Tenor

1. Der Antragsgegner zu 1. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin im laufenden Schuljahr 2013/14 vorläufig an der Förderschule … in X-Stadt aufzunehmen.

Der Antragsgegner zu 2. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig die Beschulung an der vorgenannten Förderschule zu ermöglichen.

Im Übrigen werden die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner zu 2. jeweils zur Hälfte.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zuletzt mit Schriftsatz vom 23. April 2014 gestellten Anträge der Antragstellerin,

2
1. den Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig an der Förderschule …, X-Stadt, im laufenden Schuljahr 2013/14 aufzunehmen und dort bis zum Ende der 6. Klasse zu beschulen, hilfsweise, im laufenden Schuljahr 2013/14 aufzunehmen,
3
2. den Antragsgegner zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dieser Aufnahme nicht entgegen zu wirken,
4

haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

5

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll, und der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch glaubhaft zu machen, d.h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun.

6

Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.

7

Diese Voraussetzungen sind hier teilweise erfüllt.

8

Die 2003 geborene Antragstellerin, für die im Verwaltungsverfahren ihre Eltern handeln (vgl. hierzu auch VG Schwerin, Beschl. v. 26.01.2010 - 6 B 1142/09 -), hat die erforderlichen Anordnungsansprüche in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht.

9

Der gegenüber dem Antragsgegner zu 1. als Schulträger (vgl. hierzu auch OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013 – 2 M 152/13 –, juris) geltend gemachte Aufnahmeanspruch ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Verordnung zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung (Förderverordnung Sonderpädagogik - FöSoVO) vom 2. September 2009 (GVOBl. M-V S. 562).

10

Aus diesen Vorschriften folgt, dass die Entscheidung, ob ein Schüler eine allgemeine Schule oder eine Förderschule und - im zweiten Fall - welche Förderschule er besucht, die Erziehungsberechtigten zu treffen haben, soweit dem nicht zwingende Gründe entgegen stehen (vgl. hierzu auch Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl., Rn. 720). Bei der Frage nach solchen Gründen ist im Hinblick auf sonderpädagogischen Förderbedarf insbesondere das durch § 34 Abs. 4 bis 6 SchulG M-V vorgegebene Verfahren zu beachten. Auch der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern hat die Pflicht zum Besuch einer (bestimmten) Förderschule durch einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung ersetzt und die Entscheidung über den Schulbesuch weitestgehend den Erziehungsberechtigten überlassen (vgl. § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V; vgl. auch Rux/Niehues, a.a.O., Rn. 722). Sonderpädagogische Förderung dient der Herstellung und Unterstützung von förderlichen Entwicklungsbedingungen, und zwar grundsätzlich unabhängig vom Förderort (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 FöSoVO), über den nach § 5 Abs. 8 Satz 1 FöSoVO die Erziehungsberechtigten entscheiden. Eine von deren Wunsch abweichende Entscheidung der Schulbehörde bedarf einer gesetzlichen Grundlage wie etwa § 34 Abs. 5 Satz 3 SchulG M-V. Das darin vorgesehene Entscheidungsrecht wird der Schulbehörde - ebenso wie das „Widerspruchsrecht“ nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG M-V - allerdings nur für den Fall zustehen, dass sich die Erziehungsberechtigten - abweichend von der behördlichen Förderempfehlung - für eine allgemeine Schule, d.h. für integrativen Unterricht an der Regelschule, anstatt für eine Förderschule entscheiden (vgl. VG Schwerin, Beschl. v. 22.01.2014 - 6 B 782/13 -, juris, Beschl. v. 26.01.2010 - 6 B 1142/09 - und Beschl. v. 30.01.2013 - 6 B 877/12 -).

11

Danach steht der Antragstellerin nach derzeitigem Erkenntnisstand der gegen den Antragsgegner zu 1. geltend gemachte Aufnahmeanspruch zwar nicht in dem zeitlichen Umfang entsprechend dem Hauptantrag („bis zum Ende der 6. Klasse“), jedoch im Sinne des diesbezüglichen Hilfsantrags zu.

12

Zunächst sind die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V für den Besuch einer Förderschule aller Voraussicht nach erfüllt. Bei der Antragstellerin, die (nach vorangegangenem Besuch der Diagnoseförderklassen 0 bis 2) mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 zunächst die Jahrgangsstufe 3 auf der Grundschule in X-Stadt besuchte, hat der Diagnostische Dienst (des Antragsgegners zu 2., d.h. der zuständigen Schulbehörde) für den Zeitraum bis zum Ende der 6. Klasse sonderpädagogischen Förderbedarf im Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung festgestellt (Gutachten vom 11.09.2013) und eine Empfehlung ausgesprochen für den weiteren Besuch der Grundschule verbunden mit einer entsprechenden Förderung (vgl. auch Schreiben des Antragsgegners zu 2. vom 11.09.2013). Nach der Empfehlung des Sonderpädagogischen Förderzentrums der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in Y vom 12. Dezember 2013 wird zudem sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt Lernen vermutet. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten und die Empfehlung Bezug genommen. Verwiesen wird ferner auf die Stellungnahme des … Klinikums - Akademisches Lehrkrankenhaus der Medizinischen Fakultät der Universität … - vom 24. Januar 2014, das sich für eine Beschulung auf der von der Zwillingsschwester besuchten Förderschule in X-Stadt zum Zwecke der Stabilisierung und Reifung der Antragstellerin ausspricht, bis die Möglichkeit bestehe, an die zuständige Grundschule oder Regionale Schule zurückzukehren. Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 teilte der Antragsgegner zu 2. den Eltern der Antragstellerin mit, dass letztere Schülerin der Grundschule in X-Stadt bleibe, jedoch teilweise an der Förderschule in X-Stadt, einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, beschult und zusätzlich durch einen Integrationshelfer begleitet werde.

