Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 14. Nov. 2017 - 9 C 95/17
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag der Antragstellerin, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz im Wintersemester 2017/2018 für das 1. Fachsemester Humanmedizin zuzuteilen bzw. sie an einem gerichtlich angeordneten Auswahl-(Los-) Verfahren für die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zu beteiligen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.
- 2
Es fehlt an einem Anordnungsanspruch, denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass über die festgesetzte Kapazität hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.
- 3
Der Anordnungsanspruch folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Gewährleistet ist damit für jeden, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Soweit in dieses Teilhaberecht durch absolute Zulassungsbeschränkungen eingegriffen wird, ist dies nur auf einer gesetzlichen Grundlage statthaft und nur dann verfassungsgemäß, wenn dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird (BVerfG, B. v. 22.10.1991, BVerfGE 85, 36 ff.).
- 4
Mit diesem verfassungsrechtlich begründeten Kapazitätserschöpfungsgebot ist die durch § 1 Nr. 1 a) aa) der Landesverordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein für das Wintersemester 2017/2018 (ZZVO Wintersemester 2017/2018) vom 10.07.2017 (NBl. HS MSGJFS Schl.-H. S. 42 ff.) auf 201 festgesetzte Zahl (Zulassungszahl) der im Wintersemester 2017/2018 im Studiengang Humanmedizin an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel höchstens aufzunehmenden Bewerber zu vereinbaren.
- 5
Die Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Die der Festsetzung zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin - hier für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2017/2018 und Sommersemester 2018 - beruht auf den Bestimmungen des ersten Teils der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO -) vom 21.03.2011 (NBl. MWV Schl.-H. S. 11 ff.) i.d.F. vom 22.06.2016 (NBl. HS MSGWH Schl.-H. S. 26), konkret auf den §§ 2 - 21 HZVO.
- 6
Die durchzuführende Berechnung der auf die jährliche Ausbildungskapazität bezogenen Zulassungszahl erfolgt nach Maßgabe des § 7 HZVO i.V.m. Anlage 1 zu einem nach § 6 Abs. 1 HZVO zu wählenden Berechnungsstichtag (hier der 01.02.2017). Sie geht von der personellen Ausstattung derjenigen Lehreinheit aus, der der Studiengang zugeordnet ist (Lehrangebot, dazu 1.) und teilt diese durch die maßgebliche Lehrnachfrage, d.h. durch den Anteil am Curricularnormwert, der auf diese Lehreinheit entfällt (dazu 2.). Sodann erfolgt eine Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien (dazu 3.). Die anhand von Zahlenwerten und Formeln vorzunehmende Ermittlung der Ausbildungskapazität unterliegt einschließlich ihrer Ableitung (BVerfG, B. v. 22.10.1991, a.a.O.) schon im Eilverfahren einer eingehenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, B. v. 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, juris). Nach diesem Maßstab ist die Berechnung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.
- 7
1. Lehrangebot:
- 8
1.1. Unbereinigtes Lehrangebot
- 9
Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 S. 1 HZVO). Ein normativer, im allgemeinen Landeshaushaltsplan ausgewiesener Stellenplan ist dazu nicht erforderlich (OVG Schleswig, B. v. 26.10.2010
- 3 NB 139/09 u. a. -). Die Universitäten erhalten Globalzuweisungen und bewirtschaften diese in eigener Verantwortung (§ 8 Abs. 1 Hochschulgesetz - HSG). Die jeweiligen Fachbereiche verwalten die ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 HSG), wobei der Dekan die konkreten Entscheidungen trifft (§ 30 Abs. 1 S. 2 HSG).
- 10
1.1.1. Stellenausstattung
- 11
Die Antragsgegnerin hat dazu eine Stellenübersicht vorgelegt, die die den einzelnen Instituten zugeordneten Stellen mit Stellennummern und Namen ausweist.
- 12
Soweit Stellen nicht oder nur teilweise besetzt sind (z.B. Stellennr. 4580 im Anatomischen Institut), ist in der Tabelle zwar kein bzw. ein verringertes Deputatssoll ausgewiesen, die entsprechenden Deputatsstunden sind aber - entsprechend ihrer Stellengruppe - voll in die Berechnung mit einbezogen, wie sich bei einem Vergleich mit der Tabelle im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.09.2017 ergibt. Umgekehrt sind ganz oder teilweise gesperrte Stellen (z.B. Stellennr. 1340 im Physiologischen Institut) in der Übersicht enthalten, aber nicht berücksichtigt worden. Nach der Stellenübersicht und den dazu erfolgten Erläuterungen der Antragsgegnerin stehen der Lehreinheit vorklinische Medizin verteilt auf die einzelnen Institute folgende Stellen bzw. Deputate (ausgedrückt in Lehrveranstaltungsstunden - LVS -) zur Verfügung:
- 13
Stellengruppe
Planstellen=
Verfügbare StellenDep.
je StelleSumme
Deputats-
vermin-
derungenVerfügbare
DeputatsstundenAnatomie
Prof. W 3
1
9
9
-
9
Prof. W 2
2
9
18
-
18
Akad. Räte/Oberräte N.N
2
9
18
-
18
Qualif.stellen auf Zeit
10
4
40
40
Wiss.Ang.
1
9
9
4
5
Summe Anatomie
16
94
4
90 (Vorj.:90)
Biochemie
Prof. W 3
1
9
9
2
7
Prof. W 2
3
9
27
3
24
Juniorprof. W 1-, zus.
1 Stelle gesperrt für Zusatzstelle W 21
5
5
5
Akad. Räte/Oberräte
1
9
9
4
5
Qualif.stellen auf Zeit
7
4
28
28
Summe Biochemie
13
78
9
69 (Vorjahr 68)
Physiologie
Prof. W 3
1
9
9
9
Prof. W 2
2
9
18
2
16
Akad. Räte/Oberräte
1
9
9
2
7
Qualif.stellen auf Zeit
(2 x1/2 gesperrt wg. Überbrückungsstelle)5,5
4
22
22
Wiss. Ang. abgeordnet
1
4
4
4
Wiss.Ang.
1
9
9
4
5
W 1 Exzellenzcluster
Entzündungsf.1
5
5
5
Summe Physiologie
12,5
76
8
68 (Vorjahr 68)
Summe insgesamt
41,5
248
21
227 (Vorjahr 226)
- 14
Die Antragsgegnerin hat der Deputatsberechnung für die einzelnen Stellengruppen die zum Stichtag maßgebliche Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - vom 27.06.2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 36) zugrunde gelegt.
- 15
Das Lehrdeputat von Professorinnen und Professoren beträgt 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO). Das Lehrdeputat von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (W 1) in der ersten Anstellungsphase (erste drei Jahre) beträgt 4 LVS, das in der zweiten Anstellungsphase (4. - 6. Jahr) 6 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LVVO). Die Antragsgegnerin hat das Lehrdeputat mit dem Mittelwert von 5 LVS berücksichtigt. Dies hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung gebilligt (B. v. 29.11.2007 - 9 C 21/07 -; so auch OVG Schleswig, B. v. 26.03.2014 - 3 NB 1/14 -).
- 16
Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt die Lehrverpflichtung grundsätzlich 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LVVO). Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die befristet eingestellt werden und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder zusätzlicher wissenschaftlicher Leistung gegeben wird, haben eine Lehrverpflichtung von 4 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO). Solche befristeten Qualifikationsstellen mit der Zweckbestimmung wissenschaftlicher Fort- und Weiterbildung bilden kapazitätsrechtlich eine eigene Stellengruppe (OVG Münster, B. v. 04.09.2017 - 13 C 16/17 -, juris Rn. 9 ff.).
- 17
Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträgen handelt es sich bei den im Datenerhebungsformular mit „Qualifikationsstellen A13/E13 a.Z.“ bezeichneten Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter ausschließlich um solche, die als befristet eingestellte wissenschaftliche Mitarbeiter eine Qualifikationsstelle im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO innehaben. Es handelt sich entweder um Arbeitsverträge „mit Zielrichtung Promotion“ oder um sogenannte „Post-doc“-Verträge, in denen dem jeweiligen Mitarbeiter im Rahmen der Dienstaufgabe Gelegenheit zur Vorbereitung einer Habilitation, habilitationsäquivalenter Leistungen oder anderer zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen gegeben wird. Das Regeldeputat derjenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter, deren Arbeitsverträge die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO erfüllen, beträgt 4 LVS. Auf die tatsächlichen Umstände kommt es nicht an, maßgeblich ist die Widmung im Stellenplan (OVG Schleswig, B. v. 11.09.2013 - 3 NB 9/12 u.a. - und OVG Münster, B. v. 26.08.13 - 13 C 88/13 -; OVG Saarlouis, B. v. 25.07.13 - 2 NB 143/13.NC -, beide juris). Genauso wenig ist maßgeblich, ob die nach § 2 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft - WissZeitVG - vom 12.04.2007 (BGBl. S. 506 ff.) i.d.F. v. 11.03.2016 (BGBl. S. 442 ff.) geltende zulässige Befristungsdauer im Einzelfall überschritten wird. Solange eine Entfristung vor dem Arbeitsgericht nicht erfolgreich geltend gemacht wurde, wäre eine arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Befristung kapazitätsrechtlich ohne Belang (OVG Schleswig, B. v. 05.10.2012 - 3 NB 5/12 -; OVG Münster, B. v. 31.07.2012 - 13 C 28/12 -; vgl. auch VG Freiburg, U. v. 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris). Für eine allenfalls denkbare faktische Umwandlung einer befristeten in eine unbefristete Stelle gibt es hier keine Anhaltspunkte (vgl. dazu OVG Münster, B. v. 10.05.2012 - 13 C 6/12 - und vom 04.09.2017 - 13 C 1613 C 16/17 -, juris Rn. 9 ff.).
- 18
Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung der Kammer bei der Ermittlung des Lehrangebotes nicht zu berücksichtigen. Voraussetzung der Berücksichtigung von Lehrpersonal im Sinne von § 9 Abs. 1 HZVO ist, dass diese im Sinne der §§ 42 ff. HRG Aufgaben in der Lehre selbständig oder weisungsgebunden erfüllen. Es muss sich daher um Stellen für Personen handeln, die nach Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Dies ist bei Mitarbeitern, die nach § 37 Abs. 5 HSG zur Durchführung von Drittmittelprojekten eingestellt werden, nicht der Fall. Weder das Hochschulgesetz noch die Lehrverpflichtungsverordnung sehen eine mögliche Verpflichtung zur Lehre vor. Im Gegenteil bestimmt § 4 Abs. 3 LVVO für wissenschaftliche Mitarbeiter, die aus Drittmitteln finanziert werden, ausdrücklich, dass diese keiner Lehrverpflichtung unterliegen. Die Antragsgegnerin hat dementsprechend auch in früheren Verfahren erklärt, dass Drittmittelbedienstete nicht in der curricularen Lehre beschäftigt seien und dies auch aus förder- und arbeitsrechtlichen Gründen nicht zulässig sei. Die in der Vorklinik tätigen Drittmittelbeschäftigten sind daher außer Ansatz zu lassen (OVG Schleswig, B. v. 21.10.2011 - 3 NB 4/11 -; OVG Lüneburg, B. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, juris). Die Kammer sieht deshalb keinen Anlass, das Vorhandensein von Drittmitteln und den Einsatz des aus Drittmitteln finanzierten Personals weiter aufzuklären.
- 19
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 28.09.2017 die Änderungen gegenüber der Kapazitätsberechnung des vorangegangenen Berechnungszeitraumes im Einzelnen erläutert. Dabei haben sich hinsichtlich der Planstellen und der Deputatsreduzierungen einzelne Unterschiede zum Vorjahr ergeben (zum Vorjahr vgl. Beschluss der Kammer vom 15.11.2016 - 9 C 133/16 - juris; im Folgenden Vorjahresbeschluss).
- 20
Die reguläre Stellenausstattung hat sich gegenüber dem Vorjahr nur unwesentlich verändert; es ist eine zusätzliche Deputatsstunde hinzugekommen. Wie im Vorjahr bestehen gegen die von der Antragsgegnerin angenommene Zahl der Planstellen und die daraus ermittelte Zahl der verfügbaren Deputatsstunden keine Bedenken. Dazu im Einzelnen:
- 21
Die reguläre Stellenausstattung des Anatomischen Instituts hat sich im Vergleich zum Vorjahr nicht verändert. Die W 2 Stelle des ausgeschiedenen Prof. C. ist bereits zum Vorjahr durch Prof. D. besetzt worden. Dessen vorherige Stelle als Akad. Oberrat (Stelle Nr. 9130) ist jetzt unter der neuen Stellennr. 93819 mit Frau Dr. E. besetzt, die wiederum durch Herrn F. vertreten wird. Die von Frau Dr. E. vorher besetzte Stelle 4580 ist derzeit unbesetzt - nach den Ausführungen der Antragsgegnerin ist unklar, wie damit weiter verfahren wird -, ist aber in die Berechnung eingeflossen. Die weiteren von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 28.09.2017 mitgeteilten Änderungen betreffen die Besetzung der einzelnen Stellen, haben aber keine kapazitären Auswirkungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.
- 22
Im Biochemischen Institut ist weiterhin eine Stelle für eine Juniorprofessur (W 1) mit 5 LVS gesperrt, während der frühere Inhaber dieser Stelle auf einer dem Institut allerdings nur vorübergehend zugerechneten (und deshalb im Stellenplan nicht enthaltenen) W 2 Stelle zum Professor berufen worden ist und mit einem Deputat von 9 LVS berücksichtigt wird.
- 23
Die Antragsgegnerin hat nunmehr erklärt, bei der Stelle 7380 handele es sich, anders als in den Vorjahren angenommen, nicht um eine Qualifikationsstelle mit einer Lehrverpflichtung von 4 LVS, sondern um eine W 1 Planstelle. Diese sei in der Vergangenheit von Herrn G. als Qualifikant mit einer Lehrverpflichtung von 4 LVS besetzt und auch so berücksichtigt worden. Nunmehr sei dieser mit Wirkung zum Berechnungszeitraum zum Akademischen Rat mit einer Lehrverpflichtung von 9 LVS ernannt worden. Da es sich aber nach dem Stellenplan nach wie vor um eine W 1 Stelle handele, sei diese mit 5 LVS zu berücksichtigen, weshalb gegenüber dem Vorjahr 1 zusätzliche LVS in die Berechnung einbezogen worden ist (vgl. die korrigierte Berechnung in Anl. 9 a zum Schriftsatz vom 28.09.2017). Haushaltsrechtlich bestehe die Besonderheit, dass W 1 Planstellen auch mit anderen Lehrpersonen des wissenschaftlichen Nachwuchses besetzt werden dürften, z.B. mit wissenschaftlichen Mitarbeitern mit A 13, E 13 oder E 14 Entgelt und unterschiedlichen Lehrverpflichtungen (vgl. Erklärung des Referates Stellenverwaltung und Stellenhaushalt vom 03.08.2017 - Anl. 1 c).
- 24
Die Kammer hat, soweit dies relevant geworden ist, bislang W 1 Stellen nach dem abstrakten Stellenprinzip unabhängig von ihrer tatsächlichen Besetzung jeweils mit 5 LVS bewertet (vgl. Beschluss vom 19.11.2015 - 9 C 147/15 -, Psychologie, wo die Stelle mit einem Qualifikanten mit einer Lehrverpflichtung von nur 4 LVS besetzt war). Dies gilt auch hier, so dass die Stelle aufgrund der Erklärung der Antragsgegnerin nunmehr mit 5 LVS berücksichtigt wird. Sollte sie allerdings längerfristig mit einer Lehrperson mit einer Lehrverpflichtung von 9 LVS besetzt sein, wird zu prüfen sein, ob dadurch der Stelle faktisch ein dauerhafter, in Bezug auf die Regellehrverpflichtung höherer Amtsinhalt vermittelt wird; sich also aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse ihre Widmung ändert. Allerdings dürfte dann das zusätzliche Lehrdeputat mit Vakanzen in der Lehreinheit zu verrechnen sein (vgl. dazu OVG Münster B. v. 12.06.2012 - 13 B 376/12 -, juris Rn. 7 und 14). Selbst wenn hier also die Stelle mit 9 LVS und damit 4 zusätzlichen LVS zu berücksichtigen wäre, könnte dies mit unbesetzten Stellen (z.B. Stellennr. 4580 mit 4 LVS) verrechnet werden.
- 25
Zum Wintersemester 2015/2016 hatte die Antragsgegnerin das Lehrdeputat von Frau Prof. H. aufgrund ihrer Zuweisung zu einem Max-Planck-Institut nach § 5 Nr. 2 LVVO auf 6 statt 9 LVS festgesetzt und entsprechend in die Kapazitätsberechnung eingestellt. Dies hatte die Kammer nicht akzeptiert, da jedenfalls eine hinreichende Abwägung für eine solche kapazitätsungünstige Umwandlung einer Stelle fehle (vgl. B. v. 25.11.2015 - 9 C 118/15 -). Diese abweichende Festsetzung des Deputats hat die Antragsgegnerin wie im Vorjahr nicht mehr berücksichtigt und die Stelle (ohne Deputatsermäßigung) mit einem Deputat von 9 LVS bewertet.
- 26
Im Physiologischen Institut haben sich gegenüber dem Vorjahr keine Veränderungen ergeben.
- 27
Die Antragsgegnerin hat weiterhin zusätzlich zu den im Stellenplan genannten Stellen wie in den Vorjahren das Lehrdeputat des von der Universität Lübeck abgeordneten wissenschaftlichen Mitarbeiters Prof. I. berücksichtigt, der auf einer nicht zum Institut gehörenden Stelle geführt wird. Sie hat diese Stelle zu Recht mit 4 LVS bemessen. Nach der Übergangsregelung in § 14 Abs. 2 LVVO findet für wissenschaftliche Mitarbeiter, die vor dem 01.08.2008 eingestellt sind und die eine feste Lehrverpflichtung ohne Bezug auf die geltende Lehrverpflichtungsverordnung haben, die LVVO 1995 (i.d.F. vom 12.10.2005 - GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241) weiter Anwendung. Nach deren § 5 Abs. 3 und 2 bestimmt sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Der zum Wintersemester 2012/2013 vorgelegte und von der Kammer überprüfte Arbeitsvertrag des Prof. I. vom 26.04.2005 sieht „im Bedarfsfall“ eine Lehrverpflichtung von 4 LVS vor.
- 28
Ferner ist beim Physiologischen Institut zusätzlich wie in den Vorjahren eine W 1 Professur aus dem Exzellenzcluster Entzündungsforschung berücksichtigt worden, die im Stellenplan ebenfalls nicht aufgeführt ist, da sie nicht unmittelbar dem Institut zugeordnet ist.
- 29
Weiterhin ist im Physiologischen Institut eine Funktionsstelle ohne Lehrverpflichtung vorhanden. Der Stelleninhaber Dr. J. ist dort seit 1985 für die Datenverarbeitung zuständig. Für diese Stelle hat die Kammer in den Vorjahren nach Überprüfung des Vertrages festgestellt, dass keine Lehrverpflichtung besteht. Die Schaffung solcher Funktionsstellen steht im organisatorischen Ermessen der Hochschule. Ihre Inhaber zählen nicht zu den Lehrpersonen i.S.d. § 9 Abs. 1 HZVO und des § 1 LVVO. Dies hat die Kammer auch für Dr. J. in langjähriger Rechtsprechung zuletzt im Vorjahresbeschluss bestätigt (vgl. auch OVG Schleswig, B. v. 10.07.2013 - 3 NB 47/12 u.a. - und VGH München, B. v. 26.07.2011 - 7 CE 11.10288 -, juris).
- 30
Die Antragstellerin hat zu Recht zusätzliche, aus Hochschulpaktmitteln finanzierte befristete Stellen nicht berücksichtigt, die den vorklinischen Instituten zum Ausgleich der Mehrbelastung durch zusätzliche Einschreibungen im Wintersemester 2016/2017 zugewiesen worden sind. Im Wintersemester 2016/2017 war es zu einer Überbuchung von insgesamt 17 Plätzen gekommen (vgl. Vorjahresbeschluss); darüber hinaus hatte die Antragsgegnerin nach ihrer Erklärung noch 5 weitere Studierende aufgrund von Vergleichen oder (früheren) einstweiligen Anordnungen aufgenommen, so dass von ihr statt der festgesetzten 202 nunmehr 224 Studierende zu betreuen waren. Die vorklinischen Institute haben errechnet, wie hoch der sich daraus ergebende zusätzliche Lehrbedarf für diese Kohorte während der Vorklinik (ohne Berücksichtigung der Vorlesungen) ist und haben dementsprechend zusätzliche Stellen beantragt. Daraufhin sind dem Anatomischen Institut 0,36 Vollzeitäquivalente - bezogen auf ein Semester - und den beiden anderen Instituten jeweils 0,28 Vollzeitäquivalente einer Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters mit einer Lehrverpflichtung von 9 LVS zugewiesen worden (vgl. Anlage 1a und 1b zum Schriftsatz vom 28.09.2017). Dies entspricht insgesamt zusätzlich (0,92 x 9 =) 8,28 LVS.
- 31
Die Nichtberücksichtigung dieser Stellen ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 HZVO gerechtfertigt. Danach bleiben bei der Feststellung der Aufnahmekapazität Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studierenden des ersten Fachsemesters oder höherer Fachsemester unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen. Hier waren aufgrund der oben geschilderten Umstände zusätzliche Belastungen aufgrund der Entwicklung der Zahl der Studierenden des ersten Fachsemesters 2016/2017 gegeben. Die Antragsgegnerin hat diese Maßnahmen auch gesondert ausgewiesen. Das zusätzliche Lehrangebot ist getrennt erfasst, sollte ausschließlich der ordnungsgemäßen Lehre für diesen Jahrgang gelten und ausdrücklich keine kapazitätserhöhende Wirkung haben. Die Institute haben den entsprechenden Bedarf detailliert berechnet; die Stellen sind in den Bewilligungsbescheiden vom 28.11.2016 entsprechend ausgewiesen und dürfen ausdrücklich nur zum Ausgleich des zeitlich befristeten Mehrbedarfs in der Lehre eingesetzt werden. Damit sind die Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 HZVO erfüllt (vgl. auch VGH München, B. v. 17.07.2017
- 7 CE 17.10088 -, juris Rn. 10 zum gleichlautenden § 40 Abs. 2 BayHZVO).
- 32
Unschädlich ist, dass sich die Antragsgegnerin sich zur Nichteinbeziehung dieser Stellen auf § 15 Abs. 2 Nr. 7 HZVO berufen hat. Danach kommt eine Verminderung der errechneten Zulassungszahl in Betracht, wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung durch Studierende höherer Semester erforderlich ist, weil in den vergangenen Jahren mehr Studierende aufgenommen wurden als berechnet. Diese Vorschrift dürfte jedoch zunächst die Berechnung der Kapazität einschließlich der zusätzlichen Stellen voraussetzen und dann einen Beschluss wohl des Präsidiums über die Verminderung der danach errechneten Kapazität erfordern (vgl. VG Berlin, B. v. 28.02.2017 - 3 L 445.16 - juris m.w.N); dies ist hier nicht erfolgt.
- 33
Damit bleibt es bei 248 LVS aus verfügbaren Stellen, davon sind die Deputatsermäßigungen abzuziehen.
- 34
1.1.2. Deputatsermäßigungen
- 35
Die Zahl der Deputatsermäßigungen ist mit 21 LVS gegenüber dem Vorjahr gleich geblieben.
- 36
Nach § 8 Abs. 1 S. 1 LVVO kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtungen ermäßigen; das Präsidium einer Universität kann Ermäßigungen auch für Aufgaben in der Forschung gewähren. Die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach § 8 Abs. 1 LVVO kann gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 LVVO bei Universitäten und Fachhochschulen bis 6,5 % der Lehrverpflichtung aller im Stellenplan der Hochschule für Professorinnen und Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgewiesenen Stellen und Planstellen betragen. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 LVVO regelt das Präsidium mit Zustimmung des Senates, für welche Funktionen und Aufgaben nach § 8 Abs. 1 S.1 LVVO und in welchem Umfange die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann.
- 37
Das Präsidium der Antragsgegnerin hat am 12.01.2011 mit Zustimmung des Senates einen generellen Beschluss gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 LVVO über Deputatsreduzierungen getroffen, in dem festgelegt ist, für welche Funktionen („Kategorien“) welche Ermäßigungen gewährt werden können. Dieser Katalog ist zuletzt durch Beschluss des Präsidiums mit Zustimmung des Senats vom 01.02.2017 modifiziert und in dieser Fassung vorgelegt worden (Anlage 10 zum Schriftsatz vom 28.09.2017). Er beschreibt die Funktionen, für die Reduzierungen gewährt werden können, hinreichend genau und hält sich dabei im Rahmen der Vorgaben des § 8 Abs. 1 Satz 1 LVVO.
- 38
Nach der Berechnung in Anlage 10 zum Schriftsatz vom 28.09.2017 der Antragsgegnerin ist die 6,5 %-Grenze des § 8 Abs. 2 S. 1 LVVO nicht nur eingehalten, sondern mit 4,5 % deutlich unterschritten. Zu Recht ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass sich diese Regelung auf die Hochschule insgesamt und nicht nur auf einzelne Lehreinheiten bezieht (OVG Schleswig, B. v. 25.03.2015 - 3 NB 189/14 - u.a. -).
- 39
Nach § 8 Abs. 3 LVVO kann über die Ermäßigung nach Abs. 1 hinaus durch das Präsidium für Professorinnen und Professoren für die Wahrnehmung von Sonderfunktionen, insbesondere für die Selbstverwaltung außeruniversitärer Forschungseinrichtungen oder Forschungsverbünde und für die Leitung von anerkannten oder beantragten Sonderforschungsbereichen oder Excellenzclustern, eine Reduzierung der Lehrverpflichtung um bis zu 2 LVS anerkannt werden; eine Anrechnung auf Absatz 1 erfolgt dabei nicht.
- 40
Die gewährten Deputatsreduzierungen sind sämtlich bereits in den Vorjahren von der Kammer akzeptiert worden (vgl. Vorjahresbeschluss und Beschlüsse der Kammer v. 20.11.2012 - 9 C 54/12 u.a. -, v. 11.12.2013 - 9 C 117/13 u.a. -, v. 25.11.2014 - 9 C 130/14 u.a. - und v. 25.11.2015 - 9 C 118/15 -; jeweils bestätigt durch OVG Schleswig, z.B. B. v. 10.07.2013 - 3 NB 47/12 u.a. -, v. 28.01.2015 - 3 NB 130/14 -, v. 24.02.2015 - 3 NB 101/14 u.a. -, v. 31.03.2015 - 3 NB 146/14 - und v. 24.01.2017 - 3 NB 18/16 -). Dazu im Einzelnen:
- 41
Für das Anatomische Institut hat die Kammer im Beschluss zum Wintersemester 2014/2015 vom 25.11.2014 (9 C 219/14) zu der Frau PD Dr. K. eingeräumten Deputatsermäßigung für kustodiale Gerätebetreuung und die Wahrnehmung der Funktion als Sicherheitsbeauftragte (Nr. 6 des Kriterienkataloges) ausgeführt:
- 42
„Hinzugekommen ist die oben erwähnte Deputatsermäßigung für Frau PD Dr. K. im Anatomischen Institut, die vom Präsidium aufgrund der Vorlage vom 10. Oktober 2013 am 23. Oktober 2013 beschlossen und mit Bescheid vom 29. Oktober 2013 ausgesprochen wurde; sie gilt bis zum 30. September 2015. Allerdings geht weder aus dem Präsidiumsbeschluss selbst noch aus sonstigen Unterlagen hervor, dass eine Abwägung zwischen den Belangen der Hochschule und denen der Studienbewerber stattgefunden hat. Dies erscheint der Kammer jedoch aufgrund der besonderen Situation in diesem Fall entbehrlich. Das Erfordernis einer solchen Abwägung beruht darauf, dass mit einer Lehrverpflichtungsermäßigung grds. der Verlust von Studienplätzen verbunden ist, da sich das verfügbare Lehrangebot verringert. Wie oben dargestellt, ist dies hier jedoch nicht der Fall. Im Gegenteil hat sich die Antragsgegnerin dafür entschieden, die langjährig ohne Lehrverpflichtung besetzte Funktionsstelle nunmehr wieder mit einer Lehrperson i.S.d. § 9 Abs. 1 HZVO zu besetzen, wodurch sich das Lehrangebot erhöht. Die Deputatsermäßigung berücksichtigt, dass die Stelleninhaberin die vorher von Prof. L. ausgeübten Funktionen jedenfalls z.T. weiter ausüben muss; dies gilt insbesondere für die kustodiale Gerätebetreuung (im biochemischen Labor der Anatomie) und die Aufgabe als Sicherheitsbeauftragte. Da sich hier per saldo durch die Umgestaltung der Stelle eine Erhöhung des Lehrangebotes ergeben hat, sind Abwägungen zu den Auswirkungen einer Verminderung des Lehrangebotes entbehrlich.“
- 43
Daran hält die Kammer fest (so auch OVG Schleswig, B. v. 28.01.2015 - 3 NB 101/14 u.a. -). Die Ermäßigung ist durch Beschluss des Präsidiums vom 04.08.2015 bis zum 30.09.2019 verlängert worden.
- 44
Damit stehen für das Anatomische Institut wie im Vorjahr insgesamt 90 LVS zur Verfügung.
- 45
Im Bereich des Physiologischen Institutes sind wie im Vorjahr 8 LVS bewilligt worden.
