Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Aufnahme ihres im August xxx geborenen Sohnes J.-E. in die Klassenstufe 7 des M. Förderzentrums – Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung in D-Stadt., dessen Träger die D-Stadt ist, zum Schuljahr 2015/2016.

2

Der Antragsgegner zu 1. stellte durch seinen Diagnostischen Dienst mit sonderpädagogischem Gutachten vom 13. September 2013, auf Wunsch der Antragstellerin am 12. Juni 2014 geändert, fest, dass bei J.-E. kein sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich körperliche und motorische Entwicklung – wie von der Antragstellerin beantragt – vorliegt, wohl aber, dass ein solcher im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung weiter bestehen bleibt und stellte zusätzlich im Bereich Lernen einen sonderpädagogischen Förderbedarf fest. Der Antragsgegner zu 1. empfahl der Antragstellerin, J.-E. ab dem Schuljahr 2014/ 2015 nicht an einer Regelschule, sondern an einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen zu beschulen. J.-E. besuchte im v.g. Schuljahr die M.-Schule in D-Stadt, E. Integrative Grundschule mit Orientierungsstufe.

3

Die Schulleiterin des M. Förderzentrums sprach sich mit Stellungnahme vom 17. März 2015 gegen eine Beschulung von J.-E. an ihrer Schule, Dr. F. von den H.-Kliniken D.Stadt in seinem Befundbericht vom 25. Februar 2015 für eine Beschulung im Förderschulzweig der „K-Schule“ aus.

4

In dem am 27. Januar 2015 anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahren beantragt die Antragstellerin zuletzt,

5

1. die Antragsgegnerin zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Sohn J.-E. der Antragstellerin vorläufig am M. Förderzentrum D-Stadt – Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung zum Schuljahr 2015/ 2016 aufzunehmen.

6

2. den Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dieser Aufnahme nicht entgegenzuwirken.

7

Der Eilantrag muss erfolglos bleiben.

8

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann auf Antrag, auch vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies setzt voraus, dass Tatsachen glaubhaft gemacht sind (§ 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO), aus denen sich ergibt, dass ohne die Regelung ein Rechtsnachteil droht, mithin ein rechtlicher Anspruch auf die der begehrten Regelung entsprechende Gestaltung besteht (Anordnungsanspruch), und dass die Regelung besonders dringlich ist (Anordnungsgrund). In gesteigertem Maße ist dies zu fordern, wenn wie hier mit der begehrten einstweiligen Anordnung die im Hauptsacheverfahren erstrebte Entscheidung - wenn auch nur vorläufig - vorweggenommen würde. Damit würde ein Antragsteller nämlich zumindest zeitweise in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen so gestellt, als ob er in der Hauptsache in vollem Umfang obsiegt hätte. Das grundsätzliche Verbot, das Ergebnis des vorläufigen Rechtsschutzes in dieser Weise dem des Rechtsschutzes in der Hauptsache anzunähern, wird durch das Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nur in besonderen Ausnahmefällen durchbrochen, die jeweils kennzeichnet, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für einen Antragsteller unzumutbar schwer und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache spricht (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 19.6.2013 - 2 M 5/13 - m.w.N.).

9

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen ist. Die Antragstellerin hat nach den insoweit gesteigerten Anforderungen bereits einen Anordnungsanspruch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Ob es ihr auch zuzumuten ist, sich auf das Hauptsacheverfahren verweisen zu lassen, bedarf keiner Klärung mehr.

10

Das beschließende Gericht hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass sich der hier in Rede stehende Aufnahmeanspruch aus § 36 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Verordnung zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung (Förderverordnung Sonderpädagogik - FöSoVO) vom 2. September 2009 (GVOBl. M-V S. 562) ergibt und gegenüber dem Schulträger der Wunschschule geltend gemacht werden kann (vgl. hierzu VG Schwerin, Einzelrichterbeschlüsse v. 6.5.2014 - 6 B 394/14 - u. v. 22.1.2014 - 6 B 783/13 -, jeweils zit. n. Juris Rn. 9 unter Verweis auf OVG Greifswald, Beschl. v. 31.7.2013 - 2 M 152/13 -, zit. n. Juris).

11

Aus diesen Vorschriften folgt, dass die Entscheidung, ob ein Schüler eine allgemeine Schule oder eine Förderschule und im zweiten Fall welche der auf den festgestellten Förderbedarf ausgerichteten Förderschulen er besucht, die Erziehungsberechtigten zu treffen haben, soweit dem nicht zwingende Gründe entgegen stehen (vgl. hierzu auch Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl., Rn. 720). Bei der Frage nach solchen Gründen ist im Hinblick auf sonderpädagogischen Förderbedarf insbesondere das durch § 34 Abs. 4 bis 6 SchulG M-V vorgegebene Verfahren zu beachten. Auch der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern hat die Pflicht zum Besuch einer (bestimmten) Förderschule durch einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung ersetzt und die Entscheidung über den Schulbesuch weitestgehend den Erziehungsberechtigten überlassen (vgl. § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V; vgl. auch Rux/Niehues, a.a.O., Rn. 722). Sonderpädagogische Förderung dient der Herstellung und Unterstützung von förderlichen Entwicklungsbedingungen, und zwar grundsätzlich unabhängig vom Förderort (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 FöSoVO), über den nach § 5 Abs. 8 Satz 1 FöSoVO die Erziehungsberechtigten entscheiden. Eine von deren Wunsch abweichende Entscheidung der Schulbehörde bedarf einer gesetzlichen Grundlage wie etwa § 34 Abs. 5 Satz 3 SchulG M-V. Das darin vorgesehene Entscheidungsrecht wird der Schulbehörde - ebenso wie das „Widerspruchsrecht“ nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG M-V - allerdings nur für den Fall zustehen, dass sich die Erziehungsberechtigten - abweichend von der behördlichen Förderempfehlung - für eine allgemeine Schule, d.h. für integrativen Unterricht an der Regelschule, anstatt für eine Förderschule entscheiden (vgl. VG Schwerin, Beschlüsse v. 22.1.2014, a.a.O., v. 26.1.2010 - 6 B 1142/09 – u. v. 30.1.2013 - 6 B 877/12 -).

