Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Juni 2017 - M 23 S 17.1666

bei uns veröffentlicht am20.06.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 1.200,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.

Auf den Antragsteller ist der Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ zugelassen.

Gemäß dem Verkehrsunfallprotokoll der Polizeiinspektion S … vom 18. November 2016 wurde diese am 27. Oktober 2016 um 16.10 Uhr wegen einer Verkehrsunfallanzeige zu dem Unfallort R … W ... in  St. gerufen. Gemäß den Aussagen der am Unfallort befindlichen zwei Zeugen habe der Pkw des Antragsteller beim Vorbeifahren den linken Außenspiegel des auf Höhe der Haus-Nr. 8 am rechten Fahrbahnrand abgestellten Pkws des Geschädigten mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ touchiert. Hierbei sei dieser komplett abgerissen und das Glas zerbrochen worden. Die Zeugen hätten das Kennzeichen des Fahrzeugs des Antragstellers notiert. Die Polizei fertigte Lichtbilder des geschädigten Wagens.

In dem Verkehrsunfallprotokoll wird weiter ausgeführt, dass die Halternachschau bei dem Antragsteller am 27. Oktober 2016 negativ verlief; die Ehefrau des Antragstellers habe angegeben, dass ihr Ehemann gerade mit dem Fahrzeug unterwegs sei. Am 28. Oktober 2016 sei der Antragsteller um 8.32 Uhr telefonisch kontaktiert worden. Hierbei sei er ordnungsgemäß als Beschuldigter belehrt worden. Er habe geäußert, dass er keine Angaben zur Sache mache und sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufe; er wolle auch keinerlei Angaben zum Standort des Fahrzeugs machen.

Eine nochmalige telefonische Kontaktaufnahme mit den beiden Zeugen am 28. Oktober 2016 habe keine neuen Erkenntnisse gebracht, da beide Zeugen keine Fahrerbeschreibung abgeben hätten können.

Eine Recherche habe als weiteren möglichen Fahrzeugführer den Sohn des Antragstellers erbracht. Es sei erfolglos versucht worden, diesen am 28. Oktober 2016 sowie an folgenden Tagen sowie nochmals am 17. November 2016 persönlich aufzusuchen. Am 17. November 2016 sei der Sohn des Antragstellers schließlich telefonisch kontaktiert worden. Nachdem die ermittelnde Beamtin sich am Telefon als Angehörige der Polizeiinspektion S … zu erkennen gegeben habe, habe der Sohn des Antragstellers unvermittelt aufgelegt. Weitere telefonische Kontaktversuche seien ohne Erfolg geblieben, da das Telefon ausgeschaltet worden sei.

Mit Verfügung vom 30. November 2016 stellte die Staatsanwaltschaft München II das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. In den Gründen der Einstellungsverfügung wird ausgeführt, dass ein Tatnachweis gegen den Antragsteller nicht mit der für die Anklageerhebung notwendigen Sicherheit geführt werden könne, da nicht aufklärbar sei, wer der Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt gewesen sei.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 übersandte die Staatsanwaltschaft München II dem Landratsamt St. die Akten zur Prüfung einer Fahrtenbuchauflage.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 hörte das Landratsamt den Antragsteller zu der beabsichtigten Anordnung eines Fahrtenbuchs an. Die Bevollmächtigten des Antragstellers äußerten sich hierauf mit Schreiben vom 19. Januar 2017. Sie führten insbesondere aus, dass eine entsprechende Tatbestandserfüllung bestritten werde. Eine Beschädigung am Fahrzeug des Antragstellers liege nicht vor. Dies hätte die Staatsanwaltschaft bei ordnungsgemäßer Ermittlung jederzeit feststellen können. Darüber hinaus dürfe der Gebrauch des Aussageverweigerungsrechts keineswegs mit der Anordnung eines Fahrtenbuchs geahndet werden. Im Übrigen sei die Anordnung unverhältnismäßig, da nur ein geringer Sachschaden in Höhe von 400,- € entstanden sei.

Das Landratsamt St. erwiderte hierauf mit Schreiben vom 2. Februar 2017, worauf die Bevollmächtigten nochmals am 14. Februar 2017 Stellung nahmen.

Mit Bescheid vom 6. März 2017, den Bevollmächtigten am 10. März 2017 zugestellt, legte das Landratsamt St. dem Antragsteller für sechs Monate die Führung eines Fahrtenbuchs für das Tatfahrzeug (Nr. 1 des Bescheids) sowie etwaige Nachfolgefahrzeuge (Nr. 2 des Bescheids) auf und verpflichtete den Antragsteller zur Vorlage und Aufbewahrung des Fahrtenbuchs (Nr. 3 und 4 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 3 und 4 wurde angeordnet (Nr. 5 des Bescheids) sowie im Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtung unter Nr. 4 ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- € angedroht (Nr. 6 des Bescheids). Des Weiteren wurden dem Kläger die Kosten auferlegt sowie eine Gebühr in Höhe von 85,- € festgesetzt (Nr. 7 und 8 des Bescheids). Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang verletzt worden seien. Trotz aller angemessenen und zumutbaren Maßnahmen habe der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden können. Das Tatfahrzeug sei durch zwei Zeugen eindeutig benannt worden. Es reiche aus, dass der Verkehrsverstoß aufgrund von Zeugenaussagen mit hinreichender Sicherheit feststehe. Die Berufung auf ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht stehe der Auflage eines Fahrtenbuches nicht entgegen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.

Die Bevollmächtigten des Antragstellers erhoben gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 10. April 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (Az. M 23 K …) und beantragten die Aufhebung des Bescheids. Des Weiteren beantragten sie mit gleichem Schreiben,

die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Zur Begründung führten die Bevollmächtigten insbesondere aus, dass ein erlaubtes Entfernen vom Unfallort nicht stattgefunden habe. Trotz Bitte um Akteneinsicht habe man von Seiten der Staatsanwaltschaft München II keine Einsicht in die Strafakte erhalten. Es treffe nicht zu, dass der auf den Antragsteller zugelassene Pkw einen anderen Pkw touchiert habe. Bei einem solchen Vorfall hätte auch der Außenspiegel des Pkws des Antragstellers in Mitleidenschaft gezogen werden müssen. Eine solche Beschädigung liege aber nicht vor. Die Polizei habe die Angelegenheit nicht ausreichend ermittelt. Vor allen Dingen habe es keinerlei Bemühungen der Polizei gegeben, eine Nachschau am Fahrzeug durchzuführen. Außer dem einen Telefonat mit dem Antragsteller am 28. Oktober 2016 habe es keinerlei Ermittlungen gegeben, vor allen Dingen keine, welche geklärt hätten, ob mit dem Fahrzeug des Antragstellers überhaupt ein Unfall verursacht worden sei. Außerdem könne sich der Kläger auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen, eine indirekte weitere Strafe nach § 31a StVZO sei nicht möglich. Schließlich erscheine die Auferlegung des Fahrtenbuchs als unverhältnismäßig.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 legte das Landratsamt St. die Akten vor und beantragte,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung bezogen sie sich insbesondere auf die Ausführungen im Bescheid. Der Antragsteller habe im Telefonat vom 28. Oktober 2016 von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und keinerlei Angaben zum Standort des Fahrzeugs gemacht, daher habe die Staatsanwaltschaft keine Ermittlungen am Fahrzeug durchführen können.

Durch Beschluss der Kammer vom 19. Juni 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 23 K 17.1667 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts St. vom 6. März 2017 hat keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teil-weise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen den angefochtenen Bescheid keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Klage wird daher aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung überwiegt somit das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend aller Voraussicht nach erfüllt.

Mit einer Fahrtenbuchauflage soll in Ergänzung der Kennzeichnungspflicht dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung ei-nes Fahrtenbuchs gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Anordnung richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugnutzung angehalten werden. Ob vom Fahrzeughalter selbst als Führer seines Kraftfahrzeugs Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen zu besorgen sind, ist demnach rechtlich nicht ausschlaggebend. Vielmehr genügt regelmäßig die bei jeder Kraftfahrzeugnutzung nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der jeweilige Fahrer Verkehrsvorschriften zuwiderhandelt (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1989 – 7 B 90/89 – NJW 1989, 2704).

Um eine Fahrtenbuchauflage zu rechtfertigen, müssen Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang verletzt worden sein. Schon bei einem einmaligen Verstoß ist die Auflage zulässig, wenn es sich um einen nicht unwesentlichen Verstoß handelt, der sich verkehrsgefährdend auswirken kann.

Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften liegt vor. Der Verstoß gegen die Verkehrsvorschrift muss in tatsächlicher Hinsicht feststehen. Die Straßenverkehrsbehörde, die die Auferlegung eines Fahrtenbuchs prüft, muss grundsätzlich ebenso wie das Verwaltungsgericht, dass in einem sich anschließenden Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage befindet, alle Tatbestandsmerkmale der Bußgeld- bzw. Strafvorschrift selbständig prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2012 – 11 CS 11.2727 – juris). Für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage reicht jedoch aus, dass der objektive Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Auf Feststellungen zum Vorsatz kommt es nicht an, da derartige Feststellungen die Ermittlung des Täters voraussetzen und die Fahrtenbuchauflage gerade dazu dienen soll, diese Voraussetzung in künftigen Fällen zu erfüllen (vgl. VG Sigmaringen, B.v. 8.11.2013 – 2 K 2856/13 – juris Rn. 5 m.w.N.).

Das Gericht ist (zumindest) im Rahmen der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Überprüfung der Überzeugung, dass mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug des Antragstellers am 27. Oktober 2016 um 16.10 Uhr der objektive Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB erfüllt wurde. Dies ergibt sich mit hinreichender Sicherheit aus den vorgelegten Behördenakten, die (mindestens auszugsweise) die Akten der Staatsanwaltschaft München II enthalten. Zwar sind die Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen der Verkehrsunfallanzeige nicht besonders umfangreich und erfolgte auch keine wortwörtliche Aufzeichnung der Zeugenaussagen. Da jedoch Lichtbilder vom Tatort gemacht wurden und weitere Ermittlungen vorgenommen wurden, geht das Gericht davon aus, dass die ermittelnden Behörden den Zeugenaussagen vollständig Glauben schenkten und daher von genaueren Aufzeichnungen absahen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass für die ermittelnden Behörden der von den Zeugen geschilderte Tathergang mit der vor Ort vorgefundenen Situation übereinstimmte. Darüber hinaus liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen hervorrufen könnten, die, ohne selbst Betroffene zu sein und unabhängig vom dem Fahrzeughalter des geschädigten Fahrzeug, die Polizei zu dem Unfallort gerufen hatten. Der Halter des Fahrzeugs kam erst im Verlauf der Verkehrsunfallaufnahme vor Ort. Zwar konnte durch die ermittelnde Behörde das Fahrzeug des Antragstellers – wie auch von dem Bevollmächtigten gerügt – nicht in Einsicht genommen werden, um eine mögliche Übereinstimmung von Beschädigungen zu prüfen. Die bloße Behauptung des Bevollmächtigten, dass an dem Fahrzeug keinerlei Schäden vorhanden seien und gewesen seien, reicht für die Entkräftung des Tathergangs jedoch nicht aus. Vielmehr stand für die ermittelnden Behörden der Tathergang eindeutig fest, so dass sie nach der Weigerung des Antragstellers von einer Inaugenscheinnahme des beteiligten Fahrzeugs absahen, lediglich die Fahrerermittlung im weitere Fokus stand und schließlich ergebnislos verlief. Zur Überzeugung des Gerichts steht daher fest, dass der Fahrer des auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeugs sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt hat, bevor zu Gunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt war, ermöglicht hat (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Hierbei handelt es sich auch um eine Verkehrsvorschrift in nennenswertem Umfang. Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten ist hierfür nicht entscheidend, in welcher Höhe ein möglicher Schaden durch den Unfall entstanden ist, sondern mit welchem Strafmaß die Straftat geahndet werden kann. Gemäß § 142 StGB wird das unerlaubte Entfernen vom Unfallort mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 142 StGB) sowie mit drei Punkten im Verkehrszentralregister geahndet (Nr. 1.6 der Anlage 13 zu § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr – FeV). Nach ständiger Rechtsprechung reicht bereits grundsätzlich ein lediglich mit einem Punkt (bereits nach dem bis zum 30. April 2014 geltenden Punktekatalog) bewerteter Verkehrsverstoß für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage aus, ohne dass es auf die Feststellung der näheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit und der Gefährlichkeit des Verstoßes ankommt (vgl. OVG NRW, B. 13.1.2016 – 8 A 1030/15; BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 11 CS 14.176 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 9.9.1999 – 3 B 94/99; OVG NRW, U.v. 29.4.1999 – 8 A 699/97 – jeweils juris). Damit liegt im vorliegenden Fall ein wesentlicher Verkehrsverstoß von einigem Gewicht unzweifelhaft vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 14.1.2014 – 10 S 2438/13 – juris).

Die in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO geforderte Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt vor, da die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Für die Beurteilung der Angemessenheit der polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen kommt es wesentlich darauf an, ob die zuständige Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, kann sich an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.

Die Ermittlungen waren im vorliegenden Fall ausreichend, aber nicht zielführend. Insbesondere hat die ermittelnde Behörde umgehend versucht, mit dem Antragsteller Kontakt aufzunehmen. Bereits unmittelbar nach Unfallaufnahme erfolgte die erste Kontaktaufnahme, die jedoch negativ verlief, da die Ehefrau angab, dass der Ehemann – also der Antragsteller – gerade mit dem Fahrzeug unterwegs sei. Bereits am Morgen des folgenden Tages wurde der Antragsteller telefonisch von den ermittelnden Behörden kontaktiert. Da der Antragsteller bei dieser Vernehmung nach ordnungsgemäßer Belehrung keine Aussagen zur Sache machte, sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief und auch keinerlei Angaben zum Standort des Fahrzeugs machen wollte, waren weitere Ermittlungen in diese Richtung nicht angezeigt. Die Aussagen des Antragstellers hierzu waren eindeutig, so dass weder eine nochmalige Kontaktaufnahme durch die Polizei noch eine Vernehmung durch einen Ermittlungsrichter (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2016 – 11 CS 15.2576 – juris) angezeigt waren. Auch die fehlende Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs des Antragstellers führt nicht zu unzureichenden Ermittlungen. Gemäß der – im Übrigen auch unbestrittenen – Aufzeichnungen durch die ermittelnde Behörde hat der Antragsteller bei dem Gespräch am 28. Oktober 2016 ausgesagt, dass er keinerlei Angaben zum Standort des Fahrzeugs machen werde. Eine Inaugenscheinnahme der Polizei war daher für diese nicht möglich. Es ist der Polizei nicht zumutbar, ohne weitere Anhaltspunkte das Fahrzeug des Antragstellers möglicherweise im Weiteren umgriff des Wohnort des Antragstellers zu suchen und Garagen ggf. nach Einholung von richterlichen Durchsuchungsbeschlüssen zu sichten. Ebenso verliefen die weiteren Ermittlungen in Bezug auf den Sohn des Antragstellers erfolglos. Auch die nochmalige Befragung der Zeugen erbrachte keine weiteren Erkenntnisse zur Fahrerermittlung. Weitere Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen bezüglich des Fahrers des Tatfahrzeugs lagen nicht vor.

