Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 26.06.2016 und der Beschwerdebescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27.07.2017 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wehrt sich gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.
Der Kläger ist am 04.04.2011 im Dienstgrad eines Unteroffiziers, vorgesehen für die Laufbahn der Unteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes, in die Bundeswehr eingetreten und wurde am 04.08.2011 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf acht Jahre festgesetzt und hätte regulär mit Ablauf des 03.04.2019 geendet. Mit Wirkung vom 04.04.2012 wurde er zum Stabsunteroffizier ernannt. Am 26.08.2013 wurde er als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes zugelassen und zuletzt in der Spezialausbildungskompanie 209 beim Ausbildungszentrum Spezielle Operationen am Standort Pfullendorf verwendet.
Am 21.09.2016 verursachte der Kläger - wie anschließende Ermittlungen ergaben und der Kläger selbst einräumt - in der Fahrerkabine seines Ausbildungs-Lkws Brandschäden, indem er den Zigarettenanzünder des Fahrzeugs wiederholt erhitzte und an mehrere Stellen in der Fahrerkabine aufdrückte. Festgestellt wurden Schäden an der Fahrerseite hinter der Fahrertür, am Fahrersitz an der Plastikabdeckung an der linken Seite, an der Plastikabdeckung links neben dem EG-Kontrollgerät, am Plastik neben dem Lichtschalter, am Radioknopf und an der Abdeckung rechts neben dem Lichtschalter.
Im Zuge der Ermittlungen wegen der Brandschäden kam bei den Disziplinarvorgesetzten des Klägers der Verdacht auf, dass er versucht haben könnte, unter Ausnutzung seiner Vorgesetztenstellung die Aussagen von Zeugen zu beeinflussen.
Der Zeuge K. sagte bei seiner Vernehmung am 26.09.2016, er habe während des Vorfalls auf dem Beifahrersitz gesessen und beobachtet, wie der Kläger, der auf dem Fahrersitz gesessen habe, mit dem Zigarettenanzünder die Schäden herbeigeführt habe. Er habe seither das Gefühl, dass er den Kläger decken müsse. Der Kläger sei auf ihn und auf den Zeugen Md zugegangen und habe gesagt, dass sie bei einer Vernehmung sagen sollten, dass sie nichts gesehen hätte. Der Kläger sei der Ansicht, dass es ihre kameradschaftliche Pflicht sei, ihn zu decken, damit das Strafmaß für ihn geringer werde. Der Kläger habe es „auf der Gewissensschiene“ gemacht. Androhungen habe es nicht gegeben.
Der Zeuge Md sagte bei seiner Vernehmung am 26.09.2016, er habe sich zum Zeitpunkt des Vorfalls außerhalb des Lkw befunden, aber teilweise beobachten können, wie der Kläger den Zigarettenanzünder an verschiedenen Stellen am Lkw aufgedrückt habe. Der Kläger sei nach dem Vorfall mehrere Male zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er es ja ohnedies schon zugegeben habe und sie keine Aussage machen müssten. Der Kläger sei an zwei weiteren Tagen zu ihm gekommen und habe gesagt, wenn sie aussagten, sollten sie es doch so formulieren, dass sie nichts gesehen hätten. Nachdem der Kläger von der Vernehmung zurückgekommen sei, habe er nochmals zu ihm gesagt, dass sie ja nicht aussagen müssten. Dabei habe der Kläger ihn nicht bedrängt oder bedroht.
Der Zeuge Ms sagte bei seiner Vernehmung am 26.09.2016, er selbst habe nicht gesehen, was der Kläger gemacht habe. Der Kläger habe nicht versucht, seine Aussage zu beeinflussen.
Bei seiner Vernehmung am 27.09.2016 äußerte der Kläger im Hinblick auf die von ihm verursachten Schäden am Lkw, dass es ihm leid tue. Er wisse selbst nicht, warum er das gemacht habe. Er bereue sein Verhalten zutiefst.
Am 07.10.2016 gab der nächste Disziplinarvorgesetze des Klägers die Sache wegen des Verdachts auf eine Wehrstraftat nach § 32 WStG an die Staatsanwaltschaft Koblenz mit der Begründung ab, dass der Kläger mehrmals versucht habe, die Zeugenaussagen untergebener Kameraden zu beeinflussen.
10 
Am 22.02.2017 wurde dem nächsten Disziplinarvorgesetzen des Klägers gemeldet, dass es im Zug des Klägers zu mehreren Vorfällen gekommen sei, bei denen Soldaten beleidigt worden seien und es disziplinloses Verhalten gegeben habe. Die daraufhin vernommenen Zeugen gaben an, dass der Kläger an diesen Vorfällen teilweise beteiligt gewesen sei.
11 
Der Zeuge Mr berichtete bei zwei Vernehmungen am 28.02.2017, dass der Kläger und andere Kameraden den Kameraden K. wiederholt beschimpft hätten; der Kläger habe K. unter anderem als „Menschenmüll“ bezeichnet, der „in der Truppe untergehen würde.“ Der Kläger habe sich abfällig über den Kameraden N. geäußert, indem er gesagt habe, das sei schon traurig, die Bundeswehr stelle ja mittlerweile „jeden Dreck“ ein und dass N. eine „Missgeburt“ sei.
12 
Der Zeuge G. sagte bei seiner Vernehmung am 02.03.2017, zum Kameraden K. sei gesagt worden, er solle seine „dummen Fragen“ unterlassen. Zu K. und zum Kameraden N. seien auch Wörter wie „Schwein“, „Missgeburt“, „Hurensohn“ und „ekelhaft“ gesagt worden. Darüber hinaus habe der Kläger den K. auch als „Abschaum der Menschheit“ bezeichnet.
13 
Am 13.03.2017 äußerte der Kläger zu den Vorwürfen im Wesentlichen, dass er manche Sachen nicht gesagt habe bzw. dass ihm teils das Wort im Mund verdreht werde. Manche Sachen habe er gesagt, sie seien aber entweder in einem bestimmten Zusammenhang zu verstehen oder als Spaß gemeint gewesen. K. sei ein Problemfall und es sei ständig über ihn geredet worden. Hinsichtlich der Beleidigungen wolle er festhalten, dass man in der Fallschirmjägertruppe, in der er „groß geworden“ sei, so ganz normal miteinander gesprochen habe. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Kameraden beleidigen wollen.
14 
Am 23.03.2017 beantragte der Disziplinarvorgesetzte des Klägers dessen Entlassung als Feldwebelanwärter, weil er sich nicht zum Feldwebel eignen werde. Der Entlassungsantrag wurde dem Kläger am selben Tag eröffnet und mit ihm erörtert. Der Kläger erklärte, mit der Personalmaßnahme nicht einverstanden zu sein und die Anhörung der Gruppe der Soldaten im Personalrat nicht abzulehnen. Die Gruppe der Soldaten im Personalrat stimmte mit Schreiben vom 04.04.2017 der Entlassung des Klägers wegen Nichteignung zum Feldwebel zu. Der Kläger habe die Möglichkeit des Gesprächs mit dem Personalrat nicht wahrgenommen. Der Antrag auf Entlassung würde „in Anbetracht der scheinbar nicht eintretenden Reue“ befürwortet. Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetze des Klägers schloss sich am 06.04.2017 der Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten an.
15 
Mit Schriftsatz vom 01.06.2017 legte der Kläger bei der Beklagten eine fachärztliche Bescheinigung einer ärztlichen Psychotherapeutin vom 18.05.2017 vor und verwies darauf, dass bei der Entscheidung über seine Entlassung gesundheitliche Umstände zu berücksichtigen seien. Da er seit sechs Jahren vorbildlich Dienst geleistet habe, rechtfertige allein der Vorfall vom 21.09.2016 seine Entlassung nicht.
16 
Mit Bescheid vom 26.06.2017 entließ das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Kläger gem. § 55 Abs. 4 Satz 2 SG mit Wirkung vom 31.07.2017 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, der Kläger sei für eine Verwendung in einer Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes nicht geeignet. Die mangelnde charakterliche Eignung des Klägers, welche er durch die absichtliche Zerstörung von Bundeswehreigentum sowie durch die Beleidigung seiner Kameraden und den Missbrauch seiner Befehlsbefugnis bewiesen habe, verhindere, dass er den allgemeinen Anforderungen an einen Feldwebel in Zukunft gerecht werden könne. Das vorgelegte ärztliche Attest lasse darauf schließen, dass er nicht in der Lage sei, den psychischen Belastungen seiner Laufbahn standzuhalten. Zudem sei er bereits mehrfach und über einen längeren Zeitraum disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.
17 
Mit Schreiben vom 27.06.2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Einholung eines ärztlichen Gutachtens, falls den Ausführungen der ärztlichen Psychotherapeutin nicht gefolgt werde. Gerade weil er seine Behandlungsbedürftigkeit selbst erkannt habe, seien die Probleme, wie sie kurzzeitig zu Tage getreten seien, aus der Welt geräumt. Die gesundheitlichen Umstände, nämlich die Schlafstörungen, seien ausschließlich dienstlich bedingt gewesen. Diese Probleme hätten bei gehöriger Dienstaufsicht auch festgestellt werden können und müssen. Diese Umstände seien auch der Grund dafür, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen eingestellt habe. Die Ausführungen des Personalrats im Schreiben vom 04.04.2017 überraschten. Niemand aus dem Personalrat habe sich an ihn gewandt. Gerade von einem Personalrat könne erwartet werden, dass er ganz bewusst und gezielt mit dem Soldaten Kontakt aufnehme, was nicht geschehen sei.
18 
Am 04.07.2017 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 26.06.2017 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Vorwurf mangelnder Reue sei falsch. Er habe wiederholt entsprechendes bekundet, auch gegenüber dem Personalratsvorsitzenden. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass er seit Dienstantritt sehr gute militärische Leistungen erbracht habe. Dies lasse sich dem Beurteilungsvermerk vom 21.06.2016 entnehmen. Die fachärztliche Bescheinigung vom 18.05.2017 sei unberücksichtigt geblieben. Die Ärztin habe in dieser Bescheinigung geschrieben, dass sich bei ihm seit September eine Anpassungsstörung ausgebildet habe, die im Wege von Schlafstörungen zu einer vermehrten Reizbarkeit geführt habe. Dies sei deshalb von Bedeutung, weil die ihm vorgeworfenen Zwischenfälle erst nach diesem Zeitpunkt begonnen hätten. Bei entsprechender Fürsorge hätte dem Vorgesetzen seine persönliche Veränderung auffallen müssen. Man hätte ihm den Ratschlag geben sollen, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Er sei bis zu diesem Zeitpunkt disziplinarisch nicht geahndet worden. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wie es zur Formulierung komme, dass er mehrmals disziplinarisch auffällig gewesen sei. Im Bescheid werde ausgeführt, er habe zwischen dem 03.10.2016 und dem 22.03.2017 mehrere Kameraden beleidigt. Hierbei werde bewusst unerwähnt gelassen, dass es in diesem Zeitraum im Zug sehr viele Vorfälle dieser Art gegeben habe. Soweit ihm zur Last gelegt werde, er habe versucht, Zeugenaussagen von untergebenen Soldaten zu unterdrücken, werde auf Vernehmungen Bezug genommen, ohne kenntlich zu machen, um wessen Vernehmung es sich am 26.09.2016 gehandelt haben solle. Aus der Aussage des Zeugen K. ergebe sich z.B., dass dieser nicht bedrängt oder bedroht worden sei. Vielmehr sei es „auf der Gewissensschiene“ versucht worden.
19 
Mit Bescheid vom 27.07.2017 wies das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger sei für die Laufbahn als Feldwebel charakterlich nicht geeignet. Dies werde durch die absichtliche Zerstörung von Bundeswehreigentum, durch die Beleidigung von Kameraden sowie durch den Missbrauch der Befehlsbefugnis durch den Kläger belegt. Sofern er vortrage, dass er bisher sehr gute Leistungen erbracht habe, führe dies zu keiner anderen Entscheidung. Es sei festzustellen, dass ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft bestünden und das Vertrauensverhältnis seines Vorgesetzten nachhaltig und begründet zerstört sei. Die fachärztliche Bescheinigung vom 18.05.2017 sei beachtet worden. Der Dienstherr sei seiner Fürsorgepflicht nachgekommen. Aus Fürsorgegründen gegenüber den dem Kläger unterstellten Soldaten könne der Dienstherr es nicht zulassen, dass der Kläger im Dienst verbleibe. Der Maßstab der charakterlichen Eignung bei Soldaten sei hoch anzusetzen, insbesondere bei einem zukünftigen Feldwebel, welcher eine besondere Verantwortung gegenüber einer Vielzahl ihm unterstellter Soldaten habe. Die Entscheidung sei ermessensfehlerfrei ergangen. Gem. § 55 Abs. 4 S. 2 SG solle ein Laufbahnanwärter entlassen werden, wenn er sich nicht für seine Laufbahn eigne. Eine Zurückführung in eine andere Laufbahn gem. § 55 Abs. 4 S. 3 SG sei nicht möglich, da der Kläger als Feldwebelanwärter in die Bundeswehr eingestellt worden sei und sich nie in einer anderen Laufbahn befunden habe.
20 
Der Kläger hat am 25.08.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zu deren Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Ausführungen aus seiner Beschwerde vom 04.07.2017 und führt ergänzend und vertiefend hierzu aus, es sei im Rahmen der Prüfung der Entlassung unberücksichtigt geblieben, dass Soldaten, die zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden seien, nicht entlassen werden sollten, sondern in diese zurückgeführt werden sollten, soweit sie noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad hätten. Entsprechendes sei bei ihm der Fall. Es sei zwar zutreffend, dass er die Sitze des Fahrzeugs beschädigt habe und dass er teilweise die ihm vorgeworfenen Äußerungen getätigt habe. Unzutreffend sei jedoch der Vorwurf der Einflussnahme auf Zeugen.
21 
Der Kläger beantragt,
22 
den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 26.06.2017 und den Beschwerdebescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27.07.2017 aufzuheben.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