13

Danach ist die Antragstellerin jedenfalls auf Grund von Beeinträchtigungen ihrer emotionalen und sozialen Entwicklung, des Erlebens und der Selbststeuerung in ihren Bildungs-, Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten so eingeschränkt, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule auch mit Hilfe anderer Unterstützungssysteme nicht hinreichend gefördert werden kann (vgl. § 13 Abs. 1 FöSoVO). Davon ausgehend ist der Wunsch der Eltern der Antragstellerin gerade auch im Hinblick auf das Kindeswohl und die Gewährleistung einer hinreichenden Förderung vertretbar, dass die Antragstellerin die Förderschule … in X-Stadt besucht. Damit erhält der in § 34 Abs. 1 SchulG M-V geregelte Anspruch der Antragstellerin auf sonderpädagogische Förderung die von ihr und ihren Eltern gewünschte Konkretisierung (vgl. hierzu auch VG Schwerin, Beschl. v. 26.01.2010 - 6 B 1142/09 -). Mit der Entscheidung wirken die Erziehungsberechtigten zugleich auf den nach § 1 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V im Rahmen des Schulunterrichts gebotenen Ausgleich von individuellen Benachteiligungen hin.

14

Der Maßgeblichkeit der vorgenannten Entscheidung steht aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles nicht entgegen, dass die Wunschschule keine für den Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung ausgewiesene Förderschule ist. Auch der Antragsgegner zu 2. hat nicht den Besuch einer Förderschule mit einem entsprechenden Schwerpunkt empfohlen. Vielmehr sieht er im Anschluss an die sog. Helferkonferenz vom 4. Februar 2014 die Fördermöglichkeiten für die Antragstellerin in einem Zusammenwirken der Wunschschule (Förderschule im Schwerpunkt Lernen) mit der Grundschule unter Hinzuziehung eines Integrationshelfers. Dabei hat er sich für eine Teilnahme der Antragstellerin am Unterricht an der Förderschule im Schwerpunkt Lernen ausgesprochen. Der Grundschule, auf der die Antragstellerin im laufenden Schuljahr aufgrund ihrer Fehlzeiten in die Jahrgangsstufe 2 zurückgestuft wurde, sollte der Blockunterricht (Fachunterricht) vorbehalten bleiben. Zu berücksichtigen ist hier zudem, dass bei der Antragstellerin zwischenzeitlich ein zusätzlicher Förderbedarf im Schwerpunkt Lernen entstanden sein könnte. Eine weitere Besonderheit des vorliegenden Einzelfalles liegt in den vermuteten Gründen für den festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf im Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, nämlich als hochbedrohlich wahrgenommene und nicht verarbeitete Trennungssituationen in der Vergangenheit und daraus resultierende massive Verlustängste, wobei gerade auch die wohl schon symbiotische Beziehung zur Zwillingsschwester Halt und Sicherheit vermittelte. Dementsprechend trägt gerade auch die zumindest vorübergehende Beschulung der Antragstellerin an der Wunschschule (Förderschule im Schwerpunkt Lernen), die ihre Zwillingsschwester seit Beginn des Schuljahres 2013/2014 besucht, dem Förderbedarf im Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung Rechnung. Dies gilt umso mehr, als der Integrationshelfer auch den Besuch der Förderschule in X-Stadt begleiten kann.

15

Aus alledem folgt im Rahmen der hier allein möglichen summarischen Prüfung, dass der Beschulungswunsch der (durch ihre Eltern - als Erziehungsberechtigte – handelnden) Antragstellerin in der Weise vertretbar ist, dass ihm seine Maßgeblichkeit nach § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V, § 5 Abs. 8 Satz 1 FöSoVO nicht abgesprochen werden kann. Dies gilt umso mehr, als jedenfalls im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon ausgegangen werden muss, dass der vom Antragsgegner zu 2. empfohlene Verbleib der Antragstellerin auf der Grundschule unter gleichzeitiger Beschulung auf der Förderschule in X-Stadt, der nach den damaligen Erkenntnissen eine weitestgehende Förderung der Antragstellerin gewährleistet hätte, mangels Integration in der erstgenannten Schule als gescheitert angesehen werden muss und die Antragstellerin sich deshalb zum Schulbesuch nicht mehr in der Lage sieht (wohl aufgrund einer Schulverweigerung aus ausgeprägter Angst insbesondere vor einer Trennung von der Zwillingsschwester, welche seit Beginn des Schuljahres 2013/2014 die Wunschschule der Antragstellerin besucht).

16

Dementsprechend haben sich die Eltern der Antragstellerin insbesondere im Hinblick auf deren notwendige Entlastung, Stabilisierung und Reifung in vertretbarer Weise für die Beschulung auf der Förderschule in X-Stadt ausgesprochen, was nach § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V maßgeblich ist. Da hier insbesondere auf der Grundlage der Einschätzung des Antragsgegners zu 2. für die Antragstellerin die Möglichkeit naheliegt, nach einer solchen Phase an die allgemeine Schule zurückzukehren, kommt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung, die Antragstellerin auf der Förderschule „bis zum Ende der 6. Klasse“ zu beschulen, nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht in Betracht. Vielmehr werden die Eltern der Antragstellerin im Interesse des Kindeswohls und der möglichst weitgehenden Nutzung der zur Verfügung stehenden Förderungs- und Bildungsmöglichkeiten immer wieder zu prüfen haben, ab welchem Zeitpunkt und unter Inanspruchnahme welcher Fördermöglichkeiten der Antragstellerin ein Wechsel auf die allgemeine Schule (Grundschule oder später Regionale Schule) zugetraut werden kann. Auch sollten sie dabei möglichst frühzeitig eine langsame schrittweise Ablösung der Antragstellerin von der Schwester bezogen auf den Schulbesuch in den Blick nehmen. Ein erster Schritt wäre insoweit, dass die beiden auf der Förderschule in verschiedenen Klassen beschult werden.

