Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 12. Juni 2018 - 7 A 834/17

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:0612.7A834.17.00
bei uns veröffentlicht am12.06.2018

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt

2

1) die Aufhebung eines Bescheides, mit dem die Restflächen „             “ an die      . angegliedert worden sind und

3

2) die Angliederung dieser Restflächen „          “ an seinen Eigenjagdbezirk
„           “.

4

Die streitigen Restflächen „          “ sowie der Eigenjagdbezirk „            “ liegen im südlichen/ süd-östlichen Gemeindegebiet der Stadt A-Stadt. Die Restflächen stehen im Eigentum der Beigeladenen zu 2) bis 15) und umfassen mehr als      ha.

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Es handelt sich dabei um zusammenhängende Flächen, die zwischen dem Eigenjagdbezirk „           “ und dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk F-Stadt liegen.

6

Diese Flächen sind aufgrund einer Aufhebung eines früheren Angliederungsbescheides vom 03.12.1985 durch Bescheid vom 27.03.2014 derzeit jagdbezirksfrei. Dies steht spätestens seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig – Einzelrichter - vom 20.05.2016, Az.: 7 A 266/14, rechtskräftig seit dem 28.06.2016, fest.

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Mit Schreiben vom 13.10.2016 beantragten mehrere Eigentümer dieser Restflächen „              “, vertreten durch die Beigeladene zu 2) Frau I., eine Angliederung dieser Flächen an den östlich von I-Stadt liegenden, zur Gemeinde F-Stadt gehörenden, gemeinschaftlichen Jagdbezirk der      .. Zur Begründung ihres Antrages verwiesen sie darauf, dass sie in den Genuss der gleichen Rechte kommen wollten, wie die bisherigen Mitglieder des gemeinschaftlichen Jagdbezirks F-Stadt. Dies ergibt sich aus einem Protokoll der Versammlung der Angliederungsgenossenschaft „            “ vom 06.10.2016, das zu den Verwaltungsakten gereicht worden ist.

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Mit Antrag vom 07.11.2016 beantragte auch der Kläger die Angliederung der Restflächen „             “ an seinen Eigenjagdbezirk „                “. Der Kläger begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass die jagdlichen Belange des § 1 Abs. 2 BJagdG für eine Angliederung der Restflächen „ “ an seinen Eigenjagdbezirk „ “ sprächen. Die Flächen seines Eigenjagdbezirks „                “, die an die Restflächen „         “ angrenzten, seien überwiegend Waldflächen. Bei den Restflächen „            “ handele es sich hingegen um Feldflächen. Diese Feld-/ Waldgrenze würde Probleme mit sich bringen bei der jagdlichen Bewirtschaftung. Die Bejagung könne effektiver durchgeführt werden, wenn diese Flächen zusammengeführt würden. Die Lebensräume des Wildes befänden sich nämlich in den Forstflächen des Eigenjagdbezirks des Klägers. Das Wild habe dort bzw. im lediglich zweimal im Jahr bejagten Naturschutzgebiet „            “ seinen Einstand. Das Wild ziehe jedoch auch auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Forstes und des Naturschutzgebietes, insbesondere auch auf die hier streitigen Feldflächen der Restfläche „                 “. Insoweit handele es sich um einen für das Wild zusammenhängenden Lebensraum. Dieser einheitliche Lebensraum müsse sich in der Zugehörigkeit zu lediglich einem Jagdbezirk widerspiegeln, da dies eine effektivere Bejagung, insbesondere des Schalenwildbestandes und des Schwarzwildbestandes, ermöglichen würde. Andernfalls wären erhöhte Wildschäden zu befürchten, da das im Feldbereich geschossene Wild dann in ein anderes Revier, nämlich in den Wald des Eigenjagdbezirks „                     “ flüchten würde und eine Nachsuche hierdurch möglicherweise zumindest verzögert oder sonst wie erschwert würde. Für eine Angliederung an den Eigenjagdbezirk „              “ spreche auch, dass die anzugliedernden Grundstücke und der Eigenjagdbezirk „             “ die längste gemeinsame Grenze hätten, während zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk F-Stadt lediglich im nord-östlichen Bereich eine kurze Grenze bestehe. Die Grenze zum klägerischen Eigenjagdbezirk sei hingegen nahezu doppelt so lang. Der Jagdbezirk F-Stadt liege zudem noch in einer anderen politischen Gemeinde, nämlich der Gemeinde F-Stadt. Der Eigenjagdbezirk „            “ sei auch ausreichend wirtschaftlich stark, um die Ansprüche und Rechte der Grundeigentümer der anzugliedernden Flächen zu erfüllen.

