Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 15. Nov. 2004 - 4 K 1715/04

15.11.2004

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller setzt sich mit dem Eilantrag gegen die Vollziehung einer naturschutzrechtlichen Entscheidung zur Wehr, mit welcher der Beigeladenen für die Errichtung einer Mobilfunkanlage eine Befreiung von einer Landschaftsschutzgebietsverordnung erteilt wurde.
Der Antragsteller ist Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. xxx/x, L. xx, Gemarkung xxxxx V. Das Grundstück grenzt an das landwirtschaftlich genutzte Flst.-Nr. xxx, auf welchem die Beigeladene Anfang September xxxx ca. 65 m von der Grundstücksgrenze zum Flst.-Nr. xxx/x entfernt und hinter einer Baumgruppe einen ca. 10 m hohe Mobilfunkmasten mit einem ca. 2,5 m hohen und ca. 2 m breiten Technikcontainer mit 10 m³ Inhalt errichtet hat. Bei der Baumgruppe handelt es sich um das Biotop Nr. xxxx (Baumhecke auf dem D. bei R.). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung „J. zwischen A. und V.“, welche das Landratsamt R. am x.xx.1995 aufgrund der §§ 22, 58 Abs. 3, 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG Baden-Württemberg erlassen hat.
Am 5.7.2004 erteilte das Landratsamt R. der Beigeladenen auf deren Antrag vom xx.x.2004 eine naturschutzrechtliche Befreiung nach § 9 der Landschaftsschutzverordnung „J. zwischen A. und V.“ zur Errichtung der Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx. Mit Verfügung vom xx.xx.2004 änderte das Landratsamt R. den Bescheid vom x.x.2004 bezüglich einer Nebenbestimmung. Anstelle des bisher vorgeschriebenen sandfarbenen Anstrichs ist jetzt ein olivgrüner Anstrich der Anlage vorgesehen. Mit weiterer Verfügung vom xx.x.2004 ordnete das Landratsamt R. die sofortige Vollziehung der Entscheidung vom x.x.2004 an. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erfüllung des Versorgungsauftrags durch die Beigeladene, die die Anlage benötige, um Telekommunikationsdienstleistungen im Bereich Mobilfunk erbringen zu können. Die Beigeladene habe den Nachweis erbracht, dass für die Anlage einzig der besagte Standort geeignet sei.
Der Antragsteller erhob am x.x.2004 Widerspruch, über den bislang nicht entschieden wurde. Am x.x.2004 hat er den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung führt er aus, er habe einen Anspruch darauf, dass das Landschaftsschutzgebiet erhalten bleibe und dass die diesbezüglichen Regelungen beachtet würden. Dieser Anspruch werde durch die erteilte Befreiung verletzt, weil die geplante Mobilfunkanlage dem Zweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung widerspreche. Weil sein Grundstück ebenfalls durch die Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung belastet sei, werde mit der unzulässigen Befreiung in sein nach Art. 14 GG geschütztes Eigentum eingegriffen. Soweit der benachbarte Grundstückseigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. xxx von der Beigeladenen jährlich 4.000 bis 5.000 EUR für die Nutzung des Grundstücks erhalte, sehe sich der Antragsteller insoweit auch unter Beachtung von Art. 3 und 14 GG nachteilig belastet. Derartige Beeinträchtigungen seien als subjektiv-öffentliche Rechte zu bewerten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe zum Ausdruck gebracht, dass es sehr zu begrüßen sei, wenn ein Kläger sich mit Nachdruck und Intensität der Belange des Naturschutzes annehme. Die Belange des Naturschutzes seien zwar öffentliche Belange und kämen grundsätzlich jedem zugute. Sie bezweckten jedoch in dem vorliegenden konkreten Fall der Landschaftsschutzverordnung auch einen individuellen Schutz in dem Sinne, dass der Antragsteller ein Recht dazu habe, alle Maßnahmen von dem Gebiet fernzuhalten, die der Zweckbestimmung des Landschaftsschutzgebietes widersprechen. In dieses Recht des Antragstellers greife die streitgegenständliche Befreiung ein. Weiter könne sich der Antragsteller auf § 22 BImSchG berufen, der drittschützend sei, und auf Art. 20a GG sowie Art. 174 EG. Außerdem sei die verwendete Technik und der gewählte Standort für die Mobilfunkanlage nicht optimal. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei zudem nicht ausreichend begründet, weil es am Ort bereits ein ausreichendes Telefonnetz gebe und der öffentliche Versorgungsauftrag damit angemessen erfüllt werde.
Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst),
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom x. xx 2004 gegen die Entscheidung des Landratsamts R. vom x. xx 2004 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Antrag sei unzulässig, da eine Verletzung eines dem Antragsteller zustehenden Rechts durch die angegriffene Verfügung nach keiner Betrachtungsweise möglich erscheine. Im übrigen sei die angegriffene Verfügung rechtmäßig.
10 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
11 
den Antrag abzulehnen.
12 
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Landschaftsschutzverordnung auch nach der Auffassung der Beigeladenen keinen Drittschutz vermitteln könne, nachdem die Ausweisung des Gebiets ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt sei. In der Sache sei die Ausnahme von der Landschaftsschutzverordnung völlig zu Recht erteilt worden.
13 
Dem Gericht haben die Verfahrensakten des Landratsamts R. (3 Bände) vorgelegen; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.
II.
14 
Der anwaltlich vertretene Antragsteller wendet sich ausschließlich gegen die naturschutzrechtliche Entscheidung des Landratsamts R. vom x.x.2004. Der auf die Vollzugsaussetzung dieser Entscheidung gerichtete, nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5, 123 Abs. 5 VwGO statthafte Eilantrag ist unzulässig und bleibt daher ohne Erfolg.
15 
Der Eilantrag dient nicht der Erlangung des von Art. 19 Abs. 4 GG und § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgesehenen gerichtlichen Individualrechtsschutzes. Mit dem Antrag wird nicht der Schutz eigener Rechte gegen staatliche Eingriffe begehrt. Denn die allein streitgegenständliche naturschutzrechtliche Entscheidung vom x.x.2004 kann den Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzen. Er besitzt daher die erforderliche Antragsbefugnis nicht       (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).  
16 