die Klage abzuweisen.
25 
Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen im Bescheid vom 26.06.2017 und im Beschwerdebescheid vom 27.07.2017. Ergänzend und vertiefend hierzu führt sie aus, der Vortrag der Gegenseite sei zwar insoweit zutreffend, als dass der Kläger als Unteroffizier nach § 13 Abs. 1 SLV in die Bundeswehr eingestellt worden sei, ohne Feldwebelanwärter gewesen zu sein. Eine Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere ohne Portepee wäre daher gem. § 55 Abs. 4 S. 3 SG tatsächlich möglich gewesen. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine Soll-Vorschrift handle, die die Möglichkeit gebe, in bestimmten Fällen von der Soll-Norm abzuweichen. Das dem Kläger zur Last gelegte Verhalten wiege so schwer, dass keine andere Entscheidung als eine Entlassung in Betracht gekommen sei. Es stehe fest, dass der Kläger im Zeitraum vom 03.10.2016 bis zum 22.03.2017 Kameraden beleidigt und dass er vorsätzlich Bundeswehreigentum zerstört habe. Das dem Kläger zur Last gelegte Verhalten in Dauer und Intensität führe nicht nur zur Ungeeignetheit für die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee, sondern auch für die Laufbahn der Unteroffiziere ohne Portepee. Mit seinen Beleidigungen habe er jeglichen Respekt im Umgang mit seinen Kameraden missen lassen. Gerade der Respekt im Umgang mit Menschen sei jedoch unabdingbare Voraussetzung eines jeden Vorgesetzten, egal welchen Dienstgrades. Auf Grund der Tatsache, dass der Kläger im Zeitraum vom 03.10.2016 bis zum 22.03.2017 besagtes Verhalten an den Tag gelegt habe, werde deutlich, dass es sich dabei nicht um einen einmaligen Zwischenfall gehandelt habe.
26 
Dem Gericht liegen die Behördenakten (zwei Bände) sowie die Personalakte des Klägers (ein Band) vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die zulässige Klage ist begründet.
28 
Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 26.06.2016 und dessen Beschwerdebescheid vom 27.07.2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Beklagte hat die Entlassung des Klägers auf § 55 Abs. 4 SG gestützt. Nach dieser Bestimmung kann ein Soldat auf Zeit in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt (Satz 1). Ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignen wird, soll gem. Satz 2 unbeschadet des Satzes 1 entlassen werden. Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt (Satz 3).
30 
Eine Entlassung des Klägers, der bereits mehr als vier Jahre seiner Dienstzeit absolviert hat, war auf der Grundlage des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG nicht (mehr) möglich. Laufbahnanwärter, die ursprünglich in eine andere Laufbahn eingestellt worden sind und in diese zurückgeführt werden können - beim Kläger liegen diese Voraussetzungen (zwischenzeitlich unstreitig) vor -, können nach einer Dienstzeit von vier Jahren nicht mehr nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG entlassen, sondern allenfalls nach § 55 Abs. 4 Satz 3 SG in ihre ursprüngliche Laufbahn zurückgeführt werden (vgl. Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 55 Rn. 45; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 55 Rn. 14; a.A. wohl Vogelgesang, in: Fürst u.a., GKÖD, I YK, Soldatengesetz, § 55 Rn. 21); eine Entlassung bliebe allenfalls einem Disziplinarverfahren vorbehalten. Dies ergibt sich aus der Systematik und Sinn und Zweck des § 55 Abs. 4 SG. Satz 1 der Vorschrift lässt in den ersten vier Dienstjahren die Entlassung von Soldaten auf Zeit zu, die sich für die Laufbahn als ungeeignet erweisen, in die sie eingestellt worden sind. Die Vorschrift soll der militärischen Personalführung unter Berücksichtigung der persönlichen Belange des betroffenen Soldaten ein Höchstmaß an Flexibilität verschaffen (so die Gesetzesentwurfsbegründung: Deutscher Bundestag, 14. Wahlperiode, Drucksache 14/4062 vom 11.09.2000, im Folgenden: BT-Drs. 14/4062, S. 22). Dennoch ist die Entlassungsmöglichkeit ausdrücklich zeitlich beschränkt. Das Gesetz gewichtet nach dem Ablauf einer Dienstzeit von vier Jahren das Interesse und das Vertrauen des Soldaten auf Zeit in den Bestand seines Dienstverhältnisses schwerer als das Interesse der Bundeswehr, einen für seine Laufbahn ungeeigneten Soldaten auf Zeit - im statusrechtlichen Verfahren - entlassen zu können.
31 
Satz 2 des § 55 Abs. 4 SG hebt diese zeitliche Beschränkung für Laufbahnanwärter zunächst auf und sieht regelmäßig die Entlassung vor. Diese Ausnahme wird damit begründet, dass Laufbahnanwärter gerade in der Erwartung in die Bundeswehr eingestellt werden, dass sie später Offiziere, Feldwebel oder Unteroffiziere werden. Erweisen sie sich dazu als ungeeignet, besteht keine Veranlassung, sie weiterhin im Dienstverhältnis zu belassen (so die Gesetzesentwurfsbegründung: BT-Drs. 14/4062, S. 23; vgl. auch Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, SG, § 55 Rn. 34). Satz 3 der Vorschrift schränkt diese Ausnahme aber wiederum für Laufbahnanwärter ein, die zuvor bereits in einer anderen Laufbahn eingesetzt waren. Diese wurden gerade nicht allein im Hinblick auf eine spätere Verwendung in einer (höheren) Laufbahn eingestellt, sondern waren zunächst für eine andere Laufbahn vorgesehen und haben sich ggf. bereits in dieser bewährt. Stellt sich heraus, dass sie für die angestrebte Laufbahn nicht geeignet sind, sollen sie nach Satz 3 regelmäßig in ihre frühere zurückversetzt werden; eine Entlassung wegen der gewissermaßen „enttäuschten“ Erwartungshaltung hinsichtlich der Laufbahnentwicklung ist dabei nicht zwingend erforderlich. Sollten sie aber auch für ihre frühere Laufbahn nicht (mehr) geeignet sein, bleibt eine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG konstruktiv möglich, wenn die Voraussetzungen dieser - auf die ersten vier Dienstjahre beschränkten - Bestimmung vorliegen. Es ist nicht erkennbar, warum der von Satz 1 in § 55 Abs. 4 SG vermittelte (zeitliche) Schutz dadurch verloren gehen sollte, dass sich ein Soldat auf Zeit zwischenzeitlich um die Bewährung in einer höheren Laufbahn bemüht hat (vgl. Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, SG, § 55 Rn. 45). Dass eine Entlassung von Laufbahnanwärtern, die ursprünglich in eine andere Laufbahn eingestellt worden waren, allenfalls unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 Satz 1 SG, nicht aber - ohne zeitliche Beschränkung - nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG möglich sein soll, ergibt sich auch aus der Gesetzesentwurfsbegründung zur Neufassung des § 55 Abs. 4 Satz 1 SG (vgl. BT-Drs. 14/4062, S. 23), wo es heißt (Hervorhebung nur hier):
32 
„Die nach der bisherigen gesetzlichen Regelung zwingend vorgesehene Laufbahnrückführung derjenigen Offizieranwärter, die als Unteroffizier zu einer Laufbahn der Offiziere zugelassen worden sind, wurde in Satz 3 als Soll-Regelung umgestaltet und auf alle Anwärter im Sinne des Satzes 2 erweitert. Die Rückführung ist gerechtfertigt, weil die Anwärter vor der Anwärterzeit nachgewiesen haben, dass sie den Anforderungen an ihre frühere Laufbahn entsprochen haben. Sie werden daher grundsätzlich nach Satz 3 zurückgeführt und nicht nach Satz 2 entlassen. Eine solche Rückführung unterbleibt aber, wenn der Soldat während seiner Anwärterzeit einen Dienstgrad erlangt hat, der dem seiner früheren Laufbahn nicht mehr entspricht (z.B. kann ein Sanitätsoffizier-Anwärter mit dem Dienstgrad Fahnenjunker nicht in seine bisherige Mannschaftslaufbahn zurückgeführt werden). Dieser Soldat ist zu entlassen.
33 
Ist der zur Beendigung des Anwärterstatus führende Eignungsmangel so erheblich, dass der Offizier- oder Unteroffizieranwärter, der zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden ist, auch den Anforderungen an diese Laufbahn nicht mehr genügt, ist in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit eine Entscheidung nach Satz 1 herbeizuführen.“
34 
Aus der Gesetzesbegründung wird deutlich, dass auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass Laufbahnanwärter, die zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden sind, entweder in diese zurückzuführen oder nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG zu entlassen sind. Die ausdrückliche Bezugnahme der Gesetzesbegründung auf § 55 Abs. 4 Satz 1 SG als Rechtsgrundlage für eine Entlassung in diesen Fällen wäre nicht erforderlich gewesen, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass die Entlassung in diesen Fällen auf § 55 Abs. 4 Satz 2 SG gestützt werden könnte bzw. sollte. Eine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG ist für diese Fallgruppe nur vorgesehen, wenn eine Rückführung nicht mehr möglich ist, weil der betroffene Soldat bereits befördert worden ist und keinen der früheren Laufbahn entsprechenden Dienstgrad mehr führt (vgl. Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, SG, § 55 Rn. 45; Scherer/Alff/Poretschkin, SG, § 55 Rn. 14).
35 
Ohne dass es für die Auslegung des § 55 Abs. 4 SG hierauf ankäme, sei darauf hingewiesen, dass auch die einschlägige Zentrale Dienstvorschrift (ZDv A-1340/49, Beförderungen, Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten, Stand: Januar 2017) des Bundesministeriums der Verteidigung davon ausgeht, dass eine Entlassung von Feldwebelanwärtern, die zuvor in einer Fachunteroffizierslaufbahn eingesetzt worden sind, nur innerhalb der ersten vier Dienstjahre nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG möglich ist. In Nr. 568 der ZDv A-1340/49 heißt es (Hervorhebung wiederum nur hier):
36 
„Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter, die als Mannschafen oder Fachunteroffiziere zu einer Laufbahn der Feldwebel zugelassen worden sind, werden im Falle ihrer Nichteignung in ihre bisherige Laufbahn zurückgeführt, soweit sie noch einen ihrer bisherigen Laufbahn entsprechenden MDDienstgrad führen (§ 55 Abs. 4 Satz 3 SG). Ist der Eignungsmangel jedoch so erheblich, dass die Soldatinnen oder Soldaten, die zuvor in einer Laufbahn der Mannschaften oder einer Laufbahn der Fachunteroffiziere verwendet worden sind, auch den Anforderungen an diese Laufbahn nicht mehr genügen, sind sie in den ersten vier Jahren ihrer Dienstzeit nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG zu entlassen.“
37 
Auch hier wird die vom Gesetzgeber vorgezeichnete Unterscheidung zwischen der Rückführung aus der Feldwebelanwärterlaufbahn in die bisherige Laufbahn nach § 55 Abs. 4 Satz 3 SG einerseits und der Entlassung aus der bisherigen Laufbahn (ggf. nach einer Rückführung in diese) ausschließlich nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG andererseits deutlich.
38 
Der Kläger hätte somit - außerhalb eines Disziplinarverfahrens - nach § 55 Abs. 4 Satz 3 SG allenfalls in die Laufbahn der Unteroffiziere zurückgeführt werden dürfen, da seine Rückführung noch möglich war. Der Kläger wurde ursprünglich in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes gem. § 13 Abs. 1, § 3 SLV i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) der Anlage zum SLV eingestellt. Mit Wirkung vom 04.08.2011 wurde er in dieser Laufbahn zum Unteroffizier und mit Wirkung vom 04.04.2012 zum Stabsunteroffizier ernannt. Den Dienstgrad des Stabsunteroffiziers führte er bis zum Zeitpunkt seiner Entlassung. Erst mit Wirkung vom 15.08.2013 wurde er gem. § 20 SLV als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes zugelassen, jedoch bis zu seiner Entlassung nicht zum Feldwebel befördert. Eine Entlassung des Klägers nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG ist damit ausgeschlossen.
39 
Auf die Frage, ob der Entlassung des Klägers ein ggf. (teilweise) unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt wurde und wie es sich auswirkt, dass der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung klar gestellt hat, dass die vorgebliche Einflussnahme auf untergebene Zeugen für die Entlassungsverfügung nicht tragend, die unstreitige Sachbeschädigung und die Beleidigungen vielmehr für sich betrachtet ausreichend seien, kommt es nach alledem nicht an. Ebenso bedarf keiner Vertiefung, ob die hier streitige Entlassungsverfügung womöglich auch schon deshalb aufzuheben war, weil das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr noch im Beschwerdebescheid - unzutreffend - davon ausgegangen war, eine Rückführung in eine niedere Laufbahn sei schon gar nicht möglich und die Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG daher zwingend (vgl. zu einem ggf. verbleibenden - aber auszuschöpfenden - Ermessensspielraum für diese Fallkonstellation OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2011 - 10 A 11233/10 -, NVwZ-RR 2011, 737).
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung von § 167 Abs. 2 VwGO hat die Kammer davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
41 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen vor, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die entscheidungserhebliche Frage, ob eine Entlassung eines Soldaten auf Zeit, der ursprünglich in eine andere Laufbahn eingestellt worden ist und in diese zurückgeführt werden kann, nach einer Dienstzeit von mehr als vier Jahren nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG möglich ist, ist obergerichtlich noch nicht geklärt.

