Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 10. Juni 2010 - 8 A 65/09

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2010:0610.8A65.09.0A
bei uns veröffentlicht am10.06.2010

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung einer Baugenehmigung für einen Anbau an sein Wohnhaus.

2

Er ist Eigentümer des in W..., …straße XXX (Flur XXX, Flurstücke XXX und XXX, gelegenen Grundstücks mit einer Größe von 1100 qm. Dieses ist mit einem Wohnhaus bebaut, das an das auf dem Nachbargrundstück befindliche Wohnhaus angrenzt. Außerdem befindet sich auf dem Grundstück ein Nebengebäude, an das ebenfalls auf dem Nachbargrundstück ein Nebengebäude angebaut ist. An dieses ist ein Wohnhaus angebaut. Die Wohnhäuser und Nebengebäude sind reetgedeckt. Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. 31 der Stadt W.... Dieser wurde zuletzt mit der 7. Änderung vom 06.05.2010 geändert. Der Bebauungsplan enthält Baugrenzen und weist die Nebengebäude (auch auf dem Nachbargrundstück und weiteren Grundstücken im Geltungsbereich) als künftig wegfallend aus. Das Grundstück liegt außerdem im Bereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 BauGB. Im Januar 2009 stellte der Kläger einen Antrag auf Umbau und Erweiterung des Wohnhauses mit einer Grundfläche von ca. 81 qm. Für das Dach ist Reeteindeckung vorgesehen. Mit dem Antrag beantragte der Kläger die Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans bezüglich der Lage der östlichen Baugrenze mit der Begründung, durch die Verschneidung des Krüppelwalms des Erweiterungsgebäudes und der Dachfläche des Bestandsgebäudes sei eine andere Anordnung nicht möglich. Vorgesehen sei, im Zuge der ohnehin vorgesehenen Erneuerung des Dachs des Nebengebäudes dieses hart einzudecken. Der Abstand des geplanten Anbaus zum Nebengebäude werde etwas mehr als 3 m betragen. Aufgrund der Harteindeckung seien die Voraussetzungen von § 37 Abs. 2 S. 2 LBO 2000 für einen Mindestabstand von 3 m gegeben. Es handele sich um ein kleines, Nebenzwecken dienendes Gebäude ohne Feuerstätte. Sollte die Bauaufsichtsbehörde die Rechtsauffassung vertreten, die Voraussetzungen für die Anwendung von § 37 Abs. 2 LBO lägen nicht vor, stelle er vorsorglich den Antrag, eine Ausnahme gemäß § 57 LBO zu gestatten. Die Gemeinde erteilte ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB und die Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB aufgrund der Erhaltungssatzung.

3

Mit Bescheid vom 12.03.2009 lehnte der Beklagte die Baugenehmigung ab. Das Bauvorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die östliche Baugrenze werde um 50 cm überschritten. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor. Bei dem Nebengebäude handele es sich nicht um ein kleines nur Nebenzwecken dienendes Gebäude, so dass die erleichterte Abstandsregelung von lediglich 3 m nicht zur Anwendung komme. Es sei eine eigene Abstandsfläche von 12 m erforderlich. Hieran ändere auch eine Neueindeckung des Gebäudes mit einem Hartdach nichts. Eine Befreiung gemäß § 76 LBO komme angesichts einer so deutlichen Unterschreitung des erforderlichen Abstands nicht in Betracht.

4

Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, die Voraussetzungen für eine Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der in dem Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze lägen vor. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben die Grundzüge der Planung berühre.