12

Der vorliegende Fall zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass der Sohn der Antragstellerin eine Wunschschule mit einem Förderschwerpunkt besuchen soll, der bei ihm nicht als (sonderpädagogisch) förderbedürftig festgestellt worden ist. In einer solchen Fallkonstellation besteht nach Auffassung der Kammer grundsätzlich kein (gebundener) Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine Förderschule mit einem anderen Förderschwerpunkt. Denn die Schulpflicht kann ohne Weiteres an einer Regelschule mit zusätzlicher sonderpädagogischer Förderung (sog. Inklusion) bzw. an einer Förderschule entsprechend dem festgestellten Förderbedarf erfüllt werden. Gleichwohl sind Einzelfälle eingetreten und auch künftig vorstellbar, in denen eine solche Beschulung nicht (mehr) erfolgversprechend ist, etwa weil der Schüler dort gescheitert ist und der Aufnahme an der Wunschschule keine berechtigten Interessen der dort beschulten Schüler entgegen stehen. Einen solchen Ausnahmefall vermag die Kammer hier jedoch nicht zu erkennen.

13

Die Antragstellerin hat bereits nicht glaubhaft dargelegt, dass die Beschulung ihres Sohnes an der örtlich zuständigen Regelschule bzw. an einer entsprechenden Privatschule mit zusätzlicher sonderpädagogischer Förderung oder aber an einer entsprechenden Förderschule mit dem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf nicht (mehr) erfolgversprechend sein sollte. Hiergegen spricht auch der Umstand, dass der Sohn der Antragstellerin zuletzt an einer Privatschule (Regelschule) integrativ beschult wurde.

14

Soweit sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf den Befundbericht von Dr. F. vom 25. Februar 2015 beruft, nach dessen Einschätzung die Beschulung an einer „K-Schule“ für J.-E. das Beste wäre, übersieht sie, dass ihr Sohn nicht wegen seiner körperlichen Behinderung, sondern wegen seiner Lernschwäche sowie seiner emotionalen und sozialen Entwicklung gefördert werden muss. Dies kann an den entsprechenden Förderschulen, die für diese Förderschwerpunktbereiche das speziell ausgebildete sonderpädagogische Fachpersonal vorhalten, am besten geleistet werden. Es kann nach Auffassung der Kammer nicht angehen, dass der Sohn der Antragstellerin aufgrund seines komplexen sonderpädagogischen Förderbedarfs nur deswegen eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung besuchen soll, weil dort verschiedene Schulformen unter einem Dach vorgehalten werden.

15

Einen Aufnahmeanspruch bezogen auf eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung hat die Antragstellerin auch deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil hier nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Aufnahme keine berechtigten Interessen der dort beschulten Schüler entgegen stehen.

16

Wie die Schulleiterin des M. Förderzentrums in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2015 ausgeführt hat, kann den dort beschulten schwerst- bzw. schwerstmehrfachbehinderten Kindern eine gemeinsame Beschulung mit dem Sohn der Antragstellerin nicht zugemutet werden. Nach den vorgelegten Befundberichten der H.-Kliniken D-Stadtn vom 1. Februar 2011, 9. Januar 2013 und 25. Februar 2015 muss hier davon ausgegangen werden, dass der Sohn der Antragstellerin aufgrund seines komplexen Krankheitsbildes nicht in der Lage wäre, Mitschüler am M. Förderzentrum vor körperlichen und seelischen Schäden zu bewahren. Aus den Berichten ergibt sich, dass der Sohn der Antragstellerin kein Gespür für Gefahren zeigt. Im Befundbericht vom 1. Februar 2011 heißt es weiter:“ Beim Toben und Spielen gefährdete er sich und andere und bedurfte der ständigen Aufsicht. Trotz intensiver Betreuung fiel Elias beispielsweise bei einem Spaziergang in den Schlossteich (bei Minustemperaturen!) und war bis zur Hüfte durchnässt.“ Dieser Umstand war für das Gericht seinerzeit mit ausschlaggebend, den Eilanträgen des Sohns der Antragstellerin mit Einzelrichterbeschluss vom 4. Juni 2014 - 6 B 269/14 - und Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2014 - 6 B 623/14 - stattzugeben. Laut Befundbericht vom 25. Februar 2015 liegt bei J.-E. eine ADS-Symptomatik, ein ADSH-Syndrom, ein hirnorganisches Psychosyndrom, in das die ADSH-Symptomatik eingebettet ist, eine Impulskontrollstörung, ein egozentrisch-egoistisches Sozialverhalten, autismusnahe Verhaltensweisen mit einem Nähe-Distanz-Problem, fehlende Empathie sowie eine Lernbehinderung bzw. eine unterdurchschnittliche Intelligenz vor. Auch wenn nach der Einschätzung der Antragstellerin in ihrer Eidesstattlichen Versicherung vom 3. März 2015 von J.-E. keine erhebliche (Hervorhebung d. d. Gericht) Fremdgefährdung ausgeht, bedeutet dies nicht, dass keine verbalen/körperlichen Übergriffe auf andere Mitschüler in der Vergangenheit stattgefunden haben und an der Wunschschule nicht zu befürchten sind. Allein sein Hang zu verhunzenden Namensgebungen und sein Bedürfnis, sich in den Mittelpunkt zu stellen, begründen die zureichende Gefahr, dass dies auf Kosten anderer Mitschüler erfolgen wird. Was bei nicht körperlich behinderten Kindern noch als hinnehmbar bezeichnet werden kann, kann jedoch für die im M. Förderzentrum beschulten schwerstbehinderten bzw. schwerstmehrfach behinderten Schülern auch bei vergleichsweise geringen verbalen/körperlichen Übergriffen bereits gravierende Auswirkungen auf ihr seelisches und körperliches Wohlbefinden haben. Die von der Schulleiterin des M. Förderzentrums vorgenommene Einschätzung gemäß Stellungnahme vom 17. März 2015 und die daraus folgenden Bedenken gegen eine gemeinsame Beschulung am M. Förderzentrum sind derart schwerwiegend, dass die hier insoweit vorzunehmende Interessenabwägung gegen einen Anspruch des Sohns der Antragstellerin auf Aufnahme am M. Förderzentrum spricht. Dr. F. hat in seinem Befundbericht vom 25. Februar 2015 selbst eingeräumt, dass der Sohn der Antragstellerin die pädagogische Mannschaft und die Mitschüler schon an die Grenze der Überforderung gebracht hat. Von einem ruhigen Lernumfeld, welches für die Beschulung von schwerbehinderten bzw. schwerstmehrfachbehinderten Kindern zwingend geboten ist, kann daher keine Rede sein. Die ärztliche Sichtweise von Dr. F. mag zwar für den Sohn der Antragstellerin das „Beste“ sein, keineswegs aber für die davon betroffene Schülerschaft am M. Förderzentrum, die einen besonderen Schutz aufgrund ihrer körperlichen Behinderung verdienen.