17

Soweit in dem Schreiben des Antragsgegners zu 2. vom 18. Februar 2014 ein Verwaltungsakt zu sehen sein sollte, würde dies an der rechtlichen Betrachtung schon deshalb nichts ändern, weil dem dagegen (vorsorglich) erhobenen Widerspruch aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zukäme.

18

Da die Voraussetzungen für die vom Antragsgegner zu 2. auch gegenüber dem Antragsgegner zu 1. eingenommene ablehnende Haltung im Hinblick auf die Aufnahme an der Wunschschule nicht vorliegen, hat die Antragstellerin gegen diesen einen entsprechenden Mitwirkungsanspruch (vgl. zur Frage der Notwendigkeit parallelen gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegenüber der zuständigen Schulbehörde auch OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013 – 2 M 152/13 –, juris; VG Schwerin, Beschl. v. 22.01.2014 - 6 B 782/13 -, juris).

19

Die Antragstellerin hat auch den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine zeitnahe Hauptsacheentscheidung wird nicht mehr möglich sein, und bei einer Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes drohen ihr wegen der erheblichen und zu beträchtlichen Fehlzeiten führenden Schwierigkeiten auf der Grundschule in X-Stadt schwerwiegende Nachteile in der weiteren Schulausbildung.

20

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VwGO. Mit der gegenüber dem Antragsgegner zu 1. eingenommenen Haltung, dass die zumindest vorübergehende Beschulung der Antragstellerin auf der Förderschule in X-Stadt abzulehnen sei, sind die durch die notwendige Einbeziehung des Schulträgers (vgl. hierzu OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013, a.a.O.) entstandenen Kosten vom Antragsgegner zu 2. verschuldet worden.

21

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Auffangstreitwerts kommt wegen der mit dem Hauptantrag bis zum Ende der 6. Klasse begehrten Entscheidung und der damit nahezu vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 6. Kammer – vom 18.07.2013 wird teilweise geändert.

Die Antragsgegnerin zu 2. wird verpflichtet, den Antragsteller zu 1. vorläufig und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Aufnahme in die Eingangsklasse 1 an der Jenaplanschule „Peter Petersen“ im Schuljahr 2013/2014 aufzunehmen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 2. tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsteller, ein sechsjähriges Kind und dessen Eltern, begehren die vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Jenaplanschule „Peter Petersen“ der Antragsgegnerin zu 2. (im Folgenden: „Wunschschule“).

2

Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 18.07.2013 abgelehnt.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen den Antragsgegner zu 1. richtet. Er hat zwar durch Bescheid vom 21.05.2013, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 28.06.2013, den Antragsteller zu 1. einer anderen Schule zugewiesen. Diese Maßnahme ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern des beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahrens 6 A 1060/13. In Bezug auf dieses Klageverfahren bedürfen die Antragsteller nach eigener in der Beschwerdebegründung zum Ausdruck gebrachter Einschätzung keines gerichtlichen Eilrechtsschutzes, weil den von ihnen eingelegten Rechtsmitteln bereits aufschiebende Wirkung zukomme. Außerdem besteht – worauf noch einzugehen ist – der von den Antragstellern geltend gemachte Aufnahmeanspruch (nur) gegenüber der Schule bzw. deren Träger, hier also der Antragsgegnerin zu 2. Ob diese sich im Aufnahmeverfahren durch den Antragsgegner zu 1. vertreten lassen kann, spielt für die Frage seiner Passivlegitimation keine Rolle. Im hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist im Übrigen eine Vertretung nicht angezeigt worden.

4

Soweit sich die Beschwerde gegen die Antragsgegnerin zu 2. richtet, ist sie dagegen erfolgreich. Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung, weil die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorliegen.

5

Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Wunschschule glaubhaft gemacht.

6

Für die Beurteilung der Rechtslage ist auszugehen von § 45 Abs. 1 SchulG M-V. Die Vorschrift begründet unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Schülers gegen die Schule bzw. ihren Träger auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule (vgl. Beschluss des Senats vom 29.11.2004 – 2 M 224 bis 231/04 – und vom 05.08.2002 – 2 M 101/02 –). Im vorliegenden Verfahren geht es um die Aufnahme in eine örtlich zuständige Schule. Dies hat auch bereits das Verwaltungsgericht festgestellt; insoweit ist die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung von keiner Seite in Zweifel gezogen worden. Eingeschränkt wird der Anspruch allerdings, wie sich aus § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SchulG M-V ergibt, durch das Vorhandensein „entsprechender Aufnahmekapazitäten“. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, werden die Anmeldungen nach der Entfernung vom gewöhnlichen Aufenthaltsort zur Schule verteilt; dabei sind Härtefälle angemessen zu berücksichtigen.

