Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 17. Jan. 2017 - 7 A 209/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:0117.7A209.16.0A
bei uns veröffentlicht am17.01.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines.

2

Die … geborene Klägerin ist mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 schwerbehindert und bezieht seit September 2012 eine Altersrente. Sie ist seit März 2001 Mieterin einer nach dem sozialen Wohnraumförderungsrecht geförderten Wohnung der … in A-Stadt. Die Eineinhalbzimmerwohnung ist rund 40 m² groß und wird von der Klägerin allein bewohnt. Die Belegungsbindung für die Wohnung lief am 30. Juni 2014 aus. Die Vermieterin sicherte der Klägerin jedoch zu, bei Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines die Fördermiete in Höhe von 5,50 €/m² aufrechtzuerhalten und zudem bis 2021 keine Anpassung an die ortsübliche Miete vorzunehmen.

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Die Klägerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 10. Mai 2014 die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines und legte gegenüber der Beklagten ihre Einkommensverhältnisse offen. Ihre jährlichen Brutto-Einnahmen gab sie mit insgesamt … € an, darin enthalten … € aus Kapitalerträgen. Die Beklagte forderte die Klägerin mehrfach auf, Unterlagen zur Höhe ihres Vermögens nachzureichen. Sie wies darauf hin, dass die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach Nr. 3.1 Abs. 3 der Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (VB-SHWoFG) abzulehnen sei, wenn der Antragsteller über erhebliches Vermögen verfüge. Die Klägerin lehnte die Einreichung weiterer Unterlagen ab. Das Schleswig-Holsteinische Wohnraumförderungsgesetz (SHWoFG) bestimme in § 8 lediglich eine Einkommens-, nicht aber eine Vermögensgrenze. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass die Höhe der angegebenen Kapitalerträge darauf schließen lasse, dass die Klägerin über erhebliches Vermögen verfüge. Da die Klägerin die zur Prüfung erforderlichen Angaben verweigere, sei der Antrag abzulehnen. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den der Landrat des Kreises Segeberg mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2015 zurückwies. In dem daraufhin anhängig gemachten Klageverfahren (7 A 17/15) schlossen die Beteiligten am 10. November 2015 einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung offengelegten Vermögensverhältnisse und unter weiterer Mitwirkung der Klägerin über deren Antrag neu zu entscheiden.

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Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. Januar 2016 erneut ab. Trotz Einhaltens der Einkommensgrenzen sei der Antrag wegen erheblichen Vermögens abzulehnen. Die Klägerin verfüge über ein Vermögen in Höhe von mehr als … €. Dieses Vermögen sei erheblich im Sinne der Nr. 3.1 Abs. 3 VB-SHWoFG, weil es die dort für einen Einpersonenhaushalt genannte Grenze von 60.000 € überschreite. Besondere Umstände des Einzelfalls, die dazu führten, das vorhandene Vermögen ganz oder teilweise unberücksichtigt zu lassen, seien nicht ersichtlich. Dass das Vermögen größtenteils aus einer Erbschaft und nicht aus Einkommensüberschüssen stamme, sei für die Prüfung der Vermögensgrenze unerheblich. Ebenso könne nicht berücksichtigt werden, dass die Klägerin das Geld für Notfälle, etwa den Eintritt ihrer Pflegebedürftigkeit, vorgesehen habe, da es sich insoweit um ein allgemein bestehendes Risiko handele und der Eintritt der Pflegebedürftigkeit darüber hinaus rein hypothetisch sei. Die Versorgung mit angemessenem Wohnraum könne im Fall der Klägerin zunächst mit dem Einsatz eigener Mittel realisiert werden, weshalb die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel als missbräuchlich und nicht gerechtfertigt anzusehen sei.

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Die Klägerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 10. Februar 2016 Widerspruch, den sie mit weiterem Schreiben vom 14. Februar 2016 näher begründete. Sie habe nach § 8 SHWoFG einen Anspruch auf die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines, weil ihr Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze unterschreite. Eine Vermögensgrenze könne den Vorschriften des SHWoFG nicht entnommen werden. Die Beklagte vermische in unzulässiger Weise die einkommens- und vermögensabhängige Sozialleistung des Wohngeldes mit der Wohnraumförderung nach dem SHWoFG. Hinsichtlich des von der Beklagten angenommenen Missbrauchs sei auf die Regelungen des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes (HmbWoFG) hinzuweisen. Ausgehend von einer gesetzlich geregelten Missbrauchsklausel in § 16 Abs. 3 Satz 4 HmbWoFG werde in der hierzu erlassenen Fachanweisung ein allgemeiner Verweis auf die Anwendung der zu § 21 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG) erlassenen Nr. 21.36 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009 (WoGVwV 2009) zugunsten einer erforderlichen Einzelfallbetrachtung ausgeschlossen. Die Versagung eines Wohnberechtigungsscheines sei danach erst dann näher zu prüfen, wenn das Vermögen mehr als das Zehnfache der anzuwendenden Einkommensgrenze überschreite.

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Der Landrat des Kreises Segeberg wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2016 zurück. Er führte aus, die Klägerin gehöre aufgrund ihres verfügbaren Vermögens von mehr als 90.000 € trotz Einhaltens der Einkommensgrenzen nicht zur Zielgruppe des SHWoFG. Zentrales Ziel dieses Gesetzes sei nach § 1 Abs. 2 SHWoFG die Unterstützung von Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen könnten. Diese Zielgruppendefinition folge der Ausrichtung der durch das Landesgesetz abgelösten bundesrechtlichen Regelung in § 27 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG). Wann von einem erheblichen Vermögen auszugehen sei, werde in Nr. 3.1 Abs. 3 Satz 3 und 4 VB-SHWoFG konkretisiert. Die maßgebliche Grenze liege danach bei einem Einpersonenhaushalt bei 60.000 €. Nach der Systematik der Wohngeldgewährung und den Regelungen des SHWoFG sei von der Klägerin vorrangig zu fordern, ihr verfügbares Vermögen zur Sicherung ihrer Wohnverhältnisse einzusetzen. Dies sei auch zumutbar. Die Berücksichtigung der Vermögenssituation verstoße nicht gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sondern ergebe sich aus dem in § 1 Abs. 2 SHWoFG festgelegten Ziel der sozialen Wohnraumförderung. In der sozialen Wohnraumförderung gelte - wie im Bereich der sozialen Fürsorge auch - das Prinzip der Nachrangigkeit.

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Die Klägerin hat am 7. Juni 2016 Klage erhoben.

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Sie trägt zur Begründung vor, weder der Systematik des SHWoFG noch der Zielgruppendefinition in § 1 Abs. 2 SHWoFG lasse sich eine Vermögensgrenze entnehmen, zumal die Gewährung von Fördermitteln für selbst genutztes Wohneigentum regelmäßig eigenes Vermögen in Form von Eigengeld voraussetze. Der Kreis der Haushalte, die einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben, werde ausweislich der amtlichen Begründung zu § 1 Abs. 5 SHWoFG (LT-Drs. 16/2134, S. 34) in § 8 SHWoFG umschrieben. Eine Vermögensgrenze sei dort nicht vorgesehen. Soweit die Beklagte eine missbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Mittel annehme, fehle es an einer einzelfallbezogenen Prüfung. Die Beklagte lege nicht dar, warum bei einem monatlichen Einkommen von rund … € und einem Vermögen in Höhe von etwa … € ein Missbrauch vorliegen solle. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sei hier nicht zu erkennen:

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Aus dem Umstand, dass nach § 1 Abs. 2 SHWoFG neben dem Mietwohnraum auch das selbst genutzte Wohneigentum Gegenstand der sozialen Wohnraumförderung sei, ergebe sich, dass ein Wohnberechtigungsschein jedenfalls solange nicht missbräuchlich in Anspruch genommen werde, wie das Vermögen des Antragstellers den Wert eines Eigenheimes/einer Eigentumswohnung nicht übersteige. Ausgehend von einer 50 m² großen Wohnung und einem Kaufpreis von 2.000 €/m² sowie Nebenkosten in Höhe von 15.000 € bestehe deshalb erst ab einem Vermögen im Wert von rund 115.000 € überhaupt Anlass für eine Missbrauchsprüfung.

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Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass ihr monatliches Einkommen in Höhe von rund … € gerade zur Deckung der Miete sowie der übrigen Lebenshaltungskosten reiche. Aufgrund ihres Alters sei von einem steten Vermögensverzehr auszugehen, der unzumutbar verstärkt würde, wenn die Miete ihrer Wohnung zukünftig der Dynamik des allgemeinen Wohnungsmarktes folgte. Die beabsichtigte Vorsorge für den Eintritt eines Pflegefalls sei damit nicht mehr gewährleistet.

11

Die Klägerin meint, die Beklagte dürfe nicht pauschal die in Nr. 3.1 Abs. 3 VB-SHWoFG in Bezug genommenen Vermögensgrenzen des Wohngeldrechts heranziehen. Sie verweist hierzu auf die Regelung in der Fachanweisung zum HmbWoFG, die eine solche Vorgehensweise gerade ausschließe. Wohngeld und soziale Wohnraumförderung verfolgten unterschiedliche Zwecke. Während das einkommens- und vermögensabhängig gewährte Wohngeld gemäß § 1 Abs. 1 WoGG ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens sei, diene die Wohnraumförderung der Schaffung preisgünstigen Wohnraums. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Gleichstellung der Empfänger einer Wohngeldleistung mit Inhabern eines Wohnberechtigungsscheines in § 8 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SHWoFG. Diese Regelung diene allein der Verfahrensvereinfachung.

12

Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Schutzzwecke dürften schließlich auch keine sozialhilferechtlichen Grundsätze wie der Nachrang der Sozialhilfe gemäß § 2 SGB II auf das SHWoFG übertragen werden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Wohnberechtigungsschein gemäß § 8 SHWoFG zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich auf die Begründung ihres Ablehnungsbescheides vom 13. Januar 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2016 und verweist darüber hinaus auf den mit Gesetz vom 3. Mai 2016 in § 8 Abs. 4 SHWoFG angefügten Satz 4, wonach die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines zu versagen sei, wenn sie auch bei Einhaltung der maßgeblichen Einkommensgrenzen offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre. Als Richtwert sei insoweit auf die in Nr. 3.1 Abs. 3 VB-SHWoFG verankerte Vermögensgrenze von 60.000 € für Einpersonenhaushalte abzustellen. Dieser Wert werde vom Vermögen der Klägerin um das Eineinhalbfache überschritten. Es sei ihr zuzumuten, dieses Vermögen zur Deckung ihres Wohnbedarfs einzusetzen. Daneben sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits über bezahlbaren Wohnraum verfüge und die ohne Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines zu erwartende Miete ihr Vermögen in absehbarer Zeit nicht aufzehren werde. Das HmbWoFG und die hierzu erlassene Fachanweisung fänden im vorliegenden Fall keine Anwendung, da die Wohnraumförderungsgesetze der Gesetzgebungskompetenz der jeweiligen Länder unterlägen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes über die Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein (SHWoFG) vom 25. April 2009 (GVOBl. S. 194), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Mai 2016 (GVOBl. S. 118) geändert worden ist. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2016 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

21

Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung einer Verpflichtungsklage ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 217 m.w.N.). Für die hier begehrte Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines nach § 8 Abs. 4 SHWoFG ergibt sich hierzu aus materiellem Recht nur eine Ausnahme hinsichtlich der Einkommensermittlung. Hierfür sind nach § 4 Satz 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes (SHWoFG-DVO) vom 13. Juni 2009 (GVOBl. 344), die zuletzt durch Art. 8 der Landesverordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. S. 96) geändert worden ist, die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde zu legen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.01.1990 - 8 C 58/89 -, NVwZ 1990, 1078, 1079 - zum Wohngeldrecht). Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Rechtsänderungen. Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom Bundesverwaltungsgericht für das Sozialhilferecht entwickelten Grundsätzen (siehe hierzu BVerwG, Urt. v. 30.11.1966 - V C 29.66 -, in juris Rn. 16). Die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines unterliegt - anders als eine Geldleistung - keiner laufenden Anpassung von Regelsätzen und dient auch nicht der aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, sondern begründet lediglich die Berechtigung zum Bezug von öffentlich gefördertem Wohnraum.

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Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines nach § 8 Abs. 4 SHWoFG in der seit dem 13. Mai 2016 gültigen Fassung sind nicht gegeben.

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Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 SHWoFG stellt die zuständige Stelle einen Wohnberechtigungsschein für die Dauer von zwei Jahren aus, wenn der Antragsteller und/oder dessen Haushaltsangehörige zum Personenkreis der Begünstigten nach § 8 Abs. 1 SHWoFG gehören und sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten. Die Ausstellung ist nach § 8 Abs. 4 Satz 4 SHWoFG jedoch zu versagen, wenn sie auch bei Einhaltung der maßgeblichen Einkommensgrenze offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.

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Das Einkommen der Klägerin unterschreitet zwar die für sie maßgebliche Einkommensgrenze. Die Grenze für das zu berücksichtigende Jahreseinkommen liegt nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 SHWoFG-DVO nach der Anpassung gemäß § 9 Abs. 2 SHWoFG-DVO durch den Erlass „Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes (SHWoFG), Dynamisierte Veränderung der Einkommensgrenzen“ des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten vom 3. Dezember 2014 (Amtsbl. Schl.-H. S. 20) für einen Einpersonenhaushalt bei 19.400 €. Nach den unstreitigen Angaben der Klägerin belief sich ihr Jahreseinkommen im Zeitpunkt der Antragstellung auf … €. Abzüglich der pauschalen Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 5 Abs. 1 SHWoFG-DVO i.V.m. § 16 WoGG (20 Prozent) und des Freibetrages für Schwerbehinderte gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SHWoFG-DVO in Höhe von 4.500 € verbleibt ein anrechenbares Einkommen in Höhe von … €.

25

Die Klägerin hält sich auch nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet auf.

26

Der Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines steht jedoch § 8 Abs. 4 Satz 4 SHWoFG entgegen, da diese trotz Einhaltens der Einkommensgrenze offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre. Wann dies der Fall ist, ist gesetzlich nicht geregelt und unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Der Begründung des Gesetzentwurfs ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber dem mit Gesetz vom 3. Mai 2016 (GVOBl. S. 118) angefügten Satz 4 des § 8 Abs. 4 SHWoFG lediglich klarstellenden Charakter beigemessen hat und hiermit insbesondere dem Ausschluss einer missbräuchlichen Inanspruchnahme bei erheblichem Vermögen entsprechend § 21 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG) vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Art. 22 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, Rechnung getragen werden soll (siehe LT-Drs. 18/3685, S. 10). Die Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme in diesem Sinne knüpft dabei nicht an ein sittenwidriges, verwerfliches oder gar betrügerisches Verhalten an. Erfasst werden vielmehr Fallgestaltungen, in denen die Inanspruchnahme eines Wohnberechtigungsscheines im Einzelfall aus der Perspektive eines objektiven Beobachters mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und damit sozialwidrig erscheint (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 - 5 C 21/12 -, in juris Rn. 9). Der Gesetzgeber hat mit dem neuen § 8 Abs. 4 Satz 4 SHWoFG noch einmal zum Ausdruck gebracht, dass sich die in § 1 Abs. 2 SHWoFG definierte Zielgruppe des SHWoFG an der des abgelösten bundesrechtlichen Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, orientiert. Dieses enthält in § 27 Abs. 3 Satz 5 eine dem § 8 Abs. 4 Satz 4 SHWoFG entsprechende Regelung (vgl. auch die Begründung zu § 1 Abs. 2 SHWoFG im Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 16/2134, S. 31). Der in § 8 Abs. 4 Satz 4 im SHWoFG nunmehr ausdrücklich normierte Ausschlussgrund gründet - anknüpfend an die Zielgruppendefinition in § 1 Abs. 2 SHWoFG - auf dem Gedanken, dass mit der Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines nur die Haushalte bei der Versorgung mit Mietwohnraum begünstigt werden sollen, die sich sonst am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können. Wer dagegen über beträchtliches Vermögen verfügt, dessen Einsatz ihm zur Deckung des jeweiligen Wohnbedarfs zuzumuten ist, soll mangels Bedürftigkeit nicht die Unterstützung der Allgemeinheit - hier in Gestalt öffentlich geförderten Wohnraums - in Anspruch nehmen (vgl. zu § 21 Nr. 3 WoGG: BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 - 5 C 21/12 -, in juris Rn. 13).

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Wann die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines wegen erheblichen Vermögens offensichtlich nicht gerechtfertigt ist, ist nach den individuellen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Ziels der sozialen Wohnraumförderung zu ermitteln. Dementsprechend verbietet sich ihre Bestimmung anhand einer pauschalen und starren Vermögensgrenze jenseits derer die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines als offensichtlich nicht gerechtfertigt anzusehen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wohngeldrecht begegnet es jedoch keinen Bedenken, wenn im Rahmen der behördlichen oder gerichtlichen Prüfung wertmäßig von Orientierungs-, Richt- oder Vergleichsgrößen ausgegangen wird, solange diesen Größen nicht die Bedeutung einer starren Vermögensgrenze mit Bindungswirkung beigemessen wird. Es ist danach zulässig, im Ausgangspunkt für die erforderliche Einzelfallprüfung an die Bezugnahme früherer Fassungen des Wohngeldgesetzes auf § 6 Abs. 1 des Vermögenssteuergesetzes (VStG) anzuknüpfen, das im Hinblick auf eine vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - (BVerfGE 93, 121) beanstandete Ungleichbehandlung von Grund- und sonstigem Vermögen keine Anwendung mehr findet. Nach früheren Fassungen des Wohngeldgesetzes wurde Wohngeld versagt, wenn ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied Vermögensteuer zu entrichten hatte (vgl. § 20 Satz 1 WoGG i.d.F. vom 14. Dezember 1970, BGBl. I S. 1637). Der Grundfreibetrag, bis zu dem keine Vermögenssteuer zu entrichten war, belief sich nach § 6 Abs. 1 VStG auf 120.000 DM (= 61.355 €). Die Ausrichtung an die Freibetragsgrenzen des VStG verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes. Sie dient lediglich der Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 - 5 C 21/12 -, in juris Rn. 14).