17

Auch mit Blick auf die konkurrierenden Grundrechte der Schüler kann dies nur bedeuten, dass das rechtliche Interesse des Sohnes der Antragstellerin an einer Beschulung im M. Förderzentrum hinter den vorrangigen Interessen der dortigen Schülerschaft zurückstehen muss. Daher kann auch im Rahmen einer reinen Folgenabwägung dem Eilantrag nicht stattgegeben werden.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Wegen der (zumindest in erheblichem Umfang) begehrten Vorwegnahme der Hauptsache erscheint eine Halbierung des Auffangstreitwertes nicht angezeigt (vgl. auch OVG M-V, Beschl. v. 31.7.2013, - 2 M 152/13 -).

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt – 6. Kammer – vom 19.12.2012 geändert. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Schulbetrieb mit dem bevorstehenden Ende des laufenden Sch
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Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfests

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt – 6. Kammer – vom 19.12.2012 geändert.

Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Schulbetrieb mit dem bevorstehenden Ende des laufenden Schuljahres einzustellen ist.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren eine vorläufige Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule in freier Trägerschaft als Berufsschule in den Ausbildungsberufen Koch/Köchin, Fachkraft im Gastgewerbe, Hotelfachmann/-frau und Restaurantfachmann/-frau in A-Stadt und wendet sich zugleich gegen die vom Antragsgegner verfügte Untersagung des bereits begonnenen Schulbetriebs.

2

Unter dem 20.09.2011 beantragte der Antragsteller die Genehmigung der Ersatzschule für die Zeit ab 01.08.2012. Durch Bescheid vom 15.11.2012 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab und untersagte unter Anordnung des Sofortvollzugs den Schulbetrieb. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage ist beim Verwaltungsgericht anhängig (6 A 1915/12).

3

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Genehmigung vorläufig bis zur Entscheidung über die Klage zu erteilen.

4

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt zur Ablehnung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes.

5

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die beantragte einstweilige Anordnung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelungen eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Im Ansatz zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass wenn die einstweilige Anordnung – wie hier – die Hauptsache teilweise vorweg nimmt, an deren Erlass erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Das grundsätzlich geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache tritt mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und die darin verankerte Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nur dann zurück, wenn eine Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig bzw. unabweisbar ist. Das ist dann der Fall, wenn zum einen die bei Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar schwer und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären sowie zum anderen ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg auch im Hauptsacheverfahren spricht (vgl. Beschl. des 1. Senats vom 06.09.2005 – 1 B 55/05 -, Rdnr. 6, zitiert nach juris; Beschl. des 2. Senats vom 28.09.2011 – 2 M 153/11 -). Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, desto weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung zurückgestellt werden. Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.03.2005 – 1 BvR 2298/04 -, Rdnr. 15, mw.N., zitiert nach juris).

6

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen ist. Bei der Prüfung der Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Genehmigung der Ersatzschule hat, stellen sich rechtlich und tatsächliche schwierige Fragen, deren Klärung nur im Hauptsacheverfahren erfolgen kann. Dem Antragsteller ist es auch zuzumuten, sich auf das bereits anhängige Klageverfahren verweisen zu lassen.

7

Im Hauptsacheverfahren wird zunächst zu klären sein, ob und unter welchen Voraussetzungen das in Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Recht zu Errichtung von privaten Schulen Schranken unterliegt, die sich aus der ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestalteten Verpflichtung des Landes, der Gemeinden und der Kreise, für ein ausreichendes und vielfältiges Schulwesen zu sorgen (vgl. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 LV M-V, Art. 7 Abs. 1 GG), ergeben können. Hierzu ist auf ein obiter dictum in der auch vom Verwaltungsgericht bereits erwähnten Senatsentscheidung vom 20.12.2006 – 2 L 158/05 – zu verweisen. In der Entscheidung heißt es u.a.:

8

„Anhaltspunkte dafür, dass das Land dieser Verpflichtung “(aus Art. 7 Abs. 1 GG)“ objektiv nicht mehr nachkommen könnte, wenn auf Grund der zu genehmigenden privaten Ersatzschule die Schülerzahlen an den umliegenden öffentlichen Schulen weiter sinken würden, und insoweit die Funktionsfähigkeit des staatlichen Schulwesens selbst bedroht wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.“

9

Anders als in der zitierten Entscheidung macht aber der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung hier geltend, dass die begehrte Genehmigung die „Gefahr der Schließung der gastronomischen Ausbildungsgänge an einer der beiden diese anbietenden öffentlichen Berufsschulen in der Region Westmecklenburg“ verursachen würde. Gefährdet sei vor allem die Ausbildung in Wismar (Zierow). Für die Schüler würden sich unzumutbar lange Wege zur Berufsschule in Parchim ergeben, sofern sie nicht auf das kostenpflichtige Angebot des Antragstellers zurückgreifen würden (vgl. S. 5 f. der Beschwerdebegründung). Diese Argumentation ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Es ist allgemein bekannt, dass in den letzten Jahren in Mecklenburg-Vorpommern in erheblichem Umfang Schulen in öffentlicher Trägerschaft geschlossen worden sind. Dies wird auf verschiedene Faktoren zurückzuführen sein, so etwa auch auf rückläufige Schülerzahlen. Der Antragsgegner hat bereits im angefochtenen Bescheid Angaben zu den niedrigen Schülerzahlen an den Schulen gemacht, die er durch die vom Antragsteller betriebene Schule als gefährdet ansieht. Mitursächlich für Schulschließungen kann aber auch die Schulentwicklungsplanung sein, für die zwar die Landkreise und kreisfreie Städte zuständig sind (vgl. § 107 Abs. 1 SchulG M-V), auf die der Antragsgegner aber verschiedentlich Einfluss hat, z.B. durch die nach § 107 Abs. 8 SchulG M-V erlassene Verordnung und durch das Genehmigungsverfahren nach § 107 Abs. 7 SchulG M-V, aber auch mittelbar, etwa durch die Zuweisung bzw. den Entzug von Lehrern. In diesem Zusammenhang, stellt sich auch die Frage, inwieweit die im öffentlichen Schulwesen handelnden Stellen auf die Belange von Privatschulen Rücksicht nehmen müssen. Demgegenüber kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine Schule aktuell nur von 9 Schülern aus der fraglichen Region besucht werde; denn bei der Prüfung der Auswirkungen der Errichtung einer Ersatzschule auf das öffentliche Schulwesen geht es um eine prognostische Entscheidung im Hinblick auf den auf Dauer angelegten Schulbetrieb.

