Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 6. Kammer – vom 18.07.2013 wird teilweise geändert.
Die Antragsgegnerin zu 2. wird verpflichtet, den Antragsteller zu 1. vorläufig und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Aufnahme in die Eingangsklasse 1 an der Jenaplanschule „Peter Petersen“ im Schuljahr 2013/2014 aufzunehmen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 2. tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Die Antragsteller, ein sechsjähriges Kind und dessen Eltern, begehren die vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Jenaplanschule „Peter Petersen“ der Antragsgegnerin zu 2. (im Folgenden: „Wunschschule“).
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen den Antragsgegner zu 1. richtet. Er hat zwar durch Bescheid vom 21.05.2013, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 28.06.2013, den Antragsteller zu 1. einer anderen Schule zugewiesen. Diese Maßnahme ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern des beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahrens 6 A 1060/13. In Bezug auf dieses Klageverfahren bedürfen die Antragsteller nach eigener in der Beschwerdebegründung zum Ausdruck gebrachter Einschätzung keines gerichtlichen Eilrechtsschutzes, weil den von ihnen eingelegten Rechtsmitteln bereits aufschiebende Wirkung zukomme. Außerdem besteht – worauf noch einzugehen ist – der von den Antragstellern geltend gemachte Aufnahmeanspruch (nur) gegenüber der Schule bzw. deren Träger, hier also der Antragsgegnerin zu 2. Ob diese sich im Aufnahmeverfahren durch den Antragsgegner zu 1. vertreten lassen kann, spielt für die Frage seiner Passivlegitimation keine Rolle. Im hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist im Übrigen eine Vertretung nicht angezeigt worden.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Antragsgegnerin zu 2. richtet, ist sie dagegen erfolgreich. Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung, weil die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorliegen.
Für die Beurteilung der Rechtslage ist auszugehen von § 45 Abs. 1 SchulG M-V. Die Vorschrift begründet unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Schülers gegen die Schule bzw. ihren Träger auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule (vgl. Beschluss des Senats vom 29.11.2004 – 2 M 224 bis 231/04 – und vom 05.08.2002 – 2 M 101/02 –). Im vorliegenden Verfahren geht es um die Aufnahme in eine örtlich zuständige Schule. Dies hat auch bereits das Verwaltungsgericht festgestellt; insoweit ist die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung von keiner Seite in Zweifel gezogen worden. Eingeschränkt wird der Anspruch allerdings, wie sich aus § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SchulG M-V ergibt, durch das Vorhandensein „entsprechender Aufnahmekapazitäten“. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, werden die Anmeldungen nach der Entfernung vom gewöhnlichen Aufenthaltsort zur Schule verteilt; dabei sind Härtefälle angemessen zu berücksichtigen.
Ob im vorliegenden Fall – wie die Antragsteller meinen – schon keine Überschreitung der tatsächlichen Aufnahmekapazitäten vorliegt, kann auf sich beruhen; jedenfalls haben die Antragsteller einen Härtefall glaubhaft gemacht, der hier nicht angemessen berücksichtigt worden ist. Ein Härtefall liegt dann vor, wenn die Verweigerung des Besuchs der Wunschschule für den Schüler oder dessen Eltern mit außergewöhnlichen schweren Belastungen verbunden ist. Ob dies im Einzelfall zu bejahen ist, unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, weil es sich bei der Härtefallklausel um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2001 – 1 C 19/01 –, Rn. 13 m.w.N., zit. nach Juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.08.2012 – 3 B 214/12 –, Rn. 28, zit. nach Juris). Ob ein Härtefall bereits dann anzunehmen ist, wenn – wie hier – die Wunschschule bereits von einem Geschwisterkind besucht wird (vgl. OVG des Saarlandes, a.a.O., Rn. 16), bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls ist ein Härtefall im vorliegenden Verfahren anzunehmen wegen der geltend gemachten gesundheitlichen Belastungen insbesondere der Antragstellerin zu 2. Sie hat glaubhaft vorgetragen, angesichts von zwei weiteren Kindern im Alter von 11 Monaten und 3 Jahren ohnehin an der Grenze ihrer physischen und psychischen Leistungsfähigkeit zu sein. In einem ärztlichen Attest (ohne Datum, aber nach dem 17.04.2013 erteilt) wird ihr eine „massive und bedrohliche Burnout-Symptomatik“ bescheinigt. Eine räumliche und pädagogische Trennung der beiden älteren Kinder werde einen zusätzlichen Kräfteeinsatz bedeuten, der derzeit nicht aufzubringen sei. In einem weiteren Attest (vom 06.05.2013) bescheinigt ein Kinderarzt, dass der Antragsteller zu 1. bereits an mehreren Projekten der Klasse seines Bruders teilgenommen habe. Wenn er „seine Schule“ nicht mehr besuchen könne, werde dies auch bei ihm „einen erheblichen Leidensdruck“ auslösen.