5

Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen § 37 Abs. 2 LBO. Bei dem Nebengebäude handele es sich um ein kleines nur Nebenzwecken dienendes Gebäude ohne Feuerstätten auf demselben Grundstück, so dass gemäß Abs. 2 S. 3 Nr. 4 ein Abstand von mindestens 3 m ausreichend sei. Dieser sei gewahrt. Zu Unrecht gehe der Beklagte davon aus, dass angesichts des auf dem Nachbargrundstück angebauten Gebäudes nicht mehr von einem "kleinen" Nebengebäude gesprochen werden könne. Diese Auffassung sei mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren. Das auf seinem Grundstück stehende Gebäude sei ein eigenständiges Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 LBO. Außerdem lägen die Voraussetzungen für eine Ausnahme vor. Die erhöhte Brandlast stehe nicht entgegen, da an das beim Nachbarn vorhandene Nebengebäude angebaut worden sei, obwohl die Abstandsvorschriften vom alten Wohngebäude zu dem Nebengebäude nicht erfüllt seien. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass die Baugenehmigung nur unter Gewährung einer Ausnahme erteilt worden sei.

6

Selbst wenn man sich die grundsätzliche Sorge des Beklagten im Hinblick auf den Brandschutz zu eigen mache, bleibe zu berücksichtigen, dass durch die Hartdeckung des Nebengebäudes die Brandlast der zusammengebauten Gebäude so entscheidend minimiert sei, dass sie für sein Anbauvorhaben vernachlässigt werden könne. Die Beigeladene habe zur Hartdeckung des Nebengebäudes ausdrücklich eine Genehmigung nach § 172 BauGB erteilt, was im Übrigen den Schluss zulasse, dass durchaus auch eine Ausnahmegenehmigung des § 37 Abs. 2 S. 4 LBO in Betracht zu ziehen sei. Es handele sich bei dem hier in Rede stehenden Baugebiet noch um einen Ortskern mit bauhistorisch wertvollem Baubestand. Anders ließe sich die Regelung der maßgeblichen Erhaltungssatzung nicht verstehen. Eine Ausnahme würde ihm den Zustand ersparen, der dann entstehen würde, wenn er zur Erreichung einer Baugenehmigung das Nebengebäude auf seinem Grundstück abreißen müsste. Der Beklagte habe bei der Besprechung vom 26.02.2009 die Auskunft erteilt, der Anbau an das Wohngebäude werde dann genehmigt werden, wenn das Nebengebäude abgerissen werde. Ein solcher Abriss hätte zwangsläufig zur Folge, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde gegen den auf dem westlich anschließenden Grundstück entstehenden baurechtswidrigen Zustand vorgehen müsste.

7

Auch aus einem weiteren Gesichtspunkt sei eine Ausnahme geboten. Bei Aufrechterhaltung der Rechtsauffassung des Beklagten sei angesichts der planungsrechtlichen Situation und des Mitspracherechts der Beigeladenen aufgrund der Erhaltungssatzung zur Wahrung der erforderlichen Abstände nur noch ein kleiner Anbau mit einer Breite von 6 m und einer Tiefe von weniger als 4 m möglich. Das käme einer Enteignung gleich, diese sei unzulässig und von der Beigeladenen bei der Aufstellung des B-Plans auch nicht beabsichtigt gewesen. Es liege daher auf der Hand, dass mit dem B-Plan die Möglichkeit geschaffen werden sollte, einen angemessenen Anbau an das Wohngebäude zu ermöglichen.