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Ausgehend hiervon ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte zur Begründung ihrer Entscheidung auf Nr. 3.1 Abs. 3 Satz 3 ff. der Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (VB-SHWoFG) vom 22. August 2012 (Amtsbl. Schl.-H. S. 790, ber. S. 970), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 16. Juni 2014 (Amtsbl. Schl.-H. S. 500) geändert worden sind, beruft. Danach ist die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines abzulehnen, wenn der Haushalt über erhebliches Vermögen verfügt. Dies soll in der Regel der Fall sein, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 60.000 € für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und 30.000 € für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt. Im Übrigen verweisen die VB-SHWoFG auf die analoge Anwendung der Nr. 21.36 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 (WoGVwV 2009) vom 29. April 2009 (BAnz. Nr. 73), die unter Beibehaltung der in Nr. 21.36 Abs. 1 geregelten Vermögensgrenzen zwischenzeitlich von den WoGVwV 2016 vom 2. März 2016 (BAnz. AT 08.03.2016 B5) abgelöst wurden.

29

Die Klägerin verfügte zum Zeitpunkt der Antragstellung über ein auf verschiedenen Konten verfügbares Geldvermögen in Höhe von … €. Die Summe ihres Vermögens überschreitet damit die für Einpersonenhaushalte vom Beklagten zugrunde gelegte Vermögensgrenze in Höhe von 60.000 €.

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Das Gericht hält es ungeachtet der unterschiedlichen Regelungsgegenstände von Wohngeldrecht einerseits und sozialem Wohnraumförderungsrecht anderseits für sachgerecht, die im Wohngeldrecht anerkannten Vermögensgrenzen als Richtwert auch für die nach § 8 Abs. 4 Satz 4 SHWoFG zu klärende Frage heranzuziehen, wann die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines offensichtlich nicht gerechtfertigt ist. Das Gericht hält es auch nicht für geboten, die § 6 VStG entnommenen Werte im Hinblick auf die Inflationsentwicklung in Anlehnung an den Verbraucherpreisindex anzupassen (so aber VG Berlin, Urt. v. 18.01.2011 - 21 K 431.10 -, in juris Rn. 29 - zu § 21 Nr. 3 WoGG). Zum einen beruhte die Festsetzung der Freibetragsgrenzen in § 6 auf einer weitreichenden Vermögenstoleranz des VStG (vgl. in diesem Sinne auch BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 - 5 C 21/12 -, in juris Rn. 14). Zum anderen sollen nach dem im Gesetzgebungsverfahren dokumentierten und in § 1 Abs. 2 SHWoFG im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers mit dem sozialen Wohnraumförderungsrecht nicht breite Bevölkerungsschichten, sondern nur solche Haushalte begünstigt werden, die sich ohne Unterstützung am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können (vgl. auch LT-Drs. 16/2134, S. 31). Einzelpersonen, die über ein verfügbares Vermögen von mehr als 60.000 € verfügen, gehören - gemessen an ihren Vermögensverhältnissen - grundsätzlich nicht mehr zur Zielgruppe des SHWoFG. Sie besitzen ein Vermögen, das den Median der Vermögensverteilung in Deutschland, der die reichere Hälfte der Bevölkerung von der ärmeren trennt, um mehr als das Dreifache übersteigt. Das Medianvermögen lag nach einer repräsentativen Langzeitstudie des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP) im Jahr 2012 bei netto 16.660 € (vgl. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Jahresgutachten 2014/15, S. 382, https://www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/jahresgutachten-2014-20151.html, abgerufen am: 18.01.2017).

31

Die Heranziehung einer Vermögensgrenze als Ausschlussgrund für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines bedeutet auch keinen Wertungswiderspruch oder gar einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Aus dem in § 1 Abs. 2 SHWoFG verankerten Ziel, auch selbst genutztes Wohneigentum mit den Mitteln der sozialen Wohnraumförderung zu fördern, folgt nicht, dass bei der Entscheidung über die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines vorhandenes Vermögen jedenfalls solange unberücksichtigt bleiben müsste, wie es den Wert eines angemessenen Eigenheimes / einer angemessenen Eigentumswohnung nicht übersteigt. Ziel der sozialen Wohnraumförderung ist nicht die Vermögensbildung, sondern die Schaffung von Wohnraum für die in § 1 SHWoFG genannten Zielgruppen. Die Schaffung von Wohnraum kann dabei in Gestalt von Mietwohnraum (einschließlich Genossenschaftswohnraum) oder selbst genutztem Wohneigentum erfolgen. Die Versagung eines Wohnberechtigungsscheines gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 SHWoFG bei Vorhandensein erheblichen Vermögens stellt keinen Wertungswiderspruch zur mit dem SHWoFG ebenfalls bezweckten Schaffung selbst genutzten Wohnraums dar. Der Wohnberechtigungsschein nach § 8 Abs. 4 SHWoFG ist lediglich ein Instrument, um den mit Mitteln der öffentlichen Wohnbauförderung bereits geschaffenen Mietwohnraum einem nach dem Ziel des Gesetzes als unterstützungsbedürftig erscheinenden Kreis von Haushalten vorzubehalten. Die Bestimmung der durch einen Wohnberechtigungsschein begünstigten Haushalte ist insoweit als nachgelagerte Frage von der mit dem SHWoFG bezweckten Schaffung von sozialem Wohnraum zu unterscheiden. Die Annahme eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG scheidet daher bereits deshalb aus, weil die Haushalte, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung auf der Grundlage des SHWoFG selbst genutztes Wohneigentum bauen, erwerben oder modernisieren, und die Haushalte, die mittels eines Wohnberechtigungsscheins als Mieter öffentlich geförderten Wohnraum beziehen wollen, keine geeigneten Vergleichsgruppen darstellen. Dessen ungeachtet ist die Versagung eines Wohnberechtigungsscheines bei erheblichem Vermögen mit Blick auf die am Gesetzeszweck orientierte möglichst effektive Verwendung der staatlichen Mittel für die soziale Wohnraumförderung auch sachlich gerechtfertigt.

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Die VB-SHWoFG gehen in Nr. 3.1 Abs. 3 Satz 3 ff. VB-SHWoFG nicht - wie die Klägerin meint - von einer starren Vermögensgrenze aus, sondern begründen lediglich eine Regelvermutung („in der Regel“) als Ausgangspunkt für die durchzuführende Einzelfallprüfung. Der Beklagte ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall keine einzelfallbezogenen Gesichtspunkte vorgetragen wurden, die eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung rechtfertigen würden.

33

Die Klägerin kann nicht mit Erfolg einwenden, das Vermögen nicht aus ihrem eigenen Einkommen aufgebaut, sondern größtenteils als Erbin ihrer verstorbenen Mutter erworben zu haben. Die Herkunft des Vermögens spielt für die hier vorzunehmende am Gesetzeszweck und die vom Gesetzgeber in § 1 SHWoFG definierten Zielgruppen orientierte Prüfung keine Rolle.

34

Der Anwendung des § 8 Abs. 4 Satz 4 SHWoFG steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin beabsichtigt, ihr Vermögen zur Deckung etwaiger Pflegekosten im Alter einzusetzen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bestand kein konkreter Pflegebedarf. Der Eintritt einer Pflegebedürftigkeit ist darüber hinaus ungewiss, ebenso, ob zu diesem Zeitpunkt das Vermögen noch zur Verfügung steht. Denn das Vermögen unterliegt keiner Zweckbindung. Es ist somit weder vor dem Zugriff etwaiger Gläubiger geschützt, noch ist die Klägerin darin gehindert, ihr Vermögen jederzeit auch für andere Zwecke einzusetzen (vgl. deshalb auch die Anforderungen an nicht zu berücksichtigendes Altersvorsorgevermögen in Nr. 21.36 Abs. 5 Nr. 4 WoGVwV 2009/2016).

35

Die Schwerbehinderung der Klägerin begründet für sich gesehen ebenfalls keine andere Beurteilung. Die Klägerin hat weder dargelegt, dass sich aus ihrer Schwerbehinderung ein konkreter dauerhafter Mehrbedarf zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts ergibt, noch dass ihre Schwerbehinderung konkret in absehbarer Zeit eine größere Anschaffung erforderlich macht.

36

Demgegenüber ist im Rahmen der Einzelfallbetrachtung zu berücksichtigen, dass die Versagung des Wohnberechtigungsscheines die Klägerin nicht unzumutbar belastet. Nach den Angaben ihrer Vermieterin beträgt die Differenz zwischen der Fördermiete bei Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins und der an die ortsüblichen Vergleichsmiete schrittweise angepassten Miete bis 2022 zwischen 1,53 und 2,57 €/m². Bezogen auf die rund 40 m² große Wohnung der Klägerin ergeben sich danach Mehrkosten von bis zu rund 103 € im Monat bzw. 1.236 € im Jahr. Bei einem im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Vermögen von rund … € erscheint es in Anbetracht dessen zumutbar, die Klägerin zur Finanzierung ihres Wohnbedarfs auf den Verbrauch ihres Vermögens zu verweisen.

37

Die Klägerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Behörde für die Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg bei der Auslegung der § 8 Abs. 4 Satz 4 SHWoFG entsprechenden Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über die Wohnraumförderung in der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbWoFG) vom 19. Februar 2008 (HmbGVBl. 2008 S. 74), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 244) geändert worden ist, von abweichenden Richtgrößen ausgeht. Nach Nr. 4.7.1 ihrer Fachanweisung vom 30. März 2012 soll eine Ablehnung wegen großen Vermögens erst bei einem Vermögen von mehr als dem Zehnfachen der anzuwendenden Einkommensgrenze (bei einem Einpersonenhaushalt also mehr als 120.000 €) näher geprüft werden. Es kann dahinstehen, warum die Verwaltungspraxis in der Freien und Hansestadt Hamburg von einer höheren Vermögensgrenze als Ausgangspunkt für eine Einzelfallbetrachtung ausgeht. Im Hinblick auf das Schutzziel des SHWoFG, nur die Haushalte bei der Versorgung mit Mietwohnraum zu unterstützen, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können (§ 1 Abs. 2 SHWoFG), erscheint eine derart weitreichende Vermögenstoleranz jedoch nicht geboten. Die abweichende Verwaltungspraxis in der Freien und Hansestadt Hamburg begründet auch keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil Art. 3 Abs. 1 GG nur die Gleichbehandlung im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gesetzgebers und Verwaltungsträgers fordert (siehe hierzuBergmann, in: Hömig, GG-Komm., 9. Aufl. 2010, Art. 3 Rn. 9 m.w.N.).

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 17. Jan. 2017 - 7 A 209/16

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 17. Jan. 2017 - 7 A 209/16 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 2 Grundsatz des Forderns


(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person mu

Gesetz über die soziale Wohnraumförderung


Wohnraumförderungsgesetz - WoFG

Wohngeldgesetz - WoGG | § 1 Zweck des Wohngeldes


(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. (2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

Wohnraumförderungsgesetz - WoFG | § 27 Wohnberechtigungsschein, Sicherung der Belegungsrechte


(1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nur einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vorher seine Wohnberechtigung durch Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist. Der Wohnberechtigungsschein wird nach Maßgabe d

Wohngeldgesetz - WoGG | § 16 Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge


Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind:1.Steuern

Vermögensteuergesetz - VStG 1974 | § 6 Freibeträge für natürliche Personen


(1) Bei der Veranlagung einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person bleiben 120.000 Deutsche Mark und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten 240.000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei. (2) Für jedes Kind, das mit einem Steuerpflich

Wohngeldgesetz - WoGG | § 21 Sonstige Gründe


Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,1.wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde,2.wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder3.soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insb

Wohngeldgesetz - WoGG | § 20 Gesetzeskonkurrenz


(1) (weggefallen) (2) Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern eine der folgenden Leistungen dem Grunde nach zusteht oder im Fall ihres Antrages dem Grunde nach zustünde: 1. Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach de

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Apr. 2013 - 5 C 21/12

bei uns veröffentlicht am 18.04.2013

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Wohngeld für den Zeitraum von Dezember 2009 bis November 2010.

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Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,

1.
wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde,
2.
wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder
3.
soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.

(1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nur einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vorher seine Wohnberechtigung durch Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist. Der Wohnberechtigungsschein wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erteilt.

(2) Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag des Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres erteilt. Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen nach § 18 auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

(3) Der Wohnberechtigungsschein ist zu erteilen, wenn vom Wohnungssuchenden und seinen Haushaltsangehörigen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 eingehalten wird. Hat ein Land nach § 9 Abs. 3 eine Abweichung von der Einkommensgrenze festgelegt, ist der Wohnberechtigungsschein unter Zugrundelegung dieser abweichenden Einkommensgrenze zu erteilen. In dem Wohnberechtigungsschein ist anzugeben, welche maßgebliche Einkommensgrenze eingehalten wird. Der Wohnberechtigungsschein kann in Abweichung von der Einkommensgrenze nach Satz 1 oder 2 mit Geltung für das Gebiet eines Landes erteilt werden, wenn

1.
die Versagung für den Wohnungssuchenden eine besondere Härte bedeuten würde oder
2.
der Wohnungssuchende durch den Bezug der Wohnung eine andere geförderte Wohnung freimacht, deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist oder deren Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt.
Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist zu versagen, wenn sie auch bei Einhaltung der nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Einkommensgrenze offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.

(4) In dem Wohnberechtigungsschein ist die für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen nach den Bestimmungen des Landes maßgebliche Wohnungsgröße nach der Raumzahl oder nach der Wohnfläche anzugeben. Von der maßgeblichen Grenze kann im Einzelfall

1.
zur Berücksichtigung
a)
besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse eines Haushaltsangehörigen oder
b)
eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs oder
2.
zur Vermeidung besonderer Härten
abgewichen werden.

(5) Soweit Wohnungen nach der Förderzusage bestimmten Haushalten vorbehalten sind und der Wohnungssuchende und seine Haushaltsangehörigen zu diesen Haushalten gehören, sind im Wohnberechtigungsschein Angaben zur Zugehörigkeit zu diesen Haushalten aufzunehmen.

(6) Ist eine Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen worden, hat der Verfügungsberechtigte auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden nach Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. Kann der Verfügungsberechtigte die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, kann die zuständige Stelle von dem Mieter, dem der Verfügungsberechtigte die Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen hat, die Räumung der Wohnung verlangen.

(7) Der Verfügungsberechtigte darf eine Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle

1.
selbst nutzen,
2.
nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen lassen oder
3.
anderen als Wohnzwecken zuführen oder entsprechend baulich ändern.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der Verfügungsberechtigte und seine Haushaltsangehörigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach den Absätzen 1 bis 5 erfüllen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn und solange eine Vermietung nicht möglich ist und der Förderzweck nicht auf andere Weise, auch nicht durch Freistellung von Belegungsbindungen nach § 30 oder durch Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen nach § 31, erreicht werden kann. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 kann die Genehmigung erteilt werden, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten an der anderen Verwendung oder baulichen Änderung der Wohnung besteht; die Genehmigung kann unter der Verpflichtung zu einem Geldausgleich in angemessener Höhe oder zur vertraglichen Einräumung eines Belegungsrechts für eine andere nicht gebundene Wohnung (Ersatzwohnung) erteilt werden. Wer der sich aus Satz 1 Nr. 3 ergebenden Verpflichtung zuwiderhandelt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle die Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wiederherzustellen.

(8) Sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.

(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.

(2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind:

1.
Steuern vom Einkommen,
2.
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
3.
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend, wenn keine Pflichtbeiträge, aber laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zu leisten sind, die dem Zweck der Pflichtbeiträge nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 entsprechen. Satz 2 gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes zu leisten sind. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge von Dritten zu leisten sind. Die Sätze 1 und 2 gelten bei einmaligem Einkommen im Sinne des § 15 Absatz 2 in jedem Jahr der Zurechnung entsprechend.

Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,

1.
wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde,
2.
wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder
3.
soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Wohngeld für den Zeitraum von Dezember 2009 bis November 2010.

2

Zur Begründung seines Antrages gab er im Dezember 2009 an, er beziehe ein monatliches Bruttoeinkommen von 1 €. Zudem verfüge er über Wertpapiere, die einen Kurswert von 69 645,72 € hätten. Sein Girokonto weise einen Negativsaldo von mehr als 10 500 € aus. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das sich auf 69 635,22 € belaufende Vermögen übersteige die gesetzlich vorgegebene Vermögensgrenze von 60 000 €. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

3

Im Klageverfahren hat der Kläger ausgeführt, sein aus dem Vermögen zu bestreitender monatlicher Lebensunterhalt belaufe sich auf einen Betrag von 3 486,39 €. Er sei Eigentümer eines im Jahr 1994 zum Kaufpreis von 646 500 DM erworbenen, etwa 10 000 qm großen Gewerbegrundstücks nebst aufstehendem Gebäude. Grund und Boden seien seinerzeit mit 290 000 DM, das aufstehende Gebäude sei mit 310 000 DM, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, angesetzt gewesen. Das Grundstück liege in einer strukturschwachen Gegend. Es befinde sich in einem desolaten Zustand und weise zwischenzeitlich keinerlei Wert mehr auf. Für den Kauf habe er ein Darlehen in Höhe von 500 000 DM aufgenommen, das Ende 2009 mit 255 027,42 € nebst Zinsen in Höhe von 33 531,93 € valutiert habe und mit einer Grundschuld in Höhe von 357 904,31 € und einer Lebensversicherung mit einem sich im Dezember 2009 auf 186 880,73 € belaufenden Rückkaufwert gesichert gewesen sei. Gewerbesteuerrückstände einschließlich Mahngebühren und Säumniszuschlägen hätten seinerzeit mit mehr als 10 500 € zu Buche gestanden. Aus einem weiteren Darlehensvertrag hätten Verbindlichkeiten in Höhe von 8 000 € resultiert. Seinen Gesellschaftsanteil an der bilanziell überschuldeten S. Intermöbel Handels GmbH, dessen Wert sich auf 17 895,22 € belaufe, habe er zur Sicherung einer weiteren Darlehensverbindlichkeit verpfändet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung wohngeldrechtlich erhebliches Vermögen besessen. Dieses habe sich auf einen Mindestwert von 83 876,47 € belaufen und damit den mit 80 000 € anzusetzenden Grund-Freibetrag überstiegen.