Auch soweit der Antragsteller von seinem Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, führt dies nicht zu einem Nachteil für ihn. Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten des Antragstellers entspricht es der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht verlangen kann, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Es besteht kein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch der Kläger für sich gegenüber anderen in Anspruch nimmt. Die Auferlegung einer Fahrtenbuchführung dient der Sicherheit des Straßenverkehrs, sie hat keinen Sanktionscharakter. Sie soll sicherstellen, dass in Zukunft der verantwortliche Fahrer eines Kraftfahrzeugs bei Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften ermittelt werden kann (ständige Rspr.; vgl. OVG B-B, B. 25.11.2016 – OVG 1 n 31.15; Hamb.OVG, B.v. 28.6.2016 – 4 Bf 97/15.Z; BayVGH, B. v. 28. 1.2015 – 11 ZB 14.1129; B.v. 23.2.2009 – 11 CS 08.2948; BVerfG, B.v. 7.12.1981 – 2 BvR 1172/81 – jeweils juris, m.w.N .).

Das Landratsamt St. hat auch von dem ihm bei der Entscheidung über die Anordnung zustehenden Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Wie aus den Gründen des angefochtenen Bescheids erkennbar ist, wurde gesehen, dass es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt und es erfolgte eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Maßnahme. Mit der präventiven Zielsetzung, künftige Verkehrsverstöße dadurch zu vermeiden, dass der jeweilige Fahrer mit einer leichten Aufklärbarkeit des Verstoßes rechnen muss, wird ein legitimer Zweck verfolgt. Die Fahrtenbuchauflage ist hierzu geeignet, erforderlich sowie als angemessene Maßnahme anzusehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Insbesondere verstößt die Auferlegung eines Fahrtenbuchs auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn es sich um einen erstmaligen Verstoß handelt. Ob die Dauer einer Fahrtenbuchauflage mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Als Kriterium für ihre zeitliche Bemessung ist vor diesem Hintergrund vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen. Bei der Festlegung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage ist daneben das Verhalten zu würdigen, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären. Denn je mehr sich ein Fahrzeughalter darum bemüht, zu der Tataufklärung beizutragen, desto weniger wird unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr Anlass bestehen, ihn hierzu für künftige Fälle durch eine Fahrtenbuchauflage anzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2011 – 11 CS 11.1548 – juris). Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Um dies effektiv zu erreichen, ist eine gewisse Mindestdauer der Führung des Fahrtenbuchs erforderlich, so dass ein Zeitraum unter sechs Monaten nicht als geeignet erscheint. Die Dauer des Fahrtenbuchs erscheint damit im untersten Bereich und kann keinesfalls als unverhältnismäßig erscheinen (vgl. zur Rechtmäßigkeit einer Auflagedauer von 18 Monaten bei einem Verkehrsverstoß nach § 142 StGB: VG Sigmaringen B. v. 8.11.2013 – 2 K 2856/13, bestätigt durch VGH B-W, B.v. 14.1.2014 – 10 S 2438/13 – jeweils juris).

Auch die weiteren Anordnungen im angefochtenen Bescheid begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Bescheid genügt auch den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist dargelegt worden, weshalb dem Interesse, vorläufig von der Führung eines Fahrtenbuchs verschont zu bleiben, der Nachrang gegenüber den Interessen der Allgemeinheit gebührt, dass künftig erhebliche Verkehrsverstöße unterbleiben oder jedenfalls geahndet werden können. § 31a StVZO gehört zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt und sich die Behörde bei der Abwägung der Beteiligteninteressen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken kann, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist (BayVGH, B.v. 17.7.2002 – 11 CS 02.1320 – juris; VGH BW, B.v. 17.11.1997 – 10 S 2113/97 – NZV 1998, 126 m.w.N.). Dementsprechend ist auch den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei der Anordnung des Sofortvollzugs einer Fahrtenbuchauflage bereits dann genügt, wenn die Begründung der Anordnung erkennen lässt, dass die Behörde diese Gesichtspunkte bei ihrer Interessenabwägung berücksichtigt hat (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2015 – 11 CS 15.247, B.v. 17.7.2002– 11 CS 02.1320 – jeweils juris). Dies ist bei den Gründen des angefochtenen Bescheids der Fall. Besondere Umstände, die zu einem anderen Ergebnis hätten führen können, sind im Fall des Antragsstellers nicht ersichtlich.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Empfehlungen im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 1.5, 46.11).

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. März 2015 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.952,32 € festgesetzt.


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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen.

Er ist Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... Mit diesem Fahrzeug wurde am 17. Mai 2013 auf der Bundesautobahn A 96 bei einer Geschwindigkeit von 119 km/h der erforderliche Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug erheblich unterschritten; er betrug weniger als 5/10 des halben Tachowerts. Diese Feststellung wurde durch Abstandsmessung mittels Video und durch Frontfoto dokumentiert. Den ihm durch das Polizeiverwaltungsamt zugeleiteten Anhörungsbogen vom 29. Mai 2013 sandte der Antragsteller nicht zurück. Daraufhin ersuchte das Polizeiverwaltungsamt unter dem 19. Juni 2013 die zuständige Polizeiinspektion, den verantwortlichen Fahrzeugführer festzustellen und anzuhören. Unter dem 16. Juli 2013 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller eingestellt, nachdem er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte und der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte.

Mit Bescheid vom 12. September 2013 ordnete die Straßenverkehrsbehörde nach vorheriger Anhörung des Antragstellers für den Zeitraum bis 31. März 2014 in sofort vollziehbarer Weise die Führung eines Fahrtenbuchs an.

Das Verwaltungsgericht München lehnte mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 12. September 2013 ab. Nach summarischer Prüfung bestünden gegen die Fahrtenbuchanordnung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zur Rechtfertigung einer Fahrtenbuchauflage müssten Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang verletzt worden sein. Bereits ein einziger nicht unwesentlicher Verstoß genüge. Grundsätzlich reiche ein lediglich mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß, ohne dass es darauf ankäme, ob eine konkrete Gefährdungssituation vorgelegen habe. Nach den Umständen des Einzelfalls sei die Polizei nicht in der Lage gewesen, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe. Sie habe nicht weitere wahllose und zeitraubende kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen betreiben müssen.

Mit seiner gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrtenbuchs seien nicht gegeben. Die Ermittlung des Fahrzeugführers sei nicht unmöglich gewesen. Hätten die Polizeibeamten sorgfältig ermittelt, hätten sie feststellen können, dass sich der Name seines volljährigen Sohns neben dem des Antragstellers befinde. Umfeldermittlungen etwa durch Nachfragen in der Nachbarschaft seien nicht durchgeführt worden. Das wäre zumutbar und naheliegend gewesen. Der Ermittlungsbericht sei insoweit unvollständig und könne nicht als Grundlage für eine Ermessensentscheidung herangezogen werden. Auch wären Ermittlungen zu Verwandten in der Heimatstadt K. zu fordern gewesen. Die ergebnislose Recherche in der internen Polizeivorgangsverwaltung sei nicht ausreichend. Die Berufung des Antragstellers auf sein Aussageverweigerungsrecht stehe einem Mindestmaß an Ermittlungen nicht entgegen. Letztlich werde mit der Anordnung des Fahrtenbuchs die Berufung des Antragstellers auf sein Aussageverweigerungsrecht sanktioniert. Materiell rechtlich sei die Fahrtenbuchanordnung unverhältnismäßig. Der Verkehrsverstoß sei nicht erheblich gewesen und lasse keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers und eine davon ausgehende Gefährdung des Straßenverkehres zu. Die Begründung, dass mit der Fahrtenbuchauflage künftige unaufklärbare Verstöße verhindert werden sollten, reiche nicht aus.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist unmöglich und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO zulässig, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 - Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12 und Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84/96).

Die Ermittlungsmaßnahmen der zuständigen Polizeiinspektion waren hier angemessen, denn die Behörde hat in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen ergriffen, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können (BVerwG, B. v. 21.10.1987, a. a. O.). Lehnt der Fahrzeughalter, wie hier der Antragsteller, unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht die Mitwirkung an der weiteren Aufklärung ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, aber kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben (vgl. BVerwG, B. v. 1.3.1994 - 11 B 130.93 - VRS 88, 158 ff.; B. v. 9.12.1993 - 11 B 113/93; B. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl. 1983, 310 ff.). Es kann dahinstehen, ob, wie vom Antragsteller nun behauptet, Hinweise darauf vorhanden gewesen wären, dass sein Sohn bei ihm lebt, denn aus dem bei der Behördenakte befindlichen Foto von der Videomessung ist ersichtlich, dass es sich bei der fahrenden Person mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht um einen jungen Mann handelt. Warum sonst die Feststellung seines Sohnes als möglichem Mitnutzer des Kraftfahrzeugs zur Ahndung des Verkehrsverstoßes hätte beitragen können, legt der Antragsteller nicht dar. Die Feststellung, dass der Antragsteller ledig ist und kein weiterer Name auf dem Briefkasten und dem Klingelbrett seiner Wohnung steht, sowie die ergebnislos gebliebene Recherche in der internen Polizeivorgangsverwaltung waren nach den Umständen des Einzelfalls ausreichend. Insbesondere musste die Polizei nicht ins Blaue hinein nach Verwandten des laut Behördenakte in M... geborenen und in M... wohnhaften Antragstellers in K... forschen, zumal nicht davon ausgegangen werden konnte, dass sich die befragten Familienmitglieder selbst oder gegenseitig belasten würden.

2. Bereits im Fall der erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der - wie hier - im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im Verkehrszentralregistergesetz geführt hätte, ist die Auferlegung eines Fahrtenbuches gerechtfertigt und verhältnismäßig, weil es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht i. S. d. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO handelt. Nicht erforderlich ist, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.5.1995 - 11 C 12/94 - BVerwGE 98, 227/229; B. v. 9.9.1999 - 3 B 94/99 - BayVBl. 2000, 380). Ferner ist es nicht erforderlich, dass eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, B. v. 23.6.1989 - 7 B 90/89 - NJW 1989, 2704), so dass auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel wäre (zuletzt BayVGH, B. v. 8.11.2013 - 11 CS 13.1950)

Soweit der Antragsteller vorträgt, ein Verkehrsverstoß, der nicht auch den Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulasse, rechtfertige keine Fahrtenbuchauflage, kann auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. In seiner Entscheidung vom 17. Mai 1995 (11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227) stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Fahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt ist, wenn nur ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß festgestellt wird, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt. Es kann dahinstehen, ob darin das Erfordernis der Unzuverlässigkeit als zusätzlicher Voraussetzung für die Verhältnismäßigkeit von Fahrtenbuchauflagen zum Ausdruck kommt. Denn der hier in mitten stehende Verkehrsverstoß zeigt jedenfalls, dass der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin am Steuer des Kfz, dessen Halter der Antragsteller ist, bereit ist, eine erhebliche Straßenverkehrsgefährdung in Kauf zu nehmen, um selbst schneller voran zu kommen. Darin drückt sich eine auf die Straßenverkehrsteilnahme bezogene charakterliche Unzuverlässigkeit aus, zumal die Unterschreitung des erforderlichen Abstands bei hoher Geschwindigkeit latent ein großes Risiko birgt. Ergibt sich aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses die Notwendigkeit, zu bremsen, wird ein Unfall unvermeidbar.

Derjenige Fahrzeughalter, der unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer solchen Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (BVerwG vom 23.6.1989 - 7 B 90.89 - NJW 1989, 2704).