- 46
Mit Bescheid vom 02.03.2016 ist Prof. M. für seine Verpflichtungen im Vorstand des Exzellenzclusters „The Future Ocean“ (Koordination bzw. ab 01.10.2012 Sprecher des Forschungsverbundes ISOS - Integrated School of Ocean Science) für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2018 eine Lehrverpflichtungsermäßigung von nunmehr 2 LVS - 1 LVS mehr als zuvor - bewilligt worden. Dem liegt der Antrag vom 12.01.2016 zugrunde, in dem Prof. M. den gegenüber den Vorjahren gestiegenen Aufwand im Einzelnen darstellt und mit ca. 56 Std. ohne und 76 Std. mit Vorbereitungszeit jährlich beziffert; dies entspricht 2 bzw. 2,7 LVS. Das Präsidium hat dem mit Beschluss vom 01.03.2016 zugestimmt. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Ermäßigung beruht auf Nr. 7 des Kriterienkataloges zu § 8 Abs. 1 LVVO, wonach für die Wahrnehmung von Sonderfunktionen in Forschungsverbünden mit besonderer Bedeutung für die Universität bis zu 2 LVS - hochschulweit zum damaligen Zeitpunkt jedoch nur 20 - LVS gewährt werden können. Die Zulässigkeit solcher Deputatsreduzierungen ergibt sich aus § 8 Abs. 1 S. 1 LVVO, der Ermäßigungen für Aufgaben in der Forschung auch über die Spezialfälle des § 8 Abs. 3 LVVO (z.B. Leiter von Sonderforschungsbereichen) hinaus ermöglicht. Es steht außer Frage, dass dies Exzellenzcluster, das im Rahmen der Exzellenzinitiative von der Deutschen Forschungsgemeinschaft gefördert wird, von besonderer Bedeutung für die Universität ist. Die Obergrenze von 20 LVS hochschulweit ist eingehalten. Das Präsidium hat in seiner Entscheidung das erforderliche Ermessen ausgeübt und die Belange der Hochschule und der Studienbewerber gegeneinander abgewogen; dies ergibt sich aus der Präsidiumsvorlage vom 17.02.2016 und dem dazugehörigen Vermerk vom 27.01.2016. Das Präsidium hat berücksichtigt, dass sich die Zahl der Studienplätze aufgrund der zusätzlichen Ermäßigung um 1 verringert; dem aber die überragende Bedeutung des Exzellenzclusters gegenübergestellt und auch berücksichtigt, dass der eigentliche Zeitaufwand noch höher sei als die beantragte Ermäßigung. Diese Wertung ist im Hinblick auf die notwendige Profilierung einer Universität im Forschungsbereich, die gerade durch Exzellenzcluster erfolgt, und die damit verbundene Förderung nicht zu beanstanden.
- 47
Die für Prof. N. bereits langjährig bewilligte Ermäßigung um 2 LVS für Studienfachberatung ist mit Bescheid vom 29.02.2016 für die Zeit vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2018 verlängert worden, dem liegt ein Präsidiumsbeschluss vom 23.02.2016 zugrunde. Dies entspricht Kategorie 4 des Kriterienkataloges, der eine Ermäßigung für Studienfachberatung in der Medizinischen Fakultät von insgesamt 4 LVS vorsieht, die auf die Human- und die Zahnmedizin aufgeteilt werden. Auch hier ist eine Abwägung unter Berücksichtigung der entfallenden Studienplätze getroffen worden, wobei die Kammer dies im Hinblick auf die Vorgabe im Kriterienkatalog und die langjährige Bewilligung für entbehrlich gehalten hatte.
- 48
Im Vorjahr neu hinzugekommen ist die Deputatsermäßigung für Frau Dr. O.. Diese ist unbefristet mit einer Lehrverpflichtung von 9 LVS beschäftigt. Mit Bescheid vom 08.02.2016 ist ihr seit dem 01.04.2016 für die Dauer von 4 Jahren eine Lehrverpflichtungsermäßigung von 4 LVS für die Betreuung von Großgeräten und Koordinationsaufgaben bewilligt worden. Nach Kategorie 6 des Kriterienkataloges kann für Wissenschaftliche Mitarbeiter, die z.B. Großgeräte betreuen oder Koordinierungsaufgaben wahrnehmen, eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung um 4 LVS für die Dauer von 4 Jahren erfolgen. Nach der Aufgabenbeschreibung für Frau Dr. O. obliegen ihr u.a. die Betreuung der technisch hochsensiblen Geräte und Mikroglasschmieden des Instituts, die Durchführung von Geräteeinweisungen, die Datenverarbeitung und die Administration im Bereich gentechnische Sicherheit und Arbeitssicherheit; darüber hinaus koordiniert sie die Tierversuche am Institut. Nach der Stellungnahme von Prof. M. vom 15.01.2016 wurden diese Aufgaben bis 2008 von einem custodialen Gerätebetreuer durchgeführt und nach dessen Ausscheiden von Professoren und Mitarbeitern übernommen, da kein geeigneter Nachfolger vorhanden gewesen sei. Dies habe sowohl zu Einschränkungen in der Forschung als auch zu verminderter Betreuung der Studierenden und zum Wegfall von besonderen extracurricularen Leistungen geführt und sei nicht mehr leistbar gewesen. Da Frau Dr. O. inzwischen über die entsprechenden Qualifikationen verfüge und für sie eine unbefristete Stelle zur Verfügung stehe, solle sie diese Funktionen übernehmen, wofür eine Ermäßigung von 4 LVS erforderlich sei. Das Präsidium hat dem mit Beschluss vom 02.02.2016 zugestimmt und die beantragte Ermäßigung um 4 LVS für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2020 bewilligt. Es hat dabei neben der Bedeutung und dem Umfang der übertragenen Aufgaben auch berücksichtigt, dass sich die Zahl der Studienplätze durch die Ermäßigung grundsätzlich um ca. 4 reduziere, andererseits aber aufgrund der höheren Lehrverpflichtung von Frau Dr. O. (9 statt vorher 4 LVS) nunmehr insgesamt 1 LVS mehr zur Verfügung stehe als vorher. Diese Erwägungen sind ermessensfehlerfrei (OVG Schleswig, B. v. 24.01.2017 - 3 NB 18/16 -).
- 49
Für das Physiologische Institut verbleibt es damit wie im Vorjahr insgesamt bei 68 LVS (unter Hinzurechnung der 5 LVS für die Juniorprofessur aus dem Exzellenzcluster Entzündungsforschung).
- 50
Im Biochemischen Institut belaufen sich die Deputatsreduzierungen weiterhin auf 9 LVS.
- 51
Die seit dem Wintersemester 2010/2011 bewilligte Deputatsermäßigung für Prof. P. um 2 LVS in Ansehung seiner Verpflichtung als Sprecher des Sonderforschungsbereiches 877 ist mit Beschluss des Präsidiums vom 01.03.2016 bis zum 30.09.2018 verlängert worden. Die Antragsgegnerin hat die Tätigkeit in den Vorjahren dahingehend konkretisiert, dass die Tätigkeit die wissenschaftliche Koordinierung und Verwaltung des gesamten Sonderforschungsbereichs beinhalte und einen Arbeitsaufwand von mindestens 10 Stunden wöchentlich erfordere. Das Präsidium hat mit Beschluss vom 01.03.2016 der Verlängerung zugestimmt. Dabei hat es ausweislich der Vorlage die Bedeutung des Sonderforschungsbereichs für die Universität, den Umfang der Aufgaben, aber auch die Zahl der entfallenden Studienplätze berücksichtigt.
- 52
Die von der Kammer langjährig gebilligte Deputatsreduzierung für den ebenfalls im Biochemischen Institut tätigen Akademischen Oberrat auf Lebenszeit (apl. Prof. Q.) nach Kategorie 6 in Höhe von 4 LVS u.a. für die kustodiale Gerätebetreuung und Koordinierungsaufgaben ist vom Präsidium mit Beschluss vom 01.03.2016 bis zum 30.09.2020 verlängert worden; dies ist auch weiterhin nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt OVG Schleswig, B. v. 03.03.2015 - 3 NB 137/14 -).
- 53
Frau Prof. H. ist mit Bescheid vom 03.04.2012 unbefristet eine Ermäßigung von 1 LVS aufgrund ihrer Schwerbehinderung gewährt worden (§ 11 Nr. 1 LVVO). Ihr Lehrdeputat war darüber hinaus jedoch im Berechnungszeitraum 2015/2016 nach § 5 Satz 1 Nr. 2 LVVO und § 10 LVVO faktisch insgesamt um weitere 5 LVS auf nur noch 3 LVS vermindert worden; hier hatte die Kammer mit Beschluss vom 25.11.2015 (9 C 118/15) nur die Ermäßigung um 2 LVS nach § 10 LVVO anerkannt. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin seit dem Vorjahr nur die 2 LVS Ermäßigung nach § 10 LVVO in die Berechnung eingestellt, so dass Frau Prof. H. kapazitär jetzt mit einem Deputat von 6 LVS berücksichtigt wird.
- 54
Damit stehen im Biochemischen Institut nunmehr 69 LVS zur Verfügung.
- 55
Keiner Entscheidung bedarf vorliegend die Frage, inwieweit sogenannte Titellehre (Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorarprofessoren und außerplanmäßiger Professoren) kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müsste (ablehnend: 7. Kammer des VG Schleswig, B. v. 07.12.2007 - 7 C 19/07 u.a. -). Die jeweiligen Institutsleiter haben dazu erklärt, dass Titellehre - soweit sie nicht ohnehin in der Kapazitätsberechnung berücksichtigt wird - im Bereich der Pflichtlehre der Vorklinik nicht stattfindet. Die Kammer sieht keinen Anlass, daran zu zweifeln.
- 56
Des Weiteren folgt aus dem Hochschulpakt 2020 entgegen der Ansicht einiger Antragsteller keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Stellenausstattung über das erfolgte Maß hinaus auszuweiten. Der Hochschulpakt 2020 ist eine die Hochschulfinanzierung betreffende Bund-Länder-Vereinbarung ohne Schutzwirkung für konkret bestimmbare Studienanfänger und ohne unmittelbare kapazitätsrechtliche Konsequenzen für einzelne Studienfächer. Der Hochschulpakt stellt nach soweit ersichtlich einheitlicher Rechtsprechung eine allein die Hochschulfinanzierung betreffende Verwaltungsvereinbarung dar, die zwar Pflichten zwischen Bund und Ländern begründet, der jedoch keine drittbegünstigende Wirkung in dem Sinne beigemessen werden kann, dass hierdurch Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung von auf der Grundlage dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Mitteln zum Ausbau der Kapazität gerade in dem Studienfach begründet würden, das sie studieren wollen. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Studiengang wie hier mit einem „harten“ Numerus Clausus belegt ist (OVG Schleswig, B. v. 10.10.2011 - 3 NB 23/11 u.a. -; OVG Lüneburg, B. v. 15.08.2012 - 2 NB 359/11 - m.w.N.; OVG Hamburg, B. v. 03.06.2014 - 3 Nc 122/13 -, beide juris). Die Kammer hält daher die Anforderung des Landesberichtes zum Hochschulpakt nicht für erforderlich. Das Gleiche gilt für weitere Mittel, die den Hochschulen zur Schaffung von Studienplätzen zur Verfügung gestellt werden; diese sind erst zu berücksichtigen, wenn dadurch tatsächlich Lehrkapazitäten geschaffen wurden.
- 57
Insgesamt errechnet sich damit ein Lehrdeputat aus regulär verfügbaren Stellen von (248 - 21=) 227 LVS (entspricht 227 Semesterwochenstunden - SWS).
- 58
1.2. Lehraufträge
- 59
Lehraufträge sind nach der Erklärung der Antragsgegnerin in den nach § 11 Abs. 1 HZVO maßgeblichen Semestern nicht mehr vergeben worden.
- 60
1.3. Dienstleistungsbedarf
- 61
Die Antragsgegnerin hat den Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge in ihrer Berechnung mit 52,1444 SWS (im Vorjahr 53,5936 SWS in die Berechnung für das Studienjahr 2017/2018 eingestellt. Dies ist nicht zu beanstanden.
- 62
Die vom unbereinigten Lehrangebot abzuziehenden Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 12 Abs. 1 HZVO). Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstleistungsexportes ist damit eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Gegenstand, Art und Umfang (d.h. die Zahl der erforderlichen Semesterwochenstunden) der Studienanforderungen und damit die entsprechenden als Dienstleistungsexport zu erbringenden Veranstaltungen müssen normativ, d.h. in der Regel in staatlichen Prüfungsvorschriften oder hochschulrechtlichen Studien- oder Prüfungsordnungen geregelt sein (st. Rspr. der Kammer seit B. v. 20.11.2012 - 9 C 54/12 -; OVG Lüneburg, B. v. 09.09.2015 - 2 NB 368/14 -; OVG Münster, B. v. 08.08.2008 - 13 C 75/08 - und VGH Kassel, B. v. 10.03.1994 - 3 Ga 23024/93 Nc -, jeweils juris; Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. S. 398). Das schleswig-holsteinische Hochschulgesetz sieht insoweit vor, dass der Ausbildungsaufwand grundsätzlich durch Prüfungsordnungen festzulegen ist, die als Satzung der Fachbereiche erlassen und vom Präsidium genehmigt werden (§ 52 Abs. 1 und 2 HSG). In Studiengängen, die mit einem Staatsexamen oder einer kirchlichen Prüfung abschließen, erlässt der Fachbereich eine Studienordnung durch Satzung, in der Gegenstand, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind, zu bezeichnen sind (§ 52 Abs. 10 HSG). Nur Lehrveranstaltungen, die nach diesen Vorgaben zu erbringen sind, können als Dienstleistungsexport anerkannt werden. Entsprechende normative Regelungen in Form von Studien- oder Prüfungsordnungen mit Studienverlaufsplänen liegen für alle Studiengänge, für die die Vorklinik Dienstleistungen erbringt, vor.
- 63
Im Gegensatz dazu ist es nicht erforderlich, normativ festzulegen, welche Lehreinheit die einzelnen Veranstaltungen durchführt bzw. mit welchen Anteilen die Vorklinik an der Lehre in anderen Studiengängen beteiligt ist. Dies liegt im organisatorischen Ermessen der Hochschule. Die Darlegung von Ermessenserwägungen ist nur dann erforderlich, wenn sich kapazitätsungünstige Veränderungen z.B. durch Export in weitere Studiengänge ergeben. Dies ist in diesem Jahr jedoch nicht der Fall.
- 64
Genauso wenig ist es entgegen der Ansicht einiger Antragsteller kapazitätsrechtlich erforderlich, Gruppengrößen oder Anrechnungsfaktoren normativ zu regeln (BVerwG, B. v. 04.03.2015 - 6 B 39.14 -, juris) und für die aufnehmenden Studiengänge jeweils Curricular(norm)werte festzusetzen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 08.04.2014
- 3 NB 123/13 -). Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder unmittelbar aus § 12 Abs. 1 HZVO noch aus kapazitätsrechtlichen Grundsätzen oder dem Landesrecht. Die Verpflichtung zur Festsetzung von Curricular(norm)werten in § 14 HZVO für zulassungsbeschränkte Studiengänge bezieht sich auf den jeweiligen Studiengang, dessen Kapazität berechnet wird, nicht aber auf die importierenden Studiengänge. § 12 HZVO sieht eine solche Verpflichtung demgegenüber gerade nicht vor. Dies sowie die fehlenden konkreten Vorgaben für die Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 12 Abs. 2 HZVO legen es nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsexportes geringere Anforderungen zu stellen sind als bei den der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Der Normgeber hält offensichtlich im Rahmen des Dienstleistungsexportes eine pauschalierende und vereinfachende Regelung für ausreichend. Eine solche vereinfachende Regelung widerspricht auch nicht dem Kapazitätserschöpfungsgebot, das generell von typisierenden und pauschalierenden Regelungen geprägt ist (vgl. VGH Mannheim, U. v. 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, der - auf der Grundlage des baden-württembergischen Landesrechtes - auch die Vorgabe konkreter Stundenzahlen für entbehrlich hält; OVG Lüneburg, B. v. 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -; VGH München, B. v. 26.07.2011 - 7 CE 11.10288 -, alle juris; a.A. Zimmerling/Brehm, Kapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 478 ff.). Ausgehend davon hält es die Kammer auch nicht für erforderlich, jeweils die Einhaltung des Curricularnormwertes für den aufnehmenden Studiengang zu überprüfen; auch für ein solches Erfordernis gibt § 12 HZVO nichts her (so auch OVG Münster, B. v. 19.12.2013 - 13 C 107/13 -; VGH Kassel, B. v. 24.09.2009 - 10 B 1142/09 -; anders OVG Lüneburg, B. v. 15.04.2014 - 2 NB 103/13 - und OVG Koblenz, B. v. 12.04.2016 - 6 B 10087/16 -, alle juris). Die Kammer hat daher auch davon abgesehen, die vollständigen Curricularwertberechnungen aller aufnehmenden Studiengänge anzufordern.
- 65
Zur Berechnung des Bedarfs sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 12 Abs. 2 HZVO). Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Vorjahresbeschluss) und des OVG Schleswig (z.B. B. v. 26.03.2014 - 3 NB 1/14 -) kein Schwundabschlag zu berücksichtigen (vgl. auch OVG Lüneburg, B. v. 16.04.2014 - 2 NB 145/13 - und VGH Mannheim, U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris).
- 66
Nach diesen Maßgaben ist der angesetzte Dienstleistungsexport nicht zu beanstanden.
- 67
Der Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie beträgt nach der Berechnung der Antragsgegnerin 11,6713 SWS (nach der Berechnung des Gerichts im Vorjahr 12,1066 SWS).
- 68
In dem als Anlage zur Studienordnung (Satzung) der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät für Studierende des Faches Pharmazie (Studiengang Staatsexamen) vom 15.01.1992 i.d.F. vom 06.02.2014 veröffentlichten Studienplan (Anl. 17 zum Schriftsatz vom 28.09.2017) sind die als Dienstleistungsexport der Vorklinik durchgeführten Vorlesungen Grundlagen der Physiologie und der Anatomie, Pathophysiologie und die Kurse der Physiologie und der Anatomie (Zytologische und histologische Grundlagen, Teil 1: menschliche Zellen) als Pflichtveranstaltungen enthalten. Die angenommene Zahl der SWS entspricht jeweils den Vorgaben des Studienplans; Ausnahme ist der Kurs der Physiologie, den die Antragsgegnerin entsprechend dem tatsächlichen Veranstaltungsumfang kapazitätsgünstig statt mit 2 SWS mit nur 1,8 SWS (vgl. UnivIS Vorlesungsverzeichnis Physiologie 040441) einbezogen hat.
- 69
Die Gruppengröße in den importierenden Studiengängen kann abstrakt oder nach den in der Hochschulwirklichkeit in den letzten Jahren durchschnittlich festgestellten Gruppengrößen bestimmt werden (BVerwG, B. v. 06.03.2016 - 6 B 39/14 -, juris). Die Antragsgegnerin orientiert sich hinsichtlich der Vorlesungen in den Bachelor- und Masterstudiengängen abstrakt an den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor und Masterstudiengängen, HRK-Plenum vom 14.06.2005) zu den Betreuungsrelationen; im Staatsexamensstudiengang Pharmazie an den tatsächlichen Gruppengrößen. Die Antragsgegnerin hat deshalb als Gruppengröße die für den letzten Berechnungszeitraum geltende Zulassungszahl zugrunde gelegt; dies waren nach der ZZVO Wintersemester 2016/2017 und der ZZVO Sommersemester 2017 im Studiengang Pharmazie jeweils 62 Plätze. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. OVG Koblenz, B. v. 12.04.2016 - 6 B 10087/16 -, juris Rn. 7). Studierende des Studienganges Medical Life Sciences nehmen an den Vorlesungen anders als in früheren Jahren nicht mehr teil, so dass es bei der Gruppengröße 62 bleibt. Die Vorlesung Pathophysiologie wird anders als die Grundlagen-Vorlesungen nur einmal jährlich angeboten und deshalb gleichzeitig von zwei Kohorten besucht, nämlich von den im Wintersemester und den im Sommersemester „gestarteten“ Pharmaziestudenten. Hier geht die Antragsgegnerin deshalb von der doppelten Gruppengröße, nämlich von (62 x 2 =) 124 aus. Auch diese Vorlesung wird nur von Pharmazeuten besucht. Die für die Kurse angenommene Gruppengröße von 15 begegnet keinen Bedenken.
- 70
Die Antragsgegnerin hat die Berechnung gegenüber dem Vorjahr entsprechend dem Vorjahresbeschluss der Kammer auch insoweit korrigiert, als sie berücksichtigt hat, dass der Kurs der Anatomie nicht nur von dem Kursleiter aus der Anatomie, sondern daneben noch von zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern aus der Pharmazie betreut wird. Daher beträgt hier der Anteil der Vorklinik nur 1/3.
- 71
Damit ergibt sich nach der Formel v x f : g folgende Exportberechnung für die Pharmazie:
- 72
Fach
Art
SWS (v)
Gruppengröße (g)
Faktor (f)
Anteil
Vorkl.CAq
Grundlagen der Physiologie
Vorlesung
3
62
1
0,0483
Pathophysiologie
Vorlesung
2
124
1
0,0161
Physiologie
Kurs
1,8
15
0,5
0,0600
Grundlagen der Anatomie
Vorlesung
3
62
1
0,0483
Anatomie
Kurs
1
15
0,5
0,3333
0,0111
0,1838
- 73
Dieser Wert ist nach § 12 Abs. 2 HZVO i.V.m. der Anl. 1 zur HZVO (Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität) mit der Zahl der Studienanfänger pro Semester (Aq/2) zu multiplizieren. Dabei sind zur Ermittlung der Studienanfängerzahlen die voraussichtlichen Zulassungszahlen für die importierenden Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat die zum Stichtag bekannten Einschreibzahlen für das vorangehende Studienjahr Wintersemester 2016/2017 und Sommersemester 2017 zugrunde gelegt. Dies ist durch § 12 Abs. 2 HZVO gedeckt und erlaubt eine zutreffende Prognose für den künftigen Berechnungszeitraum (vgl. z.B. OVG Saarlouis, B. v. 16.07.2012 - 2 B 56/12 -, juris Rn. 132 und VG Leipzig, U. v. 28.01.2015 - 2 K 455/13.NC -, juris Rn. 80). Die Zahl der eingeschriebenen Studierenden betrug im Wintersemester 2016/2017 64 und im Sommersemester 2016 63, so dass die Antragsgegnerin in ihrer Berechnung Aq/2 zu Recht mit (127 : 2 =) 63,5 angenommen hat.
- 74
Damit beträgt der Export in den Studiengang Pharmazie wie von der Antragsgegnerin angenommen (0,1838 x 63,5 =) 11,6713 SWS.
- 75
Der in der Berechnung geltend gemachte Dienstleistungsexport in die Zahnmedizin in Höhe von 26,3106 SWS (Vorjahr 26,5648 SWS) ist ebenfalls in voller Höhe anzuerkennen.
- 76
Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage des als Anlage zur Studienordnung vom 03.12.1979 i.d.F. vom 06.02.2014 veröffentlichen Studienplans einen CAq von 0,8171 ermittelt (Anl. 18 und 19 zum Schriftsatz vom 28.09.2017). Da dieser Wert unter dem von der Rechtsprechung auf der Grundlage des für das Fach Zahnmedizin nach wie vor gültigen Beispielsstundenplans der ZVS als Mindestwert für den Export der Lehreinheit Vorklinik in die Zahnmedizin angenommenen CAq von 0,8666 liegt (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 18.07.2016 - 2 NB 336/15 -, juris Rn. 7; und VG Freiburg, U. v. 14.02.2012
- NC 6 K 2025/09 -, juris Rn. 86), kann er wie in den Vorjahren ohne weitere Überprüfung akzeptiert werden. Es kommt daher nicht auf die Berechnung der Curricularanteile einzelner Veranstaltungen an.
- 77
Bei der Ermittlung der Studienanfängerzahl hat die Antragsgegnerin auch hier auf die Zahl der im 1. Fachsemester immatrikulierten Studierenden im vorigen Berechnungszeitraum abgestellt; dies waren im Wintersemester 2016/2017 67 (im Sommersemester erfolgen keine Einschreibungen). Daher ist bei der Umrechnung auf den Semesteranteil von 33,5 (67 : 2) Studierenden der Zahnmedizin auszugehen. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus auch ermittelt, wie viele Doppel- und Zweitstudenten die von der Lehreinheit Vorklinik in der Zahnmedizin durchgeführten Veranstaltungen nicht mehr nachfragen, weil sie zugleich oder in einem höheren Semester Humanmedizin studieren oder ein solches Studium bereits abgeschlossen haben. Die sich aus der Anlage 20 zur Kapazitätsberechnung ergebende Zahl von 7 Doppel- und 6 Zweitstudierenden hat sie entsprechend der langjährigen Rechenpraxis der Kammer durch die Zahl der Regelsemester (10) dividiert und einen Abzugswert von 1,3 ermittelt (vgl. zur Rechenweise Beschluss vom 13.11.2003 - 9 C 28/03 u.a. -). Damit reduziert sich die der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs zu Grunde zu legende Studienanfängerzahl in Zahnmedizin von 33,5 pro Semester um 1,3 auf 32,2. Der Dienstleistungsbedarf für den Studiengang Zahnmedizin beträgt daher (0,8171 x 32,2 =) 26,3106 SWS.
- 78
Der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in die Studiengänge „Biochemie und Molekularbiologie“ Bachelor und Master wird von der Antragsgegnerin mit insgesamt 14,1625 SWS angegeben, wovon 10,0775 SWS auf den Bachelor- und 4,0850 SWS auf den Masterstudiengang entfallen (im Vorjahr nach der Berechnung der Kammer [9,3511 + 3,8633 =] 13.2144 SWS).
- 79
Aus der als Anlage 12 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.09.2017 vorgelegten Curricularwertberechnung ergibt sich im Einzelnen, welche Veranstaltungen in den beiden Studiengängen ganz oder teilweise durch Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt werden; darauf wird Bezug genommen. Aus den als Anlage zur Fachprüfungsordnung Biochemie und Molekularbiologie (1-Fach) vom 29.11.2007 in der Fassung vom 04.02.2016 (FPO 2007) veröffentlichten Studienverlaufsplänen für den Bachelor- und den Masterstudiengang ist ersichtlich, dass es sich bei den in der Curricularwertberechnung aufgeführten Veranstaltungen jeweils um Pflichtlehre handelt.
- 80
Bei den Pflichtveranstaltungen ergeben sich die Art der Veranstaltung und die Zahl der SWS aus den Studienverlaufsplänen. Aus der Spalte „Anteil“ der Curricularwertberechnung in Anlage 12 ist ersichtlich, welchen Anteil die Vorklinik an den jeweiligen Veranstaltungen hat. Die Antragsgegnerin hat dazu bei den Pflichtveranstaltungen die Aufteilung danach vorgenommen, wie viele Vorlesungen etc. innerhalb der einzelnen Module von Lehrpersonen der Vorklinik wahrgenommen werden.
- 81
Die Ermittlung des Bedarfes für die im Studienverlaufsplan vorgeschriebenen Wahlpflicht-module (auch die sog. Wahlmodule sind, wie sich aus dem Studienverlaufsplan ergibt, Wahlpflichtmodule) gestaltet sich deutlich schwieriger. Zum einen sind hier für die zu absolvierenden SWS z.T. keine Zahlen, sondern Rahmenwerte vorgegeben, zum anderen sind die vielfältigen Wahlmöglichkeiten und der Anteil der Vorklinik dabei zu ermitteln. Die Antragsgegnerin hat in den Vorjahren jeweils eingehend erläutert, wie sie zu den von ihr angenommenen Werten gelangt ist; insoweit wird auf den Vorjahresbeschluss Bezug genommen.
- 82
Gegen die danach ermittelten und aus der Berechnung ersichtlichen jeweiligen CAq-Werte sind Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- 83
Die Studienanfängerzahl pro Semester (Aq/2) ist auch hier nach den tatsächlichen Einschreibzahlen für das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/2017 berechnet worden. Die Zahl der Eingeschriebenen betrug im Bachelor-Studiengang, zu dem nur einmal jährlich zugelassen wird, 25, so dass Aq/2 12,5 beträgt. Im Masterstudiengang sind im Wintersemester 16 und im Sommersemester 3 Studierende eingeschrieben worden, was einen Aq/2-Wert von 9,5 ergibt. In der vorgelegten Berechnung im Formularsatz (Bl. 2/S. 2) ist hier zwar der Wert 7 angegeben, als Ergebnis aber die sich bei Aq/2 = 9,5 ergebende Zahl von 4,0850.
- 84
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Werte errechnet sich insgesamt als Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (q) eine Summe (E) von:
- 85
Dienstleistungsbedarf (E) für nicht zugeordnete Studiengänge (q)
q
Studiengang
CAq
Aq/2
CAq x Aq/2
1
Biochemie BA
0,8062
12,5
10,0775
2
Biochemie MA
0,4300
9,5
4,0850
3
Pharmazie
0,1838
63,5
11,6713
4
Zahnmedizin
0,8171
32,21)
26,3106
Summe (E) 52,1444
- 86
1) Verminderung wegen Doppel- und Zweitstudenten Med./Zahnmed.
- 87
Hieraus folgt ein bereinigtes Lehrangebot von (227 - 52,1444 =) 174,8556 SWS. Aus der Verdoppelung dieses Wertes resultiert ein Jahreslehrangebot von 349,7112 SWS.
- 88
2. Lehrnachfrage:
- 89
Dieses Lehrangebot ist durch die im Curriculareigenanteil der Vorklinik (CAp) ausgedrückte Lehrnachfrage zu dividieren.
- 90
Der Curricularnormwert für die Medizin - Vorklinik - ist in Anlage 3 zur HZVO (§ 14 Abs. 3) auf 2,4 festgesetzt. Dieser Wert, der nach § 14 Abs. 1 HZVO den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die ordnungsgemäße Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt ausdrückt, darf nicht überschritten werden. Die Antragsgegnerin geht von einer Lehrnachfrage von 2,3940 SWS aus, die in einen CNW-Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von 1,7900 SWS und einen CNW-Fremdanteil von 0,6040 SWS aufgeteilt werden, und hält sich damit im Rahmen dieser Vorgabe.
- 91
Der Aufteilung liegt die Curricularwertberechnung der Antragsgegnerin (Anlage 21 zum Schriftsatz vom 28.09.2017) zugrunde, in der sie für jede Veranstaltung Veranstaltungsart, Anrechnungsfaktor und Gruppengröße sowie die Zuordnung zu einer Lehreinheit aufgeführt hat. Diese Berechnung beruht auf dem aktuellen Studienplan, der als Anlage zur Studienordnung für Studierende des Studienganges Medizin vom 25.07.2016 in der Fassung vom 24.11.2016 beschlossen und veröffentlicht ist (Anlage 21a zum Schriftsatz vom 28.09.2017).
- 92
Die Curricularwertberechnung folgt hinsichtlich der Veranstaltungsart und der Zahl der SWS den Vorgaben des Studienplans; die Anrechnungsfaktoren ergeben sich aus der LVVO. Auch die angenommenen Gruppengrößen sind nicht zu beanstanden. Die Kammer hat in den Vorjahren in ständiger Rechtsprechung die von der Antragsgegnerin für Vorlesungen angenommene Gruppengröße von 180 gebilligt und ist dabei der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (B. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 - und v. 11.07.2008 - 2 NB 487/07 u.a. -, juris) und des OVG Schleswig (B. v. 30.09.2011 - 3 NB 18/11 -) gefolgt.
