Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 12. Apr. 2016 - 6 B 10087/16

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2016:0412.6B10087.16.0A
bei uns veröffentlicht am12.04.2016

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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, führen nicht zu einem von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Ergebnis.

2

Die Antragstellerin kann im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes der Humanmedizin im 1. Fachsemester nicht verlangen. Die innerkapazitär verfügbaren Plätze sind vergeben. Außerhalb der festgesetzten Kapazität stehen über die vom Verwaltungsgericht ermittelten sieben Teilstudienplätze zwar drei weitere auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkte Studienplätze zur Verfügung. Nach den Verteilungskriterien des Senats (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2003 – 6 D 11965/02.OVG –, NVwZ-RR 2003, 502, juris, esovgrp) entfällt jedoch keiner dieser freien Plätze auf die Antragstellerin.

3

1. Im Rahmen der Lehrangebotsberechnung ist die Berücksichtigung der Frau Dr. M. bewilligten Deputatsermäßigung nicht zu beanstanden, allerdings (zum Teil) der angesetzte Dienstleistungsexport.

4

a) Wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wurde, durfte die Frau Dr. M. auf ihren Antrag vom 23. Oktober 2014 erst unter dem 2. September 2015 gewährte Ermäßigung ihrer Lehrverpflichtung in Ansatz gebracht werden. Denn insoweit war vor Beginn des Berechnungszeitraums eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Daten erkennbar, die berücksichtigt werden „soll“, wie es in § 5 Abs. 2 der Kapazitätsverordnung – KapVO – heißt. Dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, der eine andere Vorgehensweise geboten hätte, ist weder dargelegt noch sonstwie ersichtlich. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 5 Abs. 2 KapVO („erkennbar“) kann der Beschwerde nicht gefolgt werden, soweit mit ihr die Auffassung vertreten wird, die i. S. d. § 5 Abs. 2 KapVO wesentliche Änderung der maßgeblichen Daten müsse im Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung bereits bekannt sein.

5

b) Der vorklinische Dienstleistungsexport für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) ist – anders als mit der Beschwerde gerügt – nicht zu kürzen.

6

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht eine Gruppengröße von 120 Studierenden der Pharmazie (Staatsexamen) hinsichtlich der Vorlesung Pathophysiologie/-biochemie I und II gebilligt. Mit ihrem Schriftsatz vom 18. März 2016 hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass – anders als die Beschwerde vermutet – diese Vorlesung, die zum Teil missverständlich als „Kursus“ bezeichnet wurde, nicht für Studierende der Biomedizinischen Chemie (BA) vorgesehen war, sondern deren Teilnahme in der Vergangenheit lediglich irrtümlich zugelassen worden war.

7

c) Auch die Annahme einer Gruppengröße von 103 bezüglich der von der vorklinischen Lehreinheit exportierten Vorlesung „Anatomie für Zahnmediziner“ ist nicht zu beanstanden.

8

Gemäß § 11 Abs. 2 KapVO sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge zugrunde zu legen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Daraus ergibt sich, dass die Gruppengröße der Teilnehmer einer exportierten Lehrveranstaltung entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung nicht normativ festzulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 – 6 B 39.14 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 – 7 N 1.79 –, BVerwGE 64, 77, juris). Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 30. Januar 2003 – 6 D 11968/02.OVG –, esovgrp; vgl. auch bereits OVG RP, Beschluss vom 2. November 1993 – 1 D 11638/93.OVG – sowie Beschluss vom 21. September 1999 – 1 D 11643/99.OVG –) ist hinsichtlich der maßgeblichen Studentenzahl des nicht zugeordneten, also des importierenden Studiengangs grundsätzlich von der für das vorangegangene Semester ermittelten Aufnahmekapazität bzw. den Zulassungszahlen für den letzten Berechnungszeitraum auszugehen. Eine Ausnahme davon kommt unter besonderen Umständen in Betracht, beispielsweise im Falle stark schwankender Studienanfängerzahlen in dem die Dienstleistungen importierenden Studiengang (OVG RP, Beschluss vom 30. Januar 2003 – 6 D 11968/02.OVG –, esovgrp).

9

d) Berechtigt ist allerdings der Einwand der Beschwerde, der Curricularanteil von 0,9540, der auf die zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin exportierten Lehrveranstaltungen entfalle, müsse ebenso durch Multiplikation mit dem Faktor 0,876529186 „gestaucht“ werden, wie dies bei der Ermittlung der Lehrnachfrage im Studiengang Zahnmedizin geschehe, die den Curricularnormwert Zahnmedizin von 7,8 deutlich überschreite.

10

Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO, wonach die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen sind, wenn der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für einen Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt und Curricularanteile gebildet werden. Dieses Abstimmungsgebot bezieht sich, wie § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO zu entnehmen ist, auf die Bildung von Curricularanteilen eines bestimmten Studiengangs; insoweit sind im Falle der Überschreitung des Curricularnormwerts sämtliche Curricularanteile der am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten proportional zu kürzen („Stauchung“, vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. April 2013 – 6 B 10145/13.OVG –, juris). Dies ist im Studiengang Zahnmedizin mit der Folge geschehen, dass die aus der vorklinischen Lehreinheit importierten Lehrleistungen im Umfang von 0,9540 SWS nach proportionaler Kürzung nur mit 0,8362 SWS zum Lehrangebot des Studiengangs Zahnmedizin beitragen.

11

Der (ungekürzte) Ansatz eines vorklinischen Dienstleistungsexports zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin stellt auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Bilanzierungssymmetrie dar. Dieser verlangt, dass die für die Ermittlung des Lehrangebots und der Lehrnachfrage maßgeblichen Faktoren nach den gleichen Kriterien ermittelt werden (vgl. VGH BW, Beschluss vom 16. Oktober 1996 – NC 9 S 36/95 –, juris). Damit ist auch die Bilanzierungssymmetrie auf den jeweiligen Studiengang bezogen, also relativ, nicht aber absolut zu verstehen (OVG NW, Beschluss vom 25.05.2007 – 13 C 115/07 –, juris). Dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 2004 (– 7 CE 04.10254 –, juris), auf den die Beschwerdebegründung hinweist, ist zu dieser Problemstellung nichts zu entnehmen.

12

Der Bestimmung des § 11 KapVO, der die Dienstleistungen für einer Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge regelt und – anders als § 13 KapVO – keine Beschränkung auf einen Curricularnormwert enthält (vgl. VGH BW, Beschluss vom 5. Februar 2015 – NC 9 S 1501/14 –, juris), kann ebenso wenig entnommen werde, dass der zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringende Dienstleistungsexport proportional zu kürzen ist.

13

Allerdings wird in § 6 KapVO i. V. m. Nr. I. 2. der Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung bestimmt, dass bei der Reduzierung des Lehrangebots um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat, diejenigen Curricularanteile anzuwenden sind, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen, also gegebenenfalls die „gestauchten“ Anteile. Bekräftigt wird diese Auslegung durch die Erläuterung des Symbols CAq in Nr. III der Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung. Danach ist unter CAq der Anteil am Curricularnormwert „des nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist (§ 13 Absatz 4)“, zu verstehen. Die in dem Klammerzusatz enthaltene Bezugnahme auf § 13 Abs. 4 KapVO bestätigt, dass die seitens der Vorklinik für den Studiengang Zahnmedizin zu erbringenden Dienstleistungen mit dem abgestimmten (§ 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO), also gegebenenfalls „gestauchten“ Curricularanteil anzusetzen sind (vgl. auch HambOVG, Beschluss vom 12. Oktober 2012 – 3 Nc 44/11 –, juris).

14

Vermindert man demgemäß den vorklinischen Dienstleistungsexport zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin auf 0,8362 und multipliziert ihn mit 49 Studierenden, ergeben sich 40,97 SWS, also 5,78 SWS weniger als in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin. Das vorklinische Lehrangebot erhöht sich dadurch auf 348,14 SWS bzw. 696,28 SWS pro Jahr. Die Division dieses Werts durch den vorklinischen Eigenanteil ergibt 420 Studienplätze pro Jahr, also 210 für das 1. Fachsemester im streitgegenständlichen Wintersemester. Angesichts 200 vergebener Studienplätze sind – über die vom Verwaltungsgericht ermittelten sieben zusätzlichen Plätze – noch drei weitere Teilstudienplätze unbesetzt.