Danach erweist sich die Verneinung eines Härtefalls im Sinne von § 45 Abs. 3 letzter Halbsatz SchulG M-V als fehlerhaft. Es trifft nicht zu, dass Eltern im Allgemeinen vergleichbaren Belastungen ausgesetzt sind. Der Antragsgegnerin zu 2. kann auch nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, die Antragsteller zu 2. und 3. hätten die jetzt bestehenden Probleme selbst zu vertreten, indem sie den älteren Bruder des Antragstellers zu 1. nicht in einer näher gelegenen Schule angemeldet hätten. Dieser Vorwurf ist hier jedenfalls deshalb nicht gerechtfertigt, weil es sich bei der Wunschschule um eine Schule mit besonderem pädagogischen Konzept handelt. Die Frage, ob es sinnvoll ist, Schüler – wie dies allem Anschein nach geschehen und im Grundsatz wohl durch § 45 Abs. 3 Satz 3 SchulG M-V vorgegeben ist – in eine solche Schule ausschließlich nach der Entfernung zum Wohnsitz aufzunehmen, sei hier nur am Rande aufgeworfen.
Auch den Anordnungsgrund haben die Antragsteller glaubhaft gemacht. Zumindest der Antragstellerin zu 2. drohen irreparable Nachteile, wenn sie den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten müsste. Auf die Ausführungen zum Anordnungsanspruch kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Juni 2012 - 1 L 508/12 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.
Tenor
1. Die Antragsgegnerin zu 1. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache im Schuljahr 2016/2017 an der G-Schule in G-Stadt in die Eingan
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Aufnahme ihres im August xxx gebor
Tenor
1. Der Antragsgegner zu 1. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin im laufenden Schuljahr 2013/14 vorläufig an der Förderschule … in X-Stadt aufzunehmen.
Der Antragsgegner zu 2. wird im Wege der einstwei
Tenor
1. Die Antragsgegnerin zu 2. wird im Wege der einstweiligen
Anordnung verpflichtet, den Sohn X der Antragsteller vorläufig an
der Schule Z [Förderzentrum für Körperbehinderte] im Schuljahr
2013/14 aufzunehmen.
Der Antragsgegner zu 1. wird
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Juni 2012 - 1 L 508/12 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.6.2012 - 1 L 508/12 - hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Vorbringen der Antragstellerin, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung im Beschwerdeverfahren begrenzt, führt nicht zum Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, die Schülerin C. zum Schuljahr 2012/2013 in die 5. Klasse des Gymnasiums S. aufzunehmen.
Die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus, die darzulegen und hinsichtlich ihrer tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen sind.
Vorliegend fehlt es ungeachtet des Vorliegens eines Anordnungsgrundes an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches.
Die Bejahung des für den Erlass der hier begehrten einstweiligen Anordnung (Regelungsanordnung) erforderlichen Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) setzt voraus, dass das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs in der Hauptsache nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist
vgl. hierzu etwa Bader u.a., VwGO, 5. Auflage § 123, Rdnr. 22; Kopp, VwGO, 17. Aufl. § 123 Rdnr. 25; Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2011, § 123 Rdnr. 74; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, 6. Aufl., Rdnrn. 190 ff. und 1441; Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 26.11.2009 - 3 B 433/09 - und vom 22.10.2008 - 3 B 279/08 -.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Bestehen des von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruchs kann unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Einwendungen und nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung lediglich als offen angesehen werden. Dies rechtfertigt die von der Antragstellerin begehrte Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlass der erstrebten Regelungsanordnung nicht.