- 93
Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller besteht auch keine Verpflichtung, weitere Veranstaltungen - insbesondere integrierte Seminare - durch die klinischen Lehreinheiten durchführen zu lassen und diesen curricular zuzuordnen. Die Antragsgegnerin hat zum Wintersemester 2003/2004 ausgeführt, dass die Vorgaben der novellierten Approbationsordnung für Ärzte i.d.F. vom 27.06.2002 im Hinblick auf die Ausbildungsqualität auch ohne anrechenbare Beteiligung von Lehrpersonal der Klinik erfüllt werden könnten. Es liegt in ihrem Organisationsermessen, die für den ersten Studienabschnitt vorgesehenen Ausbildungsinhalte von Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinik vermitteln zu lassen, wenn sie diese Handhabung für geeignet hält, den Studierenden die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln (vgl. OVG Schleswig, B. v. 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -; OVG Saarlouis, B. v. 17.07.2006 - 3 X 3/06 - u.a.; OVG Lüneburg, B. v. 30.11.2004 - 2 NB 403/03 -, juris). Auch tatsächlich findet nach den Erklärungen der Institutsleiter keine Beteiligung von Klinikern an diesen Veranstaltungen statt (Anlage 11a zum Schriftsatz vom 28.09.2017).
- 94
In der Berechnung ist ein Wahlfach im Umfang von 1 SWS Vorlesung berücksichtigt; dies entspricht dem Studienplan. Dies mag vergleichsweise wenig sein, ist aber zulässig, da nach § 2 Abs. 8 ÄAppO zwar ein Wahlfach abzuleisten ist, zum Umfang aber keine näheren Vorgaben gemacht werden. Damit beträgt der Anteil des Wahlfaches insgesamt am Curriculum (1 : 180) = 0,0055. Die Annahme einer einheitlichen Gruppengröße von 180 für Vorlesungen auch im Wahlfach entspricht der sonstigen Berechnungsweise und ist nicht zu beanstanden. Den sich insgesamt für das Wahlfach ergebenden Wert von 0,0055 hat die Antragsgegnerin wie im Vorjahr aufgeteilt auf die drei angebotenen Wahlfächer; die Anteilsfaktoren bestimmen sich dabei nach dem tatsächlichen Wahlverhalten (die Addition aller vier Werte für das Wahlfach ergibt nur 0,0054; dies beruht aber offensichtlich auf einer Rundungsdifferenz). Das Wahlfach II ist dabei nochmals aufgeteilt auf die von der Vorklinik und die von anderen Lehreinheiten angebotenen Veranstaltungen. Auf die Vorklinik entfällt dabei insgesamt nur noch ein Anteil von 0,0006.
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Die Kammer hält es nicht für erforderlich, noch eine Berechnung der personalbezogenen klinischen Kapazität der Antragsgegnerin anzufordern, um feststellen zu können, ob der Gesamt-CNW für beide Abschnitte des Studiums von 8,2 überschritten ist. Maßgeblich ist ausschließlich, ob der in der HZVO normativ festgesetzte Teilcurricularnormwert von 2,4 überschritten ist. Auch wenn sich bei Berücksichtigung der personalbezogenen Kapazität der Klinik insgesamt ein Wert von mehr als 8,2 ergäbe, müssten die ggfs. vorzunehmenden Kürzungen im Bereich der Klinik vorgenommen werden (OVG Schleswig, B. v. 23.04.2014 - 3 NB 87/13 -).
- 96
Somit ergibt sich vor dem Schwundausgleich eine Studienplatzzahl von 349,7112 SWS (Jahreslehrangebot) dividiert durch 1,7900 (CNW-Eigenanteil), d.h. 195,3693.
- 97
3. Schwundausgleich:
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Die so ermittelte Zahl an Studienplätzen ist gem. § 15 Abs. 3 Nr. 3 HZVO aufgrund der Annahme einer Schwundquote zu erhöhen. Die Antragsgegnerin hat in Anlage 22 eine Schwundquotenberechnung vorgelegt, die 5 Semester (Wintersemester 2014/2015 - Wintersemester 2016/2017) und damit 4 Semesterübergänge berücksichtigt; darauf wird Bezug genommen.
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Sie hat entsprechend der Rechenweise des „Hamburger Modells“ (Zulassung und Kapazitäten II, Pressestelle der Universität Hamburg, April 1975, S. 20 - 22) eine Schwundquote q von 0,9796 (entspricht einem Schwundausgleichsfaktor SF = 1/q von 1,0208) errechnet. Bedenken gegen die zugrunde gelegten Zahlen und das Rechenwerk sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
- 100
Es ist nicht erforderlich, im Rahmen der Schwundberechnung die Beurlaubung von Studierenden zu berücksichtigen. Denn der betroffene Studienplatz wird auch im Falle der Beurlaubung rechtlich nicht „frei“ und kann daher auch nicht anderweitig besetzt werden, weil der Studierende jederzeit seine Beurlaubung abbrechen und „seinen Studienplatz“ wieder in Anspruch nehmen kann (st. Rspr. der Kammer - vgl. Vorjahresbeschluss - und des OVG Schleswig, zuletzt B. v. 29.05.2012 - 3 NB 164/11 -).
- 101
Dividiert man die oben ermittelte Studienplatzzahl von 195,3693 durch die Schwundquote 0,9796, so ergibt sich eine Zulassungszahl von 199,4378, aufgerundet 200. Dies liegt unter der kapazitätsgünstig festgesetzten Zahl von 201 Studienplätzen.
- 102
4. Belegung
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Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste waren tatsächlich zum Abschluss des Vergabeverfahrens (nach Verlosung von 2 Plätzen) am 23.10.2017 201 Studierende immatrikuliert. Die Leiterin des Studierendenservices hat darüber hinaus am 01.11.2017 erklärt, dass bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens am 23.10.2017 keiner der vergebenen Plätze durch Exmatrikulation oder Höherstufung wieder frei geworden sei; es gebe auch keine Beurlaubungen für das 1. Fachsemester.
- 104
Damit stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung, so dass der Hauptantrag wie auch der auf eine vorläufige Zulassung nur zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtete Hilfsantrag abzulehnen ist.
- 105
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt bei NC-Verfahren auch im Eilverfahren den ungekürzten Auffangwert in Höhe von 5.000 € zugrunde (so auch OVG Schleswig, z.B. B. v. 20.07.2012 - 3 NB 18/10 -).
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Urteil einreichenSchleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 14. Nov. 2017 - 9 C 95/17 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 31. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht.
31. Der Senat geht aufgrund der glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin davon aus, dass die festgesetzten 144 Studienplätze besetzt sind. Ob auf die zunächst mitgeteilte Einschreibungszahl von 147 oder auf die später übermittelte Zahl von 146 abzustellen ist, ist insoweit unerheblich. Substantiierte Einwände hiergegen werden mit der Beschwerde nicht erhoben.
42. Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste aufgrund des Hochschulpakts 2020 weder die Antragsgegnerin zusätzliche Kapazitäten ermitteln und zuweisen noch das Verwaltungsgericht das Lehrdeputat pauschal um einen Sicherheitszuschlag von 15 % erhöhen. Nach der vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen Annahme des Verwaltungsgerichts hat die Medizinische Fakultät der Antragsgegnerin auf der Basis der Sondervereinbarung drei zusätzliche Stellen geschaffen, die in die Berechnung des Lehrdeputats einbezogen worden sind. Ein Anspruch auf eine (weitere) kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen kann aus dem Hochschulpakt II solange nicht hergeleitet werden, wie Studienplätze aufgrund dieses Abkommens noch nicht geschaffen worden sind. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten ebenso wie die zum Hochschulpakt 2020 im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Ein solcher Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2008 -‑ 13 C 1/08 -, vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 -, vom 25. Februar 2010 ‑ 13 C 1/10 u. a. -, vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, vom 17. März 2011 - 13 C 26/11 -, vom 17. Oktober 2011 - 13 C 66/11 -, vom 31. Januar 2012 ‑ 13 B 1537/11 -, und vom 10. Mai 2012 – 13 C 6/12 -, jeweils juris.
63. Die Behauptung des Antragstellers, Vorlesungen und klinische Seminare seien offensichtlich von mehreren Lehreinheiten gemeinsam veranstaltet worden mit der Folge, dass sie im Verhältnis 50:50 zwischen der vorklinischen und der klinischen Lehreinheit aufzuteilen seien, ist unsubstantiiert. Sie ist deshalb insbesondere nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommen Verteilung der curricularen Anteile in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht aufklären, ob und warum der Einsatz von Klinikern in der Vorklinik nicht möglich war. Das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung geht verbindlich von drei Lehreinheiten aus. Hiervon ausgehend sowie unter Berücksichtigung der rechtlichen Verselbständigung des Universitätsklinikums ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze.
7Vgl. dazu näher und m.w.N. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, juris.
84. Das Vorbringen zur Schwundberechnung greift nicht durch. Mit dem Einwand, es sei kein Beurlaubungsschwund berechnet worden, ist kein Fehler bei der Kapazitätsberechnung dargetan. Beurlaubungen fallen nicht unter die Kategorien des Schwunds nach § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO. Beurlaubte nehmen die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch und stellen keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage dar. Zudem steht der Besetzung von durch Beurlaubungen frei gewordenen Studienplätzen mit Quereinsteigern die Kapazitätsverordnung nicht entgegen, so dass auch so eine urlaubsschwundbedingte Lehraufwandsersparnis nicht eintritt.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2003 ‑ 13 C 11/03 ‑, juris, vom 11. Mai 2004 ‑ 13 C 1280/04 -, juris, vom 6. April 2005 ‑ 13 C 115/05 -, vom 27. April 2009 ‑ 13 C 10/09 ‑, juris, vom 9. Juli 2010 ‑ 13 C 264/10 u. a. ‑, juris, und vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, juris, und vom 4. März 2013 – 13 C 2/13 -, juris.
10Auch im Übrigen ist die Schwundberechnung, die die Antragsgegnerin zulässigerweise nach dem „Hamburger Modell“ mithilfe der amtlichen Statistiken vorgenommen hat, rechtlich nicht zu beanstanden.
115. Auch mit dem Vorbringen, die Berechnung der Ausbildungskapazität auf der Grundlage der tagesbelegten Betten sei nicht haltbar, stellt der Antragsteller die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazität für die hier maßgebliche Lehreinheit Vorklinische Medizin zutreffend nicht anhand der Zahl der tagesbelegten Betten, sondern auf der Grundlage der verfügbaren Personalstellen berechnet. Die Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität sieht § 17 KapVO lediglich für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin vor, wo ihr die Funktion eines Korrektivs des Berechnungsergebnisses zukommt (vgl. § 17 Abs. 2 KapVO). Sie kann aber gemäß § 18 Abs. 3 KapVO nicht zu einer Erhöhung der Zulassungszahl für den Studiengang Medizin insgesamt führen.
12Die Kritik an einer Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten beruht im Übrigen im Wesentlichen auf Zahlen aus Baden-Württemberg und lässt zudem außer Betracht, dass statistische Werte zu Krankenhäusern insgesamt nicht unbedingt auch für die hier maßgeblichen Universitätskliniken gelten. Im Übrigen ist es Sache des Verordnungsgebers zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang welche Konsequenzen in Bezug auf die Ausbildungskapazität aus einer etwaigen Wandlung der stationären medizinischen Behandlung zu ziehen sind, um dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht zu werden. Dass die Vorgaben in § 17 KapVO nicht nach sachgerechten Kriterien ermittelt wurden und als willkürlich angesehen werden müssten, ist weder erkennbar noch substantiiert dargelegt.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 – 13 C 41/13 -, vom 4. März 2013 – 13 C 2/13 -, juris; OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 21. Februar 2012 – 5 NC 286.11 -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 13 C 59/08 -, juris.
146. Den Befristungen von Arbeitsverhältnissen (auch) promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Antragsgegnerin kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Der Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte weiter aufklären müssen, ob in der Lehreinheit als befristet beschäftigt eingestufte wissenschaftliche Mitarbeiter tätig seien, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall getreten sei, stellt die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht in Frage. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei den mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzten Stellen von jeweils 4 DS ausgegangen ist. Dies entspricht der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV, wonach die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist. Diese gegenüber den unbefristet Beschäftigten niedrigere Lehrverpflichtung verletzt das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht. Sie rechtfertigt sich ebenso wie die Befristung selbst aus dem wichtigen Interesse der Allgemeinheit und der Hochschule an ausreichender Heranbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs.
15Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2005 - 13 C 126/05 -, und vom 12. Juni 2012 - 13 B 376/12 -, jeweils juris.
16Von diesem Regellehrdeputat kann nach der Rechtsprechung des Senats zum sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO) nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris, Rn. 9, und vom 6. Juni 2012 - 13 C 17/12 -, juris, Rn. 7.
18Hierfür ist mit der Beschwerde aber nichts Substantiiertes dargetan worden. Im Übrigen verpflichtet weder das Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Antragsgegnerin zum Nachweis, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Die für den Regelfall erfolgte Widmung der befristet zu besetzenden Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen ausweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe. Insoweit ist von einer typisierenden Betrachtung auszugehen, sodass es auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht ankommt.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, juris, Rn. 28; OVG Saarland, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 2 B 45/11. NC u.a. -, juris, Rn. 59 ff.
20Das insoweit nicht näher substantiierte Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch nicht die Annahme, die nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG (entsprechend § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG) zulässigen Befristungszeiten seien nicht eingehalten worden.
21Entgegen der Darstellung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung auch nicht etwa das WissZeitVG übersehen oder ein falsches Verständnis des § 2 WissZeitVG zugrunde gelegt. Weder der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss noch die in Bezug genommene Entscheidung zum Wintersemester (Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 9 Nc 45/12 -, juris) verhalten sich hierzu. Das Verwaltungsgericht hat im letztgenannten Beschluss lediglich ausgeführt, es bestehe keinerlei Grund für die Annahme, in der Lehreinheit seien als befristet beschäftigt eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten sei; die Antragsgegnerin habe solches auch in ihrem Schriftsatz vom 9. Oktober 2012 erneut ausdrücklich verneint.
227. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch die sog. Titellehre nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Als nicht aus Lehrpersonalstellen folgende Lehre sind nach dem Kapazitätsberechnungsmodell lediglich die gemittelten Lehrveranstaltungsstunden aus den beiden vergangenen Semestern vor dem Berechnungsstichtag hinzuzurechnen (§ 10 Satz 1 KapVO). Die Berücksichtigung weiterer das Lehrangebot erhöhender Lehre sieht das Modell der Kapazitätsverordnung nicht vor. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht als Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden. Auf diese Lehrleistungen besteht kein Anspruch und es ist nicht sicher, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden.
23Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2009 – 13 C 271/09 u.a. -, und vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, jeweils juris.
248. Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen. Sie erbringen keine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag – in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen – abgeleitete verbindliche Leistungen, weshalb der Lehrbeitrag nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs berücksichtigt werden kann.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 -, vom 19. August 2008 ‑ 13 C 213/08 ‑, vom 27. April 2009, und vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, jeweils juris.
26Ferner wird auf § 1 Satz 3 HZG NRW hingewiesen, wonach Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter finanziert werden, nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazitäten führen.
279. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug nicht wegen Doppel-/Zweitstudenten zu verringern. Mit der entsprechenden Senatsrechtsprechung setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Die Kapazitätsverordnung sieht eine solche Verringerung nicht vor. Zudem ist die Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten – wenn überhaupt – verschwindend gering und kann bei der nur möglichen ex-ante-Kapazitätsberechnung nicht hinreichend prognostiziert werden. Die Absolvierung eines Doppelstudiums der Medizin und Zahnmedizin wird in der Regel nach nordrhein-westfälischem Hochschulrecht (vgl. § 48 Abs. 2 HG NRW) ausgeschlossen sein.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - 13 C 41/13 -, und vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a. -, juris, Rn. 15.
2910. Die Einwände gegen die angenommene Gruppengröße bei Vorlesungen von 180 greifen ebenfalls nicht durch. Der Senat hat diese Gruppengröße in ständiger Rechtsprechung, mit der sich der Antragsteller nicht auseinandersetzt, für angemessen erachtet. Er hält sie auch weiterhin für akzeptabel und im Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung für anwendbar.
30Die Gruppengröße für Vorlesungen steht in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika usw., und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Veränderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten aus: Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt nach dem System der Kapazitätsverordnung zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl. Letzteres bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studenten: Auf Grund normativer Vorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen jedoch nicht erhöht werden; die gleichwohl von der Hochschule entsprechend den normativen Mindestvoraussetzungen zwingend auszubildende erhöhte Zahl der Studenten kann nur durch Erhöhung der Zahl der jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden, was wiederum eine Erhöhung der Zahl der Lehrkräfte voraussetzt. In diesem durch das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des vom Studienbewerber Beanspruchbaren und des von der Hochschule Erbringbaren stellt die Gruppengröße 180 für Vorlesungen einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert dar.
31Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 – 13 C 260/10 -, juris, vom 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 u. a. - , und vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 u. a. -, juris; vgl. auch Beschluss vom 20. Juli 2005 - 13 C 244/05 u. a. -, juris sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -, juris.
3211. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist auch nicht unklar, ob das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des Gesamtlehrdeputats von 60 oder 45 Minuten pro Lehrveranstaltungsstunde ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr in seinem in Bezug genommenen Beschluss für das Wintersemester 2012/2013 bei der Berechnung des Lehrdeputats ausdrücklich auf die Regelungen der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) bezogen und den dort in § 3 festgelegten Umfang der Lehrverpflichtung zugrundegelegt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LVV umfasst eine Lehrveranstaltungsstunde eine Lehrtätigkeit von (mindestens) 45 Minuten.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
35Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin (im Folgenden: der Antragsteller), ihm/ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz im Wintersemester 2016/2017 für das 1. Fachsemester Humanmedizin zuzuteilen bzw. ihn/sie an einem gerichtlich angeordneten Auswahl-(Los-)Verfahren für die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zu beteiligen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.
- 2
Es fehlt an einem Anordnungsanspruch, denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass über die festgesetzte Kapazität hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.
- 3
Der Anordnungsanspruch folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Gewährleistet ist damit für jeden, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Soweit in dieses Teilhaberecht durch absolute Zulassungsbeschränkungen eingegriffen wird, ist dies nur auf einer gesetzlichen Grundlage statthaft und nur dann verfassungsgemäß, wenn dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird (BVerfG, B. v. 22.10.1991, BVerfGE 85, 36 ff.).
- 4
Mit diesem verfassungsrechtlich begründeten Kapazitätserschöpfungsgebot ist die durch § 1 Nr. 1 a) aa) der Landesverordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein für das Wintersemester 2016/2017 (ZZVO Wintersemester 2016/2017) vom 08.07.2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 47 ff.) auf 202 festgesetzte Zahl (Zulassungszahl) der im Wintersemester 2016/2017 im Studiengang Humanmedizin an der …-Universität zu Kiel höchstens aufzunehmenden Bewerber zu vereinbaren.
- 5
Die Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Die der Festsetzung zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin - hier für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2016/2017 und Sommersemester 2017 - beruht auf den Bestimmungen des ersten Teils der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO -) vom 21.03.2011 (NBl. MWV Schl.-H. S. 11 ff.) i.d.F. vom 10.12.2015 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 145), konkret auf den §§ 2 - 21 HZVO. Die HZVO in der Fassung vom 22.06.2016 (NBl. HS MSGWH Schl.-H. S. 26) - die erstmals sowohl Fristen für außerkapazitäre Anträge enthält als auch für diese einen form- und fristgerechten innerkapazitären Antrag voraussetzt - ist mit Ausnahme der Anlage 3 vorliegend nicht anwendbar, da sie erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2017 gilt (Art. 3 der Landesverordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung und zur Änderung der Hochschulzulassungsverordnung).
- 6
Die durchzuführende Berechnung der auf die jährliche Ausbildungskapazität bezogenen Zulassungszahl erfolgt nach Maßgabe des § 7 HZVO i.V.m. Anlage 1 zu einem nach § 6 Abs. 1 HZVO zu wählenden Berechnungsstichtag (hier der 01.02.2016). Sie geht von der personellen Ausstattung derjenigen Lehreinheit aus, der der Studiengang zugeordnet ist (Lehrangebot, dazu 1.) und teilt diese durch die maßgebliche Lehrnachfrage, d.h. durch den Anteil am Curricularnormwert, der auf diese Lehreinheit entfällt (dazu 2.). Sodann erfolgt eine Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien (dazu 3.). Die anhand von Zahlenwerten und Formeln vorzunehmende Ermittlung der Ausbildungskapazität unterliegt einschließlich ihrer Ableitung (BVerfG, B. v. 22.10.1991, a.a.O.) schon im Eilverfahren einer eingehenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, B. v. 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, juris). Nach diesem Maßstab ist die Berechnung zwar geringfügig zu korrigieren, zusätzliche Studienplätze ergeben sich daraus aber nicht.
- 7
1. Lehrangebot:
- 8
1.1. Unbereinigtes Lehrangebot
- 9
Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 S. 1 HZVO). Ein normativer, im allgemeinen Landeshaushaltsplan ausgewiesener Stellenplan ist dazu nicht erforderlich (OVG Schleswig, B. v. 26.10.2010 - 3 NB 139/09 u. a. -). Die Universitäten erhalten (Global-)Budgets und bewirtschaften diese in eigener Verantwortung. Speziell für die Medizin erfolgt eine gesonderte - von der sonstigen Universität getrennte - Mittelzuweisung (§ 33 Abs. 5 Hochschulgesetz - HSG - vom 05.02.2016 - GVOBl. Schl.-H. S. 39). Über die Aufteilung der vom Haushaltsgeber zugewiesenen Mittel zwischen den Universitäten Kiel und Lübeck entscheidet der Medizinausschuss (§ 33 Abs. 2 Nr. 3 HSG). Die jeweiligen medizinischen Fachbereiche verwalten die ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 HSG), wobei der Dekan die konkreten Entscheidungen trifft (§ 30 Abs. 1 S. 2 HSG). Die Antragsgegnerin hat dazu eine Stellenübersicht vorgelegt.
- 10
Diese weist die den einzelnen Instituten zugeordneten Stellen mit Stellennummern und Namen aus. Soweit Stellen nicht oder nur teilweise besetzt sind (z.B. Stellennr. 9130 und 4890), ist in der Tabelle zwar kein bzw. ein verringertes Deputatssoll ausgewiesen, die entsprechenden Deputatsstunden sind aber - entsprechend ihrer Stellengruppe - voll in die Berechnung mit einbezogen, wie sich bei einem Vergleich mit der Tabelle im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.09.2016 ergibt. Umgekehrt sind gesperrte Stellen (z.B. Stellennr. 4760 und 1340 im Physiologischen Institut) in der Übersicht enthalten, aber nicht berücksichtigt worden. Nach der Stellenübersicht und den dazu erfolgten Erläuterungen der Antragsgegnerin stehen der Lehreinheit vorklinische Medizin verteilt auf die einzelnen Institute folgende Stellen bzw. Deputate (ausgedrückt in Lehrveranstaltungsstunden - LVS -) zur Verfügung:
- 11
Stellengruppe
Planstellen
=
Verfügbare
StellenDep. je
StelleSumme
Deputats-vermin-derungen
Verfügbare
DeputatsstundenAnatomie
Prof. W 3 (S.)
1
9
9
-
9
Prof. W 2 (L., W.)
2
9
18
-
18
Akad. Räte/Oberräte N.N (vorh. W.), Kurz
2
9
18
-
18
Qualif.stellen auf Zeit
10
4
40
40
Wiss.Ang.(B.)
1
9
9
4
5
Summe Anatomie
16
94
4
90 (Vorj.:90)
Biochemie
Prof. W 3 (R.)
1
9
9
2
7
Prof. W 2 (S., J. + Zusatzstelle)
3
9
27
3
24
Juniorprof. W1- gesperrt für Zusatzstelle
-
5
-
-
Akad. Räte/Oberräte (G.)
1
9
9
4
5
Qualif.stellen auf Zeit
8
4
32
32
Summe Biochemie
13
77
9
68 (Vorjahr Kammer 68)
Physiologie
Prof. W 3 (B.)
1
9
9
9
Prof. W 2 (B., W.)
2
9
18
2
16
Akad. Räte/Oberräte (K.)
1
9
9
2
7
Qualif.stellen auf Zeit (2 x1/2 gesperrt wg Überbrückungsstelle)
5,5
4
22
22
Wiss. Ang. abgeordnet (T.)
1
4
4
4
Wiss.Ang. (H. -Überbrückungsstelle)
1
9
9
4
5
W 1 Exzellenzcluster Entzündungsf.
1
5
5
5
Summe Physiologie
12,5
76
8
68 (Vorjahr 68)
Summe insgesamt
41,5
247
21
226 (Vorjahr Kammer:
226)
- 12
Die Antragsgegnerin hat der Deputatsberechnung für die einzelnen Stellengruppen die Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - vom 07.04.2015 zugrunde gelegt (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 91 ff.). Diese ist am 30.06.2016 außer Kraft getreten und mit Wirkung vom 01.07.2016 durch die wortgleiche LVVO vom 27.06.2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 36) ersetzt worden.
- 13
Das Lehrdeputat von Professorinnen und Professoren beträgt 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO). Das Lehrdeputat von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (W 1) in der ersten Anstellungsphase (erste drei Jahre) beträgt 4 LVS, das in der zweiten Anstellungsphase (4. - 6. Jahr) 6 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LVVO). Die Antragsgegnerin hat das Lehrdeputat mit dem Mittelwert von 5 LVS berücksichtigt. Dies hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung gebilligt (B. v. 29.11.2007 - 9 C 21/07 -; so auch OVG Schleswig, B. v. 26.03.2014 - 3 NB 1/14 - ).
- 14
Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt die Lehrverpflichtung grundsätzlich 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LVVO). Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die befristet eingestellt werden und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder zusätzlicher wissenschaftlicher Leistung gegeben wird, haben eine Lehrverpflichtung von 4 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO). Solche befristeten Qualifikationsstellen mit der Zweckbestimmung wissenschaftlicher Fort- und Weiterbildung bilden kapazitätsrechtlich eine eigene Stellengruppe (OVG Münster, B. v. 26.08.2013 - 13 C 88/13 -, juris Rn. 17).
- 15
Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträgen handelt es sich bei den im Datenerhebungsformular mit „Qualifikationsstellen A13/E13 a.Z.“ bezeichneten Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter ausschließlich um solche, die als befristet eingestellte wissenschaftliche Mitarbeiter eine Qualifikationsstelle im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO innehaben. Es handelt sich entweder um Arbeitsverträge „mit Zielrichtung Promotion“ oder um sogenannte „Post-doc“-Verträge, in denen dem jeweiligen Mitarbeiter im Rahmen der Dienstaufgabe Gelegenheit zur Vorbereitung einer Habilitation, habilitationsäquivalenter Leistungen oder anderer zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen gegeben wird. Das Regeldeputat derjenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter, deren Arbeitsverträge die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO erfüllen, beträgt 4 LVS. Auf die tatsächlichen Umstände kommt es nicht an (OVG Schleswig, B. v. 11.09.2013 - 3 NB 9/12 u.a. - und OVG Münster, B. v. 26.08.13 - 13 C 88/13 -; OVG Saarlouis, B. v. 25.07.13 - 2 NB 143/13.NC -, beide juris). Genauso wenig ist maßgeblich, ob die nach § 2 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft - WissZeitVG - vom 12.04.2007 (BGBl. S. 506 ff.) i.d.F. v. 11.03.2016 (BGBl. S. 442 ff.) geltende zulässige Befristungsdauer im Einzelfall überschritten wird. Solange eine Entfristung vor dem Arbeitsgericht nicht erfolgreich geltend gemacht wurde, wäre eine arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Befristung kapazitätsrechtlich ohne Belang (OVG Schleswig, B. v. 05.10.2012 - 3 NB 5/12 -; OVG Münster, B. v. 31.07.2012 - 13 C 28/12 -; vgl. auch VG Freiburg, U. v. 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris). Für eine allenfalls denkbare faktische Umwandlung einer befristeten in eine unbefristete Stelle gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. dazu OVG Münster, B. v. 10.05.2012 - 13 C 6/12 -; OVG Magdeburg, B. v. 21.10.2010 - 3 M 152/10 -, juris).
- 16
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 28.09.2016 die Änderungen gegenüber der Kapazitätsberechnung des vorangegangenen Berechnungszeitraumes im Einzelnen erläutert. Dabei haben sich hinsichtlich der Planstellen und der Deputatsreduzierungen einzelne Unterschiede zum Vorjahr ergeben, die Zahl der insgesamt verfügbaren Deputatsstunden hat sich gegenüber der Annahme der Kammer im Vorjahresbeschluss vom 25.11.2015 (9 C 118/15) jedoch nicht verändert.
- 17
1.1.1. Stellenausstattung
- 18
Die Stellenausstattung des Anatomischen Institut hat sich im Vergleich zum Vorjahr nicht verändert. Die W 2 - Stelle des ausgeschiedenen Prof. S. ist durch Prof. W. besetzt worden. Dessen vorherige Stelle als Akad. Oberrat (Stelle Nr. 9130) ist derzeit nicht besetzt, die entsprechenden Deputatsstunden sind aber weiterhin in der Berechnung enthalten.
- 19
Im Biochemischen Institut ist weiterhin eine Stelle für eine Juniorprofessur (W 1) mit 5 LVS gesperrt, während der frühere Inhaber dieser Stelle auf einer dem Institut allerdings nur vorübergehend zugerechneten (und deshalb im Stellenplan nicht enthaltenen) W 2 Stelle zum Professor berufen worden ist und mit einem Deputat von 9 LVS berücksichtigt wird.
- 20
Im Vorjahr hatte die Antragsgegnerin das Lehrdeputat von Frau Prof. J. aufgrund ihrer Zuweisung zu einem Max-Planck-Institut nach § 5 Nr. 2 LVVO auf 6 statt 9 LVS festgesetzt und entsprechend in die Kapazitätsberechnung eingestellt. Dies hatte die Kammer nicht akzeptiert, da jedenfalls eine hinreichende Abwägung für eine solche kapazitätsungünstige Umwandlung einer Stelle fehle. Diese abweichende Festsetzung des Deputats hat die Antragsgegnerin in diesem Jahr nicht mehr berücksichtigt und die Stelle mit einem Deputat von 9 LVS bewertet.
