Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 23. Dez. 2009 - 4 K 2673/09

published on 23/12/2009 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 23. Dez. 2009 - 4 K 2673/09
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin erstrebt eine Baugenehmigung für die Errichtung eines 6-Fami-lienwohnhauses in R.. Sie setzt sich im vorliegenden Eilverfahren gegen die sofortige Vollziehung eines Bescheids zur Wehr, mit dem die Antragsgegnerin die Entscheidung über den Baugenehmigungsantrag zurückgestellt hat.
Das von Osten nach Westen etwa 12 m abfallende, gegenwärtig mit einem Wohnhaus bebaute Baugrundstück Flst.-Nr. .../..., F. ..., ist ca. 38 m lang und 20 m breit und liegt in R. am B.hang zwischen der F. und der T. S.. Auf dem nördlich angrenzenden Nachbargrundstück Flst.-Nr. .../..., F. ..., errichtete die Antragstellerin 2008 ein 7-Familienwohnhaus mit Garagenzeile an der T. S.. Das südlich angrenzende Nachbargrundstück Flst.-Nr. ... ist mit einem Wohnhaus und Garagen bebaut. Eine qualifizierte Bebauungsplanung für das Baugrundstück und den Umgebungsbereich besteht nicht. In einem am 21.1.1938 genehmigten „Baulinienplan über Veränderungen an der F. und T. S.“ der Antragsgegnerin wurden für das Baugrundstück und weitere Grundstücke zwischen der F. und der T. S. eine Baugrenze und eine Bauverbotszone geregelt. In einem „Baulinienplan über den südlichen Teil der Stadt“, genehmigt am 21.3.1907, wurde für das Baugrundstück eine Baulinie mit einem Abstand von ca. 2 m zur F. „projektiert“. Beide Regelungen zugrunde gelegt, ergäbe sich auch auf dem Baugrundstück ein 12 m breiter Streifen entlang der F., in dem eine Bebauung zulässig wäre. Für den Bereich „S./U./s. F.“, in dem das Baugrundstück gelegen ist, beschloss die Antragsgegnerin am 6.12.2000 die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans. Dazu wurde ausgeführt, im künftigen Geltungsbereich zeichneten sich verstärkt Bauaktivitäten mit höheren Ausnutzungen ab. Wegen der schwierigen Erschließungsverhältnisse und der zum Teil prägenden Bebauung müsse in diesem Bereich Art und Umfang einer verträglichen Neustrukturierung definiert werden, unter Beachtung der vorhandenen Freiraum- und Grünstrukturen. Als Planungsziele wurden benannt die Überprüfung der stadtgestalterischen und freiräumlichen Zielsetzungen, die Entwicklung von Maßgaben für die Einfügung von Um-, Ergänzungs- und Neubauten und für Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die Sicherung von prägenden Grünstrukturen. Zu der am 6.12.2000 beschlossenen Aufstellung eines Bebauungsplans kam es bislang nicht. Teilbereiche des im Aufstellungsbeschluss vom 6.12.2000 genannten Bereichs wurden vom Planungsamt der Antragsgegnerin jeweils dann planungsrechtlich bearbeitet, wenn einzelne Bauvorhaben den Ortsbauplänen widersprachen und sich nicht in die Umgebungsbebauung einfügten.
Am 21.1.2009 beantragte die Antragstellerin beim Baurechtsamt der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Abriss des Altbestandes auf dem Baugrundstück und die Neuerrichtung eines 6-Familienhauses, die Erstellung zweier Stellplätze an der F. und einer erdüberdeckten Garagenzeile mit fünf Garagen an der T. S.. Das geplante Gebäude tritt zur F. hin zweigeschossig, zur Talseite hin dreigeschossig in Erscheinung. Zusätzlich verfügt es über ein ausgebautes Dachgeschoss. Es überschreitet mit einer Gebäudetiefe von 16 m die am 31.1.1938 genehmigte Baulinie um 4 m, weist also von der F. aus gemessen - ohne geplante Balkone und Terrassen - eine Bebauungstiefe von 18 m auf. Zu den seitlichen Grenzen hält das Gebäude jeweils Abstände von 2,8 m ein.
