Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 17. Okt. 2016 - 4 A 1025/15 SN

published on 17/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 17. Okt. 2016 - 4 A 1025/15 SN
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen Anschlussbeitragsbescheid für die öffentliche Schmutzwasseranlage Hagenow.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des 536 Quadratmeter großen Grundstücks L.-Straße X in C, bestehend aus den Flurstücken 31 und 32 der Flur 1, Gemarkung C, verzeichnet im Grundbuch von C, Blatt 1000.

3

Mit Bescheid vom 17.12.2008 erhob der Beklagte erstmals für dieses Grundstück einen Anschlussbeitrag für die Abwasserbeseitigung. Die nach erfolglosem Widerspruch dagegen beim Gericht erhobene Anfechtungsklage – 4 A 796/09 – haben die Beteiligten nach Aufhebung des Bescheides durch den Beklagten für erledigt erklärt. Hintergrund für die Bescheidsaufhebung war das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18.06.2009 in einem Parallelverfahren – 8 A 2316/02 –, das mit Beschluss des OVG Greifswald vom 23.10.2012 – 1 L 127/09 – bestätigt worden war. In den genannten Entscheidungen waren die Gerichte zu dem Ergebnis gelangt, dass die bis dahin geltenden Beitrags- und Gebührensatzungen des Abwasserzweckverbandes Hagenow und Umlandgemeinden nichtig waren, da sie keine hinreichende Regelung des abgabebegründenden Tatbestandes enthielten.

4

Nach Reparatur des Satzungswerks zog der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 12.05.2014 erneut zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 3425,04 € heran. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2015, zugestellt am 11.02.2015, zurück.

5

Am 09.03.2014 hat die Klägerin die vorliegende Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor:

6

sie habe das Grundstück im September 2001 im Wege des Zuschlags aus dem Zwangsversteigerungsverfahren erworben. Zu diesem Zeitpunkt seien sowohl die Arbeiten für die Erweiterung des Klärwerks wie auch des Kanalnetzes, die dem Beitragsbescheid zu Grunde lägen, abgeschlossen gewesen. Die Forderung des Beklagten stehe unmittelbar und nicht abdingbar mit dem von ihr ersteigerten Grundstück im Zusammenhang. Der Beklagte habe deshalb zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung seine Forderung – mindestens dem Grunde nach – bereits anmelden müssen. Da dies nicht erfolgt sei, habe sie durch den Beschluss des Amtsgerichts C-Stadt das Grundstück lastenfrei erworben.

7

Die Klägerin beantragt,

8

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 12.05.2014 und seinen Widerspruchsbescheid vom 06.02.2015 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er verteidigt die ergangenen Bescheide mit Rechtsausführungen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Das Gericht entscheidet in der Besetzung des Einzelrichters, nachdem die Kammer nach Anhörung der Beteiligten diesem die Streitsache zur Entscheidung übertragen hat, § 6 Abs. 1 VwGO.

14

Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten hierzu gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis erklärt haben.

15

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

16

Die Klägerin irrt, wenn sie davon ausgeht, dass der Beklagte die streitbefangene Beitragsforderung bereits im Zwangsversteigerungsverfahren im Jahre 2001 vor Zuschlagserteilung durch das Amtsgericht an die Klägerin hätte anmelden müssen.

17

§ 4 der Beitrags- und Gebührensatzung des Abwasserzweckverbandes Hagenow vom 21.05.2013 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 21.11.2013 lautet:

18

„Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Satzung.“

19

Diese Regelung des Satzungsgebers stimmt wortwörtlich mit der des Landesgesetzgebers in § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V überein.

20

Mit dem Entstehen der sachliche Beitragspflicht ruht diese – ohne Grundbucheintragung – als öffentliche Last auf dem Grundstück (vergleiche § 7 Abs. 6 KAG M-V und BVerwG, Urteil vom 22.02.1985 – 8 C 107/83 –, DVBl 1985 S. 623, 624 und juris). Die persönliche Beitragspflicht ist noch später entstanden, nämlich erst mit Bekanntgabe des Beitragsbescheids an den Grundstückseigentümer, also die Klägerin. Vorliegend war mangels einer wirksamen Beitragssatzung die sachliche Beitragspflicht im Jahre 2001 noch nicht entstanden. Sie entstand erst nach der Nachbesserung der Beitrags- und Gebührensatzung des Abwasserzweckverbandes Hagenow und Umlandgemeinden durch die 7. Änderungssatzung. Deshalb hat die Klägerin ihr Grundstück durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung im Jahr 2001 zwar lastenfrei erworben, jetzt aber kein Abwehrrecht gegen ihre Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag.

21

Die in der Kammer zwischenzeitlich aufgekommen gewesenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Kommunalabgabengesetzes M-V (vergleiche Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgerichts vom 31.03.2016 – 4 A 94/11 –, juris), hat der Landesgesetzgeber mit dem sogenannten Ersten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes M-V vom 14.07.2016 (GVOBl. S. 584) beseitigt, indem er im geänderten §§ 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V die verfassungsrechtlich geforderte absolute zeitliche Obergrenze für eine Beitragserhebung gesetzt hat. Die Kammer hat ihren Aussetzungs- und Vorlagebeschluss deshalb mittlerweile aufgehoben. Die nunmehr geregelte absolute Heranziehungsfrist wird erst mit Ablauf des Jahres 2020 erreicht. Gegen diese Neuregelung bestehen keine Bedenken (Urteil der Kammer vom 05.09.2016 – 4 A 206/13).

22

Weitere Ausführungen sind nicht veranlasst.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

24

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

25

Beschluss

26

Der Streitwert wird auf 3425,04 € festgesetzt, § 52 Abs. 3 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 05/09/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Be
published on 18/06/2009 00:00

Tenor Der Bescheid vom 14. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2002 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten
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published on 27/04/2018 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 17. Oktober 2016 – 4 A 1025/15 SN – wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird fü
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Annotations

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.