15

2. Im Rahmen der Berechnung der Lehrnachfrage kann nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin als „Betreuungsrelation“ der Vorlesungen die tatsächliche Gruppengröße zugrunde gelegt hat. Dies wirkt sich kapazitätserhöhend aus und entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 1. März 2004 – 6 D 12088/03.OVG –, juris). Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung muss die maßgebliche Gruppengröße nicht normativ festgelegt werden. Ein solches Erfordernis hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 15. Februar 2000 – NC 9 S 39/99 –, juris; Beschluss vom 13. Juni 2008 – NC 9 S 241/08 –, juris) für das baden-württembergische Landesrecht unter der Voraussetzung angenommen, dass das örtliche Curriculum Grundlage einer CNW-Aufteilung sein soll, die kapazitätsungünstig vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplanes abweicht, und die Abweichung gerade auf der Gruppengröße beruht. Dies ist hier nicht der Fall, weil der ZVS-Beispielstudienplan Humanmedizin für Vorlesungen die kapazitätsungünstigere Gruppengröße von g = 180 annimmt (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2013 – NC 2 B 20/13 –, juris; OVG NW, Beschluss vom 12. Mai 2004 – 13 C 50/03 –, juris).

16

3. Die Verteilung der drei weiteren unbesetzten Teilstudienplätze erfolgte nach den folgenden Kriterien (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2003 – 6 D 11965/02.OVG –, NVwZ-RR 2003, 502, juris, esovgrp). Da die Zahl der um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerber die Zahl der verfügbaren „verschwiegenen“ Studienplätze überstieg, wurde die Auswahl in erster Linie nach der zeitlichen Reihenfolge getroffen, in der die Zulassungsanträge bei der Antragsgegnerin eingegangen sind. Als gleichzeitig eingegangen wurden diejenigen Anträge behandelt, die bis zum Ergehen der maßgeblichen Zulassungszahl-Verordnung gestellt wurden. Anträge, mit denen danach bei der Hochschule um Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zahl nachgesucht wurde, sind als zeitgleich betrachtet worden, wenn sie am selben Tag eingegangen waren. Da mehr gleichzeitig gestellte Anträge als Studienplätze vorlagen, wurde nach dem Qualifikationsrang differenziert. Dazu wurde der Quotient gebildet aus dem Grenzrang des letzten ausgewählten Bewerbers und dem persönlichen Rang des Bewerbers auf der Qualifikationsrangliste, wie sie sich aus dem Ablehnungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung ergeben.

17

Zur Vereinfachung dieses Verfahrens wird der Senat künftig als gleichzeitig eingegangen diejenigen Anträge behandeln, die hinsichtlich des Sommersemesters bis zum 15. Januar und in Bezug auf das Wintersemester bis zum 15. Juli des betreffenden Jahres gestellt werden.