Mit Schreiben des Baurechtsamts vom 5.2.2009 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, das Bauvorhaben sei nach dortiger Auffassung hinsichtlich der Überschreitung der Baulinie, der Firsthöhe, der Breite der Dachgaupen, der zusammen mit dem weiteren Gebäude der Antragstellerin auf dem Grundstück F. ... 50 m langen Garagenzeile und der Ausweisung eines Spielplatzes auf dem Grundstück F. ... nicht genehmigungsfähig. Mit weiterem Schreiben des Baurechtsamts vom 27.4.2009 wurde die Vollständigkeit der zum Baugesuch eingereichten Unterlagen bestätigt, so dass nunmehr über den Antrag spätestens bis zum 25.6.2009 zu entscheiden sei.
Am 6.5.2009 beschloss der Technische Ausschuss des Gemeinderats der Antragsgegnerin im Hinblick auf das hier streitgegenständliche und auf ein weiteres Baugesuch, das Grundstück M. ... betreffend, die Aufstellung eines Bebauungsplans „Teilbereich 2: M./F./T. S.“ im Vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Das vorgesehene Plangebiet beschränkt sich auf einen etwa 680 m langen und etwa 40 m breiten Baustreifen zwischen der T. S. und der F. bzw. M., in dem jedes der Grundstücke bereits eine Bebauung aufweist. Als Planungsziele wurden unter anderem beschrieben, die Festsetzung von Baustreifen zwischen 14 m und 16 m je nach Grundstückstiefe, eine Gliederung der Baustreifen in zwei Zonen mit unterschiedlichen Abstandsflächen: Mindestabstand 3,0 m bei einer Bebauungstiefe zwischen 12,5 m und 14,5 m, Mindestabstand 5,0 m für die darüber hinausgehende Bebauungstiefe, sowie die Entwicklung von erdüberdeckten Garagenanlagen an der T. S., die in die Hangsituation im Gartenbereich zu integrieren seien. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 9.5.2009 öffentlich bekannt gemacht.
Einem danach vom Baurechtsamt am 15.5.2009 vorgeschlagenen Ruhen des Verfahrens trat die Antragstellerin entgegen.
Mit Bescheid vom 18.6.2009 stellte die Antragsgegnerin die Entscheidung über den Bauantrag vom 21.1.2009 bis zum 17.6.2010 zurück und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Zurückstellung an. Zur Begründung wurde auf den Aufstellungsbeschluss vom 6.5.2009 verwiesen und ausgeführt, beim jetzigen Planungsstand sei zu erwarten, dass das Vorhaben die Durchführung der Planung unmöglich mache oder wesentlich erschwere. Die ursprünglich vom Technischen Ausschuss vorgesehene Gebäudetiefe von 12 - 14 m würde das Vorhaben zwar wohl einhalten, jedoch sei noch nicht absehbar, welche absoluten Maße im Zuge des Bebauungsplanverfahrens tatsächlich festgelegt würden.
Die Antragstellerin erhob gegen die Zurückstellung des Baugesuchs am 1.7.2009 Widerspruch und am 1.10.2009 die Untätigkeitsklage 4 K 2524/09.
In der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 14.10.2009 wurden bezüglich des Bebauungsplans „Teilbereich 2: M./F./T. S.“ modifizierte Planungsziele beschlossen. Vorgesehen sind danach nunmehr ein 10 m bis 12 m breiter Baustreifen für die Hauptbaukörper, die Festsetzung einer Anbauzone zur Dimensionierung von untergeordneten Bauteilen und Vorbauten, die Festlegung von Zonen, die von Bebauung freizuhalten sind, die Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten und die Festsetzung von erdüberdeckten Garagenanlagen an der T. S., in die Hangsituation im Gartenbereich integriert, der Nachweis von Besucherstellplätzen sowie die Sicherung prägender Grünstrukturen.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 2.12.2009 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zurückstellung lägen vor. Es sei ein Aufstellungsbeschluss ergangen und es lägen die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre vor. Das Vorhaben der Antragstellerin stehe zu einigen Planungszielen im Widerspruch. Bei einer Bautiefe zwischen 12,50 m und 14,50 m sei nach der Planung eine seitliche Abstandsfläche von mindestens 3 m und bei einer Bautiefe von mehr als 14,50 m sei eine seitliche Abstandsfläche von 5 m einzuhalten. Dem widerspreche das Vorhaben mit einer Abstandsfläche von nur 2,80 m. Auch zum Planungsziel „Entwicklung erdüberdeckter, in die Hangsituation an der T. S. integrierter Garagen“ stehe das Bauvorhaben im Widerspruch. Bezüglich der maximalen Gebäudelänge, der Geschoßflächenzahl und der Festsetzungen der Wand- und Gebäudehöhen seien die zukünftigen Festsetzungen noch offen. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sei erforderlich, da nur so die Planungsabsichten der Antragsgegnerin wirksam geschützt werden könnten und die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden könne.