Dies beruht im Einzelnen auf folgenden Erwägungen: Keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen hinsichtlich der von der Antragstellerin in Frage gestellten Aufnahmekapazität der streitgegenständlichen Schule, die vom Antragsgegner in der Klassenstufe 5 mit 145 Schüler/innen beziffert wird.
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz – SchoG -) vom 5. Mai 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846, ber. 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 210) sind die öffentlichen Schulen jedem nach seinen Anlagen und Fähigkeiten zugänglich. Nach Abs. 2 Satz 1 der genannten Vorschrift besteht ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule nicht. Jedoch darf, wenn die für die Aufnahme vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, nach § 31 Abs. 2 Satz 2 SchoG eine Aufnahme nur verweigert werden, wenn die Aufnahmefähigkeit der Schule erschöpft oder der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps möglich und der Schülerin oder dem Schüler zumutbar ist.
Die Aufnahmekapazität der hier streitgegenständlichen Schule in der Klassenstufe 5 beträgt nach der gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung zum Übergang von der Grundschule in weiterführende allgemeinbildende Schulen (Aufnahmeverordnung – AufnahmeVO -) vom 22.1.1997, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8.1.2010 (Amtsbl. I S. 4) getroffenen Festlegung 145 Schüler/innen (5 Klassen x 29 Schüler/innen).
Bezogen hierauf wendet sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung ausschließlich gegen die nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relation vom 19.07.1996, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24.06.2011 (Amtsbl. I. S. 218), erfolgte Festlegung der Schülerrichtzahl von 29 (Klassenteiler) für die Bildung von Klassen in den Klassenstufen 5 bis 8 an Gymnasien. Sie macht geltend, dass, wenn in einem Klassenraum 29 Schüler untergebracht werden könnten, auch ein 30. Schüler untergebracht werden könne. Zudem verweist sie darauf, dass eine – nach Erfahrungswerten des Antragsgegners zu bestimmende - voraussichtliche Abgangsquote in der 5. Klasse zu berücksichtigen sei. Schließlich bezweifelt sie, dass der erfolgten Festlegung des Klassenteilers von 29 pädagogische Erfahrungswerte zugrunde lägen.
Diese Argumentation vermag die Antragstellerin der von Seiten des Verordnungsgebers verbindlich vorgegebenen Schülerrichtzahl von 29 (Klassenteiler) für die Bildung von Klassen in den Klassenstufen 5 bis 8 an Gymnasien nicht mit Erfolg entgegenzuhalten. Sie führt insbesondere nicht zu der Annahme, dass die insoweit in § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relation vom 19.07.1996, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24.06.2011 (Amtsbl. I. S. 218) erfolgte Festlegung der Schülerrichtzahl unter Verstoß gegen höherrangiges Recht erfolgt sein könnte. Die Festlegung steht in Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage des § 43 SchOG, wonach die Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schultypen, Schulstufen und Klassen Höchst-, Richt- und Mindestwerte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung sowie Schüler-Lehrer-Relationen festlegen kann. Schon mangels Substantiierung stellt das bloße Bezweifeln der Maßgeblichkeit pädagogischer Erfahrungswerte seitens der Antragstellerin nicht in Frage, dass die erfolgte Festlegung der Schülerrichtzahl von 29 nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der Klassenstufe 5 an Gymnasien - und damit wie in § 43 SchOG vorgegeben - erfolgt ist. Auch erscheint die Berücksichtigung einer „voraussichtlichen Abgangsquote in der 5. Klasse“ durch Vornahme eines Aufschlages auf die Richtzahl nicht geboten. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist vielmehr davon auszugehen, dass die stets gegebene Möglichkeit des Auftretens solcher Abgänge bei der erfolgten Festlegung der Schülerrichtzahl von 29 bereits berücksichtigt wurde. Schließlich steht auch die Argumentation, dass, wenn in einem Klassenraum 29 Schüler untergebracht werden könnten, auch ein 30. Schüler untergebracht werden könne, der Beachtlichkeit der Schülerrichtzahl von 29 nicht entgegen. Es liegt in der Natur der Festlegung von Grenzwerten, dass auch eine nur geringfügige Überschreitung derselben jenseits des Zulässigen liegt. Auch wenn dies zuweilen als Härte empfunden wird, steht dies ihrer Beachtlichkeit nicht entgegen, weil anders eine Einhaltung solcher Werte nicht möglich wäre. Zudem ist bei der Entscheidung über die Zulassung von Schülern mit Blick auf die Einhaltung der Aufnahmekapazität stets nicht nur das Interesse des einzelnen Kindes, - noch - aufgenommen zu werden, zu beachten, sondern auch das Interesse aller Kinder an einer sachgerecht festgelegten Klassenstärke.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind danach keine durchgreifenden Zweifel daran begründet worden, dass die Aufnahmekapazität des Gymnasiums am S. 145 Schüler/innen beträgt.