9

Am 03.02.2017 fand ein Ortstermin statt, an dem u.a. auch der Kreisjägermeister Herr            , der Hegeringleiter und stellvertretende Kreisjägermeister Herr Dr.
          sowie der Leiter der Eigenbetriebs Kreisforsten teilnahmen, die sich anschließend auch schriftlich zu der Frage äußerten, an welche Fläche die Restflächen „            “ angegliedert werden sollten. Diese kamen zu dem Ergebnis, dass weder rechtliche noch jagdtechnische Gründe eine Angliederung an den Eigenjagdbezirk „                 “ bzw. den gemeinschaftlichen Jagdbezirk F-Stadt zwingend erscheinen ließen und schlugen vor, den eigentumsrechtlichen Belangen der Grundeigentümer der Restflächen „                  “ den Vorrang zu geben.

10

Mit Bescheid vom 05.04.2017 verfügte der Beklagte die Angliederung der Restflächen „             “, bestehend aus den Grundstücken Gemarkung I-Stadt, Flur    , Flurstücke     ,        ,         ,              sowie der Flur    , Flurstücke  ,      ,    ,     sowie der Flur   , Flurstücke     ,    , ,    ,  (neu    ),    ,      und der Flur   , Flurstücke    ,
     (neu     und    ),       (neu     ),      (neu   ,    ,    ,    ,     und    an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk F-Stadt nach § 5 Abs. 1 BJagdG i.V.m. § 3 LJagdG.

11

Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Angliederung dieser bisher jagdbezirksfreien Flächen sei sowohl an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk F-Stadt als auch an den Eigenjagdbezirk „          “ möglich. Bei der Entscheidung über eine Angliederung dieser jagdfreien Flächen stehe der Behörde Ermessen zu.

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Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ließe sich keine zwingende Angliederung der jagdbezirksfreien Restflächen „        “ an den Eigenjagdbezirk „          “ herleiten. Bei den anzugliedernden Flächen handele es sich um eine zusammenhängende Fläche von ca.     ha. Aufgrund dieser Größe, die einer Eigenjagdgröße entspreche, sei eine ordnungsgemäße Jagdpflege und Jagdausübung unabhängig davon möglich, welchem Jagdbezirk diese Flächen angegliedert seien. Die Feld- /Waldgrenze, also der Jagdgrenzverlauf zwischen Einstands- und Austrittsflächen des Wildes rechtfertige keine Angliederung an den Eigenjagdbezirk „            “. Dasselbe gelte für die Tatsache, dass die gemeinsame Grenze des Eigenjagdbezirks „          “ und der Restflächen „            “ wesentlich länger sei als die gemeinsame Grenze der Restflächen „          “ und des gemeinschaftlichen Jagdbezirks F-Stadt. Insoweit reiche nämlich für die Zuordnung einer Fläche zu einem Jagdbezirk eine Punktverbindung aus.

13

Die Restflächen „          “ könnten somit problemlos von beiden angrenzenden Jagdbezirken aus bejagt werden.