10

Dem Antragsteller ist es auch zuzumuten, auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens warten zu müssen. Er befindet sich in einer ähnlichen Situation wie andere, die mit einem von ihnen beabsichtigten Vorhaben grundsätzlich erst dann beginnen können, wenn die erforderliche Genehmigung vorliegt. Auf die Nachteile, die dadurch entstehen, dass der Antragsteller den Schulbetrieb ohne Genehmigung bereits begonnen hat, kann er sich allerdings nicht mit Erfolg berufen. Dies gilt auch für den Fall, dass Mitarbeiter des Antragsgegners bei ihm Hoffnungen auf eine Genehmigungserteilung geweckt haben sollten. Der Antragsteller hätte wissen müssen, dass derartige mündliche Auskünfte unverbindlich sind, sodass bei ihm das Risiko des ungenehmigten Schulbetriebs liegt.

11

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die – sofort vollziehbare – Untersagung des Schulbetriebs. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet, weil die Untersagung sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird.

12

Gegen die sachliche Zuständigkeit des Antragsgegners bestehen keine Bedenken. Aus der Gesamtheit der Zuständigkeitsregelungen, wie sie Gegenstand der § 119 ff. SchulG M-V sind, ergibt sich eine Annexzuständigkeit des Antragsgegners auch für den Erlass der Untersagungsverfügung (so wohl: VG Schwerin Beschl. v. 06.01.2011 – 6 B 1429/10 -, bestätigt durch Beschl. des Senats v. 20.01.2011 - 2 M 3/11 -; zur Annexkompetenz allgemein: vgl. Bay.VGH, Beschl. v. 01.06.2004 – 3 Cs 04.240 – Rdnr. 29, zitiert nach juris). So ist der Antragsgegner etwa zuständig für die Genehmigung der Ersatzschule und für die Rücknahme der Genehmigung (vgl. §§ 119, 121 SchulG M-V). Außerdem ist er zuständig für die Mängelaufforderung nach § 121 Abs. 1 SchulG M-V sowie für die Zustimmung zum Trägerwechsel (vgl. § 121 Abs. 3 SchulG M-V). Dass sich für die Ergänzungsschulen in § 124 Abs. 3 SchulG M-V eine ausdrückliche Regelung zur Untersagung befindet, gibt keine Veranlassung, aus dem Fehlen einer solchen Regelung bei Ersatzschulen auf die Unzuständigkeit des Antragsgegners zu schließen. Für die Ergänzungsschulen bedurfte es einer eigenständigen Regelung, weil für diese Schulen eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, wonach die örtliche Ordnungsbehörde zuständig sein soll, ist nicht zu folgen. Diese Auffassung würde dazu führen, dass die in einem engen Sachzusammenhang stehenden Fragen, ob die Genehmigung zu erteilen und ob der Schulbetrieb zu untersagen ist, von zwei verschiedenen Behörden zu entscheiden wäre, die zweite Frage zudem von einer sachfernen. Die hier vertretene Auffassung wird auch durch § 119 Abs. 3 Satz 2 SchulG M-V nicht in Frage gestellt, wonach sich die staatliche Schulaufsicht auf die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen beschränkt. Wenn der Antragsgegner – wie erwähnt – für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit zuständig ist, folgt daraus auch die Kompetenz zur Anwendung des insoweit gegebene schulaufsichtsrechtlichen Instrumentariums.

13

Die Untersagung ist auch sachlich rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Antragsgegner betreibt die Schule formell rechtswidrig, nämlich ohne die nach § 119 Abs. 1 SchulG M-V erforderliche Genehmigung. Es ist auch nicht offensichtlich, dass der Antragsteller auf die Genehmigung einen Anspruch hätte. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

14

Die im Beschlusstenor aufgenommene Maßgabe trägt dem Umstand Rechnung, dass das Ende des Schuljahres 2012/2013 unmittelbar bevorsteht.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

16

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

1. Der Antragsgegner zu 1. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin im laufenden Schuljahr 2013/14 vorläufig an der Förderschule … in X-Stadt aufzunehmen.

Der Antragsgegner zu 2. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig die Beschulung an der vorgenannten Förderschule zu ermöglichen.

Im Übrigen werden die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner zu 2. jeweils zur Hälfte.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zuletzt mit Schriftsatz vom 23. April 2014 gestellten Anträge der Antragstellerin,

2
1. den Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig an der Förderschule …, X-Stadt, im laufenden Schuljahr 2013/14 aufzunehmen und dort bis zum Ende der 6. Klasse zu beschulen, hilfsweise, im laufenden Schuljahr 2013/14 aufzunehmen,
3
2. den Antragsgegner zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dieser Aufnahme nicht entgegen zu wirken,
4

haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

5

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll, und der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch glaubhaft zu machen, d.h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun.

6

Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.

7

Diese Voraussetzungen sind hier teilweise erfüllt.

8

Die 2003 geborene Antragstellerin, für die im Verwaltungsverfahren ihre Eltern handeln (vgl. hierzu auch VG Schwerin, Beschl. v. 26.01.2010 - 6 B 1142/09 -), hat die erforderlichen Anordnungsansprüche in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht.

