Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Okt. 2011 - 1 K 2144/11

bei uns veröffentlicht am24.10.2011

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 18.09.2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.10.2007 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den beantragten Maßnahmebeitrag zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) in der Fassung dieses Gesetzes vor seiner Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl I Seite 1314) für zwei Teilmaßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) (sogenannter Grundlagenteil) und zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) (sogenannter Vertiefungsteil).
Der Kläger absolvierte nach dem Abschluss der Schule eine Ausbildung zum Holzmechaniker, die er am 13.06.1990 mit einer Prüfung nach § 34 Berufsbildungsgesetz vor der Industrie- und Handelskammer... abschloss. Vom 30.04.1999 bis zum 31.12.2005 war er als Vermögensberater (Ausschließlichkeitsagent) für ... tätig. Seit dem 01.01.2006 betreibt er eine „eigene Wirtschaftskanzlei“.
Am 07.03.2006 beantragte der Kläger beim Landratsamt ... Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für eine Teilzeitmaßnahme mit dem Fortbildungsziel Fachwirt für Finanzberatung (IHK) bei der IHK Stuttgart-Böblingen.
Nach den Angaben des Fortbildungsveranstalters G. P. im Formblatt B sollten der erste Unterrichtstag am 04.10.2006 und der letzte Unterrichtstag im Februar 2009 stattfinden. Der erste Maßnahmeabschnitt sollte am 01.09.2006 beginnen und am 12.09.2007 enden, der zweite Maßnahmenabschnitt sollte am 05.05.2008 beginnen und am 13.02.2009 enden. Die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden wurde mit 680 angegeben. Der mediengestützte Teil des Lehrgangs sollte davon 288 Stunden ausmachen. Die Lehrgangsgebühren für beide Maßnahmeabschnitte belaufen sich auf 3.790,00 EUR.
Das Landratsamt ... lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18.09.2006 ab. Zur Begründung führte es aus, die Fortbildungsmaßnahme sei nach § 2 Abs.1 AFBG nicht förderungsfähig. Es fehle der Aufstiegscharakter der Fortbildung, weil für die Zulassung zur Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen nach den Prüfungsbedingungen der Industrie- und Handelskammern bereits eine zweijährige Berufstätigkeit ausreiche. Eine abgeschlossene Berufsausbildung sei für die Zulassung nicht erforderlich.
Der Kläger legte durch seine früheren Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Zur Begründung führten diese aus. Es sei zu beachten, dass die Ausbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen Teil des Ausbildungsgangs zum Fachwirt für Finanzberatung sei. Dieser erfülle die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AFGB, da er höhere Anforderungen an die Zulassung der Prüfung stelle (wird ausgeführt).
Die Gesamtmaßnahme dauere 680 Stunden. Sie erfülle die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a bis c AFBG. Es folgen insbesondere Ausführungen zur Berücksichtigungsfähigkeit von 392 Präsenzstunden, von 192 Stunden für das Selbststudium anhand von Leitfäden, der Chatroom-Stunden (2 Stunden je Woche) und der „Start-Check-Stunden“ (2 x 18 Stunden).
Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 18.10.2007 zurück.
Zur Begründung führte es aus, die 392 Präsenzstunden könnten nicht voll gerechnet werden, da sie zwei Wahlpflichtfächer von 30 bzw. 34 Stunden beinhalteten, von denen aber nur eines besucht werden müsse und auch nur eines in die Prüfung einbezogen werde. Die Stunden für das zweite Wahlpflichtfach könnten daher nicht einbezogen werden. Die für Startchecks und Bearbeitung von Leitfäden veranlagten Stunden würden als Selbststudienphasen bezeichnet. Während der Selbststudienphase bereiteten sich die Teilnehmer überwiegend im Selbststudium auf Abschlüsse vor. Diese Stunden könnten ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Die Selbstlernphasen seien auch kein mediengestützter Unterricht im Sinne von § 4a AFBG. Eine mediengestützte Kommunikation im Sinne dieser Vorschrift liege nur vor, wenn im „virtuellen Klassenzimmer“ des § 4a AFBG a.F. eine mit dem Präsenzunterricht vergleichbare Kommunikation durch eine regelmäßige Rückkoppelung zwischen Lehrkraft und Teilnehmer stattfinde sowie die notwendige Erfolgskontrolle gewährleistet werde. Ein mit Frontalunterricht vergleichbarer Unterricht finde in den Selbstlernabschnitten des Veranstalters des Klägers nicht statt. Zu berücksichtigen seien daher nur 362 bzw. 358 Präsenzstunden und 128 betreute Chatroom-Stunden, insgesamt also 490 bzw. 486 Unterrichtsstunden.
10 
Die von den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegte Kopie des Widerspruchsbescheids trägt den Eingangsstempel 22.10.2007.
11 
Der Kläger hat am 22.11.2007 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben.
12 
In der Klagebegründung führen zunächst die früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers unter näherer Darlegung aus, dass die 392 Präsenzstunden, die 192 Stunden für die Bearbeitung von Leitfäden im Selbststudium, die 128 Chatroom-Stunden sowie die 36 Startcheck-Stunden als Unterricht im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AFBG zu berücksichtigen seien. Zu berücksichtigen seien auch die Stunden, die auf das zweite Wahlpflichtfach entfielen. Der Teilnehmer müsse sich erst kurz vor der Prüfung entscheiden, in welchem Fach er sich prüfen lassen wolle. Aus diesem Grunde besuche er zunächst beide Kurse und treffe die entsprechende Entscheidung danach. Es sei auch möglich, dass ein Teilnehmer in beiden Wahlpflichtfächern die Prüfung ablege.
13 
Der Kläger werde den Lehrgang in einem Zeitraum von 39 Monaten absolvieren und halte damit auch die Höchstgrenze von 48 Monaten des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b AFBG ein. Auch die Anforderung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c AFBG, wonach innerhalb von 8 Monaten mindestens 150 Unterrichtsstunden stattfinden müssten, werde erfüllt. Zu Grunde zu legen sei die Nettobetrachtung. Das heiße, nur die tatsächlichen Lehrgangsmonate seien zu berücksichtigen.
14 
Mit Schreiben vom 22.09.2011 tragen die Prozessbevollmächtigten des Klägers vor, die Fortbildungsmaßnahme, die der Kläger absolviert habe, erfülle aufgrund der Vorqualifikation der anderen Teilnehmer die Förderungsvoraussetzungen. Ein großer Teil habe einen formalen Berufsabschluss, die anderen seien aufgrund fachspezifischer Berufspraxis qualifiziert. Der Kläger habe mit Datum vom 14.07.2006 eine Schulungsvereinbarung über die gesamte Fortbildung abgeschlossen. Die notwendige Fortbildungsdichte werde erreicht. Die Unterbrechung zwischen den beiden Maßnahmeabschnitten sei nach § 7 abs. 4 Satz 3 AFBG nicht zu berücksichtigten. Der Kläger habe den Vertiefungsteil nicht früher absolvieren können, da er von seinem Fortbildungsveranstalter am Ort der Fortbildung immer nur zum Mai eines jeden Jahres angeboten werde.
15 
Mit Schreiben vom 18.10.2011 tragen die Prozessbevollmächtigten des Klägers weiter vor, der Kläger erfülle auch die Voraussetzungen des § 9 Satz 3 AFBG. Der Kläger könne nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme zur Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung zugelassen wurden. Nach den Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region Stuttgart vom 05.11.1996 werde auch zur Prüfung zugelassen, wer eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweise.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
den Bescheid des Landratsamts ... vom 18.09.2006 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.10.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten ihm den beantragten Maßnahmebeitrag zu bewilligen.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Zur Begründung führt der Beklagte aus, die Fortbildungsmaßnahme des Klägers sei nicht förderungsfähig gewesen, da nach der Teilnehmerliste, die in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg übergeben worden sei, am Vertiefungsteil mindestens 7 Personen ohne ausreichende Vorqualifikation teilgenommen hätten. Es sei unerheblich, dass der Kläger und der andere Teilnehmer des Grundlagenteils die Vorqualifikation erfüllt hätten.
21 
Auf Bitte des Gerichts sind vom Fortbildungsveranstalter des Klägers eine Darstellung der Lehrgangskonzeption zum Fachwirt/in für Finanzberatung (IHK), Teilnehmerlisten für den Grundlagen- und den Vertiefungsteil sowie eine Übersicht über die Kurstermine des Klägers im Grundlagen- und Vertiefungsteil vorgelegt worden.
22 
Das Verfahren hat vom 05.06.2008 bis zum 09.04.2009 und vom 23.03.2010 bis 15.06.2011 geruht.
23 
Der Kammer haben die Akten des Beklagten und vor dem erstmaligen Ruhen des Verfahrens auch die Widerspruchsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte des Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung des begehrten Maßnahmebeitrages.
25 
Da der Kläger die zu fördernde Fortbildungsmaßnahme vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl I Seite 1314) absolviert hat, ist hier das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in seiner Fassung vor seiner Änderung durch das eingangs genannte Änderungsgesetz anzuwenden.
1.
26 
Der Kläger erfüllt aufgrund seiner Ausbildung zum Holzmechaniker die persönlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Das heißt, er besitzt eine Vorbildung, auf die eine Maßnahme der Aufstiegsfortbildungsförderung aufbauen kann.
27 
Der Kläger wird durch § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG nicht von der Förderung ausgeschlossen, da er keine andere zumindest gleichwertige berufliche Qualifikation besitzt. Die beabsichtigte Fortbildung ist auch das erste Fortbildungsziel des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG6 Abs. 1 Satz 1 AFBG).
2.
28 
Die vom Kläger beantragte Fortbildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf das Fortbildungsziel Fachwirt für Finanzberatung (IHK) bei dem von ihm gewählten Fortbildungsveranstalter ist förderungsfähig.
a)
29 
Die vom Kläger beantragte Fortbildungsmaßnahme besteht aus zwei selbstständigen Abschnitten, die mit der Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und dem Fachwirt für Finanzberatung (IHK) abschließen. Die Aufteilung der Maßnahme in zwei Maßnahmeabschnitte steht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG einer Förderung nicht entgegen.
30 
Die beiden Maßnahmeabschnitte sind als Gesamtmaßnahme zu betrachten, da sie vom Kläger in seinem Fortbildungsplan angegeben wurden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG; Formblatt A Nr. 7). Da die vom Kläger vorgelegte Schulungsvereinbarung vom 14.07.2006 sowohl den Grundlagenteil als auch den Vertiefungsteil beinhaltet, ist damit der Anforderung der Rechtsprechung (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 05.09.2009 - 12 S 2148/07) Genüge getan, wonach zum Nachweis der Absicht, beide Maßnahmeabschnitte zu absolvieren, eine verbindliche Anmeldung zu beiden Abschnitten gefordert wird. Es ist unschädlich, dass der Kläger diese Vereinbarung erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt hat. Die Vorlage einer Vereinbarung wurde in dem vom Kläger auszufüllenden Formblatt A jedenfalls nicht gefordert. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 AFBG sind ebenfalls erfüllt. Die Prüfung des Grundlagenteils mit dem selbstständigen Abschluss „Fachberater für Finanzdienstleistungen“ entspricht den Prüfungsfächern des Grundlagenteils aus der Prüfung zum „Fachwirt für Finanzberatung“. Sie kann auf diese Prüfung angerechnet werden (vgl. §§ 4 und 6 der Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region Stuttgart, sowie Informationsblatt der IHK Region Stuttgart zur „Aus- und Weiterbildung Fachberater/Fachberaterin für Finanzdienstleistungen).
b)
31 
Das Vorqualifikationserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ist ebenfalls erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.03.2011 - 5 C 6/10 - juris, Rdnr. 13 ff.) gilt das Folgende:
32 
„[13] 2. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger nur dann förderungsfähig, wenn die Fortbildungsmaßnahme einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzt (Vorqualifikationserfordernis)…
33 
[14] 2.1 Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG bestimmt das Vorqualifikationserfordernis nicht Art und Niveau des angestrebten Fortbildungsabschlusses (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG), sondern der Fortbildungsmaßnahme selbst. Für die Förderungsfähigkeit kommt es darauf an, welche Anforderungen der öffentliche oder private Fortbildungsträger an die Teilnahme stellt, ob er also nur solche Personen zur Teilnahme zulässt, welche über eine entsprechende Vorqualifikation verfügen. In Fällen, in denen die Teilnahmevoraussetzungen für die Fortbildungsmaßnahme durch Rechtsnorm geregelt sind, ist dabei auf diese Zugangsvoraussetzungen abzustellen (Urteile des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - Buchholz 436.37 § 2 AFBG Nr. 2 und - BVerwG 5 C 17.08 - BVerwGE 132, 339 <344 Rn. 16>)
34 
[15] Eine Fortbildungsmaßnahme, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG aus mehreren in sich selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) besteht, die durch den Fortbildungsplan (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG) zu einer einheitlichen Gesamtmaßnahme verbunden werden, ist dabei nur dann förderungsfähig, wenn das Vorqualifikationserfordernis bereits bei Beginn der Gesamtmaßnahme, also des ersten Maßnahmeabschnittes (hier der Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen) erfüllt wird (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O. Rn. 21).
35 
[16] Sind die Qualifikationsvoraussetzungen, die bereits an die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zu stellen sind, nicht durch öffentlich-rechtliche Vorschriften geregelt und ist auch sonst durch solche Bestimmungen ein bestimmtes Vorqualifikationserfordernis durch den Maßnahmeträger nicht gewährleistet, steht dies der Förderungsfähigkeit der Maßnahme nicht entgegen, wenn der Fortbildungsträger selbst für die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme hinreichende Vorqualifikationserfordernisse aufgestellt und diese auch bei seiner Zulassungspraxis beachtet hat (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O. Rn. 16).
36 
[17] Die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme entfällt nach dem Sinn und Zweck des Vorqualifikationserfordernisses aber nicht schon immer dann, wenn (theoretisch) auch solche Personen zur Teilnahme zugelassen werden können, die nicht über die vorausgesetzte Vorqualifikation verfügen. Dieser Umstand lässt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn und soweit auszuschließen ist, dass die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber/innen tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat. Dies ist der Fall, wenn die Zulassung von Personen ohne eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG hinreichende Vorqualifikation faktisch nicht in Anspruch genommen wird, oder wenn sie sich auf eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer/innen so geringe Zahl von Ausnahmefällen beschränkt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt (Urteil des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - a.a.O. Rn. 32)“.
37 
Nach dem zuletzt zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Rdnr. 25) entfällt die Förderungsfähigkeit, wenn mindestens ein Siebtel der Teilnehmer nicht hinreichend qualifiziert sind. Die notwendige Vorqualifikation liegt bei den Teilnehmern vor, wenn sie entweder den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG genannten Berufsabschluss besitzen oder wenn sie eine entsprechende berufliche Qualifikation aufweisen. Letztere liegt vor bei einer beruflichen Tätigkeit in Vollzeit über einen Zeitraum, der das Zweifache der Mindestdauer einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (4 Jahre) beträgt, wenn diese Berufstätigkeit einen fachlichen Bezug zu dem erstrebten Fortbildungsziel aufweist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.12.2008 - 5 C 17.08 - juris Rdnr. 26).
38 
Die Teilnehmer an der vom Kläger besuchten Fortbildungsmaßnahme erfüllen das Vorqualifikationserfordernis. Im Kurs „fbs20060901“ am Schulungsort Stuttgart nahm neben dem Kläger nur noch ein weiterer Teilnehmer teil, der nach der vom Fortbildungsveranstalter des Klägers vorgelegten Teilnehmerliste eine Ausbildung als Vermessungstechniker besitzt und zudem seit 1998 hauptberuflich als Vermögensberater tätig ist. Bei der Ausbildung zum Vermessungstechniker handelt es sich um eine dreijährige duale Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (vgl. Bundesagentur für Arbeit, „BERUF AKTUELL“, Ausgabe 2011/2012, Seite 454). Zudem erfüllt dieser Teilnehmer die Vorqualifikation auch aufgrund seiner einschlägigen Berufstätigkeit. Der Kläger selbst ist auch ausreichend vorqualifiziert (siehe 1.).
39 