11 
Der Widerspruchsbescheid wurde von der Antragstellerin am 10.12.2009 in das seit dem 01.10.2009 hier anhängige Klageverfahren 4 K 2524/09 einbezogen. Eine Entscheidung über die Klage erging bislang nicht.
12 
Am 8.10.2009 hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag gestellt, mit dem sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Zurückstellung ihres Baugesuchs begehrt. Dazu wird ausgeführt, die Begründung im Bescheid zur Anordnung des Sofortvollzugs sei unzureichend. Die Antragstellerin erleide durch die Nichtgenehmigung und den dadurch bewirkten Anstieg der Baukosten und den Wegfall von Vermarktungsmöglichkeiten einen finanziellen Schaden. In der Sache sei es zweifelhaft, ob ein Aufstellungsbeschluss vom Technischen Ausschuss des Gemeinderats erlassen werden könne. Es komme hinzu, dass das Vorgehen der Antragsgegnerin eine unzulässige Negativplanung darstelle. Im Übrigen räume die Antragsgegnerin im Zurückstellungsbescheid ein, dass das Bauvorhaben der Antragstellerin den von der Verwaltung ursprünglich vorgesehenen Maßen entspreche, nachdem es eine Gebäudetiefe von 12 m bis 14 m wohl einhalte. Nach den bisher zu beachtenden baurechtlichen Vorschriften füge sich das Vorhaben ebenfalls in die Umgebungsbebauung ein. Bezüglich der Überschreitung der Baulinien lägen die Befreiungsvoraussetzungen vor. Auf dem Nachbargrundstück F. ... habe die Antragsgegnerin eine Bautiefe von 15 m im Wege der Befreiung genehmigt. Bei der Beschlussfassung vom 6.5.2009 sei darauf hingewiesen worden, dass Vorhaben, welche die Planungsziele einhielten und welche die Voraussetzungen nach § 31 BauGB erfüllten, genehmigt werden sollten. Die vorgeschriebenen Seitenabstände würden im Bauquartier seit Jahrzehnten nicht mehr berücksichtigt. Die Nachbargrundstücke hielten ihrerseits solche Grenzabstände nicht ein.
13 
Die Antragstellerin beantragt,
14 
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2009 wiederherzustellen.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
den Antrag abzulehnen.
17 
Zur Begründung wird ausgeführt, der Eilantrag sei bereits unzulässig, denn für ihn bestehe kein Rechtsschutzinteresse. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Zurückstellung vor. Der Technische Ausschuss habe als beschließender Ausschuss des Gemeinderats am 6.5.2009 einen wirksamen Aufstellungsbeschluss gefasst, der im Anschluss am 9.5.2009 in der Schwäbischen Zeitung bekannt gemacht worden sei. Zu den beschlossenen Planungszielen stehe das Bauvorhaben im Widerspruch. Dies ergebe ein Vergleich der beantragten Bautiefe und der beantragten seitlichen Abstände mit den jeweils vom Technischen Ausschuss beschlossenen Größen. Einen Baugenehmigungsanspruch habe die Antragstellerin daher nicht. Bezüglich der für das Vorhaben benötigten Befreiungen sei jedenfalls eine Ermessensreduzierung auf null nicht eingetreten.
18 
Dem Gericht lagen die Bauakten und die Planakten zu den Aufstellungsbeschlüssen vom 6.5.2009 und vom 9.12.2000 sowie die Unterlagen zum Ortsbaustatut bzw. zu den Ortsbauplänen und Baulinienplänen vor.
II.
