Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 31. März 2004 - 5 K 1526/02

bei uns veröffentlicht am31.03.2004

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung von Klettermöglichkeiten im Oberen Donautal.
Am 16.12.1991 erließ das Landratsamt S. eine Verordnung über die Beschränkung des Betretungsrechts an im Einzelnen benannten Felsen und Felsgruppen im Bereich des Oberen Donautals. Mit Allgemeinverfügung vom 23.03.1994 über die Kletterregelung „Oberes Donautal“ gab das Landratsamt auf der Grundlage des § 24a Abs. 4 NatSchG bestimmte Felsen im Oberen Donautal zwischen Beuron und Sigmaringen ganz oder teilweise zum Klettern frei.  Die  Verordnung aus  dem  Jahr  1991 wurde  für gegenstandslos erklärt. Mit weiterer Allgemeinverfügung über die Kletterregelung Oberes Donautal vom 29.10.1996 hob das Landratsamt S. die Allgemeinverfügung vom 23.04.1994 auf und gab Felsen bzw. Routen oder Felsbereiche zum Teil ganzjährig, zum Teil zeitlich begrenzt zum Klettern frei. In der Begründung wurde ausgeführt, die Allgemeinverfügung ergehe in Ausübung des dem Landratsamt als unterer Naturschutzbehörde eingeräumten Ermessens. Gegenüber der Allgemeinverfügung aus dem Jahr 1994 seien nunmehr weitere Felsen zum Klettern freigegeben worden. Nur durch eine Sperrregelung könne das gefährdete Biotop Fels nachhaltig vor Trittschäden und sonstigen Beeinträchtigungen durch das Klettern geschützt werden. Das Ergebnis sei ausgewogen und angemessen.
Den gegen die Allgemeinverfügung eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Tübingen mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.1997 zurück. Mit der dann erhobenen Klage begehrte der Kläger die Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 29.10.1996 und des Widerspruchsbescheids vom 30.12.1997 sowie die Verpflichtung des Landratsamtes S., nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über freizugebende Felsen und Klettermöglichkeiten im Bereich Oberes Donautal zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen wies diese Klage mit Urteil vom 05.12.2000 - 9 K 1737/00 - als unzulässig ab. In dem Urteil wurde unter anderem ausgeführt, dass dem Kläger sowohl für das Anfechtungs- wie auch für das Verpflichtungsbegehren die Klagebefugnis fehle. Da das Klettern an den Felsen des Oberen Donautals gemäß § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG verboten sei, komme der Allgemeinverfügung im Verhältnis zu dem Kläger allein begünstigende Wirkung zu, denn ihm würden damit Klettermöglichkeiten eingeräumt, die er ansonsten nicht hätte. Hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens könne der Kläger keine subjektive Anspruchsberechtigung auf eine Ausnahmeentscheidung aus § 24a Abs. 4 NatSchG herleiten, soweit und da er sich lediglich darauf berufen könne, zur Verwirklichung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG eine Ausnahme zu begehren. Dieses Recht sei bereits durch das Verbot des § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG eingeschränkt, denn es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorschrift generell verfassungswidrig und damit bei der Bestimmung der Grenzen der allgemeinen Handlungsfähigkeit nicht berücksichtigungsfähig sei.
Das Urteil ist seit dem 03.02.2001 rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 03.12.2001 an das Landratsamt S. machte der Kläger geltend, dass § 24a NatSchG wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig sei. Zum einen sei der Regelungsinhalt nicht hinreichend bestimmt, zum anderen halte sich § 24a NatSchG nicht im Rahmen des § 20c BNatSchG. Denn § 24a Abs. 2 NatSchG erfasse auch das Verbot von Handlungen, bei denen keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Da angesichts des Strafrahmens des § 64 Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 2 NatSchG eine Klärung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht zumutbar sei, werde eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO mit dem Ziel einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG beabsichtigt. Zur Herstellung eines streitigen Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO werde um Mitteilung gebeten, ob das Landratsamt eine abweichende Auffassung hinsichtlich der Zulässigkeit des Kletterns im Donautal an den bis 1992 nicht gesperrten Routen, insbesondere im Talkessel von Beuron vertrete.
Mit Schreiben vom 17.12.2001 antwortete das Landratsamt S., dass die vom Kläger dargelegte Rechtsauffassung nicht geteilt werde, nach der das Klettern an allen bis zum Inkrafttreten des Biotopschutzgesetzes nicht gesperrten Flächen erlaubt sei. Ein Verstoß des § 24a NatSchG gegen höherrangiges Recht werde nicht gesehen. Im Übrigen sei die Kletterregelung Oberes Donautal vom 29.10.1996 eine ausgewogene Regelung, die einerseits in bestimmtem Maße das Klettern erlaube und andererseits den Belangen des Biotopschutzes Rechnung trage.
Der Kläger hat am 24.07.2002 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor: Nachdem seine gegen die Allgemeinverfügung vom 29.10.1996 erhobene Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen worden sei, bestehe nur noch die Feststellungsklage als Möglichkeit, das Verwaltungshandeln einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Die Feststellungsklage sei zulässig. Indem der Beklagte mit Schreiben vom 17.12.2001 seine Rechtsauffassung bestritten habe, sei ein Rechtsverhältnis begründet worden, das nun der richterlichen Überprüfung unterzogen werde könne. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, da der Beklagte der Ansicht sei, dass das Klettern nicht mehr wie in dem begehrten Antrag verfolgt erlaubt sei. Da bislang das Verwaltungshandeln nicht überprüfbar gewesen sei, habe er ein berechtigtes Interesse daran, nicht erst den Erlass einer Ordnungswidrigkeitenverfügung abzuwarten, sondern die Kletterberechtigung jetzt feststellen zu lassen. Die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 05.12.2000 stehe der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Zum einen sei keine den Streitgegenstand abschließende Entscheidung getroffen worden, sondern nur ein Prozessurteil ergangen. Mit der Abweisung der Verpflichtungsklage als unzulässig sei nicht zugleich festgestellt, dass der begehrte Verwaltungsakt mit dem geltenden Recht vereinbar sei. Andererseits sei der Streitgegenstand der Feststellungsklage von dem der Anfechtungs-/Verpflichtungsklage zu unterscheiden. Gegenstand der vorliegenden Klage sei, dass die Zulässigkeit des Kletterns vor dem Hintergrund der Nichtigkeit des § 24a NatSchG gesehen werde. Die Feststellungsklage sei auch begründet, da § 24a NatSchG nichtig sei. Insoweit wiederholt der Kläger seine im Schreiben vom 03.12.2001 an das Landratsamt dargelegten Gründe.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass ihm das Klettern im Oberen Donautal an den Felsen
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1 Adlerfels, 2 Aussichtsfels, 3 Bad Men Rock , 4 Bahnhofsfelsen Beuron, 5 Bahnhofsfelsen Hausen, 6 Bandfelsen, 7 Bergwachtfelsen, 8 Bischof, 9 Blicklefels, 10 Bröller, 11 Dachstein, 12 Donaucalanques, 13 Dreiecksfels,
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14 Dritte Zinne, 15 Eichsfels, 16 Eigerturm, 17 Erste Zinne, 18 Eulenwand, 19 Fachfelsen, 20 Falkenwand, 21 Felsengruppe um Bad Men Rock und Rabenwand, 22 Fischerfels, 23 Fleischbank, 24 Fuchsfels, 25 Garmischer Turm, 26 Gaskessel, 27 Glasträgerfels, 28 Hausener Wand, 29 Hohler Fels, 30 Hölle, 31 Katzenkopf, 32 Kleiner Schaufels, 33 Korbmacherfels, 34 Kreenheinstetter Trobel, 35 Kuchenfels + rechter Nebenfels, 36 Laucherttal,  37 Lenzenfelsen, 38 Löchlesfels, 39 Martinswand, 40 Parkplatzfels, 41 Paulusfels, 42 Petersfels, 43 Rabenwand, 44 Ruine Falkenstein, 45 Ruine Gebrochen Gutenstein, 46 Schattentobelfels, 47 Schaufels, 48 Schmeiental, 2 Felsen (orografisch links, direkt oberhalb der Straße), 49 Schreyfels, 50 Schurer-Gedächtnis-Spitze, 51 Sonnenwand/Uhufelsen, 52 Stuhlfels, 53 Südkantenmassiv, 54 Teufelsdaumen, 55 Teufelsloch, 56 Thiergartner Dolomiten, 57 Traumfels, 58 Traumfels; 2 Felsen innerhalb, 59 Verlobungsfels, 60 Wagenburg, 61 Westliche Zinne, 62 Ypsilonfels, 63 Zuckerhut, 64 Zweite Zinne