7

Ob im vorliegenden Fall – wie die Antragsteller meinen – schon keine Überschreitung der tatsächlichen Aufnahmekapazitäten vorliegt, kann auf sich beruhen; jedenfalls haben die Antragsteller einen Härtefall glaubhaft gemacht, der hier nicht angemessen berücksichtigt worden ist. Ein Härtefall liegt dann vor, wenn die Verweigerung des Besuchs der Wunschschule für den Schüler oder dessen Eltern mit außergewöhnlichen schweren Belastungen verbunden ist. Ob dies im Einzelfall zu bejahen ist, unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, weil es sich bei der Härtefallklausel um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2001 – 1 C 19/01 –, Rn. 13 m.w.N., zit. nach Juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.08.2012 – 3 B 214/12 –, Rn. 28, zit. nach Juris). Ob ein Härtefall bereits dann anzunehmen ist, wenn – wie hier – die Wunschschule bereits von einem Geschwisterkind besucht wird (vgl. OVG des Saarlandes, a.a.O., Rn. 16), bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls ist ein Härtefall im vorliegenden Verfahren anzunehmen wegen der geltend gemachten gesundheitlichen Belastungen insbesondere der Antragstellerin zu 2. Sie hat glaubhaft vorgetragen, angesichts von zwei weiteren Kindern im Alter von 11 Monaten und 3 Jahren ohnehin an der Grenze ihrer physischen und psychischen Leistungsfähigkeit zu sein. In einem ärztlichen Attest (ohne Datum, aber nach dem 17.04.2013 erteilt) wird ihr eine „massive und bedrohliche Burnout-Symptomatik“ bescheinigt. Eine räumliche und pädagogische Trennung der beiden älteren Kinder werde einen zusätzlichen Kräfteeinsatz bedeuten, der derzeit nicht aufzubringen sei. In einem weiteren Attest (vom 06.05.2013) bescheinigt ein Kinderarzt, dass der Antragsteller zu 1. bereits an mehreren Projekten der Klasse seines Bruders teilgenommen habe. Wenn er „seine Schule“ nicht mehr besuchen könne, werde dies auch bei ihm „einen erheblichen Leidensdruck“ auslösen.

8

Danach erweist sich die Verneinung eines Härtefalls im Sinne von § 45 Abs. 3 letzter Halbsatz SchulG M-V als fehlerhaft. Es trifft nicht zu, dass Eltern im Allgemeinen vergleichbaren Belastungen ausgesetzt sind. Der Antragsgegnerin zu 2. kann auch nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, die Antragsteller zu 2. und 3. hätten die jetzt bestehenden Probleme selbst zu vertreten, indem sie den älteren Bruder des Antragstellers zu 1. nicht in einer näher gelegenen Schule angemeldet hätten. Dieser Vorwurf ist hier jedenfalls deshalb nicht gerechtfertigt, weil es sich bei der Wunschschule um eine Schule mit besonderem pädagogischen Konzept handelt. Die Frage, ob es sinnvoll ist, Schüler – wie dies allem Anschein nach geschehen und im Grundsatz wohl durch § 45 Abs. 3 Satz 3 SchulG M-V vorgegeben ist – in eine solche Schule ausschließlich nach der Entfernung zum Wohnsitz aufzunehmen, sei hier nur am Rande aufgeworfen.

9

Auch den Anordnungsgrund haben die Antragsteller glaubhaft gemacht. Zumindest der Antragstellerin zu 2. drohen irreparable Nachteile, wenn sie den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten müsste. Auf die Ausführungen zum Anordnungsanspruch kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 2, 159 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG.

11

Der Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Tenor

1. Die Antragsgegnerin zu 2. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Sohn X der Antragsteller vorläufig an der Schule Z [Förderzentrum für Körperbehinderte] im Schuljahr 2013/14 aufzunehmen.

Der Antragsgegner zu 1. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dieser Aufnahme nicht entgegen zu wirken.

Der Antragsgegner zu 1. trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zuletzt mit Schriftsatz vom 8. Januar 2014 sinngemäß gestellten Anträge der Antragsteller,

2

1. den Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern mit sofortiger Wirkung zu gestatten, ihr Kind X auf der Schule Z [Förderzentrum für Körperbehinderte], hilfsweise auf der Grundschule B als Schüler einer 1. Klasse beschulen zu lassen,

3

2. die Antragsgegnerin zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Sohn X der Antragsteller mit sofortiger Wirkung in die Schule Z [Förderzentrum für Körperbehinderte], hilfsweise in die Grundschule B als Schüler einer 1. Klasse aufzunehmen und dort zu beschulen,

4

haben mit dem jeweiligen Hauptantrag Erfolg.

5

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll, und der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch glaubhaft zu machen, d.h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun.

6

Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.

7

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

8

Die Antragsteller haben die erforderlichen Anordnungsansprüche glaubhaft gemacht.

9

Der gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. als Schulträgerin (vgl. hierzu auch OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013 – 2 M 152/13 –, juris) geltend gemachte Aufnahmeanspruch ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung (Förderverordnung Sonderpädagogik - FöSoVO) vom 2. September 2009 (GVOBl. M-V S. 562) sowie Art. 6 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.

10

Aus diesen Vorschriften folgt, dass die Entscheidung, ob ein Schüler eine allgemeine Schule oder eine Förderschule und - im zweiten Fall - welche Förderschule er besucht, die Erziehungsberechtigten zu treffen haben, soweit dem nicht zwingende Gründe entgegen stehen (vgl. hierzu auch Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl., Rn. 720). Bei der Frage nach solchen Gründen ist im Hinblick auf sonderpädagogischen Förderbedarf insbesondere das vom Gesetzgeber in § 34 Abs. 4 bis 6 SchulG M-V vorgegebene Verfahren zu beachten. Sofern ein entsprechender Förderbedarf im Zusammenhang mit einer Behinderung (vgl. hierzu die Def. in § 2 Abs. 2 SGB X) steht, ist eine (dem Willen der Erziehungsberechtigten des Schülers widersprechende) Entscheidung der zuständigen Schulbehörde über den Schulbesuch auch an Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu messen (vgl. hierzu auch BVerfGE 96, 288).

11

Danach steht den Antragstellern der mit dem Hauptantrag im Hinblick auf ihren am … 2005 geborenen Sohn X geltend gemachte Aufnahmeanspruch nach derzeitigem Erkenntnisstand zu.