Da es auf die Vorqualifikation zum Beginn der Fortbildungsmaße ankommt, ist die Qualifikation der Teilnehmer im Zeitpunkt des Beginns des Vertiefungsteils nicht mehr zu prüfen. Eine solche Prüfung begegnete in der Praxis auch unüberwindlichen Schwierigkeiten. Die Förderungsfähigkeit der Fortbildmaßnahme des Klägers muss vor deren Beginn geprüft werden können. Zu diesem Zeitpunkt dürfte aber die Zusammensetzung der Teilnehmer am Vertiefungsteil nicht feststehen. Es ist möglich, dass Teilnehmer des Grundlagenkurses schon diesen nicht beenden, die Ausbildung im anschließenden Vertiefungsteil nicht aufnehmen, zu einem späteren Zeitpunkt aufnehmen oder den Lehrgangsort wechseln oder Teilnehmer dazu kommen, die einen anderen Grundlagenkurs als der Kläger besucht haben. Da schon eine weitere fehlqualifizierte Person den Ausschlag geben könnte, ist eine zuverlässige Prüfung der Teilnehmer am Vertiefungsteil vor Beginn der Gesamtmaßnahme nicht möglich. Eine Nachprüfung zum Beginn des Vertiefungsteils wäre für den bis dahin geförderten Teilnehmer unzumutbar, da dann die Förderungsfähigkeit der gesamtem Maßnahme entfiele, ohne dass sich der Teilnehmer darauf auf irgend eine Weise einstellen kann.
40 
Wollte man auch die Vorqualifikation der Teilnehmer im Vertiefungsteil prüfen, was hier möglich ist, weil der Vertiefungsteil bereits beendet ist, wäre ein ausreichend großer Teil der Teilnehmer im Sinne der oben genannten Anforderungen vorqualifiziert. Der Kammer liegen zwei Listen des Fortbildungsveranstalters des Klägers vor, die sich in der Reihung der Teilnehmer unterscheiden. Eine Liste legte der Fortbildungsveranstalter der Kammer direkt vor. Die andere Liste wurde vom Beklagten vorgelegt. Dieser wiederum hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem anderen Verfahren vom Fortbildungsveranstalter des Klägers erhalten. In den Listen sind jeweils dieselben 30 Teilnehmer und Teilnehmerinnen verzeichnet. Davon weisen mindestens 26 Personen eine Vorqualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 AFBG auf. Das sind alle Personen auf der Liste, die der Kammer vorgelegt wurden, mit Ausnahme der Personen mit den Nummern 2, 11, 18, 24. Vier Personen sind, bezogen auf 30 Personen, weniger als ein Siebtel der Gesamtzahl der Teilnehmer. Bei der Person Nr. 11, einer Diplom-Ingenieurin, die zudem 2 Jahre hauptberufliche und 5 Jahre nebenberufliche Tätigkeit in der Finanzdienstleistungsbranche angibt, braucht daher nicht entschieden zu werden, ob eine akademische Ausbildung das Niveau der Fortbildungsmaßnahme negativ beeinflusst.
c)
41 
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a bis c AFBG sind ebenfalls erfüllt.
aa)
42 
Die aus zwei Maßnahmeabschnitten bestehende Maßnahme umfasst nach dem Antrag des Klägers auf dem Formblatt A und den Angaben des Fortbildungsveranstalters auf dem Formblatt B mehr als 400 Stunden, nämlich 680 Stunden. Diese 680 Stunden sind vollständig zu berücksichtigen. Die Kammer schließt sich zur Begründung vollumfänglich den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 23.06.2009 (- 2 A 3597/05 - juris Rdnr. 36 - 48) an, das eine Fortbildungsmaßnahme desselben Veranstalters betrifft. Das Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen führte das Folgende aus:
43 
„[36] Diese vom Kläger geplante Fortbildungsmaßnahme erfüllt zunächst die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) AFBG, da sie die danach erforderliche Zahl von (mindestens) 400 Unterrichtsstunden im Sinne des § 4 a Satz 2 AFBG umfasst. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung ist bei einer Fortbildungsmaßnahme, die - wie hier - aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG besteht, für die Förderungsfähigkeit auf die anrechnungsfähigen Unterrichtsstunden aller in dem Fortbildungsplan zusammengefassten Maßnahmeabschnitte abzustellen.
44 
[37] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
45 
[38] Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die 334 Unterrichtsstunden des Nahunterrichts während der Präsenzphase, die nicht auf Repetitorien entfallen, zu berücksichtigen sind.
46 
[39] Darüber hinaus sind auch die 26 Unterrichtsstunden in der Präsenzphase, die auf Repetitorien entfallen, anzurechnen. Als Unterrichtsstunden anzuerkennen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts qualifizierte Repetitorien, die aufgrund der Art der Aufbereitung und Komprimierung des Lernstoffs, der Einbindung in den Prozess der Wissensvermittlung oder der Ergänzung um Vertiefungselemente im Rahmen einer systematischen Prüfungsvorbereitung auf eine zusätzliche oder vertiefende Wissensvermittlung zielen. Entscheidend sind die fachliche und didaktische Konzeption und, soweit hiervon abweichend, die tatsächliche Durchführung.
47 
[40] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
48 
[41] Diese Voraussetzungen werden von den vom Fortbildungsträger im Rahmen der vom Kläger besuchten Fortbildungsmaßnahme angebotenen Repetitorien erfüllt. Denn nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag des Klägers werden im Repetitorium "mit den Kursteilnehmern umfangreiche Sammlungen von Prüfungsaufgaben erstmalig durchgegangen und Lösungen für konkrete Fragestellungen aktiv erarbeitet". Wesentlicher Zweck eines solchen Repetitoriums ist nach der vom Kläger dargelegten und von der Beklagten weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Juni 2009 in Abrede gestellten fachlichen und didaktischen Konzeption die "Erlangung von Methodenkompetenz zur Lösung komplexerer Fragestellungen" sowie die "Vermittlung eines gewissen Prüfungsmanagement, welches neben der Beantwortung der konkreten Fragestellung das Erkennen der Schwerpunkte der Fragestellung, Bearbeitung unbekannter Sachverhalte mit dem Gesetzestext, Formulierungshilfen und Zeitmanagement beinhaltet". Danach beschränkt sich das Repetitorium offensichtlich nicht auf eine nach Art und Umfang der Stoffaufbereitung weitgehend unveränderte, bloße Wiederholung bereits durchgeführter Unterrichtseinheiten, sondern dient im Wesentlichen auch der originären Wissensvermittlung vor allem methodischer Kenntnisse.
49 
[42] Die auf die sogenannten Studienleitfäden des Fernunterrichts während der Selbstlernphase entfallenen 192 Stunden erfüllen ebenfalls die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) ABFG. Ihre Berücksichtigung bestimmt sich nach § 4 a AFBG, der eine Ergänzung der klassischen Fortbildung durch neue Lernformen regelt. Danach wird eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz geeigneter Selbstlernprogramme und Medien durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, gefördert, wenn die hierfür angesetzten Zeitstunden konzeptionell und in der tatsächlichen Durchführung durch Nahunterricht oder eine entsprechende mediengestützte Kommunikation sowie regelmäßige Erfolgskontrollen ergänzt werden, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Die Selbstlernprogramme selbst müssen nach Gestaltung, Stoffaufbereitung und Lernverfahren geeignet sein und erwarten lassen, dass sie einen dem Nahunterricht gleichwertigen Lernerfolg vermitteln. Nicht hinreichend ist die bloße Abarbeitung von Lehrbüchern oder computergestützten Lernprogrammen oder die schlichte Vor- und Nachbereitung des Unterrichts in den Präsenzphasen. Für ein berücksichtigungsfähiges Selbstlernprogramm ist zu verlangen, dass neben der Wissensaneignung programmgestützt Phasen der Selbstüberprüfung vorgesehen sind, der Lernstoff mediengerecht aufbereitet ist und ein individuelles Lernen je nach Vorkenntnis im Hinblick auf Lerntempo und Reihenfolge der Lerninhalte unterstützt wird.
50 
[43] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
51 
[44] Diese Voraussetzungen werden von dem in die Fortbildungsmaßnahme des Klägers integrierten Selbstlernprogramm erfüllt. Dass es sich dabei nicht allein um eine bloße Abarbeitung von Lehrbüchern oder computergestützten Lernprogrammen oder die schlichte Vor- und Nachbereitung des Unterrichts in den Präsenzphasen handelt, sondern dies vielmehr ein mediengerecht aufbereitetes und ein individuelles Lernen unterstützendes Programm darstellt, das neben der Wissensaneignung programmgestützt Phasen der Selbstüberprüfung vorsieht, wird schon daran deutlich, dass die Leitfäden nach dem von der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23. Juni 2009 nicht angegriffenen Vortrag des Klägers nicht nur auf bestimmte Lernabschnitte in der Fachliteratur zum Lesen und zur Durcharbeitung hinweisen, sondern darüber hinaus auch Fallaufgaben und pro Maßnahmeabschnitt sechs Themen zu bearbeiten sind. Dabei ist eine entsprechende regelmäßige Erfolgskontrolle dadurch hinreichend gewährleistet, dass jedem Teilnehmer im Rahmen der mediengestützten Kommunikation die sogenannte E-learning- Plattform durch individuelle Zugangsdaten offen steht, auf der die Teilnehmer durch Fachdozenten aktiv betreut werden, eine Erfolgskontrolle durchlaufen und in einem Forum durch die Fachdozenten ausgewertete und beantwortete Fragen stellen können.
52 
[45) Auch die auf die Teilnahme am betreuten Chatroom entfallenden 64 Stunden sind als Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) AFBG anrechnungsfähig. Eine solche Anrechnung setzt voraus, dass die Teilnahme daran konzeptionell verbindlich sein muss und nicht lediglich ein fakultatives Angebot darstellt, dessen Annahme den Teilnehmern an der Fortbildungsmaßnahme nach dem didaktischen Konzept mehr oder minder freigestellt ist. Die mediengestützte Kommunikation muss vielmehr in dem Sinne einen integralen Bestandteil der Wissensvermittlung bilden, dass nach dem curricularen Aufbau und der didaktischen Konzeption die Teilnahme an den Chatroom-Diskussionen als eine regelmäßige und unmittelbare Rückkopplung zwischen Lehrkraft und Lernenden nach den maßgeblichen Fortbildungs- und Prüfungsbestimmungen Erfolgsbedingung für die Prüfung ist und gewährleistet ist, dass dieser obligatorische Charakter von den Teilnehmern auch erkannt werden kann. Maßgebend für die Förderungsfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme ist dabei die konzeptionelle Gestaltung. Ist hiernach die Teilnahme an den Chatroom-Stunden Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme, kommt es nicht zusätzlich darauf an, ob bei deren Durchführung die Teilnahme auch systematisch kontrolliert oder die Nichtteilnahme sanktioniert wird.
53 
[46] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
54 
[47] Diese Voraussetzungen werden von dem in die Fortbildungsmaßnahme des Klägers integrierten Chatroom erfüllt. Denn nach dem von der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht angegriffenen Vortrag des Klägers ist die Teilnahme am "betreuten Chatroom" nach dem didaktischen Konzept der Fortbildungsmaßnahme als integraler Bestandteil der Wissensvermittlung verbindlich. Danach dient die mediengestützte Kommunikation der Chatroom-Diskussionen als elementarer Bestandteil der Selbstlernphase der Selbstüberprüfung. Sie kompensiert den in der Selbstlernphase im Gegensatz zum Präsenzunterricht fehlenden "Aspekt der Möglichkeit, an den Dozenten Verständnisfragen zu richten". Außerdem werden neben der Fallbearbeitung und Lösung von Verständnisproblemen die Themen der Studienleitfäden in einem jeweiligen "Thema der Woche" aufgegriffen und durch die Lehrkraft erläutert. Dadurch dient der Chatroom als "virtueller Seminarraum", "um durch Verständnisfragen, aktive Fallbesprechungen und nochmalige Erklärungen von Lehrstoff die Bearbeitung der Studienleitfäden zu begleiten und zu kontrollieren und den Wissensstand der Teilnehmer zu erfahren". Angesichts des curricularen Aufbaus der Fortbildungsmaßnahme und deren didaktischer Konzeption lassen Zweck und Art der Durchführung des Chatrooms als notwendiges Bindeglied zwischen Lehrkraft und Lernenden während der Selbstlernphase die Teilnehmer der Fortbildungsmaßnahme dessen obligatorischen Charakter ohne weiteres erkennen. Im Übrigen werden sie, wie vom Kläger unwidersprochen vorgetragen, vom Fortbildungsträger zudem durch entsprechende Anschreiben zu Beginn der Maßnahme und der Präsenzveranstaltungen hinreichend darüber aufgeklärt, dass die Teilnahme am Chatroom nach deren konzeptioneller Gestaltung Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme ist.
55 
[48] Schließlich handelt es sich auch bei den auf die sogenannten Start-Checks entfallenden Stunden um Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) AFBG. Ihre Funktion beschränkt sich nämlich nicht auf das bloße Ausfüllen von Testbögen mit Ankreuztests, die vom Dozenten korrigiert und zurückgereicht werden, ohne dass dies gezielt in den Prozess der Wissensvermittlung eingegliedert wäre und die Tests lediglich der folgenlosen Überprüfung des erreichten Wissensstandes oder des vorhandenen Wissens dienen. Denn wesentlicher Zweck der mit einer Teilnahmeverpflichtung ausgestatteten Start-Checks ist nach dem ausführlichen Vortrag des Klägers, der von der Beklagten weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestritten worden ist, neben der individuellen Erfolgskontrolle auch eine Steigerung der Effizienz des Nahunterrichts in der Präsenzphase und deren gesteigerte Verzahnung mit der Selbstlernphase, da die allgemeinen Erkenntnissen aus den Start-Checks hinsichtlich des individuellen Lernfortschritts die Gestaltung des weiteren Nahunterrichts in der jeweiligen konkreten Gruppe unmittelbar prägen“.
bb)
56 
Der Kläger schließt die Fortbildungsmaßnahme innerhalb von 48 Monaten ab (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b AFBG).
cc)
57 
Der Fortbildungsmaßnahme des Klägers erreicht auch die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c AFBG erforderliche Fortbildungsdichte. Danach müssen bei Maßnahmen in Teilzeitform in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden.
58 
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2010 (- 5 C 5.10 - juris) gilt für die Berechnung der Fortbildungsdichte nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c AFBG auch bereits nach der bis zum 30.06.2009 geltenden Gesetzesfassung die sogenannte Brutto-Methode. Das heißt, bei einer Fortbildungsmaßnahme, die in mehrere selbständige Abschnitte gegliedert ist, sind auch die unterrichtsfreien Zeiten einzubeziehen, die zwischen den einzelnen Fortbildungsabschnitten liegen (vgl. BVerwG a.a.O., Rdnr. 24). Die geforderte Fortbildungsdichte ist bei Fortbildungsmaßnahmen, deren Gesamtdauer 8 Monate übersteigt, bezogen auf alle Achtmonatsabschnitte zu ermitteln, die in dem Zeitraum zwischen dem Unterrichtsbeginn im ersten Maßnahmeabschnitt und dem Ablauf des Monats, in dem im letzten Maßnahmeabschnitt planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, gebildet werden können (BVerwG a.a.O., Rdnr. 37). Der erste zu berücksichtigende Achtmonatsabschnitt beginnt hiernach in dem Monat, in dem der Unterricht tatsächlich aufgenommen wird, der nächste Achtmonatsabschnitt beginnt dann in dem folgenden Monat, und der letzte Achtmonatsabschnitt endet in dem Monat, in dem der letzte planmäßige Unterricht abgehalten wird (BVerwG a.a.O., Rdnr. 39). Unterbrechungen nach § 7 Abs. 4 AFBG werden berücksichtigt (BVerwG a.a.O., Rdnr. 41). Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG a.a.O. Rdnr. 40) gilt weiter, dass die vorgeschriebene Unterrichtsdichte in der Regel jedenfalls dann nicht mehr erreicht wird, wenn sie in mehr als 20 v. H. aller für die Maßnahme zu bildenden Achtmonatsabschnitten unterschritten wird.
59 
Bei der Berechnung des Unterrichts in den Achtmonatsabschnitten geht die Kammer davon aus, dass sich der Unterricht gleichmäßig auf die einzelnen Monate verteilt. Diese Annahme basiert auf der vom Fortbildungsveranstalter des Klägers vorgelegten Übersicht vom 26.07.2011, in der die Daten für die Seminare aufgezählt sind. Die Annahme beruht weiter auf der Angabe des Fortbildungsveranstalters, dass jede Woche 2 Chatroom-Stunden stattfinden (vgl. Darstellung des Fortbildungsveranstalters vom 29.05.2009, der Kammer vorgelegt mit Schreiben vom 16.07.2009). Aus der zuletzt genannten Stellungnahme folgt auch, dass die sogenannten Start-Checks, die aus 36 Einzeltests bestehen, über die gesamte Maßnahme verteilt sind. Die Selbstlernphasen dienen der Vorbereitung der Seminare, so dass sich auch diese über die gesamte Maßnahme verteilen. Da die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden in den zu berücksichtigenden Achtmonatsabschnitten (siehe dazu Schaubild 2) die Zahl von 150 Stunden wesentlich überschreitet, fallen geringfügige Abweichungen von einer gleichmäßigen Verteilung nicht ins Gewicht. Diese Genauigkeit ist ausreichend und berücksichtigt auch Praktikabilitätsgesichtspunkte bei der Entscheidungsfindung über die Förderungsfähigkeit der Maßnahme.
60 
Bei der Berechnung im Schaubild 1 wird die Anzahl der Unterrichtsstunden durch die Anzahl der Tage (der erste Tag ist der Beginn der Maßnahme, der letzte Tag ist der letzte Tag der Maßnahme), die die Teilmaßnahmen jeweils dauern, geteilt. Das Ergebnis wird mit der Anzahl der Tage der einzelnen Monate, in denen die Maßnahme stattfindet, multipliziert. Im Schaubild 1 wird die unterrichtsfreie Zeit zwischen den beiden Maßnahmeabschnitten einbezogen (Bruttomethode).
61 
Diese Berechnung ergibt ohne Berücksichtigung des § 7 abs. 4 Satz 3 AFBG 23 Achtmonatsabschnitte. Davon entfallen auf 10 Achtmonatsabschnitte (Nr. 8 bis 17) weniger als 150 Stunden Unterricht. Dies sind mehr als 20 % der Achtmonatsabschnitte, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei dieser Berechnung die notwendige Fortbildungsdichte nicht erreicht wäre.
62 
Schaubild 1
63 
        