3. Der Halter eines Kraftfahrzeugs kann auch nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch der Antragsteller für sich gegenüber anderen in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, B. v. 7.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568; BVerwG, B. v. 22.6.1995 - 11 B 7/95 - BayVBl. 1996, 156; B. v. 11.8.1999 - 3 B 96/99 - BayVBl. 2000, 380; BayVGH, B. v. 10.4.2006 - 11 CS 05.1980; v. 2.8.2007 - 11 ZB 06.1759; B. v. 20.3.2008 - 11 ZB 08.432; B. v. 22.4.2008 - 11 ZB 07.3419; B. v. 12.6.2008 - 11 CS 08.587; B. v. 30.9.2008 - 11 CS 08.1953; B. v. 7.11.2008 - 11 CS 08.2650; B. v. 28.3.2011 - 11 CS 11.360; B. v. 1.2.2012 - 11 CS 11.2640; B. v. 24.6.2013 - 11 CS 13.1079).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.11 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. November 2013 - 2 K 2856/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 21.600,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses der Antragsstellerin ausfällt, vom Vollzug der Verfügung des Landratsamtes vom 09.09.2013 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage.
Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und frei von Rechtsfehlern begründet, warum bei der summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen ist, dass mit dem Fahrzeug der Antragstellerin am 16.08.2012 gegen § 142 StGB und damit in nennenswertem Umfang gegen Verkehrsvorschriften i.S. des § 31 a StVZO verstoßen wurde und die Fahrerfeststellung unmöglich war, obwohl die Polizei die nach Sachlage bei verständiger Würdigung nötigen und möglichen Maßnahmen und Nachforschungen zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrers vorgenommen hat. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht aus den im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen, auf die der Verwaltungsgerichtshof zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, zutreffend davon ausgegangen, dass durch das Verhalten des unbekannten Fahrers der objektive Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht worden sein dürfte. Dem steht auch der im Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachte Einwand der Antragstellerin, es wäre nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen, weil der Fahrer von dem Schadenseintritt nichts mitbekommen habe, nicht entgegen. Zum einen ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung unglaubhaft, dass ein Fahrzeugführer nicht bemerkt, dass er auf die Gegenfahrbahn gerät und ein entgegenkommendes Fahrzeug zum Ausweichen zwingt, zumal der Geschädigte nach dem Vorfall das unfallverursachende Fahrzeug mit Hupe und Lichthupe verfolgt hat, ohne dass sich der Unfallverursacher zu erkennen gegeben hat. Zum anderen kommt es - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im Rahmen des § 31a StVZO lediglich auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer Verkehrsstraftat oder -ordnungswidrigkeit an, da die Berücksichtigung subjektiver Tatbestandsmerkmale die Täterfeststellung voraussetzt (BVerwG, Beschl. v. 12.02.1980 - 7 B 179/79 - juris). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung auch angenommen, dass ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568; BVerwG, Beschlüsse vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 -Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 22, sowie vom 11.08.1999 - 3 B 96.99 -NZV 2000, 385; Beschlüsse des Senats vom 17.11.1997 - 10 S 2113/97 -VBlBW 1998, 189, vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 - VBlBW 2009, 356, sowie vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 - NJW 2011, 628; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.05.2008 - 1 L 103/08 - juris; BayVGH, Beschluss vom 30.08.2010 - 11 CS 10.1464 -, juris).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Verfügung des Landratsamts angesichts des mit einem Fahrzeug der Antragstellerin begangenen Verkehrsverstoßes verhältnismäßig und leidet nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler.
Nach ständiger Rechtsprechung kann auch ein einmaliger Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht die Anordnung rechtfertigen, ein Fahrtenbuch zu führen. Das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung ergibt sich dabei regelmäßig aus ihrer Gefährlichkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Hierbei kann die Behörde auch auf die Bewertungen abstellen, die in den einschlägigen Straf- oder Bußgeldvorschriften mit der Ausgestaltung der Sanktionen sowie in § 40 FeV i.V.m. Anlage 13 mit der Einordnung eines Delikts in das sog. Punktsystem zum Ausdruck gebracht worden sind. Bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Fahrtenbuchauflage angeordnet wird, ist weiter das Verhalten zu würdigen, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörden an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 28.05.2002 - 10 S 1408/01 - VBlBW 2002, 390). Namentlich die hier vorliegende Verkehrsunfallflucht nach § 142 StGB ist ein wesentlicher Verkehrsverstoß, der auch bei erstmaliger Zuwiderhandlung eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO zu rechtfertigen vermag (BVerwG, Beschl. v. 12.02.1980 - 7 B 179/79 - juris; BayVGH Beschluss vom 17.07.2002 - 11 CS 02.1320 - juris). Wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat, durfte das Landratsamt danach ermessensfehlerfrei darauf abstellen, dass es sich bei einer Verkehrsunfallflucht nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat handelt, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden kann. Darüber hinaus hätte eine Verurteilung eine Eintragung in das Verkehrszentralregister mit 7 Punkten nach sich gezogen (Nr. 1.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV). In Anbetracht dessen ist die Anordnung der Fahrtenbuchauflage auch nach einem einmaligen Verkehrsverstoß für die Dauer von 18 Monaten nicht als unverhältnismäßig anzusehen (vgl. zu einer Anordnung für die Dauer von zwei Jahren bei erheblichem Rotlichtverstoß: Senatsbeschluss vom 23.02.2012 - 10 S 3391/11 - ).
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht auch im Hinblick auf die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf alle drei Firmenfahrzeuge im Ergebnis zu Recht keinen Ermessensfehler des Antragsgegners angenommen, der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs rechtfertigen könnte. Die vom Verwaltungsgericht diesbezüglich herangezogenen Erwägungen der Behörde, es handele sich um ein fahrerbezogenes Delikt, dürften sich allerdings auf die Einbeziehung von Ersatzfahrzeugen beziehen (Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt gleichwohl kein Ermessensausfall vor. Vielmehr wird in der Begründung der Verfügung im Anschluss an die Gewichtung des Verkehrsverstoßes ausgeführt, die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für alle drei Geschäftsfahrzeuge sei in diesem Fall geboten, weil die Feststellung des Fahrers absichtlich habe vereitelt werden sollen. Die Fahrtenbuchauflage stelle weder im Hinblick auf die Erstreckung auf alle Geschäftsfahrzeuge noch im Hinblick auf ihre Dauer eine unzumutbare Härte dar, weil die Antragstellerin ohnehin zu einer Dokumentation der Fahrzeugnutzung verpflichtet sei. Damit kommen die von der Behörde angestellten Ermessenserwägungen in der Begründung der Verfügung unter Berücksichtigung der Erheblichkeit des Verkehrsverstoßes hinreichend zum Ausdruck. Je gravierender der hinsichtlich des verantwortlichen Fahrers unaufklärbare Verkehrsverstoß ist und je geringer die Mitwirkung des Fahrzeughalters bei der Sachverhaltsaufklärung, desto geringere Anforderungen sind an die Darlegung der Ermessenserwägungen für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches zu stellen (Senatsbeschluss vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 - a.a.O.).
Davon abgesehen bezieht der Senat im Rahmen der die Erfolgsaussichten in der Hauptsache berücksichtigenden Interessenabwägung auch die mutmaßliche weitere Verfahrensentwicklung ein. Dabei ist auch die Befugnis der Widerspruchsbehörde zu bedenken, eigene Ermessenserwägungen anzustellen und etwaige als unzureichend oder fehlerhaft angesehene Erwägungen der Erstbehörde zu ergänzen bzw. zu korrigieren. Davon, dass die Widerspruchsbehörde bei Erkennen von Erwägungs- oder Begründungsdefiziten von dieser Befugnis Gebrauch macht, ist regelmäßig, so auch im vorliegenden Fall, auszugehen. Da in der angefochtenen Verfügung entgegen der Auffassung der Beschwerde Ermessenserwägungen angestellt wurden, besteht darüber hinaus gemäß § 114 Satz 2 VwGO selbst im Laufe eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens noch die rechtliche Möglichkeit, Ermessenserwägungen zu ergänzen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 -, a.a.O.).
Der Einwand der Antragstellerin, die Ermessenserwägungen seien unzureichend und vage und der Verwaltungsakt schon aus diesem Grund rechtswidrig, greift nach alledem nicht durch.
Auch in der Sache dürfte sich die Ermessensentscheidung des Landratsamts nicht als fehlerhaft, insbesondere nicht als unverhältnismäßig erweisen. § 31a Abs. 1 StVZO stellt die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf mehrere auf den Fahrzeughalter zugelassene Fahrzeuge in das Ermessen der Behörde. Eine Einbeziehung aller Fahrzeuge des Halters dürfte entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht nur dann ermessensfehlerfrei möglich sein, wenn mit verschiedenen Fahrzeugen des Halters in der Vergangenheit bereits wiederholt Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen worden sind (so die Fallgestaltung in dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Beschluss des OVG Niedersachsen vom 02.11.2005 - 12 ME 315/05 - juris; vgl. auch OVG NRW, Urt. vom 10.09.1997 - 25 A 4812/96 - juris). Eine Einbeziehung dürfte vielmehr nach einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung und hinreichenden Ermessensausübung auch dann in Betracht kommen, wenn - wie hier - statt mehrerer unaufgeklärter Verkehrsordnungswidrigkeiten eine erhebliche Verkehrsstraftat vorliegt und aufgrund des Verhaltens des Halters und seiner Nutzungsgepflogenheiten auch mit anderen Fahrzeugen einschlägige Zuwiderhandlungen zu erwarten sind. Dies wird im Grundsatz auch in dem in der Beschwerdebegründung angeführten Urteil des OVG NRW vom 07.04.1977 (XIII A 603/76; DAR 1977, 333) nicht in Abrede gestellt. Vorliegend ist die Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin an der Feststellung des Fahrers nicht in der gebotenen Weise mitgewirkt hat. Der Geschäftsführer der Antragstellerin und die von der Polizei befragte Mitarbeiterin haben keine bzw. irreführende Angaben gemacht. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es in einem Geschäftsbetrieb, bei dem ein Firmenfahrzeug mehreren Betriebsangehörigen zur Verfügung steht, Sache der Leitung dieses Betriebes ist, die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Fahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls der ermittelnden Behörde den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist (st. Senatsrspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16.04.1999 - 10 S 114/99 -, VBlBW 1999, 463; vom 21.12.2009 - 10 S 2384/09 -, sowie vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 - a.a.O. m.w.N.). Da von Seiten der Antragstellerin zum Benutzerkreis keine Angaben gemacht werden konnten oder gemacht werden wollten, hat sie die Feststellung des verantwortlichen Fahrers entweder bewusst vereitelt oder sie weist Organisationsstrukturen auf, die - entgegen allgemeinen kaufmännischen Gepflogenheiten und (handels- und steuer-)rechtlichen Verpflichtungen - die Feststellung eines konkreten Fahrers nicht ermöglichen. Auch im Beschwerdeverfahren wurde nicht dargelegt, dass nach der internen Organisation der Antragstellerin die einzelnen Firmenfahrzeuge bestimmten Personen zugeordnet sind und es deshalb nicht möglich oder unwahrscheinlich ist, dass der unbekannt gebliebene verantwortliche Fahrer jedes der drei Firmenfahrzeuge benutzt. Bestehen aber bei summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte dafür, dass es aufgrund der betriebsinternen Organisation der Antragstellerin ausgeschlossen ist, dass alle Mitarbeiter alle Firmenfahrzeuge benutzen, stellt dies im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage, bei künftigen Verkehrsverstößen den Verantwortlichen ermitteln zu können, einen sachgerechten und wesentlichen Ermessensgesichtspunkt für die Frage der Einbeziehung des gesamten Fahrzeugbestands dar (ähnlich OVG NRW, Urt. v. 10.09.1997 a.a.O.). Bei einer Beschränkung auf nur ein Geschäftsfahrzeug bestünde zudem die Gefahr, dass die Anordnung der Fahrtenbuchauflage dadurch umgangen wird, dass der Verantwortliche auf ein anderes Fahrzeug ausweicht. Nachdem der Geschäftsführer der Antragstellerin seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen war und jede sachdienliche Auskunft verweigert hatte, dürfte auch eine weitere Amtsermittlung der Behörde zum möglichen Benutzerkreis nicht mehr geboten gewesen sein. Die Behörde dürfte daher ermessensfehlerfrei angenommen haben, dass zukünftige unaufklärbare Verkehrsverstöße mit allen drei Firmenfahrzeugen zu erwarten sind. Auf die von der Beschwerde in den Vordergrund gestellte Frage, ob die Dokumentationspflichten dem Halterverantwortlichen im Sinne des § 31 Abs. 2 StVZO obliegen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
10 
Fehl geht auch der Einwand der Beschwerde, die Behörde habe die Wiederholungsgefahr nicht geprüft. Das Beschwerde verkennt, dass es auf eine konkrete Wiederholungsgefahr bei der Anwendung des § 31a StVZO nicht ankommt. Denn § 31a StVZO begnügt sich mit einer abstrakten Wiederholungsgefahr, die ersichtlich daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist (Senatsbeschluss vom 17.11.1997 - 10 S 2113/97 - a.a.O.).
11 
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung der Fahrtenbuchauflage unter Anordnung der sofortigen Vollziehung nach den jeweiligen Umständen des konkreten Falles auch ca. ein Jahr nach dem Verkehrsverstoß noch verhältnismäßig sein kann, steht im Einklang mit der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und wird in der Beschwerde auch nicht gerügt.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 sowie der inhaltsgleichen Empfehlung Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs vom November 2013 (jeweils 400,-- EUR pro Monat und Fahrzeug). Nach der neueren Praxis des Senats kommt eine Halbierung dieses Betrags für das Eilverfahren nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 - DAR 2009, 286). Bei nur drei betroffenen Fahrzeugen besteht auch für eine nach Zehnergruppen gestaffelte Reduzierung des Streitwerts nach Art eines „Mengenrabatts“, wie sie in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.09.1997 a.a.O.; BayVGH Beschluss vom 26.10.2001 - 11 ZS 01.2008 -juris; a.A. OVG Saarland, Beschluss vom 17. 01.2000 - 9 V 16/99 - juris), noch keine Veranlassung. Ein solcher Abschlag erscheint vorliegend nicht gerechtfertigt, weil sich die Bedeutung der einzelnen Fahrtenbuchauflage und der damit verbundene Aufwand für den Betroffenen bei drei Fahrzeugen noch nicht relativiert und auch im Hinblick auf die Gesamthöhe des festgesetzten Streitwerts noch keine Reduzierung aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. Zudem war die Frage des Umfangs der Fahrtenbuchauflage für die Antragstellerin von entscheidender Bedeutung. Im Interesse der Rechtsicherheit und Gleichbehandlung sieht der Senat daher im vorliegenden Fall auch davon ab, von der in den Streitwertkatalogen vorgesehenen schematischen Bemessung des Streitwerts nach der angeordneten Dauer der Fahrtenbuchauflage im Hinblick darauf abzuweichen, dass die Auflage für die Dauer von mehr als einem Jahr angeordnet wurde (so HessVGH, Beschl. v. 20.01.2012 - 2 E 1890/11 -).
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs für das auf ihren Namen zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen M-...

Bei einer Geschwindigkeitsmessung am 6. April 2015 um 8.46 Uhr stellte die Polizei fest, dass mit dem Fahrzeug der Antragstellerin die zulässige Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft von 80 km/h um 23 km/h überschritten wurde.

Mit Schreiben vom 24. April 2015 hörte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt die Antragstellerin unter Beifügung des beim Verstoß aufgenommenen Frontfotos, das einen Mann zeigte, als Zeugin an. Sie wurde gebeten, innerhalb einer Woche ab Zugang die Personalien des Verantwortlichen mitzuteilen. Hierzu sei sie nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 161a Abs. 1 Satz 1 StPO verpflichtet. Des Weiteren wurde ausgeführt, der Halterin oder dem Halter des Kraftfahrzeugs könne die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, wenn nicht festgestellt werden könne, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt habe. Der Zeugenfragebogen kam nicht in Rücklauf.

Die mit den örtlichen Ermittlungen beauftragte Polizeiinspektion nahm am 19. Mai 2015 Kontakt mit der Antragstellerin auf. Nach Vorlage der Lichtbilder erklärte der Fuhrparkverantwortliche der Firma, dass es sich bei dem Fahrzeugführer um den ihm namentlich nicht bekannten Freund der Geschäftsführerin der Antragstellerin handle. Diese berief sich bei der Befragung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht. Nach Hinweis, dass das Zeugnisverweigerungsrecht für einen Freund nicht geltend gemacht werden könne, erklärte sie, dass sie den Fahrer „dann nicht kenne“. Die Polizeiinspektion teilte dies dem Bayerischen Polizeiverwaltungsamt mit Schreiben vom 1. Juni 2015 mit und wies auf eine weitere offene Fahrerermittlung mit dem Fahrzeug der Antragstellerin hin. Nach Lichtbildvergleich dürfte es sich um denselben Fahrer handeln.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 stellte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt beim Amtsgericht München Antrag auf richterliche Vernehmung der Geschäftsführerin der Antragstellerin. Diese wurde mit Schreiben des Amtsgerichts München vom 24. Juni 2015 für den 2. Juli 2015 als Zeugin zur Vernehmung geladen. Laut Postzustellungsurkunde ging ihr diese Vorladung erst am 6. Juli 2015 zu. Das Ermittlungsverfahren wurde daraufhin eingestellt.

Nach Anhörung verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Bescheid vom 21. September 2015 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, bis 31. März 2016 ein Fahrtenbuch für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen M-... zu führen (Nr. 1 des Bescheids), dieses innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, zur Prüfung vorzulegen (Nr. 4) und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtung unter Nr. 4 des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 255 Euro an (Nr. 6 des Bescheids). Die Polizei müsse regelmäßig nur angemessene Ermittlungen nach dem Fahrer anstellen. Eine richterliche Vernehmung sprenge im Regelfall den Rahmen angemessener Ermittlungen. Bei entsprechender Mitwirkungsbereitschaft hätte die Geschäftsführerin der Antragstellerin den Fahrzeugführer auch schon bei der polizeilichen Vorsprache benennen können.

Die Antragstellerin erhob Klage gegen den Bescheid beim Verwaltungsgericht München, über die nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Den Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheids wiederherzustellen und hinsichtlich Nr. 6 des Bescheids anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. November 2015 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der die Antragsgegnerin entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Es kann offenbleiben, ob das Beschwerdevorbringen insgesamt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, wie die Antragsgegnerin meint. Soweit in der Beschwerde jedoch auf das Antragsvorbringen vor dem Verwaltungsgericht verwiesen wird, sind Gründe nicht im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt; das Antragsvorbringen kann insoweit im Rahmen der Beschwerde nicht berücksichtigt werden. Das in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierte Darlegungsgebot dient dem Zweck, die Oberverwaltungsgerichte durch ein strukturiertes, auf den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts aufbauendes Beschwerdevorbringen zu entlasten und so eine beschleunigte Abwicklung einstweiliger Rechtsschutzverfahren zu ermöglichen (vgl. OVG Hamburg, B. v. 2.10.2002 - 4 Bs 257/02 - NVwZ 2003, 1529). Diese Intention des Gesetzgebers liefe leer, würde es zur Wahrung des Begründungserfordernisses ausreichen, Vorbringen aus dem ersten Rechtszug oder aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren schlicht zu wiederholen oder hierauf sogar nur zu verweisen. Auch von der Sache her kann die in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderte „Auseinandersetzung“ mit der angefochtenen Entscheidung nicht in der Weise stattfinden, dass eine Argumentation unverändert übernommen wird, die noch vor dem Erlass des angegriffenen Beschlusses - und damit notwendig in Unkenntnis seiner Begründung - vorgetragen wurde (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22).