Gründe

 
27 
Die zulässige Klage ist begründet.
28 
Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 26.06.2016 und dessen Beschwerdebescheid vom 27.07.2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Beklagte hat die Entlassung des Klägers auf § 55 Abs. 4 SG gestützt. Nach dieser Bestimmung kann ein Soldat auf Zeit in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt (Satz 1). Ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignen wird, soll gem. Satz 2 unbeschadet des Satzes 1 entlassen werden. Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt (Satz 3).
30 
Eine Entlassung des Klägers, der bereits mehr als vier Jahre seiner Dienstzeit absolviert hat, war auf der Grundlage des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG nicht (mehr) möglich. Laufbahnanwärter, die ursprünglich in eine andere Laufbahn eingestellt worden sind und in diese zurückgeführt werden können - beim Kläger liegen diese Voraussetzungen (zwischenzeitlich unstreitig) vor -, können nach einer Dienstzeit von vier Jahren nicht mehr nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG entlassen, sondern allenfalls nach § 55 Abs. 4 Satz 3 SG in ihre ursprüngliche Laufbahn zurückgeführt werden (vgl. Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 55 Rn. 45; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 55 Rn. 14; a.A. wohl Vogelgesang, in: Fürst u.a., GKÖD, I YK, Soldatengesetz, § 55 Rn. 21); eine Entlassung bliebe allenfalls einem Disziplinarverfahren vorbehalten. Dies ergibt sich aus der Systematik und Sinn und Zweck des § 55 Abs. 4 SG. Satz 1 der Vorschrift lässt in den ersten vier Dienstjahren die Entlassung von Soldaten auf Zeit zu, die sich für die Laufbahn als ungeeignet erweisen, in die sie eingestellt worden sind. Die Vorschrift soll der militärischen Personalführung unter Berücksichtigung der persönlichen Belange des betroffenen Soldaten ein Höchstmaß an Flexibilität verschaffen (so die Gesetzesentwurfsbegründung: Deutscher Bundestag, 14. Wahlperiode, Drucksache 14/4062 vom 11.09.2000, im Folgenden: BT-Drs. 14/4062, S. 22). Dennoch ist die Entlassungsmöglichkeit ausdrücklich zeitlich beschränkt. Das Gesetz gewichtet nach dem Ablauf einer Dienstzeit von vier Jahren das Interesse und das Vertrauen des Soldaten auf Zeit in den Bestand seines Dienstverhältnisses schwerer als das Interesse der Bundeswehr, einen für seine Laufbahn ungeeigneten Soldaten auf Zeit - im statusrechtlichen Verfahren - entlassen zu können.
31 
Satz 2 des § 55 Abs. 4 SG hebt diese zeitliche Beschränkung für Laufbahnanwärter zunächst auf und sieht regelmäßig die Entlassung vor. Diese Ausnahme wird damit begründet, dass Laufbahnanwärter gerade in der Erwartung in die Bundeswehr eingestellt werden, dass sie später Offiziere, Feldwebel oder Unteroffiziere werden. Erweisen sie sich dazu als ungeeignet, besteht keine Veranlassung, sie weiterhin im Dienstverhältnis zu belassen (so die Gesetzesentwurfsbegründung: BT-Drs. 14/4062, S. 23; vgl. auch Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, SG, § 55 Rn. 34). Satz 3 der Vorschrift schränkt diese Ausnahme aber wiederum für Laufbahnanwärter ein, die zuvor bereits in einer anderen Laufbahn eingesetzt waren. Diese wurden gerade nicht allein im Hinblick auf eine spätere Verwendung in einer (höheren) Laufbahn eingestellt, sondern waren zunächst für eine andere Laufbahn vorgesehen und haben sich ggf. bereits in dieser bewährt. Stellt sich heraus, dass sie für die angestrebte Laufbahn nicht geeignet sind, sollen sie nach Satz 3 regelmäßig in ihre frühere zurückversetzt werden; eine Entlassung wegen der gewissermaßen „enttäuschten“ Erwartungshaltung hinsichtlich der Laufbahnentwicklung ist dabei nicht zwingend erforderlich. Sollten sie aber auch für ihre frühere Laufbahn nicht (mehr) geeignet sein, bleibt eine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG konstruktiv möglich, wenn die Voraussetzungen dieser - auf die ersten vier Dienstjahre beschränkten - Bestimmung vorliegen. Es ist nicht erkennbar, warum der von Satz 1 in § 55 Abs. 4 SG vermittelte (zeitliche) Schutz dadurch verloren gehen sollte, dass sich ein Soldat auf Zeit zwischenzeitlich um die Bewährung in einer höheren Laufbahn bemüht hat (vgl. Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, SG, § 55 Rn. 45). Dass eine Entlassung von Laufbahnanwärtern, die ursprünglich in eine andere Laufbahn eingestellt worden waren, allenfalls unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 Satz 1 SG, nicht aber - ohne zeitliche Beschränkung - nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG möglich sein soll, ergibt sich auch aus der Gesetzesentwurfsbegründung zur Neufassung des § 55 Abs. 4 Satz 1 SG (vgl. BT-Drs. 14/4062, S. 23), wo es heißt (Hervorhebung nur hier):
32 
„Die nach der bisherigen gesetzlichen Regelung zwingend vorgesehene Laufbahnrückführung derjenigen Offizieranwärter, die als Unteroffizier zu einer Laufbahn der Offiziere zugelassen worden sind, wurde in Satz 3 als Soll-Regelung umgestaltet und auf alle Anwärter im Sinne des Satzes 2 erweitert. Die Rückführung ist gerechtfertigt, weil die Anwärter vor der Anwärterzeit nachgewiesen haben, dass sie den Anforderungen an ihre frühere Laufbahn entsprochen haben. Sie werden daher grundsätzlich nach Satz 3 zurückgeführt und nicht nach Satz 2 entlassen. Eine solche Rückführung unterbleibt aber, wenn der Soldat während seiner Anwärterzeit einen Dienstgrad erlangt hat, der dem seiner früheren Laufbahn nicht mehr entspricht (z.B. kann ein Sanitätsoffizier-Anwärter mit dem Dienstgrad Fahnenjunker nicht in seine bisherige Mannschaftslaufbahn zurückgeführt werden). Dieser Soldat ist zu entlassen.
33 
Ist der zur Beendigung des Anwärterstatus führende Eignungsmangel so erheblich, dass der Offizier- oder Unteroffizieranwärter, der zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden ist, auch den Anforderungen an diese Laufbahn nicht mehr genügt, ist in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit eine Entscheidung nach Satz 1 herbeizuführen.“
34 
Aus der Gesetzesbegründung wird deutlich, dass auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass Laufbahnanwärter, die zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden sind, entweder in diese zurückzuführen oder nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG zu entlassen sind. Die ausdrückliche Bezugnahme der Gesetzesbegründung auf § 55 Abs. 4 Satz 1 SG als Rechtsgrundlage für eine Entlassung in diesen Fällen wäre nicht erforderlich gewesen, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass die Entlassung in diesen Fällen auf § 55 Abs. 4 Satz 2 SG gestützt werden könnte bzw. sollte. Eine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG ist für diese Fallgruppe nur vorgesehen, wenn eine Rückführung nicht mehr möglich ist, weil der betroffene Soldat bereits befördert worden ist und keinen der früheren Laufbahn entsprechenden Dienstgrad mehr führt (vgl. Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, SG, § 55 Rn. 45; Scherer/Alff/Poretschkin, SG, § 55 Rn. 14).
35 
Ohne dass es für die Auslegung des § 55 Abs. 4 SG hierauf ankäme, sei darauf hingewiesen, dass auch die einschlägige Zentrale Dienstvorschrift (ZDv A-1340/49, Beförderungen, Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten, Stand: Januar 2017) des Bundesministeriums der Verteidigung davon ausgeht, dass eine Entlassung von Feldwebelanwärtern, die zuvor in einer Fachunteroffizierslaufbahn eingesetzt worden sind, nur innerhalb der ersten vier Dienstjahre nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG möglich ist. In Nr. 568 der ZDv A-1340/49 heißt es (Hervorhebung wiederum nur hier):
36 
„Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter, die als Mannschafen oder Fachunteroffiziere zu einer Laufbahn der Feldwebel zugelassen worden sind, werden im Falle ihrer Nichteignung in ihre bisherige Laufbahn zurückgeführt, soweit sie noch einen ihrer bisherigen Laufbahn entsprechenden MDDienstgrad führen (§ 55 Abs. 4 Satz 3 SG). Ist der Eignungsmangel jedoch so erheblich, dass die Soldatinnen oder Soldaten, die zuvor in einer Laufbahn der Mannschaften oder einer Laufbahn der Fachunteroffiziere verwendet worden sind, auch den Anforderungen an diese Laufbahn nicht mehr genügen, sind sie in den ersten vier Jahren ihrer Dienstzeit nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG zu entlassen.“
37 
Auch hier wird die vom Gesetzgeber vorgezeichnete Unterscheidung zwischen der Rückführung aus der Feldwebelanwärterlaufbahn in die bisherige Laufbahn nach § 55 Abs. 4 Satz 3 SG einerseits und der Entlassung aus der bisherigen Laufbahn (ggf. nach einer Rückführung in diese) ausschließlich nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG andererseits deutlich.
38 
Der Kläger hätte somit - außerhalb eines Disziplinarverfahrens - nach § 55 Abs. 4 Satz 3 SG allenfalls in die Laufbahn der Unteroffiziere zurückgeführt werden dürfen, da seine Rückführung noch möglich war. Der Kläger wurde ursprünglich in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes gem. § 13 Abs. 1, § 3 SLV i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) der Anlage zum SLV eingestellt. Mit Wirkung vom 04.08.2011 wurde er in dieser Laufbahn zum Unteroffizier und mit Wirkung vom 04.04.2012 zum Stabsunteroffizier ernannt. Den Dienstgrad des Stabsunteroffiziers führte er bis zum Zeitpunkt seiner Entlassung. Erst mit Wirkung vom 15.08.2013 wurde er gem. § 20 SLV als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes zugelassen, jedoch bis zu seiner Entlassung nicht zum Feldwebel befördert. Eine Entlassung des Klägers nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG ist damit ausgeschlossen.
39 
Auf die Frage, ob der Entlassung des Klägers ein ggf. (teilweise) unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt wurde und wie es sich auswirkt, dass der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung klar gestellt hat, dass die vorgebliche Einflussnahme auf untergebene Zeugen für die Entlassungsverfügung nicht tragend, die unstreitige Sachbeschädigung und die Beleidigungen vielmehr für sich betrachtet ausreichend seien, kommt es nach alledem nicht an. Ebenso bedarf keiner Vertiefung, ob die hier streitige Entlassungsverfügung womöglich auch schon deshalb aufzuheben war, weil das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr noch im Beschwerdebescheid - unzutreffend - davon ausgegangen war, eine Rückführung in eine niedere Laufbahn sei schon gar nicht möglich und die Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG daher zwingend (vgl. zu einem ggf. verbleibenden - aber auszuschöpfenden - Ermessensspielraum für diese Fallkonstellation OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2011 - 10 A 11233/10 -, NVwZ-RR 2011, 737).
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung von § 167 Abs. 2 VwGO hat die Kammer davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
41 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen vor, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die entscheidungserhebliche Frage, ob eine Entlassung eines Soldaten auf Zeit, der ursprünglich in eine andere Laufbahn eingestellt worden ist und in diese zurückgeführt werden kann, nach einer Dienstzeit von mehr als vier Jahren nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG möglich ist, ist obergerichtlich noch nicht geklärt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 3 Ordnung der Laufbahnen


Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere zugeordnet. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 20 Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel


Fachunteroffiziere aller Laufbahnen können zu einer Laufbahn der Feldwebel zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Nummer 2 und im Militärmusikdienst außerdem des § 15 Absatz 2 erfüllen. Nach ihrer Zulassung führen sie im Sc

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 13 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung


(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden 1.mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer a)eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat

Wehrstrafgesetz - WStrG | § 32 Mißbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken


Wer seine Befehlsbefugnis oder Dienststellung gegenüber einem Untergebenen zu Befehlen, Forderungen oder Zumutungen mißbraucht, die nicht in Beziehung zum Dienst stehen oder dienstlichen Zwecken zuwiderlaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Apr. 2011 - 10 A 11233/10

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 2. Juni 2010 die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der K

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Wer seine Befehlsbefugnis oder Dienststellung gegenüber einem Untergebenen zu Befehlen, Forderungen oder Zumutungen mißbraucht, die nicht in Beziehung zum Dienst stehen oder dienstlichen Zwecken zuwiderlaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden

1.
mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer
a)
eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und
b)
über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt,
c)
im Militärmusikdienst nur, wer die Bildungsvoraussetzungen nach Buchstabe a erfüllt und eine für den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat,
2.
mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, wer
a)
das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt oder
b)
eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat, über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt und eine anschließende mindestens zweijährige förderliche berufliche Tätigkeit nachweist.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die Voraussetzung des § 8 Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, sich mindestens für drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichten und eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet haben.

(3) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 12 kann zum Unteroffizier befördert werden, wer sich in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nummer 1 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Unteroffizier erfüllt.

(4) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 12 kann zum Stabsunteroffizier befördert werden, wer sich mindestens in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nummer 2 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier erfüllt.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden

1.
mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer
a)
eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und
b)
über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt,
c)
im Militärmusikdienst nur, wer die Bildungsvoraussetzungen nach Buchstabe a erfüllt und eine für den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat,
2.
mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, wer
a)
das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt oder
b)
eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat, über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt und eine anschließende mindestens zweijährige förderliche berufliche Tätigkeit nachweist.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die Voraussetzung des § 8 Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, sich mindestens für drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichten und eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet haben.

(3) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 12 kann zum Unteroffizier befördert werden, wer sich in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nummer 1 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Unteroffizier erfüllt.

(4) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 12 kann zum Stabsunteroffizier befördert werden, wer sich mindestens in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nummer 2 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier erfüllt.

Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere zugeordnet. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.

Fachunteroffiziere aller Laufbahnen können zu einer Laufbahn der Feldwebel zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Nummer 2 und im Militärmusikdienst außerdem des § 15 Absatz 2 erfüllen. Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.



Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 2. Juni 2010 die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger, der als Soldat auf Zeit im Dienst der Bundeswehr steht, wendet sich gegen den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 31. Juli 2009, mit dem er wegen mangelnder Eignung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes entlassen wurde.

2

Im Jahr 2002 verpflichtete er sich als Soldat auf Zeit, wurde in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes als Sanitätsoffizier-Anwärter übernommen und sodann zum Studium der Humanmedizin beurlaubt. Das Studium war schon bald für ihn mit Problemen verbunden. Im Sommersemester 2005, dem zweiten Studiensemester, konnte er den Leistungsnachweis im Praktikum der Biochemie nicht erbringen, da er die Klausur und deren erste Wiederholung nicht bestand. Im darauffolgenden Sommersemester 2006, dem vierten Studiensemester, scheiterte er wiederum bei der zweiten und dritten Wiederholung dieser Klausur. Im Wintersemester 2006/07, das ihm antragsgemäß als erstes – leistungsbedingtes – Zusatzsemester bewilligt wurde, bestand er die Klausur im Fach Biochemie in der vierten Wiederholung. Im Frühjahr 2007 nahm er am Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung teil, scheiterte aber sowohl im mündlichen als auch im schriftlichen Teil. Das erklärte der Kläger mit Nervosität und Schwierigkeiten mit der „Ankreuztechnik“. Daraufhin gewährte ihm das Personalamt der Bundeswehr das Sommersemester 2007 als zweites – leistungsbedingtes – Zusatzsemester. In der Wiederholung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im August („Herbst“) 2007 scheiterte er erneut, da er am zweiten Prüfungstag erkrankte und akut behandlungsbedürftig wurde. Später diagnostizierte man bei ihm eine akute Gastroenteritis (= Magen-Darm-Grippe, Brechdurchfall). Wegen dieser Erkrankung bewilligte die Beklagte dem Kläger das Wintersemester 2007/08 als ein weiteres – diesmal gesundheitsbedingtes – Zusatzsemester. Im März 2008 unternahm er den nächsten Versuch, den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu bestehen. Diesmal bestand er den mündlichen Teil, scheiterte aber im schriftlichen Teil. Damit war die erste Wiederholungsprüfung im schriftlichen Prüfungsteil nicht bestanden.

3

Ohne dass es förmlich bewilligt war, studierte der Kläger im Sommersemester 2008, seinem achten Studiensemester, weiter. Im August 2008 brach er den schriftlichen Teil des Ersten Teils der Ärztlichen Prüfung wiederum aus gesundheitlichen Gründen ab. In dem amtsärztlichen Zeugnis heißt es dazu, der Kläger leide an einer „Anpassungsstörung infolge familiärer Belastungssituation“. Er sei prüfungsunfähig und klage glaubhaft über Schlafstörungen, Konzentrations-probleme und Panikattacken. Bei weiterer regelmäßiger Behandlung sei von der Wiederherstellung der Prüfungsfähigkeit innerhalb von sechs bis acht Wochen auszugehen. Daraufhin beantragte der Kläger das Sommersemester 2008 als viertes und das Wintersemester 2008/09 als fünftes Zusatzsemester.

4

Zur Frage der Studier- und Prüfungsfähigkeit des Klägers holte das Personalamt der Bundeswehr eine Stellungnahme des Beratenden Arztes ein. Dieser äußerte sich unter dem Datum des 19. November 2008 wie folgt:

5

Nach Einsicht in die vorliegenden Unterlagen stellt BerArzt PersBw fest, dass Lt (SanOA) H…. derzeit an einer Leistungsfunktions-störung leidet, die seine Studier- und Prüfungsfähigkeit momentan erheblich einschränkt. Er befindet sich derzeit in einer ambulanten Therapie, die voraussichtlich noch bis Mitte 2009 fortdauern wird. Aus truppenärztlicher Sicht ist die Verwendungsfähigkeit derzeit eingeschränkt, eine langfristige Prognose hängt vom Ergebnis der laufenden Therapie ab.

6

Aus militärärztlicher Sicht BerArzt PersABw ist die Studier- und Prüfungsfähigkeit derzeit und wahrscheinlich noch mehr als ein halbes Jahr eingeschränkt. Momentan kann aus militärärztlicher Sicht noch keine langfristige Beurteilung der Verwendungsfähigkeit von Lt (SanOA) H…. erfolgen. Die Anerkennung des beantragten krankheitsbedingten Zusatzsemesters wird aufgrund der vorliegen-den Unterlagen befürwortet.

7

In einer Stellung des Facharztes Dr. med. K…. vom 28. November 2008 heißt es nach einer ambulanten Untersuchung:

8

Eine sinnvolle Verwendung für den Patienten bei der Bundeswehr findet sich zurzeit nicht, das Studium ruht, er kommt nicht weiter, befindet sich zurzeit in einer emotionalen Krisensituation, insgesamt instabilen Situation, so dass ein weiteres Verbleiben in der Bundeswehr aufgrund der Instabilität nicht möglich ist (…) Aus nervenärztlicher Sicht besteht Dienstunfähigkeit.

9

Dies nahm das Personalamt der Bundeswehr zum Anlass, den Kläger unter dem 15. Dezember 2008 zu einer Entlassung wegen Nichteignung zum Sanitätsoffizier gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes anzuhören. Zur Begründung ist ausgeführt, er befinde sich zurzeit im 4. Fachsemester und habe damit fast ein Drittel der Mindeststudienzeit (richtig: Regelstudienzeit) absolviert. Denn die mittlere Fachstudiendauer im Fach der Humanmedizin betrage – bezogen auf alle medizinischen Fakultäten – 12,9 Studiensemester und – bezogen auf die medizinische Fakultät, bei der er eingeschrieben sei – 12,6 Studiensemester. Trotz des Ablaufs eines Drittels der Mindeststudienzeit (Regelstudienzeit) habe der Kläger nicht alle Leistungsnachweise in Grundlagengebieten erbracht und den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zweimal nicht bestanden - und das, obwohl er sich im Wintersemester 2008/09 in dem (beantragten) fünften Zusatzsemester befinde.

10

Der Entlassung widersprach der Kläger mit der Begründung, er sei sehr wohl geistig und körperlich zum Sanitätsoffizier geeignet, bei ihm liege lediglich eine temporäre Dienstunfähigkeit vor. So habe der Facharzt Dr. med. K…. in seinen Berichten vom 7. und vom 28. November 2008 festgestellt, dass er sich zurzeit in einer emotionalen Krisensituation, in einer insgesamt instabilen Situation befinde, weswegen er aus nervenfachärztlicher Sicht dienstunfähig sei. Dr. med. K….. befürworte jedoch keine Entlassung wegen Nichteignung. Auch sein Betreuungsoffizier Oberfeldarzt Dr. med. L…., habe keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgestellt, die seine Entlassung begründen könnten. Allenfalls werde man annehmen können, dass seine Dienstunfähigkeit nicht temporär, sondern dauerhaft sei, dann sei er aber allenfalls wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 55 Abs. 2 des Soldatengesetzes zu entlassen.