18

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2014 - NC 7 K 2810/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg, Studienort Heidelberg, im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 vom 01.06.2013 (GBl. S. 116 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 -) festgesetzten Zahl von 321 Vollstudienplätzen am Studienort Heidelberg nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Die von ihr dargelegten Gründe rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
1. Die Antragstellerin wendet sich zunächst gegen die von der Antragsgegnerin vorgenommene Überbuchung und trägt vor, die Überbuchung um fünf Plätze beruhe ausschließlich auf der für fünf Plätze des zweiten Auswahlverfahrens erfolgten Meldung von 15 Plätzen, also der dreifachen Anzahl. Dies sei auch unter Zugrundelegung der Stellungnahme des Leiters des Studiendekanats willkürlich. Das Verwaltungsgericht habe einen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt; § 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung gewähre kein ungebundenes Ermessen. Damit dringt die Antragstellerin nicht durch.
Nach § 7 Abs. 3 Satz 6, § 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung kann die Stiftung bei der Auswahl und Verteilung bzw. können die Hochschulen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen bzw. besetzt werden. Eine Überbuchung ist danach grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen. Das gilt zumal für Überbuchungen, die - wie hier - im regulären Vergabeverfahren berücksichtigt werden (vgl. nur Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2776/10 -, vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 u.a. -, vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500, und vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18). Allenfalls bei einer willkürlichen Vergabe solcher zusätzlicher Studienplätze könnte etwas anderes gelten (Senatsurteil vom 20.11.2013, a.a.O.).
Von diesen Grundsätzen ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat mit Blick auf die Meldung von 15 Plätzen für die in der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens noch zu vergebenden fünf Plätze entschieden, dass die Antragsgegnerin für die Festlegung dieser Zahl keine konkreten Überbuchungsfaktoren und Annahmequoten aus den Vorjahren anführe, lasse ihr Vorgehen nicht willkürlich erscheinen. Der Umfang zulässiger Überbuchung bestimme sich zwar grundsätzlich aus den Nichtannahmequoten früherer Verfahren, da eine Überbuchung möglichst nicht zu einer Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl durch tatsächliche Einschreibungen führen solle. Die Antragsgegnerin verweise in der mit Schriftsatz vom 23.05.2014 übersandten E-Mail des Leiters des Studiendekanats vom 20.05.2014 allerdings zu Recht auf die schwierige Prognose des Annahmeverhaltens zu diesem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens. Tatsächlich sei es nach der zweiten Stufe zu 14 Immatrikulationen gekommen, von denen allerdings sieben auf der Annahme der ausgesprochenen Fristverlängerungen und nur sieben auf der Meldung der 15 Plätze an die Stiftung beruht hätten (zwei Fristverlängerungen hätten noch ausgestanden). Vor dem Hintergrund des konkreten Ablaufs des Vergabeverfahrens sowie mit Blick auf die im Stadium des zweiten Hauptverfahrens großen Unsicherheiten bei der Prognose des Annahmeverhaltens und das gewichtige öffentliche Interesse daran, die verfügbaren (festgesetzten) Studienplätze möglichst zügig zu besetzen, vermöge die Kammer die vorgenommene nur geringfügige Überbuchung daher nicht zu beanstanden. Der Senat teilt diese Auffassung auch unter Berücksichtigung des Einwands der Antragstellerin, dass Heidelberg eine der begehrtesten Medizin-Universitäten in Deutschland sei. Auf eine zu beanstandende willkürliche Vergabe führt ihr Vorbringen nicht.
2. Auch die Rüge der Antragstellerin, dass unvergütete Lehraufträge zu Unrecht mit bestehenden Vakanzen verrechnet worden seien, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass in dem für die Ermittlung der nach § 10 KapVO VII anzusetzenden Lehrauftragsstunden maßgeblichen Zeitraum (Wintersemester 2012/2013 und Sommersemester 2013) keine (vergüteten oder unvergüteten) Lehraufträge vergeben worden seien. Dass der zum 31.08.2013 ausscheidende Prof. Dr. N. als Kompensation für die nicht wieder besetzte Stelle einen unvergüteten Lehrauftrag im Umfang von 2,25 SWS erhalten habe, sei für die vorliegende Berechnung (schon) in zeitlicher Hinsicht nicht relevant. Dies vermag die Antragstellerin nicht zu erschüttern. Von „zusammenhanglosen“ Lehraufträgen und Titellehre kann hier nicht die Rede sein.
Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass er der Antragstellerin auch im Übrigen nicht zu folgen vermag, soweit sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, der genannte Lehrauftrag sei auch deshalb nicht anzurechnen, weil er dazu diene, eine Vakanz abzudecken. Der Senat hat im Beschluss vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -, juris) ausgeführt:
„Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.“
Im Urteil vom 11.06.2013 (- NC 9 S 675/12 -, juris) hat der Senat des Weiteren seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen werden, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung. Dies gilt fort.
3. Die Antragstellerin macht weiter geltend, dass der Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie mangels Normierung von Betreuungsrelationen kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Dem folgt der Senat nicht. Er hat in seinem Urteil vom 11.06.2013 (- NC 9 S 675/12 -, juris) im Einzelnen dargelegt, dass sich weder § 11 KapVO VII noch verfassungsrechtlichen Bestimmungen eine generelle Normierungspflicht für die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren entnehmen lässt. Diese Rechtsprechung hat der Senat im Urteil vom 20.11.2013 (- NC 9 S 174/13 -, juris) bestätigt und ausgeführt:
10 
„Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).“
11 
Daran hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fest.
12 
Auch die Rüge der Antragstellerin zur Höhe des Dienstleistungsabzugs verhilft ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin - kapazitätsgünstig - den gesamten Dienstleistungsexport aus der Lehreinheit vorklinische Medizin an die Pharmazie lediglich mit einem Wert von 0,1300 angesetzt habe. Dieser Wert liege noch unterhalb des Wertes, den allein die Vorlesung „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ erreiche, die mit 84 Stunden, also sechs Semesterwochenstunden, für die gesamte Kohorte angeboten werde und damit sämtliche zum Pharmaziestudium zugelassenen Studierenden berücksichtige. Diese Berechnung zieht die Antragstellerin nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, die Lehrveranstaltungen seien nicht alle nach der Prüfungsordnung (AAppO) „zu erbringen“ im Sinne der KapVO, und verweist darauf, dass die Vorlesung „Grundlagen der Anatomie und der Physiologie“ in der Anlage zur StO Pharmazie unter Teil A „Theoretische Lehrveranstaltungen, die das Erreichen des Ausbildungsziels …fördern“, erfasst werde. Sie lässt jedoch bereits außer Betracht, dass diese Vorlesung zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) gehört (vgl. Anlage 1 [zu § 2 Abs. 2]), die auch in Teil A Nr. A10 der Anlage zur Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Pharmazie vom 18.05.2011 als Pflichtveranstaltung ausgewiesen wird. Diese kann, nachdem ihre Gesamtstundenzahl in der Studienordnung mit 84 angegeben wird (vgl. auch Anlage 1 [zu 2 Abs. 2] Teil D AAppO, die u.a. diese Vorlesung - bei einer Gesamtstundenzahl von 392 Unterrichtstunden für das Stoffgebiet D - bezeichnet), hinreichend quantifiziert werden; die Betreuungsrelation folgt, weil die Vorlesung für sämtliche in einem Semester Studierende angeboten wird und auch Pharmazie zu den dem zentralen Verteilungsverfahren unterworfenen Fächern gehört, aus der in Anlage 1 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2012/13 festgesetzten Zahl von 45 (vgl. auch Senatsbeschluss vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -). Auf den „Kursus der Physiologie“ kommt es danach nicht an. Der Einwand, die von der Antragsgegnerin angeführten Lehrveranstaltungen würden nicht - jedenfalls nicht vollständig - als Dienstleistungen der Lehreinheit Vorklinik erbracht, ist schon nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen bleibt eine etwa erforderliche Korrektur des Dienstleistungsabzugs dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
13 
4. Hinsichtlich des Eigenanteils Vorklinik macht die Antragstellerin geltend, normativ gebe es in Baden-Württemberg für das Studium Humanmedizin nur den Gesamt-CNW von 8,2, der nach Anlage 2 Ziff. 49 i.V.m. Fußnote 3 KapVO VII durch das Ministerium auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen sei. Diese Pflicht habe das Ministerium nicht erfüllt. Die beiden Erlasse vom 11.07.2013 seien bereits deshalb inhaltlich falsch, weil durch das Ministerium nicht „der Curricularnormwert für den Studiengang Medizin“ aufgeteilt werde, sondern jeweils lediglich der Teilwert für den vorklinischen Studienabschnitt auf die an der vorklinischen Ausbildung beteiligten Lehreinheiten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Curriculareigenanteil der Vorklinik sei nicht wegen Überschreitung des CNW zu kürzen, sei bereits deshalb nicht vertretbar, weil es an einer wirksamen Grundlage, einem vollständigen Erlass, der den CNW von 8,2 insgesamt aufteile, fehle. Angesichts des Normierungsdefizits dürfe am Studienort Heidelberg nur mit einem Eigenanteil von 1,6982 gerechnet werden. Das Verwaltungsgericht berücksichtige in verfassungswidriger Weise nicht den überhöhten Ansatz für den vorklinischen Eigenanteil; jedenfalls aber hätte der Eigenanteil aufgrund der Überschreitung des CNW proportional gekürzt werden müssen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
14 
Mit dem Aufteilungserlass des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 11.07.2013 wurden der CA Vorklinik des Studiengangs Medizin am Studienort Heidelberg auf 2,3919 und der Eigenanteil Vorklinik auf 1,7624 festgesetzt. Nach der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Korrektur liegen der Eigenanteil bei 1,7352 und der CA Vorklinik bei 2,3647. Unabhängig davon, dass der damit der Richtwert für den CA Vorklinik gemäß der ZVS-Kalkulation von 2,4167 nicht überschritten wurde, wäre auch eine solche Überschreitung unschädlich. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind. Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung (Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris). Auch die fehlende Aufteilung des Gesamt-CNW auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Ministerium - die die getroffene (unvollständige) Aufteilungsentscheidung nicht unbeachtlich macht - führt nicht dazu, dass der Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik proportional zu kürzen wäre. Denn in dem vorliegenden, auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Verfahren kommt es nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf an, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Die Zahl der möglichen Studienanfänger wird gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsurteile vom 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 und NC 9 S 174/13 -, jeweils juris; Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris).
15 
Danach führt selbst eine Überschreitung des Gesamt-CNW - für die im Übrigen keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen - noch nicht zwangsläufig zu der von der Antragstellerin erstrebten proportionalen Kürzung. Zwar darf die Antragsgegnerin den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat. Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten (Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris). Dies bedarf jedoch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes keiner Vertiefung. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Antragstellerin eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen, bestehen auch in Ansehung des weiteren Beschwerdevorbringens nicht.
16 