14

Bei der Neugestaltung von Jagdflächenverhältnissen seien neben den Belangen der Jagdausübung und der Jagdpflege auch die Jagdrechte der Grundeigentümer der anzugliedernden Grundstücke zu berücksichtigen. Im Falle einer Angliederung an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk F-Stadt würden diese Grundeigentümer Jagdgenossen der F. und hätten Mitspracherechte bei der jagdlichen Nutzung ihres Eigentums, während sie im Falle einer Angliederung an den Eigenjagdbezirk
„                   ““ kraft Gesetzes „Quasi-Verpächter“ wären, ohne nennenswerten Einfluss auf das Handeln des dortigen Jagdausübungsberechtigten, auf dessen Auswahl sie ebenfalls nicht einwirken könnten. Vorliegend überwiege daher das Recht der Grundeigentümer, die eine Angliederung an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk F-Stadt anstrebten bei Abwägung gegenüber den Belangen der Jagdpflege und Jagdausübung, da die Belange der Jagdpflege und Jagdausübung sowohl vom Eigenjagdbezirk „            “ als auch vom gemeinschaftlichen Jagdbezirk F-Stadt aus gewährleistet werden könnten. Die Prüfung aller maßgeblichen Belange führe zu dem Ergebnis, dass die Restflächen „           “ an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk F-Stadt angegliedert würden.

15

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 27.04.2017 Widerspruch ein, den er damit begründete, für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Bundesjagdgesetz und § 3 Landesjagdgesetz gebe es kein Raum. Die Restflächen hätten sich durch Verwaltungsmaßnahmen (Aufhebung einer Angliederung) ergeben, so dass § 7 LJagdG anzuwenden sei, wonach solche Restflächen von Amts wegen einem oder mehreren angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern seien. Diese Vorschrift eröffne kein Ermessen. Damit gehe der Beklagte schon von völlig falschen Grundannahmen aus, sodass der angegriffene Verwaltungsakt schon deswegen rechtswidrig sei. Aber auch die Ermessensausübung sei fehlerhaft erfolgt, da sich die Behörde weder mit dem Argument Feld-/ Waldgrenze noch mit dem Argument der wesentlich längeren Grenze noch mit der jagdlichen und wildbiologischen Sinnhaftigkeit, die für eine Angliederung an den Eigenjagdbezirk „           “ sprechen würde, auseinandergesetzt habe.

16

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2017 wies der Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück und führte ergänzend aus, der im Widerspruch angeführte § 7 LJagdG sei hier nicht einschlägig, da er ausschließlich die Angliederung von bestehenden Jagdbezirken regele. Bei den Grundstücksflächen „            “ handele es sich derzeit hingegen lediglich um jagdbezirksfreie Restflächen.

17

Bei der nach § 5 BJagdG i.V.m. § 3 LJagdG durchzuführenden Ermessensentscheidung seien die Gesichtspunkte der Feld-/ Waldgrenze, und damit die Frage der effektiven Bejagung, die Eigengröße der anzugliedernden Restflächen, die Übereinstimmung von Jagdbezirksgrenzen und Gemeindegrenzen, die Länge der gemeinsamen Flächengrenzen und die Grundrechte der Flächeneigentümer ermessensfehlerfrei gegeneinander abgewogen worden. Der Bescheid vom 05.04.2017 sei daher nicht zu beanstanden.

18

Gegen diesen, dem Kläger am 20.11.2017 zugestellten Bescheid richtet sich die am 15.12.2017 eingereichte Klage mit der der Kläger geltend macht, die Bescheide vom 05.04.2017 und 21.11.2017 seien auch schon wegen diverser Verfahrensfehler aufzuheben.

19

Es sei schon nicht von allen Eigentümern die Angliederung an den Jagdbezirk F-Stadt beantragt worden.

20

Außerdem hätten die betroffenen Grundstückseigentümer der Restflächen „         “ in dem Verwaltungsverfahren angehört werden müssen. Die nunmehr im gerichtlichen Verfahren erfolgte Beiladung könne diesen Mangel nicht heilen.

21

Ferner seien sich die Teilnehmer des Ortstermins vom 03.02.2017 in diesem Termin darüber einig gewesen, dass aus jagdfachlicher Sicht eine Angliederung an den Eigenjagdbezirk „‘             “ zwingend erfolgen müsse.