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erlaubt ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Ansicht, die Feststellungsklage sei unzulässig, da der Kläger mit ihr nach seinem Unterliegen mit der Verpflichtungsklage ohne Änderung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse lediglich den Streitgegenstand aus dem Verfahren 9 K 1737/00 in ein anderes prozessuales Kleid fasse. Der Kläger besitze zudem nicht die für die Zulässigkeit der Feststellungsklage ebenfalls erforderliche Klagebefugnis. Dies habe das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem Urteil vom 05.12.2000 erschöpfend dargelegt. Da letztlich in dem früheren wie auch in dem jetzt anhängigen Rechtsstreit die Frage streitig sei, ob der Kläger ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Erlaubnis des Kletterns an bestimmten Felsen im Oberen Donautal habe, stehe auch die Rechtskraft des Urteils vom 05.12.2000 einer erneuten Entscheidung entgegen. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, da ein Verstoß von § 24a NatSchG gegen höherrangiges Recht nicht gegeben sei. Die genannte Allgemeinverfügung sei zudem bestandskräftig. Das Gebiet des Oberen Donautals liege zwischenzeitlich in der Kulisse des Natura-2000-Gebietes Nr. 7820-401 „Südwestalb und Oberes Donautal“ (Vogelschutzgebiet) sowie im Natura-2000-Gebiet Nr. 7920-301 „Donau zwischen Sigmaringen und Tuttlingen“ (FFH-Gebiet). In diesem Zusammenhang werde auf das Verschlechterungsverbot hingewiesen.
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Der Kammer liegen die Akten des Beklagten vor, sie hat die Gerichtsakte 9 K 1737/00 beigezogen. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Feststellungsklage hat keinen Erfolg.
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Sie ist bereits unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass ihm das Klettern an den Felsen Aussichtsfels, Bad Men Rock, Dachstein, Dritte Zinne, Eigerturm, Erste Zinne, Fischerfels, Fuchsfels, Hausener Wand, Laucherttal, Löchlesfels, Parkplatzfels, Petersfels, Stuhlfels, Traumfels, Verlobungsfels, Westliche Zinne, Zweite Zinne erlaubt ist, sowie hinsichtlich des Felsen am Schreyfels (rechter Wandteil) auf den Routen oder Felsbereichen Bröselmüller, Bröselmaier, Auf Messers Schneide, Kreinerführe, Pfingstochse, Preussriss, Dezemberstreich, Efeuverschneidung, Direkter Ausstieg, Brot und Speck, Brot und Spiele, Quadrophenia, Igelkante, Holunderkamin, Opakante, hinsichtlich des Felsen am Schaufels auf den Routen oder Felsbereichen Kaiserweg, Schöner Riss (Einstiege über Kaiserweg), Gerader Riss, Normalweg (Ausstieg über Leere Welt oder direkter Ausstieg), Direkter Ausstieg, Leere Welt, Bled gloffa, Trizeps, Direkter Einstieg Trizeps, Godfather of Rock, Chrome Dome, Sese, Cats, Schurer Gedenkweg, Herbstweg, hinsichtlich des Felsen am Blicklefels auf den Routen oder Felsbereichen Blicklekante, Dreierweg, Abendtraum, Kurzschluss, The mad FVOS, Albtraum, Hurenfurche, Gailtalerin, Via Lochus, Walzkante, hinsichtlich des Felsen an der Falkenwand im Felsbereich von Route Bierkante bis Route Rottweiler Weg, hinsichtlich der Rabenwand und der Donaucalanque im Zeitraum vom 16.07. bis zum 30.09. und vom 01.11. bis zum 28.02., hinsichtlich des Felsen Schreyfels bezüglich der Routen Tira Mi Su, Siebenkäs, Weg der Jugend, Verdauungsspaziergang, Dülferverschneidung vom 01.08. bis zum 31.12. und hinsichtlich des Schaufels bezüglich der Route Alter Ebinger Turm Weg vom 16.07. bis zum 30.09. und vom 01.11. bis zum 28.02 erlaubt ist. Denn insoweit hat das Landratsamt S. in seiner Allgemeinverfügung vom 29.10.1996 das Klettern freigegeben, so dass für die erhobene Feststellungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung hierauf hingewiesen wurde, hat er an seinem umfassenden Klageantrag festgehalten.
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Hinsichtlich der übrigen Felsen bzw. nicht freigegebenen Routen oder Felsbereiche ist die Feststellungsklage hingegen zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm das Klettern an den näher bezeichneten Felsen im Oberen Donautal erlaubt ist. Diese Klage ist auf Feststellung des Bestehens bestimmter Rechte gerichtet und damit ein im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Dieses Rechtsverhältnis verliert seine Eigenschaft nicht dadurch, dass die Klage auf die Nichtigkeit des Verbotes in § 24 a Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft Baden-Württemberg (Naturschutzgesetz -NatSchG) in der Fassung vom 29.03.1995 (GBl. S. 386), zuletzt geändert durch Art. 4 Umweltverträglichkeitsänderungsgesetz vom 19.11.2002 (GBl. S. 428) gestützt ist, das der Kläger für verfassungswidrig hält (vgl. etwa:  BVerwG, Urteil vom 09.12.1982 - 5 C 103.81 -, NJW 1983, 2208; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 43 RdNr. 25 m.w.N.). Denn ungeachtet dieser Begründung zielt die Klage nicht auf die - dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene - Feststellung der Ungültigkeit des § 24 a NatSchG, sondern auf das Bestehen des in Frage stehenden Rechtes zum Klettern an bestimmten Felsen im Donautal.
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Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht an der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO, nach der die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Insbesondere ist die jetzt erhobene Feststellungsklage nicht subsidiär gegenüber der mit Urteil der 9. Kammer des Gerichts vom 05.12.2000 - 9 K 1737/00 -bereits rechtskräftig und abschlägig entschiedenen Klage, mit der der Kläger unter anderem die Verpflichtung des Beklagten auf erneute Entscheidung über freizugebende Felsen und Klettermöglichkeiten begehrt hat. Denn Klageziel einer solchen Verpflichtungsklage konnte lediglich die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 24 a Abs. 4 NatSchG von den Verboten des gesetzlichen Biotopschutzes in § 24 a Abs. 2 Satz 1 NatSchG sein, während die Erteilung einer solchen Ausnahme gar nicht erforderlich wäre, wenn man mit dem Kläger von der Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Biotopschutzes für die in Rede stehenden Felsen ausgeht.
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Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht die Rechtskraft des Urteils des Gerichts vom 05.12.2000 entgegen. Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Mit dem Urteil vom 05.12.2000 wurde allerdings lediglich rechtskräftig entschieden, dass die Klage des Klägers gegen die Allgemeinverfügung vom 29.10.1996 und auf die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 24 a Abs. 4 NatSchG mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig ist. Diese rechtskräftige Entscheidung steht damit nicht dem mit der Verfassungswidrigkeit der Verbote des gesetzlichen Biotopschutzes in § 24a Abs. 2 NatSchG begründeten Begehren auf Feststellung, dass das Klettern an den bezeichneten Felsen im Oberen Donautal erlaubt ist, entgegen.
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Schließlich ist die auch für die Feststellungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung erforderliche Klagebefugnis (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64, 66 und vom 26.011996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 jew. m.w.N.) gegeben, da sich der Kläger als Klettersportler jedenfalls auf das in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit berufen kann, das nicht bloß einen begrenzten Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf schützt, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137, 152 f. m.w.N.). Damit liegt zugleich auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO vor.