4

Im Berufungsverfahren hat der Kläger ausgeführt, der wohngeldrechtliche Grundfreibetrag sei unzutreffend bestimmt worden. Das Gewerbegrundstück sei im maßgeblichen Zeitpunkt wertlos gewesen. Jedenfalls habe es ob seiner Lage und des dauerhaft entwerteten Zustandes des aufstehenden Lager- und Verwaltungsgebäudes nicht gewinnbringend veräußert werden können. Im Zuge der drohenden Zwangsversteigerung würde auch die als Sicherung dienende Lebensversicherung verwertet werden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dieser habe für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum keinen Anspruch auf Wohngeld, da sich sein Vermögen auf mindestens 104 272,53 € belaufe. Das Kapitalvermögen habe 65 981,25 € betragen. Das Gewerbegrundstück werde zugunsten des Klägers nur mit dem seinerzeitigen Bodenwert in Höhe von 148 274,65 € berücksichtigt. In Abzug zu bringen seien eine um den Rückkaufwert der Lebensversicherung verminderte Darlehensverbindlichkeit von 68 146,69 € und - auf einen Zeitraum von zwölf Monaten bezogene - Lebenshaltungskosten von 41 836,68 €.

5

Mit seiner von dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erhebt er verschiedene Verfahrensrügen. In der Sache führt er aus, die Inanspruchnahme von Wohngeld sei nur dann missbräuchlich, wenn sie auf einen Sachverhalt gestützt werde, der in seiner ungewöhnlichen Beschaffenheit nur aus dem Ziel des Wohngeldbezuges zu erklären sei, der mithin von dem Antragsteller gleichsam zu diesem Zweck künstlich geschaffen worden sei. Hierzu habe das Berufungsgericht keine Tatsachenfeststellungen getroffen. Die Festsetzung eines Orientierungswertes von 80 000 € unterlaufe den Gesetzesvorbehalt. Sie verstoße gegen das Erfordernis, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Hierdurch unterbleibe gleichheitswidrig eine Differenzierung zwischen Eigentümern und Mietern, zwischen Freiberuflern, nichtselbständig Erwerbstätigen, Studierenden und Rentnern. Das Oberverwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass er nicht in der Lage sei, über das Grundstück ohne Zustimmung der darlehensgebenden Sparkasse zu verfügen. Die hierfür erforderlichen Verhandlungen nähmen Monate in Anspruch. Ein Abwarten sei einem Wohngeldempfänger in einem solchen Fall nicht zuzumuten. Eine entsprechende Verpflichtung verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip.

6

Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, dass dem Kläger für den Zeitraum von Dezember 2009 bis November 2010 kein Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld zusteht. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs, der sich nur aus dem Wohngeldgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl I S. 1856), geändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 2963) und vom 28. März 2009 (BGBl I S. 634) (WoGG 2008), ergeben kann, liegen nicht vor. Im Einklang mit § 21 Nr. 3 WoGG 2008 ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich eine Inanspruchnahme von Wohngeld durch den Kläger wegen dessen erheblichen Vermögens als missbräuchlich erwiese. Dieser Würdigung liegt ein zutreffend bestimmter Prüfungsmaßstab (1.) und eine revisionsgerichtlich nicht zu beanstandende Subsumtion (2.) zugrunde.

8

1. Gemäß § 21 Nr. 3 WoGG 2008 besteht ein Wohngeldanspruch nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Die Inanspruchnahme ist missbräuchlich, wenn die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls den Schluss gebieten, die Gewährung von Wohngeld widerspreche dem Zweck des Gesetzes (a). Ein Regelbeispiel einer missbräuchlichen Inanspruchnahme ist die Beantragung von Wohngeld trotz des Besitzes erheblichen Vermögens (b).

9

a) § 21 Nr. 3 WoGG 2008 gründet auf dem Gedanken, dass Wohngeld als Sozialleistung nur gewährt werden soll, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken kann. Der Ausschlussgrund knüpft an ein tatsächliches, auf die Herbeiführung der Leistungsgewährung gerichtetes Verhalten an, das mit dem in § 1 Abs. 1 WoGG 2008 geregelten Zweck des Gesetzes, Wohngeld nur zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu gewähren, nicht zu vereinbaren ist. Das Verhalten muss sich im Einzelfall aus der Perspektive eines objektiven Beobachters, wenn auch nicht als sittenwidrig, verwerflich oder gar betrügerisch (Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 66.90 - juris Rn. 19), so doch mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstellen.

10

b) Eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld ist nicht auf die - hier nicht einschlägigen - Fallgestaltungen beschränkt, in denen sich Antragsteller im Zusammenhang mit der isolierten oder doch isolierbaren Verfolgung wohngeldrechtlicher Zwecke in einer Weise verhalten, die qualitativ oder in gesteigertem Ausmaß quantitativ ungewöhnlich ist, und sich dieser Ungewöhnlichkeit wegen die Annahme aufdrängt, die Grundlage des Wohngeldanspruchs sei (gegebenenfalls insoweit) gleichsam "künstlich" oder "konstruiert" (Urteile vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 68.90, 8 C 70.90 - BVerwGE 91, 82 <88> = Buchholz 454.71 § 3 WoGG Nr. 6 S. 6 und BVerwG 8 C 66.90 a.a.O.). Ergänzt der Gesetzgeber eine Generalklausel durch Beispieltatbestände, so ist die damit getroffene Regelung regelmäßig dahingehend zu verstehen, dass bei der Gesetzesanwendung zunächst zu fragen ist, ob der Sachverhalt einem der Beispieltatbestände unterfällt. Ist dies zu bejahen, so kommt es auf die Generalklausel nicht an (Urteil vom 16. Januar 1974 - BVerwG 8 C 56.73 - Buchholz 454.71 § 18 II. WoBauG Nr. 3 S. 13). So verhält es sich hier.

11

§ 21 Nr. 3 WoGG 2008 normiert als Regelbeispiel für eine missbräuchliche Inanspruchnahme die Geltendmachung von Wohngeld durch Personen, die in der Lage sind, ihre finanziellen Verhältnisse so zu gestalten, dass sie die Belastung aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme der Allgemeinheit aufzubringen vermögen und ihnen dies aus objektiver Sicht auch zuzumuten ist (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 19. März 2012 - 12 A 2137/11 - juris Rn. 71 f. m.w.N.). Das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel und der Charakter des Wohngeldes als Sozialleistung gebieten es, dessen Inanspruchnahme als missbräuchlich anzusehen, wenn seine Gewährung zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens tatsächlich nicht notwendig ist.

12

Die Einfügung des Regelbeispiels in § 21 Nr. 3 WoGG 2008 geht maßgeblich auf eine Anregung des Bundesrates zurück, die darauf abzielte, den Ausschluss des Wohngeldes wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme bei erheblichem Vermögen in bewusster Anlehnung an § 18 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes i.d.F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 4. August 1980 (BGBl I S. 1159) (WoGG 1980) und § 18 Nr. 6 des Wohngeldgesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2676) (WoGG 2000) auf eine rechtlich gesicherte Grundlage zu stellen (BTDrucks 16/6543 S. 118 und 124 sowie BTDrucks 16/8918 S. 21). Gemäß § 18 Abs. 3 WoGG 1980 wurde Wohngeld nicht gewährt, wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Die Regelung sollte insbesondere diejenigen Fallgestaltungen erfassen, "in denen beim Antragsteller besonders vorteilhafte, nach den Regeln über die Einkommensermittlung nicht erfasste vermögenswerte Rechtspositionen (z.B. ohne Schwierigkeit zu realisierende Unterhaltsansprüche) oder sonst zu missbilligende Verhaltensweisen bestehen" (BTDrucks 8/3702 S. 83 und BTDrucks 8/3903 S. 83). Nach § 18 Nr. 6 WoGG 2000 bestand ein Anspruch auf Wohngeld nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Die Vorschrift bezog nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch die vormals eigenständig geregelten Fälle der Vermögensteuerpflicht eines zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedes im Jahr der Stellung des Antrags auf Wohngeld ein. Die Anpassung der Norm sollte eine materielle Änderung nicht bewirken, "da die Inanspruchnahme von Wohngeld in Fällen eines entsprechend großen Vermögens regelmäßig mißbräuchlich sein dürfte" (BTDrucks 14/1636 S. 189).

13

Erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 ist ein Vermögen, dessen Einsatz seinem Inhaber zur Deckung des Wohnbedarfs nach den individuellen Umständen des Einzelfalles im Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung des Ziels der Wohngeldgewährung, durch die Subventionierung der Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern, zuzumuten ist (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 - 9 ZB 05.1654 - juris Rn. 14 und vom 6. Februar 2009 - 12 ZB 08.2959 - juris Rn. 3; OVG Münster, Urteil vom 19. März 2012 - 12 A 2137/11 - juris Rn. 75; ferner Urteil vom 23. Januar 1990 - BVerwG 8 C 58.89 - BVerwGE 84, 278 <282> = Buchholz 454.71 § 11 WoGG Nr. 3 S. 3). Dies knüpft an den das Wohngeldgesetz prägenden Grundgedanken an, dass Wohngeld als Sozialleistung nur gewährt werden soll, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken kann. Wer über beträchtliches Vermögen verfügt, dessen Einsatz zur Deckung des jeweiligen Bedarfs zuzumuten ist, soll mangels Bedürftigkeit nicht die Unterstützung der Allgemeinheit in Anspruch nehmen (vgl. VGH München a.a.O. Rn. 13).

14

Die Zumutbarkeit des Einsatzes des Vermögens zur Deckung des Wohnbedarfs ist im Lichte der individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. Dementsprechend verbietet sich ihre Bestimmung anhand einer pauschalen und starren Vermögensgrenze, jenseits derer die Inanspruchnahme von Wohngeld ohne Weiteres als missbräuchlich anzusehen wäre. Soweit im Rahmen der behördlichen oder gerichtlichen Prüfung wertmäßig von Orientierungs-, Richt- oder Vergleichsgrößen ausgegangen wird, deren Höhe sich unter Berücksichtigung der weitreichenden Vermögenstoleranz des Wohngeldgesetzes an dem in § 6 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes (VStG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl I S. 2467), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2001 (BGBl I S. 2785), geregelten Freibetrag von etwa 61 000 € für die erste zu berücksichtigende unbeschränkt steuerpflichtige Person anlehnt (vgl. auch Nr. 21.36 Abs. 1 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 i.d.F. vom 29. April 2009 ), begegnet dies keinen Bedenken, solange diesen Größen nicht die Bedeutung einer starren Vermögens(-unter-)-grenze mit Bindungswirkung beigemessen wird (ebenso VGH München, Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 a.a.O. Rn. 14, vom 11. Januar 2006 - 9 C 05.2277 - juris Rn. 65 und vom 6. Februar 2009 a.a.O. Rn. 3; OVG Münster, Urteil vom 19. März 2012 a.a.O. Rn. 77). Von einer Orientierung an der Höhe des Freibetrages nach § 6 Abs. 1 VStG ist der Gesetzgeber auch nach der Aufhebung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG 1980 weder im Zuge des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2534; vgl. BTDrucks 14/1636 S. 189) noch im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl I S. 1856; vgl. BTDrucks 16/6543 S. 118) abgerückt. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Ausrichtung an der Freibetragsgrenze hinsichtlich der Vermögenssteuer nicht gegen den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes. Diese Orientierung dient der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erhebliches Vermögen", sie ist - wie aufgezeigt - auf den sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergebenden Willen des Gesetzgebers zurückzuführen und bewirkt zudem keine starre, mit Bindungswirkung versehene Betragsgrenze.

15

Eine entsprechende Orientierung entbindet indes weder die Behörden noch die Verwaltungsgerichte von der Pflicht, die Erheblichkeit des Vermögens auf der Grundlage der Gesamtumstände des Einzelfalles zu bestimmen. Auch ein den Freibetrag deutlich übersteigendes Vermögen kann daher wohngeldrechtlich unschädlich sein, sofern die tatsächlichen Verhältnisse die Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme - im Lichte einer dem Normzweck entsprechenden Anwendung des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - nicht rechtfertigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2010 - OVG 9 N 8.09 - juris Rn. 13). Ebenso wenig erscheint es ausgeschlossen, dass ein den Freibetrag unterschreitendes Vermögen im Einzelfall wohngeldrechtlich beachtlich sein kann.

16

2. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger verfüge über erhebliches Vermögen im Sinne von § 21 Nr. 3 WoGG 2008, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (a). Diese Beurteilung verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (b) noch gegen das Sozialstaatsgebot (c).

17

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wohngeld, weil ihm nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erhebliches Vermögen zur Verfügung steht.

18

aa) Der Senat ist an die tatsächliche Feststellung, der Kläger habe im Zeitpunkt der Antragstellung über ein Vermögen in Höhe von 146 109,21 € verfügt, von dem auf der Grundlage seiner Angaben zu erwartende jährliche Lebenshaltungskosten in Höhe von 41 836,68 € abzuziehen seien, gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da insoweit seitens der Revision keine zulässigen und begründeten Verfahrensgründe vorgebracht worden sind. Ohne Erfolg bleibt insoweit die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) (1). Soweit das Vorbringen zudem als Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu würdigen sein sollte, vermöchte auch diese nicht die Annahme eines Verfahrensfehlers zu rechtfertigen (2).

19

1) Die Revision sieht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs unter verschiedenen Gesichtspunkten mit unterschiedlichen Begründungen als verletzt an. Diese Beanstandungen, die allein Grundlage der revisionsgerichtlichen Prüfung sein können, haben keinen Erfolg.

20

Der Kläger ist der Auffassung, ein Gehörsverstoß liege darin, dass das Oberverwaltungsgericht keinen Beweis erhoben habe. Eine Beweiserhebung sei geboten gewesen zu seinen Behauptungen, der Bodenwert sei seit Erwerb des Grundstücks gesunken, im Fall der Veräußerung des Grundstücks könnten nicht einmal die Grundschulden bedient werden, der Wert des Grundstücks sei durch die Notwendigkeit gemindert, das auf ihm befindliche Gebäude zu sanieren oder abzureißen, sowie das Grundstück sei wertlos und unverkäuflich. Die so begründeten Rügen rechtfertigen schon deshalb nicht die Annahme einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil der Kläger es versäumt hat, sich durch die Stellung von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht das nunmehr als verwehrt gerügte rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2008 - BVerwG 6 B 70.08 - juris Rn. 14). Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt, wenn ein Verfahrensbeteiligter die prozessuale Möglichkeit hatte, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht hat (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 22. August 1985 - BVerwG 3 C 17.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 175 S. 64 und BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86 - BVerfGE 74, 220 <225> m.w.N.).

21

Der Rüge der Revision, das Oberverwaltungsgericht habe durch Verletzung der richterlichen Hinweispflicht gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, ist ebenfalls kein Erfolg beschieden. Der Kläger ist der Auffassung, das Gericht hätte darauf hinweisen müssen, dass es von der Unsubstantiiertheit des Vortrags zum Wert des Grundstücks und dessen Unverkäuflichkeit ausgehe, dass es nicht annehme, der Grundstückswert sei seit dem Erwerb gesunken, und dass es keinen Beweis zu der Behauptung erheben werde, dass das Grundstück eine Wertminderung deshalb erfahren habe, weil das auf ihm befindliche Gebäude sanierungsbedürftig sei oder abgerissen werden müsse. Dem ist nicht zu folgen. Da das Oberverwaltungsgericht dem Vorbringen des Klägers zum Grundstückswert und zur Unverkäuflichkeit wegen Unsubstantiiertheit nicht nachgegangen ist, kommt es im vorliegenden Zusammenhang allein darauf an, ob es gehalten gewesen wäre, vor seiner Entscheidung darauf hinzuweisen, dass es in seinem Urteil annehmen werde, der Vortrag sei nicht substantiiert. Das ist nicht der Fall. Zwar konkretisiert die dem Vorsitzenden obliegende Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs mit dem Ziel, Überraschungsentscheidungen zu vermeiden (vgl. Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 <266 f.> = Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Erörterungspflicht Nr. 11 S. 4 f. und Beschluss vom 14. Oktober 2004 - BVerwG 6 B 6.04 - juris Rn. 88). Jedoch folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2008 - BVerwG 5 B 54.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 8 m.w.N.). Eines Hinweises bedarf es hingegen ausnahmsweise dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem oder mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2008 a.a.O. und BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341 <345 f.>). So lag es hier nicht. Bereits das Verwaltungsgericht hatte das Vorbringen des Klägers zum Wert des Grundstücks als unsubstantiiert angesehen. Schon in Anbetracht des im Kern deckungsgleichen Berufungsvortrages lag es nicht fern, dass diese Wertung auch im zweitinstanzlichen Verfahren Bedeutung erlangen würde, und zwar auch mit Blick auf das mit dem Grundstückswert eng zusammenhängende Vorbringen zur angeblichen Unverkäuflichkeit.

22

Entgegen der Auffassung der Revision liegt ein Gehörsverstoß auch nicht darin, dass die Vorinstanz von der Unsubstantiiertheit des Vorbringens zum Wert des Grundstücks und der Unverkäuflichkeit ausgegangen ist. Damit hat das Gericht den klägerischen Sachvortrag aus Gründen des formellen Rechts unberücksichtigt gelassen. Davor schützt der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. September 1992 - 2 BvR 1035/92 - WuM 1993, 235 <236> m.w.N.).

23

Die Revision meint ferner, das Oberverwaltungsgericht habe dadurch gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, dass es näher bezeichnetes Vorbringen übergangen habe. Auch dies rechtfertigt nicht die Annahme eines Verfahrensmangels. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3). Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich, so dass dahingestellt bleiben kann, ob die Beanstandungen des Klägers überhaupt den Substantiierungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügen.