Die Antragstellerin hat im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens eine positive Vorausbeurteilung des geltend gemachten Anspruchs in der Hauptsache auch nicht unter dem Aspekt glaubhaft gemacht, dass ihre Tochter innerhalb der gegebenen Kapazität einen Anspruch auf vorrangige Aufnahme beim Antragsgegner gehabt hätte, bzw. dass sie bei Verteilung der vorhandenen Plätze auf die Bewerber rechtswidrig nicht berücksichtigt worden sei und ihr deshalb ein Anspruch auf Aufnahme auch jenseits der Kapazitätsgrenze zuzuerkennen sei
vgl. zu einer solchen Rechtsfolge etwa: OVG Sachsen, Beschluss vom 08.12.2008 - 2 B 316/08 – sowie OVG Berlin, Beschluss vom 17.12.2004 – 8 S 110:04 -, juris.
Die Antragstellerin macht insoweit geltend, § 5 AufnahmeVO sei nicht von der Ermächtigungsnorm des § 33 Abs. 2 Nr. 1 b SchOG gedeckt. Nach Maßgabe der Ermächtigungsnorm gehe es bei dem Auswahlverfahren vorrangig um die Gesichtspunkte der Eignung, Leistung und Wartezeit. Die Berücksichtigung von Härtefällen sowie die Nähe der Wohnung der Schülerin oder des Schülers zur Schule würden ergänzend – allenfalls gleichberechtigt – erwähnt. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass Härtefälle ohne jegliche quantifizierte Beschränkung vorrangig bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen seien. Eine derartige Ermächtigungsgrundlage zur Privilegierung von Härtefällen sei nicht ersichtlich und lasse sich dem § 33 Abs. 2 Nr. 1 b SchOG nicht entnehmen. Soweit es um Hochschulzulassungen gehe, gebe es in allen Vergabeverordnungen eine Höchstgrenze für die Anerkennung von Härtefällen. Ohne Quantifizierung der Härtefallquote könne diese keine Anwendung finden. Zudem sei es völlig verfehlt, wenn im Ergebnis vorrangig Geschwisterkinder zugelassen würden ohne Rücksicht auf die sonst in der Ermächtigungsnorm genannten Kriterien. Schließlich könne nicht pauschal jedes Geschwisterkind ein Härtefall sein, insbesondere könne dies nicht unabhängig davon gelten, in welcher Klasse sich das bereits aufgenommene Geschwisterkind befinde.
Diese Einwendungen lassen indes nach Maßgabe der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung weder das von dem Antragsgegner durchgeführte Auswahlverfahren als offensichtlich rechtswidrig erscheinen, noch begründen sie überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache und damit das Bestehen eines Anordnungsanspruches der Antragstellerin.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die gesetzliche Regelung in der Ermächtigungsnorm des § 33 SchOG. Nach dessen Absatz 1 wird die Schulaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Schulordnungen über Einzelheiten des Schulverhältnisses und Prüfungsordnungen zu erlassen. Nach § 33 Abs. 2 SchOG sind in den Schulordnungen insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aufnahme in die Schule zu regeln. Hierbei kann gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1 b SchOG die Zulassung von Schülern im notwendigen Umfang beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit der Schule übersteigt. Das Auswahlverfahren kann nach Gesichtspunkten der Eignung, Leistung und Wartezeit sowie unter Berücksichtigung von Härtefällen und der insbesondere auf den jeweiligen Gemeindebezirk, die jeweilige Gemeinde oder Schulregion bezogenen Nähe der Wohnung der Schülerin oder des Schülers zur Schule gestaltet werden. Ferner ist die Auswahl durch das Los zulässig.