9

Der gegenüber dem Antragsgegner zu 1. als Schulträger (vgl. hierzu auch OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013 – 2 M 152/13 –, juris) geltend gemachte Aufnahmeanspruch ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Verordnung zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung (Förderverordnung Sonderpädagogik - FöSoVO) vom 2. September 2009 (GVOBl. M-V S. 562).

10

Aus diesen Vorschriften folgt, dass die Entscheidung, ob ein Schüler eine allgemeine Schule oder eine Förderschule und - im zweiten Fall - welche Förderschule er besucht, die Erziehungsberechtigten zu treffen haben, soweit dem nicht zwingende Gründe entgegen stehen (vgl. hierzu auch Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl., Rn. 720). Bei der Frage nach solchen Gründen ist im Hinblick auf sonderpädagogischen Förderbedarf insbesondere das durch § 34 Abs. 4 bis 6 SchulG M-V vorgegebene Verfahren zu beachten. Auch der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern hat die Pflicht zum Besuch einer (bestimmten) Förderschule durch einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung ersetzt und die Entscheidung über den Schulbesuch weitestgehend den Erziehungsberechtigten überlassen (vgl. § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V; vgl. auch Rux/Niehues, a.a.O., Rn. 722). Sonderpädagogische Förderung dient der Herstellung und Unterstützung von förderlichen Entwicklungsbedingungen, und zwar grundsätzlich unabhängig vom Förderort (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 FöSoVO), über den nach § 5 Abs. 8 Satz 1 FöSoVO die Erziehungsberechtigten entscheiden. Eine von deren Wunsch abweichende Entscheidung der Schulbehörde bedarf einer gesetzlichen Grundlage wie etwa § 34 Abs. 5 Satz 3 SchulG M-V. Das darin vorgesehene Entscheidungsrecht wird der Schulbehörde - ebenso wie das „Widerspruchsrecht“ nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG M-V - allerdings nur für den Fall zustehen, dass sich die Erziehungsberechtigten - abweichend von der behördlichen Förderempfehlung - für eine allgemeine Schule, d.h. für integrativen Unterricht an der Regelschule, anstatt für eine Förderschule entscheiden (vgl. VG Schwerin, Beschl. v. 22.01.2014 - 6 B 782/13 -, juris, Beschl. v. 26.01.2010 - 6 B 1142/09 - und Beschl. v. 30.01.2013 - 6 B 877/12 -).

11

Danach steht der Antragstellerin nach derzeitigem Erkenntnisstand der gegen den Antragsgegner zu 1. geltend gemachte Aufnahmeanspruch zwar nicht in dem zeitlichen Umfang entsprechend dem Hauptantrag („bis zum Ende der 6. Klasse“), jedoch im Sinne des diesbezüglichen Hilfsantrags zu.

12

Zunächst sind die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V für den Besuch einer Förderschule aller Voraussicht nach erfüllt. Bei der Antragstellerin, die (nach vorangegangenem Besuch der Diagnoseförderklassen 0 bis 2) mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 zunächst die Jahrgangsstufe 3 auf der Grundschule in X-Stadt besuchte, hat der Diagnostische Dienst (des Antragsgegners zu 2., d.h. der zuständigen Schulbehörde) für den Zeitraum bis zum Ende der 6. Klasse sonderpädagogischen Förderbedarf im Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung festgestellt (Gutachten vom 11.09.2013) und eine Empfehlung ausgesprochen für den weiteren Besuch der Grundschule verbunden mit einer entsprechenden Förderung (vgl. auch Schreiben des Antragsgegners zu 2. vom 11.09.2013). Nach der Empfehlung des Sonderpädagogischen Förderzentrums der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in Y vom 12. Dezember 2013 wird zudem sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt Lernen vermutet. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten und die Empfehlung Bezug genommen. Verwiesen wird ferner auf die Stellungnahme des … Klinikums - Akademisches Lehrkrankenhaus der Medizinischen Fakultät der Universität … - vom 24. Januar 2014, das sich für eine Beschulung auf der von der Zwillingsschwester besuchten Förderschule in X-Stadt zum Zwecke der Stabilisierung und Reifung der Antragstellerin ausspricht, bis die Möglichkeit bestehe, an die zuständige Grundschule oder Regionale Schule zurückzukehren. Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 teilte der Antragsgegner zu 2. den Eltern der Antragstellerin mit, dass letztere Schülerin der Grundschule in X-Stadt bleibe, jedoch teilweise an der Förderschule in X-Stadt, einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, beschult und zusätzlich durch einen Integrationshelfer begleitet werde.

13

Danach ist die Antragstellerin jedenfalls auf Grund von Beeinträchtigungen ihrer emotionalen und sozialen Entwicklung, des Erlebens und der Selbststeuerung in ihren Bildungs-, Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten so eingeschränkt, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule auch mit Hilfe anderer Unterstützungssysteme nicht hinreichend gefördert werden kann (vgl. § 13 Abs. 1 FöSoVO). Davon ausgehend ist der Wunsch der Eltern der Antragstellerin gerade auch im Hinblick auf das Kindeswohl und die Gewährleistung einer hinreichenden Förderung vertretbar, dass die Antragstellerin die Förderschule … in X-Stadt besucht. Damit erhält der in § 34 Abs. 1 SchulG M-V geregelte Anspruch der Antragstellerin auf sonderpädagogische Förderung die von ihr und ihren Eltern gewünschte Konkretisierung (vgl. hierzu auch VG Schwerin, Beschl. v. 26.01.2010 - 6 B 1142/09 -). Mit der Entscheidung wirken die Erziehungsberechtigten zugleich auf den nach § 1 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V im Rahmen des Schulunterrichts gebotenen Ausgleich von individuellen Benachteiligungen hin.