Das Vorliegen der Antragsbefugnis stellt eine zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Eilantrags nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO dar. § 42 Abs. 2 VwGO, der unmittelbar nur die Erforderlichkeit einer Klagebefugnis regelt, ist im Verfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.2.1996    - 11 VR 33/95 - UPR 1996, 443; Happ in Eyermann, Kommentar zur VwGO, 11. Auflage,  § 80 Rdnr. 80 m.w.N.). Danach ist ein Eilantrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend machen kann, durch den angegriffenen Verwaltungsakt möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Welche Normen geeignet sind, ein solches subjektiv-öffentliches Recht zu begründen, entscheidet sich nach der Schutznormtheorie. Danach muss die infrage stehende Rechtsnorm ausschließlich oder zumindest neben dem öffentlichen Interesse auch Individualinteressen zu dienen bestimmt sein. Für den hier vorliegenden Fall, dass ein Drittbetroffener Rechtsschutz gegen einen Verwaltungsakt begehrt, der einen anderen begünstigt, bedeutet dies, dass sein subjektiv-öffentliches Recht nur verletzt sein kann, wenn die infrage stehende Rechtsnorm neben dem öffentlichen Interesse auch seinem (Dritt-)Schutz zu dienen bestimmt ist (BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 - 3 C 3/89 - BVerwGE 92, 313; Wahl/Schütz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Ergänzungslieferung 2003, § 42 Rdnr. 110 ff.).
17 
Nach diesen Voraussetzungen erscheint eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Antragstellers ausgeschlossen. Es gibt keine individuelle Rechtsposition des Antragstellers, die durch die streitgegenständliche Entscheidung vom x.x.2004 verletzt sein könnte.
18 
Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgendem:
19 
Bei den hier infrage stehenden Normen handelt es sich - entgegen der Ansicht des Antragstellers - weder um § 22 BImSchG noch um Art. 20a GG oder § 174 EGV. Denn diese vom Antragsteller angeführten Bestimmungen sind nicht Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Entscheidung vom x.x.2004 und daher nicht maßgebend für die Ermittlung möglicherweise verletzter subjektiv-öffentlicher Rechte des Antragstellers. Die Rechtsgrundlagen der streitgegenständlichen Entscheidung finden sich ausschließlich in der Landschaftsschutzverordnung „J. zwischen A. und V.“ - LSV -, welche das Landratsamt R. am x.xx.1995 aufgrund der §§ 22, 58 Abs. 3, 64 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsfürsorge in der freien Landschaft - NatSchG BW - erlassen hat.
20 
Die beim Erlass der streitgegenständlichen Entscheidung über eine Befreiung nach § 9 LSV zu beachtenden Regelungen der Landschaftsschutzverordnung und des Naturschutzgesetzes dienen ausschließlich öffentlichen Interessen und nicht dem Individualrechtsschutz des Antragstellers und können daher eine Antragsbefugnis nicht begründen:
21 
Nach § 22 NatSchG BW dienen Landschaftsschutzgebiete dem besonderen Schutz der Natur und der Landschaft. Sie werden mit dem Ziel eingerichtet, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter zu erhalten oder zu verbessern, die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Natur und Landschaft zu erhalten oder um den besonderen Erholungswert von Natur und Landschaft für die Allgemeinheit zu erhalten, zu steigern oder wiederherzustellen. Dem gemäß wird in § 3 LSV zum Schutzzweck der Verordnung ausgeführt, die Ausweisung des Schutzgebiets diene der Bewahrung des Landschaftsbildes der bäuerlichen Kulturlandschaft sowie der Erhaltung der Jungmoränenlandschaft. Hierzu wird in § 5 LSV bestimmt, dass Eingriffe im Landschaftsschutzgebiet verboten sind, die das Landschaftsbild nachteilig ändern oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigen. Nach § 6 LSV bedürfen Handlungen, die den Charakter des Gebietes ändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen der schriftlichen Erlaubnis. Nach § 9 LSV kann von den Vorschriften der LSV befreit werden, wenn öffentliche Belange die Befreiung erfordern oder wenn der Vollzug der LSV zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
22 
Diese, der streitgegenständlichen Entscheidung zugrunde liegenden Bestimmungen dienen nach ihrem Wortlaut und Zweck ersichtlich ausschließlich dem öffentlichen Interesse am Erhalt einer intakten Natur und Landschaft. Sie sind daneben nicht auch zum Schutz des Antragstellers bestimmt. Eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Antragstellers ist daher ausgeschlossen, so dass es an einer Antragsbefugnis fehlt.
23 
Hiergegen kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, dass ihn die LSV aber belaste, indem sie die Ausnutzbarkeit seines Grundstücks Flst.-Nr. xxx/x beschränke. Ob die Beschränkung tatsächlich besteht, ist nach § 2 Abs. 3 LSV bereits zweifelhaft. Unabhängig davon würde aber auch eine Belastung durch die LSV nicht rechtfertigen können, dass sich der Antragsteller zum Sachwalter der durch die LSV zu schützenden öffentlichen Interessen macht. Der Antragsteller kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, dass die Entscheidung vom x.x.2004 mit seinen natur- und immissionsschutzrechtlichen Interessen und Bestrebungen nicht im Einklang stehe. Denn diese Interessen und Bestrebungen ersetzen die für die Annahme einer Antragsbefugnis erforderliche Möglichkeit einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte nicht. Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Anwendung der fraglichen naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht objektiv rechtmäßig und fehlerfrei erfolgt sei. Selbst wenn diese Einschätzung des Antragstellers zuträfe, wofür konkrete Anhaltspunkte nicht vorgebracht wurden, könnte jedenfalls eine objektive Rechtsverletzung die Zulässigkeit seines auf Individualrechtsschutz zu richtenden Rechtsschutzbegehrens nicht begründen.
24 
Danach ist sein Eilantrag unzulässig.
25 
Ob sich der Antragsteller auf die formelle Rechtswidrigkeit der Sofortvollzugsanordnung berufen kann, nachdem sein Eilantrag unzulässig ist, kann dahinstehen, nachdem die formellen Voraussetzungen der Anordnung des Sofortvollzugs entgegen der Einschätzung des Antragstellers erfüllt sind. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist mit dem Bescheid vom xx.x.2004 gesondert und schriftlich erfolgt. Sie wurde mit ausreichenden, auf den konkreten Fall bezogenen Gründen, die über den Gesetzeswortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinausgehen, versehen. Einer darüber hinausgehenden, inhaltlichen Überprüfung der Sofortvollzugsbegründung bedarf es nicht, da diese nur Bestandteil der formellen, verfahrensmäßigen Ermessensentscheidung der Sofortvollzugsanordnung ist, an die keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. J. Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Auflage,     § 80 Rdnr. 43).
26 
Nach alldem konnte der Antrag keinen Erfolg haben.
27 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Danach trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens, weil er unterliegt. Die Anordnung der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erschien nach § 162 Abs. 3 VwGO angebracht, nachdem sie einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 15. Nov. 2004 - 4 K 1715/04

