Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 29. Sept. 2012 - 2 B 409/12

bei uns veröffentlicht am29.09.2012

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 24. Mai 2012 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 37.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag,

2

die aufschiebende Wirkung des von den Antragstellern erhobenen Widerspruchs gegen die dem Landkreis B-Stadt, Außenstelle A-Stadt, Sozialamt, vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 24. Mai 2012 anzuordnen,

3

ist zulässig und begründet.

4

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die dem Sozialamt des Antragsgegners mit Bescheid vom 24. Mai 2012 erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben "Nutzungsänderung einer Pension zur Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber" auf dem Grundstück E. 8 in A-Stadt. Die Asylunterkunft soll 51 Plätze umfassen. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des seit 14. November 1992 rechtswirksamen Bebauungsplans "Gewerbegebiet Nr. 2 E. ". Der Bebauungsplan weist ein Gewerbegebiet nach § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus. Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken innerhalb des Plangebietes, auf denen sie verschiedene Gewerbe (Bauunternehmen, Kaminbau, Tischlerei, vier Autohäuser mit angeschlossenen Werkstätten, Metallbaufirma, Klima-/Kältetechnik, Baumaschinenhandel und -Reparatur, Transportunternehmen) betreiben.

5

Nach § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80 a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs eines Drittbetroffenen gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen. Maßgeblich für die von dem Gericht zu treffende Entscheidung ist eine Abwägung der wechselseitigen Interessen, hier des Interesses des Antragsgegners an der sofortigen Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung einerseits und dem Interesse der Antragsteller andererseits, gerade davon bis zur endgültigen Entscheidung über ihren Hauptsacherechtsbehelf verschont zu bleiben. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs, hier dem von den Antragstellern gegen die Baugenehmigung vom 24. Mai 2012 erhobenen Widerspruch, wesentliche Bedeutung zu.

6

Dabei ist entscheidend, dass der Widerspruch der Antragsteller - und ebenso eine nachfolgende Anfechtungsklage - nicht schon dann Erfolg hat, wenn die erteilte Baugenehmigung rechtswidrig ist und daher nicht hätte erteilt werden dürfen. Es kommt für den Erfolg des Widerspruchs der Antragsteller als von der angefochtenen Baugenehmigung Drittbetroffenen vielmehr darauf an, dass sich eine etwaige Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung aus einem Verstoß gegen solche im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften ergibt, die (zumindest auch) den Interessen und dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn des Bauvorhabens dienen. Voraussetzung für den Erfolg des Widerspruchs der Antragsteller ist es mithin, dass sie sich auf die Verletzung einer sogenannten nachbarschützenden Norm mit der Folge stützen können, dass ihnen als Nachbarn ein materielles Abwehrrecht gegen die erteilte Baugenehmigung zusteht.

7

Gemessen daran geht die Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners aus. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Baugenehmigung die Antragsteller in ihren vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. In dem Widerspruchsverfahren und einem eventuell nachfolgenden Anfechtungsklageverfahren würden die Antragsteller danach die Aufhebung der Baugenehmigung wahrscheinlich erreichen können, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

8

1. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Baugenehmigung ist § 72 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Nach dieser Bestimmung ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass sich das Vorhabengrundstück E. 8 in A-Stadt innerhalb eines durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebietes im Sinne von § 8 BauNVO befindet. Die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung bestimmt sich daher allein danach, ob es in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässig ist. Das ist indessen für die hier in Rede stehende Nutzung als Unterkunft für Asylbewerber nicht der Fall.

9

Nach § 8 Abs. 2 BauNVO sind (allgemein) im Gewerbegebiet zulässig Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe (Nr. 1), Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude (Nr. 2), Tankstellen (Nr. 3), und Anlagen für sportliche Zwecke (Nr. 4). Ein Asylbewerberheim stellt keine der genannten Nutzungsarten dar und ist mithin innerhalb des vorliegend durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebietes unzulässig.

10

Im Gegensatz zur Auffassung des Antragsgegners kommt auch keine ausnahmsweise Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens nach § 8 Abs. 3 BauNVO in Betracht. Allerdings kann offen bleiben, ob eine ausnahmsweise Zulassung der hier streitgegenständlichen Asylbewerberunterkunft bereits deshalb ausscheidet, weil es sich bei der Unterbringung von Asylbewerbern um "Wohnen" im Sinne des Bauplanungsrechts handelt (so: OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 16.10.1991 - 1 M 53/91 -, zitiert nach Juris). Nimmt man an, dass ein Wohnheim für Asylbewerber bauplanungsrechtlich als Wohnnutzung zu qualifizieren ist, folgt deren Unzulässigkeit bereits daraus, dass eine solche - mit Ausnahme der hier nicht hier in Rede stehenden, nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Betriebsinhaber - nicht im Katalog der ausnahmsweise im Gewerbegebiet zulassungsfähigen Nutzungsarten aufgeführt ist. Das kann indessen dahinstehen.

