswirtschaft und den Studiengang Musiktherapie, die neben der Qualifikation nach Absatz 5 besondere Eignung und Fähigkeiten erfordern, können die Fachhochschulen durch Satzung, die der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf, eine besondere Eignungsprüfung einführen.“ |
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| Den nachfolgenden Umformulierungen dieser Bestimmung, zunächst durch das Gesetz zur Änderung auswahlrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 11.12.2002 (GBl. S 471), ist nicht der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, die Studiengänge des ESB aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen. Ausweislich der Gesetzes(entwurfs)begründung (LT-Ds. 13/1345, S. 14) war vielmehr im Gegenteil beabsichtigt, die Rechte der Hochschulen auf Prüfung der Eignung und zur Auswahl der BewerberInnen zu stärken. Der Gesetzentwurf ging davon aus, dass bei sämtlichen Studiengängen, deren inhaltliche Gestaltung besondere fachspezifische Anforderungen an die Studierenden stelle, spezielle Eignungsfeststellungsverfahren von den Hochschulen durchgeführt werden sollten. Dies solle insbesondere auch für „international ausgerichtete Studiengänge“ (LT-Ds. 13/1345, S. 15) gelten. Dass darunter auch die - zuvor im Gesetzestext noch ausdrücklich erwähnten - Studiengänge des ESB fallen sollen, ist offenkundig. Auch der Wortlaut der heutigen Fassung des § 58 Abs. 5 LHG steht einer diese Studiengänge einbeziehenden Auslegung nicht entgegen, sodass die Kammer im Eilverfahren davon ausgeht, dass die Errichtung einer weiteren Zugangshürde in Gestalt eines Verfahrens zur Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit durch die Antragsgegnerin grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Eine weitere Bestätigung der „Besonderheiten“ des streitigen Studiengangs findet sich im Übrigen in dem Umstand, dass er in Anlage 1 zu § 1 Abs. 3 HVVO aufgelistet ist (vgl. die Überschrift zu § 1 HVVO: „...; Auswahlverfahren in besonderen Studiengängen “), was in Verbindung mit § 6a HZG („Auswahlverfahren in besonderen Studiengängen“) zu Abweichungen von den §§ 6 HZG, 6 bis 20 HVVO ermächtigt. |
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| Für die in Rede stehende Zulassungskampagne des Wintersemesters 2008/2009 fehlt dem Antragsteller somit die - wie dargelegt: erforderliche - positive Feststellung seiner fachspezifischen Studierfähigkeit. Dies steht einer (innerkapazitären) Zulassung entgegen. |
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| Der Antragstellervertreter geht auch fehl in seiner Annahme, das Aufnahmeverfahren der Antragsgegnerin sei keine eigenständige Zulassungshürde, weil daraus nur ein Ranking der BewerberInnen folge (Nr. 1.4 des Schriftsatzes vom 31.07.2008, Nr. 3 des Schriftsatzes vom 11.08.2008), sodass der Antragsteller bereits bei einer Zulassung zur Aufnahmeprüfung - unabhängig von deren konkretem Ergebnis - einen ggf. unbesetzten innerkapazitären Studienplatz beanspruchen könne. Nach §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2 AAIM können BewerberInnen die Aufnahmeprüfung auch nicht bestehen. Folglich ist kein Raum für die Annahme, der Antragsteller könne aus einer ggf. rechtswidrigen Versagung der Zulassung zur Aufnahmeprüfung im Vorauswahlverfahren etwa im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs einen - wenn auch schlechten - Rangplatz auf der Ergebnisliste des Auswahlverfahrens und damit ggf. eine Zulassung beanspruchen. Solange die fachspezifische Studierfähigkeit des Antragstellers nicht positiv feststeht, ist seine Zulassung zum Studium - unabhängig von der jeweiligen Bewerberkonkurrenz - nicht möglich. |
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| Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die inhaltliche Gestaltung der Aufnahmeprüfung - wie der Antragstellervertreter im Kern wohl zurecht betont - in weiten Teilen rechtswidrig sein dürfte. Denn dem Antragsteller ist jedenfalls ohne eine Verletzung subjektiver Rechte bereits die Zulassung zur Aufnahmeprüfung im Vorauswahlverfahren versagt worden (dazu sogleich unter 2.), sodass dessen inhaltliche Ausgestaltung für die hier zu treffende Entscheidung irrelevant ist. |