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
01. Sep. 06
27,1
                                                                                                  
Oktober
28,0
28,0
                                                                       
November
27,1
27,1
27,1
                                                                                
Dezember
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                                       
Januar
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                              
Februar
25,3
25,3
25,3
25,3
25,3
25,3
                                                     
März   
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                            
April 
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
                                   
Mai     
218,3
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                          
Juni   
        
219,2
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
                 
Juli   
                 
218,3
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
        
August
                          
219,2
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
12. Sep. 07
                                   
219,2
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
Oktober
                                            
202,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
November
                                                     
176,8
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
Dezember
                                                              
148,8
0,0
0,0
0,0
0,0
Januar
                                                                       
121,8
0,0
0,0
0,0
Februar
                                                                                
93,8
0,0
0,0
März   
                                                                                         
66,7
0,0
April 
                                                                                                  
38,8
64 
        
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
12. Sep. 07
10,8
                                                                                         
Oktober
0,0
0,0
                                                                                
November
0,0
0,0
0,0
                                                                       
Dezember
0,0
0,0
0,0
0,0
                                                              
Januar
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
                                                     
Februar
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
                                            
März   
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
                                   
April 
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
                          
05. Mai 08
10,8
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
                 
Juni   
        
31,1
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
        
Juli   
                 
67,1
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
August
                          
103,0
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
September
                                   
140,1
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
Oktober
                                            
176,0
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
November
                                                     
213,1
35,9
35,9
35,9
35,9
Dezember
                                                              
249,0
37,1
37,1
37,1
Januar
                                                                       
286,1
37,1
37,1
13. Feb. 09
                                                                                
292,1
15,6
                                                                                                  
271,8
65 
Das Bundesverwaltungsgericht weist bei der Berechnung der Fortbildungsdichte aber auch auf die Anwendbarkeit des § 7 abs. 4 Satz 3 AFBG hin. Danach gilt die Maßnahme als unterbrochen, solange sie aus Gründen, die der Teilnehmer nicht zu vertreten hat, nicht fortgesetzt werden kann. Dieser Unterbrechungsgrund liegt hier vor. Der Kläger konnte den Vertiefungsteil bei seinem Fortbildungsveranstalter an seinem Fortbildungsort Stuttgart nur mit der angefallenen Unterbrechung fortsetzen. Dies folgt aus der Schulungsvereinbarung mit dem Fortbildungsveranstalter. Zudem berücksichtigt dieser zeitliche Ablauf auch, dass die IHK Region Stuttgart, bei der der Kläger die Prüfung ablegen wollte, die Prüfung im Vertiefungsteil jeweils nur im Frühjahr anbietet (vgl. Antrag der IHK Region Stuttgart zur Zulassung zur IHK-Fortbildungsprüfung zum/zur Fachwirt/Fachwirtin für Finanzberatung). Die Unterbrechung führt dazu, dass die unterrichtsfreie Zeit zwischen dem Grundlagen- und dem Vertiefungsteil nicht zu berücksichtigen ist. Die Achtmonatsabschnitte sind so zu bilden, als ob eine Unterbrechung nicht stattgefunden hätte. Bei dieser Berechnung wird die notwendige Fortbildungsdichte erreicht (siehe Schaubild 2).
66 
Schaubild 2
67 
        
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
01. Sep. 06
27,1
                                                                                                                                      
Oktober
28,0
28,0
                                                                                                                             
November
27,1
27,1
27,1
                                                                                                                    
Dezember
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                                                                           
Januar
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                                                                  
Februar
25,3
25,3
25,3
25,3
25,3
25,3
                                                                                         
März   
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                                                
April 
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
                                                                       
Mai     
218,3
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                              
Juni   
        
219,2
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
                                                     
Juli   
                 
218,3
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                            
August
                          
219,2
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                   
12. Sep. 07
                                   
219,2
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
                          
05. Mai 08
                                            
202,0
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
                 
Juni   
                                                     
207,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
        
Juli   
                                                              
215,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
August
                                                                       
224,7
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
September
                                                                                
233,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
Oktober
                                                                                         
242,7
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
November
                                                                                                  
251,9
35,9
35,9
35,9
35,9
Dezember
                                                                                                           
259,9
37,1
37,1
37,1
Januar
                                                                                                                    
286,1
37,1
37,1
13. Feb. 09
                                                                                                                             
292,1
15,6
                                                                                                                                               
271,8
d)
68 
Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen des § 9 Satz 3 AFBG. Danach muss der Teilnehmer an einer Fortbildungsmaßnahme die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung bis zum Abschluss seiner fachlichen Vorbereitung erfüllen können. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 der Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region Stuttgart vom 05.11.1996 wird zur Fachwirt-Prüfung auch zugelassen, wer eine sechsjährige Berufspraxis mit wesentlichen Bezügen zum Bereich der Finanzdienstleistungen aufweist. Dies ist beim Kläger der Fall. Aufgrund seiner Tätigkeit als Vermögensberater seit 1999 erfüllt er diese Voraussetzungen.
3.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Gründe