11

Denn auch dann, wenn die hier in Rede stehende Unterkunft für Asylbewerber nicht als "Wohnen" im bauplanungsrechtlichen Sinne, sondern als soziale Einrichtung qualifiziert wird, stellt sich die angefochtene Baugenehmigung als rechtswidrig dar. Zwar können nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im Gewerbegebiet Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden. Allerdings setzt die ausnahmsweise Zulassung auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO voraus, dass die in Rede stehende Nutzung in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO gebietsverträglich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit nicht nur die regelhafte Zulässigkeit nach § 8 Abs. 2 BauNVO, sondern erst recht den vom Verordnungsgeber vorgesehenen Ausnahmebereich des § 8 Abs. 3 BauNVO. Danach besteht zwischen der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietstypus und dem jeweils zugeordneten Ausnahmekatalog ein gewollter funktionaler Zusammenhang, was bedeutet, dass die normierte allgemeine Zweckbestimmung auch für die Auslegung und Anwendung der tatbestandlich normierten Ausnahmen bestimmend ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, BRS 65 Nr. 66).

12

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vorzitierten Entscheidung ausgeführt:

13

"Gewerbegebiete dienen in erster Linie der Unterbringung von gewerblichen Betrieben. In ihnen soll nicht gewohnt werden. Dies ergibt sich bestätigend aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, nachdem nur gleichsam als notwendige Ergänzung der gewerblichen Nutzung, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und -leiter ausnahmsweise zugelassen werden können (…..). Bauvorhaben, die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO einer Wohn- oder wohnähnlichen Nutzung zu dienen bestimmt sind, sind mit dem Charakter eines Gewerbegebiets unvereinbar."

14

Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Fall ein Seniorenpflegeheim als ein in einem Gewerbegebiet unzulässiges Bauvorhaben angesehen, weil es als eine Art "Langzeitkrankenhaus" nicht auf einen nur kurzfristigen und vorübergehenden, sondern auf einen dauerhaften, unter Umständen mehrjährigen Aufenthalt seiner Bewohner und damit eine wohnähnliche Nutzung ausgerichtet ist. Für ein Asylbewerberheim kann im Ergebnis grundsätzlich nichts anderes gelten. Insoweit hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München bereits mit Beschluss vom 1. Oktober 1992 entschieden, dass sich die Zulässigkeit von Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO auf solche Vorhaben beschränkt, die einen Bezug zu den das Gewerbegebiet prägenden gewerblichen Nutzungen haben, wie es etwa bei sozialen Einrichtungen für die Betriebe und die Betriebsangehörigen der Fall sei. Auf alle Fälle gehe es nicht an, auf dem Umweg, dass man Einrichtungen, die ganz überwiegend Wohncharakter hätten, als Anlagen für soziale Zwecke qualifiziere, über den engen Rahmen des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO hinaus Wohnnutzung in größerem Umfang in Gewerbegebieten zu ermöglichen (vgl. VGH München, Beschl. v. 01.10.1992 - 26 CS 92.1676 -, zitiert nach Juris). Das Erfordernis einer konkreten Gebietsverträglichkeit einer Anlage für soziale Zwecke in einem Gewerbegebiet verlangt ebenso das OVG Schleswig (vgl. Beschl. v. 16.10.1991 a.a.O.) und führt zur Begründung für die von ihm angenommene Unzulässigkeit eines Asylbewerberheims im Gewerbegebiet an, dass eine solche Nutzung zumindest wohnähnlich und als solche nicht wesentlich anders schutzbedürftig sei als eine Wohnung im Rechtsinne. Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an.

15

Soweit der Antragsgegner sich in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1997 (Az. 4 C 2/96) berufen hat, wonach ein Asylbewerberheim, welches eine Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 23 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) sei, als (ausnahmsweise zulässige) Anlage für soziale Zwecke eingeordnet werden könne, verkennt er, dass die betreffende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Zulässigkeit eines Asylbewerberheims in einemallgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO, nicht jedoch in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO betraf. Anders als in einem Gewerbegebiet ist eine Asylbewerberunterkunft gemäß § 4 BauNVO jedoch in einem allgemeinen Wohngebiet entweder als Wohngebäude allgemein oder als Einrichtung für soziale Zwecke ausnahmsweise zulässig, weil es - anders als im Gewerbegebiet - grundsätzlich mit der im allgemeinen Wohngebiet vorhandenen Wohnbebauung verträglich ist.