Zur Begründung der Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, das Verwaltungsgericht begründe seine ablehnende Entscheidung damit, dass bereits die seitens der Behörden ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen vor der Vorladung der Geschäftsführerin der Antragstellerin ausreichend gewesen seien und es damit der Vorladung zum Ermittlungsrichter gar nicht mehr bedurft hätte. Dies sei eine schlichtweg falsche, rein ergebnisorientierte Scheinargumentation. Nach dem gesetzlichen Normzweck müssten denklogisch objektiv geeignete Ermittlungsmaßnahmen zur Aufklärung ergriffen werden. Das schlichte Versenden eines Zeugenfragebogens, dessen Zugang nicht einmal dokumentiert sei, und die schlichte Vorsprache eines Polizeibeamten bei einem vermeintlichen Zeugen an dessen Arbeitsplatz könnten niemals objektiv geeignete Ermittlungsmaßnahmen darstellen, da ein vermeintlicher Zeuge weder einer polizeilichen Vorladung Folge leisten, geschweige denn Angaben bei einem polizeilichen Besuch in seiner Wohnung oder am Arbeitsplatz machen müsse. Wenn daher eine solche Verpflichtung von Gesetzes wegen nicht bestehe, könne eine solche Ermittlungsmaßnahme objektiv niemals geeignet und damit auch niemals ausreichend sein. Die einzig objektiv ausreichende Maßnahme sei die Vorladung der Zeugin beim Ermittlungsrichter gewesen, was die Behörde auch gewusst habe, sonst hätte sie diese Maßnahme nicht verfügt. Dass die Vorladung der Zeugin unverschuldet verspätet zugegangen sei, könne nicht zulasten der Antragstellerin gehen.

Diese Gründe rechtfertigen keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Ermittlung des verantwortlichen Fahrers nicht möglich war. Nach § 31a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2014 (BGBI I S. 2010), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84/96 - juris; BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris). Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (BVerwG, U. v. 17.12.1982 a. a. O.).

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung getroffen wurden.

Dass die Befragung eines Zeugen durch die Verfolgungsbehörde (hier das Bayerische Polizeiverwaltungsamt, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht - ZuVOWiG) oder die Polizei nicht geeignet sei, einen Sachverhalt aufzuklären, ist schlichtweg abwegig. Vielmehr ist das der normale und vorrangig gebotene Weg, sachgerechte oder zumindest weiterführende Informationen zur Aufklärung eines Sachverhalts zu erhalten, wenn Anlass zu der Annahme besteht, der Zeuge könne etwas zur Sachverhaltsaufklärung beitragen. Die Zeugenaussage ist in der Ermittlungsarbeit das wichtigste und häufigste Beweismittel. Der Zeuge ist grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren zum Zeugnis verpflichtet (§ 46 Abs. 2 OWiG, § 48 Abs. 1, § 161a Abs. 1 StPO). Dass der Zeuge nicht zum Erscheinen vor der Polizei und auch nicht zur Aussage vor dieser gezwungen werden kann, macht das Beweismittel der Zeugenbefragung oder -einvernahme durch die Polizei nicht ungeeignet. Es gibt keinen Grund anzunehmen, ein Zeuge könne nur deswegen Angaben zur Sache verweigern, weil er nur vor der Verfolgungsbehörde, die insoweit an die Stelle der Staatsanwaltschaft tritt (vgl. § 46 Abs. 2 OWiG, § 161a Abs. 1 StPO), auf Ladung erscheinen und aussagen muss und nur vom Ermittlungsrichter zur Aussage gezwungen werden kann (§ 46 Abs. 5 OWiG). Ein Zeuge hat in der Regel keinen Grund, die Mitwirkung an der Aufklärung eines Sachverhalts, etwa einer Straftat oder - wie hier - einer Ordnungswidrigkeit zu verweigern. Erst recht gilt das angesichts der Möglichkeit einer Ladung vor den Ermittlungsrichter. Warum ein Zeuge, der kein eigenes Interesse am Ausgang eines Ermittlungsverfahrens hat, sich und den beteiligten Dienststellen einen derartigen Aufwand verursachen sollte, ist unerfindlich. Gerade ein Fahrzeughalter, der als Zeuge gehört wird, wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit gefahren hat, hat ein Eigeninteresse daran, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, weil gegen ihn, wenn die Ermittlung des verantwortlichen Fahrers nicht möglich ist, eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden kann.

Der Senat folgt der Ansicht von Verwaltungsgericht und Antragsgegnerin, dass weitere Ermittlungen der zuständigen Behörde nicht mehr zumutbar und angemessen gewesen sind, als die Geschäftsführerin der Antragstellerin gegenüber der Polizei erklärte, dass sie ihn (den Fahrzeugführer) „dann nicht kenne“. Angesichts der Aussage des Fuhrparkverwalters der Antragstellerin und der Reaktion der Geschäftsführerin, ist es offensichtlich, dass diese den Fahrzeugführer mit Namen kannte. Die Geschäftsführerin der Antragstellerin hätte jedenfalls den Fahrer nach Einsicht in die Firmenunterlagen nennen können. Denn es handelt sich bei dem Tatfahrzeug um einen Firmenwagen; bei diesen entspricht es kaufmännischen Gepflogenheiten und handels- und steuerrechtlichen Verpflichtungen, zu dokumentieren, wer den Firmenwagen jeweils fährt. Weitere Hinweise über die Identität des Fahrers lagen der Polizei nicht vor.

Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin, dass es im vorliegenden Fall des weiteren Ermittlungsversuchs durch die Vorladung der Geschäftsführerin der Antragstellerin vor den Ermittlungsrichter nicht bedurft hätte. Das ist regelmäßig kein geschuldeter Aufwand zur Ermittlung eines Fahrzeugführers, der eine Ordnungswidrigkeit der hier vorliegenden Art begangen hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft ist nach dem Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von 70 Euro (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV - i. V. m. Nr. 11.3.4 Tabelle 1 Buchst. c des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zur BKatV) und einem Punkt im Fahreignungsregister zu ahnden (Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr - FeV). Zeugen, die zur Aufklärung einer solchen Ordnungswidrigkeit beitragen könnten, regelmäßig vor den Ermittlungsrichter zu laden, würde einen Aufwand verursachen, der weder der Tat noch der Buße gerecht werden würde. Zeugen erhalten eine Entschädigung für den ihnen abverlangten Aufwand für das Erscheinen vor dem Gericht (Fahrtaufwand, Verdienstentschädigung u. a., vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 OWiG, § 71 StPO, § 19 JVEG). Hinzu kommt der Aufwand für das Gericht selbst. Ein solcher Mitteleinsatz wäre angesichts der zu erwartenden Geldbuße nicht mehr rationell. Abgesehen davon wäre eine solche Ermittlungsmaßnahme aufgrund der Arbeitsbelastung der Justiz mit der Aufklärung von Straftaten in der Regel schon in zeitlicher Hinsicht bei einer Ordnungswidrigkeit, die bereits drei Monate nach Begehen der Tat verjährt (§ 26 Abs. 3, § 24 StVG), nicht erfolgversprechend. Die vorliegende Tat weist keine Besonderheiten auf, nach denen ausnahmsweise eine richterliche Vernehmung der Geschäftsführerin der Antragstellerin erforderlich und angemessen gewesen wäre.

Es steht der ermittelnden Behörde natürlich frei, zusätzliche (überobligatorische) Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen, um Ermittlungserfolge zu erzielen und ggf. auch auf das rechtstreue Verhalten von Zeugen durch eine richterliche Vernehmung hinzuwirken. Hier wurde die richterliche Vernehmung der Zeugin offenbar deshalb angeordnet, weil die Polizei in ihrem Schreiben vom 1. Juni 2015 auf eine weitere offene Fahrerermittlung mit dem Fahrzeug der Antragstellerin hingewiesen hatte und es sich nach einem Lichtbildvergleich um denselben Fahrer gehandelt haben dürfte. Der Antrag auf richterliche Zeugenvernehmung diente daher wohl der Aufklärung beider Ordnungswidrigkeiten.

Die (überobligatorische) Ermittlungsmaßnahme war jedenfalls nicht erfolgreich. Auch eine Ermittlungsmaßnahme, die fehlschlägt, und wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht wiederholt werden kann, führt dazu, dass die Ermittlung des Täters nicht (mehr) möglich ist.

Es kann offen bleiben, welche Konsequenzen aus überobligatorischen Ermittlungsmaßnahmen im Hinblick auf die Feststellung, dass die Ermittlung des Fahrzeugführers nicht möglich ist, zu ziehen sind, wenn die Ermittlungsmaßnahmen von der Verfolgungsbehörde fehlerhaft durchgeführt worden sind, bei ordnungsgemäßer Durchführung aber erfolgversprechend gewesen wären. Denn die Verfolgungsbehörde hat hier ordnungsgemäß gehandelt. Nachdem die Geschäftsführerin der Antragstellerin die Zeugenaussage vor der Polizei verweigert bzw. eine falsche Aussage gemacht hatte, hat sie angesichts der Tatsache, dass eine Aussage vor der Verfolgungsbehörde nicht erzwungen werden kann, eine Durchsuchung der Geschäftsräume der Antragstellerin oder eine Überwachung ihrer Geschäftsführerin wohl unverhältnismäßig, jedenfalls aber nicht im geschilderten Sinn erforderlich gewesen wären, das einzig noch erfolgversprechende Mittel gewählt, nämlich die Vernehmung durch den Ermittlungsrichter. Der Bericht der Polizei über die Ermittlungsversuche ging am 9. Juni 2015 bei der Verfolgungsbehörde ein. Bereits mit Schreiben vom 10. Juni 2015 richtete diese das Vernehmungsersuchen an das Amtsgericht München.

Es kann offen bleiben, welche Ursache dem Fehlschlagen des Ermittlungsversuchs durch den Ermittlungsrichter am Amtsgericht München zugrunde lag. Auch kommt es nicht darauf an, ob sich die zuständige Behörde ein etwaiges fehlerhaftes Handeln des Ermittlungsrichters zurechnen lassen müsste. Denn ein solches ist nicht ersichtlich. Der Ermittlungsrichter hat die Ladung zur Vernehmung der Geschäftsführerin der Antragstellerin bereits am 24. Juni 2015 gefertigt und den Termin für den 2. Juli 2015 angesetzt. Selbst wenn das auf Mittwoch, den 24. Juni 2015 datierte Schreiben erst am Freitag, den 26. Juni 2015 zur Post gegeben worden wäre, wäre davon auszugehen gewesen, dass es die Zeugin noch rechtzeitig erreicht hätte. Vieles spricht dafür, dass die Ladung aufgrund des (auch von der Antragstellerin angesprochenen) vierwöchigen Poststreiks, der in der Nacht vom 4. auf den 5. Juli 2015 endete, zu spät bei der Zeugin ankam.

Anhaltspunkte dafür, dass die zu späte Zustellung im Verantwortungsbereich des Amtsgerichts München gelegen hätte, sind jedenfalls nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Wie oben ausgeführt ist die Vernehmung von Zeugen durch den Ermittlungsrichter bei Ordnungswidrigkeiten, die drei Monate nach der Tat verjähren, schon in zeitlicher Hinsicht häufig nicht erfolgversprechend, zumal kein Grund besteht, die Vernehmung einer Zeugin in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren anderen Ermittlungstätigkeiten etwa zur Verfolgung von Straftaten vorzuziehen.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. April 2015 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.200 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Auflage, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen.

2

Der Kläger, der in Hamburg ein Transportunternehmen betreibt, war Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen HH ... .

3

Am 12. Juni 2011 um 11:33 Uhr wurde mit diesem Fahrzeug auf der Bundesautobahn A 7 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 28 km/h überschritten. Zu einer Ermittlung des Fahrers und zu weiteren Maßnahmen seitens des Beklagten kam es nicht.

4

Am 13. Juni 2011 um 2:33 Uhr wurde mit demselben Fahrzeug auf der Bundesautobahn A 7 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 62 km/h überschritten.

5

Am 17. Juni 2016 wurde dem Kläger in dem wegen des Verstoßes vom 13. Juni 2011 eingeleiteten Bußgeldverfahren ein Anhörungsbogen übersandt. Auf dem Anschreiben ist das Foto des Fahrers abgedruckt, auf dem dieser gut zu erkennen ist. Der Kläger sandte den Anhörungsbogen nicht zurück. Auf Ersuchen des vom zuständigen Landkreis Göttingen leitete die Beklagte eine letztlich erfolglose Fahrerermittlung ein, die jedoch zu der Feststellung führte, dass der Kläger auf dem Beifahrersitz saß.

6

Den ihm von der Beklagten unter dem 15. August 2011 zugesandten Zeugenfragebogen, in dem dem Kläger mitgeteilt worden war, dass er mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen müsse, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden könne, sandte er nicht zurück.

7

Mit Bescheid vom 14. September 2011 erteilte die Beklagte dem Kläger die Auflage, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-… - als Ersatzfahrzeug für das zum Tatzeitpunkt geführte und am 13. Juli 2011 abgemeldete Fahrzeug HH-… - oder ein an dessen Stelle verwendetes Fahrzeug für den Zeitraum von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestünden, nachdem es habe ausgeschlossen werden können, dass der Kläger bzw. einer seiner Söhne der Fahrer gewesen sei, keine weiteren Ermittlungsansätze.

8

Den dagegen eingelegten Widerspruch, zu dessen Begründung sich der Kläger auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO berief, da ein naher Verwandter den Verkehrsverstoß begangen habe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2012 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, sie habe den Fahrzeugführer trotz Durchführung aller angemessenen Maßnahmen nicht ermitteln können. Zwar könne der Halter eines Kraftfahrzeugs von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, er habe dann aber eine Fahrtenbuchauflage in Kauf zu nehmen.

9

Am 25. Juni 2012 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 14. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2012 erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, wegen des ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechtes verstoße die Fahrtenbuchauflage gegen Art. 2 GG. Zudem sei die Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig. Dem Fahrer sei ein Versehen unterlaufen. Üblicherweise würden derartige Auflagen erst nach drei bis vier Verstößen verhängt.

