Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 20 Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel
Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 20 Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel
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Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten Inhaltsverzeichnis
Fachunteroffiziere aller Laufbahnen können zu einer Laufbahn der Feldwebel zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Nummer 2 und im Militärmusikdienst außerdem des § 15 Absatz 2 erfüllen. Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 31/01/2018 00:00
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 26.06.2016 und der Beschwerdebescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27.07.2017 werden aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahr
published on 18/12/2012 00:00
Tatbestand
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die Bewertung seiner Klausur im Prüfungsfach "Human- und Sozialwissenschaften" im Stabsoffizierlehrgang 1/2011 an der Fü
published on 18/12/2012 00:00
Tatbestand
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die Bewertung seiner Klausur im Prüfungsfach "Human- und Sozialwissenschaften" im Stabsoffizierlehrgang 1/2011 an der Fü
published on 13/12/2012 00:00
Tatbestand
1
Die 1973 geborene Klägerin begehrt die Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin. Sie stand vom 1. Oktober 1992 bis zum 30. September 2012 als Z
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