Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 06. Mai 2014 - 6 B 394/14

published on 06/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 06. Mai 2014 - 6 B 394/14
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Tenor

1. Der Antragsgegner zu 1. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin im laufenden Schuljahr 2013/14 vorläufig an der Förderschule … in X-Stadt aufzunehmen.

Der Antragsgegner zu 2. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig die Beschulung an der vorgenannten Förderschule zu ermöglichen.

Im Übrigen werden die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner zu 2. jeweils zur Hälfte.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zuletzt mit Schriftsatz vom 23. April 2014 gestellten Anträge der Antragstellerin,

2
1. den Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig an der Förderschule …, X-Stadt, im laufenden Schuljahr 2013/14 aufzunehmen und dort bis zum Ende der 6. Klasse zu beschulen, hilfsweise, im laufenden Schuljahr 2013/14 aufzunehmen,
3
2. den Antragsgegner zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dieser Aufnahme nicht entgegen zu wirken,
4

haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

5

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll, und der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch glaubhaft zu machen, d.h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun.

6

Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.

7

Diese Voraussetzungen sind hier teilweise erfüllt.

8

Die 2003 geborene Antragstellerin, für die im Verwaltungsverfahren ihre Eltern handeln (vgl. hierzu auch VG Schwerin, Beschl. v. 26.01.2010 - 6 B 1142/09 -), hat die erforderlichen Anordnungsansprüche in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht.

9

Der gegenüber dem Antragsgegner zu 1. als Schulträger (vgl. hierzu auch OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013 – 2 M 152/13 –, juris) geltend gemachte Aufnahmeanspruch ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Verordnung zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung (Förderverordnung Sonderpädagogik - FöSoVO) vom 2. September 2009 (GVOBl. M-V S. 562).

10

Aus diesen Vorschriften folgt, dass die Entscheidung, ob ein Schüler eine allgemeine Schule oder eine Förderschule und - im zweiten Fall - welche Förderschule er besucht, die Erziehungsberechtigten zu treffen haben, soweit dem nicht zwingende Gründe entgegen stehen (vgl. hierzu auch Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl., Rn. 720). Bei der Frage nach solchen Gründen ist im Hinblick auf sonderpädagogischen Förderbedarf insbesondere das durch § 34 Abs. 4 bis 6 SchulG M-V vorgegebene Verfahren zu beachten. Auch der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern hat die Pflicht zum Besuch einer (bestimmten) Förderschule durch einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung ersetzt und die Entscheidung über den Schulbesuch weitestgehend den Erziehungsberechtigten überlassen (vgl. § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V; vgl. auch Rux/Niehues, a.a.O., Rn. 722). Sonderpädagogische Förderung dient der Herstellung und Unterstützung von förderlichen Entwicklungsbedingungen, und zwar grundsätzlich unabhängig vom Förderort (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 FöSoVO), über den nach § 5 Abs. 8 Satz 1 FöSoVO die Erziehungsberechtigten entscheiden. Eine von deren Wunsch abweichende Entscheidung der Schulbehörde bedarf einer gesetzlichen Grundlage wie etwa § 34 Abs. 5 Satz 3 SchulG M-V. Das darin vorgesehene Entscheidungsrecht wird der Schulbehörde - ebenso wie das „Widerspruchsrecht“ nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG M-V - allerdings nur für den Fall zustehen, dass sich die Erziehungsberechtigten - abweichend von der behördlichen Förderempfehlung - für eine allgemeine Schule, d.h. für integrativen Unterricht an der Regelschule, anstatt für eine Förderschule entscheiden (vgl. VG Schwerin, Beschl. v. 22.01.2014 - 6 B 782/13 -, juris, Beschl. v. 26.01.2010 - 6 B 1142/09 - und Beschl. v. 30.01.2013 - 6 B 877/12 -).

11

Danach steht der Antragstellerin nach derzeitigem Erkenntnisstand der gegen den Antragsgegner zu 1. geltend gemachte Aufnahmeanspruch zwar nicht in dem zeitlichen Umfang entsprechend dem Hauptantrag („bis zum Ende der 6. Klasse“), jedoch im Sinne des diesbezüglichen Hilfsantrags zu.