8

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2009 als unbegründet zurück. Er wiederholte und vertiefte seine Auffassung, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei, weil die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze überschritten werde. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor. Das Vorhaben verstoße auch gegen Bauordnungsrecht. Der gemäß § 37 LBO erforderliche Abstand werde nicht eingehalten. Bei dem Nebengebäude handele es sich nicht um ein "kleines" Nebengebäude im Sinne von § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 LBO, für das ein Abstand von 3 m ausreichend gewesen wäre. Die Grundfläche betrage ca. 22 qm, das Gebäude habe also ein Volumen von mehr als 50 m³. Auch sei das auf dem Nachbargrundstück angebaute Gebäude angesichts der vergrößerten Brandgefahr mit zu berücksichtigen. Soweit der Kläger plane, das auf dem eigenen Nebengebäude vorhandene Weichdach durch ein Hartdach zu ersetzen, müsse von einer einheitlichen Dachfläche ausgegangen werden, da bei dem Entstehen eines Brandes die Gefahr bestehe, dass der Brand auf das nachbarliche Gebäude überspringe. Dabei komme es nicht darauf an, dass der weich gedeckte Teil des Baukörpers auf einem anderen als dem hier streitigen Baugrundstück stehe. Ein Brand mache nicht an Grundstücksgrenzen halt, so dass jeder Zusammenbau aus den Gebäuden im Hinblick auf den Bandschutz eine bauliche Einheit mit einem Dach und einer einheitlichen Brandlast mache. Eine Ausnahme gemäß § 37 Abs. 2 S. 4 LBO komme nicht in Betracht, da das hier streitige Grundstück sich nicht im Bereich eines "historischen Ortskerns“ der Gemeinde Sylt befinde. Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 76 Abs. 3 LBO seien nicht gegeben. Eine grundstücksbezogene Besonderheit liegt nicht vor. Schließlich seien auch gestalterische Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 31 verletzt. Danach dürfe die Schnittlinie von Gebäudewand und Dachhaut maximal 2,90 m betragen. Im nördlichen Bereich des geplanten Anbaus betrage diese Höhe in der Westansicht nahezu 5 m.

9

Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger sein Vorbringen weiter verfolgt. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und macht insofern geltend, die Beigeladene habe inzwischen ihre Satzung über die 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 im Ortsteil W... erlassen und dabei ausdrücklich Ausnahmen im Hinblick auf das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung und Ausnahmen im Hinblick auf die Überschreitung von Baugrenzen zugelassen. Damit stehe Bauplanungsrecht dem Vorhaben nicht mehr entgegen.

10

Auch bauordnungsrechtlich sei das Vorhaben zulässig. Da das Nebengebäude auf seinem Grundstück "klein" sei, reiche ein Abstand 3 m gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 LBO. Der Standpunkt, dass bei aneinandergebauten Gebäuden auch dann, wenn sie auf unterschiedlichen Grundstücken im bürgerlich-rechtlichen Sinne stehen, von einem Gebäude auszugehen sei, finde in der Landesbauordnung keine Rechtsgrundslage. Der Gebäudebegriff werde in § 2 Abs. 2 LBO abschließend definiert und lediglich in § 6 Abs. 6 S. 2 LBO für den Anwendungsfall des Schmalseitenprivilegs modifiziert. Gegen die Auslegung des Beklagten spreche auch § 37 Abs. 5 LBO, wonach bei aneinandergebauten giebelständigen Gebäuden eine bestimmte brandtechnische Ausrüstung erforderlich sei. Dies spreche dagegen, zwei aneinandergebaute Gebäude wegen einer einheitlichen Dachfläche als ein Gebäude im Sinne von § 37 Abs. 2 LBO zu betrachten.

11

Der Beklagte habe sich mit den Fragen des Brandschutzes im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ersichtlich nicht befasst. Er habe daher ein Gutachten durch einen Brandschutzsachverständigen fertigen lassen. Dieser führe aus, dass eine Brandübertragung bei einem Abstand von mehr als 5 m nicht mehr erfolge. Bei einem geringeren Abstand zweier Gebäude zueinander müssten bauliche Maßnahmen getroffen werden um einen Brandüberschlag zu verhindern. Er macht sodann Vorschläge, welche Maßnahmen am Nebengebäude vorzunehmen seien, um die Gefahr der Brandausbreitung zu verringern. Er - der Kläger - sei bereit, sein Nebengebäude entsprechend umzubauen. Der Beklagte könne diese Vorschläge aufgreifen und sie als Nebenbestimmungen in die beantragte Baugenehmigung aufnehmen. Damit wäre den brandschutztechnischen Anforderungen Genüge getan, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob der Anbau und das Nebengebäude einen Abstand nach § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 LBO von 5 m oder aber einen solchen nach § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 LBO von lediglich 3 m einzuhalten habe.

