Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Feb. 2008 - 9 S 2343/07

published on 12/02/2008 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Feb. 2008 - 9 S 2343/07
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. September 2007 - 6 K 1147/07 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu Unrecht verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum Studium im deutsch-englischen Studiengang des Europäischen Studienprogramms für Betriebswirtschaft im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 - beschränkt auf den Studienabschnitt am Studienort Reutlingen - zuzulassen.
Nach seinem Zulassungsantrag vom 29.06.2007 und seinem ausdrücklichen Vortrag im Beschwerdeverfahren durch Schriftsatz vom 04.01.2008 ist das Begehren des Antragstellers darauf beschränkt, innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorläufig zum Studium bei der Antragsgegnerin in diesem Studiengang zugelassen zu werden. Eine vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl steht nicht in Streit, sodass auf sich beruhen kann, ob eine solche im Hinblick auf die Besonderheiten dieses binationalen Studiengangs überhaupt in Betracht käme oder ob nicht die vertragliche Festlegung der Zulassungszahl mit der ausländischen Partnerhochschule es ausschließt, die Kapazität der inländischen Hochschule anhand der Maßstäbe des inländischen Kapazitätsermittlungsrechts zu überprüfen (vgl. Beschluss des Senats vom 12.04.1991 - 9 S 2515/90 -, VGHBW-Ls 1991, Beilage 7, B4).
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist aber nach vorläufiger Prüfung davon auszugehen, dass sämtliche Studienplätze innerhalb der durch § 2 Abs. 1 in Verb. mit Anl. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Fachhochschulen im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 vom 23.06.2007 (GBl. S. 280) - ZZVO-FH 2007/2008 - für diesen Studiengang im Wintersemester 2007/2008 für das erste Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl von 20 wirksam vergeben und tatsächlich besetzt sind und insoweit Zulassungen von weiteren Bewerbern wie dem Antragsteller nicht in Betracht kommen.
Nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der hier nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629; geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.11.2007) - HZG - sollen in einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Einschreibungen die Zahl der Studienplätze an den einzelnen Hochschulen in dem Studiengang erheblich übersteigen wird. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 in Verb. mit § 3 HZG werden die Zulassungszahlen vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung - hier der ZZVO-FH 2007/2008 - festgesetzt. Entsprechend zu beachten bei einer kapazitätsrechtlichen Ermittlung der Zulassungszahl sind dabei nach § 1 Abs. 1 HZG in Verb. mit Art. 7 Abs. 6 des derzeit noch geltenden Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 - StV - die Regelungen in Art. 7 Abs. 1 bis 5 StV (künftig geregelt in § 5 Abs. 2 bis 8 HZG und einer Verordnung nach § 11 Abs. 4 HZG). In Einklang mit diesen Bestimmungen werden nach § 1 ZZVO-FH 2007/2008 für die in Anlage 1 bezeichneten Studiengänge an den dort genannten Hochschulen für das Wintersemester 2007/2008 und das Sommersemester 2008 Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlen) festgesetzt. Festgesetzt werden danach nicht die Zahl der Studienplätze an einer Hochschule für einen Studiengang, sondern die - in der Regel zuvor kapazitätsrechtlich ermittelte oder wie hier durch binationale vertragliche Vereinbarungen festgelegte - Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber für einen Studiengang, denen ein Studienplatz für diesen Studiengang an einer Hochschule zuzuweisen ist.
Ausgehend hiervon ist die Zahl der höchstens im Wintersemesters 2007/2008 aufzunehmenden Bewerber im deutsch-englischen Studiengang des Europäischen Studienprogramms für Betriebswirtschaft mit der unstreitigen Zulassung von insgesamt 20 von der Antragsgegnerin und ihrer englischen Partneruniversität, der Lancaster University, ausgewählten Bewerbern ausgeschöpft, auch wenn entsprechend der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung (Agreement) vom 13.10.1997 von diesen ausgewählten Bewerbern nur 10 auf einem Studienplatz bei der Antragsgegnerin studieren, während die anderen 10 ausgewählten Bewerber an der Partnerhochschule studieren. Es handelt sich hierbei um einen vollintegrierten binationalen Studiengang, der auf einer Kooperationsvereinbarung mit einer ausländischen Hochschule beruht, also um ein binationales Studienangebot, das eine Auslandsphase als obligatorischen Bestandteil des Studiums vorsieht. Jeder Student in diesem Studienprogramm absolviert im Wechsel die Hälfte seines Studiums an der einen Hochschule und die andere Hälfte an der Partnerhochschule und wird an beiden Hochschulen in diesem Studiengang zugelassen. Jede Partnerhochschule wählt dafür jeweils 10 Bewerber für das 1. Fachsemester aus, wovon jeweils fünf Bewerber in Reutlingen und fünf Bewerber in Lancaster beginnen und alle Studierenden nach zwei Jahren den Studienort wechseln. Die Lehrpläne und Prüfungen der Partnerhochschulen sind aufeinander abgestimmt. Es ist im Rahmen dieses Studiengangs nicht möglich, ausschließlich an einer der beiden Hochschulen zu studieren. Das Studium führt nach der Vereinbarung vom 13.10.1997 zu zwei Hochschulabschlüssen: dem „Diplom-Betriebswirt (FH)“ bei der Antragsgegnerin und dem „BBA (Hons) European Management“ bei der Partnerhochschule. Diese Aufteilung des Studienangebots auf die 20 zugelassenen Bewerber entsprechend der Vereinbarung vom 13.10.1997 auf verschiedene Studienorte führt nach Vorstehendem aber nicht dazu, dass für diesen Studiengang bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2007/2008 noch weitere 10 Bewerber zugelassen werden müssten, da hierdurch die binational vertraglich festgelegte Zulassungszahl für den Studiengang insgesamt, die durch die Zulassungen beider Hochschulen ausgeschöpft wird, überschritten werden würde.