- 21
Im Physiologischen Institut ist Frau Dr. H. nunmehr unbefristet mit einer Lehrverpflichtung von 9 LVS beschäftigt und besetzt seit dem 01.01.2016 eine Überbrückungsstelle, die nicht zum Physiologischen Institut gehört. Diese Stelle ist derzeit dem Institut zugerechnet, soll aber zum 01.11.2019 wieder abgezogen werden, wenn für Frau Dr. H. eine frei werdende Stelle am Institut zur Verfügung steht. Zum Ausgleich für diese zusätzliche Stelle mit 9 LVS sind zwei halbe Qualifikationsstellen (Stellennr. 4760 und 1340) gesperrt und deshalb nicht in die Berechnung einbezogen worden, so dass zusätzlich nur 5 LVS zur Verfügung stehen (die sich durch eine Deputatsverminderung von 4 LVS auf 1 LVS reduzieren, dazu unten). Eine über die entsprechende plausible und nachvollziehbare Erklärung der Antragsgegnerin hinausgehende Glaubhaftmachung der Stellensperrung hält die Kammer nicht für erforderlich.
- 22
Die Antragsgegnerin hat weiterhin zusätzlich zu den im Stellenplan genannten Stellen wie in den Vorjahren das Lehrdeputat des von der Universität Lübeck abgeordneten wissenschaftlichen Mitarbeiters Prof. T. berücksichtigt, der auf einer nicht zum Institut gehörenden Stelle geführt wird. Sie hat diese Stelle zu Recht mit 4 LVS bemessen. Nach der Übergangsregelung in § 14 Abs. 2 LVVO findet für wissenschaftliche Mitarbeiter, die vor dem 01.08.2008 eingestellt sind und die eine feste Lehrverpflichtung ohne Bezug auf die geltende Lehrverpflichtungsverordnung haben, die LVVO 1995 (i.d.F. vom 12.10.2005 - GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241) weiter Anwendung. Nach deren § 5 Abs. 3 und 2 bestimmt sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Der zum Wintersemester 2012/2013 vorgelegte und von der Kammer überprüfte Arbeitsvertrag des Prof. T. vom 26.04.2005 sieht „im Bedarfsfall“ eine Lehrverpflichtung von 4 LVS vor.
- 23
Ferner ist beim Physiologischen Institut zusätzlich wie in den Vorjahren eine W 1 Professur aus dem Exzellenzcluster Entzündungsforschung berücksichtigt worden, die im Stellenplan ebenfalls nicht aufgeführt ist, da sie nicht unmittelbar dem Institut zugeordnet ist.
- 24
Weiterhin ist im Physiologischen Institut eine Funktionsstelle ohne Lehrverpflichtung vorhanden. Der Stelleninhaber Dr. W. ist dort seit 1985 für die Datenverarbeitung zuständig. Für diese Stelle hat die Kammer in den Vorjahren nach Überprüfung des Vertrages festgestellt, dass keine Lehrverpflichtung besteht. Die Schaffung solcher Funktionsstellen steht im organisatorischen Ermessen der Hochschule. Ihre Inhaber zählen nicht zu den Lehrpersonen i.S.d. § 9 Abs. 1 HZVO und des § 1 LVVO. Dies hat die Kammer auch für Dr. W. in langjähriger Rechtsprechung zuletzt im Vorjahresbeschluss bestätigt (vgl. auch OVG Schleswig, B. v. 10.07.2013 - 3 NB 47/12 u.a. - und VGH München, B. v. 26.07.2011 - 7 CE 11.10288 -, juris).
- 25
Damit stehen aus verfügbaren Stellen insgesamt 247 LVS zur Verfügung.
- 26
1.1.2. Deputatsermäßigungen
- 27
Die Zahl der Deputatsermäßigungen hat sich von 16 LVS im Vorjahr auf 21 LVS im Berechnungszeitraum erhöht.
- 28
Nach § 8 Abs. 1 S. 1 LVVO kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtungen ermäßigen; das Präsidium einer Universität kann Ermäßigungen auch für Aufgaben in der Forschung gewähren. Die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach § 8 Abs. 1 LVVO kann gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 LVVO bei Universitäten und Fachhochschulen bis 6,5 % der Lehrverpflichtung aller im Stellenplan der Hochschule für Professorinnen und Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgewiesenen Stellen und Planstellen betragen. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 LVVO regelt das Präsidium mit Zustimmung des Senates, für welche Funktionen und Aufgaben nach § 8 Abs. 1 S.1 LVVO und in welchem Umfange die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann.
- 29
Das Präsidium der Antragsgegnerin hat am 12.01.2011 mit Zustimmung des Senates einen generellen Beschluss gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 LVVO über Deputatsreduzierungen getroffen, in dem festgelegt ist, für welche Funktionen („Kategorien“) welche Ermäßigungen gewährt werden können. Dieser Katalog ist zuletzt durch Beschluss des Präsidiums vom 17.03.2015 mit Zustimmung des Senats vom 25.03.2015 hinsichtlich der - hier nicht einschlägigen - Kategorien 8 und 9 modifiziert und in dieser Fassung vorgelegt worden (Anlagenkonvolut 4 zum Schriftsatz vom 28.09.2016). Er beschreibt die Funktionen, für die Reduzierungen gewährt werden können, hinreichend genau und hält sich dabei im Rahmen der Vorgaben des § 8 Abs. 1 Satz 1 LVVO.
- 30
Nach der Berechnung in Anlage 11 zum Schriftsatz vom 28.09.2016 der Antragsgegnerin ist die 6,5 %-Grenze des § 8 Abs. 2 S. 1 LVVO nicht nur eingehalten, sondern mit 5,4 % deutlich unterschritten. Zu Recht ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass sich diese Regelung auf die Hochschule insgesamt und nicht nur auf einzelne Lehreinheiten bezieht (OVG Schleswig, B. v. 25.03.2015 - 3 NB 189/14 - u.a. -).
- 31
Nach § 8 Abs. 3 LVVO kann über die Ermäßigung nach Abs. 1 hinaus durch das Präsidium für Professorinnen und Professoren für die Wahrnehmung von Sonderfunktionen, insbesondere für die Selbstverwaltung außeruniversitärer Forschungseinrichtungen oder Forschungsverbünde und für die Leitung von anerkannten oder beantragten Sonderforschungsbereichen oder Exzellenzclustern, eine Reduzierung der Lehrverpflichtung um bis zu 2 LVS anerkannt werden; eine Anrechnung auf Absatz 1 erfolgt dabei nicht.
- 32
Die gewährten Deputatsreduzierungen sind überwiegend bereits in den Vorjahren von der Kammer akzeptiert worden (Beschlüsse der Kammer v. 20.11.2012 - 9 C 54/12 u.a.-, v. 11.12.2013 - 9 C 117/13 u.a. - und v. 25.11.2014 - 9 C 130/14 u.a.-, jeweils bestätigt durch OVG Schleswig, z.B. B. v. 10.07.2013 - 3 NB 47/12 u.a. -, v. 28.01.2015 - 3 NB 130/14 -, v. 24.02.2015 - 3 NB 101/14 u.a. - und v. 31.03.2015 - 3 NB 146/14 -; und Beschluss der Kammer v. 25.11.2015 - 9 C 118/15 - Vorjahresbeschluss). Dazu im Einzelnen:
- 33
Für das Anatomische Institut hat die Kammer im Beschluss zum Wintersemester 2014/2015 vom 25.11.2014 (9 C 219/14) zu der Frau PD Dr. B. eingeräumten Deputatsermäßigung für kustodiale Gerätebetreuung und die Wahrnehmung der Funktion als Sicherheitsbeauftragte (Nr. 6 des Kriterienkataloges) ausgeführt:
- 34
„Hinzugekommen ist die oben erwähnte Deputatsermäßigung für Frau PD Dr. B. im Anatomischen Institut, die vom Präsidium aufgrund der Vorlage vom 10. Oktober 2013 am 23. Oktober 2013 beschlossen und mit Bescheid vom 29. Oktober 2013 ausgesprochen wurde; sie gilt bis zum 30. September 2015. Allerdings geht weder aus dem Präsidiumsbeschluss selbst noch aus sonstigen Unterlagen hervor, dass eine Abwägung zwischen den Belangen der Hochschule und denen der Studienbewerber stattgefunden hat. Dies erscheint der Kammer jedoch aufgrund der besonderen Situation in diesem Fall entbehrlich. Das Erfordernis einer solchen Abwägung beruht darauf, dass mit einer Lehrverpflichtungsermäßigung grds. der Verlust von Studienplätzen verbunden ist, da sich das verfügbare Lehrangebot verringert. Wie oben dargestellt, ist dies hier jedoch nicht der Fall. Im Gegenteil hat sich die Antragsgegnerin dafür entschieden, die langjährig ohne Lehrverpflichtung besetzte Funktionsstelle nunmehr wieder mit einer Lehrperson i.S.d. § 9 Abs. 1 HZVO zu besetzen, wodurch sich das Lehrangebot erhöht. Die Deputatsermäßigung berücksichtigt, dass die Stelleninhaberin die vorher von Prof. M. ausgeübten Funktionen jedenfalls z.T. weiter ausüben muss; dies gilt insbesondere für die kustodiale Gerätebetreuung (im biochemischen Labor der Anatomie) und die Aufgabe als Sicherheitsbeauftragte. Da sich hier per saldo durch die Umgestaltung der Stelle eine Erhöhung des Lehrangebotes ergeben hat, sind Abwägungen zu den Auswirkungen einer Verminderung des Lehrangebotes entbehrlich.“
- 35
Daran hält die Kammer fest (so auch OVG Schleswig, B. v. 28.01.2015 - 3 NB 101/14 u.a. -). Die Ermäßigung ist durch Beschluss des Präsidiums vom 04.08.2015 bis zum 30.09.2019 verlängert worden. Damit stehen für das Anatomische Institut wie im Vorjahr insgesamt 90 LVS zur Verfügung.
- 36
Im Bereich des Physiologischen Institutes haben sich die Deputatsverminderungen von 3 auf 8 LVS erhöht.
- 37
Mit Bescheid vom 02.03.2016 ist Prof. B. für seine Verpflichtungen im Vorstand des Exzellenzclusters „The Future Ocean“ (Koordination bzw. ab 01.10.2012 Sprecher des Forschungsverbundes ISOS - Integrated School of Ocean Science) für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2018 eine Lehrverpflichtungsermäßigung von nunmehr 2 LVS - - 1 LVS mehr als zuvor - bewilligt worden. Dem liegt der Antrag vom 12.01.2016 zugrunde, in dem Prof. B. den gegenüber den Vorjahren gestiegenen Aufwand im Einzelnen darstellt und mit ca. 56 Std. ohne und 76 Std. mit Vorbereitungszeit jährlich beziffert; dies entspricht 2 bzw. 2,7 LVS. Das Präsidium hat dem mit Beschluss vom 01.03.2016 zugestimmt. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Ermäßigung beruht auf Nr. 7 des Kriterienkataloges zu § 8 Abs. 1 LVVO, wonach für die Wahrnehmung von Sonderfunktionen in Forschungsverbünden mit besonderer Bedeutung für die Universität bis zu 2 LVS - hochschulweit jedoch nur 20 - LVS gewährt werden können. Die Zulässigkeit solcher Deputatsreduzierungen ergibt sich aus § 8 Abs. 1 S. 1 LVVO, der Ermäßigungen für Aufgaben in der Forschung auch über die Spezialfälle des § 8 Abs. 3 LVVO (z.B. Leiter von Sonderforschungsbereichen) hinaus ermöglicht. Es steht außer Frage, dass dies Exzellenzcluster, das im Rahmen der Exzellenzinitiative von der Deutschen Forschungsgemeinschaft gefördert wird, von besonderer Bedeutung für die Universität ist. Die Obergrenze von 20 LVS hochschulweit ist eingehalten. Das Präsidium hat in seiner Entscheidung das erforderliche Ermessen ausgeübt und die Belange der Hochschule und der Studienbewerber gegeneinander abgewogen; dies ergibt sich aus der Präsidiumsvorlage vom 17.02.2016 und dem dazugehörigen Vermerk vom 27.01.2016. Das Präsidium hat berücksichtigt, dass sich die Zahl der Studienplätze aufgrund der zusätzlichen Ermäßigung um 1 verringert; dem aber die überragende Bedeutung des Exzellenzclusters gegenübergestellt und auch berücksichtigt, dass der eigentliche Zeitaufwand noch höher sei als die beantragte Ermäßigung. Diese Wertung ist im Hinblick auf die notwendige Profilierung einer Universität im Forschungsbereich, die gerade durch Exzellenzcluster erfolgt, und die damit verbundene Förderung nicht zu beanstanden.
- 38
Die für Prof. K. bereits langjährig bewilligte Ermäßigung um 2 LVS für Studienfachberatung ist mit Bescheid vom 29.02.2016 für die Zeit vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2018 verlängert worden, dem liegt ein Präsidiumsbeschluss vom 23.02.2016 zugrunde. Dies entspricht Kategorie 4 des Kriterienkataloges, der eine Ermäßigung für Studienfachberatung in der Medizinischen Fakultät von insgesamt 4 LVS vorsieht, die auf die Human- und die Zahnmedizin aufgeteilt werden. Auch hier ist eine Abwägung unter Berücksichtigung der entfallenden Studienplätze getroffen worden, wobei die Kammer dies im Hinblick auf die Vorgabe im Kriterienkatalog und die langjährige Bewilligung für entbehrlich gehalten hatte.
- 39
Neu hinzugekommen ist die Deputatsermäßigung für Frau Dr. H.. Diese ist wie oben dargestellt nunmehr unbefristet mit einer Lehrverpflichtung von 9 LVS beschäftigt. Mit Bescheid vom 08.02.2016 ist ihr seit dem 01.04.2016 für die Dauer von 4 Jahren eine Lehrverpflichtungsermäßigung von 4 LVS für die Betreuung von Großgeräten und Koordinationsaufgaben bewilligt worden. Nach Kategorie 6 des Kriterienkataloges kann für Wissenschaftliche Mitarbeiter, die z.B. Großgeräte betreuen oder Koordinierungsaufgaben wahrnehmen, eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung um 4 LVS für die Dauer von 4 Jahren erfolgen. Nach der Aufgabenbeschreibung für Frau Dr. H. obliegen ihr u.a. die Betreuung der technisch hochsensiblen Geräte und Mikroglasschmieden des Instituts, die Durchführung von Geräteeinweisungen, die Datenverarbeitung und die Administration im Bereich gentechnische Sicherheit und Arbeitssicherheit; darüber hinaus koordiniert sie die Tierversuche am Institut. Nach der Stellungnahme von Prof. B. vom 15.01.2016 wurden diese Aufgaben bis 2008 von einem custodialen Gerätebetreuer durchgeführt und nach dessen Ausscheiden von Professoren und Mitarbeitern übernommen, da kein geeigneter Nachfolger vorhanden gewesen sei. Dies habe sowohl zu Einschränkungen in der Forschung als auch zu verminderter Betreuung der Studierenden und zum Wegfall von besonderen extracurricularen Leistungen geführt und sei nicht mehr leistbar gewesen. Da Frau Dr. H. inzwischen über die entsprechenden Qualifikationen verfüge und für sie eine unbefristete Stelle zur Verfügung stehe, solle sie diese Funktionen übernehmen, wofür eine Ermäßigung von 4 LVS erforderlich sei. Das Präsidium hat dem mit Beschluss vom 02.02.2016 zugestimmt und die beantragte Ermäßigung um 4 LVS für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2020 bewilligt. Es hat dabei neben der Bedeutung und dem Umfang der übertragenen Aufgaben auch berücksichtigt, dass sich die Zahl der Studienplätze durch die Ermäßigung grundsätzlich um ca. 4 reduziere, andererseits aber aufgrund der höheren Lehrverpflichtung von Frau Dr. H. (9 statt vorher 4 LVS) nunmehr insgesamt 1 LVS mehr zur Verfügung stehe als vorher. Diese Erwägungen sind ermessensfehlerfrei.
- 40
Für das Physiologische Institut verbleibt es damit wie im Vorjahr bei 68 LVS (unter Hinzurechnung der 5 LVS für die Juniorprofessur aus dem Exzellenzcluster Entzündungsforschung). Die Sperrung zweier Qualifikationsstellen mit je 2 LVS sowie die zusätzlichen Lehrverpflichtungsermäßigungen in Höhe von 1 bzw. 4 LVS werden durch die zusätzliche Stelle mit 9 LVS aufgewogen.
- 41
Im Biochemischen Institut ist wie im Vorjahr von 68 LVS auszugehen.
- 42
Die seit dem Wintersemester 2010/2011 bewilligte Deputatsermäßigung für Prof. R. um 2 LVS in Ansehung seiner Verpflichtung als Sprecher des Sonderforschungsbereiches 877 ist mit Beschluss des Präsidiums vom 01.03.2016 bis zum 30.09.2018 verlängert worden. Die Antragsgegnerin hat die Tätigkeit in den Vorjahren dahingehend konkretisiert, dass die Tätigkeit die wissenschaftliche Koordinierung und Verwaltung des gesamten Sonderforschungsbereichs beinhalte und einen Arbeitsaufwand von mindestens 10 Stunden wöchentlich erfordere. Das Präsidium hat mit Beschluss vom 01.03.2016 der Verlängerung zugestimmt. Dabei hat es ausweislich der Vorlage die Bedeutung des Sonderforschungsbereichs für die Universität, den Umfang der Aufgaben, aber auch die Zahl der entfallenden Studienplätze berücksichtigt.
- 43
Die von der Kammer langjährig gebilligte Deputatsreduzierung für den ebenfalls im Biochemischen Institut tätigen Akademischen Oberrat auf Lebenszeit (apl. Prof. G.) nach Kategorie 6 in Höhe von 4 LVS u.a. für die kustodiale Gerätebetreuung und Koordinierungsaufgaben ist vom Präsidium mit Beschluss vom 01.03.2016 bis zum 30.09.2020 verlängert worden; dies ist auch weiterhin nicht zu beanstanden.
- 44
Frau Prof. J. ist mit Bescheid vom 03.04.2012 unbefristet eine Ermäßigung von 1 LVS aufgrund ihrer Schwerbehinderung gewährt worden (§ 11 Nr. 1 LVVO). Ihr Lehrdeputat war darüber hinaus jedoch für den vorigen Berechnungszeitraum nach § 5 Satz 1 Nr. 2 LVVO und § 10 LVVO faktisch insgesamt um weitere 5 LVS auf nur noch 3 LVS vermindert worden; hier hat die Kammer im Vorjahr nur die Ermäßigung um 2 LVS nach § 10 LVVO anerkannt und dazu ausgeführt:
- 45
„Diese Ermäßigungen beruhen darauf, dass Frau Prof. J. für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 30.06.2019 aufgrund einer Kooperationsvereinbarung dem Max-Planck-Institut für Herz- und Lungenforschung in Bad Nauheim zugewiesen ist und dort ein Forschungsprojekt durchführt. In diesem Zusammenhang beantragte die Antragsgegnerin beim zuständigen Ministerium für Bildung und Wissenschaft die Erteilung des Einvernehmens nach § 10 LVVO zu einer Freistellung von der Lehrverpflichtung. Mit Schreiben vom 05.02.2014 erteilte das Ministerium sein Einvernehmen insoweit, als eine Reduzierung von 2 LVS gewährt werde. Soweit aus Sicht der Hochschule eine volle Freistellung erforderlich sei, sei diese nach den Möglichkeiten der LVVO von der Hochschule selbst vorzunehmen. Zur Begründung führte es aus, bei der Ermessensentscheidung nach § 10 LVVO sei das öffentliche Interesse an der öffentlich geförderten Grundlagenforschung dem Interesse an der Erteilung der Lehre gegenüber zu stellen. Da es sich bei der Humanmedizin um einen stark nachgefragten und zulassungsbeschränkten Studiengang handele, sei eine Reduzierung der Lehrverpflichtung auf Null ohne entsprechenden Ausgleich nicht vertretbar. Eine Befreiung um 2 LVS werde jedoch auch im Vergleich zu bisher in anderen Fällen nach § 10 LVVO gewährten Ermäßigungen als angemessen betrachtet. Mit Schreiben vom 16.06.2014 wies der Präsident der Antragsgegnerin Frau Prof. J. dem Max-Planck-Institut zu und setzte die Lehrverpflichtung für den Zeitraum der Zuweisung gemäß § 5 Nr. 2 LVVO auf 6 LVS fest. Gleichzeitig gewährte er für den Zeitraum der Zuweisung eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung um 2 LVS nach § 10 LVVO, es verbleibe daher eine Lehrverpflichtung von 3 LVS. Die diesem Schreiben zugrundeliegenden Präsidiumsbeschlüsse konnte die Antragsgegnerin nicht mehr vorlegen; das Präsidium hat jedoch mit Beschluss vom 29.09.2015 die Entscheidungen bestätigt und ausgeführt, dass diese Festsetzungen „nach sorgfältiger Abwägung der Aufgaben von Frau Prof. Dr. J. sowie deren Bedeutung für das Fach gegenüber der verringerten Anzahl der Studienplätze“ erfolgten.
- 46
Die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 10 LVVO liegen vor, denn Frau Prof. J. nimmt außerhalb der Hochschule - nämlich am Max-Planck-Institut - Aufgaben war, die die Ausübung der Lehrtätigkeit jedenfalls teilweise ausschließen. Sie ist aufgrund der Kooperationsvereinbarung an das Institut in Bad Nauheim abgeordnet, führt dort Forschungsaufgaben durch und ist deshalb ersichtlich nicht in der Lage, in vollem Umfang Lehrveranstaltungen abzuhalten. Diese Tätigkeit in der Grundlagenforschung liegt, wie das Bildungsministerium in seinem Schreiben ausgeführt hat, auch im öffentlichen Interesse. Die erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse an dieser Aufgabe einerseits und dem Interesse der Studierenden andererseits ist ausdrücklich in der Entscheidung des Ministeriums enthalten, das im Interesse der Lehre eine Reduzierung von nur 2 LVS für angemessen gehalten hat. Es ist davon auszugehen, dass sich das Präsidium diese Erwägungen zu Eigen gemacht hat, auch wenn sie im Präsidiumsbeschluss vom 29.09.2015 nicht im Einzelnen ausgeführt sind. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich, so dass diese Reduzierung nicht zu beanstanden ist.“
- 47
Die darüber hinausgehende Reduzierung des Regeldeputats hat die Kammer nicht als kapazitätswirksam berücksichtigt, da schon zweifelhaft sei, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine solche abweichende Festsetzung vorlägen und ob die gleichzeitige Anwendung der §§ 5 und 10 LVVO möglich sei. Jedenfalls sei die erforderliche Abwägung nicht hinreichend dargelegt, zumal nach der Abwägung zu § 10 LVVO im Hinblick auf die Interessen der Studierenden nur 2 LVS vertretbar sein sollten. Die Antragsgegnerin hat entsprechend dem Beschluss der Kammer im Vorjahr in der jetzigen Berechnung nur die 2 LVS Ermäßigung nach § 10 LVVO berücksichtigt, so dass Frau Prof. J. kapazitär jetzt mit einem Deputat von 6 LVS berücksichtigt wird.
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Damit stehen im Biochemischen Institut wie im Vorjahr 68 LVS zur Verfügung.
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Keiner Entscheidung bedarf vorliegend die Frage, inwieweit sogenannte Titellehre (Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorarprofessoren und außerplanmäßiger Professoren) kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müsste (ablehnend: 7. Kammer des VG Schleswig -, B. v. 07.12.2007 - 7 C 19/07 u.a. -). Die jeweiligen Institutsleiter haben dazu erklärt, dass Titellehre - soweit sie nicht ohnehin in der Kapazitätsberechnung berücksichtigt wird - im Bereich der Pflichtlehre der Vorklinik nicht stattfindet. Die Kammer sieht keinen Anlass, daran zu zweifeln.
- 50
Des Weiteren folgt aus dem Hochschulpakt 2020 entgegen der Ansicht einiger Antragsteller keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Stellenausstattung über das erfolgte Maß hinaus auszuweiten. Der Hochschulpakt 2020 ist eine die Hochschulfinanzierung betreffende Bund-Länder-Vereinbarung ohne Schutzwirkung für konkret bestimmbare Studienanfänger und ohne unmittelbare kapazitätsrechtliche Konsequenzen für einzelne Studienfächer. Der Hochschulpakt stellt nach soweit ersichtlich einheitlicher Rechtsprechung eine allein die Hochschulfinanzierung betreffende Verwaltungsvereinbarung dar, die zwar Pflichten zwischen Bund und Ländern begründet, der jedoch keine drittbegünstigende Wirkung in dem Sinne beigemessen werden kann, dass hierdurch Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung von auf der Grundlage dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Mitteln zum Ausbau der Kapazität gerade in dem Studienfach begründet würden, das sie studieren wollen. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Studiengang wie hier mit einem „harten“ Numerus Clausus belegt ist (OVG Schleswig, B. v. 10.10.2011 - 3 NB 23/11 u.a. -; OVG Lüneburg, B. v. 15.08.2012 - 2 NB 359/11 - m.w.N.; OVG Hamburg, B. v. 03.06.2014 - 3 Nc 122/13 -, beide juris). Die Kammer hält daher die Anforderung des Landesberichtes zum Hochschulpakt nicht für erforderlich. Das Gleiche gilt für weitere Mittel, die den Hochschulen zur Schaffung von Studienplätzen zur Verfügung gestellt werden; diese sind erst zu berücksichtigen, wenn dadurch tatsächlich Lehrkapazitäten geschaffen wurden.
- 51
Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung der Kammer bei der Ermittlung des Lehrangebotes nicht zu berücksichtigen. Voraussetzung der Berücksichtigung von Lehrpersonal im Sinne von § 9 Abs. 1 HZVO ist, dass diese im Sinne der §§ 42 ff. HRG Aufgaben in der Lehre selbständig oder weisungsgebunden erfüllen. Es muss sich daher um Stellen für Personen handeln, die nach Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Dies ist bei Mitarbeitern, die nach § 37 Abs. 5 HSG zur Durchführung von Drittmittelprojekten eingestellt werden, nicht der Fall. Weder das Hochschulgesetz noch die Lehrverpflichtungsverordnung sehen eine mögliche Verpflichtung zur Lehre vor. Im Gegenteil bestimmt § 4 Abs. 3 LVVO für wissenschaftliche Mitarbeiter, die aus Drittmitteln finanziert werden, ausdrücklich, dass diese keiner Lehrverpflichtung unterliegen. Die Antragsgegnerin hat dementsprechend auch in früheren Verfahren erklärt, dass Drittmittelbedienstete nicht in der curricularen Lehre beschäftigt seien und dies auch aus förder- und arbeitsrechtlichen Gründen nicht zulässig sei. Die in der Vorklinik tätigen Drittmittelbeschäftigten sind daher außer Ansatz zu lassen (OVG Schleswig, B. v. 21.10.2011 - 3 NB 4/11 -; OVG Lüneburg, B. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, juris). Die Kammer sieht deshalb keinen Anlass, das Vorhandensein von Drittmitteln und den Einsatz des aus Drittmitteln finanzierten Personals weiter aufzuklären.
- 52
Insgesamt errechnet sich damit ein Lehrdeputat aus verfügbaren Stellen von 226 LVS (entspricht 226 Semesterwochenstunden - SWS -), das sich wie folgt auf die einzelnen Institute verteilt:
- 53
Anatomisches Institut
90 SWS (Vorjahr 90)
Biochemisches Institut
68 SWS (Vorjahr 68)
Physiologisches Institut
68 SWS (Vorjahr 68)
gesamt
226 SWS (Vorjahr 226)
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1.2 Lehraufträge
- 55
Daneben hat die Antragsgegnerin auch Lehrangebot aus einem Lehrauftrag in ihre Berechnung eingestellt. Sie hat dabei entsprechend der Regelung des § 11 HZVO die Lehrveranstaltungsstunden angesetzt, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Es handelt sich um einen Lehrauftrag im Umfang von 1 LVS im Wintersemester 2014/2015 für das Fach Terminologie, so dass die Antragsgegnerin 0,5 LVS kapazitätserhöhend in die Berechnung einbezogen hat. Der im Vorjahr noch berücksichtigte Lehrauftrag im Wahlfach Englisch ist nicht mehr vergeben worden (und wurde auch fälschlicherweise berücksichtigt, da die Veranstaltung der Lehreinheit Anglistik zugerechnet ist).
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Das unbereinigte Lehrdeputat beträgt damit 226,5 SWS (Vorjahr 227,5 SWS).
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1.3 Dienstleistungsbedarf
- 58
Die Antragsgegnerin hat den Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge in ihrer korrigierten Berechnung vom 19.10.2016 mit 53,5936 SWS (im Vorjahr 48,9214, nach der Berechnung des Gerichts 48,5974 SWS) in die Berechnung für das Studienjahr 2016/2017 eingestellt.
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Die vom unbereinigten Lehrangebot abzuziehenden Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 12 Abs. 1 HZVO). Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstleistungsexportes ist damit eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Gegenstand, Art und Umfang (d.h. die Zahl der erforderlichen Semesterwochenstunden) der Studienanforderungen und damit die entsprechenden als Dienstleistungsexport zu erbringenden Veranstaltungen müssen normativ, d.h. in der Regel in staatlichen Prüfungsvorschriften oder hochschulrechtlichen Studien- oder Prüfungsordnungen geregelt sein (Beschluss der Kammer vom 20.11.2012 - 9 C 54/12 -; OVG Lüneburg, B. v. 09.09.2015 - 2 NB 368/14 -; OVG Münster, B. v. 08.08.2008 - 13 C 75/08 - und VGH Kassel, B. v. 10.03.1994 - 3 Ga 23024/93 Nc -, jeweils juris; Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. S. 398). Das schleswig-holsteinische Hochschulgesetz sieht insoweit vor, dass der Ausbildungsaufwand grundsätzlich durch Prüfungsordnungen festzulegen ist, die als Satzung der Fachbereiche erlassen und vom Präsidium genehmigt werden (§ 52 Abs. 1 und 2 HSG). In Studiengängen, die mit einem Staatsexamen oder einer kirchlichen Prüfung abschließen, erlässt der Fachbereich eine Studienordnung durch Satzung, in der Gegenstand, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind, zu bezeichnen sind (§ 52 Abs. 10 HSG). Nur Lehrveranstaltungen, die nach diesen Vorgaben zu erbringen sind, können als Dienstleistungsexport anerkannt werden. Entsprechende normative Regelungen in Form von Studien- oder Prüfungsordnungen mit Studienverlaufsplänen liegen für alle Studiengänge, für die die Vorklinik Dienstleistungen erbringt, vor.