19 
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Zurückstellungsbescheid wieder herzustellen, ist gemäß §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin liegt auch das hierfür erforderliche Rechtsschutzinteresse vor. Vom Fehlen des Rechtsschutzinteresses kann nur ausgegangen werden, wenn der Rechtsschutz unnütz in Anspruch genommen wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Rechtsschutz nicht geeignet ist, zur Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung der Antragstellerin beizutragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.7.1993 - 4 B 110/93 -, NVwZ 1994, 482; BVerwG, Beschluss vom 31.7.1992 - 4 B 140/92 -, Juris). So verhält es sich hier aber gerade nicht. Denn die erstrebte Entscheidung könnte durchaus zu einer Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung der Antragstellerin führen. Bei dem Zurückstellungsbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB handelt es sich um einen die Bauherrin belastenden Verwaltungsakt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.8.2002 - 3 S 1517/02 -, BRS 65 Nr. 110). Dieser bewirkt die Zurückstellung der Entscheidung über das Baugesuch für bis zu zwölf Monate. Mit dem Vollzug des Zurückstellungsbescheids werden auf bundesrechtlicher Grundlage die zum Schutz der Bauherrin bestimmten landesrechtlichen Bearbeitungsfristen nach § 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBO außer Kraft gesetzt. Hiergegen kann die Bauherrin mit dem vorliegenden Eilantrag - bei stattgebender Entscheidung - erreichen, dass die Verpflichtung der Baurechtsbehörde, innerhalb der Fristen des § 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBO über das Baugesuch zu entscheiden, wieder auflebt. Dadurch erhält sie zeitnah entweder einen rechtsmittelfähigen Bescheid über ihr Baugesuch oder bei weiterer Untätigkeit der Baurechtsbehörde die Möglichkeit, Untätigkeitsklage zu erheben. Sie verbessert also ihre subjektive Rechtsstellung durch Erlangung eines Anspruchs auf behördliche Entscheidung bzw. durch Erlangung der Möglichkeit wegen Untätigkeit der Behörde Klage auf Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung zu erheben. Der Umstand, dass die Antragstellerin mit der stattgebenden Entscheidung über den vorliegenden Eilantrag nicht direkt die Erteilung der beantragten Baugenehmigung erreichen kann, steht der Annahme, dass eine Rechtsschutzinteresse besteht, nicht entgegen. Denn für die Annahme eines Rechtsschutzinteresses reicht es aus, dass die Antragstellerin ihre Rechtsstellung verbessert (insoweit noch a. A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.8.2002, a.a.O; offen gelassen: VGH Bayern, Beschluss vom 5.12.2005 - 26 CS 05.2472 -, Juris; ebenso: OVG Berlin, Beschluss vom 21.11.1994 - 2 S 28.94 -, NVwZ 1995, 399; BGH, Beschluss vom 26.7.2001 - III ZR 206/00 -, BayVBl 2002, 56; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.11.2006 - 1 ME 147/06 -, Juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 28.1.1999 - 4 K 1373/98 -).
20 
Der damit zulässige Eilantrag ist jedoch nicht begründet.
21 
Die Anordnung des Sofortvollzugs ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist gesondert verfügt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und auch ausreichend schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO). Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse ergibt sich dabei hier bereits aus der Art der getroffenen Maßnahme, nachdem diese aus Gründen der Dringlichkeit geboten ist. Die Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 BauGB setzt stets voraus, dass ein öffentliches Interesse an der „ungestörten“ Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens besteht, das typischerweise das private Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens vor Inkrafttreten bzw. der Änderung des Bebauungsplanes überwiegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.1.1984 - 5 S 342/83, NVwZ 85, 58; OVG Koblenz, Beschluss vom 26.10.1990 - 2 B 12027/90 -, NVwZ-RR 91, 307; VGH Kassel, Beschluss vom 22.3.1991 - 14 TH 491/91 -, NVwZ 92, 193). Hierauf weist der Zurückstellungsbescheid auch hin.
22 
Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Bei der Entscheidung über die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 VwGO sind die privaten Interessen der Antragstellerin an der Verhinderung des Vollzugs eines Verwaltungsaktes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Verwaltungsakt als wahrscheinlich aussichtslos, weil der angefochtene Verwaltungsakt vermutlich rechtmäßig ist, ist der Antrag regelmäßig abzulehnen. Dies ist hier der Fall.
23 
Der Zurückstellungsbescheid ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz1 VwGO).
24 
Rechtsgrundlage ist § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn keine Veränderungssperre nach § 14 beschlossen wurde obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
25 
Danach setzt die Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB voraus, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre vorliegen, was hier entgegen der Auffassung der Antragstellerin der Fall ist. Ein wirksamer Planaufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB wurde gefasst (a.). Ein Mindestmaß an Planungskonzeption ist gegeben (b.). Es handelt sich dabei nicht um eine reine Negativplanung (c.). Das Bauvorhaben der Antragstellerin steht zu der vorgesehenen Überplanung auch im Widerspruch, so dass zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde (d.). Ein Antrag der Gemeinde ist hier dagegen wegen der Identität von Baurechtsbehörde und planender Gemeinde entbehrlich.
