Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 25. Juni 2014 - 3 L 218/13
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 09.09.2013 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 -, 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer 1. Senat, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).
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Derartige Zweifel werden in der Zulassungsschrift nicht aufgezeigt.
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend eine atypische Grundstückssituation vorausgesetzt, damit eine Abweichung nach § 67 LBauO M-V von den Abstandsflächenvorschriften des § 6 LBauO M-V in Betracht kommt. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der Landesbauordnung zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBauO M-V vereinbar sind.
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Die Erteilung einer Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts setzt einen Sachverhalt voraus, der von dem der gesetzlichen Regelung der Abstandflächen zu Grunde liegenden Normalfall in so deutlichem Maß abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen. Dabei muss es sich um eine grundstücksbezogene Atypik handeln. § 67 LBauO M-V ist kein Instrument zur Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverletzungen (OVG Greifswald, U. v. 04.12.2013 – 3 L 143/10 unter Hinweis auf vgl. OVG Münster, U. v. 29.10.2012 – 2 A 723/11 – Juris Rn. 82 mwN). Diese grundstücksbezogene Atypik liegt in der Regel in einem außergewöhnlichen Grundstückszuschnitt, der für eine Bebauung, die sich an diesem Standort auch nach der Bebauung der näheren Umgebung als angemessen darstellt, wenig Raum lässt (vgl. OVG Greifswald a.a.O.).
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Eine abweichende Grundstücksgestaltung ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Das Grundstück weist nahezu rechtwinklig aufeinanderstoßende gerade Grundstücksgrenzen auf. Das Grundstück hat den typischen Zuschnitt eines Baugrundstücks. Wie die Antragsteller selbst in der Begründung ihres Abweichungsantrags ausgeführt haben, beruht ihr Bedürfnis auf eine Abweichung darauf, dass nicht das Grundstück ungünstig geschnitten ist, sondern dass es bereits mit anderen Gebäuden bebaut ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Umstand eine Abweichung nicht rechtfertigt.
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Aus dem Beschluss des Senats vom 17.01.2005 – 3 M 37/04 können die Kläger nichts Abweichendes herleiten. Diese Entscheidung betrifft § 6 Abs. 14 LBauO M-V a.F. Danach konnten in überwiegend bebauten Gebieten geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies rechtfertigen und Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen. Hier hatte der Senat darauf hingewiesen, dass § 6 Abs. 14 LBauO M-V a.F. der Baugenehmigungsbehörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Ermessen hinsichtlich der Gestattung geringerer Abstandsflächen einräumt. Um eine solche Fallgestaltung geht es hier nicht. Im übrigen enthält die Landesbauordnung in der geltenden Fassung eine solche Vorschrift nicht.
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Die Kläger berufen sich weiter darauf, dass bereits eine umfangreiche Grenzbebauung vorhanden sei.
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Soweit die Kläger sich damit auf ihre eigene Grenzbebauung berufen wollen, ist offenkundig, dass sich hieraus kein Ermessensgesichtspunkt ergeben könnte, der trotz Fehlens einer atypischen Grundstückslage eine Abweichung rechtfertigt. Soweit die Kläger sich auf die Bebauung des Nachbargrundstückes berufen sollten, können sie hieraus keinen Anspruch auf Bebauung unter Verletzung der Abstandsflächenvorschriften herleiten. Zwar gilt der Grundsatz, dass dann, wenn der Nachbar seinerseits den erforderlichen Abstand nicht einhält und sich dennoch gegen einen vergleichbaren Rechtsverstoß durch ein Vorhaben auf dem angrenzenden Grundstück zur Wehr setzen will, darin eine unzulässige Rechtsausübung liegt (OVG Greifswald a.a.O. unter Bezugnahme auf VGH Mannheim U. v. 18.11.2002 - 3 S 882/02 - BRS 65 Nr. 193; OVG Münster U. v. 24.04.2001 - 10 A 1402/98 - BRS 64 Nr. 188). Dieser Grundsatz rechtfertigt es aber nicht, über die Voraussetzungen des § 67 LBauO M-V hinaus das eigene Grundstück unter Verletzung von abstandsrechtlichen Vorschriften zu bebauen unter Berufung darauf, der Nachbar halte diese Vorschriften in ähnlicher Weise nicht ein.