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Die insoweit zulässige Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger ist das Klettern an den von der Allgemeinverfügung des Landratsamtes vom 29.10.1996 nicht zum Klettern freigegebenen Felsen, Felsrouten und Felsbereichen im Oberen Donautal nicht erlaubt. Allerdings folgt dies noch nicht aus der Bestandskraft der Allgemeinverfügung. Wie bereits im Urteil der 9. Kammer des Gerichts vom 05.12.2000 ausgeführt, kommt der Allgemeinverfügung im Verhältnis zum Kläger allein begünstigende Wirkung zu, indem dort Klettermöglichkeiten eingeräumt werden, die ansonsten auf Grund des gesetzlichen Biotopschutzes nicht gegeben sind. Das Verbot in § 24 a Abs. 2 NatSchG besteht für die in § 24 a Abs. 1 NatSchG genannten Biotope unmittelbar kraft Gesetzes, es bedarf nicht einer behördlichen Einzelanordnung. Demgemäß ist die Ziffer 3 in der Allgemeinverfügung vom 29.10.1996, nach der alle in dieser „Kletterregelung“ nicht genannten Felsen und Felsgruppen im Oberen Donautal sowie in den Seitentälern des Oberen Donautals Laucherttal und Schmeiental im Landkreis Sigmaringen nach § 24 a NatSchG zum Klettern gesperrt bleiben, lediglich ein Hinweis auf den bestehenden gesetzlichen Biotopschutz und hat keinen - der Bestandskraft fähigen - eigenständigen Regelungsgehalt.
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Das Klettern an den in Rede stehenden Felsen im Oberen Donautal ist als Handlung, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Biotopen im Sinne des § 24a Abs. 1 Nr. 4 NatSchG in Verbindung mit Ziffer 4.1 der Anlage zu § 24a Abs. 1 NatSchG führen kann, nach § 24a Abs. 2 NatSchG verboten. Sowohl vom Wortlaut des § 24a Abs. 2 NatSchG wie auch von dessen Sinn und Zweck fällt das Klettern -entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung - unter den dort genannten Verbotstatbestand. Die 9. Kammer des Gerichts hat hierzu in seinem Urteil vom 05.12.2000 ausgeführt:
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„Die in § 24a Abs. 1 NatSchG aufgeführten Biotope genießen mit dem in Abs. 2 ausgesprochenen Verbot aller Handlungen, die zu ihrer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führen können, einen unmittelbaren gesetzlichen Schutz, dessen rechtliche Auswirkungen mit denen einer Schutzgebietsverordnung vergleichbar sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.06.1997 - 8 S 2799/96 -, VBlBW 1988, 64 f.; NuR 1998, 146 ff.). Dementsprechend ist auch § 24a Abs. 2 NatSchG als abstrakt-generelle Regelung zu verstehen, die alle Handlungen untersagt, die - gemessen an einem objektiven Maßstab - die Möglichkeit in sich bergen, dass das Biotop zerstört oder nachhaltig beeinträchtigt wird. Zu diesen Handlungen im Rechtssinne gehört auch das Klettern. Denn es steht für die Kammer außer Zweifel, dass durch den zeitweisen engen körperlichen Kontakt zum Felsen, der beim Klettern unvermeidlich ist, die oft nur vergleichsweise oberflächlich haftende Felsvegetation beschädigt oder - jedenfalls teilweise - ganz zerstört werden kann. Nicht ausgeschlossen werden kann danach, dass - abhängig vom Maß der Frequentierung eines bestimmten Felsbiotops durch Kletterer - auch das gesamte Biotop nachhaltig beeinträchtigt oder als Biotop im Ganzen zerstört wird. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass von Verbänden und Interessengemeinschaften von Kletterern das sogenannte „sanfte“, also umweltschonende Klettern propagiert wird und beispielsweise durch die Verwendung von Umlenkhaken das Betreten von Felsköpfen vermieden werden kann. Die Propagierung umweltschonenden Kletterns zeigt jedoch gerade auch, dass es möglich ist, auch auf andere, weniger naturverträgliche Art dem Klettersport nachzugehen, so dass die Einstufung des Kletterns als verbotene Handlung im Sinne von § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird. Auch der Hinweis des Klägers darauf, dass eine Kletterroute allenfalls zwei Meter breit ist, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Denn es gibt bereits jetzt, wie das Gericht den beigezogenen Akten entnimmt, zahlreiche Felsen im Donautal, die auf mehreren, teils parallelen, teils sich kreuzenden Routen bestiegen werden können bzw. - ohne Kletterverbot - bestiegen werden könnten. Im Übrigen lässt sich den bezeichneten Akten und dem Kletterführer von Ralph Stöhr entnehmen, dass zahlreiche Routen erstmals 1975 und später begangen wurden, was von Herter in seinem Gutachten (Die Xerothermvegetation des „Oberen Donautals“ - Untersuchungen zur Vegetation, zu Schädigungen durch Mensch und Wild sowie Schutz- und Erhaltungsvorschläge, ohne Datum) auf eine „etwa im Jahre 1981“ im Donautal einsetzende neue Erschließungswelle zurückgeführt wird. Herter führt im Übrigen in dem insoweit vom Kläger bisher nicht bestrittenen Teil seines Gutachtens (Seite 107) unter anderem auch aus, dass die erste dokumentierte Durchsteigung einer Kletterwand im Donautal im Jahr 1932 stattgefunden habe. In den Folgejahren seien nur wenige neue Routen an anderen Felsen hinzugekommen. Eine erste gemäßigte Welle der Neuerschließungen von Routen sei erst viel später, in der Mitte der 50er Jahre, durch das Donautal gegangen. Weiter legt er dar, das Sportklettern habe durch eine grundlegende Verbesserung der Ausrüstung, des Materials und der Klettertechnik einen neuen Aufschwung erfahren, der auch vor dem Donautal nicht halt mache. Diese Aussage wiederum lässt erkennen, dass der Hinweis des Klägers darauf, es werde schon seit über 80 Jahren ohne gravierende Naturschäden im Donautal geklettert, schon deshalb der Bejahung des Tatbestands in § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG nicht entgegen gehalten werden kann, weil sich die Verhältnisse in den letzten zwei Jahrzehnten durch die Zunahme der Zahl der Kletterer und auch der Routen entscheidend geändert haben.
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Der Kläger vermag sich auch nicht erfolgreich darauf zu berufen, Wanderer gefährdeten oder zerstörten in weit größerem Maße geschützte Biotope als Kletterer. Dabei braucht nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob dieser Vorwurf überhaupt zutreffend ist. Denn selbst wenn er zuträfe, änderte dies nichts daran, dass das Klettern - wie bereits dargelegt - eine verbotene Handlung im Sinne von § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG darstellt.
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Nach alldem ist das Klettern im hier maßgeblichen Bereich bereits aufgrund von § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG verboten, denn dem Kläger steht auch nicht aufgrund einer alten Gestattung im Sinne von § 24a Abs. 3 Nr. 4 NatSchG oder aufgrund der FFH-Richtlinie ein allgemeines Kletterrecht im hier fraglichen Bereich zu“. (wird ausgeführt)
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Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer uneingeschränkt an.
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Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Biotopschutzes für offene Felsbildungen gemäß § 24 a Abs. 1 Nr. 4 NatSchG in Verbindung mit Ziffer 4.1 der Anlage zu § 24a NatSchG und dem in § 24a Abs. 2 NatSchG normierten Verbot aller Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines solchen besonders geschützten Biotops führen können (vgl. etwa auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.03.1996 - 5 S 1301/95 -, VBlBW 1996, 468; Beschluss vom 11.12.1998 - 5 S 2266/96 -, VBlBW 1999, 180, die den gesetzlichen Biotopschutz in § 24 a NatSchG als verfassungsgemäß zu Grunde legen).
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Dem Vorbringen des Klägers, der gesetzliche Biotopschutz für offene Felsbildungen verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Bestimmtheit von Normen, vermag die Kammer nicht zu folgen. Schriftsätzlich hat der Kläger zunächst selbst nicht angegeben, in welcher Hinsicht (etwa Bestimmtheit des Schutzgegenstandes, der räumlichen Abgrenzbarkeit oder der untersagten Handlungen) dieser Biotopschutz das Bestimmtheitsverbot verletzen sollte. Die Kammer vermag einen solchen Verstoß nicht festzustellen.