Die Antragstellerin wendet ferner ein, es sei inkonsequent und verletze die Bilanzierungssymmetrie, wenn das Verwaltungsgericht bei den Dienstleistungen von 83 statt 81 Zahnmedizinern ausgehe, bei der Lehrnachfrage jedoch nur 81 berücksichtige. Abgesehen davon, dass die Bilanzierungssymmetrie eine relative und keine absolute ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2007 - 13 C 115/07 -, juris), geht es hier nicht darum, dass Faktoren auf Lehrangebots- und Lehrnachfrageseite in zu beanstandender Weise nicht nach gleichen Kriterien ermittelt würden (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 16.03.1979 - IX 910/78 -, DÖV 1979, 528, vom 04.03.1994 - NC 9 S 70/93 -, juris, und vom 16.10.1996 - NC 9 S 36/95 -, juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2 RdNr. 172). Vielmehr sind bereits in der KapVO VII Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Dienstleistungsbedarfs eines nachfragenden Studiengangs und der Ermittlung der Lehrnachfrage angelegt, für die § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird. In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss. Der Sinn des § 11 Abs. 2 KapVO VII liegt letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung (Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris). Dementsprechend lässt § 11 KapVO VII zur Berechnung der für den Bedarf an Dienstleistungen anzusetzenden Studienanfängerzahlen Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, zu. Dies bedarf jedoch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Vertiefung. Denn auch bei Berücksichtigung einer Zahl von 83 Zahnmedizinern bei der Lehrnachfrage - das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden wäre, die 11 Studienplätze aus dem Programm „Hochschule 2012“ seien auch auf der Lehrnachfrageseite extrakapazitär zu führen - führt dies nur zu einer geringfügigen Reduzierung des Curriculareigenanteils, die sich schon nicht dahingehend auswirkt, dass über die vom Verwaltungsgericht insgesamt ermittelten 322 Studienplätze (und umso mehr über die tatsächlich vergebenen 324 Studienplätze) hinaus weitere freie Studienplätze zur Verfügung stünden.
17 
5. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei keine Schwundkorrektur geboten.
18 
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; Beschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -) gilt, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 ZZVO 2013/2014 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird. Dabei wird aber dadurch, dass in einzelnen Fällen in früheren Semestern die Auffüllverpflichtung nicht vollständig erfüllt wurde, die Prognose einer künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung durch Auffüllung in höheren Fachsemestern nicht zwingend in Frage gestellt. Für die Feststellung der Kapazitätsauslastung ist nach der Kapazitätsverordnung die Inanspruchnahme von Lehrleistung über den gesamten Studiengang bzw. - wie im Bereich der Humanmedizin und deren getrennter Kapazitätsberechnung - innerhalb der jeweiligen Lehreinheit in den Blick zu nehmen. Daraus folgt, dass nicht nur das Auffüllen freier Kapazitäten in höheren Semestern der Berechnung einer Schwundquote vorgeht, sondern auch dann eine Schwundquote unter 1,0 nicht zu freien Studienplätzen im ersten Semester führen kann, wenn sich, bezogen auf das jeweilige Semester, aus der Gesamtlehrnachfrage innerhalb der Lehreinheit freie Lehrkapazitäten nicht ergeben. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn Überbuchungen in früheren Semestern dazu führen, dass die Lehrnachfrage im jeweiligen - hier dem vorklinischen - Studienabschnitt insgesamt das Lehrangebot vollständig in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 09.04.2014, a.a.O.).
19 
Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass hier eine Schwundkorrektur trotz der teilweise misslungenen Auffüllung in höheren Semestern und einer möglicherweise unter 1,0 liegenden Schwundquote nicht durchzuführen sei. Denn in den vorangegangenen Fachsemestern seien hohe Überbuchungen zu verzeichnen, die zu einer vollständigen Inanspruchnahme der normativ festgesetzten Lehrkapazitäten in der Vorklinik geführt hätten (3. Fachsemester WS 2009/2010: Überbuchung um 18 Studienplätze; 4. Fachsemester SS 2010: Überbuchung um 14 Studienplätze; 1. Fachsemester WS 2010/2011: Überbuchung um 20 Studienplätze; 2. Fachsemester SS 2011: Überbuchung um 12 Studienplätze; 4. Fachsemester SS 2011: Überbuchung um einen Studienplatz). Wenn aber freie Kapazitäten zu keinem Zeitpunkt in den vergangenen Jahren festgestellt werden könnten, dann lasse sich auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht - prognostisch - auf frei werdende Kapazitäten in den Folgejahren schließen, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden - weiteren - Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten.
20 
Dem hält die Antragstellerin entgegen, die gebotene Berücksichtigung auch der zunächst vorläufig und später endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ führe zu einem höheren Schwund, dessen Ansatz unter Berücksichtigung des Gebots der Kapazitätserschöpfung, aber auch der § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO VII geboten sei. Die „Entlastung“, die die Lehreinheit Vorklinik durch Studienabbrecher, Fachwechsler oder Hochschulwechsler erfahre, dürfe nicht durch inkonsequente und dem Kohortenprinzip widersprechende Einbuchung von „Gerichtsmedizinern“ im höheren Fachsemester verdeckt werden. Die „Gerichtsmediziner“ seien in die Kohorte des Bewerbungssemesters einzubuchen. Auch treffe die Auffassung des Senats, gerichtlich zugelassene Studierende und insbesondere Teilzugelassene hätten ein anderes Schwundverhalten, nicht (mehr) zu. Die Zahlen in den höheren Semestern, die in keinem Semester unter den normativ festgelegten Kapazitäten gelegen hätten, seien nicht entscheidend; entscheidend sei die Tatsache, dass diese Zahlen allein darauf beruhten, dass die festgesetzte Zulassungszahl in allen diesen Semestern im jeweils zugeordneten ersten Fachsemester fehlerhaft ermittelt worden sei bzw. dass eine zweimalige fehlerhafte Überbuchung in Heidelberg deren Ursache gewesen sei. Maßgebend sei daher, dass die Studierendenzahlen stets gesunken seien. Die gerichtlich festgestellte Zulassungszahl bilde die maßgebliche Auffüllgrenze für die höheren vorklinischen Fachsemester. Habe sich der Verordnungsgeber - wie seit vielen Jahren - ersichtlich dafür entschieden, dass die Auffüllgrenze für die höheren vorklinischen Fachsemester zwar nicht durchgängig der Zahl der im Eingangssemester zuzulassenden Studierenden entsprechen solle, aber einen Schwund berücksichtige, so müsse dies auch dann Berücksichtigung finden, wenn - wie vorliegend - gerichtlich festgestellt werde, dass mit der normativ festgesetzten Studienanfängerzahl nicht die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester erschöpft sei. Im Übrigen hätten diese Überbuchungen ohnehin unter dem Gesichtspunkt der „Eliminierung atypischer Entwicklungen“ außer Acht bleiben müssen. Damit dringt die Antragstellerin nicht durch.
21 
Sie nimmt schon nicht hinreichend in den Blick, dass das Verwaltungsgericht entschieden hat, dass die Studierendenzahlen nicht nur oberhalb der die volle Belegung normativ darstellenden Zulassungszahlen bzw. Auffüllgrenzen der einschlägigen Zulassungszahlenverordnungen in den maßgeblichen Semestern lägen, sondern sogar oberhalb der gegebenenfalls gerichtlich korrigierten Kapazität (unter Außerachtlassung einer Schwundkorrektur, vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30.03.2011 - NC 9 S 2780/10 -, juris). Den Schluss des Verwaltungsgerichts, dass sich deshalb auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht - prognostisch - auf frei werdende Kapazitäten in den Folgejahren schließen lasse, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden - weiteren - Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten, hat die Antragstellerin nicht entkräftet. Das Ergebnis des Verwaltungsgerichts steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch dazu, dass die Schwundquote nach dem „Hamburger Modell“ nicht normativ, sondern aus tatsächlichen Belegungszahlen zu berechnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, juris, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Denn sie stellt lediglich ein Korrektiv dar, das die für den Ansatz einer Schwundquote geltende Grundvoraussetzung einer „Entlastung von Lehraufgaben“ in § 14 Abs. 3 KapVO VII umsetzt (Senatsbeschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -).
22 
Abgesehen davon entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die lediglich vorläufig gerichtlich zugelassenen Studierenden bei der Schwundberechnung nicht zu berücksichtigen sind und die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zugelassenen Studierenden in dem Fachsemester einzubuchen sind, in dem die Zulassung endgültig wurde, weil die Hochschule auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nach § 4 Abs. 2 ZZVO nachkommen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, und vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 13.08.2010 - NC 9 S 372/10 -, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall (Senatsurteil vom 20.11.2013, a.a.O.). Deshalb geht auch die Rüge der Antragstellerin fehl, der Senat gehe zu Unrecht von einem gegenüber „normal Zugelassenen“ abweichenden Schwundverhalten der „Gerichtsmediziner“ aus, das es erforderlich mache, diese erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem kohortenmäßigen Zulassungssemester in die Schwundberechnung einzubeziehen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -).
23 
6. Schließlich verhilft auch der Einwand der Antragstellerin, verfassungsrechtlich sei unter dem Gesichtspunkt der Kapazitätserschöpfung auch die unterlassene Aufrundung des Berechnungsergebnisses zu beanstanden, ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht enthalten einschlägige, normativ verbindliche Rundungsvorgaben. Insbesondere finden sich in der Kapazitätsverordnung keine Regeln dafür, auf welche Art und Weise aus der - aus dem Kapazitätsbruch gemäß der Gleichung in Anlage 1 II (5) KapVO VII folgenden - rechnerischen Jahresaufnahmequote, die fast stets einen Dezimalbruch darstellt, die Zulassungszahl, nämlich nach der Definition des § 2 Abs. 1 KapVO VII die (naturgemäß ganze bzw. natürliche) Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang zu gewinnen ist. § 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII enthält lediglich die Vorgabe, dass der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde liegt. Mit welchen Berechnungsschritten hingegen aus der Dezimalzahl der jährlichen Aufnahmekapazität die für die Zulassungszahl notwendige ganze Zahl zu gewinnen ist, wird offengelassen. Mangels abweichender Normierung muss davon ausgegangen werden, dass nach dem Willen des Normgebers die mathematischen Grundregeln zur Anwendung kommen sollen, nach denen aus einem Dezimalbruch durch entsprechende Rundung (ab 0,5 zur nächsthöheren Zahl) eine ganze Zahl zu bilden ist (Senatsurteil vom 08.04.1986 - NC 9 S 3055/84 -; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2013 - 13 C 86/12 -, juris). Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, durch die Kapazitätsberechnung werde ein Zulassungsgrenzwert ermittelt, so dass stets zur nächst kleineren ganzen Zahl abzurunden sei, da der fehlende Studienplatzbruchteil mangels entsprechender Ausbildungskapazität nicht durch einen Rundungsgewinn ersetzt werden dürfe. Diese Auffassung findet in der KapVO VII keine Grundlage. Soweit der Normgeber in der KapVO VII eine Grenzwertregelung treffen wollte, hat er dies auch im Wortlaut der entsprechenden Vorschrift deutlich zum Ausdruck gebracht. So wird etwa in § 19 Abs. 1 KapVO VII der Parameter von 0,67 für die Klinischen Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde ausdrücklich „als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität“ bezeichnet, wohingegen der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität (lediglich) „zugrunde liegt“. Für die Auslegung ist aber vor allem die Grundsatznorm des § 1 Abs. 1 KapVO VII heranzuziehen, wonach Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird, wobei die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, zu gewährleisten ist. Erschöpfend genutzt wird aber die Ausbildungskapazität nur, wenn die Ausbildungsressourcen auch im Umfang eines relevanten Studienplatzbruchteils in Anspruch genommen werden. Dass die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre durch den Aufrundungsgewinn nur eines Studienplatzbruchteils gefährdet werden könnte, erscheint auch aufgrund der Nachgiebigkeit der einzelnen Eingabeparameter der Kapazitätsberechnung ausgeschlossen. Danach ist davon auszugehen, dass die Zulassungszahl als (ganze) Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber entsprechend den mathematischen Grundregeln durch Auf- und Abrundung zu gewinnen ist, wodurch sich tendenziell langfristig Gewinn und Verlust in etwa gegenseitig ausgleichen dürften (Senatsurteil vom 08.04.1986, a.a.O.).
24 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
25 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2007 - NC 6 K 1769/07 - teilweise geändert und in Satz 1 der Ziffer b) wie folgt neu gefasst:

