Wohngeldgesetz - WoGG | § 21 Sonstige Gründe
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(1) Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind folgende Personen verpflichtet, auf Verlangen der Wohngeldbehörde Auskunft über ihre für das Wohngeld maßgebenden Verhältnisse zu geben: 1. die Haushaltsmitglieder,2. die sonstigen Person
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich
(1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von1.Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,2.Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Bu
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published on 10/06/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 22 K 13.45
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 10. Juni 2015
22. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1510
Hauptpunkte:
Wohngeld als Mietzuschuss;
Ar
published on 19/01/2017 00:00
Tenor
I. Unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom … März 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids der Regierung von Unterfranken vom … Juni 2016 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Wohngeld in Höhe vo
published on 22/01/2015 00:00
Tenor
I. Unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 30. Juni 2014 in der Fassung des Widerspruchbescheids der Regierung von Oberbayern vom 22. August 2014 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Wohngeld in gesetzlicher Höhe
published on 13/04/2017 00:00
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bayreuth vom 27.01.2017 (3 F 1020/16) dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert
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