10

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 16. April 2015 abgewiesen. Die Fahrtenbuchauflage sei gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO rechtmäßig. Mit dem betreffenden, auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit unter Berücksichtigung der Messtoleranz um 62 km/h überschritten worden. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen, obwohl die Polizei hierfür angemessene und zumutbare Maßnahmen ergriffen habe. Innerhalb der Zweiwochenfrist habe der Landkreis Göttingen dem Kläger einen Anhörungsbogen zugesandt. Dass ihm ein Anhörungsbogen nicht zugegangen sei, habe der Kläger in der Klagebegründung lediglich im Zusammenhang mit dem Verstoß vom 12. Juni 2011, nicht jedoch im Zusammenhang mit dem für die Fahrtenbuchauflage allein erheblichen Verstoß vom 13. Juni 2011 behauptet. Vorprozessual habe er zwar behauptet, den Bogen zur Anhörung wegen des Verstoßes vom 13. Juni 2011 nicht erhalten zu haben, allerdings habe er insoweit, wie sein Prozessbevollmächtigter gegenüber dem Berichterstatter eingeräumt habe, den Zeugenfragebogen am 15. August 2011 erhalten. Dass dies außerhalb der Zweiwochenfrist erfolgt sei, sei unerheblich, da die Verzögerung nicht ursächlich für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen gewesen sei. Zu den Obliegenheiten des Klägers als Halter des Fahrzeugs gehöre es, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken, indem er den Fahrzeugführer - der ihm bekannt gewesen sein müsse, weil er ihn als nahen Verwandten bezeichne - benenne. Nachdem sich die Söhne des Klägers nicht als Fahrer herausgestellt hätten, habe es keine weiteren angemessenen Ermittlungsansätze mehr gegeben. Ein Zeugnisverweigerungsrecht stehe der Mitwirkungspflicht des Klägers nicht entgegen. Zwar könne er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, müsse dann aber in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch führen zu müssen. Die Fahrtenbuchauflage sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Angesichts der Schwere des Verstoßes der Geschwindigkeitsüberschreitung um 62 km/h sei die Dauer von 18 Monaten angemessen. Die Behauptung des Klägers, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig erfolgt, sei unerheblich. Nach der Hamburger Verwaltungspraxis würden Fahrtenbuchauflagen regelmäßig auch schon bei erstmaliger Begehung erlassen. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-... habe, wie sich aus § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO ergebe, als Ersatzfahrzeug für das abgemeldete Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-… bestimmt werden können. Die Aufforderung, das Fahrtenbuch unaufgefordert alle zwei Monate beim örtlich zuständigen Polizeikommissariat zur Überprüfung vorzulegen, sei gemäß § 31a Abs. 3 lit. a StVZO ebenfalls rechtmäßig.

11

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers, mit dem er begehrt, die Berufung zuzulassen.

II.

12

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung, den der Kläger auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) sowie auf grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) stützt, hat keinen Erfolg.

13

1. Aus den Darlegungen des Klägers im Zulassungsantrag, auf die die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

14

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils sind dann begründet, wenn gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils angesichts der Begründung des Zulassungsantrags gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz - sei es ein abstrakter Obersatz, sei es die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter einen solchen Obersatz - oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NordÖR 2000, 453-455, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, DVBl 2004, 838-839, juris Rn. 8 f.). So liegt es hier nicht.

15

Der Kläger macht geltend, der Anwendungsbereich von § 31a StVZO müsse verfassungskonform auf die Fälle reduziert werden, in denen die Täterermittlung nicht an der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts scheitere. Die gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung sei teilweise vor mehr als 20 Jahren ergangen und könne nicht überzeugen. Die Wertentscheidungen hätten sich inzwischen fortentwickelt, wodurch andere Beurteilungen Platz greifen müssten. Im strafrechtlichen Bereich habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, dem Postulat des Grundgesetzes über den Schutz der Ehe und Familie durch das Zeugnisverweigerungsrecht Rechnung zu tragen. Die Möglichkeit der Fahrtenbuchauflage resultiere aus der Obliegenheit jedes Halters eines Kraftfahrzeugs, an der Aufklärung eines mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar sei. Hierzu gehöre auch, die Täterfeststellung zu fördern. Sofern die mangelnde Mitwirkung auf der Geltendmachung eines Zeugnisverweigerungsrechts beruhe, verkenne die Rechtsprechung, dass es dem betreffenden Halter angesichts des Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 GG nicht zumutbar sei, seine Angehörigen anzuzeigen. Dann bestehe keine Obliegenheit zur Mitwirkung. Es werde auch kein „doppeltes Recht“ eingeräumt, es gehe um das Recht auf Zeugnisverweigerung, das nicht durch die Fahrtenbuchauflage sanktioniert oder unterlaufen werden dürfe. Die Führung des Fahrtenbuchs bewirke, dass der Verstoß schon im Voraus denunziert werde, bevor überhaupt der Anhörungsbogen auf dem Tisch liege. Das Fahrtenbuch werde eingesetzt, um das Zeugnisverweigerungsrecht auszuhebeln. Die Argumentation, die Fahrtenbuchauflage diene der Sicherheit des Verkehrs, könne nicht überzeugen, da es keine gesicherten Erkenntnisse darüber gebe, wie viele Unfälle im Straßenverkehr durch eine Fahrtenbuchauflage verhindert werden könnten.

16

Dieser Vortrag vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen.

17

Seinem Urteil vom 16. April 2015 hat das Verwaltungsgericht zutreffend die höchstrichterliche und die obergerichtliche Rechtsprechung zu § 31a StVZO zu Grunde gelegt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts der Anwendbarkeit des § 31a StVZO und damit der Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, nicht entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 22. Juni 1995 (11 B 7/95, DAR 1995, 459, juris) erkannt, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden sei, rechtlich nicht gehindert sei, von einem etwaigen Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren Gebrauch zu machen; er müsse dann aber gemäß § 31a StVZO die Auflage in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben seien. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsvorstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, bestehe nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. In seinem Beschluss vom 11. August 1999 (3 B 96/99, BayVBl 2000, 380, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung bestätigt und ergänzend in Bezug auf den verfassungsrechtlichen Schutz gegen die Verpflichtung zur Selbstbezichtigung ausgeführt, mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs bleibe das Recht des Betroffenen gewahrt, sich selbst nicht bezichtigen zu müssen. Das damit verbundene Risiko, dass derartige zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet blieben, müsse die Rechtsordnung nicht von Verfassung wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begebe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen. Hiergegen könne auch nicht eingewendet werden, mit der Fahrtenbuchauflage werde in rechtlich unzulässiger Weise der Boden bereitet für einen zukünftigen Zwang zur Mitwirkung an der Überführung eines Täters einer Ordnungswidrigkeit. Die Verfassung schütze ohne eine entsprechende gesetzliche Verankerung nicht davor, dass aus Aufzeichnungen, die auf zulässige Verpflichtungen zur Führung von Akten, Büchern, Registern usw. zurückzuführen seien, Erkenntnisse über die Täter von Verkehrsordnungswidrigkeiten abgeleitet würden, auch wenn es sich dabei um den Aufzeichnenden selbst oder - und insofern gilt diese Entscheidung gleichermaßen für Fragen des Zeugnisverweigerungsrechtes - um jemanden handele, hinsichtlich dessen dem Aufzeichnenden ein Aussageverweigerungsrecht zustehe. Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt die obergerichtliche Rechtsprechung auch in aktuellen Entscheidungen - soweit durch die Veröffentlichung ersichtlich - einheitlich (OVG Münster Beschl. v. 13.10.2015, 8 B 868/15, juris Rn. 19; VGH Mannheim, Beschl. v. 10.8.2015, 10 S 278/15, VerkMitt 2015, Nr. 61, juris Rn. 12; OVG Koblenz, Beschl. v. 4.8.2015, 7 B 10540/15, juris Rn. 21; OVG Saarbrücken, Beschl. v. 3.3.2015, 1 B 404/14, juris, Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2012, 4 Bs 29/12, n.v.).

18

Die Richtigkeit der diese Rechtsprechung zu Grunde legenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts erschüttert der Kläger mit seinen Ausführungen nicht.

19

Mit der Fahrtenbuchauflage wird zunächst nicht das vom Kläger im Hinblick auf den Verkehrsverstoß vom 13. Juni 2011 in Anspruch genommene Zeugnisverweigerungsrecht unterlaufen. Die Fahrtenbuchauflage zwingt den Kläger nicht, den seinerzeitigen Fahrer preiszugeben, sie kann auch - weil nur für die Zukunft wirksam - nicht zu dessen Auf-deckung führen. Die Auflage lässt das Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters auch nicht im Hinblick auf mögliche künftige Verkehrsverstöße von Fahrern des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs leerlaufen. Das Zeugnisverweigerungsrecht wird lediglich im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gewährt, wo es durch die Fahrtenbuchauflage nicht infrage gestellt wird. Die Fahrtenbuchauflage selbst ist ein präventives Instrument im Rahmen der Gefahrenabwehr und stellt eine Reaktion auf die - aus welchen Gründen auch immer - unterbliebene Mitwirkung des Fahrzeughalters dar. Sie soll einerseits sicherstellen, dass die Feststellung des Fahrers bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem betreffenden Fahrzeug möglich ist und andererseits künftigen Fahrern zum Bewusstsein bringen, dass sie für den Fall der Begehung von Verkehrsdelikten aufgrund der Fahrtenbucheintragungen als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt werden können, wodurch sich gegebenenfalls weitere Verkehrsverstöße unterbinden lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2015, 3 C 13.14, BVerwGE 152, 180, juris Rn. 19; VGH Mannheim, Beschl. v. 28.5.2002, 10 S 1408/01, VBlBW 2002, 390-392, juris Rn. 10). Diesem gewichtigen allgemeinen Interesse, Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer vorzubeugen, dient die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen. Es hält sowohl den Fahrzeughalter als auch etwaige Fahrer zum Einhalten der Verkehrsvorschriften an und trägt damit zur Verkehrssicherheit bei. Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf dies wegen Offensichtlichkeit keines statistischen Beleges.

20

Der Schutzzweck des Zeugnisverweigerungsrechts gebietet entgegen der Auffassung des Klägers keine verfassungskonforme Reduktion von § 31a StVZO im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG, da dieser Schutzzweck durch die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, nicht berührt wird. Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht über einen Verwandten als Täter einer Ordnungswidrigkeit aussagen zu müssen, insofern steht ihm im Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 52 StPO zu. Das Zeugnisverweigerungsrecht dient jedoch nicht primär dem Schutz des Täters der Ordnungswidrigkeit vor einer Verfolgung, sondern insbesondere dem Schutz des Zeugen - hier also des Klägers - vor Konfliktlagen (vgl. BGH, Beschl. v. 4.6.2014, 2 StR 656/13, NStZ, 2014, 426, juris). Eine derartige Konfliktlage besteht aber bei der Führung eines Fahrtenbuchs nicht. Jeder Fahrer des betreffenden Fahrzeugs weiß bzw. muss nach entsprechender Information durch den Kläger wissen, dass ein Fahrtenbuch geführt wird und er im Falle des Begehens eines Verkehrsverstoßes identifiziert werden kann, ohne dass es dafür nach Begehung der Ordnungswidrigkeit der Mitwirkung des Klägers bedürfte. Eine aus der Loyalität gegenüber dem verwandten Fahrer folgende Konfliktlage des Klägers kann sich in diesem Fall, weil es seiner Mitwirkung nicht mehr bedarf, nicht ergeben.

21

Der Vortrag des Klägers, die Wertentscheidungen hätten sich inzwischen fortentwickelt, wodurch andere Beurteilungen Platz greifen müssten, ist in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, das Urteil des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen. Insbesondere legt er in keiner Weise dar, in welcher Weise sich die aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Wertentscheidungen, soweit sie im streitigen Zusammenhang überhaupt relevant sein können, fortentwickelt haben sollen.

22

2. Der Kläger macht darüber hinaus geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung angesichts der im Zentrum stehenden Grundrechte nicht tragfähig sei. Es sei erforderlich, eine erneute Entscheidung herbeizuführen, in der die Argumente des Klägers abgewogen würden.

23

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt insoweit die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird und die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.1.2014, 4 Bf 25/14.Z). Darüber hinaus bedarf es der Darlegung des Grundes, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, 9 C 46.84, BVerwGE 70, 24, juris Rn. 13; Beschl. v. 14.5.1997, 1 B 93.97, NVwZ-RR 1997, 621, juris Rn. 3; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 9.3.1993, 3 B 105.92, NJW 1993, 2825, juris Rn. 3). Wie dargelegt ist die im Streitfall erhebliche Frage des Verhältnisses von Zeugnisverweigerungsrecht und Anordnung einer Fahrtenbuchauflage in der Rechtsprechung geklärt. Der Kläger hat, wie sich bereits aus dem Vorstehenden ergibt (s.o. unter 1.), nichts vorgetragen, aus dem sich ein weiterer aktueller, grundsätzlicher Klärungsbedarf ergeben könnte.

24

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013, Nr. 46.11.).

Tenor

I.

Soweit die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Rechtsanwalts-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer-Partnerschaft, wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

Am 8. Januar 2013 um 18:57 Uhr wurde nach Aktenlage auf der Autobahn mit einem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 45 km/h überschritten.

Nachdem der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte, legte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Juli 2013 der Klägerin die Führung eines Fahrtenbuches für den Zeitraum bis 31. Januar 2014 für das fragliche Kraftfahrzeug auf (Nr. 1 des Bescheids), bestimmte die Geltung der Anordnung für ein etwaiges Ersatzfahrzeug (Nr. 2), eine jederzeitige Aushändigungspflicht sowie eine Aufbewahrungspflicht des Fahrtenbuchs bis 31. Juli 2014 (Nr. 3) und die Vorlage des Fahrtenbuchs innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Führungszeit (Nr. 4), ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 3 und 4 an (Nr. 5), drohte für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtung nach Nr. 4 ein Zwangsgeld in Höhe von 255 Euro an (Nr. 6), legte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf (Nr. 7), setzte für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 175 Euro und Auslagen in Höhe von 2,19 Euro fest (Nr. 8), und bestimmte in Nrn. 9 und 10 Modalitäten der Fahrtenbuchführung.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag, die Anordnungen in Nrn. 3 bis 8 des Bescheids vom 16. Juli 2013 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Anordnungen in Nrn. 1, 2, 9 und 10 des Bescheids rechtswidrig waren, wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 26. Februar 2014 ab.

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil. Bezüglich der Anordnungen in Nr. 4 und Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids hat sie die Hauptsache für erledigt erklärt. Sie strebt im Berufungsverfahren die Aufhebung der Nrn. 7 und 8 des Bescheids an, sowie die Feststellung, dass der Bescheid in den Nrn. 1, 2, 3, 9 und 10 rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte stimmte der Erledigungserklärung hinsichtlich der Nrn. 4 und 6 des Bescheids zu und tritt im Übrigen dem Zulassungsantrag entgegen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Soweit die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2. Im Übrigen bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen entweder nicht vor oder sind nicht ausreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden.

2.1 Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2.1.1 Dem Antrag auf Zulassung der Berufung steht grundsätzlich nicht entgegen, dass sich die Hauptsache im Laufe des Zulassungsverfahrens auch in einer weiteren angegriffenen Verfügung des streitgegenständlichen Bescheids (hier Nr. 3) erledigt hat. Die ursprüngliche Anfechtungsklage ist bis auf die Kostenentscheidungen des angefochtenen Bescheids wegen Ablauf des Zeitraums, für den der Klägerin Verpflichtungen auferlegt wurden, unzulässig geworden. Erledigt sich der Rechtsstreit im Klageverfahren, kann auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) umgestellt werden, wenn die Klagepartei ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts hat. Erledigt sich der Rechtsstreit im Berufungszulassungsverfahren, kann die Zulassung mit dem Ziel verfolgt werden, den Antrag im Berufungsverfahren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) umzustellen, wenn eine solche zulässig ist.

Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage setzt ein berechtigtes Interesse voraus, das bereits im Zulassungsverfahren zu verdeutlichen ist (BVerwG, B. v. 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; BayVGH, B. v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 10; B. v. 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 - BayVBl 2012, 287; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 78b m. w. N.).

Daran fehlt es hier. Als berechtigtes Interesse kommt hier nur eine Wiederholungsgefahr in Frage. Deren Bejahung würde voraussetzen, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie in dem für die Beurteilung der erledigten Maßnahme maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2013 - 3 C 6.12 - NVwZ 2013, 1550). Hierzu müssen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer dem erledigten Verwaltungsakt ähnlichen Belastung bei einem abzusehenden, vergleichbaren Sachverhalt vorgetragen werden (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2012 - 11 ZB 11.2453 - juris Rn. 4). Eine solche unverändert fortbestehende Sachlage gibt es hier nicht.