„der Antragstellerin/dem Antragstellen vorläufig einen auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, sofern bei der Auslosung auf sie/ihn ein Rangplatz von 1 bis 14 entfällt“.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt 7/8, die Antragsgegnerin 1/8 der Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 13/20 und die Antragsgegnerin zu 7/20.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Studium der Medizin und macht hierzu geltend, die Antragsgegnerin habe mit der Vergabe von 321 Studienplätzen die vorhandene Ausbildungskapazität nicht erschöpft. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beanstandet und eine Aufnahmekapazität von 341 Studienanfängern errechnet. Es hat die Antragsgegnerin daher im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, weitere 20 Bewerber vorläufig zum Studium zuzulassen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist der Beschluss abzuändern, weil sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur eine Aufnahmekapazität von 335 Studienanfängern feststellen lässt. Die Antragsgegnerin kann daher nur dazu verpflichtet werden, 14 weitere Teilstudienplätze zu vergeben.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (I.) und hat in der Sache teilweise Erfolg. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Antragsgegnerin nicht daran gehindert, für die Berechnung der Lehrnachfrage einen von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans abweichenden Berechnungsmodus auf Basis der tatsächlichen durchschnittlichen Gruppengröße der Veranstaltungen zu Grunde zu legen (II.). Diesen Ansatz hat die Antragsgegnerin jedoch nicht konsequent und fehlerfrei eingehalten, sodass gleichwohl Korrekturen an der Kapazitätsberechnung veranlasst sind (III.). Schließlich trägt die Antragsgegnerin zutreffend vor, dass die aufgefundenen Kapazitätsreserven im vorklinischen Ausbildungsabschnitt nur zur Vergabe von Teilstudienplätzen führen kann (IV.). Die Beschwerde des Antragstellers bleibt daher ohne Erfolg (V.).
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig.
Insoweit ist zunächst unerheblich, welcher Rangplatz bei der Verlosung zugeteilt wurde und wie wahrscheinlich die sich daraus ergebende Chance ist, einen Studienplatz tatsächlich zu erhalten. Denn in rechtlicher Hinsicht besteht auch für die hintersten Rangplätze die Möglichkeit, im Wege des vom Verwaltungsgericht angeordneten Nachrückverfahrens einen vorläufigen Studienplatz bei der Antragsgegnerin zu erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 -).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das tatsächliche Zulassungssemester (WS 2007/2008) zwischenzeitlich abgelaufen ist. Zwar ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Nachrücken nach Maßgabe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht mehr möglich, so dass für diejenigen Studienbewerber, die den Beschluss vom 21.12.2007 nicht angegriffen haben, keine Möglichkeit mehr besteht, die angestrebte vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 zu erreichen (vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2008 - NC 9 S 58/07 -). Dies gilt indes nicht für die vorliegende Fallkonstellation, in der angesichts der von Antragstellerseite eingelegten Beschwerde die vorläufige Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 weiterhin möglich ist, falls im Beschwerdeverfahren weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin festgestellt werden.
Im Übrigen besteht unabhängig hiervon die formelle Beschwer der Antragsgegnerin durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts fort. Aus § 158 Abs. 1 VwGO ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gerade nicht vorliegt.
II.
Die Antragsgegnerin rügt in der Sache zu Recht, dass das Verwaltungsgericht bereits den Berechnungsmodus für die Bestimmung der Lehrnachfrage anhand von tatsächlichen Gruppengrößen für unzulässig gehalten hat.
1. Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629 - HZG -; die durch das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, bewirkten Änderungen finden gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Änderungsgesetzes erstmals für das Zulassungsverfahren zum WS 2008/2009 Anwendung). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. S. 401) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
2. Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt.
12 
Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]). Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
14 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
15 
3. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgebliche Curricularanteil inhaltlich zu bestimmen ist, enthält die KapVO VII jedoch nicht. Auch aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]).
16 
Die Ausgestaltung obliegt daher grundsätzlich der Hochschule selbst, die im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt ist, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360). Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs - sowie im Falle des Studiengangs Medizin auch der Currcicularanteile der am Studiengang beteiligten Lehreinheiten - gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst.
17 
Insbesondere ist die Hochschule von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des sogenannten ZVS-Beispielstudienplans zu folgen. Dieser ist vielmehr weder in der KapVO VII noch in der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - ÄAppO -) verbindlich vorgegeben. Der Gesetzgeber hat auf die verbindliche Vorgabe entsprechender Leitbilder vielmehr bewusst verzichtet, um der Profilbildung der Hochschulen und der Herausbildung wissenschaftlicher Schwerpunkte ausreichend Raum zu belassen (vgl. Koch, RdJB 2005, 345). Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung sind daher nicht zwingend die abstrakten Betreuungsrelationen des ehemaligen ZVS-Beispielstudienplans heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 - und vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Der ZVS-Beispielstudienplan gab auf der Grundlage der Approbationsordnung ein „Beispiel“ - also eine Möglichkeit - vor, wie der für den Studiengang festgesetzte Curricularnormwert ausgefüllt und umgesetzt werden kann; er schloss und schließt abweichende Studienpläne aber nicht aus.
18 
Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist. Dies ist für die Bestimmung des an der Hochschule vorhandenen Lehrangebots besonders deutlich. Denn unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten wird durch das in § 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets auf die höchst mögliche Lehrverpflichtung des Lehrpersonals abgestellt (vgl. BVerfGE 66, 155 [186 f.]). Darüber hinaus geht der Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit von der Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit aus. Diese Annahme ist angesichts der hohen Spezialisierung aber fiktiv; es liegt auf der Hand, dass etwa ein Anatomie-Kurs nicht von Psychologen abgehalten werden kann (vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 368). Gleiches gilt für die Bestimmung des Curricularnormwerts, bei der abstrakt an Hand der „Lernmengentheorie“ auf den Besuch der von der Approbationsordnung und den Studien- und Prüfungsordnungen vorgegebenen mindesterforderlichen Veranstaltungen abgestellt wird (vgl. Großkreutz, in: Hailbronner/Geis, HRG-Kommentar, Stand: 06/2007, § 29 Rn. 18; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 403).
19 
Die als „Mittelwert“ angesetzten Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans (vgl. BVerwGE 64, 77 [89]), die auch bei der Festsetzung des Curricularnormwerts zu Grunde gelegt worden sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 103), korrespondieren daher offenkundig mit dem abstrakten Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung. Ihre Heranziehung erscheint deshalb auch nach Wegfall der rechtsverbindlichen Vorgabe sachgerecht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).
20 
Die Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans sind im gegenwärtigen Rechtszustand aber nicht mehr verbindlich vorgeschrieben und damit nicht die einzige Möglichkeit. Schranken bei der eigenverantwortlichen Bestimmung der Lehrnachfrage durch die Hochschulen ergeben sich vielmehr nur aus den Vorgaben höherrangigen Rechts - insbesondere aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung - und dem Erfordernis der Systemgerechtigkeit des gewählten Modells.
21 
Wählt die Hochschule ein Berechnungssystem, bei dem die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festgelegt wird, ist dies im Grundsatz daher nicht zu beanstanden. Der Ansatz hat sachliche Gründe und findet ebenfalls Anhaltspunkte in der Kapazitätsverordnung (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII hinsichtlich der Zuordnung zu Lehreinheiten). Die Hochschule hat dieses Modell aber konsistent einzuhalten und trägt Verantwortung und Risiko für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen. Hieraus ergibt sich nicht nur eine erhöhte Darlegungsbedürftigkeit, die sich grundsätzlich auf alle Gruppengrößen bezieht, sondern auch eine im Vergleich zur abstrakten Berechnungsmethode des ZVS-Beispielstudienplans erhöhte Fehleranfälligkeit (dazu sogleich).
III.
22 
Die von der Antragsgegnerin berechnete Lehrnachfrage auf Basis der tatsächlichen Gruppengröße ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden (1.), die Berechnungen im Einzelnen bedürfen indes der Korrektur hinsichtlich der Festlegung der für den Studiengang Molekulare Medizin (2.) und den klinischen Ausbildungsabschnitt (3.) erbrachten Veranstaltungen sowie für die Bestimmung von Lehrnachfrage (4.) und Dienstleistungsimport (5.).