Von der Möglichkeit der Berücksichtigung der in § 33 Abs. 2 Nr. 1 b SchOG genannten Gesichtspunkte hat der Verordnungsgeber in § 5 Abs. 2 AufnahmeVO für das Auswahlverfahren an Gymnasien in der Weise Gebrauch gemacht, dass nach dessen Satz 1 Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden sollen, wenn die Nichtaufnahme für sie eine besondere Härte darstellen würde. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO bestimmt, dass eine besondere Härte vorliegt, wenn bereits Geschwister die gewünschte Schule besuchen oder deren Aufnahme aufgrund des Aufnahmeverfahrens erfolgen wird. Nach Satz 3 der genannten Vorschrift werden darüber hinaus bis zu 5 vom Hundert der Plätze für sonstige Härtefälle reserviert, insbesondere für Bewerberinnen und Bewerber, deren schwieriger sozialer Lage an einer anderen Schule nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann, für die bauliche Anlagen, die für behinderte Schülerinnen und Schüler notwendig sind, an einer anderen Schule nicht vorhanden sind oder für die in zumutbarer Entfernung kein anderes Gymnasium erreichbar ist. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO entscheidet, wenn die Aufnahmefähigkeit der Schule erschöpft ist, das Los. Dabei erfolgt die Entscheidung über die in § 5 Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO genannten Härtefälle erst nach Durchführung des Losverfahrens.
Die Durchführung des so geregelten Aufnahmeverfahrens ist beim Antragsgegner, wie sich aus dessen Bescheiden sowie seinen Stellungnahmen im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren ergibt, in der Weise erfolgt, dass zunächst alle Geschwisterkinder aufgenommen und sodann für die verbleibenden Plätze ein Losverfahren durchgeführt und ein weiterer Kapazitätsanteil von bis zu 5% der Plätze für sonstige Härtefälle gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO bereitgehalten wurden. Diese Vorgehensweise steht mit den Regelungen des § 5 Abs. 2 und 3 AufnahmeVO in Einklang.
Die Feststellung, dass das Auswahlverfahren dennoch rechtswidrig erfolgt sei, weil die genannten Regelungen mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage oder sonstigem höherrangigen Recht nicht in Einklang stünden, kann auf der Grundlage der von der Antragstellerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwendungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit getroffen werden. Eine abschließende Klärung hierbei offen bleibender Fragen muss vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, wobei eine überwiegende Erfolgsaussicht in der Hauptsache nicht bejaht werden kann.
Der von der Antragstellerin geltend gemachte Vorrang der Kriterien Eignung, Leistung und Wartezeit für das Auswahlverfahren vor anderen Kriterien lässt sich dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm des § 33 Abs. 2 Nr. 1 b SchOG allerdings schon nach den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens nicht entnehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die von ihm als zulässig bestimmten Gesichtspunkte des Auswahlverfahrens als mögliche, aber nicht notwendig in ihrer Gesamtheit zur Anwendung zu bringende Kriterien ohne Anordnung einer Rangfolge nebeneinander gestellt. Dem Verordnungsgeber stand es danach frei, welchen der in § 33 Abs. 2 Nr. 1 b SchOG genannten Gesichtspunkte er bei der Gestaltung des Auswahlverfahrens berücksichtigen und welches Gewicht er dem jeweils berücksichtigten Gesichtspunkt beimessen wollte.
Vorliegend hat der Verordnungsgeber sich für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte Härtefälle und Losverfahren entschieden. Dass er dabei der Berücksichtigung von Härtefällen einen Vorrang eingeräumt hat, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Grundsatz nicht zu beanstanden.