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| 2. Auch der auf die Durchführung eines Auswahlverfahrens mit dem Antragsteller gerichtete Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. |
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| a) Mit diesem Begehren will der Antragsteller - bei sachdienlicher Auslegung - die Verpflichtung der Antragsgegnerin erreichen, ihn zur Aufnahmeprüfung für das Wintersemester 2008/2009 zuzulassen. Die Aufnahmeprüfung hat jedoch bereits stattgefunden, bevor der Antragsteller bei Gericht um Eilrechtsschutz nachgesucht hat (nämlich in der Zeit vom 07.07. bis 10.07.2008). Das Aufnahmeprüfungsverfahren ist damit abgeschlossen. Die Aufnahmeprüfung ist konkret auf die jeweilige Zulassungskampagne bezogen und kann daher für das Wintersemester 2008/2009 nicht nachgeholt werden (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.1991 - 9 S 2515/90 -). Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren hat sich also durch Zeitablauf erledigt. Ein Begehren auf Zulassung zur Aufnahmeprüfung im Rahmen der nächsten Zulassungskampagne beträfe ein anderes Studienjahr und damit einen anderen Streitgegenstand, das dem gestellten Antrag und seiner Begründung auch nicht entnommen werden kann. Auch auf die Mitteilung über den Zeitpunkt der Aufnahmeprüfung hat der Antragsteller seinen Hilfsantrag weder zurückgenommen noch für erledigt erklärt. |
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| b) Davon abgesehen verletzt die Versagung der Zulassung zur Aufnahmeprüfung den Antragsteller aber auch voraussichtlich nicht in eigenen Rechten. |
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| § 1 und § 2 AAIM statuieren für die Aufnahmeprüfung ihrerseits ein gesondertes - vorgeschaltetes - Zulassungserfordernis. Die Zulassung zur Aufnahmeprüfung nach Schulleistungen (§ 1 AAIM) im Vorauswahlverfahren richtet sich nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung oder nach der Durchschnittsnote der vorletzten Klasse und des Halbjahreszeugnisses der letzten Klasse, wenn noch keine (End-)Note der Hochschulzugangsberechtigung vorliegt. Die Zahl der BewerberInnen, die aufgrund der Schulleistungen zur Aufnahmeprüfung zugelassen werden, beträgt je Studiengang mindestens das Doppelte und höchstens das Dreifache der in diesem Studiengang zu besetzenden Studienplätze. Darüber hinaus können BewerberInnen auch aufgrund besonderer Qualifikationsmerkmale zur Aufnahmeprüfung zugelassen werden (§ 2 AAIM), wenn die Durchschnittsnote nach § 1 AAIM zumindest 2,5 beträgt. Die Zahl der nach § 2 AAIM zur Aufnahmeprüfung zugelassenen BewerberInnen darf die Zahl der aufgrund schulischer Leistungen zugelassenen BewerberInnen nicht übersteigen. |
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| Dieses Vorauswahlverfahren stützt sich auf § 58 Abs. 5 Satz 3 LHG. Danach kann die Hochschule eine Vorauswahl anhand der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, anhand eines Merkmals nach § 58 Abs. 5 Satz 2 LHG oder anhand einer geeigneten Kombination dieser Vorauswahlkriterien treffen. |
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| Dass der Antragsteller weder nach § 1 noch nach § 2 AAIM zur Aufnahmeprüfung zugelassen wurde, verletzt ihn wohl nicht in subjektiven Rechten. Seine Hochschulzugangsberechtigung vom 26.06.2008 hat der Antragsteller im Vergabeverfahren weder vorgelegt noch nachgereicht. Als Ersatz für die Endnote der Hochschulzugangsberechtigung hat der Prüfungsausschuss der Antragsgegnerin die Durchschnittsnoten der Schulhalbjahre 12.2 und 13.1 zugrunde gelegt. Dies mag zwar - wie der Antragstellervertreter meint - nicht mit den gesetzlichen Vorgaben in § 58 Abs. 5 Satz 3 LHG vereinbar sein, wo der Rückgriff auf Zeugnisnoten der Oberstufe - ohne das Vorliegen einer Hochschulzugangsberechtigung - nicht vorgesehen ist. Für die Kammer ist jedoch nicht erkennbar, inwiefern der Antragsteller dadurch in subjektiven Rechten verletzt sein sollte, nachdem die Berücksichtigung der Halbjahresnoten ihn nur begünstigt und eine bereits auf das Fehlen einer Hochschulzugangsberechtigung gestützte Ablehnung seiner Zulassung zur Aufnahmeprüfung vermeidet. Soweit der Antragstellervertreter in diesem Zusammenhang rügt, die Antragsgegnerin