- 60
Im Gegensatz dazu ist es nicht erforderlich, normativ festzulegen, welche Lehreinheit die einzelnen Veranstaltungen durchführt bzw. mit welchen Anteilen die Vorklinik an der Lehre in anderen Studiengängen beteiligt ist. Dies liegt im organisatorischen Ermessen der Hochschule. Die Darlegung von Ermessenserwägungen ist nur dann erforderlich, wenn sich kapazitätsungünstige Veränderungen z.B. durch Export in weitere Studiengänge ergeben. Dies ist in diesem Jahr jedoch nicht der Fall.
- 61
Genauso wenig ist es entgegen der Ansicht einiger Antragsteller kapazitätsrechtlich erforderlich, Gruppengrößen oder Anrechnungsfaktoren normativ zu regeln (BVerwG, B. v. 04.03.2015 - 6 B 39.14 -, juris) und für die aufnehmenden Studiengänge jeweils Curricular(norm)werte festzusetzen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 08.04.2014 - 3 NB 123/13 -). Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder unmittelbar aus § 12 Abs. 1 HZVO noch aus kapazitätsrechtlichen Grundsätzen oder dem Landesrecht. Die Verpflichtung zur Festsetzung von Curricular(norm)werten in § 14 HZVO für zulassungsbeschränkte Studiengänge bezieht sich auf den jeweiligen Studiengang, dessen Kapazität berechnet wird, nicht aber auf die importierenden Studiengänge. § 12 HZVO sieht eine solche Verpflichtung demgegenüber gerade nicht vor. Dies sowie die fehlenden konkreten Vorgaben für die Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 12 Abs. 2 HZVO legen es nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsexportes geringere Anforderungen zu stellen sind als bei der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Der Normgeber hält offensichtlich im Rahmen des Dienstleistungsexportes eine pauschalierende und vereinfachende Regelung für ausreichend. Eine solche vereinfachende Regelung widerspricht auch nicht dem Kapazitätserschöpfungsgebot, das generell von typisierenden und pauschalierenden Regelungen geprägt ist (vgl. VGH Mannheim, U. v. 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, der - auf der Grundlage des baden-württembergischen Landesrechtes - auch die Vorgabe konkreter Stundenzahlen für entbehrlich hält; OVG Lüneburg, B. v. 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -; VGH München, B. v. 26.07.2011 - 7 CE 11.10288 -, alle juris; a.A. Zimmerling/Brehm, Kapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 478 ff.). Ausgehend davon hält es die Kammer auch nicht für erforderlich, jeweils die Einhaltung des Curricularnormwertes für den aufnehmenden Studiengang zu überprüfen; auch für ein solches Erfordernis gibt § 12 HZVO nichts her (so auch OVG Münster, B. v. 19.12.2013 - 13 C 107/13 -; VGH Kassel, B. v. 24.09.2009 - 10 B 1142/09 -; anders OVG Lüneburg, B. v. 15.04.2014 - 2 NB 103/13 - und OVG Koblenz, B. v. 12.04.2016 - 6 B 10087/16 -, alle juris). Die Kammer hat daher auch davon abgesehen, die vollständigen Curricularwertberechnungen aller aufnehmenden Studiengänge anzufordern.
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Zur Berechnung des Bedarfs sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 12 Abs. 2 HZVO). Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Vorjahresbeschluss) und des OVG Schleswig (z.B. B. v. 26.03.2014 - 3 NB 1/14 -) kein Schwundabschlag zu berücksichtigen (vgl. auch OVG Lüneburg, B. v. 16.04.2014 - 2 NB 145/13 - und VGH Mannheim, U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris).
- 63
Nach diesen Maßgaben ist der angesetzte Dienstleistungsexport nur in geringem Umfang zu korrigieren.
- 64
Der Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie beträgt nach der korrigierten Berechnung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 19.10.2016 13,5386 SWS (nach der Berechnung des Gerichts im Vorjahr 12,1980 SWS).
- 65
In dem als Anlage zur Studienordnung (Satzung) der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät für Studierende des Faches Pharmazie (Studiengang Staatsexamen) vom 15.01.1992 i.d.F. vom 06.02.2014 veröffentlichten Studienplan (Anl. 17 zum Schriftsatz vom 28.09.2016) sind die als Dienstleistungsexport der Vorklinik durchgeführten Vorlesungen Grundlagen der Physiologie und der Anatomie, Pathophysiologie und die Kurse der Physiologie und der Anatomie (Zytologische und histologische Grundlagen, Teil 1: menschliche Zellen) als Pflichtveranstaltungen enthalten. Die angenommene Zahl der SWS entspricht jeweils den Vorgaben des Studienplans; Ausnahme ist der Kurs der Physiologie, den die Antragsgegnerin entsprechend dem tatsächlichen Veranstaltungsumfang kapazitätsgünstig statt mit 2 SWS mit nur 1,8 SWS (vgl. UnivIS Vorlesungsverzeichnis Physiologie 040441) einbezogen hat.
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Die Gruppengröße in den importierenden Studiengängen kann abstrakt oder nach den in der Hochschulwirklichkeit in den letzten Jahren durchschnittlich festgestellten Gruppengrößen bestimmt werden (BVerwG, B. v. 06.03.2016 - 6 B 39/14 -, juris). Die Antragsgegnerin orientiert sich hinsichtlich der Vorlesungen in den Bachelor- und Masterstudiengängen abstrakt an den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor und Masterstudiengängen, HRK-Plenum vom 14.06.2005) zu den Betreuungsrelationen; im Staatsexamensstudiengang Pharmazie an den tatsächlichen Gruppengrößen. Hier ist es nicht zu beanstanden, wenn sie wie z.T. in früheren Jahren auf die voraussichtliche Zulassungszahl abstellt. Dies war jedoch in diesem Jahr nicht möglich, da - wie die Antragsgegnerin mitgeteilt hat - die voraussichtliche Zulassungszahl zum Zeitpunkt der Erstellung der Kapazitätsberechnung am 01.02.2016 noch nicht bekannt war (in den Vorjahren ist die Kapazitätsberechnung für die Humanmedizin offenbar erst nach den anderen Berechnungen durchgeführt worden). Die Antragsgegnerin hat deshalb als Gruppengröße die für den letzten Berechnungszeitraum geltende Zulassungszahl zugrunde gelegt; dies waren nach der ZZVO Wintersemester 2015/2016 und der ZZVO Sommersemester 2016 im Studiengang Pharmazie jeweils 60 Plätze. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. OVG Koblenz, B. v. 12.04.2016 - 6 B 10087/16 -, juris Rn. 7). Studierende des Studienganges Medical Life Sciences nehmen an den Vorlesungen anders als in den Vorjahren nicht mehr teil, so dass es bei der Gruppengröße 60 bleibt. Die Vorlesung Pathophysiologie wird anders als die Grundlagen-Vorlesungen nur einmal jährlich angeboten und deshalb gleichzeitig von zwei Kohorten besucht, nämlich von den im Wintersemester und den im Sommersemester „gestarteten“ Pharmaziestudenten. Hier geht die Antragsgegnerin deshalb von der doppelten Gruppengröße, nämlich von (60 x 2 =) 120 aus. Auch diese Vorlesung wird nur von Pharmazeuten besucht. Die für die Kurse angenommene Gruppengröße von 15 begegnet keinen Bedenken.
- 67
Eine Korrektur der Berechnung der Antragsgegnerin ist allerdings insoweit geboten, als sich in den Hauptsacheverfahren zum Wintersemester 2014/2015 ergeben hat, dass der Kurs der Anatomie nicht nur von dem Kursleiter aus der Anatomie, sondern daneben noch von zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern aus der Pharmazie betreut wird. Dies ist, wie sich aus der Mitteilung von Prof. L. vom 01.08.2016 (Anl. 11a zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.09.2016) ergibt, auch zum jetzt maßgeblichen Stichtag nicht anders. Daher beträgt hier der Anteil der Vorklinik nur 1/3. Dabei kann es nicht darauf ankommen, dass - wie die Antragsgegnerin im Klageverfahren vorgetragen hat - die wesentliche Arbeitsbelastung und Verantwortung beim Kursleiter liegt; dies würde der abstrakten Berechnungsweise im Kapazitätsrecht widersprechen, bei der grds. jede Lehrleistung in gleicher Weise berücksichtigt wird. Sollte man den Kursleiter als allein Lehrenden ansehen, müsste dies im Übrigen bei der Gruppengröße Berücksichtigung finden.
- 68
Damit ergibt sich nach der Formel v x f : g folgende Exportberechnung für die Pharmazie:
- 69
Fach
Art
SWS (v)
Gruppengröße
(g)Faktor
(f)Anteil
Vorkl.CAq
Grundlagen der Physiologie
Vorlesung
3
60
1
0,0500
Pathophysiologie
Vorlesung
2
120
1
0,0166
Physiologie
Kurs
1,8
15
0,5
0,0600
Grundlagen der Anatomie
Vorlesung
3
60
1
0,0500
Anatomie
Kurs
1
15
0,5
0,3333
0,0111
0,1877
- 70
Dieser Wert liegt geringfügig unter dem von der Antragsgegnerin angenommenen Wert von 0,2099.
- 71
Er ist nach § 12 Abs. 2 HZVO i.V.m. der Anl. 1 zur HZVO (Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität) mit der Zahl der Studienanfänger pro Semester (Aq/2) zu multiplizieren. Dabei sind zur Ermittlung der Studienanfängerzahlen die voraussichtlichen Zulassungszahlen für die importierenden Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hatte in den Vorjahren hier jeweils die (bereits bekannte) voraussichtliche Zulassungszahl gewählt. In diesem Berechnungszeitraum hat sie demgegenüber auf die tatsächliche Entwicklung abgestellt, da ihr die voraussichtliche Zulassungszahl zum Zeitpunkt der Berechnung noch nicht bekannt war. Sie hat deshalb die zum Stichtag bekannten Einschreibzahlen für das vorangehende Studienjahr Wintersemester 2015/2016 und Sommersemester 2016 zugrunde gelegt. Dies ist durch § 12 Abs. 2 HZVO gedeckt und erlaubt eine zutreffende Prognose für den künftigen Berechnungszeitraum (vgl. z.B. OVG Saarlouis, B. v. 16.07.2012 - 2 B 56/12 -, juris Rn. 132 und VG Leipzig, U. v. 28.01.2015 - 2 K 455/13. NC -, juris Rn. 80). Die Zahl der eingeschriebenen Studierenden betrug im Wintersemester 2015/2016 67 und im Sommersemester 2016 62, so dass die Antragsgegnerin in ihrer korrigierten Berechnung vom 19.10.2016 Aq/2 zu Recht mit (129 : 2 =) 64,5 angenommen hat (in der Ursprungsberechnung war Aq/2 mit 60 angenommen worden, was der Zulassungszahl für den letzten Berechnungszeitraum entspricht).
- 72
Damit beträgt der anzuerkennende Export in den Studiengang Pharmazie (0,1877 x 64,5 =) 12,1066 SWS.
- 73
Der in der korrigierten Berechnung geltend gemachte Dienstleistungsexport in die Zahnmedizin in Höhe von 26,5648 SWS (Vorjahr 25,6628 SWS) ist grds. in voller Höhe anzuerkennen, beträgt allerdings aufgrund einer Rundungsdifferenz nach der Berechnung der Kammer 26,5647 SWS. Die Kammer rechnet jeweils mit 4 Stellen hinter dem Komma und rundet erst im letzten Rechenschritt, d.h. bei der Zahl der Studienplätze.
- 74
Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage des als Anlage zur Studienordnung vom 03.12.1979 i.d.F. vom 06.02.2014 veröffentlichen Studienplans einen CAq von 0,8199 ermittelt (Anl. 19 zum Schriftsatz vom 28.09.2016). Da dieser Wert unter dem von der Rechtsprechung auf der Grundlage des für das Fach Zahnmedizin nach wie vor gültigen Beispielsstundenplans der ZVS als Mindestwert für den Export der Lehreinheit Vorklinik in die Zahnmedizin angenommenen CAq von 0,8666 liegt (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 18.07.2016 - 2 NB 336/15 -, juris Rn. 7; und VG Freiburg, U. v. 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris Rn. 86), kann er wie in den Vorjahren ohne weitere Überprüfung akzeptiert werden. Es kommt daher nicht auf die Berechnung der Curricularanteile einzelner Veranstaltungen an.
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Bei der Ermittlung der Studienanfängerzahl hat die Antragsgegnerin auch hier in ihrer korrigierten Berechnung auf die Zahl der im 1. Fachsemester immatrikulierten Studierenden im vorigen Berechnungszeitraum abgestellt; dies waren im Wintersemester 2015/2016 67 (im Sommersemester erfolgen keine Einschreibungen). Daher ist bei der Umrechnung auf den Semesteranteil von 33,5 (67:2) Studierenden der Zahnmedizin auszugehen. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus auch ermittelt, wie viele Doppel- und Zweitstudenten die von der Lehreinheit Vorklinik in der Zahnmedizin durchgeführten Veranstaltungen nicht mehr nachfragen, weil sie zugleich oder in einem höheren Semester Humanmedizin studieren oder ein solches Studium bereits abgeschlossen haben. Die sich aus der Anlage 18 zur Kapazitätsberechnung ergebende Zahl von 5 Doppel- und 6 Zweitstudierenden hat sie entsprechend der langjährigen Rechenpraxis der Kammer durch die Zahl der Regelsemester (10) dividiert und einen Abzugswert von 1,1 ermittelt (vgl. zur Rechenweise Beschluss vom 13.11.2003 - 9 C 28/03 u.a. -). Damit reduziert sich die der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs zu Grunde zu legende Studienanfängerzahl in Zahnmedizin von 33,5 pro Semester um 1,1 auf 32,4. Der anzuerkennende Dienstleistungsbedarf beträgt daher (0,8199 x 32,4 =) 26,5647 SWS.
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Der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in die Studiengänge „Biochemie und Molekularbiologie“ Bachelor und Master wird von der Antragsgegnerin in der korrigierten Berechnung vom 19.10.2016 mit insgesamt 13,4904 SWS angegeben, wovon 9,3511 SWS auf den Bachelor- und 4,1393 SWS auf den Masterstudiengang entfallen (im Vorjahr nach der Berechnung der Kammer [8,5220 + 1,8240 =] 10,3460 SWS).
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Aus der als Anlage 12 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.09.2016 vorgelegten Curricularwertberechnung ergibt sich im Einzelnen, welche Veranstaltungen in den beiden Studiengängen ganz oder teilweise durch Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt werden; darauf wird Bezug genommen. Aus den als Anlage zur Fachprüfungsordnung Biochemie und Molekularbiologie (1-Fach) vom 29.11.2007 in der Fassung vom 04.02.2016 (FPO 2007) veröffentlichten Studienverlaufsplänen für den Bachelor- und den Masterstudiengang ist ersichtlich, dass es sich bei den in der Curricularwertberechnung aufgeführten Veranstaltungen jeweils um Pflichtlehre handelt. Die Antragsgegnerin hat ihrer Berechnung zu Recht noch die „alte“ Prüfungsordnung 2007 zugrundegelegt, obwohl inzwischen die „neue“ Fachprüfungsordnung vom 12.02.2016 (FPO 2016 - http://www.studservice.uni-kiel.de/sta/fachpruefungsordnung-biochemie-und-molekularbiologie-bachelor-master-1-fach.pdf) in Kraft getreten und die alte Satzung außer Kraft getreten ist. Die FPO 2016 findet jedoch nach ihrem § 20 erstmals Anwendung für die Studierenden, die ihr Studium im Wintersemester 2016/2017 aufnehmen; für die bereits eingeschriebenen Studierenden gilt die FPO 2007 zunächst weiter. Da der jeweilige Anteil der Vorklinik und insbesondere das Wahlverhalten der Studierenden nur anhand der Daten des letzten Berechnungszeitraumes ermittelt werden können, hat die Antragsgegnerin zu Recht noch die FPO 2007 berücksichtigt. Allerdings ist nicht auf die übersandte Fassung vom 10.07.2014, sondern auf die zum Stichtag bereits absehbare Fassung vom 04.02.2016 (http://www.studservice.uni-kiel.de/sta/fachpruefungsordnung-biochemie-und-molekularbiologie-bachelor-master-1-fach-2007.pdf) abzustellen. Diese ist hinsichtlich der Studienverlaufspläne einschließlich der Wahlmodule weitgehend mit der übersandten Fassung identisch, enthält allerdings bereits eine Korrektur hinsichtlich der Stundenzahl einer Vorlesung (dazu noch unten).
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Bei den Pflichtveranstaltungen ergeben sich die Art der Veranstaltung und die Zahl der SWS aus den Studienverlaufsplänen. Aus der Spalte „Anteil“ der Curricularwertberechnung ist ersichtlich, welchen Anteil die Vorklinik an den jeweiligen Veranstaltungen hat. Die Antragsgegnerin hat dazu bei den Pflichtveranstaltungen die Aufteilung danach vorgenommen, wie viele Vorlesungen etc. innerhalb der einzelnen Module von Lehrpersonen der Vorklinik wahrgenommen werden.
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Die Ermittlung des Bedarfes für die im Studienverlaufsplan vorgeschriebenen Wahlpflicht-module (auch die sog. Wahlmodule sind, wie sich aus dem Studienverlaufsplan ergibt, Wahlpflichtmodule) gestaltet sich deutlich schwieriger. Anders als im Pflichtbereich sind hier z.T. für die zu absolvierenden SWS keine festen Zahlenwerte, sondern Rahmenwerte (z.B. 0 - 4 SWS) vorgegeben. Dies beruht darauf, dass die Studierenden in diesem Bereich - insbesondere im Masterstudiengang - aus einer Vielzahl von Veranstaltungen wählen können, die in unterschiedlicher Form (Vorlesung, Übung, Seminar etc.) durchgeführt werden. Bei den im Studienverlaufsplan bei den einzelnen Wahlbereichen genannten Modulen handelt es sich deshalb nur um sog. Modulhüllen ohne Angabe von bestimmten SWS, für die nur der Umfang der Leistungspunkte festgelegt ist. Die Module, die jeweils gewählt werden können, sind dann in der Auswahlliste im Anhang des Studienverlaufsplanes aufgeführt; wobei im Wahlbereich AF des Masterstudiengangs im Modul bcmb-207 sogar Veranstaltungen aus der gesamten Universität im Umfang von 15 Leistungspunkten gewählt werden können. Die im ausgewählten Modul zu absolvierenden SWS sind aus den ebenfalls auf der Internetseite der Antragsgegnerin veröffentlichten Modulbeschreibungen ersichtlich. Daraus ergeben sich die im Studienverlaufsplan festgesetzten „Rahmenwerte“, wobei der untere Wert jeweils 0 beträgt, weil nicht zwingend eine Vorlesung, ein Seminar etc. besucht werden muss. Der obere Wert ist aus dem jeweiligen Höchstwert der in Betracht kommenden Module abgeleitet. Die Kammer hält diese Bestimmung des Umfangs der einzelnen Veranstaltung für eine noch hinreichende normative Ableitung, da jedenfalls aus den Modulbeschreibungen Art und Umfang der einzelnen Veranstaltungen ermittelt werden können. Die Angabe variabler SWS soll gewährleisten, dass den Studierenden insbesondere des Masterstudienganges möglichst breitgefächerte Vertiefungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, bei denen sie zwischen Veranstaltungen wählen können, die als Vorlesung, Übung, Kolloquium u.ä. durchgeführt werden. Dies wäre bei der Angabe fester SWS-Zahlen in der Studienordnung nicht möglich.
- 80
Die in den Vorjahren von der Kammer noch durchgeführten Korrekturen hinsichtlich der Vorlesungen in den im 3. und 5. Semester des Bachelorstudiengangs zu absolvierenden Wahlmodule Biologie 1 und 2 (biol 121 und biol 120) sind nicht mehr erforderlich. Die FPO 2007 in der anwendbaren Fassung vom 04.02.2016 sieht hier inzwischen nicht mehr nur 1 SWS, sondern einen Rahmen von 0 - 5,14 SWS vor, so dass die angerechneten 5,14 SWS für die in diesem Wahlmodul im vorklinischen Bereich nur in Betracht kommende Vorlesung Zell- und Neurophysiologie (bcmb-153) nunmehr vom Studienverlaufsplan gedeckt sind.
- 81
Aus den vielfältigen Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen Modulen mit verschiedenen Veranstaltungsarten und SWS resultieren darüber hinaus auch Schwierigkeiten bei der Ermittlung des jeweiligen Anteiles der Vorklinik an den einzelnen Wahlbereichen. Die Antragsgegnerin hat dies in der von ihr vorgelegten Berechnung, die der der Vorjahre entspricht, jedoch plausibel und nachvollziehbar gelöst. Sie hat ihr Verfahren wie folgt erläutert:
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Zur Ermittlung des Anteils der Vorklinik an den Wahl(pflicht)modulen der Biochemie ist zunächst in einer Datenanalyse ermittelt worden, welche Module die Studierenden im Studienjahr 2015/2016 jeweils belegt haben, für welchen Wahlbereich bzw. welches Wahlpflichtfach dies erfolgte und welche Module davon von der Vorklinik durchgeführt wurden. Diese sind in der Berechnung des Curricularanteils (Anlage 12 zum Schriftsatz vom 28.09.2016) im Einzelnen aufgeführt worden, dabei sind die Art der Veranstaltung und die Zahl der sich aus den Modulbeschreibungen ergebenden SWS aufgeführt. Den Anteil der Vorklinik hat die Antragsgegnerin dann dadurch ermittelt, dass sie die Zahl der tatsächlich belegten vorklinischen Module ins Verhältnis zur Gesamtzahl aller belegten Module des konkreten Wahlbereichs gesetzt hat. Einige Veranstaltungen sind mehrfach genannt, dies beruht darauf, dass sie in mehreren Wahlbereichen gewählt werden können. Beim Seminar zur Bachelorarbeit wurde der Anteil der Vorklinik nach dem rechnerischen Verhältnis der von Vorklinikern betreuten Bachelor-Arbeiten zu den durch andere Lehreinheiten betreuten Arbeiten ermittelt (vgl. Anlage 15). Der gleiche Anteil gilt auch für das Biochemie-Wahlpflichtmodul, da dies nach Auskunft des Fachbereiches jeweils von dem Erstgutachter der Bachelorarbeit betreut wird.
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Diese Art der Ermittlung wird den Anforderungen an eine nachvollziehbare und plausible Berechnung des Exportes gerecht. Die Antragsgegnerin hat zum Beleg mit den Anlagen 13 und 14 einen Teil ihrer Datenanalyse übersandt. Aus der Anlage 13 ergibt sich, welche Wahlmodule die Studierenden in welchem Wahlbereich belegt haben, wobei jede Zeile eine „Belegung“ abbildet und darin die Prüfungsleistung, die Modulbezeichnung und den Wahlbereich, in dem dieses Modul gewählt worden ist, aufführt. In der Anlage 14 sind in gleicher Weise die Module mit vorklinischer Beteiligung herausgefiltert.
- 84
Die deutliche Steigerung des Exports in die biochemischen Studiengänge beruht insbesondere auf einem geänderten Wahlverhalten im Masterstudiengang. Dort wurden im Vorjahr in den Wahlbereichen Vertiefung FS 2 und Biochemie für Fortgeschrittene keine Module mit vorklinischer Beteiligung gewählt, in diesem Jahr jedoch insgesamt 4 Module (z.T. bestehend aus Praktikum und Seminar), auf die insgesamt ein CA-Anteil von 0,3627 entfällt.
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Die Antragsgegnerin hat die Gruppengrößen in beiden Studiengängen pauschaliert bei Vorlesungen mit 60, bei Seminaren mit 25 und bei Übungen und Praktika mit 20 angenommen. Dies ist bei jeweils ca. 20 Studienanfängern je Studienjahr nicht zu beanstanden.
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Nach diesen Maßstäben ergeben sich die von der Antragsgegnerin errechneten CAq-Werte von 0,8501 für den Bachelor- und 0,5519 für den Masterstudiengang.
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Die Studienanfängerzahl pro Semester (Aq/2) ist in der korrigierten Berechnung vom 19.10.2016 auch hier nach den tatsächlichen Einschreibzahlen für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2015/2016 und Sommersemester 2016 erfolgt; dies waren im Bachelorstudiengang 22, so dass Aq/2 11 beträgt. Im Masterstudiengang sind im Wintersemester 10 und im Sommersemester 4 Studierende eingeschrieben worden, so dass Aq/2 7 beträgt.
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Die Berechnung der Antragsgegnerin enthält allerdings einen Rechenfehler, da sie für den Biochemie-Masterstudiengang (0,5519 x 7 =) 4,1393 SWS annimmt, tatsächlich ergeben sich 3,8633 SWS.
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Ein Dienstleistungsexport in den Studiengang „Medical Life Science“ - Master“ erfolgt nicht mehr.
- 90
Unter Berücksichtigung der vorstehenden z.T. korrigierten Werte errechnet sich insgesamt als Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (q) eine Summe (E) von:
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Dienstleistungsbedarf (E) für nicht zugeordnete Studiengänge (q)
q
Studiengang
CAq
Aq/2
CAq x Aq/2
1
Biochemie BA
0,8501
11,0
9,3511
2
Biochemie MA
0,5519
7,0
3,8633
3
Pharmazie
0,1877
64,5
12,1066
4
Zahnmedizin
0,8199
32,41)
26,5647
Summe (E) 51,8857
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1) Verminderung wegen Doppel- und Zweitstudenten Med./Zahnmed.
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Der für den vorliegenden Berechnungszeitraum von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Dienstleistungsexport von 53,5936 SWS ist daher auf 51,8857 SWS zu reduzieren.
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Hieraus folgt ein bereinigtes Lehrangebot von (226,5 - 51,8857 =) 174,6143 SWS. Aus der Verdoppelung dieses Wertes resultiert ein Jahreslehrangebot von 349,2286 SWS.
- 95
2. Lehrnachfrage:
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Der Curricularnormwert für die Medizin - Vorklinik - ist in Anlage 3 zur HZVO (§ 14 Abs. 3) auf 2,4 festgesetzt. Dieser Wert, der nach § 14 Abs. 1 HZVO den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die ordnungsgemäße Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt ausdrückt, darf nicht überschritten werden. Die Antragsgegnerin geht von einer Lehrnachfrage von 2,3940 SWS aus, die in einen CNW-Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von 1,7901 SWS und einen CNW-Fremdanteil von 0,6039 SWS aufgeteilt werden und hält sich damit im Rahmen dieser Vorgabe.
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Der Aufteilung liegt die Curricularwertberechnung der Antragsgegnerin (Anlage 21 zum Schriftsatz vom 28.09.2016) zugrunde, in der sie für jede Veranstaltung Veranstaltungsart, Anrechnungsfaktor und Gruppengröße sowie die Zuordnung zu einer Lehreinheit aufgeführt hat. Diese Berechnung beruht auf dem aktuellen Studienplan, der als Anlage zur Studienordnung für Studierende des Studienganges Medizin vom 24.10.2003 in der Fassung vom 28.05.2015 beschlossen und veröffentlicht ist (Anlage 21a zum Schriftsatz vom 28.09.2016). Damit liegt eine den Anforderungen des § 52 Abs. 10 HSG entsprechende Studienordnung vor. Auch hier ist im Übrigen zwischenzeitlich eine neue Studienordnung (vom 25.07.2016 - http://www.studservice.uni-kiel.de/sta/studienordnung-medizin.pdf) in Kraft getreten, deren Studienplan für den vorklinischen Studienabschnitt jedoch identisch ist mit der o.g. Fassung.
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Die Curricularwertberechnung folgt hinsichtlich der Veranstaltungsart und der Zahl der SWS den Vorgaben des Studienplans; die Anrechnungsfaktoren ergeben sich aus der LVVO. Auch die angenommenen Gruppengrößen sind nicht zu beanstanden. Die Kammer hat in den Vorjahren in ständiger Rechtsprechung die von der Antragsgegnerin für Vorlesungen angenommene Gruppengröße von 180 gebilligt und ist dabei der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (B. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 - und v. 11.07.2008 - 2 NB 487/07 u.a. -, juris) und des OVG Schleswig (B. v. 30.09.2011 - 3 NB 18/11 -) gefolgt.
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Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller besteht auch keine Verpflichtung, weitere Veranstaltungen - insbesondere integrierte Seminare - durch die klinischen Lehreinheiten durchführen zu lassen und diesen curricular zuzuordnen. Die Antragsgegnerin hat zum Wintersemester 2003/2004 ausgeführt, dass die Vorgaben der novellierten Approbationsordnung für Ärzte i.d.F. vom 27.06.2002 im Hinblick auf die Ausbildungsqualität auch ohne anrechenbare Beteiligung von Lehrpersonal der Klinik erfüllt werden könnten. Es liegt in ihrem Organisationsermessen, die für den ersten Studienabschnitt vorgesehenen Ausbildungsinhalte von Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinik vermitteln zu lassen, wenn sie diese Handhabung für geeignet hält, den Studierenden die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln (vgl. OVG Schleswig, B. v. 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -; OVG Saarlouis, B. v. 17.07.2006 - 3 X 3/06 - u.a.; OVG Lüneburg, B. v. 30.11.2004 - 2 NB 403/03 -, juris). Auch tatsächlich findet nach den Erklärungen der Institutsleiter keine Beteiligung von Klinikern an diesen Veranstaltungen statt (Anlage 11a zum Schriftsatz vom 28.09.2016).
- 100
Die Curricularwertberechnung der Antragsgegnerin weicht wie im Vorjahr nur insofern vom Studienplan ab, als darin für das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin mit Patientenvorstellung, das von der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin durchgeführt wird, entsprechend dem sich aus der langjährigen Praxis ergebenden Umfang 2,67 SWS angesetzt sind, während der Studienplan hier 3 SWS vorsieht. Dies ist wie in den Vorjahren nicht zu beanstanden.
- 101
Gegenüber dem Vorjahr hat sich nur die Berechnung des Kurses der Medizinischen Terminologie für Human- und Zahnmediziner verändert. Bei diesem der Lehreinheit Vorklinik zugerechneten Kurs hat die Antragsgegnerin die Gruppengröße nunmehr statt mit 90 mit 180 angenommen, da sich in den Hauptsacheverfahren zum Wintersemester 2014/2015 herausgestellt hatte, dass hier nur eine Veranstaltung ohne Aufteilung in einzelne Gruppen durchgeführt wird. Sie berechnet den Kurs daher nunmehr mit (1 x 0,5 : 180 = ) 0,0027 statt wie in den Vorjahren mit 0,0055.