22

Im Übrigen vertieft der Kläger im Wesentlichen seine im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gründe und verweist insbesondere noch einmal darauf, dass sich die Einstandsflächen des Wildes vorrangig in den aufgeforsteten Flächen des Eigenjagdbezirks „           “ und in den lediglich zweimal im Jahr bejagten Flächen des Naturschutzgebietes „            “ befänden. Es gelte daher, den Jagdbezirk diesem einheitlichen Lebensraum des Wildes anzupassen und so die Wildschadensproblematik zu vermeiden. Eine effektive Bejagung, insbesondere des Schalenwildbestandes und des Schwarzwildes, sei nur durch eine Angliederung der streitigen Restflächen an den Eigenjagdbezirk „           “ möglich. Andernfalls würde sich das im Flurbereich angeschossene Wild in den Wald des benachbarten Eigenjagdbezirks “           “ flüchten, was eine Nachsuche möglicherweise verzögere oder sonst wie erschwere. Der Beklagte habe auch die Länge der gemeinsamen Flächengrenzen nicht hinreichend gewürdigt und den Interessen der Eigentümer der anzugliedernden Grundstücke zu Unrecht den Vorrang eingeräumt. Diesen Grundeigentümern stehe aber zum einen das Recht auf eine angemessene Entschädigung (entsprechend dem Jagdpachtzins) sowie zum anderen ein Anspruch auf Ersatz für Wildschäden zu. Der Inhaber des Eigenjagdbezirks „              “ sei auch wirtschaftlich stark genug, um die Ansprüche und Rechte der Grundeigentümer der Restflächen zu erfüllen.

23

Der Kläger beantragt,

24

1. den Bescheid vom 05.04.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2017 aufzuheben und

25

2. den Beklagten zu verpflichten, die Restflächen „           “ bestehend aus den Flurstücken der Gemarkung I-Stadt Flur   , Flurstücke     ,       ,            und           sowie der Flur   , Flurstücke   ,    ,
   ,      und der Flur   , Flurstücke    ,    ,    ,     ,     (neu   ),    ,    und der Flur  , Flurstücke    ,      (neu    und   ),     (neu   )     (neu   ),
     ,    ,      ,     und    an den Eigenjagdbezirk „            “ anzugliedern.

26

 Der Beklagte beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

29

Die Beigeladenen stellten keinen Sachantrag.

30

Die Beigeladene zu 7) äußerte sich schriftlich dahingehend, dass sie weder Vor- noch Nachteile in Bezug auf die eine oder andere Angliederung sehe.

31

Die Beigeladene zu 3), vertreten durch den Bürgermeister Herrn           sowie der Beigeladene zu 4) sprachen sich in der Verhandlung für eine Angliederung an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk F-Stadt aus.

32

Auch aus dem Protokoll der Angliederungsgenossenschaft I-Stadt „          “ vom 06.10.2016 ergibt sich, dass die bei der Sitzung Anwesenden einstimmig für eine Aufnahme in den gemeinschaftlichen Jagdbezirk F-Stadt gestimmt haben.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

34

Die zulässige Klage ist unbegründet.

35

Der Bescheid vom 05.04.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides von vom 21.11.2017 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Angliederung der Restflächen „          “ an seinen Eigenjagdbezirk „               “.

36

Maßgebliche Rechtsnorm ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht § 7 Landesjagdgesetz (LJagdG).

37

Nach dieser Norm sind, wenn die bejagbare Fläche eines Eigenjagdbezirks oder eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks um mehr als ein Drittel der gesetzlichen Mindestgröße (von 250 ha) sinkt, die Restflächen von der Jagdbehörde von Amts wegen einem oder mehreren angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern. § 7 LJagdG ist eine Bestandsschutzregelung und setzt somit voraus, dass die anzugliedernden Flächen zu einem bestehenden Eigenjagdbezirk oder gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören. Spätestens seit dem Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 20.5.2016, Az.: 7 A 266/14, rechtskräftig seit dem 28.06.2016, steht aber fest, dass die streitigen Restflächen „            “ zu keinem Jagdbezirk (mehr) gehören, sodass der Anwendungsbereich des § 7 LJagdG nicht eröffnet ist.