Die Klägerin begründet die Wiederholungsgefahr damit, dass sie sich bereits jetzt einer erneuten Anordnung einer Fahrtenbuchauflage innerhalb kurzer Zeit ausgesetzt sehe. Von einem bloßen zufallsbedingten Vorkommnis könne nicht die Rede sein, da der dortige Sachverhalt tatsächlich wie rechtlich dem hiesigen Sachverhalt entspreche. Der bloße Verweis auf künftige Anfechtungsmöglichkeiten in gleich gelagerten Fällen werde dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

Dieser Vortrag begründet keine Wiederholungsgefahr für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Die Tatsache, dass gleichzeitig mit dem hier vorliegenden Fall eine weitere Fahrtenbuchauflage gegen die Klägerin verhängt wurde, reicht - unabhängig davon, ob dort überhaupt eine vergleichbare Sach- und Rechtslage vorliegt - für die Annahme einer generellen Wiederholungsgefahr nicht aus. Eine Wiederholungsgefahr würde voraussetzen, dass im Fall der Klägerin jederzeit die Möglichkeit besteht, dass mit auf sie zugelassenen Fahrzeugen in erheblicher Weise gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wird und in diesen Fällen jeweils der Fahrer nicht festzustellen ist.

Soweit Ersteres der Fall wäre, wäre das allenfalls fahrerlaubnisrechtlich zu würdigen. Der Absicht, weiterhin Verkehrsverstöße zu begehen und eine Feststellung des verantwortlichen Fahrers nicht zu ermöglichen, wäre darüber hinaus zwar auch mit weiteren Fahrtenbuchauflagen zu begegnen, es kann jedoch nicht im Vorhinein angenommen werden, es sei jedes Mal eine Feststellung des verantwortlichen Fahrers aufgrund der üblicherweise gefertigten Tatfotos nicht möglich.

Es kann offen bleiben, ob ein Feststellungsinteresse hier auch deswegen zu verneinen ist, weil sich die Kostenentscheidungen des streitgegenständlichen Bescheids nicht erledigt haben, so dass es der Klägerin möglich ist, wie geschehen, gegen diese Entscheidungen Anfechtungsklage zu erheben und auf diese Weise gegebenenfalls eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts in der Sache (Grundverwaltungsakt und Nebenbestimmungen) zu erreichen (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.2012 - 3 C 33.11 - Blutalkohol 50, 99 zu einer Gebühr für eine Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG). Darüber hinaus kann offen bleiben, ob das Vorliegen eines Feststellungsinteresses hier überhaupt entscheidungserheblich war, weil etwa das Verwaltungsgericht - selbstständig tragend - die Klage insoweit auch als unbegründet abgewiesen hat (vgl. UA S. 7 Mitte).

Nach alledem hat das Verwaltungsgericht die Feststellungsklagen bezüglich der Nrn. 1, 2, 9 und 10 des Bescheids mangels Bestehen eines Feststellungsinteresses zu Recht abgewiesen.

2.1.2 Es kann offen bleiben, ob die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts einschließlich Nebenbestimmungen bei Anfechtungsklagen gegen gebührenpflichtige Verwaltungsakte im Falle der Erledigung des Grundverwaltungsakts und etwaiger Nebenbestimmungen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidungen nur kursorisch zu berücksichtigen ist (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG) oder ob dabei die Rechtmäßigkeit des den Kostenentscheidungen zugrunde liegenden Grundverwaltungsakts in vollem Umfang zu überprüfen ist. Denn die Rechtswidrigkeit der Auferlegung von Kosten ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Fahrtenbuchauflage einschließlich Nebenbestimmungen zu Unrecht erfolgt ist (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG).

a) Rechtsgrundlage und Höhe der Gebühr (vgl. § 6 a Abs. 1 StVG i. V. m. §§ 1, 2 GebOSt) werden in der Zulassungsbegründung nicht beanstandet.

b) Gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage trägt die Klägerin vor, aufgrund der Fehler im Messprotokoll müsse an der Zuverlässigkeit des Messergebnisses gezweifelt werden, so dass keine tatbestandliche Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften vorliege. Bestünden bei einem standardisierten Messverfahren Restzweifel, so sei nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die gerügten Mängel stellten die Feststellung des Verkehrsverstoßes nicht ernsthaft infrage. Der zur Tatfeststellung gültige Eichschein des Gerätes sei von der Beklagten vorgelegt, die falsche Jahresangabe vom Messverantwortlichen nachvollziehbar erklärt worden. Auch der im Messprotokoll unter Nr. 3 vorgenommene handschriftliche Vermerk „Pkw als Lkw erfasst“, erstellt für den gesamten Messzeitraum von 15:38 Uhr bis 20:17 Uhr, ändere an der Eindeutigkeit des konkreten Messergebnisses nichts.

Das ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die Auffassung, dass jedweder Fehler im Messprotokoll das Messergebnis infrage stelle, teilt der Senat nicht. Im Übrigen zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf, dass auch nur die Möglichkeit bestünde, dass die festgestellten Fehler irgendetwas mit der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung beim klägerischen Fahrzeug zu tun haben könnten. Anhaltspunkte für Messfehler (vgl. BGH, B. v. 30.10.1997 - 4 StR 24/97 - juris Rn. 26) bestehen nicht. Soweit darauf verwiesen wird, dass nach den Feststellungen des ADAC bei dem verwendeten Messgerät in einem von 1000 Fällen das kontrollierte Fahrzeug fälschlicherweise nicht als Pkw oder als Lkw erkannt wird, bleibt das ohne Auswirkung auf die Messung der Geschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs. Warum die falsche Angabe der Jahreszahl im Protokoll durch den Messverantwortlichen einen Einfluss auf das Messergebnis gehabt haben soll, ist nicht ersichtlich.

c) Es entspricht der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht verlangen kann, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch die Klägerin für sich gegenüber anderen in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, B. v. 7.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568; BVerwG, B. v. 22.6.1995 - 11 B 7/95 - BayVBl 1996, 156 und v. 11.8.1999 - 3 B 96/99 - BayVBl 2000, 380; BayVGH, B. v. 10.4.2006 - 11 CS 05.1980; v. 2.8.2007 - 11 ZB 06.1759; v. 20.3.2008 - 11 ZB 08.432; v. 22.4.2008 - 11 ZB 07.3419; v. 28.3.2011 - 11 CS 11.360; v. 1.2.2012 - 11 CS 11.2640). Ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten („nemo tenetur se ipsum accusare“), liegt darin nicht. Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2001 (2 BvR 1565/94 und 2 BvR 173/95) betreffen keine Fahrtenbuchauflage. Die Auferlegung einer Fahrtenbuchführung dient der Sicherheit des Straßenverkehrs, sie hat keinen Sanktionscharakter. Sie soll sicherstellen, dass in Zukunft der verantwortliche Fahrer eines Kraftfahrzeugs bei Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften ermittelt werden kann. Die Fahrtenbuchauflage ist ein geringer Eingriff in die Handlungsfreiheit eines Kraftfahrzeughalters. Bei geschäftlich genutzten Fahrzeugen verlangt sie im Übrigen nur das, was ohnehin sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspricht (vgl. BayVGH, B. v. 14.5.2013 - 11 CS 13.606 - juris Rn. 12).

2.2 Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Rechtssache liegen vor, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet (BayVGH, B. v. 3.11.2009 - 1 ZB 06.1842 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 9), sich also wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B. v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147/149 m. w. N.; Berkemann DVBl. 1998, 446/456).

Die Klägerin begründet diesen Zulassungsgrund mit den Einwendungen gegen das Messprotokoll. Diese sind jedoch nicht durchgreifend und bereiten auch keine rechtlichen Schwierigkeiten, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten, weil die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hier schon nicht ausreichend in Frage gestellt wurden.

2.3 Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert werden. Darüber hinaus muss ausgeführt werden, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) und klärungsbedürftig ist und weshalb ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 72).

Die Klägerin beruft sich bei diesem Zulassungsgrund auf den „nemo-tenetur-Grundsatz“. Die Rechtsprechung, wonach eine Fahrtenbuchauflage auch dann möglich sei, wenn sich der Halter berechtigterweise auf sein Aussageverweigerungsrecht berufe, sei verfassungswidrig. Abgesehen davon, dass die Klägerin schon keine Frage formuliert, und dass die Frage, ob sich der Halter eines Kraftfahrzeugs berechtigterweise auf ein Aussageverweigerungsrecht beruft, nicht entscheidungserheblich ist, weil es nur darauf ankommt, ob die Ermittlung des Fahrers nicht möglich war und deshalb der jeweilige Fahrer in Zukunft dokumentiert werden muss, ist diese Frage nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits geklärt ist. Hierzu wird auf die Ausführungen in Nr. 2.1.2 Buchst. c verwiesen.

2.4 Die behauptete Divergenz (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt jedenfalls, wie sich bereits aus den Darlegungen unter Nr. 2.1.1 dieses Beschlusses ergibt, nicht vor. In der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Senats (B. v. 19.1.2012 - 11 ZB 11.2453 - juris) ist ausdrücklich ausgeführt, dass eine Wiederholungsgefahr bei der Fahrtenbuchauflage ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht zu begründen vermag, weil im Wiederholungsfall mit der Anfechtungsklage und der Möglichkeit der gerichtlichen Suspendierung eines etwaigen Sofortvollzugs ausreichend effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setze im Übrigen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer dem erledigten Verwaltungsakt ähnlichen Belastung bei einem abzusehenden, vergleichbaren Sachverhalt vorgetragen werden. Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung berücksichtigt und keinen identischen Sachverhalt für die Bejahung einer Wiederholungsgefahr verlangt.

2.5 Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auch nicht auf einem der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Zur Begründung eines Verfahrensmangels führt die Klägerin aus, dass das Verwaltungsgericht gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO und gegen den Grundsatz der Beweisantizipation verstoßen habe, indem es hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses keine vertiefte Analyse und Begutachtung notfalls mittels geeigneter Sachverständiger angestellt habe.

Dieses Vorbringen begründet keinen Verfahrensmangel. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. Februar 2014 (VG-Akte S. 57 ff.) hat die Klägerin keinen Beweisantrag gestellt. Eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht (Aufklärungspflicht) kann grundsätzlich dann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter von einem Beweisantrag abgesehen hat (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 13 m. w. N.). Etwas anders gilt nur dann, wenn sich dem Verwaltungsgericht eine Beweisaufnahme offensichtlich aufdrängen musste (allgemeine Auffassung, z. B. Kopp/Schenke, a. a. O.). Das war hier jedoch nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, warum es zu der Beurteilung gekommen ist, dass sich die gerügten Fehler des Messprotokolls nicht auf das Messergebnis bei dem Fahrzeug der Klägerin ausgewirkt haben. Das hat die Klägerin auch in der Zulassungsbegründung nicht in Frage zu stellen vermocht (vgl. oben Nr. 2.1.2 Buchst. b).

3. Soweit die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen entsprechend dem Vorstehenden der Klägerin aufzuerlegen. Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen war, ergibt sich die Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung.

5. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 21.600,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Anordnung des Landratsamts Bodenseekreis vom 09.09.2013, durch die ihr die Führung eines Fahrtenbuchs für die Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen FN-xxx 275, FN-xxx 1101 und FN-xxx 105 für die Dauer von 18 Monaten auferlegt worden ist.
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn seine aufschiebende Wirkung wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund der Anordnung des Sofortvollzugs durch die Behörde entfällt. Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist durch das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei wird die aufschiebende Wirkung dann wiederherzustellen sein, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in die Rechte des Antragstellers eingreifenden behördlichen Verfügung bestehen. Umgekehrt ist das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung dann geringer zu bewerten als das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Verfügung, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen ist, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und keine Rechte des Antragstellers verletzt. Erweist sich die Rechtslage nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offen, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Hierbei ist zu beachten, dass § 31 a StVZO zu den Vorschriften gehört, bei denen das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2001 - 10 S 1744/01 - und Beschluss vom 17.11.1997 - 10 S 2113/97 - in VBlBW 1998, 178). Die sofortige Vollziehung ist daher in solchen Fällen die Regel. Für die Annahme eines Ausnahmefalls liegen hier keine Anhaltspunkte vor, weswegen nach diesen Grundsätzen der Antrag erfolglos bleibt.
Die angefochtene Fahrtenbuchauflage ist höchstwahrscheinlich zu Recht ergangen. Rechtsgrundlage für die Verfügung ist § 31 a Abs. 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für eines oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO sind im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach erfüllt.
1. Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften liegt vor. Am 16.08.2012 kam das auf die Antragstellerin zugelassene Fahrzeug Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen FN-xxx 275 auf der O. Straße in x auf die Gegenspur ab. Hierdurch musste der Führer eines entgegenkommenden Ford nach rechts ausweichen, um eine Kollision zu vermeiden. Am ausweichenden Fahrzeug entstand infolgedessen ein Sachschaden von 608,00 EUR netto. Der Mercedes fuhr weiter und entfernte sich vom Unfallort. Diesem objektiven Sachverhalt, der insbesondere aus der vom Gericht beigezogenen Ermittlungsakte (StA K., Az. xxx) mit den Zeugenaussagen des Fahrzeugführers und des Beifahrers des Ford, den Lichtbildern des Mercedes und des Ford sowie dem Reparaturangebot für die beschädigte Felge hervorgeht, hat die Antragstellerin keine substantiierten Angaben entgegengestellt. Bestreitet aber der Halter eines Fahrzeugs, der ein Fahrtenbuch führen soll, es habe sich ein Verkehrsverstoß ereignet, so muss er - soll seinem Vortrag gefolgt werden - substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.06.1999 - 12 M 2491/99 -; OVG Münster, Beschluss vom 09.05.2006 - 8 A 3429/04 -). Soweit die Antragstellerin argumentiert, der Fahrer des Mercedes habe angesichts des Geschehensablaufs nichts davon mitbekommen müssen, dass am entgegenkommenden Ford ein Schaden entstanden sei, also eine Unfallsituation i.S.d. § 142 StGB vorgelegen habe, verfängt dies nicht. Für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage reicht aus, dass der objektive Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Auf Feststellungen zum Vorsatz kommt es nicht an, da derartige Feststellungen die Ermittlung des Täters voraussetzen und die Fahrtenbuchauflage gerade dazu dienen soll, diese Voraussetzung in künftigen Fällen zu erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 12.02.1980 - 7 B 179.79 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.05.2005 - 8 A 1893/05).
2. Die Feststellung des für die Verkehrsordnungswidrigkeit verantwortlichen Fahrzeugführers war in der Folgezeit unmöglich. Der Begriff der Unmöglichkeit ist im Rahmen des Tatbestandes des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht im naturwissenschaftlichen Sinne zu verstehen. Ausreichend zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ist es, dass die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25.06.1987 - 7 B 139.87 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 17 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.1999 - 10 S 114/99 - in VBlBW 1999, 463). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahmen kommt es dabei wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters ausrichten (BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.1999 - 10 S 2436/99 - in VBlBW 2000, 201). Zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand gehört grundsätzlich die unverzügliche, d.h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen erfolgende Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1978 – VII C 77.74 -; BayVGH, Beschluss vom 08.03.2013 - 11 CS 13.187 -). Lehnt dieser die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 14.04.2000 - 9 V 5/00 - nach juris und VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.11.2001 - 10 S 1963/01 -, vom 17.10.1986 - 10 S 2609/86 - und vom 04.08.1988 - 10 S 2071/88 -).
Die Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführer Herr B. haben bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht die Angaben gemacht, welche ihnen möglich und zumutbar gewesen wären. Denn wenn das auf die Antragstellerin zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen FN-xxx 275 regelmäßig mehreren Personen zur Nutzung überlassen ist, so wäre es die Obliegenheit der Antragstellerin gewesen, die als Fahrzeugführer in Frage kommenden Personen anzugeben. Weder die Mitarbeiterin der Antragstellerin, die von den ermittelnden Polizeibeamten bereits am Tag nach dem Unfallereignis persönlich aufgesucht worden war, noch der Geschäftsführer der Antragstellerin machten taugliche Angaben. Auch die Anfrage bei diesem erfolgte zeitnah, nämlich neun Tage nach dem Unfall am 27.08.2012. Ob die Antragstellerin sich dabei - wie in der Ermittlungsakte festgehalten - auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat oder lediglich angab, keine Angaben machen zu können, ist unerheblich. Auch im Falle der Geltendmachung eines Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrechts liegt eine Unmöglichkeit i.S.v. § 31 a StVZO vor. Die Geltendmachung des Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrechts wird durch die Anordnung der Fahrtenbuchauflage nicht in einer rechtsstaatlich bedenklichen Weise sanktioniert. Aus der für sich gesehen rechtmäßigen Handlungsweise des Betroffenen darf in zulässiger Weise die Prognose abgeleitet werden, dass er auch bei künftigen Verstößen - seien sie von ihm, seien sie von anderen begangen - von seinem Recht zu schweigen oder zu leugnen Gebrauch machen wird. Das damit verbundene Risiko, dass derartige zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 3 B 96/99 -). Bis heute ist unklar, wer am 16.08.2012 das Fahrzeug FN-xxx 275 geführt hat. Insbesondere lässt sich auch den Einlassungen im Verwaltungsverfahren nicht entnehmen, wer der Fahrzeugführer war. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin betont, der Geschäftsführer der Antragstellerin habe gegenüber der Polizei die Fahrereigenschaft „nicht abgestritten“. Seine Fahrereigenschaft bestätigt und damit die ihm Rahmen des § 31 a StVZO vorausgesetzte Unmöglichkeit der Feststellung der Fahrereigenschaft beseitigt, hat er gerade nicht.
Die polizeilichen Versuche, den Fahrzeugführer zu ermitteln, dürften vor diesem Hintergrund letztlich nicht zu beanstanden sein. Über die angestrengten, aus den beigezogenen Ermittlungsakten hervorgehenden Maßnahmen in Gestalt der persönlichen Vorsprache bei der Antragstellerin selbst und dem Telefonat mit dem Geschäftsführer der Antragstellerin, dürften weitere Ermittlungsmaßnahmen wohl nicht erfolgversprechend und daher auch nicht angezeigt gewesen sein, so dass von Seiten des Antragsgegners vertretbar zugrunde gelegt werden durfte, dass die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers unmöglich ist.
3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind Ermessensfehler bei der Anordnung der Fahrtenbuchauflage für das Gericht ebenso wenig erkennbar wie ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
10 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.05.1995 - 11 C 12.94 - in BVerwGE 98, 227 und in NJW 1995, 2866; Beschluss vom 09.09.1999 - 3 B 94.99 - nach juris) setzt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung ein wesentlicher Verkehrsverstoß regelmäßig bereits dann anzunehmen, wenn er nach § 40 Fahrerlaubnisverordnung in Verbindung mit der Anlage 13 zu dieser Verordnung zu einer Eintragung mit mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister führt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 a.a.O.). Dies wäre hier der Fall gewesen. Nach Ziff. 1.4 der Anlage wird ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort dem höchstmöglichen Grad, nämlich mit sieben Punkten belegt.
11 
Der Umstand, dass zwischen dem Verkehrsverstoß vom 16.08.2012 sowie der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft K. vom 16.10.2012 und der Fahrtenbuchanordnung vom 09.09.2013 mehrere Monate lagen, dürfte ebenfalls keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begründen lassen. Zwar kann die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage als Mittel der Gefahrenabwehr nach Vergehen eines erheblichen Zeitraums seit der Begehung der Tat bzw. der Einstellung unverhältnismäßig sein(vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.1991 - 3 B 108.91 -). Eine Zeitspanne von 13 bzw. elf Monaten bis zum Erlass der Fahrtenbuchauflage hält sich aber letztlich noch im Rahmen, zumal es sich beim hier gegebenen Verkehrsverstoß nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat handelt. Der Umstand, dass es innerhalb dieses Zeitraums offenbar nicht zu einem weiteren vergleichbaren Vorfall gekommen ist, erlaubt nicht die Annahme, das Führen des Fahrtenbuchs sei funktionslos (geworden) (zum Vergleich etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.08.2013 - 12 LA 156/12 - und vom 23.07.2013 - 12 LA 154/12 - mit 15 bzw. 19 Monaten bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit).
12 
Auch die Dauer der Fahrtenbuchauflage ist wohl nicht zu beanstanden. Maßgeblich dafür, ob und gegebenenfalls für wie lange die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet wird, ist zum einen die Schwere des in Rede stehenden Verkehrsverstoßes und zum anderen, ob es sich um einen erstmaligen unaufgeklärten Verstoß mit einem Fahrzeug der Betroffenen oder um einen Wiederholungsfall handelt. Zwar liegt hier kein Wiederholungsfall vor, jedoch handelt es sich im vorliegenden Fall um einen derart schwerwiegenden Verkehrsverstoß, dass in diesem Fall schon der einmalige Verstoß die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten rechtfertigt. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist gerade keine Bestrafung, sondern dient der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und stellt eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr dar. Sie soll auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führers des Kraftfahrzeuges hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, soweit verschiedenen Fahrern die Benutzung des Fahrzeugs gestattet ist. Um dies effektiv zu erreichen, ist eine gewisse Mindestdauer der Führung des Fahrtenbuchs erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 17.05.1995 a.a.O.) liegt etwa eine nur sechsmonatige Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle. Kann ein gravierender Verkehrsverstoß, wie er vorliegt, mangels Mitwirkung des für das Fahrzeug verantwortlichen Halters oder Besitzers nicht aufgeklärt werden, ist ihm auch zuzumuten, für 18 Monate ein Fahrtenbuch zu führen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass hier nicht lediglich eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, sondern eine Straftat nach § 142 StGB. Diese wäre im Hinblick auf den entstandenen Schaden von 608,00 EUR mit einer Geldstrafe geahndet und jedenfalls mit einem Fahrverbot belegt worden.
13 
Vertretbar ist letztlich auch, dass die Antragsgegnerin die Fahrtenbuchauflage auch auf nicht an der Tat beteiligte Fahrzeuge erstreckt. § 31 a Abs. 1 StVZO ermöglicht nicht nur eine Fahrtenbuchauflage bezüglich des Fahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, sondern er umfasst ausdrücklich auch mehrere, auf den Fahrzeughalter zugelassene Fahrzeuge. Ist der Adressat einer Fahrtenbuchauflage gleichzeitig Halter mehrerer Fahrzeuge, so dürfen diese im Rahmen der ordnungsgemäßen Ermessensausübung der Behörde mit in die Fahrtenbuchauflage einbezogen werden, wenn, etwa aufgrund der Nutzungsgepflogenheiten des Halters auch mit anderen Fahrzeugen einschlägige Zuwiderhandlungen naheliegend und zu erwarten sind (OVG Münster, Urteil vom 07.04.1977 - XIII A 603/76 - sowie Urteil vom 10.09.1997 - 25 A 4812/96-). Die Begründung der Antragsgegnerin, wonach es sich bei der zugrundeliegenden Straftat um ein fahrer- und nicht um ein fahrzeugbezogenes Delikt handle und aus der aus § 31 Abs. 1 Satz 1 StVZO hervorgehenden personenmäßigen Bindung folge, dass bei einem Fahrzeugtausch eines von der Fahrtenbuchauflage erfassten Fahrzeug die Auflage auf das Ersatzfahrzeug zu übertragen sei, dürfte sich noch innerhalb der zulässigen Ermessenserwägungen halten.
14 
4. Das erforderliche sofortige Vollzugsinteresse hat das Landratsamt zu Recht damit begründet, die Fahrtenbuchauflage diene im Hinblick auf weitere mögliche Verkehrsverstöße der sicheren Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers. Es müsse weiter damit gerechnet werden, dass sich unter denjenigen, denen das Kraftfahrzeug zur Nutzung überlassen werde, Personen befänden, die gefährliche Verkehrsverstöße wie die Überschreitung der Geschwindigkeit begingen. Da mit der Führung des Fahrtenbuchs die jederzeitige Ermittlung des Fahrzeugführers möglich sei, trage die Maßnahme auch dazu bei, dass zukünftig solche Verkehrsverstöße unterblieben. Das Gericht bewertet unter Berücksichtigung dieser zutreffenden Erwägungen das öffentliche Vollzugsinteresse höher als das entgegenstehende Interesse der Antragstellerin.
15 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Nach Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 beträgt der Streitwert bei Anfechtungsklagen gegen eine Fahrtenbuchauflage 400,00 EUR pro Monat. Bei drei Fahrzeugen und 18 Monaten Dauer ergeben sich 21.600,00 EUR. Eine den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Streitwerts gemäß der Empfehlung Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs ist nicht geboten, da in dem Fall, in dem die Behörde einem Kraftfahrzeughalter unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt, die Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorweggenommen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2009 - 10 S 3350/08 - in DAR 2009, 286).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. November 2013 - 2 K 2856/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 21.600,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses der Antragsstellerin ausfällt, vom Vollzug der Verfügung des Landratsamtes vom 09.09.2013 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage.
Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und frei von Rechtsfehlern begründet, warum bei der summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen ist, dass mit dem Fahrzeug der Antragstellerin am 16.08.2012 gegen § 142 StGB und damit in nennenswertem Umfang gegen Verkehrsvorschriften i.S. des § 31 a StVZO verstoßen wurde und die Fahrerfeststellung unmöglich war, obwohl die Polizei die nach Sachlage bei verständiger Würdigung nötigen und möglichen Maßnahmen und Nachforschungen zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrers vorgenommen hat. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht aus den im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen, auf die der Verwaltungsgerichtshof zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, zutreffend davon ausgegangen, dass durch das Verhalten des unbekannten Fahrers der objektive Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht worden sein dürfte. Dem steht auch der im Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachte Einwand der Antragstellerin, es wäre nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen, weil der Fahrer von dem Schadenseintritt nichts mitbekommen habe, nicht entgegen. Zum einen ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung unglaubhaft, dass ein Fahrzeugführer nicht bemerkt, dass er auf die Gegenfahrbahn gerät und ein entgegenkommendes Fahrzeug zum Ausweichen zwingt, zumal der Geschädigte nach dem Vorfall das unfallverursachende Fahrzeug mit Hupe und Lichthupe verfolgt hat, ohne dass sich der Unfallverursacher zu erkennen gegeben hat. Zum anderen kommt es - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im Rahmen des § 31a StVZO lediglich auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer Verkehrsstraftat oder -ordnungswidrigkeit an, da die Berücksichtigung subjektiver Tatbestandsmerkmale die Täterfeststellung voraussetzt (BVerwG, Beschl. v. 12.02.1980 - 7 B 179/79 - juris). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung auch angenommen, dass ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568; BVerwG, Beschlüsse vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 -Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 22, sowie vom 11.08.1999 - 3 B 96.99 -NZV 2000, 385; Beschlüsse des Senats vom 17.11.1997 - 10 S 2113/97 -VBlBW 1998, 189, vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 - VBlBW 2009, 356, sowie vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 - NJW 2011, 628; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.05.2008 - 1 L 103/08 - juris; BayVGH, Beschluss vom 30.08.2010 - 11 CS 10.1464 -, juris).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Verfügung des Landratsamts angesichts des mit einem Fahrzeug der Antragstellerin begangenen Verkehrsverstoßes verhältnismäßig und leidet nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler.
Nach ständiger Rechtsprechung kann auch ein einmaliger Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht die Anordnung rechtfertigen, ein Fahrtenbuch zu führen. Das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung ergibt sich dabei regelmäßig aus ihrer Gefährlichkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Hierbei kann die Behörde auch auf die Bewertungen abstellen, die in den einschlägigen Straf- oder Bußgeldvorschriften mit der Ausgestaltung der Sanktionen sowie in § 40 FeV i.V.m. Anlage 13 mit der Einordnung eines Delikts in das sog. Punktsystem zum Ausdruck gebracht worden sind. Bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Fahrtenbuchauflage angeordnet wird, ist weiter das Verhalten zu würdigen, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörden an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 28.05.2002 - 10 S 1408/01 - VBlBW 2002, 390). Namentlich die hier vorliegende Verkehrsunfallflucht nach § 142 StGB ist ein wesentlicher Verkehrsverstoß, der auch bei erstmaliger Zuwiderhandlung eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO zu rechtfertigen vermag (BVerwG, Beschl. v. 12.02.1980 - 7 B 179/79 - juris; BayVGH Beschluss vom 17.07.2002 - 11 CS 02.1320 - juris). Wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat, durfte das Landratsamt danach ermessensfehlerfrei darauf abstellen, dass es sich bei einer Verkehrsunfallflucht nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat handelt, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden kann. Darüber hinaus hätte eine Verurteilung eine Eintragung in das Verkehrszentralregister mit 7 Punkten nach sich gezogen (Nr. 1.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV). In Anbetracht dessen ist die Anordnung der Fahrtenbuchauflage auch nach einem einmaligen Verkehrsverstoß für die Dauer von 18 Monaten nicht als unverhältnismäßig anzusehen (vgl. zu einer Anordnung für die Dauer von zwei Jahren bei erheblichem Rotlichtverstoß: Senatsbeschluss vom 23.02.2012 - 10 S 3391/11 - ).
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht auch im Hinblick auf die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf alle drei Firmenfahrzeuge im Ergebnis zu Recht keinen Ermessensfehler des Antragsgegners angenommen, der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs rechtfertigen könnte. Die vom Verwaltungsgericht diesbezüglich herangezogenen Erwägungen der Behörde, es handele sich um ein fahrerbezogenes Delikt, dürften sich allerdings auf die Einbeziehung von Ersatzfahrzeugen beziehen (Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt gleichwohl kein Ermessensausfall vor. Vielmehr wird in der Begründung der Verfügung im Anschluss an die Gewichtung des Verkehrsverstoßes ausgeführt, die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für alle drei Geschäftsfahrzeuge sei in diesem Fall geboten, weil die Feststellung des Fahrers absichtlich habe vereitelt werden sollen. Die Fahrtenbuchauflage stelle weder im Hinblick auf die Erstreckung auf alle Geschäftsfahrzeuge noch im Hinblick auf ihre Dauer eine unzumutbare Härte dar, weil die Antragstellerin ohnehin zu einer Dokumentation der Fahrzeugnutzung verpflichtet sei. Damit kommen die von der Behörde angestellten Ermessenserwägungen in der Begründung der Verfügung unter Berücksichtigung der Erheblichkeit des Verkehrsverstoßes hinreichend zum Ausdruck. Je gravierender der hinsichtlich des verantwortlichen Fahrers unaufklärbare Verkehrsverstoß ist und je geringer die Mitwirkung des Fahrzeughalters bei der Sachverhaltsaufklärung, desto geringere Anforderungen sind an die Darlegung der Ermessenserwägungen für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches zu stellen (Senatsbeschluss vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 - a.a.O.).
Davon abgesehen bezieht der Senat im Rahmen der die Erfolgsaussichten in der Hauptsache berücksichtigenden Interessenabwägung auch die mutmaßliche weitere Verfahrensentwicklung ein. Dabei ist auch die Befugnis der Widerspruchsbehörde zu bedenken, eigene Ermessenserwägungen anzustellen und etwaige als unzureichend oder fehlerhaft angesehene Erwägungen der Erstbehörde zu ergänzen bzw. zu korrigieren. Davon, dass die Widerspruchsbehörde bei Erkennen von Erwägungs- oder Begründungsdefiziten von dieser Befugnis Gebrauch macht, ist regelmäßig, so auch im vorliegenden Fall, auszugehen. Da in der angefochtenen Verfügung entgegen der Auffassung der Beschwerde Ermessenserwägungen angestellt wurden, besteht darüber hinaus gemäß § 114 Satz 2 VwGO selbst im Laufe eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens noch die rechtliche Möglichkeit, Ermessenserwägungen zu ergänzen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 -, a.a.O.).
Der Einwand der Antragstellerin, die Ermessenserwägungen seien unzureichend und vage und der Verwaltungsakt schon aus diesem Grund rechtswidrig, greift nach alledem nicht durch.
Auch in der Sache dürfte sich die Ermessensentscheidung des Landratsamts nicht als fehlerhaft, insbesondere nicht als unverhältnismäßig erweisen. § 31a Abs. 1 StVZO stellt die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf mehrere auf den Fahrzeughalter zugelassene Fahrzeuge in das Ermessen der Behörde. Eine Einbeziehung aller Fahrzeuge des Halters dürfte entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht nur dann ermessensfehlerfrei möglich sein, wenn mit verschiedenen Fahrzeugen des Halters in der Vergangenheit bereits wiederholt Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen worden sind (so die Fallgestaltung in dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Beschluss des OVG Niedersachsen vom 02.11.2005 - 12 ME 315/05 - juris; vgl. auch OVG NRW, Urt. vom 10.09.1997 - 25 A 4812/96 - juris). Eine Einbeziehung dürfte vielmehr nach einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung und hinreichenden Ermessensausübung auch dann in Betracht kommen, wenn - wie hier - statt mehrerer unaufgeklärter Verkehrsordnungswidrigkeiten eine erhebliche Verkehrsstraftat vorliegt und aufgrund des Verhaltens des Halters und seiner Nutzungsgepflogenheiten auch mit anderen Fahrzeugen einschlägige Zuwiderhandlungen zu erwarten sind. Dies wird im Grundsatz auch in dem in der Beschwerdebegründung angeführten Urteil des OVG NRW vom 07.04.1977 (XIII A 603/76; DAR 1977, 333) nicht in Abrede gestellt. Vorliegend ist die Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin an der Feststellung des Fahrers nicht in der gebotenen Weise mitgewirkt hat. Der Geschäftsführer der Antragstellerin und die von der Polizei befragte Mitarbeiterin haben keine bzw. irreführende Angaben gemacht. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es in einem Geschäftsbetrieb, bei dem ein Firmenfahrzeug mehreren Betriebsangehörigen zur Verfügung steht, Sache der Leitung dieses Betriebes ist, die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Fahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls der ermittelnden Behörde den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist (st. Senatsrspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16.04.1999 - 10 S 114/99 -, VBlBW 1999, 463; vom 21.12.2009 - 10 S 2384/09 -, sowie vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 - a.a.O. m.w.N.). Da von Seiten der Antragstellerin zum Benutzerkreis keine Angaben gemacht werden konnten oder gemacht werden wollten, hat sie die Feststellung des verantwortlichen Fahrers entweder bewusst vereitelt oder sie weist Organisationsstrukturen auf, die - entgegen allgemeinen kaufmännischen Gepflogenheiten und (handels- und steuer-)rechtlichen Verpflichtungen - die Feststellung eines konkreten Fahrers nicht ermöglichen. Auch im Beschwerdeverfahren wurde nicht dargelegt, dass nach der internen Organisation der Antragstellerin die einzelnen Firmenfahrzeuge bestimmten Personen zugeordnet sind und es deshalb nicht möglich oder unwahrscheinlich ist, dass der unbekannt gebliebene verantwortliche Fahrer jedes der drei Firmenfahrzeuge benutzt. Bestehen aber bei summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte dafür, dass es aufgrund der betriebsinternen Organisation der Antragstellerin ausgeschlossen ist, dass alle Mitarbeiter alle Firmenfahrzeuge benutzen, stellt dies im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage, bei künftigen Verkehrsverstößen den Verantwortlichen ermitteln zu können, einen sachgerechten und wesentlichen Ermessensgesichtspunkt für die Frage der Einbeziehung des gesamten Fahrzeugbestands dar (ähnlich OVG NRW, Urt. v. 10.09.1997 a.a.O.). Bei einer Beschränkung auf nur ein Geschäftsfahrzeug bestünde zudem die Gefahr, dass die Anordnung der Fahrtenbuchauflage dadurch umgangen wird, dass der Verantwortliche auf ein anderes Fahrzeug ausweicht. Nachdem der Geschäftsführer der Antragstellerin seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen war und jede sachdienliche Auskunft verweigert hatte, dürfte auch eine weitere Amtsermittlung der Behörde zum möglichen Benutzerkreis nicht mehr geboten gewesen sein. Die Behörde dürfte daher ermessensfehlerfrei angenommen haben, dass zukünftige unaufklärbare Verkehrsverstöße mit allen drei Firmenfahrzeugen zu erwarten sind. Auf die von der Beschwerde in den Vordergrund gestellte Frage, ob die Dokumentationspflichten dem Halterverantwortlichen im Sinne des § 31 Abs. 2 StVZO obliegen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
10 
Fehl geht auch der Einwand der Beschwerde, die Behörde habe die Wiederholungsgefahr nicht geprüft. Das Beschwerde verkennt, dass es auf eine konkrete Wiederholungsgefahr bei der Anwendung des § 31a StVZO nicht ankommt. Denn § 31a StVZO begnügt sich mit einer abstrakten Wiederholungsgefahr, die ersichtlich daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist (Senatsbeschluss vom 17.11.1997 - 10 S 2113/97 - a.a.O.).
11 
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung der Fahrtenbuchauflage unter Anordnung der sofortigen Vollziehung nach den jeweiligen Umständen des konkreten Falles auch ca. ein Jahr nach dem Verkehrsverstoß noch verhältnismäßig sein kann, steht im Einklang mit der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und wird in der Beschwerde auch nicht gerügt.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 sowie der inhaltsgleichen Empfehlung Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs vom November 2013 (jeweils 400,-- EUR pro Monat und Fahrzeug). Nach der neueren Praxis des Senats kommt eine Halbierung dieses Betrags für das Eilverfahren nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 - DAR 2009, 286). Bei nur drei betroffenen Fahrzeugen besteht auch für eine nach Zehnergruppen gestaffelte Reduzierung des Streitwerts nach Art eines „Mengenrabatts“, wie sie in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.09.1997 a.a.O.; BayVGH Beschluss vom 26.10.2001 - 11 ZS 01.2008 -juris; a.A. OVG Saarland, Beschluss vom 17. 01.2000 - 9 V 16/99 - juris), noch keine Veranlassung. Ein solcher Abschlag erscheint vorliegend nicht gerechtfertigt, weil sich die Bedeutung der einzelnen Fahrtenbuchauflage und der damit verbundene Aufwand für den Betroffenen bei drei Fahrzeugen noch nicht relativiert und auch im Hinblick auf die Gesamthöhe des festgesetzten Streitwerts noch keine Reduzierung aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. Zudem war die Frage des Umfangs der Fahrtenbuchauflage für die Antragstellerin von entscheidender Bedeutung. Im Interesse der Rechtsicherheit und Gleichbehandlung sieht der Senat daher im vorliegenden Fall auch davon ab, von der in den Streitwertkatalogen vorgesehenen schematischen Bemessung des Streitwerts nach der angeordneten Dauer der Fahrtenbuchauflage im Hinblick darauf abzuweichen, dass die Auflage für die Dauer von mehr als einem Jahr angeordnet wurde (so HessVGH, Beschl. v. 20.01.2012 - 2 E 1890/11 -).
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.

