Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 21.600,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Anordnung des Landratsamts Bodenseekreis vom 09.09.2013, durch die ihr die Führung eines Fahrtenbuchs für die Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen FN-xxx 275, FN-xxx 1101 und FN-xxx 105 für die Dauer von 18 Monaten auferlegt worden ist.
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn seine aufschiebende Wirkung wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund der Anordnung des Sofortvollzugs durch die Behörde entfällt. Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist durch das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei wird die aufschiebende Wirkung dann wiederherzustellen sein, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in die Rechte des Antragstellers eingreifenden behördlichen Verfügung bestehen. Umgekehrt ist das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung dann geringer zu bewerten als das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Verfügung, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen ist, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und keine Rechte des Antragstellers verletzt. Erweist sich die Rechtslage nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offen, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Hierbei ist zu beachten, dass § 31 a StVZO zu den Vorschriften gehört, bei denen das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2001 - 10 S 1744/01 - und Beschluss vom 17.11.1997 - 10 S 2113/97 - in VBlBW 1998, 178). Die sofortige Vollziehung ist daher in solchen Fällen die Regel. Für die Annahme eines Ausnahmefalls liegen hier keine Anhaltspunkte vor, weswegen nach diesen Grundsätzen der Antrag erfolglos bleibt.
Die angefochtene Fahrtenbuchauflage ist höchstwahrscheinlich zu Recht ergangen. Rechtsgrundlage für die Verfügung ist § 31 a Abs. 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für eines oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO sind im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach erfüllt.
1. Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften liegt vor. Am 16.08.2012 kam das auf die Antragstellerin zugelassene Fahrzeug Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen FN-xxx 275 auf der O. Straße in x auf die Gegenspur ab. Hierdurch musste der Führer eines entgegenkommenden Ford nach rechts ausweichen, um eine Kollision zu vermeiden. Am ausweichenden Fahrzeug entstand infolgedessen ein Sachschaden von 608,00 EUR netto. Der Mercedes fuhr weiter und entfernte sich vom Unfallort. Diesem objektiven Sachverhalt, der insbesondere aus der vom Gericht beigezogenen Ermittlungsakte (StA K., Az. xxx) mit den Zeugenaussagen des Fahrzeugführers und des Beifahrers des Ford, den Lichtbildern des Mercedes und des Ford sowie dem Reparaturangebot für die beschädigte Felge hervorgeht, hat die Antragstellerin keine substantiierten Angaben entgegengestellt. Bestreitet aber der Halter eines Fahrzeugs, der ein Fahrtenbuch führen soll, es habe sich ein Verkehrsverstoß ereignet, so muss er - soll seinem Vortrag gefolgt werden - substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.06.1999 - 12 M 2491/99 -; OVG Münster, Beschluss vom 09.05.2006 - 8 A 3429/04 -). Soweit die Antragstellerin argumentiert, der Fahrer des Mercedes habe angesichts des Geschehensablaufs nichts davon mitbekommen müssen, dass am entgegenkommenden Ford ein Schaden entstanden sei, also eine Unfallsituation i.S.d. § 142 StGB vorgelegen habe, verfängt dies nicht. Für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage reicht aus, dass der objektive Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Auf Feststellungen zum Vorsatz kommt es nicht an, da derartige Feststellungen die Ermittlung des Täters voraussetzen und die Fahrtenbuchauflage gerade dazu dienen soll, diese Voraussetzung in künftigen Fällen zu erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 12.02.1980 - 7 B 179.79 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.05.2005 - 8 A 1893/05).