12

Zunächst sind die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V für den Besuch einer Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung aller Voraussicht nach erfüllt. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass der Sohn der Antragsteller auf Grund seiner umfänglichen körperlichen und motorischen Beeinträchtigungen so stark eingeschränkt ist, dass er im Unterricht der allgemeinen Schule ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden kann (§ 15 Abs. 1 Satz 1 FöSoVO). Dies bestätigt der Antragsgegner zu 1. als zuständige Schulbehörde den Antragstellern im Schreiben vom 11. Juli 2013. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob diese Beeinträchtigungen im Wesentlichen darauf beruhen, dass in erster Linie sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt geistige Entwicklung besteht (d.h. dieser die körperlichen Beeinträchtigungen bedinge). Für den Antragsgegner zu 1., der sich auch gegen den Besuch der mit einer Diagnoseförderklasse (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V) ausgestatteten Grundschule B ausspricht, steht zudem außer Frage, dass der Sohn der Antragsteller aufgrund des vorhandenen sonderpädagogischen Förderbedarfs (unabhängig von dessen konkreter Bestimmung) im gemeinsamen Unterricht in einer allgemein bildenden Schule (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis e SchulG M-V) nicht hinreichend gefördert werden könnte, mithin in einer Förderschule unterrichtet werden muss.

13

Auch der Umstand, dass an Schulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, die sich in die Jahrgangsstufen der jeweiligen Schulart gemäß § 11 Abs. 2 SchulG M-V gliedern, grundsätzlich die Stundentafeln der jeweiligen Schulart gelten und die Leistungsbewertung sowie die Erteilung von Abschlüssen auf der Grundlage der entsprechenden Regelungen für die jeweilige Schulart erfolgen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 FöSoVO), kann dem Anordnungsanspruch nicht entgegen gehalten werden. § 15 Abs. 2 Satz 4 FöSoVO sieht nämlich vor, dass für Schüler mit einer umfangreichen körperlichen und motorischen Beeinträchtigung besondere Festlegungen zur Art der Leistungsbewertung (Noten oder verbale Einschätzung der Leistung) durch die Klassenkonferenz getroffen werden können. Im Übrigen bleibt es hier ohne die Feststellung eines anderweitigen, dem Besuch der vorgenannten Förderschule zwingend entgegen stehenden sonderpädagogischen Förderbedarfs im Verfahren nach § 34 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchulG M-V bei der Entscheidungsfreiheit der Erziehungsberechtigten des Schülers und deren Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, die dem Grundgedanken des Inklusionsansatzes (vgl. § 35 SchulG M-V) auch im Verhältnis der Förderschulen zueinander so weit wie möglich zu entsprechen hat (vgl. hierzu auch Rux/Niehues, a.a.O., Rn. 717). Damit wird nicht nur dem Gesetzesvorbehalt Rechnung getragen, sondern auch der von den Antragstellern unter dem Gesichtspunkt der Unterforderung geltend gemachten und beachtlichen Gefahr begegnet, dass der weitere Besuch der Y-Schule, einer Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, zu nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen der Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers führt. Insoweit heißt es in der eidesstattlichen Versicherung der Antragsteller vom 12. November 2013, ihr Sohn werde an der derzeit besuchten Schule wie ein motorisch gesundes, aber geistig behindertes Kind behandelt und deshalb in keiner Weise gefördert.

14

Davon ausgehend ist der Wunsch der Antragsteller maßgeblich, dass Ihr Sohn X die Schule Z [Förderzentrum für Körperbehinderte] besucht. Auch der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern hat die Pflicht zum Besuch einer (bestimmten) Förderschule durch einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung ersetzt und die Entscheidung über den Schulbesuch weitestgehend den Erziehungsberechtigten überlassen (vgl. § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V; vgl. auch Rux/Niehues, a.a.O., Rn. 722). Eine von deren Wunsch abweichende Entscheidung der Schulbehörde bedarf einer gesetzlichen Grundlage wie etwa § 34 Abs. 5 Satz 3 SchulG M-V. Das darin vorgesehene Entscheidungsrecht wird der Schulbehörde - ebenso wie das „Widerspruchsrecht“ nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG M-V - allerdings nur für den Fall zustehen, dass sich die Erziehungsberechtigten - abweichend von der behördlichen Förderempfehlung - für eine allgemeine Schule, d.h. für integrativen Unterricht an der Regelschule, anstatt für eine Förderschule entscheiden (vgl. VG Schwerin, Beschl. v. 26.01.2010 - 6 B 1142/09 - und Beschl. v. 30.01.2013 - 6 B 877/12 -). Im vorliegenden Fall ist das Verfahren nach § 34 Abs. 5 SchulG M-V ohnehin nicht eröffnet, weil es an einem dafür erforderlichen „festgestellten“ sonderpädagogischen Förderbedarf in dem vom Antragsgegner zu 1. angenommenen Sinne fehlt und es insoweit auch nicht zu einer sog. Negativerprobung im Sinne des § 34 Abs. 6 SchulG M-V gekommen ist. Ein - ausweislich des an die Antragsteller gerichteten Schreibens des Antragsgegners zu 1. vom 31. Mai 2013 - bislang lediglich vermuteter sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung genügt dafür nicht. Dies gilt umso mehr, als eine weitere begleitende Diagnostik angedacht ist (1 bis 2 Schuljahre) zur Klärung der Frage, ob der „aktuell vermutete Förderbedarf festgestellt werden kann“ (Stellungnahme des Diagnostischen Dienstes vom 31.05.2013, S. 7).