14

Der Maßgeblichkeit der vorgenannten Entscheidung steht aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles nicht entgegen, dass die Wunschschule keine für den Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung ausgewiesene Förderschule ist. Auch der Antragsgegner zu 2. hat nicht den Besuch einer Förderschule mit einem entsprechenden Schwerpunkt empfohlen. Vielmehr sieht er im Anschluss an die sog. Helferkonferenz vom 4. Februar 2014 die Fördermöglichkeiten für die Antragstellerin in einem Zusammenwirken der Wunschschule (Förderschule im Schwerpunkt Lernen) mit der Grundschule unter Hinzuziehung eines Integrationshelfers. Dabei hat er sich für eine Teilnahme der Antragstellerin am Unterricht an der Förderschule im Schwerpunkt Lernen ausgesprochen. Der Grundschule, auf der die Antragstellerin im laufenden Schuljahr aufgrund ihrer Fehlzeiten in die Jahrgangsstufe 2 zurückgestuft wurde, sollte der Blockunterricht (Fachunterricht) vorbehalten bleiben. Zu berücksichtigen ist hier zudem, dass bei der Antragstellerin zwischenzeitlich ein zusätzlicher Förderbedarf im Schwerpunkt Lernen entstanden sein könnte. Eine weitere Besonderheit des vorliegenden Einzelfalles liegt in den vermuteten Gründen für den festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf im Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, nämlich als hochbedrohlich wahrgenommene und nicht verarbeitete Trennungssituationen in der Vergangenheit und daraus resultierende massive Verlustängste, wobei gerade auch die wohl schon symbiotische Beziehung zur Zwillingsschwester Halt und Sicherheit vermittelte. Dementsprechend trägt gerade auch die zumindest vorübergehende Beschulung der Antragstellerin an der Wunschschule (Förderschule im Schwerpunkt Lernen), die ihre Zwillingsschwester seit Beginn des Schuljahres 2013/2014 besucht, dem Förderbedarf im Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung Rechnung. Dies gilt umso mehr, als der Integrationshelfer auch den Besuch der Förderschule in X-Stadt begleiten kann.

15

Aus alledem folgt im Rahmen der hier allein möglichen summarischen Prüfung, dass der Beschulungswunsch der (durch ihre Eltern - als Erziehungsberechtigte – handelnden) Antragstellerin in der Weise vertretbar ist, dass ihm seine Maßgeblichkeit nach § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V, § 5 Abs. 8 Satz 1 FöSoVO nicht abgesprochen werden kann. Dies gilt umso mehr, als jedenfalls im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon ausgegangen werden muss, dass der vom Antragsgegner zu 2. empfohlene Verbleib der Antragstellerin auf der Grundschule unter gleichzeitiger Beschulung auf der Förderschule in X-Stadt, der nach den damaligen Erkenntnissen eine weitestgehende Förderung der Antragstellerin gewährleistet hätte, mangels Integration in der erstgenannten Schule als gescheitert angesehen werden muss und die Antragstellerin sich deshalb zum Schulbesuch nicht mehr in der Lage sieht (wohl aufgrund einer Schulverweigerung aus ausgeprägter Angst insbesondere vor einer Trennung von der Zwillingsschwester, welche seit Beginn des Schuljahres 2013/2014 die Wunschschule der Antragstellerin besucht).

16

Dementsprechend haben sich die Eltern der Antragstellerin insbesondere im Hinblick auf deren notwendige Entlastung, Stabilisierung und Reifung in vertretbarer Weise für die Beschulung auf der Förderschule in X-Stadt ausgesprochen, was nach § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V maßgeblich ist. Da hier insbesondere auf der Grundlage der Einschätzung des Antragsgegners zu 2. für die Antragstellerin die Möglichkeit naheliegt, nach einer solchen Phase an die allgemeine Schule zurückzukehren, kommt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung, die Antragstellerin auf der Förderschule „bis zum Ende der 6. Klasse“ zu beschulen, nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht in Betracht. Vielmehr werden die Eltern der Antragstellerin im Interesse des Kindeswohls und der möglichst weitgehenden Nutzung der zur Verfügung stehenden Förderungs- und Bildungsmöglichkeiten immer wieder zu prüfen haben, ab welchem Zeitpunkt und unter Inanspruchnahme welcher Fördermöglichkeiten der Antragstellerin ein Wechsel auf die allgemeine Schule (Grundschule oder später Regionale Schule) zugetraut werden kann. Auch sollten sie dabei möglichst frühzeitig eine langsame schrittweise Ablösung der Antragstellerin von der Schwester bezogen auf den Schulbesuch in den Blick nehmen. Ein erster Schritt wäre insoweit, dass die beiden auf der Förderschule in verschiedenen Klassen beschult werden.

17

Soweit in dem Schreiben des Antragsgegners zu 2. vom 18. Februar 2014 ein Verwaltungsakt zu sehen sein sollte, würde dies an der rechtlichen Betrachtung schon deshalb nichts ändern, weil dem dagegen (vorsorglich) erhobenen Widerspruch aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zukäme.

18

Da die Voraussetzungen für die vom Antragsgegner zu 2. auch gegenüber dem Antragsgegner zu 1. eingenommene ablehnende Haltung im Hinblick auf die Aufnahme an der Wunschschule nicht vorliegen, hat die Antragstellerin gegen diesen einen entsprechenden Mitwirkungsanspruch (vgl. zur Frage der Notwendigkeit parallelen gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegenüber der zuständigen Schulbehörde auch OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013 – 2 M 152/13 –, juris; VG Schwerin, Beschl. v. 22.01.2014 - 6 B 782/13 -, juris).

19

Die Antragstellerin hat auch den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine zeitnahe Hauptsacheentscheidung wird nicht mehr möglich sein, und bei einer Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes drohen ihr wegen der erheblichen und zu beträchtlichen Fehlzeiten führenden Schwierigkeiten auf der Grundschule in X-Stadt schwerwiegende Nachteile in der weiteren Schulausbildung.

20

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VwGO. Mit der gegenüber dem Antragsgegner zu 1. eingenommenen Haltung, dass die zumindest vorübergehende Beschulung der Antragstellerin auf der Förderschule in X-Stadt abzulehnen sei, sind die durch die notwendige Einbeziehung des Schulträgers (vgl. hierzu OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013, a.a.O.) entstandenen Kosten vom Antragsgegner zu 2. verschuldet worden.

21

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Auffangstreitwerts kommt wegen der mit dem Hauptantrag bis zum Ende der 6. Klasse begehrten Entscheidung und der damit nahezu vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 6. Kammer – vom 18.07.2013 wird teilweise geändert.

Die Antragsgegnerin zu 2. wird verpflichtet, den Antragsteller zu 1. vorläufig und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Aufnahme in die Eingangsklasse 1 an der Jenaplanschule „Peter Petersen“ im Schuljahr 2013/2014 aufzunehmen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 2. tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsteller, ein sechsjähriges Kind und dessen Eltern, begehren die vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Jenaplanschule „Peter Petersen“ der Antragsgegnerin zu 2. (im Folgenden: „Wunschschule“).