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 15. Nov. 2004 - 4 K 1715/04

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 15. Nov. 2004 - 4 K 1715/04 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20a


Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt

Ladesäulenverordnung - LSV | § 3 Technische Sicherheit und Interoperabilität


(1) Beim Aufbau von Normalladepunkten, an denen das Wechselstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit einer Steckdose oder Kupplung des Typs 2 nach der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014, aus

Ladesäulenverordnung - LSV | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist 1. ein elektrisch betriebenes Fahrzeug ein rein batteriebetriebenes Elektrofahrzeug oder ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug im Sinne von § 2 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898),

Ladesäulenverordnung - LSV | § 5 Anzeige- und Nachweispflichten


(1) Betreiber von Ladepunkten haben der Regulierungsbehörde die Inbetriebnahme und die Außerbetriebnahme von Ladepunkten elektronisch anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Art und Weise sowie zum Umfang der Anzeige machen. Stellt die R

Ladesäulenverordnung - LSV | § 6 Kompetenzen der Regulierungsbehörde


(1) Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 Absatz 1 bis 5 und der Anforderungen nach § 4 regelmäßig überprüfen. (2) Die Regulierungsbehörde kann verlangen, dass ein Ladepunkt nachgerüstet wird, wenn ein

Referenzen

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Beim Aufbau von Normalladepunkten, an denen das Wechselstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit einer Steckdose oder Kupplung des Typs 2 nach der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014, ausgerüstet werden.