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Die Kläger können sich auch nicht auf eine etwaige Zustimmungserklärung der Beigeladenen berufen. Dieser Umstand würde nichts daran ändern, dass die objektiven Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung nicht vorliegen. Das Bauordnungsrecht steht nicht zur Disposition von zwei Nachbarn. Zunächst geht es allein um die Einhaltung der objektiv rechtlichen Abstandsflächenvorschrift des § 6 LBauO M-V. Allenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung, zu der der Weg vorliegend aber nicht geöffnet ist, könnte der Umstand berücksichtigt werden, ob die Nachbarn einer derartigen Bebauung zustimmen.
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Soweit sich die Kläger auf die Zielrichtung der Abstandsflächenvorschriften beziehen, einen sogenannten Sozialabstand einzuhalten, betrifft dies allein den Umstand, dass Gebäude objektiv nicht so nah zueinander rücken sollen, dass die baurechtlich vorgesehene Nutzung sich gegenseitig beeinträchtigt. Welche individuelle Haltung Nachbarn gegenüber der Bebauung einnehmen, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
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Schließlich kommt es nicht darauf an, ob die Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt dem Abweichungsantrag der Kläger positiv gegenübersteht. Im Rahmen des Bauordnungsrechtes kommt der Gemeinde von vornherein keine Entscheidungsbefugnis zu.
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2. Die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Angriffe des Rechtmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Sache nur dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, ergibt sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, ist zu fordern, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (BVerfG 2. Kammer 1. Senat, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163 = NordÖR 2000, 453).
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Die obigen Darlegungen zeigen, dass nicht nur ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht gegeben sind, sondern auch dass die Sach- und Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Die Einholung eines Gutachtens zur Klärung der Bebauungsmöglichkeiten des Grundstücks der Kläger ändert hieran nichts. Für die rechtliche Beurteilung in diesem Verfahren kommt es darauf nicht an, da – wie dargelegt – allein auf den Zuschnitt des Grundstücks abzustellen ist. Die durch das Gutachten möglicherweise sich ergebenden einschränkenden Bebauungsmöglichkeiten ergeben sich alleine aus der bereits vorhandenen Bebauung.
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3. Gemäß gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung u.a. des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des erkennenden Gerichts - Abweichungen von der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte sind unerheblich - abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Für den Zulassungsgrund der Divergenz muss dargelegt werden, dass ein vom Verwaltungsgericht gebildeter, tragender abstrakter, inhaltlich bestimmter Rechtssatz entweder ausdrücklich gebildet worden ist oder sich doch aus der Entscheidung eindeutig in der Weise ergibt, dass das Verwaltungsgericht von einem abstrakten, fallübergreifenden Rechtssatz ausgegangen ist und seinen Erwägungen zugrundegelegt hat. Dieser Rechtssatz muss von einem Rechtssatz abweichen, der aus einer benannten konkreten Entscheidung im Instanzenzug zu gewinnen ist. Eine - angeblich - nur unrichtige Anwendung eines in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten und vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den Einzelfall stellt keine Abweichung dar. Die Divergenzrüge kann insbesondere nicht gegen eine reine Tatsachenwürdigung im Einzelfall erhoben werden (vgl. OVG Greifswald, B. v. 21.03.2001 - 1 M 115/00 -; so auch im Ergebnis - allerdings unter entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO – OVG Greifswald, B. v. 26.10.1999 - 2 O 379/98 -, NordÖR 2000, 154 m.w.N.).
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Wie bereits ausgeführt, behandelt die Entscheidung des Senates vom 17.01.2005 – 3 M 37/04 – eine andere Vorschrift als § 67 LBauO M-V in der nunmehr geltenden Fassung. Schon deswegen kann eine Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in diesem Verfahren von jener aus dem Jahre 2005 nicht vorliegen.
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4. Eine Aufklärungsrüge kann zwar als Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend gemacht werden. Hier jedoch gilt, dass – wie oben bereits dargelegt – es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall auf die Einholung des beabsichtigten Gutachtens nicht ankommt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 GKG.
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Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.