16

Vorliegend ist - ungeachtet der Frage danach, ob es sich bei der hier in Rede stehenden Asylbewerberunterkunft bauplanungsrechtlich bereits um "Wohnen" handelt - nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen jedenfalls von einer wohnähnlichen Nutzung auszugehen. Den Asylbewerbern sollen in dem streitgegenständlichen Gebäude Unterkunftsmöglichkeiten für die Dauer ihrer Asylverfahren zur Verfügung gestellt werden. Ausweislich der Bauvorlagen erfolgt die Unterbringung in Mehrbettzimmern überwiegend mit Bad/WC bzw. Dusche/WC. Teilweise sind den Zimmern Küchen angeschlossen bzw. Küchenzeilen vorhanden. Darüber hinaus gibt es Gemeinschaftsküchen sowie einen Gemeinschaftsraum. Weitere Einzelheiten zur Möblierung der Zimmer oder der Art der Verpflegung sind den Bauvorlagen nicht zu entnehmen. Nach allgemeiner Erfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass die Zimmer jeweils möbliert sein werden; da eine Reihe von Küchen vorhanden ist, dürften die Bewohner der Asylbewerberunterkunft selbst für ihre Verpflegung sorgen. Angesichts dieser Umstände stellt sich der dem einzelnen Asylbewerber zugeteilte Raum während der Dauer des Asylverfahrens bzw. - bei späterer Umverteilung - während der Dauer seines Aufenthaltes in dem streitgegenständlichen Gebäude als dessen räumlicher Lebensmittelpunkt dar. Die Asylbewerberunterkunft soll demnach in einer Weise genutzt werden, dass zumindest von einer wohnähnlichen Unterbringung auszugehen ist. Dass die Asylbewerber die Art ihrer Unterbringung nicht frei wählen können, dass für die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten eine eher dichte Belegung vorgesehen ist, und dass der Aufenthalt der Asylbewerber nur von begrenzter Dauer sein soll, steht der Annahme nicht entgegen, dass es sich hier um Wohnen jedenfalls im weitesten Sinne handelt (vgl. VGH München, Beschl. v. 01.10.1992 a.a.O.).

17

Für eine solche letztlich wohnähnliche Unterbringung gilt jedoch, dass diese Nutzung nicht wesentlich anders schutzbedürftig ist als eine Wohnnutzung und sich deshalb als mit einem Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO im Blick auf die damit verbundenen Nutzungskonflikte als gebietsunverträglich erweist.

18

Hinzu kommt, dass die streitgegenständliche Asylbewerberunterkunft auch nicht die für eine ausnahmsweise Zulassung auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu fordernde Voraussetzung erfüllt, dass sie in einem funktionellen Zusammenhang mit den in § 8 Abs. 2 BauNVO aufgeführten Hauptnutzungen steht (vgl. etwa Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 8 Rn 50; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.10.1991 a.a.O.; VGH München, Beschl. v. 01.10.1992 a.a.O.). Ein solcher funktionaler Zusammenhang besteht etwa dann, wenn die Anlage auf einen innergebietlichen Bedarf reagiert, wie dies bei sozialen Einrichtungen für die Betriebe und die Betriebesangehörigen (z. B. Betriebskindergarten) der Fall wäre.

19

2. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Voraussetzung einer solchen Befreiung ist nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, dass die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Das setzt voraus, dass die Abweichung einen nach § 1 BauGB zulässigen Inhalt eines Bebauungsplans bilden kann. Das ist hier indessen nicht der Fall. Denn es widerspricht allgemeinen städtebaulichen Grundsätzen und damit dem Ziel des § 1 Abs. 5 BauGB, ein Leben in einer menschenwürdigen Umwelt zu sichern, wenn eine Wohnnutzung oder - wie hier - jedenfalls wohnähnliche Nutzung in einer von gewerblicher Nutzung und gewerblichen baulichen Anlagen geprägten Umgebung angesiedelt wird (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 16.10.1991 a.a.O.). Eine Befreiungsentscheidung im vorliegenden Fall könnte zudem geeignet sein, auch mit Relevanz für andere Verfahren eine Entwicklung der städtebaulichen Ausgrenzung von sozialen Randgruppen einzuleiten. Im Übrigen hat der Antragsgegner eine derartige Befreiungsentscheidung nicht getroffen.

20

3. Stellt sich mithin die streitgegenständliche Nutzung des Grundstücks E. 8 als Asylbewerberunterkunft als in einem Gewerbegebiet (auch) nicht ausnahmsweise zulässig dar, so können sich die Antragsteller als Eigentümer und Nutzer von Grundstücken innerhalb dieses Gewerbegebietes gegen die mit der streitgegenständlichen Asylbewerberunterbringung hinzutretende gebietsfremde Nutzung wehren.

21

Den Antragstellern steht insoweit ein Abwehranspruch im Sinne eines Gebietserhaltungsanspruchs gegenüber dem streitgegenständlichen Vorhaben zu. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich der Nachbar gegen die bauaufsichtliche Zulassung einer baugebietswidrigen Nutzung wenden kann, ohne dass es darauf ankommt, ob mit dem Vorhaben im Einzelfall eine für den Nachbarn unzumutbare Beeinträchtigung verbunden ist. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz unterhalb des eine konkrete unzumutbare Beeinträchtigung verlangenden Rücksichtnahmeverstoßes beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - NVwZ 2008, 427 m.w.N.). Als Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz gelten die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können (vgl. BVerwG a.a.O.).

22

Da sich - wie oben dargelegt - das streitgegenständliche Vorhaben voraussichtlich als gebietsunverträglich erweist, können die Antragsteller sich mit Erfolg auf den ihnen insoweit zustehenden Gebietserhaltungsanspruch berufen.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

24

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG sowie Ziffer II 9.7.1 Streitwertkatalog 2004, wobei das Gericht den danach maßgeblichen Hauptsachestreitwert je Antragsteller zugrunde gelegt und den sich danach ergebenden Betrag im Blick auf den Charakter des hierzu entscheidenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens halbiert hat.

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(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.