38

Maßgeblich für die Angliederung sind damit § 5 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) und § 3 LJagdG. Nach § 5 Abs. 1 BJagdG können Jagdbezirke u.a. durch Angliederung von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Die Abrundung erfolgt nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 LJagdG von Amts wegen durch Verfügung der Jagdbehörde.

39

Auf eine Verletzung von formellen Vorschriften, insbesondere von Verfahrensrechten kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen.

40

Mit seinem Argument, es liege kein Antrag sämtlicher Eigentümer der Restflächen „           “ auf Angliederung an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk F-Stadt vor, kann der Kläger schon deshalb nicht gehört werden, weil die Abrundungsentscheidung nach § 3 LJagdG von Amts wegen erfolgt und es insoweit keines Antrages der Grundstückseigentümer der Restflächen „ “ bedurfte. Das Schreiben der Beigeladenen zu 2) vom 13.10.2016 und der im Protokoll der Angliederungsgenossenschaft I-Stadt „          “ zum Ausdruck kommende Wille, dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk F-Stadt angegliedert zu werden, ist daher, ebenso wie der Antrag des Klägers vom 07.11.2016 auf Angliederung zu seinem Eigenjagdbezirk, allenfalls als Anregung zum Tätigwerden für den Beklagten anzusehen. Bei der Entscheidung nach § 5 BJagdG i.V.m. § 3 LJagdG ist der Beklagte daher an „Anträge“ nicht gebunden, sodass nicht entscheidungserheblich ist, wer genau und was „beantragt“ hat.

41

Soweit der Kläger geltend macht, die Angliederungseigentümer seien weder angehört worden noch sei der streitige Angliederungsbescheid allen Angliederungseigentümern zugestellt worden, kann der Kläger sich schon deshalb nicht auf eine Verletzung von Verfahrensrechten berufen, da er insoweit nicht in eigenen Rechten verletzt ist, die seinem Schutz zu dienen bestimmt sind.

42

Im Übrigen dürfte § 87 Abs. 2 Nr. 3 LVwG Anwendung finden, wonach jedenfalls von einer Anhörung insoweit abgesehen werden kann, als der Beklagte von den Erklärungen der Angliederungsgenossen in der Versammlung vom 06.10.2016 nicht zu deren Ungunsten abweichen wollte.

43

Jedenfalls ist eine fehlende Anhörung - wenn sie dann doch erforderlich gewesen sein sollte – als Verfahrensfehler nach § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVerwG unbeachtlich, da sie im Gerichtsverfahren durch die Beiladung aller betroffenen Grundstückseigentümer und der Möglichkeit zur Stellungnahme nachgeholt worden ist.

44

Desweiteren führt die Einwendung des Klägers, im Ortstermin vom 03.02.2017 seien sich die Teilnehmer darüber einig gewesen, dass aus jagdfachlicher Sicht eine Angliederung an den Eigenjagdbezirk „          “ erfolgen müsse, schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die vom Kläger insoweit aufgeführten Teilnehmer in ihrer Funktion als Kreisjägermeister oder Jagdbeirat nur beratend tätig werden, §§ 34 und 35 LJagdG. Im Übrigen ist den schriftlichen Stellungnahmen dieser Teilnehmer gerade nicht zu entnehmen, dass sie aus jagdrechtlichen Gründen die Angliederung der streitigen Flächen an den Eigenjagdbezirk des Klägers für zwingend halten.

45

Die materiellen Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Beklagten waren gegeben.

46

Nach § 5 Abs. 1 BJagdG ist eine Angliederung der Restflächen „ “ aus Erfordernissen der Jagdpflege und der Jagdausübung notwendig, da das Bundesjagdgesetz mit seinen Zielsetzungen eines ökologischen Gleichgewichts grundsätzlich von der Bejagung aller bejagbaren Grundflächen ausgeht und da es sich um eine große Fläche mit ca. 75 ha handelt, die Eigenjagdbezirksgröße aufweist.

47

Bei der Entscheidung über eine Angliederung dieser zurzeit jagdbezirksfreien Flächen hat die Behörde nach § 5 Abs. 1 BJagdG Ermessen.