11

In der Folgezeit versuchte das Personalamt der Bundeswehr eine Vorstellung des Klägers bei einem Bundeswehrpsychiater zu erreichen. Dem hat sich der Kläger wiederholt verweigert und im Juni 2009 - nach Angaben des Beratenden Arztes der Bundeswehr - erklärt, er habe auf eine solche Vorstellung „keine Lust, er möchte einfach entlassen werden“.

12

Zur Frage der Verwendungsfähigkeit des Klägers erneut befragt, nahm der Beratende Arzt unter dem 2. Juli 2009 auf seine Stellungnahme vom 19. November 2008 Bezug und wies darauf hin, dass der Kläger eine militärärztliche Begutachtung ausdrücklich verweigert und mitgeteilt habe, der Untersuchungs-auftrag sei über seinen Rechtsanwalt zu stellen, dieser halte indessen keine weitere Untersuchung für erforderlich und rate ihm davon ab. Abschließend äußerte sich der Beratende Arzt dahingehend, sich bis zur Vorlage der in Auftrag gegebenen militärärztlichen Begutachtung nicht weiter zur Verwendungsfähigkeit des Klägers äußern zu können.

13

Daraufhin wurde der Kläger mit Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 31. Juli 2009 aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit wegen fehlender Eignung zum Sanitätsoffizier gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes entlassen. Zur Begründung heißt es, es sei schon jetzt absehbar, dass er seine Pflicht als Sanitätsoffizier-Anwärter, die Ausbildung zum Arzt einschließlich aller Prüfungen und Praktika innerhalb der vorgeschriebenen Mindeststudienzeit (Regelstudienzeit) abzuschließen, nicht werde erfüllen können. Seit dem zweiten Studiensemester habe der Kläger gravierende Probleme gehabt, die auf erheblichen Leistungsdefiziten beruht hätten. Es sei nicht wahrscheinlich, dass im weiteren Verlauf des Studiums keine Verzögerungen mehr aufträten, im Gegenteil sei zu befürchten, dass noch eine erhebliche Anzahl von Semestern nötig sei, um das Studium erfolgreich abzuschließen. Anders als die fehlende Eignung könne die Dienstunfähigkeit des Klägers nicht festgestellt werden, zumal sich der Kläger einer militärärztlichen Begutachtung nicht unterzogen habe.

14

Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde verfolgte der Kläger das Ziel, ihn nicht – wie geschehen – wegen mangelnder Eignung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes, sondern vielmehr aus gesundheitlichen Gründen wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 55 Abs. 2 des Soldatengesetzes zu entlassen. Zwar treffe es zu, dass er anfänglich Leistungsschwächen gezeigt habe, in der Folgezeit seien es aber vorwiegend gesundheitliche Gründe gewesen, die ihn am Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung gehindert hätten. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme von Dr. med. K…., die ihm aus nervennachärztlicher Sicht Dienstunfähigkeit bescheinigt habe. Demgegenüber habe der Beratende Arzt weder in seiner Stellungnahme vom 19. November 2008 noch in der vom 2. Juli 2009 seine Dienstunfähigkeit oder Dienstfähigkeit bejaht. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass er sich einer militärärztlichen Untersuchung verweigert habe. Vielmehr habe er seine Mitwirkung davon abhängig gemacht, dass man ihn hierzu schriftlich auffordere. Dabei habe er sich auch nicht auf seinen Rechtsanwalt berufen, denn zu diesem Zeitpunkt sei er noch nicht anwaltlich vertreten gewesen. Dass diese Schilderung der Beklagten nicht richtig sei, ergebe sich auch daraus, dass er die Einholung eines medizinisch/psychiatrischen Sachverständigengut-achtens im vorliegenden Verfahren anbiete.

15

Die Beschwerde wies das Personalamt der Bundeswehr mit Beschwerdebescheid vom 23. November 2009 mit dem ergänzenden Hinweis zurück, eine weitere Begutachtung wie sie vom Kläger nunmehr angeregt werde, komme nicht in Betracht; die Gutachten und Stellungnahmen der Ärzte der Bundeswehr, insbesondere die des Beratenden Arztes, seien ausreichend und abschließend.

16

Daraufhin hat der Kläger mit der Klage sein Begehren weiter verfolgt.

17

Der Kläger hat beantragt,

18

unter Abänderung des Bescheides des Personalamtes der Bundeswehr vom 31. Juli 2009 sowie des Beschwerdebescheides des Personalamtes der Bundeswehr vom 23. November 2009 die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag auf Entlassung wegen Dienstunfähigkeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

19

Die Beklagte hat beantragt,

20

die Klage abzuweisen

21

und hat sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide berufen.

22

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt: Die Entlassung sei rechtswidrig, weil nicht feststehe, dass der Kläger als Sanitätsoffizier i.S.d. § 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes ungeeignet sei. Die Maßnahme sei beurteilungsfehlerhaft, weil eine Überprüfung der sich aufdrängenden Umstände, die auch eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 Satz 1 des Soldatengesetzes rechtfertigen könnten, pflichtwidrig unterblieben sei. Jedenfalls im Beschwerdeverfahren hätte die Beklagte der nach dem nervenfachärztlichen Attest Dr. K…. vom 28. November 2008 im Raum stehenden Dienstunfähigkeit des Klägers nachgehen müssen. Diese Frage sei von den Ärzten der Bundeswehr noch nicht abschließend geklärt worden und hätte im Beschwerdeverfahren noch geklärt werden können, weil sich der Kläger zu einer Untersuchung bereit erklärt habe und damit die zunächst unterbliebene Untersuchung hätte nachgeholt werden können.

23

Hiergegen hat die Beklagte fristgerecht die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lägen die Voraussetzungen für eine Entlassung des Klägers wegen Nichteignung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes vor. Seine Nichteignung zum Sanitätsoffizier ergebe sich schon daraus, dass er das Medizinstudium mit Erfolg nicht in der vorgeschriebenen Zeit absolvieren und damit eine Laufbahnbahnvoraussetzung nicht schaffen könne, die für die Ernennung eines Soldaten als Sanitätsoffizier erforderlich sei. Fehl gehe demgegenüber die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, im Rahmen dieser Entscheidung über eine Entlassung des Klägers müssten auch noch die Voraussetzungen einer weiteren Norm, die ebenfalls eine Entlassung rechtfertigen würde, geprüft werden. Hierfür sei kein Raum. Ein solcher Prüfungsauftrag ergebe sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Diese Pflicht hemme nicht gleichsam den Dienstherrn, von einer ihm eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen. Allenfalls ließen sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sekundärrechtliche Ansprüche des Soldaten gegenüber dem Dienstherrn ableiten, darum gehe es vorliegend aber nicht.

24

Die Beklagte beantragt,

25

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

26

Der Kläger beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Er stellt zunächst klar, dass er die Aufhebung des Entlassungsbescheides des Personalamtes der Bundeswehr vom 31. Juli 2009 begehrt, aber mit einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit einverstanden ist. Im Übrigen verteidigt er das angefochtene Urteil und verweist insbesondere darauf, dass die Beklagte offensichtlich selbst seine Dienstunfähigkeit erwogen und dann eine dementsprechende Untersuchung für geboten gehalten habe. Denn zwischen seiner Anhörung zur beabsichtigten Entlassung wegen Nichteignung und dem Erlass der Maßnahme hätten mehr als sieben Monate gelegen. Zudem habe er noch auf seine Verwendungsfähigkeit untersucht werden sollen. Diese Untersuchung habe er im Übrigen nicht verweigert, sondern sie lediglich von einer schriftlichen Anordnung abhängig gemacht. Eine solche sei aber zu keinem Zeitpunkt ergangen. Im Übrigen gelte der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch hier. Von diesen Erwägungen habe sich der Dienstherr stets, und damit auch im vorliegenden Fall, leiten zu lassen.

29

Wegen des Sach- und Streitstandes in allen Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Schriftstücke Bezug genommen sowie auf die das Verfahren betreffenden Verwaltungs- und Beschwerdevorgänge. Diese lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

30

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

31

Das Verwaltungsgericht hätte nicht den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 31. Juli 2009 in Gestalt des Beschwerdebescheides derselben Behörde vom 23. November 2009 aufheben dürfen. Denn er ist nicht rechtswidrig.

32

Der Entlassungsbescheid findet seine materiell-rechtliche Ermächtigungsgrund-lage in § 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes (SG). Danach soll ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignen wird, entlassen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

33

Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Dienstherrn bei der Feststellung der Nichteignung - wie auch in anderen die Eignung bzw. Nichteignung betreffenden Fallgestaltungen - ein Beurteilungsspielraum zusteht. Ob ein Soldat geeignet oder nicht geeignet ist, ist ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die von ihm getroffene Entscheidung ist von Gerichts wegen nur auf Beurteilungsfehler hin zu überprüfen. Einen solchen Fehler kann der Senat nicht feststellen.

34

Die Beklagte hat in dem angefochtenen Entlassungsbescheid und hernach im weiteren Verfahren nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger angesichts seines bisherigen Studiengangs das Studium der Humanmedizin nicht in angemessener Zeit wird beenden können. Denn ohne die ihm gewährten bzw. geduldeten Zusatzsemester hat der Kläger „offiziell“ vier Fachsemester absolviert. Das ist fast ein Drittel der Regelstudienzeit von 12,9 bzw. 12,6 Studiensemestern, in der man erwarten kann, dass ein Student der Humanmedizin sein Studium erfolgreich abschließt. Bis zu diesem Zeitpunkt hat indessen der Kläger weder sämtliche Scheine in den Grundlagenfächern erworben noch den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden. Den Schein im Fach Biochemie erlangte er vielmehr bei der vierten Wiederholung erst im fünften Fachsemester und den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung hat er selbst im neunten Fachsemester nicht mit Erfolg ablegen können. Damit hat er in neun Semestern nicht das geschafft, was ein durchschnittlicher Student in vier Semestern erreicht. Der Kläger hat schon jetzt – wobei ein erfolgreicher Abschluss des Studiums nicht abzusehen ist – mehr als doppelt so lange gebraucht wie der Durchschnitt der Medizinstudenten. Von daher ist die Prognose, der Kläger werde sein Studium nicht binnen angemessener Zeit mit Erfolg beenden, plausibel. Denn während diese durchschnittlichen Studenten für das weitere Studium und dessen Abschluss mit Erfolg noch knapp neun Semester und damit mehr als doppelt so viel Zeit wie bis zum Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zur Verfügung haben, verbleiben dem Kläger dafür nur noch knapp vier Semester, also weniger als die Hälfte der von ihm schon in Anspruch genommenen Studiensemester. Dass dieses Ziel von ihm bei weitem schon vom zeitlichen Rahmen her nicht zu erreichen ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung. Ganz abgesehen davon, ist nicht ersichtlich, dass die Probleme, die den Kläger in den neun Semester von einem erfolgreichen und „normalen“ Studienverlauf abgehalten haben, inzwischen überwunden sind. Auch dies bedarf keiner Vertiefung, zumal der Kläger selbst nicht geltend macht, studier- und prüfungsfähig zu sein. Ohne erfolgreichen Abschluss des Studiums kann der Kläger nicht die Approbation als Arzt erhalten, die aber gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 SG Voraussetzung für den Eintritt in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes ist.

35

Dementsprechend wendet sich der Kläger gegen die verfügte Entlassung nicht mit dem Einwand, es lägen nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG vor, sondern vielmehr mit dem Argument, wegen seiner persönlichen Situation hätte die Beklagte ihn stattdessen wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 SG entlassen bzw. eine solche Entlassung erwägen und die Voraussetzungen hierfür - etwa durch Einholung von Sachverständigengutachten - schaffen können oder müssen. Diese Rechtsauffassung, der sich auch das angefochtene Urteil angeschlossen hat, folgt der erkennende Senat nicht.