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Das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) begründete Gebot hinreichender Bestimmtheit von Normen erfordert, dass ein gesetzliches Verbot nach Voraussetzungen und Inhalt so formuliert sein muss, dass die Normbetroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten darauf einstellen können (BVerfG, Beschluss vom 07.04.1964 - 1 BvL 12/63 -, BVerfGE 17, 306, 314; Beschluss vom 20.04.1982 - 1 BvR 522/78 - BVerfGE 60, 215, 230; Beschluss vom 18.05.1988 - 2 BvR 578/84 -, BVerfGE 78, 205, 212; Urteil vom 24.09.1991 - 1 BvR 1341/90 -, BVerfGE 84, 133, 149). Diesem Gebot steht der Gebrauch von Generalklauseln und unbestimmten, der Auslegung bedürftigen Rechtsbegriffen nicht entgegen (BVerfG, Beschluss vom 18.05.1988, a.a.O.). Vielmehr sind diese zulässig, weil sich die Vielfalt der zu regelnden Sachverhalte und Verwaltungsaufgaben nicht immer durch klar umrissene Begriffe festlegen lässt (BVerfG, Beschluss vom 26.09.1978 - 1 BvR 525/77 -, BVerfGE 49, 168, 181; Beschluss vom 08.01.1981 - 2 BvL 3, 9/77 -, BVerfGE 56, 1, 12; Beschluss vom 14.11.1989 - 1 BvL 14/85 -, BVerfGE 81, 70, 88). Eine etwa notwendige Klarstellung ist dann Aufgabe der Rechtsprechung, insbesondere der höheren Gerichte (BVerfG, Urteil  vom 04.04.1967 - 1 BvR 126/65 - BVerfGE 21, 245, 261; Beschluss vom 14.11.1989, a.a.O.). Der Grad der jeweils zu fordernden Bestimmtheit einer Regelung hängt dabei von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts und insbesondere auch davon ab, in welchem Umfang dieser einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist und welche Intensität den Auswirkungen der Regelung für den Betroffenen zukommt (BVerfG, Beschluss vom 19.04.1978 - 2 BvL 2/75 -, BVerfGE 48, 210, 222). Erforderlich ist demnach nur dasjenige Maß an Bestimmtheit, welches angesichts der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 26.09.1978, a.a.O.; Beschluss vom 24.11.1981 - 2 BvL 4/80 -, BVerfGE 59, 104, 114; Beschluss vom 18.05.1988, a.a.O.; Urteil vom 24.09.1991, a.a.O.).
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Gemessen an diesen Anforderungen ist der gesetzliche Biotopschutz für offene Felsbildungen hinsichtlich der Bestimmtheit sowohl des Schutzgegenstandes wie auch der untersagten Handlungen nicht zu beanstanden. Der Schutzgegenstand „offene Felsbildungen“ wird in der Ziffer 4.1 der Anlage zu § 24 a NatSchG weiter konkretisiert und näher bestimmt. Dort ist ausgeführt: Offene Felsbildungen umfassen innerhalb und außerhalb des Waldes fast vegetationsfreie, oft nur von Moosen und Flechten bewachsene Felsen, spärlich bewachsene Felsköpfe, Felsspalten und Felsbänder mit zum Teil geringen Gehölzanteil sowie Felsüberhänge (Balmen) mit einer speziellen Balmenvegetation. Im Folgenden werden besondere typische Arten der offenen Felsbildungen (von Streifenfarn-Arten bis hin zu Moos- und Flechten-Arten) genannt. Mit dieser Begriffsbestimmung in Ziffer 4.1 der Anlage zu § 24 a NatSchG hat der Gesetzgeber bereits selbst zu einem Höchstmaß an erforderlicher inhaltlicher Bestimmtheit des Begriffs der offenen Felsbildungen beigetragen.
33 
Aber auch hinsichtlich der in § 24 a Abs. 2 NatSchG untersagten Handlungen ist -entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht - nichts für eine von Verfassungs wegen zu beanstandende Unklarheit der gesetzlichen Verbote ersichtlich. Nach dieser Vorschrift sind alle Handlungen untersagt, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können. Eine nähere Umschreibung der verbotenen Handlungen ist angesichts vielfältiger möglicher Eingriffe in Biotope, die einer genaueren Abstraktion nicht zugänglich sind, nicht möglich. Ebenso ist Bezugspunkt für Eingriffe immer das jeweilige Biotop in seiner Zusammensetzung, so dass auch insoweit nicht pauschal Handlungen aufgezählt werden können, vielmehr eine Betrachtung des Einzelfalls notwendig ist (vgl. auch Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2. Aufl., § 30 BNatSchG RdNr. 5). Eine nähere Bestimmung der verbotenen Handlungen bleibt insoweit notwendigerweise den Gerichten bei der Prüfung der ihnen zur Entscheidung unterbreiteten Rechtsstreitigkeiten im Einzelfall überlassen. Insoweit hat sich mittlerweile eine umfangreiche Judikatur zur Frage, welche Eingriffe zur Zerstörung oder relevanten Beeinträchtigung eines Biotops führen können, herausgebildet (vgl. dazu die Nachweise bei Lorz/Müller/Stöckel, a.a.O., § 30 BNatSchG, RdNr. 5; Schuhmacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, § 30 BNatSchG RdNr. 27), wobei von einer Zerstörung bei der irreparablen Schädigung eines Bestandes mit der Folge des gänzlichen Verlustes des Biotops, von einer erheblichen Beeinträchtigung bei einer nicht bloß geringfügigen Beeinträchtigung des Biotops, die keinen Dauerschaden erfordert, und von einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotops bei einem Dauerschaden gesprochen wird, der in Abgrenzung zur erheblichen Beeinträchtigung auch geringfügige Beeinträchtigungen umfasst, die sich dauerhaft auswirken (vgl. Lorz/Müller/Stöckel, a.a.O., § 30 BNatSchG RdNr. 5).
34 
So hat auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 07.05.2001 - BvK 1/00 -, NuR 2002, 27, 37) hinsichtlich der dem § 24 a NatSchG entsprechenden Regelung des schleswig-holsteinischen Landesrechts (§ 15a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein) ausgeführt, dass diese Normen dem Gebot der Normklarheit entsprechen.
35 
Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Vorlagebeschluss vom 15.08.1994 (- 7 A 2883/92 -, NuR 1995, 301, die Vorlage war nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.09.1998 - 1 BvL 21/94 -, NuR 1999, 99 mangels Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften über den gesetzlichen Biotopschutz unzulässig und hat in der Literatur Ablehnung gefunden, vgl. etwa: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl., § 30 RdNr. 4; Gellermann, NuR 1995, 227; Louis/Kortebein, NuR 1997, 216; weiterhin wird der durch entsprechende landesrechtliche Regelungen umgesetzte gesetzliche Biotopschutz ausdrücklich für verfassungsgemäß gehalten von: VerfG Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2000 -VfG Bbg 20/00 -, NuR 2001, 146; OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.08.1994 - 3 L 3939/93 -, NuR 1995, 470; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.04.1996 - 1 M 75/95 -, NuR 1997, 256 VG Potsdam, Urteil vom 30.01.1997 - 1 K 445/94 -, NVwZ 1998, 1216) der Ansicht war, der im nordrhein-westfälischen Landesrecht normierte gesetzliche Biotopschutz entspreche bereits wegen der genannten Biotoptypen - beispielhaft dargelegt an den Biotoptypen „Feuchtgrünland“ und „Magerwiesen und -weiden“ - nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot, kann die dortige Argumentation auf den in Baden-Württemberg normierten gesetzlichen Biotopschutz wegen der detaillierten Definitionen der besonders geschützten Biotoptypen in der Anlage zu § 24a Abs. 1 NatSchG, die bei der vorgelegten Norm des nordrhein-westfälischen Landesrechts fehlten, nicht übertragen werden (so auch Kratsch, VBlBW 1998, 241, 242; Schuhmacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 30 BNatSchG RdNr. 15).
36 
Der Einwand des OVG Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Unbestimmtheit der untersagten Handlungen betraf diejenigen Biotoptypen, die ihre Entstehung und Erhaltung menschlichem Wirken verdanken und die der weiteren, dem jeweiligen Lebensraum angepassten Nutzung bzw. Pflege bedürfen. Für den hier in Rede stehenden Biotopschutz für offene Felsbildungen stellt sich dieses Problem nicht.
37 