habe vor Ablauf der Frist des § 3 Abs. 1 Satz 1 HVVO (15.07.2008) im Vorauswahlverfahren noch gar keine Entscheidung treffen dürfen und hätte bis dahin auf eine mögliche Vorlage des Abiturzeugnisses des Antragstellers warten müssen, übersieht er, dass § 2 Abs. 2 derZulassungs- und Immatrikulationsordnung der Hochschule R. vom 13.07.2006 die (Ausschluss-)Frist auf den 01. Juni vorverlegt und dass eine Mehrfertigung der Hochschulzugangsberechtigung nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung bereits dem Antrag beizufügen ist. Abgesehen davon ergibt sich aus einem handschriftlichen Vermerk in den Bewerberakten des Antragstellers neben dem (nicht ausgefüllten) Formularfeld „Abiturnote“ (AS 6; „ bis zum 15.07. nicht gemeldet “), dass die Antragsgegnerin womöglich sogar eine ggf. nachgereichte Hochschulzugangsberechtigung in das Auswahlverfahren einbezogen hätte. |
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| Dass die Antragsgegnerin entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 AAIM die Durchschnittsnote des Antragstellers aus dem ersten Schulhalbjahr der 12. Jahrgangsstufe (12.1) weder (im Bewerbungsformular) angefordert noch (mangels Kenntnis) berücksichtigt hat, ist zwar offenkundig rechtswidrig und mag nur dadurch zu erklären sein, dass die (Vorgänger-) Satzung über die Eignungsprüfung und das Zulassungsverfahren zum Studium in den Studiengängen des Europäischen Studienprogramms für Betriebswirtschaft (ESB) vom 26.06.1998 in §§ 2, 3 nur die Schulhalbjahre 12.2 und 13.1 in Bezug genommen hatte. Unabhängig von der Frage der Erledigung des Auswahlverfahrens durch Zeitablauf ist damit aber noch kein Anordnungsanspruch für das mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Begehren glaubhaft gemacht. Die aus dem Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife des Antragstellers ersichtlichen Noten des - nicht berücksichtigten - Schulhalbjahres 12.1 sind (deutlich) schlechter als diejenigen aus 12.2 und 13.1, sodass eine Berücksichtigung für den Antragsteller bei individueller Betrachtungsweise nur nachteilig wäre. Dass der Antragsteller in Anbetracht dessen auch bei einer Berücksichtigung der Noten aus 12.1 bei allen BewerberInnen einen besseren Rangplatz erreicht hätte, ist zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht hinreichend wahrscheinlich, um insoweit eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 VwGO zu rechtfertigen. |
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| Die Kammer vermag der Entscheidung im Eilverfahren auch nicht die Rechtsauffassung des Antragstellervertreters zugrunde zu legen, wonach die Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 3 AAIM zur Aufnahmeprüfung nach dem Kriterium „Schulleistungen“ mindestens 40 BewerberInnen hätte zulassen müssen. Nach dieser Bestimmung beträgt die Zahl der insoweit zuzulassenden BewerberInnen zumindest das Doppelte und höchstens das Dreifache der in diesem Studiengang zu besetzenden Studienanfängerplätze. In der Zulassungszahlenverordnung-FH 2008/2009 vom 20.06.2008 (GBl. vom 11.07.2008, S. 218) sind für den hier streitigen Studiengang 20 Studienanfängerplätze normativ festgesetzt (Vorjahr: 15). Der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 12.02.2008 - 9 S 2343/07 -) zufolge umfasst diese Zulassungszahl sowohl die von der Antragsgegnerin als auch die von der Partnerhochschule auszusprechenden Zulassungen, sodass von der Antragsgegnerin (lediglich) 10 Studienanfängerplätze zu besetzen sind (auch das von der Antragsgegnerin als „Additional Agreement“ im Sinne von A.4 Satz 2 der Vereinbarung mit der Partnerhochschule vorgelegte Schreiben der N. University vom 24.01.2008 begrenzt die Zahl der von der Antragsgegnerin zuzulassenden StudienbewerberInnen auf 10). Folglich kann sich auch § 1 Abs. 3 AAIM nur auf diese von der Antragsgegnerin zu vergebenden Studienplätze beziehen, sodass die Beschränkung des Auswahlverfahrens auf (mehr als) 20 BewerberInnen in der Quote nach § 1 AAIM im Eilverfahren nicht zu beanstanden ist. Nachdem die Antragsgegnerin im Vorauswahlverfahren der - im Vergleich zum Vorjahr - erhöhten Zulassungszahl noch vor deren Erlass (20.06.2008) und Verkündung (11.07.2008) Rechnung getragen hat, lässt