- 102
In der Berechnung ist ein Wahlfach im Umfang von 1 SWS Vorlesung berücksichtigt; dies entspricht dem Studienplan. Dies mag vergleichsweise wenig sein, ist aber zulässig, da nach § 2 Abs. 8 ÄAppO zwar ein Wahlfach abzuleisten ist, zum Umfang aber keine näheren Vorgaben gemacht werden. Damit beträgt der Anteil des Wahlfaches insgesamt am Curriculum (1 : 180) = 0,0055. Die Annahme einer einheitlichen Gruppengröße von 180 für Vorlesungen auch im Wahlfach entspricht der sonstigen Berechnungsweise und ist nicht zu beanstanden. Den sich insgesamt für das Wahlfach ergebenden Wert von 0,0055 hat die Antragsgegnerin wie im Vorjahr aufgeteilt auf die drei angebotenen Wahlfächer; die Anteilsfaktoren bestimmen sich dabei nach dem tatsächlichen Wahlverhalten (die Addition aller vier Werte für das Wahlfach ergibt nur 0,0054; dies beruht aber offensichtlich auf einer Rundungsdifferenz). Das Wahlfach II ist dabei nochmals aufgeteilt auf die von der Vorklinik und die von anderen Lehreinheiten angebotenen Veranstaltungen. Auf die Vorklinik entfällt dabei insgesamt nur noch ein Anteil von 0,0007.
- 103
Die Kammer hält es nicht für erforderlich, noch eine Berechnung der personalbezogenen klinischen Kapazität der Antragsgegnerin anzufordern, um feststellen zu können, ob der Gesamt-CNW für beide Abschnitte des Studiums von 8,2 überschritten ist. Maßgeblich ist ausschließlich, ob der in der HZVO normativ festgesetzte Teilcurricularnormwert von 2,4 überschritten ist. Auch wenn sich bei Berücksichtigung der personalbezogenen Kapazität der Klinik insgesamt ein Wert von mehr als 8,2 ergäbe, müssten die ggfs. vorzunehmenden Kürzungen im Bereich der Klinik vorgenommen werden (OVG Schleswig, B. v. 23.04.2014 - 3 NB 87/13 -).
- 104
Somit ergibt sich vor dem Schwundausgleich eine Studienplatzzahl von 349,2286 SWS (Jahreslehrangebot) dividiert durch 1,7901 (CNW-Eigenanteil), d.h. 195,0888.
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3. Schwundausgleich:
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Die so ermittelte Zahl an Studienplätzen ist gem. § 15 Abs. 3 Nr. 3 HZVO aufgrund der Annahme einer Schwundquote zu erhöhen. Die Antragsgegnerin hat eine Schwundquotenberechnung vorgelegt, die 5 Semester und damit 4 Semesterübergänge berücksichtigt.
- 107
Zeile
Semester
1.
2.
3.
4.
1
WS 2013/14
217
0
206
0
2
SS 2014
0
214
0
204
3
WS 2014/15
208
0
209
0
4
SS 2015
0
204
0
208
5
WS 2015/16
212
0
200
0
6
Summe 1 - 4
425
418
415
412
7
Summe 2 - 5
420
418
409
412
11
Semesterliche Schwundquote
0,9835
0,9784
0,9927
- 108
Sie hat daraus entsprechend der Rechenweise des „Hamburger Modells“ (Zulassung und Kapazitäten II, Pressestelle der Universität Hamburg, April 1975, S. 20 - 22) eine Schwundquote q von 0,9752 (entspricht einem Schwundausgleichsfaktor SF = 1/q von 1,0254) errechnet. Bedenken gegen die zugrunde gelegten Zahlen und das Rechenwerk sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
- 109
Es ist nicht erforderlich, im Rahmen der Schwundberechnung die Beurlaubung von Studierenden zu berücksichtigen. Denn der betroffene Studienplatz wird auch im Falle der Beurlaubung rechtlich nicht „frei“ und kann daher auch nicht anderweitig besetzt werden, weil der Studierende jederzeit seine Beurlaubung abbrechen und „seinen Studienplatz“ wieder in Anspruch nehmen kann (st. Rspr. der Kammer - vgl. Vorjahresbeschluss - und des OVG Schleswig, zuletzt B. v. 29.05.2012 - 3 NB 164/11 -).
- 110
4. Ergebnis:
- 111
Dividiert man die oben ermittelte Studienplatzzahl von 195,0888 durch die Schwundquote 0,9752, so ergibt sich eine Zulassungszahl von 200,0500, aufgerundet 201. Dies liegt zwar über der von der Antragsgegnerin in der korrigierten Berechnung (Schriftsatz vom 27.10.2016) ermittelten Kapazität von 198,1 Plätzen, aber unter der kapazitätsgünstig festgesetzten Zahl von 202 Studienplätzen.
- 112
Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste waren tatsächlich zum Abschluss des Vergabeverfahrens am 24.10.2016 219 Studierende immatrikuliert. Der Studiengang ist damit erheblich überbucht (um 16 Plätze im Vergabeverfahren für deutsche und gleichgestellte Bewerber, 1 Platz im Verfahren für ausländische Bewerber). Gleichwohl sind entgegen der Ansicht einiger Antragsteller alle Plätze als belegt anzusehen.
- 113
Wird die festgesetzte Zulassungszahl durch eine nach § 10 Abs. 1 S. 3 VergabeVO zulässige Überbuchung überschritten, ist dies grundsätzlich kapazitätsverbrauchend zu berücksichtigen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 23.04.2014 - 3 NB 87/13 -, OVG Lüneburg, B. v. 20.02.2013 - 2 NB 386/12 -, juris Rn.20 ff. und Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 384). Für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Überbuchung zur Verschleierung tatsächlich vorhandener Kapazitäten (vgl. dazu OVG Lüneburg a.a.O. Rn.23) oder zur Vermeidung von erfolgreicher gerichtlicher Verfahren gibt es keinen Anlass. Die Antragsgegnerin hat dazu ausgeführt, das Annahmeverhalten im Auswahlverfahren der Hochschule sei für sie überraschend und außergewöhnlich hoch gewesen. Sie hat dies durch dienstliche Erklärungen der zuständigen Mitarbeiterinnen vom 25.10.2016 belegt (Anlagen 24 und 25 zum Schriftsatz vom 27.10.2016). Danach sei in den letzten Jahren in der Quote für deutsche und gleichgestellte Bewerber immer ein Überbuchungsfaktor von 1,5 bis 1,6 zugrunde gelegt worden. Dies hat in den Vorjahren zu einer Überbuchung von 2 (WS 2014/2015) bzw. 6 (WS 2015/2016) geführt, in diesem Jahr jedoch zu einer Überbuchung um 16 Plätze. Im Rahmen der Ausländerquote hat es in den Vorjahren keine Überbuchungen gegeben, in diesem Jahr eine.
- 114
Die Leiterin des Studierendenservices hat darüber hinaus am 25.10.2016 erklärt, dass bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens am 24.10.2016 keiner der vergebenen Plätze durch Exmatrikulation oder Höherstufung wieder frei geworden sei; es gebe auch keine Beurlaubungen für das 1. Fachsemester.
- 115
Damit stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
- 116
Soweit einige Antragsteller hilfsweise und ohne Begründung die vorläufige Zulassung innerhalb der Kapazität beantragt haben, besteht nach den obigen Ausführungen schon deshalb kein Anordnungsanspruch, weil alle zur Verfügung stehenden Studienplätze besetzt sind. Da keine weiteren Studienplätze vorhanden sind, besteht auch kein - z.T. hilfsweise beantragter - Anspruch auf Zulassung beschränkt auf die vorklinischen Semester; darüber hinaus gibt es bei der Antragsgegnerin keine Teilstudienplätze.
- 117
Die Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt bei NC-Verfahren auch im Eilverfahren den ungekürzten Auffangwert in Höhe von 5.000 € zugrunde (so auch OVG Schleswig, z.B. B. v. 20.07.2012 - 3 NB 18/10 -).
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, ihr einen vorläufigen Studienplatz im Studiengang Psychologie (Bachelor of Science) zuzuweisen.
- 2
Die Behörde für Wissenschaft und Forschung der Freien und Hansestadt Hamburg setzte die Jahreskapazität in diesem Studiengang durch die Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 vom 19. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 324) auf 150 Studienplätze fest, die sie sämtlich dem Wintersemester 2013/2014 zuteilte. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zu diesem Studiengang mit Bescheid vom 29. August 2013 ab, weil die Kapazität erschöpft sei und andere Bewerber vorrangig zu berücksichtigen gewesen seien. Die Antragstellerin erhob dagegen Widerspruch. Zudem hat sie beim Verwaltungsgericht Hamburg den vorliegenden Eilantrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 - ebenso wie alle anderen auf diesen Studiengang bezogenen Eilanträge – abgelehnt, weil die Kapazität des Studiengangs erschöpft sei. Die Kapazität in dem Bachelorstudiengang Psychologie betrage 158 Plätze; dem stünden 178 kapazitätswirksame Zulassungen gegenüber. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragstellerin.
II.
- 3
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe (Schriftsatz vom 4.12.2013), die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe des Beschwerdeantrags zu ändern.
- 4
1. Die Antragstellerin rügt (a. a. O., S. 2), das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend aufgeklärt, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt sich zugelassene Studienbewerber tatsächlich bei der Antragsgegnerin im Bachelor- und Masterstudiengang Psychologie zum Wintersemester 2013/2014 eingeschrieben hätten. Erfahrungsgemäß würden von den Hochschulen häufig Kapazitäts- und Besetzungszahlen mitgeteilt, die infolge von Fehlbuchungen, Doppelzählungen, nachträglichen Höherstufungen oder Nichtberücksichtigungen von Exmatrikulationen fehlerhaft seien. Daher seien die Immatrikulationen in den drei Studiengängen der Lehreinheit Psychologie anhand von Immatrikulationslisten, deren Vorlage der Antragsgegnerin aufzugeben sei, zu überprüfen.
- 5
Diese Rüge kann (auch in Verbindung mit den weiteren Beanstandungen) nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Die Antragsgegnerin hat dem Beschwerdegericht auf entsprechende Aufklärungsverfügungen hin mit Schriftsätzen vom 15. Januar 2014, 15. April 2014 und 12. Mai 2014 – mit diesem letzten Schriftsatz hat sie die Richtigkeit der in dem Schriftsatz vom 15. Januar 2014 genannten Zahlen bestätigt und die abweichenden Angaben im Schriftsatz vom 15. April 2014 erläutert - mitgeteilt, dass im Bachelorstudiengang Psychologie im Oktober 2013 insgesamt 183 Bewerber eingeschrieben worden seien, von denen derzeitig noch 177 immatrikuliert seien, nachdem es seit dem 15. Januar 2014 zu 5 Exmatrikulationen gekommen sei. Im Masterstudiengang Psychologie seien zunächst 123 Bewerber eingeschrieben gewesen, von denen derzeitig 121 immatrikuliert seien, nachdem es seit dem 15. Januar 2014 „1 Exmatrikulation, 1 Verzichter“ gegeben habe. Im Nebenfachstudiengang Psychologie seien nach wie vor 36 Bewerber eingeschrieben.
- 6
Damit hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage mehrerer Überprüfungen im laufenden Beschwerdeverfahren die Zahl der tatsächlich erfolgten Einschreibungen zum kapazitätsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2013/2014 (danach erfolgende Exmatrikulationen sind für den betreffenden Berechnungszeitraum kapazitätsrechtlich unerheblich und können sich nur im Rahmen der Schwundberechnung für künftige Berechnungszeiträume auswirken, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 7; Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris Rn. 7) hinreichend dargelegt. Eine weitere Überprüfung dieser Zahlen durch Anforderung von Immatrikulationslisten ist nach der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht erforderlich. Wie die nachstehenden Ausführungen aufzeigen, ergeben die sonstigen Beschwerdegründe der Antragstellerin nicht, dass über die als kapazitätswirksam anzuerkennenden Einschreibungen (vgl. dazu die folgenden Ausführungen unter „2.b)“) hinaus noch mindestens ein weiterer freier Studienplatz vorhanden wäre, den die Antragstellerin besetzen könnte.
- 7
2. Die Antragstellerin beanstandet (a. a. O., S. 3 unten), das Verwaltungsgericht habe nicht ansatzweise aufgeklärt, aus welchen Gründen es zu den massiven Überbuchungen im Bachelorstudiengang und im Nebenfachstudiengang gekommen sei. Es sei nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin die festgesetzte Zulassungszahl gezielt und rechtsmissbräuchlich überbucht habe. Auch diese Rüge führt (in Verbindung mit den weiteren Argumenten der Antragstellerin) nicht zum Erfolg der Beschwerde.
- 8
a) Die im Nebenfachstudiengang gegenüber der vom Verwaltungsgericht errechneten Kapazität von 29 deutlich erhöhte Einschreibungszahl von 36 ist nach der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung für die Kapazität im hier betroffenen Bachelorstudiengang ohne Bedeutung, weil es diese „überbuchten“ 7 Plätze nicht im Wege einer „negativen horizontalen Substituierung“ zu Lasten des Bachelorstudiengangs bewertet hat (vgl. BA S. 24). Das Verwaltungsgericht hatte daher nach seiner Entscheidungsbegründung im Hinblick auf den hier betroffenen Bachelorstudiengang keinen Anlass, die Überbuchungen im Nebenfachstudiengang zu überprüfen.
- 9
b) Die im Bachelorstudiengang Psychologie erfolgten Überbuchungen – 183 Einschreibungen bei einer festgesetzten Zulassungszahl von 150 – bieten allerdings insofern Anlass zu einer Korrektur im Hinblick auf die als kapazitätswirksam anzuerkennenden Einschreibungen, als die Antragsgegnerin laut ihrem Schriftsatz vom 15. Januar 2014 mit ihren 400 Zulassungen angestrebt hat, 160 Studienplätze - und nicht bloß die rechtsförmlich festgesetzten 150 Studienplätze – zu besetzen. Denn die Hochschulen dürfen im Regelungsbereich der Zulassungszahlenverordnungen aus eigener Kompetenz keine dort nicht ausgewiesenen Studienplätze vergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.2011, BVerwGE 139, 210, Rn. 15). Damit ist die Zahl der als kapazitätswirksam anzuerkennenden Einschreibungen auf die Zahl zu verringern, die sich nach dem Annahmeverhalten der Studienbewerber ergeben hätte, wenn die Antragsgegnerin angestrebt hätte, 150 Plätze (statt 160) zu besetzen. Dies führt zu 172 als kapazitätswirksam anzuerkennenden Einschreibungen:
- 10
Die Antragsgegnerin ist bei 400 Zulassungsangeboten für 160 erstrebte Einschreibungen von einem Schlüssel von 2,5 zu 1 (= 400 : 160) ausgegangen. Für 150 angestrebte Einschreibungen hätte sie somit 375 Zulassungsangebote gemacht (= 150 * 2,5). Bei 375 Zulassungsangeboten wäre es bei einem entsprechendem Annahmeverhalten wie bei den 400 Zulassungsangeboten zu 171,546, gerundet 172 Einschreibungen gekommen (= 400 : 183 = 2,186; 375 : 2,186 = 171,546). Somit sind 11 (= 183 – 172) erfolgte Einschreibungen nicht als kapazitätswirksam anzuerkennen.
- 11
Das Bestreben der Antragsgegnerin, 160 Plätze zu besetzen, erklärt sich zwar vor dem Hintergrund, dass ihr noch nach dem hier maßgeblichen Berechnungsstichtag (1.4.2013) aus dem Hochschulpakt II neue Mittel in Aussicht gestellt worden waren und sie sich durch die weitere Ziel- und Leistungsvereinbarung mit der Behörde für Wissenschaft und Forschung vom 20. August 2013 zur Schaffung weiterer Studienplätze, u. a. 90 in der Fakultät für Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschaft, verpflichtet hatte, von denen offenbar 10 Plätze dem Bachelorstudiengang Psychologie zur Verfügung gestellt werden sollten (vgl. den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, BA S. 23). Gleichwohl müssen sich andere Studienbewerber, die geltend machen, dass die Kapazität mit der Zulassungszahl von 150 nicht ausgeschöpft sei, die o. g. 11 von der Antragsgegnerin außerhalb des Kapazitätsrechts besetzten Plätze nicht im Rahmen ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG als kapazitäts- und anspruchsvernichtend entgegenhalten lassen. Es handelt sich zum einen insoweit nicht um kapazitätsrechtlich anzuerkennende, weil unabsichtliche Überbuchungen, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 UniZS nach Maßgabe des Annahmeverhaltens in früheren Zulassungsverfahren auf erhöhten Zulassungen zur Vermeidung von Nachrückverfahren beruhen. Ebenso wenig ergibt sich zum anderen eine Kapazitätswirksamkeit dieser 11 Einschreibungen aus dem Kapazitätsrecht selbst. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die von ihr und von der Antragsgegnerin - im Anschluss an die am 13. Juni 2013 von den Ministerpräsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin beschlossene Aufstockung der Mittel aus dem Hochschulpakt II - angestrebte Erhöhung der Studienplatzzahlen nicht zum Anlass genommen, die kapazitätsrechtlich maßgebliche Verordnung über Zulassungszahlen für das Wintersemester (vom 19.7.2013, HmbGVBl. S. 324) entsprechend zu aktualisieren oder nachträglich zu ändern, so dass es hier für die Antragsgegnerin keine kapazitätsrechtlich hinreichende Rechtsgrundlage dafür gab, nunmehr im Hinblick auf Mittel aus dem Hochschulpakt II mehr als die verordnungsrechtlich festgesetzten Plätze besetzen zu wollen. Die Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 20. August 2013 war als bloße Verwaltungsvereinbarung nicht geeignet, die Rechtsverordnung über Zulassungszahlen zu verdrängen. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von der Situation bei der Lehreinheit BWL im Berechnungszeitraum 2012/2013, als entsprechende in Aussicht gestellte Mittel bereits Grundlage der von der Antragsgegnerin errechneten und von der Freien und Hansestadt Hamburg verordnungsrechtlich festgesetzten Kapazität gewesen waren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris Rn. 119).
- 12
Wie die nachstehenden Ausführungen des Beschwerdegerichts aufzeigen, ergeben die weiteren Argumente der Antragstellerin aber nicht, dass im Bachelorstudiengang Psychologie über die kapazitätswirksam besetzten 172 Plätze hinaus noch ein weiterer freier Studienplatz für die Antragstellerin vorhanden wäre.
- 13
3. Das Beschwerdegericht unterstellt im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zugunsten der Antragstellerin, dass - ihrem Vorbringen entsprechend (a. a. O., S. 2 unten) und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA S. 10) - die Streichung der betreffenden C2-Stelle kapazitätsrechtlich mangels tragfähiger Abwägungen der zuständigen Organe der Antragsgegnerin nicht anzuerkennen ist (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, juris Rn. 28, im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, NVwZ-RR 1990, 349). Dem Beschwerdegericht liegen insoweit keine Unterlagen vor. Es hat aber davon abgesehen, solche Unterlagen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bei der Antragsgegnerin anzufordern, weil jedenfalls die sonstigen Argumente der Antragstellerin nicht durchgreifen (b) und sich auch bei einer zusätzlichen Einrechnung der gestrichenen C2-Stelle in das Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie mit dem für Professoren zutreffenden Deputat von 9 SWS (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 7 ff.) keine über 172 Plätze hinausgehende Kapazität im Bachelorstudiengang Psychologie ergibt (a).
- 14
a) Eine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots um 9 SWS könnte für sich genommen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der im Übrigen mit der Beschwerde nicht durchschlagend angegriffenen Begründung des angefochtenen Beschlusses ergäben sich daraus lediglich 161,363, gerundet also 161 Plätze statt der hier benötigten 173 Plätze:
- 15
Das bereinigte Lehrangebot (vgl. BA S. 10-18) betrüge dann 324,17 SWS (315,17 SWS plus 9 SWS), daraus ergäbe sich eine Kapazität der Lehreinheit vor Schwund von 277,543 Plätzen (2 * 324,17 = 648,34 SWS; geteilt durch 2,336). Die Kapazität des Bachelorstudiengangs Psychologie vor Schwund läge bei 138,772 Plätzen (277,543 * 0,500). Dies würde zu einer Kapazität dieses Studiengangs nach Schwund von 161,363 Plätzen führen (138,772 ./. 0,86).
- 16
b) Die sonstigen Angriffe der Antragstellerin dringen nicht durch.
- 17
aa) Die Auffassung der Antragstellerin, in sog. harten NC-Fächern sei bei der Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter das zulässige Maximum auszuschöpfen, trifft nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts nicht zu. Ein allgemeiner Grundsatz, dass bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern stets die höchst zulässige Lehrverpflichtung auszuschöpfen ist, lässt sich dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entnehmen. Aus dem Grundsatz, dass in zulassungsbeschränkten Studiengängen vorhandene Ausbildungskapazitäten erschöpfend genutzt werden müssen, lassen sich keine konkreten Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen herleiten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, a. a. O., Rn. 19). Die im Ergebnis gegenteilige Auffassung der Antragstellerin vermag das Beschwerdegericht nicht zur Änderung seiner Rechtsauffassung zu veranlassen.
- 18
bb) Soweit die Antragstellerin ausführt, es bestünden Zweifel, ob bei den Lehrauftragsstunden tatsächlich nur 65 SWS anzusetzen seien, fehlt es an einer Begründung, worauf sich diese Zweifel stützen sollen.
- 19
cc) Die Rüge der Antragstellerin, eine Deputatsverminderung in Höhe von 7,5 SWS sei entgegen dem Verwaltungsgericht nicht anzuerkennen, weil die Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 26./28. März 2013 nach ihrer Auffassung unwirksam sei und die Deputatsverminderungen nicht gerechtfertigt seien, vermag ebenfalls schon deshalb nicht durchzuschlagen, weil es auch hier an jeglicher Begründung fehlt. Insbesondere setzt sich die Beschwerde nicht mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts (BA S. 16 f.) auseinander.
- 20
dd) Die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Curricularnormwert (CNW) akzeptiert, obwohl es selbst festgestellt habe, dass die Festsetzung der Curricularnormwerte „vordergründig“ nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genüge. Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin die mit der Wissenschaftsbehörde vereinbarten Curricularnormwerte nachvollziehbar durch die vorgelegten Ausfüllrechnungen herleiten könne, nach denen die festgesetzten Werte in der Regel unter den errechneten Werten lägen oder diese gerade erreichten, so dass aus den normierten Werten keine kapazitären Nachteile für die Studienbewerber folgten (BA S. 20) und es insoweit keine Veranlassung zu gerichtlichen Korrekturen gebe.
- 21
Dieser Ansatz wird von der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts gestützt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 5/12, NVwZ-RR 2013, 100, juris Rn. 15). Dass die von der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Psychologie vorgelegte Ausfüllrechnung fehlerhaft oder nicht plausibel wäre, legt die Antragstellerin nicht dar.
- 22
ee) Die Antragstellerin rügt zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe die aus den zusätzlichen Mitteln des Hochschulpakts II aufgestockten 10 Studienplätze als kapazitätserhöhend ansehen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, a. a. O., juris Rn. 57 ff.; Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris Rn. 70 f.) führen in Aussicht gestellte oder bewilligte Mittel aus politischen Vereinbarungen wie dem Hochschulpakt II für sich genommen noch nicht zu einer Erhöhung der Kapazität; maßgeblich ist vielmehr, ob am maßgeblichen Berechnungsstichtag aus solchen Mitteln bestimmte Stellen tatsächlich eingerichtet sind oder ob am Stichtag gemäß § 5 Abs. 2 KapVO erkennbar ist, dass bestimmte Stellen bis zum Beginn des Berechnungszeitraums (§ 5 Abs. 1 KapVO) eingerichtet sein werden.
- 23
ff) Schließlich rügt die Antragstellerin, entgegen dem Verwaltungsgericht seien die von ihm festgestellten drei freien Plätze im Masterstudiengang Psychologie dem Bachelorstudiengang zuzuschlagen. Dem Erfolg dieser Rüge steht zum einen entgegen, dass von den seitens des Verwaltungsgerichts errechneten 122 Studienplätzen des Masterstudiengangs (vgl. BA S. 22 f. sowie die Beschlüsse vom 1.11.2013 für diesen Masterstudiengang, BA S. 20), tatsächlich kein Platz frei ist. Nach den Angaben der Antragsgegnerin hat es für diesen Studiengang 123 kapazitätswirksame Einschreibungen gegeben. Auch das Verwaltungsgericht selbst ist in seinen Beschlüssen zum Masterstudiengang vom 1. November 2013 (die dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus dem von ihm geführten Verfahren 20 ZE 1711/13 bekannt sein dürften) zu dem Ergebnis gelangt, dass diese 122 Plätze sämtlich kapazitätswirksam vergeben worden sind (BA v. 1.11.2013, S. 21 f.). Zum anderen wären, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat (BA S. 24), selbst drei freie Studienplätze des Masterstudiengangs mit den deutlich höheren Überbesetzungen des Bachelorstudiengangs zu verrechnen, was bezogen auf die Lehreinheit Psychologie zu einem negativen Gesamtsaldo führen würde (sog. negative horizontale Substituierung, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 82).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, führen nicht zu einem von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Ergebnis.
- 2
Die Antragstellerin kann im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes der Humanmedizin im 1. Fachsemester nicht verlangen. Die innerkapazitär verfügbaren Plätze sind vergeben. Außerhalb der festgesetzten Kapazität stehen über die vom Verwaltungsgericht ermittelten sieben Teilstudienplätze zwar drei weitere auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkte Studienplätze zur Verfügung. Nach den Verteilungskriterien des Senats (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2003 – 6 D 11965/02.OVG –, NVwZ-RR 2003, 502, juris, esovgrp) entfällt jedoch keiner dieser freien Plätze auf die Antragstellerin.
- 3
1. Im Rahmen der Lehrangebotsberechnung ist die Berücksichtigung der Frau Dr. M. bewilligten Deputatsermäßigung nicht zu beanstanden, allerdings (zum Teil) der angesetzte Dienstleistungsexport.
- 4
a) Wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wurde, durfte die Frau Dr. M. auf ihren Antrag vom 23. Oktober 2014 erst unter dem 2. September 2015 gewährte Ermäßigung ihrer Lehrverpflichtung in Ansatz gebracht werden. Denn insoweit war vor Beginn des Berechnungszeitraums eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Daten erkennbar, die berücksichtigt werden „soll“, wie es in § 5 Abs. 2 der Kapazitätsverordnung – KapVO – heißt. Dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, der eine andere Vorgehensweise geboten hätte, ist weder dargelegt noch sonstwie ersichtlich. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 5 Abs. 2 KapVO („erkennbar“) kann der Beschwerde nicht gefolgt werden, soweit mit ihr die Auffassung vertreten wird, die i. S. d. § 5 Abs. 2 KapVO wesentliche Änderung der maßgeblichen Daten müsse im Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung bereits bekannt sein.
- 5
b) Der vorklinische Dienstleistungsexport für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) ist – anders als mit der Beschwerde gerügt – nicht zu kürzen.
- 6
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht eine Gruppengröße von 120 Studierenden der Pharmazie (Staatsexamen) hinsichtlich der Vorlesung Pathophysiologie/-biochemie I und II gebilligt. Mit ihrem Schriftsatz vom 18. März 2016 hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass – anders als die Beschwerde vermutet – diese Vorlesung, die zum Teil missverständlich als „Kursus“ bezeichnet wurde, nicht für Studierende der Biomedizinischen Chemie (BA) vorgesehen war, sondern deren Teilnahme in der Vergangenheit lediglich irrtümlich zugelassen worden war.
- 7
c) Auch die Annahme einer Gruppengröße von 103 bezüglich der von der vorklinischen Lehreinheit exportierten Vorlesung „Anatomie für Zahnmediziner“ ist nicht zu beanstanden.
- 8
Gemäß § 11 Abs. 2 KapVO sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge zugrunde zu legen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Daraus ergibt sich, dass die Gruppengröße der Teilnehmer einer exportierten Lehrveranstaltung entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung nicht normativ festzulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 – 6 B 39.14 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 – 7 N 1.79 –, BVerwGE 64, 77, juris). Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 30. Januar 2003 – 6 D 11968/02.OVG –, esovgrp; vgl. auch bereits OVG RP, Beschluss vom 2. November 1993 – 1 D 11638/93.OVG – sowie Beschluss vom 21. September 1999 – 1 D 11643/99.OVG –) ist hinsichtlich der maßgeblichen Studentenzahl des nicht zugeordneten, also des importierenden Studiengangs grundsätzlich von der für das vorangegangene Semester ermittelten Aufnahmekapazität bzw. den Zulassungszahlen für den letzten Berechnungszeitraum auszugehen. Eine Ausnahme davon kommt unter besonderen Umständen in Betracht, beispielsweise im Falle stark schwankender Studienanfängerzahlen in dem die Dienstleistungen importierenden Studiengang (OVG RP, Beschluss vom 30. Januar 2003 – 6 D 11968/02.OVG –, esovgrp).
- 9
d) Berechtigt ist allerdings der Einwand der Beschwerde, der Curricularanteil von 0,9540, der auf die zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin exportierten Lehrveranstaltungen entfalle, müsse ebenso durch Multiplikation mit dem Faktor 0,876529186 „gestaucht“ werden, wie dies bei der Ermittlung der Lehrnachfrage im Studiengang Zahnmedizin geschehe, die den Curricularnormwert Zahnmedizin von 7,8 deutlich überschreite.
- 10
Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO, wonach die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen sind, wenn der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für einen Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt und Curricularanteile gebildet werden. Dieses Abstimmungsgebot bezieht sich, wie § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO zu entnehmen ist, auf die Bildung von Curricularanteilen eines bestimmten Studiengangs; insoweit sind im Falle der Überschreitung des Curricularnormwerts sämtliche Curricularanteile der am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten proportional zu kürzen („Stauchung“, vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. April 2013 – 6 B 10145/13.OVG –, juris). Dies ist im Studiengang Zahnmedizin mit der Folge geschehen, dass die aus der vorklinischen Lehreinheit importierten Lehrleistungen im Umfang von 0,9540 SWS nach proportionaler Kürzung nur mit 0,8362 SWS zum Lehrangebot des Studiengangs Zahnmedizin beitragen.