2. Die Feststellung des für die Verkehrsordnungswidrigkeit verantwortlichen Fahrzeugführers war in der Folgezeit unmöglich. Der Begriff der Unmöglichkeit ist im Rahmen des Tatbestandes des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht im naturwissenschaftlichen Sinne zu verstehen. Ausreichend zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ist es, dass die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25.06.1987 - 7 B 139.87 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 17 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.1999 - 10 S 114/99 - in VBlBW 1999, 463). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahmen kommt es dabei wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters ausrichten (BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.1999 - 10 S 2436/99 - in VBlBW 2000, 201). Zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand gehört grundsätzlich die unverzügliche, d.h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen erfolgende Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1978 – VII C 77.74 -; BayVGH, Beschluss vom 08.03.2013 - 11 CS 13.187 -). Lehnt dieser die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 14.04.2000 - 9 V 5/00 - nach juris und VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.11.2001 - 10 S 1963/01 -, vom 17.10.1986 - 10 S 2609/86 - und vom 04.08.1988 - 10 S 2071/88 -).
Die Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführer Herr B. haben bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht die Angaben gemacht, welche ihnen möglich und zumutbar gewesen wären. Denn wenn das auf die Antragstellerin zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen FN-xxx 275 regelmäßig mehreren Personen zur Nutzung überlassen ist, so wäre es die Obliegenheit der Antragstellerin gewesen, die als Fahrzeugführer in Frage kommenden Personen anzugeben. Weder die Mitarbeiterin der Antragstellerin, die von den ermittelnden Polizeibeamten bereits am Tag nach dem Unfallereignis persönlich aufgesucht worden war, noch der Geschäftsführer der Antragstellerin machten taugliche Angaben. Auch die Anfrage bei diesem erfolgte zeitnah, nämlich neun Tage nach dem Unfall am 27.08.2012. Ob die Antragstellerin sich dabei - wie in der Ermittlungsakte festgehalten - auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat oder lediglich angab, keine Angaben machen zu können, ist unerheblich. Auch im Falle der Geltendmachung eines Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrechts liegt eine Unmöglichkeit i.S.v. § 31 a StVZO vor. Die Geltendmachung des Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrechts wird durch die Anordnung der Fahrtenbuchauflage nicht in einer rechtsstaatlich bedenklichen Weise sanktioniert. Aus der für sich gesehen rechtmäßigen Handlungsweise des Betroffenen darf in zulässiger Weise die Prognose abgeleitet werden, dass er auch bei künftigen Verstößen - seien sie von ihm, seien sie von anderen begangen - von seinem Recht zu schweigen oder zu leugnen Gebrauch machen wird. Das damit verbundene Risiko, dass derartige zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 3 B 96/99 -). Bis heute ist unklar, wer am 16.08.2012 das Fahrzeug FN-xxx 275 geführt hat. Insbesondere lässt sich auch den Einlassungen im Verwaltungsverfahren nicht entnehmen, wer der Fahrzeugführer war. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin betont, der Geschäftsführer der Antragstellerin habe gegenüber der Polizei die Fahrereigenschaft „nicht abgestritten“. Seine Fahrereigenschaft bestätigt und damit die ihm Rahmen des § 31 a StVZO vorausgesetzte Unmöglichkeit der Feststellung der Fahrereigenschaft beseitigt, hat er gerade nicht.
Die polizeilichen Versuche, den Fahrzeugführer zu ermitteln, dürften vor diesem Hintergrund letztlich nicht zu beanstanden sein. Über die angestrengten, aus den beigezogenen Ermittlungsakten hervorgehenden Maßnahmen in Gestalt der persönlichen Vorsprache bei der Antragstellerin selbst und dem Telefonat mit dem Geschäftsführer der Antragstellerin, dürften weitere Ermittlungsmaßnahmen wohl nicht erfolgversprechend und daher auch nicht angezeigt gewesen sein, so dass von Seiten des Antragsgegners vertretbar zugrunde gelegt werden durfte, dass die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers unmöglich ist.
3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind Ermessensfehler bei der Anordnung der Fahrtenbuchauflage für das Gericht ebenso wenig erkennbar wie ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
10 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.05.1995 - 11 C 12.94 - in BVerwGE 98, 227 und in NJW 1995, 2866; Beschluss vom 09.09.1999 - 3 B 94.99 - nach juris) setzt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung ein wesentlicher Verkehrsverstoß regelmäßig bereits dann anzunehmen, wenn er nach § 40 Fahrerlaubnisverordnung in Verbindung mit der Anlage 13 zu dieser Verordnung zu einer Eintragung mit mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister führt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 a.a.O.). Dies wäre hier der Fall gewesen. Nach Ziff. 1.4 der Anlage wird ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort dem höchstmöglichen Grad, nämlich mit sieben Punkten belegt.