36

Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung hat dabei § 55 Abs. 4 Satz 2 SG zu sein, wonach die Entlassung nicht zwingend ist, sondern vielmehr im (eingeschränkten) Ermessen des Dienstherrn steht. Danach „soll“ bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Entlassung ausgesprochen werden. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich zu erfolgen hat. Eine Ausnahme von der regelmäßigen zu erfolgenden Entlassung ist aber - wenn auch nur bei einer atypischen Sachlage - möglich. Vorschriften wie § 55 Abs. 4 Satz 2 SG sind im Grundsatz ebenso verbindlich wie Muss-Vorschriften, sie lassen jedoch in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände ein Abweichen von der Regel zu. Sie räumen der Behörde mithin einen eingeschränkten Ermessensspielraum ein (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1983, DVBl. 1983, S. 1002 [1004 m.w.N.]).

37

Solche atypischen Einzelfallentscheidungen können sich einmal daraus ergeben, dass eine Entlassung trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG ganz unterbleibt. Zum anderen kommen sie nach Auffassung des Senats aber auch insofern in Betracht, als die Entlassung nicht auf § 55 Abs. 4 Satz 2 SG, sondern vielmehr auf einen anderen Entlassungsgrund gestützt wird. Die letztgenannte Konstellation ist ersichtlich die, die dem Kläger hier vorschwebt.

38

Als vom Gesetzgeber intendierte Ausnahmen wird man dabei vor allem die Fälle des § 55 Abs. 4 Satz 3 anzusehen haben. Danach soll ein an sich zur Entlassung stehender Sanitätsoffizier-Anwärter, wenn er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden ist, nicht entlassen werden, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt. Entgegen der von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht erschöpft sich in dieser Ausnahmevorschrift aber nicht die Bedeutung der Soll-Regelung in § 55 Abs. 4 Satz 2 SG. Vielmehr sind hierbei auch die übrigen Entlassungsgründe mit in den Blick zu nehmen und zu erwägen, ob wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen, die an die Entlassung geknüpft sind, nicht ein anderer Entlassungsgrund zum Tragen kommt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 12. Februar 1981 (ZBR 1981, S. 323) für das Verhältnis von § 55 Abs. 5 SG (fristlose Entlassung wegen Dienstpflichtverletzung) und § 55 Abs. 2 SG entschieden. Der Senat hat keine Bedenken, diese Rechtsprechung auch auf das hier in Betracht zu ziehende Verhältnis zwischen § 55 Abs. 4 Satz 2 SG und § 55 Abs. 2 Satz 1 SG anzuwenden. Die vom Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung angestellten Erwägungen zum Verhältnis der beiden Entlassungsgründe nach § 55 Abs. 5 bzw. Abs. 2 SG treffen in gleicher Weise auch auf das Verhältnis von § 55 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 2 SG zu, zumal die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG wie die nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG auch nicht zwingend ist („kann“ bzw. „soll“) und demnach in beiden Fällen Raum ist für eine sachgerechte Entscheidung im Einzelfall. Das muss umso mehr gelten, als § 55 Abs. 5 SG sogar eine fristlose Entlassung wegen Dienstpflichtverletzung vorsieht und damit generell einen gravierenderen Entlassungsgrund regelt als § 55 Abs. 4 Satz 2 SG mit der Entlassung wegen Nichteignung.

39

Ist danach die Entlassung wegen Nichteignung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Soldat im Zeitpunkt des Ausspruchs der Entlassung dienstunfähig ist, so kann doch eine etwaige Dienstunfähigkeit des zu entlassenden Soldaten im Rahmen der eingeschränkten Ermessensentscheidung („soll“) des Dienstherrn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles und unter Beachtung von Sinn und Zweck des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG und der darin begründeten Ermessensermächtigung bedeutsam werden.

40

Jedoch auch dieser Gesichtspunkt ergibt keine dem Kläger günstigere Betrachtungsweise. Dabei ist nämlich zu sehen, dass die Voraussetzungen für einen Entlassung wegen Nichteignung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG zum Entlassungszeitpunkt, zum 31. Juli 2009, eindeutig und nachvollziehbar vorlagen. Wie der Kläger in anderem Zusammenhang zutreffend geltend macht, waren sie sogar schon längere Zeit zuvor gegeben. Der Kläger hätte danach schon aufgrund des Schreibens vom 15. Dezember 2008 entlassen werden können. Demgegenüber war die Frage seiner Dienstunfähigkeit keineswegs geklärt, und schon gar nicht eindeutig im Sinne des Klägers. Wie der Kläger selbst erkennt, hat kein ihn untersuchender oder behandelnder Arzt - mit Ausnahme von Dr. K…. - seine Dienstunfähigkeit bestätigt. Festgestellt wurde lediglich seine Studier- und Prüfungsunfähigkeit. Die (angebliche) Dienstunfähigkeit des Klägers bedurfte seiner eigenen Einschätzung nach noch der Aufklärung. Dementsprechend hatte der Kläger im Beschwerdeverfahren auch die Einholung eines medizinisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt. Dabei darf auch die kurze Stellungnahme Dr. K…. vom 28. November 2008 nicht überbewertet werden. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Kürze der Stellungnahme, sondern auch im Hinblick auf ihren Inhalt. Denn Dr. K…. schlussfolgert die Dienstunfähigkeit des Klägers daraus, dass er als Sanitätsoffizier-Anwärter eigentlich studieren und Prüfungen ablegen soll, diese von ihm erwarteten Leistungen aber nicht erbringen kann, seine für diese „Dienstleistung“ ausgesprochene Beurlaubung deshalb ins Leere geht und der Kläger unter diesen besonderen Umständen dienstunfähig ist. Diese Argumentation hat zwar eine gewisse Logik für sich, dürfte aber von einem sehr verengten Begriff der Dienstunfähigkeit ausgehen. Denn es ist auch zu sehen, dass der Kläger immer wieder geltend gemacht hat, intensiv für das Studium und die Prüfung zu arbeiten, indessen das so erworbene Wissen nicht für die Prüfung nutzbar machen zu können. So heißt es u.a. in der Stellungnahme des Betreuungsoffiziers des Klägers vom 18. Dezember 2008 auf die Ankündigung der Entlassung: „Lt H…. gibt an, dass er der Meinung ist, dass das Fachwissen absolut vorhanden sei. Lediglich der Transfer des Wissens auf das Multiple Choice-Prüfungssystem sei ihm nicht gelungen. Der Arbeitsaufwand für die Prüfungen wird durch Lt H…. selbst als maximal möglich eingeschätzt. Ein durchschnittliches Lernpensum von 8 h/d wurde konsequent absolviert. Des Weiteren wurden Repetitorien in den Fächern der Anatomie, Biochemie und Physiologie an den Orten A…. und B…. besucht, im Juni bis August 2007 wurde ein großes MediLearn-Repetitorium in Marburg besucht. Die Gesamtkosten für diese zusätzlichen Maßnahmen beliefen sich auf ca. 3.500,-- €, welche der SanOA aus privaten Mitteln beisteuerte und was die Ernsthaftigkeit seiner Bemühungen unterstreicht.“ Von daher scheint das Lernen und Arbeiten für den Kläger nicht das Problem zu sein, sondern vielmehr das Aushalten von Prüfungsdruck und –stress. Letzteres ist aber wohl weniger eine Frage der Dienstfähigkeit.

41

Damit stand zum Zeitpunkt der Entlassungsentscheidung aber keineswegs die Dienstunfähigkeit des Klägers fest. Vielmehr bedurfte sie ggf. noch umfangreicher Aufklärung, wobei der Kläger - aus welchen Gründen auch immer - zumindest zeitweise daran nicht angemessen mitgewirkt hatte und die tatsächliche Feststellung der Dienstunfähigkeit - auch im Licht der Stellungnahme von Dr. K…. - nicht sehr wahrscheinlich war.

42

Unter diesen Umständen war es nicht sachwidrig, den Kläger gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG zu entlassen, zumal die Beklagte ihn schon längere Zeit alimentiert hatte, ohne dass er die entsprechenden Leistungen erbrachte, und er dann weiter alimentiert worden wäre, ohne jedenfalls in kürzerer Zeit einen Erfolg zu erreichen.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

44

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

45

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

46

Beschluss

47

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 6.266,-- € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden

1.
mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer
a)
eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und
b)
über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt,
c)
im Militärmusikdienst nur, wer die Bildungsvoraussetzungen nach Buchstabe a erfüllt und eine für den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat,
2.
mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, wer
a)
das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt oder
b)
eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat, über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt und eine anschließende mindestens zweijährige förderliche berufliche Tätigkeit nachweist.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die Voraussetzung des § 8 Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, sich mindestens für drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichten und eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet haben.

(3) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 12 kann zum Unteroffizier befördert werden, wer sich in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nummer 1 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Unteroffizier erfüllt.

(4) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 12 kann zum Stabsunteroffizier befördert werden, wer sich mindestens in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nummer 2 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier erfüllt.

Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere zugeordnet. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.

Fachunteroffiziere aller Laufbahnen können zu einer Laufbahn der Feldwebel zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Nummer 2 und im Militärmusikdienst außerdem des § 15 Absatz 2 erfüllen. Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.



Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 2. Juni 2010 die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger, der als Soldat auf Zeit im Dienst der Bundeswehr steht, wendet sich gegen den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 31. Juli 2009, mit dem er wegen mangelnder Eignung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes entlassen wurde.

2

Im Jahr 2002 verpflichtete er sich als Soldat auf Zeit, wurde in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes als Sanitätsoffizier-Anwärter übernommen und sodann zum Studium der Humanmedizin beurlaubt. Das Studium war schon bald für ihn mit Problemen verbunden. Im Sommersemester 2005, dem zweiten Studiensemester, konnte er den Leistungsnachweis im Praktikum der Biochemie nicht erbringen, da er die Klausur und deren erste Wiederholung nicht bestand. Im darauffolgenden Sommersemester 2006, dem vierten Studiensemester, scheiterte er wiederum bei der zweiten und dritten Wiederholung dieser Klausur. Im Wintersemester 2006/07, das ihm antragsgemäß als erstes – leistungsbedingtes – Zusatzsemester bewilligt wurde, bestand er die Klausur im Fach Biochemie in der vierten Wiederholung. Im Frühjahr 2007 nahm er am Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung teil, scheiterte aber sowohl im mündlichen als auch im schriftlichen Teil. Das erklärte der Kläger mit Nervosität und Schwierigkeiten mit der „Ankreuztechnik“. Daraufhin gewährte ihm das Personalamt der Bundeswehr das Sommersemester 2007 als zweites – leistungsbedingtes – Zusatzsemester. In der Wiederholung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im August („Herbst“) 2007 scheiterte er erneut, da er am zweiten Prüfungstag erkrankte und akut behandlungsbedürftig wurde. Später diagnostizierte man bei ihm eine akute Gastroenteritis (= Magen-Darm-Grippe, Brechdurchfall). Wegen dieser Erkrankung bewilligte die Beklagte dem Kläger das Wintersemester 2007/08 als ein weiteres – diesmal gesundheitsbedingtes – Zusatzsemester. Im März 2008 unternahm er den nächsten Versuch, den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu bestehen. Diesmal bestand er den mündlichen Teil, scheiterte aber im schriftlichen Teil. Damit war die erste Wiederholungsprüfung im schriftlichen Prüfungsteil nicht bestanden.

3

Ohne dass es förmlich bewilligt war, studierte der Kläger im Sommersemester 2008, seinem achten Studiensemester, weiter. Im August 2008 brach er den schriftlichen Teil des Ersten Teils der Ärztlichen Prüfung wiederum aus gesundheitlichen Gründen ab. In dem amtsärztlichen Zeugnis heißt es dazu, der Kläger leide an einer „Anpassungsstörung infolge familiärer Belastungssituation“. Er sei prüfungsunfähig und klage glaubhaft über Schlafstörungen, Konzentrations-probleme und Panikattacken. Bei weiterer regelmäßiger Behandlung sei von der Wiederherstellung der Prüfungsfähigkeit innerhalb von sechs bis acht Wochen auszugehen. Daraufhin beantragte der Kläger das Sommersemester 2008 als viertes und das Wintersemester 2008/09 als fünftes Zusatzsemester.