24

Soweit die Revision darlegt oder ihr Vorbringen dahin verstanden werden könnte, die Vorinstanz habe Gehörsverstöße begangen, weil sie unberücksichtigt gelassen beziehungsweise fehlerhaft gewürdigt habe, dass das Grundstück mit Grundschulden belastet sei, der Kläger seine Lebensversicherung abgetreten habe und sein Vermögen zur Sicherung seiner Altersversorgung bestimmt sei, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Oberverwaltungsgericht diese Gesichtspunkte ausweislich der Urteilsgründe gewürdigt hat. Dies gilt auch für den Vortrag des Fehlens eines Krankenversicherungsschutzes. Die hieraus resultierenden Aufwendungen des Klägers waren Gegenstand der von ihm geschätzten Lebensunterhaltskosten, die das Oberverwaltungsgericht in vollem Umfang berücksichtigt hat.

25

Auch hinsichtlich der Rüge, das Berufungsgericht habe "die weiteren Kosten aus privaten Schulden und Steuerschulden" nicht berücksichtigt, fehlt es an besonderen Umständen die zweifelsfrei die Annahme rechtfertigen könnten, das Gericht habe entsprechendes Vorbringen übergangen.

26

Soweit die Revision beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe vernachlässigt, dass im Fall der vorzeitigen Rückzahlung der Darlehen eine Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten sei und dass trotz bestehender Steuerschulden keine Zwangsversteigerung des Grundstücks betrieben werde, ist dies im Berufungsverfahren schriftsätzlich nicht vorgetragen worden. Es ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass diese Gesichtspunkte Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht waren. Schon deshalb ist das Berufungsgericht nicht gehalten gewesen, in seinem Urteil darauf einzugehen. Dies gilt gleichermaßen für die Erwägungen des Klägers zu einer angeblichen Ungleichbehandlung von Mietern und Eigentümern.

27

2) Soweit mit dem Vorbringen der Revision, das Oberverwaltungsgericht habe es unterlassen, zu den Tatsachen, dass das Gewerbegrundstück unverkäuflich und nicht werthaltig sei, dass aus dem Erlös einer Veräußerung des Gewerbegrundstücks nicht einmal die bestehenden Grundschulden bedient werden könnten, dass der Bodenwert des betreffenden Grundstücks seit den Neunzigerjahren in erheblichem Umfang gesunken sei und dass der durch eine Veräußerung des Grundstücks zu erzielende Erlös maßgeblich durch erhebliche Abriss- und Sanierungskosten gemindert würde, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gerügt werden sollte, begründete auch dieses Vorbringen keinen Verfahrensmangel.

28

Für die ordnungsgemäße Begründung der Rüge mangelhafter Sachaufklärung ist substantiiert darzulegen (§ 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO), hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern deren Berücksichtigung auf der Grundlage der vordergerichtlichen Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Des Weiteren ist darzulegen, dass entweder bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. Urteil vom 20. April 2004 - BVerwG 1 C 13.03 - BVerwGE 120, 298 <303> = Buchholz 402.240 § 87 AuslG Nr. 2 S. 4 f.). An Letzterem fehlt es hier.

29

Eine Beweiserhebung war entbehrlich, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hat. Dem Tatsachengericht braucht sich eine Beweisaufnahme in der Regel nicht aufzudrängen, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter auf ein schriftsätzlich unterbreitetes Beweisangebot in der mündlichen Verhandlung nicht mehr durch Stellung eines förmlichen Beweisantrages zurückkommt (Beschluss vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17 S. 9 f., Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146 S. 8 f. und Beschluss vom 27. August 1997 - BVerwG 9 B 312.97 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 89 S. 118 f.; vgl. ferner Beschlüsse vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 114 S. 63 und vom 18. November 1996 - BVerwG 3 B 73.95 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 162 S. 75). Der Revisionsbegründungsschrift ist entgegen § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht schlüssig zu entnehmen, dass sich dem Oberverwaltungsgericht die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auch ohne einen entsprechenden förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten substantiierten Beweisantrag nach Lage des Falles ausnahmsweise hätte aufdrängen müssen. Dem sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Kläger hätte sich in Ansehung der Gründe des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts unschwer die Bedeutung der Frage der Werthaltigkeit des Gewerbegrundstücks für die Bewertung seines Vermögens als erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 erschließen müssen. Sieht er angesichts dieser Sachlage bei im Kern nicht über das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren hinausgehendem Berufungsvortrag davon ab, sein schriftsätzlich unterbreitetes Beweisangebot in der mündlichen Verhandlung wiederaufzugreifen, hätte es der Revision oblegen, Umstände darzulegen, weshalb sich dem Oberverwaltungsgericht trotz dieses Unterlassens des unter den gegebenen Umständen Gebotenen das Erfordernis einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Allein das Vorbringen, der Wert des Grundstücks und dessen Verkäuflichkeit stelle eine wesentliche Frage der Vermögensverhältnisse dar, genügt diesem Darlegungserfordernis nicht.

30

bb) Die Gesamtumstände des Einzelfalles gebieten die Annahme, dass dem Kläger erhebliches Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG zur Verfügung steht.

31

Dafür spricht, dass das vom Oberverwaltungsgericht festgestellte Vermögen den Freibetrag nach § 6 Abs. 1 VStG um ein Vielfaches übersteigt. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die sonstigen Umstände des Einzelfalles es nicht rechtfertigen, dieses Vermögen als unerheblich anzusehen. Es hat insoweit insbesondere die Einkommensverhältnisse des Klägers berücksichtigt und angenommen, dass sonstige Gesichtspunkte, die für eine unbillige Härte im Fall der Versagung von Wohngeld sprechen könnten, weder dargelegt noch ersichtlich seien. An die in diesem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die von der Vorinstanz insoweit vorgenommene Bewertung ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

32

c) Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, das Vermögen des Klägers sei als erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 zu werten, verletzt diesen nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Mit Blick darauf, dass es seine Entscheidung nicht auf der Grundlage einer starren Vermögensgrenze getroffen, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalles des Klägers im Lichte der Vorgaben des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 gewürdigt hat, fehlt es an einem gemeinsamen Bezugspunkt des Lebenssachverhalts, über den entschieden worden ist, zu den von der Revision bezeichneten Vergleichsgruppen der freiberuflich Tätigen, Angestellten, Studierenden und Rentner und damit an dem Merkmal der Vergleichbarkeit.

33

d) Die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, das Vermögen des Klägers sei als erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 anzusehen, verstößt auch nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleitete Sozialstaatsprinzip. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe fehlerhaft außer Betracht gelassen, dass eine kurzfristige Realisierung des Vermögens des Klägers undenkbar erscheine und dieser daher zur Vermeidung von Obdachlosigkeit gehalten sei, die Allgemeinheit in Anspruch zu nehmen. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt, dass der Kläger selbst nicht behaupte, es sei ihm unmöglich, über sein Kapitalvermögen kurzfristig zu verfügen, und dass seine Behauptung, das Gewerbegrundstück sei nicht unverkäuflich, gänzlich unsubstantiiert sei. An diese Tatsachenwürdigung ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da zulässige und begründete Revisionsgründe auch insoweit nicht erhoben worden sind. Bei dieser Sachlage kann von einem Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip nicht ausgegangen werden.

Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,

1.
wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde,
2.
wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder
3.
soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Wohngeld für den Zeitraum von Dezember 2009 bis November 2010.

2

Zur Begründung seines Antrages gab er im Dezember 2009 an, er beziehe ein monatliches Bruttoeinkommen von 1 €. Zudem verfüge er über Wertpapiere, die einen Kurswert von 69 645,72 € hätten. Sein Girokonto weise einen Negativsaldo von mehr als 10 500 € aus. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das sich auf 69 635,22 € belaufende Vermögen übersteige die gesetzlich vorgegebene Vermögensgrenze von 60 000 €. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

3

Im Klageverfahren hat der Kläger ausgeführt, sein aus dem Vermögen zu bestreitender monatlicher Lebensunterhalt belaufe sich auf einen Betrag von 3 486,39 €. Er sei Eigentümer eines im Jahr 1994 zum Kaufpreis von 646 500 DM erworbenen, etwa 10 000 qm großen Gewerbegrundstücks nebst aufstehendem Gebäude. Grund und Boden seien seinerzeit mit 290 000 DM, das aufstehende Gebäude sei mit 310 000 DM, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, angesetzt gewesen. Das Grundstück liege in einer strukturschwachen Gegend. Es befinde sich in einem desolaten Zustand und weise zwischenzeitlich keinerlei Wert mehr auf. Für den Kauf habe er ein Darlehen in Höhe von 500 000 DM aufgenommen, das Ende 2009 mit 255 027,42 € nebst Zinsen in Höhe von 33 531,93 € valutiert habe und mit einer Grundschuld in Höhe von 357 904,31 € und einer Lebensversicherung mit einem sich im Dezember 2009 auf 186 880,73 € belaufenden Rückkaufwert gesichert gewesen sei. Gewerbesteuerrückstände einschließlich Mahngebühren und Säumniszuschlägen hätten seinerzeit mit mehr als 10 500 € zu Buche gestanden. Aus einem weiteren Darlehensvertrag hätten Verbindlichkeiten in Höhe von 8 000 € resultiert. Seinen Gesellschaftsanteil an der bilanziell überschuldeten S. Intermöbel Handels GmbH, dessen Wert sich auf 17 895,22 € belaufe, habe er zur Sicherung einer weiteren Darlehensverbindlichkeit verpfändet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung wohngeldrechtlich erhebliches Vermögen besessen. Dieses habe sich auf einen Mindestwert von 83 876,47 € belaufen und damit den mit 80 000 € anzusetzenden Grund-Freibetrag überstiegen.

4

Im Berufungsverfahren hat der Kläger ausgeführt, der wohngeldrechtliche Grundfreibetrag sei unzutreffend bestimmt worden. Das Gewerbegrundstück sei im maßgeblichen Zeitpunkt wertlos gewesen. Jedenfalls habe es ob seiner Lage und des dauerhaft entwerteten Zustandes des aufstehenden Lager- und Verwaltungsgebäudes nicht gewinnbringend veräußert werden können. Im Zuge der drohenden Zwangsversteigerung würde auch die als Sicherung dienende Lebensversicherung verwertet werden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dieser habe für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum keinen Anspruch auf Wohngeld, da sich sein Vermögen auf mindestens 104 272,53 € belaufe. Das Kapitalvermögen habe 65 981,25 € betragen. Das Gewerbegrundstück werde zugunsten des Klägers nur mit dem seinerzeitigen Bodenwert in Höhe von 148 274,65 € berücksichtigt. In Abzug zu bringen seien eine um den Rückkaufwert der Lebensversicherung verminderte Darlehensverbindlichkeit von 68 146,69 € und - auf einen Zeitraum von zwölf Monaten bezogene - Lebenshaltungskosten von 41 836,68 €.

5

Mit seiner von dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erhebt er verschiedene Verfahrensrügen. In der Sache führt er aus, die Inanspruchnahme von Wohngeld sei nur dann missbräuchlich, wenn sie auf einen Sachverhalt gestützt werde, der in seiner ungewöhnlichen Beschaffenheit nur aus dem Ziel des Wohngeldbezuges zu erklären sei, der mithin von dem Antragsteller gleichsam zu diesem Zweck künstlich geschaffen worden sei. Hierzu habe das Berufungsgericht keine Tatsachenfeststellungen getroffen. Die Festsetzung eines Orientierungswertes von 80 000 € unterlaufe den Gesetzesvorbehalt. Sie verstoße gegen das Erfordernis, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Hierdurch unterbleibe gleichheitswidrig eine Differenzierung zwischen Eigentümern und Mietern, zwischen Freiberuflern, nichtselbständig Erwerbstätigen, Studierenden und Rentnern. Das Oberverwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass er nicht in der Lage sei, über das Grundstück ohne Zustimmung der darlehensgebenden Sparkasse zu verfügen. Die hierfür erforderlichen Verhandlungen nähmen Monate in Anspruch. Ein Abwarten sei einem Wohngeldempfänger in einem solchen Fall nicht zuzumuten. Eine entsprechende Verpflichtung verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip.

6

Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, dass dem Kläger für den Zeitraum von Dezember 2009 bis November 2010 kein Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld zusteht. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs, der sich nur aus dem Wohngeldgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl I S. 1856), geändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 2963) und vom 28. März 2009 (BGBl I S. 634) (WoGG 2008), ergeben kann, liegen nicht vor. Im Einklang mit § 21 Nr. 3 WoGG 2008 ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich eine Inanspruchnahme von Wohngeld durch den Kläger wegen dessen erheblichen Vermögens als missbräuchlich erwiese. Dieser Würdigung liegt ein zutreffend bestimmter Prüfungsmaßstab (1.) und eine revisionsgerichtlich nicht zu beanstandende Subsumtion (2.) zugrunde.

8

1. Gemäß § 21 Nr. 3 WoGG 2008 besteht ein Wohngeldanspruch nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Die Inanspruchnahme ist missbräuchlich, wenn die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls den Schluss gebieten, die Gewährung von Wohngeld widerspreche dem Zweck des Gesetzes (a). Ein Regelbeispiel einer missbräuchlichen Inanspruchnahme ist die Beantragung von Wohngeld trotz des Besitzes erheblichen Vermögens (b).

9

a) § 21 Nr. 3 WoGG 2008 gründet auf dem Gedanken, dass Wohngeld als Sozialleistung nur gewährt werden soll, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken kann. Der Ausschlussgrund knüpft an ein tatsächliches, auf die Herbeiführung der Leistungsgewährung gerichtetes Verhalten an, das mit dem in § 1 Abs. 1 WoGG 2008 geregelten Zweck des Gesetzes, Wohngeld nur zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu gewähren, nicht zu vereinbaren ist. Das Verhalten muss sich im Einzelfall aus der Perspektive eines objektiven Beobachters, wenn auch nicht als sittenwidrig, verwerflich oder gar betrügerisch (Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 66.90 - juris Rn. 19), so doch mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstellen.

10

b) Eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld ist nicht auf die - hier nicht einschlägigen - Fallgestaltungen beschränkt, in denen sich Antragsteller im Zusammenhang mit der isolierten oder doch isolierbaren Verfolgung wohngeldrechtlicher Zwecke in einer Weise verhalten, die qualitativ oder in gesteigertem Ausmaß quantitativ ungewöhnlich ist, und sich dieser Ungewöhnlichkeit wegen die Annahme aufdrängt, die Grundlage des Wohngeldanspruchs sei (gegebenenfalls insoweit) gleichsam "künstlich" oder "konstruiert" (Urteile vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 68.90, 8 C 70.90 - BVerwGE 91, 82 <88> = Buchholz 454.71 § 3 WoGG Nr. 6 S. 6 und BVerwG 8 C 66.90 a.a.O.). Ergänzt der Gesetzgeber eine Generalklausel durch Beispieltatbestände, so ist die damit getroffene Regelung regelmäßig dahingehend zu verstehen, dass bei der Gesetzesanwendung zunächst zu fragen ist, ob der Sachverhalt einem der Beispieltatbestände unterfällt. Ist dies zu bejahen, so kommt es auf die Generalklausel nicht an (Urteil vom 16. Januar 1974 - BVerwG 8 C 56.73 - Buchholz 454.71 § 18 II. WoBauG Nr. 3 S. 13). So verhält es sich hier.

11

§ 21 Nr. 3 WoGG 2008 normiert als Regelbeispiel für eine missbräuchliche Inanspruchnahme die Geltendmachung von Wohngeld durch Personen, die in der Lage sind, ihre finanziellen Verhältnisse so zu gestalten, dass sie die Belastung aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme der Allgemeinheit aufzubringen vermögen und ihnen dies aus objektiver Sicht auch zuzumuten ist (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 19. März 2012 - 12 A 2137/11 - juris Rn. 71 f. m.w.N.). Das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel und der Charakter des Wohngeldes als Sozialleistung gebieten es, dessen Inanspruchnahme als missbräuchlich anzusehen, wenn seine Gewährung zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens tatsächlich nicht notwendig ist.

12

Die Einfügung des Regelbeispiels in § 21 Nr. 3 WoGG 2008 geht maßgeblich auf eine Anregung des Bundesrates zurück, die darauf abzielte, den Ausschluss des Wohngeldes wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme bei erheblichem Vermögen in bewusster Anlehnung an § 18 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes i.d.F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 4. August 1980 (BGBl I S. 1159) (WoGG 1980) und § 18 Nr. 6 des Wohngeldgesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2676) (WoGG 2000) auf eine rechtlich gesicherte Grundlage zu stellen (BTDrucks 16/6543 S. 118 und 124 sowie BTDrucks 16/8918 S. 21). Gemäß § 18 Abs. 3 WoGG 1980 wurde Wohngeld nicht gewährt, wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Die Regelung sollte insbesondere diejenigen Fallgestaltungen erfassen, "in denen beim Antragsteller besonders vorteilhafte, nach den Regeln über die Einkommensermittlung nicht erfasste vermögenswerte Rechtspositionen (z.B. ohne Schwierigkeit zu realisierende Unterhaltsansprüche) oder sonst zu missbilligende Verhaltensweisen bestehen" (BTDrucks 8/3702 S. 83 und BTDrucks 8/3903 S. 83). Nach § 18 Nr. 6 WoGG 2000 bestand ein Anspruch auf Wohngeld nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Die Vorschrift bezog nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch die vormals eigenständig geregelten Fälle der Vermögensteuerpflicht eines zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedes im Jahr der Stellung des Antrags auf Wohngeld ein. Die Anpassung der Norm sollte eine materielle Änderung nicht bewirken, "da die Inanspruchnahme von Wohngeld in Fällen eines entsprechend großen Vermögens regelmäßig mißbräuchlich sein dürfte" (BTDrucks 14/1636 S. 189).