26 
a. Ein wirksamer Planaufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB liegt vor. Er wurde vom Technischen Ausschuss des Gemeinderats der Antragsgegnerin am 6.5.2009 gefasst. Seine Bekanntmachung erfolgte am 9.5.2009. Die von der Antragstellerin unsubstantiiert behauptete Unzuständigkeit des Technischen Ausschusses vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses für den Erlass von Aufstellungsbeschlüssen ergibt sich aus der Hauptsatzung der Antragsgegnerin. Nach deren § 10 Absatz 1 Nr. 1 umfasst der Geschäftskreis des Technischen Ausschusses auch die Aufgabengebiete „Bauleitplanung, Bauordnung“. Nach § 10 Abs. 3 der Hauptsatzung ist der Technische Ausschuss dabei zuständig für die Aufstellung von Bebauungsplänen (Aufstellungsbeschluss). Ausgenommen sind lediglich hier nicht vorliegende Fälle von besonderer städtebaulicher Bedeutung. Gegen die Wirksamkeit der zitierten Regelungen der Hauptsatzung wurden Einwände weder vorgebracht noch sind solche für das Gericht erkennbar. Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses für den Erlass des Aufstellungsbeschlusses vom 6.5.2009 erscheint daher rechtlich nicht zweifelhaft.
27 
b. Das erforderliche Mindestmaß an Planungskonzeption ist gegeben. „Mindestmaß an Planungskonzeption“ bedeutet, dass die Planung im Zeitpunkt des Planaufstellungsbeschlusses einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll, da anderenfalls die nachteiligen Wirkungen einer Veränderungssperre nicht hingenommen werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - 4 BN 34/09 - Juris; Beschluss vom 5.2.1990 - 4 B 491/89 -, NVwZ 90, 558). Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre und damit auch für die Zurückstellung ist jedoch lediglich, dass der zugrundeliegende Planaufstellungsbeschluss ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll. Das schließt es aus, ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept zu fordern. Der Sinn der Veränderungssperre ist es gerade, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Die eintretende Sperrwirkung soll das bestehende Baugeschehen gewissermaßen für einen begrenzten Zeitraum konservieren und Veränderungen unterbinden. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre kann nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die für den Bebauungsplan erst in einem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens vorliegen müssen. Gemessen hieran kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass im Zeitpunkt des Planaufstellungsbeschlusses eine hinreichende Planungskonzeption vorlag. Dies ergibt sich aus der der Beschlussfassung zugrundeliegenden Sitzungsvorlage. Bei der Prüfung, welche Anforderungen an das „Mindestmaß an planerischer Konzeption“ gestellt werden müssen, ist nach Auffassung der Kammer mit zu berücksichtigen, in welchem Bereich der Gemeinde der Bebauungsplan erstellt werden soll. Je größer die Gestaltungsmöglichkeiten des Satzungsgebers sind, um so höhere Anforderungen mögen an das Mindestmaß der Planungskonzeption gestellt werden. Umgekehrt sind dann, wenn angesichts des vorhandenen Bestandes für die Planung bereits eine Vielzahl von Vorgaben bestehen und sich diese somit zwangsläufig im Bereich einer „Feinsteuerung“ bewegt, die Anforderungen an das Mindestmaß der Planungskonzeption zu reduzieren. Wenn der Satzungsgeber also eine Vielzahl von Gegebenheiten zu berücksichtigen hat, ist es ihm faktisch unmöglich, bereits im Zeitpunkt des Planaufstellungsbeschlusses über eine Konzeption zu Einzelheiten der planerischen Festsetzungen zu verfügen. Er muss notgedrungen seine Planungsziele offen fassen, um das Abwägungsmaterial erarbeiten und sodann die bauplanungsrechtlichen Instrumentarien sachgerecht einsetzen zu können. Ausgehend hiervon gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die in der bereits genannten Sitzungsvorlage festgesetzten Planungsziele als planerisches Mindestmaß den Erlass einer Veränderungssperre rechtfertigen. Ihnen ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass es der Antragsgegnerin darum geht, die bauliche Entwicklung im künftigen Plangebiet hinsichtlich der Ausnutzung der Baugrundstücke und bezüglich des Erscheinungsbildes zu regeln und zu limitieren. Als Planungsziele wurden hierzu u.a. beschrieben, die Festsetzung von Baustreifen zwischen 14 m und 16 m je nach Grundstückstiefe, eine Gliederung der Baustreifen in zwei Zonen mit unterschiedlichen Abstandsflächen: Mindestabstand 3,0 m bei einer Bebauungstiefe zwischen 12,5 m und 14,5 m, Mindestabstand 3,0 m für die darüber hinausgehende Bebauungstiefe, sowie die Entwicklung von erdüberdeckten Garagenanlagen an der T. S., in die Hangsituation im Gartenbereich integriert. Das Vorliegen einer hinreichenden Planungskonzeption ist somit zu bejahen.