Der Kläger dringt auch nicht mit seiner Ansicht durch, das in § 24a NatSchG normierte Verbot halte sich nicht in dem bundesgesetzlich vorgegebenen Rahmen des § 20c BNatSchG a.F./§ 30 BNatSchG n.F.. Gemäß der bundesrechtlichen Rahmenregelung (vgl. Art. 75 GG) regeln Länder das Verbot von Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der genannten Biotope führen können. Dieser rahmenrechtliche Auftrag wird in § 24a Abs. 2 NatSchG nahezu wörtlich umgesetzt, wenn dort bestimmt wird, dass alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können, verboten sind. Der Kläger dringt mit seiner in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht nicht durch, der im Landesnaturschutzgesetz verwendete Begriff der „Handlung“ sei weiter als der Begriff der „Maßnahme“ in der bundesrechtlichen Rahmenregelung. Vielmehr ist der Begriff der Maßnahme umfassend und schließt alle denkbaren Handlungen ein, die je nach Beschaffenheit des Biotops geeignet sind, mittelbar oder unmittelbar auf dieses einzuwirken. Gedacht ist in erster Linie an tatsächliche Handlungen in dem betreffenden Gebiet, direkte Einwirkungen, wie etwa Straßenbau, Hausbau, Landwirtschaft, Errichtung und Betrieb industrieller Anlagen; erfasst werden zudem auch Einwirkungen auf solche Gebiete, die von anderen Grundstücken aus als indirekte Einwirkungen vorgenommen werden (vgl. Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 30 BNatSchG RdNr. 9; Lorz/Müller/Stöckel, a.a.O., § 30 BNatSchG RdNr. 5).
38 
Aus der in § 24 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NatSchG geregelten Möglichkeit, dass die Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 Satz 1 zulassen kann, wenn keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Biotops und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind, folgt nicht, dass jeder Eingriff, also auch derjenige, der nicht zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen kann, verboten ist. Vielmehr lässt § 24a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NatSchG eine Ausnahme für den Fall zu, dass nach dem für das Verbot nach § 24 a Abs. 2 NatSchG anzuwendenden Möglichkeitsmaßstab eine Handlung zwar zur Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führen kann, eine solche Beeinträchtigung nach einer Prognoseprüfung aber nicht zu erwarten ist (zur Unterscheidung zwischen Möglichkeits- und Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 18 BNatSchG RdNr. 8).
39 
Letztlich schränken die Verbote des gesetzlichen Biotopschutzes in § 24a Abs. 2 NatSchG als formell und materiell verfassungsgemäß gesetztes Recht die in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit - dazu bereits oben - zulässig ein. Insbesondere ist kein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes gegeben. In der Bundesrepublik Deutschland und im Land Baden-Württemberg ist in den letzten Jahrzehnten die Arten- und Lebensraumvielfalt in großem Maße verringert worden (vgl. Schuhmacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 30 BNatSchG RdNr. 5 ff.). Es ist ein anerkanntes Ziel des Naturschutzes, wildlebenden Pflanzen- und Tierarten in der Kulturlandschaft ausreichenden Lebensraum durch entsprechenden Biotopschutz zu sichern. Für die in § 24 a NatSchG getroffenen Regelungen ist mithin in einem hohen Maße ein Interesse der Allgemeinheit vorhanden, das nicht außer Verhältnis zu den Belangen des Einzelnen steht. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch die Wahl einer anderen (milderen) Regelung den gleichen oder besseren Biotopschutz hätte erreichen können und deshalb mit der getroffenen Regelung gegen das Übermaßverbot verstoßen hat, sind für die Kammer nicht ersichtlich (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.08.1994, a.a.O.). Schützenswerten Belangen des Grundrechtsinhabers können durch die Anwendung der Ausnahmeregelung in § 24 Abs. 4 NatSchG oder der Befreiungsregelung in § 62 NatSchG, die gegebenenfalls auch verfassungskonform auszulegen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.09.1998, a.a.O.), Rechnung getragen werden.
40 
Findet der in § 24 a NatSchG normierte gesetzliche Biotopschutz auf die in Rede stehenden Felsen im Oberen Donautal und seinen Seitentälern Anwendung und ist er verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, bleibt die Feststellungsklage ohne Erfolg. Keiner weiteren Erörterung bedarf daher, ob sich ein Verbot des Kletterns zudem aus den Regelungen des V. Abschnitts des Naturschutzgesetzes über das Europäische ökologische Netz „Natura 2000“ ergibt, nachdem das Gebiet des Oberen Donautals zwischenzeitlich in der Kulisse des Natura-2000-Gebietes Nr. 7820-401 „Südwestalb und Oberes Donautal“ (Vogelschutzgebiet) sowie im Natura-2000-Gebiet Nr. 7920-301 „Donau zwischen Sigmaringen und Tuttlingen“ (FFH-Gebiet) liegt.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, die Berufung zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
17 
Die Feststellungsklage hat keinen Erfolg.
18 
Sie ist bereits unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass ihm das Klettern an den Felsen Aussichtsfels, Bad Men Rock, Dachstein, Dritte Zinne, Eigerturm, Erste Zinne, Fischerfels, Fuchsfels, Hausener Wand, Laucherttal, Löchlesfels, Parkplatzfels, Petersfels, Stuhlfels, Traumfels, Verlobungsfels, Westliche Zinne, Zweite Zinne erlaubt ist, sowie hinsichtlich des Felsen am Schreyfels (rechter Wandteil) auf den Routen oder Felsbereichen Bröselmüller, Bröselmaier, Auf Messers Schneide, Kreinerführe, Pfingstochse, Preussriss, Dezemberstreich, Efeuverschneidung, Direkter Ausstieg, Brot und Speck, Brot und Spiele, Quadrophenia, Igelkante, Holunderkamin, Opakante, hinsichtlich des Felsen am Schaufels auf den Routen oder Felsbereichen Kaiserweg, Schöner Riss (Einstiege über Kaiserweg), Gerader Riss, Normalweg (Ausstieg über Leere Welt oder direkter Ausstieg), Direkter Ausstieg, Leere Welt, Bled gloffa, Trizeps, Direkter Einstieg Trizeps, Godfather of Rock, Chrome Dome, Sese, Cats, Schurer Gedenkweg, Herbstweg, hinsichtlich des Felsen am Blicklefels auf den Routen oder Felsbereichen Blicklekante, Dreierweg, Abendtraum, Kurzschluss, The mad FVOS, Albtraum, Hurenfurche, Gailtalerin, Via Lochus, Walzkante, hinsichtlich des Felsen an der Falkenwand im Felsbereich von Route Bierkante bis Route Rottweiler Weg, hinsichtlich der Rabenwand und der Donaucalanque im Zeitraum vom 16.07. bis zum 30.09. und vom 01.11. bis zum 28.02., hinsichtlich des Felsen Schreyfels bezüglich der Routen Tira Mi Su, Siebenkäs, Weg der Jugend, Verdauungsspaziergang, Dülferverschneidung vom 01.08. bis zum 31.12. und hinsichtlich des Schaufels bezüglich der Route Alter Ebinger Turm Weg vom 16.07. bis zum 30.09. und vom 01.11. bis zum 28.02 erlaubt ist. Denn insoweit hat das Landratsamt S. in seiner Allgemeinverfügung vom 29.10.1996 das Klettern freigegeben, so dass für die erhobene Feststellungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung hierauf hingewiesen wurde, hat er an seinem umfassenden Klageantrag festgehalten.
19 
Hinsichtlich der übrigen Felsen bzw. nicht freigegebenen Routen oder Felsbereiche ist die Feststellungsklage hingegen zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm das Klettern an den näher bezeichneten Felsen im Oberen Donautal erlaubt ist. Diese Klage ist auf Feststellung des Bestehens bestimmter Rechte gerichtet und damit ein im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Dieses Rechtsverhältnis verliert seine Eigenschaft nicht dadurch, dass die Klage auf die Nichtigkeit des Verbotes in § 24 a Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft Baden-Württemberg (Naturschutzgesetz -NatSchG) in der Fassung vom 29.03.1995 (GBl. S. 386), zuletzt geändert durch Art. 4 Umweltverträglichkeitsänderungsgesetz vom 19.11.2002 (GBl. S. 428) gestützt ist, das der Kläger für verfassungswidrig hält (vgl. etwa:  BVerwG, Urteil vom 09.12.1982 - 5 C 103.81 -, NJW 1983, 2208; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 43 RdNr. 25 m.w.N.). Denn ungeachtet dieser Begründung zielt die Klage nicht auf die - dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene - Feststellung der Ungültigkeit des § 24 a NatSchG, sondern auf das Bestehen des in Frage stehenden Rechtes zum Klettern an bestimmten Felsen im Donautal.
