Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 13 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung

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Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten Inhaltsverzeichnis

(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden

1.
mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer
a)
eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und
b)
über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt,
c)
im Militärmusikdienst nur, wer die Bildungsvoraussetzungen nach Buchstabe a erfüllt und eine für den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat,
2.
mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, wer
a)
das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt oder
b)
eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat, über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt und eine anschließende mindestens zweijährige förderliche berufliche Tätigkeit nachweist.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die Voraussetzung des § 8 Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, sich mindestens für drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichten und eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet haben.

(3) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 12 kann zum Unteroffizier befördert werden, wer sich in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nummer 1 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Unteroffizier erfüllt.

(4) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 12 kann zum Stabsunteroffizier befördert werden, wer sich mindestens in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nummer 2 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier erfüllt.

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(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter eingestellt werden 1.mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer a)eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleic

(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses. (2) Soldatinnen und Soldaten werden für alle Laufbahnen im untersten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt, soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Eine Beförderung ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, frühestens ein Jahr nach der Einstellung oder der letzten Beförderung zulässig, es sei denn, dass der bisherige Dienstgrad nicht regelmäßig durchlaufen werden musste.
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published on 31/01/2018 00:00

Tenor Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 26.06.2016 und der Beschwerdebescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27.07.2017 werden aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahr
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(1) Eine Beförderung ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, frühestens ein Jahr nach der Einstellung oder der letzten Beförderung zulässig, es sei denn, dass der bisherige Dienstgrad nicht regelmäßig durchlaufen werden musste. (2)...