 
24 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung des begehrten Maßnahmebeitrages.
25 
Da der Kläger die zu fördernde Fortbildungsmaßnahme vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl I Seite 1314) absolviert hat, ist hier das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in seiner Fassung vor seiner Änderung durch das eingangs genannte Änderungsgesetz anzuwenden.
1.
26 
Der Kläger erfüllt aufgrund seiner Ausbildung zum Holzmechaniker die persönlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Das heißt, er besitzt eine Vorbildung, auf die eine Maßnahme der Aufstiegsfortbildungsförderung aufbauen kann.
27 
Der Kläger wird durch § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG nicht von der Förderung ausgeschlossen, da er keine andere zumindest gleichwertige berufliche Qualifikation besitzt. Die beabsichtigte Fortbildung ist auch das erste Fortbildungsziel des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG6 Abs. 1 Satz 1 AFBG).
2.
28 
Die vom Kläger beantragte Fortbildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf das Fortbildungsziel Fachwirt für Finanzberatung (IHK) bei dem von ihm gewählten Fortbildungsveranstalter ist förderungsfähig.
a)
29 
Die vom Kläger beantragte Fortbildungsmaßnahme besteht aus zwei selbstständigen Abschnitten, die mit der Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und dem Fachwirt für Finanzberatung (IHK) abschließen. Die Aufteilung der Maßnahme in zwei Maßnahmeabschnitte steht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG einer Förderung nicht entgegen.
30 
Die beiden Maßnahmeabschnitte sind als Gesamtmaßnahme zu betrachten, da sie vom Kläger in seinem Fortbildungsplan angegeben wurden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG; Formblatt A Nr. 7). Da die vom Kläger vorgelegte Schulungsvereinbarung vom 14.07.2006 sowohl den Grundlagenteil als auch den Vertiefungsteil beinhaltet, ist damit der Anforderung der Rechtsprechung (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 05.09.2009 - 12 S 2148/07) Genüge getan, wonach zum Nachweis der Absicht, beide Maßnahmeabschnitte zu absolvieren, eine verbindliche Anmeldung zu beiden Abschnitten gefordert wird. Es ist unschädlich, dass der Kläger diese Vereinbarung erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt hat. Die Vorlage einer Vereinbarung wurde in dem vom Kläger auszufüllenden Formblatt A jedenfalls nicht gefordert. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 AFBG sind ebenfalls erfüllt. Die Prüfung des Grundlagenteils mit dem selbstständigen Abschluss „Fachberater für Finanzdienstleistungen“ entspricht den Prüfungsfächern des Grundlagenteils aus der Prüfung zum „Fachwirt für Finanzberatung“. Sie kann auf diese Prüfung angerechnet werden (vgl. §§ 4 und 6 der Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region Stuttgart, sowie Informationsblatt der IHK Region Stuttgart zur „Aus- und Weiterbildung Fachberater/Fachberaterin für Finanzdienstleistungen).
b)
31 
Das Vorqualifikationserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ist ebenfalls erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.03.2011 - 5 C 6/10 - juris, Rdnr. 13 ff.) gilt das Folgende:
32 
„[13] 2. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger nur dann förderungsfähig, wenn die Fortbildungsmaßnahme einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzt (Vorqualifikationserfordernis)…
33 
[14] 2.1 Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG bestimmt das Vorqualifikationserfordernis nicht Art und Niveau des angestrebten Fortbildungsabschlusses (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG), sondern der Fortbildungsmaßnahme selbst. Für die Förderungsfähigkeit kommt es darauf an, welche Anforderungen der öffentliche oder private Fortbildungsträger an die Teilnahme stellt, ob er also nur solche Personen zur Teilnahme zulässt, welche über eine entsprechende Vorqualifikation verfügen. In Fällen, in denen die Teilnahmevoraussetzungen für die Fortbildungsmaßnahme durch Rechtsnorm geregelt sind, ist dabei auf diese Zugangsvoraussetzungen abzustellen (Urteile des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - Buchholz 436.37 § 2 AFBG Nr. 2 und - BVerwG 5 C 17.08 - BVerwGE 132, 339 <344 Rn. 16>)
34 
[15] Eine Fortbildungsmaßnahme, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG aus mehreren in sich selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) besteht, die durch den Fortbildungsplan (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG) zu einer einheitlichen Gesamtmaßnahme verbunden werden, ist dabei nur dann förderungsfähig, wenn das Vorqualifikationserfordernis bereits bei Beginn der Gesamtmaßnahme, also des ersten Maßnahmeabschnittes (hier der Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen) erfüllt wird (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O. Rn. 21).
35 
[16] Sind die Qualifikationsvoraussetzungen, die bereits an die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zu stellen sind, nicht durch öffentlich-rechtliche Vorschriften geregelt und ist auch sonst durch solche Bestimmungen ein bestimmtes Vorqualifikationserfordernis durch den Maßnahmeträger nicht gewährleistet, steht dies der Förderungsfähigkeit der Maßnahme nicht entgegen, wenn der Fortbildungsträger selbst für die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme hinreichende Vorqualifikationserfordernisse aufgestellt und diese auch bei seiner Zulassungspraxis beachtet hat (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O. Rn. 16).
36 
[17] Die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme entfällt nach dem Sinn und Zweck des Vorqualifikationserfordernisses aber nicht schon immer dann, wenn (theoretisch) auch solche Personen zur Teilnahme zugelassen werden können, die nicht über die vorausgesetzte Vorqualifikation verfügen. Dieser Umstand lässt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn und soweit auszuschließen ist, dass die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber/innen tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat. Dies ist der Fall, wenn die Zulassung von Personen ohne eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG hinreichende Vorqualifikation faktisch nicht in Anspruch genommen wird, oder wenn sie sich auf eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer/innen so geringe Zahl von Ausnahmefällen beschränkt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt (Urteil des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - a.a.O. Rn. 32)“.
37 
Nach dem zuletzt zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Rdnr. 25) entfällt die Förderungsfähigkeit, wenn mindestens ein Siebtel der Teilnehmer nicht hinreichend qualifiziert sind. Die notwendige Vorqualifikation liegt bei den Teilnehmern vor, wenn sie entweder den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG genannten Berufsabschluss besitzen oder wenn sie eine entsprechende berufliche Qualifikation aufweisen. Letztere liegt vor bei einer beruflichen Tätigkeit in Vollzeit über einen Zeitraum, der das Zweifache der Mindestdauer einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (4 Jahre) beträgt, wenn diese Berufstätigkeit einen fachlichen Bezug zu dem erstrebten Fortbildungsziel aufweist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.12.2008 - 5 C 17.08 - juris Rdnr. 26).
38 
Die Teilnehmer an der vom Kläger besuchten Fortbildungsmaßnahme erfüllen das Vorqualifikationserfordernis. Im Kurs „fbs20060901“ am Schulungsort Stuttgart nahm neben dem Kläger nur noch ein weiterer Teilnehmer teil, der nach der vom Fortbildungsveranstalter des Klägers vorgelegten Teilnehmerliste eine Ausbildung als Vermessungstechniker besitzt und zudem seit 1998 hauptberuflich als Vermögensberater tätig ist. Bei der Ausbildung zum Vermessungstechniker handelt es sich um eine dreijährige duale Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (vgl. Bundesagentur für Arbeit, „BERUF AKTUELL“, Ausgabe 2011/2012, Seite 454). Zudem erfüllt dieser Teilnehmer die Vorqualifikation auch aufgrund seiner einschlägigen Berufstätigkeit. Der Kläger selbst ist auch ausreichend vorqualifiziert (siehe 1.).
39 
Da es auf die Vorqualifikation zum Beginn der Fortbildungsmaße ankommt, ist die Qualifikation der Teilnehmer im Zeitpunkt des Beginns des Vertiefungsteils nicht mehr zu prüfen. Eine solche Prüfung begegnete in der Praxis auch unüberwindlichen Schwierigkeiten. Die Förderungsfähigkeit der Fortbildmaßnahme des Klägers muss vor deren Beginn geprüft werden können. Zu diesem Zeitpunkt dürfte aber die Zusammensetzung der Teilnehmer am Vertiefungsteil nicht feststehen. Es ist möglich, dass Teilnehmer des Grundlagenkurses schon diesen nicht beenden, die Ausbildung im anschließenden Vertiefungsteil nicht aufnehmen, zu einem späteren Zeitpunkt aufnehmen oder den Lehrgangsort wechseln oder Teilnehmer dazu kommen, die einen anderen Grundlagenkurs als der Kläger besucht haben. Da schon eine weitere fehlqualifizierte Person den Ausschlag geben könnte, ist eine zuverlässige Prüfung der Teilnehmer am Vertiefungsteil vor Beginn der Gesamtmaßnahme nicht möglich. Eine Nachprüfung zum Beginn des Vertiefungsteils wäre für den bis dahin geförderten Teilnehmer unzumutbar, da dann die Förderungsfähigkeit der gesamtem Maßnahme entfiele, ohne dass sich der Teilnehmer darauf auf irgend eine Weise einstellen kann.
40 
Wollte man auch die Vorqualifikation der Teilnehmer im Vertiefungsteil prüfen, was hier möglich ist, weil der Vertiefungsteil bereits beendet ist, wäre ein ausreichend großer Teil der Teilnehmer im Sinne der oben genannten Anforderungen vorqualifiziert. Der Kammer liegen zwei Listen des Fortbildungsveranstalters des Klägers vor, die sich in der Reihung der Teilnehmer unterscheiden. Eine Liste legte der Fortbildungsveranstalter der Kammer direkt vor. Die andere Liste wurde vom Beklagten vorgelegt. Dieser wiederum hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem anderen Verfahren vom Fortbildungsveranstalter des Klägers erhalten. In den Listen sind jeweils dieselben 30 Teilnehmer und Teilnehmerinnen verzeichnet. Davon weisen mindestens 26 Personen eine Vorqualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 AFBG auf. Das sind alle Personen auf der Liste, die der Kammer vorgelegt wurden, mit Ausnahme der Personen mit den Nummern 2, 11, 18, 24. Vier Personen sind, bezogen auf 30 Personen, weniger als ein Siebtel der Gesamtzahl der Teilnehmer. Bei der Person Nr. 11, einer Diplom-Ingenieurin, die zudem 2 Jahre hauptberufliche und 5 Jahre nebenberufliche Tätigkeit in der Finanzdienstleistungsbranche angibt, braucht daher nicht entschieden zu werden, ob eine akademische Ausbildung das Niveau der Fortbildungsmaßnahme negativ beeinflusst.
c)
41 
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a bis c AFBG sind ebenfalls erfüllt.
aa)
42 
Die aus zwei Maßnahmeabschnitten bestehende Maßnahme umfasst nach dem Antrag des Klägers auf dem Formblatt A und den Angaben des Fortbildungsveranstalters auf dem Formblatt B mehr als 400 Stunden, nämlich 680 Stunden. Diese 680 Stunden sind vollständig zu berücksichtigen. Die Kammer schließt sich zur Begründung vollumfänglich den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 23.06.2009 (- 2 A 3597/05 - juris Rdnr. 36 - 48) an, das eine Fortbildungsmaßnahme desselben Veranstalters betrifft. Das Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen führte das Folgende aus:
43 
„[36] Diese vom Kläger geplante Fortbildungsmaßnahme erfüllt zunächst die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) AFBG, da sie die danach erforderliche Zahl von (mindestens) 400 Unterrichtsstunden im Sinne des § 4 a Satz 2 AFBG umfasst. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung ist bei einer Fortbildungsmaßnahme, die - wie hier - aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG besteht, für die Förderungsfähigkeit auf die anrechnungsfähigen Unterrichtsstunden aller in dem Fortbildungsplan zusammengefassten Maßnahmeabschnitte abzustellen.
44 
[37] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
45 
[38] Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die 334 Unterrichtsstunden des Nahunterrichts während der Präsenzphase, die nicht auf Repetitorien entfallen, zu berücksichtigen sind.
46 
[39] Darüber hinaus sind auch die 26 Unterrichtsstunden in der Präsenzphase, die auf Repetitorien entfallen, anzurechnen. Als Unterrichtsstunden anzuerkennen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts qualifizierte Repetitorien, die aufgrund der Art der Aufbereitung und Komprimierung des Lernstoffs, der Einbindung in den Prozess der Wissensvermittlung oder der Ergänzung um Vertiefungselemente im Rahmen einer systematischen Prüfungsvorbereitung auf eine zusätzliche oder vertiefende Wissensvermittlung zielen. Entscheidend sind die fachliche und didaktische Konzeption und, soweit hiervon abweichend, die tatsächliche Durchführung.
47 
[40] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
48 
[41] Diese Voraussetzungen werden von den vom Fortbildungsträger im Rahmen der vom Kläger besuchten Fortbildungsmaßnahme angebotenen Repetitorien erfüllt. Denn nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag des Klägers werden im Repetitorium "mit den Kursteilnehmern umfangreiche Sammlungen von Prüfungsaufgaben erstmalig durchgegangen und Lösungen für konkrete Fragestellungen aktiv erarbeitet". Wesentlicher Zweck eines solchen Repetitoriums ist nach der vom Kläger dargelegten und von der Beklagten weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Juni 2009 in Abrede gestellten fachlichen und didaktischen Konzeption die "Erlangung von Methodenkompetenz zur Lösung komplexerer Fragestellungen" sowie die "Vermittlung eines gewissen Prüfungsmanagement, welches neben der Beantwortung der konkreten Fragestellung das Erkennen der Schwerpunkte der Fragestellung, Bearbeitung unbekannter Sachverhalte mit dem Gesetzestext, Formulierungshilfen und Zeitmanagement beinhaltet". Danach beschränkt sich das Repetitorium offensichtlich nicht auf eine nach Art und Umfang der Stoffaufbereitung weitgehend unveränderte, bloße Wiederholung bereits durchgeführter Unterrichtseinheiten, sondern dient im Wesentlichen auch der originären Wissensvermittlung vor allem methodischer Kenntnisse.
49 
[42] Die auf die sogenannten Studienleitfäden des Fernunterrichts während der Selbstlernphase entfallenen 192 Stunden erfüllen ebenfalls die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) ABFG. Ihre Berücksichtigung bestimmt sich nach § 4 a AFBG, der eine Ergänzung der klassischen Fortbildung durch neue Lernformen regelt. Danach wird eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz geeigneter Selbstlernprogramme und Medien durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, gefördert, wenn die hierfür angesetzten Zeitstunden konzeptionell und in der tatsächlichen Durchführung durch Nahunterricht oder eine entsprechende mediengestützte Kommunikation sowie regelmäßige Erfolgskontrollen ergänzt werden, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Die Selbstlernprogramme selbst müssen nach Gestaltung, Stoffaufbereitung und Lernverfahren geeignet sein und erwarten lassen, dass sie einen dem Nahunterricht gleichwertigen Lernerfolg vermitteln. Nicht hinreichend ist die bloße Abarbeitung von Lehrbüchern oder computergestützten Lernprogrammen oder die schlichte Vor- und Nachbereitung des Unterrichts in den Präsenzphasen. Für ein berücksichtigungsfähiges Selbstlernprogramm ist zu verlangen, dass neben der Wissensaneignung programmgestützt Phasen der Selbstüberprüfung vorgesehen sind, der Lernstoff mediengerecht aufbereitet ist und ein individuelles Lernen je nach Vorkenntnis im Hinblick auf Lerntempo und Reihenfolge der Lerninhalte unterstützt wird.
50 
[43] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
51 
[44] Diese Voraussetzungen werden von dem in die Fortbildungsmaßnahme des Klägers integrierten Selbstlernprogramm erfüllt. Dass es sich dabei nicht allein um eine bloße Abarbeitung von Lehrbüchern oder computergestützten Lernprogrammen oder die schlichte Vor- und Nachbereitung des Unterrichts in den Präsenzphasen handelt, sondern dies vielmehr ein mediengerecht aufbereitetes und ein individuelles Lernen unterstützendes Programm darstellt, das neben der Wissensaneignung programmgestützt Phasen der Selbstüberprüfung vorsieht, wird schon daran deutlich, dass die Leitfäden nach dem von der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23. Juni 2009 nicht angegriffenen Vortrag des Klägers nicht nur auf bestimmte Lernabschnitte in der Fachliteratur zum Lesen und zur Durcharbeitung hinweisen, sondern darüber hinaus auch Fallaufgaben und pro Maßnahmeabschnitt sechs Themen zu bearbeiten sind. Dabei ist eine entsprechende regelmäßige Erfolgskontrolle dadurch hinreichend gewährleistet, dass jedem Teilnehmer im Rahmen der mediengestützten Kommunikation die sogenannte E-learning- Plattform durch individuelle Zugangsdaten offen steht, auf der die Teilnehmer durch Fachdozenten aktiv betreut werden, eine Erfolgskontrolle durchlaufen und in einem Forum durch die Fachdozenten ausgewertete und beantwortete Fragen stellen können.
52 
[45) Auch die auf die Teilnahme am betreuten Chatroom entfallenden 64 Stunden sind als Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) AFBG anrechnungsfähig. Eine solche Anrechnung setzt voraus, dass die Teilnahme daran konzeptionell verbindlich sein muss und nicht lediglich ein fakultatives Angebot darstellt, dessen Annahme den Teilnehmern an der Fortbildungsmaßnahme nach dem didaktischen Konzept mehr oder minder freigestellt ist. Die mediengestützte Kommunikation muss vielmehr in dem Sinne einen integralen Bestandteil der Wissensvermittlung bilden, dass nach dem curricularen Aufbau und der didaktischen Konzeption die Teilnahme an den Chatroom-Diskussionen als eine regelmäßige und unmittelbare Rückkopplung zwischen Lehrkraft und Lernenden nach den maßgeblichen Fortbildungs- und Prüfungsbestimmungen Erfolgsbedingung für die Prüfung ist und gewährleistet ist, dass dieser obligatorische Charakter von den Teilnehmern auch erkannt werden kann. Maßgebend für die Förderungsfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme ist dabei die konzeptionelle Gestaltung. Ist hiernach die Teilnahme an den Chatroom-Stunden Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme, kommt es nicht zusätzlich darauf an, ob bei deren Durchführung die Teilnahme auch systematisch kontrolliert oder die Nichtteilnahme sanktioniert wird.
53 
[46] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
54 
[47] Diese Voraussetzungen werden von dem in die Fortbildungsmaßnahme des Klägers integrierten Chatroom erfüllt. Denn nach dem von der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht angegriffenen Vortrag des Klägers ist die Teilnahme am "betreuten Chatroom" nach dem didaktischen Konzept der Fortbildungsmaßnahme als integraler Bestandteil der Wissensvermittlung verbindlich. Danach dient die mediengestützte Kommunikation der Chatroom-Diskussionen als elementarer Bestandteil der Selbstlernphase der Selbstüberprüfung. Sie kompensiert den in der Selbstlernphase im Gegensatz zum Präsenzunterricht fehlenden "Aspekt der Möglichkeit, an den Dozenten Verständnisfragen zu richten". Außerdem werden neben der Fallbearbeitung und Lösung von Verständnisproblemen die Themen der Studienleitfäden in einem jeweiligen "Thema der Woche" aufgegriffen und durch die Lehrkraft erläutert. Dadurch dient der Chatroom als "virtueller Seminarraum", "um durch Verständnisfragen, aktive Fallbesprechungen und nochmalige Erklärungen von Lehrstoff die Bearbeitung der Studienleitfäden zu begleiten und zu kontrollieren und den Wissensstand der Teilnehmer zu erfahren". Angesichts des curricularen Aufbaus der Fortbildungsmaßnahme und deren didaktischer Konzeption lassen Zweck und Art der Durchführung des Chatrooms als notwendiges Bindeglied zwischen Lehrkraft und Lernenden während der Selbstlernphase die Teilnehmer der Fortbildungsmaßnahme dessen obligatorischen Charakter ohne weiteres erkennen. Im Übrigen werden sie, wie vom Kläger unwidersprochen vorgetragen, vom Fortbildungsträger zudem durch entsprechende Anschreiben zu Beginn der Maßnahme und der Präsenzveranstaltungen hinreichend darüber aufgeklärt, dass die Teilnahme am Chatroom nach deren konzeptioneller Gestaltung Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme ist.
55 
[48] Schließlich handelt es sich auch bei den auf die sogenannten Start-Checks entfallenden Stunden um Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) AFBG. Ihre Funktion beschränkt sich nämlich nicht auf das bloße Ausfüllen von Testbögen mit Ankreuztests, die vom Dozenten korrigiert und zurückgereicht werden, ohne dass dies gezielt in den Prozess der Wissensvermittlung eingegliedert wäre und die Tests lediglich der folgenlosen Überprüfung des erreichten Wissensstandes oder des vorhandenen Wissens dienen. Denn wesentlicher Zweck der mit einer Teilnahmeverpflichtung ausgestatteten Start-Checks ist nach dem ausführlichen Vortrag des Klägers, der von der Beklagten weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestritten worden ist, neben der individuellen Erfolgskontrolle auch eine Steigerung der Effizienz des Nahunterrichts in der Präsenzphase und deren gesteigerte Verzahnung mit der Selbstlernphase, da die allgemeinen Erkenntnissen aus den Start-Checks hinsichtlich des individuellen Lernfortschritts die Gestaltung des weiteren Nahunterrichts in der jeweiligen konkreten Gruppe unmittelbar prägen“.
bb)
56 
Der Kläger schließt die Fortbildungsmaßnahme innerhalb von 48 Monaten ab (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b AFBG).
cc)
57 
Der Fortbildungsmaßnahme des Klägers erreicht auch die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c AFBG erforderliche Fortbildungsdichte. Danach müssen bei Maßnahmen in Teilzeitform in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden.
58 
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2010 (- 5 C 5.10 - juris) gilt für die Berechnung der Fortbildungsdichte nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c AFBG auch bereits nach der bis zum 30.06.2009 geltenden Gesetzesfassung die sogenannte Brutto-Methode. Das heißt, bei einer Fortbildungsmaßnahme, die in mehrere selbständige Abschnitte gegliedert ist, sind auch die unterrichtsfreien Zeiten einzubeziehen, die zwischen den einzelnen Fortbildungsabschnitten liegen (vgl. BVerwG a.a.O., Rdnr. 24). Die geforderte Fortbildungsdichte ist bei Fortbildungsmaßnahmen, deren Gesamtdauer 8 Monate übersteigt, bezogen auf alle Achtmonatsabschnitte zu ermitteln, die in dem Zeitraum zwischen dem Unterrichtsbeginn im ersten Maßnahmeabschnitt und dem Ablauf des Monats, in dem im letzten Maßnahmeabschnitt planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, gebildet werden können (BVerwG a.a.O., Rdnr. 37). Der erste zu berücksichtigende Achtmonatsabschnitt beginnt hiernach in dem Monat, in dem der Unterricht tatsächlich aufgenommen wird, der nächste Achtmonatsabschnitt beginnt dann in dem folgenden Monat, und der letzte Achtmonatsabschnitt endet in dem Monat, in dem der letzte planmäßige Unterricht abgehalten wird (BVerwG a.a.O., Rdnr. 39). Unterbrechungen nach § 7 Abs. 4 AFBG werden berücksichtigt (BVerwG a.a.O., Rdnr. 41). Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG a.a.O. Rdnr. 40) gilt weiter, dass die vorgeschriebene Unterrichtsdichte in der Regel jedenfalls dann nicht mehr erreicht wird, wenn sie in mehr als 20 v. H. aller für die Maßnahme zu bildenden Achtmonatsabschnitten unterschritten wird.
59 
Bei der Berechnung des Unterrichts in den Achtmonatsabschnitten geht die Kammer davon aus, dass sich der Unterricht gleichmäßig auf die einzelnen Monate verteilt. Diese Annahme basiert auf der vom Fortbildungsveranstalter des Klägers vorgelegten Übersicht vom 26.07.2011, in der die Daten für die Seminare aufgezählt sind. Die Annahme beruht weiter auf der Angabe des Fortbildungsveranstalters, dass jede Woche 2 Chatroom-Stunden stattfinden (vgl. Darstellung des Fortbildungsveranstalters vom 29.05.2009, der Kammer vorgelegt mit Schreiben vom 16.07.2009). Aus der zuletzt genannten Stellungnahme folgt auch, dass die sogenannten Start-Checks, die aus 36 Einzeltests bestehen, über die gesamte Maßnahme verteilt sind. Die Selbstlernphasen dienen der Vorbereitung der Seminare, so dass sich auch diese über die gesamte Maßnahme verteilen. Da die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden in den zu berücksichtigenden Achtmonatsabschnitten (siehe dazu Schaubild 2) die Zahl von 150 Stunden wesentlich überschreitet, fallen geringfügige Abweichungen von einer gleichmäßigen Verteilung nicht ins Gewicht. Diese Genauigkeit ist ausreichend und berücksichtigt auch Praktikabilitätsgesichtspunkte bei der Entscheidungsfindung über die Förderungsfähigkeit der Maßnahme.
60 
Bei der Berechnung im Schaubild 1 wird die Anzahl der Unterrichtsstunden durch die Anzahl der Tage (der erste Tag ist der Beginn der Maßnahme, der letzte Tag ist der letzte Tag der Maßnahme), die die Teilmaßnahmen jeweils dauern, geteilt. Das Ergebnis wird mit der Anzahl der Tage der einzelnen Monate, in denen die Maßnahme stattfindet, multipliziert. Im Schaubild 1 wird die unterrichtsfreie Zeit zwischen den beiden Maßnahmeabschnitten einbezogen (Bruttomethode).
61 
Diese Berechnung ergibt ohne Berücksichtigung des § 7 abs. 4 Satz 3 AFBG 23 Achtmonatsabschnitte. Davon entfallen auf 10 Achtmonatsabschnitte (Nr. 8 bis 17) weniger als 150 Stunden Unterricht. Dies sind mehr als 20 % der Achtmonatsabschnitte, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei dieser Berechnung die notwendige Fortbildungsdichte nicht erreicht wäre.
62 
Schaubild 1
63 
        