4

Zur Frage der Studier- und Prüfungsfähigkeit des Klägers holte das Personalamt der Bundeswehr eine Stellungnahme des Beratenden Arztes ein. Dieser äußerte sich unter dem Datum des 19. November 2008 wie folgt:

5

Nach Einsicht in die vorliegenden Unterlagen stellt BerArzt PersBw fest, dass Lt (SanOA) H…. derzeit an einer Leistungsfunktions-störung leidet, die seine Studier- und Prüfungsfähigkeit momentan erheblich einschränkt. Er befindet sich derzeit in einer ambulanten Therapie, die voraussichtlich noch bis Mitte 2009 fortdauern wird. Aus truppenärztlicher Sicht ist die Verwendungsfähigkeit derzeit eingeschränkt, eine langfristige Prognose hängt vom Ergebnis der laufenden Therapie ab.

6

Aus militärärztlicher Sicht BerArzt PersABw ist die Studier- und Prüfungsfähigkeit derzeit und wahrscheinlich noch mehr als ein halbes Jahr eingeschränkt. Momentan kann aus militärärztlicher Sicht noch keine langfristige Beurteilung der Verwendungsfähigkeit von Lt (SanOA) H…. erfolgen. Die Anerkennung des beantragten krankheitsbedingten Zusatzsemesters wird aufgrund der vorliegen-den Unterlagen befürwortet.

7

In einer Stellung des Facharztes Dr. med. K…. vom 28. November 2008 heißt es nach einer ambulanten Untersuchung:

8

Eine sinnvolle Verwendung für den Patienten bei der Bundeswehr findet sich zurzeit nicht, das Studium ruht, er kommt nicht weiter, befindet sich zurzeit in einer emotionalen Krisensituation, insgesamt instabilen Situation, so dass ein weiteres Verbleiben in der Bundeswehr aufgrund der Instabilität nicht möglich ist (…) Aus nervenärztlicher Sicht besteht Dienstunfähigkeit.

9

Dies nahm das Personalamt der Bundeswehr zum Anlass, den Kläger unter dem 15. Dezember 2008 zu einer Entlassung wegen Nichteignung zum Sanitätsoffizier gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes anzuhören. Zur Begründung ist ausgeführt, er befinde sich zurzeit im 4. Fachsemester und habe damit fast ein Drittel der Mindeststudienzeit (richtig: Regelstudienzeit) absolviert. Denn die mittlere Fachstudiendauer im Fach der Humanmedizin betrage – bezogen auf alle medizinischen Fakultäten – 12,9 Studiensemester und – bezogen auf die medizinische Fakultät, bei der er eingeschrieben sei – 12,6 Studiensemester. Trotz des Ablaufs eines Drittels der Mindeststudienzeit (Regelstudienzeit) habe der Kläger nicht alle Leistungsnachweise in Grundlagengebieten erbracht und den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zweimal nicht bestanden - und das, obwohl er sich im Wintersemester 2008/09 in dem (beantragten) fünften Zusatzsemester befinde.

10

Der Entlassung widersprach der Kläger mit der Begründung, er sei sehr wohl geistig und körperlich zum Sanitätsoffizier geeignet, bei ihm liege lediglich eine temporäre Dienstunfähigkeit vor. So habe der Facharzt Dr. med. K…. in seinen Berichten vom 7. und vom 28. November 2008 festgestellt, dass er sich zurzeit in einer emotionalen Krisensituation, in einer insgesamt instabilen Situation befinde, weswegen er aus nervenfachärztlicher Sicht dienstunfähig sei. Dr. med. K….. befürworte jedoch keine Entlassung wegen Nichteignung. Auch sein Betreuungsoffizier Oberfeldarzt Dr. med. L…., habe keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgestellt, die seine Entlassung begründen könnten. Allenfalls werde man annehmen können, dass seine Dienstunfähigkeit nicht temporär, sondern dauerhaft sei, dann sei er aber allenfalls wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 55 Abs. 2 des Soldatengesetzes zu entlassen.

11

In der Folgezeit versuchte das Personalamt der Bundeswehr eine Vorstellung des Klägers bei einem Bundeswehrpsychiater zu erreichen. Dem hat sich der Kläger wiederholt verweigert und im Juni 2009 - nach Angaben des Beratenden Arztes der Bundeswehr - erklärt, er habe auf eine solche Vorstellung „keine Lust, er möchte einfach entlassen werden“.

12

Zur Frage der Verwendungsfähigkeit des Klägers erneut befragt, nahm der Beratende Arzt unter dem 2. Juli 2009 auf seine Stellungnahme vom 19. November 2008 Bezug und wies darauf hin, dass der Kläger eine militärärztliche Begutachtung ausdrücklich verweigert und mitgeteilt habe, der Untersuchungs-auftrag sei über seinen Rechtsanwalt zu stellen, dieser halte indessen keine weitere Untersuchung für erforderlich und rate ihm davon ab. Abschließend äußerte sich der Beratende Arzt dahingehend, sich bis zur Vorlage der in Auftrag gegebenen militärärztlichen Begutachtung nicht weiter zur Verwendungsfähigkeit des Klägers äußern zu können.

13

Daraufhin wurde der Kläger mit Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 31. Juli 2009 aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit wegen fehlender Eignung zum Sanitätsoffizier gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes entlassen. Zur Begründung heißt es, es sei schon jetzt absehbar, dass er seine Pflicht als Sanitätsoffizier-Anwärter, die Ausbildung zum Arzt einschließlich aller Prüfungen und Praktika innerhalb der vorgeschriebenen Mindeststudienzeit (Regelstudienzeit) abzuschließen, nicht werde erfüllen können. Seit dem zweiten Studiensemester habe der Kläger gravierende Probleme gehabt, die auf erheblichen Leistungsdefiziten beruht hätten. Es sei nicht wahrscheinlich, dass im weiteren Verlauf des Studiums keine Verzögerungen mehr aufträten, im Gegenteil sei zu befürchten, dass noch eine erhebliche Anzahl von Semestern nötig sei, um das Studium erfolgreich abzuschließen. Anders als die fehlende Eignung könne die Dienstunfähigkeit des Klägers nicht festgestellt werden, zumal sich der Kläger einer militärärztlichen Begutachtung nicht unterzogen habe.

14

Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde verfolgte der Kläger das Ziel, ihn nicht – wie geschehen – wegen mangelnder Eignung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes, sondern vielmehr aus gesundheitlichen Gründen wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 55 Abs. 2 des Soldatengesetzes zu entlassen. Zwar treffe es zu, dass er anfänglich Leistungsschwächen gezeigt habe, in der Folgezeit seien es aber vorwiegend gesundheitliche Gründe gewesen, die ihn am Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung gehindert hätten. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme von Dr. med. K…., die ihm aus nervennachärztlicher Sicht Dienstunfähigkeit bescheinigt habe. Demgegenüber habe der Beratende Arzt weder in seiner Stellungnahme vom 19. November 2008 noch in der vom 2. Juli 2009 seine Dienstunfähigkeit oder Dienstfähigkeit bejaht. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass er sich einer militärärztlichen Untersuchung verweigert habe. Vielmehr habe er seine Mitwirkung davon abhängig gemacht, dass man ihn hierzu schriftlich auffordere. Dabei habe er sich auch nicht auf seinen Rechtsanwalt berufen, denn zu diesem Zeitpunkt sei er noch nicht anwaltlich vertreten gewesen. Dass diese Schilderung der Beklagten nicht richtig sei, ergebe sich auch daraus, dass er die Einholung eines medizinisch/psychiatrischen Sachverständigengut-achtens im vorliegenden Verfahren anbiete.

15

Die Beschwerde wies das Personalamt der Bundeswehr mit Beschwerdebescheid vom 23. November 2009 mit dem ergänzenden Hinweis zurück, eine weitere Begutachtung wie sie vom Kläger nunmehr angeregt werde, komme nicht in Betracht; die Gutachten und Stellungnahmen der Ärzte der Bundeswehr, insbesondere die des Beratenden Arztes, seien ausreichend und abschließend.

16

Daraufhin hat der Kläger mit der Klage sein Begehren weiter verfolgt.

17

Der Kläger hat beantragt,

18

unter Abänderung des Bescheides des Personalamtes der Bundeswehr vom 31. Juli 2009 sowie des Beschwerdebescheides des Personalamtes der Bundeswehr vom 23. November 2009 die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag auf Entlassung wegen Dienstunfähigkeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

19

Die Beklagte hat beantragt,

20

die Klage abzuweisen

21

und hat sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide berufen.

22

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt: Die Entlassung sei rechtswidrig, weil nicht feststehe, dass der Kläger als Sanitätsoffizier i.S.d. § 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes ungeeignet sei. Die Maßnahme sei beurteilungsfehlerhaft, weil eine Überprüfung der sich aufdrängenden Umstände, die auch eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 Satz 1 des Soldatengesetzes rechtfertigen könnten, pflichtwidrig unterblieben sei. Jedenfalls im Beschwerdeverfahren hätte die Beklagte der nach dem nervenfachärztlichen Attest Dr. K…. vom 28. November 2008 im Raum stehenden Dienstunfähigkeit des Klägers nachgehen müssen. Diese Frage sei von den Ärzten der Bundeswehr noch nicht abschließend geklärt worden und hätte im Beschwerdeverfahren noch geklärt werden können, weil sich der Kläger zu einer Untersuchung bereit erklärt habe und damit die zunächst unterbliebene Untersuchung hätte nachgeholt werden können.

23

Hiergegen hat die Beklagte fristgerecht die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lägen die Voraussetzungen für eine Entlassung des Klägers wegen Nichteignung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes vor. Seine Nichteignung zum Sanitätsoffizier ergebe sich schon daraus, dass er das Medizinstudium mit Erfolg nicht in der vorgeschriebenen Zeit absolvieren und damit eine Laufbahnbahnvoraussetzung nicht schaffen könne, die für die Ernennung eines Soldaten als Sanitätsoffizier erforderlich sei. Fehl gehe demgegenüber die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, im Rahmen dieser Entscheidung über eine Entlassung des Klägers müssten auch noch die Voraussetzungen einer weiteren Norm, die ebenfalls eine Entlassung rechtfertigen würde, geprüft werden. Hierfür sei kein Raum. Ein solcher Prüfungsauftrag ergebe sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Diese Pflicht hemme nicht gleichsam den Dienstherrn, von einer ihm eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen. Allenfalls ließen sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sekundärrechtliche Ansprüche des Soldaten gegenüber dem Dienstherrn ableiten, darum gehe es vorliegend aber nicht.

24

Die Beklagte beantragt,

25

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

26

Der Kläger beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Er stellt zunächst klar, dass er die Aufhebung des Entlassungsbescheides des Personalamtes der Bundeswehr vom 31. Juli 2009 begehrt, aber mit einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit einverstanden ist. Im Übrigen verteidigt er das angefochtene Urteil und verweist insbesondere darauf, dass die Beklagte offensichtlich selbst seine Dienstunfähigkeit erwogen und dann eine dementsprechende Untersuchung für geboten gehalten habe. Denn zwischen seiner Anhörung zur beabsichtigten Entlassung wegen Nichteignung und dem Erlass der Maßnahme hätten mehr als sieben Monate gelegen. Zudem habe er noch auf seine Verwendungsfähigkeit untersucht werden sollen. Diese Untersuchung habe er im Übrigen nicht verweigert, sondern sie lediglich von einer schriftlichen Anordnung abhängig gemacht. Eine solche sei aber zu keinem Zeitpunkt ergangen. Im Übrigen gelte der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch hier. Von diesen Erwägungen habe sich der Dienstherr stets, und damit auch im vorliegenden Fall, leiten zu lassen.