23 
1. Sowohl bei der Festlegung kapazitätsbestimmender Regelungen (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]) als auch bei kapazitätsrelevanten Veränderungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178 f.]) unterliegt die Hochschule dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung. Das Verfahren zur Festsetzung der Aufnahmekapazität einer Hochschule muss hierfür den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Hochschule obliegt eine Darlegungspflicht hinsichtlich der angestellten Annahmen und Wertungen, aus denen sich nachvollziehbar ergeben muss, dass etwaige Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt worden sind (vgl. BVerfGE 85, 36 [57]). Dies gilt in besonderer Weise für mathematisch bestimmte Festlegungsmodelle, weil die Zahlen und Formeln für sich den hinter ihr stehenden Abwägungsvorgang nicht ohne weiteres erkennen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat die „ungewöhnlichen Schwierigkeiten“ der inhaltlichen Nachprüfung einer Kapazitätsverordnung „mit mehreren komplizierten und rechnerisch verknüpften Formeln“ und den sich hieraus ergebenden „unübersichtlichen“ und „vielfältigen Ableitungen“ eindrücklich beschrieben (vgl. BVerfGE 85, 36 [58]). Es hat zugleich jedoch klargestellt, dass auch die Modellrechnungen und Ableitungszusammenhänge einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden müssen. Diese erstreckt sich nicht nur auf die Kontrolle der tatsächlichen Annahmen, die der Modellrechnung zugrunde liegen, sondern auch auf die Systemkonformität des Modells.
24 
Die Antragsgegnerin hat zur Berechnung der Lehrnachfrage die im Studienplan ausgewiesenen Lehrveranstaltungen im vorklinischen Teil aufgelistet und den jeweilige Bedarf an Lehrdeputatsstunden in Semesterwochenstunden errechnet. Berechnungsgrundlage für den jeweiligen Lehraufwand ist dabei die Formel:
25 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (f)
Betreuungsrelation (g).
26 
Die für die jeweilige Lehrveranstaltung anzusetzende Stundenzahl (v) ergibt sich dabei aus den im Studienplan hierfür ausgewiesenen Semesterwochenstunden. Auch die Betreuungsrelation (g) ist als rechnerische Gruppengröße in der Studienordnung festgelegt (vgl. Anlage 2/2). Der Anrechnungsfaktor (f) dient dazu, dem unterschiedlichen Vorbereitungs- und Betreuungsaufwand der Veranstaltungen Rechnung zu tragen. Er kann zwar nicht aus den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen früheren Kapazitätsverordnungen entnommen werden (vgl. etwa Anlage 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen vom 31.01.1977, GBl. S. 64). Die Heranziehung eines entsprechenden Gewichtungsfaktors ist aber auch nach Wegfall der verordnungsrechtlichen Normierung sachgerecht und daher in der Senatsrechtsprechung gebilligt worden (vgl. etwa Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
27 
Dieses Berechnungsmodell ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Es entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen.
28 
2. Problematisch erscheint indes die Festlegung der Betreuungsrelation für die jeweilige Lehrveranstaltung, die jedenfalls für das - von der Lehreinheit als Export erbrachte - Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach korrigiert werden muss.
29 
Angesichts der Tatsache, dass die Betreuungsrelation den Nenner in der Berechnungsformel zur Bestimmung der Lehrnachfrage bildet, kommt ihr unmittelbar kapazitätsrelevante Bedeutung zu. Die teilweise erheblichen Auswirkungen werden deutlich, wenn die unterschiedlichen Einsatzwerte für die Betreuungsrelation weit auseinander liegen. Im Falle des streitigen Praktikums der molekularen Zellbiologie, in dem die Antragsgegnerin eine Betreuungsrelation von 3, das Verwaltungsgericht hingegen einen g-Wert von 15 angesetzt hat, ergibt sich ein jeweiliger Lehrnachfrageanteil von 6,2500 bzw. 1,250 Semesterwochenstunden. Die Absenkung der Betreuungsrelation führt daher zu einer Zunahme des Verbrauchs an vorhandenen Lehrangebotskapazitäten und wirkt sich unmittelbar kapazitätsvermindernd aus.
30 
a) Inhaltlich ist die Festlegung der Betreuungsrelation für das Praktikum molekulare Zellbiologie sowie für das entsprechende Wahlfach indes nicht zu beanstanden. Aus der - ausdrücklich in Bezug genommenen - Tischvorlage zur gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss am 18.05.2006 geht hervor, dass im Rahmen der Veranstaltung die Bedienung von Großgeräten vermittelt werden soll, die teilweise nur ein einziges Mal zur Verfügung stehen. Die Anleitung bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Betreuung, so dass an den Laborplätzen teilweise nur im Verhältnis 1 : 1 gearbeitet werden könne. Um die kapazitären Auswirkungen für den Studiengang Medizin in Grenzen halten zu können, werde gleichwohl nur eine Betreuungsrelation von 1 : 3 im Praktikum bzw. 1 : 4 im Wahlfach festgelegt.
31 
Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und werden in tatsächlicher Hinsicht auch von den Antragstellern nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung vielmehr berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (vgl. hierzu auch die standortübergreifende Stellungnahme zur Weiterentwicklung der Universitätsmedizin in Baden-Württemberg des Wissenschaftsrats vom 16.07.2004, Drs. 6196-04, S. 104). Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin liegt damit grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule. Ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, kann aber auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360 sowie bereits Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15/80 - BVerwGE 65, 303 [311]). Die Festsetzung der Betreuungsrelation ist hier auch sachgerecht und angemessen, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Die Hochschule war sich schließlich auch der Auswirkungen der Entscheidung hinsichtlich der Gruppengröße auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen Rechnung getragen.
32 
b) Die Entscheidung leidet indes an einem formalen Mangel, weil sie nicht von dem hierfür zuständigen Hochschulorgan getroffen worden ist.
33 
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -) ist bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen geboten. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. auch BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360).
34 
Aus dem Dargelegten ergibt sich zugleich, dass die Abwägungsentscheidung nicht nur hochschulrechtlich geboten ist, sondern ihre Wurzeln im Kapazitätsrecht findet. Unabhängig von der einfach-rechtlichen Ausgestaltung des jeweiligen Hochschulgesetzes bedarf es daher aus verfassungsrechtlichen Gründen für entsprechend kapazitätsrelevante Maßnahmen einer Abwägungsentscheidung. Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße.
35 
Es entspricht daher ständiger Senatsrechtsprechung, dass jedenfalls in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene Gruppengröße in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan ist aber der Senat, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist (vgl. § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005, GBl. S. 1 - LHG -). Änderungen an der Studienordnung bedürfen zwar der Mitwirkung des Fakultätsrats (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG), sie können jedoch nicht von ihm allein beschlossen werden. Dementsprechend liegt auch die kapazitäre Abwägungsentscheidung nicht im alleinigen Zuständigkeitsbereich des Fakultätsrats, sondern muss abschließend vom Senat verantwortet werden (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
36 
Diesen Anforderungen genügt die Festlegung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das Wahlfach mit vier Studierenden nicht. Denn der von der Antragsgegnerin vorgelegte Beschluss vom 18.05.2006 ist auf einer gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss gefasst worden. Eine Befassung des Senats mit der Angelegenheit hat die Antragsgegnerin weder belegt noch kann diese aus den vorgelegten Akten entnommen werden. Vielmehr ist von der Antragsgegnerin allein die amtliche Bekanntmachung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vorgelegt worden, die eine Beschlussfassung des Senats hinsichtlich der Festlegung der Gruppengröße für die Lehrveranstaltung „Kursus der medizinischen Psychologie“ und das Wahlfach im Studiengang Humanmedizin belegt. Die erforderliche Beschlussfassung durch den Senat ist somit hierfür dokumentiert, entsprechendes fehlt indes für den Studiengang Molekulare Medizin. Folgerichtig enthält auch die auf der Homepage der Antragsgegnerin eingestellte Studienordnung für den Studiengang Molekulare Medizin keine Festlegungen für die jeweiligen Gruppengröße, während die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin entsprechende Bestimmungen aufweist (Anlage 2/2 der Studienordnung).
37 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Verringerung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach nicht anerkannt.
38 