12

Aus der Historie der Stadt W... ergebe sich, dass das Grundstück in einem Bereich liege, der als Ortskern mit bauhistorisch oder volkskundlich wertvollem Baubestand zu qualifizieren sei. Daher lägen die Voraussetzungen von § 37 Abs. 2 S. 4 LBO dafür vor, Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes zurückzustellen. Zu Unrecht mache der Beklagte geltend, er habe zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von § 37 Abs. 2 LBO 2000 gestellt. Er habe seinem Bauantrag eine Anlage beigefügt, in der er sich ausführlich mit § 37 Abs. 2 LBO 2000 beschäftigt und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass er eine Ausnahme von dieser Vorschrift begehre. Auch persönliche Vorsprachen des Klägers beim Beklagten (u. a. am 26.02.2009) hätten nichts anderes zum Ziel gehabt, als den Beklagten davon zu überzeugen, dass die brandschutzrechtlich erforderlichen Abstände unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten gegeben seien. Dasselbe gelte für Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans.

13

Der Kläger beantragt,

14

den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 12.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in seinen Bescheiden und macht ergänzend geltend: Der Kläger habe bisher eine Ausnahme hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen nicht beantragt, sondern lediglich eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Unabhängig davon lägen die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Ziff. 14 der textlichen Festsetzung in der Fassung der 7. Änderung zumindest für die im nordwestlichen Bereich vorgesehene Bauausführung nicht vor.

18

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des gegenseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

20

Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung.

22

Gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 LBO 2000 ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzung liegt für das hier streitige Vorhaben, das einen Anbau (Umbau und Erweiterung) an das Wohnhaus und ein Hartdach auf dem Nebengebäude vorsieht, nicht vor. Dem Vorhaben stehen bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegen.

23

Für den Anbau ist (wie für das bestehende Wohnhaus) ein Reetdach vorgesehen. Ein solches Gebäude muss von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von mindestens 9 m einhalten (§ 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 LBO 2000). Dasselbe gilt gemäß § 33 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 LBO 2009. Diese Voraussetzung wird nicht erfüllt. Der Abstand des geplanten Anbaus zum bestehenden Nebengebäude beträgt etwas mehr als drei Meter. Die Voraussetzungen von § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 LBO 2000, wonach bei "kleinen, nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten auf demselben Grundstück" ein Abstand von 3 m ausreicht, liegen nicht vor. Es handelt sich nicht um ein "kleines" Nebengebäude. Bis zu welchem Ausmaß ein Nebengebäude noch als "klein" im Sinne dieser Vorschrift gilt, ist im Gesetz nicht geregelt. Als Anhaltspunkt wird teilweise die Musterbauordnung (in der Fassung vom November 2002) herangezogen, wonach ein verringerter Abstand zwischen einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten (Wohnungen) und einem Gebäude auf demselben Grundstück ohne Aufenthaltsräume zulässig ist, wenn dieses Gebäude einen Rauminhalt von maximal 50 m³ hat (offen gelassen vom OVG Schleswig im Beschluss vom 13.11.2008 – 1 LA 79/08 -). Ähnliches sieht die am 01.05.2009 in Kraft getretene neue Landesbauordnung (in § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 vor: 5 m) vor. Ob diese Voraussetzungen (Rauminhalt von max. 50 m³) hier vorliegen, kann offen bleiben, weil das Nebengebäude wegen des auf dem Nachbargrundstück angebauten Gebäudes nicht als "klein" bewertet werden kann. Zwar trifft es zu, dass das Nebengebäude die Voraussetzungen für die Definition eines Gebäudes in § 2 Abs. 2 LBO (selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen) erfüllt. Daher handelt es sich hier ebenso wie bei einem Doppelhaus, das aus zwei Gebäuden besteht, angesichts der funktionalen Selbständigkeit um zwei Gebäude (Domning/Möller/Suttkus, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, § 2 Rn. 36). Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, den Betriff "klein" im Hinblick auf Sinn und Zweck der Vorschrift, die Übertragung eines Brandes zu verhindern bzw. diese Gefahr zu verringern, in der Weise auszulegen, dass aneinandergebaute Gebäude eine bauliche Einheit bilden, die aufgrund der erhöhten Gefahr der Brandübertragung nicht mehr als "klein" bewertet werden können. Die abgestuften Abstandsvorschriften in § 37 LBO 2000 gehen ersichtlich von der Vorstellung aus, dass angesichts der jeweils unterschiedlichen Gefahrenpotenziale unterschiedliche Abstände erforderlich sind. Die gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 LBO 2000 für Wohngebäude geringer Höhe reduzierten Abstände gegenüber den größeren Gebäuden gemäß S. 1 beruhen auf einer pauschalierenden Bewertung der zugrunde liegenden unterschiedlichen Brandgefahren. Da bei zwei kleinen aneinandergebauten Gebäuden, die eine durchlaufende Dachfläche haben, die Gefahr der Übertragung eines Brandes erheblich größer ist als bei Gebäuden, die einen Abstand einhalten, ist es gerechtfertigt, das Gefahrenpotenzial bei der Auslegung des Begriffs "klein" heranzuziehen. Die Regelung in § 37 Abs. 5 LBO 2000 steht dem nicht entgegen. Danach ist bei aneinandergebauten giebelständigen Gebäuden das Dach für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen mindestens feuerhemmend auszubilden. Diese Regelung zeigt, dass der Gesetzgeber die erhöhte Gefahr der Brandübertragung bei aneinandergebauten Gebäuden erkannt und berücksichtigt hat. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung für aneinandergebaute Gebäude in § 37 Abs. 2 LBO ist kein systematisch überzeugendes Argument gegen die hier vorgenommene Auslegung des Begriffs "kleines" Nebengebäude. Dass der Gesetzgeber giebelständig aneinandergebaute Gebäude zulässt, wenn besondere Brandschutzvorkehrungen getroffen werden, schließt es nicht aus, für durch einen „Aneinanderbau“ entstehende „größere“ bauliche Einheiten angesichts der einheitlichen – nicht teilbaren - Brandlast einen größeren Abstand zu fordern als für allein stehende (hinreichend) "kleine" Nebengebäude.