15

Da die Voraussetzungen für ein Interventionsrecht des Antragsgegners zu 1. im Hinblick auf die Aufnahme in die Wunschschule nicht vorliegen, haben die Antragsteller gegen diesen einen entsprechenden Unterlassungsanspruch (vgl. zur Frage der Notwendigkeit parallelen gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegenüber der zuständigen Schulbehörde auch OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013 – 2 M 152/13 –, juris).

16

Die Antragsteller haben auch den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine zeitnahe Hauptsacheentscheidung wird nicht mehr möglich sein, und bei einer Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes drohen schwerwiegende Nachteile in der weiteren Schulausbildung ihres Sohnes.

17

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 4 VwGO. Mit der im Schreiben vom 17. Juni 2013 (Bl. 91 VV) beschriebenen Anweisung gegenüber dem … [Förderzentrum für Körperbehinderte] …, die Beschulung des Sohnes der Antragsteller abzulehnen, sind die durch die notwendige Einbeziehung des Schulträgers (vgl. hierzu OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013, a.a.O.) entstandenen Kosten vom Antragsgegner zu 1. verschuldet worden.

18

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert war im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung und den summarischen Charakter des vorliegenden Eilverfahrens auf die Hälfte zu ermäßigen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 6. Kammer – vom 18.07.2013 wird teilweise geändert.

Die Antragsgegnerin zu 2. wird verpflichtet, den Antragsteller zu 1. vorläufig und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Aufnahme in die Eingangsklasse 1 an der Jenaplanschule „Peter Petersen“ im Schuljahr 2013/2014 aufzunehmen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 2. tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsteller, ein sechsjähriges Kind und dessen Eltern, begehren die vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Jenaplanschule „Peter Petersen“ der Antragsgegnerin zu 2. (im Folgenden: „Wunschschule“).

2

Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 18.07.2013 abgelehnt.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen den Antragsgegner zu 1. richtet. Er hat zwar durch Bescheid vom 21.05.2013, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 28.06.2013, den Antragsteller zu 1. einer anderen Schule zugewiesen. Diese Maßnahme ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern des beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahrens 6 A 1060/13. In Bezug auf dieses Klageverfahren bedürfen die Antragsteller nach eigener in der Beschwerdebegründung zum Ausdruck gebrachter Einschätzung keines gerichtlichen Eilrechtsschutzes, weil den von ihnen eingelegten Rechtsmitteln bereits aufschiebende Wirkung zukomme. Außerdem besteht – worauf noch einzugehen ist – der von den Antragstellern geltend gemachte Aufnahmeanspruch (nur) gegenüber der Schule bzw. deren Träger, hier also der Antragsgegnerin zu 2. Ob diese sich im Aufnahmeverfahren durch den Antragsgegner zu 1. vertreten lassen kann, spielt für die Frage seiner Passivlegitimation keine Rolle. Im hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist im Übrigen eine Vertretung nicht angezeigt worden.

4

Soweit sich die Beschwerde gegen die Antragsgegnerin zu 2. richtet, ist sie dagegen erfolgreich. Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung, weil die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorliegen.

5

Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Wunschschule glaubhaft gemacht.

6

Für die Beurteilung der Rechtslage ist auszugehen von § 45 Abs. 1 SchulG M-V. Die Vorschrift begründet unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Schülers gegen die Schule bzw. ihren Träger auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule (vgl. Beschluss des Senats vom 29.11.2004 – 2 M 224 bis 231/04 – und vom 05.08.2002 – 2 M 101/02 –). Im vorliegenden Verfahren geht es um die Aufnahme in eine örtlich zuständige Schule. Dies hat auch bereits das Verwaltungsgericht festgestellt; insoweit ist die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung von keiner Seite in Zweifel gezogen worden. Eingeschränkt wird der Anspruch allerdings, wie sich aus § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SchulG M-V ergibt, durch das Vorhandensein „entsprechender Aufnahmekapazitäten“. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, werden die Anmeldungen nach der Entfernung vom gewöhnlichen Aufenthaltsort zur Schule verteilt; dabei sind Härtefälle angemessen zu berücksichtigen.

7

Ob im vorliegenden Fall – wie die Antragsteller meinen – schon keine Überschreitung der tatsächlichen Aufnahmekapazitäten vorliegt, kann auf sich beruhen; jedenfalls haben die Antragsteller einen Härtefall glaubhaft gemacht, der hier nicht angemessen berücksichtigt worden ist. Ein Härtefall liegt dann vor, wenn die Verweigerung des Besuchs der Wunschschule für den Schüler oder dessen Eltern mit außergewöhnlichen schweren Belastungen verbunden ist. Ob dies im Einzelfall zu bejahen ist, unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, weil es sich bei der Härtefallklausel um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2001 – 1 C 19/01 –, Rn. 13 m.w.N., zit. nach Juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.08.2012 – 3 B 214/12 –, Rn. 28, zit. nach Juris). Ob ein Härtefall bereits dann anzunehmen ist, wenn – wie hier – die Wunschschule bereits von einem Geschwisterkind besucht wird (vgl. OVG des Saarlandes, a.a.O., Rn. 16), bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls ist ein Härtefall im vorliegenden Verfahren anzunehmen wegen der geltend gemachten gesundheitlichen Belastungen insbesondere der Antragstellerin zu 2. Sie hat glaubhaft vorgetragen, angesichts von zwei weiteren Kindern im Alter von 11 Monaten und 3 Jahren ohnehin an der Grenze ihrer physischen und psychischen Leistungsfähigkeit zu sein. In einem ärztlichen Attest (ohne Datum, aber nach dem 17.04.2013 erteilt) wird ihr eine „massive und bedrohliche Burnout-Symptomatik“ bescheinigt. Eine räumliche und pädagogische Trennung der beiden älteren Kinder werde einen zusätzlichen Kräfteeinsatz bedeuten, der derzeit nicht aufzubringen sei. In einem weiteren Attest (vom 06.05.2013) bescheinigt ein Kinderarzt, dass der Antragsteller zu 1. bereits an mehreren Projekten der Klasse seines Bruders teilgenommen habe. Wenn er „seine Schule“ nicht mehr besuchen könne, werde dies auch bei ihm „einen erheblichen Leidensdruck“ auslösen.