Weiter macht die Antragstellerin geltend, eine Privilegierung von Härtefällen in der Weise, dass diese ohne jegliche quantifizierte Beschränkung vorrangig bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen seien, lasse sich dem § 33 Abs. 2 Nr. 1 b SchOG nicht entnehmen. Zudem verweist sie auf das Recht der Hochschulzulassung und darauf, dass es in allen Vergabeverordnungen eine Höchstgrenze für die Anerkennung von Härtefällen gebe. Auch damit vermag sie nicht durchzudringen. Denn der Ermächtigungsnorm des § 33 Abs. 2 Nr. 1 b SchOG lässt sich umgekehrt auch nicht das positive Erfordernis einer Quantifizierung von Härtefällen entnehmen. Zudem gelten im Recht der Hochschulzulassung generell strengere Maßstäbe als bei der hier in Rede stehenden Frage der Zulassung von Schülern an einer konkreten Schule. Geht es im Hochschulzulassungsrecht um die Freiheit der Berufswahl, die unter dem strengen Schutz des Art 12 Abs. 1 Satz 1 GG steht, so geht es bei der hier in Rede stehenden Auswahlverordnung nicht einmal um die Wahl der Schulform, hier des Gymnasiums, und damit des Bildungsweges, sondern lediglich um die Zulassung von Schülern zu einer konkreten Schule der gewählten Schulform. Schon im Vergleich mit der Aufnahme in eine bestimmte Schulart oder einen bestimmten Bildungsgang ist die Zuweisung zu einer bestimmten Schule sowohl für die Verwirklichung des Elternrechts (Art 6 Abs. 2 Satz 1 GG) als auch für die Verwirklichung der Ausbildungsfreiheit des Kindes von geringerer Bedeutung, so dass dabei ein eher großzügiger Maßstab anzulegen ist
vgl. z.B. OVG Sachsen, Beschluss vom 08.12.2008 - 2 B 316/08 -, juris.
Erst recht gilt dies im Vergleich zwischen der Zuweisung zu einer bestimmten Schule und der Zulassung zu einem bestimmten Hochschulstudium.
Soweit die Antragstellerin darüber hinaus einwendet, es sei völlig verfehlt, wenn im Ergebnis vorrangig Geschwisterkinder zugelassen würden ohne Rücksicht auf die sonst in der Ermächtigungsnorm genannten Kriterien und es könne nicht pauschal jedes Geschwisterkind ein Härtefall sein, insbesondere könne dies nicht unabhängig davon gelten, in welcher Klasse sich das bereits aufgenommene Geschwisterkind befinde, erweisen sich die entsprechenden Regelungen des § 5 Abs. 2 und 3 AufnahmeVO nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung als jedenfalls nicht offensichtlich unvereinbar mit der Ermächtigungsnorm des § 33 Abs. 2 Nr. 1 b SchOG oder sonstigem höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG.
Zunächst spricht einiges dafür, dass die seitens des Verordnungsgebers in § 5 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO getroffene Regelung, die es als Härtefall definiert, wenn bereits Geschwister die gewünschte Schule besuchen oder deren Aufnahme aufgrund des Auswahlverfahrens erfolgen wird, von dem ihm eröffneten Regelungsermessen im Grundsatz noch gedeckt ist. Weder erscheint eine solche Betrachtungsweise mit Blick auf den einer weiteren Konkretisierung durch den Verordnungsgeber zugänglichen unbestimmten Rechtsbegriff der Berücksichtigung von Härtefällen ausgeschlossen, noch ist die Antragstellerin der Definition von Geschwisterkinderfällen als Härtefall an sich entgegen getreten. Dass eine solche Definition seitens eines Gesetz- oder Verordnungsgebers jedenfalls nicht völlig fernliegend ist, belegen die Regelungen des Auswahlverfahrens in anderen Bundesländern, beispielsweise des § 6 a Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes (BremSchVwG) und des § 10 Abs. 2 der entsprechenden Aufnahmeverordnung (), wonach die Versagung des Besuchs einer Schule eine besondere Härte bedeuten würde, wenn bereits ein Geschwisterkind dieselbe Schule besucht, jedenfalls sofern weitere Umstände hinzutreten. Auch in der Rechtsprechung gibt es Beispiele dafür, dass bei der Beurteilung von Auswahlverfahren eine Zuordnung der Frage, ob Geschwisterkinder bevorzugt berücksichtigt werden können oder nicht, zu der Thematik der Berücksichtigung von Härtefällen nicht beanstandet worden ist
vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 19.8.2004 – 19 B 1579/04 -, juris.
Letztlich bedarf die abschließende Klärung der Frage, ob der saarländische Verordnungsgeber im Rahmen der Auswahlverordnung Geschwisterkinderfälle generell als Härtefälle definieren durfte, allerdings einer vertieften Prüfung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens, sowohl im Hinblick auf die Erforschung des Willens des Gesetzgebers bei Erlass des Schulordnungsgesetzes, als auch mit Blick auf die allgemeine Eingrenzung des Regelungsermessens des Verordnungsgebers bei der gesetzgeberischen Vorgabe des Kriteriums einer Berücksichtigung von Härtefällen. Eine solche vertiefte Prüfung kann im Rahmen der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung nicht erfolgen.