Offen kann bleiben, ob die Zulassung der von der Antragsgegnerin auszuwählenden Bewerber für das Wintersemester 2007/2008 auf die allein auf der Grundlage des § 53 Abs. 9 in Verb. mit § 61 Abs. 3 FHG beschlossene Satzung der Antragsgegnerin über die Eignungsprüfung und das Zulassungsverfahren zum Studium in den Studiengängen des Europäischen Studienprogramms für Betriebswirtschaft (ESB) vom 26.06.1998 gestützt werden konnte. Nach Art. 27 § 21 Abs. 1 Satz 3 2.HRÄG finden zwar Satzungen, die auf der Grundlage der § 53 Abs. 9 FHG in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, d.h. in der ab dem 01.01.2003 geltenden Fassung von Art. 3 Nr. 3 b) des Gesetzes zur Änderung auswahlrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 11.12.2002 (GBl. S. 471), beschlossen worden sind, letztmalig für das Sommersemester 2006 Anwendung bzw. gelten Satzungen auf der Grundlage des § 61 Abs. 3 nach Art. 27 § 21 Abs. 2 Satz 2 längstens bis zum 30.09.2006 fort. Bei Anwendung dieser Vorschriften hätte für das Wintersemester 2007/2008 dann weder eine gültige Satzung nach § 58 Abs. 5 LHG noch eine gültige Auswahlsatzung nach dem erst durch Art. 7 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.12.1999 in das Hochschulzulassungsgesetz eingefügten § 6a Satz 1 HZG für diesen Studiengang, der aufgrund der Ermächtigung nach §§ 6a Satz 2, 11 Abs. 1 Nr. 7 HZG in § 1 Abs. 3 Satz 1 der Hochschulvergabeordnung vom 13.01.2003 (GBl. S. 63; zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 20.11.2007, hier nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 20.11.2007 noch anwendbar in Fassung der Änderung vom 12.05.2005 ) - HVVO - in Verb. mit Anlage 1 zu § 1 Abs. 3 als besonderer Studiengang benannt ist und dessen Anteil der Studienplätze für ausländische und staatenlose Bewerber auf 50% festgelegt ist, zur Verfügung gestanden. Auch wären dann durch § 1 Abs. 3 Satz 2 HVVO erlaubte abweichende Bestimmungen von den Vorschriften der §§ 6 bis 20 HVVO nicht mehr getroffen. Die Satzung der Antragsgegnerin vom 26.06.1998 wurde aber nicht auf der Grundlage von § 53 Abs. 9 des Fachhochschulgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 11.12.2002, sondern auf der Grundlage der bis zum 31.12.2002 unverändert geltenden Fassung vom 10.01.1995 (GBl. S. 73, ber. S. 311) beschlossen, die in § 53 Abs. 9 ausdrücklich für die Europäischen Studiengänge der Betriebswirtschaft die satzungsrechtliche Einführung einer besonderen Eignungsprüfung vorsah. Satzungen, die auf der Grundlage von § 53 Abs. 9 des Fachhochschulgesetzes in dieser Fassung beschlossen worden sind, gelten nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung auswahlrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 11.12.2002 (a.a.O.), das nicht nach Art. 24 2.HRÄG mit dessen Inkrafttreten außer Kraft getreten ist, fort. Welche Folgerungen daraus zu ziehen sind, bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch das Fehlen einer gültigen satzungsrechtlichen Regelung änderte nichts daran, dass die Studienplätze der zugelassenen Bewerber nach auf alle Bewerber gleichmäßig angewandten Auswahlkriterien vergeben und besetzt sind und nicht für weitere Zulassungen innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zur Verfügung stehen. Es geht im vorliegenden Verfahren auch nicht darum, dem Antragsteller überhaupt den Nachweis einer zusätzlich erforderlichen Qualifikation für eine Zulassung in einem Eignungsfeststellungsverfahren zu ermöglichen (vgl. dazu den vom Antragsteller angeführten Beschluss des BayVGH vom 09.05.2007 - 7 CE 07.551, juris) - diesen Nachweis hätte er im Übrigen unstreitig erbracht -, sondern darum, welche der nach den gleichmäßig angewandten Kriterien qualifizierten Bewerber nach ihrer Rangfolge höchstens zugelassen werden können.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war danach abzulehnen. Der Senat geht allerdings davon aus, dass dem Antragsteller nicht zuletzt im Hinblick auf §§ 19 HVVO, 3 ZVO-FH 2007/2008 ermöglicht wird, die Lehrveranstaltungen des schon sehr weit fortgeschrittenen Wintersemesters 2007/ 2008 bis zum Semesterende zu besuchen und etwaige abschließende Prüfungen abzulegen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -, WissR 2002, 184 und vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 -, kmk-hochschulrecht.de).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 17/09/2007 00:00

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum Studium im deutsch-englischen Studiengang des Europäischen Studienprogramms für Betriebswirtschaft im ersten Fachsemester nac
published on 24/08/2005 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. April 2005 - NC 6 K 221/05 - geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt. Die Antragsgegnerin
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published on 19/08/2008 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Antragsteller begehrt i
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.