Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 12. Apr. 2016 - 6 B 10087/16
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, führen nicht zu einem von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Ergebnis.
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Die Antragstellerin kann im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes der Humanmedizin im 1. Fachsemester nicht verlangen. Die innerkapazitär verfügbaren Plätze sind vergeben. Außerhalb der festgesetzten Kapazität stehen über die vom Verwaltungsgericht ermittelten sieben Teilstudienplätze zwar drei weitere auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkte Studienplätze zur Verfügung. Nach den Verteilungskriterien des Senats (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2003 – 6 D 11965/02.OVG –, NVwZ-RR 2003, 502, juris, esovgrp) entfällt jedoch keiner dieser freien Plätze auf die Antragstellerin.
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1. Im Rahmen der Lehrangebotsberechnung ist die Berücksichtigung der Frau Dr. M. bewilligten Deputatsermäßigung nicht zu beanstanden, allerdings (zum Teil) der angesetzte Dienstleistungsexport.
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a) Wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wurde, durfte die Frau Dr. M. auf ihren Antrag vom 23. Oktober 2014 erst unter dem 2. September 2015 gewährte Ermäßigung ihrer Lehrverpflichtung in Ansatz gebracht werden. Denn insoweit war vor Beginn des Berechnungszeitraums eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Daten erkennbar, die berücksichtigt werden „soll“, wie es in § 5 Abs. 2 der Kapazitätsverordnung – KapVO – heißt. Dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, der eine andere Vorgehensweise geboten hätte, ist weder dargelegt noch sonstwie ersichtlich. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 5 Abs. 2 KapVO („erkennbar“) kann der Beschwerde nicht gefolgt werden, soweit mit ihr die Auffassung vertreten wird, die i. S. d. § 5 Abs. 2 KapVO wesentliche Änderung der maßgeblichen Daten müsse im Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung bereits bekannt sein.
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b) Der vorklinische Dienstleistungsexport für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) ist – anders als mit der Beschwerde gerügt – nicht zu kürzen.
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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht eine Gruppengröße von 120 Studierenden der Pharmazie (Staatsexamen) hinsichtlich der Vorlesung Pathophysiologie/-biochemie I und II gebilligt. Mit ihrem Schriftsatz vom 18. März 2016 hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass – anders als die Beschwerde vermutet – diese Vorlesung, die zum Teil missverständlich als „Kursus“ bezeichnet wurde, nicht für Studierende der Biomedizinischen Chemie (BA) vorgesehen war, sondern deren Teilnahme in der Vergangenheit lediglich irrtümlich zugelassen worden war.
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c) Auch die Annahme einer Gruppengröße von 103 bezüglich der von der vorklinischen Lehreinheit exportierten Vorlesung „Anatomie für Zahnmediziner“ ist nicht zu beanstanden.
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Gemäß § 11 Abs. 2 KapVO sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge zugrunde zu legen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Daraus ergibt sich, dass die Gruppengröße der Teilnehmer einer exportierten Lehrveranstaltung entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung nicht normativ festzulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 – 6 B 39.14 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 – 7 N 1.79 –, BVerwGE 64, 77, juris). Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 30. Januar 2003 – 6 D 11968/02.OVG –, esovgrp; vgl. auch bereits OVG RP, Beschluss vom 2. November 1993 – 1 D 11638/93.OVG – sowie Beschluss vom 21. September 1999 – 1 D 11643/99.OVG –) ist hinsichtlich der maßgeblichen Studentenzahl des nicht zugeordneten, also des importierenden Studiengangs grundsätzlich von der für das vorangegangene Semester ermittelten Aufnahmekapazität bzw. den Zulassungszahlen für den letzten Berechnungszeitraum auszugehen. Eine Ausnahme davon kommt unter besonderen Umständen in Betracht, beispielsweise im Falle stark schwankender Studienanfängerzahlen in dem die Dienstleistungen importierenden Studiengang (OVG RP, Beschluss vom 30. Januar 2003 – 6 D 11968/02.OVG –, esovgrp).
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d) Berechtigt ist allerdings der Einwand der Beschwerde, der Curricularanteil von 0,9540, der auf die zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin exportierten Lehrveranstaltungen entfalle, müsse ebenso durch Multiplikation mit dem Faktor 0,876529186 „gestaucht“ werden, wie dies bei der Ermittlung der Lehrnachfrage im Studiengang Zahnmedizin geschehe, die den Curricularnormwert Zahnmedizin von 7,8 deutlich überschreite.
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Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO, wonach die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen sind, wenn der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für einen Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt und Curricularanteile gebildet werden. Dieses Abstimmungsgebot bezieht sich, wie § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO zu entnehmen ist, auf die Bildung von Curricularanteilen eines bestimmten Studiengangs; insoweit sind im Falle der Überschreitung des Curricularnormwerts sämtliche Curricularanteile der am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten proportional zu kürzen („Stauchung“, vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. April 2013 – 6 B 10145/13.OVG –, juris). Dies ist im Studiengang Zahnmedizin mit der Folge geschehen, dass die aus der vorklinischen Lehreinheit importierten Lehrleistungen im Umfang von 0,9540 SWS nach proportionaler Kürzung nur mit 0,8362 SWS zum Lehrangebot des Studiengangs Zahnmedizin beitragen.