20 
Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht an der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO, nach der die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Insbesondere ist die jetzt erhobene Feststellungsklage nicht subsidiär gegenüber der mit Urteil der 9. Kammer des Gerichts vom 05.12.2000 - 9 K 1737/00 -bereits rechtskräftig und abschlägig entschiedenen Klage, mit der der Kläger unter anderem die Verpflichtung des Beklagten auf erneute Entscheidung über freizugebende Felsen und Klettermöglichkeiten begehrt hat. Denn Klageziel einer solchen Verpflichtungsklage konnte lediglich die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 24 a Abs. 4 NatSchG von den Verboten des gesetzlichen Biotopschutzes in § 24 a Abs. 2 Satz 1 NatSchG sein, während die Erteilung einer solchen Ausnahme gar nicht erforderlich wäre, wenn man mit dem Kläger von der Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Biotopschutzes für die in Rede stehenden Felsen ausgeht.
21 
Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht die Rechtskraft des Urteils des Gerichts vom 05.12.2000 entgegen. Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Mit dem Urteil vom 05.12.2000 wurde allerdings lediglich rechtskräftig entschieden, dass die Klage des Klägers gegen die Allgemeinverfügung vom 29.10.1996 und auf die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 24 a Abs. 4 NatSchG mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig ist. Diese rechtskräftige Entscheidung steht damit nicht dem mit der Verfassungswidrigkeit der Verbote des gesetzlichen Biotopschutzes in § 24a Abs. 2 NatSchG begründeten Begehren auf Feststellung, dass das Klettern an den bezeichneten Felsen im Oberen Donautal erlaubt ist, entgegen.
22 
Schließlich ist die auch für die Feststellungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung erforderliche Klagebefugnis (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64, 66 und vom 26.011996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 jew. m.w.N.) gegeben, da sich der Kläger als Klettersportler jedenfalls auf das in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit berufen kann, das nicht bloß einen begrenzten Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf schützt, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137, 152 f. m.w.N.). Damit liegt zugleich auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO vor.
23 
Die insoweit zulässige Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger ist das Klettern an den von der Allgemeinverfügung des Landratsamtes vom 29.10.1996 nicht zum Klettern freigegebenen Felsen, Felsrouten und Felsbereichen im Oberen Donautal nicht erlaubt. Allerdings folgt dies noch nicht aus der Bestandskraft der Allgemeinverfügung. Wie bereits im Urteil der 9. Kammer des Gerichts vom 05.12.2000 ausgeführt, kommt der Allgemeinverfügung im Verhältnis zum Kläger allein begünstigende Wirkung zu, indem dort Klettermöglichkeiten eingeräumt werden, die ansonsten auf Grund des gesetzlichen Biotopschutzes nicht gegeben sind. Das Verbot in § 24 a Abs. 2 NatSchG besteht für die in § 24 a Abs. 1 NatSchG genannten Biotope unmittelbar kraft Gesetzes, es bedarf nicht einer behördlichen Einzelanordnung. Demgemäß ist die Ziffer 3 in der Allgemeinverfügung vom 29.10.1996, nach der alle in dieser „Kletterregelung“ nicht genannten Felsen und Felsgruppen im Oberen Donautal sowie in den Seitentälern des Oberen Donautals Laucherttal und Schmeiental im Landkreis Sigmaringen nach § 24 a NatSchG zum Klettern gesperrt bleiben, lediglich ein Hinweis auf den bestehenden gesetzlichen Biotopschutz und hat keinen - der Bestandskraft fähigen - eigenständigen Regelungsgehalt.
24 
Das Klettern an den in Rede stehenden Felsen im Oberen Donautal ist als Handlung, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Biotopen im Sinne des § 24a Abs. 1 Nr. 4 NatSchG in Verbindung mit Ziffer 4.1 der Anlage zu § 24a Abs. 1 NatSchG führen kann, nach § 24a Abs. 2 NatSchG verboten. Sowohl vom Wortlaut des § 24a Abs. 2 NatSchG wie auch von dessen Sinn und Zweck fällt das Klettern -entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung - unter den dort genannten Verbotstatbestand. Die 9. Kammer des Gerichts hat hierzu in seinem Urteil vom 05.12.2000 ausgeführt:
25 
„Die in § 24a Abs. 1 NatSchG aufgeführten Biotope genießen mit dem in Abs. 2 ausgesprochenen Verbot aller Handlungen, die zu ihrer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führen können, einen unmittelbaren gesetzlichen Schutz, dessen rechtliche Auswirkungen mit denen einer Schutzgebietsverordnung vergleichbar sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.06.1997 - 8 S 2799/96 -, VBlBW 1988, 64 f.; NuR 1998, 146 ff.). Dementsprechend ist auch § 24a Abs. 2 NatSchG als abstrakt-generelle Regelung zu verstehen, die alle Handlungen untersagt, die - gemessen an einem objektiven Maßstab - die Möglichkeit in sich bergen, dass das Biotop zerstört oder nachhaltig beeinträchtigt wird. Zu diesen Handlungen im Rechtssinne gehört auch das Klettern. Denn es steht für die Kammer außer Zweifel, dass durch den zeitweisen engen körperlichen Kontakt zum Felsen, der beim Klettern unvermeidlich ist, die oft nur vergleichsweise oberflächlich haftende Felsvegetation beschädigt oder - jedenfalls teilweise - ganz zerstört werden kann. Nicht ausgeschlossen werden kann danach, dass - abhängig vom Maß der Frequentierung eines bestimmten Felsbiotops durch Kletterer - auch das gesamte Biotop nachhaltig beeinträchtigt oder als Biotop im Ganzen zerstört wird. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass von Verbänden und Interessengemeinschaften von Kletterern das sogenannte „sanfte“, also umweltschonende Klettern propagiert wird und beispielsweise durch die Verwendung von Umlenkhaken das Betreten von Felsköpfen vermieden werden kann. Die Propagierung umweltschonenden Kletterns zeigt jedoch gerade auch, dass es möglich ist, auch auf andere, weniger naturverträgliche Art dem Klettersport nachzugehen, so dass die Einstufung des Kletterns als verbotene Handlung im Sinne von § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird. Auch der Hinweis des Klägers darauf, dass eine Kletterroute allenfalls zwei Meter breit ist, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Denn es gibt bereits jetzt, wie das Gericht den beigezogenen Akten entnimmt, zahlreiche Felsen im Donautal, die auf mehreren, teils parallelen, teils sich kreuzenden Routen bestiegen werden können bzw. - ohne Kletterverbot - bestiegen werden könnten. Im Übrigen lässt sich den bezeichneten Akten und dem Kletterführer von Ralph Stöhr entnehmen, dass zahlreiche Routen erstmals 1975 und später begangen wurden, was von Herter in seinem Gutachten (Die Xerothermvegetation des „Oberen Donautals“ - Untersuchungen zur Vegetation, zu Schädigungen durch Mensch und Wild sowie Schutz- und Erhaltungsvorschläge, ohne Datum) auf eine „etwa im Jahre 1981“ im Donautal einsetzende neue Erschließungswelle zurückgeführt wird. Herter führt im Übrigen in dem insoweit vom Kläger bisher nicht bestrittenen Teil seines Gutachtens (Seite 107) unter anderem auch aus, dass die erste dokumentierte Durchsteigung einer Kletterwand im Donautal im Jahr 1932 stattgefunden habe. In den Folgejahren seien nur wenige neue Routen an anderen Felsen hinzugekommen. Eine erste gemäßigte Welle der Neuerschließungen von Routen sei erst viel später, in der Mitte der 50er Jahre, durch das Donautal gegangen. Weiter legt er dar, das Sportklettern habe durch eine grundlegende Verbesserung der Ausrüstung, des Materials und der Klettertechnik einen neuen Aufschwung erfahren, der auch vor dem Donautal nicht halt mache. Diese Aussage wiederum lässt erkennen, dass der Hinweis des Klägers darauf, es werde schon seit über 80 Jahren ohne gravierende Naturschäden im Donautal geklettert, schon deshalb der Bejahung des Tatbestands in § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG nicht entgegen gehalten werden kann, weil sich die Verhältnisse in den letzten zwei Jahrzehnten durch die Zunahme der Zahl der Kletterer und auch der Routen entscheidend geändert haben.