29

Wegen des Sach- und Streitstandes in allen Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Schriftstücke Bezug genommen sowie auf die das Verfahren betreffenden Verwaltungs- und Beschwerdevorgänge. Diese lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

30

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

31

Das Verwaltungsgericht hätte nicht den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 31. Juli 2009 in Gestalt des Beschwerdebescheides derselben Behörde vom 23. November 2009 aufheben dürfen. Denn er ist nicht rechtswidrig.

32

Der Entlassungsbescheid findet seine materiell-rechtliche Ermächtigungsgrund-lage in § 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes (SG). Danach soll ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignen wird, entlassen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

33

Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Dienstherrn bei der Feststellung der Nichteignung - wie auch in anderen die Eignung bzw. Nichteignung betreffenden Fallgestaltungen - ein Beurteilungsspielraum zusteht. Ob ein Soldat geeignet oder nicht geeignet ist, ist ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die von ihm getroffene Entscheidung ist von Gerichts wegen nur auf Beurteilungsfehler hin zu überprüfen. Einen solchen Fehler kann der Senat nicht feststellen.

34

Die Beklagte hat in dem angefochtenen Entlassungsbescheid und hernach im weiteren Verfahren nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger angesichts seines bisherigen Studiengangs das Studium der Humanmedizin nicht in angemessener Zeit wird beenden können. Denn ohne die ihm gewährten bzw. geduldeten Zusatzsemester hat der Kläger „offiziell“ vier Fachsemester absolviert. Das ist fast ein Drittel der Regelstudienzeit von 12,9 bzw. 12,6 Studiensemestern, in der man erwarten kann, dass ein Student der Humanmedizin sein Studium erfolgreich abschließt. Bis zu diesem Zeitpunkt hat indessen der Kläger weder sämtliche Scheine in den Grundlagenfächern erworben noch den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden. Den Schein im Fach Biochemie erlangte er vielmehr bei der vierten Wiederholung erst im fünften Fachsemester und den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung hat er selbst im neunten Fachsemester nicht mit Erfolg ablegen können. Damit hat er in neun Semestern nicht das geschafft, was ein durchschnittlicher Student in vier Semestern erreicht. Der Kläger hat schon jetzt – wobei ein erfolgreicher Abschluss des Studiums nicht abzusehen ist – mehr als doppelt so lange gebraucht wie der Durchschnitt der Medizinstudenten. Von daher ist die Prognose, der Kläger werde sein Studium nicht binnen angemessener Zeit mit Erfolg beenden, plausibel. Denn während diese durchschnittlichen Studenten für das weitere Studium und dessen Abschluss mit Erfolg noch knapp neun Semester und damit mehr als doppelt so viel Zeit wie bis zum Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zur Verfügung haben, verbleiben dem Kläger dafür nur noch knapp vier Semester, also weniger als die Hälfte der von ihm schon in Anspruch genommenen Studiensemester. Dass dieses Ziel von ihm bei weitem schon vom zeitlichen Rahmen her nicht zu erreichen ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung. Ganz abgesehen davon, ist nicht ersichtlich, dass die Probleme, die den Kläger in den neun Semester von einem erfolgreichen und „normalen“ Studienverlauf abgehalten haben, inzwischen überwunden sind. Auch dies bedarf keiner Vertiefung, zumal der Kläger selbst nicht geltend macht, studier- und prüfungsfähig zu sein. Ohne erfolgreichen Abschluss des Studiums kann der Kläger nicht die Approbation als Arzt erhalten, die aber gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 SG Voraussetzung für den Eintritt in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes ist.

35

Dementsprechend wendet sich der Kläger gegen die verfügte Entlassung nicht mit dem Einwand, es lägen nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG vor, sondern vielmehr mit dem Argument, wegen seiner persönlichen Situation hätte die Beklagte ihn stattdessen wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 SG entlassen bzw. eine solche Entlassung erwägen und die Voraussetzungen hierfür - etwa durch Einholung von Sachverständigengutachten - schaffen können oder müssen. Diese Rechtsauffassung, der sich auch das angefochtene Urteil angeschlossen hat, folgt der erkennende Senat nicht.

36

Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung hat dabei § 55 Abs. 4 Satz 2 SG zu sein, wonach die Entlassung nicht zwingend ist, sondern vielmehr im (eingeschränkten) Ermessen des Dienstherrn steht. Danach „soll“ bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Entlassung ausgesprochen werden. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich zu erfolgen hat. Eine Ausnahme von der regelmäßigen zu erfolgenden Entlassung ist aber - wenn auch nur bei einer atypischen Sachlage - möglich. Vorschriften wie § 55 Abs. 4 Satz 2 SG sind im Grundsatz ebenso verbindlich wie Muss-Vorschriften, sie lassen jedoch in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände ein Abweichen von der Regel zu. Sie räumen der Behörde mithin einen eingeschränkten Ermessensspielraum ein (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1983, DVBl. 1983, S. 1002 [1004 m.w.N.]).

37

Solche atypischen Einzelfallentscheidungen können sich einmal daraus ergeben, dass eine Entlassung trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG ganz unterbleibt. Zum anderen kommen sie nach Auffassung des Senats aber auch insofern in Betracht, als die Entlassung nicht auf § 55 Abs. 4 Satz 2 SG, sondern vielmehr auf einen anderen Entlassungsgrund gestützt wird. Die letztgenannte Konstellation ist ersichtlich die, die dem Kläger hier vorschwebt.

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Als vom Gesetzgeber intendierte Ausnahmen wird man dabei vor allem die Fälle des § 55 Abs. 4 Satz 3 anzusehen haben. Danach soll ein an sich zur Entlassung stehender Sanitätsoffizier-Anwärter, wenn er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden ist, nicht entlassen werden, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt. Entgegen der von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht erschöpft sich in dieser Ausnahmevorschrift aber nicht die Bedeutung der Soll-Regelung in § 55 Abs. 4 Satz 2 SG. Vielmehr sind hierbei auch die übrigen Entlassungsgründe mit in den Blick zu nehmen und zu erwägen, ob wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen, die an die Entlassung geknüpft sind, nicht ein anderer Entlassungsgrund zum Tragen kommt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 12. Februar 1981 (ZBR 1981, S. 323) für das Verhältnis von § 55 Abs. 5 SG (fristlose Entlassung wegen Dienstpflichtverletzung) und § 55 Abs. 2 SG entschieden. Der Senat hat keine Bedenken, diese Rechtsprechung auch auf das hier in Betracht zu ziehende Verhältnis zwischen § 55 Abs. 4 Satz 2 SG und § 55 Abs. 2 Satz 1 SG anzuwenden. Die vom Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung angestellten Erwägungen zum Verhältnis der beiden Entlassungsgründe nach § 55 Abs. 5 bzw. Abs. 2 SG treffen in gleicher Weise auch auf das Verhältnis von § 55 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 2 SG zu, zumal die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG wie die nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG auch nicht zwingend ist („kann“ bzw. „soll“) und demnach in beiden Fällen Raum ist für eine sachgerechte Entscheidung im Einzelfall. Das muss umso mehr gelten, als § 55 Abs. 5 SG sogar eine fristlose Entlassung wegen Dienstpflichtverletzung vorsieht und damit generell einen gravierenderen Entlassungsgrund regelt als § 55 Abs. 4 Satz 2 SG mit der Entlassung wegen Nichteignung.

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Ist danach die Entlassung wegen Nichteignung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Soldat im Zeitpunkt des Ausspruchs der Entlassung dienstunfähig ist, so kann doch eine etwaige Dienstunfähigkeit des zu entlassenden Soldaten im Rahmen der eingeschränkten Ermessensentscheidung („soll“) des Dienstherrn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles und unter Beachtung von Sinn und Zweck des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG und der darin begründeten Ermessensermächtigung bedeutsam werden.

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Jedoch auch dieser Gesichtspunkt ergibt keine dem Kläger günstigere Betrachtungsweise. Dabei ist nämlich zu sehen, dass die Voraussetzungen für einen Entlassung wegen Nichteignung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG zum Entlassungszeitpunkt, zum 31. Juli 2009, eindeutig und nachvollziehbar vorlagen. Wie der Kläger in anderem Zusammenhang zutreffend geltend macht, waren sie sogar schon längere Zeit zuvor gegeben. Der Kläger hätte danach schon aufgrund des Schreibens vom 15. Dezember 2008 entlassen werden können. Demgegenüber war die Frage seiner Dienstunfähigkeit keineswegs geklärt, und schon gar nicht eindeutig im Sinne des Klägers. Wie der Kläger selbst erkennt, hat kein ihn untersuchender oder behandelnder Arzt - mit Ausnahme von Dr. K…. - seine Dienstunfähigkeit bestätigt. Festgestellt wurde lediglich seine Studier- und Prüfungsunfähigkeit. Die (angebliche) Dienstunfähigkeit des Klägers bedurfte seiner eigenen Einschätzung nach noch der Aufklärung. Dementsprechend hatte der Kläger im Beschwerdeverfahren auch die Einholung eines medizinisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt. Dabei darf auch die kurze Stellungnahme Dr. K…. vom 28. November 2008 nicht überbewertet werden. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Kürze der Stellungnahme, sondern auch im Hinblick auf ihren Inhalt. Denn Dr. K…. schlussfolgert die Dienstunfähigkeit des Klägers daraus, dass er als Sanitätsoffizier-Anwärter eigentlich studieren und Prüfungen ablegen soll, diese von ihm erwarteten Leistungen aber nicht erbringen kann, seine für diese „Dienstleistung“ ausgesprochene Beurlaubung deshalb ins Leere geht und der Kläger unter diesen besonderen Umständen dienstunfähig ist. Diese Argumentation hat zwar eine gewisse Logik für sich, dürfte aber von einem sehr verengten Begriff der Dienstunfähigkeit ausgehen. Denn es ist auch zu sehen, dass der Kläger immer wieder geltend gemacht hat, intensiv für das Studium und die Prüfung zu arbeiten, indessen das so erworbene Wissen nicht für die Prüfung nutzbar machen zu können. So heißt es u.a. in der Stellungnahme des Betreuungsoffiziers des Klägers vom 18. Dezember 2008 auf die Ankündigung der Entlassung: „Lt H…. gibt an, dass er der Meinung ist, dass das Fachwissen absolut vorhanden sei. Lediglich der Transfer des Wissens auf das Multiple Choice-Prüfungssystem sei ihm nicht gelungen. Der Arbeitsaufwand für die Prüfungen wird durch Lt H…. selbst als maximal möglich eingeschätzt. Ein durchschnittliches Lernpensum von 8 h/d wurde konsequent absolviert. Des Weiteren wurden Repetitorien in den Fächern der Anatomie, Biochemie und Physiologie an den Orten A…. und B…. besucht, im Juni bis August 2007 wurde ein großes MediLearn-Repetitorium in Marburg besucht. Die Gesamtkosten für diese zusätzlichen Maßnahmen beliefen sich auf ca. 3.500,-- €, welche der SanOA aus privaten Mitteln beisteuerte und was die Ernsthaftigkeit seiner Bemühungen unterstreicht.“ Von daher scheint das Lernen und Arbeiten für den Kläger nicht das Problem zu sein, sondern vielmehr das Aushalten von Prüfungsdruck und –stress. Letzteres ist aber wohl weniger eine Frage der Dienstfähigkeit.

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Damit stand zum Zeitpunkt der Entlassungsentscheidung aber keineswegs die Dienstunfähigkeit des Klägers fest. Vielmehr bedurfte sie ggf. noch umfangreicher Aufklärung, wobei der Kläger - aus welchen Gründen auch immer - zumindest zeitweise daran nicht angemessen mitgewirkt hatte und die tatsächliche Feststellung der Dienstunfähigkeit - auch im Licht der Stellungnahme von Dr. K…. - nicht sehr wahrscheinlich war.

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Unter diesen Umständen war es nicht sachwidrig, den Kläger gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG zu entlassen, zumal die Beklagte ihn schon längere Zeit alimentiert hatte, ohne dass er die entsprechenden Leistungen erbrachte, und er dann weiter alimentiert worden wäre, ohne jedenfalls in kürzerer Zeit einen Erfolg zu erreichen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

45

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 6.266,-- € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.