Am 1. Juli 2013 um 10.03 Uhr wurde mit dem Fahrzeug, amtliches Kennzeichen LL-..., dessen Halter der Antragsteller ist, auf der Bundesstraße 8 bei Langenzenn ein Geschwindigkeitsverstoß begangen; die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wurde um 36 km/h überschritten.

Auf dem Anhörungsbogen vermerkte der Antragsteller am 25. Juli 2013, er sei nicht der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen. Handschriftlich fügte er hinzu: „Zum besagten Zeitpunkt wurde das benannte Kraftfahrzeug verwendet bzw. überlassen an B. ..., W.str. ..., ... S.“. Dabei handelt es sich um den Bruder des Antragstellers. Diesen sprach das Amtsgericht Fürth mit Urteil vom 6. Februar 2014 auf seinen Einspruch gegen den ergangenen Bußgeldbescheid hin frei. In den Gründen des Urteils führte das Gericht aus, es sei zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem auf den Frontfotos abgebildeten Fahrer nicht um den Bruder des Antragstellers, sondern um den Antragsteller selbst, der von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, handele.

Nach vorheriger Anhörung ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 15. Juli 2014 an, dass der Antragsteller für das Tatfahrzeug und etwaige Nachfolgefahrzeuge ab sofort und befristet bis zum 14. Juli 2015 ein Fahrtenbuch zu führen hat. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.

Der Antragsteller erhob Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht München; den gleichzeitig gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Dezember 2014 ab.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Die Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt entgegen dem Beschwerdevorbringen den formellen Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt in Eyermann a. a. O. Rn. 36). Der Antragsgegner hat unter Nr. II. 3. des angefochtenen Bescheids ausgeführt, Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage sei es, vorbeugend erforderlich werdenden Ermittlungen bei Verkehrsverstößen zu dienen. Das wäre aber infrage gestellt, wenn durch die Einlegung von Rechtsmitteln über einen langen Zeitraum die Wirksamkeit der Maßnahme hinausgezögert werden könnte. Es handele sich hier um einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß. Dass die Fahrtenbuchauflage hier erst über ein Jahr nach Begehen des Verkehrsverstoßes erging, steht der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht entgegen. Der Zeitablauf spricht eher für die Anordnung des sofortigen Vollzugs, um nicht noch mehr Zeit zwischen Tat und Fahrtenbuchauflage vergehen zu lassen. Die Zeitverzögerung ergab sich vor allem auch daraus, dass der Antragsteller den Verdacht, Fahrer des Tatfahrzeugs gewesen zu sein oder zumindest darüber Bescheid zu wissen, auf seinen Bruder gelenkt hatte.

Im gerichtlichen Verfahren erfolgt im Übrigen keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigene Interessenabwägung durchgeführt. Diese Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht zu Recht danach vorgenommen, ob die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht auch darin, dass dieses nicht der Fall ist. Zur Begründung wird auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Zur Beschwerdebegründung ist ergänzend auszuführen:

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Ermittlung des Fahrers nicht möglich war. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84/96 - juris). Die Feststellung des Fahrers ist auch dann unmöglich, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte (SächsOVG, B. v. 4.8.2014 - 3 B 90/14 - DÖV 2014, 987; OVG NW, B. v. 25.3.2008 - 8 A 586/08 - NZV 2008, 536).

Mit der Begründung, er sei nicht gefragt worden, wer der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen sei, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Zwar ist richtig, dass er als Betroffener einer Verkehrsordnungswidrigkeit angehört wurde und nicht als Zeuge; jedoch hat er angegeben, nicht der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen zu sein, und darauf verwiesen, dass er sein Kraftfahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt an seinen Bruder überlassen gehabt habe und das Fahrzeug von diesem „verwendet“ worden sei. Es kann offen bleiben, ob sich entgegen dem Beschwerdevorbringen aus dem Ausdruck „verwendet“ ergibt, dass der Antragsteller damit zum Ausdruck gebracht hat, sein Bruder sei der verantwortliche Fahrzeugführer bei der Tat am 1. Juli 2013 gewesen. Jedenfalls hat er durch die Angabe, er habe das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt an seinen in Saarlouis wohnenden Bruder überlassen, den Verdacht auf seinen Bruder gelenkt und damit, wenn schon seinen Bruder nicht direkt bezichtigt, jedoch mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht wissen könne, wer der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen sei. Folgt man den Gründen des Urteils des Amtsgerichts Fürth vom 6. Februar 2014, hat der Antragsteller damit wahrheitswidrig den Verdacht von sich abgelenkt. Jedenfalls aber steht mit dem Urteil rechtskräftig fest, dass der Bruder des Antragstellers nicht der Fahrzeugführer am Tattag war. Da die Behörde zu Recht den Angaben des Antragstellers nachging, ist ihr nicht vorzuwerfen, bis zum Eintritt der Verjährung keine weiteren Ermittlungen angestellt zu haben.

Auch der Vortrag, „es liege auf der Hand, dass derjenige, der möglicherweise den Verstoß selbst begangen habe, der, wie im vorliegenden Fall sogar Angaben mache, nicht unbedingt, ungefragt, den Fahrzeugführer preis gebe“, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend (BA S. 14 f.) ausgeführt, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht verlangen kann, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht.

Der geltend gemachte Anhörungsfehler liegt nicht vor. Der Antragsteller wurde mit Schreiben der Behörde vom 12. Mai 2014 vor der Anordnung der Fahrtenbuchauflage angehört. Für den Antragsteller war offensichtlich erkennbar, um welche Verkehrsordnungswidrigkeit, die der angekündigten Fahrtenbuchauflage zugrunde gelegt werden sollte, es sich handelte. Es wurde in der Anhörung das Fahrzeug des Antragstellers mit dem richtigen amtlichen Kennzeichen benannt, auf die Tat vom 1. Juli 2013 um 10.03 Uhr hingewiesen und auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36 km/h. Dass daneben fälschlicherweise „BAB 8, Richtung Emskirchen, AB 1760, KM 0.25“ statt richtigerweise „B 8, Richtung Emskirchen, AB 1760, KM 0.25“ genannt wurde, ist unschädlich, weil es sich dabei um eine leicht erkennbare Falschangabe handelt. Angesichts der Anhörung des Antragstellers zu diesem Verkehrsverstoß am 20. Juli 2013 und der Verhandlung vor dem Amtsgericht Fürth am 6. Februar 2014 in dieser Sache ist nicht anzunehmen, dass der Antragsteller die Tat mit einer anderen Verkehrsordnungswidrigkeit verwechselt hätte. Im Übrigen hätte er in der Anhörung darauf aufmerksam machen können. Wie der Antragsteller die Anhörung zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage mit der Anhörung zu einem erneuten Verkehrsverstoß hätte verwechseln können, wie in der Beschwerde geltend gemacht, ist unerfindlich.

Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass der Beschwerdevortrag, der Antragsteller werde, sollte er zu einem Zeitpunkt, zu dem ein Fahrtenbuch geführt werden müsse, einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß begehen, das Fahrtenbuch „ggf. der Behörde nicht vorlegen und wohl eine entsprechende Strafe eher akzeptieren als eine noch schwerwiegendere Strafe aus einem möglicherweise selbst begangenen Verkehrsverstoß“, die Notwendigkeit einer sofort vollziehbaren Fahrtenbuchauflage unterstreicht.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.