8

Danach erweist sich die Verneinung eines Härtefalls im Sinne von § 45 Abs. 3 letzter Halbsatz SchulG M-V als fehlerhaft. Es trifft nicht zu, dass Eltern im Allgemeinen vergleichbaren Belastungen ausgesetzt sind. Der Antragsgegnerin zu 2. kann auch nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, die Antragsteller zu 2. und 3. hätten die jetzt bestehenden Probleme selbst zu vertreten, indem sie den älteren Bruder des Antragstellers zu 1. nicht in einer näher gelegenen Schule angemeldet hätten. Dieser Vorwurf ist hier jedenfalls deshalb nicht gerechtfertigt, weil es sich bei der Wunschschule um eine Schule mit besonderem pädagogischen Konzept handelt. Die Frage, ob es sinnvoll ist, Schüler – wie dies allem Anschein nach geschehen und im Grundsatz wohl durch § 45 Abs. 3 Satz 3 SchulG M-V vorgegeben ist – in eine solche Schule ausschließlich nach der Entfernung zum Wohnsitz aufzunehmen, sei hier nur am Rande aufgeworfen.

9

Auch den Anordnungsgrund haben die Antragsteller glaubhaft gemacht. Zumindest der Antragstellerin zu 2. drohen irreparable Nachteile, wenn sie den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten müsste. Auf die Ausführungen zum Anordnungsanspruch kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 2, 159 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG.

11

Der Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Tenor

1. Die Antragsgegnerin zu 2. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Sohn X der Antragsteller vorläufig an der Schule Z [Förderzentrum für Körperbehinderte] im Schuljahr 2013/14 aufzunehmen.

Der Antragsgegner zu 1. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dieser Aufnahme nicht entgegen zu wirken.

Der Antragsgegner zu 1. trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zuletzt mit Schriftsatz vom 8. Januar 2014 sinngemäß gestellten Anträge der Antragsteller,

2

1. den Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern mit sofortiger Wirkung zu gestatten, ihr Kind X auf der Schule Z [Förderzentrum für Körperbehinderte], hilfsweise auf der Grundschule B als Schüler einer 1. Klasse beschulen zu lassen,

3

2. die Antragsgegnerin zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Sohn X der Antragsteller mit sofortiger Wirkung in die Schule Z [Förderzentrum für Körperbehinderte], hilfsweise in die Grundschule B als Schüler einer 1. Klasse aufzunehmen und dort zu beschulen,

4

haben mit dem jeweiligen Hauptantrag Erfolg.

5

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll, und der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch glaubhaft zu machen, d.h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun.

6

Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.

7

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

8

Die Antragsteller haben die erforderlichen Anordnungsansprüche glaubhaft gemacht.

9

Der gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. als Schulträgerin (vgl. hierzu auch OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013 – 2 M 152/13 –, juris) geltend gemachte Aufnahmeanspruch ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung (Förderverordnung Sonderpädagogik - FöSoVO) vom 2. September 2009 (GVOBl. M-V S. 562) sowie Art. 6 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.

10

Aus diesen Vorschriften folgt, dass die Entscheidung, ob ein Schüler eine allgemeine Schule oder eine Förderschule und - im zweiten Fall - welche Förderschule er besucht, die Erziehungsberechtigten zu treffen haben, soweit dem nicht zwingende Gründe entgegen stehen (vgl. hierzu auch Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl., Rn. 720). Bei der Frage nach solchen Gründen ist im Hinblick auf sonderpädagogischen Förderbedarf insbesondere das vom Gesetzgeber in § 34 Abs. 4 bis 6 SchulG M-V vorgegebene Verfahren zu beachten. Sofern ein entsprechender Förderbedarf im Zusammenhang mit einer Behinderung (vgl. hierzu die Def. in § 2 Abs. 2 SGB X) steht, ist eine (dem Willen der Erziehungsberechtigten des Schülers widersprechende) Entscheidung der zuständigen Schulbehörde über den Schulbesuch auch an Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu messen (vgl. hierzu auch BVerfGE 96, 288).

11

Danach steht den Antragstellern der mit dem Hauptantrag im Hinblick auf ihren am … 2005 geborenen Sohn X geltend gemachte Aufnahmeanspruch nach derzeitigem Erkenntnisstand zu.

12

Zunächst sind die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V für den Besuch einer Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung aller Voraussicht nach erfüllt. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass der Sohn der Antragsteller auf Grund seiner umfänglichen körperlichen und motorischen Beeinträchtigungen so stark eingeschränkt ist, dass er im Unterricht der allgemeinen Schule ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden kann (§ 15 Abs. 1 Satz 1 FöSoVO). Dies bestätigt der Antragsgegner zu 1. als zuständige Schulbehörde den Antragstellern im Schreiben vom 11. Juli 2013. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob diese Beeinträchtigungen im Wesentlichen darauf beruhen, dass in erster Linie sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt geistige Entwicklung besteht (d.h. dieser die körperlichen Beeinträchtigungen bedinge). Für den Antragsgegner zu 1., der sich auch gegen den Besuch der mit einer Diagnoseförderklasse (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V) ausgestatteten Grundschule B ausspricht, steht zudem außer Frage, dass der Sohn der Antragsteller aufgrund des vorhandenen sonderpädagogischen Förderbedarfs (unabhängig von dessen konkreter Bestimmung) im gemeinsamen Unterricht in einer allgemein bildenden Schule (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis e SchulG M-V) nicht hinreichend gefördert werden könnte, mithin in einer Förderschule unterrichtet werden muss.