24

Die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 37 Abs. 2 S. 4 LBO liegen nicht vor. Danach sind Ausnahmen von S. 1 und 2 auf Halligen, Warften sowie in Ortskernen mit bauhistorisch oder volkskundlich wertvollem Baubestand zulässig, wenn wegen der Lage der Gebäude zueinander Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes zurückgestellt werden können. Zwar liegt das Grundstück im Bereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 BauGB. Daraus ergibt sich jedoch nicht zwingend, dass es sich um einen Ortskern mit bauhistorisch oder volkskundlich wertvollem Baubestand handelt, da eine Erhaltungssatzung schon "zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestaltung" erlassen werden kann. Die „städtebauliche Eigenart“ muss sich nicht zwingend aus der historischen Bedeutung ergeben. Gemäß § 172 Abs. 3 BauGB ist die geschichtliche oder künstlerische Bedeutung nur eines von mehreren in Frage kommenden Kriterien für die Versagung der nach einer Erhaltungssatzung erforderlichen Genehmigung. In seinem Schriftsatz vom 07.06.2010 hat der Kläger ausführlich dargelegt, dass sich in der Umgebung seines Grundstücks unter anderem drei einfache Kulturdenkmäler und weitere Grundstücke mit erhaltenswerten Gebäuden befänden. Auch aus der Historie ergebe sich, dass dieses Gebiet zum Siedlungskern von W... gehört habe. Diese Fragen nach dem bauhistorischen oder volkskundlichen Wert des Baubestands können jedoch offen bleiben, da "Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes" nicht "zurückgestellt werden können". Erforderlich wäre nämlich bei einer harten Eindeckung des Nebengebäudes ein Abstand von mindestens 9 m (§ 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 LBO 2000), eine Reduzierung des brandschutztechnisch erforderlichen Abstandes auf ein Drittel lässt sich selbst bei Berücksichtigung der vom Kläger angebotenen brandschutztechnischen Aufrüstung des Nebengebäudes nicht rechtfertigen, zumal das vom Kläger eingeholte Brandschutzgutachten die Aussage enthält, dass erst ab einem Abstand von 5m eine Brandübertragung unter normalen Bedingungen unwahrscheinlich ist.