11 
Der Umstand, dass zwischen dem Verkehrsverstoß vom 16.08.2012 sowie der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft K. vom 16.10.2012 und der Fahrtenbuchanordnung vom 09.09.2013 mehrere Monate lagen, dürfte ebenfalls keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begründen lassen. Zwar kann die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage als Mittel der Gefahrenabwehr nach Vergehen eines erheblichen Zeitraums seit der Begehung der Tat bzw. der Einstellung unverhältnismäßig sein(vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.1991 - 3 B 108.91 -). Eine Zeitspanne von 13 bzw. elf Monaten bis zum Erlass der Fahrtenbuchauflage hält sich aber letztlich noch im Rahmen, zumal es sich beim hier gegebenen Verkehrsverstoß nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat handelt. Der Umstand, dass es innerhalb dieses Zeitraums offenbar nicht zu einem weiteren vergleichbaren Vorfall gekommen ist, erlaubt nicht die Annahme, das Führen des Fahrtenbuchs sei funktionslos (geworden) (zum Vergleich etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.08.2013 - 12 LA 156/12 - und vom 23.07.2013 - 12 LA 154/12 - mit 15 bzw. 19 Monaten bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit).
12 
Auch die Dauer der Fahrtenbuchauflage ist wohl nicht zu beanstanden. Maßgeblich dafür, ob und gegebenenfalls für wie lange die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet wird, ist zum einen die Schwere des in Rede stehenden Verkehrsverstoßes und zum anderen, ob es sich um einen erstmaligen unaufgeklärten Verstoß mit einem Fahrzeug der Betroffenen oder um einen Wiederholungsfall handelt. Zwar liegt hier kein Wiederholungsfall vor, jedoch handelt es sich im vorliegenden Fall um einen derart schwerwiegenden Verkehrsverstoß, dass in diesem Fall schon der einmalige Verstoß die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten rechtfertigt. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist gerade keine Bestrafung, sondern dient der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und stellt eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr dar. Sie soll auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führers des Kraftfahrzeuges hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, soweit verschiedenen Fahrern die Benutzung des Fahrzeugs gestattet ist. Um dies effektiv zu erreichen, ist eine gewisse Mindestdauer der Führung des Fahrtenbuchs erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 17.05.1995 a.a.O.) liegt etwa eine nur sechsmonatige Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle. Kann ein gravierender Verkehrsverstoß, wie er vorliegt, mangels Mitwirkung des für das Fahrzeug verantwortlichen Halters oder Besitzers nicht aufgeklärt werden, ist ihm auch zuzumuten, für 18 Monate ein Fahrtenbuch zu führen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass hier nicht lediglich eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, sondern eine Straftat nach § 142 StGB. Diese wäre im Hinblick auf den entstandenen Schaden von 608,00 EUR mit einer Geldstrafe geahndet und jedenfalls mit einem Fahrverbot belegt worden.
13 
Vertretbar ist letztlich auch, dass die Antragsgegnerin die Fahrtenbuchauflage auch auf nicht an der Tat beteiligte Fahrzeuge erstreckt. § 31 a Abs. 1 StVZO ermöglicht nicht nur eine Fahrtenbuchauflage bezüglich des Fahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, sondern er umfasst ausdrücklich auch mehrere, auf den Fahrzeughalter zugelassene Fahrzeuge. Ist der Adressat einer Fahrtenbuchauflage gleichzeitig Halter mehrerer Fahrzeuge, so dürfen diese im Rahmen der ordnungsgemäßen Ermessensausübung der Behörde mit in die Fahrtenbuchauflage einbezogen werden, wenn, etwa aufgrund der Nutzungsgepflogenheiten des Halters auch mit anderen Fahrzeugen einschlägige Zuwiderhandlungen naheliegend und zu erwarten sind (OVG Münster, Urteil vom 07.04.1977 - XIII A 603/76 - sowie Urteil vom 10.09.1997 - 25 A 4812/96-). Die Begründung der Antragsgegnerin, wonach es sich bei der zugrundeliegenden Straftat um ein fahrer- und nicht um ein fahrzeugbezogenes Delikt handle und aus der aus § 31 Abs. 1 Satz 1 StVZO hervorgehenden personenmäßigen Bindung folge, dass bei einem Fahrzeugtausch eines von der Fahrtenbuchauflage erfassten Fahrzeug die Auflage auf das Ersatzfahrzeug zu übertragen sei, dürfte sich noch innerhalb der zulässigen Ermessenserwägungen halten.