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
01. Sep. 06
27,1
                                                                                                  
Oktober
28,0
28,0
                                                                       
November
27,1
27,1
27,1
                                                                                
Dezember
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                                       
Januar
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                              
Februar
25,3
25,3
25,3
25,3
25,3
25,3
                                                     
März   
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                            
April 
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
                                   
Mai     
218,3
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                          
Juni   
        
219,2
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
                 
Juli   
                 
218,3
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
        
August
                          
219,2
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
12. Sep. 07
                                   
219,2
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
Oktober
                                            
202,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
November
                                                     
176,8
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
Dezember
                                                              
148,8
0,0
0,0
0,0
0,0
Januar
                                                                       
121,8
0,0
0,0
0,0
Februar
                                                                                
93,8
0,0
0,0
März   
                                                                                         
66,7
0,0
April 
                                                                                                  
38,8
64 
        
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
12. Sep. 07
10,8
                                                                                         
Oktober
0,0
0,0
                                                                                
November
0,0
0,0
0,0
                                                                       
Dezember
0,0
0,0
0,0
0,0
                                                              
Januar
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
                                                     
Februar
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
                                            
März   
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
                                   
April 
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
                          
05. Mai 08
10,8
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
                 
Juni   
        
31,1
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
        
Juli   
                 
67,1
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
August
                          
103,0
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
September
                                   
140,1
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
Oktober
                                            
176,0
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
November
                                                     
213,1
35,9
35,9
35,9
35,9
Dezember
                                                              
249,0
37,1
37,1
37,1
Januar
                                                                       
286,1
37,1
37,1
13. Feb. 09
                                                                                
292,1
15,6
                                                                                                  
271,8
65 
Das Bundesverwaltungsgericht weist bei der Berechnung der Fortbildungsdichte aber auch auf die Anwendbarkeit des § 7 abs. 4 Satz 3 AFBG hin. Danach gilt die Maßnahme als unterbrochen, solange sie aus Gründen, die der Teilnehmer nicht zu vertreten hat, nicht fortgesetzt werden kann. Dieser Unterbrechungsgrund liegt hier vor. Der Kläger konnte den Vertiefungsteil bei seinem Fortbildungsveranstalter an seinem Fortbildungsort Stuttgart nur mit der angefallenen Unterbrechung fortsetzen. Dies folgt aus der Schulungsvereinbarung mit dem Fortbildungsveranstalter. Zudem berücksichtigt dieser zeitliche Ablauf auch, dass die IHK Region Stuttgart, bei der der Kläger die Prüfung ablegen wollte, die Prüfung im Vertiefungsteil jeweils nur im Frühjahr anbietet (vgl. Antrag der IHK Region Stuttgart zur Zulassung zur IHK-Fortbildungsprüfung zum/zur Fachwirt/Fachwirtin für Finanzberatung). Die Unterbrechung führt dazu, dass die unterrichtsfreie Zeit zwischen dem Grundlagen- und dem Vertiefungsteil nicht zu berücksichtigen ist. Die Achtmonatsabschnitte sind so zu bilden, als ob eine Unterbrechung nicht stattgefunden hätte. Bei dieser Berechnung wird die notwendige Fortbildungsdichte erreicht (siehe Schaubild 2).
66 
Schaubild 2
67 
        
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
01. Sep. 06
27,1
                                                                                                                                      
Oktober
28,0
28,0
                                                                                                                             
November
27,1
27,1
27,1
                                                                                                                    
Dezember
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                                                                           
Januar
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                                                                  
Februar
25,3
25,3
25,3
25,3
25,3
25,3
                                                                                         
März   
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                                                
April 
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
                                                                       
Mai     
218,3
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                                              
Juni   
        
219,2
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
27,1
                                                     
Juli   
                 
218,3
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                            
August
                          
219,2
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
28,0
                                   
12. Sep. 07
                                   
219,2
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
10,8
                          
05. Mai 08
                                            
202,0
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
31,1
                 
Juni   
                                                     
207,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
        
Juli   
                                                              
215,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
August
                                                                       
224,7
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
September
                                                                                
233,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
35,9
Oktober
                                                                                         
242,7
37,1
37,1
37,1
37,1
37,1
November
                                                                                                  
251,9
35,9
35,9
35,9
35,9
Dezember
                                                                                                           
259,9
37,1
37,1
37,1
Januar
                                                                                                                    
286,1
37,1
37,1
13. Feb. 09
                                                                                                                             
292,1
15,6
                                                                                                                                               
271,8
d)
68 
Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen des § 9 Satz 3 AFBG. Danach muss der Teilnehmer an einer Fortbildungsmaßnahme die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung bis zum Abschluss seiner fachlichen Vorbereitung erfüllen können. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 der Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region Stuttgart vom 05.11.1996 wird zur Fachwirt-Prüfung auch zugelassen, wer eine sechsjährige Berufspraxis mit wesentlichen Bezügen zum Bereich der Finanzdienstleistungen aufweist. Dies ist beim Kläger der Fall. Aufgrund seiner Tätigkeit als Vermögensberater seit 1999 erfüllt er diese Voraussetzungen.
3.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Okt. 2011 - 1 K 2144/11 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen


(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsver

Handwerksordnung - HwO | § 25


(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 2 Anforderungen an förderfähige Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen


(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten: 1. Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen a

Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung


Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 6 Förderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan


(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet. (2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 7 Kündigung, Abbruch, Unterbrechung und Wiederholung


(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde. (2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grun

Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht


Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 9 Vorqualifikation der Teilnehmer und Teilnehmerinnen


(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen. (2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Absch

Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG | § 12 Zulassung von Fernlehrgängen


(1) Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen zugelassener Fernlehrgänge. Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen. De

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 4a Mediengestützte Lehrgänge


(1) Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz mediengestützter Kommunikation durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie durch Präsenzunterricht erg

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Okt. 2011 - 1 K 2144/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Okt. 2011 - 1 K 2144/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 03. März 2011 - 5 C 6/10

bei uns veröffentlicht am 03.03.2011

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für die Teilnahme an einer Fortbildung.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Okt. 2011 - 1 K 2144/11.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Okt. 2012 - 12 S 535/12

bei uns veröffentlicht am 09.10.2012

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. Februar 2012 - 11 K 2447/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelass

Referenzen

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz mediengestützter Kommunikation durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie durch Präsenzunterricht ergänzt wird und regelmäßige Leistungskontrollen durchgeführt werden.

(2) Zu mediengestützter Kommunikation zählen Unterrichtsformen, die auf einer Online-Lernplattform durchgeführt werden und bei denen der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt regelmäßig von ihr kontrolliert wird.

(3) Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 bemessen sich bei diesen Maßnahmen nach der Anzahl der Unterrichtsstunden, die für den Präsenzunterricht vorgesehen sind, zuzüglich der Anzahl der Stunden, die für die mediengestützte Kommunikation vorgesehen sind.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.

(2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben werden soll. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:

1.
ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder
2.
ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Absatz 1.
Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausgeschlossen.

(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.

(4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme erworben wird.

(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für die Teilnahme an einer Fortbildung.

2

Er legte 1988 die Gesellenprüfung für das Kfz-Mechaniker-Handwerk ab und erlangte 1994 die Qualifikation eines Versicherungsfachmanns.

3

Am 17. Juni 2003 beantragte er beim Landratsamt S. die Übernahme der Beiträge für die Durchführung einer Fortbildung bei der A. Lebensversicherung AG in Teilzeitform. Entsprechend einem von dem Antrag umfassten Fortbildungsplan sollte die Maßnahme zunächst die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) als Grundlagenteil und sodann die Ausbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) als Vertiefungsteil umfassen. Der für die Zeit von Mai 2003 bis Januar 2004 vorgesehene Grundlagenteil sowie der von Mai 2004 bis Februar 2005 vorgesehene Vertiefungsteil beinhaltete jeweils 180 Präsenzunterrichtsstunden und 160 Fernunterrichtsstunden.

4

An dem Lehrgang zur Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen, der von der G. KG durchgeführt wurde, nahmen einschließlich des Klägers insgesamt 21 Personen teil. Unter diesen waren vier Personen, die nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf verfügten. Dabei handelte es sich um einen Studenten der Betriebswirtschaftslehre, einen Diplomingenieur Maschinenbau und um zwei Personen ohne jegliche Angaben zu ihrer Qualifikation.

5

Mit Bescheid vom 15. Juli 2003 lehnte das Landratsamt S. den Förderungsantrag des Klägers ab, weil es sich um eine versicherungsinterne Fortbildungsmaßnahme mit eingeschränkten Zugangsmöglichkeiten handle.

6

Während der Kläger den von ihm im Jahr 2003 begonnenen Grundlagenteil der Fortbildung (Fachberater-Lehrgang) absolvierte, begann er die als Vertiefungsteil vorgesehene Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung nicht.