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Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 76 Abs. 3 LBO liegen ebenfalls nicht vor. In Frage kommt hier nur das Tatbestandsmerkmal der "offenbar nicht beabsichtigten Härte". Diese Härte muss "grundstücksbezogen" sein. Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar hat der Kläger ausführlich dargelegt, dass die eingeschränkte Möglichkeit, auf dem relativ großen Grundstück einen Anbau zu errichten, außer Verhältnis stehe zu den theoretischen Möglichkeiten der baulichen Ausnutzbarkeit angesichts der im Bebauungsplan erfolgten Festsetzungen. Das Haupthindernis für die angestrebte Bebauung - das Nebengebäude - ist jedoch keine grundstücksbezogene Härte. Auch die vom Kläger dargelegten Nachteile einer Beseitigung des Nebengebäudes auf seinem Grundstück sind persönlicher Natur und erfüllen nicht das Tatbestandsmerkmal der "Härte" in diesem Sinne. In der neuen Fassung des Bebauungsplans sind die in den hinteren Grundstücksbereichen vorhandenen Nebengebäude als künftig wegfallend gekennzeichnet worden. Es entspricht somit dem Planungskonzept der Beigeladenen, die Grünbereiche zu erhalten bzw wieder herzustellen. Angesichts des relativ großzügig bemessenen Baufensters besteht (ohne das Nebengebäude) auch die planungsrechtliche Möglichkeit, das bestehende Gebäude angemessen zu erweitern. Daher ist der Kläger weder durch die Lage noch durch den Zuschnitt des Grundstücks gehindert, es im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten auszunutzen.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

27

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Prozessrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 10. Juni 2010 - 8 A 65/09 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Baugesetzbuch - BBauG | § 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)


(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen 1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),2. zur Erhaltung der Zusammensetz

Baugesetzbuch - BBauG | § 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch


(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmi

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 13. Nov. 2008 - 1 LA 79/08

bei uns veröffentlicht am 13.11.2008

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 26. Juni 2008 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. D

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(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 26. Juni 2008 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

1

Die begehrte Zulassung der Berufung ist nicht möglich, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) liegen nicht vor. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel, dass das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich aller Anträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Die Rechts- und Tatsachenfragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, weisen auch keine besonderen Schwierigkeiten auf. Die Anträge, waren bereits deshalb abzuweisen, weil das von der Klägerin erstellte reetgedeckte Gebäude, das sie in Zukunft als Doppelgarage nutzen möchte, die Anforderungen nach § 37 LBO nicht erfüllt. Dieses Gebäude ist nicht weit genug von ihrem überwiegend reetgedeckten Hauptgebäude entfernt (weniger als 7,50 m).

2

Nach dem Wortlaut des § 37 LBO müsste das streitige Gebäude gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LBO einen Abstand von 24 m von dem Hauptgebäude einhalten, denn beide Gebäude erfüllen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 LBO nicht. Mit überzeugender Begründung hat der Beklagte jedoch § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 LBO angewandt. Da diese Vorschrift für die Klägerin günstiger ist (Abstand 12 m), bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen. Das neue Gebäude der Klägerin hält auch diesen Abstand zu ihrem Hauptgebäude nicht ein. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Bemessung der Abstandsfläche nur auf den Abstand zwischen den Gebäuden und nicht auf den Abstand zu der nächstgelegenen Reetdachfläche des Hauptgebäudes an. Dies entspricht dem Gesetzeswortlaut, der nicht auf die jeweilige Bedachung und seine Ausgestaltung abstellt, sondern auf den Abstand zwischen den Gebäuden. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine bisherige Rechtsprechung (Urt. v. 19.12.1995 – 1 L 81/95 –, die auf die Rechtsprechung des OVG Lüneburg, Urt. v. 28.06.1988 – 1 A 151/85 –, BRS 48 Nr. 89 Bezug nimmt). Diese Entscheidungen beziehen sich zwar nicht auf die Abstände zwischen den Gebäuden auf demselben Grundstück, sondern auf den Abstand von der Grundstücksgrenze. Die Argumentation, insbesondere der Hinweis auf den Wortlaut des Gesetzes, gilt jedoch gleichermaßen für die Bemessung des Abstandes zwischen den Gebäuden auf demselben Grundstück. Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Ob bei besonders gelagerten Fallgestaltungen (zum Beispiel bei einem gemischt gedecktem Dach mit überwiegendem Hartdachanteil, der dem Vorhaben zugewandt ist) abweichend von dem Wortlaut des Gesetzes nicht auf den dem Vorhaben am dichtesten zugewandten Gebäudeteil, sondern auf die weichgedeckte Dachfläche abzustellen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, denn der größte Teil des Hauptgebäudes ist reetgedeckt.