13

Erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 ist ein Vermögen, dessen Einsatz seinem Inhaber zur Deckung des Wohnbedarfs nach den individuellen Umständen des Einzelfalles im Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung des Ziels der Wohngeldgewährung, durch die Subventionierung der Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern, zuzumuten ist (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 - 9 ZB 05.1654 - juris Rn. 14 und vom 6. Februar 2009 - 12 ZB 08.2959 - juris Rn. 3; OVG Münster, Urteil vom 19. März 2012 - 12 A 2137/11 - juris Rn. 75; ferner Urteil vom 23. Januar 1990 - BVerwG 8 C 58.89 - BVerwGE 84, 278 <282> = Buchholz 454.71 § 11 WoGG Nr. 3 S. 3). Dies knüpft an den das Wohngeldgesetz prägenden Grundgedanken an, dass Wohngeld als Sozialleistung nur gewährt werden soll, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken kann. Wer über beträchtliches Vermögen verfügt, dessen Einsatz zur Deckung des jeweiligen Bedarfs zuzumuten ist, soll mangels Bedürftigkeit nicht die Unterstützung der Allgemeinheit in Anspruch nehmen (vgl. VGH München a.a.O. Rn. 13).

14

Die Zumutbarkeit des Einsatzes des Vermögens zur Deckung des Wohnbedarfs ist im Lichte der individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. Dementsprechend verbietet sich ihre Bestimmung anhand einer pauschalen und starren Vermögensgrenze, jenseits derer die Inanspruchnahme von Wohngeld ohne Weiteres als missbräuchlich anzusehen wäre. Soweit im Rahmen der behördlichen oder gerichtlichen Prüfung wertmäßig von Orientierungs-, Richt- oder Vergleichsgrößen ausgegangen wird, deren Höhe sich unter Berücksichtigung der weitreichenden Vermögenstoleranz des Wohngeldgesetzes an dem in § 6 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes (VStG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl I S. 2467), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2001 (BGBl I S. 2785), geregelten Freibetrag von etwa 61 000 € für die erste zu berücksichtigende unbeschränkt steuerpflichtige Person anlehnt (vgl. auch Nr. 21.36 Abs. 1 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 i.d.F. vom 29. April 2009 ), begegnet dies keinen Bedenken, solange diesen Größen nicht die Bedeutung einer starren Vermögens(-unter-)-grenze mit Bindungswirkung beigemessen wird (ebenso VGH München, Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 a.a.O. Rn. 14, vom 11. Januar 2006 - 9 C 05.2277 - juris Rn. 65 und vom 6. Februar 2009 a.a.O. Rn. 3; OVG Münster, Urteil vom 19. März 2012 a.a.O. Rn. 77). Von einer Orientierung an der Höhe des Freibetrages nach § 6 Abs. 1 VStG ist der Gesetzgeber auch nach der Aufhebung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG 1980 weder im Zuge des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2534; vgl. BTDrucks 14/1636 S. 189) noch im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl I S. 1856; vgl. BTDrucks 16/6543 S. 118) abgerückt. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Ausrichtung an der Freibetragsgrenze hinsichtlich der Vermögenssteuer nicht gegen den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes. Diese Orientierung dient der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erhebliches Vermögen", sie ist - wie aufgezeigt - auf den sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergebenden Willen des Gesetzgebers zurückzuführen und bewirkt zudem keine starre, mit Bindungswirkung versehene Betragsgrenze.

15

Eine entsprechende Orientierung entbindet indes weder die Behörden noch die Verwaltungsgerichte von der Pflicht, die Erheblichkeit des Vermögens auf der Grundlage der Gesamtumstände des Einzelfalles zu bestimmen. Auch ein den Freibetrag deutlich übersteigendes Vermögen kann daher wohngeldrechtlich unschädlich sein, sofern die tatsächlichen Verhältnisse die Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme - im Lichte einer dem Normzweck entsprechenden Anwendung des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - nicht rechtfertigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2010 - OVG 9 N 8.09 - juris Rn. 13). Ebenso wenig erscheint es ausgeschlossen, dass ein den Freibetrag unterschreitendes Vermögen im Einzelfall wohngeldrechtlich beachtlich sein kann.

16

2. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger verfüge über erhebliches Vermögen im Sinne von § 21 Nr. 3 WoGG 2008, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (a). Diese Beurteilung verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (b) noch gegen das Sozialstaatsgebot (c).

17

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wohngeld, weil ihm nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erhebliches Vermögen zur Verfügung steht.

18

aa) Der Senat ist an die tatsächliche Feststellung, der Kläger habe im Zeitpunkt der Antragstellung über ein Vermögen in Höhe von 146 109,21 € verfügt, von dem auf der Grundlage seiner Angaben zu erwartende jährliche Lebenshaltungskosten in Höhe von 41 836,68 € abzuziehen seien, gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da insoweit seitens der Revision keine zulässigen und begründeten Verfahrensgründe vorgebracht worden sind. Ohne Erfolg bleibt insoweit die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) (1). Soweit das Vorbringen zudem als Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu würdigen sein sollte, vermöchte auch diese nicht die Annahme eines Verfahrensfehlers zu rechtfertigen (2).

19

1) Die Revision sieht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs unter verschiedenen Gesichtspunkten mit unterschiedlichen Begründungen als verletzt an. Diese Beanstandungen, die allein Grundlage der revisionsgerichtlichen Prüfung sein können, haben keinen Erfolg.

20

Der Kläger ist der Auffassung, ein Gehörsverstoß liege darin, dass das Oberverwaltungsgericht keinen Beweis erhoben habe. Eine Beweiserhebung sei geboten gewesen zu seinen Behauptungen, der Bodenwert sei seit Erwerb des Grundstücks gesunken, im Fall der Veräußerung des Grundstücks könnten nicht einmal die Grundschulden bedient werden, der Wert des Grundstücks sei durch die Notwendigkeit gemindert, das auf ihm befindliche Gebäude zu sanieren oder abzureißen, sowie das Grundstück sei wertlos und unverkäuflich. Die so begründeten Rügen rechtfertigen schon deshalb nicht die Annahme einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil der Kläger es versäumt hat, sich durch die Stellung von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht das nunmehr als verwehrt gerügte rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2008 - BVerwG 6 B 70.08 - juris Rn. 14). Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt, wenn ein Verfahrensbeteiligter die prozessuale Möglichkeit hatte, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht hat (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 22. August 1985 - BVerwG 3 C 17.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 175 S. 64 und BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86 - BVerfGE 74, 220 <225> m.w.N.).

21

Der Rüge der Revision, das Oberverwaltungsgericht habe durch Verletzung der richterlichen Hinweispflicht gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, ist ebenfalls kein Erfolg beschieden. Der Kläger ist der Auffassung, das Gericht hätte darauf hinweisen müssen, dass es von der Unsubstantiiertheit des Vortrags zum Wert des Grundstücks und dessen Unverkäuflichkeit ausgehe, dass es nicht annehme, der Grundstückswert sei seit dem Erwerb gesunken, und dass es keinen Beweis zu der Behauptung erheben werde, dass das Grundstück eine Wertminderung deshalb erfahren habe, weil das auf ihm befindliche Gebäude sanierungsbedürftig sei oder abgerissen werden müsse. Dem ist nicht zu folgen. Da das Oberverwaltungsgericht dem Vorbringen des Klägers zum Grundstückswert und zur Unverkäuflichkeit wegen Unsubstantiiertheit nicht nachgegangen ist, kommt es im vorliegenden Zusammenhang allein darauf an, ob es gehalten gewesen wäre, vor seiner Entscheidung darauf hinzuweisen, dass es in seinem Urteil annehmen werde, der Vortrag sei nicht substantiiert. Das ist nicht der Fall. Zwar konkretisiert die dem Vorsitzenden obliegende Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs mit dem Ziel, Überraschungsentscheidungen zu vermeiden (vgl. Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 <266 f.> = Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Erörterungspflicht Nr. 11 S. 4 f. und Beschluss vom 14. Oktober 2004 - BVerwG 6 B 6.04 - juris Rn. 88). Jedoch folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2008 - BVerwG 5 B 54.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 8 m.w.N.). Eines Hinweises bedarf es hingegen ausnahmsweise dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem oder mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2008 a.a.O. und BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341 <345 f.>). So lag es hier nicht. Bereits das Verwaltungsgericht hatte das Vorbringen des Klägers zum Wert des Grundstücks als unsubstantiiert angesehen. Schon in Anbetracht des im Kern deckungsgleichen Berufungsvortrages lag es nicht fern, dass diese Wertung auch im zweitinstanzlichen Verfahren Bedeutung erlangen würde, und zwar auch mit Blick auf das mit dem Grundstückswert eng zusammenhängende Vorbringen zur angeblichen Unverkäuflichkeit.

22

Entgegen der Auffassung der Revision liegt ein Gehörsverstoß auch nicht darin, dass die Vorinstanz von der Unsubstantiiertheit des Vorbringens zum Wert des Grundstücks und der Unverkäuflichkeit ausgegangen ist. Damit hat das Gericht den klägerischen Sachvortrag aus Gründen des formellen Rechts unberücksichtigt gelassen. Davor schützt der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. September 1992 - 2 BvR 1035/92 - WuM 1993, 235 <236> m.w.N.).

23

Die Revision meint ferner, das Oberverwaltungsgericht habe dadurch gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, dass es näher bezeichnetes Vorbringen übergangen habe. Auch dies rechtfertigt nicht die Annahme eines Verfahrensmangels. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3). Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich, so dass dahingestellt bleiben kann, ob die Beanstandungen des Klägers überhaupt den Substantiierungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügen.

24

Soweit die Revision darlegt oder ihr Vorbringen dahin verstanden werden könnte, die Vorinstanz habe Gehörsverstöße begangen, weil sie unberücksichtigt gelassen beziehungsweise fehlerhaft gewürdigt habe, dass das Grundstück mit Grundschulden belastet sei, der Kläger seine Lebensversicherung abgetreten habe und sein Vermögen zur Sicherung seiner Altersversorgung bestimmt sei, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Oberverwaltungsgericht diese Gesichtspunkte ausweislich der Urteilsgründe gewürdigt hat. Dies gilt auch für den Vortrag des Fehlens eines Krankenversicherungsschutzes. Die hieraus resultierenden Aufwendungen des Klägers waren Gegenstand der von ihm geschätzten Lebensunterhaltskosten, die das Oberverwaltungsgericht in vollem Umfang berücksichtigt hat.

25

Auch hinsichtlich der Rüge, das Berufungsgericht habe "die weiteren Kosten aus privaten Schulden und Steuerschulden" nicht berücksichtigt, fehlt es an besonderen Umständen die zweifelsfrei die Annahme rechtfertigen könnten, das Gericht habe entsprechendes Vorbringen übergangen.

26

Soweit die Revision beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe vernachlässigt, dass im Fall der vorzeitigen Rückzahlung der Darlehen eine Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten sei und dass trotz bestehender Steuerschulden keine Zwangsversteigerung des Grundstücks betrieben werde, ist dies im Berufungsverfahren schriftsätzlich nicht vorgetragen worden. Es ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass diese Gesichtspunkte Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht waren. Schon deshalb ist das Berufungsgericht nicht gehalten gewesen, in seinem Urteil darauf einzugehen. Dies gilt gleichermaßen für die Erwägungen des Klägers zu einer angeblichen Ungleichbehandlung von Mietern und Eigentümern.

27

2) Soweit mit dem Vorbringen der Revision, das Oberverwaltungsgericht habe es unterlassen, zu den Tatsachen, dass das Gewerbegrundstück unverkäuflich und nicht werthaltig sei, dass aus dem Erlös einer Veräußerung des Gewerbegrundstücks nicht einmal die bestehenden Grundschulden bedient werden könnten, dass der Bodenwert des betreffenden Grundstücks seit den Neunzigerjahren in erheblichem Umfang gesunken sei und dass der durch eine Veräußerung des Grundstücks zu erzielende Erlös maßgeblich durch erhebliche Abriss- und Sanierungskosten gemindert würde, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gerügt werden sollte, begründete auch dieses Vorbringen keinen Verfahrensmangel.

28

Für die ordnungsgemäße Begründung der Rüge mangelhafter Sachaufklärung ist substantiiert darzulegen (§ 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO), hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern deren Berücksichtigung auf der Grundlage der vordergerichtlichen Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Des Weiteren ist darzulegen, dass entweder bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. Urteil vom 20. April 2004 - BVerwG 1 C 13.03 - BVerwGE 120, 298 <303> = Buchholz 402.240 § 87 AuslG Nr. 2 S. 4 f.). An Letzterem fehlt es hier.

29

Eine Beweiserhebung war entbehrlich, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hat. Dem Tatsachengericht braucht sich eine Beweisaufnahme in der Regel nicht aufzudrängen, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter auf ein schriftsätzlich unterbreitetes Beweisangebot in der mündlichen Verhandlung nicht mehr durch Stellung eines förmlichen Beweisantrages zurückkommt (Beschluss vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17 S. 9 f., Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146 S. 8 f. und Beschluss vom 27. August 1997 - BVerwG 9 B 312.97 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 89 S. 118 f.; vgl. ferner Beschlüsse vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 114 S. 63 und vom 18. November 1996 - BVerwG 3 B 73.95 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 162 S. 75). Der Revisionsbegründungsschrift ist entgegen § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht schlüssig zu entnehmen, dass sich dem Oberverwaltungsgericht die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auch ohne einen entsprechenden förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten substantiierten Beweisantrag nach Lage des Falles ausnahmsweise hätte aufdrängen müssen. Dem sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Kläger hätte sich in Ansehung der Gründe des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts unschwer die Bedeutung der Frage der Werthaltigkeit des Gewerbegrundstücks für die Bewertung seines Vermögens als erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 erschließen müssen. Sieht er angesichts dieser Sachlage bei im Kern nicht über das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren hinausgehendem Berufungsvortrag davon ab, sein schriftsätzlich unterbreitetes Beweisangebot in der mündlichen Verhandlung wiederaufzugreifen, hätte es der Revision oblegen, Umstände darzulegen, weshalb sich dem Oberverwaltungsgericht trotz dieses Unterlassens des unter den gegebenen Umständen Gebotenen das Erfordernis einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Allein das Vorbringen, der Wert des Grundstücks und dessen Verkäuflichkeit stelle eine wesentliche Frage der Vermögensverhältnisse dar, genügt diesem Darlegungserfordernis nicht.

30

bb) Die Gesamtumstände des Einzelfalles gebieten die Annahme, dass dem Kläger erhebliches Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG zur Verfügung steht.

31

Dafür spricht, dass das vom Oberverwaltungsgericht festgestellte Vermögen den Freibetrag nach § 6 Abs. 1 VStG um ein Vielfaches übersteigt. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die sonstigen Umstände des Einzelfalles es nicht rechtfertigen, dieses Vermögen als unerheblich anzusehen. Es hat insoweit insbesondere die Einkommensverhältnisse des Klägers berücksichtigt und angenommen, dass sonstige Gesichtspunkte, die für eine unbillige Härte im Fall der Versagung von Wohngeld sprechen könnten, weder dargelegt noch ersichtlich seien. An die in diesem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die von der Vorinstanz insoweit vorgenommene Bewertung ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

32

c) Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, das Vermögen des Klägers sei als erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 zu werten, verletzt diesen nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Mit Blick darauf, dass es seine Entscheidung nicht auf der Grundlage einer starren Vermögensgrenze getroffen, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalles des Klägers im Lichte der Vorgaben des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 gewürdigt hat, fehlt es an einem gemeinsamen Bezugspunkt des Lebenssachverhalts, über den entschieden worden ist, zu den von der Revision bezeichneten Vergleichsgruppen der freiberuflich Tätigen, Angestellten, Studierenden und Rentner und damit an dem Merkmal der Vergleichbarkeit.

33

d) Die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, das Vermögen des Klägers sei als erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 anzusehen, verstößt auch nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleitete Sozialstaatsprinzip. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe fehlerhaft außer Betracht gelassen, dass eine kurzfristige Realisierung des Vermögens des Klägers undenkbar erscheine und dieser daher zur Vermeidung von Obdachlosigkeit gehalten sei, die Allgemeinheit in Anspruch zu nehmen. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt, dass der Kläger selbst nicht behaupte, es sei ihm unmöglich, über sein Kapitalvermögen kurzfristig zu verfügen, und dass seine Behauptung, das Gewerbegrundstück sei nicht unverkäuflich, gänzlich unsubstantiiert sei. An diese Tatsachenwürdigung ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da zulässige und begründete Revisionsgründe auch insoweit nicht erhoben worden sind. Bei dieser Sachlage kann von einem Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip nicht ausgegangen werden.

(1) (weggefallen)

(2) Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern eine der folgenden Leistungen dem Grunde nach zusteht oder im Fall ihres Antrages dem Grunde nach zustünde:

1.
Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
2.
Leistungen nach den §§ 56, 116 Absatz 3 oder 4 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
3.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa.
Satz 1 gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben. Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Ist Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, ist das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiterzuleisten; § 27 Abs. 2 und § 28 bleiben unberührt.

(1) Bei der Veranlagung einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person bleiben 120.000 Deutsche Mark und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten 240.000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei.

(2) Für jedes Kind, das mit einem Steuerpflichtigen oder mit Ehegatten zusammen veranlagt wird, sind weitere 120.000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei. Kinder im Sinne des Gesetzes sind eheliche Kinder, für ehelich erklärte Kinder, nichteheliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder.

(3) Weitere 50.000 Deutsche Mark sind steuerfrei, wenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre behindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit einem Grad der Behinderung von 100 ist. Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen veranlagt (§ 14 des Vermögensteuergesetzes), wird der Freibetrag mit der Zahl der zusammen veranlagten Steuerpflichtigen, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, vervielfacht.

(4)

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Wohngeld für den Zeitraum von Dezember 2009 bis November 2010.