7

Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Februar 2007 stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 5. November 2009 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Aufstiegsfortbildungsförderung zu, weil er nicht die erforderliche Absicht zur Durchführung einer nach dem AFBG förderungsfähigen Maßnahme bereits zu Beginn der Maßnahme besessen habe. Zwar habe der Kläger in dem von seinem Förderungsantrag umfassten Fortbildungsplan sowohl den Lehrgang zum Fachberater für Finanzdienstleistungen als auch den Lehrgang zum Fachwirt für Finanzberatung angegeben. Für den maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns des ersten Lehrgangs im Jahr 2003 ließen sich aber keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer auf die Durchführung beider Lehrgänge gerichteten Absicht erkennen. Insbesondere habe der Kläger mit seinem Antrag vom 17. Juni 2003 weder jeweils verbindliche Anmeldungen für die erwähnten beiden Maßnahmeabschnitte noch darauf gerichtete Fortbildungsverträge vorgelegt. Des Weiteren sei die kombinierte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen und zum Fachwirt für Finanzberatung nicht förderungsfähig, weil es am Vorqualifikationserfordernis gefehlt habe. Denn unter den 21 Teilnehmern des Lehrgangs seien wenigstens vier Personen ohne beruflichen Bildungsabschluss und ohne eine längere berufliche Praxis gewesen. Dies sei keine so geringe Zahl von Ausnahmefällen, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handle. Bereits ein einziger Teilnehmer einer Lehrveranstaltung, der nicht die erforderliche Vorqualifikation besitze, erfordere ein besonderes, zusätzliches Eingehen des jeweiligen Lehrpersonals mit der Folge, dass dieses dann nicht mehr in dem von dem Konzept des Lehrgangs vorgesehenen Umfang den anderen Teilnehmern zur Verfügung stehen könne. Sei dies - wie vorliegend - bei mehreren Teilnehmern der Fall, vervielfache sich dieser "Ausfall" der Lehrkraft entsprechend. Dem Kläger fehle es schließlich auch an der persönlichen Fortbildungseignung (§ 9 AFBG). Den Zeitpunkt des Abschlusses der fachlichen Vorbereitung gebe der Teilnehmer bei einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Fortbildung in seinem Fortbildungsplan an, der die Grundlage für eine Förderung darstelle. Den von ihm angegebenen Zeitpunkt (Februar 2005) habe der Kläger zwischenzeitlich aber bereits weit überschritten. Die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung habe er bislang auch noch gar nicht begonnen, so dass der Abschluss einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Fortbildung - sollte von einer solchen überhaupt ausgegangen werden können - bei ihm in keiner Weise absehbar sei.

8

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 2 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 9 AFBG und von Art. 3 Abs. 1 GG.

9

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht der Berufung des Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung, weil die konkrete Fortbildungsmaßnahme nicht förderungsfähig ist. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Grundlagen- und der Vertiefungslehrgang selbstständige Teile einer einheitlichen Maßnahme sind (1.), erfüllt diese Maßnahme - wie der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis richtig entschieden hat - nicht das vom Gesetz verlangte Vorqualifikationserfordernis (2.). Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg (3.).

11

1. Der Verwaltungsgerichtshof geht zutreffend davon aus, dass sich die Rechtslage nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG -) in der Fassung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407) beurteilt, d.h. nach der Fassung des AFBG, die bis zum 30. Juni 2009 gegolten hat. Denn der Kläger hat nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs mit der Fortbildung (Fachberater für Finanzdienstleistungen) bereits im Jahr 2003 begonnen (vgl. die Übergangsregelung des § 30 Abs. 1 der seit dem 1. Juli 2009 in Kraft getretenen Neufassung des AFBG vom 18. Juni 2009 ).

12

Der Verwaltungsgerichtshof geht auch zu Recht davon aus, dass hier weder die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen noch die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung als solche förderungsfähig sind, weil sie jeweils für sich betrachtet nicht die für Maßnahmen in Teilzeitform gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AFBG erforderliche Gesamtstundenzahl von 400 erreichen (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Anforderung wird auf die Ausführungen in dem Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren BVerwG 5 C 5.10 verwiesen). Der Senat kann jedoch offenlassen, ob der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs zu folgen ist, dass bereits nach der hier anwendbaren Gesetzesfassung mehrere Fortbildungseinheiten, die auch in sich selbstständig angeboten und absolviert werden können, nur dann eine einheitliche Fortbildungsmaßnahme bilden, wenn der Antragsteller neben der entsprechenden Angabe in einem Fortbildungsplan nach § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG auch seine Absicht glaubhaft gemacht hat, die gesamte Maßnahme tatsächlich durchführen zu wollen und es hierfür darauf ankommt, ob er sich schon bei Maßnahmebeginn zu allen zur Erreichung des übergeordneten Fortbildungsziels notwendigen Lehrgängen verbindlich angemeldet und entsprechende Schulungsverträge abgeschlossen hat. Denn auch bei einer als Einheit angenommenen Maßnahme, die hier sowohl die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen als auch die zum Fachwirt für Finanzberatung umfasst, ist diese jedenfalls deshalb nicht förderungsfähig, weil die Gesamtmaßnahme nicht das von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG geforderte Vorqualifikationserfordernis erfüllt.

13

2. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger nur dann förderungsfähig, wenn die Fortbildungsmaßnahme einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzt (Vorqualifikationserfordernis). Dies ist hier nicht der Fall.

14

2.1 Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG bestimmt das Vorqualifikationserfordernis nicht Art und Niveau des angestrebten Fortbildungsabschlusses (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG), sondern der Fortbildungsmaßnahme selbst. Für die Förderungsfähigkeit kommt es darauf an, welche Anforderungen der öffentliche oder private Fortbildungsträger an die Teilnahme stellt, ob er also nur solche Personen zur Teilnahme zulässt, welche über eine entsprechende Vorqualifikation verfügen. In Fällen, in denen die Teilnahmevoraussetzungen für die Fortbildungsmaßnahme durch Rechtsnorm geregelt sind, ist dabei auf diese Zugangsvoraussetzungen abzustellen (Urteile des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - Buchholz 436.37 § 2 AFBG Nr. 2 und - BVerwG 5 C 17.08 - BVerwGE 132, 339 <344 Rn. 16>).

15

Eine Fortbildungsmaßnahme, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG aus mehreren in sich selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) besteht, die durch den Fortbildungsplan (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG) zu einer einheitlichen Gesamtmaßnahme verbunden werden, ist dabei nur dann förderungsfähig, wenn das Vorqualifikationserfordernis bereits bei Beginn der Gesamtmaßnahme, also des ersten Maßnahmeabschnittes (hier der Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen) erfüllt wird (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O. Rn. 21).

16

Sind die Qualifikationsvoraussetzungen, die bereits an die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zu stellen sind, nicht durch öffentlich-rechtliche Vorschriften geregelt und ist auch sonst durch solche Bestimmungen ein bestimmtes Vorqualifikationserfordernis durch den Maßnahmeträger nicht gewährleistet, steht dies der Förderungsfähigkeit der Maßnahme nicht entgegen, wenn der Fortbildungsträger selbst für die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme hinreichende Vorqualifikationserfordernisse aufgestellt und diese auch bei seiner Zulassungspraxis beachtet hat (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O. Rn. 16).

17

Die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme entfällt nach dem Sinn und Zweck des Vorqualifikationserfordernisses aber nicht schon immer dann, wenn (theoretisch) auch solche Personen zur Teilnahme zugelassen werden können, die nicht über die vorausgesetzte Vorqualifikation verfügen. Dieser Umstand lässt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn und soweit auszuschließen ist, dass die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber/innen tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat. Dies ist der Fall, wenn die Zulassung von Personen ohne eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG hinreichende Vorqualifikation faktisch nicht in Anspruch genommen wird, oder wenn sie sich auf eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer/innen so geringe Zahl von Ausnahmefällen beschränkt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt (Urteil des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - a.a.O. Rn. 32).

18

2.2 Das in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG als abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausgestaltete Vorqualifikationserfordernis ist - auch mit der vorbezeichneten Auslegung des Senats - mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar (zum Maßstab vgl. das Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren BVerwG 5 C 5.10).

19

Soweit das Vorqualifikationserfordernis insofern zu einer Ungleichheit führt, als bestimmte Fortbildungsmaßnahmen nicht förderungsfähig sind und deren Teilnehmer von der Förderung ausgeschlossen sind, ist dies sachlich gerechtfertigt. Da ein Anspruch auf Förderung von beruflichen Fortbildungsmaßnahmen nicht unmittelbar aus der Verfassung folgt, steht es dem sozialgestaltenden Gesetzgeber grundsätzlich frei, ob und in welchem Umfang er solche Maßnahmen finanziell fördert. Durch die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG hat er die Förderung der Aufstiegsfortbildung sachgerecht von der (anderweitig normierten) Förderung der beruflichen Erstausbildung abgegrenzt, indem er an die vorhandene Qualifikation angeknüpft hat. Die Forderung des Gesetzgebers, dass eine Fortbildungsmaßnahme, um förderungsfähig zu sein, auch auf den zu fördernden Personenkreis (nach Inhalt, Methodik und Didaktik) "zugeschnitten" sein soll, ist jedenfalls vertretbar. Der Senat ist daher schon bisher ohne vertiefende Erörterung davon ausgegangen, dass das Vorqualifikationserfordernis mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Urteile vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - a.a.O. und - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O., Beschluss vom 13. November 2009 - BVerwG 5 B 57.09 - juris).

20

Zweifel an der Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG bestehen entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht in den Fällen, in denen - wie oben dargelegt - ausnahmsweise auf die tatsächlich zu einer Fortbildung zugelassenen Personen abgestellt werden darf (vgl. Urteil des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - a.a.O. Rn. 32). Der hiergegen vom Kläger vorgebrachte Einwand, es hänge danach bei ähnlich strukturierten Maßnahmen allein vom "Zufall" der Zusammensetzung des Teilnehmerkreises ab, ob eine bestimmte Fortbildungsmaßnahme förderungsfähig sei oder nicht, greift nicht durch. Die geltend gemachte Ungleichbehandlung betrifft nicht die persönlichen Förderungsvoraussetzungen und bewirkt auch sonst nicht eine Differenzierung nach personenbezogenen Merkmalen, bei denen der Gestaltungsspielraum des soziale Förderungsleistungen gewährenden Gesetzgebers weniger weit reicht. Hinreichend tragfähiges Unterscheidungsmerkmal ist vielmehr, ob das - für sich genommen sachlich gerechtfertigte - Merkmal der Vorqualifikation in Bezug auf die Förderungsfähigkeit der auszuwählenden Fortbildungsmaßnahmen erfüllt ist oder nicht. Der Gleichheitssatz vermittelt aber keinen Anspruch darauf, nur deswegen auf eine gesetzliche Förderungsvoraussetzung zu verzichten, weil die Abgrenzung - wie in Fällen, in denen auf die Vorqualifikation anderer Maßnahmeteilnehmer abzustellen ist - im Einzelfall schwierig sein kann. Bei der Gewichtung der Unterscheidung ist zudem zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Zusammensetzung der Teilnehmerschaft nach der Rechtsprechung des Senats im Verhältnis zu den Aufnahmevoraussetzungen, die sich aus Fortbildungsordnungen ergeben oder vom Träger der Fortbildungsmaßnahme gesetzt werden, nachrangig ist. Die geltend gemachten Unschärfen ergeben sich erst dann, wenn keine Fortbildungsordnung existiert, die den Zugang zur Fortbildung regelt, und auch der Träger den Zugang zu der Maßnahme nicht so gestaltet, dass die Teilnahme an ihr (und nicht erst an der Prüfung, auf die vorzubereiten ist) die gesetzlich vorgegebene Mindestqualifikation voraussetzt.

21

2.3 Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen erfüllt die Fortbildungsmaßnahme, für welche der Kläger Förderung begehrt, nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG.

22

Nach der Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs, welche die Beteiligten zu Recht nicht angegriffen haben, sind die Teilnahmevoraussetzungen für die kombinierte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen/Fachwirt für Finanzberatung weder durch Rechtsnorm geregelt noch in generell und abstrakter Weise durch den Fortbildungsträger, die G. KG, festgelegt worden. Ebenso wenig genügte es, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG, soweit sich der Fortbildungsträger an den von der IHK Stuttgart statuierten Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen orientiert haben sollte. Weil diese Zulassungsvoraussetzungen nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs bereits eine zweijährige berufliche Praxis ausreichen ließen, entsprachen sie dem Vorqualifikationserfordernis nicht (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O. Rn. 29).

23

Es ist hier nicht - als Ausnahmefall - auszuschließen, dass die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber/innen tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme gehabt hat. Die G. KG konnte mangels einer entsprechenden Normierung auch Personen ohne eine hinreichende Qualifikation zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zulassen und hat dies auch getan. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sind zu dem Lehrgang der G. KG zur Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen, an dem der Kläger teilgenommen hat, insgesamt 21 Personen zugelassen worden, wovon wenigstens vier Personen (nämlich ein Student der Betriebswirtschaftslehre, ein Diplomingenieur Maschinenbau und zwei Personen ohne jegliche Angaben zu ihrer Qualifikation) nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss verfügten. An diese Feststellungen, welche der Kläger nicht erfolgreich mit Verfahrensrügen angegriffen hat (dazu 3.), ist das Revisionsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

24

Dabei bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die vom Kläger angegriffene rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs zutrifft, das Vorqualifikationserfordernis sei schon dann nicht erfüllt, wenn an der Maßnahme auch eine Person teilgenommen habe, die - wie hier etwa der Diplomingenieur Maschinenbau - allein über einen Hochschulabschluss und nicht über eine zusätzliche Berufsausbildung verfügte. Ebenso kann dahinstehen, ob dem Kläger darin zu folgen ist, dass der Abschluss eines Studiengangs an einer Hochschule, der in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 HRG), einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG darstelle. Denn auch wenn dies der Fall wäre, genügte die Fortbildungsmaßnahme hier nicht dem Vorqualifikationserfordernis.

25

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die von der Revision nicht in erheblicher Weise angegriffen worden sind, verfügten - unter Ausklammerung des Diplomingenieurs - jedenfalls noch drei weitere der 21 Teilnehmer der Maßnahme nicht über einen entsprechenden Berufsabschluss bzw. eine entsprechende berufliche Qualifikation. Damit ist die tatsächliche Zulassung von Personen ohne eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG hinreichende Vorqualifikation im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer nicht so gering, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelte. Vielmehr ist jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber ein Siebtel (ca. 14 %) der Gesamtzahl beträgt, dieser Anteil so groß, dass ein nennenswerter Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme zumindest nicht auszuschließen ist. Die fehlende Vorqualifikation einer solchen Gruppe bedarf regelmäßig des Ausgleichs und der Berücksichtigung durch die Lehrgangsleitung; sie wird daher für die praktische Abwicklung der Fortbildung nicht ohne Auswirkungen bleiben und damit notwendig auch die Gruppe der genügend vorqualifizierten Teilnehmer tangieren. Besonderheiten, die trotz dieser Größe der nicht vorqualifizierten Gruppe darauf schließen lassen könnten, dass ihre Teilnahme am Lehrgang ohne Auswirkungen bliebe, sind nicht festgestellt oder sonst ersichtlich.