- 11
Der (ungekürzte) Ansatz eines vorklinischen Dienstleistungsexports zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin stellt auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Bilanzierungssymmetrie dar. Dieser verlangt, dass die für die Ermittlung des Lehrangebots und der Lehrnachfrage maßgeblichen Faktoren nach den gleichen Kriterien ermittelt werden (vgl. VGH BW, Beschluss vom 16. Oktober 1996 – NC 9 S 36/95 –, juris). Damit ist auch die Bilanzierungssymmetrie auf den jeweiligen Studiengang bezogen, also relativ, nicht aber absolut zu verstehen (OVG NW, Beschluss vom 25.05.2007 – 13 C 115/07 –, juris). Dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 2004 (– 7 CE 04.10254 –, juris), auf den die Beschwerdebegründung hinweist, ist zu dieser Problemstellung nichts zu entnehmen.
- 12
Der Bestimmung des § 11 KapVO, der die Dienstleistungen für einer Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge regelt und – anders als § 13 KapVO – keine Beschränkung auf einen Curricularnormwert enthält (vgl. VGH BW, Beschluss vom 5. Februar 2015 – NC 9 S 1501/14 –, juris), kann ebenso wenig entnommen werde, dass der zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringende Dienstleistungsexport proportional zu kürzen ist.
- 13
Allerdings wird in § 6 KapVO i. V. m. Nr. I. 2. der Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung bestimmt, dass bei der Reduzierung des Lehrangebots um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat, diejenigen Curricularanteile anzuwenden sind, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen, also gegebenenfalls die „gestauchten“ Anteile. Bekräftigt wird diese Auslegung durch die Erläuterung des Symbols CAq in Nr. III der Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung. Danach ist unter CAq der Anteil am Curricularnormwert „des nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist (§ 13 Absatz 4)“, zu verstehen. Die in dem Klammerzusatz enthaltene Bezugnahme auf § 13 Abs. 4 KapVO bestätigt, dass die seitens der Vorklinik für den Studiengang Zahnmedizin zu erbringenden Dienstleistungen mit dem abgestimmten (§ 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO), also gegebenenfalls „gestauchten“ Curricularanteil anzusetzen sind (vgl. auch HambOVG, Beschluss vom 12. Oktober 2012 – 3 Nc 44/11 –, juris).
- 14
Vermindert man demgemäß den vorklinischen Dienstleistungsexport zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin auf 0,8362 und multipliziert ihn mit 49 Studierenden, ergeben sich 40,97 SWS, also 5,78 SWS weniger als in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin. Das vorklinische Lehrangebot erhöht sich dadurch auf 348,14 SWS bzw. 696,28 SWS pro Jahr. Die Division dieses Werts durch den vorklinischen Eigenanteil ergibt 420 Studienplätze pro Jahr, also 210 für das 1. Fachsemester im streitgegenständlichen Wintersemester. Angesichts 200 vergebener Studienplätze sind – über die vom Verwaltungsgericht ermittelten sieben zusätzlichen Plätze – noch drei weitere Teilstudienplätze unbesetzt.
- 15
2. Im Rahmen der Berechnung der Lehrnachfrage kann nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin als „Betreuungsrelation“ der Vorlesungen die tatsächliche Gruppengröße zugrunde gelegt hat. Dies wirkt sich kapazitätserhöhend aus und entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 1. März 2004 – 6 D 12088/03.OVG –, juris). Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung muss die maßgebliche Gruppengröße nicht normativ festgelegt werden. Ein solches Erfordernis hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 15. Februar 2000 – NC 9 S 39/99 –, juris; Beschluss vom 13. Juni 2008 – NC 9 S 241/08 –, juris) für das baden-württembergische Landesrecht unter der Voraussetzung angenommen, dass das örtliche Curriculum Grundlage einer CNW-Aufteilung sein soll, die kapazitätsungünstig vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplanes abweicht, und die Abweichung gerade auf der Gruppengröße beruht. Dies ist hier nicht der Fall, weil der ZVS-Beispielstudienplan Humanmedizin für Vorlesungen die kapazitätsungünstigere Gruppengröße von g = 180 annimmt (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2013 – NC 2 B 20/13 –, juris; OVG NW, Beschluss vom 12. Mai 2004 – 13 C 50/03 –, juris).
- 16
3. Die Verteilung der drei weiteren unbesetzten Teilstudienplätze erfolgte nach den folgenden Kriterien (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2003 – 6 D 11965/02.OVG –, NVwZ-RR 2003, 502, juris, esovgrp). Da die Zahl der um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerber die Zahl der verfügbaren „verschwiegenen“ Studienplätze überstieg, wurde die Auswahl in erster Linie nach der zeitlichen Reihenfolge getroffen, in der die Zulassungsanträge bei der Antragsgegnerin eingegangen sind. Als gleichzeitig eingegangen wurden diejenigen Anträge behandelt, die bis zum Ergehen der maßgeblichen Zulassungszahl-Verordnung gestellt wurden. Anträge, mit denen danach bei der Hochschule um Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zahl nachgesucht wurde, sind als zeitgleich betrachtet worden, wenn sie am selben Tag eingegangen waren. Da mehr gleichzeitig gestellte Anträge als Studienplätze vorlagen, wurde nach dem Qualifikationsrang differenziert. Dazu wurde der Quotient gebildet aus dem Grenzrang des letzten ausgewählten Bewerbers und dem persönlichen Rang des Bewerbers auf der Qualifikationsrangliste, wie sie sich aus dem Ablehnungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung ergeben.
- 17
Zur Vereinfachung dieses Verfahrens wird der Senat künftig als gleichzeitig eingegangen diejenigen Anträge behandeln, die hinsichtlich des Sommersemesters bis zum 15. Januar und in Bezug auf das Wintersemester bis zum 15. Juli des betreffenden Jahres gestellt werden.
- 18
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 19
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2012 - NC 6 K 2182/12 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. November 2013 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
-
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
-
I
- 1
-
Die Klägerin begehrt von der beklagten Universität, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium der Medizin im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zuzulassen.
- 2
-
Nachdem die beklagte Universität den hierauf gerichteten Antrag abgelehnt hatte, weil die Kapazität mit der Besetzung der zutreffend ermittelten Zahl von Studienplätzen erschöpft sei, hat die Klägerin Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht abgewiesen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
-
II
- 3
-
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch beruht das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
- 4
-
1. a) Keine grundsätzliche Bedeutung kommt der Frage zu,
-
ob der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag oder von Amts wegen die mündliche Verhandlung wiedereröffnen muss, wenn der Urteilstenor bereits hinterlegt, die Entscheidung den Berufungsklägern jedoch noch nicht durch Zustellung verkündet worden ist und diese mit erheblichen Argumenten die Wiedereröffnung beantragen.
- 5
-
Die Frage ist weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig.
- 6
-
Sie würde sich in dieser Form in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zum einen nicht mit der Begründung abgelehnt, sie komme nicht mehr in Betracht, wenn das Gericht gemäß § 116 Abs. 2 VwGO die Zustellung des Urteils an Stelle seiner Verkündung beschlossen und den von den Richtern unterschriebenen Tenor des Urteils der Geschäftsstelle übergeben hat, weil mit dieser Übergabe eine Bindung des Gerichts an das beschlossene Urteil eingetreten sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung allein mit der Begründung abgesehen, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten hätten keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung gegeben (UA S. 5). Zum anderen hat die Klägerin keinen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gestellt, wie sie selbst einräumt (Seite 3 ihrer Beschwerdebegründung), sondern lediglich mit Schriftsatz vom 15. November 2013 zu zwei Fragen Stellung genommen, die in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind.
- 7
-
Davon abgesehen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine mündliche Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen ist. Ob es die mündliche Verhandlung wiedereröffnen will, steht grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2008 - 10 B 13.08 - juris Rn. 7 und vom 16. Juni 2003 - 7 B 106.02 - Buchholz 303 § 279 ZPO Nr. 1 S. 1 f.) oder nur so die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfüllt werden kann, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Nachgelassene oder nachgereichte Schriftsätze erzwingen nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2007 - 4 BN 22.07 - juris Rn. 3 und vom 5. November 2001 - 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95 S. 18). Wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles und entzieht sich deshalb weiterer grundsätzlicher Klärung.
- 8
-
b) Sollte die Begründung der Beschwerde auf Seite 19 bis 21 des Schriftsatzes vom 2. Juni 2014 dahin zu verstehen sein, dass die Klägerin nicht nur eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung anstrebt, sondern in diesem Zusammenhang auch einen Verfahrensfehler geltend machen möchte, verhülfe dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.
- 9
-
Die Klägerin hat nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass der von ihr nachgereichte Schriftsatz vom 15. November 2013 dem Verwaltungsgerichtshof hätte Anlass geben müssen, die mündliche Verhandlung von Amts wegen wiederzueröffnen. Sie hätte hierzu angeben müssen, zu welchen Punkten dieser Schriftsatz entscheidungserhebliches Vorbringen enthielt, das der Verwaltungsgerichtshof infolge der unterbliebenen Wiedereröffnung unter Verletzung rechtlichen Gehörs oder der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts unberücksichtigt gelassen hat. An einem solchen Vortrag fehlt es. Die Ausführungen der Klägerin erschöpfen sich neben einer Schilderung des Verfahrensablaufs, die sich wiederum zum Teil nicht auf ihr, sondern auf andere Verfahren bezieht, weithin in abstrakten Darlegungen zu den Voraussetzungen, unter denen eine mündliche Verhandlung nach ihrer Ansicht wiederzueröffnen ist.
- 10
-
2. Damit ist zugleich - soweit den Einzelfall übergreifend möglich - die weitere Frage beantwortet,
-
ob nach der mündlichen Verhandlung nachgereichte Schriftsätze berücksichtigt werden müssen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vorbehalten sind oder eine Schriftsatzfrist eingeräumt worden ist, wenn diese entscheidungserheblichen Inhalt haben.
- 11
-
3. Die weitere Frage,
-
welche Anforderungen an einen Wiedereröffnungsantrag in hochschulrechtlichen Kapazitätsstreitverfahren zu stellen sind, insbesondere dann, wenn der Universität eine Auflage erteilt worden ist und der entsprechende Stellungnahmeschriftsatz den Berufungsklägern erst zu einem Zeitpunkt übersandt wird, zu dem der Urteilstenor auf der Geschäftsstelle hinterlegt wird,
-
rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Die Frage stellt sich mangels Klärungsbedürftigkeit nicht. Die Klägerin hat einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Im Übrigen stellt die Frage nur eine Variante der ersten aufgeworfenen Frage dar, die sich zudem wegen ihrer engen Anlehnung an die Einzelheiten des konkreten Falles einer allgemeingültigen, für weitere Verfahren bedeutsamen Klärung entzieht.
- 12
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4. Keine grundsätzliche Bedeutung kommt der Frage zu,
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ob ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt, wenn das Oberverwaltungsgericht trotz ausdrücklicher Anforderung der Niederschrift nach § 105 VwGO diese dem Beschwerdeführer nicht auf dessen Anforderung, sondern erst mit dem angefochtenen Urteil rund fünf Monate später übersendet und damit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Protokollberichtigungsantrags faktisch abschneidet und die Entscheidung (mittelbar, wegen Ablehnung des Wiedereröffnungsantrags) hierauf beruhen kann.
- 13
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Die Frage zielt, von den Einzelheiten des konkreten Falles zunächst entkleidet, auf eine Antwort auf die Frage ab, ob das Gericht verpflichtet ist, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung auf Anforderung eines Beteiligten sofort nach Fertigstellung der Niederschrift zu übersenden, oder ob es die Übersendung mit der späteren Zustellung des Urteils verbinden darf. Entscheidungserheblich und damit in grundsätzlicher Weise klärungsfähig ist diese Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren aber nur, wenn das angefochtene Urteil auf einer Verletzung der als klärungsbedürftig bezeichneten Verfahrenspflicht beruhen kann. Dafür ist nichts vorgetragen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Es ist nicht einmal ansatzweise dargelegt oder sonst erkennbar, wieso der Klägerin durch die späte Übersendung des Protokolls faktisch die Möglichkeit abgeschnitten worden ist, einen Antrag auf Protokollberichtigung zu stellen, und dadurch die Ablehnung eines (hier nicht gestellten) Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ursächlich bewirkt worden sein soll.
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5. a) Die Klägerin möchte des Weiteren die Frage geklärt wissen,
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ob der Studienplatzkläger die Darlegungs- und Beweislast für die von der Hochschule angesetzten tatsächlichen Teilnehmerzahlen für die einzelnen Vorlesungsveranstaltungen im Pflichtlehrbereich der Lehreinheit Vorklinische Medizin trägt.
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Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich nicht entscheidungserheblich stellt und deshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht beantwortet zu werden braucht.
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Der Verwaltungsgerichtshof geht, ohne dies eigens auszusprechen, als selbstverständlich davon aus, dass die Darlegungslast bei der Hochschule liegt und die beklagte Hochschule hier ihrer Darlegungslast genügt hat.
- 17
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Soweit der Verwaltungsgerichtshof sich entscheidungstragend mit der Betreuungsrelation (Gruppengröße) von Vorlesungen (und nicht mit der Betreuungsrelation anderer Veranstaltungen als Vorlesungen) befasst (UA S. 19 unten bis S. 21 oben), bleibt es nach seinem materiell-rechtlichen Ansatz der Hochschule überlassen, ob sie bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des Beispielstudienplans der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS folgt oder den Betreuungsaufwand anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festlegt. Die beklagte Universität hat sich hier für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffende Gruppengröße entschieden. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner angenommen, dass die tatsächlichen Hörerzahlen für die vergangenen Berechnungszeiträume nicht vorliegen und im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden können. Sie unterlägen außerdem starken Schwankungen und gingen gegen Ende des Semesters zurück. Der Verwaltungsgerichtshof verweist ergänzend auf die Systematik der Kapazitätsverordnung, die auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt sei. Hiervon ausgehend ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffende Gruppengröße zu schätzen. Dabei trage die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der zugrunde gelegten Annahmen.
- 18
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Für den konkreten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof der Sache nach die Schätzung der beklagten Universität nicht beanstandet: Sie sei bereits in den vergangenen Semestern unbeanstandet zugrunde gelegt worden. Die Veränderung der Gruppengröße für die Vorlesung Anatomie 1 habe die beklagte Universität nachvollziehbar begründet.
- 19
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Von der Darlegungslast der beklagten Hochschule zu trennen, ist die andere Frage, ob die Darlegungen der insoweit belasteten Partei schon allein dem Gericht die für eine Entscheidung hinreichende Überzeugung davon verschaffen können, ob der jeweils in Rede stehende Umstand vorliegt, oder ob hierfür weitere eigene tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind. Für die insoweit erforderliche Tatsachenwürdigung des Gerichts kann unter anderem von Bedeutung sein, ob die andere Partei gegen für sich betrachtet plausible und nachvollziehbare Darlegungen der darlegungspflichtigen Partei substantiierte Einwände vorgebracht hat.
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Die von der Klägerin gleichfalls angesprochene Frage nach der Beweislast stellte sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht entscheidungstragend. Sie würde sich nur dann stellen, wenn ein Umstand nicht geklärt werden kann und dann zu entscheiden ist, zu wessen Lasten die mangelnde Klärung dieses Umstandes geht. Der Verwaltungsgerichtshof hat hier die erforderliche Überzeugung davon gewonnen, dass die Schätzung der beklagten Universität auf zutreffenden Annahmen beruht.
- 21
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b) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Beschwerde zugleich auf Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützt, sind diese Verfahrensfehler schon nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), liegen jedenfalls nicht vor.
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aa) Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Pflicht verletzt hat, den Sachverhalt von Amts wegen zu der Frage aufzuklären, welche Gruppengröße bei der von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester anzusetzen ist.
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Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren.
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Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen Beweisantrag gestellt, der auf die von ihr jetzt vermisste Beweiserhebung gerichtet gewesen wäre. Sie hat in ihrer Beschwerde nicht dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof eine weitere Klärung des Sachverhalts auch ohne einen hierauf gerichteten Beweisantrag hätte aufdrängen müssen. Sie verweist allein auf Ausführungen in ihrer Berufungsbegründung. Diese befassen sich indes mit der einer Aufklärung des Sachverhalts vorausgehenden Rechtsfrage, anhand welchen rechtlichen Maßstabs die Betreuungsrelation bei der Aufteilung des Curricularnormwerts zu bestimmen ist. Die Klägerin referiert in dem wörtlich wiedergegebenen Auszug aus ihrer Berufungsbegründung im Wesentlichen nur die Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil und Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs aus einer früheren Entscheidung. Zu den konkret in Rede stehenden Zahlen, die bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zugrunde gelegt hatte, verhalten sich diese Ausführungen nicht. Sie waren deshalb nicht geeignet, dem Verwaltungsgerichtshof die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts aufzudrängen.
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Im Übrigen fehlt jede Angabe dazu, welche Beweismittel für eine solche weitere Aufklärung des Sachverhalts zur Verfügung gestanden hätten. Die Klägerin verweist letztlich selbst darauf, dass nur auf die Angaben der beklagten Universität zurückgegriffen werden konnte, die indes vorlagen und schon vom Verwaltungsgericht und dann vom Verwaltungsgerichtshof darauf nachgeprüft wurden, ob sie nachvollziehbar und plausibel waren.
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bb) Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich ferner nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen hat. Die mehr oder weniger abstrakten Ausführungen der Klägerin dazu, welche Anforderungen § 108 Abs. 1 VwGO an die Überzeugungsbildung des Tatsachengerichts stellt, sind ungeeignet eine Verletzung dieses Grundsatzes im konkreten Fall darzutun.
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6. Die hieran anknüpfende weitere Frage, welchen Vortrag das Verwaltungsgericht vom Studienplatzkläger erwarten darf, bis es in eine Amtsprüfung eintritt oder die Darlegungs- und Beweislast der Hochschule auferlegt,
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ist nicht klärungsfähig. Sie lässt sich nicht fallübergreifend mit Allgemeingültigkeit auch für andere Fälle beantworten, sondern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.
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7. Von vornherein nicht klärungsfähig ist die Frage,
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ob es gegen die Denkgesetze verstößt, wenn der Verwaltungsgerichtshof es einerseits billigt, wenn Hochschulen die Betreuungsrelation abstrakt auf der Basis der addierten Zulassungszahlen festsetzen, andere Hochschulen diese anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festlegen.
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Wenn der Verwaltungsgerichtshof es billigt, dass verschiedene Hochschulen die Lehrnachfrage anhand jeweils verschiedener Gruppengrößen für die gleichen Lehrveranstaltungen berechnen, ist diese Rechtsprechung nicht an den Denkgesetzen zu messen, sondern an den materiell-rechtlichen Vorschriften, die für die Ermittlung der Zulassungszahlen maßgeblich sind, also insbesondere an den Vorschriften der Kapazitätsverordnung. Es kommt darauf an, ob diese den Universitäten insoweit einen Spielraum einräumen, der rechtmäßig in der einen wie der anderen Weise ausgenutzt werden kann. Von einem solchen Gestaltungsspielraum der Hochschulen ist der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Besteht er, kann es nicht gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn der Verwaltungsgerichtshof unterschiedliche Berechnungsweisen der Hochschulen als rechtmäßig billigt.
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8. Die Klägerin wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
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ob es gegen den bundesrechtlichen Begriff des "vergleichbaren Studiengangs" bzw. des "ähnlichen Studiengangs" und/oder gegen das aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung verstößt, wenn für die Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master unterschiedliche Curricularnormwerte festgesetzt werden (Studienjahr 2011/2012).
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Die Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie stellt sich nicht, weil sie auf eine hier nicht mehr anwendbare Rechtslage abstellt. Die Frage geht bereits im Ansatz daran vorbei, dass für die Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Molekulare Medizin Master schon im Studienjahr 2011/2012 keine Curricularnormwerte mehr festgesetzt waren, sondern die Hochschulen im Rahmen vorgegebener Bandbreiten Curricularwerte festzulegen hatten (§ 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 4 Buchst. a KapVO VII in der Fassung der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 4. Januar 2011, GBl. S. 23). Diese Änderung der Kapazitätsverordnung galt erstmals für das hier in Rede stehende Studienjahr 2011/12 (Art. 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung). Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung auf die geänderte Rechtslage abgestellt (UA S. 28). Er hat sich lediglich in der Begründung auf Entscheidungen bezogen, die zur früheren Rechtslage ergangen sind, dabei aber ausdrücklich hervorgehoben, dass er an ihnen auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage festhält (UA S. 35).
- 32
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9. Schon für das hier in Rede stehende Studienjahr 2011/2012 stellt sich deshalb die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage,
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ob es gegen den bundesrechtlichen Begriff des Studiengangs und/oder gegen das aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung verstößt, wenn für die Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master Bandbreiten festgesetzt werden, die sich um mehr als 100 % unterscheiden und somit die Zulassungszahl nur rund 50 % der Zulassungszahl an einer anderen Hochschule des gleichen Bundeslandes, aber auch außerhalb des Bundeslandes beträgt.
- 33
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Die Frage ist nicht klärungsbedürftig und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision. Soweit sich die Antwort überhaupt nach revisiblem Bundesrecht richtet, ergibt sie sich unmittelbar aus den insoweit einschlägigen Bestimmungen und der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts.
- 34
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Der Verwaltungsgerichtshof hat für das hier in Rede stehende Studienjahr 2011/2012 nicht beanstandet, dass bei der Ermittlung des bereinigten Lehrangebots für den Studiengang Molekulare Medizin Master, welcher nicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet ist, ein Dienstleistungsexport von 3,7500 Semesterwochenstunden abgezogen worden ist. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet, dass die beklagte Universität den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor, welcher der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet ist, bei der Berechnung der Lehrnachfrage mit einem Curriculareigenanteil für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat. In beiden Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof in der hierfür im Weiteren gegebenen Begründung darauf abgestellt, dass die innerhalb der vorgegebenen Bandbreiten festgelegten Curricularwerte von 7,0106 für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor und von 4,3235 für den Studiengang Molekulare Medizin Master keinen rechtlichen Bedenken begegnen.
- 35
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a) Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei insbesondere den Einwand verworfen, die Festlegung dieser Curricularwerte verstoße gegen § 5 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg (Hochschulzulassungsgesetz - HZG - in der Fassung vom 15. September 2005, GBl. 2005, 629). Nach § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ist der Ausbildungsaufwand durch Normwerte festzusetzen, die den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Festsetzung von Normwerten sind nach Satz 4 der Vorschrift ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Obwohl für Studiengänge mit der Bezeichnung Molekulare Medizin Bachelor an anderen Universitäten des Landes Baden-Württemberg deutlich niedrigere Curricularwerte festgelegt waren, hat der Verwaltungsgerichtshof einen Verstoß gegen das Gebot verneint, den Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten.
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Hieran knüpft die Klägerin mit der von ihr aufgeworfenen Frage an. Die in § 5 Abs. 4 HZG enthaltenen Begriffe des gleichartigen Studiengangs oder des vergleichbaren Studiengangs gehören allerdings dem irrevisiblen Landesrecht an. Zwar enthalten auch bundesrechtliche Normen den Begriff des Studiengangs, wie beispielsweise § 10 HRG oder § 29 HRG. Ob die rahmenrechtlichen Vorgaben des Bundesrechts eine damit übereinstimmende Auslegung des Begriffs des Studiengangs in § 5 Abs. 4 HZG erzwingen, bedarf keiner näheren Klärung. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass für die Vergleichbarkeit oder Gleichartigkeit von Studiengängen das Ausbildungsziel, die Lehrinhalte und die Prüfungsanforderungen maßgeblich sind. Es liegt auf der Hand, dass er damit für die landesrechtlich gebotene Vergleichsbetrachtung die Merkmale herangezogen hat, die auch den bundesrechtlichen Begriff des Studiengangs prägen. Hiervon ausgehend bedarf keiner Klärung erst in einem Revisionsverfahren, dass es nicht auf die Bezeichnung ankommen kann, welche die Universitäten für von ihr eingerichtete Studiengänge gewählt haben, sondern auf die Ausbildungsziele, die Lehrinhalte und die Prüfungsanforderungen, welche sie für die Studiengänge festgelegt haben. Dies gilt für die Studiengänge, für die keine bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestehen, sondern die von den Hochschulen aufgrund entsprechender Ermächtigung im Hochschulrecht des Landes autonom eingerichtet sind. Bei solchen Studiengängen können sich unter der gleichen Bezeichnung Studiengänge verbergen, die im Sinne der landesrechtlichen Norm des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG weder gleichartig noch vergleichbar sind, ohne dass dadurch ein bundesrechtlich vorgegebener Begriff des Studiengangs verletzt wird.
- 37
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Hiervon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die unter der Bezeichnung Molekulare Medizin an den Universitäten Ulm und Tübingen eingerichteten Studiengänge sich in Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentlich von dem unter gleicher Bezeichnung angebotenen Studiengang an der beklagten Universität unterscheiden. Auf der Grundlage dieses tatsächlichen Befundes wirft die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass eine Vergleichbarkeit oder gar Gleichartigkeit im Sinne der irrevisiblen Norm des Landesrechts nicht gegeben ist, aus bundesrechtlicher Sicht keine klärungsbedürftigen Fragen auf.
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Das bedeutet zugleich, dass aus dem bundesrechtlichen Begriff des Studiengangs kein Verbot abgeleitet werden kann, für die Lehrnachfrage in Bachelor- und Masterstudiengängen an Stelle von festen Curricularnormwerten nur Bandbreiten festzulegen, innerhalb derer die Hochschulen anhand ihrer quantifizierten Studienpläne Curricularwerte festzulegen haben. Können unter der gleichen Bezeichnung nach Ausbildungszielen, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen auch erheblich unterschiedliche Studiengänge angeboten werden, rechtfertigt dies nicht nur eine erhebliche Spanne bei den Bandbreiten, sondern auch deren unterschiedliche Ausnutzung.
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b) Im Ergebnis gilt nichts anderes für den weiteren mit der aufgeworfenen Frage verbundenen Einwand, die unterschiedlich festgelegten Curricularwerte verstießen gegen das aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung.
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Aus diesem Gebot haben das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht den Grundsatz abgeleitet, dass bei der Festsetzung der Kapazität die wertungsabhängigen Eingabegrößen unter Berücksichtigung der notstandsähnlichen Mangelsituation festzusetzen und zu beurteilen sind, ihnen deshalb nicht optimale Studienbedingungen zugrunde gelegt werden dürfen und keine besondere Niveaupflege betrieben werden darf (BVerfG, Beschluss vom 6. November 1975 - 1 BvR 358/75 - BVerfGE 40, 352 <354 f.>; BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1980 - 7 C 93.77 - BVerwGE 60, 25 <45>).
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Aus dem Vergleich unterschiedlich festgelegter Curricularwerte für Studiengänge, welche Hochschulen unter der gleichen Bezeichnung anbieten, kann aber nicht geschlossen werden, die Universität mit dem am höchsten festgelegten Curricularwert biete optimale Studienbedingungen, versuche nämlich dasselbe Ausbildungsziel mit einem höheren Ausbildungsaufwand für einen einzelnen Studenten zu erreichen. Diese Schlussfolgerung übersähe wiederum, dass es sich um universitätsspezifische Studiengänge handelt, die sich in Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen unterscheiden und für welche aus diesem Grund ein jeweils unterschiedlicher Ausbildungsaufwand anzusetzen ist und damit - unter Umständen auch erheblich - voneinander abweichende Curricularwerte festzulegen sind, die diesen Ausbildungsaufwand zahlenförmig abbilden. Wie der Verwaltungsgerichtshof daraus zutreffend gefolgert hat, verhindert der bundesrechtliche Grundsatz einer unzulässigen besonderen Niveaupflege nur, dass einzelne Hochschulen im Vergleich zu anderen Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungszieles in demselben zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zwingend gebotene ideale Studienbedingungen anstreben und dadurch die Lehrnachfrage des einzelnen Studenten zu Lasten einer erschöpfenden Ausnutzung der Kapazität erhöhen.
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Eine davon zu unterscheidende Frage ist, welchen Beschränkungen die Hochschule unterliegt, wenn sie im Rahmen eines ihr hochschulrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraums neue Studiengänge einrichtet, die Lehrnachfrage zu Lasten zulassungsbeschränkter Studiengänge verbrauchen, weil sie entweder derselben Lehreinheit zugeordnet sind wie der zulassungsbeschränkte Studiengang (§ 12 KapVO VII) oder als nicht zugeordneter Studiengang Dienstleistungen dieser Lehreinheit in Anspruch nehmen (§ 11 i.V.m. Anlage 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII). Der bundesrechtliche Grundsatz erschöpfender Nutzung vorhandener Kapazitäten in der Ausprägung als Verbot besonderer Niveaupflege antwortet auf diese Frage nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit das Erfordernis aufgestellt, die Hochschule müsse bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen einen besonders hohen Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abwägen. Für den konkreten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass dies bei der Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin an der beklagten Universität geschehen ist. Weitere Anforderungen lassen sich insoweit aus Bundesrecht nicht ableiten.
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10. Die Klägerin wirft schließlich die Frage auf,
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welche Anforderungen das aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung bei der Bildung des Curricularanteils (§ 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO) an die Normierung der Betreuungsrelation stellt.
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Aus der Beschwerdebegründung der Klägerin ergibt sich nicht, dass sich diese Frage in ihrem Verfahren entscheidungserheblich stellt. Insoweit mangelt es bereits an einer hinreichenden Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Soweit die Frage allenfalls entscheidungserhebliche Bedeutung haben könnte, ist sie nicht klärungsbedürftig, weil die Antwort auf der Hand liegt.
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a) Die beklagte Universität hat den Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang Medizin beteiligten Lehreinheiten nach § 13 Abs. 5 Satz 1 KapVO VII in der hier bereits anzuwendenden Fassung der Verordnung vom 4. Januar 2011 (GBl. 23) aufgeteilt und dabei die Betreuungsrelation für Vorlesungen - nur auf diese Veranstaltungsart bezieht sich die Beschwerdebegründung - anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße berechnet. Diesem Ansatz hält die Klägerin entgegen, die Betreuungsrelation müsse entsprechend dem Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung abstrakt-normativ bestimmt werden.
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Die Betreuungsrelation ist indes nicht normativ (durch Gesetz oder Rechtsverordnung) für die verschiedenen Veranstaltungsarten festgesetzt. Eine normative Festsetzung kommt deshalb als entscheidungserhebliche Alternative zu dem Ansatz des Verwaltungsgerichtshofs von vornherein nicht in Betracht. Es ist im Übrigen in der Rechtsprechung geklärt, dass Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht verlangt, die Einzelheiten für die Aufteilung des Curricularnormwertes und im Zusammenhang damit die Betreuungsrelation für die jeweiligen Veranstaltungsarten normativ durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu regeln (BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 - BVerwGE 64, 77 <93 ff.>).