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Der (ungekürzte) Ansatz eines vorklinischen Dienstleistungsexports zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin stellt auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Bilanzierungssymmetrie dar. Dieser verlangt, dass die für die Ermittlung des Lehrangebots und der Lehrnachfrage maßgeblichen Faktoren nach den gleichen Kriterien ermittelt werden (vgl. VGH BW, Beschluss vom 16. Oktober 1996 – NC 9 S 36/95 –, juris). Damit ist auch die Bilanzierungssymmetrie auf den jeweiligen Studiengang bezogen, also relativ, nicht aber absolut zu verstehen (OVG NW, Beschluss vom 25.05.2007 – 13 C 115/07 –, juris). Dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 2004 (– 7 CE 04.10254 –, juris), auf den die Beschwerdebegründung hinweist, ist zu dieser Problemstellung nichts zu entnehmen.
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Der Bestimmung des § 11 KapVO, der die Dienstleistungen für einer Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge regelt und – anders als § 13 KapVO – keine Beschränkung auf einen Curricularnormwert enthält (vgl. VGH BW, Beschluss vom 5. Februar 2015 – NC 9 S 1501/14 –, juris), kann ebenso wenig entnommen werde, dass der zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringende Dienstleistungsexport proportional zu kürzen ist.
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Allerdings wird in § 6 KapVO i. V. m. Nr. I. 2. der Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung bestimmt, dass bei der Reduzierung des Lehrangebots um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat, diejenigen Curricularanteile anzuwenden sind, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen, also gegebenenfalls die „gestauchten“ Anteile. Bekräftigt wird diese Auslegung durch die Erläuterung des Symbols CAq in Nr. III der Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung. Danach ist unter CAq der Anteil am Curricularnormwert „des nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist (§ 13 Absatz 4)“, zu verstehen. Die in dem Klammerzusatz enthaltene Bezugnahme auf § 13 Abs. 4 KapVO bestätigt, dass die seitens der Vorklinik für den Studiengang Zahnmedizin zu erbringenden Dienstleistungen mit dem abgestimmten (§ 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO), also gegebenenfalls „gestauchten“ Curricularanteil anzusetzen sind (vgl. auch HambOVG, Beschluss vom 12. Oktober 2012 – 3 Nc 44/11 –, juris).
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Vermindert man demgemäß den vorklinischen Dienstleistungsexport zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin auf 0,8362 und multipliziert ihn mit 49 Studierenden, ergeben sich 40,97 SWS, also 5,78 SWS weniger als in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin. Das vorklinische Lehrangebot erhöht sich dadurch auf 348,14 SWS bzw. 696,28 SWS pro Jahr. Die Division dieses Werts durch den vorklinischen Eigenanteil ergibt 420 Studienplätze pro Jahr, also 210 für das 1. Fachsemester im streitgegenständlichen Wintersemester. Angesichts 200 vergebener Studienplätze sind – über die vom Verwaltungsgericht ermittelten sieben zusätzlichen Plätze – noch drei weitere Teilstudienplätze unbesetzt.
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2. Im Rahmen der Berechnung der Lehrnachfrage kann nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin als „Betreuungsrelation“ der Vorlesungen die tatsächliche Gruppengröße zugrunde gelegt hat. Dies wirkt sich kapazitätserhöhend aus und entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 1. März 2004 – 6 D 12088/03.OVG –, juris). Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung muss die maßgebliche Gruppengröße nicht normativ festgelegt werden. Ein solches Erfordernis hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 15. Februar 2000 – NC 9 S 39/99 –, juris; Beschluss vom 13. Juni 2008 – NC 9 S 241/08 –, juris) für das baden-württembergische Landesrecht unter der Voraussetzung angenommen, dass das örtliche Curriculum Grundlage einer CNW-Aufteilung sein soll, die kapazitätsungünstig vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplanes abweicht, und die Abweichung gerade auf der Gruppengröße beruht. Dies ist hier nicht der Fall, weil der ZVS-Beispielstudienplan Humanmedizin für Vorlesungen die kapazitätsungünstigere Gruppengröße von g = 180 annimmt (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2013 – NC 2 B 20/13 –, juris; OVG NW, Beschluss vom 12. Mai 2004 – 13 C 50/03 –, juris).
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3. Die Verteilung der drei weiteren unbesetzten Teilstudienplätze erfolgte nach den folgenden Kriterien (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2003 – 6 D 11965/02.OVG –, NVwZ-RR 2003, 502, juris, esovgrp). Da die Zahl der um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerber die Zahl der verfügbaren „verschwiegenen“ Studienplätze überstieg, wurde die Auswahl in erster Linie nach der zeitlichen Reihenfolge getroffen, in der die Zulassungsanträge bei der Antragsgegnerin eingegangen sind. Als gleichzeitig eingegangen wurden diejenigen Anträge behandelt, die bis zum Ergehen der maßgeblichen Zulassungszahl-Verordnung gestellt wurden. Anträge, mit denen danach bei der Hochschule um Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zahl nachgesucht wurde, sind als zeitgleich betrachtet worden, wenn sie am selben Tag eingegangen waren. Da mehr gleichzeitig gestellte Anträge als Studienplätze vorlagen, wurde nach dem Qualifikationsrang differenziert. Dazu wurde der Quotient gebildet aus dem Grenzrang des letzten ausgewählten Bewerbers und dem persönlichen Rang des Bewerbers auf der Qualifikationsrangliste, wie sie sich aus dem Ablehnungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung ergeben.
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Zur Vereinfachung dieses Verfahrens wird der Senat künftig als gleichzeitig eingegangen diejenigen Anträge behandeln, die hinsichtlich des Sommersemesters bis zum 15. Januar und in Bezug auf das Wintersemester bis zum 15. Juli des betreffenden Jahres gestellt werden.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.