26

2.4 Besteht bereits aus den oben (2.1 bis 2.3) dargelegten Gründen kein Förderungsanspruch, bedürfen die weiteren Rechtsfragen, die für einen Förderungsanspruch erheblich sein können, keiner Entscheidung. Insbesondere kann offenbleiben, ob - woran der Senat erhebliche Zweifel hat - die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 9 AFBG trägt, dass die erforderliche Fortbildungseignung für eine tatsächlich aufgenommene Fortbildung nachträglich allein deswegen entfalle, weil die (Gesamt-)Maßnahme nicht (plangemäß) zu Ende geführt worden ist.

27

3. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

28

3.1 Soweit sich die Verfahrensrügen auf die Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs beziehen, dem Kläger fehle es an der nach § 9 AFBG erforderlichen Fortbildungseignung, sind sie - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - für die Zurückweisung der Revision nicht entscheidungserheblich.

29

3.2 Soweit sich die Verfahrensrügen gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs richten, für die Fortbildungsmaßnahme des Klägers sei das Vorqualifikationserfordernis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG nicht erfüllt, haben sie ebenfalls keinen Erfolg.

30

a) Nicht entscheidungserheblich ist insoweit die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen aufzuklären, ob die Person mit abgeschlossenem Hochschulstudium (Diplomingenieur) nicht zusätzlich auch eine vorherige Berufsausbildung oder Berufspraxis vorzuweisen habe. Weil es auf diese Person - wie dargelegt - für die rechtliche Bewertung nicht ankommt, kann auch die Rüge nicht durchgreifen, das Berufungsgericht habe insoweit seine Hinweispflicht verletzt.

31

b) Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe im Hinblick auf die zwei weiteren Teilnehmer (ohne Angaben zur Qualifikation), die es als nicht vorqualifiziert behandelt habe, den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

32

Nach § 139 Abs. 3 Satz 4 und § 137 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Verfahrensmängel konkret zu bezeichnen und die Tatsachen anzuführen, die den gerügten Mangel ergeben. Einen Verstoß gegen den Aufklärungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch ein etwaiges Unterlassen weiterer Aufklärung von Amts wegen hat die Revision jedoch nicht hinreichend konkret bezeichnet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht die substanziierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Revisionsführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Berufungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. Urteile vom 15. Mai 2008 - BVerwG 5 C 18.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124 und vom 24. Januar 2011 - BVerwG 8 C 44.09 - juris; Beschluss vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 38.10 - juris). Diesen Anforderungen genügt die Revision hier nicht. Es fehlt jedenfalls an der hinreichenden Darlegung, welche weiteren konkreten Aufklärungsmaßnahmen sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen und zu welchem voraussichtlichen Ergebnis diese geführt hätten.

33

c) Schließlich ist auch die von der Revision geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) und ein darin begründeter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan.

34

Eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO könnte sich in Bezug auf den Sachvortrag des Klägers allenfalls auf eine Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben erstrecken, deren Unvollständigkeit für das Berufungsgericht erkennbar war und bei der es davon ausgehen musste, dass dem unschwer durch einen Hinweis abgeholfen werden könnte. Eine solche Sachlage hat aber die Revision - jedenfalls im Hinblick auf die zwei Lehrgangsteilnehmer ohne Angabe einer Qualifikation - nicht dargelegt. Im Übrigen folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Auch in der Ausprägung, die dieses Recht in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, wird dem Gericht keine umfassende Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte abverlangt. Insbesondere muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, s. etwa Beschlüsse vom 8. August 1994 - BVerwG 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335 und vom 9. Januar 2009 - BVerwG 5 B 53.08 - juris m.w.N.).

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A und der Anlage B Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 26 erlassen. Dabei können in einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt werden, soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist; die in diesen Berufen abgelegten Gesellenprüfungen sind Prüfungen im Sinne des § 49 Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert oder werden Gewerbe in der Anlage A oder in der Anlage B gestrichen, zusammengefasst oder getrennt, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die bis zu dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung geltenden Vorschriften anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen zugelassener Fernlehrgänge. Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen. Der Vertrieb von Fernlehrgängen nach Satz 3 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Die Zulassung eines Fernlehrgangs ist außer in den in § 13 Abs. 1 genannten Fällen insbesondere zu versagen, wenn

1.
der Fernlehrgang nicht zur Erreichung des vom Veranstalter angegebenen Lehrgangsziels geeignet ist oder
2.
Inhalt oder Zielsetzung des Fernlehrgangs gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstoßen oder
3.
der Veranstalter nicht den Nachweis erbringt, dass eine vollständige, zutreffende und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Unterrichtung des Teilnehmers (§ 16) rechtzeitig vor Abgabe des Vertragsangebots vorgesehen ist, oder
4.
die Ausgestaltung der vom Veranstalter vorgesehenen Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
Das Landesrecht kann weitere Versagungsgründe vorsehen und die näheren Einzelheiten über Inhalt und Umfang der Versagungsgründe nach Satz 1 bestimmen.

(3) Ein Fernlehrgang, dessen Lehrmaterial noch nicht vollständig vorliegt, soll vorläufig zugelassen werden, wenn

1.
eine auf das Lehrgangsziel hinführende Lehrgangsplanung abgeschlossen ist,
2.
die fertiggestellten Teile des Fernlehrgangs die Annahme rechtfertigen, dass nach Fertigstellung des Fernlehrgangs keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, nach Landesrecht (Absatz 2 Satz 2) und nach § 13 Abs. 1 vorliegen werden,
3.
der Veranstalter auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit als Veranstalter oder auf Grund einer anderen Tätigkeit Gewähr dafür bietet, dass das Fernlehrmaterial den gesetzlichen Anforderungen entsprechend innerhalb angemessener Zeit fertiggestellt sein wird, und
4.
keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 vorliegen.
Die vorläufige Zulassung wird unter der Bedingung erteilt, dass das restliche Fernlehrmaterial innerhalb zu bestimmender Fristen vorgelegt wird; die Fristen sind so zu bestimmen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Fernlehrgangs gewährleistet ist.

(4) Die Zulassung kann befristet, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, die dem Schutz des Teilnehmers und der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Gesetzes durch die zuständige Behörde dienen. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Änderungen der tatsächlichen Umstände, die für die Zulassung maßgebend sind, hat der Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.

(2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben werden soll. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:

1.
ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder
2.
ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Absatz 1.
Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausgeschlossen.

(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.

(4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme erworben wird.

(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für die Teilnahme an einer Fortbildung.

2

Er legte 1988 die Gesellenprüfung für das Kfz-Mechaniker-Handwerk ab und erlangte 1994 die Qualifikation eines Versicherungsfachmanns.

3

Am 17. Juni 2003 beantragte er beim Landratsamt S. die Übernahme der Beiträge für die Durchführung einer Fortbildung bei der A. Lebensversicherung AG in Teilzeitform. Entsprechend einem von dem Antrag umfassten Fortbildungsplan sollte die Maßnahme zunächst die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) als Grundlagenteil und sodann die Ausbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) als Vertiefungsteil umfassen. Der für die Zeit von Mai 2003 bis Januar 2004 vorgesehene Grundlagenteil sowie der von Mai 2004 bis Februar 2005 vorgesehene Vertiefungsteil beinhaltete jeweils 180 Präsenzunterrichtsstunden und 160 Fernunterrichtsstunden.

4

An dem Lehrgang zur Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen, der von der G. KG durchgeführt wurde, nahmen einschließlich des Klägers insgesamt 21 Personen teil. Unter diesen waren vier Personen, die nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf verfügten. Dabei handelte es sich um einen Studenten der Betriebswirtschaftslehre, einen Diplomingenieur Maschinenbau und um zwei Personen ohne jegliche Angaben zu ihrer Qualifikation.

5

Mit Bescheid vom 15. Juli 2003 lehnte das Landratsamt S. den Förderungsantrag des Klägers ab, weil es sich um eine versicherungsinterne Fortbildungsmaßnahme mit eingeschränkten Zugangsmöglichkeiten handle.

6

Während der Kläger den von ihm im Jahr 2003 begonnenen Grundlagenteil der Fortbildung (Fachberater-Lehrgang) absolvierte, begann er die als Vertiefungsteil vorgesehene Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung nicht.

7

Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Februar 2007 stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 5. November 2009 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Aufstiegsfortbildungsförderung zu, weil er nicht die erforderliche Absicht zur Durchführung einer nach dem AFBG förderungsfähigen Maßnahme bereits zu Beginn der Maßnahme besessen habe. Zwar habe der Kläger in dem von seinem Förderungsantrag umfassten Fortbildungsplan sowohl den Lehrgang zum Fachberater für Finanzdienstleistungen als auch den Lehrgang zum Fachwirt für Finanzberatung angegeben. Für den maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns des ersten Lehrgangs im Jahr 2003 ließen sich aber keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer auf die Durchführung beider Lehrgänge gerichteten Absicht erkennen. Insbesondere habe der Kläger mit seinem Antrag vom 17. Juni 2003 weder jeweils verbindliche Anmeldungen für die erwähnten beiden Maßnahmeabschnitte noch darauf gerichtete Fortbildungsverträge vorgelegt. Des Weiteren sei die kombinierte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen und zum Fachwirt für Finanzberatung nicht förderungsfähig, weil es am Vorqualifikationserfordernis gefehlt habe. Denn unter den 21 Teilnehmern des Lehrgangs seien wenigstens vier Personen ohne beruflichen Bildungsabschluss und ohne eine längere berufliche Praxis gewesen. Dies sei keine so geringe Zahl von Ausnahmefällen, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handle. Bereits ein einziger Teilnehmer einer Lehrveranstaltung, der nicht die erforderliche Vorqualifikation besitze, erfordere ein besonderes, zusätzliches Eingehen des jeweiligen Lehrpersonals mit der Folge, dass dieses dann nicht mehr in dem von dem Konzept des Lehrgangs vorgesehenen Umfang den anderen Teilnehmern zur Verfügung stehen könne. Sei dies - wie vorliegend - bei mehreren Teilnehmern der Fall, vervielfache sich dieser "Ausfall" der Lehrkraft entsprechend. Dem Kläger fehle es schließlich auch an der persönlichen Fortbildungseignung (§ 9 AFBG). Den Zeitpunkt des Abschlusses der fachlichen Vorbereitung gebe der Teilnehmer bei einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Fortbildung in seinem Fortbildungsplan an, der die Grundlage für eine Förderung darstelle. Den von ihm angegebenen Zeitpunkt (Februar 2005) habe der Kläger zwischenzeitlich aber bereits weit überschritten. Die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung habe er bislang auch noch gar nicht begonnen, so dass der Abschluss einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Fortbildung - sollte von einer solchen überhaupt ausgegangen werden können - bei ihm in keiner Weise absehbar sei.

8

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 2 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 9 AFBG und von Art. 3 Abs. 1 GG.

9

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht der Berufung des Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung, weil die konkrete Fortbildungsmaßnahme nicht förderungsfähig ist. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Grundlagen- und der Vertiefungslehrgang selbstständige Teile einer einheitlichen Maßnahme sind (1.), erfüllt diese Maßnahme - wie der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis richtig entschieden hat - nicht das vom Gesetz verlangte Vorqualifikationserfordernis (2.). Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg (3.).

11

1. Der Verwaltungsgerichtshof geht zutreffend davon aus, dass sich die Rechtslage nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG -) in der Fassung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407) beurteilt, d.h. nach der Fassung des AFBG, die bis zum 30. Juni 2009 gegolten hat. Denn der Kläger hat nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs mit der Fortbildung (Fachberater für Finanzdienstleistungen) bereits im Jahr 2003 begonnen (vgl. die Übergangsregelung des § 30 Abs. 1 der seit dem 1. Juli 2009 in Kraft getretenen Neufassung des AFBG vom 18. Juni 2009 ).

12

Der Verwaltungsgerichtshof geht auch zu Recht davon aus, dass hier weder die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen noch die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung als solche förderungsfähig sind, weil sie jeweils für sich betrachtet nicht die für Maßnahmen in Teilzeitform gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AFBG erforderliche Gesamtstundenzahl von 400 erreichen (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Anforderung wird auf die Ausführungen in dem Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren BVerwG 5 C 5.10 verwiesen). Der Senat kann jedoch offenlassen, ob der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs zu folgen ist, dass bereits nach der hier anwendbaren Gesetzesfassung mehrere Fortbildungseinheiten, die auch in sich selbstständig angeboten und absolviert werden können, nur dann eine einheitliche Fortbildungsmaßnahme bilden, wenn der Antragsteller neben der entsprechenden Angabe in einem Fortbildungsplan nach § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG auch seine Absicht glaubhaft gemacht hat, die gesamte Maßnahme tatsächlich durchführen zu wollen und es hierfür darauf ankommt, ob er sich schon bei Maßnahmebeginn zu allen zur Erreichung des übergeordneten Fortbildungsziels notwendigen Lehrgängen verbindlich angemeldet und entsprechende Schulungsverträge abgeschlossen hat. Denn auch bei einer als Einheit angenommenen Maßnahme, die hier sowohl die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen als auch die zum Fachwirt für Finanzberatung umfasst, ist diese jedenfalls deshalb nicht förderungsfähig, weil die Gesamtmaßnahme nicht das von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG geforderte Vorqualifikationserfordernis erfüllt.

13

2. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger nur dann förderungsfähig, wenn die Fortbildungsmaßnahme einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzt (Vorqualifikationserfordernis). Dies ist hier nicht der Fall.

14

2.1 Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG bestimmt das Vorqualifikationserfordernis nicht Art und Niveau des angestrebten Fortbildungsabschlusses (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG), sondern der Fortbildungsmaßnahme selbst. Für die Förderungsfähigkeit kommt es darauf an, welche Anforderungen der öffentliche oder private Fortbildungsträger an die Teilnahme stellt, ob er also nur solche Personen zur Teilnahme zulässt, welche über eine entsprechende Vorqualifikation verfügen. In Fällen, in denen die Teilnahmevoraussetzungen für die Fortbildungsmaßnahme durch Rechtsnorm geregelt sind, ist dabei auf diese Zugangsvoraussetzungen abzustellen (Urteile des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - Buchholz 436.37 § 2 AFBG Nr. 2 und - BVerwG 5 C 17.08 - BVerwGE 132, 339 <344 Rn. 16>).

15

Eine Fortbildungsmaßnahme, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG aus mehreren in sich selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) besteht, die durch den Fortbildungsplan (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG) zu einer einheitlichen Gesamtmaßnahme verbunden werden, ist dabei nur dann förderungsfähig, wenn das Vorqualifikationserfordernis bereits bei Beginn der Gesamtmaßnahme, also des ersten Maßnahmeabschnittes (hier der Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen) erfüllt wird (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O. Rn. 21).