28 
c. Bei der vorgesehenen Überplanung handelt es sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht um eine reine Negativplanung. Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn die beabsichtigte Bauleitplanung einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40/93 -, NVwZ 94, 685). Dies ist hier nicht der Fall. Das Ziel der vorgesehenen Bebauungsplanung beschränkt sich nicht auf die Verhinderung des klägerischen Vorhabens, auch wenn dieses zusammen mit einem weiteren Vorhaben den Ausschlag für den Entschluss zur Überplanung gab. Die Stadt will mit der Überplanung ersichtlich eine Wohnbebauung ermöglichen, die aber der von ihr für notwendig gehaltenen Gestaltung und den für notwendig gehaltenen Beschränkungen entspricht. Der Vorwurf der Negativplanung trifft damit nicht zu.
29 
d. Das Bauvorhaben der Antragstellerin steht zu der vorgesehenen Überplanung auch im Widerspruch und würde die Realisierung der vorgesehenen Bebauungsplanung gefährden oder vereiteln. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass, nach der Neuerrichtung eines 7-Familienwohnhauses auf dem etwa 1100 m² großen Nachbargrundstück F. ..., das Ziel, eine über das verträgliche Maß verdichtete Bebauung im zukünftigen Baugebiet zu verhindern, voraussichtlich nur erreicht werden kann, wenn jeder weitere negative Berufungsfall verhindert wird. Das zeigt nicht zuletzt die Argumentation der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren. Das Bauvorhaben der Antragstellerin steht zu den am 6.5.2009 beschlossenen Planungszielen hinsichtlich folgender Punkte im Widerspruch: Das Vorhaben erreicht mit Balkonen eine Gebäudetiefe von 18 m, wohingegen die Planungsziele eine maximale Breite des Baustreifens von nur 16 m vorsehen. Das Vorhaben hält zu den Nachbargrundstücken jeweils eine Abstandsfläche von 2,8 m ein, wohingegen die Planungsziele bereits bei einer Bebauungstiefe von 14,5 m eine Abstandsfläche von mindestens 3 m vorsehen und für die darüber hinausgehende Bebauungstiefe eine Abstandsfläche von mindestens 5 m. Das Vorhaben sieht eine Zeile mit 5 erdüberdeckten Garagen entlang der T. S. vor und steht damit im Widerspruch zu den Planungszielen, die eine Integration der Garagenanlagen an der T. S. in die Hangsituation im Gartenbereich verlangen. In weiteren Punkten sind die Planungsziele noch nicht konkretisiert, so dass noch nicht erkennbar ist, ob das Bauvorhaben den Planvorstellungen entspricht. Dies ist zum Beispiel bezüglich der geplanten Festsetzung von Wand und Gebäudehöhen, Dachformen, Geländeverlauf und der Sicherung prägender Grünstrukturen der Fall. Danach bestehen zwischen den Planungszielen und dem Bauvorhaben der Antragstellerin Widersprüche, welche im Fall der Realisierung des Bauvorhabens das Erreichen der Planungsziele erheblich erschweren oder unmöglich machen. Kein anderes Ergebnis ergibt sich, wenn auf die veränderten, vom Technischen Ausschuss am 14.10.2009 beschlossenen Planungsziele abgestellt wird. Insofern steht das Vorhaben mit seiner Gebäudetiefe von ca. 18 m mit Balkonanbauten wiederum im Widerspruch zu der nunmehr geplanten Breite des Baustreifens von 10 bis 12 m für den Hauptbaukörper. Ob die geplante Anzahl von 6 Wohnungen mit der vorgesehenen Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten übereinstimmt, steht noch nicht fest. Bezüglich der Integration der 5 erdüberdeckten Garagen in die Hanglage steht das Vorhaben weiterhin im Widerspruch zu den Planungszielen. Ebenfalls kein anderes Ergebnis ergibt sich, wenn bezüglich der Planungsziele auf den Aufstellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 6.12.2000 abgestellt würde. Auch insofern steht das Bauvorhaben zu den dort beschlossenen Planungszielen im Widerspruch.