26 
Der Kläger vermag sich auch nicht erfolgreich darauf zu berufen, Wanderer gefährdeten oder zerstörten in weit größerem Maße geschützte Biotope als Kletterer. Dabei braucht nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob dieser Vorwurf überhaupt zutreffend ist. Denn selbst wenn er zuträfe, änderte dies nichts daran, dass das Klettern - wie bereits dargelegt - eine verbotene Handlung im Sinne von § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG darstellt.
27 
Nach alldem ist das Klettern im hier maßgeblichen Bereich bereits aufgrund von § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG verboten, denn dem Kläger steht auch nicht aufgrund einer alten Gestattung im Sinne von § 24a Abs. 3 Nr. 4 NatSchG oder aufgrund der FFH-Richtlinie ein allgemeines Kletterrecht im hier fraglichen Bereich zu“. (wird ausgeführt)
28 
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer uneingeschränkt an.
29 
Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Biotopschutzes für offene Felsbildungen gemäß § 24 a Abs. 1 Nr. 4 NatSchG in Verbindung mit Ziffer 4.1 der Anlage zu § 24a NatSchG und dem in § 24a Abs. 2 NatSchG normierten Verbot aller Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines solchen besonders geschützten Biotops führen können (vgl. etwa auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.03.1996 - 5 S 1301/95 -, VBlBW 1996, 468; Beschluss vom 11.12.1998 - 5 S 2266/96 -, VBlBW 1999, 180, die den gesetzlichen Biotopschutz in § 24 a NatSchG als verfassungsgemäß zu Grunde legen).
30 
Dem Vorbringen des Klägers, der gesetzliche Biotopschutz für offene Felsbildungen verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Bestimmtheit von Normen, vermag die Kammer nicht zu folgen. Schriftsätzlich hat der Kläger zunächst selbst nicht angegeben, in welcher Hinsicht (etwa Bestimmtheit des Schutzgegenstandes, der räumlichen Abgrenzbarkeit oder der untersagten Handlungen) dieser Biotopschutz das Bestimmtheitsverbot verletzen sollte. Die Kammer vermag einen solchen Verstoß nicht festzustellen.
31 
Das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) begründete Gebot hinreichender Bestimmtheit von Normen erfordert, dass ein gesetzliches Verbot nach Voraussetzungen und Inhalt so formuliert sein muss, dass die Normbetroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten darauf einstellen können (BVerfG, Beschluss vom 07.04.1964 - 1 BvL 12/63 -, BVerfGE 17, 306, 314; Beschluss vom 20.04.1982 - 1 BvR 522/78 - BVerfGE 60, 215, 230; Beschluss vom 18.05.1988 - 2 BvR 578/84 -, BVerfGE 78, 205, 212; Urteil vom 24.09.1991 - 1 BvR 1341/90 -, BVerfGE 84, 133, 149). Diesem Gebot steht der Gebrauch von Generalklauseln und unbestimmten, der Auslegung bedürftigen Rechtsbegriffen nicht entgegen (BVerfG, Beschluss vom 18.05.1988, a.a.O.). Vielmehr sind diese zulässig, weil sich die Vielfalt der zu regelnden Sachverhalte und Verwaltungsaufgaben nicht immer durch klar umrissene Begriffe festlegen lässt (BVerfG, Beschluss vom 26.09.1978 - 1 BvR 525/77 -, BVerfGE 49, 168, 181; Beschluss vom 08.01.1981 - 2 BvL 3, 9/77 -, BVerfGE 56, 1, 12; Beschluss vom 14.11.1989 - 1 BvL 14/85 -, BVerfGE 81, 70, 88). Eine etwa notwendige Klarstellung ist dann Aufgabe der Rechtsprechung, insbesondere der höheren Gerichte (BVerfG, Urteil  vom 04.04.1967 - 1 BvR 126/65 - BVerfGE 21, 245, 261; Beschluss vom 14.11.1989, a.a.O.). Der Grad der jeweils zu fordernden Bestimmtheit einer Regelung hängt dabei von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts und insbesondere auch davon ab, in welchem Umfang dieser einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist und welche Intensität den Auswirkungen der Regelung für den Betroffenen zukommt (BVerfG, Beschluss vom 19.04.1978 - 2 BvL 2/75 -, BVerfGE 48, 210, 222). Erforderlich ist demnach nur dasjenige Maß an Bestimmtheit, welches angesichts der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 26.09.1978, a.a.O.; Beschluss vom 24.11.1981 - 2 BvL 4/80 -, BVerfGE 59, 104, 114; Beschluss vom 18.05.1988, a.a.O.; Urteil vom 24.09.1991, a.a.O.).
32 
Gemessen an diesen Anforderungen ist der gesetzliche Biotopschutz für offene Felsbildungen hinsichtlich der Bestimmtheit sowohl des Schutzgegenstandes wie auch der untersagten Handlungen nicht zu beanstanden. Der Schutzgegenstand „offene Felsbildungen“ wird in der Ziffer 4.1 der Anlage zu § 24 a NatSchG weiter konkretisiert und näher bestimmt. Dort ist ausgeführt: Offene Felsbildungen umfassen innerhalb und außerhalb des Waldes fast vegetationsfreie, oft nur von Moosen und Flechten bewachsene Felsen, spärlich bewachsene Felsköpfe, Felsspalten und Felsbänder mit zum Teil geringen Gehölzanteil sowie Felsüberhänge (Balmen) mit einer speziellen Balmenvegetation. Im Folgenden werden besondere typische Arten der offenen Felsbildungen (von Streifenfarn-Arten bis hin zu Moos- und Flechten-Arten) genannt. Mit dieser Begriffsbestimmung in Ziffer 4.1 der Anlage zu § 24 a NatSchG hat der Gesetzgeber bereits selbst zu einem Höchstmaß an erforderlicher inhaltlicher Bestimmtheit des Begriffs der offenen Felsbildungen beigetragen.
33 
Aber auch hinsichtlich der in § 24 a Abs. 2 NatSchG untersagten Handlungen ist -entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht - nichts für eine von Verfassungs wegen zu beanstandende Unklarheit der gesetzlichen Verbote ersichtlich. Nach dieser Vorschrift sind alle Handlungen untersagt, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können. Eine nähere Umschreibung der verbotenen Handlungen ist angesichts vielfältiger möglicher Eingriffe in Biotope, die einer genaueren Abstraktion nicht zugänglich sind, nicht möglich. Ebenso ist Bezugspunkt für Eingriffe immer das jeweilige Biotop in seiner Zusammensetzung, so dass auch insoweit nicht pauschal Handlungen aufgezählt werden können, vielmehr eine Betrachtung des Einzelfalls notwendig ist (vgl. auch Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2. Aufl., § 30 BNatSchG RdNr. 5). Eine nähere Bestimmung der verbotenen Handlungen bleibt insoweit notwendigerweise den Gerichten bei der Prüfung der ihnen zur Entscheidung unterbreiteten Rechtsstreitigkeiten im Einzelfall überlassen. Insoweit hat sich mittlerweile eine umfangreiche Judikatur zur Frage, welche Eingriffe zur Zerstörung oder relevanten Beeinträchtigung eines Biotops führen können, herausgebildet (vgl. dazu die Nachweise bei Lorz/Müller/Stöckel, a.a.O., § 30 BNatSchG, RdNr. 5; Schuhmacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, § 30 BNatSchG RdNr. 27), wobei von einer Zerstörung bei der irreparablen Schädigung eines Bestandes mit der Folge des gänzlichen Verlustes des Biotops, von einer erheblichen Beeinträchtigung bei einer nicht bloß geringfügigen Beeinträchtigung des Biotops, die keinen Dauerschaden erfordert, und von einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotops bei einem Dauerschaden gesprochen wird, der in Abgrenzung zur erheblichen Beeinträchtigung auch geringfügige Beeinträchtigungen umfasst, die sich dauerhaft auswirken (vgl. Lorz/Müller/Stöckel, a.a.O., § 30 BNatSchG RdNr. 5).
34 
So hat auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 07.05.2001 - BvK 1/00 -, NuR 2002, 27, 37) hinsichtlich der dem § 24 a NatSchG entsprechenden Regelung des schleswig-holsteinischen Landesrechts (§ 15a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein) ausgeführt, dass diese Normen dem Gebot der Normklarheit entsprechen.
35 
Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Vorlagebeschluss vom 15.08.1994 (- 7 A 2883/92 -, NuR 1995, 301, die Vorlage war nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.09.1998 - 1 BvL 21/94 -, NuR 1999, 99 mangels Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften über den gesetzlichen Biotopschutz unzulässig und hat in der Literatur Ablehnung gefunden, vgl. etwa: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl., § 30 RdNr. 4; Gellermann, NuR 1995, 227; Louis/Kortebein, NuR 1997, 216; weiterhin wird der durch entsprechende landesrechtliche Regelungen umgesetzte gesetzliche Biotopschutz ausdrücklich für verfassungsgemäß gehalten von: VerfG Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2000 -VfG Bbg 20/00 -, NuR 2001, 146; OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.08.1994 - 3 L 3939/93 -, NuR 1995, 470; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.04.1996 - 1 M 75/95 -, NuR 1997, 256 VG Potsdam, Urteil vom 30.01.1997 - 1 K 445/94 -, NVwZ 1998, 1216) der Ansicht war, der im nordrhein-westfälischen Landesrecht normierte gesetzliche Biotopschutz entspreche bereits wegen der genannten Biotoptypen - beispielhaft dargelegt an den Biotoptypen „Feuchtgrünland“ und „Magerwiesen und -weiden“ - nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot, kann die dortige Argumentation auf den in Baden-Württemberg normierten gesetzlichen Biotopschutz wegen der detaillierten Definitionen der besonders geschützten Biotoptypen in der Anlage zu § 24a Abs. 1 NatSchG, die bei der vorgelegten Norm des nordrhein-westfälischen Landesrechts fehlten, nicht übertragen werden (so auch Kratsch, VBlBW 1998, 241, 242; Schuhmacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 30 BNatSchG RdNr. 15).
36 
Der Einwand des OVG Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Unbestimmtheit der untersagten Handlungen betraf diejenigen Biotoptypen, die ihre Entstehung und Erhaltung menschlichem Wirken verdanken und die der weiteren, dem jeweiligen Lebensraum angepassten Nutzung bzw. Pflege bedürfen. Für den hier in Rede stehenden Biotopschutz für offene Felsbildungen stellt sich dieses Problem nicht.
37 
Der Kläger dringt auch nicht mit seiner Ansicht durch, das in § 24a NatSchG normierte Verbot halte sich nicht in dem bundesgesetzlich vorgegebenen Rahmen des § 20c BNatSchG a.F./§ 30 BNatSchG n.F.. Gemäß der bundesrechtlichen Rahmenregelung (vgl. Art. 75 GG) regeln Länder das Verbot von Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der genannten Biotope führen können. Dieser rahmenrechtliche Auftrag wird in § 24a Abs. 2 NatSchG nahezu wörtlich umgesetzt, wenn dort bestimmt wird, dass alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können, verboten sind. Der Kläger dringt mit seiner in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht nicht durch, der im Landesnaturschutzgesetz verwendete Begriff der „Handlung“ sei weiter als der Begriff der „Maßnahme“ in der bundesrechtlichen Rahmenregelung. Vielmehr ist der Begriff der Maßnahme umfassend und schließt alle denkbaren Handlungen ein, die je nach Beschaffenheit des Biotops geeignet sind, mittelbar oder unmittelbar auf dieses einzuwirken. Gedacht ist in erster Linie an tatsächliche Handlungen in dem betreffenden Gebiet, direkte Einwirkungen, wie etwa Straßenbau, Hausbau, Landwirtschaft, Errichtung und Betrieb industrieller Anlagen; erfasst werden zudem auch Einwirkungen auf solche Gebiete, die von anderen Grundstücken aus als indirekte Einwirkungen vorgenommen werden (vgl. Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 30 BNatSchG RdNr. 9; Lorz/Müller/Stöckel, a.a.O., § 30 BNatSchG RdNr. 5).
38 
Aus der in § 24 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NatSchG geregelten Möglichkeit, dass die Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 Satz 1 zulassen kann, wenn keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Biotops und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind, folgt nicht, dass jeder Eingriff, also auch derjenige, der nicht zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen kann, verboten ist. Vielmehr lässt § 24a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NatSchG eine Ausnahme für den Fall zu, dass nach dem für das Verbot nach § 24 a Abs. 2 NatSchG anzuwendenden Möglichkeitsmaßstab eine Handlung zwar zur Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führen kann, eine solche Beeinträchtigung nach einer Prognoseprüfung aber nicht zu erwarten ist (zur Unterscheidung zwischen Möglichkeits- und Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 18 BNatSchG RdNr. 8).
39 
Letztlich schränken die Verbote des gesetzlichen Biotopschutzes in § 24a Abs. 2 NatSchG als formell und materiell verfassungsgemäß gesetztes Recht die in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit - dazu bereits oben - zulässig ein. Insbesondere ist kein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes gegeben. In der Bundesrepublik Deutschland und im Land Baden-Württemberg ist in den letzten Jahrzehnten die Arten- und Lebensraumvielfalt in großem Maße verringert worden (vgl. Schuhmacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 30 BNatSchG RdNr. 5 ff.). Es ist ein anerkanntes Ziel des Naturschutzes, wildlebenden Pflanzen- und Tierarten in der Kulturlandschaft ausreichenden Lebensraum durch entsprechenden Biotopschutz zu sichern. Für die in § 24 a NatSchG getroffenen Regelungen ist mithin in einem hohen Maße ein Interesse der Allgemeinheit vorhanden, das nicht außer Verhältnis zu den Belangen des Einzelnen steht. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch die Wahl einer anderen (milderen) Regelung den gleichen oder besseren Biotopschutz hätte erreichen können und deshalb mit der getroffenen Regelung gegen das Übermaßverbot verstoßen hat, sind für die Kammer nicht ersichtlich (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.08.1994, a.a.O.). Schützenswerten Belangen des Grundrechtsinhabers können durch die Anwendung der Ausnahmeregelung in § 24 Abs. 4 NatSchG oder der Befreiungsregelung in § 62 NatSchG, die gegebenenfalls auch verfassungskonform auszulegen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.09.1998, a.a.O.), Rechnung getragen werden.
40 
Findet der in § 24 a NatSchG normierte gesetzliche Biotopschutz auf die in Rede stehenden Felsen im Oberen Donautal und seinen Seitentälern Anwendung und ist er verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, bleibt die Feststellungsklage ohne Erfolg. Keiner weiteren Erörterung bedarf daher, ob sich ein Verbot des Kletterns zudem aus den Regelungen des V. Abschnitts des Naturschutzgesetzes über das Europäische ökologische Netz „Natura 2000“ ergibt, nachdem das Gebiet des Oberen Donautals zwischenzeitlich in der Kulisse des Natura-2000-Gebietes Nr. 7820-401 „Südwestalb und Oberes Donautal“ (Vogelschutzgebiet) sowie im Natura-2000-Gebiet Nr. 7920-301 „Donau zwischen Sigmaringen und Tuttlingen“ (FFH-Gebiet) liegt.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, die Berufung zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 121


Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 30 Gesetzlich geschützte Biotope


(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz). (2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 18 Verhältnis zum Baurecht


(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich u

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 20. Nov. 2017 - 1 B 69/17

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Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt haben Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Antragsteller trägt 1/7 und der Antragsgegner 6/7

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Juli 2006 - 5 S 1280/05

bei uns veröffentlicht am 06.07.2006

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Januar 2005 - 3 K 1567/04 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbest

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.

(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.

(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.

(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.

(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.

(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.

(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.