c) Entgegen der von Antragstellerseite teilweise geäußerten Auffassung bestehen jedoch keine Bedenken gegen die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin. Die Einrichtung des Studiengangs geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Ob und ggf. welche Auswirkungen sich aus der möglicherweise fehlenden Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit für den Streitgegenstand ergeben könnten, ist nicht substantiiert dargelegt worden (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil eine engpassbildende Abspaltung von Lehrkapazitäten gerade nicht vorgenommen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) und die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit nahe liegen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
39 
3. Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht beanstandeten Dienstleistungsexports in den klinischen Teil hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt, dass die Vorlesung und das Seminar im Fach Sozialmedizin nur zur Hälfte von der vorklinischen Lehreinheit bestritten wird. Der hälftige Berechnungsansatz steht daher nicht im Streit. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerde jedoch geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe das Stundenvolumen der Veranstaltungen unzutreffend berechnet. Tatsächlich handle es sich um verblockt durchgeführten Veranstaltungen, so dass ein Zeitvolumen von neun vollen Zeitstunden à 60 Minuten in Ansatz gebracht werden müsse.
40 
Dieses Vorbringen trifft im Ansatz zu, weil gemäß § 2 Abs. 6 LVVO bei Blockveranstaltungen eine Umrechnung in Semesterwochenstunden erforderlich ist. Hierfür ist eine Einheit von 45 Minuten zugrunde zu legen, weil den Lehrverpflichteten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 LVVO pro Lehrstunde nur eine Lehrzeit von 45 Minuten abverlangt werden kann. An diese Lehrverpflichtung knüpft die Kapazitätsberechnung gemäß § 9 Abs. 1 KapVO VII jedoch an. Neun Zeitstunden à 60 Minuten ergeben somit zwölf Lehrstunden à 45 Minuten. Bei Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin angesetzten Dauer von 14 Wochen pro Semester ergibt sich damit ein Stundenvolumen von 0,8571 Semesterwochenstunden.
41 
Im Gegensatz hierzu hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsberechnung jedoch selbst ein Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden angesetzt. Diese (kapazitätsungünstige) Diskrepanz zwischen dem Beschwerdevorbringen und den eigenen Berechnungsgrundlagen im Rahmen der Kapazitätsermittlung wird durch den Beschwerdevortrag der Antragsgegnerin nicht erläutert. Um den Bezugsrahmen des Berechnungsmodells nicht zu verlassen geht der Senat daher angesichts der geringfügigen Abweichung - die mit hoher Wahrscheinlichkeit keine kapazitären Auswirkungen mit sich bringt - im Rahmen der Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes von dem von der Antragsgegnerin bei ihren Berechnungen selbst zugrunde gelegten Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden für Vorlesung und Seminar im Studienfach Sozialmedizin aus, sodass insoweit die vom Verwaltungsgericht angesetzten Zahlen nicht zu beanstanden sind. Damit kann auch die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage dahinstehen, ob das Blockseminar tatsächlich jeweils „cum tempore“ angesetzt war und damit 9 Zeitstunden gar nicht umfasste.
42 
Insgesamt gehen die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Berechnung des Lehrangebots durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 334,3006 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
43 
4. Korrekturen sind aber für die Berechnung der Lehrnachfrage veranlasst. Denn die Angabe der Antragsgegnerin, bei ihrer Kapazitätsberechnung sei durchgängig auf die an der Universität tatsächlich vorzufindende Gruppengröße abgestellt worden, trifft nicht zu.
44 
Zwar ist die Hochschule nach den obigen Ausführungen grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen; sie ist daher auch nicht daran gehindert, die Lehrbelastung am Maßstab der durchschnittlichen Teilnehmerzahlen festzusetzen. Sie hat in diesem Falle aber aus Gründen der Systemgerechtigkeit durchgängig die aus der Hochschulwirklichkeit abgeleiteten Teilnehmerzahlen in Ansatz zu bringen. Die Berechnung verlässt dagegen ihren eigenen Ableitungszusammenhang und wird fehlerhaft, wenn nur für einzelne Veranstaltungen auf die tatsächliche Teilnehmerzahl zurückgegriffen wird, für andere dagegen die abstrakten Berechnungszahlen des ZVS-Beispielstudienplans zugrunde gelegt werden.
45 
Dieser Vorwurf trifft die Antragsgegnerin aber jedenfalls für die in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung durchgängig (mit Ausnahme des Dienstleistungsexports) angesetzten Betreuungsrelation für Vorlesungen auf 180 Teilnehmer. Denn dieser Wert entstammt den Berechnungen des ZVS-Beispielstudienplans, er dürfte der durchschnittlichen Teilnehmerzahl in der Hochschulwirklichkeit der Antragsgegnerin indes nicht entsprechen.
46 
Offenbar hat die Antragsgegnerin mit Stand vom 18.07.2007 deshalb eine erneute Berechnung durchgeführt, bei der für die Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 310 Studenten, bzw. 400 Studenten für die auch von den Studenten der Zahn- und der Molekularen Medizin vorgesehenen Vorlesungen, angesetzt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist diese Berechnung aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt worden; insbesondere ist sie nicht in den Generalakten (IV) enthalten. Dort findet sich vielmehr nur eine Darstellung von Lehrimport und Lehrexport, aber gerade keine Auflistung des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit. Dementsprechend kann dem Vorbringen der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren ein Hinweis auf den von 180 Studenten abweichenden Ansatz der Betreuungsrelation für die von der vorklinischen Lehreinheit erbrachten Vorlesungen nicht entnommen werden. Eingeführt worden ist die Berechnung der Lehrnachfrage im vorklinischen Studienabschnitt Stand: 18.07.2007 vielmehr erst mit der am 06.02.2008 bei Gericht eingegangen Beschwerdebegründung (als Anlage BB 1). Diese - noch innerhalb der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte - Berechnung weist indes nur eine Berechnung des Curricularnormwerts aus, nicht aber den Eigenanteil der Vorklinik. Eine nachvollziehbare Grundlage für die gerichtliche Entscheidung liegt deshalb auch damit nicht vor; insbesondere weil ein Abgleich der angenommenen Werte mit den Zahlen des Dienstleistungsimports nicht vorgenommen werden kann.
47 
Im Ergebnis kommt es auf diesen Darlegungsmangel jedoch nicht an, weil die in der Kapazitätsberechnung Stand: 18.07.2007 angesetzten Betreuungsrelationen für Vorlesungen nicht mit den in der Studienordnung festgesetzten Werten übereinstimmen. Denn dort ist für Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 180 Studierenden festgelegt (Anlage 2/2). Wie bereits ausgeführt, muss für die Kapazitätsberechnung aber eine von den zuständigen Hochschulorganen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung festgesetzte Betreuungsrelation zu Grunde gelegt werden.
48 
Da der in der Studienordnung festgesetzte - und offenkundig dem ZVS-Beispielstudienplan entnommene - Wert von 180 Studierenden aber nicht in das von der Antragsgegnerin gewählte Berechnungsmodell passt und kapazitätsungünstige Wirkungen entfalten würde, ist er zu korrigieren. Mangels hinreichender Anhaltspunkte hält es der Senat im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes für angemessen, die von der Antragsgegnerin selbst vorgetragene Durchschnittsmaximalhörerzahl von 270 Studenten zu Grunde zu legen, der von Antragstellerseite nicht widersprochen worden ist. Ein Ansatz von 270 Hörern erscheint nicht offensichtlich fehlsam und dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten in kapazitätsgünstiger Weise hinreichend Rechnung tragen.
49 
5. Auch die Berechnung des Dienstleistungsimports ist nicht frei von Fehlern.
50 
Dabei ist allerdings der Ansatz einer Betreuungsrelation von 10 Studierenden für das Wahlfach Vorklinik im Mentorenprogramm nicht zu beanstanden. Insoweit sind zunächst die formalen Anforderungen erfüllt, weil die Entscheidung hierüber vom Senat (am 16.11.2005) getroffen wurde und das Ergebnis auch in der Studienordnung niedergelegt ist. Die Festlegung ist systemkonform, weil sie den tatsächlichen Gruppengrößen in der Hochschulwirklichkeit entspricht. Schließlich sind auch inhaltlich Bedenken nicht ersichtlich. Den Hochschulgremien war die kapazitäre Relevanz der Entscheidung bewusst (vgl. Protokoll zur gemeinsamen Sitzung von erweitertem Fakultätsrat und Habilitationsausschuss vom 27.10.2005). Die dennoch getroffene Entscheidung ist von der Erwägung getragen worden, mit dem Mentorenprogramm einen frühen und persönlichen Kontakt zu Hochschullehrern zu ermöglichen. Dies ist in materieller Hinsicht vom fachdidaktischen Ermessen der Hochschule getragen. Die Einführung des Mentorenprogramms entspricht darüber hinaus den Empfehlungen des Berichts der Sachverständigenkommission zur Bewertung der Medizinischen Ausbildung vom Dezember 2001, der gerade hinsichtlich des Kontakts zu den Lehrpersonen ein Defizit im Lehrbetrieb der Antragsgegnerin konstatiert und ein Betreuungssystem mit einer festen akademischen Bezugsperson angeregt hatte (vgl. S. 15 und 37). Das in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm wird im Übrigen auch an anderen Hochschulen praktiziert.
51 
