Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 12. Juli 2017 - 8 A 190/15
Gericht
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben und soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 93% und der Beklagte zu 7%.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Beklagten.
- 2
Der Beklagte erließ unter dem 27.08.2015 die im vorliegenden Verfahren streitbefangene Pfändungs- und Überweisungsverfügung (vgl. Bl. 17 ff Beiakte A, die Ausfertigung für den Drittschuldner datiert vom 27.07.2015, vgl. Bl. 5 ff Beiakte A). Der Pfändungs- und Überweisungsverfügung liegen Verwaltungsgebühren, Mahngebühren, Versäumniszuschläge, Vollstreckungsgebühren und Vollstreckungsauslagen zugrunde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Forderungsaufstellung (Bl. 18 ff Beiakte A) Bezug genommen.
- 3
Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 05.10.2015 Widerspruch, zu dessen Begründung er unter anderem geltend machte, dass die Kostenbescheide des Fachdienstes Bau, Naturschutz- und Regionalentwicklung weder fällig noch vollstreckbar seien. Die Festsetzungen von Widerspruchsgebühren vom 26. und 27.05.2014 seien unwirksam, da er insoweit überhaupt kein Widerspruch eingelegt habe. Hinsichtlich der Mahngebühren, Versäumniszuschläge und Vollstreckungsgebühren sei aus der Verfügung nicht ersichtlich, worauf diese sich beziehen sollten bzw. auf Basis welcher Rechtsgrundlagen sie erhoben werden sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruch (Bl. 27 ff Beiakte A) Bezug genommen.
- 4
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2015 (Bl. 33 ff Beiakte A) als unbegründet zurückgewiesen. Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit der Baugebühren bzw. der damit verbundenen Widerspruchsgebühren wurde ausgeführt, dass diese dem Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO unterfielen. Die Widerspruchsbescheide hinsichtlich der Mahnungen bzw. Festsetzung von Mahngebühren seien nicht angefochten worden und daher bestandskräftig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung (Bl. 33 ff Beiakte A) Bezug genommen.
- 5
Der Kläger hat gegen den am 22.10.2015 zugestellten Widerspruchsbescheid am 23.11.2015 (einen Montag) Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
- 6
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Pfändungs- und Überweisungsverfügung hinsichtlich der Vollstreckungsgebühren in Höhe von insgesamt 87,50 € (20,00€ + 31,00€ + 36,50€, vgl. Bl. 20 Beiakte A) aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Weiterhin hat der Kläger die Klage hinsichtlich der Baugebühren bzw. Widerspruchsgebühren in Höhe von 225,00€, 112,00€, 300,00€, 150,00€ und 28,00€ (vgl. Bl. 18 ff Beiakte A) in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
- 7
Er beantragt,
- 8
den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 27.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2015 in verbleibenden Umfang aufzuheben.
- 9
Der Beklagte beantragt,
- 10
die Klage abzuweisen.
- 11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A und B) Bezug genommen.
- 12
Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 21.06.2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zu Entscheidung übertragen worden.