12

Zunächst sind die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V für den Besuch einer Förderschule aller Voraussicht nach erfüllt. Bei der Antragstellerin, die (nach vorangegangenem Besuch der Diagnoseförderklassen 0 bis 2) mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 zunächst die Jahrgangsstufe 3 auf der Grundschule in X-Stadt besuchte, hat der Diagnostische Dienst (des Antragsgegners zu 2., d.h. der zuständigen Schulbehörde) für den Zeitraum bis zum Ende der 6. Klasse sonderpädagogischen Förderbedarf im Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung festgestellt (Gutachten vom 11.09.2013) und eine Empfehlung ausgesprochen für den weiteren Besuch der Grundschule verbunden mit einer entsprechenden Förderung (vgl. auch Schreiben des Antragsgegners zu 2. vom 11.09.2013). Nach der Empfehlung des Sonderpädagogischen Förderzentrums der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in Y vom 12. Dezember 2013 wird zudem sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt Lernen vermutet. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten und die Empfehlung Bezug genommen. Verwiesen wird ferner auf die Stellungnahme des … Klinikums - Akademisches Lehrkrankenhaus der Medizinischen Fakultät der Universität … - vom 24. Januar 2014, das sich für eine Beschulung auf der von der Zwillingsschwester besuchten Förderschule in X-Stadt zum Zwecke der Stabilisierung und Reifung der Antragstellerin ausspricht, bis die Möglichkeit bestehe, an die zuständige Grundschule oder Regionale Schule zurückzukehren. Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 teilte der Antragsgegner zu 2. den Eltern der Antragstellerin mit, dass letztere Schülerin der Grundschule in X-Stadt bleibe, jedoch teilweise an der Förderschule in X-Stadt, einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, beschult und zusätzlich durch einen Integrationshelfer begleitet werde.

13

Danach ist die Antragstellerin jedenfalls auf Grund von Beeinträchtigungen ihrer emotionalen und sozialen Entwicklung, des Erlebens und der Selbststeuerung in ihren Bildungs-, Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten so eingeschränkt, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule auch mit Hilfe anderer Unterstützungssysteme nicht hinreichend gefördert werden kann (vgl. § 13 Abs. 1 FöSoVO). Davon ausgehend ist der Wunsch der Eltern der Antragstellerin gerade auch im Hinblick auf das Kindeswohl und die Gewährleistung einer hinreichenden Förderung vertretbar, dass die Antragstellerin die Förderschule … in X-Stadt besucht. Damit erhält der in § 34 Abs. 1 SchulG M-V geregelte Anspruch der Antragstellerin auf sonderpädagogische Förderung die von ihr und ihren Eltern gewünschte Konkretisierung (vgl. hierzu auch VG Schwerin, Beschl. v. 26.01.2010 - 6 B 1142/09 -). Mit der Entscheidung wirken die Erziehungsberechtigten zugleich auf den nach § 1 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V im Rahmen des Schulunterrichts gebotenen Ausgleich von individuellen Benachteiligungen hin.

14

Der Maßgeblichkeit der vorgenannten Entscheidung steht aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles nicht entgegen, dass die Wunschschule keine für den Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung ausgewiesene Förderschule ist. Auch der Antragsgegner zu 2. hat nicht den Besuch einer Förderschule mit einem entsprechenden Schwerpunkt empfohlen. Vielmehr sieht er im Anschluss an die sog. Helferkonferenz vom 4. Februar 2014 die Fördermöglichkeiten für die Antragstellerin in einem Zusammenwirken der Wunschschule (Förderschule im Schwerpunkt Lernen) mit der Grundschule unter Hinzuziehung eines Integrationshelfers. Dabei hat er sich für eine Teilnahme der Antragstellerin am Unterricht an der Förderschule im Schwerpunkt Lernen ausgesprochen. Der Grundschule, auf der die Antragstellerin im laufenden Schuljahr aufgrund ihrer Fehlzeiten in die Jahrgangsstufe 2 zurückgestuft wurde, sollte der Blockunterricht (Fachunterricht) vorbehalten bleiben. Zu berücksichtigen ist hier zudem, dass bei der Antragstellerin zwischenzeitlich ein zusätzlicher Förderbedarf im Schwerpunkt Lernen entstanden sein könnte. Eine weitere Besonderheit des vorliegenden Einzelfalles liegt in den vermuteten Gründen für den festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf im Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, nämlich als hochbedrohlich wahrgenommene und nicht verarbeitete Trennungssituationen in der Vergangenheit und daraus resultierende massive Verlustängste, wobei gerade auch die wohl schon symbiotische Beziehung zur Zwillingsschwester Halt und Sicherheit vermittelte. Dementsprechend trägt gerade auch die zumindest vorübergehende Beschulung der Antragstellerin an der Wunschschule (Förderschule im Schwerpunkt Lernen), die ihre Zwillingsschwester seit Beginn des Schuljahres 2013/2014 besucht, dem Förderbedarf im Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung Rechnung. Dies gilt umso mehr, als der Integrationshelfer auch den Besuch der Förderschule in X-Stadt begleiten kann.