Zu Unrecht hat die Antragsgegnerin hierfür aber einen Eigenanteil der Vorklinik von 70% zu Grunde gelegt. Tatsächlich werden die Veranstaltungen gegenwärtig vielmehr zum überwiegenden Teil von Lehrkräften der klinischen Lehreinheit abgehalten, wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt hat. Die ursprünglich angestellte Prognose eines Eigenanteils von 70% hat sich daher als unzutreffend erwiesen und bedarf der Korrektur (vgl. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII). Entsprechend hat die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben ihren Berechnungsansatz für die Kapazitätsberechnung des WS 2008/2009 auch bereits geändert und auf einen 50%-Anteil der Vorklinik umgestellt. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Entwicklung nicht bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar war, hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Der Senat hält im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels anderweitiger Anhaltspunkte daher den Ansatz eines Eigenanteils von 50% für sachgerecht. Folgerichtig erhöht sich der Dienstleistungsimport aus der klinischen Lehreinheit entsprechend, mit der Folge, dass der Curriculareigenanteil korrigiert werden muss.
52 
6. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester vom 05.07.2007 (GBl. S. 331 - ZZVO 2007/2008 -) sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern voll auszugleichen. Damit wird im Übrigen gerade demjenigen Personenkreis Rechnung getragen, der nur über einen Teilstudienplatz verfügt, etwa weil er - wie hier begehrt - nur aufgrund einer gerichtlich festgestellten Restkapazität im vorklinischen Studienabschnitt zugelassen werden konnte. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bewerberzahlen indes nicht ausgegangen werden.
53 
Auch hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen („Dienstleistungsexport“) ist eine Schwundkorrektur nicht geboten. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Dementsprechend muss auch ein möglicher Schwund im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin nicht in die Berechnung eingestellt werden, zumal dort ein etwaiger Schwund bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität berücksichtigt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -).
54 
Im Übrigen ist vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Berücksichtigung eines möglichen Schwundes in höheren Semestern bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im ersten Semester auf der Fiktion beruht, dass der Rückgang der Studentenzahlen in höheren Semestern den überkapazitären Ausbildungsaufwand im Aufnahmesemester kompensiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/85 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Dies dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten indes kaum entsprechen, so dass die geforderte Rechengenauigkeit ohnehin nicht zu einer präziseren Erfassung vorhandener Ausbildungskapazitäten führt.
55 
Schließlich liegt auch keine Systemwidrigkeit in der Berechnung der Antragsgegnerin vor: Die Reduzierung des angenommenen Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin beruht nicht auf der Annahme eines Schwundes, sondern dient der Berücksichtigung von Doppelstudenten (vgl. Anlage 3b der Kapazitätsberechnung).
56 
7. Bei Berücksichtigung der dargestellten Abänderungen ergibt sich ein rechnerischer Curriculareigenanteil der Vorklinik von 1,9932 bei einem Curricularanteil der Vorklinik gesamt von 2,6023.
57 
Damit weichen die Werte auch von denjenigen der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 22.08.2007 ab. Diese ministerielle Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten ist im Studiengang Medizin zwar für die Hochschule verbindlich (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), sie ist einer Nachprüfung durch die Gerichte indes nicht entzogen. Da die Entscheidung des Ministeriums auf der unzutreffenden Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beruht und deren Zahlen unverändert übernommen hat, sind die Werte im gerichtlichen Verfahren zu korrigieren. In Anbetracht der Tatsache, dass der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Curriculareigenanteil nur minimal von den vom Ministerium festgelegten Zahlen abweicht und insoweit eine Kapazitätsrelevanz ausgeschlossen werden kann - sowohl bei Ansatz eines Curriculareigenanteils von 1,9932 als auch bei Zugrundelegung eines Werts von 1,9916 ergeben sich 335 Studienplätze - sieht der Senat jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Veranlassung, weitere Korrekturerwägungen hinsichtlich des Curriculareigenanteils anzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Überdehnung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin nicht nur die ebenfalls grundrechtlich geschützten Aufgaben der Hochschule in Forschung und Krankenversorgung beeinträchtigt, sondern auch die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Lehrbetriebs für die bereits zugelassenen Studierenden (vgl. BVerfGE 33, 303 [339]). Überfüllte Veranstaltungen, Wartezeiten für Pflichtseminare und fehlende Sprechzeiten der Lehrenden sind aber unmittelbare Folge einer Überschreitung der universitären Belastungsgrenzen.
IV.
58 
Insgesamt ergibt sich damit eine rechnerische Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin von 335 Studienplätzen (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 334,3006 Semesterwochenstunden : Curriculareigenanteil), so dass über die bereits belegte Kapazität von 321 Studienplätze hinaus weitere 14 Studierenden von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich, nachdem die Antragsgegnerin die von Antragstellerseite vermutete Fehlbuchung aufgeklärt hat.
59 
Hinsichtlich dieser 14 Studienplätze ist auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin die Beschränkung der Zulassung auf den vorklinischen Teil auszusprechen. Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Ausnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Kapazität von 315 für den klinischen Studienabschnitt sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt aber angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden nichts darüber, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten.
60 
Die aufgedeckte Restkapazität im vorklinischen Teil des Studiengangs kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
V.
61 
Die Beschwerde des Antragstellers kann damit keinen Erfolg haben. Weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin liegen nicht vor.
62 
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Hieran könnten indes Bedenken bestehen, weil der Vortrag über weite Strecken nur eine Aneinanderreihung vergangener Entscheidungen enthält, ohne dass hieraus klare Schlussfolgerungen oder auch nur Behauptungen für den konkreten Rechtsstreit gezogen würden. Dementsprechend lässt auch die Gliederungsfolge „I. - III. - III. - II. - III. - VI. - VII. - VIII. - VIII.“ eine schlüssige Gedankenführung vermissen.
VI.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Sie berücksichtigt hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz die Loschance auf Zuweisung eines außerhalb der festgesetzten Kapazität festgestellten Studienplatzes (14 Studienplätze auf 113 Bewerber). Für das Beschwerdeverfahren ist das teilweise Obsiegen der Antragsgegnerin in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht festgestellten 20 weiteren Studienplätze maßgeblich; die Beschwerde der Antragstellerseite blieb erfolglos.
64 
Ein Abstellen auf das bloße Begehren der Teilhabe an der Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefundenen Studienplätze kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein derartiger „reiner Losantrag“ hier nicht gestellt worden ist. Ein entsprechender Antrag dürfte indes auch unzulässig sein, weil insoweit ein Anordnungsgrund nicht angenommen werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 LHG setzt die Immatrikulation in zulassungsbeschränkten Studiengängen eine gesonderte Zulassung voraus, die versagt werden muss, wenn dem Studienbewerber kein Studienplatz zugewiesen worden ist (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 3 LHG). Dem angestrebten Ziel der Studienaufnahme, das gemäß § 88 VwGO ausschlaggebend ist, kommt ein Studienbewerber mit der bloßen Losteilnahme daher nicht näher; vielmehr hätte die Hochschule die angestrebte Immatrikulation mangels Zuweisung eines Studienplatzes weiterhin zu versagen. Der Anordnungsgrund, der auf die Verhinderung einer Verzögerung der berufsbezogenen Ausbildung gerichtet ist, setzt daher den Antrag auf vorläufige Zuweisung notwendig voraus.
65 
Im Übrigen hätte die gegenteilige Auffassung auch eine unbillige Kostenentscheidung zur Folge. Ließe man den reinen Losantrag zu, so hätte die Hochschule in allen Fällen die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzes zu tragen, wenn auch nur ein einziger Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefunden wird. Es ist aber nicht ersichtlich, warum die Antragsgegnerin die Kosten aller 113 Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutz übernehmen sollte, wenn tatsächlich nur 14 weitere Studienplätze vergeben werden können. Nur die Kostenverteilung anhand der Loschance bewirkt daher im gegenwärtigen Modell eine sachlich gerechtfertigte Kostenverteilung.
66 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - endgültig vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
67 
Für die künftige Verfahrensweise regt der Senat an, vorab eine „Reserveliste“ zu erstellen, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber von der Hochschule an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Damit würde das auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen hin erforderliche Losverfahren entbehrlich und eine Kostenentscheidung ermöglicht, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt. Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.