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b) Allerdings bietet der Beispielstudienplan der ZVS eine abstrakte Betreuungsrelation, die zwar nicht normativ festgelegt ist, aber immerhin von den Verhältnissen der einzelnen Hochschulen abstrahiert und dadurch vereinheitlichend wirkt und so den Anforderungen entspricht, welche die Klägerin mit ihrer Beschwerde für geboten hält. Der Beispielstudienplan der ZVS rechnet mit einer Betreuungsrelation für Vorlesungen von g=180. Die Rechtsprechung hat diese Betreuungsrelation für Vorlesungen als eine Art Mittelwert gebilligt (BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 - BVerwGE 64, 77 <87 ff.>).
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Jedoch stellt sich nicht entscheidungstragend die Frage, ob statt der Heranziehung der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße, wie von der beklagten Universität praktiziert, auf diesen Beispielstudienplan der ZVS zurückgegriffen werden müsste. Denn die beklagte Universität gelangt von ihrem Ansatz aus für die hier in Rede stehenden Vorlesungen zu einer Betreuungsrelation von g=380 und damit zu einer höheren Aufnahmekapazität, als sie sich auf der Grundlage der Betreuungsrelation von g=180 nach dem Beispielstudienplan der ZVS ergäbe.
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Zudem ist in der Rechtsprechung bezweifelt worden, ob der Beispielstudienplan der ZVS die Betreuungsrelation bei Vorlesungen noch angemessen abbildet und deshalb weiter bei der Ermittlung des Curricularanteils zugeordneter Studiengänge herangezogen werden kann, oder ob nur eine andere, der Hochschulwirklichkeit nähere Bestimmung der Betreuungsrelation dem Gebot erschöpfender Nutzung vorhandener Kapazität entspricht (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2004 - 2 NB 430/03 - NVwZ-RR 2005, 409; OVG Schleswig, Beschluss vom 15. April 2004 - 3 NB 16/03 - juris Rn. 9 ff.; VGH München, Beschluss vom 26. Juli 2004 - 7 CE 04.10742 - juris Rn. 20; andererseits: OVG Münster, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 - juris Rn. 29 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2004 - 5 NC 44.04 -juris Rn. 51).
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Gerade im Hinblick auf diese divergierende Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss, welchen die Klägerin erwähnt, die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, welche Anforderungen das aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung bei der Bildung des Curricularanteils an die Ermittlung der Betreuungsrelation bei Vorlesungen stellt (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2006 - 6 B 19.06 - juris Rn. 1). Dieser Beschluss betraf gerade eine Entscheidung, in welcher das Berufungsgericht bei der Bildung des Curri-cularanteils von einer Betreuungsrelation für Vorlesungen von g=180 ausgegangen war (VGH Mannheim, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 128/05 - UA S. 20). Deshalb stellte sich seinerzeit die allein als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob an dieser Betreuungsrelation festgehalten werden darf oder ob sie durch eine Betreuungsrelation näher an der Hochschulwirklichkeit ersetzt werden muss. Hier hat bereits die beklagte Universität eine Betreuungsrelation auf der Grundlage der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße zugrunde gelegt und nicht den Beispielstudienplan der ZVS herangezogen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ermittlung auf dieser Grundlage nicht beanstandet. Deshalb stellt sich die seinerzeit als klärungsbedürftig angesehene Frage hier entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erneut. Mit der bloßen Bezugnahme auf die frühere Zulassungsentscheidung ist mithin die Entscheidungserheblichkeit und damit Klärungsbedürftigkeit der seinerzeit aufgeworfenen Frage auch für dieses Verfahren nicht ausreichend dargelegt.
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c) Auch wenn statt auf den Beispielstudienplan der ZVS auf eine näher an der Hochschulwirklichkeit orientierte Betreuungsrelation abgestellt wird, sind zwar unterschiedliche Bezugsgrößen denkbar. Jedoch ist insoweit nicht klärungsbedürftig, ob (zwingend) auf die Zulassungszahlen der zugeordneten Studiengänge abzustellen ist, wie die Klägerin meint. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Rückgriff auf die in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffende Gruppengröße damit gerechtfertigt, dass erfahrungsgemäß nicht alle zugelassenen Studenten die Vorlesungen bis zum Semesterende regelmäßig besuchen. Wird ohnehin auf eine an der Hochschulwirklichkeit orientierte Größe abgestellt, ist die Relativierung der Zahl zugelassener Studenten anhand einer offensichtlich einleuchtenden Erfahrungstatsache nicht zu beanstanden. Deshalb liegt auf der Hand, dass auch die so gefundene Betreuungsrelation ebenso wie möglicherweise eine andere dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung aus Art. 12 Abs. 1 GG genügt. Die Darlegungen der Klägerin erschöpfen sich insoweit weitgehend in einer Kritik an den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im konkreten Fall und sind deshalb nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, führen nicht zu einem von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Ergebnis.
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Die Antragstellerin kann im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes der Humanmedizin im 1. Fachsemester nicht verlangen. Die innerkapazitär verfügbaren Plätze sind vergeben. Außerhalb der festgesetzten Kapazität stehen über die vom Verwaltungsgericht ermittelten sieben Teilstudienplätze zwar drei weitere auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkte Studienplätze zur Verfügung. Nach den Verteilungskriterien des Senats (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2003 – 6 D 11965/02.OVG –, NVwZ-RR 2003, 502, juris, esovgrp) entfällt jedoch keiner dieser freien Plätze auf die Antragstellerin.
- 3
1. Im Rahmen der Lehrangebotsberechnung ist die Berücksichtigung der Frau Dr. M. bewilligten Deputatsermäßigung nicht zu beanstanden, allerdings (zum Teil) der angesetzte Dienstleistungsexport.
- 4
a) Wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wurde, durfte die Frau Dr. M. auf ihren Antrag vom 23. Oktober 2014 erst unter dem 2. September 2015 gewährte Ermäßigung ihrer Lehrverpflichtung in Ansatz gebracht werden. Denn insoweit war vor Beginn des Berechnungszeitraums eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Daten erkennbar, die berücksichtigt werden „soll“, wie es in § 5 Abs. 2 der Kapazitätsverordnung – KapVO – heißt. Dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, der eine andere Vorgehensweise geboten hätte, ist weder dargelegt noch sonstwie ersichtlich. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 5 Abs. 2 KapVO („erkennbar“) kann der Beschwerde nicht gefolgt werden, soweit mit ihr die Auffassung vertreten wird, die i. S. d. § 5 Abs. 2 KapVO wesentliche Änderung der maßgeblichen Daten müsse im Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung bereits bekannt sein.
- 5
b) Der vorklinische Dienstleistungsexport für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) ist – anders als mit der Beschwerde gerügt – nicht zu kürzen.
- 6
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht eine Gruppengröße von 120 Studierenden der Pharmazie (Staatsexamen) hinsichtlich der Vorlesung Pathophysiologie/-biochemie I und II gebilligt. Mit ihrem Schriftsatz vom 18. März 2016 hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass – anders als die Beschwerde vermutet – diese Vorlesung, die zum Teil missverständlich als „Kursus“ bezeichnet wurde, nicht für Studierende der Biomedizinischen Chemie (BA) vorgesehen war, sondern deren Teilnahme in der Vergangenheit lediglich irrtümlich zugelassen worden war.
- 7
c) Auch die Annahme einer Gruppengröße von 103 bezüglich der von der vorklinischen Lehreinheit exportierten Vorlesung „Anatomie für Zahnmediziner“ ist nicht zu beanstanden.
- 8
Gemäß § 11 Abs. 2 KapVO sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge zugrunde zu legen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Daraus ergibt sich, dass die Gruppengröße der Teilnehmer einer exportierten Lehrveranstaltung entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung nicht normativ festzulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 – 6 B 39.14 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 – 7 N 1.79 –, BVerwGE 64, 77, juris). Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 30. Januar 2003 – 6 D 11968/02.OVG –, esovgrp; vgl. auch bereits OVG RP, Beschluss vom 2. November 1993 – 1 D 11638/93.OVG – sowie Beschluss vom 21. September 1999 – 1 D 11643/99.OVG –) ist hinsichtlich der maßgeblichen Studentenzahl des nicht zugeordneten, also des importierenden Studiengangs grundsätzlich von der für das vorangegangene Semester ermittelten Aufnahmekapazität bzw. den Zulassungszahlen für den letzten Berechnungszeitraum auszugehen. Eine Ausnahme davon kommt unter besonderen Umständen in Betracht, beispielsweise im Falle stark schwankender Studienanfängerzahlen in dem die Dienstleistungen importierenden Studiengang (OVG RP, Beschluss vom 30. Januar 2003 – 6 D 11968/02.OVG –, esovgrp).
- 9
d) Berechtigt ist allerdings der Einwand der Beschwerde, der Curricularanteil von 0,9540, der auf die zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin exportierten Lehrveranstaltungen entfalle, müsse ebenso durch Multiplikation mit dem Faktor 0,876529186 „gestaucht“ werden, wie dies bei der Ermittlung der Lehrnachfrage im Studiengang Zahnmedizin geschehe, die den Curricularnormwert Zahnmedizin von 7,8 deutlich überschreite.
- 10
Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO, wonach die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen sind, wenn der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für einen Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt und Curricularanteile gebildet werden. Dieses Abstimmungsgebot bezieht sich, wie § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO zu entnehmen ist, auf die Bildung von Curricularanteilen eines bestimmten Studiengangs; insoweit sind im Falle der Überschreitung des Curricularnormwerts sämtliche Curricularanteile der am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten proportional zu kürzen („Stauchung“, vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. April 2013 – 6 B 10145/13.OVG –, juris). Dies ist im Studiengang Zahnmedizin mit der Folge geschehen, dass die aus der vorklinischen Lehreinheit importierten Lehrleistungen im Umfang von 0,9540 SWS nach proportionaler Kürzung nur mit 0,8362 SWS zum Lehrangebot des Studiengangs Zahnmedizin beitragen.
- 11
Der (ungekürzte) Ansatz eines vorklinischen Dienstleistungsexports zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin stellt auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Bilanzierungssymmetrie dar. Dieser verlangt, dass die für die Ermittlung des Lehrangebots und der Lehrnachfrage maßgeblichen Faktoren nach den gleichen Kriterien ermittelt werden (vgl. VGH BW, Beschluss vom 16. Oktober 1996 – NC 9 S 36/95 –, juris). Damit ist auch die Bilanzierungssymmetrie auf den jeweiligen Studiengang bezogen, also relativ, nicht aber absolut zu verstehen (OVG NW, Beschluss vom 25.05.2007 – 13 C 115/07 –, juris). Dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 2004 (– 7 CE 04.10254 –, juris), auf den die Beschwerdebegründung hinweist, ist zu dieser Problemstellung nichts zu entnehmen.
- 12
Der Bestimmung des § 11 KapVO, der die Dienstleistungen für einer Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge regelt und – anders als § 13 KapVO – keine Beschränkung auf einen Curricularnormwert enthält (vgl. VGH BW, Beschluss vom 5. Februar 2015 – NC 9 S 1501/14 –, juris), kann ebenso wenig entnommen werde, dass der zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringende Dienstleistungsexport proportional zu kürzen ist.
- 13
Allerdings wird in § 6 KapVO i. V. m. Nr. I. 2. der Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung bestimmt, dass bei der Reduzierung des Lehrangebots um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat, diejenigen Curricularanteile anzuwenden sind, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen, also gegebenenfalls die „gestauchten“ Anteile. Bekräftigt wird diese Auslegung durch die Erläuterung des Symbols CAq in Nr. III der Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung. Danach ist unter CAq der Anteil am Curricularnormwert „des nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist (§ 13 Absatz 4)“, zu verstehen. Die in dem Klammerzusatz enthaltene Bezugnahme auf § 13 Abs. 4 KapVO bestätigt, dass die seitens der Vorklinik für den Studiengang Zahnmedizin zu erbringenden Dienstleistungen mit dem abgestimmten (§ 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO), also gegebenenfalls „gestauchten“ Curricularanteil anzusetzen sind (vgl. auch HambOVG, Beschluss vom 12. Oktober 2012 – 3 Nc 44/11 –, juris).
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Vermindert man demgemäß den vorklinischen Dienstleistungsexport zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin auf 0,8362 und multipliziert ihn mit 49 Studierenden, ergeben sich 40,97 SWS, also 5,78 SWS weniger als in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin. Das vorklinische Lehrangebot erhöht sich dadurch auf 348,14 SWS bzw. 696,28 SWS pro Jahr. Die Division dieses Werts durch den vorklinischen Eigenanteil ergibt 420 Studienplätze pro Jahr, also 210 für das 1. Fachsemester im streitgegenständlichen Wintersemester. Angesichts 200 vergebener Studienplätze sind – über die vom Verwaltungsgericht ermittelten sieben zusätzlichen Plätze – noch drei weitere Teilstudienplätze unbesetzt.
- 15
2. Im Rahmen der Berechnung der Lehrnachfrage kann nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin als „Betreuungsrelation“ der Vorlesungen die tatsächliche Gruppengröße zugrunde gelegt hat. Dies wirkt sich kapazitätserhöhend aus und entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 1. März 2004 – 6 D 12088/03.OVG –, juris). Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung muss die maßgebliche Gruppengröße nicht normativ festgelegt werden. Ein solches Erfordernis hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 15. Februar 2000 – NC 9 S 39/99 –, juris; Beschluss vom 13. Juni 2008 – NC 9 S 241/08 –, juris) für das baden-württembergische Landesrecht unter der Voraussetzung angenommen, dass das örtliche Curriculum Grundlage einer CNW-Aufteilung sein soll, die kapazitätsungünstig vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplanes abweicht, und die Abweichung gerade auf der Gruppengröße beruht. Dies ist hier nicht der Fall, weil der ZVS-Beispielstudienplan Humanmedizin für Vorlesungen die kapazitätsungünstigere Gruppengröße von g = 180 annimmt (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2013 – NC 2 B 20/13 –, juris; OVG NW, Beschluss vom 12. Mai 2004 – 13 C 50/03 –, juris).
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3. Die Verteilung der drei weiteren unbesetzten Teilstudienplätze erfolgte nach den folgenden Kriterien (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2003 – 6 D 11965/02.OVG –, NVwZ-RR 2003, 502, juris, esovgrp). Da die Zahl der um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerber die Zahl der verfügbaren „verschwiegenen“ Studienplätze überstieg, wurde die Auswahl in erster Linie nach der zeitlichen Reihenfolge getroffen, in der die Zulassungsanträge bei der Antragsgegnerin eingegangen sind. Als gleichzeitig eingegangen wurden diejenigen Anträge behandelt, die bis zum Ergehen der maßgeblichen Zulassungszahl-Verordnung gestellt wurden. Anträge, mit denen danach bei der Hochschule um Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zahl nachgesucht wurde, sind als zeitgleich betrachtet worden, wenn sie am selben Tag eingegangen waren. Da mehr gleichzeitig gestellte Anträge als Studienplätze vorlagen, wurde nach dem Qualifikationsrang differenziert. Dazu wurde der Quotient gebildet aus dem Grenzrang des letzten ausgewählten Bewerbers und dem persönlichen Rang des Bewerbers auf der Qualifikationsrangliste, wie sie sich aus dem Ablehnungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung ergeben.
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Zur Vereinfachung dieses Verfahrens wird der Senat künftig als gleichzeitig eingegangen diejenigen Anträge behandeln, die hinsichtlich des Sommersemesters bis zum 15. Januar und in Bezug auf das Wintersemester bis zum 15. Juli des betreffenden Jahres gestellt werden.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 19
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Gründe
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Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Sache nach § 133 Abs. 6 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Das Berufungsurteil beruht auf einem Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO).
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Der Beklagte, ein Polizeibeamter, wurde durch rechtskräftiges Strafurteil wegen gefährlicher Körperverletzung in einem minderschweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den bindenden strafgerichtlichen Feststellungen schlugen der Beklagte und ein Kollege in der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 2005 außerhalb des Dienstes einen Passanten zusammen, der sie nach ihren nicht zu widerlegenden Darstellungen tätlich angegriffen hatte, und traten auf ihn ein, als er bereits am Boden lag. Danach riefen sie einen Streifenwagen; der Geschädigte wurde auf die Wache verbracht und dort mehrere Stunden festgehalten.
- 3
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Auf die Disziplinarklage hat das Verwaltungsgericht die Dienstbezüge des Beklagten gekürzt, weil die für geboten erachtete Zurückstufung aus laufbahnrechtlichen Gründen ausgeschlossen sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat es angeführt, die Straftat wiege aufgrund der Begehungsweise besonders schwer. Auch stehe sie einer Körperverletzung im Amt gleich, weil der Beklagte und sein Kollege den Eindruck erweckt hätten, sie handelten als Polizeibeamte im Dienst. Erschwerend komme das Nachtatverhalten des Beklagten hinzu. Er habe sich im Strafverfahren zu Unrecht auf eine Notwehrlage berufen und noch im Disziplinarverfahren durchgehend versucht, die Tat zu beschönigen. Auch habe er den Geschädigten psychisch erheblich belastet, etwa durch die Stellung eines Strafantrags. Der Beklagte habe das von ihm begangene Unrecht bis zuletzt nicht eingesehen und keinen Willen zur Aussöhnung gezeigt. Demgegenüber fielen mildernde Umstände wie die freiwillige Tätigkeit als Helfer in einem Alterswohnheim nicht ins Gewicht.
- 4
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1. Mit der Beschwerdebegründung rügt der Beklagte, mit der Berücksichtigung seines Verteidigungsverhaltens in Straf- und Disziplinarverfahren zu seinem Nachteil habe das Oberverwaltungsgericht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz "nemo tenetur" verstoßen. Aus diesem Vortrag ergibt sich, dass das Berufungsurteil auf einem Verstoß gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO beruht. Das Oberverwaltungsgericht hat es versäumt, den Beklagten rechtzeitig vor der Verkündung des Berufungsurteils darauf hinzuweisen, dass es die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausschlaggebend auch auf dessen Verteidigungsverhalten in Straf- und Disziplinarverfahren stützen würde. Mit dieser Rechtsansicht hat der Beklagte angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen und des Meinungsstandes zur Wahrheitspflicht im Disziplinarverfahren nicht rechnen müssen.
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Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Zwar korrespondiert mit diesem Äußerungsrecht keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht rechtzeitig mitteilt, dass es auf eine Rechtsauffassung abstellen will, mit der die Beteiligten angesichts des Standes von Rechtsprechung und Schrifttum nicht zu rechnen brauchen. Nur durch einen solchen Hinweis erhalten sie Gelegenheit, sich zu dieser Auffassung zu äußern, und damit auf die Entscheidungsfindung des Gerichts einzuwirken (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>; BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 28).
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Das Oberverwaltungsgericht hat das Verteidigungsverhalten des Beklagten im Strafverfahren erschwerend in die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände nach § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW einbezogen, ohne auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen zu den Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens einzugehen. Es hat dem Beklagten angelastet, er habe die Straftat als Notwehrhandlung gerechtfertigt, sie zu verharmlosen versucht und den Geschädigten als Schuldigen dargestellt. Dies war für den Beklagten ohne vorherigen Hinweis überraschend, weil das ihm angelastete Verteidigungsverhalten strafprozessual zulässig war und vom Verwaltungsgericht erstinstanzlich nicht erschwerend berücksichtigt worden ist.
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In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Verteidigungsverhalten des Angeklagten bei der Strafzumessung nur dann strafschärfend berücksichtigt werden darf, wenn die Grenze angemessener Verteidigung eindeutig überschritten ist und sein Verhalten eine selbstständige Rechtsgutsverletzung enthält. Diese Grenze ist nicht erreicht, wenn der Angeklagte die Tat wahrheitswidrig leugnet, einen unzutreffenden Tathergang schildert oder die Tat und ihre Folgen beschönigt. Dem Angeklagten darf aber auch nicht zum Nachteil gereichen, dass er anderen die Schuld an der Tat zuschiebt und sich diese Vorwürfe als haltlos erweisen. Gleiches gilt, wenn er Belastungszeugen, insbesondere das Tatopfer, mit unzutreffenden Behauptungen angreift oder gar der Lüge bezichtigt, um ihre Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben zu erschüttern. Dagegen ist eine Herabwürdigung von Zeugen, die keinen Bezug zur Tat aufweist, von dem Recht auf Verteidigung nicht mehr gedeckt (BGH, Beschluss vom 7. März 2001 - 2 StR 21/01 - NStZ 2001, 419 <420>; Urteil vom 8. April 2004 - 4 StR 576/03 - NStZ 2004, 616 <617>, Beschluss vom 22. März 2007 - 4 StR 60/07 - NStZ 2007, 463; Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - 3 StR 219/10 - NStZ 2010, 692 und vom 15. Mai 2012 - 3 StR 121/12 - NStZ 2012, 626).
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Ungeachtet des gebotenen rechtlichen Hinweises auf die abweichende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt auch die Annahme nahe, dass ein Verhalten, das die Rechtsordnung im Strafverfahren hinnimmt, um eine wirkungsvolle Verteidigung zu gewährleisten, dem Beamten nachträglich im sachgleichen Disziplinarverfahren nicht als erschwerender Umstand bei der Maßnahmebemessung zur Last gelegt werden darf, vielmehr bewertungsneutral zu behandeln ist. Es dient jedenfalls der Wahrung der Einheit der Rechtsordnung, an die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung auch außerhalb des Strafverfahrens keine staatlichen Sanktionen zu knüpfen. Dies wäre der Fall, wenn dem Beamten disziplinarrechtlich zum Nachteil gereichen könnte, dass er die Verteidigungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, die das Strafprozessrecht zulässt. Ein zulässiges Verteidigungsverhalten des Beamten im Strafverfahren kann insbesondere nicht herangezogen werden, um dessen ansonsten nicht gebotene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen. Daraus folgt, dass das Gericht auch dann einen rechtlichen Hinweis geben muss, wenn es die Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens für überschritten hält.
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Auch das Verteidigungsverhalten des Beklagten im Disziplinarverfahren hat das Oberverwaltungsgericht nicht als bewertungsneutral behandelt, sondern zum Nachteil des Beklagten in die Gesamtwürdigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW einbezogen. Auf Inhalt und Reichweite der dienstrechtlichen Wahrheitspflicht eines angeschuldigten Beamten ist es nicht eingegangen. Es hat dem Beklagten zur Last gelegt, selbst nach der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung nicht aufgehört zu haben, seine Straftat mit einer Notwehrlage zu rechtfertigen und zu beschönigen. Es sei deutlich geworden, dass der Beklagte weder den Unrechtsgehalt seines Fehlverhaltens noch deren Folgen für den Geschädigten erfasst habe. Auch diese Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts war für den Beklagten ohne vorherigen Hinweis überraschend, weil sie von einer unbegrenzten Wahrheitspflicht des aussagebereiten Beamten im Disziplinarverfahren ausgeht und das Verteidigungsverhalten vom Verwaltungsgericht erstinstanzlich nicht erschwerend berücksichtigt worden ist.
- 10
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Im Übrigen setzt die Berücksichtigung des Verteidigungsverhaltens des Beamten im Disziplinarverfahren als belastenden Umstand bei der Maßnahmebemessung notwendigerweise voraus, dass der angeschuldigte Beamte einer uneingeschränkten dienstrechtlichen Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage unterliegt, wenn er von seinem Schweigerecht keinen Gebrauch macht. Bei Annahme einer derartigen Pflicht begeht der Beamte im Disziplinarverfahren schon dann weitere disziplinarrechtlich relevante Pflichtenverstöße, wenn er das ihm vorgeworfene Fehlverhalten in Abrede stellt oder beschönigt. Eine derart weit reichende dienstrechtliche Wahrheitspflicht ist schon deshalb fragwürdig, weil sie das Recht auf angemessene Verteidigung gegen disziplinarische Vorwürfe erheblich einschränkt. Der Beamte, der das angelastete Fehlverhalten schuldhaft begangen hat, wäre dienstrechtlich auf die Wahl beschränkt, entweder zu schweigen oder zu gestehen. Jede nicht der Wahrheit entsprechende Einlassung, insbesondere eine verharmlosende Darstellung des Fehlverhaltens oder seiner Folgen, wäre als weitere Dienstpflichtverletzung erschwerend bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen und könnte sich als ausschlaggebend für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erweisen.
- 11
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Es liegt nahe, die Grenzen der dienstrechtlichen Wahrheitspflicht im Disziplinarverfahren grundsätzlich an den Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens im Strafverfahren zu orientieren. Damit wäre die Grenze des dienstrechtlich Zulässigen erst überschritten, wenn der Beamte im Disziplinarverfahren wider besseres Wissen Dritte diffamiert oder sonst vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstößt (zum Ganzen Müller, ZBR 2012, 331 <339 ff.>). Dem entspricht, dass ein Beamter erst bei Überschreitung dieser Grenzen oder bei grob schuldhaftem Aufstellen unwahrer Behauptungen dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden darf, wenn er von seinem Recht Gebrauch macht, Beschwerden vorzubringen oder Rechtsschutz zu beantragen (Urteil vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 2 A 4.04 - NVwZ-RR 2006, 485 <486>, insoweit nicht in Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1 abgedruckt).
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2. Die vom Beklagten gerügte Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass das Oberverwaltungsgericht in dem Berufungsurteil einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem Rechtssatz widerspricht, den der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts in den bezeichneten Urteilen vom 15. März 1994 (BVerwG 1 D 19.93), vom 26. Februar 1997 (BVerwG 1 D 16.96) und vom 19. Februar 2003 (BVerwG 1 D 14.02) zu derselben Rechtsnorm oder demselben Rechtsgrundsatz aufgestellt hat (vgl. zur Divergenz: Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - BVerwG 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Ausführungen in diesen Urteilen, auf die der Beklagte abstellt, behandeln die fallbezogene Würdigung des Nachtat- und Verteidigungsverhaltens des angeschuldigten Beamten. Ihnen lässt sich kein Rechtssatz entnehmen, der eine generelle Aussage zur Verwertung wahrheitswidriger Angaben des Beamten bei der Maßnahmebemessung enthält.
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3. Für das weitere Vorgehen weist der Senat auf Folgendes hin:
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a) Nach der gebotenen materiellen Betrachtung richtet sich die Bewertung eines Verhaltens als inner- oder außerdienstlich danach, ob es dem dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten oder dem Bereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ist. Außerdienstlich ist ein Verhalten, das sich als dasjenige einer Privatperson darstellt (Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 1 D 55.99 - BVerwGE 114, 37 <48> = Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 12 S. 19 f.; stRspr). Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei der Straftat des Beklagten um einen außerdienstlichen Pflichtenverstoß handelte. Weder war er zur Tatzeit im Dienst noch bestand funktionell ein dienstlicher Bezug. Der Beklagte hat sich erst nach Begehung der Straftat geriert, als sei er im Dienst. Dies kann erschwerend berücksichtigt werden, macht das Fehlverhalten aber nicht zu einem innerdienstlichen.
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Die Schwere disziplinarrechtlich relevanter außerdienstlicher Straftaten richtet sich in erster Linie nach dem gesetzlichen Strafrahmen. Dadurch bringt der Gesetzgeber den Unrechtsgehalt verbindlich zum Ausdruck. Diese gesetzliche Wertung ist richtungweisend für die Schwere des Dienstvergehens im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW und damit für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme durch die Verwaltungsgerichte (Urteil vom 19. August 2010 a.a.O. Rn. 22 f.). Eine aus dem Strafrahmen hergeleitete Regelmaßnahme oder ein Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung darf regelmäßig nicht deshalb überschritten werden, weil dem Beamten Umstände zur Last fallen, die bereits den Unrechtsgehalt der Straftat kennzeichnen (Beschluss vom 14. Mai 2012 - BVerwG 2 B 146.11 - NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10). Der Beklagte ist rechtskräftig wegen einer gefährlichen Körperverletzung in einem minder schweren Fall nach § 224 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Der gesetzliche Strafrahmen reicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
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b) Die Verfahrensdauer kann nur dann als mildernder Umstand in die Gesamtwürdigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW einfließen, wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht geboten ist. Dagegen kann auch eine unangemessen lange Verfahrensdauer nicht dazu führen, dass der Beamte im Beamtenverhältnis verbleibt, wenn er als Beamter nicht mehr tragbar sein sollte. In diesem Fall lässt sich die Berücksichtigung der Verfahrensdauer bei der Maßnahmebemessung nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis vereinbaren. Die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes wäre nicht mehr gewährleistet, wenn Beamte, deren berufliche Integrität dauerhaft beschädigt ist, weiterhin Dienst leisten würden (Beschluss vom 16. Mai 2012 - BVerwG 2 B 3.12 - NVwZ-RR 2012, 609 Rn. 9 f.).
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Aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, der einen Anspruch auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Zeit auch im Disziplinarverfahren statuiert (EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - Nr. 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 <1017>), folgt nicht, dass dem Betroffenen aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer eine Rechtsstellung eingeräumt werden muss, die in Widerspruch zum innerstaatlichen materiellen Recht steht. Vielmehr kann dieser Umstand nur dann für den Ausgang des zu lange dauernden Rechtsstreits berücksichtigt werden, wenn das innerstaatliche Recht dies vorsieht oder zulässt. Dementsprechend hat der Bundesgesetzgeber als Ausgleich für eine unangemessen lange Verfahrensdauer einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für verzögerungsbedingte Vermögensnachteile und immaterielle Folgen geschaffen. Er hat davon abgesehen, einen inhaltlichen Bezug zwischen der unangemessenen Dauer des Verfahrens und den geltend gemachten materiell-rechtlichen Position herzustellen (§§ 198 f. GVG, § 173 Satz 2 VwGO, § 3 Abs. 1 LDG NRW; vgl. Beschluss vom 16. Mai 2012 a.a.O. Rn. 14).
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c) Die Weiterbeschäftigung des Beklagten nach der Tat muss bei der Maßnahmebemessung nicht mildernd berücksichtigt werden. Über die Frage des Verbleibs im Beamtenverhältnis haben nicht die einzelnen Dienstvorgesetzten, sondern unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Verwaltungsgerichte zu entscheiden. Diese haben zu beurteilen, ob auf Grund des Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist. Ist dies der Fall, so vermag daran auch die Weiterverwendung während des Disziplinarverfahrens nichts zu ändern. Das Vertrauensverhältnis, dessen Fortbestand für den Verbleib im Beamtenverhältnis erforderlich ist, bezieht sich auf den allgemeinen Status als Beamter, nicht auf die Dienstleistung (Urteile vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 D 33.02 - BVerwGE 120, 33 <53> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 35 S. 79 und vom 8. Juni 2005 - BVerwG 1 D 3.04 - juris Rn. 26; stRspr).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.