Wehrstrafgesetz - WStrG | § 32 Mißbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken
Wehrstrafgesetz - WStrG | § 32 Mißbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken
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Wehrstrafgesetz Inhaltsverzeichnis
Wer seine Befehlsbefugnis oder Dienststellung gegenüber einem Untergebenen zu Befehlen, Forderungen oder Zumutungen mißbraucht, die nicht in Beziehung zum Dienst stehen oder dienstlichen Zwecken zuwiderlaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
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published on 31/01/2018 00:00
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 26.06.2016 und der Beschwerdebescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27.07.2017 werden aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahr
published on 17/01/2013 00:00
Tatbestand
1
Der 1973 geborene Soldat verfügt über die allgemeine Hochschulreife. Er wurde 1996 zur Ableistung des Grundwehrdienstes eingezogen, 1997 zum Soldaten auf Ze
published on 20/05/2010 00:00
Tatbestand
1
Der jetzt ... Jahre alte Soldat trat nach bestandener Abiturprüfung als Anwärter für die Laufbahn der Truppenoffiziere am 1. Juli 1993 in den Dienst der Bun
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