2

Zur Begründung seines Antrages gab er im Dezember 2009 an, er beziehe ein monatliches Bruttoeinkommen von 1 €. Zudem verfüge er über Wertpapiere, die einen Kurswert von 69 645,72 € hätten. Sein Girokonto weise einen Negativsaldo von mehr als 10 500 € aus. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das sich auf 69 635,22 € belaufende Vermögen übersteige die gesetzlich vorgegebene Vermögensgrenze von 60 000 €. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

3

Im Klageverfahren hat der Kläger ausgeführt, sein aus dem Vermögen zu bestreitender monatlicher Lebensunterhalt belaufe sich auf einen Betrag von 3 486,39 €. Er sei Eigentümer eines im Jahr 1994 zum Kaufpreis von 646 500 DM erworbenen, etwa 10 000 qm großen Gewerbegrundstücks nebst aufstehendem Gebäude. Grund und Boden seien seinerzeit mit 290 000 DM, das aufstehende Gebäude sei mit 310 000 DM, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, angesetzt gewesen. Das Grundstück liege in einer strukturschwachen Gegend. Es befinde sich in einem desolaten Zustand und weise zwischenzeitlich keinerlei Wert mehr auf. Für den Kauf habe er ein Darlehen in Höhe von 500 000 DM aufgenommen, das Ende 2009 mit 255 027,42 € nebst Zinsen in Höhe von 33 531,93 € valutiert habe und mit einer Grundschuld in Höhe von 357 904,31 € und einer Lebensversicherung mit einem sich im Dezember 2009 auf 186 880,73 € belaufenden Rückkaufwert gesichert gewesen sei. Gewerbesteuerrückstände einschließlich Mahngebühren und Säumniszuschlägen hätten seinerzeit mit mehr als 10 500 € zu Buche gestanden. Aus einem weiteren Darlehensvertrag hätten Verbindlichkeiten in Höhe von 8 000 € resultiert. Seinen Gesellschaftsanteil an der bilanziell überschuldeten S. Intermöbel Handels GmbH, dessen Wert sich auf 17 895,22 € belaufe, habe er zur Sicherung einer weiteren Darlehensverbindlichkeit verpfändet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung wohngeldrechtlich erhebliches Vermögen besessen. Dieses habe sich auf einen Mindestwert von 83 876,47 € belaufen und damit den mit 80 000 € anzusetzenden Grund-Freibetrag überstiegen.

4

Im Berufungsverfahren hat der Kläger ausgeführt, der wohngeldrechtliche Grundfreibetrag sei unzutreffend bestimmt worden. Das Gewerbegrundstück sei im maßgeblichen Zeitpunkt wertlos gewesen. Jedenfalls habe es ob seiner Lage und des dauerhaft entwerteten Zustandes des aufstehenden Lager- und Verwaltungsgebäudes nicht gewinnbringend veräußert werden können. Im Zuge der drohenden Zwangsversteigerung würde auch die als Sicherung dienende Lebensversicherung verwertet werden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dieser habe für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum keinen Anspruch auf Wohngeld, da sich sein Vermögen auf mindestens 104 272,53 € belaufe. Das Kapitalvermögen habe 65 981,25 € betragen. Das Gewerbegrundstück werde zugunsten des Klägers nur mit dem seinerzeitigen Bodenwert in Höhe von 148 274,65 € berücksichtigt. In Abzug zu bringen seien eine um den Rückkaufwert der Lebensversicherung verminderte Darlehensverbindlichkeit von 68 146,69 € und - auf einen Zeitraum von zwölf Monaten bezogene - Lebenshaltungskosten von 41 836,68 €.

5

Mit seiner von dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erhebt er verschiedene Verfahrensrügen. In der Sache führt er aus, die Inanspruchnahme von Wohngeld sei nur dann missbräuchlich, wenn sie auf einen Sachverhalt gestützt werde, der in seiner ungewöhnlichen Beschaffenheit nur aus dem Ziel des Wohngeldbezuges zu erklären sei, der mithin von dem Antragsteller gleichsam zu diesem Zweck künstlich geschaffen worden sei. Hierzu habe das Berufungsgericht keine Tatsachenfeststellungen getroffen. Die Festsetzung eines Orientierungswertes von 80 000 € unterlaufe den Gesetzesvorbehalt. Sie verstoße gegen das Erfordernis, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Hierdurch unterbleibe gleichheitswidrig eine Differenzierung zwischen Eigentümern und Mietern, zwischen Freiberuflern, nichtselbständig Erwerbstätigen, Studierenden und Rentnern. Das Oberverwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass er nicht in der Lage sei, über das Grundstück ohne Zustimmung der darlehensgebenden Sparkasse zu verfügen. Die hierfür erforderlichen Verhandlungen nähmen Monate in Anspruch. Ein Abwarten sei einem Wohngeldempfänger in einem solchen Fall nicht zuzumuten. Eine entsprechende Verpflichtung verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip.

6

Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, dass dem Kläger für den Zeitraum von Dezember 2009 bis November 2010 kein Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld zusteht. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs, der sich nur aus dem Wohngeldgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl I S. 1856), geändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 2963) und vom 28. März 2009 (BGBl I S. 634) (WoGG 2008), ergeben kann, liegen nicht vor. Im Einklang mit § 21 Nr. 3 WoGG 2008 ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich eine Inanspruchnahme von Wohngeld durch den Kläger wegen dessen erheblichen Vermögens als missbräuchlich erwiese. Dieser Würdigung liegt ein zutreffend bestimmter Prüfungsmaßstab (1.) und eine revisionsgerichtlich nicht zu beanstandende Subsumtion (2.) zugrunde.

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1. Gemäß § 21 Nr. 3 WoGG 2008 besteht ein Wohngeldanspruch nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Die Inanspruchnahme ist missbräuchlich, wenn die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls den Schluss gebieten, die Gewährung von Wohngeld widerspreche dem Zweck des Gesetzes (a). Ein Regelbeispiel einer missbräuchlichen Inanspruchnahme ist die Beantragung von Wohngeld trotz des Besitzes erheblichen Vermögens (b).

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a) § 21 Nr. 3 WoGG 2008 gründet auf dem Gedanken, dass Wohngeld als Sozialleistung nur gewährt werden soll, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken kann. Der Ausschlussgrund knüpft an ein tatsächliches, auf die Herbeiführung der Leistungsgewährung gerichtetes Verhalten an, das mit dem in § 1 Abs. 1 WoGG 2008 geregelten Zweck des Gesetzes, Wohngeld nur zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu gewähren, nicht zu vereinbaren ist. Das Verhalten muss sich im Einzelfall aus der Perspektive eines objektiven Beobachters, wenn auch nicht als sittenwidrig, verwerflich oder gar betrügerisch (Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 66.90 - juris Rn. 19), so doch mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstellen.

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b) Eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld ist nicht auf die - hier nicht einschlägigen - Fallgestaltungen beschränkt, in denen sich Antragsteller im Zusammenhang mit der isolierten oder doch isolierbaren Verfolgung wohngeldrechtlicher Zwecke in einer Weise verhalten, die qualitativ oder in gesteigertem Ausmaß quantitativ ungewöhnlich ist, und sich dieser Ungewöhnlichkeit wegen die Annahme aufdrängt, die Grundlage des Wohngeldanspruchs sei (gegebenenfalls insoweit) gleichsam "künstlich" oder "konstruiert" (Urteile vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 68.90, 8 C 70.90 - BVerwGE 91, 82 <88> = Buchholz 454.71 § 3 WoGG Nr. 6 S. 6 und BVerwG 8 C 66.90 a.a.O.). Ergänzt der Gesetzgeber eine Generalklausel durch Beispieltatbestände, so ist die damit getroffene Regelung regelmäßig dahingehend zu verstehen, dass bei der Gesetzesanwendung zunächst zu fragen ist, ob der Sachverhalt einem der Beispieltatbestände unterfällt. Ist dies zu bejahen, so kommt es auf die Generalklausel nicht an (Urteil vom 16. Januar 1974 - BVerwG 8 C 56.73 - Buchholz 454.71 § 18 II. WoBauG Nr. 3 S. 13). So verhält es sich hier.

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§ 21 Nr. 3 WoGG 2008 normiert als Regelbeispiel für eine missbräuchliche Inanspruchnahme die Geltendmachung von Wohngeld durch Personen, die in der Lage sind, ihre finanziellen Verhältnisse so zu gestalten, dass sie die Belastung aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme der Allgemeinheit aufzubringen vermögen und ihnen dies aus objektiver Sicht auch zuzumuten ist (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 19. März 2012 - 12 A 2137/11 - juris Rn. 71 f. m.w.N.). Das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel und der Charakter des Wohngeldes als Sozialleistung gebieten es, dessen Inanspruchnahme als missbräuchlich anzusehen, wenn seine Gewährung zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens tatsächlich nicht notwendig ist.

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Die Einfügung des Regelbeispiels in § 21 Nr. 3 WoGG 2008 geht maßgeblich auf eine Anregung des Bundesrates zurück, die darauf abzielte, den Ausschluss des Wohngeldes wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme bei erheblichem Vermögen in bewusster Anlehnung an § 18 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes i.d.F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 4. August 1980 (BGBl I S. 1159) (WoGG 1980) und § 18 Nr. 6 des Wohngeldgesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2676) (WoGG 2000) auf eine rechtlich gesicherte Grundlage zu stellen (BTDrucks 16/6543 S. 118 und 124 sowie BTDrucks 16/8918 S. 21). Gemäß § 18 Abs. 3 WoGG 1980 wurde Wohngeld nicht gewährt, wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Die Regelung sollte insbesondere diejenigen Fallgestaltungen erfassen, "in denen beim Antragsteller besonders vorteilhafte, nach den Regeln über die Einkommensermittlung nicht erfasste vermögenswerte Rechtspositionen (z.B. ohne Schwierigkeit zu realisierende Unterhaltsansprüche) oder sonst zu missbilligende Verhaltensweisen bestehen" (BTDrucks 8/3702 S. 83 und BTDrucks 8/3903 S. 83). Nach § 18 Nr. 6 WoGG 2000 bestand ein Anspruch auf Wohngeld nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Die Vorschrift bezog nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch die vormals eigenständig geregelten Fälle der Vermögensteuerpflicht eines zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedes im Jahr der Stellung des Antrags auf Wohngeld ein. Die Anpassung der Norm sollte eine materielle Änderung nicht bewirken, "da die Inanspruchnahme von Wohngeld in Fällen eines entsprechend großen Vermögens regelmäßig mißbräuchlich sein dürfte" (BTDrucks 14/1636 S. 189).

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Erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 ist ein Vermögen, dessen Einsatz seinem Inhaber zur Deckung des Wohnbedarfs nach den individuellen Umständen des Einzelfalles im Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung des Ziels der Wohngeldgewährung, durch die Subventionierung der Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern, zuzumuten ist (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 - 9 ZB 05.1654 - juris Rn. 14 und vom 6. Februar 2009 - 12 ZB 08.2959 - juris Rn. 3; OVG Münster, Urteil vom 19. März 2012 - 12 A 2137/11 - juris Rn. 75; ferner Urteil vom 23. Januar 1990 - BVerwG 8 C 58.89 - BVerwGE 84, 278 <282> = Buchholz 454.71 § 11 WoGG Nr. 3 S. 3). Dies knüpft an den das Wohngeldgesetz prägenden Grundgedanken an, dass Wohngeld als Sozialleistung nur gewährt werden soll, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken kann. Wer über beträchtliches Vermögen verfügt, dessen Einsatz zur Deckung des jeweiligen Bedarfs zuzumuten ist, soll mangels Bedürftigkeit nicht die Unterstützung der Allgemeinheit in Anspruch nehmen (vgl. VGH München a.a.O. Rn. 13).

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Die Zumutbarkeit des Einsatzes des Vermögens zur Deckung des Wohnbedarfs ist im Lichte der individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. Dementsprechend verbietet sich ihre Bestimmung anhand einer pauschalen und starren Vermögensgrenze, jenseits derer die Inanspruchnahme von Wohngeld ohne Weiteres als missbräuchlich anzusehen wäre. Soweit im Rahmen der behördlichen oder gerichtlichen Prüfung wertmäßig von Orientierungs-, Richt- oder Vergleichsgrößen ausgegangen wird, deren Höhe sich unter Berücksichtigung der weitreichenden Vermögenstoleranz des Wohngeldgesetzes an dem in § 6 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes (VStG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl I S. 2467), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2001 (BGBl I S. 2785), geregelten Freibetrag von etwa 61 000 € für die erste zu berücksichtigende unbeschränkt steuerpflichtige Person anlehnt (vgl. auch Nr. 21.36 Abs. 1 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 i.d.F. vom 29. April 2009 ), begegnet dies keinen Bedenken, solange diesen Größen nicht die Bedeutung einer starren Vermögens(-unter-)-grenze mit Bindungswirkung beigemessen wird (ebenso VGH München, Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 a.a.O. Rn. 14, vom 11. Januar 2006 - 9 C 05.2277 - juris Rn. 65 und vom 6. Februar 2009 a.a.O. Rn. 3; OVG Münster, Urteil vom 19. März 2012 a.a.O. Rn. 77). Von einer Orientierung an der Höhe des Freibetrages nach § 6 Abs. 1 VStG ist der Gesetzgeber auch nach der Aufhebung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG 1980 weder im Zuge des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2534; vgl. BTDrucks 14/1636 S. 189) noch im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl I S. 1856; vgl. BTDrucks 16/6543 S. 118) abgerückt. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Ausrichtung an der Freibetragsgrenze hinsichtlich der Vermögenssteuer nicht gegen den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes. Diese Orientierung dient der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erhebliches Vermögen", sie ist - wie aufgezeigt - auf den sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergebenden Willen des Gesetzgebers zurückzuführen und bewirkt zudem keine starre, mit Bindungswirkung versehene Betragsgrenze.

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Eine entsprechende Orientierung entbindet indes weder die Behörden noch die Verwaltungsgerichte von der Pflicht, die Erheblichkeit des Vermögens auf der Grundlage der Gesamtumstände des Einzelfalles zu bestimmen. Auch ein den Freibetrag deutlich übersteigendes Vermögen kann daher wohngeldrechtlich unschädlich sein, sofern die tatsächlichen Verhältnisse die Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme - im Lichte einer dem Normzweck entsprechenden Anwendung des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - nicht rechtfertigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2010 - OVG 9 N 8.09 - juris Rn. 13). Ebenso wenig erscheint es ausgeschlossen, dass ein den Freibetrag unterschreitendes Vermögen im Einzelfall wohngeldrechtlich beachtlich sein kann.

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2. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger verfüge über erhebliches Vermögen im Sinne von § 21 Nr. 3 WoGG 2008, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (a). Diese Beurteilung verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (b) noch gegen das Sozialstaatsgebot (c).

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a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wohngeld, weil ihm nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erhebliches Vermögen zur Verfügung steht.

18

aa) Der Senat ist an die tatsächliche Feststellung, der Kläger habe im Zeitpunkt der Antragstellung über ein Vermögen in Höhe von 146 109,21 € verfügt, von dem auf der Grundlage seiner Angaben zu erwartende jährliche Lebenshaltungskosten in Höhe von 41 836,68 € abzuziehen seien, gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da insoweit seitens der Revision keine zulässigen und begründeten Verfahrensgründe vorgebracht worden sind. Ohne Erfolg bleibt insoweit die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) (1). Soweit das Vorbringen zudem als Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu würdigen sein sollte, vermöchte auch diese nicht die Annahme eines Verfahrensfehlers zu rechtfertigen (2).

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1) Die Revision sieht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs unter verschiedenen Gesichtspunkten mit unterschiedlichen Begründungen als verletzt an. Diese Beanstandungen, die allein Grundlage der revisionsgerichtlichen Prüfung sein können, haben keinen Erfolg.

20

Der Kläger ist der Auffassung, ein Gehörsverstoß liege darin, dass das Oberverwaltungsgericht keinen Beweis erhoben habe. Eine Beweiserhebung sei geboten gewesen zu seinen Behauptungen, der Bodenwert sei seit Erwerb des Grundstücks gesunken, im Fall der Veräußerung des Grundstücks könnten nicht einmal die Grundschulden bedient werden, der Wert des Grundstücks sei durch die Notwendigkeit gemindert, das auf ihm befindliche Gebäude zu sanieren oder abzureißen, sowie das Grundstück sei wertlos und unverkäuflich. Die so begründeten Rügen rechtfertigen schon deshalb nicht die Annahme einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil der Kläger es versäumt hat, sich durch die Stellung von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht das nunmehr als verwehrt gerügte rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2008 - BVerwG 6 B 70.08 - juris Rn. 14). Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt, wenn ein Verfahrensbeteiligter die prozessuale Möglichkeit hatte, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht hat (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 22. August 1985 - BVerwG 3 C 17.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 175 S. 64 und BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86 - BVerfGE 74, 220 <225> m.w.N.).

21

Der Rüge der Revision, das Oberverwaltungsgericht habe durch Verletzung der richterlichen Hinweispflicht gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, ist ebenfalls kein Erfolg beschieden. Der Kläger ist der Auffassung, das Gericht hätte darauf hinweisen müssen, dass es von der Unsubstantiiertheit des Vortrags zum Wert des Grundstücks und dessen Unverkäuflichkeit ausgehe, dass es nicht annehme, der Grundstückswert sei seit dem Erwerb gesunken, und dass es keinen Beweis zu der Behauptung erheben werde, dass das Grundstück eine Wertminderung deshalb erfahren habe, weil das auf ihm befindliche Gebäude sanierungsbedürftig sei oder abgerissen werden müsse. Dem ist nicht zu folgen. Da das Oberverwaltungsgericht dem Vorbringen des Klägers zum Grundstückswert und zur Unverkäuflichkeit wegen Unsubstantiiertheit nicht nachgegangen ist, kommt es im vorliegenden Zusammenhang allein darauf an, ob es gehalten gewesen wäre, vor seiner Entscheidung darauf hinzuweisen, dass es in seinem Urteil annehmen werde, der Vortrag sei nicht substantiiert. Das ist nicht der Fall. Zwar konkretisiert die dem Vorsitzenden obliegende Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs mit dem Ziel, Überraschungsentscheidungen zu vermeiden (vgl. Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 <266 f.> = Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Erörterungspflicht Nr. 11 S. 4 f. und Beschluss vom 14. Oktober 2004 - BVerwG 6 B 6.04 - juris Rn. 88). Jedoch folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2008 - BVerwG 5 B 54.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 8 m.w.N.). Eines Hinweises bedarf es hingegen ausnahmsweise dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem oder mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2008 a.a.O. und BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341 <345 f.>). So lag es hier nicht. Bereits das Verwaltungsgericht hatte das Vorbringen des Klägers zum Wert des Grundstücks als unsubstantiiert angesehen. Schon in Anbetracht des im Kern deckungsgleichen Berufungsvortrages lag es nicht fern, dass diese Wertung auch im zweitinstanzlichen Verfahren Bedeutung erlangen würde, und zwar auch mit Blick auf das mit dem Grundstückswert eng zusammenhängende Vorbringen zur angeblichen Unverkäuflichkeit.