die Kammer im Eilverfahren unerörtert, welche Rechtsfolgen das Fehlen einer Zulassungszahlenfestsetzung für die Bestimmung der nach § 1 Abs. 3 AAIM zur Aufnahmeprüfung zuzulassenden BewerberInnen hat. Die (für die Zulassungspraxis der Antragsgegnerin) neu geschaffene Bestimmung des § 2 Abs. 3 ZZVO-FH 2008/2009, wonach sich die in der Anlage 1 für den streitigen Studiengang festgesetzte Zulassungszahl entsprechend vermindert, wenn die ausländische Partnerhochschule weniger Studienanfängerplätze belegt (das heißt - wörtlich genommen -: wenn sie weniger als 20 (!) Studierende zulässt), lässt die Kammer im Eilverfahren als rechtswidrig außer Anwendung, sodass auch aus dieser Vorschrift keine abweichenden Schlüsse für die Bestimmung der nach § 1 Abs. 3 AAIM zur Aufnahmeprüfung zuzulassenden BewerberInnen zu ziehen sind. Eine derartige „dynamisierte“ Zulassungszahlenfestsetzung und deren Delegation auf einen zur Normgebung nicht zuständigen (ausländischen) Akteur dürfte - wenn schon die Maßstäbe des inländischen Kapazitätserschöpfungsgebots aus Art. 12 GG nicht angelegt werden dürfen - jedenfalls dem Rechtsstaatsprinzip zuwiderlaufen und ohnehin nicht mit § 3 HZG vereinbar sein; soll auf die ggf. jährlich wechselnde Aufnahmebereitschaft der ausländischen Partnerhochschule Rücksicht genommen und den dazugehörigen (erforderlichen) Abänderungen der zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen Rechnung getragen werden, so obliegt es dem Verordnungsgeber, die jeweilige Zulassungszahl kurzfristig und zeitnah gesondert festzusetzen. |
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| Die „besonderen Qualifikationsmerkmale“ des Antragstellers nach § 2 AAIM hat der Prüfungsausschuss in nicht zu beanstandender Weise im Ergebnis als unzureichend bewertet, sodass der Antragsteller zu Recht auch auf der Rangliste nach den Kriterien des § 2 AAIM nur einen aussichtslosen Rangplatz erreicht hat. Die diesbezüglichen Rügen des Antragstellervertreters sind nicht geeignet, den insoweit zu respektierenden Beurteilungsspielraum des Prüfungsausschusses als überschritten anzusehen. Soweit der Antragstellervertreter zunächst beanstandet, das Vorauswahlverfahren sei offensichtlich „informell“ - und nicht vom dazu berufenen Prüfungsausschuss - durchgeführt worden, entspricht dies nach Aktenlage nicht den Tatsachen; aus den Bewerberakten des Antragstellers, die sein Prozessbevollmächtigter offenkundig nicht eingesehen und deren Einsichtnahme er auch nicht beantragt hat, geht das Gegenteil hervor. Die vom Antragsteller mit seiner Bewerbung geltend gemachten besonderen Qualifikationsmerkmale sind von einem hauptamtlichen Professor und einer Akademischen Mitarbeiterin im Einzelnen bewertet worden (AS 6, 7 der Bewerberakte). Dabei sind die in § 2 Abs. 3 AAIM aufgezählten Merkmale jeweils gesondert betrachtet und benotet worden. Der vom Antragstellervertreter in den Vordergrund gestellte längere Auslandsaufenthalt ist gesehen und vertretbar - aber wegen der „eher durchschnittlichen Noten“ eben nicht in Ausschlag gebendender Weise - gewürdigt worden. Darüber hinaus hat die Akademische Mitarbeiterin in ihrer Bewertung auch die vom Antragstellervertreter betonten Aktivitäten des Antragstellers als Dressurreiter (positiv) gewürdigt („ Equitane Messe - Interessante Presse! Viel hochkarätiges Publikum “). Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die besonderen Qualifikationsmerkmale des Antragstellers nicht berücksichtigt worden sein sollen, wie es der Antragstellervertreter behauptet. Soweit er im Schriftsatz vom 11.08.2008 weitere Einzelheiten zu den Aktivitäten des Antragstellers schildert, bleibt offen, weshalb und wie der Prüfungsausschuss diese - ihm nicht mitgeteilten Details - hätte in seine Entscheidungsfindung einbeziehen müssen. Der insoweit hilfsweise ergänzend gestellte Neubescheidungsantrag hat daher auch inhaltlich - abgesehen von den prozessualen Schwierigkeiten der Einbeziehung der Bescheidungssituation in ein Eilverfahren - keine Substanz. |
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| Ist das Auswahlverfahren nach alledem durch Zeitablauf erledigt und zudem der Antragsteller wohl ohne Rechtsverletzung davon ausgeschlossen worden, so kommt eine Verpflichtung zur Durchführung eines Auswahlverfahrens mit dem Antragsteller für das streitige Studienjahr nicht in Betracht. |