3

Die Klägerin kann sich nicht erfolgreich auf § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 LBO berufen. Dabei lässt der Senat offen, ob diese Vorschrift, die nach ihrem Wortlaut die Errichtung eines (Haupt)gebäudes neben einem reetdeckten Nebengebäude regelt, auch auf den hier vorliegenden Fall der Errichtung eines Nebengebäudes neben einem bereits vorhandenen weichgedeckten Hauptgebäude anwendbar ist, denn das hier zu beurteilende Garagengebäude ist nicht klein im Sinne von § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 LBO. Die Auffassung der Klägerin, Doppelgaragen unterfielen dieser Vorschrift unabhängig von ihrer Größe und Ausgestaltung, die auch in der Literatur vertreten wird (Arndt/Jensen/Thomsen/Witt, Handkommentar zur LBO Schleswig-Holstein, 1. Aufl. 2001, § 37 Rn. 9 – ohne Begründung; Domning/Möller/Suttkus, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, Loseblatt, § 37, Rn 16 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Urt. v. 03.11.1977 – 1 A 28/76 –, DÖV 1978, 220), überzeugt nicht. Insbesondere ist das oben genannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg nicht geeignet, diese Auffassung zu stützen, denn Grundlage dieses Urteils ist nicht § 37 LBO in der heutigen Fassung, sondern § 40 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 der LBO 1975 (Bekanntmachung der Neufassung der LBO 1975 GVOBl. S. 141). Diese Vorschrift setzte eine erheblich niedrigere Brandlast des Nebengebäudes als § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 LBO in der heutigen Fassung voraus, denn danach musste das Nebengebäude hartgedeckt sein. Da nach § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 LBO reetgedeckte Nebengebäude neben reetgedeckten Hauptgebäuden zulässig sind, sind hinsichtlich der zulässigen Größe solcher Nebengebäude strengere Anforderungen als nach § 40 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 LBO 1975 zu stellen. Ob allerdings - wie der Beklagte meint - ein kleines Gebäude im Sinne von § 37 Abs. 2 S.1 Nr. 4 LBO nur bis zu einem Bruttorauminhalt von 50 m3 angenommen werden kann (so ausdrücklich § 32 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und § 32 Abs. 3 Nr. 1 der Musterbauordnung 2002; ebenso: Art. 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 BayBO), oder ob jeweils - insbesondere unter Berücksichtigung der Brandlasten - eine Einzelfallbeurteilung anzustellen ist, ist zweifelhaft. Diese Frage kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Angesichts der Größe und der baulichen Ausführung besteht jedenfalls hier kein Zweifel, dass das zu beurteilende Gebäude nicht klein im Sinne von § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 LBO ist. Nach seinen Maßen (Grundfläche knapp 50 qm, Firsthöhe 5,80 m, ca. 220 m3 Rauminhalt) und seiner baulichen Ausführung erweckt es nicht mehr den Eindruck eines kleinen Nebengebäudes (Garage), sondern eines eigenständigen kleinen Ferienhauses, das durch sein großes, weit heruntergezogenes Reetdach eine erhebliche Brandlast trägt.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

5

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO).

6

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.