48

Dieses Ermessen ist vorliegend entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht aus Gründen der Jagdpflege und Jagdausübung dahingehend reduziert, dass nur eine Angliederung an den Eigenjagdbezirk „          “ in Betracht kommt.

49

Soweit sich der Kläger auf die sogenannte Feld-/ Waldgrenze beruft, stellt dies kein Abrundungserfordernis zu seinen Gunsten dar, d.h. ein Jagdgrenzverlauf zwischen Einstands- und Austrittsfläche des Wildes rechtfertigt allein keine Abrundungsmaßnahmen zu seinen Gunsten. Das vom Kläger angeführte Argument der effektiveren Bejagung ist nicht ausschlaggebend. Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass eine Angliederung zu einer gewissen Abrundung seines Eigenjagdbezirks führen würde und sich durch ein Wegfallen der Feld-/ Waldgrenze die Bejagungsmöglichkeiten verbessern und damit das Jagdrevier „              “ an Attraktivität gewinnen würde. Dieses Argument verliert aber maßgeblich an Bedeutung aufgrund der Größe der zusammenhängenden Restflächen von ca. 75 ha, also von Flächen mit Eigenjagdgröße, da bei dieser Größe der Angliederungsflächen eine ordnungsgemäße Jagdpflege und Jagdausübung auf diesen Flächen unabhängig davon möglich ist, welchem Jagdbezirk diese Flächen angegliedert werden. Anders verhielte es sich nur bei kleinen Flächengrößen, die unter Umständen noch in vorhandene Jagdbezirke hineinragen.

50

Auch die vom Kläger angeführte Erleichterung der Nachsuche stellt kein Argument dar, dass eine Angliederung der maßgeblichen Flächen an den Eigenjagdbezirk zwingend notwendig erscheinen lässt. Es ist vielmehr so, dass das Übereinstimmen einer Jagdgrenze mit einer Jagdreviergrenze nicht der Normalfall ist. Das Vorliegen der Feld-/ Waldgrenze innerhalb ein und desselben Jagdreviers mag zwar im Verhältnis zum Normalfall eine vereinfachte Bejagung möglich machen. Allein ein Jagdgrenzverlauf zwischen Einstands- und Austrittsfläche des Wildes rechtfertigt aber keine Abrundungsmaßnahme, selbst wenn dies aus jagdlicher Sicht zweckmäßig oder für einen Jagdnachbarn jagdtechnisch günstiger wäre (vgl. Schuck/ Frank, Bundesjagdgesetz, 2. Auflage, 2015, § 5 Rn.24) Sie stellt keinen notwendigen Angliederungsgrund dar, da Gründe der effektiven Jagdausübung und des Jagdkomforts keinen ausschließlichen Einfluss auf die Angliederungsentscheidung haben.

51

Tatsächliche Gründe, die in der Vergangenheit eine ordnungsgemäße Jagdausübung behindert hätten, sind von den Beteiligten nicht vorgetragen worden.

52

Ferner führt auch das Argument der längeren gemeinsamen Grenzen nicht zu einer Ermessensreduzierung dahingehend, dass nur eine Angliederung an den Eigenjagdbezirk des Klägers möglich wäre. Auch dies folgt aus dem Umstand, dass es sich bei der anzugliedernden Fläche mit einer Größe von ca.      ha – wie dargestellt - um eine Fläche handelt, die Eigenjagdbezirksgröße aufweist und damit eine ordnungsgemäße Bejagung und Hege unabhängig von diesem Kriterium zulässt, sodass der Gesichtspunkt der Länge der gemeinsamen Grenze nicht zum Tragen kommt, zumal für eine Angliederung rechtlich eine Punktverbindung zu den anzugliedernden Grundstücken ausreichen würde.