30 
Damit steht fest, dass mit der Verwirklichung des 6-Familienwohnhauses und der Garagenzeile ein Faktum geschaffen würde, das die planerische Konzeption der verträglichen Verdichtung im Plangebiet jedenfalls erheblich erschweren wenn nicht unmöglich machen würde. Die Voraussetzungen für die Zurückstellung der Entscheidung über den Bauantrag lagen danach vor.
31 
Danach war die Zurückstellung des Baugesuchs mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Die Antragstellerin kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, dass der Technische Ausschuss am 6.5.2009 beschlossen habe, dass Vorhaben, die sich mit den Planungszielen vereinbaren ließen oder die Befreiungsvoraussetzungen erfüllten, bereits vor Satzungsbeschluss genehmigt werden sollten. Das Gericht kann dabei offen lassen, ob ein solcher Beschluss tatsächlich gefasst wurde, nachdem sich die fragliche Passage lediglich in der Sitzungsvorlage der Verwaltung findet und weder in der Aussprache noch im Beschluss thematisiert wurde. Offen bleiben kann auch, ob ein solcher Beschluss dem Erlass eines Zurückstellungsbescheids entgegenstehen könnte. Nachdem das Vorhaben der Antragstellerin nach den obigen Ausführungen den Grundzügen der Planung in mehreren entscheidenden Punkten klar widerspricht und damit die Befreiungsvoraussetzungen nicht erfüllt, gehört es jedenfalls nicht zu den in der Sitzungsvorlage angesprochenen privilegierten Vorhaben.
32 
Die, wie oben festgestellt, hier grundsätzlich zulässige Zurückstellung ist auch bezüglich ihrer Dauer bis zum 17.6.2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 15 Abs. 1 BauGB kann die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten aussetzen. Der hierfür maßgebliche Zeitraum beginnt mit der Vorlage vollständiger Bauvorlagen und dem Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist (vgl. § 54 Abs. 4 Satz 2 LBO). Im vorliegenden Fall lagen die Bauvorlagen zu dem am 21.1.2009 gestellten Bauantrag nach nicht bestrittenem Vortrag der Antragsgegnerin erst am 27.4.2009 vor (vgl. schriftliche Auskunft der Antragsgegnerin an die Antragstellerin vom 27.4.2009). Nach § 54 Abs. 4 LBO beträgt die Frist, innerhalb derer die Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden hat, maximal 2 Monate nach Vorlage der vollständigen Bauvorlagen. Die Baugenehmigungsbehörde hätte folglich bis zum 27.6.2009 über den Bauantrag entscheiden müssen. Anzurechnende faktische Zurückstellungszeiten (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.11.2006 - 1 ME 147/06 - BauR 2007, 522) bestanden danach zum Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides am 18.6.2009 nicht. Damit hätte die Zurückstellung hier maximal bis zum 27.6.2010 erfolgen dürfen. Die Zurückstellungsdauer bis zum 17.6.2010 bleibt daher im gesetzlich vorgesehenen Rahmen.
33 
Nach alldem erweist sich das Begehren der Antragstellerin als unbegründet.
34 
Der Antrag war daher abzulehnen.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt.
36 
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 VwGO in Anlehnung an die Regelungen in den Nrn. 1.5 und 9.1.3 des Streitwertkatalogs 2004. Weiter wurde bei der Festsetzung des Streitwerts berücksichtigt, dass der Streitgegenstand des Verfahrens (Zurückstellungsbescheid) nicht identisch ist mit der letztlich begehrten Baugenehmigung für das 6-Familienwohnhaus.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

10 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 26/07/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 206/00 vom 26. Juli 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fe; BauGB § 15 Legt der Bauherr gegen die auf § 15 BauGB gestützte Zurückstellung seines Baugesuchs Wider
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 07/06/2018 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass der Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 26.06.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.02.2016 rechtswidrig waren.Die Beklagte wird verpflichtet, über die Bauvoranfrage des Kl
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.