Es spricht ferner auch einiges dafür, dass die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO vorgegebene vorrangige Aufnahme der als Härtefall definierten Geschwisterkinder sich noch im Rahmen des Regelungsermessens des Verordnungsgebers hält.
Zugrunde zu legen ist dabei die Erwägung, dass in einem Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nach sachgerechten Kriterien darüber zu entscheiden ist, welche der Bewerber die freien Plätze erhalten sollen, wenn mehr Bewerber vorhanden als Plätze zu vergeben sind. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetz- und Verordnungsgeber, wesentliches Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetz- und Verordnungsgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Dem Gestaltungsspielraum des Normgebers sind dabei umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann
vgl. z.B. BVerfG, Urt. v. 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07 - u. a., BVerf-GE 121, 317, 369 m. w. N.
Wie oben bereits dargelegt wurde, ist der Zugang eines Kindes zu einer konkreten Schule innerhalb einer bestimmten Schulart im Vergleich zum Zugang zu einer bestimmten Schulart oder zu einem bestimmten Bildungsgang oder erst Recht im Vergleich zur Hochschulzulassung sowohl für die Verwirklichung des Elternrechts (Art 6 Abs. 2 Satz 1 GG) als auch für die Verwirklichung der Ausbildungsfreiheit des Kindes von geringerer Bedeutung, weshalb bei der Prüfung der dafür maßgeblichen Kriterien ein eher großzügiger Maßstab anzulegen ist.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird bezüglich des Kriteriums der Aufnahme von Geschwisterkindern mit nachvollziehbaren Gründen die Auffassung vertreten, dies stelle ein sachgerechtes und daher gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG zulässiges Auswahlkriterium für die Aufnahme von Schülern an einer Schule dar
vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 08.12.2008 - 2 B 316/08 -, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.5.2010 – 3 M 307/10 – sowie OVG Hamburg, Beschluss vom 8.8.2011 – 1 Bs 137/11 -, letzteres allerdings unter Hinweis auf die vom dortigen Landesgesetzgeber familienpolitisch gewünschte Privilegierung der Geschwister; offen gelassen bei OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8.10.2003 - 13 ME 343/03 – sowie VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 10.9.2009 – 9 S 1950/09 -; tendenziell verneinend: OVG Bremen, Beschluss vom 4.10.2001 - 1 B 363/01 -, jeweils zitiert nach juris.
Als maßgeblich dafür wird dargelegt, dass sachgerechte Kriterien neben dem Zufallsprinzip z. B. auch die Berücksichtigung von Härtefällen, die Länge des Schulweges und auch das Kriterium „Geschwisterkinder“ seien. Auch dieses Merkmal genüge noch den Anforderungen des Gleichheitssatzes. Hierbei würden Personengruppen, nämlich Geschwisterkinder und andere Kinder unterschiedlich behandelt. Es werde insoweit aber nicht an personengebundene Merkmale angeknüpft, sondern an den Sachverhalt, dass ein Geschwisterkind bereits an der Schule Aufnahme gefunden habe. Es sei angesichts des anzulegenden, eher großzügigen Maßstabes ausreichend, wenn sich die Differenzierung sachlich rechtfertigen lasse. Die Aufnahme von Geschwisterkindern an eine Schule führe für Eltern, die ihre Kinder mit zur Schule nähmen oder von ihr abholten zu erheblichen Zeiteinsparungen. Darüber hinaus müssten schulische Veranstaltungen, wie Elternsprechtage, nicht doppelt besucht werden. Die Erleichterung der Kontakte der Erziehungsberechtigten zur Schule biete einen hinreichenden sachlichen Grund, der die unterschiedliche Behandlung rechtfertige
so insbesondere OVG Sachsen, Beschluss vom 08.12.2008 - 2 B 316/08 – und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.5.2010 – 3 M 307/10 –, juris.
Dem ist die Erwägung hinzuzufügen, dass auch die oftmals unterschiedliche Platzierung von beweglichen Ferientagen an unterschiedlichen Schulen zu familiären Unzuträglichkeiten sowohl bei der Kinderbetreuung als auch bei der Planung familiärer Aktivitäten führen kann, wenn Kinder unterschiedliche Schulen besuchen.