2

Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 18.07.2013 abgelehnt.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen den Antragsgegner zu 1. richtet. Er hat zwar durch Bescheid vom 21.05.2013, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 28.06.2013, den Antragsteller zu 1. einer anderen Schule zugewiesen. Diese Maßnahme ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern des beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahrens 6 A 1060/13. In Bezug auf dieses Klageverfahren bedürfen die Antragsteller nach eigener in der Beschwerdebegründung zum Ausdruck gebrachter Einschätzung keines gerichtlichen Eilrechtsschutzes, weil den von ihnen eingelegten Rechtsmitteln bereits aufschiebende Wirkung zukomme. Außerdem besteht – worauf noch einzugehen ist – der von den Antragstellern geltend gemachte Aufnahmeanspruch (nur) gegenüber der Schule bzw. deren Träger, hier also der Antragsgegnerin zu 2. Ob diese sich im Aufnahmeverfahren durch den Antragsgegner zu 1. vertreten lassen kann, spielt für die Frage seiner Passivlegitimation keine Rolle. Im hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist im Übrigen eine Vertretung nicht angezeigt worden.

4

Soweit sich die Beschwerde gegen die Antragsgegnerin zu 2. richtet, ist sie dagegen erfolgreich. Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung, weil die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorliegen.

5

Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Wunschschule glaubhaft gemacht.

6

Für die Beurteilung der Rechtslage ist auszugehen von § 45 Abs. 1 SchulG M-V. Die Vorschrift begründet unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Schülers gegen die Schule bzw. ihren Träger auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule (vgl. Beschluss des Senats vom 29.11.2004 – 2 M 224 bis 231/04 – und vom 05.08.2002 – 2 M 101/02 –). Im vorliegenden Verfahren geht es um die Aufnahme in eine örtlich zuständige Schule. Dies hat auch bereits das Verwaltungsgericht festgestellt; insoweit ist die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung von keiner Seite in Zweifel gezogen worden. Eingeschränkt wird der Anspruch allerdings, wie sich aus § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SchulG M-V ergibt, durch das Vorhandensein „entsprechender Aufnahmekapazitäten“. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, werden die Anmeldungen nach der Entfernung vom gewöhnlichen Aufenthaltsort zur Schule verteilt; dabei sind Härtefälle angemessen zu berücksichtigen.

7

Ob im vorliegenden Fall – wie die Antragsteller meinen – schon keine Überschreitung der tatsächlichen Aufnahmekapazitäten vorliegt, kann auf sich beruhen; jedenfalls haben die Antragsteller einen Härtefall glaubhaft gemacht, der hier nicht angemessen berücksichtigt worden ist. Ein Härtefall liegt dann vor, wenn die Verweigerung des Besuchs der Wunschschule für den Schüler oder dessen Eltern mit außergewöhnlichen schweren Belastungen verbunden ist. Ob dies im Einzelfall zu bejahen ist, unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, weil es sich bei der Härtefallklausel um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2001 – 1 C 19/01 –, Rn. 13 m.w.N., zit. nach Juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.08.2012 – 3 B 214/12 –, Rn. 28, zit. nach Juris). Ob ein Härtefall bereits dann anzunehmen ist, wenn – wie hier – die Wunschschule bereits von einem Geschwisterkind besucht wird (vgl. OVG des Saarlandes, a.a.O., Rn. 16), bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls ist ein Härtefall im vorliegenden Verfahren anzunehmen wegen der geltend gemachten gesundheitlichen Belastungen insbesondere der Antragstellerin zu 2. Sie hat glaubhaft vorgetragen, angesichts von zwei weiteren Kindern im Alter von 11 Monaten und 3 Jahren ohnehin an der Grenze ihrer physischen und psychischen Leistungsfähigkeit zu sein. In einem ärztlichen Attest (ohne Datum, aber nach dem 17.04.2013 erteilt) wird ihr eine „massive und bedrohliche Burnout-Symptomatik“ bescheinigt. Eine räumliche und pädagogische Trennung der beiden älteren Kinder werde einen zusätzlichen Kräfteeinsatz bedeuten, der derzeit nicht aufzubringen sei. In einem weiteren Attest (vom 06.05.2013) bescheinigt ein Kinderarzt, dass der Antragsteller zu 1. bereits an mehreren Projekten der Klasse seines Bruders teilgenommen habe. Wenn er „seine Schule“ nicht mehr besuchen könne, werde dies auch bei ihm „einen erheblichen Leidensdruck“ auslösen.

8

Danach erweist sich die Verneinung eines Härtefalls im Sinne von § 45 Abs. 3 letzter Halbsatz SchulG M-V als fehlerhaft. Es trifft nicht zu, dass Eltern im Allgemeinen vergleichbaren Belastungen ausgesetzt sind. Der Antragsgegnerin zu 2. kann auch nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, die Antragsteller zu 2. und 3. hätten die jetzt bestehenden Probleme selbst zu vertreten, indem sie den älteren Bruder des Antragstellers zu 1. nicht in einer näher gelegenen Schule angemeldet hätten. Dieser Vorwurf ist hier jedenfalls deshalb nicht gerechtfertigt, weil es sich bei der Wunschschule um eine Schule mit besonderem pädagogischen Konzept handelt. Die Frage, ob es sinnvoll ist, Schüler – wie dies allem Anschein nach geschehen und im Grundsatz wohl durch § 45 Abs. 3 Satz 3 SchulG M-V vorgegeben ist – in eine solche Schule ausschließlich nach der Entfernung zum Wohnsitz aufzunehmen, sei hier nur am Rande aufgeworfen.

9

Auch den Anordnungsgrund haben die Antragsteller glaubhaft gemacht. Zumindest der Antragstellerin zu 2. drohen irreparable Nachteile, wenn sie den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten müsste. Auf die Ausführungen zum Anordnungsanspruch kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 2, 159 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG.

11

Der Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 6. Kammer – vom 18.07.2013 wird teilweise geändert.