14 
4. Das erforderliche sofortige Vollzugsinteresse hat das Landratsamt zu Recht damit begründet, die Fahrtenbuchauflage diene im Hinblick auf weitere mögliche Verkehrsverstöße der sicheren Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers. Es müsse weiter damit gerechnet werden, dass sich unter denjenigen, denen das Kraftfahrzeug zur Nutzung überlassen werde, Personen befänden, die gefährliche Verkehrsverstöße wie die Überschreitung der Geschwindigkeit begingen. Da mit der Führung des Fahrtenbuchs die jederzeitige Ermittlung des Fahrzeugführers möglich sei, trage die Maßnahme auch dazu bei, dass zukünftig solche Verkehrsverstöße unterblieben. Das Gericht bewertet unter Berücksichtigung dieser zutreffenden Erwägungen das öffentliche Vollzugsinteresse höher als das entgegenstehende Interesse der Antragstellerin.
15 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Nach Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 beträgt der Streitwert bei Anfechtungsklagen gegen eine Fahrtenbuchauflage 400,00 EUR pro Monat. Bei drei Fahrzeugen und 18 Monaten Dauer ergeben sich 21.600,00 EUR. Eine den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Streitwerts gemäß der Empfehlung Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs ist nicht geboten, da in dem Fall, in dem die Behörde einem Kraftfahrzeughalter unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt, die Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorweggenommen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2009 - 10 S 3350/08 - in DAR 2009, 286).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Feb. 2009 - 10 S 3350/08

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. November 2008 - 3 K 3458/08 - zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Jan. 2014 - 10 S 2438/13

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

(1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein.

(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. November 2008 - 3 K 3458/08 - zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 4.800,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Verfügung der Antragsgegnerin vom 08.10.2008 bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes verschont zu bleiben.
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtung der Beschwerdebegründung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Der Wortlaut der Regelung und deren Zweck setzen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage voraus, dass die für die Verfolgung der Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zuständige Behörde sämtliche nach Sachlage bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen hat, diese aber ergebnislos geblieben sind (BVerwG, Beschl. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = VRS 74, 233). Vorliegend hat die Bußgeldbehörde die zumutbaren und angemessenen Bemühungen unternommen, um den Täter der am 10.05.2008 auf der Bundesstraße B 500 begangenen Ordnungswidrigkeit (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h) zu ermitteln. Der Fahrzeughalter hat bei seiner Anhörung jede Erklärung darüber abgelehnt, wer das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat (Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 174.07.2008). Die Bußgeldbehörde hat gleichwohl erfolglos weitere Anstrengungen zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen (Anfrage bei der Personalausweisbehörde, Aufsuchen des Halters zu Hause, Befragung der Nachbarschaft und des örtlichen Polizeireviers). Demgegenüber ist die Behauptung der Beschwerde, die Bußgeldbehörde habe den üblichen Daten- und Lichtbildabgleich beim Einwohnermeldeamt unterlassen, unzutreffend. Die Bußgeldstelle hat vielmehr mit Schreiben vom 17.07.2008 bei der Einwohnermeldebehörde um vergrößerte Kopien der Fotos des Fahrzeughalters aus dem Personalausweis - und Passregister gebeten; diese wurden ihr am 23.07.2008 übersandt. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass eine zweifelsfreie Feststellung des Fahrers anhand dieser Lichtbilder nicht möglich ist, u.a. weil das beim Verkehrsverstoß aufgenommene Foto unscharf ist, der Fahrer - anders als der Fahrzeughalter auf dem Passfoto - eine Brille trägt und ein deutlicher Altersunterschied zwischen den abgebildeten Personen besteht. Da der Antragsteller somit keine Angaben zum Fahrzeugführer gemacht hat und die Nachforschungen der Bußgeldbehörde im häuslichen Umfeld ohne Erfolg blieben, bestand ohne besondere Anhaltspunkte, die auch die Beschwerdebegründung nicht dargetan hat, kein Anlass für weitere Ermittlungen.