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| 3. Der Hilfsantrag auf vorläufige Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Auch insoweit fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. |
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| Mit dem Antragstellervertreter ist die Kammer zwar der Auffassung, dass das von der Antragsgegnerin praktizierte Zulassungsverfahren rechtswidrig ist und dass die von der Antragsgegnerin vorgelegte „Kapazitätsberechnung“ die an der Hochschule vorhandene Ausbildungskapazität nicht im Ansatz wiedergibt. Das hat der Berichterstatter mit der Antragsgegnerin und dem Antragstellervertreter im Erörterungstermin vom 18.03.2008 im Rechtsstreit 6 K 1430/07 im Einzelnen ausführlich erörtert. Gleichwohl ist hier zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit seinem bei der Hochschule und auch bei Gericht gestelltem (außerkapazitären) Antrag - ausschließlich - eine Vollzulassung zum Studium begehrt, also auch eine Zulassung zum Studienabschnitt in B.. Der streitige Studiengang ist insgesamt binational konzipiert. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 12.04.1991 - 9 S 2515/90 -; zuletzt - wenngleich ohne Entscheidungsrelevanz - zitiert in VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2008 - 9 S 2343/07 -) schließt die vertraglich getroffene Vereinbarung einer Aufnahmekapazität mit der beteiligten Partnerhochschule eine Überprüfung der Kapazitätsberechnung anhand der Maßstäbe des inländischen Kapazitätsermittlungsrechts aus. Diese Rechtsprechung stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage, sodass - jedenfalls im Eilverfahren - keiner Entscheidung bedarf, wo ggf. die Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger Niveaupflege durch die künstliche - nämlich vertragliche - Schaffung von Kapazitätsengpässen verläuft. |
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| Unabhängig davon fehlt dem Antragsteller - wie dargelegt - die positive Feststellung seiner fachspezifischen Studierfähigkeit, nachdem er am Auswahlverfahren nicht teilgenommen hat. Diese Feststellung dürfte aber ebenso für die begehrte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität erforderlich sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.1991 - 9 S 2515/90 -). |
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| 4. Nach den obigen Darlegungen fehlt es auch an einem Anordnungsanspruch für die zuletzt hilfsweise begehrte Freihaltung eines Studienplatzes bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache. |
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| 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da es sich nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg bei den Anträgen auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität und bei dem Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität im Verwaltungsverfahren um zwei verschiedene Verfahrensgegenstände und im gerichtlichen Verfahren um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt (vgl. Beschluss vom 23.12.2002 - NC 9 S 43/02 - und Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 - m.w.N.; zum vollen Auffangstreitwert auch im Eilverfahren vgl. aus der Praxis des VGH Baden-Württemberg nur Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 - und Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -), und das Gericht auch über sämtliche Hilfsanträge (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) und damit sowohl über die Zulassung außerhalb als auch innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zu entscheiden hat, waren die Werte dieser beiden Streitgegenstände (jeweils 5.000 Euro) gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2006 - NC 9 S 45/06 -; Beschluss vom 24.04.2008 - NC 9 S 1084/08 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 31.03.2008 - NC 6 K 318/08 -). Ein weiterer Zuschlag in Höhe des Auffangstreitwerts von 5.000 Euro ist für die Hilfsanträge auf Durchführung eines Auswahlverfahrens und auf Freihaltung eines Studienplatzes angebracht. |
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