22

Entgegen der Auffassung der Revision liegt ein Gehörsverstoß auch nicht darin, dass die Vorinstanz von der Unsubstantiiertheit des Vorbringens zum Wert des Grundstücks und der Unverkäuflichkeit ausgegangen ist. Damit hat das Gericht den klägerischen Sachvortrag aus Gründen des formellen Rechts unberücksichtigt gelassen. Davor schützt der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. September 1992 - 2 BvR 1035/92 - WuM 1993, 235 <236> m.w.N.).

23

Die Revision meint ferner, das Oberverwaltungsgericht habe dadurch gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, dass es näher bezeichnetes Vorbringen übergangen habe. Auch dies rechtfertigt nicht die Annahme eines Verfahrensmangels. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3). Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich, so dass dahingestellt bleiben kann, ob die Beanstandungen des Klägers überhaupt den Substantiierungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügen.

24

Soweit die Revision darlegt oder ihr Vorbringen dahin verstanden werden könnte, die Vorinstanz habe Gehörsverstöße begangen, weil sie unberücksichtigt gelassen beziehungsweise fehlerhaft gewürdigt habe, dass das Grundstück mit Grundschulden belastet sei, der Kläger seine Lebensversicherung abgetreten habe und sein Vermögen zur Sicherung seiner Altersversorgung bestimmt sei, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Oberverwaltungsgericht diese Gesichtspunkte ausweislich der Urteilsgründe gewürdigt hat. Dies gilt auch für den Vortrag des Fehlens eines Krankenversicherungsschutzes. Die hieraus resultierenden Aufwendungen des Klägers waren Gegenstand der von ihm geschätzten Lebensunterhaltskosten, die das Oberverwaltungsgericht in vollem Umfang berücksichtigt hat.

25

Auch hinsichtlich der Rüge, das Berufungsgericht habe "die weiteren Kosten aus privaten Schulden und Steuerschulden" nicht berücksichtigt, fehlt es an besonderen Umständen die zweifelsfrei die Annahme rechtfertigen könnten, das Gericht habe entsprechendes Vorbringen übergangen.

26

Soweit die Revision beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe vernachlässigt, dass im Fall der vorzeitigen Rückzahlung der Darlehen eine Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten sei und dass trotz bestehender Steuerschulden keine Zwangsversteigerung des Grundstücks betrieben werde, ist dies im Berufungsverfahren schriftsätzlich nicht vorgetragen worden. Es ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass diese Gesichtspunkte Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht waren. Schon deshalb ist das Berufungsgericht nicht gehalten gewesen, in seinem Urteil darauf einzugehen. Dies gilt gleichermaßen für die Erwägungen des Klägers zu einer angeblichen Ungleichbehandlung von Mietern und Eigentümern.

27

2) Soweit mit dem Vorbringen der Revision, das Oberverwaltungsgericht habe es unterlassen, zu den Tatsachen, dass das Gewerbegrundstück unverkäuflich und nicht werthaltig sei, dass aus dem Erlös einer Veräußerung des Gewerbegrundstücks nicht einmal die bestehenden Grundschulden bedient werden könnten, dass der Bodenwert des betreffenden Grundstücks seit den Neunzigerjahren in erheblichem Umfang gesunken sei und dass der durch eine Veräußerung des Grundstücks zu erzielende Erlös maßgeblich durch erhebliche Abriss- und Sanierungskosten gemindert würde, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gerügt werden sollte, begründete auch dieses Vorbringen keinen Verfahrensmangel.

28

Für die ordnungsgemäße Begründung der Rüge mangelhafter Sachaufklärung ist substantiiert darzulegen (§ 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO), hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern deren Berücksichtigung auf der Grundlage der vordergerichtlichen Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Des Weiteren ist darzulegen, dass entweder bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. Urteil vom 20. April 2004 - BVerwG 1 C 13.03 - BVerwGE 120, 298 <303> = Buchholz 402.240 § 87 AuslG Nr. 2 S. 4 f.). An Letzterem fehlt es hier.

29

Eine Beweiserhebung war entbehrlich, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hat. Dem Tatsachengericht braucht sich eine Beweisaufnahme in der Regel nicht aufzudrängen, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter auf ein schriftsätzlich unterbreitetes Beweisangebot in der mündlichen Verhandlung nicht mehr durch Stellung eines förmlichen Beweisantrages zurückkommt (Beschluss vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17 S. 9 f., Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146 S. 8 f. und Beschluss vom 27. August 1997 - BVerwG 9 B 312.97 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 89 S. 118 f.; vgl. ferner Beschlüsse vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 114 S. 63 und vom 18. November 1996 - BVerwG 3 B 73.95 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 162 S. 75). Der Revisionsbegründungsschrift ist entgegen § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht schlüssig zu entnehmen, dass sich dem Oberverwaltungsgericht die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auch ohne einen entsprechenden förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten substantiierten Beweisantrag nach Lage des Falles ausnahmsweise hätte aufdrängen müssen. Dem sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Kläger hätte sich in Ansehung der Gründe des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts unschwer die Bedeutung der Frage der Werthaltigkeit des Gewerbegrundstücks für die Bewertung seines Vermögens als erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 erschließen müssen. Sieht er angesichts dieser Sachlage bei im Kern nicht über das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren hinausgehendem Berufungsvortrag davon ab, sein schriftsätzlich unterbreitetes Beweisangebot in der mündlichen Verhandlung wiederaufzugreifen, hätte es der Revision oblegen, Umstände darzulegen, weshalb sich dem Oberverwaltungsgericht trotz dieses Unterlassens des unter den gegebenen Umständen Gebotenen das Erfordernis einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Allein das Vorbringen, der Wert des Grundstücks und dessen Verkäuflichkeit stelle eine wesentliche Frage der Vermögensverhältnisse dar, genügt diesem Darlegungserfordernis nicht.

30

bb) Die Gesamtumstände des Einzelfalles gebieten die Annahme, dass dem Kläger erhebliches Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG zur Verfügung steht.

31

Dafür spricht, dass das vom Oberverwaltungsgericht festgestellte Vermögen den Freibetrag nach § 6 Abs. 1 VStG um ein Vielfaches übersteigt. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die sonstigen Umstände des Einzelfalles es nicht rechtfertigen, dieses Vermögen als unerheblich anzusehen. Es hat insoweit insbesondere die Einkommensverhältnisse des Klägers berücksichtigt und angenommen, dass sonstige Gesichtspunkte, die für eine unbillige Härte im Fall der Versagung von Wohngeld sprechen könnten, weder dargelegt noch ersichtlich seien. An die in diesem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die von der Vorinstanz insoweit vorgenommene Bewertung ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

32

c) Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, das Vermögen des Klägers sei als erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 zu werten, verletzt diesen nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Mit Blick darauf, dass es seine Entscheidung nicht auf der Grundlage einer starren Vermögensgrenze getroffen, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalles des Klägers im Lichte der Vorgaben des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 gewürdigt hat, fehlt es an einem gemeinsamen Bezugspunkt des Lebenssachverhalts, über den entschieden worden ist, zu den von der Revision bezeichneten Vergleichsgruppen der freiberuflich Tätigen, Angestellten, Studierenden und Rentner und damit an dem Merkmal der Vergleichbarkeit.

33

d) Die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, das Vermögen des Klägers sei als erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 anzusehen, verstößt auch nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleitete Sozialstaatsprinzip. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe fehlerhaft außer Betracht gelassen, dass eine kurzfristige Realisierung des Vermögens des Klägers undenkbar erscheine und dieser daher zur Vermeidung von Obdachlosigkeit gehalten sei, die Allgemeinheit in Anspruch zu nehmen. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt, dass der Kläger selbst nicht behaupte, es sei ihm unmöglich, über sein Kapitalvermögen kurzfristig zu verfügen, und dass seine Behauptung, das Gewerbegrundstück sei nicht unverkäuflich, gänzlich unsubstantiiert sei. An diese Tatsachenwürdigung ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da zulässige und begründete Revisionsgründe auch insoweit nicht erhoben worden sind. Bei dieser Sachlage kann von einem Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip nicht ausgegangen werden.

(1) Bei der Veranlagung einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person bleiben 120.000 Deutsche Mark und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten 240.000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei.

(2) Für jedes Kind, das mit einem Steuerpflichtigen oder mit Ehegatten zusammen veranlagt wird, sind weitere 120.000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei. Kinder im Sinne des Gesetzes sind eheliche Kinder, für ehelich erklärte Kinder, nichteheliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder.

(3) Weitere 50.000 Deutsche Mark sind steuerfrei, wenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre behindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit einem Grad der Behinderung von 100 ist. Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen veranlagt (§ 14 des Vermögensteuergesetzes), wird der Freibetrag mit der Zahl der zusammen veranlagten Steuerpflichtigen, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, vervielfacht.

(4)

Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,

1.
wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde,
2.
wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder
3.
soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Wohngeld für den Zeitraum von Dezember 2009 bis November 2010.

2

Zur Begründung seines Antrages gab er im Dezember 2009 an, er beziehe ein monatliches Bruttoeinkommen von 1 €. Zudem verfüge er über Wertpapiere, die einen Kurswert von 69 645,72 € hätten. Sein Girokonto weise einen Negativsaldo von mehr als 10 500 € aus. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das sich auf 69 635,22 € belaufende Vermögen übersteige die gesetzlich vorgegebene Vermögensgrenze von 60 000 €. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

3

Im Klageverfahren hat der Kläger ausgeführt, sein aus dem Vermögen zu bestreitender monatlicher Lebensunterhalt belaufe sich auf einen Betrag von 3 486,39 €. Er sei Eigentümer eines im Jahr 1994 zum Kaufpreis von 646 500 DM erworbenen, etwa 10 000 qm großen Gewerbegrundstücks nebst aufstehendem Gebäude. Grund und Boden seien seinerzeit mit 290 000 DM, das aufstehende Gebäude sei mit 310 000 DM, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, angesetzt gewesen. Das Grundstück liege in einer strukturschwachen Gegend. Es befinde sich in einem desolaten Zustand und weise zwischenzeitlich keinerlei Wert mehr auf. Für den Kauf habe er ein Darlehen in Höhe von 500 000 DM aufgenommen, das Ende 2009 mit 255 027,42 € nebst Zinsen in Höhe von 33 531,93 € valutiert habe und mit einer Grundschuld in Höhe von 357 904,31 € und einer Lebensversicherung mit einem sich im Dezember 2009 auf 186 880,73 € belaufenden Rückkaufwert gesichert gewesen sei. Gewerbesteuerrückstände einschließlich Mahngebühren und Säumniszuschlägen hätten seinerzeit mit mehr als 10 500 € zu Buche gestanden. Aus einem weiteren Darlehensvertrag hätten Verbindlichkeiten in Höhe von 8 000 € resultiert. Seinen Gesellschaftsanteil an der bilanziell überschuldeten S. Intermöbel Handels GmbH, dessen Wert sich auf 17 895,22 € belaufe, habe er zur Sicherung einer weiteren Darlehensverbindlichkeit verpfändet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung wohngeldrechtlich erhebliches Vermögen besessen. Dieses habe sich auf einen Mindestwert von 83 876,47 € belaufen und damit den mit 80 000 € anzusetzenden Grund-Freibetrag überstiegen.

4

Im Berufungsverfahren hat der Kläger ausgeführt, der wohngeldrechtliche Grundfreibetrag sei unzutreffend bestimmt worden. Das Gewerbegrundstück sei im maßgeblichen Zeitpunkt wertlos gewesen. Jedenfalls habe es ob seiner Lage und des dauerhaft entwerteten Zustandes des aufstehenden Lager- und Verwaltungsgebäudes nicht gewinnbringend veräußert werden können. Im Zuge der drohenden Zwangsversteigerung würde auch die als Sicherung dienende Lebensversicherung verwertet werden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dieser habe für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum keinen Anspruch auf Wohngeld, da sich sein Vermögen auf mindestens 104 272,53 € belaufe. Das Kapitalvermögen habe 65 981,25 € betragen. Das Gewerbegrundstück werde zugunsten des Klägers nur mit dem seinerzeitigen Bodenwert in Höhe von 148 274,65 € berücksichtigt. In Abzug zu bringen seien eine um den Rückkaufwert der Lebensversicherung verminderte Darlehensverbindlichkeit von 68 146,69 € und - auf einen Zeitraum von zwölf Monaten bezogene - Lebenshaltungskosten von 41 836,68 €.

5

Mit seiner von dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erhebt er verschiedene Verfahrensrügen. In der Sache führt er aus, die Inanspruchnahme von Wohngeld sei nur dann missbräuchlich, wenn sie auf einen Sachverhalt gestützt werde, der in seiner ungewöhnlichen Beschaffenheit nur aus dem Ziel des Wohngeldbezuges zu erklären sei, der mithin von dem Antragsteller gleichsam zu diesem Zweck künstlich geschaffen worden sei. Hierzu habe das Berufungsgericht keine Tatsachenfeststellungen getroffen. Die Festsetzung eines Orientierungswertes von 80 000 € unterlaufe den Gesetzesvorbehalt. Sie verstoße gegen das Erfordernis, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Hierdurch unterbleibe gleichheitswidrig eine Differenzierung zwischen Eigentümern und Mietern, zwischen Freiberuflern, nichtselbständig Erwerbstätigen, Studierenden und Rentnern. Das Oberverwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass er nicht in der Lage sei, über das Grundstück ohne Zustimmung der darlehensgebenden Sparkasse zu verfügen. Die hierfür erforderlichen Verhandlungen nähmen Monate in Anspruch. Ein Abwarten sei einem Wohngeldempfänger in einem solchen Fall nicht zuzumuten. Eine entsprechende Verpflichtung verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip.

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Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, dass dem Kläger für den Zeitraum von Dezember 2009 bis November 2010 kein Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld zusteht. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs, der sich nur aus dem Wohngeldgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl I S. 1856), geändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 2963) und vom 28. März 2009 (BGBl I S. 634) (WoGG 2008), ergeben kann, liegen nicht vor. Im Einklang mit § 21 Nr. 3 WoGG 2008 ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich eine Inanspruchnahme von Wohngeld durch den Kläger wegen dessen erheblichen Vermögens als missbräuchlich erwiese. Dieser Würdigung liegt ein zutreffend bestimmter Prüfungsmaßstab (1.) und eine revisionsgerichtlich nicht zu beanstandende Subsumtion (2.) zugrunde.

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1. Gemäß § 21 Nr. 3 WoGG 2008 besteht ein Wohngeldanspruch nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Die Inanspruchnahme ist missbräuchlich, wenn die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls den Schluss gebieten, die Gewährung von Wohngeld widerspreche dem Zweck des Gesetzes (a). Ein Regelbeispiel einer missbräuchlichen Inanspruchnahme ist die Beantragung von Wohngeld trotz des Besitzes erheblichen Vermögens (b).

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a) § 21 Nr. 3 WoGG 2008 gründet auf dem Gedanken, dass Wohngeld als Sozialleistung nur gewährt werden soll, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken kann. Der Ausschlussgrund knüpft an ein tatsächliches, auf die Herbeiführung der Leistungsgewährung gerichtetes Verhalten an, das mit dem in § 1 Abs. 1 WoGG 2008 geregelten Zweck des Gesetzes, Wohngeld nur zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu gewähren, nicht zu vereinbaren ist. Das Verhalten muss sich im Einzelfall aus der Perspektive eines objektiven Beobachters, wenn auch nicht als sittenwidrig, verwerflich oder gar betrügerisch (Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 66.90 - juris Rn. 19), so doch mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstellen.

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b) Eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld ist nicht auf die - hier nicht einschlägigen - Fallgestaltungen beschränkt, in denen sich Antragsteller im Zusammenhang mit der isolierten oder doch isolierbaren Verfolgung wohngeldrechtlicher Zwecke in einer Weise verhalten, die qualitativ oder in gesteigertem Ausmaß quantitativ ungewöhnlich ist, und sich dieser Ungewöhnlichkeit wegen die Annahme aufdrängt, die Grundlage des Wohngeldanspruchs sei (gegebenenfalls insoweit) gleichsam "künstlich" oder "konstruiert" (Urteile vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 68.90, 8 C 70.90 - BVerwGE 91, 82 <88> = Buchholz 454.71 § 3 WoGG Nr. 6 S. 6 und BVerwG 8 C 66.90 a.a.O.). Ergänzt der Gesetzgeber eine Generalklausel durch Beispieltatbestände, so ist die damit getroffene Regelung regelmäßig dahingehend zu verstehen, dass bei der Gesetzesanwendung zunächst zu fragen ist, ob der Sachverhalt einem der Beispieltatbestände unterfällt. Ist dies zu bejahen, so kommt es auf die Generalklausel nicht an (Urteil vom 16. Januar 1974 - BVerwG 8 C 56.73 - Buchholz 454.71 § 18 II. WoBauG Nr. 3 S. 13). So verhält es sich hier.

11

§ 21 Nr. 3 WoGG 2008 normiert als Regelbeispiel für eine missbräuchliche Inanspruchnahme die Geltendmachung von Wohngeld durch Personen, die in der Lage sind, ihre finanziellen Verhältnisse so zu gestalten, dass sie die Belastung aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme der Allgemeinheit aufzubringen vermögen und ihnen dies aus objektiver Sicht auch zuzumuten ist (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 19. März 2012 - 12 A 2137/11 - juris Rn. 71 f. m.w.N.). Das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel und der Charakter des Wohngeldes als Sozialleistung gebieten es, dessen Inanspruchnahme als missbräuchlich anzusehen, wenn seine Gewährung zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens tatsächlich nicht notwendig ist.