Die Anordnung des Fahrtenbuchauflage ist auch nicht unverhältnismäßig oder sonst ermessensfehlerhaft. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, rechtfertigt auch eine einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung, mit der die zulässige Höchstgeschwindigkeit um etwa die Hälfte überschritten worden ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer eines Jahres (vgl. Senatsurt. v. 18.06.1991 - 10 S 938/91 -, Senatsbeschl. v. 01.10.1992 - 10 S 2173/92, jeweils juris). Das Verwaltungsgericht hat schließlich zurecht angenommen, dass ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug gegeben ist (vgl. Senatsbeschl. v. 17.11.1997 - 10 S 2113/97 - juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihrer Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Nach Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert bei Anfechtungsklagen gegen eine Fahrtenbuchauflage 400,--EUR pro Monat. Diesen Streitwert hat der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend der Empfehlung Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs in ständiger Rechtsprechung halbiert (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 12.09.1988 - 10 S 2483/88 -, v. 17.11.1997 - 10 S 2113/97 -, v. 06.11.1998 - 10 S 2625/98 -, v. 26.06.2007 - 10 S 722/07 -, jeweils juris; ebenso BayVGH, B. v. 07.11.2008 - 11 Cs 08.2650 -, juris, u. B. v. 21.04.1994 - 11 C 94.1062 - DAR 1994, 335, OVG NRW, B. v. 15.03.2007 - 8 B 2746/06 - juris, OVG des Saarlandes, B. v. 14.04.2000 - 9 V 5/00 - juris). Eine den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Streitwerts ist aber nicht geboten. Denn wenn die Behörde einem Kraftfahrzeughalter unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer eines Jahres ab Zustellung der Verfügung auferlegt, wird die Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorweggenommen. Hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg, hat der Fahrzeughalter das Fahrtenbuch zumindest bis zur Entscheidung der Hauptsache zu führen, ohne dass eine Rückgängigmachung möglich ist. Wird dem Betroffenen aber vorläufiger Rechtsschutz gewährt, erledigt sich das Hauptsacheverfahren im Fall einer mit der Zustellung beginnenden Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs regelmäßig durch Zeitablauf (vgl. BayVGH, Urt. v. 01.10.1984, BayVBl. 1985, 23 m.w.N.). Denn auch bei kurzen Verfahrenslaufzeiten ist davon auszugehen, dass die in der Fahrtenbuchauflage gesetzte Frist bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids und dem rechtskräftigen Abschluss eines sich daran ggf. anschließenden Klageverfahrens jedenfalls zum überwiegenden Teil verstrichen ist. Anders als in dem Fall, in dem die Behörde den Zeitraum der Buchführungspflicht nicht kalendermäßig festgelegt hat und diese ggf. nur aufgeschoben wird (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 12.11.1979 - X 1776/79 - juris), ist bei einem Beginn der Verpflichtung mit Zustellung der Verfügung das Interesse am vorläufigen Rechtsschutz mit der Bedeutung der Hauptsache deshalb in einer Weise identisch, die es rechtfertigt, den Streitwert der Hauptsache auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festzusetzen (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). Entsprechendes gilt, wenn in der Verfügung ein zeitnahes Kalenderdatum für den Beginn der Buchführungspflicht festgesetzt wird. Die hiervon abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ändert der Senat in Ausübung seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG ab.
Der Beschluss ist unanfechtbar.