53

Auch der Einwand des Klägers, dass der gemeinschaftliche Jagdbezirk zu der Gemeinde F-Stadt und somit zu einer anderen politischen Gemeinde gehört, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Grundsätzlich sollen die Jagdbezirksgrenzen zwar mit Gemeindegrenzen übereinstimmen, d.h. ein Jagdbezirk sollte innerhalb der Gemeindegrenzen liegen, denn die Gestaltung der Jagdbezirke richtet sich vorwiegend nach eigentumsrechtlichen oder dem Gemeinde- bzw. Gemarkungsgebietsmäßigem Grenzverlauf (Schuck-Frank, a.a.O. § 4 Rn. 2). Insoweit handelt es sich aber nur um einen Grundsatz. Es ist möglich, eine Fläche auch an einen angrenzenden, aber in einer anderen Gemeinde befindlichen Jagdbezirk anzugliedern. Dies folgt aus § 8 BJagdG. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift bilden zwar alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift können zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im Übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks entsprechen, aber auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.

54

Festzuhalten bleibt daher, dass die Belange der Jagdpflege und Jagdausübung eine Angliederung an den Eigenjagdbezirk „       “ nicht zwingend erfordern, sondern dass grundsätzlich auch die Angliederung an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk F-Stadt in Betracht kommt. Eine Angliederung der jagdbezirksfreien Restflächen der „      “ ist damit sowohl an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk F-Stadt als auch an den Eigenjagdbezirk „       “ möglich und sinnvoll.

55

Bei der insoweit vorzunehmenden Ermessensentscheidung hat der Beklagte sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Bei solchen Abrundungsmaßnahmen soll dem Anliegen der betroffenen Grundeigentümer der Angliederungsflächen Rechnung getragen werden. Dabei soll berücksichtigt werden, dass die betroffenen Grundeigentümer, wenn möglich, weiterhin ihr Recht auf Mitbestimmung als Jagdgenossen bewahren können, d.h. in dieses Recht sollte nur in notwendigen Ausnahmefällen eingegriffen werden. Durch eine Angliederung an einen Eigenjagdbezirk kann dieses Recht verloren gehen, d.h. bei einer Alternative zwischen einer möglichen Angliederung an einen Eigenjagdbezirk oder eine Angliederung an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist es nicht ermessensfehlerhaft, letzterer Alternative den Vorrang einzuräumen, da hiermit die Rechtsposition der Grundeigentümer als mitstimmungsberechtigte Jagdgenossen gewahrt bleibt (Schuck-Frank, a.a.O., § 5 Rn. 5). Vorliegend haben sich die anwesenden Eigentümer in der Versammlung der Angliederungsgenossenschaft vom 06.10.2016 einvernehmlich für eine Angliederung an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk F-Stadt ausgesprochen. Auch im gerichtlichen Verfahren ist seitens der Beigeladenen keine gegenteilige Äußerung erfolgt. Der Stellungnahme der Beigeladenen zu 7) kommt angesichts der geringen Größe ihres Grundstücks von       ha keine maßgebliche Bedeutung zu. Die übrigen Beigeladenen, die sich geäußert haben, haben sich für eine Angliederung an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk F-Stadt ausgesprochen, weil ihre Eigentümerrechte als mitstimmungsberechtigte Jagdgenossen einer Jagdgenossenschaft besser gewahrt würden als bei einer Angliederung an einen Eigenjagdbezirk.

56

Die Entscheidung des Beklagten, bei dieser Sachlage der Angliederung der Grundstücke der Beigeladenen an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der F. gegenüber einer Angliederung an den Eigenjagdbezirk „           “ den Vorrang zu geben, ist folglich ermessensfehlerfrei. Die erfolgte Begründung ist ausreichend, um die erfolgte Angliederungsentscheidung zu rechtfertigen. Durchgreifende Ermessensfehler i.S.v. § 114 VwGO sind nicht ersichtlich.

57

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO abzuweisen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und daher keinen eigenen Kostenerstattungsanspruch und tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, § 162 Abs. 3 VwGO.

58

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, § 167 VwGO in Verbindung mit § § 708 Nr. 11,711 ZPO.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 1 Inhalt des Jagdrechts


(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunde

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 8 Zusammensetzung


(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. (2) Zusammenhängende Grundflächen ver

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 5 Gestaltung der Jagdbezirke


(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. (2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenba

Referenzen

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.

(2) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.

(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat.

(4) Die Länder können die Mindestgrößen allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.

(5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.