15

Aus alledem folgt im Rahmen der hier allein möglichen summarischen Prüfung, dass der Beschulungswunsch der (durch ihre Eltern - als Erziehungsberechtigte – handelnden) Antragstellerin in der Weise vertretbar ist, dass ihm seine Maßgeblichkeit nach § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V, § 5 Abs. 8 Satz 1 FöSoVO nicht abgesprochen werden kann. Dies gilt umso mehr, als jedenfalls im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon ausgegangen werden muss, dass der vom Antragsgegner zu 2. empfohlene Verbleib der Antragstellerin auf der Grundschule unter gleichzeitiger Beschulung auf der Förderschule in X-Stadt, der nach den damaligen Erkenntnissen eine weitestgehende Förderung der Antragstellerin gewährleistet hätte, mangels Integration in der erstgenannten Schule als gescheitert angesehen werden muss und die Antragstellerin sich deshalb zum Schulbesuch nicht mehr in der Lage sieht (wohl aufgrund einer Schulverweigerung aus ausgeprägter Angst insbesondere vor einer Trennung von der Zwillingsschwester, welche seit Beginn des Schuljahres 2013/2014 die Wunschschule der Antragstellerin besucht).

16

Dementsprechend haben sich die Eltern der Antragstellerin insbesondere im Hinblick auf deren notwendige Entlastung, Stabilisierung und Reifung in vertretbarer Weise für die Beschulung auf der Förderschule in X-Stadt ausgesprochen, was nach § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V maßgeblich ist. Da hier insbesondere auf der Grundlage der Einschätzung des Antragsgegners zu 2. für die Antragstellerin die Möglichkeit naheliegt, nach einer solchen Phase an die allgemeine Schule zurückzukehren, kommt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung, die Antragstellerin auf der Förderschule „bis zum Ende der 6. Klasse“ zu beschulen, nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht in Betracht. Vielmehr werden die Eltern der Antragstellerin im Interesse des Kindeswohls und der möglichst weitgehenden Nutzung der zur Verfügung stehenden Förderungs- und Bildungsmöglichkeiten immer wieder zu prüfen haben, ab welchem Zeitpunkt und unter Inanspruchnahme welcher Fördermöglichkeiten der Antragstellerin ein Wechsel auf die allgemeine Schule (Grundschule oder später Regionale Schule) zugetraut werden kann. Auch sollten sie dabei möglichst frühzeitig eine langsame schrittweise Ablösung der Antragstellerin von der Schwester bezogen auf den Schulbesuch in den Blick nehmen. Ein erster Schritt wäre insoweit, dass die beiden auf der Förderschule in verschiedenen Klassen beschult werden.

17

Soweit in dem Schreiben des Antragsgegners zu 2. vom 18. Februar 2014 ein Verwaltungsakt zu sehen sein sollte, würde dies an der rechtlichen Betrachtung schon deshalb nichts ändern, weil dem dagegen (vorsorglich) erhobenen Widerspruch aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zukäme.

18

Da die Voraussetzungen für die vom Antragsgegner zu 2. auch gegenüber dem Antragsgegner zu 1. eingenommene ablehnende Haltung im Hinblick auf die Aufnahme an der Wunschschule nicht vorliegen, hat die Antragstellerin gegen diesen einen entsprechenden Mitwirkungsanspruch (vgl. zur Frage der Notwendigkeit parallelen gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegenüber der zuständigen Schulbehörde auch OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013 – 2 M 152/13 –, juris; VG Schwerin, Beschl. v. 22.01.2014 - 6 B 782/13 -, juris).

19

Die Antragstellerin hat auch den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine zeitnahe Hauptsacheentscheidung wird nicht mehr möglich sein, und bei einer Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes drohen ihr wegen der erheblichen und zu beträchtlichen Fehlzeiten führenden Schwierigkeiten auf der Grundschule in X-Stadt schwerwiegende Nachteile in der weiteren Schulausbildung.

20

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VwGO. Mit der gegenüber dem Antragsgegner zu 1. eingenommenen Haltung, dass die zumindest vorübergehende Beschulung der Antragstellerin auf der Förderschule in X-Stadt abzulehnen sei, sind die durch die notwendige Einbeziehung des Schulträgers (vgl. hierzu OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013, a.a.O.) entstandenen Kosten vom Antragsgegner zu 2. verschuldet worden.

21

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Auffangstreitwerts kommt wegen der mit dem Hauptantrag bis zum Ende der 6. Klasse begehrten Entscheidung und der damit nahezu vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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Tenor 1. Die Antragsgegnerin zu 2. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Sohn X der Antragsteller vorläufig an der Schule Z [Förderzentrum für Körperbehinderte] im Schuljahr 2013/14 aufzunehmen. Der Antragsgegner zu 1. wird
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Tenor 1. Die Antragsgegnerin zu 1. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache im Schuljahr 2016/2017 an der G-Schule in G-Stadt in die Eingan
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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Aufnahme ihres im August xxx gebor
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.