(2) Beim Aufbau von Schnellladepunkten, an denen das Wechselstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit einer Kupplung des Typs 2 nach der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe November 2017, ausgerüstet werden.

(3) Beim Aufbau von Ladepunkten, an denen das Gleichstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit einer Kupplung des Typs Combo 2 nach der Norm DIN EN 62196-3, Ausgabe Mai 2015, ausgerüstet werden.

(4) Beim Aufbau von Ladepunkten muss sichergestellt werden, dass eine standardisierte Schnittstelle vorhanden ist, mithilfe derer Autorisierungs- und Abrechnungsdaten sowie dynamische Daten zur Betriebsbereitschaft und zum Belegungsstatus übermittelt werden können.

(5) Sonstige geltende technische Anforderungen, insbesondere Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen nach § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, bleiben unberührt. § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht für kabellos und induktiv betriebene Ladepunkte anzuwenden.

(7) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten DIN EN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert hinterlegt.

(1) Betreiber von Ladepunkten haben der Regulierungsbehörde die Inbetriebnahme und die Außerbetriebnahme von Ladepunkten elektronisch anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Art und Weise sowie zum Umfang der Anzeige machen. Stellt die Regulierungsbehörde Formularvorlagen bereit, sind diese zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen elektronisch zu übermitteln. Die Anzeige soll erfolgen:

1.
spätestens zwei Wochen nach Inbetriebnahme von Ladepunkten oder
2.
unverzüglich nach Außerbetriebnahme von Ladepunkten.

(2) Betreiber von Schnellladepunkten haben der Regulierungsbehörde durch Beifügung geeigneter Unterlagen die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 Absatz 2 bis 5 nachzuweisen:

1.
bei der Inbetriebnahme von Schnellladepunkten und
2.
auf Anforderung der Regulierungsbehörde während des Betriebs von Schnellladepunkten.

(3) Betreiber von Schnellladepunkten, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen worden sind, haben der Regulierungsbehörde den Betrieb anzuzeigen und die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 Absatz 5 durch Beifügung geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn bestehende Ladepunkte öffentlich zugänglich im Sinne dieser Verordnung werden. Absatz 1 ist entsprechend beim Betreiberwechsel von Ladepunkten anzuwenden.

(1) Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 Absatz 1 bis 5 und der Anforderungen nach § 4 regelmäßig überprüfen.

(2) Die Regulierungsbehörde kann verlangen, dass ein Ladepunkt nachgerüstet wird, wenn eine technische Anforderung nach § 3 Absatz 1 bis 5 oder eine Anforderung nach § 4 nicht eingehalten wird.

(3) Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb eines Ladepunkts untersagen, wenn eine technische Anforderung nach § 3 Absatz 1 bis 5 oder eine Anforderung nach § 4 nicht eingehalten wird oder die Einhaltung der Anzeige- und Nachweispflichten nach § 5 nicht nachgewiesen wird.

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
ein elektrisch betriebenes Fahrzeug ein rein batteriebetriebenes Elektrofahrzeug oder ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug im Sinne von § 2 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist;
2.
ein Ladepunkt eine Einrichtung, an der gleichzeitig nur ein elektrisch betriebenes Fahrzeug aufgeladen oder entladen werden kann und die geeignet und bestimmt ist zum
a)
Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen oder
b)
Auf- und Entladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen;
3.
ein Normalladepunkt ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von höchstens 22 Kilowatt an ein elektrisch betriebenes Fahrzeug übertragen werden kann;
4.
ein Schnellladepunkt ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt an ein elektrisch betriebenes Fahrzeug übertragen werden kann;
5.
ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann, es sei denn, der Betreiber hat am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt; der Personenkreis wird nicht allein dadurch bestimmt, dass die Nutzung des Ladepunktes von einer Anmeldung oder Registrierung abhängig gemacht wird;
6.
der Aufbau eines Ladepunkts dessen Errichtung oder Umbau;
7.
Regulierungsbehörde die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen;
8.
Betreiber, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt;
9.
punktuelles Aufladen das Laden eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs, das nicht als Leistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit dem Nutzer erbracht wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.