Letztlich wendet sich die Antragstellerin noch dagegen, dass nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO „pauschal jedes Geschwisterkind ein Härtefall sei“. Sie macht geltend, dies könne insbesondere nicht unabhängig davon gelten, in welcher Klasse sich das bereits aufgenommene Geschwisterkind befinde, und verweist auf den Fall, dass ein vorhandenes Geschwisterkind zum Zeitpunkt der streitigen Aufnahme bereits die 12. und damit letzte Klasse des Gymnasiums besuche. Bezogen hierauf stellt sich in der Tat die Frage, ob auch diese Pauschalierung innerhalb der nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO vorgegebenen Härtefallregelung für Geschwisterkinder sich noch im Rahmen des Regelungsermessens des Verordnungsgebers hält. Dabei ist einerseits zu bedenken, dass gewisse Pauschalierungen bei der Konkretisierung von Härtefällen unumgänglich sind und dass bei der Vielzahl von zu beurteilenden Anmeldungen in einem Auswahlverfahren auch die Handhabbarkeit von Auswahlregelungen beachtet werden muss. Andererseits ist aber zu beachten, dass bei den sonstigen Härtefällen des § 5 Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO, die ebenfalls einer sachgerechten Handhabung bedürfen, eine so weitgehende Pauschalierung nicht vorgenommen wurde. Zudem geht beispielsweise der Gesetz- und Verordnungsgeber in Bremen ausweislich der §§ 6 a Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG und § 10 Abs. 2 davon aus, dass eine Differenzierung dahingehend handhabbar ist, dass Geschwisterkinder als Härtefälle nur dann aufgenommen werden, wenn eine Versagung der Aufnahme zu familiären Problemen führen würde, die die Interessen anderer Bewerberinnen und Bewerber zurücktreten lassen.
Im Ergebnis kann allerdings auch die Frage, ob die weitgehende Pauschalierung innerhalb der nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO vorgegebenen Härtefallregelung für Geschwisterkinder sich noch im Rahmen des Regelungsermessens des Verordnungsgebers hält, abschließend nur im Rahmen des Hauptsacheverfahrens beurteilt werden. Eine offensichtliche Überschreitung des Regelungsermessens des Verordnungsgebers mit der Folge der Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit der Verordnungsregelung und damit zumindest überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache können im Rahmen der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung indes auch insoweit nicht festgestellt werden.
Das Auswahlverfahren des Antragsgegners war auch nicht deswegen mit einem Rechtsfehler zu Lasten der Antragstellerin behaftet, weil bei dem Losverfahren nicht die aufzunehmenden Schüler hineingelost, sondern die nicht aufzunehmenden Schüler herausgelost wurden. Denn die mathematische Wahrscheinlichkeit und damit der Zufallsfaktor ändern sich nicht in Abhängigkeit davon, ob bei Durchführung des Losverfahrens mit dem Ereignis oder dem Gegenereignis gearbeitet wird.
Ein Anordnungsanspruch ist schließlich auch nicht unter dem Aspekt des Vorliegens eines - zu Unrecht nicht berücksichtigten - Härtefalles im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO glaubhaft gemacht worden. Weder der von der Tochter der Antragstellerin bei Aufnahme in das P. Gymnasiums noch der bei Aufnahme in das A. Gymnasium zurückzulegende Schulweg ist für diese unzumutbar. Auch liegt in der mit Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Vaters der Tochter der Antragstellerin, der nicht mit dieser zusammen, sondern in den USA lebt, begründeten Präferenz für eine Sprachfolge mit der ersten Fremdsprache Englisch kein - zu Unrecht nicht berücksichtigter - Härtefall im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO vor. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Hierauf wird gemäß § 122 Abs. 3 Satz 2 VwGO Bezug genommen.
Ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Auswahlverfahren mit Rechtsfehlern zu Lasten der Antragstellerin behaftet ist, so ist auch die für den Erlass der hier begehrten einstweiligen Anordnung nach den eingangs genannten Maßstäben erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit des Bestehens des Anspruchs der Antragstellerin auf Aufnahme der Schülerin C. zum Schuljahr 2012/2013 in die 5. Klasse des Gymnasiums S. in der Hauptsache nicht gegeben und ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist daher zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren wie in erster Instanz die Hälfte des Hauptsachestreitwerts in Ansatz zu bringen war.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.