Entscheidungsgründe
- 13
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben und soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO (in unmittelbarer bzw. analoge Anwendung) mit der Kostenfolge aus §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
- 14
Im aufrechterhaltenen Umfang ist die zulässige Anfechtungsklage unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 15
Der angefochtene Bescheid vom 27.08.2015 findet seine Rechtsgrundlage in § 300 LVwG. Er genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten (§ 108 Abs. 1 LVwG). Aus Gründen des Schutzes des Vollstreckungsschuldners und der Rechtssicherheit muss der Schuldner anhand der Angaben in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung erkennen können, welche Forderungen aus welchen Verwaltungsakten (bzw. welche Nebenforderung) gegen ihn vollstreckt wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss demzufolge klarstellen auf welchen Bescheid bzw. welchen Bescheiden die Festsetzung der Abgabe beruht und um welche Art von Abgabe es sich handelt (vgl. Beschluss des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 23.03.2017, 4 B 38/17, zitiert nach Juris). Den vorgenannten Anforderung genügt der angefochtene Bescheid vom 27.08.2015 i.V.m. den Widerspruchsbescheid vom 21.10.2015. Soweit die Verfügung Verwaltungsgebühren, Widerspruchsgebühren und Mahngebühren betrifft, waren die zugrundeliegenden Verwaltungsakte dem Kläger aus den vorangegangenen Verwaltungsverfahren bekannt. Die entsprechenden Bescheide sind ihm unstreitig zugegangen und wirksam geworden. Soweit wird ergänzend auf dem vom Beklagten nachträglich übersandten Verwaltungsvorgang (Beiakte A) verwiesen. Die festgesetzten Säumniszuschläge beziehen sich auf die Verwaltungsgebühren für die Baustilllegung (i.H.v. 225€) den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid (i.H.v. 112€) den Ablehnungsantrag vom 10.04.2013 (i.H.v. 100€) und die Beseitigungsanordnung im Bescheid vom 05.08.2013 (i.H.v. 300€). Der Beklagte hat diese Säumniszuschläge ergänzend in seinem Schreiben vom 20.06.2017 (Anlage 2, vgl. Bl. 117 Gerichtsakte) zusammenfassend dargestellt. Fehler hinsichtlich der konkreten Berechnung sind weder geltend gemacht worden noch für das Gericht ersichtlich.
- 16
Soweit der Kläger insoweit geltend macht, dass die entsprechenden Gebührenbescheide noch nicht vollziehbar waren, folgt das erkennende Gericht dieser Auffassung nicht. Die sofortige Vollziehbarkeit gem. § 80 Abs. 2 Nr.1 VwGO erfasst nicht nur selbstständige, sondern auch mit der Sachentscheidung verbundene unselbstständige Kostenanforderungen unabhängig davon, ob einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 VwGO, der die Anforderung von öffentlichen Abgaben insgesamt - und damit auch von allen Gebühren, die per Definition dem Abgabenbegriff unterfallen - erfasst. Hätte der Gesetzgeber insoweit eine Einschränkung gewollt, hätte er dies klargestellt. Auch aus der Regelung des § 22 Abs. 1 HS 2 VwKostG lässt sich nichts anderes herleiten. Aus der damit angesprochenen Verknüpfung der Kostenentscheidung mit dem rechtlichen Schicksal der Sachentscheidung lässt sich nicht auf eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO schließen. Die gesetzliche Regelung, wonach ein Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung auch die Kostenentscheidung erfasst, sagt als solche über dem mit dem Rechtsbehelf verbundene Wirkung nichts aus (ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 25.06.2003 – 12 B 10792/03, NVwZ - RR 2004 157; OVG Weimar, Beschluss vom 18.11.2003 – 3 EO 381/02, NVwZ - RR 2004, 393).
- 17
Soweit der Beklagte hinsichtlich der Säumniszuschläge im Widerspruchsbescheid irrtümlich eine falsche Rechtsgrundlage (§ 240 AO) angegeben hat, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Der Erhebung von Säumniszuschlägen ist auf § 18 Abs. 1 VwKostG zu stützen. Die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage berührt nicht die Rechtmäßigkeit des Bescheides. Insbesondere kann dies nicht die Bedeutung eines Ermessensfehlers haben, da § 18 Abs. 1 VwKostG keine Ermessensnorm darstellt, sondern mit dem Wort „kann“ lediglich eine Befugnis der Behörde begründet.
- 18
Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch die Bescheide mit welchen Widerspruchsgebühren für die Entscheidung über Widersprüche gegen Mahngebühren festgesetzt worden sind, jedenfalls nicht unwirksam. Insoweit folgt das erkennende Gericht der Ausführung des Beklagten in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2015. Da die Bescheide nicht angefochten worden sind, sind sie bestandskräftig geworden.
- 19
Hinsichtlich der Auflagen für die Vollstreckung i.H.v. 3,09€ findet der angefochtene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 27.08.2015 seine Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 Nr. 1 VVKVO.
- 20
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.