13

Auch der Umstand, dass an Schulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, die sich in die Jahrgangsstufen der jeweiligen Schulart gemäß § 11 Abs. 2 SchulG M-V gliedern, grundsätzlich die Stundentafeln der jeweiligen Schulart gelten und die Leistungsbewertung sowie die Erteilung von Abschlüssen auf der Grundlage der entsprechenden Regelungen für die jeweilige Schulart erfolgen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 FöSoVO), kann dem Anordnungsanspruch nicht entgegen gehalten werden. § 15 Abs. 2 Satz 4 FöSoVO sieht nämlich vor, dass für Schüler mit einer umfangreichen körperlichen und motorischen Beeinträchtigung besondere Festlegungen zur Art der Leistungsbewertung (Noten oder verbale Einschätzung der Leistung) durch die Klassenkonferenz getroffen werden können. Im Übrigen bleibt es hier ohne die Feststellung eines anderweitigen, dem Besuch der vorgenannten Förderschule zwingend entgegen stehenden sonderpädagogischen Förderbedarfs im Verfahren nach § 34 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchulG M-V bei der Entscheidungsfreiheit der Erziehungsberechtigten des Schülers und deren Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, die dem Grundgedanken des Inklusionsansatzes (vgl. § 35 SchulG M-V) auch im Verhältnis der Förderschulen zueinander so weit wie möglich zu entsprechen hat (vgl. hierzu auch Rux/Niehues, a.a.O., Rn. 717). Damit wird nicht nur dem Gesetzesvorbehalt Rechnung getragen, sondern auch der von den Antragstellern unter dem Gesichtspunkt der Unterforderung geltend gemachten und beachtlichen Gefahr begegnet, dass der weitere Besuch der Y-Schule, einer Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, zu nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen der Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers führt. Insoweit heißt es in der eidesstattlichen Versicherung der Antragsteller vom 12. November 2013, ihr Sohn werde an der derzeit besuchten Schule wie ein motorisch gesundes, aber geistig behindertes Kind behandelt und deshalb in keiner Weise gefördert.

14

Davon ausgehend ist der Wunsch der Antragsteller maßgeblich, dass Ihr Sohn X die Schule Z [Förderzentrum für Körperbehinderte] besucht. Auch der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern hat die Pflicht zum Besuch einer (bestimmten) Förderschule durch einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung ersetzt und die Entscheidung über den Schulbesuch weitestgehend den Erziehungsberechtigten überlassen (vgl. § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V; vgl. auch Rux/Niehues, a.a.O., Rn. 722). Eine von deren Wunsch abweichende Entscheidung der Schulbehörde bedarf einer gesetzlichen Grundlage wie etwa § 34 Abs. 5 Satz 3 SchulG M-V. Das darin vorgesehene Entscheidungsrecht wird der Schulbehörde - ebenso wie das „Widerspruchsrecht“ nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG M-V - allerdings nur für den Fall zustehen, dass sich die Erziehungsberechtigten - abweichend von der behördlichen Förderempfehlung - für eine allgemeine Schule, d.h. für integrativen Unterricht an der Regelschule, anstatt für eine Förderschule entscheiden (vgl. VG Schwerin, Beschl. v. 26.01.2010 - 6 B 1142/09 - und Beschl. v. 30.01.2013 - 6 B 877/12 -). Im vorliegenden Fall ist das Verfahren nach § 34 Abs. 5 SchulG M-V ohnehin nicht eröffnet, weil es an einem dafür erforderlichen „festgestellten“ sonderpädagogischen Förderbedarf in dem vom Antragsgegner zu 1. angenommenen Sinne fehlt und es insoweit auch nicht zu einer sog. Negativerprobung im Sinne des § 34 Abs. 6 SchulG M-V gekommen ist. Ein - ausweislich des an die Antragsteller gerichteten Schreibens des Antragsgegners zu 1. vom 31. Mai 2013 - bislang lediglich vermuteter sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung genügt dafür nicht. Dies gilt umso mehr, als eine weitere begleitende Diagnostik angedacht ist (1 bis 2 Schuljahre) zur Klärung der Frage, ob der „aktuell vermutete Förderbedarf festgestellt werden kann“ (Stellungnahme des Diagnostischen Dienstes vom 31.05.2013, S. 7).

15

Da die Voraussetzungen für ein Interventionsrecht des Antragsgegners zu 1. im Hinblick auf die Aufnahme in die Wunschschule nicht vorliegen, haben die Antragsteller gegen diesen einen entsprechenden Unterlassungsanspruch (vgl. zur Frage der Notwendigkeit parallelen gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegenüber der zuständigen Schulbehörde auch OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013 – 2 M 152/13 –, juris).

16

Die Antragsteller haben auch den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine zeitnahe Hauptsacheentscheidung wird nicht mehr möglich sein, und bei einer Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes drohen schwerwiegende Nachteile in der weiteren Schulausbildung ihres Sohnes.

17

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 4 VwGO. Mit der im Schreiben vom 17. Juni 2013 (Bl. 91 VV) beschriebenen Anweisung gegenüber dem … [Förderzentrum für Körperbehinderte] …, die Beschulung des Sohnes der Antragsteller abzulehnen, sind die durch die notwendige Einbeziehung des Schulträgers (vgl. hierzu OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013, a.a.O.) entstandenen Kosten vom Antragsgegner zu 1. verschuldet worden.

18

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert war im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung und den summarischen Charakter des vorliegenden Eilverfahrens auf die Hälfte zu ermäßigen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.