12

Die Einfügung des Regelbeispiels in § 21 Nr. 3 WoGG 2008 geht maßgeblich auf eine Anregung des Bundesrates zurück, die darauf abzielte, den Ausschluss des Wohngeldes wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme bei erheblichem Vermögen in bewusster Anlehnung an § 18 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes i.d.F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 4. August 1980 (BGBl I S. 1159) (WoGG 1980) und § 18 Nr. 6 des Wohngeldgesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2676) (WoGG 2000) auf eine rechtlich gesicherte Grundlage zu stellen (BTDrucks 16/6543 S. 118 und 124 sowie BTDrucks 16/8918 S. 21). Gemäß § 18 Abs. 3 WoGG 1980 wurde Wohngeld nicht gewährt, wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Die Regelung sollte insbesondere diejenigen Fallgestaltungen erfassen, "in denen beim Antragsteller besonders vorteilhafte, nach den Regeln über die Einkommensermittlung nicht erfasste vermögenswerte Rechtspositionen (z.B. ohne Schwierigkeit zu realisierende Unterhaltsansprüche) oder sonst zu missbilligende Verhaltensweisen bestehen" (BTDrucks 8/3702 S. 83 und BTDrucks 8/3903 S. 83). Nach § 18 Nr. 6 WoGG 2000 bestand ein Anspruch auf Wohngeld nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Die Vorschrift bezog nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch die vormals eigenständig geregelten Fälle der Vermögensteuerpflicht eines zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedes im Jahr der Stellung des Antrags auf Wohngeld ein. Die Anpassung der Norm sollte eine materielle Änderung nicht bewirken, "da die Inanspruchnahme von Wohngeld in Fällen eines entsprechend großen Vermögens regelmäßig mißbräuchlich sein dürfte" (BTDrucks 14/1636 S. 189).

13

Erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 ist ein Vermögen, dessen Einsatz seinem Inhaber zur Deckung des Wohnbedarfs nach den individuellen Umständen des Einzelfalles im Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung des Ziels der Wohngeldgewährung, durch die Subventionierung der Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern, zuzumuten ist (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 - 9 ZB 05.1654 - juris Rn. 14 und vom 6. Februar 2009 - 12 ZB 08.2959 - juris Rn. 3; OVG Münster, Urteil vom 19. März 2012 - 12 A 2137/11 - juris Rn. 75; ferner Urteil vom 23. Januar 1990 - BVerwG 8 C 58.89 - BVerwGE 84, 278 <282> = Buchholz 454.71 § 11 WoGG Nr. 3 S. 3). Dies knüpft an den das Wohngeldgesetz prägenden Grundgedanken an, dass Wohngeld als Sozialleistung nur gewährt werden soll, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken kann. Wer über beträchtliches Vermögen verfügt, dessen Einsatz zur Deckung des jeweiligen Bedarfs zuzumuten ist, soll mangels Bedürftigkeit nicht die Unterstützung der Allgemeinheit in Anspruch nehmen (vgl. VGH München a.a.O. Rn. 13).

14

Die Zumutbarkeit des Einsatzes des Vermögens zur Deckung des Wohnbedarfs ist im Lichte der individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. Dementsprechend verbietet sich ihre Bestimmung anhand einer pauschalen und starren Vermögensgrenze, jenseits derer die Inanspruchnahme von Wohngeld ohne Weiteres als missbräuchlich anzusehen wäre. Soweit im Rahmen der behördlichen oder gerichtlichen Prüfung wertmäßig von Orientierungs-, Richt- oder Vergleichsgrößen ausgegangen wird, deren Höhe sich unter Berücksichtigung der weitreichenden Vermögenstoleranz des Wohngeldgesetzes an dem in § 6 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes (VStG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl I S. 2467), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2001 (BGBl I S. 2785), geregelten Freibetrag von etwa 61 000 € für die erste zu berücksichtigende unbeschränkt steuerpflichtige Person anlehnt (vgl. auch Nr. 21.36 Abs. 1 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 i.d.F. vom 29. April 2009 ), begegnet dies keinen Bedenken, solange diesen Größen nicht die Bedeutung einer starren Vermögens(-unter-)-grenze mit Bindungswirkung beigemessen wird (ebenso VGH München, Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 a.a.O. Rn. 14, vom 11. Januar 2006 - 9 C 05.2277 - juris Rn. 65 und vom 6. Februar 2009 a.a.O. Rn. 3; OVG Münster, Urteil vom 19. März 2012 a.a.O. Rn. 77). Von einer Orientierung an der Höhe des Freibetrages nach § 6 Abs. 1 VStG ist der Gesetzgeber auch nach der Aufhebung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG 1980 weder im Zuge des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2534; vgl. BTDrucks 14/1636 S. 189) noch im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl I S. 1856; vgl. BTDrucks 16/6543 S. 118) abgerückt. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Ausrichtung an der Freibetragsgrenze hinsichtlich der Vermögenssteuer nicht gegen den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes. Diese Orientierung dient der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erhebliches Vermögen", sie ist - wie aufgezeigt - auf den sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergebenden Willen des Gesetzgebers zurückzuführen und bewirkt zudem keine starre, mit Bindungswirkung versehene Betragsgrenze.

15

Eine entsprechende Orientierung entbindet indes weder die Behörden noch die Verwaltungsgerichte von der Pflicht, die Erheblichkeit des Vermögens auf der Grundlage der Gesamtumstände des Einzelfalles zu bestimmen. Auch ein den Freibetrag deutlich übersteigendes Vermögen kann daher wohngeldrechtlich unschädlich sein, sofern die tatsächlichen Verhältnisse die Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme - im Lichte einer dem Normzweck entsprechenden Anwendung des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - nicht rechtfertigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2010 - OVG 9 N 8.09 - juris Rn. 13). Ebenso wenig erscheint es ausgeschlossen, dass ein den Freibetrag unterschreitendes Vermögen im Einzelfall wohngeldrechtlich beachtlich sein kann.

16

2. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger verfüge über erhebliches Vermögen im Sinne von § 21 Nr. 3 WoGG 2008, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (a). Diese Beurteilung verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (b) noch gegen das Sozialstaatsgebot (c).

17

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wohngeld, weil ihm nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erhebliches Vermögen zur Verfügung steht.

18

aa) Der Senat ist an die tatsächliche Feststellung, der Kläger habe im Zeitpunkt der Antragstellung über ein Vermögen in Höhe von 146 109,21 € verfügt, von dem auf der Grundlage seiner Angaben zu erwartende jährliche Lebenshaltungskosten in Höhe von 41 836,68 € abzuziehen seien, gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da insoweit seitens der Revision keine zulässigen und begründeten Verfahrensgründe vorgebracht worden sind. Ohne Erfolg bleibt insoweit die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) (1). Soweit das Vorbringen zudem als Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu würdigen sein sollte, vermöchte auch diese nicht die Annahme eines Verfahrensfehlers zu rechtfertigen (2).

19

1) Die Revision sieht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs unter verschiedenen Gesichtspunkten mit unterschiedlichen Begründungen als verletzt an. Diese Beanstandungen, die allein Grundlage der revisionsgerichtlichen Prüfung sein können, haben keinen Erfolg.

20

Der Kläger ist der Auffassung, ein Gehörsverstoß liege darin, dass das Oberverwaltungsgericht keinen Beweis erhoben habe. Eine Beweiserhebung sei geboten gewesen zu seinen Behauptungen, der Bodenwert sei seit Erwerb des Grundstücks gesunken, im Fall der Veräußerung des Grundstücks könnten nicht einmal die Grundschulden bedient werden, der Wert des Grundstücks sei durch die Notwendigkeit gemindert, das auf ihm befindliche Gebäude zu sanieren oder abzureißen, sowie das Grundstück sei wertlos und unverkäuflich. Die so begründeten Rügen rechtfertigen schon deshalb nicht die Annahme einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil der Kläger es versäumt hat, sich durch die Stellung von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht das nunmehr als verwehrt gerügte rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2008 - BVerwG 6 B 70.08 - juris Rn. 14). Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt, wenn ein Verfahrensbeteiligter die prozessuale Möglichkeit hatte, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht hat (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 22. August 1985 - BVerwG 3 C 17.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 175 S. 64 und BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86 - BVerfGE 74, 220 <225> m.w.N.).

21

Der Rüge der Revision, das Oberverwaltungsgericht habe durch Verletzung der richterlichen Hinweispflicht gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, ist ebenfalls kein Erfolg beschieden. Der Kläger ist der Auffassung, das Gericht hätte darauf hinweisen müssen, dass es von der Unsubstantiiertheit des Vortrags zum Wert des Grundstücks und dessen Unverkäuflichkeit ausgehe, dass es nicht annehme, der Grundstückswert sei seit dem Erwerb gesunken, und dass es keinen Beweis zu der Behauptung erheben werde, dass das Grundstück eine Wertminderung deshalb erfahren habe, weil das auf ihm befindliche Gebäude sanierungsbedürftig sei oder abgerissen werden müsse. Dem ist nicht zu folgen. Da das Oberverwaltungsgericht dem Vorbringen des Klägers zum Grundstückswert und zur Unverkäuflichkeit wegen Unsubstantiiertheit nicht nachgegangen ist, kommt es im vorliegenden Zusammenhang allein darauf an, ob es gehalten gewesen wäre, vor seiner Entscheidung darauf hinzuweisen, dass es in seinem Urteil annehmen werde, der Vortrag sei nicht substantiiert. Das ist nicht der Fall. Zwar konkretisiert die dem Vorsitzenden obliegende Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs mit dem Ziel, Überraschungsentscheidungen zu vermeiden (vgl. Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 <266 f.> = Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Erörterungspflicht Nr. 11 S. 4 f. und Beschluss vom 14. Oktober 2004 - BVerwG 6 B 6.04 - juris Rn. 88). Jedoch folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2008 - BVerwG 5 B 54.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 8 m.w.N.). Eines Hinweises bedarf es hingegen ausnahmsweise dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem oder mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2008 a.a.O. und BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341 <345 f.>). So lag es hier nicht. Bereits das Verwaltungsgericht hatte das Vorbringen des Klägers zum Wert des Grundstücks als unsubstantiiert angesehen. Schon in Anbetracht des im Kern deckungsgleichen Berufungsvortrages lag es nicht fern, dass diese Wertung auch im zweitinstanzlichen Verfahren Bedeutung erlangen würde, und zwar auch mit Blick auf das mit dem Grundstückswert eng zusammenhängende Vorbringen zur angeblichen Unverkäuflichkeit.

22

Entgegen der Auffassung der Revision liegt ein Gehörsverstoß auch nicht darin, dass die Vorinstanz von der Unsubstantiiertheit des Vorbringens zum Wert des Grundstücks und der Unverkäuflichkeit ausgegangen ist. Damit hat das Gericht den klägerischen Sachvortrag aus Gründen des formellen Rechts unberücksichtigt gelassen. Davor schützt der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. September 1992 - 2 BvR 1035/92 - WuM 1993, 235 <236> m.w.N.).

23

Die Revision meint ferner, das Oberverwaltungsgericht habe dadurch gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, dass es näher bezeichnetes Vorbringen übergangen habe. Auch dies rechtfertigt nicht die Annahme eines Verfahrensmangels. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3). Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich, so dass dahingestellt bleiben kann, ob die Beanstandungen des Klägers überhaupt den Substantiierungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügen.

24

Soweit die Revision darlegt oder ihr Vorbringen dahin verstanden werden könnte, die Vorinstanz habe Gehörsverstöße begangen, weil sie unberücksichtigt gelassen beziehungsweise fehlerhaft gewürdigt habe, dass das Grundstück mit Grundschulden belastet sei, der Kläger seine Lebensversicherung abgetreten habe und sein Vermögen zur Sicherung seiner Altersversorgung bestimmt sei, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Oberverwaltungsgericht diese Gesichtspunkte ausweislich der Urteilsgründe gewürdigt hat. Dies gilt auch für den Vortrag des Fehlens eines Krankenversicherungsschutzes. Die hieraus resultierenden Aufwendungen des Klägers waren Gegenstand der von ihm geschätzten Lebensunterhaltskosten, die das Oberverwaltungsgericht in vollem Umfang berücksichtigt hat.

25

Auch hinsichtlich der Rüge, das Berufungsgericht habe "die weiteren Kosten aus privaten Schulden und Steuerschulden" nicht berücksichtigt, fehlt es an besonderen Umständen die zweifelsfrei die Annahme rechtfertigen könnten, das Gericht habe entsprechendes Vorbringen übergangen.

26

Soweit die Revision beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe vernachlässigt, dass im Fall der vorzeitigen Rückzahlung der Darlehen eine Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten sei und dass trotz bestehender Steuerschulden keine Zwangsversteigerung des Grundstücks betrieben werde, ist dies im Berufungsverfahren schriftsätzlich nicht vorgetragen worden. Es ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass diese Gesichtspunkte Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht waren. Schon deshalb ist das Berufungsgericht nicht gehalten gewesen, in seinem Urteil darauf einzugehen. Dies gilt gleichermaßen für die Erwägungen des Klägers zu einer angeblichen Ungleichbehandlung von Mietern und Eigentümern.

27

2) Soweit mit dem Vorbringen der Revision, das Oberverwaltungsgericht habe es unterlassen, zu den Tatsachen, dass das Gewerbegrundstück unverkäuflich und nicht werthaltig sei, dass aus dem Erlös einer Veräußerung des Gewerbegrundstücks nicht einmal die bestehenden Grundschulden bedient werden könnten, dass der Bodenwert des betreffenden Grundstücks seit den Neunzigerjahren in erheblichem Umfang gesunken sei und dass der durch eine Veräußerung des Grundstücks zu erzielende Erlös maßgeblich durch erhebliche Abriss- und Sanierungskosten gemindert würde, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gerügt werden sollte, begründete auch dieses Vorbringen keinen Verfahrensmangel.

28

Für die ordnungsgemäße Begründung der Rüge mangelhafter Sachaufklärung ist substantiiert darzulegen (§ 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO), hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern deren Berücksichtigung auf der Grundlage der vordergerichtlichen Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Des Weiteren ist darzulegen, dass entweder bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. Urteil vom 20. April 2004 - BVerwG 1 C 13.03 - BVerwGE 120, 298 <303> = Buchholz 402.240 § 87 AuslG Nr. 2 S. 4 f.). An Letzterem fehlt es hier.

29

Eine Beweiserhebung war entbehrlich, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hat. Dem Tatsachengericht braucht sich eine Beweisaufnahme in der Regel nicht aufzudrängen, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter auf ein schriftsätzlich unterbreitetes Beweisangebot in der mündlichen Verhandlung nicht mehr durch Stellung eines förmlichen Beweisantrages zurückkommt (Beschluss vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17 S. 9 f., Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146 S. 8 f. und Beschluss vom 27. August 1997 - BVerwG 9 B 312.97 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 89 S. 118 f.; vgl. ferner Beschlüsse vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 114 S. 63 und vom 18. November 1996 - BVerwG 3 B 73.95 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 162 S. 75). Der Revisionsbegründungsschrift ist entgegen § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht schlüssig zu entnehmen, dass sich dem Oberverwaltungsgericht die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auch ohne einen entsprechenden förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten substantiierten Beweisantrag nach Lage des Falles ausnahmsweise hätte aufdrängen müssen. Dem sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Kläger hätte sich in Ansehung der Gründe des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts unschwer die Bedeutung der Frage der Werthaltigkeit des Gewerbegrundstücks für die Bewertung seines Vermögens als erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 erschließen müssen. Sieht er angesichts dieser Sachlage bei im Kern nicht über das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren hinausgehendem Berufungsvortrag davon ab, sein schriftsätzlich unterbreitetes Beweisangebot in der mündlichen Verhandlung wiederaufzugreifen, hätte es der Revision oblegen, Umstände darzulegen, weshalb sich dem Oberverwaltungsgericht trotz dieses Unterlassens des unter den gegebenen Umständen Gebotenen das Erfordernis einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Allein das Vorbringen, der Wert des Grundstücks und dessen Verkäuflichkeit stelle eine wesentliche Frage der Vermögensverhältnisse dar, genügt diesem Darlegungserfordernis nicht.

30

bb) Die Gesamtumstände des Einzelfalles gebieten die Annahme, dass dem Kläger erhebliches Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG zur Verfügung steht.

31

Dafür spricht, dass das vom Oberverwaltungsgericht festgestellte Vermögen den Freibetrag nach § 6 Abs. 1 VStG um ein Vielfaches übersteigt. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die sonstigen Umstände des Einzelfalles es nicht rechtfertigen, dieses Vermögen als unerheblich anzusehen. Es hat insoweit insbesondere die Einkommensverhältnisse des Klägers berücksichtigt und angenommen, dass sonstige Gesichtspunkte, die für eine unbillige Härte im Fall der Versagung von Wohngeld sprechen könnten, weder dargelegt noch ersichtlich seien. An die in diesem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die von der Vorinstanz insoweit vorgenommene Bewertung ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

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c) Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, das Vermögen des Klägers sei als erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 zu werten, verletzt diesen nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Mit Blick darauf, dass es seine Entscheidung nicht auf der Grundlage einer starren Vermögensgrenze getroffen, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalles des Klägers im Lichte der Vorgaben des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 gewürdigt hat, fehlt es an einem gemeinsamen Bezugspunkt des Lebenssachverhalts, über den entschieden worden ist, zu den von der Revision bezeichneten Vergleichsgruppen der freiberuflich Tätigen, Angestellten, Studierenden und Rentner und damit an dem Merkmal der Vergleichbarkeit.

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d) Die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, das Vermögen des Klägers sei als erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 anzusehen, verstößt auch nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleitete Sozialstaatsprinzip. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe fehlerhaft außer Betracht gelassen, dass eine kurzfristige Realisierung des Vermögens des Klägers undenkbar erscheine und dieser daher zur Vermeidung von Obdachlosigkeit gehalten sei, die Allgemeinheit in Anspruch zu nehmen. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt, dass der Kläger selbst nicht behaupte, es sei ihm unmöglich, über sein Kapitalvermögen kurzfristig zu verfügen, und dass seine Behauptung, das Gewerbegrundstück sei nicht unverkäuflich, gänzlich unsubstantiiert sei. An diese Tatsachenwürdigung ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da zulässige und begründete Revisionsgründe auch insoweit nicht erhoben worden sind. Bei dieser Sachlage kann von einem Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip nicht ausgegangen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.