Die Antragsgegnerin zu 2. wird verpflichtet, den Antragsteller zu 1. vorläufig und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Aufnahme in die Eingangsklasse 1 an der Jenaplanschule „Peter Petersen“ im Schuljahr 2013/2014 aufzunehmen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 2. tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsteller, ein sechsjähriges Kind und dessen Eltern, begehren die vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Jenaplanschule „Peter Petersen“ der Antragsgegnerin zu 2. (im Folgenden: „Wunschschule“).

2

Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 18.07.2013 abgelehnt.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen den Antragsgegner zu 1. richtet. Er hat zwar durch Bescheid vom 21.05.2013, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 28.06.2013, den Antragsteller zu 1. einer anderen Schule zugewiesen. Diese Maßnahme ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern des beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahrens 6 A 1060/13. In Bezug auf dieses Klageverfahren bedürfen die Antragsteller nach eigener in der Beschwerdebegründung zum Ausdruck gebrachter Einschätzung keines gerichtlichen Eilrechtsschutzes, weil den von ihnen eingelegten Rechtsmitteln bereits aufschiebende Wirkung zukomme. Außerdem besteht – worauf noch einzugehen ist – der von den Antragstellern geltend gemachte Aufnahmeanspruch (nur) gegenüber der Schule bzw. deren Träger, hier also der Antragsgegnerin zu 2. Ob diese sich im Aufnahmeverfahren durch den Antragsgegner zu 1. vertreten lassen kann, spielt für die Frage seiner Passivlegitimation keine Rolle. Im hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist im Übrigen eine Vertretung nicht angezeigt worden.

4

Soweit sich die Beschwerde gegen die Antragsgegnerin zu 2. richtet, ist sie dagegen erfolgreich. Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung, weil die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorliegen.

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Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Wunschschule glaubhaft gemacht.

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Für die Beurteilung der Rechtslage ist auszugehen von § 45 Abs. 1 SchulG M-V. Die Vorschrift begründet unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Schülers gegen die Schule bzw. ihren Träger auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule (vgl. Beschluss des Senats vom 29.11.2004 – 2 M 224 bis 231/04 – und vom 05.08.2002 – 2 M 101/02 –). Im vorliegenden Verfahren geht es um die Aufnahme in eine örtlich zuständige Schule. Dies hat auch bereits das Verwaltungsgericht festgestellt; insoweit ist die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung von keiner Seite in Zweifel gezogen worden. Eingeschränkt wird der Anspruch allerdings, wie sich aus § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SchulG M-V ergibt, durch das Vorhandensein „entsprechender Aufnahmekapazitäten“. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, werden die Anmeldungen nach der Entfernung vom gewöhnlichen Aufenthaltsort zur Schule verteilt; dabei sind Härtefälle angemessen zu berücksichtigen.

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Ob im vorliegenden Fall – wie die Antragsteller meinen – schon keine Überschreitung der tatsächlichen Aufnahmekapazitäten vorliegt, kann auf sich beruhen; jedenfalls haben die Antragsteller einen Härtefall glaubhaft gemacht, der hier nicht angemessen berücksichtigt worden ist. Ein Härtefall liegt dann vor, wenn die Verweigerung des Besuchs der Wunschschule für den Schüler oder dessen Eltern mit außergewöhnlichen schweren Belastungen verbunden ist. Ob dies im Einzelfall zu bejahen ist, unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, weil es sich bei der Härtefallklausel um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2001 – 1 C 19/01 –, Rn. 13 m.w.N., zit. nach Juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.08.2012 – 3 B 214/12 –, Rn. 28, zit. nach Juris). Ob ein Härtefall bereits dann anzunehmen ist, wenn – wie hier – die Wunschschule bereits von einem Geschwisterkind besucht wird (vgl. OVG des Saarlandes, a.a.O., Rn. 16), bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls ist ein Härtefall im vorliegenden Verfahren anzunehmen wegen der geltend gemachten gesundheitlichen Belastungen insbesondere der Antragstellerin zu 2. Sie hat glaubhaft vorgetragen, angesichts von zwei weiteren Kindern im Alter von 11 Monaten und 3 Jahren ohnehin an der Grenze ihrer physischen und psychischen Leistungsfähigkeit zu sein. In einem ärztlichen Attest (ohne Datum, aber nach dem 17.04.2013 erteilt) wird ihr eine „massive und bedrohliche Burnout-Symptomatik“ bescheinigt. Eine räumliche und pädagogische Trennung der beiden älteren Kinder werde einen zusätzlichen Kräfteeinsatz bedeuten, der derzeit nicht aufzubringen sei. In einem weiteren Attest (vom 06.05.2013) bescheinigt ein Kinderarzt, dass der Antragsteller zu 1. bereits an mehreren Projekten der Klasse seines Bruders teilgenommen habe. Wenn er „seine Schule“ nicht mehr besuchen könne, werde dies auch bei ihm „einen erheblichen Leidensdruck“ auslösen.

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Danach erweist sich die Verneinung eines Härtefalls im Sinne von § 45 Abs. 3 letzter Halbsatz SchulG M-V als fehlerhaft. Es trifft nicht zu, dass Eltern im Allgemeinen vergleichbaren Belastungen ausgesetzt sind. Der Antragsgegnerin zu 2. kann auch nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, die Antragsteller zu 2. und 3. hätten die jetzt bestehenden Probleme selbst zu vertreten, indem sie den älteren Bruder des Antragstellers zu 1. nicht in einer näher gelegenen Schule angemeldet hätten. Dieser Vorwurf ist hier jedenfalls deshalb nicht gerechtfertigt, weil es sich bei der Wunschschule um eine Schule mit besonderem pädagogischen Konzept handelt. Die Frage, ob es sinnvoll ist, Schüler – wie dies allem Anschein nach geschehen und im Grundsatz wohl durch § 45 Abs. 3 Satz 3 SchulG M-V vorgegeben ist – in eine solche Schule ausschließlich nach der Entfernung zum Wohnsitz aufzunehmen, sei hier nur am Rande aufgeworfen.

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Auch den Anordnungsgrund haben die Antragsteller glaubhaft gemacht. Zumindest der Antragstellerin zu 2. drohen irreparable Nachteile, wenn sie den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten müsste. Auf die Ausführungen zum Anordnungsanspruch kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 2, 159 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG.

11

Der Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.