16

Sind die Qualifikationsvoraussetzungen, die bereits an die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zu stellen sind, nicht durch öffentlich-rechtliche Vorschriften geregelt und ist auch sonst durch solche Bestimmungen ein bestimmtes Vorqualifikationserfordernis durch den Maßnahmeträger nicht gewährleistet, steht dies der Förderungsfähigkeit der Maßnahme nicht entgegen, wenn der Fortbildungsträger selbst für die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme hinreichende Vorqualifikationserfordernisse aufgestellt und diese auch bei seiner Zulassungspraxis beachtet hat (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O. Rn. 16).

17

Die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme entfällt nach dem Sinn und Zweck des Vorqualifikationserfordernisses aber nicht schon immer dann, wenn (theoretisch) auch solche Personen zur Teilnahme zugelassen werden können, die nicht über die vorausgesetzte Vorqualifikation verfügen. Dieser Umstand lässt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn und soweit auszuschließen ist, dass die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber/innen tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat. Dies ist der Fall, wenn die Zulassung von Personen ohne eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG hinreichende Vorqualifikation faktisch nicht in Anspruch genommen wird, oder wenn sie sich auf eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer/innen so geringe Zahl von Ausnahmefällen beschränkt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt (Urteil des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - a.a.O. Rn. 32).

18

2.2 Das in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG als abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausgestaltete Vorqualifikationserfordernis ist - auch mit der vorbezeichneten Auslegung des Senats - mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar (zum Maßstab vgl. das Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren BVerwG 5 C 5.10).

19

Soweit das Vorqualifikationserfordernis insofern zu einer Ungleichheit führt, als bestimmte Fortbildungsmaßnahmen nicht förderungsfähig sind und deren Teilnehmer von der Förderung ausgeschlossen sind, ist dies sachlich gerechtfertigt. Da ein Anspruch auf Förderung von beruflichen Fortbildungsmaßnahmen nicht unmittelbar aus der Verfassung folgt, steht es dem sozialgestaltenden Gesetzgeber grundsätzlich frei, ob und in welchem Umfang er solche Maßnahmen finanziell fördert. Durch die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG hat er die Förderung der Aufstiegsfortbildung sachgerecht von der (anderweitig normierten) Förderung der beruflichen Erstausbildung abgegrenzt, indem er an die vorhandene Qualifikation angeknüpft hat. Die Forderung des Gesetzgebers, dass eine Fortbildungsmaßnahme, um förderungsfähig zu sein, auch auf den zu fördernden Personenkreis (nach Inhalt, Methodik und Didaktik) "zugeschnitten" sein soll, ist jedenfalls vertretbar. Der Senat ist daher schon bisher ohne vertiefende Erörterung davon ausgegangen, dass das Vorqualifikationserfordernis mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Urteile vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - a.a.O. und - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O., Beschluss vom 13. November 2009 - BVerwG 5 B 57.09 - juris).

20

Zweifel an der Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG bestehen entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht in den Fällen, in denen - wie oben dargelegt - ausnahmsweise auf die tatsächlich zu einer Fortbildung zugelassenen Personen abgestellt werden darf (vgl. Urteil des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - a.a.O. Rn. 32). Der hiergegen vom Kläger vorgebrachte Einwand, es hänge danach bei ähnlich strukturierten Maßnahmen allein vom "Zufall" der Zusammensetzung des Teilnehmerkreises ab, ob eine bestimmte Fortbildungsmaßnahme förderungsfähig sei oder nicht, greift nicht durch. Die geltend gemachte Ungleichbehandlung betrifft nicht die persönlichen Förderungsvoraussetzungen und bewirkt auch sonst nicht eine Differenzierung nach personenbezogenen Merkmalen, bei denen der Gestaltungsspielraum des soziale Förderungsleistungen gewährenden Gesetzgebers weniger weit reicht. Hinreichend tragfähiges Unterscheidungsmerkmal ist vielmehr, ob das - für sich genommen sachlich gerechtfertigte - Merkmal der Vorqualifikation in Bezug auf die Förderungsfähigkeit der auszuwählenden Fortbildungsmaßnahmen erfüllt ist oder nicht. Der Gleichheitssatz vermittelt aber keinen Anspruch darauf, nur deswegen auf eine gesetzliche Förderungsvoraussetzung zu verzichten, weil die Abgrenzung - wie in Fällen, in denen auf die Vorqualifikation anderer Maßnahmeteilnehmer abzustellen ist - im Einzelfall schwierig sein kann. Bei der Gewichtung der Unterscheidung ist zudem zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Zusammensetzung der Teilnehmerschaft nach der Rechtsprechung des Senats im Verhältnis zu den Aufnahmevoraussetzungen, die sich aus Fortbildungsordnungen ergeben oder vom Träger der Fortbildungsmaßnahme gesetzt werden, nachrangig ist. Die geltend gemachten Unschärfen ergeben sich erst dann, wenn keine Fortbildungsordnung existiert, die den Zugang zur Fortbildung regelt, und auch der Träger den Zugang zu der Maßnahme nicht so gestaltet, dass die Teilnahme an ihr (und nicht erst an der Prüfung, auf die vorzubereiten ist) die gesetzlich vorgegebene Mindestqualifikation voraussetzt.

21

2.3 Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen erfüllt die Fortbildungsmaßnahme, für welche der Kläger Förderung begehrt, nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG.

22

Nach der Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs, welche die Beteiligten zu Recht nicht angegriffen haben, sind die Teilnahmevoraussetzungen für die kombinierte Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen/Fachwirt für Finanzberatung weder durch Rechtsnorm geregelt noch in generell und abstrakter Weise durch den Fortbildungsträger, die G. KG, festgelegt worden. Ebenso wenig genügte es, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG, soweit sich der Fortbildungsträger an den von der IHK Stuttgart statuierten Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen orientiert haben sollte. Weil diese Zulassungsvoraussetzungen nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs bereits eine zweijährige berufliche Praxis ausreichen ließen, entsprachen sie dem Vorqualifikationserfordernis nicht (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O. Rn. 29).

23

Es ist hier nicht - als Ausnahmefall - auszuschließen, dass die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber/innen tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme gehabt hat. Die G. KG konnte mangels einer entsprechenden Normierung auch Personen ohne eine hinreichende Qualifikation zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zulassen und hat dies auch getan. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sind zu dem Lehrgang der G. KG zur Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen, an dem der Kläger teilgenommen hat, insgesamt 21 Personen zugelassen worden, wovon wenigstens vier Personen (nämlich ein Student der Betriebswirtschaftslehre, ein Diplomingenieur Maschinenbau und zwei Personen ohne jegliche Angaben zu ihrer Qualifikation) nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss verfügten. An diese Feststellungen, welche der Kläger nicht erfolgreich mit Verfahrensrügen angegriffen hat (dazu 3.), ist das Revisionsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

24

Dabei bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die vom Kläger angegriffene rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs zutrifft, das Vorqualifikationserfordernis sei schon dann nicht erfüllt, wenn an der Maßnahme auch eine Person teilgenommen habe, die - wie hier etwa der Diplomingenieur Maschinenbau - allein über einen Hochschulabschluss und nicht über eine zusätzliche Berufsausbildung verfügte. Ebenso kann dahinstehen, ob dem Kläger darin zu folgen ist, dass der Abschluss eines Studiengangs an einer Hochschule, der in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 HRG), einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG darstelle. Denn auch wenn dies der Fall wäre, genügte die Fortbildungsmaßnahme hier nicht dem Vorqualifikationserfordernis.

25

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die von der Revision nicht in erheblicher Weise angegriffen worden sind, verfügten - unter Ausklammerung des Diplomingenieurs - jedenfalls noch drei weitere der 21 Teilnehmer der Maßnahme nicht über einen entsprechenden Berufsabschluss bzw. eine entsprechende berufliche Qualifikation. Damit ist die tatsächliche Zulassung von Personen ohne eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG hinreichende Vorqualifikation im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer nicht so gering, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelte. Vielmehr ist jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber ein Siebtel (ca. 14 %) der Gesamtzahl beträgt, dieser Anteil so groß, dass ein nennenswerter Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme zumindest nicht auszuschließen ist. Die fehlende Vorqualifikation einer solchen Gruppe bedarf regelmäßig des Ausgleichs und der Berücksichtigung durch die Lehrgangsleitung; sie wird daher für die praktische Abwicklung der Fortbildung nicht ohne Auswirkungen bleiben und damit notwendig auch die Gruppe der genügend vorqualifizierten Teilnehmer tangieren. Besonderheiten, die trotz dieser Größe der nicht vorqualifizierten Gruppe darauf schließen lassen könnten, dass ihre Teilnahme am Lehrgang ohne Auswirkungen bliebe, sind nicht festgestellt oder sonst ersichtlich.

26

2.4 Besteht bereits aus den oben (2.1 bis 2.3) dargelegten Gründen kein Förderungsanspruch, bedürfen die weiteren Rechtsfragen, die für einen Förderungsanspruch erheblich sein können, keiner Entscheidung. Insbesondere kann offenbleiben, ob - woran der Senat erhebliche Zweifel hat - die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 9 AFBG trägt, dass die erforderliche Fortbildungseignung für eine tatsächlich aufgenommene Fortbildung nachträglich allein deswegen entfalle, weil die (Gesamt-)Maßnahme nicht (plangemäß) zu Ende geführt worden ist.

27

3. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

28

3.1 Soweit sich die Verfahrensrügen auf die Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs beziehen, dem Kläger fehle es an der nach § 9 AFBG erforderlichen Fortbildungseignung, sind sie - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - für die Zurückweisung der Revision nicht entscheidungserheblich.

29

3.2 Soweit sich die Verfahrensrügen gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs richten, für die Fortbildungsmaßnahme des Klägers sei das Vorqualifikationserfordernis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG nicht erfüllt, haben sie ebenfalls keinen Erfolg.

30

a) Nicht entscheidungserheblich ist insoweit die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen aufzuklären, ob die Person mit abgeschlossenem Hochschulstudium (Diplomingenieur) nicht zusätzlich auch eine vorherige Berufsausbildung oder Berufspraxis vorzuweisen habe. Weil es auf diese Person - wie dargelegt - für die rechtliche Bewertung nicht ankommt, kann auch die Rüge nicht durchgreifen, das Berufungsgericht habe insoweit seine Hinweispflicht verletzt.

31

b) Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe im Hinblick auf die zwei weiteren Teilnehmer (ohne Angaben zur Qualifikation), die es als nicht vorqualifiziert behandelt habe, den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

32

Nach § 139 Abs. 3 Satz 4 und § 137 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Verfahrensmängel konkret zu bezeichnen und die Tatsachen anzuführen, die den gerügten Mangel ergeben. Einen Verstoß gegen den Aufklärungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch ein etwaiges Unterlassen weiterer Aufklärung von Amts wegen hat die Revision jedoch nicht hinreichend konkret bezeichnet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht die substanziierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Revisionsführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Berufungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. Urteile vom 15. Mai 2008 - BVerwG 5 C 18.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124 und vom 24. Januar 2011 - BVerwG 8 C 44.09 - juris; Beschluss vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 38.10 - juris). Diesen Anforderungen genügt die Revision hier nicht. Es fehlt jedenfalls an der hinreichenden Darlegung, welche weiteren konkreten Aufklärungsmaßnahmen sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen und zu welchem voraussichtlichen Ergebnis diese geführt hätten.

33

c) Schließlich ist auch die von der Revision geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) und ein darin begründeter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan.

34

Eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO könnte sich in Bezug auf den Sachvortrag des Klägers allenfalls auf eine Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben erstrecken, deren Unvollständigkeit für das Berufungsgericht erkennbar war und bei der es davon ausgehen musste, dass dem unschwer durch einen Hinweis abgeholfen werden könnte. Eine solche Sachlage hat aber die Revision - jedenfalls im Hinblick auf die zwei Lehrgangsteilnehmer ohne Angabe einer Qualifikation - nicht dargelegt. Im Übrigen folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Auch in der Ausprägung, die dieses Recht in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, wird dem Gericht keine umfassende Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte abverlangt. Insbesondere muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, s. etwa Beschlüsse vom 8. August 1994 - BVerwG 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335 und vom 9. Januar 2009 - BVerwG 5 B 53.08 - juris m.w.N.).

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A und der Anlage B Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 26 erlassen. Dabei können in einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt werden, soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist; die in diesen Berufen abgelegten Gesellenprüfungen sind Prüfungen im Sinne des § 49 Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert oder werden Gewerbe in der Anlage A oder in der Anlage B gestrichen, zusammengefasst oder getrennt, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die bis zu dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung geltenden Vorschriften anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen zugelassener Fernlehrgänge. Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen. Der Vertrieb von Fernlehrgängen nach Satz 3 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Die Zulassung eines Fernlehrgangs ist außer in den in § 13 Abs. 1 genannten Fällen insbesondere zu versagen, wenn

1.
der Fernlehrgang nicht zur Erreichung des vom Veranstalter angegebenen Lehrgangsziels geeignet ist oder
2.
Inhalt oder Zielsetzung des Fernlehrgangs gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstoßen oder
3.
der Veranstalter nicht den Nachweis erbringt, dass eine vollständige, zutreffende und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Unterrichtung des Teilnehmers (§ 16) rechtzeitig vor Abgabe des Vertragsangebots vorgesehen ist, oder
4.
die Ausgestaltung der vom Veranstalter vorgesehenen Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
Das Landesrecht kann weitere Versagungsgründe vorsehen und die näheren Einzelheiten über Inhalt und Umfang der Versagungsgründe nach Satz 1 bestimmen.

(3) Ein Fernlehrgang, dessen Lehrmaterial noch nicht vollständig vorliegt, soll vorläufig zugelassen werden, wenn

1.
eine auf das Lehrgangsziel hinführende Lehrgangsplanung abgeschlossen ist,
2.
die fertiggestellten Teile des Fernlehrgangs die Annahme rechtfertigen, dass nach Fertigstellung des Fernlehrgangs keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, nach Landesrecht (Absatz 2 Satz 2) und nach § 13 Abs. 1 vorliegen werden,
3.
der Veranstalter auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit als Veranstalter oder auf Grund einer anderen Tätigkeit Gewähr dafür bietet, dass das Fernlehrmaterial den gesetzlichen Anforderungen entsprechend innerhalb angemessener Zeit fertiggestellt sein wird, und
4.
keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 vorliegen.
Die vorläufige Zulassung wird unter der Bedingung erteilt, dass das restliche Fernlehrmaterial innerhalb zu bestimmender Fristen vorgelegt wird; die Fristen sind so zu bestimmen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Fernlehrgangs gewährleistet ist.

(4) Die Zulassung kann befristet, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, die dem Schutz des Teilnehmers und der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Gesetzes durch die zuständige Behörde dienen. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Änderungen der tatsächlichen Umstände, die für die Zulassung maßgebend sind, hat der Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.

(2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben werden soll. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:

1.
ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder
2.
ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Absatz 1.
Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausgeschlossen.

(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.

(4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme erworben wird.

(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.